ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.028.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 28

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
30. Januar 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2013 der Kommission vom 29. Januar 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 in Bezug auf Mikrodatensätze für die Übermittlung von Daten ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2013 der Kommission vom 29. Januar 2013 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2013 der Kommission vom 29. Januar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/65/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9557)  ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 81/2013 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 in Bezug auf Mikrodatensätze für die Übermittlung von Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6 Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung einer auf den neuesten Stand gebrachten Klassifikation ist von zentraler Bedeutung für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Sachdienlichkeit von europäischen Statistiken dauerhaft zu gewährleisten, indem den Entwicklungen und den Veränderungen im Bereich Bildung Rechnung getragen wird.

(2)

Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) hat die bisher verwendete Fassung (ISCED 1997) der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) überarbeitet, um zu gewährleisten, dass sie mit den Entwicklungen der Politik und der Bildungs- und Ausbildungsstrukturen Schritt hält.

(3)

Da Bildungsstatistiken auf internationaler Ebene miteinander vergleichbar sein müssen, sind von den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union Bildungsklassifikationen zu verwenden, die mit der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen 2011 (ISCED 2011), wie sie von den Unesco-Mitgliedstaaten auf ihrer 36. Generalkonferenz im November 2011 angenommen wurde, übereinstimmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 wird hiermit durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17.

(2)  ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 13.


ANHANG

Die Beschreibung der Spalte 80 (Bildungsstand) des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 erhält folgende Fassung:

Spalte

Identifikator

Beschreibung

Filter/Erläuterungen

„80

 

Bildungsabschluss

Fakultative Variable. Falls nicht übermittelt: Code = Leerfeld“

 

1

Höchstens Sekundarbereich I (ISCED 2011, Bereiche 0-2)

 

 

2

Sekundarbereich II und postsekundarer (nicht tertiärer) Bereich (ISCED 2011, Bereiche 3 und 4)

 

 

3

Tertiär (ISCED 2011, Bereiche 5-8)

 


30.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 82/2013 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2013

mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) (das Abkommen), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom (5) des Rates und der Kommission im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden ist, sieht zollfreie Einfuhren einer jährlichen Menge von 1 200 Tonnen Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet, des KN-Codes ex 0210 20 90 vor.

(3)

Somit sollten auf jährlicher Grundlage Durchführungsvorschriften für ein zollfreies Einfuhrkontingent festgelegt werden.

(4)

Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, sollten die Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz den in Artikel 4 des Abkommens genannten Regeln entsprechen müssen. Die betreffenden Erzeugnisse sollten genau definiert werden. Zu Kontrollzwecken sollte für die im Rahmen dieses Kontingents getätigten Einfuhren ein Echtheitszeugnis vorzulegen sein, das bescheinigt, dass das Fleisch genau der fraglichen Definition entspricht. Daher ist es angezeigt, ein Muster für die Zeugnisse mit genauen Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.

(5)

Zur Verwaltung der Einfuhren sollten Einfuhrlizenzen vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Antragstellung geregelt und die Angaben festgelegt werden, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (7).

(6)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen von der Überprüfung insbesondere der Angaben in den Echtheitszeugnissen abhängig gemacht werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein zollfreies Zollkontingent der Union in Höhe von jährlich 1 200 Tonnen entbeintem, getrocknetem Rindfleisch des KN-Codes ex 0210 20 90 mit Ursprung in der Schweiz (nachstehend: das Kontingent) jeweils für einen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

Das Kontingent erhält die laufende Nummer 09.4202.

(2)   Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Ursprungsregeln.

(3)   „Entbeintes, getrocknetes Rindfleisch“ im Sinne dieser Verordnung sind Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen.

Artikel 2

(1)   Für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 muss zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

(2)   Das Original und eine Kopie des gemäß Artikel 3 ausgestellten Echtheitszeugnisses werden der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf die erste Einfuhrlizenz vorgelegt, die sich auf dieses Zeugnis bezieht.

(3)   Ein Echtheitszeugnis kann für die Ausstellung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden, sofern die im Zeugnis angegebenen Mengen nicht überschritten werden. Werden auf der Grundlage eines Echtheitszeugnisses mehrere Einfuhrlizenzen erteilt, so wird die zugeteilte Menge von der zuständigen Behörde auf dem Echtheitszeugnis vermerkt.

