ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.023.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 23

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
25. Januar 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

1

 

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Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 39/2013 DES RATES

vom 21. Januar 2013

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(3)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit den betroffenen regionalen Beiräten zum Ausdruck gebracht haben.

(4)

Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACs für südlichen Seehecht, Kaisergranat und Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Hering in den Gewässern westlich von Schottland und für Kabeljau im Kattegat, westlich von Schottland und in der Irischen See nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (2), Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (3), Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (4), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (5) ("Kabeljau-Plan"). Was jedoch die nördlichen Seehechtbestände (Verordnung (EG) Nr. 811/2004 (6)) und Seezunge im Golf von Biscaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006 (7)) angeht, so wurden die Mindestziele der einschlägigen Bestandserholungs- und -bewirtschaftungspläne erreicht und es ist daher angezeigt, wissenschaftlichen Empfehlungen zu folgen, um die TACs auf MSY-Niveau zu bringen bzw. gegebenenfalls zu halten.

(5)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (8) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(7)

Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.

(8)

Bei bestimmten TACs sollten die Mitgliedstaaten, Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, d. h. ein System, bei dem alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Zuteilungen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren (im Folgenden zusammen "CCTV-System"). So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von CCTV-Systemen Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen zur Einschränkung der Rückwürfe, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien. Der Einsatz eines solchen Systems sollte im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) erfolgen.

(9)

Um zu gewährleisten, dass Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich eine Bewertung des Potenzials von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische, einschließlich der untermaßigen Fische, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und muss das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen.

(10)

Für 2013 ist es erforderlich, dass die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (10) festgelegt werden.

(11)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingestellt werden.

(12)

Da die vier TAC-Gebiete für den nördlichen Seehechtbestand dem gleichen biologischen Bestand entsprechen, sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten den an dieser Fischerei beteiligten Mitgliedstaaten gestattet werden, in Bezug auf die TAC für die Gebiete IIIa und EU-Gewässer der Untergebiete 22-32 und die TAC für die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) eine flexible Vereinbarung anzuwenden.

(13)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen.

(14)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (11), insbesondere Artikel 33 jener Verordnung betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung betreffend die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck ist es erforderlich, festzulegen, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (12), ausgeübt werden.

(17)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2013 gelten sollten. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die EU-Schiffen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die nicht über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2013;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

"EU-Schiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

b)

"EU-Gewässer" die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

c)

"zulässige Gesamtfangmenge" (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)

"Quote" einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten festen Anteil an der TAC;

e)

"internationale Gewässer" die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

f)

"Maschenöffnung" die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 (13);

g)

"Fischereiflottenregister der EU" das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;

h)

"Fischereilogbuch" das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

i)

"analytische Bewertungen" eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (14);

b)

"Skagerrak" ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

"Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

"Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII" ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 

53° 30′ N 15° 00′ W,

 

53° 30′ N 11° 00′ W,

 

51° 30′ N 11° 00′ W,

 

51° 30′ N 13° 00′ W,

 

51° 00′ N 13° 00′ W,

 

51° 00′ N 15° 00′ W,

 

53° 30′ N 15° 00′ W;

e)

"Golf von Cadiz" ist das Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7° 23′ 48″ W;

f)

die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 (15).

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 5

TACs und Aufteilung

Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

zu Folgendem führt:

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;

(ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2013 folgende Angaben:

a)

die beschlossenen TACs;

b)

die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c)

Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs den Anforderungen von Absatz 2 genügen.

Artikel 7

Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

(1)   Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 darf die Obergrenze nach Anhang I als prozentualen Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.

(3)   Die einem Schiff gewährte zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind (im Folgenden zusammen "CCTV-System" genannt), um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen;

b)

die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Zuteilung darf keine der folgenden Grenzwerte überschreiten:

(i)

75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands;

(ii)

30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen;

c)

alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Zuteilung gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98, werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen dieses Artikels gewährten zusätzlichen Zuteilungen ergibt;

d)

hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Zuteilung gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Bereich einstellen;

e)

in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fanquote gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs übersteigt, wenn

a)

der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt;

b)

die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist;

c)

eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

(5)   Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

(6)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2013 von diesen Versuchen aus.

(7)   Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach den Absätzen 1 bis 6 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

a)

die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;

b)

technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen;

c)

Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

d)

die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe;

e)

die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2012 getätigt haben.

(8)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der diesen Artikel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist; oder

b)

die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 9

Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß

a)

Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIIa und VIa und den EU-Gewässern von ICES-Division Vb;

b)

Anhang IIB für die Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

c)

Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe.

Artikel 10

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (16);

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 11

Schonzeiten

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2013 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge und Dornhai.

(2)   Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 27′ N

12° 19′ W

2

52° 40′ N

12° 30′ W

3

52° 47′ N

12° 39,600′ W

4

52° 47′ N

12° 56′ W

5

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6

51° 22′ N

14° 24′ W

7

51° 22′ N

14° 03′ W

8

52° 10′ N

13° 25′ W

9

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10

52° 43′ N

12° 55′ W

11

52° 43′ N

12° 43′ W

12

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13

52° 27′ N

12° 23′ W

14

52° 27′ N

12° 19′ W

(3)   Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

Artikel 12

Verbote

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

b)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B nichts anderes bestimmt ist;

c)

Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

d)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

f)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII;

g)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Artikel 13

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(4)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(11)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(12)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

:

TACs für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten:

Teil A

:

Allgemeine Bestimmungen

Teil B

:

Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer Französisch-Guayanas

ANHANG IIA

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIa und VIIa sowie den EU-Gewässern von ICES-Division Vb

ANHANG IIB

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Wiederauffüllung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz

ANHANG IIC

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands des westlichen Ärmelkanals in ICES-Division VIIe

ANHANG I

TACs FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

In den Tabellen in Teil B dieses Anhangs sind nach Arten aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete sind, sofern nichts anderes angegeben ist, Bezugnahmen auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Art(en) aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen wiedergegeben.

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Schleimköpfe

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabbe

Champsocephalus gunnari

ANI

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Grenadierfisch

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dipturus batis

RJB

Glattrochen

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus Mawsoni

TOA

Antarktischer Seehecht

Engraulis encrasicolus

ANE

Europäische Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

CSB

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus

GAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJF

Chagrinrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJI

Sandrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Scomber scombrus

Mach

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Antarktischer Seehecht

TOA

Dissostichus mawsoni

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Bandrochen

RJA

Raja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfische

BOR

Caproidae

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen

RJB

Dipturus batis

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Langschnauzen-Eisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Rochen

SRX

Rajiformes

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabbe

CGE

Chaceon spp.

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOO

Solea spp.

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossen-Thun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

TEIL B

Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer Französisch-Guayanas

Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

I und II (EU- und internationale Gewässer

(ARU/1/2.)

Deutschland

24

Analytische TAC

Frankreich

8

Niederlande

19

Vereinigtes Königreich

39

Union

90

TAC

90


Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

III und IV (EU-Gewässer)

(ARU/34-C)

Dänemark

911

Analytische TAC

Deutschland

9

Frankreich

7

Irland

7

Niederlande

43

Schweden

35

Vereinigtes Königreich

16

Union

1 028

TAC

1 028


Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(ARU/567.)

Deutschland

329

Analytische TAC

Frankreich

7

Irland

305

Niederlande

3 434

Vereinigtes Königreich

241

Union

4 316

TAC

4 316


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

(USK/3A/BCD)

Dänemark

15

Analytische TAC

Schweden

7

Deutsch-land

7

Union

29

TAC

29


Art

:

Eberfische

Caproidae

Gebiet

:

VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer

(BOR/678-)

Dänemark

20 123

Vorsorgliche TAC

Irland

56 666

Vereinigtes Königreich

5 211

Union

82 000

TAC

82 000


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIaS (1), VIIb, VIIc

(HER/6AS7BC)

Irland

1 364

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

136

Union

1 500

TAC

1 500


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VI Clyde (2)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

Noch nicht festgelegt (3)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (4)

TAC

Noch nicht festgelegt (4)


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIa (5)

(HER/07A/MM)

Irland

1 300

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

3 693

Union

4 993

TAC

4 993


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIe und VIIf

(HER/7EF.)

Frankreich

465

Vorsorgliche TAC

Vereinigtes Königreich

465

Union

931

TAC

931


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIg (6), VIIh (6), VIIj (6) und VIIk (6)

(HER/7G-K.)

Deutschland

191

Analytische TAC

Frankreich

1 062

Irland

14 864

Niederlande

1 062

Vereinigtes Königreich

21

Union

17 200

TAC

17 200


Art

:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(ANE/9/3411)

Spanien

4 198

Vorsorgliche TAC

Portugal

4 580

Union

8 778

TAC

8 778


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Kattegat

(COD/03AS.)

Dänemark

62 (7)

Analytische TAC

Deutsch-land

1 (7)

Schweden

37 (7)

Union

100 (7)

TAC

100 (7)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00′ W); XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(COD/5W6-14)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Deutschland

1

Frankreich

12

Irland

16

Vereinigtes Königreich

45

Union

74

TAC

74


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00′ W)

(COD/5BE6A)

Belgien

0

Analytische TAC

Deutschland

0

Frankreich

0

Irland

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

0 (8)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIa

(COD/07A.)

Belgien

4

Analytische TAC

Frankreich

10

Irland

188

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

82

Union

285

TAC

285


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(COD/7XAD34)

Belgien

456

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

7 459

Irland

1 479

Niederlande

2

Vereinigtes Königreich

804

Union

10 200

TAC

10 200


Art

:

Heringshai

Lamna nasus

Gebiet

:

Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak, I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU-Gewässer); CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (EU-Gewässer)

(POR/3-1234)

Dänemark

0 (9)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (9)

Deutschland

0 (9)

Irland

0 (9)

Spanien

0 (9)

Vereinigtes Königreich

0 (9)

Union

0 (9)

TAC

0 (9)


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

6

Analytische TAC

Dänemark

5

Deutschland

5

Frankreich

32

Niederlande

25

Vereinigtes Königreich

1 864

Union

1 937

TAC

1 937


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

Vb (EU- und internationale Gewässer); VI; XII und XIV (internationale Gewässer)

(LEZ/56-14)

Spanien

385

Analytische TAC

Frankreich

1 501

Irland

439

Vereinigtes Königreich

1 062

Union

3 387

TAC

3 387


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VII

(LEZ/07.)

Belgien

470 (10)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

5 216 (10)

Frankreich

6 329 (10)

Irland

2 878 (10)

Vereinigtes Königreich

2 492 (10)

Union

17 385

TAC

17 385


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

950

Analytische TAC

Frankreich

766

Union

1 716

TAC

1 716


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 121

Analytische TAC

Frankreich

56

Portugal

37

Union

1 214

TAC

1 214


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(ANF/56-14)

Belgien

177

Vorsorgliche TAC

Deutschland

202

Spanien

189

Frankreich

2 179

Irland

492

Niederlande

170

Vereinigtes Königreich

1 515

Union

4 924

TAC

4 924


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VII

(ANF/07.)

Belgien

2 693 (11)  (12)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

300 (11)  (12)

Spanien

1 070 (11)  (12)

Frankreich

17 282 (11)  (12)

Irland

2 209 (11)  (12)

Niederlande

349 (11)  (12)

Vereinigtes Königreich

5 241 (11)  (12)

Union

29 144 (11)

TAC

29 144 (11)


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 190

Analytische TAC

Frankreich

6 619

Union

7 809

TAC

7 809


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(ANF/8C3411)

Spanien

2 063

Analytische TAC

Frankreich

2

Portugal

410

Union

2 475

TAC

2 475


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer)

(HAD/5BC6A.)

Belgien

5

Analytische TAC

Deutschland

6

Frankreich

232

Irland

690

Vereinigtes Königreich

3 278

Union

4 211

TAC

4 211


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HAD/7X7A34)

Belgien

157 (13)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

9 432 (13)

Irland

3 144 (13)

Vereinigtes Königreich

1 415 (13)

Union

14 148 (13)

TAC

14 148


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIIa

(HAD/07A.)

Belgien

19

Analytische TAC

Frankreich

86

Irland

515

Vereinigtes Königreich

569

Union

1 189

TAC

1 189


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(WHG/56-14)

Deutschland

2

Analytische TAC

Frankreich

36

Irland

87

Vereinigtes Königreich

167

Union

292

TAC

292


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIIa

(WHG/07A.)

Belgien

0

Analytische TAC

Frankreich

3

Irland

49

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

32

Union

84

TAC

84


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

(WHG/7X7A-C)

Belgien

239

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

14 700

Irland

6 812

Niederlande

120

Vereinigtes Königreich

2 629

Union

24 500

TAC

24 500


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIII

(WHG/08.)

