ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.179.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
11. Juli 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 617/2012 des Rates vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 619/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur 173. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/368/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialauschusses und des Ausschusses der Regionen vom 29. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union

15

 

 

2012/369/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Juni 2012 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/285/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland

17

 

 

2012/370/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Juni 2012 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/422/EU zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien

19

 

*

Beschluss 2012/371/GASP des Rates vom 10. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

21

 

*

Beschluss 2012/372/GASP des Rates vom 10. Juli 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/330/GASP betreffend die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 617/2012 DES RATES

vom 10. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/371/GASP des Rates vom 10. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Oktober 2010 nahm der Rat den Beschluss 2010/656/GASP (2) an, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire verlängert und der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP (3) aufgehoben wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 (4), die zunächst erlassen wurde, um den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP umzusetzen, wird auch der Beschluss 2010/656/GASP auf Unionsebene umgesetzt, indem die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten beschränkt wird.

(2)

Mit dem Beschluss 2012/371/GASP vom 10. Juli 2012 wird der Anwendungsbereich des Beschlusses 2010/656/GASP angesichts der Resolution 2045 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert und die Beschränkungen für die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten werden aufgehoben. Auch werden die Beschränkungen für die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung zur internen Repression aufgehoben.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ‚Sanktionsausschuss‘ den gemäß Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen errichteten Ausschuss des Sicherheitsrates.“

2.

Artikel 2 wird aufgehoben.

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Es ist untersagt,

a)

die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar die Förderung der unter Buchstabe a genannten Transaktionen ist, teilzunehmen.“

4.

Artikel 4 wird aufgehoben.

5.

Artikel 4a Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgenommener nichtletaler Ausrüstung genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffende nichtletale Ausrüstung ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung genehmigen, die zur internen Repression verwendet werden kann, für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des ivorischen Reformprozesses des Sicherheitssektors sowie der Unterstützung oder der Verwendung durch die Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  Siehe S. 21 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(3)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

(4)  ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.


11.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 618/2012 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält zwei Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Tabelle 3.1 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Tabelle 3.2 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2). Diese beiden Listen müssen aktualisiert werden, um geänderte Einstufungen für Stoffe, die bereits Teil der harmonisierten Einstufung sind, sowie neue harmonisierte Einstufungen aufzunehmen.

(2)

Der Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hat Stellungnahmen zu den Vorschlägen für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen abgegeben, die ihm gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgelegt worden waren. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und der von den betroffenen Parteien eingegangenen Bemerkungen empfiehlt es sich, Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu ändern, um die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe zu harmonisieren.

(3)

Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten, da die Unternehmen eine gewisse Zeit benötigen, um die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neuen Einstufungen anzupassen und um vorhandene Bestände zu verkaufen. Darüber hinaus benötigen die Unternehmen eine gewisse Zeit, um die Registrierungsvorschriften zu erfüllen, die sich aus den neuen harmonisierten Einstufungen für Stoffe ergeben, die eingestuft werden als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, Kategorien 1A und 1B (Tabelle 3.1) und Kategorien 1 und 2 (Tabelle 3.2) oder als sehr giftig für Wasserorganismen, wodurch längerfristige Auswirkungen in Gewässern entstehen können, insbesondere die Vorschriften von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (3).

(4)

Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, bereits vor dem 1. Dezember 2013 auf freiwilliger Basis die harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung anzuwenden und die Kennzeichnung und Verpackung entsprechend anzupassen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Die den Einträgen in Anhang I entsprechenden Einträge erhalten die Fassung der Einträge in diesem Anhang;

b)

die Einträge in Anhang II werden in der Reihenfolge der Einträge in der Tabelle 3.1 in diese eingefügt;

2.

Tabelle 3.2 wird wie folgt geändert:

a)

Die den Einträgen in Anhang III entsprechenden Einträge erhalten die Fassung der Einträge in diesem Anhang;

b)

die Einträge in Anhang IV werden in der Reihenfolge der Einträge in der Tabelle 3.2 in diese eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Dezember 2013.

Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung EG (Nr.) 1272/2008 können bereits vor dem 1. Dezember 2013 angewendet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)  ABI. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(3)  ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.


ANHANG I

Index-Nr.

Internationale chemische Bezeichnung

EG-Nummer

CAS-Nr.

Einstufung

Kennzeichnung

Spezifische Konzentrationsgrenzen M-Faktoren

Anmerkungen

Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenkodierung

Kodierung der Gefahrenhinweise

Piktogramm, Kodierung der Signalworte

Kodierung der Gefahrenhinweise

Kodierung der ergänzenden Gefahrenmerkmale

„009-016-00-2

trisodium hexafluoroaluminate [1]

237-410-6 [1]

13775-53-6 [1]

STOT RE 1

Acute Tox. 4

Aquatic Chronic 2

H372

H332

H411

GHS07

GHS08

GHS09

Dgr

H372

H332

H411

 

 

 

trisodium hexafluoroaluminate (cryolite) [2]

239-148-8 [2]

15096-52-3 [2]

603-012-00-X

2-ethoxyethanol;

ethylene glycol monoethyl ether

203-804-1

110-80-5

Flam. Liq. 3

Repr. 1B

Acute Tox. 3

Acute Tox. 4

H226

H360FD

H331

H302

GHS02

GHS08

GHS06

Dgr

H226

H360FD

H331

H302

 

 

 

603-025-00-0

tetrahydrofuran

203-726-8

109-99-9

Flam. Liq. 2

Carc. 2

Eye Irrit. 2

STOT SE 3

H225

H351

H319

H335

GHS02

GHS07

GHS08

Dgr

H225

H351

H319

H335

EUH019

STOT SE 3;

H335: C ≥ 25 %

Eye Irrit.2;

H319: C ≥ 25 %

 

613-016-00-3

fuberidazole (ISO);

2-(2-furyl)-1H-benzimidazole

223-404-0

3878-19-1

Carc. 2

Acute Tox. 4

STOT RE 2

Skin Sens. 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H351

H302

H373 (Herz)

H317

H400

H410

GHS07

GHS08

GHS09

Wng

H351

H302

H373 (Herz)

H317

H410

 

M=1

 

617-001-00-2

di-tert-butyl peroxide

203-733-6

110-05-4

Org. Perox. E

Flam. Liq. 2

Muta. 2

H242

H225

H341

GHS02

GHS08

Dgr

H242

H225

H341“

 

 

 


ANHANG II

Index-Nr.

Internationale chemische Bezeichnung

EG-Nummer

CAS-Nr.

Einstufung

Kennzeichnung

Spezifische Konzentrationsgrenzen, M-Faktoren

Anmerkungen

Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenkodierung

Kodierung der Gefahrenhinweise

Piktogramm, Kodierung der Signalworte

Kodierung der Gefahrenhinweise

Kodierung der ergänzenden Gefahrenmerkmale

„015-199-00-X

tris[2-chloro-1-chloromethyl)ethyl] phosphate

237-159-2

13674-87-8

Carc. 2

H351

GSH08

Wng

H351

 

 

 

015-200-00-3

indium phosphide

244-959-5

22398-80-7

Carc. 1B

Repr. 2

STOT RE 1

H350

H361f

H372 (Lunge)

GHS08

Dgr

H350

H361f

H372 (Lunge)

 

STOT RE 1;

H372: C ≥ 0,1 %

Carc 1B;

H350: C ≥ 0,01 %

STOT RE 2;

H373: 0,01 % ≤ C < 0,1 %

 

015-201-00-9

trixylyl phosphate

246-677-8

25155-23-1

Repr. 1B

H360F

GHS08

Dgr

H360F

 

 

 

015-202-00-4

tris(nonylphenyl) phosphite

247-759-6

26523-78-4

Skin Sens. 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H317

H400

H410

GHS07

GHS09

Wng

H317

H410

 

 

 

015-203-00-X

diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphine oxide

278-355-8

75980-60-8

Repr. 2

H361f (verursacht Hodenatrophie)

GHS08

Wng

H361f (verursacht Hodenatrophie)

 

 

 

602-109-00-4

Hexabromocyclododecane [1]

247-148-4 [1]

25637-99-4[1]

Repr. 2

Lact.

