ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.115.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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RICHTLINIEN |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
27.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/1 |
RICHTLINIE 2012/12/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. April 2012
zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Interessen der Verbraucher zu schützen und den freien Warenverkehr mit Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen innerhalb der Union zu verbessern, wurden mit der Richtlinie 2001/112/EG des Rates (3) besondere Bestimmungen für die Erzeugung, Zusammensetzung und Etikettierung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften sollten an den technischen Fortschritt angepasst werden und soweit wie möglich den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen, insbesondere der allgemeinen Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005), die von der Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 28. Tagung vom 4. bis 9. Juli 2005 angenommen wurde (im Folgenden „Codex-Norm“). In der Codex-Norm sind insbesondere Qualitätsfaktoren und Etikettierungsvorschriften für Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse festgelegt. |
(2) |
Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (4) müssen die besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2001/112/EG zur Etikettierung von Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen geändert werden, um den neuen Regeln für zugelassene Zutaten Rechnung zu tragen, z. B. denen über den Zusatz von Zuckerarten, die in Fruchtsäften nicht mehr zugelassen sind. Bei anderen Erzeugnissen sollten zugesetzte Zuckerarten weiterhin gemäß der Richtlinie 2000/13/EG auf dem Etikett angegeben werden. |
(3) |
Die nährwertbezogene Angabe „ohne Zuckerzusatz“ in der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (5) wird im Zusammenhang mit Fruchtsäften schon seit langem benutzt. Im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen neuen Anforderungen an die Zusammensetzung von Fruchtsäften könnte ihr Verschwinden von einem Tag auf den anderen nach Ablauf einer Übergangsfrist dazu führen, dass keine sofortige klare Unterscheidung zwischen Fruchtsäften und anderen Getränken hinsichtlich des Zusatzes von Zuckerarten zu den Erzeugnissen möglich ist, was dem Fruchtsaftsektor schaden würde. Um es der Industrie zu ermöglichen, die Verbraucher ordnungsgemäß zu informieren, sollte für eine begrenzte Zeit die Angabe gemacht werden dürfen, dass Fruchtsäften kein Zucker zugesetzt ist. |
(4) |
Um die Anhänge der Richtlinie 2001/112/EG an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Anhänge, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(5) |
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sollte eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten festgelegt werden. Während dieser Frist sollten die Anforderungen der Richtlinie 2001/112/EG ohne die durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen anwendbar bleiben. |
(6) |
Um die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu berücksichtigen, die ihre Erzeugnisse gemäß den Anforderungen in Verkehr bringen oder etikettieren, die vor der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gelten, ist es notwendig, angemessene Übergangsmaßnahmen festzulegen. Deshalb sollte in dieser Richtlinie vorgesehen werden, dass diese Erzeugnisse für eine begrenzte Zeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. |
(7) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Anpassung der Richtlinie 2001/112/EG an den technischen Fortschritt unter Berücksichtigung der Codex-Norm, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(8) |
Die Richtlinie 2001/112/EG sollte entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2001/112/EG
Die Richtlinie 2001/112/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften des Unionsrechts, wie der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (6), sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist. |
2. |
Artikel 2 wird gestrichen. |
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (7) zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden Stellen anzubringen:
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5. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „Diese Richtlinie findet auf die in Anhang I definierten Erzeugnisse Anwendung, die in der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verkehr gebracht werden.“ |
6. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Um die Anhänge dieser Richtlinie an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu ändern.“ |
7. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Oktober 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
8. |
Artikel 8 wird gestrichen. |
9. |
Die Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie. |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 28. Oktober 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 28. Oktober 2013 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
(1) Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2001/112/EG in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 weiterhin vermarktet werden.
(2) Die Angabe „ab dem 28. Oktober 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Anhang I Abschnitt I Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 19. April 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 45.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.
(4) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
(5) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(6) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.“
(7) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.“
ANHANG
ANHANG I
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND MERKMALE DER ERZEUGNISSE
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
a) Fruchtsaft
Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden.
Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden.
Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.
Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig.
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat
Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (1) aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß Anhang V entsprechen.
Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in Anhang V nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten.
Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig.
2. Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat
Erzeugnis, das aus dem Saft einer bzw. mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
3. Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft
Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus
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fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder |
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getrockneten ganzen Früchten. |
4. Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver
Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellt wird.
5. Fruchtnektar
Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das
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durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 definierten Erzeugnissen zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und |
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den Anforderungen von Anhang IV entspricht. |
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (2) kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
II. ZUGELASSENE ZUTATEN, BEHANDLUNGEN UND STOFFE
1. Zusammensetzung
Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang V mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang V aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf — außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart — nicht verändert werden.
Der in Anhang V für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.
2. Zugelassene Zutaten
Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:
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Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (3) zugelassen wurden; |
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nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; |
sowie zusätzlich:
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bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen; |
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bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze; |
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bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel. Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar erhalten, so sollte folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufgeführt werden: ‚Enthält von Natur aus Zucker‘; |
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bei den in Anhang III Buchstabe a, Buchstabe b erster Gedankenstrich, Buchstabe c, Buchstabe e zweiter Gedankenstrich und Buchstabe h genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig; |
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bei den in den Abschnitt I Nummern 1 bis 5 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid; |
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bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter. |
3. Zugelassene Behandlungen und Stoffe
Bei den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen dürfen nur die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe hinzugefügt werden:
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mechanische Extraktionsverfahren; |
— |
die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser (‚in-line‘-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Abschnitt I Nummer 1 entsprechen; |
— |
bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet; |
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Enzymzubereitungen: Pectinasen (zur Spaltung von Pektin), Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme (4) entsprechen; |
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Speisegelatine; |
— |
Tannine; |
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Kieselsol; |
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Kohle; |
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Stickstoff; |
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Bentonite als adsorbierende Tonerde; |
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chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel (einschließlich Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrrolidon, Polystyren), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (5) im Einklang stehen; |
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chemisch inerte Adsorptionshilfsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern. |
ANHANG II
BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ROHSTOFFE
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Frucht
Alle Früchte. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte.
Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, bzw. mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.
2. Fruchtmark
Das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird.
3. Konzentriertes Fruchtmark
Das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis.
Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anhang I Abschnitt II Nummer 3 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen.
4. Aroma
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (6) werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren.
Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der Steine enthalten.
5. Zuckerarten
— |
die in der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (7) definierten Zuckerarten; |
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Fructosesirup; |
— |
aus Früchten stammende Zuckerarten. |
6. Honig
Das in der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (8) definierte Erzeugnis.
7. Fruchtfleisch oder Zellen
Die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.
ANHANG III
BESONDERE BEZEICHNUNGEN FÜR BESTIMMTE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE
a) |
‚Vruchtendrank‘ für Fruchtnektar; |
b) |
‚Süßmost‘; Die Bezeichnung ‚Süßmost‘ darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen ‚Fruchtsaft‘ oder ‚Fruchtnektar‘ verwendet werden:
|
c) |
‚Succo e polpa‘ bzw. ‚Sumo e polpa‘ für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird; |
d) |
‚Æblemost‘ für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz; |
e) |
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f) |
‚Äppelmust/Äpplemust‘ für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz; |
g) |
‚mosto‘ für Traubensaft; |
h) |
‚smiltsērkšķu sula ar cukuru‘ oder ‚astelpaju mahl suhkruga‘ oder ‚słodzony sok z rokitnika‘ für aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l. |
ANHANG IV
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR
Fruchtnektar aus |
Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol des fertigen Erzeugnisses) |
I. Früchten mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist |
|
Passionsfrucht |
25 |
Quito-Orangen |
25 |
Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln |
25 |
Weiße Johannisbeeren/Ribiseln |
25 |
Rote Johannisbeeren/Ribiseln |
25 |
Stachelbeeren |
30 |
Sanddorn |
25 |
Schlehen |
30 |
Pflaumen |
30 |
Zwetschgen |
30 |
Ebereschen |
30 |
Hagebutten |
40 |
Sauerkirschen/Weichseln |
35 |
Andere Kirschen |
40 |
Heidelbeeren |
40 |
Holunderbeeren |
50 |
Himbeeren |
40 |
Aprikosen/Marillen |
40 |
Erdbeeren |
40 |
Brombeeren |
40 |
Kranbeeren/Cranberries |
30 |
Quitten |
50 |
Zitronen und Limetten |
25 |
Andere Früchte dieser Kategorie |
25 |
II. Säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist |
|
Mangos |
25 |
Bananen |
25 |
Guaven |
25 |
Papayas |
25 |
Litschis |
25 |
Acerolas |
25 |
Stachelannonen |
25 |
Netzannonen |
25 |
Cherimoyas, Zimtäpfel |
25 |
Granatäpfel |
25 |
Kaschuäpfel |
25 |
Mobinpflaumen |
25 |
Umbu |
25 |
Andere Früchte dieser Kategorie |
25 |
III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft |
|
Äpfel |
50 |
Birnen |
50 |
Pfirsiche |
50 |
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten |
50 |
Ananas |
50 |
Tomaten/Paradeiser |
50 |
Andere Früchte dieser Kategorie |
50 |
ANHANG V
MINDESTBRIXWERTE FÜR WIEDERHERGESTELLTEN FRUCHTSAFT UND WIEDERHERGESTELLTES FRUCHTMARK
Gebräuchlicher Name der Frucht |
Botanischer Name |
Mindestbrixwerte |
Apfel (*) |
Malus domestica Borkh. |
11,2 |
Aprikose/Marille (**) |
Prunus armeniaca L. |
11,2 |
Banane (**) |
Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) |
21,0 |
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) |
Ribes nigrum L. |
11,0 |
Weintraube (*) |
Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride |
15,9 |
Grapefruit (*) |
Citrus x paradisi Macfad. |
10,0 |
Guave (**) |
Psidium guajava L. |
8,5 |
Zitrone (*) |
Citrus limon (L.) Burm.f. |
8,0 |
Mango (**) |
Mangifera indica L. |
13,5 |
Orange (*) |
Citrus sinensis (L.) Osbeck |
11,2 |
Passionsfrucht (*) |
Passiflora edulis Sims |
12,0 |
Pfirsich (**) |
Prunus persica (L.) Batsch var. persica |
10,0 |
Birne (**) |
Pyrus communis L. |
11,9 |
Ananas (*) |
Ananas comosus (L.) Merr. |
12,8 |
Himbeere (*) |
Rubus idaeus L. |
7,0 |
Sauerkirsche/Weichsel (*) |
Prunus cerasus L. |
13,5 |
Erdbeere (*) |
Fragaria x ananassa Duch. |
7,0 |
Tomate/Paradeiser (*) |
Lycopersicon esculentum Mill. |
5,0 |
Mandarine (*) |
Citrus reticulata Blanco |
11,2 |
Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt. |
(1) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
(2) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(3) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
(4) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.
(5) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
(6) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S 34.
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
27.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/12 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 363/2012 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2012
zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zielt insbesondere darauf ab, das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen. Überwachungsorganisationen sollten Marktteilnehmern dabei helfen, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Dazu sollten sie eine Sorgfaltspflichtregelung ausarbeiten, den Marktteilnehmern das Recht zur Anwendung dieser Regelung erteilen und ihre ordnungsgemäße Anwendung überprüfen. |
(2) |
Über die Anerkennung einer Überwachungsorganisation sollte die Kommission in einem gerechten, transparenten und unabhängigen Verfahren entscheiden. Deshalb sollten Antragsteller bewertet werden, nachdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultiert und ausreichende Informationen über die Antragsteller gesammelt worden sind. Zur Informationssammlung sollten bei Bedarf auch Besuche in den Räumlichkeiten eines Antragstellers gehören. |
(3) |
Es ist festzulegen, über welches Fachwissen und welche Kapazitäten eine Überwachungsorganisation verfügen muss, damit sie ermitteln kann, ob Holz den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes seines Einschlags entspricht, und Verfahren empfehlen kann, mit denen sich das Risiko des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag abschätzen lässt. Kann das ermittelte Risiko nicht vernachlässigt werden, muss die Überwachungsorganisation auch in der Lage sein, angemessene Maßnahmen zu seiner wirksamen Minimierung zu empfehlen. |
(4) |
Es ist sicherzustellen, dass Überwachungsorganisationen ihre Aufgaben in transparenter und unabhängiger Weise wahrnehmen, sich aus ihren Aufgaben ergebende Interessenkonflikte vermeiden und ihre Dienstleistungen erbringen, ohne Marktteilnehmer zu diskriminieren. |
(5) |
Über den Entzug der Anerkennung sollte die Kommission in einem gerechten, transparenten und unabhängigen Verfahren entscheiden. Vor ihrer Entscheidung sollte sie die betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren und ausreichende Informationen, gegebenenfalls auch durch Besuche vor Ort, sammeln. Die betroffene Überwachungsorganisation sollte vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. |
(6) |
Nimmt eine Überwachungsorganisation ihre Aufgaben nicht mehr wahr oder genügt sie den Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht länger, sollte die Kommission entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit je nach der Schwere der festgestellten Mängel die Anerkennung entweder vorübergehend und/oder unter Auflagen für die Wiederanerkennung oder dauerhaft entziehen können. |
(7) |
Es ist sicherzustellen, dass das Schutzniveau natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung und insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anträgen auf Anerkennung als Überwachungsorganisation den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) entspricht — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck
1. |
„betroffene zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen eine Überwachungsorganisation oder ein Antragsteller, der als Überwachungsorganisation anerkannt werden will, rechtmäßig niedergelassen ist oder im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; |
2. |
„Befähigungsnachweise“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige von einer staatlichen, nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates benannten Behörde ausgestellte Nachweise, die den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bescheinigen; |
3. |
„Berufserfahrung“ die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs. |
Artikel 2
Antrag auf Anerkennung
(1) Jeder in der Union rechtmäßig niedergelassene öffentliche oder private Rechtsträger, sei er ein Unternehmen, eine Körperschaft, eine Firma, ein Betrieb, eine Institution oder eine Behörde, kann bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung als Überwachungsorganisation stellen.
Der Rechtsträger reicht den Antrag zusammen mit den im Anhang aufgeführten Unterlagen in einer der Amtssprachen der Union ein.
(2) Um als Überwachungsorganisation anerkannt zu werden, muss der Antragsteller nachweisen, dass er alle Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der Artikel 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung erfüllt.
(3) Binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt bestätigt die Kommission den Antragseingang und teilt dem Antragsteller das Aktenzeichen mit.
Außerdem teilt sie dem Antragsteller eine Regelfrist mit, in der sie über den Antrag entscheiden wird. Jedes Mal, wenn die Kommission die Regelfrist ändert, weil sie für die Bewertung des Antrags weitere Informationen oder Unterlagen beschaffen muss, unterrichtet sie den Antragsteller.
(4) Sind seit dem Antragseingang oder dem letzten Schreiben der Kommission an den Antragsteller, wobei jeweils der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist, mehr als drei Monate verstrichen, und die Kommission hat weder eine Anerkennungsentscheidung getroffen noch den Antrag zurückgewiesen, unterrichtet sie den Antragsteller in Schriftform über die Fortschritte bei der Antragsbewertung.
Bei der Bearbeitung eines Antrags kann Unterabsatz 1 mehr als einmal Anwendung finden.
(5) Die Kommission übermittelt eine Kopie des Antrags und der Antragsunterlagen den betroffenen zuständigen Behörden, die binnen einem Monat nach der Übermittlung zum Antrag Stellung nehmen können.
Artikel 3
Ergänzende Unterlagen und Zugang zu den Räumlichkeiten
(1) Auf Verlangen der Kommission liefern der Antragsteller oder die betroffenen zuständigen Behörden binnen einer bestimmten Frist alle von der Kommission benötigten ergänzenden Informationen oder Unterlagen.
(2) Der Antragsteller gewährt der Kommission Zugang zu seinen Räumlichkeiten, damit sie überprüfen kann, ob alle Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der Artikel 5 bis 8 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller über einen Besuch im Voraus. Die betroffenen zuständigen Behörden können am Besuch teilnehmen.
Der Antragsteller leistet alle erforderliche Unterstützung, um solche Besuche zu erleichtern.
Artikel 4
Anerkennungsentscheidung
Hat die Kommission nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 entschieden, den Antragsteller anzuerkennen, unterrichtet sie ihn binnen 10 Arbeitstagen ab dem Datum dieser Entscheidung darüber.
Außerdem stellt die Kommission dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung über die Anerkennung aus und teilt ihre Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten binnen der in Absatz 1 genannten Frist mit.
Artikel 5
Rechtsträger und rechtmäßige Niederlassung in der Union
(1) Ist der Antragsteller in mehr als einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen, übermittelt er Angaben über seinen eingetragenen Sitz, seine Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Union sowie über alle seine Geschäftsstellen, Zweigstellen oder Tochterunternehmen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Außerdem teilt der Antragsteller mit, in welchen Mitgliedstaaten er Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt.
(2) Ist der Antragsteller eine Behörde oder Teil einer Behörde eines Mitgliedstaats, muss er seine Rechtsträgerschaft und rechtmäßige Niederlassung in der Union nicht nachweisen.
Artikel 6
Erforderliches Fachwissen
(1) Um zu gewährleisten, dass der Antragsteller die Aufgaben einer Überwachungsorganisation gemäß den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ordnungsgemäß erfüllen kann, genügt dessen fachlich kompetentes Personal ausweislich seiner Befähigungsnachweise und Berufserfahrung folgenden Mindestanforderungen:
a) |
formale Berufsausbildung in einem Gebiet, das für die Aufgaben einer Überwachungsorganisation sachdienlich ist; |
b) |
bei leitenden fachlichen Positionen mindestens fünfjährige Berufserfahrung mit Aufgaben, die denen einer Überwachungsorganisation verwandt sind. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten mit Forstwirtschaft, Umweltschutz, Rechtswissenschaften, Unternehmensmanagement, Risikomanagement, Handel, Buchprüfung, Finanzkontrolle oder Lieferkettenmanagement verwandte Gebiete als sachdienlich.
(2) Der Antragsteller führt Aufzeichnungen, in denen er Aufgaben und Zuständigkeiten seines Personals dokumentiert. Der Antragsteller wendet Verfahren an, mit denen er die Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz seines Personals überwacht.
Artikel 7
Kapazitäten für die Erfüllung der Aufgaben einer Überwachungsorganisation
(1) Der Antragsteller weist nach, dass alle nachstehend aufgeführten Elemente verfügbar sind:
a) |
eine Organisationsstruktur, die gewährleistet, dass die Aufgaben einer Überwachungsorganisation ordnungsgemäß erfüllt werden; |
b) |
eine Sorgfaltspflichtregelung, die den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt und von ihnen angewendet wird; |
c) |
Strategien und Verfahren, die es ermöglichen, die Sorgfaltspflichtregelung zu überprüfen und zu verbessern; |
d) |
Verfahren und Abläufe für die Überprüfung, dass die Marktteilnehmer die Sorgfaltspflichtregelung der Überwachungsorganisation ordnungsgemäß anwenden; |
e) |
Verfahren für zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, wenn ein Marktteilnehmer die Sorgfaltspflichtregelung der Überwachungsorganisation nicht ordnungsgemäß anwendet. |
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen aus Absatz 1 weist der Antragsteller nach, dass er über die finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben einer Überwachungsorganisation verfügt.
Artikel 8
Nichtvorliegen von Interessenkonflikten
(1) Der Antragsteller besitzt eine Organisationsstruktur, die die Objektivität und Unparteilichkeit seiner Tätigkeit schützt.
(2) Der Antragsteller ermittelt und analysiert Risiken von Interessenkonflikten, die sich aus der Erfüllung seiner Aufgaben als Überwachungsorganisation ergeben, darunter auch Konflikte, die durch seine Beziehungen zu verwandten Einrichtungen oder zu Unterauftragnehmern entstehen, und führt Aufzeichnungen, um diese Risiken zu dokumentieren.
(3) Wurde festgestellt, dass das Risiko eines Interessenkonflikts besteht, setzt der Antragsteller schriftlich verfügbare Strategien und Verfahren ein, um Interessenkonflikte auf Ebene der Organisation und des Einzelnen zu vermeiden. Die schriftlichen Strategien und Verfahren werden gepflegt und angewendet. Zu diesen Strategien und Verfahren können auch Prüfungen durch Dritte zählen.
Artikel 9
Unterrichtung über nachträgliche Veränderungen
(1) Eine Überwachungsorganisation unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn nach ihrer Anerkennung eine der folgenden Situationen eintritt:
a) |
eine Veränderung nach ihrer Anerkennung, die gegebenenfalls die Fähigkeit dieser Überwachungsorganisation beeinträchtigt, die Anforderungen der Artikel 5 bis 8 zu erfüllen; |
b) |
die Überwachungsorganisation gründet neben den im Antrag aufgeführten weitere Geschäftsstellen, Zweigstellen oder Tochterunternehmen in der Union; |
c) |
die Überwachungsorganisation beschließt, Dienstleistungen in anderen als den im Antrag aufgeführten Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat zu erbringen, für den sie gemäß Buchstabe d erklärt hat, die Erbringung von Dienstleistungen dort beendet zu haben; |
d) |
die Überwachungsorganisation beendet die Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat. |
(2) Die Kommission übermittelt alle nach Absatz 1 erhaltenen Informationen den betroffenen zuständigen Behörden.
Artikel 10
Überprüfung der Anerkennungsentscheidung
(1) Die Kommission kann eine Entscheidung über die Anerkennung einer Überwachungsorganisation jederzeit überprüfen.
Die Kommission führt eine solche Überprüfung durch, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:
a) |
eine betroffene zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, dass die Überwachungsorganisation nach ihrer Feststellung die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Aufgaben nicht mehr wahrnimmt oder die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung nicht länger erfüllt; |
b) |
der Kommission liegen einschlägige Informationen einschließlich begründeter Bedenken Dritter vor, nach denen eine Überwachungsorganisation die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie die in den Artikeln 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen nicht länger erfüllt; |
c) |
eine Überwachungsorganisation hat die Kommission über Veränderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung unterrichtet. |
(2) Leitet die Kommission eine Überprüfung ein, wird sie von einem Überprüfungsteam unterstützt, das die Überprüfung leitet und Kontrollen durchführt.
(3) Der Antragsteller gewährt dem Überprüfungsteam Zugang zu seinen Räumlichkeiten, damit es kontrollieren kann, ob alle Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der Artikel 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Die betroffenen zuständigen Behörden können am Besuch teilnehmen.
Der Antragsteller leistet alle erforderliche Unterstützung, um solche Besuche zu erleichtern.
(4) Das Überprüfungsteam verfasst einen Bericht über seine Ergebnisse. Sachdienliche Beweise werden dem Überprüfungsbericht als Anhang beigefügt.
Der Überprüfungsbericht enthält eine Empfehlung, ob die Anerkennung als Überwachungsorganisation entzogen werden sollte.
Das Überprüfungsteam übermittelt den Überprüfungsbericht den betroffenen zuständigen Behörden. Diese Behörden können binnen drei Wochen nach Übermittlung des Berichts dazu Stellung nehmen.
Das Überprüfungsteam übermittelt der betroffenen Überwachungsorganisation eine Zusammenfassung seiner Ergebnisse und die Schlussfolgerungen des Berichts. Die Organisation kann binnen drei Wochen nach Übermittlung der Zusammenfassung gegenüber dem Überprüfungsteam Stellung nehmen.
(5) Stellt das Überprüfungsteam fest, dass eine Überwachungsorganisation ihre Aufgaben nicht mehr wahrnimmt oder den Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht länger genügt, empfiehlt es in seinem Überprüfungsbericht je nach der Schwere der festgestellten Mängel, die Anerkennung entweder vorübergehend und/oder unter Auflagen für die Wiederanerkennung oder dauerhaft zu entziehen.
Das Überprüfungsteam kann stattdessen auch empfehlen, dass die Kommission Abhilfemaßnahmen vorschreibt, eine offizielle Mahnung ausspricht oder keine weiteren Maßnahmen ergreift.
Artikel 11
Entscheidung über den Entzug der Anerkennung
(1) Die Kommission entscheidet unter Berücksichtigung des in Artikel 10 genannten Überprüfungsberichts, ob sie die Anerkennung einer Überwachungsorganisation entweder vorübergehend und/oder unter Auflagen für die Wiederanerkennung oder dauerhaft entzieht.
(2) Die Kommission kann Abhilfemaßnahmen vorschreiben oder eine offizielle Mahnung aussprechen, wenn die Schwere der festgestellten Mängel nicht gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zu der Feststellung führt, dass die Überwachungsorganisation ihre Aufgaben nicht mehr wahrnimmt oder den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht länger genügt.
(3) Eine Entscheidung, die Anerkennung einer Überwachungsorganisation zu entziehen oder gemäß Absatz 2 Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben oder eine offizielle Mahnung auszusprechen, wird der betroffenen Überwachungsorganisation und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 binnen 10 Arbeitstagen ab dem Datum dieser Entscheidung mitgeteilt.
Artikel 12
Datenschutz
Diese Verordnung berührt die in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in keiner Weise.
Artikel 13
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(4) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
ANHANG
Verzeichnis der Antragsunterlagen
|
Rechtsträger, rechtmäßige Niederlassung und Erbringen von Dienstleistungen:
|
|
Erforderliches Fachwissen:
|
|
Kapazitäten für die Erfüllung der Aufgaben einer Überwachungsorganisation: Ausführliche Beschreibung der folgenden Elemente:
|
|
Finanzielle Leistungsfähigkeit:
|
|
Nichtvorliegen von Interessenkonflikten:
|
|
Unterauftragsvergabe:
|
27.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 364/2012 DER KOMMISSION
vom 26. April 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
JO |
98,8 |
MA |
60,4 |
|
TN |
124,7 |
|
TR |
115,6 |
|
ZZ |
99,9 |
|
0707 00 05 |
JO |
216,8 |
TR |
133,3 |
|
ZZ |
175,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
29,9 |
TR |
107,1 |
|
ZZ |
68,5 |
|
0805 10 20 |
CL |
48,2 |
EG |
58,6 |
|
IL |
73,9 |
|
MA |
50,7 |
|
TR |
50,5 |
|
ZZ |
56,4 |
|
0805 50 10 |
TR |
55,4 |
ZA |
63,9 |
|
ZZ |
59,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
94,2 |
BR |
79,9 |
|
CA |
117,0 |
|
CL |
96,0 |
|
CN |
117,5 |
|
MK |
31,8 |
|
NZ |
126,1 |
|
US |
151,5 |
|
ZA |
85,6 |
|
ZZ |
100,0 |
|
0808 30 90 |
AR |
110,3 |
CL |
108,7 |
|
CN |
88,0 |
|
US |
107,0 |
|
ZA |
115,4 |
|
ZZ |
105,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
27.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 365/2012 DER KOMMISSION
vom 26. April 2012
zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom April 2012 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt. |
(2) |
Der Monat April ist der zweite Teilzeitraum für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent. |
(3) |
Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird. |
(4) |
Diese Mitteilungen zeigen außerdem, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet. |
(5) |
Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 ist auch die für den folgenden Teilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge festzusetzen. |
(6) |
Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4130 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.
(2) Die für den folgenden Teilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6.
ANHANG
Für den Teilzeitraum des Monats April 2012 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011
Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum April 2012 |
Für den Teilzeitraum Juli 2012 verfügbare Gesamtmenge (in kg) |
Vereinigte Staaten von Amerika |
09.4127 |
27 865 684 |
|
Thailand |
09.4128 |
8 627 076 |
|
Australien |
09.4129 |
916 000 |
|
Andere Ursprungsländer |
09.4130 |
0,988521 % |
0 |
(1) Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.
BESCHLÜSSE
27.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 29. März 2012
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal
(2012/224/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU des Rates (2) hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds und in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank zum dritten Mal die Fortschritte der portugiesischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen nach dem Wirtschafts- und Haushaltskonsolidierungsprogramm (im Folgenden „Programm“) und ihre Wirksamkeit sowie ihre wirtschaftlichen und sozialen Folgen überprüft. |
(2) |
Diese Überprüfung ergab, dass Portugal die Auflagen für das vierte Quartal 2011 zufriedenstellend eingehalten hat. 2011 sank das gesamtstaatliche Defizit unter die angestrebten 5,9 % des BIP und wird jetzt mit etwa 4 % des BIP veranschlagt, auch wenn dies ausnahmsweise durch eine Übertragung in Höhe von ungefähr 6 Mrd. EUR (etwa 3 ½ % des BIP) der Pensionsfonds der Banken auf die staatliche Sozialversicherung erreicht wurde. Der Haushalt 2012 steht in Einklang mit der Erreichung des Defizitziels von 4 ½ % des BIP entsprechend den Programmvorgaben. Die politischen Bemühungen zur Stabilisierung des Finanzsystems werden fortgesetzt. Die portugiesischen Banken arbeiten daran, die im Programm vorgeschriebenen höheren Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen, wobei sie der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde verlangten neuen Finanzierungsreserve für Risikopositionen der öffentlichen Hand, dem Sonderprogramm für Prüfungen vor Ort (special on-site inspection programme) und der Übertragung der Pensionsfonds der Banken auf die staatliche Sozialversicherung Rechnung tragen. Auch bei den Arbeits- und Produktmarktreformen sind Fortschritte zu verzeichnen: mit den Sozialpartnern wurde eine Einigung über eine umfassende und ehrgeizige Arbeitsmarkt-reform erreicht, und dem Parlament wurde eine substanzielle Überarbeitung des Rechts-rahmens des Wettbewerbsrechts vorgelegt, mit der die Voraussetzungen für eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften geschaffen werden. Das Privatisierungs-programm wird nach dem neuen Rahmengesetz umgesetzt. Das Energieunternehmen EDP und der Energienetzbetreiber REN wurden verkauft. Eine Strategie zur Umstrukturierung staatseigener Unternehmen wurde festgelegt. Der rechtliche Rahmen für das öffentliche Auftragswesen wird verbessert und die Modernisierung des rechtlichen Rahmens für den Wohnungsmarkt wurde auf den Weg gebracht. Die Justizreform macht gute Fortschritte. |
(3) |
In Anbetracht dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/344/EU geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Portugal trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2012 folgende Maßnahmen:
|
2. |
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
(2) ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.
27.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/25 |
BESCHLUSS 2012/225/GASP DES RATES
vom 26. April 2012
zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/232/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Die Union hat mit Respekt und Anerkennung die historischen Veränderungen in Birma/Myanmar in den vergangenen zwölf Monaten verfolgt und zur Fortsetzung der weit reichenden Reformen im Rahmen einer entstehenden Partnerschaft aus politischen Akteuren und Akteuren der Zivilgesellschaft ermutigt. Die Union hat die im Hinblick auf dieses Ziel getroffenen konkreten Schritte begrüßt. |
(3) |
Angesichts dieser Entwicklungen und als Mittel zur Würdigung und Förderung des Reformprozesses sollten die restriktiven Maßnahmen ausgesetzt werden, mit Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung, die aufrechterhalten werden sollten. |
(4) |
Der Beschluss 2010/232/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 15 des Beschlusses 2010/232/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 15
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2013.
(3) Die Maßnahmen nach den Artikeln 3 bis 13a werden bis zum 30. April 2013 ausgesetzt.“
Artikel 2
Die im Anhang aufgeführten Personen werden von der Liste der Personen in Anhang II Teil J des Beschlusses 2010/232/GASP gestrichen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 22.
ANHANG
Liste der in Artikel 2 genannten Personen
1. |
Thidar Zaw |
2. |
Pye Phyo Tay Za |
3. |
Ohn |
4. |
Shwe Shwe Lin |
5. |
Nan Than Htwe alias Nan Than Htay |
6. |
Nang Lang Kham alias Nan Lan Khan |
7. |
Lo Hsing-han |
8. |
San San Kywe |
9. |
Nandar Hlaing |
10. |
Aye Aye Maw |
11. |
Nan Mauk Loung Sai alias Nang Mauk Lao Hsai |
12. |
Than Than Nwe |
13. |
Nay Soe |
14. |
Theint Theint Soe |
15. |
Sabai Myaing |
16. |
Htin Htut |
17. |
Htay Htay Khine (Khaing) |
18. |
Sandar Tun |
19. |
Aung Zaw Naing |
20. |
Mi Mi Khaing |
21. |
Moe Mya Mya |
22. |
Thurane Aung alias Christopher Aung, Thurein Aung |
23. |
Khin Phyone |
24. |
Nyunt Nyunt Oo |
25. |
Myint Myint Aye |
26. |
Min Thein alias Ko Pauk |
27. |
Tin Tin Latt |
28. |
Wut Yi Oo |
29. |
Hauptmann Htun Zaw Win |
30. |
Yin Thu Aye |
31. |
Yi Phone Zaw |
27.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/27 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. April 2012
über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2084)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/226/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2004/49/EG hat die Kommission die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) damit beauftragt, für den Zeitraum 2011-2015 Entwürfe für gemeinsame Sicherheitsziele (CST) und die zugehörigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden auszuarbeiten. Die Agentur hat der Kommission ihre Empfehlung über eine zweite Reihe von CST-Entwürfen übermittelt. |
(2) |
Dem vorliegenden Beschluss liegt die Empfehlung der Agentur zugrunde. Zur Festlegung der ersten und zweiten Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele gemäß der Richtlinie 2004/49/EG muss nach der mit der Entscheidung 2009/460/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 über den Erlass einer gemeinsamen Sicherheitsmethode zur Bewertung der Erreichung gemeinsamer Sicherheitsziele gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Methode das aktuelle Sicherheitsniveau der Eisenbahnsysteme in den Mitgliedstaaten mittels nationaler Referenzwerte (NRV) quantitativ bestimmt werden. In der Entscheidung 2009/460/EG werden NRV als ein Bezugsmaß definiert, das für den betreffenden Mitgliedstaat das höchstzulässige Niveau einer Risikokategorie für den Eisenbahnverkehr angibt. Liegt der NRV jedoch über dem entsprechenden, nach der Methode berechneten CST, so entspricht das höchstzulässige Niveau für einen Mitgliedstaat dem jeweiligen, von den NRV gemäß der Methode in Abschnitt 2.2 des Anhangs der Entscheidung 2009/460/EG abgeleiteten CST. |
(3) |
Die anhand von Daten der Jahre 2004 bis 2007 berechneten Werte der ersten CST-Reihe wurden in dem Beschluss 2010/409/EU der Kommission vom 19. Juli 2010 zu gemeinsamen Sicherheitszielen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt. |
(4) |
Die Richtlinie 2004/49/EG sieht eine zweite CST-Reihe vor, die auf den Erfahrungen, die mit der ersten Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele und deren Umsetzung gewonnen wurden, beruhen sollen. Sie sollen allen vorrangigen Bereichen Rechnung tragen, in denen die Sicherheit weiter verbessert werden muss. Die Werte der zweiten CST-Reihe wurden anhand der Daten von 2004 bis 2009 berechnet, die die Mitgliedstaaten Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (4) übermittelt haben. Die Berechnung erfolgte unter Verwendung der Methode gemäß den Abschnitten 2.1.1 und 2.3.1 des Anhangs der Entscheidung 2009/460/EG. |
(5) |
Die Zeitspanne seit der Veröffentlichung der ersten CST-Reihe im Juli 2010 war zu kurz, um hinreichende Erfahrungen zur Änderung der Risikokategorien zu sammeln. Die Risikokategorien bleiben somit gegenüber der ersten CST-Reihe unverändert. Die zwei bedeutendsten Risikokategorien sind jedoch, gemessen an der Anzahl der Unfälle und Todesfälle im Eisenbahnverkehr, Unbefugte auf Eisenbahnanlagen (60 % der Todesfälle) und Benutzer von Bahnübergängen (29 % der Todesfälle). |
(6) |
Die Werte der zweiten CST-Reihe beziehen sich auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Union. Für die Berechnung von CST für die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems gemäß Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG liegen keine Daten vor. Dort sind CST als in Form von Kriterien für die Risikoakzeptanz ausgedrückte Sicherheitsniveaus definiert, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems (wie das konventionelle Eisenbahnsystem, das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, lange Eisenbahntunnel oder Strecken, die ausschließlich für den Güterverkehr genutzt werden) und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen. Die Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsziele für diese Bereiche des Eisenbahnsystems ist derzeit nicht möglich, da keine harmonisierten und zuverlässigen Daten über das Sicherheitsniveau einzelner Bereiche der in den Mitgliedstaaten betriebenen Eisenbahnsysteme zur Verfügung stehen. Dennoch ist es sinnvoll, die zweite CST-Reihe zu beschließen. |
(7) |
Der Beschluss 2010/409/EU sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Mit diesem Beschluss wird gemäß der Richtlinie 2004/49/EG und der Entscheidung 2009/460/EG die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem festgelegt.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG, der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 und der Entscheidung 2009/460/EG.
Artikel 2
Nationale Referenzwerte
Die zur Berechnung der gemeinsamen Sicherheitsziele verwendeten nationalen Referenzwerte für die verschiedenen Mitgliedstaaten und Risikokategorien sind in Abschnitt 1 des Anhangs festgelegt.
Artikel 3
Gemeinsame Sicherheitsziele
Die sich auf das gesamte Eisenbahnsystem beziehenden Werte der zweiten Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für die verschiedenen Risikokategorien sind in Abschnitt 2 des Anhangs festgelegt.
Artikel 4
Aufhebung
Der Beschluss 2010/409/EU wird aufgehoben.
Artikel 5
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. April 2012
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.
(2) ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 11.
(3) ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 19.
(4) ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1.
ANHANG
1. Nationale Referenzwerte (NRV)
1.1. NRV für Risiken für Fahrgäste (NRV 1.1 und NRV 1.2)
Mitgliedstaat |
NRV 1.1 (× 10–9) (1) |
NRV 1.2 (× 10–9) (2) |
Belgien (BE) |
37,30 |
0,318 |
Bulgarien (BG) |
170,00 |
1,65 |
Tschechische Republik (CZ) |
46,50 |
0,817 |
Dänemark (DK) |
9,04 |
0,11 |
Deutschland (DE) |
8,13 |
0,081 |
Estland (EE) |
78,20 |
0,665 |
Irland (IE) |
2,74 |
0,0276 |
Griechenland (EL) |
54,70 |
0,503 |
Spanien (ES) |
29,20 |
0,27 |
Frankreich (FR) |
22,50 |
0,11 |
Italien (IT) |
38,10 |
0,257 |
Lettland (LV) |
78,20 |
0,665 |
Litauen (LT) |
97,20 |
0,757 |
Luxemburg (LU) |
23,80 |
0,176 |
Ungarn (HU) |
170,00 |
1,65 |
Niederlande (NL) |
7,43 |
0,0889 |
Österreich (AT) |
26,30 |
0,292 |
Polen (PL) |
116,10 |
0,849 |
Portugal (PT) |
41,80 |
0,309 |
Rumänien (RO) |
170,00 |
1,65 |
Slowenien (SI) |
25,30 |
0,362 |
Slowakei (SK) |
35,80 |
0,513 |
Finnland (FI) |
9,04 |
0,11 |
Schweden (SE) |
3,54 |
0,0329 |
Vereinigtes Königreich (UK) |
2,73 |
0,0276 |
Für FWSI in (*) und (**) gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG. |
1.2. NRV für Risiken für Bedienstete (NRV 2)
Mitgliedstaat |
NRV 2 (× 10–9) (3) |
Belgien (BE) |
24,60 |
Bulgarien (BG) |
21,20 |
Tschechische Republik (CZ) |
16,50 |
Dänemark (DK) |
9,10 |
Deutschland (DE) |
12,60 |
Estland (EE) |
64,80 |
Irland (IE) |
5,22 |
Griechenland (EL) |
77,90 |
Spanien (ES) |
8,81 |
Frankreich (FR) |
6,06 |
Italien (IT) |
18,90 |
Lettland (LV) |
64,80 |
Litauen (LT) |
41,00 |
Luxemburg (LU) |
12,00 |
Ungarn (HU) |
9,31 |
Niederlande (NL) |
5,97 |
Österreich (AT) |
20,30 |
Polen (PL) |
17,20 |
Portugal (PT) |
53,10 |
Rumänien (RO) |
21,2 |
Slowenien (SI) |
40,90 |
Slowakei (SK) |
1,36 |
Finnland (FI) |
9,21 |
Schweden (SE) |
2,86 |
Vereinigtes Königreich (UK) |
5,17 |
Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG. |
1.3. NRV für Risiken für Benutzer von Bahnübergängen (NRV 3.1 und NRV 3.2)
Mitgliedstaat |
NRV 3.1 (× 10–9) (4) |
NRV 3.2 (5) |
Belgien (BE) |
138,0 |
k. A. |
Bulgarien (BG) |
341,0 |
k. A. |
Tschechische Republik (CZ) |
238,0 |
k. A. |
Dänemark (DK) |
65,4 |
k. A. |
Deutschland (DE) |
67,8 |
k. A. |
Estland (EE) |
400,0 |
k. A. |
Irland (IE) |
23,6 |
k. A. |
Griechenland (EL) |
710,0 |
k. A. |
Spanien (ES) |
109,0 |
k. A. |
Frankreich (FR) |
78,7 |
k. A. |
Italien (IT) |
42,9 |
k. A. |
Lettland (LV) |
239,0 |
k. A. |
Litauen (LT) |
522,0 |
k. A. |
Luxemburg (LU) |
95,9 |
k. A. |
Ungarn (HU) |
274,0 |
k. A. |
Niederlande (NL) |
127,0 |
k. A. |
Österreich (AT) |
160,0 |
k. A. |
Polen (PL) |
277,0 |
k. A. |
Portugal (PT) |
461,0 |
k. A. |
Rumänien (RO) |
341,0 |
k. A. |
Slowenien (SI) |
364,0 |
k. A. |
Slowakei (SK) |
309,0 |
k. A. |
Finnland (FI) |
164,0 |
k. A. |
Schweden (SE) |
64,0 |
k. A. |
Vereinigtes Königreich (UK) |
23,5 |
k. A. |
Für FWSI in (*) und (**) gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG. |
1.4. NRV für Risiken für „sonstige Personen“ (NRV 4)
Mitgliedstaat |
NRV 4 (× 10–9) (6) |
Belgien (BE) |
2,86 |
Bulgarien (BG) |
4,51 |
Tschechische Republik (CZ) |
2,41 |
Dänemark (DK) |
14,20 |
Deutschland (DE) |
3,05 |
Estland (EE) |
11,60 |
Irland (IE) |
7,00 |
Griechenland (EL) |
4,51 |
Spanien (ES) |
5,54 |
Frankreich (FR) |
7,71 |
Italien (IT) |
6,70 |
Lettland (LV) |
11,60 |
Litauen (LT) |
11,60 |
Luxemburg (LU) |
5,47 |
Ungarn (HU) |
4,51 |
Niederlande (NL) |
4,70 |
Österreich (AT) |
11,10 |
Polen (PL) |
11,60 |
Portugal (PT) |
5,54 |
Rumänien (RO) |
4,51 |
Slowenien (SI) |
14,50 |
Slowakei (SK) |
2,41 |
Finnland (FI) |
14,20 |
Schweden (SE) |
14,20 |
Vereinigtes Königreich (UK) |
7,00 |
Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG. |
1.5. NRV für Risiken für Unbefugte auf Eisenbahnanlagen (NRV 5)
Mitgliedstaat |
NRV 5 (× 10–9) (7) |
Belgien (BE) |
72,6 |
Bulgarien (BG) |
829,0 |
Tschechische Republik (CZ) |
301,0 |
Dänemark (DK) |
116,0 |
Deutschland (DE) |
113,0 |
Estland (EE) |
1 550,0 |
Irland (IE) |
85,2 |
Griechenland (EL) |
723,0 |
Spanien (ES) |
168,0 |
Frankreich (FR) |
67,2 |
Italien (IT) |
119,0 |
Lettland (LV) |
1 310,0 |
Litauen (LT) |
2 050,0 |
Luxemburg (LU) |
79,9 |
Ungarn (HU) |
588,0 |
Niederlande (NL) |
15,9 |
Österreich (AT) |
119,0 |
Polen (PL) |
1 210,0 |
Portugal (PT) |
834,0 |
Rumänien (RO) |
829,0 |
Slowenien (SI) |
236,0 |
Slowakei (SK) |
779,0 |
Finnland (FI) |
249,0 |
Schweden (SE) |
94,8 |
Vereinigtes Königreich (UK) |
84,5 |
Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG. |
1.6. NRV für Risiken für die gesamte Gesellschaft (NRV 6)
Mitgliedstaat |
NRV 6 (× 10–9) (8) |
Belgien (BE) |
275,0 |
Bulgarien (BG) |
1 240,0 |
Tschechische Republik (CZ) |
519,0 |
Dänemark (DK) |
218,0 |
Deutschland (DE) |
203,0 |
Estland (EE) |
2 110,0 |
Irland (IE) |
114,0 |
Griechenland (EL) |
1 540,0 |
Spanien (ES) |
323,0 |
Frankreich (FR) |
180,0 |
Italien (IT) |
231,0 |
Lettland (LV) |
1 660,0 |
Litauen (LT) |
2 590,0 |
Luxemburg (LU) |
210,0 |
Ungarn (HU) |
1 020,0 |
Niederlande (NL) |
148,0 |
Österreich (AT) |
329,0 |
Polen (PL) |
1 590,0 |
Portugal (PT) |
1 360,0 |
Rumänien (RO) |
1 240,0 |
Slowenien (SI) |
698,0 |
Slowakei (SK) |
1 130,0 |
Finnland (FI) |
417,0 |
Schweden (SE) |
169,0 |
Vereinigtes Königreich (UK) |
120,0 |
Die Gesamtzahl der FWSI ist hier die Summe aller FWSI, die zur Berechnung aller anderen NRV herangezogen werden. |
2. Der zweiten Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele zugewiesene Werte
Risikokategorie |
CST-Wert (× 10–6) |
Maßeinheiten |
|
Risiko für Fahrgäste |
CST 1.1 |
0,17 |
Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenzugkilometer pro Jahr |
CST 1.2 |
0,00165 |
Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenkilometer pro Jahr |
|
Risiko für Bedienstete |
CST 2 |
0,0779 |
Anzahl der Bediensteten-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr |
Risiko für Benutzer von Bahnübergängen |
CST 3.1 |
0,710 |
Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr |
CST 3.2 |
k. A. (9) |
Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/[(Anzahl der Zugkilometer pro Jahr × Anzahl der Bahnübergänge)/Gleiskilometer] |
|
Risiko für „sonstige Personen“ |
CST 4 |
0,0145 |
Jährliche Anzahl der FWSI von Personen, die der Kategorie „sonstige Personen“ angehören, aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr |
Risiko für Unbefugte auf Eisenbahnanlagen |
CST 5 |
2,05 |
Anzahl der FWSI von Unbefugten auf Eisenbahnanlagen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr |
Risiken für die Gesellschaft als Ganzes |
CST 6 |
2,59 |
Gesamtzahl der FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr |
(1) NRV 1.1 ausgedrückt als: Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenzugkilometer pro Jahr. Personenzugkilometer ist hier die Maßeinheit ausschließlich für den Personenzugverkehr.
(2) NRV 1.2 ausgedrückt als: Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenkilometer pro Jahr.
Für FWSI in (*) und (**) gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.
(3) NRV 2 ausgedrückt als: Anzahl der Bediensteten-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.
Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.
(4) NRV 3.1 ausgedrückt als: Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.
(5) NRV 3.2 ausgedrückt als: Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/[(Anzahl der Zugkilometer pro Jahr × Anzahl der Bahnübergänge)/Gleiskilometer]. Die Daten zur Anzahl der Bahnübergänge und Gleiskilometer waren zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht ausreichend zuverlässig (die meisten Mitgliedstaaten haben Daten auf der Basis von Streckenkilometern statt Gleiskilometern gemeldet).
Für FWSI in (*) und (**) gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.
(6) NRV 4 ausgedrückt als: Jährliche Anzahl der FWSI von Personen, die der Kategorie „sonstige Personen“ angehören, aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.
Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.
(7) NRV 5 ausgedrückt als: Anzahl der FWSI von Unbefugten auf Eisenbahnanlagen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.
Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.
(8) NRV 6 ausgedrückt als: Gesamtzahl der FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.
Die Gesamtzahl der FWSI ist hier die Summe aller FWSI, die zur Berechnung aller anderen NRV herangezogen werden.
(9) Die Daten zur Anzahl der Bahnübergänge und Gleiskilometer, die zur Berechnung dieses CST erforderlich sind, waren zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht ausreichend zuverlässig (z. B. haben die meisten Mitgliedstaaten Streckenkilometer statt Gleiskilometer gemeldet).
Berichtigungen
27.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/35 |
Berichtigung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010
( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 1. Juli 2011 )
Seite 64, Artikel 65:
anstatt:
„In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 werden die Worte ‚jeder künftige Gesetzgebungsakt auf dem Gebiet der Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIFM)‘ ersetzt durch die Worte ‚Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (1)
muss es heißen:
„In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 werden die Worte ‚aller künftigen Rechtsvorschriften über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)‘ ersetzt durch die Worte ‚der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (2)
(1) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.‘ “
(2) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.‘ “