Spanien

1 270

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 905

Union

3 175

TAC

3 175


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHG/9/3411)

Portugal

Noch nicht festgelegt (14)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (15)

TAC

Noch nicht festgelegt (15)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

(HKE/3A/BCD)

Dänemark

1 531 (17)

Analytische TAC

Schweden

130 (17)

Union

1 661

TAC

1 661 (16)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(HKE/2AC4-C)

Belgien

28

Analytische TAC

Dänemark

1 119

Deutschland

128

Frankreich

248

Niederlande

64

Vereinigtes Königreich

348

Union

1 935

TAC

1 935 (18)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/571214)

Belgien

284 (19)  (21)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

9 109 (21)

Frankreich

14 067 (19)  (21)

Irland

1 704 (21)

Niederlande

183 (19)  (21)

Vereinigtes Königreich

5 553 (19)  (21)

Union

30 900

TAC

30 900 (20)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

Union

4 004


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/8ABDE.)

Belgien

9 (22)

Analytische TAC

Spanien

6 341

Frankreich

14 241

Niederlande

18 (22)

Union

20 609

TAC

20 609 (23)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 837

Frankreich

3 305

Niederlande

6

Union

5 150


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HKE/8C3411)

Spanien

9 051

Analytische TAC

Frankreich

869

Portugal

4 224

Union

14 144

TAC

14 144


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

XII (internationale Gewässer)

(BLI/12INT-)

Estland

2 (24)

Vorsorgliche TAC

Spanien

739 (24)

Frankreich

18 (24)

Litauen

7 (24)

Vereinigtes Königreich

7 (24)

Sonstige

2 (24)

Union

774 (24)

TAC

774 (24)


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete II und IV

(BLI/24-)

Dänemark

4

Vorsorgliche TAC

Deutschland

4

Irland

4

Frankreich

23

Vereinigtes Königreich

14

Sonstige (25)

4

Union

53

TAC

53


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets III

(BLI/03-)

Dänemark

3

Vorsorgliche TAC

Deutschland

2

Schweden

3

Union

8

TAC

8


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IIIa; IIIbcd (EU-Gewässer)

(LIN/3A/BCD)

Belgien

6 (26)

Analytische TAC

Dänemark

50

Deutschland

6 (26)

Schweden

19

Vereinigtes Königreich

6 (26)

Union

87

TAC

87


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer

(NEP/2AC4-C)

Belgien

908

Analytische TAC

Dänemark

908

Deutschland

13

Frankreich

27

Niederlande

467

Vereinigtes Königreich

15 027

Union

17 350

TAC

17 350


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer)

(NEP/5BC6.)

Spanien

34

Analytische TAC

Frankreich

135

Irland

226

Vereinigtes Königreich

16 295

Union

16 690

TAC

16 690


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VII

(NEP/07.)

Spanien

1 384 (27)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5 609 (27)

Irland

8 506 (27)

Vereinigtes Königreich

7 566 (27)

Union

23 065 (27)

TAC

23 065 (27)


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(NEP/8ABDE.)

Spanien

234

Analytische TAC

Frankreich

3 665

Union

3 899

TAC

3 899


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VIIIc

(NEP/08C.)

Spanien

71

Analytische TAC

Frankreich

3

Union

74

TAC

74


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(NEP/9/3411)

Spanien

62

Analytische TAC

Portugal

184

Union

246

TAC

246


Art

:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet

:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

Noch nicht festgelegt (28)  (29)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (29)  (30)

TAC

Noch nicht festgelegt (29)  (30)


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(PLE/56-14)

Frankreich

9

Vorsorgliche TAC

Irland

261

Vereinigtes Königreich

388

Union

658

TAC

658


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIa

(PLE/07A.)

Belgien

42

Analytische TAC

Frankreich

18

Irland

1 063

Niederlande

13

Vereinigtes Königreich

491

Union

1 627

TAC

1 627


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIb und VIIc

(PLE/7BC.)

Frankreich

11

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Irland

63

Union

74

TAC

74


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

1 047 (31)

Analytische TAC

Frankreich

3 491 (31)

Vereinigtes Königreich

1 862 (31)

Union

6 400

TAC

6 400


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIf und VIIg

(PLE/7FG.)

Belgien

46

Analytische TAC

Frankreich

83

Irland

197

Vereinigtes Königreich

43

Union

369

TAC

369


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIh, VIIj und VIIk

(PLE/7HJK.)

Belgien

9

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

18

Irland

61

Niederlande

35

Vereinigtes Königreich

18

Union

141

TAC

141


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(PLE/8/3411)

Spanien

66

Vorsorgliche TAC

Frankreich

263

Portugal

66

Union

395

TAC

395


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(POL/56-14)

Spanien

6

Vorsorgliche TAC

Frankreich

190

Irland

56

Vereinigtes Königreich

145

Union

397

TAC

397


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VII

(POL/07.)

Belgien

420

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

25

Frankreich

9 667

Irland

1 030

Vereinigtes Königreich

2 353

Union

13 495

TAC

13 495


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(POL/8ABDE.)

Spanien

252

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 230

Union

1 482

TAC

1 482


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VIIIc

(POL/08C.)

Spanien

208

Vorsorgliche TAC

Frankreich

23

Union

231

TAC

231


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(POL/9/3411)

Spanien

273 (32)

Vorsorgliche TAC

Portugal

9 (32)

Union

282 (32)

TAC

282


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(POK/7/3411)

Belgien

6

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 245

Irland

1 491

Vereinigtes Königreich

434

Union

3 176

TAC

3 176


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SRX/2AC4-C)

Belgien

211 (33)  (34)  (35)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

8 (33)  (34)  (35)

Deutschland

10 (33)  (34)  (35)

Frankreich

33 (33)  (34)  (35)

Niederlande

180 (33)  (34)  (35)

Vereinigtes Königreich

814 (33)  (34)  (35)

Union

1 256 (33)  (35)

TAC

1 256 (35)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

IIIa (EU-Gewässer)

(SRX/03A-C.)

Dänemark

41 (36)  (37)

Vorsorgliche TAC

Schweden

11 (36)  (37)

Union

52 (36)  (37)

TAC

52 (37)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

806 (38)  (39)  (40)

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Estland

5 (38)  (39)  (40)

Frankreich

3 615 (38)  (39)  (40)

Deutschland

11 (38)  (39)  (40)

Irland

1 165 (38)  (39)  (40)

Litauen

19 (38)  (39)  (40)

Niederlande

3 (38)  (39)  (40)

Portugal

20 (38)  (39)  (40)

Spanien

974 (38)  (39)  (40)

Vereinigtes Königreich

2 306 (38)  (39)  (40)

Union

8 924 (38)  (39)  (40)

TAC

8 924 (39)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

VIId (EU-Gewässer)

(SRX/07D.)

Belgien

72 (41)  (42)  (43)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

602 (41)  (42)  (43)

Niederlande

4 (41)  (42)  (43)

Vereinigtes Königreich

120 (41)  (42)  (43)

Union

798 (41)  (42)  (43)

TAC

798 (42)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

VIII und IX (EU-Gewässer)

(SRX/89-C.)

Belgien

8 (44)  (45)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 441 (44)  (45)

Portugal

1 168 (44)  (45)

Spanien

1 175 (44)  (45)

Vereinigtes Königreich

8 (44)  (45)

Union

3 800 (44)  (45)

TAC

3 800 (45)


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

(SOL/3A/BCD)

Dänemark

470

Analytische TAC

Deutschland

27 (46)

Niederlande

45 (46)

Schweden

18

Union

560

TAC

560


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(SOL/56-14)

Irland

46

Vorsorgliche TAC

Vereinigtes Königreich

11

Union

57

TAC

57


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIa

(SOL/07A.)

Belgien

36

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Irland

58

Niederlande

11

Vereinigtes Königreich

35

Union

140

TAC

140


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIb und VIIc

(SOL/7BC.)

Frankreich

6

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Irland

36

Union

42

TAC

42


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIId

(SOL/07D.)

Belgien

1 588

Analytische TAC

Frankreich

3 177

Vereinigtes Königreich

1 135

Union

5 900

TAC

5 900


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIe

(SOL/07E.)

Belgien

32 (47)

Analytische TAC

Frankreich

337 (47)

Vereinigtes Königreich

525 (47)

Union

894

TAC

894


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIf und VIIg

(SOL/7FG.)

Belgien

688

Analytische TAC

Frankreich

69

Irland

34

Vereinigtes Königreich

309

Union

1 100

TAC

1 100


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIh, VIIj und VIIk

(SOL/7HJK.)

Belgien

33

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

67

Irland

181

Niederlande

54

Vereinigtes Königreich

67

Union

402

TAC

402


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIIa und VIIIb

(SOL/8AB.)

Belgien

51

Analytische TAC

Spanien

9

Frankreich

3 758

Niederlande

282

Union

4 100

TAC

4 100


Art

:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet

:

VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(SOO/8CDE34)

Spanien

403

Vorsorgliche TAC

Portugal

669

Union

1 072

TAC

1 072


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

VIId und VIIe

(SPR/7DE.)

Belgien

26

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1 674

Deutschland

26

Frankreich

361

Niederlande

361

Vereinigtes Königreich

2 702

Union

5 150

TAC

5 150


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

IIIa (EU-Gewässer)

(DGS/03A-C.)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

0

Union

0

TAC

0


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(DGS/2AC4-C)

Belgien

0 (48)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

0 (48)

Deutschland

0 (48)

Frankreich

0 (48)

Niederlande

0 (48)

Schweden

0 (48)

Vereinigtes Königreich

0 (48)

Union

0 (48)

TAC

0 (48)


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(DGS/15X14)

Belgien

0 (49)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0 (49)

Spanien

0 (49)

Frankreich

0 (49)

Irland

0 (49)

Niederlande

0 (49)

Portugal

0 (49)

Vereinigtes Königreich

0 (49)

Union

0 (49)

TAC

0 (49)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

VIIIc

(JAX/08C.)

Spanien

22 409 (50)  (52)

Analytische TAC

Frankreich

388 (50)

Portugal

2 214 (50)  (52)

Union

25 011

TAC

25 011


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

IX

(JAX/09.)

Spanien

7 762 (53)  (54)

Analytische TAC

Portugal

22 238 (53)  (54)

Union

30 000

TAC

30 000


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

X; CECAF (EU-Gewässer) (55)

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch nicht festgelegt (56)  (57)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (58)

TAC

Noch nicht festgelegt (58)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

CECAF (EU-Gewässer) (59)

JAX/341PRT

Portugal

Noch nicht festgelegt (60)  (61)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (62)

TAC

Noch nicht festgelegt (62)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

CECAF (EU-Gewässer) (63)

JAX/341SPN

Spanien

Noch nicht festgelegt (64)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (65)

TAC

Noch nicht festgelegt (65)


(1)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

(2)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen: Mull of Kintryre und Corsewall Point:

Mull of Kintyre (55°19′N, 05°48′W),

einem Punkt auf Position 55°04′N, 05°23′W und

Corsewall Point (55°01′N, 05°10′W).

(3)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(4)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

(5)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52°00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(6)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52°00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen.

(9)  Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

(10)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(11)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).

(12)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(13)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(14)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(15)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

(16)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(17)  Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.

(18)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(19)  Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.

(20)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(21)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

Union

4 004

(22)  Übertragung der Quote in IIa (EU-Gewässer) und IV möglich. Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.

(23)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 837

Frankreich

3 305

Niederlande

6

Union

5 150

(24)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(25)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(26)  Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und IIIbcd gefischt werden.

(27)  Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII (NEP/*07U16) gefangen werden:

Spanien

543

Frankreich

340

Irland

653

Vereinigtes Königreich

264

Union

1 800

(28)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(29)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(30)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

(31)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(32)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIIc (EU-Gewässer) (POL/*08C.) gefangen werden.

(33)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(34)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

(35)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(36)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03A-C.) sind getrennt zu melden.

(37)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Nagelrochen (Raja clavata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(38)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(39)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Raja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(40)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden.

(41)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind gesondert zu melden.

(42)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(43)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/*67AKD) sind gesondert zu melden.

(44)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(45)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja Alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(46)  Auf diese Quote darf nur in den EU-Gewässern von Gebiet IIIa und Teilgebieten 22-32 gefischt werden.

(47)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(48)  Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

(49)  Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

(50)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 () nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(51)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(52)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.).

(53)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(54)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet VIIIc übertragen werden (JAX/*08C).

(55)  Gewässer um die Azoren.

