ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.252.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 252

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
19. September 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 835/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium) ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 836/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products) ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 838/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Harnstoff als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 840/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für alle Mastvogelarten mit Ausnahme von Masthühnern, Masttruthühnern und Mastenten sowie für alle Legevogelarten außer Legehennen (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition) ( 1 )

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 841/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung einer Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff für Hunde (Zulassungsinhaber: Bayer Animal Health GmbH) ( 1 )

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke sowie Ziervögel (Zulassungsinhaber: BASF SE) ( 1 )

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 845/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

33

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

55

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/505/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. September 2012 über die Anerkennung Ägyptens gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6297)

57

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 162 vom 21.6.2012)

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 835/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 494/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium) (2) wurde der Umfang der Beschränkung von Cadmium und Cadmiumverbindungen geändert, und gemäß der Risikobewertung und den Risikoverminderungsstrategien für Cadmium und Cadmiumoxid (3) wurden neue Vorschriften für Lote und Schmuck erlassen.

(2)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 494/2011 wurde die bestehende Verwendungsbeschränkung für Cadmium und Cadmiumverbindungen in synthetischen organischen Polymeren (Kunststoff) auf alle Kunststoffe mit Ausnahme von wiedergewonnenem cadmiumhaltigem PVC für die Verwendung bei der Herstellung bestimmter Bauprodukten ausgedehnt. Die Gewährung einer Ausnahmeregelung erfolgte unter Berücksichtigung der Erörterungen in einer Ad-hoc-Sitzung von Sachverständigen für Risikomanagementtätigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die Ergebnisse einer im Januar 2010 veröffentlichten Studie über die sozioökonomischen Folgen einer etwaigen Aktualisierung der Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Cadmium in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC (4). Über alle Aspekte der Beschränkung wurde mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und mit Interessenträgern beraten.

(3)

Nach Erlass der Verordnung (EU) Nr. 494/2011 erhielt die Kommission Kenntnis von Verwendungen von Cadmiumpigmenten in bestimmten Arten von Kunststoffen, die erstmals durch die Verordnung Nr. 494/2011 beschränkt wurden und für die es anscheinend keine brauchbaren Alternativen zur Verwendung von Cadmium gibt; wegen der außergewöhnlichen Umstände einer begrenzten Beratung ist nunmehr eine weitere Bewertung angezeigt.

(4)

In seiner Entschließung vom 25. Januar 1988 forderte der Rat eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium, einschließlich gezielter Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von Cadmium und zur Anregung der Entwicklung weiterer Alternativen zur Verwendung von Cadmium in Pigmenten, Stabilisatoren und Oberflächenbehandlungen, und forderte eine Beschränkung der Verwendung von Cadmium auf Fälle, in denen brauchbare Alternativen fehlen.

(5)

Die Kommission wird die Europäische Chemikalienagentur auffordern, gemäß Artikel 69 der REACH-Verordnung ein Dossier entsprechend den Anforderungen des Anhangs XV über die Verwendungen von Cadmium und Cadmiumverbindungen in Kunststoffarten, die erstmals durch die Verordnung Nr. 494/2011 beschränkt wurden, zu erstellen und dabei die Entschließung des Rates vom 25. Januar 1988 vollständig zu berücksichtigen.

(6)

Bis zum Abschluss des Beschränkungsverfahrens sollte die Beschränkung der Verwendung von Cadmium und seinen Verbindungen auf die Kunststoffarten beschränkt werden, die in Anhang XVII Eintrag 23 vor Erlass der Verordnung (EU) Nr. 494/2011 aufgeführt waren.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung vom 10. Dezember 2011 an angewendet werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 21.5.2011, S. 2.

(3)  ABl. C 149 vom 14.6.2008, S. 6.

(4)  http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/files/markrestr/study-cadmium_en.pdf.


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Tabelle mit der Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen und Gemische sowie mit den Beschränkungsbedingungen wie folgt geändert:

1.

Unter Eintrag 23 erhält Nr. 1 Absätze 1 und 2 in der zweiten Spalte folgende Fassung:

 

„1.

Dürfen nicht in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die aus den folgenden synthetischen organischen Polymeren (nachstehend Kunststoff genannt) hergestellt werden:

Polymere oder Copolymere aus Vinylchlorid (PVC) [3904 10] [3904 21],

Polyurethan (PUR) [3909 50],

Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [3901 10],

Celluloseacetat (CA) [3912 11],

Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11],

Epoxydharze [3907 30],

Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20],

Harnstoffformaldehyd (UF) [3909 10],

ungesättigte Polyester (UP) [3907 91],

Polyethylenterephtalat (PET) [3907 60],

Polybuthylenterephtalat (PBT),

Polystyrol glasklar/Standard [3903 11],

Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),

vernetztes Polyethylen (VPE),

Polystyrol, schlagfest (SB),

Polypropylen (PP) [3902 10].

Aus Kunststoffen hergestellte Gemische und Erzeugnisse wie die oben aufgeführten dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% des Kunststoffs oder mehr beträgt.“

2.

Unter Eintrag 23 wird in Absatz 1 in der zweiten Spalte folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Bis zum 19. November 2012 fordert die Kommission gemäß Artikel 69 die Europäische Chemikalienagentur auf, ein Dossier entsprechend den Anforderungen des Anhangs XV zu erstellen, um zu bewerten, ob die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen in anderen Kunststoffarten als den in Unterabsatz 1 aufgeführten beschränkt werden sollte.“


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 836/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird und behandelt werden muss, nach der Benachrichtigung der Europäischen Chemikalienagentur („Agentur“), ein diesbezügliches Dossier.

(2)

Am 15. April 2010 legte Frankreich der Agentur ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vor, um ein Beschränkungsverfahren nach den Artikeln 69 bis 73 der erwähnten Verordnung einzuleiten. In diesem Dossier wurde nachgewiesen, dass Kinder - insbesondere Kinder im Alter von unter 36 Monaten - wiederholt Blei aus Schmuckwaren aufnehmen können, wenn sie diese in den Mund nehmen. Diese wiederholte Exposition gegenüber Blei kann zu schweren und irreversiblen neurologischen Verhaltens- und Entwicklungsstörungen führen, wofür Kinder besonders anfällig sind, da sich ihr zentrales Nervensystem noch entwickelt. Aus dem Dossier geht hervor, dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind, die über bereits bestehende Maßnahmen hinausgehen, damit die Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen in Schmuckwaren so weit wie möglich vermieden wird. Dementsprechend wird im Dossier ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Schmuckwaren vorgeschlagen, wenn die Bleimigrationsrate mehr als 0,09 μg/cm2/h beträgt.

(3)

In seiner Stellungnahme vom 10. März 2011 vertrat der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) die Auffassung, dass die EU-weite Maßnahme, die im Hinblick auf die Wirksamkeit bei der Verminderung der ermittelten Risiken am geeignetsten ist, darin besteht, das Inverkehrbringen sowie die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in den metallischen und nichtmetallischen Teilen von Schmuckwaren zu verbieten, wenn der Bleigehalt eines einzelnen Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt und sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Bleifreisetzung den Schwellenwert von 0,05 μg/cm2/h (0,05 μg/g/h) nicht übersteigt.

(4)

In seiner Stellungnahme vom 15. September 2011 erwog der Ausschuss für sozioökonomische Analyse („SEAC“) das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Schmuckwaren für Fälle, in denen der Bleigehalt eines einzelnen Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Diese Maßnahme wurde als die EU-weite Maßnahme betrachtet, die im Hinblick auf das sozioökonomische Kosten-Nutzen-Verhältnis am geeignetsten ist, die ermittelten Risiken zu vermindern. Da derzeit keine Methode verfügbar ist, mit der die Bleimigration unter Simulation der Bedingungen beim Lutschen getestet werden kann, vertrat der SEAC die Ansicht, dass sich die Beschränkung auf den Bleigehalt in jedem einzelnen Teil einer Schmuckware und nicht auf die Migrationsrate des aus solchen Erzeugnissen freigesetzten Bleis stützen sollte. Darüber hinaus empfahl der Ausschuss, Ausnahmen für Kristallglas, Glasemail, Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmesser und für nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine vorzusehen.

(5)

Am 23. September 2011 legte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen des RAC und des SEAC vor.

(6)

Da keine Informationen über die Bleifreisetzung unter den Bedingungen beim Lutschen vorliegen und mangels geeigneter Alternativen für sämtliche Verwendungen in Kristallglas und Glasemail, werden Letztere von der hier behandelten Maßnahme ausgenommen. Ferner empfahl der SEAC die Ausnahmeregelung lediglich für die Kristallglasarten 1 und 2 („Hochbleikristall“ und „Bleikristall“), wie sie in Anhang I der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (2) definiert sind. Die Kristallglasarten 3 und 4 („Kristallglas“ bzw. „Kristallinglas“) gemäß der Definition in der genannten Richtlinie sollten ebenfalls von der Beschränkung ausgenommen werden, damit die Kohärenz mit der im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (3), geändert durch den Beschluss 2010/571/EU der Kommission (4), gewährleistet ist, da diese Glasarten im Vergleich zu den Kristallglasarten 1 und 2 einen geringeren Bleigehalt aufweisen.

(7)

Aus den gleichen Gründen, die für Kristallglas und Glasemail gelten, sollten auch nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine, in denen Blei als natürlicher Bestandteil vorkommt, ausgenommen sein.

(8)

Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmessern, die für Verbraucher nicht zugänglich sind, sollten von der Beschränkung ausgenommen sein, da eine von diesen Einbauteilen ausgehende Exposition gegenüber Blei ausgeschlossen werden kann.

(9)

Eine Beschränkung des Inverkehrbringens gebrauchten und antiken Schmucks hätte erhebliche sozioökonomische Auswirkungen zur Folge, da diese Stücke in der EU ihren Marktwert verlören, und würde zu Durchsetzungsschwierigkeiten führen. Daher sollten Schmuckwaren, die bis zu 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Beschränkung erstmals in Verkehr gebracht wurden, sowie importierter antiker Schmuck von der Beschränkung ausgenommen sein.

(10)

Die Kommission sollte die Ausnahme von Kristallglas, Glasemail sowie Edelsteinen und Schmucksteinen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüfen, einschließlich der Migration von Blei bei den von der Regelung ausgenommenen Verwendungen, der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen und der Entwicklung von Migrationstestmethoden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.

(3)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(4)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, p. 28.


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 63 angefügt:

„63.

Blei

 

CAS-Nr.: 7439-92-1

 

EG-Nr. 231-100-4

und seine Verbindungen

1.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt.

2.

Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck:

i)

„Schmuckwaren“ Schmuck und Fantasieschmuck sowie Haarschmuck, einschließlich:

a)

Armbänder, Halsketten und Ringe,

b)

Piercingschmuck,

c)

Armbanduhren und Armschmuck,

d)

Broschen und Manschettenknöpfe;

ii)

„in einem einzelnen Teil“ auch die Materialien, aus denen der Schmuck hergestellt wurde, sowie die einzelnen Bestandteile der Schmuckwaren.

3.

Absatz 1 gilt auch für einzelne Teile, die für die Schmuckherstellung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

4.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)

Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates (1),

b)

Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmessern, die für Verbraucher nicht zugänglich sind,

c)

nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (KN-Code 7103 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden,

d)

Email, definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500 °C.

5.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für Schmuckwaren, die vor dem 9. Oktober 2013 erstmals in Verkehr gebracht, und Schmuckwaren, die vor dem 10. Dezember 1961 hergestellt wurden.

6.

Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission eine Neubewertung dieses Eintrags im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vor; dabei wird auch die Verfügbarkeit von Alternativen und die Migration von Blei aus den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen berücksichtigt und dieser Eintrag gegebenenfalls entsprechend geändert.


(1)  ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.“


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 837/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ vorzunehmen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2011 (2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung die Phosphor-Verwertung bei allen Zieltierarten verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2012; 10(1):2527.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a18

DSM Nutritional Products

6-Phytase (EC 3.1.3.26)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) mit einer Mindestaktivität von

 

fest: 50 000 (1) FYT/g

 

flüssig: 20 000 FYT/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594)

 

Analysemethode  (2)

Kolorimetrische Messung des anorganischen Phosphats, das von der 6-Phytase aus Phytat freigesetzt wird (ISO 30024:2009)

Geflügel

Mastschweine

Ferkel (entwöhnt)

500 FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Geflügel, Ferkel (entwöhnt) und Mastschweine 500-4 000 FYT;

Sauen: 1 000-4 000 FYT.

3.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

5.

Für entwöhnte Ferkel bis 35 kg.

9. Oktober 2022

Sauen

1 000 FYT


(1)  1 FYT ist die Enzymmenge, die bei einer Phytatkonzentration von 5,0 mmol, einer Temperatur von 37 °C und einem pH-Wert von 5,5 pro Minute 1 μmol anorganisches Phosphat aus Phytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 838/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Zulassung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 6. März 2012 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die Silageerzeugung verbessert werden kann, da sie die Essigsäureproduktion steigert, was zu einer erhöhten aeroben Stabilität der behandelten Silage führt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) zeigt, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2012; 10(3):2617.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k20715

Lactobacillus brevis

(DSMZ 21982)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) mit mindestens 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus brevis (DSMZ 21982)

 

Analysemethode  (1)

 

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren (EN 15787)

 

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoff: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

9. Oktober 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 839/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Zulassung von Harnstoff als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Produkte, die gemäß der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Harnstoff wurde mit der Richtlinie 82/471/EWG auf unbestimmte Zeit zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Harnstoff als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 7. März 2012 (3) den Schluss, dass Harnstoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es eine Quelle von Nicht-Protein-Stickstoff für die mikrobielle Eiweißsynthese im Pansen darstellt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Harnstoff hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da die Bedingungen für die Zulassung von Harnstoff geändert werden und keine direkten sofortigen Auswirkungen auf die Sicherheit zu erwarten sind, sollte vor der Zulassung eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Zudem ist es angezeigt, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 82/471/EWG eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Harnstoff und Harnstoff enthaltenden Futtermitteln vorzusehen.

(7)

Für die Betreiber ist es unverhältnismäßig kompliziert, mehrfach und ab einem vorgegebenen Datum auf die anderen Kennzeichnungen von Futtermitteln umzustellen, die immer wieder neue, nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe enthalten und für die neue Regeln für die Kennzeichnung zu befolgen sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte eine Frist für die reibungslose Umstellung der Kennzeichnung eingeräumt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivate“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Kennzeichnung

Harnstoff enthaltende Futtermittel werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 19. Mai 2013 gekennzeichnet.

Harnstoff enthaltende Futtermittel, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 82/471/EWG vor dem 19. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände an Harnstoff und Harnstoff enthaltenden Futtermitteln können nach den Bedingungen der Richtlinie 82/471/EWG weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. November 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.

