ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.215.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 215

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
11. August 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/471/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security

1

 

 

2012/472/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security

4

Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security

5

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 731/2012 der Kommission vom 10. August 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 732/2012 der Kommission vom 10. August 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

17

 

 

LEITLINIEN

 

 

2012/473/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (EZB/2012/13)

19

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

11.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security

(2012/471/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Dezember 2010 erließ der Rat einen Beschluss mit Verhandlungsrichtlinien, in dem er die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) und deren Verwendung zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität ermächtigte.

(2)

Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (im folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(4)

Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unbeschadet des Artikels 4 jenes Protokolls nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind durch ihn weder gebunden, noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme dieses Beschlusses; das Abkommen ist für Dänemark daher weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar.

(6)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Erklärung der Union zu dem Abkommen in Bezug auf ihre Verpflichtungen nach Artikel 17 und 23 des Abkommens wird hiermit angenommen.

Der Wortlaut der Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CICHOCKI


ANHANG

Erklärung der Union zum Abkommen über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (im Folgenden „Abkommen“) in Bezug auf ihre Verpflichtungen nach Artikel 17 und 23 des Abkommens

1.

Im Rahmen des in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Verfahrens zur gemeinsamen Überprüfung und Evaluierung wird die Union unbeschadet anderer Aspekte, die in dem Verfahren behandelt werden, gegebenenfalls die Vereinigten Staaten um Auskunft über die Weiterleitung von PNR-Daten von Bürgern und Einwohnern der Europäischen Union an Behörden von Drittländern gemäß Artikel 17 des Abkommens ersuchen.

2.

Im Rahmen des in Nummer 1 dieser Erklärung genannten gemeinsamen Überprüfungs- und Evaluierungsverfahrens wird die Union die Vereinigten Staaten um Vorlage sämtlicher Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen für die Weiterleitung von Daten gemäß Artikel 17 des Abkommens ersuchen.

3.

Die Union wird im Rahmen des in Nummer 1 dieser Erklärung genannten gemeinsamen Konsultations- und Überprüfungsverfahrens ein besonderes Augenmerk auf die Beachtung aller Garantien für die Einhaltung von Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens richten, um sicherzugehen, dass die Drittländer, die Daten erhalten, zugesichert haben, dass sie auf die betreffenden Daten Datenschutzgarantien anwenden, die denen des DHS im Rahmen dieses Abkommens gleichwertig sind.


11.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2012

über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security

(2012/472/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Dezember 2010 erließ der Rat einen Beschluss mit Verhandlungsrichtlinien, in dem er die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) und deren Verwendung zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität ermächtigte.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2012/471/EU des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (im Folgenden „Abkommen“) am 14. Dezember 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses. Das Abkommen ist für Dänemark daher weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar.

(7)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, den Austausch der Notifikationen nach Artikel 27 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  Zustimmung vom 19. April 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

im Folgenden auch „Vereinigte Staaten“, und

DIE EUROPÄISCHE UNION

im Folgenden auch „EU“,

im folgenden zusammen „die Parteien“ genannt —

IN DEM BESTREBEN, zum Schutz ihrer demokratischen Gesellschaften und ihrer gemeinsamen Werte Terrorismus und grenzübergreifende schwere Kriminalität wirksam zu verhüten und zu bekämpfen;

IN DEM BEMÜHEN, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Geiste der transatlantischen Partnerschaft auszubauen und weiter voranzubringen;

IN ANERKENNUNG des Rechts der Staaten, die Sicherheit ihrer Bürger zu gewährleisten und ihre Grenzen zu schützen, in Anerkennung ihrer Verantwortung hierfür und eingedenk der Verantwortung aller Nationen für den Schutz von Menschenleben und der öffentlichen Sicherheit, auch im internationalen Verkehr;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass der Austausch von Informationen einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität leistet und dass die Verarbeitung und Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) in diesem Zusammenhang notwendig ist und Informationen liefert, die auf andere Weise nicht erlangt werden können;

IN DEM FESTEN WILLEN, terroristische Straftaten und grenzübergreifende Kriminalität unter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten zu verhüten und zu bekämpfen und eingedenk der Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten und Informationen;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG internationaler Regelungen sowie der Gesetze und Vorschriften der Vereinigten Staaten, wonach von jeder Fluggesellschaft, die Auslands-Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten durchführt, verlangt wird, dem Department of Homeland Security (DHS) PNR-Daten zur Verfügung zu stellen, soweit solche Daten erhoben und in den computergestützten Buchungs- bzw. Abfertigungssystemen der Fluggesellschaften gespeichert werden, sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Verpflichtungen, die derzeit oder künftig in der EU angewandt werden;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass das DHS PNR-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung terroristischer Straftaten und grenzübergreifender Kriminalität unter Beachtung der Garantien für den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten und Informationen gemäß diesem Abkommen verarbeitet und verwendet;

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die der Übermittlung von PNR-Daten und einschlägigen analytischen Informationen, die die Vereinigten Staaten von Amerika aus PNR-Daten gewinnen, an die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden EU-Mitgliedstaaten, sowie an Europol oder Eurojust als Mittel zur Stärkung der internationalen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zukommt;

IN BESONDERER ANERKENNUNG der aus ihren Rechtsvorschriften und Gründungsdokumenten ersichtlichen langen Tradition, die beide Parteien hinsichtlich der Achtung des Privatlebens vorweisen können;

EINGEDENK des Artikels 6 des Vertrags über die Europäische Union, in dem sich die EU zur Achtung der Grundrechte verpflichtet, des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über das Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Übereinkommen Nr. 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll Nr. 181 und der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

EINGEDENK der robusten Verfahren zum Schutz der Privatsphäre und Gewährleistung der Datenintegrität, die das DHS derzeit anwendet, unter anderem in den Bereichen Objektschutz, Zugangskontrolle, Datentrennung und –verschlüsselung, Auditkapazitäten und effektive Rechenschaftspflicht;

EINGEDENK der Bedeutung der Datenqualität, -genauigkeit, -integrität und -sicherheit und einer angemessenen Rechenschaftspflicht, die die Einhaltung der Grundsätze garantiert;

ANGESICHTS des Grundsatzes der Transparenz und der Vorkehrungen, die die Vereinigten Staaten treffen, um die betroffenen Fluggäste über die Notwendigkeit der Erfassung von PNR-Daten und deren Verwendung zu den Zwecken, für die sie erfasst werden, zu informieren;

IN ANERKENNUNG dessen, dass das DHS PNR-Daten erfassen und auswerten muss, um seinen Grenzschutzauftrag erfüllen zu können, und dass Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Erfassung und Verwendung von PNR für die Zwecke, für die sie erfasst werden, weiterhin relevant und erforderlich sind;

IN ANERKENNUNG dessen, dass davon ausgegangen werden kann, dass das DHS im Hinblick auf dieses Abkommen und seine Anwendung die an das DHS übermittelten PNR-Daten bei der Verarbeitung und der Verwendung angemessen schützt;

EINGEDENK dessen, dass die Vereinigten Staaten und die Europäische Union in ihren Bemühungen um die Bekämpfung von Verbrechen und Terrorismus für einen hohen Schutz von personenbezogenen Informationen eintreten und entschlossen sind, unverzüglich eine den beiderseitigen Zielen förderliche Vereinbarung über den umfassenden Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen, die im Rahmen der Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung ausgetauscht werden;

IN ANERKENNUNG der erfolgreichen Gemeinsamen Überprüfungen der Abkommen zwischen den Parteien von 2004 und 2007 über die Übermittlung von PNR-Daten in den Jahren 2005 beziehungsweise 2010;

IN ANERKENNUNG des Interesses der Parteien und der EU-Mitgliedstaaten an einem Austausch von Informationen über die Methode der Übermittlung von PNR-Daten sowie über die Weiterleitung solcher Daten gemäß den einschlägigen Artikeln dieses Abkommens sowie in Anerkennung des Interesses der EU an der Einbeziehung dieses Aspekts in das in diesem Abkommen vorgesehene Konsultations- und Überprüfungsverfahren;

UNTER BEKRÄFTIGUNG, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall im Hinblick auf weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien oder zwischen ihnen und einer anderen Partei über die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung von PNR-Daten oder anderer Daten oder über den Datenschutz darstellt;

IN ANERKENNUNG dessen, dass dieses Abkommen und seine Anwendung in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den damit verbundenen Relevanz- und Notwendigkeitsprinzipien getragen werden;

EINGEDENK der Tatsache, dass die Parteien die Übermittlung von PNR-Daten für den Seeverkehr weiter erörtern können —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck

(1)   Zweck des Abkommens ist es, für Sicherheit zu sorgen, Menschenleben zu schützen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

(2)   Zu diesem Zweck legt das Abkommen die Aufgaben der Parteien bei der Übermittlung, Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten und Bedingungen hierfür fest.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   PNR-Daten im Sinne der Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sind Daten, die von Fluggesellschaften oder deren bevollmächtigten Agenturen für jeden von einem oder für einen Fluggast gebuchten Flug erfasst werden und in den Buchungs- und Abfertigungssystemen der Fluggesellschaften oder in gleichwertigen Systemen, die ähnliche Funktionen bieten (in diesem Abkommen kollektiv „Buchungssysteme“ genannt), gespeichert sind. PNR-Daten im Sinne dieses Abkommens sind die im Anhang des Abkommens („Anhang“) beschriebenen Datenarten.

(2)   Dieses Abkommen gilt für Fluggesellschaften, die Passagierflüge zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten durchführen.

(3)   Dieses Abkommen gilt auch für in der Europäischen Union eingetragene Fluggesellschaften und für Fluggesellschaften, die in der Europäischen Union Daten speichern, wenn sie Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten durchführen.

Artikel 3

Bereitstellung von PNR-Daten

Die Fluggesellschaften stellen dem DHS die in ihren Buchungssystemen enthaltenen PNR-Daten nach den DHS-Anforderungen und nach Maßgabe dieses Abkommens zur Verfügung. Sollten die von Fluggesellschaften übermittelten Fluggastdatensätze Daten enthalten, die nicht im Anhang aufgeführt sind, so löscht das DHS diese Daten bei Erhalt.

Artikel 4

Verwendung von PNR-Daten

(1)   Die Vereinigten Staaten erfassen, verwenden und verarbeiten PNR-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung folgender Straftaten:

a)

terroristischer und damit verbundener Straftaten, darunter

i)

Handlungen, die

1.

mit Gewaltanwendung verbunden sind oder Menschenleben, Vermögenswerte oder Infrastruktur gefährden und

2.

allem Anschein nach bezwecken,

a)

die Zivilbevölkerung einzuschüchtern oder zu nötigen,

b)

die Politik einer Regierung durch Einschüchterung oder Nötigung zu beeinflussen oder

c)

die Handlungsfähigkeit einer Regierung durch massive Zerstörung von Sachen, Tötung, Entführung oder Geiselnahme zu beeinträchtigen.

ii)

Handlungen, die in geltenden internationalen Übereinkünften zur Terrorismusbekämpfung und in entsprechenden Protokollen eine Straftat darstellen und als solche definiert sind;

iii)

jegliche direkte oder indirekte Bereitstellung oder Beschaffung von Finanzmitteln in der Absicht oder in dem Wissen, dass diese Mittel ganz oder teilweise zur Verübung von Handlungen im Sinne der Ziffern i oder ii verwendet werden oder verwendet werden sollen;

iv)

der Versuch, eine in den Ziffern i, ii oder iii aufgeführte Handlung zu begehen;

v)

Teilnahme an einer Handlung im Sinne der Ziffern i, ii oder iii;

vi)

Organisation einer in den Ziffern i, ii oder iii aufgeführten Handlung oder Anleitung anderer zur Verübung einer solchen;

vii)

jeglicher sonstiger Beitrag zu einer Handlung im Sinne der Ziffern i, ii oder iii;

viii)

Drohung mit einer Handlung nach Ziffer i, wenn die Umstände die Drohung glaubhaft erscheinen lassen;

b)

sonstiger Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren geahndet werden können und grenzübergreifender Art sind.

