ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.062.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 62

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
6. März 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission vom 5. März 2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 186/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salame Felino (g.g.A.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 187/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Ethylen ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 188/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Mandipropamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 189/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Regelung für bekannte Versender ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 190/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Natriumhypochlorit ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010 und der Entscheidung 2000/572/EG in Bezug auf die Tierschutzbescheinigung in den Muster-Veterinärbescheinigungen ( 1 )

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 192/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/114/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Berechnung der durch verschiedene Wärmepumpen-Technologien aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1082)  ( 1 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 185/2013 DER KOMMISSION

vom 5. März 2013

über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates (2) wurde Spanien für 2009 eine Fangquote für Makrele in den ICES-Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 zugeteilt.

(2)

Die Fangquote für Makrele für 2009 wurde gekürzt, nachdem Spanien gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3) Fangmöglichkeiten mit Frankreich und Polen getauscht hatte.

(3)

Die Kommission stellte bei den von Spanien übermittelten Daten zur Makrelenfischerei im Jahr 2009 Widersprüche fest, als sie diese Daten, die in unterschiedlichen Stadien der Wertschöpfungskette, vom Fang bis zum Erstverkauf, aufgezeichnet und übermittelt worden waren, einer Gegenprüfung unterzog. Diese Widersprüche wurden bei verschiedenen Audits, Überprüfungen und Inspektionen erneut bestätigt, die in Spanien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt wurden.

(4)

Mit Schreiben vom 28. November 2011 nahm die Kommission Konsultationen mit Spanien über die geplanten Abzüge auf, worauf die spanischen Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 antworteten.

(5)

Spanien räumte ein, seine Fangquote für Makrele 2009 um 65 429 Tonnen überschritten zu haben.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gewährleistet die Gemeinsame Fischereipolitik eine Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

(7)

Aufgrund des Ausmaßes der Überfischung sowie der Notwendigkeit, die sozioökonomische Situation des Fangsektors und der in diesem Bereich tätigen verarbeitenden Industrie in dem betreffenden Mitgliedstaat zu berücksichtigen, und um die negativen Auswirkungen auf beide Sektoren so gering wie möglich zu halten, sollten die überfischten Mengen über einen Zeitraum von mindestens elf Jahren in Abzug gebracht werden.

(8)

Da gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission (4) bereits andere Abzüge an den Spanien bis 2015 zugeteilten Makrelenfangquoten vorgenommen wurden, sollte der Quotenabzug in den Überschneidungsjahren, d. h. von 2013 bis 2015, geringer ausfallen.

(9)

Um soziale und wirtschaftliche Auswirkungen sowohl auf den Fischfangsektor als auch auf die in diesem Bereich tätige verarbeitende Industrie zu vermeiden, sollten darüber hinaus die ab 2016 pro Jahr in Abzug gebrachten Mengen nicht mehr als 33 % der jährlichen Fangquote für Makrele betragen. Übersteigt die abzuziehende Menge 33 % der jährlichen Fangquote für Makrele, sollte vorliegende Verordnung dahingehend geändert werden, dass die jährlich abzuziehende Menge verringert und gleichzeitig der Abzugszeitraum entsprechend verlängert wird.

(10)

Spanien hat beantragt, einen Teil der Abzüge an seinen Fangquoten für Sardellen in demselben Gebiet und für denselben Zeitraum vorzunehmen. Der betroffene Makrelenbestand befindet sich derzeit innerhalb sicherer biologischer Grenzen. Der Sardellenbestand in Gebiet VIII wird in einem Umfang befischt, der langfristig den höchstmöglichen Ertrag aus diesem Bestand gewährleistet, unterliegt aber starken Schwankungen, so dass ihm eine vorübergehend geringere Befischung auf längere Sicht zugutekommen würde. Die Befischung dieses Makrelenbestands (nahezu 90 % der Fänge) findet hauptsächlich von Februar bis Mai im ICES-Teilgebiet VIIIc statt, der Sardellenbestand in Gebiet VIII wird im selben Teilgebiet (VIIIc) von April bis Juni befischt. Makrele und Sardelle zählen zu den pelagischen Arten und treten in mittleren Wasserschichten auf. Daraus lässt sich schließen, dass diese beiden Bestände in demselben geografischen Gebiet auftreten und Teil desselben Ökosystems sind. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik wird es in diesem besonderen Fall als zweckmäßig erachtet, einen Teil der erforderlichen Abzüge im selben Zeitraum an den Fangquoten für Sardellen vorzunehmen, die Spanien in demselben Gebiet zugewiesen werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangquoten für Makrele (Scomber scombrus) in den ICES-Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 und für Sardelle (Engraulis encrasicolus) im ICES-Gebiet VIII, die Spanien in den Jahren 2013 bis 2023 zugeteilt werden, werden entsprechend dem Anhang gekürzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.


ANHANG

(in Tonnen)

Bestand

Ausgangsquote 2009

Angepasste Quote 2009

Festgestellte Fänge 2009

Differenz Quote-Fänge (Überfischung)

Abzüge 2013

Abzüge 2014

Abzüge 2015

Abzüge 2016

Abzüge 2017

Abzüge 2018

Abzüge 2019

Abzüge 2020

Abzüge 2021

Abzüge 2022

Abzüge 2023

MAC8C

3411

29 529

25 525

90 954

–65 429

100

100

100

5 544

5 544

5 544

5 544

5 544

5 544

5 544

269

ANE08 (1)

 

 

 

 

 

 

 

3 696

3 696

3 696

3 696

3 696

3 696

3 696

180


(1)  Bei Sardellen ist unter der Jahresangabe die in diesem Jahr beginnende Fangsaison zu verstehen.


6.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 186/2013 DER KOMMISSION

vom 5. März 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salame Felino (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Salame Felino“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(2)

Belgien, Deutschland und die Niederlande haben bei der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch eingelegt. Die Kommission hat mit Schreiben vom 27. September 2011 die Beteiligten aufgefordert, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(3)

Aufgrund dieser Konsultationen haben Belgien und die Niederlande mit Italien eine einvernehmliche Regelung erzielt. Diese Regelung beinhaltet eine Änderung der qualitativen Beschreibung des Rohstoffs durch Einfügung eines Verweises auf das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4), die Streichung der geografischen Abgrenzung für das Schneiden und die Verpackung sowie einige kleinere redaktionelle Änderungen.

(4)

Deutschland und Italien haben bei den einschlägigen Konsultationen keine einvernehmliche Regelung erzielt.

(5)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten keine einvernehmliche Regelung zwischen allen beteiligten Parteien erzielt wurde, muss die Kommission einen Beschluss fassen.

(6)

Der Einspruch Deutschlands betraf die Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (5) in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Eintragungsantrag keine diesbezügliche geografische Einschränkung vorsieht und dies durch die von Italien vorgeschlagene Änderung auf der Grundlage der mit Belgien und den Niederlanden erzielten einvernehmlichen Regelung bestätigt wird.

(7)

Der Einspruchsführer machte außerdem geltend, dass die Bedingung, wonach „eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden können“, nicht erfüllt sei. Italien hat sich bei seinem Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe auf die erworbene Wertschätzung von „Salame Felino“ gestützt, und im Antragsdossier wird diese Begründung angeführt. Es sei darauf hingewiesen, dass der Einspruchsführer diese Wertschätzung nicht bestreitet und kein Argument anführt, um diese in Zweifel zu ziehen. Insofern wurden die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (ΕG) Nr. 510/2006 eingehalten.

(8)

Der dritte Einspruchsgrund Deutschlands, bei der zur Eintragung vorgeschlagenen Bezeichnung handele es sich um eine Gattungsbezeichnung, wurde nicht durch Nachweise untermauert, so dass der Gattungscharakter der Bezeichnung in keiner Weise belegt wurde.

