ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.197.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 197

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
24. Juli 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

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Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates ( 1 )

1

 

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Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ( 1 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


RICHTLINIE 2012/18/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (3) enthält Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

(2)

Schwere Industrieunfälle haben oft schwerwiegende Folgen, wie u. a. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus reichen. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau für Bürger, Gemeinden und Umwelt in der gesamten Union zu gewährleisten. Das bestehende hohe Schutzniveau muss daher zumindest gleich bleiben oder noch verbessert werden.

(3)

Die Richtlinie 96/82/EG hat maßgeblich dazu beigetragen, Wahrscheinlichkeit und Folgen solcher Unfälle zu verringern, was wiederum das Schutzniveau in der gesamten Union angehoben hat. Eine Überprüfung der genannten Richtlinie hat bestätigt, dass die Häufigkeit schwerer Unfälle gleich geblieben ist. Die bestehenden Bestimmungen sind zwar im Großen und Ganzen für den Zweck angemessen, doch sind einige Änderungen erforderlich, um das Schutzniveau weiter zu erhöhen, insbesondere was die Verhütung schwerer Unfälle betrifft. Gleichzeitig sollte das durch die Richtlinie 96/82/EG festgelegte System an Änderungen am Unionssystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen angepasst werden, auf das sich die Richtlinie bezieht. Darüber hinaus sollte eine Reihe anderer Bestimmungen präzisiert und aktualisiert werden.

(4)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird, indem die Bestimmungen wirksamer und effizienter gemacht werden und wo möglich unnötiger Verwaltungsaufwand durch Straffung oder Vereinfachung reduziert wird, sofern bei der Sicherheit, beim Umweltschutz und beim Schutz der Gesundheit des Menschen keine Abstriche gemacht werden. Gleichzeitig sollten die neuen Bestimmungen klar, einheitlich und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern, während das Niveau für den Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt zumindest gleich bleibt oder steigt. Die Kommission sollte bei der praktischen Umsetzung dieser Richtlinie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollte unter anderem die Frage der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen behandelt werden. Gegebenenfalls sollten Akteure wie etwa Vertreter der Industrie, der Arbeitnehmer und von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt einsetzen, in die Umsetzung dieser Richtlinie einbezogen werden.

(5)

Im Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen, das mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (4) im Namen der Union genehmigt wurde, sind Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen mit potenziell grenzüberschreitenden Wirkungen, entsprechende Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie eine internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorgesehen. Die Richtlinie 96/82/EG setzt das Übereinkommen in Unionsrecht um.

(6)

Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Minimierung des Risikos konzipiert und angewandt werden, um mögliche Unfälle zu verhüten, das Risiko von Unfällen zu verringern und, sofern sie dennoch auftreten, etwaige Auswirkungen abzumildern und auf diese Weise in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.

(7)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet bestehender Rechtsvorschriften der Union zu Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Arbeitsumwelt gelten, insbesondere unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5).

(8)

Bestimmte Industrietätigkeiten sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, sofern sie anderen Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene unterliegen, die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten. Die Kommission sollte weiterhin prüfen, ob es im bestehenden Rechtsrahmen bedeutende Lücken gibt, insbesondere im Hinblick auf neue und sich abzeichnende Risiken aus anderen Tätigkeiten sowie aus spezifischen gefährlichen Stoffen, und gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um diese Lücken zu schließen.

(9)

Anhang I der Richtlinie 96/82/EG enthält ein Verzeichnis gefährlicher Stoffe, die in ihren Anwendungsbereich fallen, u. a. unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (6) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (7). Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG wurden ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (8), die das auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) angenommene Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien innerhalb der Union umsetzt. Diese Verordnung führt neue Gefahrenklassen und -kategorien ein, die nur teilweise denen der aufgehobenen Richtlinien entsprechen. Bestimmte Stoffe und Gemische würden nach diesem System jedoch nicht eingestuft, weil die entsprechenden Kriterien in diesem Rahmen fehlen. Anhang I der Richtlinie 96/82/EG muss daher geändert und an die genannte Verordnung angepasst werden, während gleichzeitig das bestehende Schutzniveau, das die genannte Richtlinie bietet, beibehalten oder erhöht wird.

(10)

Für die Einstufung von aufbereitetem Biogas sollte den Entwicklungen in Bezug auf Normen im Rahmen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) Rechnung getragen werden.

(11)

Es kann zu unerwünschten Auswirkungen der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die die Einstufung von Stoffen und Gemischen beeinflussen, kommen. Auf der Grundlage der in dieser Richtlinie enthaltenen Kriterien sollte die Kommission beurteilen, ob es gefährliche Stoffe gibt, von denen trotz ihrer Gefahreneinstufung keine Gefahr schwerer Unfälle ausgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag für den Ausschluss des gefährlichen Stoffes vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorlegen. Die Beurteilung sollte rasch in Angriff genommen werden, vor allem nach der Änderung der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches, um unnötige Belastungen für Betreiber und zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen.

(12)

Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern und zu beseitigen. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“), das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle, ausarbeiten und, wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, an die zuständige Behörde übermitteln. Wenn die Betreiber die Gefahren schwerer Unfälle ermitteln und beurteilen, sollten auch die gefährlichen Stoffe berücksichtigt werden, die bei einem schweren Unfall innerhalb des Betriebs entstehen können.

(13)

Normalerweise findet bei Umweltschäden, die auf einen schweren Unfall zurückzuführen sind, die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (9) Anwendung.

(14)

Um die Gefahr von Domino-Effekten zu verringern, wenn aufgrund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, sollten Betreiber beim Austausch geeigneter Informationen und der Unterrichtung der Öffentlichkeit, einschließlich benachbarter Betriebe, die betroffen sein könnten, zusammenarbeiten.

(15)

Zum Nachweis dafür, dass alles Erforderliche unternommen wurde, um schwere Unfälle zu verhüten und Notfallpläne und notwendige Maßnahmen vorzubereiten, sollte der Betreiber im Falle von Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, der zuständigen Behörde Informationen in Form eines Sicherheitsberichts liefern. Dieser Sicherheitsbericht sollte Einzelheiten über den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe, die Anlagen oder Lager, mögliche Szenarien schwerer Unfälle und Risikoanalysen, Verhütungs- und Interventionsmaßnahmen sowie vorhandene Managementsysteme enthalten, um der Gefahr schwerer Unfälle vorzubeugen bzw. sie zu verringern und damit die erforderlichen Schritte zur Schadensbegrenzung eingeleitet werden können. Die Gefahr eines schweren Unfalls könnte durch die mit dem Standort des Betriebs verbundene Wahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen erhöht werden. Dies sollte bei der Erstellung von Szenarien schwerer Unfälle berücksichtigt werden.

(16)

Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, müssen interne und externe Notfallpläne aufgestellt und Verfahren aufgestellt werden, die sicherstellen, dass diese Pläne erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet werden und dass sie zur Ausführung gebracht werden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder damit gerechnet werden muss. Zum internen Notfallplan eines Betriebs sollte das Personal gehört werden, während die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit haben sollte, ihren Standpunkt zum externen Notfallplan darzulegen. Die Vergabe von Unteraufträgen kann Auswirkungen auf die Sicherheit eines Betriebs haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber verpflichten, dies bei der Erstellung eines Konzepts, eines Sicherheitsberichts oder eines internen Notfallplans zu berücksichtigen.

(17)

Bei der Auswahl angemessener Verfahrensabläufe, einschließlich jener für Überwachung und Kontrolle, sollten die Betreiber verfügbare Informationen über bewährte Verfahren mit einbeziehen.

(18)

Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und die Umwelt, einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoller bzw. besonders empfindlicher Gebiete, besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken zur Flächennutzungsplanung oder anderen einschlägigen Politiken dafür sorgen, dass zwischen diesen Gebieten und Betrieben, die solche Gefahren bergen, angemessene Abstände eingehalten werden und dass bei bestehenden Betrieben gegebenenfalls ergänzende technische Maßnahmen durchgeführt werden, damit die Gefährdung von Personen bzw. der Umwelt auf einem annehmbaren Niveau bleibt. Ausreichende Informationen über die Risiken und fachliche Beratung zu diese Risiken sollten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Um den Verwaltungsaufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verringern, sollten die Verfahren und Maßnahmen so weit wie möglich mit denen im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.

(19)

Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen gemäß dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“), das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (10) genehmigt wurde, sollten der Umfang und die Qualität der Informationen für die Öffentlichkeit verbessert werden. Insbesondere sollten Personen, die bei einem schweren Unfall wahrscheinlich betroffen wären, ausreichende Informationen über die richtigen, im Fall eines Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen darüber zugänglich machen, wo Informationen über die Rechte von Personen zu finden sind, die von einem schweren Unfall betroffen sind. Die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen sollten klar und verständlich formuliert sein. Neben der aktiven Bereitstellung von Informationen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss und ohne dass dadurch andere Formen der Verbreitung ausgeschlossen sind, sollten die Informationen auch dauerhaft und auf dem neuesten Stand elektronisch zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollte es angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit geben, u. a. um sicherheitsrelevante Bedenken auszuräumen.

(20)

Die Informationsverwaltung sollte im Einklang mit der Initiative für das gemeinsame Umweltinformationssystem SEIS stehen, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2008„Hin zu einem gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS)“ vorgestellt wurde. Sie sollte auch im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (11) und ihren Durchführungsbestimmungen stehen, die darauf ausgerichtet sind, den Austausch von Umweltgeodaten zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors zu fördern und den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten in der gesamten Union zu erleichtern. Die Informationen sollten in einer öffentlich zugänglichen Datenbank auf Unionsebene verfügbar sein, die ebenfalls die Überwachung der Umsetzung und die Berichterstattung darüber erleichtern wird.

(21)

Nach dem Übereinkommen von Aarhus ist eine effektive Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung nötig, damit die Öffentlichkeit Meinungen und Bedenken äußern kann, die für diese Entscheidung möglicherweise von Belang sind, und andererseits die Entscheidungsträger diese Meinungen und Bedenken berücksichtigen können, so dass der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter wird, und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen wächst.

(22)

Um sicherzustellen, dass bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, sollte der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde unterrichten und ihr die notwendigen Informationen übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Auswirkungen dieses Unfalls auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt zu beurteilen.

(23)

Lokale Gebietskörperschaften haben ein Interesse daran, schweren Unfällen vorzubeugen und ihre Folgen zu begrenzen, und können eine wichtige Rolle spielen. Dies sollte von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigt werden.

(24)

Zur Erleichterung des Informationsaustauschs und zur Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen unterrichten, so dass die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und daraus gewonnene Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf „Beinaheunfälle“ erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen technisch von besonderem Interesse sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bestrebt sein, sicherzustellen, dass die Informationen, die in den für den Austausch von Informationen über schwere Unfälle geschaffenen Informationssystemen enthalten sind, vollständig sind.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten bei Tätigkeiten zur Unterstützung der Umsetzung wie z. B. der Entwicklung geeigneter Leitlinien und dem Austausch bewährter Verfahren zusammenarbeiten. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten Informationspflichten gegebenenfalls auf die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen. Um die wirksame Umsetzung und Durchsetzung zu gewährleisten, sollte ein Inspektionssystem eingerichtet werden, einschließlich eines Plans für routinemäßige Inspektionen in regelmäßigen Abständen und nichtroutinemäßige Inspektionen. Soweit möglich sollten die Inspektionen gegebenenfalls mit denen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, darunter auch der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (12), koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ausreichend Personal bereitgestellt wird, das über die notwendigen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt, um Inspektionen effektiv durchzuführen. Die zuständigen Behörden sollten angemessene Unterstützung mit Hilfe von Instrumenten und Mechanismen für den Austausch von Erfahrungen und die Wissenskonsolidierung auch auf Ebene der Union bieten.

(27)

Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Änderungen der Anhänge II bis VI zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13), ausgeübt werden.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(30)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Erhalt eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (14) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(32)

Die Richtlinie 96/82/EG sollte daher geändert und anschließend aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Betriebe im Sinne von Artikel 3 Nummer 1.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager;

b)

durch ionisierende Strahlung, die von Stoffen ausgeht, entstehende Gefahren;

c)

die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren damit unmittelbar in Zusammenhang stehende, zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen;

d)

die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschließlich der Pumpstationen, außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe;

e)

die Gewinnung, nämlich die Erkundung, den Abbau und die Aufbereitung von Mineralien im Bergbau und in Steinbrüchen, einschließlich durch Bohrung;

f)

die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen;

g)

die unterirdische Offshore-Speicherung von Gas sowohl in eigenen Lagerstätten als auch an Stätten, wo auch Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffe, erkundet und gewonnen werden;

h)

Abfalldeponien, einschließlich unterirdischer Abfalllager.

Unbeschadet Unterabsatz 1 Buchstaben e und h fallen an Land gelegene unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen und chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe umfassen, sowie in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken, die gefährliche Stoffe enthalten, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Betrieb“ den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse;

2.

„Betrieb der unteren Klasse“ einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird;

3.

„Betrieb der oberen Klasse“ einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird;

4.

„benachbarter Betrieb“ einen Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;

5.

„neuer Betrieb“

a)

einen Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wird oder der am oder nach diesem Datum errichtet wird; oder

b)

eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen ihrer Anlagen oder ihrer Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, oder einen Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;

6.

„bestehender Betrieb“ einen Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder als Betrieb der oberen Klasse in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;

7.

„sonstiger Betrieb“ eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Nummer 4 genannten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, oder einen Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Nummer 5 genannten zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;

8.

„Anlage“ eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind;

9.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebs oder der Anlage übertragen worden ist;

10.

„gefährlicher Stoff“ einen Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts;

11.

„Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;

12.

„Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.

13.

„schwerer Unfall“ ein Ereignis — z. B. eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes —, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

14.

„Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

15.

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

16.

„Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;

17.

„die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

18.

„die betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen, nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

19.

„Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern.

Artikel 4

Beurteilung der Gefahren schwerer Unfälle in Bezug auf einen bestimmten gefährlichen Stoff

(1)   Die Kommission beurteilt gegebenenfalls oder in jedem Fall auf der Grundlage einer Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2, ob es in der Praxis unmöglich ist, dass ein bestimmter gefährlicher Stoff, der unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, eine Freisetzung von Substanzen oder von Energie verursacht, die unter normalen wie auch unter vernünftigerweise vorhersehbaren anomalen Bedingungen zu einem schweren Unfall führen könnte. Diese Beurteilung berücksichtigt die in Absatz 3 genannten Informationen und stützt sich auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale:

a)

die physikalische Form des gefährlichen Stoffes unter normalen Verarbeitungs- oder Handhabungsbedingungen oder bei einem unbeabsichtigten Austreten aus der Umschließung;

b)

die inhärenten Eigenschaften des gefährlichen Stoffes, insbesondere im Zusammenhang mit dispersivem Verhalten im Falle eines schweren Unfalls, etwa die Molekülmasse und den Sättigungsdampfdruck;

c)

die Höchstkonzentration der Stoffe bei Gemischen.

Für Zwecke des Unterabsatzes 1 sollten gegebenenfalls auch die Umschließung und die generische Verpackung des gefährlichen Stoffes berücksichtigt werden, vor allem auch, wenn sie durch eigene Rechtsvorschriften der Union geregelt werden.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein gefährlicher Stoff keine Gefahr eines schweren Unfalls gemäß Absatz 1 birgt, so teilt er dies der Kommission mit und übermittelt dabei auch die unterstützende Begründung einschließlich der in Absatz 3 genannten Informationen.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfassen die für die Beurteilung der Eigenschaften des gefährlichen Stoffes, die eine gesundheitliche Gefahr, eine physikalische Gefahr und eine Gefahr für die Umwelt darstellen, erforderlichen Informationen:

a)

ein umfassendes Verzeichnis der Eigenschaften, die erforderlich sind, um das Potenzial des gefährlichen Stoffes, physikalische, gesundheitliche oder ökologische Schäden zu verursachen, zu beurteilen;

b)

physikalische und chemische Eigenschaften (beispielsweise Molekülmasse, Sättigungsdampfdruck, inhärente Toxizität, Siedepunkt, Reaktivität, Viskosität, Löslichkeit und sonstige relevante Eigenschaften);

c)

Eigenschaften, die eine gesundheitliche und physikalische Gefahr darstellen (beispielsweise Reaktivität, Entflammbarkeit, Toxizität zusammen mit zusätzlichen Faktoren wie der Art des Angriffs auf den Körper, das Verhältnis zwischen Verletzung und tödlichem Verlauf und langfristige Auswirkungen sowie sonstige relevante Eigenschaften);

d)

Eigenschaften, die eine Gefahr für die Umwelt darstellen (beispielsweise Ökotoxizität, Persistenz, Bioakkumulation, Potenzial für weiträumigen Transport in der Umwelt sowie sonstige relevante Eigenschaften);

e)

soweit vorhanden, die Einstufung des Stoffes oder Gemisches durch die Union;

f)

Angaben zu stoffspezifischen Betriebsbedingungen (beispielsweise Temperatur, Druck und sonstige relevante Bedingungen), unter denen der gefährliche Stoff gelagert wird, verwendet wird und/oder im Falle vorhersehbarer außergewöhnlicher Betriebssituationen oder im Falle eines Unfalls wie etwa einem Brand vorhanden sein kann.

(4)   Im Anschluss an die Beurteilung gemäß Absatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor, um den betreffenden gefährlichen Stoff vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen.

Artikel 5

Allgemeine Betreiberpflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 6 jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 20, nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.

Artikel 6

Zuständige Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Betreibers die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben durchführt/durchführen (im Folgenden „zuständige Behörde“), sowie gegebenenfalls die mit der technischen Unterstützung der zuständigen Behörde betrauten Stellen. Mitgliedstaaten, die mehr als eine zuständige Behörde errichten oder benennen, stellen sicher, dass die Verfahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben vollständig koordiniert werden.

(2)   Die zuständigen Behörden und die Kommission arbeiten bei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen und beziehen dabei gegebenenfalls Akteure mit ein.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden gleichwertige Angaben, die von Betreibern in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übermittelt werden und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, für die Zwecke dieser Richtlinie akzeptieren. In solchen Fällen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 7

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:

a)

Name und/oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

b)

eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers;

c)

Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a genannten Person abweichend;

d)

ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können;

e)

Menge und physikalische Form des betreffenden gefährlichen Stoffs oder der betreffenden gefährlichen Stoffe;

f)

Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager;

g)

unmittelbare Umgebung des Betriebs und Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben sowie zu anderen Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.

(2)   Die Mitteilung bzw. ihre aktualisierte Fassung wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

a)

bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

b)

bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde vor dem 1. Juni 2015 bereits eine Mitteilung gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert geblieben sind.

(4)   Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde im Voraus im Falle

a)

einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des vorhandenen gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben in der genannten Mitteilung oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen dieser Stoff eingesetzt wird;

b)

einer Veränderung am Betrieb oder an einer Anlage, die erhebliche Folgen hinsichtlich der Gefahren schwerer Unfälle haben könnte;

c)

der endgültigen Schließung des Betriebs oder seiner Stilllegung oder

d)

von Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c.

Artikel 8

Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“) auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Das Konzept gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Es steht in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es umfasst die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

(2)   Das Konzept wird innerhalb der folgenden Fristen erstellt und, wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, der zuständigen Behörde übermittelt:

a)

bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

b)

bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber bereits das Konzept niedergelegt und, sofern nach nationalem Recht erforderlich, es der zuständigen Behörde vor dem 1. Juni 2015 übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert geblieben sind.

(4)   Unbeschadet Artikel 11 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre das Konzept und bringt es erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, übermittelt der Betreiber das aktualisierte Konzept unverzüglich der zuständigen Behörde.

(5)   Das Konzept wird durch angemessene Mittel und Strukturen und mittels eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder der Tätigkeiten des Betriebs umgesetzt. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse kann die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle erfüllt werden, wobei den in Anhang III festgelegten Grundsätzen Rechnung getragen wird.

Artikel 9

Domino-Effekte

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde unter Verwendung der vom Betreiber gemäß den Artikeln 7 und 10 oder der im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte übermittelten Angaben oder der durch Inspektionen gemäß Artikel 20 erlangten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben der unteren und der oberen Klasse oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

(2)   Wenn die zuständige Behörde zusätzlich zu den vom Betreiber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g übermittelten Angaben über weitere Informationen verfügt, stellt sie diese Informationen diesem Betreiber zur Verfügung, sofern dies für die Anwendung dieses Artikels erforderlich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der gemäß Absatz 1 ermittelten Betriebe

a)

sachdienliche Informationen austauschen, damit diese Betriebe in ihrem Konzept, ihren Sicherheitsmanagementsystemen, Sicherheitsberichten bzw. internen Notfallplänen der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung tragen können;

b)

bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig ist, zusammenarbeiten.

Artikel 10

Sicherheitsbericht

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse verpflichtet ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem

a)

dargelegt wird, dass ein Konzept und ein Sicherheitsmanagement zu seiner Anwendung gemäß den Elementen des Anhangs III umgesetzt wurden;

b)

dargelegt wird, dass die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;

c)

dargelegt wird, dass bei der Auslegung, der Errichtung sowie dem Betrieb und der Wartung sämtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und der für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit den Gefahren schwerer Unfälle im Betrieb stehen, einer angemessenen Sicherheit und Zuverlässigkeit Rechnung getragen wurde;

d)

dargelegt wird, dass interne Notfallpläne vorliegen, und in dem Angaben gemacht werden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;

e)

ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständige Behörde Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen kann.

(2)   Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Daten und Informationen. Er benennt die an der Erstellung des Berichts beteiligten einschlägigen Organisationen.

(3)   Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

a)

bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

b)

bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016;

c)

bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts vor dem 1. Juni 2015 den Sicherheitsbericht bereits übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen den Absätzen 1 und 2 entsprechen und unverändert geblieben sind. Um den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nachzukommen, übermittelt der Betreiber geänderte Teile des Sicherheitsberichts in der von der zuständigen Behörde genehmigten Form gemäß den Fristen nach Absatz 3.

(5)   Unbeschadet Artikel 11 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre den Sicherheitsbericht und bringt ihn erforderlichenfalls auf den neuesten Stand.

Außerdem überprüft und aktualisiert der Betreiber den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls nach einem schweren Unfall in seinem Betrieb sowie zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der zuständigen Behörde, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse — beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von „Beinaheunfällen“ — sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen.

Der Betreiber übermittelt den aktualisierten Bericht oder aktualisierte Teile davon unverzüglich der zuständigen Behörde.

(6)   Vor Beginn der Errichtung oder vor Inbetriebnahme durch den Betreiber oder in den in Absatz 3 Buchstaben b und c und Absatz 5 dieses Artikels genannten Fällen teilt die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts mit und untersagt gegebenenfalls gemäß Artikel 19 die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs.

Artikel 11

Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber die Mitteilung, das Konzept, das Sicherheitsmanagementsystem und den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet sowie die zuständige Behörde vor Durchführung der Änderung über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen unterrichtet.

Artikel 12

Notfallpläne

(1)   Bei allen Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

der Betreiber einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellt;

b)

der Betreiber der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen übermittelt;

c)

die zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörden innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber gemäß Buchstabe b einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen.

(2)   Die Betreiber kommen den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b innerhalb der folgenden Fristen nach:

a)

bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

b)

bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b entsprechen diesem Artikel und sind unverändert geblieben;

c)

bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(3)   Notfallpläne werden erstellt, um

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können;

b)

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten;

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Die Notfallpläne enthalten die in Anhang IV genannten Informationen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn diese erstellt oder wesentlich geändert werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen und externen Notfallpläne jeweils in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die bezeichneten Behörden überprüft, erprobt und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit Rechnung, eine verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde unverzüglich angewendet werden, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.

(8)   Die zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans nach Absatz 1 erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

Artikel 13

Überwachung der Ansiedlung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie

a)

die Ansiedlung neuer Betriebe;

b)

Änderungen von Betrieben im Sinne des Artikels 11;

c)

neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird,

a)

dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und — soweit möglich — Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt;

b)

dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden;

c)

dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt kommt.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle zuständigen Behörden und alle für Entscheidungen in diesem Bereich zuständigen Dienststellen geeignete Konsultationsverfahren einrichten, um die Umsetzung dieser Politiken nach Absatz 1 zu erleichtern. Die Verfahren gewährleisten, dass bei diesbezüglichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien die Betreiber genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern und auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Betrieben der unteren Klasse auf Aufforderung der zuständigen Behörde für Zwecke der Flächenausweisung oder Flächennutzung genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern.

(4)   Die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (15), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (16) sowie sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften der Union. Die Mitgliedstaaten können ein System koordinierter oder gemeinsamer Verfahren vorsehen, um die Anforderungen gemäß diesem Artikel und die Anforderungen dieser Rechtsvorschriften zu erfüllen, u. a. um Mehrfachprüfungen oder -konsultationen zu vermeiden.

Artikel 14

Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, auch auf elektronischem Weg. Die Informationen werden gegebenenfalls und auch im Fall von Änderungen gemäß Artikel 11 auf dem neuesten Stand gehalten.

(2)   Bei Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

klare und verständliche Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, regelmäßig und in angemessener Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden;

b)

der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird; bei Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 wird ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, zugänglich gemacht, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls umfasst;

c)

das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird.

Die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Anhang V. Diese Informationen werden auch an alle öffentlich genutzten Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und an alle benachbarten Betriebe gemäß Artikel 9 geliefert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen mindestens alle fünf Jahre geliefert und regelmäßig überprüft sowie gegebenenfalls aktualisiert werden, auch im Fall von Änderungen gemäß Artikel 11.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen den übrigen Mitgliedstaaten, die von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betrieb der oberen Klasse betroffen werden könnten, ausreichende Informationen zugänglich, damit der möglicherweise betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 12 und 13 sowie des vorliegenden Artikels anwenden kann.

(4)   Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 12 Absatz 8 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat von seiner begründeten Entscheidung in Kenntnis.

Artikel 15

Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

Planungen der Ansiedlung neuer Betriebe gemäß Artikel 13;

b)

wesentliche Änderungen von Betrieben gemäß Artikel 11, soweit für diese Änderungen die in Artikel 13 vorgesehenen Verpflichtungen gelten;

c)

neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn — im Sinne von Artikel 13 — die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2)   Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Projekte gemäß Absatz 1 wird die Öffentlichkeit (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, einschließlich elektronischer Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)

den Gegenstand des spezifischen Projekts;

b)

gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 ist;

c)

Einzelheiten zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d)

die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e)

die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

f)

die Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Absatz 7 dieses Artikels.

(3)   Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Projekte gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (17) andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die fragliche Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß diesem Absatz informiert wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit das Recht erhält, der zuständigen Behörde Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die Entscheidung über ein spezifisches einzelnes Projekt gemäß Absatz 1 fällt, und dass die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1 bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, wenn die einschlägigen Entscheidungen getroffen werden, der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich machen:

a)

den Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen sie beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen;

b)

die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden.

(6)   Wenn allgemeine Pläne oder Programme zu in Absatz 1 Buchstaben a oder c genannten Angelegenheiten erstellt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise Gelegenheiten erhält, sich mit Hilfe der Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (18) an ihrer Vorbereitung und Änderung oder Überarbeitung zu beteiligen.

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Kreise der Öffentlichkeit, die für die Zwecke dieses Absatzes ein Beteiligungsrecht haben; dazu gehören unter anderem einschlägige nichtstaatliche Organisationen, die die einschlägigen Anforderungen des einzelstaatlichen Rechts erfüllen, wie beispielsweise Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Pläne und Programme, für die gemäß der Richtlinie 2001/42/EG ein Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wird.

(7)   Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.

Artikel 16

Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise

a)

die zuständige Behörde unterrichtet;

b)

der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:

i)

die Umstände des Unfalls;

ii)

die beteiligten gefährlichen Stoffe;

iii)

die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten;

iv)

die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;

c)

die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,

i)

um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern;

ii)

um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

d)

die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

Artikel 17

Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall

a)

sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;

b)

durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;

c)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;

d)

Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und

e)

die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.

Artikel 18

Vom Mitgliedstaat nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen

(1)   Zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI entsprechen. Sie teilen ihr folgende Einzelheiten mit:

a)

Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der berichtenden Behörde;

b)

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls sowie den vollständigen Namen des Betreibers und die Anschrift des betreffenden Betriebs;

c)

Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

d)

Kurzbeschreibung der getroffenen Notfallmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

e)

die Ergebnisse ihrer Analysen und ihre Empfehlungen.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden, sobald dies machbar ist, aber spätestens ein Jahr nach dem Unfall unter Verwendung der Datenbank gemäß Artikel 21 Absatz 4 mitgeteilt. Sofern innerhalb dieses Zeitrahmens nur vorläufige Angaben zu Absatz 1 Buchstabe e zur Aufnahme in die Datenbank bereitgestellt werden können, werden die Angaben aktualisiert, sobald Ergebnisse weiterer Analysen und Empfehlungen verfügbar sind.

Die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten darf zurückgestellt werden, um den Abschluss gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, die durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnten.

(3)   Zur Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten wird ein Berichtsformular in Form von Durchführungsrechtsakten erstellt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 27 Absatz 2.

(4)   Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift der Stellen bekannt, die gegebenenfalls sachdienliche Informationen über schwere Unfälle besitzen und in der Lage sind, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die bei solchen Unfällen tätig werden müssen, zu beraten.

Artikel 19

Verbot der Weiterführung

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf die im Inspektionsbericht festgelegten notwendigen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon verbieten, wenn der Betreiber die nach dieser Richtlinie erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber gegen die Verbotsverfügung einer zuständigen Behörde nach Absatz 1 bei einer geeigneten Stelle Rechtsmittel gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlichen Verfahren einlegen können.

Artikel 20

Inspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ein Inspektionssystem einrichten.

(2)   Die Inspektionen sind für die Art des betreffenden Betriebs angemessen. Sie sind unabhängig vom Erhalt des Sicherheitsberichts oder anderer Berichte. Sie ermöglichen eine planmäßige und systematische Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs, damit insbesondere sichergestellt ist, dass

a)

der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten des Betriebs die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;

b)

der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen hat;

c)

die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Daten und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb genau entsprechen;

d)

Informationen gemäß Artikel 14 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Betriebe auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Inspektionsplan abgedeckt sind, und sorgen dafür, dass dieser Plan regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.

Jeder Inspektionsplan umfasst Folgendes:

a)

eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;

b)

den räumlichen Anwendungsbereich des Inspektionsplans;

c)

eine Liste der Betriebe, für die der Plan gilt;

d)

eine Liste der Gruppen von Betrieben mit möglichen Domino-Effekten nach Artikel 9;

e)

eine Liste der Betriebe, in denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können;

f)

Verfahren für Routineinspektionen, einschließlich der Programme für solche Inspektionen gemäß Absatz 4;

g)

Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen gemäß Absatz 6;

h)

Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.

(4)   Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für Routineinspektionen aller Betriebe, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist.

Der zeitliche Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Vor-Ort-Besichtigungen darf für Betriebe der oberen Klasse nicht mehr als ein Jahr und für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre betragen, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle in den betreffenden Betrieben ein Inspektionsprogramm erarbeitet.

(5)   Die systematische Beurteilung der Gefahren der betreffenden Betriebe stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

a)

potenzielle Auswirkungen der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;

b)

die dokumentierte Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie.

Gegebenenfalls werden einschlägige Ergebnisse von im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Inspektionen ebenfalls berücksichtigt.

(6)   Nichtroutinemäßige Inspektionen werden durchgeführt, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und „Beinaheunfälle“, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften baldmöglichst zu untersuchen.

(7)   Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion teilt die zuständige Behörde dem Betreiber ihre Schlussfolgerungen daraus und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mit. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber alle diese erforderlichen Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung einleitet.

(8)   Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen diese Richtlinie festgestellt, wird innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Inspektion durchgeführt.

(9)   Wenn möglich werden Inspektionen mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union koordiniert und gegebenenfalls miteinander verbunden.

(10)   Die Mitgliedstaaten ermutigen die zuständigen Behörden dazu, Mechanismen und Instrumente für den Erfahrungsaustausch und die Wissenskonsolidierung zur Verfügung zu stellen und sich gegebenenfalls auf Unionsebene an solchen Mechanismen zu beteiligen.

(11)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber den zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung gewähren, damit diese Behörden Inspektionen durchführen und alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen sammeln können, insbesondere um den Behörden zu erlauben, die Möglichkeit eines schweren Unfalls umfassend zu beurteilen, das Ausmaß der möglichen erhöhten Wahrscheinlichkeit oder Verschlimmerung der Folgen schwerer Unfälle zu ermitteln, einen externen Notfallplan zu erstellen und Stoffe zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder ihres Standorts genauere Betrachtung erfordern.

Artikel 21

Informationsaustausch und Informationssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten Erfahrungen aus. Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf die Wirkungsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen.

(2)   Bis zum 30. September 2019 und danach alle vier Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

(3)   Bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zumindest folgende Informationen mit:

a)

Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

b)

Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebs.

Die Kommission errichtet eine Datenbank, die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen enthält, und hält diese auf dem neuesten Stand. Der Zugang zu der Datenbank ist Personen vorbehalten, die hierzu von der Kommission oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt worden sind.

(4)   Die Kommission errichtet eine den Mitgliedstaaten zur Verfügung gehaltene Datenbank, die insbesondere ausführliche Angaben über die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel

a)

einer raschen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen an sämtliche zuständigen Behörden;

b)

der Weitergabe der Analysen der Unfallursachen und der daraus gewonnenen Erkenntnisse an die zuständigen Behörden;

c)

einer Unterrichtung der zuständigen Behörden über getroffene Verhütungsmaßnahmen;

d)

der Bereitstellung von Informationen über Stellen, die hinsichtlich des Auftretens und der Verhütung von schweren Unfällen sowie der Begrenzung von Unfallfolgen informieren und beraten können.

(5)   Die Kommission erlässt spätestens bis 1. Januar 2015 Durchführungsrechtsakte, um die Formate für die Übermittlung der Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Datenbanken gemäß den Absätzen 3 und 4 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Datenbank gemäß Absatz 4 umfasst zumindest

a)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen;

b)

eine Analyse der Unfallursachen;

c)

die aus den Unfällen gewonnenen Erkenntnisse;

d)

die zur Verhütung der Wiederholung eines solchen Unfalls erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen.

(7)   Die Kommission macht den nicht vertraulichen Teil der Daten öffentlich zugänglich.

Artikel 22

Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten veranlassen, dass die zuständige Behörde im Interesse der Transparenz jegliche gemäß dieser Richtlinie vorliegende Information jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zur Verfügung stellen muss.

(2)   Die nach dieser Richtlinie, einschließlich nach Artikel 14, erforderliche Weitergabe von Informationen kann von der zuständigen Behörde zurückgewiesen oder beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.

(3)   Die Weitergabe der vollständigen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c kann von dieser zuständigen Behörde unbeschadet Absatz 2 dieses Artikels verweigert werden, wenn der Betreiber beantragt hat, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe aus Gründen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offengelegt werden.

Die zuständige Behörde kann aus denselben Gründen entscheiden, dass bestimmte Teile des Berichts oder Verzeichnisses nicht offengelegt werden. Nach Einwilligung dieser Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der zuständigen Behörde einen geänderten Bericht oder ein geändertes Verzeichnis vor, in dem diese Teile ausgeklammert sind.

Artikel 23

Zugang zu Gerichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

jeder Antragsteller, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b oder c oder Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie um Auskunft ersucht, gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG eine Überprüfung der Handlungen oder Unterlassungen einer zuständigen Behörde hinsichtlich eines derartigen Auskunftsersuchens beantragen kann;

b)

Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Fällen gemäß Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie Zugang zu den in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU eingerichteten Überprüfungsverfahren haben.

Artikel 24

Leitlinien

Die Kommission kann Leitlinien zum Sicherheitsabstand und zu Domino-Effekten ausarbeiten.

Artikel 25

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt anzupassen. Derartige Anpassungen haben keine wesentlichen Änderungen der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Betreiber zur Folge.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. August 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens vier Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch die Richtlinie 96/82/EG eingerichtet wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Artikel 28

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 1. Juni 2015 mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Artikel 29

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 30. September 2020 und in der Folge alle vier Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 und Artikel 21 Absatz 2 übermittelten Informationen und der in den Datenbanken gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 vorliegenden Informationen sowie unter Berücksichtigung der Umsetzung von Artikel 4 einen Bericht über die Umsetzung und die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie einschließlich von Informationen zu im Hoheitsgebiet der Union eingetretenen schweren Unfälle und deren möglichen Auswirkungen auf die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Die Kommission nimmt im ersten dieser Berichte eine Beurteilung der Notwendigkeit vor, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu ändern. Jeder Bericht kann erforderlichenfalls von einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt begleitet werden.

(2)   Im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union kann die Kommission prüfen, ob es erforderlich ist, die Frage der finanziellen Verantwortlichkeit des Betreibers in Bezug auf schwere Unfälle einschließlich die Versicherung betreffende Fragen zu behandeln.

Artikel 30

Änderung der Richtlinie 96/82/EG

In der Richtlinie 96/82/EG wird in Anhang I Teil 1 unter der Überschrift „Erdölerzeugnisse“ das Wort „d) Schweröle“ angefügt.

Artikel 31

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Mai 2015 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juni 2015 an.

Abweichend von Unterabsatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 30 dieser Richtlinie bis zum 14. Februar 2014 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Februar 2014 an.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 96/82/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 34

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 138.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012 und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012.

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(4)  ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(6)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(7)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(9)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(10)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(12)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(13)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(14)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(15)  ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.

(16)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(17)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(18)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I

Gefährliche Stoffe

Anhang II

In dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen

Anhang III

Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Anhang IV

In die Notfallpläne gemäß Artikel 12 aufzunehmende Daten und Informationen

Anhang V

Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind

Anhang VI

Kriterien für die in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen schweren Unfall

Anhang VII

Entsprechungstabelle

ANHANG I

GEFÄHRLICHE STOFFE

Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

TEIL 1

Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen

Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Mengenschwelle (in Tonnen) für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 10 für die Anwendung von

Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse

Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse

Abschnitt „H“ —   

GESUNDHEITSGEFAHREN

H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

20

H2 AKUT TOXISCH

Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege;

Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7)

50

200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT — EINMALIGE EXPOSITION

STOT SE Gefahrenkategorie 1

50

200

Abschnitt „P“ —   

PHYSIKALISCHE GEFAHREN

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Instabile explosive Stoffe

Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

50

200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10

50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150 (netto)

500 (netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5 000 (netto)

50 000 (netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

50

200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden

andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

10

50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren schwerer Unfälle führen können

andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

50

200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

5 000

50 000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B Organische Peroxide, Typ A oder B

10

50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50

200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

 

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

 

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

50

200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

 

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

 

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

50

200

Abschnitt „E“ —   

UMWELTGEFAHREN

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

200

500

Abschnitt „O“ —   

ANDERE GEFAHREN

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

100

500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

100

500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

50

200

TEIL 2

Namentlich aufgeführte gefährliche Stoffe

Spalte 1

CAS-Nr. (1)

Spalte 2

Spalte 3

 

Mengenschwelle (in Tonnen) für die Anwendung in

Gefährliche Stoffe

 

 

Betrieben der unteren Klasse

Betrieben der oberen Klasse

1.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5 000

10 000

2.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1 250

5 000

3.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2 500

4.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

5.

Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5 000

10 000

6.

Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

1 250

5 000

7.

Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze

1303-28-2

1

2

8.

Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure und/oder -Salze

1327-53-3

 

0,1

9.

Brom

7726-95-6

20

100

10.

Chlor

7782-50-5

10

25

11.

Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

 

1

12.

Ethylenimin

151-56-4

10

20

13.

Fluor

7782-41-4

10

20

14.

Formaldehyd (Konzentration ≥ 90 %)

50-00-0

5

50

15.

Wasserstoff

1333-74-0

5

50

16.

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

7647-01-0

25

250

17.

Bleialkyle

5

50

18.

Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

19.

Acetylen

74-86-2

5

50

20.

Ethylenoxid

75-21-8

5

50

21.

Propylenoxid

75-56-9

5

50

22.

Methanol

67-56-1

500

5 000

23.

4,4′-Methylen-bis (2-chloranilin) und/oder seine Salze, pulverförmig

101-14-4

 

0,01

24.

Methylisocyanat

624-83-9

 

0,15

25.

Sauerstoff

7782-44-7

200

2 000

26.

2,4-Toluylendiisocyanat

584-84-9

10

100

2,6-Toluylendiisocyanat

91-08-7

27.

Carbonyldichlorid (Phosgen)

75-44-5

0,3

0,75

28.

Arsin (Arsentrihydrid)

7784-42-1

0,2

1

29.

Phosphin (Phosphortrihydrid)

7803-51-2

0,2

1

30.

Schwefeldichlorid

10545-99-0

 

1

31.

Schwefeltrioxid

7446-11-9

15

75

32.

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet (siehe Anmerkung 20)

 

0,001

33.

Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten:

4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

34.

Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe

a)

Ottokraftstoffe und Naphta

b)

Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)

c)

Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)

d)

Schweröle

e)

alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter den Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse

2 500

25 000

35.

Ammoniak, wasserfrei

7664-41-7

50

200

36.

Bortrifluorid

7637-07-2

5

20

37.

Schwefelwasserstoff

7783-06-4

5

20

38.

Piperidin

110-89-4

50

200

39.

Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

3030-47-5

50

200

40.

3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

5397-31-9

50

200

41.

Natriumhypochlorit-Gemische (*1), die als gewässergefährdend — akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in Anhang I Teil 1 eingestuft sind

 

200

500

42.

Propylamin (siehe Anmerkung 21)

107-10-8

500

2 000

43.

tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

1663-39-4

200

500

44.

2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

16529-56-9

500

2 000

45.

Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

533-74-4

100

200

46.

Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

96-33-3

500

2 000

47.

3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

108-99-6

500

2 000

48.

1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

109-70-6

500

2 000

ANMERKUNGEN ZU ANHANG I

1.

Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft.

2.

Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3.

Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb.

Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.

4.

Soweit zutreffend, gelten die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe:

Bei einem Betrieb, in dem kein einzelner gefährlicher Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt, folgende Additionsregel angewendet.

Diese Richtlinie ist auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe

q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 + … größer oder gleich 1 ist,

dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs fällt (fallen),

und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.

Diese Richtlinie ist auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe

q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 + … größer oder gleich 1 ist,

dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen),

und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.

Diese Regel dient zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren. Sie ist daher dreimal anzuwenden:

a)

für das Addieren von in Teil 2 aufgeführten gefährlichen Stoffen, die unter die Gefahrenkategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, zu gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,

b)

für das Addieren von in Teil 2 aufgeführten gefährlichen Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, zu gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,

c)

für das Addieren von in Teil 2 aufgeführten gefährlichen Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, zu gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.

Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, wenn eine der bei Buchstabe a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

5.

Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich aufgeführten gefährlichen Stoff, die/der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, zugeordnet.

6.

Bei gefährlichen Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten für Zwecke dieser Richtlinie die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in Anmerkung 4 Buchstabe a, Anmerkung 4 Buchstabe b und Anmerkung 4 Buchstabe c, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.

7.

Gefährliche Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 AKUT TOXISCH.

8.

Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Richtlinie zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Richtlinie das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

9.

Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) (2) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

10.

Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.1.

Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (3) (Richtlinie über Aerosolpackungen) einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.2.

Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

12.

Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Dies gilt allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

13.

Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III, Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

gewichtsmäßig zwischen 15,75 % (4) und 24,5 % (5) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren / organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (6) erfüllen;

gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.

14.

Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %;

bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist;

bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % (7) ist.

15.

Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität

Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten;

gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.

Es gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

16.

Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.

Dies gilt für

zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen;

Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen.

17.   Kaliumnitrat (5 000/10 000)

Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

18.   Kaliumnitrat (1 250/5 000)

Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

19.   Aufbereitetes Biogas

Zur Umsetzung dieser Richtlinie kann aufbereitetes Biogas unter Anhang I Teil 2 Eintrag 18 eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält.

20.   Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine

Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

 

 

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

 

 

 

 

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

 

 

 

 

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

 

 

 

 

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

Referenz — Van den Berg et al: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds.

21.

Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, finden für die Zwecke dieser Richtlinie die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung.

(1)  Die CAS-Nummer wird nur als Hinweis angegeben.

(*1)  Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend — akut 1 [H400] eingestuft.

(2)  Weitere Hinweise zur Befreiung von der Erprobung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14, siehe Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).

(3)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(4)  Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.

(5)  Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

(6)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(7)  Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.

ANHANG II

In dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen

1.

Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle.

Mit diesen Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abgedeckt werden.

2.

Umfeld des Betriebs:

a)

Beschreibung des Betriebs und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts;

b)

Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;

c)

auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebe sowie Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten;

d)

Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten.

3.

Beschreibung der Anlage:

a)

Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

b)

Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren;

c)

Beschreibung der gefährlichen Stoffe:

i)

Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:

Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur;

Höchstmenge der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sind oder vorhanden sein können;

ii)

physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst später auf sie auswirkenden Gefahren;

iii)

physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.

4.

Ermittlung und Analyse der Risiken von Unfällen und Mittel zu deren Verhütung:

a)

eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb der Anlage liegen, insbesondere:

i)

betriebliche Ursachen;

ii)

externe Ursachen, etwa im Zusammenhang mit Domino-Effekten, Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Bereichen und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößern könnten;

iii)

natürliche Ursachen, z. B. Erbeben oder Überschwemmungen;

b)

Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können;

c)

Bewertung vergangener Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit denselben Stoffen und Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf spezifische Maßnahmen, die ergriffen wurden, um solche Unfälle zu verhindern;

d)

Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.

5.

Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls:

a)

Beschreibung der Einrichtungen, die in dem Werk zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorhanden sind, einschließlich beispielsweise Melde-/Schutzsysteme, technischer Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme, Löschwasserrückhaltung;

b)

Auslösung des Alarms und Durchführung der Notfallmaßnahmen;

c)

Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen;

d)

Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Verringerung der Auswirkungen eines schweren Unfalls von Bedeutung sind.

ANHANG III

Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Bei der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen:

a)

Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Industrietätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung; es sollte denjenigen Teil des allgemeinen Managementsystems einschließen, zu dem die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“) relevante Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören;

b)

Das Sicherheitsmanagement berücksichtigt folgende Aspekte:

i)

Organisation und Personal — Aufgaben und Verantwortungsbereiche des zur Überwachung der Gefahren schwerer Unfälle vorgesehenen Personals auf allen Stufen der Organisation zusammen mit den Maßnahmen, die zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden; Ermittlung des entsprechenden Ausbildungsbedarfs und Durchführung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen; Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebs sowie des in dem Betrieb tätigen Personals von Subunternehmen, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit wichtig sind;

ii)

Ermittlung und Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmungsgemäßen Betrieb und außergewöhnlichen Betriebssituationen einschließlich gegebenenfalls von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben sind, sowie Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Unfälle;

iii)

Betriebskontrolle — Festlegung und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf, einschließlich Wartung, des Werks, Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und kurzzeitiges Abschalten; Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren für Überwachung und Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls; Management und Steuerung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion — Inventar der Einrichtungen des Betriebs, Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen; angemessene Maßnahmen zur Weiterbehandlung und erforderliche Gegenmaßnahmen;

iv)

sichere Durchführung von Änderungen — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der Anlage, des Verfahrens oder des Lagers oder zur Auslegung einer neuen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes;

v)

Planung für Notfälle — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Notfallpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden;

vi)

Leistungsüberwachung — Festlegung und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Konzept des Betreibers und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren umfassen das System des Betreibers für die Meldung schwerer Unfälle oder „Beinaheunfälle“, insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen. Die Verfahren könnten auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren und/oder andere relevante Indikatoren beinhalten;

vii)

Audit und Überprüfung — Festlegung und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Beurteilung der Konzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; von der Betriebsleitung entsprechend dokumentierte Überprüfung der Ergebnisse des bestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung, einschließlich der Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß dem Audit und der Überprüfung.

ANHANG IV

In die Notfallpläne gemäß Artikel 12 aufzunehmende Daten und Informationen

1.

Interne Notfallpläne:

a)

Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;

b)

Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist;

c)

für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel;

d)

Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten;

e)

Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;

f)

wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten;

g)

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.

2.

Externe Notfallpläne

a)

Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;

b)

Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;

c)

Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;

d)

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;

e)

Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;

f)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, gemäß Artikel 9 über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;

g)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

ANHANG V

Einzelheiten, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind

TEIL 1

Für alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe:

1.

Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

2.

Bestätigung, dass der Betrieb den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und dass die Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde;

3.

verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs;

4.

gebräuchliche Bezeichnungen oder — bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 — Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betrieb vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;

5.

allgemeine Unterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich sind;

6.

Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung gemäß Artikel 20 Absatz 4 oder Verweis darauf, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo gemäß den Anforderungen von Artikel 22 ausführlichere Informationen zur Inspektion und dem entsprechenden Inspektionsplan auf Anfrage eingeholt werden können;

7.

Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 22 weitere Informationen eingeholt werden können.

TEIL 2

Zusätzliche Informationen zu den in Teil 1 genannten für Betriebe der oberen Klasse:

1.

allgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;

2.

Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände — auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten — geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;

3.

Angemessene Informationen aus dem externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Betriebsgeländes haben kann. Hierzu sollte auch der Hinweis gehören, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;

4.

gegebenenfalls Angabe, ob der Betrieb in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa besteht.

ANHANG VI

Kriterien für die in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen schweren Unfall

I.   Die Kommission muss über jeden schweren Unfall unterrichtet werden, der unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in den Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat.

1.   Beteiligte gefährliche Stoffe

Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffs mit einer Menge von mindestens 5 % der in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 angegebenen Mengenschwelle.

2.   Schädigungen von Personen oder Sachwerten:

a)

ein Todesfall;

b)

sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

c)

ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebs mit einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

d)

eine oder mehr Wohnungen außerhalb des Betriebs, die durch den Unfall beschädigt und unbenutzbar geworden ist/sind;

e)

Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als zwei Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 500;

f)

Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 1 000.

3.   Unmittelbare Umweltschädigungen:

a)

dauerhafte oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume:

i)

gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: 0,5 ha;

ii)

großräumigerer Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: 10 ha;

b)

erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von marinen Lebensräumen:

i)

Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km;

ii)

See oder Teich: ab 1 ha;

iii)

Delta: ab 2 ha;

iv)

Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha;

c)

erhebliche Schädigung des Grundwassers:

ab 1 ha.

4.   Sachschäden:

a)

Sachschäden im Betrieb: ab 2 000 000 EUR;

b)

Sachschäden außerhalb des Betriebs: ab 500 000 EUR.

5.   Grenzüberschreitende Schädigungen

Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte schwere Unfall mit Auswirkungen, die über das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen.

II.   Unfälle oder „Beinaheunfälle“, die die Mitgliedstaaten aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für besonders bedeutsam halten und die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entsprechen, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 96/82/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 13

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 14

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 15

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 16

Artikel 3 Absätze 2 bis 7, Artikel 3 Absätze 11 und 12 sowie Artikel 3 Absätze 17 bis 19

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f und h

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis g

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a bis c

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 7 Absatz 1a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 12 Absätze 4 und 5

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 4a

Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 8

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1a

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 3

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 letzter Satz

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 14 Absatz 1 Satz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4 Satz 1

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 4 Sätze 2 und 3

Artikel 22 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 15 Absätze 2 bis 7

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absätze 2 und 3

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 20 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 11

Artikel 20 Absätze 3, 5, 6, 8, 9 und 10

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1a Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1a Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 7

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 25

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 32

Artikel 24

Artikel 31

Artikel 25

Artikel 33

Artikel 26

Artikel 34

Artikel 26 und Artikel 28 bis 30

Anhang I, einleitende Absätze

Anhang I, Einleitung, Absätze 1 bis 5

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkungen 1 bis 3

Anhang I, Einleitung, Absätze 6 bis 7

Anhang I Teil 1

Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 1, Anmerkungen zu Teil 1, Anmerkungen 1 bis 6

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkungen 13 bis 18

Anhang I Teil 1, Anmerkungen zu Teil 1, Anmerkung 7

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkung 20

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkung 7

Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 1

Anhang I Teil 2, Anmerkungen zu Teil 2, Anmerkung 1

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkungen 1, 5 und 6

Anhang I Teil 2, Anmerkungen zu Teil 2, Anmerkung 2

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkungen 8 bis 10

Anhang I Teil 2, Anmerkungen zu Teil 2, Anmerkung 3

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkungen 11.1, 11.2 und 12

Anhang I Teil 2, Anmerkungen zu Teil 2, Anmerkung 4

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkung 4

Anhang II Ziffern I bis III

Anhang II Nummern 1 bis 3

Anhang II Ziffer IV Buchstabe A

Anhang II Nummer 4 Buchstabe a

Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffern i bis iii

Anhang II Ziffer IV Buchstabe B

Anhang II Nummer 4 Buchstabe b

Anhang II Nummer 4 Buchstabe c

Anhang II Ziffer IV Buchstabe C

Anhang II Nummer 4 Buchstabe d

Anhang II Ziffer V Buchstaben A bis C

Anhang II Nummer 5 Buchstaben a bis c

Anhang II Ziffer V Buchstabe D

Anhang II, Nummer 5 Buchstabe d

Anhang III, einleitender Absatz und Buchstaben a und b

Anhang III, einleitende Absätze und Anhang III Buchstabe a

Artikel 8 Absätze 1 und 5

Anhang III Buchstabe c Ziffern i bis iv

Anhang III Buchstabe b Ziffern i bis iv

Anhang III Buchstabe c Ziffern v bis vii

Anhang III Buchstabe b Ziffern v bis vii

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V Nummer 1

Anhang V Teil 1 Nummer 1

Anhang V Nummer 2

Anhang V Nummern 3 bis 5

Anhang V Teil 1 Nummern 2 bis 4

Anhang V Nummer 6

Anhang V Teil 2 Nummer 1

Anhang V Nummern 7 bis 8

Anhang V Teil 1 Nummer 5

Anhang V Teil 1 Nummer 6

Anhang V Nummern 9 und 10

Anhang V Teil 2 Nummern 2 und 3

Anhang V Nummer 11

Anhang V Teil 1 Nummer 7

Anhang V Teil 2 Nummer 4

Anhang VI Ziffer I

Anhang VI Teil I

Anhang VI Ziffer II

Anhang VI Teil II

Anhang VII


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/38


RICHTLINIE 2012/19/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (4) ist in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Die Umweltpolitik der Union ist insbesondere auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(3)

Im Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung („Fünftes Aktionsprogramm für den Umweltschutz“) (5) wurde festgestellt, dass eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung eine spürbare Änderung der heutigen Entwicklungs-, Produktions-, Verbrauchs- und Verhaltensmuster erfordert, und unter anderem die Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und die Verhinderung der Umweltverschmutzung befürwortet. Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurden in diesem Programm als einer der Bereiche genannt, in dem hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, der Verwertung und der sicheren Entsorgung von Abfällen Regelungsbedarf besteht.

(4)

Diese Richtlinie ergänzt das allgemeine Abfallbewirtschaftungsrecht der Union, wie die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (6). Sie nimmt auf die Begriffsbestimmungen in jener Richtlinie einschließlich der Begriffbestimmungen für Abfall und allgemeine Verfahren der Abfallbewirtschaftung Bezug. Die Bestimmung des Begriffs „Sammlung“ in der Richtlinie 2008/98/EG schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung von Abfällen zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage ein. Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) schafft einen Rahmen für die Festlegung der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und ermöglicht es, solche speziellen Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte, die auch unter die vorliegende Richtlinie fallen können, festzulegen. Die Richtlinie 2009/125/EG und die auf ihrer Grundlage getroffenen Durchführungsmaßnahmen gelten unbeschadet des Abfallbewirtschaftungsrechts der Union. Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (8) sind in allen in ihren Geltungsbereich fallenden Elektro- und Elektronikgeräten anstelle der verbotenen Stoffe Ersatzstoffe zu verwenden.

(5)

Die anhaltende Marktexpansion und immer kürzere Innovationszyklen bewirken, dass Geräte immer schneller ersetzt werden und Elektro- und Elektronikgeräte eine schnell wachsende Abfallquelle bilden. Während die Richtlinie 2002/95/EG wirksam dazu beigetragen hat, in neuen Elektro- und Elektronikgeräten enthaltene gefährliche Stoffe zu reduzieren, werden Elektro- und Elektronik-Altgeräte noch über Jahre hinaus gefährliche Stoffe wie Quecksilber, Cadmium, Blei, sechswertiges Chrom und polychlorierte Biphenyle (PCB) sowie ozonabbauende Stoffe enthalten. Die in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Bestandteile stellen ein großes Problem bei der Abfallentsorgung dar, und zu wenige Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden dem Recycling zugeführt. Ohne Recycling gehen wertvolle Ressourcen verloren.

(6)

Diese Richtlinie soll zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung und zur Rückgewinnung von wertvollen Sekundärrohstoffen beitragen, indem vorrangig durch die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle die zu beseitigende Abfallmenge reduziert wird. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenszyklus von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern. Insbesondere kann die national uneinheitliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung zu wesentlichen Unterschieden in der finanziellen Belastung der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte wird beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollten die maßgeblichen Kriterien auf Unionsebene festgelegt werden, und es sollten Mindestnormen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entwickelt werden.

(7)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Produkte und Hersteller gelten, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien. In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden wie im Fall anderer Vertriebswege, damit diese anderen Vertriebswege nicht die aufgrund dieser Richtlinie anfallenden Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.

(8)

Damit die Hersteller ihre Verpflichtungen nach dieser Richtlinie in einem bestimmten Mitgliedstaat erfüllen, sollten Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sein. Um die derzeit bestehenden Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollten die Mitgliedstaaten abweichend von diesem Grundsatz den Herstellern, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet, sondern in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, die Möglichkeit geben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Hersteller nach dieser Richtlinie verantwortlich ist. Zusätzlich sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem die Verfahren für Registrierung und Berichterstattung vereinfacht werden und die Erhebung von doppelten Gebühren für Registrierungen innerhalb einzelner Mitgliedstaaten verhindert wird.

(9)

Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Union gelten, die alle diejenigen schützen, die in Kontakt mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten kommen, und unbeschadet der besonderen Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (9), und der Unionsvorschriften über Produktgestaltung, insbesondere der Richtlinie 2009/125/EG. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Verwertung und das Recycling von Altkühlgeräten und davon stammenden Stoffen, Gemischen und Bauteilen sollte in Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht erfolgen, insbesondere in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (10), und mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (11). Die Ziele dieser Richtlinie können erreicht werden, ohne dass ortsfeste Großanlagen wie Ölplattformen, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen oder Aufzüge in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. Dagegen sollten Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind und die ihre Funktion auch erfüllen können, wenn sie nicht Teil dieser Anlagen sind, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Geräte wie Beleuchtungskörper oder Photovoltaikmodule.

(10)

In diese Richtlinie sollte eine Reihe von Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, um den Geltungsbereich dieser Richtlinie genau festzulegen. Im Rahmen einer Überprüfung des Geltungsbereichs sollte die Begriffsbestimmung für Elektro- und Elektronikgeräte jedoch noch eindeutiger gefasst werden, um die einschlägigen Maßnahmen und die gegenwärtigen, angewandten und bewährten Praktiken der Mitgliedstaaten weiter anzugleichen.

(11)

Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung, durch die die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtert werden, sollten im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt werden. Um die Wiederverwendung und die Verwertung mit Mitteln der Produktgestaltung zu optimieren, sollte der gesamte Lebenszyklus des Produktes berücksichtigt werden.

(12)

Die Einführung der Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen eine Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die ihre Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern.

(13)

Um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter des Vertreibers zu gewährleisten, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurücknehmen und damit umgehen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalen Gesundheits- und Sicherheitsnormen und mit den Gesundheits- und Sicherheitsnormen der Union die Bedingungen festlegen, unter denen eine Rücknahme durch den Vertreiber abgelehnt werden kann.

(14)

Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Verbraucher müssen aktiv zum Erfolg dieser Sammlung beitragen und sollten Anreize bekommen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzugeben. Dafür sollten geeignete Einrichtungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschaffen werden, unter anderem öffentliche Rücknahmepunkte, bei denen der Abfall aus privaten Haushalten zumindest kostenlos zurückgegeben werden kann. Die Vertreiber leisten einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Deshalb sollten in Einzelhandelsgeschäften eingerichtete Rücknahmepunkte für sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht den Registrierungs- bzw. Genehmigungsanforderungen der Richtlinie 2008/98/EG unterliegen.

(15)

Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Um sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten um die Einrichtung effizienter Sammelsysteme bemühen, sollte ihnen eine hohe Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorgeschrieben werden; dies betrifft wegen der hohen Umweltbelastung sowie aufgrund der Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 insbesondere Kühl- und Gefriergeräte, die ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten. Aus den Daten in der von der Kommission im Jahr 2008 durchgeführten Folgenabschätzung geht hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits 65 % der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte getrennt gesammelt wurden, davon aber potenziell mehr als die Hälfte nicht ordnungsgemäß behandelt oder illegal ausgeführt wurde und dies selbst im Fall der ordnungsgemäßen Behandlung nicht gemeldet wurde. Dadurch gehen wertvolle Sekundärrohstoffe verloren, die Umwelt wird geschädigt, und es werden inkohärente Daten geliefert. Um dies zu verhindern, ist es notwendig, ein ehrgeiziges Sammelziel festzulegen und sicherzustellen, dass gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte umweltverträglich behandelt und ordnungsgemäß gemeldet werden. Für die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, bei deren Anwendung die Mitgliedstaaten alle einschlägigen, im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (12) erstellten Leitlinien der Anlaufstellen berücksichtigen können. Solche Mindestanforderungen sollten in jedem Fall dem Zweck dienen, unerwünschte Verbringungen nicht funktionierender Elektro- und Elektronikgeräte in Entwicklungsländer zu unterbinden.

(16)

Bei der Festlegung ambitionierter Sammelquoten sollte die Menge der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu Grunde gelegt werden, wodurch unterschiedliche Lebenszyklen von Produkten in den Mitgliedstaaten, nicht saturierte Märkte und Elektro- und Elektronikgeräte mit langem Lebenszyklus gebührend berücksichtigt werden. Daher sollte in naher Zukunft eine Methode zur Berechnung der Sammelquoten anhand der Aufkommen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten entwickelt werden. Nach aktuellen Schätzungen entspricht eine Sammelquote von 85 % der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte ungefähr einer Sammelquote von 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden.

(17)

Eine spezifische Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist unbedingt notwendig, um zu verhindern, dass Schadstoffe in das rezyklierte Material oder in den Abfallstrom gelangen. Eine solche Behandlung ist das wirksamste Mittel, um das angestrebte Umweltschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Anlagen oder Betriebe, die Sammel-, Recycling- und Behandlungstätigkeiten durchführen, sollten Mindestnormen erfüllen, damit negative Umwelteinflüsse im Zusammenhang mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden werden. Es sollten die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken eingesetzt werden, sofern sie Gesundheitsschutz und ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken können gemäß den Verfahren der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (13) genauer definiert werden.

(18)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ stellte in seinem Gutachten zur Risikobewertung von Nanotechnologie-Produkten vom 19. Januar 2009 fest, dass es in der Abfallphase und während des Recyclings zu einer Exposition gegenüber Nanomaterialien kommen kann, die fest in große Strukturen integriert sind, beispielsweise in elektronische Schaltkreise. Um mögliche Risiken der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Nanomaterialien enthalten, für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzudämmen, sollte die Kommission prüfen, ob eine spezielle Behandlung erforderlich sein kann.

(19)

Die Sammlung, die Lagerung, die Beförderung, die Behandlung, das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Vorbereitung zur Wiederverwendung erfolgen nach einem Ansatz, der auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit und die Erhaltung von Rohstoffen ausgerichtet ist, und zielen auf das Recycling wertvoller, in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltener Ressourcen ab, um eine bessere Versorgung mit Rohstoffen in der Union sicherzustellen.

(20)

Der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ihren Bauteilen, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien sollte, soweit angebracht, Vorrang eingeräumt werden. Sofern dies nicht vorzuziehen ist, sollten alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Verwertung zugeführt werden, wobei eine hohe Recycling- und Verwertungsquote erreicht werden sollte. Zudem sollte ein Anreiz für die Hersteller geschaffen werden, bei der Herstellung neuer Geräte rezyklierte Werkstoffe zu verwenden.

(21)

Die Verwertung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten können nur dann auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden, wenn diese Verwertung, diese Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dieses Recycling nicht im Widerspruch zu anderen solche Geräte betreffenden Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften steht. Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung zur Wiederverwendung, eines ordnungsgemäßen Recyclings und einer ordnungsgemäßen Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist wichtig für eine solide Ressourcenbewirtschaftung und wird die Versorgung mit Ressourcen optimieren.

(22)

Die wichtigsten Grundsätze für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten müssen auf Unionsebene festgelegt werden, wobei durch die Finanzierungskonzepte sowohl hohe Sammelquoten als auch die Durchsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung gefördert werden müssen.

(23)

Private Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten zumindest die Abholung von der Rücknahmestelle sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren. Um zu verhindern, dass getrennt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht ordnungsgemäß behandelt oder illegal ausgeführt werden, und um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, indem die Herstellerfinanzierung in der gesamten Union harmonisiert und die Kostenübernahme für die Sammlung dieser Altgeräte in Einklang mit dem Verursacherprinzip vom allgemeinen Steuerzahler auf die Verbraucher von Elektro- und Elektronikgeräten verlagert wird, sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu anhalten, die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vollständig selbst in die Hand zu nehmen, insbesondere indem sie die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der gesamten Abfallkette finanzieren, einschließlich von Geräten aus privaten Haushalten. Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können. Jeder Hersteller sollte beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie stellen, um zu verhindern, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Waisen-Produkten auf die Gesellschaft oder die übrigen Hersteller abgewälzt werden. Die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten sollte von allen existierenden Herstellern über kollektive Finanzierungssysteme getragen werden, zu denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen. Kollektive Finanzierungssysteme sollten nicht dazu führen, dass Hersteller von Nischenprodukten und Kleinserienhersteller, Importeure und neue Marktteilnehmer ausgeschlossen werden. Kollektive Systeme könnten in Abhängigkeit davon, wie leicht sich Produkte und die darin enthaltenen wertvollen Sekundärrohstoffe rezyklieren lassen, differenzierte Gebühren vorsehen. Im Fall von Produkten mit einem langen Lebenszyklus, die nunmehr unter diese Richtlinie fallen, wie beispielsweise Photovoltaikmodule, sollten bestehende Strukturen für Sammlung und Verwertung möglichst gut genutzt werden, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

(24)

Die Hersteller könnten die Möglichkeit erhalten, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber Käufern freiwillig die Kosten für die umweltgerechte Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auszuweisen. Dies steht mit der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik, insbesondere den Aspekten intelligenterer Verbrauch und umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen, in Einklang.

(25)

Unverzichtbare Voraussetzung für die erfolgreiche Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist, dass die Nutzer über die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln, sowie über die Sammelsysteme und ihre Rolle bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräteentsorgung informiert werden. Diese Informationen erfordern auch die sachgerechte Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte, die über die Abfalltonnen oder ähnliche Vorrichtungen für die Sammlung kommunaler Abfälle entsorgt werden könnten.

(26)

Die Herstellerinformationen über Bauteile und Werkstoffe sind wichtig, um die Bewirtschaftung und insbesondere die Behandlung sowie die Verwertung oder das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erleichtern.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass eine Inspektions- und Überwachungsinfrastruktur es ermöglicht, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen, wobei unter anderem die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (14) zu berücksichtigen ist.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie gegen natürliche und juristische Personen, die für die Abfallbewirtschaftung verantwortlich sind, zu verhängen sind. Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (15) sollten die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu ergreifen, um sich die durch die Nichteinhaltung und durch Sanierungsmaßnahmen verursachten Kosten erstatten zu lassen.

(29)

Informationen über das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sowie über die Quoten für Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung (einschließlich, so weit wie möglich, Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Geräte), Verwertung oder Recycling sowie die Exportquoten der im Einklang mit dieser Richtlinie gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind nötig, um festzustellen, ob die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Für die Berechnung der Sammelquoten sollte eine gemeinsame Methode zur Berechnung des Gewichts der Elektro- und Elektronikgeräte entwickelt werden, um unter anderem festzulegen, ob mit diesem Begriff das tatsächliche Gewicht des gesamten Geräts in der Form, in der es vertrieben wird, gemeint ist, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen, Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien, aber ausschließlich Verpackung, Batterien, Gebrauchsanweisungen und Handbüchern.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(31)

Um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten beim Erreichen der Sammelquoten zu begegnen, den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und die Bestimmungen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Verwertung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich zeitweiliger Anpassungen für bestimmte Mitgliedstaaten, der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und den Erlass näherer Bestimmungen zur Anrechnung von aus der Union ausgeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräten auf die Erfüllung der Zielvorgaben für die Verwertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(32)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (16), ausgeübt werden.

(33)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(34)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (17) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(35)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen.

(36)

Da das Ziel dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs des Problems besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen wird.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronikgeräte:

a)

ab dem 13. August 2012 bis zum 14. August 2018 (Übergangsfrist) vorbehaltlich Absatz 3 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen. Anhang II enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen;

b)

ab dem 15. August 2018 vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte sind in die Gerätekategorien des Anhangs III einzustufen. Anhang IV enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen (offener Anwendungsbereich).

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und chemische Stoffe, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (18), und unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften der Union über Abfallbewirtschaftung oder über Produktkonzeption.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

a)

Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind;

b)

Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;

c)

Glühbirnen.

(4)   Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Geräten gilt diese Richtlinie ab dem 15. August 2018 nicht für die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte:

a)

Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;

b)

ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;

c)

ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;

d)

Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;

e)

bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;

f)

Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;

g)

medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.

(5)   Die Kommission überprüft spätestens bis zum 14. August 2015 den Geltungsbereich dieser Richtlinie gemäß Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Kriterien für die Unterscheidung zwischen Großgeräten und Kleingeräten in Anhang III, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Bericht vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind;

b)

„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung von Maschinen, Geräten und/oder Bauteilen, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden;

c)

„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die

i)

von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut werden,

ii)

dazu bestimmt sind, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und

iii)

nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können;

d)

„mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;

e)

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind;

f)

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (19),

i)

in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats vermarktet,

ii)

in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Geräte anderer Anbieter unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint,

iii)

in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und auf dem Markt dieses Mitgliedstaats Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewerblich in Verkehr bringt oder

iv)

in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Wer ausschließlich aufgrund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als „Hersteller“, sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Ziffern i bis iv auftritt;

g)

„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Markt bereitstellt. Diese Begriffsbestimmung schließt nicht aus, dass ein Vertreiber gleichzeitig ein Hersteller im Sinne des Buchstaben f sein kann;

h)

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten, die potenziell sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten in jedem Fall als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten;

i)

„Finanzierungsvereinbarung“ einen Kredit-, Leasing-, Miet- oder Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät, unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät stattfindet oder stattfinden kann;

j)

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

k)

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf gewerblicher Grundlage;

l)

„Entfernen“ die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile in einem unterscheidbaren Strom erhalten werden oder einen unterscheidbaren Teil eines Stromes bilden. Stoffe, Gemische oder Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung zu überprüfen;

m)

„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt oder ein Zubehör im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (20), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;

n)

„In-vitro-Diagnostikum“ ein In-vitro-Diagnostikum oder ein Zubehör im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Buchstabe c der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (21), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;

o)

„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (22), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist.

(2)   Zusätzlich gelten die Begriffsbestimmungen für „gefährlicher Abfall“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Vermeidung“, „Wiederverwendung“, „Behandlung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.

Artikel 4

Produktkonzeption

Unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Produktkonzeption, einschließlich der Richtlinie 2009/125/EG, unterstützen die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Betreibern von Recycling-Betrieben sowie Maßnahmen zur Förderung der Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, um insbesondere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung zur Erleichterung der Wiederverwendung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten angewandt werden und die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.

Artikel 5

Getrennte Sammlung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Form von unsortiertem Siedlungsabfall möglichst gering zu halten, die ordnungsgemäße Behandlung sämtlicher gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte sicherzustellen und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte, besonders und in erster Linie Wärmeüberträger, die Ozon abbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten, Leuchtstofflampen, die Quecksilber enthalten, Photovoltaikmodule und kleine Geräte im Sinne der Kategorien 5 und 6 des Anhangs III, zu erreichen.

(2)   Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nötigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehen und zugänglich sind;

b)

die Vertreiber bei der Abgabe eines neuen Produkts dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass die Altgeräte Zug um Zug an den Vertreiber zumindest kostenlos zurückgegeben werden können, sofern das zurückgegebene Gerät gleichwertiger Art ist und dieselben Funktionen wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Die Mitgliedstaaten können von dieser Bestimmung abweichen, sofern sie sicherstellen, dass die Rückgabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte für den Endnutzer hierdurch nicht erschwert wird, und dass sie für den Endnutzer weiterhin kostenlos ist. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Abweichung Gebrauch machen, unterrichten hiervon die Kommission;

c)

die Vertreiber in Einzelhandelsgeschäften mit Verkaufsflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m2 oder in deren unmittelbarer Nähe für Endnutzer Einrichtungen zur Sammlung von sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten (keine äußere Abmessung über 25 cm) kostenlos und ohne Verpflichtung zum Kauf eines Elektro- oder Elektronikgeräts gleicher Art bereitstellen, sofern sich nicht aus einer Bewertung ergibt, dass bestehende alternative Sammelsysteme voraussichtlich mindestens ebenso wirksam sind. Solche Bewertungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind in Übereinstimmung mit Artikel 8 ordnungsgemäß zu behandeln;

d)

unbeschadet der Buchstaben a, b und c den Herstellern gestattet wird, individuelle und/oder kollektive Rücknahmesysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie stehen;

e)

im Einklang mit nationalen Gesundheits- und Sicherheitsnormen und Gesundheits- und Sicherheitsnormen der Union bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die aufgrund einer Verunreinigung ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter darstellen, die Rücknahme gemäß den Buchstaben a, b und c abgelehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten treffen besondere Vorkehrungen für solche Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Die Mitgliedstaaten können für Fälle, in denen die Geräte ihre wesentlichen Bauteile nicht mehr enthalten oder andere Abfälle als Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthalten, besondere Vorkehrungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß den Buchstaben a, b und c vorsehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf Absatz 2 die Akteure benennen, die befugt sind, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Haushalten zurückzunehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die bei Rücknahmestellen nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte den Herstellern oder in ihrem Namen handelnden Dritten ausgehändigt werden oder — für die Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung — an dafür benannte Anlagen oder Betriebe übergeben werden.

(5)   Bei nicht aus privaten Haushalten stammenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 13 sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte für die Sammlung dieser Altgeräte sorgen.

Artikel 6

Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten die Beseitigung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die noch nicht der in Artikel 8 vorgesehenen Behandlung unterzogen worden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so ausgeführt werden, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Rückhaltung gefährlicher Stoffe unter optimalen Bedingungen erfolgen können.

Im Interesse einer möglichst weitgehenden Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern die Mitgliedstaaten, dass Sammelsysteme bzw. Rücknahmestellen gegebenenfalls so ausgestaltet werden, dass vor jedem weiteren Transport an den Rücknahmepunkten diejenigen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, von den anderen getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten separiert werden, insbesondere indem Mitarbeitern von Wiederverwendungsstellen Zugang gewährt wird.

Artikel 7

Sammelquote

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat die Umsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung sicher und stellt auf dieser Grundlage sicher, dass jährlich eine Mindestsammelquote erreicht wird. Die Mindestsammelquote muss ab 2016 45 % betragen und wird anhand des Gesamtgewichts der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in einem gegebenen Jahr gemäß Artikel 5 und 6 in dem Mitgliedstaat gesammelt wurden, berechnet und als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, ausgedrückt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Menge der gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte von 2016 bis 2019 schrittweise steigt, soweit die in Unterabsatz 2 genannte Sammelquote nicht bereits erreicht ist.

Ab 2019 beträgt die jährlich zu erreichende Mindestsammelquote 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren im betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, oder alternativ dazu 85 % der auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

Bis zum 31. Dezember 2015 gilt weiterhin eine Quote für die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm pro Einwohner pro Jahr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten oder die gleiche Menge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach Gewicht, wie in dem Mitgliedstaat durchschnittlich in den drei Vorjahren gesammelt wurde, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.

Die Mitgliedstaaten können ambitioniertere Quoten für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen und melden dies in diesem Fall der Kommission.

(2)   Um festzustellen, ob die Mindestsammelquote erreicht wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihnen Angaben zu den gemäß Artikel 5 getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten kostenfrei übermittelt werden, einschließlich mindestens Angaben über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die

a)

von Rücknahmestellen und Behandlungsanlagen entgegengenommen wurden,

b)

von Vertreibern entgegengenommen wurden,

c)

von Herstellern oder in ihrem Namen tätigen Dritten getrennt gesammelt wurden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien, die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei aufgrund des Fehlens erforderlicher Infrastrukturen und aufgrund ihrer geringen Absatzmenge von Elektro- und Elektronikgeräten beschließen,

a)

spätestens ab dem 14. August 2016 eine Sammelquote zu erreichen, die geringer als 45 %, aber höher als 40 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei vorangegangenen Jahren in Verkehr gebracht wurden, ist und

b)

die Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Sammelquote bis zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl, jedoch spätestens bis zum 14. August 2021 zu verschieben.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erforderlichen zeitweiligen Anpassungen zu erlassen, um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zu begegnen.

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum 14. August 2015 Durchführungsrechtsakte, die eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte und eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Menge der in den einzelnen Mitgliedstaaten anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach Gewicht festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Kommission unterbreitet bis zum 14. August 2015 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Überprüfung der Fristen in Bezug auf die Sammelquoten gemäß Absatz 1 und über die mögliche Festlegung gesonderter Sammelziele für eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Kategorien, insbesondere für Wärmeüberträger, Photovoltaikmodule, Kleingeräte, kleine IT- und Telekommunikationsgeräte und quecksilberhaltige Lampen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.

(7)   Gelangt die Kommission auf Grundlage einer Wirkungsanalyse zu der Auffassung, dass die auf den anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten beruhende Sammelquote überprüft werden muss, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vor.

Artikel 8

Ordnungsgemäße Behandlung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ordnungsgemäß behandelt werden.

(2)   Die ordnungsgemäße Behandlung, abgesehen von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, und Verwertungs- oder Recyclingmaßnahmen umfassen mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung gemäß Anhang VII.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte Systeme für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Techniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell oder kollektiv eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen oder Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, dabei die technischen Anforderungen des Anhangs VIII beachten.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 hinsichtlich der Änderung des Anhangs VII delegierte Rechtsakte zu erlassen, um andere Behandlungstechniken aufzunehmen, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen.

Die Kommission prüft vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen. Die Kommission ist aufgefordert zu prüfen, ob im Hinblick auf in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltene Nanomaterialien Änderungen des Anhangs VII erforderlich sind.

(5)   Im Interesse des Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten Mindestqualitätsnormen für die Behandlung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen.

Die Mitgliedstaaten, die sich für solche Qualitätsnormen entscheiden, teilen diese der Kommission mit, die diese Normen veröffentlicht.

Die Kommission beauftragt bis zum 14. Februar 2013 die europäischen Normungsorganisationen, europäische Normen für die Behandlung — einschließlich Verwertung, Recycling und Vorbereitung zur Wiederverwendung — von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auszuarbeiten. Diese Normen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden, die insbesondere auf den von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten Normen beruhen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Es ist ein Verweis auf die von der Kommission angenommenen Normen zu veröffentlichen.

(6)   Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (23) einzuführen.

Artikel 9

Genehmigungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen.

(2)   Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Bedingungen für Ausnahmen und Registrierung müssen in Übereinstimmung mit den Artikeln 24, 25 und 26 der Richtlinie 2008/98/EG erfolgen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung oder Registrierung gemäß den Absätzen 1 und 2 alle Bedingungen enthält, die zur Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5 und zur Erreichung der in Artikel 11 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertung erforderlich sind.

Artikel 10

Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1)   Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (24), erfolgt.

(2)   Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 und (EG) Nr. 1418/2007 beweisen kann, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

(3)   Die Kommission erlässt bis spätestens 14. Februar 2014 gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte, mit denen nähere Bestimmungen zur Ergänzung des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden; dabei handelt es sich insbesondere um Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Bedingungen den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

Artikel 11

Zielvorgaben für die Verwertung

(1)   In Bezug auf alle gemäß Artikel 5 getrennt gesammelten und gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Behandlung zugeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller mindestens die in Anhang V genannten Zielvorgaben erfüllen.

(2)   Die Erfüllung der Zielvorgaben wird berechnet, indem für jede Gerätekategorie das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Behandlung im Hinblick auf Verwertung oder Recycling in Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verwertungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil.

Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Erreichung dieser Zielvorgaben unberücksichtigt.

(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften für die Berechnungsmethoden für die Anwendung der Mindestziele festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese die Rücknahmestelle verlassen (Output), Behandlungsanlagen zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und der Verwertungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden (Input).

Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass für die Zwecke des Absatzes 6 Aufzeichnungen über das Gewicht der Erzeugnisse und Werkstoffe geführt werden, wenn diese die Verwertungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwertung verlassen (Output).

(5)   Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Verwertungs-, Recycling- und Behandlungstechnologien.

(6)   Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, überprüfen das Europäische Parlament und der Rat bis zum 14. August 2016 die Zielvorgaben für die Verwertung gemäß Anhang V Teil 3, prüfen die Möglichkeit der Festlegung separater Ziele für die Vorbereitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur Wiederverwendung und überprüfen die Berechnungsmethode gemäß Absatz 2 im Hinblick auf die Möglichkeit der Festlegung der Zielvorgaben unter Zugrundelegung der Produkte und Werkstoffe, die im Rahmen der Prozesse zur Verwertung, zum Recycling und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung entstehen (Output).

Artikel 12

Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen abgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Hersteller gegebenenfalls auffordern, auch die Kosten zu tragen, die durch die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten bei den Rücknahmestellen entstehen.

(3)   Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und stellen sicher, dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 15 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.

(4)   Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die am oder vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden („historische Altgeräte“), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit geeignete Mechanismen oder Erstattungsverfahren entwickelt werden, mit deren Hilfe Beiträge an die Hersteller rückerstattet werden können, wenn Elektro- und Elektronikgeräte exportiert werden, um sie außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr zu bringen. Diese Mechanismen oder Verfahren können von Herstellern oder in ihrem Namen tätigen Dritten entwickelt werden.

(6)   Die Kommission ist aufgefordert, bis zum 14. August 2015 Bericht über die Möglichkeit der Ausarbeitung von Kriterien, durch die die tatsächlichen Kosten am Ende der Nutzungsdauer in die Finanzierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch die Hersteller internalisiert werden, zu erstatten, und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vorzulegen.

Artikel 13

Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, von den Herstellern finanziert werden.

Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.

(2)   Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.

Artikel 14

Informationen für die Nutzer

(1)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Hersteller beim Verkauf neuer Produkte gegenüber den Käufern die Kosten der Sammlung, Behandlung und umweltgerechten Beseitigung ausweisen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den bestmöglichen Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über

a)

die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln;

b)

die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, bei gleichzeitiger Förderung der Abstimmung der Informationen über die verfügbaren Rücknahmepunkte, unabhängig davon, welche Hersteller oder sonstige Beteiligte sie eingerichtet haben;

c)

ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten;

d)

die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind;

e)

die Bedeutung des Symbols nach Anhang IX.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Verbraucher an der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beteiligen, und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.

(4)   Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte in Einklang mit der europäischen Norm EN 50419 (25) mit dem Symbol nach Anhang IX angemessen kennzeichnen. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

(5)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 von den Herstellern und/oder Vertreibern, z. B. in der Gebrauchsanweisung, am Verkaufsort und im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen, gegeben werden.

Artikel 15

Informationen für Behandlungsanlagen

(1)   Um die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten — einschließlich Wartung, Nachrüstung, Umrüstung und Recycling — zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informationen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die erstmals in der Union in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts kostenlos bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich — soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie dieser Richtlinie nachkommen können —, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Sie werden den Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.

(2)   Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, der angibt, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck ist vorzugsweise die europäische Norm EN 50419 anzuwenden.

Artikel 16

Registrierungs-, Informations- und Berichtspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Absatz 2 ein Herstellerregister, in dem auch Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, erfasst sind. Anhand dieses Registers wird geprüft, ob die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, müssen in dem Mitgliedstaat registriert sein, in den sie liefern. Sofern solche Hersteller in dem Mitgliedstaat, in den sie liefern, nicht bereits registriert sind, müssen sie über ihren Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 registriert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

jeder Hersteller bzw. jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte vorschriftsgemäß registriert ist und die Möglichkeit hat, alle sachdienlichen Angaben zu den Tätigkeiten des Herstellers in dem betreffenden Mitgliedstaat online in das nationale Herstellerregister einzutragen;

b)

jeder Hersteller oder jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte bei der Registrierung die in Anhang X Teil A genannten Angaben macht und sich verpflichtet, sie gegebenenfalls zu aktualisieren;

c)

jeder Hersteller oder jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte die in Anhang X Teil B genannten Angaben macht;

d)

die nationalen Register auf ihrer Website Verknüpfungen mit anderen nationalen Registern vorsehen, um in allen Mitgliedstaaten die Registrierung von Herstellern oder gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten zu erleichtern.

(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen das Format der Registrierung und Berichterstattung und die Häufigkeit der Berichterstattung an das Register festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf ihren Märkten in Verkehr gebracht und in dem Mitgliedstaat über alle vorhandenen Wege gesammelt, zur Wiederverwendung vorbereitet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte unter Angabe des Gewichts.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und über die Angaben gemäß Absatz 4. Der Durchführungsbericht ist anhand des Fragebogens in der Entscheidung 2004/249/EG der Kommission (26) und der Entscheidung 2005/369/EG der Kommission (27) zu erstellen. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 14. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2015.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 17

Bevollmächtigter

(1)   Jeder Mitgliedstaaten stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten benennen darf, der für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht niedergelassen ist, Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, einen Bevollmächtigten in dem anderen Mitgliedstaat als die Person benennt, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats verantwortlich ist.

(3)   Die Benennung eines Bevollmächtigten muss durch schriftlichen Auftrag erfolgen.

Artikel 18

Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um einen geeigneten Informationsfluss herzustellen, um die Einhaltung dieser Richtlinie durch Hersteller sicherzustellen, und sich gegenseitig sowie der Kommission gegebenenfalls Informationen übermitteln, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu unterstützen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch, insbesondere zwischen den nationalen Registern, sind auch elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.

Die Zusammenarbeit schließt unter anderem die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen ein, wobei die datenschutzrechtlichen Vorschriften gelten, die in dem Mitgliedstaat der um Zusammenarbeit ersuchten Behörde in Kraft sind.

Artikel 19

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf Änderungen, die zur Anpassung des Artikels 16 Absatz 5 sowie der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei Änderungen des Anhangs VII werden die nach der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (28) gewährten Ausnahmen berücksichtigt.

Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. August 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtet wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 22

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen bis spätestens 14. Februar 2014 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 23

Inspektion und Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.

Diese Inspektionen umfassen mindestens:

a)

im Rahmen des Herstellerregisters gemeldete Informationen,

b)

die Verbringung, insbesondere Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007, und

c)

die Verfahren in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, unter Beachtung der Mindestanforderungen in Anhang VI erfolgt, und überwachen derartige Verbringungen entsprechend.

(3)   Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen — einschließlich der Lagerungskosten — von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, können den Herstellern, den in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, veranlassen.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VI sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften und insbesondere einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Anhangs VI Nummer 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 14. Februar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 8 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;

b)

in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;

c)

die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;

d)

die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;

e)

die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte;

f)

im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umsetzen.

Artikel 25

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/96/EG in der Fassung der in Anhang XI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung mit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 39.

(2)  ABl. C 141 vom 29.5.2010, S. 55.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. Juli 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7 Juni 2012.

(4)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(5)  ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

(6)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(8)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(9)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(11)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(14)  ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.

(15)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(16)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(17)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(18)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(19)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

(20)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

(21)  ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

(22)  ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.

(23)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(24)  ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.

(25)  Von Cenelec im März 2006 angenommen.

(26)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 56.

(27)  ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13.

(28)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG I

Von dieser Richtlinie während der Übergangsfrist gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten

1.

Haushaltsgroßgeräte

2.

Haushaltskleingeräte

3.

IT- und Telekommunikationsgeräte

4.

Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule

5.

Beleuchtungskörper

6.

Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

7.

Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8.

Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infektiösen Produkte)

9.

Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10.

Ausgabeautomaten

ANHANG II

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen

1.   HAUSHALTSGROSSGERÄTE

 

Große Kühlgeräte

 

Kühlschränke

 

Gefriergeräte

 

Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln

 

Waschmaschinen

 

Wäschetrockner

 

Geschirrspüler

 

Herde und Backöfen

 

Elektrische Kochplatten

 

Elektrische Heizplatten

 

Mikrowellengeräte

 

Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln

 

Elektrische Heizgeräte

 

Elektrische Heizkörper

 

Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln

 

Elektrische Ventilatoren

 

Klimageräte

 

Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2.   HAUSHALTSKLEINGERÄTE

 

Staubsauger

 

Teppichkehrmaschinen

 

Sonstige Reinigungsgeräte

 

Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien

 

Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung

 

Toaster

 

Friteusen

 

Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen

 

Elektrische Messer

 

Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege

 

Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit

 

Waagen

3.   IT- UND TELEKOMMUNIKATIONSGERÄTE

 

Zentrale Datenverarbeitung:

 

Großrechner

 

Minicomputer

 

Drucker

 

PC-Bereich:

 

PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)

 

Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)

 

Notebooks

 

Elektronische Notizbücher

 

Drucker

 

Kopiergeräte

 

Elektrische und elektronische Schreibmaschinen

 

Taschen- und Tischrechner

sowie sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln

 

Benutzerendgeräte und -systeme

 

Faxgeräte

 

Telexgeräte

 

Telefone

 

Münz- und Kartentelefone

 

Schnurlose Telefone

 

Mobiltelefone

 

Anrufbeantworter

sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

4.   GERÄTE DER UNTERHALTUNGSELEKTRONIK UND PHOTOVOLTAIKMODULE

 

Radiogeräte

 

Fernsehgeräte

 

Videokameras

 

Videorekorder

 

Hi-Fi-Anlagen

 

Audio-Verstärker

 

Musikinstrumente

sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln

 

Photovoltaikmodule

5.   BELEUCHTUNGSKÖRPER

 

Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten

 

Stabförmige Leuchtstofflampen

 

Kompaktleuchtstofflampen

 

Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen

 

Niederdruck-Natriumdampflampen

 

Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen

6.   ELEKTRISCHE UND ELEKTRONISCHE WERKZEUGE (MIT AUSNAHME ORTSFESTER INDUSTRIELLER GROSSWERKZEUGE)

 

Bohrmaschinen

 

Sägen

 

Nähmaschinen

 

Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen

 

Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke

 

Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke

 

Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln

 

Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7.   SPIELZEUG SOWIE SPORT- UND FREIZEITGERÄTE

 

Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen

 

Videospielkonsolen

 

Videospiele

 

Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.

 

Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen

 

Geldspielautomaten

8.   MEDIZINISCHE GERÄTE (MIT AUSNAHME ALLER IMPLANTIERTEN UND INFEKTIÖSEN PRODUKTE)

 

Geräte für Strahlentherapie

 

Kardiologiegeräte

 

Dialysegeräte

 

Beatmungsgeräte

 

Nuklearmedizinische Geräte

 

Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik

 

Analysegeräte

 

Gefriergeräte

 

Fertilisations-Testgeräte

 

Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

9.   ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLINSTRUMENTE

 

Rauchmelder

 

Heizregler

 

Thermostate

 

Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor

 

Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)

10.   AUSGABEAUTOMATEN

 

Heißgetränkeautomaten

 

Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen

 

Automaten für feste Produkte

 

Geldautomaten

 

Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten


ANHANG III

VON DIESER RICHTLINIE ERFASSTE KATEGORIEN VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN

1.

Wärmeüberträger

2.

Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten

3.

Lampen

4.

Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem

Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.

5.

Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem

Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.

6.

Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

ANHANG IV

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen

1.   Wärmeüberträger

Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.

2.   Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten.

Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks.

3.   Lampen

Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen.

4.   Großgeräte

Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.

5.   Kleingeräte

Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.

6.   Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.


ANHANG V

MINDESTZIELVORGABEN FÜR DIE VERWERTUNG GEMÄSS ARTIKEL 11

Teil 1:   Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 13. August 2012 bis zum 14. August 2015 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I:

a)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,

sind zu 80 % zu verwerten und

zu 75 % zu rezyklieren.

b)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,

sind zu 75 % zu verwerten und

zu 65 % zu rezyklieren.

c)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,

sind zu 70 % zu verwerten und

zu 50 % zu rezyklieren.

d)

Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.

Teil 2:   Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 15. August 2015 bis zum 14. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I:

a)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,

sind zu 85 % zu verwerten und

zu 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.

b)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,

sind zu 80 % zu verwerten und

zu 70 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.

c)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,

sind zu 75 % zu verwerten und

zu 55 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.

d)

Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.

Teil 3:   Mindestzielvorgaben je Kategorie ab dem 15. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs III:

a)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 4 des Anhangs III fallen,

sind zu 85 % zu verwerten und

zu 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.

b)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2 des Anhangs III fallen,

sind zu 80 % zu verwerten und

zu 70 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.

c)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 5 oder 6 des Anhangs III fallen,

sind zu 75 % zu verwerten und

zu 55 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.

d)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 des Anhangs III fallen, sind zu 80 % zu rezyklieren.


ANHANG VI

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG

1.

Um in Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, gebrauchte Geräte von Altgeräten unterscheiden zu können, verlangen die Mitgliedstaaten von dem Besitzer, folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten:

a)

eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;

b)

den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;

c)

eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt; und

d)

angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.

2.

Abweichend hiervon gelten Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

a)

Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder

b)

gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder

c)

fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden.

3.

Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, verlangen die Mitgliedstaaten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:

 

Stufe 1: Prüfung

a)

Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.

b)

Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.

 

Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses

a)

Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.

b)

Die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:

Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts, wenn in Anhang II bzw. in Anhang IV aufgeführt, und Angabe der Kategorie gemäß Anhang I bzw. Anhang III);

Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);

Herstellungsjahr (soweit bekannt);

Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;

Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

Art der durchgeführten Prüfungen.

4.

Zusätzlich zu den unter den Nummern 1, 2 und 3 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:

a)

ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;

b)

eine Erklärung des Haftpflichtigen zu seiner Haftung.

5.

Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt, und fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung — wofür der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen hat —, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät und gehen davon aus, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.

ANHANG VII

Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Gemäss Artikel 8 Absatz 2

1.

Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden:

PCB-haltige (PCB: polychlorierte Biphenyle) Kondensatoren im Sinne der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (1),

quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung,

Batterien,

Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter,

Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner,

Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten,

Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten,

Kathodenstrahlröhren,

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW),

Gasentladungslampen,

Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen,

externe elektrische Leitungen,

Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (2) enthalten,

Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (3) nicht überschreiten,

Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser: > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen).

Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu beseitigen oder zu verwerten.

2.

Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:

Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung,

Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schaum und Kühlkreisläufen; die Gase müssen ordnungsgemäß entfernt und behandelt werden. Ozonabbauende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 behandelt,

Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.

3.

Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling wünschenswert sind, sind die Nummern 1 und 2 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

(1)  ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(2)  ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.

(3)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.


ANHANG VIII

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3

1.

Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1)):

geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,

wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.

2.

Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,

geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,

geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,

geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen,

Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.


(1)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.


ANHANG IX

SYMBOL ZUR KENNZEICHNUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN

Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Image 1

ANHANG X

VORGESCHRIEBENE ANGABEN BEI REGISTRIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG NACH ARTIKEL 16

A.   Bei der Registrierung vorzulegende Angaben

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer Kontaktperson). Im Falle eines Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 auch die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird.

2.

Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers.

3.

Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I bzw. Anhang III.

4.

Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder anderes Gerät als Haushaltsgerät).

5.

Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts.

6.

Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt (durch ein individuelles oder ein kollektives System), einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen.

7.

Verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz).

8.

Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

B.   Bei der Berichterstattung vorzulegende Angaben

1.

Nationale Kennnummer des Herstellers.

2.

Berichtszeitraum.

3.

Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I bzw. Anhang III.

4.

Menge der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (nach Gewicht).

5.

Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, rezykliert (einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung), verwertet und beseitigt wurden oder in Länder innerhalb oder außerhalb der Union verbracht wurden (Gewicht).

Hinweis: Die Angaben unter den Nummern 4 und 5 sind nach Kategorien aufzuschlüsseln.


ANHANG XI

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(genannt in Artikel 25)

Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24)

Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106)

Richtlinie 2008/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 65)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(genannt in Artikel 25)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

2002/96/EG

13. August 2004

2003/108/EG

13. August 2004

2008/34/EG


ANHANG XII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2002/96/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 (teilweise)

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b

Anhang IB Nummer 5 letzter Posten

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c

Anhang IB Nummer 8

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a bis f und Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 3 Buchstaben c bis h

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Buchstabe i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 3 Buchstabe j

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 3 Buchstabe k

Artikel 3 Absatz l Buchstabe h

Artikel 3 Buchstabe l

Artikel 3 Buchstabe m

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben j bis o

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absätze 1 bis 2

Artikel 5 Absätze 1 bis 2

Artikel 5 Absätze 3 bis 4

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3

Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4

Anhang II Nummer 4

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1 und Anhang V

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 1 (teilweise)

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 1 (teilweise)

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12 Absatz 1 (teilweise)

Artikel 16 Absätze 1 bis 3

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 (teilweise)

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absätze 1 und 2 und Artikel 17 Absätze 2 und 3

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 16 Absätze 3 und 5

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 18

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 13

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 14

Artikel 21

Artikel 15

Artikel 22

Artikel 16

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absätze 2 bis 4

Artikel 17 Absätze 1 bis 3

Artikel 24 Absätze 1 bis 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 7 Absätze 4 bis 7, Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 6

Artikel 25

Artikel 18

Artikel 26

Artikel 19

Artikel 27

Anhang IA

Anhang I

Anhang IB

Anhang II

Anhänge III, IV und VI

Anhänge II bis IV

Anhänge VII bis IX

Anhänge X und XI

Anhang XII