(56)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm'bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(57)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(58)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

(59)  Gewässer um Madeira.

(60)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(61)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(62)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

(63)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(64)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(65)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

ANHANG IIA

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER KABELJAUBESTÄNDE IM KATTEGAT, IN DEN ICES-GEBIETEN VIa UND VIIa SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN VON ICES-GEBIET Vb

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiete aufhalten.

1.2.

Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern über alles. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2013 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.   Reguliertes fanggerät und geografische gebiete

Dieser Anhang gilt für die Fanggerätegruppen gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (im Folgenden "reguliertes Fanggerät") und für die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 Buchstaben a, c und d desselben Anhangs.

3.   Genehmigungen

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.   Höchstzulässiger fischereiaufwand

4.1.

Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für den Bewirtschaftungszeitraum 2013, d. h. vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

4.2.

Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

5.   Verwaltung

5.1.

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 4 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

5.2.

Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

6.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gruppen von geografischen Gebieten zu verstehen.

7.   Übermittlung der einschlägigen daten

In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datenerhebungssystem übermittelt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

Anhang IIA - Anlage 1

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

Geografisches Gebiet

Reguliertes Fanggerät

DK

DE

SE

(a)

Kattegat

TR1

197 929

4 212

16 610

TR2

830 041

5 240

327 506

TR3

441 872

0

490

BT1

0

0

0

BT2

0

0

0

GN

115 456

26 534

13 102

GT

22 645

0

22 060

LL

1 100

0

25 339


Geografisches Gebiet

Reguliertes Fanggerät

BE

FR

IE

NL

UK

(c)

ICES-Gebiet VIIa

TR1

0

48 193

33 539

0

339 592

TR2

10 166

744

475 649

0

1 088 238

TR3

0

0

1 422

0

0

BT1

0

0

0

0

0

BT2

843 782

0

514 584

200 000

111 693

GN

0

471

18 255

0

5 970

GT

0

0

0

0

158

LL

0

0

0

0

70 614


Geografisches Gebiet

Reguliertes Fanggerät

BE

DE

ES

FR

IE

UK

(d)

ICES-Gebiet VIa und EU-Gewässer von ICES-Gebiet Vb

TR1

0

9 320

0

1 057 828

428 820

1 033 273

TR2

0

0

0

34 926

14 371

2 972 845

TR3

0

0

0

0

273

16 027

BT1

0

0

0

0

0

117 544

BT2

0

0

0

0

3 801

4 626

GN

0

35 442

13 836

302 917

5 697

213 454

GT

0

0

0

0

1 953

145

LL

0

0

1 402 142

184 354

4 250

630 040

ANHANG IIB

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CADIZ

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

a)

"Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden Fanggerätkategorien:

(i)

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und

(ii)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;

b)

"reguliertes Fanggerät" ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

"Gebiet" sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

d)

"Bewirtschaftungszeitraum 2013" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014;

e)

"besondere Bedingungen" sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

3.   Einschränkung der fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

GENEHMIGUNGEN

4.   Zugelassene schiffe

4.1.

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2012 – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2.

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET

5.   Höchstanzahl tage

5.1.

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2013 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2.

Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 4 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

6.   Sonderbedingungen für die festsetzung der höchstanzahl tage

6.1.

Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

a)

Das betreffende Schiff hat im Jahr 2010 oder 2011 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet, und

b)

das betreffende Schiff hat im Jahr 2010 oder 2011 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

6.2.

Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

6.3.

Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

6.4.

Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

 

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

ES

141

 

FR

134

 

PT

140

6.1(a) und 6.1(b)

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

Unbegrenzt

7.   Kilowatt-tage-regelung

7.1.

Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

7.2.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1 erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

7.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2010 und 2011, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese Sonderbedingungen in Betracht kommen;

c)

Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1 Anspruch hätte.

7.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

8.   Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit

8.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Januar 2013 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

8.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

8.3.

Die Nummern 8.1 und 8.2 gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.4.

Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

8.5.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

8.6.

Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2013 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1 Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

8.7.

Weist die Kommission im Bewirtschaftungszeitraum 2013 aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den Bewirtschaftungszeitraum 2014 entsprechend berichtigt.

9.   Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von beobachtern

9.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 (3) und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

9.2.

Die Beobachter sind vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig.

9.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

9.4.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

9.5.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

VERWALTUNG

10.   Allgemeine verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

11.   Bewirtschaftungszeiträume

11.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

11.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.

11.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

12.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats

12.1.

Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

12.2.

Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2010 und 2011 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

12.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

12.4.

Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.

12.5.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

13.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1, 4.2 und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

14.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

15.   Erhebung einschlägiger daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.

16.   Übermittlung der einschlägigen daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2012 und 2013 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Mitgliedstaat

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (4) L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR

=

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN

=

Kiemennetze ≥ 60 mm

LL

=

Langleinen

(3)

Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftung-szeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (5) L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen wird links mit Nullen aufgefüllt.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 (6)

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR

=

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN

=

Kiemennetze ≥ 60 mm

LL

=

Langleinen

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1 (a) oder (b) gegebenenfalls zutrifft

(7)

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(9)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).

ANHANG IIC

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich im ICES-Gebiet VIIe aufhalten. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2013 für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, vorausgesetzt

a)

ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2013 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen;

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2013 und 31. Januar 2014 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2013 getätigten Seezungenfänge.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden Fanggerätkategorien:

i)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

ii)

stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm.

b)

"reguliertes Fanggerät" ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

"Gebiet" ist das ICES-Gebiet VIIe;

d)

"Bewirtschaftungszeitraum 2013" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014.

3.   Einschränkung der fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der EU registrierte EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

GENEHMIGUNGEN

4.   Zugelassene schiffe

4.1

Ein Mitgliedstaat genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2012 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn er stellt sicher, dass gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2

Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET

5.   Höchstanzahl tage

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2013 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf nach Kategorie des regulierten Fanggeräts pro Jahr

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

164

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

164

6.   Kilowatt-tage-regelung

6.1.

Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2013 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde.

6.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte.

6.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit

7.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

7.3.

Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.

Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

7.6.

Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2013 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.

7.7.

Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm bereits zuvor von der Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht erneut umverteilen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, dass die zusätzliche Anzahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See neu bewertetet wird. Ein Mitgliedstaat, der eine Neubewertung der Anzahl Tage beantragt hat, ist bis auf weiteres befugt, 50 % der zusätzlichen Anzahl Tage neu zu verteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

8.   Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von beobachtern

8.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

8.2.

Die Beobachter sind vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig.

8.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

8.5.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

VERWALTUNG

9.   Allgemeine verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.   Bewirtschaftungszeiträume

10.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.

10.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

KAPITEL V

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

11.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

11.2.

Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

12.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2, 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission zunächst vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

13.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.   Erhebung einschlägiger daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.

15.   Übermittlung der einschlägigen daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2012 und 2013 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Mitgliedstaat

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT

=

Baumkurren ≥ 80 mm

GN

=

Kiemennetz < 220 mm

TN

=

Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

(3)

Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (2)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen wird links mit Nullen aufgefüllt.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(4)

Dauer des Bewirtschaftungs-zeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT

=

Baumkurren ≥ 80 mm

GN

=

Kiemennetz < 220 mm

TN

=

Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben


(1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


25.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/54


VERORDNUNG (EU) Nr. 40/2013 DES RATES

vom 21. Januar 2013

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Lichte der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(3)

Bei bestimmten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, d.h. ein System, bei dem alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden auf lange Sicht den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und damit die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren (im Folgenden zusammen "CCTV-System"). So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von CCTV-Systemen Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen zur Einschränkung der Rückwürfe, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien. Der Einsatz eines solchen Systems sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) erfolgen.

(4)

Um zu gewährleisten, dass durch Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich das Potenzial von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände bewertet werden kann, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische einschließlich der untermaßigen, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und muss das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen.

(5)

Die TACs sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit den betroffenen regionalen Beiräten zum Ausdruck gebracht haben.

(6)

Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACs für Seezunge in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und für Hering in den Gewässern westlich Schottlands nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (3), Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (4), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (5) (der "Kabeljauplan") und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (6).

(7)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(8)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (7) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(9)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(10)

Nach dem Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist es angezeigt, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten.

(11)

Für 2013 ist es erforderlich, dass die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (8) festgelegt werden.

(12)

Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (9), den Färöern (10), und Island (11) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit Norwegen sind noch nicht beendet; die Vereinbarungen für 2013 werden voraussichtlich Anfang 2013 beschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2013 gewährleistet ist, sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die diese Vereinbarungen gelten, auf vorläufiger Basis festgesetzt werden. Es war nicht möglich, die Konsultationen mit den Färöern oder Island über die Fischereivereinbarungen für 2013 abzuschließen. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland (12) vorgesehenen Verfahren hat der gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2013 festgelegt. Nach dem Beschluss des gemischten Ausschusses werden die Quoten für Lodde, die der Union in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer) zustehen, automatisch erhöht, wenn die Fangmenge von 70 % der ursprünglichen Quote ausgeschöpft ist.

(13)

Die Union ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der Union verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben vorgeschlagen, für 2013 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(14)

Regionale Fischereiorganisationen (RFO) können Quotenübertragungen und -tausche zwischen Vertragspartnern erlauben. Um solche Übertragungen und Tausche zwischen der Union und anderen Vertragsparteien zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, mit anderen Vertragsparteien der RFO Quotenübertragungen und –tausche zu diskutieren und gegebenenfalls mögliche Entwürfe geplanter Quotenübertragungen zu erstellen. Die Kommission sollte die Zustimmung zu der Bindung an solche Quotenübertragungen oder -tausche mit den anderen Vertragsparteien austauschen und diese der RFO mitteilen. Die im Rahmen solcher Quotenübertragungen oder -tausche zugestandenen bzw. übertragenen Fangmöglichkeiten sollten als Fangmöglichkeiten angesehen werden, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen bzw. von dieser abgezogen werden, auch für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (13). Solche Ad-hoc-Quotenübertragungen oder –tausche sollten jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

(15)

Die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 34. Jahrestagung 2012 eine Reihe von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs für 2013 angenommen. In diesem Zusammenhang verabschiedete die NAFO ein Verfahren zur Erhöhung der TAC 2013 für Weißen Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO, sofern bestimmte Bedingungen im Hinblick auf die Bestandslage erfüllt sind. Eine NAFO-Vertragspartei kann dem Exekutivsekretär der NAFO mitteilen, dass für den Bestand an Weißem Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO umfangreichere Fänge pro Aufwandseinheit als normal festgestellt wurden. Wird die Erhöhung der TAC 2013 im Laufe des Jahres von der NAFO bestätigt, so sollte diese in Unionsrecht umgesetzt werden.

(16)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer 83. Jahrestagung 2012 Erhaltungsmaßnahmen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen. Die IATTC hat außerdem eine Entschließung über die Erhaltung der Weißspitzen-Hochseehaie verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(17)

Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2012 einen überarbeiteten mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen, woraufhin die EU-Quote angehoben wurde. Ferner wurde die Schonzeit durch eine freigegebene Zeit ersetzt und um zehn Tage verschoben. Außerdem wurde eine einjährige Verlängerung der bestehenden TAC und Quoten für Schwertfisch im südlichen Atlantik sowie ein neuer Plan zur Wiederauffüllung der Populationen von Atlantischem Blauen Marlin und Weißem Marlin angenommen. Infolgedessen bleibt die Unionsquote für Schwertfisch im südlichen Atlantik im Vergleich zu 2012 unverändert, die Unionsquote für Atlantischen Blauen Marlin hingegen wurde erneut angehoben, um der handwerklichen Küstenfischerei in den Unionsgebieten in äußerster Randlage Rechnung zu tragen. Die Unionsquote für Weißen Marlin bleibt stabil. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(18)

Auf ihrer Jahrestagung 2012 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) ihre derzeit bereits in Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert belassen. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der IOTC angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(19)

Die erste Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) wird vom 28. Januar bis zum 1. Februar 2013 stattfinden. Bis dahin sollten die mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 eingeführten derzeitigen Übergangsmaßnahmen weiterhin gelten.

(20)

Auf ihrer Jahrestagung 2012 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) die auf ihrer Jahrestagung 2010 für 2011 und 2012 vereinbarten TAC für Schwarzen Seehecht, Granatbarsch, Kaiserbarsch und Rote Tiefseekrabbe nicht geändert. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(21)

In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.