Eine Straftat gilt als grenzübergreifend, wenn sie

i)

in mehr als einem Land verübt wird,

ii)

in einem Land verübt wird, aber ein Großteil ihrer Vorbereitung, Planung, Lenkung oder Überwachung in einem anderen Staat stattfindet,

iii)

in einem Land im Rahmen einer organisierten kriminellen Vereinigung verübt wird, die kriminelle Handlungen in mehr als einem Land nachgeht,

iv)

in einem Land verübt wird, aber beträchtliche Auswirkungen in einem anderen Land hat oder

v)

in einem Land verübt wird und sich der Straftäter in einem anderen Land aufhält oder dorthin ausreisen will.

(2)   PNR-Daten können erforderlichenfalls bei einer erheblichen Bedrohung oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen von Einzelpersonen oder auf Anordnung eines Gerichts fallweise verwendet und verarbeitet werden.

(3)   PNR-Daten können zur Ermittlung von Personen verwendet und verarbeitet werden, die bei Ankunft in den oder bei Abflug aus den Vereinigten Staaten einer ausführlicheren Befragung oder Kontrolle unterzogen werden oder eingehender kontrolliert werden müssen.

(4)   Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der innerstaatlichen Strafverfolgung, justizieller Befugnisse oder Verfahren, wenn bei der Verwendung und Verarbeitung von PNR-Daten andere Gesetzesübertretungen oder Indizien dafür entdeckt werden.

KAPITEL II

GARANTIEN FÜR DIE VERWENDUNG VON PNR-DATEN

Artikel 5

Datensicherheit

(1)   Das DHS stellt geeignete technische Maßnahmen und organisatorische Vorkehrungen sicher, um in den PNR-Datensätzen enthaltene personenbezogene Daten und Informationen vor Zerstörung, Verlust, Offenlegung, Änderung, Verarbeitung oder Verwendung zu schützen und den Zugriff darauf zu verhindern, wenn dies versehentlich, unrechtmäßig oder ohne Befugnis geschieht.

(2)   Das DHS verwendet geeignete Technologien zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Daten. Es gewährleistet insbesondere, dass

a)

von den zuständigen Behörden anerkannte Verschlüsselungs-, Genehmigungs- und Dokumentierungsverfahren angewandt werden. Insbesondere ist der Zugriff auf PNR-Daten zu sichern und auf besonders befugte Bedienstete zu begrenzen;

b)

PNR-Daten in einer gesicherten physischen Umgebung aufbewahrt und mit physischen Einbruchssicherungssysteme gesichert werden und

c)

ein Mechanismus vorhanden ist, mit denen sichergestellt wird, dass Abfragen von PNR-Daten nach Maßgabe des Artikels 4 erfolgen.

(3)   Bei einer Verletzung des Datenschutzes (wie unbefugter Zugriff oder unerlaubte Offenlegung) ergreift das DHS angemessene Maßnahmen zur Benachrichtigung der betroffenen Personen und gegebenenfalls zur Minderung des Schadensrisikos infolge einer unerlaubten Offenlegung personenbezogener Daten und Informationen sowie technisch mögliche Abhilfemaßnahmen.

(4)   Im Anwendungsbereich dieses Abkommens informiert das DHS ohne unangemessene Verzögerung die zuständigen europäischen Behörden über ernste Verletzungen des Datenschutzes, in denen PNR-Daten von EU-Bürgern oder von Personen mit Wohnsitz in der EU versehentlich oder unrechtmäßig vernichtet wurden oder versehentlich verloren gegangen sind, geändert, unrechtmäßig offengelegt oder in anderer unrechtmäßiger Weise verarbeitet oder verwendet wurden oder in denen Unbefugte darauf zugegriffen haben.

(5)   Die Vereinigten Staaten bestätigen, dass sie in ihren Datenschutzvorschriften über wirksame verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen in Falle von Verletzungen des Datenschutzes verfügen. Das DHS kann Disziplinarmaßnahmen gegen Personen verhängen, die für solche Verletzungen des Datenschutzes verantwortlich sind, darunter den Zugang zum System sperren, förmliche Verweise erteilen, Personen vorübergehend oder endgültig vom Dienst suspendieren oder gegebenenfalls degradieren.

(6)   Jeglicher Zugriff auf PNR-Daten sowie die Verarbeitung und Verwendung der Daten werden vom DHS protokolliert und dokumentiert. Die Protokolle und Dokumentationen werden ausschließlich zu Aufsichts-, Prüfungs- und Systemwartungszwecken oder zu anderen gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken verwendet.

Artikel 6

Sensible Daten

(1)   Soweit die PNR-Daten eines Fluggastes sensible Daten enthalten (das heißt personenbezogene Daten und Informationen, die Aufschluss über die Rasse, ethnische Herkunft, politische Überzeugung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder die Gesundheit und das Sexualleben des Betroffenen geben), filtert das DHS mit Hilfe automatisierter Systeme die sensiblen Daten aus den PNR-Daten heraus und macht sie unkenntlich. Das DHS darf diese Daten nicht weiter verarbeiten oder verwenden, außer nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(2)   Das DHS übermittelt der Europäischen Kommission binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit Codes und Begriffen zur Auffindung sensibler Daten, die herauszufiltern sind.

(3)   Der Zugriff auf sensible Daten sowie deren Verarbeitung und Verwendung ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn eine Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht. Auf solche Daten darf nur im Einzelfall unter Verwendung restriktiver Verfahren und nur mit Genehmigung eines leitenden DHS-Bediensteten zugegriffen werden.

(4)   Sensible Daten werden spätestens 30 Tage, nachdem das DHS die letzten PNR-Daten mit den sensiblen Daten erhalten hat, endgültig gelöscht. Sensible Daten dürfen jedoch zwecks Ermittlungen, Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsmaßnahmen in einem konkreten Fall für die in den Vorschriften der Vereinigten Staaten vorgesehene Dauer aufbewahrt werden.

Artikel 7

Automatisierte Einzelentscheidungen

Die Vereinigten Staaten treffen keine Entscheidungen, die sich allein auf die automatisierte Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten stützen und die die rechtlichen Interessen der betroffenen Personen erheblich verletzen.

Artikel 8

Speicherung der Daten

(1)   Das DHS speichert die PNR-Daten bis zu fünf Jahre lang in einer aktiven Datenbank. Nach den ersten sechs Monaten der Speicherung werden die PNR-Daten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels anonymisiert und unkenntlich gemacht. Der Zugang zu dieser aktiven Datenbank wird auf eine begrenzte Anzahl besonders hierzu befugte Bedienstete beschränkt, es sei denn, dieses Abkommen lässt einen anderen Zugang zu.

(2)   Zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten in den PNR-Datensätzen sind folgende Arten von Daten unkenntlich zu machen:

a)

Name(n),

b)

andere Namen im PNR-Datensatz,

c)

sämtliche verfügbaren Kontaktinformationen, einschließlich Informationen zur Identifizierung des Dateneingebers;

d)

allgemeine Eintragungen, u. a. OSI- (Other Supplementary Information), SSI- (Special Service Information) und SSR-Informationen (Special Service Request) sowie

e)

etwaig erfasste APIS-Daten (APIS — Advance Passenger Information System).

(3)   Nach der Speicherung in der aktiven Datenbank werden die PNR-Daten in eine ruhende Datenbank überführt, wo sie bis zu zehn Jahre verbleiben. Diese ruhende Datenbank unterliegt zusätzlichen Kontrollen; der Zugang ist auf eine noch begrenztere Anzahl befugter Bediensteter beschränkt und nur mit Genehmigung von noch höherer Ebene gestattet. Die Anonymisierung der PNR-Daten in dieser Datenbank wird nur zu Zwecken von Strafverfolgungsmaßnahmen und nur für einen konkreten Fall, eine konkrete Bedrohung oder ein konkretes Risiko rückgängig gemacht. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b ist eine Rückgängigmachung der Anonymisierung der in dieser ruhenden Datenbank gespeicherten PNR-Daten nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulässig.

(4)   Nach der Speicherung in der ruhenden Datenbank werden die Daten gänzlich anonymisiert, indem alle Arten von Daten, mit denen der Fluggast, auf den sich die PNR-Daten beziehen, ermittelt werden könnte, auf eine Weise gelöscht werden, dass eine Rückgängigmachung der Anonymisierung nicht mehr möglich ist.

(5)   Daten zu einem konkreten Fall oder für bestimmte Ermittlungen können in der aktiven PNR-Datenbank gespeichert werden, bis der Fall oder die Ermittlungen archiviert sind. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Vorgaben für die Speicherung der Daten zu einzelnen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakten.

(6)   Die Notwendigkeit eines Zehnjahreszeitraums für die Speicherung in der ruhenden Datenbank wird im Rahmen der Evaluierung nach Artikel 23 Absatz 1 überprüft.

Artikel 9

Diskriminierungsverbot

Die Vereinigten Staaten sorgen dafür, dass die in diesem Abkommen vorgesehenen Garantien für die Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten für alle Fluggäste gleichermaßen gelten und keinen Fluggast unrechtmäßig diskriminieren.

Artikel 10

Transparenz

(1)   Das DHS informiert die Fluggäste folgendermaßen über die Verwendung und Verarbeitung von PNR-Daten:

a)

Veröffentlichung im Bundesregister (Federal Register);

b)

Veröffentlichung auf der DHS-Website;

c)

Vermerke, die die Fluggesellschaften in ihre Beförderungsverträge aufnehmen können;

d)

gesetzlich vorgeschriebene Berichterstattung an den Kongress und

e)

andere geeignete Maßnahmen.

(2)   Das DHS veröffentlicht seine Verfahren und Modalitäten für den Zugang, die Berichtigung oder Bereinigung sowie für Rechtsbehelfe und gibt diese Informationen an die EU weiter, die diese veröffentlichen kann.

(3)   Die Parteien arbeiten mit den Fluggesellschaften zusammen, um die Fluggäste bei der Buchung besser über die Zwecke der Erfassung, Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten durch das DHS und die Möglichkeiten zur Beantragung des Zugangs, der Berichtigung und über Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu informieren.

Artikel 11

Zugang von Einzelpersonen

(1)   Gemäß dem Freedom of Information Act ist jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland berechtigt, beim DHS ihre PNR-Daten zu verlangen. Das DHS legt die PNR-Daten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor.

(2)   Die Offenlegung von in den PNR-Datensätzen enthaltenen Informationen kann angemessenen rechtlichen Beschränkungen nach dem Recht der Vereinigten Staaten unterworfen werden, beispielsweise Beschränkungen zum Schutz sensibler Informationen, darunter personenbezogener Informationen, die dem Datenschutz unterliegen, und für die nationale Sicherheit oder für Strafverfolgungszwecke relevanter Informationen.

(3)   Eine Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs ist dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die Vorschriften zu nennen, die die Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs begründen, und ist der Betroffene über Rechtsbehelfe aufzuklären, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten zur Verfügung stehen.

(4)   Das DHS legt PNR-Daten nicht derÖffentlichkeit offen, außer dem Betroffenen, dessen PNR-Daten verarbeitet und verwendet wurden, oder seinem Rechtsvertreter oder anderen Personen, oder wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten erforderlich ist.

Artikel 12

Recht von Einzelpersonen auf Berichtigung oder Bereinigung

(1)   Jede Person ist unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland berechtigt, nach den in diesem Abkommen vorgegebenen Verfahren beim DHS die Berichtigung oder Bereinigung ihrer PNR-Daten, darunter auch die Löschung oder Sperrung von Daten, zu verlangen.

(2)   Das DHS setzt den Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung schriftlich von seiner Entscheidung über die Berichtigung oder Bereinigung der fraglichen PNR-Daten in Kenntnis.

(3)   Eine Verweigerung der Berichtigung oder Bereinigung oder nur beschränkte Berichtigung oder Bereinigung ist dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die Vorschriften zu nennen, die die Verweigerung oder beschränkte Berichtigung oder Bereinigung begründen, und ist der Betroffene über Rechtsbehelfe aufzuklären, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten zur Verfügung stehen.

Artikel 13

Rechtsbehelf für Einzelpersonen

(1)   Jeder Person, deren personenbezogene Daten und Informationen in einer Art und Weise verarbeitet und verwendet wurden, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, stehen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe nach dem Recht der Vereinigten Staaten zur Verfügung.

(2)   Jede Person ist berechtigt, Verwaltungsbeschwerde gegen DHS-Entscheidungen über die Verwendung und Verarbeitung von PNR-Daten einzulegen.