(4)   Die zuständige Behörde darf Einfuhrlizenzen erst ausstellen, wenn sie sichergestellt hat, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die von der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Die Lizenzen werden unmittelbar danach erteilt.

In Sonderfällen und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vor Eingang der Kommissionsangaben eine Einfuhrlizenz unter Zugrundelegung der entsprechenden Echtheitsbescheinigung erteilen. Die Lizenzsicherheit beläuft sich in diesem Fall auf den Betrag, der dem vollen Zollsatz im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht. Nach Eingang der Angaben zur Echtheitsbescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 genannte Sicherheit.

(5)   Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält einen der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 3

(1)   Die Echtheitszeugnisse gemäß Artikel 2 werden nach dem Muster in Anhang II als Original mit zwei Kopien ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Union gedruckt und ausgefüllt. Das Zeugnis kann auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einfuhrlizenzantrag gestellt wird, können eine Übersetzung des Echtheitszeugnisses verlangen.

(2)   Das Zeugnisformat ist 210 × 297 mm mit einem Papiergewicht von mindestens 40 g/m2. Das Zeugnisoriginal ist weiß, die erste Kopie rosa und die zweite Kopie gelb.

(3)   Sowohl das Original als auch die Kopien des Zeugnisses können maschinen- oder handschriftlich abgefasst werden. In letzterem Fall werden schwarze Tinte und Druckbuchstaben zur Auflage gemacht.

(4)   Jedes einzelne Zeugnis hat eine Seriennummer, der der Name des Ausstellungslandes nachgestellt ist.

Die Kopien tragen dieselbe Seriennummer wie das Original, der ebenfalls der Name des Ausstellungslandes nachgestellt ist.

(5)   Die Definition von getrocknetem entbeintem Rindfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 ist im Zeugnis deutlich anzugeben.

(6)   Die Zeugnisse sind nur gültig, wenn sie einen ordnungsgemäßen Sichtvermerk einer Ausstellungsbehörde gemäß Anhang III tragen.

Die Zeugnisse sind mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen, wenn Datum und Ausstellungsort angegeben sind und sie das Amtssiegel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der unterzeichnungsbefugten Person(en) tragen.

Artikel 4

(1)   Die Ausstellungsbehörden gemäß Anhang III haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Sie müssen als solche von der Schweiz anerkannt sein;

b)

sie müssen sich verpflichten, die Angaben im Echtheitszeugnis zu überprüfen;

c)

sie müssen sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle Informationen mitzuteilen, die zur Überprüfung der Angaben im Echtheitszeugnis, insbesondere der Zeugnisnummer und der Angaben über den Ausführer, den Empfänger, das Bestimmungsland, das Erzeugnis und das Nettogewicht, sowie des Unterzeichnungsdatums erforderlich sind.

(2)   Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang III ändern, wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Ausstellungsbehörde einer ihrer Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Artikel 5

Die Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausstellung für die Dauer von drei Monaten.

Artikel 6

Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (8) Anwendung.

Artikel 7

Die Behörden der Schweiz übermitteln der Kommission Muster der von den schweizerischen Ausstellungsbehörden verwendeten Amtssiegel sowie die Namen und Unterschriftenmuster der zur Unterzeichnung von Echtheitszeugnissen befugten Personen Jegliche spätere Änderung der Amtssiegel oder Namen muss der Kommission ebenfalls so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission:

a)

bis spätestens 28. Februar nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   Die Meldungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (9) unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 4.

(3)  Siehe Anhang IV.

