ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.123.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 123

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
9. Mai 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2012 der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 im Hinblick auf den Eintrag zu Thailand in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist ( 1 )

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2012 der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2012-2013

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 395/2012 der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Eröffnung eines Zollkontingents für bestimmte Mengen Industriezucker im Wirtschaftsjahr 2012-2013

32

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2012 der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

33

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 397/2012 der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/2012 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

35

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2012/14/EU der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Methylnonylketon in Anhang I ( 1 )

36

 

*

Richtlinie 2012/15/EU der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Margosa-Extrakt in Anhang I ( 1 )

39

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/248/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/734/EG, 2007/25/EG und 2009/494/EG hinsichtlich der aviären Influenza (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2947)  ( 1 )

42

 

 

2012/249/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2948)  ( 1 )

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 392/2012 DER KOMMISSION

vom 1. März 2012

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.

(2)

Bestimmungen für die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (2) festgelegt.

(3)

Auf Haushaltswäschetrockner entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs der Haushalte in der Europäischen Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein erhebliches Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Haushaltswäschetrocknern.

(4)

Durch diese Verordnung sollten die Richtlinie 95/13/EG aufgehoben und neue Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass das Energieetikett den Lieferanten dynamische Anreize dafür bietet, die Energieeffizienz von Haushaltswäschetrocknern weiter zu verbessern und die Marktumstellung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen.

(5)

Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten sind Gegenstand der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (3). Sie weisen besondere Merkmale auf und sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(6)

Die auf dem Etikett angegebenen Informationen sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (4) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(7)

Diese Verordnung sollte eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Etiketts für Haushaltswäschetrockner, einschließlich gasbeheizten Trocknern, vorgeben.

(8)

Daneben sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen und das Datenblatt für Haushaltswäschetrockner festgelegt werden.

(9)

Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Haushaltswäschetrocknern in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial für solche Geräte bereitzustellen sind.

(10)

Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung dieser Verordnung vorzusehen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(11)

Um die Umstellung von der Richtlinie 95/13/EG auf diese Verordnung zu erleichtern, sollten Haushaltswäschetrockner, die gemäß dieser Verordnung etikettiert sind, als der Richtlinie 95/13/EG entsprechend angesehen werden.

(12)

Die Richtlinie 95/13/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt Anforderungen an die Kennzeichnung von mit Netzstrom betriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern, gasbeheizten Haushaltswäschetrocknern und Einbau-Haushaltswäschetrocknern, einschließlich solcher Geräte, die für einen anderen Gebrauch als im Haushalt verkauft werden, sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu solchen Geräten fest.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten und Haushalts-Wäscheschleudern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzung in einer rotierenden, von erwärmter Luft durchströmten Trommel getrocknet werden, und das hauptsächlich für die Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken ausgelegt ist;

2.

„Einbau-Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet einen Haushaltswäschetrockner, der zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort bestimmt ist und eine Dekorabdeckung erfordert;

3.

„kombinierter Haushalts-Wasch-Trockenautomat“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die sowohl eine Schleuderfunktion als auch die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien — üblicherweise durch Erwärmung und Umwälzung in der Trommel — bietet;

4.

„Haushalts-Wäscheschleuder“ bezeichnet ein Gerät, in dem durch Zentrifugieren in einer rotierenden Trommel Wasser aus Textilien entfernt und durch eine Automatikpumpe abgeleitet wird, und das hauptsächlich für die Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken ausgelegt ist;

5.

„Abluftwäschetrockner“ bezeichnet einen Wäschetrockner, bei dem Frischluft angesaugt, über die Textilien geleitet und die entstehende Feuchtluft in den Aufstellraum oder an die Außenluft abgeleitet wird;

6.

„Kondensationswäschetrockner“ bezeichnet einen Wäschetrockner mit einer Vorrichtung, mit der der zum Trocknen verwendeten Luft Feuchtigkeit (entweder durch Kondensation oder auf andere Weise) entzogen wird;

7.

„Wäschetrockner mit Automatik“ bezeichnet einen Wäschetrockner, bei dem der Trockenvorgang selbsttätig abgeschaltet wird, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt des Füllguts erkannt wird, z. B. durch Messung der Leitfähigkeit oder Temperatur;

8.

„Wäschetrockner ohne Automatik“ bezeichnet einen Wäschetrockner, bei dem der Trockenprozess nach Ablauf einer vorher festgelegten Zeit, in der Regel durch eine Zeitschaltuhr gesteuert, selbsttätig abgeschaltet wird, der aber auch von Hand abgeschaltet werden kann;

9.

„Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Operationen, die vom Lieferanten als geeignet für das Trocknen bestimmter Textilienarten erklärt werden;

10.

„Zyklus“ bezeichnet einen für die betreffende Programmwahl festgelegten vollständigen Trockenprozess;

11.

„Programmdauer“ bezeichnet den Zeitraum zwischen der Einleitung des Programms bis zum Abschluss des Programms ohne etwaige vom Nutzer programmierte Zeitverzögerung;

12.

„Nennkapazität“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Schritten von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die von einem Haushaltswäschetrockner in dem ausgewählten Programm bei Befüllung nach Lieferantenanweisung behandelt werden kann;

13.

„Teilbefüllung“ bezeichnet die Befüllung zur Hälfte der Nennkapazität eines Haushaltswäschetrockners für ein bestimmtes Programm;

14.

„Kondensationseffizienz“ bezeichnet den Quotienten aus der Masse an Feuchtigkeit, die von einem Kondensationswäschetrockner kondensiert wird, und der Masse an Feuchtigkeit, die aus dem Füllgut am Ende eines Zyklus entfernt wurde;

15.

„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Haushaltswäschetrockner durch Bedienelemente oder Schalter am Gerät ausgeschaltet ist, die dem Endnutzer zugänglich und zur Betätigung durch denselben während des normalen Betriebs bestimmt sind, um die niedrigste dauerhaft mögliche Leistungsaufnahme zu erzielen, während der Haushaltswäschetrockner an eine Stromquelle angeschlossen ist und nach Lieferantenanweisung betrieben wird; in Ermangelung eines dem Endnutzer zugänglichen Bedienelements oder Schalters bezeichnet „Aus-Zustand“ den Betriebszustand mit stabiler Leistungsaufnahme, den der Haushaltswäschetrockner selbsttätig erreicht;

16.

„unausgeschalteter Zustand“ bezeichnet den Betriebszustand mit der geringsten Leistungsaufnahme, der nach Abschluss des Programms abgesehen vom Entleeren des Haushaltswäschetrockners ohne weiteres Einwirken des Endnutzers zeitlich unbegrenzt möglich ist;

17.

„gleichwertiger Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet ein in Verkehr gebrachtes Haushaltswäschetrockner-Modell mit der gleichen Nennkapazität, den gleichen technischen Eigenschaften und Leistungsmerkmalen, dem gleichen Energieverbrauch, ggf. der gleichen Kondensationseffizienz, der gleichen Standard-Baumwollprogrammdauer sowie den gleichen Luftschallemissionen während des Trocknens wie ein von demselben Lieferanten unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes anderes Haushaltswäschetrocknermodell;

18.

„Endnutzer“ ist ein Verbraucher, der einen Haushaltswäschetrockner kauft oder zu kaufen im Begriff ist;

19.

„Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Haushaltswäschetrockner ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.

20.

„Standard-Baumwollprogramm“ ist der Zyklus, bei dem Baumwollwäsche mit einem anfänglichen Feuchtigkeitsgehalt des Trockenguts von 60 % bis zu einem restlichen Feuchtigkeitsgehalt des Trockenguts vom 0 % getrocknet wird.

Artikel 3

Pflichten der Lieferanten

Die Lieferanten stellen sicher, dass

a)

jeder Haushaltswäschetrockner mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen,

b)

ein Produktdatenblatt gemäß Anhang II bereitgestellt wird,

c)

die technischen Unterlagen gemäß Anhang III auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar gemacht werden,

d)

bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird,

e)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswäschetrocknermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Artikel 4

Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

a)

alle Haushaltswäschetrockner in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen;

b)

Haushaltswäschetrockner, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30//EU in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind,

c)

bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird,

d)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswäschetrocknermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Artikel 5

Messverfahren

Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren ermittelt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einhaltung der gemachten Angaben zur Energieeffizienzklasse, zum Energieverbrauch je Zyklus, gegebenenfalls zur Kondensationseffizienzklasse, zur Nennkapazität, zur Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand, zur Dauer des unausgeschalteten Zustands, zur Programmdauer und zu den Luftschallemissionen nach dem Verfahren gemäß Anhang V.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Prüftoleranzen nach Anhang V bewertet.

Artikel 8

Aufhebung

Die Richtlinie 95/13/EG wird mit Wirkung zum 29. Mai 2012 aufgehoben.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

(1)   Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 29. September 2012 veröffentlicht wird.

(2)   Haushaltswäschetrockner, die vor dem 29. Mai 2012 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 95/13/EG entsprechen.

(3)   Haushaltswäschetrockner, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und vor dem 29. Mai 2012 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, sind als den Bestimmungen der Richtlinie 95/13/EG entsprechend anzusehen.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 29. Mai 2012. Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten hingegen ab 29. September 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28.

(3)  ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.


ANHANG I

Etikett

1.   ETIKETT FÜR ABLUFT-HAUSHALTSWÄSCHETROCKNER

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1.1.

Das Etikett für Abluft-Haushaltswäschetrockner muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

III.

Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Haushaltswäschetrockners angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV.

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC ) in kWh/Jahr gemäß Anhang VII, auf die nächste Ganzzahl aufgerundet;

V.

Angaben zum Gerätetyp des Haushaltswäschetrockners;

VI.

Zyklusdauer des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;

VII.

Nennkapazität in kg für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

VIII.

Schallleistungspegel (gewichteter Durchschnittswert — LWA) in der Trocknungsphase im Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung in dB, auf die nächste Ganzzahl auf- oder abgerundet.

1.2.

Die Gestaltung des Etiketts für Abluft-Haushaltswäschetrockner muss Nummer 4 entsprechen. Das EU-Umweltzeichen kann hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vergeben wurde.

2.   ETIKETT FÜR KONDENSATIONS-HAUSHALTSWÄSCHETROCKNER

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2.1.

Zusätzlich zu den in Nummer 1 (1) aufgeführten Informationen muss das Etikett für Kondensations-Haushaltswäschetrockner die folgenden Informationen enthalten:

IX.

Kondensationseffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2;

2.2.

Die Gestaltung des Etiketts für Kondensations-Haushaltswäschetrockner muss Nummer 4 entsprechen. Das EU-Umweltzeichen kann hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.

3.   ETIKETT FÜR GASBEHEIZTE HAUSHALTSWÄSCHETROCKNER

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3.1.

Das Etikett für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner muss die in Nummer 1 (1) aufgeführten Informationen enthalten.

3.2.

Die Gestaltung des Etiketts für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner muss Nummer 4 entsprechen. Das EU-Umweltzeichen kann hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.

4.   GRAFISCHE GESTALTUNG DES ETIKETTS

4.1.

Die Gestaltung des Etiketts für Abluft-Haushaltswäschetrockner muss folgender Abbildung entsprechen:

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Dabei gilt:

a)

Das Etikett muss mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)

Der Hintergrund muss weiß sein.

c)

Farbliche Gestaltung: CMYK — cyan, magenta, gelb, schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % cyan, 70 % magenta, 100 % gelb, 0 % schwarz.

d)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image

Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

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EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

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Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet; EU-Logo und Energie-Logo (kombiniert): Breite: 92 mm, Höhe: 17 mm.

Image

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — Länge: 92,5 mm.

Image

Skala A-G

Pfeil: Höhe: 7 mm, Zwischenraum: 0,75 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

Text: Calibri fett 18 pt, Großbuchstaben, weiß; Plus-Zeichen: Calibri fett 12 pt, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.

Image

Energieeffizienzklasse

Pfeil: Breite: 26 mm, Höhe: 14 mm, 100 % schwarz.

Text: Calibri fett 29 pt, Großbuchstaben, weiß; Plus-Zeichen: Calibri fett 18 pt, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.

Image

Energie

Text: Calibri normal 11 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz.

Image

Gewichteter jährlicher Energieverbrauch

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 30 pt, 100 % schwarz.

Zweite Zeile: Calibri normal 14 pt, 100 % schwarz.

Image

Gerätetyp des Haushaltswäschetrockners

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Dauer des Arbeitsvorgangs

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % schwarz, und Calibri normal 16 pt, 100 % schwarz.

Image

Nennkapazität

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % schwarz, und Calibri normal 16 pt, 100 % schwarz.

Image

Schallleistungspegel

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % schwarz, und Calibri normal 16 pt, 100 % schwarz.

Image

Sternchen: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz.

Image

Name oder Warenzeichen des Lieferanten

Image

Modellkennung des Lieferanten

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Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 92 × 15 mm passen.

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Nummer der Verordnung: Calibri fett 9 pt, 100 % schwarz.

4.2.

Die Gestaltung des Etiketts für Kondensations-Haushaltswäschetrockner muss folgender Abbildung entsprechen:

Image

Dabei gilt:

a)

Das Etikett muss mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)

Der Hintergrund muss weiß sein.

c)

Farbliche Gestaltung: CMYK — cyan, magenta, gelb, schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % cyan, 70 % magenta, 100 % gelb, 0 % schwarz.

d)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image

Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

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EU-Logo — Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image

Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet; EU-Logo und Energie-Logo (kombiniert): Breite: 92 mm, Höhe: 17 mm.

Image

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — Länge: 92,5 mm.

Image

Skala A-G

Pfeil: Höhe: 7 mm, Zwischenraum: 0,75 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

Text: Calibri fett 18 pt, Großbuchstaben, weiß; Plus-Zeichen: Calibri fett 12 pt, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.

Image

Energieeffizienzklasse

Pfeil: Breite: 26 mm, Höhe: 14 mm, 100 % schwarz.

Text: Calibri fett 29 pt, Großbuchstaben, weiß; Plus-Zeichen: Calibri fett 18 pt, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.

Image

Energie

Text: Calibri normal 11 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz.

Image

Gewichteter jährlicher Energieverbrauch

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 30 pt, 100 % schwarz.

Zweite Zeile: Calibri normal 14 pt, 100 % schwarz.

Image

Gerätetyp des Haushaltswäschetrockners

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Dauer des Arbeitsvorgangs

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % schwarz, und Calibri normal 16 pt, 100 % schwarz.

Image

Nennkapazität

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % schwarz, und Calibri normal 16 pt, 100 % schwarz.

Image

Schallleistungspegel

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % schwarz, und Calibri normal 16 pt, 100 % schwarz.

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Sternchen: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz.

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Name oder Warenzeichen des Lieferanten

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Modellkennung des Lieferanten

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Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 92 × 15 mm passen.

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Nummer der Verordnung: Calibri fett 9 pt, 100 % schwarz.

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Kondensationseffizienzklasse

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri normal 16 pt, horizontale Skala 75 %, 100 % schwarz und Calibri normal 22 pt, horizontale Skala 75 %, 100 % schwarz.

4.3.

Die Gestaltung des Etiketts für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner muss folgender Abbildung entsprechen:

Image

Dabei gilt:

a)

Das Etikett muss mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)

Der Hintergrund muss weiß sein.

c)

Farbliche Gestaltung: CMYK — cyan, magenta, gelb, schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % cyan, 70 % magenta, 100 % gelb, 0 % schwarz.

d)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

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Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

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EU-Logo — Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

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Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet; EU-Logo und Energie-Logo (kombiniert): Breite: 92 mm, Höhe: 17 mm.

Image

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — Länge: 92,5 mm.

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Skala A-G

Pfeil: Höhe: 7 mm, Zwischenraum: 0,75 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

Text: Calibri fett 18 pt, Großbuchstaben, weiß; Plus-Zeichen: Calibri fett 12 pt, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.

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Energieeffizienzklasse

Pfeil: Breite: 26 mm, Höhe: 14 mm, 100 % schwarz.

Text: Calibri fett 29 pt, Großbuchstaben, weiß; Plus-Zeichen: Calibri fett 18 pt, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.

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Energie

Text: Calibri normal 11 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz.

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Gewichteter jährlicher Energieverbrauch

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 30 pt, 100 % schwarz.

Zweite Zeile: Calibri normal 14 pt, 100 % schwarz.

Image

Gerätetyp des Haushaltswäschetrockners

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

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Dauer des Arbeitsvorgangs

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % schwarz, und Calibri normal 16 pt, 100 % schwarz.

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Nennkapazität

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % schwarz, und Calibri normal 16 pt, 100 % schwarz.

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Schallleistungspegel

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % schwarz, und Calibri normal 16 pt, 100 % schwarz.

Image

Sternchen: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz.

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Name oder Warenzeichen des Lieferanten

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Modellkennung des Lieferanten

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Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 92 × 15 mm passen.

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Nummer der Verordnung: Calibri fett 9 pt, 100 % schwarz


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG II

Produktdatenblatt

1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt von Haushaltswäschetrocknern sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

c)

Nennkapazität in kg Baumwollwäsche für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

d)

ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen Abluft-, Kondensations- oder gasbeheizten Haushaltswäschetrockner handelt;

e)

Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;

f)

für elektrisch beheizte Haushaltswäschetrockner:

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEc ) auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner:

 

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas) ), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh-Gas/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“

und

 

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)el ), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

g)

ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen „Wäschetrockner mit Automatik“ oder einen „Wäschetrockner ohne Automatik“ handelt;

h)

wurde für den Haushaltswäschetrockner ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 66/2010 vergeben, kann dies mit angegeben werden;

i)

Energieverbrauch (Edry , Edry½ , Egdry , Egdry½ , Egdry,a , Egdry½,a ) des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung;

j)

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po ) und im nichtausgeschalteten Zustand (Pl ) für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

k)

Dauer des unausgeschalteten Zustands, falls der Haushaltswäschetrockner mit Leistungssteuerung ausgerüstet ist;

l)

Hinweise auf den Umstand, dass das „Standard-Baumwollprogramm“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung das Standardtrocknungsprogramm ist, auf das sich die Informationen auf dem Etikett und im Datenblatt beziehen, dass dieses Programm zum Trocknen normaler nasser Baumwolltextilien geeignet und in Bezug auf den Energieverbrauch für Baumwolle am effizientesten ist;

m)

gewichtete Programmdauer (Tt ) des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung“ in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet, sowie die Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung“ (Tdry ) und die Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung“ (Tdry½ ) in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;

n)

falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die Kondensationseffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2 und ausgedrückt als „Kondensationseffizienzklasse ‚X‘ auf einer Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz)“; von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, dass die Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz) reicht;

o)

falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die durchschnittliche Kondensationseffizienz Cdry und Cdry½ des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung und die gewichtete Kondensationseffizienz (Ct ) für das „Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung“ als Prozentsatz, auf das nächste ganze Prozent auf- oder abgerundet;

p)

Schallleistungspegel (gewichteter Durchschnittswert — LWA) in dB, auf die nächste Ganzzahl auf- oder abgerundet, für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

q)

falls der Haushaltswäschetrockner für den Einbau bestimmt ist, eine entsprechende Angabe.

2.

Ein Datenblatt kann eine Reihe von Haushaltswäschetrocknermodellen desselben Lieferanten abdecken.

3.

Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder schwarz/weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen.


ANHANG III

Technische Unterlagen

1.

Die in Artikel 3 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen umfassen:

a)

Name und Anschrift des Lieferanten;

b)

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Haushaltswäschetrocknermodells;

c)

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

d)

gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;

e)

Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

f)

folgende technische Parameter für Messungen:

i)

für elektrisch beheizte Haushaltswäschetrockner:

Energieverbrauch (Edry , Edry½ , Egdry , Egdry½ , Egdry,a , Egdry½,a ) des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung;

für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner:

 

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas) ), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh-Gas/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“

und

 

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)el ), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

ii)

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand;

iii)

Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung‘ (Tdry ) sowie des „Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung“ (Tdry½ ) in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;

iv)

Dauer des unausgeschalteten Zustands, falls der Haushaltswäschetrockner mit Leistungssteuerung ausgerüstet ist;

v)

falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die durchschnittliche Kondensationseffizienz Cdry des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und die durchschnittliche Kondensationseffizienz des Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung Cdry½ ;

vi)

Schallleistungspegel;

g)

die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII.

2.

Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell durch Berechnung auf der Grundlage der Auslegung oder durch Extrapolation ausgehend von gleichwertigen Haushaltswäschetrocknern oder durch beides ermittelt, sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen oder Extrapolationen oder zu beiden sowie zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen müssen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltswäschetrocknermodelle umfassen, bei denen die Angaben auf dieselbe Weise ermittelt wurden.


ANHANG IV

Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der Nutzer das Gerät ausgestellt sieht

1.

Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

a)

Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

b)

ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen Abluft-, Kondensations- oder gasbeheizten Haushaltswäschetrockner handelt;

c)

Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;

d)

für elektrisch beheizte Haushaltswäschetrockner:

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEc ), auf die nächste Ganzzahl aufgerundet, anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Standard-Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner:

 

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas) ), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh-Gas/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“

und

 

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)el ), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

e)

ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen „Wäschetrockner mit Automatik“ oder einen „Wäschetrockner ohne Automatik“ handelt;

f)

Energieverbrauch (Edry , Edry½ , Egdry , Egdry½ , Egdry,a , Egdry½,a ) des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung gemäß Anhang VII, auf zwei Dezimalstellen aufgerundet;

g)

Leistungsaufnahme im ausgeschalteten Zustand (Po ) und im nichtausgeschalteten Zustand (Pl ) für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

h)

Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung“ (Tdry ) sowie des „Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung“ (Tdry½ ) gemäß Anhang VII in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;

i)

falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die Kondensationseffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2;

j)

Schallleistungspegel (gewichteter Durchschnittswert — LWA) in dB für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung, auf die nächste Ganzzahl auf- oder abgerundet;

k)

falls der Haushaltswäschetrockner für den Einbau bestimmt ist, eine entsprechende Angabe.

2.

Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang II bereitzustellen.

3.

Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.


ANHANG V

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder eines anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahrens vorgenommen, das dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trägt und dessen Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.

Zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 3 und 4 festgelegten Anforderungen unterziehen die Behörden der Mitgliedstaaten einen einzelnen Haushaltswäschetrockner einer Prüfung. Entsprechen die gemessenen Parameter nicht den vom Lieferanten angegebenen Werten innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite, sind die Messungen an drei weiteren Haushaltswäschetrocknern vorzunehmen. Das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei Haushaltswäschetrockner muss den vom Lieferanten angegebenen Werten innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreiten entsprechen.

Ist dies nicht der Fall, gelten das betreffende Modell und alle anderen gleichwertigen Haushaltswäschetrocknermodelle als nicht den Anforderungen von Artikel 3 und 4 entsprechend.

Tabelle 1

Gemessene Parameter

Prüftoleranzen

Gewichteter jährlicher Energieverbrauch

Der Messwert darf den Nennwert (1) für AEC nicht um mehr als 6 % überschreiten.

Gewichteter Energieverbrauch

Der Messwert darf den Nennwert für Et nicht um mehr als 6 % überschreiten.

Gewichtete Kondensationseffizienz

Der Messwert darf den Nennwert für Ct nicht um mehr als 6 % unterschreiten.

Gewichtete Programmdauer

Der Messwert darf die Nennwerte für Tt nicht um mehr als 6 % überschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand

Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl darf bei Leistungsmessungen im Bereich über 1,00 W den Nennwert nicht um mehr als 6 % überschreiten. Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl bis zu 1,00 W darf den Nennwert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Dauer des unausgeschalteten Zustands

Der Messwert darf den Nennwert für Tl nicht um mehr als 6 % überschreiten.

Schallleistungspegel LWA

Der Messwert darf den Nennwert nicht überschreiten.


(1)  „Nennwert“ ist ein vom Lieferanten angegebener Wert. Die Messunsicherheit von 6 % entspricht dem derzeit annehmbaren Prüflaborfehler bei der Messung der angegebenen Parameter mit dem neuen Messverfahren, das bezüglich der neuen für die Etikettierung und das Ökodesign geltenden Anforderungen, einschließlich Zyklen mit vollständiger Befüllung und Teilbefüllung, verwendet wird.


ANHANG VI

Energieeffizienzklassen und Kondensationseffizienzklassen

1.   ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN

Die Energieeffizienzklasse eines Haushaltswäschetrockners wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt.

Der Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltswäschetrockners wird gemäß Anhang VII Nummer 1 ermittelt.

Tabelle 1

Energieeffizienzklassen

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex

A+++ (höchste Effizienz)

EEI < 24

A++

24 ≤ EEI < 32

A+

32≤ EEI < 42

A

42 ≤ EEI < 65

B

65 ≤ EEI < 76

C

76 ≤ EEI < 85

D (geringste Effizienz)

85 ≤ EEI

2.   KONDENSATIONSEFFIZIENZKLASSEN

Die Kondensationseffizienzklasse eines Kondensations-Haushaltswäschetrockners wird auf der Grundlage der gewichteten Kondensationseffizienz (Ct ) gemäß Tabelle 2 ermittelt.

Die gewichtete Kondensationseffizienz (Ct ) eines Kondensations-Haushaltswäschetrockners wird gemäß Anhang VII Nummer 2 ermittelt.

Tabelle 2

Kondensationseffizienzklassen

Kondensationseffizienzklasse

Gewichtete Kondensationseffizienz

A (höchste Effizienz)

Ct > 90

B

80 < Ct ≤ 90

C

70 < Ct ≤ 80

D

60 < Ct ≤ 70

E

50 < Ct ≤ 60

F

40 < Ct ≤ 50

G (geringste Effizienz)

Ct ≤ 40


ANHANG VII

Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex und der gewichteten Kondensationseffizienz

1.   BERECHNUNG DES ENERGIEEFFIZIENZINDEX

Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltswäschetrocknermodells wird der gewichtete jährliche Energieverbrauch eines Haushaltswäschetrockners für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung mit seinem jährlichen Standardenergieverbrauch verglichen.

a)

Der Energieeffizienzindex (EEI) wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet:

Formula

Hierbei ist

AEC

=

jährlicher Energieverbrauch des Haushaltswäschetrockners;

SAEC

=

jährlicher Standardenergieverbrauch des Haushaltswäschetrockners.

b)

Der jährliche Standardenergieverbrauch (SAEC ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet in kWh/Jahr angegeben:

für alle Haushaltswäschetrockner ausgenommen Abluft-Haushaltswäschetrockner:

SAEC  = 140 × c 0,8

für Abluft-Haushaltswäschetrockner:

Formula

Hierbei ist

c

die Nennkapazität des Haushaltswäschetrockners im Standard-Baumwollprogramm;

Tt

ist die gewichtete Programmdauer des Standard-Baumwollprogramms.

c)

Der gewichtete jährliche Energieverbrauch (AEC ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet in kWh/Jahr angegeben:

i)

Formula

Hierbei ist

Et

=

gewichteter Energieverbrauch in kWh, auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet;

Po

=

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standard-Baumwollprogramms mit vollständiger Befüllung in W, auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet;

Pl

=

Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standard-Baumwollprogramms mit vollständiger Befüllung in W, auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet;

Tt

=

gewichtete Programmdauer in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;

160

=

Gesamtzahl der Standard-Trocknungszyklen im Jahr.

ii)

Sofern der Haushaltswäschetrockner mit Leistungssteuerung ausgestattet ist und so am Programmende automatisch in den Aus-Zustand schaltet, wird der gewichtete jährliche Energieverbrauch (AEC ) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer des unausgeschalteten Zustands nach der folgenden Formel berechnet:

Formula

Hierbei ist

Tl

=

Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet.

d)

Die gewichtete Programmdauer (Tt ) für das Standard-Baumwollprogramm wird wie folgt in Minuten berechnet und auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet:

Tt  = (3 × Tdry  + 4 × Tdry½ )/7

Hierbei ist

Tdry

=

Programmdauer des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;

Tdry½

=

Programmdauer des Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet.

e)

Der gewichtete Energieverbrauch (Et ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet in kWh angegeben:

Et  = (3 × Edry  + 4 × Edry½ )/7

Hierbei ist

Edry

=

Energieverbrauch im Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung in kWh, auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet;

Edry½

=

Energieverbrauch im Standard-Baumwollprogramm bei Teilbefüllung in kWh, auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet.

f)

Für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner wird der Energieverbrauch für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und bei Teilbefüllung wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet in kWh angegeben:

Formula Formula

Hierbei ist

Egdry

=

Gasverbrauch im Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung in kWh, auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet;

Ecdry½

=

Gasverbrauch im Standard-Baumwollprogramm bei Teilbefüllung in kWh, auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet;

Egdry,a

=

zusätzlicher Stromverbrauch im Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung in kWh, auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet;

Egdry½,a

=

zusätzlicher Stromverbrauch im Standard-Baumwollprogramm bei Teilbefüllung in kWh, auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet;

fg

=

2,5.

2.   BERECHNUNG FÜR DIE PRODUKTINFORMATION GEMÄSS „ANHANG II PRODUKTDATENBLATT“, „ANHANG III TECHNISCHE UNTERLAGEN“ UND „ANHANG IV INFORMATIONEN, DIE IN FÄLLEN BEREITZUSTELLEN SIND, IN DENEN NICHT DAVON AUSZUGEHEN IST, DASS DER NUTZER DAS GERÄT AUSGESTELLT SIEHT“

Für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner wird der Energieverbrauch (Gas) für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung zum Zweck der Angabe in den Anhängen II, III und IV in kWhGas auf zwei Dezimalstellen gerundet angegeben als

AE C(Gas) = 160 × (3 × Egdry  + 4 × Egdry1/2 )/7

Für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner wird der Energieverbrauch (Strom) für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung zum Zweck der Angabe in den Anhängen II, III und IV in kWh auf zwei Dezimalstellen gerundet angegeben als

AEC(Gas)el  = 160 × (3 × Egdry,a  + 4 × Egdry1/2,a )/7 + ((Pl  × Tl  × 160) + Po  × [525 600 – (Tt  × 160) – (Tl  × 160)])/60 × 1 000

3.   BERECHNUNG DER GEWICHTETEN KONDENSATIONSEFFIZIENZ

Die Kondensationseffizienz eines Programms ist der Quotient der Masse der kondensierten, im Behälter eines Kondensations-Haushaltswäschetrockners gesammelten Feuchtigkeit und der der Befüllung durch das Programm entzogenen Feuchtigkeit, wobei letztere die Differenz der Masse des nassen Testfüllguts vor dem Trocknen und der Masse des Testfüllguts nach dem Trocknen ist. Zur Berechnung der gewichteten Kondensationseffizienz wird die durchschnittliche Kondensationseffizienz für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung als auch bei Teilbefüllung berücksichtigt.

Die gewichtete Kondensationseffizienz (Ct ) eines Programms wird wie folgt in Prozent berechnet und auf das nächste ganze Prozent auf- oder abgerundet:

Ct  = (3 × Cdry  + 4 × Cdry½ )/7

Hierbei ist

Cdry

=

durchschnittliche Kondensationseffizienz des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung;

Cdry½

=

durchschnittliche Kondensationseffizienz des Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung.

Die durchschnittliche Kondensationseffizienz C wird anhand der Werte für die Kondensationseffizienz der Testläufe berechnet und als Prozentsatz angegeben:

Formula

Hierbei ist

n

die Zahl der Testläufe, die mindestens vier gültige Testläufe für das gewählte Programm umfassen müssen;

j

ist die Nummer des Testlaufs;

Wwj

ist die Masse des im Kondensationsbehälter beim Testlauf j gesammelten Wassers;

Wi

ist die Masse des nassen Testfüllguts vor dem Trocknen;

Wf

ist die Masse des Testfüllguts nach dem Trocknen.


9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 393/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2012

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 im Hinblick auf den Eintrag zu Thailand in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) dürfen die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Union eingeführt und durch sie durchgeführt werden.

(2)

Thailand wird in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 derzeit als Land geführt, aus dem spezifiziert pathogenfreie Eier und Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen. Infolge des Ausbruchs der hochpathogenen aviären Influenza im Jahr 2004 wurde die Einfuhr von Fleisch von Geflügel, Nutzlaufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern in die Union verboten, wie die Einträge in den Spalten 6 und 6A der Tabelle in Anhang I Teil I der genannten Verordnung belegen.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2005/692/EG der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern (3) müssen die Mitgliedstaaten ferner die Einfuhr bestimmter Produkte aus Thailand aussetzen, darunter Fleisch von Geflügel, Nutzlaufvögeln und Wildgeflügel sowie Eier.

(4)

Seitdem hat sich die Tiergesundheitslage in Thailand verbessert, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung der hochpathogenen aviären Influenza bei Geflügel. Experten der Kommission haben in Thailand mehrere Audits durchgeführt, um die Tiergesundheitslage und die vorhandenen Systeme zur Seuchenbekämpfung zu bewerten. Das letzte Audit, das in Thailand durchgeführt wurde, hat ergeben, dass das System insgesamt hinreichend Garantien dafür bietet, dass die betreffenden Produkte den diesbezüglichen Anforderungen der Union genügen.

(5)

Vor diesem Hintergrund wurde mit der Entscheidung 2005/692/EG, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2012/248/EU der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/734/EG, 2007/25/EG und 2009/494/EG hinsichtlich der aviären Influenza (4), die Aussetzung der Einfuhr der unter die Entscheidung 2005/692/EG fallenden Produkte, darunter Fleisch von Geflügel, Nutzlaufvögeln und Wildgeflügel sowie Eier, aus Thailand in die Union aufgehoben.

(6)

Folglich sollte der Eintrag zu Thailand in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend geändert werden, dass kein Verbot mehr gilt für die Einfuhr von Fleisch von Geflügel, Nutzlaufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern aus Thailand in die Union bzw. ihre Durchfuhr durch die Union.

(7)

Die Einfuhr von Eiern aus Thailand sollte dagegen davon abhängig gemacht werden, dass Thailand ein Programm zur Salmonellenbekämpfung vorlegt.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 20.

(4)  Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Thailand folgende Fassung:

„TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF, EP

 

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

1.7.2012

 

 

 

POU, RAT

 

 

 

1.7.2012

 

 

 

E

 

 

 

1.7.2012

 

 

S4“


9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 394/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2012

zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2012-2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 56 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der noch festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch entsprechend den Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

(3)

Für bestimmte Zucker- und Isoglucoseerzeuger in der EU ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie außerhalb der EU traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Zucker und Isoglucose auf diese Märkte könnte auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese EU-Erzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Zucker und Isoglucose festzusetzen, die über die Quote hinaus erzeugt wurden.

(4)

Für das Wirtschaftsjahr 2012-2013 dürfte eine Mengenbegrenzung in Höhe von 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent und 70 000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker bzw. -isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.

(5)

Für Ausfuhren von Zucker aus der Europäischen Union in bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer und in Drittländer, in die EU-Erzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. In Anbetracht fehlender geeigneter Rechtshilfeinstrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und um das Betrugsrisiko zu verringern und Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker in die Europäische Union zu verhindern, sollten bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer von der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden.

(6)

Da das Betrugsrisiko im Zusammenhang mit Isoglucose wegen der Eigenschaften des Erzeugnisses als geringer eingeschätzt wird, ist es nicht erforderlich, die Liste der zulässigen Bestimmungen für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose einzuschränken.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2012-2013 vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 650 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.

(2)   Ausfuhren innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (3), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: Gibraltar.

Artikel 2

Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenisoglucose

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2012-2013 vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 70 000 Tonnen Trockenmasse für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.

(2)   Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind nur gestattet, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2012.

Sie gilt bis zum 30. September 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  Einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.


9.5.2012   

DE

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L 123/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 395/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2012

zur Eröffnung eines Zollkontingents für bestimmte Mengen Industriezucker im Wirtschaftsjahr 2012-2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 142 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Union, die Einfuhrzölle auf zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmten Zucker für das Wirtschaftsjahr 2012-2013 für eine Menge in Höhe ihres halben Bedarfs an Industriezucker auszusetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der genannten Erzeugnisse zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu gewährleisten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2) ist die Verwaltung der Zollkontingente für Einfuhren von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit der laufenden Nummer 09.4390 (Zucker — industrielle Einfuhr) geregelt worden. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 müssen jedoch die Erzeugnismengen, für die die Einfuhrzölle ausgesetzt werden, in einem gesonderten Rechtsakt festgesetzt werden.

(3)

Die Einfuhrmengen Industriezucker, für die keine Zölle für das Wirtschaftsjahr 2012-2013 gelten sollten, müssen entsprechend festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhrzölle für Industriezucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4390 werden vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 für eine Menge von 400 000 Tonnen ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2012.

Sie gilt bis zum 30. September 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


9.5.2012   

DE

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L 123/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 396/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

143,3

MA

69,3

TN

124,7

TR

143,3

US

39,7

ZZ

104,1

0707 00 05

JO

200,0

TR

128,9

ZZ

164,5

0709 93 10

JO

225,1

TR

118,2

ZZ

171,7

0805 10 20

EG

48,3

IL

73,0

MA

46,2

ZZ

55,8

0805 50 10

TR

52,0

ZA

91,9

ZZ

72,0

0808 10 80

AR

94,7

BR

83,2

CA

148,4

CL

95,8

CN

90,6

MA

85,1

MK

31,8

NZ

124,9

US

155,8

UY

85,3

ZA

105,6

ZZ

100,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 397/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2012

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/2012 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 der Kommission vom 27. April 2012 mit den erforderlichen Maßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt von zusätzlichen Mengen Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die vom 1. Mai 2012 bis zum 2. Mai 2012 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission am 4. Mai 2012 mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 genannte Höchstmenge.

(2)

Daher ist es gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizient festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden, die noch nicht mitgeteilten Anträge abzulehnen und den Zeitraum für die Antragstellung abzuschließen.

(3)

Zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 vom 1. Mai 2012 bis zum 2. Mai 2012 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission am 4. Mai 2012 mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 22,007274 % multipliziert.

Die vom 3. Mai 2012 bis zum 9. Mai 2012 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 eingereichten Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker werden abgelehnt.

Der Zeitraum für die Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 wird am 9. Mai 2012 abgeschlossen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 116 vom 28.4.2012, S. 12.


RICHTLINIEN

9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/36


RICHTLINIE 2012/14/EU DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2012

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Methylnonylketon in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist Methylnonylketon aufgeführt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Methylnonylketon in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 19, Repellentien und Lockmittel, bewertet.

(3)

Spanien wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 8. April 2009 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 9. Dezember 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Repellentien verwendete Biozid-Produkte, die Methylnonylketon enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Methylnonylketon in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Bei der Bewertung auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke beurteilt. Es ist daher angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

(7)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Methylnonylketon enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(9)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(10)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Mai 2014 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem im letzten Beschluss über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„54

Methylnonyl-keton

Undecan-2-on

CAS-Nr.: 112-12-9

EG-Nr.: 203-937-5

975 g/kg

1. Mai 2014

30. April 2016

30. April 2024

19

Bei der Risikobewertung auf Unionsebene wurde nur die Verwendung in Innenräumen durch nichtgewerbliche Verwender berücksichtigt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/39


RICHTLINIE 2012/15/EU DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2012

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Margosa-Extrakt in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Margosa-Extrakt aufgeführt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Margosa-Extrakt in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG im Hinblick auf seine Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet. Die Bewertung betraf mit Wasser aus den Samen von Azadirachta indica extrahierten und mit organischen Lösungsmitteln weiterbehandelten Margosa-Extrakt. Andere Wirkstoffe, die der Begriffsbestimmung von Margosa-Extrakt im Verzeichnis der zu bewertenden Wirkstoffe der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 entsprechen, sind nicht bewertet worden und sollten daher nicht auf der Grundlage dieser Bewertung in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.

(3)

Deutschland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 26. November 2009 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 9. Dezember 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Aufgrund der Risikobewertung kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Margosa-Extrakt enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Deshalb ist es angebracht, Margosa-Extrakt in Anhang I der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(6)

Auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

(7)

Angesichts der festgestellten Risiken für Oberflächengewässer, Sedimente und Nichtzielarthropoden empfiehlt es sich, dass die Produktzulassungen an angemessene Risikominimierungsmaßnahmen geknüpft sind.

(8)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Margosa-Extrakt enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(9)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(10)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(11)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzu-kommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Mai 2014 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden.)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„55

Margosa-Extrakt

IUPAC-Bezeichnung: entfällt

CAS-Nr.: 84696-25-3

EC-Nr:: 283-644-7

Beschreibung: mit Wasser aus den Samen von Azadirachta indica extrahierter und mit organischen Lösungsmitteln weiterbehan-delter Margosa-Extrakt

1 000 g/kg

1. Mai 2014

30. April 2016

30. April 2024

18

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an angemessene Risikominimierungsmaßnahmen betreffend Oberflächengewässer, Sedimente und Nichtzielarthropoden geknüpft sind.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden:: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


BESCHLÜSSE

9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2012

zur Änderung der Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/734/EG, 2007/25/EG und 2009/494/EG hinsichtlich der aviären Influenza

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2947)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/248/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den durch das hochpathogene Vogelgrippevirus des Subtyps H5N1 verursachten Ausbrüchen der aviären Influenza in Südostasien Mitte 2003 hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen.

(2)

Diese Maßnahmen wurden insbesondere mit der Entscheidung 2005/692/EG der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern (5), der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hochpathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (6), der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (7) und der Entscheidung 2009/494/EG der Kommission vom 25. Juni 2009 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Kroatien und der Schweiz (8) festgelegt.

(3)

Die mit diesen Entscheidungen festgelegten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2012 anzuwenden. Allerdings treten in Drittländern weiterhin Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln und Geflügel auf und bilden damit für die Gesundheit von Mensch und Tier in der EU ein Risiko.

(4)

Angesichts der epidemiologischen Lage bei der aviären Influenza sollten die Risiken weiterhin begrenzt werden, die mit der Einfuhr von Geflügel, Geflügelerzeugnissen, Heimvögeln und anderen unter die genannten Entscheidungen fallenden Erzeugnissen einhergehen; außerdem sollten die Biosicherheitsmaßnahmen, Früherkennungssysteme und bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 aufrechterhalten werden.

(5)

Daher sollte die Geltungsdauer der Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/734/EG, 2007/25/EG und 2009/494/EG bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

(6)

Im Jahr 2004 wurden Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in Thailand festgestellt. Deshalb hat die Kommission Schutzmaßnahmen für die Einfuhr bestimmter Waren aus Geflügel und von Vögeln aus Thailand erlassen.

(7)

Dementsprechend sieht Artikel 1 der Entscheidung 2005/692/EG vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, einschließlich Geflügelfleisch, Zuchtlaufvögel, Wildgeflügel und Eiern, aussetzen.

(8)

Thailand hat eine strenge Keulungsstrategie durchgeführt, um die hochpathogene aviäre Influenza auf seinem Hoheitsgebiet zu tilgen. Der letzte Ausbruch dieser Seuche wurde im November 2008 gemeldet, und Thailand erklärte sich mit Wirkung ab dem 11. Februar 2009 frei von der hochpathogenen aviären Influenza.

(9)

Kommissionssachverständige haben in Thailand mehrere Inspektionsbesuche durchgeführt, um die Tiergesundheitssituation und die in diesem Drittland vorhandenen Seuchenbekämpfungssysteme zu bewerten. Die Schlussfolgerungen des letzten Inspektionsbesuchs in Thailand ergaben, dass das allgemeine System die Einhaltung der einschlägigen EU-Vorschriften durch die betreffenden Erzeugnisse hinreichend gewährleistet.

(10)

In Anbetracht der günstigen Tiergesundheitssituation, insbesondere mit Blick auf die Bekämpfung der hochpathogenen aviären Influenza bei Geflügel und den von Thailand gegebenen Garantien, sollte die Aussetzung der Einfuhr gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2005/692/EG nicht länger gelten.

(11)

Die Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/734/EG, 2007/25/EG und 2009/494/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/692/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird gestrichen.

2.

In Artikel 7 wird das Datum „30. Juni 2012“ durch „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 4 der Entscheidung 2005/734/EG wird das Datum „30. Juni 2012“ durch „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Artikel 3

In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum „30. Juni 2012“ durch „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Artikel 4

In Artikel 3 der Entscheidung 2009/494/EG wird das Datum „30. Juni 2012“ durch „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 20.

(6)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105.

(7)  ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29.

(8)  ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 74.


9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2012

zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2948)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/249/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industriemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2010/75/EU sind keine Zeitabschnitte für das An- und Abfahren von Feuerungsanlagen festgelegt, obwohl in mehreren Vorschriften der Richtlinie darauf Bezug genommen wird.

(2)

Für unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fallende Feuerungsanlagen ist die Festlegung von An- und Abfahrzeiten vorgeschrieben, um unter Berücksichtigung von Teil 4 dieses Anhangs die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU beurteilen zu können und um die Betriebsstunden der Feuerungsanlagen zu bestimmen, soweit dies für die Umsetzung der Richtlinie relevant ist.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2010/75/EU muss die Genehmigung Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das An- und Abfahren, umfassen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/75/EU können solche Maßnahmen in allgemeinen bindenden Vorschriften enthalten sein.

(4)

Die Emissionskonzentrationen von Feuerungsanlagen sind beim An- und Abfahren im Allgemeinen höher als unter normalen Betriebsbedingungen. Um das Ziel der Richtlinie 2010/75/EU, Emissionen zu vermeiden, zu erreichen, sollten diese An- und Abfahrzeiten so kurz wie möglich gehalten werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss enthält Vorschriften zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß Artikel 3 Nummer 27 und Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU.

Dieser Beschluss gilt für unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fallende Feuerungsanlagen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

1.

„Mindestanfahrlast für eine stabile Erzeugung“ die mit dem konstanten Betrieb des Kraftwerks nach dem Anfahren vereinbare Mindestlast, ab der die Erzeugung der Anlage sicher und zuverlässig an ein Netz, ein Verbundnetz, einen Wärmespeicher oder eine Industrieanlage abgegeben werden kann;

2.

„Mindestabfahrlast für eine stabile Erzeugung“ die Mindestlast, bei der die Erzeugung der Anlage nicht länger sicher und zuverlässig an ein Netz, ein Verbundnetz, einen Wärmespeicher oder eine Industrieanlage abgegeben werden kann und davon auszugehen ist, dass die Anlage herunterfährt.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für die Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens

Zur Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit gelten die folgenden Vorschriften:

1.

Die Kriterien oder Parameter für die Bestimmung der An- und Abfahrzeiten sind transparent und extern überprüfbar;

2.

die Bestimmung der An- und Abfahrzeiten beruht auf Bedingungen, die unter Gesundheitsschutz- und Sicherheitsgesichtspunkten einen stabilen Erzeugungsprozess ermöglichen;

3.

Zeitabschnitte nach dem Anfahren, in denen eine Feuerungsanlage bei Brennstoffzufuhr, jedoch ohne Weiterleitung von Wärme, Strom oder mechanischer Energie stabil und sicher läuft, fallen nicht unter die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens.

Artikel 4

Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens in der Genehmigung

(1)   Zum Zwecke der Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens in der Genehmigung der Anlage, zu der die Feuerungsanlage gehört, werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2010/75/EU Maßnahmen getroffen, darunter

a)

mindestens eine der Folgenden:

i)

Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit, ausgedrückt als Lastschwellen, gemäß den Artikeln 6, 7 und 8, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Mindestabfahrlast für eine stabile Erzeugung geringer sein kann als die Mindestanfahrlast für eine stabile Erzeugung, da die Feuerungsanlage, sobald nach einer gewissen Betriebszeit eine ausreichende Temperatur erreicht ist, möglicherweise auch bei geringerer Last stabil laufen kann;

ii)

Festlegung spezifischer Prozesse oder Schwellenwerte für die Betriebsparameter zum Ende der Anfahrzeit und zu Beginn der Abfahrzeit gemäß Artikel 9, die klar, einfach zu überwachen und auf die verwandte Technologie anwendbar sind;

b)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die An- und Abfahrzeiten so gering wie möglich gehalten werden;

c)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Vorrichtungen zur Emissionsminderung in Betrieb genommen werden, sobald dies technisch durchführbar ist.

Für die Zwecke von Absatz 1 ist den technischen und betrieblichen Merkmalen der Feuerungsanlage und ihrer Einheiten sowie den technischen Anforderungen für den Betrieb der installierten Emissionsminderungsvorrichtungen Rechnung zu tragen.

(2)   Sollten sich bestimmte Aspekte der Anlage ändern, die die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens beeinflussen (einschließlich der installierten Ausrüstung, der Art des Brennstoffs, der Rolle der Anlage im System und der installierten Emissionsminderungsvorrichtungen), so müssen die Genehmigungsauflagen in Bezug auf die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von der zuständigen Behörde erneut geprüft und, falls erforderlich, aktualisiert werden.

Artikel 5

Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens bei Feuerungsanlagen, die aus zwei oder mehr Einheiten bestehen

(1)   Für die Zwecke der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte gemäß Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU gelten die folgenden Regeln für die Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens für Feuerungsanlagen, die aus zwei oder mehr Einheiten bestehen:

a)

Die während der Anfahrzeit bei Inbetriebnahme der ersten Einheit und während der Abfahrzeit beim Abschalten der letzten Feuerungseinheit gemessenen Werte werden nicht berücksichtigt;

b)

die während anderer Zeitabschnitte des An- und Abfahrens einzelner Einheiten bestimmten Werte werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn sie für jede der betreffenden Einheiten einzeln gemessen oder — falls Messungen technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar sind — berechnet werden.

(2)   Für den Zweck von Artikel 3 Nummer 27 der Richtlinie 2010/75/EU umfassen die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen, die aus zwei oder mehr Einheiten bestehen, nur die Anfahrzeit bei Inbetriebnahme der ersten Feuerungseinheit und die Abfahrzeit beim Abschalten der letzten Feuerungseinheit.

Bei Feuerungsanlagen, für die gemäß Anhang V Teil 1 Nummern 2, 4 und 6 der Richtlinie 2010/75/EU die Anwendung eines Emissionsgrenzwerts auf einen Teil der Anlage, dessen Abgase über einen oder mehrere gesonderte Abgasabzüge in einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, möglich ist, können die An- und Abfahrzeiten für jeden dieser Teile der Feuerungsanlage separat bestimmt werden. Die An- und Abfahrzeiten für einen Teil der Anlage entsprechen dann der Anfahrzeit bei Inbetriebnahme der ersten Feuerungseinheit und der Abfahrzeit beim Abschalten der letzten Feuerungseinheit in diesem Teil der Anlage.

Artikel 6

Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens bei Strom oder mechanische Energie erzeugenden Feuerungsanlagen mit Hilfe von Lastschwellen

(1)   Bei Strom oder mechanische Energie erzeugenden Feuerungsanlagen gilt die Anfahrzeit an dem Punkt als abgeschlossen, an dem die Anlage die Mindestanfahrlast für eine stabile Erzeugung erreicht hat.

(2)   Die Abfahrzeit gilt an dem Punkt als begonnen, an dem, nachdem die Mindestabfahrlast für stabile Erzeugung erreicht ist, die Brennstoffzufuhr auszulaufen beginnt, da ab diesem Punkt der erzeugte Strom dem Verbundnetz nicht länger zur Verfügung steht oder die erzeugte mechanische Energie der mechanischen Ladung nicht mehr nutzt.

(3)   Die Lastschwellen für die Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit bei Strom erzeugenden Feuerungsanlagen, die in der Genehmigung der Anlage enthalten sein müssen, entsprechen einem festen Prozentsatz der elektrischen Nennleistung der Feuerungsanlage.

(4)   Die Lastschwellen für die Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit bei mechanische Energie erzeugenden Feuerungsanlagen, die in der Genehmigung der Anlage enthalten sein müssen, entsprechen einem festen Prozentsatz der mechanischen Leistung der Feuerungsanlage.

Artikel 7

Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens bei Wärme erzeugenden Feuerungsanlagen mit Hilfe von Lastschwellen

(1)   Bei Wärme erzeugenden Feuerungsanlagen gilt die Anfahrzeit als abgeschlossen, sobald die Anlage die Mindestanfahrlast für eine stabile Erzeugung erreicht und Wärme sicher und zuverlässig an ein Verteilernetz oder einen Wärmespeicher abgegeben bzw. direkt in einer lokalen Industrieanlage genutzt werden kann.

(2)   Die Abfahrzeit gilt als begonnen, sobald die Mindestabfahrlast für eine stabile Erzeugung erreicht ist und Wärme nicht mehr sicher und zuverlässig an ein Netz abgegeben bzw. direkt in einer lokalen Industrieanlage genutzt werden kann.

(3)   Die Lastschwellen für die Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit bei Wärme erzeugenden Feuerungsanlagen, die in der Genehmigung der Anlage enthalten sein müssen, entsprechen einem festen Prozentsatz der Wärmenennleistung der Feuerungsanlage.

(4)   Zeitabschnitte, in denen Wärme erzeugende Anlagen einen Speicher oder ein Reservoir aufheizen, ohne Wärme weiterzuleiten, gelten als Betriebsstunden und nicht als An- und Abfahrzeiten.

Artikel 8

Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens bei Wärme und Strom erzeugenden Feuerungsanlagen mit Hilfe von Lastschwellen

Bei Wärme und Strom erzeugenden Feuerungsanlagen werden die An- und Abfahrzeiten nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 6 und 7 festgelegt, wobei sowohl der erzeugte Strom als auch die erzeugte Wärme zu berücksichtigen sind.

Artikel 9

Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens mit Hilfe von Betriebsparametern oder spezifischen Prozessen

Zur Festlegung der Mindestanfahrlast und der Mindestabfahrlast für eine stabile Erzeugung werden mindestens drei Kriterien festgelegt, wobei der Endpunkt der Anfahrzeit bzw. der Startpunkt der Abfahrzeit als erreicht gilt, wenn mindestens zwei dieser Kriterien erreicht sind.

Diese Kriterien werden aus den Folgenden ausgewählt:

1.

spezifische Prozesse gemäß dem Anhang oder gleichwertige Prozesse, die den technischen Merkmalen der Anlage entsprechen;

2.

Schwellenwerte für die Betriebsparameter gemäß dem Anhang oder gleichwertige Betriebsparameter, die den technischen Merkmalen der Anlage entsprechen.

Artikel 10

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.


ANHANG

SPEZIFISCHE PROZESSE UND BETRIEBSPARAMETER IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ZEITABSCHNITTEN DES AN- UND ABFAHRENS

1.   Spezifische Prozesse in Zusammenhang mit der Mindestanfahrlast für eine stabile Erzeugung

1.1.

Für Festbrennstoffkessel: abgeschlossener Übergang von stabilisierenden Hilfs- bzw. Zusatzbrennern zum ausschließlichen Betrieb mit Normalbrennstoff.

1.2.

Für Flüssigbrennstoffkessel: Starten der Hauptbrennstoffpumpe und Zeitpunkt, an dem sich der Brenneröldruck stabilisiert, wobei der Brennstoffdurchsatz als Indikator dienen kann.

1.3.

Für Gasturbinen: Punkt, an dem die Verbrennung zu einer voll vorgemischten stabilen Verbrennung wird oder sich im „Leerlauf“ befindet.

2.   Betriebsparameter

2.1.

Sauerstoffgehalt der Abgase.

2.2.

Abgastemperatur.

2.3.

Wasserdampfdruck.

2.4.

Für Wärme erzeugende Anlagen: Enthalpie und Wärmetransfergeschwindigkeit.

2.5.

Für mit Flüssigbrennstoff und mit Gas gefeuerte Anlagen: Brennstoffdurchsatz, angegeben als Prozentsatz der Brennstoffdurchsatzkapazität.

2.6.

Für Dampfkesselanlagen: Temperatur des Dampfs am Kesselausgang.