ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.149.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 149

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
8. Juni 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 464/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ( 1 )

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 464/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Mai 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaften wurde vom Rat mit Schreiben vom 12. Mai 2009 gebilligt und am 13. Mai 2009 in Genf unterzeichnet (im Folgenden „Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten“). Zweck der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten ist die Beilegung des langjährigen Welthandelsorganisations (WTO)- Streits zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über hormonbehandeltes Rindfleisch „Europäische Gemeinschaften — Maßnahmen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Hormone)“ (DS 26).

(2)

Die Regierung von Kanada und die Europäische Kommission haben eine Einigung erzielt, die festgelegt wurde in einer am 17. März 2011 in Genf unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Kommission betreffend die Einfuhr von Fleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Rindern und die Anwendung höherer Zölle seitens Kanadas auf bestimmte Waren der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung mit Kanada“). Die Vereinbarung mit Kanada beinhaltet die beabsichtigten Maßnahmen bezüglich der Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch in die Europäische Union und der Höhe der von Kanada auf bestimmte Waren der Union verhängten höheren Zölle im Zusammenhang mit der WTO-Streitsache „Europäische Gemeinschaften — Maßnahmen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Hormone)“ (DS 48).

(3)

Die Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten und die Vereinbarung mit Kanada sehen dreiphasige Regelungen zur schrittweisen Aufhebung der Sanktionen vor, die von den Vereinigten Staaten und von Kanada gemäß der Genehmigung der WTO von 1999 gegen bestimmte Waren der Union verhängt wurden. Diesbezüglich sollte die Union das autonome Zollkontingent für Rindfleisch von nicht mit Wachstumshormonen behandelten Tieren, das die sonstigen Einfuhrvorschriften der Union in vollem Umfang erfüllt, schrittweise erhöhen.

(4)

Nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates (2) ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 20 000 Tonnen (Phase 1) hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch (ausgedrückt in Erzeugnisgewicht) der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91 eröffnet.

(5)

Nach der Zeitplanung in der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten ist die jährliche Menge des Einfuhrzollkontingents um 25 000 Tonnen zu erhöhen, sobald beide Parteien in Phase 2 der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten eintreten, in der die Vereinigten Staaten die von ihnen verhängten und noch bestehenden Sanktionen aufheben.

(6)

Die Vereinbarung mit Kanada sieht eine Erhöhung der ursprünglichen jährlichen Menge von 20 000 Tonnen hochwertigem Rindfleisch um 1 500 Tonnen vor. Außerdem sieht sie vor, dass Kanada so bald wie möglich nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit Kanada alle noch bestehenden Sanktionen aufhebt.

(7)

Nach der Zeitplanung in der Vereinbarung mit Kanada ist die jährliche Menge des Einfuhrzollkontingents um weitere 1 700 Tonnen zu erhöhen, sobald beide Parteien in Phase 2 der Vereinbarung mit Kanada eintreten.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, das Einfuhrzollkontingent ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten bzw. Kanada die in der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten bzw. in der Vereinbarung mit Kanada vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen oder aufrechterhalten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 617/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 617/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird ein jährliches Einfuhrzollkontingent der Union mit der laufenden Nummer 09.4449 für 21 500 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91 eröffnet.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Das jährliche Einfuhrzollkontingent der Union gemäß Absatz 1 wird ab dem 1. August 2012 auf 48 200 Tonnen, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, erhöht.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten verwaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission kann die Anwendung des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Vereinigten Staaten beziehungsweise Kanada die in der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Kommission (4) beziehungsweise in der Vereinbarung zwischen der Regierung von Kanada und der Europäischen Kommission (5) vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (6).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Mai 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2012.

(2)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)  Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaften, gebilligt vom Rat mit Schreiben vom 12. Mai 2009 und unterzeichnet in Genf am 13. Mai 2009.

(5)  Vereinbarung zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Kommission betreffend die Einfuhr von Fleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Rindern und die Anwendung höherer Zölle seitens Kanadas auf bestimmte Waren der Europäischen Union, unterzeichnet in Genf am 17. März 2011.“

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“


8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 465/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Mai 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um rechtlichen Änderungen in bestimmten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit im Interesse der betroffenen Akteure zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anzupassen.

(2)

Einschlägige Vorschläge zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Verbesserung und Modernisierung des Unionsrechts vorgelegt und sind in die vorliegende Verordnung eingeflossen.

(3)

Veränderungen der sozialen Wirklichkeit können sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken. Um derartigen Veränderungen Rechnung zu tragen, sind Änderungen bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erforderlich.

(4)

Das Konzept der „Heimatbasis“ für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen ist für das Unionsrecht in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (4) definiert. Um die Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf diese Personengruppe zu erleichtern, ist es gerechtfertigt, eine Sonderregelung zu schaffen, wonach das Konzept der „Heimatbasis“ das Kriterium für die Bestimmung der für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften wird. Es sollte jedoch für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der „Heimatbasis“ sollte nicht zu einem häufigen Wechsel der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Arbeitsmuster oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.

(5)

Für den Fall, dass eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt ist, sollte klargestellt werden, dass die Bedingung der Ausübung eines „wesentlichen Teils“ ihrer Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch für Personen gilt, die bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt sind.

(6)

In die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass ein Grenzgänger, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und vollarbeitslos wird, Leistungen erhält, wenn er Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die in dem zuständigen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und wenn in dem Wohnmitgliedstaat kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Selbständige besteht. Diese Bestimmung sollte nach zweijähriger Anwendung anhand der gemachten Erfahrungen überprüft und erforderlichenfalls geändert werden.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Der Begriff „die Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ wird im gesamten Text durch den Begriff „die Europäische Kommission“ ersetzt.

2.

Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(18b)

In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (5) ist das Konzept der „Heimatbasis“ für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen definiert als der vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. Um die Anwendung des Titels II dieser Verordnung auf Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen zu erleichtern, ist es gerechtfertigt, das Konzept der „Heimatbasis“ als das Kriterium für die Bestimmung der für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen. Es sollte jedoch für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der Heimatbasis sollte nicht zu einem häufigen Wechsel der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Arbeitsmuster oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet.

(2)   Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.“

4.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die ‚Heimatbasis‘ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.“

5.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.“

6.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:

a)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b)

wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,

i)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder

ii)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder

iii)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder

iv)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.“

7.

Artikel 36 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.“

8.

Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64, 65 und 65a vorgesehenen Fällen und Grenzen.“

9.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 65a

Besondere Bestimmungen für vollarbeitslose selbständig erwerbstätige Grenzgänger, sofern in dem Wohnmitgliedstaat für selbständig Erwerbstätige kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht

(1)   Abweichend von Artikel 65 hat sich eine vollarbeitslose Person, die als Grenzgänger zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und deren Wohnmitgliedstaat gemeldet hat, dass für keine Kategorie von Selbständigen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dieses Mitgliedstaats besteht, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, anzumelden und sich zu ihrer Verfügung zu stellen sowie, wenn sie Leistungen beantragt, ununterbrochen die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu erfüllen. Zusätzlich kann die vollarbeitslose Person sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

(2)   Die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 erhält Leistungen des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt unterlag, entsprechend den Rechtsvorschriften, die dieser Mitgliedstaat anwendet.

(3)   Sollte die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und in dem Wohnmitgliedstaat nach Arbeit suchen wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend. Der zuständige Träger kann den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende des Berechtigungszeitraums verlängern.“

10.

Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird.

Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 87a

Übergangsvorschrift für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012

(1)   Gelten für eine Person aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 nach deren Inkrafttreten die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II dieser Verordnung bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften für einen Übergangszeitraum, der so lange andauert, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und in jedem Fall für nicht länger als zehn Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 anwendbar. Die betreffende Person kann beantragen, dass der Übergangszeitraum auf sie nicht mehr Anwendung findet. Der Antrag ist bei dem von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger zu stellen. Bis zum 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem 28. Juni 2012 als wirksam. Nach dem 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats als wirksam.

(2)   Spätestens am 29. Juni 2014 beurteilt die Verwaltungskommission die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 65a dieser Verordnung und legt einen Bericht über deren Anwendung vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen vorlegen.“

12.

Die Anhänge X und XI werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit(en) in dem Wohnmitgliedstaat ausübt, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt;

c)

in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.“

2.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt‘ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(5a)   Für die Zwecke der Anwendung des Titels II der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚Sitz oder Wohnsitz‘ auf den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Heimatbasis gemäß der Definition in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (6) befindet.

(5b)   Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 16 der Durchführungsverordnung gilt für alle Fälle gemäß diesem Artikel.

3.

Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen diese Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.“

4.

Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unterlag, dem Träger des Wohnorts auf dessen Antrag hin unverzüglich alle Angaben, die für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die in dem Mitgliedstaat erlangt werden können, in dem er seinen Sitz hat, erforderlich sind, insbesondere die Höhe des erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens.“

5.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Anspruch nach Artikel 64 oder Artikel 65a der Grundverordnung besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung weiterhin Anspruch auf Leistungen hat.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die unter Artikel 65a Absatz 3 der Grundverordnung fallenden Sachverhalte.“

6.

Artikel 56 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Beschließt ein Arbeitsloser, sich nach Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 65a Absatz 1 der Grundverordnung auch der Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen, der keine Leistung gewährt, indem er sich dort als Arbeitsuchender meldet, so teilt er dies dem Träger und der Arbeitsverwaltung des leistungsgewährenden Mitgliedstaats mit.

Auf Ersuchen der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der keine Leistung gewährt, übermittelt die Arbeitsverwaltung des leistungsgewährenden Mitgliedstaats dieser die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeitslosen.

(2)   Sehen die geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden Mitgliedstaaten vor, dass der Arbeitslose bestimmte Pflichten erfüllt und/oder bestimmte Schritte zur Arbeitsuche unternimmt, so haben die Pflichten des Arbeitslosen in dem Mitgliedstaat, der die Leistungen gewährt, und/oder seine dort zur Arbeitsuche zu unternehmenden Schritte Vorrang.

Falls ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, der ihm keine Leistungen gewährt, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder dort nicht alle Schritte zur Arbeitsuche unternimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die in dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Mai 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2012.

(2)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(5)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.“

(6)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.“


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt „NIEDERLANDE“ erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong)“;

b)

im Abschnitt „VEREINIGTES KÖNIGREICH“

i)

wird Buchstabe c gestrichen;

ii)

wird der folgende Buchstabe angefügt:

„e)

einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related — Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007).“

2.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt „DEUTSCHLAND“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.“

b)

Im Abschnitt „FRANKREICH“ wird Nummer 1 gestrichen.

c)

Der Abschnitt „NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 1 wird Buchstabe g gestrichen.

ii)

In Nummer 1 wird der folgende Buchstabe wird angefügt:

„h)

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Anhangs genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).“

iii)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

In den einleitenden Worten und Buchstabe a wird „(niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversorgung)“ durch „(allgemeines Altersrentengesetz)“ ersetzt.

b)

In Buchstabe b Unterabsatz 1 werden die Worte „dieser Rechtsvorschriften“ durch die Worte „der vorgenannten Rechtsvorschriften“ ersetzt.

c)

In Buchstabe g Unterabsatz 2 wird „(niederländisches Gesetz über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung)“ durch „(Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)“ ersetzt.

iv)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)

In den einleitenden Worten wird „(niederländisches Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)“ durch die Worte „(Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)“ ersetzt.

b)

In Buchstabe d Unterabsatz 1 werden die Worte „diesen Rechtsvorschriften“ durch die Worte „den vorgenannten Rechtsvorschriften“ ersetzt.

v)

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich wird „(Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung)“ durch „(Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung)“ ersetzt.

b)

In Buchstabe a Ziffer ii wird „(Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige)“ durch „(Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen)“ ersetzt.