(22)

Die 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) 2012 hat die Maßnahmen in Bezug auf die Fangmöglichkeiten in der derzeit nach Unionsrecht geltenden Form unverändert beibehalten, mit der Ausnahme, dass das Schongebiet für den Fischfang in Fischsammelstellen mit entsprechenden Vorrichtungen gestärkt wurde. Die Anpassung des Schongebiets für diese Art des Fischfangs erfordert, dass die Union als Vertragspartei der WCPFC eine von zwei verfügbaren Optionen für zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung des Schongebiets auswählt. Bis diese Entscheidung fällt, sollten die derzeit geltenden Maßnahmen der WCFPC weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.

(23)

Die Parteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer haben ihre Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert belassen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(24)

Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2012 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(25)

Die zuständigen RFO legen am Jahresende bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des Übereinkommensbereichs der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote in dem CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2012 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(26)

Gemäß der Erklärung der Union an die Bolivarische Republik Venezuela ("Venezuela") über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vor der Küste von Französisch-Guayana (14) ist es erforderlich, die Fangmöglichkeiten für Venezuela in EU-Gewässern festzulegen.

(27)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere Artikel 33 jener Verordnung betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck ist es erforderlich, festzulegen, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(28)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2013 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die, wie in Erwägungsgrund 23 angegeben, ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(29)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1.   In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

2.   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2013 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2014;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013 und

d)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 28 genannten Zeiträume im Jahr 2013 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2014.

3.   Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen festgelegt, die Gegenstand der bilateralen Fischereivereinbarungen mit Norwegen sind, solange die Konsultationen über diese Vereinbarungen für 2013 nicht abgeschlossen sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

EU-Schiffe

b)

Drittlandschiffe in EU-Gewässern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

"EU-Schiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

b)

"Drittlandschiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

c)

"EU-Gewässer" die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

d)

"zulässige Gesamtfangmenge" (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

e)

"Quote" einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

f)

"internationale Gewässer" die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

g)

"Maschenöffnung" die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 (15).

Artikel 4

Fanggebiete

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (16);

b)

"Skagerrak" ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

"Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 (17);

e)

die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 217/2009 (18);

f)

der "SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (19);

g)

der "ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (20);

(h)

der "CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 (21);

(i)

der "IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (22) eingesetzt wurde;

(j)

der "IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (23);

(k)

der "SPFO- (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich" ist der geographische Bereich der Hohen See südlich von 10°N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (24) und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas;

(l)

der "WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (25);

(m)

die "Hohe See des Beringmeers" ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

1.   Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

2.   Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 14 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (26) und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

Artikel 6

Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

1.   Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

2.   Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 darf die Obergrenze nach Anhang I als prozentualen Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.

3.   Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind (im Folgenden zusammen "CCTV-System"), um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen;

b)

die zusätzliche Zuteilung, die einem an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmenden Schiff gewährt wurde, darf keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten:

(i)

75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands;

(ii)

30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen;

c)

alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Zuteilung gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98, werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen dieses Artikels gewährten zusätzlichen Fangmengen ergibt;

d)

hat ein Schiff seine Einzelquote für einen Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Bereich einstellen;

e)

in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.

4.   Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Zuteilung gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs übersteigt, wenn

a)

der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt;

b)

die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist;

c)

eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

5.   Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

6.   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2013 von diesen Versuchen aus.

7.   Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach den Absätzen 1 bis 6 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

a)

die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;

b)

technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen;

c)

Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

d)

die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe;

e)

die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2012 getätigt haben.

8.   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der diesen Artikel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist; oder

b)

die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 8

Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände

a)

im Skagerrak;

b)

in dem Teil von ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak oder zum Kattegat gehört;

c)

im ICES-Untergebiet IV;

d)

in den EU-Gewässern von ICES-Division IIa und

e)

ICES-Division VIId.

Artikel 9

Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

1.   Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (27) bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2013 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II dieser Verordnung gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Artikel 10

Besondere Aufteilungsvorschriften

1.   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

c)

zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

f)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 15 dieser Verordnung.

2.   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 11

Schonzeiten

1.   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2013 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Lumb, Blauleng und Leng.

2.   Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 27′ N

12° 19′ W

2

52° 40′ N

12° 30′ W

3

52° 47′ N

12° 39.600′ W

4

52° 47′ N

12° 56′ W

5

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6

51° 22′ N

14° 24′ W

7

51° 22′ N

14° 03′ W

8

52° 10′ N

13° 25′ W

9

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10

52° 43′ N

12° 55′ W

11

52° 43′ N

12° 43′ W

12

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13

52° 27′ N

12° 23′ W

14

52° 27′ N

12° 19′ W

3.   Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

Artikel 12

Verbote

1.   Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

b)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 (28) nichts anderes bestimmt ist;

c)

Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

d)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Raja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

f)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

g)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.

2.   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Artikel 13

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 14

Fanggenehmigungen

1.   Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

2.   Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Artikel 15

Übertragung und Tausch von Quoten

1.   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden "RFO") die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden "betreffender Mitgliedstaat") mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

2.   Nach Benachrichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der bereffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Sodann tauscht die Kommission unverzüglich mit der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten aus. Die Kommission unterrichtet sodann das Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten.

3.   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

4.   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der Vertragspartei der RFO zugestandenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen wird, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung oder gemäß den Vorschriften der betreffenden RFO, wie jeweils zutreffend, wirksam wird. Eine solche Zuteilung sollte jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Abschnitt 1

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 16

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun

1.   Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

2.   Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

3.   Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

4.   Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

5.   Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

6.   Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

Artikel 17

Freizeit- und Sportfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

Artikel 18

Haie

1.   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

2.   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

3.   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

4.   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

5.   Das Mitführen an Bord des Seidenhais (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 2

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 19

Verbote und Fangbeschränkungen

1.   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

2.   Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 20

Versuchsfischerei

1.   Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2013 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaaten, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2013 mit.

2.   Die TACs und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

3.   Der Fischfang erfolgt in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Abständen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 21

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2013/2014

1.   In der Fangsaison 2013/2014 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und der Kommission und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2013 Folgendes mit:

a)

seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet;

b)

die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.

2.   Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

3.   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

4.   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)

eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

5.   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

Abschnitt 3

IOTC-Übereinkommensbereich

Artikel 22

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen

1.   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

2.   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

3.   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

4.   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (IUU-Schiffe) stehen, nicht übertragen werden.

5.   Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

Artikel 23

Haie

1.   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Haien (Drescher) aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

2.   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Abschnitt 4

SPFO-Übereinkommensbereich

Artikel 24

Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2013 pelagische Bestände befischen, im SPFO-Übereinkommensbereich auf insgesamt 78 610 BRZ, so dass eine nachhaltige Nutzung der pelagischen Fischereiressourcen im Südpazifik gewährleistet ist.

Artikel 25

Pelagische Fischerei – TACs

1.   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Daten der Schiffe unter ihrer Flagge mit, einschließlich Bruttoraumzahl, die die in diesem Artikel genannte Fischerei ausüben.

3.   Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats.

Artikel 26

Grundfischereien

Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge auf

a)

den Jahresdurchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums und

b)

diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während einer vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

Abschnitt 5

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 27

Ringwadenfischerei

1.   Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:

a)

vom 29. Juli bis zum 28. September 2013 oder vom 18. November 2013 bis zum 18. Januar 2014 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° westlicher Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite;

b)

vom 29. September bis zum 29. Oktober 2013 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° westlicher Länge,

110° westlicher Länge,

4° nördlicher Breite,

3° südlicher Breite.

2.   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2013 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

3.   Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.

4.   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt, oder

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

5.   Das Befischen des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais im IATTC-Übereinkommensbereich sind verboten.

6.   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 5 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem

a)

die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen;

b)

die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen der Kommission vor dem 31. Januar 2013.

Abschnitt 6

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 28

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

Rochen (Rajidae),

Dornhai (Squalus acanthias),

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

Abschnitt 7

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 29

Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

Artikel 30

Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD)

1.   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2013, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2013, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a)

einen FAD oder ähnliches elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;

b)

unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

2.   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

3.   Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt;

b)

der Fisch aus anderen als Gründen der Größe zum Verzehr ungeeignet ist, oder

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 31

Beschränkung der Zahl der EU-Schiffe, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

Abschnitt 8

Beringmeer

Artikel 32

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

Artikel 33

TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den EU-Gewässern fischen.

Artikel 34

Fanggenehmigungen

1.   Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

2.   Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 35

Verbote

1.   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in EU- Gewässern;

b)

Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

c)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

d)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Raja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Heringshai (Lamna nasus) in allen EU-Gewässern;

f)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

g)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.

2.   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2013.

Die in den Artikeln 19, 20 und 21 und in den Anhängen IE und V genannten Fangmöglichkeiten für den CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab den darin genannten Daten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(6)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(8)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(9)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(10)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(11)  Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2).

(12)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

(13)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(14)  ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(19)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(20)  Die EU trat mit dem Beschluss 86/238/EWG bei (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(22)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG (ABl. L 224 vom 16.08.2006, S. 22).

(23)  Die EU trat mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates bei (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(24)  Geschlossen mit dem Beschluss 2008/780/EG (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(25)  Die EU trat mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates bei (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I

:

TAC für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA

:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV; CECAF-Gebiete (EU-Gewässer)

ANHANG IB

:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete I, II, V, XII und XIV und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC

:

Nordwestatlantik – NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID

:

Weit wandernde Fische – alle Gebiete

ANHANG IE

:

Antarktis – CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG IF

:

Südostatlantik – SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IG

:

Südlicher Blauflossenthun – alle Gebiete

ANHANG IH

:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ

:

SPFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IIA

:

Zulässiger Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände im Skagerrak, dem nicht zum Skagerrak und Kattegat gehörenden Teil der ICES-Division IIIa, dem ICES-Untergebiet IV, den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Division VIId

ANHANG IIB

:

Fangmöglichkeiten der Schiffe, die in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV Sandaalfischerei betreiben

ANHANG III

:

Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

ANHANG IV

:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG V

:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VI

:

IOTC-Übereinkommensbereich

ANHANG VII

:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII

:

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben

ANHANG I

TACs FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IH und IJ sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

Wissenschaftlicher Name

3-Alpha-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Schleimköpfe

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabbe

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dipturus batis

RJB

Glattrochen

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Antarktischer Seehecht

Engraulis encrasicolus

ANE

Europäische Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

CSB

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Gobionotothen gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SIG

South-Georgia-Eisfisch

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Erläuterung:

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Antarktischer Seehecht

TOA

Dissostichus mawsoni

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Bandrochen

RJA

Raja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfische

BOR

Caproidae

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen

RJB

Dipturus batis

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Grüne Notothenia

NOG

Gobionotothen gibberifrons

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Langschnauzen-Eisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Rochen

SRX

Rajiformes

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabbe

CGE

Chaceon spp.

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SIG

Pseudochaenichthys georgianus

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossen-Thun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

ANHANG IA

Skagerrak, Kattegat, ICES-untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-gewässer)

Art

:

Sandaal

Ammodytes spp.

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(SAN/04-N.)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt


Art

:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet

:

IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (1)

Dänemark

0 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0 (2)

Deutschland

0 (2)

Schweden

0 (2)

Union

0

TAC

0

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete (1)

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/234_1)

(SAN/234_2)

(SAN/234_3)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(USK/1214EI)

Deutschland

6 (3)

Analytische TAC

Frankreich

6 (3)

Vereinigtes Königreich

6 (3)

Sonstige

3 (3)

Union

21 (3)

TAC

21


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

IV (EU-Gewässer)

(USK/04-C.)

Dänemark

64

Analytische TAC

Deutschland

19

Frankreich

44

Schweden

6

Vereinigtes Königreich

96

Sonstige

6 (4)

Union

235

TAC

235


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(USK/567EI.)

Deutschland

5 (6)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

17 (6)

Frankreich

207 (6)

Irland

20 (6)

Vereinigtes Königreich

99 (6)

Sonstige

5 (5)  (6)

Union

353 (6)

TAC

3 860


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(USK/04-N.)

Belgien

0 (7)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

0 (7)

Deutschland

0 (7)

Frankreich

0 (7)

Niederlande

0 (7)

Vereinigtes Königreich

0 (7)

Union

0 (7)

TAC

Entfällt


Art

:

Hering (8)

Clupea harengus

Gebiet

:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

15 276 (9)  (10)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

244 (9)  (10)

Schweden

15 980 (9)  (10)

Union

31 500 (9)  (10)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Hering (11)

Clupea harengus

Gebiet

:

EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

45 058 (12)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

29 296 (12)

Frankreich

14 900 (12)

Niederlande

37 476 (12)

Schweden

2 884 (12)

Vereinigtes Königreich

40 485 (12)

Union

170 099 (12)

TAC

Nicht festgelegt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich

von 62°N (HER/*04N-) ()

Union

0

()  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER/*4BN.) getrennt.


