ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.353.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 353 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
21.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 353/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1229/2012 DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2012
zur Änderung der Anhänge IV und XII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge. Insbesondere enthält sie eine Aufstellung der Rechtsakte, in denen technische Anforderungen festgelegt sind, denen Fahrzeuge entsprechen müssen, damit sie die EG-Typgenehmigung erhalten können. |
(2) |
In Anhang IV Teil 1 der Richtlinie 2007/46/EG ist eine Aufstellung von Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen enthalten. Die Richtlinie 2007/46 wurde mehrfach geändert und diese Aufstellung entsprechend aktualisiert. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (2) sieht die Aufhebung mehrerer Richtlinien vor. Die aufgehobenen Richtlinien wurden durch entsprechende Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa („UN/ECE-Regelungen“) sowie durch Verordnungen der Kommission ersetzt. Diesen Änderungen sollte im Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG Rechnung getragen werden. |
(4) |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Anforderungen für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung entsprechend anzupassen, damit der Zugang zum Binnenmarkt für die Hersteller von Kleinserienfahrzeugen weiterhin gewährleistet wird. Dazu ist es erforderlich, vereinfachte Maßnahmen festzulegen, mit denen die durch das Typgenehmigungsverfahren verursachten Kosten gesenkt und gleichzeitig eine hohe Verkehrssicherheit und ein Umweltschutz auf hohem Niveau gewährleistet werden können. |
(5) |
Da die Bauart von Fahrzeugen der Klasse N1 Ähnlichkeiten mit der Bauart von Fahrzeugen der Klasse M1 aufweist, ist es ebenfalls angemessen, harmonisierte technische Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N1 festzulegen, damit für solche in Kleinserien hergestellten Fahrzeuge der Zugang zum Binnenmarkt gewährleistet ist. |
(6) |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die in Anlage 1 zu Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Anforderungen für alle Neufahrzeuge gelten. Den Herstellern sollte jedoch genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Fahrzeuge an die neuen Anforderungen anpassen können. |
(7) |
Abschnitte 1 und 2 von Teil A des Anhangs XII der Richtlinie 2007/46/EG enthalten höchstzulässige Stückzahlen für die EG-Typgenehmigung von Kleinserien. Es ist angemessen, bei der Erweiterung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung auf Fahrzeuge der Klasse N1 höchstzulässige Stückzahlen für Fahrzeuge dieser Kategorie einzuführen. Angesichts des Zwecks von EG-Typgenehmigungen, nämlich einer Förderung des Zugangs zum Binnenmarkt, sollte desgleichen die Stückzahl von Fahrzeugen der Kategorie N1, für die eine nationale Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG in Frage kommt, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Folglich ist auch die Stückzahl dieser Fahrzeuge festzulegen. |
(8) |
Die Anhänge IV und XII der Richtlinie 2007/46/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge IV und XII der Richtlinie 2007/46/EG werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
EG-Kleinserien-Typgenehmigungen, die vor dem 1. November 2012 erteilt wurden, verlieren ihre Gültigkeit am 31. Oktober 2016. Die nationalen Behörden betrachten Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge nur noch als für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG gültig, wenn die betreffenden Typgenehmigungen den Anforderungen von Anlage 1 zu Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG entsprechend aktualisiert wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für Punkt 1 Buchstabe b des Anhangs gelten die dort festgelegten Datumsangaben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(2) ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.
ANHANG
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang XII Teil A wird wie folgt geändert:
|
(1) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg.. Auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 840 kg.
(2) Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UN/ECE-Regelung Nr. 67 bzw. UN/ECE-Regelung Nr. 110 erforderlich.
(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Anhang 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 13 festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13.
(4) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Teil A von Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H.
(4A) |
Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 18 erfüllen. |
(4B) |
Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Anwendungsbereich der UN/ECE-Regelung Nr. 80 fallen. |
(7) Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.
(8) Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem geeigneten Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.
(9) Für Fahrzeuge, die mit einem Elektroantrieb ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UN/ECE-Regelung Nr. 85 erforderlich.
(10) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2 610 kg, für die nicht von der unter Erläuterung (1) beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
(11) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2 610 kg, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern ihre Bezugsmasse 2 840 kg nicht überschreitet).
Weitere Alternativen: Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
(9A) |
Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch. |
(13) Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.
(14) Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 t.
(15) Gilt nur für Fahrzeuge mit einem ‚Sitzplatzbezugspunkt‘ (‚R-Punkt‘) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.
(16) Gilt nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.
(17) Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Richtlinie 70/220/EWG Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. Tabelle 1.
(18) Auf Antrag des Herstellers kann eine Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieser Position erteilt werden, als Alternative zur Erteilung einer Typgenehmigung nach folgenden Positionen: 3A, 3B, 4A, 5A, 6A, 6B, 7A, 8A, 9A, 9B, 10A, 12A, 13A, 13B, 14A, 15A, 15B, 16A, 17A, 17B, 18A, 19A, 20A, 21A, 22A, 22B, 22C, 23A, 24A, 25A, 25B, 25C, 25D, 25E, 25F, 26A, 27A, 28A, 29A, 30A, 31A, 32A, 33A, 34A, 35A, 36A, 37A, 38A, 42A, 43A, 44A, 45A, 46A, 46B, 46C, 46D, 46E, 47A, 48A, 49A, 50A, 50B, 51A, 52A, 52B, 53A, 54A, 56A, 57A sowie 64 bis 70.“;
(19) Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 1.
(20) Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 2. Die Buchstaben in Tabelle 2 haben dieselbe Bedeutung wie in Tabelle 1.
