ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.013.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 25/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf den Lebensmittelzusatzstoff Kaliumdiacetat ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2013/31/EU |
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2013/32/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
17.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 25/2013 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2013
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf den Lebensmittelzusatzstoff Kaliumdiacetat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 30 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt. |
(2) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (3). |
(4) |
Diese Listen können unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 geändert werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(6) |
Ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Kaliumdiacetat als Konservierungsmittel in mehreren Lebensmittelkategorien wurde am 27. September 2010 übermittelt und wurde den Mitgliedstaaten mitgeteilt. |
(7) |
Kaliumdiacetat soll nach dem Antrag als Alternative zu dem Lebensmittelzusatzstoff Natriumdiacetat (E 262(ii)), der das Wachstum von Mikroorganismen hemmt, verwendet werden. Die Ersetzung von Natriumdiacetat (E 262(ii)) durch Kaliumdiacetat kann zu einer geringeren Aufnahme von Natrium über die Nahrung beitragen. |
(8) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Behörde um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, diese Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Kaliumdiacetat ist eine äquimolekulare Verbindung zweier zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe (Kaliumacetat, E 261, und Essigsäure, E 260). Der Wissenschaftliche Ausschuss für Lebensmittel bewertete 1990 Lebensmittelzusatzstoffe mit verschiedenen technologischen Funktionen. Bei Säuren, Basen und ihren Salzen beruhten die Bewertungen auf den gelisteten Anionen und Kationen. Bewertet wurden auch Essigsäure (E 260) sowie ihre Salze und Ammonium-, Natrium-, Kalium- und Calciumacetate und -diacetate. Der Ausschuss legte für diese Gruppe von Stoffen die annehmbare tägliche Aufnahmemenge „keine Angabe“ fest. Daraus folgt, dass von ihrer Verwendung zur Erreichung der gewünschten technologischen Wirkung keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Die Zulassung von Kaliumdiacetat für Verwendungen ähnlich wie Kaliumacetat dürfte keine Auswirkungen für die menschliche Gesundheit haben, und ein Gutachten der Behörde ist daher nicht erforderlich. |
(9) |
Kaliumdiacetat sollte für dieselben Verwendungen zugelassen werden wie Kaliumacetat. In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte die gegenwärtige Bezeichnung des Zusatzstoffs E 261, nämlich „Kaliumacetat“ ersetzt werden durch den Ausdruck „Kaliumacetate“, der sowohl Kaliumacetat als auch Kaliumdiacetat umfasst. |
(10) |
In die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten Spezifikationen für Kaliumdiacetat aufgenommen werden. Im Anhang der genannten Verordnung sollte Kaliumdiacetat die Nummer E 261(ii) erhalten und Kaliumacetat sollte anstelle von E 261 künftig als E 261(i) bezeichnet werden. Diese neue Nummerierung hat keine Folgen für die Kennzeichnungsanforderungen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. |
(11) |
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (4) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Kaliumdiacetat vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früheres Geltungsdatum festzulegen. |
(12) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sind daher entsprechend zu ändern. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Januar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.
(4) ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.
ANHANG I
A. |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
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B. |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
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(1) Geltungsbeginn: ab dem 6. Februar 2013.“
(2) Geltungsbeginn: ab dem 6. Februar 2013.“
ANHANG II
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:
a) |
Im Eintrag für den Zusatzstoff E 261 erhält die Überschrift folgende Fassung: „E 261(i) KALIUMACETAT“ |
b) |
Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 261(i) eingefügt: „E 261(ii) KALIUMDIACETAT
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17.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 26/2013 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Januar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
66,0 |
TN |
102,6 |
|
TR |
139,9 |
|
ZZ |
102,8 |
|
0707 00 05 |
EG |
194,1 |
TR |
156,4 |
|
ZZ |
175,3 |
|
0709 91 00 |
EG |
144,1 |
ZZ |
144,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
104,4 |
TR |
155,4 |
|
ZZ |
129,9 |
|
0805 10 20 |
EG |
54,5 |
MA |
56,7 |
|
TR |
67,7 |
|
ZA |
103,6 |
|
ZZ |
70,6 |
|
0805 20 10 |
IL |
162,4 |
MA |
90,8 |
|
ZZ |
126,6 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
123,4 |
KR |
139,5 |
|
TR |
83,1 |
|
ZZ |
115,3 |
|
0805 50 10 |
TR |
75,8 |
ZZ |
75,8 |
|
0808 10 80 |
BA |
47,0 |
CN |
87,6 |
|
MK |
44,1 |
|
US |
198,2 |
|
ZZ |
94,2 |
|
0808 30 90 |
CN |
59,0 |
US |
135,5 |
|
ZZ |
97,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
17.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/8 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 11. Dezember 2012
zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB
(EZB/2012/31)
(2013/31/EU)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6 und die Artikel 17, 22 und 23,
gestützt auf die Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (2) wurde vor Kurzem neu gefasst, um Regelungen aufzunehmen, die zuvor Eurosystem-intern waren, und um notwendige Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Nichtanwendbarkeit von Sanktionen auf nicht in der Union ansässige Banken sowie über den Austausch von Informationen in Bezug auf die Suspendierung oder Beendigung des Zugangs zu geldpolitischen Operationen und die Folgen einer solchen Suspendierung oder Beendigung zu ergänzen. |
(2) |
Aus diesem Grund ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (3) zu ändern, um a) bestimmte Elemente der Leitlinie EZB/2012/27 in die Bedingungen von TARGET2-EZB aufzunehmen, und um b) Verweise auf nationale Rechtsvorschriften zu aktualisieren, die für die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (4) relevant sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderungen des Beschlusses EZB/2007/7
Der Beschluss EZB/2007/7 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:
|
2. |
Der Anhang des Beschlusses EZB/2007/7 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2012.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.
(3) ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.
(4) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
ANHANG
Der Anhang des Beschlusses EZB/2007/7 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. For the purposes of the first sentence of Article 3(1) of the Settlement Finality Directive and the third sentence of § 116, § 96(2), § 82 and § 340(3) of the German Insolvency Code (Insolvenzordnung) and the last sentence of § 46(2) of the KWG, payment orders are deemed entered into TARGET2-ECB at the moment that the relevant participant’s PM account is debited.“; |
3. |
Artikel 25 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Notwithstanding Sections 675(u), 675(v), 675(x), 675y, 675z, 676a, 676c of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch), paragraphs 1 to 4 shall apply to the extent that the ECB’s liability can be excluded.“; |
4. |
Artikel 33 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Participants, when acting as the payment service provider of a payer or payee, shall comply with all requirements resulting from administrative or restrictive measures imposed pursuant to Articles 75 or 215 of the Treaty on the Functioning of the European Union to which they are subject, including with respect to notification and/or the obtaining of consent from a competent authority in relation to the processing of transactions. In addition:“; |
5. |
Anlage VI erhält folgende Fassung: „Appendix VI FEE SCHEDULE AND INVOICING Fees and invoicing for direct participants
Fees and invoicing for ancillary systems
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17.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/12 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. Dezember 2012
zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/24 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren
(EZB/2012/33)
(2013/32/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss der EZB/2010/24 vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (1) legt fest, wie die Europäische Zentralbank (EZB): a) ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf und b) ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte („Securities Markets Programme“ — SMP) erworbenen Wertpapieren an die NZBen verteilt. |
(2) |
Es wird als erforderlich angesehen, die Termine für die vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf an die Termine für die Verteilung der Einkünfte der EZB aus den SMP-Wertpapieren anzupassen. Sofern nicht anders vom EZB-Rat festgelegt, sollte die EZB diese beiden Arten von Einkünften am letzten Arbeitstag im Januar des darauf folgenden Jahres verteilen. Dies belässt der EZB genügend Zeit, den Betrag der aus den SMP-Wertpapieren erzielten Einkünfte zu bestimmen. |
(3) |
Der Beschluss EZB/2010/24 ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderung
Artikel 2 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
„(2) Sofern nicht anders vom EZB-Rat festgelegt, verteilt die EZB ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf und ihre Einkünfte aus den SMP-Wertpapieren am letzten Arbeitstag im Januar des darauf folgenden Jahres an die NZBen.
(3) Gemäß einem Beschluss des EZB-Rates auf der Grundlage der ESZB-Satzung kann der Betrag der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf in Bezug auf Aufwendungen, die der EZB im Zusammenhang mit der Ausgabe und Bearbeitung von Euro-Banknoten entstehen, verringert werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2012.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 35.