ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.202.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 202

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
28. Juli 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/442/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012 der Kommission vom 27. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 690/2012 der Kommission vom 27. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 691/2012 der Kommission vom 27. Juli 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/443/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Juli 2012 gerichtet an Spanien über spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Finanzstabilität

17

 

 

2012/444/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banka Slovenije

21

 

 

2012/445/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Ungarn

22

 

 

2012/446/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Ungarn

23

 

 

2012/447/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 24. Juli 2012 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

24

 

 

2012/448/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4693)  ( 1 )

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

(2012/442/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang II des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens enthält Bestimmungen und Regelungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (4) wurde mit gewissen Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(6)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 aufgehoben worden ist, sollte sie daher aus dem EWR-Abkommens gestrichen werden. Diese Anpassungen sollten auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 übertragen werden. Sie betreffen die Zahl der von Island zu überwachenden Pestizide und die Zahl der von Island und Norwegen zu entnehmenden und zu analysierenden Proben je Erzeugnis und tragen insbesondere der begrenzten Kapazität der isländischen Laboratorien Rechnung.

(7)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24.

(4)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. …/…

vom …

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des ERW-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist in der Europäischen Union aufgehoben worden und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(4)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 54zzzzb (Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 65 (Verordnung (EU) Nr. 1171/2011 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„66.

32011 R 1274: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

1.

In Artikel 1 wird Folgendes angefügt:

‚In den Jahren 2012, 2013 und 2014 kann Island die auf dem isländischen Markt angebotenen Lebensmittel weiterhin auf die im Jahr 2011 überwachten 61 Pestizide analysieren.‘

2.

In Anhang II wird unter Nummer 5 Folgendes angefügt:

‚IS

12 (*)

15 (**)

NO

12 (*)

15 (**)‘ ‘

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am ….

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L ….

(2)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24.

(3)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.

(4)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


VERORDNUNGEN

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 689/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Aufrechterhaltung der Interoperabilität mit den Verkehrsmanagement- und -informationsdiensten des Seeverkehrs und damit mit dem Automatischen Identifikationssystem (AIS) muss die Verordnung (EG) Nr. 415/2007 geändert werden.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.

(2)  ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Im Inhaltsverzeichnis wird folgendes Kapitel eingefügt:

„2.3.9.

Typzulassung“

2.

Die „QUELLEN“ werden wie folgt geändert:

a)

Die zehnte und elfte Zeile erhalten folgende Fassung

Dokumententitel

Organisation

Datum der Veröffentlichung

„Empfehlung ITU-R M.1371, ‚Technical characteristics for a universal shipborne automatic identification system using time division multiple access in the VHF maritime mobile band‘

ITU

2001

Internationale Norm IEC 61993, ‚Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt — Automatisches Identifikationssystem (AIS), Teil 2: Geräte der Klasse A des universellen automatischen Identifikationssystems (AIS)‘

IEC

2002“

b)

Folgende Zeile wird angefügt:

Dokumententitel

Organisation

Datum der Veröffentlichung

„Technische Erläuterungen zum Inland-AIS

Sachverständigengruppe für Schiffsverfolgung und -aufspürung“

 

3.

In Kapitel 2.2 erhält der vorletzte Absatz folgende Fassung:

„Für fahrende Schiffe kann die Aktualisierungsrate der dynamischen Informationen auf taktischer Ebene zwischen dem SOLAS-Modus und dem Binnenwasserstraßen-Modus umgeschaltet werden. Im Binnenwasserstraßen-Modus kann die Melderate abweichend vom autonomen Modus bis auf 2 Sekunden erhöht werden. Für Schiffe vor Anker wird eine Aktualisierung in einem Intervall von mehreren Minuten oder bei Änderung der Informationen empfohlen.“

4.

In Kapitel 2.3.1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Auslegung des Inland-AIS sind die technischen Erläuterungen zum Inland-AIS zu berücksichtigen, die von der Sachverständigengruppe für Schiffsverfolgung und -aufspürung (1) erstellt und aktualisiert werden.

5.

In der Tabelle in Kapitel 2.3.2.1 wird die letzte Zeile gestrichen.

6.

Kapitel 2.3.2.3 wird wie folgt geändert:

a)

Die dritte Zeile der Tabelle wird gestrichen.

b)

Folgende Zeile wird angefügt:

„Schiff beladen/unbeladen

(Inland-AIS-Erweiterung)“

7.

In Kapitel 2.3.2.4 erhält die vierte Zeile in der ersten Tabelle mit der Überschrift „ETA an Schleuse/Brücke/Terminal“ folgende Fassung:

„Höchster Punkt des ruhenden Schiffes über Wasserspiegel

(Inland-AIS-Erweiterung)“

8.

Kapitel 2.3.3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Schiffe in Bewegung auf Binnenwassergebieten kann die Melderate für dynamische Daten zwischen dem IMO/SOLAS-Modus und dem Binnenwasserstraßen-Modus umgeschaltet werden. Im Binnenwasserstraßen-Modus kann die Melderate abweichend vom autonomen Modus bis auf 2 Sekunden erhöht werden. In gemischten Verkehrsgebieten wie Seehäfen muss die Möglichkeit bestehen, dass die zuständige Behörde die Melderate für dynamische Informationen herabsetzt, damit ein ausgewogenes Meldeverhalten zwischen Binnenschiffen und SOLAS-Schiffen gewährleistet ist. Das Meldeverhalten ist mittels TDMA-Befehlen von einer Basisstation umschaltbar (automatische Umschaltung durch TDMA-Fernbefehl via Meldung 23) und mittels Befehlen von schiffsgestützten Systemen, z. B. MKD, ECDIS oder Bordcomputer, über eine Schnittstelle, z. B. IEC 61162 (automatische Umschaltung durch Befehl eines schiffsgestützten Systems). Für statische und reisebezogene Informationen wird eine Melderate von mehreren Minuten empfohlen, die Aussendung erfolgt auch auf Anfrage oder bei Informationsänderungen.“

b)

In Tabelle 2.1 erhält die neunte Zeile folgende Fassung:

Bewegungsverhalten des Schiffes

Nominelles Meldeintervall

„Schiff in Fahrt mit Inland-AIS-Gerät mit Binnenschifffahrtsmelderate (2)

Zugewiesen zwischen 2 Sekunden und 10 Sekunden“

c)

Folgender Satz wird angefügt:

Anmerkung: Eine Inland-AIS-Mobilstation arbeitet entweder im Binnenwasserstraßen-Modus (Gruppenzuweisung durch Meldung 23) oder mit SOLAS-Melderate (autonomer Modus, keine Gruppenzuweisung aktiv).“

9.

In Kapitel 2.3.4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Die technische Lösung des Inland-AIS basiert auf den gleichen technischen Normen wie das IMO-SOLAS-AIS (Empfehlung ITU-R M.1371, IEC 61993).“

10.

Kapitel 2.3.5 erhält folgende Fassung:

„2.3.5.   Kompatibilität mit IMO-Transpondern der Klasse A

Inland-AIS-Transponder müssen die IMO-Bedingungen für die Klasse A erfüllen und daher in der Lage sein, alle IMO-AIS-Meldungen zu empfangen und zu verarbeiten (gemäß ITU-R M.1317 und den Technischen Erläuterungen der IALA zu ITU-R M.1371), und zusätzlich die in Kapitel 2.4 dieser Spezifikationen definierten Meldungen.

Die DSC-Sende-Fähigkeit und die Bereitstellung eines MKD sind für Inland-AIS-Transponder nicht vorgeschrieben, vorgeschrieben sind dagegen die MKD- sowie die DSC-Kanalverwaltungs-Funktion. Es bleibt den Herstellern überlassen, die entsprechenden Hard- und Softwarekomponenten der Transponder der Klasse A wegzulassen.“

11.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„2.3.9.   Typzulassung

Inland-AIS-Geräte müssen eine Typzulassung erhalten, durch die nachgewiesen wird, dass sie diesen Spezifikationen entsprechen.“

12.

Kapitel 2.4.1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift des Kapitels 2.4.1 erhält folgende Fassung:

„2.4.1.   Meldungen 1, 2, 3: Positionsmeldungen (ITU-R 1371)“.

b)

In Tabelle 2.2 erhält die vorletzte Zeile folgende Fassung:

Parameter

Anzahl Bits

Beschreibung

„Kommunikationsstatus

19

Siehe ITU-R M.1371“

13.

Der Titel des Kapitels 2.4.2 erhält folgende Fassung:

„2.4.2.   Meldung 5: Statische Schiffsdaten und reisebezogene Daten (ITU-R 1371)“.

14.

Kapitel 2.4.3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel des Kapitels 2.4.3 erhält folgende Fassung:

„2.4.3.   Meldung 23, Gruppenzuweisungsbefehl (ITU-R M.1371)“.

b)

Vor Tabelle 2.4 wird folgender Absatz eingefügt:

„Der Gruppenzuweisungsbefehl wird von einer Basisstation übertragen, wenn diese als Kontrollstelle dient. Die Meldung findet Anwendung auf eine Mobilstation innerhalb der festgelegten Region und entsprechend der Wahl „Schiffstyp und Ladungsart“ oder „Stationstyp“. Die empfangende Station berücksichtigt alle Sektorfelder gleichzeitig. Sie prüft die folgenden Betriebsparameter einer Mobilstation: Sende-/Empfangsmodus, Meldeintervall, Dauer einer Funkstille.“

c)

In Tabelle 2.4 erhalten die neunte und die zehnte Zeile folgende Fassung:

Parameter

Anzahl Bits

Beschreibung

„Stationstyp

4

0 = Mobilstationen aller Art (Standard); 1 = nur Mobilstationen der Klasse A; 2 = Mobilstationen der Klasse B aller Art; 3 = luftgestützte SAR-Mobilstation; 4 = nur Mobilstationen der Klasse B ‚SO‘; 5 = schiffsgestützte Mobilstation der Klasse B ‚CS‘ (nur IEC 62287); 6 = Binnenwasserstraße 7-9 = regionale Verwendung; 10-15 = zur künftigen Verwendung

Schiffstyp und Ladungsart

8

0 = alle Typen und Arten (Standard)

1...99 siehe Tabelle 50, Annex 8 ITU-R M.1371-3

100...199 reserviert für regionale Verwendung

200...255 reserviert für künftige Verwendung“

d)

In Tabelle 2.5 erhalten die zehnte, elfte und zwölfte Zeile folgende Fassung:

Einstellung des Felds Meldeintervall

Meldeintervall für Meldung 18

„9

Nächstkürzeres Meldeintervall

10

Nächstlängeres Meldeintervall

11

2 Sekunden (gilt nicht für Klasse B ‚CS’)“

e)

Der letzte Satz erhält folgende Fassung:

Anmerkung: Wird der Zweikanalsendebetrieb durch den Tx/Rx-Modusbefehl 1 oder 2 ausgesetzt, ist das erforderliche Meldeintervall beizubehalten und der verbleibende Übertragungskanal zu benutzen.“

15.