(9)

Belgien hat sich bei seinem Einspruch und zu Ende der einschlägigen Konsultationen auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 berufen. Gemäß diesem Artikel ist ein Einspruch nur zulässig „[wenn] dargelegt wird, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig […] auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.“ Hierbei kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren in den Fällen vorgesehen werden, in denen ein Einspruch aus diesem Grund für zulässig erklärt wurde. Im Einspruch Belgiens sind die Unternehmen Reulen bvba und Salaisons Salamone SA genannt, wobei nachgewiesen wurde, dass diese beiden Unternehmen Salami vom Typ „Felino“ herstellen und vermarkten.

(10)

In Anbetracht dessen sollte die betreffende Bezeichnung daher eingetragen, das geänderte Einzige Dokument veröffentlicht und eine Übergangszeit von fünf Jahren zugunsten der genannten Unternehmen festgelegt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Zugunsten der im Einspruch Belgiens genannten Unternehmen Reulen bvba und Salaisons Salamone SA wird eine Übergangszeit von fünf Jahren festgelegt.

Artikel 3

Das geänderte Einzige Dokument findet sich in Anhang II dieser Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 19 vom 20.1.2011, S. 11.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:

Klasse 1.2:   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Salame Felino (g.g.A.)


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 (1)

„SALAME FELINO“

EG-Nr.: IT-PGI-0005-0597-11.04.2007

g.g.A. (X) g.U. ( )

1.   Name

„Salame Felino“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2 —

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Salame Felino“ g.g.A. besitzt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eine zylindrische Form mit einem verdickten und einem sich verjüngenden Ende und eine weißgrau melierte Oberfläche, die wegen einer geringen Menge autochthoner Schimmelpilze wie mit feinem Staub bedeckt wirkt.

„Salame Felino“ g.g.A. muss folgende Eigenschaften aufweisen:

Gewicht: zwischen 200 g und 4,5 kg;

Abmessungen: unregelmäßige zylindrische Form, 15-130 cm lang;

organoleptische Eigenschaften: fester und homogener magerer Anschnitt von nichtelastischer Konsistenz, rubinrote Farbe, keine Flecken, leicht süßer und aromatischer Geschmack;

chemische und chemisch-physikalische Eigenschaften:

Gesamteiweißgehalt

mindestens 23 GHT

Verhältnis Kollagen/Eiweiß

höchstens 0,1

Verhältnis Wasser/Eiweiß

höchstens 2,0

Verhältnis Fett/Eiweiß

1,5

pH-Wert

> 5,3

Gesamtgehalt an Milchsäurebakterien

> 100 000

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

„Salame Felino“ g.g.A. wird wie folgt aus Schweinefleisch hergestellt:

Zugelassen sind reinrassige oder von den traditionellen Grundrassen Large White und Landrace abstammende Schweine, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch (Libro Genealogico Italiano).

Ebenfalls zugelassen sind von der Rasse Duroc abstammende Tiere, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch.

Zugelassen sind ferner Schweine anderer, auch gemischter und hybrider Rassen, sofern sich ihre Schlachtkörper in die Fleischigkeitsklassen U, R oder O des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und ihrer anschließenden Änderungen einstufen lassen.

Nicht zulässig sind traditionsgemäß Tiere, die Träger antithetischer Merkmale (insbesondere des für Stressempfindlichkeit (PSS) verantwortlichen Gens) sind, die sich heute auch am Schlachtkörper und am ausgereiften Erzeugnis objektiv nachweisen lassen.

Nicht zulässig sind reinrassige Tiere der Rassen Belgian Landrace, Hampshire, Pietrain, Duroc und Spotted Poland.

Bei den verwendeten Rassen/Linien müssen ein hohes Gewicht und hohe Leistungsfähigkeit sowie ein Durchschnittsgewicht (Lebendgewicht) der Tiere von 160 kg ± 10 % sichergestellt sein.

Das Mindestschlachtalter beträgt neun Monate.

Die Verwendung von Ebern und Sauen ist nicht gestattet.

Die Schweine müssen sich zum Zeitpunkt Schlachtung in einem einwandfreien Gesundheitszustand befinden und anschließend vollständig ausgeblutet werden.

Die zur Herstellung von „Salame Felino“ g.g.A. verwendeten Fleischstücke bestehen aus ausgewählten Muskel- und Fettanteilen wie „testa di pancetta“ (oberer Teil des Bauchfleischs) oder „trito di banco“ (Teil unterhalb der Schulter). Tiefgefrorenes Fleisch darf nicht verwendet werden.

Muskelfleisch und Fett werden sorgfältig von größeren Bindegewebsteilen bzw. weichem Fettgewebe befreit.

Das zur Herstellung von „Salame Felino“ g.g.A. verwendete Fleisch (Muskeln und Fett) ist in einem Kühlraum bei nicht weniger als - 1 °C aufzubewahren, damit die Muskelbestandteile gründlich trocknen können.

Die Herstellung der Wurstmasse erfolgt mit dem Fleischwolf (Lochscheibe mit Löchern von 6-8 mm Durchmesser).

Anschließend wird das Fleisch mit Salz (2,0-2,8 %), ganzen oder grob geriebenen Pfefferkörnern (0,03-0,06 %) und zerstoßenem Knoblauch vermengt.

Weitere mögliche Zutaten:

trockener Weißwein (max. 400 cl/100 kg Fleisch) zur Unterstreichung des Duftes;

Zucker und/oder Dextrose und/oder Fruktose: 0-0,3 %

Gärkulturen: Ihr Einsatz muss nach guter fachlicher Praxis und unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften der Starterkulturen von „Salame Felino“ erfolgen. Durch ihre lipolytische und proteolytische Wirkung mit Stabilisierung der Farbe und Kontrolle der Säuerung tragen sie zur Ausbildung von Geschmack und Duft bei.

Natrium- und/oder Kaliumnitrat (max. 300 mg/kg); Natrium- und/oder Kaliumnitrit (max. 150 mg/kg); Ascorbinsäure und ihr Natriumsalz (max. 1 g/kg).

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die verwendeten Futtermittel müssen den warenkundlichen Standards entsprechen. Sie sind vorzugsweise in flüssiger Form (als Futtersuppe oder -brei) und traditionell mit Molke zu verabreichen. Der Anteil an Trockensubstanz aus Getreide in den zulässigen Futtermitteln muss für Tiere bis zu 80 kg Lebendgewicht mindestens 45 % und in der Endmastphase mindestens 55 % betragen.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die einzelnen Erzeugungsschritte sind:

Zerkleinern mit dem Fleischwolf;

Vermischen des Wurstbräts unter Zugabe von Salz, Pfeffer und Knoblauch; außerdem können Wein, Zucker, Starterkulturen, Natrium- oder Kaliumnitrat und Natrium- oder Kaliumnitrit sowie Ascorbinsäure und ihr Natriumsalz zugefügt werden;

Abfüllen in Schweinenaturdärme;

Abbinden mit Schnur (kein Netz);

Trocknen und Reifen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Das Aufschneiden und Verpacken von „Salame Felino“ erfolgen unter Aufsicht der zugelassenen Stelle und nach den Vorschriften des Kontrollplans.

Wegen der Empfindlichkeit des Erzeugnisses und der möglichen Beeinträchtigung durch den Schneide- und Verpackungsvorgang muss die Dauer, während der die Scheiben der Luft ausgesetzt sind, so kurz wie möglich sein, um eine Braunfärbung zu verhindern.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

„Salame Felino“ g.g.A. kann in den folgenden Aufmachungen vermarktet werden: als nur mit Etikett oder Siegel versehenes ganzes Erzeugnis oder als Teilstück bzw. Scheiben in Vakuum- oder Schutzgasverpackung.