(3)  EFSA Journal 2012; 10(3):2624.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Harnstoff und seine Derivate

3d1

Harnstoff

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Harnstoffgehalt: mindestens 97 %

 

Stickstoffgehalt: 46 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Diaminomethanon, CAS-Nummer 58069-82-2, chemische Formel: (NH2)2CO

 

Analysemethode  (1)

 

Für die Bestimmung des Gesamtstickstoffs im Zusatzstoff: Titrimetrie (Methode 2.3.3 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003)

 

Für die Bestimmung des Biuret-Anteils am Gesamtstickstoffs im Zusatzstoff: Spektrophotometrie (Methode 2.5 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003)

 

Für die Bestimmung des Harnstoffs in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln: Spektrophotometrie (Anhang III.D der Verordnung (EG) Nr. 152/2009)

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen

 

8 800

Die Gebrauchsanleitung für den Zusatzstoff und Harnstoff enthaltende Futtermittel besagt:

„Harnstoff darf nur an Tiere mit entwickeltem Pansen verfüttert werden. Die Dosis von Harnstoff im Futter sollte nach und nach bis zur Höchstdosierung gesteigert werden. Die Höchstdosis sollte nur zusammen mit Futter gegeben werden, das reich an leicht verdaulichen Kohlehydraten und arm an löslichem Stickstoff ist.

Höchstens 30 % des Gesamtstickstoffs in der Tagesration sollten aus Harnstoff-N stammen.“

19. November 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/authorisation/evaluation_reports/Pages/index.aspx.


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 840/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für alle Mastvogelarten mit Ausnahme von Masthühnern, Masttruthühnern und Mastenten sowie für alle Legevogelarten außer Legehennen (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) — einzuordnen in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ — als Futtermittelzusatzstoff für alle Mastvogelarten mit Ausnahme von Masthühnern, Masttruthühnern und Mastenten sowie für alle Legevogelarten außer Legehennen.

(4)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 785/2007 (2) und (EG) Nr. 379/2009 der Kommission (3) wurde die Verwendung von Zubereitungen von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) bei Masthühnern, Masttruthühnern, Legehennen, Ferkeln (entwöhnt), Mastenten, Mastschweinen und Sauen für zehn Jahre zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für alle Mastvogelarten mit Ausnahme von Masthühnern, Masttruthühnern und Mastenten sowie für alle Legevogelarten außer Legehennen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 7. März 2012 (4) zu dem Schluss, dass die Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung die Phosphor-Verwertung bei allen Zieltierarten verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 5.

(3)  ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 6.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(3):2619.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1640

Danisco Animal Nutrition (Rechtsträger Danisco (UK) Limited)

6-Phytase EC 3.1.3.26

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) mit einer Mindestaktivität von:

flüssig und fest: 5 000 FTU (1)/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233)

 

Analysemethode  (2)

 

Bestimmung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) im Futtermittelzusatzstoff: kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung des anorganischen Phosphats, das durch das Enzym aus Natriumphytat freigesetzt wird.

 

Bestimmung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) in Vormischungen und Futtermitteln: EN ISO 30024: kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung des anorganischen Phosphats, das durch das Enzym aus Natriumphytat freigesetzt wird (nach Verdünnung mit wärmebehandeltem Vollkornmehl.

Alle Mastvogelarten mit Ausnahme von Masthühnern, Masttruthühnern und Mastenten

250 FTU

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

3.

Empfohlene Höchstdosis: 1 000 FTU/kg Alleinfuttermittel.

4.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

9. Oktober 2022

Alle Legevogelarten außer Legehennen

150 FTU


(1)  1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 841/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.

(2)

Die Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) wurden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte aus der Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ für alle Tierarten in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Zulassung der Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; die Zusatzstoffe sollten in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ eingeordnet werden. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Anträge betreffen die Zulassung der Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ vorzunehmen ist.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 13. Dezember 2011 (2) zu dem Schluss, dass die Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben und dass sie die Herstellung von Silage aus allen Futterarten verbessern können, da sie die Haltbarkeit der Trockenmasse verlängern und den Eiweißverlust verringern. Außerdem prüfte sie den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.

(6)

Die Bewertung der Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Mikroorganismen gemäß den Angaben in den Anhängen der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Da die Bedingungen für die Zulassung der Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) geändert werden und keine direkten sofortigen Auswirkungen auf die Sicherheit zu erwarten sind, sollte vor der Zulassung eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Zudem ist es angezeigt, eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände dieser Mikroorganismen und der sie enthaltenden Futtermittel vorzusehen.

(8)

Für die Betreiber ist es unverhältnismäßig kompliziert, mehrfach und ab einem vorgegebenen Datum auf die anderen Kennzeichnungen von Futtermitteln umzustellen, die immer wieder neue, nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe enthalten und für die neue Regeln für die Kennzeichnung zu befolgen sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte eine Frist für die reibungslose Umstellung der Kennzeichnung eingeräumt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Anhang I genannte Mikroorganismus, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Der in Anhang II genannte Mikroorganismus, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 3

Kennzeichnung

Futtermittel, welche die in den Artikeln 1 und 2 genannten Mikroorganismen enthalten, werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 19. Mai 2013 gekennzeichnet.

Futtermittel, welche die in den Artikeln 1 und 2 genannten Mikroorganismen enthalten und in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Zulassungsbedingungen vor dem 19. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können jedoch weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände der in Artikel 1 und 2 genannten Mikroorganismen und der diese enthaltenden Futtermittel können nach den bisher geltenden Zulassungsbedingungen weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 19. November 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2012; 10(1):2529.


ANHANG I

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k20713

Lactobacillus plantarum

(NCIMB 41028)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 41028 mit mindestens 7 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum NCIMB 41028

 

Analysemethode  (1)

 

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15787)

 

Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoff: 1 × 109 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

19. November 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


ANHANG II

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.

1k20714

Lactobacillus plantarum

(NCIMB 30148)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30148 mit mindestens 7 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum NCIMB 30148

 

Analysemethode  (1)

 

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15787)

 

Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoff: 1 × 109 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

19. November 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 842/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Zulassung einer Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff für Hunde (Zulassungsinhaber: Bayer Animal Health GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat, CAS-Nummer 6487-39-4, vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat, CAS-Nummer 6487-39-4, als Futtermittelzusatzstoff für Hunde.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission (2) wurde die Verwendung dieser Zubereitung bei Katzen für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat, CAS-Nummer 6487-39-4, als Futtermittelzusatzstoff für Hunde wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 6. März 2012 (3) den Schluss, dass Lanthancarbonat-Octahydrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Zieltierart hat und dass es bei erwachsenen Hunden die Bioverfügbarkeit von Phosphor verringern kann. Sie konnte allerdings keine Aussage zu den Langzeitwirkungen treffen. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Lanthancarbonat-Octahydrat, CAS-Nummer 6487-39-4, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen im Hinblick auf etwaige langfristige Nebenwirkungen ist jedoch angezeigt.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 3.

(3)  The EFSA Journal 2012; 10(3):2618.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verringerung der Ausscheidung von Phosphor über den Urin).

4d1

Bayer Animal Health GmbH

Lanthancarbonat-Octahydrat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

 

Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat

 

mit mindestens 85 % Lanthancarbonat-Octahydrat als Wirkstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

Lanthancarbonat-Octahydrat

 

La2 (CO3)3 · 8H2O

 

CAS-Nummer 6487-39-4

 

Analysemethode  (1)

 

Quantifizierung von Carbonat im Futtermittelzusatzstoff:

Gemeinschaftliche Methode (Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2))

 

Quantifizierung von Lanthan im Futtermittelzusatzstoff und im Futtermittel: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Hunde

1 500

7 500

Nach dem Inverkehrbringen Überwachung zur Ermittlung chronischer Nebenwirkungen erforderlich

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff ist Folgendes anzugeben:

für ausgewachsene Hunde;

empfohlene Dosis zur Beimischung in Nassfutter mit einem Trockenmassegehalt von 20-25 %: 340 bis 2 100 mg pro kg;

zeitgleiche Verwendung von Futtermitteln mit hohem Phosphorgehalt vermeiden.

9. Oktober 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors für Futtermittelzusatzstoffe unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 843/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke sowie Ziervögel (Zulassungsinhaber: BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Aspergillus niger (CBS 109.713) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke sowie Ziervögel.

(4)

Die Verwendung dieser Zubereitung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 der Kommission (2) bei Masthühnern und Enten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission (3) bei Masttruthühnern für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke sowie Ziervögel wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 2. Februar 2012 (4) den Schluss, dass Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Aspergillus niger (CBS 109.713) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei allen Zieltierarten die Futterverwertung verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Aspergillus niger (CBS 109.713) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 21.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(2):2575.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a62

BASF SE

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713), mit einer Mindestaktivität von

 

fest: 5 600 TXU (1)/g

 

flüssig: 5 600 TXU/ml

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713)

 

Analysemethode  (2)

Viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat (Weizen-Arabinoxylan) bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C

Jungtruthühner für die Zucht

560 TXU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Höchstdosis je Kilogramm Alleinfuttermittel für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arten: 840 TXU.

3.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und anderen Polysacchariden (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane).

9. Oktober 2022

Ziervögel, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten und Legevögeln

280 TXU


(1)  1 TXU ist die Enzymmenge, die 5 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 844/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann die Genehmigung eines Wirkstoffs nach deren Ablauf erneuert werden.

(2)

Die für die Durchführung des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung notwendigen Bestimmungen sollten festgelegt werden.

(3)

Insbesondere sollten Fristen für die einzelnen Schritte im Erneuerungsverfahren festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass es ordnungsgemäß abläuft.

(4)

Es sollten Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Veröffentlichung des Antrags auf Erneuerung, die ergänzenden Dossiers und deren Aktualisierungen festgelegt werden.

(5)

Es sollten auch Bestimmungen über die Vorlage des Erneuerungsantrags sowie dessen Inhalt und Form festgelegt werden. Der Antragsteller sollte verpflichtet werden, die Vorlage neuer Informationen zu begründen und Wirbeltierstudien, die er beabsichtigt vorzulegen, gesondert aufzuführen.

(6)

Es sollten Bestimmungen über die Prüfung des Antrags durch den berichterstattenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

(7)

Damit der ordnungsgemäße Ablauf des Erneuerungsverfahrens gewährleistet ist, sollte der berichterstattende Mitgliedstaat auf Antrag des Antragstellers eine Zusammenkunft organisieren, um den Antrag zu erörtern, bevor das ergänzende Dossier vorgelegt wird.

(8)

Die für die Erneuerung vorgelegten ergänzenden Dossiers sollten vor allem notwendige neue Daten und neue Risikobewertungen umfassen, und es sollte nachgewiesen werden, warum diese Daten und Risikobewertungen notwendig sind.

(9)

Es sollten Bestimmungen über die Feststellung der Zulässigkeit des Antrags durch den berichterstattenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

(10)

Sind alle vorgelegten Anträge unzulässig, so sollte die Kommission eine Verordnung über die Nichterneuerung der Genehmigung des betreffenden Wirkstoffs erlassen.

(11)

Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, die eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung des Wirkstoffs gewährleisten.

(12)

Der Antragsteller, die Mitgliedstaaten, ausgenommen der berichterstattende Mitgliedstaat, und die Öffentlichkeit sollten Gelegenheit erhalten, zum Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung Stellung zu nehmen.

(13)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte Schlussfolgerungen ziehen und die Konsultation von Sachverständigen veranlassen, außer wenn die Kommission ihr mitteilt, dass solche Schlussfolgerungen nicht erforderlich sind.

(14)

Es sollten Bestimmungen zum Bericht über die Erneuerung und den Erlass einer Verordnung über die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs festgelegt werden.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (2) sollte hinsichtlich der Erneuerung der Genehmigung der in ihrem Anhang I aufgeführten Wirkstoffe weiterhin gelten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ZULÄSSIGKEIT

ABSCHNITT 1

Antrag auf Erneuerung

Artikel 1

Antragstellung

(1)   Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs ist vom Hersteller des Wirkstoffs spätestens drei Jahre vor Ablauf der Genehmigung beim berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission (3) und beim mitberichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte 3 des genannten Anhangs einzureichen.

Bei der Einreichung seines Antrags kann der Antragsteller gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragen, dass bestimmte Informationen vertraulich behandelt werden. In diesem Fall legt der Antragsteller diese Teile des Antrags gesondert und zusammen mit einer Begründung für sein Ersuchen um vertrauliche Behandlung vor.

Bei Vorlage des Antrags macht der Antragsteller auch etwaige Datenschutzansprüche gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geltend.

(2)   Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) eine Kopie des Antrags, einschließlich der Informationen über diejenigen Teile des Antrags, für die gemäß Absatz 1 die vertrauliche Behandlung beantragt wurde.

(3)   Ein von Herstellern für die Zwecke der Einhaltung der vorliegenden Verordnung benannter Herstellerverband kann einen gemeinsamen Antrag einreichen.

Artikel 2

Form und Inhalt des Antrags

(1)   Der Antrag ist in der im Anhang festgelegten Form vorzulegen.

(2)   In dem Antrag führt der Antragsteller die neuen Informationen auf, die er beabsichtigt vorzulegen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass diese Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 notwendig sind.

Neue Wirbeltierstudien, die der Antragsteller vorzulegen beabsichtigt, sind gesondert aufzuführen.

Artikel 3

Prüfung des Antrags

(1)   Sofern der Antrag bis zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum gestellt wurde und alle Bestandteile gemäß Artikel 2 enthält, informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller, den mitberichterstattenden Mitgliedstaat, die Kommission und die Behörde innerhalb eines Monats nach Antragseingang über das Eingangsdatum sowie darüber, dass der Antrag bis zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum gestellt wurde und alle Bestandteile gemäß Artikel 2 enthält.

Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet Anträge auf vertrauliche Behandlung. Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt, so entscheidet der berichterstattende Mitgliedstaat darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind.

(2)   Sofern der Antrag bis zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum gestellt wurde, aber ein oder mehrere Bestandteile gemäß Artikel 2 fehlen, teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Antragseingang mit, welche Bestandteile fehlen, und setzt eine Frist von 14 Tagen für deren Vorlage beim berichterstattenden und beim mitberichterstattenden Mitgliedstaat.

Enthält der Antrag bei Ablauf dieser Frist alle Bestandteile gemäß Artikel 2, so geht der berichterstattende Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Absatz 1 vor.

(3)   Sofern der Antrag nicht bis zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum gestellt wurde oder wenn er bei Ablauf der für die Vorlage fehlender Bestandteile gemäß Absatz 2 gesetzten Frist immer noch nicht alle gemäß Artikel 2 erforderlichen Bestandteile enthält, teilt der berichterstattende Mitgliedstaat unverzüglich dem Antragsteller, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Behörde mit, dass und aus welchen Gründen der Antrag unzulässig ist.

(4)   Der Antragsteller legt der Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung, dass der Antrag bis zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum gestellt wurde und alle Bestandteile gemäß Artikel 2 enthält, eine Kopie des Antrags einschließlich der Informationen über diejenigen Teile des Antrags vor, deren vertrauliche Behandlung vom Antragsteller gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt und begründet wurde.

Gleichzeitig übermittelt der Antragsteller der Behörde eine Kopie des Antrags, unter Ausschluss aller Informationen, deren vertrauliche Behandlung vom Antragsteller gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt und begründet wurde.

(5)   Sofern bis zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum zwei oder mehr Anträge für denselben Wirkstoff unabhängig voneinander gestellt wurden, die jeweils alle Bestandteile gemäß Artikel 2 enthalten, übermittelt der berichterstattende Mitgliedstaat die Kontaktdaten jedes Antragstellers an den/die anderen Antragsteller.

(6)   Die Kommission veröffentlicht für jeden Wirkstoff Name und Anschrift der Antragsteller, deren Anträge bis zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum gestellt wurden und alle Bestandteile gemäß Artikel 2 enthalten.