Art

:

Hering (14)

Clupea harengus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

0 (14)  (15)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

0 (15)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Hering (16)

Clupea harengus

Gebiet

:

IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark

3 984 (17)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

36 (17)

Schweden

641 (17)

Union

4 661 (17)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Hering (18)

Clupea harengus

Gebiet

:

IV, VIId und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa

(HER/2A47DX)

Belgien

62 (19)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

11 994 (19)

Deutschland

62 (19)

Frankreich

62 (19)

Niederlande

62 (19)

Schweden

59 (19)

Vereinigtes Königreich

228 (19)

Union

12 529 (19)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Hering (20)

Clupea harengus

Gebiet

:

IVc, VIId (21)

(HER/4CXB7D)

Belgien

6 142 (22)  (23)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

617 (22)  (23)

Deutschland

401 (22)  (23)

Frankreich

7 610 (22)  (23)

Niederlande

13 483 (22)  (23)

Vereinigtes Königreich

2 932 (22)  (23)

Union

31 185 (23)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (24)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

3 072

Analytische TAC

Frankreich

581

Irland

4 151

Niederlande

3 072

Vereinigtes Königreich

16 604

Union

27 480

TAC

27 480


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

6 (25)  (26)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

2 118 (25)  (26)

Deutschland

53 (25)  (26)

Niederlande

13 (25)  (26)

Schweden

371 (25)  (26)

Union

2 561 (26)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

547 (27)  (28)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

3 147 (27)  (28)

Deutschland

1 995 (27)  (28)

Frankreich

676 (27)  (28)

Niederlande

1 778 (27)  (28)

Schweden

21 (27)  (28)

Vereinigtes Königreich

7 218 (27)  (28)

Union

15 382 (28)

TAC

Nicht festgelegt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(COD/*04N-)

Union

0


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

0 (29)  (30)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

0 (30)

TAC

Entfällt


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIId

(COD/07D.)

Belgien

46 (31)  (32)

Analytische TAC

Frankreich

907 (31)  (32)

Niederlande

27 (31)  (32)

Vereinigtes Königreich

100 (31)  (32)

Union

1 080 (32)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Kliesche und Flunder

Limanda limanda und Platichthys flesus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(DAB/2AC4-C) für Kliesche;

(FLE/2AC4-C) für Flunder

Belgien

503

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1 888

Deutschland

2 832

Frankreich

196

Niederlande

11 421

Schweden

6

Vereinigtes Königreich

1 588

Union

18 434

TAC

18 434


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(ANF/2AC4-C)

Belgien

308 (33)

Analytische TAC

Dänemark

678 (33)

Deutschland

331 (33)

Frankreich

63 (33)

Niederlande

233 (33)

Schweden

8 (33)

Vereinigtes Königreich

7 082 (33)

Union

8 703 (33)

TAC

8 703


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(ANF/04-N.)

Belgien

0 (34)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

0 (34)

Deutschland

0 (34)

Niederlande

0 (34)

Vereinigtes Königreich

0 (34)

Union

0 (34)

TAC

Entfällt


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

IIIa, EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32

(HAD/3A/BCD)

Belgien

8 (35)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 360 (35)

Deutschland

86 (35)

Niederlande

1 (35)

Schweden

161 (35)

Union

1 616 (35)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer);

(HAD/2AC4.)

Belgien

291 (36)

Analytische TAC

Dänemark

1 999 (36)

Deutschland

1 272 (36)

Frankreich

2 217 (36)

Niederlande

218 (36)

Schweden

141 (36)

Vereinigtes Königreich

21 279 (36)

Union

27 417 (36)

TAC

Nicht festgelegt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(HAD/*04N-)

Union

0


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

0 (37)  (38)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

0 (38)

TAC

Entfällt


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(HAD/6B1214)

Belgien

2

Analytische TAC

Deutschland

3

Frankreich

109

Irland

78

Vereinigtes Königreich

798

Union

990

TAC

990


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark

650 (39)

Vorsorgliche TAC

Niederlande

2 (39)

Schweden

69 (39)

Union

721 (39)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien

365 (40)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 579 (40)

Deutschland

411 (40)

Frankreich

2 373 (40)

Niederlande

913 (40)

Schweden

2 (40)

Vereinigtes Königreich

6 297 (40)

Union

11 940 (40)

TAC

Nicht festgelegt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(WHG/*04N-)

Union

0


Art

:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(WHG/04-N.) für Wittling;

(POL/04-N.) für Pollack

Schweden

0 (41)  (42)

Vorsorgliche TAC

Union

0 (42)

TAC

Entfällt


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

II und IV (norwegische Gewässer)

(WHB/24-N.)

Dänemark

0 (43)

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

0 (43)

Union

0 (43)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (WHB/1X14)

Dänemark

16 923 (45)

Analytische TAC

Deutschland

6 580 (45)

Spanien

14 347 (44)  (45)

Frankreich

11 777 (45)

Irland

13 105 (45)

Niederlande

20 635 (45)

Portugal

1 333 (44)  (45)

Schweden

4 186 (44)  (45)

Vereinigtes Königreich

21 959 (45)

Union

110 845 (45)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHB/8C3411)

Spanien

9 095 (46)

Analytische TAC

Portugal

2 274 (46)

Union

11 369 (46)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer)

(WHB/24A567)

Norwegen

0

Analytische TAC

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(LEM/2AC4-C) für Limande;

(WIT/2AC4-C) für Rotzunge

Belgien

346

Vorsorgliche TAC

Dänemark

953

Deutschland

122

Frankreich

261

Niederlande

793

Schweden

11

Vereinigtes Königreich

3 905

Union

6 391

TAC

6 391


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (BLI/5B67-)

Deutschland

25 (48)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Estland

4 (48)

Spanien

79 (48)

Frankreich

1 793 (48)

Irland

7 (48)

Litauen

2 (48)

Polen

1 (48)

Vereinigtes Königreich

457 (48)

Sonstige

7 (47)  (48)

Union

2 375 (48)

TAC

2 540


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

I und II (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/1/2.)

Dänemark

8

Analytische TAC

Deutschland

8

Frankreich

8

Vereinigtes Königreich

8

Sonstige

4 (49)

Union

36

TAC

36


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IV (EU-Gewässer)

(LIN/04-C.)

Belgien

16

Analytische TAC

Dänemark

243

Deutschland

150

Frankreich

135

Niederlande

5

Schweden

10

Vereinigtes Königreich

1 869

Union

2 428

TAC

2 428


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer);

(LIN/05.)

Belgien

9

Vorsorgliche TAC

Dänemark

6

Deutschland

6

Frankreich

6

Vereinigtes Königreich

6

Union

33

TAC

33


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (LIN/6X14.)

Belgien

30 (50)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

5 (50)

Deutschland

109 (50)

Spanien

2 211 (50)

Frankreich

2 357 (50)

Irland

591 (50)

Portugal

5 (50)

Vereinigtes Königreich

2 716 (50)

Union

8 024 (50)

TAC

14 164


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(LIN/04-N.)

Belgien

0 (51)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

0 (51)

Deutschland

0 (51)

Frankreich

0 (51)

Niederlande

0 (51)

Vereinigtes Königreich

0 (51)

Union

0 (51)

TAC

Entfällt


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

(NEP/3A/BCD)

Dänemark

3 822

Analytische TAC

Deutschland

11

Schweden

1 367

Union

5 200

TAC

5 200


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(NEP/04-N.)

Dänemark

0 (52)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (52)

Vereinigtes Königreich

0 (52)

Union

0 (52)

TAC

Entfällt


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

1 720 (53)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

926 (53)

Union

2 646 (53)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

2 273

Analytische TAC

Niederlande

21

Schweden

91

Vereinigtes Königreich

673

Union

3 058

TAC

3 058


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

0 (55)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

0 (54)  (55)

Union

0

TAC

Entfällt


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

34 (56)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

4 332 (56)

Deutschland

22 (56)

Niederlande

833 (56)

Schweden

232 (56)

Union

5 453 (56)

TAC

Nicht festgelegt (56)


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

Kattegat

(PLE/03AS.)

Dänemark

1 602

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

18

Schweden

180

Union

1 800

TAC

1 800


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

3 636 (57)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

11 817 (57)

Deutschland

3 409 (57)

Frankreich

682 (57)

Niederlande

22 726 (57)

Vereinigtes Königreich

16 817 (57)

Union

59 087 (57)

TAC

Nicht festgelegt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(PLE/*04N-)

Union

0


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Untergebiete 22-32 (EU-Gewässer)

(POK/2A34.)

Belgien

19 (58)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

2 284 (58)

Deutschland

5 769 (58)

Frankreich

13 577 (58)

Niederlande

57 (58)

Schweden

314 (58)

Vereinigtes Königreich

4 423 (58)

Union

26 443 (58)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(POK/56-14)

Deutschland

200 (59)

Analytische TAC

Frankreich

1 989 (59)

Irland

375 (59)

Vereinigtes Königreich

2 917 (59)

Union

5 481 (59)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N.)

Schweden

0 (60)  (61)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

0 (61)

TAC

Entfällt


Art

:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(TUR/2AC4-C) für Steinbutt;

(BLL/2AC4-C) für Glattbutt

Belgien

340

Vorsorgliche TAC

Dänemark

727

Deutschland

186

Frankreich

88

Niederlande

2 579

Schweden

5

Vereinigtes Königreich

717

Union

4 642

TAC

4 642


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark

16 (62)

Analytische TAC

Deutschland

28 (62)

Estland

16 (62)

Spanien

16 (62)

Frankreich

259 (62)

Irland

16 (62)

Litauen

16 (62)

Polen

16 (62)

Vereinigtes Königreich

1 016 (62)

Union

1 400 (62)

TAC

2 000


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Untergebiete 22-32 (EU-Gewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

384 (63)

Analytische TAC

Dänemark

13 185 (63)

Deutschland

401 (63)

Frankreich

1 209 (63)

Niederlande

1 217 (63)

Schweden

3 610 (63)

Vereinigtes Königreich

1 127 (63)

Union

21 133 (63)

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013 (MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

7 112

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 372

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

0

0

0

0

0


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

15 320 (64)

Analytische TAC

Spanien

17 (64)

Estland

128 (64)

Frankreich

10 214 (64)

Irland

51 067 (64)

Lettland

95 (64)

Litauen

95 (64)

Niederlande

22 341 (64)

Polen

1 079 (64)

Vereinigtes Königreich

140 436 (64)

Union

240 792 (64)

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IVa (EU-Gewässer)

(MAC/*04A-EN)

Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis 31. Dezember 2013

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

6 164

0

Frankreich

4 109

0

Irland

20 547

0

Niederlande

8 989

0

Vereinigtes Königreich

56 507

0

Union

96 316

0


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

22 709 (65)  (66)

Analytische TAC

Frankreich

151 (65)  (66)

Portugal

4 694 (65)  (66)

Union

27 554

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

1 907

Frankreich

13

Portugal

395


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIa und IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/2A4A-N.)

Dänemark

0 (67)  (68)

Analytische TAC

Union

0 (67)  (68)

TAC

Entfällt


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

II und IV (EU-Gewässer)

(SOL/24-C.)

Belgien

1 162 (69)

Analytische TAC

Dänemark

531 (69)

Deutschland

930 (69)

Frankreich

232 (69)

Niederlande

10 492 (69)

Vereinigtes Königreich

598 (69)

Union

13 945 (69)

TAC

14 000


Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark

24 390 (70)  (71)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

51 (70)  (71)

Schweden

9 229 (70)  (71)

Union

33 670 (71)

TAC

Nicht festgelegt


Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 726 (74)  (73)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

136 572 (74)  (73)

Deutschland

1 726 (74)  (73)

Frankreich

1 726 (74)  (73)

Niederlande

1 726 (74)  (73)

Schweden

1 330 (72)  (74)  (73)

Vereinigtes Königreich

5 694 (74)  (73)

Union

150 500 (73)

TAC

161 500


Art

:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

(JAX/4BC7D)

Belgien

37 (76)  (77)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

16 198 (76)  (77)

Deutschland

1 430 (75)  (76)  (77)

Spanien

301 (76)  (77)

Frankreich

1 344 (75)  (76)  (77)

Irland

1 019 (76)  (77)

Niederlande

9 752 (75)  (76)  (77)

Portugal

34 (76)  (77)

Schweden

75 (76)  (77)

Vereinigtes Königreich

3 855 (75)  (76)  (77)

Union

34 045 (76)

TAC

37 950


Art

:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IIa und IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/2A-14)

Dänemark

15 502 (78)  (80)  (81)

Analytische TAC

Deutschland

12 096 (78)  (79)  (80)  (81)

Spanien

16 498 (80)  (81)

Frankreich

6 226 (78)  (79)  (80)  (81)

Irland

40 284 (78)  (80)  (81)

Niederlande

48 532 (78)  (79)  (80)  (81)

Portugal

1 589 (80)  (81)

Schweden

675 (78)  (80)  (81)

Vereinigtes Königreich

14 587 (78)  (79)  (80)  (81)

Union

155 989

TAC

157 989


Art

:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

167 345 (82)  (84)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

32 (82)  (83)  (84)

Niederlande

123 (82)  (83)  (84)

Union

167 500 (82)  (84)

TAC

Entfällt


Art

:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(NOP/04-N.)

