ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.069.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2013/125/EU |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
13.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 216/2013 DES RATES
vom 7. März 2013
über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Veröffentlichung von Gesetzgebungsakten der Union im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Amtsblatt“) sowie deren Inkrafttreten sind in Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. |
(2) |
Die Verordnung Nr. 1/1958 (1), einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen, legt die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union fest. |
(3) |
Die gedruckte Ausgabe des Amtsblatts, die in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union verfügbar ist, ist derzeit die allein rechtsverbindliche Veröffentlichung, obwohl es auch die Möglichkeit des Online-Zugangs gibt. |
(4) |
Der Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2) stellt sicher, dass die Organe mit Hilfe des Amts ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Rechtssetzungstexten nachkommen können. |
(5) |
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-161/06, Skoma-Lux sro gegen Celní ředitelství Olomouc (3), ausgeführt, dass Rechtsakte der Union gegenüber Einzelnen nicht durchsetzbar sind, wenn sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlicht wurden, und dass ihre Online-Veröffentlichung ohne eine entsprechende Regelung im Unionsrecht der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt nicht gleichgestellt werden kann. |
(6) |
Wenn die Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung gleichkäme, könnte schneller und kostengünstiger auf das Unionsrecht zugegriffen werden. Die Bürger sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, eine gedruckte Fassung des Amtsblatts vom Amt für Veröffentlichungen zu erhalten. |
(7) |
In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ weist die Kommission darauf hin, dass der Online-Zugang zu rechtlichen Inhalten die Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes mit den damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen fördert. |
(8) |
Daher sollten Vorschriften erlassen werden, die die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Veröffentlichung des Amtsblatts sicherstellen. |
(9) |
In dieser Verordnung sollten auch Regeln festgelegt werden, die in Fällen anwendbar sind, in denen es aufgrund unvorhergesehener und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, die elektronische Ausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen und zugänglich zu machen. |
(10) |
Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (4) legt die Rechtskraft elektronischer Signaturen als Mittel der Authentifizierung fest. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß jener Richtlinie auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, liefert die nötige Gewähr für die Nutzer, was die Sicherstellung der Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts betrifft. Die Verifizierung des elektronisch signierten Amtsblatts sollte anhand leicht zugänglicher Mittel möglich sein. |
(11) |
Der Zugang zur EUR-Lex-Website muss unter Beachtung der Verpflichtungen zum Schutz von Personen mit Behinderungen sichergestellt werden, die sich aus dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (5) ergeben. |
(12) |
Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang und geht nicht über das hinaus, was nötig ist, um zu erreichen, dass sich alle Unionsbürger auf die elektronische Ausgabe des Amtsblatts berufen können, da ihr Anwendungsbereich sich darauf beschränkt, der elektronischen Ausgabe die Rechtsgültigkeit zu verleihen, die die gedruckte Ausgabe derzeit besitzt. |
(13) |
Der AEUV enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 352 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Amtsblatt wird gemäß dieser Verordnung in elektronischer Form in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Unbeschadet des Artikels 3 besitzt nur das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt (im Folgenden „elektronische Ausgabe des Amtsblatts“) Echtheit und entfaltet Rechtswirkungen.
Artikel 2
(1) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts trägt eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. Das qualifizierte Zertifikat und die Erneuerungen desselben werden auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht, damit die Nutzer die fortgeschrittene elektronische Signatur und den Charakter der Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts verifizieren können.
(2) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts enthält Angaben zum Datum ihrer Veröffentlichung.
(3) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der EUR-Lex-Website in einem nicht veralteten Format dauerhaft zugänglich gemacht. Die Abfrage ist kostenlos.
Artikel 3
(1) Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen des Informationssystems des Amts für Veröffentlichungen nicht veröffentlicht werden, so wird das Informationssystem so schnell wie möglich wiederhergestellt.
Das Amt für Veröffentlichungen stellt fest, zu welchem Zeitpunkt eine solche Störung aufgetreten ist.
(2) Ist es erforderlich, das Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen aufgrund einer Störung nach Absatz 1 nicht betriebsbereit ist, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen.
Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, wird die entsprechende elektronische Fassung der in Unterabsatz 1 genannten gedruckten Ausgabe lediglich zu Informationszwecken und mit einem entsprechenden Hinweis der Allgemeinheit auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht.
(3) Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, liefert die EUR-Lex-Website Informationen zu sämtlichen gedruckten Ausgaben, denen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Echtheit zukommt und die Rechtswirkungen entfalten.
Artikel 4
(1) Die Zuständigkeit des Amts für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts erstreckt sich auf
a) |
seine Veröffentlichung und die Sicherstellung seiner Echtheit; |
b) |
die Installierung, den Betrieb und die Pflege des Informationssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe des Amtsblatts erstellt wird, sowie die Nachrüstung des Systems entsprechend künftigen technischen Entwicklungen; |
c) |
die Installierung und Erweiterung der technischen Hilfsmittel, mit denen die elektronische Ausgabe des Amtsblatts für alle Nutzer zugänglich gemacht wird; |
d) |
die Festlegung der internen Sicherheits- und Zugangsvorschriften für das Informationssystem, mit dem die elektronische Ausgabe des Amtsblatts produziert wird; |
e) |
die Speicherung und Archivierung der Dateien und deren Handhabung entsprechend künftigen technischen Entwicklungen. |
(2) Das Amt für Veröffentlichungen übt seine in Absatz 1 beschriebene Zuständigkeit im Einklang mit dem Beschluss 2009/496/EG, Euratom aus.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des vierten Kalendermonats nach ihrer Annahme in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SHATTER
(1) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
(2) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41.
(3) Slg. 2007, S. I-10841.