Artikel 4

Kontakte vor Einreichung der ergänzenden Dossiers

Der Antragsteller kann um eine Zusammenkunft mit dem berichterstattenden und dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat zur Erörterung des Antrags ersuchen.

Im Fall eines solchen Ersuchens finden solche Vorabkontakte vor der Einreichung der ergänzenden Dossiers gemäß Artikel 6 statt.

Artikel 5

Zugang zum Antrag

Nach Eingang des Antrags gemäß Artikel 3 Absatz 4 macht die Behörde den Antrag unverzüglich der Öffentlichkeit zugänglich, unter Ausschluss aller Informationen, deren vertrauliche Behandlung vom Antragsteller gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt und begründet wurde, es sei denn, es besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung.

ABSCHNITT 2

Ergänzende Dossiers

Artikel 6

Einreichung ergänzender Dossiers

(1)   Sobald der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 mitgeteilt hat, dass sein Antrag bis zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum gestellt wurde und alle Bestandteile gemäß Artikel 2 enthält, legt der Antragsteller dem berichterstattenden sowie dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde die ergänzenden Dossiers vor.

(2)   Der Inhalt der ergänzenden Kurzfassung des Dossiers und des ergänzenden vollständigen Dossiers muss den Anforderungen des Artikels 7 genügen.

(3)   Die ergänzenden Dossiers sind spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen.

(4)   Wird die Erneuerung der Genehmigung eines bestimmten Wirkstoffs von mehr als einem Antragsteller beantragt, so treffen die betreffenden Antragsteller alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um ihre Dossiers gemeinsam einzureichen.

Werden die Dossiers nicht von allen Antragstellern gemeinsam eingereicht, so ist dies in den Dossiers zu begründen.

(5)   Bei Vorlage der ergänzenden Dossiers kann der Antragsteller gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragen, dass bestimmte Informationen, einschließlich bestimmter Teile des Dossiers, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert vorzulegen.

Artikel 7

Inhalt der ergänzenden Dossiers

(1)   Die ergänzende Kurzfassung des Dossiers umfasst Folgendes:

a)

eine Kopie des Antrags;

b)

bei Anträgen, die gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Antragstellern eingereicht werden oder bei denen der Antragsteller durch einen oder mehrere andere Antragsteller ersetzt wird, Name und Anschrift dieses/dieser Antragsteller(s) und gegebenenfalls Name des Herstellerverbands gemäß Artikel 1 Absatz 3;

c)

Informationen über eine oder mehrere repräsentative Verwendungen an einer weit verbreiteten Kulturpflanze in jeder einzelnen Zone für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, als Nachweis der Erfüllung der Genehmigungskriterien des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; decken die vorgelegten Informationen nicht alle Zonen ab oder betreffen sie eine Kulturpflanze, die nicht weit verbreitet ist, ist eine Begründung beizufügen;

d)

Daten und Risikobewertungen, die nicht in dem Genehmigungsdossier oder den nachfolgenden Erneuerungsdossiers enthalten waren und die erforderlich sind,

i)

um Änderungen der rechtlichen Anforderungen seit der Genehmigung oder der letzten Erneuerung der Genehmigung des betreffenden Wirkstoffs Rechnung zu tragen;

ii)

um Änderungen des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands seit der Genehmigung oder der letzten Erneuerung der Genehmigung des betreffenden Wirkstoffs Rechnung zu tragen;

iii)

um Änderungen bei den repräsentativen Verwendungen Rechnung zu tragen; oder

iv)

weil der Antrag eine geänderte Erneuerung betrifft;

e)

für jeden einzelnen Punkt der Datenanforderungen für den Wirkstoff gemäß einer Verordnung zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, für die gemäß Buchstabe d neue Daten erforderlich sind, die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Versuchen und Studien, den Namen ihres Eigentümer und der Person oder Einrichtung, die die Versuche und Studien durchgeführt hat, sowie für jeden einzelnen Versuch oder jede einzelne Studie eine Begründung, warum er/sie erforderlich ist;

f)

für jeden einzelnen Punkt der Datenanforderungen für das Pflanzenschutzmittel gemäß einer Verordnung zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, für die gemäß Buchstabe d neue Daten erforderlich sind, die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Versuchen und Studien, den Namen ihres Eigentümer und der Person oder Einrichtung, die die Versuche und Studien für ein oder mehrere für die beantragten Verwendungen repräsentativen Pflanzenschutzmittel durchgeführt hat, sowie für jeden einzelnen Versuch oder jede einzelne Studie eine Begründung, warum er/sie erforderlich ist;

g)

gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten dokumentierten Nachweise;

h)

für jeden Versuch oder jede Studie, der/die Wirbeltiere betrifft, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen mit Wirbeltieren;

i)

gegebenenfalls eine Kopie eines Rückstandshöchstgehalts-Antrags gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

j)

gegebenenfalls eine Kopie des Vorschlags für die Einstufung, falls es als notwendig erachtet wird, dass der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingestuft oder neu eingestuft wird;

k)

eine Bewertung aller vorgelegten Informationen;

l)

eine Checkliste, aus der hervorgeht, dass das in Absatz 3 vorgeschriebene ergänzende Dossier im Hinblick auf die beantragten Verwendungen vollständig ist, und in der die neuen Daten ausgewiesen sind;

m)

die Zusammenfassungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen und von Fachleuten überprüften frei verfügbaren Literatur gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Verwendungen umfassen gegebenenfalls die Verwendungen, die anlässlich der Genehmigung oder nachfolgender Erneuerungen beurteilt wurden. Mindestens eines der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Pflanzenschutzmittel muss ausschließlich den betreffenden Wirkstoff enthalten, sofern es ein solches Mittel für eine repräsentative Verwendung gibt.

(3)   Das ergänzende vollständige Dossier enthält den Volltext jedes der in Absatz 1 Buchstaben e, f und m genannten Versuchs- und Studienberichte.

Es enthält keine Berichte über Versuche oder Studien, in deren Rahmen der Wirkstoff oder das diesen enthaltende Pflanzenschutzmittel gezielt Menschen verabreicht wird.

Artikel 8

Zulässigkeit des Antrags

(1)   Sofern die ergänzenden Dossiers bis zu dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Datum vorgelegt wurden und alle Bestandteile gemäß Artikel 7 enthalten, informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller, den mitberichterstattenden Mitgliedstaat, die Kommission und die Behörde innerhalb eines Monats über das Datum des Eingangs der ergänzenden Dossiers und über die Zulässigkeit des Antrags.

Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet Anträge auf vertrauliche Behandlung. Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt, so entscheidet der berichterstattende Mitgliedstaat darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind.

(2)   Sofern die ergänzenden Dossiers bis zu dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Datum vorgelegt wurden, aber ein oder mehrere Bestandteile gemäß Artikel 7 fehlen, teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der ergänzenden Dossiers mit, welche Bestandteile fehlen, und setzt eine Frist von 14 Tagen für deren Vorlage beim berichterstattenden und beim mitberichterstattenden Mitgliedstaat.

Enthalten die ergänzenden Dossiers bei Ablauf dieser Frist alle Bestandteile gemäß Artikel 7, so geht der berichterstattende Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Absatz 1 vor.

(3)   Nach Eingang der Mitteilung, dass der Antrag zulässig ist, übermittelt der Antragsteller die ergänzenden Dossiers unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde, einschließlich der Informationen über diejenigen Teile der Dossiers, deren vertrauliche Behandlung vom Antragsteller gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt und begründet wurde.

Gleichzeitig übermittelt der Antragsteller der Behörde die ergänzenden Kurzfassungen der Dossiers, unter Ausschluss aller Informationen, deren vertrauliche Behandlung vom Antragsteller gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt und begründet wurde.

(4)   Die Behörde macht die ergänzenden Kurzfassungen der Dossiers unverzüglich der Öffentlichkeit zugänglich, unter Ausschluss aller Informationen, deren vertrauliche Behandlung vom Antragsteller gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt und begründet wurde, es sein denn, es besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung.

(5)   Hat der Antragsteller Zugang zu den für die Genehmigung und nachfolgende Erneuerungen der Genehmigungen eingereichten Dossiers, so stellt er diese der Behörde oder einem Mitgliedstaat auf Anfrage zur Verfügung.

(6)   Sofern die ergänzenden Dossiers nicht bis zu dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Datum vorgelegt wurden bzw. wenn sie bei Ablauf der für die Vorlage fehlender Bestandteile gemäß Absatz 2 gesetzten Frist immer noch nicht alle gemäß Artikel 7 erforderlichen Bestandteile enthalten, teilt der berichterstattende Mitgliedstaat unverzüglich dem Antragsteller, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Behörde mit, dass und warum der Antrag unzulässig ist.

Artikel 9

Ersetzung des Antragstellers

An die Stelle eines Antragstellers kann ein anderer Hersteller treten, der alle sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt; hierzu legen der Antragsteller und der andere Hersteller dem berichterstattenden Mitgliedstaat eine entsprechende gemeinsame Erklärung vor. In diesem Fall benachrichtigen der Antragsteller und der andere Hersteller gleichzeitig den mitberichterstattendenden Mitgliedstaat, die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten, die Behörde und alle anderen Antragsteller, die einen Antrag für denselben Wirkstoff gestellt haben, von dem Wechsel.

Artikel 10

Erlass einer Verordnung über die Nichterneuerung

Die Kommission erlässt eine Verordnung über die Nichterneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern alle für diesen Wirkstoff eingereichten Anträge gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 6 unzulässig sind.

KAPITEL 2

BEWERTUNG

Artikel 11

Bewertung durch den berichterstattenden und den mitberichterstattenden Mitgliedstaat

(1)   Ist der Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 zulässig, so erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat nach Konsultation des mitberichterstattenden Mitgliedstaats spätestens 12 Monate nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Datum einen Bericht, in dem er bewertet, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt (im Folgenden „der Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung“), und legt ihn — mit Kopie an die Behörde — der Kommission vor.

(2)   Der Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung umfasst ferner Folgendes:

a)

eine Empfehlung im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung;

b)

eine Empfehlung, ob der Stoff als Stoff „mit geringem Risiko“ gelten sollte;

c)

eine Empfehlung, ob der Stoff als zu ersetzender Stoff gelten sollte;

d)

gegebenenfalls einen Vorschlag für die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten;

e)

gegebenenfalls einen Vorschlag für die Einstufung oder Neueinstufung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

f)

eine Schlussfolgerung dazu, welche der in den ergänzenden Dossiers enthaltenen neuen Studien für die Bewertung relevant sind;

g)

eine Empfehlung, zu welchen Teilen des Berichts eine Sachverständigenkonsultation gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu organisieren ist;

h)

gegebenenfalls die Punkte, bei denen der mitberichterstattende Mitgliedstaat nicht mit der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats übereinstimmte.

(3)   Der berichterstattende Mitgliedstaat nimmt eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung vor dem Hintergrund des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik vor. Dabei berücksichtigt er die ergänzenden Dossiers und gegebenenfalls die für die erste Genehmigung und nachfolgende Erneuerungen der Genehmigung eingereichten Dossiers.

(4)   Der berichterstattende Mitgliedstaat stellt zunächst fest, ob die Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.2, 3.6.3, 3.6.4 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, so beschränkt sich der Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung auf diese Teile der Bewertung, sofern nicht Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt.

(5)   Benötigt der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so setzt er dem Antragsteller eine Frist für die Vorlage dieser Informationen. Diese Frist führt nicht zu einer Verlängerung der 12-Monats-Frist gemäß Absatz 1. Der Antragsteller kann gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darum ersuchen, dass diese Informationen vertraulich behandelt werden.

(6)   Der berichterstattende Mitgliedstaat kann die Behörde konsultieren und zusätzliche technische oder wissenschaftliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten anfordern. Die 12-Monats-Frist gemäß Absatz 1 verlängert sich nicht durch diese Konsultationen und Informationsersuchen.

(7)   Unaufgefordert vom Antragsteller vorgelegte Informationen oder Informationen, die nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 5 Satz 1 eingehen, werden nur berücksichtigt, wenn es sich um gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte Angaben handelt.

(8)   Im Zuge der Übermittlung des Entwurfs des Berichts über die Bewertung der Erneuerung an die Kommission fordert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller auf, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Behörde die ergänzenden Kurzfassungen der Dossiers mit den aktualisierten zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die der berichterstattende Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 angefordert hat oder die gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelt wurden.

Der Antragsteller kann gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darum ersuchen, dass diese Informationen vertraulich behandelt werden. Entsprechende Anträge sind bei der Behörde zu stellen.

Artikel 12

Stellungnahme zum Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung

(1)   Die Behörde leitet den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung spätestens 30 Tage nach Erhalt an den Antragsteller und die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(2)   Die Behörde macht den Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung der Öffentlichkeit zugänglich, räumt dem Antragsteller jedoch zuvor eine Frist von zwei Wochen ein, innerhalb der er gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragen kann, dass bestimmte Teile des Entwurfs des Berichts über die Bewertung der Erneuerung vertraulich behandelt werden.

(3)   Die Behörde räumt für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen eine Frist von 60 Tagen ab dem Datum ein, an dem der Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Etwaige Stellungnahmen sind der Behörde zu übermitteln; die Behörde stellt diese Stellungnahmen dann zusammen und leitet sie zusammen mit ihrer eigenen Stellungnahme der Kommission zu.

(4)   Die Behörde macht die aktualisierten ergänzenden Kurzfassungen der Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich, ausgenommen die Informationen, deren vertrauliche Behandlung vom Antragsteller gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt und begründet wurde, es sein denn, es besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung.

Artikel 13

Schlussfolgerung der Behörde

(1)   Die Behörde nimmt innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 vorgesehenen Frist vor dem Hintergrund des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt der Vorlage der ergänzenden Dossiers verfügbaren Leitlinien eine Schlussfolgerung dazu an, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff voraussichtlich den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Gegebenenfalls organisiert die Behörde eine Sachverständigenkonsultation, in die auch Sachverständige aus dem berichterstattenden und dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einbezogen werden. Die Behörde übermittelt ihre Schlussfolgerung dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission der Behörde nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Frist unverzüglich mitteilen, dass eine Schlussfolgerung nicht erforderlich ist.

(2)   Nachdem die Behörde dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen eingeräumt hat, innerhalb deren er gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragen kann, dass bestimmte Teile der Schlussfolgerung vertraulich behandelt werden, macht sie die Schlussfolgerung, ausgenommen die Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie zugesagt hat, der Öffentlichkeit zugänglich, es sein denn, es besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung.

(3)   Vertritt die Behörde die Auffassung, dass sie zusätzliche Informationen vom Antragsteller benötigt, so setzt sie dem Antragsteller in Absprache mit dem berichterstattenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens einem Monat für die Übermittlung der Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde. Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die vorgelegten zusätzlichen Informationen innerhalb von 60 Tagen nach deren Eingang und übermittelt seine Bewertung der Behörde.

Gilt Unterabsatz 1, so verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um die im vorliegenden Absatz Unterabsatz 1 genannten Fristen.

(4)   Die Behörde kann die Kommission ersuchen, ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) benanntes Referenzlabor der Europäischen Union zu konsultieren, um zu prüfen, ob das vom Antragsteller vorgeschlagene Verfahren für die Rückstandsbestimmung zufriedenstellend ist und den Anforderungen des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Der Antragsteller legt auf Anforderung durch das Referenzlabor der Europäischen Union Proben und Analysestandards vor.