(4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(5)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(8)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(9)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 5

:

Bulgarisch

:

Сушено обезкостено говеждо или телешко месо — Регламент за изпълнение (ЕС) № 82/2013

:

Spanisch

:

Carne de vacuno seca deshuesada — Reglamento de Ejecución (UE) no 82/2013

:

Tschechisch

:

Vykostěné sušené hovězí maso — prováděcí nařízení (EU) č. 82/2013

:

Dänisch

:

Tørret udbenet oksekød — gennemførelsesforordning (EU) nr. 82/2013

:

Deutsch

:

Εntbeintes, getrocknetes Rindfleisch — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2013

:

Estnisch

:

Kuivatatud kondita veiseliha – rakendusmäärus (EL) nr 82/2013

:

Griechisch

:

Αποξηραμένο βόειο κρέας χωρίς κόκαλα — Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 82/2013

:

Englisch

:

Dried boneless beef — Implementing Regulation (EU) No 82/2013

:

Französisch

:

Viande bovine séchée désossée — règlement d’exécution (UE) no 82/2013

:

Italienisch

:

Carni bovine disossate ed essiccate — regolamento di esecuzione (UE) n. 82/2013

:

Lettisch

:

Žāvēta atkaulota liellopu gaļa – Īstenošanas regula (ES) Nr. 82/2013

:

Litauisch

:

Džiovinta jautiena be kaulų – Įgyvendinimo reglamentas (ES) Nr. 82/2013

:

Ungarisch

:

Szárított kicsontozott marhahús – 82/2013/EU végrehajtási rendelet

:

Maltesisch

:

Ċanga mnixxfa mingħajr għadam — Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 82/2013

:

Niederländisch

:

Gedroogd rundvlees zonder been — Uitvoeringsverordening (EU) nr. 82/2013

:

Polnisch

:

Suszone mięso wołowe bez kości — rozporządzenie wykonawcze (UE) nr 82/2013

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino seca desossada — Regulamento de Execução (UE) n.o 82/2013

:

Rumänisch

:

Carne de vită dezosată uscată – Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 82/2013

:

Slowakisch

:

Sušené vykostené hovädzie mäso – vykonávacie nariadenie (EÚ) č. 82/2013

:

Slowenisch

:

Posušeno goveje meso brez kosti — Izvedbena uredba (EU) št. 82/2013

:

Finnisch

:

Kuivattua luutonta naudanlihaa – täytäntöönpanoasetus (EU) N:o 82/2013

:

Schwedisch

:

Τοrkat benfritt nötkött – genomförandeförordning (EU) nr 82/2013


ANHANG II

Image


ANHANG III

Verzeichnis der in der Schweiz zur Ausstellung von Echtheitszeugnissen befugten Behörden

Office fédéral de l’agriculture/Bundesamt für Landwirtschaft/Ufficio federale dell’agricoltura.


ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission

(ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 4).

 

Verordnung (EG) Nr. 1830/2006 der Kommission

(ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 3).

 

Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 der Kommission

(ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 28).

Nur Artikel 7 und Anhang VIII

Verordnung (EG) Nr. 749/2008 der Kommission

(ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 37).

Nur Artikel 2 und Anhang II

Verordnung (EG) Nr. 381/2009 der Kommission

(ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 16).

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission

(ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3).

Nur Artikel 1


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2092/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 7

Artikel 1 bis 7

Artikel 7a

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Anhänge I, II und III

Anhänge I, II und III

Anhang IV

Anhang V


30.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 83/2013 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

57,7

PS

161,2

TN

96,0

TR

128,0

ZZ

110,7

0707 00 05

EG

206,0

MA

124,7

TR

172,0

ZZ

167,6

0709 91 00

EG

119,3

ZZ

119,3

0709 93 10

EG

194,1

MA

71,7

TR

155,9

ZZ

140,6

0805 10 20

EG

57,1

MA

55,4

TN

50,7

TR

77,1

ZZ

60,1

0805 20 10

MA

83,0

ZZ

83,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

153,7

IL

115,4

KR

136,1

MA

141,4

TR

77,6

ZZ

124,8

0805 50 10

EG

87,0

TR

70,3

ZZ

78,7

0808 10 80

BR

86,6

CN

91,9

MK

36,4

US

170,0

ZZ

96,2

0808 30 90

CN

68,0

TR

176,8

US

132,9

ZZ

125,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

30.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9557)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/65/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, (1) insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 95/46/EG haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland nur zulässig ist, wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung anderer Bestimmungen der Richtlinie beachtet werden.