(4) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
(5) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
13.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. Februar 2013
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
(2013/125/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen. |
(2) |
Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates. |
(3) |
Die Verhandlungen sind abgeschlossen und das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Dezember 2011 von einem Vertreter der Europäischen Union und am 17. Februar 2012 von einem Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika paraphiert. |
(4) |
Das Abkommen wurde — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — nach Maßgabe des Beschlusses 2012/644/EU des Rates (1) am 7. Dezember 2012 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet. |
(5) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die in dem Abkommen vorgesehene Notifikation vorzunehmen (2).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. COVENEY
(1) ABl. L 287 vom 18.10.2012, S. 2.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Genf, den 7. Dezember 2012
Exzellenz,
im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, die nachstehende Vereinbarung zu bestätigen:
1. |
Die Europäische Union nimmt die Zugeständnisse, die in ihrer Liste für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten enthalten waren, mit den in diesem Schreiben dargelegten Änderungen in gebundener Form in ihre für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten geltende WTO-Liste auf. Aufstockung des den USA zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren“ um 4 680 Tonnen unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 1110, 0207 1130, 0207 1190, 0207 1210, 0207 1290, 0207 1310, 0207 1320, 0207 1330, 0207 1340, 0207 1350, 0207 1360, 0207 1370, 0207 1410, 0207 1420, 0207 1430, 0207 1440, 0207 1450, 0207 1460, 0207 1470, 0207 2410, 0207 2490, 0207 2510, 0207 2590, 0207 2610, 0207 2620, 0207 2630, 0207 2640, 0207 2650, 0207 2660, 0207 2670, 0207 2680, 0207 2710, 0207 2720, 0207 2730, 0207 2740, 0207 2750, 0207 2760, 0207 2770, 0207 2780); Aufstockung des den USA zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Schinken und Kotelettstränge, gefroren, ohne Knochen“ um 200 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 250 EUR/t (Zolltarifpositionen ex ex 0203 1955 und ex ex 0203 2955); Eröffnung eines den USA zugewiesenen landesspezifischen Zollkontingents für „Lebensmittelzubereitungen“ in Höhe von 1 550 Tonnen mit einem Kontingentzollsatz in Höhe des „Agrarteilbetrags“ (Zolltarifposition 2106 9098); Aufstockung des EU-Zollkontingents für „Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, gesondert gestellt“ um 600 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0203 1211, 0203 1219, 0203 1911, 0203 1913, 0203 1915, ex ex 0203 1955, 0203 1959, 0203 2211, 0203 2219, 0203 2911, 0203 2913, 0203 2915, ex ex 0203 2955, 0203 2959); Aufstockung des EU-Zollkontingents für „Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren“ um 500 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 1310, 0207 1320, 0207 1330, 0207 1340, 0207 1350, 0207 1360, 0207 1370, 0207 1420, 0207 1430, 0207 1440, 0207 1460); Aufstockung des EU-Zollkontingents für „Teile von Hühnern“ um 400 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des bestehenden Kontingentzolls in Höhe von 795 EUR/t (Zolltarifposition 0207 1410); Aufstockung des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren“ um 580 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 2410, 0207 2490, 0207 2510, 0207 2590, 0207 2610, 0207 2620, 0207 2630, 0207 2640, 0207 2650, 0207 2660, 0207 2670, 0207 2680, 0207 2730, 0207 2740, 0207 2750, 0207 2760, 0207 2770). Sind nicht alle internen Verfahren, die auf Seiten der EU für die Aufnahme der in diesem Schreiben dargelegten Änderungen in gebundener Form in ihre WTO-Liste erforderlich sind, 60 Tage vor Ablauf der Frist abgeschlossen, innerhalb der die Vereinigten Staaten von Amerika ihr Recht auf Zurücknahme im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse nach Artikel XXVIII GATT ausüben können, so beantragt die EU beim WTO-Rat für Warenhandel vor Ablauf der Frist deren Verlängerung. Diese Verlängerung muss so lang sein, dass gewährleistet ist, dass all diese EU-internen Verfahren 60 Tage vor Ablauf der Frist abgeschlossen sind, innerhalb der die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Rechte nach Artikel XXVIII GATT ausüben können. |
2. |
Im Gegenzug zur Aushandlung der oben dargelegten Änderungen und ebenfalls im Zusammenhang mit der Erweiterung des Zollgebiets der Europäischen Union um die Republik Bulgarien und Rumänien legen die Vereinigten Staaten von Amerika binnen 21 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Bekanntmachung zur Änderung der der Europäischen Union zugewiesenen Einfuhrzollkontingente für Käse in den „Additional U.S. Notes“ 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 25 des Kapitels 04 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States“ zur Veröffentlichung im „Federal Register“ vor, um der Erweiterung des Zollgebiets der Europäischen Union um Bulgarien und Rumänien Rechnung zu tragen. |
3. |
Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen. |
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, beehre ich mich vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden„Abkommen“) bilden.
Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika notifizieren einander schriftlich den Abschluss all ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Съставено в Женева на
Hecho en Ginebra, el
V Ženevě dne
Udfærdiget i Genève, den
Geschehen zu Genf am
Genf,
Έγινε στη Γενεύη, στις
Done at Geneva,
Fait à Genève, le
Fatto a Ginevra, addì
Ženēvā,
Priimta Ženevoje
Kelt Genfben,
Magħmul f’Ġinevra,
Gedaan te Genève,
Sporządzono w Genewie dnia
Feito em Genebra,
Întocmit la Geneva la
V Ženeve
V Ženevi,
Tehty Genevessä
Utfärdat i Genève den
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Genf, den 7. Dezember 2012
Exzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, die nachstehende Vereinbarung zu bestätigen:
1. |
Die Europäische Union nimmt die Zugeständnisse, die in ihrer Liste für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten enthalten waren, mit den in diesem Schreiben dargelegten Änderungen in gebundener Form in ihre für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten geltende WTO-Liste auf. Aufstockung des den USA zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für ‚Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren‘ um 4 680 Tonnen unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 1110, 0207 1130, 0207 1190, 0207 1210, 0207 1290, 0207 1310, 0207 1320, 0207 1330, 0207 1340, 0207 1350, 0207 1360, 0207 1370, 0207 1410, 0207 1420, 0207 1430, 0207 1440, 0207 1450, 0207 1460, 0207 1470, 0207 2410, 0207 2490, 0207 2510, 0207 2590, 0207 2610, 0207 2620, 0207 2630, 0207 2640, 0207 2650, 0207 2660, 0207 2670, 0207 2680, 0207 2710, 0207 2720, 0207 2730, 0207 2740, 0207 2750, 0207 2760, 0207 2770, 0207 2780); Aufstockung des den USA zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für ‚Schinken und Kotelettstränge, gefroren, ohne Knochen‘ um 200 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 250 EUR/t (Zolltarifpositionen ex ex 0203 1955 und ex ex 0203 2955); Eröffnung eines den USA zugewiesenen landesspezifischen Zollkontingents für ‚Lebensmittelzubereitungen‘ in Höhe von 1 550 Tonnen mit einem Kontingentzollsatz in Höhe des ‚Agrarteilbetrags‘ (Zolltarifposition 2106 9098); Aufstockung des EU-Zollkontingents für ‚Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, gesondert gestellt‘ um 600 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0203 1211, 0203 1219, 0203 1911, 0203 1913, 0203 1915, ex ex 0203 1955, 0203 1959, 0203 2211, 0203 2219, 0203 2911, 0203 2913, 0203 2915, ex ex 0203 2955, 0203 2959); Aufstockung des EU-Zollkontingents für ‚Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren‘ um 500 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 1310, 0207 1320, 0207 1330, 0207 1340, 0207 1350, 0207 1360, 0207 1370, 0207 1420, 0207 1430, 0207 1440, 0207 1460); Aufstockung des EU-Zollkontingents für ‚Teile von Hühnern‘ um 400 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des bestehenden Kontingentzolls in Höhe von 795 EUR/t (Zolltarifposition 0207 1410); Aufstockung des EU-Zollkontingents für ‚Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren‘ um 580 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 2410, 0207 2490, 0207 2510, 0207 2590, 0207 2610, 0207 2620, 0207 2630, 0207 2640, 0207 2650, 0207 2660, 0207 2670, 0207 2680, 0207 2730, 0207 2740, 0207 2750, 0207 2760, 0207 2770). Sind nicht alle internen Verfahren, die auf Seiten der EU für die Aufnahme der in diesem Schreiben dargelegten Änderungen in gebundener Form in ihre WTO-Liste erforderlich sind, 60 Tage vor Ablauf der Frist abgeschlossen, innerhalb der die Vereinigten Staaten von Amerika ihr Recht auf Zurücknahme im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse nach Artikel XXVIII GATT ausüben können, so beantragt die EU beim WTO-Rat für Warenhandel vor Ablauf der Frist deren Verlängerung. Diese Verlängerung muss so lang sein, dass gewährleistet ist, dass all diese EU-internen Verfahren 60 Tage vor Ablauf der Frist abgeschlossen sind, innerhalb der die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Rechte nach Artikel XXVIII GATT ausüben können. |
2. |
Im Gegenzug zur Aushandlung der oben dargelegten Änderungen und ebenfalls im Zusammenhang mit der Erweiterung des Zollgebiets der Europäischen Union um die Republik Bulgarien und Rumänien legen die Vereinigten Staaten von Amerika binnen 21 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Bekanntmachung zur Änderung der der Europäischen Union zugewiesenen Einfuhrzollkontingente für Käse in den ‚Additional U.S. Notes‘ 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 25 des Kapitels 04 des ‚Harmonized Tariff Schedule of the United States‘ zur Veröffentlichung im ‚Federal Register‘ vor, um der Erweiterung des Zollgebiets der Europäischen Union um Bulgarien und Rumänien Rechnung zu tragen. |
3. |
Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen. |
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, beehre ich mich vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden ‚Abkommen‘) bilden.
Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika notifizieren einander schriftlich den Abschluss all ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.“
Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Съставено в Женева на
Hecho en Ginebra, el
V Ženevě dne
Udfærdiget i Genève, den
Geschehen zu Genf am
Genf,
Έγινε στη Γενεύη, στις
Done at Geneva,
Fait à Genève, le
Fatto a Ginevra, addì
Ženēvā,
Priimta Ženevoje
Kelt Genfben,
Magħmul f’Ġinevra,
Gedaan te Genève,
Sporządzono w Genewie dnia
Feito em Genebra,
Întocmit la Geneva la
V Ženeve
V Ženevi,
Tehty Genevessä
Utfärdat i Genève den
От името на Съединените американски щати
En nombre de los Estados Unidos de América
Za Spojené státy americké
På vegne af Amerikas Forenede Stater
Im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika
Ameerika Ühendriikide nimel
Εξ ονόματος των Ηνωμένων Πολιτειών της Αμερικής
On behalf of the United States of America
Au nom des États-Unis d'Amérique
Per degli Stati Uniti d’America
Amerikas Savienoto Valstu vārdā —
Jungtinių Amerikos Valstijų vardu
Az Amerikai Egyesült Államok nevében
F’isem l-Istati Uniti tal-Amerika
Voor de Verenigde Staten van Amerika
W imieniu Stanów Zjednoczonych Ameryki
Em nome dos Estados Unidos da América
În numele Statelor Unite ale Americii
V mene Spojených štátov amerických
V imenu Združenih držav Amerike
Amerikan yhdysvaltojen puolesta
På Amerikas förenta staters vägnar
VERORDNUNGEN
13.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 217/2013 DES RATES
vom 11. März 2013
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Vorläufige Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2012 (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll (im Folgenden „vorläufige Maßnahmen“) auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. |
(2) |
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 9. November 2011 vom Dachverband der europäischen Nichteisen-Metallindustrie (European Association of Metals — Eurométaux) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die mehr als 50 % der EU-Gesamtproduktion bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der Ware und für eine durch das Dumping verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen. Wie in Erwägungsgrund 17 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.2. Weiteres Verfahren
(3) |
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Darüber hinaus wurden die Parteien gehört, die einen entsprechenden Antrag stellten. Insbesondere beantragte ein ausführender Hersteller Anhörungen in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel, die ihm auch gewährt wurden. |
(4) |
Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. |
(5) |
Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung gaben drei der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China an, dass ihre Namen in Artikel 1 Absatz 2 der vorläufigen Verordnung falsch angegeben seien. Entsprechend wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Berichtigung (3) veröffentlicht, in der die korrekten Namen dieser Unternehmen angegeben wurden. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(6) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger (im Folgenden „betroffene Ware“ oder „Folien aus Aluminium in Rollen“ oder „AHF“). Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 eingereiht. |
(7) |
Die betroffene Ware wird allgemein als Konsumgut für Verpackungszwecke und andere Anwendungen im Haushalt und in der Gastronomie verwendet. Die Produktdefinition wurde nicht beanstandet. |
(8) |
Die Untersuchung ergab, dass in der VR China hergestellte und von dort ausgeführte Folien aus Aluminium in Rollen, in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Folien aus Aluminium in Rollen und in der Türkei (dem Vergleichsland) von dem mitarbeitenden türkischen Hersteller hergestellte und verkaufte Folien aus Aluminium in Rollen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
(9) |
Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 18 bis 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3. STICHPROBENVERFAHREN
(10) |
Da zum Stichprobenverfahren keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 21 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4. DUMPING
4.1. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(11) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen von CeDo (Shanghai) Ltd. (im Folgenden „CeDo“) Stellungnahmen zu den Feststellungen in Bezug auf das in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegte Kriterium ein. In seinen Stellungnahmen und während der Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten erhob das Unternehmen Einwände gegen die Feststellung, dass seine Entscheidungen zur Beschaffung von Finanzmitteln aus dem Ausland der Genehmigung des Staates unterworfen seien und daher zu einer Verzerrung seiner finanziellen Situation geführt hätten. CeDo behauptete, die chinesischen Regeln für die Registrierung von Auslandsschulden hätten sich nicht verzerrend auf seine finanzielle Lage ausgewirkt, da es sich bei seinem Darlehen um ein gruppeninternes Darlehen von einem verbundenen Unternehmen außerhalb Chinas gehandelt habe, das ausschließlich auf der Basis gruppeninterner finanztechnischer Überlegungen gewährt worden sei. Außerdem brachte das Unternehmen vor, die Genehmigung zur Übertragung von Zins- und Tilgungszahlungen werde automatisch erteilt. |
(12) |
Nach einer erneuten Überprüfung der zusätzlichen vom Unternehmen vorgelegten Informationen und der nach der vorläufigen Unterrichtung vorgebrachten Argumente wird die Auffassung vertreten, dass trotz der Darlehensregistrierung und der Bestimmungen für die Rückzahlungsgenehmigung in diesem speziellen Fall eines gruppeninternen Darlehens festgestellt werden konnte, dass die finanzielle Lage des Unternehmens nicht nennenswert verzerrt war, da die Zins- und Tilgungszahlungen durch das Unternehmen nach Maßgabe des Darlehensvertrags erfolgten. Unter diesen Umständen erfüllt das Unternehmen der Untersuchung zufolge das in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegte Kriterium. |
(13) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 27 bis 53 der vorläufigen Verordnung vorbehaltlich der oben aufgeführten Änderung bestätigt. |
4.2. Individuelle Behandlung (IB)
(14) |
Da zur IB keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 54 bis 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.3. Vergleichsland
(15) |
Die Wahl der Türkei als Vergleichsland für die endgültigen Feststellungen wurde von keiner Partei beanstandet. |
(16) |
Da keine Stellungnahmen zur Wahl des Vergleichslands eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 57 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4. Normalwert
(17) |
Der Normalwert wurde auf der Grundlage der Daten berechnet, die vom einzigen mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland (d. h. der Türkei) vorgelegt wurden. Der Normalwert wurde somit anhand der bei Inlandsverkäufen erzielten Preise und des rechnerisch ermittelten Normalwerts eines türkischen Herstellers der gleichartigen Ware ermittelt. |
(18) |
Das Unternehmen Ningbo Favored Commodity Co., Ltd (im Folgenden „Ningbo Favored“) bezweifelte, dass die Daten eines einzigen türkischen Herstellers für die Ermittlung einer Dumpingspanne für die Gesamtheit aller chinesischen ausführenden Hersteller ausreichend repräsentativ sein könnten, und äußerte sich überrascht, dass die Inlandspreise in der Türkei erheblich höher seien als in der Union. Was den türkischen Markt für Folien aus Aluminium betrifft, so wurde die Türkei, wie in Erwägungsgrund 63 der vorläufigen Verordnung angegeben, auf der Grundlage von Menge und Wert der Inlandsproduktion, der Einfuhren und der Ausfuhren als geeignetes Vergleichsland betrachtet. Die Tatsache, dass die Preise auf dem türkischen Markt höher sind als in der Union, ist für die Auswahl eines geeigneten Vergleichslands kein entscheidender Faktor. Im Übrigen ist der Preisunterschied zum Teil darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ nur noch knapp über dem Break-Even-Niveau lag. Wenn der Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt wird, einen angemessenen Gewinn zu erzielen (d. h. 5 % — siehe Erwägungsgrund 158 der vorläufigen Verordnung), wird sich die Preisdifferenz zwischen den türkischen Preisen und den Preisen auf dem Unionsmarkt verringern. |
(19) |
Ningbo Favored brachte ferner vor, die Organe hätten keine ausreichenden Angaben zum rechnerisch ermittelten Normalwert bereitgestellt. |
(20) |
Wie in Erwägungsgrund 70 ausgeführt, stellte die Kommission der betreffenden Partei alle maßgeblichen Informationen über die zur Berechnung des Normalwerts verwendeten Daten bereit, die sie freigeben konnte, ohne gegen Artikel 19 der Grundverordnung zu verstoßen, d. h., sie stellte gleichzeitig sicher, dass alle vertraulichen Daten, die von dem einzigen türkischen Hersteller vorgelegt worden waren, als solche behandelt und keiner anderen Partei offengelegt wurden. Die Informationen, die sie dem ausführenden Hersteller bereitstellte, waren aussagekräftig und gestatteten es diesem, die im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung verwendete Methode zu verstehen. Während einer Anhörung, die auf Antrag von Ningbo Favored stattfand, wurde das Unternehmen ferner darüber informiert, dass für die Dumpingberechnung vollständige Warenkontrollnummern (im Folgenden „PCN“) verwendet wurden und dass in den Fällen, in denen der türkische Hersteller nicht genau denselben Warentyp verkaufte, der Normalwert durch Anpassung der PCN, die der vom türkischen Hersteller verkauften Ware am nächsten kam, ermittelt wurde. Schließlich erhielten Ningbo Favored und die anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer zusätzliche Informationen über die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zum Zeitpunkt der Offenlegung der endgültigen Feststellungen. Die Vorbringen waren daher zurückzuweisen. |
(21) |
Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.5. Ausfuhrpreis
(22) |
Ningbo Favored beantragte, die Werte der Ausfuhrverkäufe in der nach Geschäftsvorgängen aufgeschlüsselten Liste nach den im Fragebogen angegebenen monatlichen Wechselkursen von US-Dollar in die chinesische Währung umzurechnen und nicht nach dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der jeweiligen Geschäftsvorgänge. Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j zu „Währungsumrechnungen“ der Grundverordnung wird, wenn der Preisvergleich eine Währungsumrechnung erfordert, dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen. Außerdem ist festzuhalten, dass im Fragebogen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die zu verwendenden Beträge in der Buchführungswährung angegeben werden müssen, in der sie in den Büchern des Auskunftgebenden verbucht wurden. Das Unternehmen wurde also ordnungsgemäß über den zu verwendenden Wechselkurs in Kenntnis gesetzt. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden. |
(23) |
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen fand ein zusätzlicher Kontrollbesuch bei einem der unabhängigen Einführer statt, für den die in Erwägungsgrund 75 der vorläufigen Verordnung erwähnte Gewinnspanne ermittelt wurde. Dies führte zu einer Verringerung der Gewinnspanne, die zur rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung herangezogen wurde. |
(24) |
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 73 bis 75 der vorläufigen Verordnung vorbehaltlich der oben aufgeführten Änderung bestätigt. |
4.6. Vergleich
(25) |
In Bezug auf den Vergleich gingen keine einschlägigen Stellungnahmen ein. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 76 bis 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.7. Dumpingspannen
(26) |
Es gingen keine einschlägigen Stellungnahmen zur Dumpingspanne ein. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 79 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(27) |
Infolge der in Erwägungsgrund 23 dargelegten Neuberechnung der Gewinnspanne der unabhängigen Einführer sowie der Berichtigung einiger Flüchtigkeitsfehler wurden folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, ermittelt:
|
(28) |
Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 81 der vorläufigen Verordnung genannten Tatsachen wurde die landesweite endgültige Dumpingspanne für die VR China unter Zugrundelegung der am stärksten gedumpten Geschäfte der mitarbeitenden Ausführer ermittelt. Auf dieser Grundlage ergab sich eine endgültige Dumpingspanne von 45,6 %. |
5. SCHÄDIGUNG
5.1. Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union
(29) |
Da zur Unionsproduktion und zum Wirtschaftszweig der Union keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 83 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.2. Unionsverbrauch
(30) |
Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 84 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.3. Einfuhren aus der VR China in die Union
5.3.1. Menge und Marktanteil
(31) |
Da keine Stellungnahmen zur Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union und zu ihrem Marktanteil eingingen, werden die Erwägungsgründe 87 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.3.2. Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung
(32) |
Wie in Erwägungsgrund 47 eingehend erläutert, wurde es nach einer Analyse der nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen für angemessen erachtet, beim Vergleich der Preise der betroffenen Ware mit den Preisen der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Folien aus Aluminium keine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe vorzunehmen. Diese veränderte Vorgehensweise wirkte sich geringfügig auf die Preisunterbietungsspannen aus. |
(33) |
Außerdem verringerte sich die Preisunterbietungsspanne der CeDo-Gruppe durch die Neuberechnung der Gewinnspanne der unabhängigen Einführer (siehe Erwägungsgrund 23). Allerdings liegt die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach wie vor über 7 %. |
(34) |
Mit Ausnahme der genannten Änderungen und angesichts fehlender weiterer Stellungnahmen zu den Preisen der gedumpten Einfuhren und zur Preisunterbietung wird die in den Erwägungsgründen 90 bis 94 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Preisunterbietung bestätigt. |
5.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der repräsentativen Unionshersteller
5.4.1. Vorbemerkungen und Daten zum Wirtschaftszweig der Union
(35) |
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 95 bis 107 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.4.2. Höhe der derzeitigen Dumpingspanne
(36) |
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die Feststellung in Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.5. Schlussfolgerung zur Schädigung
(37) |
Aus den dargelegten Gründen werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 109 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
6. SCHADENSURSACHE
(38) |
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen bezüglich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Dumping und Schädigung ein. Daher wird bestätigt, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten und dass es keine anderen bekannten Faktoren gibt, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union entkräften könnten. Deshalb werden die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 113 bis 136 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7. UNIONSINTERESSE
7.1. Wirtschaftszweig der Union
(39) |
Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 138 bis 142 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7.2. Einführer/Großhändler
(40) |
Die Mitarbeit der Einführer war sehr gering, und wie bereits in Erwägungsgrund 146 der vorläufigen Verordnung erwähnt, hatten lediglich zwei Einführer den Fragebogen beantwortet. Wie in Erwägungsgrund 23 festgehalten, wurde nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen der größte Einführer (Robinson Young, UK) zur Kontrolle der Fragebogenantworten aufgesucht. Die Kontrolle führte zu einer Berichtigung der von diesem Unternehmen angegebenen Rentabilität in Bezug auf seine einschlägigen Tätigkeiten. Dies hatte eine Verringerung der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne der beiden in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Einführer zur Folge. Allerdings wurde die Verringerung des Gewinns der mitarbeitenden Einführer für die Analyse des Unionsinteresses als unbedeutend erachtet, weil beide Gewinnspannen (vor und nach der Berichtigung) moderat waren. |
(41) |
Einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer erhob Einwände gegen die in Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung zusammengefasste vorläufige Schlussfolgerung, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Einfuhrsektor insgesamt nicht unverhältnismäßig seien; er erklärte, er könnte gezwungen werden, den Markt zu verlassen, sollten die Maßnahmen bestätigt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der vorläufigen Verordnung durchaus die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass der Wirtschaftszweig der Union einige Verträge zulasten des Einfuhrsektors zurückgewinnen könnte. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die betroffene Ware weiterhin den Unionsmarkt bedienen wird, nun allerdings auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs und daher möglicherweise in geringerem Umfang. Angesichts dessen wird bestätigt, dass die Auswirkungen insgesamt auf den Einfuhrsektor nicht unverhältnismäßig sind. |
(42) |
Bezüglich der Interessen der Einführer oder Großhändler wurden keine weiteren Stellungnahmen oder Informationen vorgelegt. Daher werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 143 bis 149 der vorläufigen Verordnung bezüglich des Interesses dieser Gruppen bestätigt. |
7.3. Einzelhändler und Verbraucher
(43) |
Da zum Interesse der Einzelhändler und Verbraucher keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 150 bis 153 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(44) |
Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts werden die vorläufigen Schlussfolgerungen bezüglich des Unionsinteresses, dass nämlich keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China sprechen, bestätigt. |
8. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
8.1. Schadensbeseitigungsschwelle
(45) |
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen äußerte sich Ningbo Favored zur Methode für die Berechnung der Schadensspannen. Das Unternehmen brachte vor, die Berichtigungen der PCN-Struktur hätten zu einem Ungleichgewicht geführt. Insbesondere hätten die Verpackungskosten wahrscheinlich eine Verzerrung der Daten bewirkt. Ein zweiter Punkt betraf die Methode, die angewandt wurde, um im Hinblick auf die Handelsstufe einen gerechten Vergleich zu gewährleisten. Im vorläufigen Stadium wurden die Unionsdaten nach den Absatzkanälen des Einzelhandels und des Großhandels unterteilt; Ningbo Favored brachte jedoch vor, dies würde zu zwei Zielpreisen je Warentyp führen, was dem Unternehmen zufolge rechtswidrig sei. |
(46) |
In Bezug auf das Vorbringen zur Berichtigung der PCN-Struktur ist darauf hinzuweisen, dass Simulationen gezeigt haben, dass es zu Verzerrungen käme, wenn keine Berichtigung vorgenommen würde. Die Berichtigungen der PCN-Struktur (bei denen es sich de facto um eine Konsolidierung der Daten zur Verbesserung der Übereinstimmungsquoten und der Repräsentativität handelte) hatten zur Beseitigung der Verzerrungen und zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Berechnungen geführt. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden. |
(47) |
Der zweite von Ningbo Favored angesprochene Punkt bezüglich der zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs auf derselben Handelsstufe vorläufig angewandten Methode wurde ebenfalls mit der gebotenen Sorgfalt analysiert. Obwohl die Preise der beiden Absatzkanäle in der Regel voneinander abwichen, gab es im vorliegenden Fall kein feststellbares oder kohärentes Muster. So waren in einigen Fällen die Verkaufspreise der Hersteller für die Einzelhändler niedriger als die für die Großhändler, während in anderen Fällen das Gegenteil zutraf. Daher wurde beschlossen, dem Vorbringen, es sollte keine Berichtigung für die Handelsstufe vorgenommen werden, stattzugeben, weil die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung nicht erfüllt waren. Entsprechend erfolgte die endgültige Berechnung der Schadensbeseitigungsschwellen anhand konsolidierter Preise sowohl der ausführenden Hersteller als auch des Wirtschaftszweigs der Union ohne Berichtigung für die Handelsstufe. Diese veränderte Vorgehensweise wirkte sich geringfügig auf die Schadensspannen aus. |
(48) |
In Bezug auf die endgültige Unterrichtung brachte Ningbo Favored vor, die Methode zur Berechnung der Zielpreisunterbietung sei fehlerhaft und unzuverlässig, da seitens des Wirtschaftszweigs der Union vom Unionsverkaufspreis je PCN und nicht von den Produktionskosten je PCN ausgegangen worden sei. Ningbo Favored gelangte zu dem Schluss, dass die Produktionskosten je PCN nicht verwendet würden, weil die Kommissionsbediensteten das Unternehmen „nicht gedrängt hätten“, die einschlägigen Daten vorzulegen, daher sollte das Verfahren aufgrund eines „Mangels an Beweisen“ eingestellt werden. |
(49) |
In der Grundverordnung wird jedoch nicht vorgeschrieben, wie der Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt werden soll. Üblicherweise erfolgt dies entweder auf der Grundlage der Produktionskosten je PCN plus Zielgewinnspanne oder des Ab-Werk-Verkaufspreises je PCN an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt und ihrer Berichtigung für den tatsächlichen Gewinn/Verlust im UZ unter Hinzurechnung der ermittelten Zielgewinnspanne. Beide Methoden sind zuverlässig und können (abhängig von den Umständen) ausgetauscht werden. Bei der Untersuchung wurde die zweite Methode (d. h. auf Basis der tatsächlichen Unionsverkaufspreise an unabhängige Abnehmer) angewendet, da nicht alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Lage waren, zuverlässige Produktionskosten je PCN zu berechnen. |
(50) |
Aufgrund dieser Sachlage werden die Behauptung, die angewandte Methode sei unzuverlässig, und die Forderung, das Verfahren solle daher eingestellt werden, zurückgewiesen. |
(51) |
Die CeDo Group brachte vor, die Methode zur Berechnung ihrer vorläufigen Schadensspannen sei nicht korrekt, weil sie die Struktur der CeDo Group nicht umfassend berücksichtige. Tatsächlich beliefert der Einführer CeDo UK, der mit einem in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller (im Folgenden „CeDo (Shanghai)“) verbunden ist, den Unionsmarkt mit Folien, die sowohl in der VR China als auch in der Union hergestellt werden und alle über einen verbundenen Einführer/Händler verkauft werden. Das Unternehmen brachte vor, die VVG-Kosten dieses verbundenen Einführers und eine Gewinnspanne hätten nicht vom CeDo-Weiterverkaufspreis abgezogen werden dürfen, weil der Wettbewerb auf der Ebene der Abnehmer in der Union stattfinde. Die CeDo-Verkaufspreise auf Abnehmerebene, so die CeDo Group, seien für den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigend. |
(52) |
CeDos Vorbringen in Bezug auf seine Verkaufspreise gegenüber denen des Wirtschaftszweigs der Union wurde durch mehrere Vorbringen antragstellender Unionshersteller in Zweifel gezogen. Dieser Punkt konnte jedoch nicht weiter untersucht werden, da die von den Parteien vorgelegten Informationen in einem so späten Stadium der Untersuchung nicht mehr geprüft werden konnten. |
(53) |
Hierzu ist anzumerken, dass mit der Berechnung einer Schadensspanne ermittelt werden soll, ob die Anwendung eines Zollsatzes, der niedriger ist als der auf der Dumpingspanne basierende Zollsatz, auf den CIF-Preis der gedumpten Einfuhren ausreichen würde, um die Schädigung durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen. Diese Bewertung sollte auf dem CIF-Preis der fraglichen Einfuhren basieren, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Analog zum Ansatz für die Berechnung der Dumpingspanne, an deren Stelle bei der Festlegung des Zollsatzes in Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls die Schadensspanne treten könnte, wird im Falle von Einfuhren über verbundene Einführer der CIF-Preis auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises an den ersten unabhängigen Käufer berechnet, gebührend berichtigt nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung. Ferner ist unbeschadet der zuletzt gemachten Anmerkungen darauf hinzuweisen, dass die von CeDo befürwortete Methode unvermeidlich dazu führen würde, dass Preise herangezogen würden, die die von CeDo in der Union hergestellten Folien aus Aluminium betreffen, da, wie oben erwähnt, der verbundene Einführer/Händler den Unionsmarkt mit Folien aus Aluminium belieferte, die sowohl in der VR China als auch in der Union hergestellt wurden. Daher kann dem Vorbringen nicht stattgegeben werden. |
(54) |
CeDo griff diesen Punkt im endgültigen Stadium wieder auf. Außerdem beantragte das Unternehmen eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel; es fand eine Anhörung statt, auf der die Angelegenheit erörtert wurde. CeDo wiederholte seine früheren Argumente und äußerte Zweifel an der obigen Erklärung zu Artikel 2 Absatz 9; es brachte vor, Artikel 2 Absatz 9 gehöre zu den Dumpingbestimmungen der Grundverordnung und könne nicht analog zur Berechnung der Schädigung herangezogen werden. Die Organe wiesen darauf hin, dass Artikel 2 zwar Dumpingfragen zum Gegenstand habe, Artikel 2 Absatz 9 aber unter das Unterkapitel „Ausfuhrpreise“ falle und Anleitungen zur Berechnung des Ausfuhrpreises im Falle von Unionsverkäufen über einen verbundenen Einführer enthalte. Keine andere Bestimmung der Grundverordnung enthalte diesbezüglich genauere Anleitungen. |
(55) |
CeDo führte das Kazchrome-Urteil (4) ins Feld, das seiner Meinung nach hier zur Klärung beitragen könnte, da danach die präziseste Methode zur Berechnung der Preisunterbietung in einem Vergleich der Preise der Einfuhren und der Preise der Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einschließlich sämtlicher Kosten bis zu den Betriebsstätten der Abnehmer liege. Allerdings sollte festgehalten werden, dass der Gerichtshof auch einräumte, dass dieser Ansatz nicht praktikabel ist; das Urteil macht ferner deutlich, dass die CIF-Preise eine annehmbare Methode zur Berechnung von Schadensspannen darstellen. Außerdem bezog sich der Fall Kazchrome auf einen speziellen Fall mit Waren, die zunächst über Litauen (im Transit) auf den Unionsmarkt gelangten und dann nach Rotterdam, wo sie zollrechtlich abgefertigt wurden. In diesem Fall hatte die Kommission entschieden, Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung auf der Grundlage des Preises zum Zeitpunkt des Transit zu berechnen und nicht zum Preis nach der Zollabfertigung. Dieser Sachverhalt liegt bei der jetzigen Untersuchung nicht vor, bei der die Berechnungen von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung anhand des CIF-Preises von CeDo nach der Zollabfertigung nicht strittig ist. Außerdem machte der Gerichtshof im Kazchrome-Urteil deutlich, dass sich seine Schlussfolgerungen nur auf diesen spezifischen Fall bezogen. |
(56) |
Ferner sprach CeDo den gerechten Vergleich an und zitierte zwei WTO-Panelberichte (5). Die Organe sind davon überzeugt, dass die von den Kommissionsdienststellen ermittelten Preise von CeDo und die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Union (sowohl für Preisunterbietung als auch für Zielpreisunterbietung) die Grundlage für einen gerechten und angemessenen Vergleich bilden. Es sei daran erinnert, dass ein perfekter Vergleich bedeuten würde, dass nur Gebote für denselben Vertrag berücksichtigt werden sollten, weil nur dann die Verkaufsbedingungen identisch wären. Da ein perfekter Vergleich nicht möglich ist, sind die Organe davon überzeugt, dass eine Methode, bei der Durchschnittspreise für ähnliche Waren über den Zeitraum eines einjährigen UZ erfasst werden, gerecht ist. Diese Methode wurde im Rahmen der Unterrichtung eindeutig mitgeteilt. |
(57) |
Außerdem würde die von CeDo befürwortete Methode zu einer ungleichen Behandlung bei der Berechnung seiner Gewinnspannen und derjenigen der anderen in die Stichprobe eingezogenen ausführenden Hersteller führen, die an unabhängige Einführer verkaufen. Die für die anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller angewandte Methode basierte auf einem Ausfuhrpreis auf CIF-Ebene, bei dem die VVG-Kosten und der Gewinn der Union beim Wiederverkauf in der Union nach der Zollabfertigung ausgenommen sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ermittlung des für die Berechnungen von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung relevanten Einfuhrpreises nicht davon beeinflusst werden sollte, ob die Ausfuhren an verbundene oder unabhängige Wirtschaftsbeteiligte in der Union getätigt werden. Mit der von der Kommission angewandten Methode wird sichergestellt, dass beide Sachverhalte gleich behandelt werden. Schließlich, wie in Erwägungsgrund 53 erwähnt, würde der von CeDo geforderte Ansatz — insbesondere angesichts der Situation in diesem Unternehmen — dazu führen, dass die beiden getrennten Funktionen, in denen CeDo als Lieferant von Folien aus Aluminium für den Unionsmarkt agiert, nicht mehr klar konturiert wären. Denn CeDo beliefert den Unionsmarkt an erster Stelle als Hersteller in der Union und an zweiter Stelle als Wiederverkäufer von Folien aus Aluminium, die aus China eingeführt werden. Mit den Berechnungen der Schadensspanne soll nicht gemessen werden, in welchem Umfang die Verkäufe von CeDo UK als einführender Unionshersteller die Unionshersteller schädigen, sondern ob die Ausfuhren von CeDo Shanghai sich durch Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung der Preise der Unionshersteller schädigend auswirken. Dazu muss der Preis berücksichtigt werden, zu dem die betroffene Ware an die Union verkauft wird, und nicht der Preis, zu dem die eingeführten Vorleistungen dann von den einführenden Herstellern in der Union weiterverkauft werden. Dies steht in Einklang mit dem Ansatz, der bei der Berechnung der Schadensspanne für Einfuhren von inländischen Herstellern in der Union herangezogen wird. |
(58) |
Schließlich ist festzuhalten, dass die Preise der Unionshersteller auf die Stufe ab Werk gebracht wurden, indem nicht nur Gutschriften, Preisnachlässe und Rabatte abgezogen wurden, sondern auch Provisionen (eine Form von Vertriebskosten) sowie transportbezogene Ausgaben. Ein Vergleich des Weiterverkaufspreises des Einführers mit einem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union wäre also nicht gerecht. |
(59) |
Aus diesen Gründen wurde weiterhin der Standpunkt vertreten, dass der Forderung, die Methode zur Berechnung der Schadensspanne von CeDo zu überarbeiten, nicht stattgegeben werden kann. |
(60) |
Die neu berechnete Gewinnspanne der unabhängigen Einführer (die aus den in Erwägungsgrund 23 genannten Gründen geändert wurde) hatte allerdings Auswirkungen auf die Schadensspanne von CeDo, da sie vom Wiederverkaufspreis des Unternehmens abgezogen wird. Schließlich waren alle Zielpreisunterbietungsspannen von der Berichtigung eines geringfügigen Flüchtigkeitsfehlers bei der Anwendung der Zielgewinnspanne im Rahmen der vorläufigen Untersuchung betroffen. |
(61) |
Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Schadensspannen wie folgt festgesetzt:
|
8.2. Endgültige Maßnahmen
(62) |
Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden. |
(63) |
Somit wird der Satz, mit dem diese Zölle eingeführt werden, wie folgt festgelegt:
|
(64) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
(65) |
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben. |
(66) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
(67) |
Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (6) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze gelten, aktualisiert. |
(68) |
Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz sowohl für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten als auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
(69) |
Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und den in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten mitarbeitenden, aber nicht in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen, für die der durchschnittliche Stichprobenzollsatz von 14,6 % gilt, sollte dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da Artikel 11 Absatz 4 nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde. |
(70) |
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
(71) |
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. |
9. ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS
(72) |
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen. |
(73) |
Sind die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle, sollten lediglich die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt werden; Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, sollten freigegeben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607111110 und 7607191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen |
Zollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
CeDo (Shanghai) Ltd., Shanghai |
14,2 % |
B299 |
Ningbo Favored Commodity Co. Ltd., Yuyao City |
14,6 % |
B301 |
Ningbo Times Aluminium Foil Technology Co. Ltd., Ningbo |
15,6 % |
B300 |
Able Packaging Co. Ltd., Shanghai |
14,6 % |
B302 |
Guangzhou Chuanlong Aluminium Foil Product Co. Ltd., Guangzhou |
14,6 % |
B303 |
Ningbo Ashburn Aluminium Foil Products Co. Ltd., Yuyao City |
14,6 % |
B304 |
Shanghai Blue Diamond Aluminium Foil Manufacturing Co. Ltd., Shanghai |
14,6 % |
B305 |
Weifang Quanxin Aluminum Foil Co. Ltd., Linqu |
14,6 % |
B306 |
Zhengzhou Zhuoshi Tech Co. Ltd., Zhengzhou City |
14,6 % |
B307 |
Zhuozhou Haoyuan Foil Industry Co. Ltd., Zhouzhou City |
14,6 % |
B308 |
Zibo Hengzhou Aluminium Plastic Packing Material Co. Ltd., Zibo |
14,6 % |
B309 |
Yuyao Caelurn Aluminium Foil Products Co. Ltd., Yuyao |
14,6 % |
B310 |
Alle übrigen Unternehmen |
35,6 % |
B999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2012 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den Betrag der endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Artikel 3
Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er
— |
die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) nicht in die Union ausgeführt hat, |
— |
nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, |
— |
die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist, |
so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 14,6 % gilt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 29.
(3) ABl. L 331 vom 1.12.2012, S. 56.
(4) Urteil des Gerichts T-107/08 Transnational Company „Kazchrome“ AO und die ENRC Marketing AG Transnational Company „Kazchrome“ AO/Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission [2011] (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).
(5) WTO-Panelbericht, China — CVD and AD Duties on Grain Oriented Flat-Rolled Electrical Steel from USA — WT/DS414/R und AD Measure on Farmed Atlantic Salmon from Norway — WT/DS337/R.
(6) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro NERV-105, 08/020, 1049 Brüssel, BELGIEN.
ANHANG
Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
1. |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat; |
2. |
folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Datum und Unterschrift“. |
13.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 218/2013 DER KOMMISSION
vom 8. März 2013
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Cabrito Transmontano (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cabrito Transmontano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (3) eingetragen worden ist. |
(3) |
Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. März 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(3) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.
(4) ABl. C 122 vom 27.4.2012, S. 20.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.1: Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
PORTUGAL
Cabrito Transmontano (g.U.)
13.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 219/2013 DER KOMMISSION
vom 12. März 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
107,2 |
MA |
70,0 |
|
TN |
101,4 |
|
TR |
111,5 |
|
ZZ |
97,5 |
|
0707 00 05 |
MA |
170,1 |
TR |
169,8 |
|
ZZ |
170,0 |
|
0709 93 10 |
MA |
55,6 |
TR |
126,5 |
|
ZZ |
91,1 |
|
0805 10 20 |
EG |
57,0 |
IL |
71,4 |
|
MA |
52,6 |
|
TN |
56,6 |
|
TR |
65,0 |
|
ZZ |
60,5 |
|
0805 50 10 |
TR |
77,1 |
ZZ |
77,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
116,3 |
BR |
81,6 |
|
CL |
122,3 |
|
CN |
76,3 |
|
MK |
31,3 |
|
US |
170,8 |
|
ZZ |
99,8 |
|
0808 30 90 |
AR |
124,4 |
BR |
113,7 |
|
CL |
133,7 |
|
TR |
171,6 |
|
US |
191,0 |
|
ZA |
107,5 |
|
ZZ |
140,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.