ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.166.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. April 2012
über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits
(2012/338/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. November 1995 wurde das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“) unterzeichnet. |
(2) |
Am 14. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen zu führen, um zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit bestimmten Mittelmeerländern zu gelangen. Die Verhandlungen mit Israel wurden am 18. Juli 2008 erfolgreich abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen von 2010“) enthalten, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. |
(3) |
Nach dem Inkrafttreten des Abkommens von 2010 hielten die Europäische Kommission und Israel eine Reihe technischer Sitzungen über seine Umsetzung ab. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erforderlich waren, um den Verpflichtungen im Rahmen der vorherigen Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Staat Israel zu genügen, die 2000 und 2006 in Kraft getreten sind. Am 19. September 2011 schlossen die Kommission und Israel die Verhandlungen über die erforderlichen technischen Anpassungen ab, die in einem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Abkommen“) enthalten sind. |
(4) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens (3) im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.
(2) ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 83.
(3) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 551/2012 DES RATES
vom 21. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 des Rates (1) für diese Waren autonome Zollkontingente zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen eröffnet. Aus den gleichen Gründen muss für zwei Waren ab dem 1. Juli 2012 ein neues mit dem Nullsatz belegtes Kontingent mit angemessenen Mengen eröffnet werden. |
(2) |
Die zuvor festgelegten Kontingentsmengen der autonomen Zollkontingente der Union mit den laufenden Nummern 09.2638, 09.2814 und 09.2889 reichen nicht aus, um den Bedarf der Industrie in der Union zu decken. Deshalb müssen diese Kontingente mit Wirkung vom 1. Januar 2012 erhöht werden. |
(3) |
Zudem sollte für das autonome Zollkontingent der Union mit der laufenden Nummer 09.2633 die Warenbezeichnung geändert werden. |
(4) |
Außerdem liegt es nicht mehr im Interesse der Union, für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2767 ein Zollkontingent für das zweite Halbjahr 2012 zu gewähren. Dieses Zollkontingent sollte daher mit Wirkung vom 1. Juli 2012 geschlossen und die entsprechende Zeile aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 gestrichen werden. |
(5) |
Da einige der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2012 und andere ab dem 1. Juli 2012 wirksam werden sollten, sollte diese Verordnung ab diesen Daten an gelten und unverzüglich bei Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(6) |
Verordnung (EU) Nr. 7/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Zeilen mit den laufenden Nummern 09.2644 und 09.2645 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden eingefügt; |
2. |
die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2638, 09.2814 und 09.2889 erhalten die Fassung der Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung; |
3. |
die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2633 erhält die Fassung der Zeile in Anhang I der vorliegenden Verordnung; |
4. |
die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2767 wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.
Artikel 1 Absatz 2 gilt jedoch ab 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. FREDERIKSEN
(1) ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 1.
ANHANG I
Zollkontingente gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 3
Laufende Nr. |
KN-Code |
TARIC |
Beschreibung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz |
||||||
09.2644 |
ex 3824 90 97 |
96 |
Zubereitung mit
|
1.7.-31.12. |
7 500 Ton-nen |
0 % |
||||||
09.2645 |
ex 3921 14 00 |
20 |
Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) × 100 cm (± 10 cm) × 40 cm (± 5 cm) |
1.7.-31.12. |
650 Ton-nen |
0 % |
||||||
09.2633 |
ex 8504 40 82 |
20 |
Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als 1 kVA, zur Verwendung bei der Herstellung von Haarentfernungsgeräten (1) |
1.1.-31.12. |
4 500 000 Stück |
0 % |
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG II
Zollkontingente gemäß Artikel 1 Nummer 2
Laufende Nr. |
KN-Code |
TARIC |
Beschreibung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz |
09.2638 |
ex 2915 21 00 |
10 |
Essigsäure mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 64-19-7) |
1.1.-31.12. |
1 000 000 Tonnen |
0 % |
09.2889 |
3805 10 90 |
|
Sulfatterpentinöl |
1.1.-31.12. |
25 000 Tonnen |
0 % |
09.2814 |
ex 3815 90 90 |
76 |
Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid |
1.1.-31.12. |
3 000 Tonnen |
0 % |
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 552/2012 DES RATES
vom 21. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es liegt im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates (1) aufgeführt sind, vollständig auszusetzen. |
(2) |
Die TARIC-Codes 2914390020, 2918300050, 3206110020, 3815120020, 3815120030 und 8302420080 für sechs Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 aufgeführt sind, sollten gestrichen werden, weil es nicht mehr im Interesse der Union liegt, für diese Waren die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten. |
(3) |
Bei der Ware mit dem KN-Code 2819 10 00 sowie bei den Waren mit den TARIC-Codes 2914199040, 2914700050, 2922498510, 3815199010, 3919900051, 3920102891, 3920510030, 3920910093, 8529909250 und 9401908010 ist es notwendig, die Warenbezeichnung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zu ändern, um technischen Entwicklungen der Waren oder den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Zudem sollten die bestehenden TARIC-Codes 2009419270, 2009897992 und 8505199031 geändert werden. Darüber hinaus wird für die Ware mit dem TARIC-Code 3904400091 eine doppelte Einreihung für notwendig erachtet. |
(4) |
Diese Aussetzungen, für die technische Veränderungen erforderlich sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gestrichen und mit neuen Warenbezeichnung oder neuen KN- oder TARIC-Codes wieder aufgenommen werden. |
(5) |
Angesichts ihres vorübergehenden Charakters sollten die in Anhang I aufgeführten Aussetzungen systematisch, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erstanwendung oder Verlängerung, überprüft werden. Zudem sollte die Beendigung bestimmter Aussetzungen infolge eines Vorschlags der Kommission auf der Grundlage einer auf Initiative der Kommission oder Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfung jederzeit möglich sein, sofern eine Beibehaltung der Aussetzungen nicht länger im Interesse der Union liegt oder eine Beendigung durch technische Entwicklungen, geänderte Umstände oder Marktentwicklungen gerechtfertigt ist. |
(6) |
Da die in dieser Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer für die Zollaussetzungen am 1. Juli 2012 beginnen sollte, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und sofort bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(7) |
Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Zeilen für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden eingefügt; |
2. |
die Zeilen für die Waren, deren KN- und TARIC-Codes in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. FREDERIKSEN
(1) ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1.
ANHANG I
Waren gemäß Artikel 1 Nummer 1
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Autonomer Zollsatz |
Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2009 41 92 |
20 |
Ananassaft: |
8 % |
31.12.2015 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2009 41 99 |
70 |
zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie (1) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2009 89 79 |
20 |
Gefrorenes Boysenbeerensaft-Konzentrat mit einem Brixwert von 61 oder mehr, jedoch nicht mehr als 67, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2811 19 80 |
20 |
Hydrogeniodid (CAS RN 10034-85-2) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
2819 10 00 |
|
Chromtrioxid (CAS RN 1333-82-0) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2819 90 90 |
10 |
Dichromtrioxid zur Verwendung in der Metallurgie (CAS RN 1308-38-9) (1) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2826 90 80 |
15 |
Lithiumhexafluorphosphat (CAS RN 21324-40-3) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2850 00 20 |
40 |
Germaniumtetrahydrid (CAS RN 7782-65-2) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2903 39 90 |
15 |
Perfluor(4-methyl-2-penten), (CAS RN 84650-68-0) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2903 89 90 |
40 |
Hexabromcyclododecan |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2907 29 00 |
40 |
2,3,5-Trimethylhydrochinon (CAS RN 700-13-0) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2907 29 00 |
45 |
2-Methylhydrochinon (CAS RN 95-71-6) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2909 20 00 |
10 |
8-Methoxycedran (CAS RN 19870-74-7) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2909 30 38 |
20 |
1,1’-Propan-2,2-diylbis[3,5-dibrom-4-(2,3-dibrompropoxy)benzen], (CAS RN 21850-44-2) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2910 90 00 |
80 |
Allylglycidylether (CAS RN 106-92-3) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2914 19 90 |
40 |
Pentan-2-on (CAS RN 107-87-9) |
0 % |
31.12.2012 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2914 29 00 |
50 |
trans-β-Damascon (CAS RN 23726-91-2) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2914 50 00 |
40 |
4-(4-Hydroxyphenyl)butan-2-on (CAS RN 5471-51-2) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2914 69 90 |
40 |
p-Benzochinon(CAS RN 106-51-4) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2914 70 00 |
50 |
3’-Chlorpropiophenon (CAS RN 34841-35-5) |
0 % |
31.12.2013 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2916 12 00 |
50 |
2-Hydroxyethylacrylat mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr (CAS RN 818-61-1) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2916 31 00 |
10 |
Benzylbenzoat (CAS RN 120-51-4) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2918 99 90 |
80 |
Natrium-5-[2-chlor-4-(trifluormethyl)phenoxy]-2-nitrobenzoat, (CAS RN 62476-59-9) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2919 90 00 |
50 |
Triethylphosphat (CAS RN 78-40-0) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2922 49 85 |
10 |
Ornithinaspartat (INNM), (CAS RN 3230-94-2) |
0 % |
31.12.2013 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2924 29 98 |
63 |
N-Ethyl-2-(isopropyl)-5-methylcyclohexancarboxamid (CAS RN 39711-79-0) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2928 00 90 |
30 |
N-Isopropylhydroxylamin (CAS RN 5080-22-8) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2930 90 99 |
13 |
Mercaptaminhydrochlorid (CAS RN 156-57-0) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2930 90 99 |
18 |
1-Methyl-5-[3-methyl-4-[4-[(trifluormethyl)thio]phenoxy]phenyl]biuret, (CAS RN 106310-17-2) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2931 90 90 |
18 |
Trioctylphosphinoxid (CAS RN 78-50-2) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2932 99 00 |
20 |
Ethyl-2-methyl-1,3-dioxolan-2-acetat (CAS RN 6413-10-1) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2933 29 90 |
70 |
Cyazofamid (ISO), (CAS RN 120116-88-3) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
70 |
2,3-Dichlor-5-trifluormethylpyridin, (CAS RN 69045-84-7) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
72 |
5,6-Dimethoxy-2-[(4-piperidinyl)methyl]indan-1-on, (CAS RN 120014-30-4) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2933 59 95 |
72 |
Triacetylganciclovir (CAS RN 86357-14-4) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2933 69 80 |
72 |
Diethylhexylbutamidotriazon (INCI), (CAS RN 154702-15-5) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2933 99 80 |
67 |
Candesartanethylester (INNM), (CAS RN 139481-58-6) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2934 99 90 |
43 |
Clopidogrelsäurehydrochlorid (CAS RN 144750-42-5) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2934 99 90 |
48 |
Propan-2-ol – 2-Methyl-4-(4-methylpiperazin-1-yl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin (1:2) dihydrat, (CAS RN 864743-41-9) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 2935 00 90 |
48 |
(3R,5S,6E)-7-[4-(4-Fluorphenyl)-2-[methyl(methylsulfonyl)amino]-6-(propan-2-yl)pyrimidin-5-yl]-3,5-dihydroxy-6-heptensäure – 1-[(R)-(4-Chlorphenyl)(phenyl)methyl]piperazin (1:1), (CAS RN 1235588-99-4) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3204 12 00 |
10 |
Farbstoff C.I. Acid Blue 9 |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3204 17 00 |
15 |
Farbstoff C.I. Pigment Green 7 |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3204 17 00 |
20 |
Farbstoff C.I. Pigment Blue 15:3 |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3204 17 00 |
25 |
Farbstoff C.I. Pigment Yellow 14 |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3204 17 00 |
35 |
Farbstoff C.I. Pigment Red 202 |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3204 17 00 |
45 |
Farbstoff C.I. Pigment Violet 27 |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3204 20 00 |
20 |
Farbstoff C.I. Fluorescent Brightener 71 |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3204 20 00 |
30 |
Farbstoff C.I. Fluorescent Brightener 351 |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3205 00 00 |
20 |
Farbstoff C.I. Carbon Black 7 Lake |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3206 19 00 |
10 |
Zubereitung bestehend aus:
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3801 90 00 |
10 |
Expandierbarer Grafit (CAS RN 90387-90-9 und CAS RN 12777-87-6) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3812 30 80 |
55 |
UV-Stabilisator mit folgenden Inhaltsstoffen:
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3812 30 80 |
60 |
Lichtstabilisator, bestehend aus verzweigten und linearen Alkylestern der 3-(2H-Benzotriazolyl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxy-phenylpropionsäure (CAS RN 127519-17-9) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3812 30 80 |
65 |
Stabilisator für Kunststoffe mit folgenden Inhaltsstoffen:
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3812 30 80 |
70 |
Lichtstabilisator mit folgenden Inhaltsstoffen:
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3815 19 90 |
10 |
Katalysatoren, bestehend aus Chromtrioxid, Dichromtrioxid oder metallorganischen Chromverbindungen, fixiert auf einem Siliciumdioxidträger, mit einem anhand der Stickstoffabsorptionsmethode bestimmten Porenvolumen von 2 cm3/g oder mehr |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3815 19 90 |
87 |
Kathode, in Rollen, für Zink-Luft-Knopfzellen (Hörgerätebatterien) (1) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8506 90 00 |
10 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3817 00 80 |
30 |
Mischung aus Alkylnaphthalinen, modifiziert mit aliphatischen Ketten mit einer Kettenlänge von 12 bis 56 Kohlenstoffatomen |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3824 90 97 |
26 |
Wässrige Dispersion mit einem Gehalt an
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3824 90 97 |
31 |
Mischung mit einem Gehalt an
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3824 90 97 |
32 |
Mischung von
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3824 90 97 |
33 |
Zubereitung mit folgenden Inhaltsstoffen
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3903 90 90 |
60 |
Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, mit einem durchschnittlichen Molekulargewicht (Mn) von nicht mehr als 4 500, in Flocken- oder Pulverform |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3911 90 99 |
60 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3904 30 00 |
30 |
Copolymer aus Vinylchlorid, Vinylacetat und Vinylalkohol, mit einem Gehalt an: |
0 % |
31.12.2013 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3904 40 00 |
91 |
in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) oder b) zu Kapitel 39, zum Herstellen von Waren der Position 3215 oder 8523 oder zur Verwendung beim Herstellen von Beschichtungen für Behälter und Verschlussvorrichtungen der für Nahrungsmittel und Getränke verwendeten Art (1) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3907 20 11 |
50 |
[3-[3-(2H-Benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropyl]-hydroxypoly(oxo-1,2-ethandiyl) (CAS RN 104810-48-2) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3907 20 11 |
60 |
Zubereitung enthaltend:
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3912 20 11 |
10 |
Nitrocellulose |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3919 10 80 |
80 |
Acrylband auf Rollen: |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3919 90 00 |
83 |
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3919 90 00 |
51 |
Biaxial orientierte Folie aus Poly(methylmethacrylat), mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 μm, einseitig mit einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie versehen |
0 % |
31.12.2013 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3919 90 00 |
85 |
Mehrlagige Folie aus Polymethylmethacrylat sowie Silber- und Kupfermetallschichten
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3919 90 00 |
87 |
Transparente Folie, selbstklebend, mit einer Transmission von mehr als 90 % und einem Trübungswert von weniger als 3 % (nach ASTM D1003), bestehend aus mehreren Schichten, darunter
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3920 10 28 |
91 |
Poly(ethylen)folie, bedruckt mit einem grafischen Muster aus vier Basisfarben (Tinte) und zusätzlichen Spezialfarben, um einen mehrfarbigen Tintendruck auf der einen Seite der Folie und einen einfarbigen Druck auf der anderen Seite zu erreichen, wobei das grafische Muster außerdem folgende Merkmale aufweist:
|
0 % |
31.12.2013 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3920 20 21 |
40 |
Biaxial orientierte Polypropylenfolienblätter
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3920 20 29 |
50 |
Polypropylenfolie in Rollen: |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8507 90 30 |
95 |
zur Verwendung bei der Herstellung von Separatoren für Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3920 51 00 |
30 |
Biaxial orientierte Folie aus Poly(methylmethacrylat), mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 μm |
0 % |
31.12.2013 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3920 91 00 |
93 |
Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit folgenden Merkmalen:
zur Verwendung bei der Herstellung von wärmereflektierendem oder dekorativem Verbundglas (1) |
0 % |
31.12.2013 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3921 90 90 |
10 |
Polymer-Metall-Laminat in Rollen, mit |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8507 90 80 |
50 |
zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3923 10 00 |
10 |
Fotomaskenbehälter
von der bei der Fotolithografie zur Aufbewahrung von Fotomasken verwendeten Art |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 3926 90 97 |
80 |
Teile von Frontabdeckungen für Autoradios
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 7318 14 99 |
20 |
Gebirgsanker |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 7318 14 99 |
29 |
von der zum Grubenausbau verwendeten Art |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 7326 90 98 |
40 |
TV-Standfuß mit Metalloberteil zur Befestigung und Stabilisierung eines Fernsehgeräts |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8529 90 49 |
10 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8529 90 92 |
60 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 7410 11 00 |
10 |
Laminatfolie aus Grafit und Kupfer in Rollen, mit |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8507 90 80 |
60 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8545 90 90 |
30 |
zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 7410 22 00 |
10 |
Zugeschnittene Platte aus vernickelter Kupferfolie mit |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8507 90 80 |
70 |
zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 7607 11 90 |
40 |
Aluminiumfolie in Rollen
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 7607 19 90 |
10 |
Blech in Rollen, bestehend aus einem mit Aluminium verbundenen Lithium-Mangan-Laminat mit |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8507 90 80 |
80 |
zur Verwendung bei der Herstellung von Kathoden für Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 7616 99 90 |
70 |
Verbindungsteile zum Herstellen von Hubschrauberheckrotorwellen (1) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8482 80 00 |
10 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8803 30 00 |
40 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8108 90 30 |
40 |
Draht aus einer Titanlegierung mit einem Gehalt an
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8108 90 50 |
70 |
Bänder aus einer Titanlegierung mit einem Gehalt an
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8108 90 50 |
75 |
Bleche, Bänder und Folien aus einer Titanlegierungen, mit einem Gehalt an
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8108 90 50 |
80 |
Bleche, Bänder und Folien aus kaltgewalzter Titanlegierung mit einem Gehalt an:
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8108 90 90 |
20 |
Teile von Brillenfassungen einschließlich Stifte von der für Brillenfassungen verwendeten Art, aus einer Titanlegierung |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 9003 90 00 |
10 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8113 00 20 |
10 |
Cermets in Form von Blöcken, mit einem Gehalt an Aluminium von 60 GHT oder mehr und an Borcarbid von 5 GHT oder mehr |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8409 91 00 |
10 |
Abgaskrümmer gemäß DIN EN 13835, auch mit Turboladergehäuse, mit vier Einlässen, zur Herstellung von Abgaskrümmern, die gedreht, gefräst, gebohrt und/oder auf andere Weise verarbeitet werden (1) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8409 99 00 |
20 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8414 59 80 |
40 |
Querstromventilator |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8414 90 00 |
60 |
zur Verwendung bei der Herstellung der Inneneinheiten von Splitklimageräten (1) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8501 31 00 |
60 |
Bürstenloser Gleichstrommotor mit Drehung gegen den Uhrzeigersinn
zur Verwendung bei der Herstellung der Innen- und Außeneinheiten von Splitklimageräten (1) |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8504 40 82 |
40 |
Gedruckte Schaltung mit einem Brückengleichrichter sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückt
|
0 % |
31.12.2012 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8505 11 00 |
31 |
Dauermagnet mit einer Remanenz von 455 mT (± 15 mT) |
0 % |
31.12.2013 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8505 11 00 |
40 |
Neodym-Eisen-Ring mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 13 mm, einem Innendurchmesser von nicht mehr als 9 mm |
0 % |
31.12.2013 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8507 60 00 |
65 |
Zylindrische Lithium-Ionen-Zelle mit
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8507 60 00 |
75 |
Lithium-Ionen-Akkumulator in rechteckiger Form, mit
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8529 90 92 |
50 |
Farb-LCD-Display-Panel für LCD-Monitore der Position 8528
zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1) |
0 % |
31.12.2015 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8708 80 99 |
10 |
Kolbenstange für in Fahrzeug-Federungssystemen verwendete Stoßdämpfer mit:
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 8803 30 00 |
50 |
Vorgeformter Schaft einer Hubschrauber-Rotorwelle:
|
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 9001 10 90 |
30 |
Polymere optische Fasern mit
von der zum Herstellen von Polymerfaserkabeln verwendeten Art |
0 % |
31.12.2016 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
ex 9401 90 80 |
10 |
Sperrscheibe von der bei der Herstellung von Rücklehnvorrichtungen für Kraftfahrzeugsitze verwendeten Art |
0 % |
31.12.2015 |
(1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG II
Waren gemäß Artikel 1 Nummer 2
KN-Code |
TARIC |
2009 41 92 |
70 |
2009 41 99 |
70 |
2009 89 79 |
92 |
2819 10 00 |
|
2914 19 90 |
40 |
2914 39 00 |
20 |
2914 70 00 |
50 |
2918 30 00 |
50 |
2922 49 85 |
10 |
3206 11 00 |
20 |
3815 19 90 |
10 |
3815 12 00 |
20 |
3815 12 00 |
30 |
3904 40 00 |
91 |
3919 90 00 |
51 |
3920 10 28 |
91 |
3920 51 00 |
30 |
3920 91 00 |
93 |
8302 42 00 |
80 |
8505 19 90 |
31 |
8529 90 92 |
50 |
9401 90 80 |
10 |
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 553/2012 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ware aus anderem als nicht rostendem Stahl, ohne Gewinde, mit Sechskantkopf, mit einer Zugfestigkeit von 1 040 MPa und Abmessungen von 160 mm (Länge), 32 mm (Kopfgröße) und 16 mm (Schaftdurchmesser). Die Ware wird nach der Gestellung zu einer fertigen Ware der Position 7318 weiter verarbeitet. |
7318 15 89 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 2 a und 6 und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 7318, 7318 15 und 7318 15 89. Da die Ware unmittelbar nicht verwendet werden kann, ungefähr die Form der fertigen Ware aufweist und nur zur Herstellung einer fertigen Ware der Position 7318 verwendet werden kann, ist sie als unfertige Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 a) bzw. als Rohling anzusehen (siehe auch die HS-Erläuterung zur AV 2 a) Ziffer II und zu Position 7318, Teil A), fünfter Absatz). Aufgrund ihrer objektiven Merkmale, wie Form, Sechskantkopf und Zugfestigkeit, ist sie als unfertige Ware des KN-Codes 7318 15 89 anzusehen. Die Ware ist daher in den KN-Code 7318 15 89 einzureihen. |
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 554/2012 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein dekorativer Zweig aus künstlichen Blumen (Weihnachtssternen), künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten (Nadelgehölzzweigen und -beeren). Er ist aus broschiertem Spinnstoff, Kunststoff und einem Metalldraht gefertigt. Die Ware wird als Kerzendekoration verwendet. Sie ist ohne Kerze und ohne Kerzenhalter aufgemacht. (1) Siehe Abbildung. |
6702 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6702 und 6702 90 00. Der Zweig ist nicht als Festartikel der Position 9505 anzusehen, da er nicht ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt wird. Er enthält keine Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften und ist folglich auch nicht für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt (siehe auch KN-Erläuterungen zu Position 9505). Eine Einreihung der Ware als Festartikel in Position 9505 ist daher ausgeschlossen. Sie ist daher als Ware aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten aus anderen Stoffen in den KN-Code 6702 90 00 einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient nur zur Information.
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/22 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 555/2012 DER KOMMISSION
vom 22. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Statistiken der Union über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen geschaffen. |
(2) |
Es ist erforderlich, die Datenanforderungen und Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Änderungen zu aktualisieren, und sie dabei in Einklang mit internationalen Normen zu bringen, die die Erstellung der Statistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen regeln. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zahlungsbilanzausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 5 vom 8.2.2005, S. 23.
