ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.249.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 249

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
14. September 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2012/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunkts ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 816/2012 der Kommission vom 13. September 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2012/503/GASP des Rates vom 13. September 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

14.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


RICHTLINIE 2012/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. September 2012

zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunkts ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahhren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (2) wird ein modernes, risikobasiertes System für die Regulierung und Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Union geschaffen. Dieses System ist unerlässlich, um einen sicheren und soliden Versicherungssektor zu gewährleisten, der in der Lage ist, nachhaltige Versicherungsprodukte anzubieten und die Realwirtschaft durch die Förderung langfristiger Investitionen und zusätzlicher Stabilität zu stützen.

(2)

In der Richtlinie 2009/138/EG wird der 31. Oktober 2012 als Zeitpunkt für ihre Umsetzung und der 1. November 2012 als Zeitpunkt für ihre Anwendung festgelegt. Außerdem ist in der genannten Richtlinie der 1. November 2012 als Zeitpunkt für die Aufhebung der bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsrichtlinien (3) (im Folgenden zusammen „Solvabilität I“) festgesetzt.

(3)

Am 19. Januar 2011 hat die Kommission unter anderem einen Vorschlag (im Folgenden „Omnibus-II-Vorschlag“) zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG angenommen, um der neuen Aufsichtsarchitektur für den Versicherungssektor, insbesondere der Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), Rechnung zu tragen. Der Omnibus-II-Vorschlag enthält auch Bestimmungen zur Verschiebung des Zeitpunkts für die Umsetzung und des Zeitpunkts der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG sowie für den Zeitpunkt der Aufhebung von Solvabilität I.

(4)

Angesichts der Komplexität des Omnibus-II-Vorschlags besteht die Gefahr, dass dieser nicht vor dem in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkt für die Umsetzung sowie dem Zeitpunkt für die Anwendung in Kraft getreten sein wird. Ein Festhalten an diesen Terminen würde bedeuten, dass die Richtlinie 2009/138/EG vor dem Inkrafttreten der im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehenen Übergangsregeln und einschlägigen Anpassungen umzusetzen wäre.

(5)

Damit die Mitgliedstaaten durch die rechtlichen Verpflichtungen, die ihnen aus der Richtlinie 2009/138/EG und später im Rahmen der im Omnibus-II-Vorschag vorgesehenen neuen Aufsichtsarchitektur erwachsen, nicht übermäßig belastet werden, ist es daher angebracht, den Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG zu verschieben.

(6)

Um es Aufsichtsbehörden und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu ermöglichen, sich auf die Anwendung der neuen Aufsichtsarchitektur vorzubereiten, ist es auch angebracht, einen späteren Beginn der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG vorzusehen.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Zeitpunkt der Aufhebung von Solvabilität I entsprechend verschoben werden.

(8)

In Anbetracht des knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende Richtlinie unverzüglich in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 309 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2012“ durch das Datum „30. Juni 2013“ ersetzt.

b)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten ab dem 1. Januar 2014.“

2.

In Artikel 310 Absatz 1 wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. Januar 2014“ ersetzt.

3.

In Artikel 311 Absatz 2 wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. Januar 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. September 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. September 2012.

(2)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(3)  Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878/64); Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3); Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20); Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13); Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25); Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21); Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77); Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1); Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1); Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1); Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28); Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 815/2012 DER KOMMISSION

vom 13. September 2012

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 45 Absätze 1 und 2 und Artikel 51 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (MwSt.) festgelegt. Die Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 betreffen im Speziellen den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2). Diese Sonderregelungen betreffen nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige, die die Mehrwertsteuererklärung für im Mitgliedstaat des Verbrauchs erfolgte relevante Verkäufe über eine elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Identifizierung (einzige Anlaufstelle) abgeben.

(2)

Im Zusammenhang mit Umsätzen im Rahmen dieser Sonderregelungen sind bestimmte Informationen zu erheben und zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen. Dies betrifft insbesondere den Austausch von Angaben zur Identität sowie die Erhebung und den Austausch von Angaben in Mehrwertsteuererklärungen, einschließlich Berichtigungen dieser Mehrwertsteuererklärungen, zwischen Mitgliedstaaten.

(3)

Damit Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden können, müssen die technischen Einzelheiten für diesen Austausch festgelegt werden, u. a. eine einheitliche elektronische Mitteilung. Auf diese Weise wird auch die einheitliche Erarbeitung der technischen und funktionalen Spezifikationen ermöglicht, da sie auf Grundlage geregelter Rahmenbedingungen erfolgen kann.

(4)

Bestimmte Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Angaben zur Identität, wie der Ausschluss von den Sonderregelungen, der Verzicht auf die Inanspruchnahme auf eigenen Wunsch oder die Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung, sollten ebenfalls unverzüglich und auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, um den Mitgliedstaaten die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelungen und die Bekämpfung von Betrug zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind gemeinsame Vorkehrungen für den elektronischen Austausch derartiger Informationen zu treffen.

(5)

Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, müssen bestimmte Anforderungen an die elektronische Schnittstelle festgelegt werden, die die Übermittlung von Angaben zur Identität und von Mehrwertsteuererklärungen durch Steuerpflichtige erleichtern. Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, zusätzliche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um den Verwaltungsaufwand weiter zu reduzieren.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Informationen im Zusammenhang mit der Registrierung für die Regelung — und im Rahmen der Regelung abgegebene Mehrwertsteuererklärungen — wirksam übermittelt und verarbeitet werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihre elektronische Schnittstelle auf einheitliche Weise entwickeln. Es ist daher notwendig, die einheitliche elektronische Mitteilung zur Übermittlung dieser Informationen festzulegen.

(7)

Es muss geklärt werden, welche Informationen in Fällen zu übermitteln sind, in denen während eines bestimmten Zeitraums in einem oder allen Mitgliedstaaten keine Verkäufe im Rahmen der Sonderregelungen erfolgen.

(8)

Um den Mitgliedstaaten und den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, im späteren Schriftverkehr unmissverständlich auf die Mehrwertsteuererklärungen Bezug zu nehmen, u. a. bei Entrichtung der Steuer, sollte der Mitgliedstaat der Identifizierung für jede Mehrwertsteuererklärung eine einmalige Bezugsnummer erteilen.

(9)

Diese Verordnung sollte ab demselben Tag gelten wie die Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Nicht-EU-Regelung“: die Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

2.   „EU-Regelung“: die Sonderregelung für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG;

3.   „Sonderregelungen“: Nicht-EU-Regelung und EU-Regelung.

Artikel 2

Funktionen der elektronischen Schnittstelle

Die elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Identifizierung, über die sich ein Steuerpflichtiger für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen registriert und über die er die Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen dieser Regelung an den Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt, muss die nachstehenden Funktionen aufweisen:

a)

Sie muss die Möglichkeit bieten, die Angaben zur Identität gemäß Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 365 und Artikel 369g der Richtlinie 2006/112/EG vor der Übermittlung zu speichern;

b)

Steuerpflichtige müssen die Möglichkeit haben, relevante Informationen zu den Mehrwertsteuererklärungen durch eine elektronische Dateiübertragung gemäß den Bedingungen des Mitgliedstaats der Identifizierung zu übermitteln.

Artikel 3

Übermittlung von Angaben zur Identität

(1)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den anderen Mitgliedstaaten über das CCN/CSI-Netz die nachstehenden Informationen:

a)

Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nimmt;

b)

vergleichbare Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt;

c)

die erteilte Identifikationsnummer.

Die einheitliche elektronische Mitteilung gemäß Anhang I dient der Übermittlung der Informationen nach Unterabsatz 1. Für die Nicht-EU-Regelung ist Spalte B und für die EU-Regelung Spalte C der in Anhang I festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu verwenden.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung informiert die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung, wenn der Steuerpflichtige:

a)

von den Sonderregelungen ausgeschlossen wird;

b)

auf eigenen Wunsch auf die Inanspruchnahme der Sonderregelungen verzichtet;

c)

im Rahmen der EU-Regelung den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt.

Artikel 4

Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung durch den Steuerpflichtigen

(1)   Der Steuerpflichtige übermittelt dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuererklärungen mit den Angaben gemäß Artikel 365 und Artikel 369g der Richtlinie 2006/112/EG mittels der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung. Für die Nicht-EU-Regelung ist Spalte B und für die EU-Regelung Spalte C der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu verwenden.

(2)   Erbringt ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums in keinem Mitgliedstaat Dienstleistungen im Rahmen der Sonderregelungen, ist eine MwSt.-Nullmeldung auszufüllen. Zu diesem Zweck werden für die EU-Regelung nur die Felder 1, 2 und 21 und für die Nicht-EU-Regelung die Felder 1, 2 und 11 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung ausgefüllt.

(3)   Die einen Mitgliedstaat des Verbrauchs und einen Mitgliedstaat der Niederlassung betreffenden Dienstleistungen sind vom Steuerpflichtigen nur dann anzugeben, wenn innerhalb des Erklärungszeitraums im Rahmen der Sonderregelungen im Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. aus dem Mitgliedstaat der Niederlassung Dienstleistungen erbracht worden sind.

Artikel 5

Übermittlung von in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen

Die Informationen in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind vom Mitgliedstaat der Identifizierung über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung jedem in der Mehrwertsteuererklärung genannten Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung zu übermitteln.

Im Sinne des ersten Absatzes übermittelt der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung, in dem bzw. aus dem die Erbringung erfolgt ist, die allgemeinen Informationen aus Teil 1 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung sowie die Informationen aus Teil 2 dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung, die sich auf den betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs oder der Niederlassung beziehen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt die in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen nur denjenigen Mitgliedstaaten, die in dieser Mehrwertsteuererklärung genannt sind.

Artikel 6

Einmalige Bezugsnummer

Die gemäß Artikel 5 übermittelten Informationen enthalten eine vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte Bezugsnummer, die die betreffende Mehrwertsteuererklärung eindeutig kennzeichnet.

Artikel 7

Berichtigungen von Mehrwertsteuererklärungen

Der Mitgliedstaat der Identifizierung gestattet dem Steuerpflichtigen die Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen über die in Artikel 2 genannte elektronische Schnittstelle. Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung gemäß Artikel 5 Informationen über Berichtigungen und versieht diese Informationen mit einem Zeitstempel.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Angaben zur Identität

Spalte A

Spalte B

Spalte C

Feldnummer

Nicht-EU-Regelung

EU-Regelung

1

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (1)

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode

2

Nationale Steuernummer, falls vorhanden

 

3

Name des Unternehmens

Name des Unternehmens

4

Geschäftsbezeichnung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend

Geschäftsbezeichnung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend

5

Vollständige Postanschrift (2)

Vollständige Postanschrift (3)

6

Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat

Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, sofern nicht innerhalb der Europäischen Union

7

E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen

E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen

8

Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden

Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden

9

Ansprechpartner

Ansprechpartner

10

Telefonnummer

Telefonnummer

11

IBAN oder OBAN

IBAN

12

BIC

BIC

13.1

 

Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder, falls nicht verfügbar, vom Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung (4) hat (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend) erteilte Steuerregisternummer(n)

14.1

 

Vollständige Postanschrift(en) und Geschäftsbezeichnung(en) der festen Niederlassungen (5), die sich nicht im Mitgliedstaat der Identifizierung befinden

15.1

 

Vom Mitgliedstaat/Von den Mitgliedstaaten für gebietsfremde Steuerpflichtige erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) (6)

16

Elektronische Erklärung darüber, dass der Steuerpflichtige in der Europäischen Union nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist

 

17

Beginn der Inanspruchnahme der Regelung (7)

Beginn der Inanspruchnahme der Regelung (8)

18

Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen

Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen

19

Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung

Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung

20

 

Angabe darüber, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine MwSt.-Gruppe handelt (9)

21

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n), sofern schon einmal eine der Regelungen in Anspruch genommen wurde

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n), sofern schon einmal eine der Regelungen in Anspruch genommen wurde


(1)  Einzuhaltendes Format: EUxxxyyyyyz, dabei gilt: xxx steht für den 3-stelligen ISO-Code des MSI; yyyyy steht für die vom MSI erteilte 5-stellige Nummer, z ist eine Prüfziffer.

(2)  Sofern vorhanden einschließlich Postleitzahl.

(3)  Sofern vorhanden einschließlich Postleitzahl.

(4)  Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 13.1, 13.2 usw. zu verwenden.

(5)  Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 14.1, 14.2 usw. zu verwenden.

(6)  Ist mehr als eine vom Mitgliedstaat/von den Mitgliedstaaten für gebietsfremde Steuerpflichtige erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vorhanden, sind die Felder 15.1, 15.2 usw. zu verwenden.

(7)  Dieses Datum kann in bestimmten Fällen auch vor dem Datum der Registrierung für die Regelung liegen.

(8)  Dieses Datum kann in bestimmten Fällen auch vor dem Datum der Registrierung für die Regelung liegen.

(9)  Einfaches Auswahlfeld mit den Antwortmöglichkeiten „Ja“ und „Nein“.


ANHANG II

Angaben zum Status eines Steuerpflichtigen im Register eines Mitgliedstaats der Identifizierung

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode

Datum, ab dem die Änderung wirksam ist

Grund für die Änderung des Status eines Steuerpflichtigen im Register anhand der nachstehenden Schlüssel:

1.

Der Steuerpflichtige hat den Mitgliedstaat der Identifizierung darüber informiert, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen mehr erbringt;

2.

der Mitgliedstaat der Identifizierung geht davon aus, dass die unter die Sonderregelung fallenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden;

3.

der Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht mehr;

4.

der Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften der Sonderregelung;

5.

der Steuerpflichtige möchte die Regelung auf eigenen Wunsch nicht mehr in Anspruch nehmen;

6.

der Steuerpflichtige hat die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der Identifizierung beantragt.


