ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.268.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
3. Oktober 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2012 der Kommission vom 2. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Agneau de lait des Pyrénées (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2012 der Kommission vom 2. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajersko prekmursko bučno olje (g.g.A.))

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 902/2012 der Kommission vom 2. Oktober 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 903/2012 der Kommission vom 2. Oktober 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

7

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 900/2012 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Agneau de lait des Pyrénées (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der am 10. Dezember 2007 eingegangene Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ als geschützte geografische Angabe wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Spanien legte gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung ein. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(3)

Mit Schreiben vom 8. November 2010 forderte die Kommission die betreffenden Parteien auf, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.

(4)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Spanien und Frankreich erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(5)

Der Einspruch Spaniens betraf vor allem die angeblich falsche Abgrenzung des geografischen Gebiets und den angeblich fehlenden besonderen Zusammenhang zwischen den Merkmalen des betreffenden Erzeugnisses und den Pyrenäen. Die Kommission konnte im eingereichten Antrag jedoch weder einen offensichtlichen Irrtum bei diesen Elementen noch Unstimmigkeiten zwischen dem genannten Antrag und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 feststellen.

(6)

Spanien führte in seinem Einspruch weiterhin aus, dass die Eintragung der Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs zu Verwirrung Anlass geben könnte, da es sich bei den Pyrenäen nicht um eine ausschließlich französische Bergkette handelt und in deren spanischem Teil herkömmlicherweise Erzeugnisse hergestellt werden, die denjenigen im Antrag ähneln, einschließlich der bereits geschützten geografischen Angabe „Cordero de Navarra“.

(7)

Wird im Anschluss an einen Einspruch keine Einigung erzielt, so trifft die Kommission einen Beschluss in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Der Begriff „Agneau de lait des Pyrénées“ könnte in seiner Übersetzung, insbesondere ins Spanische, die Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Erzeugnisses verwirren. Zwar gibt es keinen Grund, den Begriff „Agneau de lait des Pyrénées“ nicht einzutragen, es ist jedoch erforderlich, eine solche Verwirrung zu vermeiden und ein redliches Verfahren sicherzustellen. Daher sollte der geografische Bestandteil der Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ bei der Vermarktung des Erzeugnisses, das der Spezifikation für „Agneau de lait des Pyrénées“ entspricht, nicht in andere Sprachen übersetzt werden. Dies würde sowohl für die Verwendung einer solchen Übersetzung auf dem Etikett als auch bei Vorführungen oder Werbung für das Erzeugnis gelten. Außerdem sollte das Ursprungsland auf dem Etikett in demselben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie die Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ angegeben werden.

(8)

Aus den vorgenannten Gründen sollte die Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Bei der Vermarktung von Erzeugnissen, die der Spezifikation der im Anhang dieser Verordnung genannten Bezeichnung entsprechen, dürfen die Bezugnahmen auf den Begriff „Pyrénées“ nicht übersetzt werden.

Auf Etiketten, die die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung enthalten, ist das Ursprungsland im selben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie die Bezeichnung anzugeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 93 vom 13.4.2010, S. 20.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Agneau de lait des Pyrénées (g.g.A.)


3.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 901/2012 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajersko prekmursko bučno olje (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), and insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens vom 29. Oktober 2004 auf Eintragung der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Mehrere natürliche und juristische Personen haben in Österreich bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt.

(3)

Österreich hat daraufhin gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(4)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.

(5)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(6)

Der Einspruch wegen angeblich fehlender Übereinstimmung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 betraf den Ursprung der Rohstoffe, der weder auf das Gebiet begrenzt noch angegeben ist, das Gewinnungsverfahren, das angeblich weder spezifisch noch traditionell ist, den angeblich fehlenden Zusammenhang zwischen dem Ansehen des Erzeugnisses und dem Erzeugungsgebiet und die angeblich unkorrekte Verwendung des Namens einer Gegend als geografische Angabe. Die Kommission hat jedoch in Bezug auf diese Elemente keine offensichtlichen Fehler festgestellt. Des Weiteren hat Slowenien den Nachweis erbracht, dass der Name „Štajersko prekmursko bučno olje“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verwendet wird.