(3)   Nach dem Administrative Procedure Act und anderen einschlägigen Vorschriften ist jede Person berechtigt, bei einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten Rechtsmittel gegen eine endgültige Entscheidung des DHS einzulegen. Darüber hinaus ist jede Person berechtigt, nach geltendem Recht und folgenden Gesetzen Rechtsmittel einzulegen:

a)

Freedom of Information Act,

b)

Computer Fraud and Abuse Act,

c)

Electronic Communications Privacy Act und

d)

anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten.

(4)   Das DHS hat ein Verwaltungsverfahren (derzeit Traveler Redress Inquiry Program des DHS (DHS TRIP)) eingeführt, das jeder Person für Anfragen zu Reisen, darunter zur Verwendung von PNR-Daten, zur Verfügung steht. Das TRIP des DHS bietet einen Rechtsbehelf für Personen, die der Ansicht sind, dass ihnen der Einstieg in ein Verkehrsflugzeug erst verspätet gestattet oder verwehrt wurde, weil sie fälschlicherweise als Bedrohung identifiziert wurden. Nach dem Administrative Procedure Act und Titel 49 des United States Codes, Abschnitt 46110, ist jeder Geschädigte berechtigt, bei einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten Rechtsmittel gegen eine entsprechende endgültige Entscheidung des DHS einzulegen.

Artikel 14

Aufsicht

(1)   Die Einhaltung der Datenschutzgarantien dieses Abkommens wird von unabhängigen Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Einrichtung, wie dem obersten Datenschutzbeauftragten des DHS (DHS Chief Privacy Officer), überprüft und beaufsichtigt, die

a)

nachweislich unabhängig Entscheidungen treffen,

b)

wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten haben und

c)

befugt sind, bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung einleiten oder Disziplinarmaßnahmen verhängen zu lassen.

Die Datenschutzbeauftragten tragen insbesondere dafür Sorge, dass Beschwerden betreffend Verstöße gegen das Abkommen entgegengenommen, untersucht und beantwortet werden und angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Jede Person ist unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland berechtigt, Beschwerde einzulegen.

(2)   Die Anwendung des Abkommens durch die Vereinigten Staaten wird zudem einer unabhängigen Überprüfung und Aufsicht durch eine oder mehrere der folgenden Einrichtungen unterstellt:

a)

des Office of Inspector General des DHS,

b)

des vom Kongress eingerichteten Government Accountability Office sowie

c)

des Kongresses der Vereinigten Staaten.

Die Ergebnisse der Aufsichtsmaßnahmen und Empfehlungen können in öffentlichen Berichten, Anhörungen und Analysen veröffentlicht werden.

KAPITEL III

ÜBERMITTLUNGSMODALITÄTEN

Artikel 15

Verfahren zur Übermittlung von PNR-Daten

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind die Fluggesellschaften verpflichtet, PNR-Daten nach dem Push-Verfahren zu übermitteln, damit die erforderliche Genauigkeit, Schnelligkeit und Vollständigkeit der PNR-Datenübermittlung gewährleistet sind.

(2)   Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, die PNR-Daten auf gesichertem elektronischem Wege entsprechend den technischen Anforderungen des DHS an das DHS zu übermitteln.

(3)   Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, die PNR-Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zunächst 96 Stunden vor planmäßigem Abflug an das DHS zu übermitteln und erneut entweder bei jeder Eingabe neuer PNR-Daten, in regelmäßigen Abständen oder nach einem von der DHS festgelegten Zeitplan für die Übermittlungen.

(4)   In jedem Fall sind alle Fluggesellschaften verpflichtet, spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens die technischen Anforderungen für die Anwendung des Push-Verfahrens zu erfüllen.

(5)   Das DHS kann im Einzelfall gegebenenfalls von einzelnen Fluggesellschaften verlangen, zwischen den regulären Übermittlungen gemäß Absatz 3 oder danach weitere PNR-Daten zu übermitteln. Ist eine Fluggesellschaft aus technischen Gründen nicht in der Lage, die nach diesem Artikel verlangten Daten gemäß den DHS-Anforderungen rechtzeitig zu übermitteln, oder in Ausnahmefällen bei einer spezifischen, unmittelbaren und schweren Bedrohung kann das DHS von der Fluggesellschaft verlangen, die Daten auf anderem Wege zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16

Weitergabe der Daten innerhalb der Vereinigten Staaten

(1)   Das DHS darf PNR-Daten nur nach sorgfältiger Prüfung folgender Garantien weitergeben:

a)

Die Weitergabe erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des Artikels 4.

b)

Die Daten werden ausschließlich an innerstaatliche Staatsbehörden und nur zu den in Artikel 4 angegebenen Zwecken weitergegeben.

c)

Die Empfänger wenden auf die PNR-Daten die in diesem Abkommen festgelegten oder vergleichbare Garantien an.

d)

PNR-Daten werden nur für Untersuchungs- oder Ermittlungszwecke in konkreten Fällen und nur auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen und nach Maßgabe der Vorschriften der Vereinigten Staaten über den Austausch von Informationen zwischen innerstaatlichen Behörden weitergegeben.

(2)   Werden analytische Informationen übermittelt, die im Rahmen dieses Abkommens aus PNR-Daten gewonnen wurden, so sind die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Garantien einzuhalten.

Artikel 17

Übermittlung von Informationen in Drittländer

(1)   Die Vereinigten Staaten dürfen PNR-Daten nur in Einklang mit diesem Abkommen und nach Vergewisserung, dass die vom Empfänger beabsichtigte Verwendung der Daten die Bedingungen des Abkommens erfüllt, an zuständige Behörden von Drittländern weitergeben.

(2)   Für eine solche Datenübermittlung bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung, in der Datenschutzgarantien festgelegt sind, die den vom DHS angewendeten Garantien für PNR-Daten nach diesem Abkommen entsprechen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall.

(3)   PNR-Daten werden nur zu Untersuchungs- und Ermittlungszwecken in konkreten Fällen weitergegeben.

(4)   Ist dem DHS bekannt, dass PNR-Daten eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaats oder einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person weitergegeben werden, so sind die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zum frühestmöglichen Zeitpunkt davon zu unterrichten.

(5)   Werden analytische Informationen übermittelt, die im Rahmen dieses Abkommens aus PNR-Daten gewonnen wurden, so sind die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Garantien zu beachten.

Artikel 18

Zusammenarbeit zwischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden

(1)   Gemäß geltenden Abkommen oder Vereinbarungen über die Strafverfolgung oder den Informationsaustausch zwischen den Vereinigten Staaten und EU-Mitgliedstaaten oder Europol und Eurojust übermittelt das DHS, sobald dies praktisch möglich, relevant und angebracht ist, analytische Informationen, die aus den PNR gewonnen wurden, je nach Zuständigkeit an die jeweiligen Polizeibehörden, andere spezialisierte Strafverfolgungs- oder Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie an Europol und Eurojust zu Untersuchungs- und Ermittlungszwecken in konkreten Fällen mit dem Ziel, terroristische und damit verbundene Straftaten und grenzübergreifende Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in der Europäischen Union zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen.

(2)   Polizei- oder Justizbehörden eines EU-Mitgliedstaats, Europol und Eurojust können im Rahmen ihres Auftrags den Zugang zu PNR-Daten oder einschlägigen analytischen Informationen, die aus PNR-Daten gewonnen wurden, beantragen, wenn dies in einem konkreten Fall zur Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung einer terroristischen und damit verbundener Straftaten oder grenzübergreifender Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in der Europäischen Union erforderlich ist. Das DHS liefert diese Informationen vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Abkommen und Vereinbarungen.

(3)   Gemäß den Absätzen 1 und 2 gibt das DHS PNR-Daten nur nach sorgfältiger Prüfung folgender Garantien weiter:

a)

Die Weitergabe erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des Artikels 4;

b)

die Daten werden ausschließlich zu den in Artikel 4 genannten Zwecken weitergegeben und

c)

die Empfänger wenden auf die PNR-Daten die in diesem Abkommen festgelegten oder vergleichbare Garantien an.

(4)   Werden analytische Informationen übermittelt, die im Rahmen dieses Abkommens aus PNR-Daten gewonnen wurden, sind die in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Garantien zu beachten.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Angemessenheit

Im Hinblick auf dieses Abkommen und seine Anwendung wird davon ausgegangen, dass das DHS die PNR-Daten im Sinne der einschlägigen Datenschutzvorschriften der EU bei der Verarbeitung und Verwendung angemessen schützt. Wenn Fluggesellschaften dem DHS nach Maßgabe dieses Abkommens PNR-Daten übermittelt haben, gelten die einschlägigen rechtlichen Anforderungen in der EU bezüglich der Übermittlung solcher Daten aus der EU an die Vereinigten Staaten als erfüllt.

Artikel 20

Gegenseitigkeit

(1)   Die Parteien wirken im Einklang mit diesem Abkommen in ihrem jeweiligen Gebiet aktiv darauf hin, dass die Fluggesellschaften mit dem PNR-System kooperieren, das im Gebiet der anderen Partei verwendet wird oder dort eingeführt werden könnte.

(2)   Da die Einführung eines PNR-Systems der EU wesentliche Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Parteien nach diesem Abkommen haben könnte, beraten sich die Parteien — falls und sobald die EU ein PNR-System einführt — darüber, ob dieses Abkommen entsprechend geändert werden muss, um die volle Gegenseitigkeit sicherzustellen. Insbesondere wird dabei geprüft, ob bei dem künftigen PNR-System der EU weniger strenge Datenschutzstandards angewandt werden als nach diesem Abkommen und ob dieses Abkommen daher geändert werden sollte.

Artikel 21

Durchführung und Ausnahmeverbot

(1)   Durch dieses Abkommen werden nach dem Recht der Vereinigten Staaten keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder auf diese übertragen. Jede Partei sorgt dafür, dass dieses Abkommen ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(2)   Dieses Abkommen weicht in keinem Punkt von bestehenden Verpflichtungen der Vereinigten Staaten und der EU-Mitgliedstaaten, darunter aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe vom 25. Juni 2003 und den damit verbundenen zweiseitigen Rechtshilfeabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den EU-Mitgliedstaaten, ab.

Artikel 22

Mitteilung von Änderungen des geltenden Rechts

Die Parteien teilen einander den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die wesentliche Auswirkungen auf die Durchführung dieses Abkommens haben.

Artikel 23

Überprüfung und Evaluierung

(1)   Die Parteien überprüfen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach regelmäßig gemeinsam seine Durchführung. Zudem evaluieren die Parteien gemeinsam das Abkommen vier Jahre nach seinem Inkrafttreten.

(2)   Die Parteien legen vor einer gemeinsamen Überprüfung gemeinsam deren Einzelheiten und Bedingungen fest und unterrichten einander über die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Überprüfungsteams. Für die Zwecke der gemeinsamen Überprüfung wird die Europäische Union durch die Europäische Kommission vertreten; die Vereinigten Staaten werden durch das DHS vertreten. Die Überprüfungsteams können auch geeignete Fachleute für Datenschutz und Strafverfolgungsexperten umfassen. Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften müssen die an der gemeinsamen Überprüfung Beteiligten einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden und die Vertraulichkeit der Beratungen wahren. Für die Zwecke der gemeinsamen Überprüfung gewährt das DHS einen angemessenen Zugang zu den jeweiligen Unterlagen, Systemen und Mitarbeitern.

(3)   Im Anschluss an eine gemeinsame Überprüfung unterbreitet die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht. Den Vereinigten Staaten wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, die dem Bericht beigefügt wird.

Artikel 24

Streitbeilegung und Aussetzung des Abkommens

(1)   Bei Streitigkeiten über die Durchführung dieses Abkommens sowie bei allen damit zusammenhängenden Fragen konsultieren die Parteien einander, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, die es beiden Parteien ermöglicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Abhilfe zu schaffen.

(2)   Falls die Konsultationen keine Beilegung des Streits bewirken, kann jede Partei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege die Anwendung dieses Abkommens aussetzen; sofern die Parteien keinen anderen Zeitpunkt vereinbaren, wird eine solche Aussetzung 90 Tage ab dem Datum ihrer Notifikation wirksam.

(3)   Ungeachtet der Aussetzung dieses Abkommens werden alle PNR-Daten, die dem DHS aufgrund dieses Abkommens vor der Aussetzung übermittelt wurden, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens verarbeitet und verwendet.

Artikel 25

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden.

(2)   Die Kündigung wird 120 Tage ab dem Datum ihrer Notifikation wirksam, sofern die Parteien keinen anderen Zeitpunkt vereinbaren.

