ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.178.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 178

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
10. Juli 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 610/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 611/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 612/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 613/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 614/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Falukorv (g.t.S.))

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 616/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/366/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

13

 

 

2012/367/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/5 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2012/10)

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011)

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2012 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für bestimmte Kokzidiostatika und Histomonostatika in Lebensmitteln wurden in der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (2) Höchstgehalte festgelegt; dadurch sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden.

(2)

Die Höchstgehalte sollten kontinuierlich angepasst werden, damit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Änderungen der Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen wird, die für die jeweiligen Lebensmittel gelten und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3) oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (4) festgelegt sind.

(3)

Für Lasalocid-Natrium in Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Rindern wurden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 86/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Lasalocid (5) Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Deshalb ist es notwendig, die Bestimmungen hinsichtlich Lasalocid-Natrium zu ändern.

(4)

Es liegen neue technische Erkenntnisse in Form spezifischer Studien zur Carry-over-Rate von Maduramicin aus Futtermitteln in Eier von Legehennen vor. Diese Studien belegen, dass Futtermittel für Legehennen, die aufgrund von Kreuzkontamination Maduramicin in Mengen enthalten, die unter dem Höchstgehalt liegen, in Eiern dennoch Maduramicingehalte zur Folge haben, die über dem derzeit zulässigen Höchstgehalt liegen. Laut den Schlussfolgerungen in dem EFSA- Gutachten zur Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten durch Maduramicin (6) und in dem Wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit und Wirksamkeit von Maduramicin-Ammonium für Masthühner (7) führen diese höheren Gehalte nicht zu einem nennenswerten Risiko für die Verbrauchergesundheit. Daher sollten die Bestimmungen hinsichtlich Maduramicin entsprechend geändert werden.

(5)

Die Bedingungen für die Zulassung von Nicarbazin und Diclazuril als Futtermittelzusatzstoffe wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 875/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 über die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs für einen Zeitraum von zehn Jahren (8) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 169/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Perlhühner (9) geändert. Dadurch müssen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 die Höchstgehalte für Nicarbazin erheblich und für Diclazuril geringfügig geändert werden. Laut den Schlussfolgerungen in dem EFSA-Gutachten zur Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten durch Nicarbazin (10) und in dem Wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit und Wirksamkeit von Nicarbazin für Masthühner (11) führen die vorgeschlagenen Höchstgehalte für Nicarbazin in Lebensmitteln aufgrund der nicht vermeidbaren Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten nicht zu einem nennenswerten Risiko für die Verbrauchergesundheit. Daher sollten die Bestimmungen hinsichtlich Diclazuril und Nicarbazin entsprechend geändert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7.

(3)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(5)  ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 6.

(6)  Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by maduramicin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 594, 1-30, Online verfügbar unter: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/594.pdf

(7)  EFSA Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed (FEEDAP); Scientific Opinion on safety and efficacy of Cygro® 10G (maduramicin ammonium α) for chickens for fattening. EFSA Journal 2011;9(1):1952. [2 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.1952. Online verfügbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal

(8)  ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 4.

(9)  ABl. L 49 vom 24.2.2001, S. 6.

(10)  Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by maduramicin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 690, 1-34, Online verfügbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/690.htm

(11)  EFSA Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed (FEEDAP); Scientific Opinion on the safety and efficacy of Koffogran (nicarbazin) as a feed additive for chickens for fattening. EFSA Journal 2010; 8(3):1551. [40 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1551. Online verfügbar unter: www.efsa.europa.eu


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag Nr. 1 betreffend Lasalocid-Natrium erhält folgende Fassung:

„1.

Lasalocid-Natrium

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Geflügel und Rindern:

 

Milch;

1

Leber;

50

Niere;

20

sonstige Lebensmittel.

5“

(2)

Der Eintrag Nr. 6 betreffend Maduramicin erhält folgende Fassung:

„6.

Maduramicin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern und Puten:

 

Eier;

12

sonstige Lebensmittel.

2“

(3)

Der Eintrag Nr. 10 betreffend Nicarbazin erhält folgende Fassung:

„10.

Nicarbazin

(Rückstand: 4,4'-Dinitrocarbanilid (DNC))

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern:

 

Eier;

300

Milch;

5

Leber;

300

Niere;

100

sonstige Lebensmittel.

50“

(4)

Der Eintrag Nr. 11 betreffend Diclazuril erhält folgende Fassung:

„11.

Diclazuril

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern, Mastputen, Perlhühnern, Mast- und Zuchtkaninchen, Wiederkäuern und Schweinen:

 

Eier;

2

Leber und Niere;

40

sonstige Lebensmittel.

5“


10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 611/2012 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2012

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Farbe des Musters für die Gemeinschaftslizenz ist in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 als „Farbe: Pantone hellblau“ festgelegt.

(2)

Es ist notwendig die Farbe genauer festzulegen, um die Gleichheit und die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 zu fördern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird in der vierten Zeile der Wortlaut „Farbe: Pantone hellblau — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Farbe: Pantone hellblau 290 oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.


10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 612/2012 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2012

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Farbe des Musters für die Gemeinschaftslizenz ist am Anfang des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 als „Farbe: Pantone hellblau“ festgelegt.

(2)

Die Farbe des Musters für die Fahrerbescheinigung ist am Anfang des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 als „Farbe: Pantone rosa“ festgelegt.

(3)

Es ist notwendig die Farben genauer festzulegen, um die Gleichheit und die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu fördern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird in der vierten Zeile der Wortlaut „Farbe: Pantone hellblau — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Farbe: Pantone hellblau 290 oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr“;

2.

In Anhang III wird in der vierten Zeile der Wortlaut „Farbe: Pantone rosa — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Farbe: Pantone rosa 182 oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.


10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 613/2012 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2012

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Farbe des Musters der Bescheinigung der fachlichen Eignung ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 als „Pantone kräftig beigefarben („stout fawn“)“ festgelegt.

(2)

Es ist notwendig die Farbe genauer festzulegen, um die Gleichheit und die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu fördern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird in der dritten Zeile der Wortlaut „Farbe: Pantone kräftig beigefarben („stout fawn“) — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Farbe: Pantone kräftig beigefarben 467 („stout fawn“) oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.


10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 614/2012 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2012

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Falukorv (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 hat die Kommission den Antrag Schwedens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der Bezeichnung „Falukorv“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2430/2001 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte die Änderung genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 29.

(3)  ABl. C 251 vom 27.8.2011, S. 6.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

SCHWEDEN

Falukorv (g.t.S.)


10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 615/2012 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

50,2

ZZ

50,2

0707 00 05

TR

104,1

ZZ

104,1

0709 93 10

TR

113,6

ZZ

113,6

0805 50 10

AR

78,7

TR

53,0

UY

93,8

ZA

91,2

ZZ

79,2

0808 10 80

AR

203,7

BR

83,5

CA

169,1

CL

110,4

CN

124,4

NZ

130,8

US

150,4

UY

68,3

ZA

115,3

ZZ

128,4

0808 30 90

AR

113,5

CL

108,7

CN

83,4

NZ

179,1

ZA

114,8

ZZ

119,9

0809 10 00

TR

182,8

ZZ

182,8

0809 29 00

TR

360,3

ZZ

360,3

0809 30

TR

193,3

ZZ

193,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 616/2012 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 175 vom 5.7.2012, S. 13.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 10. Juli 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

41,65

0,00

1701 12 90 (1)

41,65

2,11

1701 13 10 (1)

41,65

0,00

1701 13 90 (1)

41,65

2,41

1701 14 10 (1)

41,65

0,00

1701 14 90 (1)

41,65

2,41

1701 91 00 (2)

51,88

1,91

1701 99 10 (2)

51,88

0,00

1701 99 90 (2)

51,88

0,00

1702 90 95 (3)

0,52

0,21


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/13


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juni 2012

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2012/366/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von einer Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.

(4)

Italien hat infolge einer durch Überschwemmungen in Ligurien und der Toskana verursachten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wird aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union ein Betrag von 18 061 682 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 13. Juni 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/14


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Juni 2012

zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/5 über die Festlegung der Vergaberegeln

(EZB/2012/10)

(2012/367/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungsverfahren gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) sind durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (3) geändert worden.

(2)

Obwohl die Europäische Zentralbank (EZB) nicht den Regelungen der Richtlinie 2004/18/EG unterliegt, beabsichtigt sie, dieselben Schwellenwerte für ihre öffentlichen Ausschreibungsverfahren anzuwenden.

(3)

Der Beschluss EZB/2007/5 vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (4) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2007/5 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es gelten folgende Schwellenwerte:

a)

200 000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge;

b)

5 000 000 EUR für Bauaufträge.“.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. September 2012 in Kraft.

(2)   Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Ausschreibungsverfahren werden gemäß den Bestimmungen des Beschlusses EZB/2007/5 weitergeführt, die am Tag der Einleitung des Ausschreibungsverfahrens galten. Ein Ausschreibungsverfahren gilt im Sinne dieser Bestimmung als an dem Tag eingeleitet, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt wurde, bzw. in den Fällen, in denen keine solche Bekanntmachung erforderlich ist, an dem Tag, an dem die EZB einen oder mehrere Lieferanten zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Juni 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43.

(4)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34.


Berichtigungen

10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/15


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

( Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom 17. Juni 2011 )

In der Inhaltsübersicht auf der Titelseite und auf Seite 88 im Titel:

anstatt:

muss es heißen:

Seite 92, Ort und Datum der Unterschrift:

anstatt:

„Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2011.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2011.“