ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.136.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 136

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
25. Mai 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2012 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2012

zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Januar 2008 nationale Listen gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung übermitteln. Zusammen mit diesen Listen sind auch die für diese Angaben geltenden Bedingungen und Hinweise auf die entsprechende wissenschaftliche Absicherung vorzulegen.

(3)

In Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist festgelegt, dass die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, die „Behörde“) spätestens am 31. Januar 2010 eine Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung sowie alle für die Verwendung dieser Angaben erforderlichen Bedingungen verabschiedet.

(4)

Am 31. Januar 2008 waren bei der Kommission Listen mit über 44 000 gesundheitsbezogenen Angaben aus den Mitgliedstaaten eingegangen. Aufgrund der bei der Prüfung festgestellten zahlreichen Doppeleinträge und nach Beratungen mit den Mitgliedstaaten mussten die nationalen Listen zu einer konsolidierten Liste der Angaben zusammengeführt werden, zu der die Behörde eine wissenschaftliche Begutachtung vorlegen sollte („konsolidierte Liste“) (2).

(5)

Am 24. Juli 2008 übermittelte die Kommission der Behörde formell ein Ersuchen um ein wissenschaftliches Gutachten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zusammen mit einem Mandat und einem ersten Teil der konsolidierten Liste. Weitere Teile der konsolidierten Liste wurden im November und Dezember 2008 übermittelt. Zum Abschluss übermittelte die Kommission der Behörde am 12. März 2010 ein Addendum. Einige Angaben der konsolidierten Liste wurden von den Mitgliedstaaten zurückgezogen, bevor sie von der Behörde bewertet worden waren. Die Behörde schloss die wissenschaftliche Bewertung mit ihren Gutachten ab, die sie im Zeitraum von Oktober 2009 bis Juli 2011 veröffentlichte (3).

(6)

Bei der Bewertung stellte die Behörde fest, dass in einigen Einträgen verschiedene Wirkungen angegeben waren oder dieselbe angegebene Wirkung Gegenstand mehrerer Einträge war. Daher kann eine unter die vorliegende Verordnung fallende gesundheitsbezogene Angabe auf einen oder mehrere Einträge in der konsolidierten Liste zurückgeführt werden.

(7)

Bei einigen der gesundheitsbezogenen Angaben kam die Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Daten zu dem Schluss, dass zwischen der Lebensmittelkategorie, dem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen worden war. Gesundheitsbezogene Angaben, die dieser Schlussfolgerung entsprechen und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen, sollten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen werden.

(8)

Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass zusammen mit den zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben alle erforderlichen Bedingungen (einschließlich Beschränkungen) für deren Verwendung festzulegen sind. Daher sollte die Liste zulässiger Angaben gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Gutachten der Behörde den Wortlaut der Angaben und spezielle Bedingungen für ihre Verwendung sowie gegebenenfalls Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich ihrer Verwendung und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen enthalten.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen.

(10)

Aus den zur Bewertung vorgelegten Angaben hat die Kommission eine Reihe von Angaben ermittelt, die sich auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als „Botanicals“ bezeichnet werden; diese müssen von der Behörde erst noch wissenschaftlich bewertet werden. Bestimmte andere gesundheitsbezogene Angaben müssen ferner erneut bewertet werden, bevor die Kommission über ihre Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben befinden kann, bzw. über andere bereits bewertete Angaben kann die Kommission aus anderen gerechtfertigten Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend befinden.

(11)

Angaben, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, werden auf der Kommissions-Website (4) veröffentlicht und dürfen gemäß Artikel 28 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weiter verwendet werden.

(12)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen sich gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Folglich sollten gesundheitsbezogene Angaben, deren wissenschaftliche Absicherung von der Behörde nicht positiv bewertet wurde, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der Lebensmittelkategorie, dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der angegebenen Wirkung nicht als nachgewiesen galt, nicht zugelassen werden. Die Zulassung kann auch dann rechtmäßig verweigert werden, wenn eine gesundheitsbezogene Angabe gegen andere allgemeine oder spezifische Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt, und zwar auch dann, wenn ihre wissenschaftliche Bewertung durch die Behörde positiv ausgefallen ist. Es sollten keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, die den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufen. Bei einer Angabe (5) zur Wirkung von Fett auf die normale Aufnahme fettlöslicher Vitamine und einer weiteren Angabe (6) zur Wirkung von Natrium auf die Beibehaltung der normalen Muskelfunktion schloss die Behörde, dass ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen worden war. Die Verwendung dieser gesundheitsbezogenen Angaben würde jedoch ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden, da diese zum Verzehr der genannten Nährstoffe aufgerufen würden, für die europäische, nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs empfehlen. Daher verstoßen die genannten beiden Angaben gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, demzufolge keine mehrdeutigen oder irreführenden Angaben verwendet werden dürfen. Selbst wenn die betreffenden gesundheitsbezogenen Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angaben abgesehen werden sollte.

(13)

Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten sein, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die dort festgelegten Anforderungen anpassen können, worunter auch das Verbot gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf diejenigen gesundheitsbezogenen Angaben fällt, deren Bewertung durch die Behörde und deren Prüfung durch die Kommission abgeschlossen ist.

(14)

Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass die Kommission ein EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, nachstehend „Register“ genannt, erstellt und unterhält. Das Register enthält alle zugelassenen Angaben und u. a. auch die Bedingungen für ihre Verwendung. Das Register enthält ferner eine Liste abgelehnter gesundheitsbezogener Angaben und die Gründe für ihre Ablehnung.

(15)

Gesundheitsbezogene Angaben, die von den Mitgliedstaaten zurückgezogen wurden, werden nicht in der Liste der abgelehnten Angaben im EU-Register geführt. Das Register wird in regelmäßigen Abständen und je nach dem Fortschritt bei den gesundheitsbezogenen Angaben, deren Bewertung durch die Behörde und/oder deren Prüfung durch die Kommission bisher noch nicht abgeschlossen ist, aktualisiert.

(16)

Bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden Bemerkungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Kreise gebührend berücksichtigt.

(17)

Für den Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln bzw. ihre Verwendung in Lebensmitteln wie auch für die Einstufung von Produkten als Lebensmittel oder Arzneimittel gelten spezifische EU- und einzelstaatliche Rechtsvorschriften. Eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 getroffene Entscheidung über eine gesundheitsbezogene Angabe, wie die Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der genannten Verordnung, ist nicht gleichbedeutend mit einer Zulassung für das Inverkehrbringen des Stoffes, auf den sich die Angabe bezieht, einer Entscheidung darüber, ob der Stoff in Lebensmitteln verwendet werden darf, bzw. einer Einstufung eines bestimmten Produkts als Lebensmittel.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben

(1)   Die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die über Lebensmittel gemacht werden dürfen, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben dürfen gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen über Lebensmittel gemacht werden.

Artikel 2

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  http://www.efsa.europa.eu/en/ndaclaims13/docs/ndaclaims13.zip

(3)  http://www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/article13.htm

(4)  http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/claims/index_en.htm

(5)  Entspricht den Einträgen ID 670 und ID 2902 in der konsolidierten Liste.

(6)  Entspricht Eintrag ID 359 der konsolidierten Liste.


ANHANG

LISTE DER ZULÄSSIGEN GESUNDHEITSBEZOGENEN ANGABEN

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Bedingungen für die Verwendung der Angabe

Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen

Nummer im EFSA Journal

Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste, die der EFSA zur Bewertung vorgelegt wurde

Aktivkohle

Aktivkohle trägt zur Verringerung übermäßiger Blähungen nach dem Essen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 1 g Aktivkohle je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn je 1 g mindestens 30 Minuten vor bzw. kurz nach der Mahlzeit aufgenommen werden.

 

2011;9(4):2049

1938

Alpha-Linolensäure

(ALA)

ALA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine ALA-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN erfüllen.

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g ALA einstellt.

 

2009; 7(9):1252

2011;9(6):2203

493, 568

Arabinoxylan, hergestellt aus Weizenendosperm

Die Aufnahme von Arabinoxylan als Bestandteil einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 8 g Arabinoxylan (AX)-reiche Fasern aus Weizenendosperm (mit einem Gewichtsanteil von mindestens 60 % AX) je 100 g verfügbare Kohlenhydrate in einer angegebenen Portion als Bestandteil der Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn Arabinoxylan (AX)-reiche Fasern aus Weizenendosperm als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden.

 

2011;9(6):2205

830

Beta-Glucane

Beta-Glucane tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Beta-Glucane aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie bzw. aus Gemischen dieser Getreide je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Beta-Glucanen aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie bzw. aus Gemischen dieser Getreide einstellt.

 

2009; 7(9):1254

2011;9(6):2207

754, 755, 757, 801, 1465, 2934

1236, 1299

Beta-Glucane aus Hafer und Gerste

Die Aufnahme von Beta-Glucanen aus Hafer oder Gerste als Bestandteil einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 4 g Beta-Glucane aus Hafer oder Gerste je 30 g verfügbare Kohlenhydrate in einer angegebenen Portion als Bestandteil der Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn Beta-Glucane aus Hafer oder Gerste als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden.

 

2011;9(6):2207

821, 824

Betain

Betain trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 500 mg Betain je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5 g Betain einstellt.

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass eine tägliche Aufnahme von mehr als 4 g den Blut-Cholesterinspiegel erheblich erhöhen kann.

2011;9(4):2052

4325

Biotin

Biotin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1209

114, 117

Biotin

Biotin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1209

116

Biotin

Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1209

2010;8(10):1728

113, 114, 117, 4661

Biotin

Biotin trägt zur normalen psychischen Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1728

120

Biotin

Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haare bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1209

2010;8(10):1728

118, 121, 2876

Biotin

Biotin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1209

115

Biotin

Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1209

2010;8(10):1728

115, 121

Calcium

Calcium trägt zu einer normalen Blutgerinnung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1210

230, 236

Calcium

Calcium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1210

234

Calcium

Calcium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1210

226, 230, 235

Calcium

Calcium trägt zu einer normalen Signalübertragung zwischen den Nervenzellen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1210

227, 230, 235

Calcium

Calcium trägt zur normalen Funktion von Verdauungsenzymen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1210

355

Calcium

Calcium hat eine Funktion bei der Zellteilung und -spezialisierung

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1725

237

Calcium

Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1210

2009; 7(9):1272

2010;8(10):1725

2011;9(6):2203

224, 230, 350, 354, 2731, 3155, 4311, 4312, 4703

4704

Calcium

Calcium wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1210

2010;8(10):1725

2011;9(6):2203

224, 230, 231, 2731, 3099,3155, 4311, 4312, 4703

4704

Chitosan

Chitosan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Chitosan gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Chitosan einstellt.

 

2011;9(6):2214

4663

Chlorid

Chlorid trägt durch die Bildung von Magensäure zu einer normalen Verdauung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Chloridquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

Die Angabe darf nicht für Chlorid verwendet werden, das aus Natriumchlorid gewonnen wird.

2010;8(10):1764

326

Cholin

Cholin trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.

 

2011;9(4):2056

3090

Cholin

Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.

 

2011;9(4):2056

3186

Cholin

Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.

 

2011;9(4):2056

2011;9(6):2203

1501

712, 1633

Chrom

Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von dreiwertigem Chrom gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1732

260, 401, 4665, 4666, 4667

Chrom

Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von dreiwertigem Chrom gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1732

2011;9(6):2203

262, 4667

4698

Docosahexaensäure

(DHA)

DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt.

 

2010;8(10):1734

2011;9(4):2078

565, 626, 631, 689, 704, 742, 3148, 690, 3151, 497, 501, 510, 513, 519, 521, 534, 540, 688, 1323, 1360, 4294

Docosahexaensäure

(DHA)

DHA trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt.

 

2010;8(10):1734

2011;9(4):2078

627, 632, 743, 3149, 2905, 508, 510, 513, 519, 529, 540, 688, 4294

Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure

(EPA/DHA)

EPA und DHA tragen zu einer normalen Herzfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine EPA- bzw. DPA-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe QUELLE VON OMEGA3-FETTSÄUREN erfüllen. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg EPA und DHA einstellt.

 

2010;8(10):1796

2011;9(4):2078

504, 506, 516, 527, 538, 703, 1128, 1317, 1324, 1325, 510, 688, 1360

Einfach ungesättigte und/oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren

Der Ersatz gesättigter Fettsäuren durch einfach und/oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren in der Ernährung trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN aufweisen.

 

2011;9(4):2069

2011;9(6):2203

621, 1190, 1203, 2906, 2910, 3065

674, 4335

Eisen

Eisen trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1215

253

Eisen

Eisen trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1215

2010;8(10):1740

251, 1589, 255

Eisen

Eisen trägt zur normalen Bildung von roten Blutkörperchen und Hämoglobin bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1215

2010;8(10):1740

249, 1589, 374, 2889

Eisen

Eisen trägt zu einem normalen Sauerstofftransport im Körper bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1215

2010;8(10):1740

250, 254, 256, 255

Eisen

Eisen trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1215

252, 259

Eisen

Eisen trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1740

255, 374, 2889

Eisen

Eisen hat eine Funktion bei der Zellteilung

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1215

368

Fleisch und Fisch

Fleisch bzw. Fisch trägt bei Verzehr mit anderen eisenhaltigen Lebensmitteln zu einer verbesserten Eisenaufnahme bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 50 g Fleisch oder Fisch je angegebene Einzelportion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 50 g Fleisch oder Fisch zusammen mit einem oder mehreren Lebensmitteln verzehrt werden, die Nicht-Häm-Eisen enthalten.

 

2011;9(4):2040

1223

Fluorid

Fluorid trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Fluoridquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1212

2010;8(10):1797

275, 276, 338, 4238,

Folat

Folat trägt zum Wachstum des mütterlichen Gewebes während der Schwangerschaft bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1213

2882

Folat

Folat trägt zu einer normalen Aminosäuresynthese bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1760

195, 2881

Folat

Folat trägt zu einer normalen Blutbildung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1213

79

Folat

Folat trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1213

80

Folat

Folat trägt zur normalen psychischen Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1760

81, 85, 86, 88

Folat

Folat trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1213

91

Folat

Folat trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1760

84

Folat

Folat hat eine Funktion bei der Zellteilung

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1213

2010;8(10):1760

193, 195, 2881

Gerstenkorn-Ballaststoffe

Gerstenkorn-Ballaststoffe tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe HOHER BALLASTSTOFFGEHALT haben.

 

2011;9(6):2249

819

Glucomannan

(Konjak Mannan)

Glucomannan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 4 g Glucomannan gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 4 g Glucomannan einstellt.

Warnung, dass bei Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht

Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Glucomannan in den Magen gelangt.

2009; 7(9):1258

2010;8(10):1798

836, 1560, 3100, 3217

Glucomannan

(Konjak Mannan)

Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 1 g Glucomannan je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Glucomannan in drei Portionen à 1 g in Verbindung mit 1-2 Gläsern Wasser vor den Mahlzeiten und im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung einstellt.

Warnung, dass bei Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht

Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Glucomannan in den Magen gelangt.

2010;8(10):1798

854, 1556, 3725,

Guarkernmehl

Guarkernmehl trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 10 g Guarkernmehl gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 10 g Guarkernmehl einstellt.

Warnung, dass bei Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht

Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Guarkernmehl in den Magen gelangt.

2010;8(2):1464

808

Haferkorn-Ballaststoffe

Haferkorn-Ballaststoffe tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe HOHER BALLASTSTOFFGEHALT aufweisen.

 

2011;9(6):2249

822

Hydroxypropylmethylcellulose

(HPMC)

Die Aufnahme von Hydroxypropylmethylcellulose im Rahmen einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 4 g HPMC je angegebene Portion im Rahmen einer Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 4 g HPMC im Rahmen der Mahlzeit aufgenommen werden.

Warnung, dass bei Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht

Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Hydroxypropylmethylcellulose in den Magen gelangt.

2010;8(10):1739

814

Hydroxypropylmethylcellulose

(HPMC)

Hydroxypropylmethylcellulose trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 5 g HPMC gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 5 g HPMC einstellt.

Warnung, dass bei Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht

Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Hydroxypropylmethylcellulose in den Magen gelangt.

2010;8(10):1739

815

Jod

Jod trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1800

273

Jod

Jod trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1214

2010;8(10):1800

274, 402

Jod

Jod trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1800

273

Jod

Jod trägt zur Erhaltung normaler Haut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1214

370

Jod

Jod trägt zu einer normalen Produktion von Schilddrüsenhormonen und zu einer normalen Schilddrüsenfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1214

2010;8(10):1800

274, 1237

Kalium

Kalium trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010; 8(2):1469

386

Kalium

Kalium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010; 8(2):1469

320

Kalium

Kalium trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010; 8(2):1469

321

Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen

Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen tragen zur Aufrechterhaltung der Ausdauerleistung bei längerem Ausdauertraining bei

Damit die Angabe zulässig ist, sollten Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen 80-350 kcal/l aus Kohlenhydraten enthalten und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glucose, Glucosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1 150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200-330 mOsm/kg Wasser aufweisen.

 

2011;9(6):2211

466, 469

Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen

Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen verbessern die Aufnahme von Wasser während der körperlichen Betätigung

Damit die Angabe zulässig ist, sollten Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen 80-350 kcal/l aus Kohlenhydraten enthalten und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glucose, Glucosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1 150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200-330 mOsm/kg Wasser aufweisen.

 

2011;9(6):2211

314, 315, 316, 317, 319, 322, 325, 332, 408, 465, 473, 1168, 1574, 1593, 1618, 4302, 4309

Kreatin

Kreatin erhöht die körperliche Leistung bei Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger intensiver körperlicher Betätigung

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Kreatin gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Kreatin einstellt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für Erwachsene bestimmt sind, die einer intensiven körperlichen Betätigung nachgehen.

2011;9(7):2303

739, 1520, 1521, 1522, 1523, 1525, 1526, 1531, 1532, 1533, 1534, 1922, 1923, 1924

Kupfer

Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1211

265, 271, 1722

Kupfer

Kupfer trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1211

2011;9(4):2079

266, 1729

Kupfer

Kupfer trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1211

2011;9(4):2079

267, 1723

Kupfer

Kupfer trägt zu einer normalen Haarpigmentierung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1211

268, 1724

Kupfer

Kupfer trägt zu einem normalen Eisentransport im Körper bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1211

269, 270, 1727

Kupfer

Kupfer trägt zu einer normalen Hautpigmentierung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1211

268, 1724

Kupfer

Kupfer trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1211

2011;9(4):2079

264, 1725

Kupfer

Kupfer trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1211

263, 1726

Lactase

Bei Personen, die Probleme mit der Verdauung von Lactose haben, verbessert Lactase die Lactoseverdauung

Die Angabe darf nur verwendet werden für Nahrungsergänzungsmittel mit einem Mindestgehalt von 4 500 FCC-Einheiten (Food Chemicals Codex) in Verbindung mit der an die Zielgruppe gerichteten Empfehlung der Einnahme bei jeder lactosehaltigen Mahlzeit.

Die Zielgruppe ist ferner darüber zu unterrichten, dass es Unterschiede bei der Lactosetoleranz gibt und dass die Betroffenen sich Rat bezüglich der Funktion des Stoffes bei ihrer Ernährung holen sollten.

2009; 7(9):1236

2011;9(6):2203

1697, 1818

1974

Lactulose

Lactulose trägt zur Beschleunigung der Darmpassage bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 10 g Lactulose je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einmaliger Aufnahme von 10 g Lactulose pro Tag einstellt.

 

2010;8(10):1806

807

Lebende Joghurtkulturen

Die Verdauung der im Produkt enthaltenen Lactose wird durch Lebendkulturen in Joghurt oder fermentierter Milch bei Personen, die Probleme mit der Lactoseverdauung haben, verbessert

Damit die Angabe zulässig ist, sollte der Joghurt bzw. die fermentierte Milch mindestens 108 koloniebildende Einheiten lebender Startermikroorganismen (Lactobacillus delbrueckii subsp. bulgaricus und Streptococcus thermophilus) je Gramm enthalten.

 

2010;8(10):1763

1143, 2976

Lebensmittel mit geringem oder reduziertem Gehalt an gesättigten Fettsäuren

Eine Reduzierung der Aufnahme an gesättigten Fettsäuren trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an einen geringen Gehalt an gesättigten Fettsäuren gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN oder an einen reduzierten Gehalt an gesättigten Fettsäuren gemäß der in der genannten Verordnung aufgeführten Angabe REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL erfüllen.

 

2011;9(4):2062

620, 671, 4332

Lebensmittel mit geringem oder reduziertem Natriumgehalt

Eine Reduzierung der Natrium-Aufnahme trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an einen geringen Gehalt an Natrium/Kochsalz gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe NATRIUMARM/KOCHSALZARM oder an einen reduzierten Natrium-/Kochsalzgehalt gemäß der in der genannten Verordnung aufgeführten Angabe REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL erfüllen.

 

2011;9(6):2237

336, 705, 1148, 1178, 1185, 1420

Linolsäure

Linolsäure trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1,5 g Linolsäure je 100 g und je 100 kcal bereitstellen.

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure einstellt.

 

2009; 7(9):1276

2011;9(6):2235

489, 2899

Magnesium

Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1807

244

Magnesium

Magnesium trägt zum Elektrolytgleichgewicht bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1216

238

Magnesium

Magnesium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1216

240, 247, 248

Magnesium

Magnesium trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1216

242

Magnesium

Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1216

2010;8(10):1807

241, 380, 3083

Magnesium

Magnesium trägt zu einer normalen Eiweißsynthese bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1216

364

Magnesium

Magnesium trägt zur normalen psychischen Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1807

245, 246

Magnesium

Magnesium trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1216

239

Magnesium

Magnesium trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1216

239

Magnesium

Magnesium hat eine Funktion bei der Zellteilung

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1216

365

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Das Ersetzen von einer der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten

Damit die Angabe zulässig ist, sollte das Lebensmittel den Anforderungen der Richtlinie 96/8/EG an Lebensmittelprodukte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie entsprechen. Um die angegebene Wirkung zu erzielen, sollte täglich eine Mahlzeit durch einen solchen Mahlzeitersatz ersetzt werden.

 

2010; 8(2):1466

1418

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Das Ersetzen von zwei der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zu Gewichtsabnahme bei

Damit die Angabe zulässig ist, sollte das Lebensmittel den Anforderungen der Richtlinie 96/8/EG an Lebensmittelprodukte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie entsprechen. Um die angegebene Wirkung zu erzielen, sollten täglich zwei Mahlzeiten durch einen solchen Mahlzeitersatz ersetzt werden.

 

2010; 8(2):1466

1417

Mangan

Mangan trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1217

2010;8(10):1808

311, 405

Mangan

Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1217

310

Mangan

Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1808

404

Mangan

Mangan trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1217

309

Melatonin

Melatonin trägt zur Linderung der subjektiven Jetlag-Empfindung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 0,5 mg Melatonin je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn am ersten Reisetag kurz vor dem Schlafengehen sowie an den ersten Tagen nach Ankunft am Zielort mindestens 0,5 mg aufgenommen werden.

 

2010; 8(2):1467

1953

Melatonin

Melatonin trägt dazu bei, die Einschlafzeit zu verkürzen

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 1 mg Melatonin je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn kurz vor dem Schlafengehen 1 mg Melatonin aufgenommen wird.

 

2011;9(6):2241

1698, 1780, 4080

Molybdän

Molybdän trägt zu einer normalen Verstoffwechslung schwefelhaltiger Aminosäuren bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Molybdänquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1745

313

Monascus purpureus

(Rotschimmelreis)

Monacolin K aus Rotschimmelreis trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 10 mg Monacolin K aus Rotschimmelreis gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 10 mg Monacolin K aus Rotschimmelreiszubereitungen einstellt.

 

2011;9(7):2304

1648, 1700

Niacin

Niacin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1224

2010;8(10):1757

43, 49, 54, 51

Niacin

Niacin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1224

44, 53

Niacin

Niacin trägt zur normalen psychischen Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1757

55

Niacin

Niacin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1224

45, 52, 4700

Niacin

Niacin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1224

2010;8(10):1757

45, 48, 50, 52, 4700

Niacin

Niacin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1757

47

Olivenöl-Polyphenole

Olivenöl-Polyphenole tragen dazu bei, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen

Die Angabe darf nur für Olivenöl verwendet werden, das mindestens 5 mg Hydroxytyrosol und dessen Derivate (z. B. Oleuropein-Komplex und Tyrosol) je 20 g Olivenöl enthält. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 20 g Olivenöl einstellt.

 

2011;9(4):2033

1333, 1638, 1639, 1696, 2865

Ölsäure

Der Ersatz von gesättigten Fettsäuren durch ungesättigte Fettsäuren in der Ernährung trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. Ölsäure ist eine ungesättigte Fettsäure

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN aufweisen.

 

2011;9(4):2043

673, 728, 729, 1302, 4334

Pantothensäure

Pantothensäure trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1218

56, 59, 60, 64, 171, 172, 208

Pantothensäure

Pantothensäure trägt zu einer normalen Synthese und zu einem normalen Stoffwechsel von Steroidhormonen, Vitamin D und einigen Neurotransmittern bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1218

181

Pantothensäure

Pantothensäure trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1758

63

Pantothensäure

Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1218

2010;8(10):1758

57, 58

Pektine

Pektine tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 6 g Pektinen gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 6 g Pektinen einstellt.

Warnung, dass bei Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht

Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit die Pektine in den Magen gelangen.

2010;8(10):1747

818, 4236

Pektine

Die Aufnahme von Pektinen im Rahmen einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 10 g Pektine je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 10 g Pektine als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden.

Warnung, dass bei Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht

Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit die Pektine in den Magen gelangen.

2010;8(10):1747

786

Phosphor

Phosphor trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1219

329, 373

Phosphor

Phosphor trägt zu einer normalen Funktion der Zellmembran bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1219

328

Phosphor

Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1219

324, 327

Phosphor

Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1219

324, 327

Phytosterine und Phytostanole

Phytosterine/Phytostanole tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von mindestens 0,8 g Phytosterinen/Phytostanolen einstellt.

 

2010;8(10):1813

2011;9(6):2203

549, 550, 567, 713, 1234, 1235, 1466, 1634, 1984, 2909, 3140

568

Proteine

Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe PROTEINQUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1811

2011;9(6):2203

415, 417, 593, 594, 595, 715

1398

Proteine

Proteine tragen zur Erhaltung von Muskelmasse bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe PROTEINQUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1811

2011;9(6):2203

415, 417, 593, 594, 595, 715

1398

Proteine

Proteine tragen zur Erhaltung normaler Knochen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe PROTEINQUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1811

2011;9(6):2203

416

4704

Resistente Stärke

Der Ersatz von verdaulicher Stärke durch resistente Stärke in einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, in denen die verdauliche Stärke durch resistente Stärke ersetzt wurde, wobei der Anteil der resistenten Stärke am Stärkegehalt insgesamt mindestens 14 % beträgt.

 

2011;9(4):2024

681

Riboflavin

(Vitamin B2)

Riboflavin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1814

29, 35, 36, 42

Riboflavin

(Vitamin B2)

Riboflavin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1814

213

Riboflavin

(Vitamin B2)

Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1814

31

Riboflavin

(Vitamin B2)

Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler roter Blutkörperchen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1814

40

Riboflavin

(Vitamin B2)

Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1814

31, 33

Riboflavin

(Vitamin B2)

Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1814

39

Riboflavin

(Vitamin B2)

Riboflavin trägt zu einem normalen Eisenstoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1814

30, 37

Riboflavin

(Vitamin B2)

Riboflavin trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1814

207

Riboflavin

(Vitamin B2)

Riboflavin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1814

41

Roggen-Ballaststoffe

Roggen-Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe HOHER BALLASTSTOFFGEHALT haben.

 

2011;9(6):2258

825

Selen

Selen trägt zu einer normalen Spermabildung bei

Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1220

396

Selen

Selen trägt zur Erhaltung normaler Haare bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1727

281

Selen

Selen trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1727

281

Selen

Selen trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1220

2010;8(10):1727

278, 1750

Selen

Selen trägt zu einer normalen Schilddrüsenfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1727

2009; 7(9):1220

279, 282, 286, 410, 1289, 1290, 1291, 1292, 1293

Selen

Selen trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1220

2010;8(10):1727

277, 283, 286, 1289, 1290, 1291, 1293, 1751, 410, 1292

Thiamin

Thiamin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1222

21, 24, 28

Thiamin

Thiamin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1222

22, 27

Thiamin

Thiamin trägt zur normalen psychischen Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1755

205

Thiamin

Thiamin trägt zu einer normalen Herzfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1222

20

Vitamin A

Vitamin A trägt zu einem normalen Eisenstoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1221

206

Vitamin A

Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1221

2010;8(10):1754

15, 4702

Vitamin A

Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Haut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1221

2010;8(10):1754

15, 17, 4660, 4702

Vitamin A

Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1221

2010;8(10):1754

16, 4239, 4701

Vitamin A

Vitamin A trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1222

2011;9(4):2021

14, 200, 1462

Vitamin A

Vitamin A hat eine Funktion bei der Zellspezialisierung

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1221

14

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1223

99, 190

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):4114

95, 97, 98, 100, 102, 109

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):4114

96, 103, 106

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zur normalen psychischen Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):4114

95, 97, 98, 100, 102, 109

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1223

92, 101

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1223

107

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):4114

108

Vitamin B12

Vitamin B12 hat eine Funktion bei der Zellteilung

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1223

2010;8(10):1756

93, 212

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einer normalen Cystein-Synthese bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1759

4283

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1759

75, 214

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1225

66

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1759

73, 76, 199

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einem normalen Eiweiß- und Glycogenstoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1225

65, 70, 71

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zur normalen psychischen Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1759

77

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zur normalen Bildung roter Blutkörperchen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1225

67, 72, 186

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1225

68

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1759

78

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1225

69

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems während und nach intensiver körperlicher Betätigung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 200 mg Vitamin C gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der empfohlenen Tagesdosis an Vitamin C täglich 200 mg eingenommen werden.

 

2009; 7(9):1226

144

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Blutgefäße bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

130, 131, 149

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

131, 149

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

131, 149

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion des Zahnfleisches bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

131, 136, 149

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

131, 137, 149

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Zähne bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

131, 149

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

2010;8(10):1815

135, 2334, 3196

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

133

Vitamin C

Vitamin C trägt zur normalen psychischen Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1815

140

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

2010;8(10):1815

134, 4321

Vitamin C

Vitamin C trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

2010;8(10):1815

129, 138, 143, 148, 3331

Vitamin C

Vitamin C trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1815

139, 2622

Vitamin C

Vitamin C trägt zur Regeneration der reduzierten Form von Vitamin E bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1815

202

Vitamin C

Vitamin C erhöht die Eisenaufnahme

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1226

132, 147

Vitamin D

Vitamin D trägt zu einer normalen Aufnahme/Verwertung von Calcium und Phosphor bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1227

152, 157, 215

Vitamin D

Vitamin D trägt zu einem normalen Calciumspiegel im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1227

2011;9(6):2203

152, 157

215

Vitamin D

Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1227

150, 151, 158, 350

Vitamin D

Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010; 8(2):1468

155

Vitamin D

Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1227

151, 158

Vitamin D

Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010; 8(2):1468

154, 159

Vitamin D

Vitamin D hat eine Funktion bei der Zellteilung

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1227

153

Vitamin E

Vitamin E trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-E-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1816

160, 162, 1947

Vitamin K

Vitamin K trägt zu einer normalen Blutgerinnung bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-K-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7 (9):1228

124, 126

Vitamin K

Vitamin K trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-K-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7 (9):1228

123, 127, 128, 2879

Walnüsse

Walnüsse tragen dazu bei, die Elastizität der Blutgefäße zu verbessern

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die eine tägliche Verzehrsmenge von 30 g Walnüssen gewährleisten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einem täglichen Verzehr von 30 g Walnüssen einstellt.

 

2011;9(4):2074

1155, 1157

Wasser

Wasser trägt zur Erhaltung normaler körperlicher und kognitiver Funktionen bei

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass täglich mindestens 2,0 l Wasser (aus allen Quellen) verzehrt werden sollten, um die angegebene Wirkung zu erzielen.

Die Angabe darf nur für Wasser verwendet werden, das den Anforderungen der Richtlinien 2009/54/EG und/oder 98/83/EG genügt.

2011;9(4):2075

1102, 1209, 1294, 1331

Wasser

Wasser trägt zur Erhaltung einer normalen Regulierung der Körpertemperatur bei

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass täglich mindestens 2,0 l Wasser (aus allen Quellen) verzehrt werden sollten, um die angegebene Wirkung zu erzielen.

Die Angabe darf nur für Wasser verwendet werden, das den Anforderungen der Richtlinien 2009/54/EG und/oder 98/83/EG genügt.

2011;9(4):2075

1208

Weizenkleie

Weizenkleie trägt zur Beschleunigung der Darmpassage bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe HOHER BALLASTSTOFFGEHALT haben. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von mindestens 10 g Weizenkleie einstellt.

 

2010;8(10):1817

828, 839, 3067, 4699

Weizenkleie

Weizenkleie trägt zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe HOHER BALLASTSTOFFGEHALT haben.

 

2010;8(10):1817

3066

Zink

Zink trägt zu einem normalen Säure-Basen-Stoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1229

360

Zink

Zink trägt zu einem normalen Kohlenhydrat-Stoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1819

382

Zink

Zink trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1229

296

Zink

Zink trägt zu einer normalen DNA-Synthese bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1819

292, 293, 1759

Zink

Zink trägt zu einer normalen Fruchtbarkeit und einer normalen Reproduktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1229

297, 300

Zink

Zink trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1819

2890

Zink

Zink trägt zu einem normalen Fettsäurestoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1229

302

Zink

Zink trägt zu einem normalen Vitamin-A-Stoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1229

361

Zink

Zink trägt zu einer normalen Eiweißsynthese bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1819

293, 4293

Zink

Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1229

295, 1756

Zink

Zink trägt zur Erhaltung normaler Haare bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1819

412

Zink

Zink trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1819

412

Zink

Zink trägt zur Erhaltung normaler Haut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1819

293

Zink

Zink trägt zur Erhaltung eines normalen Testosteronspiegels im Blut bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2010;8(10):1819

301

Zink

Zink trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1229

361

Zink

Zink trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1229

291, 1757

Zink

Zink trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1229

294, 1758

Zink

Zink hat eine Funktion bei der Zellteilung

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

 

2009; 7(9):1229

292, 293, 1759

Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süßende Verbindungen;

Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose und Polydextrose; D-Tagatose und Isomaltulose

Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker <name of sugar replacer> (1) enthalten, bewirkt, dass der Blutzuckerspiegel nach ihrem Verzehr weniger stark ansteigt als beim Verzehr von zuckerhaltigen Lebensmitteln/Getränken

Damit die Angabe zulässig ist, sollten Zuckerarten im Lebensmittel bzw. Getränk durch Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süßende Verbindungen, Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose oder Polydextrose bzw. durch eine Kombination dieser Stoffe ersetzt werden, so dass der Zuckergehalt des Lebensmittels bzw. Getränks mindestens um den in der Angabe REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-Anteil gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Anteil reduziert ist.

Mit D-Tagatose und Isomaltulose sollten vergleichbare Anteile anderer Zuckerarten im gleichen Verhältnis wie in der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-Anteil ersetzt werden.

 

2011;9(4):2076

2011;9(6):2229

617, 619, 669, 1590, 1762, 2903, 2908, 2920

4298

Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süßende Verbindungen;

Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose und Polydextrose; D-Tagatose und Isomaltulose

Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker <name of sugar replacer> (2) enthalten, trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei

Damit die Angabe zulässig ist, sollten Zuckerarten in Lebensmitteln bzw. Getränken (die den pH-Wert des Zahnbelags unter 5,7 absenken) durch Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süßende Verbindungen, Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, D-tagatose, Isomaltulose, Sucralose oder Polydextrose bzw. durch eine Kombination aus diesen Stoffen ersetzt werden, und zwar in solchen Anteilen, dass der Verzehr dieser Lebensmittel bzw. Getränke den pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr nicht unter 5,7 absenkt.

 

2011;9(4):2076

2011;9(6):2229

463, 464, 563, 618, 647, 1182, 1591, 2907, 2921, 4300

1134, 1167, 1283

Zuckerfreier Kaugummi

Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei

Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Verwendungsbedingungen für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte nährwertbezogene Angabe ZUCKERFREI entspricht.

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei mindestens 20-minütigem Kauen nach dem Essen oder Trinken einstellt.

 

2009; 7(9):1271

2011;9(4):2072

2011;9(6):2266

1151, 1154

486, 562, 1181

Zuckerfreier Kaugummi

Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Neutralisierung der Säuren des Zahnbelags bei

Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Verwendungsbedingungen für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte nährwertbezogene Angabe ZUCKERFREI entspricht.

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei mindestens 20-minütigem Kauen nach dem Essen oder Trinken einstellt.

 

2009; 7(9):1271

2011;6(6):2266

1150

485

Zuckerfreier Kaugummi

Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Verringerung von Mundtrockenheit bei

Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Verwendungsbedingungen für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte nährwertbezogene Angabe ZUCKERFREI entspricht.

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn der Kaugummi jedes Mal bei Trockenheitsgefühl im Mund verwendet wird.

 

2009; 7(9):1271

1240

Zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid

Zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid neutralisiert die Säuren des Zahnbelags wirksamer als zuckerfreier Kaugummi ohne Carbamid

Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Verwendungsbedingungen für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte nährwertbezogene Angabe ZUCKERFREI entspricht.

Damit die Angabe zulässig ist, sollte jedes Stück zuckerfreier Kaugummi mindestens 20 mg Carbamid enthalten. Unterrichtung der Verbraucher, dass der Kaugummi nach dem Essen oder Trinken mindestens 20 Minuten lang gekaut werden sollte.

 

2011;9(4):2071

1153


(1)  Im Fall von D-Tagatose und Isomaltulose muss es hier „andere Zuckerarten“ heißen

(2)  Im Fall von D-Tagatose und Isomaltulose muss es hier „andere Zuckerarten“ heißen


25.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 433/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2012

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 Artikel 18 Absätze 3 und 4, Artikel 19, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 wurden spezifische Maßnahmen zur Kontrolle von EU-Fischereitätigkeiten im Gebiet der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) festgelegt und die Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (2) ergänzt. Zu dieser Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Anhänge von mehreren von der NEAFC angenommenen Empfehlungen zur Einrichtung einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung (die „Regelung“) für Fischereifahrzeuge in den Gewässern des Übereinkommensbereichs außerhalb der Gewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien enthalten das Format für die Übermittlung von Daten sowie die Muster bestimmter Inspektionsinstrumente und sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(2)

Da mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 eine neue Kontroll- und Durchsetzungsregelung eingeführt wurde, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1085/2000 der Kommission vom 15. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu den Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (3) aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Positionsübertragung“ die automatische Übertragung der Schiffsposition von der Satellitenüberwachungsanlage des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats;

b)

„Positionsmeldung“ die vom Schiffskapitän gemäß Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (4) gemeldete Schiffsposition;

c)

„CFR-Nummer“ die Kennnummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der EU gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (5).

Artikel 2

Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der NEAFC und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (die „Agentur“) die Angaben zu den Kontaktstellen gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 in computerlesbarer Form.

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Angaben auf dem gesicherten Teil ihrer Website gemäß den Artikeln 114 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009.

KAPITEL II

ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN

Artikel 3

Beteiligung der Europäischen Union

(1)   Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 genannte Liste enthält, nach Arten aufgeschlüsselt, die zur Befischung einer oder mehrerer regulierter Arten zugelassenen Fischereifahrzeuge.

Gegebenenfalls enthält die Liste die jedem Schiff zugeteilte CFR-Nummer.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege unverzüglich die Fischereifahrzeuge mit, deren Fangerlaubnis für den Regelungsbereich entzogen oder ausgesetzt wurde.

Artikel 4

Fangaufzeichnungen

(1)   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält das Fischereilogbuch gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 die Angaben in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung.

(2)   Das Produktionslogbuch gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 entspricht Anhang I Teil B.

(3)   Der Stauplan gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 entspricht Anhang I Teil C.

(4)   Der zu verwendende Code für jede Art gemäß Anhang II ist von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) festgelegt.

Artikel 5

Meldung der Fänge regulierter Bestände und Position

Für Übermittlungen an das NEAFC-Sekretariat gemäß den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verwenden die Mitgliedstaaten das Format und die Spezifikationen gemäß Anhang III.

Artikel 6

Meldung der Gesamtfänge

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 im XML-Format.

KAPITEL III

INSPEKTIONEN

Artikel 7

Bezeichnete Stelle

Die Agentur ist die bezeichnete Stelle für

a)

die Koordinierung der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010;

b)

den Empfang, die Übermittlung und die Weiterleitung der in Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 genannten Meldungen;

c)

die Aufzeichnungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010.

Artikel 8

Inspektorenausweis und Inspektionsmittel

(1)   Der Sonderausweis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 entspricht dem Muster gemäß Anhang IV Teil A.

(2)   Das Sondersignal für die NEAFC-Inspektion gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 entspricht dem Muster gemäß Anhang IV Teil B.

Artikel 9

Inspektionstätigkeit

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur entsprechend dem Formular in Anhang V Angaben zu Datum und Uhrzeit der Aufnahme und der Beendigung des Einsatzes von Inspektionsschiffen und –flugzeugen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010.

Artikel 10

Überwachungsverfahren

(1)   Die Sichtungsmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 entsprechen dem Muster gemäß Anhang VI Teil A.

(2)   Die Überwachungsberichte gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 entsprechen dem Muster gemäß Anhang VI Teil B.

Artikel 11

Inspektionsberichte

Der Inspektionsbericht gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 wird entsprechend dem Format in Anhang VII erstellt.

KAPITEL IV

HAFENSTAATKONTROLLE

Artikel 12

Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

Die Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 erfolgt anhand des Formblatts für die Hafenstaatkontrolle (Port State Control – PSC) in Anhang VIII, wobei Teil A ordnungsgemäß wie folgt auszufüllen ist:

a)

Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet;

b)

Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

Artikel 13

Verarbeitung der Anmeldung

Bei Übermittlung einer Kopie der vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verwendet der Flaggenmitgliedstaat das PSC-Formblatt in Anhang VIII, wobei Teil B ordnungsgemäß auszufüllen ist.

Artikel 14

Hafeninspektionsberichte

Die Inspektionsberichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 werden entsprechend dem Formblatt in Anhang IX erstellt und an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission übermittelt.

KAPITEL V

VERSTÖSSE

Artikel 15

Bezeichnete Stelle

Die Agentur ist die bezeichnete Stelle für den Empfang, die Übermittlung und die Weiterleitung der in den Artikeln 29, 30, 32, 33, 34, 36 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 genannten Informationen.

KAPITEL VI

DATEN

ABSCHNITT 1

Datenübertragung

Artikel 16

Mitteilung an das Sekretariat der NEAFC

Die Datenübermittlungsformate und -protokolle gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010, die für die Übermittlung der Berichte und Meldungen an das Sekretariat der NEAFC zu verwenden sind, entsprechen den allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang X; die zu verwendenden Codes für die Übermittlung an das Sekretariat der NEAFC sind in Anhang XI festgelegt.

ABSCHNITT 2

Datensicherheit und Vertraulichkeit

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen zur Datensicherheit und Vertraulichkeit

(1)   In diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 festgelegt. Sie gelten für alle elektronischen Berichte und Meldungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme der Meldungen der Gesamtfänge gemäß Artikel 6.

(2)   Die Mitgliedstaaten berichtigen oder löschen gegebenenfalls auf Ersuchen des NEAFC-Sekretariats elektronische Berichte oder Meldungen, die nicht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 und der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurden.

(3)   Die elektronischen Berichte und Meldungen werden ausschließlich für die in der Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 genannten Zwecke verwendet.

Artikel 18

Inspektionsdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten, die eine Inspektion durchführen, können die vom Sekretariat der NEAFC übermittelten elektronischen Berichte und Meldungen 24 Stunden nach dem endgültigen Verlassen des Regelungsbereichs durch die Schiffe, auf die sich die Daten beziehen, aufbewahren und speichern. Die Ausfahrt aus dem Regelungsbereich gilt sechs Stunden nach Übermittlung der entsprechenden Absichtserklärung als erfolgt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die eine Inspektion durchführen, gewährleisten die sichere Verarbeitung der elektronischen Berichte und Meldungen in ihren EDV-Systemen, insbesondere bei Datenübermittlung über ein Netzwerk.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die elektronischen Berichte und Meldungen vor zufälliger oder unrechtmäßiger Löschung oder versehentlichem Verlust, vor Veränderung, Offenlegung oder unbefugtem Zugriff sowie vor allen unsachgemäßen Formen der Verarbeitung zu schützen.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die eine Inspektion durchführen, stellen die Berichte und Meldungen lediglich den nach der Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 bestellten Inspektoren zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Artikel 19

Datenverarbeitungssysteme

(1)   Die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur verwendeten Datenverarbeitungssysteme erfüllen die Mindestsicherheitsanforderungen gemäß Anhang XII Teil A.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Hauptcomputersysteme den Kriterien in Anhang XII Teil B genügen.

(3)   Die https-Protokolle werden für die Übermittlung der Daten gemäß der Regelung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verwendet. Bei der Übermittlung solcher Daten finden die einschlägigen Verschlüsselungsprotokolle Anwendung, um Vertraulichkeit und Authentizität zu gewährleisten.

(4)   Die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten erfolgt über ein flexibles System mit Benutzerkennung und Kennwort. Die einzelnen Benutzer haben nur Zugriff auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten.

(5)   Die technischen Standards für den Austausch elektronischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur können in Absprache zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur festgelegt werden.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2000 wird aufgehoben.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 128 vom 29.5.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.


ANHANG I

AUFZEICHNUNG DER FÄNGE

A.   Logbucheinträge

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Angaben über die Einfahrt in den Regelungsbereich

Datum

DA

O

Detail Tätigkeit; Datum der Einfahrt in den Regelungsbereich

Uhrzeit der Einfahrt

TI

O

Detail Tätigkeit; Uhrzeit der Einfahrt in den Regelungsbereich

Ort

 

 

Detail Tätigkeit; Position bei Einfahrt in den Regelungsbereich

Breitengrad

LA

O

Position zum Zeitpunkt der Einfahrt

Längengrad

LO

O

Position zum Zeitpunkt der Einfahrt

Menge an Bord

OB

 

Detail Tätigkeit; Mengen der Arten an Bord

Name Art (1)

 

O

FAO-Artencode für in Anhang II aufgeführte Arten

Menge (1)

 

O

Lebendgewicht in kg

Fänge je Hol oder Fangeinsatz

Fangplatz

 

 

Detail Tätigkeit; Position

Breite

LA

O (2)

Position bei Beginn des Fangeinsatzes

Länge

LO

O (2)

Position bei Beginn des Fangeinsatzes

Zeit

TI

O (2)

Detail Tätigkeit; Uhrzeit des Beginns des Fangeinsatzes

Fang

CA

 

Detail Tätigkeit; Angabe der pro Fangeinsatz an Bord behaltenen Mengen nach Arten

Art (1)

 

O (2)

FAO-Artencode für in Anhang II aufgeführte Arten

Menge (1)

 

O (2)

Lebendgewicht in kg

Fangtiefe

FD

O (3)

Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem tiefsten Punkt des Fanggeräts (in Metern)

Tägliche Angaben

Gesamtzahl der Hols/Fangeinsätze pro Tag

FO

O (4)

Detail Tätigkeit; Zahl der Fangeinsätze innerhalb von 24 Stunden

Rückwürfe

RJ

 

Detail Tätigkeit; gefangene und zurückgeworfenen Mengen nach Arten

Art

 

O

FAO-Artencode

Menge

 

O

Lebendgewicht in kg

Gesamtfang

CC

 

Detail Tätigkeit; geschätzter Gesamtfang nach Arten seit Einfahrt in den Regelungsbereich

Art (1)

 

O

FAO-Artencode für in Anhang II aufgeführte Arten

Menge (1)

 

O

Lebendgewicht in kg

Angaben zu Umladungen

Datum

DA

O

Detail Tätigkeit; Datum der jeweiligen Umladung

Umladungen

KG

 

Detail Tätigkeit; Menge der im Regelungsbereich aufgenommenen oder abgegebenen Fänge nach Arten

Art (1)

 

O

FAO-Artencode für in Anhang II aufgeführte Arten

Menge (1)

 

O

Lebendgewicht in kg

Umgeladen auf

TT

O

Detail Schiffsregistrierung; Rufzeichen des Empfängerschiffes

Umgeladen von

TF

O

Detail Schiffsregistrierung; Rufzeichen des abgebenden Schiffes

Angaben zur Übermittlung

Datum

DA

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung der Meldung

Zeit

TI

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung der Meldung (UTC)

Art der Übermittlung

TU

O (4)

Detail Meldung; Name der Funkstation, die die Meldung überträgt

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung

Angaben zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich

Zeit

TI

O

Detail Tätigkeit; Uhrzeit der Ausfahrt (UTC)

Datum

DA

O

Detail Tätigkeit; Datum der Ausfahrt

Position

 

 

Detail Tätigkeit; Position bei Ausfahrt aus dem Regelungsbereich

Breitengrad

LA

O

Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt

Längengrad

LO

O

Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt

Gesamtfang an Bord

OB

 

Detail Tätigkeit; Gesamtfang an Bord nach Arten

Art (1)

 

O

FAO-Artencode für in Anhang II aufgeführte Arten

Menge (1)

 

O

Lebendgewicht in kg

Name und Unterschrift des Kapitäns

MA

O

 

B.   Produktionslogbucheinträge

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

1.   Schiff  (5)

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen

Name des Schiffs

NA

F

Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiffsregistrierung; Nummer des Schiffs der Vertragspartei, ausgedrückt als 3-Alpha-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl

Externe Registriernummer des Schiffes

XR

F

Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder – sofern diese Kennziffer fehlt – IMO-Nummer

2.   Produktionsangaben

Datum

DA

O

Detail Tätigkeit; Datum der Erzeugung

Erzeugte Menge

QP

 

Detail Tätigkeit; produzierte Menge nach Arten/Tag

Name der Art

 

O

FAO-Artencode

Menge

 

O

Produktgesamtgewicht in kg

Aufmachungsform

 

O

Code Aufmachungsform (Anhang XI Teil E)

Menge

 

O

Produktgewicht (kg)

Code Aufmachungsform und Produktgewicht: nach Bedarf so viele Kombinationen wie nötig verwenden, um alle Produkte zu erfassen

Gesamterzeugung in dem Zeitraum

AP

 

Detail Tätigkeit; Gesamtproduktion nach Arten seit Einfahrt in den Regelungsbereich

Name der Art

 

O

FAO-Artencode

Menge

 

O

Produktgesamtgewicht in kg

Aufmachungsform

 

O

Code Aufmachungsform (Anhang XI Teil E)

Menge

 

O

Produktgewicht in Kilogramm

Code Aufmachungsform und Produktgewicht: nach Bedarf so viele Kombinationen wie nötig verwenden, um alle Produkte zu erfassen

3.   Verpackungsangaben

Name der Art

SN

F

Detail Tätigkeit; FAO-Artencode

Produktcode

PR

F

Detail Tätigkeit; Produktcode Anhang XI Teil E

Art der Verpackung

TY

F

Detail Tätigkeit; Art der Verpackung Anhang XI Teil F

Gewichtseinheit

NE

F

Detail Tätigkeit; Nettoproduktgewicht in kg

Stückzahl

NU

F

Detail Tätigkeit; Zahl der verpackten Einheiten

4.

Name und Anschrift des Kapitäns

MA

O

 

C.   Stauplan

(1)

Die verarbeiteten Fänge müssen derart gelagert und gekennzeichnet werden, dass dieselben Arten, Produktkategorien und Mengen bei Lagerung an verschiedenen Plätzen im Laderaum identifiziert werden können.

(2)

Der Lagerort der Produkte und die Mengen der Produkte an Bord in Kilogramm müssen aus dem Stauplan ersichtlich sein.

(3)

Der Stauplan muss täglich für den vorhergehenden Tag, der um 00.00 Uhr (UTC) beginnt und um 24.00 Uhr (UTC) endet, aktualisiert werden.


(1)  Alle Arten, von denen mehr als 50 kg gefangen werden, müssen gemeldet werden.

(2)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Fischereifahrzeuge diese Information täglich oder je Hol bzw. Fangeinsatz oder beides übermittelt.

(3)  Obligatorisch, wenn aufgrund spezifischer Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich.

(4)  Nur vorgeschrieben bei Inanspruchnahme einer Funkstation.

(5)  Zusätzlich zu dem Rufzeichen ist noch eine weitere Angabe zur Identifizierung des Schiffes vorgeschrieben.


ANHANG II

LISTE DER ARTEN

FAO-3-

Alpha-Code

Gebräuchliche deutsche Bezeichnung

Wissenschaftlicher Name

ALF

Schleimköpfe

Beryx spp.

ALC

Glattkopf

Alepocephalus bairdii

ANT

Blauhecht

Antimora rostrata

API

Katzenhaie

Apristurus spp.

ARG

Goldlachse

Argentina spp.

BLI

Blauleng

Molva dypterygia

BRF

Blaumaul

Helicolenus dactylopterus

BSF

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

BSH

Blauhai

Prionace glauca

BSK

Riesenhai

Cetorhinus maximus

BSS

Wolfsbarsch

Dicentrarchus labrax

CAP

Lodde

Mallotus villosus

CAS

Gefleckter Katfisch

Anarhichas minor

CAT

Katfische

Anarhichas spp.

CFB

Schwarzer Fabricius-Dornhai

Centroscyllium fabricii

CMO

Seeratte

Chimaera monstrosa

COD

Kabeljau

Gadus morhua

COE

Meeraal

Conger conger

CYO

Portugiesenhai

Centroscymnus coelolepis

CYH

Kleine Tiefenseeratte

Hydrolagus mirabilis

CYP

Langnasen-Dornhai

Centroscymnus crepidater

DCA

Schnabeldornhai

Deania calceus

ELP

Wolfsfisch

Lycodes esmarkii

EPI

Teleskop-Kardinalfisch

Epigonus telescopus

FOR

Mittelmeer-Gabeldorsch

Phycis phycis

GAM

Maus-Katzenhai

Galeus murinus

GHL

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

GFB

Gabeldorsch

Phycis blennoides

GSK

Eishai

Somniosus microcephalus

GUP

Rauer Schlingerhai

Centrophorus granulosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centrophorus squamosus

HAD

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

HAL

Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

HER

Hering

Clupea harengus

HOM

Stöcker

Trachurus trachurus

HPR

Mittelmeer-Kaiserbarsch

Hoplostethus mediterraneus

HXC

Kragenhai

Chlamydoselachus anguineus

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja nidarosiensus

KCD

Königskrabbe

Paralithodes camtschaticus

KEF

Rote Tiefseekrabbe

Chacon (Geyron) affinis

LIN

Leng

Molva molva

LUM

Seehase

Cyclopterus lumpus

MAC

Makrele

Scomber scombrus

MOR

Tiefseedorsche

Moridae

ORY

Atlantischer Sägebauch

Hoplosthethus atlanticus

OXN

Segelflossen-Meersau

Oxynotus paradoxus

PHO

Rissos Glattkopf

Alepocephalus rostratus

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

PLE

Scholle

Pleuronectes platessa

POC

Polardorsch

Boreogadus saida

POK

Seelachs

Pollachius virens

PRA

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

REB

Tiefenbarsch

Sebastes mentella

RED

Rotbarsche

Sebastes spp.

REG

Goldbarsch

Sebastes marinus

RHG

Nordatlantik-Grenadier

Macrourus berglax

RIB

Atlantischer Tiefseedorsch

Mora moro

RNG

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

SBL

Grauhai

Hexanchus griseus

SBR

Nordische Meerbrasse

Pagellus bogaraveo

SCK

Schokoladenhai

Dalatias licha

SFS

Degenfisch

Lepidopus caudatus

SHL

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus princeps

SHL

Kleiner Schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

SHO

Fleckhai

Galeus melastomus

RCT

Atlantische Rüsselchimäre

Rhinochimaera atlantica

RJG

Eisrochen

Raja hyperborea

RJY

Fyllasrochen

Raja fyllae

SFV

Kleiner Rotbarsch

Sebastes viviparus

SKA

Rochen

Raja spp.

SKH

Haie

Selachimorpha

SYR

Messerzahnhai

Scymnodon ringens

TJX

Drachenkopf

Trachyscorpia cristulata

USK

Lumb

Brosme brosme

WHB

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

WRF

Wrackbarsch

Polyprion americanus


ANHANG III

MELDUNG VON FÄNGEN, UMLADUNGEN UND POSITIONEN

1)   Meldung „FANG BEI DER EINFAHRT“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger, „XNE“ für NEAFC

Seriennummer

SQ

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art Meldung, „COE“ für Meldung „Fang bei der Einfahrt“

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs

Fangreisenummer

TN

F

Detail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Name des Schiffs

NA

F

Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

EU-Flottenregisternummer (CFR)

IR

F

Detail Schiffsregistrierung. Einmalige Nummer des Schiffs der Vertragspartei als Mitgliedstaats-Alpha-3-ISO-Code, gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen).

Externe Kennnummer

XR

F

Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder – sofern diese Kennziffer fehlt – IMO-Nummer

Breitengrad

LA

O

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Längengrad

LO

O

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Menge an Bord

OB

 

Detail Tätigkeit; Mengen an Bord, aufgeschlüsselt nach Arten, nach Bedarf kombiniert

Arten

 

O

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

O

Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg gerundet

Datum

DA

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Zeit

TI

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung


2)   Meldung „FANG“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger, „XNE“ für NEAFC

Seriennummer

SQ

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; „CAT“ für die Fangmeldung

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs

Fangreisenummer

TN

F

Detail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Name des Schiffs

NA

F

Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

EU-Flottenregisternummer (CFR)

IR

F

Detail Schiffsregistrierung; einmalige Nummer des Schiffs der Vertragspartei als Mitgliedstaat-Alpha-3-ISO-Code, gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen).

Externe Kennnummer

XR

F

Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder – sofern diese Kennziffer fehlt – IMO-Nummer

Breitengrad

LA

O (1)

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Längengrad

LO

O (1)

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Wochenfang

CA

 

Detail Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich (2) oder seit der letzten „Fang“-Meldung an Bord behaltener Gesamtfang nach Arten, nach Bedarf kombiniert

Arten

 

O

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

O

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Fangtage

DF

O

Detail Tätigkeit; Anzahl der Fangtage im Regelungsbereich seit Beginn des Fischfangs oder der letzten „Fang“-Meldung

Datum

DA

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Zeit

TI

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung


3)   Meldung „FANG BEI DER AUSFAHRT“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger, „XNE“ für NEAFC

Seriennummer

SQ

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; „COX“ für Meldung „Fang bei der Ausfahrt“

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs

Fangreisenummer

TN

F

Detail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Name des Schiffs

NA

F

Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

EU-Flottenregisternummer (CFR)

IR

F

Detail Schiffsregistrierung; einmalige Nummer des Schiffs der Vertragspartei als Mitgliedstaats-Alpha-3-ISO-Code, gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen).

Externe Kennnummer

XR

F

Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder – sofern diese Kennziffer fehlt – IMO-Nummer

Breite

LA

O (3)

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Länge

LO

O (3)

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Wochenfang

CA

 

Detail Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich (4) oder seit der letzten „Fang“-Meldung an Bord behaltener Gesamtfang nach Arten, nach Bedarf kombiniert

Arten

 

O

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

O

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Fangtage

DF

O

Detail Tätigkeit; Anzahl der Fangtage im Regelungsbereich seit Beginn des Fischfangs oder der letzten „Fang“-Meldung

Datum

DA

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Zeit

TI

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung


4)   Meldung „UMLADUNG“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger, „XNE“ für NEAFC

Seriennummer

SQ

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; „TRA“ für die Meldung Umladung

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs

Fangreisenummer

TN

F

Detail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Name des Schiffs

NA

F

Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

EU-Flottenregisternummer der EU (CFR)

IR

F

Detail Schiffsregistrierung; einmalige Nummer des Schiffs der Vertragspartei als Mitgliedstaats-Alpha-3-ISO-Code, gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen).

Externe Kennnummer

XR

F

Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder – sofern diese Kennziffer fehlt – IMO-Nummer

Aufgenommene oder abgegebene Menge

KG

 

Menge der im Regelungsbereich aufgenommenen oder abgegebenen Fänge, paarweise Aufschlüsselung nach Arten

Arten

 

O

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

O

Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg gerundet

Umgeladen auf

TT

O (5)

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Empfängerschiffs

Umgeladen von

TF

O (5)

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Geberschiffs

Breitengrad

LA

O (6)

Detail Tätigkeit; geschätzter Breitengrad zum Zeitpunkt der geplanten Umladung

Längengrad

LO

O (6)

Detail Tätigkeit; geschätzter Längengrad zum Zeitpunkt der geplanten Umladung

Veranschlagtes Datum

PD

O (6)

Detail Tätigkeit; geschätztes Datum UTC der geplanten Umladung (JJJJMMTT)

Veranschlagte Uhrzeit

PT

O (6)

Detail Tätigkeit; geschätzte Uhrzeit UTC der geplanten Umladung (SSMM)

Datum

DA

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Zeit

TI

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung


5)   Übertragung/Meldung „POSITION“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger; „XNE“ für NEAFC

Seriennummer

SQ

O (7)

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM (8)

O

Detail Meldung; Art der Meldung, „POS“ für die Positionsmeldung/-übertragung via VMS oder bei defektem Satellitenortungsgerät auch auf anderem Weg

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs

Fangreisenummer

TN

F

Detail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Name des Schiffs

NA

F

Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

EU-Flottenregisternummer (CFR)

IR

F

Detail Schiffsregistrierung; einmalige Nummer des Schiffs der Vertragspartei als Mitgliedstaats-Alpha-3-ISO-Code, gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen).

Externe Kennnummer

XR

F

Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder – sofern diese Kennziffer fehlt – IMO-Nummer

Breitengrad

LA

O (9)

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Längengrad

LO

O (9)

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Breitengrad (dezimal)

LT

O (10)

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Längengrad (dezimal)

LG

O (10)

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Geschwindigkeit

SP

O

Detail Tätigkeit; Geschwindigkeit des Schiffs

Kurs

CO

O

Detail Tätigkeit; Kurs des Schiffs

Flaggenstaat

FS

M (11)

Detail Tätigkeit; Flaggenstaat des Schiffes

Datum

DA

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Zeit

TI

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung


6)   Meldung „Anlande-HAFEN“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger, „XNE“ für NEAFC

Seriennummer

SQ

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art Meldung „POR“

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs

Fangreisenummer

TN

F

Detail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Name des Schiffs

NA

F

Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffs

EU-Flottenregisternummer (CFR)

IR

F

Detail Schiffsregistrierung; einmalige Nummer des Schiffs der Vertragspartei – Alpha-3-ISO-Code, gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen).

Externe Kennnummer

XR

F

Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder – sofern diese Kennziffer fehlt – IMO-Nummer

Breitengrad

LA

O (12)

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Längengrad

LO

O (12)

Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übermittlung

Küstenstaat

CS

O

Detail Tätigkeit; Küstenstaat des Anlandehafens

Name des Hafens

PO

O

Detail Tätigkeit; Name des Anlandehafens

Veranschlagtes Datum

PD

O

Detail Tätigkeit; geschätztes Datum UTC, an dem der Kapitän plant, im Hafen zu sein (JJJJMMTT)

Veranschlagte Uhrzeit

PT

O

Detail Tätigkeit; geschätzte Uhrzeit UTC, zu der der Kapitän plant, im Hafen zu sein (SSMM)

Anzulandende Menge

KG

O

Detail Tätigkeit; im Hafen anzulandende Menge, aufgeschlüsselt nach Arten, nach Bedarf kombiniert

Arten

 

 

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

 

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Menge an Bord

OB

O

Detail Tätigkeit; Mengen an Bord, aufgeschlüsselt nach Arten, nach Bedarf kombiniert

Arten

 

 

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

 

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Datum

DA

O

Detail Meldung; Datum UTC der Übermittlung

Zeit

TI

O

Detail Meldung; Uhrzeit UTC der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung


7)   Meldung „STORNO“

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Von

FR

O

Name des Absenders

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger, „XNE“ für NEAFC

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art Meldung, „CAN“ (13) für die Stornierungsmeldung

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs

Stornierte Meldung

CR

O

Detail Meldung; Aufzeichnungsnummer der zu stornierenden Meldung

Jahr der stornierten Meldung

YR

O

Detail Meldung; Jahr der zu stornierenden Meldung

Datum

DA

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Zeit

TI

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung


(1)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010.

(2)  D. h. die erste „Meldung FANG“ während der laufenden Fangreise im Regelungsbereich.

(3)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage gemäß Artikel 11der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010.

(4)  D. h. die erste Fangmeldung im Regelungsbereich während der laufenden Fangreise.

(5)  Je nach Fall

(6)  Fakultativ für Berichte, die vom Empfängerschiff nach der Umladung verschickt werden.

(7)  Fakultativ bei VMS-Meldung.

(8)  

 

Art der Meldung ist „ENT“ für die erste VMS-Meldung aus dem Regelungsbereich, die vom Fischereiüberwachungszentrum der Vertragspartei aufgezeichnet wird.

 

Art der Meldung ist „EXI“ für die erste VMS-Meldung außerhalb des Regelungsbereichs, die vom Fischereiüberwachungszentrum der Vertragspartei aufgezeichnet wird; die Detail des Längen- bzw. des Breitengrads ist bei dieser Art Meldung fakultativ.

 

Art der Meldung ist „MAN“ für Meldungen von Fischereifahrzeugen, deren Satellitenüberwachungsanlage defekt ist, entsprechend Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011.

(9)  Obligatorisch bei manueller Meldung.

(10)  Obligatorisch bei VMS-Meldung.

(11)  Obligatorisch; ausschließlich für Übertragungen zwischen dem NEAFC-Sekretariat und den FÜZ.

(12)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(13)  Eine Stornierungsmeldung kann nicht dazu dienen, eine erfolgte Stornierungsmeldung wiederum zu stornieren.


ANHANG IV

INSPEKTORENAUSWEIS UND INSPEKTIONSZEICHEN

A.   Inspektorenausweis

Image

Image

Der Ausweis muss 10 × 7 cm groß sein und kann in Plastik eingeschweißt werden.

Die Farben des NEAFC-Inspektionswimpels sind in Anhang VI Abschnitt B angegeben.

Die Ausweisnummer setzt sich aus dem 3-Alpha-Ländercode und der vierstelligen Serien-nummer der Vertragspartei zusammen.

B.   NEAFC-Inspektionswimpel

1.

Zwei Wimpel, direkt übereinander, sind tagsüber bei normaler Sicht aufzuziehen.

Image

Der Abstand zwischen den Wimpeln darf höchstens einen Meter betragen.

Image

2.

Die Boote zum Übersetzen müssen ebenfalls einen Inspektionswimpel tragen. Dieser Wimpel darf halb so groß sein. Er darf auf der Schiffswand oder sonstigen Seiten des Bootes aufgemalt sein. In diesem Fall können die schwarzen Buchstaben „NE“ weggelassen werden.


ANHANG V

MELDUNG VON INSPEKTIONS- UND ÜBERWACHUNGSTÄTIGKEITEN

A.   Meldung der Ankunft eines Inspektions-/Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger, „XNE“ für NEAFC

Von

FR

O

Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei

Aufzeichnungsnummer

RN

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art Meldung; „SEN“ für die Meldung der Ankunft eines Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich

Aufzeichnungsdatum

RD

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Aufzeichnungszeit

RT

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Überwachungsmittel

MI

O

Detail Überwachung; „VES“ für Schiff, „AIR“ für Flugzeug, „HEL“ für Hubschrauber

Rufzeichen

RC

O

Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs

ID bestellter Inspektoren

AI

O

Detail Überwachung; Ausweisnummer, erforderlichenfalls wiederholt

Datum

DA

O

Detail Überwachung; Datum der Ankunft (1)

Zeit

TI

O

Detail Überwachung; Uhrzeit der Ankunft (1)

Breitengrad

LA

O

Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ankunft (1)

Längengrad

LO

O

Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ankunft (1)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; kennzeichnet Ende der Aufzeichnung


B.   Meldung der Verlassens des Regelungsbereichs durch das Inspektions-/Überwachungsfahr-/-flugzeug

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger, „XNE“ für NEAFC

Von

FR

O

Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei

Aufzeichnungsnummer

RN

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art Meldung; „SEX“ für die Meldung des Verlassens des Regelungsbereichs durch ein Überwachungsfahr- oder -flugzeug

Aufzeichnungsdatum

RD

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Aufzeichnungszeit

RT

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Überwachungsmittel

MI

O

Detail Überwachung; „VES“ für Schiff, „AIR“ für Flugzeug, „HEL“ für Hubschrauber

Rufzeichen

RC

O

Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr-/-flugzeugs

Datum

DA

O

Detail Überwachung; Datum des Verlassens des Regelungsbereichs (2)

Zeit

TI

O

Detail Überwachung; Uhrzeit des Verlassens des Regelungsbereichs (2)

Breitengrad

LA

O

Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt des Verlassens des Regelungsbereichs (2)

Längengrad

LO

O

Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt des Verlassens des Regelungsbereichs (2)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; kennzeichnet Ende der Aufzeichnung


(1)  Schätzung, wenn die Meldung vor Ankunft des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs übermittelt wird.

(2)  Identisch mit der Schätzung beim Detail Überwachung in der Meldung SEN, wenn die Meldung storniert wird.


ANHANG VI

SICHTUNGSMELDUNGEN UND ÜBERWACHUNGSBERICHTE

A.   Sichtungsmeldung NEAFC

Datenfeld

Code

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger, „XNE“ für NEAFC

Von

FR

O

Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Partei (Vertragspartei)

Aufzeichnungsnummer

RN

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art Meldung; „OBS“ für Überwachungsmeldung

Rufzeichen

RC

O

Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs

Aufzeichnungsdatum

RD

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Aufzeichnungszeit

RT

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Laufende Überwachungsnummer

OS

O

Detail Überwachung; laufende Einsatznummer

Datum

DA

O

Detail Überwachung; Datum der Schiffssichtung

Zeit

TI

O

Detail Überwachung; Uhrzeit der Schiffssichtung

Breitengrad

LA

O

Detail Überwachung; Breitengrad der Schiffssichtung

Längengrad

LO

O

Detail Überwachung; Längengrad der Schiffssichtung

Objektidentifizierung

OI

O

Detail Schiffsregistrierung; Rufzeichen des gesichteten Schiffes

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder – sofern diese Kennziffer fehlt – IMO-Nummer

Name des Schiffs

NA

F

Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Flaggenstaat

FS

O

Detail Schiffsregistrierung; Flaggenstaat des gesichteten Schiffes

Schiffstyp

TP

F

Schiffsmerkmale; Typ des gesichteten Schiffes

Geschwindigkeit

SP

F

Detail Überwachung; Geschwindigkeit des gesichteten Schiffes

Kurs

CO

F

Detail Überwachung; Kurs des gesichteten Schiffs

Tätigkeit

AC

O

Detail Überwachung; Tätigkeit des gesichteten Schiffes – Anhang XI Abschnitt B

Lichtbild

PH

O

Detail Überwachung; wurde das gesichtete Schiff fotografiert? „J“ oder „N“

Bemerkungen

MS

F

Detail Überwachung; kann frei formuliert werden; Abschluss der Meldung

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

Als tatsächlich identifiziert gilt nur ein Schiff, dessen Rufzeichen oder externe Kennziffer zu lesen ist.

Ist eine solche Identifizierung nicht möglich, sind die Gründe hierfür unter „Bemerkungen“ anzugeben.

B.   Überwachungsbericht NEAFC

VERTRAGSPARTEI

INSPEKTIONSSCHIFF:

TYP …

RUFZEICHEN: …

NEAFC-NUMMER …

INSPEKTOREN:

NAME …

NEAFC-NUMMER …

NAME …

NEAFC-NUMMER …

A.   KONTROLLEINSATZ

A1

ANKUNFT IM REGELUNGSBEREICH:

DATUM …

ZEIT …

UTC

BREITENGRAD …

LÄNGENGRAD …

A2

VERLASSEN DES REGELUNGSBEREICHS:

DATUM …

ZEIT …

UTC

BREITENGRAD …

LÄNGENGRAD …

A3

GERÄT ZUR POSITIONSBESTIMMUNG: …

B.   BEOBACHTUNGEN

B1

B2

B3

B4

B5

B6

B7

B8

B9

B10

B11

B12

Nr.

Datum

Zeit UTC

Position

Gesichtetes Schiff (1)

Internationales Rufzeichen Externe Kennzeichen

Flaggenstaat

Kurs/Geschwindigkeit

Schiffstyp

Tätigkeit

Foto Nr.o

Verstoß oder Beobachtung

Breite

Länge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Unterschrift des/der bevollmächtigten Inspektors/Inspektoren …

Unterschrift …


(1)  Identifizierung (Name/Nummer)


ANHANG VII

NEAFC-INSPEKTIONSBERICHT

VERTRAGSPARTEI:

 

INSPEKTIONSSCHIFF:

NAME

REGISTRIERNUMMER

RUFZEICHEN

NEAFC-NUMMER

INSPEKTOREN:

NAME

NEAFC-NUMMER

NAME

NEAFC-NUMMER

TEIL A.   ANGABEN ZUM INSPIZIERTEN SCHIFF

A.1.1.

IMO-Nummer …

A.1.2.

Internationales Rufzeichen …

A.1.3.

Name des Schiffs …

A.2.

Externe Kennnummer …

A.3.

Schiffstyp …

A.4.

Vom Kapitän des Inspektionsschiffs festgestellte Position

DATUM …

ZEIT … UTC

Breitengrad … Längengrad …

A.5.

Gerät zur Positionsbestimmung

A.6.

Flaggenstaat …

A.7.

Name und Anschrift des Kapitäns …

A.8.

Schiffstätigkeit …

A.9.

Vom Kapitän des inspizierten Schiffes festgestellte Position

DATUM …

ZEIT … UTC

Breitengrad … Längengrad …

A.10.

Gerät zur Positionsbestimmung

Etwaige Bemerkungen der Inspektoren: …

… Namenskürzel: …

TEIL B.   ÜBERPRÜFUNG  (1)

B.1.

Schiffsdokumente

Geprüft: J/N

B.1.1.

Genehmigung zur Fischerei im NEAFC-Regelungsbereich:

J/N

B.1.2.

Genehmigung zum Fang folgender quotengebundener Arten: …

 

B.1.3.

Gegebenenfalls

J/N

bescheinigte Zeichnung oder Beschreibung des Fischraums an Bord:

J/N

B.1.4.

Gegebenenfalls

J/N

bescheinigte Zeichnung oder Beschreibung der Kühlwassertanks an Bord:

J/N

B.1.5.

Gegebenenfalls

J/N

bescheinigte Eichtabelle der Kühlwassertanks an Bord:

J/N

Etwaige Bemerkungen der Inspektoren:

… Namenskürzel …


B.2.

Schiffsbewegungen / VMS

Geprüft: J/N

B.2.1.

Fangreise

B.2.2.

Meldungen / VMS

 

Ankunft im NEAFC-Regelungsbereich

Vorige Position mitgeteilt

VMS-Transponder installiert?

J/N

VMS-System einsatzbereit?

J/N

Datum

 

 

Wurden Berichte übermittelt?

J/N – wenn ja, folgende Angaben:

Zeit

 

 

a)

Meldung „Fang bei der Einfahrt“

Datum: …

Länge

 

 

b)

Wöchentl. Fangmeldung

Datum: …

Breite

 

 

c)

Umladung

Datum: …

Tage im NEAFC- Regelungsbereich

 

d)

Letzte manuelle Positionsmeldung

Datum: …

e)

Meldung „Fang bei der Ausfahrt“

Datum: …

B.3.   Erfassung des Fischereiaufwands und der Fänge

B.3.1.

Fischereilogbuch

Geprüft: J/N

B.3.1.1.

Alle Eintragungen in Übereinstimmung mit Artikel 9 (2):

J/N

B.3.1.1.1.

Falls nein, die unzureichenden oder fehlenden Eintragungen angeben:

 

a)

Logbuch ohne durchnummerierte Seiten;

b)

verwendetes Fanggerät;

c)

Eintragung der Fänge nach Arten und insgesamt;

d)

Fanggebiete/Ortsangabe;

e)

ggf.

J/N

Umladungen;

f)

ggf.

J/N

Übermittlung von Hailberichten;

g)

Bestätigung der Aufzeichnungen durch den Kapitän.

h)

sonstige: …


B.3.2

Produktionslogbuch und Stauplan

Geprüft: J/N

B.3.2.1.

Sind Produktionslogbuch und Stauplan vorgeschrieben?

J/N

B.3.2.2.

Produktionslogbuch liegt vor:

J/N

Falls nein, weiter zu Nummer 3.2.4

B.3.2.3.

Falls ja, Angaben:

VOLLSTÄNDIG/UNVOLLSTÄNDIG

B.3.2.3.1.

Falls nein, fehlende Information:

 

a)

Fänge an Bord, ausgedrückt in Fanggewicht nach Arten und kommerzieller Aufmachung;

b)

Umrechnungsfaktoren für jede Aufmachung;

c)

Bestätigung der Aufzeichnungen durch den Kapitän.

d)

sonstige: …

B.3.2.4.

Ein Stauplan wird geführt:

J/N

B.3.2.5.

Falls ja, Angaben:

VOLLSTÄNDIG/UNVOLLSTÄNDIG

B.3.2.5.1.

Falls nein, fehlende Information:

 

a)

Die Fänge sind nicht wie im Plan angegeben nach Arten und kommerzieller Aufmachung verstaut;

b)

Fänge im Fischraum nicht nach Arten und kommerzieller Aufmachung gekennzeichnet.

c)

sonstige: …


B.4.

Fänge an Bord

Geprüft: J/N

B.4.1.

Vom Kapitän aufgezeichnete Fänge

Arten

Deklarierte fangmengen an Bord

(in kg Lebendgewicht)

Sofern vorhanden

verarbeitete Mengen

(in kg Verarbeitungsgewicht)

Umrechnungsfaktor

An Bord (3)

Gefangen (4)

Umgeladen (5)

Insgesamt an Bord (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 


B.4.2.

Von den Inspektoren an Bord festgestellte Mengen

Arten

Menge

(in kg Verarbeitungsgewicht)

Volumen-/Dichtefaktor /Umrechnungsfaktor

Berechnete Mengen

(in kg Lebendgewicht)

Differenz % (7)

Beobachtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


B.5.

Fanggerät und Markierungen

Geprüft: J/N

B.5.1.

Art des verwendeten Fanggeräts (Anhang II Anlage2(A) (8)): …

B.5.2.

Art des verwendeten Netzbeiwerks (Anhang II Anlage 2(B) (9)): …

B.5.3.

Stationäres Fanggerät gekennzeichnet:

J/N

Anmerkung: …

B.5.4.

Nicht benutztes Fanggerät sicher verstaut und festgemacht:

J/N

Anmerkungen: …


B.5.5.

Maschenöffnungen des verwendeten Fanggeräts

Geprüft: J/N

B.5.5.1.

Steert (gegebenenfalls einschließlich Tunnel – Probe von 20 Maschen)

Art des Fanggeräts (10)

ZUSTAND: NASS/TROCKEN

MATERIAL: …

Durchschnittliche Breite

Vorgeschriebene Größe

MASCHENÖFFNUNG (BREITE)

In Millimeter

(in mm)

(in mm)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


B.5.5.2.

Scheuerschutz - Proben von … Maschen

Art (12)

ZUSTAND: NASS/TROCKEN

MATERIAL: …

Durchschnittliche Breite

Vorgeschriebene Größe

MASCHENÖFFNUNG (BREITE)

In Millimeter

(in mm)

(in mm)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


B.5.5.3.

Übriges Netz – Probe von 20 Maschen

Art (14)

ZUSTAND: NASS/TROCKEN

MATERIAL: …

Durchschnittliche Breite

Vorgeschriebene Größe

MASCHENÖFFNUNG (BREITE)

In Millimeter

(in mm)

(in mm)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL C.   EVALUIERUNG

C.1.

Fänge im letzten Hol

Geprüft: J/N

PROBENAHME: J/N

Gewicht: … in kg.

SCHÄTZUNG J/N

Arten

FAO-Alpha-Code

Gewicht der Arten

(Lebendgewicht in kg)

Anteil untermaßiger Fische

(in %)

Rückwürfe

(in %)

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

TEIL D.   ZUSAMMENARBEIT

D.1.

:

Grad der Zusammenarbeit als ausreichend erachtet

:

J/N

D.1.1.

:

Falls nicht, Mängel angeben

:

a)

der Inspektor wurde an der Ausübung seiner Pflichten gehindert;

b)

gefälschte oder verhüllte Kennzeichnung oder Registrierung des Fischereifahrzeugs;

c)

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für eine Untersuchung;

d)

Besteigen bzw. Verlassen des Schiffes wurde nicht erleichtert;

e)

es wurde den Inspektoren nicht erlaubt, mit den Behörden der Flaggenvertragspartei und der mit der Prüfung befassten Vertragspartei in Verbindung zu treten;

f)

kein Zugang zu wichtigen Stellen, Brücken und Lagerräumen, zu Fängen (verarbeitet oder nicht), Netzen oder anderen Fanggeräten, Ausrüstungen und maßgeblichen Dokumenten.

Etwaige Bemerkungen der Inspektoren: …

… Namenskürzel: …

TEIL E.   VERSTÖSSE UND BEMERKUNGEN

E.1.

Festgestellte Verstöße

Artikel

NEAFC-Bestimmungen, gegen die verstoßen wurde; Zusammenfassung von Beobachtungen und sachdienlichen Fakten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verschluss-Nummer(n)

Belege, Unterlagen oder Fotografien

 

 

 

 

 

 

 

 

E.2.   Bemerkungen der Inspektoren

_

_

_

_

_

_

Namenskürzel: …

Zeugenaussage: _

_

_

Datum: _ Unterschrift: _

Name: _ Anschrift:_

E.3.   Bemerkungen des Kapitäns

_

_

_

_

_

_

Ich, Kapitän des Schiffs …, bestätige hiermit, heute eine Kopie dieses Berichts sowie Abzüge etwaiger Fotos erhalten zu haben. Meine Unterschrift stellt keine Anerkennung des Inhalts dieses Berichts dar, meine etwaigen eigenen Bemerkungen ausgenommen.

Unterschrift: _ Datum: _

TEIL F.   ERKLÄRUNG DER NEAFC-INSPEKTOREN

Am (Datum) … um (Uhrzeit) … UTC an Bord angekommen.

Datum … und Uhrzeit … UTC des Vonbordgehens

Ggf. Datum … und Uhrzeit … UTC der Beendigung der Inspektion.

Unterschrift des/der bevollmächtigten Inspektors/Inspektoren …

Name(n) des Inspektors/der Inspektoren …


(1)  Bei positivem Ergebnis J, bei negativem Ergebnis N ankreuzen, ansonsten die geforderten Angaben eintragen.

(2)  Artikel 9 der Regelung entspricht Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010.

(3)  Mengen an Bord bei Einfahrt in den NEAFC-Regelungsbereich

(4)  Mengen, die im NEAFC-Regelungsbereich gefangen und an Bord behalten wurden

(5)  Mengen, die im NEAFC-Regelungsbereich geladen (+) oder abgeladen (–) wurden

(6)  Bei Inspektion insgesamt als an Bord befindlich deklarierte Mengen

(7)  Differenz zwischen den von den Inspektoren an Bord festgestellten Mengen und den vom Kapitän als insgesamt an Bord befindlich deklarierten Mengen

(8)  Anhang II Anlage 2(A) der Regelung entspricht Anhang XI Teil C der vorliegenden Verordnung.

(9)  Anhang II Anlage 2(B) der Regelung entspricht Anhang XI Teil D der vorliegenden Verordnung.

(10)  Anhang II Anlage 2(A) ()

(11)  Anhang II Anlage 2(A) der Regelung entspricht Anhang XI Teil C der vorliegenden Verordnung.

(12)  Anhang II Anlage 2(B) ()

(13)  Anhang II Anlage 2(B) der Regelung entspricht Anhang XI Teil D der vorliegenden Verordnung.

(14)  Anhang II Anlage 2(B)


ANHANG VIII

FORMBLÄTTER FÜR HAFENSTAATKONTROLLEN

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ANHANG IX

FORMBLATT FÜR KONTROLLEN

Image

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Image


ANHANG X

DATENAUSTAUSCHFORMAT UND -PROTOKOLLE

A.   Datenaustauschformat

1.

Datenmerkmale gemäß ISO 8859.1

2.

Jede Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

 

ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

 

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

 

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten;

 

Datenpaare werden durch Leertaste getrennt;

 

die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

B.   Datenaustauschprotokolle

Datenaustauschprotokolle für die elektronische Übertragung von Berichten und Meldungen zwischen den Vertragsparteien und dem Sekretariat sind ordnungsgemäß zu prüfen.

C.1   Format für den elektronischen Austausch von Fischereiüberwachungsdaten

Kategorie

Datenelement

Feldcode

Art

Inhalt

Definitionen

Systemdetails Details

Aufzeichnungsbeginn

SR

 

 

Kennzeichnet Beginn der Aufzeichnung

Aufzeichnungsende

ER

 

 

Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung

Rückmeldung

RS

Char*3

Codes

ACK / NAK = Bestätigt / Nicht Bestätigt

Fehlerrückmeldung

RE

Num*3

001 – 999

Codes zur Angabe von Fehlern, die das Betriebszentrum festgestellt hat

Meldung Einzelheiten

Adresse Empfänger

AD

Char*3

ISO-3166 Adresse

Adresse der Stelle, bei der die Meldung eingeht, „XNE“ für NEAFC

Von

FR

Char*3

ISO-3166 Adresse

Adresse der übermittelnden Partei (Vertragspartei)

Art der Meldung

TM

Char*3

Code

Die ersten drei Buchstaben der Meldungsart

Seriennummer

SQ

Num*6

NNNNNN

Laufende Nummer der Aufzeichnung

Aufzeichnungsnummer

RN

Num*6

NNNNNN

Laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

Num*8

JJJJMMTT

Jahr, Monat, Tag

Aufzeichnungszeit

RT

Num*4

SSMM

Stunde und Minuten in UTC

Datum

DA

Num*8

JJJJMMTT

Jahr, Monat, Tag

Zeit

TI

Num*4

SSMM

Stunde und Minuten in UTC

Stornierte Meldung

CR

Num*6

NNNNNN

Nummer der zu stornierenden Meldung

Jahr der zu stornierenden Meldung

YR

Num*4

NNNN

Jahr der zu stornierenden Meldung

Schiff Registrierung Details

Rufzeichen

RC

Char*7

IRCS-Code

Internationales Rufzeichen des Schiffes

Name des Schiffs

NA

Char*30

 

Name des Schiffs

Externe Kennnummer

XR

Char*14

 

Außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder – sofern diese Kennziffer fehlt – IMO-Nummer

Flaggenstaat

FS

Char*3

ISO-3166

Registrierstaat

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

Char*3

ISO-3166

Dem Schiff vom Flaggenstaat bei der Registrierung zugeteilte Nummer

Num*9

+ max. 9N

Hafenname

PO

Char*20

 

Registrierhafen des Schiffes

Schiffseigner

VO

Char*60

 

Name und Anschrift des Schiffseigners

Schiffscharterer

VC

Char*60

 

Name und Anschrift des Charterers

Schiff Schiffsmerkmale Details

Schiffskapazität

VT

Char*2

„OC“/„LC“

„OC“ Osloer Übereinkommen 1947/„LC“ Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen London 1969

Einheit

 

Num*4

Tonnage

Kapazität des Schiffes in Tonnen

Schiffsleistung

VP

Char*2

0-99999

Angabe, ob in „PS“ oder „kW“ ausgedrückt

Einheit

 

Num*5

 

Gesamtleistung der Hauptmaschine

Schiffslänge

VL

Char*2

„OA“/„PP“

„OA“ Länge über alles, „PP“ Länge zwischen den Loten

 

 

Num*3

Länge in Metern

Gesamtlänge des Schiffes in Metern, auf ganze Meter auf- oder abgerundet

Schiffstyp

TP

Char*3

Code

Gemäß Anhang XI Teil A

Fanggerät

GE

Char*3

FAO-Code

Internationale Klassifizierung der Fanggeräte (Anhang XI Teil C)

Fangerlaubnis Details

Ausstellungsdatum

IS

Num*8

JJJJMMTT

Datum der Fanggenehmigung für eine oder mehrere regulierte Arten

Regulierte Bestände

RR

Char*3

FAO-Artencode

FAO-Artencode für den regulierten Bestand

Anfangsdatum

SD

Num*8

JJJJMMTT

Tag, von dem an die Genehmigung/Aussetzung gilt

Enddatum

ED

Num*8

JJJJMMTT

Tag, an dem die Fanggenehmigung für einen regulierten Bestand abläuft

Eingeschränkte Genehmigung

LU

Char*1

 

Mit „J“ oder „N“ angeben, ob eine eingeschränkte Genehmigung vorliegt oder nicht

Gebiet

RA

Char*6

ICES-Code

Verbotente Gebiete

Name der Art

SN

Char*3

FAO-Artencode

Verbotene Arten

Details Tätigkeit

Breitengrad

LA

Char*5

NDDMM *WGS-84)

z. B. //LA/N6235 = 62°35′ Nord

Längengrad

LO

Char*6

E/WDDDMM (WGS-84)

z. B. //LO/W02134 = 21°34′ West

Breitengrad (dezimal)

LT

Char*7

+/-DD.ddd1

Negative Werte bei Breitengraden in der südlichen Hemisphäre1 (WGS84)

Längengrad (dezimal)

LG

Char*8

+/-DDD.ddd1

negative Werte bei Längengraden in der westlichen Hemisphäre1 (WGS84)

Fangreisenummer

TN

Num*3

001-999

Nummer der Fangreise im laufenden Jahr

Fangtage

DF

Num*3

1 – 365

Anzahl der Tage, die das Schiff während seiner Fangreise im Regelungsbereich verbracht hat

Veranschlagtes Datum

PD

Num*8

JJJJMMTT

Geschätztes UTC-Datum für die Zukunft

Veranschlagte Uhrzeit

PT

Num*4

SSMM

Geschätzte UTC-Uhrzeit für die Zukunft

Wochenfang

CA

 

 

Gesamtmenge der an Bord behaltenen Fänge nach Arten, in auf- oder abgerundeten Kilogramm Lebendgewicht, seit Einfahrt in den Regelungsbereich bzw. seit Übermittlung der letzen Fangmeldung während derselben Reise, nach Bedarf kombiniert

Art

 

Char*3

FAO-Artencode

 

Menge

 

Num*7

0-9999999

 

Menge an Bord

OB

 

 

Fangmenge an Bord des Schiffes, aufgeschlüsselt nach Arten, in auf- oder abgerundeten Kilogramm Lebendgewicht, nach Bedarf kombiniert

Art

 

Char*3

FAO-Code

 

Menge

 

Num*7

0-9999999

 

Umgeladene Arten

KG

 

 

Angabe der Mengen, die während des Einsatzes im Regelungsbereich zwischen Schiffen umgeladen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, in auf- oder abgerundeten Kilogramm Lebendgewicht

Art

 

Char*3

FAO-Codes paarweise kombiniert

 

Menge

 

Num*7

0-9999999

 

Umgeladen von

TF

Char*7

IRCS-Code

Internationales Rufzeichen des Geberschiffs

Umgeladen auf

TT

Char*7

IRCS-Code

Internationales Rufzeichen des Empfängerschiffs

Küstenstaat

CS

Char*3

ISO-3166

Küstenstaat

Hafenname

PO

Char*20

 

Name des Hafens

Details Fangmeldung

Fang

CA

 

 

Zusammengesetzte Fänge, die von Fischereifahrzeugen der Vertragspartei angelandet oder umgeladen wurden, aufgeschlüsselt nach den aufgelisteten Arten, in aufgerundeten Tonnen Lebendgewicht, nach Bedarf kombiniert

Art

 

Char*3

FAO-Artencode

 

Menge

 

Num*6

0-9999999

 

Gesamtfang

CC

 

 

Zusammengesetzter Gesamtfang, der von Schiffen der Vertragspartei angelandet oder umgeladen wurde, aufgeschlüsselt nach den aufgelisteten Arten, in aufgerundeten Tonnen Lebendgewicht, nach Bedarf kombiniert

Art

 

Char*3

FAO-Artencode

 

Menge

 

Num*6

0-9999999

 

Gebiet

RA

Char*6

ICES-/NAFO-Codes

Code für das betreffende Fanggebiet

Fischereizone

ZO

Char*3

ISO-3166

Code für die Fischereizone einer Vertragspartei

Jahr und Monat

YM

Num*6

JJJJMM

Jahr und Monat, auf die sich die Aufstellung bezieht

Details Überwachung/Beobachtungen

Breitengrad

LA

Char*5

NDDMM (WGS-84)

z. B. //LA/N6535 = 65°35′ Nord

Längengrad

LO

Char*6

E/WDDDMM (WGS-84)

z. B. //LO/W02134 = 21°34′ West

Geschwindigkeit

SP

Num*3

Knoten * 10

z. B. //SP/105 = 10,5 Knoten

Kurs

CO

Num*3

360°-Einteilung

z. B. //CO/270 = 270°

Tätigkeit

AC

Char*3

Tätigkeitscode

Die ersten drei Buchstaben der Tätigkeit, s. Anhang XI Teil B

Überwachungsmittel

MI

Char*3

NEAFC-Code

„VES“ = Schiff, „AIR“ = Flugzeug, „HEL“ = Hubschrauber

Bestellter Inspektor

AI

Char*7

NEAFC-Code

ISO-3166-Code für die Vertragspartei, gefolgt von einer vierstelligen Zahl, ggf. wiederholt

Beobachtungsnummer

OS

Num*3

0 - 999

Laufende Nummer der Beobachtung während des betreffenden Patrouilleneinsatzes im Regelungsbereich

Datum der Sichtung

DA

Num*8

JJJJMMTT

Tag, an dem das Schiff gesichtet wird

Uhrzeit der Sichtung

TI

Num*4

SSMM

Uhrzeit in UTC, zu der das Schiff gesichtet wird

Objektidentifizierung

OI

Char*7

IRCS-Code

Internationales Rufzeichen des gesichteten Schiffes

Foto

PH

Char*1

 

Wurde ein Foto gemacht? „J“ oder „N“

Text nach Belieben

MS

Char*255

 

freie Anmerkungen

C.2   Feldcodes, die in den Anhängen verwendet werden, aber nicht beim elektronischen Datenaustausch zwischen dem NEAFC-Sekretariat und den Vertragsparteien

Kategorie

Datenelement

Feldcode

Art

Inhalt

Definitionen

Fischereilogbuch

Tägliche Fangmengen

CD

 

 

An Bord befindliche Gesamtfänge nach Art und Zahl der Fangeinsätze während eines Zeitraums von 24 Stunden

Art

 

Char*3

FAO-Artencode

FAO-Artencode für in Anhang II aufgeführte Arten

Menge

 

Num*7

0-9999999

Lebendgewicht in kg

Gesamtzahl der Hols/Fangeinsätze pro Tag

FO

Num*6

0-999999

Zahl der Fangeinsätze (Hols) pro 24 Stunden

Rückwürfe

RJ

 

 

Gefangene und zurückgeworfene Menge je Art

Art

 

Char*3

FAO-Artencode

FAO-Artencode

Menge

 

Num*7

0-9999999

Lebendgewicht in kg

Art der Übermittlung

TU

 

 

Name der Funkstation, die für die Übermittlung der Meldung eingesetzt wird

Name des Kapitäns

MA

Char*30

 

Name des Kapitäns

Produktionslogbuch

Erzeugte Menge

QP

 

 

Erzeugte Menge, nach Art und Tag

Name der Art

 

 

 

FAO-Artencode

Menge

 

 

 

Produktgesamtgewicht in kg

Aufmachungsform

 

 

 

Code Aufmachungsform (Anhang XI Teil E)

Menge

 

 

 

Produktgewicht (kg)

 

 

 

 

Code Aufmachungsform und Produktgewicht: nach Bedarf so viele Kombinationen wie nötig verwenden, um alle Produkte zu erfassen

Gesamterzeugung in dem Zeitraum

AP

 

 

Gesamtproduktion seit Einfahrt in den Regelungsbereich nach Art

Name der Art

 

 

 

FAO-Artencode

Menge

 

 

 

Produktgesamtgewicht in kg

Aufmachungsform

 

 

 

Code Aufmachungsform (Anhang XI Teil E)

Menge

 

 

 

Produktgewicht (kg)

 

 

 

 

Code Aufmachungsform und Produktgewicht: nach Bedarf so viele Kombinationen wie nötig verwenden, um alle Produkte zu erfassen

Produktcode

PR

Char*1

 

Produktcode Anhang XI Teil E

Art der Verpackung

TY

Char*3

 

Art der Verpackung Anhang XI Teil F

Gewichtseinheit

NE

 

 

Produkt-Nettogewicht in kg

Zahl der Einheiten

NU

 

 

Zahl der Einheiten

C.3   In C.1 und C.2 genannte Feldcodes, alphabetisch geordnet

Feldcode

Datenfeld

In Bericht oder Meldung

AC

Tätigkeit

OBS

AD

Adresse Empfänger

Alle

AI

Bestellter Inspektor

SEN

AP

Gesamterzeugung in dem Zeitraum

Produktionslogbuch

CA

Fang

REP, JUR ,CAT, COX, Logbuch

CC

Gesamtfang

REP, JUR, Logbuch

CD

Tägliche Fangmengen

Fischereilogbuch

CO

Kurs

OBS

CR

Stornierte Meldung

CAN

CS

Küstenstaat

POR

DA

Datum

COE, CAT, COX, TRA, POR, POS, ENT, EXI, MAN, SEN, SEX, OBS, Logbuch, Produktionslogbuch, RET

DF

Fangtage

CAT, COX

ED

Enddatum

LIM, AUT

ER

Aufzeichnungsende

Alle

FO

Gesamtzahl der Hols/Fangeinsätze pro Tag

Fischereilogbuch

FR

Von

Alle

FS

Flaggenstaat

NOT, OBS

GE

Fanggerät

NOT, Logbuch

IR

Interne Referenznummer der Vertragspartei

NOT, WIT, LIM, AUT, SUS, COE, CAT, COX, TRA, POR, POS, ENT, EXI, MAN, Logbuch, Produktionslogbuch

IS

Ausstellungsdatum

AUT

KG

Umgeladene Arten

TRA, POR, Logbuch

LA

Breitengrad

COE, CAT, COX, TRA, POR, MAN, SEN, SEX, OBS, Logbuch

LG

Längengrad (dezimal)

POS, ENT

LO

Längengrad

COE, CAT, COX, TRA, POR, MAN, SEN, SEX, OBS, Logbuch

LT

Breitengrad (dezimal)

POS, ENT

LU

Eingeschränkte Genehmigung

NOT

MA

Name des Kapitäns

Logbuch, Produktionslogbuch

MI

Überwachungsmittel

SEN, SEX

MS

Text nach Belieben

OBS

NA

Name des Schiffs

NOT, WIT, LIM, AUT, SUS, COE, CAT, COX, TRA, POR, POS, ENT, EXI, MAN, OBS, Logbuch, Produktionslogbuch

NE

Gewichtseinheit

Produktionslogbuch

NU

Zahl der Einheiten

Produktionslogbuch

OB

Menge an Bord

COE, POR, Logbuch

OI

Objektidentifizierung

OBS

OS

Beobachtungsnummer

OBS

PD

Veranschlagtes Datum

TRA, POR

PH

Foto

OBS

PO

Hafenname

NOT, POR

PR

Produktcode

Produktionslogbuch

PT

Veranschlagte Uhrzeit

TRA, POR

QP

Erzeugte Menge

Produktionslogbuch

RA

Bereich

REP, JUR, LIM, Logbuch

RC

Rufzeichen

Alle

RD

Aufzeichnungsdatum

Alle

RE

Fehlerrückmeldung

RET

RJ

Rückwürfe

Logbuch

RN

Aufzeichnungsnummer

Alle

RR

Regulierte Bestände

AUT, SUS

RS

Empfang

RET

RT

Aufzeichnungszeit

Alle

SD

Anfangsdatum

WIT, LIM, AUT, SUS

SN

Artenname

Produktionslogbuch, LIM

SP

Geschwindigkeit

OBS

SQ

Seriennummer

COE, CAT, COX, TRA, POR, POS, ENT, EXI, MAN

SR

Aufzeichnungsbeginn

Alle

TF

Umgeladen von

TRA, Logbuch

TI

Zeit

Alle

TM

Art der Meldung

Alle, ausgenommen Logbuch und Produktionslogbuch

TN

Fangreisenummer

ENT, COE, CAT, COX, EXI, POS, MAN, TRA, POR, Logbuch

TP

Schiffstyp

NOT, OBS

TT

Umgeladen auf

TRA, Logbuch

TU

Art der Übermittlung

Logbuch

TY

Art der Verpackung

Produktionslogbuch

VC

Schiffscharterer

NOT

VL

Schiffslänge

NOT

VO

Schiffseigner

NOT

VP

Schiffsleistung

NOT

VT

Schiffskapazität

NOT

XR

Externe Kennnummer

NOT, OBS, COE, CAT, COX, TRA, POS, MAN, POR, WIT, AUT, LIM, SUS

YM

Jahr und Monat

REP, JUR

YR

Jahr der stornierten Meldung

CAN

ZO

Fischereizone

JUR

D. 1   Aufbau der Berichte und Meldungen gemäß Anhang III bei Weiterleitung durch die Mitgliedstaaten an das NEAFC-Sekretariat

Die Mitgliedstaaten leiten gegebenenfalls Berichte und Meldungen ihrer Schiffe gemäß den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 mit folgenden Änderungen an das Sekretariat weiter:

als Adresse (AD) wird die Adresse des NEAFC-Sekretariats angegeben (XNE);

die Datenfelder „Aufzeichnungsdatum“ (RD), „Aufzeichnungszeit“ (RT), „Aufzeichnungsnummer“ (RN) und „Absender“ (FR) sind einzufügen.

D. 2   Rückmeldungen

Auf Wunsch einer Vertragspartei schickt das NEAFC-Sekretariat, wenn es eine elektronische Meldung erhält, eine Empfangsbestätigung.

a)

Format der Rückmeldung:

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Detail Meldung; Empfänger, Vertragspartei, von der die Meldung kam

Von

FR

O

Detail Meldung; XNE für NEAFC (Absender der Rückmeldung)

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art Meldung, RET für Rückmeldung

Seriennummer

SQ

F

Detail Erfassung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr, kopiert von der eingegangenen Meldung

Rufzeichen

RC

F

Detail Erfassung; internationales Rufzeichen des Schiffes, kopiert von der eingegangenen Meldung

Empfang

RS

O

Detail Erfassung; Code, mit dem der korrekte Empfang bestätigt wird oder nicht (ACK oder NAK)

Fehlerrückmeldung

RE

F

Detail Erfassung; Ziffern zur Kennzeichnung der Fehlerart; vgl. Tabelle b) für Fehlerrückmeldungen

Nummer des Eintrags

RN

O

Detail Erfassung; Referenznummer der eingegangenen Meldung

Datum

DA

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung der RET-Meldung

Zeit

TI

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung der RET-Meldung

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

b)

Fehlerrückmeldung:

Betreff/Anhang

Fehlerhafte Meldung

Fehlerursache

Folgemaßnahme erforderlich

Akzeptiert

Mitteilung

101

 

Meldung unleserlich

 

102

 

Datenwert oder –größe außerhalb des Normalbereichs

 

104

 

Obligatorische Angaben fehlen

 

105

 

Diese Meldung ist ein Duplikat und hat den Status „nicht bestätigt“ (NAK), weil dies ihrem Status beim vorhergehenden Empfang entspricht.

 

106

 

Unzulässige Datenquelle

 

 

150

Sequenzfehler

 

 

151

Datum / Uhrzeit in der Zukunft

 

 

155

Diese Meldung ist ein Duplikat und hat den Status „bestätigt“ (ACK), weil dies ihrem Status beim vorhergehenden Empfang entspricht.

Anhang I

 

250

Versuch einer wiederholten Notifizierung eines Schiffs

 

 

251

Schiff nicht notifiziert

 

 

252

Art weder AUT noch LIM noch SUS

Anhang III

301

 

Fang vor Fang bei der Einfahrt

 

302

 

Umladung vor Fang bei der Einfahrt

 

303

 

Fang bei der Ausfahrt vor Fang bei der Einfahrt

 

304

 

Keine Positionsmeldung (CAT, TRA, COX)

 

 

350

Positionsmeldung ohne Fang bei der Einfahrt

Anhang VIII

401

 

Überwachung Ausfahrt vor Überwachung Einfahrt

 

 

450

Beobachtung ohne Überwachung bei der Einfahrt

 

 

451

Inspektoren oder Inspektionsschiff nicht gemeldet


ANHANG XI

CODES ZUR VERWENDUNG IN ALLEN MITTEILUNGEN AN DAS NEAFC-SEKRETARIAT

A.   Wichtigste Schiffstypen

FAO-Code

Schiffstyp

BO

Schutzschiff

CO

Ausbildungsschiff

DB

Dredgenfischer — Unterbrochenes Schleppen

DM

Dredgenfischer — Ununterbrochenes Schleppen

DO

Baumkurrenfänger

DOX

Dredgenfischer o. n. A.

FO

Fischtransporter

FX

Fischereifahrzeug o. n. A.

GO

Kiemennetzfänger

HOX

Mutterschiff o. n. A.

HSF

Fabrikmutterschiff

KO

Krankenhausschiff

LH

Handleinenfischer

LL

Langleinenfischer

LO

Leinenfischer

LP

Angelfischereifahrzeug

LT

Schleppangelfischer

MO

Mehrzweckschiff

MSN

Waden-Leinenfischer (Handleine)

MTG

Trawler/Treibnetzfischer

MTS

Trawler/Ringwadenfischer

NB

Senknetzfischer/Begleitschiff

NO

Senknetzfischer

NOX

Senknetzfischer o. n. A.

PO

Pumpen verwendende Fischereifahrzeuge

SN

Wadenfischer, Grundzugnetz

SO

Wadenfischer

SOX

Wadenfischer o. n. A.

SP

Ringwadenfischer

SPE

Ringwadenfischer, europäischer Typ

SPT

Thunfischwadenfänger

TO

Trawler

TOX

Trawler o. n. A.

TS

Trawler, Seitenfänger

TSF

Seitenfänger, Froster

TSW

Seitenfänger, Frischfisch

TT

Trawler, Heckfänger

TTF

Heckfänger, Froster

TTP

Heckfänger, Fabrikschiff

TU

Trawler mit Ausleger

WO

Fallensteller

WOP

Reusenfischer

WOX

Fallensteller o. n. A.

ZO

Fischereiforschungsschiff

DRN

Treibnetzfischer

o. n. A. = ohne nähere Angaben


B.   Hauptbetriebsarten

Alpha-Code

Kategorie

ANC

Ankern

DRI

Treiben

FIS

Fischfang

HAU

Einholen/Ziehen

PRO

Verarbeitung

STE

Fahrt

TRX

Umladen, Be- oder Entladen

OTH

Sonstige (anzugeben)


C.   Hauptfanggeräte

FAO-Alpha-Code

Fanggerät

Umschließungsnetze

PS

Mit Schließleine

PS1

Einschiffwadennetz

PS2

Zweischiffwadennetz

Waden

SSC

Schottisches Wadennetz

Schleppnetze-Grundfischfang

OTB

Grundscherbrettnetz

PTB

Zweischiffgrundschleppnetz

TBN

Grundschleppnetz Kaisergranat

TBS

Grundschleppnetz Garnelen

OTT

Scherbrett-Hosennetz

Schleppnetze – Pelagischer Fischfang

OTM

Pelagisches Scherbrettnetz

PTM

Pelagisches Zweischiffschleppnetz

Kiemen- und Verwickelnetze

GNS

Stationäres Kiemennetz

GND

Treibnetze

GEN

Kiemen- und Verwickelnetze (ohne nähere Angaben)

Fischfallen

FPO

Korbreusen

Haken und Leinen

LHP

Handleinen/Angeln

LHM

Mechanisierte Angelrute

LLS

Stationäre Langleinen

LLD

Treibende Langleinen

LL

Langleine

LTL

Schleppangeln

LX

Leinen und Haken

Erntegeräte

HMP

Fischpumpen


D.   Hauptarten von Netzvorrichtungen und Netzbeiwerk

FAO-3-Alpha-Code

Beiwerk oder Vorrichtung

BSC

Unterseiten-Scheuerschutz

TSC

Oberseiten-Scheuerschutz

SBG

Hievsteert

CPP

Scheuerschutzmanschette

CDL

Steertleine (Codleine)

LST

Teilstropp

RST

Rundstropp

FLP

Flapper

SNT

Siebnetz

SRP

Verstärkungstau

TQT

Torquette

MLT

Mittellasche eines Hosen-Steerts

STL

Lasche

LAR

Laschverstärkung (Bortenleine)

FLT

Schwimmer

EMD

Elektromechanische Vorrichtungen

KTE

Höhenscherbrett

SPG

Trenngitter

SMP

Quadratmaschenblatt

CSS

Eigentlicher Steert

OTH

Sonstige (anzugeben)


E.   Codes Aufmachungsformen

Alpha-3-Code

Aufmachung

Beschreibung

CBF

Kabeljau-Doppelfilet (Escalado)

HEA mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz

CLA

Scheren

Nur Scheren

DWT

ICCAT-Code

Ausgenommen, ohne Kiemen, ohne Teil des Kopfes und ohne Flossen

FIL

Filetiert

HEA + GUT + TLD + ohne Gräten, jeder Fisch ergibt zwei Filets

FIS

Filetiert und enthäutet

FIL + SKI, jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen

FSB

Filetiert, mit Haut und Gräten

Filetiert, mit Haut und Gräten

FSP

Filetiert, enthäutet, mit Stehgräten

Filetiert, Haut entfernt, mit Stehgräten

GHT

Ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

GUH + TLD

GUG

Ausgenommen und ohne Kiemen

Eingeweide und Kiemen entfernt

GUH

Ausgenommen und ohne Kopf

Eingeweide und Kopf entfernt

GUL

Ausgenommen, mit Leber

GUT ohne Entfernen der Leber

GUS

Ausgenommen, ohne Kopf und enthäutet

GUH + SKI

GUT

Ausgenommen

Alle Eingeweide entfernt

HEA

Ohne Kopf

Kopf entfernt

HET

Ohne Kopf und ohne Schwanz

Ohne Kopf und Schwanz

JAP

Japanisch zugeschnitten

Querschnitt – Entfernen aller Teile von Kopf bis Bauch

JAT

Japanisch zugeschnitten und ohne Schwanz

Japanisch zugeschnitten, Schwanz entfernt

LAP

Lappen

Doppelfilet, HEA, mit Haut, Schwanz und Flossen

LVR

Leber

Nur Leber. Bei gemeinsamer Aufmachung (*) den Code LVR-C verwenden

OTH

Andere

Andere Aufmachungen

ROE

Rogen und Fischmilch

Nur Rogen und Fischmilch. Bei gemeinsamer Aufmachung (*) den Code ROE-C verwenden

SAD

Trocken gesalzen

Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz und trocken gesalzen

SAL

Leicht feucht gesalzen

CBF + gesalzen

SGH

gesalzen, ausgenommen, ohne Kopf

GUH + gesalzen

SGT

gesalzen, ausgenommen

GUT + gesalzen

SKI

Enthäutet

Haut entfernt

SUR

Surimi

Surimi

TAL

Schwanz

Nur Schwänze

TAD

Ohne Schwanz

Schwanz entfernt

TNG

Zunge

Nur Zunge. Bei gemeinsamer Aufmachung (*) den Code TNG-C verwenden

TUB

Nur Rümpfe

Nur Rümpfe (Kalmar)

WHL

Ganz

Keine Verarbeitung

WNG

Flügel

Nur Flügel


F.   Art der Verpackung

Code

Art

CRT

Kartons

BOX

Kisten

BGS

Beutel

BLC

Blöcke


ANHANG XII

SICHERE UND VERTRAULICHE VERARBEITUNG ELEKTRONISCHER BERICHTE UND MELDUNGEN

A.

Mindestsicherheitsanforderungen:

a)

Zugang zum System: Das System muss vor dem Eindringen Unbefugter geschützt sein.

b)

Authentizitäts- und Zugriffskontrolle: Befugte Personen haben lediglich Zugriff auf einen bestimmten Datensatz.

c)

Gesicherte Übermittlung: Es wird gewährleistet, dass die Berichte und Meldungen sicher übermittelt werden.

d)

Datenschutz: Es wird gewährleistet, dass alle Berichte und Meldungen über den erforderlichen Zeitraum sicher im System gespeichert sind und nicht manipuliert werden.

e)

Zugriffssicherungen: Sie regeln den Zugriff auf das System (Hardware und Software), die Verwaltung und Wartung des Systems, Sicherung und allgemeine Verwendung des Systems.

B.

Mindestanforderungen an das Computersystem:

a)

Ein strenges Kennwort- und Authentifizierungssystem. Jedem Benutzer des Systems werden eine Benutzerkennung und ein entsprechendes Kennwort zugewiesen. Bei jedem Anmelden muss der Benutzer das korrekte Kennwort eingeben. Auch bei erfolgreicher Anmeldung hat er lediglich Zugriff auf diejenigen Funktionen und Daten, für die er persönlich vorgemerkt ist. Nur ein privilegierter Systemverwalter hat Zugriff auf alle Daten.

b)

Der physische Zugang zum Computersystem wird überwacht.

c)

Kontrolle; selektive Aufzeichnung von Vorgängen zwecks Analyse und Aufdeckung von Sicherheitsverstößen.

d)

Zeitlich beschränkter Zugang; der Zugriff auf das System kann für die einzelnen Benutzer auf bestimmte Tageszeiten oder Wochentage beschränkt werden.

e)

Überwachung des Zugangs über das Endgerät; für jedes Endgerät wird festgelegt, welche Benutzer Zugang haben.