Dänemark

0 (85)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0 (85)

Union

0 (85)

TAC

Entfällt


Art

:

Industriefisch

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(I/F/04-N.)

Schweden

0 (86)  (87)

Vorsorgliche TAC

Union

0 (87)

TAC

Entfällt


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

(OTH/5B67-C)

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen.

0 (88)  (89)

TAC

Entfällt

TAC

Entfällt


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(OTH/04-N.)

Belgien

0 (92)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

0 (92)

Deutschland

0 (92)

Frankreich

0 (92)

Niederlande

0 (92)

Schweden

0 (90)  (92)

Vereinigtes Königreich

0 (92)

Union

0 (91)  (92)

TAC

Entfällt


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (EU-Gewässer)

(OTH/2A46AN)

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen

0 (93)  (94)  (95)

TAC

Entfällt


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen bestehen aus Sandaal. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet (OT1/*2A3A4).

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete (1)

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/234_1)

(SAN/234_2)

(SAN/234_3)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

(3)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(6)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(7)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(8)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(9)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden.

(10)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(11)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt.

(12)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich

von 62°N (HER/*04N-) ()

Union

0

()  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER/*4BN.) getrennt.

(13)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER/*4BN.) getrennt.

(14)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen

(15)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(16)  Nur Anlandungen von Hering als Beifang, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(17)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(18)  Nur Anlandungen von Hering als Beifang, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(19)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(20)  Nur Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(21)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(22)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.

(23)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(24)  Es handelt sich um den Heringsbestand in ICES-Gebiet VIa östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, Clyde ausgenommen.

(25)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(26)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(27)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(28)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(COD/*04N-)

Union

0

(29)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(30)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(31)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(32)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(33)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % können hiervon in VI, Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) (ANF/*56-14) gefischt werden.

(34)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(35)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(36)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(HAD/*04N-)

Union

0

(37)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(38)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(39)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(40)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(WHG/*04N-)

Union

0

(41)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(42)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(43)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(44)  Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen werden jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt.

(45)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(46)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(47)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(48)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(49)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(50)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(51)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(52)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(53)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(54)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(55)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(56)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(57)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(PLE/*04N-)

Union

0

(58)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(59)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(60)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(61)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(62)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(63)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013 (MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

7 112

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 372

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

0

0

0

0

0

(64)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IVa (EU-Gewässer)

(MAC/*04A-EN)

Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis 31. Dezember 2013

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

6 164

0

Frankreich

4 109

0

Irland

20 547

0

Niederlande

8 989

0

Vereinigtes Königreich

56 507

0

Union

96 316

0

(65)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(66)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

1 907

Frankreich

13

Portugal

395

(67)  Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.

(68)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(69)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(70)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen bestehen aus Sprotte. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.).

(71)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(72)  Einschließlich Sandaalen.

(73)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(74)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen bestehen aus Sprotte. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).

(75)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden:IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14).

(76)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(77)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen sind Bastardmakrele. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*4BC7D).

(78)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2013 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(79)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.).

(80)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen sind Bastardmakrele. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*2A-14).

(81)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(82)  Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote handelt es sich um Stintdorsch. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4).

(83)  Quote kann nur in EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.

(84)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(85)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(86)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(87)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(88)  Nur Fänge mit Langleinen.

(89)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(90)  Quote für "andere Arten", die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.

(91)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind gegebenenfalls nach Konsultationen möglich.

(92)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(93)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).

(94)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind gegebenenfalls nach Konsultationen möglich.

(95)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND ICES-UNTERGEBIETE I, II, V, XII AND XIV UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

Art

:

Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiet

:

NAFO-Gebiet 1 (grönländische Gewässer)

(PCR/N1GRN.)

Irland

31

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

219

Union

250

TAC

Entfällt


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

I und II (EU- und internationale Gewässer)

(HER/1/2.)

Belgien

14 (1)

Analytische TAC

Dänemark

13 806 (1)

Deutschland

2 418 (1)

Spanien

46 (1)

Frankreich

596 (1)

Irland

3 574 (1)

Niederlande

4 941 (1)

Polen

699 (1)

Portugal

46 (1)

Finnland

214 (1)

Schweden

5 116 (1)

Vereinigtes Königreich

8 827 (1)

Union

40 297 (1)

TAC

Nicht festgelegt

Besondere Bedingung:

Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 0 t gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

0

Spanien

0

Irland

0

Frankreich

0

Portugal

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 1 (grönländische Gewässer); XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 391 (2)  (3)  (4)  (5)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

309 (2)  (3)  (4)  (5)

Union

1 700 (2)  (3)  (4)  (5)

TAC

Entfällt


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

7 739 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

14 330 (8)

Frankreich

3 758 (8)

Polen

3 057 (8)

Portugal

2 816 (8)

Vereinigtes Königreich

5 223 (8)

Andere Mitgliedstaaten

250 (6)  (8)

Union

37 172 (7)

TAC

986 000


Art

:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(HAD/05B-F.) für Kabeljau;

(HAD/05B-F.) für Schellfisch

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt


Art

:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(HAL/514GRN)

Portugal

112 (9)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

112

TAC

Entfällt


Art

:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet

:

NAFO-Gebiet 1 (grönländische Gewässer)

(HAL/N1GRN.)

Union

112 (10)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt


Art

:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GRV/514GRN)

Union

100 (11)  (12)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt


Art

:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet

:

NAFO-Gebiet 1 (grönländische Gewässer)

(GRV/N1GRN.)

Union

100 (13)  (14)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt


Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

IIb

(CAP/02B.)

Union

0

Analytische TAC

TAC

0


Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(CAP/514GRN)

Dänemark

4 909

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

46

Schweden

352

Deutschland

214

alle Mitgliedstaaten

254 (15)  (16)

Union

5 775 (17)

TAC

Entfällt


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

0 (18)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (18)

Vereinigtes Königreich

0 (18)

Union

0 (18)

TAC

Entfällt


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

0 (19)


Art

:

Leng und Blauleng

Molva molva und

Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(LIN/05B-F.) für Leng;

(BLI/05B-F.) für Blauleng

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

2 105 (20)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

2 105 (20)

Union

4 210 (20)

TAC

Entfällt


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO-Gebiet 1 (grönländische Gewässer)

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 700

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 700

Union

3 400

TAC

Entfällt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(POK/1N2AB.)

Deutschland

0 (21)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (21)

Vereinigtes Königreich

0 (21)

Union

0 (21)

TAC

Entfällt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

I und II (internationale Gewässer)

(POK/1/2INT)

Union

0

Analytische TAC

TAC

Entfällt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

0 (22)  (23)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0 (22)  (23)

Union

0 (22)  (23)

TAC

Entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

I und II (internationale Gewässer)

(GHL/1/2INT)

Union

0

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO-Gebiet 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N1GRN.)

Deutschland

2 075 (25)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

2 075 (24)  (25)

TAC

Entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

3 695 (27)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

195 (27)

Union

3 890 (26)  (27)

TAC

Entfällt


Art

:

Rotbarsche (flach, pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214S)

Estland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Spanien

0

Frankreich

0

Irland

0

Lettland

0

Niederlande

0

Polen

0

Portugal

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

0


Art

:

Rotbarsche (tief, pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214D)

Estland

121 (28)  (29)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

2 441 (28)  (29)

Spanien

433 (28)  (29)

Frankreich

230 (28)  (29)

Irland

1 (28)  (29)

Lettland

44 (28)  (29)

Niederlande

1 (28)  (29)

Polen

222 (28)  (29)

Portugal

518 (28)  (29)

Vereinigtes Königreich

6 (28)  (29)

Union

4 017 (28)  (29)

TAC

26 000 (28)  (29)


Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB.)

Deutschland

0 (30)  (31)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

0 (30)  (31)

Frankreich

0 (30)  (31)

Portugal

0 (30)  (31)

Vereinigtes Königreich

0 (30)  (31)

Union

0 (30)  (31)

TAC

Entfällt


Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

I und II (internationale Gewässer)

(RED/1/2INT)

Union

Entfällt (32)  (33)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

19 500


Art

:

Rotbarsche (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/N1G14P)

Deutschland

2 173 (34)  (35)  (36)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

11 (34)  (35)  (36)

Vereinigtes Königreich

16 (34)  (35)  (36)

Union

2 200 (34)  (35)  (36)

TAC

Entfällt


Art

:

Rotbarsche (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/N1G14D)

Deutschland

1 976 (37)  (38)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

10 (37)  (38)

Vereinigtes Königreich

14 (37)  (38)

Union

2 000 (37)  (38)

TAC

Entfällt


Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

Va (isländische Gewässer)

(RED/05A-IS)

Belgien

0 (39)  (40) (3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (39)  (40) (3)

Frankreich

0 (39)  (40) (3)

Vereinigtes Königreich

0 (39)  (40) (3)

Union

0 (39)  (40) (3)

TAC

Entfällt


Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(RED/05B-F.)

Belgien

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

0 (41)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (41)

Vereinigtes Königreich

0 (41)

Union

0 (41)


Art

:

Andere Arten (42)

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt


Art

:

Plattfische

Pleuronectiformes

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt


(1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, Fischereischutzzone um Svalbard.

Besondere Bedingung:

Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 0 t gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

(2)  Das Gebiet in Ostgrönland mit der Bezeichnung "Kleine Banke" ist für alle Fischereien geschlossen. Das Gebiet liegt innerhalb der folgenden Koordinaten:

 

64°40′ N 37°30′ W

 

64°40′ N 36°30′ W

 

64°15′ N 36°30′ W und

 

64°15′ N 37°30′ W

(3)  Darf in Ost- und Westgrönland gefischt werden. In Ostgrönland ist jedoch lediglich folgende Fischerei erlaubt:

mit Trawlern vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013;

mit Langleinenfängern vom 1. April bis 31. Dezember 2013.

(4)  Die Schiffe werden in uneingeschränktem Umfang von Beobachtern begleitet und sind mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet. In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 80 % der Quote gefangen werden. Ergänzend sollte in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 10 Hols pro Schiff durchgeführt werden:

Bereich

Grenze

1.

Ostgrönland (COD/N65E44)

Nördlich von 65°N, östlich von 44°W

2.

Ostgrönland (COD/645E44)

Zwischen 64°N und 65°N, östlich von 44°W

3.

Ostgrönland (COD/645E44)

Zwischen 62°N und 64°N, östlich von 44°W

4.

Ostgrönland (COD/S62E44)

Südlich von 62°N, östlich von 44°W

5.

Westgrönland (COD/S62W44)

Südlich von 62°N, westlich von 44°W

6.

Westgrönland (COD/N62W44)

Nördlich von 62°N, westlich von 44°W

(5)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(6)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(7)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die EU in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

(8)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 19 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(9)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(10)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(11)  Besondere Bedingung: Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

(12)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(13)  Besondere Bedingung: Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

(14)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(15)  Mit Ausnahme von Mitgliedstaaten mit mehr als 10 % der EU-Quote.

(16)  Mitgliedstaaten mit Quotenzuteilung dürfen nur auf die Quote "alle Mitgliedstaaten" zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist.

(17)  Zwischen dem 1. Januar und 30. April 2013 zu fangen. Wird bis zum 15. April 2013 eine Fangmenge von 70 % dieser ursprünglichen EU-Quote erreicht, so werden automatisch weitere 5 775 Tonnen zu dieser EU-Quote hinzugefügt, die innerhalb desselben Zeitraums zu fischen sind. Für die Zuteilung dieser zusätzlichen EU-Quote gilt derselbe Aufteilungsschlüssel.

(18)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(19)  Von der Union, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC.

(20)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(21)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(22)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(23)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(24)  Südlich von 68° N zu fangen.

(25)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(26)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

(27)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(28)  Darf nur innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45′

28° 30′

2

62° 50′

25° 45′

3

61° 55′

26° 45′

4

61° 00′

26° 30′

5

59° 00′

30° 00′

6

59° 00′

34° 00′

7

61° 30′

34° 00′

8

62° 50′

36° 00′

9

64° 45′

28° 30′

(29)  Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2013 nicht befischt werden.

