ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.199.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
26. Juli 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/428/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Juli 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

1

 

 

2012/429/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2012 der Kommission vom 25. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/430/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist

6

 

 

2012/431/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist

15

 

 

2012/432/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Anerkennung des Systems REDcert zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

24

 

 

2012/433/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2012 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/3 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (EZB/2012/14)

26

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

26.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 2012

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

(2012/428/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (1) trat am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2)

Am 11. April 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Ukraine Verhandlungen über Änderungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (im Folgenden „Abkommen“) im Februar 2012 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen Irland sich entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3), nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa im Namen der Europäischen Union wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 68.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


26.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

(2012/429/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2012/106/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation (im Folgenden „Abkommen“) am 16. Dezember 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen, mit der die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 14.

(2)  Das Abkommen ist in ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 15, zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht worden.

(3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

26.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 648/2012 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

95,4

ZZ

95,4

0709 93 10

TR

96,1

ZZ

96,1

0805 50 10

AR

83,2

TR

89,0

UY

106,7

ZA

102,2

ZZ

95,3

0806 10 10

EG

140,2

IL

196,3

MA

135,3

TR

165,3

ZZ

159,3

0808 10 80

AR

204,7

BR

93,3

CL

106,4

CN

126,4

NZ

133,2

US

136,9

UY

52,1

ZA

107,3

ZZ

120,0

0808 30 90

AR

143,8

CL

130,0

NZ

175,8

ZA

106,1

ZZ

138,9

0809 10 00

AR

124,4

TR

169,0

ZZ

146,7

0809 29 00

TR

349,6

ZZ

349,6

0809 30

TR

172,7

ZZ

172,7

0809 40 05

BA

74,7

IL

84,6

ZZ

79,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Juni 2012

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist

(2012/430/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) kann ein Drittland Vertragspartei des Übereinkommens werden, nachdem der gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2)

Nach Artikel 15 des Übereinkommens wird der Gemischte Ausschuss ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens sowie Änderungen dessen Anlagen zu empfehlen und zu beschließen.

(3)

Die Türkei hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren gestellt und wurde nach einem Beschluss des Gemischten Ausschusses am 19. Januar 2012 dazu eingeladen.

(4)

Die Türkei hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt und wird gemäß dem förmlichen Verfahren für den Beitritt dem Übereinkommen beitreten.

(5)

Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden bestimmte Änderungen am Übereinkommen erforderlich. Dies betrifft neue Bezugnahmen in türkischer Sprache und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden.

(6)

Die vorgeschlagene Änderung wurde der EU-EFTA-Arbeitsgruppe vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte.

(7)

Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union zu der vorgeschlagenen Änderung festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme des Beschlusses Nr. XXX zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren durch diesen Ausschuss stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA vereinbart werden, nachdem sie den Rat ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt haben.

Artikel 2

Die Kommission veröffentlicht den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA nach dessen Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. XXX DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“

vom

zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren […]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Türkei wird dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beitreten und wurde nach einem Beschluss des gemäß dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 19. Januar 2012 dazu eingeladen.

(2)

Daher sollten die türkischen Übersetzungen der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden.

(3)

Die Anwendung dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts der Türkei zu dem Übereinkommen geknüpft.

(4)

Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der Türkei zum Übereinkommen galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der diese Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.

(5)

Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, an dem die Türkei dem Übereinkommen beitritt.

(2)   Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III wiedergegebenen Vordrucke dürfen höchstens bis zum Ende des zwölften Monats ab dem Beginn des Geltens dieses Beschlusses weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

Brüssel, den

Im Namen des Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

ANHANG

1.

In Anhang B1 wird unter Feld 51 nach der Schweiz folgende Angabe eingefügt:

„Türkei TR“,

2.

Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:

   TR Sınırlı Geçerli“

2.1.

Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung — 99200“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Vazgeçme“

2.2.

Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung — 99201“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Alternatif Kanıt“

2.3.

Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis — 99202“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Değișiklikler: Eșyanın sunulduğu idare … (adı ve ülkesi)“

2.4.

Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) — 99203“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Eșyanın … ‘dan çıkıșı … No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir“

2.5.

Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus … — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Angaben unterworfen — 99204“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Zorunlu Güzergahtan Vazgeçme“

2.6.

Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR İzinli Gönderici“

2.7.

Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Verwender — 99206“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR İmzadan Vazgeçme“

2.8.

Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung- 99207“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Kapsamlı teminat yasaklanmıștır“

2.9.

Im neunten Teil der Tabelle „Gesamtbürgschaft untersagt — 99208“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Kısıtlanmamıș kullanım“

2.10.

Im zehnten Teil der Tabelle „Unbeschränkte Verwendung — 99209“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Sonradan Düzenlenmiștir“

2.11.

Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Çeșitli“

2.12.

Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Dökme“

2.13.

Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   TR Gönderici“

2.14.

Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

3.

Anhang C1 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C1

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

Image

Image

4.

Anhang C2 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C2

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

Image

Image

5.

Anhang C4 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C4

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

Image

Image

6.

In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem Wort ‚Schweiz‘ und dem Wort ‚Andorra‘ das Wort ‚Türkei‘ eingefügt.

7.

In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem Wort ‚Schweiz‘ und dem Wort ‚Andorra‘ das Wort ‚Türkei‘ eingefügt.


26.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Juni 2012

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist

(2012/431/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) kann ein Drittland Vertragspartei des Übereinkommens werden, nachdem der gemäß dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2)

Nach Artikel 15 des Übereinkommens wird der Gemischte Ausschuss ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens sowie dessen Anlagen zu empfehlen und zu beschließen.

(3)

Kroatien hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren gestellt und wurde nach einem Beschluss des Gemischten Ausschusses am 19. Januar 2012 dazu eingeladen.

(4)

Kroatien hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt und wird gemäß dem förmlichen Verfahren für den Beitritt dem Übereinkommen beitreten.

(5)

Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden bestimmte Änderungen am Übereinkommen erforderlich. Dies betrifft neue Bezugnahmen in kroatischer Sprache und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden.

(6)

Die vorgeschlagene Änderung wurde der EU-EFTA-Arbeitsgruppe vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte.

(7)

Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union zu der vorgeschlagenen Änderung festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme des Beschlusses Nr. XXX zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren durch diesen Ausschuss stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA vereinbart werden, nachdem sie den Rat ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt haben.

Artikel 2

Die Kommission veröffentlicht den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA nach dessen Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. XXX DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“

vom

zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren […]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kroatien hat darum ersucht, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten und wurde nach einem Beschluss des gemäß dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 19. Januar 2012 dazu eingeladen.

(2)

Daher sollten die kroatischen Übersetzungen der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden.

(3)

Die Anwendung dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts Kroatiens zu dem Übereinkommen geknüpft.

(4)

Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts Kroatiens zum Übereinkommen galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.

(5)

Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, an dem Kroatien dem Übereinkommen beitritt.

(2)   Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III wiedergegebenen Vordrucke dürfen höchstens bis zum 30. Juni 2013 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

Brüssel, den

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

ANHANG

1.

In Anhang B1 wird unter Feld 51 zwischen dem Vereinigten Königreich und Island folgende Angabe eingefügt:

„Kroatien HR“

2.

Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:

   HR Valjanost ograničena“

2.1.

Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung — 99200“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Oslobođeno“

2.2.

Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung — 99201“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Alternativni dokaz“

2.3.

Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis — 99202“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)“

2.4.

Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Nama und Land) — 99203“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br …“

2.5.

Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus … — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Angaben unterworfen — 99204“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Oslobođeno od propisanog plana puta“

2.6.

Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Ovlašteni pošiljatelj“

2.7.

Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Verwender — 99206“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Oslobođeno potpisa“

2.8.

Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Zabranjeno zajedničko jamstvo“

2.9.

Im neunten Teil der Tabelle „Gesamtbürgschaft untersagt — 99208“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Neograničena uporaba“

2.10.

Im zehnten Teil der Tabelle „Unbeschränkte Verwendung — 99209“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Izdano naknadno“

2.11.

Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Razni“

2.12.

Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Rasuto“

2.13.

Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

   HR Pošiljatelj“

2.14.

Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

3.

Anhang C1 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C1

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

Image

Image

4.

Anhang C2 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C2

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

Image

Image

5.

Anhang C4 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C4

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

Image

Image

6.

In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und dem Wort „Island“ das Wort „Kroatien“ eingefügt.

7.

In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und dem Wort „Island“ das Wort „Kroatien“ eingefügt.


26.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2012

über die Anerkennung des Systems „REDcert“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2012/432/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Bestimmungen der Artikel 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG weitgehend.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3)

Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4)

Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der Einsparungen von Treibhausgasemissionen gemessen werden, zur Einholung präziser Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5)

Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von fünf Jahren anerkennen.

(6)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten freiwilligen Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7)

Für das System „REDcert“ wurde am 21. Februar 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Das System kann eine Vielzahl unterschiedlicher Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe abdecken. Das anerkannte System wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission sollte dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten berücksichtigen und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8)

Die Prüfung des Systems „REDcert” hat ergeben, dass es die Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(9)

Die Prüfung des Systems „REDcert“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10)

Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die vom System „REDcert“ erfasst werden, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „REDcert“, für das am 21. Februar 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Das System enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Das freiwillige System „REDcert“ kann herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


26.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/26


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Juli 2012

zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/3 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch

(EZB/2012/14)

(2012/433/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere Anhang I Abschnitte 1.6, 6.3.1 und 6.3.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 enthalten.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Im Rahmen des Angebots zum Schuldentausch, das die Hellenische Republik an Inhaber der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel abgegeben hatte, wurde am 24. Februar 2012 zugunsten der nationalen Zentralbanken ein Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms bereitgestellt, um die Bonität der von der Hellenischen Republik begebenen oder garantierten Schuldtitel zu untermauern.

(4)

Durch den Beschluss EZB/2012/3 vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (2) wurden als außergewöhnliche Maßnahme die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel vorübergehend ausgesetzt; diese Schuldtitel wurden für notenbankfähig erklärt, solange das Collateral Enhancement Bestand hat.

(5)

Der EZB-Rat hat im Hinblick darauf, dass die Angemessenheit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit gegenwärtig nicht gewährleistet ist, bei Ablauf des Collateral Enhancements beschlossen, dass für diese Instrumente der in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegte Bonitätsschwellenwert gelten sollte.

(6)

Der Beschluss EZB/2012/3 sollte deshalb aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/3

Der Beschluss EZB/2012/3 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 25. Juli 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Juli 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 19.