ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.075.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 217/2012 DER KOMMISSION
vom 13. März 2012
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cinta Senese (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Cinta Senese“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 200 vom 8.7.2011, S. 16.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
ITALIEN
Cinta Senese (g.U.)
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 218/2012 DER KOMMISSION
vom 13. März 2012
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Béa du Roussillon (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Béa du Roussillon“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 193 vom 2.7.2011, S. 22.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
FRANKREICH
Béa du Roussillon (g.U.)
15.3.2012 |
DE |
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L 75/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 219/2012 DER KOMMISSION
vom 14. März 2012
zur Berichtigung der rumänischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die rumänische Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) enthält drei Fehler, die berichtigt werden sollten. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(Betrifft nur die rumänische Fassung.)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 220/2012 DER KOMMISSION
vom 14. März 2012
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 hinsichtlich der Fristen für die Mitteilung der vom Wirtschaftsjahr 2011/2012 übertragenen Zuckermengen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (2) sind die Fristen festgesetzt, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen mitteilen müssen. |
(2) |
Mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2012 der Kommission (3) wurden abweichend von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 die Zeiträume verlängert, in denen die Mitgliedstaaten das Datum festzulegen haben, bis zu dem die Unternehmen ihnen ihren Beschluss zur Übertragung von Überschusszucker mitteilen müssen. |
(3) |
Folglich sollten die Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 die zu übertragenden Mengen mitteilen müssen, entsprechend verschoben werden. |
(4) |
Daher muss für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 von den in Artikel 17 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 festgesetzten Fristen abgewichen werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 17 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. September 2012 die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragenden Mengen Rübenzucker und Rohrzucker mit, die im Wirtschaftsjahr 2011/2012 erzeugt wurden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. September 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.
(3) ABl. L 74 vom 14.3.2012, S. 3.
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 221/2012 DER KOMMISSION
vom 14. März 2012
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Closantel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden. |
(2) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Closantel ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Rinder und Schafe (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) aufgeführt; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
(4) |
Irland hat bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur um ein Gutachten zur Extrapolation des bestehenden Eintrags für Closantel in Bezug auf die Milch von Rindern und Schafen ersucht. |
(5) |
Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, eine vorläufige Closantel-Rückstandshöchstmenge für die Milch von Rindern und Schafen festzusetzen und die Bestimmung „Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist“ zu streichen. |
(6) |
Der Eintrag zu Closantel in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die empfohlene vorläufige Rückstandshöchstmenge für die Milch von Rindern und Schafen eingefügt und die Bestimmung „Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist“ gestrichen wird. Die in der Tabelle angegebene vorläufige Rückstandshöchstmenge für Closantel sollte bis 1. Januar 2014 gelten. Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat einen Zeitraum von zwei Jahren für den Abschluss wissenschaftlicher Studien empfohlen, damit die Fragen geklärt werden können, die der Ausschuss Irland unterbreitet hat. |
(7) |
Es ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Mai 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.
ANHANG
Der Eintrag zu Closantel in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Closantel |
Closantel |
Rinder |
1 000 μg/kg |
Muskel |
|
Mittel gegen Parasiten /Mittel gegen Endoparasiten“ |
3 000 μg/kg |
Fett |
|||||
1 000 μg/kg |
Leber |
|||||
3 000 μg/kg |
Nieren |
|||||
Schafe |
1 500 μg/kg |
Muskel |
||||
2 000 μg/kg |
Fett |
|||||
1 500 μg/kg |
Leber |
|||||
5 000 μg/kg |
Nieren |
|||||
Rinder, Schafe |
45 μg/kg |
Milch |
Die vorläufige Rückstandshöchstmenge gilt bis zum 1. Januar 2014. |
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 222/2012 DER KOMMISSION
vom 14. März 2012
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Triclabendazol
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden. |
(2) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Triclabendazol ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für alle Wiederkäuer (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) aufgeführt; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
(4) |
Irland hat bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur um ein Gutachten zur Extrapolation des bestehenden Eintrags für Triclabendazol in Bezug auf die Milch von allen Wiederkäuern ersucht. |
(5) |
Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, eine vorläufige Triclabendazol-Rückstandshöchstmenge für die Milch von allen Wiederkäuern festzusetzen und die Bestimmung „Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist“ zu streichen. |
(6) |
Der Eintrag zu Triclabendazol in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die empfohlene vorläufige Rückstandshöchstmenge für die Milch von allen Wiederkäuern eingefügt und die Bestimmung „Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist“ gestrichen wird. Die in der Tabelle angegebene vorläufige Rückstandshöchstmenge für Triclabendazol sollte bis 1. Januar 2014 gelten. Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat einen Zeitraum von zwei Jahren für den Abschluss wissenschaftlicher Studien empfohlen, damit die Fragen geklärt werden können, die der Ausschuss Irland unterbreitet hat. |
(7) |
Es ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Mai 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.
ANHANG
Der Eintrag zu Triclabendazol in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Triclabendazol |
Summe der extrahierbaren Rückstände, die zu Keto-Triclabendazol oxidiert werden können |
Alle Wiederkäuer |
225 μg/kg |
Muskel |
|
Mittel gegen Parasiten / Mittel gegen Endoparasiten“ |
100 μg/kg |
Fett |
|||||
250 μg/kg |
Leber |
|||||
150 μg/kg |
Nieren |
|||||
10 μg/kg |
Milch |
Die vorläufige Rückstandshöchstmenge gilt bis zum 1. Januar 2014. |
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/12 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 223/2012 DER KOMMISSION
vom 14. März 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden kann. |
(2) |
Die in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgelisteten Düngemitteltypen umfassen Typen, die nur als Feinpulver, und andere Typen, die auch als Suspension vertrieben werden können. Düngemittel in Suspension stellen ein geringeres gesundheitliches Risiko für Landwirte dar unter Bedingungen, in denen die Verwendung von Feinpulvern zur Staubeinatmung führen würde. Zur Verminderung des Staubrisikos sollte die Option einer Verwendung von Suspensionen auf die Mangan-Spurennährstoffdüngemitteltypen ausgedehnt und die Bandbreite der in vorhandenen Bor- und Kupferdüngemittelsuspensionen zugelassenen Wirkstoffe erweitert werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sieht die Verwendung von Komplexbildnern in Spurennährstoffdüngemitteln vor. Bisher sind jedoch keine solchen Düngemittel als EG-Düngemittel eingestuft worden, da in Anhang I zu dieser Verordnung noch keine Liste zugelassener Komplexbildner aufgestellt wurde und da für Düngemittel mit Komplexbildern als Inhaltsstoffen keine Typbezeichnungen vorliegen. Da heute geeignete Komplexbildner (Lignosulfonsäuresalze — „LS“) verfügbar sind, sollten diese zur Liste zugelassener Komplexbildner hinzugefügt und entsprechende Typenbezeichnungen geschaffen werden. Vorhandene Typenbezeichnungen für Düngemittellösungen sollten ebenfalls im Hinblick auf die Verwendung von Komplexbildnern angepasst werden; dabei sollten betreffende Lösungen zur Erleichterung der amtlichen Kontrollen nicht mehr als einen Komplexbildner enthalten. |
(4) |
Die neuen Regelungen für Lösungen und Suspensionen von Spurennährstoffen machen eine Neuetikettierung dieser Düngemitteltypen erforderlich. Düngemittel, die nach der alten Methode etikettiert wurden, werden jedoch zunächst für einige Zeit auf dem Markt bleiben. Den Herstellern sollte daher genügend Zeit eingeräumt werden, neue Etiketten vorzubereiten und die vorhandenen Bestände abzusetzen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 legt Vorschriften für die Etikettierung gemischter Spurennährstoffdüngemittel fest, enthält jedoch in ihrem Anhang I keine entsprechenden Typenbezeichnungen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 137/2011 wurde in Abschnitt E.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eine Tabelle mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und klarer formulierten Regeln für die Mischungen von Spurennährstoffdüngemitteln eingeführt. Gemäß Tabelle E.2.4 sind jedoch einige Etikettierungsangaben erforderlich, die in manchen Fällen nicht mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 übereinstimmen. Die Tabelle E.2.4 sollte daher entsprechend geändert werden. Ein Übergangszeitraum sollte definiert werden, um den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Bestimmungen anzupassen und ihre Bestände von gemischten Spurennährstoffdüngemitteln abzusetzen. |
(6) |
N,N'-Bis(2-hydroxybenzyl)ethylenediamin-N,N'-diessigsäure („HBED“) ist ein organischer Chelatbildner für Mikronährstoffe. Insbesondere wird mit HBED cheliertes Eisen zur Beseitigung von Eisenmangel und als Mittel für Eisenmangelchlorose bei vielen Obstbaumsorten verwendet. Die Beseitigung der Eisenmangelchlorose und ihrer Symptome sorgt für ein grünes Blattwerk, gutes Wachstum und gute Fruchtentwicklung. Die mit Eisen chelatisierte Form von HBED wurde in Polen ohne jegliche schädlichen Folgen für die Umwelt zugelassen. HBED ist daher in die Liste der zugelassenen organischen Chelatbildner für Spurennährstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufzunehmen. Es ist jedoch zweckmäßig, einen Übergangszeitraum vorzusehen, so dass HBED nach der Veröffentlichung der entsprechenden EN-Norm zugelassen werden kann. |
(7) |
Dicyandiamid/1,2,4-Triazol („DCD/TZ“) und 1,2,4 Triazol/3-Methylpyrazol („TZ/MP“) sind Nitrifikationshemmstoffe, die in Verbindung mit Düngemitteln verwendet werden, die Nährstickstoff in Form von Harnstoff und/oder Ammoniumsalzen enthalten. Diese Hemmstoffe verlängern die Verfügbarkeitszeit des Stickstoffs für die Nutzpflanzen und verringern die Nitratauswaschung und die Entweichung von Distickstoffoxid in die Umwelt. |
(8) |
N-(2-nitrophenyl)Phosphortriamid („2-NPT“) ist ein Ureasehemmstoff für Stickstoffdünger mit Harnstoffbestandteilen, mit dem die Verfügbarkeit von Stickstoff für die Pflanzen erhöht und die die Emission von Ammoniak in die Atmosphäre verringert werden. |
(9) |
Seit vielen Jahren werden DCD/TZ, TZ/MP und 2-NPT in Deutschland sowie DCD/TZ und TZ/MP in der Tschechischen Republik eingesetzt; in beiden Ländern haben sie sich als wirksame Stoffe ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt erwiesen. Daher sollten DCD/TZ, TZ/MP und 2-NPT in die Liste zugelassener Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen werden, damit sie den Landwirten in der gesamten EU in stärkerem Umfang zur Verfügung stehen. |
(10) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen EG-Düngemittel entsprechend den in Anhang IV beschriebenen Probenahmeverfahren und Analysemethoden kontrolliert werden. Manche dieser Methoden sind jedoch nicht international anerkannt und sollten durch die kürzlich vom Europäischen Komitee für Normung entwickelten EN-Normen ersetzt werden. |
(11) |
Die Validierung von EN-Normen erfolgt im Normalfall im Rahmen eines laborübergreifenden Vergleichtests, mit dem die Reproduzierbarkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden quantifiziert werden. Daher sollte zur Festlegung von EN-Normen, die eine statistische Verlässlichkeit aufweisen, eine Unterscheidung zwischen validierten EN-Normen und nicht validierten Methoden eingeführt werden. |
(12) |
Um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und künftige Überarbeitungen zu erleichtern, ist es angezeigt, den vollen Wortlaut der Analysemethoden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch Verweise auf die vom Europäischen Komitee für Normung veröffentlichten EN-Normen zu ersetzen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist daher entsprechend zu ändern. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.
(2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffer i, Buchstabe e Ziffer i, Buchstabe f Ziffer i und Abschnitt 2 gelten ab 4. April 2013.
Anhang I Abschnitt 3, Eintrag 11 gilt ab 4. Juli 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt E.1. wird wie folgt geändert:
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2. |
In Abschnitt E.2 erhält die Tabelle E.2.4 folgende Fassung:
|
3. |
Abschnitt E.3.1 erhält folgende Fassung: „E.3.1. Chelatbildner (1) Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:
|
4. |
Abschnitt E.3.2 erhält folgende Fassung: „E.3.2. Komplexbildner (3) Nachfolgend aufgeführte Komplexbildner sind nur für Anwendungen der düngenden Bewässerung und/oder Besprühen zugelassen; Ausnahmen stellen Zinklignosulfonat, Eisenlignosulfonat, Kupferlignosulfonat und Manganlignosulfonat dar, die direkt in den Boden eingebracht werden können. Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:
|
5. |
In Abschnitt F.1 werden folgende Einträge angefügt:
|
6. |
In Abschnitt F.2 wird folgender Eintrag angefügt:
|
(1) Die Chelatbildner sind nach den Europäischen Normen zu identifizieren und zu quantifizieren, sofern diese Normen die oben erwähnten Chelatbildner abdecken.“
(2) Nur zur Information.
(3) Die Komplexbildner sind nach den Europäischen Normen zu identifizieren, sofern diese Normen die oben erwähnten Komplexbildner abdecken.“
(4) Nur zur Information.
ANHANG II
Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Methoden 3.1.1 bis 3.1.4 erhalten folgende Fassung: „Methode 3.1.1 Extraktion des in Mineralsäuren löslichen Phosphors EN 15956: Düngemittel — Extraktion des in Mineralsäuren löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. Methode 3.1.2 Extraktion des in 2 %iger Ameisensäure löslichen Phosphors EN 15919: Düngemittel — Extraktion des in 2 %iger Ameisensäure löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 3.1.3 Extraktion des in 2 %iger Zitronensäure löslichen Phosphors EN 15920: Düngemittel — Extraktion des in 2 %iger Zitronensäure löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 3.1.4 Extraktion des in neutralem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors EN 15957: Düngemittel — Extraktion des in neutralem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
2. |
Methoden 3.1.5.1 bis 3.1.5.3 erhalten folgende Fassung: „Methode 3.1.5.1 Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei 65 °C EN 15921: Düngemittel — Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei 65 °C Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 3.1.5.2 Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei Raumtemperatur EN 15922: Düngemittel — Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei Raumtemperatur Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 3.1.5.3 Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat nach Joulie löslichen Phosphors EN 15923: Düngemittel — Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat nach Joulie löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“ |
3. |
Methode 3.1.6 erhält folgende Fassung: „Methode 3.1.6 Extraktion des in Wasser löslichen Phosphors EN 15958: Düngemittel — Extraktion des in Wasser löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
4. |
Methode 3.2 erhält folgende Fassung: „Methode 3.2 Bestimmung von Phosphor in den Extrakten EN 15959: Düngemittel — Bestimmung von Phosphor in den Extrakten Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
5. |
Methoden 7.1 und 7.2 erhalten folgende Fassung: „Methode 7.1 Bestimmung der Mahlfeinheit (Trockenverfahren) EN 15928: Düngemittel — Bestimmung der Mahlfeinheit (Trockenverfahren) Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 7.2 Bestimmung der Mahlfeinheit von weicherdigem Rohphosphat EN 15924: Düngemittel — Bestimmung der Mahlfeinheit von weicherdigem Rohphosphat Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“ |
6. |
Methoden 8.1 bis 8.5 erhalten folgende Fassung: „Methode 8.1 Extraktion von Gesamtcalcium, Gesamtmagnesium und Gesamtnatrium sowie Gesamtschwefel in Form von Sulfat EN 15960: Düngemittel — Extraktion von Gesamtcalcium, Gesamtmagnesium, Gesamtnatrium sowie Gesamtschwefel in Form von Sulfat Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 8.2 Extraktion von Gesamtschwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann EN 15925: Düngemittel — Extraktion von Gesamtschwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 8.3 Extraktion von wasserlöslichem Calcium, Magnesium, Natrium sowie von Schwefel (in Form von Sulfat) EN 15961: Düngemittel — Extraktion von wasserlöslichem Calcium, Magnesium, Natrium sowie von Schwefel (in Form von Sulfat) Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 8.4 Extraktion von wasserlöslichem Schwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann EN 15926: Düngemittel — Extraktion von wasserlöslichem Schwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 8.5 Extraktion und Bestimmung von elementarem Schwefel EN 16032: Düngemittel — Extraktion und Bestimmung von elementarem Schwefel Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“ |
7. |
Folgende Methode 8.11 wird hinzugefügt: „Methode 8.11 Bestimmung von Calcium und Formiat in Calciumformiat EN 15909: Düngemittel — Bestimmung von Calcium und Formiat in Calcium-Blattdüngemitteln Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
8. |
Methode 11.3 erhält folgende Fassung: „Methode 11.3 Bestimmung von durch o,o-EDDHA, o,o-EDDHMA und HBED chelatisiertem Eisen EN 13368-2: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln mit Chromatographie — Teil 2: Bestimmung von Fe chelatisiertem o,o-EDDHA, o,o-EDDHMA und HBED mit Ionen-Paarchromatographie Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
9. |
Folgende Methoden 11.6, 11.7 und 11.8 werden hinzugefügt: „Methode 11.6 Bestimmung von IDHA EN 15950: Düngemittel — Bestimmung von N-(1,2-Dicarboxyethyl)-D,L-Asparaginsäure (Iminodibernsteinsäure, IDHA) mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. Methode 11.7 Bestimmung von Ligninsulfonaten EN 16109: Düngemittel — Bestimmung der in Düngemitteln komplexgebundenen Spurennährstoffionen — Identifizierung von Ligninsulfonaten Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. Methode 11.8 Bestimmung des Gehalts an komplexgebundenen Spurennährstoffionen und der komplexgebundenen Fraktion von Spurennährstoffen EN 15962: Düngemittel — Bestimmung des Gehalts an komplexgebundenen Spurennährstoffionen und der komplexgebundenen Fraktion von Spurennährstoffen Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
10. |
Folgende Methoden 12.3, 12.4 und 12.5 werden hinzugefügt: „Methode 12.3 Bestimmung von 3-Methylpyrazol EN 15905: Düngemittel — Bestimmung von 3-Methylpyrazol (MP) durch Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC) Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. Methode 12.4 Bestimmung von TZ EN 16024: Düngemittel — Bestimmung von 1H-1,2,4-Triazol in Harnstoff und harnstoffhaltigen Düngemitteln — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. Methode 12.5 Bestimmung von 2-NPT EN 16075: Düngemittel — Bestimmung von N-(2-Nitrophenyl)Phosphorsäure-Triamid (2-NPT) in Harnstoff und harnstoffhaltigen Düngemitteln — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 224/2012 DER KOMMISSION
vom 14. März 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
51,1 |
JO |
68,6 |
|
MA |
63,8 |
|
TN |
88,2 |
|
TR |
117,1 |
|
ZZ |
77,8 |
|
0707 00 05 |
JO |
183,3 |
TR |
170,7 |
|
ZZ |
177,0 |
|
0709 91 00 |
EG |
158,2 |
ZZ |
158,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
52,1 |
TR |
134,9 |
|
ZZ |
93,5 |
|
0805 10 20 |
EG |
51,3 |
IL |
72,0 |
|
MA |
59,2 |
|
TN |
55,2 |
|
TR |
65,7 |
|
ZZ |
60,7 |
|
0805 50 10 |
EG |
69,0 |
MA |
69,1 |
|
TR |
55,4 |
|
ZZ |
64,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
89,5 |
BR |
84,7 |
|
CA |
121,2 |
|
CL |
103,2 |
|
CN |
91,7 |
|
MK |
36,4 |
|
US |
159,7 |
|
ZZ |
98,1 |
|
0808 30 90 |
AR |
95,7 |
CL |
108,4 |
|
CN |
52,9 |
|
ZA |
102,9 |
|
ZZ |
90,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/26 |
BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 533/09/KOL
vom 16. Dezember 2009
zur 77. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1) —
GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,
In erwägung Nachstehender gründe:
Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen behandelten Fragen heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.
Die Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).
Am 16. Juni 2009 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen (5).
Diese Bekanntmachung ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.
Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.
Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.
Die Überwachungsbehörde hat die Europäische Kommission durch Schreiben vom 8. Dezember 2009 konsultiert. Die EFTA-Staaten wurden durch Schreiben vom 20. November 2009 darüber konsultiert —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang zu diesem Beschluss wiedergegeben.
Artikel 2
Nur der englische Text ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2009.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Per SANDERUD
Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
Mitglied des Kollegiums
(1) Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.
(2) Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.
(3) Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.
(4) Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend ABl.) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Nachstehend als „die Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/
(5) ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 3.
ANHANG I
LEITLINIEN ÜBER EIN VEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DIE WÜRDIGUNG BESTIMMTER KATEGORIEN STAATLICHER BEIHILFEN (1)
1. Einleitung
(1) |
In diesen Leitlinien erläutert die Überwachungsbehörde das vereinfachte Verfahren, nach dem sie bestimmte Kategorien staatlicher Unterstützungsmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen EFTA-Staat beschleunigt zu prüfen beabsichtigt. Bei diesen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen muss die Überwachungsbehörde lediglich ermitteln, ob die Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und der Entscheidungspraxis in Einklang stehen, ohne dabei ein Ermessen auszuüben. Die Überwachungsbehörde hat bei der Anwendung von Artikel 61 des EWR-Abkommens sowie der auf der Grundlage von Artikel 61 des EWR-Abkommens angenommenen Verordnungen, Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien und Mitteilungen (2) die Erfahrung gemacht, dass bei bestimmten Kategorien angemeldeter Beihilfen von vornherein keine Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen bestehen, so dass sie in der Regel, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, genehmigt werden. Diese Kategorien von Beihilfen werden in Abschnitt 2 eingehender beschrieben. Auf andere bei der Überwachungsbehörde angemeldete Beihilfemaßnahmen sind die entsprechenden Verfahren (3) und normalerweise der Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren anzuwenden. |
(2) |
In diesen Leitlinien wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Überwachungsbehörde im Regelfall eine Kurzentscheidung erlassen wird, um bestimmte Kategorien von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren für mit dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären, und wie das Verfahren selbst abläuft. Sind alle Voraussetzungen nach diesen Leitlinien erfüllt, so wird sich die Überwachungsbehörde nach Kräften bemühen, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Anmeldung der Maßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Absatz 3 in Teil II des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eine Kurzentscheidung zu erlassen, in der festgestellt wird, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme nicht um eine Beihilfe handelt bzw. dass keine Einwände bestehen. |
(3) |
Sollte jedoch eine der unter den Randnummern 6 bis 12 dieser Leitlinien aufgeführten Einschränkungen oder Ausnahmen anzuwenden sein, wird die Überwachungsbehörde auf das in Kapitel II des Protokolls 3 dargelegte normale Verfahren für angemeldete Beihilfen zurückgreifen und dann eine vollständige Entscheidung nach Artikel 4 und/oder Artikel 7 des genannten Protokolls erlassen. Rechtlich durchsetzbar sind jedoch nur die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 6 des Protokolls 3 gesetzten Fristen. |
(4) |
Mit dem in diesen Leitlinien beschriebenen Verfahren beabsichtigt die Überwachungsbehörde, die EWR-Beihilfenkontrolle berechenbarer und wirksamer zu machen. Keine Bestimmung dieser Leitlinien sollte jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass eine Unterstützungsmaßnahme, die keine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens darstellt, bei der Überwachungsbehörde anzumelden ist, obwohl es den EFTA-Staaten weiterhin freisteht, solche Maßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit anzumelden. |
2. Für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommende staatliche Beihilfen
In Betracht kommende Kategorien staatlicher Beihilfen
(5) |
Folgende Kategorien von Maßnahmen sind für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens grundsätzlich geeignet:
Die Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde ist unbeschadet dieser Leitlinien möglich. Die Überwachungsbehörde ersucht jedoch die EFTA-Staaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, in Übereinstimmung mit diesen Leitlinien vorzugehen und eine Voranmeldung der betreffenden Maßnahmen zu übermitteln, wobei das Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren im Anhang des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde zu verwenden ist. Die Überwachungsbehörde wird den betreffenden EFTA-Staat in Zusammenhang mit diesem Verfahren auch auffordern, der Veröffentlichung einer Zusammenfassung seiner Anmeldung auf der Website der Überwachungsbehörde zuzustimmen. |
Einschränkungen und Ausnahmen
(6) |
Da für das vereinfachte Verfahren ausschließlich auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs angemeldete Beihilfen in Betracht kommen, sind rechtswidrige Beihilfen von diesem Verfahren ausgeschlossen. Soweit das EWR-Abkommen für die folgenden Bereiche gilt, gilt das vereinfachte Verfahren aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Bereiche auch nicht für Beihilfen für Tätigkeiten in der Fischerei und der Aquakultur, für Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Des Weiteren kann das vereinfachte Verfahren nicht rückwirkend auf Maßnahmen angewendet werden, deren Voranmeldung vor dem 1. Januar 2010 erfolgt ist. |
(7) |
Bei der Prüfung der Frage, ob eine angemeldete Beihilfemaßnahme einer der unter Randnummer 5 genannten für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommenden Kategorien zuzuordnen ist, vergewissert sich die Überwachungsbehörde, dass die anwendbaren Leitlinien und/oder die gefestigte Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde, auf deren Grundlage die angemeldete Beihilfemaßnahme zu prüfen ist, sowie alle relevanten Fakten hinreichend klar dargelegt sind. Da die Vollständigkeit der Anmeldung bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, sind die EFTA-Staaten aufgefordert, alle relevanten Informationen, einschließlich gegebenenfalls herangezogener früherer Entscheidungen, zu Beginn der Voranmeldephase anzugeben (siehe Randnummer 14). |
(8) |
Sind die Angaben auf dem Anmeldeformular unvollständig, irreführend oder falsch, so wendet die Überwachungsbehörde das vereinfachte Verfahren nicht an. Auch wenn die Anmeldung neue rechtliche Fragen von allgemeinem Interesse aufwirft, wird die Überwachungsbehörde im Normalfall das vereinfachte Verfahren nicht anwenden. |
(9) |
Zwar kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass Beihilfemaßnahmen, die einer der unter Randnummer 5 genannten Kategorien zuzuordnen sind, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen geben, doch können besondere Umstände eine eingehendere Prüfung erforderlich machen. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde jederzeit ein normales Verfahren einleiten. |
(10) |
Solche besonderen Umstände können sich insbesondere aus folgenden Faktoren ergeben: bestimmte Beihilfeformen, die die Überwachungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis bisher noch nicht geprüft hat; frühere Entscheidungen, die die Überwachungsbehörde möglicherweise unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung gerade überdenkt; Entwicklungen auf dem Europäischen Wirtschaftsraum; neue technische Sachverhalte; Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Bestimmungen des EWR-Abkommens (z. B. Diskriminierungsverbot, die vier Freiheiten usw.). |
(11) |
Die Überwachungsbehörde greift auf das normale Verfahren auch dann zurück, wenn die angemeldete Beihilfemaßnahme einem Unternehmen zugutekommen könnte, das einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet hat, die aufgrund einer vorausgegangenen Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen erlassen wurde (so genannter Deggendorf-Sachverhalt). |
(12) |
Außerdem wendet die Überwachungsbehörde das normale Verfahren (27) an, wenn Dritte innerhalb der unter Randnummer 21 dieser Leitlinien angegebenen Frist begründete Bedenken hinsichtlich der angemeldeten Beihilfemaßnahme geltend machen; sie setzt den EFTA-Staat davon in Kenntnis. |
3. Verfahrensbestimmungen
Vorabkontakte
(13) |
Selbst in unproblematisch erscheinenden Fällen hat die Überwachungsbehörde Vorabkontakte mit dem anmeldenden EFTA-Staat als nützlich empfunden. Solche Kontakte ermöglichen es Überwachungsbehörde und EFTA-Staat insbesondere, schon in der Frühphase abzustimmen, welche Instrumente und früheren Entscheidungen der Überwachungsbehörde relevant sind, wie komplex die Prüfung der Überwachungsbehörde wahrscheinlich sein wird und wie umfangreich und detailliert die für die Überwachungsbehörde zur vollständigen Prüfung des Falles notwendigen Informationen sein müssen. |
(14) |
Angesichts der zeitlichen Vorgaben für das vereinfachte Verfahren setzt die Prüfung einer staatlichen Unterstützungsmaßnahme nach dem vereinfachten Verfahren voraus, dass der EFTA-Staat Vorabkontakte mit der Überwachungsbehörde aufnimmt. In diesem Rahmen ist der EFTA-Staat aufgefordert, der Überwachungsbehörde einen Anmeldungsentwurf zusammen mit den in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde genannten Fragebogen zu den einzelnen Beihilfearten (gegebenenfalls einschließlich der relevanten früheren Entscheidungen) über die von der Überwachungsbehörde eingerichtete IT-Anwendung zu übermitteln. Der EFTA-Staat kann zu diesem Zeitpunkt auch beantragen, dass die Überwachungsbehörde auf das Ausfüllen bestimmter Abschnitte des Anmeldeformulars verzichtet. Der EFTA-Staat und die Überwachungsbehörde können im Rahmen des Vorabkontakts auch übereinkommen, dass der EFTA-Staat in der Voranmeldephase keinen Anmeldungsentwurf und keine damit verbundenen Informationen zu übermitteln braucht. Eine solche Vereinbarung kann etwa dann angebracht sein, wenn beispielsweise bestimmte Beihilfemaßnahmen zum wiederholten Mal eingeführt werden sollen (siehe z. B. die unter Randnummer 5 Buchstabe c dieser Leitlinien genannte Kategorie von Beihilfen. In einem solchen Fall kann der EFTA-Staat aufgefordert werden, die Anmeldung unmittelbar vorzunehmen, wenn die Überwachungsbehörde eine eingehende Erörterung der geplanten Beihilfemaßnahme als nicht notwendig erachtet. |
(15) |
Innerhalb von zwei Wochen nach der Einleitung der Voranmeldung durch den EFTA-Staat stellt die Überwachungsbehörde einen ersten Vorabkontakt her. Die Überwachungsbehörde bevorzugt dabei E-Mails oder Telefonkonferenzen, organisiert auf besonderen Antrag des betreffenden EFTA-Staats aber auch Treffen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem letzten Vorabkontakt setzt die Überwachungsbehörde den betreffenden EFTA-Staat davon in Kenntnis, ob der Fall prima facie für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommt, welche Informationen noch benötigt werden, damit die Maßnahme für dieses Verfahren in Betracht kommt, oder ob die Beihilfemaßnahme nach dem normalen Verfahren geprüft wird. |
(16) |
Wenn die Überwachungsbehörde angibt, dass die betreffende Beihilfemaßnahme nach dem vereinfachten Verfahren geprüft werden kann, impliziert dies, dass der EFTA-Staat und die Überwachungsbehörde prima facie darin übereinstimmen, dass die im Rahmen der Voranmeldung übermittelten Informationen eine vollständige Anmeldung darstellen würden, wenn sie als förmliche Anmeldung eingereicht würden. Die Überwachungsbehörde wäre somit grundsätzlich in der Lage, die Maßnahme ohne ein weiteres Informationsersuchen zu genehmigen, sobald sie unter Berücksichtigung aller Ergebnisse der Vorabkontakte förmlich angemeldet wurde. |
Anmeldung
(17) |
Der jeweilige EFTA-Staat muss die betreffende(n) Maßnahme(n) spätestens zwei Monate nach Erhalt der Mitteilung durch die Überwachungsbehörde, dass der Fall prima facie für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommt, anmelden. Bei der Anmeldung müssen etwaige Unterschiede im Vergleich zu den in der Voranmeldephase vorgelegten Informationen deutlich hervorgehoben werden. |
(18) |
Mit der Übermittlung der Anmeldung durch den entsprechenden EFTA-Staat beginnt die unter Randnummer 2 genannte Frist. |
(19) |
Es gibt kein gesondertes Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren. Außer in Fällen, die unter die Kategorie von Beihilfen unter Randnummer 5 Buchstabe c dieser Leitlinien fallen, erfolgt die Anmeldung auf Grundlage des Standardanmeldeformulars im Anhang zum Beschluss Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde. |
Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Anmeldung
(20) |
Die Überwachungsbehörde veröffentlicht auf Grundlage der vom EFTA-Staat übermittelten Informationen auf ihrer Website eine Zusammenfassung der Anmeldung gemäß dem Standardformular im Anhang dieser Leitlinien. Das Standardformular enthält den Hinweis, dass die Beihilfe auf der Grundlage der vom EFTA-Staat übermittelten Informationen möglicherweise für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Betracht kommt. Wenn der betreffende EFTA-Staat bei der Überwachungsbehörde die Prüfung der angemeldeten Maßnahme nach diesen Leitlinien beantragt, wird davon ausgegangen, dass er die Ansicht teilt, dass die in der Anmeldung übermittelten Informationen, die auf der Website der Überwachungsbehörde anhand des im Anhang dieser Leitlinien aufgeführten Formulars veröffentlicht werden sollen, nicht vertraulich sind. Des Weiteren sind die EFTA-Staaten aufgefordert, eindeutig anzugeben, ob die Anmeldung Geschäftsgeheimnisse enthält. |
(21) |
Anschließend haben die Beteiligten innerhalb von zehn Arbeitstagen Gelegenheit, eine Stellungnahme (einschließlich einer nichtvertraulichen Fassung) zu übermitteln und sich insbesondere zu Umständen, die eine eingehendere Untersuchung erforderlich machen könnten, zu äußern. Werden von Beteiligten im Hinblick auf die angemeldete Maßnahme begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert, so greift die Überwachungsbehörde auf das normale Verfahren zurück und teilt dies dem betreffenden EFTA-Staat und dem/den betreffenden Beteiligten mit. Der betreffende EFTA-Staat wird außerdem über alle anderen begründeten Bedenken informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. |
Kurzentscheidung
(22) |
Hat sich die Überwachungsbehörde davon überzeugt, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme alle Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt (siehe insbesondere Randnummer 5), wird sie eine Kurzentscheidung erlassen. Die Überwachungsbehörde bemüht sich dann nach besten Kräften, gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Absatz 3 in Teil II des Protokolls 3 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Anmeldung eine Entscheidung zu erlassen, in der sie feststellt, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme nicht um eine Beihilfe handelt bzw. dass keine Einwände bestehen, sofern keine der in Randnummern 6 bis 12 dieser Leitlinien genannten Einschränkungen und Ausnahmen zum Tragen kommen. |
Veröffentlichung der Kurzentscheidung
(23) |
Die Überwachungsbehörde veröffentlicht in Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 in Teil II des Protokolls 3 im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage eine Zusammenfassung der Entscheidung. Die Kurzentscheidung wird auf der Website der Überwachungsbehörde veröffentlicht. Sie enthält einen Verweis auf die auf der Website der Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlichte entsprechende Zusammenfassung, eine standardmäßige Würdigung der Maßnahme gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls die Feststellung, dass die Beihilfemaßnahme als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird, da sie zu einer oder mehreren der in Randnummer 5 dieser Leitlinien genannten Kategorien gehört, wobei die entsprechende(n) Kategorie(n) genau angegeben wird(werden) und auf die anwendbaren horizontalen Rechtsinstrumente und/oder die früheren Entscheidungen verwiesen wird. |
4. Schlussbestimmungen
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Auf Antrag des betreffenden EFTA-Staats wendet die Überwachungsbehörde die Grundsätze dieser Leitlinien für Maßnahmen an, die gemäß Randnummer 17 ab dem 1. Januar 2010 angemeldet werden. |
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Die Überwachungsbehörde kann diese Leitlinien auf der Grundlage wichtiger wettbewerbsrechtlicher Überlegungen oder aufgrund der Entwicklung des Beihilferechts oder der Entscheidungspraxis überprüfen. Die Überwachungsbehörde beabsichtigt, diese Leitlinien spätestens vier Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wird die Überwachungsbehörde prüfen, inwieweit spezielle Formulare für die vereinfachte Anmeldung von Beihilfen ausgearbeitet werden sollten, um die Umsetzung dieser Leitlinien zu erleichtern. |
(1) Das vorliegende Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für die Behandlung bestimmter Arten von staatlichen Beihilfen, ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 3.
(2) Siehe insbesondere die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. L 305 vom 19.11.2009, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 60 vom 19.11.2009, S. 1), nachstehend als die „FuEuI-Leitlinien“ bezeichnet; Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 184 vom 16.7.2009, S. 18, nachstehend als die „Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen“ bezeichnet; Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. L 144 vom 10.6.2010, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 29 vom 10.6.2010, S. 1), nachstehend als die „Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen“ bezeichnet; Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. L 54 vom 28.2.2008, S. 1), nachstehend als die „Leitlinien für Regionalbeihilfen“ bezeichnet; Beschluss betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Leitlinien über staatliche Beihilfen an den Schiffbau, ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 55, nachstehend als die „Schiffbauleitlinien“ bezeichnet; Leitlinien für staatliche Beihilfen zugunsten von Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32, und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S.1), nachstehend als die „Leitlinien zur Filmwirtschaft“ bezeichnet; Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3, aufgenommen im Anhang XV des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2008 (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 111, und EWR-Beilage Nr. 79 vom 18.12.2008, S. 20).
(3) Von der Anwendung des in diesen Leitlinien ausgeführten vereinfachten Verfahrens ausgenommen sind Maßnahmen, die bei der Überwachungsbehörde im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise gemäß den Leitlinien der Überwachungsbehörde „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (ABl. L 17 vom 20.1.2011, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 3 vom 20.1.2011, S.1) und „Vorübergehender Rahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 26, und EWR-Beilage Nr. 3 vom 20.1.2011, S. 31) angemeldet werden. Für eine rasche Abwicklung dieser Beihilfesachen wurden besondere Ad-hoc-Regelungen getroffen.
(4) Z. B. Abschnitt 5 der FuEuI-Leitlinien, Abschnitt 3 der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen und Abschnitt 4 der Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen.
(5) Leitlinien für Regionalbeihilfen; Abschnitt 3.1.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 28, nachstehend als die „Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“ bezeichnet.
(6) Die Überwachungsbehörde greift auch auf das normale Verfahren zurück, wenn die angemeldete Beihilfemaßnahme einem Unternehmen zugutekommen könnte, das einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet hat, die aufgrund einer vorausgegangenen Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen erlassen wurde (so genannter Deggendorf-Sachverhalt). Siehe Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf (Slg. 1994, I-833).
(7) Artikel 18 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sieht eine vereinfachte Methode zur Kostenberechnung vor.
(8) Gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind Öko-Innovationsaufschläge nicht von der Anmeldepflicht freigestellt.
(9) Ausschließlich junge innovative Unternehmen, die die Voraussetzungen in Abschnitt 5.4 Buchstabe b Ziffer ii der FuEuI-Leitlinien erfüllen, fallen unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung.
(10) In diesem Fall müssen die vom EFTA-Staat zur Verfügung gestellten Informationen im Vorfeld belegen, dass i) die Beihilfe die Anmeldeschwelle nicht übersteigt (ohne komplizierte Berechnungen des Netto-Kapitalwerts), ii) die Beihilfe eine neue Investition betrifft (keine Ersatzinvestition) und iii) die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die regionale Entwicklung die durch sie ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen deutlich überwiegen. Siehe z. B. die Entscheidung der Kommission in der Sache N 721/2007 (Polen, Reuters Europe SA).
(11) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 8/2006 (Polen, Techmatrans), N 258/2007 (Deutschland, Rettungsbeihilfe zugunsten der Erich Rohde KG) und N 802/2006 (Italien, Rettungsbeihilfe für Sandretto Industrie).
(12) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 85/2008 (Österreich, Bürgschaftsregelung für kleine und mittlere Unternehmen im Bundesland Salzburg), N 386/2007 (Frankreich, Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen) und N 832/2006 (Italien, Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelung Aostatal). Dieser Ansatz deckt sich mit Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
(13) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 92/2008 (Österreich, Umstrukturierungsbeihilfe für Der Bäcker Legat) und N 289/2007 (Italien, Umstrukturierungsbeihilfe für Fiem SRL).
(14) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 76/2008 (Deutschland, Verlängerung der CIRR-Finanzierungsregelung für den Export von Schiffen), N 26/2008 (Dänemark, Änderungen der Finanzierungsregelung für den Export von Schiffen) und N 760/2006 (Spanien, Verlängerung der Finanzierungsregelung für den Export von Schiffen — spanischer Schiffbau).
(15) Auch wenn sich die Kriterien der Leitlinien unmittelbar nur auf den Produktionsvorgang beziehen, werden sie in der Praxis analog auch angewendet, um die Vereinbarkeit der Produktionsvorbereitung und Postproduktion audiovisueller Werke mit dem EWR-Abkommen sowie die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens zu prüfen. Siehe z. B. die Entscheidung der Kommission in den Sachen N 233/2008 (Lettische Filmförderungssregelung), N 72/2008 (Spanien, Regelung zur Förderung von Filmen in Madrid), N 60/2008 (Italien, Filmförderung in der Region Sardinien) und N 291/2007 (Niederländischer Filmfonds).
(16) Die Überwachungsbehörde kann sich bei der Entscheidung, ob eine gefestigte Entscheidungspraxis vorliegt, auch auf Entscheidungen der Kommission stützen.
(17) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 393/2007 (Niederlande, Zuwendung für NV Bergkwartier), N 106/2005 (Polen, Hala Ludowa in Breslau) und N 123/2005 (Ungarn, Programm für den Erhalt des kulturellen Erbes zur Förderung des Tourismus in Ungarn).
(18) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 340/2007 (Spanien, Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit Theater, Tanz, Musik und audiovisuellen Produkten im Baskenland), N 257/2007 (Spanien, Förderung von Theaterproduktionen im Baskenland) und N 818/99 (Frankreich, steuerähnliche Abgaben für Veranstaltungen und Konzerte).
(19) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 776/2006 (Spanien, Zuwendungen für die Förderung der Verwendung des Baskischen), N 49/2007 (Spanien, Zuwendungen für die Förderung der Verwendung des Baskischen) und N 161/2008 (Spanien, Beihilfe zur Förderung der baskischen Sprache).
(20) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 687/2006 (Slowakische Republik, Beihilfe für Kalligram s.r.o. zugunsten einer Zeitschrift), N 1/2006 (Slowenien, Förderung des Verlagswesens in Slowenien) und N 268/2002 (Italien, Beihilfe zur Förderung des Verlagswesens in Sizilien).
(21) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 264/2006 (Italien, Breitbandversorgung für ländliche Gebiete in der Toskana), N 473/2007 (Italien, Breitbandversorgung für Südtirol) und N 115/2008 (Breitbandversorgung ländlicher Räume in Deutschland).
(22) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 325/2006 (Deutschland, Verlängerung der Bürgschaftsregelungen für Schiffsfinanzierungen), N 35/2006 (Frankreich, Bürgschaftsregelung für Schiffsfinanzierungen) und N 253/2005 (Niederlande, Bürgschaftsregelung für Schiffsfinanzierungen).
(23) Ad-hoc-Beihilfen sind von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oft ausgenommen. Dies gilt für alle Großunternehmen (Artikel 1 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für kleine und mittlere Unternehmen (siehe Artikel 13 und 14 über Regionalbeihilfen, Artikel 16 über Frauen als Unternehmerinnen, Artikel 29 über Risikokapitalbeihilfen und Artikel 40 über Beihilfen für die Einstellung von benachteiligten Arbeitnehmern). Siehe Fußnote 10 zu den besonderen Voraussetzungen, die für Ad-hoc-Regionalbeihilfen gelten. Des Weiteren berühren diese Leitlinien nicht andere Leitlinien und erläuternde Dokumente der Überwachungsbehörde, die detaillierte wirtschaftliche Bewertungskriterien zur Prüfung der Vereinbarkeit von einzeln anzumeldenden Beihilfesachen beinhalten.
(24) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 258/2000 (Deutschland, Freizeitbad Dorsten), N 486/2002 (Schweden, Beihilfe zugunsten einer Kongresshalle in Visby), N 610/2001 (Deutschland, Tourismusinfrastrukturprogramm Baden-Württemberg) und N 377/2007 (Niederlande, Förderung von Bataviawerf — Wiederaufbau eines Schiffs aus dem 17. Jahrhundert). Damit davon ausgegangen werden kann, dass die fragliche Maßnahme keine Auswirkungen auf den Handel innerhalb des EWR haben wird, muss der EFTA-Staat gemäß diesen vier früheren Entscheidungen insbesondere Folgendes nachweisen: 1. Die Zuwendung führt nicht dazu, dass die betreffende Region Investitionen anzieht; 2. die Waren bzw. Dienstleistungen, die der Zuwendungsempfänger anbietet, sind rein lokaler Art und/oder sind geografisch gesehen nur in einem begrenzten Gebiet von Interesse; 3. es ergeben sich nur marginale Auswirkungen für Verbraucher aus den benachbarten EWR-Staaten; 4. der Marktanteil des Zuwendungsempfängers ist nach jeder zugrunde gelegten Marktdefinition nur minimal und der Zuwendungsempfänger gehört nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe. Im Anmeldungsentwurf nach Randnummer 14 der vorliegenden Leitlinien sollte ausdrücklich hervorgehoben werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(25) ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1. Geändert durch Beschluss 319/05/KOL vom 14.12.2005 (ABl. L 113 vom 27.4.2006, S. 24, und EWR-Beilage Nr. 21 vom 27.4.2006, S. 46) und Beschluss 789/08/KOL vom 17.12.2008 (ABl. L 340 vom 22.12.2010, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 72 vom 22.12.2010, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
(26) Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 585/2007 (Vereinigtes Königreich, Verlängerung der FuE-Regelung Yorkshire), N 275/2007 (Deutschland, Verlängerung des Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfeprogramms für kleine und mittlere Unternehmen in Bremen), N 496/2007 (Italien (Lombardei), Garantiefonds für die Entwicklung von Risikokapital) und N 625/2007 (Lettland, Risikokapitalbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen).
(27) Daraus ergeben sich laut Rechtsprechung des EFTA-Gerichts und der Gemeinschaftsgerichte nicht mehr Rechte für Dritte. Siehe Rechtsache T-95/03, Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2006, II-4739, Randnummer 139, und Rechtsache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnummer 45.
ANHANG II
ZUSAMMENFASSUNG EINER ANMELDUNG: AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME SEITENS DRITTER
ANMELDUNG EINER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHME
Am … erhielt die Überwachungsbehörde die Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs. Nach einer ersten Prüfung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme in den Anwendungsbereich der Leitlinien der Überwachungsbehörde über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen (ABl. C … vom …, S. …) fallen könnte.
Alle Dritten können bei der Überwachungsbehörde zu dieser Beihilfemaßnahme Stellung nehmen.
Hauptmerkmale der Beihilfemaßnahme:
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Nummer der Beihilfe: N … |
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EFTA-Staat: |
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Referenznummer des EFTA-Staats: |
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Region: |
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Bewilligungsbehörde: |
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Titel der Beihilfemaßnahme: |
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Nationale Rechtsgrundlage: |
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Vorgeschlagene EWR-Grundlage für die Prüfung: … Leitlinien oder gefestigte Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde (siehe Entscheidungen der Überwachungsbehörde 1, 2 und 3) |
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Art der Maßnahme: Beihilferegelung/Ad-hoc-Beihilfe |
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Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme: |
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Laufzeit (Regelung): |
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Bewilligungsdatum: |
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Wirtschaftszweige: |
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Art des Beihilfeempfängers: KMU/Großunternehmen |
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Vorgesehene Mittel: |
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Beihilfeinstrument (Zuschuss, Zinsvergünstigung, …): |
Stellungnahmen, in denen wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der angemeldeten Maßnahme geltend gemacht werden, müssen bei der Überwachungsbehörde spätestens 10 Arbeitstage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen und eine nichtvertrauliche Fassung beinhalten, die dem betreffenden EFTA-Staat und/oder anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden kann. Stellungnahmen können unter Angabe der Beihilfenummer N … per Fax, per Post oder per E-Mail an die folgende Adresse gesendet werden:
EFTA-Überwachungsbehörde |
Rue Belliard 35 |
1040 Brüssel |
BELGIEN |
Fax +32 (0)22861800 |
E-Mail: registry@eftasurv.int |
Berichtigungen
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/36 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 736/2011 der Kommission vom 26. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluroxypyr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 27. Juli 2011 )
Seite 37, Erwägungsgrund 3:
anstatt:
„Dieser Antrag wurde durch die Entscheidung 2008/656/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Zulässigkeit der Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Azimsulfuron, Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-Methyl, Prohexadion-Calcium und Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste der betroffenen Antragsteller (5) für zulässig erklärt.“
muss es heißen:
„Dieser Antrag wurde durch die Entscheidung 2008/656/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Zulässigkeit der Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Azimsulfuron, Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-Methyl, Prohexadion und Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste der betroffenen Antragsteller (5) für zulässig erklärt.“
Seite 37, Fußnote 6:
anstatt:
„Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fluroxypyr. EFSA-Journal 2011;9(3):2091. [91 ff.]. doi:10.2903/ j.efsa.2011.2091. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm“
muss es heißen:
„Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fluroxypyr. EFSA-Journal 2011;9(3):2091. [91 S.]. doi:10.2903/ j.efsa.2011.2091. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm“.
Seite 38, Erwägungsgrund 8:
anstatt:
„Verwendungen“
muss es heißen:
„Anwendungen“.
Seite 40, Anhang I, Eintrag zu Fluroxypyr, Spalte „Sonderbestimmungen“, Teil A:
anstatt:
„Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.“
muss es heißen:
„Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.“
Seite 41, Anhang II, Eintrag zu Fluroxypyr, Spalte „Sonderbestimmungen“, Teil A:
anstatt:
„Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.“
muss es heißen:
„Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.“
Seite 41, Anhang II, Fußnote 1:
anstatt:
„Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.“
muss es heißen:
„Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.“