Die Bezeichnung „Salame Felino“, gefolgt vom Hinweis „geschützte geografische Angabe“ oder der Abkürzung „g.g.A.“ (in der Sprache des Landes, in dem das Erzeugnis in den Handel gelangt), ist auf dem Etikett bzw. dem Siegel in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift anzubringen, die sich klar von jeder anderen Inschrift auf Etikett oder Siegel abhebt, gefolgt vom Gemeinschaftszeichen und vom Markenzeichen des Erzeugerbetriebs.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet von „Salame Felino“ g.g.A. liegt im Verwaltungsgebiet der Provinz Parma.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet von „Salame Felino“ g.g.A., das der gesamten Provinz Parma entspricht, ist durch ein Nebeneinander von Hügelland und Ebene sowie durch das Vorhandensein von Seen und Salzbergwerken gekennzeichnet.

Die Abgrenzung des geografischen Gebiets erfolgte anhand einer sorgfältigen historischen Rekonstruktion der Erzeugungspraktiken dieses typischen Erzeugnisses, die eng verbunden sind mit den traditionsreichen Schlachtverfahren und den Verfahren zur Reifung des Schweinefleischs, begünstigt seit dem Altertum durch die Salzbergwerke und die besonderen klimatischen Bedingungen wie spezifische Luftfeuchtigkeitswerte und Seewinde sowie ausgedehnte Waldflächen.

Im Hügelland von Parma hat man sich seit jeher das Salz von Salsomaggiore bei verschiedenen Verarbeitungstechniken zunutze gemacht.

Unter „tecnologie della pianura“ („Techniken der Ebene“) sind die Praktiken der Verarbeitung und Reifung von Schweinefleisch zu verstehen, die sich bereits in etruskischer und römischer Zeit herausgebildet haben, auch wegen der vorhandenen Schweinebestände, die in erster Linie dazu dienten, die römischen Legionen zu versorgen. Dazu nutzten die Haltungsbetriebe auf den Hügeln am Rande der Ebene den günstigen Zugang zum Salz der Salzbergwerke von Salsomaggiore, die sich seit langer Zeit in großer Zahl auf diesen Hügeln befanden; da Salz ein wertvolles Gut war, wurde es abseits der Verkehrswege verarbeitet, weil es so besser vor Diebstahl geschützt war.

Auch wegen der Nähe zu diesen Salzbergwerken kam hier bereits im vierzehnten Jahrhundert das Verfahren des Einsalzens und der Verarbeitung von Schweinefleisch zur Anwendung, aufgrund dessen diese Erzeugnisse im In- und Ausland geschätzt werden.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

„Salame Felino“ g.g.A. unterscheidet sich von anderen Erzeugnissen dieser Warenkategorie durch Kompaktheit, seine nichtelastische Konsistenz und seine Homogenität sowie durch die rubinrote Farbe und den leicht süßen, aromatischen Geschmack.

Anders als der Großteil der im Handel befindlichen Salamisorten wird „Salame Felino“ nicht in Kunstdarm, sondern ausschließlich in Naturdarm abgefüllt. Das Erzeugnis ist laktose- und milchpulverfrei und hat einen mäßig hohen pH-Wert, was seine organoleptischen Eigenschaften unterstreicht.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die Wertschätzung von „Salame Felino“ g.g.A. ist durch zahlreiche Dokumente belegt, die Hinweise auf das Erzeugnis und entsprechende Zitate enthalten.

Erste Bezugnahmen finden sich bereits bei einigen lateinischen Autoren aus dem ersten Jahrhundert n. Chr., so z. B. im römischen Kochbuch „De Re cocquinaria“ von Apicius.

„Salame Felino“ war an den Fürstenhöfen von Parma — von den Farnesern über die Bourbonen bis zur Herzogin Marie Louise — gut bekannt.

Die älteste bildliche Darstellung des Erzeugnisses findet sich vermutlich im Inneren des Baptisteriums von Parma (1196-1307): Auf dem Relief des Sternzeichens Wassermann sieht man an einem als Topfhalterung dienenden Balken über einer Feuerstelle zwei Würste hängen, die in Größe und Form der heutigen „Salame Felino“ g.g.A. entsprechen.

1766 ergab eine Zählung aller Schweine, dass auf dem Markt der Markgrafschaft Felino der lebhafteste Handel mit diesen Tieren im gesamten Umland betrieben wurde; aus dieser Zeit finden sich für das Gebiet von Felino Preisverzeichnisse für magere und für fette Salami. Seit Beginn des neunzehnten Jahrhunderts wird in Chroniken des Brauchtums und der Kochkunst von einem besonderen Verfahren der Verarbeitung von Schweinefleisch zu Salami im Umland des Dorfes Felino berichtet.

1905 findet der Begriff „Salame Felino“ Eingang ins Wörterbuch der italienischen Sprache, und im Jahr 1912 wird im Jahresbericht des Landwirtschaftsministeriums über die wirtschaftliche Entwicklung auf die Erzeugung von „Salame di Felino“ eingegangen.

Seit 1927 erkennen die zuständigen lokalen Behörden die Bezeichnung „Salame Felino“ für in der Provinz Parma erzeugte Salami an, die offenbar schon damals besonders geschätzt wurde und damit auch eine hohe Bekanntheit genoss, denn nach Auffassung des Ufficio e Consiglio Provinciale dell’Economia Nazionale (Wirtschaftsamt und Wirtschaftsrat der Provinz) trug die kommerzielle Verwertung der Bezeichnung zur Steigerung des Wohlstands in der Provinz bei. Die feste Verwurzelung der Erzeugung von „Salame Felino“ in der Provinz Parma ist auch heute noch durch Untersuchungen zur gastronomischen Kultur dieser Region belegt. In zahlreichen Besprechungen wird auf die enge Verbindung von „Salame Felino“ mit der lokalen Gastronomie hingewiesen und dieses Erzeugnis als eine der beliebtesten Wurstsorten von Parma bezeichnet, deren Qualität eng mit der Tradition verknüpft ist, die sich nur in den Tälern der Provinz Parma entwickeln und über Jahrhunderte hinweg erhalten konnte. Hinzu kommen die vielen Veranstaltungen, die die örtlichen bzw. die Provinzbehörden im In- und Ausland zu Ehren von „Salame Felino“ durchführen, mit Verkostungsständen, an denen auch Informationsmaterial zu den Eigenschaften dieser Salami und zur Geschichte ihrer Erzeugung in der Provinz Parma verteilt wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Diese Verwaltung hat mit der Veröffentlichung des Antrags auf Anerkennung der g.g.A. „Salame Felino“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar

unter dem Link

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Landwirtschaftsministeriums (www.politicheagricole.it), dort zunächst auf dem Bildschirm links auf „Prodotti di Qualità“ klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE (Reg. CE 510/2006)“).


(1)  Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.


6.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 187/2013 DER KOMMISSION

vom 5. März 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Ethylen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, (1) insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Ethylen wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 16. Dezember 2011 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Ethylen (6) vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zum Wirkstoff Ethylen an den Antragsteller. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Ethylen Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 1. Februar 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Ethylen abgeschlossen.

(3)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Ethylen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Ethylen geändert werden. So sollte insbesondere der erforderliche Mindestreinheitsgehalt geändert und die Genehmigung auf Anwendungen durch professionelle Anwender im Innenbereich beschränkt werden. Bei der Zulassung von Ethylen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln tragen die Mitgliedstaaten ferner besondere Sorge für den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden sowie dafür, dass Ethylen unabhängig von der Form, in der es zu den Anwendern gelangt, der geforderten Spezifikation genügt.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Ethylen enthaltende Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(5)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance ethylene. EFSA Journal 2012; 10(1):2508. [43 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2508. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Ethylen in Zeile 227 folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„227

Ethylen

CAS-Nr. 74-85-1

CIPAC-Nr. 839

Ethylen

≥ 90 %

Relevante Verunreinigung: Ethylenoxid, Höchstgehalt 1 mg/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler im Innenbereich durch professionelle Anwender dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

dass Ethylen unabhängig von der Form, in der es zu den Anwendern gelangt, der geforderten Spezifikation genügt;

b)

den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.


