ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.094.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
30. März 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

38

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011)

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 258/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2) das genannte Protokoll (im Folgenden das „VN-Feuerwaffenprotokoll“) am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(2)

Das VN-Feuerwaffenprotokoll, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Parteien gefördert, erleichtert und verstärkt werden soll, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, ist am 3. Juli 2005 in Kraft getreten.

(3)

Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch eine bessere Nutzung der bestehenden Kommunikationskanäle verbessert werden.

(4)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) erfolgen.

(5)

In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2005 über Maßnahmen für mehr Sicherheit in Bezug auf Explosiv- und Sprengstoffe, Materialien für die Bombenherstellung und Schusswaffen (5) kündigte die Kommission die Umsetzung von Artikel 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls als Teil der Maßnahmen an, die zu treffen sind, damit die Union dem Protokoll beitreten kann.

(6)

Das VN-Feuerwaffenprotokoll verpflichtet die Vertragsparteien, Verwaltungsverfahren oder -systeme einzuführen oder zu verbessern, um die Herstellung, Kennzeichnung, Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen wirksam zu kontrollieren.

(7)

Auch sind dem VN-Feuerwaffenprotokoll zufolge Straftatbestände für die unerlaubte Herstellung von oder den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung solcher unerlaubt hergestellten oder gehandelten Gegenstände zu ermöglichen.

(8)

Diese Verordnung sollte nicht für Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten oder Munition gelten, die besonders für militärische Zwecke bestimmt sind. Die Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Anforderungen des Artikels 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls zu entsprechen, sollten so angepasst werden, dass für Feuerwaffen, die für den zivilen Gebrauch bestimmt sind, vereinfachte Verfahren vorgesehen werden. Dementsprechend sollten Erleichterungen für die Genehmigung von Mehrfachlieferungen, für Durchfuhrmaßnahmen und für die vorübergehende Ausfuhr zu rechtmäßigen Zwecken gewährleistet werden.

(9)

Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten verweist, unberührt, und diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (6) oder auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (7). Das VN-Feuerwaffenprotokoll und damit auch diese Verordnung gelten zudem nicht für zwischenstaatliche Transaktionen oder für staatliche Transfers in Fällen, in denen die Anwendung des Protokolls das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.

(10)

Die Richtlinie 91/477/EWG regelt die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch innerhalb der Union, während diese Verordnung auf Maßnahmen gerichtet ist, die die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union in oder durch Drittländer betreffen.

(11)

Aus Drittländern eingeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition unterliegen dem Unionsrecht und insbesondere den Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG.

(12)

Es sollte Übereinstimmung mit den nach Unionsrecht geltenden Aufzeichnungspflichten hergestellt werden.

(13)

Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen.

(14)

Um das Verzeichnis der Feuerwaffen, der Teile und wesentlichen Komponenten von Feuerwaffen sowie der Munition, für die nach dieser Verordnung eine Genehmigung erforderlich ist, zu führen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung des Anhangs I dieser Verordnung an Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (8) und an Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(15)

Die Union verfügt über ein Regelwerk an Zollvorschriften, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) und der entsprechenden Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (10) festgelegt ist. Zu berücksichtigen ist auch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (11), dessen Bestimmungen nach deren Artikel 188 zeitlich gestaffelt anwendbar sind. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(17)

Diese Verordnung lässt die mit Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (12) eingeführte Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unberührt.

(18)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den anderen einschlägigen Bestimmungen zu Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition für militärische Zwecke, Sicherheitsstrategien, dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Ausfuhr von Militärtechnologie, einschließlich des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (13).

(19)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.

(20)

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30 Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14) anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Verordnung enthält Vorschriften für Ausfuhrgenehmigungen und für Maßnahmen betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition zum Zwecke der Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden das „VN-Feuerwaffenprotokoll“).

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe gemäß Anhang I, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann.

Ein Gegenstand gilt als zum Umbau geeignet, um Schrot, Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung zu verschießen, wenn er

das Aussehen einer Feuerwaffe hat und

sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;

2.

„Teile“ jedes besonders für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil gemäß Anhang I, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung;

3.

„wesentliche Komponenten“ den Verschlussmechanismus, das Patronenlager und den Lauf einer Feuerwaffe, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind;

4.

„Munition“ die vollständige Munition oder ihre Komponenten gemäß Anhang I, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;

5.

„deaktivierte Feuerwaffe“ einen Gegenstand, der der Definition einer Feuerwaffe in sonstiger Hinsicht entspricht, der jedoch durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurde, das gewährleistet, dass alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um solche Maßnahmen zur Deaktivierung durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen. Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen dieser Überprüfung dafür, dass die Deaktivierung der Feuerwaffe entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder Aufzeichnung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird;

6.

„Ausfuhr“

a)

ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

b)

eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, jedoch nicht die Beförderung von Gütern im Rahmen des externen Versandverfahrens gemäß Artikel 91 jener Verordnung, bei der keine Wiederausfuhrförmlichkeiten gemäß deren Artikel 182 Absatz 2 angewandt wurden;

7.

„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person und eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist;

8.

„Ausführer“ jede in der Union niedergelassene Person, die eine Ausfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist Ausführer, wer die Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen.

Steht nach dem Ausfuhrvertrag das Verfügungsrecht über Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Union niedergelassene Vertragspartei;

9.

„Zollgebiet der Union“ die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

10.

„Ausfuhranmeldung“ die Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden;

11.

„vorübergehende Ausfuhr“ der Transport von Feuerwaffen aus dem Zollgebiet der Union, deren Wiedereinfuhr innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten beabsichtigt ist;

12.

„Durchfuhr“ die Beförderung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer mit Bestimmungsziel in einem anderen Drittland;

13.

„Umladung“ eine Durchfuhr, bei der die Güter von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel entladen und anschließend für die Zwecke der Wiederausfuhr auf ein — in der Regel — anderes Beförderungsmittel verladen werden;

14.

„Ausfuhrgenehmigung“

a)

eine einem bestimmten Ausführer erteilte Einzelgenehmigung oder Lizenz für die Einzellieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger in einem Drittland oder

b)

eine einem bestimmten Ausführer erteilte Mehrfachgenehmigung oder Lizenz für die mehrfache Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger in einem Drittland oder

c)

eine einem bestimmten Ausführer erteilte Globalgenehmigung oder Lizenz für die mehrfache Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an mehrere bezeichnete Endempfänger oder Empfänger in einem oder mehreren Drittländern;

15.

„unerlaubter Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines Drittlands, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

a)

der betreffende Mitgliedstaat genehmigt dies nicht im Einklang mit dieser Verordnung;

b)

die Feuerwaffen sind nicht gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/477/EWG gekennzeichnet;

c)

die eingeführten Feuerwaffen sind zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht zumindest mit einer einfachen Kennzeichnung versehen, die die Identifizierung des ersten Einfuhrlands in der Europäischen Union ermöglicht, oder, falls die Feuerwaffen keine derartige Kennzeichnung aufweisen, mit einer eindeutigen Kennzeichnung zur Identifizierung der eingeführten Feuerwaffen;

16.

„Rückverfolgung“ die systematische Verfolgung der Wege von Feuerwaffen und nach Möglichkeit deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung oder des unerlaubten Handels zu unterstützen.

Artikel 3

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für:

a)

zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers,

b)

Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind, und in keinem Fall für vollautomatische Feuerwaffen,

c)

Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die für die bewaffneten Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind,

d)

Sammler und Einrichtungen mit einem kulturellen und historischen Interesse an Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition, die für die Zwecke dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben, als solche anerkannt sind, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,

e)

deaktivierte Feuerwaffen,

f)

antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen im Sinne des innerstaatlichen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten.

(2)   Diese Verordnung lässt die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften), die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften), die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex) und die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) unberührt.

KAPITEL II

AUSFUHRGENEHMIGUNG, VERFAHREN UND KONTROLLEN SOWIE MASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINFUHR UND DURCHFUHR

Artikel 4

(1)   Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition ist eine entsprechend dem Formblatt in Anhang II erstellte Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(2)   Sollte die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition eine Ausfuhrgenehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlich machen und sollte die Ausfuhr auch Genehmigungsanforderungen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen, so können die Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren anwenden, um den ihnen durch diese Verordnung und durch den besagten Gemeinsamen Standpunkt auferlegten Verpflichtungen nachzukommen.

(3)   Wenn sich die Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, befinden, so ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und übermitteln die sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit; diese Einwände sind für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend.

Artikel 5

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 in Bezug auf Änderungen des Anhangs I aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 91/477/EWG delegierte Rechtakte zu erlassen.

Artikel 6

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 7

(1)   Vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition überprüft der betreffende Mitgliedstaat, dass

a)

das Einfuhrdrittland die jeweilige Einfuhr genehmigt hat und

b)

gegebenenfalls die Durchfuhrdrittländer spätestens vor dem Versand schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchfuhr haben. Diese Bestimmung gilt nicht

für den Versand auf dem See- oder Luftweg und über Häfen oder Flughäfen in Drittländern, sofern damit keine Umladung oder ein Wechsel des Beförderungsmittels verbunden ist;

im Falle einer vorübergehenden Ausfuhr zu nachweislich rechtmäßigen Zwecken wie Jagd, Schießsport, Begutachtungen, Ausstellungen ohne Verkauf und Reparaturen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass, wenn nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags des Ausführers auf Erklärung der Unbedenklichkeit der Durchfuhr Einwände eingehen, angenommen wird, dass das konsultierte Drittland keine Einwände gegen die Durchfuhr hat.

(3)   Der Ausführer legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die notwendigen Nachweise dafür vor, dass das Einfuhrdrittland die Einfuhr genehmigt hat und das Durchfuhrdrittland keine Einwände gegen die Durchfuhr erhoben hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis bestimmten Frist, spätestens innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 90 Arbeitstage ausgedehnt werden.

(5)   Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung darf nicht länger als die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung sein. Ist in der Einfuhrgenehmigung keine Geltungsdauer festgelegt, so beträgt die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung außer unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen mindestens neun Monate.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

Artikel 8

(1)   Zum Zwecke der Rückverfolgung enthalten die Ausfuhrgenehmigung und die vom Einfuhrdrittland ausgestellte Einfuhrlizenz oder -genehmigung sowie die Begleitunterlagen in ihrer Gesamtheit zumindest folgende Angaben:

a)

Datum der Ausstellung und Ende der Geltungsdauer,

b)

Ort der Ausstellung,

c)

Ausfuhrland,

d)

Einfuhrland,

e)

Durchfuhrdrittland oder -länder, falls zutreffend,

f)

Empfänger,

g)

Endempfänger, soweit zum Zeitpunkt des Versands bekannt,

h)

die zur Identifikation der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition erforderlichen Einzelheiten mit Angabe der Menge und spätestens vor dem Versand die auf den Feuerwaffen angebrachte Kennzeichnung.

(2)   Sind die Angaben in Absatz 1 in der Einfuhrlizenz oder -genehmigung enthalten, so werden sie den Durchfuhrdrittländern im Voraus spätestens vor dem Versand vom Ausführer übermittelt.

Artikel 9

(1)   Vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition finden wie folgt Anwendung:

a)

Es ist keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich für

i)

die vorübergehende Ausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks während einer Reise in ein Drittland, sofern sie den zuständigen Behörden den Grund für die Reise glaubhaft machen, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen im Bestimmungsdrittland, von

einer oder mehrerer Feuerwaffen;

deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind, sowie deren Teilen;

der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1 200 Schuss für Sportschützen;

ii)

die Wiederausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks nach der vorübergehenden Zulassung zu Jagd- oder Schießsportveranstaltungen, sofern die Feuerwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wiederausgeführt werden.

b)

Jäger und Sportschützen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das Zollgebiet der Union verlassen, legen den zuständigen Behörden den Europäischen Feuerwaffenpass im Sinne der Artikel 1 und 12 der Richtlinie 91/477/EWG vor. Bei einer Flugreise wird der Europäische Feuerwaffenpass den zuständigen Behörden dort vorgelegt, wo die entsprechenden Gegenstände der Fluggesellschaft für den Transport aus dem Zollgebiet der Union übergeben werden.

Jäger und Sportschützen, die von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus das Zollgebiet der Union verlassen, können sich für die Vorlage eines anderen für diese Zwecke von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats als gültig erachteten Dokuments anstelle des Europäischen Feuerwaffenpasses entscheiden.

c)

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats setzen für einen Zeitraum, der zehn Tage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus oder verhindern erforderlichenfalls auf andere Weise, dass Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition das Zollgebiet der Union von diesem Mitgliedstaat aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die von den Jägern oder Sportschützen glaubhaft gemachten Gründe nicht den sachdienlichen Erwägungen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 entsprechen. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann die in diesem Buchstaben genannte Frist auf 30 Tage ausgedehnt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinfachte Verfahren fest für

a)

die Wiederausfuhr von Feuerwaffen im Anschluss an die vorübergehende Zulassung zum Zweck einer Begutachtung oder Ausstellung ohne Verkauf oder einer aktiven Veredelung zur Reparatur, sofern die Feuerwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wieder ausgeführt werden;

b)

die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition im Falle ihrer vorübergehenden Verwahrung von dem Zeitpunkt an, zu dem sie in das Zollgebiet der Union gelangen, bis zum Verlassen des Zollgebiets;

c)

die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen zum Zweck der Begutachtung, der Reparatur und der Ausstellung ohne Verkauf, sofern der Ausführer den rechtmäßigen Besitz dieser Feuerwaffen glaubhaft macht und sie nach dem Verfahren der passiven Veredelung oder dem Verfahren der vorübergehenden Zollausfuhr ausführt.

Artikel 10

(1)   Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, unter anderem gegebenenfalls:

a)

ihre Verpflichtungen und Bindungen als Partei einschlägiger internationaler Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder einschlägiger internationaler Verträge;

b)

Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst sind;

c)

Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung, den Empfänger, den identifizierten Endempfänger und die Gefahr einer Umlenkung.

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten sachdienlichen Erwägungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, kommen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Hinblick auf Sanktionen nach, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich Waffenembargos, verhängt wurden.

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten

a)

verweigern die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, wenn der Antragsteller wegen einer Handlung, die eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (15) darstellt, oder wegen einer sonstigen Handlung vorbestraft ist, sofern diese eine Straftat darstellt, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren oder einer härteren Strafe bedroht ist;

b)

erklären eine Ausfuhrgenehmigung für ungültig, setzen sie aus, ändern sie ab, widerrufen sie oder nehmen sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben sind oder nicht mehr gegeben sind.

Dieser Absatz lässt strengere Regelungen nach innerstaatlichem Recht unberührt.

(2)   Wird eine Ausfuhrgenehmigung von einem Mitgliedstaat verweigert, für ungültig erklärt, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen, so setzt er die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis und gibt die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so setzen sie die anderen Mitgliedstaaten am Ende der Aussetzung vom Ergebnis ihrer abschließenden Prüfung in Kenntnis.

(3)   Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilen, berücksichtigen sie alle nach Maßgabe dieser Verordnung ergangenen Ausfuhrverweigerungen, die ihnen mitgeteilt wurden, um sich zu vergewissern, ob von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten eine Genehmigung für einen im Wesentlichen identischen Vorgang (in Bezug auf Güter mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften und im Hinblick auf denselben Einführer oder Empfänger) verweigert worden ist.

Sie können zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, die Verweigerungen, Ungültigerklärungen, Aussetzungen, Änderungen, Widerrufe oder Rücknahmen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen haben, konsultieren. Beschließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen, so setzen sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Angabe aller sachdienlichen Informationen zur Erklärung der Entscheidung hiervon in Kenntnis.

(4)   Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 19 Absatz 2 über deren Vertraulichkeit.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten bewahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis mindestens 20 Jahre lang alle Informationen über Feuerwaffen und — soweit zweckmäßig und möglich — über deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition auf, die notwendig sind, um diese Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition rückzuverfolgen und zu identifizieren und um den unerlaubten Handel damit zu verhüten und aufzudecken. Zu diesen Informationen zählen der Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung sowie deren Gültigkeitsende, das Ausfuhrland, das Einfuhrland, gegebenenfalls das Durchfuhrdrittland, der Empfänger, der Endempfänger — sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt — und die Beschreibung und Menge der Güter einschließlich etwaiger Kennzeichnungen, die sie tragen.

Dieser Artikel gilt nicht für die Ausfuhr gemäß Artikel 9.

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten ersuchen im Verdachtsfall das Einfuhrdrittland, den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition zu bestätigen.

(2)   Auf Ersuchen eines Ausfuhrdrittlands, das zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartei des VN-Feuerwaffenprotokolls ist, bestätigen die Mitgliedstaaten grundsätzlich mittels Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente den Eingang der versandten Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition im Zollgebiet der Union.

(3)   Die Mitgliedstaaten kommen den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis nach. Insbesondere bei Ausfuhren kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats beschließen, sich entweder an den Ausführer oder direkt an das Einfuhrdrittland zu wenden.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.

Die Überprüfung und Bestätigung kann gegebenenfalls auch über diplomatische Kanäle erfolgen.

Artikel 15

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat erforderliche und angemessene Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden

a)

Auskünfte über jede Bestellung oder jeden Vorgang im Zusammenhang mit Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition einholen können und

b)

die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an einem Ausfuhrgeschäft interessierten Personen zu verschaffen.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL III

ZOLLFORMALITÄTEN

Artikel 17

(1)   Bei der Erledigung von Zollformalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition bei der für die Ausfuhr zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass sämtliche erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen eingeholt wurden.

(2)   Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller als Nachweis vorgelegten Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 übertragen wurden, während eines Zeitraums, der zehn Tage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet aus oder verhindern erforderlichenfalls auf andere Weise, dass Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, das Zollgebiet der Union von ihrem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass

a)

bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder

b)

sich die Umstände seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert haben.

Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend glaubhaft gemachten Fällen kann diese Frist auf 30 Tage verlängert werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten geben die Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition innerhalb des in Absatz 3 genannten bzw. verlängerten Zeitraums frei oder ergreifen eine Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 18

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition nur bei dazu ermächtigten Zollstellen erledigt werden können.

(2)   Nehmen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Absatzes 1 in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind, und melden etwaige spätere Änderungen dieser Angaben. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und bringt sie jährlich auf den neuesten Stand.

KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 19

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission und gemäß Artikel 21 Absatz 2 alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen direkten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu verbessern. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:

a)

Angaben zu Ausführern, deren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung abgelehnt wurde oder gegen die ein Mitgliedstaat eine Entscheidung nach Artikel 11 erlassen hat;

b)

Angaben zu Empfängern oder anderen Akteuren, die an verdächtigen Vorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 20 dieser Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (16) über die gegenseitige Amtshilfe und insbesondere deren Bestimmungen zur Vertraulichkeit der Angaben auf Maßnahmen nach diesem Artikel sinngemäß Anwendung.

KAPITEL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

(1)   Es wird eine Koordinierungsgruppe „Ausfuhr von Feuerwaffen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.

Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden. Sie unterliegt den Vertraulichkeitsregeln der Verordnung (EG) Nr. 515/97.

(2)   Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessenträger, wann immer dies erforderlich ist.

Artikel 21

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 16.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und einander bis zum 19. April 2012 darüber in Kenntnis, welche nationalen Behörden für die Durchführung der Artikel 7, 9, 11 und 17 zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht anhand dieser Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C ein Verzeichnis dieser Behörden, das jedes Jahr aktualisiert wird.

(3)   Die Kommission überprüft bis zum 19. April 2017 und im Anschluss an diesen Zeitraum auf Antrag der Koordinierungsgruppe und auf jeden Fall alle zehn Jahre die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts, einschließlich zur Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen einheitlichen Verfahrens.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. September 2013.

Artikel 13 Absätze 1 und 2 gelten indessen ab dem dreißigsten Tag nach dem Datum, an dem das VN-Feuerwaffenprotokoll nach seinem Abschluss gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Europäischen Union in Kraft tritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2012.

(2)  ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  KOM(2005) 329. Die Kommission kündigte auch eine technische Änderung der Richtlinie 91/477/EWG an, die darauf abstellt, Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Verbringung von unter die Richtlinie fallenden Waffen in die Richtlinie aufzunehmen, die den Anforderungen des VN-Feuerwaffenprotokolls gerecht werden. Die Richtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) geändert.

(6)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(8)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(9)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(10)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(11)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(13)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(14)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(15)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).


ANHANG I (1)

Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition

 

Bezeichnung

KN-Code (2)

1

Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen

ex 9302 00 00

2

Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung

ex 9302 00 00

3

Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm

ex 9302 00 00

4

Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann

ex 9303 20 10

ex 9303 20 95

ex 9303 30 00

ex 9303 90 00

5

Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist und bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können

ex 9303 20 10

ex 9303 20 95

ex 9303 30 00

ex 9303 90 00

6

Lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist

ex 9303 20 10

ex 9303 20 95

7

Halbautomatische Feuerwaffen für zivile Zwecke, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen

ex 9302 00 00

ex 9303 20 10

ex 9303 20 95

ex 9303 30 00

ex 9303 90 00

8

Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 6 aufgeführt sind

ex 9303 20 95

ex 9303 30 00

ex 9303 90 00

9

Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen

ex 9303 30 00

ex 9303 90 00

10

Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter den Nummern 4 bis 7 aufgeführt sind

ex 9303 90 00

11

Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm

ex 9302 00 00

12

Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen

9303 10 00

ex 9303 20 10

ex 9303 20 95

13

Eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung

Die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen: Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind, eingestuft wurde.

ex 9305 10 00

ex 9305 21 00

ex 9305 29 00

ex 9305 99 00

14

Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind

ex 3601 00 00

ex 3603 00 90

ex 9306 21 00

ex 9306 29 00

ex 9306 30 10

ex 9306 30 90

ex 9306 90 90

15

Sammlungen und Sammlerstücke von historischem Interesse

Antiquitäten, die mehr als 100 Jahre alt sind

ex 9705 00 00

ex 9706 00 00

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

„kurze Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet;

b)

„lange Feuerwaffe“ alle Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen sind;

c)

„vollautomatische Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können;

d)

„halbautomatische Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann;

e)

„Repetier-Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird;

f)

„Einzellader-Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen wird.


(1)  Gestützt auf die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

(2)  Bei Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs.


ANHANG II

(Musterformblatt für Ausfuhrgenehmigungen)

(gemäß Artikel 4 dieser Verordnung)

Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt.

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 259/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament vom 4. Mai 2007 hat die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien bewertet. Nach weiteren Analysen wurde der Schluss gezogen, dass die Verwendung von Phosphaten in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln begrenzt werden sollte, um den Beitrag der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung und die Kosten für die Eliminierung von Phosphaten in Kläranlagen zu senken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden, als durch die Neuformulierung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln anhand von Alternativen zu Phosphaten anfallen.

(2)

Für effiziente Alternativen zu für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln auf Phosphatbasis werden geringe Mengen anderer Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die bei einer Verwendung in immer größeren Mengen für die Umwelt problematisch sein könnten. Es ist wichtig, die Verwendung alternativer Stoffe mit einem günstigeren Umweltprofil als Phosphate und andere Phosphorverbindungen zur Herstellung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln zu fördern, wobei diese Stoffe unter normalen Verwendungsbedingungen mit keinen oder geringeren Gefahren für die Menschen oder die Umwelt verbunden sein sollten. Daher sollte erforderlichenfalls das REACH (4)-System zur Bewertung dieser Stoffe eingesetzt werden.

(3)

Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen muss sorgfältig abgewogen werden, für welchen Anwendungsbereich und in welchem Umfang die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln gelten soll. Die Begrenzung sollte nicht nur für Phosphate gelten, sondern für alle Phosphorverbindungen, damit ausgeschlossen ist, dass die davon betroffenen Phosphate lediglich durch andere Phosphorverbindungen ersetzt werden. Der Grenzwert für den Phosphorgehalt sollte niedrig genug angesetzt werden, damit die Vermarktung von Formulierungen von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln auf Phosphatbasis wirksam verhindert wird, und doch hoch genug angesetzt werden, damit die für alternative Formulierungen erforderliche Mindestphosphonatmenge zulässig ist.

(4)

Es ist zu diesem Zeitpunkt nicht angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln auf Ebene der Union auf für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmte Detergenzien auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind. Was für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel betrifft, so werden voraussichtlich in naher Zukunft Alternativstoffe weiter verbreitet sein. Daher sollte für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien eine Begrenzung vorgesehen werden. Diese Begrenzung sollte ab einem künftigen Zeitpunkt gelten, zu dem Alternativen zu Phosphaten voraussichtlich weithin verfügbar sind, um die Entwicklung neuer Produkte anzuregen. Zudem sollte auf der Grundlage von Nachweisen einschließlich bestehender nationaler Beschränkungen für Phosphor in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln ein zulässiger Höchstgehalt an Phosphor festgelegt werden. Es ist jedoch auch notwendig vorzusehen, dass die Kommission vor Inkrafttreten dieser Begrenzung in der gesamten Union eine eingehende Bewertung des Grenzwerts auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten durchführen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen sollte. In dieser Bewertung sollten die Auswirkungen auf die Umwelt, die Industrie und die Verbraucher von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln mit einem Phosphorgehalt über bzw. unter dem in Anhang VIa festgelegten Grenzwert sowie Alternativen untersucht werden, wobei Aspekte wie deren Kosten, Verfügbarkeit, Reinigungswirkung und Auswirkungen auf die Abwasseraufbereitung zu berücksichtigen sind.

(5)

Eines der Ziele dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch die Verringerung der Eutrophierung, die durch den in von den Verbrauchern verwendeten Detergenzien enthaltenen Phosphor hervorgerufen wird. Daher sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits Beschränkungen in Bezug auf den Phosphorgehalt von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln haben, nicht gezwungen werden, ihre Beschränkungen anzupassen, bevor die unionsweit geltenden Beschränkungen in Kraft treten. Zudem ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen so bald wie möglich einzuführen.

(6)

In die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollte eine Definition des Begriffs „Reinigung“ anstatt des Verweises auf die entsprechende ISO-Norm eingefügt werden; zudem sollten auch Definitionen der Begriffe „für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel“ und „für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel“ aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte die Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ präzisiert und eine Definition von „Bereitstellung auf dem Markt“ aufgenommen werden.

(7)

Um innerhalb der kürzestmöglichen Fristen genaue Informationen bereitzustellen, sollte die Art der Veröffentlichung der Verzeichnisse der zuständigen Behörden und anerkannten Labors durch die Kommission modernisiert werden.

(8)

Um die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, Bestimmungen über lösungsmittelbasierte Detergenzien aufzunehmen und angemessene, unter Risikogesichtspunkten festgelegte Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe einzuführen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich von für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(10)

Für die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, für den Verbraucher bestimmte Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel auf Phosphatbasis während des für die Neuformulierung üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten dafür möglichst gering gehalten werden.

(11)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in für den Verbraucher bestimmten Detergenzien zur Eutrophierung, die Senkung der Kosten für die Eliminierung von Phosphaten in Kläranlagen und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts im Bereich der für den Verbraucher bestimmten Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können, da nationale Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg nicht umfassend verbessern können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 werden der dritte und der vierte Gedankenstrich durch folgende Gedankenstriche ersetzt:

„—

die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich allergener Duftstoffe;

die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen;

Begrenzungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„1a)   ‚für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel‘: ein Detergens für Wäsche, das zur Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer, einschließlich in öffentlichen Waschsalons, in Verkehr gebracht wird;

1b)   ‚für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel‘: ein Detergens, das für die Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer in Geschirrspülmaschinen in Verkehr gebracht wird;“.

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.   ‚Reinigung‘: das Verfahren, durch das eine unerwünschte Ablagerung von einem Substrat oder aus einem Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird;“.

c)

Nummer 9 wird durch folgende Nummern ersetzt:

„9.   ‚Inverkehrbringen‘: die erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Union gilt als Inverkehrbringen;

9a)   ‚Bereitstellung auf dem Markt‘: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;“.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Begrenzungen des Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen

Die in Anhang VIa aufgeführten Detergenzien, die den dort festgelegten Begrenzungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen nicht entsprechen, dürfen ab den dort festgesetzten Zeitpunkten nicht mehr in Verkehr gebracht werden.“

4.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission veröffentlicht die Verzeichnisse der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und der in Absatz 2 genannten anerkannten Labors.“

5.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Darüber hinaus werden auf der Verpackung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln die in Anhang VII Abschnitt B vorgesehenen Informationen angegeben.“

6.

Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen;

7.

Artikel 13 und 14 werden durch folgende Artikel ersetzt:

„Artikel 13

Anpassung von Anhängen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Aufnahme der Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis IV, VII und VIII an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission greift dafür, wann immer dies möglich ist, auf europäische Normen zurück.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung in Bezug auf lösungsmittelbasierte Detergenzien delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(3)   In den Fällen, in denen der Wissenschaftliche Ausschuss ‚Verbrauchersicherheit‘ unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe festlegt, erlässt die Kommission gemäß Artikel 13a in Bezug auf die Anpassung des in Anhang VII Abschnitt A festgelegten Grenzwerts von 0,01 Gewichtsprozent delegierte Rechtsakte.

Artikel 13a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. April 2012 übertragen. Die Kommission erstellt bis zum 19. Juli 2016 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere Fünfjahreszeiträume, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14

Klausel über den freien Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien und/oder Tensiden für Detergenzien, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nicht aus Gründen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, untersagen, beschränken oder behindern.

(2)   Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Regelungen für die Beschränkungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien beibehalten oder erlassen, für die in Anhang VIa keine Beschränkungen des Gehalts festgelegt sind, wenn dies, insbesondere aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt, gerechtfertigt ist und technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Alternativen verfügbar sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Regelungen, die am 19. März 2012 in Kraft waren, für die Beschränkungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien beibehalten, für die die in Anhang VIa festgelegten Beschränkungen noch nicht anwendbar sind. Diese bestehenden einzelstaatlichen Regelungen werden der Kommission bis zum 30. September 2012 mitgeteilt und können in Kraft bleiben, bis die in Anhang VIa aufgeführten Beschränkungen wirksam werden.

(4)   Vom 19. März 2012 bis zum 31. Dezember 2016 können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regelungen zur Umsetzung der Begrenzung des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen gemäß Anhang VIa Ziffer 2 erlassen, wenn dies, insbesondere aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt, gerechtfertigt ist und technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Alternativen verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (5) der Kommission mit.

(5)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der einzelstaatlichen Regelungen gemäß den Absätzen 3 und 4.

8.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Detergens trotz Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder ein Risiko für die Umwelt darstellt, so kann er jedwede angemessene vorläufige Maßnahmen treffen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Risikos stehen, um sicherzustellen, dass das betreffende Detergens kein Risiko mehr darstellt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder seine Verfügbarkeit auf andere Weise eingeschränkt wird.

Der Mitgliedstaat teilt dies unverzüglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.“

9.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Bericht

(1)   Bis 31. Dezember 2014 prüft die Kommission im Rahmen einer eingehenden Bewertung unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten über den Phosphorgehalt in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wurden, und auf der Grundlage der ihr vorliegenden bekannten oder neuen wissenschaftlichen Daten für Stoffe, die in phosphathaltigen und alternativen Formulierungen verwendet werden, ob die in Anhang VIa Ziffer 2 festgelegte Begrenzung geändert werden sollte. Diese Bewertung umfasst eine Untersuchung der Auswirkungen auf die Umwelt, die Industrie und die Verbraucher von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln mit einem Phosphorgehalt über bzw. unter den in Anhang VIa festgelegten Grenzwerten, wobei Aspekte wie Kosten, Verfügbarkeit, Reinigungswirkung und Auswirkungen auf die Abwasseraufbereitung zu berücksichtigen sind. Die Kommission unterbreitet diese eingehende Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten eingehenden Bewertung zu der Auffassung, dass die Begrenzung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln eine Änderung erfordert, legt sie außerdem bis 1. Juli 2015 einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor. Ein solcher Vorschlag muss darauf abzielen, die negativen Auswirkungen aller für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmittel auf die weitere Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei die in der eingehenden Bewertung ermittelten wirtschaftlichen Kosten zu berücksichtigen sind. Sofern das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines solchen Vorschlags bis zum 31. Dezember 2016 nicht anders entscheiden, gilt der in Anhang VIa Ziffer 2 festgelegte Grenzwert ab dem in dieser Ziffer genannten Datum als Beschränkung für den Phosphorgehalt in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln.“

10.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Dies kann geeignete Maßnahmen umfassen, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien oder für Detergenzien bestimmten Tensiden, die nicht dieser Verordnung entsprechen, zu verhindern. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die entsprechenden Bestimmungen und alle späteren Änderungen mit.

Zu diesen Vorschriften gehören die Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, Auslieferungen von Detergenzien, die dieser Verordnung nicht entsprechen, aufzuhalten.“

11.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIa in die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 eingefügt.

12.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird der folgende Wortlaut gestrichen:

„Legt der SCCNFP zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,01 Gewichtsprozent anzunehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   Kennzeichnung in Bezug auf die Dosierung

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Kennzeichnung der Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden.

Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel

Die Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Waschmittel bestimmt sind, trägt folgende Informationen:

die empfohlenen Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Millilitern oder Gramm für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen,

bei Vollwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei ‚normal‘ verschmutzten Textilien und bei Feinwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei ‚leicht‘ verschmutzten Textilien, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO3/l) gewaschen werden können,

das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Millilitern oder Gramm angegeben; der Messbecher ist mit Markierungen versehen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart entsprechen.

Gemäß der Begriffsbestimmung der Entscheidung 1999/476/EG der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel (6) ist unter normaler Waschmaschinenfüllung bei Vollwaschmitteln 4,5 kg Gewebe im Trockenzustand und bei Feinwaschmitteln 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand zu verstehen. Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, sofern die Angaben des Herstellers nicht in erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (z. B. Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche Fasern und Farben).

Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel

Die Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Maschinengeschirrspülmittel bestimmt sind, trägt folgende Informationen:

die Standarddosierung in Gramm oder Millilitern oder Anzahl der Tabs für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr in einer voll beladenen Geschirrspülmaschine für 12 Gedecke, erforderlichenfalls unter Angabe der Dosierung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 71.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Februar 2012.

(3)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.“

(6)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 52. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2011/264/EU (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34).“


ANHANG

„ANHANG VIa

BEGRENZUNGEN DES GEHALTS AN PHOSPHATEN UND AN ANDEREN PHOSPHORVERBINDUNGEN

Detergens

Begrenzungen

Datum, ab dem die Begrenzung gilt

1.

Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 Gramm oder mehr in der empfohlenen Menge für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang VII Abschnitt B bei hartem Wasserhärtegrad

für ‚normal verschmutzte‘ Textilien bei Vollwaschmitteln;

für ‚leicht verschmutzte‘ Textilien bei Feinwaschmitteln.

30. Juni 2013

2.

Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr in der Standarddosierung gemäß Anhang VII Teil B.

1. Januar 2017“


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen ist Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts. Zu diesem Zweck sollen durch den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (im Folgenden „SEPA“ für „single euro payment area“) gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste entwickelt werden, die die derzeitigen inländischen Zahlungsdienste ersetzen. SEPA soll den Bürgern und Unternehmen der Union durch Einführung offener, gemeinsamer Zahlungsstandards, -regeln und -praktiken und durch eine integrierte Zahlungsverarbeitung sichere, nutzerfreundliche und zuverlässige Euro-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen bieten. Dies sollte unabhängig vom Standort in der Union für inländische und grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen unter den gleichen grundlegenden Bedingungen, Rechten und Pflichten gelten. Die Vollendung des SEPA sollte so erfolgen, dass der Zugang für Markteinsteiger und die Entwicklung neuer Produkte erleichtert sowie günstige Bedingungen für mehr Wettbewerb bei den Zahlungsdiensten und die ungehinderte Entwicklung und schnelle, unionsweite Anwendung von Innovationen im Bereich der Zahlungsdienste geschaffen werden. Somit dürften bessere Skaleneffekte, gesteigerte Betriebseffizienz und verstärkter Wettbewerb einen generellen Preissenkungsdruck bei elektronischen Zahlungsdiensten in Euro auslösen, da diese unter den gegebenen Voraussetzungen eine optimale Lösung bieten. Dies wird sich insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen Zahlungen im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten relativ teuer sind, deutlich bemerkbar machen. Deshalb dürfte der Übergang zu SEPA für die Zahlungsdienstnutzer im Allgemeinen und die Verbraucher im Besonderen insgesamt keine Preiserhöhungen bewirken. Ist indes der Zahlungsdienstnutzer ein Verbraucher, sollte der Grundsatz, keine höheren Entgelte zu erheben, gefördert werden. Die Kommission wird die Preisentwicklungen im Zahlungssektor weiterhin überwachen und sollte diesbezüglich eine jährliche Analyse vorlegen.

(2)

Der Erfolg des SEPA ist aus wirtschaftlicher und politischer Sicht sehr wichtig. SEPA steht voll in Einklang mit der Strategie Europa 2020 und deren Ziel einer intelligenteren Wirtschaft, in der Wohlstand durch Innovation und eine effizientere Nutzung der verfügbaren Ressourcen geschaffen wird. Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen über die Umsetzung des SEPA vom 12. März 2009 (4) und 10. März 2010 (5) genauso wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2009 die Bedeutung einer schnellen Umstellung auf SEPA unterstrichen.

(3)

Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (6) bietet eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Zahlungsverkehrsbinnenmarkts, für den SEPA ein grundlegendes Element ist.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (7) sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des SEPA vor, wie z. B. die Erweiterung des Grundsatzes der Gleichheit der Entgelte auf grenzüberschreitende Lastschriften und die Erreichbarkeit für Lastschriften.

(5)

Die Selbstregulierung des europäischen Bankensektors im Rahmen der SEPA-Initiative hat sich nicht als ausreichend erwiesen, um sowohl auf der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine konzertierte Umstellung auf unionsweite Verfahren für Überweisungen und Lastschriften voranzubringen. So wurden insbesondere Verbraucher- und sonstige Nutzerinteressen nicht ausreichend und transparent berücksichtigt. Alle relevanten Akteure sollten sich Gehör verschaffen können. Zudem unterlag dieser Prozess der Selbstregulierung keinen angemessenen Steuerungsmechanismen, was zum Teil die schleppende Akzeptanz auf Nachfrageseite erklären könnte. Die jüngst erfolgte Einrichtung des SEPA-Rates stellt zwar für die Steuerung des SEPA-Projekts eine erhebliche Verbesserung dar, grundsätzlich und der Form nach verbleibt die Steuerung jedoch nach wie vor weitgehend beim Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss (im Folgenden „EPC“ für „European Payments Council“). Die Kommission sollte daher bis Ende 2012 die Verwaltungsvereinbarungen des gesamten SEPA-Projekts überprüfen und erforderlichenfalls einen Vorschlag unterbreiten. Bei dieser Überprüfung sollte unter anderem die Zusammensetzung des EPC, die Interaktion zwischen dem EPC und einer übergeordneten Steuerungsstruktur wie dem SEPA-Rat und die Rolle dieser übergeordneten Struktur geprüft werden.

(6)

Nur eine schnelle und umfassende Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften wird die Vorteile eines integrierten Zahlungsverkehrsmarkts voll zum Tragen bringen und die hohen Kosten für den Parallelbetrieb von „Altzahlungs-“ und SEPA-Produkten beseitigen. Deshalb sollten Regeln festgelegt werden, die für alle auf Euro lautenden Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union gelten. Karten-Transaktionen sollten im jetzigen Stadium jedoch nicht erfasst werden, da derzeit noch an der Entwicklung gemeinsamer Standards für Kartenzahlungen in der Union gearbeitet wird. Finanztransfers, intern verarbeitete Zahlungen, Großbetragszahlungen, Zahlungen zwischen Zahlungsdienstleistern auf eigene Rechnung und Zahlungen über das Mobiltelefon, andere Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, da diese Zahlungsdienste nicht mit Überweisungen oder Lastschriften vergleichbar sind. Wird eine Zahlungskarte an einer Verkaufsstelle oder ein anderes Gerät wie ein Mobiltelefon verwendet, um einen Zahlungsvorgang an der Verkaufsstelle oder per Fernverbindung auszulösen, der direkt zu einer Überweisung oder Lastschrift auf ein durch die bestehende nationale Basis-Kontonummer (im Folgenden „BBAN“) oder die internationale Kontonummer (im Folgenden „IBAN“) identifiziertes Zahlungskonto bzw. von einem solchen führt, sollte dieser Zahlungsvorgang jedoch erfasst werden. Darüber hinaus sollten in Anbetracht der spezifischen Merkmale der über Großbetragszahlungssysteme verarbeiteten Zahlungen, nämlich ihrer hohen Priorität, Dringlichkeit und vorrangig hohen Beträge, derartige Zahlungen in dieser Verordnung nicht erfasst werden. Diese Ausnahme sollte allerdings nicht für Lastschriftzahlungen gelten, sofern der Zahler die Abwicklung der Zahlung über ein Großbetragszahlungssystem nicht ausdrücklich beantragt hat.

(7)

Derzeit existieren mehrere — größtenteils für Zahlungen über das Internet bestimmte — Zahlungsdienste, bei denen ebenfalls die IBAN und die internationale Bankleitzahl (BIC) verwendet werden und die auf Überweisungen oder Lastschriften basieren, darüber hinaus aber zusätzliche Merkmale aufweisen. Diese Dienste werden voraussichtlich grenzüberschreitend sein und könnten den Bedarf der Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsdiensten erfüllen. Um solche Dienste nicht vom Markt auszuschließen, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung zu Enddaten für Überweisungen und Lastschriften nur für die solchen Zahlungen zugrunde liegenden Überweisungen bzw. Lastschriften gelten.

(8)

Bei der großen Mehrheit der Zahlungen in der Union ist es möglich, ein individuelles Zahlungskonto unter alleiniger Nutzung der IBAN zu identifizieren, ohne zusätzlich die BIC anzugeben. Um diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, haben die Banken in einer Reihe von Mitgliedstaaten bereits ein Verzeichnis, eine Datenbank oder sonstige technische Möglichkeiten eingerichtet, um die einer spezifischen IBAN entsprechende BIC zu identifizieren. Die BIC wird nur in einer sehr geringen, noch verbleibenden Anzahl von Fällen benötigt. Es erscheint ungerechtfertigt, alle Zahler und Zahlungsempfänger in der gesamten Union zu verpflichten, für die geringe Zahl von Fällen, in denen dies derzeit notwendig ist, zusätzlich zur IBAN immer die BIC anzugeben. Eine weitaus einfachere Vorgehensweise für Zahlungsdienstleister und weitere Parteien bestünde darin, die Fälle zu lösen und zu beseitigen, in denen ein Zahlungskonto nicht eindeutig durch eine bestimmte IBAN identifiziert werden kann. Daher sollten die erforderlichen technischen Möglichkeiten entwickelt werden, damit alle Nutzer ein Zahlungskonto eindeutig allein durch die IBAN identifizieren können.

(9)

Eine Überweisung kann nur ausgeführt werden, wenn das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers erreichbar ist. Um die Inanspruchnahme unionsweiter Überweisungen und Lastschriften zu fördern, sollte deshalb unionsweit eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit festgelegt werden. Im Interesse der Transparenz sollten diese Verpflichtung und die in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 bereits niedergelegte Erreichbarkeitsverpflichtung für Lastschriften in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden. Alle für eine Inlandsüberweisung erreichbaren Zahlungskonten eines Zahlungsempfängers sollten auch mittels eines unionsweiten Überweisungsverfahrens erreichbar sein. Alle für eine Inlandslastschrift erreichbaren Zahlungskonten von Zahlern sollten auch mittels eines unionsweiten Lastschriftverfahrens erreichbar sein. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der Zahlungsdienstleister beschließt, an einem bestimmten Überweisungs- oder Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(10)

Die technische Interoperabilität ist eine Voraussetzung für Wettbewerb. Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungssysteme in Euro ist nur möglich, wenn sichergestellt wird, dass die Verarbeitung von Überweisungen und Lastschriften nicht durch Geschäftsregeln oder technische Hindernisse wie die obligatorische Nutzung von mehr als einem Verfahren für die Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen erschwert wird. Überweisungen und Lastschriften sollten gemäß einer Regelung erfolgen, zur Befolgung deren grundlegender Bestimmungen sich die Zahlungsdienstleister verpflichten, die einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten und einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister in der Union entsprechen und die für grenzüberschreitende und reine Inlandsüberweisungen und Lastschriften gleich sind. Gibt es mehr als ein Zahlungssystem für die Verarbeitung dieser Zahlungen, sollten diese Zahlungssysteme durch die Nutzung unionsweiter und internationaler Standards interoperabel sein, damit alle Zahlungsdienstnutzer und alle Zahlungsdienstleister die Vorteile integrierter Euro-Massenzahlungen in der gesamten Union genießen können.

(11)

In Anbetracht der spezifischen Merkmale von Unternehmenskunden sollten Überweisungs- oder Lastschriftverfahren für Unternehmenskunden zwar alle anderen Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, einschließlich der gleichen Vorschriften für grenzüberschreitende und inländische Vorgänge, sollte das Erfordernis, dass die Teilnehmer einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten entsprechen müssen, jedoch nur insoweit gelten, als Zahlungsdienstleister, die Überweisungs- oder Lastschriftdienste für Unternehmenskunden anbieten, einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten, in denen solche Dienste verfügbar sind, und einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister entsprechen sollten, die solche Dienste in der Union anbieten.

(12)

Es ist äußerst wichtig, technische Anforderungen festzulegen, die eindeutig bestimmen, welche Merkmale unionsweite, im Rahmen einer angemessenen Steuerungsstruktur zu entwickelnde Zahlverfahren respektieren müssen, um Interoperabilität zwischen Zahlungssystemen zu gewährleisten. Solche technischen Anforderungen sollten Flexibilität und Innovation nicht behindern, sondern gegenüber potenziellen Neuentwicklungen und Verbesserungen auf dem Zahlungsmarkt offen und neutral sein. Bei der Formulierung der technischen Anforderungen sollten die speziellen Merkmale von Überweisungen und Lastschriften berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in der Zahlungsmitteilung enthaltenen Datenelemente.

(13)

Es ist wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der Zahlungsdienstnutzer in die Nutzung derartiger Dienste zu stärken, insbesondere bei Lastschriften. Solche Maßnahmen sollten Zahlern gestatten, ihre Zahlungsdienstleister anzuweisen, Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität zu begrenzen und spezifische positive oder negative Listen von Zahlungsempfängern zu erstellen. Im Rahmen der Einführung der unionsweiten Lastschriftverfahren sollen die Verbraucher von entsprechenden Kontrollen profitieren können. Für die praktische Umsetzung solcher Kontrollen der Zahlungsempfänger ist es jedoch wichtig, dass die Zahlungsdienstleister solche Kontrollen auf der Grundlage der IBAN und für einen Übergangszeitraum, jedoch nur falls erforderlich, der BIC oder eines anderen individuellen Gläubigercodes bestimmter Zahlungsempfänger vornehmen können. Weitere einschlägige Nutzerrechte sind bereits in der Richtlinie 2007/64/EG verankert und sollten uneingeschränkt gewährleistet werden.

(14)

Die technische Normung ist ein Grundstein für die Integration von Netzen wie dem Zahlungsmarkt der Union. Die Anwendung von internationalen oder europäischen Normungsgremien entwickelter Standards sollte ab einem bestimmten Datum für alle relevanten Zahlungen verbindlich vorgeschrieben werden. Bei Zahlungen handelt es sich bei diesen verbindlichen Standards um IBAN, BIC und den „ISO 20022 XML-Standard“ für Finanznachrichten. Vollständige Interoperabilität in der gesamten Union ist nur erreichbar, wenn alle Zahlungsdienstleister diese Standards anwenden. Vor allem die verbindliche Nutzung von IBAN und BIC sollte erforderlichenfalls durch umfassende Kommunikations- und Erleichterungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten gefördert werden, um insbesondere für die Verbraucher eine reibungslose und unkomplizierte Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften zu ermöglichen. Zahlungsdienstleister sollten bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über die Erweiterung des lateinischen Zeichensatzes treffen können, um regionale Varianten von SEPA-Standardnachrichten zu ermöglichen.

(15)

Alle Akteure und insbesondere die Unionsbürger müssen unbedingt rechtzeitig und ordnungsgemäß informiert werden, damit sie umfassend auf die Änderungen im Zuge des SEPA vorbereitet sind. Die entscheidenden Akteure wie die Zahlungsdienstleister, die öffentlichen Verwaltungen und die nationalen Zentralbanken ebenso wie die sonstigen häufigen Nutzer regelmäßiger Zahlungen sollten daher spezifische und umfangreiche Informationskampagnen durchführen, die erforderlichenfalls bedarfsgerecht und für ihre Ansprechpartner maßgeschneidert sind, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und die Bürger auf die SEPA-Umstellung vorzubereiten. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere erforderlich, die Bürger mit der Umstellung von den bestehenden BBAN auf den IBAN vertraut zu machen. Nationale SEPA-Koordinierungsausschüsse sind am besten geeignet, derartige Informationskampagnen zu koordinieren.

(16)

Um im Interesse der Klarheit und Einfachheit für die Verbraucher einen konzertierten Übergangsprozess zu ermöglichen, ist es angebracht, ein einheitliches Umstellungsdatum festzulegen, bis zu dem alle Überweisungen und Lastschriften diese technischen Anforderungen erfüllen sollten, wobei der Markt jedoch für weitere Entwicklungen und Innovationen offen bleiben sollte.

(17)

Während eines Übergangszeitraums sollten die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleistern gestatten können, den Verbrauchern zu erlauben, für Inlandszahlungen weiterhin die BBAN zu verwenden, sofern die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die BBAN von dem betreffenden Zahlungsdienstleister technisch sicher auf die Zahlungskonto-Kennung umgestellt wird. Der Zahlungsdienstleister sollte für diese Dienstleistung keine direkten oder indirekten Entgelte oder sonstigen Entgelte erheben.

(18)

Beim Ausmaß der Nutzung von Überweisungs- und Lastschriftverfahren bestehen zwar Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, doch würde eine gemeinsame Frist am Ende eines angemessenen Zeitrahmens für die Umstellung, der den Abschluss aller erforderlichen Prozesse ermöglicht, eine koordinierte, kohärente und integrierte Umstellung auf SEPA erleichtern und dazu beitragen, einen Europäischen Zahlungsverkehrsraum der zwei Geschwindigkeiten zu vermeiden, der bei den Verbrauchern größere Verwirrung hervorrufen würde.

(19)

Zahlungsdienstleister und -nutzer sollten über genügend Zeit verfügen, die Anpassung an die technischen Anforderungen vorzunehmen. Die Anpassungsperiode sollte jedoch die Vorteile für die Verbraucher nicht in unnötiger Weise verzögern oder Maßnahmen vorausschauender Unternehmen benachteiligen, die bereits auf SEPA umgestellt haben. Für Inlandszahlungen und grenzüberschreitende Zahlungen sollten Zahlungsdienstleister die erforderlichen technischen Dienstleistungen für ihre Endkunden bereitstellen, um eine reibungslose und sichere Umstellung auf die in dieser Verordnung niedergelegten technischen Anforderungen sicherzustellen.

(20)

Für den Zahlungsverkehrssektor sollte Rechtsicherheit in Bezug auf Geschäftsmodelle für Lastschriften geschaffen werden. Die Regulierung der multilateralen Interbankenentgelte für Lastschriften ist für die Schaffung neutraler Wettbewerbsbedingungen für Zahlungsdienstleister und somit für die Entwicklung eines Binnenmarkts für Lastschriften von entscheidender Bedeutung. Entgelte für Transaktionen, die zurückgewiesen, verweigert, zurückgegeben oder rücküberwiesen werden, weil sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können oder in einer Ausnahmeverarbeitung resultieren (sogenannte R-Transaktionen, bei denen der Buchstabe „R“„Rückweisung“ („reject“), „Ablehnung“ („refusal“), „Rückgabe“ („return“), „Rücküberweisung“ („reversal“), „Widerruf“ („revocation“) oder „Antrag auf Annullierung“ („request for cancellation“) bedeuten kann), könnten zu einer effizienten Kostenallokation im Binnenmarkt beitragen. Deshalb erscheint es im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten europäischen Markts für Lastschriften angebracht, pro Vorgang erhobene multilaterale Interbankenentgelte zu untersagen. Für R-Transaktionen sollten Entgelte allerdings unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. Die Zahlungsdienstleister müssen den Verbrauchern im Interesse der Transparenz und des Verbraucherschutzes klare und verständliche Informationen über Entgelte für R-Tranksaktionen übermitteln. Die Vorschriften für R-Transaktionen berühren in keinem Fall die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darüber hinaus ist zu beachten, dass Lastschriften und Kartenzahlungen im Allgemeinen unterschiedliche Merkmale aufweisen, insbesondere hinsichtlich des größeren Potenzials für Zahlungsempfänger, durch einen bereits existierenden Vertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahler Anreize für die Nutzung einer Lastschrift durch die Zahler zu schaffen, während für Kartenzahlungen kein solcher vorheriger Vertrag existiert und die Zahlungstransaktion oft ein isolierter und unregelmäßiger Vorgang ist. Die Vorschriften über multilaterale Interbankenentgelte für Lastschriften berühren daher nicht die Prüfung der multilateralen Interbankenentgelte für Zahlungen mittels Zahlungskarte gemäß den Wettbewerbsvorschriften der Union. Zusätzliche optionale Dienstleistungen werden von dem Verbot gemäß dieser Verordnung nicht erfasst, wenn sie sich klar und eindeutig von den Kerndienstleistungen im Zusammenhang mit Lastschriften unterscheiden und es Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern völlig freisteht, derartige Dienstleistungen anzubieten oder in Anspruch zu nehmen. Sie unterliegen allerdings den Wettbewerbsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

(21)

Die Möglichkeit, bei inländischen und grenzüberschreitenden Lastschriften pro Zahlungsvorgang multilaterale Interbankenentgelte zu erheben, sollte deshalb zeitlich befristet werden, und für die Anwendung von Interbankenentgelten auf R-Transaktionen sollten allgemeine Bedingungen formuliert werden.

(22)

Die Kommission sollte die Höhe der Entgelte für R-Transaktionen in allen Mitgliedstaaten überwachen. Die Entgelte für R-Transaktionen im Binnenmarkt sollten im Laufe der Zeit angeglichen werden, damit sie sich zwischen den Mitgliedstaaten nicht in dem Maße unterscheiden, dass dadurch die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gefährdet wird.

(23)

In einigen Mitgliedstaaten gibt es bestimmte Altzahlungsdienste, bei denen es sich zwar um Überweisungen oder Lastschriften handelt, die — häufig aus historischen oder rechtlichen Gründen — aber spezifische Funktionalitäten aufweisen. Das Transaktionsvolumen dieser Dienste ist in der Regel marginal. Diese Dienste könnten daher als Nischenprodukte eingestuft werden. Würde für solche Nischenprodukte eine ausreichend lange Übergangszeit festgelegt, die es erlaubt, die Auswirkungen der Umstellung auf die Nutzer der Zahlungsdienste zu minimieren, dürfte es beiden Seiten des Markts leichter fallen, sich zunächst auf die Umstellung der Masse der Überweisungen und Lastschriften zu konzentrieren, so dass die meisten potenziellen Vorteile eines integrierten Zahlungsmarkts in der Union bereits früher zum Tragen kommen könnten. In einigen Mitgliedstaaten gibt es besondere Lastschriftinstrumente, die Zahlungen mit Zahlungskarten sehr zu ähneln scheinen, da der Zahler an der Verkaufsstelle eine Karte nutzt, um den Zahlungsvorgang auszulösen; bei dem zugrunde liegenden Zahlungsvorgang handelt es sich jedoch um eine Lastschrift. Bei einem solchen Zahlungsvorgang wird die Karte lediglich gelesen, um eine elektronische Erstellung des Mandats zu erleichtern, das vom Zahler an der Verkaufsstelle zu unterzeichnen ist. Obwohl ein solcher Zahlungsdienst nicht als Nischenprodukt eingestuft werden kann, ist wegen des einschlägigen erheblichen Transaktionsvolumens ein Übergangszeitraum für solche Zahlungsdienste notwendig. Damit die Beteiligten ein adäquates SEPA-Ersatzprodukt einführen können, sollte der Übergangszeitraum angemessen sein.

(24)

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass Zahler wie Verbraucher, Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß dieser Verordnung erreichbar sind.

(25)

Um einen reibungslosen Übergang zum SEPA zu ermöglichen, sollte eine gültige Ermächtigung eines Zahlungsempfängers für den wiederkehrenden Einzug von Lastschriften mit Hilfe von Altzahlungsinstrumenten nach der in dieser Verordnung für die Umstellung festgesetzten Frist gültig bleiben. Diese Ermächtigung sollte als Zustimmung gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers gelten, den wiederkehrenden Einzug von Lastschriften des Zahlungsempfängers gemäß dieser Verordnung vorzunehmen, falls keine nationalen Rechtsvorschriften betreffend die weitere Gültigkeit des Mandats oder Kundenvereinbarungen zur Änderung der Lastschriftmandate zwecks ihrer Fortführung bestehen. Allerdings sind die Rechte der Verbraucher zu schützen und, wenn bestehende Lastschriftmandate ein bedingungsloses Erstattungsrecht beinhalten, sollten solche Rechte gewahrt werden.

(26)

Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen, auch in Bezug auf die Prüfung von Beschwerden, treffen zu können, damit gewährleistet ist, dass die Zahlungsdienstleister die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Beschwerden gegen die Zahlungsdienstnutzer vorgebracht werden können und dass diese Verordnung mit administrativen oder gerichtlichen Mitteln effektiv und effizient durchgesetzt werden kann. Um die Einhaltung dieser Verordnung zu fördern, sollten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten untereinander und gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten sowie den anderen einschlägigen zuständigen Behörden wie der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA), die gemäß den für Zahlungsdienstleister geltenden europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften benannt wurden, zusammenarbeiten.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind sowie angewandt werden. Diese Sanktionen sollten nicht für Verbraucher gelten.

(28)

Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung oder Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über die aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass diese Verfahren nur für Verbraucher oder nur für Verbraucher und Kleinstunternehmen gelten.

(29)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der EBA und der EZB einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.

(30)

Um sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften aktuell bleiben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf diese technischen Anforderungen Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. In der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 AEUV zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und transparente Konsultationen auch auf Sachverständigenebene und durch Konsultation der EZB und aller einschlägigen Akteure durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(31)

Da Zahlungsdienstleister, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, deren Währung nicht der Euro ist, spezielle Vorbereitungsarbeit außerhalb des Zahlungsmarkts für ihre nationale Währung leisten müssen, sollten solche Zahlungsdienstleister die Anwendung der technischen Anforderungen um einen bestimmten Zeitraum verschieben dürfen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten die technischen Anforderungen allerdings rasch erfüllen, um einen echten europäischen Zahlungsverkehrsraum zu schaffen, der den Binnenmarkt stärken wird.

(32)

Um eine breite öffentliche Unterstützung für SEPA sicherzustellen, ist ein hohes Maß an Schutz für Zahler wesentlich, insbesondere bei Lastschriften. Das derzeit einzige europaweite Lastschriftverfahren für Verbraucher, das vom EPC entwickelt wurde, beinhaltet ein bedingungsloses Erstattungsrecht, das an keine Voraussetzungen geknüpft ist, für autorisierte Zahlungen binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Geldbeträge abgebucht wurden, während dieses Erstattungsrecht gemäß den Artikeln 62 und 63 der Richtlinie 2007/64/EG mehreren Bedingungen unterliegt. In Anbetracht der vorherrschenden Marktlage und der Notwendigkeit, ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, sollte die Wirkung dieser Bestimmungen in dem Bericht bewertet werden, den die Kommission spätestens bis zum 1. November 2012 gemäß Artikel 87 der Richtlinie 2007/64/EG dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der EZB vorzulegen hat, gegebenenfalls einschließlich eines Vorschlags für ihre Revision.

(33)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Verordnung ist durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) geregelt. Bei der Umstellung auf den SEPA und der Einführung gemeinsamer Standards und Regeln für Zahlungen sollten die nationalen Rechtsvorschriften für den Schutz sensibler personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten eingehalten und die Interessen der Unionsbürger gewahrt werden.

(34)

Finanzmitteilungen zu SEPA-Zahlungen und -Überweisungen fallen nicht unter das Abkommen vom 28. Juni 2010 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (10).

(35)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(36)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 heben die Mitgliedstaaten zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden bis zu 50 000 EUR auf. Die Erhebung von Zahlungsverkehrsdaten für die Zahlungsbilanz begann nach dem Ende der Devisenkontrollen und hat eine wichtige Datenquelle neben weiteren Quellen wie direkten Erhebungen dargestellt, die zu hochwertigen Statistiken beigetragen haben. Mit Beginn der 1990er-Jahre entschieden sich mehrere Mitgliedstaaten dafür, sich stärker auf direkt von Unternehmen und Haushalten gemeldete Informationen zu stützen als auf von Banken im Namen ihrer Kunden gemeldete Daten. Obwohl die Meldung von Zahlungsverkehrsdaten eine Lösung darstellt, die in Bezug auf die Gesellschaft insgesamt die Kosten für Zahlungsbilanzstatistiken verringert und gleichzeitig hochwertige Statistiken sicherstellt, könnte die Aufrechterhaltung derartiger Berichtspflichten, bezieht man sich rein auf grenzüberschreitende Zahlungen, in einigen Mitgliedstaaten die Effizienz verringern und die Kosten erhöhen. Da ein Ziel des SEPA darin besteht, die Kosten von grenzüberschreitenden Zahlungen zu verringern, sollten zahlungsbilanzstatistisch begründete Berichtspflichten vollständig aufgehoben werden.

(37)

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 festgelegten Fristen für Interbankenentgelte an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.

(38)

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Vorschriften für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union festgelegt, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Union ansässig ist.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern intern und untereinander, auch durch ihre Agenten oder Zweigniederlassungen, auf eigene Rechnung ausgeführt werden;

b)

Zahlungsvorgänge, die über Großbetragszahlungssysteme verarbeitet und abgewickelt werden, ausgenommen Zahlungen per Lastschrift, deren Abwicklung über Großbetragszahlungssysteme der Zahler nicht ausdrücklich verlangt hat;

c)

Zahlungen mit Zahlungskarten oder einem ähnlichen Instrument, einschließlich Barabhebungen, sofern die Zahlungskarte oder ein ähnliches Instrument nicht nur genutzt wird, um die erforderlichen Informationen zu erzeugen, die erforderlich sind, um direkt eine Überweisung oder eine Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos vorzunehmen;

d)

Zahlungsvorgänge, die über Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte abgewickelt werden, sofern solche Zahlungen nicht zu einer Überweisung oder Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos führen;

e)

Finanztransfers gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG;

f)

Zahlungsvorgänge, bei denen E-Geld gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (11) übermittelt wird, sofern solche Vorgänge nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos führen.

(3)   Wenn Zahlverfahren auf Zahlungen in Form von Überweisungen oder Lastschriften basieren, aber zusätzliche optionale Merkmale oder Dienstleistungen aufweisen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die zugrunde liegende Überweisung oder Lastschrift.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

2.

„Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;

3.

„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, falls kein Zahlungskonto eines Zahlers existiert, eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsauftrag auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;

4.

„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

5.

„Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungen genutzt wird;

6.

„Zahlungssystem“ ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Zahlungen;

7.

„Zahlverfahren“ ein einheitliches Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards sowie zwischen Zahlungsdienstleistern vereinbarte Durchführungsleitlinien für die Ausführung von Zahlungvorgängen in der Union und in den Mitgliedstaaten, das getrennt von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem besteht, die/das ihrer Anwendung zugrunde liegt;

8.

„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien oder eine in Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Einrichtungen, die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (12) genannt sind und für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG eine Ausnahme gilt;

9.

„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger in Anspruch nimmt;

10.

„Zahlungsvorgang“ den vom Zahler oder Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags zwischen Zahlungskonten in der Union, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

11.

„Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

12.

„Interbankenentgelt“ ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für Lastschriften gezahltes Entgelt;

13.

„MIF“ ein multilaterales Interbankenentgelt, das Gegenstand einer Vereinbarung zwischen mehr als zwei Zahlungsdienstleistern ist;

14.

„BBAN“ eine Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und die nur bei Inlandszahlungen verwendbar ist, während dasselbe Zahlungskonto bei grenzüberschreitenden Zahlungen durch die IBAN identifiziert wird;

15.

„IBAN“ eine internationale Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und deren Elemente durch die Internationale Organisation für Normung (ISO) spezifiziert sind;

16.

„BIC“ eine internationale Bankleitzahl, die einen Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert und deren Elemente durch die ISO spezifiziert sind;

17.

„ISO 20022-XML-Standard“ einen Standard für den Aufbau elektronischer Finanznachrichten nach Definition der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zur physischen Darstellung von Zahlungen in der XML-Syntax gemäß den Geschäftsregeln und Durchführungsleitlinien unionsweiter Verfahren für Zahlungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung;

18.

„Großbetragszahlungssystem“ ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Abwicklung von einzelnen Zahlungen hoher Priorität und Dringlichkeit und mit vornehmlich hohen Beträgen ist;

19.

„Verrechnungsdatum“ das Datum, an dem die Verpflichtungen in Bezug auf den Transfer von Geldmitteln zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verrechnet werden;

20.

„Einzug“ den Teil eines Lastschriftvorgangs, der mit seiner Auslösung durch den Zahlungsempfänger beginnt, bis zu dessen Ende durch die übliche Belastung des Zahlungskontos des Zahlers;

21.

„Mandat“ die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger und (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, dass der Zahlungsempfänger den Einzug für die Belastung des angegebenen Zahlungskontos des Zahlers auslösen und der Zahlungsdienstleister des Zahlers solchen Anweisungen Folge leisten darf;

22.

„Massenzahlungssystem“ ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Überweisungen oder Lastschriften ist, die im Allgemeinen für die Zwecke der Übertragung gebündelt werden, vorrangig geringe Beträge betreffen und niedrige Priorität haben, und bei dem es sich nicht um ein Großbetragszahlungssystem handelt;

23.

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (13) ist;

24.

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die in Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht dem Handel oder ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

25.

„R-Transaktion“ einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahlungsdienstleister nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann oder in einer Ausnahmeverarbeitung resultiert, unter anderem wegen fehlender Mittel, eines Widerrufs, eines falschen Betrags oder eines falschen Termins, eines fehlenden Mandats oder eines falschen oder geschlossenen Zahlungskontos;

26.

„grenzüberschreitende Zahlung“ einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind;

27.

„Inlandszahlung“ einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder einem Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind;

28.

„Referenzpartei“ eine natürliche oder juristische Person, in deren Namen ein Zahler eine Zahlung leistet oder ein Zahlungsempfänger eine Zahlung erhält.

Artikel 3

Erreichbarkeit

(1)   Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlungsempfängers, der für eine Inlandsüberweisung gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, muss in Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Überweisungen erreichbar sein, die von einem Zahler über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden.

(2)   Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine Inlandslastschrift gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, muss im Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Lastschriften erreichbar sein, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden.

(3)   Absatz 2 gilt nur für Lastschriften, die für die Verbraucher als Zahler nach dem Zahlverfahren verfügbar sind.

Artikel 4

Interoperabilität

(1)   Zahlverfahren, die von Zahlungsdienstleistern für die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften genutzt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

ihre Bestimmungen sind für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Union und entsprechend für inländische und grenzüberschreitende Lastschriften innerhalb der Union die gleichen und

b)

die Teilnehmer des Zahlverfahrens repräsentieren eine Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten und entsprechen einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister innerhalb der Union, wobei nur Zahlungsdienstleister berücksichtigt werden, die Überweisungen bzw. Lastschriften anbieten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b werden, wenn weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger ein Verbraucher ist, nur die Mitgliedstaaten, in denen Zahlungsdienstleister solche Dienstleistungen anbieten, und nur Zahlungsdienstleister, die solche Dienstleistungen anbieten, berücksichtigt.

(2)   Der Betreiber eines Massenzahlungssystems oder mangels eines offiziellen Betreibers die Teilnehmer an einem Massenzahlungssystem innerhalb der Union stellen sicher, dass die technische Interoperabilität ihrer Zahlungssysteme mit anderen Massenzahlungssystemen innerhalb der Union durch die Anwendung von internationalen oder europäischen Normungsgremien entwickelter Standards gewährleistet wird. Darüber hinaus beschließen sie keine Geschäftsregeln, die die Interoperabilität mit anderen Massenzahlungssystemen innerhalb der Union beschränken. Die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (14) bezeichneten Zahlungssysteme sind lediglich verpflichtet, die technische Interoperabilität mit den anderen gemäß dieser Richtlinie gemeldeten Zahlungssystemen sicherzustellen.

(3)   Die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften darf nicht durch technische Hindernisse behindert werden.

(4)   Der Inhaber eines Zahlverfahrens oder mangels eines offiziellen Inhabers eines Zahlverfahrens der führende Teilnehmer eines neuen Massenzahlverfahrens, das Teilnehmer in mindestens acht Mitgliedstaaten hat, kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer des Zahlverfahrens oder der führende Teilnehmer ansässig ist, eine befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b beantragen. Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der zuständigen Behörden in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das neue Massenzahlverfahren einen Teilnehmer hat, der Kommission und der EZB eine entsprechende Ausnahme für höchstens drei Jahre gewähren. Diese zuständigen Behörden stützen ihren Beschluss auf das Potenzial des neuen Zahlverfahrens, sich zu einem vollwertigen paneuropäischen Zahlverfahren zu entwickeln, und auf seinen Beitrag zur Verbesserung des Wettbewerbs oder zur Förderung von Innovationen.

(5)   Mit Ausnahme der Zahlungsdienste, für die die Ausnahme gemäß Artikel 16 Absatz 4 gilt, gilt der vorliegende Artikel ab dem 1. Februar 2014.

Artikel 5

Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften

(1)   Zahlungsdienstleister führen Überweisungen und Lastschriften gemäß den nachstehenden Anforderungen aus:

a)

Sie müssen für die Identifikation von Zahlungskonten unabhängig vom Standort des betreffenden Zahlungsdienstleisters den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten verwenden.

b)

Sie müssen bei der Übermittlung von Zahlungen an einen anderen Zahlungsdienstleister oder über ein Massenzahlungssystem die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate verwenden.

c)

Sie müssen sicherstellen, dass Zahlungsdienstnutzer die unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Zahlungskontonummer für die Identifikation der Zahlungskonten verwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister im selben Mitgliedstaat wie der Zahlungsdienstnutzer oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.

d)

Sie müssen sicherstellen, dass, falls ein Zahlungsdienstnutzer, der weder ein Verbraucher noch ein Kleinstunternehmen ist, einzelne Überweisungen oder einzelne Lastschriften veranlasst oder erhält, die nicht einzeln, sondern gebündelt übermittelt werden, die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate verwendet werden.

Unbeschadet von Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden Zahlungsdienstleister auf ausdrücklichen Antrag eines Zahlungsdienstnutzers in ihren Beziehungen zu diesem Zahlungsdienstnutzer die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate.

(2)   Zahlungsdienstleister führen Überweisungen gemäß folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:

a)

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss sicherstellen, dass der Zahler die unter Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs genannten Datenelemente übermittelt.

b)

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss die unter Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs genannten Datenelemente an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermitteln.

c)

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss dem Zahlungsempfänger die unter Nummer 2 Buchstabe d des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln oder sie ihm zur Verfügung stellen.

(3)   Zahlungsdienstleister führen Lastschriften gemäß den folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:

a)

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss sicherstellen, dass:

i)

der Zahlungsempfänger die unter Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs genannten Datenelemente mit der ersten Lastschrift und bei einer einmaligen Lastschrift und bei jedem wiederkehrenden Zahlungsvorgang übermittelt,

ii)

der Zahler sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seine Zustimmung erteilt, die Mandate zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Auftrag des Zahlungsempfängers aufbewahrt werden, und der Zahlungsempfänger von dem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 41 und 42 der Richtlinie 2007/64/EG von dieser Anforderung in Kenntnis gesetzt wird.

b)

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die unter Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln.

c)

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss dem Zahler die in Nummer 3 Buchstabe c des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln oder sie ihm zur Verfügung stellen.

d)

Die Zahler müssen ihren Zahlungsdienstleistern den Auftrag erteilen können:

i)

Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen;

ii)

falls das Mandat gemäß dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung ihres Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen;

iii)

sämtliche Lastschriften auf das Zahlungskonto des Zahlers oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren.

Ist weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger ein Verbraucher, so sind die Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii einzuhalten.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers setzt gemäß Artikel 41 und 42 der Richtlinie 2007/64/EG den Zahler von den in Buchstabe d genannten Rechten in Kenntnis.

Der Zahlungsempfänger übermittelt mit der ersten Lastschrift oder bei einer einmaligen Lastschrift und bei jeder wiederkehrenden Lastschrift seinem Zahlungsdienstleister die mandatsbezogenen Informationen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diese Informationen bei jeder Lastschrift.

(4)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen teilt der Zahlungsempfänger, der Überweisungen annimmt, den Zahlern bei jedem Überweisungsverlangen seinen unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten und bis 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen sowie bis 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen erforderlichenfalls die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.

(5)   Vor der ersten Lastschrift teilt ein Zahler seinen unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten mit. Die BIC eines Zahlungsdienstleisters des Zahlers wird für Inlandszahlungen bis 1. Februar 2014 und für grenzüberschreitende Zahlungen bis 1. Februar 2016 vom Zahler erforderlichenfalls mitgeteilt.

(6)   Sieht die Rahmenvereinbarung zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister kein Erstattungsrecht vor, so prüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers vor Belastung von dessen Zahlungskonto unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben im Hinblick darauf, ob der Betrag der übermittelten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen.

(7)   Nach dem 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen fordern Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzer nicht auf, die BIC des Zahlungsdienstleisters eines Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters eines Zahlungsempfängers anzugeben.

(8)   Die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers erheben keine Entgelte oder sonstigen Entgelte für den Auslesevorgang, durch den automatisch ein Mandat für die Zahlungen erstellt wird, die mit einer Zahlungskarte oder mit Hilfe einer solchen an der Verkaufsstelle ausgelöst werden und zu einer Lastschrift führen.

Artikel 6

Enddaten

(1)   Überweisungen werden ab 1. Februar 2014 im Einklang mit den in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 und unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs dargelegten technischen Anforderungen ausgeführt.

(2)   Lastschriften werden ab 1. Februar 2014 im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 Absätze 1, 3, 5, 6 und 8 und den unter den Nummern 1 und 3 des Anhangs dargelegten Anforderungen ausgeführt.

(3)   Unbeschadet Artikel 3 werden Lastschriften ab 1. Februar 2017 für Inlandszahlungen und ab 1. November 2012 für grenzüberschreitende Zahlungen im Einklang mit den in Artikel 8 Absatz 1 dargelegten Anforderungen ausgeführt.

(4)   Für Inlandszahlungen können ein Mitgliedstaat oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats die Zahlungsdienstleister eines Mitgliedstaats, nachdem sie den Stand der Vorbereitungen und die Bereitschaft ihrer Bürger geprüft und bewertet haben, frühere Termine als die in den Absätzen 1 und 2 genannten festlegen.

Artikel 7

Gültigkeit von Mandaten und Erstattungsrecht

(1)   Ein vor dem 1. Februar 2014 gültiges Mandat eines Zahlungsempfängers zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften im Rahmen eines Altzahlverfahrens bleibt nach diesem Datum gültig und gilt als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister, die vom betreffenden Zahlungsempfänger eingezogenen wiederkehrenden Lastschriften gemäß dieser Verordnung auszuführen, sofern keine nationalen Rechtsvorschriften oder Kundenvereinbarungen über die weitere Gültigkeit der Lastschriftmandate existieren.

(2)   Ein Mandat gemäß Absatz 1 gewährt ein bedingungsloses Erstattungsrecht und eine Erstattung zurückdatiert auf das Wertstellungsdatum der zu erstattenden Zahlung, wenn solche Erstattungsrechte in den rechtlichen Rahmenbedingungen für Mandate im Altzahlverfahren vorgesehen waren.

Artikel 8

Interbankenentgelte für Lastschriften

(1)   Unbeschadet Absatz 2 finden für Lastschriften weder multilaterale Interbankenentgelte pro Lastschrift noch andere vereinbarte Vergütungen mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung Anwendung.

(2)   Für R-Transaktionen kann ein multilaterales Interbankenentgelt erhoben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Vereinbarung dient dem Zweck, die Kosten effizient dem Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer zuzuweisen, die die R-Transaktion veranlasst haben, wobei den Transaktionskosten Rechnung zu tragen und sicherzustellen ist, dass der Zahler nicht automatisch belastet wird und der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzern für eine bestimmte Art von R-Transaktionen keine Entgelte in Rechnung stellt, die die dem Zahlungsdienstleister für derartige Transaktionen entstandenen Kosten überschreiten;

b)

die Entgelte werden strikt kostenbasiert berechnet;

c)

die Höhe der Entgelte darf die tatsächlichen Kosten für die Abwicklung einer R-Transaktion durch den kostengünstigsten vergleichbaren Zahlungsdienstleister, der im Hinblick auf Transaktionsvolumen und Art der Dienste eine repräsentative Partei der Vereinbarung ist, nicht überschreiten;

d)

kommen gemäß den Buchstaben a, b und c Entgelte zur Anwendung, so erheben die Zahlungsdienstleister von ihren Zahlungsdienstnutzern keine zusätzlichen Entgelte für Kosten, die bereits durch diese Interbankenentgelte abgedeckt sind;

e)

zur Vereinbarung besteht keine gangbare und wirtschaftlich tragbare Alternative, die eine Abwicklung von R-Transaktionen mit gleicher oder höherer Effizienz und zu gleichen oder niedrigeren Kosten für die Verbraucher ermöglicht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden bei der Berechnung der Entgelte für die R-Transaktion nur Kostenkategorien berücksichtigt, die für die Abwicklung der R-Transaktion direkt und zweifelsfrei relevant sind. Diese Kosten werden genau bestimmt. Die Aufschlüsselung der Kosten, einschließlich der gesonderten Beschreibung aller Kostenbestandteile, ist Gegenstand der Vereinbarung, um eine einfache Kontrolle und Überwachung zu ermöglichen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für unilaterale Vereinbarungen eines Zahlungsdienstleisters und bilaterale Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern mit einer multilateralen Vereinbarung vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung.

Artikel 9

Zugänglichkeit von Zahlungen

(1)   Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.

(2)   Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.

Artikel 10

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden, die für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind, staatliche Behörden oder Stellen, die im innerstaatlichen Recht oder von staatlichen Behörden anerkannt sind und im innerstaatlichen Recht ausdrücklich für diese Zwecke befugt sind, einschließlich der nationalen Zentralbanken. Die Mitgliedstaaten können bestehende Stellen als zuständige Behörden benennen.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Februar 2013 die gemäß Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen. Sie teilen der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Behörden betrifft.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind. Gibt es im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für den unter diese Verordnung fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können.

(4)   Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung durch die Zahlungsdienstleister wirksam und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diese Einhaltung sicherzustellen. Sie kooperieren untereinander gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/64/EG und gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Artikel 11

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen bis zum 1. Februar 2013 Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnung geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln und Maßnahmen bis zum 1. August 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen werden nicht auf Verbraucher angewandt.

Artikel 12

Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von aus dieser Verordnung erwachsenden Streitigkeiten betreffend Rechte und Pflichten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern. Die Mitgliedstaaten benennen für diese Zwecke bestehende Einrichtungen oder schaffen, soweit angebracht, neue Einrichtungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Februar 2013 die in Absatz 1 genannten Einrichtungen. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Einrichtungen betrifft.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, die Verbraucher sind, oder nur für solche, die Verbraucher und Kleinstunternehmen sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Vorschriften bis 1. August 2013 mit.

Artikel 13

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den technischen Fortschritt und Marktentwicklungen zu berücksichtigen.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. März 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 15

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der EZB und der EBA bis zum 1. Februar 2017 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleistern bis 1. Februar 2016 gestatten, Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen für Zahlungsdienstnutzer, die Verbraucher sind, anzubieten, wodurch diese weiterhin die BBAN statt dem unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten unter der Bedingung verwenden können, dass die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird. In einem solchen Fall erheben Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit dieser Konvertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen Entgelte oder sonstigen Entgelte.

(2)   Zahlungsdienstleister, die auf Euro lautende Zahlungsdienste anbieten und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, erfüllen, wenn sie auf Euro lautende Zahlungsdienste anbieten, bis 31. Oktober 2016 die in Artikel 3 genannten Anforderungen. Wird der Euro in einem dieser Mitgliedstaaten jedoch vor dem 31. Oktober 2015 als Währung eingeführt, kommt der in diesem Mitgliedstaat ansässige Zahlungsdienstleister den Anforderungen von Artikel 3 binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euroraum nach.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, für Überweisungen oder Lastschriften mit einem kumulativen Marktanteil, der gemäß den von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken unter 10 % der Gesamtzahl der Überweisungen bzw. Lastschriften liegt, in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 1. Februar 2016 Ausnahmen von allen oder einem Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 beschriebenen Anforderungen zu genehmigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, alle oder einen Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannten Anforderungen bis 1. Februar 2016 für Zahlungen auszusetzen, die an der Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein bzw. von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen.

(5)   Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden bis 1. Februar 2016 gestatten, Ausnahmen von der spezifischen Anforderung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen, die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs angegebenen Nachrichtenformate zu verwenden, wenn die Zahlungsdienstnutzer individuelle Überweisungen oder Lastschriften auslösen, die für die Zwecke der Übertragung gebündelt werden. Ungeachtet einer möglichen Ausnahme erfüllen Zahlungsdienstleister die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, wenn ein Zahlungsdienstnutzer eine entsprechende Dienstleistung beantragt.

(6)   Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten die Anforderungen betreffend die Übermittlung der BIC für Inlandszahlungen gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5 und 7 bis 1. Februar 2016 verschieben.

(7)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine der in den Absätzen 1, 3, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Ausnahmen zu nutzen, unterrichtet er die Kommission bis zum 1. Februar 2013 entsprechend und erlaubt nachfolgend seiner zuständigen Behörde, gegebenenfalls Ausnahmen von einigen oder allen der in Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 oder 2 und dem Anhang genannten Anforderungen für die entsprechenden in den betreffenden Absätzen oder Unterabsätzen genannten Zahlungen für einen Zeitraum zu gestatten, der den der Ausnahme nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die der Ausnahme unterliegenden Zahlungsvorgänge und jede nachfolgende Änderung.

(8)   Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, und Zahlungsdienstnutzer, die einen Zahlungsdienst in einem solchen Mitgliedstaat nutzen, erfüllen bis zum 31. Oktober 2016 die in Artikel 4 und 5 genannten Anforderungen. Betreiber von Massenzahlungssystemen für einen Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, erfüllen bis zum 31. Oktober 2016 die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Anforderungen.

Wird der Euro in einem dieser Mitgliedstaaten jedoch vor dem 31. Oktober 2015 als Währung eingeführt, erfüllen die Zahlungsdienstleister oder gegebenenfalls die Betreiber von Massenzahlungssystemen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, und die Zahlungsdienstnutzer, die einen entsprechenden Zahlungsdienst in diesem Mitgliedstaat nutzen, die betreffenden Anforderungen binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euroraum, jedoch nicht vor den entsprechenden Terminen, die für die Mitgliedstaaten gelten, die am 31. März 2012 den Euro als Währung eingeführt haben.

Artikel 17

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

‚Geldbetrag‘ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (15);

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen die gleichen Entgelte, wie sie sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in der gleichen Währung erheben.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung der grenzüberschreitenden Zahlung ohne Angabe von IBAN und, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (16) angebracht, entsprechender BIC für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.

4.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten heben mit Wirkung vom 1. Februar 2016 zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden auf.“

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „1. November 2012“ durch „1. Februar 2017“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird das Datum „1. November 2012“ durch „1. Februar 2017“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 wird das Datum „1. November 2012“ durch „1. Februar 2017“ ersetzt.

6.

Artikel 8 wird gestrichen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 155 vom 25.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 74.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Februar 2012.

(4)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 166.

(5)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 43.

(6)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.

(8)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 5.

(11)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(12)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(14)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(15)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.“

(16)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22“.


ANHANG

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN (ARTIKEL 5)

1.

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 5 gelten folgende technische Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften:

a)

Der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannte Identifikator für Zahlungskonten muss die IBAN sein.

b)

Der Standard für das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d genannte Nachrichtenformat muss der XML-Standard der ISO 20022 sein.

c)

Das Feld „Verwendungszweck einer Zahlung“ muss 140 Zeichen zulassen. Die Zahlverfahren können eine höhere Anzahl von Zeichen zulassen, es sei denn, das für die Übermittlung der Informationen verwendete Gerät unterliegt hinsichtlich der Anzahl der Zeichen technischen Beschränkungen, so dass in diesem Fall diese technisch bedingte Höchstgrenze des Geräts gilt.

d)

Die Angaben zum Verwendungszweck und alle anderen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Anhangs zur Verfügung gestellten Datenelemente müssen zwischen den Zahlungsdienstleistern in der Zahlungskette vollständig und unverändert weitergegeben werden.

e)

Sobald die geforderten Daten in elektronischer Form vorliegen, muss bei Zahlungsvorgängen in allen Prozessstadien der gesamten Zahlungskette eine vollständig automatisierte, elektronische Verarbeitung (durchgängige Verarbeitung) möglich sein, so dass der gesamte Zahlungsprozess ohne neue Dateneingabe oder manuelle Eingriffe elektronisch abgewickelt werden kann. Dies muss, soweit möglich, auch für die außergewöhnliche Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften gelten.

f)

In den Zahlverfahren dürfen hinsichtlich des Betrags der Zahlung für Überweisungen und Lastschriften keine Mindestbeträge vorgegeben werden, jedoch besteht keine Verpflichtung, Zahlungen über einen Nullbetrag auszuführen.

g)

Die Zahlverfahren sind nicht verpflichtet, Überweisungen und Lastschriften über einem Betrag von 999 999 999,99 EUR auszuführen.

2.

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen gelten für Überweisungen folgende Anforderungen:

a)

Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Datenelemente sind folgende:

i)

Name des Zahlers und/oder IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,

ii)

Überweisungsbetrag,

iii)

IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers,

iv)

sofern verfügbar, Name des Zahlungsempfängers,

v)

gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck.

b)

Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Datenelemente sind folgende:

i)

Name des Zahlers,

ii)

IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,

iii)

Überweisungsbetrag,

iv)

IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers,

v)

gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck,

vi)

gegebenenfalls Identifikationscode des Zahlungsempfängers,

vii)

gegebenenfalls Name der Referenzpartei des Zahlungsempfängers,

viii)

gegebenenfalls Zweck der Überweisung,

ix)

gegebenenfalls Kategorie des Zwecks der Überweisung.

c)

Darüber hinaus stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers folgende obligatorischen Datenelemente zur Verfügung:

i)

BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (sofern von den an der Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),

ii)

BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),

iii)

Identifikationscode des Zahlverfahrens,

iv)

Verrechnungsdatum der Überweisung,

v)

Referenznummer der Überweisungsnachricht des Zahlungsdienstleisters des Zahlers.

d)

Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Datenelemente sind folgende:

i)

Name des Zahlers,

ii)

Überweisungsbetrag,

iii)

gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck.

3.

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen gelten für Lastschriften folgende Anforderungen:

a)

Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i genannten Datenelemente sind folgende:

i)

Art der Lastschrift (wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift, Rücklastschrift),

ii)

Name des Zahlungsempfängers,

iii)

IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, auf das die Gutschrift geleistet werden soll,

iv)

sofern verfügbar, Name des Zahlers,

v)

IBAN des Zahlungskontos des Zahlers, das durch den Einzug belastet werden soll,

vi)

eindeutige Mandatsreferenz,

vii)

Datum der Zeichnung des Mandats, sofern dieses vom Zahler nach dem 31. März 2012 erteilt wird,

viii)

Höhe des Einzugsbetrags,

ix)

(bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den Zahlungsempfänger, der das Mandat ursprünglich erhalten hat) die vom ursprünglichen Zahlungsempfänger mitgeteilte eindeutige Mandatsreferenz,

x)

Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,

xi)

bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den Zahlungsempfänger, der das Mandat ursprünglich erhalten hat, Identifikationsnummer des ursprünglichen Zahlungsempfängers,

xii)

gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck des Zahlungsempfängers für den Zahler,

xiii)

gegebenenfalls Zweck des Einzugs,

xiv)

gegebenenfalls Kategorie des Zwecks des Einzugs.

b)

Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b genannten Datenelemente sind folgende:

i)

BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),

ii)

BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),

iii)

Name der Referenzpartei des Zahlers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),

iv)

Identifikationscode der Referenzpartei des Zahlers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),

v)

Name der Referenzpartei des Zahlungsempfängers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),

vi)

Identifikationscode der Referenzpartei des Zahlungsempfängers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),

vii)

Identifikationscode des Zahlverfahrens,

viii)

Verrechnungsdatum des Einzugs,

ix)

Einzugsreferenz des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers,

x)

Art des Mandats,

xi)

Art der Lastschrift (wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift, Rücklastschrift),

xii)

Name des Zahlungsempfängers,

xiii)

IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, auf das die Gutschrift geleistet werden soll,

xiv)

sofern verfügbar, Name des Zahlers,

xv)

IBAN des Zahlungskontos des Zahlers, das durch den Einzug belastet werden soll,

xvi)

eindeutige Mandatsreferenz,

xvii)

Datum der Zeichnung des Mandats, sofern dieses vom Zahler nach dem 31. März 2012 erteilt wird,

xviii)

Höhe des Einzugsbetrags,

xix)

die vom ursprünglichen Zahlungsempfänger mitgeteilte eindeutige Mandatsreferenz (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den mandatserteilenden Zahlungsempfänger),

xx)

Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,

xxi)

Identifikationsnummer des ursprünglichen, mandatserteilenden Zahlungsempfängers (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den mandatserteilenden Zahlungsempfänger),

xxii)

gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck des Zahlungsempfängers für den Zahler.

c)

Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c genannten Datenelemente sind folgende:

i)

eindeutige Mandatsreferenz,

ii)

Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,

iii)

Name des Zahlungsempfängers,

iv)

Höhe des Einzugsbetrags,

v)

gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck,

vi)

Identifikationscode des Zahlverfahrens.


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 261/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Reformen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die inzwischen in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) eingegangen ist, zielten auf die Marktorientierung des Sektors ab, bei der Preissignale für die Entscheidungen der Landwirte über Art und Menge der Erzeugung maßgeblich sind, damit vor dem Hintergrund der Globalisierung des Handels die Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Milchsektors gestärkt werden. Es wurde daher beschlossen, durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007 (5) („Gesundheitscheck“-Reform 2008/2009) die Quoten schrittweise zu erhöhen, um ein reibungsloses Auslaufen der Milchquoten bis 2015 zu gewährleisten.

(2)

Im Zeitraum von 2007 bis 2009 haben sich außergewöhnliche Ereignisse auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse ausgewirkt, die 2008/2009 letztendlich einen Preisverfall zur Folge hatten. Anfangs verursachten extreme Wetterbedingungen in Ozeanien eine erhebliche Verknappung des Angebots, wodurch die Preise rasch enorm anstiegen. Obwohl die globale Angebotslage und die Preise sich zu normalisieren begannen, wirkte sich die nachfolgende Finanz- und Wirtschaftskrise negativ für die Milcherzeuger in der Union aus und verschärfte die Preisvolatilität. Höhere Rohstoffpreise führten zu einem starken Anstieg der Kosten für Futtermittel und andere Betriebsmittelkosten wie Energie. Anschließend führte ein weltweiter und auch die Union betreffender Nachfragerückgang unter anderem bei Milch und Milcherzeugnissen während eines Zeitraums, in dem die Erzeugung konstant blieb, zu einem Preiseinbruch in der Union bis zum unteren Niveau des Sicherheitsnetzes. Dieser drastische Preisrückgang bei Molkereierzeugnissen wurde nicht völlig an die Verbraucher weitergegeben, wodurch sich in der Mehrheit der Länder für die meisten Erzeugnisse im Milchsektor die Bruttospanne für die nachgelagerten Sektoren erhöhte; die Nachfrage konnte sich somit nicht an die niedrigen Preise für Molkereierzeugnisse anpassen, was die Preiserholung verlangsamte und die Auswirkungen der niedrigen Preise auf die Milcherzeuger verschärfte und damit ein ernsthaftes Risiko für die Rentabilität von vielen unter ihnen darstellte.

(3)

Als Reaktion auf diese schwierige Marktlage für Milch wurde im Oktober 2009 eine hochrangige Expertengruppe (HLG) „Milch“ eingesetzt, um mittel- und langfristige Regelungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu erörtern, die im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquoten 2015 zur Stabilisierung des Marktes und der Einkommen der Milcherzeuger sowie zu einer Steigerung der Transparenz in diesem Sektor beitragen sollen.

(4)

Bedeutende europäische Interessengruppen der Milchversorgungskette, die Landwirte, milchverarbeitende Betriebe, Milchhändler, den Einzelhandel und Verbraucher vertreten, lieferten mündliche und schriftliche Beiträge zu den Arbeiten der HLG. Außerdem erhielt die HLG Beiträge von eingeladenen Wissenschaftlern, Drittstaatenvertretern, nationalen Wettbewerbsbehörden und von Dienststellen der Kommission. Darüber hinaus fand am 26. März 2010 eine Konferenz der Interessenvertreter des Milchsektors statt, auf der eine größere Gruppe an der Versorgungskette beteiligter Akteure ihre Sicht der Dinge darlegen konnte. Am 15. Juni 2010 legte die HLG ihren Bericht vor. Dieser Bericht enthält eine Analyse der aktuellen Lage des Milchsektors und eine Reihe von Empfehlungen, die sich in erster Linie auf Vertragsbeziehungen, die Verhandlungsmacht der Erzeuger, Berufs- und Branchenverbände, Transparenz (einschließlich des Ausbaus des europäischen Instruments für die Überwachung der Lebensmittelpreise), Marktmaßnahmen und Terminkontrakte, Vermarktungsnormen und Herkunftskennzeichnung sowie Innovation und Forschung beziehen. In einem ersten Schritt befasst sich diese Verordnung mit den ersten vier dieser Themenkreise.

(5)

Die HLG stellte im Sektor der Milcherzeugung und -verarbeitung große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten fest. Die Lage zwischen den Akteuren und verschiedenen Arten von Akteuren innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten ist ebenfalls sehr unterschiedlich. Die Angebotskonzentration ist jedoch in vielen Fällen gering, was zu einem Ungleichgewicht bei der Verhandlungsmacht in der Versorgungskette zwischen Landwirten und Molkereien führt. Dieses Ungleichgewicht kann zu unfairen Handelspraktiken führen; insbesondere wissen die Landwirte möglicherweise zum Zeitpunkt der Ablieferung nicht, welchen Preis sie für ihre Milch erhalten werden, weil dieser häufig erst viel später von den Molkereien auf der Grundlage eines erzielten Mehrwerts festgelegt wird, worauf die Landwirte oft keinen Einfluss haben.

(6)

Die Preisweitergabe in der Kette ist daher problematisch, insbesondere im Hinblick auf die Ab-Hof-Preise, die sich im Allgemeinen nicht parallel zu den steigenden Erzeugungskosten entwickeln. Umgekehrt gab es bei Milch 2009 auf der Angebotsseite keine schnelle Anpassung auf den Nachfragerückgang. In einigen bedeutenden Erzeugerländern reagierten die Landwirte auf den Preisrückgang sogar dadurch, dass sie mehr produzierten als im Jahr zuvor. Der in der Milchversorgungskette entstehende Mehrwert konzentriert sich zunehmend in den nachgelagerten Sektoren, insbesondere bei den Molkereien und dem Einzelhandel, wobei sich der Endverbraucherpreis nicht im Milcherzeugerpreis niederschlägt. Daher sollten alle Akteure der Milchversorgungskette einschließlich jenen im Bereich Vertrieb aufgefordert werden, sich gemeinsam dafür einzusetzen, dieses Ungleichgewicht zu verringern.

(7)

Im Falle der Molkereien sind die Milchliefermengen, die im Laufe des Wirtschaftsjahres an sie geliefert werden, nicht immer gut geplant. Selbst bei Molkereigenossenschaften (die Landwirten gehören, über Verarbeitungseinrichtungen verfügen und von denen 58 % der Rohmilch in der Union verarbeitet werden) kann die Abstimmung des Angebots auf die Nachfrage versagen: Die Landwirte müssen die gesamte von ihnen erzeugte Milch an ihre Genossenschaft liefern, die sie wiederum vollständig abnehmen muss.

(8)

Die Verwendung formeller schriftlicher Verträge, die vor der Lieferung abgeschlossen werden und in denen die grundlegenden Fragen geregelt sind, ist nicht weit verbreitet. Solche Verträge könnten jedoch die Verantwortlichkeit der Akteure in der Milchversorgungskette verbessern und das Bewusstsein für die Notwendigkeit schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und ihr Angebot stärker an der Nachfrage auszurichten, sowie dazu beizutragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen.

(9)

Da es im Unionsrecht keine Vorschriften über solche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts solche Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei das Unionsrecht einhalten und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigen. Angesichts der in der Union im Vertragsrecht bestehenden Unterschiede sollte diese Entscheidung im Interesse der Subsidiarität den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Es sollten für alle Rohmilchlieferungen in einem bestimmten Hoheitsgebiet die gleichen Bedingungen gelten. Wenn daher ein Mitgliedstaat beschließt, dass in seinem Hoheitsgebiet für alle Lieferungen von Rohmilch durch einen Landwirt an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden muss, sollte diese Verpflichtung auch für alle aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Rohmilchlieferungen gelten; es ist jedoch nicht notwendig, dass sie auch für Lieferungen an andere Mitgliedstaaten gilt. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, zu entscheiden, ob ein Erstankäufer einem Landwirt ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrags vorlegen muss.

(10)

Damit gewisse Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Bedingungen für die Verwendung solcher Verträge auf Ebene der Union festgelegt werden. Alle diese grundlegenden Bedingungen sollten jedoch frei ausgehandelt werden können. Um aber die Stabilität des Milchmarktes und den Absatz für die Milcherzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung von Verträgen mit sehr kurzer Laufzeit ziemlich weit verbreitet ist, zu verbessern, sollte es den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, eine Mindestvertragslaufzeit für derartige Verträge und/oder Angebote festzulegen. Diese Mindestlaufzeit sollte jedoch nur für Verträge zwischen dem Erstankäufer und Milcherzeugern oder für die Angebote der Erstankäufer an die Milcherzeuger gelten. Zudem sollte sie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, und es sollte den Milcherzeugern möglich sein, sich gegen eine derartige Mindestlaufzeit zu entscheiden bzw. diese zu verweigern. Eine der grundlegenden Bedingungen sollte sein, dass der für die Lieferung zu zahlende Preis je nach Entscheidung der Vertragsparteien als Fixpreis oder als ein Preis, der in Abhängigkeit von bestimmten Faktoren wie der Menge und der Qualität oder der Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch variiert, im Vertrag festgelegt werden kann, ohne damit die Möglichkeit der Kombination eines Fixpreises für eine bestimmte Menge und eines variablen Preises für eine zusätzliche Menge von Rohmilch, die auf der Grundlage eines einzigen Vertrags geliefert wird, auszuschließen.

(11)

Molkereigenossenschaften, deren Satzungen oder darauf gestützte Regeln und Beschlüsse Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen wie die in dieser Verordnung enthaltenen grundlegenden Vertragsbedingungen enthalten, sollten der Einfachheit halber von dem Erfordernis eines schriftlichen Vertrags ausgenommen sein.

(12)

Zur Verbesserung der Wirksamkeit des oben ausgeführten Vertragssystems sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dieses System dann, wenn Dritte die Milch von den Landwirten abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern, auch auf solche Dritte anzuwenden.

(13)

Gemäß Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) finden die Wettbewerbsregeln der Union auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 AEUV, der wiederum die Festlegung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorsieht, bestimmen.

(14)

Damit eine wirtschaftliche Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, mit dem Ergebnis einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts. Zur Verwirklichung dieser Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sollte gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV eine Regelung verabschiedet werden, die es ausschließlich den von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, geschlossen für die Produktion einiger oder aller Mitglieder mit einer Molkerei Vertragsbedingungen einschließlich der Preise auszuhandeln. Nur Erzeugerorganisationen, die auf einen gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gestellten Antrag hin anerkannt werden, sollten jedoch für die Anwendung dieser Bestimmung in Frage kommen. Außerdem sollte diese Bestimmung nicht für anerkannte Erzeugerorganisationen — Genossenschaften inbegriffen — gelten, die die gesamte von ihren Mitgliedern angelieferte Rohmilch verarbeiten, da keine Rohmilchlieferungen an andere verarbeitende Betriebe erfolgen. Zudem sollte für bestehende, auf der Grundlage des nationalen Rechts anerkannte Erzeugerorganisationen die Möglichkeit einer tatsächlichen Anerkennung gemäß dieser Verordnung vorgesehen werden.

(15)

Um die wirksame Arbeitsweise von Genossenschaften nicht zu behindern und um Klarheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, dass — sofern die Mitgliedschaft eines Landwirts in einer Genossenschaft mit der Verpflichtung einhergeht, seine gesamte Rohmilcherzeugung oder einen Teil derselben zu Bedingungen abzuliefern, die in der Satzung der Genossenschaft oder den darauf gestützten Regeln und Beschlüssen festgelegt werden — diese Bedingungen nicht Gegenstand von Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation sein sollten.

(16)

Zur Erhaltung eines wirklichen Wettbewerbs auf dem Milchmarkt sollte diese Möglichkeit zudem nur mit einer angemessenen Begrenzung in Form eines Prozentsatzes der Unionserzeugung und der Erzeugung der in solche Verhandlungen eingebundenen Mitgliedstaaten bestehen. Diese Begrenzung in Form eines Prozentsatzes der nationalen Erzeugung sollte zuerst für die in dem Erzeugermitgliedstaat oder in jedem der Erzeugermitgliedstaaten erzeugte Rohmilchmenge gelten. Die gleiche prozentuale Begrenzung sollte auch für die an jeden einzelnen Bestimmungsmitgliedstaat gelieferte Rohmilchmenge gelten.

(17)

Angesichts der wichtigen Rolle der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) und der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) insbesondere für strukturschwache ländliche Gebiete und um den Mehrwert dieser Gütezeichen zu sichern und die Qualität insbesondere von Käse mit g.U. oder g.g.A. zu erhalten, sowie im Zusammenhang mit dem auslaufenden System der Milchquoten sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Bestimmungen zur Steuerung des Angebots eines in einer bestimmten geografischen Region erzeugten Käses anzuwenden. Diese Bestimmungen sollten sich auf die gesamte Erzeugung des jeweiligen Käses beziehen und von einer Branchenorganisation, Erzeugerorganisation oder Vereinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (6) angefordert werden. Eine derartige Anfrage sollte von einer großen Mehrheit der Milcherzeuger, die den größten Teil der für diesen Käse verwendeten Milchmenge ausmacht, und im Falle von Branchenorganisationen und Vereinigungen, von einer großen Mehrheit der Käseerzeuger, die den größten Teil der Produktion dieses Käses ausmacht, unterstützt werden. Außerdem sollten diese Bestimmungen strengen Bedingungen unterliegen, insbesondere um Schäden für den Handel von Erzeugnissen auf anderen Märkten zu verhindern und Minderheitenrechte zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten die angenommenen Bestimmungen sofort veröffentlichen und die Kommission von diesen in Kenntnis setzen, für regelmäßige Überprüfungen sorgen und die Bestimmungen bei Verstößen aufheben.

(18)

Auf Ebene der Union sind in einigen Sektoren Regelungen für Branchenverbände eingeführt worden. Diese Organisationen können eine nützliche Rolle für den Dialog zwischen den Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung vorbildlicher Praktiken und der Markttransparenz einnehmen. Solche Regelungen sollten ebenfalls im Sektor Milch und Milchprodukte gelten, neben den Bestimmungen über die wettbewerbsrechtliche Stellung solcher Organisationen, sofern die Tätigkeit dieser Organisationen nicht den Wettbewerb oder den Binnenmarkt verzerrt oder das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sollten alle einschlägigen Akteure dazu auffordern, sich an Branchenverbänden zu beteiligen.

(19)

Um auf Marktentwicklungen reagieren zu können, benötigt die Kommission rechtzeitig Informationen über Rohmilchliefermengen. Es sollten daher Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Erstankäufer solche Informationen regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiterleitet und dass der Mitgliedstaat die Kommission hiervon in Kenntnis setzt.

(20)

Mit Rücksicht auf Vertragsverhandlungen, die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, ihren Verbänden und Branchenorganisationen sowie auf die Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse benötigt die Kommission Benachrichtigungen durch die Mitgliedstaaten zum Zweck der Überwachung und Analyse der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zur Abfassung der Berichte über die Entwicklung des Milchmarkts, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen sollte.

(21)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Milchmarkts sowie der Struktur der Versorgungskette gerechtfertigt. Sie sollten daher ausreichend lange angewandt werden, damit sie ihre volle Wirkung entfalten können. Angesichts ihres weitreichenden Charakters sollte es sich jedoch nur um vorübergehende Maßnahmen handeln, und es sollte überprüft werden, wie wirksam sie sind und ob sie weiter angewandt werden sollen. Darauf sollte in den beiden bis zum 30. Juni 2014 und bis zum 31. Dezember 2018 vorzulegenden Berichten der Kommission zur Entwicklung des Milchmarkts eingegangen werden, in denen insbesondere mögliche Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, behandelt werden sollten.

(22)

Die Wirtschaft einiger benachteiligter Regionen in der Union hängt stark von der Milcherzeugung ab. Aufgrund der besonderen Merkmale dieser Regionen müssen die allgemeinen Maßnahmen so angepasst werden, dass sie ihren Bedürfnissen besser entsprechen. In der gemeinsamen Agrarpolitik gibt es bereits besondere Maßnahmen für diese benachteiligten Regionen. Die in dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Maßnahmen können zu einer Verbesserung der Lage der Milcherzeuger in solchen Regionen beitragen. Diese Auswirkungen sollten jedoch in den erwähnten Berichten bewertet werden, auf deren Grundlage die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit notwendig, Vorschläge unterbreiten sollte.

(23)

Um eine klare Festlegung der Ziele und Zuständigkeiten von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch- und Milcherzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen, den Bestimmungen für die Einrichtung von staatenübergreifender Zusammenarbeit und den Bedingungen für ihre behördliche Unterstützung sowie der Berechnung der bei Verhandlungen einer Erzeugerorganisation erfassten Rohmilchmenge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse für die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen und Branchenorganisationen, die Benachrichtigung seitens dieser Organisationen über die Rohmilchmenge, über die verhandelt wird, die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission über diese Organisationen und die Bestimmungen für die Steuerung des Angebots von Käse mit g.U. oder g.g.A., die detaillierten Bestimmungen zu Übereinkommen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der obligatorischen Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, bestimmte Aspekte der Verträge für die Rohmilchlieferungen durch Landwirte und die Benachrichtigung der Kommission über Entscheidungen, die diesbezüglich von dem Mitgliedstaat getroffen wurden, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7), ausgeübt werden.

(25)

In Anbetracht der Befugnisse der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik der Union und der besonderen Natur dieser Rechtsakte sollte die Kommission ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 entscheiden, ob bestimmte Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse mit den Wettbewerbsbestimmungen der Union nicht vereinbar sind, ob Verhandlungen einer Erzeugerorganisation in Bezug auf mehr als einen Mitgliedstaat stattfinden können und ob gewisse Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten zur Steuerung des Angebots von Käse mit g.U. oder g.g.A. getroffen wurden, aufgehoben werden müssen.

(26)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

„iiia)

Milch und Milcherzeugnisse;“

2.

In Artikel 123 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können auch Branchenverbände anerkennen, die

a)

formal Anerkennung beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden: der Verarbeitung von oder dem Handel mit sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;

b)

auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden;

c)

eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten — unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder dieser Branchenverbände und der Verbraucherinteressen — in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben:

i)

Steigerung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;

ii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iii)

Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;

iv)

Erschließung potenzieller Exportmärkte;

v)

Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;

vi)

Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

vii)

Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Unterstützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind,

viii)

Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;

ix)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;

x)

Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben und

xi)

Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden.“

3.

In Teil II Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt IIA

Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 126a

Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn

a)

sie die Anforderungen von Artikel 122 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen,

b)

ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;

c)

sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;

d)

sie eine Satzung haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.

(2)   Eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 3. Oktober 2012 fortsetzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)

sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;

b)

sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;

c)

sie erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;

d)

sie teilen der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 126b

Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

a)

die Anforderungen von Artikel 123 Absatz 4 erfüllen;

b)

ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben,

c)

einen wesentlichen Anteil der in Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d)

sie selbst Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 123 Absatz 4 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 und/oder Absatz 2 Gebrauch machen,

a)

entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;

b)

führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;

c)

erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;

d)

entziehen sie die Anerkennung, wenn

i)

die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

ii)

der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 177a Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;

iii)

der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 177a Absatz 2 nicht nachkommt;

e)

teilen sie der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 126c

Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Eine gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 185f Absatz 1 Unterabsatz 2 aushandeln.

(2)   Die Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln:

a)

unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht;

b)

unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird;

c)

sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation

i)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union nicht überschreitet;

ii)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet, und

iii)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet;

d)

sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt. Die Mitgliedstaaten können jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,

e)

soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und

f)

sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.

(3)   Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500 000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaats beträgt.

(4)   Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.

(5)   Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.

(6)   Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 — selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden —, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen oder diese Verhandlungen nicht zu führen hat, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen ist der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats zu fassen, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die im vorliegenden Absatz genannten Beschlüsse gelten nicht vor dem Zeitpunkt, an dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(7)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

‚nationale Wettbewerbsbehörde‘ die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (8) genannte Behörde und

b)

‚kleine und mittlere Unternehmen‘ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (9).

(8)   Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 6 mit.

Artikel 126d

Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1)   Auf Anfrage einer gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 123 Absatz 4 anerkannten Branchenverband oder einer Gruppe von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festlegen.

(2)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechen und unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung diese Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfassen, getroffen werden.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bezüglich dieses Käses.

(4)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a)

betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;

b)

dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;

c)

dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 erneuert werden;

d)

dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 betroffenen nicht beeinträchtigen;

e)

dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;

f)

dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;

g)

dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;

h)

dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;

i)

tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;

j)

lassen Artikel 126c unberührt.

(5)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden im Gesetzblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6)   Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8)   Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Artikel 126e

Befugnisse der Kommission betreffend die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 196a zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;

b)

die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;

c)

zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 126c Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für:

a)

die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 126a und 126b;

b)

die Benachrichtigung nach Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f;

c)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 126c Absatz 8 und Artikel 126d Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;

d)

die Verfahren für die behördliche Unterstützung bei staatenübergreifender Zusammenarbeit.

Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

4.

In Artikel 175 werden die Worte „vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177 dieser Verordnung“ ersetzt durch „vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177a dieser Verordnung“.

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 177a

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

(2)   Absatz 1 gilt nur, sofern

a)

die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und

b)

die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Unionsrecht unvereinbar sind.

(3)   Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(4)   Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a)

in irgendeiner Weise eine Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;

b)

das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können;

c)

Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können und zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind;

d)

die Festsetzung von Preisen umfassen oder

e)

zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5)   Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist fest, dass die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie — ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 —, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die betreffende Vereinbarung, den Beschluss bzw. die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6)   Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.“

6.

Artikel 184 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 und vor dem 31. Dezember 2012 über die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen;“

b)

folgende Nummer wird angefügt:

„9.

dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2014 und bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren von Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 123 Absatz 4, Artikel 126c, Artikel 126d, Artikel 177a, Artikel 185e und Artikel 185f; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt den Berichten gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.“

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 185e

Obligatorische Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.

Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 185f bezeichnet der Ausdruck ‚Erstankäufer‘ ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um

a)

sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis,

b)

sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Artikel 185f

Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Abholer‘ ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.

(2)   Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot

a)

ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. zu machen;

b)

ist schriftlich abzuschließen bzw. zu machen und

c)

hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu beinhalten:

i)

den Preis für die gelieferte Milch, der

fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet werden muss, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, der Liefermenge sowie der Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch;

ii)

die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen;

iii)

die Dauer des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann;

iv)

Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren;

v)

die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch sowie

vi)

die im Fall höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an eine Genossenschaft kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn der betreffende Landwirt dieser Genossenschaft angehört und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(4)   Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt Folgendes:

i)

Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und einem Erstankäufer von Rohmilch geltende Mindestlaufzeit festlegen; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, und/oder

ii)

beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.

(5)   Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so teilt er dies der Kommission mit.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.“

8.

In Teil VII Kapitel I werden die folgenden Artikel hinzugefügt:

„Artikel 196a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 126e Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. April 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 126e Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 126e Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 196b

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, der die Bezeichnung ‚Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte‘ trägt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (10).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

9.

In Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Für Milch und Milcherzeugnisse gelten Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 123 Absatz 4 sowie die Artikel 126a, 126b, 126e und 177a ab dem 2. April 2012 bis zum 30. Juni 2020 und die Artikel 126c, 126d, 185e und 185f ab dem 3. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2020.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 2. April 2012.

Die durch die vorliegende Verordnung eingefügten Artikel 126c, 126d, 185e and 185f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten jedoch ab dem 3. Oktober 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 110.

(2)  ABl. C 192 vom 1.7.2011, S. 36.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Februar 2012.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(8)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Anmerkung: Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Verweisung bezog sich auf Artikel 81 und 82 des Vertrags.

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.“

(10)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“


Berichtigungen

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/49


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative

( Amtsblatt der Europäischen Union L 65 vom 11. März 2011 )

Seite 13, Anhang III, Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil A, erste Reihe, dritte Spalte der Tabelle und Seite 15, Anhang III, Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil B, erste Reihe, dritte Spalte der Tabelle:

anstatt:

„STÄNDIGER WOHNSITZ

(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Landkreis)“

muss es heißen:

„STÄNDIGER WOHNSITZ

(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land)“.

Seite 13, Anhang III, Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil A, Fußnote 2 zur Tabelle:

anstatt:

„(2)

Im Fall Finnlands nur das Land des Hauptwohnsitzes eintragen.“

muss es heißen:

„(2)

Im Fall Finnlands nur das Land des ständigen Wohnsitzes eintragen.“

Seite 13, Anhang III, Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil A, Textblock unterhalb der Fußnoten und Seite 15, Anhang III, Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil B, Textblock unterhalb der Fußnoten:

anstatt:

„… werden die auf diesem Formular eingetragenen personenbezogenen Daten nur der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Zertifizierung der Anzahl der eingegangen gültigen Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative zur Verfügung gestellt …“

muss es heißen:

„… werden die auf diesem Formular eingetragenen personenbezogenen Daten nur der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Bescheinigung der Anzahl der eingegangen gültigen Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative zur Verfügung gestellt …“.

Seite 15, Anhang III, Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil B, Textblock unterhalb der Fußnoten:

anstatt:

„… werden die auf diesem Formular eingetragenen personenbezogenen Daten nur der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Zertifizierung der Anzahl der eingegangen gültigen Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative zur Verfügung gestellt …“

muss es heißen:

„… werden die auf diesem Formular eingetragenen personenbezogenen Daten nur der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Bescheinigung der Anzahl der eingegangen gültigen Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative zur Verfügung gestellt …“.

Seite 18, Anhang III, Teil C, Nummer 2, Rumänien, vierter Gedankenstrich:

anstatt:

„—

cartea de rezidenta permanenta pentru cetatenii UE (Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz)“

muss es heißen:

„—

cartea de rezidenta permanenta pentru cetatenii UE (Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz für Unionsbürger)“.