(5)   Unaufgefordert vom Antragsteller vorgelegte Informationen oder Informationen, die nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 eingehen, werden nur berücksichtigt, wenn es sich um gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte Angaben handelt.

Artikel 14

Bericht über die Erneuerung und Verordnung über die Erneuerung

(1)   Die Kommission legt dem Ausschuss nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Schlussfolgerung der Behörde bzw., wenn keine Schlussfolgerung der Behörde vorliegt, nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung einen Bericht über die Erneuerung sowie den Entwurf einer Verordnung vor.

Im Bericht über die Erneuerung und im Verordnungsentwurf werden der Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung des berichterstattenden Mitgliedstaats, die Stellungnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und die Schlussfolgerung der Behörde (sofern eine solche vorliegt) berücksichtigt.

Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum Bericht über die Erneuerung Stellung zu nehmen.

(2)   Auf Grundlage des Berichts über die Erneuerung und unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme, die der Antragsteller innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist abgegeben hat, erlässt die Kommission eine Verordnung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

KAPITEL 3

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 gilt hinsichtlich der Erneuerung der Genehmigung der in ihrem Anhang I aufgeführten Wirkstoffe weiterhin.

Artikel 16

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10.

(3)  ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5.

(4)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Form des Antrags gemäß Artikel 2 Absatz 1

Der Antrag ist schriftlich zu stellen, vom Antragsteller zu unterzeichnen und an den berichterstattenden Mitgliedstaat sowie an den mitberichterstattenden Mitgliedstaat zu senden.

Der Antrag ist in Kopie der Europäischen Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, 1049 Brüssel, Belgien, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, Via Carlo Magno 1/A, 43126 Parma, Italien, und den übrigen Mitgliedstaaten zuzusenden.

MUSTER

1.   Angaben zum Antragsteller

1.1.

Name und Anschrift des Antragstellers einschließlich Name der natürlichen Person, die für den Antrag und weitere Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich ist:

1.1.1.

a)

Telefon:

b)

E–Mail-Adresse:

1.1.2.

a)

Ansprechpartner/in:

b)

Ansprechpartner/in 2:

2.   Angaben zur Erleichterung der Identifizierung des Wirkstoffs

2.1.

Von der ISO vorgeschlagener oder angenommener „Common Name“ sowie gegebenenfalls Angabe der vom Hersteller produzierten Varianten wie Salze, Ester oder Amine.

2.2.

Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CAS-Nomenklatur).

2.3.

(Etwaige) CAS-, CIPAC- und EG-Nummer.

2.4.

Summenformel und Strukturformel, Molekularmasse.

2.5.

Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg, der dem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) aufgeführten Gehalt nach Möglichkeit entsprechen oder als diesem gleichwertig anerkannt sein sollte.

2.6.

Einstufung und Kennzeichnung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt).

3.   Neue Informationen

3.1.

Liste des neuen Datenmaterials, das der Antragsteller gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit einer Begründung für seine Notwendigkeit vorzulegen beabsichtigt.

3.2.

Liste neuer Wirbeltierstudien, deren Vorlage beabsichtigt wird.

3.3.

Zeitplan für etwaige neue und laufende Studien.

Der Antragsteller versichert, dass die obengenannten, mit dem Antrag eingereichten Angaben richtig sind.

Datum und Unterschrift (des Handlungsbevollmächtigten des unter Punkt 1.1 genannten Antragstellers)


(1)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 845/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 21. Dezember 2011 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“ oder „VR China“) in die Union an („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 7. November 2011 von Eurofer („Antragsteller“) gestellt wurde, auf den mit mehr als 70 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission benachrichtigte die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, bekanntermaßen betroffene Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und Verbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Außerdem benachrichtigte die Kommission Hersteller in Kanada und in der Republik Südafrika („Südafrika“), die in der Einleitungsbekanntmachung als mögliche Vergleichsländer erwogen wurden. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von ausführenden Herstellern, Unionsherstellern und unabhängigen Einführern waren in der Einleitungsbekanntmachung Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung ins Auge gefasst worden. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ihr bekannten ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 die in der Einleitungsbekanntmachung näher spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware vorzulegen.

(5)

Hinsichtlich der Unionshersteller hatte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung mitgeteilt, dass sie vorläufig eine Stichprobe von Unionsherstellern gebildet hatte. Diese Stichprobe bestand aus sechs Unionsherstellern, die nach Kenntnis der Kommission die gleichartige Ware herstellten und die anhand ihrer Verkaufs- und Produktionsmengen, ihrer Größe und ihrer geografischen Lage in der Union ausgewählt worden waren. Auf die Unionshersteller der Stichprobe entfielen 46 % der Unionsproduktion und 38 % der Unionsverkäufe. Außerdem wurden die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung aufgefordert, ihren Standpunkt zu der vorläufigen Stichprobe darzulegen. Einer der Hersteller erklärte, dass er nicht in die Stichprobe einbezogen werden wollte; deshalb wurde er in der Stichprobe durch den nächstgrößten Hersteller ersetzt.

(6)

26 ausführende Hersteller oder Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern in der VR China übermittelten die benötigten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen wählte die Kommission anfänglich die drei ausführenden Hersteller mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Union für die Stichprobe aus. Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller legte jedoch keine korrekten Ausfuhrangaben vor und wurde aus der Stichprobe herausgenommen. Zwei andere ausführende Hersteller, die anschließend in die Stichprobe einbezogen wurden, erklärten, dass sie nicht mehr zur Mitarbeit bereit waren. Deshalb beschloss die Kommission letztendlich, nur die beiden ausführenden Hersteller in die Stichprobe einzubeziehen, die ursprünglich dafür ausgewählt worden waren und die die höchsten Ausfuhrmengen in die Union aufwiesen. Ihre Ausfuhrmengen machen mehr als 30 % der Gesamtausfuhren aller kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller aus.

(7)

Damit ausführende Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, an die chinesischen Behörden sowie an weitere chinesische ausführende Hersteller, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten. Daraufhin beantragten drei chinesische ausführende Hersteller, darunter einer, der in die Stichprobe aufgenommen worden war, eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder – falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten – alternativ eine IB. Einer dieser ausführenden Hersteller, der nicht in die Stichprobe aufgenommen worden war, zog seinen Antrag später zurück. Der andere ausführende Hersteller in der Stichprobe beantragte lediglich eine IB.

(8)

Fünf unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der begrenzten Zahl kooperierender Einführer erübrigte sich das Stichprobenverfahren.

(9)

Die Kommission versandte Fragebogen an die beiden in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller in der VR China, an 14 weitere ausführende Hersteller in der VR China, die darum gebeten hatten, an vier Hersteller in Kanada, drei Hersteller in Südafrika, fünf Hersteller in der Republik Korea („Südkorea“), fünf Hersteller in der Föderativen Republik Brasilien („Brasilien“) – Anwärter für die Auswahl als Vergleichsland –, an die sechs in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller, die fünf kooperierenden Einführer in der Union und die ihr bekannten Verwender.

(10)

Antworten gingen ein von neun ausführenden Herstellern und verbundenen Unternehmen in der VR China, von einem Hersteller in Kanada sowie von einem Hersteller in Südkorea, das ebenfalls als Vergleichsland in Frage kam. Außerdem beantworteten die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, zwei unabhängige Einführer und zehn Verwender den Fragebogen.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

ArcelorMittal Belgium, Belgien, und die verbundene Vertriebsgesellschaft ArcelorMittal Flat Carbon Europe SA, Luxemburg

ArcelorMittal Poland, Polen

ThyssenKrupp Steel Europe AG, Deutschland

voestalpine Stahl GmbH und voestalpine Stahl Service Center GmbH, Österreich

Tata Steel Maubeuge SA (vormals Myriad SA), Frankreich

Tata Steel UK Ltd, Vereinigtes Königreich

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd und die verbundenen Unternehmen: Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd, Zhangjiagang Wanda Steel Strip Co., Ltd, Jiangsu Huasheng New Construction Materials Co. Ltd und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und das verbundene Unternehmen Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company Ltd

Union Steel China und das damit verbundene Unternehmen Wuxi Changjiang Sheet Metal Co. Ltd

c)

Unionseinführer

ThyssenKrupp Mannex, Deutschland

d)

Unionsverwender

Steelpartners NV (im Eigentum der Joris IDE-Gruppe), Belgien

3.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse („OBS“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 eingereiht werden.

(14)

Das Hauptanwendungsgebiet der OBS ist die Bauwirtschaft, auch zur Weiterverarbeitung zu verschiedenen Erzeugnissen, die im Bauwesen Verwendung finden (wie etwa Sandwichpaneele, Dacheindeckungen, Fassadenverkleidungen). Weitere Anwendungsgebiete sind u. a. Haushaltsgeräte (weiße und braune Ware) oder Ausstattungen für Gebäude (Türen, Heizkörper, Leuchten usw.).

2.   Gleichartige Ware

(15)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften OBS, die in der VR China hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften OBS, die aus der VR China in die Union eingeführten OBS sowie die im Vergleichsland Kanada hergestellten und verkauften OBS dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(16)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die Waren aus der VR China nicht mit den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften vergleichbar seien, da sie in einem anderen Markt- und Preissegment und für einen anderen Zweck, wie etwa den Außenbau, verkauft würden, während es sich bei einem erheblichen Teil der Erzeugnisse des Wirtschaftszweigs der Union um hochwertige Erzeugnisse handele, die nur in dem Nischensektor Haushaltsgeräte verwendet würden.

(17)

Die Untersuchung ergab, dass die Unionshersteller zwar in der Tat einen Teil ihrer Produktion in Marktsegmenten wie Haushaltsgeräte verkauft haben, die gleichen Erzeugnisse aber auch an die Baustoffindustrie verkauften, die angeblich das Hauptmarktsegment der chinesischen Ausfuhren ist. Zudem wurde ermittelt, dass die Preise in diesen Sektoren für die gleichen, an unterschiedliche Verwender verkauften Warentypen weitgehend vergleichbar waren.

(18)

Es sei darauf hingewiesen, dass die betroffene Ware unabhängig von ihrer Endverwendung ähnliche grundlegende materielle und chemische Eigenschaften wie die gleichartige Ware aufweist, da sie weitgehend genormt ist. Mithin wird der Einwand vorläufig zurückgewiesen.

3.   Anträge auf Ausklammerung von Waren

(19)

Von Verwendern, chinesischen Ausführern und Unionsherstellern gingen mehrere Anträge auf Ausklammerung bestimmter Warentypen ein. Bei den in diesen Anträgen genannten Warentypen handelt es sich z. B. um verchromten oder verzinnten Stahl und mit anorganischem Zinksilikat-Primer oder anderen nicht organischen Stoffen beschichtete Stahlbleche.

(20)

Es sind jedoch bisher noch keine diesbezüglichen Schlussfolgerungen gezogen worden, da über einige dieser Anträge nicht sachkundig entschieden werden kann, weil sie nicht ausreichend dokumentiert sind. Deshalb wurde beschlossen, diese Anträge weiter zu prüfen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(21)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems.

Insolvenz- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(22)

Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, beantragten drei ausführende Hersteller der VR China eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) und beantworteten das MWB-Antragsformular fristgerecht; ein ausführender Hersteller zog seinen Antrag später zurück.

(23)

Im Fall der beiden verbliebenen kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China, die im Anschluss an ein Urteil des Gerichshofs vom 2. Februar 2012 (3) eine MWB beantragt hatten, wurde entschieden, beide Anträge zu prüfen, sowohl den Antrag des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers (Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co. Ltd und die mit ihm verbundenen Unternehmen) als auch den Antrag des nicht einbezogenen ausführenden Herstellers (Union Steel China und das mit ihm verbundene Unternehmen). Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die in den MWB-Anträgen enthaltenen Angaben in den Betrieben der betreffenden Unternehmen.

(24)

Die Untersuchung ergab, dass keine der beiden kooperierenden Unternehmensgruppen ausführender Hersteller in der VR China die MWB-Kriterien erfüllte, da die Kosten für den wichtigsten Ausgangsstoff – warmgewalzte Stahl-Coils – aufgrund staatlicher Eingriffe in den Stahlmarkt der VR China erheblich verzerrt sind und nicht wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung gefordert im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen.

(25)

Die Einflussnahme des chinesischen Staates auf den Stahlsektor wird dadurch belegt, dass die großen chinesischen Stahlproduzenten mehrheitlich dem Staat gehören und die installierte Stahlkapazität und der Stahlausstoß durch die verschiedenen Fünfjahrespläne des Wirtschaftszweigs, insbesondere den laufenden 12. Fünfjahresplan (2011-2015) für den Eisen- und Stahlsektor, beeinflusst wird.

(26)

Der Staat übt auch auf den Rohstoffmarkt einen maßgeblichen Einfluss aus. Für Koks (zusammen mit Eisenerz der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von Stahl) gelten Ausfuhrmengenbeschränkungen und ein Ausfuhrzoll von 40 %. Man kann deshalb zu dem Schluss gelangen, dass der chinesische Stahlmarkt aufgrund der erheblichen Eingriffe des Staates verzerrt ist.

(27)

Diese Verzerrung spiegelt sich im Preis wider, den die untersuchten Unternehmen im UZ für warmgewalzte Stahl-Coils zahlten. Wie die Untersuchung ergab, lagen sie erheblich unter den internationalen Preisen. Man kann deshalb feststellen, dass die OBS-Produktion von anomal niedrigen Preisen für warmgewalzte Stahl-Coils profitiert, was auf die staatliche Einflussnahme zurückzuführen ist, durch die der Preis für OBS in der VR China verzerrt wird. Durch diese Verzerrung verfügen die chinesischen ausführenden Hersteller über einen wichtigen Vorteil, da die Kosten für den Hauptausgangsstoff – warmgewalzte Stahl-Coils – etwa 80 % der Produktionskosten ausmachen. Mithin kann das Kriterium 1 nicht als erfüllt betrachtet werden.

(28)

Neben der geschilderten allgemeinen Lage erfüllte ein ausführender Hersteller wegen erheblicher Mängel in den Buchführungssystemen von drei mit ihm verbundenen Gruppenunternehmen auch das Kriterium 2 nicht.

(29)

Die Kommission unterrichtete die betroffenen Unternehmen in der VR China, die Behörden der VR China und den Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, sofern besondere Gründe dafür sprachen.

(30)

Der Antragsteller, ein chinesischer ausführender Hersteller und die Behörden der VR China übermittelten schriftliche Stellungnahmen. Der Antragsteller stimmte den MWB-Feststellungen zu. Der chinesische ausführende Hersteller zog vor allem in Zweifel, dass die von den untersuchten Unternehmen für warmgewalzte Stahl-Coils gezahlten Preise erheblich unter den internationalen Preisen lagen, legte aber keine Informationen vor, um seinen Einwand zu untermauern. Aus Eurostat-Daten, die durch andere verfügbare statistische Daten (4) bestätigt werden, wird beim Vergleich mit entsprechenden Preisen in Europa, Nordamerika, Südamerika und Japan jedoch klar ersichtlich, dass diese Preise deutlich unter dem internationalen Preisniveau lagen. Mithin wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(31)

Die Behörden der VR China argumentierten, das etwaige Vorhandensein branchenweiter Preisverzerrungen beim Ausgangsstoff warmgewalzte Stahl-Coils besage nicht automatisch, dass das Kriterium 1 nicht erfüllt sei, was eine Ermittlung auf Unternehmensebene erforderlich mache. Wie jedoch in Erwägungsgrund 27 erwähnt, spiegelt sich die Preisverzerrung beim Hauptausgangsstoff bei allen untersuchten Unternehmen in dem von ihnen gezahlten Preis wider. Zum einen wurde diese Tatsache von keiner Partei bestritten und zum anderen erfolgte die MWB-Untersuchung auf Unternehmensebene und die Feststellungen beschränken sich nicht auf allgemeine Querschnittsaspekte. Daher wird dieses Argument zurückgewiesen.