6.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 188/2013 DER KOMMISSION

vom 5. März 2013

zur Genehmigung des Wirkstoffs Mandipropamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Mandipropamid werden die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2006/589/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Österreich am 13. Dezember 2005 von Syngenta Crop Protection AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Mandipropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2006/589/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 30. November 2006 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 18. Oktober 2012 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Mandipropamid (4) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 1. Februar 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Mandipropamid abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Mandipropamid enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Mandipropamid zu genehmigen.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Mandipropamid enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der obengenannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (5) haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Mandipropamid wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2014 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Mandipropamid als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Mandipropamid entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Juli 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Mandipropamid als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Januar 2015 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Mandipropamid als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder spätestens am 31. Januar 2015 oder an dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der bzw. den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der bzw. die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 240 vom 9.9.2006, S. 9.

(4)  EFSA Journal (2012) 10(11):2935. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Mandipropamid

CAS-Nr. 374726-62-2

CIPAC-Nr. 783

(RS)-2-(4-chlorphenyl)-N-[3-methoxy-4-(prop-2-ynyloxy)phenethyl]-2-(prop-2-ynyloxy)acetamid

≥ 930 g/kg

Die Verunreinigung N-{2-[4-(2-chlor-allyloxy)-3-methoxy-phenyl]-ethyl}-2-(4-chlor-phenyl)-2-prop-2-ynyloxy-acetamid ist toxikologisch relevant und darf 0,1 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. August 2013

31. Juli 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Mandipropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über eine mögliche präferenzielle Enantiomerenumwandlung oder Razemisierung von Mandipropamid an der Bodenoberfläche infolge der Bodenfotolyse.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2015 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„34

Mandipropamid

CAS-Nr. 374726-62-2

CIPAC-Nr. 783

(RS)-2-(4-chlorphenyl)-N-[3-methoxy-4-(prop-2-ynyloxy)phenethyl]-2-(prop-2-ynyloxy)acetamid

≥ 930 g/kg

Die Verunreinigung N-{2-[4-(2-chlor-allyloxy)-3-methoxy-phenyl]-ethyl}-2-(4-chlor-phenyl)-2-prop-2-ynyloxy-acetamid ist toxikologisch relevant und darf 0,1 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. August 2013

31. Juli 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Mandipropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über eine mögliche präferenzielle Enantiomerenumwandlung oder Razemisierung von Mandipropamid an der Bodenoberfläche infolge der Bodenfotolyse.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2015 vor.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


6.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 189/2013 DER KOMMISSION

vom 5. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Regelung für bekannte Versender

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (2) sieht für die Erfüllung der Anforderungen an die Zulassung bekannter Versender einen Übergangszeitraum vor. Zur Vereinfachung muss diese Frist mit anderen Terminen in der Verordnung in Einklang gebracht werden.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhält Kapitel 6 Abschnitt 6.4.1.2 Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

Wurde ein bekannter Versender vor dem 29. April 2010 zugelassen, um die Erfüllung der durch Nummer 6.4.2 abgedeckten Anforderungen sicherzustellen, kann er bis zum 28. April 2013 als bekannter Versender im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen betrachtet werden.“


6.3.2013   

DE

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L 62/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 190/2013 DER KOMMISSION

vom 5. März 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Natriumhypochlorit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, (1) insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Natriumhypochlorit wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 25. Juni 2012 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Natriumhypochlorit (6) vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zum Wirkstoff Natriumhypochlorit an den Antragsteller. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Natriumhypochlorit Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 1. Februar 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Natriumhypochlorit abgeschlossen.

(3)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Natriumhypochlorit als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Natriumhypochlorit geändert werden. Obwohl zu Natriumhypochlorit als allgemein verfügbarem bestimmtem Wirkstoff umfassende Informationen vorliegen, konnte auf der alleinigen Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten die Bewertung der Exposition gegenüber Anwendern, Arbeitern und Oberflächenwasser nicht abgeschlossen werden. Daher ist es angezeigt, die Zulassungen auf Anwendungen im Innenbereich zu beschränken und einige neue Bestimmungen für die Erteilung von Zulassungen für Natriumhypochlorit enthaltende Pflanzenschutzmittel durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(5)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance sodium hypochlorite. EFSA Journal 2012; 10(7):2796. [40 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2796. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Natriumhypochlorit in Zeile 254 folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„254

Natriumhypochlorit

CAS-Nr. 7681-52-9

CIPAC-Nr. 848

Natriumhypochlorit

Natriumhypochlorit: 105 g/kg-126 g/kg (122 g/L-151 g/L) technisches Konzentrat

10-12 Gew.-% (ausgedrückt als Chlor)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel im Innenbereich dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Natriumhypochlorit (SANCO/2988/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das Risiko für Anwender und Arbeiter;

b)

die Exposition des Bodens gegenüber Natriumhypochlorit und seinen Reaktionsprodukten durch Verteilen behandelten Komposts auf ökologisch bewirtschafteten Flächen ist zu vermeiden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.


6.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 191/2013 DER KOMMISSION

vom 5. März 2013

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010 und der Entscheidung 2000/572/EG in Bezug auf die Tierschutzbescheinigung in den Muster-Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (2) wurde eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten erstellt, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist; ferner wurden die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (3) wurde eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern erstellt, aus denen die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Union und die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Union zugelassen ist; ferner wurden die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) sind die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Europäische Union festgelegt. Ferner wurden mit der Verordnung die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon erstellt, die bestimmte Kriterien erfüllen und aus denen daher das Verbringen von Sendungen in die Union zulässig ist, und die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die zu verwenden sind für das Verbringen bestimmter Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren (gemäß der Definition in der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (5)).

(4)

In der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (6) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern festgelegt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (7) regelt den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung; sie gilt seit dem 1. Januar 2013.

(6)

In Artikel 12 der genannten Verordnung ist festgelegt, dass neben der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland als Begleitpapier eine Bescheinigung erforderlich ist, die belegt, dass Vorschriften eingehalten worden sind, die denen der Kapitel II und III jener Verordnung zumindest gleichwertig sind.

(7)

Aus Gründen der Klarheit sollten die Tierschutzbescheinigungen in den folgenden Muster-Veterinärbescheinigungen aktualisiert werden: „POU“ und „RAT“ (festgelegt in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008), „RM“ (festgelegt in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 119/2009), „BOV“, „OVI“, „POR“, „EQU“ und „SUF“ (festgelegt in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010) sowie „MP-PREP“ (festgelegt in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG).

(8)

Außerdem sollte eine solche Tierschutzbescheinigung in die Muster-Veterinärbescheinigung „RUF“ aufgenommen werden, die in Teil 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegt wurde, damit für den Fall, dass Zuchtwild in einem Schlachthof geschlachtet oder getötet wird, die notwendige Bescheinigung ausgestellt werden kann.

(9)

Es sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, damit die Drittländer die notwendigen Anpassungen zur Verwendung der geänderten Muster-Veterinärbescheinigungen vornehmen können.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

In Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält Feld II.3 der Muster-Veterinärbescheinigungen „POU“ und „RAT“ folgende Fassung:

„II.3.   Tierschutzbescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (8) zumindest gleichwertig sind.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/2009

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 erhält das Feld V der Muster-Veterinärbescheinigung „RM“ folgende Fassung:

„V.   TIERSCHUTZBESCHEINIGUNG

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (9) zumindest gleichwertig sind.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Teil 2 erhält das Feld II.3 der Muster-Veterinärbescheinigungen „BOV“, „OVI“, „POR“, „EQU“ und „SUF“ folgende Fassung:

„II.3.   Tierschutzbescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (10) zumindest gleichwertig sind.

2.

