ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.311.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
10. November 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1052/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/696/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. November 2012 zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7325)  ( 1 )

3

 

 

2012/697/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7803)

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union (ABl. L 343 vom 23.12.2011)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1052/2012 DER KOMMISSION

vom 9. November 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

43,1

MA

41,1

MK

30,8

TR

65,0

ZZ

45,0

0707 00 05

AL

37,9

EG

140,2

TR

129,4

ZZ

102,5

0709 93 10

TR

118,9

ZZ

118,9

0805 20 10

PE

72,2

ZA

162,0

ZZ

117,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

96,7

HR

44,2

PE

42,6

TR

64,9

UY

101,2

ZA

170,7

ZZ

86,7

0805 50 10

AR

60,7

TR

86,0

ZA

91,4

ZZ

79,4

0806 10 10

BR

273,9

LB

256,9

PE

287,4

TR

154,1

US

313,6

ZZ

257,2

0808 10 80

CA

157,0

CL

151,5

CN

89,5

MK

34,4

NZ

150,1

ZA

138,0

ZZ

120,1

0808 30 90

CN

50,5

TR

122,7

ZZ

86,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. November 2012

zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7325)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/696/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. April 2012 hat die Europäische Eisenbahnagentur ihre Empfehlung ERA/REC/03-2012/ERTMS abgegeben. Der vorliegende Beschluss stützt sich auf diese Empfehlung.

(2)

Die Entwicklung zusätzlicher Funktionalitäten für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem/Europäische Zugsicherungs-/Zugsteuerungssystem (ERTMS/ETCS) mit dem Ziel, bestehende konventionelle Bahnstrecken zügig mit ETCS auszurüsten, war eine Forderung des Eisenbahnsektors und Gegenstand der Vereinbarung, die im Juli 2008 von der Europäischen Kommission und Branchenverbänden unterzeichnet wurde. Diese zusätzlichen Funktionalitäten sollten im vorliegenden Beschluss in eine neue, als Baseline 3 bezeichnete Spezifikationsversion aufgenommen werden, die Antragsteller anstatt der ERTMS/ETCS-Spezifikationen, die im Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) (mit der letzten Baseline-2-Fassung, auch als Version 2.3.0d bezeichnet) aufgeführt sind, uneingeschränkt anwenden können. Eine wesentliche Eigenschaft der Baseline 3 besteht darin, dass mit ERTMS/ETCS-Baseline 3 ausgerüstete Züge auch mit Strecken kompatibel sein müssen, die mit ERTMS/ETCS-Baseline 2 ausgestattet sind, ohne dass sich hieraus zusätzliche ERTMS/ETCS-bedingte technische oder betriebliche Einschränkungen ergeben. Ferner sollte es möglich sein, Strecken mit Baseline 3 zu konfigurieren, um die Kompatibilität mit Zügen sicherzustellen, die über ERTMS/ETCS-Baseline 2 verfügen (und ausschließlich Funktionen der Version 2.3.0d verwenden). Mit der Baseline 3 werden außerdem die als offene Punkte eingestuften ERTMS/ETCS-Aspekte geklärt, u. a. Bremskurven und ergonomische Aspekte der Triebfahrzeugführer-Maschine-Schnittstelle (DMI).

(3)

Es hat sich gezeigt, dass sich die Spezifikationen der Baseline 2 seit Verabschiedung der Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (3) nicht verändert haben. Sie sollten deshalb weiter verwendet werden können. Für das fahrzeugseitige ERTMS/ETCS sind allerdings die geänderten Prüfspezifikationen (siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffern 37b und 37c) anzuwenden. Da mit der Baseline 3 eine Reihe offener Punkte geklärt werden, sollte die Baseline 2 für diese Punkte an die einschlägigen Spezifikationen der Baseline 3 gemäß Anhang A angepasst werden.