21.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 353/31 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2012
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2), insbesondere auf Artikel 39 Absätze 2, 3 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG. |
(2) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden die Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (3) sowie die Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (4) aufgehoben. Die in diesen Richtlinien genannten Anforderungen an die Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und erforderlichenfalls geändert werden, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Bestimmungen zu den Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen. Deshalb ist es erforderlich, auch die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für eine solche Typgenehmigung festzulegen. |
(4) |
In der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (5) werden sowohl für den innerstaatlichen als auch für den grenzüberschreitenden Verkehr in den Mitgliedstaaten bestimmte höchstzulässige Abmessungen festgelegt. Deshalb ist es wichtig, dass beim Bau von Fahrzeugen die Abmessungen, die innerhalb der Union bereits harmonisiert sind, berücksichtigt werden, damit der freie Warenverkehr gefördert und gefestigt wird. |
(5) |
Durch die Richtlinie 97/27/EG wurde es den Mitgliedstaaten gestattet, Typgenehmigungen für Fahrzeuge zu erteilen, deren größte Abmessungen nicht mit den gemäß jener Richtlinie höchstzulässigen Abmessungen übereinstimmen. Der Richtlinie zufolge war es den Mitgliedstaaten ferner erlaubt, die Zulassung von Fahrzeugen zu verweigern, die zwar über eine EG-Typgenehmigung verfügten, deren größte Abmessungen jedoch nicht den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprachen. Es ist wichtig, dass die Möglichkeit erhalten wird, unter bestimmten Bedingungen die Typgenehmigung von Fahrzeugen zu erlauben, die die zulässigen Werte überschreiten, wenn sich dies als vorteilhaft für den Straßenverkehr und die Umwelt in den Mitgliedstaaten erweist, sofern eine geeignete Straßeninfrastruktur vorhanden ist. Deshalb sollte die Möglichkeit gewährleistet werden, solche Fahrzeuge im Rahmen einer Kleinserien-Typgenehmigung oder von Einzelgenehmigungssystemen zuzulassen, vorausgesetzt, dass die Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen in Frage kommt, auf das Maß beschränkt bleibt, das für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist. Anhang XII der Richtlinie 2007/46/EG sollte daher so geändert werden, dass er solche höchstzulässigen Stückzahlen enthält. |
(6) |
Mit der Richtlinie 96/53/EG werden höchstzulässige Gewichte festgelegt, die jedoch nur für den grenzüberschreitenden Verkehr gelten. Nach jener Richtlinie ist es allerdings erlaubt, dass die Mitgliedstaaten auch weiterhin ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf den innerstaatlichen Verkehr anwenden. Folglich scheint eine Harmonisierung der technisch zulässigen Gesamtmasse und der technisch zulässigen Achslasten oder der technisch zulässigen Achslast einer Achsgruppe für den Verkehr in den Mitgliedstaaten kurzfristig nicht erreichbar. Dennoch sollte von den Mitgliedstaaten angesichts einer mangelnden Harmonisierung der Vorschriften für den Bau von Straßeninfrastrukturen verlangt werden, dass sie für Fahrzeuge, die gemäß der Richtlinie 96/53/EG für den innerstaatlichen oder für den grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen sind, die Zulassungs-/Betriebsmassen bestimmen und dass sie ein Verfahren zur Bestimmung dieser Massen einführen. |
(7) |
Angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung von Unionsvorschriften für die Massen und Abmessungen von Fahrzeugen müssen genau bestimmte Begriffe vorgesehen werden. Einige dieser Begriffe sind bereits in den Richtlinien 97/27/EG und 92/21/EWG festgelegt worden. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten diese Begriffsbestimmungen übernommen werden, wobei sie erforderlichenfalls an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden sollten. |
(8) |
Da die Begriffsbestimmung für die tatsächliche Masse eines bestimmten Fahrzeugs in diese Verordnung aufgenommen wurde, muss der Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG entsprechend geändert werden, damit es beim Ausfüllen der Übereinstimmungsbescheinigung nicht zu Verwechslungen kommt. |
(9) |
Im Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (6) wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, die Aerodynamik von Straßenfahrzeugen zu verbessern, und Untersuchungen haben gezeigt, dass der Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen und somit auch ihre CO2-Emissionen deutlich verringert werden könnten, wenn aerodynamische Vorrichtungen an den Fahrzeugen angebracht werden; es ist daher wichtig, dass das Anbringen solcher aerodynamischer Vorrichtungen an Fahrzeugen erlaubt wird. Da es sich bei aerodynamischen Vorrichtungen um Zusatzeinrichtungen handelt, die aufgrund ihrer Bauart seitlich oder am Heck über die äußerste Begrenzung des Fahrzeugs hinausragen, sollten sie in das Verzeichnis von Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen, die für die Bestimmung der größten Abmessungen nicht maßgebend sind, aufgenommen werden. Allerdings dürfen die Vorrichtungen am Heck und seitlich nicht so weit überstehen, dass die Straßenverkehrssicherheit gefährdet wird; auch der intermodale Verkehr muss weiterhin möglich sein. Daher sollten die nötigen technischen Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt werden. |
(10) |
Dank der vorhandenen Software ist es möglich, virtuelle, auf rechnergestützten Techniken beruhende Prüfverfahren anzuwenden. Da durch diese Techniken die Prüfungen kostenwirksamer und weniger aufwendig werden, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, sie einzusetzen, um zu überprüfen, ob das Fahrzeug einen vollständigen Kreis von 360° beschreiben kann und um das größte Ausschwenken des Fahrzeughecks zu messen, während das Fahrzeug den Kreis beschreibt. Deshalb muss die vorliegende Verordnung ebenfalls in die Aufstellung der Rechtsakte in Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG aufgenommen werden. |
(11) |
Damit das reibungslose Funktionieren des Typgenehmigungsverfahrens gewährleistet werden kann, müssen die Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG aktualisiert werden. |
(12) |
Die Anhänge I, III, IX, XII und XVI der Richtlinie 2007/46/EG sollten daher entsprechend geändert werden. Da die Bestimmungen von Anhang XII ausreichend detailliert sind und keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erfordern, ist es angebracht, sie im Einklang mit Artikel 39 Absatz 8 der Richtlinie 2007/46/EG auf dem Wege einer Verordnung zu ersetzen. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Mit dieser Verordnung werden die Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen festgelegt.