In Anhang II Teil 2 wird in der Muster-Veterinärbescheinigung „RUF“ nach dem Feld II.2.7 das folgende Feld II.3 eingefügt:

„(1) II.3.   Tierschutzbescheinigung

Falls das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die in einem Schlachthof geschlachtet oder getötet wurden, bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass diese Tiere im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (11) zumindest gleichwertig sind.

Artikel 4

Änderung der Entscheidung 2000/572/EG

In Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG erhält das Feld II.3 der Muster-Veterinärbescheinigung „MP-PREP“ folgende Fassung:

„II.3.   Tierschutzbescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das Fleisch der in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Fleischzubereitungen (1) von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (12) zumindest gleichwertig sind.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

Während eines Übergangszeitraums bis einschließlich 31. Januar 2014 können weiter Sendungen mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Union verbracht werden, denen Veterinärbescheinigungen beigefügt sind, die dem jeweiligen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Modell entsprechen, sofern diese Bescheinigungen bis spätestens 30. November 2013 ausgestellt wurden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.

(4)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(6)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19.

(7)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.“

(9)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.“

(10)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.“

(11)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.“

(12)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.“


6.3.2013   

DE

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L 62/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2013 DER KOMMISSION

vom 5. März 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

82,8

MA

58,9

TN

87,6

TR

100,6

ZZ

82,5

0707 00 05

EG

191,6

MA

170,1

TR

176,5

ZZ

179,4

0709 91 00

EG

82,2

ZZ

82,2

0709 93 10

MA

47,5

TR

131,1

ZZ

89,3

0805 10 20

EG

50,5

IL

71,4

MA

49,4

TN

56,3

TR

62,7

ZZ

58,1

0805 50 10

TR

75,6

ZZ

75,6

0808 10 80

AR

115,2

BR

110,3

CL

115,2

CN

78,5

MK

31,3

US

164,6

ZZ

102,5

0808 30 90

AR

121,2

CL

175,5

TR

179,9

US

185,0

ZA

108,9

ZZ

154,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.3.2013   

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L 62/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2013

zur Festlegung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Berechnung der durch verschiedene Wärmepumpen-Technologien aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1082)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/114/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/28/EG legt ein bis 2020 EU-weit zu erreichendes Ziel von 20 % für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch fest und enthält nationale Zielvorgaben im Bereich der erneuerbaren Energiequellen für jeden Mitgliedstaat sowie einen indikativen Zielpfad.

(2)

Eine geeignete Methode für Energiestatistiken ist erforderlich, um den Verbrauch der Energie aus erneuerbaren Quellen messen zu können.

(3)

Anhang VII der Richtlinie 2009/28/EG enthält Festlegungen für die Berücksichtigung von Energie aus Wärmepumpen und die Aufforderung an die Kommission, Leitlinien zur Schätzung der notwendigen Parameter für die Mitgliedstaaten zu erstellen, wobei Unterschiede der klimatischen Bedingungen, insbesondere sehr kaltes Klima, berücksichtigt werden sollten.

(4)

Die Methode zur Berücksichtigung der durch Wärmepumpen gebundenen Energie aus erneuerbaren Quellen sollte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen, möglichst präzise sein, jedoch nicht übermäßig kompliziert und kostspielig in der Umsetzung.

(5)

Nur Umgebungsluft, d. h. Außenluft, kann als Energiequelle für eine Luftwärmepumpe dienen. Wenn jedoch die Energie gleichzeitig aus Abluft und Umgebungsluft gewonnen wird (z. B. Abluft aus Lüftungsanlagen), muss sich dies in der Methode zur Berechnung der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie widerspiegeln.

(6)

Umkehrwärmepumpen werden in Regionen mit wärmeren Klimaverhältnissen häufig zum Kühlen der Innenräume installiert, obwohl sie im Winter auch zu Heizzwecken eingesetzt werden können. Solche Wärmepumpen können auch zusätzlich zu einer bestehenden Heizanlage eingebaut werden. In solchen Fällen spiegelt die installierte Kapazität eher den Kühlbedarf als die Wärmeabgabe wider. Da die installierte Kapazität in diesen Leitlinien als Indikator für den Heizbedarf dient, bedeutet dies, dass der Umfang der Wärmeversorgung in den Statistiken der installierten Kapazität überbewertet wird. Dies macht entsprechende Anpassungen erforderlich.

(7)

Durch diese Leitlinien können die Mitgliedstaaten die durch Wärmepumpen-Technologie aus erneuerbaren Quellen gewonnene Energie berücksichtigen und berechnen. Insbesondere wird darin festgelegt, wie die Mitgliedstaaten bei der Schätzung der beiden Parameter Qusable und des „jahreszeitbedingten Leistungsfaktors“ (SPF) vorgehen müssen, wobei Unterschiede der klimatischen Bedingungen, insbesondere sehr kaltes Klima, berücksichtigt werden.

(8)

Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, eigene Berechnungen und Erhebungen vorzunehmen, um in den nationalen Statistiken eine höhere Genauigkeit zu erzielen als es mit der im vorliegenden Beschluss festgelegten Methode möglich ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien zur Schätzung der durch verschiedene Wärmepumpen-Technologien aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie gemäß Anhang VII der Richtlinie 2009/28/EG bilden den Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Wenn es der statistische, technische oder wissenschaftliche Fortschritt erforderlich macht, können die Leitlinien bis spätestens 31. Dezember 2016 von der Kommission überarbeitet und ergänzt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2013

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


ANHANG

Leitlinien zur Festlegung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Berechnung der durch verschiedene Wärmepumpen-Technologien aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/28/EG

1.   EINLEITUNG

In Anhang VII der Richtlinie 2009/28/EG über erneuerbare Energiequellen (im Folgenden: „die Richtlinie“) wird die grundsätzliche Methode zur Berechnung der durch Wärmepumpen aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie festgelegt. Anhang VII enthält die folgenden drei Parameter, die für die Berechnung der durch Wärmepumpen aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energiemengen erforderlich sind, damit diese im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele im Bereich der erneuerbaren Energiequellen berücksichtigt werden können:

a)

der Gütegrad (η oder Eta);

b)

die geschätzte Menge der durch Wärmepumpen gewonnenen nutzbaren Energie (Qusable);

c)

der „jahreszeitbedingte Leistungsfaktor“ (SPF).

Die Arbeitsgruppe „Statistiken über erneuerbare Energieträger“ hat sich in ihrer Sitzung vom 23. Oktober 2009 (1) auf eine Methode zur Bestimmung des Gütegrads (η) geeinigt. Die für die Berechnung des Gütegrads erforderlichen Angaben sind Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (2). Der Gütegrad (η) wird, basierend auf den neuesten verfügbaren Daten für das Jahr 2010 (3), auf 0,455 (oder 45,5 %) festgesetzt. Dieser Wert ist bis 2020 zu verwenden.

Daher wird in diesen Leitlinien festgelegt, wie die Mitgliedstaaten bei der Schätzung der beiden verbleibenden Parameter Qusable und des „jahreszeitbedingten Leistungsfaktors“ (SPF) vorgehen sollten, wobei Unterschiede der klimatischen Bedingungen, insbesondere sehr kaltes Klima, berücksichtigt werden. Mit diesen Leitlinien wird den Mitgliedstaaten ermöglicht, die durch Wärmepumpen-Technologien aus erneuerbaren Quellen gewonnene Energie zu berechnen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

„Qusable“ bezeichnet in GWh die geschätzte durch Wärmepumpen erzeugte gesamte Nutzwärme, die das Produkt aus der Nennheizleistung (Prated) und den äquivalenten Jahresbetriebsstunden der Wärmepumpen (HHP) ist;

 

„äquivalente Jahresbetriebsstunden der Wärmepumpen“ (HHP) bezeichnet in h die zugrunde gelegten jährlichen Stunden, die eine Wärmepumpe bei Nennleistung Wärme erbringen muss, um die gesamte von den Wärmepumpen erzeugte Nutzwärme bereitzustellen;

 

„Nennleistung“ (Prated) bezeichnet die Kühl- oder Heizleistung des Dampfverdichtungszyklus oder Sorptionszyklus des Geräts bei Norm-Nennbedingungen;

 

„SPF“ bezeichnet den geschätzten jahreszeitbedingten Leistungsfaktor, der sich bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen auf die „jahreszeitbedingte Leistungszahl im Aktiv-Modus“ (SCOPnet) und bei thermisch angetriebenen Wärmepumpen auf das „jahreszeitbedingte Primärenergieverhältnis im Aktiv-Modus“ (SPERnet) bezieht.

