ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.338.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
12. Dezember 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss 2012/768/GASP des Rates vom 9. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1183/2012 der Kommission vom 30. November 2012 zur Änderung und Korrektur der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1184/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Cecina de León (g.g.A.))

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Phoxim ( 1 )

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1187/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur 184. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1188/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/769/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

27

 

 

2012/770/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Bestätigung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

29

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2012/771/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen

37

 

 

2012/772/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung

41

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (ABl. L 150 vom 9.6.2012)

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.12.2012   

DE EN EN EN

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


BESCHLUSS 2012/768/GASP DES RATES

vom 9. März 2012

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(2)

Nachdem der Rat am 26. April 2010 einen Beschluss mit der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hat, hat die Hohe Vertreterin ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

I. AUKEN


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COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION

Brussels, 29 October 2012

H.E. Mr. Nikola POPOSKI,

Minister of Foreign Affairs

of the former Yugoslav Republic of Macedonia.

Sir,

I have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Agreement between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia establishing a framework for the participation of the former Yugoslav Republic of Macedonia in European Union crisis management operations.

The text of the aforementioned Agreement, herewith annexed, has been approved for signature and conclusion, on behalf of the European Union, by a decision of the Council of the European Union on 9 March 2012 and is, consequently, binding on the Union. Pending its entry into force, this Agreement, in accordance with its Article 16.2, shall be provisionally applied from today’s date.

Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration.

For the European Union

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Pierre VIMONT

Executive Secretary General

European External Action Service

Encl.

175 Rue de la Loi,

1048 Brussels, Belgium

ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Die Europäische Union kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

(2)

Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen eingeladen werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgeschlagenen Beitrags.

(3)

Die Bedingungen für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(4)

Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall entscheidet.

(5)

Ein solches Abkommen hat ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen zu gelten und darf bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, wenn sie sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags durch die Europäische Union wird in Absprache mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt.

(3)   Die Europäische Union gibt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf deren voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die Europäische Union teilt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das Ergebnis der Bewertung schriftlich mit, damit die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission geregelt, sofern ein solches Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte/der Mission übt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. In Fällen, in denen die Einsatzkräfte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingesetzt werden, übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren aus.

(4)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen; sie ist zudem für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche mit Ausnahme vertraglicher Forderungen wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören/von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

(6)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilnimmt.

(7)   Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

Das am 25. März 2005 in Skopje zwischen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union geschlossene Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen findet im Rahmen von EU-Krisenbewältigungsoperationen Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

a)

sorgt dafür, dass ihr für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

des Operationsplans,

der Durchführungsbestimmungen ausführt;

b)

unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU (im Folgenden „Missionsleiter“) und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Das von dem teilnehmenden Staat abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung der EU.

(4)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus.

(5)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(7)   Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(8)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen nationalen Kontingentsleiter („NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(9)   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Europäischen Union nach Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gefasst, sofern die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 trägt der teilnehmende Staat gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Dieser Beitrag zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder

a)

der Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des BNE der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

der Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet der teilnehmende Staat keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union den teilnehmenden Staat grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

sie feststellt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von wesentlicher Bedeutung ist, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(5)   Der Missionsleiter und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unterzeichnen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sorgt dafür, dass ihre an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen ausführen.

(2)   Das von dem teilnehmenden Staat abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(3)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und Taktische Führung und/oder die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.

(3)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien jederzeit darum ersuchen, dass der teilnehmende Staat seinen Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden „SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt der teilnehmende Staat alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (1) gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Dieser Beitrag zu der gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder

a)

der Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

der Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Wird die Formel nach Unterabsatz 1 Buchstabe b verwendet und stellt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union den teilnehmenden Staat grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

sie feststellt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von wesentlicher Bedeutung sind, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(4)   Der im Beschluss 2011/871/GASP des Rates vorgesehene Verwalter und die zuständigen Verwaltungsbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien schließen eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Hohe Vertreter mit den zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen findet vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen wird regelmäßig überprüft.

(4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendzwölf in englischer Sprache in 2 Ausfertigungen.

 


(1)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.

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РЕПУБЛИКА МАКЕДОНИЈА

МИНИСТЕРСТВО ЗА НАДВОРЕШНИ РАБОТИ

REPUBLIC PF MACEDONIA

MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS

Министер/ Minister

Brussels, 29 October 2012

Sir,

On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter dated 29 of October 2012 regarding the signature of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Union establishing a framework for the participation of the Republic of Macedonia in European Union crisis management operations.

I hereby confirm that the Government of the Republic of Macedonia agrees with the provisions of the aforementioned Agreement, and considers the said Agreement as being signed with your letter and this letter of confirmation.

However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the text of the above-mentioned Agreement having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia.

Please accept, Sir, the assurances of my highest consideration.

Nikola POPOSKI

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To

Mr. Pierre Vimont

Executive Secretary General

European External Action Service

COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION

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COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION

Brussels, 29 October 2012

H.E. Mr. Nikola POPOSKI,

Minister of Foreign Affairs

of the former Yugoslav Republic of Macedonia.

Sir,

I have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date.

The European Union notes that the Exchange of Letters between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Agreement between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia establishing a framework for the participation of the former Yugoslav Republic of Macedonia in European Union crisis management operations, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Union in whatever form or content of a denomination other than the "former Yugoslav Republic of Macedonia".

Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration.

For the European Union

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Pierre VIMONT

Executive Secretary General

European External Action Service

175 Rue de la Loi,

1048 Brussels, Belgium

ERKLÄRUNGEN

Erklärung der EU-mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilnimmt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen dies zulassen, auf Ansprüche gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gestellten Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“

Erklärung der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien:

„Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, soweit ihre innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit einer EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“


VERORDNUNGEN

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 1183/2012 DER KOMMISSION

vom 30. November 2012

zur Änderung und Korrektur der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), wurde eine Unionsliste von Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und Zusatzstoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Vor kurzem hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) befürwortende wissenschaftliche Bewertungen für weitere Stoffe abgegeben, die jetzt in die geltende Liste aufgenommen werden sollten.

(2)

Für bestimmte andere Stoffe sollten die bereits auf EU-Ebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen auf Grundlage einer neuen befürwortenden wissenschaftlichen Bewertung durch die Behörde geändert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 257 und der Bezeichnung Dipropylenglycol als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassen und mit der CAS-Nummer 0000110-98-5 aufgeführt. In der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3) war dieser Stoff mit der CAS-Nummer 0025265-71-8 aufgeführt. Diese Bezugnahme wurde mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, welche die Richtlinie 2002/72/EG ersetzte, gestrichen, da sie als überflüssig erachtet wurde. Da sich jedoch die CAS-Nummer 0025265-71-8 nicht auf den reinen Stoff, sondern auf das gewerblich genutzte Isomerengemisch bezieht, sollte sie in die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wieder aufgenommen werden. In Tabelle 1 sollte weiterhin die CAS-Nummer 0000110-98-5 geführt werden.

(5)

Der Hinweis Nr. 4 zur Konformitätsprüfung in Tabelle 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr.10/2011 enthält eine unklare Bezugnahme auf Simulanz D; beabsichtigt ist jedoch eine Bezugnahme auf Simulanz D2. Daher sollte der Hinweis Nr. 4 zur Konformitätsprüfung auf Simulanz D2 Bezug nehmen.

(6)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte dementsprechend korrigiert werden.

(7)

Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer sollten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch ein Jahr lang in Verkehr gebracht werden dürfen. Sie sollten in Verkehr bleiben dürfen, bis die Bestände aufgebraucht sind.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die vor dem 1. Januar 2013 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 1. Januar 2014 weiterhin in Verkehr gebracht werden. Diese Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 erhält die Spalte 3 für den folgenden Stoff folgende Fassung:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

257

13550

0000110-98-5

Dipropylenglycol

ja

ja

nein

 

 

 

 

16660

0025265-71-8

51760

 

2.