2. Diese Verordnung gilt für unvollständige, vollständige und vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M, N und O.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen zusätzlich zu denen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 661/2009:
1. |
„Fahrzeugtyp“ bezeichnet eine Gesamtheit von Fahrzeugen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2007/46/EG; |
2. |
„Standardausrüstung“ bezeichnet die grundlegende Konfiguration eines Fahrzeugs, das mit allen Merkmalen ausgestattet ist, die nach den in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakten vorgeschrieben sind, einschließlich aller angebauten Ausrüstungsteile, die keine weiteren Spezifikationen auf der Ebene der Konfiguration oder der Ausrüstung bedingen; |
3. |
„Zusatzausrüstung“ bezeichnet alle nicht in der Standardausrüstung enthaltenen Ausrüstungsteile, die unter der Verantwortung des Herstellers am Fahrzeug angebracht werden und vom Kunden bestellt werden können; |
4. |
„Masse in fahrbereitem Zustand“ bezeichnet
|
5. |
„Masse der Zusatzausrüstung“ bezeichnet die Masse der Ausrüstung, die zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug gemäß den Herstellerangaben angebracht werden kann; |
6. |
„tatsächliche Fahrzeugmasse“ bezeichnet die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der an einem bestimmten Fahrzeug angebrachten Sonderausrüstung; |
7. |
„technisch zulässige Gesamtmasse“ (M) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand, die auf der Bauart und der bauartbedingten Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs beruht; die technisch zulässige Gesamtmasse eines Anhängers oder eines Sattelanhängers umfasst die statische Masse, die in angekuppeltem Zustand auf das Zugfahrzeug übertragen wird; |
8. |
„technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination“ (MC) bezeichnet die Höchstmasse, die einer Kombination aus einem Kraftfahrzeug und einem oder mehreren Anhängern ausgehend von seiner Bauart und seiner bauartbedingten Leistungsfähigkeit zugeordnet wird, oder die Höchstmasse, die einer Kombination aus Zugmaschine und Sattelanhänger zugeordnet wird; |
9. |
„technisch zulässige Anhängelast“ (TM) bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger; |
10. |
„Achse“ bezeichnet die gemeinsame Drehachse von zwei oder mehr kraftbetriebenen oder frei drehbaren Rädern, die die aus einem oder mehreren Abschnitten bestehen kann, der (die) auf derselben Ebene senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet ist (sind); |
11. |
„Achsgruppe“ bezeichnet mehrere Achsen, die einen Achsabstand aufweisen, der höchstens so groß sein darf wie einer der in Anhang I der Richtlinie 96/53/EG als Abstand „d“ bezeichneten Achsabstände und die aufgrund der spezifischen Konstruktion der Aufhängung zusammenwirken; |
12. |
„Einzelachse“ bezeichnet eine Achse, die nicht als Teil einer Achsgruppe betrachtet werden kann; |
13. |
„technisch zulässige Achslast“ (m) bezeichnet die Masse, die der höchstzulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird und auf der Bauart und den bauartbedingten Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs und der Achse beruht; |
14. |
„technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe“ (μ) bezeichnet die Masse, die der höchstzulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die von den Rädern einer Achsgruppe auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird und auf der Bauart und der bauartbedingten Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs und der Achse beruht; |
15. |
„Verbindungseinrichtung“ bezeichnet eine mechanische Vorrichtung, die Bauteile enthält, die in den Absätzen 2.1 bis 2.6 der Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen (7) bestimmt sind, sowie eine Kurzkupplungseinrichtung gemäß Absatz 2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 102 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: I. einer Kurzkupplungseinrichtung II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaues eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung (8); |
16. |
„Kupplungspunkt“ bezeichnet die Mitte des Angriffspunkts der an einem gezogenen Fahrzeug angebrachten Verbindungseinrichtung innerhalb der an einem Zugfahrzeug angebrachten Verbindungseinrichtung; |
17. |
„Masse der Verbindungseinrichtung“ bezeichnet die Masse der Verbindungseinrichtung selbst und die der Bauteile, die für die Befestigung der Verbindungseinrichtung am Fahrzeug erforderlich sind; |
18. |
„technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt“ bezeichnet:
|
19. |
„Masse der Fahrgäste“ bezeichnet eine Nennmasse, die von der Fahrzeugklasse abhängt, multipliziert mit der Zahl der Sitzplätze, einschließlich eventueller Sitzplätze für Mitglieder des Fahrpersonals, und der Anzahl der Stehplätze, jedoch ohne die Masse des Fahrers; |
20. |
„Masse des Fahrers“ bezeichnet eine Masse, die mit 75 kg am Sitzbezugspunkt des Fahrers veranschlagt wird; |
21. |
„Nutzlast“ bedeutet den Unterschied zwischen der technisch zulässigen Höchstmasse in beladenem Zustand und der Masse in fahrbereitem Zustand, erhöht um die Masse der Fahrgäste und die Masse der Zusatzausrüstung; |
22. |
„Länge“ bezeichnet die in den Absätzen 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung; diese Begriffsbestimmung gilt auch für Gelenkfahrzeuge, die aus zwei oder mehr Abschnitten bestehen; |