(4)

Die Europäische Eisenbahnagentur hat die ERTMS-Spezifikationen für das Globale Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) geändert (siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffern 32, 33, 34 und 65). Die geänderten Spezifikationen lassen die Anforderungen selbst unberührt, sorgen aber für eine klare und eindeutige Klassifizierung der geltenden verbindlichen Anforderungen in den Unterlagen des Europäischen integrierten Digitalfunksystems (EIRENE) und erleichtern damit die Zertifizierungs-, Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren.

(5)

Bezüglich der in Tabelle A 2 als „Reserviert“ vermerkten Spezifikationen sieht die von der Europäischen Kommission, der Europäischen Eisenbahnagentur und Verbänden des Eisenbahnsektors am 16. April 2012 unterzeichnete Vereinbarung über eine engere Zusammenarbeit im ERTMS-Management Bestimmungen vor, einschließlich eines von der Europäischen Eisenbahnagentur festgelegten Zeitplans, die gewährleisten sollen, dass die Prüfspezifikationen validiert werden und die „reservierten“ Spezifikationen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(6)

Der Beschluss 2012/88/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/88/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird gestrichen.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Bei der Anwendung der TSI in Anhang III dieses Beschlusses ist eine der beiden in Anhang A Tabelle A 2 angegebenen Spezifikationsgruppen anzuwenden. Die Spezifikationen der Baseline 3 bleiben erhalten, damit mit ERTMS/ETCS-Baseline 3 ausgerüstete Züge auch Strecken, die mit ERTMS/ETCS-Baseline 2 ausgerüstet sind, ohne technische oder betriebliche Einschränkungen befahren können.“

3.

Anhang A wird durch Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.

4.

Anhang G wird durch Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11.


ANHANG I

„ANHANG A

Verweise

In nachstehender Tabelle sind zu jedem Verweis in den Eckwerten (Kapitel 4 dieser TSI) die entsprechenden verbindlichen Spezifikationen (siehe Ziffern in Tabelle A 2) angegeben.

Tabelle A 1

Verweis in Kapitel 4

Ziffer (siehe Tabelle A 2)

4.1

4.1a

1, 4

4.1b

32

4.1c

3

 

 

4.2.1

4.2.1 a

27, 78

4.2.1 b

28

 

 

4.2.2

4.2.2.a

14

4.2.2.b

1, 4, 13, 15, 60

4.2.2.c

31, 37b, c, d

4.2.2.d

18, 20

4.2.2.e

6

4.2.2.f

7

 

 

4.2.3

4.2.3 a

14

4.2.3 b

1, 4, 13, 15, 60

4.2.3 c

31, 37 b, c, d

4.2.3 d

18, 21

 

 

4.2.4

4.2.4 a

64, 65

4.2.4 b

66

4.2.4 c

67

4.2.4 d

68

4.2.4 e

73, 74

4.2.4 f

32, 33

4.2.4 g

48

4.2.4 h

69, 70

4.2.4 j

71, 72

4.2.4 k

75, 76

 

 

4.2.5

4.2.5 a

64, 65

4.2.5 b

10, 39, 40

4.2.5c

19, 20

4.2.5 d

9, 43

4.2.5 e

16, 50

 

 

4.2.6

4.2.6 a

8, 25, 26, 36 c, 49, 52

4.2.6 b

29, 45

4.2.6 c

46

4.2.6 d

34

4.2.6 e

20

4.2.6 f

44

 

 

4.2.7

4.2.7 a

12

4.2.7 b

62, 63

4.2.7 c

34

4.2.7 d

9

4.2.7 e

16

 

 

4.2.8

4.2.8 a

11, 79

 

 

4.2.9

4.2.9 a

23

 

 

4.2.10

4.2.10 a

77 (Abschnitt 3.1)

 

 

4.2.11

4.2.11 a

77 (Abschnitt 3.2)

 

 

4.2.12

4.2.12 a

6, 51

 

 

4.2.13

4.2.13 a

32, 33, 51, 80

 

 

4.2.14

4.2.14 a

5

 

 

4.2.15

4.2.15 a

38

Spezifikationen

Es ist eine der beiden in Tabelle A 2 dieses Anhangs angegebenen Spezifikationsgruppen anzuwenden.