(3)   Vor einer etwaigen Kündigung dieses Abkommens konsultieren die Parteien einander in einer Weise, die ausreichend Zeit lässt, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(4)   Ungeachtet der Kündigung dieses Abkommens werden alle PNR-Daten, die dem DHS aufgrund dieses Abkommens vor der Kündigung übermittelt wurden, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens verarbeitet und verwendet.

Artikel 26

Laufzeit

(1)   Vorbehaltlich Artikel 25 gilt dieses Abkommens für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

(2)   Am Ende des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums sowie jedes Verlängerungszeitraums gemäß diesem Absatz wird das Abkommen für einen Folgezeitraum von sieben Jahren verlängert, sofern nicht eine Partei der anderen mindestens zwölf Monate zuvor auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht notifiziert, das Abkommen nicht zu verlängern.

(3)   Ungeachtet des Auslaufens dieses Abkommens werden alle PNR-Daten, die dem DHS aufgrund dieses Abkommens übermittelt wurden, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens verarbeitet und verwendet. Entsprechend werden alle PNR-Daten, die das DHS nach Maßgabe des am 23. beziehungsweise am 26. Juli 2007 in Brüssel beziehungsweise in Washington unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security erhalten hat, weiterhin nach Maßgabe jenen Abkommens verarbeitet und verwendet.

Artikel 27

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der einschlägigen internen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen tritt ab dem Tag seines Inkrafttretens an die Stelle des am 23. beziehungsweise am 26. Juli 2007 unterzeichneten Abkommens.

(3)   Dieses Abkommen gilt nur dann für das Hoheitsgebiet Dänemarks, des Vereinigten Königreichs oder Irlands, wenn die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten schriftlich notifiziert, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland beschlossen hat, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

(4)   Notifiziert die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten vor Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf das Hoheitsgebiet Dänemarks, des Vereinigten Königreichs oder Irlands Anwendung findet, so gilt das Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem gleichen Tag wie für die anderen durch dieses Abkommen gebundenen EU-Mitgliedstaaten.

(5)   Notifiziert die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf das Hoheitsgebiet Dänemarks, des Vereinigten Königreichs oder Irlands Anwendung findet, gilt das Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem ersten Tag nach Eingang der Notifikation bei den Vereinigten Staaten.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Dezember zweitausendelf in zwei Urschriften.

Nach EU-Recht wird das Abkommen von der EU ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst.

Für die Europäische Union

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

ANHANG

ARTEN VON PNR-DATEN

1.

PNR-Buchungscode (Record Locator Code)

2.

Datum der Buchung bzw. der Ausstellung des Flugscheins

3.

Datum bzw. Daten des geplanten Flugs

4.

Name(n)

5.

Verfügbare Vielflieger- und Bonus-Daten (d.h. Gratisflugscheine, Upgrades usw.)

6.

Andere Namen in dem PNR-Datensatz, einschließlich der Anzahl der in dem Datensatz erfassten Reisenden

7.

Sämtliche verfügbaren Kontaktinformationen, einschließlich Informationen zum Dateneingeber

8.

Sämtliche verfügbaren Zahlungs-/Abrechnungsinformationen (ohne weitere Transaktionsdetails für eine Kreditkarte oder ein Konto, die nicht mit der die Reise betreffenden Transaktion verknüpft sind)

9.

Von dem jeweiligen PNR-Datensatz erfasste Reiseroute

10.

Reisebüro

11.

Code-Sharing-Informationen

12.

Informationen über Buchungssplitting bzw. -teilung

13.

Reisestatus des Fluggastes (einschließlich Bestätigungen und Eincheckstatus)

14.

Flugscheininformationen (Ticketing Information), einschließlich Flugscheinnummer, Hinweis auf einen etwaigen einfachen Flug (One Way Ticket) und automatische Tarifanzeige (Automatic Ticket Fare Quote)

15.

Sämtliche Informationen zum Gepäck

16.

Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen

17.

Allgemeine Eintragungen einschließlich OSI-, SSI- und SSR-Informationen

18.

Etwaige APIS-Informationen

19.

Historie aller Änderungen in Bezug auf die unter den Nummern 1 bis 18 aufgeführten PNR-Daten


VERORDNUNGEN

11.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 731/2012 DER KOMMISSION

vom 10. August 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

45,6

TR

55,3

ZZ

50,5

0707 00 05

TR

100,7

ZZ

100,7

0709 93 10

TR

107,9

ZZ

107,9

0805 50 10

AR

95,1

TR

92,0

UY

83,5

ZA

101,6

ZZ

93,1

0806 10 10

EG

202,6

MA

168,7

MK

50,2

MX

186,3

TN

203,8

TR

142,8

ZZ

159,1

0808 10 80

AR

82,0

BR

97,8

CL

112,3

NZ

115,9

US

188,2

ZA

99,9

ZZ

116,0

0808 30 90

AR

129,0

CL

165,2

CN

91,7

NZ

165,5

TR

172,4

ZA

106,8

ZZ

138,4

0809 30

TR

158,1

ZZ

158,1

0809 40 05

BA

66,5

IL

69,8

ZZ

68,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 732/2012 DER KOMMISSION

vom 10. August 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 212 vom 9.8.2012, S. 17.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 11. August 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

39,31

0,00

1701 12 90 (1)

39,31

2,81

1701 13 10 (1)

39,31

0,00

1701 13 90 (1)

39,31

3,11

1701 14 10 (1)

39,31

0,00

1701 14 90 (1)

39,31

3,11

1701 91 00 (2)

48,19

3,01

1701 99 10 (2)

48,19

0,00

1701 99 90 (2)

48,19

0,00

1702 90 95 (3)

0,48

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


LEITLINIEN

11.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/19


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Juli 2012

über TARGET2-Securities

(Neufassung)

(EZB/2012/13)

(2012/473/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es werden mehrere Änderungen an der Leitlinie EZB/2010/2 vom 21. April 2010 über TARGET2-Securities (1) vorgenommen. Diese Leitlinie sollte im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Am 6. Juli 2006 beschloss der EZB-Rat, in Zusammenarbeit mit den CSDs und anderen Marktteilnehmern die Möglichkeit zu untersuchen, einen neuen Dienst des Eurosystems für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld einzurichten, der als TARGET2-Securities (T2S) bezeichnet werden sollte. Als Bestandteil der Aufgaben des Eurosystems gemäß den Artikeln 17, 18 und 22 der ESZB-Satzung zielt T2S darauf ab, die Integration in der Nachhandelsphase zu fördern, indem T2S eine grundlegende, neutrale und grenzenlose europaweite Zahlungs- und Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld anbietet, so dass CSDs ihre Kunden mit harmonisierten und standardisierten Wertpapierabwicklungsdienstleistungen nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in einem integrierten technischen Umfeld mit grenzüberschreitenden Kooperationsmöglichkeiten versorgen können. Da die Bereitstellung von Zentralbankgeld eine Kernaufgabe des Eurosystems ist, ist T2S seiner Art nach eine öffentliche Dienstleistung. Die nationalen Zentralbanken („NZBen“) des Euro-Währungsgebiets werden Dienstleistungen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung erbringen und die Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S vornehmen.

(3)

Artikel 22 der ESZB-Satzung beauftragt das Eurosystem, „effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union … zu gewährleisten“. Die Abwicklung in Zentralbankgeld vermeidet zudem Liquiditätsrisiken und ist daher unerlässlich für eine reibungslose Nachhandelsphase im Wertpapierhandel sowie für den Finanzmarkt allgemein.

(4)

Am 17. Juli 2008 beschloss der EZB-Rat, mit der Vorbereitung des T2S-Projekts zu beginnen und die bis zu seiner Fertigstellung benötigten Mittel bereitzustellen. Ferner beschloss der EZB-Rat auf der Grundlage eines Angebots der Deutschen Bundesbank, der Banco de España, der Banque de France und der Banca d’Italia (nachfolgend die „4ZB“), dass T2S von den 4ZB entwickelt und betrieben wird.

(5)

Der EZB-Rat verabschiedete den Beschluss EZB/2012/6 vom 29. März 2012 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2009/6 (2). Der T2S-Vorstand ist ein straff organisiertes Leitungsorgan des Eurosystems, das Vorschläge für den EZB-Rat hinsichtlich strategischer Schlüsselfragen erarbeiten und Aufgaben rein technischer Natur ausführen wird. Das in Anhang I zum Beschluss EZB/2012/6 enthaltene Mandat des T2S-Vorstands stellt einen der Eckpfeiler der Steuerung von T2S dar. Der T2S-Vorstand wurde von den Zentralbanken des Eurosystems gleichzeitig mit bestimmten Umsetzungsaufgaben betraut, damit er in vollem Umfang betriebsfähig ist und für das ganze Eurosystem tätig werden kann.

(6)

Diese Leitlinie regelt insbesondere die Grundlagen von T2S in seinen Spezifizierungs-, Entwicklungs- und Betriebsphasen. Sie wird im Laufe der Weiterentwicklung von T2S durch zusätzliche Rechtsakte und vertragliche Regelungen unter der Letztverantwortung des EZB-Rates ergänzt.

Die interne Steuerung von T2S basiert auf drei Ebenen. Auf der ersten Steuerungsebene liegt die Letztentscheidungsbefugnis in Bezug auf T2S beim EZB-Rat, der die Gesamtverantwortung für T2S übernimmt und das Beschlussorgan gemäß Artikel 8 der ESZB-Satzung für das gesamte Eurosystem ist. Auf der zweiten Steuerungsebene wurde der T2S-Vorstand errichtet, um die EZB-Beschlussorgane bei der Sicherstellung eines erfolgreichen und pünktlichen Abschlusses des T2S-Programms zu unterstützen. Die 4ZB gewährleisten die dritte Steuerungsebene.

(7)

Da die T2S-Dienstleistungen den CSDs, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und anderen Zentralbanken auf der Grundlage vertraglicher Regelungen angeboten werden, ist es wichtig, die Beziehung mit ihnen durch den gesamten Prozess der Entwicklung, Migration und des darauf folgenden Betriebs von T2S hindurch zu strukturieren. Zu diesem Zweck wurden eine CSD-Lenkungsgruppe („CSD Steering Group“) und eine Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen („Non-euro Currencies Steering Group“) eingerichtet. Nationale Nutzergruppen („National User Groups“) sind ein Forum für die Kommunikation und Interaktion mit Anbietern und Nutzern von Wertpapierabwicklungsdienstleistungen in ihrem nationalen Markt. Die T2S-Beratergruppe („Advisory Group“) ist ein Forum für die Kommunikation und Interaktion zwischen dem Eurosystem und externen T2S-Stakeholdern.

(8)

T2S ist keine gewerbliche Unternehmung und nicht dazu bestimmt, mit CSDs oder anderen Marktteilnehmern in Wettbewerb zu treten. Zwar zielt das Finanzregime von T2S auf vollständige Kostendeckung ab, allerdings werden die T2S-Dienstleistungen nicht gewinnorientiert erbracht. Es ist ein interner Beschluss über die Gesamtinvestition des Eurosystems in T2S gefasst worden, während der Beschluss über die Preisgestaltung der T2S-Dienstleistungen auf vollständige Kostendeckung abzielt. Zudem sollte das Eurosystem den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Bezug auf CSDs strikt einhalten, und zum Ziel haben, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den CSDs sicherzustellen, die ihre Abwicklungsplattform auf T2S auslagern.

(9)

T2S ist eine technische Plattform, die nicht nur für die Abwicklung in Euro verfügbar sein wird; sie wird auch für NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie sonstige Zentralbanken zugänglich sein, die sich beteiligen möchten, indem sie ihre Währung zur Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S gemäß dieser Leitlinie zur Verfügung stellen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   T2S basiert auf einer einzigen technischen Plattform, die in die Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssysteme der Zentralbanken integriert ist. Es handelt sich hierbei um einen Dienst, den das Eurosystem den CSDs zur Verfügung stellt und der die grundlegende, neutrale und grenzüberschreitende Abwicklung von Wertpapiertransaktionen nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in Zentralbankgeld ermöglicht.