23. |
„Breite“ bezeichnet die in Absatz 6.2 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung; |
24. |
„Höhe“ bezeichnet die in Absatz 6.3 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung; |
25. |
„Radstand“ bezeichnet Folgendes:
|
26. |
„Achsabstand“ bezeichnet bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen die Entfernung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Achsen gemäß Absatz 6.4 der Norm ISO 612:1978; wenn das Fahrzeug nur zwei Achsen aufweist oder wenn es sich um einen Sattelanhänger, einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung oder einen Starrdeichselanhänger handelt, gilt der in Absatz 6.4.2 der Norm ISO 612:1978 genannte Achsabstand als „Radstand“ gemäß Punkt 25; |
27. |
„Spurweite“ bezeichnet die in Absatz 6.5 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Entfernung; |
28. |
„Sattelvormaß“ bezeichnet die in Absatz 6.19.2 der Norm ISO 612: 1978 genannte Entfernung, unter Berücksichtigung der in Absatz 6.19 derselben Norm genannten Anmerkung; |
29. |
„vorderer Überhangradius eines Sattelanhängers“ bezeichnet den waagerechten Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und jedem Punkt an der Vorderseite des Sattelanhängers; |
30. |
„vorderer Überhang“ bezeichnet den waagrechten Abstand zwischen der senkrechten Ebene durch die erste Achse oder, bei Sattelanhängern, durch die Achse des Sattelzapfens, und dem vordersten Punkt des Fahrzeugs; |
31. |
„hinterer Überhang“ bezeichnet den waagrechten Abstand zwischen der senkrechten Ebene durch die letzte Hinterachse und dem hintersten Punkt des Fahrzeugs; wenn das Fahrzeug mit einer nicht abnehmbaren Verbindungseinrichtung versehen ist, ist der Kupplungspunkt der hinterste Punkt des Fahrzeugs; |
32. |
„Länge der Ladefläche“ bezeichnet den waagrecht in der Längsebene des Fahrzeugs gemessenen Abstand zwischen dem vordersten und hintersten Punkt der Innenseite der Ladefläche; |
33. |
„Ausschwenken des Fahrzeughecks“ bezeichnet den Abstand vom äußersten Punkt, der vom hinteren Ende eines Fahrzeugs tatsächlich erreicht wird, wenn Fahrmanöver gemäß den Bedingungen von Teil B Abschnitt 7 oder von Teil C Abschnitt 6 von Anhang I dieser Verordnung durchgeführt werden; |
34. |
„Hubeinrichtung“ bezeichnet einen an einem Fahrzeug angebrachten Mechanismus zum Anheben einer Achse von der Fahrbahn und zum Absenken einer Achse auf die Fahrbahn; |
35. |
„Hubachse“ bezeichnet eine Achse, die mithilfe einer Hubeinrichtung aus ihrer üblichen Position angehoben und wieder abgesenkt werden kann; |
36. |
„Lastverlagerungsachse“ bezeichnet eine Achse, deren Belastung mit Hilfe einer Hubeinrichtung ohne Anhebung der Achse verändert werden kann; |
37. |
„Luftfederung“ bezeichnet ein Federungssystem, bei dem die Federungswirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird; |
38. |
„Kraftomnibus-Klasse“ bezeichnet eine Kategorie von Fahrzeugen gemäß den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 107 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale (9); |
39. |
„Gelenkfahrzeug“ bezeichnet ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 gemäß Absatz 2.1.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 107; |
40. |
„unteilbare Ladung“ bezeichnet eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Ladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Massen oder Abmessungen nicht von einem Fahrzeug befördert werden kann, dessen Massen und Abmessungen den in einem Mitgliedstaat geltenden zulässigen Höchstwerten entsprechen. |
Artikel 3
Pflichten der Hersteller
1. Der Hersteller bestimmt für jede Version innerhalb einer Fahrzeugklasse, unabhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, folgende Massen:
a) |
die technisch zulässige Gesamtmasse; |
b) |
die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination; |
c) |
die technisch zulässige Anhängelast; |
d) |
die technisch zulässige Achslast der Achsen oder die technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe; |
e) |
die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt (an den Kupplungspunkten) unter Berücksichtigung der technischen Merkmale der Kupplungen, die am Fahrzeug angebracht sind oder dort angebracht werden können. |
2. Bei der Bestimmung der in Absatz 1 genannten Massen berücksichtigt der Hersteller die besten ingenieurtechnischen Verfahren und die besten verfügbaren Fachkenntnisse, um die Gefahr eines mechanischen Versagens, insbesondere aufgrund von Materialermüdung, zu minimieren und eine Beschädigung der Straßeninfrastruktur zu vermeiden.
3. Bei der Bestimmung der in Absatz 1 genannten Massen berücksichtigt der Hersteller die konstruktionsbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
Falls das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet wird, so gilt als Höchstgeschwindigkeit die tatsächliche vom Geschwindigkeitsbegrenzer zugelassene Geschwindigkeit.
4. Bei der Bestimmung der in Absatz 1 genannten Massen darf der Hersteller keine Nutzungseinschränkungen für das Fahrzeug festlegen, außer denen, die die Reifenkapazitäten betreffen, die an die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit angepasst werden können und gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 54 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (10) und gemäß Abschnitt 5 von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission (11) zugelassen sind.
