ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.102.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
12. April 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/189/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Änderung der Höhe des Zusatzzolls für die Waren des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 309/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/190/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. April 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und Loins genannten Thunfischfilets (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2321)

9

 

 

2012/191/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. April 2012 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Amisulbrom, Chlorantraniliprol, Meptyldinocap, Pinoxaden, Silberthiosulfat und Tembotrion zu verlängern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2259)  ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. März 2012

über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010

(2012/189/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Juni 2010 hat die im Rahmen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen einberufene Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „Übereinkommen“) genehmigt.

(2)

Das Übereinkommen wurde ausgehandelt, um das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2001 (im Folgenden „Übereinkommen von 2001“) zu ersetzen, das bis zum 30. September 2012 verlängert worden ist.

(3)

Das Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 zur Unterzeichnung auf und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden können während desselben Zeitraums hinterlegt werden.

(4)

Die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele fallen in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.

(5)

Da die Europäische Union Vertragspartei des Übereinkommens von 2001 ist und die Unterzeichnung des Übereinkommens sowie die Hinterlegung ihrer Urkunde für die vorläufige Anwendung bereits durch den Beschluss 2011/634/EU des Rates (1) genehmigt worden sind, liegt es im Interesse der Union, das Übereinkommen zu schließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2010 (im Folgenden „Übereinkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 54 des Übereinkommens vorgesehene Hinterlegung der Urkunden im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 7.

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 8, veröffentlicht.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

12.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 307/2012 DER KOMMISSION

vom 11. April 2012

zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Soll auf Antrag der Mitgliedstaaten oder, auf eigene Initiative, der Kommission das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 eingeleitet werden, um einen Lebensmitteln zugesetzten oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendeten anderen Stoff als Vitamine oder Mineralstoffe oder eine Zutat, die einen anderen Stoff als Vitamine oder Mineralstoffe enthält, zu verbieten, in der Verwendung einzuschränken oder von der Union überprüfen zu lassen, so sollten diese Anliegen bestimmte Bedingungen erfüllen, und es sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, damit die Erfüllung dieser Bedingungen überprüft werden kann. Eine dieser Bedingungen ist in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 festgelegt und besagt, dass der Stoff in Mengen aufgenommen würde, die weit über den bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung unter normalen Bedingungen aufgenommenen Mengen liegen, und dass der Stoff wissenschaftlich erwiesen ein Risiko für die Verbraucher darstellen würde. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 ist das Verfahren auch anzuwenden, wenn der Stoff ein Gesundheitsrisiko bergen könnte, auch wenn er nicht im extremen Übermaß aufgenommen wird. Zudem sollte es sich nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 um einen Stoff handeln, der Lebensmitteln zugesetzt oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird.

(2)

Für die Anwendung der oben genannten Bedingung sollte gelten, dass der betroffene Stoff tatsächlich und nicht nur theoretisch in weit über den unter normalen Bedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung liegenden Mengen verzehrt wird, und dass die Aufnahme von Fall zu Fall anhand der durchschnittlichen Aufnahme des Stoffes durch die allgemeine erwachsene Bevölkerung oder andere Bevölkerungsgruppen, für die ein Risiko bestehen könnte, bewertet wird.

(3)

Die Mitgliedstaaten, die einen solchen Antrag stellen, sollten nachweisen, dass die Bedingungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 erfüllt sind. Vorzulegen wären Informationen über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den Stoff enthalten, sowie verfügbare und sachdienliche, allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse, die den Stoff mit einem möglichen Risiko für die Verbraucher in Verbindung bringen. Nur auf ihre Vollständigkeit geprüfte Anträge sollten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (die „Behörde“) für eine Sicherheitsbewertung aufgrund der verfügbaren Informationen übermittelt werden. Die Behörde sollte innerhalb der in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Frist Stellung zur Sicherheit des Stoffes nehmen. Andere Interessengruppen sollten die Möglichkeit haben, der Kommission nach der Veröffentlichung der Stellungnahme durch die Behörde Bemerkungen zu übermitteln.

(4)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 können Lebensmittelunternehmer oder andere Interessengruppen der Behörde jederzeit wissenschaftliche Daten vorlegen, anhand deren die Sicherheit eines in Anhang III Teil C der genannten Verordnung aufgeführten Stoffes bei der Verwendung in einem Lebensmittel oder in einer Lebensmittelkategorie nachgewiesen und der Zweck dieser Verwendung erklärt wird. Die vom Lebensmittelunternehmer oder einer Interessengruppe vorgelegten Daten sollten sich auf von der Behörde genehmigte oder befürwortete Leitlinien stützen, beispielsweise die Leitlinien für den Antrag auf Sicherheitsbewertung von Quellen von Nährstoffen oder anderen Zutaten für die Herstellung von Lebensmitteln, oder auf überarbeitete Fassungen solcher Leitlinien.

(5)

Damit die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Beschluss über einen in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgeführten Stoff treffen kann, werden nur die Daten berücksichtigt, die spätestens 18 Monate nach Aufnahme eines Stoffs in diesen Anhang vorgelegt wurden. Voraussetzung für einen fristgerechten Beschluss ist zudem, dass die Behörde innerhalb von neun Monaten nach Erhalt einer Akte, die in Übereinstimmung mit den von der Behörde genehmigten oder befürworteten Leitlinien verlässlich und vollständig ist, ihre Stellungnahme zur Sicherheit des Stoffes abgibt.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 festgelegt in Bezug auf

a)

die Bedingungen für die Anwendung des in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 genannten Verfahrens und

b)

das in Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 genannte Verfahren für Stoffe, die in deren Anhang III Teil C aufgeführt sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)   „Antrag“: Informationen, auch wissenschaftliche Daten, die der Kommission von einem Mitgliedstaat übermittelt werden, um das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 einzuleiten;

b)   „Akte“: Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, die der Behörde von einem Lebensmittelunternehmer oder einer Interessengruppe vorgelegt werden;

c)   „Inverkehrbringen“: Vorgang gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Artikel 3

Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags

(1)   Bei der Bewertung der Bedingungen, unter denen der betroffene Stoff gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 Lebensmitteln zugesetzt oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird, wird das Inverkehrbringen des Lebensmittels, dem der Stoff zugesetzt worden ist, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission einen Antrag einreichen, wenn die Bewertung nach Absatz 1 mindestens Folgendes ergab:

a)

Ein potenzielles Risiko für die Verbraucher besteht in Verbindung mit der Aufnahme von Mengen des Stoffes, welche weit über den unter normalen Bedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung vernünftigerweise anzunehmenden Mengen liegen, wegen der Bedingungen, unter denen der Stoff Lebensmitteln zugesetzt oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird.

b)

Ein potenzielles Risiko für die Verbraucher besteht in Verbindung mit dem Verzehr des Stoffes durch die allgemeine erwachsene Bevölkerung oder andere Bevölkerungsgruppen, für die ein mögliches Risiko erkannt worden ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Bedingungen, die zur Aufnahme von Mengen des Stoffes führen, welche weit über den unter normalen Bedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung vernünftigerweise anzunehmenden Mengen liegen, tatsächlich gegeben und werden von Fall zu Fall anhand der durchschnittlichen Aufnahme des Stoffes durch die allgemeine erwachsene Bevölkerung oder andere Bevölkerungsgruppen, für die ein Risiko bestehen könnte, bewertet.

(4)   Die Bedingungen und Anforderungen in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels und die Anforderungen in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gelten mit entsprechenden Änderungen, wenn das Verfahren nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 von der Kommission eingeleitet wird.

Artikel 4

Inhalt des Antrags

(1)   Der Antrag enthält die verfügbaren und sachdienlichen, allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 erfüllt sind, im Einzelnen:

a)

Der Stoff wird Lebensmitteln zugesetzt oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet.

Hier sind auch Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorzulegen, wonach den Stoff enthaltende Lebensmittel sich derzeit in Verkehr befinden.

b)

In Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a ist nachzuweisen, dass der Stoff in Mengen aufgenommen wird, welche nach der Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 3 weit über den normalen Bedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung liegen.

Hier sind auch wissenschaftliche Daten vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufnahmemengen des Stoffes über die Nahrung aus den aktuellsten Erhebungen über Ernährungsgewohnheiten und Lebensmittelverzehr hervorgehen. Die Nennung von Lebensmitteln, denen der Stoff zugesetzt wurde und/oder den Stoff enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln kann berücksichtigt werden. Bei der Einreichung des Antrags erläutern die Mitgliedstaaten auch, auf welcher Grundlage sie ihre Bewertung der „normalen Bedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung“ vorgenommen haben.

c)

Bei Aufnahme des Stoffes besteht für die Verbraucher nachweislich ein potenzielles Risiko.

Der Nachweis wird erbracht durch einschlägige wissenschaftliche Daten, u. a. nicht veröffentlichte validierte Berichte, wissenschaftliche Gutachten einer öffentlichen Risikobewertungsstelle oder unabhängige und in Fachkreisen geprüfte Artikel. Beizufügen ist eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Daten und das Quellenverzeichnis der wissenschaftlichen Daten.

(2)   Die Kommission kann den Mitgliedstaat auffordern, bei unvollständigen Anträgen Klarstellungen oder weitere Angaben nachzureichen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht alle vollständigen Anträge der Mitgliedstaaten auf ihrer amtlichen Website.

(4)   Nach Konsultation der Mitgliedstaaten leitet die Kommission den Antrag mit allen verfügbaren Informationen an die Behörde weiter. Die Behörde gibt innerhalb der in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Frist eine wissenschaftliche Stellungnahme ab.

(5)   Die anderen Interessengruppen können der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Stellungnahme durch die Behörde Bemerkungen übermitteln.

Artikel 5

In Anhang III Teil C aufgenommener Stoff

(1)   Eine Akte für die Sicherheitsbewertung eines Stoffes nach Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, die von einem Lebensmittelunternehmer oder einer anderen Interessengruppe gemäß dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 an die Behörde übermittelt wird, gilt dann als verlässlich, wenn sie auf von der Behörde genehmigten oder befürworteten Leitlinien gründet.

Hält die Behörde eine Akte nach Maßgabe des ersten Unterabsatzes für nicht verlässlich, unterrichtet sie unter Angabe der Gründe den Lebensmittelunternehmer oder die andere Interessengruppe, die die Akte vorgelegt haben, sowie die Kommission davon.

(2)   Nur Akten, die innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses über die Aufnahme eines Stoffes in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 vorgelegt wurden, werden von der Behörde als verlässliche Akten für die Zwecke einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 berücksichtigt.

Artikel 6

Stellungnahme der Behörde

(1)   Die Behörde nimmt innerhalb von neun Monaten nach dem Datum des Erhalts einer als verlässlich anerkannten Akte gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Stellung. Die Behörde bewertet die Verlässlichkeit der Akte innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt.

(2)   Die Behörde kann den Lebensmittelunternehmer oder die andere Interessengruppe auffordern, die in einer Akte vorgelegten Daten oder Informationen innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen. In diesem Fall wird die im Absatz 1 genannte Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängert, wobei die Zeit berücksichtuigt wird, die die Lebensmittelunternehmer oder anderen Interessengruppen benötigen, um die ergänzenden Informationen vorzulegen. Die Lebensmittelunternehmer oder anderen Interessengruppen übermitteln die angeforderten Informationen binnen 15 Tagen ab dem Datum des Erhalts der Anfrage der Behörde.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


12.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 308/2012 DER KOMMISSION

vom 11. April 2012

zur Änderung der Höhe des Zusatzzolls für die Waren des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, „CDSOA“) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union an.

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2011 (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 3 241 000 USD.

(3)

Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile ist zurückgegangen, und folglich auch der Umfang der Aussetzung. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die drei in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und auf 6 % festgesetzt werden.

(4)

Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 6 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 3 241 000 USD.

(5)

Um Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls zu vermeiden, sollte diese Durchführungsverordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ein Wertzoll vom 6 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 aufgeführt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

Die dem Zusatzzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 des Rates (2), zu entnehmen.

0710 40 00

9003 19 30

8705 10 00.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.


12.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 309/2012 DER KOMMISSION

vom 11. April 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

52,4

TN

107,6

TR

101,9

ZZ

87,3

0707 00 05

TR

148,1

ZZ

148,1

0709 91 00

EG

66,1

ZZ

66,1

0709 93 10

MA

81,4

TR

120,6

ZZ

101,0

0805 10 20

EG

52,7

IL

72,2

MA

48,5

TN

56,3

TR

61,6

ZA

34,5

ZZ

54,3

0805 50 10

TR

48,2

ZZ

48,2

0808 10 80

AR

86,1

BR

85,2

CA

121,8

CL

103,1

CN

113,0

MK

31,8

US

164,2

ZA

153,1

ZZ

107,3

0808 30 90

AR

105,5

CL

129,5

CN

77,5

US

107,0

UY

67,7

ZA

111,7

ZZ

99,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. April 2012

zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2321)

(2012/190/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Anhang II Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Juli 2008 wurde die Entscheidung 2008/603/EG der Kommission über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (2) erlassen. Durch den Durchführungsbeschluss 2011/377/EU der Kommission (3) wurde eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2011 gewährt. Am 6. Oktober 2011 beantragte Mauritius gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln. Nach Angaben aus Mauritius sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Da diese außergewöhnliche Lage seit dem Jahr 2008 unverändert fortbesteht und wegen des Piraterieproblems im Indischen Ozean, sollte ab 1. Januar 2012 eine neue Ausnahmeregelung gewährt werden.

(2)

Am 14. August 2008 wurde die Entscheidung 2008/691/EG der Kommission über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Seychellen bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch (4) erlassen. Durch den Durchführungsbeschluss 2011/377/EU wurde eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2011 gewährt. Am 17. November 2011 beantragten die Seychellen gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang genannten Ursprungsregeln. Nach Angaben der Seychellen sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Darüber hinaus führt die Bedrohung durch Piraten dazu, dass in fischreichen, aber auch gefährlichen Gebieten an weniger Tagen gefischt wird. Da diese außergewöhnliche Lage seit dem Jahr 2008 unverändert fortbesteht, sollte ab 1. Januar 2012 eine neue Ausnahmeregelung gewährt werden.

(3)

Am 18. September 2008 wurde die Entscheidung 2008/751/EG der Kommission über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (5) erlassen. Durch den Durchführungsbeschluss 2011/377/EU wurde eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2011 gewährt. Am 25. Oktober 2011 beantragte Madagaskar gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang genannten Ursprungsregeln. Demnach ist die Beschaffung von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft wegen des Piraterieproblems im Indischen Ozean weiterhin schwierig. Da diese außergewöhnliche Lage seit dem Jahr 2008 unverändert fortbesteht, sollte ab 1. Januar 2012 eine neue Ausnahmeregelung gewährt werden.

(4)

Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG galten bis zum 31. Dezember 2011. Die Kontinuität der Einfuhren aus den AKP-Staaten in die Europäische Union und der reibungslose Übergang zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des südlichen und des östlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ESA-EU-Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen) müssen gewährleistet sein. Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

(5)

Es wäre nicht zweckmäßig, Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen, die das der ESA-Region im Rahmen des ESA-EU-Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens eingeräumte jährliche Kontingent überschreiten. Für 2012 sollten daher die Kontingentsmengen für Mauritius auf 3 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 600 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets, für die Seychellen auf 3 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 600 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets sowie für Madagaskar auf 2 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 500 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets festgesetzt werden.

(6)

Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und von „Loins“ genannten Thunfischfilets des KN-Codes 1604 14 16 ausschließlich Thunfisch der HS-Position 0302 oder 0303 als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden darf, damit dieser haltbar gemachte Thunfisch und die „Loins“ genannten Thunfischfilets für die Ausnahmeregelung in Betracht kommen.

(7)

Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesen Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/603/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellter haltbar gemachter Thunfisch und ‚Loins‘ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Mauritius.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010, zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 sowie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Januar 2012 aus Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012.“

4.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2008/691/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellter haltbar gemachter Thunfisch und ‚Loins‘ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in den Seychellen.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010, zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 sowie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 aus den Seychellen zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012.“

4.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/751/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellter haltbar gemachter Thunfisch und ‚Loins‘ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Madagaskar.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010, zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 sowie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 aus Madagaskar zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012.“

4.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 17.

(5)  ABl. L 255 vom 23.9.2008, S. 31.


ANHANG I

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Beschreibung

Zeitraum

Menge

(Tonnen)

09.1668

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

3 000

1.1.2009 bis 31.12.2009

3 000

1.1.2010 bis 31.12.2010

3 000

1.1.2011 bis 31.12.2011

3 000

1.1.2012 bis 31.12.2012

3 000

09.1669

1604 14 16

‚Loins‘ genannte Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

600

1.1.2009 bis 31.12.2009

600

1.1.2010 bis 31.12.2010

600

1.1.2011 bis 31.12.2011

600

1.1.2012 bis 31.12.2012

600


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


ANHANG II

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Beschreibung

Zeitraum

Menge

(Tonnen)

09.1666

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

3 000

1.1.2009 bis 31.12.2009

3 000

1.1.2010 bis 31.12.2010

3 000

1.1.2011 bis 31.12.2011

3 000

1.1.2012 bis 31.12.2012

3 000

09.1630

1604 14 16

‚Loins‘ genannte Thunfischfilets

1.1.2011 bis 31.12.2011

600

1.1.2012 bis 31.12.2012

600


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


ANHANG III

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Kode

Beschreibung

Zeitraum

Menge

(Tonnen)

09.1645

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18ex 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

2 000

1.1.2009 bis 31.12.2009

2 000

1.1.2010 bis 31.12.2010

2 000

1.1.2011 bis 31.12.2011

2 000

1.1.2012 bis 31.12.2012

2 000

09.1646

1604 14 16

‚Loins‘ genannte Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

500

1.1.2009 bis 31.12.2009

500

1.1.2010 bis 31.12.2010

500

1.1.2011 bis 31.12.2011

500

1.1.2012 bis 31.12.2012

500


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


12.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. April 2012

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Amisulbrom, Chlorantraniliprol, Meptyldinocap, Pinoxaden, Silberthiosulfat und Tembotrion zu verlängern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2259)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/191/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG weiterhin für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat im März 2006 von Nissan Chemical Europe SARL einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Amisulbrom in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/669/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3)

Irland hat im Februar 2007 von DuPont International Operations SARL einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Chlorantraniliprol in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/560/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat im August 2005 von Dow Agrosciences einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Meptyldinocap in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/589/EG der Kommission (5) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat im März 2004 von Syngenta Ltd. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Pinoxaden in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/459/EG der Kommission (6) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(6)

Die Niederlande haben im Januar 2003 von Enhold B.V. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Silberthiosulfat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/850/EG der Kommission (7) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(7)

Österreich hat im November 2005 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Tembotrion in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG der Kommission (8) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(8)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.

(9)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 15. Juli 2008 (Amisulbrom), am 11. Februar 2009 (Chlorantraniliprol), am 25. Oktober 2006 (Meptyldinocap), am 30. November 2005 (Pinoxaden), am 9. November 2005 (Silberthiosulfat) bzw. am 2. Februar 2007 (Tembotrion) vorgelegt.

(10)

Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit der Entscheidung 2010/353/EU der Kommission (9) (Amisulbrom, Chlorantraniliprol, Meptyldinocap und Pinoxaden) bzw. mit der Entscheidung 2010/149/EU der Kommission (10) (Silberthiosulfat und Tembotrion) vorgesehen wurde, abzuschließen.

(11)

Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über eine mögliche Genehmigung von Amisulbrom, Chlorantraniliprol, Meptyldinocap, Pinoxaden, Silberthiosulfat und Tembotrion gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu entscheiden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Amisulbrom, Chlorantraniliprol, Meptyldinocap, Pinoxaden, Silberthiosulfat oder Tembotrion enthalten, bis spätestens 31. Mai 2014 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. April 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 15.

(4)  ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 29.

(5)  ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 9.

(6)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 32.

(7)  ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 28.

(8)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 31.

(9)  ABl. L 160 vom 26.6.2010, S. 26.

(10)  ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 24.