Unterlagen, die in einer der Spezifikationen in Tabelle A 2 genannt werden, dienen lediglich zu Informationszwecken, sofern in der Tabelle nichts anderes vermerkt ist.

Anmerkung:

Als ‚reserviert‘ vermerkte Spezifikationen in Tabelle A 2 sind auch in Anhang G als offene Punkte aufgeführt, wenn zur Klärung dieser offenen Punkte nationale Vorschriften notifiziert werden müssen. Reservierte Unterlagen, die nicht als offene Punkte aufgeführt sind, dienen der Systemverbesserung.

Tabelle A 2

Liste der verbindlichen Spezifikationen

Ziffer

Spezifikationsgruppe # 1

(ETCS-Baseline 2 und GSM-R-Baseline 0)

Spezifikationsgruppe # 2

(ETCS-Baseline 3 und GSM-R-Baseline 0)

Quelle

Bezeichnung der Unterlage

Version

Anmerkungen

Quelle

Bezeichnung der Unterlage

Version

Anmerkungen

1

ERA/ERTMS/003204

ERTMS/ETCS Functional requirement specification

5.0

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

2

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

3

UNISIG SUBSET-023

Glossary of Terms and Abbreviations

2.0.0

 

UNISIG SUBSET-023

Glossary of Terms and Abbreviations

3.0.0

 

4

UNISIG SUBSET-026

System Requirements Specification

2.3.0

 

UNISIG SUBSET-026

System Requirements Specification

3.3.0

 

5

UNISIG SUBSET-027

FFFIS Juridical recorder-downloading tool

2.3.0

Anmerkung 1

UNISIG SUBSET-027

FIS Juridical Recording

3.0.0

 

6

UNISIG SUBSET-033

FIS for man-machine interface

2.0.0

 

ERA_ERTMS_015560

ETCS Driver Machine interface

3.3.0

 

7

UNISIG SUBSET-034

FIS for the train interface

2.0.0

 

UNISIG SUBSET-034

Train Interface FIS

3.0.0

 

8

UNISIG SUBSET-035

Specific Transmission Module FFFIS

2.1.1

 

UNISIG SUBSET-035

Specific Transmission Module FFFIS

3.0.0

 

9

UNISIG SUBSET-036

FFFIS for Eurobalise

2.4.1

 

UNISIG SUBSET-036

FFFIS for Eurobalise

3.0.0

 

10

UNISIG SUBSET-037

EuroRadio FIS

2.3.0

 

UNISIG SUBSET-037

EuroRadio FIS

3.0.0

 

11

UNISIG SUBSET-038

Offline key management FIS

2.3.0

 

UNISIG SUBSET-038

Offline key management FIS

3.0.0

 

12

UNISIG SUBSET-039

FIS for the RBC/RBC handover

2.3.0

 

Reserviert

UNISIG SUBSET-039

FIS for the RBC/RBC handover

 

 

13

UNISIG SUBSET-040

Dimensioning and Engineering rules

2.3.0

 

UNISIG SUBSET-040

Dimensioning and Engineering rules

3.2.0

 

14

UNISIG SUBSET-041

Performance Requirements for Interoperability

2.1.0

 

UNISIG SUBSET-041

Performance Requirements for Interoperability

3.1.0

 

15

ERA SUBSET-108

Interoperability related consolidation on TSI Annex A documents

1.2.0

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

16

UNISIG SUBSET-044

FFFIS for Euroloop

2.3.0

 

UNISIG SUBSET-044

FFFIS for Euroloop

2.4.0

 