(2)

Die Kommission kann feststellen, dass ein Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. In diesem Fall können personenbezogene Daten aus den Mitgliedstaaten übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Garantien erforderlich sind.

(3)

Gemäß der Richtlinie 95/46/EG sind bei der Beurteilung des Datenschutzniveaus alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Datenübermittlung oder einer Reihe von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, wobei bestimmte für die Datenübermittlung relevante Aspekte besonders zu beachten sind.

(4)

Wegen der unterschiedlichen Handhabung des Datenschutzes in Drittländern sollte die Beurteilung der Angemessenheit des Schutzniveaus in einer Weise durchgeführt und ein Beschluss auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG in einer Weise erlassen und durchgeführt werden, die gegenüber Drittländern beziehungsweise unter Drittländern, in denen gleiche Bedingungen vorherrschen, keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung bewirkt und unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen der Union kein verstecktes Handelshemmnis darstellt.

(5)

Neuseeland ist eine ehemalige britische Kolonie. Das Land wurde 1907 unabhängiges Dominion, gab seine verfassungsmäßige Bindung zu Großbritannien jedoch erst 1947 förmlich auf. Neuseeland ist ein Zentralstaat und besitzt keine geschriebene Verfassung im herkömmlichen Sinn. Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie und parlamentarische Demokratie nach dem Westminster-Modell mit der Königin von Neuseeland als Staatsoberhaupt.

(6)

Neuseeland ist nach dem Grundsatz der parlamentarischen Souveränität organisiert. Nach allgemeinem Verständnis gibt es jedoch eine Reihe von Gesetzen von besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung, die als „höheres Recht“ betrachtet werden. Das bedeutet, dass sie Teil des konstitutionellen Rahmens Neuseelands sind und die Regierungspraxis sowie die Durchführung anderer Rechtsvorschriften beeinflussen. Es ist davon auszugehen, dass eine Änderung oder Aufhebung dieser grundlegenden Gesetze eines übergreifenden politischen Konsenses bedarf. Mehrere dieser Gesetze — der „Bill of Rights Act“ vom 28. August 1990 („Public Act“ Nr. 109 von 1990), der „Human Rights Act“ vom 10. August 1993 („Public Act“ Nr. 82 von 1993) und der „Privacy Act“ vom 17. Mai 1993 („Public Act“ Nr. 28 von 1993) — sind für den Datenschutz relevant. Die verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Gesetze lässt sich daran erkennen, dass sie nach allgemeinem Verständnis bei der Erarbeitung und Vorlage neuer Gesetze zu berücksichtigen sind.

(7)

Die Rechtsnormen für den Schutz personenbezogener Daten in Neuseeland sind in erster Linie im „Privacy Act“ in der durch den Privacy (Cross-border Information) Amendment Act vom 7. September 2010 („Public Act“ Nr. 113 von 2010) niedergelegt. Sie gingen der Richtlinie 95/46/EG zeitlich voraus und sind nicht auf automatisiert verarbeitete Daten oder strukturierte Daten in einem Archivierungssystem beschränkt, sondern beziehen sich auf alle personenbezogenen Informationen in jeglicher Form. Sie gelten für den gesamten öffentlichen und privaten Sektor und sehen nur einige spezifische durch das öffentliche Interesse bedingte Ausnahmen vor, wie dies in einer demokratischen Gesellschaft erwartet werden kann.

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Es gibt in Neuseeland eine Reihe von Regelungen, die politisch und rechtlich — auch in Bezug auf den Rechtsschutz — für den Datenschutz von Belang sind. Bei einigen handelt es sich um gesetzliche Regelungen, während andere Selbstregulierungsmechanismen der Wirtschaft sind und sich auf Medien, Direktmarketing, unerbetene elektronische Nachrichten, Marktforschung, Gesundheit und Behinderung, Banken, Versicherungen und Spareinlagen beziehen.