(32)

Des Weiteren wurde von den Behörden der VR China geltend gemacht, bei den Fünfjahresplänen handele es sich um unverbindliche Leitlinien, die in der VR China keine Rechtswirkung hätten. Wie jedoch in Erwägungsgrund 25 dargelegt, ist es unabhängig von dem genauen rechtlichen Status dieser Pläne unbestreitbar, dass das Eingreifen der Regierung der VR China über diese Pläne erhebliche Auswirkungen auf die installierte Stahlkapazität und der Stahlausstoß hat. Daher wird dieses Argument zurückgewiesen.

(33)

Darüber hinaus wurde vorgebracht, die Art und Weise, wie die Kommission die MWB-Anträgen behandelt habe, sei mit den Urteilen des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012 (5) („Brosmann-Urteil“) und vom 19. Juli 2012 (6) („Zhejiang-Xinan-Chemical-Urteil“) nicht vereinbar. Was dieses Vorbringen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren im Einklang mit dem Brosmann-Urteil durchgeführt wurde, wie auch die Behörden der VR China selbst in ihrer Stellungnahme anerkannt haben. Im Zhejiang-Xinan-Chemical-Urteil ging es im Übrigen um Eingriffe des Staates in Unternehmensentscheidungen. In diesem Verfahren war der Hauptgrund für die Nichtgewährung der MWB jedoch, dass der Preis des wichtigsten Ausgangsstoffs nicht auf Marktwerten beruht. Daher wird dieses Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

(34)

Ferner wurde angeführt, in dem parallelen Antisubventionsverfahren bezüglich der betroffenen Ware sei auch die Frage der Preisverzerrung bei den Inputs untersucht worden, daher hätte die Kommission die zu dieser Frage in dem erwähnten Parallelverfahren eingeholten Beweise berücksichtigen sollen. Was dieses Argument betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der MWB-Untersuchung im Rahmen dieses Antidumpingverfahrens geprüft wurde, ob die Kosten des Hauptausgangsstoffs auf Marktwerten beruhen. Die Schlussfolgerung, dass die OBS-Produktion in der VR China, wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, durch anomal niedrige Preise bei den warmgewalzten Stahl-Coils begünstigt wird, ist in dieser Hinsicht daher völlig legitim und lässt etwaige Feststellungen im Rahmen des Antisubventionsverfahrens vollkommen unberührt, was umgekehrt genauso gilt. Im Rahmen des Antisubventionsverfahrens getroffene Feststellungen sind unabhängig von der Entscheidung über die MWB. Daher wird dieses Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

(35)

Außerdem führten die Behörden der VR China an, die Kommission habe sie nicht über die MWB-Feststellungen unterrichtet. Dies ist jedoch unrichtig, denn die Kommissionsdienststellen übermittelten der chinesischen Vertretung bei der EU im Wege einer Verbalnote vom 12. Juli 2012 die Unterrichtungsunterlage zur den MWB-Feststellungen.

(36)

Außerdem wurde vorgebracht, die Kommission stütze sich zur Einführung vorläufiger Zölle auf ungeprüfte Daten des Herstellers im Vergleichsland. Dies ist jedoch nicht zutreffend, denn die Kommission verwendete Daten, die sie analysiert und als zuverlässig befunden hatte, wie in Erwägungsgrund 48 ganz klar dargelegt wird. Die Kommission musste sich an den Hersteller im Vergleichsland Kanada wenden und ihn um Mitarbeit bitten, da der Hersteller im Vergleichsland Korea, wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, kurz vor dem geplanten und vereinbarten Kontrollbesuch seine Mitarbeit einstellte. Die Untersuchung beim Hersteller vor Ort wird daher nach dem Stadium der vorläufigen Untersuchung erfolgen. Es wurde ferner angeführt, das Unternehmen im Vergleichsland Korea habe die Mitarbeit wegen der MWB-Entscheidung eingestellt. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die Mitarbeit wurde am 3. Juli eingestellt, wohingegen die Unterrichtung über die MWB-Feststellungen erst am 12. Juli 2012 erfolgte.

(37)

Keines der vorgebrachten Argumente rechtfertigte eine Änderung der MWB-Feststellungen.

(38)

Aus dem vorstehenden Sachverhalt folgt, dass keine der beiden Unternehmensgruppen von kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China, die eine MWB beantragt hatten, nachweisen konnte, dass sie die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(39)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn Unternehmen nachweisen können, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(40)

Der ausführende Hersteller, der in die Stichprobe aufgenommen worden war und eine MWB beantragt hatte, beantragte auch eine IB für den Fall, dass ihm eine MWB nicht zugestanden würde. Der andere in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller beantragte nur eine IB. Anhand der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass diese beiden ausführenden Hersteller in der VR China die Kriterien für eine IB erfüllten.

3.   Individuelle Untersuchung („IU“)

(41)

IB-Anträge nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung wurden von sechs kooperierenden ausführenden Herstellern eingereicht, von denen nur einer eine MWB beantragte. Es wurde vorläufig entschieden, für den ausführenden Hersteller Union Steel China, der eine MWB beantragt hatte, eine IB durchzuführen, da dies keine zu große Belastung darstellte, weil er bereits im Rahmen der Prüfung seines MWB-Antrags untersucht worden war.

(42)

Dieser ausführende Hersteller hatte zwar eine MWB beantragt, aber auch eine IB für den Fall, dass ihm keine MWB zugestanden würde. Nach Prüfung dieses Antrags wurde vorläufig entschieden, Union Steel China eine IB zuzugestehen, da das Unternehmen die entsprechenden Kriterien erfüllte.

4.   Normalwert

4.1.   Wahl des Vergleichslandes

(43)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(44)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, entweder Kanada oder Südafrika als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen; die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(45)

Die Kommission prüfte, ob die Wahl anderer Länder als Vergleichsland vertretbar wäre, und sandte Fragebögen an OBS-Hersteller in Kanada und Südafrika, aber auch an Hersteller in Brasilien und Südkorea. Nur zwei OBS-Hersteller, einer in Kanada und einer in Südkorea, beantworteten die Fragebögen. Bei beiden Ländern handelt es sich offensichtlich um offene Märkte ohne jegliche Einfuhrzölle und mit beträchtlichen Einfuhren aus mehreren Drittländern. Darüber hinaus gab es in Südkorea mindestens vier weitere inländische Hersteller der betroffenen Ware, was eine gute Wettbewerbslage auf dem heimischen Markt ermöglicht. Doch zu einem sehr späten Verfahrenszeitpunkt, am 3. Juli 2012, kurz vor dem Kontrollbesuch der Kommissiondienststellen stellte der südkoreanische Hersteller die Mitarbeit unverständlicherweise ein.

(46)

In Anbetracht dessen wurde Kanada als Vergleichsland gewählt. In Kanada gibt es mindestens vier weitere inländische Hersteller der betroffenen Ware, was eine gute Wettbewerbslage auf dem heimischen Markt ermöglicht. Die Untersuchung lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass Kanada nicht zur Ermittlung des Normalwerts geeignet wäre.

(47)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, dass sich die Kostenstruktur eines kanadischen Herstellers nicht mit der Kostenstruktur eines chinesischen ausführenden Herstellers vergleichen lasse. Dieser Einwand wurde zurückgewiesen, da in der Kostenstruktur keine erheblichen Unterschiede festgestellt wurden.

(48)

Die Angaben des kooperierenden kanadischen Herstellers wurden analysiert; sie erwiesen sich als zuverlässig und zur Ermittlung des Normalwerts geeignet.

(49)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Kanada ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

4.2.   Ermittlung des Normalwerts

(50)

Da das eine für die Stichprobe ausgewählte Unternehmen und das Unternehmen, dessen Antrag auf individuelle Untersuchung bestätigt worden war, nicht nachweisen konnten, dass sie die MWB-Kriterien erfüllten, und das andere Unternehmen, das für die Stichprobe ausgewählt worden war, keine MWB beantragt hatte, wurde der Normalwert für alle chinesischen ausführenden Hersteller anhand der Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt.

(51)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware in Kanada an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Sie stellte fest, dass die Verkäufe der gleichartigen Ware des kanadischen kooperierenden Herstellers auf dem kanadischen Inlandsmarkt mengenmäßig repräsentativ waren im Vergleich zu der betroffenen Ware, die von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe und dem ausführenden Hersteller, dem eine individuelle Untersuchung zugestanden wurde, in die Union ausgeführt wurden.

(52)

Anschließend prüfte die Kommission, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Die Verkäufe wurden in den Fällen als gewinnbringend angesehen, in denen der Stückpreis den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Zu diesem Zweck wurden die Produktionskosten des kanadischen Herstellers im UZ ermittelt.

(53)

Im Falle der Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(54)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(55)

Bei den nicht gewinnbringenden Warentypen wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten des kanadischen Herstellers zuzüglich dessen VVG-Kosten und Gewinnspanne für die gewinnbringenden Warentypen ermittelt.

4.3.   Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(56)

Da alle kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union tätigten, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

4.4.   Vergleich

(57)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und belegt befunden wurden.

5.   Dumpingspannen

(58)

Für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt; dazu wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweiligen Unternehmens, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(59)

Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen der ausführenden Hersteller in der Stichprobe berechnet. Die auf dieser Grundlage ermittelte vorläufige Dumpingspanne für die nicht der Stichprobe angehörenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 61,1 %.

(60)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für die nicht kooperierenden oder nicht bekannten ausführenden Hersteller in der VR China wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zum Volumen der Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen.

(61)

Da die Mitarbeit in der VR China bei rund 70 % lag, wurde die landesweite Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China anhand der höchsten Dumpingspanne ermittelt, die bei repräsentativen Warentypen ausführender Hersteller ermittelt worden war. Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 77,9 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.

(62)

Die auf diese Weise ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd; Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd; Zhangjiagang Wanda Steel Strip Co., Ltd; Jiangsu Huasheng New Construction Materials Co. Ltd) und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd

67,4 %

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company Ltd

54,6 %

Union Steel China und Wuxi Changjiang Sheet Metal Co. Ltd

59,2 %

Gewogener Durchschnitt der Stichprobenauswahl

61,1 %

Landesweite Dumpingspanne

77,9 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union

(63)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Bezugszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, ferner Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe.

(64)

Im UZ wurden OBS von 22 Herstellern in der Union gefertigt. Auf der im vorangegangen Erwägungsgrund dargelegten Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 3 645 298 t veranschlagt. Die Unionshersteller, auf die die EU-Gesamtproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarktes

(65)

Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Eigenverbrauch bestimmt war, also oft zur weiteren Verarbeitung innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe einfach (ohne Rechnung) weitergeleitet und/oder zu Verrechnungspreisen bereitgestellt wurde.

(66)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, wurde untersucht, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(67)

Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweig der Union zu geben, wurden Informationen über die gesamte OBS-Produktion eingeholt und analysiert; anschließend wurde geprüft, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war.

(68)

In Bezug auf die folgenden Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurde festgestellt, dass eine aussagekräftige Analyse und Bewertung sich auf die Lage auf dem freien Markt konzentrieren musste: Verkaufsvolumen und -preise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum sowie Ausfuhrvolumen und -preise; mithin wurden die Schadensindikatoren zwecks Berücksichtigung des bekannten Eigenverbrauchs und der bekannten Verkäufe für den Eigenverbrauch (Eigenverbrauchsverkäufe) im Wirtschaftszweig der Union berichtigt; außerdem wurden der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe getrennt analysiert.

(69)

In Bezug auf andere Wirtschaftsindikatoren ergab die Untersuchung jedoch, dass ihre Untersuchung nur unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit vertretbar war. Die (für den Eigenverbrauch und für den freien Markt bestimmte) Produktion sowie die Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hängen nämlich von der Gesamttätigkeit ab, ob die Produktion nun konzernintern verbraucht oder auf dem freien Markt verkauft wird.

3.   Unionsverbrauch

(70)

Die gleichartige Ware wird vom Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer verkauft und an verbundene Gesellschaften bzw. Einheiten zur nachgelagerten Weiterverarbeitung, z. B. in Stahldienstleistungszentren, verkauft/übertragen.

(71)

Zur Ermittlung des sichtbaren Unionsverbrauchs von OBS addierte die Kommission die Menge aller von Eurostat ausgewiesenen OBS-Einfuhren der untersuchten Ware in die Union und die im Antrag angegebene und im Verlauf der Kontrollbesuche für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller überprüfte Verkaufs- und Eigenverbrauchsmenge der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware in der Union.

(72)

Bezüglich der Eurostat-Einfuhrdaten ist zu erwähnen, dass sich die Bezeichnungen der betreffenden KN-Codes (siehe Erwägungsgrund 13) nicht auf die Bezeichnung der zu untersuchenden Ware beschränken; die von Eurostat unter diesen Codes ausgewiesenen Einfuhren können also auch andere Waren einschließen. Da jedoch keine Informationen zu den letztendlich betroffenen Mengen solcher anderen Einfuhren vorliegen oder Belege dafür, dass es sich um erhebliche Mengen handelt, wurde vorläufig entschieden, die von Eurostat insgesamt für Einfuhren unter den betreffenden KN-Codes ausgewiesenen Daten heranzuziehen.

(73)

Dementsprechend entwickelte sich der Gesamtverbrauch der Union wie folgt:

 

2008

2009

2010

UZ

Verbrauch (in t)

5 691 713

4 327 650

4 917 068

5 177 970

Index (2008 = 100)

100

76

86

91

(74)

Der Gesamtverbrauch auf dem EU-Markt ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Von 2008 bis 2009 kam es bedingt durch die globalen negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise zu einem Rückgang um 24 %; diese Auswirkungen betrafen vor allem die Bauindustrie. Danach erholte sich der Verbrauch allmählich und stieg von 2009 bis zum UZ um insgesamt 20 %, ohne allerdings den Ausgangswert von 2008 zu erreichen.

4.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(75)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in t)

472 988

150 497

464 582

702 452

Index (2008 = 100)

100

32

98

149

Marktanteil

8,3 %

3,5 %

9,4 %

13,6 %

Index (2008 = 100)

100

42

114

163

Quelle: Eurostat

(76)

Unabhängig von der Verbrauchsentwicklung stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um beachtliche 49 %. Bedingt durch die globalen negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise sackten 2009 auch die Einfuhrmengen aus der VR China deutlich ab. Sie erholten sich jedoch in einem rasanten Tempo wieder und schnellten von 2009 bis zum UZ um beeindruckende 367 % in die Höhe.

(77)

Auch der Marktanteil dieser Einfuhren wuchs im Bezugszeitraum um 63 %. Von 2008 bis 2009 schrumpfte er zwar um mehr als die Hälfte, nahm aber ab 2009 bis zum UZ eine eindrucksvolle Aufwärtsentwicklung und stieg um 290 %.