17

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

18

UNISIG SUBSET-046

Radio infill FFFS

2.0.0

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

19

UNISIG SUBSET-047

Trackside-Trainborne FIS for Radio infill

2.0.0

 

UNISIG SUBSET-047

Trackside-Trainborne FIS for Radio infill

3.0.0

 

20

UNISIG SUBSET-048

Trainborne FFFIS for Radio infill

2.0.0

 

UNISIG SUBSET-048

Trainborne FFFIS for Radio infill

3.0.0

 

21

UNISIG SUBSET-049

Radio infill FIS with LEU/interlocking

2.0.0

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

22

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

23

UNISIG SUBSET-054

Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables

2.1.0

 

UNISIG SUBSET-054

Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables

3.0.0

 

24

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

25

UNISIG SUBSET-056

STM FFFIS SAFE time layer

2.2.0

 

UNISIG SUBSET-056

STM FFFIS SAFE time layer

3.0.0

 

26

UNISIG SUBSET-057

STM FFFIS SAFE link layer

2.2.0

 

UNISIG SUBSET-057

STM FFFIS SAFE link layer

3.0.0

 

27

UNISIG SUBSET-091

Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2

2.5.0

 

UNISIG SUBSET-091

Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2

3.2.0

 

28

Reserviert

Reliability — availability requirements

 

 

Reserviert

Reliability — availability requirements

 

 

29

UNISIG SUBSET-102

Test specification for interface ‚K‘

1.0.0

 

UNISIG SUBSET-102

Test specification for interface ‚K‘

2.0.0

 

30

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

31

UNISIG SUBSET-094

Functional requirements for an on-board reference test facility

2.0.2

 

Reserviert

UNISIG SUBSET-094

Functional requirements for an on-board reference test facility

 

 

32

EIRENE FRS

GSM-R Functional requirements specification

7.3.0

 

EIRENE FRS

GSM-R Functional requirements specification

7.3.0

 

33

EIRENE SRS

GSM-R System requirements specification

15.3.0

 

EIRENE SRS

GSM-R System requirements specification

15.3.0

 

34

A11T6001

(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio

12.4

 

A11T6001

(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio

12.4

 

35

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 a

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 b

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 c

UNISIG SUBSET-074-2

FFFIS STM Test cases document

1.0.0

 

Reserviert

UNISIG SUBSET-074-2

FFFIS STM Test cases document

 

 

37 a

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

37 b

UNISIG SUBSET-076-5-2

Test cases related to features

2.3.3

 

Reserviert

UNISIG SUBSET-076-5-2

Test cases related to features

 

 

37 c

UNISIG SUBSET-076-6-3

Test sequences

2.3.3

 

Reserviert

UNISIG SUBSET-076-6-3

Test sequences

 

 

37 d

UNISIG SUBSET-076-7

Scope of the test specifications

1.0.2

 

Reserviert

UNISIG SUBSET-076-7

Scope of the test specifications

 

 

37 e

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

38

06E068

ETCS Marker-board definition

2.0

 

06E068

ETCS Marker-board definition

2.0

 

39

UNISIG SUBSET-092-1

ERTMS EuroRadio Conformance Requirements

2.3.0

 

UNISIG SUBSET-092-1

ERTMS EuroRadio Conformance Requirements

3.0.0

 

40

UNISIG SUBSET-092-2

ERTMS EuroRadio test cases safety layer

2.3.0

 

UNISIG SUBSET-092-2

ERTMS EuroRadio test cases safety layer

3.0.0

 

41

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

42

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

43

UNISIG SUBSET 085

Test specification for Eurobalise FFFIS

2.2.2

 

UNISIG SUBSET 085

Test specification for Eurobalise FFFIS

3.0.0

 

44

Reserviert

Odometry FIS

 

 

Reserviert

Odometry FIS

 

 

45

UNISIG SUBSET-101

Interface ‚K‘ Specification

1.0.0

 

UNISIG SUBSET-101

Interface ‚K‘ Specification

2.0.0

 

46

UNISIG SUBSET-100

Interface ‚G‘ Specification

1.0.1

 

UNISIG SUBSET-100

Interface ‚G‘ Specification

2.0.0

 

47

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

48

Reserviert

Test specification for mobile equipment GSM-R

 

 

Reserviert

Test specification for mobile equipment GSM-R

 

 

49

UNISIG SUBSET-059

Performance requirements for STM

2.1.1

 

UNISIG SUBSET-059

Performance requirements for STM

3.0.0.

 

50

UNISIG SUBSET-103

Test specification for Euroloop

1.0.0

 

UNISIG SUBSET-103

Test specification for Euroloop

1.1.0

 

51

Reserviert

Ergonomic aspects of the DMI

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

52

UNISIG SUBSET-058

FFFIS STM Application layer

2.1.1

 

UNISIG SUBSET-058

FFFIS STM Application layer

3.0.0

 

53

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

54

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

55

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

56

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

57

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

58

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

59

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

60

Absichtlich gestrichen

 

 

 

UNISIG SUBSET-104

ETCS System Version Management

3.1.0

 

61

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

62

Reserviert

RBC-RBC Test specification for safe communication interface

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

63

UNISIG SUBSET-098

RBC-RBC SAFE Communication Interface

1.0.0

 

UNISIG SUBSET-098

RBC-RBC SAFE Communication Interface

3.0.0

 

64

EN 301 515

Global System for Mobile Communication (GSM);

Requirements for GSM operation on railways

2.3.0

Anmerkung 2

EN 301 515

Global System for Mobile Communication (GSM);

Requirements for GSM operation on railways

2.3.0

Note 2

65

TS 102 281

Detailed requirements for GSM operation on railways

2.2.0

Anmerkung 3

TS 102 281

Detailed requirements for GSM operation on railways

2.2.0

Note 3

66

(MORANE) A 01 T 0004 1

ASCI Options for Interoperability

1

 

(MORANE) A 01 T 0004 1

ASCI Options for Interoperability

1

 

67

(MORANE) P 38 T 9001

FFFIS for GSM-R SIM Cards

4.1

 

(MORANE) P 38 T 9001

FFFIS for GSM-R SIM Cards

4.1

 

68

ETSI TS 102 610

Railway Telecommunication; GSM;

Usage of the UUIE for GSM operation on railways

1.1.0

 

ETSI TS 102 610

Railway Telecommunication; GSM;

Usage of the UUIE for GSM operation on railways

1.1.0

 

69

(MORANE) F 10 T 6002

FFFS for Confirmation of High Priority Calls‘

4

 

(MORANE) F 10 T 6002

FFFS for Confirmation of High Priority Calls‘

4

 

70

(MORANE) F 12 T 6002

FIS for Confirmation of High Priority Calls

4

 

(MORANE) F 12 T 6002

FIS for Confirmation of High Priority Calls

4

 

71

(MORANE) E 10 T 6001

FFFS for Functional Addressing

4

 

(MORANE) E 10 T 6001

FFFS for Functional Addressing

4

 

72

(MORANE) E 12 T 6001

FIS for Functional Addressing

5.1

 

(MORANE) E 12 T 6001

FIS for Functional Addressing

5.1

 

73

(MORANE) F 10 T6001

FFFS for Location Dependent Addressing

4

 

(MORANE) F 10 T6001

FFFS for Location Dependent Addressing

4

 

74

(MORANE) F 12 T6001

FIS for Location Dependent Addressing

3

 

(MORANE) F 12 T6001

FIS for Location Dependent Addressing

3

 

75

(MORANE) F 10 T 6003

FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

(MORANE) F 10 T 6003

FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

76

(MORANE) F 12 T 6003

FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

(MORANE) F 12 T 6003

FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

77

ERA/ERTMS/033281

Interfaces between CCS track-side and other subsystems

1.0

 

ERA/ERTMS/033281

Interfaces between CCS track-side and other subsystems

1.0

 

78

Reserviert

Safety requirements for ETCS DMI functions

 

 

Reserviert

Safety requirements for ETCS DMI functions

 

 

79

Entfällt

Entfällt

 

 

UNISIG SUBSET-114

KMC-ETCS Entity Off-line KM FIS

1.0.0

 

80

Entfällt

Entfällt

 

 

Reserviert

GSM-R Driver Machine Interface

 

 

Anmerkung 1:

Verbindlich ist nur die Funktionsbeschreibung der aufzuzeichnenden Informationen, nicht dagegen die technischen Merkmale der Schnittstelle.

Anmerkung 2:

Die in EN 301 515 Abschnitt 2.1 angegebenen Spezifikationen sind verbindlich.

Anmerkung 3:

Die in den Tabellen 1 und 2 von TR 102 281 aufgeführten Änderungsanträge (CR) sind verbindlich.

Tabelle A 3

Liste der verbindlichen Normen

Unbeschadet Kapitel 4 und Kapitel 6 dieser TSI sind die in dieser Tabelle angegebenen Normen im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens anzuwenden.

Nr.

Quelle

Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen

Version

A1

EN 50126

Bahnanwendungen — Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS)

1999

A2

EN 50128

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme

2001

A3

EN 50129

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik

2003

A4

EN 50159-1

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Teil 1: Sicherheitsrelevante Kommunikation in geschlossenen Übertragungssystemen

2001

A5

EN 50159-2

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Teil 2: Sicherheitsrelevante Kommunikation in offenen Übertragungssystemen

2001“


ANHANG II

„ANHANG G

OFFENE PUNKTE

Offener Punkt

Anmerkungen

Bremsaspekte

Gilt nur für ERTMS/ETCS-Baseline 2 (siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 15).

Geklärt für ERTMS/ETCS-Baseline 3 (siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffern 4 und 13).

Ziffer 28 — Zuverlässigkeits-/Verfügbarkeitsanforderungen

Häufiger Betrieb in der Rückfallebene durch Fehler in der ZZS-Ausrüstung beeinträchtigt die Systemsicherheit.

Mindestraddurchmesser für Geschwindigkeiten über 350 km/h

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Mindestachsabstand für Geschwindigkeiten über 350 km/h

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Metall- und von induktiven Bauelementen freier Raum zwischen den Rädern

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Kein offener Punkt für Güterwagen.

Eigenschaften von Streusand auf Schienen

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Metallmasse des Fahrzeugs

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Kombination von Fahrzeugmerkmalen mit Auswirkungen auf die Kurzschlussimpedanz

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Elektromagnetische Interferenzen (Fahrstrom)

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Elektromagnetische Interferenzen (elektromagnetische Felder)

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Kein offener Punkt für andere als DC-Stromversorgungssysteme.

Fahrzeugimpedanz

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Gleichstrom- und Niederfrequenz-Anteile des Fahrstroms

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Einsatz von Magnetschienen-/Wirbelstrombremsen

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Ziffer 78 — Sicherheitsanforderungen für Funktionen der ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

Bezieht sich auf die Schnittstelle zwischen fahrzeugseitigem ETCS und Triebfahrzeugführer, d. h. Fehler bei der Anzeige von Informationen oder der Eingabe von Daten und Befehlen.“


10.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7803)

(2012/697/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass Pomacea insularum in einer Region dieses Mitgliedstaats auftritt.

(2)

Aus einer Bewertung, die die Kommission auf Grundlage einer Schadorganismus-Risikoanalyse, die Spanien vorgelegt hat, sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens (2) und einer Stellungnahme (3) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit durchgeführt hat, geht hervor, dass die Gattung Pomacea (Perry) an Wasserpflanzen Schäden verursacht. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der taxonomischen Identifikation der verschiedenen Arten und weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass alle Arten schädlich sind, sind Vorschriften für die gesamte Gattung Pomacea (Perry) notwendig. Diese Gattung ist weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt.

