ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.316.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 316

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
14. November 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (IMI-Verordnung) ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

34

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1027/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hinsichtlich der Pharmakovigilanz ( 1 )

38

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1028/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

41

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1029/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Union über den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Binnenmarkt erfordert, dass die Mitgliedstaaten effektiver zusammenarbeiten und Informationen untereinander sowie mit der Kommission austauschen. Da in den entsprechenden Rechtsakten häufig nicht präzisiert wird, wie ein solcher Informationsaustausch konkret zu gestalten ist, müssen geeignete praktische Vorkehrungen getroffen werden.

(2)

Das Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch praktisch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert. Insbesondere ist das IMI den zuständigen Behörden dabei behilflich, die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ausfindig zu machen, auf der Grundlage einfacher und vereinheitlichter Verfahren den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, abzuwickeln und dank vordefinierter und vorübersetzter Arbeitsabläufe Sprachbarrieren zu überwinden. Soweit verfügbar, sollte die Kommission den IMI-Nutzern etwaig vorhandene zusätzliche Übersetzungsfunktionen zur Verfügung stellen, die den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen, mit den Sicherheits- und Vertraulichkeitsanforderungen für den Informationsaustausch im Rahmen des IMI vereinbar sind und zu angemessenen Kosten angeboten werden können.

(3)

Um Sprachbarrieren zu überwinden, sollte das IMI grundsätzlich in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein.

(4)

Zweck des IMI sollte es sein, durch Bereitstellung eines effektiven, benutzerfreundlichen Instruments zur Implementierung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und damit die Anwendung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Union zu erleichtern.

(5)

In der Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2011 mit dem Titel „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems (‚Internal Market Information System/IMI‘)‘ werden Pläne für eine mögliche Ausweitung des IMI auf weitere Rechtsakte der Union umrissen. In der Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen — ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“ wird herausgestellt, wie wichtig das IMI für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren, auch auf lokaler Ebene, ist und welchen Beitrag es zu einer besseren Steuerung des Binnenmarkts leisten kann. Daher ist es erforderlich, einen soliden Rechtsrahmen für das IMI sowie eine Reihe gemeinsamer Vorschriften festzulegen, um ein effizientes Funktionieren des IMI zu gewährleisten.

(6)

Erfordert die Anwendung einer Bestimmung eines Rechtsakts der Union einen Austausch personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten und damit eine Verarbeitung solcher Daten, sollte die entsprechende Bestimmung vorbehaltlich der in den Artikeln 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Voraussetzungen als ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen. Das IMI ist in erster Linie als Instrument für den Austausch von Informationen (einschließlich personenbezogener Daten) aufgrund einer den Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten durch Rechtsakte der Union auferlegten Verpflichtung zu sehen, der andernfalls auf anderem Wege, etwa per Briefpost, Fax oder E-Mail stattfinden würde. Über das IMI ausgetauschte personenbezogene Daten sollten ausschließlich für die Zwecke erfasst, verarbeitet und genutzt werden, die mit denjenigen, für die sie ursprünglich erhoben wurden, im Einklang stehen, und sollten alle maßgeblichen Garantien wahren.

(7)

Im Einklang mit dem Grundsatz des „eingebauten Datenschutzes“ wurde das IMI entsprechend den Anforderungen der Datenschutzvorschriften entwickelt und ist daher von Beginn an datenschutzfreundlich ausgelegt, insbesondere aufgrund der vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu den im Rahmen des IMI ausgetauschten personenbezogenen Daten. Somit bietet das IMI ein deutlich höheres Schutz- und Sicherheitsniveau als andere Verfahren des Informationsaustauschs wie Briefpost, Telefon, Fax oder E-Mail.

(8)

Die auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindende Verwaltungszusammenarbeit sollte im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) niedergelegt sind. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sollten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten.

(9)

Die Kommission liefert und wartet die Software und die IT-Infrastruktur für das IMI, gewährleistet die Sicherheit des IMI, verwaltet das Netz der nationalen IMI-Koordinatoren und ist in die Schulung und technische Unterstützung der IMI-Nutzer eingebunden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ausschließlich Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, die für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten unbedingt erforderlich sind, wie z. B. die Registrierung der nationalen IMI-Koordinatoren. Die Kommission sollte auch Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, wenn sie auf Ersuchen eines anderen IMI-Akteurs solche Daten ausliest, die im IMI gesperrt sind und bezüglich derer die betroffene Person um Zugang ersucht hat. Die Kommission sollte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, die als Teil der Verwaltungszusammenarbeit innerhalb des IMI ausgetauscht werden, es sei denn, ein Rechtsakt der Union sieht eine Rolle der Kommission bei dieser Zusammenarbeit vor.

(10)

Zur Gewährleistung der Transparenz, insbesondere für die betroffenen Personen, sollten die Bestimmungen von Rechtsakten der Union, in deren Rahmen das IMI zu nutzen ist, im Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.

(11)

Das IMI kann in Zukunft auf neue Bereiche ausgeweitet werden, in denen es zur Gewährleistung einer effektiven Umsetzung eines Rechtsakts der Union in einer kosteneffizienten, benutzerfreundlichen Weise beitragen kann, wobei der technischen Durchführbarkeit und den Gesamtauswirkungen auf das IMI Rechnung getragen wird. Die Kommission sollte die nötigen Tests durchführen, um festzustellen, ob das IMI technisch auf vorgesehene Ausweitungen vorbereitet ist. Beschlüsse zur Ausweitung des IMI auf weitere Rechtsakte der Union sollten im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gefasst werden.

(12)

Pilotprojekte sind ein nützliches Instrument, um zu testen, ob die Ausweitung des IMI gerechtfertigt ist, und um die technischen Funktionen und die Verfahrensregelungen an die Bedürfnisse der IMI-Nutzer anzupassen, bevor ein Beschluss über die Ausweitung des IMI gefasst wird. Die Mitgliedstaaten sollten umfassend in die Entscheidung darüber eingebunden sein, für welche Rechtsakte der Union ein Pilotprojekt stattfinden soll und welche Modalitäten für dieses Pilotprojekt gelten sollten, damit gewährleistet ist, dass das Pilotprojekt die Bedürfnisse der IMI-Nutzer widerspiegelt und dass die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig eingehalten werden. Diese Modalitäten sollten für jedes Pilotprojekt getrennt festgelegt werden.

(13)

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten und die Kommission in keiner Weise daran zu beschließen, das IMI für einen Informationsaustausch zu nutzen, der nicht mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist.

(14)

Diese Verordnung sollte die Vorschriften für die Nutzung des IMI zum Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit festlegen, die unter anderem den Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern, Meldeverfahren, Vorwarnungsmechanismen, Amtshilfevereinbarungen und Problemlösungsverfahren umfassen kann.

(15)

Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren zu bestimmen, welche nationalen Behörden die aus der Verordnung entstehenden Verpflichtungen durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Funktionen und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem IMI an ihre internen Verwaltungsstrukturen anzupassen sowie die Erfordernisse eines spezifischen IMI-Arbeitsablaufs umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche IMI-Koordinatoren ernennen können, um die Aufgaben der nationalen IMI-Koordinatoren allein oder gemeinsam für einen bestimmten Bereich des Binnenmarkts, einen bestimmten Verwaltungsbereich, eine bestimmte geografische Region oder nach Maßgabe eines anderen Kriteriums durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die von ihnen ernannten IMI-Koordinatoren informieren, sollten jedoch nicht verpflichtet sein, zusätzliche IMI-Koordinatoren im IMI anzugeben, wenn dies nicht für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich ist.

(16)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des IMI sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass ihre IMI-Akteure über die erforderlichen Ressourcen für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verfügen.

(17)

Zwar ist das IMI seinem Wesen nach ein Kommunikationsinstrument für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, das für die allgemeine Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, doch werden unter Umständen technische Mittel zu entwickeln sein, die es externen Akteuren wie Bürgern, Unternehmen und Organisationen ermöglichen, mit den zuständigen Behörden zu interagieren, um Auskünfte zu erteilen oder Daten abzurufen oder um ihre Rechte als betroffene Personen wahrzunehmen. Entsprechende technische Mittel sollten geeignete Datenschutzvorkehrungen vorsehen. Damit ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, sollte die öffentlich zugängliche Nutzeroberfläche so entwickelt werden, dass sie vom IMI, auf das nur IMI-Nutzer Zugriff haben sollten, technisch vollständig getrennt ist.

(18)

Die Nutzung des IMI für die technische Unterstützung des SOLVIT-Netzes sollte den informellen Charakter des SOLVIT-Verfahrens nicht beeinträchtigen, das auf einer freiwilligen Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von „SOLVIT“, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (5) („SOLVIT-Empfehlung“), beruht. Damit das SOLVIT-Netz auf der Grundlage der bestehenden Arbeitsregelung weiter funktionieren kann, können eine oder mehrere Aufgaben des nationalen IMI-Koordinators an SOLVIT-Zentren innerhalb ihres eigenen Aufgabenbereichs übertragen werden, so dass sie unabhängig vom nationalen IMI-Koordinator funktionieren können. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen im Rahmen der SOLVIT-Verfahren sollten — unbeschadet des nicht verbindlichen Charakters der SOLVIT-Empfehlung — sämtliche in dieser Verordnung dargelegten Sicherheiten gelten.

(19)

Zwar umfasst das IMI eine internetgestützte Schnittstelle für seine Nutzer, doch könnte es in bestimmten Fällen und auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats angezeigt sein, technische Lösungen für die direkte Übermittlung von Daten aus etwaigen bereits bestehenden nationalen Systemen an das IMI in Betracht zu ziehen, insbesondere für Meldeverfahren. Die Einführung solcher technischer Lösungen sollte von dem Ergebnis abhängen, das eine Bewertung ihrer Machbarkeit, ihrer Kosten und ihres erwarteten Nutzens erbringt. Diese Lösungen sollten weder bestehende Strukturen noch national geregelte Zuständigkeiten beeinträchtigen.

(20)

Sind die Mitgliedstaaten ihrer Mitteilungspflicht aufgrund des Artikels 15 Absatz 7 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (6) nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (7) nachgekommen, so sollte von ihnen nicht auch gefordert werden, dieselbe Mitteilung mit Hilfe des IMI zu machen.

(21)

Der Informationsaustausch über das IMI ergibt sich aus der den Mitgliedstaaten auferlegten rechtlichen Verpflichtung zur Amtshilfe. Um ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollte die Beweiskraft von Informationen, die eine zuständige Behörde über das IMI aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, im Rahmen von Verwaltungsverfahren nicht allein aufgrund der Tatsache in Zweifel gezogen werden, dass sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammen oder auf elektronischem Wege übermittelt wurden; vielmehr sollten die betreffenden Informationen von dieser zuständigen Behörde in gleicher Weise behandelt werden wie vergleichbare Dokumente, die aus dem Mitgliedstaat stammen, in dem die Behörde ansässig ist.

(22)

Zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus ist die maximale Dauer der Speicherung personenbezogener Daten im IMI festzulegen. Diese sollte allerdings ausgewogen sein und den Erfordernissen des ordnungsgemäßen Funktionierens des IMI sowie den Rechten der betroffenen Personen gebührend Rechnung tragen, damit diese ihre Rechte in vollem Umfang ausüben können, indem sie beispielsweise einen Nachweis darüber verlangen, dass ein Informationsaustausch stattgefunden hat, um eine Entscheidung gegebenenfalls anzufechten. Insbesondere sollte die Dauer der Speicherung nicht über das für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(23)

Es sollte die Möglichkeit bestehen, Namen und Kontaktdaten der IMI-Nutzer für Zwecke zu verarbeiten, die mit den Zielen dieser Verordnung vereinbar sind, unter anderem zur Überwachung der Nutzung des Systems durch IMI-Koordinatoren und die Kommission, für die Zwecke von Kommunikations-, Schulungs- und Sensibilisierungsinitiativen und zur Erhebung von Informationen über Verwaltungszusammenarbeit bzw. Amtshilfe im Binnenmarkt.

(24)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Datensicherheit, unter anderem durch Kontakte zu den nationalen Datenschutzbehörden überwachen und im Rahmen des Möglichen sicherstellen.

(25)

Damit eine wirksame Überwachung des Funktionierens des IMI und der Durchführung dieser Verordnung sowie die diesbezügliche Berichterstattung gewährleistet werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einschlägige Informationen bereitstellen.

(26)

Die betroffenen Personen sollten darüber unterrichtet werden, dass ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI verarbeitet werden und dass sie im Einklang mit dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten haben sowie das Recht, unrichtige Daten berichtigen und unrechtmäßigerweise verarbeitete Daten löschen zu lassen.

(27)

Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Umsetzung der Rechtsvorschriften für die Verwaltungszusammenarbeit und einen effizienten Austausch von Informationen mit Hilfe des IMI zu ermöglichen, kann es erforderlich sein, praktische Regelungen für einen solchen Austausch festzulegen. Die Kommission sollte diese Regelungen jeweils in Form eines Durchführungsrechtsakts für jeden im Anhang aufgeführten Rechtsakt der Union oder für jede Art von Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erlassen; die Regelungen sollten die wesentlichen technischen Funktionen und die Verfahrensregelungen abdecken, die für die Umsetzung der einschlägigen Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des IMI erforderlich sind. Die Kommission sollte die Wartung und Weiterentwicklung der Software und der IT-Infrastruktur für das IMI gewährleisten.

(28)

Um ausreichende Transparenz für die betroffenen Personen zu gewährleisten, sollten die vordefinierten Arbeitsabläufe, Standardfragen und -antworten, Formblätter und sonstigen Modalitäten der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI öffentlich bekanntgemacht werden.

(29)

Sofern ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen oder Ausnahmen davon vorsieht, sollten Informationen über diese Einschränkungen oder Ausnahmen öffentlich bekanntgemacht werden, damit für die betroffenen Personen völlige Transparenz gewährleistet wird. Entsprechende Ausnahmen und Einschränkungen sollten notwendig und dem Zweck angemessen sein und geeigneten Garantien unterliegen.

(30)

Werden internationale Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern geschlossen, die unter anderem die Anwendung von Bestimmungen von im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten der Union erfassen, sollte es möglich sein, die jeweiligen Ansprechpartner der IMI-Akteure in diesen Drittländern in die durch das IMI unterstützten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit einzubeziehen, sofern festgestellt wurde, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Maß an Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG bietet.

(31)

Die Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) (8) sollte aufgehoben werden. Die Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (9) sollte auch weiterhin Anwendung finden, wenn es um Fragen des Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2006/123/EG geht.

(32)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (10), ausgeübt werden.

(33)

Die Ergebnisse der Mitgliedstaaten bei der effektiven Durchführung dieser Verordnung sollten im Rahmen der jährlichen Berichte über das Funktionieren des IMI auf der Grundlage von Statistiken des IMI und anderer einschlägiger Daten überwacht werden. Die Ergebnisse der Mitgliedstaaten sollten unter anderem anhand der durchschnittlichen Antwortzeiten beurteilt werden, um schnelle Antworten von guter Qualität zu gewährleisten.

(34)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Vorschriften für die Nutzung des IMI für die Verwaltungszusammenarbeit, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(35)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 22. November 2011 eine Stellungnahme (11) abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Nutzung eines Binnenmarkt-Informationssystems („Internal Market Information System“, im Folgenden „IMI“) für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt.

Artikel 2

Errichtung des IMI

Das IMI wird förmlich errichtet.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Das IMI dient der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission, die zur Umsetzung von Rechtsakten der Union im Bereich des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlich ist, welche eine Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich des Austauschs personenbezogener Daten, zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission vorsehen. Diese Rechtsakte der Union sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Diese Verordnung bewirkt in keiner Weise, dass nicht verbindliche Bestimmungen von Rechtsakten der Union Rechtsverbindlichkeit erhalten.

Artikel 4

Ausweitung des IMI

(1)   Die Kommission kann Pilotprojekte durchführen, um zu bewerten, ob das IMI ein wirksames Instrument für die Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Rechtsakten der Union wäre, die nicht im Anhang aufgeführt sind. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um diejenigen Bestimmungen der Rechtsakte der Union, zu denen ein Pilotprojekt durchzuführen ist, und die Modalitäten des jeweiligen Projekts festzulegen, insbesondere die grundlegenden technischen Funktionen und Verfahrensregelungen, die zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts, einschließlich in Bezug auf Datenschutzfragen und effektive Übersetzungsfunktionen. Gegebenenfalls kann dieser Bewertung ein Legislativvorschlag zur Änderung des Anhangs beigefügt werden, um die Nutzung des IMI auf die einschlägigen Bestimmungen von Rechtsakten der Union auszuweiten.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„IMI“ bedeutet das von der Kommission bereitgestellte elektronische Instrument zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission;

b)

„Verwaltungszusammenarbeit“ bedeutet die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander oder zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission in Form eines Austauschs und der Verarbeitung von Informationen, auch durch Meldungen und Vorwarnungen, und in Form von Amtshilfe, beispielsweise zur Lösung von Problemen, zum Zwecke einer besseren Anwendung des Unionsrechts;

c)

„Binnenmarktbereich“ bedeutet einen Rechts- oder Funktionsbereich des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, in dem das IMI gemäß Artikel 3 dieser Verordnung genutzt wird;

d)

„Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit“ bedeutet ein vordefinierter Arbeitsablauf im Rahmen des IMI, der es den IMI-Akteuren ermöglicht, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren;

e)

„IMI-Koordinator“ bedeutet eine von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die unterstützende Aufgaben wahrnimmt, welche für ein effizientes Funktionieren des IMI im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich sind;

f)

„zuständige Behörde“ bedeutet eine auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete und im IMI registrierte Stelle, die über spezifische Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften oder von im Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union in einem oder mehreren Binnenmarktbereichen verfügt;

g)

„IMI-Akteure“ bedeutet die zuständigen Behörden, die IMI-Koordinatoren und die Kommission;

h)

„IMI-Nutzer“ bedeutet eine natürliche Person, die der Aufsicht eines IMI-Akteurs unterliegt und die im Namen dieses IMI-Akteurs im IMI registriert ist;

i)

„externe Akteure“ bedeutet natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um IMI-Nutzer handelt, die nur mittels separater technischer Hilfsmittel und entsprechend einem zu diesem Zweck vordefinierten Arbeitsablauf mit dem IMI interagieren dürfen;

j)

„Sperren“ bedeutet die Anwendung technischer Mittel, durch die verhindert wird, dass IMI-Nutzer über die normale Schnittstelle des IMI auf personenbezogene Daten zugreifen können;

k)

„förmlicher Abschluss“ bedeutet die Anwendung der technischen Möglichkeit des IMI, um ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit abzuschließen.