4.1.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

Einfuhren aus der VR China

2008

2009

2010

UZ

Durchschnittlicher Preis (in EUR/t)

875

728

768

801

Index (2008 = 100)

100

83

88

91

Quelle: Eurostat

(78)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Von 2008 bis 2009 sank er deutlich um 17 % und stieg dann von 2009 bis 2010 um fünf Prozentpunkte und im UZ um weitere drei Prozentpunkte an.

(79)

Die Preise für die Einfuhren aus der VR China blieben im gesamten Bezugszeitraum unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 63 hervorgeht, half auf dem Höhepunkt der Wirtschaftskrise 2009, als Verbrauch und Markt plötzlich einbrachen, zwar nicht einmal eine Preiskürzung von 17 %, den Marktanteil der chinesischen Einfuhren zu halten, die anhaltende Preisunterbietung in den Folgejahren erklärt aber die beständige beeindruckende Zunahme des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China von 2009 bis zum UZ.

(80)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den kooperierenden chinesischen Herstellern stammenden Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(81)

Dieser Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab für die kooperierenden ausführenden chinesischen Hersteller gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen von bis zu 25,9 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZ.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.   Vorbemerkungen

(82)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes.

(83)

Wie in Erwägungsgrund 5 erläutert, wurde bei der Untersuchung einer möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(84)

Die von den sechs Unionsherstellern in der Stichprobe vorgelegten und überprüften Daten wurden zur Ermittlung mikroökonomischer Indikatoren wie Stückpreis, Stückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Lagerbestände herangezogen.

(85)

Die vom Antragsteller für alle OBS-Hersteller in der Union vorgelegten Daten wurden nach einem Abgleich mit anderen verfügbaren Quellen und mit überprüften Daten von Unionsherstellern in der Stichprobe zur Ermittlung makroökonomischer Indikatoren wie Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung und Produktivität herangezogen.

5.2.   Daten zum Wirtschaftszweig der Union insgesamt

5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(86)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Bezugszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, ferner Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe.

 

2008

2009

2010

UZ

Produktionsvolumen (in t)

4 218 924

3 242 741

3 709 441

3 645 298

Index (2008 = 100)

100

77

88

86

Produktionskapazität (in t)

5 649 268

5 754 711

5 450 138

5 431 288

Index (2008 = 100)

100

102

96

96

Kapazitätsauslastung

75 %

56 %

68 %

67 %

Index (2008 = 100)

100

75

91

90

Quelle: Antrag, Fragebogenantworten

(87)

Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich, sank die Produktion im Bezugszeitraum um 14 %. Parallel zum Nachfragerückgang brach die Produktion 2009 ein, erholte sich 2010 partiell und ging dann im UZ trotz einer Zunahme des Verbrauchs wieder leicht zurück.

(88)

Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum um 4 % ab. Die Kapazitätsauslastung entwickelte sich entsprechend der Produktion und schrumpfte im Bezugszeitraum um 10 %.

5.2.2.   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

 

2008

2009

2010

UZ

Verkaufsmenge (in t)

3 355 766

2 707 611

3 003 917

2 936 255

Index (2008 = 100)

100

81

90

87

Marktanteil (in t)

59,0 %

62,6 %

61,1 %

56,7 %

Index (2008 = 100)

100

106

104

96

Quelle: Antrag, Fragebogenantworten

(89)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer fiel 2009 stark um 19 %. Im Jahr 2010 steigerte sich die Verkaufsmenge um neun Prozentpunkte, ging dann aber im UZ um drei Prozentpunkte zurück.

(90)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nahm im gesamten Bezugszeitraum um 4 % ab. Nach einem anfänglichen Zuwachs im Jahr 2009 verringerte er sich 2010 und im UZ und lag im UZ schließlich um 6 % unter dem Wert von 2009; im selben Zeitraum erhöhte sich der Verbrauch hingegen um mehr als 20 %. Der Wirtschaftszweig der Union war somit nicht in der Lage, aus dem Verbrauchsanstieg Nutzen zu ziehen und den zuvor verlorenen Marktanteil zum Teil zurückzugewinnen.

(91)

Während der unionsweite Verbrauch im Bezugszeitraum um 9 % schrumpfte und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 13 % absackte, verkleinerte sich dessen Marktanteil von 59 % im Jahr 2008 um 2,3 Prozentpunkte auf 56,7 % im UZ.

5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

 

2008

2009

2010

UZ

Beschäftigung (in VZÄ)

6 790

5 953

5 723

5 428

Index (2008 = 100)

100

88

84

80

Produktivität (in t/VZÄ)

621

545

648

672

Index (2008 = 100)

100

88

104

108

Quelle: Antrag, Fragebogenantworten, Eurofer

(92)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union folgte einem immer stärker werdenden Abwärtstrend. So sank die Gesamtanzahl der Beschäftigten gemessen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im Wirtschaftszweig im Bezugszeitraum um 20 % und erreichte im UZ ihren niedrigsten Stand. Der Anstieg der Produktivität um 8 % im Bezugszeitraum zeigt jedoch, dass die Branche auch bemüht war, ihre Produktionskosten zu rationalisieren.

5.3.   Daten zu den Unionsherstellern in der Stichprobe

5.3.1.   Durchschnittliche Stückverkaufspreise in der Union und Produktionskosten

(93)

Im Bezugszeitraum gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern in der EU in Rechnung gestellt wurden, um 3 % zurück. Von 2009 bis zum UZ erholten sich die Preise bei gleichzeitigem Anstieg des Verbrauchs und der Verkaufsmengen um 23 %, konnten das Niveau von 2008 aber nicht wieder erreichen.

(94)

Gleichzeitig nahmen die durchschnittlichen Kosten für die Herstellung und den Verkauf der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum um 6 % zu; Ursache dafür waren die steigenden Produktionsstückkosten, denn die VVG-Stückkosten sanken um 34 %.

(95)

Der Stückpreis für unabhängige Abnehmer brach 2009 um 21 % ein, was entsprechende Verluste zur Folge hatte, begann sich dann aber wieder zu erholen. Im Jahr 2010 und im UZ musste der Wirtschaftszweig der Union einen Kostenanstieg verkraften und konnte dies durch mäßige Preiserhöhungen gerade soweit auffangen, dass er seine Rentabilität im Jahr 2010 und im UZ auf gleichbleibendem Niveau halten konnte. Allerdings ging sein Marktanteil dadurch weiter zurück, da die Preise der chinesischen Einfuhren stets unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

 

2008

2009

2010

UZ

Stückpreis für unabhängige Abnehmer in der EU (EUR/t)

1 023

805

911

994

Index (2008 = 100)

100

79

89

97

Produktionsstückkosten (in EUR/t)

925

884

893

978

Index (2008 = 100)

100

95

97

106

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe

5.3.2.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

 

2008

2009

2010

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU (in % des Umsatzes)

6,7 %

–9,3 %

2,8 %

2,6 %

Index (2008 = 100)

100

– 138

41

39

Cashflow (in EUR)

328 190 880

211 298 356

152 030 083

204 650 414

Index (2008 = 100)

100

64

46

62

Investitionen (in EUR)

55 717 957

4 537 128

12 530 132

15 302 264

Index (2008 = 100)

100

8

22

27

Kapitalrendite

13,8 %

–13,9 %

5,9 %

6 %

Index (2008 = 100)

100

– 101

43

44

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe

(96)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Im Jahr der Wirtschaftskrise 2009 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union bei der Rentabilität dramatische Einbußen in Höhe von 13,9 %. Ab 2010 ging es wieder aufwärts, doch wegen der steigenden Produktionskosten gelang es nicht, ein für den Wirtschaftszweig als gesund und nachhaltig geltendes Niveau zu erreichen (6,7 % – siehe Erwägungsgrund 156). Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität insgesamt um 61 % zurück.

(97)

Die Entwicklung des Cashflows folgte weitgehend der negativen Entwicklung der Rentabilität. Der niedrigste Stand wurde 2010 erreicht. Auch die Kapitalrendite schrumpfte, und zwar um 56 % von 13,8 % im Jahr 2008 auf 6 % im UZ.

(98)

Die Entwicklung von Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum schränkte die Investitionsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union erheblich ein und beeinträchtigte seine Entwicklung. Zu Beginn des Bezugszeitraums konnte der Wirtschaftszweig der Union noch umfangreich investieren, doch 2009 nahm die Investitionstätigkeit drastisch ab; insgesamt ist für den Bezugszeitraum ein Rückgang von 73 % zu verzeichnen.

(99)

Wie schon aufgezeigt, verschlechterten sich die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union, doch dieser legte nicht dar, ob seine Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum ernsthaft beeinträchtigt waren.

5.3.3.   Lagerbestände

 

2008

2009

2010

UZ

Schlussbestand (in t)

116 852

97 533

124 848

130 593

Index (2008 = 100)

100

83

107

112

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe

(100)

Die Lagerbestände der sechs Unionshersteller in der Stichprobe entsprachen rund 8 % der Produktionsmenge im UZ. Der Schlussbestand erhöhte sich im Bezugszeitraum um 12 %. Lagerbestände sind zwar kein wichtiger Indikator für den Wirtschaftszweig, da die Produktion vorwiegend auf Bestellung erfolgt, aber sie nahmen von 2009 bis zum UZ am stärksten zu, was zeitlich mit der drastischen Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der VR China zusammenfiel.

5.3.4.   Arbeitskosten

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR, EU-Hersteller in der Stichprobe)

60 959

57 892

58 637

62 347

Index (2008 = 100)

100

95

96

102

(101)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe stiegen im Bezugszeitraum nur um 2 % und damit weniger stark als die Inflationsrate. Die Untersuchung ergab, dass die Hersteller in der Stichprobe erhebliche Kürzungen, vor allem bei den allgemeinen Kosten und den Verwaltungskosten, vornahmen und die Effizienz fest im Griff hatten.

5.3.5.   Eigenverbrauch und Verkäufe für den Eigenverbrauch

(102)

Wie in Erwägungsgrund 65 dargelegt, gibt es in der EU einen bedeutenden Markt für OBS, der sich aus der nachgelagerten Verwendung von OBS durch den Wirtschaftszweig der Union ergibt. Bei der Analyse dieses Markts wurden sämtliche Eigenverbrauchsmengen und die von den Unionsherstellern in der Stichprobe und anderen Unionsherstellern getätigten Verkäufe an verbundene Parteien (Eigenverbrauchsverkäufe) berücksichtigt.

(103)

Die Untersuchung erbrachte, dass der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe zur weiteren Verarbeitung durch die Unternehmen selbst oder durch ihre verbundenen Unternehmen innerhalb den Unternehmensgruppen der Unionshersteller in der Stichprobe bestimmt waren, die vor allem das Baustoffgewerbe als Endverwender der betroffenen Ware bedienten.

(104)

Davon ausgehend wurde für den Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe der Unionshersteller ein Anteil von 27 % an der Gesamtproduktionsmenge im UZ ermittelt. Im Bezugszeitraum gingen der Eigenverbrauch und die damit verbundenen Verkaufsmengen um 19 % und der Marktanteil um 11 % zurück.

 

2008

2009

2010

UZ

Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufe (in t)

1 225 686

935 374

994 933

993 701

Index (2008 = 100)

100

76

81

81

Marktanteil

22 %

22 %

20 %

19 %

Index (2008 = 100)

100

100

94

89

Quelle: Antrag und geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe

(105)

Der Wert des Eigenverbrauchs und der Eigenverbrauchsverkäufe wurde anhand der Fragebogenantworten analysiert und im Rahmen von Kontrollbesuchen bei den Herstellern der Stichprobe geprüft. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass bei der Endverwendung kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Eigenverbrauch und den Eigenverbrauchsverkäufen bestand. Eigenverbrauch wurde von den Unternehmen gemeldet, bei denen die nachgelagerte Produktion innerhalb derselben juristischen Person erfolgte, während es sich bei den Eigenverbrauchsverkäufen um Verkäufe an andere, verbundene juristische Personen gegen Rechnung handelte. Außerdem wurden die Preise sowohl beim Eigenverbrauch als auch bei Eigenverbrauchsverkäufen nach der gleichen Methode festgelegt, d. h. sowohl den verbundenen Unternehmen als auch den eigenen nachgelagerten Produktionseinheiten der Unternehmen in der Stichprobe wurde ein beizulegender Zeitwert (Kostenaufschlagsmethode) in Rechnung gestellt.

(106)

So erhöhte sich der durchschnittliche Wert pro Tonne im Bezugszeitraum um 1 % und lag damit im UZ um 2 % unter dem Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer der Unionshersteller in der Stichprobe.

 

2008

2009

2010

UZ

Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufe (in EUR/t)

967

787

910

975

Index (2008 = 100)

100

81

94

101

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe

(107)

Da der größte Teil des Eigenverbrauchs und der Eigenverbrauchsverkäufe für das nachgelagerte Baustoffgeschäft der Unionshersteller bestimmt war, waren diese Verkäufe und der Eigenverbrauch auch indirekt dem Wettbewerb mit anderen Marktakteuren, darunter den gedumpten Einfuhren aus der VR China, ausgesetzt. Der interne Bedarf der nachgelagerten Produktion hängt nämlich von den Absatzchancen ihrer Produkte auf dem freien Markt ab, der nicht von gedumpten Einfuhren beeinflusst wird. Daraus lässt sich folgern, dass die schrumpfenden Mengen und Marktanteile im Bezugszeitraum auf den Wettbewerb durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen waren.

5.3.6.   Auswirkungen früherer Dumping- oder Subventionierungspraktiken

(108)

Das dies das erste Antidumpingverfahren zu der betroffenen Ware ist, liegen keine Daten vor, anhand derer sich die Auswirkungen möglicher früherer Dumping- oder Subventionierungspraktiken bewerten ließen.

6.   Höhe der derzeitigen Dumpingspanne

(109)

Alle ermittelten und im Kapitel Dumping aufgeführten Spannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China können die Auswirkungen der derzeitigen Dumpingspanne auf den EU-Markt nicht als unerheblich angesehen werden.

7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(110)

Die Untersuchung ergab, dass sich alle Schadensindikatoren für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum entweder verschlechterten oder nicht mit dem Verbrauch Schritt hielten.

(111)

Im Bezugszeitraum wuchs die Menge der Einfuhren aus der VR China bei gleichzeitig rückläufigem Verbrauch stetig und erheblich an. Gleichzeitig sank der Absatz des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt um 13 %, zudem ging der Marktanteil von 59 % im Jahr 2008 auf 56,7 % im UZ zurück. Nach dem Jahr der Wirtschaftskrise, als die Nachfrage stark gelitten hatte, kletterte der Verbrauch von 2009 bis zum UZ zwar wieder um 20 % nach oben, doch der Marktanteil des Wirtschaftszweig der Union wurde kleiner. Angesichts des deutlichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den EU-Markt konnte der Wirtschaftszweig der Union die verlorenen Marktanteile nicht zurückerobern. Die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren stiegen im Bezugszeitraum kontinuierlich, wobei die Preise des Wirtschaftszweigs der Union stets unterboten wurden.

(112)

Dies wirkte sich zudem sehr nachteilig auf die Schadensindikatoren für das Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow und Rentabilität aus. Dadurch wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union und somit seine Möglichkeiten, Investitionen zu tätigen, untergraben.