(3)

Da das Risiko der Ausbreitung des genannten Organismus auf Felder und in Wasserläufe besteht und keine weniger restriktiven Maßnahmen vorgesehen sind, mit deren Hilfe der von diesem Organismus ausgehenden Gefahr wirksam begegnet werden könnte, müssen die Einschleppung dieser Gattung in die EU und ihre Ausbreitung in der EU verboten werden.

(4)

Außerdem sollten Maßnahmen vorgesehen werden für Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Wasser oder ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen kann, und das in die EU eingeführt und innerhalb der Union verbracht wird.

(5)

In Gebieten, in denen die Gattung Pomacea (Perry) vermutet wird, sollten Erhebungen über das Vorhandensein dieses Organismus durchgeführt und die Ergebnisse gemeldet werden.

(6)

Wenn die Gattung Pomacea (Perry) auf Feldern oder in Wasserläufen nachgewiesen wird, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, um die betroffenen Organismen auszurotten, und für eine intensive Überwachung auf ihr Vorhandensein sorgen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.

(8)

Dieser Beschluss sollte vor dem 28. Februar 2015 überprüft werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verbote hinsichtlich der Gattung Pomacea (Perry)

Die Gattung Pomacea (Perry), nachstehend „der spezifizierte Organismus“, darf nicht in die Union eingeführt und nicht in der Union verbreitet werden.

Artikel 2

Einfuhr von Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen kann

Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen kann (nachstehend „die spezifizierten Pflanzen“), mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1 Nummer 1 genügt.

Die genannten Pflanzen werden bei der Einfuhr in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 einer Kontrolle unterzogen.

Artikel 3

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 erfüllen.

Artikel 4

Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus

(1)   Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorhandensein des spezifizierten Organismus bei Reispflanzen und erforderlichenfalls bei anderen spezifizierten Pflanzen auf Feldern und in Wasserläufen durch.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. Dezember jedes Jahres mit.

(2)   Wird der spezifizierte Organismus auf Feldern und in Wasserläufen nachgewiesen oder besteht der Verdacht, dass er dort vorhanden ist, so ist er unverzüglich den zuständigen amtlichen Stellen zu melden.

Artikel 5

Abgegrenzte Gebiete, in solchen Gebieten zu treffende Maßnahmen, Sensibilisierungsprogramme und Meldung

(1)   Weist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Vorhandensein des spezifizierten Organismus auf einem Feld oder in einem Wasserlauf seines Hoheitsgebiets nach, auf/in dem dieser zuvor nicht bekannt war, so richtet er unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein oder ändert ein solches, bestehend aus einer Befallszone und einer Pufferzone, wie in Anhang II Abschnitt 1 beschrieben.

In dem abgegrenzten Gebiet trifft er alle für die Ausrottung des spezifizierten Organismus erforderlichen Maßnahmen. Dazu zählen die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Maßnahmen.

(2)   Muss ein abgegrenztes Gebiet gemäß Absatz 1 eingerichtet oder geändert werden, so führt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls ein Sensibilisierungsprogramm ein oder ändert ein bestehendes Programm.

(3)   Wird bei den Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der spezifizierte Schadorganismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht nachgewiesen, so bestätigt der betreffende Mitgliedstaat, dass der Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und dass das Gebiet nicht mehr als abgegrenzt gilt.

(4)   Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3, so übermittelt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die Liste der abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Angaben und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 6

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen.

Artikel 7

Überprüfung

Dieser Beschluss wird spätestens am 28. Februar 2015 überprüft.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2012;10(1):2552.

(3)  EFSA Journal 2012;10(4):2645.


ANHANG I

EINFUHR UND VERBRINGUNG DER SPEZIFIZIERTEN PFLANZEN

Abschnitt 1.