KAPITEL II

FUNKTIONEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN IM RAHMEN DES IMI

Artikel 6

IMI-Koordinatoren

(1)   Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen IMI-Koordinator, der unter anderem folgende Zuständigkeiten wahrnimmt:

a)

Registrierung oder Validierung der Registrierung von IMI-Koordinatoren und zuständigen Behörden;

b)

Funktion als Hauptanlaufstelle für IMI-Akteure der Mitgliedstaaten in Fragen, die das IMI betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung betreffen;

c)

Funktion als Ansprechpartner der Kommission in Fragen, die das IMI betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung betreffen,

d)

Bereitstellung von Wissen, Schulungen und Unterstützung, einschließlich grundlegender technischer Unterstützung, für IMI-Akteure der Mitgliedstaaten;

e)

Gewährleistung des effizienten Funktionierens des IMI soweit es seinem Einfluss unterliegt, einschließlich der rechtzeitigen und angemessenen Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit durch IMI-Akteure der Mitgliedstaaten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner internen Verwaltungsstruktur zusätzlich einen oder mehrere IMI-Koordinatoren zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben ernennen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den gemäß Absätzen 1 und 2 ernannten IMI-Koordinatoren sowie von den Aufgaben, für die sie zuständig sind. Die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4)   Alle IMI-Koordinatoren können als zuständige Behörden agieren. In einem solchen Fall verfügt der IMI-Koordinator über dieselben Zugangsrechte wie eine zuständige Behörde. In Bezug auf seine eigenen Datenverarbeitungstätigkeiten ist jeder IMI-Koordinator in seiner Eigenschaft als IMI-Akteur der für die Verarbeitung Verantwortliche.

Artikel 7

Zuständige Behörden

(1)   Im Falle einer Zusammenarbeit über das IMI stellen die zuständigen Behörden, die über IMI-Nutzer im Einklang mit den Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit handeln, sicher, dass im Einklang mit dem anwendbaren Rechtsakt der Union innerhalb des kürzest möglichen Zeitraums, in jedem Fall aber innerhalb der in jenem Rechtsakt festgelegten Frist eine angemessene Antwort erteilt wird.

(2)   Eine zuständige Behörde kann sämtliche Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Erklärungen oder beglaubigte Abschriften, die sie über das IMI auf elektronischem Weg erhalten hat, in gleicher Weise als Beweis geltend machen wie vergleichbare Informationen, die in ihrem eigenen Land für Zwecke erteilt werden, welche mit jenen vereinbar sind, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden.

(3)   In Bezug auf ihre eigenen, von einem ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten ist jede zuständige Behörde der für die Verarbeitung Verantwortliche und stellt sicher, dass betroffene Personen ihre Rechte im Einklang mit Kapitel III und Kapitel IV und erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission ausüben können.

Artikel 8

Kommission

(1)   Die Kommission ist für die Durchführung der folgenden Aufgaben zuständig:

a)

Sie gewährleistet die Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software und der IT-Infrastruktur für das IMI;

b)

sie stellt ein mehrsprachiges System, einschließlich bestehender Übersetzungsfunktionen, zur Verfügung, bietet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungsmaßnahmen an und richtet einen Helpdesk ein, der die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des IMI unterstützt;

c)

sie registriert die nationalen IMI-Koordinatoren und gewährt ihnen Zugang zum IMI;

d)

sie führt Verarbeitungen personenbezogener Daten innerhalb des IMI durch, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist und mit den Zielen der im Anhang aufgeführten anwendbaren Rechtsakte der Union im Einklang steht;

e)

sie überwacht die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 25 Bericht.

(2)   Zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und zur Erstellung von statistischen Berichten hat die Kommission Zugang zu den erforderlichen Informationen über die im Rahmen des IMI durchgeführten Datenverarbeitungen.

(3)   Die Kommission beteiligt sich nicht an Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, in deren Rahmen personenbezogene Daten verarbeitet werden, es sei denn, dies ist in einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union vorgeschrieben.

Artikel 9

Zugangsrechte von IMI-Akteuren und -Nutzern

(1)   Zugang zum IMI haben ausschließlich IMI-Nutzer.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die IMI-Koordinatoren und die zuständigen Behörden und legen fest, in welchen Binnenmarktbereichen sie Zuständigkeit besitzen. Die Kommission kann dabei eine beratende Funktion übernehmen.

(3)   Jeder IMI-Akteur kann seinen IMI-Nutzern in dem seiner Zuständigkeit unterliegenden Binnenmarktbereich die erforderlichen Zugangsrechte gewähren und bei Bedarf wieder entziehen.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass IMI-Nutzer ausschließlich nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und nur für diejenigen Binnenmarktbereiche, für die ihnen gemäß Absatz 3 Zugangsrechte gewährt wurden, auf die im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen dürfen.

(5)   Die Nutzung von personenbezogenen Daten im IMI für einen spezifischen Zweck auf eine Weise, die nicht mit dem ursprünglichen Zweck zu vereinbaren ist, ist untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich im nationalen Recht und im Einklang mit dem Unionsrecht vorgesehen ist.

(6)   Beinhaltet ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erhalten nur die am betreffenden Verfahren beteiligten IMI-Akteure Zugang zu den entsprechenden personenbezogenen Daten.

Artikel 10

Vertraulichkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat wendet seine Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses oder vergleichbarer Verpflichtungen auf seine IMI-Akteure und IMI-Nutzer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union an.

(2)   Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer den Ersuchen anderer IMI-Akteure um vertrauliche Behandlung von über das IMI ausgetauschten Informationen nachkommen.

Artikel 11

Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit

Das IMI basiert auf Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, mit denen die Bestimmungen der im Anhang aufgeführten einschlägigen Rechtsakte der Union umgesetzt werden. Die Kommission kann gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte für einen speziellen im Anhang aufgeführten Rechtsakt der Union oder für eine bestimmte Art der Verwaltungszusammenarbeit erlassen, in denen die wesentlichen technischen Funktionen und die Verfahrensregelungen festgelegt sind, die für die Durchführung der einschlägigen Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind, gegebenenfalls auch für die Interaktion zwischen externen Akteuren und dem IMI gemäß Artikel 12. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 12

Externe Akteure

Es können technische Mittel bereitgestellt werden, um externen Akteuren die Interaktion mit dem IMI zu ermöglichen, sofern diese Interaktion:

a)

in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist;

b)

in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 vorgesehen ist, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union zu erleichtern, oder

c)

erforderlich ist, damit externe Akteure in Ausübung ihrer Rechte als betroffene Personen gemäß Artikel 19 entsprechende Ersuchen stellen können.

Diese technischen Mittel sind vom IMI getrennt und ermöglichen externen Akteuren keinen Zugriff auf das IMI.

KAPITEL III

VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND DATENSICHEREIT

Artikel 13

Zweckbindung

Personenbezogene Daten werden von den IMI-Akteuren ausschließlich für die in den einschlägigen Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union genannten Zwecke ausgetauscht und verarbeitet.

Die von einer betroffenen Person an das IMI übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden.

Artikel 14

Speicherung personenbezogener Daten

(1)   Im IMI verarbeitete personenbezogene Daten werden im IMI gesperrt, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nach den Besonderheiten der jeweiligen Art der Verwaltungszusammenarbeit nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sechs Monate nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit.

Ist jedoch in einem im Anhang aufgeführten anwendbaren Rechtsakt der Union ein längerer Zeitraum vorgesehen, so dürfen im IMI verarbeitete personenbezogene Daten höchstens 18 Monate nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit gespeichert werden.

(2)   Ist gemäß einem im Anhang aufgeführten verbindlichen Rechtsakt der Union ein Datenspeicher erforderlich, auf den IMI-Akteure künftig zugreifen können, so können die darin enthaltenen personenbezogenen Daten – entweder mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn dies in dem vorgenannten Rechtsakt der Union vorgesehen ist – so lange verarbeitet werden, wie sie zu diesem Zweck erforderlich sind.

(3)   Gemäß diesem Artikel gesperrte personenbezogene Daten werden mit Ausnahme ihrer Aufbewahrung nur verarbeitet, wenn sie zum Zwecke des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung wird aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verlangt.

(4)   Drei Jahre nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit werden die gesperrten Daten im IMI automatisch gelöscht.

(5)   Auf ausdrückliches Ersuchen einer zuständigen Behörde im Einzelfall und mit Einwilligung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch vor Ablauf der geltenden Speicherzeit gelöscht werden.

(6)   Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel das Sperren und das Löschen personenbezogener Daten bzw. ihr Auslesen gemäß Absatz 3.

(7)   Es werden technische Vorkehrungen getroffen, damit IMI-Akteure Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit schnellstmöglich nach Abschluss des Informationsaustauschs förmlich abschließen und es IMI-Akteuren ermöglicht wird, IMI-Koordinatoren einzubeziehen, die für Verfahren zuständig sind, die seit mehr als zwei Monaten ohne Grund inaktiv sind.

Artikel 15

Speicherung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer

(1)   Abweichend von Artikel 14 gelten für die Speicherung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer die Absätze 2 und 3 dieses Artikels. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen der vollständige Name sowie alle Angaben zur elektronischen oder sonstigen Kontaktaufnahme, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.

(2)   Personenbezogene Daten über IMI-Nutzer werden so lange im IMI aufbewahrt, wie diese IMI-Nutzer sind, und können für mit den Zielen dieser Verordnung zu vereinbarenden Zwecken verarbeitet werden.

(3)   Wenn eine natürliche Person aufhört, IMI-Nutzer zu sein, werden die diese Person betreffenden Daten durch entsprechende technische Mittel für einen Zeitraum von drei Jahren gesperrt. Mit Ausnahme ihrer Aufbewahrung werden diese Daten ausschließlich zum Zweck des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI verarbeitet und nach Ablauf des Dreijahreszeitraums gelöscht.

Artikel 16

Verarbeitung besonderer Datenkategorien

(1)   Die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das IMI ist nur aus einem der in Artikel 8 Absätze 2 und 4 der genannten Richtlinie und in Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung angeführten besonderen Gründe und vorbehaltlich geeigneter Garantien gemäß jenen Artikeln erlaubt, um die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu gewährleisten.

(2)   Das IMI kann genutzt werden zur Verarbeitung von Daten, die Zuwiderhandlungen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betreffen, vorbehaltlich der in diesen Artikeln vorgesehenen Garantien, einschließlich Informationen über Disziplinarmaßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen sowie anderer Informationen zum Nachweis der Zuverlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, wenn die Verarbeitung entsprechender Daten in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, der die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bildet, oder wenn die Verarbeitung der Daten mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und besondere Garantien gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen sind.

Artikel 17

Sicherheit

(1)   Die Kommission gewährleistet, dass das IMI die von der Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Vorschriften zur Datensicherheit einhält.

(2)   Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Datenzugangskontrolle und eines Sicherheitsplans, der regelmäßig zu aktualisieren ist.

(3)   Die Kommission gewährleistet, dass es bei einem sicherheitsrelevanten Ereignis möglich ist, festzustellen, welche personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI verarbeitet wurden und wann, durch wen und zu welchem Zweck dies geschehen ist.

(4)   Die IMI-Akteure treffen alle erforderlichen verfahrenstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der von ihnen im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG zu gewährleisten.

KAPITEL IV

RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN UND ÜBERWACHUNG

Artikel 18

Information der betroffenen Personen und Transparenz

(1)   Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI so schnell wie möglich unterrichtet werden und dass sie Zugang zu Informationen über ihre Rechte und die Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Identität und der Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls des Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen, im Einklang mit Artikel 10 oder Artikel 11 der Richtlinie 95/46/EG und mit den der Richtlinie entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften haben.

(2)   Die Kommission veröffentlicht folgende Informationen, so dass sie leicht zugänglich sind:

a)

Informationen zum IMI in klarer und verständlicher Form im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

b)

Informationen über die Datenschutzaspekte der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI gemäß Artikel 11 dieser Verordnung;

c)

Informationen über Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Personen oder Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 20 dieser Verordnung;

d)

Formen der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, wesentliche IMI-Funktionen und Kategorien von Daten, die im IMI verarbeitet werden können;

e)

eine umfassende Liste aller das IMI betreffenden Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, die gemäß dieser Verordnung oder eines anderen Rechtsakts der Union erlassen worden sind, und eine konsolidierte Fassung des Anhangs dieser Verordnung und dessen nachfolgende Änderungen durch andere Rechtsakte der Union.

Artikel 19

Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung und Recht auf Löschung

(1)   Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten im IMI, das Recht auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten sowie auf Löschung von unberechtigterweise verarbeiteten Daten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriftenwirksam ausüben können. Die Berichtigung oder Löschung hat so schnell wie möglich und spätestens 30 Tage nach Erhalt des von der betroffenen Person gestellten Ersuchens durch den zuständigen IMI-Akteur zu erfolgen.

(2)   Wird die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit von Daten, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 gesperrt wurden, von der betroffenen Person in Zweifel gezogen, werden sowohl dieser Umstand als auch die korrekte bzw. korrigierte Information erfasst.

Artikel 20

Ausnahmen und Einschränkungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sofern sie Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Rechten der betroffenen Personen oder Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG im nationalen Recht vorsehen.

Artikel 21

Überwachung

(1)   Die in den einzelnen Mitgliedstaaten benannte(n) und mit den in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten Befugnissen ausgestattete(n) nationale(n) Stelle(n) (im Folgenden „nationale Kontrollstellen“) überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die IMI-Akteure ihres Mitgliedstaats und gewährleisten insbesondere den Schutz der in diesem Kapitel festgelegten Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit dieser Verordnung.

(2)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht und stellt im Rahmen des Möglichen sicher, dass die Tätigkeiten der Kommission im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten – in ihrer Funktion als IMI-Akteur – im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten entsprechend.

(3)   Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse eine koordinierte Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch die IMI-Akteure.

(4)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann die nationalen Kontrollstellen bei Bedarf zu Zusammenkünften einladen, um die Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch IMI-Akteure gemäß Absatz 3 zu gewährleisten. Die Kosten solcher Sitzungen werden vom Europäischen Datenschutzbeauftragten getragen. Soweit erforderlich, können einvernehmlich weitere diesbezügliche Arbeitsmethoden einschließlich Verfahrensregeln festgelegt werden. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mindestens alle drei Jahre übermittelt.

KAPITEL V

GEOGRAFISCHER ANWENDUNGSBEREICH DES IMI

Artikel 22

Nationale Nutzung des IMI

(1)   Ein Mitgliedstaat kann das IMI zum Zweck der Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden innerhalb seines Hoheitsgebiets im Einklang mit dem nationalen Recht nur dann nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

es sind keine wesentlichen Änderungen an den bestehenden Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich,

b)

die nationalen Kontrollstellen wurden über die geplante Nutzung des IMI in Kenntnis gesetzt, sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist, und

c)

dies hat keine negativen Auswirkungen auf das effiziente Funktionieren des IMI für die IMI-Nutzer.

(2)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, das IMI systematisch für nationale Zwecke zu nutzen, unterrichtet er die Kommission über diese Absicht und holt deren vorherige Zustimmung ein. Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Soweit erforderlich, wird im Einklang mit dieser Verordnung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eine Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem die technischen, finanziellen und organisatorischen Modalitäten für die nationale Nutzung, einschließlich der Zuständigkeiten der IMI-Akteure, festgelegt werden.

Artikel 23

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Nach dieser Verordnung können Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen des IMI zwischen den IMI-Akteuren innerhalb der Union und ihren Ansprechpartnern in einem Drittland nur dann ausgetauscht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Verarbeitung der Informationen erfolgt nach einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union und einer gleichwertigen Bestimmung im Recht des Drittlandes,

b)

Der Austausch oder die Bereitstellung der Informationen erfolgt im Einklang mit einem internationalen Abkommen, das Folgendes vorsieht:

i)

die Anwendung einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union durch das Drittland,

ii)

die Nutzung des IMI und

iii)

die Prinzipien und Modalitäten dieses Austauschs und

c)

das betreffende Drittland gewährleistet einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG, einschließlich geeigneter Garantien, dass die im Rahmen des IMI verarbeiteten Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich ausgetauscht wurden, genutzt werden, und die Kommission eine Feststellung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG getroffen hat.

