ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.079.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
21. März 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 252/2013/EU des Rates vom 11. März 2013 zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 253/2013 der Kommission vom 15. Januar 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Anpassungen nach der Überarbeitung der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in Bezug auf die vorzulegenden Variablen und Untergliederungen ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 254/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 255/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung — zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — der Anhänge IC, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen ( 1 )

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 256/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natriumascorbat (E 301) in Vitamin-D-Präparaten, die zur Verwendung in Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt sind ( 1 )

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 257/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

27

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2013/142/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 12. März 2013 für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anhänge II, III und IV über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 234 vom 30.8.2008)

33

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 524/2011 der Kommission vom 26. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Biphenyl, Deltamethrin, Ethofumesat, Isopyrazam, Propiconazol, Pymetrozin, Pyrimethanil und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 142 vom 28.5.2011)

34

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 159 vom 30.4.2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 184 vom 24.5.2004)

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


BESCHLUSS Nr. 252/2013/EU DES RATES

vom 11. März 2013

zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eingedenk der mit der Gründung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) verfolgten Ziele und damit diese ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (1) vorgesehen ist.

(2)

Den ersten Mehrjahresrahmen hat der Rat mit Beschluss 2008/203/EG vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007–2012 (2) angenommen.

(3)

Der Mehrjahresrahmen sollte nur innerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts durchgeführt werden.

(4)

Der Mehrjahresrahmen sollte im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen.

(5)

Der Mehrjahresrahmen sollte die finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen berücksichtigen.

(6)

Der Mehrjahresrahmen sollte Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Union im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen sind das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (4) errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), das durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates (5) eingerichtete Europäische Migrationsnetzwerk, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtete Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), die durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates (8) errichtete Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), das durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates (9) errichtete Europäische Polizeiamt (Europol), die durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates (10) errichtete Europäische Polizeiakademie (CEPOL), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (12) gegründete Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound).

(7)

Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz sollte zu den durch den Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören.

(8)

Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung für die Union — die diesen Bereich zu einem der fünf Ziele ihrer Wachstumsstrategie Europa 2020 gemacht hat — sollte die Agentur bei der Erhebung und Verbreitung von Daten in den durch diesen Beschluss festgelegten Themenbereichen die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen in Betracht ziehen, die eine wirksame Wahrnehmung der Grundrechte ermöglichen.

(9)

Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen. Im Einklang mit dem vom Europäischen Rat angenommenen Stockholmer Programm „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (13) sollten die Organe das Fachwissen der Agentur in vollem Umfang nutzen und diese, soweit angezeigt, entsprechend ihrem Mandat bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf die Grundrechte konsultieren.

(10)

Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur gehört und am 18. Oktober 2011 eine schriftliche Stellungnahme erhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mehrjahresrahmen

(1)   Für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) wird ein Mehrjahresrahmen für den Zeitraum von 2013 bis 2017 festgelegt.

(2)   Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.

Artikel 2

Themenbereiche

Die Themenbereiche sind:

a)

Zugang zum Recht;

b)

Opfer von Straftaten, einschließlich Opferentschädigung;

c)

Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten;

d)

Integration von Roma;

e)

justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen;

f)

Rechte des Kindes;

g)

Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

h)

Zuwanderung und Integration von Migranten; Visa und Grenzkontrolle sowie Asyl;

i)

Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz.

Artikel 3

Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

(1)   Zur Umsetzung des Mehrjahresrahmens gewährleistet die Agentur gemäß den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

(2)   Die Agentur befasst sich mit Fragen der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen des Artikels 2 Buchstabe g und nur insoweit, als dies für ihre Arbeit relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zu Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zuständig ist. Die Agentur und das EIGE arbeiten nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 22. November 2010 zusammen.

(3)   Die Agentur arbeitet mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 8. Oktober 2009 und mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 26. Mai 2010 zusammen. Ferner arbeitet sie mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), dem Europäischen Migrationsnetzwerk, der Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), dem Europäischen Polizeiamt (Europol), der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe künftiger entsprechender Kooperationsabkommen zusammen. Die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen beschränkt sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Themenbereichen nach Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses.

(4)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben im Bereich der Informationsgesellschaft und insbesondere der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten wahr, der im Einklang mit seinen Aufgaben und Befugnissen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sicherzustellen hat, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Union geachtet werden.

(5)   Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und des in jenem Artikel genannten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat (14).

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 14.

(3)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(4)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.

(6)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(10)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(11)  ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

(12)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(13)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(14)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 7.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/4


Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (nachstehend Abkommen), das mit Beschluss 2006/325/EG des Rates (2) genehmigt wurde, teilt Dänemark der Kommission bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird.

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (4) wurde am 12. Dezember 2012 erlassen.

In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 umsetzen wird. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf die Beziehungen zwischen der Union und Dänemark Anwendung finden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens begründet die dänische Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gilt somit als Änderung des Abkommens und als Anhang dazu.

In Einklang mit Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens kann die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in Dänemark im Wege der Änderung geltender Rechtsvorschriften durch Beschluss des dänischen Parlaments umgesetzt werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens teilt Dänemark der Kommission mit, zu welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen in Kraft treten.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(2)  ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.


VERORDNUNGEN

21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 253/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2013

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Anpassungen nach der Überarbeitung der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in Bezug auf die vorzulegenden Variablen und Untergliederungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung einer auf den neuesten Stand gebrachten Klassifikation ist von zentraler Bedeutung für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Sachdienlichkeit von europäischen Statistiken dauerhaft zu gewährleisten, indem den Entwicklungen und den Veränderungen im Bereich Bildung Rechnung getragen wird.

(2)

Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) hat die bisher verwendete Fassung (ISCED 1997) der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) überarbeitet, um zu gewährleisten, dass sie mit den Entwicklungen der Politik und der Bildungs- und Ausbildungsstrukturen Schritt hält.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

Bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil A „3. [fakultativ] Bildungsstand“ ersetzt durch „3. [fakultativ] Bildungsabschluss“;

b)

bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil B „3. [fakultativ] Bildungsstand“ ersetzt durch „3. [fakultativ] Bildungsabschluss“;

c)

in Teil C wird Nummer 3 „Bildungsstand: niedrig (ISCED 0, 1 oder 2), mittel (ISCED 3 oder 4), hoch (ISCED 5 oder 6).“ ersetzt durch „Bildungsabschluss: höchstens Sekundarbereich I, Sekundarbereich II und postsekundar (nicht tertiär), tertiär.“

2.

Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Bei den Variablen wird in Reihe 23 „[fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsstand“ ersetzt durch „[fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsabschluss“;

b)

bei den zu übermittelnden Kategorien wird in Reihe 23 „a) Niedrig (ISCED 0, 1 oder 2)“, „b) Mittel (ISCED 3 oder 4)“ und „c) Hoch (ISCED 5 oder 6)“ ersetzt durch:

„a)

Höchstens Sekundarbereich I

b)

Sekundarbereich II und postsekundar (nicht tertiär)

c)

Tertiär“.

3.

Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

Bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil A „3. Bildungsstand“ ersetzt durch „3. Bildungsabschluss“;

b)

bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil B „3. Bildungsstand“ ersetzt durch „3. Bildungsabschluss“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2013.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17.


21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 254/2013 DER KOMMISSION

vom 20. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (2), die gemäß deren Artikel 22 Absatz 2 durchgeführt wurde, ergab, dass diese Verordnung in mehrfacher Hinsicht geändert werden sollte.

(2)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, die Folgen einer verspäteten Zahlung an die Agentur zu präzisieren. Die Agentur sollte vor der Ablehnung der jeweiligen Einreichung entrichtete Gebühren oder Entgelte nicht erstatten. Nach einer derartigen Ablehnung entrichtete Gebühren oder Entgelte sollten allerdings als rechtsgrundlos gezahlte Beträge erstattet werden.

(3)

Bei Aktualisierungen einer Registrierung aufgrund eines Antrags auf vertrauliche Behandlung sollten – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – einheitliche Gebühren gelten. In Bezug auf die nicht den Mengenbereich betreffenden Aktualisierungen einer Registrierung sollte der Registrant die Möglichkeit erhalten, eine Verlängerung der zweiten Frist für die Entrichtung der entsprechenden Gebühr zu beantragen, so dass ihm mehr Zeit für die Durchführung der Zahlung bleibt.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ebenfalls angebracht, dass die bestehenden Bestimmungen über ermäßigte Gebühren für Anträge auf vertrauliche Behandlung bei gemeinsamen Einreichungen oder für Einreichungen federführender Registranten präzisiert werden.

(5)

Hinsichtlich der Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Entgelte für Überprüfungen von Zulassungen nach Artikel 61 der genannten Verordnung sollte das jeweilige Expositionsszenario nicht mehr automatisch als eine Verwendung gelten, da die Zahl zusätzlicher Verwendungen, die Gegenstand eines Zulassungsantrags oder eines Berichts über die Überprüfung einer Zulassung sind, nicht notwendigerweise mit der Zahl der in diese Einreichungen aufgenommenen Expositionsszenarien übereinstimmt.

(6)

Ferner sollte präzisiert werden, dass die Agentur – auch in Fällen gemeinsamer Zulassungsanträge und gemeinsamer Überprüfungsberichte – eine einzige Rechnung für die Grundgebühr oder das Grundentgelt sowie alle Zusatzgebühren oder Zusatzentgelte ausstellen sollte.

(7)

Die Agentur kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte beziehungsweise für einen Gebührenverzicht gegeben sind. Damit überprüft werden kann, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Nachweis in einer Amtssprache der Europäischen Union oder, falls er lediglich in einer anderen Sprache verfügbar ist, mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden.

(8)

Im Anschluss an die Überprüfung der Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 und angesichts der von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate von 3,1 % für April 2012 ist es ferner angebracht, die Standardgebühren und Standardentgelte gemäß diesem Wert anzupassen.

(9)

Die bisherigen ermäßigten Gebühren und Entgelte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten weiter gesenkt werden, damit die regulatorischen Belastungen und die zahlreichen praktischen Probleme möglichst gering gehalten werden, mit denen KMU bei der Einhaltung der REACH-Vorschriften – insbesondere im Bereich der Registrierung – konfrontiert sind, wie im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung und Artikel 46 Absatz 2 der CLP-Verordnung sowie Auswertung bestimmter Elemente der REACH-Verordnung im Einklang mit Artikel 75 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 2, 3 und 6 der REACH-Verordnung (3) aufgezeigt wurde.

(10)

Im Sinne einer ausgewogenen Neufestsetzung der Gebühren und Entgelte für die einzelnen Unternehmensgrößenklassen sollten die Standardgebühren und Standardentgelte für Registrierungen um 4 % und für Zulassungen um 3,5 % nochmals angehoben werden, wodurch einerseits den Kosten der Agentur und den mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten und andererseits der weiteren Gebühren- und Entgeltsenkung für KMU sowie der Zahl der betroffenen KMU Rechnung getragen wird.

(11)

Insgesamt werden die Gebühren und Entgelte so angepasst, dass die damit erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Deckung der für die erbrachten Dienstleistungen angefallenen Kosten ausreichen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(13)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für zulässige Einreichungen gelten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.

(14)

Da die Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bis zum 31. Mai 2013 registriert sein müssen, sollte diese Verordnung rasch in Kraft treten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.“

(2)

Artikel 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.“

(3)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a)

In Absatz 2 werden nach Unterabsatz 2 folgende Unterabsätze eingefügt:

„Für eine Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Registrierung enthaltenen Informationen erhebt die Agentur eine in Anhang III Tabellen 3 und 4 festgelegte Gebühr pro Angabe, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.

Für eine Aktualisierung von Studienzusammenfassungen oder qualifizierten Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede Studienzusammenfassung oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.“

(b)

Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Erfolgt die Zahlung bei sonstigen Aktualisierungen nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab. Auf Ersuchen des Antragstellers verlängert die Agentur die zweite Frist, sofern der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der zweiten Frist eingereicht wurde. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der verlängerten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab.“

(c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Wird die Aktualisierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Aktualisierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.“

(4)

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV. Im Falle eines Antrags des federführenden Registranten erhebt die Agentur nur von diesem eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV.“

(5)

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Wird eine Mitteilung oder ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, weil der Hersteller, Importeur oder Produzent eines Erzeugnisses fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühren oder Entgelte nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Mitteilung oder mit diesem Antrag auf Verlängerung vor der jeweiligen Ablehnung entrichteten Gebühren oder Entgelte dem Mitteilenden beziehungsweise dem Antragsteller weder erstattet noch gutgeschrieben.“

(6)

In Artikel 8 erhält Absatz 2 Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Die Agentur stellt – auch im Falle eines gemeinsamen Zulassungsantrags – eine einzige Rechnung für die Grundgebühr sowie alle Zusatzgebühren aus.“

(7)

In Artikel 9 erhält Absatz 2 Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Die Agentur stellt – auch im Falle eines gemeinsamen Überprüfungsberichts – eine einzige Rechnung für das Grundentgelt sowie alle Zusatzentgelte aus.“

(8)

In Artikel 13 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Ist der der Agentur vorzulegende Nachweis nicht in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst, wird eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Amtssprachen beigefügt.“

(9)

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Kommission unterzieht diese Verordnung ebenfalls einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden. Bis zum 31. Januar 2015 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur und die mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten.“

(10)

Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für am 22. März 2013 anhängige zulässige Einreichungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6.

(3)  COM(2013) 49 final, SWD(2013) 25 final.


ANHANG

ANHANG I

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 714 EUR

1 285 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

4 605 EUR

3 454 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t

12 317 EUR

9 237 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t

33 201 EUR

24 901 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 114 EUR

835 EUR

600 EUR

450 EUR

86 EUR

64 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

2 993 EUR

2 245 EUR

1 612 EUR

1 209 EUR

230 EUR

173 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t

8 006 EUR

6 004 EUR

4 311 EUR

3 233 EUR

616 EUR

462 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t

21 581 EUR

16 185 EUR

11 620 EUR

8 715 EUR

1 660 EUR

1 245 EUR

ANHANG II

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr

1 714 EUR

1 285 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr

1 114 EUR

835 EUR

600 EUR

450 EUR

86 EUR

64 EUR

ANHANG III

Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

2 892 EUR

2 169 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

10 603 EUR

7 952 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000 t

31 487 EUR

23 616 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

7 711 EUR

5 783 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000 t

28 596 EUR

21 447 EUR

Von Mengenbereich 100-1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t

20 885 EUR

15 663 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen für die Aktualisierung des Mengenbereichs

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

1 880 EUR

1 410 EUR

1 012 EUR

759 EUR

145 EUR

108 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

6 892 EUR

5 169 EUR

3 711 EUR

2 783 EUR

530 EUR

398 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000 t

20 467 EUR

15 350 EUR

11 021 EUR

8 265 EUR

1 574 EUR

1 181 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

5 012 EUR

3 759 EUR

2 699 EUR

2 024 EUR

386 EUR

289 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000 t

18 587 EUR

13 940 EUR

10 008 EUR

7 506 EUR

1 430 EUR

1 072 EUR

Von Mengenbereich 100-1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t

13 575 EUR

10 181 EUR

7 310 EUR

5 482 EUR

1 044 EUR

783 EUR


Tabelle 3

Gebühren für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 607 EUR

Art der Aktualisierung

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 820 EUR

3 615 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 607 EUR

1 205 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 820 EUR

3 615 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 213 EUR

2 410 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 607 EUR

1 205 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 607 EUR

1 205 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 607 EUR

1 205 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

Kleines Unternehmen

Kleinstunternehmen

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 044 EUR

562 EUR

80 EUR

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 133 EUR

2 350 EUR

1 687 EUR

1 265 EUR

241 EUR

181 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 133 EUR

2 350 EUR

1 687 EUR

1 265 EUR

241 EUR

181 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 088 EUR

1 566 EUR

1 125 EUR

843 EUR

161 EUR

120 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

ANHANG IV

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 820 EUR

3 615 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 607 EUR

1 205 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 820 EUR

3 615 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 213 EUR

2 410 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 607 EUR

1 205 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 607 EUR

1 205 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 607 EUR

1 205 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 133 EUR

2 350 EUR

1 687 EUR

1 265 EUR

241 EUR

181 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 133 EUR

2 350 EUR

1 687 EUR

1 265 EUR

241 EUR

181 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 088 EUR

1 566 EUR

1 125 EUR

843 EUR

161 EUR

120 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

ANHANG V

Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Gebühren für PPORD-Mitteilungen

Standardgebühr

536 EUR

Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

348 EUR

Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

187 EUR

Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

27 EUR


Tabelle 2

Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

Standardentgelt

1 071 EUR

Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen

696 EUR

Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen

375 EUR

Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen

54 EUR

ANHANG VI

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Grundgebühr

53 300 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

10 660 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

10 660 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 39 975 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29 981 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr

39 975 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

7 995 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

7 995 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29 981 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr

23 985 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

4 797 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

4 797 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr

5 330 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

1 066 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

1 066 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller: 3 998 EUR

ANHANG VII

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardentgelte

Grundentgelt

53 300 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

10 660 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

10 660 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 39 975 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29 981 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt

39 975 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

7 995 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

7 995 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29 981 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt

23 985 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

4 797 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

4 797 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt

5 330 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

1 066 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

1 066 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR

ANHANG VIII

Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

2 356 EUR

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

4 712 EUR

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

7 069 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 767 EUR

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

3 534 EUR

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

5 301 EUR


21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 255/2013 DER KOMMISSION

vom 20. März 2013

zur Änderung — zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — der Anhänge IC, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Verbringung von in Anhang IIIA oder IIIB derselben Verordnung aufgeführten Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt. Die Übermittlung einer Notifizierung erfordert das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare gemäß den Anhängen IA und IB derselben Verordnung. Die in Anhang IIIA, IIIB oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle können in Feld 14 Unterposition vi („Sonstige (bitte angeben)“) des Anhangs IA bzw. IB identifiziert werden. Anhang IC derselben Verordnung mit den spezifischen Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare muss geändert werden, damit erläutert wird, wie diese Abfälle in Anhang IA bzw. IB angegeben werden sollen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist auch angegeben, unter welchen Bedingungen für in den Anhängen IIIA und IIIB derselben Verordnung aufgeführte Abfälle das Dokument gemäß Anhang VII der Verordnung mitgeführt werden muss, wenn diese Abfälle zur Verbringung bestimmt sind. Da in Feld 10 des Anhangs VII die Möglichkeit einer Identifizierung der in den Anhängen IIIA und IIIB aufgeführten Abfälle nicht vorgesehen ist, lassen sich solche Abfälle in Anhang VII nicht vorschriftsmäßig identifizieren. Die Einbeziehung von Abfällen gemäß den Anhängen IIIA und IIIB erfordert die Ausweitung der in Feld 10 des Anhangs VII vorgesehenen Möglichkeiten.

(3)

Auf der 10. Tagung der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 17.-21. Oktober 2011 wurden technische Leitlinien und Leitfäden zur umweltgerechten Behandlung von Abfällen angenommen. Aufgrund der Annahme dieser Dokumente muss Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend geändert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (2)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang IC wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

(2)

Anhang VII wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt;

(3)

Anhang VIII wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


ANHANG I

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 25 Buchstabe c wird der zweite Satz gestrichen.

b)

In Nummer 25 Buchstabe d wird der zweite Satz gestrichen.

c)

Der Nummer 25 Buchstabe e wird folgender Absatz angefügt:

„Solche Codes können in Anhang IIIA, IIIB oder IVA dieser Verordnung enthalten sein. In diesem Fall sollte den Codes die Nummer des Anhangs vorangestellt werden. Was Anhang IIIA anbelangt, so sollte(n) der/die entsprechend(n) Code(s) wie in Anhang IIIA - gegebenenfalls hintereinander - angegeben. Bestimmte Einträge des Basler Übereinkommens wie B1100, B3010 und B3020, sind, wie in Anhang IIIA angegeben, auf bestimmte Abfallströme beschränkt.“.


ANHANG II

„ANHANG VII

MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE

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ANHANG III

„ANHANG VIII

LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)

I.

Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:

1.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1; Y3) (1)

2.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren (1)

3.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen oder teilweisen Abwracken von Schiffen (1)

4.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) (2)

5.

Aktualisierte allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

6.

Aktualisierte technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen (PCB), polychlorierten Terphenylen (PCT) oder polybromierten Biphenylen (PBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

7.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol (HCB), Mirex oder Toxaphen oder aus HCB als Industriechemikalie bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

8.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorophenyl)ethan (DDT) bestehen, dies enthalten oder mit diesem verunreinigt sind (3)

9.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus unbeabsichtigt produzierten polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), Hexachlorbenzol (HCB) oder polychlorierten Biphenylen (PCB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

10.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Gebraucht- und Altreifen (4)

11.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus elementarem Quecksilber bestehen, und von Abfällen, die Quecksilber enthalten oder damit verunreinigt sind (4)

12.

Technischen Leitlinien für die umweltverträgliche Mitverwertung von gefährlichen Abfällen in Zementöfen (4)

13.

Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-Mobiltelefonen (4)

14.

Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten, Abschnitte 1, 2, 4 und 5 (4)

II.

Von der OECD verabschiedete Leitlinien:

Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen:

Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott (5)

III.

Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:

Leitlinien für das Recycling von Schiffen (6)

IV.

Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:

Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei (7)


(1)  Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (9. bis 13. Dezember 2002).

(2)  Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (25. bis 29. Oktober 2004).

(3)  Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (27. November bis 1. Dezember 2006).

(4)  Verabschiedet auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (17. bis 21. Oktober 2011).

(5)  Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).

(6)  Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).

(7)  Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.


21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 256/2013 DER KOMMISSION

vom 20. März 2013

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natriumascorbat (E 301) in Vitamin-D-Präparaten, die zur Verwendung in Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Am 15. Dezember 2009 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Natriumascorbat (E 301) als Antioxidationsmittel in Vitamin-D-Präparaten, die zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (3) bestimmt sind, gestellt; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5)

Für Zutaten, die bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung verwendet werden, gelten weitaus strengere mikrobiologische Anforderungen als für allgemeine Lebensmittel, insbesondere in Bezug auf Enterobakterien und Cronobacter sakazakii. Um dem erforderlichen mikrobiologischen Standard zu genügen, werden Zutaten wie Vitamin-D-Präparate einer Hitzebehandlung unterzogen. Für diese Behandlung ist ein Antioxidationsmittel erforderlich, das wasserlöslich ist und einen neutralen ph-Wert aufweist. Natriumascorbat (E 301) wurde als nachweislich geeignetes Antioxidationsmittel identifiziert, das dieser technologischen Notwendigkeit gerecht wird.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können.

(7)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Verwendung von Natriumascorbat (E 301) als Lebensmittelzusatzstoff in Vitamin-D-Präparaten, die für Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt sind, und legte ihr Gutachten (4) am 8. Dezember 2010 vor. Sie kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Ausweitung der Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs Natriumascorbat (E 301) auf die Verwendung als Antioxidationsmittel in Vitamin-D-Präparaten, die zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind, keine Sicherheitsbedenken aufwirft.

(8)

Die Verwendung von Natriumascorbat (E 301) als Antioxidationsmittel in Vitamin-D-Präparaten, die zur Verwendung in Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt sind, sollte daher zugelassen werden.

(9)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium); Scientific Opinion on the use of sodium ascorbate as a food additive in vitamin D preparations intended to be used in formulae and weaning food for infants and young children. EFSA Journal 2010;8(12):1942.


ANHANG

In Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 301 folgende Fassung:

„E 301

Natriumascorbat

100 000 mg/kg im Vitamin-D-Präparat und

1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel

Vitamin-D-Präparate

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 2006/141/EG

Restgehalt insgesamt 75 mg/l

Überzüge von Nährstoffzubereitungen, die mehrfach ungesättigte Fettsäuren enthalten

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder“


21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 257/2013 DER KOMMISSION

vom 20. März 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

97,3

MA

76,6

TN

101,2

TR

125,0

ZZ

100,0

0707 00 05

JO

194,1

MA

152,2

TR

162,7

ZZ

169,7

0709 91 00

EG

76,0

ZZ

76,0

0709 93 10

MA

44,1

TR

104,5

ZZ

74,3

0805 10 20

EG

52,0

IL

70,1

MA

66,7

TN

67,5

TR

68,5

ZZ

65,0

0805 50 10

TR

81,1

ZZ

81,1

0808 10 80

AR

116,3

BR

92,6

CL

132,0

CN

76,6

MK

32,3

US

168,3

ZA

101,5

ZZ

102,8

0808 30 90

AR

109,0

CL

119,8

CN

85,7

TR

171,6

US

194,3

ZA

99,4

ZZ

130,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


EMPFEHLUNGEN

21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/29


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 12. März 2013

für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament

(2013/142/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Dies trägt dazu bei, dass die Ausübung demokratischer Kontrolle und Verantwortlichkeit auf der Ebene erfolgt, auf der Entscheidungen getroffen werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union haben alle Bürgerinnen und Bürger das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.

(3)

Der Vertrag von Lissabon stärkt die Rolle der Bürgerinnen und Bürger der Union als politische Akteure, indem er die Bürgerinnen und Bürger in die Wahrnehmung ihrer politischen Rechte und das demokratische Leben in der Union fest einbindet.

(4)

Die Stärkung der demokratischen Legitimation des Entscheidungsprozesses der EU und größere Bürgernähe sind angesichts der Maßnahmen besonders wichtig, die auf EU-Ebene zur Bewältigung der Finanz- und Staatsschuldenkrise erforderlich sind.

(5)

In ihrer Mitteilung vom 28. November 2012„Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion: Auftakt für eine europäische Diskussion“ (1) hat die Kommission betont, dass eine stärkere demokratische Legitimation und Rechenschaftspflicht ein unverzichtbarer Bestandteil jeglicher Reformen der Europäischen Union sind.

(6)

Nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene entscheidend zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.

(7)

Damit die europäischen politischen Parteien ihre Aufgabe vollständig erfüllen können, legte die Kommission am 12. September 2012 einen Vorschlag für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (2) vor. Mit dem Vorschlag soll gewährleistet werden, dass die europäischen politischen Parteien sichtbarer werden und einen flexibleren, transparenteren und effizienteren Rahmen für ihre Finanzierung erhalten. Die Kommission hat zudem vorgeschlagen, dass die europäischen politischen Parteien im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament alle geeigneten Maßnahmen treffen sollten, um die Unionsbürger darüber zu informieren, welcher europäischen politischen Partei die einzelstaatlichen politischen Parteien nahestehen. Bei Annahme würde die neue Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (3) aufheben und ersetzen.

(8)

Die Schaffung einer transparenten Verbindung zwischen den einzelstaatlichen Parteien, denen die Unionsbürger ihre Stimme geben, und den europäischen Parteien, denen die einzelstaatlichen Parteien angeschlossen sind, sollte die europäischen politischen Parteien in die Lage versetzen, den Willen der Bürgerinnen und Bürger der Union direkter zum Ausdruck zu bringen, und sollte sich erheblich auf die Transparenz des Entscheidungsprozesses in der Union auswirken.

(9)

Eine weitere Verbesserung der Transparenz der Wahlen zum Europäischen Parlament wird der gestärkten Rolle und dem Befugniszuwachs des Europäischen Parlaments im Rahmen des Vertrags von Lissabon besser gerecht. Eine stärkere Einbindung der Unionsbürger in den demokratischen Prozess der Union ist eine notwendige Ergänzung zur engeren institutionellen Integration.

(10)

In Ergänzung der im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen für europäische politische Parteien vorgesehenen Informationspflicht würden zusätzliche Maßnahmen die Sichtbarkeit der europäischen Parteien während des gesamten Wahlprozesses — vom Wahlkampf bis zur Stimmangabe — erhöhen und es diesen ermöglichen, die Kluft zwischen der Politik und den Bürgerinnen und Bürgern der Union wirksam zu schließen.

(11)

In einer Reihe von Mitgliedstaaten gehört es für einige oder alle Parteien bereits zur gängigen Praxis, auf den Stimmzetteln für die Wahlen zum Europäischen Parlament anzugeben, welcher europäischen politischen Partei sie nahestehen. Um die Sichtbarkeit der europäischen Parteien während des gesamten Wahlprozesses zu gewährleisten, sollten alle Mitgliedstaaten die Information der Wähler über die Verbindung der einzelstaatlichen Parteien zu europäischen Parteien fördern und erleichtern. Zur weiteren Verbesserung der Transparenz der Wahlen zum Europäischen Parlament sowie zur gleichzeitigen Stärkung der Rechenschaftspflicht der an diesen Wahlen teilnehmenden politischen Parteien und des Vertrauens der Wähler in die Wahlen sollten einzelstaatliche Parteien im Vorfeld der Wahlen ihre Verbindung zu einer bestimmten europäischen politischen Partei öffentlich bekannt machen. Abgesehen von verschiedenen Parteiveranstaltungen wie Parteitagen sind die Wahlkampagnen der einzelstaatlichen Parteien die am besten geeigneten und effizientesten Mittel, um diese Verbindung öffentlichkeitswirksam bekannt zu machen.

(12)

Mit dem Beschluss Nr. 1093/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Jahr 2013 zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger erklärt. Eine weitere Stärkung der Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ist ein wichtiger Schritt in diesem Jahr.

(13)

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird der Präsident der Kommission gemäß dem Verfahren in Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union sowie unter Berücksichtigung der Erklärung Nr. 11 zum Vertrag von Lissabon durch das Europäische Parlament gewählt. Diese Verfahren sehen vor, dass bei der Ernennung des Präsidenten der Kommission die Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt und die erforderlichen Konsultationen zwischen dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament für die Wahl durchgeführt werden. Somit spiegeln diese Bestimmungen den größeren Einfluss des Ergebnisses der Wahlen zum Europäischen Parlament auf die Ernennung des Präsidenten der Kommission wider.

(14)

In seiner Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 (5) forderte das Europäische Parlament die europäischen politischen Parteien nachdrücklich auf, Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu nominieren. Das Parlament erwartet, dass diese Kandidaten im Wahlkampf eine führende Rolle spielen, indem sie insbesondere ihr Programm in allen Mitgliedstaaten der Union persönlich vorstellen. Auch diese Entschließung betont die größere Bedeutung der Wahlen zum Europäischen Parlament für die Ernennung des Präsidenten der Kommission.

(15)

In ihrer Mitteilung vom 28. November 2012„Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion: Auftakt für eine europäische Diskussion“ hat die Kommission die Benennung von Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission durch die politischen Parteien bei den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 als wichtigen Schritte zur Förderung eines echten europäischen politischen Systems herausgestellt.

(16)

Daher ist es angebracht, die Unionsbürger darauf aufmerksam zu machen, welch zentrale Rolle ihre Stimme für die Bestimmung des Präsidenten der Kommission und für die Kandidaten für dieses Amt spielt, die von den Parteien unterstützt werden, denen die Bürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ihre Stimme geben.

(17)

Wenn die politischen Parteien auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten bekannt geben, welche Kandidaten sie für das Amt des Präsidenten der Kommission unterstützen und wie das Europawahlprogramm dieser Kandidaten aussieht, würde dies die Verbindung zwischen der individuellen Stimmabgabe der Bürgerinnen und Bürger der Union für eine politische Partei bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und dem von der Partei unterstützten Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission konkretisieren und sichtbar machen. Dies dürfte die Legitimation des Präsidenten der Kommission, die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament und den europäischen Wählern sowie ganz allgemein die demokratische Legitimation des gesamten Entscheidungsprozesses in der Union stärken. Mithilfe der politischen Berichterstattung im Rundfunk soll sichergestellt werden, dass die Wähler ihre Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können. Auch die einzelstaatlichen Parteien sollten die audiovisuellen Medien nutzen, um über ihren Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission und dessen Programm zu informieren.

(18)

Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden zurzeit über einen Zeitraum von mehreren Tagen statt, da sie in den Mitgliedstaaten an verschiedenen Tagen abgehalten werden. Ein gemeinsamer europäischer Wahltag mit gleichzeitiger Schließung der Wahllokale würde die gemeinsame Teilnahme der Bürger an den Wahlen in der Union besser vergegenwärtigen und gehört deshalb zur repräsentativen Demokratie, auf der die EU beruht.

(19)

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 AEUV besitzt jeder Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, was durch die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (6), konkretisiert wurde.

(20)

Richtlinie 93/109/EG sieht ein Verfahren für den Informationsaustausch vor, das sicherstellen soll, dass die Bürger ihr aktives oder passives Wahlrecht bei denselben Wahlen nicht in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben können.

(21)

Verschiedene in den vergangenen Jahren vorgelegte Berichte der Kommission (7) über die Anwendung der Richtlinie 93/109/EG und zuletzt der Bericht von 2010 über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (8) im Jahr 2009 haben gezeigt, dass das Verfahren zur Verhinderung mehrfacher Stimmabgaben und Kandidaturen Mängel aufweist. Diese Mängel sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Wohnsitzmitgliedstaaten den Herkunftsmitgliedstaaten der Unionsbürger nach Maßgabe der Richtlinie ungenügend personenbezogene Daten mitteilen. Hinzukommen die unterschiedlichen Wahltermine in den Mitgliedstaaten. Dies war der Grund, warum zahlreiche Unionsbürger, die im Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats eingetragen waren, durch ihren Herkunftsmitgliedstaat nicht identifiziert werden konnten.

(22)

Mit Maßnahmen, die auf umfassenden Konsultationen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und dabei ermittelten bewährten Verfahren beruhen, könnte diesen Mängeln wirksam begegnet werden, um so das Funktionieren des Mechanismus bei den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 zu verbessern und die nationalen Behörden entsprechend administrativ zu entlasten.

(23)

Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits eine zentrale Kontaktstelle zur Gewährleistung des Datenaustauschs über Wähler und Kandidaten im Rahmen der Richtlinie 93/109/EG eingerichtet. Der Mechanismus würde insgesamt effizienter funktionieren, wenn alle Mitgliedstaaten eine entsprechende Kontaktstelle einrichten würden.

(24)

Die Frist für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich; sie liegt zwischen zwei Monaten und fünf Tagen vor dem Wahltag. Der Mechanismus ließe sich dadurch verbessern, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Wahlen in den anderen Mitgliedstaaten die Wählerdaten zu einem Zeitpunkt übermitteln, zu dem die notwendigen Maßnahmen nach den jeweiligen innerstaatlichen Verfahren des Herkunftsmitgliedstaats noch ergriffen werden können. Zu diesem Zweck könnten auch weitere technische Aspekte der Datenübermittlung verbessert werden. Hierzu gehören die Verwendung eines einheitlichen elektronischen Formats und eines gemeinsamen Zeichensatzes, die Art der Übermittlung sowie die angewendete Verschlüsselungsmethode, die einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten soll.

(25)

Wenn die Wohnsitzmitgliedstaaten bestimmte zusätzliche personenbezogene Daten von Wählern übermitteln würden, die gemäß Richtlinie 93/109/EG nicht ausdrücklich erforderlich sind, könnten die Herkunftsmitgliedstaaten ihre Staatsangehörigen in den Wählerverzeichnissen leichter identifizieren. Je nach Mitgliedstaat können unterschiedliche personenbezogene Daten erforderlich sein.

(26)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Mechanismus für den Informationsaustausch sollte im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) erfolgen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

DEMOKRATISCHES VERFAHREN

Förderung der Unterrichtung der Wähler über die Verbindung zwischen einzelstaatlichen Parteien und europäischen politischen Parteien

1.

Die Mitgliedstaaten sollten vor und während der Wahlen zum Europäischen Parlament auf die Unterrichtung der Wähler über die Verbindung zwischen einzelstaatlichen Parteien und europäischen politischen Parteien hinwirken, unter anderem, indem sie die Angabe einer entsprechenden Verbindung auf den bei diesen Wahlen verwendeten Stimmzetteln gestatten und fördern.

Unterrichtung der Wähler über die Verbindung zwischen einzelstaatlichen Parteien und europäischen politischen Parteien

2.

Einzelstaatliche Parteien, die an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen, sollten vor diesen Wahlen ihre Verbindung zu europäischen politischen Parteien öffentlich bekannt geben. Sie sollten zudem ihre Verbindung zu europäischen politischen Parteien in sämtlichen Wahlkampfmaterialien, Mitteilungen und politischen Rundfunksendungen deutlich angeben.

Unterstützung eines Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission

3.

Politische Parteien auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten sollten im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament den von ihnen unterstützten Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission und das Programm dieses Kandidaten bekannt geben.