Besondere Anforderungen an die Einfuhr in die Union

(1)

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG ist mit spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie mitzuführen, in dessen Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ anzugeben ist, dass die spezifizierten Pflanzen unmittelbar, bevor sie das betreffende Drittland verlassen haben, als vom spezifizierten Organismus frei befunden wurden.

(2)

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 in die Union eingeführt werden, sind am Ort des Eingangs oder am Bestimmungsort entsprechend der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) einer Kontrolle zu unterziehen, bei der bestätigt wird, dass sie den Anforderungen der Nummer 1 genügen.

Abschnitt 2.

Bedingungen für die Verbringung

Spezifizierte Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) ausgestellt wurde.


(1)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.


ANHANG II

ABGEGRENZTE GEBIETE UND MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 5

Abschnitt 1

Einrichtung und Änderung abgegrenzter Gebiete

1.

Abgegrenzte Gebiete gemäß Artikel 5 müssen den Bestimmungen der Nummern 2 und 3 genügen.

2.

Die Befallszone muss die Orte umfassen, an denen der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde.

Befindet sich ein Teil eines bewirtschafteten Feldes in der Befallszone, so gehört der Rest des Feldes zur Befallszone.

3.

Um die Befallszone herum ist eine mindestens 500 m breite Pufferzone einzurichten. Diese Pufferzone umfasst jedoch nur Wasserläufe und Gebiete, die mit Frischwasser gesättigt sind.

Umfasst die Befallszone einen Teil eines Wasserlaufs, so muss die Pufferzone diesen Wasserlauf auf einer Länge von mindestens 1 000 m stromabwärts und 500 m stromaufwärts ab dem Ort einschließen, an dem der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde.

4.

Wenn sich mehrere Pufferzonen überschneiden, ist ein abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt. In anderen Fällen, in denen dies angezeigt ist, können die Mitgliedstaaten ein abgegrenztes Gebiet einrichten, das mehrere abgegrenzte Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt.

5.

Bei der Einrichtung der Befalls- und der Pufferzone gehen die Mitgliedstaaten nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vor und berücksichtigen folgende Aspekte: die Biologie des spezifizierten Organismus, den Befallsgrad, die Verteilung der spezifizierten Pflanzen, Anzeichen für die Etablierung des spezifizierten Organismus und dessen Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten.

6.

Wurde der spezifizierte Organismus in der Pufferzone nachgewiesen, so sind die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone entsprechend zu ändern.

Abschnitt 2

Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Die Ausrottungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in abgegrenzten Gebieten müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die Entfernung und Vernichtung des spezifizierten Organismus;

b)

die intensive Überwachung auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus durch zwei Inspektionen pro Jahr mit besonderem Schwerpunkt auf der Pufferzone;

c)

zudem sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Hygieneprotokoll für alle verwendeten landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Maschinen geführt wird, die mit dem spezifizierten Organismus in Kontakt kommen und diesen verbreiten können.


Berichtigungen

10.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/18


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 23. Dezember 2011 )

Seite 71, Anhang I Abschnitt „Bemerkungen“ Buchstabe e:

anstatt:

„Die Bescheinigung gilt zehn Tage ab dem Tag der Ausstellung durch die amtliche Tierärztin/den amtlichen Tierarzt; bei einer Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union gilt die Bescheinigung insgesamt vier Monate ab dem Tag der Ausstellung oder, wenn dieser Zeitpunkt früher liegt, bis zum Ende der Gültigkeit der Tollwutimpfung.“

muss es heißen:

„Die Bescheinigung gilt zehn Tage ab dem Tag der Ausstellung durch die amtliche Tierärztin/den amtlichen Tierarzt; mit Ausnahme einer Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union; in diesem Fall gilt die Bescheinigung für den Fall weiterer Verbringungen innerhalb der Union insgesamt vier Monate ab dem Tag der Ausstellung oder bis zum Ende der Gültigkeit der Tollwutimpfung, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.“