(113)

Aus dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Vorbemerkungen

(114)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren geprüft, die den Wirtschaftszweig der Union zur selben Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(115)

Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 9 % zurückging, während die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China um 49 % emporschnellte und auch deren Marktanteil von 8,3 % im Jahr 2008 um 63 % auf 13,6 % im UZ stieg. Gleichzeitig sank die Menge der Verkäufe der Union an unabhängige Parteien um 13 %, und der Marktanteil dieser Verkäufe ging von 59 % im Jahr 2008 um 4 % auf 56,7 % im UZ zurück.

(116)

Zwar waren auch die Einfuhren aus der VR China von der Wirtschaftskrise betroffen und brachen von 2008 bis 2009 um 68 % ein; ab 2009 bis zum UZ erholten sie sich aber wieder und verzeichneten nach einem rasanten Wachstum am Ende des UZ ein Plus von 367 %, obwohl der Unionsverbrauch zeitgleich nur um 20 % zugenommen hatte. Durch eine Senkung des Stückpreises um 9 % gegenüber 2008 und eine Unterbietung des Wirtschaftszweigs der Union um 25,9 % im UZ bauten die chinesischen Einfuhren ihren Marktanteil von 2008 bis zum UZ um 63 % auf 13,6 % aus.

(117)

Parallel dazu gab die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Parteien von 2008 bis zum UZ um insgesamt 13 % nach. Von 2009 bis zum UZ, als sich der Markt wieder erholte, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmenge an unabhängige Parteien nur um 8 % steigern, verlor aber einen Marktanteil von 9 % und profitierte folglich nur begrenzt vom gestiegenen Verbrauch. Am stärksten kam der Aufschwung beim Verbrauch allerdings den chinesischen Einfuhren zugute, die andere Marktakteure weit hinter sich ließen.

(118)

Die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus der VR China nahmen im Bezugszeitraum um 9 % ab. Nach dem drastischen Rückgang 2009 bewegten sie sich ab 2009 bis zum UZ zwar wieder nach oben, blieben aber stets unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union. Der Stückpreis für unabhängige Abnehmer in der EU verringerte sich nur um 3 %, was für einen gewissen Widerstand gegen den Preisdruck durch die chinesischen Einfuhren spricht. Doch ging dies offensichtlich auf Kosten geringerer Verkaufsmengen und einer niedrigeren Rentabilität dieser Verkäufe, denn diese gingen von 6,7 % im Jahr 2008 um 61 % auf 2,6 % im UZ zurück, da die Herstellungskosten stiegen.

(119)

Ausgehend davon wird der Schluss gezogen, dass der starke Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die kontinuierlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, entscheidend zur bedeutenden Schädigung beitrug, die der Wirtschaftszweig der Union erlitt und die verhinderte, dass dieser die Erholung des Unionsverbrauchs in vollem Umfang nutzen konnte.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2008

2009

2010

UZ

Südkorea

Volumen (in t)

228 123

226 568

173 935

237 164

 

Index (2008 = 100)

100

99

76

104

 

Marktanteil (in %)

4 %

5,2 %

3,5 %

4,6 %

 

Index (2008 = 100)

100

131

88

114

 

Durchschnittspreis

901

727

846

903

 

Index (2008 = 100)

100

81

94

100

Indien

Volumen (in t)

159 999

149 138

155 384

141 391

 

Index (2008 = 100)

100

93

97

88

 

Marktanteil (in %)

2,8 %

3,4 %

3,2 %

2,7 %

 

Index (2008 = 100)

100

123

112

97

 

Durchschnittspreis

932

667

773

824

 

Index (2008 = 100)

100

72

83

88

Andere Länder

Volumen (in t)

249 151

158 461

124 319

167 007

 

Index (2008 = 100)

100

64

50

67

 

Marktanteil (in %)

4,4 %

3,7 %

2,5 %

3,2 %

 

Index (2008 = 100)

100

84

58

74

 

Durchschnittspreis

951

809

924

955

 

Index (2008 = 100)

100

85

97

100

Summe aller Drittländer außer der VR China

Volumen (in t)

637 274

534 167

453 637

545 562

 

Index (2008 = 100)

100

84

71

86

 

Marktanteil (in %)

11,2 %

12,3 %

9,2 %

10,5 %

 

Index (2008 = 100)

100

110

82

94

 

Durchschnittspreis

929

735

842

898

 

Index (2008 = 100)

100

79

91

97

Quelle: Eurostat

(120)

Die Einfuhren aus der VR China machten im UZ 56 % aller Einfuhren in die EU aus, aber auch die Republik Indien („Indien“) (11 %) und Südkorea (19 %) waren wichtige Einfuhrquellen. Im Gegensatz zu den Einfuhren aus der VR China gingen die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum – trotz eines drastischen Rückgangs ihres Durchschnittspreises um 12 % – um insgesamt 12% zurück, wobei der Marktanteil um 3 % abnahm. Die Einfuhren aus Südkorea stiegen bei einem seit 2008 unveränderten Durchschnittspreis um lediglich 4 %. Der Marktanteil der Einfuhren aus Indien lag im UZ bei 2,7 %, der aus Südkorea bei 4,6 %.

(121)

Die sonstigen Einfuhren, deren Anteil an den Gesamteinfuhren 14 % betrug, gingen um 33 % zurück, wobei der Durchschnittspreis auf demselben Niveau verblieb wie 2008.

(122)

Obwohl der Durchschnittspreis für alle sonstigen Einfuhren unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union lag, können diese Einfuhren, wenn überhaupt, nur geringfügige Auswirkungen gehabt haben. Erstens gibt es keine Hinweise darauf, dass die Einfuhren aus anderen Quellen unlauter waren. Zweitens blieben die Preise bei den Hauptquellen sonstiger Einfuhren anders als bei den chinesischen Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum relativ stabil; dies belegt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Wettbewerb in den Marktsegmenten gegen diese Einfuhren behaupten kann. Drittens gingen die Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum zurück und verharren sowohl in der Summe als auch nach den einzelnen Ländern aufgeschlüsselt weiter auf einem niedrigen Stand. Außerdem bestätigt der schrumpfende Marktanteil sonstiger Einfuhren, dass diese dem Wirtschaftszweig der Union keinen Schaden zugefügt haben konnten.

3.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2008

2009

2010

UZ

Ausfuhren, Eurostat (in t)

669 790

612 204

580 477

605 760

Index (2008 = 100)

100

91

87

90

Durchschnittspreis (EUR/t)

1 068

937

995

1 092

Index (2008 = 100)

100

88

93

102

Ausfuhren der Unionshersteller in der Stichprobe

53 542

46 516

48 102

46 228

Index (2008 = 100)

100

87

90

86

Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/t)

1 086

826

984

1 132

Index (2008 = 100)

100

76

91

104

Quelle: Eurostat und überprüfte Fragebogenantworten

(123)

Nach Angaben von Eurostat gingen die OSB-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländer im Bezugszeitraum insgesamt um 10 % zurück. Allerdings war der Durchschnittspreis relativ hoch und stieg im Bezugszeitraum noch um 2 % an. Ausfuhren machten 17 % der EU-Gesamtproduktion aus und halfen so dem Wirtschaftszweig der EU, Größenvorteile zu erzielen und die Produktionskosten insgesamt zu reduzieren. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union als mögliche Ursache für die bedeutende Schädigung nicht in Frage kommt.

(124)

Diese allgemeine Bild zeigt sich auch bei den Ausfuhren der Unionshersteller in der Stichprobe an unabhängige Abnehmer in Drittländern. Sie nahmen im Bezugszeitraum um 14 % ab, doch auch hier lag der Ausfuhrpreis pro Einheit stets höher (je nach Jahr im Schnitt um 2 bis 12 %) als der EU-Preis. Da diese Ausfuhren lediglich 3 % der Gesamtproduktion ausmachten, können sie nicht zu der bedeutenden Schädigung auf dem EU-Markt beigetragen haben.

3.3.   Eigene Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus der VR China

(125)

Während der Untersuchung wurde eingewandt, dass die Antragsteller (über ihre verbundenen Unternehmen) die betroffene Ware selbst aus der VR China eingeführt hätten und dass diese Einfuhren 20 bis 40 % der Gesamteinfuhren aus der VR China ausmachten. Für diese Behauptung wurden jedoch keine Beweise vorgelegt. Die Überprüfung der Behauptung ergab vielmehr, dass die Unionshersteller im UZ lediglich ca. 10 000 t einführten, was weitgehend den Angaben entsprach, die zu Beginn vom Antragsteller vorgelegt wurden. Die verbundenen Unternehmen der Unionshersteller führten den Ermittlungen zufolge eine ähnliche Menge ein, die im Einklang mit Artikel 19 der Grundverordnung nicht offengelegt wurde. Zusammengenommen entfielen auf diese Einfuhren nur etwa 2 bis 3 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union aus der VR China derart große Mengen in einer Weise einführte, dass er damit 1) seinen Status als Unionshersteller im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung in Frage stellte oder 2) sich selbst schadete. Mithin wird das Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

3.4.   Eigenverbrauch und Verkäufe für den Eigenverbrauch

(126)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch dessen Aktivität – direkt oder über verbundene Unternehmen in den Unternehmensgruppen – im nachgelagerten Geschäft der Herstellung von Baustoffen (z. B. Sandwichpaneele oder Trapezbleche) verursacht worden sei. Insbesondere habe der Wirtschaftszweig der Union seinen eigenen nachgelagerten Betrieben OBS zu niedrigeren Preisen zur Verfügung gestellt als den unabhängigen Unternehmen, womit er sie innerhalb der Gruppe „subventioniert“ und in die Lage versetzt habe, ihre Wettbewerber im nachgelagerten Segment zu unterbieten.

(127)

Wie in den Erwägungsgründen 102 bis 107 aufgezeigt, lag der Durchschnittswert des Eigenverbrauchs und der Eigenverbrauchsverkäufe je Tonne im UZ nur um 2 % unter dem Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe höchstwahrscheinlich selbst indirekt vom unlauteren Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren betroffen waren. Hätten nämlich die nachgelagerten Betriebe der Unionshersteller die behaupteten Vorteile gehabt, hätte sich dies in der Entwicklung dieses Schadensindikators widerspiegeln müssen. Mithin wird dieses Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

3.5.   Wirtschaftskrise

(128)

Die Wirtschaftskrise und ihre Auswirkungen auf das Baugewerbe erklären zumindest teilweise den Nachfrageeinbruch und den Preisdruck im Bezugszeitraum. Wie bereits dargelegt, schrumpfte der Verbrauch im Jahr 2009 um 24 %. Doch ab 2010 begann sich die Marktlage wieder aufzuhellen, und bis zum Ende des UZ stieg der Verbrauch um 20 %.

(129)

Bei der Analyse der Schädigung und der Schadensursache wurden der Zusammenbruch des Marktes 2009 und die nachfolgende Erholung ab 2009 bis zum UZ indessen gesondert betrachtet. Diese Analyse ergab eindeutig, dass die Einfuhren aus der VR China in vollem Umfang vom Wiederaufleben des Verbrauchs profitierten, wobei die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten wurden; somit verwandelten sie die Möglichkeit gleicher Chancen für alle Akteure, sich vom Einbruch zu erholen, zu einem ständigen Überlebenskampf.

3.6.   Strukturelle Überkapazität

(130)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass nicht die Einfuhren aus der VR China für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich gewesen seien, der überwiegend aus vertikal integrierten Stahlproduzenten bestehe, sondern strukturelle Probleme der Stahlindustrie der EU, wie z. B. Überkapazitäten. Außerdem habe die Konsolidierung der Stahlindustrie, die vor dem Bezugszeitraum stattgefunden habe, zu Überkapazitäten geführt, und etwaige erlittene Schädigungen seien eine Folge von zu vielen Produktionsanlagen gewesen.

(131)

Die Herstellung der OBS ist tatsächlich kapitalintensiv, außerdem muss der Wirtschaftszweig relativ hohe Fixkosten tragen. Allerdings ist der Schluss unzulässig, dass die Konsolidierung der Stahlindustrie, die vor dem Bezugszeitraum stattgefunden hatte, zu Überkapazitäten führte. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig nach einem geringfügigen Zuwachs an installierter Kapazität 2009 im Folgejahr und erneut im UZ Kapazitäten abbaute. Die Kapazitäten hatten im UZ einen geringeren Umfang als der tatsächliche Verbrauch im Jahr 2008, bevor die Auswirkungen der Wirtschaftskrise voll spürbar wurden. Der Verbrauch in der EU hat das Niveau von 2008 noch nicht wieder erreicht.

(132)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die negativen Auswirkungen der Überkapazitäten nur in geringem Maße den EU-Herstellern von OBS zuzuschreiben sind. Zum einen hat der Wirtschaftszweig der Union der Untersuchung zufolge Schritte unternommen, um effizient zu bleiben: Die VVG-Kosten wurden deutlich um 34 % gesenkt; zudem wurde die Produktivität im gesamten Wirtschaftszweig um 8 % und in den Unternehmen in der Stichprobe um 6 % gesteigert. Zum anderen haben kontinuierliche Investitionen in die Herstellungslinien und deren flexible Nutzung zur Herstellung anderer Produkte mitgeholfen, Skaleneffekte zu erzielen und die endgültigen Fixkosten zu senken. So stiegen bei einem Rückgang der Kapazitätsauslastung der Unternehmen in der Stichprobe um 18 % im Bezugszeitraum die durchschnittlichen Herstellungskosten nur um 9 %, und darin sind bereits die Rohstoffkosten eingeschlossen. Somit kann nicht geschlossen werden, dass die Überkapazitäten den ursächlichen Zusammenhang aufheben. Mithin wird dieses Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(133)

Wie gezeigt, nahmen Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Bezugszeitraum, insbesondere von 2009 bis zum UZ, erheblich zu. Des Weiteren wurde festgestellt, dass diese Einfuhren die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verlangten Preise stets unterboten, insbesondere im UZ.

(134)

Dieser Anstieg der Menge und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China fiel zeitlich mit der negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Im UZ verschlechterte sich die Lage noch, denn der Wirtschaftszweig der Union schaffte es trotz des Aufwärtstrends beim Verbrauch nicht, seine verlorenen Marktanteile wiederzuerlangen; zudem stagnierten die Rentabilität und andere Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite auf dem Stand von 2010 und die Beschäftigung erreichte einen Tiefststand.

(135)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sprechen.

(136)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(137)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(138)

Als Wirtschaftszweig der Union gelten 22 bekannte Hersteller, auf die laut Eurofer die gesamte OBS-Produktion der Union entfällt. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union angesiedelt und beschäftigen über 5 400 Arbeitskräfte direkt in der Herstellung der betroffenen Ware.

(139)

Keiner der Hersteller lehnte die Einleitung des Verfahrens ab. Wie bei den makroökonomischen Indikatoren dargestellt, litt der gesamte Wirtschaftszweig der EU unter einer Verschlechterung der Lage und den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren.

(140)

Der Wirtschaftszweig der Union erlitt durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der kooperierenden Unionshersteller wie Rentabilität und Kapitalrendite hatten sich deutlich negativ entwickelt. Werden keine Gegenmaßnahmen ergriffen, dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.

(141)

Es ist davon auszugehen, dass durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine OBS-Preise so gestalten kann, dass sie die Kosten der verschiedenen Faktoren und die Marktbedingungen widerspiegeln. Ferner wird die Einführung vorläufiger Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine Finanzlage insgesamt hätte.

