ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.200.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 200

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
27. Juli 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/434/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

1

 

 

2012/435/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 685/2012 der Kommission vom 24. Juli 2012 über ein Fangverbot für Blauleng in den Gebieten Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Spaniens

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens ( 1 )

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 688/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Juli 2012 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/436/GASP

 

*

Beschluss EUCAP SAHEL Niger/1/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juli 2012 über die Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP SAHEL Niger)

17

 

 

2012/437/GASP

 

*

Beschluss EU BAM Rafah/2/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 24. Juli 2012 über die Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) ad interim

18

 

 

2012/438/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 zur Ernennung eines finnischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

19

 

 

2012/439/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 zur Ernennung eines litauischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

20

 

*

Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte

21

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2012/441/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

24

Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa-Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

25

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2012 der Kommission vom 25. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise (ABl. L 199 vom 26.7.2012)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

(2012/434/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2012/107/EU des Rates (1) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs (im Folgenden „Abkommen“) am 16. Dezember 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, im Namen der Union die nach dem Abkommen vorgesehene Notifikation vorzunehmen, mit der die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 43.

(2)  Das Abkommen ist in ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 44, zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht worden.

(3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe

(2012/435/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2012/108/EU des Rates (1) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe (im Folgenden „Abkommen“) am 16. Dezember 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, im Namen der Union die nach dem Abkommen vorgesehene Notifikation vorzunehmen, mit der die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 52.

(2)  Das Abkommen ist in ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 53, zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht worden.

(3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 685/2012 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2012

über ein Fangverbot für Blauleng in den Gebieten Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

8/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BLI/5B67-

Art

Blauleng (Molva dypterygia)

Gebiet

Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

12.6.2012


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 686/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2012

zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Wirkstoffen, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, sollte den Mitgliedstaaten die Überprüfung zum Zweck des Erneuerungsverfahrens übertragen werden, indem für jeden Wirkstoff ein berichterstattender Mitgliedstaat und ein mitberichterstattender Mitgliedstaat benannt wird. Diese Übertragung sollte in einer Weise erfolgen, die eine gleichmäßige Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Zweck des Erneuerungsverfahrens wird die Überprüfung der einzelnen, in der ersten Spalte des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe den in der zweiten Spalte des Anhangs aufgeführten berichterstattenden Mitgliedstaaten sowie den in der dritten Spalte des Anhangs aufgeführten mitberichterstattenden Mitgliedstaaten übertragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.


ANHANG

Wirkstoff

Berichterstattender Mitgliedstaat

Mitberichterstattender Mitgliedstaat

1-Methylcyclopropen

UK

PT

2,4-DB

BE

EL

Acetamiprid

NL

ES

Alpha-Cypermethrin

BE

EL

Amidosulfuron

FI

HR

Ampelomyces quisqualis

STAMM: AQ 10

FR

DE

Bacillus subtilis (Cohn 1872)

Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713

DE

DK

Beflubutamid

DE

LT

Benalaxyl

RO

PT

Benthiavalicarb

PL

FR

Benzoesäure

HU

NL

beta-Cyfluthrin

DE

HU

Bifenazat

SE

IT

Bifenox

PL

BE

Bitertanol

SE

CZ

Boscalid

SK

FR

Bromoxynil

FR

DE

Captan

AT

IT

Carbendazim

DE

SI

Carfentrazon-ethyl

BE

FR

Carvon

NL

SE

Chloridazon

DE

PL

Chlorthalonil

NL

BE

Chlorotoluron

BG

FR

Chlorpropham

NL

ES

Chlorpyrifos

ES

PL

Chlorpyrifos-methyl

ES

PL

Clodinafop

EL

DE

Clofentezin

ES

NL

Clomazon

DK

DE

Clopyralid

FI

PL

Clothianidin

DE

ES

Coniothyrium minitans

Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660)

NL

EE

Kupferverbindungen

FR

DE

Cyazofamid

FR

LV

Cyfluthrin

DE

HU

Cypermethrin

BE

DE

Cyprodinil

FR

BG

Daminozid

CZ

HU

Deltamethrin

UK

AT

Desmedipham

FI

DK

Dicamba

DK

RO

Dichlorprop-P.