5. Bei unvollständigen Fahrzeugen einschließlich Fahrgestellen mit Führerhaus, die eine weitere Vervollständigungsstufe durchlaufen müssen, stellt der Hersteller den Herstellern der nächsten Stufe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, damit die Anforderungen dieser Verordnung auch weiterhin erfüllt werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gibt der Hersteller die Lage des Fahrzeugschwerpunkts für die Masse an, die der Summe der Last entspricht.
6. Unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ohne Aufbau müssen so konstruiert sein, dass es den Herstellern der nachfolgenden Stufen möglich ist, die Anforderungen der Abschnitte 7 und 8 von Teil B und der Abschnitte 6 und 7 von Teil C von Anhang I zu erfüllen.
Artikel 4
Vorschriften für die EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp bezüglich seiner Massen und Abmessungen
1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Massen und Abmessungen vor.
2. Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang V Teil A erstellt.
3. Für die Zwecke der Berechnung der Achslastverteilung stellt der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde zu jeder technischen Konfiguration innerhalb eines Fahrzeugtyps, die durch die Gruppe der Werte der in Anhang V aufgeführten Punkte definiert ist, die erforderlichen Angaben zur Verfügung, damit folgende Massen ermittelt werden können:
a) |
die technisch zulässige Gesamtmasse; |
b) |
die technisch zulässige Achslast der Achsen oder die technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe; |
c) |
die technisch zulässige Anhängelast; |
d) |
die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt (an den Kupplungspunkten); |
e) |
die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination. |
Die Angaben sind in Vereinbarung mit der Typgenehmigungsbehörde in Tabellenform oder einem anderen geeigneten Format vorzulegen.
4. Wenn sich die Zusatzausrüstung in erheblichem Maße auf die Massen und Abmessungen des Fahrzeugs auswirkt, muss der Hersteller dem Technischen Dienst die Lage, Masse und geometrische Position des Schwerpunkts der Zusatzausrüstung, die am Fahrzeug angebracht werden kann, bezogen auf die Achsen mitteilen.
5. Abweichend von Absatz 4 reicht es aus, wenn der Hersteller dem Technischen Dienst lediglich die Verteilung der Masse der Zusatzausrüstung auf den Achsen mitteilt, falls es sich um eine Zusatzausrüstung handelt, die aus mehreren, an verschiedenen Orten am Fahrzeug angebrachten Teilen besteht.
6. Bei Achsgruppen gibt der Hersteller an, nach welcher Gesetzmäßigkeit die auf die Achsgruppe wirkende Gesamtlast auf die einzelnen Achsen verteilt wird.
Erforderlichenfalls gibt der Hersteller die Verteilungsformeln an oder legt Verteilungsdiagramme vor.
7. Falls die Genehmigungsbehörde oder der Technische Dienst es für erforderlich hält, kann sie/er vom Hersteller verlangen, dass dieser ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist, zur Kontrolle zur Verfügung stellt.
8. Der Fahrzeughersteller kann bei der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Federung mit einer Luftfederung einreichen.
Die Typgenehmigungsbehörde erkennt die Gleichwertigkeit einer Federung mit einer Luftfederung an, wenn die Anforderungen von Anhang III erfüllt sind.
Wenn der Technische Dienst die Gleichwertigkeit anerkannt hat, stellt er einen Prüfbericht aus. Die Typgenehmigungsbehörde fügt den Prüfbericht und eine technische Beschreibung der Federung dem EG-Typgenehmigungsbogen bei.
9. Sind die Anforderungen der Anhänge I bis IV der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung in Übereinstimmung mit dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.
Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
10. Für die Zwecke von Absatz 9 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang V Teil B aus.
11. Die zulässigen Abweichungen gemäß Anhang I Anlage 2 gelten für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG.
Artikel 5
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Massen
1. Für die Zwecke der Zulassung und Inbetriebnahme von gemäß dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugen legen die nationalen Behörden für jede Variante und Version innerhalb eines Fahrzeugtyps die folgenden Massen fest, die gemäß der Richtlinie 96/53/EG für den innerstaatlichen Verkehr oder den grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen sind:
a) |
die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse in beladenem Zustand; |
b) |
die zulässige Zulassungs-/Betriebsachslast einer Achse (der Achsen); |
c) |
die zulässige Zulassungs-/Betriebsachslast einer Achsgruppe; |
d) |
die zulässige Zulassungs-/Betriebsanhängelast; |
e) |
die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse einer Fahrzeugkombination in beladenem Zustand. |
Die nationalen Behörden legen das Verfahren für die Ermittlung der im ersten Unterabsatz genannten zulässigen Zulassungs-/Betriebsmassen fest. Sie bestimmen die Behörde, die für die Ermittlung dieser Massen zuständig ist und legen fest, welche Angaben dieser zuständigen Behörde vorzulegen sind.
2. Die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren ermittelten zulässigen Zulassungs-/Betriebsmassen dürfen nicht höher sein als die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Höchstmassen.
3. Die zuständige Behörde konsultiert den Hersteller hinsichtlich der Verteilung der Last auf die Achsen oder Achsgruppen, um zu gewährleisten, dass die Fahrzeugsysteme, insbesondere die Lenk- und die Bremsanlage, ordnungsgemäß funktionieren.
4. Bei der Ermittlung der zulässigen Zulassungs-/Betriebsachslasten stellen die nationalen Behörden sicher, dass die Anforderungen der in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte auch weiterhin erfüllt werden.