ANHANG
ANHANG I
Tabelle 1
Monatliche Zahlungsbilanz
Frist:
44. Kalendertag nach Ende des BerichtszeitraumsPeriodizität:
MonatsbasisErster Berichtszeitraum:
April 2014
|
Einnahmen |
Ausgaben |
Saldo |
1. Leistungsbilanz |
|||
Waren |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Dienstleistungen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Primäreinkommen |
|||
Arbeitnehmerentgelt |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Vermögenseinkommen |
|
|
|
Direktinvestitionen |
|
|
|
Beteiligungskapital |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Davon: Reinvestierte Gewinne nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1) |
Geo 2 (1) |
Geo 2 (1) |
|
Schuldtitel |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Wertpapieranlagen |
|
|
|
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds |
Geo 3 |
Geo 1 |
|
Schuldverschreibungen |
Geo 3 |
Geo 1 |
|
Übriges Vermögenseinkommen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Darunter: Zinsen |
Geo 2 (1) |
Geo 2 (1) |
|
Währungsreserven |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Darunter: Zinsen |
Geo 2 (1) |
Geo 2 (1) |
|
Sonstiges Primäreinkommen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Sekundäreinkommen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
2. Vermögensänderungskonto |
|||
Vermögensänderungskonto |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
|
Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten |
Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten |
Netto |
3. Kapitalbilanz |
|||
Direktinvestitionen |
|||
Beteiligungskapital nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1) |
Geo 2 (1) |
Geo 2 (1) |
|
Schuldtitel nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1) |
Geo 2 (1) |
Geo 2 (1) |
|
Wertpapieranlagen |
|||
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1) |
Geo 2 (1) |
Geo 1 (1) |
|
Nach Sektor des emittierenden Geschäftspartners (Sektor 1) |
Geo 2 (1) |
|
|
Schuldverschreibungen |
|
|
|
Kurzfristig |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1) |
Geo 2 (1) |
Geo 1 (1) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 1) |
Geo 2 (1) |
|
|
Langfristig |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1) |
Geo 2 (1) |
Geo 1 (1) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 1) |
Geo 2 (1) |
|
|
Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen |
|
|
Geo 2 (1) |
Übriger Kapitalverkehr |
|||
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1) |
Geo 2 (1) |
Geo 2 (1) |
|
Darunter: Bargeld und Einlagen |
Geo 2 (1) |
Geo 2 (1) |
|
Währungsreserven |
|||
Währungsgold |
|
|
|
Goldbullion |
Geo 1 (1) |
|
|
Goldkonten ohne Zuweisung |
Geo 1 (1) |
|
|
Sonderziehungsrechte (SZR) |
Geo 1 (1) |
|
|
Reserveposition beim Internationalen Währungsfonds (IWF) |
Geo 1 (1) |
|
|
Übrige Währungsreserven |
|
|
|
Bargeld und Einlagen |
|
|
|
Forderungen gegenüber Währungsbehörden, dem IWF und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) |
Geo 1 (1) |
|
|
Forderungen gegenüber sonstigen Rechtssubjekten (Banken) |
Geo 1 (1) |
|
|
Wertpapiere |
|
|
|
Schuldverschreibungen |
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 1 (1) |
|
|
Langfristig |
Geo 1 (1) |
|
|
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds |
Geo 1 (1) |
|
|
Finanzderivate (netto) |
Geo 1 (1) |
|
|
Sonstige Forderungen |
Geo 1 (1) |
|
|
Tabelle 2
Vierteljährliche Zahlungsbilanz und Auslandsvermögensstatus
Periodizität:
vierteljährlichErster Berichtszeitraum:
1. Vierteljahr 2014Frist:
T+85 von 2014 bis 2016; T+82 von 2017 bis 2018 (3) ; T+80 ab 2019 (3)
|
Einnahmen |
Ausgaben |
Saldo |
A. Leistungsbilanz |
|||
Waren |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Allgemeiner Warenverkehr auf Zahlungsbilanzbasis |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Nettoausfuhr von Waren im Transithandel |
Geo 3 |
|
|
Im Transithandel erworbene Waren (negative Einnahmen) |
Geo 3 |
|
|
Im Transithandel veräußerte Waren |
Geo 3 |
|
|
Nichtwährungsgold |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Branding – Anpassung für Quasi-Transit-Handel |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Dienstleistungen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen, a. n. g. |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Transportleistungen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Reiseverkehr |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Bauleistungen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Finanzdienstleistungen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM) |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g. |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Regierungswaren und -leistungen, a. n. g. |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Primäreinkommen |
|||
Arbeitnehmerentgelt |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Vermögenseinkommen |
|||
Direktinvestitionen |
|||
Beteiligungskapital |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Ausschüttungen und Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften |
|
|
|
In Direktinvestitionsunternehmen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
In Direktinvestoren (Reverse Investment) |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Zwischen Schwesterunternehmen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Reinvestierte Gewinne |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Schuldtitel |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
In Direktinvestitionsunternehmen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
In Direktinvestoren (Reverse Investment) |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Zwischen Schwesterunternehmen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Darunter: Zinsen |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Wertpapieranlagen |
|||
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds |
Geo 4 |
Geo 1 |
|
Dividendenwerte |
|
|
|
Ausschüttungen |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 |
Geo 1 (5) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
|
Investmentfondsanteile |
|
|
|
Ausschüttungen |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 |
Geo 1 (5) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
|
Reinvestierte Gewinne |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 |
Geo 1 (5) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
|
Schuldverschreibungen |
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 4 |
Geo 1 |
|
Zinsen |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 |
Geo 1 (5) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
|
Langfristig |
Geo 4 |
Geo 1 |
|
Zinsen |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 |
Geo 1 (5) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
|
Übrige Vermögenseinkommen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Zinsen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Davon: Zinsen aus Sonderziehungsrechten (SZR) |
|
Geo 1 |
|
Davon: Zinsen vor FISIM |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Währungsreserven |
Geo 3 |
|
|
Darunter: Zinsen |
Geo 3 |
|
|
Sonstiges Primäreinkommen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Staat |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Produktions- und Importabgaben |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Gütersteuern |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Sonstige Produktionsabgaben |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Subventionen |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Gütersubventionen |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Sonstige Subventionen |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Pachteinkommen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Übrige Sektoren |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Produktions- und Importabgaben |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Gütersteuern |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Sonstige Produktionsabgaben |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Subventionen |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Gütersubventionen |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Sonstige Subventionen |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Pachteinkommen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Sekundäreinkommen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Staat |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Einkommen- und Vermögensteuern |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Sozialbeiträge |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Sozialleistungen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Darunter: gegenüber Institutionen der Union (ohne EZB) |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Übrige laufende Transfers (D.75) |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76) |
Unionsorgane |
Unionsorgane |
|
Übrige Sektoren |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Einkommen- und Vermögensteuern |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Sozialbeiträge |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Sozialleistungen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Nichtlebensversicherungsleistungen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Übrige laufende Transfers (D.75) |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Darunter: Persönliche Übertragungen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Darunter: Heimatüberweisungen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
B. Vermögensänderungskonto |
|||
Vermögensänderungskonto |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Bruttoerwerb/-veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Vermögenstransfers |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Staat |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Vermögenswirksame Steuern |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Investitionszuschüsse |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Sonstige Vermögenstransfers |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Darunter: Schuldenerlass |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Übrige Sektoren |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Vermögenswirksame Steuern |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Investitionszuschüsse |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Sonstige Vermögenstransfers |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Darunter: Schuldenerlass |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
|
Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten |
Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten |
Netto |
C. Finanzierungskonto |
|||
Finanzierungskonto |
Geo 1 |
Geo 1 |
|
Direktinvestitionen |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Beteiligungskapital |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Beteiligungskapital ohne reinvestierte Gewinne |
|
|
|
In Direktinvestitionsunternehmen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
In Direktinvestoren (Reverse Investment) |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Zwischen Schwesterunternehmen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Börsennotiert |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Nicht börsennotiert |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Übrige (z. B. Immobilien) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Einbehaltene Gewinne |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Schuldtitel |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
In Direktinvestitionsunternehmen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
In Direktinvestoren (Reverse Investment) |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Zwischen Schwesterunternehmen |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Wertpapieranlagen |
Geo 4 |
Geo 1 |
|
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds |
Geo 4 |
Geo 1 |
|
Dividendenwerte |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 |
Geo 1 (5) |
|
Börsennotiert |
Geo 2 (2) |
Geo 1 (2) |
|
Nicht börsennotiert |
Geo 2 (2) |
Geo 1 (2) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
|
|
|
Börsennotiert |
Geo 2 (2) |
|
|
Nicht börsennotiert |
Geo 2 (2) |
|
|
Investmentfondsanteile |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 |
Geo 1 (5) |
|
Darunter: Einbehaltene Gewinne |
Geo 3 |
Geo 1 (5) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
|
Darunter: Einbehaltene Gewinne |
Geo 2 (2) |
|
|
Schuldverschreibungen |
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 4 |
Geo 1 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 |
Geo 1 (5) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
|
Langfristig |
Geo 4 |
Geo 1 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 |
Geo 1 (5) |
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
|
Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen |
|||
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
|
|
Geo 3 |
Übriger Kapitalverkehr |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1) |
Geo 4 |
Geo 4 |
|
Sonstige Anteilsrechte |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Bargeld und Einlagen |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Langfristig |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Kredite |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 3, IWF |
Geo 3, IWF |
|
Langfristig |
Geo 3, IWF |
Geo 3, IWF |
|
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Handelskredite und Anzahlungen |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Langfristig |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten |
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Langfristig |
Geo 3 |
Geo 3 |
|
Sonderziehungsrechte |
|
Geo 1 |
|
Währungsreserven |
Geo 3 |
|
|
D. Teilbilanzsalden |
|||
Waren- und Dienstleistungsbilanz |
|
|
Geo 4 |
Leistungsbilanzsaldo |
|
|
Geo 1 |
Finanzierungssaldo (Saldo aus Leistungsbilanz und Vermögensübertragungsbilanz) |
|
|
Geo 1 |
Finanzierungssaldo (aus Kapitalbilanz) |
|
|
Geo 1 |
Saldo der statistisch nicht aufgliederbaren Transaktionen |
|
|
Geo 1 |
|
Aktiva |
Passiva |
||||
|
Passiva |
Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse |
Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen |
Passiva |
Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse |
Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen |
E. Außenvermögensstatus |
||||||
Kapitalbilanz |
Geo 1 |
|
|
Geo 1 |
|
|
Direktinvestitionen |
Geo 4 (4) |
|
|
Geo 4 (4) |
|
|
Beteiligungskapital |
Geo 4 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 4 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
In Direktinvestitionsunternehmen |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
In Direktinvestoren (Reverse Investment) |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
Zwischen Schwesterunternehmen |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
Börsennotiert |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
Nicht börsennotiert |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
Übrige (z. B. Immobilien) |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
Schuldtitel |
Geo 4 (4) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 4 (4) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
In Direktinvestitionsunternehmen |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
In Direktinvestoren (Reverse Investment) |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
Zwischen Schwesterunternehmen |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
|
Wertpapiere |
Geo 4 (4) |
|
|
Geo 1 |
|
|
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds |
Geo 4 (4) |
|
|
Geo 1 |
|
|
Dividendenwerte |
|
|
|
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 (4) |
|
|
Geo 1 (5) |
|
|
Börsennotiert |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 1 (2) |
Geo 1 (2) |
Geo 1 (2) |
Nicht börsennotiert |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 1 (2) |
Geo 1 (2) |
Geo 1 (2) |
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
|
|
|
|
|
|
Börsennotiert |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
|
|
Nicht börsennotiert |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
|
|
Investmentfondsanteile |
|
|
|
|
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 1 (2) |
Geo 1 (2) |
Geo 1 (2) |
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
|
|
Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 4 (4) |
|
|
Geo 1 |
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 (4) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 1 (5) |
Geo 1 (2) |
Geo 1 (2) |
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
|
|
Nach Währung. |
|
|
|
|
|
|
Euro |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 1 (2) |
|
|
US-Dollar |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 1 (2) |
|
|
Sonstige Währungen |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 1 (2) |
|
|
Langfristig |
Geo 4 (4) |
|
|
Geo 1 |
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 (4) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 1 (5) |
Geo 1 (2) |
Geo 1 (2) |
Tilgung in spätestens 1 Jahr fällig |
|
|
|
Geo 1 (2) |
|
|
Tilgung nach mehr als 1 Jahr fällig |
|
|
|
Geo 1 (2) |
|
|
Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
|
|
Tilgung in spätestens 1 Jahr fällig |
Geo 2 (2) |
|
|
|
|
|
Tilgung nach mehr als 1 Jahr fällig |
Geo 2 (2) |
|
|
|
|
|
Nach Währung |
|
|
|
|
|
|
Euro |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 1 (2) |
|
|
US-Dollar |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 1 (2) |
|
|
Sonstige Währungen |
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 1 (2) |
|
|
Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen |
Geo 4 (4) |
|
|
Geo 4 (4) |
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 2 (2) |
|
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Geo 2 (2) |
Übriger Kapitalverkehr |
Geo 4 (4) |
|
|
Geo 4 (4) |
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1) |
Geo 4 (4) |
|
|
Geo 4 (4) |
|
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
|
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Sonstige Anteilsrechte |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Bargeld und Einlagen |
Geo 4 (4) |
Geo 2 (2) |
|
Geo 4 (4) |
Geo 2 (2) |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
|
|
|
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 3 (4) |
|
|
Geo 3 (4) |
|
|
Langfristig |
Geo 3 (4) |
|
|
Geo 3 (4) |
|
|
Kredite |
Geo 4 (4) |
Geo 2 (2) |
|
Geo 4 (4) |
Geo 2 (2) |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
|
|
|
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 3 (4), IWF |
|
|
Geo 3 (4), IWF |
|
|
Langfristig |
Geo 3 (4), IWF |
|
|
Geo 3 (4), IWF |
|
|
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme |
|
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
|
Geo 2 (2) |
Geo 2 (2) |
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
Geo 3 (4) |
|
|
Geo 3 (4) |
|
|
Handelskredite und Anzahlungen |
Geo 4 (4) |
Geo 2 (2) |
|
Geo 4 (4) |
Geo 2 (2) |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
|
|
|
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 3 (4) |
|
|
Geo 3 (4) |
|
|
Langfristig |
Geo 3 (4) |
|
|
Geo 3 (4) |
|
|
Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten |
|
Geo 2 (2) |
|
|
Geo 2 (2) |
|
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) |
|
|
|
|
|
|
Kurzfristig |
Geo 3 (4) |
|
|
Geo 3 (4) |
|
|
Langfristig |
Geo 3 (4) |
|
|
Geo 3 (4) |
|
|
SZR |
|
|
|
Geo 1 |
Geo 1 (2) |
|
Tabelle 3
Internationaler dienstleistungsverkehr
Frist:
T + 9 MonatePeriodizität:
JahresbasisErster Berichtszeitraum:
2013
|
Einnahmen |
Ausgaben |
Saldo |
Erwerbseinkommen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Persönliche Übertragungen (zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Heimatüberweisungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
DIENSTLEISTUNGEN |
Geo 6 |
Geo 6 |
Geo 6 |
Fertigungsleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Intandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen a. n. g. |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Transportleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Seetransportleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Personenbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Güterbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Lufttransportleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Personenbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Güterbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige Transportleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Personenbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Güterbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Erweiterte Klassifizierung sonstiger Transportleistungen |
|||
Raumtransportleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Eisenbahntransportleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Personenbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Güterbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Straßentransportleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Personenbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Güterbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Transportleistungen in der Binnenschifffahrt |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Personenbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Güterbeförderung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Transport in Rohrfernleitungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Elektrizitätsübertragung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Reiseverkehr |
|||
Geschäftsreisen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Gütererwerb durch Grenzgänger, Saisonarbeiter und andere kurzzeitig Beschäftigte |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Privatreisen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Gesundheitsausgaben |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Bildungsausgaben |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Bauleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Bauleistungen im Ausland |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Bauleistungen im Inland |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktversicherungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Lebensversicherungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Frachtversicherungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige Direktversicherungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Rückversicherungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Versicherungsnebenleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Dienstleistungen von Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Dienstleistungen von Standardgarantie-Systemen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Finanzdienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM) |
Geo 3 |
Geo 3 |
Geo 3 |
Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g. |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Telekommunikationsdieinstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
EDV-Dienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Informationsdienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige Informationsdienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Forschung und Entwicklung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Bereitstellung kundenspezifischer und nicht kundenspezifischer Forschungsdienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Verkauf von Eigentumsrechten aus Forschung und Entwicklung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public Relations-Beratung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Rechtsbesorgende Dienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Wirtschaftsprüfung-, Buchführung und Steuerberatung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Unternehmens- und Public-Relations-Beratung |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Architektur- und Ingenieurdienstleistungen sowie wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Dienstleistungen von Architekten |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Ingenieursdienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Darunter: Abfallbehandlung und Reinigungsdienste |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Operationelles Leasing |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Handelsleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g. |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Gesundheitsdienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige persönliche Dienstleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Regierungswaren und -leistungen, a. n. g. |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Botschaften und Konsulate |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Militärische Einrichtungen und Verteidigungsstellen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Sonstige Regierungsleistungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Tabelle 4
Direktinvestitionen – transaktionen (einschließlich erträge)
Tabelle 4.1 Direktinvestitionen – Finanzielle Transaktionen
Frist
T + 9 MonatePeriodizität
jährlichErster Berichtszeitraum
2013
|
Saldo |
Nettozugang an Forderungen |
Nettozugang an Verbindlichkeiten |
ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN |
|||
Direktinvestitionen im Ausland – Transaktionen |
Geo 6 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Reinvestierte Gewinne |
Geo 5 |
Geo 5 |
|
Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel (ohne Forderungen zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Transaktionen |
Geo 6 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig |
Geo 5 |
|
|
Direktinvestitionen im Inland – Reinvestierte Gewinne |
Geo 5 |
|
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel (ohne Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig |
Geo 5 |
|
|
GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN |
|||
Direktinvestitionen im Ausland – Transaktionen (6) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Transaktionen (6) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Tabelle 4. 2 Erträge aus Direktinvestitionen
Frist:
T + 9 MonatePeriodizität:
jährlichErster Berichtszeitraum:
2013
|
Saldo |
Einnahmen |
Ausgaben |
ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN |
|||
Direktinvestitionen im Ausland – Erträge |
Geo 6 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Dividenden |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Dividenden (ohne Dividenden zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Dividenden zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Reinvestierte Gewinne |
Geo 5 |
Geo 5 |
|
Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen (ohne Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Erträge |
Geo 6 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Dividenden |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Dividenden (ohne Dividenden zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Dividenden zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig |
Geo 5 |
|
|
Direktinvestitionen im Inland – Reinvestierte Gewinne |
Geo 5 |
|
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen (ohne Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig |
Geo 5 |
|
|
GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN |
|||
Direktinvestitionen im Inland – Transaktionen (7) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Erträge (7) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Tabelle 4.3 – Wirtschaftszweig und geografische Aufgliederung
Frist:
T + 21 MonatePeriodizität:
jährlichErster Berichtszeitraum:
2013
|
Datentyp |
Geografische Aufschlüsselung |
Aufgliederung nach Tätigkeiten NACE Rev. 2 |
ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN |
|||
Direktinvestitionen im Ausland |
Saldo |
Geo 5 |
Ebene 1 |
Geo 4 |
Ebene 2 |
||
Direktinvestitionen im Inland |
Saldo |
Geo 5 |
Ebene 1 |
Geo 4 |
Ebene 2 |
||
Erträge aus Direktinvestitionen |
Einnahmen, Ausgaben, Bilanzwert |
Geo 5 |
Ebene 1 |
Geo 4 |
Ebene 2 |
||
GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN |
|||
Direktinvestitionen im Ausland (8) |
Saldo |
Geo 5 |