3.   SCHÄTZUNG VON SPF UND QUSABLE

3.1.   Grundsätze der Methode

Der Methode liegen drei wesentliche Prinzipien zugrunde:

a)

Sie muss fachlich fundiert sein,

b)

der Ansatz muss pragmatisch sein, mit einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Genauigkeit und Kostenwirksamkeit,

c)

die Standardfaktoren für die Festlegung des Beitrags der von Wärmepumpen erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen sind konservativ festgesetzt, um die Gefahr einer Überbewertung dieses Beitrags zu verringern.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die konservativen Standardwerte durch die Anpassung an nationale/regionale Gegebenheiten zu verbessern, einschließlich der Entwicklung genauerer Methoden. Solche Verbesserungen sollten der Kommission vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

3.2.   Beschreibung der Methode

Gemäß Anhang VII der Richtlinie wird die Menge der durch Wärmepumpen-Technologie gewonnenen Energie aus erneuerbaren Quellen (ERES) nach folgender Formel berechnet:

Formula

Formula

Dabei sind:

=

Qusable

=

die geschätzte durch Wärmepumpen erzeugte gesamte Nutzwärme [GWh];

=

HHP

=

die äquivalenten Jahresbetriebsstunden [h];

=

Prated

=

die Leistung der installierten Wärmepumpen, unter Berücksichtigung der Lebensdauer der verschiedenen Wärmepumpenarten [GW];

=

SPF

=

der geschätzte durchschnittliche jahreszeitbedingte Leistungsfaktor (SCOPnet oder SPERnet).

Standardwerte für HHP und konservative SPF-Standardwerte sind in Tabelle 1 und Tabelle 2 in Abschnitt 3.6 aufgeführt.

3.3.   Erforderliche Mindestleistung von Wärmepumpen, damit die erzeugte Energie im Sinne der Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet wird

Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Anhang VII der Richtlinie sicher, dass nur Wärmepumpen mit einem SPF über 1,15 * 1/η berücksichtigt werden.

Bei einem festgelegten Gütegrad (η) von 45,5 % (siehe Abschnitt 1 und Fußnote 3) bedeutet dies, dass der SPF von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen (SCOPnet) mindestens 2,5 betragen muss, damit die von ihnen erzeugte Energie im Sinne der Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann.

Bei thermisch angetriebenen Wärmepumpen (entweder direkt oder durch die Verbrennung von Kraftstoffen) ist der Gütegrad (η) gleich 1. Der SPF (SPERnet) für diese Wärmepumpen muss mindestens 1,15 betragen, damit die von ihnen erzeugte Energie im Sinne der Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann.

Die Mitgliedstaaten sollten, insbesondere in Bezug auf Luftwärmepumpen, prüfen, wie groß der Anteil der bereits installierten Wärmepumpenkapazität ist, bei dem der SPF die Mindestleistung übertrifft. Bei dieser Prüfung können sich die Mitgliedstaaten sowohl auf Testdaten als auch auf Messungen stützen, auch wenn sich die Prüfung wegen fehlender Daten häufig auf Sachverständigenurteile in den einzelnen Mitgliedstaaten beschränken kann. Solche Sachverständigenurteile sollten konservativ sein, d. h. die Schätzungen sollten den Beitrag von Wärmepumpen eher zu niedrig als zu hoch einstufen (4). Bei Warmwasser-Wärmepumpen liegt der SPF in der Regel nur sehr selten über dem Mindestwert.

3.4.   Systemgrenzen für die Messung von Energie aus Wärmepumpen

Innerhalb der Systemgrenzen für die Messung befinden sich der Kältemittelkreislauf, die Kältemittelpumpe und für die Adsorption/Absorption zusätzlich der Sorptionskreislauf und die Lösungsmittelpumpe. Die Bestimmung des SPF sollte nach der jahreszeitbedingten Leistungszahl (SCOPnet) gemäß der Norm EN 14825:2012 oder dem jahreszeitbedingten Primärenergieverhältnis (SPERnet) gemäß der Norm EN 12309 erfolgen. Dies bedeutet, dass die für den Betrieb der Wärmepumpe und den Kältemittelkreislauf erforderliche elektrische Energie bzw. der Kraftstoffverbrauch berücksichtigt werden sollten. Die entsprechende Systemgrenze ist als SPFH2 in Abbildung 1 rot gekennzeichnet.

Abbildung 1

Systemgrenzen für die Messung von SPF und Qusable

Image

Quelle:

SEPEMO build.

Die folgenden Abkürzungen werden in Abbildung 1 verwendet:

ES_fan/pump

Energie für den Betrieb des Gebläses und/oder der Kältemittelpumpe

EHW_hp

Energie für den Betrieb der Wärmepumpe selbst

Ebt_pump

Energie für den Betrieb der Pumpe, die das Mittel zur Absorption der Umgebungsenergie umwälzt (nicht für alle Wärmepumpen zutreffend)

EHW_bu

Energie für den Betrieb eines zusätzlichen Wärmeerzeugers (nicht für alle Wärmepumpen zutreffend)

EB_fan/pump

Energie für den Betrieb des Gebläses und/oder der Pumpe, die das Mittel umwälzt, das die endgültige Nutzwärme bereitstellt

QH_hp

Über die Wärmepumpe bereitgestellte Wärme aus der Wärmequelle

Qw_hp

Über die Wärmepumpe aus der mechanischen Antriebsenergie abgegebene Wärme

QHW_hp

Wärme aus dem zusätzlichen Wärmeerzeuger (nicht für alle Wärmepumpen zutreffend)

ERES

Durch die Wärmepumpe gebundene aerothermische, geothermische oder hydrothermische Energie (Wärmequelle) aus erneuerbaren Quellen

ERES

Formula

Qusable

Formula

Aus den oben dargestellten Systemgrenzen geht hervor, dass die Berechnung der durch die Wärmepumpe gewonnenen Energie aus erneuerbaren Quellen allein von der Wärmepumpe und nicht vom Heizsystem abhängt, in dem sie installiert ist. Eine ineffiziente Nutzung der Energie aus Wärmepumpen ist also eine Sache der Energieeffizienz und sollte daher keinen Einfluss auf die Berechnung der durch Wärmepumpen gewonnenen Energie aus erneuerbaren Quellen haben.

3.5.   Klimaverhältnisse

Die Festlegung von Bereichen mit durchschnittlichen, kälteren und wärmeren Klimaverhältnissen richtet sich nach der im Entwurf für eine delegierte Verordnung der Kommission zur Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern (5) verwendeten Begriffsbestimmung, nach der „durchschnittliche Klimaverhältnisse“, „kältere Klimaverhältnisse“ und „wärmere Klimaverhältnisse“ die für die Städte Straßburg, Helsinki und Athen jeweils charakteristischen Bedingungen im Hinblick auf die Temperaturen bezeichnen. Die vorgeschlagene Einteilung in Bereiche mit unterschiedlichen Klimaverhältnissen findet sich in nachstehender Abbildung 2.

Abbildung 2

Bereiche mit unterschiedlichen Klimaverhältnissen

Image

Sollten in einem Mitgliedstaat mehrere Klimabereiche vorhanden sein, sollte der Mitgliedstaat die installierte Kapazität von Wärmepumpen in den jeweiligen Klimabereichen schätzen.

3.6.   Standardwerte für SPF und Qusable für Wärmepumpen

Die Standardwerte für HHP und SPF (SCOPnet) für elektrisch angetriebene Wärmepumpen sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Tabelle 1

Standardwerte für HHP und SPF (SCOPnet) für elektrisch angetriebene Wärmepumpen

 

Klimaverhältnisse

Wärmeres Klima

Durchschnittliches Klima

Kälteres Klima

Energiequelle der Wärmepumpe:

Energiequelle und Wärmeträgermedium

HHP

SPF

(SCOPnet)

HHP

SPF

(SCOPnet)

HHP

SPF

(SCOPnet)

Aerothermische Energie

Luft-Luft

1 200

2,7

1 770

2,6

1 970

2,5

Luft-Wasser

1 170

2,7

1 640

2,6

1 710

2,5

Luft-Luft (umkehrbar)

480

2,7

710

2,6

1 970

2,5

Luft-Wasser (umkehrbar)

470

2,7

660

2,6

1 710

2,5

Abluft-Luft

760

2,7

660

2,6

600

2,5

Abluft-Wasser

760

2,7

660

2,6

600

2,5

Geothermische Energie

Erdreich-Luft

1 340

3,2

2 070

3,2

2 470

3,2

Erdreich-Wasser

1 340

3,5

2 070

3,5

2 470

3,5

Hydrothermische Energie

Wasser-Luft

1 340

3,2

2 070

3,2

2 470

3,2

Wasser-Wasser

1 340

3,5

2 070

3,5

2 470

3,5

Die Standardwerte für HHP und SPF (SPERnet) für thermisch angetriebene Wärmepumpen sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Tabelle 2

Standardwerte für HHP und SPF (SPERnet) für thermisch angetriebene Wärmepumpen

 

Klimaverhältnisse

Wärmeres Klima

Durchschnittliches Klima

Kälteres Klima

Energiequelle der Wärmepumpe:

Energiequelle und Wärmeträgermedium

HHP

SPF

(SPERnet)

HHP

SPF

(SPERnet)

HHP

SPF

(SPERnet)

Aerothermische Energie

Luft-Luft

1 200

1,2

1 770

1,2

1 970

1,15

Luft-Wasser

1 170

1,2

1 640

1,2

1 710

1,15

Luft-Luft (umkehrbar)

480

1,2

710

1,2

1 970

1,15

Luft-Wasser (umkehrbar)

470

1,2

660

1,2

1 710

1,15

Abluft-Luft

760

1,2

660

1,2

600

1,15

Abluft-Wasser

760

1,2

660

1,2

600

1,15

Geothermische Energie

Erdreich-Luft

1 340

1,4

2 070

1,4

2 470

1,4

Erdreich-Wasser

1 340

1,6

2 070

1,6

2 470

1,6

Hydrothermische Energie

Wasser-Luft

1 340

1,4

2 070

1,4

2 470

1,4

Wasser-Wasser

1 340

1,6

2 070

1,6

2 470

1,6

Die in Tabelle 1 und 2 aufgeführten Standardwerte sind charakteristisch für Wärmepumpen mit einem SPF oberhalb des Mindestwerts, d. h. dass bei der Festlegung der typischen Werte keine Wärmepumpen mit einem SPF unter 2,5 berücksichtigt wurden (6).

3.7.   Anmerkungen zu nicht elektrisch angetriebenen Wärmepumpen

Wärmepumpen, die nicht elektrisch angetrieben werden, verwenden für den Antrieb des Kompressors entweder flüssigen oder gasförmigen Kraftstoff oder arbeiten nach einem Adsorptions- bzw. Absorptionsverfahren (angetrieben durch die Verbrennung flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffs oder durch die Nutzung geothermischer/solarthermischer Energie oder Abwärme). Sie erzeugen Energie aus erneuerbaren Quellen, solange das jahreszeitbedingte Primärenergieverhältnis im Aktiv-Modus (SPERnet) 115 % beträgt oder über diesem Wert liegt (7).

3.8.   Anmerkungen zu Wärmepumpen mit Abluft als Energiequelle

Wärmepumpen, denen Abluft als Energiequelle dient, nutzen die Umgebungsenergie und liefern daher Energie aus erneuerbaren Quellen. Aber gleichzeitig gewinnen solche Wärmepumpen die in der Abluft enthaltene Energie, die gemäß der Richtlinie keine aerothermische Energie ist (8), zurück. Daher gilt nur die aerothermische Energie als Energie, die aus erneuerbaren Quellen gewonnene wird. Dies wird durch die Berichtigung der HHP-Werte für solche Wärmepumpen, wie in Abschnitt 3.6 aufgeführt, ausgeglichen.

3.9.   Bemerkungen zu Luftwärmepumpen

Die in Tabelle 1 und 2 aufgeführten HHP-Werte basieren auf HHE-Werten, in die nicht nur die Stunden, die die Wärmepumpe im Betrieb ist, sondern auch die Stunden, in denen der zusätzliche Wärmeerzeuger verwendet wird, einfließen. Da sich der zusätzliche Wärmeerzeuger außerhalb der in Abschnitt 3.4 beschriebenen Systemgrenzen befindet, wurden die HHE-Werte für alle Luftwärmepumpen entsprechend angepasst, damit nur die von der Wärmepumpe erzeugte Nutzwärme Berücksichtigung findet. Die angepassten HHP-Werte sind in Tabelle 1 und 2 aufgeführt.

Bei Luftwärmepumpen mit einer für Auslegungsbedingungen (und nicht für Standardbedingungen) angegebenen Kapazität sollten die HHE-Werte verwendet werden (9).

Nur Umgebungsluft, d. h. Außenluft, kann als Energiequelle für eine Luftwärmepumpe dienen.

3.10.   Anmerkungen zu Umkehrwärmepumpen

Umkehrwärmepumpen werden in Gebieten mit wärmeren und zum Teil durchschnittlichen Klimaverhältnissen häufig zur Kühlung der Innenräume installiert, obwohl sie im Winter auch zu Heizzwecken eingesetzt werden können. Da der Kühlbedarf im Sommer höher ist als der Heizbedarf im Winter, spiegelt die Nennleistung eher den Kühlbedarf als den Heizbedarf wider. Da die installierte Kapazität als Indikator für den Heizbedarf verwendet wird, bedeutet dies, dass die Statistiken der installierten Kapazität nicht die zu Heizzwecken installierte Kapazität wiedergeben. Darüber hinaus werden Umkehrwärmepumpen häufig zusätzlich zu bereits bestehenden Heizanlagen installiert, so dass diese Wärmepumpen nicht immer zu Heizzwecken genutzt werden.

In beiden Fällen müssen geeignete Anpassungen vorgenommen werden. In Tabelle 1 und 2 wird von einer konservativen Verringerung (10) um 10 % bei wärmeren Klimaverhältnissen und 40 % bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen ausgegangen. Die tatsächliche Verringerung hängt jedoch in starkem Maße von den nationalen Praktiken bei der Bereitstellung von Heizsystemen ab. Daher sollten soweit möglich nationale Zahlen verwendet werden. Bei Verwendung alternativer Zahlen sollten diese der Kommission zusammen mit einem Bericht über die angewendete Methode und die verwendeten Daten vorgelegt werden. Die Kommission wird die Unterlagen erforderlichenfalls übersetzen und auf ihrer Transparenzplattform veröffentlichen.

3.11.   Anteil der durch Hybrid-Wärmepumpensysteme gewonnenen Energie aus erneuerbaren Quellen

Bei Hybrid-Wärmepumpensytemen, bei denen die Wärmepumpe in Kombination mit anderen Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen (z. B. Solarkollektoren als Vorwärmer) arbeitet, besteht bei der Berechnung der aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Energie die Gefahr der Ungenauigkeit. Die Mitgliedstaaten stellen daher sicher, dass die Berechnung des durch Hybrid-Wärmepumpensysteme gewonnenen Energieanteils aus erneuerbaren Quellen korrekt ist, und sorgen insbesondere dafür, dass kein Ertrag aus erneuerbaren Energiequellen mehr als einmal berücksichtigt wird.

3.12.   Anregungen für die Entwicklung genauerer Methoden

Es wird beabsichtigt und angeraten, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Schätzungen von SPF und HHP vornehmen. Wenn verbesserte Schätzungen angestellt werden können, sollten sich solche nationalen/regionalen Ansätze auf genaue Annahmen und eine repräsentative Auswahl von ausreichender Größe stützen, damit im Vergleich zu der in diesem Beschluss festgelegten Methode eine deutlich verbesserte Schätzung der durch Wärmepumpen gebundenen Energie aus erneuerbaren Quellen möglich ist. Solche verbesserten Methoden könnten auf detaillierten Berechnungen auf der Grundlage technischer Daten basieren, bei denen unter anderem Faktoren wie das Jahr des Einbaus, die Qualität des Einbaus, der Verdichtertyp, der Betriebsmodus, das Wärmeverteilungssystem, der Bivalenzpunkt und die vorherrschenden regionalen Klimaverhältnisse berücksichtigt werden.

Sind Messungen nur mit anderen Systemgrenzen als der in Abschnitt 3.4 beschriebenen Systemgrenze möglich, sollten entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.

Bei der Berechnung der Energie aus erneuerbaren Quellen für die Zwecke der Richtlinie werden nur Wärmepumpen mit einer Energieeffizienz über dem in Anhang VII der Richtlinie festgelegten Mindestwert berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten werden bei Verwendung alternativer Methoden und/oder Werte aufgefordert, diese der Kommission zusammen mit einem Bericht über die angewendete Methode und die verwendeten Daten vorzulegen. Die Kommission wird die Unterlagen erforderlichenfalls übersetzen und auf ihrer Transparenzplattform veröffentlichen.

4.   BERECHNUNGSBEISPIEL:

Die nachstehende Tabelle zeigt ein Beispiel für einen hypothetischen Mitgliedstaat in durchschnittlichen klimatischen Verhältnissen mit drei verschiedenen Wärmepumpen-Technologien.

 

 

 

 

Luft-Luft-Wärmepumpe

(umkehrbar)

Wasser-Wasser-Wärmepumpe

Abluft-Wasser-Wärmepumpe

Berechnung

Beschreibung

Größe

Einheit

 

 

 

 

Kapazität der installierten Wärmepumpen

Prated

GW

255

74

215

 

Kapazität der installierten Wärmepumpen über dem Mindestwert

Prated

GW

150

70

120

 

Äquivalente Betriebsstunden bei Volllast

HHP

h

852 (11)

2 010

660

Formula

Geschätzte von Wärmepumpen erzeugte gesamte Nutzwärme

Qusable

GWh

127 800

144 900

79 200

 

Geschätzter durchschnittlicher jahreszeitbedingter Leistungsfaktor

SPF

 

2,6

3,5

2,6

Formula

Menge der gewonnenen Energie aus erneuerbaren Quellen pro Wärmepumpen-Technologie

ERES

GWh

78 646

103 500

48 738

 

Gesamtmenge der von Wärmepumpen gewonnenen Energie aus erneuerbaren Quellen

ERES

GWh

 

230 885

 


(1)  Siehe Nummer 4.5 des Protokolls der Sitzung vom 23. Oktober 2009, abrufbar unter: https://circabc.europa.eu/w/browse/be80a323-0f89-4ab7-b8f7-888e3ff351ed.

(2)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.

(3)  Der Wert für η im Jahr 2010 beträgt 45,5 % (Entwicklung der vorangegangenen Jahre: 44,0 % im Jahr 2007, 44,7 % im Jahr 2008 und 45,1 % im Jahr 2009), wodurch sich für 2010 ein SPF-Mindestwert von 2,5 ergibt. Dies ist jedoch eine vorsichtige Schätzung, da der Gütegrad bis 2020 voraussichtlich zunehmen wird. Da jedoch die Grundlage für die Schätzung des Gütegrads (η) aufgrund von Aktualisierungen der zugrunde liegenden Statistiken Änderungen unterworfen ist, ist es besser einen feststehenden Wert für η festzulegen, um Unklarheiten in Bezug auf die SPF-Mindestanforderungen zu vermeiden (Schaffung von Rechtssicherheit) und den Mitgliedstaaten die Entwicklung einer Methode zu erleichtern (siehe Abschnitt 3.10.). Falls erforderlich, kann η gemäß Artikel 2 überarbeitet werden (Überarbeitung der Leitlinien erforderlichenfalls bis 31. Dezember 2016).

(4)  Besondere Beachtung erfordern Umkehrwärmepumpen, da eine Reihe potenzieller Quellen für eine Überbewertung bestehen, insbesondere: a) nicht alle Umkehrwärmepumpen werden zu Heizzwecken verwendet oder nur in begrenztem Umfang, und b) ältere (und neue weniger effiziente) Anlagen können eine Effizienz (SPF) unterhalb des erforderlichen Mindestwerts von 2,5 haben.

(5)  Dieser Entwurf wurde noch nicht von der Kommission angenommen (Stand Januar 2013). Abrufbar in der WTO-Datenbank unter: http://members.wto.org/crnattachments/2012/tbt/EEC/12_2119_00_e.pdf.

(6)  Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die in Tabelle 1 und 2 aufgeführten Werte als Durchschnittswerte für elektrisch angetriebene Wärmepumpen mit einem SPF über dem Mindestwert von 2,5 betrachten können.

(7)  Siehe Abschnitt 3.3.

(8)  Siehe Artikel 5 Absatz 4 und Begriffsbestimmung von „aerothermischer Energie“ in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie.

(9)  Diese Werte betragen 1 336, 2 066 und 3 465 jeweils für wärmere, durchschnittliche und kältere Klimaverhältnisse.

(10)  Eine italienische Studie (auf die auf Seite 48 der Marktstatistik für Wärmepumpen „Outlook 2011 — European Heat Pump Statistics“ verwiesen wird) kam zu dem Ergebnis, dass in weniger als 10 % der Fälle Wärmepumpen als einziger Wärmeerzeuger installiert sind. Da Luft/Luft-Umkehrwärmepumpen die am häufigsten installierte Wärmepumpen-Technologie sind (60 % der installierten Anlagen — vor allem in Italien, Spanien und Frankreich sowie Schweden und Finnland), ist es wichtig, dass die Zahlen entsprechend angepasst werden. In der Folgenabschätzung zu Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7) wird davon ausgegangen, dass EU-weit 33 % der Umkehrwärmepumpen nicht zu Heizzwecken verwendet werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine große Zahl der 67 % Umkehrwärmepumpen nur teilweise zum Heizen verwendet werden, da die Wärmepumpen zusätzlich zu anderen Heizsystemen installiert werden. Die vorgeschlagenen Werte sind daher angebracht, um die Gefahr der Überbewertung zu verringern.

(11)  Der Mitgliedstaat in diesem hypothetischen Beispiel hat eine Erhebung der installierten Luft/Luft-Umkehrwärmepumpen vorgenommen und ist zu dem Schluss gelangt, dass anstelle der in diesen Leitlinien angenommenen Kapazitätsauslastung von 40 %, 48 % der installierten Kapazität der Umkehrwärmepumpen in vollem Umfang für Heizzwecke genutzt wurden. Der HHP-Wert wird daher von 710 Stunden bei einer angenommenen Kapazitätsauslastung von 40 % (siehe Tabelle 1) auf 852 Stunden erhöht, was den geschätzten 48 % entspricht.