(30)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(31)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(32)  Die Fischerei darf nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 stattfinden. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(33)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der an Bord des betreffenden Schiffs behaltenen Gesamtfangmenge nicht überschreiten.

(34)  Darf nur mit Schleppnetzen gefischt werden.

(35)  Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern der darin gefangene Teil der Quoten getrennt gemeldet wird (RED/*5-14P). Darf im NEAFC-Regelungsbereich erst ab dem 10. Mai 2013 als Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch tiefer pelagischer Gewässer gefangen werden, und zwar nur in dem Gebiet ("NEAFC-Box"), das durch die folgenden Koordinaten begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45′

28° 30′

2

62° 50′

25° 45′

3

61° 55′

26° 45′

4

61° 00′

26° 30′

5

59° 00′

30° 00′

6

59° 00′

34° 00′

7

61° 30′

34° 00′

8

62° 50′

36° 00′

9

64° 45′

28° 30′

(36)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

(37)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden.

(38)  Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern der darin gefangene Teil der Quoten getrennt gemeldet wird (RED/*5-14D). Darf im NEAFC-Regelungsbereich erst ab dem 10. Mai 2013 als Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch tiefer pelagischer Gewässer gefangen werden, und zwar nur in dem Gebiet ("NEAFC-Box"), das durch die folgenden Koordinaten begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45′

28° 30′

2

62° 50′

25° 45′

3

61° 55′

26° 45′

4

61° 00′

26° 30′

5

59° 00′

30° 00′

6

59° 00′

34° 00′

7

61° 30′

34° 00′

8

62° 50′

36° 00′

9

64° 45′

28° 30′

(39)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (ausgenommen Kabeljau).

(40)  Darf nur zwischen Juli und Dezember 2013 gefischt werden.

(41)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(42)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Alle TACs und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0 (1)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0 (3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0 (3)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

157

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

657

Lettland

157

Litauen

157

Polen

536

Spanien

2 019

Frankreich

282

Portugal

2 769

Vereinigtes Königreich

1 315

Union

8 049

TAC

14 113


Art

:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet

:

NAFO 2J3KL

(WIT/N2J3KL)

Union

0 (4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0 (4)


Art

:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet

:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Union

0 (5)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0 (5)


Art

:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet

:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union

0 (6)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0 (6)


Art

:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet

:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0 (7)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0 (7)


Art

:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet

:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128 (8)

Litauen

128 (8)

Polen

227 (8)

Union

Entfällt (8)  (9)

TAC

34 000


Art

:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet

:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0 (10)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

17 000


Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0 (11)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0 (11)


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 3L (12)

(PRA/N3L.)

Estland

96

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

96

Litauen

96

Polen

96

Spanien

76

Portugal

20

Union

480

TAC

8 600


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 3M (13)

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt (14)  (15)

 


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

312

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

318

Lettland

44

Litauen

22

Spanien

4 262

Portugal

1 782

Union

6 738

TAC

11 493


Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Spanien

3 403

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

660

Estland

283

Litauen

62

Union

4 408

TAC

7 000


Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

322

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

219

Lettland

322

Litauen

322

Union

1 185

TAC

6 500


Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571 (16)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513 (16)

Spanien

233 (16)

Lettland

1 571 (16)

Litauen

1 571 (16)

Portugal

2 354 (16)

Union

7 813 (16)

TAC

6 500 (16)


Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229 (1)

Union

7 000 (1)

TAC

20 000 (1)


Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO-Untergebiet 2, Bereiche 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0 (17)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

0 (17)

Union

0 (17)

TAC

0 (17)


Art

:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet

:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

333

Union

588

TAC

1 000


(1)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden ().

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

(3)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(4)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(5)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(6)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(7)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(8)  Bei Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 zu fischen.

(9)  Bei Kein festgesetzter EU-Anteil. Eine Menge von 29 458 t ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.

(10)  Trotz einer gemeinsam bewirtschafteten Quote von 85 Tonnen für die EU wird die Menge auf 0 gesetzt. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(11)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(12)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0

(13)  Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 55′ 0

45° 00′ 0

2

47° 30′ 0

44° 15′ 0

3

46° 55′ 0

44° 15′ 0

4

46° 35′ 0

44° 30′ 0

5

46° 35′ 0

45° 40′ 0

6

47° 30′ 0

45° 40′ 0

7

47° 55′ 0

45° 00′ 0

(14)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

0

0

Estland

0

0

Spanien

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

(15)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(16)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 6 000 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Vor dem 1. Juli 2013 dürfen nicht mehr als 3 250 t gefangen werden. Sobald die TAC oder der Mitteljahreswert von 3 250 t ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt.

(17)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

ANHANG ID

WEIT WANDERNDE FISCHE – ALLE GEBIETE

Die TACs für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang wie der ICCAT festgesetzt.

Art

:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet

:

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

69,44 (4)  (6)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

129,07 (6)

Spanien

2 504,45 (2)  (4)  (6)

Frankreich

2 471,23 (2)  (3)  (4)  (6)

Italien

1 950,42 (4)  (5)  (6)

Malta

160,02 (4)  (6)

Portugal

235,50 (6)

Andere Mitgliedstaaten

27,93 (1)  (6)

Union

7 548,06 (2)  (3)  (4)  (5)  (6)

TAC

13 400


Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

Atlantik nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

6 949

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 263

Andere Mitgliedstaaten

135,5 (7)

Union

8 347,5

TAC

13 700


Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

Atlantik südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

4 818,18

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

361,82

Union

5 180,00

TAC

15 000


Art

:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet

:

Atlantik nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

2 371,17 (10)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

17 096,8 (10)

Frankreich

5 393,31 (10)

Vereinigtes Königreich

195,2 (10)

Portugal

1 882,65 (10)

Union

26 939,13 (8)

TAC

28 000


Art

:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet

:

Atlantik südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

759,20

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

249,50

Portugal

531,30

Union

1 540

TAC

24 000


Art

:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet

:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

13 931,65

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

10 806,21

Portugal

4 729,24

Union

29 467,10

TAC

85 000


Art

:

Atlantischer Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet

:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

27,20

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

55,20

Frankreich

397,60

Union

480,0

TAC

1 985


Art

:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet

:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

30,5

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

19,5

Union

50,0

TAC

355


(1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta and Portugal, und nur als Beifang.

(2)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

364,09

Frankreich

164,27

Union

528,36

(3)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Frankreich

100

Union

100

(4)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

50,09

Frankreich

49,42

Italien

39,01

Zypern

3,20

Malta

4,71

Union

146,43

(5)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

39,01

Union

39,01

(6)  Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis 24. Juni 2013 gestattet.

(7)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

(8)  Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 253 festgesetzt ().

(9)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(10)  Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

ANHANG IE

ANTARKTIS

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt wird.

Wenn nicht anders angegeben, gelten die TACs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013.

Art

:

Langschnauzen-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(ANI/F483.)

TAC

2 933

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Langschnauzen-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis (1)

(ANI/F5852.)

TAC

679

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(TOP/F483.)

TAC

2 600 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bewirtschaftungsgebiet A: 48° W bis 43° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S

(TOP/*F483A)

0

Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30′ W bis 40° W – 52° 30′ S bis 56° S

(TOP/*F483B)

780

Bewirtschaftungsgebiet C: 40° W bis 33° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S

(TOP/*F483C)

1 820


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

FAO 48.4 Antarktis Nord

(TOP/F484N.)

TAC

63 (3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet

:

FAO 48.4 südliche Antarktis

(TOP/F484S.)

TAC

52 (4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(TOP/F5852.)

TAC

2 730 (5)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet

:

FAO 48

(KRI/F48.)

TAC

5 610 000

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 t dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 48.1 (KRI/*F481.)

155 000

Division 48.2 (KRI/*F482.)

279 000

Division 48.3 (KRI/*F483.)

279 000

Division 48.4 (KRI/*F484.)

93 000


Art

:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet

:

FAO 58.4.1 Antarktis

(KRI/F5841.)

TAC

440 000

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.1 westlich von 115° E

(KRI/*F-41W)

277 000

Division 58.4.1 östlich von 115° E

(KRI/*F-41E)

163 000


Art

:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet

:

FAO 58.4.2 Antarktis

(KRI/F5842.)

TAC

2 645 000

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.2 westlich von 55° E

(KRI/*F-42W)

260 000

Division 58.4.2 östlich von 55° E

(KRI/*F-42E)

192 000


Art

:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(NOS/F5852.)

TAC

80 (6)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Kurzschwanzkrebse

Paralomis spp.

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(PAI/F483.)

TAC

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GRV/F5852.)

TAC

360 (7)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(OTH/F5852.)

TAC

50 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(SRX/F5852.)

TAC

120 (9)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(LIC/F5852.)

TAC

150 (10)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Grüne Notothenia

Gobionotothen gibberifrons

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(NOG/F483.)

TAC

1 470 (11)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Scotia-See-Eisfisch

Chaenocephalus aceratus

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(SSI/F483.)

TAC

2 200 (12)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

South-Georgia-Eisfisch

Pseudochaenichthys georgianus

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(SIG/F483.)

TAC

300 (13)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Marmorbarsch

Notothenia rossii

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(NOR/F483.)

TAC

300 (14)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(NOS/F483.)

TAC

300 (15)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Bereichs 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

beginnend an dem Punkt, wo der Längengrad 72° 15′ E die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′ S,

dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° E,

dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40′ S mit dem Längengrad 76° E,

dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S,

dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′ E, und

dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

(2)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2013 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013.

(3)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W.

(4)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57° 20′ S und 60° 00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.

(5)  Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′ E. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längenkreises ist untersagt.

(6)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(9)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(10)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(11)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(12)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(13)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(14)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(15)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

ANHANG IF

SÜDOSTATLANTIK – SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt wird.

Art

:

Schleimköpfe

Beryx spp.

Gebiet

:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200

Vorsorgliche TAC


Art

:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon spp.

Gebiet

:

SEAFO Unterdivision B1 (1)

(GER/F47NAM)

TAC

200

Vorsorgliche TAC


Art

:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon spp.

Gebiet

:

SEAFO, ohne Untergebiet B1

(GER/F47X)

TAC

200

Vorsorgliche TAC


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

SEAFO

(TOP/SEAFO)

TAC

230

Vorsorgliche TAC


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

SEAFO Unterdivision B1 (2)

(ORY/F47NAM)

TAC

0

Vorsorgliche TAC


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

SEAFO, ohne Untergebiet B1

(ORY/F47X)

TAC

50

Vorsorgliche TAC


(1)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

ANHANG IG

SÜDLICHER BLAUFLOSSEN-THUN – ALLE GEBIETE

Art

:

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus maccoyii

Gebiet

:

Alle Gebiete

(SBF/F41-81)

Union

10 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

10 949


(1)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

ANHANG IH

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

3 170,36

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt

ANHANG IJ

SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art

:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet

:

SPFO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

6 790,5 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

7 360,2 (1)

Litauen

4 725 (1)

Polen

8 124,3 (1)

Union

27 000 (1)


(1)  Vorläufige Quote in Erwartung des Ergebnisses der ersten Jahrestagung der SPFO-Kommission, die vom 28. Januar bis 1. Februar 2013 stattfindenden wird.

ANHANG IIA

Zulässiger fischereiaufwand im rahmen der bewirtschaftung bestimmter kabeljau-, schollen- und seezungenbestände im skagerrak, dem nicht zum skagerrak und kattegat gehörenden teil der ICES-Division IIIa, dem ICES-Untergebiet IV, den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES- Division VIId

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in den unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebieten aufhalten.

1.2.

Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2013 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.   Reguliertes fanggerät und geografische gebiete

Dieser Anhang gilt für die regulierten Fanggeräte gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die geografischen Gebiete gemäß Nummer 2 Buchstabe b desselben Anhangs.

3.   Genehmigungen

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.   Höchstzulässiger fischereiaufwand

4.1.

Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2013, vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

4.2.

Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

5.   Verwaltung

5.1.

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 4 und Artikel 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

5.2.

Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden- Zeitraums beendet.

6.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete zu verstehen.