(2)   Die Leitlinie legt die Regelungen über die interne Steuerung von T2S fest. Sie bestimmt auch die Hauptmerkmale von T2S, indem sie die jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten des T2S-Vorstands und der 4ZB sowie deren Beziehungen zueinander während der Spezifizierungs-, Entwicklungs- und Betriebsphasen bestimmt. Sie legt auch die vom EZB-Rat zu treffenden wesentlichen Beschlüsse in Bezug auf T2S näher fest. Darüber hinaus beinhaltet diese Leitlinie die Grundsätze für die folgenden Fragen im Hinblick auf T2S: a) das Finanzregime, Rechte und Gewährleistungen, b) die Art und Weise der Bestimmung des Zugangs zu T2S von und der Vertragsbeziehungen mit CSDs, c) die Art und Weise der Zulassung nicht auf Euro lautender Währungen zur Verwendung in T2S, d) die Entwicklung von T2S.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet:

1.

„Zentralverwahrer“ (CSD) ein Rechtssubjekt, das a) die Entstehung und Abwicklung von Wertpapieren durch buchmäßige Übertragung ermöglicht bzw. Wertpapiere im Auftrag Dritter mittels der Bereitstellung oder Unterhaltung von Depotkonten hält und verwaltet, b) ein Wertpapierliefer- und -abwicklungssystem im Einklang mit Artikel 2 Absatz a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (3) oder bei Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben, gemäß den jeweiligen der Richtlinie 98/26/EG entsprechenden nationalen Bestimmungen betreibt oder bereitstellt und/oder durch eine Zentralbank beaufsichtigt wird, und c) durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften als CSD anerkannt bzw. als solcher durch eine zuständige Behörde zugelassen ist oder beaufsichtigt wird;

2.

„Lieferung gegen Zahlung“ einen Wertpapierabwicklungsmechanismus, der eine Wertpapierübertragung und eine Überweisung auf eine Weise verbindet, die sicherstellt, dass eine Lieferung nur erfolgt, wenn die entsprechende Zahlung erfolgt;

3.

„NZB des Euro-Währungsgebiets“ die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

4.

„Zentralbank des Eurosystems“ eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB;

5.

„Rahmenvereinbarung“ den von einem CSD und dem Eurosystem für die Entwicklungs- und Betriebsphase abgeschlossenen vertraglichen Rahmen;

6.

„General Functional Specifications“ (GFS) eine allgemeine funktionelle Beschreibung der für die Erfüllung der T2S-Nutzeranforderungen zu entwickelnden T2S-Betriebsanwendung. Sie enthält unter anderem die funktionelle Architektur (Domains, Module und Interaktionen), die konzeptionellen Modelle, das Datenmodell oder den Datenstromprozess;

7.

„Level 2-Level 3-Vereinbarung“ die Liefer- und Betriebsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung, die zwischen dem T2S-Vorstand und den 4ZB ausgehandelt, vom EZB-Rat gebilligt und anschließend von den Zentralbanken des Eurosystems und den 4ZB unterschrieben wird. Sie enthält die zusätzlichen Einzelheiten hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeiten der 4ZB, des T2S-Vorstands und der Zentralbanken des Eurosystems;

8.

„NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist;

9.

„Betriebsphase“ den Zeitraum ab der Migration des ersten CSD zu T2S;

10.

„sonstige Zentralbank“ die Zentralbank eines Landes außerhalb der Union;

11.

„Zahlungszeitplan“ einen Zeitplan, der den Zahlungsablauf der Teilbeträge zur Rückerstattung an die 4ZB angibt;

12.

„Service-Level-Vereinbarung“ sowohl die Vereinbarung, die das Niveau der dem Eurosystem von den 4ZB in Bezug auf T2S zu erbringenden Dienstleistungen bestimmt, als auch die Vereinbarung, die das Niveau der den CSDs vom Eurosystem in Bezug auf T2S zu erbringenden Dienstleistungen bestimmt;

13.

„Spezifizierungs- und Entwicklungsphase“ den Zeitraum ab der Genehmigung der Nutzeranforderungen durch den EZB-Rat bis zum Beginn der Betriebsphase;

14.

„T2S-Betriebsanwendung“ die von den 4ZB für das Eurosystem entwickelte und betriebene Software, um das Eurosystem in die Lage zu versetzen, die T2S-Dienstleistungen auf der T2S-Plattform zu erbringen;

15.

„T2S-Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren“ die bei Initiierung einer Änderung der T2S-Dienstleistungen anzuwendenden Regeln und Verfahren;

16.

„T2S-Plattform“ die Hardware sowie alle Softwarekomponenten, d. h. die gesamte verwendete Software mit Ausnahme der T2S-Betriebsanwendung, die zum Start und Betrieb der T2S-Betriebsanwendung erforderlich sind;

17.

„T2S-Programm“ die für die Entwicklung von T2S bis zur vollständigen Migration aller CSDs, die die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, und aller Zentralbanken des Eurosystems, NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und sonstigen Zentralbanken erforderlichen Tätigkeiten und Leistungen;

18.

„T2S-Vorstand“ das gemäß dem Beschluss EZB/2012/6 errichtete Leitungsorgan des Eurosystems, dessen Aufgabe es ist, Vorschläge an den EZB-Rat hinsichtlich strategischer Schlüsselfragen zu entwickeln und Aufgaben rein technischer Natur in Bezug auf T2S auszuführen;

19.

„T2S-Projektkonto“ das T2S-Konto, das zur Annahme und Auszahlung von Teilbeträgen, Rückerstattungen und Gebühren verwendet wird. Das Projektkonto kann Unterkonten zur Trennung verschiedener Arten von Cash-Flows haben. Es ist nicht haushaltsrechtlicher Natur;

20.

„T2S-Dienstleistungen“ die Dienstleistungen, die das Eurosystem den CSDs und den Zentralbanken auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zwischen dem Eurosystem und den CSDs, NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder sonstigen Zentralbanken erbringt;

21.

„T2S-Nutzer“ Teilnehmer bei einem CSD sowie juristische oder natürliche Personen, die für die Bearbeitung ihrer Wertpapierabwicklungsaktivitäten in T2S in vertraglicher Beziehung mit dem CSD stehen, oder Mitglied einer Zentralbank mit einer für die abwicklungsbezogene Verarbeitung in T2S zur Verfügung stehenden Währung, die zur Abwicklung ihrer wertpapierbezogenen Bargeldbearbeitungsaktivitäten in T2S in vertraglicher Beziehung mit der Zentralbank stehen;

22.

„User Detailed Functional Specifications“ (UDFS) eine umfassende Beschreibung der Funktionen, die die externen Datenströme der T2S von Anwendung zu Anwendung verwalten. Sie enthält die für die Nutzer erforderlichen Informationen zur Anpassung oder Entwicklung ihres internen Informationssystems im Hinblick auf dessen Anschluss an T2S;

23.

„User Handbook“ das Dokument, das beschreibt, wie die T2S-Nutzer verschiedene T2S-Softwarefunktionen nutzen können, die in einem bildschirmorientierten User-to-Application-Modus verfügbar sind;

24.

„User Requirements Document“ (URD) das von der EZB am 3. Juli 2008 veröffentlichte Dokument, das die Nutzeranforderungen für T2S festlegt, in der anschließend durch das T2S-Änderungs- und Freigabemanagementverfahren geänderten Fassung.

ABSCHNITT II

STEUERUNG VON T2S

Artikel 3

Ebenen der internen Steuerung

Die interne Steuerung von T2S basiert auf drei Ebenen. Ebene 1 besteht aus dem EZB-Rat, Ebene 2 aus dem T2S-Vorstand und Ebene 3 aus den 4ZB.

Artikel 4

Der EZB-Rat

(1)   Der EZB-Rat ist für die Leitung, Gesamtverwaltung und Kontrolle von T2S zuständig. Er ist auch für die Letztentscheidung in Bezug auf T2S verantwortlich und entscheidet über die Verteilung der Aufgaben, die nicht spezifisch den Ebenen 2 und 3 zugeordnet sind.

(2)   Der EZB-Rat besitzt insbesondere folgende Zuständigkeiten:

a)

Verantwortung für die Steuerung von T2S durch alle folgenden Tätigkeiten:

i)

Entscheidung über alle Angelegenheiten in Bezug auf die Steuerung von T2S; Übernahme der Verantwortung für T2S als Ganzes und daher Inhaber der Letztentscheidungsbefugnis im Streitfall;

ii)

Entscheidungen von Fall zu Fall über dem T2S-Vorstand oder den 4ZB übertragene Aufgaben;

iii)

Verteilung von Folgeaufgaben oder zusätzlichen Sonderaufgaben in Bezug auf T2S an den T2S-Vorstand bzw. die 4ZB und Entscheidung, welche diesbezüglichen Entscheidungen der EZB-Rat sich selbst vorbehält;

iv)

Beschlussfassung bezüglich der Organisation des T2S-Vorstands;

b)

Bearbeitung von Anträgen von Mitgliedern der T2S-Beratergruppe, Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen („Non-euro Currencies Steering Group, NECSG“) oder die CSD-Lenkungsgruppe („CSD Steering Group, CSG“) die gemäß den Regeln der jeweiligen Gruppe gestellt werden;

c)

Beschlussfassung hinsichtlich des grundlegenden Finanzregimes für T2S, und zwar:

i)

der Preispolitik für T2S-Dienstleistungen;

ii)

der Kostenrechnungsmethode für T2S;

iii)

der finanziellen Regelungen gemäß Artikel 12;

d)

Entscheidung über die Zugangskriterien für CSDs;

e)

Validierung und Verabschiedung der Zusammenfassung des T2S-Plans; Überwachung der Fortschritte des T2S-Programms und Entscheidung über Maßnahmen zur Verringerung von Verzögerungen bei der Umsetzung von T2S;

f)

Beschlussfassung hinsichtlich der grundlegenden operationellen Fragen von T2S, und zwar:

i)

des T2S-Handlungsrahmens, einschließlich der Strategie in Bezug auf Betriebsstörungen und Krisenmanagement;

ii)

des T2S-Rahmens für die Sicherheit der Informationstechnik;

iii)

des T2S-Änderungs- und Veröffentlichungsverfahrens;

iv)

der Strategie für die Erprobung von T2S;

v)

der T2S-Migrationsstrategie;

vi)

des T2S-Risikomanagementrahmens;

g)

Billigung des grundlegenden vertraglichen Rahmens, und zwar:

i)

der Vereinbarungen zwischen den Ebenen 2 und 3;

ii)

der Service Level-Vereinbarungen, die zwischen dem T2S-Vorstand und den CSDs sowie den Zentralbanken des Eurosystems und mit den 4ZB verhandelt werden;

iii)

der Verträge mit den CSDs, die zwischen dem T2S-Vorstand zusammen mit den Zentralbanken des Eurosystems und den CSDs verhandelt werden;

iv)

der Verträge mit NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets, sonstigen Zentralbanken oder sonstigen zuständigen Währungsbehörden, einschließlich der jeweiligen Service Level-Vereinbarungen;

h)

Verantwortung für die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchsetzung der Überwachungsregeln und -Grundsätze;

i)

Entscheidung über das Datum, an dem die erste Migration der CSDs zu T2S beginnt.

Artikel 5

T2S-Vorstand

Die Zusammensetzung und das Mandat des T2S-Vorstands sind im Beschluss EZB/2012/6 festgelegt. Der T2S-Vorstand ist für die der Ebene 2 übertragenen Aufgaben innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens verantwortlich.

Artikel 6

Die 4ZB

(1)   Die 4ZB entwickeln und betreiben T2S und stellen dem T2S-Vorstand Informationen über ihre interne Organisation und Aufgabenverteilung zur Verfügung.

Die 4ZB erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:

a)

Erstellung der GFS, der UDFS und der User Handbooks gemäß der Zusammenfassung des T2S-Plans auf der Grundlage der URD und unter der Anleitung des T2S-Vorstands;

b)

Entwicklung und Aufbau von T2S für das Eurosystem und Zurverfügungstellung der technischen Komponenten von T2S gemäß der Zusammenfassung des T2S-Plans und den URD, den GFS und den UDFS sowie sonstigen Spezifikationen und Service Levels;

c)

Bereitstellung von T2S für den T2S-Vorstand gemäß der genehmigten Zeitvorgabe sowie den genehmigten Spezifikationen und Service Levels;

d)

Übermittlung folgender Akten an den T2S-Vorstand hinsichtlich der finanziellen Regelungen von T2S gemäß Artikel 12:

i)

einer Schätzung der von ihnen bei der Entwicklung und dem Betrieb von T2S einzugehenden Kosten in einer Form, die von dem betreffenden Ausschuss des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) oder des Eurosystems bzw. von externen Rechnungsprüfern beurteilt bzw. geprüft werden kann;

ii)

eines finanziellen Angebots, das die Art des Angebots, den Zahlungszeitplan und den abgedeckten Zeitrahmen ausweist;

e)

Einholung aller Genehmigungen, die erforderlich sind, um T2S aufzubauen und zu betreiben sowie das Eurosystem zu befähigen, T2S-Dienstleistungen an die CSDs zu erbringen;

f)

Umsetzung der Änderungen von T2S gemäß dem T2S-Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren;

g)

Beantwortung von Anfragen des EZB-Rates oder des T2S-Vorstands innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs;

h)

Durchführung von Schulungen und Bereitstellung technischer und betrieblicher Unterstützung für Tests und für die Migration unter der Koordination des T2S-Vorstands;

i)

Verhandlung von Änderungen der Level 2-Level 3-Vereinbarung mit dem T2S-Vorstand.

(2)   Die 4ZB haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Eurosystem für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Haftung umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsregelung wird im Einzelnen in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegt.

(3)   Die Auslagerung (Outsourcing) oder die Untervergabe dieser Aufgaben durch die 4ZB an externe Anbieter berührt die Haftung der 4ZB gegenüber dem Eurosystem und anderen Stakeholdern nicht und ist für den T2S-Vorstand transparent.

Artikel 7

Beziehungen zu externen Stakeholdern

(1)   Die T2S-Beratergruppe ist ein Forum für die Kommunikation und Interaktion zwischen dem Eurosystem und externen T2S-Stakeholdern. Die T2S-Beratergruppe erteilt dem T2S-Vorstand Ratschläge und kann in besonderen Fällen dem EZB-Rat Angelegenheiten vorlegen.

(2)   Der Vorsitzende des T2S-Vorstands steht der T2S-Beratergruppe vor. Die Zusammensetzung und das Mandat der T2S-Beratergruppe sind im Anhang festgelegt.

(3)   Die T2S-Beratergruppe übt ihre Aufgabe gemäß der von der T2S-Beratergruppe erarbeiteten und vom T2S-Vorstand gebilligten Geschäftsordnung aus.

(4)   Die CSG ist das T2S-Steuerungsorgan, das für CSDs, die die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, im Hinblick auf einige in der Rahmenvereinbarung aufgeführte Angelegenheiten Entschlüsse fasst und Stellungnahmen abgibt. Das Mandat der CSG ist der Rahmenvereinbarung als Anhang beigefügt.

(5)   Die Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen („Non-euro Currencies Steering Group, NECSG“) ist das T2S-Steuerungsorgan, das für NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und andere Zentralbanken, die die Währungsteilnahmevereinbarung unterzeichnet haben, im Hinblick auf einige in der Währungsteilnahmevereinbarung aufgeführte Angelegenheiten Entschlüsse fasst und Stellungnahmen abgibt. Das Mandat der NECSG ist der Währungsteilnahmevereinbarung als Anhang beigefügt.

(6)   Die nationalen Nutzergruppen sind ein Forum für die Kommunikation und Interaktion mit Anbietern und Nutzern von Wertpapierabwicklungsdienstleistungen in ihrem nationalen Markt, um die Entwicklung und Umsetzung von T2S zu unterstützen und die Auswirkungen von T2S auf die nationalen Märkte zu beurteilen. Die jeweiligen NZBen stehen in der Regel den nationalen Nutzergruppen vor. Die Zusammensetzung und das Mandat der nationalen Nutzergruppen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 8

Good governance

(1)   Um Interessenkonflikte zwischen der Erbringung von T2S-Dienstleitungen durch das Eurosystem und den aufsichtsrechtlichen Funktionen des Eurosystems zu vermeiden, stellen die Zentralbanken des Eurosystems Folgendes sicher:

a)

die Mitglieder des T2S-Vorstands sind nicht unmittelbar in die Überwachung von T2S oder von CSDs einbezogen, die Abwicklungsgeschäfte an T2S auslagern. Sie dürfen keinem Ausschuss des Eurosystems/ESZB angehören, der eine dieser Überwachungsaufgaben wahrnimmt. Sie gehören nicht dem IT-Lenkungsausschuss des Eurosystems („Eurosystem IT Steering Committee“, EISC) oder dem Ausschuss der internen Revisoren („Internal Auditors Committee“, IAC) an, und

b)

die Überwachung im Rahmen von T2S und die operativen Tätigkeiten von T2S sind getrennt.

(2)   Der T2S-Vorstand unterliegt Berichtspflichten, dem Controlling und der internen Revision gemäß dieser Leitlinie. Prüfungen bezüglich der Entwicklung, des Betriebs und der Kosten von T2S werden auf der Grundlage der in den Richtlinien für das Revisionswesen im ESZB vom EZB-Rat festgelegten Grundsätze und Regelungen eingeleitet und ausgeführt, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung gelten.

Artikel 9

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Die 4ZB und der T2S-Vorstand arbeiten zusammen, tauschen Informationen aus und leisten sich während der Entwicklung und des Betriebs von T2S gegenseitig technische und sonstige Unterstützung.

(2)   Die 4ZB, die anderen Zentralbanken des Eurosystems und der T2S-Vorstand melden einander unverzüglich alle Angelegenheiten, die die Entwicklung oder den Aufbau und Betrieb von T2S wesentlich beeinträchtigen könnten, und bemühen sich, alle damit verbundenen Risiken zu verringern.

(3)   Der T2S-Vorstand berichtet dem EZB-Rat regelmäßig über die Entwicklung des T2S-Programms und den Betrieb von T2S. Diese Berichte werden dem EISC übermittelt, der sie den Beschlussorganen der EZB mitteilen kann. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme („Payment and Settlement Systems Committee“), PSSC erhält die Berichte zu Informationszwecken.

(4)   Der T2S-Vorstand übermittelt die Tagesordnungen, die Zusammenfassungen und die relevanten Unterlagen seiner Sitzungen an die Mitglieder des PSSC, um diesen im Bedarfsfalle zu ermöglichen, einen Beitrag zu leisten.

(5)   Der T2S-Vorstand kann nach Bedarf die zuständigen ESZB-Ausschüsse anhören und von diesen angehört werden.

(6)   Die 4ZB legen dem T2S-Vorstand regelmäßig Berichte über das T2S-Programm und über den Betrieb von T2S vor.

(7)   Der Inhalt und das genaue Verfahren hinsichtlich der Berichtspflichten des T2S-Vorstands und der 4ZB werden in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegt.

ABSCHNITT III

FINANZREGIME

Artikel 10

Preispolitik

Die Preispolitik von T2S richtet sich nach den Grundsätzen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, der vollständigen Kostendeckung und der Nichtdiskriminierung von CSDs.

Artikel 11

Kostenrechnungsmethode und Rechnungslegung

(1)   T2S unterliegt der einheitlichen Kostenrechnungsmethode des Eurosystems und der Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (4), soweit der EZB-Rat nichts anderes beschließt.

(2)   Der T2S-Vorstand beteiligt in einem sehr frühen Stadium die betreffenden Ausschüsse des ESZB bzw. des Eurosystems an der Beurteilung der korrekten Umsetzung

a)

der einheitlichen Kostenrechnungsmethode des Eurosystems im Rahmen der Kostenschätzungen für T2S und der Berechnung der jährlichen Kosten für T2S, und

b)

der Leitlinie EZB/2010/20 durch die EZB und die 4ZB im Rahmen des Ausweises von Kosten und Vermögenswerten in T2S.

Artikel 12

Finanzielle Regelungen

(1)   Der T2S-Vorstand übermittelt dem EZB-Rat Vorschläge über die Anpassung des Finanzregimes von T2S, das die Kosten für T2S enthält, d. h. die Kosten der 4ZB und der EZB für die Entwicklung, die Unterhaltung und den Betrieb von T2S.

(2)   Der Vorschlag enthält ferner:

a)

die Art des Angebots;

b)

einen Zahlungszeitplan;

c)

den erfassten Zeitrahmen;

d)

einen Kostenteilungsmechanismus;

e)

die Kapitalkosten.

(3)   Der EZB-Rat entscheidet über das Finanzregime von T2S.

Artikel 13

Zahlungen

(1)   Bei der EZB wird ein T2S-Projektkonto für das Eurosystem eingerichtet. Das T2S-Projektkonto ist nicht haushaltsrechtlicher Natur, sondern wird für die Ein- und Auszahlung aller auf T2S-Kosten bezogenen Vorauszahlungen, Teilbeträge und Rückerstattungen sowie T2S-Nutzungsgebühren verwendet.

(2)   Der T2S-Vorstand verwaltet das T2S-Projektkonto für das Eurosystem. Vorbehaltlich der Validierung und Abnahme der Leistungen der 4ZB genehmigt der T2S-Vorstand die Zahlung von Teilbeträgen an die 4ZB im Einklang mit einem vom EZB-Rat genehmigten und in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegten vereinbarten Zahlungszeitplan.

Artikel 14

Die Rechte des Eurosystems an T2S

(1)   Die T2S-Betriebsanwendung gehört vollständig dem Eurosystem.

(2)   Zu diesem Zweck gewähren die 4ZB dem Eurosystem Lizenzen hinsichtlich der Rechte an geistigem Eigentum, die erforderlich sind, damit das Eurosystem die volle Bandbreite der T2S-Dienstleistungen für CSDs gemäß den geltenden Vorschriften und den einheitlichen Service Levels sowie auf gleichberechtigter Grundlage erbringen kann Die 4ZB stellen das Eurosystem von allen Ansprüchen frei, die von Dritten in Bezug auf Verstöße im Zusammenhang mit diesen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden.

(3)   Die Einzelheiten hinsichtlich der Rechte des Eurosystems an T2S werden zwischen den 4ZB und dem T2S-Vorstand in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegt. Die Rechte der Behörden, die eine Währungsteilnahmevereinbarung gemäß Artikel 18 unterzeichnet haben, werden in dieser Vereinbarung festgelegt.

ABSCHNITT IV

ZENTRALVERWAHRER

Artikel 15

Zugangskriterien für CSDs

(1)   CSDs sind für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen, wenn sie

a)

gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG gemeldet worden sind, oder, bei einem außerhalb des EWR ansässigen CSDs, wenn er in einem rechtlichen und aufsichtlichen Rahmen betrieben wird, der dem in der Union geltenden Rahmen gleichwertig ist.

b)

von den zuständigen Behörden als den „CESR/ESCB-Recommendations for Securities Settlement Systems“ (CESR/ESZB-Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme) entsprechend beurteilt wurden;

c)

auf Antrag anderen CSDs in T2S jede Wertpapierkennnummer („International Securities Identification Number“, ISIN), deren emittierende CSDs (oder technisch emittierende CSDs) sie sind, zur Verfügung stellen,

d)

sich verpflichten, anderen CSDs in T2S diskriminierungsfrei grundlegende Verwahrungsdienstleistungen anzubieten,

e)

sich gegenüber anderen CSDs in T2S verpflichten, ihre Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S durchzuführen, sofern die Währung in T2S verfügbar ist.

(2)   Die Regelungen hinsichtlich der Zugangskriterien für CSDs sind in dem Beschluss EZB/2011/20 vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von CSDs zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (5) enthalten und werden in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den CSDs umgesetzt.

(3)   Die EZB führt auf ihrer Website eine Liste der für die Abwicklung in T2S zugelassenen CSDs.

Artikel 16

Vertragsverhältnisse mit CSDs

(1)   Die Verträge zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den CSDs einschließlich der Service-Level-Vereinbarungen sind vollständig aufeinander abgestimmt.

(2)   Der T2S-Vorstand verhandelt gemeinsam mit den Zentralbanken des Eurosystems die Änderungen der Verträge mit den CSDs.

(3)   Die Verträge mit den CSDs und deren Änderungen werden vom EZB-Rat genehmigt und anschließend jeweils im Namen und Auftrag aller Zentralbanken des Eurosystems von der Zentralbank des Eurosystems, in deren Land der CSD seinen Sitz hat, oder von der EZB für außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige CSDs unterzeichnet. In Bezug auf Irland wird der Vertrag von der Zentralbank des Eurosystems des Mitgliedstaats unterzeichnet, der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG über das Wertpapierabwicklungssystem informiert hat.

Artikel 17

Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen

(1)   Der T2S-Vorstand strebt an, die laufende Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen und aufsichtlichen Anforderungen sowie Überwachungsanforderungen durch die CSDs zu unterstützen.

(2)   Der T2S-Vorstand erwägt, ob die EZB Empfehlungen abgeben sollte, um zur Gewährleistung gleicher Zugangsrechte zu den T2S-Dienstleistungen für die CSDs die Anpassung rechtlicher Vorschriften zu fördern und unterbreitet dem EZB-Rat diesbezüglich Vorschläge.

ABSCHNITT V

ANDERE WÄHRUNGEN ALS DER EURO

Artikel 18

Zulassungsvoraussetzungen für die Einbeziehung in T2S

(1)   Eine andere EWR-Währung als der Euro kann für die Nutzung in T2S zugelassen werden, wenn die NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die sonstige Zentralbank oder die sonstige für diese Währung verantwortliche Behörde eine Währungsteilnahmevereinbarung mit dem Eurosystem abschließt und wenn der EZB-Rat der Zulassung dieser Währung zugestimmt hat.

(2)   Eine Währung, die keine EWR-Währung ist, kann für die Nutzung in T2S zugelassen werden, wenn der EZB-Rat der Zulassung dieser Währung zugestimmt hat und wenn:

a)

der für Abwicklungen in der entsprechenden Währung geltende rechtliche und aufsichtliche Rahmen sowie der Überwachungsrahmen dem in der Union geltenden Maß an Rechtssicherheit im Wesentlichen entspricht oder ein höheres Maß an Rechtssicherheit aufweist,

b)

die Einbeziehung dieser Währung in T2S eine positive Auswirkung auf den Beitrag von T2S zu dem Wertpapierabwicklungsmarkt der Union hätte, und

c)

die sonstige Zentralbank oder sonstige für diese Währung verantwortliche Behörde eine für beide Seiten zufriedenstellende Währungsteilnahmevereinbarung mit dem Eurosystem abschließt.

(3)   Gemäß dem Mandat des T2S-Vorstands können NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und sonstige Zentralbanken im T2S-Vorstand vertreten sein.

ABSCHNITT VI

T2S-PROGRAMMENTWICKLUNG

Artikel 19

Zusammenfassung des T2S-Plans

(1)   Auf der Grundlage der Vorschläge des T2S-Vorstands überprüft, validiert und verabschiedet der EZB-Rat die Änderungen der Zusammenfassung des T2S-Plans.

(2)   Der T2S-Vorstand erstellt einen Betriebsplan auf der Grundlage der Zusammenfassung des T2S-Plans. Der Betriebsplan und dessen Aktualisierungen werden veröffentlicht und den betreffenden T2S-Stakeholdern mitgeteilt.

(3)   Wenn ein ernstzunehmendes Risiko besteht, dass eine Zielvorgabe aus der Zusammenfassung des T2S-Plans nicht erreicht werden wird, informiert der T2S-Vorstand unverzüglich den EZB-Rat darüber und schlägt Maßnahmen vor, um Verzögerungen der Umsetzung von T2S zu verringern.

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Level 2-Level 3-Vereinbarung

(1)   Innerhalb des durch diese Leitlinie gezogenen Rahmens legt eine Level 2-Level 3-Vereinbarung die zusätzlichen Einzelheiten der Aufgaben und Zuständigkeiten der 4ZB, des T2S-Vorstands und der Zentralbanken des Eurosystems fest.

(2)   Die Level 2-Level 3-Vereinbarung und Änderungsentwürfe dazu werden dem EZB-Rat zur Billigung vorgelegt und anschließend vom Eurosystem und den 4ZB unterzeichnet.

Artikel 21

Streitbeilegung

(1)   Wenn ein Streit in Bezug auf eine von dieser Leitlinie geregelte Angelegenheit nicht durch eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien beigelegt werden kann, kann jede betroffene Partei die Angelegenheit dem EZB-Rat zur Entscheidung vorlegen.

(2)   Die Level 2-Level 3-Vereinbarung legt fest, dass der T2S-Vorstand oder die 4ZB sämtliche sich aus der Level 2-Level 3-Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten vor den EZB-Rat bringen können.

Artikel 22

Aufhebung

(1)   Die Leitlinie EZB/2010/2 wird aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 24

Adressaten und Umsetzungsmaßnahmen

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Juli 2012.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 65.

(2)  ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 13.

(3)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31.

(5)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 117.


ANHANG

T2S-BERATERGRUPPE

MANDAT

1.   Präambel und Ziele

Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zielt das Eurosystem darauf ab, CSDs und Zentralbanken in Europa seine TARGET2-Securities (T2S)-Dienstleistungen anzubieten. Die T2S-Dienstleistungen gewährleisten eine grundlegende, neutrale und grenzenlose Abwicklung von Wertpapiertransaktionen nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in Zentralbankgeld. Dies wird auf einer einzigen technischen Plattform durchgeführt, in die die Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssysteme der Zentralbanken für alle teilnehmenden Währungen integriert sind.

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) als das mit Letztenscheidungsbefugnis ausgestattete Beschlussorgan des Eurosystems hat im Hinblick auf die Erbringung von T2S-Dienstleistungen die T2S-Beratergruppe (AG) errichtet, um sicherzustellen, dass T2S weiterhin den Bedürfnissen des Marktes entspricht. Die AG behält ihre Funktion als Beratungsorgan des Eurosystems in Bezug auf alle T2S-Angelegenheiten bei. Sie kann ebenfalls die CSD-Lenkungsgruppe („CSD Steering Group“) und die Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen („Non-euro Currencies Steering Group“) beraten.

2.   Zuständigkeiten und Aufgaben

Die AG ist verantwortlich für:

Unterstützung der Konsistenz der Dokumente zur Bestimmung des Umfangs von T2S, insbesondere deren volle Einhaltung des Dokuments zu den Nutzeranforderungen,

Unterstützung der Überprüfung durch das Eurosystem und Priorisierung von Anträgen auf Änderungen der Dokumente zur Bestimmung des Umfangs von T2S im Einklang mit den in den Zeitplänen der Rahmenvereinbarung („Framework Agreement, FA“) über „Steuerung“ und „Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren“ festgelegten anwendbaren Verfahren,

Unterstützung des Eurosystems bei Änderungen des Rahmens für die Preisgestaltung,

Weiterführung der Förderung der Harmonisierungsbemühungen im Bereich der Wertpapierabwicklung hinsichtlich T2Sund Unterstützung der Umsetzungsbemühungen im Markt,

Beratung hinsichtlich von durch den EZB-Rat, den T2S-Vorstand, die CSD-Lenkungsgruppe („CSD Steering Group“) und die Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen („Non-euro Currencies Steering Group“) zu fassenden Beschlüssen, die nach Ansicht des T2S-Vorstands Auswirkungen auf T2S-Nutzer haben,

Beratung hinsichtlich von Verfahrensabläufen und Maßnahmen, die zu einer effektiven und kosteneffizienten Umsetzung von T2S im T2S-Umfeld in der Nachhandelsphase beitragen,

Beratung hinsichtlich betrieblicher Fragen,

Beratung im Einklang mit den Streitschlichtungsverfahren der Rahmenvereinbarung und der Währungsteilnahmevereinbarung („Currency Participation Agreement“, CPA) für den Fall, dass zwischen dem Eurosystem und einem oder mehreren CSDs und/oder zwischen dem Eurosystem und einer oder mehreren nationalen Zentralbanken (NZBen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets Streitigkeiten entstehen.

Jedes einzelne Vollmitglied der AG kann:

Ratschläge in Bezug auf T2S-Angelegenheiten erteilen;

einen Antrag auf Änderung im Einklang mit dem Verfahren in dem Zeitplan der Rahmenvereinbarung über „Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren“ stellen.

3.   Zusammensetzung und Amtszeit

Die AG setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Sekretär, Vollmitgliedern und Beobachtern zusammen.

Der Vorsitzende des T2S-Vorstands steht der AG vor. Der Sekretär der AG ist ein sehr erfahrener EZB-Mitarbeiter und wird von dem Vorsitzenden der AG ernannt. Die EZB leistet Operations- und Sekretariatsunterstützung für den Sekretär der AG. Der AG-Vorsitzende kann einen Stellvertreter bestimmen, der den AG-Sekretär in Ausnahmefällen vertritt.

Ein Vertreter jeder folgenden Gruppe ist als AG-Vollmitglied zugelassen:

a)

Zentralbanken:

Die EZB und jede der NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden durch ein Vollmitglied vertreten. Wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt, wird seine NZB ab dem Tag der Einführung des Euro als Vollmitglied an der AG teilnehmen. Eine Zentralbank außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die die Währungsteilnahmevereinbarung unterzeichnet hat und mit sofortiger Wirkung am T2S teilnimmt, wird ab dem Tag der Unterzeichnung ebenfalls durch ein Vollmitglied vertreten. Ein Vertreter einer Zentralbank wird durch den Gouverneur oder Präsidenten der betreffenden Zentralbank gemäß der geltenden Zentralbanksatzung nominiert.

b)

CSDs:

Alle Vollmitglieder der CSD-Lenkungsgruppe sind Vollmitglieder der AG. Ausnahmsweise und ihren Anteil am Abwicklungsvolumen widerspiegelnd haben die Euroclear-Gruppe vier, die Clearstream-Gruppe vier und Monte Titoli zwei Mitglieder (1). Diese Zusammensetzung wird für ein Jahr ab Inbetriebnahme von T2S beibehalten, woraufhin der EZB-Rat die zusätzlichen Mitglieder entsprechend des tatsächlichen Abwicklungsvolumens in T2S neu bestimmt.

c)

Nutzer:

Die Stakeholder-Gruppe der Nutzer hat die gleiche Anzahl an Mitgliedern wie die CSD-Gruppe in der AG, so dass die T2S-Stakeholder-Gruppen gleichmäßig in der AG vertreten sind. Der EZB-Rat nominiert die Vertreter der Nutzer auf der Grundlage eines Vorschlags des T2S-Vorstands. Der Vorschlag des T2S-Vorstands gründet auf den erhaltenen Anträgen der Europäischen Bankenvereinigung, der Europäischen Sparkassenvereinigung, der Europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken, der Association for Financial Markets in Europe und der European Association of Clearing Houses im Hinblick darauf, die verschiedenen Nutzerinteressen in T2S auszubalancieren, einschließlich der kleinen und großen Institutionen und Märkte, nationaler und internationaler Akteure und der unterschiedlichen Anwendungsbereiche der von den Nutzern angebotenen Dienstleistungen, mit dem Schwerpunkt auf Nutzer, die im Wertpapiergeschäft für die Abwicklung in T2S, in Euro oder in anderen für die Abwicklung in T2S zugelassenen Währungen tätig sind, unabhängig von ihrem eingetragenen Geschäftssitz. Von jeder dieser Institutionen ist mindestens einer ihrer Antragsteller auszuwählen. Darüber hinaus gelten die folgenden Vorgaben:

i)

mindestens elf Vollmitglieder vertreten große Geschäftsbanken,

ii)

mindestens zwei Vollmitglieder vertreten internationale Investmentbanken,

iii)

mindestens zwei Vollmitglieder vertreten Banken, die im Sektor der Wertpapierabwicklung tätig sind und ihre lokalen Kunden bedienen,

iv)

mindestens ein Vollmitglied vertritt eine zentrale Gegenpartei.

Die Leiter der folgenden Institutionen und Organisationen haben jeder das Recht, einen Beobachter der AG zu nominieren:

the Association for Financial Markets in Europe,

die Europäische Vereinigung der Genossenschaftsbanken,

die Europäische Bankenvereinigung,

the European Association of Clearing Houses,

die Europäische Sparkassenvereinigung,

die Federation of European Securities Exchanges (Arbeitsgemeinschaft der europäischen Wertpapierbörsen),

die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

die Europäische Kommission,

die Überwachungsfunktion des Eurosystems

ein Vertreter von jeder der 4CB (diese Vertreter haben ihre Ansichten gegenüber der AG einheitlich zu vertreten).

Darüber hinaus werden die Mitglieder des T2S-Vorstands als Beobachter zu den AG-Sitzungen eingeladen.

Jede benannte Person hat einen angemessenen Rang zu haben und über einschlägigen Sachverstand zu verfügen. Die ernennenden Stellen haben zu gewährleisten, dass die ernannte Person über genügend Zeit verfügt, um an der Arbeit der AG aktiv teilzunehmen.