Politische Parteien auf Ebene der Mitgliedstaaten sollten in ihren politischen Rundfunksendungen zu den Wahlen zum Europäischen Parlament die Bürgerinnen und Bürger auch über den von ihnen unterstützten Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission und das Programm dieses Kandidaten informieren.

Gemeinsamer Wahltag

4.

Die Mitgliedstaaten sollten sich auf einen gemeinsamen Tag für die Wahlen zum Europäischen Parlament verständigen, an dem alle Wahllokale zum gleichen Zeitpunkt schließen.

EFFIZIENTES VERFAHREN

Einzige Kontaktstelle

5.

Die Mitgliedstaaten sollten zur Durchführung von Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG eine einzige Kontaktstelle für den Austausch von Wählerdaten einrichten.

Datenübermittlung

6.

Die Mitgliedstaaten sollten den Ablauf der Wahlen in den anderen Mitgliedstaaten so weit wie möglich berücksichtigen; der Wohnsitzmitgliedstaat sollte die Wählerdaten so rechtzeitig an den Herkunftsmitgliedstaat übermitteln, dass dieser die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann.

Zusätzliche Daten für eine leichtere Identifizierung

7.

Die Wohnsitzmitgliedstaaten werden aufgefordert, zusätzlich zu den in Artikel 9 der Richtlinie 93/109/EG vorgesehenen personenbezogenen Daten alle relevanten personenbezogenen Daten zu übermitteln, die für die Identifizierung der Wähler durch die Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats erforderlich sein können.

Technische Mittel für eine sichere und effiziente Datenübermittlung

8.

Für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG sollten die Mitgliedstaaten einheitliche und sichere elektronische Mittel verwenden (siehe Anhang). Die Mitgliedstaaten sollten die Daten in einem einzigen Paket pro Herkunftsmitgliedstaat übermitteln, wobei erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zwecks Aktualisierung eine weitere Übermittlung erfolgen kann.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten und an die politischen Parteien auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2013

Für die Kommission

Viviane REDING

Vizepräsidentin


(1)  COM(2012) 777 final/2.

(2)  COM(2012) 499 final.

(3)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 1.

(5)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 (2012/2829 (RSP)).

(6)  ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.

(7)  KOM(97) 731 endgültig, KOM(2000) 843 endgültig, KOM(2006) 790 endgültig.

(8)  KOM(2010) 605 endgültig.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG

Ausführliche technische Vorgaben für die Durchführung von Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG

1.

Für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG sollten die Mitgliedstaaten das XML-Format (Extensible Markup Language) verwenden. Diese XML-Dateien sollten auf sichere Weise ausschließlich elektronisch übermittelt werden.

2.

Für die Aufzeichnung und Übermittlung der Wählerdaten im Rahmen des Mechanismus für den Informationsaustausch sollten die Mitgliedstaaten das UTF-8-Format (Universal Character Set Transformation Format — 8-bit) verwenden.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten sich an die XML-Encryption-Spezifikation des W3C (World Wide Web Consortium) — unter anderem zum Austausch öffentlicher und privater Schlüssel — halten, damit ein angemessener Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet ist.


Berichtigungen

21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/33


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anhänge II, III und IV über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 234 vom 30. August 2008 )

Seite 46, Anhang, Nummer 1 Buchstabe a zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, in Spalte 5 betreffend Pymetrozin:

a)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0600000:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„“;

b)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0610000:

anstatt:

„“

muss es heißen:

„0,1 (*)“.


21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/34


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 524/2011 der Kommission vom 26. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Biphenyl, Deltamethrin, Ethofumesat, Isopyrazam, Propiconazol, Pymetrozin, Pyrimethanil und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 142 vom 28. Mai 2011 )

1.

Seite 15, Anhang, Nummer 1 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Spalte 6, betreffend Pymetrozin:

a)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0600000:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„“;

b)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0610000:

anstatt:

„“

muss es heißen:

„0,1 (*)“.

2.

Seite 53, Anhang, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i zur Änderung von Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Spalte 6, betreffend Pymetrozin:

a)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0630000:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„“;

b)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0631000:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

c)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0631010:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

d)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0631020:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

e)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0631030:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

f)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0631040:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

g)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0631050:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

h)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0631990:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

i)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0632000:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

j)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0632010:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

k)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0632020:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

l)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0632030:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

m)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0632990:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

n)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0633000:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

o)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0633010:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

p)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0633020:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“;

q)

in der Zeile betreffend die Code-Nummer 0633990:

anstatt:

„0,1 (*)“

muss es heißen:

„5“.


21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/36


Berichtigung der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom 30. April 2004 . Berichtigte Fassung im ABl. L 184 vom 24. Mai 2004 )

Berichtigte Fassung, Seite 9, Anhang, Anmerkung 4, zweiter Absatz:

anstatt:

„Für Frequenzen zwischen 100 kHz und 10 MHz sind die Auslösespitzenwerte für die Feldstärken durch Multiplikation der entsprechenden Effektivwerte mit 10 zu ermitteln; dabei ist Formula, f in Hz.“

muss es heißen:

„Für Frequenzen zwischen 100 kHz und 10 MHz sind die Auslösespitzenwerte für die Feldstärken durch Multiplikation der entsprechenden Effektivwerte mit 10a zu ermitteln; dabei ist Formula, f in Hz.“