ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.156.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
16.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/1 |
RICHTLINIE 2012/17/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juni 2012
zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Unternehmen nutzen zunehmend die Möglichkeiten des Binnenmarkts und expandieren über Landesgrenzen hinweg. An grenzübergreifenden Unternehmensgruppen und vielen Umstrukturierungen, wie Verschmelzungen oder Spaltungen, sind Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt. Damit besteht zunehmend Bedarf an einem Zugang zu Unternehmensinformationen im grenzübergreifenden Kontext. Amtliche Informationen über Gesellschaften sind grenzübergreifend jedoch nicht immer ohne Weiteres verfügbar. |
(2) |
In der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (3), ist festgelegt, welche Urkunden und Angaben Unternehmen im Register ihrer Zweigniederlassung offenlegen müssen. Doch sind die Register rechtlich nicht zum Austausch von Daten über ausländische Zweigniederlassungen verpflichtet. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Dritte, da Zweigniederlassungen trotz Löschung der Gesellschaft aus dem Register weiterbestehen können. |
(3) |
Vorgänge wie grenzüberschreitende Verschmelzungen haben die laufende Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern zu einer Notwendigkeit werden lassen. Nach der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (4) sind die Register zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit verpflichtet. Doch gibt es keine genau festgelegten Kommunikationskanäle, die die Verfahren beschleunigen, zur Überwindung von Sprachproblemen beitragen und die Rechtssicherheit erhöhen könnten. |
(4) |
Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (5), sorgt unter anderem dafür, dass die im Register erfassten Urkunden und Angaben in Papierform oder in elektronischer Form erhältlich sind. Doch müssen Bürger und Gesellschaften ihre Recherchen im Register nach wie vor länderweise durchführen, insbesondere weil sich die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Registern als unzureichend erwiesen hat. |
(5) |
In der Kommissionsmitteilung über die Binnenmarktakte wird die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern als Maßnahme genannt, die erforderlich ist, um die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen unternehmensfreundlicher zu gestalten. Eine solche Verknüpfung dürfte durch Bürokratieabbau und Erhöhung der Rechtssicherheit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen fördern und auf diese Weise zur Überwindung der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise beitragen, was zu den Prioritäten der Agenda Europa 2020 gehört. Durch Nutzung innovativer Informations- und Kommunikationstechnologie dürfte eine solche Verknüpfung auch die grenzübergreifende Kommunikation zwischen den Registern verbessern. |
(6) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur Verknüpfung von Unternehmensregistern bekräftigte der Rat, dass ein verbesserter Zugang zu aktuellen, vertrauenswürdigen Informationen über Unternehmen das Vertrauen in den Markt erhöhen, die wirtschaftliche Erholung begünstigen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen steigern könnte. |
(7) |
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 7. September 2010 zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (6) betont, dass die geplante weitere Integration des Europäischen Wirtschaftsraums nur dann ihren vollen Nutzen entfalten kann, wenn alle Mitgliedstaaten in dem Netz vertreten sind. |
(8) |
Im mehrjährigen Aktionsplan 2009-2013 für die Europäische E-Justiz (7) ist die Entwicklung eines europäischen E-Justiz-Portals (im Folgenden „das Portal“) vorgesehen, das einziger europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang zu rechtlichen Informationen, Justiz- und Verwaltungsorganen, Registern, Datenbanken und anderen Diensten sein soll, und wird die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern als wichtig angesehen. |
(9) |
Der grenzübergreifende Zugang zu Informationen über Gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten lässt sich nur verbessern, wenn alle Mitgliedstaaten tatkräftig daran mitwirken, dass eine elektronische Kommunikation zwischen den Registern möglich wird und die Informationen an einzelne Nutzer in der gesamten Union in standardisierter Form (identischer Inhalt und interoperable Technologien) übermittelt werden. Diese Interoperabilität der Register sollte sichergestellt werden, indem die Register der Mitgliedstaaten (im Folgenden „inländische Register“) Dienste zur Verfügung stellen, die als Schnittstellen zur zentralen Europäischen Plattform (im Folgenden „Plattform“) dienen sollten. Die Plattform sollte aus einem zentralisierten Paket von IT-Instrumenten mit Diensten bestehen und eine gemeinsame Schnittstelle bilden. Diese Schnittstelle sollte von allen inländischen Registern genutzt werden. Die Plattform sollte zudem Dienste anbieten, die eine Schnittstelle mit dem als europäischer elektronischer Zugangspunkt dienenden Portal und mit den von den Mitgliedstaaten eingerichteten optionalen Zugangspunkten bilden. Die Plattform sollte ausschließlich als Instrument für die Verknüpfung von Registern und nicht als eigenständige Stelle mit Rechtspersönlichkeit verstanden werden. Auf der Grundlage einer einheitlichen Kennung sollte die Plattform imstande sein, Informationen aus jedem einzelnen mitgliedstaatlichen Register den zuständigen Registern anderer Mitgliedstaaten in einem standardisierten Nachrichten-Format (ein elektronisches Nachrichten-Format für den Austausch zwischen IT-Systemen, wie beispielsweise XML) und in der betreffenden Sprachfassung zukommen zu lassen. |
(10) |
Diese Richtlinie zielt nicht auf die Schaffung einer zentralen Registerdatenbank ab, in der aussagekräftige Informationen über Gesellschaften gespeichert werden. Im Stadium der Einführung des Systems der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (im Folgenden „System der Registervernetzung“) sollte lediglich der Datenbestand, der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform erforderlich ist, festgelegt werden. Dieser Bestand sollte insbesondere Betriebsdaten, Wörterbücher und Glossare umfassen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das System der Registervernetzung effizient arbeiten muss. Die Daten sollten genutzt werden, um der Plattform die Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, und sollten niemals unmittelbar öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Plattform sollte überdies weder den Inhalt der in den inländischen Registern gespeicherten Daten zu Gesellschaften noch die durch das System der Registervernetzung übertragenen Daten zu Gesellschaften verändern. |
(11) |
Da mit der Richtlinie nicht darauf abgezielt wird, die nationalen Systeme der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister zu harmonisieren, sind die Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, ihr internes System für Register, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung und der Speicherung von Daten, der Gebühren und der Verwendung und Offenlegung von Informationen zu einzelstaatlichen Zwecken, zu ändern. |
(12) |
Im Rahmen dieser Richtlinie wird das Portal durch die Nutzung der Plattform mit Abfragen einzelner Benutzer von in den inländischen Registern gespeicherten Informationen zu Gesellschaften und ihren Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten befasst werden. Dies wird es ermöglichen, die Suchergebnisse im Portal anzuzeigen, einschließlich der erläuternden Hinweise in sämtlichen Amtssprachen der Union mit einer Auflistung der bereitgestellten Informationen. Um den Schutz von Dritten in anderen Mitgliedstaaten zu erhöhen, sollten auf dem Portal zusätzlich grundlegende Informationen über den rechtlichen Stellenwert von Urkunden und Angaben verfügbar sein, die gemäß den im Einklang mit der Richtlinie 2009/101/EG erlassenen Gesetzen der Mitgliedstaaten offengelegt werden. |
(13) |
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, einen oder mehrere optionale Zugangspunkte einzurichten, die Auswirkungen auf die Nutzung und den Betrieb der Plattform haben können. Daher sollte die Kommission über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihrer Funktionsweise, insbesondere ihrer Schließung, unterrichtet werden. Eine solche Unterrichtung sollte in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einrichtung und zum Betrieb der optionalen Zugangspunkte einschränken. |
(14) |
Gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten sollten eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig in der Union ermittelt werden können. Die Kennung soll für die Kommunikation zwischen den Registern über das System der Registervernetzung dienen. Deshalb sollte es nicht erforderlich sein, dass Gesellschaften und Zweigniederlassungen die einheitliche Kennung auf den in den Richtlinien 89/666/EWG und 2009/101/EG erwähnten Geschäftsbriefen und Bestellscheinen der Gesellschaft angeben. Sie sollten weiterhin ihre inländische Registrierungsnummer für ihre eigenen Kommunikationszwecke benutzen. |
(15) |
Es sollte ermöglicht werden, eine klare Verbindung zwischen dem Register einer Gesellschaft und den Registern ihrer Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten herzustellen, und zwar durch den Austausch von Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft sowie über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, sofern dies in dem Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft Rechtswirkungen auslöst. Auch wenn es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben sollte, welche Verfahren sie in Bezug auf die in ihrem Gebiet eingetragenen Zweigniederlassungen anwenden, sollten sie doch zumindest sicherstellen, dass die Zweigniederlassungen einer aufgelösten Gesellschaft ohne unangemessene Verzögerung und gegebenenfalls nach dem Liquidationsverfahren der betreffenden Zweigniederlassung aus dem Register gelöscht werden. Dies sollte nicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften gelten, die aus dem Register gelöscht worden sind, aber einen Rechtsnachfolger haben, etwa im Falle einer Änderung der Rechtsform der Gesellschaft, einer Verschmelzung oder Spaltung oder einer grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes. |
(16) |
Diese Richtlinie sollte entsprechend Artikel 7 der Richtlinie 89/666/EWG keine Anwendung auf eine Zweigniederlassung finden, die in einem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft errichtet worden ist, welche nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. |
(17) |
Die Richtlinie 2005/56/EG sollte geändert werden, um zu gewährleisten, dass die Kommunikation zwischen Registern über das System der Registervernetzung stattfindet. |
(18) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle in den Registern eingetragenen Informationen über Gesellschaften nach einer Änderung ohne unangemessene Verzögerung aktualisiert werden. Die Aktualisierung sollte in der Regel innerhalb von 21 Tagen offengelegt werden, nachdem die vollständigen Unterlagen über diese Änderungen, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit nach einzelstaatlichem Recht, eingegangen sind. Diese Frist sollte so ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die in dieser Richtlinie festgelegte Frist einzuhalten. Sie sollte nicht für die Rechnungslegungsunterlagen gelten, die Gesellschaften für jedes Geschäftsjahr vorzulegen haben. Diese Ausnahme ist aufgrund der Überlastung der inländischen Register während der Berichtszeiträume gerechtfertigt. Im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen sollte die Frist von 21 Tagen in Fällen höherer Gewalt ausgesetzt werden. |
(19) |
Sollte die Kommission entscheiden, die Plattform durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben zu lassen, so sollte dies gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) erfolgen. Eine angemessene Beteiligung der Mitgliedstaaten an diesem Prozess sollte dadurch gewährleistet werden, dass die technischen Anforderungen für die Zwecke des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (9), genannten Prüfverfahren erlassen werden. |
(20) |
Sollte die Kommission entscheiden, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so sollten die Kontinuität der Dienste, die durch das System der Registervernetzung bereitgestellt werden, und eine angemessene öffentliche Überwachung des Betriebs der Plattform gewährleistet werden. Nähere Bestimmungen zum Betriebsmanagement der Plattform sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In jedem Fall sollte die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Betrieb des gesamten Systems dadurch gewährleistet werden, dass ein regelmäßiger Dialog zwischen der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen des Betriebs des Systems der Registervernetzung und seiner künftigen Entwicklung geführt wird. |
(21) |
Die Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern bedarf der Abstimmung einzelstaatlicher Systeme mit unterschiedlichen technischen Merkmalen. Dies erfordert die Annahme technischer Maßnahmen und Anforderungen, bei denen Unterschiede zwischen den Registern zu berücksichtigen sind. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für diese technischen und operativen Fragen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. |
(22) |
Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten, Gebühren für die Bereitstellung von Informationen über Gesellschaften durch das System der Registervernetzung zu erheben, wenn solche Gebühren nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben sind, nicht beschränken. Daher sollten die technischen Maßnahmen für und Anforderungen an das System der Registervernetzung die Festlegung von Zahlungsmodalitäten vorsehen. In dieser Hinsicht sollte diese Richtlinie keiner spezifischen technischen Lösung vorgreifen, da die Zahlungsmodalitäten zum Zeitpunkt der Annahme der Durchführungsrechtsakte festgelegt werden sollten, unter Berücksichtigung leicht zugänglicher Online-Zahlungsmöglichkeiten. |
(23) |
Für Drittländer könnte es wünschenswert sein, in Zukunft an dem System der Registervernetzung teilnehmen zu können. |
(24) |
Eine gerechte Lösung hinsichtlich der Finanzierung des Systems der Registervernetzung erfordert die Beteiligung sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten die Ausgaben für die Anpassung ihrer inländischen Register an das System tragen, wogegen die zentralen Elemente — die Plattform und das Portal, das als europäischer elektronischer Zugangspunkt dient — über eine geeignete Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert werden sollten. Um nicht wesentliche Teile dieser Richtlinie zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Erhebung von Gebühren für das Erhalten von Auskünften über Gesellschaften zu erlassen. Hierdurch wird die Möglichkeit des inländischen Registers, Gebühren zu erheben, nicht berührt, aber es könnte eine zusätzliche Gebühr mit sich bringen, um Wartung und Betrieb der Plattform zu kofinanzieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(25) |
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der elektronischen Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Mitgliedstaaten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Register der Mitgliedstaaten, durch die Kommission und gegebenenfalls durch am Betrieb der Plattform beteiligte Dritte sollte im Einklang mit diesen Rechtsakten vorgenommen werden. Die in Bezug auf das System der Registervernetzung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte sollten, wenn angebracht, die Einhaltung der genannten Rechtsakte gewährleisten, insbesondere indem darin die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten aller betreffenden Beteiligten sowie die für sie geltenden organisatorischen und technischen Vorschriften festgelegt werden. |
(26) |
Für das System der Registervernetzung ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten notwendige Anpassungen vornehmen, die insbesondere in der Entwicklung einer Schnittstelle bestehen, mit der jedes Register mit der Plattform verbunden wird, damit das System betriebsfähig wird. In der Richtlinie sollte daher eine längere Frist vorgesehen werden, innerhalb der die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über den technischen Betrieb des Systems umzusetzen und anzuwenden haben. Diese Frist sollte auf die Annahme aller Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die technischen Maßnahmen für und Anforderungen an das System der Registervernetzung durch die Kommission folgen. Die Frist für die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie, die den technischen Betrieb des Systems der Registervernetzung betreffen, sollte so bemessen sein, dass die Mitgliedstaaten imstande sind, die rechtlichen und technischen Anpassungen durchzuführen, die erforderlich sind, damit dieses System innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vollständig betriebsbereit ist. |
(27) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (12) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
(28) |
Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in Artikel 8, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. |
(29) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des grenzübergreifenden Zugangs zu Unternehmensinformationen, die Gewährleistung aktueller Informationen in den Registern von Zweigniederlassungen und die genaue Festlegung der Kanäle für die Kommunikation zwischen Registern bei grenzübergreifenden Eintragungsverfahren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(30) |
Die Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(31) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 6. Mai 2011 eine Stellungnahme (13) abgegeben — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 89/666/EWG
Die Richtlinie 89/666/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt: „(3) Die Urkunden und Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 müssen über das System der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern öffentlich zugänglich gemacht werden, das gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (14) eingerichtet wurde (im Folgenden „System der Registervernetzung“). Artikel 3b und Artikel 3c Absatz 1 der genannten Richtlinie gelten sinngemäß. (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zweigniederlassungen eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern über das System der Registervernetzung ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländischen Herkunftsregister und die Nummer der Zweigniederlassung in diesem Register zu ermitteln, sowie gegebenenfalls aus Kennzeichen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden. |
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a (1) Das Register der Gesellschaft stellt über das System der Registervernetzung unverzüglich Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft sowie über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, falls dies Rechtsfolgen im Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft auslöst, zur Verfügung. (2) Das Register der Zweigniederlassung gewährleistet über das System der Registervernetzung unverzüglich den Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen. (3) Der Austausch der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ist für die Register kostenlos. (4) Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren fest, das bei Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen einzuhalten ist. Dieses Verfahren stellt sicher, dass sofern eine Gesellschaft aufgelöst oder aus anderen Gründen aus dem Register gelöscht worden ist, ihre Zweigniederlassungen ebenfalls ohne unangemessene Verzögerung aus dem Register gelöscht werden. (5) Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften, die infolge einer Änderung ihrer Rechtsform, einer Verschmelzung oder Spaltung oder einer grenzüberschreitenden Verlegung ihres Sitzes aus dem Register gelöscht worden sind.“ |
3. |
Der folgende Abschnitt wird eingefügt: „ABSCHNITT IIIA DATENSCHUTZ Artikel 11a Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (15). |
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG
Die Richtlinie 2005/56/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Eintragung Das Recht jedes Mitgliedstaats, dem die sich verschmelzenden Gesellschaften unterlagen, bestimmt für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, in welcher Form der Abschluss der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (16) bei dem öffentlichen Register, bei dem jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihre Urkunden zu hinterlegen hat, offenzulegen ist. Das Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, meldet unverzüglich dem Register, bei dem jede der Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte, über das gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG eingerichtete System der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Löschung der früheren Eintragung erfolgt gegebenenfalls bei Eingang dieser Meldung, jedoch nicht vorher. |
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Datenschutz Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (17). |
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2009/101/EG
Die Richtlinie 2009/101/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Änderung an den in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3 und 5 in das zuständige Register gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingetragen und offengelegt wird, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, nachdem die vollständigen Unterlagen über diese Änderung, gegebenenfalls einschließlich der nach einzelstaatlichem Recht für die Eintragung in die Akte erforderlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit, eingegangen sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Artikel 2 Buchstabe f.“ |
2. |
Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gesellschaften eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern über das System der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, das gemäß Artikel 4a Absatz 2 eingerichtet wurde (im Folgenden „System der Registervernetzung“),ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländische Herkunftsregister und die Nummer der Gesellschaft in diesem Register zu ermitteln sowie gegebenenfalls aus Kennzeichen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden.“ |
3. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 3a (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher einzelstaatlichen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 auf die in Artikel 2 genannten Angaben und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im europäischen E-Justiz-Portal (im Folgenden ‚das Portal‘) erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals. (3) Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Portal in allen Amtssprachen der Union. Artikel 3b (1) Es werden auch elektronische Kopien der in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung in einem standardisierten Nachrichtenformat verfügbar und auf elektronischem Wege zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Mindeststandards für die Sicherheit der Datenübermittlung eingehalten werden. (3) Die Kommission bietet einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union zu in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften an und sorgt so über das Portal für den Zugang zu
Artikel 3c (1) Die für den Zugang zu den in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende Angaben über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:
Zusätzlich zu diesen Angaben können die Mitgliedstaaten entscheiden, weitere Urkunden und Angaben kostenlos zugänglich zu machen. Artikel 3d (1) Das Register der Gesellschaft stellt über das System der Registervernetzung unverzüglich Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft und über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, falls dies Rechtsfolgen im Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft auslöst, zur Verfügung. (2) Das Register der Zweigniederlassung gewährleistet über das System der Registervernetzung unverzüglich den Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen. (3) Der Austausch der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ist für die Register kostenlos.“ |
4. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a (1) Es wird eine zentrale Europäische Plattform (im Folgenden ‚die Plattform‘) errichtet. (2) Das System der Registervernetzung besteht aus
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Interoperabilität ihrer Register innerhalb des Systems der Registervernetzung über die Plattform. (4) Die Mitgliedstaaten können optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Sie unterrichten die Kommission ohne unangemessene Verzögerung über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihres Betriebs. (5) Der Zugang zu den Informationen aus dem System der Registervernetzung wird über das Portal und über die von den Mitgliedstaaten eingerichteten optionalen Zugangspunkte gewährt. (6) Die Errichtung des Systems der Registervernetzung lässt bestehende bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über den Austausch von Informationen über Gesellschaften unberührt. Artikel 4b (1) Die Kommission entscheidet, ob sie die Plattform selbst entwickelt und/oder betreibt oder durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben lässt. Sollte die Kommission entscheiden, die Plattform durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben zu lassen, so erfolgt die Auswahl des Dritten und die Durchsetzung der durch die Kommission mit diesem Dritten geschlossenen Vereinbarung im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (18). (2) Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln zu lassen, so legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Anforderungen für die Zwecke des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Dauer der mit diesem Dritten zu schließenden Vereinbarung fest. (3) Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so erlässt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten genaue Vorschriften für das Betriebsmanagement der Plattform. Das Betriebsmanagement der Plattform umfasst insbesondere Folgendes:
Der Betrieb der Plattform wird von der Kommission überwacht. (4) Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 2 und 3 werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 4e Absatz 2 erlassen. Artikel 4c Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4e Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission erlässt diese Durchführungsrechtsakte bis spätestens 7. Juli 2015. Artikel 4d (1) Die Einrichtung und künftige Weiterentwicklung der Plattform und die Anpassungen an das Portal, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert. (2) Wartung und Betrieb der Plattform werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert; eine Kofinanzierung aus Gebühren für Zugang zu dem System der Registervernetzung, die den einzelnen Nutzern in Rechnung gestellt werden, ist möglich. Dieser Absatz berührt nicht Gebühren auf einzelstaatlicher Ebene. (3) Mittels delegierter Rechtsakte und gemäß Artikel 13a kann die Kommission Regeln darüber erlassen, ob die Plattform durch die Erhebung von Gebühren zu kofinanzieren ist, und in diesem Fall über den Betrag der Gebühren, die gemäß Absatz 2 den einzelnen Nutzern in Rechnung gestellt werden. (4) Die Erhebung von Gebühren gemäß Absatz 2 erfolgt unbeschadet der Erhebung der in Artikel 3c Absatz 1 genannten Gebühren, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls für die Bereitstellung von Urkunden und Angaben berechnet werden. (5) Gebühren gemäß Absatz 2 werden nicht für die Bereitstellung der in Artikel 3c Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben erhoben. (6) Jeder Mitgliedstaat trägt die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Kosten für die Anpassung seiner inländischen Register sowie für ihre Wartung und ihren Betrieb. Artikel 4e (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (21). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (22). |
6. |
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL 4A DELEGIERTE RECHTSAKTE Artikel 13a (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4d Absatz 3 genannten gelegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4d Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4d Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“ |
Artikel 4
Berichterstattung und regelmäßiger Dialog
(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten endgültigen Datum für die Anwendung der Bestimmungen einen Bericht, in dem sie darlegt, wie das System der Registervernetzung funktioniert, und insbesondere auf den technischen Betrieb und die finanziellen Aspekte eingeht.
(2) Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
(3) Die Kommission und die Vertreter der Mitgliedstaaten treten regelmäßig zusammen, um in einem geeigneten Gremium die Angelegenheiten, die unter diese Richtlinie fallen, zu erörtern.
Artikel 5
Umsetzung
(1) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, werden von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Juli 2014 erlassen, veröffentlicht und angewandt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Vorschriften, die erforderlich sind, um
— |
Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Artikel 5a der Richtlinie 89/666/EWG, |
— |
Artikel 13 der Richtlinie 2005/56/EG, |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 3b, Artikel 3c, Artikel 3d und Artikel 4a Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/101/EG, nachzukommen, von den Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG erlassen, veröffentlicht und angewandt. |
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Durchführungsrechtsakte veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union das endgültige Datum für die Anwendung der in diesem Absatz genannten Bestimmungen.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 13. Juni 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 118.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2012.
(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.
(4) ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.
(5) ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11.
Anmerkung: Der Titel der Richtlinie 2009/101/EG wurde angepasst, um der nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags.
(6) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 1.
(7) ABl. C 75 vom 31.3.2009, S. 1.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(10) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(11) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(12) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(13) ABl. C 220 vom 26.7.2011, S. 1.
(14) ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11.
Anmerkung: Der Titel der Richtlinie 2009/101/EG wurde angepasst, um der nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags.“
(15) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“
(16) ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11.
Anmerkung: Der Titel der Richtlinie 2009/101/EG wurde angepasst, um der nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags.“
(17) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“
(18) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(19) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.
(20) ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.
(21) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
(22) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
16.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 509/2012 DES RATES
vom 15. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. |
(2) |
Angesichts der anhaltenden brutalen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung sind im Beschluss 2012/206/GASP des Rates (3) zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, nämlich ein Verbot bzw. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Gütern und Technologie, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie ein Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern nach Syrien. |
(3) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 zur Umsetzung der neuen Maßnahmen geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 2a (1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen. Artikel 2b (1) Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. (2) Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in Frage steht, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden oder verwendet werden können. (3) Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig. |
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassdung: „Artikel 3 (1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit
vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde. (3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.“ (4) Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf
Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen. |
3. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 11b (1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gilt das dort genannte Verbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.“ |
Artikel 2
Der Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang IA angefügt.
Artikel 3
Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang IX angefügt.
Artikel 4
Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang X angefügt.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LIDEGAARD
(1) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.
(2) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
(3) ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 36.
(4) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.“
(5) ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.“
ANHANG I
„ANHANG Ia
LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2a
TEIL 1
Einleitende Anmerkungen
1. |
Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (1) aufgeführt sind. |
2. |
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte ‚Nummer‘ auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
3. |
Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel. |
4. |
Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
Allgemeine Anmerkungen
1. |
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
|
2. |
Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)
1. |
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert. |
2. |
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. |
3. |
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. |
4. |
Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. |
A. AUSRÜSTUNG
Nummer |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.1A004 |
Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:
Technische Anmerkungen: Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien „für den Kriegsgebrauch“, biologischen Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, chemischen Kampfstoffen (CW), ‚Simulanzien (Simuli)‘ oder „Reizstoffen“ identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden. ‚Simulanzien (Simuli)‘ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.9A012 |
„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.9A350 |
Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
|
B. PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN
Nummer |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.2B350 |
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.2B351 |
Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.2B352 |
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
|
C. WERKSTOFFE UND MATERIALIEN
Nummer |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.1C350 |
Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.1C351 |
Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.1C352 |
Tierpathogene Erreger wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.1C353 |
Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.1C354 |
Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.B.1C450 |
Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
|
D. DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME (SOFTWARE)
Nummer |
Beschreibung |
I.B.1D003 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
I.B.2D351 |
„Software“, die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung. |
I.B.9D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird. |
I.B.9D002 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird. |
E. TECHNOLOGIE
Nummer |
Beschreibung |
I.B.1E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden. |
I.B.2E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird. |
I.B.2E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird. |
I.B.2E301 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352. |
I.B.9E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird. |
I.B.9E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird. |
I.B.9E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von ‚UAV‘, die von Nummer 9A012 erfasst werden. Technische Anmerkung: ‚UAV‘ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
I.B.9E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer 9A012 erfassten ‚UAV‘. Technische Anmerkung: ‚UAV‘ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
TEIL 2
Einleitende Anmerkungen
1. |
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
2. |
Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009’ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ‚Beschreibung‘ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind. |
3. |
Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel. |
4. |
Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
Allgemeine Anmerkungen
1. |
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
|
2. |
Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)
1. |
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ‚Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert. |
2. |
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. |
3. |
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. |
4. |
Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. |
I.C.A. GÜTER
(Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||||||
I.C.A.001 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
|
|
||||||||||||
I.C.A.002 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
|
|
||||||||||||
I.C.A.003 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
|
|
I.C.B. TECHNOLOGIE
B.001 |
‚Technologie‘, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist Technische Anmerkung: Der Ausdruck ‚Technologie‘ bezeichnet auch „Software“.“ |
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(2) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
ANHANG II
„ANHANG IX
LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2b
Einleitende Anmerkungen
1. |
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
2. |
Eine Referenznummer in der Spalte ‚Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009‘ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ‚Beschreibung‘ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind. |
3. |
Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel. |
4. |
Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
Allgemeine Anmerkungen
1. |
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
|
2. |
Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Anhangs)
1. |
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IX.A dieses Anhangs kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts B kontrolliert. |
2. |
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. |
3. |
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. |
4. |
Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. |
IX.A. GÜTER
IX.A1. Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, ‚Mikroorganismen‘ und ‚Toxine‘
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IX.A1.001 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IX.A1.002 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IX.A1.003 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
|
|
IX.A2. Werkstoffbearbeitung
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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IX.A2.001 |
Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m |
|
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IX.A2.002 |
Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst |
1A004a |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IX.A2.003 |
Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen |
2B352f2 |
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IX.A2.004 |
Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IX.A2.005 |
Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen „Mikroorganismen“ oder Viren oder für die Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. |
2B352b |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IX.A2.007 |
Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4) |
2B352a |
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IX.A2.008 |
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt:
Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ‚Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. |
2B350a-e 2B350g 2B350i |
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IX.A2.009 |
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:
Technische Anmerkungen: Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ‚Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. |
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B. TECHNOLOGIE
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IX.B.001 |
‚Technologie‘, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt IX.A aufgeführten Artikel unverzichtbar ist Technische Anmerkung: Der Ausdruck ‚Technologie‘ bezeichnet auch „Software“.“ |
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ANHANG III
„ANHANG X
LISTE DER LUXUSGÜTER IM SINNE VON ARTIKEL 11B
1. Reinrassige Pferde
KN-Code: 0101 21 00
2. Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100 g
KN-Code: ex 1604 31 00, ex 1604 32 00
3. Trüffeln
KN-Code: 2003 90 10
4. Wein (einschließlich Schaumwein) mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l
KN-Code: ex 2204 21 bis ex 2204 29, ex 2208, ex 2205
5. Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück
KN-Code: ex 2402 10 00
6. Parfüms und Toilettenwässer mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/50 ml und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/Stück
KN-Code: ex 3303 00 10, ex 3303 00 90, ex 3304, ex 3307, ex 3401
7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück
KN-Code: ex 4201 00 00, ex 4202, ex 4205 00 90
8. Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paar
KN-Code: ex 4203, ex 4303, ex ex 61, ex ex 62, ex 6401, ex 6402, ex 6403, ex 6404, ex 6405, ex 6504, ex 6605 00, ex 6506 99, ex 6601 91 00, ex 6601 99, ex 6602 00 00
9. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
KN-Code: 7101, 7102, 7103, 7104 20, 7104 90, 7105, 7106, 7107, 7108, 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, 7115, 7116
10. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
KN-Code: ex 4907 00, 7118 10, ex 7118 90
11. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
KN-Code: ex 7114, ex 7115, ex 8214, ex 8215, ex 9307
12. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex 6911 10 00, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50
13. Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück
KN-Code: ex 7009 91 00, ex 7009 92 00, ex 7010, ex 7013 22, ex 7013 33, ex 7013 41, ex 7013 91, ex 7018 10, ex 7018 90, ex 7020 00 80, ex 9405 10 50, ex 9405 20 50, ex 9405 50, ex 9405 91
14. Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25 000 EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15 000 EUR.
KN-Code: ex 8603, ex 8605 00 00, ex 8702, ex 8703, ex 8711, ex 8712 00, ex 8716 10, ex 8716 40 00, ex 8716 80 00, ex 8716 90, ex 8801 00, ex 8802 11 00, ex 8802 12 00, ex 8802 20 00, ex 8802 30 00, ex 8802 40 00, ex 8805 10, ex 8901 10, ex 8903
15. Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex 9101, ex 9102, ex 9103, ex 9104, ex 9105, ex 9108, ex 9109, ex 9110, ex 9111, ex 9112, ex 9113, ex 9114
16. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
KN-Code: 97
17. Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex 4015 19 00, ex 4015 90 00, ex 6112 20 00, ex 6112 31, ex 6112 39, ex 6112 41, ex 6112 49, ex 6113 00, ex 6114, ex 6210 20 00, ex 6210 30 00, ex 6210 40 00, ex 6210 50 00, ex 6211 11 00, ex 6211 12 00, ex 6211 20, ex 6211 32 90, ex 6211 33 90, ex 6211 39 00, ex 6211 42 90, ex 6211 43 90, ex 6211 49 00, ex 6402 12, ex 6403 12 00, ex 6404 11 00, ex 6404 19 90, ex 9004 90, ex 9020, ex 9506 11, ex 9506 12, ex 9506 19 00, ex 9506 21 00, ex 9506 29 00, ex 9506 31 00, ex 9506 32 00, ex 9506 39, ex 9507
18. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex 9504 20, ex 9504 30, ex 9504 40 00, ex 9504 90 80“.
16.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/38 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 510/2012 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Antragsgebühr
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,
nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (2) wurden die Gebühren, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt („das Amt“) zu entrichten sind, sowie die Höhe der Gebühren festgelegt. |
(2) |
Die Rücklagen des Amtes übersteigen die für einen ausgeglichenen Haushalt und die Sicherstellung der Betriebskontinuität erforderliche Höhe. Daher sollte die Antragsgebühr gesenkt werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz („der Antragsteller“) zahlt gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung eine Antragsgebühr in Höhe von 650 EUR für die Bearbeitung des Antrags.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
(2) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31.
16.6.2012 |
DE |
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L 156/39 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 511/2012 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2012
über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 126e Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 185f Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der mit der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Teil II Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingefügte Abschnitt IIA enthält Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse. |
(2) |
Die Artikel 126a und 126b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten Bestimmungen über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden. Gemäß diesen Artikeln müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mitteilen. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Berichte an den Rat und das Europäische Parlament gemäß Artikel 184 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden Angaben benötigt über die Zahl der anerkannten Organisationen bzw. Verbände, über ihre Größe, gemessen an den erzeugten Rohmilchmengen der angeschlossenen Erzeuger, sowie gegebenenfalls über die Gründe für die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung. |
(3) |
Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält Bestimmungen über Vertragsverhandlungen in Bezug auf Rohmilchlieferungen. Gemäß diesem Artikel müssen die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten Benachrichtigungen vornehmen. |
(4) |
Gemäß Artikel 126d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen zur Steuerung des Angebots von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassenen Bestimmungen mitteilen. |
(5) |
Gemäß Artikel 185f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss ein Mitgliedstaat, der beschließt, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, der Kommission die von ihm erlassenen Bestimmungen über Vertragsbeziehungen mitteilen. |
(6) |
Es sollten einheitliche Vorschriften über den Inhalt und die Frist für die Vorlage dieser Mitteilungen festgelegt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Spätestens bis zum 31. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den von ihnen im vorherigen Kalenderjahr getroffenen Entscheidungen Folgendes mit:
a) |
die Zahl der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen, nachstehend „Vereinigungen“ genannt, sowie der Branchenverbände, die sie anerkannt haben, und gegebenenfalls die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen; |
b) |
die Zahl der von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbänden eingereichten Anerkennungsanträge, die sie abgelehnt haben, und eine Zusammenfassung der Gründe für eine solche Ablehnung; |
c) |
die Zahl der anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände, denen sie die Anerkennung entzogen haben, und eine Zusammenfassung der Gründe für einen solchen Entzug. |
(2) Betrifft eine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder Vereinigung, so werden in der Mitteilung gegebenenfalls die von den Mitgliedern jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, angegeben.
Artikel 2
(1) Die von Vertragsverhandlungen abgedeckten Rohmilchmengen werden gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mitgeteilt,
a) |
in dem bzw. denen die Rohmilch erzeugt wird, und |
b) |
falls nicht damit identisch, in dem bzw. denen die Lieferung an einen verarbeitenden Betrieb oder Abholer erfolgt. |
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen vor Beginn der Verhandlungen und enthalten eine Angabe über die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung geschätzte Erzeugungsmenge, die von den Verhandlungen abgedeckt werden soll, sowie über den voraussichtlichen Zeitraum für die Rohmilchlieferung.
(3) Bis zum 31. Januar jedes Jahres teilt jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung zusätzlich zu der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 die Rohmilchmenge, aufgeschlüsselt nach Erzeugermitgliedstaaten, mit, die tatsächlich im Rahmen der von der Erzeugerorganisation im vorangegangen Kalenderjahr ausgehandelten Verträgen geliefert wurde.
Artikel 3
(1) Spätestens bis zum 15. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 126c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Folgendes mit:
a) |
nach Maßgabe der gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an die zuständigen Behörden gerichteten Mitteilungen die Gesamtmenge an Rohmilch, aufgeschlüsselt nach Erzeugermitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen von Verträgen geliefert wurde, die von den anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelt wurden; |
b) |
die Zahl der Fälle, in denen die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 126c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen hat, dass bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen oder gar nicht zu führen sind, sowie eine kurze Zusammenfassung dieser Beschlüsse. |
(2) Betreffen die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhaltenen Mitteilungen Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, so gibt der Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 126c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unverzüglich der Kommission die Informationen weiter, die diese benötigt, um beurteilen zu können, ob der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder ob kleine und mittlere Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, ernsthaft geschädigt sind.
Artikel 4
(1) Die Mitteilungen gemäß Artikel 126d Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten die von den betreffenden Mitgliedstaaten zur Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassenen Bestimmungen sowie einen zusammenfassenden Vermerk mit folgenden Angaben:
a) |
Name des Käses; |
b) |
Name und Art der Organisation bzw. des Verbands, die bzw. der eine Steuerung des Angebots beantragt; |
c) |
zur Steuerung des Angebots gewählte Mittel; |
d) |
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen; |
e) |
Gültigkeitsdauer der Bestimmungen. |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie vor Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 Buchstabe e Bestimmungen aufheben.
Artikel 5
Die Mitteilungen gemäß Artikel 185f Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten die von den Mitgliedstaaten zu den in Artikel 185f Absatz 1 genannten Verträgen erlassenen Bestimmungen sowie einen zusammenfassenden Vermerk darüber,
a) |
ob der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass für Rohmilchlieferungen eines Landwirts an einen Verarbeitungsbetrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, und wenn ja, für welche Stufe bzw. welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird, sowie gegebenenfalls die Angabe der Mindestlaufzeit für schriftliche Verträge; |
b) |
ob der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass Erstankäufer von Rohmilch einem Landwirt ein schriftliches Vertragsangebot zu unterbreiten haben, und gegebenenfalls, dass das Angebot die Angabe der Mindestlaufzeit des Vertrags enthalten muss. |
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38.
16.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/41 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 512/2012 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
45,6 |
TR |
43,1 |
|
ZZ |
44,4 |
|
0707 00 05 |
MK |
19,0 |
TR |
119,1 |
|
ZZ |
69,1 |
|
0709 93 10 |
TR |
99,0 |
ZZ |
99,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
74,0 |
BO |
105,1 |
|
TR |
92,4 |
|
ZA |
101,4 |
|
ZZ |
93,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
114,0 |
BR |
92,7 |
|
CH |
68,9 |
|
CL |
97,5 |
|
NZ |
131,4 |
|
US |
160,1 |
|
UY |
61,9 |
|
ZA |
104,5 |
|
ZZ |
103,9 |
|
0809 10 00 |
IL |
705,0 |
TR |
223,1 |
|
ZZ |
464,1 |
|
0809 29 00 |
TR |
448,5 |
ZZ |
448,5 |
|
0809 40 05 |
ZA |
249,8 |
ZZ |
249,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
16.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/43 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 513/2012 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2012
zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juni 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 16. Juni 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.
ANHANG I
Ab dem 16. Juni 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 19 00 1001 11 00 |
HARTWEIZEN der oberen Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
ex 1001 91 20 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 99 00 |
WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 10 00 1002 90 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 10 90 1007 90 00 |
KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat |
0,00 |
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, |
— |
2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft. |
(2) Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
1.6.2012-14.6.2012
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).