ANHANG III

Mehrwertsteuererklärungen

Teil 1:   Allgemeine Informationen

Spalte A

Spalte B

Spalte C

Feldnummer

Nicht-EU-Regelung

EU-Regelung

Einmalige Bezugsnummer  (1):

1

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode

2

Mehrwertsteuererklärungszeitraum (2)

Mehrwertsteuererklärungszeitraum (3)

2a

Beginn und Ende des Zeitraums (4)

Beginn und Ende des Zeitraums (5)

3

Währung

Währung

Teil 2:   Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer zu entrichten ist  (6)

2a)   Vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen

4.1

Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs

Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs

5.1

Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

6.1

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

7.1

Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz

Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz

8.1

Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz

Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz

9.1

Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

10.1

Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

11.1

Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag

Insgesamt für vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag

2b)   Von festen Niederlassungen außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen  (7)

12.1

 

Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs

13.1

 

Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

14.1

 

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

15.1

 

Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls nicht verfügbar, vom Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung hat, erteilte Steuerregisternummer einschließlich Ländercode

16.1

 

Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz

17.1

 

Zum Mehrwertsteuernormalsatz zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag

18.1

 

Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

19.1

 

Zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag

20.1

 

Insgesamt für von der festen Niederlassung außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag

2c)   Gesamtbetrag für den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung sowie alle festen Niederlassungen in allen anderen Mitgliedstaaten

21.1

 

Insgesamt von allen Niederlassungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag (Feld 11.1 + Feld 11.2 … + Feld 20.1 + Feld 20.2 …)


(1)  Die vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte einmalige Bezugsnummer hat das Format Ländercode des MSI/Mehrwertsteuernummer/Zeitraum, z. B. GB/xxxxxxxxx/Q1.jj, und wird mit dem Zeitstempel für jede Version ergänzt. Die Nummer wird vom Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)  Bezieht sich auf Kalenderquartale: Q1.jjjj — Q2.jjjj — Q3.jjjj — Q4.jjjj.

(3)  Bezieht sich auf Kalenderquartale: Q1.jjjj — Q2.jjjj — Q3.jjjj — Q4.jjjj.

(4)  Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj — tt.mm.jjjj.

(5)  Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj — tt.mm.jjjj.

(6)  Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs (oder wurde im selben Mitgliedstaat des Verbrauchs im Laufe eines Quartals der Mehrwertsteuersatz geändert), sind die Felder 4.2, 5.2, 6.2 usw. zu verwenden.

(7)  Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 12.1.2, 13.1.2, 14.1.2 usw. zu verwenden.


14.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 816/2012 DER KOMMISSION

vom 13. September 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

59,9

ZZ

59,9

0707 00 05

MK

23,6

TR

121,6

ZZ

72,6

0709 93 10

TR

112,7

ZZ

112,7

0805 50 10

AR

94,3

BO

100,6

CL

105,1

TR

97,0

UY

84,1

ZA

99,4

ZZ

96,8

0806 10 10

BA

58,9

EG

180,7

MK

53,3

TN

197,3

TR

117,9

ZZ

121,6

0808 10 80

AR

201,7

BR

93,9

CA

157,8

CL

87,0

NZ

123,4

US

177,6

ZA

125,9

ZZ

138,2

0808 30 90

AR

196,5

CN

49,3

TR

121,9

ZA

162,3

ZZ

132,5

0809 30

TR

162,0

ZZ

162,0

0809 40 05

BA

60,9

HR

73,9

IL

57,6

TR

107,6

XS

60,5

ZZ

72,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/13


BESCHLUSS 2012/503/GASP DES RATES

vom 13. September 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. August 2010 den Beschluss 2010/452/GASP (1) erlassen, durch den die am 15. September 2008 eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“ oder „Mission“) verlängert wurde. Dieser Beschluss läuft am 14. September 2012 aus.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 15. Mai 2012 Empfehlungen im Hinblick auf eine strategische Überprüfung der Zukunft der EUMM Georgia gebilligt.

(3)

Die EUMM Georgia sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats um weitere zwölf Monate verlängert werden.

(4)

Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(5)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die dem Personal im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) festgelegt sind.

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUMM Georgia nach den Artikeln 5 und 9.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)   Das Personal der EUMM Georgia absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter gewährleistet gemäß dem Beschluss 2011/292/EU den Geheimschutz von EU-Verschlusssachen.“

3.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2012 und dem 14. September 2013 beläuft sich auf 20 900 000 EUR.“

4.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Hohe Vertreter ist ebenfalls befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die VN und an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN und der OSZE getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

5.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Überprüfung der Mission

Das PSK wird alle sechs Monate anhand eines Berichts des Missionsleiters und des EAD mit einer Überprüfung der Mission befasst.“

6.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 14. September 2013.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.“

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).“