Der Titel des Kapitels 2.4.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.4.   Anwendung spezifischer Meldungen (ITU-R 1371)“.

16.

In Kapitel 2.4.4.1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Funktionskennungen (FI) im Inland-AIS sind gemäß der Beschreibung in ITU-R M.1371 zuzuweisen und zu verwenden.“

17.

Kapitel 2.4.4.2 wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle 2.7 erhalten die siebte, achte, neunte und elfte Zeile folgende Fassung:

 

Parameter

Anzahl Bits

Beschreibung

Binärdaten

„Länge/Verband

13

1-8 000 (Rest nicht verwenden); Länge des Schiffs/Verbandes in 1/10 m; 0 = Standard.

Breite/Verband

10

1-1 000 (Rest nicht verwenden); Breite des Schiffs/Verbandes in 1/10 m; 0 = Standard.

Fahrzeug- und Verbandstyp

14

Numerische ERI-Klassifikation (CODES): Fahrzeug- und Verbandstyp gemäß Anlage E

Höchster Punkt des ruhenden Schiffes über Wasserspiegel

11

1-2 000 (Rest nicht verwenden); Tiefgang in 1/100 m; 0 = Standard = unbekannt.“

b)

In Tabelle 2.8 erhält die sechzehnte Zeile folgende Fassung:

 

Parameter

Bit

Beschreibung

Binärdaten

„Maximaler aktueller statischer Tiefgang

12

0-4 000 (Rest nicht verwenden) in 1/100 m; 0 = Standard = nicht verwendet“

c)

In Tabelle 2.15 erhalten die achte, zehnte, zwölfte und vierzehnte Zeile folgende Fassung:

 

Parameter

Bit

Beschreibung

Binärdaten

„Wasserstand

14

Bit 0: 0 = negativer Wert, 1 = positiver Wert

Bits 1-13: 0-8191, in 1/100m,

Bits 0-13: 0 = unbekannt = Standard (2).

Wasserstand

14

Bit 0: 0 = negativer Wert, 1 = positiver Wert

Bits 1-13: 0-8191, in 1/100m,

Bits 0-13: 0 = unbekannt = Standard (2).

Wasserstand

14

Bit 0: 0 = negativer Wert, 1 = positiver Wert

Bits 1-13: 0-8191, in 1/100m,

Bits 0-13: 0 = unbekannt = Standard (2).

Wasserstand

14

Bit 0: 0 = negativer Wert, 1 = positiver Wert

Bits 1-13: 0-8191, in 1/100m,

Bits 0-13: 0 = unbekannt = Standard (2).“

18.

In Anlage A werden die Begriffsbestimmungen wie folgt geändert:

a)

Die Begriffsbestimmung für Binnenschifffahrtsinformationsdienste erhält folgende Fassung:

Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS)

Ein europäisches Konzept für harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt, einschließlich der Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern.“

b)

Die Begriffsbestimmung für VTS-Gebiet erhält folgende Fassung:

VTS-Gebiet

Ein VTS-Gebiet ist das abgegrenzte, förmlich festgestellte Gebiet eines VTS-Betriebs. Ein VTS-Gebiet kann in Teilgebiete oder Sektoren unterteilt werden. (Quelle: IALA VTS-Leitlinien).“

c)

Die Begriffsbestimmung für Nautische Informationen erhält folgende Fassung:

Nautische Informationen

Nautische Informationen sind Informationen für den Schiffsführer, die zur Unterstützung von Entscheidungen an Bord bereitgestellt werden. (Quelle: IALA VTS-Leitlinien).“

d)

Die Begriffsbestimmung für Taktische Verkehrsinformationen erhält folgende Fassung:

Taktische Verkehrsinformationen (TTI)

Taktische Verkehrsinformationen sind die Informationen, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen des Schiffsführers oder des VTS-Betriebspersonals in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geografischen Umgebung beeinflussen. Ein taktisches Verkehrsbild enthält Informationen über die Positionen und besondere Schiffsinformationen sämtlicher von einem Radar wahrgenommener, auf einer elektronischen Schifffahrtskarte angezeigter Ziele, die — soweit verfügbar — durch externe Verkehrsinformationen, wie z. B. AIS, ergänzt werden können. TTI können an Bord eines Schiffes oder an Land, z. B. in einem VTS-Zentrum, bereitgestellt werden. (Quelle: RIS-Leitlinien).“

e)

Die Begriffsbestimmung für Strategische Verkehrsinformationen erhält folgende Fassung:

Strategische Verkehrsinformationen (STI)

Strategische Verkehrsinformationen sind die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflussen. Ein strategisches Verkehrsbild trägt zur Entscheidung über die Planung einer sicheren und wirtschaftlichen Fahrt bei. Es wird in einem RIS-Zentrum bereitgestellt und den Benutzern auf Anforderung übermittelt. Ein strategisches Verkehrsbild enthält alle relevanten Schiffe im RIS-Gebiet mit deren Merkmalen, Ladungen und Positionen, die durch Funkspruch oder elektronische Meldung gemeldet wurden, in einer Datenbank gespeichert sind und in einer Tabelle oder auf einer elektronischen Karte dargestellt werden. Strategische Verkehrsinformationen können von einem RIS/VTS-Zentrum oder von einem Büro bereitgestellt werden. (Quelle: RIS-Leitlinien).“

f)

Die Begriffsbestimmung für Schiffsverkehrsüberwachung erhält folgende Fassung:

Schiffsverkehrsüberwachung

Die Schiffsverkehrsüberwachung bietet wichtige Informationen über die Bewegungen der betroffenen Schiffe in einem RIS-Gebiet. Dies umfasst Informationen über die Identität des Schiffes, seine Position (Art der Ladung) und Zielhafen.“

g)

Die Begriffsbestimmung für RIS-Betriebspersonal erhält folgende Fassung:

RIS-Betriebspersonal

Das Personal, das eine oder mehrere Aufgaben innerhalb der RIS-Dienste ausübt.“

h)

Die Begriffsbestimmung für Flottenmanager erhält folgende Fassung:

Flottenmanager

Eine Person, die den aktuellen (Navigations-)Status einer Zahl von Schiffen plant und beobachtet, die nach gemeinsamer Weisung eingesetzt werden oder einen gemeinsamen Eigentümer haben.“

i)

Die Begriffsbestimmung für Personal in Notfallzentren erhält folgende Fassung:

Personal in Notfallzentren

Personal, das mit der Überwachung, Steuerung und Organisation der sicheren und reibungslosen Bekämpfung von Unfällen, Vorfällen und Katastrophen betraut ist.“

19.

Anlage D wird wie folgt geändert:

a)

D.1 erhält folgende Fassung:

„D.1   Eingabesätze

Die serielle Schnittstelle des AIS-Gerätes wird von bestehenden Datensätzen nach IEC 61162 und neuen Datensätzen in Anlehnung an IEC 61162 unterstützt. Die detaillierten Beschreibungen für die Digitalschnittstellen-Datensätze sind in IEC 61162 enthalten.

Diese Anlage enthält Informationen, die bei der Ausarbeitung des Inland-AIS für die Eingabe binnenschifffahrtsspezifischer Daten (siehe Protokollabänderungen für das Inland-AIS) in die Bordeinheit des Inland-AIS verwendet wurden.“

b)

Im zweiten Satz in D.2 wird das Wort „vorgeschlagen“ ersetzt durch das Wort „verwendet“.

c)

Im zweiten Satz in D.3 wird das Wort „vorgeschlagen“ ersetzt durch das Wort „verwendet“.

20.

Anlage E erhält folgende Fassung:

„Anlage E

ERI-SCHIFFSTYPEN

Diese Tabelle dient der Umwandlung der UN-Schiffstypen, die in der binnenschifffahrtsspezifischen Meldung 10 verwendet werden, in die IMO-Typen, die in der IMO-Meldung 5 verwendet werden.

USE V/C

M

Code Unterteilung

Bezeichnung

Nr.

8

00

0

Fahrzeug, Typ unbekannt

V

8

01

0

Gütermotorschiff

V

8

02

0

Tankmotorschiff

V

8

02

1

Tankmotorschiff, Flüssigfracht, Typ N

V

8

02

2

Tankmotorschiff, Flüssigfracht, Typ C

V

8

02

3

Tankmotorschiff, Trockenfracht

V

8

03

0

Containerschiff

V

8

04

0

Gas-Tankschiff

C

8

05

0

GMS als Schlepper

C

8

06

0

TMS als Schlepper

C

8

07

0

Breiter Verband, GMS

C

8

08

0

Gekoppelte Fahrzeuge, mind. 1 TMS

C

8

09

0

Schubverband, GMS

C

8

10

0

Schubverband, mind. 1 TMS

Nr.

8

11

0

Schlepp-Güterschiff

Nr.

8

12

0

Schlepp-Tankschiff

C

8

13

0

Gekoppelte Schlepp-Güterschiffe

C

8

14

0

Gekoppeltes Schlepp-Schiff, min. 1 Schl.TS

V

8

15

0

Güterkahn/Leichter

V

8

16

0

Tankleichter

V

8

16

1

Tankkahn/Tankleichter (TSL), Flüssigfracht, Typ N

V

8

16

2

Tankkahn/Tankleichter, Flüssigfracht, Typ C

V

8

16

3

Tankkahn/Tankleichter, Trockenfracht

V

8

17

0

Güterkahn/Leichter mit Containern

V

8

18

0

Tankkahn/Tankleichter für Gas (GTSL)

C

8

21

0

Schubschiff mit 1 Güterschubleichter

C

8

22

0

Schubschiff mit 2 Güterschubleichtern

C

8

23

0

Schubschiff mit 3 Güterschubleichtern

C

8

24

0

Schubschiff mit 4 Güterschubleichtern

C

8

25

0

Schubschiff mit 5 Güterschubleichtern

C

8

26

0

Schubschiff mit 6 Güterschubleichtern

C

8

27

0

Schubschiff mit 7 Güterschubleichtern

C

8

28

0

Schubschiff mit 8 Güterschubleichtern

C

8

29

0

Schubschiff mit mehr als 8 Güterschubleichtern

C

8

31

0

Schubschiff mit 1 TSL

C

8

32

0

Schubschiff mit 2 SL-1 TSL

C

8

33

0

Schubschiff mit 3 SL-min. 1 TSL

C

8

34

0

Schubschiff mit 4 SL-min. 1 TSL

C

8

35

0

Schubschiff mit 5 SL-min. 1 TSL

C

8

36

0

Schubschiff mit 6 SL-min. 1 TSL

C

8

37

0

Schubschiff mit 7 SL-min. 1 TSL

C

8

38

0

Schubschiff mit 8 SL-min. 1 TSL

C

8

39

0

Schubschiff mit >8 SL-min. 1 TSL

V

8

40

0

Schlepper, allein fahrend

Nr.

8

41

0

Schlepper, mit einem oder mehreren Schleppkähnen

C

8

42

0

Schlepper assistierend

V

8

43

0

Schubschiff

V

8

44

0

Fahrgastschiff

V

8

44

1

Fährschiff

V

8

44

2

Rotkreuzschiff

V

8

44

3

Kreuzfahrtschiff

V

8

44

4

Personen-Ausflugsschiff

V

8

45

0

Dienstfahrzeug

V

8

46

0

Arbeitsfahrzeug

C

8

47

0

Geschlepptes Objekt

V

8

48

0

Fischereifahrzeug

V

8

49

0

Bunkerboot

V

8

50

0

Tankleichter, Chemikalien

C

8

51

0

Objekt, nicht näher bezeichnet

Zusätzliche Codes für den Seeverkehr

V

1

50

0

Frachtschiff (See)

V

1

51

0

Containerschiff (See)

V

1

52

0

Massengutschiff (See)

V

1

53

0

Tankschiff

V

1

54

0

Gas-Tankschiff (See)

V

1

85

0

Sportboot > 20 m (See)

V

1

90

0

Schnelles Schiff

V

1

91

0

Tragflügelboot

V

1

92

0

Katamaran, schnell“


(1)  VTT-secretariat@risexpertgroups.org.“


28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 690/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

58,9

XS

38,5

ZZ

48,7

0707 00 05

MK

53,8

TR

95,4

ZZ

74,6

0709 93 10

TR

102,0

ZZ

102,0

0805 50 10

AR

91,6

TR

89,0

UY

96,7

ZA

100,7

ZZ

94,5

0806 10 10

EG

187,3

IL

187,9

MA

254,8

TR

162,6

ZZ

198,2

0808 10 80

AR

197,0

BR

95,0

CL

104,3

NZ

121,9

US

123,1

UY

52,1

ZA

111,1

ZZ

114,9

0808 30 90

AR

138,5

CL

122,1

NZ

175,8

ZA

110,9

ZZ

136,8

0809 10 00

AR

124,4

TR

168,7

ZZ

146,6

0809 29 00

TR

333,9

ZZ

333,9

0809 30

TR

172,6

ZZ

172,6

0809 40 05

BA

70,9

IL

84,6

ZZ

77,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 691/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 677/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 57.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 28. Juli 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

42,50

0,00

1701 12 90 (1)

42,50

1,86

1701 13 10 (1)

42,50

0,00

1701 13 90 (1)

42,50

2,15

1701 14 10 (1)

42,50

0,00

1701 14 90 (1)

42,50

2,15

1701 91 00 (2)

50,30

2,38

1701 99 10 (2)

50,30

0,00

1701 99 90 (2)

50,30

0,00

1702 90 95 (3)

0,50

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 2012

gerichtet an Spanien über spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Finanzstabilität

(2012/443/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Grundzüge der Wirtschaftspolitik ausgearbeitet werden.

(2)

In seiner Empfehlung zum nationalen Reformprogramm Spaniens 2012 mit einer Stellungnahme zum Stabilitätsprogramm Spaniens für die Jahre 2012 bis 2015 (1) empfahl der Rat, dass Spanien „die Reform des Finanzsektors umsetzt, insbesondere die laufende Umstrukturierung des Bankensektors dadurch ergänzt, dass die Lage der verbleibenden schwächelnden Institute in Angriff genommen wird, eine umfassende Strategie zum effektiven Umgang mit illiquiden Vermögenswerten in den Bilanzen der Banken vorlegt sowie eine klare Haltung zur Finanzierung und Nutzung von Backstop-Fazilitäten festlegt“.

(3)

Reichlich verfügbare, kostengünstige Fremdfinanzierungsmöglichkeiten haben in den 2000er Jahren in Spanien die Inlandsnachfrage angeheizt und einen Boom bei den Vermögenswerten ausgelöst, der sich insbesondere auf den Immobiliensektor konzentrierte. Durch das Platzen der Immobilien- und Baublase und die darauffolgende wirtschaftliche Rezession ist der spanische Bankensektor in Schieflage geraten. Folge ist, dass die spanischen Banken mit Ausnahme einiger weniger international diversifizierter Kreditinstitute weitgehend die Möglichkeit verloren haben, sich zu erschwinglichen Konditionen auf dem Interbankenmarkt zu finanzieren und deshalb in hohem Maße von einer Refinanzierung durch das Eurosystem abhängen. Stark eingeschränkt wurde ihre Kreditaufnahmefähigkeit auch durch die Auswirkungen von Rating-Abstufungen auf die Verfügbarkeit von Sicherheiten.

(4)

Der erhebliche wirtschaftliche Abschwung der vergangenen Jahre, der sich überaus negativ auf Beschäftigung und Arbeitslosigkeit auswirkt, hat die Haushaltslage in Spanien deutlich verschlechtert. In der aktualisierten Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen wird für 2012 mit einem gesamtstaatlichen Defizit von 6,3 % des BIP gerechnet, während im Stabilitätsprogramm 2012 und im Haushaltsgesetzentwurf 2012 noch von einem Defizit von 5,3 % des BIP ausgegangen worden war. Der öffentliche Bruttoschuldenstand erhöhte sich 2011 auf 68,5 % des BIP und dürfte nach der aktualisierten Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen bei unveränderter Politik 2012 auf 80,9 % des BIP und 2013 auf 86,8 % des BIP anschwellen, womit er in allen Jahren über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert läge. Risiken im Zusammenhang mit dem makroökonomischen Szenario und den Haushaltszielen sowie mit weiteren finanziellen Rettungsmaßnahmen könnten zu einem weiteren Anstieg des öffentlichen Schuldenstands beitragen. Angesichts dieser Entwicklungen richtete der Rat am 10. Juli 2012 nach Maßgabe des Defizitverfahrens eine Empfehlung an Spanien mit dem Ziel, das gegenwärtige übermäßige Defizit bis 2014 zu beenden.

(5)

Die spanischen Behörden haben eine Reihe wichtiger Maßnahmen getroffen, um die Probleme im Bankensektor anzugehen. Dazu gehören die Bereinigung von Bankbilanzen, die Erhöhung der Mindesteigenkapitalanforderungen, die Umstrukturierung des Sparkassensektors und eine erhebliche Anhebung der Rückstellungsanforderungen für Immobilienkredite und Rettungserwerbe. Doch haben diese Maßnahmen nicht ausgereicht, um den Druck des Marktes zu lindern.

(6)

Im Februar 2011 haben die spanischen Behörden die vorgeschriebene Mindesteigenkapitalquote („capital principal“) auf 8 % der risikogewichteten Aktiva angehoben und den Banken für die Erfüllung dieser neuen Vorschriften Zeit bis September 2011 eingeräumt. Für Banken, die in höherem Maße von einer Interbankenfinanzierung abhängen und nur über einen eingeschränkten Marktzugang verfügen, wurde die Mindesteigenkapitalquote auf 10 % angehoben. Im Februar und Mai 2012 wurden die Banken durch neue Rechtsvorschriften dazu verpflichtet, für mögliche Verluste bei den bis dahin vergebenen, ordnungsgemäß bedienten und notleidenden Bau- und Immobilienkrediten höhere Rückstellungen und Kapitalpuffer zu bilden. Diese neuen Rückstellungsanforderungen dürften insgesamt etwa 84 Mrd. EUR ausmachen.

(7)

Im April 2012 betrug der Bruttofinanzbeitrag des spanischen Staates (ohne Anleihegarantien) insgesamt etwa 15 Mrd. EUR. Die Eigenkapitalunterstützung erfolgte über den Fonds für die geordnete Bankenumstrukturierung (Fondo de reestructuración ordenada bancaria, im Folgenden „FROB“), dessen Kapitalausstattung 15 Mrd. EUR beträgt, von denen 9 Mrd. EUR zu diesem Zeitpunkt bereits eingezahlt waren. Darüber hinaus hat der Staat für vorrangige Anleiheemissionen von Banken etwa 86 Mrd. EUR an Garantien bereitgestellt (von denen rund 58 Mrd. ausstanden). Auch wenn die Kapazität des FROB noch das Dreifache der Kapitalzuführung betrug, werden die inländischen öffentlichen Hilfen keinen ausreichend großen Puffer für die erforderliche systemweite Bereinigung des Bankensektors darstellen.

(8)

Die Befürchtung, dass sich eine weitere Rekapitalisierung des Bankensektors als notwendig erweisen könnte, hat den Druck auf spanische Staatsanleihen weiter erhöht. So haben die Renditen für Staatsanleihen Ende Juni/Anfang Juli 2012 Werte von deutlich über 500 Basispunkten erreicht, was die Finanzierungskosten für den spanischen Staat in die Höhe getrieben hat. Durch die wachsende Zinslast werden die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen in Spanien und die Korrektur des übermäßigen Defizits noch zusätzlich erschwert. Die umfassende Umstrukturierung und Rekapitalisierung des Bankensektors stellt deshalb einen wichtigen Faktor für den Abbau des Drucks auf die öffentlichen Finanzen dar.

(9)

Am 25. Juni 2012 haben die spanischen Behörden im Rahmen der laufenden Umstrukturierung und Rekapitalisierung des spanischen Bankensektors offiziell finanzielle Unterstützung beantragt. Angestrebt wird, dass hierfür die Bedingungen einer finanziellen Unterstützung für die Rekapitalisierung von Finanzinstituten durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität gelten. Diese Unterstützung unterliegt finanzsektorspezifischen Auflagen, wie sie in der Vereinbarung (MoU) vorgesehen sind, die zwischen der spanischen Regierung und der Kommission im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und mit technischer Unterstützung des Internationalen Währungsfonds (IWF) ausgehandelt wurde. Die Vereinbarung wird sowohl bankenspezifische Auflagen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen als auch horizontale Auflagen umfassen. Parallel dazu wird Spanien seinen Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen des Defizitverfahrens und den im Rahmen des Europäischen Semesters ausgesprochenen Empfehlungen zur Behebung makroökonomischer Ungleichgewichte uneingeschränkt nachkommen müssen.

(10)

Um die Stabilität des spanischen Finanzsystems zu erhalten, die Ansteckung anderer Volkswirtschaften im Euro-Währungsgebiet zu begrenzen und dadurch eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Wirtschaft und der Wirtschafts- und Währungsunion abzuwenden, muss die langfristige Widerstandsfähigkeit des spanischen Bankensektors erhöht werden. Die bislang zu diesem Zweck getroffenen umfangreichen Maßnahmen reichen nicht ganz aus. Aus diesem Grund sind weitere Maßnahmen erforderlich. So sollte Spanien insbesondere zusätzliche Maßnahmen ergreifen, die speziell darauf gerichtet sind, wirkungsvoll mit Altlast-Aktiva umzugehen, zu einer marktgestützten Finanzierung zurückzukehren, die Abhängigkeit der Banken von Liquiditätshilfen der Zentralbank zu verringern und die Mechanismen für Risikoerkennung und Krisenmanagement zu stärken.

(11)

Als Teil der Gesamtstrategie sollte für einen wirkungsvollen Umgang mit den Altlast-Aktiva vorgeschrieben werden, dass diese bei Banken, die eine Unterstützung erhalten, aus den Bilanzen ausgegliedert werden. Dies sollte insbesondere für Immobilien- und Rettungserwerbkredite gelten. Eine solche Ausgliederung würde jeden eventuell noch vorhandenen Zweifel an der Qualität der Bilanzen der betreffenden Banken ausräumen und es diesen ermöglichen, ihre Finanzvermittlerfunktion besser wahrzunehmen.

(12)

Wenn die Transparenz der Bankbilanzen auf diese Weise erhöht wird, kann dies außerdem einen geordneten Abbau von Risikopositionen der Banken gegenüber dem Immobiliensektor erleichtern, die marktgestützte Finanzierung wiederherstellen und die Abhängigkeit der Banken von Liquiditätshilfen der Zentralbank verringern.

(13)

Zur Gewährleistung eines soliden Rahmens für den spanischen Bankensektor müssen die Mechanismen für Risikoerkennung und Krisenmanagement gestärkt werden. Eine wirkungsvolle Strategie sollte Änderungen umfassen, die auf eine Stärkung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens abzielen und den bei der Finanzkrise gesammelten Erfahrungen Rechnung tragen. Zusätzlich dazu sollte die Corporate Governance in Einklang mit bewährten internationalen Praktiken verbessert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission hat in Absprache mit der EZB, der EBA und dem IWF mit den spanischen Behörden die finanzsektorspezifischen Auflagen vereinbart, an die der finanzielle Beistand geknüpft wird. Diese Auflagen werden in der Vereinbarung (MoU) niedergelegt, die von der Kommission und den spanischen Behörden zu unterzeichnen ist. Die genauen finanziellen Konditionen sollten in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität niedergelegt werden.

Spanien unterzieht sein Bankensystem einer angemessenen Rekapitalisierung und gründlichen Umstrukturierung. Zu diesem Zweck erarbeitet Spanien in Abstimmung mit der Kommission und unter Einbeziehung der EZB eine Strategie für die künftige Struktur, Funktionsweise und Überlebensfähigkeit der spanischen Banken, die aufzeigt, wie gewährleistet werden soll, dass diese ohne weitere staatliche Unterstützung weiterarbeiten können. Diese Strategie wird in der Vereinbarung (MoU) näher ausgeführt, in der die in diesem Beschluss enthaltenen politischen Bedingungen weiterentwickelt werden.

(2)   Hauptbestandteile dieser Strategie sind eine Umgestaltung der schwachen Segmente des spanischen Bankensektors und eine Stärkung seines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens.

(3)   Die Umgestaltung der schwachen Segmente des spanischen Bankensektors umfasst folgende drei Elemente:

a)

Feststellung des Kapitalbedarfs der einzelnen Banken durch eine umfassende qualitative Überprüfung der Bankenaktiva und Durchführung eines auf dieser Qualitätsüberprüfung beruhenden Stresstests bei jeder einzelnen Bank. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Stresstests werden Banken, die eine Kapitalzuführung benötigen, in drei verschiedene Gruppen eingeteilt. Jede Gruppe unterliegt der Pflicht, Umstrukturierungs- und Abwicklungspläne und alle ergänzenden und nachfolgenden Maßnahmen vorzulegen, wie dies in der Vereinbarung (MoU) vorgesehen ist;

b)

Rekapitalisierung, Umstrukturierung und/oder geordnete Abwicklung schwacher Banken anhand von Plänen zur Inangriffnahme etwaiger bei den Stresstests ermittelter Eigenkapitallücken. Diese Pläne werden auf den Grundsätzen der Überlebensfähigkeit, der Minimierung der Kosten für die Steuerzahler (Lastenverteilung) und der Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beruhen. Zu diesem Zweck wird Spanien Rechtsvorschriften erlassen, um i) die Durchführung von zwangsweisen Rückkäufen nachrangiger Instrumente unter Nennwert (Subordinated Liability Exercises, einschließlich obligatorischer Formen der Lastenverteilung, zu ermöglichen und ii) den Rechtsrahmen für die Bankenabwicklung weiter zu verbessern, damit er durch entsprechende Abwicklungsbefugnisse für FROB und den Einlagensicherungsfonds (Fondo de Garantía de Depósitos (FGD)) ergänzt werden kann, und wird dabei dem aufsichtsrechtlichen Vorschlag der EU im Bereich Krisenmanagement und Bankenabwicklung, einschließlich spezieller Instrumente für die Abwicklung von nicht überlebensfähigen Banken, Rechnung tragen;

c)

Ausgliederung von Aktiva bei Banken, die bei ihren Bemühungen um Rekapitalisierung öffentliche Unterstützung erhalten, und Übertragung dieser wertgeminderten Aktiva auf eine externe Vermögensverwaltungsgesellschaft. Spanien wird in enger Absprache mit der Kommission, der EZB und der EBA und mit technischer Unterstützung des IWF einen umfassenden gesetzlichen Rahmen für die Errichtung und das Funktionieren der externen Vermögensverwaltungsgesellschaft ausarbeiten, so dass diese bis November 2012 voll einsatzfähig ist.

(4)   Um für den Bankensektor einen soliden Rahmen zu gewährleisten, stärkt Spanien außerdem den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen und kräftigt die Governance. Die Strategie und die Auflagen, die in der Vereinbarung (MoU) umfassend dargelegt sind, beinhalten unter anderem die folgenden Maßnahmen:

a)

Die spanischen Kreditinstitute werden verpflichtet, ihre Kernkapitalquote (Common Equity Tier 1) gemäß der im Rahmen der Rekapitalisierungsaktion der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde festgelegten Definition von Kapital auf mindestens 9 % anzuheben.

b)

Ab dem 1. Januar 2013 müssen die spanischen Kreditinstitute die in der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) festgelegte Eigenkapitaldefinition anwenden.

c)

Der rechtliche Rahmen für Kreditverlustrückstellungen wird neu bewertet. Unter Berücksichtigung der in der Finanzkrise gesammelten Erfahrungen legen die spanischen Behörden insbesondere Vorschläge zur Überarbeitung des ständigen Rahmens für Kreditverlustrückstellungen vor und tragen dabei den in den vergangenen Monaten getroffenen befristeten Maßnahmen als auch dem EU-Regelwerk für Rechnungslegung Rechnung.

d)

Die operationelle Unabhängigkeit des Banco de España wird weiter gestärkt; die Sanktionierungs- und Zulassungsbefugnisse, über die das Wirtschaftsministerium in Bezug auf den Bankensektor verfügt, werden im Einklang mit den internationalen Empfehlungen und Standards auf den Banco de España übertragen.

e)

Die Aufsichtsverfahren des Banco de España werden ausgehend von einer internen Prüfung weiter verbessert.

f)

Die Governance-Regelungen der Stellen des Finanzsicherheitsnetzes (FROB und FGD) werden überprüft, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.

g)

Die Governance-Bestimmungen für den Sparkassensektor und die im Besitz von Sparkassen befindlichen Banken werden gestärkt.

h)

Das Verbraucherschutz- und Wertpapierrecht wird geändert, um den Verkauf von nachrangigen Schuldtiteln (oder von nicht vom FGD gedeckten Titeln) an Privatkunden ohne Expertenwissen einzuschränken, und die behördliche Überwachung der Einhaltung intensiviert.

i)

Es werden Maßnahmen getroffen, um die Kosten der Bankenumstrukturierung für die Steuerzahler zu minimieren. Nach der Zuweisung von Verlusten an die Anteilseigner werden die spanischen Behörden von den Inhabern von Hybridkapital und von nachrangigen Gläubigern der Banken, die staatliche Mittel erhalten, Maßnahmen zur Lastenverteilung fordern.

j)

Es gilt die Verpflichtung, die Gehälter von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aller staatlich unterstützten Banken zu deckeln.

k)

Das öffentliche Kreditregister wird verbessert.

(5)   Die Behörden werden der Europäischen Kommission, der EZN, der EBA und dem IWF unter Wahrung strenger Vertraulichkeit die für die Überwachung des Bankensektors erforderlichen Daten bereitstellen.

(6)   Die Europäische Kommission wird sich in Absprache mit der EZB und der EBA vor Ort und durch regelmäßige vierteljährliche Berichterstattung der spanischen Behörden regelmäßig vergewissern, dass die politischen Auflagen für den finanziellen Beistand erfüllt werden. Es findet eine regelmäßige Überwachung der Tätigkeiten des FROB im Rahmen des Programms statt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. C 219 vom 24.7.2012, S. 81.


28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banka Slovenije

(2012/444/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2012/9 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2012 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banka Slovenije (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentral-banken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banka Slovenije endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2011. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2012 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Banka Slovenije hat Deloitte revizija d.o.o. als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, Deloitte revizija d.o.o. als externen Rechnungsprüfer der Banka Slovenije für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 zu bestellen.

(5)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG (2) entspre-chend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 13 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(13)   Deloitte revizija d.o.o. wird als externer Rechnungsprüfer der Banka Slovenije für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.


28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Ungarn

(2012/445/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenz-über-schreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüber-schreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlus-ses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem — dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügten — Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechts-akte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwen-dung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar und der Rat muss durch ein-stimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fra-gebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewer-tungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Ungarn hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automati-sierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet.

(5)

Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zu-ständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaus-tausch und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(6)

Ungarn hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaus-tausch ausgefüllt.

(7)

Ungarn hat einen Testlauf mit Österreich erfolgreich durchgeführt.

(8)

Ein Bewertungsbesuch in Ungarn hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem österreichischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeits-gruppe zugeleitet.

(9)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebo-gens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum DNA-Datenaustausch vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten hat Ungarn die allge-meinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umge-setzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Ungarn

(2012/446/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüber-schreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüber-schreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem — dem Vertrag über die Europäischen Union, dem Vertrag über die Arbeits-weise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-gemeinschaft beigefügten — Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapi-tels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaus-tausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Daten-austausch und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Ungarn hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum daktyloskopischen Datenaustausch ausgefüllt.

(6)

Ungarn hat einen Testlauf mit Österreich erfolgreich durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch in Ungarn hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem österreichischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeits-gruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Frage-bogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum daktyloskopischen Datenaustausch vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten hat Ungarn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(2012/447/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dänemark beantragte mit einem Schreiben, das am 5. September 2011 bei der Europäischen Kommission registriert wurde, die Ermächtigung zur Anwendung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 14. März 2012 über den Antrag Dänemarks. Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte die Kommission Dänemark mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gegenwärtig dürfen Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 2006/112/EG die Vorsteuer auf den Erwerb und die Betriebskosten leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen vollständig abziehen, wenn das Fahrzeug in Dänemark zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet ist. Wird ein solches Fahrzeug in der Folge privat genutzt, verliert der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug.

(4)

Da diese Regelung sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung sehr aufwändig ist, haben die dänischen Behörden die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden. Diese Regelung würde dem Steuerpflichtigen, der ein Fahrzeug für rein betriebliche Zwecke angemeldet hat, ermöglichen, dieses Fahrzeug auch für betriebsfremde Zwecke zu nutzen und die Steuerbemessungsgrundlage gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG anhand einer Tagespauschale zu berechnen, anstatt das Recht auf den Abzug der auf den Kaufpreis für das Fahrzeug erhobenen Vorsteuer zu verlieren.

(5)

Diese vereinfachte Berechnungsmethode wäre jedoch auf zwanzig Tage je Kalenderjahr begrenzt, an denen das Fahrzeug zu betriebsfremden Zwecken genutzt werden darf, und der zu entrichtende MwSt.-Betrag ist für jeden Tag der betriebsfremden Nutzung auf 40 DKK festgelegt. Dieser Betrag wurde von der dänischen Regierung nach einer Analyse nationaler Statistiken bestimmt.

(6)

Die Regelung für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen würde die MwSt.-Pflichten von Steuerpflichtigen vereinfachen, die ein für betriebliche Zwecke angemeldetes Fahrzeug gelegentlich zu betriebsfremden Zwecken nutzen. Der Steuerpflichtige hätte aber nach wie vor die Möglichkeit, sein leichtes Nutzfahrzeug sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung anzumelden. In diesem Fall würde der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Erwerb des Fahrzeugs verlieren, jedoch müsste er nicht für die Tage, an denen das Fahrzeug privat genutzt wird, eine Abgabe entrichten.

(7)

Eine Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger, der ein für betriebliche Zwecke zugelassenes Nutzfahrzeug gelegentlich betriebsfremd nutzt, das Recht auf Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug nicht vollständig verliert, wäre mit den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzug vereinbar.

(8)

Die Ermächtigung sollte befristet bis zum 31. Dezember 2014 gelten. Anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen sollte beurteilt werden, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist oder nicht.

(9)

Die Ausnahmeregelung wird den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer des Mitgliedstaats nur in unerheblichem Maß beeinflussen und hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Wird ein leichtes Nutzfahrzeug zur Güterbeförderung, das zur rein betrieblichen Nutzung zugelassen wurde, vom Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet, ist Dänemark abweichend von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Steuerbemessungs-grundlage unter Zugrundelegung einer Pauschale für jeden Tag dieser Nutzung festzulegen.

Die Tagespauschale gemäß Absatz 1 beträgt 40 DKK.

Artikel 2

Die Regelung nach Absatz 1 gilt nur für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen.

Die Regelung gilt nicht, wenn die unternehmensfremde Nutzung zwanzig Tage je Kalenderjahr übersteigt.

Artikel 3

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2012

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4693)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/448/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da bei der Herstellung von Zeitungsdruckpapier erhebliche Mengen an Energie, Holz und Chemikalien verbraucht werden und sie zu Umweltschäden oder -risiken im Zusammenhang mit der Nutzung der natürlichen Ressourcen führen kann, ist es angebracht, Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ festzulegen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT DEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ umfasst aus Zellstoff hergestelltes Papier, das für den Druck von Zeitungen und anderen Druckerzeugnisse verwendet wird.

(2)   Kopierpapier und grafisches Papier, Thermopapier, Fotopapier und Selbstdurchschreibpapier, Verpackungs- und Einwickelpapier sowie Duftpapier sind nicht in die Produktgruppe Zeitungsdruckpapier einbezogen.

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

(1)

Zeitungsdruckpapier“ Papier, das vor allem für den Druck von Zeitungen verwendet und aus Zellstoff und/oder Recyclingpapier hergestellt wird, dessen Gewicht zwischen 40 und 65 g/m2 liegt.

(2)

„Recyclingfasern“ Fasern, die während eines Fabrikationsprozesses aus dem Abfallstrom entnommen werden oder die Haushalte bzw. gewerbliche, industrielle und institutionelle Einrichtungen als Endverbraucher des Produkts hervorbringen und die nicht länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden können.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Artikel der Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und den Kriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ den Produktgruppenschlüssel „037“.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

RAHMEN

Zielsetzung der Kriterien

Zweck der Kriterien ist insbesondere die Steigerung von Ressourceneffizienz durch die Förderung der Nutzung von Recyclingpapier, um die Einleitung giftiger oder eutropher Stoffe in Gewässer zu reduzieren, die durch den Verbrauch von Energie bedingten Umweltschäden bzw. -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, Versauerung, Abbau der Ozonschicht, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Senkung des Energieverbrauchs und Verringerung von Emissionen in die Luft zu reduzieren, die durch den Einsatz gefährlicher Chemikalien bedingten Umweltschäden oder -risiken zu verringern und durch die Anwendung der Grundsätze des nachhaltigen Wirtschaftens die Wälder zu schützen.

KRITERIEN

Kriterien werden für jeden der folgenden Aspekte festgelegt:

1.

Emissionen in Gewässer und in die Luft

2.

Energieverbrauch

3.

Fasern: nachhaltige Forstwirtschaft

4.

Gefährliche chemische Stoffe

5.

Abfallwirtschaft

6.

Gebrauchstauglichkeit

7.

Informationen auf dem Umweltzeichen

Die Umweltkriterien betreffen die Herstellung von Zellstoff einschließlich sämtlicher untergeordneter Prozesse von dem Punkt, an dem der Rohstoff aus Frischfasern bzw. Recyclingmaterial in die Produktionsanlage gelangt, bis zu dem Punkt, an dem der Zellstoff die Zellstofffabrik wieder verlässt. Bei Prozessen zur Papierherstellung gelten die Umweltkriterien auch für sämtliche untergeordneten Prozesse vom Raffinieren des Zellstoffs (Aufschluss von Recyclingpapier) bis zum Aufwickeln des Papiers auf Rollen.