(2)   Soweit die Kommission als IMI-Akteur auftritt, gilt für jeglichen Austausch von im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten mit ihren Ansprechpartnern in einem Drittland Artikel 9 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(3)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der gemäß Absatz 1 für den Austausch von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zugelassenen Drittländer und aktualisiert diese regelmäßig.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 25

Monitoring und Berichterstattung

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über das Funktionieren des IMI.

(2)   Bis zum 5. Dezember 2017 und alle fünf Jahre danach erstattet die Kommission dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Bericht über Aspekte, die den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des IMI, einschließlich Fragen der Datensicherheit, betreffen.

(3)   Zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung relevanten Informationen zur Verfügung, unter anderem auch Informationen zur praktischen Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Datenschutzanforderungen.

Artikel 26

Kosten

(1)   Die für Entwicklung, Bekanntmachung, Betrieb und Wartung des IMI anfallenden Kosten werden — unbeschadet der unter Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen — aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.

(2)   Soweit nicht ein Rechtsakt der Union etwas anderes bestimmt, werden die Kosten für den Betrieb des IMI auf der Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der Kosten des für Schulungen, Werbung und technische Unterstützung (Helpdesk) sowie für die Verwaltung des IMI auf nationaler Ebene erforderlichen Personals, von den einzelnen Mitgliedstaaten getragen.

Artikel 27

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/49/EG wird aufgehoben.

Artikel 28

Effektive Durchführung

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die effektive Durchführung dieser Verordnung durch ihre IMI-Akteure sicherzustellen.

Artikel 29

Ausnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 4 dieser Verordnung kann das am 16. Mai 2011 eingeleitete IMI-Pilotprojekt zur Erprobung der Eignung des IMI für die Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (12) auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen weiter betrieben werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 und des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung können im Hinblick auf die Umsetzung der in der SOLVIT-Empfehlung enthaltenen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des IMI die Einbeziehung der Kommission in die Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit und die bestehende Einrichtung für externe Akteure auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen fortgesetzt werden. Die in Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Dauer beträgt 18 Monate für personenbezogene Daten, die für die Zwecke der SOLVIT-Empfehlung im IMI verarbeitet werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Kommission ein Pilotprojekt in die Wege leiten, um zu beurteilen, ob das IMI ein effizientes, kostengünstiges und benutzerfreundliches Instrument zur Umsetzung des Artikels 3 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (13) ist. Spätestens zwei Jahre nach Beginn des Pilotprojekts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vor und analysiert dabei auch die Wechselwirkungen zwischen der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des Systems zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (14) eingerichtet wurde, und im Rahmen des IMI.

(4)   Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung berührt nicht etwaige Zeiträume von höchstens 18 Monaten, die auf der Grundlage des Artikels 36 der Richtlinie 2006/123/EG bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI jener Richtlinie festgelegt wurden.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 14.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 79.

(6)  ABL. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(7)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(8)  ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18.

(9)  ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 32.

(10)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(11)  ABl. C 48 vom 18.2.2012, S. 2.

(12)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(13)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(14)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.


ANHANG

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT, DIE IN RECHTSAKTEN DER UNION ENTHALTEN SIND UND MIT HILFE DES IMI UMGESETZT WERDEN (GEMÄß ARTIKEL 3)

1.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1): Kapitel VI Artikel 39 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 7, sofern die eine in dem vorstehenden Artikel genannte Mitteilung nicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG erfolgt.

2.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2): Artikel 8, Artikel 50 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 56.

3.

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (3): Artikel 10 Absatz 4.

4.

Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (4): Artikel 11 Absatz 2.

5.

Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von „SOLVIT“, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (5): Kapitel I und II.


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(3)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(4)  ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 79.


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Hauptziel von Normung ist die Festlegung freiwilliger technischer oder die Qualität betreffender Spezifikationen, denen bereits bestehende oder künftige Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen entsprechen können. Normung erstreckt sich über unterschiedliche Bereiche, beispielsweise die Normung unterschiedlicher Ausführungen oder Größen eines Produkts oder technische Spezifikationen in Produkt- oder Dienstleistungsmärkten, bei denen die Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Produkten oder Systemen unerlässlich sind.

(2)

Die europäische Normung wird durch und für die einschlägigen Interessenträger organisiert, und zwar auf der Grundlage nationaler Vertretung (Europäisches Komitee für Normung (CEN) und das Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec)) und direkter Beteiligung (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)), und sie stützt sich auf die von der Welthandelsorganisation (WTO) anerkannten Grundsätze auf dem Gebiet der Normung, nämlich Kohärenz, Transparenz, Offenheit, Konsens, Freiwilligkeit der Anwendung, Unabhängigkeit von Einzelinteressen und Effizienz (im Folgenden „Grundprinzipien“). Nach den Grundprinzipien ist es wichtig, dass alle interessierten Kreise, einschließlich der Behörden und der kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), angemessen in den nationalen und europäischen Normungsprozess einbezogen werden. Die nationalen Normungsorganisationen sollten außerdem die Mitwirkung von Interessenträgern fördern und erleichtern.

(3)

Die europäische Normung trägt ferner dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem sie insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität von Netzwerken, Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation vereinfacht. Durch die europäische Normung wird die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie besonders dann gestärkt, wenn sie in Koordination mit den internationalen Normungsorganisationen, d. h. der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), erfolgt. Normen haben eindeutig positive Auswirkungen auf die Wirtschaft, indem sie unter anderem die wirtschaftliche Durchdringung im Binnenmarkt fördern und zur Entwicklung neuer und verbesserter Produkte und Märkte sowie besserer Lieferbedingungen beitragen. Normen führen daher in der Regel zu einem stärkeren Wettbewerb und niedrigeren Output- und Verkaufskosten, was den Volkswirtschaften insgesamt und besonders den Verbrauchern zugute kommt. Normen leisten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Qualität, sind eine Informationsquelle und gewährleisten Interoperabilität und Kompatibilität, wodurch sie mehr Sicherheit und Wert für die Verbraucher schaffen.

(4)

Europäische Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen, d. h. CEN, Cenelec und ETSI, verabschiedet.

(5)

Europäische Normen haben für den Binnenmarkt eine ganz wesentliche Bedeutung, beispielsweise aufgrund der Verwendung harmonisierter Normen, verbunden mit der Vermutung der Konformität von Produkten, die auf dem Markt angeboten werden sollen, mit den wesentlichen Anforderungen hinsichtlich jener Produkte, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind. Diese Anforderungen sollten genau festgelegt werden, um falschen Auslegungen durch die europäischen Normungsorganisationen vorzubeugen.

(6)

Normung spielt für den internationalen Handel und die Öffnung von Märkten eine immer wichtigere Rolle. Die Union sollte sich bemühen, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Normungsorganisationen und internationalen Normungsorganisationen zu fördern. Zudem sollte die Union bilaterale Ansätze mit Drittstaaten fördern, um Normungsbemühungen zu koordinieren und europäische Normen zu fördern, beispielsweise bei der Aushandlung von Abkommen oder der Entsendung von Normungsexperten in Drittstaaten. Darüber hinaus sollte die Union den Kontakt zwischen europäischen Normungsorganisationen und privaten Foren und Konsortien fördern, wobei europäische Normung Vorrang behält.

(7)

Die europäische Normung wird durch einen spezifischen Rechtsrahmen aus drei verschiedenen Rechtsakten geregelt: der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (3), dem Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (4) sowie dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (5). Der derzeitige Rechtsrahmen entspricht jedoch nicht mehr den Entwicklungen in der europäischen Normung während der letzten Jahrzehnte. Daher sollte er vereinfacht und angepasst werden, um neue Aspekte der Normung abzudecken und die genannten jüngsten Entwicklungen sowie die künftigen Herausforderungen der europäischen Normung widerzuspiegeln. Dies bezieht sich insbesondere auf die Zunahme der Entwicklung von Normen für Dienstleistungen und von sonstigen Dokumenten der Normung, die nicht in die Kategorie der klassischen Normen fallen.

(8)

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Zukunft der europäischen Normung (6) und im Bericht des Expertenausschusses für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems (Express) vom Februar 2010 mit dem Titel „Normung für ein wettbewerbsfähiges und innovatives Europa: eine Vision für 2020“ wurden zahlreiche strategische Empfehlungen zur Überarbeitung des europäischen Normungssystems dargelegt.

(9)

Wenn die Wirksamkeit von Normen und Normung als politische Instrumente für die Union gewährleistet werden soll, dann ist es erforderlich, über ein wirksames und effizientes Normungssystem zu verfügen, das eine flexible und transparente Plattform für die Konsensfindung unter allen Beteiligten ermöglicht und das finanziell tragfähig ist.

(10)

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (7) enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen. Dies verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwicklung von freiwilligen europäischen Normen zu fördern, um die Vereinbarkeit der von Dienstleistungserbringern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, die Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger und die Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Richtlinie 98/34/EG gilt jedoch nur für Produktnormen, während Normen für Dienstleistungen durch sie nicht ausdrücklich abgedeckt sind. Darüber hinaus verliert die Trennlinie zwischen Dienstleistungen und Waren in der Realität des Binnenmarktes an Bedeutung. In der Praxis kann nicht immer eindeutig zwischen Produktnormen und Normen für Dienstleistungen unterschieden werden. Viele Produktnormen enthalten eine Dienstleistungskomponente, während sich Normen für Dienstleistungen häufig zum Teil auch auf Produkte beziehen. Daher ist es notwendig, den derzeitigen Rechtsrahmen an diese neuen Umstände anzupassen, indem sein Anwendungsbereich auf Normen für Dienstleistungen ausgedehnt wird.

(11)

Wie sonstige Normen, sind Normen für Dienstleistungen freiwillig und sollten marktorientiert sein, wodurch die Bedürfnisse der unmittelbar oder mittelbar von der Norm betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und Interessenträger ausschlaggebend sind, das öffentliche Interesse sollte berücksichtigt werden und die Normen sollten auf den Grundprinzipien, einschließlich des Konsensprinzips, gegründet sein. Ihr Schwerpunkt sollte vorwiegend auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produkten und Verfahren liegen.

(12)

Der Rechtsrahmen, der der Kommission ermöglicht, eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung für Dienstleistungen zu erarbeiten, sollte unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen angewandt werden. Dies betrifft besonders die Artikel 14, 151, 152, 153, 165, 166 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und das Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Anhang des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des AEUV, aus denen sich ergibt, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die wesentlichen Grundsätze ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung und der öffentlichen Gesundheit festzulegen und die Rahmenbedingungen für die Verwaltung, Finanzierung, Organisation und Verwirklichung der in diesen Systemen erbrachten Dienstleistungen zu schaffen, einschließlich der Festlegung der für sie geltenden Anforderungen sowie Qualitäts- und Sicherheitsstandards, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 168 Absatz 4 AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (8). Das Recht, gemäß nationalem Recht und nationalen Verfahren unter Wahrung des Unionsrechts Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, sollte im Rahmen einer solchen Beauftragung durch die Kommission unberührt bleiben.

(13)

Die europäischen Normungsorganisationen unterliegen insoweit dem Wettbewerbsrecht, als sie als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung im Sinn der Artikel 101 und 102 AEUV betrachtet werden können.

(14)

In der Union werden nationale Normen von nationalen Normungsorganisationen verabschiedet, was zu einander widersprechenden Normen und technischen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt führen könnte. Deshalb ist es für den Binnenmarkt und für die Wirksamkeit der Normung in der Union notwendig, den bestehenden regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsorganisationen, den europäischen Normungsorganisationen und der Kommission über ihre aktuellen und künftigen Normungstätigkeiten und das Stillhalteprinzip zu bekräftigen, das für die nationalen Normungsorganisationen unter dem Dach der europäischen Normungsorganisationen gilt und die Zurückziehung nationaler Normen nach der Veröffentlichung einer neuen europäischen Norm vorsieht. Die nationalen Normungsorganisationen und die europäischen Normungsorganisationen sollten zudem die Bestimmungen über Informationsaustausch in Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (9) einhalten.

(15)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission über ihre nationalen Normungsorganisationen zu unterrichten, sollte nicht den Erlass spezieller einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Anerkennung dieser Organisationen erforderlich machen.

(16)

Der regelmäßige Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsorganisationen, den europäischen Normungsorganisationen und der Kommission sollte nationale Normungsorganisationen nicht daran hindern, anderen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere jenen von Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse.

(17)

Der Begriff der Vertretung gesellschaftlicher Interessen und gesellschaftlicher Interessenträger bezieht sich, was die europäischen Normungstätigkeiten betrifft, auf die Tätigkeiten von Organisationen und Kreisen, die Interessen gesamtgesellschaftlicher Relevanz vertreten, beispielsweise ökologische, Verbraucher- oder Arbeitnehmerinteressen. Dahingegen bezieht sich der Begriff der Vertretung sozialer Interessen und sozialer Interessenträger, was die europäischen Normungstätigkeiten betrifft, insbesondere auf die Tätigkeiten von Organisationen und Kreisen, die die grundlegenden Arbeitnehmerrechte vertreten, beispielsweise Gewerkschaften.

(18)

Zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung sollten die nationalen Normungsorganisationen und die europäischen Normungsorganisationen den Zugang zu Informationen über ihre Tätigkeiten durch die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Rahmen ihrer jeweiligen Normungssysteme erleichtern, beispielsweise durch die Bereitstellung eines online verfügbaren und leicht zu nutzenden Konsultationsmechanismus für alle einschlägigen Interessenträger zur Übermittlung von Kommentaren zu Normenentwürfen und durch die Veranstaltung von virtuellen Sitzungen der technischen Ausschüsse, u. a. in Form von internetbasierten Konferenzen und Videokonferenzen.

(19)

Normen können die Politik der Union beim Umgang mit wichtigen gesellschaftlichen Themen wie Klimawandel, nachhaltige Ressourcennutzung, Innovation, Alterung der Bevölkerung, Integration von Menschen mit Behinderungen, Verbraucherschutz Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitsbedingungen unterstützen. Wenn die Union die Entwicklung von europäischen oder internationalen Normen für Waren und Technologien auf den wachsenden Märkten in diesen Bereichen vorantreibt, könnte sie ihren Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen und den Handel erleichtern, was insbesondere für die KMU gilt, die den Großteil der europäischen Unternehmen ausmachen.

(20)

Normen sind wichtige Instrumente für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von KMU, deren Mitwirkung am Normungsprozess für den technologischen Fortschritt in der Union wesentlich ist. Deshalb müssen KMU durch den Normungsrechtsrahmen dazu ermutigt werden, aktiv zu den Normungsbemühungen beizutragen und ihre innovativen technologischen Lösungen dafür zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört, ihre Beteiligung auf nationaler Ebene zu verbessern, wo sie dank niedrigeren Kosten und dadurch, dass keine Sprachbarrieren bestehen, wirksamer agieren können. Deshalb sollte diese Verordnung die Vertretung und Beteiligung von KMU in den nationalen und europäischen technischen Ausschüssen verbessern und ihnen einen wirksamen Zugang zu Normen und die Kenntnis von Normen erleichtern.

(21)

Europäische Normen sind von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, die jedoch in Einzelfällen bei europäischen Normungstätigkeiten unterrepräsentiert sind. Daher sollte diese Verordnung eine angemessene Vertretung und Mitwirkung von KMU im europäischen Normungsprozess über eine Organisation fördern und erleichtern, die wirkungsvolle Kontakte zu KMU und Organisationen, die KMU vertreten, auf nationaler Ebene hat und sie gebührend vertritt.

(22)

Normen können auf die Gesellschaft erhebliche Auswirkungen haben, vor allem in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Bürger, die Effizienz von Netzwerken, die Umwelt, die Sicherheit der Arbeitnehmer und die Arbeitsbedingungen, die Barrierefreiheit sowie auf weitere Politikbereiche. Daher ist es erforderlich, sicherzustellen, dass die Rolle und der Beitrag gesellschaftlicher Interessenträger bei der Entwicklung von Normen durch die verstärkte Unterstützung von Organisationen die Verbraucher sowie ökologische und soziale Interessen vertreten, bekräftigt wird.

(23)

Die Verpflichtung der europäischen Normungsorganisationen zur Förderung und Erleichterung der Vertretung und der effektiven Mitwirkung aller einschlägigen Interessenträger bringt keine Stimmrechte für diese Interessenträger mit sich, es sei denn, diese Stimmrechte sind in den internen Verfahrensregeln der europäischen Normungsorganisationen vorgesehen.

(24)

Das europäische Normungssystem sollte außerdem dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (10) voll und ganz Rechnung tragen. Daher ist es wichtig, dass Organisationen, die die Interessen von Verbrauchern vertreten, die Interessen von Menschen mit Behinderungen in ausreichendem Umfang vertreten und in ihre Tätigkeit einbeziehen. Darüber hinaus sollte die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an Normungsprozess mit allen verfügbaren Mitteln erleichtert werden.

(25)

Es ist wichtig, dass Behörden in allen Phasen der Entwicklung dieser Standards, in denen sie befasst werden können, an der Normung mitwirken, besonders in den von den Harmonisierungsvorschriften der Union für Produkte erfassten Bereichen, weil die Normung als Instrument zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften und der Politik der Union von großer Bedeutung ist und es zu vermeiden gilt, dass im Nachhinein Einsprüche gegen harmonisierte Normen erhoben und Änderungen daran vorgenommen werden.