5. Wenn nationale Behörden zu dem Schluss kommen, dass die Anforderungen in einem der in den Anhängen Annex IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG aufgezählten Rechtsakte (mit Ausnahme der vorliegenden Verordnung) nicht mehr erfüllt werden, verlangen sie, dass neue Prüfungen durchgeführt werden und eine neue Typgenehmigung erteilt wird oder gegebenenfalls von der Typgenehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, eine Erweiterung der Typgenehmigung genehmigt wird.
Artikel 6
Ausnahmen
1. Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 96/53/EG kann eine EG-Typgenehmigung für solche Fahrzeuge erteilt werden, deren Abmessungen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung überschreiten und die für den Transport von unteilbaren Ladungen vorgesehen sind. In solchen Fällen muss aus dem Typgenehmigungsbogen und aus der Übereinstimmungsbescheinigung eindeutig hervorgehen, dass das Fahrzeug nur für den Transport von unteilbaren Ladungen vorgesehen ist.
2. Die Mitgliedstaaten können gemäß der Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2007/46/EG Genehmigungen für Fahrzeuge ausstellen, die die in Absatz 1.1 der Teile B, C und D von Anhang I dieser Verordnung genannten Abmessungen überschreiten.
Typgenehmigungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG unterliegen den in Anhang XII Teil A Abschnitt 3 dieser Richtlinie genannten höchstzulässigen Stückzahlen.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
1. Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und genehmigen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 92/21/EWG und der Richtlinie 97/27/EG erteilt wurden.
2. Unbeschadet von Absatz 1 verlieren gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/27/EG ausgestellte Typgenehmigungen an dem in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie, deren EG-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, auf Antrag des Herstellers erlauben.
3. Ab dem 10. Januar 2014 stellen Hersteller Übereinstimmungsbescheinigungen aus, die der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Bis zum 9. Januar 2014 geben sie die tatsächliche Fahrzeugmasse unter dem Eintrag 52 der Übereinstimmungsbescheinigung an, es sei denn, diese geht aus einem anderen Eintrag der Übereinstimmungsbescheinigung hervor.
Artikel 8
Änderungen an der Richtlinie 2007/46/EG
Die Anhänge I, III, IX und XVI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XII der Richtlinie 2007/46/EG wird durch Anhang VII der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für alle ab dem 1. November 2012 genehmigten neuen Fahrzeugtypen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.
(2) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(3) ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 1.
(4) ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1.
(5) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.
(6) KOM(2011)144.
(7) ABl. L 227 vom 28.8.2010, S. 1.
(8) ABl. L 351 vom 20.12.2008, S. 44.
(9) ABl. L 53 vom 29.9.2010, S. 1.
(10) ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41.
(11) ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 11.
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
Anhang I |
|
||||||||||||||||||
Anhang II |
Steigfähigkeit von Geländefahrzeugen |
||||||||||||||||||
Anhang III |
Bedingungen für die Gleichwertigkeit einer Federung mit einer Luftfederung |
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Anhang IV |
Technische Anforderungen für die Anbringung von Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen an Fahrzeugen |
||||||||||||||||||
Anhang V |
|
||||||||||||||||||
Anhang VI |
Änderungen der Anhänge I, II, IX und XVI der Richtlinie 2007/46/EG |
||||||||||||||||||
Anhang VII |
Anhang XII der Richtlinie 2007/46/EG |
ANHANG I
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
TEIL A
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
1. Höchstzulässige Abmessungen
1.1. |
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
|
1.2. |
Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und muss sich das Fahrzeug auf einer waagrechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind. |
1.3. |
Nur die Vorrichtungen und Ausrüstungsteile, die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannt sind, bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt. |
2. Massenverteilung
2.1. Die Summe der technisch zulässigen Achslast der Achsen muss mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entsprechen.
2.2. Die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs muss mindestens der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Fahrgäste, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung (falls letztere nicht in der Masse im fahrbereiten Zustand enthalten ist) entsprechen.
2.3. Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, darf die Achslast auf jeder Achse die technisch zulässige Achslast auf dieser Achse nicht überschreiten.
2.4. Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, darf die Masse auf der Vorderachse in keinem Fall weniger als 30 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs betragen.
2.4.1. Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt beladen, darf die Masse auf der Vorderachse in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs betragen.
2.5. Ist ein Fahrzeug mit demontierbaren Sitzen ausgerüstet, wird das Prüfverfahren auf den Fall beschränkt, in dem die Höchstzahl von Sitzen eingebaut ist.
2.6. Für die Zwecke der Überprüfung der Anforderungen in den Absätzen 2.2, 2.3 and 2.4 gilt Folgendes:
a) |
Die Sitze sind gemäß Absatz 2.6.1 einzustellen. |
b) |
Die Masse der Fahrgäste, die Nutzlast und die Masse der Zusatzausrüstung ist gemäß der Abschnitte 2.6.2 bis 2.6.4.2.3 zu verteilen. |
2.6.1. Sitzverstellung
2.6.1.1. Sind die Sitze verstellbar, so werden sie in ihre hinterste Stellung gebracht.
2.6.1.2. Lässt sich der Sitz noch in anderer Weise (vertikal, im Winkel, an der Rückenlehne usw.) verstellen, so wird die vom Hersteller angegebene Stellung gewählt.
2.6.1.3. Gefederte Sitze müssen in der Vertikalen in der vom Hersteller angegebenen Lage arretiert sein.
2.6.2. Verteilung der Masse der Fahrgäste
2.6.2.1. Die Masse jedes Fahrgasts wird mit 75 kg veranschlagt.
2.6.2.2. Die Masse jedes Fahrgasts wird am Sitzbezugspunkt angebracht (d. h. am „R-Punkt“ des Sitzes).
2.6.2.3. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung gilt die Anforderung von Absatz 2.6.2.2 mit den nötigen Abänderungen (z. B. bei Krankenwagen für die Masse einer auf der Bahre liegenden verletzten Person).
2.6.3. Verteilung der Masse der Zusatzausrüstung
2.6.3.1. Die Masse der Zusatzausrüstung muss gemäß den Herstellerangaben verteilt sein.
2.6.4 Verteilung der Nutzlast
2.6.4.1. Fahrzeuge der Klasse M1
2.6.4.1.1. |
Bei Fahrzeugen der Klasse M1 ist die Nutzlast gemäß den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit dem Technischen Dienst zu verteilen. |
2.6.4.1.2. |
Bei Wohnmobilen gilt für die Mindest-Nutzlast (PM) folgende Anforderung:
Dabei gilt:
|
2.6.4.2. Fahrzeuge der Klasse N1
2.6.4.2.1. |
Bei Fahrzeugen mit einem Aufbau ist die Nutzlast gleichmäßig auf der Ladefläche zu verteilen. |
2.6.4.2.2. |
Bei Fahrzeugen ohne Aufbau (z. B. Fahrgestell mit Führerhaus) muss der Hersteller die zulässigen Extremlagen des Schwerpunkts der Nutzlast, erhöht um die Masse der für die Unterbringung von Gütern vorgesehenen Ausrüstung (z. B. Aufbau, Tank usw.), angeben (z. B.: 0,50 m bis 1,30 m vor der ersten Hinterachse). |
2.6.4.2.3. |
Bei Fahrzeugen, die für die Ausrüstung mit einer Sattelkupplung vorgesehen sind, muss der Hersteller den Mindest- und den Höchstwert für das Vormaß der Sattelkupplung angeben. |
2.7. Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge, die einen Anhänger ziehen können
2.7.1. Die in den Absätzen 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Anforderungen gelten unter Berücksichtigung der Masse der Verbindungseinrichtung und der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt.
2.7.2. Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 2.4 darf die technisch zulässige Achslast auf der (den) Hinterachse(n) um höchstens 15 % überschritten werden.
2.7.2.1. Wird die technisch zulässige Achslast auf der (den) Hinterachse(n) um nicht mehr als 15 % überschritten, gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission (1).
2.7.2.2. In den Mitgliedstaaten, in denen die Straßenverkehrsvorschriften dies erlauben, kann der Hersteller in einem geeigneten Begleitdokument wie der Betriebsanleitung oder dem Werkstatthandbuch angeben, dass die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs um nicht mehr als 10 % oder 100 kg (es gilt der niedrigere Wert) überschritten werden darf.
Diese zulässige Abweichung gilt nur, wenn gemäß den Bedingungen von Absatz 2.7.2.1 ein Anhänger gezogen wird, vorausgesetzt, die Betriebsgeschwindigkeit ist auf maximal 100 km/h beschränkt.
3. Anhängelast und Last an der Verbindungseinrichtung
3.1. Hinsichtlich der technisch zulässigen Anhängelast gelten die folgenden Anforderungen:
3.1.1. Anhänger mit Betriebsbremsanlage
3.1.1.1. |
Die technische zulässige Anhängelast des Fahrzeugs muss dem niedrigsten der folgenden Werte entsprechen:
|
3.1.1.2. |
Die technisch zulässige Anhängelast darf jedoch in keinem Fall 3 500 kg überschreiten. |
3.1.2. Anhänger ohne Betriebsbremsanlage
3.1.2.1. |
Die technische zulässige Anhängelast muss dem niedrigsten der folgenden Werte entsprechen:
|
3.1.2.2. |
Die technisch zulässige Anhängelast darf in keinem Fall 750 kg überschreiten. |
3.2. Die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt muss mindestens 4 % der zulässigen Anhängelast und mindestens 25 kg betragen.
3.3. Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt, die Befestigungspunkte der Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug sowie den höchstzulässigen hinteren Überhang des Kupplungspunkts angeben.
3.4. Die technische zulässige Anhängelast darf nicht unter Bezug auf die Zahl der Fahrgäste definiert werden.
4. Masse der Fahrzeugkombination
Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Anhängelast nicht überschreiten.
5. Anfahrvermögen an Steigungen
5.1. |
Es muss möglich sein, mit einem Zugfahrzeug mit einer Fahrzeugkombination an einer Steigung von mindestens 12 % innerhalb von fünf Minuten fünfmal anzufahren. |
5.2. |
Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 5.1 müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger entsprechend der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination beladen sein. |
TEIL B
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
1. Höchstzulässige Abmessungen
1.1. |
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
|
1.2. |
Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und muss sich das Fahrzeug auf einer waagrechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind. |
1.3. |
Nur die Vorrichtungen und Ausrüstungsteile, die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannt sind, bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt. |
2. Massenverteilung bei Fahrzeugen mit einem Aufbau
2.1. Berechnungsverfahren
Formelzeichen
„M“ |
technisch zulässige Gesamtmasse; |
„TM“ |
technisch zulässige Anhängelast; |
„MC“ |
technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination; |
„mi“ |
technisch zulässige Achslast der Einzelachse mit Index „i“, wobei „i“ zwischen 1 und der Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs liegt; |
„mc“ |
technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt; |
„μj“ |
technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe mit Index „j“, wobei „j“ zwischen 1 und der Gesamtzahl der Achsgruppen des Fahrzeugs liegt. |
2.1.1. Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die nachstehenden Vorschriften bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs eingehalten sind.
2.1.2. Für die Berechnungen bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen wird die Federung der Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet.