(142)

Falls keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit weiteren Marktanteilsverlusten zu rechnen, und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde sich verschlechtern. Dies wäre mittel- bis langfristig untragbar. Vermutlich müssten einzelne Hersteller ihre Produktionsanlagen stilllegen, da sie im Bezugszeitraum schwere Verluste erlitten haben. Angesichts der eingefahrenen Verluste und der zu Beginn des Bezugszeitraums getätigten bedeutenden Investitionen in die Produktion ist bei einem Maßnahmenverzicht zu erwarten, dass die meisten Unionshersteller die investierten Mittel verlieren.

(143)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

3.   Interesse der Verwender und der Einführer

(144)

Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, hatten sich fünf Hersteller gemeldet, aber nur zwei beantworteten den Fragebogen. Von den rund 100 im Antrag aufgeführten Verwendern bekundeten 19 Interesse an dem Verfahren. Später übermittelten zehn Unternehmen Antworten auf den Fragebogen.

(145)

Die aktivsten Verwender und Einführer reichten gemeinsame schriftliche Stellungnahmen ein, und im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Anhörungen durchgeführt. Ihre wichtigsten Argumente zur Einführung von Maßnahmen werden nachfolgend analysiert.

3.1.   Wettbewerb auf dem EU-Markt

(146)

Es wurde vorgebracht, dass auf dem OBS-Markt der EU kein ausreichender Wettbewerb herrsche und dass Einfuhren aus der VR China notwendig seien, um die Verhandlungsposition der Unternehmen, die OBS einführten und verwendeten, zu stärken. Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Union vermutlich oligopolistische Vereinbarungen getroffen, um den Markt zu kontrollieren. Die vorläufige Untersuchung lieferte keine Bestätigung für diese Behauptungen. Zudem wurde festgestellt, dass die Unionshersteller auf denselben Märkten miteinander in Wettbewerb standen und oft an dieselben Abnehmer oder an die Bauunternehmen der anderen Hersteller verkauften. Da abgesehen von vereinzelten Vorwürfen keine Beweise für Schwierigkeiten bei Preisverhandlungen vorgelegt wurden und neben den fünf Unternehmensgruppen antragstellender Unionshersteller weitere elf, teilweise sehr große OBS-Hersteller in der EU tätig sind und viele andere Einfuhrquellen bestehen, scheint diese Behauptung unbegründet zu sein und wird vorläufig zurückgewiesen.

3.2.   Angebotsverknappung

(147)

Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Einführung von Maßnahmen gegen chinesische Einfuhren zu einer Verknappung von OBS auf dem EU-Markt führen werde. Doch in Anbetracht der erwähnten großen Vielfalt von Bezugsquellen und der freien Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union ist mit einer solchen Verknappung kaum zu rechnen. Mithin wird das Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

3.3.   Schlussfolgerung zu den Interessen von Verwendern und Einführern

(148)

Auf die zehn kooperierenden Verwender entfielen im UZ 7 % der gesamten Einfuhren aus der VR China. Die Untersuchung ergab, dass sich alle Verwender auf mehrere Bezugsquellen stützen. Die Einkäufe aus der VR China machten im Schnitt rund 15 % ihrer Gesamteinkäufe an OBS-Produkten aus; die größten Mengen wurden den Untersuchungsergebnissen zufolge von den EU-Herstellern bezogen (73 %), weitere 12 % wurden aus anderen Drittländern eingeführt. Da die betroffene Ware stark genormt ist, spielt die Kundenbindung eine relativ geringe Rolle, denn sowohl Verwender als auch Einführer können die Bezugsquellen aus Sicht der Produktqualität problemlos wechseln.

(149)

Die Untersuchung erbrachte, dass mit einer einzigen Ausnahme alle kooperierenden Verwender in der Branche, in der die betroffene Ware verwendet wird, rentabel waren; ihre Rentabilität im UZ betrug je nach Unternehmen 1 bis 13 %. Zudem war ihre Rentabilität nicht wesentlich von den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China abhängig.

(150)

Anhand der Fragebogenantworten der Verwender wurden die mutmaßlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen abgeschätzt. So würden sich selbst im für kooperierende Verwender unwahrscheinlichen schlimmsten Fall (d. h., wenn sie Preiserhöhungen nicht weitergeben könnten und aus der VR China die gleichen Mengen wie zuvor einführen müssten) die Produktionskosten durch den Zollaufschlag um 1 bis 5 % erhöhen; außerdem könnte die Rentabilität bei den meisten Einfuhren um 1 bis 2,8 Prozentpunkte und bei der Einfuhr mit residualem Zoll um ca. 4 Prozentpunkte sinken. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass die Auswirkungen wesentlich schwächer ausfallen; da die Einfuhren aus der VR China einen vergleichsweise kleinen Teil des Geschäfts der Verwender darstellen, dürfte es relativ leicht sein, den durch Antidumpingmaßnahmen bedingten Kostenanstieg weiterzugeben. Zudem stehen den Verwendern abgesehen von den vielen EU-Herstellern noch bedeutende anderen Bezugsquellen zur Verfügung, die keinen Einfuhrmaßnahmen unterliegen, z. B Indien und Südkorea; deshalb dürften die Marktpreise nach der Einführung von Maßnahmen auch diesen Faktoren Rechnung tragen.

(151)

Auf die beiden kooperierenden Einführer entfielen rund 6 % der Gesamteinfuhren aus der VR China im UZ, wobei die genaue Menge im Einklang mit Artikel 19 der Grundverordnung nicht offengelegt wurde. Wie die Verwender stützen sich auch die Einführer neben der VR China noch auf andere Bezugsquellen. Ferner wurde festgestellt, dass die Rentabilität der Einführer möglicherweise stärker von den Maßnahmen beeinträchtigt würde als die der Verwender, wenn sie die Einfuhrstrategien beibehielten, die sie im UZ verfolgten. Doch in der Praxis verhalten sich Einführer als Händler in der Regel noch flexibler als Verwender; sie wären vermutlich die ersten, die auf andere Bezugsquellen zurückgreifen würden.

(152)

Es sollte in diesem Zusammenhang auch bedacht werden, dass ein Teil des Nutzens chinesischer Einfuhren für Verwender und Einführer im Grunde aufgrund der unlauteren Preisdiskriminierung durch chinesische Ausführer erzielt und ermöglicht wird und nicht aus einem natürlichen Wettbewerbsvorteil herrührt. Wenn also auf dem EU-Markt wieder für Chancengleichheit gesorgt wird, indem die durch gedumpte Einfuhren verursachten Handelsverzerrungen korrigiert werden, kann der OBS-Markt wieder zu einer gesunden marktwirtschaftlichen Dynamik und Preisentwicklung finden, weil andere Akteure (Verwender, Hersteller, Endabnehmer), die gedumpte Einfuhren nicht unmittelbar nutzen können, nicht benachteiligt werden.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(153)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(154)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(155)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(156)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Folgen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Es wird davon ausgegangen, dass der Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, auf das Jahr 2008 bezogen werden sollte, als die chinesischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt eine geringere Rolle spielten. Mithin werden 6,7 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß hätte erzielen können.

(157)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 6,7 % ermittelt.

(158)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im UZ verkauften Ware bestimmt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts der verglichenen Warentypen ausgedrückt.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(159)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.

(160)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(161)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (7) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(162)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(163)

Ausgehend davon werden folgende Dumping- und Schadensspannen und vorläufigen Zollsätze festgelegt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Zoll

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company Ltd

54,6 %

29,2 %

29,2 %

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd und Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd, Zhangjiagang Wanda Steel Strip Co., Ltd, Jiangsu Huasheng New Construction Materials Co. Ltd) und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd

67,4 %

55,3 %

55,3 %

Union Steel China und Wuxi Changjiang Sheet Metal Co. Ltd

59,2 %

13,2 %

13,2 %

Andere kooperierende Unternehmen

61,1 %

42,5 %

42,5 %

Alle übrigen Unternehmen

77,9 %

57,8 %

57,8 %

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(164)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Union Steel China; Wuxi Changjiang Sheet Metal Co. Ltd

13,2 %

B311

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd; Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd; Zhangjiagang Wanda Steel Strip Co., Ltd; Jiangsu Huasheng New Construction Materials Co. Ltd; Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd

55,3 %

B312

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd; Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company Ltd

29,2 %

B313

Angang Steel Company Limited

42,5 %

B314

Anyang Iron Steel Co. Ltd

42,5 %

B315

Baoshan Iron & Steel Co. Ltd

42,5 %

B316

Baoutou City Jialong Metal Works Co. Ltd.

42,5 %

B317

Changshu Everbright Material Technology Co.Ltd.

42,5 %

B318

Changzhou Changsong Metal Composite Material Co.Ltd.

42,5 %

B319

Cibao Modern Steel Sheet Jiangsu Co Ltd.

42,5 %

B320

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co.Ltd.

42,5 %

B321

Jiangyin Ninesky Technology Co.Ltd.

42,5 %

B322

Jiangyin Zhongjiang Prepainted Steel Mfg Co.Ltd.

42,5 %

B323

Jigang Group Co., Ltd.

42,5 %

B324

Maanshan Iron&Steel Company Limited

42,5 %

B325

Qingdao Hangang Color Coated Sheet Co. Ltd.

42,5 %

B326

Shandong Guanzhou Co. Ltd.

42,5 %

B327

Shenzen Sino Master Steel Sheet Co.Ltd.

42,5 %

B328

Tangshan Iron And Steel Group Co.Ltd.

42,5 %

B329

Tianjin Xinyu Color Plate Co.Ltd.

42,5 %

B330

Wuhan Iron And Steel Company Limited

42,5 %

B331

Wuxi Zhongcai New Materials Co.Ltd.

42,5 %

B332

Xinyu Iron And Steel Co.Ltd.

42,5 %

B333

Zhejiang Tiannu Color Steel Co. Ltd.

42,5 %

B334

Alle übrigen Unternehmen

57,8 %

B999

3.   Die Anwendung der Zölle, die für die in Absatz 2 genannten Unternehmen individuell festgelegt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2.   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 373 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 373 vom 21.12.2011, S. 16.

(3)  Rechtssache C-249/10 P, Brosmann Footwear (HK) Ltd und andere/Rat der Europäischen Union.

(4)  SBB/Worldsteelprice.com.

(5)  Rechtssache C-249/10 P, Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat der Europäischen Union.

(6)  Rechtssache C-337/09, Rat der Europäischen Union/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd.

(7)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

(1)

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

(2)

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) [betroffene Ware] von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

(3)

Datum und Unterschrift.


19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 846/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

50,7

XS

59,9

ZZ

55,3

0707 00 05

MK

31,3

TR

106,4

ZZ

68,9

0709 93 10

TR

116,5

ZZ

116,5

0805 50 10

AR

93,8

BO

100,6

CL

89,9

TR

97,0

UY

76,0

ZA

95,7

ZZ

92,2

0806 10 10

MK

41,5

TN

197,3

TR

122,2

ZZ

120,3

0808 10 80

AR

201,7

BR

89,7

CL

158,8

NZ

122,8

US

119,9

ZA

111,4

ZZ

134,1

0808 30 90

CN

65,0

TR

112,6

ZA

145,4

ZZ

107,7

0809 30

TR

153,9

ZZ

153,9

0809 40 05

BA

60,9

IL

63,3

TR

107,6

XS

74,4

ZZ

76,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/57


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. September 2012

über die Anerkennung Ägyptens gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6297)

(2012/505/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Antrag Zyperns vom 13. Mai 2005, des Vereinigten Königreichs vom 25. September 2006 und der Hellenischen Republik vom 26. Oktober 2006,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Zeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) geschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) (2) in der Fassung von 1995 erfüllen.

(2)

Die Anerkennung Ägyptens wurde mit Schreiben Zyperns vom 13. Mai 2005, des Vereinigten Königreichs vom 25. September 2006 und der Hellenischen Republik vom 26. Oktober 2006 beantragt. Im Anschluss an diese Anträge prüfte die Kommission das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung in Ägypten, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Dezember 2006 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen.

(3)

Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.

(4)

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009, 21. September 2010 und 20. Dezember 2011 forderte die Kommission Ägypten auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen.

(5)

Mit Schreiben vom 12. November 2009, 25. November 2010 und 28. Februar 2012 übermittelte Ägypten die geforderten Informationen und Nachweise, die die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung der Mängel belegten, die bei der Prüfung festgestellt worden waren.

(6)

Die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Auswertung der von Ägypten vorgelegten Informationen zeigen, dass das Land die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ägypten wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG hinsichtlich der Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und der Verfahren für die Erteilung von Befähigungszeugnissen anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(2)  Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.


Berichtigungen

19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/58


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 162 vom 21. Juni 2012 )

Seite 4, Anhang I, Abschnitt „Argentinien“, Nummer 1 „Erzeugniskategorien“, Fußnote 1:

anstatt:

(1)

Seegras nicht eingeschlossen.“

muss es heißen:

(1)

Meeresalgen nicht eingeschlossen.“

Seite 4, Anhang I, Abschnitt „Australien“, Nummer 1 „Erzeugniskategorien“, Fußnote 1:

anstatt:

(1)

Seegras nicht eingeschlossen.“

muss es heißen:

(1)

Meeresalgen nicht eingeschlossen.“

Seite 6, Anhang I, Abschnitt „Costa Rica“, Nummer 1 „Erzeugniskategorien“, Fußnote 1:

anstatt:

(1)

Seegras nicht eingeschlossen.“

muss es heißen:

(1)

Meeresalgen nicht eingeschlossen.“

Seite 7, Anhang I, Abschnitt „Indien“, Nummer 1 „Erzeugniskategorien“, Fußnote 1:

anstatt:

(1)

Seegras nicht eingeschlossen.“

muss es heißen:

(1)

Meeresalgen nicht eingeschlossen.“

Seite 8, Anhang I, Abschnitt „Israel“, Nummer 1 „Erzeugniskategorien“, Fußnote 1:

anstatt:

(1)

Seegras nicht eingeschlossen.“

muss es heißen:

(1)

Meeresalgen nicht eingeschlossen.“

Seite 9, Anhang I, Abschnitt „Japan“, Nummer 1 „Erzeugniskategorien“, Fußnote 1:

anstatt:

(1)

Seegras nicht eingeschlossen.“

muss es heißen:

(1)

Meeresalgen nicht eingeschlossen.“

Seite 11, Anhang I, Abschnitt „Schweiz“, Nummer 1 „Erzeugniskategorien“, Fußnote 1:

anstatt:

(1)

Seegras nicht eingeschlossen.“

muss es heißen:

(1)

Meeresalgen nicht eingeschlossen.“

Seite 12, Anhang I, Abschnitt „Tunesien“, Nummer 1 „Erzeugniskategorien“, Fußnote 1:

anstatt:

(1)

Seegras nicht eingeschlossen.“

muss es heißen:

(1)

Meeresalgen nicht eingeschlossen.“

Seite 15, Anhang I, Abschnitt „Neuseeland“, Nummer 1 „Erzeugniskategorien“, Fußnote 1:

anstatt:

(1)

Seegras nicht eingeschlossen.“

muss es heißen:

(1)

Meeresalgen nicht eingeschlossen.“

Seite 17, Anhang II, einleitender Absatz, Erzeugniskategorie C:

anstatt:

„C: Erzeugnisse der Aquakultur und Seegras“

muss es heißen:

„C: Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen“