ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.290.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 290

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
20. Oktober 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 967/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2012 der Kommission vom 19. Oktober 2012 zum Aufschlag der von Frankreich in der Fangsaison 2011/2012 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen auf die Fangquoten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2012/2013

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 969/2012 der Kommission vom 19. Oktober 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 970/2012 der Kommission vom 19. Oktober 2012 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 15. bis 16. Oktober 2012 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Oktober 2012

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2012 der Kommission vom 19. Oktober 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/651/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Oktober 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR162 (SYN-IR162-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7198)  ( 1 )

14

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/652/EU

 

*

Beschluss Nr. 2/2012 des Assoziationsrates EU-Libanon vom 17. September 2012 zur Einsetzung der Unterausschüsse des Assoziationsausschusses

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 967/2012 DES RATES

vom 9. Oktober 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG werden ab 1. Januar 2015 alle Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder in dem sich sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet (im Folgenden „Mitgliedstaat des Verbrauchs“), unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige ansässig ist, der diese Leistungen erbringt.

(2)

Um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten in den Fällen zu vereinfachen, in denen diese Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, wurde eine Sonderregelung für solche Steuerpflichtige eingeführt, die zwar in der Gemeinschaft ansässig sind, aber nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden (im Folgenden „EU-Regelung“). Die andere derzeit geltende Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (im Folgenden „Nicht-EU-Regelung“) wurde auf alle diese Dienstleistungen ausgeweitet. Damit wird es nicht ansässigen Steuerpflichtigen ermöglicht werden, einen Mitgliedstaat der Identifizierung als einzige elektronische Anlaufstelle für Zwecke der Mehrwertsteuererfassung und -erklärungen zu benennen.

(3)

Ein Steuerpflichtiger mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat sollte nach der EU-Regelung in der Lage sein, einen dieser Mitgliedstaaten als Mitgliedstaat der Identifizierung zu benennen, es sei denn, der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit befindet sich innerhalb der Gemeinschaft. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat der Identifizierung derjenige, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

(4)

Um unverhältnismäßige Belastungen für Steuerpflichtige, die die EU-Regelung in Anspruch nehmen, zu vermeiden, sollte klargestellt werden, wie eine Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung in den Fällen erfolgen kann, in denen der Steuerpflichtige seine feste Niederlassung oder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit so verlagert, dass eine Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung erforderlich ist, damit er die Regelung weiterhin in Anspruch nehmen kann.

(5)

Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen, die in den Mitgliedstaaten erbracht werden, in denen der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, fallen unter keine der Sonderregelungen. Es ist klarzustellen, dass die Erbringung dieser Leistungen direkt in dem betreffenden Mitgliedstaat erklärt werden sollte.

(6)

Da beide Sonderregelungen fakultativ sind, kann ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger jederzeit beschließen, sie nicht mehr anzuwenden. Es ist erforderlich, festzulegen, wann eine solche Entscheidung wirksam wird.

(7)

Um den Steuerbehörden jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollte einem Steuerpflichtigen, der beschließt, die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen zu beenden, für einen bestimmten Zeitraum der erneute Zugang zu dieser Regelung verweigert werden.

(8)

Der Mitgliedstaat der Identifizierung stützt sich für die Aktualisierung der Registrierungsdaten in seiner Datenbank auf die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Angaben. Damit die Datenbanken unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht werden können, ist es erforderlich, festzulegen, innerhalb welcher Frist der Steuerpflichtige relevante Informationen über die Beendigung oder Änderung von Tätigkeiten und über sämtliche relevante Änderungen bereits erteilter Angaben mitteilen sollte.

(9)

Einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nehmen möchte, muss eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt werden. Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige, die bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, die Sonderregelungen unbeabsichtigt rückwirkend in Anspruch nehmen, muss festgelegt werden, ab wann die Sonderregelungen gelten sollten.

(10)

Um Zweifel darüber, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, zu vermeiden, sollte festgelegt werden, welcher Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen von der Inanspruchnahme einer Sonderregelung ausschließen darf. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, unter welchen Umständen dieser Mitgliedstaat seine Entscheidung über den Ausschluss zu treffen hat und ab wann diese Entscheidung wirksam wird.

(11)

Der Begriff der Einstellung der Tätigkeiten durch einen nicht ansässigen Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, sollte klargestellt werden, wie auch der Begriff des wiederholten Verstoßens seitens eines nicht ansässigen Steuerpflichtigen.

(12)

Um die Einhaltung der Bestimmungen zu fördern und den Steuerbehörden unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollte einem Steuerpflichtigen, der wegen wiederholten Verstoßens von der Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen ausgeschlossen ist, für einen bestimmten Zeitraum der Zugang zu jeglichen Sonderregelungen verweigert werden.

(13)

Es sollte klargestellt werden, dass ein Steuerpflichtiger, der die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet, von ihr ausgeschlossen ist oder den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt, allen seinen steuerlichen Pflichten in Bezug auf die Erklärungszeiträume vor der Beendigung der Inanspruchnahme bzw. dem Ausschluss oder dem Wechsel in dem Mitgliedstaat nachkommen sollte, der vor der Beendigung der Inanspruchnahme bzw. dem Ausschluss oder dem Wechsel der Mitgliedstaat der Identifizierung war.

(14)

Um den Mitgliedstaaten des Verbrauchs die Kontrolle zu erleichtern, sollte jeder Erklärungszeitraum getrennt behandelt werden, und Änderungen sollten nur an der betroffenen Mehrwertsteuererklärung vorgenommen werden.

(15)

Aus Kontrollgründen empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass nicht ansässige Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten der Identifizierung Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen, selbst wenn während des Erklärungszeitraums keine Dienstleistungen erbracht wurden. Es sollte auch klargestellt werden, dass der genaue Mehrwertsteuerbetrag ohne Auf- oder Abrundung anzugeben ist.

(16)

Es ist erforderlich für Änderungen von Mehrwertsteuererklärungen eine Frist festzulegen, innerhalb der Mehrwertsteuererklärungen elektronisch beim Mitgliedstaat der Identifizierung abgegeben werden können. Die Mitgliedstaaten des Verbrauchs sollten auf jeden Fall in der Lage sein, relevante Informationen direkt von dem Steuerpflichtigen anzunehmen oder anzufordern und Mehrwertsteuerfestsetzungen gemäß ihren nationalen Vorschriften vorzunehmen.

(17)

Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung den Euro nicht als Währung, so sollten nicht ansässige Steuerpflichtige in Bezug auf die Währung, in der alle Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen abzugeben sind, an die Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats gebunden sein.

(18)

Unbeschadet der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten des Verbrauchs zur Verrechnung zuviel entrichteter Steuer und ausschließlich zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Sonderregelungen durch den Mitgliedstaat der Identifizierung und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für diesen Mitgliedstaat wie auch für die Mitgliedstaaten des Verbrauchs sollte sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige gezahlte Mehrwertsteuerbeträge nicht mehr als einer Mehrwertsteuererklärung zuordnen können, sei es von Beginn an oder durch spätere Berichtigung.

(19)

Um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu erleichtern und um sicherzustellen, dass in Bezug auf die im Rahmen der Sonderregelungen erbrachten Dienstleistungen der richtige Betrag gezahlt wird, ist es wichtig, dass für den Fall, dass der nicht ansässige Steuerpflichtige keine, zu wenig oder zu viel Steuer entrichtet und in Bezug auf Zinsen, Geldbußen und sonstige Abgaben, die entsprechenden Pflichten des Mitgliedstaats der Identifizierung und der Mitgliedstaaten des Verbrauchs festgelegt werden.

(20)

Nicht ansässige Steuerpflichtige müssen hinreichend ausführliche Aufzeichnungen führen, damit die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs überprüfen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist. Welche Informationen in diesen Aufzeichnungen mindestens enthalten sein müssen, sollte daher festgelegt werden.

(21)

Um die Durchführung der Sonderregelungen zu erleichtern und um zu ermöglichen, dass ab dem 1. Januar 2015 erbrachte Dienstleistungen unter diese Regelungen fallen, sollten nicht ansässige Steuerpflichtige ihre Registrierungsdaten dem Mitgliedstaat, den sie als Mitgliedstaat der Identifizierung benannt haben, ab dem 1. Oktober 2014 übermitteln können.

(22)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitel XI Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT 2

Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (Artikel 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG)

Unterabschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 57a

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   ‚Nicht-EU-Regelung‘: die Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

2.   ‚EU-Regelung‘: die Sonderregelung für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG;

3.   ‚Sonderregelung‘: je nach Zusammenhang ‚Nicht-EU-Regelung‘ und/oder ‚EU-Regelung‘;

4.   ‚Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß der Definition in Artikel 358a Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG, oder ein Steuerpflichtiger, der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig ist, gemäß der Definition in Artikel 369a Absatz 1 Nummer 1 jener Richtlinie.

Unterabschnitt 2

Anwendung der EU-Regelung

Artikel 57b

Hat ein Steuerpflichtiger, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich dieser Sitz befindet, der Mitgliedstaat der Identifizierung.

Hat ein Steuerpflichtiger, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, zwar den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft, aber mehr als eine feste Niederlassung in der Gemeinschaft, so kann er jeden Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat, als Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG auswählen.

Unterabschnitt 3

Geltungsbereich der EU-Regelung

Artikel 57c

Die EU-Regelung gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat. Diese Dienstleistungen werden den zuständigen Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG gemeldet.

Unterabschnitt 4

Identifizierung

Artikel 57d

Erklärt ein Steuerpflichtiger dem Mitgliedstaat der Identifizierung, dass er beabsichtigt, eine der Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen, so gilt die betreffende Sonderregelung ab dem ersten Tag des folgenden Kalenderquartals.

Erfolgt die erste Erbringung von Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, jedoch vor dem in Absatz 1 genannten Termin, so gilt die Sonderregelung ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, vorausgesetzt der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf diese erste Leistungserbringung folgt, über die Aufnahme der unter die Regelung fallenden Tätigkeiten.

Artikel 57e

Der Mitgliedstaat der Identifizierung identifiziert den Steuerpflichtigen, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, anhand seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß den Artikeln 214 und 215 der Richtlinie 2006/112/EG.

Artikel 57f

(1)   Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, nicht mehr die Voraussetzungen gemäß der Definition in Artikel 369a Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG, so ist der Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, nicht mehr der Mitgliedstaat der Identifizierung. Erfüllt ein Steuerpflichtiger weiter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, so gibt er, um diese Regelung weiterhin in Anspruch nehmen zu können, als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung den Mitgliedstaat, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, oder, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, einen Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat, an.

(2)   Ändert sich gemäß Absatz 1 der Mitgliedstaat der Identifizierung, so gilt diese Änderung ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige nicht mehr den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder keine feste Niederlassung mehr in dem zuvor als Mitgliedstaat der Identifizierung angegebenen Mitgliedstaat hat.

Artikel 57g

Ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin Dienstleistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartals vor demjenigen, in welchem er die Inanspruchnahme der Regelung beenden will. Eine Beendigung ist ab dem ersten Tag des nächsten Kalenderquartals wirksam.

Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem die Beendigung der Inanspruchnahme wirksam wurde, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.

Beendet ein Steuerpflichtiger die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gemäß Absatz 1, so wird er in jedem Mitgliedstaat für zwei Kalenderquartale ab dem Datum der Beendigung der Inanspruchnahme von der Sonderregelung ausgeschlossen.

Unterabschnitt 5

Berichtspflichten

Artikel 57h [Artikel 57f]

(1)   Ein Steuerpflichtiger unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats auf elektronischem Wege von

der Beendigung seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten,

jeglichen Änderungen seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, und

sämtlichen Änderungen der zuvor dem Mitgliedstaat der Identifikation mitgeteilten Angaben.

(2)   Ändert sich der Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f, so unterrichtet der Steuerpflichtige die beiden betroffenen Mitgliedstaaten spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Verlagerung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung folgt, über diese Änderung. Er teilt dem neuen Mitgliedstaat der Identifizierung die Registrierungsdaten mit, die erforderlich sind, wenn ein Steuerpflichtiger eine Sonderregelung erstmals in Anspruch nimmt.

Unterabschnitt 6

Ausschluss

Artikel 58

Findet zumindest eines der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 363 und 369e der Richtlinie 2006/112/EG auf einen Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, Anwendung, so schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Steuerpflichtigen von der betreffenden Regelung aus.

Nur der Mitgliedstaat der Identifizierung kann einen Steuerpflichtigen von der Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen ausschließen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung stützt seine Entscheidung über den Ausschluss auf alle verfügbaren Informationen, einschließlich Informationen eines anderen Mitgliedstaats.

Der Ausschluss ist ab dem ersten Tag des Kalenderquartals wirksam, das auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist.

Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.

Artikel 58a

Hinsichtlich eines Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt und der über einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Kalenderquartalen in keinem Mitgliedstaat des Verbrauchs der betreffenden Regelung unterliegende Dienstleistungen erbracht hat, wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b bzw. des Artikels 369e Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG beendet hat. Diese Beendigung hindert ihn nicht daran, bei Wiederaufnahme seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten eine Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 58b

(1)   Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen wegen wiederholten Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften gilt in jedem Mitgliedstaat und für beide Regelungen während acht Kalenderquartalen nach dem Kalenderquartal, in dem der Steuerpflichtige ausgeschlossen wurde.

