ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.219.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
17.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 742/2012 DES RATES
vom 16. August 2012
zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen. |
(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/478/GASP des Rates vom 16. August 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (2) sollte eine weitere Organisation in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Organisation wird in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. August 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
(2) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.
ANHANG
ORGANISATION NACH ARTIKEL 1
Organisation
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Drex Technologies Holding S.A. |
Eingetragen in Luxemburg unter Nummer B77616, Anschrift des ehemaligen Sitzes: 17, rue Beaumont L-1219 Luxembourg. |
Wirtschaftlicher Eigentümer von Drex Technologies Holding S.A. ist Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. |
16.8.2012 |
17.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 743/2012 DER KOMMISSION
vom 9. August 2012
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Yancheng Long Xia) (g.g.A.)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Chinas auf Eintragung der Bezeichnung „ “ (Yancheng Long Xia) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Andris PIEBALGS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 359 vom 9.12.2011, S. 17.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.7: Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus
CHINA
(Yancheng Long Xia) (g.g.A.)
17.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 744/2012 DER KOMMISSION
vom 16. August 2012
zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan, Dioxine, Ambrosia spp., Diclazuril und Lasalocid-A-Natrium sowie der Aktionsgrenzwerte für Dioxine
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten. In Anhang II der genannten Richtlinie sind für solche Stoffe Aktionsgrenzwerte festgelegt, bei deren Überschreitung Untersuchungen ausgelöst werden. |
(2) |
Für die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse Calciumcarbonat und Magnesiumoxid wurden höhere Höchstgehalte an Arsen, Fluor, Blei und Quecksilber (Calciumcarbonat) bzw. Arsen und Fluor (Magnesiumoxid) festgelegt, nicht aber für das Futtermittel-Ausgangserzeugnis Calcium-Magnesiumcarbonat, das natürliche Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat. Zwecks Einheitlichkeit ist es angezeigt, die Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei und Quecksilber in dem Futtermittel-Ausgangserzeugnis Calcium-Magnesiumcarbonat an die bestehenden Höchstgehalte für Calciumcarbonat anzugleichen. |
(3) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten über die Sicherheit und Wirksamkeit von Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid (dreibasisches Kupferchlorid, TBCC) als Futtermittelzusatzstoff (2) zu dem Schluss, dass in diesem Zusatzstoff für Arsen derselbe Höchstgehalt gelten sollte wie in Kupfersulfat-Pentahydrat und in Kupfercarbonat. Der Höchstgehalt für Arsen in Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid sollte geändert werden. |
(4) |
Einige Mischfuttermittel für Heimtiere enthalten beträchtliche Anteile der Ausgangserzeugnisse Fisch und sonstige Wassertiere sowie der daraus gewonnenen Produkte und/oder Seealgenmehl. Diese Futtermittel-Ausgangserzeugnisse weisen einen hohen Gesamtarsengehalt auf. Das in diesen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen vorkommende Arsen ist allerdings hauptsächlich organischer Art, das ist die am wenigsten toxische Form. Es ist daher angezeigt, den Höchstgehalt für Arsen in Ergänzungs- und Alleinfuttermittel für Heimtiere, das Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl enthält, anzupassen. |
(5) |
Die beiden Zeolith-Minerale Natrolith und Klinoptilolith sind die aktiven Bestandteile von Natrolith-Phonolith (E 566) und Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs (E 567). Für Natrolith-Phonolith (E 566) und Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs (E 567) sollte daher derselbe Höchstgehalt für Blei gelten. |
(6) |
Um die Umweltverträglichkeit der Lachszucht zu verbessern, wird Fischöl zunehmend durch pflanzliche Öle ersetzt. Dieser Wechsel, der erheblich zur Nachhaltigkeit der Meeresumwelt beitragen würde, ist in einigen Fällen aber nicht möglich, weil der zulässige Höchstgehalt an Endosulfan in Alleinfuttermitteln für Fische sehr niedrig ist. Auf Ersuchen der Kommission gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten hierzu ab. Zur oralen Toxizität von Endosulfan bei Fischen (3) erklärte die EFSA, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen bei Fisch (Atlantiklachs) in Gehegehaltung im offenen Meer beobachtet wurden, dessen Futter bis zu 0,1 mg/kg Endosulfan enthielt, und nur geringe nachteilige Auswirkungen bei Lachs, der aus Futterautomaten Futter bekam, bei dem der Gehalt über den geltenden Höchstwerten lag. Einer begrenzten Studie zufolge gibt es einige Hinweise darauf, dass bei Nil-Tilapia Endosulfan in Futter aus Futterautomaten nachteilige Auswirkungen hatte. Es sollte daher ein höherer Höchstgehalt für Endosulfan in Alleinfutter für Salmoniden vorgeschlagen werden, um eine bessere Umweltverträglichkeit von Fischhaltungssystemen ohne nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier und Mensch zu fördern. |
(7) |
Nach aktuellen Daten liegen die Dioxingehalte in Krustentiermehl, das bei der Lebensmittelproduktion anfällt und vorwiegend im Verhältnis von 1 bis 3 % unter Zierfischfutter gemischt wird, über den geltenden Höchstwerten. Damit dieses Mehl zur Fütterung verwendet werden und die Menge an Lebensmittelabfällen verringert werden kann, ohne die Gesundheit von Tier und Mensch zu gefährden, sollte der Höchstgehalt für Dioxine in Krustentiermehl leicht erhöht werden. |
(8) |
Die Richtlinie 2002/32/EG hat zum Ziel, die Verbreitung keimfähiger Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern. Da die Samen nach dem Mahlen oder Schroten nicht mehr keimfähig sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, sofern dafür gesorgt wurde, dass bei Transport, Lagerung oder Verarbeitung keine Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt verbreitet werden können. |
(9) |
Im Hinblick auf die Kokzidiostatika Diclazuril und Lasalocid-A-Natrium sollten Änderungen vorgenommen werden, mit denen die Zulassungen dieser Wirkstoffe berücksichtigt werden; diese Zulassungen wurden unlängst durch die Verordnung (EU) Nr. 169/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Perlhühner (Zulassungsinhaber Janssen Pharmaceutica N.V.) (4), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2011 der Kommission vom 5. September 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Janssen Pharmaceutica N.V.) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 (5) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2011 der Kommission vom 7. September 2011 zur Zulassung von Lasalocid-A-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Fasane, Perlhühner, Wachteln und Rebhühner, ausgenommen deren Legegeflügel (Zulassungsinhaber Alpharma (Belgium) BVBA) (6), erteilt. |
(10) |
Parallel zur vorgeschlagenen Erhöhung des Höchstgehalts für Dioxine in Krustentiermehl sollte der in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgelegte Aktionsgrenzwert für Krustentiermehl entsprechend erhöht werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.
(2) EFSA-Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung, (FEEDAP); Scientific Opinion on safety and efficacy of di copper chloride tri hydroxide (tribasic copper chloride, TBCC) as feed additive for all species. EFSA Journal 2011, 9(9):2355. [18 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2355. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.
(3) EFSA Journal 2011, 9(4):2131. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.
(4) ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 6.
(5) ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 9.
(6) ABl. L 231 vom 8.9.2011, S. 15.
ANHANG
1. |
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG erhält im Abschnitt „Dioxine und PCB“ die Zeile 1, Dioxine [Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-Dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005], folgende Fassung:
|
17.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 745/2012 DER KOMMISSION
vom 16. August 2012
zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2012/2013
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht. |
(2) |
Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2011 auf acht Jahre. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1094/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2011/2012 (3) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf die für das Jahr 2011/2012 geltenden Koeffizienten bezog. Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 festzusetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die EU mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2012/2013 zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.
(3) ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 30.
ANHANG
Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten |
||
Anwendungszeitraum |
Koeffizient |
|
für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste |
für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide |
|
1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 |
0,229 |
0,152 |
17.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 746/2012 DER KOMMISSION
vom 16. August 2012
zur Genehmigung des Wirkstoffs Adoxophyes orana granulovirus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Adoxophyes orana granulovirus werden die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2007/669/EG der Kommission (3) erfüllt. |
(2) |
Deutschland hat am 29. November 2004 von der Andermatt Biocontrol GmbH einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Adoxophyes orana granulovirus in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/669/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen. |
(3) |
Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 13. August 2008 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. |
(4) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) einem Peer-Review unterzogen. Die Behörde legte der Kommission am 4. April 2012 ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Adoxophyes orana granulovirus (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 13. Juli 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission über Adoxophyes orana granulovirus abgeschlossen. |
(5) |
Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Adoxophyes orana granulovirus enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Adoxophyes orana granulovirus zu genehmigen. |
(6) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte jedoch angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Adoxophyes orana granulovirus enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede geplante Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
(7) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. |
(8) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Adoxophyes orana granulovirus wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2013 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Adoxophyes orana granulovirus als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Adoxophyes orana granulovirus entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Januar 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Adoxophyes orana granulovirus als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Juli 2014 geändert oder widerrufen; oder |
b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Adoxophyes orana granulovirus als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Juli 2014 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 15.
(4) EFSA Journal 2012; 10(4):2654. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.
(5) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.
(6) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
Adoxophyes orana granulovirus Kultur-Sammlung Nr. DSM BV-0001 CIPAC-Nr. 782 |
Entfällt. |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Februar 2013 |
31. Januar 2023 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Juli 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Adoxophyes orana granulovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
„26 |
Adoxophyes orana granulovirus Kultur-Sammlung Nr. DSM BV-0001 CIPAC-Nr. 782 |
Entfällt. |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Februar 2013 |
31. Januar 2023 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Juli 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Adoxophyes orana granulovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
17.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 747/2012 DER KOMMISSION
vom 16. August 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
57,4 |
ZZ |
57,4 |
|
0707 00 05 |
MK |
66,1 |
TR |
106,1 |
|
ZZ |
86,1 |
|
0709 93 10 |
TR |
102,9 |
ZZ |
102,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
87,7 |
CL |
88,4 |
|
TR |
95,0 |
|
UY |
82,8 |
|
ZA |
96,2 |
|
ZZ |
90,0 |
|
0806 10 10 |
BA |
56,7 |
EG |
207,4 |
|
MK |
50,2 |
|
TR |
169,4 |
|
ZZ |
120,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
168,7 |
BR |
103,6 |
|
CL |
119,7 |
|
NZ |
114,1 |
|
US |
194,6 |
|
ZA |
91,4 |
|
ZZ |
132,0 |
|
0808 30 90 |
AR |
111,1 |
CL |
165,2 |
|
CN |
80,2 |
|
TR |
145,2 |
|
ZA |
101,4 |
|
ZZ |
120,6 |
|
0809 30 |
TR |
170,0 |
ZZ |
170,0 |
|
0809 40 05 |
BA |
66,1 |
IL |
80,1 |
|
ZZ |
73,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
17.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/478/GASP DES RATES
vom 16. August 2012
zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP erlassen. |
(2) |
In die in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollte eine weitere Organisation aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses genannte Organisation wird in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. August 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.
ANHANG
ORGANISATION NACH ARTIKEL 1
Organisation
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Drex Technologies Holding S.A. |
Eingetragen in Luxemburg unter Nummer B77616, Anschrift des ehemaligen Sitzes: 17, rue Beaumont L-1219 Luxembourg. |
Wirtschaftlicher Eigentümer von Drex Technologies Holding S.A. ist Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. |
16.8.2012 |
17.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/23 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. August 2012
zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Israel in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmte Fleischerzeugnisse in die Union eingeführt werden dürfen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5703)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/479/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (2) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) niedergelegt. |
(2) |
Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen zugelassen ist, sofern diese Waren der in der genannten Liste vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden. Wurde für Drittländer zum Zweck der Aufnahme in diese Liste eine Abgrenzung vorgenommen, so sind die abgegrenzten Gebiete in Teil 1 des genannten Anhangs aufgeführt. |
(3) |
In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen beschrieben und jeweils mit einem Code versehen. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code „A“ und spezifische Behandlungen mit den Codes „B“ bis „F“ in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung. |
(4) |
Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Gebieten Israels wurde mit der Entscheidung 2007/777/EG, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2012 der Kommission (4), festgelegt, dass die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild, Zuchtlaufvögeln und Federwild aus den von den Ausbrüchen betroffenen Gebieten dieses Drittlandes in die Union nur dann erlaubt ist, wenn sie der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden. Das von den Ausbrüchen betroffene israelische Gebiet, für das aus Gründen der Tiergesundheit eine Regionalisierung gilt, ist in Anhang II Teil 1 der genannten Entscheidung aufgeführt. |
(5) |
Die übermittelten Informationen über die günstige Tiergesundheitslage hinsichtlich dieser Seuche belegen, dass Israel die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza erfolgreich bekämpft hat. Des Weiteren wurde im Rahmen der von der zuständigen israelischen Behörde seit der Keulung des Geflügels in den infizierten Geflügelbetrieben und deren Reinigung und Desinfektion keine weitere Ausbreitung der Seuche festgestellt. |
(6) |
Es ist daher angebracht, die Einträge für Israel in Anhang II Teile 1 und 2 der Entscheidung 2007/777/EG dahingehend zu ändern, dass die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild, Zuchtlaufvögeln und Federwild, die einer unspezifischen Behandlung „A“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, aus dem gesamten Hoheitsgebiet Israels zugelassen wird. |
(7) |
Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. August 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(4) ABl. L 163 vom 22.6.2012, S. 1.
ANHANG
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1 wird der ganze Eintrag zu Israel gestrichen. |
2. |
In Teil 2 erhält der Eintrag zu Israel folgende Fassung:
|