IE

PL

Difenoconazol

ES

UK

Diflubenzuron

EL

SK

Diflufenican

UK

CZ

Dimethenamid-p

DE

BG

Dimethoat

IT

BG

Dimethomorph

PL

DE

Dimoxystrobin

HU

IE

Diuron

DE

DK

Ethephon

NL

PL

Ethofumesat

AT

DK

Ethoprophos

IT

IE

Ethoxysulfuron

IT

AT

Etoxazol

EL

UK

Fenamidon

CZ

FR

Fenamiphos

EL

CY

Fenoxaprop-P

AT

FI

Fenpropidin

CZ

DE

Fipronil

AT

NL

Flazasulfuron

ES

FR

Fludioxonil

FR

ES

Flufenacet

PL

FR

Fluoxastrobin

UK

CZ

Flurtamon

CZ

IE

Folpet

AT

IT

Foramsulfuron

FI

SK

Forchlorfenuron

ES

EL

Formetanat

ES

EL

Fosetyl

FR

EE

Fosthiazat

DE

EL

Gliocladium catenulatum

STAMM: J1446

HU

NL

Glufosinat

DE

FR

Imazamox

FR

IT

Imazaquin

BE

IE

Imazosulfuron

SI

FI

Indoxacarb

FR

ES

Iodosulfuron

SE

FI

Ioxynil

FR

AT

Iprodion

FR

BE

Isoxaflutol

IT

SI

Laminarin

NL

FR

Lenacil

BE

AT

Linuron

IT

DE

Maleinsäurehydrazid

DK

BE

Mancozeb

UK

EL

Maneb

IT

UK

MCPA

PL

NL

MCPB

PL

NL

Mecoprop

PL

IE

Mecoprop-P

PL

IE

Mepanipyrim

BE

EL

Mesosulfuron

FR

PL

Mesotrion

UK

BE

Metconazol

BE

UK

Methiocarb

UK

DE

Methoxyfenozid

UK

SK

Metiram

IT

UK

Metrafenon

LV

SK

Metribuzin

EE

DE

Milbemectin

DE

NL

Molinat

EL

PT

Nicosulfuron

LV

NL

Oxadiargyl

PL

IT

Oxadiazon

IT

ES

Oxamyl

IT

FR

Oxasulfuron

IT

AT

Paecilomyces lilacinus (Thom)

Samson 1974 Stamm 251 (AGAL: Nr. 89/030550)

HU

NL

Pendimethalin

NL

ES

Pethoxamid

AT

CZ

Phenmedipham

FI

DK

Phosmet

ES

EL

Picloram

PL

CZ

Picoxystrobin

CZ

RO

Pirimicarb

UK

SE

Pirimiphos-methyl

UK

FR

Propamocarb

PT

BE

Propiconazol

FI

UK

Propineb

IT

RO

Propoxycarbazon

SE

EE

Propyzamid

SE

UK

Prosulfocarb

PT

SE

Prothioconazol

UK

FR

Pseudomonas chlororaphis

STAMM: MA 342

NL

DK

Pyraclostrobin

DE

HU

Pyrimethanil

CZ

AT

Pyriproxyfen

NL

ES

Quinoclamin

SE

DE

Quinoxyfen

UK

AT

Rimsulfuron

SI

FI

Silthiofam

IE

BE

S-Metolachlor

DE

FR

Spinosad

NL

FR

Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus

HU

NL

Tepraloxydim

ES

PL

Thiacloprid

UK

DE

Thiamethoxam

FR

ES

Thiophanat-methyl

SE

FI

Thiram

FR

BE

Tolclofos-methyl

SE

DK

Tribenuron

SE

LV

Triclopyr

PL

HU

Trifloxystrobin

UK

EL

Trinexapac

LT

LV

Triticonazol

AT

UK

Tritosulfuron

SI

AT

Warfarin

SE

DE

Ziram

IT

MT

Zoxamid

LV

FR


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 687/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

95,4

ZZ

95,4

0709 93 10

TR

97,8

ZZ

97,8

0805 50 10

AR

75,7

TR

89,0

UY

97,3

ZA

101,8

ZZ

91,0

0806 10 10

EG

190,5

IL

121,6

MA

254,1

TR

165,1

ZZ

182,8

0808 10 80

AR

162,2

BR

99,1

CL

103,5

NZ

123,2

US

145,9

UY

52,1

ZA

107,0

ZZ

113,3

0808 30 90

AR

159,7

CL

124,9

NZ

175,8

ZA

95,2

ZZ

138,9

0809 10 00

AR

124,4

TR

170,0

ZZ

147,2

0809 29 00

TR

341,6

ZZ

341,6

0809 30

TR

175,5

ZZ

175,5

0809 40 05

BA

70,8

IL

84,6

ZZ

77,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 688/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2012