(26)

Normen sollten über den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen hinweg den Umweltauswirkungen Rechnung tragen. Wichtige und für die Öffentlichkeit verfügbare Instrumente zur Bewertung solcher Auswirkungen über den gesamten Lebenszyklus wurden von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelt. Daher sollte diese Verordnung bewirken, dass die Gemeinsame Forschungsstelle im Rahmen des europäischen Normungssystems eine aktive Rolle spielen kann.

(27)

Die Tragfähigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem europäischen Normungssystem hängt von der umsichtigen Planung künftiger Aufträge für die Erarbeitung von Normen ab. Diese Planung könnte insbesondere durch Beiträge interessierter Kreise, zu denen auch nationale Marktüberwachungsbehörden gehören, durch Verfahren der Meinungserhebung und einen einfacheren Informationsaustausch zwischen sämtlichen interessierten Kreisen verbessert werden. Da bereits in der Richtlinie 98/34/EG die Möglichkeit vorgesehen ist, die europäischen Normungsorganisationen zu beauftragen, europäische Normen zu erarbeiten, ist es angebracht, eine bessere und transparentere Planung im Rahmen eines jährlichen Arbeitsprogramms einzuführen, in dem alle Normungsaufträge enthalten sind, die die Kommission den europäischen Normungsorganisationen vorzulegen beabsichtigt. Es gilt ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und der Kommission bei der Aufstellung von deren jährlichem Arbeitsprogramm der Union für Normung und bei der Ausarbeitung von Normungsaufträgen sicherzustellen, um die Marktrelevanz des Gegenstands des Vorschlags und die politischen Ziele der Rechtsetzungsorgane zu prüfen und den europäischen Normungsorganisationen die Möglichkeit zu geben, rascher auf in Auftrag gegebene Normungstätigkeiten zu reagieren.

(28)

Die Kommission sollte vor der Befassung des in dieser Verordnung eingesetzten Ausschusses mit Aufträgen für europäische Normen oder Aufträgen zur Erarbeitung von Dokumenten der europäischen Normung oder Einwänden gegen eine harmonisierte Norm Experten der Mitgliedstaaten konsultieren, beispielsweise durch Beteiligung der durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschüsse oder im Wege einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors, soweit solche Ausschüsse nicht bestehen.

(29)

In mehreren Richtlinien, mit denen die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten harmonisiert werden, ist vorgesehen, dass die Kommission die europäischen Normungsorganisationen mit der Annahme harmonisierter Normen beauftragen kann, auf deren Grundlage die Vermutung der Konformität mit geltenden wesentlichen Anforderungen abgeleitet wird. Jedoch enthalten viele dieser Richtlinien zahlreiche Bestimmungen in Bezug auf Einwände gegenüber diesen Normen, falls diese nicht oder nicht vollständig alle geltenden Anforderungen erfüllen. Abweichende Bestimmungen, die zu Verunsicherungen bei Wirtschaftsteilnehmern und europäischen Normungsorganisationen führen, sind insbesondere in den folgenden Rechtsakten enthalten: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (11), Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (12), Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (13), Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (14), Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (15), Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (16), Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (17), Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (18), Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (19) sowie Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (20). Daher ist es erforderlich, in diese Verordnung das einheitliche Verfahren aufzunehmen, das in Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (21) vorgesehen ist, die diesbezüglichen Bestimmungen in den obengenannten Richtlinien zu streichen und dem Europäischen Parlament das Recht einzuräumen, gemäß dieser Verordnung gegen eine harmonisierte Norm Einwände zu erheben.

(30)

Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger technischer Spezifikationen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT-Dienstleistungen beschaffen, indem sie beispielsweise technische Spezifikationen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (22), in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (23), in der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (24) und in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (25) ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Technische IKT-Spezifikationen werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG oder 2009/81/EG oder in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. Deshalb ist es notwendig, für technische Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf technische IKT-Spezifikationen einzuführen, um so auf die schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stärken und die Interoperabilität und Innovation zu fördern.

(31)

Technische Spezifikationen, die nicht von europäischen Normungsorganisationen angenommen wurden, haben nicht den gleichen Status wie europäische Normen. Einige technische IKT-Spezifikationen werden nicht gemäß den Grundprinzipien erarbeitet. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Verfahren für die Identifizierung technischer IKT-Spezifikationen festgelegt werden, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden könnte; zu diesem Zweck sollte ferner eine umfassende Konsultation einer weit gefächerten Auswahl von Interessenträgern, darunter die europäischen Normungsorganisationen, Unternehmen und Behörden, stattfinden. Mit dieser Verordnung sollten des Weiteren Anforderungen in Form einer Aufstellung von Merkmalen für solche technischen Spezifikationen und für die diesbezüglichen Erarbeitungsverfahren festgelegt werden. Die Merkmale, die die Anforderungen für die Identifizierung technischer IKT-Spezifikationen darstellen, sollten die Berücksichtigung politischer Ziele und gesellschaftlicher Bedürfnisse sicherstellen und sich auf die Grundprinzipien stützen.

(32)

Um die Innovation und den Wettbewerb zu fördern, sollte die Identifizierung einer bestimmten technischen Spezifikation nicht dazu führen, dass eine konkurrierende technische Spezifikation von der Identifizierung gemäß dieser Verordnung ausgeschlossen wird. Für eine Identifizierung müssen die Merkmale erfüllt sein und die technischen Spezifikationen müssen ein bedeutendes Maß an Marktakzeptanz erreicht haben.

(33)

Die identifizierten technischen IKT-Spezifikationen könnten zur Umsetzung von Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (26) beitragen; mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010–2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen sowie Organe und Einrichtungen der Union erstellt, das gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt.

(34)

Im IKT-Bereich könnten Situationen entstehen, in denen es zweckmäßig wäre, die Anwendung von einschlägigen Normen auf Unionsebene zu fördern oder die Konformität mit solchen Normen auf Unionsebene zu verlangen, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern. Ferner sind Umstände denkbar, in denen bestimmte europäische Normen nicht mehr mit den Bedürfnissen der Verbraucher übereinstimmen oder die technische Entwicklung hemmen. Mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (27) wird die Kommission in die Lage versetzt, erforderlichenfalls europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, Normen zu erarbeiten, eine Liste von Normen oder Spezifikationen zu erstellen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, um so deren Verwendung zu fördern oder diese verbindlich vorzuschreiben, oder um Normen oder Spezifikationen von dieser Liste zu entfernen.

(35)

Europäische Normungsorganisationen sollten durch diese Verordnung nicht daran gehindert werden, die Normenentwicklung im IKT-Bereich fortzusetzen und ihre Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die Standards erarbeiten, insbesondere aus dem IKT-Bereich,zu verstärken, um die Kohärenz zu gewährleisten und Zersplitterung oder Doppelarbeit bei der Einführung von Normen und Spezifikationen zu vermeiden.

(36)

Das Verfahren für die Identifizierung von technischen IKT-Spezifikationen, das in dieser Verordnung vorgesehen ist, sollte nicht die Kohärenz des europäischen Normungssystems schwächen. Daher sollten in dieser Verordnung auch die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine technische Spezifikation als widerspruchsfrei zu anderen europäischen Normen gelten kann.

(37)

Vor der Identifizierung technischer IKT-Spezifikationen, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann, sollte die von der Kommission durch den Beschluss vom 28. November 2011 (28) eingerichtete Multi-Stakeholder-Plattform als Forum für die Konsultation von europäischen und nationalen Interessenträgern, europäischen Normungsorganisationen und Mitgliedstaaten herangezogen werden, um für die Legitimität des Verfahrens zu sorgen.

(38)

Mit dem Beschluss Nr. 1673/2006/EG wird der Beitrag der Union zur Finanzierung der europäischen Normung geregelt, um sicherzustellen, dass europäische Normen und andere Dokumente der europäischen Normung zur Unterstützung der Ziele, der Rechtsvorschriften und der Politik der Union entwickelt und überprüft werden. Zum Zweck einer Vereinfachung von Verwaltung und Haushalt ist es angebracht, die Bestimmungen dieses Beschlusses in diese Verordnung aufzunehmen und, wo immer möglich, die am wenigsten schwerfälligen Verfahren anzuwenden.

(39)

Da das Tätigkeitsfeld der europäischen Normung zur Unterstützung der rechtsetzenden und politischen Maßnahmen der Union sehr groß ist und da es unterschiedliche Arten der Normungstätigkeiten gibt, sind unterschiedliche Finanzierungsmodalitäten notwendig. Es handelt sich hauptsächlich um Finanzhilfen für die europäischen Normungsorganisationen und die nationalen Normungsorganisationen ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (29) und gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002. Die gleichen Bestimmungen sollten im Übrigen für die Einrichtungen gelten, die zwar nicht als europäische Normungsorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt sind, jedoch in einem Basisrechtsakt beauftragt und ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen vorbereitende Arbeiten für die europäische Normung auszuführen.

(40)

Da die europäischen Normungsorganisationen die Tätigkeiten der Union fortlaufend unterstützen, sollten sie über effiziente und leistungsfähige zentrale Sekretariate verfügen. Daher sollte es der Kommission erlaubt sein, diesen Organisationen, die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, Finanzhilfen zu gewähren, ohne bei den Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden.

(41)

Die europäischen Organisationen, die soziale Interessen in der Normung vertreten, erhalten spezifische Zuschüsse und die folgenden Rechtsakte enthalten ebenfalls die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung von Organisationen, die KMU, Verbraucher und ökologische Interessen in der Normung vertreten: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) (30), Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013) (31) sowie Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (32). Die Finanzierung im Rahmen der Beschlüsse Nr. 1639/2006/EG und Nr. 1926/2006/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 gelten bis 31. Dezember 2013. Für die Entwicklung der europäischen Normung ist es überaus wichtig, dass auch weiterhin die aktive Beteiligung der europäischen Organisationen, die KMU, Verbraucher und ökologische sowie soziale Interessen vertreten, unterstützt und gefördert wird. Solche Organisationen verfolgen ein Ziel, das von allgemeinem europäischen Interesse ist, und bilden auf Grundlage des ihnen von nationalen gemeinnützigen Organisationen erteilten spezifischen Auftrags in den Mitgliedstaaten ein repräsentatives europäisches Netzwerk von Einrichtungen ohne Erwerbszweck, das sich der Förderung von Grundsätzen und politischen Maßnahmen im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat. Europäische Organisationen, die KMU, Verbraucher und ökologische sowie soziale Interessen bei europäischer Normung vertreten, erfüllen aufgrund ihres Tätigkeitsumfelds und ihrer satzungsmäßigen Ziele eine dauerhafte Rolle; dies ist für die Ziele und die Politik der Union von wesentlicher Bedeutung. Daher sollte es der Kommission möglich sein, diesen Organisationen auch weiterhin Zuschüsse zu gewähren, ohne bei den Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden.

(42)

Die Finanzierung der Normungstätigkeiten sollte auch Arbeiten einbeziehen können, die die Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und Dienstleistungen vorbereiten oder begleiten. Dies ist insbesondere für Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die Durchführung von Labor-Ringprüfungen, die Validierung oder die Bewertung von Normen erforderlich. Zudem sollte die Förderung der Normung auf europäischer und internationaler Ebene auch durch Programme zur technischen Unterstützung von und zur technischen Zusammenarbeit mit Drittländern fortgesetzt werden. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union ist es daher angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, weiteren Einrichtungen auf dem Wege über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls Ausschreibungen Zuschüsse zu gewähren.

(43)

Zweck der Finanzierung durch die Union sollte es sein, europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung für Produkte und Dienstleistungen zu erarbeiten, ihre Verwendung durch die Unternehmen durch mehr Unterstützung für ihre Übersetzung in die Amtssprachen der Union zu erleichtern, damit KMU den vollen Nutzen vom Verständnis der europäischen Normen und von ihrer Anwendung haben, den Zusammenhalt des europäischen Normungssystems zu stärken und gegenüber allen Marktteilnehmern in der gesamten Union einen fairen und transparenten Zugang zu den europäischen Normen zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig in Fällen, in denen die Verwendung von Normen die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ermöglicht.

(44)

Um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Möglichkeit bestehen, die erforderliche fachliche Unterstützung, insbesondere in Bezug auf Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung, sowie die administrativen Unterstützungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, die ihre Durchführung erleichtern könnten; zudem sollte die Möglichkeit bestehen, regelmäßig die Relevanz der durch Zuschüsse der Union finanzierten Tätigkeiten zu bewerten, um sich von deren Nutzen und Wirksamkeit zu überzeugen.

(45)

Außerdem sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu Unrecht gezahlte Mittel gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (33), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (34) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (35) zurückzufordern.

(46)

Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV sollte der Kommission in Bezug auf Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu folgenden Zwecken übertragen werden: zur Ergänzung der Liste europäischer Normungsorganisationen und zur Anpassung der für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessenträgern geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Weise übermittelt werden.

(47)

Der gemäß dieser Verordnung eingesetzte Ausschuss sollte die Kommission in allen Angelegenheiten der Durchführung dieser Verordnung unterstützen, wobei die Experten des jeweiligen Sektors gebührend zu berücksichtigen sind.

(48)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (36), ausgeübt werden.

(49)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm deshalb noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, weil die betreffende Norm noch keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen, in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen zulässt.

(50)

Das Prüfverfahren sollte für alle Normungsaufträge, die europäische Normungsorganisationen unterbreitet werden, und den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm deshalb bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, weil ein solcher Beschluss Auswirkungen auf die Konformitätsvermutung in Bezug auf die geltenden wesentlichen Anforderungen haben könnte.

(51)

Um die wesentlichen Ziele dieser Verordnung zu erreichen, zügige Entscheidungsverfahren zu erleichtern und den Gesamtzeitbedarf für die Erarbeitung von Normen zu senken, sollte möglichst weitgehend auf die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahrensregeln zurückgegriffen werden, wodurch der Ausschussvorsitz die Möglichkeit hat, je nach Dringlichkeit der Angelegenheit eine Frist für die Abgabe der Stellungnahme des einschlägigen Ausschusses festzulegen. Außerdem sollte es möglich sein, die Stellungnahme des Ausschusses, soweit gerechtfertigt, im schriftlichen Verfahren einzuholen, wobei Schweigen seitens der Ausschussmitglieder als stillschweigende Zustimmung gelten sollte.

(52)

Da die Ziele dieser Verordnung – Sicherstellung der Wirksamkeit und Effizienz von Normen und Normung als politische Instrumente für die Union durch Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen, den Mitgliedstaaten und der Kommission, Erstellung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und Dienstleistungen zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der Politik der Union, Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen sowie Finanzierung europäischer Normung und Mitwirkung der einschlägigen Interessenträger an europäischer Normung – von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können und daher wegen ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(53)

Die Richtlinien 89/686/EWG, 93/15/EWG, 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(54)

Der Beschluss Nr. 1673/2006/EG und der Beschluss 87/95/EWG sollten aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen, den Mitgliedstaaten und der Kommission, für die Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von Rechtsvorschriften und von politischen Maßnahmen der Union, für die Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen sowie für die Finanzierung europäischer Normung und Beteiligung der Interessenträger an europäischer Normung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet

1.

„Norm“ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

a)   „internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

b)   „europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;

c)   „harmonisierte Norm“: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;

d)   „nationale Norm“: eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

2.

„Dokument der europäischen Normung“: jede sonstige technische Spezifikation mit Ausnahme europäischer Normen, die von einer europäischen Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;

3.

„Normentwurf“: ein Schriftstück, das den Text von technischen Spezifikationen für ein bestimmtes Thema enthält und dessen Annahme nach dem einschlägigen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht wurde;

4.

„technische Spezifikation“: ein Schriftstück, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System zu erfüllen hat, und das einen oder mehrere der folgenden Punkte enthält:

a)

die Eigenschaften, die ein Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren;

b)

die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 38 Absatz 1 AEUV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Produkte, sofern sie die Eigenschaften dieser Erzeugnisse beeinflussen;

c)

die Eigenschaften, die eine Dienstleistung erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit oder Sicherheit, einschließlich der Anforderungen an die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss;

d)

die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (37) in Bezug auf ihre wesentlichen Eigenschaften;

5.

„technische IKT-Spezifikation“: eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;

6.

„Produkt“: alle Produkte, die gewerblich hergestellt wurden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse auf Fischbasis;

7.

„Dienstleistung“: jede in Artikel 57 AEUV definierte selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

8.

„europäische Normungsorganisation“: eine in Anhang I aufgeführte Organisation;

9.

„internationale Normungsorganisation“: die Internationale Normenorganisation (ISO), die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) und die Internationale Fernmeldeunion (ITU);

10.

„nationale Normungsorganisation“: eine Organisation die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 dieser Verordnung mitgeteilt worden ist.

KAPITEL II

TRANSPARENZ UND BETEILIGUNG VON INTERESSENTRÄGERN

Artikel 3

Transparenz der Arbeitsprogramme von Normungsorganisationen

(1)   Mindestens einmal jährlich legt jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation ihr Arbeitsprogramm fest. Dieses Arbeitsprogramm enthält Informationen über die Normen und Dokumente der europäischen Normung, die eine europäische Normungsorganisation oder eine nationale Normungsorganisation ausarbeitet oder ändern will, die sie zu diesem Zeitpunkt ausarbeitet oder ändert sowie jene, die sie im Zeitraum des vorangegangenen Arbeitsprogramms verabschiedet hat, sofern es sich nicht um identische oder äquivalente Übertragungen internationaler oder europäischer Normen handelt.

(2)   Im Arbeitsprogramm sind in Bezug auf jede Norm und jedes Dokument der europäischen Normung Angaben zu machen über

a)

den Gegenstand;

b)

den Stand der Entwicklung der Normen und der Dokumente der europäischen Normung;

c)

die Verweise auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden.

(3)   Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation stellt sowohl ihr Arbeitsprogramm auf ihrer eigenen oder einer anderen öffentlich zugänglichen Website als auch eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms in einem nationalen oder gegebenenfalls europäischen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten zur Verfügung.

(4)   Das Bestehen des Arbeitsprogramms wird den anderen europäischen Normungsorganisationen und nationalen Normungsorganisationen sowie der Kommission spätestens zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung durch die entsprechende europäische Normungsorganisation oder die entsprechende nationale Normungsorganisation mitgeteilt. Die Kommission stellt diese Informationen über den in Artikel 22 genannten Ausschuss den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(5)   Nationale Normungsorganisationen dürfen keine Einwände dagegen erheben, dass ein in ihrem Arbeitsprogramm enthaltener Normungsgegenstand auf europäischer Ebene nach den von den europäischen Normungsorganisationen festgelegten Regeln geprüft wird, und keine Maßnahmen ergreifen, die einer Entscheidung hierüber vorgreifen könnten.

(6)   Während der Erstellung einer harmonisierten Norm oder nach ihrer Verabschiedung dürfen die nationalen Normungsorganisationen keine Maßnahmen ergreifen, die die beabsichtigte Harmonisierung beeinträchtigen könnten; sie veröffentlichen insbesondere in dem betreffenden Bereich keine neue oder geänderte nationale Norm, die einer geltenden harmonisierten Norm nicht vollständig entspricht. Wird eine neue harmonisierte Norm veröffentlicht, werden alle konkurrierenden nationalen Normen innerhalb einer angemessenen Frist zurückgezogen.

Artikel 4

Transparenz von Normen

(1)   Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation übermittelt den anderen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen oder der Kommission auf deren Aufforderung zumindest in elektronischer Form jeden nationalen oder europäischen Normenentwurf sowie jeden Entwurf von Dokumenten der europäischen Normung.

(2)   Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation beantwortet innerhalb von drei Monaten die Kommentare, die andere europäische Normungsorganisationen, nationale Normungsorganisationen oder die Kommission in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt sie.

(3)   Erhält eine nationale Normungsorganisation Kommentare, die erkennen lassen, dass der Normentwurf nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätte, konsultiert sie vor der Annahme der Norm die europäischen Normungsorganisationen und die Kommission.

(4)   Nationale Normungsorganisationen müssen:

a)

den Zugang zu Entwürfen nationaler Normen in einer Weise gewährleisten, die allen einschlägigen Kreisen, insbesondere denjenigen in einem anderen Mitgliedstaat, Gelegenheit gibt, Kommentare zu übermitteln;

b)

anderen nationalen Normungsorganisationen die passive oder aktive Teilnahme an den geplanten Arbeiten durch Entsendung eines Beobachters ermöglichen.

Artikel 5

Beteiligung von Interessenträgern an der europäischen Normung

(1)   Die europäischen Normungsorganisationen fördern und erleichtern eine angemessene Vertretung und wirkungsvolle Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich KMU, Verbraucherorganisationen sowie von Interessenträgern ökologischer und sozialer Interessen, an ihren Normungstätigkeiten. Sie fördern und erleichtern diese Vertretung und Teilnahme insbesondere über die europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, auf der Ebene der Ausarbeitung politischer Maßnahmen und auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung:

a)

Vorschlag und Annahme neuer Arbeitspunkte;

b)

fachspezifische Diskussionen über Vorschläge;

c)

Vorlage von Stellungnahmen zu Entwürfen;

d)

Überprüfung von bestehenden europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung;

e)

Verbreitung von Informationen über angenommene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit dafür.

(2)   Zusätzlich zu der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten, den Forschungseinrichtungen der Kommission und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, fördern und erleichtern europäische Normungsorganisationen auf fachspezifischer Ebene eine angemessene Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, Universitäten, und anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem nach Artikel 182 AEUV aufgestellten Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung, Innovation und technologischer Entwicklung unterstützt wird.

Artikel 6

Zugang von KMU zu Normen

(1)   Die nationalen Normungsorganisationen fördern und erleichtern den Zugang von KMU zu Normen und Prozessen der Erarbeitung von Normen, um ein höheres Maß an Beteiligung am Normungssystem zu erreichen, beispielsweise durch

a)

die Angabe der Normungsvorhaben in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm, die für KMU von besonderem Interesse sind;

b)

die Gewährung des Zugangs für KMU zu Normungstätigkeiten, ohne sie zur Mitgliedschaft in einer nationalen Normungsorganisation zu verpflichten;

c)

den freien Zugang oder die Gewährung von Sondertarifen bezüglich der Beteiligung an Normungstätigkeiten;

d)

den freien Zugang für KMU zu Normentwürfen;

e)

die kostenlose Bereitstellung von Kurzfassungen von Normen auf ihren Websites;

f)

Sondertarife für die Bereitstellung von Normen oder Normenpakete zu ermäßigten Preisen.

(2)   Die nationalen Normungsorganisationen tauschen sich über bewährte Verfahren zur stärkeren Beteiligung von KMU an Normungstätigkeiten und zur Ausweitung und Erleichterung der Anwendung von Normen durch KMU aus.

(3)   Die nationalen Normungsorganisationen übermitteln den europäischen Normungsorganisationen jährlich Berichte über ihre Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sowie über alle weiteren Maßnahmen, die der Verbesserung der Bedingungen für die Nutzung von Normen durch KMU und für deren Beteiligung am Prozess der Erarbeitung von Normen dienen. Die nationalen Normungsorganisationen veröffentlichen diese Berichte auf ihren Websites.

Artikel 7

Beteiligung von Behörden an der europäischen Normung

Die Mitgliedstaaten fördern, sofern angemessen, die Beteiligung von Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, an den nationalen Normungstätigkeiten zum Zweck der Erarbeitung oder Überarbeitung von Normen im Wege der Beauftragung durch die Kommission gemäß Artikel 10.

KAPITEL III

EUROPÄISCHE NORMEN UND DOKUMENTE DER EUROPÄISCHEN NORMUNG ZUR UNTERSTÜTZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER POLITIK DER UNION

Artikel 8

Jährliches Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung

(1)   Die Kommission verabschiedet ein jährliches Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung, in dem die strategischen Prioritäten für die europäische Normung unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumsstrategien der Union aufgezeigt werden. Darin sind die europäischen Normen und Dokumente der europäischen Normung genannt, mit denen sie die europäischen Normungsorganisationen gemäß Artikel 10 zu beauftragen beabsichtigt.

(2)   In dem jährlichen Arbeitsprogramm der Union für die europäische Normung sind die spezifischen Ziele und politischen Maßnahmen für die europäischen Normen und die Dokumente der europäischen Normung festgelegt, mit denen die Kommission die europäischen Normungsorganisationen gemäß Artikel 10 zu beauftragen beabsichtigt. In dringenden Fällen kann die Kommission Aufträge ohne vorherige Ankündigung erteilen.

(3)   Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung umfasst unter anderem Ziele, die auf die internationale Dimension der europäischen Normung bezogen sind und die Rechtsvorschriften und die Politik der Union unterstützen.

(4)   Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für die europäische Normung wird nach umfassender Konsultation der einschlägigen Interessenträger, einschließlich der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und der Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 22 genannten Ausschusses verabschiedet.

(5)   Nach seiner Verabschiedung stellt die Kommission das jährliche Arbeitsprogramm für europäische Normung auf ihrer Website zur Verfügung.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen

Die Forschungseinrichtungen der Kommission tragen zur Vorbereitung des in Artikel 8 genannten jährlichen Arbeitsprogramms der Union für die europäische Normung bei und leisten europäischen Normungsorganisationen in ihren Fachbereichen wissenschaftliche Unterstützung, damit in den europäischen Normen die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftliche Bedürfnisse wie ökologische Nachhaltigkeit und Sicherheitsanliegen berücksichtigt werden.

Artikel 10

Normungsaufträge für europäische Normungsorganisationen

(1)   Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Verträgen festgelegten Befugnisse ein oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung zu erarbeiten. Europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung müssen marktorientiert sein, dem öffentlichen Interesse und den in dem Auftrag der Kommission klar dargelegten politischen Zielen Rechnung tragen und auf Konsens gegründet sein. Die Kommission legt die Anforderungen an den Inhalt des in Auftrag gegebenen Dokuments und einen Termin für dessen Annahme fest.

(2)   Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren und nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und des durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors zu verabschieden.

(3)   Die betreffende europäische Normungsorganisation erklärt innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob sie ihn annimmt.

(4)   Liegt ein Antrag auf Finanzierung vor, unterrichtet die Kommission die betreffenden europäischen Normungsorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer europäischen Norm oder eines Dokuments der europäischen Normung.

(5)   Die europäischen Normungsorganisationen unterrichten die Kommission über die Tätigkeiten für die Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Schriftstücke. Die Kommission prüft gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die Übereinstimmung der von den europäischen Normungsorganisationen erarbeiteten Schriftstücke mit ihrem ursprünglichen Auftrag.

(6)   Wenn eine harmonisierte Norm den Anforderungen genügt, die sie abdecken soll und die in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle einer solchen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere Mittel nach Maßgabe der Bedingungen in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsakt der Union.

Artikel 11

Formelle Einwände gegen harmonisierte Normen

(1)   Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen, und die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,

a)

die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;

b)

die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.

(3)   Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst.

Artikel 12

Notifizierung der Organisationen der Interessenträger

Die Kommission richtet ein Notifizierungssystem für alle Interessenträger einschließlich der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, ein, um zweckmäßige Konsultation und Marktrelevanz zu gewährleisten, bevor

a)

das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung nach Artikel 8 Absatz 1 verabschiedet wird;

b)

die Normungsaufträge nach Artikel 10 verabschiedet werden;

c)

Entscheidungen über formelle Einwände gegen harmonisierte Normen nach Artikel 11 Absatz 1 getroffen werden;

d)

eine Entscheidung über die Identifizierung von technischen IKT-Spezifikationen nach Artikel 13 getroffen wird;

e)

die in Artikel 20 genannten delegierten Rechtsakte erlassen werden.

KAPITEL IV

TECHNISCHE IKT-SPEZIFIKATIONEN

Artikel 13

Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen

(1)   Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag eines Mitgliedstaats hin oder auf eigene Initiative entscheiden, technische IKT-Spezifikationen zu identifizieren, bei denen es sich nicht um nationale, europäische oder internationale Normen handelt, die jedoch die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen und auf die hauptsächlich zur Herbeiführung der Interoperabilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann.

(2)   Wenn eine gemäß Absatz 1 identifizierten technische IKT-Spezifikation geändert oder zurückgezogen wird oder den Anforderungen des Anhangs II nicht mehr genügt, kann die Kommission entweder auf den Vorschlag eines Mitgliedstaats hin oder auf eigene Initiative entscheiden, die geänderte technische IKT-Spezifikation zu identifizieren oder die Identifizierung zurückzuziehen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen sind zu treffen nach Konsultation der europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung, der europäische Normungsorganisationen, Mitgliedstaaten und einschlägige Interessenträger angehören, sowie nach Konsultation des durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors, soweit ein solcher Ausschuss nicht besteht.

Artikel 14

Verwendung von technischen IKT-Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten technischen IKT-Spezifikationen sind gemeinsame technische Spezifikationen gemäß den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

KAPITEL V

FINANZIERUNG DER EUROPÄISCHEN NORMUNG

Artikel 15

Finanzierung von Normungsorganisationen durch die Union

(1)   Die Finanzierung durch die Union kann den europäischen Normungsorganisationen für folgende Normungstätigkeiten gewährt werden:

a)

die Entwicklung und Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung, wenn sie für die Unterstützung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen der Union erforderlich sind;

b)

die Überprüfung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung in Bezug auf ihre Qualität und Konformität mit den entsprechenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union;

c)

die Ausführung von Arbeiten, mit denen europäische Normung vorbereitet oder begleitet werden, beispielsweise Studien, Kooperationsmaßnahmen einschließlich internationaler Kooperation, Seminare, Bewertungen, vergleichende Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Zeiträume für die Erarbeitung und die Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung verkürzt werden, unbeschadet der Grundprinzipien, insbesondere der Grundsätze der Offenheit, der Qualität, der Transparenz und des Konsenses zwischen allen Interessenträgern;

d)

die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsorganisationen wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, Erledigung der fachspezifischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die interessierten Kreise;

e)

die Übersetzung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung, die zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union verwendet werden, in die Amtssprachen der Union, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsorganisationen sind, oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die Amtssprachen der Union;

f)

die Erstellung von Informationen, mit denen europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung erklärt, ausgelegt und vereinfacht werden können, einschließlich Benutzerhandbücher, Zusammenfassungen von Normen, Informationen über vorbildliche Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Strategien und Ausbildungsprogramme;

g)

Tätigkeiten zur Durchführung von Programmen zur technischen Unterstützung, zur Zusammenarbeit mit Drittländern und zur Förderung und Aufwertung des europäischen Normungssystems, europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung bei interessierten Kreisen innerhalb der Union und auf internationaler Ebene.

(2)   Die Finanzhilfen der Union können auch folgenden Einrichtungen gewährt werden:

a)

nationalen Normungsorganisationen für die in Absatz 1 genannten Normungstätigkeiten, die sie gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen durchführen;

b)

anderen Einrichtungen, die gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen mit Beiträgen zu den unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten oder mit der Ausführung der in Absatz 1 Buchstaben c und g genannten Tätigkeiten betraut sind.

Artikel 16

Finanzierung anderer europäischer Organisationen durch die Union

Die Finanzierung durch die Union kann den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, für folgende Tätigkeiten gewährt werden:

a)

Funktionsweise dieser Organisationen und ihre Tätigkeiten in Bezug auf die europäische und internationale Normung, einschließlich der Erledigung der fachspezifischen Arbeit und der Bereitstellung von Informationen an Mitglieder und interessierte Kreise;

b)

Bereitstellung von juristischem und technischem Fachwissen – einschließlich Studien – im Zusammenhang mit der Bewertung des Bedarfs an und der Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung sowie Fortbildung für Sachverständige;

c)

die Teilnahme an der fachspezifischen Arbeit in Bezug auf die Entwicklung und Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung, wenn sie für die Unterstützung von Rechtsvorschriften und den politischen Maßnahmen der Union erforderlich sind;

d)

die Förderung europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung sowie Informationen für interessierte Kreise, einschließlich KMU und Verbraucher, über Normen und deren Anwendung.

Artikel 17

Finanzierungsmodalitäten

(1)   Die Finanzierung durch die Union erfolgt in Form von

a)

Zuschüssen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder von Verträgen nach Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugunsten von

i)

europäischen Normungsorganisationen und nationalen Normungsorganisationen zur Ausführung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Tätigkeiten;

ii)

Einrichtungen, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in einem Basisrechtsakt genannt sind und gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten ausführen;

b)

Zuschüssen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Verträgen nach Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugunsten von sonstigen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen

i)

für Beiträge zur Erarbeitung und Überarbeitung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a;

ii)

für vorbereitende oder begleitende Arbeiten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c;

iii)

für die Tätigkeiten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g;

c)

Zuschüssen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten der europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 16.

(2)   Die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen können wie folgt finanziert werden:

a)

durch maßnahmenbezogene Zuschüsse;

b)

durch Betriebskostenzuschüsse im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zugunsten der europäischen Normungsorganisationen und der europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.

(3)   Die Kommission legt die Modalitäten für die Finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest.

(4)   Außer in hinreichend begründeten Fällen werden Zuschüsse für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Normungstätigkeiten als Pauschalbeträge und für die Normungstätigkeiten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nach Erfüllen folgender Bedingungen gezahlt:

a)

europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung, die von der Kommission gemäß Artikel 10 in Auftrag gegeben wurden, werden innerhalb eines Zeitraums angenommen oder überprüft, der den im vorgenannten Artikel genannten Zeitraum nicht übersteigt.

b)

KMU, Verbraucherorganisationen sowie ökologische und soziale Interessenträger sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 in angemessener Weise bei den europäischen Normungstätigkeiten vertreten und können sich in angemessener Weise an den europäischen Normungstätigkeiten beteiligen.

(5)   Die gemeinsamen Kooperationsziele und die administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, gewährten Zuschüsse werden in den Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die zwischen der Kommission und diesen Normungsorganisationen und Organisationen von Interessenträgern gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossen werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über den Abschluss dieser Vereinbarungen.

Artikel 18

Verwaltungsmaßnahmen

Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeiten festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Umsetzung der Artikel 15, 16 und 17 erforderlich sind, einschließlich Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetzwerke zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeiten beanspruchen kann.

Artikel 19

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Hinsichtlich der Ausführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Für die von der Union durchgeführten und gemäß dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung des Unionsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder von ihr verwaltete Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge sehen eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Europäischen Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.

KAPITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE, AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG

Artikel 20

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 zu erlassen, um

a)

die in Anhang I enthaltene Liste europäischer Normungsorganisationen im Hinblick auf Namens- oder Strukturänderungen zu aktualisieren;

b)

die Kriterien, die für europäische Organisationen von Interessenträgern gelten, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen. Die genannten Anpassungen dürfen nicht die Aufstellung neuer Kriterien oder den Wegfall bisher bestehender Kriterien oder Organisationskategorien zur Folge haben.

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 20 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 1. Januar 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 20 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 23

Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern

Der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss arbeitet mit den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, zusammen.

Artikel 24

Berichte

(1)   Die europäischen Normungsorganisationen übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser enthält ausführliche Angaben über

a)

die Anwendung der Artikel 4, 5, 10, 15 und 17;

b)

die Vertretung von KMU, Verbraucherorganisationen, ökologischen sowie sozialen Interessenträgern in nationalen Normungsorganisationen;

c)

die Vertretung von KMU auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 genannten jährlichen Berichte;

d)

den Einsatz der IKT im Normungssystem;

e)

die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Normungsorganisationen und den europäischen Normungsorganisationen.

(2)   Die europäischen Organisationen von Interessenträgern, die nach Maßgabe dieser Verordnung eine Finanzierung erhalten haben, übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten. In diesem Bericht sind insbesondere ausführliche Angaben über die Mitgliedschaft dieser Organisationen und die in Artikel 16 genannten Tätigkeiten zu machen.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2015 und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht umfasst eine Analyse der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Berichte, eine Bewertung der Relevanz jener Normungstätigkeiten, die Finanzhilfen der Union erhalten, anhand der Erfordernisse der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen der Union sowie eine Bewertung der möglichen neuen Maßnahmen zur Vereinfachung der Finanzierung der europäischen Normung und zum Abbau der Verwaltungslast für die europäischen Normungsorganisationen.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission bewertet bis 2. Januar 2015 die Auswirkungen des in Artikel 10 vorgesehenen Verfahrens auf den Zeitbedarf für die Erteilung von Normungsaufträgen. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertung in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Änderungen

(1)   Folgende Bestimmungen werden gestrichen:

a)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG;

b)

Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG;

c)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/9/EG;

d)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/25/EG;

e)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 95/16/EG;

f)

Artikel 6 der Richtlinie 97/23/EG;

g)

Artikel 14 der Richtlinie 2004/22/EG;

h)

Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2007/23/EG;

i)

Artikel 7 der Richtlinie 2009/23/EG;

j)

Artikel 6 der Richtlinie 2009/105/EG.

Verweise auf diese gestrichenen Bestimmungen gelten als Verweise auf Artikel 11 dieser Verordnung.

(2)   Die Richtlinie 98/34/EG wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 Absätze 6 bis 10 werden gestrichen;

b)

die Artikel 2, 3 und 4 werden gestrichen;

c)

in Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Wortlaut gestrichen: „mit den Vertretern der in den Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien“;

d)

in Artikel 6 Absatz 3 wird der erste Gedankenstrich gestrichen;

e)

in Artikel 6 Absatz 4 werden die Buchstaben a, b und e gestrichen;

f)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 sämtliche Aufträge an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse in Form von Entwürfen technischer Vorschriften und geben dabei die Gründe der Festlegung an.“;

g)

Artikel 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährliche Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen.“;

h)

die Anhänge I und II werden gestrichen.

Verweise auf diese gestrichenen Bestimmungen gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.

Artikel 27

Nationale Normungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Normungsorganisationen mit.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste nationaler Normungsorganisationen und alle Aktualisierungen dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 28

Übergangsbestimmungen

In Rechtsakten der Union, die eine Vermutung der Konformität mit wesentlichen Anforderungen durch die Anwendung solcher harmonisierter Normen begründen, die im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurden, gelten Verweise auf die Richtlinie 98/34/EG als Verweise auf diese Verordnung; davon ausgeschlossen sind Verweise auf den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschuss in Bezug auf technische Vorschriften.

In Fällen, in denen ein Rechtsakt der Union ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen vorsieht, wird Artikel 11 dieser Verordnung nicht auf diesen Rechtsakt angewandt.

Artikel 29

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1673/2006/EG und der Beschluss 87/95/EWG werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 69.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(3)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(4)  ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31.

(6)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 56.

(7)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(8)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22

(9)  Mit Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1) gebilligt.

(10)  Mit Beschluss des Rates 2010/48/EG vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35) gebilligt.

(11)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(12)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(13)  ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.

(14)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(15)  ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.

(16)  ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.

(17)  ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.

(18)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

(19)  ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.

(20)  ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.

(21)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(22)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(23)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(24)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(25)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(26)  ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20.

(27)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(28)  ABl. C 349 vom 30.11.2011, S. 4.

(29)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(30)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(31)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

(32)  ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1.

(33)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(34)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(35)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(36)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(37)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


ANHANG I

EUROPÄISCHE NORMUNGSORGANISATIONEN

1.   CEN— Europäisches Komitee für Normung

2.   Cenelec— Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung

3.   ETSI— Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen


ANHANG II

ANFORDERUNGEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG TECHNISCHER IKT-SPEZIFIKATIONEN

1.

Die technischen Spezifikationen haben Marktakzeptanz erreicht und ihre Verwendungen hemmen nicht die Interoperabilität bei der Verwendung bereits bestehender europäischer und/oder internationaler Normen. Das Vorliegen von Marktakzeptanz kann von verschiedenen Verkäufern durch operationelle Beispiele konformer Verwendungen nachgewiesen werden.

2.

Die technischen Spezifikationen sind insofern kohärent, als sie nicht im Widerspruch zu europäischen Normen stehen, d. h. sie beziehen sich auf Bereiche, in denen während eines angemessenen Zeitraums die Verabschiedung neuer europäischer Normen nicht vorgesehen ist, in denen bestehende Normen keine Marktakzeptanz erreichen konnten oder veraltet sind und in denen während eines angemessenen Zeitraums die Umsetzung der technischen Spezifikationen in Dokumenten der europäischen Normung nicht vorgesehen ist.

3.

Die technischen Spezifikationen wurden von einer gemeinnützigen Organisation erarbeitet; dabei handelt es sich um einen Berufs-, Industrie- oder Handelsverband oder eine andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet technische IKT-Spezifikationen entwickelt und die keine europäische Normungsorganisation und keine nationale oder internationale Normungsorganisation ist; die dabei angewandten Verfahren erfüllen folgende Kriterien:

a)

Offenheit:

Die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen interessierten Kreisen des (der) von diesen technischen Spezifikation betroffenen Marktes (Märkte) zugänglich war.

b)

Konsens:

Das Entscheidungsverfahren wurde auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keinen bestimmten Interessenträger. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Kreise zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit.

c)

Transparenz:

i)

Alle Informationen in Bezug auf die fachspezifischen Diskussionen und die Entscheidungsfindung wurden archiviert und gekennzeichnet.

ii)

Informationen über neue Normungstätigkeiten wurden mit geeigneten und gut zugänglichen Mitteln öffentlich und breit bekanntgegeben.

iii)

Um für Ausgewogenheit zu sorgen, wurde die Teilnahme aller einschlägigen Arten von interessierten Kreisen angestrebt.

iv)

Stellungnahmen von interessierten Kreisen wurden geprüft und beantwortet.

4.

Die technischen Spezifikationen genügen den folgenden Anforderungen:

a)

Pflege: Die fortlaufende Unterstützung und Pflege veröffentlichter Spezifikationen wird über einen längeren Zeitraum hinweg sichergestellt.

b)

Verfügbarkeit: Spezifikationen werden der Öffentlichkeit zu angemessenen Bedingungen (gegen ein zumutbares Entgelt oder kostenfrei) zur Anwendung und Nutzung zugänglich gemacht.

c)

Lizenzen für jene Rechte des geistigen Eigentums, die für die Verwendung von Spezifikationen von wesentlicher Bedeutung sind, werden an Interessenten nach dem FRAND-Grundsatz (Lizenzvergabe zu fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen) vergeben; im Ermessen des Rechteinhabers schließt dies eine Lizenzvergabe ohne Gegenleistung für wesentliche Rechte des geistigen Eigentums ein.

d)

Relevanz:

i)

Die Spezifikationen sind wirksam und relevant.

ii)

Spezifikationen müssen den Bedürfnissen des Marktes entsprechen und die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

e)

Neutralität und Stabilität:

i)

Spezifikationen sind nach Möglichkeit stets leistungsorientiert und basieren nicht auf baulichen oder beschreibenden Eigenschaften.

ii)

Spezifikationen verzerren nicht den Markt und beschränken nicht die Möglichkeiten von Anwendern, den auf ihnen aufbauenden Wettbewerb und auf ihnen aufbauende Innovationen zu entwickeln.

iii)

Spezifikationen stützen sich auf fortschrittliche wissenschaftliche und technische Entwicklungen.

f)

Qualität:

i)

Qualität und Detailtiefe sind hinreichend, um die Entwicklung einer Vielfalt an konkurrierenden Anwendungen und interoperablen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.

ii)

Standardisierte Schnittstellen werden von niemand außer den Organisationen, die die technischen Spezifikationen angenommen haben, verborgen oder kontrolliert.


ANHANG III

FÜR EINE FINANZIERUNG DURCH DIE UNION IN BETRACHT KOMMENDE EUROPÄISCHE ORGANISATIONEN VON INTERESSENTRÄGERN

1.

Eine europäische Organisation zur Vertretung der KMU bei europäischen Normungstätigkeiten

a)

ist nichtstaatlicher Art und verfolgt keinen Erwerbszweck;

b)

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von KMU im Normungsprozess auf europäischer Ebene, ihre Sensibilisierung für Normung und ihre Motivierung zur Beteiligung an Normungsverfahren und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c)

wurde von Organisationen ohne Erwerbszweck, die die KMU in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten vertreten, damit beauftragt, die Interessen von KMU im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.

2.

Eine europäische Organisation zur Vertretung der Verbraucher bei europäischen Normungstätigkeiten

a)

ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;

b)

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von Verbrauchern im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c)

wurde von nationalen Verbraucherorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, die Interessen von Verbrauchern im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.

3.

Eine europäische Organisation zur Vertretung von ökologischen Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten

a)

ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;

b)

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung von ökologischen Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c)

wurde von nationalen Umweltorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, ökologische Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.

4.

Eine europäische Organisation zur Vertretung sozialer Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten

a)

ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;

b)

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung sozialer Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c)

wurde von nationalen gesellschaftlichen Organisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, soziale Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 98/34/EG

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 27

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 20 Buchstabe a

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 3 und 5 und Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3, erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 20 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 2

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Artikel 27

Beschluss Nr. 1673/2006/EG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 und 3

Artikel 15

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 17

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 18

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 19

Beschluss Nr. 87/95/EWG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 13

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 14

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 9


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 erfordert die Bewirtschaftung von bestimmten aufgeteilten und gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Fische die Zusammenarbeit aller Länder, in deren Gewässern die Bestände vorkommen (Küstenstaaten) und der Länder, deren Fangflotten diese Bestände befischen (Fischereistaaten). Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (nachfolgend „RFO“) erfolgen oder, wenn keine RFO für den betreffenden Bestand zuständig sind, mittels Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den an der jeweiligen Fischerei interessierten Ländern.

(2)

Wenn ein Drittland mit einem Interesse an der Befischung eines Fischbestandes von gemeinsamem Interesse für das betreffende Land und die Union ohne angemessene Rücksicht auf bestehende Fischereistrukturen oder die Rechte, Pflichten und Interessen anderer Länder und der Union Fangtätigkeiten gestattet, die die nachhaltige Entwicklung dieses Bestands gefährden, und bei dessen Bewirtschaftung nicht mit anderen Ländern und der Union zusammenarbeitet, sollten spezielle Maßnahmen verabschiedet werden, um dieses Land anzuregen, zur Erhaltung dieses Bestandes beizutragen.

(3)

Fischbestände sollten als nicht nachhaltig bewirtschaftet gelten, wenn sie nicht dauerhaft auf oder über einem Stand erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen kann, oder — falls sich dieser Stand nicht schätzen lässt — wenn sie nicht dauerhaft innerhalb sicherer biologischer Grenzen erhalten werden.

(4)

Es ist notwendig, die Umstände festzulegen, unter denen ein Land als ein Land angesehen werden kann, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt und somit unter die Maßnahmen dieser Verordnung fällt, einschließlich eines Verfahrens, das den betroffenen Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bietet.

(5)

Darüber hinaus ist es notwendig, die Arten von Maßnahmen zu definieren, die gegenüber Ländern ergriffen werden können, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, und allgemeine Bestimmungen für die Verabschiedung derartiger Maßnahmen festzulegen, damit diese auf objektiven Kriterien beruhen und angemessen, kosteneffizient und mit dem Völkerrecht, insbesondere mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, vereinbar sind.

(6)

Die genannten Maßnahmen sollten auf die Beseitigung der Anreize zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse für Länder abzielen, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen. Dies kann unter anderem erreicht werden, indem die Einfuhr von Fischerzeugnissen beschränkt wird, die von Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die unter der Aufsicht des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, einen Bestand von gemeinsamem Interesse befischen, indem der Zugang zu den Häfen für solche Fischereifahrzeuge eingeschränkt wird oder indem verhindert wird, dass Fischereifahrzeuge oder Fischereiausrüstungen der Union zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse unter der Aufsicht des Landes eingesetzt werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

(7)

Um sicherzustellen, dass Maßnahmen der Union zur Erhaltung der Fischbestände wirksam und einheitlich sind, ist es von Bedeutung, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (3) genannten Maßnahmen berücksichtigt werden.

(8)

Damit sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffene Maßnahmen umweltverträglich, wirkungsvoll und verhältnismäßig sind und mit den internationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen, muss vor deren Verabschiedung eine Bewertung ihrer absehbaren ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen stattfinden.

(9)

Wenn Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffen worden sind, keine Wirkung erzielen und dieses Land weiterhin als ein Land angesehen wird, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, können zusätzliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verabschiedet werden.

(10)

Die aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffenen Maßnahmen sollten keine Anwendung mehr finden, sobald das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die für seinen Beitrag zur Erhaltung des Bestands von gemeinsamem Interesse notwendigen Vorkehrungen getroffen hat.

(11)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Einstufung als Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, das Ergreifen von Maßnahmen gegenüber einem solchen Land und die Entscheidung darüber, dass solche Maßnahmen keine Anwendung mehr finden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(12)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Aufhebung von im Sinne dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt einen Rahmen fest für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf die Fischereiaktivitäten und -regeln von Drittländern zu dem Zweck, die langfristige Erhaltung der Bestände, die für die Union und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem Interesse sind, sicherzustellen.

(2)   Die gemäß dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen können in allen Fällen Anwendung finden, in denen eine Zusammenarbeit zwischen Drittländern und der Union zur gemeinsamen Bewirtschaftung der Bestände von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, auch wenn diese Zusammenarbeit über eine RFO oder eine ähnliche Einrichtung erfolgt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Bestand von gemeinsamem Interesse“ einen Fischbestand, der durch seine geografische Verteilung sowohl der Union als auch Drittländern zugänglich ist und dessen Bewirtschaftung die Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und der Union in bilateralem oder multilateralem Rahmen erfordert;

b)

„vergesellschaftete Arten“ alle zu demselben Ökosystem wie der Bestand von gemeinsamem Interesse gehörenden Fischarten, die sich von diesem Bestand ernähren, ihm als Nahrung dienen, mit ihm um Nahrung und Lebensraum konkurrieren oder mit ihm im selben Fanggebiet vorkommen und im Rahmen derselben Fischerei oder derselben Fischereien befischt oder zufällig gefangen werden;

c)

„regionale Fischereiorganisation“ oder „RFO“ eine subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die lebenden Meeresressourcen zu ergreifen, die durch ihr Gründungsübereinkommen oder ihre Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;

d)

„Einfuhr“ das Verbringen von Fisch oder Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Union, einschließlich zu Umladungszwecken in Häfen in diesem Gebiet;

e)

„Umladung“ das Verladen aller oder bestimmter Fische oder Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;

f)

„nicht nachhaltig bewirtschaftet“ den Zustand, in dem der Bestand nicht dauerhaft auf oder über einem Stand erhalten wird, der den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen kann, oder — falls sich dieser Stand nicht schätzen lässt — in dem der Bestand nicht dauerhaft innerhalb sicherer biologischer Grenzen erhalten wird; das Bestandsniveau, ab dem der Bestand nicht nachhaltig bewirtschaftet ist, ist anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu bestimmen;

g)

„sichere biologische Grenzen“ die Grenzen der Bestandsgröße, innerhalb derer der Bestand sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder auffüllen kann und zugleich eine Fangtätigkeit mit hohem Ertrag ermöglicht;

h)

„Land“ ein Drittland, einschließlich der Gebiete mit Selbstverwaltungsstatus und mit Kompetenzen auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen.

Artikel 3

Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

Ein Land kann als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn

a)

es bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische oder mit einem anderen internationalen Übereinkommen oder einer anderen Norm des Völkerrechts zusammenarbeitet und

b)

entweder

i)

nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet, oder

ii)

Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der Union verabschiedet und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, gemeinsam mit Maßnahmen anderer Länder und der Union betrachtet, zu einer Befischung führen, die zur Folge haben könnte, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn die von diesem Land verabschiedeten Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen nur dank von anderer Seite getroffenen Maßnahmen nicht dazu geführt haben, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden.

Artikel 4

Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

(1)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die folgenden Maßnahmen gegenüber einem Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, erlassen:

a)

dieses Land als Land ausweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt;

b)

gegebenenfalls spezifische Fischereifahrzeuge oder Flotten dieses Landes, für die bestimmte Maßnahmen gelten, ausweisen;

c)

Mengenbeschränkungen bezüglich der Einfuhren von Fisch aus dem Bestand von gemeinsamem Interesse, der unter der Aufsicht dieses Landes gefangen wurde, und bezüglich der Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, festlegen;

d)

Mengenbeschränkungen der Einfuhren von Fisch vergesellschafteter Arten und von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, der bei der Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse unter der Aufsicht dieses Landes mitgefangen wurde, festlegen; beim Erlass dieser Maßnahme bestimmt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welche Arten und welche entsprechenden Fänge unter die Maßnahme fallen;

e)

Einschränkungen festlegen für die Nutzung der Häfen der Union durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Landes, die den Bestand von gemeinsamem Interesse und/oder vergesellschaftete Arten befischen, sowie durch Fischereifahrzeuge, die Fische und Fischereierzeugnisse aus diesem Bestand und/oder vergesellschaftete Arten, welche entweder von Fischereifahrzeugen unter der Flagge dieses Landes oder von in diesem Land zugelassenen Fischereifahrzeugen unter anderer Flagge gefangen wurden, befördern; derartige Einschränkungen gelten nicht in Fällen höherer Gewalt oder bei Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen;

f)

Wirtschaftsbeteiligten aus der Union den Erwerb eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge dieses Landes führt, untersagen;

g)

die Umflaggung eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf die Flagge dieses Landes untersagen;

h)

den Mitgliedstaaten die Genehmigung des Abschlusses von Charterverträgen, aufgrund derer Wirtschaftsbeteiligte aus der Union ihre Fischereifahrzeuge an Wirtschaftsbeteiligte dieses Landes vermieten, untersagen;

i)

die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen, oder von für die Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse benötigten Fischereiausrüstungen und Vorräten in dieses Land untersagen;

j)

private Handelsabsprachen zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus der Union und diesem Land, die es einem die Flagge eines Mitgliedstaats führenden Fischereifahrzeug ermöglichen, die Fangmöglichkeiten dieses Landes zu nutzen, untersagen;

k)

gemeinsame Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge dieses Landes führen, untersagen.

(2)   Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

Artikel 5

Allgemeine Anforderungen an die gemäß dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen

(1)   Für die in Artikel 4 genannten Maßnahmen gilt Folgendes:

a)

Sie stehen im Zusammenhang mit der Erhaltung eines Bestands von gemeinsamem Interesse;

b)

sie gelten in Verbindung mit Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union für die betreffenden Arten oder Beschränkungen von Verarbeitung oder Verbrauch in der Union von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit den Arten, für die Maßnahmen ergriffen wurden;

c)

sie sind den verfolgten Zielen angemessen und mit den Verpflichtungen vereinbar, die sich aus internationalen Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und aus anderen maßgeblichen Völkerrechtsnormen ergeben.

(2)   Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen müssen die bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.

(3)   Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen dürfen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Voraussetzungen oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.

(4)   Bei der Verabschiedung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen bewertet die Kommission die kurzfristigen und langfristigen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie den mit der Umsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen umweltverträglich, wirkungsvoll und verhältnismäßig sind und mit den internationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen.

(5)   Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen sehen eine geeignete Regelung zu ihrer Durchsetzung durch die zuständigen Behörden vor.

Artikel 6

Verfahren vor der Verabschiedung von Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

(1)   Wenn die Kommission die Verabschiedung von in Artikel 4 genannten Maßnahmen für erforderlich hält, setzt sie das betreffende Land über ihre Absicht in Kenntnis, es als Land auszuweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt. In solchen Fällen werden das Europäische Parlament und der Rat unverzüglich unterrichtet.

(2)   In der Benachrichtigung werden die Gründe genannt für die Ausweisung des betreffenden Landes als Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, und die möglichen Maßnahmen beschrieben, die ihm gegenüber gemäß dieser Verordnung ergriffen werden können.

(3)   Vor der Verabschiedung von in Artikel 4 genannten Maßnahmen bietet die Kommission dem betroffenen Land ausreichend Gelegenheit, zu der Benachrichtigung binnen eines Monats nach ihrem Eingang schriftlich Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen.

Artikel 7

Geltungsdauer der Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

(1)   Die Anwendbarkeit der in Artikel 4 genannten Maßnahmen endet, wenn das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die notwendigen geeigneten Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Bestands von gemeinsamem Interesse trifft, und diese Abhilfemaßnahmen:

a)

entweder autonom getroffen oder anlässlich von Konsultationen mit der Union und gegebenenfalls anderen betroffenen Ländern vereinbart wurden und

b)

sich nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Maßnahmen auswirken, die die Union autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zur Erhaltung der betreffenden Fischbestände getroffen hat.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die feststellen, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und die gegebenenfalls vorsehen, dass die gemäß Artikel 4 gegenüber dem betroffenen Land getroffenen Maßnahmen keine Anwendung mehr finden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen oder sozialen Problemen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Verfahren, mit denen beschlossen wird, dass die gemäß Artikel 4 erlassenen Maßnahmen keine Anwendung mehr finden.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(4)   Die Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dem in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahren zusammen mit den darin genannten Dokumenten verfügbar gemacht.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 112.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. September 2012.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 1027/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hinsichtlich der Pharmakovigilanz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Sicherstellung der Transparenz bei der Überwachung genehmigter Arzneimittel sollten in der Liste der Arzneimittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (3) einer zusätzlichen Überwachung bedürfen, grundsätzlich auch alle Arzneimittel aufgeführt werden, die nach der Genehmigung bestimmten Sicherheitsbedingungen unterliegen.

(2)

Darüber hinaus sollte eine freiwillige Maßnahme des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht dazu führen, dass Bedenken in Bezug auf Nutzen oder Risiken eines in der Union genehmigten Arzneimittels nicht in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Daher sollte der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen verpflichtet sein, die Europäische Arzneimittel-Agentur über die Gründe zu unterrichten, aus denen ein Arzneimittel zurückgenommen, das Inverkehrbringen eines Arzneimittels ausgesetzt, der Widerruf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt oder eine solche Genehmigung nicht verlängert wird.

(3)

Da die mit dieser Verordnung angestrebte Festlegung spezifischer Vorschriften für Pharmakovigilanz und die Verbesserung der Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigter Humanarzneimittel auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen meldet der Agentur, wenn das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels in einem Mitgliedstaat vorübergehend oder endgültig eingestellt wird. Diese Meldung erfolgt spätestens zwei Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen teilt der Agentur die Gründe solcher Maßnahmen gemäß Artikel 14b mit.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14b

(1)   Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen teilt der Agentur unverzüglich unter Angabe von Gründen alle Maßnahmen mit, die er trifft, um das Inverkehrbringen eines Arzneimittels auszusetzen, ein Arzneimittel vom Markt zu nehmen, den Widerruf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen zu beantragen oder keine Verlängerung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen zu beantragen. Der Inhaber der Genehmigung erklärt insbesondere, ob diese Maßnahmen auf den in Artikel 116 oder Artikel 117 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Gründen beruhen.

(2)   Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen macht die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels auch in Fällen, in denen die Maßnahme in einem Drittland getroffen wird und auf den in Artikel 116 oder Artikel 117 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG beschriebenen Gründen beruht.

(3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen leitet die Agentur unverzüglich die Informationen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu.“

3.

Artikel 20 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Wird das Verfahren aufgrund der Bewertung von Pharmakovigilanzdaten eingeleitet, verabschiedet der Ausschuss für Humanarzneimittel die Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 2 dieses Artikels auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz, und Artikel 107j Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG findet Anwendung.“

4.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

(1)   Die Agentur erstellt, aktualisiert und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Liste der Arzneimittel, die zusätzlich überwacht werden.

Diese Liste enthält die Namen und Wirkstoffe

a)

der in der Union genehmigten Arzneimittel, die einen neuen Wirkstoff enthalten, welcher am 1. Januar 2011 in keinem in der Union genehmigten Arzneimittel enthalten war;

b)

biologischer Arzneimittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und nach dem 1. Januar 2011 genehmigt wurden;

c)

der Arzneimittel, die gemäß dieser Verordnung unter den in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe cb, Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 14 Absatz 7 oder Absatz 8 genannten Bedingungen genehmigt sind;

d)

der Arzneimittel, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG unter den in deren Artikel 21a Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 22 oder Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen genehmigt sind.

(1a)   Auf Veranlassung der Kommission können nach Konsultation des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz Arzneimittel, die gemäß dieser Verordnung genehmigt sind, auch in die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste aufgenommen werden, wenn sie den in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben c, ca oder cc, Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 21 Absatz 2 genannten Bedingungen unterliegen.

Auf Veranlassung einer zuständigen nationalen Behörde können nach Konsultation des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz Arzneimittel, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG genehmigt sind, auch in die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste aufgenommen werden, wenn sie den in deren Artikel 21a Absatz 1 Buchstaben a, d, e oder f, Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 104a Absatz 2 genannten Bedingungen unterliegen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Liste enthält einen elektronischen Link zu den Produktinformationen und zur Kurzdarstellung des Risikomanagementplans.

(3)   In den in Artikel 1 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Fällen streicht die Agentur ein Arzneimittel fünf Jahre nach dem in Artikel 107c Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG genannten in der Union festgesetzten Stichtag aus der Liste.

In den in Absatz 1 Buchstaben c und d und in Absatz 1a dieses Artikels genannten Fällen streicht die Agentur ein Arzneimittel aus der Liste, sobald die Bedingungen erfüllt sind.

(4)   Die Zusammenfassung der Merkmale und die Packungsbeilage der auf der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführten Arzneimittel enthalten die Erklärung: ‚Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung.‘ Dieser Erklärung muss ein schwarzes Symbol, das die Kommission auf Vorschlag des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz bis zum 2. Juli 2013 festlegt, vorangehen und ein geeigneter standardisierter erläuternder Satz folgen.

(4a)   Die Kommission legt bis zum 5. Juni 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat aufbauend auf den Erfahrungen und Daten der Mitgliedstaaten und der Agentur einen Bericht über die Verwendung der in Absatz 1 genannten Liste vor.

Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission auf der Grundlage dieses Berichts und nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und anderen angemessenen Akteuren einen Vorschlag zur Anpassung der Vorschriften, die sich auf die in Absatz 1 genannte Liste beziehen.“

5.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

Koordinierung der Überwachung der in der Union genehmigten Arzneimittel sowie die Beratung über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der sicheren und wirksamen Anwendung dieser Arzneimittel, insbesondere durch die Koordinierung der Bewertung und Durchführung der Pharmakovigilanz-Verpflichtungen und -Systeme und der Kontrolle dieser Durchführung;

d)

Gewährleistung der Sammlung und Verbreitung von Informationen über die vermuteten Nebenwirkungen der in der Union genehmigten Arzneimittel mittels einer Datenbank, die jederzeit allen Mitgliedstaaten zugänglich ist;“.

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen legen der Agentur spätestens am 2. Juli 2012 elektronisch Informationen über alle in der Union genehmigten Humanarzneimittel vor und verwenden dazu das Format nach Buchstabe a;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Juni 2013, mit Ausnahme von Artikel 23 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung, die ab dem 4. Dezember 2012 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 202.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(3)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 1028/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) können die Mitgliedstaaten den Weinbauern eine entkoppelte Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewähren. Mehrere Mitgliedstaaten haben von dieser besonderen Stützungsmaßnahme Gebrauch gemacht.

(2)

Die Tatsache jedoch, dass die Mitgliedstaaten Übertragungen von den Stützungsprogrammen auf die Betriebsprämienregelung einmal im Jahr ändern können und dass die Stützungsprogramme eine Laufzeit von fünf Jahren haben, wohingegen die Zahlungsansprüche auf direkte Zahlungen unbefristet gewährt werden, haben zu einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand geführt.

(3)

Zur einfacheren Verwaltung dieser besonderen Stützungsmaßnahme und zur Gewährleistung ihrer Kohärenz mit den Zielen der Regeln für Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe empfiehlt es sich, sie so zu ändern, dass für Mitgliedstaaten die Möglichkeit entsteht, die Mittel für die Stützungsprogramme im Weinsektor endgültig zu verringern und so die nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben.

(4)

Es empfiehlt sich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die in Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Stützungsmaßnahmen im Jahr 2014 weiterhin durchzuführen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 103n wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2013 beschließen, von 2015 an die für die in Anhang Xb genannten Stützungsprogramme zur Verfügung gestellten Mittel zu verringern, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anheben zu können.

Der Betrag, der aus der im ersten Unterabsatz genannten Verringerung resultiert, verbleibt endgültig in den nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, die in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegt sind, und steht nicht länger für die Maßnahmen zur Verfügung, die in den Artikeln 103p bis 103y aufgelistet sind.“;

2.

Artikel 103o erhält folgende Fassung:

„Artikel 103o

Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern

(1)   Die Mitgliedstaaten können bis 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern für 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren.

Übersteigt der Betrag der Stützung gemäß Unterabsatz 1 den Stützungsbetrag, der für 2013 vorgesehenen war, so verwendet der betreffende Mitgliedstaat die Differenz für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an Weinbauern nach Maßgabe von Anhang IX Abschnitt C derselben Verordnung.

(2)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stützung gemäß Absatz 1 zu gewähren, sehen Vorschriften zu dieser Stützung in ihren Stützungsprogrammen gemäß Artikel 103k Absatz 3 vor.

(3)   Für die in Absatz 1 genannte Stützung für 2014 gilt Folgendes:

a)

Sie bleibt Teil der Betriebsprämienregelung und steht im Rahmen von Artikel 103k Absatz 3 nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y zur Verfügung;

b)

der in den Stützungsprogrammen verfügbare Betrag für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y wird anteilig gekürzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 1029/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 2004 in Kraft trat (2). Ein Hauptziel des Kooperationsabkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien des Kooperationsabkommens zu gewährleisten und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu fördern. Die Achtung der Menschenrechte, auch der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und der demokratischen Grundsätze ist ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)

Im Juli und August 2010 führten heftige Monsunregenfälle zu verheerenden Überflutungen und verwüsteten weite Landstriche Pakistans, insbesondere in Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab, Sindh und Gilgit-Baltistan. Quellen der Vereinten Nationen zufolge waren etwa 20 Millionen Menschen und 20 Prozent des pakistanischen Staatsgebiets (mindestens 160 000 Quadratkilometer) von der Flutkatastrophe betroffen; bis zu 12 Millionen Menschen benötigten daraufhin humanitäre Soforthilfe.

(3)

In einer derartigen Lage ist humanitäre Hilfe natürlich das wichtigste Instrument, und dementsprechend steht die Union seit Beginn der Katastrophe mit einer Zusage von mehr als 423 Millionen EUR an Soforthilfe für Pakistan in der vordersten Reihe der Helfer.

(4)

Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen kann, einschließlich der vorgeschlagenen außerordentlichen Handelsmaßnahmen zur Ankurbelung der Ausfuhren Pakistans, um zu seiner künftigen Wirtschaftsentwicklung beizutragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Konsistenz und Kohärenz auf allen Ebenen im Hinblick auf die Entwicklung einer nachhaltigen langfristigen Strategie beibehalten wird.

(5)

Das Ausmaß dieser Naturkatastrophe macht eine unverzügliche, umfassende Reaktion erforderlich, bei der die geostrategische Bedeutung der Partnerschaft Pakistans mit der Union, die hauptsächlich in der Schlüsselrolle Pakistans bei der Bekämpfung des Terrorismus besteht, berücksichtigt und gleichzeitig ein Beitrag zur globalen Entwicklung, Sicherheit und Stabilität der Region geleistet werden sollte.

(6)

Die Auswirkungen der autonomen Handelspräferenzen sollten sich konkret anhand der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Beseitigung der Armut und der nachhaltigen Förderung der erwerbstätigen Bevölkerung und der Armen in Pakistan messen lassen.

(7)

In einer den Schlussfolgerungen vom 16. September 2010 beigefügten Erklärung zu Pakistan beauftragte der Europäische Rat die Minister, sich dringend auf ein umfassendes Bündel kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen zu verständigen, die zur Erholung und künftigen Entwicklung Pakistans beitragen; eingeschlossen sein sollten dabei auch ehrgeizige handelspolitische Maßnahmen, die für Wirtschaftserholung und -wachstum unerlässlich sind.

(8)

Besonders unterstrich der Europäische Rat seine feste Zusage, ausschließlich Pakistan durch die sofortige und zeitlich begrenzte Senkung der Zölle auf wichtige Einfuhren aus diesem Land einen verstärkten Marktzugang zur Union zu gewähren. Entsprechend dieser Erklärung schlug die Kommission ein Paket mit 75 Zollpositionen vor, die sich auf die wichtigsten Exportsektoren Pakistans in den am stärksten von den Fluten heimgesuchten Gebieten beziehen, und stellte fest, dass eine Steigerung der pakistanischen Ausfuhren in die Union im Wert von 100 Millionen EUR pro Jahr oder mehr eine echte, grundlegende und wertvolle Hilfe für die Region darstellen würde.

(9)

Der Handel Pakistans mit der Union besteht hauptsächlich aus Textil- und Bekleidungserzeugnissen, die im Jahr 2009 73,7 % der pakistanischen Ausfuhren in die Union ausmachten. Pakistan exportiert auch Ethylalkohol und Leder, die in einigen Mitgliedstaaten, in denen sich die weltweite Rezession in unterschiedlichem Ausmaß bereits auf die Arbeitsplätze in dieser Branche niederschlägt, neben Textilerzeugnissen und Bekleidung zu den sensiblen Industrieerzeugnissen zählen. Diesen Branchen fällt es schwer, sich an ein neues, globales Handelsumfeld anzupassen.

(10)

Der Textilsektor ist für die pakistanische Wirtschaft von grundlegender Bedeutung und zeichnet für 8,5 % des Bruttoinlandsprodukts und 38 % der erwerbstätigen Bevölkerung — die Hälfte davon Frauen — verantwortlich.

(11)

In Anbetracht der Notlage der pakistanischen Bevölkerung aufgrund der verheerenden Überschwemmungen ist es daher sinnvoll, außerordentliche autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Erzeugnisse, die für Pakistan von Exportinteresse sind. Die Gewährung solcher Handelspräferenzen dürfte den Binnenmarkt der Union nur in begrenztem Umfang beeinträchtigen und dürfte sich auch auf die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO) nicht negativ auswirken.

(12)

Diese Maßnahmen werden als Teil eines Sonderpakets als Reaktion auf die besondere Situation in Pakistan vorgeschlagen. Unter keinen Umständen sollten sie einen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber anderen Ländern darstellen.

(13)

Die autonomen Handelspräferenzen werden entweder als Zollbefreiungen für Einfuhren in die Union gewährt werden oder als Zollkontingente.

(14)

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der außerordentlichen autonomen Handelspräferenzen ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen.

(15)

Für die Zwecke der Definition des Begriffs Ursprungserzeugnis, den Nachweis der Ursprungseigenschaft und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollte Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 1A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) mit Ausnahme von Artikel 68 bis 71, Artikel 90 bis 97i und Artikel 97j Absatz 2 dieser Abschnitte gelten. Zum Zwecke der Ursprungskumulierung sollten jedoch nur Vormaterialien mit Ursprung in der Union zugelassen sein. Die regionale und andere Arten der Kumulierung, ausgenommen die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union, sollten bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse, die von den gemäß dieser Verordnung gewährten autonomen Handelspräferenzen umfasst sind, ausgeschlossen sein, damit eine ausreichende Be- oder Verarbeitung in Pakistan gewährleistet ist.

(16)

Nach Maßgabe des Artikels IX des Übereinkommens zur Errichtung der WTO setzt die Ausdehnung autonomer Handelspräferenzen auf Pakistan voraus, dass die Union von den Verpflichtungen nach den Artikeln I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 befreit wird. Am 14. Februar 2012 hat der Allgemeine Rat der WTO eine derartige Befreiung genehmigt.

(17)

Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollten die autonomen Handelspräferenzen gemäß der Ausnahmegenehmigung der WTO bis zum 31. Dezember 2013 gelten.

(18)

Als rasche Reaktion und zur Gewährleistung der Integrität und des ordnungsgemäßen Funktionierens der autonomen Handelspräferenzen für Pakistan sowie zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung betreffend eine befristete Aussetzung wegen Nichteinhaltung von Zollverfahren und zollrechtlichen Verpflichtungen, wegen schwerwiegender, systematischer Missachtung der Grundprinzipien der Menschenrechte sowie der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit durch Pakistan oder aus dem Grund, dass Pakistan nicht die Bedingung einhält, ab dem 1. Juli 2012 davon abzusehen, neue Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung auf oder Beschränkungen oder Verbote der Ausfuhr oder des Verkaufs zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe, die bei der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden, einzuführen oder solche, soweit sie bereits bestehen, zu erhöhen bzw. auszuweiten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(19)

Um die nötigen technischen Anpassungen an dem Verzeichnis der Waren vorzunehmen, für die die autonomen Handelspräferenzen gelten, und um im Falle des Anstiegs der von dieser Verordnung erfassten Einfuhren über ein bestimmtes Niveau hinaus Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung zu streichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen und Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung zu streichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(20)

Um unverzüglich gegen erheblich zugenommene Einfuhren von Erzeugnissen vorzugehen, für die bei der Einfuhr in die Union die Zollbefreiung gilt, was für die Erzeuger der Union negative Auswirkungen haben könnte, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um nach dem Dringlichkeitsverfahren Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung zu streichen.

(21)

Spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser autonomen Handelspräferenzen für Pakistan vorlegen. Dieser Bericht sollte eine eingehende Analyse der Auswirkungen dieser Präferenzen auf die Wirtschaft Pakistans sowie auf den Handel und die Zolleinnahmen der Union sowie auf die Wirtschaft und die Arbeitsplätze in der Union umfassen. Im Zuge ihres Berichts sollte die Kommission insbesondere die Auswirkungen der autonomen Handelspräferenzen in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Beseitigung der Armut und die nachhaltige Förderung der erwerbstätigen Bevölkerung und der Armen in Pakistan untersuchen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präferenzregelungen

(1)   Erzeugnisse mit Ursprung in Pakistan, die in Anhang I aufgeführt sind, können zollfrei in die Union eingeführt werden.

(2)   Erzeugnisse mit Ursprung in Pakistan, die in Anhang II aufgeführt sind, unterliegen bei der Einfuhr in die Union den besonderen Bestimmungen des Artikels 3.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen

(1)   Die Inanspruchnahme der in Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen ist daran gebunden, dass

a)

die Ursprungsregeln für Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren nach Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 1A Unterabschnitte 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, mit Ausnahme von Artikel 68 bis 71, Artikel 90 bis 97i und Artikel 97j Absatz 2 dieser Abschnitte, eingehalten werden. Die Ursprungskumulierung zum Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der von den Regelungen in Artikel 1 dieser Verordnung betroffenen Erzeugnisse beschränkt sich indessen auf die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union. Die regionale Kumulierung und andere Arten der Kumulierung, ausgenommen die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union, sind nicht zulässig;

b)

die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden;

c)

Pakistan nicht in schwerwiegender, systematischer Weise gegen die Menschenrechte einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, gegen die Grundprinzipien der Demokratie und gegen die Rechtsstaatlichkeit verstößt;

d)

Pakistan ab dem 1. Juli 2012 davon absieht, neue Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung auf oder Beschränkungen oder Verbote für die Ausfuhr oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe, die in erster Linie bei der Produktion von unter diese Präferenzregelung fallenden Erzeugnisse mit dem Unionsgebiet als Bestimmungsziel verwendet werden, einzuführen oder solche, soweit sie bereits bestehen, zu erhöhen bzw. auszuweiten.

(2)   Ursprungszeugnisse nach „Formblatt A“, die von den zuständigen Behörden in Pakistan nach dieser Verordnung ausgestellt werden, müssen folgenden Vermerk in Feld 4 enthalten: „Autonomous measure — Regulation (EU) No 1029/2012 (5)“ („Autonome Maßnahme — Verordnung (EU) Nr. 1029/2012“).

Artikel 3

Zollkontingente

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Waren Erzeugnisse im Rahmen der dort genannten Unionszollkontingente zollfrei in die Union eingeführt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten und in Anhang II aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Streichung von Erzeugnissen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung

(1)   Erhöht sich im Kalenderjahr 2012 bzw. 2013 auf der Grundlage der Zolleinfuhrdaten die Einfuhrmenge eines unter Anhang I fallenden Erzeugnisses mit Ursprung in Pakistan um 25 % oder mehr im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011, so wird dieses Erzeugnis für den restlichen Teil des betreffenden Jahres aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung gestrichen. Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dahingehend zu ändern, dass dieses Erzeugnis für den restlichen Teil des betreffenden Jahres aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung gestrichen wird.

(2)   Mit Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts werden auf Einfuhren des in Absatz 1 genannten Erzeugnisses Abgaben im Rahmen der „Meistbegünstigung“ oder sonstige anwendbare Abgaben erhoben.

Artikel 5

Technische Anpassungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 in Bezug auf die Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Änderungen und technischen Anpassungen einzuarbeiten, die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich werden.

Artikel 6

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4 und 5 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4 und 5 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 7

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 247a Absatz 1 und Artikel 248a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) eingesetzt wurde, unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Dieser Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 9

Befristete Aussetzung

(1)   Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, kann sie, um auf solche dringlichen Fälle zu reagieren, mittels sofort geltender Durchführungsrechtsakte die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für höchstens sechs Monate ganz oder teilweise aussetzen, sofern sie zuvor

a)

den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss unterrichtet hat;

b)

die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, oder dafür zu sorgen, dass Artikel 2 von Pakistan eingehalten wird;

c)

eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, dass berechtigter Zweifel an der Anwendung der Präferenzregelung oder der Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 2 durch Pakistan bestehen, die das Recht dieses Landes auf weitere Inanspruchnahme der mit dieser Verordnung eingeräumten Vorteile möglicherweise in Frage stellen;

d)

Pakistan über eine nach diesem Absatz getroffene Entscheidung vor deren Inkrafttreten unterrichtet hat.

(2)   Bei Ablauf des Zeitraums der befristeten Aussetzung beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, entweder die Aussetzung aufzuheben oder ihren Anwendungszeitraum zu verlängern.

(3)   Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 1 und 2 werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine befristete Aussetzung der Präferenzregelungen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.

Artikel 10

Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2015 einen Bericht über das Funktionieren und die Wirkungsweise dieser Verordnung vor.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(2)  Beschluss 2004/870/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 22).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(5)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 43.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE ZOLLBEFREIUNG GILT

Die Erzeugnisse, für die diese Maßnahmen gelten sollen, sind mit ihrem achtstelligen KN-Code aufgeführt. Die Beschreibung dieser Codes ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) zu entnehmen. Die Beschreibung der KN-Codes wird hier nur informationshalber angegeben.

Kn-Code

Beschreibung

0712 39 00

Pilze und Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet (ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus, Judasohrpilze (Auricularia Spp.) sowie Zitterpilze (Tremella Spp.))

5205 12 00

Ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 22 00

Ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 32 00

Gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 42 00

Gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5208 11 90

Gewebe aus Baumwolle, roh, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger (ausgenommen Verbandmull)

5208 12 16

Gewebe aus Baumwolle, roh, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von 165 cm oder weniger

5208 12 19

Gewebe aus Baumwolle, roh, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von mehr als 165 cm

5208 13 00

Gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5208 19 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5208 21 90

Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger (ausgenommen Verbandmull)

5208 22 19

Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von mehr als 165 cm

5208 22 96

Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von 165 cm oder weniger

5208 29 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5208 51 00

Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

5208 52 00

Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5208 59 90

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5209 11 00

Gewebe aus Baumwolle, roh, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5209 12 00

Gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5209 19 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5209 22 00

Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5209 29 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5209 32 00

Gewebe aus Baumwolle, gefärbt, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5211 12 00

Gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5407 81 00

Gewebe aus Garnen mit einem überwiegenden, aber weniger als 85 GHT betragenden Anteil an synthetischen Filamenten, einschließlich Monofilen von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, roh oder gebleicht

5407 82 00

Gewebe aus Garnen mit einem überwiegenden, aber weniger als 85 GHT betragenden Anteil an synthetischen Filamenten, einschließlich Monofilen von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, gefärbt

5513 11 20

Gewebe in Leinwandbindung, mit einem überwiegenden, aber weniger als 85 GHT betragenden Anteil an Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, roh oder gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger und mit einer Breite von 165 cm oder weniger

5513 21 00

Gewebe in Leinwandbindung, mit einem überwiegenden, aber weniger als 85 GHT betragenden Anteil an Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger, gefärbt

5513 41 00

Gewebe in Leinwandbindung, mit einem überwiegenden, aber weniger als 85 GHT betragenden Anteil an Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger, bedruckt

6101 20 90

Anoraks (einschließlich Skianoraks), Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

6112 12 00

Trainingsanzüge aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern

6116 10 20

Fingerhandschuhe aus Gewirken oder Gestricken, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

6116 10 80

Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen, sowie Fingerhandschuhe aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen

6116 92 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle

6116 93 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern

6201 93 00

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben

6203 43 19

Hosen, lang (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen), aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausgenommen Arbeitskleidung und Berufskleidung)

6204 22 80

Kombinationen aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausgenommen Arbeitskleidung und Berufskleidung)

6204 62 90

Hosen, kurz, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen

6207 91 00

Unterhemden, Bademäntel und Badejacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

6208 91 00

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Negligees, Bademäntel und -Jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen

6211 43 10

Schürzen, Kittel und andere Arbeitskleidung und Berufskleidung, aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

6303 91 00

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos sowie Fenster- und Bettbehänge [Schabracken], aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

6303 92 90

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos sowie Fenster- und Bettbehänge [Schabracken], aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Vliesstoffen, Gewirken oder Gestricken)

6303 99 90

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos sowie Fenster- und Bettbehänge [Schabracken], aus Spinnstoffen (ausgenommen aus Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern oder aus Vliesstoffen, Gewirken oder Gestricken)

6304 92 00

Sonstige Waren zur Innenausstattung, aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

6307 10 90

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken oder aus Vliesstoffen)

6307 90 99

Sonstige Spinnstoffwaren, Konfektioniert, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken oder aus Filz)


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG II

ERZEUGNISSE, FÜR DIE ZOLLFREIE JAHRESKONTINGENTE NACH ARTIKEL 3 GELTEN

Die Erzeugnisse, für die diese Maßnahmen gelten sollen, sind mit ihrem achtstelligen KN-Code aufgeführt. Die Beschreibung dieser Codes ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu entnehmen. Die Beschreibung der KN-Codes wird hier nur informationshalber angegeben.

Ordnungs-Nr.

KN-Code

Beschreibung

Ab Inkrafttreten bis Ende 2012

1.1.2013 bis 31.12.2013

09.2401

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

18 750 Tonnen

75 000 Tonnen

09.2409

4107 92 10

Narbenspaltleder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), enthaart, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet (ausgenommen ganze Häute und Felle)

89 Tonnen

356 Tonnen

09.2410

4107 99 10

Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich. Büffeln), enthaart, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet (ausgenommen ganze Häute und Felle, ungespaltenes Vollleder und Narbenspaltleder)

90,25 Tonnen

361 Tonnen

09.2411

4203 21 00

Spezialsporthandschuhe, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

361,75 Tonnen

1 447 Tonnen

09.2412

4203 29 10

Schutzhandschuhe aus Leder oder rekonstituiertem Leder, für alle Berufe (ausgenommen Spezialsporthandschuhe)

1 566,5 Tonnen

6 266 Tonnen

09.2413

ex 4203 29 90

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Leder oder rekonstituiertem Leder, für Männer oder Knaben (ausgenommen Spezialsporthandschuhe sowie Schutzhandschuhe für alle Berufe)

62,75 Tonnen

251 Tonnen

09.2414

ex 4203 29 90

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausgenommen für Männer oder Knaben, Spezialsporthandschuhe und Schutzhandschuhe für alle Berufe)

135,5 Tonnen

542 Tonnen

09.2415

5205 23 00

Ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

1 790 Tonnen

7 160 Tonnen

09.2416

5205 24 00

Ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

1 276,25 Tonnen

5 105 Tonnen

09.2417

5208 39 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, gefärbt, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

421,25 Tonnen

1 685 Tonnen

09.2418

5209 39 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, gefärbt, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

689,25 Tonnen

2 757 Tonnen

09.2419

5509 53 00

Garne (ausgenommen Nähgarne) aus Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt (ausgenommen in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

3 061 Tonnen

12 244 Tonnen

09.2420

6103 32 00

Jacken und Blazer aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

249,75 Tonnen

999 Tonnen

09.2421

6103 42 00

Lange Hosen, Overalls, Kniebundhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

568,75 Tonnen

2 275 Tonnen

09.2422

6107 21 00

Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

167,5 Tonnen

670 Tonnen

09.2423

6108 31 00

Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen

374,5 Tonnen

1 498 Tonnen

09.2424

6109 90 20

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder Chemiefasern

297,5 Tonnen

1 190 Tonnen

09.2425

6111 20 90

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Kleinkinder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

153,5 Tonnen

614 Tonnen

09.2426

6115 95 00

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle (ausgenommen mit degressiver Kompression, Strumpfhosen, Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex)

2 263 Tonnen

9 052 Tonnen

09.2427

6204 62 31

Hosen, lang (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen), aus Denim, für Frauen oder Mädchen (ausgenommen Arbeitskleidung und Berufskleidung)

1 892,75 Tonnen

7 571 Tonnen

09.2428

6211 42 90

Kleidung aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen

96,5 Tonnen

386 Tonnen

09.2429

6302 60 00

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

9 602 Tonnen

38 408 Tonnen

09.2430

6302 91 00

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche aus Baumwolle (ausgenommen Frottierware oder ähnliche Frottiergewebe)

2 499,25 Tonnen

9 997 Tonnen

09.2431

6403 99 93

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, nicht erkennbar, ob für Männer oder Frauen (ausgenommen Sportschuhe und Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe, nicht den Knöchel bedeckend, ohne Hauptsohle aus Holz (ohne Innensohle), ausgenommen Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, ausgenommen Pantoffeln)

60,5 Tonnen

242 Tonnen

09.2432

6403 99 96

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, für Männer (ausgenommen Sportschuhe und Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe, nicht den Knöchel bedeckend, ohne Hauptsohle aus Holz (ohne Innensohle), ausgenommen Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, ausgenommen Pantoffeln)

363,25 Tonnen

1 453 Tonnen

09.2433

6403 99 98

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, für Frauen (ausgenommen Sportschuhe und Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe, nicht den Knöchel bedeckend, ohne Hauptsohle aus Holz (ohne Innensohle), ausgenommen Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, ausgenommen Pantoffeln)

172,75 Tonnen

691 Tonnen