Die folgenden Tätigkeiten werden von diesen Kriterien nicht abgedeckt:

1.

Transport und Verpackung des Zellstoffs, Papiers oder Rohmaterials;

2.

Umwandlung von Papier.

Anforderungen in Bezug auf Beurteilung und Prüfung

Die konkreten Anforderungen in Bezug auf Beurteilung und Prüfung werden jeweils bei den einzelnen Kriterien genannt.

Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können vom Antragsteller und/oder seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können andere als die für das jeweilige Kriterium angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern sie von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt werden.

Die Prüfungen werden nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen genügen.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen vornehmen.

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterium 1:   Emissionen in Wasser und Luft

a)   CSB, Schwefel (S), NOx, Phosphor (P):

Für jeden dieser Parameter werden die bei der Herstellung von Zellstoff und Papier in die Luft und/oder in Gewässer gelangenden Emissionen in Belastungspunkten (PCSB, PS, PNOx, PP) ausgedrückt, wie im Folgenden beschrieben.

Für die Belastungspunkte PCSB, PS, PNOx und PP darf jeweils ein Wert von 1,5 nicht überschritten werden.

Die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PGesamt = PCOD + PS + PNOx + PP) darf höchstens 4,0 betragen.

PCSB ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen (PS, PNOx und PP werden auf die gleiche Weise berechnet.)

Für jeden verwendeten Zellstoff „i“ sind die entsprechenden CSB-Emissionen (CSBZellstoff, i ausgedrückt in kg/t luftgetrockneter Zellstoff — ADT [Air Dried Ton]) gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff „i“ bezogen auf eine luftgetrocknete Tonne Zellstoff) zu gewichten und zu summieren. Die gewichtete CSB-Emission des Zellstoffs wird dann zur gemessenen CSB-Emission aus der Papierherstellung gezählt, um den Gesamtwert der CSB-Emissionen (CSBGesamt) zu ermitteln.

Der gewichtete CSB-Referenzwert für die Zellstoffproduktion wird in derselben Weise als Summe der gewichteten Referenzwerte für die einzelnen verwendeten Zellstoffe berechnet und zum Referenzwert für die Papierherstellung gezählt, um die Summe der CSB-Referenzwerte (CSBRef, gesamt) zu ermitteln. Die Referenzwerte der einzelnen verwendeten Zellstofftypen sowie der Papierherstellung insgesamt sind in Tabelle 1 angegeben.

Der Gesamtwert der CSB-Emission wird schließlich wie folgt durch die Summe der CSB-Referenzwerte geteilt:

Formula

Tabelle 1

Referenzwerte für Emissionen unterschiedlicher Zellstofftypen sowie Referenzwert der Papierherstellung

Zellstoffsorte/Papier

Emissionen (kg/ADT)

CSBReferenz

SReferenz

NOx,Referenz

PReferenz

Gebleichter chemischer Zellstoff (kein Sulfitzellstoff)

18,0

0,6

1,6

0,045

Gebleichter chemischer Zellstoff (Sulfitzellstoff)

25,0

0,6

1,6

0,045

Ungebleichter chemischer Zellstoff

10,0

0,6

1,6

0,04

CTMP-Zellstoff

15,0

0,2

0,3

0,01

TMP-/Holzschliff-Zellstoff

3,0

0,2

0,3

0,01

Zellstoff aus Recyclingfasern

2,0

0,2

0,3

0,01

Papier (nicht integrierte Anlagen, in denen alle verwendeten Zellstoffe angekaufte Marktzellstoffe sind)

1

0,3

0,8

0,01

Papier (sonstige Anlagen)

1

0,3

0,7

0,01

Für gebleichten chemischen Zellstoff (kein Sulfitzellstoff) wird eine Abweichung vom Referenzwert PReferenz in Tabelle 1 bis zu einem Wert von 0,1 zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass der höhere P-Gehalt auf natürlich im Holzstoff vorkommendes P zurückzuführen ist.

Bei Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung können die S- und NOx-Emissionen aus der Stromerzeugung von der Gesamtmenge abgezogen werden. Der Anteil der Emissionen aus der Stromerzeugung wird anhand folgender Formel berechnet:

2 × (MWh(Strom))/[2 × MWh(Strom) + MWh(Wärme)]

Der Strom in dieser Formel ist der in der KWK-Anlage erzeugte Strom.

Die Wärme in dieser Formel ist die Nettowärme, die das Kraftwerk an die Zellstoff-/Papierproduktion abgibt.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wurde; die ergänzenden Unterlagen beinhalten Berichte über Prüfungen gemäß den folgenden Prüfmethoden: CSB: ISO 6060; NOx: ISO 11564; S(oxid.): EPA Nr. 8; S(red.): EPA Nr. 16A; S-Gehalt in Öl: ISO 8754; S-Gehalt in Kohle: ISO 351; P: EN ISO 6878, APAT IRSA CNR 4110 oder Dr. Lange LCK 349.

Die ergänzenden Unterlagen beinhalten Angaben zur Häufigkeit der Messungen sowie zur Berechnung der Belastungspunkte für CSB, S und NOx. Ferner beinhalten die Unterlagen Angaben zu sämtlichen bei der Herstellung von Zellstoff und Papier entstehenden S- und NOx-Emissionen einschließlich des Dampfes, der außerhalb der Produktionsanlage erzeugt wird; nicht zu berücksichtigen sind Emissionen, die in Verbindung mit der Erzeugung von elektrischem Strom entstehen. Die Messungen erstrecken sich auf Rückgewinnungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungsöfen für stark riechende Gase. Diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen. Die in den Berichten zu erfassenden S-Emissionen in die Luft beinhalten oxidierten und reduzierten S (Dimethylsulfid, Methylmercaptan, Hydrogensulfid und ähnliche Emissionen). Die S-Emissionen in Verbindung mit der Erzeugung von Wärmeenergie aus Öl, Kohle und sonstigen externen Brennstoffen mit bekanntem S-Gehalt können gemessen oder berechnet werden und sind zu berücksichtigen.

Messungen der Emissionen in Gewässern werden bei ungefilterten und bei nicht sedimentierten Proben vorgenommen, wahlweise nach der Aufbereitung in der Produktionsanlage oder nach der Aufbereitung in einer öffentlichen Behandlungsanlage. Der Zeitraum für die Durchführung der Messungen hängt von der Produktion in einem Zeitraum von 12 Monaten ab. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen werden die Messungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen. Die Messungen müssen für die jeweilige Periode repräsentativ sein.

Da es bei integrierten Anlagen schwierig ist, gesonderte Emissionswerte für Zellstoff und für Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Emissionswerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und die Werte für die Papierfabrik umfassen die Zellstoff- und die Papierproduktion.

b)   AOX (Adsorbierbare organische Halogenverbindungen)

Bis 31. März 2013 dürfen die AOX-Emissionen infolge der Produktion der verwendeten Zellstoffe jeweils maximal 0,20 kg/ADT betragen.

Ab 1. April 2013 bis Ablauf der Gültigkeit der Kriterien dieses Beschlusses dürfen die AOX-Emissionen infolge der Produktion der verwendeten Zellstoffe jeweils maximal 0,17 kg/ADT betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der Prüfmethode AOX ISO 9562 zusammen mit detaillierten Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie ergänzenden Unterlagen vor.

Die ergänzenden Unterlagen beinhalten die Angabe der Häufigkeit, mit der die Messungen vorgenommen werden. AOX wird nur in Prozessen gemessen, in denen Chlorverbindungen für die Zellstoffbleiche eingesetzt werden. In den Abwässern aus der Papierproduktion in nicht integrierten Produktionsanlagen oder in den Abwässern aus der Zellstoffproduktion ohne Bleichverfahren sowie bei Bleichverfahren mit chlorfreien Substanzen braucht AOX nicht gemessen zu werden.

Messungen werden bei ungefilterten und bei nicht sedimentierten Proben vorgenommen, wahlweise nach der Aufbereitung in der Produktionsanlage oder nach der Aufbereitung in einer öffentlichen Behandlungsanlage. Der Zeitraum für die Durchführung der Messungen hängt von der Produktion in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen werden die Messungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen. Die Messungen müssen für die jeweilige Periode repräsentativ sein.

c)   CO2

Die Kohlendioxidemissionen aus nicht erneuerbaren Energiequellen dürfen einschließlich der bei der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) freigesetzten Emissionen maximal 1 000 kg pro Tonne hergestelltes Papier betragen. Bei nicht integrierten Produktionsanlagen (in denen die verwendeten Zellstoffe vollständig von anderen Anbietern bezogen werden) dürfen die Emissionen höchstens 1 100 kg pro Tonne betragen. Die Emissionen werden als Summe der Emissionen aus der Zellstoff- und Papierproduktion berechnet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie ergänzende Unterlagen vor.

Der Antragsteller legt Daten zu Kohlendioxidemissionen in die Luft vor. Dabei wird die gesamte Energie aus nicht erneuerbaren Brennstoffen einschließlich der bei der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) benötigten Energie berücksichtigt, die bei der Herstellung von Zellstoff und Papier verbraucht wird.

Bei der Berechnung der CO2-Emissionen aus Brennstoffen werden folgende Emissionsfaktoren angenommen:

Tabelle 2

Brennstoff

Emission von CO2, fossil

Einheit

(Stein)Kohle

96

g CO2 fossil/MJ

Rohöl

73

g CO2 fossil/MJ

Heizöl (Grad 1)

74

g CO2 fossil/MJ

Heizöl (Grade 2-5)

81

g CO2 fossil/MJ

Flüssiggas

66

g CO2 fossil/MJ

Erdgas

56

g CO2 fossil/MJ

Netzstrom

400

g CO2 fossil/kWh

Den Messungen oder Mengenbilanzen ist ein Produktionszeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen werden die Berechnungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen. Die Messungen müssen für die jeweilige Periode repräsentativ sein.