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Juli 2012 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Juli ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent der dritte Teilzeitraum und für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d derselben Durchführungsverordnung vorgesehenen Kontingente der zweite Teilzeitraum.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154-09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127-09.4128-09.4129-09.4148-09.4149-09.4150-09.4152-09.4153 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 sollten auch die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127-09.4128-09.4129-09.4130-09.4148-09.4112-09.4116-09.4117-09.4118-09.4119-09.4166 verfügbaren Gesamtmengen für den folgenden Teilzeitraum festgesetzt werden.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154-09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Teilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127-09.4128-09.4129-09.4130-09.4148-09.4112-09.4116-09.4117-09.4118-09.4119-09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Juli 2012 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2012

Für den Teilzeitraum September 2012 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

12 327 801

Thailand

09.4128

 (1)

1 716 114

Australien

09.4129

 (1)

811 500

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

227

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2012

Für den Teilzeitraum Oktober 2012 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (3)

1 634 000

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2012

Thailand

09.4149

 (4)

Australien

09.4150

 (5)

Guyana

09.4152

 (5)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

 (5)

Andere Ursprungsländer

09.4154

1,470237 %

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2012

Für den Teilzeitraum September 2012 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Thailand

09.4112

 (6)

76 317

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (6)

65 072

Indien

09.4117

 (6)

7 985

Pakistan

09.4118

 (6)

29 077

Andere Ursprungsländer

09.4119

 (6)

235 183

Alle Ursprungsländer

09.4166

0,835139 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.

(3)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(5)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(6)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


BESCHLÜSSE

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/17


BESCHLUSS EUCAP SAHEL NIGER/1/2012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 17. Juli 2012

über die Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP SAHEL Niger)

(2012/436/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (1) (EUCAP SAHEL Niger), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2012/392/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUCAP SAHEL Niger zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, Oberst Francisco ESPINOSA NAVAS zum Leiter der Mission EUCAP SAHEL Niger zu ernennen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Oberst Francisco ESPINOSA NAVAS wird zum Leiter der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP SAHEL Niger) für einen Zeitraum von 12 Monaten ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2012.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/18


BESCHLUSS EU BAM RAFAH/2/2012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 24. Juli 2012

über die Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) ad interim

(2012/437/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005, zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EU BAM Rafah zu fassen, wozu insbesondere auch der Beschluss zur Ernennung eines Missionsleiters gehört.

(2)

Am 3. Juli 2012 hat das PSK in dem Beschluss 2012/382/GASP (2) auf Vorschlag der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) Herrn Davide PALMIGIANI zum Leiter der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah), ad interim, für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2012 ernannt.

(3)

Die Hohe Vertreterin hat vorgeschlagen, dass das Mandat von Herrn Davide PALMIGIANI als Leiter der Mission EU BAM Rafah, ad interim, um zwei weitere Monate vom 1. August 2012 bis zum 30. September 2012 verlängert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat des Herrn Davide PALMIGIANI als Leiter der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah), ad interim, wird hiermit bis zum 30. September 2012 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. August 2012.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  ABl. L 186 vom 14.7.2012, S. 30.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

zur Ernennung eines finnischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2012/438/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der finnischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Reijo PAANANEN ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Pekka RISTELÄ, Berater in internationalen Fragen bei der Zentralorganisation der Finnischen Gewerkschaften (SAK) wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

zur Ernennung eines litauischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2012/439/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der litauischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Zenonas Rokus RUDZIKAS ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Vitas MAČIULIS, Wirtschaftsberater beim Litauischen Zentrum für Physikwissenschaften und Technologie (CPST), Präsidiumsmitglied beim Litauischen Verband für Fotovoltaik-Technologie und -Unternehmen (PTBA), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/21


BESCHLUSS 2012/440/GASP DES RATES

vom 25. Juli 2012

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) hat am 12. Dezember 2011 — auch im Namen der Kommission — eine gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU — Ein wirksamerer Ansatz“ vorgelegt.

(2)

Der Rat hat am 25. Juni 2012 den Strategierahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie sowie den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie festgelegt.

(3)

Daher sollte ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Menschenrechte ernannt werden, um die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Menschenrechtspolitik der Union zu erhöhen und zur Umsetzung ihrer Ziele beizutragen, und zwar zur Unterstützung des Hohen Vertreters und unbeschadet der Rolle, die diesem nach dem Vertrag als Vertreter der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zukommt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernennung

Herr Stavros LAMBRINIDIS wird für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2014 zum Sonderbeauftragten für Menschenrechte ernannt. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Bereich der Menschenrechte, wie sie im Vertrag, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im Strategierahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie niedergelegt sind:

a)

stärkere Wirksamkeit, Präsenz und Sichtbarkeit der Union beim Schutz und bei der Förderung der Menschenrechte, insbesondere durch eine Vertiefung der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit Drittstaaten, relevanten Partnern, Unternehmen, der Zivilgesellschaft sowie internationalen und regionalen Organisationen und durch Maßnahmen in einschlägigen internationalen Foren;

b)

verstärkter Beitrag der Union zur Stärkung der Demokratie und des Institutionenaufbaus, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten weltweit;

c)

kohärenteres Vorgehen der Union im Bereich der Menschenrechte und bessere Einbeziehung der Menschenrechte in alle Bereiche des auswärtigen Handelns der Union.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, insbesondere des Strategierahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie, bei, unter anderem auch durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

b)

er trägt zur Umsetzung der Leitlinien, Instrumentarien und Aktionspläne der Union im Bereich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts bei;

c)

er intensiviert den Dialog mit den Regierungen von Drittstaaten und mit internationalen und regionalen Menschenrechtsorganisationen sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Akteuren, um die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Menschenrechtspolitik der Union zu gewährleisten;

d)

er trägt zu einer besseren Kohärenz und Einheitlichkeit der Politik und der Maßnahmen der Union im Bereich des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte bei, indem er insbesondere Beiträge zur Gestaltung der einschlägigen Politik der Union liefert.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Die Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen, damit die Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeit im Bereich der Menschenrechte gewährleistet wird.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragen für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 712 500 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den darauf folgenden Zeitraum des Mandats des Sonderbeauftragten wird vom Rat festgelegt.

(3)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(4)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1) niedergelegt sind.

Artikel 8

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten.

Artikel 9

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und aufgrund der Sicherheitslage in dem betreffenden Land alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen vorsieht, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 10

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates, insbesondere der Gruppe „Menschenrechte“, erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 11

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union sowie dazu bei, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Der Sonderbeauftragte arbeitet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union, den Missionschefs der Mitgliedstaaten sowie den Leitern oder Befehlshabern von Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bzw. anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union, die den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats unterstützen.

(3)   Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren am Hauptsitz und vor Ort und strebt Komplementarität und Synergien mit diesen Akteuren an. Der Sonderbeauftragte strebt sowohl am Hauptsitz als auch vor Ort regelmäßige Kontakte zu Organisationen der Zivilgesellschaft an.

Artikel 12

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in diesem Bereich geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission halbjährlich einen Fortschrittsbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Oktober 2009

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2012/441/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Dezember 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits auszuhandeln.

(2)

Das Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet (1).

(3)

Die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

(4)

Aufgrund des Beitritts dieser beiden neuen Mitgliedstaaten ist ein Protokoll zur Änderung des Abkommens erforderlich.

(5)

Das Protokoll wurde von den Parteien am 19. März 2007 ausgehandelt.

(6)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Protokoll ab seiner Unterzeichnung durch die Parteien vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Die in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifizierung wird durch den Rat vorgenommen.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 55.


PROTOKOLL

zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa-Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „die Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,

vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO,

nachstehend „Marokko“ genannt,

andererseits,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und der Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien sind Vertragsparteien des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt), das am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde.

Artikel 2

(1)   In Anhang II des Abkommens (bilaterale Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:

a)

Nach dem ersten Gedankenstrich:

„—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 14. Oktober 1966 in Rabat,“

b)

Nach dem sechzehnten Gedankenstrich:

„—

Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung des Königreichs Marokko über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Bukarest am 6. Dezember 1971,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 29. Februar 1996 in Rabat unterzeichnet wurde.“

(2)   Im ersten Absatz von Anhang III des Abkommens (für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse zuständige Behörden) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:

a)

Nach dem Eintrag zu Belgien:

„Bulgarien:

Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde

Ministerium für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation“.

b)

Nach dem Eintrag zur Slowakischen Republik:

„Rumänien:

Generaldirektion für Infrastruktur und Zivilluftfahrt

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur“.

Artikel 3

Der Wortlaut des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

Artikel 4

(1)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sollte dieses Protokoll jedoch von den Vertragsparteien zu einem Datum nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkom-mens genehmigt werden, tritt das Protokoll gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens an dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Genehmigungs-verfahren mitgeteilt haben.

(2)   Dieses Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Artikel 5

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2012 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За дьржавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalīvalstu vārdā –

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaternas

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Кралство Мароко

Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā –

Maroko Karalystės vardu

A Marokkói Királyság nevében

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Maroka

Pelo Reino de Marrocos

Pentru Regatul Maroc

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

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Berichtigungen

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/28


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2012 der Kommission vom 25. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

( Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 26. Juli 2012 )

In der Verordnungsnummer im Titel auf dem Deckblatt und auf Seite 4:

anstatt:

„(EU) Nr. 648/2012“

muss es heißen:

„(EU) Nr. 684/2012“.