(7)

Dem Einspruch zufolge wurde eine Handelsmarke einschließlich der Bezeichnung „Steirisches Kürbiskernöl“ bereits vor dem Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ als g.g.A. eingetragen. Nichtsdestoweniger wurde nicht nachgewiesen, dass die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität eines unter der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ vermarkteten Erzeugnisses in die Irre geführt werden könnten. Die Kommission kann daher nicht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde.

(8)

Diese Handelsmarke kann weiterhin trotz Eintragung der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ als g.g.A. verwendet werden, sofern nach dem Markenschutzgesetz keine Gründe für ihre Ungültigkeit oder ihren Verfall bestehen.

(9)

Darüber hinaus wurde die Bezeichnung „Steirisches Kürbiskernöl“ mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (3) auch als g.g.A. eingetragen. Die Namen „Štajersko prekmursko bučno olje“ und „Steirisches Kürbiskernöl“ unterscheiden sich in ihren jeweiligen Originalsprachen deutlich voneinander, so dass der Schluss zulässig ist, dass es sich nicht um gleichlautende Namen handelt; die Eintragung von „Štajersko prekmursko bučno olje“ würde sich daher nicht nachteilig auf das Bestehen des Namens „Steirisches Kürbiskernöl“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auswirken.

(10)

Da keine Einigung erzielt wurde, muss die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erlassen. Die Bezeichnung „Steierisches Kürbiskernöl“ wurde vor der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ eingetragen. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 schützt die Bezeichnung „Steirisches Kürbiskernöl“ gegen die Verwendung in Übersetzung. Der Begriff „Štajersko“ wird als wörtliche Übersetzung des geografischen Begriffs „Steirisches“ angesehen. Darüber hinaus können die beiden Bezeichnungen sehr ähnlich klingen, wenn sie in Drittsprachen übersetzt werden. Auch wenn es keinen Grund gibt, die Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ nicht einzutragen, müssen bestehende ältere Rechte geschützt und ein redliches Verfahren gewährleistet werden. Daher sollten bei der Vermarktung eines Erzeugnisses, das der Spezifikation für „Štajersko prekmursko bučno olje“ entspricht, die geografischen Komponenten der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ nicht in andere Sprachen übersetzt werden. Dies würde für die Verwendung solcher Übersetzungen sowohl auf dem Etikett als auch in der Aufmachung des Erzeugnisses oder der Werbung hierfür gelten. Darüber hinaus sollte auf den Etiketten das Ursprungsland im selben Sichtfeld und in gleichgroßen Buchstaben wie die Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ angegeben werden.

(11)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Bei der Vermarktung von Erzeugnissen, die der Spezifikation der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnung entsprechen, werden die Verweise auf die Regionen Štajerska und Prekmurje nicht übersetzt.

Auf Etiketten mit der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnung wird das Ursprungsland im selben Sichtfeld und in gleichgroßen Buchstaben wie die betreffende Bezeichnung angegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 67.

(3)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.5.   Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

SLOWENIEN

Štajersko prekmursko bučno olje (g.g.A.)


3.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 902/2012 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

55,0

MK

53,7

XS

41,5

ZZ

50,1

0707 00 05

MK

27,7

TR

126,8

ZZ

77,3

0709 93 10

TR

111,2

ZZ

111,2

0805 50 10

AR

76,5

CL

108,8

TR

75,6

UY

66,4

ZA

104,0

ZZ

86,3

0806 10 10

MK

35,9

TR

119,1

ZZ

77,5

0808 10 80

BR

89,7

CL

180,3

NZ

137,1

US

145,3

ZA

109,4

ZZ

132,4

0808 30 90

AR

193,5

CN

70,4

TR

111,2

ZZ

125,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


3.10.2012   

DE

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L 268/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 903/2012 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2012/13 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 für das Wirtschaftsjahr 2012/13 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 37.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 3. Oktober 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

38,12

0,00

1701 12 90 (1)

38,12

3,17

1701 13 10 (1)

38,12

0,00

1701 13 90 (1)

38,12

3,47

1701 14 10 (1)

38,12

0,00

1701 14 90 (1)

38,12

3,47

1701 91 00 (2)

44,46

4,13

1701 99 10 (2)

44,46

1,00

1701 99 90 (2)

44,46

1,00

1702 90 95 (3)

0,44

0,25


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.