Für Netzstrom wird der in der vorstehenden Tabelle genannte Wert (europäischer Durchschnitt) angenommen, wenn der Antragsteller keine Unterlagen vorlegt, aus denen der tatsächliche Durchschnittswert seiner Stromlieferanten (Vertragslieferant oder nationaler Durchschnitt) hervorgeht; werden die genannten Unterlagen vorgelegt, kann der Antragsteller den dort genannten Wert anstelle des in der Tabelle genannten Wertes annehmen.

Die für die Produktionsprozesse erworbene und verbrauchte Energiemenge aus erneuerbaren Quellen (1) geht nicht in die Berechnung der CO2-Emissionen ein: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass diese Art Energie in der Produktionsanlage tatsächlich eingesetzt oder von Dritten bezogen wird.

Kriterium 2 —   Energieverbrauch

a)   Strom

Der Stromverbrauch in Verbindung mit der Zellstoff- und Papierproduktion wird wie nachfolgend beschrieben in Belastungspunkten (PE) ausgedrückt.

Die Summe der Belastungspunkte (PE) beträgt höchstens 1,5.

PE ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen.

Berechnung für die Zellstoffproduktion: Für jeden verwendeten Zellstoff i wird der entsprechende Stromverbrauch (EZellstoff, i ausgedrückt in kWh/ADT) wie folgt berechnet:

EZellstoff, i = auf dem Werksgelände erzeugter Strom + bezogener Strom – verkaufter Strom

Berechnung für die Papierproduktion: Ebenso wird der Stromverbrauch in Verbindung mit der Papierproduktion (EPapier) berechnet:

EPapier = auf dem Werksgelände erzeugter Strom + bezogener Strom – verkaufter Strom

Zum Schluss werden die Belastungspunkte für die Zellstoff- und Papierproduktion wie folgt kombiniert, um die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PE) zu bestimmen:

Formula

Da es bei integrierten Anlagen schwierig ist, gesonderte Stromverbrauchswerte für Zellstoff und für Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Stromverbrauchswerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und die Werte für die Papierfabrik umfassen die Zellstoff- und die Papierproduktion.

b)   Brennstoff (Wärmeerzeugung):

Der Brennstoffverbrauch in Verbindung mit der Zellstoff- und Papierproduktion wird wie nachfolgend beschrieben in Belastungspunkten (PF) ausgedrückt.

Die Summe der Belastungspunkte (PF) beträgt höchstens 1,5.

PF ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen.

Berechnung für die Zellstoffproduktion: Für jeden verwendeten Zellstoff i wird der entsprechende Brennstoffverbrauch (FZellstoff, i ausgedrückt in kWh/ADT) wie folgt berechnet:

FZellstoff, i = auf dem Werksgelände erzeugter Brennstoff + bezogener Brennstoff – verkaufter Brennstoff – 1,25 × auf dem Werksgelände erzeugter Strom.

Hinweis:

1.

FZellstoff, i (und der entsprechende Anteil in PF, Zellstoff) braucht bei mechanischem Zellstoff nur für luftgetrockneten mechanischen Marktzellstoff mit einem Trockenanteil von mindestens 90 % berechnet zu werden.

2.

Die zur Erzeugung von verkaufter Wärme verwendete Brennstoffmenge wird in der vorstehenden Gleichung dem Begriff „verkaufter Brennstoff“ zugeschlagen.

Berechnung für die Papierproduktion: Ebenso wird der Brennstoffverbrauch in Verbindung mit der Papierproduktion (FPapier, ausgedrückt in kWh/ADT) berechnet:

FPapier = auf dem Werksgelände erzeugter Brennstoff + bezogener Brennstoff – verkaufter Brennstoff × 1,25 x auf dem Werksgelände erzeugter Strom

Zum Schluss werden die Belastungspunkte für die Zellstoff- und Papierproduktion wie folgt kombiniert, um die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PF) zu bestimmen:

Formula

Tabelle 3

Referenzwerte für Strom und Brennstoff

Zellstoffsorte

Brennstoff kWh/ADT

FReferenz

Strom kWh/ADT

EReferenz

Kein Admp

Admp

Kein Admp

Admp

Chemischer Zellstoff

4 000

5 000

800

800

Thermomechanischer Zellstoff (TMP)

0

900

2 200

2 200

Holzschliff-Zellstoff (einschließlich Druckschliff)

0

900

2 000

2 000

chemisch-thermomechanischer Zellstoff (CTMP)

0

1 000

2 000

2 000

Zellstoff aus Recyclingfasern

300

1 300

450

550

Papiersorte

Brennstoff

kWh/t

 

Strom

kWh/t

Zeitungsdruckpapier

 

1 800

 

700

Admp

=

luftgetrockneter Marktzellstoff

Beurteilung und Prüfung (für a) und b)): Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie alle ergänzenden Unterlagen vor. Entsprechend ist im Bericht auch der gesamte Strom- und Brennstoffverbrauch anzugeben.

Der Antragsteller berechnet sämtliche energierelevanten Eingangsparameter aufgeschlüsselt nach dem Verbrauch an Wärmeenergie/Brennstoffen und Strom während der Zellstoff- und Papierproduktion einschließlich der zum De-Inking von Altpapier zwecks Herstellung von Recycling-Papier aufgewendeten Energie. Die für den Transport der Rohstoffe sowie für Verarbeitung und Verpackung verbrauchte Energie wird in den Berechnungen zum Energieverbrauch nicht berücksichtigt.

Die Wärmeenergie insgesamt beinhaltet sämtliche bezogenen Brennstoffe. Außerdem beinhaltet die Wärmeenergie die durch das Verbrennen von Flüssigkeiten und Abfällen in Prozessen auf dem jeweiligen Werksgelände (z. B. Holzabfälle, Sägemehl, Flüssigkeiten, Altpapier und Fertigungsausschuss) gewonnene Wärme sowie aus der Stromerzeugung auf dem Werksgelände gewonnene Wärme; bei der Berechnung der insgesamt verbrauchten Wärmeenergie muss der Antragsteller jedoch nur 80 % der Wärmeenergie aus diesen Quellen berücksichtigen.

In den Verbrauch an elektrischer Energie fließt der aus dem Netz bezogene Strom sowie der auf dem Werksgelände erzeugte Strom ein. Zur Abwasserreinigung verbrauchter Strom braucht nicht berücksichtigt zu werden.

Wenn mit Strom als Wärmequelle Dampf erzeugt wird, ist der Heizwert des Dampfs zu berechnen, durch 0,8 zu teilen und zum gesamten Brennstoffverbrauch hinzuzurechnen.

Da es bei integrierten Anlagen schwierig ist, gesonderte Brennstoff- bzw. Wärmewerte für Zellstoff und Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Brennstoff- bzw. Wärmewerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und die Werte für die Papierfabrik umfassen die Zellstoff- und die Papierproduktion.

Kriterium 3 —   Fasern

Recyclingfasern müssen mindestens 70 % (w/w) der Gesamtmenge der für Zeitungsdruckpapier verwendeten Fasern ausmachen.

Bei allen verwendeten Fasern, die nicht recycelt sind, handelt es sich um frische Fasern, für die gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden.

Lässt allerdings das Zertifizierungssystem zu, dass in einem Produkt oder einer Produktlinie zertifiziertes mit nicht zertifiziertem Material gemischt wird, so darf der Anteil des nicht zertifizierten Materials 50 % der Gesamtmenge von frischen Fasern nicht übersteigen. Solches nicht zertifiziertes Material muss in einem Kontrollsystem erfasst sein, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt.

Die Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft und/oder Rückverfolgungssysteme ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein.

Materialien, die bei einem Prozess entstehen und innerhalb desselben Prozesses aufgearbeitet werden können, sind von der Berechnung des Anteils der Recyclingfasern ausgeschlossen (eigener oder erworbener Fertigungsausschuss).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft der bei der Papier- und Zellstoffproduktion verwendeten Fasern hervorgehen.

Werden frische Fasern verwendet, so müssen für das Produkt gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Enthält das Produkt oder die Produktlinie nicht zertifiziertes Material, so ist nachzuweisen, dass der Anteil an nicht zertifiziertem Material weniger als 50 % beträgt und das betreffende Material in einem Kontrollsystem erfasst wird, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt.

Der Anteil der Recyclingfasern wird anhand des Verhältnisses zwischen den hinzugefügten Recyclingfasern und der letztendlichen Papierproduktion berechnet. Werden Recyclingfasern verwendet, so legt der Antragsteller eine Erklärung vor, aus der der durchschnittliche Anteil der Altpapiersorten gemäß der Norm EN 643 (2) oder einer gleichwertigen Norm, die in das Produkt eingehen, hervorgeht. Der Antragsteller legt außerdem eine Erklärung vor, dass kein (eigener oder erworbener) Fertigungsausschuss in die Berechnung des Altpapieranteils eingeflossen ist.

Kriterium 4 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Verzeichnis der in der Zellstoff- und Papierproduktion verwendeten chemischen Produkte sowie die entsprechenden Unterlagen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) vor. In diesem Verzeichnis werden Menge, Funktion und Lieferanten sämtlicher im Produktionsprozess verwendeten Stoffe angegeben.

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das Produkt weder in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannte Stoffe, noch Stoffe oder Mischungen, die den Kriterien für die Einstufung in die in der nachfolgenden Tabelle genannten Gefahrenhinweise oder Risikosätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder Richtlinie 67/548/EWG (5) entsprechen, enthalten.

Liste der Gefahrenhinweise und Risikosätze:

Gefahrenhinweis (6)

Risikosatz (7)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Bei Zellstoff und Papier dürfen keine auf dem Markt angebotenen Farbstoffformulierungen, Farbstoffe, Oberflächenveredlungsmittel, Hilfsstoffe und Beschichtungsmaterialien verwendet werden, denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Gefahrenhinweis H317 „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“ zugeordnet wurde oder zugeordnet werden kann.