In Tabelle 1 erhält die Spalte 8 für den folgenden Stoff folgende Fassung:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

449

49840

0002500-88-1

Dioctadecyldisulfid

ja

nein

ja

0,05

 

 

 

3.

In Tabelle 1 erhalten die Spalten 8 und 9 für den folgenden Stoff folgende Fassung:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

180

17160

0000097-53-0

Eugenol

nein

ja

nein

 

(33)

 

 

4.

In Tabelle 1 erhält die Spalte 10 für die folgenden Stoffe folgende Fassung:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

807

93485

Titannitrid, Nanopartikel

ja

nein

nein

 

 

Keine Migration von Titannitrid-Nanopartikeln

Nur zur Verwendung in Polyethylenterepthalat (PET) bis zu 20 mg/kg

Im PET haben die Agglomerate einen Durchmesser von 100-500 nm, bestehend aus primären Titannitrid-Nanopartikeln; die Primärpartikel haben einen Durchmesser von etwa 20 nm.

 

865

40619

0025322-99-0

Copolymer von Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butylmethacrylat

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in

a)

Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 1 Gew.-%;

b)

Polymilchsäure (PLA), höchstens 5 Gew.-%

 

868

53245

0009010-88-2

Copolymer von Ethylacrylat und Methylmethacrylat

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in

a)

Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 Gew.-%;

b)

Polymilchsäure (PLA), höchstens 5 Gew.-%;

c)

Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-%

 

5.

In Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen in fortlaufender FCM-Stoff-Nummer eingefügt:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

858

38565

0090498-90-1

3,9-Bis[2-(3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionyloxy)-1,1-dimethylethyl]-2,4,8,10-tetraoxaspiro[5,5]undecan

ja

nein

ja

0,05

 

SML berechnet als Summe des Stoffes und seines Oxidationsprodukts 3-[(3-(3-tert-Butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)prop-2-enoyloxy)-1,1-dimethylethyl]-9-[(3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionyloxy)-1,1-dimethylethyl]-2,4,8,10-tetraoxaspiro[5,5]-undecan im Gleichgewicht mit seinem para-Chinonmethid-Tautomer

(2)

874

16265

0156065-00-8

α-Dimethyl-3-(4’-hydroxy-3’-methoxyphenyl)propylsilyloxy, ω-3-dimethyl-3-(4’-hydroxy-3’-methoxyphenyl)propylsilyl polydimethylsiloxan

nein

ja

nein

0,05

(33)

Nur zur Verwendung als Comonomer in siloxanmodifiziertem Polycarbonat

Das oligomere Gemisch wird charakterisiert durch die Formel

C24H38Si2O5(SiOC2H6)n (50 > n ≥ 26).

 

902

 

0000128-44-9

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on-1,1-dioxid, Natriumsalz

ja

nein

nein

 

 

Der Stoff muss den spezifischen Reinheitskriterien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (1) entsprechen.

 

979

79987

Copolymer von Polyethylenterephthalat, hydroxyliertem Polybutadien und Pyromellitsäureanhydrid

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-%

 

6.

In Tabelle 2 wird die folgende Zeile in fortlaufender Gruppenbeschränkungsnummer eingefügt:

(1)

(2)

(3)

(4)

Gruppenbeschränkungs-Nr.

FCM-Stoff-Nr.

SML (T) [mg/kg]

Spezifikation Gruppenbeschränkung

33

180

874

NN

berechnet als Eugenol

7.

In Tabelle 3 mit den Hinweisen zur Konformitätsprüfung erhält Hinweis 4 folgende Fassung:

(1)

(2)

Hinweis-Nr.

Hinweise zur Konformitätsprüfung

(4)

Die Konformitätsprüfung bei Kontakt mit Fett sollte unter Verwendung gesättigter Fettsimulanzien als Simulanz D2 erfolgen.


(1)  ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.


12.12.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1184/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Cecina de León (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cecina de León“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. C 81 vom 20.3.2012, S. 6.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2:   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

SPANIEN

Cecina de León (g.g.A.)


12.12.2012   

DE

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L 338/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1185/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss die Kennzeichnung und Aufmachung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers umfassen. Gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (2) wird diese Angabe durch die Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ bzw. „Verkäufer“ oder „verkauft von“ oder entsprechende Ausdrücke ergänzt. Gemäß dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten zudem die Angabe des Herstellers zwingend vorschreiben und in diesem Fall die Ersetzung der Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ durch einen anderen Begriff erlauben. Da in den Mitgliedstaaten bestimmte Begriffe bei der Kennzeichnung von Schaumwein traditionell anerkannt sind und verwendet werden, sollten im Falle, dass die Mitgliedstaaten die Angabe des Herstellers zwingend vorschreiben und die Ersetzung der Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ durch einen anderen Begriff erlauben, diese Begriffe die im Sektor traditionell verwendeten Begriffe sein. Um die Verbraucher über die in diesem Bereich verwendete Terminologie zu informieren, sollte zudem festgelegt werden, welche Begriffe in den verschiedenen Sprachen der Europäischen Union erlaubt werden können.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist daher zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Ersetzung der Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ durch die Begriffe in Anhang Xa der vorliegenden Verordnung erlauben.“

2.

Der im Anhang der vorliegenden Verordnung wiedergegebene Anhang wird eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.


ANHANG

„ANHANG Xa

Begriffe gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b

Sprache

Anstelle von „Hersteller“ erlaubte Begriffe

Anstelle von „hergestellt von“ erlaubte Begriffe

BG

„преработвател“

„преработено от“

ES

elaborador

elaborado por

CS

zpracovatel“ oder „vinař“

zpracováno v“ oder „vyrobeno v“

DA

forarbejdningsvirksomhed“ oder „vinproducent

forarbejdet af

DE

Verarbeiter

verarbeitet vonoderversektet durch

ET

töötleja

töödelnud

EL

οινοποιός

οινοποιήθηκε από

EN

processoroderwinemaker

processed byodermade by

FR

élaborateur

élaboré par

IT

elaboratoreoderspumantizzatore

elaborato daoderspumantizzato da

LV

„izgatavotājs“

„vīndaris“ oder „ražojis“

LT

„perdirbėjas“

„perdirbo“

HU

feldolgozó:

feldolgozta:

MT

proċessur

ipproċessat minn

NL

verwerker“ oder „bereider

verwerkt door“ oder „bereid door

PL

przetwórca“ oder „wytwórca

przetworzone przez“ oder „wytworzone przez

PT

elaboradoroderpreparador

elaborado poroderpreparado por

RO

elaborator

elaborat de

SI

pridelovalec

prideluje

SK

spracovateľ

spracúva

FI

valmistaja

valmistanut

SV

bearbetningsföretag

bearbetat av“ “


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1186/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2012

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Phoxim

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Phoxim ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 derzeit als ein Stoff geführt, der zugelassen ist zur Verwendung bei Schafen (Zielgewebe: Muskel, Fett und Nieren), bei Schweinen (Zielgewebe: Muskel, Haut und Fett, Leber und Nieren) und bei Hühnern (Zielgewebe: Muskel, Haut und Fett, Leber, Nieren und Eier); ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag vor, den Eintrag zu Phoxim um die Tierart Rinder zu ergänzen.

(5)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 muss die Europäische Arzneimittel-Agentur erwägen, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel oder in einer oder mehreren Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden. Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat zweierlei empfohlen: die Festlegung einer Rückstandshöchstmenge für Phoxim für die Tierart Rinder (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) — ausgenommen Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist — sowie die Extrapolation der Rückstandshöchstmengen für Phoxim für die Tierarten Schafe, Rinder und Schweine sowie für Hühner (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Eier) auf alle Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, außer auf Fische und auf Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(6)

Der Eintrag für Phoxim in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher so geändert werden, dass er alle Tiere — außer Fische — einschließt, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden.

(7)

Den betroffenen Akteuren sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neu festgesetzten Rückstandshöchstmengen treffen können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


ANHANG

Der Eintrag zu Phoxim in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Phoxim

Phoxim

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch

25 μg/kg

Muskel

Für Schweine und Geflügel betrifft der Fett-Rückstandshöchstmengenwert „Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen“.

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten“

550 μg/kg

Fett

50 μg/kg

Leber

30 μg/kg

Nieren

60 μg/kg

Eier


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1187/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2012

zur 184. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 5. Dezember 2012 beschlossen, eine Organisation in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

(3)

Die Anschrift der Europäischen Kommission sollte aktualisiert werden.

(4)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollten daher entsprechend aktualisiert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2012

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird folgender Eintrag angefügt:

„Mouvement pour l’Unification et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO). Anschrift: a) Mali, b) Algerien. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 5.12.2012.“


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift „Europäische Gemeinschaft“ und der anschließende Absatz unter „Europäische Gemeinschaft“ erhalten folgende Fassung:

„Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro: EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1188/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

56,9

MA

83,2

TN

94,1

TR

80,9

ZZ

78,8

0707 00 05

AL

87,0

JO

174,9

MA

133,1

TR

107,8

ZZ

125,7

0709 93 10

MA

155,9

TR

100,7

ZZ

128,3

0805 10 20

TR

47,5

ZA

49,4

ZW

43,2

ZZ

46,7

0805 20 10

MA

69,5

ZZ

69,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

JM

124,6

MA

99,2

TR

78,5

ZZ

100,8

0805 50 10

TR

74,7

ZZ

74,7

0808 10 80

CA

157,2

MK

39,0

US

125,4

ZA

138,0

ZZ

114,9

0808 30 90

CN

61,4

TR

112,1

US

150,9

ZZ

108,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2012

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2012/769/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, dessen Eingang am 12. April 2012 beim Generalserkretatiat der Kommission registriert wurde, hat Polen eine Ermächtigung zur weiteren Anwendung einer von Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Maßnahme beantragt, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Tag des Beitritts Polens zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/2011/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit den Schreiben vom 17. und 18. Juli 2012 über den Antrag Polens unterrichtet. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 hat die Kommission Polen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR zu dem am Tag seines Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(4)

Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2), wurde Polen ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen einer abweichenden Maßnahme Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Tag seines Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Da diese höhere Schwelle zu einer Beschränkung der mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Polen ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden.

(5)

Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Richtlinie 2006/112/EG) hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Verlängerungsantrag Polens ist mit diesem Vorschlag vereinbar.

(6)

Aus den von Polen übermittelten Informationen geht hervor, dass die Maßnahme zu einer geschätzten Einbuße an staatlichen Mehrwertsteuereinnahmen in der Größenordnung von etwa 0,14 % geführt hat.

(7)

Die abweichende Maßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben.

(8)

Die Entscheidung 2009/790/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 2009/790/EG wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53.


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2012

zur Bestätigung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/770/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 sowie Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission jährlich für jeden Hersteller von Personenkraftwagen in der Europäischen Union sowie für jede gemäß Artikel 7 Absatz 7 der genannten Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung bestimmt die Kommission, ob die Hersteller und die Emissionsgemeinschaften die Anforderungen von Artikel 4 der Verordnung erfüllt haben. Stellt die Kommission fest, dass ein Hersteller oder eine Emissionsgemeinschaft seine bzw. ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nicht erreicht hat, so ist sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet, ab 2013 im Wege von an die betreffenden Hersteller oder Vertreter der betreffenden Emissionsgemeinschaften gerichteten Einzelfallentscheidungen Abgaben wegen Emissionsüberschreitung zu erheben.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sind die Zielvorgaben für Hersteller und Emissionsgemeinschaften ab 2012 verbindlich. Für die Kalenderjahre 2010 und 2011 sollte die Kommission jedoch Richtziele berechnen und gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung die Hersteller und Emissionsgemeinschaften, deren durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen die Richtziele übersteigen, davon in Kenntnis setzen. Da die Ziele für 2010 und 2011 den Herstellern als Indikatoren dafür dienen, welche Anstrengungen sie unternehmen müssen, um das verbindliche Ziel im Jahr 2012 zu erreichen, empfiehlt es sich, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für die Jahre 2010 und 2011 zu bestimmen und nur die 65 % emissionsärmsten Fahrzeuge jedes Herstellers zu berücksichtigen.

(3)

Die Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen heranzuziehen sind, sind in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegt und beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen. Die Daten sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aus den von den Herstellern ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen oder aus Unterlagen mit gleichwertigen Angaben zu entnehmen.

(4)

Die meisten Mitgliedstaaten haben der Kommission die Daten für 2011 gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bis zum 28. Februar 2012 übermittelt. Da drei Mitgliedstaaten die Daten verspätet eingereicht haben, lag der vollständige Datensatz der Kommission jedoch erst Ende Mai vor.

(5)

Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich unzutreffend waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, so wurden die vorläufigen Daten des betreffenden Mitgliedstaats nicht angepasst.

(6)

Im September 2012 teilte Deutschland der Kommission mit, dass in dem der Kommission im Februar 2012 übermittelten Datensatz annähernd 200 000 Zulassungen für das Jahr 2011 fehlten. Angesichts der knappen Frist für die Bestätigung der Daten konnte die Kommission es den Herstellern aus Zeitgründen nicht gestatten, diese fehlenden Zulassungen zu überprüfen. Die Einträge betreffend diese Zulassungen können folglich nicht in den endgültigen Datensatz übernommen und auch für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der betreffenden Hersteller bzw. ihrer Zielvorgaben für spezifische Emissionen nicht herangezogen werden.

(7)

Am 20. Juni 2012 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten und teilte 84 Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2011 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung etwaige Fehler zu melden.

(8)

38 Hersteller haben innerhalb dieser Dreimonatsfrist Fehler mitgeteilt. Zwei Hersteller haben der Kommission Fehler in den Datensätzen gemeldet, jedoch keine Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 mitgeteilt.

(9)

Im Falle der 46 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen bzw. keine Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 mitgeteilt haben, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für spezifische Emissionen ohne Anpassungen bestätigt werden.

(10)

Die Kommission hat die von den Herstellern mitgeteilten und anhand der Fehlercodes gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 begründeten Berichtigungen überprüft und den Datensatz entsprechend angepasst.

(11)

Bei Einträgen, die von den Herstellern gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 mit Code B gekennzeichnet wurden, muss der Umstand berücksichtigt werden, dass Hersteller diese Einträge aufgrund fehlender oder falscher Identifikationsparameter nicht überprüfen oder berichtigen können. Daher sollte für die Einträge betreffend CO2-Emissionen und Masse eine Fehlermarge gelten.

(12)

Die Fehlermarge sollte berechnet werden als die Differenz zwischen dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel (ausgedrückt als die von den berechneten Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen abgezogenen durchschnittlichen Emissionen) bei Einbeziehung der Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, und dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel bei Ausschluss dieser Zulassungen. Ungeachtet, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern.

(13)

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen von im Jahr 2011 neu zugelassenen Personenkraftwagen, die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen sowie die Differenz zwischen diesen beiden Werten sollten entsprechend bestätigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für jeden Hersteller von Personenkraftwagen und für jede Emissionsgemeinschaft werden für das Kalenderjahr 2011 die folgenden im Anhang genannten Werte bestätigt:

a)

die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen;

b)

die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlermarge;

c)

die Differenz zwischen den Werten gemäß den Buchstaben a und b;

d)

die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für alle neuen Personenkraftwagen in der Europäischen Union;

e)

die durchschnittliche Masse für alle neuen Personenkraftwagen in der EU.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.


ANHANG

Tabelle 1

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigte Werte der Leistungen der Hersteller

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Name des Herstellers

Emissionsgemeinschaften und Ausnahmen

Zahl der Zulassungen

Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

Abstand zum vorgegebenen Ziel

Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel

Durchschnittliche Masse

Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)

Alpina Burkard Bovensiepen GmbH + Co. KG

 

572

177,439

147,733

29,706

29,706

1 760,03

203,024

Aston Martin Lagonda Ltd

A

1 306

293,478

320,000

–26,522

–26,522

1 778,25

320,737

Audi AG

E8

617 058

126,995

139,414

–12,419

–13,108

1 578,00

144,669

Audi Hungaria Motor KFT

E8

14 853

136,758

133,273

3,485

3,344

1 443,62

148,573

Automobiles Citroën

 

741 890

112,738

127,624

–14,886

–14,886

1 320,01

125,666

Automobiles Dangel

 

45

145,103

137,974

7,129

7,129

1 546,49

148,267

Automobiles Peugeot

 

871 307

115,971

129,369

–13,398

–13,398

1 358,19

128,318

Avtovaz JSC

 

2 877

206,591

125,487

81,104

81,104

1 273,25

214,379

Bayerische Motoren Werke AG

 

723 001

129,243

139,011

–9,768

–9,768

1 569,17

144,289

Bentley Motors Ltd

E8

1 281

385,470

181,852

203,618

203,618

2 506,62

389,560

BMW M GmbH

 

32 688

128,168

141,763

–13,595

–13,595

1 629,39

153,267

Caterham Cars Limited

A

146

164,936

210,000

–45,064

–45,064

707,19

182,973

Chongqing Lifan Passenger Vehicle CO Ltd

 

41

174

123,282

50,718

50,718

1 225,00

174,000

Chevrolet Italia

 

11 747

110,522

117,194

–6,672

–6,672

1 091,78

113,295

Chrysler Group LLC

 

40 418

172,738

158,926

13,812

13,812

2 004,95

192,096

CNG Technik

E1

126

114,000

118,073

–4,073

–4,073

1 111,01

114,000

Automobile Dacia SA

 

235 036

132,368

126,693

5,675

5,674

1 299,64

142,774

Daihatsu Motor Co. Ltd

E7

9 603

128,506

118,136

10,370

10,370

1 112,40

145,796

Daimler AG Stuttgart

E2

626 079

132,125

139,031

–6,906

–6,985

1 569,61

152,765

Dr Motor Company SRL

 

2 783

121,075

118,756

2,319

2,319

1 125,95

134,736

Ferrari

A

2 318

299,849

303,000

–3,151

–3,151

1 721,13

321,016

Ford Motor Company

E1

651

117,104

120,917

–3,813

–3,858

1 173,24

123,097

Fiat Group Automobiles SpA

 

836 642

109,885

119,406

–9,521

–9,593

1 140,19

118,279

Ford-Werke GmbH

E1

1 004 863

119,012

127,825

–8,813

–8,895

1 324,41

131,951

Fuji Heavy Industries Ltd

AN

26 702

158,145

164,616

–6,471

–6,471

1 582,48

170,332

General Motors Company

 

958

224,111

153,828

70,283

70,283

1 893,39

293,342

GM Korea Company

 

156 775

125,945

127,643

–1,698

–1,698

1 320,43

142,195

GM Italia SRL

 

1 497

113,238

121,524

–8,286

–8,286

1 186,53

117,716

Great Wall Motor Company Limited

A

1 734

219,029

195,000

24,029

24,029

1 894,19

220,578

Honda Automobile China CO

E3

20 699

123,950

119,659

4,291

4,279

1 145,71

125,329

Honda Automobile Thailand CO

E3

203

146,221

120,814

25,407

25,407

1 171,00

150,567

Honda Motor CO

E3

80 194

123,371

130,019

–6,648

–6,970

1 372,42

142,092

Honda of the UK Manufacturing

E3

37 627

146,211

133,571

12,640

12,409

1 450,15

161,127

Honda Turkiye AS

E3

1 051

151,798

125,595

26,203

26,203

1 275,60

155,955

Hyundai Motor Company

 

363 165

118,966

126,578

–7,612

–7,612

1 297,12

132,139

Iveco SpA

 

51

213,636

179,988

33,648

33,648

2 465,84

220,510

Jaguar Cars Ltd

AN

E6

21 980

169,666

178,025

–8,359

–8,359

1 899,75

189,103

KIA Motors Corporation

 

279 401

122,048

129,147

–7,099

–7,099

1 353,33

136,944

KTM-Sportmotorcycle AG

A

31

181,7

200,000

–18,300

–18,300

875,00

184,161

Automobili Lamborghini SpA

E8

270

322,109

141,622

180,487

179,992

1 626,30

341,804

Land Rover

AN

E6

68 080

188,659

178,025

10,634

10,634

2 291,53

210,911

Lotus Cars Limited

A

522

179,209

280,000

– 100,791

– 100,791

1 280,82

198,571

Magyar Suzuki Corporation Ltd

E5

96 175

118,469

120,435

–1,966

–1,966

1 162,71

127,816

Mahindra & Mahindra Ltd

A

12

236

205,000

31,000

31,000

2 012,50

238,000

Maruti Suzuki India Ltd

E5

22 813

102,997

109,967

–6,970

–6,970

933,65

104,430

Maserati SpA

 

1 330

351,103

158,453

192,650

192,650

1 994,61

360,656

Mazda Motor Corporation

 

125 367

131,622

130,645

0,977

0,724

1 386,11

146,625

McLaren Automotive Ltd

A

76

279,000

285,000

–6,000

–6,000

1 514,20

282,342

Mercedes-AMG GmbH, Affalterbach

E2

1 507

307,578

145,071

162,507

162,494

1 701,79

307,768

MG Motor UK Limited

A

426

183,156

184,000

0,844

0,844

1 513,43

183,667

MIA Electric SAS

 

249

0

108,388

– 108,388

– 108,388

899,09

0,000

Micro-Vett SpA

 

4

0

129,772

– 129,772

– 129,772

1 367,00

0,000

Mitsubishi Motors Corporation (MMC)

E4

78 039

128,395

139,904

–11,509

–12,224

1 588,71

153,864

Mitsubishi Motor Europe BV (MME)

E4

19 270

117,472

115,081

2,391

2,387

1 045,55

120,139

Morgan Motor Co. Ltd

A

452

155,382

180,000

–24,618

–24,618

1 113,11

176,626

Nissan International SA

 

443 400

127,348

130,153

–2,805

–2,805

1 375,34

142,469

O.M.C.I. SRL

 

51

156,061

119,537

36,524

36,524

1 143,04

169,431

Adam Opel AG

 

952 117

122,860

132,649

–9,789

–9,790

1 429,97

134,205

OSV — Opel Special Vehicles GmbH

 

2

133

136,581

–3,581

–3,581

1 516,00

135,500

Perodua Manufacturing Sdn Bhd

 

526

136,941

114,004

22,937

22,937

1 021,98

141,848

PGO Automobiles

 

66

184,738

113,598

71,140

71,140

1 013,09

188,015

Dr.Ing.h.c.F. Porsche AG

E8

37 201

202,993

152,904

50,089

50,089

1 873,19

221,560

Potenza Sports Cars

 

22

178

99,975

78,025

78,025

715,00

178,000

Perusahaan Otomobil Nasional Sdn Bhd

A

442

144,78

185,000

–40,220

–40,220

1 394,86

154,495

Quattro GmbH

E8

3 307

232,028

149,311

82,717

81,792

1 794,57

258,705

Renault

 

1 004 850

114,816

126,391

–11,575

–11,580

1 293,02

128,566

Rolls-Royce Motors Cars Ltd

 

409

316,238

182,073

134,165

134,165

2 511,46

334,760

Saab Automobile AB

 

12 570

134,632

144,930

–10,298

–10,298

1 698,70

155,341

Santana Motor SA

 

22

217,929

149,065

68,864

68,864

1 789,18

245,591

Seat

E8

293 241

114,132

126,196

–12,064

–12,110

1 288,76

124,878

Secma

 

43

131,000

97,370

33,630

33,630

658,00

137,140

Shanghai Maple Automobile Co Ltd

 

15

212

154,130

57,870

57,870

1 900,00

216,200

Shijiazhuang Shuanghuan Automobile Company

 

51

269,242

153,977

115,265

115,265

1 896,67

269,510

Skoda Auto AS

E8

448 804

122,323

127,444

–5,121

–5,453

1 316,07

134,649

Sovab

 