7.   Übermittlung einschlägiger daten

In Übereinstimmung mit Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datensystem übermittelt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

Anhang IIA - Anlage 1

HÖCHSTZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND IN KILOWATT-TAGEN

Geografisches Gebiet: Skagerrak, der Teil von ICES-DivisionIIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Untergebiet IV und EU-Gewässer der ICES-Division IIa; ICES-Division VIId

Reguliertes Fanggerät

BE

DK

DE

ES

FR

IE

NL

SE

UK

TR1

895

3 385 928

954 390

1 409

533 451

157

257 266

172 064

6 185 460

TR2

193 676

2 841 906

357 193

0

6 496 811

10 976

748 027

604 071

5 127 906

TR3

0

2 545 009

257

0

101 316

0

36 617

1 024

8 482

BT1

1 427 574

1 157 265

29 271

0

0

0

999 808

0

1 739 759

BT2

5 401 395

79 212

1 375 400

0

1 202 818

0

28 307 876

0

6 116 437

GN

163 531

2 307 977

224 484

0

342 579

0

438 664

74 925

546 303

GT

0

224 124

467

0

4 338 315

0

0

48 968

14 004

LL

0

56 312

0

245

125 141

0

0

110 468

134 880

ANHANG IIB

Fangmöglichkeiten der schiffe, die in den ICES-divisionen IIa, IIIa sowie im ICES-untergebiet IV sandaalfischerei betreiben

1.

Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und im ICES-Untergebiet IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

2.

Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Untergebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der EU und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Europäische Union und Norwegen.

3.

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete wie folgt nach Maßgabe der Anlage zu diesem Anhang festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet

Statistische Rechtecke - ICES

1

31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6

2

31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8

3

41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0

4

38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0

5

47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5

6

41-43 G0-G3; 44 G1

7

47-51 E7-E9

4.

Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 verboten.

Anhang IIB - Anlage 1

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

Image

ANHANG III

Höchstzahl der fanggenehmigungen für EU-schiffe, die in drittlandgewässern fischfang betreiben

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Makrele

Entfällt

Entfällt

Noch nicht festgelegt (1)

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt


(1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH  (1)

1.

Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

8

Union

68

2.

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

119

Frankreich

87

Italien

30

Zypern

7

Malta

28

Union

316

3.

Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen

Italien

12

Union

12

4.

Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl Fischereifahrzeuge (2)

 

Zypern

Griechenland (3)

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (4)

Ringwadenfänger

1

1

12

17

6

1

Langleinenfänger

4 (5)

0

30

8

12

20

Köderschiffe

0

0

0

8

60

0

Handleine

0

0

0

29

2

0

Trawler

0

0

0

57

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (6)

0

16

0

87

32

0

Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Griechen-land

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Langleinenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Köderschiffe

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Handleinenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Trawler

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Sonstige Fahrzeuge der handwerk-lichen Fischerei

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

5.

Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

 

Anzahl Tonnare

Spanien

5

Italien

6

Portugal

1 (7)

6.

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl der Betriebe

Kapazität in Tonnen

Spanien

17

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Malta

8

12 300

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Malta

8 768


(1)  Die Zahlen unter den Nummern 1, 2 und 3 können verringert werden, um internationalen Verpflichtungen der EU nachzukommen.

(2)  Diese Zahlen können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(3)  Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(6)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(7)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

ANHANG V

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

TEIL A

VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Zielarten

Gebiet

Schonzeit

Haie (alle Arten)

Übereinkommensbereich

1. Januar bis 31. Dezember 2013

Notothenia rossii

FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

1. Januar bis 31. Dezember 2013

Finnfisch

FAO 48.1 Antarktis (1) FAO 48.2 Antarktis (1)

1. Januar bis 31. Dezember 2013

Gobionotothen gibberifrons

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Electrona carlsberg  (1)

FAO 48.3

1. Januar bis 31. Dezember 2013

Dissostichus spp.

FAO 48.5. Antarktis

1. Dezember 2011 bis 30. November 2013

Dissostichus spp.

FAO 88.3. Antarktis (1)

FAO 58.5.1. Antarktis (1)  (2)

FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79° 20′ E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′ E (1)

FAO 58.4.4 Antarktis (1)  (2)

FAO 58.6. Antarktis (1)

FAO 58.7. Antarktis (1)

1. Januar bis 31. Dezember 2013

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4. (1)  (2)

1. Januar bis 31. Dezember 2013

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus elegionoides

FAO 58.5.2 Antarktis

1. Dezember 2011 bis 30. November 2013

Dissostichus mawsoni

FAO 48.4. Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W

1. Januar bis 31. Dezember 2013

TEIL B

BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2012/13

Untergebiet/ Division

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus spp. (in t)

Beifanggrenze (in t) (3)

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

58.4.1.

Gesamte Division

1. Dezember 2012 bis 30. November 2013

SSRUs A, B, D, und F: 0

SSRU C: 84

SSRU E: 42

SSRU G: 42 (4)

SSRU H: 42 (4)

Insgesamt 210

alle Divisionen: 50

alle Divisionen: 33

alle Divisionen: 20

58.4.2.

Gesamte Division

1. Dezember 2012 bis 30. November 2013

SSRUs A, B, C und D: 0

SSRU E: 70

Insgesamt 70

alle Divisionen: 50

alle Divisionen: 20

alle Divisionen: 20

58.4.3a.

Gesamte Division

1. Mai bis 31. August 2013

 

Insgesamt 32

alle Divisionen: 50

alle Divisionen: 26

alle Divisionen: 20

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2012 bis 31. August 2013

SSRUs A, D, E, F und M: 0

SSRUs B, C und G: 428

SSRUs H, I und K: 2 423

SSRUs J und L: 382

Insgesamt 3 282

164

SSRUs A, D, E, F und M: 0

SSRU B, C und G: 50

SSRU H, I und K: 121

SSRU J und L: 50

430

SSRUs A, D, E, F und M: 0

SSRU B, C und G: 40

SSRU H, I und K: 320

SSRU J und L: 70

160

SSRUs A, D, E, F und M: 0

SSRU B, C und G: 60

SSRU H, I und K: 60

SSRU J und L: 40

88.2.

Südlich von 65° S

1. Dezember 2012 bis 31. August 2013

SSRUs A, B und I: 0

SSRUs C, D, E, F und G: 124

SSRU H: 406

Insgesamt 530

50

SSRUs A, B und I: 0

SSRU C, D, E, F und G: 50

SSRU H: 50

84

SSRUs A, B und I: 0

SSRU C, D, E, F und G: 20

SSRU H: 64

120

SSRUs A, B und I: 0

SSRU C, D, E, F und G: 100

SSRU H: 20

Anhang V Teil B – Anlage

VERZEICHNIS KLEINER FORSCHUNGSEINHEITEN (SMALL-SCALE RESEARCH UNITS – SSRU)

Region

SSRU

Gebietsgrenzen

48.6

A

Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1°30′ E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S.

 

B

Von 60° S 20° W, nach Osten bis 10° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° W, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 10° W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 60° S 0°, nach Osten bis 10° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0°, nach Norden bis 60° S.

 

E

Von 60° S 20° E, nach Osten bis 10° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° E, nach Norden bis 60° S.

 

F

Von 60° S 20° E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° E, nach Norden bis 60° S.

 

G

Von 50° S 1° 30′ E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30′ E, nach Norden bis 50° S.

58.4.1

A

Von 55° S 86° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° E, nach Norden bis 55° S.

 

B

Von 60° S 86° E, nach Osten bis 90° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° E, nach Norden bis 64 S, nach Osten bis 86° E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 90° E, nach Osten bis 100° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° E, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 60° S 100° E, nach Osten bis 110° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° E, nach Norden bis 60° S.

 

E

Von 60° S 110° E, nach Osten bis 120° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° E, nach Norden bis 60° S.

 

F

Von 60° S 120° E, nach Osten bis 130° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° E, nach Norden bis 60° S.

 

G

Von 60° S 130° E, nach Osten bis 140° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° E, nach Norden bis 60° S.

 

H

Von 60° S 140° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° E, nach Norden bis 60° S.

58.4.2

A

Von 62° S 30° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30° E, nach Norden bis 62° S.

 

B

Von 62° S 40° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° E, nach Norden bis 62° S.

 

C

Von 62° S 50° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° E, nach Norden bis 62° S.

 

D

Von 62° S 60° E, nach Osten bis 70° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° E, nach Norden bis 62° S.

 

E

Von 62° S 70° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° E, nach Norden bis 62° S.

58.4.3a

A

Gesamte Division, von 56° S 60° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° E, nach Norden bis 56° S.

58.4.3b

A

Von 56° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 56° S.

 

B

Von 60° S 73° 10′ E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 59° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 59° S.

 

D

Von 59° S 79° E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 59° S.

 

E

Von 56° S 79° E, nach Osten bis 80° E, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 56° S.

58.4.4

A

Von 51° S 40° E, nach Osten bis 42° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 51° S.

 

B

Von 51° S 42° E, nach Osten bis 46° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° E, nach Norden bis 51° S.

 

C

Von 51° S 46° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° E, nach Norden bis 51° S.

 

D

Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° E, nach Norden bis 50° S.

58.6

A

Von 45° S 40° E, nach Osten bis 44° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 45° S.

 

B

Von 45° S 44° E, nach Osten bis 48° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 44° E, nach Norden bis 45° S.

 

C

Von 45° S 48° E, nach Osten bis 51° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° E, nach Norden bis 45° S.

 

D

Von 45° S 51° E, nach Osten bis 54° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° E, nach Norden bis 45° S.

58.7

A

Von 45° S 37° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° E, nach Norden bis 45° S.

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

 

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

 

F

Von 68° 30′ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30′ S.

 

G

Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.

 

H

Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

I

Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.

 

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

 

K

Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.

 

L

Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.

 

M

Von 73° S 169° 30′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

88.2

A

Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 70° 50′ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

D

Von 70° 50′ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

E

Von 70° 50′ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

F

Von 70° 50′ S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

G

Von 70° 50′ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

H

Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

 

I

Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.

88.3

A

Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S.

TEIL C

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

Vertragspartei:

Fangzeit:

Name des Schiffes:

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):


Fangtechnik

herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

kontinuierliche Fangentnahme

Leerung des Steerts durch Pumpen

sonstige zulässige Methoden: Bitte nähere Angaben


Für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills verwendete Methoden (5):

Produkte, die aus den Fängen gewonnen werden sollen, und ihre Umrechnungsfaktoren (6):


Geräteart

% der Fänge

Umrechnungsfaktor (7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Dez

Jan

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Untergebiet/ Division

48.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58.4.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58.4.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden

Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine Vorsorgegrenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen

Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur der Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.

TEIL D

NETZKONSTRUKTION UND EINSATZ VON FANGTECHNIKEN

Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m)

Vertikale Öffnung (m)

horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzblattlänge und Maschenöffnung

Netzblatt

Länge (m)

Maschenöffnung (mm)

1. Netzblatt

 

 

2. Netzblatt

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

Bitte fertigen Sie ein Diagramm jeder eingesetzten Netzkonstruktion an.

Einsatz mehrerer Fangtechniken (8) Ja Nein

 

Fangtechniken

Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes (%)

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

 

Insgesamt 100 %

Vorhandensein von Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger (9): Ja Nein

Bitte erläutern Sie die Fangtechniken, die Konstruktion und die Merkmale der Fanggeräte und die Fischereistrukturen:


(1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

(3)  Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t;

Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 20 t, außer im statistischen Bereich 58.4.3a und im statistischen Untergebiet 88.1;

andere Arten: 20 t je SSRU.

(4)  Fangbeschränkung, damit Spanien 2012/2013 ein Experiment im Zusammenhang mit der Dezimierung durchführen kann.

(5)  Ab der Fangsaison 2013/2014 sollte die Tabelle (Formblatt C1) als Vorlage genutzt und die Mitteilung eine Beschreibung des genauen detaillierten Verfahrens zur Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (einschließlich Informationen und sofern möglich Daten, um die Unsicherheit, die mit dem von Schiffen gemeldeten Lebendgewicht verbunden ist, einschätzen oder die Schwankungen bei den für diese Schätzungen herangezogenen Konstanten verstehen zu können) sowie – bei der Anwendung von Umrechnungsfaktoren – des genauen detaillierten Verfahrens zur Ableitung jedes Umrechnungsfaktors enthalten. Die Mitgliedstaaten müssen eine solche Beschreibung in der folgenden Fangsaison nicht erneut vorlegen, solange die Methode unverändert bleibt.

(6)  So weit wie möglich anzugeben.

(7)  Umrechnungsfaktor = Gesamtgewicht/Verarbeitungsgewicht.

(8)  Wenn ja, Häufigkeit des Wechsels zwischen einzelnen Fangtechniken.

(9)  Wenn ja, Konstruktion der Vorrichtung beschreiben.

ANHANG VI

IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

22

33 604

Portugal

5

1 627

Union

49

96 595

2.

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41

5 382

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich

4

1 400

Union

72

21 922

3.

Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.

Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.

ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

14

Union

14

ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN EU-GEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Venezuela (1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.