(2)   Als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften einer der Sonderregelungen im Sinne des Artikels 363 Buchstabe d oder des Artikels 369e Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG durch den Steuerpflichtigen gelten mindestens die folgenden Fälle:

a)

dem Steuerpflichtigen wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorhergehende Kalenderquartale Erinnerungen gemäß Artikel 60a erteilt und die Mehrwertsteuererklärung wurde für jedes dieser Kalenderquartale nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgegeben;

b)

vom Mitgliedstaat der Identifizierung wurden ihm für drei unmittelbar vorhergehende Kalenderquartale Erinnerungen gemäß Artikel 63a erteilt und der Gesamtbetrag der erklärten Mehrwertsteuer ist von ihm nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, für jedes dieser Kalenderquartale gezahlt außer wenn der ausstehende Betrag weniger als 100 EUR für jedes dieser Kalenderquartale beträgt;

c)

er hat nach einer Aufforderung des Mitgliedstaats der Identifizierung oder des Mitgliedstaats des Verbrauchs und einen Monat nach einer nachfolgenden Erinnerung des Mitgliedstaats der Identifizierung die in den Artikeln 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG genannten Aufzeichnungen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt.

Artikel 58c

Ein Steuerpflichtiger, der von einer der Sonderregelungen ausgeschlossen worden ist, kommt allen seinen Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Ausschluss wirksam wurde, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nach.

Unterabschnitt 7

Mehrwertsteuererklärung

Artikel 59

(1)   Jeder Erklärungszeitraum im Sinne des Artikels 364 oder des Artikels 369f der Richtlinie 2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.

(2)   Gilt eine Sonderregelung gemäß Artikel 57d Absatz 2 ab dem ersten Tag der Leistungserbringung, so gibt der Steuerpflichtige eine gesonderte Mehrwertsteuererklärung für das Kalenderquartal ab, in dem die erste Leistungserbringung erfolgt ist.

(3)   Wurde ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums im Rahmen jeder der Sonderregelungen registriert, so richtet er im Rahmen jeder Sonderregelung Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Zahlungen hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen und die von dieser Regelung erfassten Zeiträume an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

(4)   Ändert sich gemäß Artikel 57f der Mitgliedstaat der Identifizierung nach dem ersten Tag des betreffenden Kalenderquartals, so richtet der Steuerpflichtige Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Mehrwertsteuerzahlungen an den ehemaligen und an den neuen Mitgliedstaat der Identifizierung, die sich auf die Erbringung von Dienstleistungen während der Zeiträume, in denen die Mitgliedstaaten jeweils Mitgliedstaat der Identifizierung waren, beziehen.

Artikel 59a

Hat ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, während eines Erklärungszeitraums keine Dienstleistungen in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Rahmen dieser Sonderregelung erbracht, so reicht er eine Mehrwertsteuererklärung ein, aus der hervorgeht, dass in dem Zeitraum keine Dienstleistungen erbracht wurden (MwSt.-Nullmeldung).

Artikel 60

Die Beträge in den Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen werden nicht auf die nächste volle Einheit auf- oder abgerundet. Es ist jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag anzugeben und abzuführen.

Artikel 60a

Der Mitgliedstaat der Identifizierung erinnert Steuerpflichtige, die keine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben haben, auf elektronischem Wege an ihre Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung. Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt die Erinnerung am zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Erklärung hätte vorliegen sollen, und unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über die Erteilung einer Erinnerung.

Für alle nachfolgenden Mahnungen und sonstigen Schritte zur Festsetzung und Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig.

Der Steuerpflichtige gibt die Mehrwertsteuererklärung ungeachtet jeglicher durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs erteilter Mahnungen und getroffener Maßnahmen im Mitgliedstaat der Identifizierung ab.

Artikel 61

(1)   Änderungen der in einer Mehrwertsteuerklärung enthaltenen Zahlen werden nach ihrer Abgabe ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Erklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Änderungen sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege beim Mitgliedstaat der Identifizierung abzugeben.

Die Vorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchs in Bezug auf Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.

Artikel 61a

Wenn ein Steuerpflichtiger

a)

die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet,

b)

von einer der Sonderregelungen ausgeschlossen wird oder

c)

den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f ändert,

richtet er seine abschließende Mehrwertsteuererklärung und die entsprechende Zahlung sowie jegliche Berichtigungen oder verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Beendigung, dem Ausschluss oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war.

Unterabschnitt 8

Währung

Artikel 61b

Bestimmt ein Mitgliedstaat der Identifizierung, dessen Währung nicht der Euro ist, dass die Mehrwertsteuererklärungen in seiner Landeswährung zu erstellen sind, so gilt diese Bestimmung für die Mehrwertsteuererklärungen von allen Steuerpflichtigen, die Sonderregelungen in Anspruch nehmen.

Unterabschnitt 9

Zahlungen

Artikel 62

Unbeschadet des Artikels 63a Absatz 3 und des Artikels 63b richtet ein Steuerpflichtiger alle Zahlungen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

Mehrwertsteuerzahlungen des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 367 oder Artikel 369i der Richtlinie 2006/112/EG beziehen sich nur auf die gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f dieser Richtlinie abgegebene Mehrwertsteuererklärung. Jede spätere Berichtigung der gezahlten Beträge durch den Steuerpflichtigen wird ausschließlich unter Bezugnahme auf diese Erklärung vorgenommen und darf weder einer anderen Erklärung zugeordnet noch bei einer späteren Erklärung berichtigt werden. Bei jeder Zahlung ist die Referenznummer der betreffenden Steuererklärung anzugeben.

Artikel 63

Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag vereinnahmt, der höher ist als es der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG entspricht, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen den zu viel gezahlten Betrag direkt.

Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag aufgrund einer Mehrwertsteuererklärung erhalten, die sich später als unrichtig herausstellt, und hat er diesen Betrag bereits an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese Mitgliedstaaten des Verbrauchs dem Steuerpflichtigen direkt ihren jeweiligen Anteil an dem zu viel gezahlten Betrag.

Beziehen sich die zu viel gezahlten Beträge jedoch auf Zeiträume bis einschließlich zum letzten Erklärungszeitraum im Jahr 2018, erstattet der Mitgliedstaat der Identifizierung den betreffenden Anteil des entsprechenden Teils des gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 einbehaltenen Betrags, und der Mitgliedstaat des Verbrauchs erstattet den zu viel gezahlten Betrag abzüglich des vom Mitgliedstaat der Identifizierung erstatteten Betrags.

Die Mitgliedstaaten des Verbrauchs unterrichten den Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Wege über den Betrag dieser Erstattungen.

Artikel 63a

Gibt ein Steuerpflichtiger zwar eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG ab, aber es wird keine Zahlung oder eine geringere Zahlung als die sich aus der Erklärung ergebende Zahlung geleistet, so schickt der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Steuerpflichtigen am zehnten Tag nach dem Tag, an dem die Zahlung gemäß Artikel 367 oder Artikel 369i der Richtlinie 2006/112/EG spätestens zu leisten war, wegen der überfälligen Mehrwertsteuer eine Erinnerung auf elektronischem Wege.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung.

Für alle nachfolgenden Mahnungen und sonstigen Schritte zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig. Sind vom Mitgliedstaat des Verbrauchs nachfolgende Mahnungen erteilt worden, erfolgt die entsprechende Mehrwertsteuerzahlung an diesen Mitgliedstaat.

Der Mitgliedstaat des Verbrauchs unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Wege über die Erteilung der Mahnung.

Artikel 63b

Ist keine Mehrwertsteuererklärung abgegeben worden, oder ist die Mehrwertsteuererklärung zu spät abgegeben worden oder ist sie unvollständig oder unrichtig, oder wird die Mehrwertsteuer zu spät gezahlt, so werden etwaige Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben von dem Mitgliedstaat des Verbrauchs berechnet und festgesetzt. Der Steuerpflichtige zahlt diese Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben direkt an den Mitgliedstaat des Verbrauchs.

Unterabschnitt 10

Aufzeichnungen

Artikel 63c

(1)   Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG angesehen zu werden, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:

a)

Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird;

b)

Art der erbrachten Dienstleistung;

c)

Datum der Dienstleistungserbringung;

d)

Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

e)

jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;

f)

anzuwendender Mehrwertsteuersatz;

g)

Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

h)

Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

i)

alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;

j)

falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

k)

Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt;

l)

Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)   Der Steuerpflichtige erfasst die Informationen gemäß Absatz 1 so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch, dass nicht ansässige Steuerpflichtige die gemäß Artikel 360 oder Artikel 369c der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Informationen für die Registrierung im Rahmen der Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige erbringen, bereits ab dem 1. Oktober 2014 übermitteln.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.


20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 968/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2012

zum Aufschlag der von Frankreich in der Fangsaison 2011/2012 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen auf die Fangquoten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2012/2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission schlägt die zurückbehaltenen Mengen auf die betreffenden Quoten auf.

(2)

Für die Fangsaison 2011/2012 wurde Frankreich mit der Verordnung (EU) Nr. 716/2011 des Rates (2) eine Quote von 2 970 Tonnen Sardellen im Golf von Biscaya gewährt.

(3)

Unter Berücksichtigung des Tausches von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (3), von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und/oder der Neuzuteilung und Reduzierung von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4) belief sich die Frankreich für diesen Bestand zur Verfügung stehende Quote während der Fangsaison 2011/2012 jedoch auf 6 362 Tonnen.

(4)

Am Ende der Fangsaison meldete Frankreich Sardellenfänge in Gesamthöhe von 4 198 Tonnen im Golf von Biscaya.

(5)

Frankreich hat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil seiner Quote der Fangsaison 2011/2012 für Sardellen zurückbehalten und auf die folgende Fangsaison übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 694/2012 des Rates (5) festgelegte Quote für die Fangsaison 2012/2013 aufzuschlagen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Frankreich mit der Verordnung (EU) Nr. 694/2012 gewährte Fangquote für Sardellen im Golf von Biscaya wird um 636 Tonnen angehoben.

Mitgliedstaat

Bestand

Art

Name des Gebiets

Endgültige Quote 2011/2012

Fänge 2011/2012

% der endgültigen Quote

Übertragung

Ausgangsquote 2012/2013

VO 694/2012

Ange-passte Quote 2012/2013

FRA

ANE/08.

Sardelle

VIII (Golf von Biscaya)

6 362 t

4 198 t

65,9 %

636 t

2 070 t

2 706 t

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)  ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 11.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 26.

(5)  ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 26.


20.10.2012   

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L 290/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 969/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

67,8

MK

39,0

ZZ

53,4

0707 00 05

MK

30,8

TR

133,0

ZZ

81,9

0709 93 10

TR

116,6

ZZ

116,6

0805 50 10

AR

87,1

CL

97,2

TR

89,8

ZA

92,9

ZZ

91,8

0806 10 10

BR

277,7

MK

80,9

TR

149,0

ZZ

169,2

0808 10 80

AR

216,2

MK

29,8

NZ

139,3

US

143,5

ZA

93,1

ZZ

124,4

0808 30 90

CN

92,8

TR

113,5

ZZ

103,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.10.2012   

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L 290/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 970/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2012

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 15. bis 16. Oktober 2012 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Oktober 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Oktober 2012 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht.

(5)

Da die Höchstmenge für den Monat Oktober 2012 erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die am 15. und 16. Oktober 2012 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 0,635338 % angewandt.

Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 22. Oktober 2012 beantragten Mengen wird im Oktober 2012 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.

(4)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(5)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 971/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2012/13 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 963/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 für das Wirtschaftsjahr 2012/13 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 37.

(4)  ABl. L 288 vom 19.10.2012, S. 9.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 20. Oktober 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

35,17

0,60

1701 12 90 (1)

35,17

4,06

1701 13 10 (1)

35,17

0,73

1701 13 90 (1)

35,17

4,35

1701 14 10 (1)

35,17

0,73

1701 14 90 (1)

35,17

4,35

1701 91 00 (2)

42,42

4,74

1701 99 10 (2)

42,42

1,61

1701 99 90 (2)

42,42

1,61

1702 90 95 (3)

0,42

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

20.10.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2012

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR162 (SYN-IR162-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7198)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/651/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Juli 2010 stellte Syngenta Seeds S.A.S. bei der zuständigen Behörde Deutschlands gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte MIR162 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden („Antrag“).

(2)

Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen von Mais der Sorte MIR162 in Erzeugnissen, die aus ihm bestehen oder ihn enthalten, für alle anderen Verwendungen — ausgenommen als Lebensmittel und als Futtermittel —, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält der Antrag die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(4)

Am 21. Juni 2012 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie vertrat die Ansicht, dass die im Antrag beschriebene Maissorte MIR162 hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis. Sie kam daher zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen Erzeugnisse, die Mais der Sorte MIR162 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden („Erzeugnisse“), im Rahmen der vorgesehenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat (3).

(5)

In ihrer Stellungnahme hat die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgebracht wurden.

(6)

Die EFSA befand in ihrer Stellungnahme ferner, dass der Umweltüberwachungsplan in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht.

(7)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollte die Zulassung für die Erzeugnisse erteilt werden.

(8)

Jedem genetisch veränderten Organismus („GVO“) sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein solcher Marker zugewiesen werden.

(9)

Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen an Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die Mais der Sorte MIR162 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den GVO enthalten oder aus ihm bestehen und für die die Zulassung beantragt wird, mit Ausnahme von Lebensmitteln, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(10)

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (5) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen. Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen, befinden sich in Artikel 4 Absätze 1 bis 5, die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln in Artikel 5 der genannten Verordnung.

(11)

Der Zulassungsinhaber sollte Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgelegt werden. Die Stellungnahme der EFSA rechtfertigt weder besondere Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen noch besondere Bedingungen oder Einschränkungen für Verwendung und Handhabung, einschließlich Bestimmungen über die marktbegleitende Beobachtung der Verwendung der Lebensmittel und Futtermittel, noch besondere Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e bzw. Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(12)

Alle relevanten Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das EU-Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden.

(13)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(14)

Der Antragsteller wurde zu den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(15)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MIR162, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR162-4 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-IR162-4-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die SYN-IR162-4-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

c)

SYN-IR162-4-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die SYN-IR162-4-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

EU-Register

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das EU-Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist Syngenta Seeds S.A.S., Frankreich, stellvertretend für Syngenta Crop Protection AG, Schweiz.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Syngenta Seeds S.A.S., 12 Chemin de l'Hobit, 31790 Saint-Sauveur, Frankreich.

Brüssel, den 18. Oktober 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(3)  http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2010-00972

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(6)  ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9.

(7)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Syngenta Seed S.A.S.

Anschrift

:

12 Chemin de l'Hobit, 31790 Saint-Sauveur, France,

im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schwarzwaldallee 215, 4058 Basel, Schweiz.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-IR162-4-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die SYN-IR162-4-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

3.

SYN-IR162-4-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der im Antrag beschriebene genetisch veränderte SYN-IR162-4-Mais exprimiert das Protein Vip3Aa20, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde.

c)   Kennzeichnung

1.

Für die Zwecke der besonderen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die SYN-IR162-4-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

d)   Nachweisverfahren

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten SYN-IR162-4 -Mais;

validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm;

Referenzmaterial: AOCS 1208-A und AOCS 0407-A erhältlich bei American Oil Chemists Society unter http://www.aocs.org/tech/crm.

e)   Spezifischer Erkennungsmarker

SYN-IR162-4.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

[Link: im Internet veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/18


BESCHLUSS Nr. 2/2012 DES ASSOZIATIONSRATES EU-LIBANON

vom 17. September 2012

zur Einsetzung der Unterausschüsse des Assoziationsausschusses

(2012/652/EU)

DER ASSOZIATIONSRAT EU-LIBANON —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bis spätestens zum 1. März 2015 soll eine Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik errichtet werden,

(2)

Infolge der Durchführung der Europa-Mittelmeer-Abkommen und der Fortsetzung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer werden die Beziehungen der Europäischen Union zu den Ländern im südlichen Mittelmeerraum zunehmend komplexer.

(3)

Es wurden Unterausschüsse der Assoziationsausschüsse der anderen assoziierten Länder eingesetzt, um die Verwirklichung der prioritären Ziele der Partnerschaft und die Angleichung der Rechtsvorschriften zu überwachen.

(4)

Die Umwelt muss mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung in Sektorpolitiken einbezogen werden.

(5)

In Artikel 80 des Abkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien vorgesehen.

(6)

Es sollten daher Unterausschüsse des Assoziationsrates eingesetzt werden und ihre Geschäftsordnungen sollten erlassen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgeführten Unterausschüsse des Assoziationsausschusses EU-Libanon werden eingesetzt sowie ihre in Anhang II festgelegten Geschäftsordnungen erlassen.

Sie unterstehen in ihrer Arbeit dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Die Unterausschüsse sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.

Der Assoziationsausschuss trifft alle sonstigen Maßnahmen, die für die Gewährleistung ihres reibungslosen Funktionierens erforderlich sind, und unterrichtet den Assoziationsrat entsprechend.

Der Assoziationsrat kann weitere Unterausschüsse einsetzen oder bestehende Unterausschüsse auflösen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. September 2012.

Im Namen des Assoziationsrates EU-Libanon

Die Vorsitzende

C. ASHTON


(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.


ANHANG I

UNTERAUSSCHÜSSE DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-LIBANON

1.

Menschenrechte, Demokratie und verantwortliches Regieren

2.

Wirtschaft und Finanzen

3.

Industrie, Handel und Dienstleistungen

4.

Binnenmarkt

5.

Soziales und Migration

6.

Justiz, Freiheit und Sicherheit

7.

Landwirtschaft und Fischerei

8.

Verkehr, Energie und Umwelt

9.

Zusammenarbeit im Zollbereich und Steuern

10.

Forschung, Innovation, Informationsgesellschaft, Bildung und Kultur.


ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG

UNTERAUSSCHUSS EG-LIBANON Nr. 1

MENSCHENRECHTE, DEMOKRATIE UND VERANTWORTLICHES REGIEREN

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Libanons zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden.

2.   Rolle

Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

a)

Stärkung der Demokratie, des verantwortlichen Regierens und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz und des Zugangs zu den Gerichten

b)

Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten internationalen Übereinkommen über Menschrechte und Grundfreiheiten und der Protokolle zu diesen Übereinkommen; Umsetzung der Berichterstattungspflichten und Überprüfung der Vorbehalte

c)

Leistungsfähigkeit der einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden und Institutionen

d)

Zusammenarbeit in Fragen der Außenpolitik und des Krisenmanagements, unter anderem in internationalen Organisationen

e)

regionale Zusammenarbeit (einschließlich der Koordinierung regionaler Fragen aus anderen Unterausschüssen).

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Libanons fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich.

GESCHÄFTSORDNUNG

UNTERAUSSCHUSS EG-LIBANON Nr. 2

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Libanons zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden.

2.   Rolle

Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

a)

makroökonomische Politik

b)

Struktur- und Wirtschaftspolitik

c)

Finanzdienstleistungen (makroökonomische Aspekte) und Kapitelmärkte

d)

Kapitalverkehr und Zahlungen

e)

öffentliche Finanzverwaltung, einschließlich der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen

f)

Renten und soziale Sicherheit (wirtschaftliche Aspekte)

g)

Statistik.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Libanons fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich.

GESCHÄFTSORDNUNG

UNTERAUSSCHUSS EG-LIBANON Nr. 3

INDUSTRIE, HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Libanons zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden.

2.   Rolle

Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im ENP-Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

a)

Unternehmenspolitik und industrielle Zusammenarbeit

b)

Durchführung der Handelsbestimmungen des Assoziationsabkommens und des ENP-Aktionsplans

c)

Fragen des bilateralen Handels

d)

Dienstleistungen und Investitionen

e)

Ausarbeitung von Handelsabkommen im Bereich technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung

f)

Zusammenarbeit in Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs

g)

Tourismus.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Libanons fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich.

GESCHÄFTSORDNUNG

UNTERAUSSCHUSS EG-LIBANON Nr. 4

BINNENMARKT

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Libanons zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden.

2.   Rolle

Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

a)

Zusammenarbeit beim Erlass von Rechtsvorschriften und Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung

b)

Wettbewerbspolitik

c)

öffentliches Beschaffungswesen

d)

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

e)

Dienstleistungen (politische und Regulierungsfragen)

f)

Niederlassungsrecht, Gesellschaftsrecht.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Libanons fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich.

GESCHÄFTSORDNUNG

UNTERAUSSCHUSS EG-LIBANON Nr. 5

SOZIALES UND MIGRATION

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Libanons zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden.

2.   Rolle

Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

a)

Bekämpfung von Diskriminierung, einschließlich Behindertenfragen

b)

öffentliche Gesundheit

c)

Chancengleichheit

d)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

e)

Migrationspolitik

f)

Beschäftigungspolitik

g)

Sozialschutz.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Libanons fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich.

GESCHÄFTSORDNUNG

UNTERAUSSCHUSS EG-LIBANON Nr. 6

JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Libanons zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden.

2.   Rolle

Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

a)

Migrationsfragen

b)

Asyl

c)

besondere Maßnahmen im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit zur Bekämpfung des Terrorismus

d)

Bekämpfung des organisierten Verbrechens, einschließlich des Menschenhandels

e)

Drogen

f)

Geldwäsche, Finanz- und Wirtschaftskriminalität

g)

polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Libanons fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich.

GESCHÄFTSORDNUNG

UNTERAUSSCHUSS EG-LIBANON Nr. 7

LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Libanons zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden.

2.   Rolle

Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

a)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Handel)

b)

Fragen der Lebensmittelhygiene und der Pflanzengesundheit

c)

Entwicklung im ländlichen Raum und regionale Zusammenarbeit

d)

Fischereierzeugnisse, einschließlich Handel.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Libanons fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich.

GESCHÄFTSORDNUNG

UNTERAUSSCHUSS EG-LIBANON Nr. 8

VERKEHR, ENERGIE UND UMWELT

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Libanons zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden.

2.   Rolle

Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

a)

Verkehr

b)

Energie

c)

Umwelt.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Libanons fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich.

GESCHÄFTSORDNUNG

UNTERAUSSCHUSS EG-LIBANON Nr. 9

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH UND STEUERN

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Libanons zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden.

2.   Rolle

Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

a)

Zollverfahren, Zollnomenklatur, Zollwert

b)

Ursprungsregeln

c)

Tarifregelungen

d)

Zusammenarbeit im Zollbereich

e)

Steuern.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Libanons fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich.

GESCHÄFTSORDNUNG

UNTERAUSSCHUSS EG-LIBANON Nr. 10

FORSCHUNG, INNOVATION, INFORMATIONSGESELLSCHAFT, BILDUNG UND KULTUR

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Libanons zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden.

2.   Rolle

Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

a)

Forschung, Wissenschaft und technologische Innovation

b)

Bildung, Ausbildung und Jugend

c)

kulturelle Zusammenarbeit

d)

Informationsgesellschaft

e)

Politik im audiovisuellen Bereich

f)

Zusammenarbeit der Zivilgesellschaften.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Libanons fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich.