ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.072.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 72

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
10. März 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/145/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Februar 2012 über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter ( 1 )

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission vom 9. März 2012 über elektronische Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2012 der Kommission vom 9. März 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2012 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

32

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 209/2012 der Kommission vom 9. März 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

39

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 210/2012 der Kommission vom 9. März 2012 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 5. bis 6. März 2012 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat März 2012

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2012

über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(2012/145/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (1) erlassen.

(2)

Die Union hat mit der Republik Guinea-Bissau über ein neues Protokoll verhandelt, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus unterstehen (nachstehend „Protokoll“).

(3)

Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 15. Juni 2011 das Protokoll paraphiert.

(4)

Dieses Protokoll wurde im Einklang mit dem Beschlusses 2011/885/EU des Rates (2) unterzeichnet und wird seit 16. Juni 2011 vorläufig angewandt.

(5)

Das genannte Protokolls sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (nachstehend „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 14 des Protokolls im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 1.

(3)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 1, veröffentlicht.

(4)  Das Datum, an dem das Protokoll in Kraft tritt, wird vom Generalsekretariat des Rats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 205/2012 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 18 und 26 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (2) muss der Hersteller dafür Sorge tragen, dass jedem leichten Nutzfahrzeug, das in der Union in Verkehr gebracht wird, eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt, und dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung eines solchen Fahrzeugs nur gestatten, wenn es mit einer solchen Bescheinigung versehen ist. Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 müssen die von den Mitgliedstaaten erfassten Daten, anhand deren die Einhaltung der Artikel 4 und 11 der Verordnung durch den Hersteller überwacht wird, mit einer Übereinstimmungsbescheinigung im Einklang stehen und sich ausschließlich auf diese stützen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (3) schreibt den Mitgliedstaaten die Verwendung der Übereinstimmungsbescheinigung als Datenquelle vor, gestattet aber auch die Verwendung anderer Unterlagen, die eine gleichwertige Genauigkeit für die Überwachung und Meldung von CO2-Emissionen bieten. Um eine kosteneffiziente und genaue Überwachung und Meldung von CO2-Emissionsdaten für leichte Nutzfahrzeuge zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten kurzfristig gestattet werden, für die Überwachung und Meldung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 dasselbe Verfahren und dieselben Datenquellen zu verwenden wie für die Meldung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 443/2009. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollte daher in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Verwendung anderer Datenquellen gestatten, die eine gleichwertige Genauigkeit für die Überwachung und Meldung von CO2-Emissionen bieten. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine angemessene Genauigkeit im Überwachungsverfahren zu gewährleisten.

(3)

Aufgrund der Erfahrungen, die bei der Überwachung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gewonnen wurden, sollte die Typgenehmigungsnummer als von den Mitgliedstaaten mitzuteilender detaillierter Datenparameter hinzugenommen werden, damit die Genauigkeit der Daten besser überprüft werden kann. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der Parameter „Handelsname“ nicht benötigt wird, weshalb er aus den detaillierten Überwachungsdaten gestrichen werden sollte.

(4)

Damit Klarheit und Genauigkeit bei der Überwachung und Meldung durch die Mitgliedstaaten gewährleistet sind, muss zudem für Kohärenz zwischen den verschiedenen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 gesorgt werden. Die detaillierten Datenanforderungen sind in den Formaten für die Übermittlung von Angaben in Teil C von Anhang II festgelegt. Die Teile A und B des Anhangs sollten daher angepasst werden, um diese detaillierten Datenanforderungen genau widerzuspiegeln.

(5)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Angaben gemäß Nummer 1 sind der vom Hersteller des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung zu entnehmen oder stehen mit der Übereinstimmungsbescheinigung im Einklang. Wird nicht auf die Übereinstimmungsbescheinigung zurückgegriffen, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Genauigkeit im Überwachungsverfahren zu gewährleisten.“

b)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zahl neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Werten für jeden der folgenden Parameter:

i)

CO2-Emissionen;

ii)

Masse;

iii)

Radstand;

iv)

Spurweite der Lenkachse;

v)

Spurweite der anderen Achse.“

ii)

Buchstabe c wird gestrichen.

iii)

Unter Buchstabe d erhalten die Ziffern iv und v folgende Fassung:

„iv)

technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;

v)

Radstand;

vi)

Spurweite der Lenkachse;

vii)

Spurweite der anderen Achse.“

2.

In Teil B werden die Nummern 2, 3, 5 und 6 gestrichen.

3.

In Teil C erhält Abschnitt 2 (Detaillierte Überwachungsdaten) folgende Fassung:

Abschnitt 2 —   Detaillierte Überwachungsdaten

Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung

Name des Herstellers — Herstellerbezeichnung

Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung(en)

Typ

Variante

Version

Fabrikmarke

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs

Gesamtzahl der Neuzulassungen

Spezifische CO2 Emissionen (g/km)

Masse (kg)

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (kg)

Radstand (mm)

Spurweite der Lenkachse (mm)

Spurweite der anderen Achse (mm)

Kraftstoffart

Kraftstoffmodus

Hubraum (cm3)

Stromverbrauch (Wh/km)

Code für innovative Technologien oder für Gruppe innovativer Technologien

Emissionsreduktion durch innovative Technologien

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 1

Typ 1

Variante 1

Version 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 1

Typ 1

Variante 1

Version 2

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 1

Typ 1

Variante 2

Version 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 1

Typ 1

Variante 2

Version 2

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 2

Typ 2

Variante 1

Version 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 2

Typ 2

Variante 1

Version 2

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 2

Typ 2

Variante 2

Version 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 2

Typ 2

Variante 2

Version 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Nummer 1

Typ 1

Variante 1

Version 1

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Nummer 1

Typ 1

Variante 1

Version 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Nummer 1

Typ 1

Variante 2

Version 1

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Nummer 1

Typ 1

Variante 2

Version 2

…“


10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 206/2012 DER KOMMISSION

vom 6. März 2012

zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie Produkte in Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

(3)

Die Kommission hat eine vorbereitende Studie zur Analyse der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Raumklimageräten und Komfortventilatoren durchgeführt, die typischerweise in Haushalten und Kleingewerbebetrieben verwendet werden. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der EU und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.

(4)

Die für die Zwecke dieser Verordnung als erheblich angesehenen wesentlichen Umweltaspekte der erfassten Produkte sind der Energieverbrauch im Betrieb und der Schallleistungspegel. In der vorbereitenden Studie wurde auch ein möglicher Kältemittelaustritt als erheblicher Umweltaspekt in Form direkter Treibhausgasemissionen ermittelt, der durchschnittlich für 10–20 % der zusammengefassten direkten und indirekten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist.