Ebene 1 |
Direktinvestitionen im Inland (8) |
Saldo |
Geo 5 |
Ebene 1 |
Erträge aus Direktinvestitionen (8) |
Einnahmen, Ausgaben, Bilanzwert |
Geo 5 |
Ebene 1 |
Tabelle 5
Direktinvestitionen – Bestände
Tabelle 5.1 – Direktinvestitionsbestände
Frist:
T + 9 MonatePeriodizität:
jährlichErster Berichtszeitraum:
2013
|
Saldo |
Forderungen |
Verbindlichkeiten |
ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN |
|||
Direktinvestitionen im Ausland |
Geo 6 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel (ohne Forderungen zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland |
Geo 6 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig |
Geo 5 |
|
|
Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel (ohne Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig) |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig |
Geo 5 |
|
|
Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig |
Geo 5 |
|
|
GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN |
|||
Direktinvestitionen im Ausland |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Direktinvestitionen im Inland |
Geo 5 |
Geo 5 |
Geo 5 |
Tabelle 5.2 Direktinvestitionsbestände: Wirtschaftszweig und geografische Aufgliederung
Frist:
T + 21 MonatePeriodizität:
jährlichErster Berichtszeitraum:
2013
|
Datentyp |
Geografische Aufschlüsselung |
Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen NACE Rev. 2 |
ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN |
|||
Direktinvestitionen im Ausland |
Nettopositionen |
Geo 5 |
Ebene 1 |
Geo 4 |
Level 2 |
||
Direktinvestitionen im Inland |
Nettopositionen |
Geo 5 |
Ebene 1 |
Geo 4 |
Ebene 2 |
||
GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN |
|||
Direktinvestitionen im Ausland |
Nettopositionen |
Geo 5 |
Ebene 1 |
Direktinvestitionen im Inland |
Nettopositionen |
Geo 5 |
Ebene 1 |
Tabelle 6
Ebenen der geografischen aufgliederung
GEO 1 |
GEO 2 |
GEO 3 |
ÜBRIGE WELT |
ÜBRIGE WELT |
ÜBRIGE WELT |
|
Innerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Innerhalb der Union |
|
Außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Außerhalb der Union |
|
|
Innerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
Außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
GEO 4 |
GEO 5 |
GEO 6 |
ÜBRIGE WELT |
ÜBRIGE WELT |
ÜBRIGE WELT |
|
EUROPA |
EUROPA |
Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten (9) |
Belgien |
Belgien |
|
Bulgarien |
Bulgarien |
|
Tschechische Republik |
Tschechische Republik |
|
Dänemark |
Dänemark |
|
Deutschland |
Deutschland |
|
Estland |
Estland |
|
Irland |
Irland |
|
Griechenland |
Griechenland |
|
Spanien |
Spanien |
|
Frankreich |
Frankreich |
|
Italien |
Italien |
|
Zypern |
Zypern |
|
Lettland |
Lettland |
|
Litauen |
Litauen |
|
Luxemburg |
Luxemburg |
|
Ungarn |
Ungarn |
|
Malta |
Malta |
|
Niederlande |
Niederlande |
|
Österreich |
Österreich |
|
Polen |
Polen |
|
Portugal |
Portugal |
|
Rumänien |
Rumänien |
|
Slowenien |
Slowenien |
|
Slowakei |
Slowakei |
|
Finnland |
Finnland |
|
Schweden |
Schweden |
|
Vereinigtes Königreich |
Vereinigtes Königreich |
|
Island |
Island |
|
Liechtenstein |
Liechtenstein |
|
Norwegen |
Norwegen |
Schweiz |
Schweiz |
Schweiz |
|
ÜBRIGE LÄNDER EUROPAS |
ÜBRIGE LÄNDER EUROPAS |
|
|
Albanien |
|
|
Andorra |
|
|
Belarus |
|
|
Bosnien und Herzegowina |
|
Kroatien |
Kroatien |
|
|
Färöer |
|
|
Gibraltar |
|
|
Guernsey |
|
|
Heiliger Stuhl (Vatikanstadt) |
|
|
Insel Man |
|
|
Jersey |
|
|
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
|
|
Moldau |
|
|
Montenegro |
Russland |
Russland |
Russland |
|
|
Serbien |
|
|
San Marino |
|
Türkei |
Türkei |
|
|
Ukraine |
|
AFRIKA |
AFRIKA |
|
NORDAFRIKA |
NORDAFRIKA |
|
|
Algerien |
|
Ägypten |
Ägypten |
|
|
Libyen |
|
Marokko |
Marokko |
|
|
Tunesien |
|
ÜBRIGE LÄNDER AFRIKAS |
ÜBRIGE LÄNDER AFRIKAS |
|
|
Angola |
|
|
Benin |
|
|
Botsuana |
|
|
Britisches Territorium im Indischen Ozean |
|
|
Burkina Faso |
|
|
Burundi |
|
|
Kamerun |
|
|
Kap Verde |
|
|
Zentralafrikanische Republik |
|
|
Tschad |
|
|
Komoren |
|
|
Kongo |
|
|
Côte d’Ivoire |
|
|
Demokratische Republik Kongo |
|
|
Dschibuti |
|
|
Äquatorialguinea |
|
|
Eritrea |
|
|
Äthiopien |
|
|
Gabun |
|
|
Gambia |
|
|
Ghana |
|
|
Guinea |
|
|
Guinea-Bissau |
|
|
Kenia |
|
|
Lesotho |
|
|
Liberia |
|
|
Madagaskar |
|
|
Malawi |
|
|
Mali |
|
|
Mauretanien |
|
|
Mauritius |
|
|
Mosambik |
|
|
Namibia |
|
|
Niger |
|
Nigeria |
Nigeria |
|
Südafrika |
Südafrika |
|
|
Ruanda |
|
|
St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha |
|
|
São Tomé und Principe |
|
|
Senegal |
|
|
Seychellen |
|
|
Sierra Leone |
|
|
Somalia |
|
|
Sudan |
|
|
Südsudan |
|
|
Swasiland |
|
|
Tansania |
|
|
Togo |
|
|
Uganda |
|
|
Sambia |
|
|
Simbabwe |
|
AMERIKA |
AMERIKA |
|
LÄNDER NORDAMERIKAS |
Länder Nordamerikas |
Kanada |
Kanada |
Kanada |
|
|
Grönland |
Vereinigte Staaten |
Vereinigte Staaten |
Vereinigte Staaten |
|
LÄNDER ZENTRALAMERIKAS |
LÄNDER ZENTRALAMERIKAS |
|
|
Anguilla |
|
|
Antigua und Barbuda |
|
|
Aruba |
|
|
Bahamas |
|
|
Barbados |
|
|
Belize |
|
|
Bermuda |
|
|
Bonaire, St. Eustatius und Saba |
|
|
Britische Jungferninseln |
|
|
Kaimaninseln |
|
|
Costa Rica |
|
|
Kuba |
|
|
Curaçao |
|
|
Dominica |
|
|
Dominikanische Republik |
|
|
El Salvador |
|
|
Grenada |
|
|
Guatemala |
|
|
Haiti |
|
|
Honduras |
|
|
Jamaika |
|
Mexiko |
Mexiko |
|
|
Montserrat |
|
|
Nicaragua |
|
|
Panama |
|
|
St. Kitts und Nevis |
|
|
St. Lucia |
|
|
St. Martin |
|
|
St. Vincent und die Grenadinen |
|
|
Trinidad und Tobago |
|
|
Turks- und Caicosinseln |
|
|
Amerikanische Jungferninseln |
|
LÄNDER SÜDAMERIKAS |
LÄNDER SÜDAMERIKAS |
|
Argentinien |
Argentinien |
|
|
Bolivien |
Brasilien |
Brasilien |
Brasilien |
|
Chile |
Chile |
|
|
Kolumbien |
|
|
Ecuador |
|
|
Falklandinseln |
|
|
Guyana |
|
|
Paraguay |
|
|
Peru |
|
|
Suriname |
|
Uruguay |
Uruguay |
|
Venezuela |
Venezuela |
|
ASIEN |
ASIEN |
|
LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS |
LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS |
|
ARABISCHE GOLFSTAATEN |
ARABISCHE GOLFSTAATEN |
|
|
Bahrain |
|
|
Irak |
|
|
Kuwait |
|
|
Oman |
|
|
Katar |
|
|
Saudi-Arabien |
|
|
Vereinigte Arabische Emirate |
|
|
Jemen |
|
ANDERE LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS |
ANDERE LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS |
|
|
Armenien |
|
|
Aserbaidschan |
|
|
Georgien |
|
|
Israel |
|
|
Jordanien |
|
|
Libanon |
|
|
Palästinensische Gebiete |
|
|
Syrien |
|
ÜBRIGE LÄNDER ASIENS |
ÜBRIGE LÄNDER ASIENS |
|
|
Afghanistan |
|
|
Bangladesch |
|
|
Bhutan |
|
|
Brunei Darussalam |
|
|
Kambodscha |
|
|
China |
China |
China |
Hongkong |
Hongkong |
Hongkong |
Indien |
Indien |
Indien |
Indonesien |
|
Indonesien |
Iran |
|
|
Japan |
Japan |
Japan |
Kasachstan |
|
|
Kirgisistan |
|
|
Demokratische Volksrepublik Laos |
|
|
Macau |
|
|
Malaysia |
|
Malaysia |
Malediven |
|
|
Mongolei |
|
|
Myanmar |
|
|
Nepal |
|
|
Nordkorea |
|
|
Pakistan |
|
Philippinen |
Philippinen |
|
Singapur |
Singapur |
|
Südkorea |
Südkorea |
|
|
Sri Lanka |
|
Taiwan |
Taiwan |
|
|
Tadschikistan |
|
Thailand |
Thailand |
|
|
Timor-Leste |
|
|
Turkmenistan |
|
|
Usbekistan |
|
|
Vietnam |
|
OZEANIEN UND POLARGEBIETE |
OZEANIEN UND POLARGEBIETE |
|
|
Amerikanisch-Samoa |
|
|
Guam |
|
|
Kleinere Amerikanische Überseeinseln |
|
Australien |
Australien |
|
|
Kokosinseln |
|
|
Weihnachtsinsel |
|
|
Heard und die McDonaldinseln |
|
|
Norfolkinsel |
|
|
Fidschi |
|
|
Französisch-Polynesien |
|
|
Kiribati |
|
|
Marshallinseln |
|
|
Mikronesien |
|
|
Nauru |
|
|
Neukaledonien |
|
Neuseeland |
Neuseeland |
|
|
Cookinseln |
|
|
Niue |
|
|
Tokelau |
|
|
Nördliche Marianen |
|
|
Palau |
|
|
Papua-Neuguinea |
|
|
Pitcairninseln |
|
|
Antarktis |
|
|
Bouvetinsel |
|
|
Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln |
|
|
Französische Süd- und Antarktisgebiete |
|
|
Salomonen |
|
|
Tonga |
|
|
Tuvalu |
|
|
Vanuatu |
|
|
Samoa |
|
|
Wallis und Futuna |
INTRA-EU |
INTRA-EU |
INTRA-EU |
EXTRA-EU |
EXTRA-EU |
EXTRA-EU |
Intra Euro Area |
Intra-Eurogebiet |
Intra-Eurogebiet |
Extra-Eurogebiet |
Extra-Eurogebiet |
Extra-Eurogebiet |
EU-Institutionen (außer EZB) |
EU-Institutionen (außer EZB) |
EU-Institutionen (außer EZB) |
Europäische Investitionsbank |
Europäische Investitionsbank |
Europäische Investitionsbank |
|
Europäische Zentralbank (EZB) |
Europäische Zentralbank (EZB) |
|
INTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT |
INTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT |
|
EXTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT |
EXTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT |
Offshore-Finanzzentren |
Offshore-Finanzzentren |
Offshore-Finanzzentren |
Internationale Organisationen (außer EU-Institutionen) |
Internationale Organisationen (außer EU-Institutionen) |
Internationale Organisationen (außer EU-Institutionen) |
Internationaler Währungsfonds (IWF) |
Internationaler Währungsfonds (IWF) |
Internationaler Währungsfonds (IWF) |
Tabelle 7
Ebenen der aufgliederung nach institutionellen sektoren
Sektor 1 |
Sektor 2 |
Zentralbank (S.121), |
Central bank (S.121) |
Sonstige monetäre Finanzinstitute (sonstige MFI) |
Sonstige monetäre Finanzinstitute (sonstige MFI) |
Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) |
Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) |
Geldmarktfonds (S.123) |
Geldmarktfonds (S.123) |
Staat (S.13) |
Staat (S.13) |
Übrige Sektoren |
Übrige Sektoren |
|
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (S.124+S.125+S.126+S.127+S.128+S.129) |
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.11+S.14+S.15) |
Tabelle 8
Ebenen der aufgliederung nach wirtschaftszweigen
Ebene 1 |
Ebene 2 |
NACE Rev. 2 |
|
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI |
Abschnitt A |
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN |
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN |
Abschnitt B |
|
Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden |
Abteilungen 06, 09 |
VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN |
VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN |
Abschnitt C |
|
Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak |
Abteilungen 10, 11, 12 |
|
Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT |
Abteilungen 13, 14, 16, 17, 18 |
|
Textilien und Bekleidung |
Abteilungen 13, 14 |
|
Holz, Papier- und Druckgewerbe |
Abteilungen 16, 17, 18 |
Mineralöl, chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren |
Mineralöl, chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT |
Abteilungen 19, 20, 21, 22 |
|
Kokerei und Mineralölverarbeitung |
Abteilung 19 |
|
Chemische Erzeugnisse |
Abteilung 20 |
|
Gummi- und Kunststoffwaren |
Abteilung 22 |
Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse |
Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT |
Abteilungen 24, 25, 26, 28 |
|
Metallerzeugung und Herstellung von Metallerzeugnissen |
Abteilungen 24, 25 |
|
Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse |
Abteilung 26 |
|
Maschinenbau |
Abteilung 28 |
Kraftwagen und sonstige Fahrzeuge |
Kraftwagen und sonstiger Fahrzeugbau INSGESAMT |
Abteilungen 29, 30 |
|
Kraftwagen und Kraftwagenteile |
Abteilung 29 |
|
Sonstiger Fahrzeugbau |
Abteilung 30 |
|
Sonstiges verarbeitendes Gewerbe INSGESAMT |
Abteilungen 15, 23, 27, 31, 32, 33 |
ENERGIEVERSORGUNG |
ENERGIEVERSORGUNG |
Abschnitt D |
WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN |
WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN |
Abschnitt E |
|
Wasserversorgung |
Abteilung 36 |
|
Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
Abteilungen 37, 38, 39 |
BAUGEWERBE/BAU |
BAUGEWERBE/BAU |
Abschnitt F |
DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT |
DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT |
Abschnitte G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U |
HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN |
HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN |
Abschnitt G |
|
Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
Abteilung 45 |
|
Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern) |
Abteilung 46 |
|
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) |
Abteilung 47 |
VERKEHR UND LAGEREI |
VERKEHR UND LAGEREI |
Abschnitt H |
|
Verkehr und Lagerei INSGESAMT |
Abteilungen 49, 50, 51, 52 |
|
Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen |
Abteilung 49 |
|
Schifffahrt |
Abteilung 50 |
|
Luftfahrt |
Abteilung 51 |
|
Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr |
Abteilung 52 |
|
Post-, Kurier- und Expressdienste |
Abteilung 53 |
GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE |
GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE |
Abschnitt I |
INFORMATION UND KOMMUNIKATION |
INFORMATION UND KOMMUNIKATION |
Abschnitt J |
|
Filme, Videofilme und Fernsehprogramme, Rundfunkveranstalter, sonstige Unterhaltung |
Abteilungen 59, 60 |
|
Telekommunikation |
Abteilung 61 |
|
Sonstiges Informations- und Kommunikationswesen |
Abteilungen 58, 62, 63 |
ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt K |
|
Erbringung von Finanzdienstleistungen |
Abteilung 64 |
|
Beteiligungsgesellschaften |
Gruppe 64.2 |
|
Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) |
Abteilung 65 |
|
Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten |
Abteilung 66 |
|
GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN |
Abschnitt L |
ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN |
ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt M |
|
Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung |
Abteilung 69 |
|
Rechtsberatung |
Gruppe 69.1 |
|
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung |
Gruppe 69.2 |
|
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung |
Abteilung 70 |
|
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
Gruppe 70.1 |
|
Public-Relations- und Unternehmensberatung |
Gruppe 70.2 |
|
Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung |
Abteilung 71 |
Forschung und Entwicklung |
Forschung und Entwicklung |
Abteilung 72 |
|
Werbung und Marktforschung |
Abteilung 73 |
|
Werbung |
Gruppe 73.1 |
|
Markt- und Meinungsforschung |
Gruppe 73.2 |
|
Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, Veterinärwesen |
Abteilungen 74, 75 |
|
ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt N |
|
Vermietung von beweglichen Sachen |
Abteilung 77 |
|
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen |
Abteilungen 78, 79, 80, 81, 82 |
|
ERZIEHUNG UND UNTERRICHT |
Abschnitt P |
|
GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN |
Abschnitt Q |
KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG |
KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG |
Abschnitt R |
|
Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten |
Abteilung 90 |
|
Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten |
Abteilung 91 |
|
Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung; Spiel-, Wett- und Lotteriewesen |
Abteilungen 92, 93 |
|
ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt S |
|
Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) |
Abteilung 94 |
|
Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern, Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen |
Abteilungen 95, 96 |
|
Nicht aufgegliedert |
|
|
Private Käufe und Verkäufe von Grundstücken und Wohnungen |
|
ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE |
ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE |
|
ANHANG II
DEFINITIONEN nach Artikel 10
Die folgenden Definitionen stützen sich auf das IMF Balance of Payments and International Investment Positions Manual, Sixth Edition – BPM6 (Handbuch des IWF über die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus, 6. Ausgabe), das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das Manual on Statistics on International Trade in Services 2010 (Handbuch über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs 2010) und die OECD Benchmark Definition of Foreign Direct Investment (BD4) (OECD-Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen).
A. LEISTUNGSBILANZ
Die Leistungsbilanz zeigt die Bewegungen von Waren, Dienstleistungen, Primär- und Sekundäreinkommen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden.
1. WAREN
Unter diese Kategorie fallen bewegliche Sachen, bei denen ein Eigentumsübergang zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden stattfindet.
1.1 Allgemeiner Warenverkehr auf Zahlungsbilanzbasis
Allgemeiner Warenverkehr auf Zahlungsbilanzbasis erfasst Waren, bei denen ein Eigentumsübergang zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden stattfindet und die zu keiner anderen besonderen Kategorie, z. B. Waren im Transithandel (vgl. 1.2) und Nichtwährungsgold (vgl. 1.3), gehören und nicht Teil einer Dienstleistung sind. Allgemeiner Warenverkehr sollte zum Marktwert auf FOB-Basis erfasst werden. Im Rahmen des Beitrags der Länder bei der Erstellung der Aggregate der Europäischen Union sind die Ein- und Ausfuhren von Waren im Quasi-Transit-Handel zu erfassen, und für den Handel innerhalb der Union sollte das Partnerland nach dem Versendungsprinzip bestimmt werden.
1.2 Nettoausfuhr von Waren im Transithandel
Transithandel ist der Erwerb von Waren durch einen Gebietsansässigen (des Meldelands) von einem Gebietsfremden in Verbindung mit dem anschließenden Weiterverkauf derselben Waren an einen anderen Gebietsfremden, ohne dass sich die Waren im Wirtschaftsgebiet des Meldelands befinden. Die Nettoausfuhr von Waren im Transithandel ist die Differenz zwischen Verkäufen und Ankäufen von Waren im Transithandel. Unter diese Position fallen Händlermargen, Bewertungsgewinne und -verluste und Vorratsveränderungen in Bezug auf Waren im Transithandel.
1.2.1 Im Transithandel erworbene Waren Im Transithandel erworbene Waren werden als negative Ausfuhr/Einnahmen des Wirtschaftsgebiets des Händlers dargestellt.
1.2.2 Im Transithandel veräußerte Waren Im Transithandel veräußerte Waren werden als positive Ausfuhr/Einnahmen des Wirtschaftsgebiets des Händlers dargestellt.
1.3 Nichtwährungsgold
Unter Nichtwährungsgold fällt jegliches Gold außer Währungsgold. Währungsgold steht im Eigentum der Währungsbehörden und wird als Währungsreserve gehalten (vgl. 6.5.1). Nichtwährungsgold kann als Barrengold (d. h. Münzen, Blöcke oder Barren mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, einschließlich Gold in Goldkonten mit Zuweisung), Goldstaub und als Gold in sonstiger Rohform oder als Halbzeug vorliegen.
1.4 Branding – Anpassung für Quasi-Transit-Handel
Der Begriff „Quasi-Transit-Handel“ bezeichnet Waren, die in einen Mitgliedstaat eingeführt werden und für die ein Rechtssubjekt, das nicht als gebietsansässige institutionelle Einheit gilt, die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr innerhalb der Union erledigt (wobei Einfuhrabgaben erhoben werden) und die anschließend in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden. Die von „Quasi-Transit-Handel“ betroffenen Mitgliedstaaten müssen Branding erfassen und die Differenz zwischen dem Wert des allgemeinen Warenverkehrs, der bei der anfänglichen Einfuhr der Waren aus einem Drittstaat angegeben wird, und dem Wert der Waren bei ihrem Versand in einen anderen Mitgliedstaat melden. Die geografische Gliederung sollte auf der Grundlage des Landes erfolgen, in dem das Mutterunternehmen, von dem das Unternehmen, das das Zollverfahren im Zusammenhang mit den Waren im Meldeland regelt, kontrolliert wird, gebietsansässig ist.
2. DIENSTLEISTUNGEN
Dienstleistungen sind das Ergebnis einer Produktionstätigkeit, die die Bedingungen der verbrauchenden Einheiten verändert oder den Austausch von Produkten oder finanziellen Vermögenswerten erleichtert. Dienstleistungen sind im Allgemeinen keine gesonderten Positionen, an denen Eigentumsrechte begründet werden können, und im Allgemeinen können sie nicht von ihrer Produktion getrennt werden.
2.1 Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer
Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer umfassen die Verarbeitung, Montage, Etikettierung, Verpackung usw. durch Unternehmen, die keine Eigentümer der betreffenden Waren sind. Die Fertigung wird von einem Unternehmen durchgeführt, dem der Eigentümer eine Gebühr entrichtet. Da sich die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die betreffenden Waren nicht ändern, wird keine Transaktion des allgemeinen Warenverkehrs zwischen dem verarbeitenden Unternehmen und dem Eigentümer erfasst. Der Wert der für die Verarbeitungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer in Rechnung gestellten Gebühren entspricht nicht unbedingt der Differenz zwischen dem Wert der Waren vor und nach der Verarbeitung. Nicht erfasst ist die Montage von Fertigbauteilen (erfasst bei Bauleistungen) sowie die Etikettierung und Verpackung im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen (erfasst bei Transportleistungen).
2.2 Instandhaltung und Reparaturdienstleistung a. n. g.
Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen, die anderweitig nicht genannt sind, erfassen Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen durch Gebietsansässige an Waren, die im Eigentum von Gebietsfremden stehen (und umgekehrt). Die Reparaturen können sowohl am Standort des Reparaturdienstleisters als auch an einem anderen Ort durchgeführt werden. Der Wert der Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen beinhaltet auch vom Reparaturdienstleister zur Verfügung und in Rechnung gestellte Teile bzw. Materialien. Gesondert in Rechnung gestellte Teile und Materialien sind beim allgemeinen Warenverkehr zu erfassen. Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen an Schiffen, Flugzeugen und sonstigen Fahrzeugen werden von dieser Position erfasst. Die Fahrzeugreinigung ist nicht erfasst, da sie zu den Transportleistungen gerechnet wird. Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen im Baugewerbe sind ebenfalls nicht erfasst, da sie zu den Bauleistungen gerechnet werden. Ebenso wenig sind Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen im EDV-Bereich erfasst, da sie zu Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen gerechnet werden.
2.3 Transportleistungen
Transportleistungen bezeichnen den Vorgang der Beförderung von Personen und Gegenständen von einem Ort an einen anderen Ort sowie damit verbundene Hilfs- und Unterstützungsleistungen. Auch Post- und Kurierdienste zählen zu den Verkehrsleistungen. Verkehrsleistungen werden in der Zahlungsbilanz erfasst, wenn sie von Gebietsansässigen eines bestimmten Wirtschaftsgebiets für Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets erbracht werden. Der Transport lässt sich nach folgenden Merkmalen untergliedern:
a) |
nach dem Verkehrszweig, d. h. in Seetransportleistungen, Lufttransportleistungen und Sonstige Transportleistungen. Die „Sonstigen Transportleistungen“ lassen sich weiter untergliedern in Eisenbahntransportleistungen, Straßentransportleistungen, Transportleistungen der Binnenschifffahrt, Transport in Rohrfernleitungen, Raumtransportleistungen und Elektrizitätsübertragung. |
b) |
danach, wer oder was befördert wird, nämlich Personen oder Fracht, oder sonstiges (hierunter fallen sonstige Dienstleistungen für den Verkehr wie Umschlagen von Containern, Lagerei, Ver- und Umpacken sowie die Reinigung von Transportmitteln in Häfen und auf Flughäfen). |
2.3.1 Seetransportleistungen
Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Seeweg. Eine Untergliederung in Personenbeförderung im Seeverkehr, Güterbeförderung im Seeverkehr und Sonstige Seetransportleistungen wird verlangt.
2.3.2 Lufttransportleistungen
Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Luftweg. Eine Untergliederung in Personenbeförderung im Luftverkehr, Güterbeförderung im Luftverkehr und Sonstige Lufttransportleistungen wird verlangt.
2.3.3 Sonstige Transportleistungen
Hierunter fallen alle nicht im See- oder Luftverkehr erbrachten Transportleistungen. Eine Untergliederung in Personenbeförderung, Güterbeförderung und Sonstige Transportleistungen wird verlangt. Die folgende erweiterte Klassifizierung wird für Sonstige Transportleistungen verlangt:
2.3.3.1 |
Die Raumtransportleistungen umfassen das Befördern von Satelliten in die Umlaufbahn durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Eigentümer der Satelliten (beispielsweise Telekommunikationsgesellschaften) sowie sonstige Tätigkeiten der Betreiber von Raumfahrtgeräten, wie die Beförderung von Gütern und Personen für wissenschaftliche Zwecke. Hierunter fallen auch die Personenbeförderung in der Raumfahrt und die Zahlungen, die von einer Volkswirtschaft dafür geleistet werden, dass ihre Gebietsansässigen die Raumfahrzeuge einer anderen Volkswirtschaft nutzen. |
2.3.3.2 |
Eisenbahntransportleistungen umfassen die Beförderung auf dem Schienenweg. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr, Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr und Sonstige Eisenbahntransportleistungen wird verlangt. |
2.3.3.3 |
Straßentransportleistungen umfassen Transportleistungen durch Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Straßenverkehr, Güterbeförderung im Straßenverkehr und Sonstige Straßentransportleistungen wird verlangt. |
2.3.3.4 |
Transportleistungen der Binnenschifffahrt sind grenzüberschreitende Transportleistungen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen. Eingeschlossen sind sowohl Wasserstraßen, die innerhalb eines einzigen Landes liegen, als auch Wasserstraßen, die zu zwei oder mehr Ländern gehören. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt, Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt und Sonstige Transportleistungen der Binnenschifffahrt wird verlangt. |
2.3.3.5 |
Transport in Rohrleitungen umfasst den grenzüberschreitenden Transport von Waren in Rohrfernleitungen, z. B. von Erdöl und verwandten Erzeugnissen, Wasser und Gas. Ausgenommen sind Leistungen der Verteilung, in der Regel von Zwischenlagern an die Abnehmer (inbegriffen in Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g.), sowie der Wert der transportierten Waren (inbegriffen in Allgemeiner Warenverkehr). |
2.3.3.6 |
Elektrizitätsübertragung umfasst Leistungen der Übertragung von Elektrizität bei hoher Spannung über ein Verbundleitungsnetz samt zugehöriger Ausrüstung von den Einspeisepunkten zu den Umspannanlagen, die sie zwecks Bereitstellung für Kunden oder andere elektrische Systeme herunterspannen. Eingeschlossen sind die Kosten für die Übertragung von Elektrizität, wenn diese getrennt von der Erzeugung und Verteilung erfolgt. Die Bereitstellung von Strom selbst ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Leistungen der Verteilung von Elektrizität (inbegriffen in Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g.) |
2.3.3.7 |
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr umfassen alle übrigen Transportleistungen, die keiner der vorstehend beschriebenen Positionen von Transportleistungen zugeordnet werden können. |
2.3.4 Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen
Die Postdienstleistungen und privaten Kurier- und Expressdienstleistungen umfassen Abholung, Beförderung und Auslieferung von Briefen, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstigen Drucksachen, Päckchen und Paketen; dazu gehören auch Dienstleistungen an Postschaltern und das Vermieten von Postfächern.
2.4 Reiseverkehr
Einnahmen im Reiseverkehr umfassen Waren und Dienstleistungen, die durch Gebietsfremde während ihres Aufenthalts in einem Wirtschaftsgebiet von diesem Wirtschaftsgebiet für die eigene Verwendung oder zur Weitergabe erworben werden. Ausgaben im Reiseverkehr umfassen Waren und Dienstleistungen, die durch Gebietsansässige während ihres Aufenthalts in anderen Wirtschaftsgebieten von diesen anderen Wirtschaftsgebieten für die eigene Verwendung oder zur Weitergabe erworben werden. Auch der nationale Transport (d. h. Transportleistungen innerhalb des besuchten Wirtschaftsgebiets, die von einem Gebietsansässigen dieses Wirtschaftsgebiets erbracht werden) fällt unter die Reiseleistungen. Dagegen ist der internationale Transport ausgenommen (zählt zu den Transportleistungen). Ebenso ausgenommen sind Waren, die von einem Reisenden für den Weiterverkauf in seinem eigenen oder einem anderen Wirtschaftsgebiet erworben werden. Der Reiseverkehr ist in zwei Unterpositionen untergliedert: Geschäftsreisen und Privatreisen.
2.4.1 Geschäftsreisen
Unter Geschäftsreisen wird der Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Geschäftsreisende erfasst. Hierunter fällt außerdem der Erwerb von Waren und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten. Geschäftsreisen sind weiter untergliedert in Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Grenzgänger, Saisonarbeiter und sonstige Kurzzeitarbeitskräfte und Sonstige Geschäftsreisen.
2.4.1.1 Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Grenzgänger, Saisonarbeiter und sonstige Kurzzeitarbeitskräfte umfasst den Erwerb von Waren und Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten, und deren Arbeitgeber in diesem Wirtschaftsgebiet ansässig ist.
2.4.1.2 Sonstige Geschäftsreisen umfassen alle Geschäftsreisen, die nicht unter Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern erfasst werden.
2.4.2 Privatreisen
Unter Privatreisen werden Waren und Dienstleistungen verbucht, die von Reisenden erworben werden, die sich aus anderen als geschäftlichen Gründen ins Ausland begeben, beispielsweise zu Urlaubsreisen, zur Teilnahme an Freizeit- oder kulturellen Aktivitäten, zum Besuch bei Freunden oder Verwandten, zu Pilgerreisen, Bildungsreisen oder Reisen aus gesundheitlichen Gründen. Die Position Privatreisen ist in drei Unterpositionen untergliedert: Gesundheitsausgaben, Bildungsausgaben und Sonstige Privatreisen.
2.4.2.1 Gesundheitsausgaben sind die Gesamtausgaben von Personen, die aus medizinischen Gründen reisen.
2.4.2.2 Bildungsausgaben sind die die Gesamtausgaben von Studierenden.
2.4.2.3 Sonstige Privatreisen umfasst alle Privatreisen, die nicht unter Gesundheitsausgaben oder Bildungsausgaben verbucht werden.
2.5 Bauleistungen
Unter Bauleistungen versteht man die Errichtung, Renovierung, Reparatur oder Erweiterung von Sachanlagen in Form von Gebäuden, Landverbesserungen technischer Art und sonstigen technischen Konstruktionen (einschließlich Straßen, Brücken, Dämme usw.). Hierzu zählen Installations- und Montagearbeiten, Erschließungsmaßnahmen und allgemeine Bauleistungen, Spezialdienstleistungen – z. B. Maler-, Klempner- und Abrissarbeiten – und die Bauleitung. Unter internationalem Dienstleistungsverkehr erfasste Bauleistungsverträge weisen im Allgemeinen eine kurze Laufzeit auf. An ein gebietsfremdes Unternehmen vergebene umfangreiche Bauvorhaben, deren Fertigstellung mindestens ein Jahr beansprucht, gelten üblicherweise als gebietsansässige Vorhaben.
Bauleistungen werden in Bauleistungen im Ausland und Bauleistungen im Inland (Meldeland) untergliedert.
2.5.1 Bauleistungen im Ausland
Bauleistungen im Ausland umfassen die von im Inland (Meldeland) ansässigen Unternehmen für Gebietsfremde erbrachten Bauleistungen (Einnahmen/Ausfuhren) und die von diesen Unternehmen im Gastland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Ausgaben/Einfuhren).
2.5.2 Bauleistungen im Inland
Bauleistungen im Inland umfassen die von gebietsfremden Bauunternehmen für (im Meldeland) Gebietsansässige erbrachten Bauleistungen (Ausgaben) und die von diesen gebietsfremden Unternehmen im Inland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Einnahmen).
2.6 Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen
Dienstleistungen von Versicherungen und Alterssicherungssystemen umfassen: Direktversicherung, Rückversicherung, Versicherungsnebenleistungen, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme. Die Direktversicherung ist weiter untergliedert in Lebensversicherungen, Frachtversicherungen und Sonstige Direktversicherungen. Die Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme werden weiter unterteilt in Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen und Standardgarantie-Systemen. Der Wert dieser Dienstleistungen wird anhand der Gebühren, die in den Gesamtprämien enthalten sind, und nicht anhand des Gesamtwerts der Prämien geschätzt bzw. bemessen.
2.6.1 Lebensversicherung
Die Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen leisten regelmäßige Beitragszahlungen an eine Versicherungsgesellschaft (dabei kann es sich unter Umständen um nur eine einzige Zahlung handeln), die sich im Gegenzug verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder, falls der Versicherungsnehmer vor diesem Zeitpunkt stirbt, bei seinem Tod eine vereinbarte Mindestsumme oder eine Rente zu zahlen. Die Risikolebensversicherung, bei denen die Versicherungsleistung nur im Todesfall, nicht aber unter anderen Umständen erbracht wird, wird nicht unter dieser Position, sondern unter Sonstige Direktversicherungen erfasst.
2.6.2 Frachtversicherung
Frachtversicherungsleistungen beziehen sich auf die Versicherung von Gütern während ihrer Aus- oder Einfuhr. Ihre Verbuchung erfolgt entsprechend der FOB-Bewertung der Waren und den jeweiligen Transportleistungen.
2.6.3 Sonstige Direktversicherungen
Zu den Sonstigen Direktversicherungen zählen alle übrigen Formen der Schadenversicherung. Eingeschlossen sind: Risikolebensversicherung, Unfall- und Krankenversicherung (soweit nicht in den staatlichen Sozialversicherungssystemen enthalten), See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherung, Feuer- und sonstige Sachversicherung, Vermögensschadenversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung und sonstige Versicherungen wie Reiseversicherung, Kredit- und Kreditkartenversicherung.
2.6.4 Rückversicherung
Bei der Rückversicherung werden Teile des übernommenen Versicherungsrisikos gegen einen entsprechenden Anteil am Prämienaufkommen auf einen anderen Versicherer, oftmals ein spezialisiertes Versicherungsunternehmen, übertragen. Gegenstand von Rückversicherungstransaktionen können Versicherungspakete mit einem Mix aus verschiedenen Risikotypen sein.
2.6.5 Versicherungsnebenleistungen
Hierunter fallen Transaktionen, die eng mit der Tätigkeit von Versicherungen und Pensionsfonds zusammenhängen. Hierzu zählen: Vermittlungsprovisionen, Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenten, Versicherungs- und Rentenberatung, Bewertungsleistungen und Dienstleistungen von Schadenssachverständigen, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Dienstleistungen der Bergungsverwaltung, Aufsichts- und Kontrolldienste im Zusammenhang mit Entschädigungen sowie Beitreibungsdienste.
2.6.6 Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen
Die Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen umfassen die Dienstleistungen von Fonds, die eingerichtet wurden, um für bestimmte Arbeitnehmergruppen im Fall des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit durch den Staat oder durch Versicherungsgesellschaften Einkommen bereitzustellen.
2.6.7 Standardgarantie-Systeme
Standardgarantie-Dienstleistungen sind die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Standardgarantie-Systemen. Bei diesen Geschäften verpflichtet sich eine Seite (der Garantiegeber), für die Schäden des Gläubigers aufzukommen, falls der Darlehensnehmer ausfällt. Beispiele hierfür sind Ausfuhrkreditgarantien und Garantien für die Darlehen Studierender.
2.7 Finanzdienstleistungen
Zu den Finanzdienstleistungen zählen die üblicherweise von Banken oder sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften erbrachten Vermittlungs- und Hilfsleistungen außer Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen.
2.7.1 Ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen
Viele Finanzdienstleistungen werden ausdrücklich in Rechnung gestellt, so dass für die Kostenkalkulation keine weiteren Berechnungen vorgenommen werden müssen. Hierzu zählen Gebühren für die Verwahrung von Einlagen und für die Kreditvergabe, für einmalige Bürgschaften, Gebühren bzw. Vertragsstrafen für die vorzeitige bzw. verspätete Rückzahlung, Kontoführungsgebühren, Gebühren für Akkreditive und für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditkarten sowie Kommissionen und Honorare im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing, Factoring, Übernahmen und Clearing. Ebenso erfasst sind Finanzberatungsdienstleistungen, Verwahrung von finanziellen Vermögenswerten oder Bullion, Vermögensverwaltung, Auswertungsdienste, Liquiditätsbereitstellungsdienste, Risikoübernahmedienste (außer Versicherungen), Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen, Kreditratingdienste, Börsendienstleistungen und Dienstleistungen von Treuhändern Die Händler von Finanzinstrumenten können die Gebühren für ihre Dienste ganz oder teilweise über die Differenz zwischen ihren Einkaufs- und Verkaufspreisen in Rechnung stellen. Margen auf An- und Verkäufe werden unter „ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen“ erfasst.
2.7.2 Unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)
Die tatsächlichen Zinsen setzen sich aus einer Einkommenskomponente und einer Servicegebühr zusammen. Kreditgeber und Einlagenverwalter bieten ihren Einlegern Zinssätze an, die unter den Zinssätzen liegen, die sie von ihren Kreditnehmern verlangen. Diese Zinsmargen dienen den finanziellen Kapitalgesellschaften zur Kostendeckung und zur Erzielung von Betriebsüberschüssen. Üblicherweise gelten diese indirekten Gebühren in Bezug auf Zinsen nur für Kredite und Einlagen und nur dann, wenn die Kredite und Einlagen von finanziellen Kapitalgesellschaften bereitgestellt bzw. verwahrt werden.
2.8 Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g.
Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, die anderweitig nicht genannt sind (a. n. g.), umfassen:
a) |
Gebühren für die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum (z. B. Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Herstellungsverfahren und Muster, einschließlich Betriebsgeheimnisse und Franchising). Diese Rechte können sich aus Forschung und Entwicklung sowie aus dem Marketing ergeben; und |
b) |
Lizenzgebühren für die Reproduktion oder den Vertrieb von geistigem Eigentum, das in produzierten Originalen oder Prototypen verkörpert ist (z. B. Urheberrechte an Büchern und Manuskripten, Computersoftware, filmische Arbeiten und Tonaufnahmen), sowie damit verbundene Rechte (z. B. für Live-Aufführungen und TV-, Kabel- oder Satellitenübertragungen). |
2.9 Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen
Die Definition von EDV- und Informationsdienstleistungen richtet sich nach der Art der Dienstleistungen und nicht nach der Methode der Erbringung.
2.9.1 Telekommunikationsdienstleistungen
Telekommunikationsdienstleistungen umfassen die Übertragung von Ton, Bildern oder sonstigen Informationen mittels Telefon, Telex, Telegramm, Rundfunk- und Fernsehkabel, Funk, Satellit, E-Mail, Faksimile usw.; hierzu gehören auch Netzwerkdienste für Unternehmen, Telekonferenzen und Hilfstätigkeiten. Der Wert der übertragenen Informationen ist darin nicht enthalten. Ferner gehören dazu auch Mobilfunkdienste, Internet-Backbone-Services und Online-Zugangsdienste einschließlich der Bereitstellung von Internetzugang. Nicht inbegriffen sind Dienstleistungen der Installation von Fernmeldenetzausrüstung, da diese unter Gebäude und Bauarbeiten und Datenbankleistungen (inbegriffen in Informationsdienstleistungen) erfasst werden.
2.9.2 EDV-Dienstleistungen
Hierzu zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hardware und Software sowie Datenverarbeitungsleistungen. Eingeschlossen sind ferner Hardware- und Software-Beratung und -implementierung, Instandhaltung und Reparatur von Rechnern und Peripheriegeräten, Disaster-Recovery-Leistungen, Beratung und Unterstützung in Fragen der Verwaltung von EDV-Ressourcen, Analyse, Entwicklung und Programmierung von betriebsfertigen Systemen (einschließlich Entwicklung und Design von Internetseiten) und technische Software-Beratung, Lizenzen für die Nutzung kundenspezifischer Software einschließlich kundenspezifischer Betriebssysteme, Wartung und andere Unterstützungsdienste, wie etwa Schulung im Rahmen von Beratungsleistungen, Dienstleistungen der Datenverarbeitung wie Dateneingabe, Tabellierung und Verarbeitung von Daten auf Timesharing-Basis, Web-Hosting (d. h. Zuteilung von Server-Speicherkapazitäten im Internet für die Internetseiten des Kunden), Hardware- und Netzwerkbetreuung. Ausgenommen sind Lizenzgebühren für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Software, da sie zu „Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g.“ gerechnet werden. Das Mieten von Computern ohne Bedienungspersonal ist inbegriffen in Operationelles Leasing.
2.9.3 Informationsdienstleistungen
Hierzu gehören: Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros sowie Sonstige Informationsdienstleistungen.
2.9.3.1 Zu den Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen zählen die Bereitstellung von Nachrichten, Bildern und Hintergrundinformationen für die Medien.
2.9.3.2 Zu den Sonstigen Informationsdienstleistungen zählen Datenbankdienste (Entwicklung von Datenbanken, Datenspeicherung und Verbreitung von Daten und Datenbanken einschließlich Verzeichnisse und Mailinglisten) - sowohl online und über magnetische, optische und Printmedien - sowie Internetsuchportale (Suchmaschinen, die Internetadressen liefern, nachdem die Kunden durch Eingabe von Suchwörtern eine Anfrage gesendet haben). Ebenfalls erfasst sind direkte Abonnements (ohne Sammelabonnements) von Zeitungen und Zeitschriften, die per Post, elektronisch oder auf sonstigem Weg übertragen werden, andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Inhalten sowie bibliothekarische und Archivierungsdienste. Abnahmemengen von Zeitungen und Zeitschriften fallen unter den allgemeinen Warenverkehr. Heruntergeladene Inhalte zählen zu den Informationsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich bei ihnen um Software (inbegriffen in EDV-Dienstleistungen) oder um Audio- und Videoleistungen (inbegriffen in Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen).
2.10 Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
Dies umfasst unter anderem Folgendes: Forschungs- und Entwicklungsleistungen, freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen, Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen.
2.10.1 Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
Zu den Forschungs- und Entwicklungsleistungen zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung und der experimentellen Entwicklung neuer Produkte und Verfahren. Grundsätzlich fallen hierunter solche Tätigkeiten der Natur-, Sozial- und Geisteswissenschaften, einschließlich der Entwicklung von Betriebssystemen, die einen technischen Fortschritt darstellen. Ebenso erfasst ist kommerzielle Forschung in den Bereichen Elektronik, Pharmazie und Biotechnologie.
Hierzu gehören: 1) Systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands und 2) Sonstige Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung.
2.10.1.1 Systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands umfassen: a) Bereitstellung kundenspezifischer und nicht kundenspezifischer Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung und b) Verkauf von Eigentumsrechten aus Forschung und Entwicklung.
2.10.1.1.a |
Bereitstellung kundenspezifischer und nicht kundenspezifischer Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen umfasst die Bereitstellung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die auf Bestellung (kundenspezifisch) erbracht werden, und die Entwicklung nicht kundenspezifischer Forschungs- und Entwicklungsleistungen ohne den Verkauf von Eigentumsrechten (inbegriffen in 2.10.1.1.b) sowie Veräußerungen im Zusammenhang mit Lizenzen zur Reproduktion oder Verwertung (inbegriffen in Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g.). |
2.10.1.1.b |
Verkauf von Eigentumsrechten aus Forschung und Entwicklung umfasst Patente, Urheberrechte aus Forschung und Entwicklung, industrielle Verfahren und Gebrauchsmuster (einschließlich Geschäftsgeheimnissen). |
2.10.1.2 Sonstige Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung umfassen sonstige Tätigkeiten der Produkt- oder Verfahrensentwicklung.
2.10.2 Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsberatungsleistungen
Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen umfassen: 1) Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung sowie 2) Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen.
2.10.2.1 Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations- Beratung umfassen:
a) Rechtsberatung; b) Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung; c) Unternehmens- und Public-Relations-Beratung.
2.10.2.1.a |
Rechtsberatung umfasst Leistungen der Rechtsberatung und Vertretung in Gerichts- und Schlichtungsverfahren; notarielle Dienstleistungen wie das Verfassen von Rechtsunterlagen und Rechtsakten; Beratung in Beurkundungsangelegenheiten; Treuhanddienstleistungen und Nachlassverwaltungsdienstleistungen und Dienstleistungen von Sequestern sowie in der außergerichtlichen Streitbeilegung und in der Schiedsgerichtsbarkeit. |
2.10.2.1.b |
Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung umfassen die Führung von Geschäftsbüchern für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer; Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen; Steuerplanung und -beratung für Unternehmen; Zusammenstellung von Steuerunterlagen. |
2.10.2.1.c |
Unternehmens- und Public-Relations-Beratung umfassen die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Struktur und Kontrolle einer Organisation. Eingeschlossen sind Managementgebühren, die Leistungsbeurteilung von Führungskräften, Beratungsleistungen in Fragen der Vermarktung, des Personalmanagements, des Produktions- und Projektmanagements sowie Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Rufes bei den Kunden und der Beziehungen zu anderen Einrichtungen und zur Öffentlichkeit. |
2.10.2.2 Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen umfassen die Planung, Umsetzung und Vermarktung von Werbestrategien durch Werbeagenturen; die Platzierung in den Medien einschließlich Kauf und Verkauf von Werbefläche; Messedienste von Messeveranstaltern; die Verkaufsförderung für Produkte im Ausland; Marktforschung; Telemarketing sowie Meinungsforschung im Ausland zu verschiedenen Themen.
2.10.3 Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
Sie umfassen: 1) Architektur-, Ingenieur-, Wissenschafts- und übrige technische Dienstleistungen, 2) Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Landwirtschaft und Bergbau, 3) operationelles Leasing, 4) Handelsleistungen und 5) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g.
2.10.3.1 Architektur- und Ingenieurdienstleistungen sowie wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen
Hierzu gehören: a) Dienstleistungen von Architekten, b) Ingenieurdienstleistungen, c) Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen.
2.10.3.1.a |
Dienstleistungen von Architekten umfassen Transaktionen im Zusammenhang mit der Planung von Gebäuden. |
2.10.3.1.b |
Ingenieursdienstleistungen umfassen die Planung, Entwicklung und Nutzung von Maschinen, Materialien, Instrumenten, Bauten, Prozessen und Systemen. Zu Dienstleistungen dieser Art gehören die Bereitstellung von Entwürfen, Plänen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Hoch-, Tief-, Wasser- und Straßenbauprojekten. Ausgeschlossen ist das Bergbauingenieurwesen (inbegriffen in Dienstleistungen für den Bergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas). |
2.10.3.1.c |
Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen umfassen Vermessung, Kartografie, Testen und Zertifizierung von Produkten sowie technische Überwachungsdienste. |
2.10.3.2 Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau
Hierzu gehören: a) Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, b) Nebenleistungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei, c) Dienstleistungen für den Bergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas.
2.10.3.2.a |
Abfallbehandlung und Reinigungsdienste umfassen Abfallsammlung und -entsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen, Sanierung und sonstige Umweltschutzdienstleistungen. Hierzu zählen auch Dienste an der Umwelt wie die Kompensierung von CO2-Emissionen oder die Bindung von CO2, die unter keiner anderen Untergliederung eingereiht werden. |
2.10.3.2.b |
Nebenleistungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei umfassen zum Beispiel die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Maschinenführer, Ernteunterstützung, Verarbeitung der Ernte, Schädlingsbekämpfung, Tierpensions-, Tierpflege- und -zuchtdienste. Auch Dienstleistungen in den Bereichen Jagd, Fallenstellerei, Forst- und Holzwirtschaft sowie Fischerei gehören hierher, ebenso Dienstleistungen des Veterinärwesens. |
2.10.3.2.c |
Dienstleistungen für den Bergbau und die Gewinnung von Erdöl und Erdgas umfassen Dienstleistungen auf Öl- und Gasfeldern, einschließlich Bohrungen, Errichtung von Bohrtürmen, Reparatur- und Abräumdienste sowie Zementierung der Öl- und Gasbrunnenringe. Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Schürfen und Abbau von Mineralien sowie dem Bergbauingenieurwesen und geologischen Vermessungen sind eingeschlossen. |
2.10.3.3 Operationelles Leasing
Operationelles Leasing besteht in der Vermietung produzierter Vermögensgüter im Rahmen von Vereinbarungen, in denen die Nutzung von Sachanlagen durch den Leasingnehmer vorgesehen, aber die meisten mit dem Eigentum an den Aktiva verbundenen Risiken und Vorteile nicht auf den Leasingnehmer übertragen werden. Operationelles Leasing kann auch als Vermietung bezeichnet werden, wenn es sich um Gegenstände wie Gebäude oder Ausrüstungen handelt. Beim operationellen Leasing handelt es sich um Vermietung oder Charterung von Schiffen, Flugzeugen oder Transportmitteln ohne Bedienungspersonal. Hierzu zählen auch Zahlungen für operationelles Leasing von Ausrüstungen anderer Arten ohne Bedienungspersonal, darunter Computer oder Telekommunikationsausrüstungen. Lizenzzahlungen für das Nutzungsrecht an immateriellen Vermögensgütern wie Software, geistige Eigentumsrechte usw. fallen eher unter spezielle Rubriken (EDV-Dienstleistungen, Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g., usw.) als unter operationelles Leasing. Ausgenommen vom operationellen Leasing sind die Vermietung von Fernmeldeleitungen oder Übertragungskapazitäten (inbegriffen in Telekommunikationsleistungen); Vermietung von Schiffen und Flugzeugen mit Bedienungspersonal (inbegriffen in Transportleistungen) und Vermietung im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr (inbegriffen in Reiseverkehr).
2.10.3.4 Handelsleistungen
Unter Handelsleistungen werden Verbindlichkeiten aus Provisionen auf Waren- und Dienstleistungstransaktionen gegenüber Transithändlern, Maklern und Händlern an Warenbörsen, Auktionatoren und Warenkommissionären erfasst. Ausgenommen von den Handelsleistungen sind Franchisegebühren (inbegriffen in Gebühren für die Nutzung geistigen Eigentums, a. n. g.); Maklerdienste im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (inbegriffen in Finanzdienstleistungen); Versicherungsvermittlung (inbegriffen in Versicherungsnebenleistungen) und Gebühren im Zusammenhang mit Transportleistungen, z. B. Vermittlungsprovisionen (inbegriffen in Transportleistungen).
2.10.3.5 Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a.n.g.
Zu den übrigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen zählen Leistungen der Verteilung von Wasser, Dampf, Gas und anderen Erdölerzeugnissen sowie die Bereitstellung von Klimaanlagen, soweit diese getrennt von Übertragungsleistungen ermittelt werden; Vermittlung von Personal, Detektei- und Schutzdienste; Übersetzen und Dolmetschen; fotografische Dienste; Verlagswesen; Gebäudereinigung und Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens.
2.11 Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit
Hierzu zählen Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen und Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit.
2.11.1 Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen
Dies lässt sich weiter unterteilen in Audiovisuelle Dienstleistungen und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen. Diese Kategorie umfasst Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren für die Produktion bewegter Bilder (auf Film oder Videoband), Radio- und Fernsehprogrammen (live oder auf Band) sowie die Aufzeichnung von Musikproduktionen. Hierzu zählen auch die Vermietung audiovisueller und verwandter Produkte und der Zugang zu verschlüsselten Fernsehprogrammen (z. B. Kabel- oder Satellitendienste); serienmäßig hergestellte audiovisuelle Produkte, die zum unbefristeten Gebrauch gekauft bzw. verkauft und elektronisch übermittelt (heruntergeladen) werden; Gagen an darstellende Künstler (Schauspieler, Musiker, Tänzer), Autoren, Komponisten usw. Ausgenommen sind Lizenzgebühren für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen Produkten, da sie zu Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g. gerechnet werden.
2.11.2 Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit
Hierzu gehören: a) Bildungsdienstleistungen, b) Gesundheitsdienstleistungen, c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit und d) Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke.
2.11.2.a |
Bildungsdienstleistungen umfassen bildungsbezogene Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, beispielsweise Fernkurse und Unterricht im Fernsehen oder im Internet sowie durch Lehrkräfte usw. direkt im Gastland erbrachte Dienstleistungen. |
2.11.2.b |
Gesundheitsdienstleistungen umfassen Dienstleistungen von Ärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern, paramedizinischen Fachkräften und ähnlichem Personal sowie Laborleistungen und ähnliche Dienstleistungen ungeachtet dessen, ob sie an Ort und Stelle erbracht werden. Nicht berücksichtigt werden alle Ausgaben von Reisenden für Bildungs- und Gesundheitszwecke (diese werden unter Reiseverkehr erfasst). |
2.11.2.c |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit umfassen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Museen sowie Spiel-, Wett- und Lotteriewesen; Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung, soweit diese nicht mit Personen zu tun haben, die sich außerhalb des Wirtschaftsgebiets ihres Wohnsitzes befinden (inbegriffen in Reiseverkehr). |
2.11.2.d |
Sonstige persönliche Dienstleistungen umfassen Sozialdienste, häusliche Dienste usw. |
2.12 Regierungswaren und -leistungen, a. n. g.
Diese Auffangkategorie umfasst staatliche Waren- und Dienstleistungstransaktionen (einschließlich Transaktionen internationaler Organisationen), die keinen anderen Positionen zugeordnet werden können. Hierzu zählen sämtliche Transaktionen (mit Waren und Dienstleistungen) von Exklaven - z. B. Botschaften, Konsulate, Militärbasen und internationale Einrichtungen - mit Gebietsansässigen der Wirtschaftsgebiete, in denen sich die Exklaven befinden. Ausgenommen sind Transaktionen der Exklaven mit Gebietsansässigen der Heimatländer. Je nach der staatlichen Einheit, die die Transaktion vornimmt, lässt sich dieser Posten weiter untergliedern in Güter- und Dienstleistungstransaktionen von Botschaften und Konsulaten, militärischen Einrichtungen und Verteidigungsstellen und Sonstige Regierungsleistungen, a. n. g.
3. PRIMÄREINKOMMEN
Primäreinkommen ist der Ertrag, den institutionelle Einheiten aus ihrem Beitrag zum Produktionsprozess oder für die Bereitstellung finanzieller Vermögenswerte oder die Verpachtung natürlicher Ressourcen an andere institutionelle Einheiten erzielen. Darunter fallen die Positionen Arbeitnehmerentgelt, Vermögenseinkommen und sonstiges Primäreinkommen.
3.1 Arbeitnehmerentgelt (D.1)
Das Arbeitnehmerentgelt wird erfasst, wenn Arbeitgeber (produzierende Einheit) und Arbeitnehmer in unterschiedlichen Wirtschaftsgebieten gebietsansässig sind. Für das Wirtschaftsgebiet, in dem die produzierenden Einheiten gebietsansässig sind, besteht das Arbeitnehmerentgelt aus der – als Geld- oder Sachleistung geschuldeten – Gesamtvergütung (einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen oder Alterssicherungssystemen), die gebietsansässige Unternehmen gebietsfremden Arbeitnehmern für deren im Rechnungslegungszeitraum geleistete Arbeit entrichten müssen. Für das Wirtschaftsgebiet, in dem die natürlichen Personen gebietsansässig sind, besteht das Erwerbseinkommen aus der - als Geld- oder Sachleistung geschuldeten - Gesamtvergütung, die diese Personen von gebietsfremden Unternehmen für ihre im Rechnungslegungszeitraum geleistete Arbeit erhalten. Wichtig ist der Nachweis eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses; liegt ein solches nicht vor, stellt die Zahlung den Erwerb einer Dienstleistung dar.
3.2 Vermögenseinkommen
Vermögenseinkommen entsteht aus dem Eigentum eines Gebietsansässigen an einem ausländischen finanziellen Vermögenswert (Einnahmen) sowie umgekehrt aus dem Einkommen, das ein Gebietsfremder durch das Eigentum an einem inländischen finanziellen Vermögenswert erzielt (Ausgaben). Unter Vermögenseinkommen fällt Einkommen aus Beteiligungskapital (Ausschüttungen, Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften, reinvestierte Gewinne) und aus Forderungen (Zinsen) sowie Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen.
In der Zahlungsbilanz wird das Vermögenseinkommen auch nach der Funktion der zugrunde liegenden Anlage unterteilt – d. h. in Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und übrige Vermögenseinkommen und Währungsreserven – und je nach Art der Anlage weiter untergliedert. Die Definitionen der Anlagekategorien sind in den Ausführungen zur Kapitalbilanz aufgeführt.
Sofern Umbewertungsgewinne und -verluste aus dem Besitz von (Kapital-)Anlagen separat ermittelt werden können, sind diese als Änderungen des Werts der Vermögensanlagen aufgrund von Marktpreisänderungen und nicht als Einkommen aus Vermögensanlagen zu erfassen. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden nur in der Kapitalbilanz unter „Finanzderivate“ erfasst.
3.2.1 Zinsen (D.41)
Zinsen sind Vermögenseinkommen in Form von Forderungen, die Inhabern bestimmter Arten finanzieller Vermögenswerte – nämlich Einlagen, Schuldverschreibungen, Kredite und sonstige Forderungen – zustehen, weil sie diese finanziellen Vermögenswerte einer anderen institutionellen Einheit zur Verfügung gestellt haben. Einkommen aus Sonderziehungsrechten (SZR) und Zuteilungen von SZR werden ebenfalls den Zinsen zugerechnet. Das primäre Einkommensverteilungskonto erfasst „reine Zinsen“ durch Abzug der FISIM-Komponente aus den „tatsächlichen Zinsen“. Einkommen aus Zinszahlungen wird auf Periodenabgrenzungsbasis erfasst.
3.2.2. Ausschüttungen und Entnahmen (D.42)
3.2.2.1 Ausschüttungen (D.421)
Dividenden sind die ausgeschütteten Gewinne, die den Inhabern von Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (AF.5) zugeteilt werden, weil sie Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Dividenden werden zu dem Zeitpunkt, an dem die Aktien ex Dividende sind, erfasst.
3.2.2.2 Gewinnentnahmen (D.422)
Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften (Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich wie Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit verhalten, z. B. Zweigstellen, fiktive gebietsansässige Einheiten für Grundstücke und sonstige natürliche Ressourcen im Eigentum von Gebietsfremden, Joint Ventures, Trusts usw.) sind Beträge, die die Inhaber von Quasi-Kapitalgesellschaften zur eigenen Verwendung den Gewinnen entnehmen, die die ihnen gehörenden Quasi-Kapitalgesellschaften erzielt haben. Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften werden für den Zeitpunkt erfasst, an dem sie tatsächlich erfolgen.
3.2.3 Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43)
Reinvestierte Gewinne sind der in Anteilsrechten ausgedrückte Anteil der Direktinvestoren an den Gewinnen, die ausländische Tochtergesellschaften, assoziierte Unternehmen und Zweigstellen nicht als Dividenden ausschütten. Sie werden definiert als der auf den Direktinvestor entfallende Teil an den konsolidierten, vom jeweiligen Direktinvestitionsempfänger in dem betreffenden Referenzzeitraum erwirtschafteten Gesamtgewinnen (nach Abzug von Steuern, Zinsen und Abschreibungen) abzüglich von im Referenzzeitraum zur Zahlung fälligen Dividenden, auch wenn diese Dividenden sich auf Gewinne beziehen, die in früheren Referenzzeiträumen erwirtschaftet wurden.
Reinvestierte Gewinne werden in dem Zeitraum erfasst, in dem sie anfallen.
3.2.4 Einkommen aus Investmentfondsanteilen (D.443)
Vermögenseinkommen aus Investmentfondsanteilen (einschließlich Mutual Fund und Unit Trust) setzt sich aus zwei getrennten Positionen zusammen: Ausschüttungen aus Investmentfondsanteilen (D.4431) und Einbehaltene Gewinne aus Investmentfondsanteilen (D.4432).
Gewinne aus Investmentfonds können als an die Anteilseigner weitergegebene Gewinne betrachtet werden, da sie in Form von Vermögenseinkommen aus dem Beteiligungskapital der Anteilseigner erzielt werden. Investmentfonds erzielen Einkommen, indem sie das Geld der Anteilseigner anlegen. Mit dem von den Anteilseignern erzielten Einkommen aus Investmentfonds ist das Vermögenseinkommen gemeint, das aus den Wertpapieranlagen des Investmentfonds nach Abzug des Betriebsaufwands erzielt wird. Der nach Abzug des Betriebsaufwands festgestellte Nettogewinn des Investmentfonds gehört den Anteilseignern. Soweit nur ein Teil des Nettogewinns als Dividende an die Anteilseigner ausgeschüttet wird, ist der einbehaltene Gewinn so zu behandeln, als wenn er an die Anteilseigner ausgeschüttet und anschließend reinvestiert worden wäre.
3.2.5 Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen
Zwecks Definition dieses Postens werden dessen Komponenten getrennt betrachtet; sie sind nicht Teil der Datenanforderung für die Zahlungsbilanz.
3.2.5.1 Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441) entspricht den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen. Rückstellungen sind Beträge, für die die Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber den Policeninhabern anerkennt.
3.2.5.2 Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Alterssicherungssystemen (D.442)
Alterssicherungsansprüche beruhen auf Systemen mit Beitrags- oder Leistungszusagen.
3.3 Sonstiges Primäreinkommen
Die Untergliederung erfolgt nach institutionellem Sektor des Meldelands (Staat oder übrige Sektoren) und umfasst die folgenden Kategorien: Produktions- und Importabgaben, Subventionen und Pachteinkommen.
3.3.1 Produktions- und Importabgaben (D.2)
Dieser Posten umfasst die folgenden Kategorien:
3.3.1.1 |
Gütersteuern (D.21) sind pro Einheit bestimmter produzierter oder grenzüberschreitend gehandelter Waren oder Dienstleistungen zu entrichten. Hierunter fallen z. B. Mehrwertsteuern, Zölle, Verbrauchsabgaben und -steuern. |
3.3.1.2 |
Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen alle Abgaben, die Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit entrichten müssen, einschließlich Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. |
3.3.2 Subventionen (D.3)
Dieser Posten umfasst die folgenden Kategorien:
3.3.2.1 |
Gütersubventionen (D.31) sind pro Einheit bestimmter produzierter Waren oder Dienstleistungen zu zahlen. |
3.3.2.2 |
Zu den sonstigen Subventionen (D.39) zählen jegliche Subventionen mit Ausnahme von Gütersubventionen, die gebietsansässige produzierende Einheiten aufgrund ihrer Produktionstätigkeit erhalten. |
3.3.3 Pachteinkommen (D.45)
Pachteinkommen bezeichnet Einkommen, das erzielt wird, indem natürliche Ressourcen einer gebietsfremden institutionellen Einheit zur Verfügung gestellt werden. Zu den Pachteinkommen zählen z. B. Beträge, die für die Nutzung von Land zur Erschließung von Mineralien und sonstigen Bodenschätzen und für Fischerei-, Forst- und Weiderechte zu entrichten sind. Die regelmäßigen Zahlungen der Pächter natürlicher Ressourcen – z. B. Bodenschätze – werden zwar häufig als Lizenzgebühren bezeichnet, doch sind sie den Pachteinkommen zuzurechnen.
4. SEKUNDÄREINKOMMEN
Das Sekundäreinkommenskonto zeigt laufende Übertragungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Eine Übertragung ist die Buchung einer Lieferung von Waren, Dienstleistungen, finanziellen Vermögenswerten oder sonstigen nicht produzierten Vermögensgütern durch eine institutionelle Einheit an eine andere institutionelle Einheit, ohne dass dafür eine entsprechende Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert erhalten wird. Laufende Transfers erfassen alle Übertragungen mit Ausnahme von Vermögensübertragungen.
Die Untergliederung der laufenden Transfers erfolgt nach dem institutionellen Sektor, der Lieferant oder Empfänger einer Übertragung im Meldeland ist (Staat oder übrige Sektoren).
|
Zu den laufenden Übertragungen des Staates zählen Laufende Steuern auf Einkommen, Vermögen usw., Sozialbeiträge, Sozialleistungen, laufende Übertragungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, Übrige laufende Übertragungen, MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel. |
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Zu den laufenden Übertragungen der übrigen Sektoren zählen Laufende Steuern auf Einkommen, Vermögen usw., Sozialbeiträge, Sozialleistungen, Übrige laufende Transfers, Nettoprämien für Schadenversicherungen, Schadenversicherungsleistungen und Berichtigungen infolge Veränderungen betrieblicher Alterssicherungsansprüche. Zu den übrigen laufenden Transfers (D.75) zählen Übertragungen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten (Darunter: Heimatüberweisungen). |
4.1 Einkommen- und Vermögensteuern (D.5)
Zu den Einkommens- und Vermögenssteuern in den Außenbilanzen zählen hauptsächlich Steuern auf Einkommen, die Gebietsfremde erzielen, indem sie ihre Arbeitskraft oder finanzielle Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Außerdem sind Steuern auf Kapitalerträge aus Vermögenswerten von Gebietsfremden erfasst. Steuern auf Einkommen und Kapitalerträge aus finanziellen Vermögenswerten sind grundsätzlich Verbindlichkeiten der Übrigen Sektoren (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck) und Forderungen des Sektors Staat.
4.2 Nettosozialbeiträge (D.61)
Sozialbeiträge sind die tatsächlichen oder unterstellten Beiträge, die die privaten Haushalte an Sozialversicherungen leisten, um Rückstellungen für die später auszuzahlenden Sozialleistungen zu bilden.
4.3 Sozialleistungen (D.62 + D.63)
Zu den Sozialleistungen zählen Leistungen, die aufgrund von Sozial- und Alterssicherungssystemen gezahlt werden. Hierunter fallen Alterssicherungsleistungen und sonstige Leistungen in Bezug auf Ereignisse oder Umstände wie z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Wohnung und Bildung; die Leistungen können als Geld- oder Sachleistung erbracht werden.
4.4 Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71)
Prämien für Nichtlebensversicherungen bestehen aus den Bruttoprämien, die Policeninhaber zahlen müssen, um während des Rechnungslegungszeitraums Versicherungsschutz zu erhalten (verdiente Prämien), und den zusätzlichen Prämien in Höhe der Einkommen aus Versicherungsverträgen abzüglich des Dienstleistungsentgelts der Versicherungsgesellschaften. Das Dienstleistungsentgelt wird im Rahmen des Erwerbs von Dienstleistungen durch die Policeninhaber entrichtet. Es fällt unter Versicherungsdienstleistungen. Auch Nettoprämien für Standardgarantie-Systeme fallen unter diese Position.
4.5 Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72)
Nichtlebensversicherungsleistungen sind Beträge, die zur Begleichung von Schadensforderungen zu entrichten sind, die während des laufenden Rechnungslegungszeitraums fällig werden. Die Schadensforderungen werden zu dem Zeitpunkt fällig, an dem das Ereignis stattfindet, das eine wirksame Forderung begründet. Auch Forderungen, die im Rahmen von Standardgarantie-Systemen zahlbar sind, werden unter dieser Position erfasst.
4.6 Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit sind laufende Übertragungen von Geld- oder Sachleistungen zwischen Regierungen unterschiedlicher Länder oder zwischen Regierungen und internationalen Organisationen. Auch Übertragungen im Hinblick auf EU- Institutionen fallen unter die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit.
4.7 Übrige laufende Transfers (D.75)
Zu den als Geld- oder Sachleistung zu erbringenden übrigen laufenden Übertragungen zählen Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck (D.751), Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten (D.752), Übrige laufende Transfers, a. n. g. (D.759), einschließlich Geldstrafen und gebührenpflichtiger Verwarnungen, eines Teils der Zahlungen für Lotterie und Spiele, Entschädigungszahlungen und sonstiger laufender Übertragungen.
4.7.1 Persönliche Übertragungen (zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten)
Die Transfers zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten umfassen alle laufenden Übertragungen von Geld- oder Sachleistungen durch gebietsansässige private Haushalte an gebietsfremde private Haushalte bzw. durch gebietsfremde private Haushalte an gebietsansässige private Haushalte. Unter diese Übertragungen fällt auch die Position „Darunter: Heimatüberweisungen“.
4.7.1.1 Heimatüberweisungen
Heimatüberweisungen sind Übertragungen von Migranten, die in neuen Wirtschaftsgebieten gebietsansässig sind und dort in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, an gebietsfremde private Haushalte. Personen, die sich weniger als ein Jahr in neuen Wirtschaftsgebieten aufhalten und dort arbeiten, gelten als gebietsfremd und ihre Vergütung wird unter Arbeitnehmerentgelt verbucht.
4.8 MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76)
Die MwSt.- und BNE-basierten Eigenmittel aus der dritten und vierten Eigenmittelquelle der Union sind laufende Übertragungen der einzelnen Mitgliedstaaten, die der jeweilige Staat an die Unionsorgane zahlt.
4.9 Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8)
Die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche ist notwendig, um die Behandlung von Alterssicherungsleistungen einerseits als laufende Übertragungen und andererseits als Forderungen in Einklang zu bringen. Nach der Berichtigung entspricht der Leistungsbilanzsaldo dem Betrag, der sich ergäbe, wenn Sozialbeiträge und Alterssicherungsleistungen nicht als laufende Übertragungen erfasst würden.
B. VERMÖGENSÜBERTRAGUNGSBILANZ
Die Vermögensübertragungsbilanz umfasst Vermögensübertragungen sowie Erwerb/Veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen.
5.1 Bruttoerwerb und -veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen
Unter nicht produziertes Sachvermögen fallen a) natürliche Ressourcen, b) Verträge, Miet- /Leasingverhältnisse sowie Lizenzen und c) Marketing-Vermögenswerte (Markennamen, Warenzeichen) und Firmenwert. Erwerb und Veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen wird gesondert auf Bruttobasis erfasst und nicht saldiert. Im Rahmen dieser Position der Vermögensübertragungsbilanz sind lediglich Erwerb/Veräußerung und nicht Verwendung der entsprechenden Vermögenswerte zu erfassen.
5.2 Vermögenstransfers (D.9)
Zu den Vermögenstransfers zählen i) Übertragungen des Eigentums an Sachanlagen, ii) Übertragungen von finanziellen Mitteln, die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Sachanlagen verbunden oder davon abhängig sind, und iii) der Erlass von Verbindlichkeiten durch Gläubiger, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wird. Vermögensübertragungen können als Geld- oder Sachleistung erfolgen (z. B. Schuldenerlass). Die Unterscheidung zwischen laufenden Transfers und Vermögenstransfers richtet sich in der Praxis nach der Verwendung der übertragenen Vermögenswerte im Empfängerland. Die Untergliederung der Vermögenstransfers erfolgt nach dem institutionellen Sektor, der im Meldeland Lieferant oder Empfänger einer Übertragung ist (Staat oder Übrige Sektoren).
Zu den Vermögenstransfers zählen Vermögenswirksame Steuern, Investitionszuschüsse und sonstige Vermögenstransfers.
5.2.1 Vermögenswirksame Steuern (D.91)
Vermögenswirksame Steuern sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten übertragen werden. Hierzu zählen Erbschaft- und Schenkungssteuern, die als Abgaben auf das Vermögen der Begünstigten erhoben werden.
5.2.2 Investitionszuschüsse (D.92)
Investitionszuschüsse sind Geld- oder Sachvermögensübertragungen, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Sachanlagen ganz oder teilweise zu finanzieren. Die Empfänger sind verpflichtet, als Geldleistung erhaltene Investitionszuschüsse für Bruttoanlageinvestitionen zu verwenden, und die Zuschüsse sind oft an bestimmte Investitionsvorhaben, z. B. Großbauprojekte, gebunden.
5.2.3 Sonstige Vermögenstransfers (D.99)
Hierunter fallen umfangreiche einmalige Entschädigungszahlungen für Großschäden, die durch Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind, umfangreiche Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen, einschließlich an Organisationen ohne Erwerbszweck. Auch Schuldenerlass wird von dieser Kategorie erfasst.
5.2.3.1 Schuldenerlass
Schuldenerlass ist die freiwillige vollständige oder teilweise Aufhebung einer Verbindlichkeit im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner.
C. KAPITALBILANZ UND AUSLANDSVERMÖGENSSTATUS
Im Allgemeinen erfasst die Kapitalbilanz Transaktionen in Bezug auf finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Die Kapitalbilanz weist die Transaktionen auf Nettobasis aus: Der Nettozugang an finanziellen Aktiva entspricht dem Zugang an Aktiva abzüglich der Verringerung von Aktiva.
Im Auslandsvermögensstatus wird zum Quartalsende der Wert derjenigen finanziellen Vermögenswerte, die Forderungen von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsfremden darstellen, und der Verbindlichkeiten der Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsfremden zuzüglich des als Währungsreserve gehaltenen Goldbullions ausgewiesen. Die Differenz aus den Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Nettoposition im Auslandsvermögensstatus und ist entweder als Nettoforderung oder als Nettoverbindlichkeit gegenüber der übrigen Welt ausgewiesen.
Der Wert, den der Auslandsvermögensstatus am Ende eines Berichtszeitraums aufweist, ergibt sich aus Positionen am Ende des vorherigen Berichtszeitraums, Transaktionen im laufenden Berichtszeitraum und sonstigen Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zurückzuführen sind und auf sonstigen Bestandsveränderungen und Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse oder sonstiger Preisänderungen beruhen können.
Im Rahmen der funktionalen Gliederung werden grenzüberschreitende finanzielle Transaktionen und Positionen in Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen, Übriger Kapitalverkehr und Währungsreserven unterteilt. Grenzüberschreitende finanzielle Transaktionen und Positionen werden außerdem nach dem Muster von Tabelle 7 nach Instrumentenkategorien und institutionellen Sektoren untergliedert.
Grundlage für die Bewertung von Transaktionen und Positionen sind die Marktpreise. Der Nennwert wird für Positionen verwendet, die sich auf nicht handelbare Instrumente beziehen, d. h. Kredite, Einlagen und sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten. Transaktionen mit diesen Instrumenten werden jedoch zu Marktpreisen bewertet. Damit die Unterschiede zwischen der Marktbewertung der Transaktionen und dem Nennwert der Positionen berücksichtigt werden können, erfasst der Verkäufer die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Transaktionswert als Sonstige Preisänderungen während des Zeitraums, in dem der Verkauf stattfindet, und der Käufer erfasst den spiegelbildlichen Wert als Neubewertung aufgrund sonstiger Preisänderungen.
Die Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz und der Auslandsvermögensstatus enthalten Gegenbuchungen für periodengerecht abgegrenzte Erträge aus Instrumenten, die nach den jeweiligen funktionalen Kategorien geordnet sind.
6.1 Direktinvestitionen
Bei Direktinvestitionen kontrolliert ein Gebietsansässiger eines Wirtschaftsgebiets (Direktinvestor) ein Unternehmen, das in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässig ist (Direktinvestitionsunternehmen), oder übt einen erheblichen Einfluss auf dessen Unternehmensführung aus. Eine solche Direktinvestitionsbeziehung liegt nach den internationalen Grundsätzen nachweislich vor, wenn ein Investor, der in einem Wirtschaftsgebiet ansässig ist, unmittelbarer oder mittelbarer Eigentümer von mindestens 10 % der Stimmrechte eines in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmens ist. Auf der Basis dieses Kriteriums kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und sie kann sich auf Direktinvestitionen von Unternehmen an ihren Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen erstrecken. Ist die Direktinvestition einmal getätigt, so werden alle nachfolgenden Finanztransaktionen/-anlagen zwischen den verbundenen Rechtssubjekten als Direktinvestitionstransaktionen/-positionen erfasst.
Das Beteiligungskapital umfasst Kapitalbeteiligungen an Zweigniederlassungen sowie an Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen. Die Reinvestierten Gewinne bestehen aus der Gegenbuchung für den auf den Direktinvestor entfallenden Teil an den nicht als Dividende ausgeschütteten Erträgen von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen und Erträgen von Zweigniederlassungen, die dem Direktinvestor nicht zugeflossen sind und unter Vermögenseinkommen erfasst werden (vgl. 3.2.3).
Direktinvestitionskapital und -schuldtitel werden außerdem nach der Art des Verhältnisses der Rechtssubjekte und nach der Ausrichtung der Anlage untergliedert. Es werden drei Arten von Direktinvestitionsbeziehungen unterschieden:
a) |
Investitionen von Direktinvestoren in Direktinvestitionsunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) vom Direktinvestor an seine Direktinvestitionsunternehmen (unabhängig davon, ob eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle oder Einflussnahme vorliegt); |
b) |
Rückfluss von Direktinvestitionskapital (Reverse Investment). Bei dieser Direktinvestitionsbeziehung liegen Investitionszuflüsse (und -bestände) von den Direktinvestitionsunternehmen an den Direktinvestor vor; |
c) |
zwischen Schwesterunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) zwischen Unternehmen, die sich nicht gegenseitig kontrollieren oder beeinflussen, jedoch unter der Kontrolle oder dem Einfluss desselben Direktinvestors stehen. |
6.2 Wertpapieranlagen
Zu den Wertpapieranlagen zählen Transaktionen mit und Bestände an Schuldverschreibungen und Dividendenwerten, sofern sie nicht als Direktinvestitionen oder Währungsreserven erfasst werden. Zu den Wertpapieranlagen zählen Dividendenwerte, Investmentfondsanteile und Schuldverschreibungen, sofern sie nicht als Direktinvestitionen oder Währungsreserven erfasst werden. Transaktionen im Zusammenhang mit Repogeschäften und Wertpapierverleihgeschäften fallen nicht unter Wertpapieranlagen.
6.2.1 Anteilsrechte (F.51/AF.51)
Die Anteilsrechte erfassen alle Instrumente, die Forderungen auf den Liquidationswert einer Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft nach Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger darstellen. Im Gegensatz zu Schuldverschreibungen verleihen Anteilsrechte ihrem Inhaber grundsätzlich kein Recht auf einen im Voraus festgelegten oder nach einer festgelegten Formel bestimmbaren Betrag. Anteilsrechte setzen sich aus Börsennotierten und Nicht börsennotierten Anteilen zusammen.
Börsennotierte Aktien (F.511/AF.511) sind Anteilspapiere, die an einer amtlichen Börse oder anderen Sekundärmärkten notiert sind. Nicht börsennotierte Aktien (F.512/AF.512) sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.
6.2.2 Anteile an Investmentfonds (F.52/AF.52)
Investmentfondsanteile werden von Investmentfonds ausgegeben. Handelt es sich bei dem Investmentfonds um einen Trust, werden die Anteile als „Units“ bezeichnet. Investmentfonds stellen Organismen für gemeinsame Anlagen dar, in denen Investoren gemeinsam Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Aktiva anlegen. Investmentfondsanteile haben eine besondere finanzielle Mittlerfunktion als Form der gemeinsamen Anlage in sonstige Vermögenswerte, daher werden sie gesondert von anderen Beteiligungen identifiziert. Außerdem wird ihr Einkommen anders behandelt, weil Reinvestierte Gewinne unterstellt werden müssen.
6.2.3 Schuldverschreibungen (F.3/AF.3)
Schuldverschreibungen sind handelbare Instrumente, die dem Nachweis einer Schuld dienen. Hierzu zählen Schatzwechsel („bills“), Schuldverschreibungen („bonds“, „notes“, „debentures“), handelbare Einlagenzertifikate, Commercial Paper, forderungsbesicherte Wertpapiere (Asset-Backed Securities), Geldmarktpapiere und vergleichbare Instrumente, die üblicherweise an den Finanzmärkten gehandelt werden. Transaktionen und Positionen im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen werden nach der ursprünglichen Laufzeit in Kurz- und langfristige Schuldverschreibungen unterteilt.
6.2.3.1 Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31/AF.31)
Kurzfristige Schuldverschreibungen sind entweder auf Anforderung zur Zahlung fällig oder werden mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu einem Jahr ausgegeben. Im Allgemeinen verleihen sie dem Inhaber das uneingeschränkte Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen vereinbarten, festen Geldbetrag zu erhalten. Im Normalfall werden diese Instrumente mit einem Abschlag an organisierten Märkten gehandelt, wobei sich der Abschlag nach dem Zinssatz und der Restlaufzeit richtet.
6.2.3.2 Langfristige Schuldverschreibungen (F.32/AF.32)
Langfristige Schuldverschreibungen werden mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit ausgegeben (ausgenommen sind auf Anforderung zahlbare Schuldverschreibungen, die als kurzfristige Schuldverschreibungen gelten). Sie verleihen dem Inhaber üblicherweise a) das uneingeschränkte Recht auf ein festes finanzielles Einkommen bzw. auf ein vertraglich festgelegtes, variables finanzielles Einkommen (wobei die Zinszahlung vom Gewinn des Schuldners unabhängig ist) sowie b) das uneingeschränkte Recht auf Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kapitalsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mehreren bestimmten Zeitpunkten.
Die Transaktionen werden in der Zahlungsbilanz erfasst, wenn die Gläubiger oder Schuldner die Forderung oder Verbindlichkeit in ihren Büchern eintragen. Die Transaktionen werden zum tatsächlich gezahlten oder vereinnahmten Preis abzüglich Provision und Kosten erfasst. Bei verzinslichen Wertpapieren ist daher der seit der letzten Zinszahlung aufgelaufene Zins, bei abgezinsten Wertpapieren der seit der Ausgabe akkumulierte Zins einzuschließen. Aufgelaufene Zinsen sind für die Kapitalbilanz der Zahlungsbilanzstatistik und den Auslandsvermögensstatus einzuschließen; diese Erfassungen müssen Gegenbuchungen in der jeweiligen Einkommensposition aufweisen.
6.3 Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7/AF.7)
Ein Vertrag über ein Finanzderivat ist ein Finanzinstrument, das an ein bestimmtes anderes Finanzinstrument oder einen bestimmten Index oder eine bestimmte Ware gekoppelt ist und mit dem bestimmte finanzielle Risiken (z. B. Zinsrisiko, Wechselkursrisiko, Aktienkurs- und Warenpreisrisiken, Kreditrisiken usw.) eigenständig auf den Finanzmärkten gehandelt werden können. Dieser Posten wird getrennt von anderen Posten erfasst, da er sich auf Risikotransfer und nicht auf die Bereitstellung von Kapital oder sonstigen Ressourcen bezieht. Im Gegensatz zu anderen funktionalen Kategorien wird mit Finanzderivaten kein Primäreinkommen erzielt. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden als „Finanzderivate“ und nicht als „Vermögenseinkommen“ erfasst. Transaktionen mit und Positionen in Finanzderivaten werden getrennt von den Werten etwaiger zugrunde liegender Posten, auf die sie sich beziehen, behandelt. Bei Optionen wird die volle Prämie (d. h. der Kauf-/Verkaufspreis der Option und die enthaltene Bearbeitungsgebühr) erfasst. Rückzahlbare Einschusszahlungen erfolgen in Form von Bargeld oder sonstigen Sicherheitsleistungen, die hinterlegt werden, um den Geschäftspartner gegen das Ausfallrisiko abzusichern. Sie werden als Einlagen unter „übriger Kapitalverkehr“ (wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners der Geldmenge im weiteren Sinn zugerechnet werden) oder unter „sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten“ erfasst. Nicht rückzahlbare Einschusszahlungen (auch als Nachschuss oder „Variation Margin“ bezeichnet) verringern die finanzielle Verbindlichkeit, die durch ein Derivat begründet wird; sie werden daher den Transaktionen mit Finanzderivaten zugerechnet.
Mitarbeiteraktienoptionen sind Optionen, Beteiligungen an einem Unternehmen zu kaufen, die den Mitarbeitern des Unternehmens als eine Form der Vergütung angeboten werden. Wenn eine Mitarbeiteraktienoption unbeschränkt an den Finanzmärkten gehandelt werden kann, wird sie als Finanzderivat eingestuft.
6.4 Übriger Kapitalverkehr
Bei der Position „Übriger Kapitalverkehr“ handelt es sich um eine Auffangkategorie, die Positionen und Transaktionen umfasst, welche nicht unter Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen oder Währungsreserven fallen. Soweit die nachstehenden Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten nicht unter Direktinvestitionen oder Währungsreserven fallen, beinhaltet die Position „Übriger Kapitalverkehr“ a) Sonstige Anteilsrechte, b) Bargeld und Einlagen, c) Kredite (einschließlich Inanspruchnahme von Krediten und Darlehen des IWF), d) Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme, e) Handelskredite und Anzahlungen, f) Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten und g) Zuteilungen von SZR (SZR-Bestände werden den Währungsreserven zugerechnet).
Bei Krediten, Einlagen und übrigen Forderungen/Verbindlichkeiten, die mit einem Abschlag verkauft werden, können die in der Kapitalbilanz erfassten Transaktionswerte von den im Auslandsvermögensstatus erfassten Nennwerten abweichen. Diese Abweichungen werden als Neubewertung bei den sonstigen Veränderungen unter den finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst.
6.4.1 Sonstige Anteilsrechte (F.519/AF.519)
Zu den sonstigen Anteilsrechten zählt Beteiligungskapital, das nicht in Form von Wertpapieren vorliegt und daher nicht bei den Wertpapieranlagen erfasst wird. Die Beteiligung am Kapital einiger internationaler Organisationen liegt nicht in Form von Wertpapieren vor und fällt daher unter Sonstige Anteilsrechte.
6.4.2 Bargeld und Einlagen (F.2/AF.2)
Die Position „Bargeld und Einlagen“ erfasst Bargeldumlauf und Einlagen. Einlagen sind standardisierte, nicht handelbare Verträge, die normalerweise von Einlageninstituten angeboten werden und die Einlage sowie spätere Entnahme eines variablen Geldbetrags durch den Gläubiger ermöglichen. Im Rahmen einer Einlage garantiert der Schuldner üblicherweise, dem Anleger die Hauptforderung zurückzuzahlen.
„Kredite“ und Bargeld und Einlagen werden anhand der Natur des Kreditnehmers unterschieden. Dies bedeutet, dass auf der Aktivseite Geld, das der gebietsansässige geldhaltende Sektor gebietsfremden Banken gewährt hat, zu den „Einlagen“ gerechnet wird und Geld, das der gebietsansässige geldhaltende Sektor gebietsfremden Nichtbanken (d. h. institutionellen Einheiten außer Banken) gewährt hat, zu den „Krediten“ gerechnet wird. Auf der Passivseite wird von gebietsansässigen Nichtbanken, d. h. Nicht-MFI, aufgenommenes Geld immer als Kredite verbucht. Diese Unterscheidung bedeutet letztendlich, dass alle Transaktionen, an denen gebietsansässige MFI und gebietsfremde Banken beteiligt sind, als „Einlagen“ klassifiziert werden.
6.4.3 Kredite (F.4/AF.4)
Kredite sind Forderungen, die a) entstehen, wenn ein Gläubiger Geldmittel direkt an einen Schuldner verleiht, und b) durch nicht handelbare Dokumente verbrieft sind. Unter diese Position fallen jegliche Kredite einschließlich Hypotheken, Finanzierungsleasing und repoähnlicher Geschäfte. Sämtliche Repogeschäfte und repoähnlichen Geschäfte, d. h. Rückkaufvereinbarungen, „Sell/Buy-back“-Geschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte (mit dem Austausch von Geld als Sicherheit) werden als besicherte Kredite und nicht als reine Wertpapierkauf- und -verkaufsgeschäfte behandelt und unter „Übriger Kapitalverkehr“ innerhalb des gebietsansässigen Sektors, der das Geschäft durchführt, erfasst. Durch diese Behandlung, die auch der Bilanzierungspraxis von Banken und anderen finanziellen Kapitalgesellschaften entspricht, sollen die hinter diesen Finanzinstrumenten stehenden ökonomischen Beweggründe besser zum Ausdruck gebracht werden.
6.4.4 Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6/AF.6)
Dazu zählt Folgendes: a) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61), b) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62), c) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen, Ansprüche von Alterssicherungssystemen an die Träger von Alterssicherungssystemen, Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.63+F.64+F.65) und d) Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (F.66).
6.4.5 Handelskredite und Anzahlungen (F.81/AF.81)
Handelskredite und Anzahlungen sind finanzielle Forderungen aus der direkten Kreditgewährung durch Waren- oder Dienstleistungslieferanten an ihre Kunden sowie aus Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten in Form von Vorauszahlungen der Kunden für Waren und Dienstleistungen, die noch nicht geliefert wurden. Handelskredite und Anzahlungen entstehen, wenn die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen nicht gleichzeitig mit dem Übergang des Eigentums an einer Ware oder der Vornahme einer Dienstleistung erfolgt.
6.4.6 Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (F.89/AF.89)
Unter diese Position fallen Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht bei den Handelskrediten und Anzahlungen oder den übrigen Instrumenten erfasst werden. Sie umfasst finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten, die als Gegenposten für Transaktionen gebildet werden, bei denen zwischen den Transaktionen und den entsprechenden Zahlungen ein zeitlicher Abstand besteht. Hierunter fallen Verbindlichkeiten durch Steuern, An- und Verkauf von Wertpapieren, Wertpapierleihgebühren, Golddarlehensgebühren, Löhne und Gehälter, Ausschüttungen und entstandene, aber noch nicht bezahlte Sozialbeiträge.
6.4.7 Zuteilungen von Sonderziehungsrechten (SZR) (F.12/AF.12)
Die Zuteilung von SZR an IWF-Mitglieder wird als Verbindlichkeit des Empfängers in der Position „SZR“ unter Übrigem Kapitalverkehr ausgewiesen und entsprechend erfolgt ein Eintrag in der Position „SZR“ bei den Währungsreserven.
6.5 Währungsreserven
Währungsreserven sind Auslandsforderungen, die von den Währungsbehörden kontrolliert werden und ihnen zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Zahlungsbilanz, zur Intervention auf den Devisenmärkten zwecks Steuerung des Wechselkurses und für sonstige ähnliche Zwecke (z. B. zur Aufrechterhaltung des Vertrauens in Währung und Wirtschaft oder als Grundlage für die Aufnahme von Auslandskrediten) ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Währungsreserven müssen als Fremdwährungsbestände, Forderungen gegenüber Gebietsfremden und tatsächlich vorhandene Aktiva vorliegen. Etwaige Aktiva sind ausgeschlossen. Der Begriff der Währungsreserven basiert darauf, dass sie von den Währungsbehörden „kontrolliert“ werden und ihnen für den Gebrauch „zur Verfügung stehen“.
6.5.1 Währungsgold (F.11/AF.11)
Währungsgold ist Gold, auf das die Währungsbehörden (oder sonstige Einrichtungen, die unter der tatsächlichen Kontrolle der Währungsbehörden stehen) einen Rechtsanspruch haben und das als Währungsreserve gehalten wird. Hierzu zählen Goldbullion und Goldkonten ohne Zuweisung bei Gebietsfremden, die einen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Goldes beinhalten.
6.5.1.1 Goldbullion findet sich in Form von Münzen, Blöcken oder Barren mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, einschließlich Goldbullion in Goldkonten mit Zuweisung.
6.5.1.2 Goldkonten ohne Zuweisung beinhalten eine Forderung auf Herausgabe von Gold gegenüber dem Kontoverwalter. Für diese Konten verfügt der Kontenanbieter über Rechte an einem Bestand von physischem (einzelverwahrtem) Gold und räumt den Kontoinhabern auf Gold lautende Forderungen ein. Goldkonten ohne Zuweisung, die nicht als Währungsgold eingestuft werden, sind unter Bargeld und Einlagen beim Übrigen Kapitalverkehr zu verbuchen.
6.5.2 Sonderziehungsrechte (F.12/AF.12)
Sonderziehungsrechte (SZR) sind internationale Währungsreserven, die vom IWF geschaffen und den Mitgliedern zur Ergänzung bestehender Währungsreserven zugeteilt werden. SZR werden ausschließlich von den Währungsbehörden der IWF-Mitglieder und einer begrenzten Anzahl internationaler Finanzinstitute, die als SZR-Inhaber zugelassen sind, gehalten.
6.5.3 Reserveposition beim IWF
Hierbei handelt es sich um die Summe aus a) der „Reservetranche“, d. h. den Fremdwährungsbeträgen (einschließlich SZR), die ein Mitgliedstaat kurzfristig beim IWF abrufen kann, und b) einer etwaigen Verbindlichkeit des IWF im Rahmen einer Kreditvereinbarung im Generalkonto, die dem Mitgliedstaat ohne weiteres zur Verfügung steht.
6.5.4 Übrige Währungsreserven
Sie umfassen: Bargeld und Einlagen, Wertpapiere, Finanzderivate und sonstige Forderungen. Mit Einlagen sind auf Anforderung verfügbare Einlagen gemeint. Zu den Wertpapieren zählen liquide und marktfähige Dividendenwerte und Schuldverschreibungen, die von Gebietsfremden begeben werden, einschließlich Investmentfondsanteilen. Finanzderivate werden nur dann bei den Währungsreserven erfasst, wenn die Derivate, die die Verwaltung der Währungsreserven betreffen, für die Bewertung der Währungsreserven wesentlich sind. Zu den Sonstigen Forderungen zählen Kredite an gebietsfremde Nichtbanken, langfristige Kredite an ein IWF-Treuhandkonto und sonstige finanzielle Forderungen, die zwar nicht unter die vorgenannten Posten fallen, jedoch von der Definition der Währungsreserven erfasst sind.
(1) Nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.
(2) Nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.
(3) Der Übergang auf T+82 und T+80 ist nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.
(4) Die geografische Aufgliederung ist von 2019 an obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.
(5) Für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören, ist die Aufgliederung nach institutionellen Sektoren auf Ebene 1 (Sec 1), jedoch nicht auf Sec 2, obligatorisch.
(6) Ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.
(7) Ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.
(8) Ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.
(9) Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten: einzeln nach Ländern aufgegliedert.
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/67 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 556/2012 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2012
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Spinosad in oder auf Himbeeren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Spinosad sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2) informierte Frankreich die Kommission am 11. Mai 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spinosad wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und für deren Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Dementsprechend hat Frankreich auch die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“ gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Himbeeren, die über den geltenden RHG liegende Pestizidrückstände aufweisen, in seinem Hoheitsgebiet genehmigt hat. Derzeit ist dieser RHG auf 0,3 festgelegt. |
(3) |
Frankreich hat der Kommission eine zweckmäßige Bewertung des Risikos für die Verbraucher vorgelegt und darauf basierend einen vorläufigen RHG vorgeschlagen. |
(4) |
Die Behörde hat eine Bewertung der vorgelegten Daten vorgenommen und eine Stellungnahme (3) zur Sicherheit des vorgeschlagenen vorläufigen RHG abgegeben. |
(5) |
Die Behörde zog den Schluss, dass die in Frankreich genehmigte Verwendung von Spinosad bei Himbeeren aller Voraussicht nach keine über den toxikologischen Referenzwert hinausgehende Verbraucherexposition zur Folge hat und somit für die Gesundheit der Bevölkerung unbedenklich sein dürfte. |
(6) |
Auf der Grundlage der Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllt die entsprechende Änderung des RHG die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
In Anbetracht des Umstands, dass die durch die Notsituation begründete Verwendung spinosadhaltiger Pflanzenschutzmittel von Frankreich bereits genehmigt wurde, und der sich daraus ergebenden dringenden Notwendigkeit, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ist es angezeigt, den RHG in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Statement on the modification of the existing MRL for spinosad in raspberries. EFSA Journal 2012;10(5) [26 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2751. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
ANHANG
In Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte zu Spinosad folgende Fassung:
„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Code-Nummer |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1) |
Spinosad (Summe aus Spinosyn-A und Spinosyn-D, ausgedrückt als Spinosad) (F) |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||
0100000 |
|
|
||||
0110000 |
|
0,3 |
||||
0110010 |
Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden) |
|
||||
0110020 |
Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden) |
|
||||
0110030 |
Zitronen (Limone, Zitrone) |
|
||||
0110040 |
Limetten |
|
||||
0110050 |
Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden) |
|
||||
0110990 |
Sonstige |
|
||||
0120000 |
|
|
||||
0120010 |
Mandeln |
1 |
||||
0120020 |
Paranüsse |
0,05 |
||||
0120030 |
Kaschunüsse |
0,05 |
||||
0120040 |
Esskastanien |
0,05 |
||||
0120050 |
Kokosnüsse |
0,05 |
||||
0120060 |
Haselnüsse (Lambertsnuss) |
0,05 |
||||
0120070 |
Macadamia-Nüsse |
0,05 |
||||
0120080 |
Pekannüsse |
0,05 |
||||
0120090 |
Pinienkerne |
0,05 |
||||
0120100 |
Pistazien |
0,05 |
||||
0120110 |
Walnüsse |
0,05 |
||||
0120990 |
Sonstige |
0,05 |
||||
0130000 |
|
|
||||
0130010 |
Äpfel (Holzapfel) |
1 |
||||
0130020 |
Birnen (Orientalische Birne) |
1 |
||||
0130030 |
Quitten |
0,5 |
||||
0130040 |
Mispel |
0,5 |
||||
0130050 |
Japanische Wollmispel |
0,5 |
||||
0130990 |
Sonstige |
0,5 |
||||
0140000 |
|
1 |
||||
0140010 |
Aprikosen |
|
||||
0140020 |
Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen) |
|
||||
0140030 |
Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden) |
|
||||
0140040 |
Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe) |
|
||||
0140990 |
Sonstige |
|
||||
0150000 |
|
|
||||
0151000 |
|
0,5 |
||||
0151010 |
Tafeltrauben |
|
||||
0151020 |
Keltertrauben |
|
||||
0152000 |
|
0,3 |
||||
0153000 |
|
|
||||
0153010 |
Brombeeren |
0,3 |
||||
0153020 |
Kratzbeeren (Loganbeeren, Boysenbeeren und Multbeeren) |
0,02 (2) |
||||
0153030 |
Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x idaeus)) |
0,9 (+) |
||||
0153990 |
Sonstige |
0,02 (2) |
||||
0154000 |
|
|
||||
0154010 |
Heidelbeeren (Bilberries) |
0,3 |
||||
0154020 |
Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren (rote Heidelbeeren)) |
0,02 (2) |
||||
0154030 |
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß) |
0,3 |
||||
0154040 |
Stachelbeeren (Einschl. Kreuzungen mit anderen Beerenspecies) |
0,3 |
||||
0154050 |
Hagebutten |
0,3 |
||||
0154060 |
Maulbeeren (Arbutusbeere) |
0,02 (2) |
||||
0154070 |
Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta)) |
0,3 |
||||
0154080 |
Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn, (Seedorn), Haffdorn Teebeeren und andere Strauchbeeren) |
0,3 |
||||
0154990 |
Sonstige |
0,02 (2) |
||||
0160000 |
|
|
||||
0161000 |
|
|
||||
0161010 |
Datteln |
0,02 (2) |
||||
0161020 |
Feigen |
0,02 (2) |
||||
0161030 |
Tafeloliven |
0,02 (2) |
||||
0161040 |
Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia x Fortunella spp.)) |
0,02 (2) |
||||
0161050 |
Karambolen (Bilimbi) |
0,02 (2) |
||||
0161060 |
Persimone |
0,05 |
||||
0161070 |
Jambolan (Java-Pflaume), (Java-Apfel (Zuckerapfel), Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche (Grumichama) (Eugenia uniflora)) |
0,02 (2) |
||||
0161990 |
Sonstige |
0,02 (2) |
||||
0162000 |
|
|
||||
0162010 |
Kiwi |
0,2 |
||||
0162020 |
Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume (Nefelio), Mangostan) |
0,02 (2) |
||||
0162030 |
Passionsfrucht |
0,5 |
||||
0162040 |
Stachelfeige (Kaktusfeige) |
0,02 (2) |
||||
0162050 |
Sternapfel |
0,02 (2) |
||||
0162060 |
Amerika-nische Persimone (VirginiaKaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel (Gelbe Sapote) und Mameisapote) |
0,02 (2) |
||||
0162990 |
Sonstige |
0,02 (2) |
||||
0163000 |
|
|
||||
0163010 |
Avocadofrüchte |
0,02 (2) |
||||
0163020 |
Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane) |
2 |
||||
0163030 |
Mangos |
0,02 (2) |
||||
0163040 |
Papayas |
0,5 |
||||
0163050 |
Granatäpfel |
0,02 (2) |
||||
0163060 |
Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel (Süßsack), Ilama und andere mittelgroße Annonen) |
0,02 (2) |
||||
0163070 |
Guave (Rote Pitahaya oder Drachenfrucht (Hylocereus undatus)) |
0,02 (2) |
||||
0163080 |
Ananas |
0,02 (2) |
||||
0163090 |
Brotfrucht (Jackfrucht) |
0,02 (2) |
||||
0163100 |
Durianfrucht |
0,02 (2) |
||||
0163110 |
Saure Annone (Guanabana) |
0,02 (2) |
||||
0163990 |
Sonstige |
0,02 (2) |
||||
0200000 |
|
|
||||
0210000 |
|
|
||||
0211000 |
|
0,02 (2) |
||||
0212000 |
|
0,02 (2) |
||||
0212010 |
Kassava (Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia) |
|
||||
0212020 |
Süßkartoffeln |
|
||||
0212030 |
Yamswurzel (Yìcama (Yamsbohne), Mexikanische Kartoffel) |
|
||||
0212040 |
Pfeilwurz |
|
||||
0212990 |
Sonstige |
|
||||
0213000 |
|
|
||||
0213010 |
Rote Rüben |
0,02 (2) |
||||
0213020 |
Karotten |
0,02 (2) |
||||
0213030 |
Knollensellerie |
0,02 (2) |
||||
0213040 |
Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln) |
0,02 (2) |
||||
0213050 |
Erdartischocke |
0,02 (2) |
||||
0213060 |
Pastinaken |
0,02 (2) |
||||
0213070 |
Petersilienwurzel |
0,02 (2) |
||||
0213080 |
Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss (Erdmandel) (Cyperus esculentus)) |
0,3 |
||||
0213090 |
Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel (Spanische Skorzoner Wurzel)) |
0,02 (2) |
||||
0213100 |
Kohlrüben |
0,02 (2) |
||||
0213110 |
Weiße Rüben |
0,02 (2) |
||||
0213990 |
Sonstige |
0,02 (2) |
||||
0220000 |
|
|
||||
0220010 |
Knoblauch |
0,1 |
||||
0220020 |
Zwiebel (Silberzwiebeln) |
0,2 |
||||
0220030 |
Schalotten |
0,1 |
||||
0220040 |
Frühlingszwiebeln (Winterzwiebeln und ähnliche Unterarten) |
0,2 |
||||
0220990 |
Sonstige |
0,1 |
||||
0230000 |
|
|
||||
0231000 |
|
|
||||
0231010 |
Tomaten (Cherry-Tomate, Baumtomate, Physalis, Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense)) |
1 |
||||
0231020 |
Paprika (Chilis) |
2 |
||||
0231030 |
Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino) |
1 |
||||
0231040 |
Okra, Griechische Hörnchen |
1 |
||||
0231990 |
Sonstige |
1 |
||||
0232000 |
|
|
||||
0232010 |
Schlangengurken |
1 |
||||
0232020 |
Gewürzgurken |
0,2 |
||||
0232030 |
Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson)) |
0,2 |
||||
0232990 |
Sonstige |
0,2 |
||||
0233000 |
|
1 |
||||
0233010 |
Melonen (Kiwano ) |
|
||||
0233020 |
Kürbis (Winterkürbis) |
|
||||
0233030 |
Wassermelonen |
|
||||
0233990 |
Sonstige |
|
||||
0234000 |
|
0,02 (2) |
||||
0239000 |
|
0,02 (2) |
||||
0240000 |
|
2 |
||||
0241000 |
|
|
||||
0241010 |
Broccoli (Calabrese, Chinesischer Broccoli, Wildbroccoli) |
|
||||
0241020 |
Blumenkohl |
|
||||
0241990 |
Sonstige |
|
||||
0242000 |
|
|
||||
0242010 |
Rosenkohl, Kohlsprossen |
|
||||
0242020 |
Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl) |
|
||||
0242990 |
Sonstige |
|
||||
0243000 |
|
|
||||
0243010 |
Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl (Tai-Goo-Choi), Choisum, Pekingkohl (Pe-Tsai) ) |
|
||||
0243020 |
Grünkohl (Federkohl (Grünkohl), geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl) |
|
||||
0243990 |
Sonstige |
|
||||
0244000 |
|
|
||||
0250000 |
|
|
||||
0251000 |
|
10 |
||||
0251010 |
Feldsalat (Rapunzelsalat) |
|
||||
0251020 |
Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat) |
|
||||
0251030 |
Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut) |
|
||||
0251040 |
Kresse |
|
||||
0251050 |
Barbarakraut |
|
||||
0251060 |
Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke) |
|
||||
0251070 |
Roter Senf |
|
||||
0251080 |
Blätter und Keime der Brassica spp (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer Pflanzen der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes)) |
|
||||
0251990 |
Sonstige |
|
||||
0252000 |
|
10 |
||||
0252010 |
Spinat (Neuseeland-Spinat, Amaranth-Spinat) |
|
||||
0252020 |
Portulak (Winterportulak (Kubaspinat), Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda)) |
|
||||
0252030 |
Mangold (Blätter roter Rüben) |
|
||||
0252990 |
Sonstige |
|
||||
0253000 |
|
10 |
||||
0254000 |
|
10 |
||||
0255000 |
|
10 |
||||
0256000 |
|
|
||||
0256010 |
Kerbel |
10 |
||||
0256020 |
Schnittlauch |
10 |
||||
0256030 |
Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter) |
10 |
||||
0256040 |
Petersilie |
60 |
||||
0256050 |
Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut) |
10 |
||||
0256060 |
Rosmarin |
10 |
||||
0256070 |
Thymian (Majoran, Oregano) |
10 |
||||
0256080 |
Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze) |
10 |
||||
0256090 |
Lorbeerblätter |
10 |
||||
0256100 |
Estragon (Ysop) |
10 |
||||
0256990 |
Sonstige (Essbare Blüten) |
10 |
||||
0260000 |
|
|
||||
0260010 |
Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen (Wachsbohnen, Fisolen), Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen) |
0,5 |
||||
0260020 |
Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne) |
0,3 |
||||
0260030 |
Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout (Zuckererbsen, Kefe)) |
0,5 |
||||
0260040 |
Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse) |
0,3 |
||||
0260050 |
Linsen |
0,3 |
||||
0260990 |
Sonstige |
0,3 |
||||
0270000 |
|
|
||||
0270010 |
Spargel |
0,2 |
||||
0270020 |
Kardonen |
0,2 |
||||
0270030 |
Stangensellerie |
2 |
||||
0270040 |
Fenchel |
0,2 |
||||
0270050 |
Artischocken |
0,2 |
||||
0270060 |
Porree |
0,5 |
||||
0270070 |
Rhabarber |
0,2 |
||||
0270080 |
Bambussprossen |
0,2 |
||||
0270090 |
Palmherzen |
0,2 |
||||
0270990 |
Sonstige |
0,2 |
||||
0280000 |
|
0,02 (2) |
||||
0280010 |
Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake) |
|
||||
0280020 |
Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz) |
|
||||
0280990 |
Sonstige |
|
||||
0290000 |
|
0,02 (2) |
||||
0300000 |
|
0,02 (2) |
||||
0300010 |
Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen) |
|
||||
0300020 |
Linsen |
|
||||
0300030 |
Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen) |
|
||||
0300040 |
Süßlupinen |
|
||||
0300990 |
Sonstige |
|
||||
0400000 |
|
0,02 (2) |
||||
0401000 |
|
|
||||
0401010 |
Leinsamen |
|
||||
0401020 |
Erdnüsse |
|
||||
0401030 |
Mohnsamen |
|
||||
0401040 |
Sesamsamen |
|
||||
0401050 |
Sonnenblumenkerne |
|
||||
0401060 |
Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen) |
|
||||
0401070 |
Sojabohne |
|
||||
0401080 |
Senfkörner |
|
||||
0401090 |
Baumwollsamen |
|
||||
0401100 |
Kürbiskerne (Andere Samen von Cucurbitaceae) |
|
||||
0401110 |
Saflor |
|
||||
0401120 |
Borretsch |
|
||||
0401130 |
Leindotter |
|
||||
0401140 |
Hanfsamen |
|
||||
0401150 |
Rizinusbohne |
|
||||
0401990 |
Sonstige |
|
||||
0402000 |
|
|
||||
0402010 |
Oliven für die Gewinnung von Öl |
|
||||
0402020 |
Palmnüsse (Palmölkerne) |
|
||||
0402030 |
Ölpalmenfrucht |
|
||||
0402040 |
Kapok |
|
||||
0402990 |
Sonstige |
|
||||
0500000 |
|
1 |
||||
0500010 |
Gerste |
|
||||
0500020 |
Buchweizen (Amaranth, Quinoa) |
|
||||
0500030 |
Mais |
|
||||
0500040 |
Hirse (Kolbenhirse, Teff) |
|
||||
0500050 |
Hafer |
|
||||
0500060 |
Reis |
|
||||
0500070 |
Roggen |
|
||||
0500080 |
Sorghum |
|
||||
0500090 |
Weizen (Dinkel, Triticale) |
|
||||
0500990 |
Sonstige |
|
||||
0600000 |
|
|
||||
0610000 |
|
0,05 (2) |
||||
0620000 |
|
0,02 (2) |
||||
0630000 |
|
0,05 (2) |
||||
0631000 |
|
|
||||
0631010 |
Kamillenblüten |
|
||||
0631020 |
Hibiskusblüten |
|
||||
0631030 |
Rosenblüten-blätter |
|
||||
0631040 |
Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra)) |
|
||||
0631050 |
Lindenblüten |
|
||||
0631990 |
Sonstige |
|
||||
0632000 |
|
|
||||
0632010 |
Erdbeerblätter |
|
||||
0632020 |
Rooibosblätter (Ginkgoblätter) |
|
||||
0632030 |
Mate |
|
||||
0632990 |
Sonstige |
|
||||
0633000 |
|
|
||||
0633010 |
Baldrianwurzel |
|
||||
0633020 |
Ginsengwurzel |
|
||||
0633990 |
Sonstige |
|
||||
0639000 |
|
|
||||
0640000 |
|
0,02 (2) |
||||
0650000 |
|
0,02 (2) |
||||
0700000 |
|
22 |
||||
0800000 |
|
|
||||
0810000 |
|
0,02 (2) |
||||
0810010 |
Anis |
|
||||
0810020 |
Schwarzkümmel |
|
||||
0810030 |
Selleriesamen (Liebstöckelsamen) |
|
||||
0810040 |
Koriander körner |
|
||||
0810050 |
Kreuzkümmelsamen |
|
||||
0810060 |
Dillsamen |
|
||||
0810070 |
Fenchelsamen |
|
||||
0810080 |
Bockshornkleesamen |
|
||||
0810090 |
Muskatnuss |
|
||||
0810990 |
Sonstige |
|
||||
0820000 |
|
0,02 (2) |
||||
0820010 |
Nelkenpfeffer |
|
||||
0820020 |
Anispfeffer (Chinapfeffer) |
|
||||
0820030 |
Kümmel |
|
||||
0820040 |
Kardamomen |
|
||||
0820050 |
Wacholderbeeren |
|
||||
0820060 |
Pfeffer, schwarz und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer) |
|
||||
0820070 |
Vanilleschoten |
|
||||
0820080 |
Tamarinden |
|
||||
0820990 |
Sonstige |
|
||||
0830000 |
|
0,02 (2) |
||||
0830010 |
Zimt (Cassia) |
|
||||
0830990 |
Sonstige |
|
||||
0840000 |
|
0,02 (2) |
||||
0840010 |
Süßholzwurzeln |
|
||||
0840020 |
Ingwer |
|
||||
0840030 |
Kurkuma |
|
||||
0840040 |
Meerrettich/Kren |
|
||||
0840990 |
Sonstige |
|
||||
0850000 |
|
|
||||
0850010 |
Nelken |
0,02 (2) |
||||
0850020 |
Kapern |
0,4 |
||||
0850990 |
Sonstige |
0,02 (2) |
||||
0860000 |
|
0,02 (2) |
||||
0860010 |
Safran |
|
||||
0860990 |
Sonstige |
|
||||
0870000 |
|
0,02 (2) |
||||
0870010 |
Muskatblüte |
|
||||
0870990 |
Sonstige |
|
||||
0900000 |
|
0,05 |
||||
0900010 |
Zuckerrüben (Wurzel) |
|
||||
0900020 |
Zuckerrohr |
|
||||
0900030 |
Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte |
|
||||
0900990 |
Sonstige |
|
||||
1000000 |
|
|
||||
1010000 |
|
|
||||
1011000 |
|
|
||||
1011010 |
Fleisch |
0,05 |
||||
1011020 |
Fett ohne mageresFleisch, |
1 |
||||
1011030 |
Leber |
0,5 |
||||
1011040 |
Nieren |
0,3 |
||||
1011050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,5 |
||||
1011990 |
Sonstige |
|
||||
1012000 |
|
|
||||
1012010 |
Fleisch |
0,3 |
||||
1012020 |
Fett |
3 |
||||
1012030 |
Leber |
2 |
||||
1012040 |
Nieren |
1 |
||||
1012050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,5 |
||||
1012990 |
Sonstige |
|
||||
1013000 |
|
|
||||
1013010 |
Fleisch |
0,05 |
||||
1013020 |
Fett |
2 |
||||
1013030 |
Leber |
0,5 |
||||
1013040 |
Nieren |
0,5 |
||||
1013050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,5 |
||||
1013990 |
Sonstige |
|
||||
1014000 |
|
|
||||
1014010 |
Fleisch |
0,05 |
||||
1014020 |
Fett |
2 |
||||
1014030 |
Leber |
0,5 |
||||
1014040 |
Nieren |
0,5 |
||||
1014050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,5 |
||||
1014990 |
Sonstige |
|
||||
1015000 |
|
|
||||
1015010 |
Fleisch |
0,05 |
||||
1015020 |
Fett |
2 |
||||
1015030 |
Leber |
0,5 |
||||
1015040 |
Nieren |
0,5 |
||||
1015050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,5 |
||||
1015990 |
Sonstige |
|
||||
1016000 |
|
|
||||
1016010 |
Fleisch |
0,2 |
||||
1016020 |
Fett |
1 |
||||
1016030 |
Leber |
0,2 |
||||
1016040 |
Nieren |
0,2 |
||||
1016050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,2 |
||||
1016990 |
Sonstige |
|
||||
1017000 |
|
0,02 (2) |
||||
1017010 |
Fleisch |
|
||||
1017020 |
Fett |
|
||||
1017030 |
Leber |
|
||||
1017040 |
Nieren |
|
||||
1017050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
||||
1017990 |
Sonstige |
|
||||
1020000 |
|
0,5 |
||||
1020010 |
Rinder |
|
||||
1020020 |
Schafe |
|
||||
1020030 |
Ziegen |
|
||||
1020040 |
Pferde |
|
||||
1020990 |
Sonstige |
|
||||
1030000 |
|
0,2 |
||||
1030010 |
Huhn |
|
||||
1030020 |
Ente |
|
||||
1030030 |
Gans |
|
||||
1030040 |
Wachtel |
|
||||
1030990 |
Sonstige |
|
||||
1040000 |
|
0,01 (2) |
||||
1050000 |
|
0,01 (2) |
||||
1060000 |
|
0,01 (2) |
||||
1070000 |
|
0,01 (2) |
||||
(F)= Fettlöslich Spinosad (Summe aus Spinosyn-A und Spinosyn-D, ausgedrückt als Spinosad) (F)
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F)= Fettlöslich
Spinosad (Summe aus Spinosyn-A und Spinosyn-D, ausgedrückt als Spinosad) (F)
(+) |
RHG gültig bis 31. Dezember 2014; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,3, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
|
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/81 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 557/2012 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
TR |
62,0 |
ZZ |
62,0 |
|
0707 00 05 |
MK |
18,0 |
TR |
95,4 |
|
ZZ |
56,7 |
|
0709 93 10 |
TR |
103,0 |
ZZ |
103,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
74,0 |
UY |
81,1 |
|
ZA |
95,6 |
|
ZZ |
83,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
138,3 |
BR |
90,1 |
|
CH |
68,9 |
|
CL |
103,3 |
|
NZ |
128,9 |
|
US |
121,2 |
|
UY |
57,1 |
|
ZA |
108,4 |
|
ZZ |
102,0 |
|
0809 10 00 |
TR |
199,1 |
ZZ |
199,1 |
|
0809 29 00 |
TR |
375,9 |
ZZ |
375,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/83 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2011
über die staatliche Beihilfe SA 26117 — C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4916)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/339/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
unter Berücksichtigung des Beschlusses, mit dem die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat (1),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
(1) |
Im Juli 2008 gingen der Kommission zwei Beschwerden zu, in denen behauptet wurde, Griechenland habe Aluminium of Greece S.A. und deren Rechtsnachfolgerin Aluminium S.A., seit Juli 2007 100-prozentige Rechtsnachfolgerin von Aluminium of Greece S.A. für die Sparte Aluminiumproduktion, (nachstehend zusammen „Aluminium of Greece“ genannt) Beihilfen gewährt. Die Beschwerden betrafen zwei mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahmen und zwar einerseits Vorzugsstromtarife und andererseits den Bau einer Gasleitung zum Anschluss von Aluminium of Greece an das Fernleitungsnetz. |
(2) |
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf die betreffenden Maßnahmen (nachstehend „Eröffnungsbeschluss“ genannt). |
(3) |
Am 31. März 2010 gab Griechenland seine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss ab. |
(4) |
Der Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den Maßnahmen abzugeben. |
(5) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von zwei Beteiligten ein: mit Schreiben vom 12. Mai 2010 und vom 4. Mai 2011 von Aluminium of Greece sowie mit Schreiben vom 17. Mai 2010 von der öffentlichen Stromversorgungsgesellschaft DEI (nachstehend „DEI“ genannt), der staatlichen Gesellschaft, die eine der mutmaßlichen Maßnahmen (Vorzugsstromtarife) umgesetzt hat. Die Stellungnahmen wurden an die griechischen Behörden weitergeleitet, um ihnen Gelegenheit zu geben, darauf zu antworten. Deren diesbezügliche Stellungnahmen gingen am 16. Juli 2010, am 6. August 2010 und am 16. Mai 2011 ein. |
(6) |
Am 1. Dezember 2010 ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um ergänzende Informationen, worauf Griechenland mit Schreiben vom 11. Februar 2011 antwortete. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER VERMUTETEN BEIHILFE
IΙa) BEGÜNSTIGTER
(7) |
Aluminium of Greece ist eine große Gesellschaft mit Sitz im Gebiet Viotia/Griechenland. Betätigungsfeld der Gesellschaft ist die Produktion des Rohstoffs Aluminium. Im Juli 2007 wurde Aluminium of Greece nach Aufteilung der Geschäftssparten in zwei neugegründete Gesellschaften aufgespalten: a) Aluminium S.A. und b) Endesa Hellas S.A.. Aluminium S.A. übernahm die Aluminiumproduktion und Endesa Hellas S.A. die Stromerzeugung (Aluminium of Greece hatte einige Jahre zuvor die Genehmigung für die Stromerzeugung erhalten). Infolgedessen ist Aluminium S.A. 100-prozentige Rechtsnachfolgerin von Aluminium of Greece für die Sparte Aluminiumproduktion. Aluminium of Greece verfügt zudem über drei Stromkraftwerke, die neben dem Werk für die Aluminiumproduktion errichtet wurden. 2009 hat die Gesellschaft einen Umsatz von 427,3 Mio. EUR (mit einem Gewinn vor Steuern von 34,4 Mio. EUR) realisiert und 960 Angestellte beschäftigt. 2006 (im Jahr vor den zu prüfenden Beihilfemaßnahmen) wurde ein Umsatz von 470,9 Mio. EUR (Anstieg um 23 % gegenüber 2005) mit einem Vorsteuergewinn von 102,5 Mio. EUR (Anstieg um 39 % gegenüber 2005) erzielt, wobei das Unternehmen 1 047 Angestellte beschäftigte. Seit 2005 gehört die Gesellschaft zur privaten Unternehmensgruppe Mitilineos S.A. |
ΙΙb) MASSNAHME 1: VORZUGSSTROMTARIF
(8) |
Aluminium of Greece wurde 1960 gegründet. Der griechische Staat gewährte dem Unternehmen bestimmte Vorrechte, zu denen die Stromversorgung zu einem vergünstigten Tarif gehörte. Gemäß der Satzung, in der die Vorrechte festgelegt sind, sollte die Stromversorgung mit dem vergünstigten Tarif im März 2006 enden, sofern Aluminium of Greece fristgerecht zwei Jahre zuvor von der DEI darüber informiert worden war. Am 26. Februar 2004 (also mehr als zwei Jahre vor Ablauf des Vorrechts) hat die DEI die betreffende Mitteilung fristgerecht an Aluminium of Greece gesandt und daraufhin Ende März 2006 den Vorzugsstromtarif gekündigt. |
(9) |
Folglich zahlte Aluminium of Greece von März 2006 bis Januar 2007 den üblichen Stromtarif, wie er für Großindustriekunden gilt. |
(10) |
Allerdings hat Aluminium of Greece die Kündigung des Vorzugsstromtarifs vor Gericht angefochten, und im Januar 2007 hat ein erstinstanzliches Gericht die vorläufige Wiederanwendung des Vorzugsstromtarifs bis zum Ergehen eines gerichtlichen Sachurteils angeordnet. Daraufhin legte die DEI Berufung gegen diesen vorläufigen Beschluss ein, der im März 2008 aufgehoben wurde (das Sachurteil steht noch aus). |
(11) |
Aufgrund der Gerichtsbeschlüsse gelangte der Vorzugsstromtarif von Januar 2007 bis März 2008 gegenüber Aluminium of Greece erneut zur Anwendung. In dieser Zeit hat Aluminium of Greece laut Angaben der griechischen Behörden 17,4 Mio. EUR weniger gezahlt, als nach dem „üblichen“ Tarif für Großindustriekunden zu zahlen gewesen wären. |
ΙΙc) MASSNAHME 2: AUSBAU DES ERDGASNETZES FÜR ALUMINIUM OF GREECE
(12) |
Das nationale Erdgasfernleitungsnetz in Griechenland kann auf Antrag eines (potenziellen) Kunden unter folgenden Voraussetzungen ausgebaut werden:
|
(13) |
Im Falle von Aluminium of Greece wurde auf eine positive Stellungnahme der RAE (15. April 2005) und die Genehmigung des Fernleitungsnetzbetreibers (13. Juni 2005) hin das nationale Netz durch die Errichtung einer 29,5 km langen Gasleitung ausgebaut, die den Anschluss von Aluminium of Greece ermöglicht (3). Die Arbeiten an der Gasleitung begannen am 16. Mai 2008. |
(14) |
Die Kosten für den Ausbau beliefen sich auf insgesamt 12,64 Mio. EUR. Von diesem Betrag übernahm die Betreibergesellschaft des nationalen Erdgasfernleitungsnetzes DESFA 9,04 Mio. EUR und Aluminium of Greece 3,3 Mio. EUR, während 3,6 Mio. EUR im Rahmen des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts 2000-2006 bereitgestellt wurden (4). |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
(15) |
In dem Eröffnungsbeschluss vom 27. Januar 2010 äußerte die Kommission Bedenken, inwiefern der Vorzugsstromtarif, der Aluminium of Greece von der DEI nach März 2006 in Rechnung gestellt wurde, dem Tarif für die übrigen Großindustriekunden entsprach. Diese Zweifel lagen in dem Umstand begründet, dass der Vorzugsstromtarif nach den Bestimmungen der Gründungssatzung mit den darin verankerten Vorrechten im März 2006 enden sollte. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die DEI tatsächlich um die Aufhebung des betreffenden Vorrechts bemüht hatte, dieses jedoch durch Gerichtsbeschluss verlängert wurde. |
(16) |
In Bezug auf die Erweiterung des nationalen Erdgasfernleitungsnetzes um die Anschlussleitung von Aluminium of Greece hat die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 27. Januar 2010 die Frage aufgeworfen, weshalb vor allem der Staat und nicht Aluminium of Greece die Kosten für den Bau der Gasleitung zu tragen hatte. Diese Zweifel kamen auf, weil Griechenland trotz wiederholter Aufforderung der Kommission keine entsprechenden Informationen bereitstellte, weshalb das Land in dem Eröffnungsbeschluss aufgefordert wurde, diesbezügliche Auskünfte zu erteilen. |
IV. STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS UND DER BETEILIGTEN
ΙVa) STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS UND DES BEGÜNSTIGTEN
Maßnahme 1: Vorzugsstromtarif
(17) |
Griechenland erkennt an, dass Aluminium of Greece in der Zeit zwischen den beiden Gerichtsbeschlüssen (Januar 2007 bis März 2008) 131,4 Mio. EUR gemäß dem Vorzugsstromtarif anstatt 148,8 Mio. EUR gezahlt hat, die nach dem für Großindustriekunden „üblichen“ Tarif hätten in Rechnung gestellt werden müssen. |
(18) |
Dennoch ist Griechenland der Auffassung, dass der Vorzugsstromtarif für Aluminium of Greece, selbst wenn er als Beihilfe betrachtet wird, als „bestehende Beihilferegelung“ zu werten ist. |
(19) |
Im vorliegenden Fall vertritt Aluminium of Greece die Ansicht, dass der Beschluss des nationalen Gerichts vom Januar 2007 keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Vertrags bewirkt und das Gericht lediglich beschlossen hat, den Bescheid über das Ende des Vorzugsstromtarifs „auszusetzen“ und das Sachurteil aufgrund des Rechtsstreits zwischen Aluminium of Greece und der DEI aufzuschieben. |
Maßnahme 2: Ausbau des Gasnetzes für Aluminium of Greece
(20) |
Griechenland bezweifelt, dass Aluminium of Greece durch die Zuwendung für die Baukosten der Gasleitung ein selektiver Vorteil gewährt wurde. Insbesondere vertritt Griechenland die Auffassung, dass die nationalen Vorschriften, auf deren Grundlage der Ausbau des Gasnetzes beschlossen wurde, gleichermaßen auf alle Gasendverbraucher angewandt werden. Folglich sei Aluminium of Greece kein selektiver Vorteil gewährt worden. |
(21) |
Zudem sei die betreffende Gasleitung nach Ansicht Griechenlands nicht ausschließlich für Aluminium of Greece, sondern auch für andere Industrie- und Haushaltsendverbraucher des Gebiets bestimmt. Sie bilde einen Teil der Ressourcen des nationalen Erdgasfernleitungsnetzes und der Eigentümerstruktur der DESFA. Überdies übersteige die Kapazität der Leitung den jährlichen Verbrauch von Aluminium of Greece (1,7 Mrd. Nm3/Jahr im Vergleich zu 0,7 Mrd. Nm3/Jahr). |
(22) |
Nach Aussage von Aluminium of Greece entsprächen der jährliche Regelverbrauch bei Gas 13,5 % und der jährliche tatsächliche Verbrauch von Erdgas 10,5 % des gesamten nationalen Verbrauchs. Außerdem bringe die Investition dem Netzbetreiber jährliche Einnahmen in Höhe von 11,6 Mio. EUR aus den Nutzungsgebühren ein, was die Investition für ihn sehr attraktiv und einträglich mache. Die griechischen Behörden bestätigten diese Angaben. |
ΙVb) STELLUNGNAHMEN DER DEI
(23) |
Die DEI unterstützt die Prüfung der Beihilfemaßnahme bezüglich des Stromtarifs durch die Kommission. Die DEI bestätigt, dass sich der Aluminium of Greece gewährte Vorteil auf 17,4 Mio. EUR belaufe. |
V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
(24) |
Auf der Grundlage der vorstehenden tatsächlichen Umstände und der Argumente Griechenlands sowie der anderen Beteiligten wird die Kommission in diesem Abschnitt eine Würdigung der zu prüfenden Maßnahmen vornehmen. Zunächst geht es darum festzustellen, ob bei den zu prüfenden Maßnahmen eine Beihilfe vorliegt, um dann zu bewerten, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht (Unterabschnitt Va). Sollte eine der Maßnahmen tatsächlich eine Beihilfe darstellen, wird die Kommission anschließend eine Würdigung dahingehend vornehmen, ob diese Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Unterabschnitt Vb). |
Va) VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV
(25) |
In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ |
(26) |
Auf Grundlage dieser Bestimmung wird die Kommission anschließend eine Würdigung dahingehend vornehmen, ob die angefochtenen Maßnahmen zugunsten von Aluminium of Greece eine staatliche Beihilfe darstellen. |
Maßnahme 1: Vorzugsstromtarif
a) Vorteil
(27) |
Die Kommission stellt fest, dass der von Aluminium of Greece gezahlte Tarif unter dem für die übrigen Großindustriekunden geltenden üblichen Preis liegt. Die Kommission ist der Überzeugung, dass kein Verkäufer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen ohne triftigen Grund einen geminderten monatlichen Tarif in Rechnung stellen würde. Im vorliegenden Fall hat Griechenland keine überzeugenden Argumente vorgebracht, die den Schluss zulassen, dass der betreffende Vorzugsstromtarif dem Marktpreis entsprach, obwohl die Kommission dieses Thema in ihrem Schriftwechsel offiziell angesprochen hat. Vielmehr weisen zwei wesentliche Elemente darauf hin, dass der von Aluminium of Greece gezahlte Tarif nicht als der marktübliche Tarif betrachtet werden kann:
|
b) Staatliche Mittel
(28) |
Der niedrigere Tarif resultierte aus den verminderten Einnahmen der DEI. Die DEI ist ein staatlich kontrolliertes Unternehmen. Der griechische Staat hält 51 % der Anteile, und das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (bis 2009 das Ministerium der Finanzen) übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Gesellschaft aus. Der griechische Staat kann die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats bestellen und wird in der Hauptversammlung direkt durch den Minister für Umwelt, Energie und Klimawandel (bis 2009 durch den Finanzminister) vertreten. Infolgedessen liegt hier eine Verwendung staatlicher Mittel vor. Die Kommission stellt außerdem fest, dass der Gerichtsbeschluss über die Verlängerung dem griechischen Staat zuzurechnen ist, da er von einem griechischen Gericht erlassen wurde, das ein staatliches Organ darstellt. |
(29) |
Das Kriterium der staatlichen Mittel ist demnach erfüllt. |
c) Selektivität
(30) |
Der Vorzugsstromtarif wurde nur auf das Unternehmen Aluminium of Greece angewandt, das daher selektiv von der Maßnahme profitiert hat. Folglich betrachtet die Kommission die Maßnahme als selektiv. |
d) Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
(31) |
Aluminium of Greece ist in einer Branche tätig, mit deren Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten reger Handel betrieben wird. Außer in Griechenland wird Aluminium in neun weiteren Mitgliedstaaten produziert, nämlich in Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich (6). Die Stromerzeugung stellt in allen Mitgliedstaaten eine liberalisierte Wirtschaftstätigkeit dar. Wenn staatliche Beihilfen die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen stärken, die Mitbewerber im Handel zwischen Mitgliedstaaten sind, müssen diese anderen Unternehmen als von der Beihilfe betroffen betrachtet werden. Somit ist das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt. |
(32) |
Weder Griechenland noch der Begünstigte haben diese Feststellung in Frage gestellt. |
e) Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Falle von Maßnahme 1
(33) |
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Aluminium of Greece gewährte Vorzugsstromtarif eine staatliche Beihilfe zugunsten dieses Unternehmens im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Der Beihilfebetrag beläuft sich auf 17,4 Mio. EUR und ergibt sich aus der Differenz zwischen a) den Einnahmen der DEI aus dem üblichen Tarif, der im Zeitraum Januar 2007 bis März 2008 hätte angewandt werden müssen, also 148,8 Mio. EUR, und b) den Einnahmen der DEI entsprechend dem Tarif, der im selben Zeitraum tatsächlich angewandt wurde, also 131,4 Mio. EUR. |
f) Maßnahme 1 stellt eine rechtswidrige Einnahme dar
(34) |
Aluminium of Greece vertritt die Ansicht, dass der erste Gerichtsbeschluss vom Januar 2007 keine wesentliche Änderung des ursprünglichen, das Unternehmen begünstigenden Vertrags bewirkt hat (siehe Erwähnungsgrund 16). Folglich sei Aluminium of Greece mit dem Beschluss keine neue Beihilfe gewährt worden, sondern die Maßnahme des Vorzugsstromtarifs sei als bestehende Beihilferegelung weiter in Kraft geblieben. |
(35) |
Die Kommission kann dem Argument von Aluminium of Greece nicht folgen. Nach den ursprünglichen Bedingungen für die Gewährung des Vorzugsstromtarifs, der eine bestehende Beihilferegelung darstellte, sollte die Beihilfe mit der Maßgabe einer rechtzeitigen Unterrichtung durch die DEI im März 2006 auslaufen. Sobald diese Bedingung erfüllt war, besaß die bestehende Beihilferegelung entsprechend den ursprünglichen Bedingungen für die Gewährung des Vorzugsstromtarifs keine Gültigkeit mehr. Folglich stellt jede Gewährung eines vergünstigten Stromtarifs, die per definitionem einer staatlichen Beihilfe entspricht (wie dies hier der Fall ist), eine neue Beihilfe dar, ungeachtet dessen, dass deren Bedingungen mit denen der zuvor bestehenden Beihilferegelung übereinstimmen können. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs heißt es ausdrücklich, dass die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe darstellt und bei der Kommission angemeldet werden muss (7). Dies gilt umso mehr auch dann, wenn eine abgelaufene bestehende Beihilferegelung einige Monate später wieder aktiviert wird. |
(36) |
Da die Kommission nicht gemäß Artikel 108 AEUV über die neue Beihilfe unterrichtet wurde, ist die Beihilfe rechtswidrig. |
Maßnahme 2: Ausbau des Gasnetzes für Aluminium of Greece
a) Vorteil
(37) |
Wie die Prüfung ergab, hat der Beschluss über den Ausbau des Gasnetzes zu einem beträchtlichen Anstieg der Einnahmen der DESFA aus den Nutzungsgebühren geführt. Tatsächlich haben Kunden wie Aluminium of Greece der DESFA Gebühren für die Netznutzung zu zahlen. Die Kommission stellte fest, dass diese Maßnahme, also der Bau der Gasleitung, für den Netzbetreiber wirtschaftlich angemessen war und Aluminium of Greece folglich keinen Vorteil verschafft hat. Tatsächlich hätte auch ein privater Netzbetreiber dieselbe Investition getätigt. |
(38) |
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der griechischen Behörden stellt die Kommission fest, dass die DESFA durch diese Investition jährlich Einnahmen aus Nutzungsgebühren in Höhe von 11,6 Mio. EUR erzielt. Die Kommission hat diesen Betrag mit den Investitionskosten (einmalige Investition) und den jährlichen Betriebskosten der Gasleitung verglichen, um zu verifizieren, ob bei dieser Investition der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eingehalten wurde, inwiefern also dadurch ein befriedigender Ertrag für den Investor erzielt wird. |
(39) |
Den Stellungnahmen der griechischen Behörden zufolge beliefen sich die Investitionskosten der Gasleitung für Aluminium of Greece auf insgesamt 12,64 Mio. EUR (wobei 9,04 Mio. EUR von der DESFA bereitgestellt und 3,6 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftlichen Förderkonzept finanziert wurden, wie unter Erwägungsgrund 14 aufgeführt). Über die einmaligen Investitionskosten hinaus werden die jährlichen Betriebskosten mit 0,933 Mio. EUR veranschlagt. Folglich bringen die jährlichen Einnahmen in Höhe von 11,6 Mio. EUR der DESFA eine sehr hohe Rendite für das investierte Kapital ein. Die Amortisationszeit für die Investition (einschließlich des aus dem Gemeinschaftlichen Förderkonzept finanzierten Anteils) beträgt weniger als 15 Monate. Die Kapitalrendite (interner Zinsfuß) beläuft sich unter hypothetischer Zugrundelegung einer 20-jährigen Nutzungsdauer für den Gasanschluss auf 84 %. Die Kommission hält diese Rendite für ausreichend, um einen privaten Investor zu veranlassen, dieselbe Investition zu tätigen (8). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Aluminium of Greece durch den staatlichen Beschluss über den Ausbau des Gasleitungsnetzes kein Vorteil gewährt wurde, den das betreffende Unternehmen unter Marktbedingungen hätte ausnutzen können. |
(40) |
Demzufolge ist das Kriterium des Vorteils nicht erfüllt. Eine Würdigung der übrigen Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme staatlicher Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt, ist daher nicht erforderlich. |
b) Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Falle von Maßnahme 2
(41) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Ausbau des Erdgasnetzes keine staatliche Beihilfe zugunsten von Aluminium of Greece im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
Vb) VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT
(42) |
Sofern die Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Hinblick auf die Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu prüfen. |
(43) |
In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sind Ausnahmen von der allgemeinen Regel vorgesehen, dass staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. |
(44) |
Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Bei den in Frage stehenden Maßnahmen handelt es sich nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher oder zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und nicht um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. |
(45) |
Artikel 107 Absatz 3 AEUV enthält weitere Ausnahmen. Die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b, d und e aufgeführten Ausnahmen treffen im vorliegenden Fall eindeutig nicht zu, und die griechischen Behörden haben sich auch nicht darauf berufen. Im Folgenden würdigt die Kommission die potenzielle Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Regelungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c. |
(46) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a können „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Aluminium of Greece liegt in einem Gebiet, das für Hilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt, und könnte daher potenziell Anspruch auf Regionalbeihilfen haben. |
(47) |
Die zum Zeitpunkt der Anwendung des Vorzugsstromtarifs, d. h. im Januar 2007 geltenden Leitlinien für nationale Beihilfen mit regionaler Zielsetzung („Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013“ von 2006 (9)) enthalten die Bedingungen für die Genehmigung von Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung. |
(48) |
Nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2006 werden Betriebsbeihilfen als Beihilfen definiert, mit denen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden sollen. Gemäß den Leitlinien können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a fallen, gewährt werden, wenn sie wegen ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen (Nummer 76). |
(49) |
Die Kommission stellt fest, dass die laufenden Kosten keine Investitionsausgaben, sondern gewöhnlich wiederkehrende Kosten sind, die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind. In diesem Sinne wurden die laufenden Ausgaben von Aluminium of Greece durch den auf das Unternehmen angewandten Vorzugsstromtarif verringert, der damit eine Betriebsbeihilfe darstellt, die gemäß den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2006 unzulässig war. Die griechischen Behörden haben nicht den Nachweis erbracht, dass die Verringerung des Stromtarifs als Beitrag zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt bzw. dass sie den auszugleichenden Nachteilen angemessen war. Zudem haben die griechischen Behörden keinerlei Messungen oder Berechnungen im Hinblick auf die Probleme der Region und die Höhe der Beihilfe vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Beihilfe den Problemen angemessen war. |
(50) |
In Anbetracht dessen betrachtet die Kommission die Beihilfe nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2006 als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
(51) |
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe nach der Allgemeinen Verordnung über die Gruppenfreistellung, wonach bestimmte Kategorien von Beihilfen in Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV (10) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, steht die Kommission auf dem Standpunkt, dass Aluminium of Greece nach den von den griechischen Behörden übermittelten Finanzdaten ein Großunternehmen ist, wie auch aus Erwägungsgrund 7 hervorgeht. Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt diese Verordnung nicht für Ad-hoc-Beihilfen für Großunternehmen. |
(52) |
Zudem sollten gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Mitgliedstaaten im Falle von Beihilfen für Großunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, den Anreizeffekt der Beihilfe anhand eines Dokuments bestätigen, in dem die Tragfähigkeit des Vorhabens oder der Tätigkeit des Beihilfeempfängers mit und ohne Gewährung der Beihilfe analysiert wird. Der Kommission wurde kein derartiger Nachweis vorgelegt. |
(53) |
Abschließend lässt sich feststellen, dass die Beihilfe für Aluminium of Greece nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
(54) |
In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV heißt es, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. |
(55) |
Die Kommission stellt fest, dass die Ausnahmeregel gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Tatsächlich ist Aluminium of Greece, was die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete anbelangt, in einem Gebiet niedergelassen, das für Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a, nicht aber gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c in Frage kommt (11). Hinsichtlich der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige stellt die Kommission fest, dass der Sektor der Aluminiumproduktion keinen bestimmten Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegt, die auf den Begünstigten angewandt werden könnten. Die übrigen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c sind offenkundig nicht anwendbar. Insbesondere kann Aluminium of Greece keine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen geltend machen. Tatsächlich war Aluminium of Greece während des Bezugs der Beihilfe kein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es keines der Kriterien der Nummer 9-11 der Leitlinien der Gemeinschaft von 1999 zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllte, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Vorzugsstromtarifs galten (12). Darüber hinaus hängen Umstrukturierungsbeihilfen vom Vorliegen eines soliden Umstrukturierungsplans ab. Griechenland hat einen solchen Umstrukturierungsplan jedoch nicht vorgelegt. Somit lässt sich abschließend feststellen, dass die Aluminium of Greece gewährte Beihilfe nicht als Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden kann. |
(56) |
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die zu prüfende Beihilfemaßnahme nicht mit dem AEUV vereinbar ist. Insbesondere stellt sie fest, dass die Differenz zwischen a) den Einnahmen der DEI gemäß ihrem üblichen Tarif, der im Zeitraum von Januar 2007 bis März 2008 auf Aluminium of Greece hätte angewandt werden müssen, und b) den Einnahmen der DEI gemäß dem im selben Zeitraum tatsächlich auf Aluminium of Greece angewandten Tarif eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zugunsten von Aluminium of Greece darstellt. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
(57) |
In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe darstellt und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Außerdem stellt sie fest, dass der Ausbau des nationalen Erdgasleitungsnetzes keine staatliche Beihilfe darstellt. |
(58) |
In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (13) ist festgelegt, dass „in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ |
(59) |
Da die zu prüfende Maßnahme im vorliegenden Fall für rechtswidrig und als eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe erachtet wird, sind die Beträge zurückzufordern, um die Lage wiederherzustellen, wie sie vor der Gewährung der Beihilfe bestand. Als Ausgangspunkt für die Rückforderung sollte der Zeitpunkt gewählt werden, zu dem der Vorteil dem Begünstigten gewährt wurde, d. h. zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, der bis zur tatsächlichen Rückzahlung auch Rückforderungszinsen zu zahlen hat. |
(60) |
Das mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Element der Maßnahme errechnet sich als die Differenz zwischen a) den Einnahmen der DEI gemäß ihrem üblichen Tarif, der im Zeitraum von Januar 2007bis März 2008 auf Aluminium of Greece hätte angewandt werden müssen, und b) den Einnahmen der DEI gemäß dem im selben Zeitraum tatsächlich auf Aluminium of Greece angewandten Tarif. Folglich beläuft sich der Betrag der Beihilfe, die Aluminium of Greece in diesem Zeitraum gewährt wurde, auf 17,4 Mio. EUR. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die staatliche Beihilfe in Höhe von 17,4 Mio. EUR, die Griechenland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Form eines Vorzugsstromtarifs rechtswidrig zugunsten von Aluminium of Greece S.A. und zugunsten ihres Rechtsnachfolgers Aluminium S.A. gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
(2) Der Ausbau des nationalen Erdgasleitungsnetzes stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Artikel 2
(1) Griechenland fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (14) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (15) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe ein.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2) Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 4
(1) Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a) |
Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, |
b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, |
c) |
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. |
(2) Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an Griechenland gerichtet.
Brüssel, den 13. Juli 2011
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 96 vom 16.4.2010, S. 7.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Zu dieser Zeit war der Fernleitungsnetzbetreiber die öffentliche Gasversorgungsgesellschaft DEPA, eine staatlich kontrollierte Gesellschaft mit 65 % Staatsbeteiligung. Das nationale Gasfernleitungsnetz (einschließlich des Anschlusses von Aluminium of Greece) wurde später an die Betreibergesellschaft des nationalen Erdgasfernleitungsnetzes DESFA übertragen, die am 30. März 2007 als hundertprozentige Tochter der DEPA gegründet wurde.
(4) Insbesondere durch das Operationelle Programm „Wettbewerbsfähigkeit“, Prioritätsachse 7 „Energie und nachhaltige Entwicklung“, Maßnahme 7.1 „Nutzung von Erdgas in Haushalten, im tertiären Sektor, durch neue Industriekunden und im Verkehrssektor“.
(5) ABl. C 9 vom 15.1.2003, S. 6.
(6) Quelle: Europäischer Aluminiumverband (European Aluminium Association — EAA): „Aluminium use in Europe, country profiles, 2005-2008“ (Verwendung von Aluminium in Europa, Länderprofile, 2005-2008), http://www.eaa.net.
(7) Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 14, und Urteil in der Rechtsache C-197/99 P, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 109.
(8) Als Richtgröße für die Rendite im Gasleitungssektor siehe Entscheidung der Kommission in der Sache N 594/09 — Beihilfe für Gaz-System S.A. für Gasleitungsnetze in Polen, vor allem Erwägungsgrund 17: „Die seit dem 1. Juni 2009 für Gaz-System zugrunde gelegte Kapitalrendite beläuft sich auf 10,8 %.“
(9) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(10) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.
(11) Zudem sind regionale Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unzulässig.
(12) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(13) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(14) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
(15) ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/90 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2012
über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4169)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/340/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 13a,
gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 33,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (5), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Amtliche Feldbesichtigungen der Pflanzen sind Voraussetzung für die Zertifizierung von Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen. Bei zertifiziertem Saatgut besteht jedoch seit einiger Zeit die Möglichkeit, zwischen amtlichen Feldbesichtigungen und Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung zu wählen. |
(2) |
Die Wahl zwischen amtlichen Feldbesichtigungen und Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung kann auch eine bessere Alternative zu der obligatorischen amtlichen Feldbesichtigung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen sein. Zur Bewertung dieser Alternative sollte daher ein zeitlich befristeter Versuch durchgeführt werden. |
(3) |
Zur Berücksichtigung der Erfahrungen mit Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung bei zertifiziertem Saatgut sollte der Versuch unter denselben Bedingungen wie bei zertifiziertem Saatgut durchgeführt werden, um bewerten zu können, ob diese Bedingungen für Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen geeignet sind. |
(4) |
Die an dem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen von den in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit amtlichen Feldbesichtigungen befreit werden. |
(5) |
Die an dem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten jährlich Bericht erstatten. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Auf EU-Ebene wird ein zeitlich befristeter Versuch zur Zertifizierung von Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen durchgeführt, um zu bewerten, ob die Möglichkeit, zwischen amtlichen Feldbesichtigungen und Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung gemäß den Artikeln 2 und 3 zu wählen, eine bessere Alternative zu amtlichen Feldbesichtigungen darstellt, und ob für die Zertifizierung von Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen dieselben Bedingungen gelten können wie für zertifiziertes Saatgut.
Der Versuch soll Aufschluss geben darüber, ob für Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen im Hinblick auf die folgenden Bedingungen anstelle der vorgeschriebenen amtlichen Feldbesichtigungen entweder amtliche Feldbesichtigungen oder Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung stattfinden können:
a) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 14a Buchstabe a und Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/401/EWG; |
b) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Teil Ca Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 3 Buchstabe c, Artikel 14a Buchstabe a und Anhang I Nummer 7 der Richtlinie 66/402/EWG; |
c) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 21 Buchstabe a und Anhang I Teil A Nummer 4 der Richtlinie 2002/54/EG; |
d) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 35 Buchstabe a und Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2002/55/EG; |
e) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer ii, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer iii, Artikel 18 Buchstabe a und Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG; |
Artikel 2
Besichtigungen unter amtlicher Überwachung durchführende Inspektoren
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Inspektoren, die Besichtigungen unter amtlicher Überwachung durchführen, folgenden Bedingungen genügen:
a) |
Sie haben die notwendige fachliche Befähigung. |
b) |
Sie haben im Zusammenhang mit den Besichtigungen kein Gewinninteresse. |
c) |
Sie müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich für die Durchführung von Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung zugelassen worden sein; dazu müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten. |
d) |
Sie führen die Besichtigungen unter der Überwachung der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle durch. |
Artikel 3
Inspektionen der Feldbestände und geerntetes Saatgut
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Inspektionen der Feldbestände und das geerntete Saatgut den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 genügen.
(2) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die den Bedingungen in Anhang I der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG bzw. 2002/57/EG genügt.
(3) Mindestens 20 % der Bestände bei Gemüsepflanzen nach der Richtlinie 2002/55/EG müssen von der zuständigen Behörde geprüft werden. Bei allen anderen Pflanzen liegt der Anteil bei mindestens 5 %. Für die Festlegung des geeigneten Prüfungsumfangs für die einzelnen Kategorien von Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen gelten die Werte 5, 10, 15 und 20 %.
(4) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten ermitteln Saatgutpartien, bei denen eine Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung durchgeführt worden ist.
(5) Die an dem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten vergleichen die amtlichen Feldbesichtigungen mit den auf demselben Feld unter amtlicher Überwachung durchgeführten Besichtigungen.
Artikel 4
Teilnahme von Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat kann an dem Versuch teilnehmen.
Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen wollen („die teilnehmenden Mitgliedstaaten“), teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe von Pflanzenart, Kategorie und betroffene Regionen sowie etwaigen Beschränkungen mit.
Die Mitgliedstaaten können ihre Teilnahme jederzeit nach entsprechender Mitteilung an die Kommission beenden.
Artikel 5
Befreiung
Für die Zwecke des Versuchs werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die amtlichen Feldbesichtigungen bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen von den Verpflichtungen befreit, die in den folgenden Bestimmungen festgelegt sind: Artikel 2 Absatz 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 14a Buchstabe a und Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/401/EWG; Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Teil Ca Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 3 Buchstabe c, Artikel 14a Buchstabe a und Anhang I Nummer 7 der Richtlinie 66/402/EWG; Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 21 Buchstabe a und Anhang I Teil A Nummer 4 der Richtlinie 2002/54/EG; Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 35 Buchstabe a und Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2002/55/EG sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer ii, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer iii, Artikel 18 Buchstabe a und Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG.
Artikel 6
Berichterstattung
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jedes Jahr bis spätestens zum 31. März des Folgejahres einen Bericht mit den Ergebnissen des nach den Artikeln 2 und 3 durchgeführten Versuchs vor.
(2) Bei Versuchsende und in jedem Fall nach Beendigung ihrer Teilnahme legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätestens am 31. März des Folgejahres einen Bericht mit den Ergebnissen des nach den Artikeln 2 und 3 durchgeführten Versuchs vor.
Dieser Bericht kann auch andere Informationen enthalten, die sie für die Zwecke des Versuchs als nützlich erachten.
Artikel 7
Zeitraum
Der Versuch läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017.
Artikel 8
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Juni 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.
(3) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.
(4) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
(5) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.