2.2. Allgemeine Anforderungen
2.2.1. Die Summe der technisch zulässigen Achslast der Einzelachsen zuzüglich der Summe der technisch zulässigen Achslast auf den Achsgruppen muss mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entsprechen.
2.2.2. Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, der Massen WP und B’ gemäß Absatz 2.2.3, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung, falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten, zuzüglich der technisch zulässigen Höchstmasse am Kupplungspunkt darf die technisch zulässige Gesamtmasse nicht überschreiten.
2.2.3. Lastverteilung
2.2.3.1. Formelzeichen
„P“ |
Anzahl der Sitzplätze ohne die Plätze für Fahrer und Fahrpersonal; |
„Q“ |
Masse eines Fahrgastes in kg; |
„Qc“ |
Masse eines Mitglieds des Fahrpersonals in kg; |
„S1“ |
Fläche für stehende Fahrgäste in m2; |
„SP“ |
Anzahl der stehenden Fahrgäste gemäß Herstellerangaben; |
„Ssp“ |
Nennfläche für einen Stehplatz in m2; |
„WP“ |
Anzahl der Rollstuhlplätze multipliziert mit 250 kg, was der Masse eines Rollstuhls und eines Rollstuhlfahrers entspricht; |
„V“ |
Gesamtvolumen der Gepäckstauräume einschließlich Gepäckräumen, Gepäckträgern und Skibox in m3; |
„B“ |
Höchstzulässige Masse des Gepäcks nach Herstellerangaben einschließlich der höchstzulässigen Masse („B“) des Gepäcks, das in einer gegebenenfalls vorhandenen Skibox befördert werden darf, in kg. |
2.2.3.2. Die Massen Q und Qc der sitzenden Fahrgäste werden an den Sitzbezugspunkten angebracht (d. h. am „R-Punkt“ des Sitzes).
2.2.3.3. Die der Anzahl SP der stehenden Fahrgäste entsprechende Masse Q ist gleichmäßig auf die für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche S1 zu verteilen.
2.2.3.4. Gegebenenfalls ist die Masse WP gleichmäßig auf jeden Rollstuhlplatz zu verteilen.
2.2.3.5. Eine B entsprechende Masse (in kg) ist gleichmäßig auf die Gepäckstauräume zu verteilen.
2.2.3.6. Eine B’ entsprechende Masse (in kg) ist am Schwerpunkt der Skibox anzubringen.
2.2.3.7. Die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt ist am Kupplungspunkt anzubringen, dessen hinterer Überhang den Herstellerangaben entspricht.
2.2.3.8. Werte für Q und Ssp
Fahrzeugklasse |
Q (kg) |
Ssp (m2) |
Klassen I und A |
68 |
0,125 m2 |
Klasse II |
71 |
0,15 m2 |
Klassen III und B |
71 |
Nicht anwendbar. |
Die Masse jedes Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt.
2.2.3.9 Die Anzahl der stehenden Fahrgäste darf nicht größer sein als S1/Ssp, wobei Ssp die Nennfläche angibt, die gemäß der Tabelle in Absatz 2.2.3.8 für einen stehenden Fahrgast zur Verfügung steht.
2.2.3.10. Der Wert für die höchstzulässige Masse des Gepäcks darf nicht weniger betragen als:
2.2.4. Berechnungen
2.2.4.1 Die Anforderungen von Absatz 2.2.2 sind in allen verschiedenen Zusammenstellungen der Innenausstattung zu überprüfen.
2.2.4.2. Unter den in Absatz 2.2.3 genannten Bedingungen darf die Achslast auf jeder Einzelachse und auf jeder Achsgruppe die technisch zulässige Achslast auf dieser Achse oder Achsgruppe nicht überschreiten.
2.2.4.3. Bei Fahrzeugen mit variabler Sitzplatzkapazität und Stehplatzfläche (S1), die für die Beförderung von Rollstühlen ausgerüstet sind, wird die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2.2.2 und 2.2.4.2 für jede der folgenden Bedingungen überprüft:
a) |
alle Sitzplätze besetzt, gefolgt von der verbleibenden Fläche für Stehplätze (bis zur vom Hersteller angegebenen Kapazitätsgrenze, falls diese erreicht wird) und, sofern noch freie Fläche verfügbar ist, besetzte Rollstuhlplätze; |
b) |
alle Stehplätze besetzt (bis die vom Hersteller angegebene Stehplatzkapazität erreicht ist), gefolgt von den verbleibenden Sitzplätzen und, sofern noch freie Fläche verfügbar ist, besetzte Rollstuhlplätze; |
c) |
alle Rollstuhlplätze besetzt, gefolgt von der verbleibenden Stehplatzfläche (bis zur vom Hersteller angegebenen Stehplatzkapazität, falls diese erreicht wird) und dann die verbleibenden besetzten Sitzplätze. |
2.2.5. Ist das Fahrzeug gemäß Absatz 2.2.2 beladen, darf die Masse, die der Last auf der (den) vorderen gelenkten Achse(n) entspricht, in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse „M“ betragen.
2.2.6. Wenn ein Fahrzeug für mehr als eine Klasse genehmigt werden soll, gelten die Anforderungen von Abschnitt 2 für jede Klasse.
3. Anhängelast
3.1. |
Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Anhängelast nicht überschreiten.
|
3.2. |
Die technisch zulässige Anhängelast darf 3 500 kg nicht überschreiten. |
4. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt
4.1. |
Die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt muss mindestens 4 % der technisch zulässigen Anhängelast oder 25 kg betragen, je nachdem, was der größere Wert ist. |
4.2. |
Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung die Bedingungen für die Befestigung der Verbindungseinrichtung am Kraftfahrzeug angeben. |
4.2.1. |