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Neben den vom neuseeländischen Parlament verabschiedeten Rechtsvorschriften gibt es einen beträchtlichen „Common law“-Korpus, der sich aus dem englischen „Common law“ ableitet und entsprechende Grundsätze und Regeln umfasst, die für den Datenschutz relevant sind. Einer der Grundsätze des „Common law“ lautet, dass die Würde des Menschen höchstes Anliegen des Rechts ist. Dieser aus dem „Common law“ stammende Grundsatz ist eines der Kernelemente der neuseeländischen Rechtsprechung. Die auf dem „Common law“ beruhende neuseeländische Rechtsprechung umfasst auch einige andere Aspekte des Schutzes der Privatsphäre, wie den Eingriff in die Privatsphäre, den Vertrauensbruch und den ergänzenden Schutz im Zusammenhang mit Verleumdung, Belästigung, böswilliger Falschaussage, Sorgfaltspflichtverletzung.

(10)

Die in Neuseeland für den Datenschutz geltenden Rechtsnormen umfassen sämtliche Grundsätze, deren Einhaltung für einen angemessenen Schutz natürlicher Personen erforderlich ist; außerdem sehen sie zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen Ausnahmen und Einschränkungen vor. Diese Datenschutznormen und die zugehörigen Ausnahmen entsprechen den in der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Grundsätzen.

(11)

Die Anwendung der Datenschutznormen wird durch administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe sowie die unabhängige Kontrolle einer Kontrollstelle, des „Privacy Commissioner“, garantiert, der über die in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten Befugnisse verfügt und unabhängig handelt. Zudem kann jede betroffene Partei zur Wiedergutmachung von Schäden, die ihr durch die gesetzeswidrige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entstanden sind, den Rechtsweg beschreiten.

(12)

Daher ist Neuseeland als Land anzusehen, das ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG bietet.

(13)

Dieser Beschluss betrifft die Angemessenheit des Schutzes, den Neuseeland im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet. Andere Bedingungen oder Einschränkungen zur Umsetzung sonstiger Bestimmungen der Richtlinie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten sollten davon unberührt bleiben.

(14)

Im Interesse der Transparenz und um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sind, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, sind — unbeschadet der Feststellung eines angemessenen Schutzniveaus — die besonderen Umstände zu nennen, unter denen die Aussetzung bestimmter Datenübermittlungen gerechtfertigt ist.

(15)

Die Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde, hat eine befürwortende Stellungnahme zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Neuseeland abgegeben (2); diese Stellungnahme wurde bei der Ausarbeitung des vorliegenden Durchführungsbeschlusses berücksichtigt.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird Neuseeland als Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bietet.

(2)   Die zuständige Kontrollstelle für die Anwendung der Datenschutznormen in Neuseeland wird im Anhang zu diesem Beschluss genannt.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet ihrer Handlungsbefugnis zum Zwecke der Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften, die gemäß anderen Bestimmungen als denen des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG angenommen wurden, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an einen Empfänger in Neuseeland auszusetzen, wenn

a)

eine zuständige neuseeländische Behörde feststellt, dass der Datenempfänger die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder

b)

eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die festgelegten Schutzvorschriften verletzt werden, Grund zu der Annahme besteht, dass die zuständige neuseeländische Stelle nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift oder ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle in Neuseeland zu benachrichtigen, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.

(2)   Die Aussetzung ist zu beenden, sobald der Datenschutz sichergestellt ist und dies den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 2 ergriffen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Neuseeland verantwortlichen Einrichtungen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)   Ergeben die nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absätze 1 und 2 gewonnenen Erkenntnisse, dass eine für die Einhaltung der Vorschriften in Neuseeland verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so benachrichtigt die Kommission die zuständige neuseeländische Stelle und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf eine Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.

Artikel 4

Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Beurteilung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach Neuseeland ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss bis zum 20. März 2013 nachzukommen.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Viviane REDING

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  Stellungnahme 11/2011 vom 4. April 2011 zum Niveau des Schutzes personenbezogener Daten in Neuseeland. Abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2011/wp182_de.pdf


ANHANG

Zuständige Kontrollstelle gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses:

Privacy Commissioner

Te Mana Matapono Matatapu

Level 4

109-111 Featherston Street

Wellington 6143

Neuseeland

Tel.: +6444747590

Kontakt: enquiries@privacy.org.nz

Website: http://privacy.org.nz/