(5)

Wie sich in der vorbereitenden Studie gezeigt und bei der Folgenabschätzung bestätigt hat, fehlen Informationen zur Effizienz von Komfortventilatoren. Um jedoch den für die Marktüberwachung zuständigen Behörden wichtige Informationen zu geben und eine effiziente Beobachtung des Marktes für die Zwecke einer künftigen Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz zu ermöglichen, werden Anforderungen an die Produktinformation zu Komfortventilatoren gewährleisten, dass die Effizienz des Geräts und die verwendete Messmethode am Produkt gut sichtbar ist. Darüber hinaus werden für Komfortventilatoren Anforderungen an den Bereitschaftszustand und den Aus-Zustand festgelegt.

(6)

Der jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte wurde in der EU für das Jahr 2005 auf 30 TWh geschätzt. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird 2020 ein jährlicher Stromverbrauch von 74 TWh prognostiziert. Durch die vorbereitende Studie ist belegt, dass der Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann.

(7)

Die vorbereitende Studie zeigt, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, nicht erforderlich sind, da der Stromverbrauch und der Schallleistungspegel von Raumklimageräten in der Betriebsphase bei weitem die wichtigsten Umweltaspekte sind.

(8)

Da Kältemittel der Verordnung (EG) Nr. 842/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (2) unterliegen, werden in der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Anforderungen für Kältemittel festgelegt. Es wird jedoch ein Bonus bei den Ökodesign-Anforderungen vorgeschlagen, um den Markt zur Verwendung von Kältemitteln mit weniger schädlichen Umweltauswirkungen hin zu lenken. Der Bonus wird zu geringeren Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Geräten führen, die Kältemittel mit niedrigem Treibhauspotenzial verwenden.

(9)

Raumklimageräte können ein Teil von Anlagen sein, die in Gebäuden installiert sind. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die unter anderem auf der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (3) beruhen, können strengere Anforderungen für diese Klimaanlagen unter Verwendung der in dieser Verordnung festgelegten Berechnungs- und Messmethoden bezüglich der Effizienz des Raumklimageräts vorschreiben.

(10)

Gerätefunktionen im Bereitschafts- und Aus-Zustand können für einen hohen Anteil der gesamten Leistungsaufnahme dieser Geräte verantwortlich sein. Für Raumklimageräte, außer für Zwei- und Einkanal-Raumklimageräte, ist die Leistungsaufnahme dieser Funktionen Bestandteil der Energieeffizienz-Mindestanforderungen und der Messmethode für die Arbeitszahl. Die Anforderungen bezüglich des Bereitschafts- und Aus-Zustands von Zwei- und Einkanal-Raumklimageräten werden auf der Grundlage der Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 (4) der Kommission festgelegt.

(11)

Die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung werden in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 vom 4. Mai 2011 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Energieetikettierung von Raumklimageräten (5) bis 2020 voraussichtlich jährliche Einsparungen beim Stromverbrauch in Höhe von 11 TWh gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen bewirken.

(12)

Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sollten durch Anwendung bestehender herstellerneutraler kosteneffizienter Technologien, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Produkte führen können, energieeffizienter gemacht werden.

(13)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Stromverbrauchs während der Betriebsphase mögliche zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase überwiegen.

(14)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Produkte einzuräumen. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Betriebseigenschaften der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten für die Nutzer und Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist.

(15)

Die einschlägigen Produktparameter sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (6) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(16)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG werden in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt.

(17)

Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.

(18)

Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten Referenzwerte für derzeit beste verfügbare Technologien festgelegt werden, um die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen über die Umweltauswirkungen der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse über den gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) von netzbetriebenen Raumklimageräten mit einer Nennleistung ≤ 12 kW für das Kühlen oder, falls das Produkt keine Kühlfunktion aufweist, für das Heizen sowie von Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W im Hinblick auf das Inverkehrbringen festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Geräte, die nichtelektrische Energiequellen verwenden;

b)

Raumklimageräte, bei denen auf der Verflüssiger- und/oder der Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Raumklimagerät“ bezeichnet ein Gerät für das Kühlen und/oder Heizen von Innenraumluft mit einem von einem elektrischen Verdichter getriebenen Kaltdampf-Kompressionskälteprozess, einschließlich Raumklimageräten, die zusätzliche Funktionen wie Entfeuchtung, Reinigung, Umwälzung oder zusätzliche Heizung der Luft mittels elektrischer Widerstandsheizung aufweisen, sowie Geräte, die Wasser (entweder auf der Verdampferseite gebildetes Kondenswasser oder von außen zugeführtes Wasser) zur Verdampfung am Verflüssiger verwenden können, sofern das Gerät auch ohne zusätzliches Wasser und nur mit Luft verwendet werden kann;

2.

„Zweikanal-Raumklimagerät“ bezeichnet ein Raumklimagerät, bei dem während des Kühlens oder Heizens die Eintrittsluft des Verflüssigers (oder Verdampfers) dem Gerät über einen Kanal aus dem Freien zugeführt und über einen zweiten Kanal wieder ins Freie abgeleitet wird, und der vollständig innerhalb des zu behandelnden Raums in der Nähe einer Wand platziert ist;

3.

„Einkanal-Raumklimagerät“ bezeichnet ein Raumklimagerät, bei dem während des Kühlens oder Heizens die Eintrittsluft des Verflüssigers (oder Verdampfers) aus dem Raum zugeführt wird, im dem sich das Gerät befindet, und außerhalb dieses Raums abgeleitet wird;

4.

„Nennleistung“ (Prated) bezeichnet die Kühl- oder Heizleistung des Dampfverdichtungszyklus des Geräts bei Norm-Nennbedingungen;

5.

„Komfortventilator“ bezeichnet ein Gerät, das hauptsächlich zur Erzeugung eines Luftstroms um oder auf Körperteile für den persönlichen Kühlkomfort ausgelegt ist, einschließlich Komfortventilatoren, die zusätzliche Funktionen wie Beleuchtung aufweisen können;

6.

„Ventilatorleistungsaufnahme“ (PF) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme eines Komfortventilators in Watt, der bei dem angegebenen maximalen Volumenstrom betrieben wird, gemessen mit aktiviertem Schwingmechanismus (falls/wenn anwendbar).

Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

(1)   Die Ökodesign-Anforderungen an Raumklimageräte und Komfortventilatoren sind in Anhang I aufgeführt.

(2)   Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:

 

Ab dem 1. Januar 2013 gilt:

Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkt 2a entsprechen.

 

Ab dem 1. Januar 2013 gilt:

a)

Raumklimageräte, ausgenommen Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte, müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkt 2b und Punkte 3a, 3b und 3c entsprechen;

b)

Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkte 3a, 3b und 3d entsprechen.

c)

Komfortventilatoren müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkte 3a, 3b und 3e entsprechen.

 

Ab dem 1. Januar 2014 gilt:

a)

Raumklimageräte müssen den Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I Punkt 2c entsprechen;

b)

Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkt 2d entsprechen.

(3)   Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang II aufgeführten Anforderungen gemessen und berechnet.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Berechnung gemäß Anhang II enthalten.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Referenzwerte

Die unverbindlichen Referenzwerte für die Raumklimageräte mit der besten Leistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten die Ergebnisse dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Anforderungen an die Effizienz und den Schallleistungspegel, der Ansatz zur Förderung der Verwendung von Kältemitteln mit niedrigem Treibhauspotenzial und der Anwendungsbereich der Verordnung für Raumklimageräte sowie mögliche Veränderungen bei den Marktanteilen von Gerätetypen, einschließlich Raumklimageräten mit einer Nennleistung über 12 kW, bewertet. Bei der Überprüfung wird auch die Angemessenheit der Anforderungen an den Bereitschafts- und Aus-Zustand und die Angemessenheit des Berechnungs- und Messverfahrens für die Arbeitszahlen, einschließlich Überlegungen zur Ausarbeitung eines möglichen Berechnungs- und Messverfahrens für alle vom Anwendungsbereich erfassten Raumklimageräte für Kühl- und Heizperioden, bewertet.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(4)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.

(5)  ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


ANHANG I

Ökodesign-Anforderungen

1   FÜR DIE ZWECKE DER ANHÄNGE GELTENDE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

„Umschaltbares Raumklimagerät“ bezeichnet ein zum Kühlen und Heizen dienendes Raumklimagerät;

2.

„Norm-Nennbedingungen“ bezeichnet die Kombination von Raumluft- (Tin) und Außenlufttemperaturen (Tj), die die Betriebsbedingungen für die Ermittlung des Schallleistungspegels, der Nennleistung, des nominalen Luftvolumenstroms, der Nenn-Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERrated) und/oder der Nenn-Leistungszahl im Heizbetrieb (COPrated) gemäß Anhang II Tabelle 2 festlegen;

3.

„Raumlufttemperatur“ (Tin) bezeichnet die Trockentemperatur der Raumluft (°C) (mit Angabe der relativen Luftfeuchtigkeit durch die entsprechende Feuchttemperatur);

4.

„Außenlufttemperatur“ (Tj) bezeichnet die Trockentemperatur der Außenluft (°C) (mit Angabe der relativen Luftfeuchtigkeit durch die entsprechende Feuchttemperatur)

5.

„Nenn-Leistungszahl im Kühlbetrieb“ (EERrated) bezeichnet das angegebene Leistungsvermögen im Kühlbetrieb (kW) geteilt durch die Nenn-Leistungsaufnahme im Kühlbetrieb (kW) eines Geräts im Kühlbetrieb unter Norm-Nennbedingungen;

6.

„Nenn-Leistungszahl im Heizbetrieb“ (COPrated) bezeichnet das angegebene Leistungsvermögen im Heizbetrieb (kW) geteilt durch die Nenn-Leistungsaufnahme im Heizbetrieb (kW) eines Geräts im Heizbetrieb unter Norm-Nennbedingungen;

7.

„Treibhauspotenzial“ (GWP) bezeichnet das Maß, in dem 1 kg des Kältemittels im Dampfverdichtungszyklus schätzungsweise zur Erderwärmung beiträgt, ausgedrückt in kg CO2-Äquivalenten über einen Zeitraum von 100 Jahren;

Die GWP-Werte sind Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zu entnehmen;

für fluorierte Kältemittel gelten die im dritten Bewertungsbericht (TAR) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (1) veröffentlichten GWP-Werte (GWP-Werte des IPCC von 2001 bezogen auf 100 Jahre);

für nicht fluorierte Kältemittel gelten die im ersten Bewertungsbericht des IPCC (2) veröffentlichten GWP-Werte bezogen auf 100 Jahre;

die GWP-Werte für Kältemittelmischungen werden anhand der Formel in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 berechnet;

für oben nicht aufgeführte Kältemittel ist der im Rahmen des UNEP veröffentlichte IPCC-Bericht 2010 über Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen vom Februar 2011 oder neueren Datums maßgeblich;

8.

„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Raumklimagerät oder der Komfortventilator mit dem Netz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt. Ebenfalls als Aus-Zustand gelten Zustände, bei denen nur eine Anzeige des Aus-Zustands erfolgt, sowie Zustände, in denen nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sicherstellen sollen.

9.

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät (Raumklimagerät oder Komfortventilator) mit dem Netz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Netz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt bereitstellt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

10.

„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebszustände, einschließlich des Aktiv-Modus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Zeitschalter zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst;

11.

„Information oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige;

12.

„Schallleistungspegel“ bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel (dB(A)) in Innenräumen und/oder im Freien, der bei Norm-Nennbedingungen für das Kühlen (oder, falls das Produkt keine Kühlfunktion aufweist, für das Heizen) gemessen wird;

13.

„Bezugs-Auslegungsbedingungen“ bezeichnet die Kombination der Anforderungen bezüglich der Bezugs-Auslegungstemperatur, der maximalen Bivalenztemperatur und des maximalen Grenzwerts der Betriebstemperatur wie in Anhang II Tabelle 3 angegeben;

14.

„Bezugs-Auslegungstemperatur“ bezeichnet die Außenlufttemperatur (°C) für den Kühlbetrieb (Tdesignc) oder den Heizbetrieb (Tdesignh) gemäß Anhang II Tabelle 3, bei der das Teillastverhältnis 1 beträgt, und die je nach angegebener Kühl- oder Heizperiode variiert;

15.

„Teillastverhältnis“ (pl(Tj)) bezeichnet die Außenlufttemperatur abzüglich 16 °C, geteilt durch die Bezugs-Auslegungstemperatur abzüglich 16 °C, für den Kühl- oder Heizbetrieb;

16.

„Periode“ bezeichnet eine der vier Betriebsbedingungen (für vier Perioden: eine Kühlperiode und drei Heizperioden: mittel/kälter/wärmer), die für jede Klasse die Kombination von Außenlufttemperaturen und der Anzahl der Stunden angibt, über die diese Temperaturen in der jeweiligen Periode, für die das Gerät für gebrauchstauglich erklärt wurde, vorliegen;

17.

„Klasse“ (mit Index j) bezeichnet eine Kombination von Außenlufttemperatur (Tj) und Klassen-Stunden (hj) gemäß Anhang II Tabelle 1;

18.

„Klassen-Stunden“ bezeichnet die Anzahl der Stunden je Periode (hj), über die die Αußenlufttemperatur in der jeweiligen Klasse gemäß Anhang II Tabelle 1 vorliegt;

19.

„Arbeitszahl im Kühlbetrieb“ (SEER) bezeichnet den für die gesamte Kühlperiode repräsentativen Gesamtenergiewirkungsgrad des Geräts und ergibt sich aus dem Bezugs-Jahreskühlenergiebedarf geteilt durch den Jahresstromverbrauch für die Kühlung;

20.

„Bezugs-Jahreskühlenergiebedarf“ (QC) bezeichnet den für die Berechnung der SEER zu verwendenden Kühlenergiebedarf (kWh/a) und ergibt sich aus der Auslegungslast im Kühlbetrieb (Pdesignc) multipliziert mit der Anzahl der äquivalenten Kühlstunden im Aktiv-Modus (HCE);

21.

„äquivalente Kühlstunden im Aktiv-Modus“ (HCE) bezeichnet die angenommenen jährlichen Stunden (h/a), über die das Gerät zur Deckung des Bezugs-Jahreskühlenergiebedarfs gemäß Anhang II Tabelle 4 die Auslegungslast im Kühlbetrieb (Pdesignc) erbringen muss;

22.

„Jahresstromverbrauch für die Kühlung“ (QCE) bezeichnet den Stromverbrauch (kWh/a) zur Deckung des Bezugs-Jahreskühlenergiebedarfs und ergibt sich aus dem Bezugs-Jahreskühlenergiebedarf geteilt durch die Arbeitszahl im aktiven Kühlbetrieb (SEERon) und den Stromverbrauch des Geräts im Betriebszustand „Temperaturregler Aus“, im Bereitschaftszustand sowie im Aus-Zustand und im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung während der Kühlperiode;

23.

„Arbeitszahl im aktiven Kühlbetrieb“ (SEERon) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl des Geräts im aktiven Kühlbetrieb, die sich aus dem Teillastverhältnis und der klassenspezifischen Leistungszahl (EERbin(Tj)) ergibt, gewichtet mit den Klassenstunden, in denen die Bedingung der jeweiligen Klasse vorliegt;

24.

„Teillast“ bezeichnet die Kühllast (Pc(Tj)) oder die Heizlast (Ph(Tj)) (kW) bei einer bestimmten Außenlufttemperatur Tj und ergibt sich aus der Auslegungslast multipliziert mit dem Teillastverhältnis;

25.

„klassenspezifische Leistungszahl im Kühlbetrieb“ (EERbin(Tj)) bezeichnet die in einer Periode für jede Klasse j spezifische Leistungszahl bei einer Außenlufttemperatur Tj, abgeleitet aus der Teillast, dem angegebenen Leistungsvermögen und der angegebenen Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERd(Tj)) für spezifische Klassen (j), wobei die Werte für andere Klassen inter-/extrapoliert und gegebenenfalls durch einen Minderungsfaktor korrigiert werden;

26.

„Arbeitszahl im Heizbetrieb“ (SCOP) bezeichnet die für die gesamte angegebene Heizperiode (der SCOP-Wert ist einer angegebenen Heizperiode zugeordnet) repräsentative Gesamtleistungszahl des Geräts und ergibt sich aus dem Bezugs-Jahresheizenergiebedarf geteilt durch den Jahresstromverbrauch im Heizbetrieb;

27.

„Bezugs-Jahresheizenergiebedarf“ (QH) bezeichnet den für die Berechnung der SCOP zu verwendenden Heizenergiebedarf (kWh/a) in einer angegebenen Heizperiode und ergibt sich aus dem Volllastwert im Heizbetrieb (Pdesignh) multipliziert mit der Anzahl der äquivalenten Heizstunden im Aktiv-Modus (HHE) in der Heizperiode;

28.

„äquivalente Heizstunden im Aktiv-Modus“ (HHE) sind die angenommenen jährlichen Stunden (h/a), über die das Gerät zur Deckung des Bezugs-Jahresheizenergiebedarfs gemäß Anhang II Tabelle 4 die Auslegungslast im Heizbetrieb (Pdesignh) erbringen muss;

29.

„Jahresstromverbrauch für die Heizung“ (QHE) ist der Stromverbrauch (kWh/a) zur Deckung des angegebenen Bezugs-Jahresheizenergiebedarfs in einer bestimmten Heizperiode; die Berechnung erfolgt durch Teilung des Bezugs-Jahresheizenergiebedarfs durch die Summe aus Arbeitszahl im aktiven Heizbetrieb (SCOPon) und Stromverbrauch des Geräts im Betriebszustand „Temperaturregler Aus“, im Bereitschaftszustand sowie im Aus-Zustand und im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung während der Heizperiode;

30.

„Arbeitszahl im aktiven Heizbetrieb“ (SCOPon) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl des Geräts im aktiven Heizbetrieb für die angegebene Heizperiode, die sich aus der Teillast, der elektrischen Ersatzheizleistung (falls erforderlich) und klassenspezifischen Leistungszahlen (COPbin(Tj)) ergibt, gewichtet mit den Klassenstunden, in denen die Bedingung der jeweiligen Klasse vorliegt;

31.

„elektrische Ersatzheizleistung“ (elbu(Tj)) bezeichnet die Heizleistung (kW) eines tatsächlichen oder angenommenen elektrischen Ersatzheizgeräts mit Leistungszahl COP 1, die der angegebenen Heizleistung (Pdh(Tj)) hinzugefügt wird, um bei einer bestimmten Außenlufttemperatur (Tj) die Teillast für die Heizung (Ph(Tj)) zu erbringen, wenn Pdh(Tj) kleiner ist als Ph(Tj);

32.

„klassenspezifische Leistungszahl im Heizbetrieb“ (COPbin(Tj)) bezeichnet die in einer Periode für jede Klasse j spezifische Leistungszahl bei einer Außenlufttemperatur Tj, abgeleitet aus der Teillast, dem angegebenen Leistungsvermögen und der angegebenen Leistungszahl im Heizbetrieb (COPd(Tj)) für spezifische Klassen (j), wobei die Werte für andere Klassen inter-/extrapoliert und gegebenenfalls durch einen Minderungsfaktor korrigiert werden;

33.

„angegebenes Leistungsvermögen“ (kW) bezeichnet das bei einer Außenlufttemperatur Tj und Raumlufttemperatur Tin gegebene Leistungsvermögen des Dampfverdichtungszyklus des Geräts für Kühlung (Pdc(Tj)) oder Heizung (Pdh(Tj)), wie vom Hersteller angegeben;

34.

„Serviceverhältnis“ (SV) ((m3/min)/W) bezeichnet für Komfortventilatoren den Quotienten aus dem maximalen Volumenstrom (m3/min) und der Ventilatorleistungsaufnahme (W);

35.

„Leistungssteuerung“ bezeichnet die Fähigkeit des Geräts, sein Leistungsvermögen durch Änderung des Volumenstroms zu ändern. Geräte werden als „fest eingestellt“ bezeichnet, wenn das Gerät den Volumenstrom nicht ändern kann, als „abgestuft“, wenn der Volumenstrom in höchstens zwei Schritten geändert oder variiert wird, oder als „variabel“, wenn der Volumenstrom in drei oder mehr Schritten geändert oder variiert wird;

36.

„Funktion“ bezeichnet die Angabe, ob das Gerät zum Kühlen oder Heizen von Raumluft oder zu beidem in der Lage ist;

37.

„Auslegungslast“ bezeichnet die angegebene Kühllast (Pdesignc) und/oder die angegebene Heizlast (Pdesignh) (kW) bei der Bezugs-Auslegungstemperatur, wobei

im Kühlbetrieb Pdesignc gleich der angegebenen Kühlleistung bei Tj = Tdesignc ist;

im Heizbetrieb Pdesignh gleich der Teillast bei Tj = Tdesignh ist;

38.

„angegebene Leistungszahl im Kühlbetrieb“ (EERd(Tj)) bezeichnet die Leistungszahl im Kühlbetrieb für eine begrenzte Anzahl spezifizierter Klassen (j) bei Außenlufttemperatur (Tj), wie vom Hersteller angegeben;

39.

„angegebene Leistungszahl im Heizbetrieb“ (COPd(Tj)) bezeichnet die Leistungszahl im Heizbetrieb für eine begrenzte Anzahl spezifizierter Klassen (j) bei Außenlufttemperatur (Tj), wie vom Hersteller angegeben;

40.

„Bivalenztemperatur“ (Tbiv) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Außenlufttemperatur (Tj) (°C) für die Heizung, bei der das angegebene Leistungsvermögen der Teillast entspricht und bei deren Unterschreiten das angegebene Leistungsvermögen mit elektrischer Ersatzheizleistung erhöht werden muss, um die Teillast für die Heizung zu erbringen;

41.

„Grenzwert der Betriebstemperatur“ (Tol) bezeichnet den niedrigsten Wert der Außenlufttemperatur (°C), bei dem das Raumklimagerät noch Heizleistung liefert, wie vom Hersteller angegeben. Unterhalb dieser Temperatur beträgt das angegebene Leistungsvermögen null;

42.

„Leistung bei zyklischem Intervallbetrieb“ (kW) bezeichnet den (zeitlich gewichteten) Durchschnitt des angegebenen Leistungsvermögens im zyklischen Prüfintervall für das Kühlen (Pcycc) oder Heizen (Pcych);

43.

„Leistungszahl bei zyklischem Intervall-Kühlbetrieb“ (EERcyc) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl im zyklischen Prüfintervall (Ein- und Ausschalten des Verdichters), berechnet als über das Intervall integrierte Kühlleistung (kWh) geteilt durch die über dasselbe Intervall integrierte elektrische Eingangsleistung (kWh);

44.

„Leistungszahl bei zyklischem Intervall-Heizbetrieb“ (COPcyc) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl im zyklischen Prüfintervall (Ein- und Ausschalten des Verdichters), berechnet als über das Intervall integrierte Heizleistung (kWh) geteilt durch die über dasselbe Intervall integrierte elektrische Eingangsleistung (kWh);

45.

„Minderungsfaktor“ bezeichnet das Maß für den Effizienzverlust aufgrund des zyklischen Betriebs (Ein-/Ausschalten des Verdichters im Aktiv-Modus), der für den Kühlbetrieb (Cdc) bzw. Heizbetrieb (Cdh) ermittelt oder standardmäßig mit dem Wert 0,25 festgelegt wird;

46.

„Aktiv-Modus“ bezeichnet den Betriebszustand während der Stunden unter Kühl- oder Heizlast des Gebäudes, wobei die Kühl- oder Heizfunktion des Geräts eingeschaltet ist. In diesem Zustand schaltet das Gerät unter Umständen ein und aus, um die erforderliche Raumtemperatur zu erreichen;

47.

„Betriebszustand ‚Temperaturregler Aus‘“ bezeichnet den Betriebszustand während der Stunden ohne Kühl- oder Heizlast, wobei die Kühl- oder Heizfunktion des Geräts eingeschaltet ist, das Gerät aber wegen fehlender Kühl- oder Heizlast nicht in Betrieb ist. Dieser Zustand hängt somit von den Außenlufttemperaturen und nicht von den Lastbedingungen im Innenraum ab. Ein-/Ausschalten im Aktiv-Modus gilt nicht als Betriebszustand „Temperaturregler Aus“;

48.

„Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung“ bezeichnet einen Zustand, in dem im Gerät eine Heizvorrichtung aktiviert ist, die einen Übergang des Kältemittels in den Verdichter verhindert, so dass die Kältemittelkonzentration im Öl beim Anlauf des Verdichters begrenzt ist;

49.

„Leistungsaufnahme im Betriebszustand ‚Temperaturregler Aus‘“ (PTO) bezeichnet die Leistungsaufnahme des Geräts (kW) im Betriebszustand „Temperaturregler Aus“;

50.

„Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand“ (PSB) bezeichnet die Leistungsaufnahme des Geräts (kW) im Bereitschaftszustand;

51.

„Leistungsaufnahme im Aus-Zustand“ (POFF) bezeichnet die Leistungsaufnahme des Geräts (kW) im Aus-Zustand;

52.

„Leistungsaufnahme im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung“ (PCK) bezeichnet die Leistungsaufnahme des Geräts (kW) im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung;

53.

„Betriebsstunden im Betriebszustand ‚Temperaturregler Aus‘“ (HTO) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden (h/a), in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Betriebszustand „Temperaturregler Aus“ befindet;

54.

„Betriebsstunden im Bereitschaftszustand“ (HSB) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden (h/a), in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Bereitschaftszustand befindet;

55.

„Betriebsstunden im Aus-Zustand“ (HOFF) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden (h/a), in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Aus-Zustand befindet;

56.

„Stunden im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung“ (HCK) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden (h/a), in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung befindet;

57.

„nomineller Volumenstrom“ bezeichnet den am Luftauslass der Innenraum- und/oder Außeneinheiten (falls anwendbar) von Raumklimageräten gemessene Volumenstrom (m3/h) bei Norm-Nennbedingungen für den Kühlbetrieb (oder Heizbetrieb, falls das Produkt keine Kühlfunktion aufweist);

58.

„Nenn-Eingangsleistung für den Kühlbetrieb“ (PEER) bezeichnet die elektrische Eingangsleistung (kW) eines Geräts im Kühlbetrieb bei Norm-Nennbedingungen;

59.

„Nenn-Eingangsleistung für den Heizbetrieb“ (PCOP) bezeichnet die elektrische Eingangsleistung (kW) eines Geräts im Heizbetrieb bei Norm-Nennbedingungen;

60.

„Stromverbrauch von Einkanal- und Zweikanalgeräten“ (QSD bzw. QDD) bezeichnet den Stromverbrauch von Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräten im Kühl- und/oder Heizbetrieb (je nach Funktionsumfang) (Einkanalgeräte in kWh/h, Zweikanalgeräte in kWh/a);

61.

„Leistungsverhältnis“ ist das Verhältnis der angegebenen Gesamtkühl- oder -heizleistung aller betriebenen Inneneinheiten zur angegebenen Kühl- oder Heizleistung der Außeneinheit unter Norm-Nennbedingungen.

62.

„maximaler Volumenstrom“ (F) bezeichnet den Volumenstrom des Komfortventilators bei maximaler Einstellung (m3/min), gemessen am Ventilatorauslass bei ausgeschaltetem Schwingmechanismus (falls anwendbar);

63.

„Schwingmechanismus“ bezeichnet die Einrichtung des Komfortventilators zur automatischen Veränderung der Richtung des Luftstroms beim Ventilatorbetrieb;

64.

„Ventilator-Schallleistungspegel“ bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel des Komfortventilators bei maximalem Volumenstrom, gemessen an der Auslassseite;

65.

„Ventilator-Betriebsstunden im Aktiv-Modus“ (HCE) bezeichnet die Zahl der Stunden (h/a), die gemäß Anhang II Tabelle 4 als Stunden zugrunde gelegt werden, in denen der Komfortventilator annahmegemäß den maximalen Volumenstrom bereitstellt.

2.   ANFORDERUNGEN AN DIE MINDESTENERGIEEFFIZIENZ, DIE MAXIMALE LEISTUNGSAUFNAHME IM AUS-ZUSTAND UND BEREITSCHAFTSZUSTAND UND DEN MAXIMALEN SCHALLLEISTUNGSPEGEL

a)

Ab 1. Januar 2013 müssen Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte den in den nachstehenden Tabellen 1, 2 und 3 aufgeführten Anforderungen nach Berechnung gemäß Anhang II entsprechen. Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte und Komfortventilatoren müssen den Anforderungen an den Bereitschafts- und Aus-Zustand gemäß der nachstehenden Tabelle 2 entsprechen. Die Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz und den maximalen Schallleistungspegel beziehen sich auf die Norm-Nennbedingungen gemäß Anhang II Tabelle 2.

Tabelle 1

Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz

 

Zweikanal-Raumklimageräte

Einkanal-Raumklimageräte

EERrated

COPrated

EERrated

COPrated

GWP des Kältemittels > 150

2,40

2,36

2,40

1,80

GWP des Kältemittels ≤ 150

2,16

2,12

2,16

1,62

Tabelle 2

Anforderungen an die maximale Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und Bereitschaftszustand für Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte und Komfortventilatoren

Aus-Zustand

Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 1,00 W nicht überschreiten.

Bereitschaftszustand

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 2,00 W nicht überschreiten.

Verfügbarkeit des Bereitschafts- und/oder Aus-Zustands

Das Gerät muss, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist, in den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand und/oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem die anwendbaren Grenzwerte für die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden, wenn es mit dem Netz verbunden ist.

Tabelle 3

Anforderungen an den maximalen Schallleistungspegel

Innenraum-Schallleistungspegel in dB(A)

65

b)

Ab 1. Januar 2013 müssen Raumklimageräte, außer Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräten, die in den nachstehenden Tabellen 4 und 5 angegebenen Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz und den maximalen Schallleistungspegel nach Berechnung gemäß Anhang II erfüllen. Die Anforderungen an die Energieeffizienz berücksichtigen die Bezugs-Auslegungsbedingungen gemäß Anhang II Tabelle 3 gegebenenfalls unter Verwendung der „Heizperiode mittel“. Die Anforderungen an den Schallleistungspegel beziehen sich auf die Norm-Nennbedingungen gemäß Anhang II Tabelle 2.

Tabelle 4

Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz

 

SEER

SCOP

(Heizperiode mittel)

GWP des Kältemittels > 150

3,60

3,40

GWP des Kältemittels ≤ 150

3,24

3,06

Tabelle 5

Anforderungen an den maximalen Schallleistungspegel

Nenn-Leistung ≤ 6 kW

6 kW < Nenn-Leistung ≤ 12 kW

Innenraum-Schallleistungspegel in dB(A)

Außen-Schallleistungspegel in dB(A)

Innenraum-Schallleistungspegel in dB(A)

Außen-Schallleistungspegel in dB(A)

60

65

65

70

c)

Ab 1. Januar 2014 müssen Raumklimageräte den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Anforderungen nach Berechnung gemäß Anhang II entsprechen. Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Raumklimageräten, ausgenommen Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte, beziehen sich auf die Bezugs-Auslegungsbedingungen gemäß Anhang II Tabelle 3 gegebenenfalls unter Verwendung der „Heizperiode mittel“. Die Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz von Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräten beziehen sich auf die Norm-Nennbedingungen gemäß Anhang II Tabelle 2.

Tabelle 6

Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz

 

Raumklimageräte, außer Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräten

Zweikanal-Raumklimageräte

Einkanal-Raumklimageräte

SEER

SCOP

(Heizperiode mittel)

EERrated

COPrated

EERrated

COPrated

GWP des Kältemittels > 150 bei < 6 kW

4,60

3,80

2,60

2,60

2,60

2,04

GWP des Kältemittels ≤ 150 bei < 6 kW

4,14

3,42

2,34

2,34

2,34

1,84

GWP des Kältemittels > 150 bei 6–12 kW

4,30

3,80

2,60

2,60

2,60

2,04

GWP des Kältemittels ≤ 150 bei 6–12 kW

3,87

3,42

2,34

2,34

2,34

1,84

d)

Ab 1. Januar 2014 müssen Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte und Komfortventilatoren den in der nachstehenden Tabelle 7 aufgeführten Anforderungen nach Berechnung gemäß Anhang II entsprechen.

Tabelle 7

Anforderungen an die maximale Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und Bereitschaftszustand

Aus-Zustand

Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten.

Bereitschaftszustand

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.

Der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.

Verfügbarkeit des Bereitschafts- und/oder Aus-Zustands

Das Gerät muss, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist, in den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand und/oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem die anwendbaren Grenzwerte für die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden, wenn es mit dem Netz verbunden ist.

Verbrauchsminimierung

Das Gerät muss mit einer Funktion zur Verbrauchsminimierung ausgestattet sein, die das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung zu vereinbarenden Zeit automatisch in einen der folgenden Zustände versetzt, wenn seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind:

Bereitschaftszustand oder

Aus-Zustand oder

einen anderen Zustand, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten wird, wenn das Gerät mit dem Netz verbunden ist. Die Verbrauchsminimierungsfunktion muss vor Auslieferung des Geräts aktiviert werden.

3.   ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATION

a)

Ab 1. Januar 2013 sind für Raumklimageräte und Komfortventilatoren die in den folgenden Punkten aufgeführten Angaben, die gemäß Anhang II zu berechnen sind, bereitzustellen

i)

in den technischen Unterlagen zu dem Produkt;

ii)

auf frei zugänglichen Internetseiten der Hersteller von Raumklimageräten und Komfortventilatoren.

b)

Der Hersteller von Raumklimageräten und Komfortventilatoren hat Labors, die Prüfungen zur Marktüberwachung durchführen, auf Anfrage die notwendigen Informationen zur Einstellung des Geräts bereitzustellen, die für die Ermittlung der Werte für die angegebenen Leistungen, SEER/EER, SCOP/COP sowie Serviceverhältnisse angewendet werden, und Kontaktangaben zur Einholung solcher Informationen bereitzustellen.

c)

Informationsanforderungen für Raumklimageräte, außer Zweikanal- und Einkanal-Raumklimageräten.

Tabelle 1

Informationsanforderungen  (4)

(Die Zahl der Dezimalstellen in den Kästchen entspricht der geforderten Genauigkeit der Angabe.)

Informationen zur Angabe des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Informationen beziehen:


Funktion (Angabe, ob vorhanden)

Falls Heizfunktion vorhanden: Angabe der Heizperiode, auf die sich die Informationen beziehen: Angegebene Werte sollten sich jeweils auf eine Heizperiode beziehen. Angaben sind mindestens für die Heizperiode „mittel“ zu machen.

Kühlung

J/N

mittel

(obligatorisch)

J/N

Heizung

J/N

wärmer

(falls angegeben)

J/N

 

kälter

(falls angegeben)

J/N

Punkt

Symbol

Wert

Einheit

Punkt

Symbol

Wert

Einheit

Auslegungsleistung

Arbeitszahl

Kühlung

Pdesignc

x,x

kW

Kühlung

SEER

x,x

Heizung/mittel

Pdesignh

x,x

kW

Heizung/mittel

SCOP/A

x,x

Heizung/wärmer

Pdesignh

x,x

kW

Heizung/wärmer

SCOP/W

x,x

Heizung/kälter

Pdesignh

x,x

kW

Heizung/kälter

SCOP/C

x,x

Angegebene Leistung (5) im Kühlbetrieb bei Raumlufttemperatur 27(19) °C und Außenlufttemperatur Tj

Angegebene Leistungszahl (5) bei Raumlufttemperatur 27(19) °C und Außenlufttemperatur Tj

Tj = 35 °C

Pdc

x,x

kW

Tj = 35 °C

EERd

x,x

Tj = 30 °C

Pdc

x,x

kW

Tj = 30 °C

EERd

x,x

Tj = 25 °C

Pdc

x,x

kW

Tj = 25 °C

EERd

x,x

Tj = 20 °C

Pdc

x,x

kW

Tj = 20 °C

EERd

x,x

Angegebene Leistung (5) im Heizbetrieb/Heizperiode „mittel“ bei Raumlufttemperatur 20 °C und Außenlufttemperatur Tj

Angegebene Leistungszahl (5)/Heizperiode „mittel“ bei Raumlufttemperatur 20 °C und Außenlufttemperatur Tj

Tj = – 7 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = – 7 °C

COPd

x,x

Tj = 2 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = 2 °C

COPd

x,x

Tj = 7 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = 7 °C

COPd

x,x

Tj = 12 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = 12 °C

COPd

x,x

Tj = Bivalenztemperatur

Pdh

x,x

kW

Tj = Bivalenztemperatur

COPd

x,x

Tj = Betriebsgrenzwert

Pdh

x,x

kW

Tj = Betriebsgrenzwert

COPd

x,x

Angegebene Leistung (5) im Heizbetrieb/Heizperiode „wärmer“ bei Raumlufttemperatur 20 °C und Außenlufttemperatur Tj

Angegebene Leistungszahl (5)/Heizperiode „wärmer“ bei Raumlufttemperatur 20 °C und Außenlufttemperatur Tj

Tj = 2 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = 2 °C

COPd

x,x

Tj = 7 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = 7 °C

COPd

x,x

Tj = 12 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = 12 °C

COPd

x,x

Tj = Bivalenztemperatur

Pdh

x,x

kW

Tj = Bivalenztemperatur

COPd

x,x

Tj = Betriebsgrenzwert

Pdh

x,x

kW

Tj = Betriebsgrenzwert

COPd

x,x

Angegebene Leistung (5) im Heizbetrieb/Heizperiode „kälter“ bei Raumlufttemperatur 20 °C und Außenlufttemperatur Tj

Angegebene Leistungszahl (5)/Heizperiode „kälter“ bei Raumlufttemperatur 20 °C und Außenlufttemperatur Tj

Tj = – 7 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = – 7 °C

COPd

x,x

Tj = 2 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = 2 °C

COPd

x,x

Tj = 7 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = 7 °C

COPd

x,x

Tj = 12 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = 12 °C

COPd

x,x

Tj = Bivalenztemperatur

Pdh

x,x

kW

Tj = Bivalenztemperatur

COPd

x,x

Tj = Betriebsgrenzwert

Pdh

x,x

kW

Tj = Betriebsgrenzwert

COPd

x,x

Tj = – 15 °C

Pdh

x,x

kW

Tj = – 15 °C

COPd

x,x

Bivalenztemperatur

Betriebsgrenzwert-Temperatur

Heizung/mittel

Tbiv

x

°C

Heizung/mittel

Tol

x

°C

Heizung/wärmer

Tbiv

x

°C

Heizung/wärmer

Tol

x

°C

Heizung/kälter

Tbiv

x

°C

Heizung/kälter

Tol

x

°C

Leistung bei zyklischem Intervallbetrieb

Leistungszahl bei zyklischem Intervallbetrieb

im Kühlbetrieb

Pcycc

x,x

kW

im Kühlbetrieb

EERcyc

x,x

im Heizbetrieb

Pcych

x,x

kW

im Heizbetrieb

COPcyc

x,x

Minderungsfaktor im Kühlbetrieb (6)

Cdc

x,x

Minderungsfaktor im Heizbetrieb (6)

Cdh

x,x

Elektrische Leistungsaufnahme in anderen Betriebszuständen als „Aktiv-Modus“

Jahresstromverbrauch

Aus-Zustand

POFF

x,x

kW

Kühlung

QCE

x

kWh/a

Bereitschaftszustand

PSB

x,x

kW

Heizung/mittel

QHE

x

kWh/a

Temperaturregler aus

PTO

x,x

kW

Heizung/wärmer

QHE

x

kWh/a

Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung

PCK

x,x

kW

Heizung/kälter

QHE

x

kWh/a

Leistungssteuerung (Angabe einer der drei Optionen)

Sonstiges

fest eingestellt

J/N

Schallleistungspegel (innen/außen)

LWA

x,x/x,x

dB(A)

abgestuft

J/N

Treibhauspotenzial

GWP

x

kg CO2 Äq.

variabel

J/N

Nenn-Luftdurchsatz (innen/außen)

x/x

m3/h

Kontaktadresse für weitere Informationen

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

Insoweit dies hinsichtlich der Gerätefunktionen von Belang ist, gibt der Hersteller die nach Tabelle 1 erforderlichen Informationen in den technischen Unterlagen des Produkts an. Für Geräte, bei denen unter Leistungssteuerung „abgestuft“ angegeben ist, werden in jedem Kästchen der Rubrik „Angegebene Leistung“ zwei Werte, der Höchst- und der Tiefstwert, als „Höchstwert/Tiefstwert“ getrennt durch einen Schrägstrich („/“) angegeben.

d)

Informationsanforderungen für Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte

Einkanal-Raumklimageräte werden auf der Verpackung, in Produktunterlagen und jeglichem Werbematerial, gleich ob in elektronischer Form oder auf Papier, als „lokale Klimageräte“ bezeichnet.

Die Hersteller geben die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Informationen an.