9

211,8

163,955

47,845

47,845

2 115,00

215,000

Ssangyong Motor Company

A

6 258

165,95

180,000

–14,050

–14,050

1 820,03

184,144

Suzuki Motor Corporation

E5

58 442

129,792

124,059

5,733

5,733

1 241,99

148,166

Tata Motors Limited

AN

E6

2 075

132,499

178,025

–45,526

–45,526

1 323,63

145,692

Tesla Motors Ltd

 

76

0

128,354

– 128,354

– 128,354

1 335,99

0,000

Think

 

224

0

119,830

– 119,830

– 119,830

1 149,47

0,000

Toyota Motor Europe NV SA

E7

522 865

109,293

128,141

–18,848

–18,905

1 331,32

126,194

Volkswagen AG

E8

1 574 053

121,739

131,971

–10,232

–10,399

1 415,14

134,918

Volvo Car Corporation

 

225 326

132,245

145,021

–12,776

–12,776

1 700,69

151,452

Wiesmann GmbH

A

5

270,333

274,000

–3,667

–3,667

1 434,60

277,000


Tabelle 2

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigte Werte der Leistungen von Emissionsgemeinschaften

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Name der Emissionsgemeinschaft

Emissionsgemeinschaft

Zahl der Zulassungen

Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

Abstand zum vorgegebenen Ziel

Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel

Durchschnittliche Masse

Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)

Ford Werke GmbH

E1

1 005 640

119,007

127,82

–8,813

–8,893

1 324,29

131,943

Daimler AG

E2

627 586

132,189

139,045

–6,856

–6,933

1 569,93

153,137

Honda Motor Europe Ltd

E3

139 774

127,001

129,394

–2,393

–2,703

1 358,75

144,850

Mitsubishi Motors

E4

97 309

123,768

134,988

–11,220

–11,651

1 481,15

147,185

Suzuki

E5

177 430

116,184

120,283

–4,099

–4,099

1 159,37

131,512

Tata Motors Ltd, Jaguar Cars Ltd, Land Rover

E6

92 135

177,629

178,025

–0,396

–0,396

2 176,27

204,240

Toyota-Daihatsu Group

E7

532 468

109,496

127,96

–18,464

–18,506

1 327,37

126,547

VW Group PC

E8

2 990 068

121,99

132,57

–10,580

–10,707

1 428,23

137,316

Erläuterungen zu den Tabellen 1 und 2:

Spalte A:

Tabelle 1 — „Name des Herstellers“: der Name, der der Kommission vom Hersteller mitgeteilt wurde, oder, falls eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, der bei der Zulassungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats eingetragene Name.

Tabelle 2 — „Name der Emissionsgemeinschaft“: der vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft angegebene Name.

Spalte B:

„A“: Gewährung einer Ausnahme für einen Hersteller kleiner Stückzahlen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (ab 2012);

„AN“: Gewährung einer Ausnahme für einen Nischenhersteller gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (ab 2012);

„E“: Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gebildeten (und in Tabelle 2 aufgeführten) Emissionsgemeinschaft.

Spalte C:

„Zahl der Zulassungen“: die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr in den Mitgliedstaaten zugelassenen neuen Personenkraftwagen, ohne Zulassungen, die Einträge, bei denen die Werte sowohl für die Masse als auch für die CO2-Emissionen fehlen, sowie Einträge betreffen, die der Hersteller nicht identifizieren kann (in der Fehlermitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 mit Fehlercode C ausgewiesen). Darüber hinaus sind Änderungen der Zahl der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Zulassungen nicht möglich.

Spalte D:

„Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt“: die gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und Abschnitt 4 der Mitteilung der Kommission KOM(2010) 657 auf Basis der 65 % emissionsärmsten Fahrzeuge in der Herstellerflotte berechneten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, wobei die durchschnittlichen spezifischen Emissionen gegebenenfalls angepasst wurden, um den der Kommission von dem betreffenden Hersteller mitgeteilten Berichtigungen Rechnung zu tragen. Für die Berechnung wurden Einträge mit einem gültigen Wert sowohl für die Masse als auch für die CO2–Emissionen herangezogen.

Spalte E:

„Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen“: das auf Basis der durchschnittlichen Masse aller einem Hersteller zugeordneten Fahrzeuge und nach der Formel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 berechnete Emissionsziel.

Spalte F:

„Abstand zum vorgegebenen Ziel“: die Differenz zwischen den in Spalte D angegebenen durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der in Spalte E angegebenen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen. Steht der Angabe in Spalte F ein Minuszeichen („-“) voran, so bedeutet dies, dass die durchschnittlichen Emissionen unter dem Zielwert liegen.

Spalte G:

„Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel“: Unterscheiden sich die Angaben in dieser Spalte von den Angaben in Spalte F, so wurden die Werte in Spalte F um eine Fehlermarge angepasst. Eine Fehlermarge wird bei Einträgen angewendet, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgabe herangezogen werden, deren Richtigkeit vom Hersteller jedoch nicht überprüft werden kann, weil angemessene Identifikationsparameter fehlen. Die Fehlermarge gilt nur, wenn der Hersteller der Kommission etwaige Einträge mit dem Fehlercode B (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010) mitgeteilt hat. Die Fehlermarge wird nach folgender Formel berechnet:

 

Fehler = Absolutwert von [(AC1 — TG1) — (AC2 — TG2)]

 

AC1 = durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte D);

 

TG1 = Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte E);

 

AC2 = durchschnittliche CO2-Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge;

 

TG2 = Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge.

Spalte I:

„Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)“: die auf Basis von 100 % der dem Hersteller zugeordneten Fahrzeuge berechneten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, wobei die durchschnittlichen spezifischen Emissionen gegebenenfalls angepasst wurden, um den der Kommission von dem betreffenden Hersteller mitgeteilten Berichtigungen Rechnung zu tragen. Für die Berechnung wurden Einträge mit einem gültigen Wert sowohl für die Masse als auch für die CO2–Emissionen herangezogen.


EMPFEHLUNGEN

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/37


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2012

für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen

(2012/771/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die sich aus der Steuerhoheit der Staaten ergebenden Unterschiede im Steuerrecht sind im internationalen Kontext allgemein anerkannt. Einige, in der Regel kleine Drittländer mit begrenztem Finanzbedarf haben sich für ein niedriges Niveau der Einkommensbesteuerung, das im Allgemeinen sowohl für Einzelpersonen wie für Unternehmen gilt, oder gar keine Einkommensbesteuerung entschieden. Eine solche Steuerpolitik ist nicht zwangsläufig unerwünscht, sofern der betreffende Staat international kooperiert und damit anderen Staaten ermöglicht, ihre Steuerpolitik durchzusetzen.

(2)

Allerdings geht eine Politik der niedrigen oder nicht vorhandenen Einkommensbesteuerung allzu oft mit geringer Transparenz und einem Mangel an Informationsaustausch mit anderen Staaten einher. Die betreffenden Staaten ziehen Investitionen an, indem sie bestimmten Arten von mobilem Einkommen oder Kapital Unterschlupf gewähren und damit Gebietsfremden ermöglichen, dieses Einkommen oder Kapital vor der Steuerverwaltung ihres Wohnsitzstaates zu verbergen.

(3)

Um Abhilfe zu schaffen, wurden in internationalen Gremien wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder der G20 vielfältige Initiativen ergriffen. Zudem hat das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken (im Folgenden: „Globales Forum“) Standards für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken ausgearbeitet. 2009 hat das Globale Forum vereinbart, die Umsetzung dieser Standards zu prüfen. Es hat ein umfassendes Peer-Review-Verfahren eingeleitet, und viele Niedrigsteuergebiete haben dem Abschluss bilateraler Vereinbarungen über den Informationsaustausch zu Steuerzwecken zugestimmt.

(4)

Fragen der Transparenz und des Informationsaustausches innerhalb der Europäischen Union werden in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (1) behandelt. In der EU besteht Einvernehmen darüber, dass schädliche steuerliche Maßnahmen nicht akzeptabel sind — was es für Mitgliedstaaten schwierig macht, solche Maßnahmen einzuführen oder beizubehalten. Ausdruck dieses Einvernehmens ist der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung in Anhang 1 der Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen“ vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik (2). Zudem unterliegt eine Reihe von Maßnahmen, die potenziell unter den Verhaltenskodex fallen, der Prüfung im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(5)

In ihren Beziehungen mit Drittländern bemüht sich die EU darum, diese davon zu überzeugen, sich den Grundsätzen der EU für Transparenz und Informationsaustausch (die den weithin anerkannten internationalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch vergleichbar sind) anzuschließen und die Abschaffung schädlicher Steuermaßnahmen im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (3) und der Mitteilung der Kommission über Steuerwesen und Entwicklung — Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (4) zu unterstützen.

(6)

Mitgliedstaaten, deren Steuergrundlage aufgrund mangelnder Transparenz oder schädlicher steuerlicher Maßnahmen seitens dritter Länder in Mitleidenschaft gezogen wurde, haben Schritte eingeleitet, um dieser Situation abzuhelfen. Die Steuerzahler reagieren jedoch auf solche Maßnahmen, indem sie Tätigkeiten oder Umsätze in ein anderes Steuergebiet mit niedrigerem Schutzniveau verlegen. Dieses Risiko ist innerhalb der EU besonders ausgeprägt, da sich die Wirtschaftsbeteiligten überall in der Union frei betätigen können. Damit entspricht das Niveau des Schutzes vor einer solchen Aushöhlung der Steuergrundlage in der EU tendenziell dem, das der Mitgliedstaat mit dem geringsten Schutzniveau bietet.

(7)

Die dadurch in der EU hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen können künstliche Kapitalströme und Bewegungen von Steuerzahlern im Binnenmarkt auslösen und damit sowohl sein reibungsloses Funktionieren beeinträchtigen als auch die Steuergrundlagen der Mitgliedstaaten aushöhlen. Solchen Verzerrungen sollten die Mitgliedstaaten mit einem gemeinsam Ansatz entgegentreten.

(8)

Daher müssen die Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich sowohl im Hinblick auf Transparenz und Informationsaustausch als auch in Bezug auf schädliche steuerliche Maßnahmen klar benannt werden, und ebenso klar ist eine Reihe von Maßnahmen aufzuführen, durch die Drittländer zur Einhaltung der Standards veranlasst werden können.

(9)

Ein international anerkannter Standard für Transparenz und Informationsaustausch wurde in dem 2009 vereinbarten Arbeitsprogramm des Globalen Forums festgelegt. Dieser Text sollte daher die Grundlage der vorliegenden Empfehlung bilden. Was schädliche Steuermaßnahmen angeht, hat sich innerhalb der EU der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung als wichtiger Bezugspunkt erwiesen. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Grundsätze des Verhaltenskodex in Drittländern zu fördern. Für die Zwecke dieser Empfehlung ist es daher angebracht, auf die Kriterien des Kodex Bezug zu nehmen. Ebenso sollte auf die Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) Bezug genommen werden, die im Rat eingesetzt wurde, um steuerliche Maßnahmen zu beurteilen, die unter den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung fallen könnten (5). Die von dieser Gruppe beurteilten Fälle könnten hilfreich sein, wenn zu prüfen ist, ob eine bestimmte Maßnahme als schädlich anzusehen ist.

(10)

Diese Empfehlung sollte eine Reihe von Maßnahmen enthalten, die gegenüber Drittländern angewendet werden können, die die Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht einhalten. Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen gemeinsam anwenden, könnten sie die Wirksamkeit der von jedem einzelnen Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen deutlich steigern. Damit könnten Steuerausfälle, aber auch die Verwaltungskosten der Steuerbehörden und der Befolgungsaufwand für die Steuerzahler verringert werden.

(11)

Um die Anwendung der Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern, sind auch positive Maßnahmen zur Unterstützung von Drittländern erforderlich, die die Standards einhalten oder dies zugesagt haben, aber Hilfe bei der Umsetzung benötigen.

(12)

Die Maßnahmen, die in dieser Empfehlung genannt und von den Mitgliedstaaten angewendet werden, müssen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den im AEUV verankerten Grundfreiheiten, in Einklang stehen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   Gegenstand

Diese Empfehlung enthält Kriterien zur Ermittlung von Drittländern, die die Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht einhalten. Zudem wird eine Reihe von Maßnahmen aufgeführt, die von den Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern, die die Standards nicht einhalten, und zugunsten jener Drittländer, die die Standards einhalten, ergriffen werden können.

Diese Empfehlung betrifft die Einkommensbesteuerung.

2.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet

a)

„Einkommensteuer“ jede für einen Staat, seine Gebietskörperschaften oder seine örtlichen Behörden erhobene Steuer auf Einkommen von Einzelpersonen oder juristischen Personen, unabhängig davon, wie sie erhoben wird;

b)

„Drittland“ einen Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

c)

„nationale Schwarze Liste“ eine von einem Mitgliedstaat angenommene Liste von Steuergebieten, denen gegenüber der Mitgliedstaat bestimmte steuerliche Maßnahmen oder eine bestimmte Steuerpolitik anwendet.

3.   Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

Ein Drittland hält Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nur dann ein, wenn es

a)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der im Anhang ausgeführten Standards für Transparenz und Informationsaustausch erlassen hat und diese wirksam anwendet;

b)

keine schädlichen steuerlichen Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung anwendet.

Steuerliche Maßnahmen, die gemessen an den üblicherweise in dem betreffenden Drittland geltenden Besteuerungsniveaus eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung bis hin zur Nullbesteuerung bewirken, sind als potenziell schädlich anzusehen. Ein solches Besteuerungsniveau kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Steuergrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.

Bei der Beurteilung der Schädlichkeit dieser Maßnahmen ist unter anderem zu berücksichtigen,

a)

ob die Vorteile ausschließlich Gebietsfremden oder für Umsätze mit Gebietsfremden gewährt werden oder

b)

ob die Vorteile den Inlandsmarkt nicht berühren, so dass sie sich nicht auf die innerstaatliche Steuergrundlage auswirken, oder

c)

ob die Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Mitgliedstaat zugrunde liegt oder

d)

ob die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international allgemein anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vereinbarten Regeln, abweichen oder

e)

ob es den steuerlichen Maßnahmen an Transparenz mangelt, einschließlich der Fälle einer laxeren und undurchsichtigen Handhabung der Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene.

Bei Anwendung dieser Kriterien sollten die Mitgliedstaaten die Schlussfolgerungen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) in Bezug auf von ihr als schädlich beurteilte steuerliche Maßnahmen berücksichtigen.

4.   Maßnahmen gegenüber Drittländern, die die in Ziffer 3 aufgeführten Mindeststandards nicht einhalten

4.1.

Im Hinblick auf die Anwendung von Ziffer 4.3 sollten die Mitgliedstaaten Schwarze Listen mit Drittländern veröffentlichen, die die in Ziffer 3 aufgeführten Mindeststandards nicht einhalten. Die Schwarzen Listen sollten einen Verweis auf diese Empfehlung enthalten.

4.2.

Mitgliedstaaten, die nationale Schwarze Listen angenommen haben, sollten in diese Drittländer aufnehmen, die die in Ziffer 3 aufgeführten Mindeststandards nicht einhalten.

4.3.

Jeder Mitgliedstaat, der ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittland abgeschlossen hat, das die in Ziffer 3 aufgeführten Mindeststandards nicht einhält, sollte das Abkommen entweder neu aushandeln, aussetzen oder beenden, je nachdem, was am ehesten dazu geeignet ist, die Einhaltung der Mindeststandards durch das betreffende Drittland zu verbessern.

5.   Maßnahmen zugunsten von Drittländern, die die in Ziffer 3 aufgeführten Mindeststandards einhalten

5.1.

Die Mitgliedstaaten sollten Drittländer, die die in Ziffer 3 aufgeführten Mindeststandards einhalten, aus den Schwarzen Listen gemäß Ziffer 4.1 streichen.

5.2.

Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, Drittländer, die die in Ziffer 3 aufgeführten Mindeststandards einhalten, aus den nationalen Schwarzen Listen gemäß Ziffer 4.2 zu streichen.

5.3.

Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, bilaterale Verhandlungen über den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern aufzunehmen, die die in Ziffer 3 aufgeführten Mindeststandards einhalten.

6.   Maßnahmen zugunsten von Drittländern, die sich zur Einhaltung der in Ziffer 3 aufgeführten Mindeststandards verpflichten

6.1.

Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, die sich zur Einhaltung der in Ziffer 3 aufgeführten Mindeststandards verpflichten, eine engere Zusammenarbeit und Unterstützung anzubieten, um ihnen bei einer wirksamen Bekämpfung von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zu helfen. Zu diesem Zweck könnten sie für einen begrenzten Zeitraum Steuersachverständige in solche Länder entsenden.

Bei der Beurteilung, inwieweit Drittländer willens sind, die Mindeststandards einzuhalten, sollten die Mitgliedstaaten alle konkreten Hinweise berücksichtigen, insbesondere bereits von dem betreffenden Drittland im Hinblick auf die Einhaltung der Standards eingeleitete Schritte.

6.2.

Solange ein Drittland Unterstützung gemäß Ziffer 6.1 erhält und im Hinblick auf die Einhaltung der Mindeststandards die erwarteten Fortschritte erzielt, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, die in Ziffer 4 genannten Maßnahmen anzuwenden, ausgenommen jene bezüglich der Neuverhandlung von Doppelbesteuerungsabkommen.

7.   Folgemaßnahmen

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um dieser Empfehlung nachzukommen, und welche Änderungen sie an diesen Maßnahmen vorgenommen haben.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Empfehlung einen Bericht über ihre Anwendung.

8.   Adressaten

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

(3)  KOM(2009) 201 endg. vom 28. April 2009.

(4)  KOM(2010) 163 endg. vom 21. April 2010.

(5)  ABl. C 99 vom 1.4.1998, S. 1.


ANHANG

STANDARDS FÜR TRANSPARENZ UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

A.   VERFÜGBARKEIT VON INFORMATIONEN

A.1.

Das betreffende Drittland gewährleistet, dass seinen zuständigen Behörden für alle relevanten Einrichtungen und Vereinbarungen Informationen über Eigentum und Identität zur Verfügung stehen.

A.2.

Das betreffende Drittland gewährleistet, dass für alle relevanten Einrichtungen und Vereinbarungen verlässliche Rechnungslegungsunterlagen aufbewahrt werden.

A.3.

Für alle Kontoinhaber sind Bankinformationen verfügbar.

B.   ZUGANG ZU INFORMATIONEN

B.1.

Die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands können Informationen, die Gegenstand eines Auskunftsersuchens gemäß einem Abkommen über den Informationsaustausch sind, von jeder Person innerhalb ihres territorialen Zuständigkeitsbereichs, die über solche Informationen verfügt, einholen und zur Verfügung stellen.

B.2.

Die im ersuchten Drittland für Personen geltenden Rechte und Schutzbestimmungen sind mit einem wirksamen Informationsaustausch vereinbar.

C.   AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN

C.1.

Die Mechanismen für den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten ermöglichen die wirksame Durchführung des Informationsaustauschs.

C.2.

Das System der Mechanismen des betreffenden Drittlands für den Informationsaustausch erfasst alle Mitgliedstaaten.

C.3.

Die Mechanismen des betreffenden Drittlands für den Informationsaustausch enthalten angemessene Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der aus den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

C.4.

Die Mechanismen des betreffenden Drittlands für den Informationsaustausch gewährleisten die Achtung der Rechte von Steuerzahlern und Dritten und der Schutzbestimmungen zu ihren Gunsten.

C.5.

Das betreffende Drittland stellt die Informationen im Rahmen seines Systems von Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten zügig zur Verfügung.


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/41


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2012

betreffend aggressive Steuerplanung

(2012/772/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Steuerplanung wird weltweit traditionell als rechtmäßige Praxis behandelt. Im Laufe der Zeit sind die Steuerplanungsstrukturen jedoch immer ausgefeilter geworden. Sie entwickeln sich länderübergreifend und bewirken die effektive Verlagerung steuerpflichtiger Gewinne in Staaten mit vorteilhaften Steuersystemen. Ein Hauptmerkmal dieser Praktiken ist, dass sie die Steuerschuld durch Vorkehrungen senken, die zwar durchaus legal sind, aber zur Absicht des Gesetzes im Widerspruch stehen.

(2)

Aggressive Steuerplanung besteht darin, die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen auszunutzen, um die Steuerschuld zu senken. Aggressive Steuerplanung kann in vielerlei Formen auftreten. Zu ihren Folgen gehören doppelte Abzüge (d. h. ein und derselbe Verlust wird sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat abgezogen) und doppelte Nichtbesteuerung (d. h. Einkünfte, die im Quellenstaat nicht besteuert werden, sind im Ansässigkeitsstaat steuerbefreit).

(3)

Trotz erheblicher Anstrengungen fällt es den Mitgliedstaaten schwer, ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen vor der Erosion durch aggressive Steuerplanung zu schützen. Die diesbezüglichen nationalen Vorschriften sind oft nicht voll wirksam, was insbesondere auf die grenzübergreifende Dimension vieler Steuerplanungsstrukturen und die erhöhte Mobilität von Kapital und Personen zurückzuführen ist.

(4)

Im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes muss allen Mitgliedstaaten nahegelegt werden, in Bezug auf aggressive Steuerplanung dasselbe Grundkonzept zu verfolgen, was dazu beitragen würde, die bestehenden Verzerrungen zu verringern.

(5)

Zu diesem Zweck müssen Lösungen für Fälle gefunden werden, in denen ein Steuerpflichtiger sich dadurch steuerliche Vorteile verschafft, dass er seine Steuerangelegenheiten so gestaltet, dass seine Einkünfte in keiner der betroffenen Rechtsordnungen besteuert werden (doppelte Nichtbesteuerung). Das Fortbestehen dieser Situationen kann zu künstlichen Kapitalflüssen und künstlicher Mobilität von Steuerpflichtigen im Binnenmarkt führen und auf diese Weise dessen ordnungsgemäßes Funktionieren beeinträchtigen und die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten aushöhlen.

(6)

Die Kommission führte 2012 eine öffentliche Konsultation über die doppelte Nichtbesteuerung im Binnenmarkt durch. Da nicht alle bei dieser Konsultation behandelten Probleme durch eine einzige Lösung beseitigt werden können, sollte als erster Schritt das Problem in Angriff genommen werden, das mit bestimmten häufig angewandten Steuerplanungsstrukturen zusammenhängt, die Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen ausnutzen und oft zu doppelter Nichtbesteuerung führen.

(7)

Staaten verpflichten sich in ihren Doppelbesteuerungsabkommen oft, bestimmte Einkünfte nicht zu besteuern. Daher berücksichtigen sie möglicherweise nicht, ob diese Einkünfte bei der anderen Partei des Abkommens besteuert werden oder nicht und ob somit eine Gefahr der doppelten Nichtbesteuerung besteht. Diese Gefahr besteht auch, wenn Mitgliedstaaten bestimmte ausländische Einkünfte einseitig von der Steuer befreien, unabhängig davon, ob sie im Quellenstaat der Steuer unterliegen. Auf beide Fälle muss in der vorliegenden Empfehlung eingegangen werden.

(8)

Da die Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und die nationalen Gesetzgeber oft nicht genug Zeit haben zu reagieren, erweisen sich bestimmte Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung oft als ungeeignet, um mit neuen Strukturen der aggressiven Steuerplanung Schritt zu halten. Diese Strukturen können die nationalen Steuereinnahmen und das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Es ist daher angezeigt, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, eine gemeinsame allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch anzunehmen, mit der auch die Komplexität mehrerer unterschiedlicher Vorschriften vermieden werden sollte. In diesem Zusammenhang müssen die mit dem Unionsrecht gesetzten Grenzen in Bezug auf Missbrauchsbekämpfungsvorschriften berücksichtigt werden.

(9)

Um die autonome Anwendbarkeit der geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem betroffenen Gebiet zu erhalten, gilt diese Empfehlung nicht im Geltungsbereich der Richtlinie 2009/133/EG des Rates (1), der Richtlinie 2011/96/EG des Rates (2) und der Richtlinie 2003/49EG des Rates (3). Die Kommission prüft zurzeit eine Überarbeitung dieser Richtlinien mit dem Ziel, die dieser Empfehlung zugrunde liegenden Grundsätze umzusetzen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Empfehlung betrifft die aggressive Steuerplanung auf dem Gebiet der direkten Steuern.

Sie ist nicht auf den Geltungsbereich von Rechtsakten der Europäischen Union anwendbar, deren Anwendung sie beeinträchtigen könnte.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Steuern“: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer sowie diesen Steuern gleichwertige Quellensteuer;

b)   „Einkünfte“: alle Einkünfte, die nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der den Begriff anwendet, als solche definiert sind und gegebenenfalls die als Kapitalerträge definierten Einkünfte.

3.   Begrenzung der Anwendung von Vorschriften zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

3.1.

Mitgliedstaaten, die sich in Doppelbesteuerungsabkommen untereinander oder mit Drittländern verpflichtet haben, bestimmte Einkünfte nicht zu besteuern, sollten sicherstellen, dass diese Verpflichtung nur gilt, wenn die Einkünfte bei der anderen Vertragspartei des Abkommens der Steuer unterliegen.

3.2.

Um Ziffer 3.1 umzusetzen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine entsprechende Klausel in ihre Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Diese Klausel könnte wie folgt lauten:

„Sieht dieses Abkommen vor, dass bestimmte Einkünfte nur in einem der Vertragsstaaten steuerpflichtig sind oder dass sie in einem der Vertragsstaaten besteuert werden können, so ist die Besteuerung dieser Einkünfte durch den anderen Vertragsstaat nur dann ausgeschlossen, wenn diese Einkünfte im ersten Vertragsstaat der Steuer unterliegen.“

Bei multilateralen Übereinkommen sollte die Bezugnahme auf den „anderen Vertragsstaat“ durch eine Bezugnahme auf die „anderen Vertragsstaaten“ ersetzt werden.

3.3.

Mitgliedstaaten, die zur Vermeidung von Doppelbesteuerung durch unilaterale nationale Vorschriften eine Steuerbefreiung für bestimmte Einkünfte vorsehen, die in einem anderen Land erzielt wurden, in dem diese Einkünfte nicht der Steuer unterliegen, werden aufgefordert sicherzustellen, dass die betreffenden Einkünfte besteuert werden.

3.4.

Für die Zwecke der Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 sollten Einkünfte dann als der Steuer unterliegend gelten, wenn sie in der betreffenden Rechtsordnung als steuerpflichtig behandelt werden und weder steuerbefreit bzw. vollständig anrechenbar sind noch dem Nullsatz unterliegen.

4.   Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

4.1.

Um Praktiken der aggressiven Steuerplanung entgegenzuwirken, die nicht in den Geltungsbereich ihrer spezifischen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung fallen, sollten die Mitgliedstaaten eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch erlassen, die auf inländische und grenzübergreifende Fälle innerhalb der Union und auf Situationen unter Beteiligung von Drittländern zugeschnitten ist.

4.2.

Um Ziffer 4.1 umzusetzen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die folgende Klausel in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen.

„Eine künstliche Vorkehrung oder eine künstliche Reihe von Vorkehrungen, die mit dem wesentlichen Zweck eingeführt wurde, eine Besteuerung zu vermeiden und die zu einem steuerlichen Vorteil führt, bleibt außer Acht. Die nationalen Behörden behandeln solche Vorkehrungen für steuerliche Zwecke entsprechend ihrer wirtschaftlichen Substanz.“

4.3.

Für die Zwecke der Ziffer 4.2 gelten Transaktionen, Regelungen, Handlungen, Vorgänge, Vereinbarungen, Zusagen, Verpflichtungen oder Ereignisse als Vorkehrung. Eine Vorkehrung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.

4.4.

Für die Zwecke der Ziffer 4.2 gilt eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen als künstlich, wenn sie keinen wirtschaftlichen Gehalt hat. Die nationalen Behörden werden aufgefordert, bei der Entscheidung, ob eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen künstlich ist, zu prüfen, ob eine oder mehrere der folgenden Situationen vorliegt:

a)

die rechtlichen Merkmale der einzelnen Schritte, aus denen eine Vorkehrung besteht, stehen nicht im Einklang mit der rechtlichen Substanz der Vorkehrung als Ganzes;

b)

die Vorkehrung oder die Reihe von Vorkehrungen wird auf eine Weise ausgeführt, die bei einem als vernünftig anzusehenden Geschäftsgebaren in der Regel nicht angewandt würde;

c)

die Vorkehrung oder die Reihe von Vorkehrungen umfasst Elemente, die die Wirkung haben, einander auszugleichen oder zu aufzuheben;

d)

die Transaktionen sind zirkulär;

e)

die Vorkehrung oder die Reihe von Vorkehrungen führt zu einem bedeutenden steuerlichen Vorteil, der sich aber nicht in den vom Steuerpflichtigen eingegangenen unternehmerischen Risiken oder seinen Cashflows widerspiegelt;

f)

der erwartete Gewinn vor Steuern ist unbedeutend im Vergleich zum Betrag des erwarteten steuerlichen Vorteils.

4.5.

Für die Zwecke der Ziffer 4.2 hat eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen dann den Zweck, die Besteuerung zu vermeiden, wenn sie ungeachtet der subjektiven Absichten des Steuerpflichtigen den Gegenstand, Geist und Zweck der Steuervorschriften unterläuft, die andernfalls gelten würden.

4.6.

Für die Zwecke der Ziffer 4.2 ist ein Zweck dann als wesentlich anzusehen, wenn jeder andere Zweck, der der Vorkehrung oder der Reihe von Vorkehrungen zugeschrieben wird oder werden könnte, in Anbetracht aller Umstände des Falls allenfalls als vernachlässigbar gilt.

4.7.

Die nationalen Behörden werden aufgefordert, bei der Entscheidung, ob eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen zu einem steuerlichen Vorteil gemäß Ziffer 4.2 geführt hat, den Steuerbetrag, den der Steuerpflichtige angesichts dieser Vorkehrung(en) schuldet, mit dem Betrag zu vergleichen, den derselbe Steuerpflichtige unter denselben Umständen ohne diese Vorkehrung(en) schulden würde. Im diesem Kontext ist zu prüfen, ob einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Ein Betrag ist nicht in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten;

b)

der Steuerpflichtige nutzt einen Abzug;

c)

es entsteht ein Verlust für steuerliche Zwecke;

d)

es ist keine Quellensteuer fällig;

e)

eine ausländische Steuer wird ausgeglichen.

5.   Folgemaßnahmen

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um dieser Empfehlung nachzukommen, und welche Änderungen sie an diesen Maßnahmen vorgenommen haben.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Empfehlung einen Bericht über ihre Anwendung.

6.   Adressaten

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34.

(2)  ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8.

(3)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49.


Berichtigungen

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/44


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 9. Juni 2012 )

Seite 69, Artikel 1 Absatz 7:

anstatt:

„Verpflichtung, alle von der Agentur angeforderten Daten zu übermitteln, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 weiterhin günstig ist;“

muss es heißen:

„Verpflichtung, alle von der Agentur angeforderten Daten zu übermitteln, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis gemäß Artikel 16 Absatz 3a und Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 weiterhin günstig ist;“.

Seite 69, Artikel 1 Absatz 12:

anstatt:

„Verpflichtung, gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auf Ersuchen der Agentur eine Kopie der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation vorzulegen;“

muss es heißen:

„Verpflichtung, gemäß Artikel 16 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auf Ersuchen der Agentur eine Kopie der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation vorzulegen;“.