H361

H362

GHS08

Wng

H361

H362

 

 

 

1,2,5,6,9,10-hexabromocyclododecane [2]

221-695-9[2]

3194-55-6[2]

606-143-00-0

abamectin (combination of avermectin B1a and avermectin B1b) (ISO) [1]

_ [1]

71751-41-2 [1]

Repr. 2

Acute Tox. 2

Acute Tox. 1

STOT RE 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H361d

H300

H330

H372 (Nervensystem)

H400

H410

GHS06

GHS08

GHS09

Dgr

H361d

H300

H330

H372 (Nervensystem)

H410

 

STOT RE 1;

H372: C ≥ 5 %

STOT RE 2;

H373: 0,5 % ≤ C < 5 %

M = 10 000

 

avermectin B1a (purity ≥ 80 %); [2]

265-610-3 [2]

65195-55-3 [2]

606-144-00-6

acequinocyl (ISO);

3-dodecyl-1,4-dioxo-1,4-dihydronaphthalen-2-yl acetate

57960-19-7

Skin Sens. 1

STOT SE 1

STOT RE 2

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H317

H370 (Lunge)

(Einatmung)

H373 (Blutkreislauf)

H400

H410

GHS07

GHS08

GHS09

Dgr

H317

H370 (Lunge)

(Einatmung)

H373 (Blutkreislauf)

H410

 

M = 1 000

 

607-698-00-1

4-tert-butylbenzoic acid

202-696-3

98-73-7

Repr. 1B

STOT RE 1

Acute Tox. 4

H360F

H372

H302

GHS07

GHS08

Dgr

H360F

H372

H302

 

 

 

612-281-00-2

leucomalachite green;

N,N,N',N'-tetramethyl-4,4'-benzylidenedianiline

204-961-9

129-73-7

Carc. 2

Muta. 2

H351

H341

GHS08

Wng

H351

H341

 

 

 

616-205-00-9

Metazachlor (ISO);

2-chloro-N-(2,6-dimethylphenyl)-N-(1H-pyrazol-1-ylmethyl)acetamide

266-583-0

67129-08-2

Skin Sens. 1B

Carc. 2

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H317

H351

H400

H410

GHS07

GHS08

GHS09

Wng

H317

H351

H410

 

M = 100

M = 100“

 


ANHANG III

Index-Nr.

Internationale chemische Bezeichnung

EG-Nummer

CAS-Nr.

Einstufung

Kennzeichnung

Konzentrationsgrenzen

Anmerkungen

„009-016-00-2

trisodium hexafluoroaluminate [1]

237-410-6 [1]

13775-53-6 [1]

Xn; R20

T; R48/23/25

N; R51-53

T; N

R: 20-48/23/25-51/53

S: (1/2-)22-37-45-61

 

 

trisodium hexafluoroaluminate (cryolite) [2]

239-148-8 [2]

15096-52-3 [2]

603-012-00-X

2-ethoxyethanol;

ethylene glycol monoethyl ether

203-804-1

110-80-5

R10

Repr. Cat. 2; R60-61

Xn; R20/22

T

R: 60-61-10-20/22

S: 53-45

 

E

603-025-00-0

tetrahydrofuran

203-726-8

109-99-9

F; R11-19

Carc. Cat. 3; R40

Xi; R36/37

F; Xn

R: 11-19-40-36/37

S: (2-)(13-)16-29-33-36-37(-46)

Xi; R36/37: C ≥ 25 %

 

613-016-00-3

fuberidazole (ISO);

2-(2-furyl)-1H-benzimidazole

223-404-0

3878-19-1

Carc. Cat. 3; R40

Xn; R48/22

Xn; R22

Xi; R43

N; R50-53

Xn; N

R: 40-48/22-22-43-50/53

S: (2)-22-36/37-60-61

N; R50-53: C ≥ 25 %

N; R51-53: 2,5 % ≤ C < 25 %

R52-53: 0,25 % ≤ C < 2,5 %

 

617-001-00-2

di-tert-butyl peroxide

203-733-6

110-05-4

O; R7

F; R11

Muta. Cat. 3, R68

O; F; Xn

R: 7-11-68

S: (2-)3/7-14-16-23-36/37/39“

 

 


ANHANG IV

Index-Nr.

Internationale chemische Bezeichnung

EG-Nummer

CAS-Nr.

Einstufung

Kennzeichnung

Konzentrationsgrenzen

Anmerkungen

„015-199-00-X

tris[2-chloro-1-chloromethyl)ethyl] phosphate

237-159-2

13674-87-8

Carc. Cat. 3; R40

Xn

R: 40

S: (2-)36/37

 

 

015-200-00-3

indium phosphide

244-959-5

22398-80-7

Carc. Cat. 2; R45

Repr. Cat. 3; R62

T; R48/23

T

R: 45–48/23–62

S: 45- 53

T; R48/23: C ≥0,1%

Carc Cat 2; R45: C ≥0,01%

Xn; R48/20: 0,01%≤ C < 0,1%

E

015-201-00-9

trixylyl phosphate

246-677-8

25155-23-1

Repr. Cat. 2; R60

T

R: 60

S: 53-45

 

 

015-202-00-4

tris(nonylphenyl) phosphite

247-759-6

26523-78-4

Xi; R43

N; R50/53

Xi; N

R: 43-50/53

S: 24-37-60-61

 

 

015-203-00-X

diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphine oxide

278-355-8

75980-60-8

Repr. Cat. 3; R62

Xn

R: 62

S: (2)-22-36/37.

 

 

602-109-00-4

Hexabromocyclododecane [1]

247-148-4 [1]

25637-99-4[1]

Repr. Cat. 3; R63 R64

Xn

R: 63-64

S: 36/37-53

 

 

1,2,5,6,9,10-hexabromocyclododecane [2]

221-695-9[2]

3194-55-6[2]

606-143-00-0

abamectin (combination of avermectin B1a and avermectin B1b) (ISO) [1]

_ [1]

71751-41-2 [1]

Repr. Cat. 3; R63

T+; R26/28

T; R48/23/25

N; R50-53

T+; N

R: 63-26/28-48/23/25-50/53

S: 28-36/37-45-60-61

T; R48/23: C ≥ 5%

Xn; R48/20: 0,5% ≤ C <5%

N; R50-53: C ≥ 0,0025%

N; R51-53: 0,00025% ≤ C <0,0025%

R52-53: 0,000025% ≤ C<0,00025%

 

avermectin B1a (purity ≥80%); [2]

265-610-3 [2]

65195-55-3 [2]

606-144-00-6

acequinocyl (ISO);

3-dodecyl-1,4-dioxo-1,4-dihydronaphthalen-2-yl acetate

57960-19-7

T; R39/23

Xi; R43

N; R50-53

T; N

R: 39/23-43-50/53,

S: (2-)24-37-38-60-61

N; R50-53: C ≥ 0,025%

N; R51-53: 0,0025% ≤ C < 0,025%

R52-53: 0,00025% ≤ C < 0,0025%

 

607-698-00-1

4-tert-butylbenzoic acid

202-696-3

98-73-7

Repr. Cat. 2; R60

T; R48/23/24/25

Xn; R22

T

R: 60-22-48/23/24/25

S: 53-45

 

E

612-281-00-2

leucomalachite green

N,N,N',N'-tetramethyl-4,4'-benzylidenedianiline

204-961-9

129-73-7

Carc. Cat. 3; R40

Muta. Cat. 3; R68

Xn

R: 40-68

S: (2-)36/37

 

 

616-205-00-9

Metazachlor (ISO);

2-chloro-N-(2,6-dimethylphenyl)-N-(1H-pyrazol-1-ylmethyl)acetamide

266-583-0

67129-08-2

R43

Carc. Cat. 3; R40

N; R50-53

Xn; N

R: 40-43-50/53

S: (2-)36-37-60-61

N; R50-53: C ≥ 0,25%

N; R51-53: 0,025% ≤ C < 0,25%

R52-53: 0,0025% ≤ C < 0,025%“

 


11.7.2012   

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L 179/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 619/2012 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2012

zur 173. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 2. Juli 2012 beschlossen, eine natürliche Person und eine Organisation aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er die Anträge der betreffenden Person und der betreffenden Organisation auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Movement for Reform in Arabia (alias a) Movement for Islamic Reform in Arabia, b) MIRA, c) Al Islah (Reform), d) MRA, e) Al-Harakat al-Islamiyah lil-Islah, f) Islamic Movement for Reform, g) Movement for (Islamic) Reform in Arabia Ltd, h) Movement for Reform in Arabia Ltd). Anschrift: a) BM Box: MIRA, London WC1N 3XX, Vereinigtes Königreich, b) Safiee Suite, EBC House, Townsend Lane, London NW9 8LL, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: a) E-Mail-Adressen: info@islah.org und info@islah.tv, b) Website: http://www.islah.info, c) Tel.: 020 8452 0303, d) Fax: 020 8452 0808, e) Nummer im Gesellschaftsregister des VK: 03834450. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 15.7.2005.“

(2)

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Saad Rashed Mohammad Al-Faqih (auch: a) Abu Uthman Sa'd Al-Faqih, b) Sa'ad Al-Faqih, c) Saad Alfagih, d) Sa'd Al-Faqi, e) Saad Al-Faqih, f) Saad Al Faqih, g) Saad Al-Fagih, h) Saad Al-Fakih, i) Sa'd Rashid Muhammed Al-Fageeh). Titel: Doktor. Anschrift: London, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: a) 1.2.1957, b) 31.1.1957. Geburtsort: Al-Zubair, Irak. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Weitere Angaben: Führer des Movement for Reform in Arabia. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.12.2004.“


11.7.2012   

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L 179/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 620/2012 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

50,2

ZZ

50,2

0707 00 05

TR

104,1

ZZ

104,1

0709 93 10

TR

107,7

ZZ

107,7

0805 50 10

AR

80,7

TR

53,0

UY

92,0

ZA

85,4

ZZ

77,8

0808 10 80

AR

130,7

BR

88,5

CA

169,1

CL

115,6

CN

124,7

NZ

128,8

US

141,4

UY

68,3

ZA

112,3

ZZ

119,9

0808 30 90

AR

122,2

CL

111,8

CN

83,4

NZ

179,1

ZA

111,3

ZZ

121,6

0809 10 00

TR

182,4

ZZ

182,4

0809 29 00

TR

352,1

ZZ

352,1

0809 30

TR

194,9

ZZ

194,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

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L 179/15


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION, DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSCHUSSES UND DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

vom 29. Juni 2012

zur Änderung des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union

(2012/368/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

DER RAT,

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION,

DER RECHNUNGSHOF,

DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS,

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Änderung des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (1) ist notwendig, um ihn an die durch den Vertrag von Lissabon geänderten Bestimmungen der Verträge anzupassen und insbesondere den Europäischen Rat als unterzeichnendes Organ hinzuzufügen.

(2)

Das Direktorium des Amts für Veröffentlichungen ist auf seiner Sitzung vom 2. Juli 2010 übereingekommen, dass der Europäische Rat ein unterzeichnendes Organ wird, und hat auf seiner Sitzung vom 14. April 2011 beschlossen, dass der Beschluss 2009/496/EG, Euratom aus diesem Grund geändert werden sollte —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2009/496/EG, Euratom wird wie folgt geändert:

(1)

Der Titel erhält die folgende Fassung: „Beschluss des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union“.

(2)

Die Liste der den Rechtsakt annehmenden Organe und Einrichtungen erhält folgende Fassung:

„DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

DER EUROPÄISCHE RAT,

DER RAT,

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION,

DER RECHNUNGSHOF,

DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS,

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN“.

(3)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (nachstehend „Amt“) ist ein interinstitutionelles Amt, das unter optimalen Bedingungen die Herausgabe von Veröffentlichungen der Organe der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gewährleisten soll.“

(4)

Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Organe können die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit mit dem Amt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen definieren. Der Europäische Auswärtige Dienst kann ebenfalls mit dem Amt zusammenarbeiten und zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung schließen.“

(5)

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird ein Direktorium gebildet, in dem alle unterzeichnenden Organe vertreten sind. Das Direktorium setzt sich zusammen aus dem Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Generalsekretären der anderen Organe oder deren Vertretern. Die Europäische Zentralbank nimmt an den Arbeiten des Direktoriums als Beobachter teil. Die Europäische Zentralbank wird durch den Sekretär ihres Direktoriums vertreten oder durch den für diesen benannten Vertreter.“

(6)

Die Liste der Unterzeichner erhält folgende Fassung:

„Im Namen des Europäischen Parlaments

Im Namen des Europäischen Rates

Im Namen des Rates

Für die Kommission

Für den Gerichtshof der Europäischen Union

Für den Rechnungshof

Für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss

Für den Ausschuss der Regionen“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel und Luxemburg am 29. Juni 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Martin SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

Villy SØVNDAL

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO

Für den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Präsident

Vassilios SKOURIS

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Der Präsident

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41.


11.7.2012   

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L 179/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juni 2012

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/285/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland

(2012/369/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Dezember 2009 hat der Rat mit dem Beschluss 2010/285/EU (1) auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass für das Jahr 2009 ein Defizit von 3,7 % des BIP geplant war und der Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte sich den Planungen zufolge auf 74,2 % des BIP 2009 belaufen und somit ebenfalls den im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP überschreiten (2).

(2)

Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) hat der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an Deutschland gerichtet, mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(4)

Der Rat sollte die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (5).

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2012 erfolgten Datenmeldung Deutschlands zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Nach 3,2 % des BIP 2009 und 4,3 % des BIP 2010 sank das gesamtstaatliche Defizit Deutschlands im Jahr 2011 auf 1 % des BIP und fiel damit zwei Jahre vor der vom Rat gesetzten Frist unter den Referenzwert von 3 %. Die tragenden Faktoren dieser Verbesserung waren gute Konjunkturbedingungen, der robuste Arbeitsmarkt, das Auslaufen von Fördermaßnahmen, finanzpolitische Konsolidierungsanstrengungen und das Ausklingen der einmaligen Wirkung der Stabilisierungsmaßnahmen für den Finanzsektor auf das Defizit des vergangenen Jahres.

Laut dem deutschen Stabilitätsprogramm 2012 soll das Defizit im Jahr 2012 bei 1 % des BIP verbleiben und 2013 auf ½ % des BIP fallen, was weitgehend der Prognose der Kommissionsdienststellen eines Defizits von 0,9 % des BIP 2012 und 0,7 % des BIP 2013 entspricht. Das Defizit wird somit deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben. Laut Prognose der Kommissionsdienststellen wird zudem das konjunkturbereinigte Haushaltsdefizit ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen 0,4 % des BIP 2012 und 0,3 % des BIP 2013 betragen. Der Anstieg der öffentlichen Ausgaben ohne Berücksichtigung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen soll den Ausgabenrichtwert nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (6) im Jahr 2012 überschreiten und im Jahr 2013 einhalten.

Die öffentliche Schuldenquote stieg im Jahr 2010 um 8,6 Prozentpunkte auf 83,0 % des BIP, was insbesondere Folge der zur Stabilisierung des Finanzsektors erfolgten Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte auf „Bad Banks“ war. Der Bruttoschuldenstand soll dem Stabilitätsprogramm zufolge nach einem Rückgang auf 81,2 % des BIP 2011 im Jahr 2012 infolge der Maßnahmen zur Stabilisierung des Euroraums zunächst wieder auf 82,0 % des BIP ansteigen, 2013 dann auf 80 % des BIP fallen und in der Folge rückläufig bleiben. Dies entspricht weitgehend der Prognose der Kommissionsdienststellen einer Schuldenquote von 82,2 % im Jahr 2012 und 80,7 % im Jahr 2013, wobei mögliche Erträge aus der Abwicklung von „Bad Banks“ unberücksichtigt bleiben.

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(7)

Der Rat erinnert daran, dass für Deutschland ab dem Jahr nach der Korrektur seines übermäßigen Defizits ein Übergangszeitraum von drei Jahren (2012-2014) beginnt, während dem das Schuldenstandskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 als erfüllt gilt, wenn das Land genügend Fortschritte zur Einhaltung des Richtwerts für den Schuldenabbau erzielt hat. Die im deutschen Stabilitätsprogramm geplante Haushaltsanpassung ist mit genügend Fortschritten zur Einhaltung des Richtwerts für den Schuldenabbau bis Ende des Übergangszeitraums vereinbar.

(8)

Nach Ansicht des Rates hat Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert und sollte der Beschluss 2010/285/EU daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/285/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 38.

(2)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden später auf derzeit 3,2 % des BIP bzw. 74,4 % des BIP korrigiert.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(5)  Gemäß den vom Rat am 24. Januar 2012 gebilligten „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf

(6)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.


11.7.2012   

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L 179/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juni 2012

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/422/EU zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien

(2012/370/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Juli 2010 hat der Rat mit dem Beschluss 2010/422/EU (1) auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags ein übermäßiges Defizit in Bulgarien festgestellt. Der Rat hielt fest, dass sich das gesamtstaatliche Defizit 2009 auf 3,9 % des BIP belief und damit über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP lag, während der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit 14,8 % des BIP deutlich unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP blieb (2).

(2)

Am 13. Juli 2010 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Bulgarien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2011 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(4)

Der Rat sollte die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (5).

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2012 erfolgten Datenmeldung Bulgariens zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Die Haushaltsziele wurden im Zeitraum nach dem Jahr der Feststellung des übermäßigen Defizits durchgehend übertroffen. Das gesamtstaatliche Defizit wurde im Jahr 2010 auf 3,1 % des BIP und im Jahr 2011 weiter auf 2,1 % des BIP gesenkt, während die ursprünglichen Vorgaben 3,8 % bzw. 2,5 % betrugen. Der wichtigste Faktor für die Korrektur des Defizits war eine strikte Begrenzung des Ausgabenwachstums, einschließlich einer Einfrierung der Lohnkosten und Renten im öffentlichen Sektor, die die Ausgabenquote von 2009 bis 2011 um 5,5 Prozentpunkte fallen ließ. Im Konvergenzprogramm 2012 wird ein weiterer Rückgang des Defizits auf 1,6 % des BIP 2012 und 1,3 % des BIP 2013 prognostiziert. Laut Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen soll sich das gesamtstaatliche Defizit auf 1,9 % des BIP 2012 und 1,7 % des BIP 2013 verbessern, was durch eine fortgesetzte Einfrierung der öffentlichen Lohnkosten sowie konjunkturell bedingte Mehreinnahmen möglich gemacht wird.

Die Kommissionsdienststellen erwarten in ihrer Frühjahrsprognose 2012 unter der Annahme einer unveränderten Politik einen konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne einmalige und befristete Maßnahmen von 0,7 % des BIP 2012 und 0,8 % des BIP 2013. Das jährliche Ausgabenwachstum ohne Berücksichtigung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen soll 2012 und 2013 nicht über die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (6) hinausgehen.

In der Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen wird ein moderater Anstieg des gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands von 16,3 % des BIP 2011 auf 18,5 % des BIP 2013 projiziert. Bei dieser Schuldenprognose bleibt die mögliche Ausgabe von Staatsanleihen im Jahr 2012 zur Vorfinanzierung der Rückzahlung auf Euro lautender Anleihen im Umfang von etwa 2 % des BIP im Januar 2013 unberücksichtigt. Im aktuellen Konvergenzprogramm wird ein Anstieg der Schuldenquote auf 18,4 % bis 2013 angenommen.

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(7)

Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit in Bulgarien korrigiert worden und sollte der Beschluss 2010/422/EU daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Bulgarien sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/422/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.2010, S. 26.

(2)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden später auf derzeit 4,3 % des BIP bzw. 14,6% des BIP korrigiert.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(5)  Gemäß den vom Rat am 24. Januar 2012 gebilligten „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf

(6)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.


11.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/21


BESCHLUSS 2012/371/GASP DES RATES

vom 10. Juli 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1) angenommen.

(2)

Am 26. April 2012 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2045 (2012) angenommen, mit der die gegen Côte d'Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2013 verlängert und die restriktiven Maßnahmen für Rüstungsgüter geändert wurden.

(3)

Der Beschluss 2010/656/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/656/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

Lieferungen, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b)

folgende Lieferungen, sofern sie im Voraus dem durch Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) mitgeteilt wurden:

i)

Lieferungen nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist;

ii)

Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern;

iii)

Lieferungen nichtletaler militärischer Ausrüstung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben;

c)

Lieferungen von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden;

d)

Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstiger entsprechender letaler Ausrüstung an die ivorischen Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den ivorischen Prozess der Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dabei eingesetzt zu werden, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden;

e)

Lieferungen von zur internen Repression verwendbarer nichtletaler Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben;

f)

Lieferungen von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an die ivorischen Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt ist, den ivorischen Prozess der Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dabei eingesetzt zu werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


11.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/22


BESCHLUSS 2012/372/GASP DES RATES

vom 10. Juli 2012

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/330/GASP betreffend die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. März 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (1), angenommen.

(2)

Der Rat hat am 14. Juni 2010 den Beschluss 2010/330/GASP (2) angenommen, mit dem die Mission bis zum 30. Juni 2012 verlängert wurde.

(3)

Aufgrund der bei der Strategischen Überprüfung ausgesprochenen Empfehlungen sollte die Mission um weitere 18 Monate verlängert werden.

(4)

EUJUST LEX-IRAQ wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(5)

Der Beschluss 2010/330/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/330/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Ausbildungsmaßnahmen werden in Irak, in der Region oder in der Union durchgeführt. EUJUST LEX-IRAQ verfügt über Büros in Brüssel, in Bagdad — mit einer Außenstelle in Basra — und in Arbil (Region Kurdistan).“

2.

Artikel 2 Absatz 5 wird gestrichen.

3.

Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) festgelegt sind.

4.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUJUST LEX-IRAQ gemäß den Artikeln 4 und 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

c)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Mitglieder der EUJUST LEX-IRAQ, die Ausbilder und die Experten absolvieren ein obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich gegebenenfalls vor einem Einsatz in Irak oder einer Reise dorthin einer ärztlichen Untersuchung.“

5.

In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2013 beläuft sich auf 27 150 000 EUR.“

6.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2013.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2012.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 37.

(2)  ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 12.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.“