Um die Größe der AG zu begrenzen, dürfen zur gleichen Zeit höchstens zwei Vollmitglieder oder Beobachter von einer einzelnen Zentralbank an der AG teilnehmen. Um ausreichende Neutralität zu gewährleisten, ist der Vorsitzende der AG von dieser Regel ausgenommen.

Die Vollmitglieder und die Beobachter werden für eine verlängerbare Amtszeit von zwei Jahren ernannt. Ersatzmitglieder für Nutzer-Mitglieder, die während der regulären Amtszeit zurücktreten, können vom T2S-Vorstand auf der Grundlage von Bewerbungen ernannt werden, die von der betreffenden Nutzer-Organisation eingegangen sind. Das Mandat der AG beginnt im Juli 2012 und ersetzt damit das Mandat und die Geschäftsordnung der AG, die ursprünglich für die Spezifizierungsphase entworfen und bis zum Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung verlängert wurden. Das neue Mandat endet, wenn die Rahmenvereinbarung und die Währungsteilnahmevereinbarung durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden und/oder mit der Beendigung der Rahmenvereinbarung oder der Währungsteilnahmevereinbarung durch die Unterzeichner.

4.   Berichterstattung

Die AG berät den T2S-Vorstand. Auf Ersuchen kann die AG auch die CSD-Lenkungsgruppe oder die Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen beraten. In Ausnahmefällen kann die AG den EZB-Rat direkt beraten, wenn die AG der Ansicht ist, dass die Allgemeinen Grundsätze von T2S oder andere zentrale Elemente von T2S in Gefahr sind.

Der EZB-Rat und der T2S-Vorstand können der AG auf ihre eigene Initiative oder auf Ersuchen (im Falle von Angelegenheiten, die der EZB-Rat auf den T2S-Vorstand übertragen hat) allgemeine Orientierungshilfen leisten.

5.   Arbeitsabläufe

Vollmitglieder haben das Recht, an der Beschlussfassung der AG teilzunehmen. Beobachter nehmen zwar an den AG-Sitzungen, aber nicht an deren Entscheidungsprozess teil.

Beschlüsse der AG ergehen in Gestalt von Ratschlägen oder Beschlüssen über die Organisation der Arbeit der AG oder der Arbeit der Untergruppen. Die Ratschläge der AG werden gegebenenfalls unmittelbar an den T2S-Vorstand, den EZB-Rat, die CSD-Lenkungsgruppe oder die Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen übersandt. Ratschläge und Beschlüsse der AG sollten einstimmig ergehen. Kann kein Konsens erreicht werden, so kann der AG-Vorsitzende zu einer Einschätzung des Grads der Unterstützung für einen bestimmten Beschluss kommen, in welchem Falle ihre Ratschläge oder Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vollmitglieder der AG ergehen. Der Vorsitzende und der Sekretär der AG sind nicht berechtigt, an der Erteilung der Ratschläge oder der Annahme der Beschlüsse mitzuwirken.

Die AG kann Untergliederungen einrichten, um ihre Tätigkeit zu unterstützen, falls dies für erforderlich erachtet wird. Sie koordiniert mit dem T2S-Vorstand die Frage, wer die Arbeit organisiert, so dass alle jeweiligen Leitungsgremien angemessen beteiligt werden, um eine Doppelung von Untergliederungen zu ähnlichen Themen zu vermeiden..

Die AG tritt in der Regel mindestens zweimal jährlich zusammen. Der AG-Vorsitzende kann zusätzliche Sitzungen einberufen, deren Termine der AG rechtzeitig im Voraus mitzuteilen sind. Die Sitzungen finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der EZB statt. Darüber hinaus kann der AG-Vorsitzende die AG auffordern, ihre Ratschläge auf andere Weise, wie etwa im Wege schriftlicher Verfahren, zu erteilen.

Die AG arbeitet auf offene und transparente Weise, und die AG-Unterlagen werden auf der T2S-Website veröffentlicht. Detaillierte Arbeitsabläufe werden in der von der AG erarbeiteten und durch den T2S-Vorstand genehmigten Geschäftsordnung („Rules of Procedure“) festgelegt.

NATIONALE NUTZERGRUPPEN

MANDAT

1.   Ziele

Die Nationalen Nutzergruppen („National User Groups, NUGs“) vereinigen Anbieter und Nutzer von Wertpapierabwicklungsdienstleistungen innerhalb ihrer nationalen Märkte, um die Entwicklung, Umsetzung und den Betrieb von TARGET2-Securities (T2S) zu unterstützen. Sie schaffen Foren, in denen nationale Marktteilnehmer in die Arbeit der T2S-Beratergruppe („T2S Advisory Group, AG“) einbezogen werden und stellen eine formelle Beziehung zwischen der AG und den nationalen Märkten her. Sie fungieren sowohl als Resonanzboden für das T2S-Programme Office als auch als Lieferanten von Beiträgen für die AG in Bezug auf alle von der AG zu prüfenden Angelegenheiten. In dieser Funktion können sie auch Angelegenheiten zur Prüfung durch die AG vorschlagen.

Die NUGs können an dem Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren beteiligt werden und eine wichtige Rolle bei der Beurteilung dieser Anträge im Zusammenhang mit dem Funktionieren der nationalen Märkte spielen. Die NUGs sollten dem Leitprinzip von T2S Rechnung tragen, die Einbeziehung nationaler Besonderheiten in T2S zu vermeiden und die Harmonisierung aktiv fördern.

2.   Zuständigkeiten und Aufgaben

Die NUGs in den an T2S teilnehmenden Märkten sind dafür zuständig,

die Auswirkungen der T2S-Funktionalität, insbesondere Veränderungen der T2S-Nutzeranforderungen auf den nationalen Markt zu beurteilen; dabei sollte das Konzept eines „schlanken T2S“ (lean T2S) gebührend berücksichtigt werden, das darauf abzielt, nationale Besonderheiten zu vermeiden und die Harmonisierung zu fördern,

zu den Überwachungs- und Umsetzungsaufgaben beizutragen, die mit den durch die AG unterstützten T2S-Harmonisierungstätigkeiten einhergehen,

die AG auf wesentliche Bedenken des nationalen Marktes aufmerksam zu machen,

das Bewusstsein für T2S in allen Bereichen des nationalen Wertpapiersektors zu erhöhen,

die AG-Mitglieder zu unterstützen, die den nationalen Sektor vertreten.

Die NUGs haben bei der Erfüllung ihrer Zuständigkeiten die hohen Transparenzstandards einzuhalten, die ein zentrales Element von T2S sind.

Obwohl der Fokus dieses Mandats auf den an T2S teilnehmenden Märkten liegt, sind die noch nicht an T2S teilnehmenden Märkte ebenfalls eingeladen, NUGs einzurichten. Beschließt ein solcher Markt, eine NUG einzurichten, so hat diese ein ähnliches Mandat zu befolgen, um ihren Markt auf die Teilnahme an T2S vorzubereiten.

3.   Zusammensetzung und Amtszeit

Die NUGs setzen sich aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und den Mitgliedern zusammen.

Der Vorsitzende der NUG sollte vorzugsweise ein Vollmitglied oder ein Beobachter der AG sein. Diese Funktion wird üblicherweise durch einen hochrangigen Mitarbeiter der entsprechenden nationalen Zentralbank ausgeübt. Für den Fall, dass die entsprechende nationale Zentralbank keinen Vorsitzenden der NUG stellt oder bestimmt, wird der Vorsitzende durch den AG-Vorsitzenden ernannt, der den Konsens zwischen den Hauptbeteiligten des entsprechenden Marktes anstrebt. Sofern der Vorsitzende nicht Mitglied der AG ist, sollte ein AG-Mitglied zwischen dem Vorsitzenden der AG und dem Vorsitzenden der NUG vermitteln, um eine enge Verbindung zwischen der AG und der NUG sicherzustellen. Sofern kein NUG-Mitglied in der AG vertreten ist, hat sich die NUG um eine enge Zusammenarbeit mit dem Sekretär der AG zu bemühen, um über T2S-Entwicklungen informiert zu werden.

Der Sekretär einer NUG wird in den Ländern des Euro-Währungsgebiets von der entsprechenden nationalen Zentralbank gestellt; er wird in den anderen Ländern durch den Vorsitzenden der NUG ernannt und sollte idealerweise von der betreffenden nationalen Zentralbank gestellt werden. Von dem Sekretär wird erwartet, dass er regelmäßige Informationsveranstaltungen besucht, die durch das T2S-Programme Office über das Netzwerk der NUG-Experten für die Sekretäre der NUG organisiert werden. Die NUG-Sekretäre aus Märkten, die nicht an T2S teilnehmen, dürfen als Gäste an dem Netzwerk der NUG-Experten teilnehmen.

Die Mitglieder einer NUG umfassen die entsprechenden AG-Mitglieder und -Beobachter (oder deren benannte hochrangige Vertreter, die für den Vorsitzenden der NUG akzeptabel sind) und zusätzliche Personen, die über das Fachwissen und den Status verfügen, in groben Zügen alle Nutzer- und Anbietergruppen des nationalen Marktes zu vertreten, einschließlich von Experten für Bargeldangelegenheiten. Zu den Mitgliedern der NUGs können daher CSDs, Wertpapierhändler, Banken, Investmentbanken, Verwahrstellen, Emittenten bzw. ihre Vertreter, zentrale Gegenparteien, Börsen, multilaterale Handelssysteme (MTF), die entsprechende nationale Zentralbank, Aufsichtsbehörden und die entsprechenden Bankenverbände zählen.

Das Mandat der NUGs läuft zeitgleich mit dem Mandat der AG ab, d. h. bei Ablösung der Rahmenvereinbarung und der Währungsteilnahmevereinbarung durch einen neuen Vertrag und/oder mit der Beendigung der Rahmenvereinbarung und der Währungsteilnahmevereinbarung mit allen unterzeichnenden CSDs und Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

4.   Arbeitsabläufe

Die NUGs behandeln ausschließlich für T2S relevante Angelegenheiten. Sie sind aufgefordert, aktiv um Informationserteilung durch das T2S-Programme Office zu aktuellen Angelegenheiten nachzusuchen und zu Angelegenheiten, die der Sekretär der AG beantragt hat oder die von der NUG aufgeworfen wurden, nationale Ansichten zeitnah zu übermitteln. Das T2S-Programme Office versorgt die NUGs regelmäßig mit Informationen über die an T2S teilnehmenden Märkte und organisiert Sitzungen mit den Sekretären der NUG über das Netzwerk der NUG-Experten, um die Interaktion zwischen den NUGs und dem T2S-Programme Office zu fördern.

Die NUGs streben an, regelmäßige Sitzungen abzuhalten, die auf den Zeitplan der AG-Sitzungen abgestimmt sind, so dass sie nationale AG-Mitglieder beraten können. Die Beratung ist jedoch für die AG-Mitglieder nicht bindend. Die NUGs können auch über den AG-Sekretär schriftliche Eingaben an die AG übermitteln und ein AG-Mitglied zum Vortrag seiner Ansicht auffordern.

Der Sekretär der NUG ist bestrebt, die Tagesordnung und relevanten Unterlagen zur Erörterung in einer Sitzung der NUG mindestens fünf Geschäftstage vor der Sitzung zu übermitteln. Ein Protokoll der Sitzung einer NUG wird auf der T2S-Website und gegebenenfalls auf der Website der jeweiligen nationalen Zentralbank veröffentlicht. Die Veröffentlichung sollte idealerweise in englischer und, falls erforderlich, in der betreffenden nationalen Sprache innerhalb von drei Wochen nach der NUG-Sitzung erfolgen.

Die Mitglieder der NUGs werden auf der T2S-Website veröffentlicht. Die NUGs veröffentlichen auch eine Kontakt-E-Mail-Adresse zur NUG auf der T2S-Website, damit die Beteiligten auf den nationalen Märkten wissen, an wen sie sich wenden können, um ihre Ansichten zu äußern.


(1)  Diese Zusammensetzung wird unter der Annahme festgelegt, dass die Euroclear-Gruppe mit Euroclear Belgien, Euroclear Finnland, Euroclear Frankreich und Euroclear Niederlande teilnimmt und die Clearstream-Gruppe mit Clearstream Banking Frankfurt und mit LuxCSD am T2S teilnimmt.