ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.065.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
8. März 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verminderung der CO2-Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 196/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des neuen Eintrags für Japan in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch in die Europäische Union zugelassen ist ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 197/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 über die Aufstellung der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 198/2013 der Kommission vom 7. März 2013 über die Wahl eines Symbols für die Kennzeichnung von Humanarzneimitteln, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen ( 1 )

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 199/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/119/EU

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 6. März 2013 zur Ernennung von Richtern beim Gericht

21

 

 

2013/120/EU

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 6. März 2013 zur Ernennung eines Richters beim Gericht

22

 

 

2013/121/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen ( 1 )

23

 

 

2013/122/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. März 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer vierten und fünften Region

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 195/2013 DER KOMMISSION

vom 7. März 2013

zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verminderung der CO2-Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie) (2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 171/2013 (3) änderte die Kommission die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (4) hinsichtlich innovativer Technologien zur Verminderung der CO2-Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen. Mit der besagten Verordnung wurden die Muster der entsprechenden, im Typgenehmigungsverfahren verwendeten Unterlagen geändert. Es ist daher erforderlich, den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Änderung der entsprechenden Vordrucke einzuräumen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 171/2013 zu ersetzen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legt allgemeine technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 enthält die Verwaltungsvorschriften für die Prüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und die Anforderungen an die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs dieser Fahrzeuge.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen festgelegt, und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (6) wird ein Verfahren zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen solcher neuer Personenkraftwagen eingeführt.

(5)

Um die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Einsparungen bei der Berechnung des spezifischen CO2-Emissionsziels eines jeden Herstellers nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu berücksichtigen und um die effiziente Erfassung der spezifischen Einsparungen einzelner Fahrzeuge sicherzustellen, sollten mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge im Rahmen der Typgenehmigung eines Fahrzeugs zertifiziert werden und die Gesamteinsparungen in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen werden.

(6)

Dazu ist es erforderlich, den Genehmigungsbehörden ausreichende Daten für die Zertifizierung von Fahrzeugen mit Ökoinnovationen zur Verfügung zu stellen und die CO2-Einsparungen infolge der Ökoinnovationen als einen Teil der repräsentativen Angaben über einen bestimmten Typ, eine bestimmte Variante oder Version eines Fahrzeugs in diese einzubeziehen.

(7)

Es ist daher erforderlich, die Muster der entsprechenden, im Typgenehmigungsverfahren verwendeten Unterlagen zu ändern.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (7) wurden neue Anforderungen an die Angaben über die Prüfung auf Schadstoffemissionen eingeführt. Die erforderlichen Angaben sollten daher in das durch die Richtlinie 2007/46/EG vorgesehene System aufgenommen werden.

(9)

Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anhänge I und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Der Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden gemäß dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 171/2013 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)   ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 9.

(4)   ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.

(5)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(6)   ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.

(7)   ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.


ANHANG I

Anhang I und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummern 3.5.6, 3.5.6.1, 3.5.6.2 und 3.5.6.3 werden eingefügt:

3.5.6.   Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (*2) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)

3.5.6.1.   Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (soweit zutreffend): …

3.5.6.2.   Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)

3.5.6.3.   Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) (w1)

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (w2)

Code der Ökoinnovation (w2)

1.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs (g/km)

2.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)

3.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (w4)

4.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3)

5.

Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

Formula

xxxx/201x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) (w5)

 

(*1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1."

(*2)   ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.“ "

b)

Folgende Erläuterungen werden angefügt:

„(w)

Ökoinnovationen.

(w1)

Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

(w2)

Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(w3)

Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(w4)

Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

(w5)

Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.“

2.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern 3, 3.1 und 3.2 werden unter Punkt 49 von Teil I, Seite 2 — Fahrzeugklasse M1 (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) des Musters der EG-Übereinstimmungsbescheinigung eingefügt:

3.   Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)

3.1.   Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1): …

3.2.   Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen): … “.

b)

Den „Erläuterungen zu Anhang IX“ werden folgende Erläuterungen angefügt:

„(p)

Ökoinnovationen.

(p1)

Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen von einander getrennten Bestandteilen:

Code der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VII;

Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: ‚e1 10 15 16‘.)

(p2)

Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.“

(*1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(*2)   ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.“ “


ANHANG II

„ANHANG VIII

PRÜFERGEBNISSE

(Von der Typgenehmigungsbehörde auszufüllen und dem EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge beizufügen)

Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen. Je Version ist nur ein Ergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit (*) gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.

1.   Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung relevanten Änderungsrechtsakts. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Variante/Version:

Fahrgeräusch (dB(A)/E):

Standgeräusch (dB(A)/E):

bei (min– 1):

2.   Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen

2.1.   Emissionen von Kraftfahrzeugen, die nach dem Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge geprüft werden

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Kraftstoff(e) (1) … (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Zweistoffbetrieb: Benzin/Erdgas, Benzin/Flüssiggas, Flexfuel: Benzin/Ethanol, Erdgas/Wasserstoff-Erdgas …)

2.1.1.   Prüfung Typ 1 (2) (3) (Fahrzeugemissionen im Prüfzyklus nach Kaltstart):

Variante/Version:

CO (mg/km)

THC (mg/km)

NMHC (mg/km)

NOx (mg/km)

THC + NOx (mg/km)

Partikelmasse (PM) (mg/km)

Partikelzahl (P) (#/km) (1)

2.1.2.   Prüfung Typ 2 (2) (3) (Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind):

Typ 2, Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl:

Variante/Version:

CO (Vol.-%)

Motordrehzahl (min– 1)

Motoröltemperatur (°C)


Typ 2, Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl:

Variante/Version:

CO (Vol.-%)

Lambda-Wert

Motordrehzahl (min– 1)

Motoröltemperatur (°C)

2.1.3.   Prüfung Typ 3 (Emissionen von Kurbelgehäusegasen): …

2.1.4.   Prüfung Typ 4 (Verdunstungsemissionen): … g/Prüfung

2.1.5.   Prüfung Typ 5 (Dauerhaltbarkeit von Abgasreinigungsanlagen):

zurückgelegte Alterungsentfernung (km) (z. B. 160 000 km): …

Verschlechterungsfaktor VF: errechnet/festgesetzt (1)

Werte:

Variante/Version:

CO

THC

NMHC

NOx

THC + NOx

Partikelmasse (PM)

Partikelzahl (P) (1)

2.1.6.   Prüfung Typ 6 (durchschnittliche Emissionen bei niedrigen Umgebungstemperaturen):

Variante/Version:

CO (g/km)

THC (g/km)

2.1.7.   OBD-System: ja/nein (1)

2.2.   Emissionen von Motoren, die nach dem Prüfverfahren für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden.

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …

Kraftstoff(e) (1) … (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Ethanol…)

2.2.1.   Ergebnisse der ESC-Prüfung (2) (4) (5)

Variante/Version:

CO (mg/kWh)

THC (mg/kWh)

NOx (mg/kWh)

NH3 (ppm) (1)

Partikelmasse PM (mg/kWh)

Partikelzahl P (#/kWh) (1)

2.2.2.   Ergebnis der ELR-Prüfung (2)

Variante/Version:

Rauchwert: …m– 1

2.2.3.   Ergebnis der ETC-Prüfung (4) (5)

Variante/Version:

CO (mg/kWh)

THC (mg/kWh)

NMHC (mg/kWh) (1)

CH4 (mg/kWh) (1)

NOx (mg/kWh)

NH3 (ppm) (1)

Partikelmasse PM (mg/kWh)

Partikelzahl P (#/kWh) (1)

2.2.4.   Leerlaufprüfung (2)

Variante/Version:

CO (% vol.)

Lambda-Wert (1)

Motordrehzahl (min– 1)

Motoröltemperatur (°C)

2.3.   Emissionen von Dieselmotoren

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

2.3.1.   Ergebnisse der Prüfung bei freier Beschleunigung

Variante/Version:

Korrigierter Absorptionskoeffizient (m– 1)

Normale Leerlaufdrehzahl des Motors

Höchstdrehzahl des Motors

Motoröltemperatur (min./max.)

3.   Ergebnisse der Messungen der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung geltenden Änderungsrechtsakts:

3.1.   Kolbenverbrennungsmotoren, einschließlich nicht extern aufladbarer Hybrid-Elektrofahrzeuge (2) (6)

Variante/Version:

CO2-Emissionsmenge (innerorts) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (außerorts) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (kombiniert) (g/km)

Kraftstoffverbrauch (innerorts) (l/100 km) (7)

Kraftstoffverbrauch (außerorts) (l/100 km) (7)

Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km) (7)

3.2.   Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (2)

Variante/Version:

CO2-Emissionsmenge (Zustand A, kombiniert) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (Zustand B, kombiniert) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (gewichtet, kombiniert) (g/km)

Kraftstoffverbrauch (Zustand A, kombiniert) (l/100 km) (g)

Kraftstoffverbrauch (Zustand B, kombiniert) (l/100 km) (g)

Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) (l/100 km) (g)

Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) (Wh/km)

Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) (Wh/km)

Stromverbrauch (gewichtet und kombiniert) (Wh/km)

Reichweite im reinen Elektrobetrieb (km)

3.3.   Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb (2)

Variante/Version:

Stromverbrauch (Wh/km)

Reichweite (km)

3.4.   Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellen (2)

Variante/Version:

Kraftstoffverbrauch (kg/100 km)

4.   Ergebnisse der Prüfungen von Fahrzeugen, die mit Ökoinnovationen ausgestattet sind (1) (2) (3)

Variante/Version …

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (4)

Code der Ökoinnovation (5)

1.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs (g/km)

2.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)

3.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (6)

4.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3)

5.

Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

Formula

xxxx/201x

Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) (7)

4.1.   Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (8)

Hinweise zum Ausfüllen

(h)

Ökoinnovationen

(1)  Eventuelle Einschränkungen hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs angeben (z. B. bei Erdgas Gasgruppe L oder Gasgruppe H).

(2)  Für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle für beide Kraftstoffe anzugeben.

(3)  Wird die Prüfung bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für beide Kraftstoffe und für Fahrzeuge mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Zweistoff- oder Einstoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle aufzuführen. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2.4 und 1.1.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.

(1)  Unzutreffendes streichen.

(2)  Falls zutreffend.

(4)  Für Euro VI bedeutet ESC WHSC und ETC bedeutet WHTC.

(5)  Werden mit Erdgas und Flüssiggas betriebene Motoren für Euro VI mit unterschiedlichen Bezugskraftstoffen geprüft, ist für jeden geprüften Bezugskraftstoff eine gesonderte Tabelle anzugeben.

(6)  Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

(7)  Die Einheit ‚l/100 km‘ wird für mit Erdgas und Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebene Fahrzeuge durch ‚m3/100 km‘ und für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge durch ‚kg/100 km‘ ersetzt.

(1)  

(h1)

Tabelle für jede Variante/Version angeben.

(2)  

(h2)

Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

(3)  

(h3)

Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

(4)  

(h4)

Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(5)  

(h5)

Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(6)  

(h6)

Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen

(7)  

(h7)

Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

(8)  

(h8)

Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

Code der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VII;

Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15, und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: ‚e1 10 15 16‘.)“.


ANHANG III

Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummern 4.3.5, 4.3.5.1 und 4.3.5.2 werden eingefügt:

„4.3.5.   Mit Ökoinnovationen ausgestattetes Fahrzeug:

4.3.5.1.   Bei Fahrzeugen, die im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (*2) mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Konformität der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass die Prüfungen durchgeführt werden, die in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der jeweiligen Ökoinnovation vorgesehen sind.

4.3.5.2.   Die Nummern 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.4 gelten.

(*1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1."

(*2)   ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.“ "

b)

In Anlage 3 werden die folgenden Nummern 3.5.6, 3.5.6.1, 3.5.6.2 und 3.5.6.3 eingefügt:

3.5.6.   Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (*3)

3.5.6.1.   Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (*4): …

3.5.6.2.   Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (*3)

3.5.6.3.   Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (*5)  (*6)

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (1)

Code der Ökoinnovation (2)

1.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs (g/km)

2.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)

3.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (3)

4.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3)

5.

Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

Formula

xxxx/201x (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) (4)

 

(*3)  Unzutreffendes streichen."

(*4)  Falls zutreffend."

(*3)  Unzutreffendes streichen."

(*5)  Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben."

(*6)  Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.“ "

c)

Das Beiblatt der Anlage 4 wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 2.1 wird die Tabelle für Typ 6 durch Folgendes ersetzt:

„Typ 6

CO (g/km)

THC (g/km)

Messwert“

 

 

ii)

Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:

2.1.1.   Für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle für Typ 1 für beide Kraftstoffe anzugeben. Wird die Prüfung für Typ 1 bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für beide Kraftstoffe und bei Fahrzeugen mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Einstoff- oder Zweistoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle anzugeben. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2.4 und 1.1.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.“

iii)

Die folgenden Nummern 2.6 und 2.6.1 werden eingefügt:

„2.6.   Ergebnisse der Prüfung von Ökoinnovationen (*7)  (*8)

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (5)

Code der Ökoinnovation (6)

1.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs (g/km)

2.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)

3.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (7)

4.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3)

5.

Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

Formula

xxxx/201x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) (8)

 

2.6.1.   Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (*9): …

(*7)  Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben."

(*8)  Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern."

(*9)

  Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

Code für den Typ der Genehmigungsbehörde gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG;

Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: ‚e1 10 15 16‘.)“.

"

2.

In Anhang XII werden die folgenden Nummern 4, 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 hinzugefügt:

„4.   TYPGENEHMIGUNG VON MIT ÖKOINNOVATIONEN AUSGESTATTETEN FAHRZEUGEN

4.1.   Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 beantragt ein Hersteller, der von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch die CO2-Einsparungen infolge einer (oder mehrerer) Ökoinnovation(en) profitieren will, eine EU-Typgenehmigung für das mit der Ökoinnovation ausgestattete Fahrzeug bei einer Genehmigungsbehörde.

4.2.   Die Ermittlung der eingesparten CO2-Emissionen des mit einer Ökoinnovation ausgestatteten Fahrzeugs wird für die Typgenehmigung nach dem Verfahren und der Prüfmethode durchgeführt, die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 angegeben sind.

4.3.   Die Durchführung der erforderlichen Prüfungen zur Ermittlung der Einsparungen von CO2-Emissionen infolge der Ökoinnovationen gilt gegebenenfalls unbeschadet des Nachweises der Übereinstimmung der Ökoinnovationen mit den technischen Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG.

4.4.   Die Typgenehmigung wird nicht erteilt, wenn die Verminderung der Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs gegenüber denen des Vergleichsfahrzeugs gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nicht wenigstens 1 g CO2/km beträgt.“


(*1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(*2)   ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.“

(*3)  Unzutreffendes streichen.

(*4)  Falls zutreffend.

(*5)  Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

(*6)  Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.“

(*7)  Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

(*8)  Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

(*9)  Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:“

Code für den Typ der Genehmigungsbehörde gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG;

Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: ‚e1 10 15 16‘.)“.


(1)  Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(2)  Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(3)  Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierung angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

(4)  Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten Emissionen.

(5)  Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(6)  Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(7)  Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierung angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

(8)  Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten Emissionen.


8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 196/2013 DER KOMMISSION

vom 7. März 2013

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des neuen Eintrags für Japan in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch in die Europäische Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) werden die Hygienebedingungen für die Einfuhr von lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere festgelegt. Nach der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 darf zum menschlichen Verzehr bestimmtes frisches Fleisch nur eingeführt werden, wenn es aus einem Gebiet eines Drittlands oder eines Teils davon stammt, das/der in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt ist und den entsprechenden Anforderungen genügt.

(2)

Japan hat beantragt, in die Liste für die Einfuhr von frischem Rindfleisch in die Union aufgenommen zu werden, und bei dem 2008 zum Thema Rindfleisch in Japan durchgeführten Audit der Kommission wurde bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt sind. Die Aufnahme in die Liste wurde jedoch verschoben, als 2010 in Japan die Maul- und Klauenseuche auftrat.

(3)

Inzwischen hat Japan die Maul- und Klauenseuche auf seinem Hoheitsgebiet getilgt, und die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat dem Land den Status „MKS-frei ohne Impfung“ zuerkannt.

(4)

Japan bietet also ausreichende Tiergesundheitsgarantien und hat erneut um Aufnahme in die Liste der Drittländer ersucht, aus denen die Einfuhr frischen Rindfleischs in die Union zugelassen ist.

(5)

Daher sollte Japan gestattet werden, frisches Rindfleisch in die Union einzuführen.

(6)

Daher sollte Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird folgender Eintrag für Japan nach dem Eintrag für Island eingefügt:

ISO-Code und Name des Drittlandes

Gebietscode

Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Stichtag (*1)

Anfangsdatum (*2)

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

7

8

„JP — Japan

JP

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV

 

 

 

28. März 2013“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)   ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(*1)  Fleisch von Tieren, die an oder vor dem Datum gemäß Spalte 7 geschlachtet wurden, darf während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union eingeführt werden. Wenn Bescheinigungen für Sendungen, die per Schiff auf hoher See befördert werden, vor diesem Datum ausgestellt wurden, dürfen die betreffenden Sendungen während eines Zeitraums von 40 Tagen ab dem Datum gemäß Spalte 7 in die Union eingeführt werden. (Hinweis: Wenn in Spalte 7 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.)

(*2)  Nur Fleisch von Tieren, die an oder nach dem Datum gemäß Spalte 8 geschlachtet wurden, darf in die Union eingeführt werden (wenn in Spalte 8 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen).


8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 197/2013 DER KOMMISSION

vom 7. März 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 über die Aufstellung der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 der Kommission (2) enthält die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannte Liste der biologischen und chemischen Stoffe.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 sollte geändert werden, um zwei Stoffe in die Liste aufzunehmen, für die es im Zollgebiet der EU derzeit keine gleichartige Erzeugung gibt.

(3)

Außerdem ist es nicht notwendig, in der Liste weiterhin einen Stoff aufzuführen, der in Anhang 3 Teil III des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) genannt wird, in dem die pharmazeutischen Stoffe aufgelistet sind, für die Zollfreiheit gilt.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(2)   ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 33.

(3)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Nach der Zeile mit dem KN-Code ex 2845 90 90 für (Sauerstoff-18) Wasser wird die folgende Zeile eingefügt:

 

„ex 2849 90 90

Titan-Siliciumcarbidpulver mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr“

2.

Nach der Zeile mit dem KN-Code ex 2926 90 95 für 2-Naphtonitril wird die folgende Zeile eingefügt:

 

„ex 2934 99 90

Morpholino-Phosphordiamidat-Oligomere (Morpholino-Oligonucleotide)“

3.

Folgende Zeile wird gestrichen:

„0014364-6

ex 2923 90 00

Decamethoniumbromid (INN)“


8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 198/2013 DER KOMMISSION

vom 7. März 2013

über die Wahl eines Symbols für die Kennzeichnung von Humanarzneimitteln, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige zugelassene Humanarzneimittel unterliegen aufgrund ihres besonderen Sicherheitsprofils einer zusätzlichen Überwachung. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 umfasst dies Arzneimittel, die einen neuen Wirkstoff enthalten, biologische Arzneimittel und Mittel, für die nach der Zulassung Daten erforderlich sind.

(2)

Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe sollten problemlos erkennen können, welche Arzneimittel einer zusätzlichen Überwachung unterliegen, damit sie den zuständigen Behörden und dem Zulassungsinhaber alle ihnen vorliegenden Informationen zur Verwendung des Arzneimittels übermitteln und insbesondere mutmaßlicher Nebenwirkungen melden können.

(3)

Zur Gewährleistung der Transparenz werden alle Arzneimittel, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen, in eine Liste aufgenommen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 von der Europäischen Arzneimittel-Agentur erstellt und verwaltet wird. Außerdem sind sie mit einem schwarzen Symbol gekennzeichnet.

(4)

Am 3. Oktober 2012 nahm der Beratende Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz eine Empfehlung zu diesem schwarzen Symbol an, in der er sich für ein auf der Spitze stehendes gleichseitiges schwarzes Dreieck ausspricht. Die Empfehlung trägt den Standpunkten der Patienten und der Angehörigen der Gesundheitsberufe Rechnung, die diese im Rahmen der von der Europäischen Arzneimittelagentur eingerichteten Arbeitsgruppen mit Patienten- und Verbraucherorganisationen bzw. mit Organisationen der Gesundheits- und Pflegeberufe vorgebracht haben.

(5)

Den Inhabern von Zulassungen, die vor dem 1. September 2013 erteilt wurden, sollte eine ausreichende Frist zur Anpassung der Produktinformationen der betreffenden Produkte eingeräumt werden.

(6)

Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten, eine Fristverlängerung für diese Anpassung zu gewähren, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern.

(7)

Die Einführung des schwarzen Symbols sollte nicht zu Schwierigkeiten auf dem Markt und in der Lieferkette führen. Um Störungen zu vermeiden, sollten Zulassungsinhaber nicht verpflichtet sein, bereits auf dem Markt befindliche Produkte zurückzurufen oder umzupacken —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannte schwarze Symbol hat die Form eines auf der Spitze stehenden gleichseitigen Dreiecks. Es entspricht dem Muster und den Abmessungen, die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Artikel 2

(1)   Inhaber von vor dem 1. September 2013 erteilten Zulassungen, die zusätzlich zu überwachende Humanarzneimittel betreffen, fügen das schwarze Symbol bis spätestens zum 31. Dezember 2013 zu der Fachinformation und der Packungsbeilage für diese Arzneimittel hinzu.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Inhaber von vor dem 1. September 2013 erteilten Zulassungen, die zusätzlich zu überwachende Humanarzneimittel betreffen, bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen, wenn sie nachweisen können, dass die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Frist die ausreichende und ununterbrochene Versorgung mit diesem Arzneimittel beeinträchtigen könnte.

Artikel 3

Bestände von Humanarzneimitteln, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt, verpackt und gekennzeichnet wurden und deren Packungsbeilage nicht das schwarze Symbol aufweist, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht, vertrieben, ausgegeben, verkauft und verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

1.

Das in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erwähnte schwarze Symbol muss folgendem Muster entsprechen:

Image 1

2.

Die Größe des schwarzen Symbols ist proportional zu der Schriftgröße des darauf folgenden standardisierten Texts, wobei jede Seite des Dreiecks eine Länge von mindestens 5 mm hat.


8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 199/2013 DER KOMMISSION

vom 7. März 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

82,8

MA

59,1

TN

68,1

TR

103,8

ZZ

78,5

0707 00 05

EG

191,6

MA

170,1

TR

151,3

ZZ

171,0

0709 91 00

EG

82,2

ZZ

82,2

0709 93 10

MA

47,9

TR

122,6

ZZ

85,3

0805 10 20

EG

49,9

IL

71,4

MA

50,1

TN

63,1

TR

62,2

ZZ

59,3

0805 50 10

TR

86,7

ZZ

86,7

0808 10 80

AR

116,3

BR

91,4

CL

115,2

CN

77,3

MK

28,7

US

168,2

ZZ

99,5

0808 30 90

AR

112,8

CL

115,4

TR

171,6

US

191,0

ZA

101,2

ZZ

138,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/21


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 6. März 2013

zur Ernennung von Richtern beim Gericht

(2013/119/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von dreizehn Richtern beim Gericht läuft am 31. August 2013 ab. Für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2019 sind ihre Ämter daher neu zu besetzen.

(2)

Frau Mariyana KANCHEVA, Frau Ingrīda LABUCKA, Herr Alfred DITTRICH und Herr Nicholas James FORWOOD wurden für eine weitere Amtszeit vorgeschlagen.

(3)

Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Frau Mariyana KANCHEVA, Frau Ingrīda LABUCKA, Herrn Alfred DITTRICH und Herrn Nicholas James FORWOOD für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Richtern des Gerichts werden für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2019 ernannt:

Herr Alfred DITTRICH,

Herr Nicholas James FORWOOD,

Frau Mariyana KANCHEVA,

Frau Ingrīda LABUCKA.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2013.

Der Präsident

R. MONTGOMERY


8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/22


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 6. März 2013

zur Ernennung eines Richters beim Gericht

(2013/120/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte nach dem Ausscheiden von Herrn Nils WAHL für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 31. August 2013, ein Richter beim Gericht ernannt werden.

(2)

Als Kandidat für das freigewordene Amt ist Herr Carl WETTER vorgeschlagen worden.

(3)

Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Carl WETTER für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Carl WETTER wird für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. August 2013 zum Richter des Gerichts ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2013.

Der Präsident

R. MONTGOMERY


8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. März 2013

über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/121/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als sicher gelten Produkte, welche nationalen Normen genügen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ausgearbeitet wurden und auf die es im Amtsblatt der Europäischen Union Verweisungen gibt.

(2)

Europäische Normen sind auf der Grundlage von Anforderungen auszuarbeiten, die gewährleisten sollen, dass ein Produkt, welches ihnen entspricht, die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllt.

(3)

Die europäischen Normen EN 14988-1:2006 zu Kinderhochstühlen (Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen) und EN 14988-2:2006 (Teil 2: Prüfverfahren) müssen überarbeitet werden. Erforderlich sind insbesondere strengere Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Gefährdungen durch Herausfallen und Verfangen.

(4)

Die Fundstelle der europäischen Norm EN 1272:1998 zu Tischhängesitzen (Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren) ist nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nationale Normen, mit denen diese europäische Norm umgesetzt wird, lösen folglich auch keine Sicherheitsvermutung aus.

(5)

Es gibt keine europäischen Normen für Kinderstühle und für Sitzerhöhungen für Stühle.

(6)

Es sollten daher Anforderungen festgelegt werden, damit solche Sitze und Stühle für Kinder der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG genügen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die allgemeine Produktsicherheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Sitzerhöhung für Stühle“ ein Produkt, das dafür vorgesehen ist, an einem Erwachsenenstuhl befestigt zu werden, um die Sitzposition eines Kindes bis zum Alter von 36 Monaten anzuheben, das ohne Unterstützung sitzen kann;

b)

„Kinderstuhl“ einen Stuhl für ein Kind, der dafür vorgesehen ist, auf den Boden gestellt zu werden, und dessen Größe an das Alter des Kindes angepasst ist;

c)

„Kinderhochstuhl“ einen frei stehenden Stuhl, der ein 6 bis 36 Monate altes Kind, das ohne Unterstützung sitzen kann, ungefähr auf die Höhe eines Esstisches hebt, damit es dort gefüttert werden kann, wenn es in sitzender Position angemessen gesichert ist;

d)

„Tischhängesitz“ einen Sitz in der Regel für ein Kind, das ohne Unterstützung sitzen kann, zum Anhängen an einen Tisch oder an eine andere horizontale Oberfläche.

Artikel 2

Sicherheitsanforderungen

Die besonderen Sicherheitsanforderungen für die in Artikel 1 genannten Produkte, denen europäische Normen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.


ANHANG

ALLGEMEINE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Wenn die Produkte in der vorgesehenen Weise oder in einer angesichts des Verhaltens von Kindern vorhersehbaren Weise verwendet werden, dürfen sie die Sicherheit und die Gesundheit von Kindern und Aufsichtspersonen nicht gefährden.

Lässt sich eine Art von Sitz oder Stuhl in eine andere Art von Sitz oder Stuhl umwandeln (zum Beispiel ein Hochstuhl in einen Kinderstuhl), so muss dieser Sitz oder Stuhl den Sicherheitsanforderungen an beide Sitz- bzw. Stuhlarten genügen.

Die Etiketten auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die beigefügten Anweisungen müssen die Nutzer auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Verletzungsrisiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen. Die Produkte müssen jedoch im Rahmen des Möglichen von ihrer Auslegung her sicher sein, weswegen Etiketten und Warnhinweise kein Ersatz für eine sichere Auslegung sein dürfen.

Chemische Anforderungen

Alle in Artikel 1 genannten Produkte müssen den EU-Vorschriften genügen.

Entflammbarkeit

Die in Artikel 1 genannten Produkte dürfen keine gefährlichen, sofort entflammbaren Elemente im Umfeld der Kinder darstellen. Sie müssen daher aus Materialien bestehen, die nicht oberflächig abflammen, falls sie unmittelbar einer Flamme oder einem Funken ausgesetzt werden. Zugrunde gelegt werden sollte daher die neueste Fassung der Norm EN 71-2.

Es sollten nach Möglichkeit keine flammhemmenden chemischen Stoffe verwendet werden. Werden dennoch flammhemmende chemische Stoffe verwendet, so dürfen ihre Toxizität im Gebrauch und ihre endgültige Entsorgung weder die Gesundheit der Nutzer oder Aufsichtspersonen noch die Umwelt gefährden.

Verpackung

Beutel aus flexiblem Kunststoff, die als Verpackung verwendet werden und die einen Öffnungsdurchmesser haben, der größer ist als ein Kinderkopf, dürfen kein Erstickungsrisiko für das Kind bergen. Zum Verschluss solcher Verpackungen oder von Adhäsionsverpackungen (z. B. Schrumpffolienverpackungen) darf keine Zugschnur oder Kordel verwendet werden.

Von der Verpackung des Produkts darf kein Erstickungsrisiko durch eine Obstruktion von Mund und Nase ausgehen. Aus diesem Grund sollten Kunststoffverpackungen perforiert sein, sofern nicht der Schutz vor Feuchtigkeit etwas anderes erfordert.

Die Beutel müssen gut sichtbar den folgenden oder einen gleichwertigen Warnhinweis tragen: „WARNUNG! Verpackung von Kindern fernhalten. Erstickungsgefahr.“. Außerdem müssen sie mit einem großen, deutlichen Symbol oder Diagramm versehen sein, das auf die potenzielle Gefahr hinweist.

Angaben zum Hersteller und Einführer

Die Hersteller (1) müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann (2).

Die Einführer (3) müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angeben (4).

SPEZIFISCHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

1.   SITZERHÖHUNGEN FÜR STÜHLE

1.1.   Geltungsbereich

Diese Sicherheitsanforderungen gelten für Sitzerhöhungen für Stühle, die für Kinder bis zum Alter von 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg vorgesehen sind. Sie gelten nicht für Kissen, Polster und sonstige Produkte, die dafür vorgesehen sind, ein Kind auf einem Stuhl zu halten, ohne die Sitzposition des Kindes zu erhöhen.

1.2.   Sicherheitsanforderungen

Gefährdungen durch Hängenbleiben in Zwischenräumen und Öffnungen

Sitzerhöhungen für Stühle müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Kind nicht mit einem Körperteil hängen bleiben kann.

Gefährdungen durch die Höhenverstellung

Sitzerhöhungen für Stühle, bei denen die Höhe der Sitzfläche verstellt werden kann, müssen einen Verriegelungsmechanismus/Verriegelungsmechanismen(en) haben, um sie in ihrer üblichen Gebrauchsstellung zu halten. Das unbeabsichtigte Lösen des Verriegelungsmechanismus/der Verriegelungsmechanismen muss verhindert werden.

Gefährdungen durch bewegliche Teile

Ist die Sitzerhöhung für Stühle zum üblichen Gebrauch montiert, so dürfen — als Folge der Bewegung der Sitzerhöhung für Stühle oder eines Teils davon, als Folge der Bewegung des Körpergewichts des Kindes, das die Sitzerhöhung für Stühle benutzt, oder als Folge des Aufbringens einer äußeren Kraft (entweder durch ein anderes Kind, durch eine unbeabsichtigte Betätigung durch die Aufsichtsperson oder durch einen kraftgetriebenen Mechanismus) — keine erreichbaren Quetsch- oder Scherstellen vorhanden sein.

Sitzerhöhungen für Stühle, die sich zusammenklappen lassen, müssen einen Klappmechanismus haben, den ein Kind nicht bedienen und eine Aufsichtsperson nicht versehentlich auslösen kann. Es darf nicht möglich sein, eine Sitzerhöhung für Stühle zum üblichen Gebrauch zu montieren, ohne dass der Verriegelungsmechanismus betätigt wird.

Gefährdungen durch Herausfallen

Sobald die Sitzerhöhung für Stühle zum üblichen Gebrauch montiert ist, muss sie gewährleisten, dass das Kind auf ihr bleibt und dass sie nicht umkippt, gleich, in welche Richtung sich das Kind lehnt. Zur Vermeidung von Verletzungen muss die Sitzerhöhung für Stühle so ausgelegt sein, dass durch das Rückhaltesystem ein Aufstehen und Herausfallen oder Durchrutschen des Kindes verhindert wird.

Die Sitzerhöhung für Stühle muss über ein Rückhaltesystem verfügen, das auf die Größe des Kindes einstellbar ist und mindestens aus einem Bauchgurt und einer Schritthalterung besteht. Das Rückhaltesystem darf sich nicht ohne Anwendung der Schritthalterung benutzen lassen.

Das Rückhaltesystem, die Gurte, die Befestigungspunkte und das Befestigungssystem dürfen keinen dauerhaften Schaden nehmen, der ihre Sicherheit und normale Funktionsweise beeinträchtigen kann, wenn sie den bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung der Sitzerhöhung für Stühle auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen ausgesetzt werden.

Die gebrauchsfertig montierte Sitzerhöhung für Stühle muss eine angemessen hohe Rückenlehne haben. Die Sitzerhöhung für Stühle muss außerdem über seitliche Armlehnen verfügen, die hoch genug sind, um zu gewährleisten, dass ein Kind auf der Sitzerhöhung bleibt, gleich, in welche Richtung es sich lehnt.

Gefährdungen durch Verfangen

Die maximale freie Länge von Schnüren, Bändern und ähnlichen Teilen, die aus der Sitzerhöhung für Stühle heraus erreichbar sind, muss so sein, dass sich keine gefährliche Schlaufe um den Kinderhals bilden kann; hiervon ausgenommen sind das Rückhaltesystem für das Kind und das System zur Befestigung am Stuhl.

Monofilgarne dürfen nicht als Schnüre, Bänder und ähnliche Teile, als Schlaufen oder als Nähfäden verwendet werden.

Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der Luftröhre

Zur Vermeidung von Erstickungsgefährdungen dürfen Sitzerhöhungen für Stühle keine kleinen Teile umfassen, die sich — gleich, ob sie dafür vorgesehen sind, ohne ein Werkzeug entfernt zu werden, oder nicht — mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann, und die so klein sind, dass sie vollständig in einen Kindermund passen.

Füllmaterialien, von denen eine Erstickungsgefährdung ausgeht, dürfen nicht erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann. Von ihnen darf — wegen der Größe ihrer Bestandteile, oder weil diese Bestandteile klein genug oder erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann — keine zusätzliche Erstickungsgefährdung ausgehen.

Gefährdungen durch orale Aufnahme von Teilen

Zur Vermeidung von Gefährdungen durch orale Aufnahme dürfen Sitzerhöhungen für Stühle keine losen Teile und keine kleinen Teile enthalten, die sich mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann, und die in eine Kinderspeiseröhre passen. Toxische Materialien oder Beschichtungen dürfen auf keinen Fall verwendet werden.

Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der äußeren Atemwege

Sitzerhöhungen für Stühle dürfen keine Aufkleber aus Kunststoff aufweisen, die sich von einem Kind greifen und mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann. Sie dürfen keine luftundurchlässigen Folienüberzüge aufweisen, die Mund und Nase des Kindes gleichzeitig bedecken und somit eine Erstickungsgefahr darstellen könnten.

Gefährliche Kanten, Ecken und herausragende Teile

Alle erreichbaren Kanten, Ecken und herausragenden Teile der Sitzerhöhung für Stühle müssen abgerundet und gratfrei sein und dürfen keine scharfen Kanten aufweisen.

Oberflächen

Alle Oberflächen müssen, soweit dies mit den Funktionen der Sitzerhöhung für Stühle vereinbar ist, so glatt sein, dass es beim Gebrauch der Sitzerhöhung für Stühle oder durch das Verhalten eines Kindes nicht zu Schürf-, Schnitt-, Kratz- und Brandwunden oder anderen Verletzungen kommt.

Strukturelle Integrität

Die Sitzerhöhung für Stühle darf nicht zusammenbrechen oder eine Beschädigung oder dauerhafte Verformung aufweisen, die ihre Sicherheit und normale Funktionsweise beeinträchtigen kann. Der Mechanismus (die Mechanismen) zur Höheneinstellung der Sitzerhöhung für Stühle muss (müssen) es verhindern, dass sich die gewählte Sitzhöhe bei der mechanischen Belastung, der die Sitzerhöhung für Stühle bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgesetzt ist, verändert.

System zur Befestigung am Stuhl

Das System zur Befestigung am Stuhl muss so ausgelegt sein, dass die Sitzerhöhung für Stühle sowohl an der Rückenlehne als auch an der Sitzfläche des Stuhls befestigt werden muss.

Das System zur Befestigung am Stuhl, die Gurte, die Befestigungspunkte und das Befestigungssystem dürfen bei der mechanischen Belastung, der sie bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgesetzt sind, nicht brechen bzw. reißen, sich nicht lockern und nicht aus der Halterung reißen.

Gefährdungen durch unzureichende Größe

In der Produktinformation müssen die geeigneten Abmessungen der Sitzfläche und der Rückenlehne der Stühle festgelegt sein, für die das Produkt vorgesehen ist.

1.3.   Sicherheitsinformationen, Gebrauchanweisung und Kennzeichnungen

Die Sicherheitsinformationen müssen auf dem Produkt und in der Gebrauchsanweisung bereitgestellt werden.

Die Sicherheitsinformationen müssen in der (den) Amtssprache(n) des Landes, in dem die Sitzerhöhung für Stühle im Einzelhandel zum Verkauf angeboten wird, und mit selbsterklärenden Piktogrammen bereitgestellt werden. Alle Kennzeichnungen müssen lesbar bleiben, und Etiketten für die Kennzeichnungen dürfen sich nicht leicht lösen.

Sicherheitsinformationen

Die grundlegenden Sicherheitsinformationen müssen klar und gut sichtbar bereitgestellt werden. Sie müssen auch sichtbar bleiben, nachdem die Sitzerhöhung am Erwachsenenstuhl befestigt worden ist und bevor das Kind in die Sitzerhöhung für Stühle gesetzt wird. Der Warnhinweis muss mit „WARNUNG!“ beginnen und zumindest die folgenden Hinweise oder gleichwertige Hinweise enthalten:

„Lassen Sie das Kind nie unbeaufsichtigt.“

„Benutzen Sie immer das Rückhaltesystem für das Kind und das System zur Befestigung am Stuhl.“

„Überprüfen Sie vor dem Gebrauch immer die Sicherheit und die Stabilität der Sitzerhöhung für Stühle.“

„Dieses Produkt ist für Kinder bis zum Alter von 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg vorgesehen, die ohne Unterstützung sitzen können.“

Verkaufsinformationen

Der Verbraucher muss die Verkaufsinformationen am Ort des Verkaufs deutlich sehen können. Sie müssen zumindest Folgendes enthalten, sowohl schriftlich als auch in Form eines selbsterklärenden Piktogramms:

diesen oder einen gleichwertigen Hinweis: „Dieses Produkt ist für Kinder bis zum Alter von 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg vorgesehen, die ohne Unterstützung sitzen können.“;

die geeigneten Abmessungen des Erwachsenenstuhls, der Sitzfläche und der Rückenlehne.

Gebrauchsanweisung

Die Sitzerhöhung für Stühle muss mit einer Gebrauchsanweisung geliefert werden. Die Gebrauchsanweisung muss enthalten:

den folgenden oder einen gleichwertigen Hinweis: „WARNUNG! BITTE AUFBEWAHREN“;

Anleitungen für den ordnungsgemäßen und sicheren Zusammenbau und Gebrauch der Sitzerhöhung für Stühle;

Informationen über die Arten von Erwachsenenstühlen, an denen die Sitzerhöhung für Stühle befestigt werden darf und an denen sie nicht befestigt werden darf.

Die Warnhinweise in der Gebrauchsanleitung müssen mit „WARNUNG!“ beginnen und zumindest die folgenden Hinweise oder gleichwertige Hinweise enthalten:

„Lassen Sie das Kind nie unbeaufsichtigt.“

„Benutzen Sie immer das Rückhaltesystem für das Kind und das System zur Befestigung am Stuhl.“

„Stellen Sie vor dem Gebrauch sicher, dass das System zur Befestigung am Stuhl ordnungsgemäß befestigt und eingestellt ist.“

„Überprüfen Sie vor dem Gebrauch immer die Sicherheit und die Stabilität der Sitzerhöhung für Stühle.“

Die Gebrauchsanweisung muss folgende Angaben enthalten:

den folgenden oder einen gleichwertigen Hinweis: „Dieses Produkt ist für Kinder bis zum Alter von 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg vorgesehen, die ohne Unterstützung sitzen können.“;

die geeigneten Abmessungen der Sitzfläche und der Rückenlehne des Erwachsenenstuhls;

einen Hinweis, die Sitzerhöhung für Stühle nicht zu benutzen, wenn ein Teil gebrochen, gerissen oder nicht vorhanden ist;

einen Hinweis, keine anderen als die vom Hersteller zugelassenen Zubehörteile oder Ersatzteile zu verwenden;

Reinigungs- und Pflegeempfehlungen.

2.   KINDERSTÜHLE

2.1.   Geltungsbereich

Diese Sicherheitsanforderungen gelten für Kinderstühle, die für Kinder vorgesehen sind, die ohne Unterstützung sitzen können. Hierzu zählen Hocker, Stühle (zu deren Bauteilen gehören Beine, Sitzfläche und Rückenlehne) und Sessel (zu deren Bauteilen gehören Sitzfläche, Rückenlehne und Armlehnen) für die Benutzung im Haus und im Freien. Ebenfalls dazu zählen Schaukelstühle und Klappstühle. Die Anforderungen gelten außerdem für multifunktionale Produkte, die sich in Kinderstühle umwandeln lassen. Sie gelten ferner für Kindersitze mit Rädern. Kindersitze, die noch eine andere Funktion haben (etwa zum Aufbewahren von Gegenständen dienen), müssen den Anforderungen ebenfalls genügen.

2.2.   Sicherheitsanforderungen

Gefährdungen durch Hängenbleiben in Zwischenräumen und Öffnungen

Ein Kinderstuhl muss so ausgelegt und hergestellt sein, dass keine Gliedmaßen, Füße und Hände sowie im Rahmen des Möglichen auch keine Finger in Zwischenräumen und Öffnungen eingeklemmt werden können.

Ein zusammenklappbarer Kinderstuhl muss so ausgelegt und hergestellt sein, dass keine Finger eingeklemmt werden können.

Ein Kinderstuhl darf nicht so schwer sein, dass der Kopf oder eine Gliedmaße eines Kindes unter dem Stuhl eingeklemmt werden kann.

Gefährdungen durch bewegliche Teile

Sobald der Kinderstuhl nach den Angaben des Herstellers für den normalen Gebrauch aufgebaut ist, darf er keine gefährlichen beweglichen Teile aufweisen.

Rollen und Räder

Ein Kinderstuhl mit Rädern oder Rollen muss so ausgelegt sein, dass seine Standsicherheit nicht beeinträchtigt ist.

Gefährdungen durch Herausfallen

Ein Kinderstuhl muss so standsicher sein, dass er in keine Richtung umkippen kann, während sich das Kind in ihm befindet.

Standsicherheit

Ein Kinderstuhl muss standsicher sein.

Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der Luftröhre

Zur Vermeidung von Gefährdungen dürfen Kinderstühle keine kleinen Teile enthalten, die sich mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann, und die vollständig in einen Kindermund passen. Füllmaterialien, von denen eine Erstickungsgefährdung ausgeht, dürfen nicht erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann. Von ihnen darf — wegen der Größe ihrer Bestandteile, oder weil diese Bestandteile klein genug oder erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann — keine zusätzliche Erstickungsgefährdung ausgehen.

Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der äußeren Atemwege

Kinderstühle dürfen keine Aufkleber aus Kunststoff aufweisen, die sich mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann. Sie dürfen keine luftundurchlässigen Folienüberzüge aufweisen, die Mund und Nase gleichzeitig bedecken und somit eine Erstickungsgefahr darstellen könnten.

Gefährdungen durch orale Aufnahme von Teilen

Zur Vermeidung von Gefährdungen durch orale Aufnahme dürfen Kinderstühle keine losen Teile und keine kleinen Teile enthalten, die sich mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann, und die in eine Kinderspeiseröhre passen. Toxische Materialien oder Beschichtungen dürfen auf keinen Fall verwendet werden.

Oberflächen

Alle Oberflächen müssen, soweit dies mit den Funktionen des Kinderstuhls vereinbar ist, so glatt sein, dass es beim Gebrauch des Kinderstuhls oder durch das Verhalten eines Kindes nicht zu Schürf-, Schnitt-, Kratz- und Brandwunden oder anderen Verletzungen kommt.

Gefährliche Kanten

Kinderstühle dürfen keine scharfen Kanten oder Spitzen aufweisen. Erreichbare Kanten und Ecken müssen abgerundet oder abgefast sein. Sie dürfen keine spitze oder hervorstehende Oberfläche haben, die die Gefahr einer Stichverletzung birgt.

Strukturelle Integrität

Ein Kinderstuhl und seine Bestandteile, etwa die Sitzfläche, die Rückenlehne und die Beine, müssen der mechanischen Belastung standhalten, der sie bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgesetzt sind.

2.3.   Sicherheitsinformationen

In den Warnhinweisen und der Gebrauchsanweisung müssen die Eltern oder Aufsichtspersonen darauf hingewiesen werden, dass ein an einem Fenster stehender Kinderstuhl von dem Kind als Stufe genutzt werden und dass dies dazu führen könnte, dass das Kind aus dem Fenster fällt.

Die Sicherheitsinformationen müssen in der (den) Amtssprache(n) des Landes, in dem der Kinderstuhl im Einzelhandel zum Verkauf angeboten wird, und mit selbsterklärenden Piktogrammen bereitgestellt werden. Alle Kennzeichnungen müssen lesbar bleiben, und Etiketten für die Kennzeichnungen dürfen sich nicht leicht lösen.

3.   KINDERHOCHSTÜHLE

3.1.   Geltungsbereich

Diese Sicherheitsanforderungen gelten für Hochstühle für Kinder im Alter von etwa 6 bis 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg, die ohne Unterstützung sitzen können. Ist ein Kinderhochstuhl dafür vorgesehen, in einen Kinderstuhl umgewandelt zu werden, so muss er auch den Sicherheitsanforderungen für Kinderstühle genügen.

Sind Teile des Hochstuhls dafür vorgesehen, abgenommen zu werden (z. B. ein Tablett oder eine Fußstütze), so gelten diese Sicherheitsanforderungen für den Hochstuhl mit und ohne dieses Teil bzw. diese Teile.

Produkte mit einem erheblichen Spielwert (z. B. ein Hochstuhl, der sich in ein Schaukelpferd umwandeln lässt) müssen außerdem der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Sicherheit von Spielzeug genügen.

3.2.   Sicherheitsanforderungen

Allgemeines

Schrauben für Direktverbindung (z. B. selbstschneidende Schrauben) dürfen nicht für den Zusammenbau von Bauteilen verwendet werden, die entfernt oder gelöst werden müssen, wenn der Hochstuhl für den Transport oder zum Verstauen zerlegt wird.

Ungeschützte Kanten und herausragende Teile müssen abgerundet oder abgefast und frei von Graten und scharfen Kanten sein.

Gefährdungen durch Herausfallen

Zur Vermeidung von Verletzungen muss der Hochstuhl so ausgelegt sein, dass durch das Rückhaltesystem ein Aufstehen und Herausfallen oder Durchrutschen des Kindes verhindert wird.

Der Hochsitz muss über ein Rückhaltesystem verfügen, das auf die Größe des Kindes einstellbar ist und mindestens aus einem Bauchgurt und einer Schritthalterung besteht. Das Rückhaltesystem darf sich nicht ohne Anwendung der Schritthalterung benutzen lassen.

Das Rückhaltesystem, die Gurte, die Befestigungspunkte und das Befestigungssystem dürfen unter den internen und externen Kräften, die ein Kind aufbringen kann, nicht brechen bzw. reißen, sich nicht lockern und nicht aus der Halterung reißen.

Die Auslegung des Rückhaltesystems muss allen potenziellen Bewegungen eines Kindes im Hochstuhl Rechnung tragen.

Die Rückenlehne des Hochstuhls muss eine angemessene Höhe haben. Der Hochstuhl muss außerdem über seitliche Armlehnen verfügen, die hoch genug sind, um zu gewährleisten, dass ein Kind im Hochstuhl bleibt, gleich, in welche Richtung es sich lehnt.

Damit sich das Kind nicht verletzt, wenn es seine Füße gegen den Esstisch drückt und den Hochstuhl zum Umkippen nach hinten bringt, muss der Hochstuhl so ausgelegt sein, dass seine Standsicherheit eine Gefährdung durch Umkippen verhindert.

Gefährdungen durch Verfangen

Es darf an Hochstühlen keine Kordeln, Bänder oder ähnliche Teile geben (mit Ausnahme des Rückhaltesystems), von denen Gefährdungen durch Verfangen ausgehen.

Gefährdungen durch Hängenbleiben in Zwischenräumen und Öffnungen

Kinderhochstühle müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Kind nicht mit einem Körperteil hängen bleiben kann.

Gefährdungen durch bewegliche Teile

Zur Vermeidung von Scher- und Quetschrisiken sind Scher- und Quetschstellen zu vermeiden. Können Scher- und Quetschstellen aus funktionalen Gründen nicht vermieden werden, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit diese Stellen sicher sind.

Sind Teile des Hochstuhls zusammenklappbar oder abnehmbar, so müssen sie so verriegelt sein, dass sie weder vom Kind, das das Produkt benutzt, noch von einem anderen Kind noch unbeabsichtigt von einem Erwachsenen entriegelt werden können.

Verriegelungsmechanismen für zusammenklappbare Hochstühle

Verriegelungsmechanismen sind erforderlich, um das Zusammenklappen des Hochstuhls zu verhindern, während sich ein Kind im Hochstuhl befindet und auch während es hineingesetzt oder herausgehoben wird.

Zur Vermeidung von Gefährdungen durch den unsachgemäßen Gebrauch des Hochstuhls muss entweder das Gewicht des Kindes, das den Hochstuhl benutzt, das Zusammenklappen verhindern oder mindestens ein Verriegelungsmechanismus selbsttätig einrasten, wenn das Produkt in Gebrauch ist.

Kinder dürfen nicht in der Lage sein, den Verriegelungsmechanismus unbeabsichtigt zu lösen oder zu betätigen.

Alle Verriegelungsmechanismen müssen funktionsfähig bleiben, wenn sie den bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Hochstuhls auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen ausgesetzt werden.

Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der Luftröhre

Kein Teil, das sich mit einer Kraft lösen lässt, die ein Kind aufbringen kann, darf so klein sein, dass es vollständig in einen Kindermund passt. Kein Teil, das ohne den Einsatz eines Werkzeugs abnehmbar ist, darf vollständig in einen Kindermund passen. Füllmaterialien, von denen eine Erstickungsgefährdung ausgeht, dürfen nicht erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann. Außerdem darf von ihnen — wegen der Größe ihrer Bestandteile, oder weil diese Bestandteile klein genug oder erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann — keine zusätzliche Erstickungsgefährdung ausgehen.

Rückhaltesystem

Der Hochstuhl muss so ausgelegt sein, dass er ein Kind in sitzender Haltung sichert und verhindert, dass es herausfällt, wenn es aufsteht und das Gleichgewicht verliert; dies kann mittels eines Rückhaltesystems, bestehend aus einer Schritthalterung und einem horizontalen Bauteil, oder mittels eines integrierten Geschirrs geschehen. Hat der Hochstuhl eine verstellbare Rückenlehne, so muss er ein integriertes Geschirr aufweisen.

Die bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Hochstuhls auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen dürfen an der Schritthalterung, den Bauchgurten und den Gurten des integrierten Geschirrs keinen dauerhaften Schaden verursachen, der ihre Sicherheit und normale Funktionsweise beeinträchtigen kann.

Sofern der Hochstuhl mit einem Geschirr oder mit Gurtbefestigungspunkten ausgestattet ist, dürfen die bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Hochstuhls auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen an dem Geschirr oder den Gurtbefestigungspunkten keinen dauerhaften Schaden verursachen, der ihre Sicherheit und normale Funktionsweise beeinträchtigen kann.

Sofern der Hochstuhl mit einem integrierten Geschirr oder einem Gurt ausgestattet ist, müssen diese verstellbar sein, und die bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Hochstuhls auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen dürfen an dem integrierten Geschirr oder an dem Gurt keinen dauerhaften Schaden verursachen, der ihre Sicherheit und normale Funktionsweise beeinträchtigen kann.

Seitenschutz

Der Hochstuhl muss mit seitlichen Armlehnen oder einem anderen Seitenschutz ausgestattet sein.

Rückenlehne

Der Hochstuhl muss eine Rückenlehne haben, die hoch genug ist, um zu gewährleisten, dass ein Kind im Hochstuhl bleibt, gleich, in welche Richtung es sich lehnt.

Verstellbare Rückenlehne

Die Verstellvorrichtung der Rückenlehne des Hochstuhls darf nicht aus einer Stellposition in eine andere rutschen, wenn sie den bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Hochstuhls auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen ausgesetzt wird.

Rollen und Räder

Ist ein Hochstuhl mit Rädern oder Rollen versehen, so darf dies seine Standsicherheit nicht beeinträchtigen.

Strukturelle Integrität

Die Funktionen des Hochstuhls dürfen nicht beeinträchtigt werden, wenn er den bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen ausgesetzt wird.

Der Hochstuhl darf nicht zusammenbrechen, und der Verriegelungsmechanismus muss eingerastet bleiben, wenn er den bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Hochstuhls auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen ausgesetzt wird.

Standsicherheit

Sind Teile des Hochstuhls dafür vorgesehen, abgenommen zu werden (z. B. ein Tablett oder eine Fußstütze), so gelten die Anforderungen an die Standsicherheit für den Hochstuhl mit und ohne dieses Teil bzw. diese Teile.

Der Hochstuhl darf nicht seit-, rück- oder vorwärts umkippen, wenn er den bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Hochstuhls auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen ausgesetzt wird.

3.3.   Sicherheitsinformationen, Gebrauchanweisung und Kennzeichnungen

Allgemeines

Die Sicherheitsinformationen müssen in der (den) Amtssprache(n) des Landes, in dem der Hochstuhl im Einzelhandel zum Verkauf angeboten wird, und mit selbsterklärenden Piktogrammen bereitgestellt werden. Alle Kennzeichnungen müssen lesbar bleiben, und Etiketten für die Kennzeichnungen dürfen sich bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung nicht leicht lösen.

Sicherheitsinformationen

Die Sicherheitsinformationen müssen klar und gut sichtbar bereitgestellt werden. Sie müssen mit „WARNUNG!“ beginnen und zumindest die folgenden Hinweise oder gleichwertige Hinweise enthalten:

„Lassen Sie das Kind nie unbeaufsichtigt.“

„Benutzen Sie immer das Rückhaltesystem.“

„Überprüfen Sie vor dem Gebrauch immer die Sicherheit und die Stabilität des Hochstuhls.“

Verkaufsinformationen

Der Verbraucher muss die Verkaufsinformationen am Ort des Verkaufs deutlich sehen können. Sie müssen zumindest den folgenden oder einen gleichwertigen Hinweis enthalten, sowohl schriftlich als auch in Form eines selbsterklärenden Piktogramms: „Dieses Produkt ist für Kinder bis zum Alter von 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg vorgesehen, die ohne Unterstützung sitzen können.“ Zusätzliche Sicherheitsinformationen müssen bereitgestellt werden, wenn das Produkt zum Spielen verändert oder zu einem Kinderstuhl umgewandelt werden kann, der „mitwächst“, der sich also an verschiedene Entwicklungsstufen des Kindes anpassen lässt.

Kennzeichnungen

Hochstühle müssen dauerhaft den folgenden oder einen gleichwertigen Warnhinweis tragen: „WARNUNG! DAS KIND NICHT UNBEAUFSICHTIGT LASSEN.“ In Verbindung mit dem Warnhinweis muss ein geeignetes Piktogramm verwendet werden.

Gebrauchsanweisung

Die Gebrauchsanweisung muss Anweisungen für die Benutzung des Hochstuhls enthalten und mit dem folgenden oder einem gleichwertigen Hinweis versehen sein: „WARNUNG! BITTE AUFBEWAHREN.“

Die Anweisungen müssen die folgenden oder gleichwertige Warnhinweise enthalten, die jeweils mit dem Wort „WARNUNG!“ beginnen:

„Lassen Sie das Kind nicht unbeaufsichtigt.“

„Benutzen Sie den Hochstuhl nicht, sofern nicht alle Bauteile ordnungsgemäß angebracht und eingestellt sind.“

Die Gebrauchsanweisung muss folgende Warnhinweise enthalten:

Achten Sie auf die ordnungsgemäße Anbringung aller Geschirre.

Beachten Sie: Es ist gefährlich, den Hochstuhl in der Nähe von offenem Feuer oder anderen starken Wärmequellen, z. B. elektrischen Heizstäben, Gasflammen usw., aufzustellen.

Die folgenden Sicherheitsinformationen müssen in der Gebrauchsanweisung bereitgestellt werden:

eine Montagezeichnung, eine Liste und/oder Beschreibung aller Teile und der für die Montage des Stuhls erforderlichen Werkzeuge sowie ein Diagramm mit den Riegeln und sonstigen Verriegelungsmechanismen;

einen Hinweis, den Hochstuhl erst zu benutzen, wenn das Kind ohne Unterstützung sitzen kann;

einen Hinweis, den Hochstuhl nicht zu benutzen, wenn ein Teil gebrochen, gerissen oder nicht vorhanden ist;

Reinigungs- und Pflegeempfehlungen.

4.   TISCHHÄNGESITZE

4.1.   Geltungsbereich

Diese Sicherheitsanforderungen gelten für Tischhängesitze, die für Kinder vorgesehen sind, die ohne Unterstützung sitzen können (ab einem Alter von 6 Monaten) und bis zu 15 kg wiegen.

4.2.   Sicherheitsanforderungen

Allgemeines

Der gebrauchsfertig montierte Tischhängesitz darf für das Kind und die Aufsichtsperson kein Risiko von Quetschungen, Schnittwunden oder anderen Verletzungen bergen.

Gefährdungen durch Hängenbleiben in Zwischenräumen und Öffnungen

Zur Vermeidung des Hängenbleibens dürfen Tischhängesitze keinen offenen Rohre oder Zwischenräume oder Öffnungen aufweisen, durch die sich ein Kind verletzen könnte.

Der Tischhängesitz muss so ausgelegt sein, dass ein Durchrutschen des Kindes durch die Zwischenräume und Öffnungen vermieden wird.

Gefährliche Kanten, Ecken und herausragende Teile

Alle erreichbaren Kanten, Ecken und herausragenden Teile des Tischhängesitzes müssen abgerundet, abgefast und gratfrei sein und dürfen keine scharfen Kanten aufweisen.

Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der Luftröhre

Zur Vermeidung von Erstickungsgefährdungen dürfen Tischhängesitze keine kleinen Teile umfassen, die sich — gleich, ob sie dafür vorgesehen sind, ohne ein Werkzeug entfernt zu werden, oder nicht — mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann, und die so klein sind, dass sie vollständig in einen Kindermund passen.

Füllmaterialien, von denen eine Erstickungsgefährdung ausgeht, dürfen nicht erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann. Außerdem darf von ihnen — wegen der Größe ihrer Bestandteile, oder weil diese Bestandteile klein genug oder erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann — keine zusätzliche Erstickungsgefährdung ausgehen.

Gefährdungen durch orale Aufnahme von Teilen

Zur Vermeidung von Gefährdungen durch orale Aufnahme bei unsachgemäßem Gebrauch dürfen Tischhängesitze keine losen Teile und keine kleinen Teile enthalten, die sich mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann, und die in eine Kinderspeiseröhre passen.

Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der äußeren Atemwege

Tischhängesitze dürfen keine Aufkleber aus Kunststoff aufweisen, die sich von einem Kind greifen und mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann. Sie dürfen keine luftundurchlässigen Folienüberzüge aufweisen, die Mund und Nase des Kindes gleichzeitig bedecken und somit eine Erstickungsgefahr darstellen könnten.

Selbstschneidende Schrauben

Verbindungsschrauben (z. B. selbstschneidende Schrauben) dürfen nicht zur Befestigung von Bauteilen verwendet werden, die entfernt oder gelöst werden müssen, wenn der Tischhängesitz für den Transport oder zum Verstauen zerlegt wird.

Gefährdungen durch bewegliche Teile

Sobald der Tischhängesitz nach den Angaben des Herstellers für den normalen Gebrauch aufgebaut ist, darf er keine gefährlichen beweglichen Teile aufweisen.

Gefährdungen durch Herausfallen

Zur Vermeidung von Verletzungen muss der Tischhängesitz so ausgelegt sein, dass durch das Rückhaltesystem ein Aufstehen und Herausfallen oder Durchrutschen des Kindes verhindert wird.

Der Tischhängesitz muss über ein Rückhaltesystem verfügen, das auf die Größe des Kindes einstellbar ist und mindestens aus einem Bauchgurt und einer Schritthalterung besteht. Das Rückhaltesystem darf sich nicht ohne Anwendung der Schritthalterung benutzen lassen.

Das Rückhaltesystem, die Gurte, die Befestigungspunkte und das Befestigungssystem dürfen unter den internen und externen Kräften, die ein Kind aufbringen kann, nicht brechen bzw. reißen, sich nicht lockern und nicht aus der Halterung reißen.

Die Auslegung des Rückhaltesystems muss allen potenziellen Bewegungen eines Kindes im Tischhängesitz Rechnung tragen.

Der gebrauchsfertig montierte Tischhängesitz muss eine angemessen hohe Rückenlehne haben. Der Tischhängesitz muss außerdem über seitliche Armlehnen verfügen, die hoch genug sind, um zu gewährleisten, dass ein Kind im Tischhängesitz bleibt, gleich, in welche Richtung es sich lehnt.

Fußstützen

Fußstützen dürfen nicht vorhanden sein.

Abnehmbare Sitze

Ist der eigentliche Sitz vom Rahmen abnehmbar, so müssen die Vorrichtungen zur Befestigung des Sitzes am Rahmen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen des Sitzes vom Rahmen verhindert wird.

Der Sitz muss an dem Rahmen befestigt bleiben, wenn der Tischhängesitz den bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung auftretenden mechanischen Belastungen ausgesetzt wird.

Strukturelle Integrität

Die bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Tischhängesitzes auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen dürfen am Tischhängesitz keinen dauerhaften Schaden verursachen, der seine Sicherheit und normale Funktionsweise beeinträchtigen kann.

Verankerungsvorrichtung

Die Verankerungsvorrichtung muss gewährleisten, dass sich der an der Tischplatte oder einer anderen horizontalen Oberfläche befestigte Tischhängesitz während der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung nicht bewegt. Die Verankerung des Tischhängesitzes muss einem Aufprall widerstehen.

Standsicherheit

Der Tischhängesitz darf nicht zusammenklappen oder umkippen, wenn er den bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Hochstuhls auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen ausgesetzt wird.

4.3.   Sicherheitsinformationen, Gebrauchanweisung und Kennzeichnungen

Allgemeines

Die Sicherheitsinformationen müssen auf dem Produkt und in der Gebrauchsanweisung bereitgestellt werden.

Die Sicherheitsinformationen müssen in der (den) Amtssprache(n) des Landes, in dem der Tischhängesitz im Einzelhandel zum Verkauf angeboten wird, und mit selbsterklärenden Piktogrammen bereitgestellt werden. Alle Kennzeichnungen müssen lesbar bleiben, und Etiketten für die Kennzeichnungen dürfen sich nicht leicht lösen.

Verkaufsinformationen

Der Verbraucher muss die Verkaufsinformationen am Ort des Verkaufs deutlich sehen können. Sie müssen zumindest Folgendes enthalten, sowohl schriftlich als auch in Form eines selbsterklärenden Piktogramms:

diesen oder einen gleichwertigen Hinweis: „Dieses Produkt ist für ein Kind vorgesehen, das höchstens 15 kg wiegt und ohne Unterstützung sitzen kann.“;

die geeigneten Abmessungen der Tischplatte oder der horizontalen Oberfläche, an der der Tischhängesitz befestigt werden kann.

Außerdem müssen folgende Informationen erteilt werden:

„Dieser Tischhängesitz ist nicht für alle Tische geeignet. Verwenden Sie ihn nicht an Tischen mit Glastischplatte oder mit loser Tischplatte, Klappen von Klapptischen, Säulenfußtischen, Kartentischen und Campingtischen.

Kennzeichnungen

Der Tischhängesitz muss sichtbar und dauerhaft mit folgenden Warnhinweisen bzw. Hinweisen gekennzeichnet sein:

dem Warnhinweis „WARNUNG! Lassen Sie das Kind nie unbeaufsichtigt.“. Dieser Warnhinweis muss sichtbar sein, wenn der Tischhängesitz in Gebrauch ist;

dem Warnhinweis „WARNUNG! Benutzen Sie immer das Rückhaltesystem für das Kind und das System zur Befestigung am Tisch.“;

dem Warnhinweis „WARNUNG! Überprüfen Sie vor dem Gebrauch immer die Sicherheit und die Stabilität des Tischhängesitzes.“;

den Hinweis „Höchstgewicht: 15 kg.“

Gebrauchsanweisung

Die Gebrauchsanweisung muss Anweisungen für die ordnungsgemäße und sichere Verwendung des Tischhängesitzes enthalten. Diese Anweisungen müssen präzise und eindeutig sein und mindestens die folgenden oder gleichwertige Hinweise enthalten:

„Lesen Sie die Anweisungen sorgfältig und bewahren Sie sie auf. Ihr Kind könnte sich verletzen, wenn Sie die Anweisungen nicht befolgen.“

„Dieser Tischhängesitz ist nur für Kinder geeignet, die ohne Unterstützung sitzen können.“

„WARNUNG! Lassen Sie das Kind nie unbeaufsichtigt.“

„Immer das Rückhaltesystem für das Kind und das System zur Befestigung am Tisch benutzen.“

„Vor dem Gebrauch immer die Sicherheit und die Stabilität des Tischhängesitzes überprüfen.“

„Dieser Tischhängesitz ist nicht für alle Tische geeignet. Verwenden Sie ihn nicht an Tischen mit Glastischplatte oder mit loser Tischplatte, Klappen von Klapptischen, Säulenfußtischen, Kartentischen und Campingtischen.“

„Vergewissern Sie sich, dass der Tisch nicht kippt, wenn der daran befestigte Tischhängesitz in Gebrauch ist.“

„Verwenden Sie keine Tischdecken oder andere Gegenstände auf der Tischplatte oder der horizontalen Oberfläche, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Verankerungsvorrichtungen beeinträchtigen könnten. Halten Sie das Tischgestell und die Oberfläche sauber und trocken.“

„Dieser Tischhängesitz darf nicht von Kindern benutzt werden, die mehr als 15 kg wiegen.“

„Kontrollieren Sie die Klemmschrauben routinemäßig und ziehen Sie sie bei Bedarf fest.“

„WARNUNG! Verwenden Sie den Tischhängesitz nicht, wenn ein Bauteil gebrochen ist oder fehlt.“

„Verwenden Sie keine Ersatzteile, die nicht vom Hersteller oder Händler zugelassen sind.“

„Befestigen Sie den Tischhängesitz nicht so, dass das Kind mit seinen Füßen gegen ein Teil des Tisches, einen anderen Sitz oder Stuhl oder Sonstiges drücken und den Tischhängesitz auf diese Weise vom Tisch abdrücken könnte.“

Anzugeben sind die geeigneten Abmessungen der Tischplatte oder der horizontalen Oberfläche.


(1)  Gemäß Definition in Anhang I Kapitel R1 Artikel R1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(2)  Gemäß Definition in Anhang I Kapitel R2 Artikel R2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

(3)  Gemäß Definition in Anhang I Kapitel R1 Artikel R1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

(4)  Gemäß Definition in Anhang I Kapitel R2 Artikel R4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

(5)   ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.


8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. März 2013

zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer vierten und fünften Region

(2013/122/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/274/EU der Kommission vom 24. April 2012 zur Bestimmung der zweiten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (2), umfasst die vierte Region, in der mit der Erhebung und Übermittlung von Daten an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze begonnen wird, Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo; die fünfte Region umfasst Äquatorialguinea, Burundi, die Demokratische Republik Kongo, Gabun, Kamerun, die Republik Kongo, Ruanda, São Tomé und Principe, Tschad und die Zentralafrikanische Republik.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in den zwei genannten Regionen getroffen haben, darunter auch Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats.

(3)

Da die Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 3 erster Satz der VIS-Verordnung somit erfüllt sind, muss die Kommission nun den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in einer vierten und fünften Region festlegen.

(4)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in naher Zukunft liegt.

(5)

Da die VIS-Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die VIS-Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) nicht beteiligt. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(9)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(10)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(12)

Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Visa-Informationssystem wird in der in dem Durchführungsbeschluss 2012/274/EU festgelegten vierten und fünften Region am 14. März 2013 in Betrieb genommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt gemäß den Verträgen.

Brüssel, den 7. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)   ABl. L 134 vom 24.5.2012, S. 20.

(3)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(5)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(7)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(9)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.