R43

Das Kriterium gilt nicht für Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt.

Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische, denen die vorstehenden Gefahrenhinweise oder Risikosätze zugeordnet wurden oder zugeordnet werden können und die die Kriterien für die Einstufung in Gefahrenklassen oder -kategorien in der vorangehenden Tabelle erfüllen, und die Konzentrationswerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Wurden spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so gehen diese den allgemeinen vor.

Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Massenprozent nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erbringt mithilfe von Daten über die Menge der im Produktionsprozess verwendeten Stoffe (kg/ADT erzeugtes Papier) den Nachweis, dass diese Kriterien erfüllt sind und dass der Gehalt der in diesen Kriterien genannten Stoffe im Endprodukt die vorgegebenen Konzentrationsgrenzwerte nicht übersteigt. Die Konzentration von Stoffen und Gemischen wird in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

b)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Artikel oder in einem homogenen Teil eines komplexen Artikels in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Liegen sie unter 0,1 %, gelten spezifische, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Konzentrationsgrenzwerte.

Bewertung und Prüfung: Die als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sind unter folgender Adresse abrufbar:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Liste.

Der Antragsteller erbringt mithilfe von Daten über die Menge der im Produktionsprozess verwendeten Stoffe (kg/ADT erzeugtes Papier) den Nachweis, dass dieses Kriterium erfüllt ist und dass der Gehalt der in diesem Kriterium genannten Stoffe im Endprodukt die vorgegebenen Konzentrationsgrenzwerte nicht übersteigt. Die Konzentration wird in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

c)   Chlor

Chlorgas oder sonstige Chlorverbindungen dürfen nicht als Bleichmittel eingesetzt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Chlorgas, das in Verbindung mit der Produktion und der Verwendung von Chlordioxid eingesetzt wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung der Zellstoffproduzenten vor, in der diese versichern, dass beim Bleichen kein Chlorgas oder sonstige Chlorverbindungen verwendet wurden. Hinweis: Diese Anforderung gilt auch für das Bleichen von Recyclingfasern; es wird jedoch die Möglichkeit anerkannt, dass die Fasern zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Lebenszyklus mit Chlorgas oder sonstigen Chlorverbindungen gebleicht worden sein könnten.

d)   APEO

Reinigungschemikalien, De-Inking-Chemikalien, Schaumdämpfungsmitteln oder sonstigen Dispergiermitteln dürfen keine Alkylphenolethoxylate und sonstige Alkylphenolderivate zugesetzt werden. Alkylphenolderivate sind Stoffe, bei deren Zersetzung Alkylphenole entstehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Erklärungen der Lieferanten seiner Chemikalien vor, in denen versichert wird, dass diesen Produkten keine Alkylphenolethoxylate oder sonstige Alkylphenolderivate zugesetzt wurden.

e)   Restmonomere

Die Gesamtmenge der Restmonomere (außer Acrylamid), denen einer der folgenden Risikosätze (oder Kombinationen dieser Gefahrensätze) zugeordnet wurde bzw. zugeordnet werden kann und die in Anstrichmitteln, Retentionsmitteln, Verfestigungsmitteln, Hydrophobierungsmitteln oder Chemikalien enthalten sind, die bei der Abwasserbehandlung innerhalb oder außerhalb des Werksgeländes verwendet werden, darf 100 ppm nicht überschreiten (berechnet für den jeweiligen Feststoffanteil):

Gefahrenhinweis (8)

Risikosatz (9)

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61/62

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50/50-53

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

Acrylamid darf in Anstrichmitteln, Retentionsmitteln, Verfestigungsmitteln, Hydrophobierungsmitteln und Chemikalien für die Abwasserbehandlung innerhalb oder außerhalb des Werksgeländes nicht in Konzentrationen über 700 ppm vorkommen (berechnet für den jeweiligen Feststoffanteil).

Die zuständigen Stellen können den Antragsteller für die in der externen Wasseraufbereitung eingesetzten Chemikalien von diesen Anforderungen entbinden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen (wie Sicherheitsdatenblätter) vor.

f)   Tenside beim De-Inking

Alle beim De-Inking verwendeten Tenside müssen vollständig biologisch abbaubar sein (Prüfverfahren und Schwellenwerte siehe unten).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für jedes Tensid eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit den betreffenden Sicherheitsdatenblättern oder Prüfberichten vor, aus denen Prüfverfahren, Schwellenwert und Schlussfolgerung hervorgehen. Dabei sind jeweils eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden und die folgenden Schwellenwerte zu beachten: OECD 302 A-C (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) von mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 302 A und B sowie von mindestens 60 % für 302 C.

g)   Biozide

Die aktiven Bestandteile in Bioziden oder Biostatika zur Bekämpfung schleimbildender Organismen in faserhaltigen Wasserumlaufsystemen dürfen nicht potenziell bioakkumulativ sein. Das Akkumulationspotenzial von Bioziden wird durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit dem betreffenden Sicherheitsdatenblatt oder Prüfbericht vor, aus denen Prüfverfahren, Schwellenwert und Schlussfolgerung hervorgehen. Dabei ist eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden: OECD 107, 117 oder 305 A-E.

h)   Azofarbstoffe:

Azofarbstoffe, die sich in eines der folgenden aromatischen Amine spalten lassen, dürfen in Einklang mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht verwendet werden.

1.

4-Aminobiphenyl

(92-67-1),

2.

Benzidin

(92-87-5),

3.

4-Chlor-o-toluidin

(95-69-2),

4.

2-Naphthylamin

(91-59-8),

5.

o-Aminoazotoluol

(97-56-3),

6.

2-Amino-4-nitrotoluol

(99-55-8),

7.

p-Chloranilin

(106-47-8),

8.

2,4-Diaminoanisol

(615-05-4),

9.

4,4’-Diaminodiphenylmethan

(101-77-9),

10.

3,3’-Dichlorbenzidin

(91-94-1),

11.

3,3’-Dimethoxybenzidin

(119-90-4),

12.

3,3’-Dimethylbenzidin

(119-93-7),

13.

3,3’-Dimethyl-4,4’-diaminodiphenylmethan

(838-88-0),

14.

p-Kresidin

(120-71-8),

15.

4,4’-Methylen-bis(2-chloranilin)

(101-14-4),

16.

4,4’-Oxydianilin

(101-80-4),

17.

4,4’-Thiodianilin

(139-65-1),

18.

o-Toluidin

(95-53-4),

19.

2,4-Diaminotoluol

(95-80-7),

20.

2,4,5-Trimethylanilin

(137-17-7),

21.

4-Aminoazobenzol

(60-09-3),

22.

o-Anisidin

(90-04-0).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

i)   Metallkomplexfarbstoffe oder -pigmente:

Farbstoffe oder Pigmente auf Blei-, Kupfer-, Chrom-, Nickel- oder Aluminiumbasis dürfen nicht verwendet werden. Kupferphthalocyanin-Farbstoffe oder -pigmente können eingesetzt werden.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.

j)   Ionische Verunreinigungen von Farbstoffen:

Die Anteile ionischer Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Ag 100 ppm; As 50 ppm; Ba 100 ppm; Cd 20 ppm; Co 500 ppm; Cr 100 ppm; Cu 250 ppm; Fe 2 500 ppm; Hg 4 ppm; Mn 1 000 ppm; Ni 200 ppm; Pb 100 ppm; Se 20 ppm; Sb 50 ppm; Sn 250 ppm; Zn 1 500 ppm.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.

Kriterium 5 —   Abfallbewirtschaftung

Sämtliche Zellstoff- und Papierfabriken verfügen über ein System zur Behandlung von Abfällen (gemäß der Definition der für die jeweiligen Zellstoff- und Papierfabriken zuständigen Behörden) und Rückständen, die bei der Herstellung des mit dem Umweltzeichen versehenen Produkts entstehen. Das System wird hinsichtlich seiner Anwendung dokumentiert und erläutert; die entsprechenden Unterlagen enthalten Informationen mindestens zu den folgenden Punkten:

Verfahren für die Trennung und Nutzung wiederverwertbarer Stoffe aus dem Abfallstrom;

Verfahren zur Rückgewinnung von Stoffen für andere Zwecke, z. B. für die Verbrennung zur Erzeugung von Dampf oder Wärme für den Produktionsprozess oder für die Verwendung in der Landwirtschaft;

Verfahren zur Handhabung gefährlicher Abfälle (entsprechend der von den zuständigen Behörden am Standort der Zellstoff- und Papierproduktion festgelegten Begriffsbestimmung).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine ausführliche Beschreibung der Abfallbewirtschaftungsverfahren an jedem Standort sowie eine Erklärung dahingehend vor, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

Kriterium 6 —   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird. Das Produkt erfüllt die Anforderungen an die Haltbarkeit gemäß den geltenden Normen. Die Antragsunterlagen enthalten eine Liste der zur Beurteilung der Haltbarkeit anwendbaren Normen und Standards.

Als Alternative zu den vorgenannten Verfahren garantiert der Hersteller die Gebrauchstauglichkeit seiner Produkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen, mit denen gemäß der Norm EN ISO/IEC 17050-1:2004 (allgemeine Anforderungen an die normgerechte Konformitätserklärung von Anbietern) die Papierqualität nachgewiesen wird.

Kriterium 7 —   Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält folgenden Text:

„—

Geringe Luft- und Wasserverschmutzung

Verwendung von zertifizierten Fasern und/oder Verwendung von Recyclingfasern [je nach Fall]

Eingeschränkter Gehalt gefährlicher Stoffe“

Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung mit dem Umweltzeichen sowie eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.


(1)  Siehe Definition in Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(2)  European List of Standard Grades of Recovered Paper and Board, Juni 2002

(3)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,

(4)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(5)  ABl.196 vom 16.8.1967, S. 1.

(6)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

(7)  Gemäß Richtlinie 67/548/EWG

(8)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(9)  Gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates