ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.077.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 77

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
16. März 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr bringen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung von Ölen, Fetten und daraus gewonnenen Erzeugnissen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 226/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Benzoesäure (Zulassungsinhaber: Emerald Kalama Chemical BV) ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 227/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Zulassung von Lactococcus lactis (NCIMB 30117) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 228/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 229/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Festsetzung der ab dem 16. März 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 230/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/151/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates vom 1. März 2012 zur Wahl des Präsidenten des Europäischen Rates

17

 

*

Beschluss 2012/152/GASP des Rates vom 15. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

18

 

 

2012/153/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (EZB/2012/3)

19

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2012/154/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 15. März 2012 zum Monitoring von Mutterkorn-Alkaloiden in Futtermitteln und Lebensmitteln ( 1 )

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylessigsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 203 vom 6.8.2011)

22

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 341 vom 22.12.2011)

22

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 798/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 205 vom 10.8.2011)

23

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 786/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylacetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 203 vom 6.8.2011)

23

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 820/2011 der Kommission vom 16. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Terbuthylazin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 209 vom 17.8.2011)

24

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012)

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 225/2012 DER KOMMISSION

vom 15. März 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr bringen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung von Ölen, Fetten und daraus gewonnenen Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze b und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene sowie Bedingungen und Vorkehrungen festgelegt, die gewährleisten sollen, dass die Verarbeitungsvorgaben zur Minimierung und Kontrolle potenzieller Risiken eingehalten werden. Futtermittelbetriebe müssen von der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen werden. Des Weiteren dürfen in der Futtermittelkette nachgeordnete Futtermittelunternehmer ausschließlich Futtermittel aus registrierten oder zugelassenen Betrieben beziehen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (2) müssen Futtermittel, die in Verkehr gebracht werden, sicher sein und eine präzise Kennzeichnungsangabe der jeweiligen Futtermittelart aufweisen. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel (3) für spezifische Einzelfuttermittel detaillierte Beschreibungen zu Kennzeichnungszwecken.

(3)

Durch das Zusammenwirken dieser Anforderungen dürften die Rückverfolgbarkeit und ein hohes Maß an Verbraucherschutz entlang der gesamten Futtermittel- und Lebensmittelkette gewährleistet sein.

(4)

Amtliche Kontrollen und Kontrollen durch die Futtermittelunternehmer haben ergeben, dass bestimmte Öle und Fette sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet wurden, was dazu führte, dass die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (4) festgelegten Höchstgehalte für Dioxine in Futtermitteln überschritten wurden. Lebensmittel, die aus Tieren gewonnen werden, welche kontaminierte Futtermittel erhalten haben, können ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Außerdem kann der Rückruf kontaminierter Futter- und Lebensmittel vom Markt finanzielle Verluste nach sich ziehen.

(5)

Um die Futtermittelhygiene zu verbessern und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sollte für Betriebe, die rohe pflanzliche Öle weiterverarbeiten, Erzeugnisse aus Ölen pflanzlichen Ursprungs herstellen und Fette mischen, eine Zulassung gemäß der genannten Verordnung vorgeschrieben sein, wenn diese Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind.

(6)

Es sollten besondere Anforderungen an Herstellung, Kennzeichnung, Lagerung und Beförderung solcher Futtermittel-Ausgangserzeugnisse vorgesehen werden, um den Erfahrungen mit der Anwendung von Systemen Rechnung zu tragen, die auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basieren.

(7)

Eine verschärfte Dioxinüberwachung würde die Meldung von Verstößen und die Durchsetzung des Futtermittelrechts erleichtern. Die Futtermittelunternehmer müssen dazu verpflichtet werden, Fette, Öle und daraus gewonnene Erzeugnisse auf Dioxin und dioxinähnliche PCB zu untersuchen, um das Risiko zu verringern, dass kontaminierte Erzeugnisse in die Lebensmittelkette gelangen, und auf diese Weise die Strategie zur Reduzierung der Exposition der EU-Bürger gegenüber Dioxin zu unterstützen. Das Risiko einer Dioxinkontamination sollte als Grundlage für die Erstellung des Überwachungsplans dienen. Die Verantwortung dafür, dass sichere Futtermittel in Verkehr gebracht werden, liegt bei den Futtermittelunternehmern. Daher sollten die Kosten für die Untersuchung in vollem Umfang von ihnen getragen werden. Detaillierte Vorschriften bezüglich Probenahmen und Untersuchungen, soweit nicht in der vorliegenden Verordnung enthalten, sollten in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben. Des Weiteren wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, sich auf die Kontrollen der Futtermittelunternehmer zu konzentrieren, die nicht unter die Dioxinüberwachung fallen, die aber die oben genannten Erzeugnisse beziehen.

(8)

Das obligatorische risikobasierte Überwachungssystem darf die Verpflichtung des Futtermittelunternehmers zur Einhaltung der EU-Vorschriften über Futtermittelhygiene nicht beeinträchtigen. Es sollte in die gute Hygienepraxis und in das HACCP-System integriert werden. Dies sollte von der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung des Futtermittelunternehmers überprüft werden. Der Unternehmer sollte bei der regelmäßigen Überprüfung seiner eigenen Risikobewertung die Ergebnisse der Dioxinüberwachung berücksichtigen.

(9)

Damit die Transparenz erhöht wird, sollten Labors, die Dioxinuntersuchungen durchführen, dazu verpflichtet sein, über den in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalten liegende Ergebnisse nicht nur dem Futtermittelunternehmer, sondern auch der zuständigen Behörde zu melden; diese Verpflichtung entbindet allerdings den Futtermittelunternehmer nicht von seiner Verpflichtung, seinerseits die zuständige Behörde zu informieren.

(10)

Damit die Wirksamkeit der Bestimmungen über die obligatorische Dioxinüberwachung und deren Integration in das HACCP-System der Futtermittelunternehmer überprüft werden kann, ist eine Prüfung nach zwei Jahren vorzusehen.

(11)

Es sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, damit sich die zuständigen Behörden und die Futtermittelunternehmer auf die Erfordernisse, die aus der vorliegenden Verordnung erwachsen, vorbereiten können.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. September 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 25.

(4)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Nach der Überschrift von Anhang II wird folgender Abschnitt eingefügt:

„DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

a)

‚Partie‘ bezeichnet eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Versender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet ‚Partie‘ eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden;

b)

‚Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen‘ bezeichnet Erzeugnisse, die aus rohen oder zurückgewonnenen pflanzlichen Ölen aus der oleochemischen Verarbeitung, aus der Biodieselverarbeitung, aus der Destillation oder aus chemischer oder physikalischer Raffination hergestellt wurden, ausgenommen raffiniertes Öl;

c)

‚Mischen von Fetten‘ bezeichnet das Mischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, aus der Lebensmittelindustrie zurückgewonnenen Ölen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen zur Herstellung von Mischöl oder Mischfett, ausgenommen einzig die Lagerung kontinuierlich aufeinander folgender Partien.“

2.

Im Abschnitt „EINRICHTUNGEN UND AUSRÜSTUNGEN“ wird folgende Nummer angefügt:

„10.

Betriebe, die eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausführen, um Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in Verkehr zu bringen, müssen nach Artikel 10 Absatz 3 zugelassen sein:

a)

Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen;

b)

oleochemische Herstellung von Fettsäuren;

c)

Herstellung von Biodiesel;

d)

Mischen von Fetten.“

3.

Im Abschnitt „HERSTELLUNG“ werden folgende Nummern angefügt:

„7.

Fettmischbetriebe, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen alle zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse von Erzeugnissen, die für andere Zwecke bestimmt sind, räumlich getrennt halten, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechen

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

8.

Aus der Kennzeichnung von Erzeugnissen muss eindeutig hervorgehen, ob sie zur Verwendung als Futtermittel oder für andere Zwecke bestimmt sind. Erklärt der Hersteller, dass eine bestimmte Partie eines Erzeugnisses nicht als Futtermittel oder als Lebensmittel bestimmt ist, so darf diese Erklärung nicht später von einem Unternehmer in einer nachgeordneten Phase der Kette geändert werden.

4.

Nach dem Abschnitt „QUALITÄTSKONTROLLE“ wird folgender Abschnitt eingefügt:

„DIOXINÜBERWACHUNG

1.

Futtermittelunternehmer, die Fette, Öle oder daraus gewonnene Erzeugnisse in Verkehr bringen, die zur Verwendung in Futtermitteln, einschließlich Mischfuttermitteln, bestimmt sind, müssen diese Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) in akkreditierten Labors auf die Summe an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB untersuchen lassen.

2.

In Ergänzung des HACCP-Systems des Futtermittelunternehmers sind die in Nummer 1 genannten Untersuchungen mindestens mit folgenden Häufigkeiten durchzuführen:

a)

Verarbeiter von rohen pflanzlichen Ölen:

i)

Untersucht werden müssen 100 % der Partien an rohen Kokosölen. Eine Partie darf höchstens 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.

ii)

Untersucht werden müssen 100 % der Partien an Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen. Eine Partie darf höchstens 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.

b)

Hersteller von tierischem Fett:

Je 2 000 Tonnen an tierischem Fett und daraus gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgt eine repräsentative Untersuchung.

c)

Hersteller von Fischöl:

i)

Untersucht werden müssen 100 % der Partien an Fischöl, falls dieses hergestellt wurde aus

Erzeugnissen aus rohem Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;

Fisch ohne Überwachungshistorie, mit ungeklärtem Ursprung oder mit Ursprung in der Ostsee;

Fischnebenprodukten aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen und in der EU nicht zugelassen sind;

Blauem Wittling oder Menhaden;

eine Partie darf höchstens 1 000 Tonnen Fischöl umfassen.

ii)

Untersucht werden müssen 100 % der ausgehenden Partien an Erzeugnissen aus rohem Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl. Eine Partie darf höchstens 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.

iii)

Bei Fischöl, das nicht unter Ziffer i fällt, erfolgt je 2 000 Tonnen eine repräsentative Untersuchung.

iv)

Fischöl, das mittels einer amtlich zugelassenen Behandlung dekontaminiert wurde, wird nach den HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 6 untersucht.

d)

Oleochemische Industrie und Biodieselindustrie:

i)

Untersucht werden müssen 100 % der eingehenden Partien an rohen Kokosölen und an Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen, an nicht unter Buchstabe b fallenden tierischen Fetten, an nicht unter Buchstabe c fallendem Fischöl, an zurückgewonnenen Ölen aus der Lebensmittelindustrie und an Mischfetten, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.

ii)

Untersucht werden müssen 100 % der Partien an Erzeugnissen, die aus der Verarbeitung der in Ziffer i genannten Erzeugnisse gewonnen wurden, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen.

e)

Fettmischbetriebe:

i)

Untersucht werden müssen 100 % der eingehenden Partien an rohen Kokosölen und an Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen, an nicht unter Buchstabe b fallenden tierischen Fetten, an nicht unter Buchstabe c fallendem Fischöl, an zurückgewonnenen Ölen aus der Lebensmittelindustrie und an Mischfetten, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen;

oder

ii)

untersucht werden müssen 100 % der Partien an Mischfetten, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.

Der Futtermittelunternehmer erklärt der zuständigen Behörde im Rahmen seiner Risikobewertung, welche Alternative er wählt.

f)

Hersteller von Mischfuttermitteln für Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, ausgenommen die in Buchstabe e genannten Betriebe:

i)

Untersucht werden müssen 100 % der eingehenden Partien an rohen Kokosölen und an Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen, an nicht unter Buchstabe b fallenden tierischen Fetten, an nicht unter Buchstabe c fallendem Fischöl, an zurückgewonnenen Ölen aus der Lebensmittelindustrie und an Mischfetten, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.

ii)

Für Mischfuttermittel, die in Ziffer i genannte Erzeugnisse enthalten, gilt eine Beprobungsfrequenz von 1 % der Partien.

3.

Kann nachgewiesen werden, dass eine homogene Sendung die maximale Partiegröße gemäß Nummer 2 übersteigt und dass sie in repräsentativer Weise beprobt wurde, werden die Untersuchungsergebnisse der ordnungsgemäß entnommenen und verplombten Probe als akzeptabel erachtet.

4.

Weist ein Futtermittelunternehmer nach, dass eine Partie eines Erzeugnisses oder alle Bestandteile einer Partie gemäß Nummer 2, die in seinen Betrieb eingeht oder eingehen, bereits in einer früheren Phase der Herstellung, Verarbeitung oder Verteilung untersucht wurde oder die in Nummer 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer iii genannten Anforderungen erfüllt, so wird er von seiner Verpflichtung entbunden, diese Partie untersuchen zu lassen, und er untersucht sie nach den allgemeinen HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 6.

5.

Jeder Lieferung von Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i, Buchstabe e Ziffer i und Buchstabe f Ziffer i liegt ein Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse oder alle Bestandteile untersucht wurden oder die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer iii erfüllen.

6.

Wurden alle eingehenden Partien an Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i, Buchstabe e Ziffer i und Buchstabe f Ziffer i, die in einen Produktionsprozess eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Verordnung untersucht und kann gewährleistet werden, dass Produktionsprozess, Handhabung und Lagerung die Dioxinkontamination nicht erhöhen, so wird der Futtermittelunternehmer von seiner Verpflichtung entbunden, das Enderzeugnis untersuchen zu lassen, und er untersucht es nach den allgemeinen HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 6.

7.

Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor mit der Durchführung einer Untersuchung nach Nummer 1, so weist er das Labor an, die Ergebnisse dieser Untersuchung der zuständigen Behörde zu melden, falls die in Anhang I Abschnitt V Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Dioxinhöchstgehalte überschritten wurden.

Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als der Futtermittelunternehmer, der die Untersuchung in Auftrag gibt, so weist er das Labor an, die Untersuchungsergebnisse der für das Labor zuständigen Behörde zu melden, die wiederum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats informiert, in dem der Futtermittelunternehmer niedergelassen ist.

Futtermittelnehmer informieren die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, wenn sie ein Labor in einem Drittland beauftragen. Es muss ein Nachweis darüber erbracht werden, dass das Labor die Untersuchung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 durchführt.

8.

Die Anforderungen an die Dioxinuntersuchung werden spätestens am 16. März 2014 überprüft.

5.

Im Abschnitt „LAGERUNG UND BEFÖRDERUNG“ wird folgende Nummer angefügt:

„7.

Behälter, die zur Lagerung oder Beförderung von Mischfetten, Ölen pflanzlichen Ursprungs oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, welche zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, genutzt werden sollen, dürfen nicht zur Beförderung oder Lagerung anderer Erzeugnisse verwendet werden, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechen

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG.

Sie werden von jeglicher anderer Ladung getrennt gehalten, wenn das Risiko einer Kontamination besteht.

Ist eine solche getrennte Nutzung nicht möglich, sind die Behälter gründlich zu reinigen, damit jede Spur des zuvor enthaltenen Erzeugnisses beseitigt wird, falls diese Behälter vorher für Erzeugnisse verwendet wurden, die folgenden Bestimmungen nicht entsprechen:

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG.

Tierische Fette der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, werden im Einklang mit der genannten Verordnung gelagert und befördert.“


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.“

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.“


16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 226/2012 DER KOMMISSION

vom 15. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Benzoesäure (Zulassungsinhaber: Emerald Kalama Chemical BV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zur Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ gehörende Zubereitung Benzoesäure wurde für einen Zeitraum von 10 Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission (2) für die Verwendung bei entwöhnten Ferkeln und mit der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission (3) für die Verwendung bei Mastschweinen.

(2)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, die Zulassung für die Zubereitung Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel dahin gehend zu ändern, dass die Bedingung, wonach die Zubereitung in Form einer Vormischung Bestandteil von Mischfuttermitteln sein muss, gestrichen wird und die Bedingungen in Bezug auf Ergänzungsfuttermittel geändert werden. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) weitergeleitet.

(3)

Die Behörde sah in ihrem Gutachten vom 6. September 2011 (4) keine Veranlassung, die Beschränkung, wonach die Zubereitung Benzoesäure ausschließlich als Vormischung in Mischfuttermitteln enthalten sein darf, aufrechtzuerhalten. Nach ihrem Dafürhalten ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 eingeführte Beschränkung auf die Verwendung als Zusatzstoff in Ergänzungsfuttermitteln ausreichend und auf entwöhnte Ferkel anwendbar.

(4)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 wird durch den Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9.

(3)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8.

(4)  EFSA Journal 2011; 9(9):2358.


ANHANG

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter: Gewichtszunahme oder Futter/Zunahme)

4d210

Emerald Kalama Chemical BV

Benzoesäure

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzoesäure (≥ 99,9 %)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzolcarbonsäure, Phenylcarbonsäure, C7H6O2

CAS-Nummer: 65-85-0

Obergrenze:

 

Phthalsäure: ≤ 100 mg/kg

 

Biphenyl: ≤ 100 mg/kg

 

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Natriumhydroxid (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 0066)

Quantifizierung von Benzoesäure in Vormischung und Futtermittel: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit UV-Detektion (RP-HPLC/UV) auf der Grundlage von ISO 9231:2008.

Ferkel

(entwöhnt)

5 000

1.

Die Mischung verschiedener Benzoesäurequellen darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 5 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

2.

Empfohlene Mindestdosis: 5 000 mg/kg Alleinfuttermittel

3.

Benzoesäure enthaltende Ergänzungsfuttermittel dürfen nur dann direkt an entwöhnte Ferkel verfüttert werden, wenn sie mit anderen Futtermittelausgangsstoffen der Tagesration gründlich vermischt werden.

4.

Für entwöhnte Ferkel bis 25kg.

5.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

14.12.2016


(1)  Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des Referenzlabors zu finden:http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.“


16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 227/2012 DER KOMMISSION

vom 15. März 2012

zur Zulassung von Lactococcus lactis (NCIMB 30117) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lactococcus lactis (NCIMB 30117) vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Lactococcus lactis (NCIMB 30117) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 16. November 2011 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactococcus lactis (NCIMB 30117) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die Silageerzeugung aus allen Futterarten verbessert werden kann, da sie den pH-Wert senkt und die Haltbarkeit der Trockenmasse verlängert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Lactococcus lactis (NCIMB 30117) zeigt, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(12):2448.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k2083

Lactococcus lactis

(NCIMB 30117)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactococcus lactis (NCIMB 30117) mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactococcus lactis (NCIMB 30117)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Plattengussverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (ISO 15214)

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoff: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

5. April 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden des Referenzlabors unter folgender Adresse im Internet: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 228/2012 DER KOMMISSION

vom 15. März 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

51,1

JO

68,6

MA

57,8

TN

84,0

TR

97,9

ZZ

71,9

0707 00 05

JO

225,1

TR

174,9

ZZ

200,0

0709 91 00

EG

91,5

ZZ

91,5

0709 93 10

MA

64,2

TR

121,7

ZZ

93,0

0805 10 20

EG

53,0

IL

75,6

MA

65,8

TN

76,9

TR

62,9

ZZ

66,8

0805 50 10

EG

69,0

MA

69,1

TR

56,0

ZZ

64,7

0808 10 80

AR

89,5

BR

88,4

CA

119,9

CL

104,1

CN

115,1

MK

33,9

US

159,8

ZZ

101,5

0808 30 90

AR

95,3

CL

127,3

CN

47,7

ZA

91,4

ZZ

90,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 229/2012 DER KOMMISSION

vom 15. März 2012

zur Festsetzung der ab dem 16. März 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. März 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. März 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. März 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.3.2012-14.3.2012

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

241,57

195,02

FOB-Preis USA

309,02

299,02

279,02

Golf-Prämie

88,06

18,76

Prämie Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

15,55 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 230/2012 DER KOMMISSION

vom 15. März 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 192/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 69 vom 8.3.2012, S. 13.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 16. März 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

42,21

0,00

1701 12 90 (1)

42,21

1,94

1701 13 10 (1)

42,21

0,00

1701 13 90 (1)

42,21

2,24

1701 14 10 (1)

42,21

0,00

1701 14 90 (1)

42,21

2,24

1701 91 00 (2)

49,75

2,54

1701 99 10 (2)

49,75

0,00

1701 99 90 (2)

49,75

0,00

1702 90 95 (3)

0,50

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/17


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 1. März 2012

zur Wahl des Präsidenten des Europäischen Rates

(2012/151/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Herr Herman VAN ROMPUY wurde am 1. Dezember 2009 mit dem Beschluss 2009/879/EU des Europäischen Rates (1) für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2012 zum Präsidenten des Europäischen Rates gewählt.

(2)

Gemäß dem Vertrag kann der Inhaber des Amtes des Präsidenten des Europäischen Rates einmal wiedergewählt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Herman VAN ROMPUY wird für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. November 2014 als Präsident des Europäischen Rates wiedergewählt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird Herrn Herman VAN ROMPUY vom Generalsekretär des Rates mitgeteilt.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2012.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


(1)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 48.


16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/18


BESCHLUSS 2012/152/GASP DES RATES

vom 15. März 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) erlassen.

(2)

Am 23. Januar 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/35/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (2) erlassen, da er ernste und wachsende Bedenken hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms hegt.

(3)

Vor diesem Hintergrund sollte — übereinstimmend mit dem Beschluss 2010/413/GASP — die Anwendung gezielter finanzieller Maßnahmen für Anbieter spezieller Zahlungsverkehrsdienste weiterentwickelt werden.

(4)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 20 des Beschlusses 2010/413/GASP wird folgender Absatz angefügt:

„(12)   Unbeschadet der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen gegenüber spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 22.


16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/19


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. März 2012

über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch

(EZB/2012/3)

(2012/153/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere die Abschnitte 1.6, 6.3.1 und 6.3.2 von Anhang I,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der an den Finanzmärkten vorherrschenden außergewöhnlichen Umstände und der Störung der normalen Bewertung der von der Hellenischen Republik begebenen oder garantierten Schuldtitel durch den Markt verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss EZB/2010/3 vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (2). Durch diesen Beschluss wurden für bestimmte marktfähige Sicherheiten die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems in Abschnitt 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vorübergehend ausgesetzt. Durch den Beschluss EZB/2012/2 (3) wurde der Beschluss EZB/2010/3 wegen der negativen Auswirkungen der Abgabe des Angebots zum Schuldentausch im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors an Inhaber von der griechischen Regierung begebener oder garantierter marktfähiger Schuldtitel auf die für diese Schuldtitel maßgeblichen Ratings aufgehoben.

(2)

Am 21. Juli 2011 haben die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und Unionsorgane Maßnahmen zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen in Griechenland angekündigt, die sich auch auf eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Collateral Enhancements zur Untermauerung der Bonität von der Hellenischen Republik begebener oder garantierter Schuldtitel bezogen. Der EZB-Rat hat beschlossen, dass das Collateral Enhancement durch die Hellenische Republik zugunsten der nationalen Zentralbanken (NZBen) bereitzustellen ist.

(3)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems bezüglich von der Hellenischen Republik begebener oder in vollem Umfang garantierter marktfähiger Schuldtitel, die vom Collateral Enhancement umfasst sind, ausgesetzt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch

(1)   Die Verwendung von der Hellenischen Republik begebener oder im vollen Umfang garantierter marktfähiger Schuldtitel, die nicht die Mindestanforderungen des Eurosystems an Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Abschnitt 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen, die aber ansonsten den in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen, als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems setzt die Bereitstellung eines Collateral Enhancements durch die Hellenische Republik zugunsten der NZBen in Form eines Rückkaufprogramms voraus.

(2)   Die marktfähigen Schuldtitel gemäß Absatz 1 bleiben notenbankfähig, solange das Collateral Enhancement Bestand hat.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 8 März 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. März 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 102.

(3)  ABl. L 59 vom 1.3.2012, S. 36.


EMPFEHLUNGEN

16.3.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/20


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 15. März 2012

zum Monitoring von Mutterkorn-Alkaloiden in Futtermitteln und Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/154/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1) ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in ihrem Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2)

Für Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten, wurde ein Höchstgehalt an Mutterkorn (Claviceps purpurea) von 1 000 mg/kg festgelegt.

(3)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 19. April 2005 auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich Ergot als unerwünschter Substanz in Futtermitteln (2) an.

(4)

Der Begriff „Mutterkorn“ bezeichnet Pilzstrukturen der Art Claviceps, die auf Getreide- oder Grasähren anstelle von Körnern bzw. Samen wachsen und als große dunkelfarbige Sklerotien auftreten. Diese Sklerotien enthalten verschiedene Klassen von Alkaloiden, zu denen vor allem Ergometrin, Ergotamin, Ergosin, Ergocristin, Ergocryptin und Ergocornin sowie deren Epimere zählen. Menge und Toxinmuster sind je nach Pilzstamm in Abhängigkeit von der Wirtspflanze und der geografischen Region unterschiedlich.

(5)

Derzeit ist die Variabilitätsbreite des Mutterkorn-Alkaloid-Musters entsprechend der Pilzart, der geografischen Verbreitung und der Wirtspflanze nicht bekannt (beispielsweise unterscheidet sich das Mutterkorn-Alkaloid-Muster bei Roggen von dem bei anderen Gräsern). Zur Ermittlung aller Faktoren, die für die Variabilität des Mutterkorn-Alkaloid-Musters bei einzelnen Pflanzenarten verantwortlich sind, wären mehr Daten erforderlich.

(6)

Die physikalische Bestimmung der Kontaminationsrate von Getreide durch Mutterkorn ist häufig ungenau, da Größe und Gewicht der Sklerotien erheblich schwanken können. Darüber hinaus ist diese physikalische Bestimmung bei verarbeiteten Futtermitteln und Lebensmitteln unmöglich. Daher wurde vorgeschlagen, zusätzlich zur Kontrolle durch physikalische Methoden auch die Möglichkeit der Kontrolle durch chemische Untersuchung möglicherweise kontaminierter Futtermittel und Lebensmittel vorzusehen, da verschiedene chromatografische Methoden zum Nachweis von Mutterkorn-Alkaloiden in Futtermitteln und Lebensmitteln verfügbar sind. Diese Methoden sind jedoch auf bestimmte Mutterkorn-Alkaloide beschränkt.

(7)

Es müssen mehr Daten zum Vorkommen dieser Mutterkorn-Alkaloide erhoben werden, und zwar nicht nur bei ungemahlenem Getreide, sondern auch bei Getreideerzeugnissen, Mischfuttermitteln und zusammengesetzten Lebensmitteln; außerdem werden zuverlässige Daten zum Mutterkorn-Alkaloid-Muster in Futtermitteln und Lebensmitteln benötigt und es muss ein Bezug zwischen dem Vorkommen der Mutterkorn-Alkaloide und der Menge an Sklerotien hergestellt werden. Bei diesem Monitoring sollte der Schwerpunkt auf den sechs am häufigsten vorkommenden Mutterkorn-Alkaloiden Ergometrin, Ergotamin, Ergosin, Ergocristin, Ergocryptin und Ergocornin sowie deren Epimeren liegen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Einbeziehung der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer das Vorkommen von Mutterkorn-Alkaloiden bei Getreide und Getreideerzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind, bei zur Verfütterung bestimmten Weide-/Futtergräsern sowie bei Mischfuttermitteln und zusammengesetzten Lebensmitteln überwachen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten die Proben auf mindestens folgende Mutterkorn-Alkaloide untersuchen:

Ergocristin/Ergocristinin;

Ergotamin/Ergotaminin;

Ergocryptin/Ergocryptinin;

Ergometrin/Ergometrinin;

Ergosin/Ergosinin;

Ergocornin/Ergocorninin.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten — soweit möglich — gleichzeitig den Sklerotiengehalt der Probe bestimmen, um zu einem besseren Verständnis des Bezugs zwischen diesem und dem Gehalt an Einzelalkaloiden des Mutterkorns zu gelangen.

4.

Die Analyseergebnisse sollten der EFSA zwecks Zusammenstellung in einer Datenbank regelmäßig übermittelt werden.

Brüssel, den 15. März 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)  Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in Food Chain on a request from the Commission related to ergot as undesirable substance in animal feed, The EFSA Journal (2005)225, 1-27. http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/contam_op_ej225_ergot_en1.pdf


Berichtigungen

16.3.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/22


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylessigsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 203 vom 6. August 2011 )

Auf Seite 18, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b:

anstatt:

„… durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.“

muss es heißen:

„… durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.“


16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/22


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

( Amtsblatt der Europäischen Union L 341 vom 22. Dezember 2011 )

Seite 42, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d:

anstatt:

„d)

falls das Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka hat, weist es keine Gehalte an den Radionukliden Jod- 131, Caesium-134 und Caesium-137 auf, welche die in Anhang II dieser Verordnung genannten Höchstgrenzen überschreiten.“

muss es heißen:

„d)

falls das Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka hat, weist es keine Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 auf, welche die in Anhang II dieser Verordnung genannten Höchstgrenzen überschreiten.“


16.3.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/23


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 798/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 10. August 2011 )

Seite 11, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b:

anstatt:

„… durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.“

muss es heißen:

„… durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.“

Seite 12, Anhang I, Spalte „Sonderbestimmungen“, Teil B:

anstatt:

„(5)

Expositionsdaten für die Reihenanwendung, die sich als Werte für die Driftbegrenzung eignen.“

muss es heißen:

„(5)

Expositionsdaten für die Reihenanwendung, die sich als Werte für die Driftminderung eignen.“

Seite 14, Anhang II, letzte Spalte der Tabelle, Teil B:

anstatt:

„(5)

Expositionsdaten für die Reihenanwendung, die sich als Werte für die Driftbegrenzung eignen.“

muss es heißen:

„(5)

Expositionsdaten für die Reihenanwendung, die sich als Werte für die Driftminderung eignen.“


16.3.2012   

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L 77/23


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 786/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylacetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 203 vom 6. August 2011 )

Auf Seite 13, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b:

anstatt:

„… durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.“

muss es heißen:

„… durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.“


16.3.2012   

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L 77/24


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 820/2011 der Kommission vom 16. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Terbuthylazin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 209 vom 17. August 2011 )

Auf Seite 20, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b:

anstatt:

„… durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.“

muss es heißen:

„… durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.“

Auf Seite 22, in Anhang II, Spalte „Sonderbestimmungen“, Teil B, Punkt 1:

anstatt:

„die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigungen, und zwar in Form geeigneter Analysedaten;“

muss es heißen:

„die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, und zwar in Form geeigneter Analysedaten, und einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigungen;“.


16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/24


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

( Amtsblatt der Europäischen Union L 36 vom 9. Februar 2012 )

Auf Seite 15, Artikel 1 Absätze 2 und 3:

anstatt:

„(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Cites-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China beträgt 60,4 %.

(3)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Cites-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Ukraine beträgt 51,8 %.“

muss es heißen:

„(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China beträgt 60,4 %.

(3)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Ukraine beträgt 51,8 %.“