Tabelle 2

Informationsanforderungen

Informationen zur Angabe des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Informationen beziehen:

(ggf. ausfüllen)

Bezeichnung

Symbol

Wert

Einheit

Nenn-Leistung im Kühlbetrieb

Prated im Kühlbetrieb

(x,x)

kW

Nenn-Leistung im Heizbetrieb

Prated im Heizbetrieb

(x,x)

kW

Nenn-Leistungsaufnahme im Kühlbetrieb

PEER

(x,x)

kW

Nenn-Leistungsaufnahme im Heizbetrieb

PCOP

(x,x)

kW

Nenn-Leistungszahl im Kühlbetrieb

EERd

(x,x)

Nenn-Leistungszahl im Heizbetrieb

COPd

(x,x)

Leistungsaufnahme im Betriebszustand „Temperaturregler aus“

PTO

(x,x)

W

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand

PSB

(x,x)

W

Stromverbrauch von Einkanal-/Zweikanal-Raumklimageräten

(getrennte Angabe für Kühlbetrieb und Heizbetrieb)

Zweikanal: QDD

Zweikanal: (x)

Zweikanal: kWh/a

Einkanal: QSD

Einkanal: (x,x)

Einkanal: kWh/h

Schallleistungspegel

LWA

(x)

dB(A)

Treibhauspotenzial

GWP

(x)

kg CO2 Äq.

Kontaktadresse für weitere Informationen

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

e)

Informationsanforderungen für Komfortventilatoren

Die Hersteller geben die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Informationen an.

Tabelle 3

Informationsanforderungen

Informationen zur Angabe des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Informationen beziehen:

(ggf. ausfüllen)

Bezeichnung

Symbol

Wert

Einheit

Maximaler Volumenstrom

F

(x,x)

m3/min

Ventilator-Leistungsaufnahme

P

(x,x)

W

Serviceverhältnis

SV

(x,x)

(m3/min)/W

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand

PSB

(x,x)

W

Ventilator-Schallleistungspegel

LWA

(x)

dB(A)

Maximale Luftgeschwindigkeit

c

(x,x)

m/s

Messnorm für die Ermittlung des Serviceverhältnisses

(Angabe der verwendeten Messnorm)

Kontaktadresse für weitere Informationen

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten


(1)  IPCC, Dritter Bewertungsbericht Klimaänderungen 2001. Ein Bericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC): http://www.ipcc.ch/publications_and_data/publications_and_data_reports.shtml

(2)  Climate Change, The IPCC Scientific Assessment, J.T Houghton, G.J.Jenkins, J.J. Ephraums (Hrsg.), Cambridge University Press, Cambridge (UK) 1990.

(3)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.

(4)  Bei Multisplitgeräten sind die Daten für ein Leistungsverhältnis von 1 anzugeben.

(5)  Für Geräte mit abgestufter Leistung sind in jedem Kästchen des Abschnitts „Angegebene Leistung“ und „Angegebene Leistungszahl“ zwei Werte, getrennt durch einen Querstrich („/“) anzugeben.

(6)  Wird der Standardwert Cd = 0,25 gewählt, sind zyklische Prüfungen (und deren Ergebnisse) nicht erforderlich. Andernfalls ist die Angabe des Werts für die zyklische Heizungs- oder Kühlungsprüfung erforderlich.


ANHANG II

Messungen und Berechnungen

1.

Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder eines anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahrens vorgenommen, das dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trägt und dessen Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten. Sie müssen allen nachstehenden technischen Parametern entsprechen.

2.

Bei der Ermittlung des Energieverbrauchs und der Arbeitszahl im Kühlbetrieb (SEER) und im Heizbetrieb (SCOP) ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

europäische Kühl- und Heizperiode(n) gemäß der nachstehenden Tabelle 1;

b)

Bezugs-Auslegungsbedingungen gemäß der nachstehenden Tabelle 3;

c)

Stromverbrauch für alle einschlägigen Betriebsarten unter Verwendung der in der nachstehenden Tabelle 4 festgelegten Zeiträume;

d)

Auswirkungen der Minderung der Energieeffizienz durch Ein-/Ausschaltzyklen (falls anwendbar), je nach Art der Leistungssteuerung im Kühl- und/oder Heizbetrieb;

e)

Korrekturen der jahreszeitbedingten Leistungszahlen im Heizbetrieb bei Bedingungen, in denen die Heizleistung zur Deckung der Heizlast nicht ausreicht;

f)

Beitrag der Ersatzheizung (falls anwendbar) bei der Berechnung der Arbeitszahl eines Geräts im Heizbetrieb.

3.

Wenn die Informationen für ein bestimmtes Modell, das aus einer Kombination von Innenraum- und Außeneinheit(en) besteht, durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen gewonnen wurden, sollten die Unterlagen Einzelheiten dieser Berechnungen und/oder Extrapolationen sowie von Tests zur Prüfung der Korrektheit der Berechnungen enthalten (genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Berechnung der Leistung solcher Kombinationen und Messungen zur Prüfung der Korrektheit dieses Modells).

4.

Die Nenn-Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERrated) und gegebenenfalls im Heizbetrieb (COPrated) wird für Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte bei den Norm-Nennbedingungen gemäß der nachstehenden Tabelle 2 ermittelt.

5.

Bei der Berechnung des Stromverbrauchs im Kühlbetrieb (und/oder Heizbetrieb) ist der Stromverbrauch aller einschlägigen Betriebsarten gemäß der nachstehenden Tabelle 3 unter Verwendung der Betriebsstunden gemäß der nachstehenden Tabelle 4 zu berücksichtigen.

6.

Die Effizienz von Komfortventilatoren wird auf der Grundlage des nominellen Volumenstroms des Geräts geteilt durch die nominelle elektrische Leistungsaufnahme des Geräts ermittelt.

Tabelle 1

Klassen der Kühl- und Heizperioden (j=Klassenindex, Tj=Außenlufttemperatur, hj=Stunden pro Jahr je Klasse), mit db=Trockentemperatur

KÜHLPERIODE

j

#

Tj

°C

db

hj

h/annum

1

17

205

2

18

227

3

19

225

4

20

225

5

21

216

6

22

215

7

23

218

8

24

197

9

25

178

10

26

158

11

27

137

12

28

109

13

29

88

14

30

63

15

31

39

16

32

31

17

33

24

18

34

17

19

35

13

20

36

9

21

37

4

22

38

3

23

39

1

24

40

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt h

2 602


HEIZPERIODE

j

#

Tj

°C

db

hj

h/annum

mittel

wärmer

kälter

1 bis 8

– 30 bis – 23

0

0

0

9

–22

0

0

1

10

–21

0

0

6

11

–20

0

0

13

12

–19

0

0

17

13

–18

0

0

19

14

–17

0

0

26

15

–16

0

0

39

16

–15

0

0

41

17

–14

0

0

35

18

–13

0

0

52

19

–12

0

0

37

20

–11

0

0

41

21

–10

1

0

43

22

–9

25

0

54

23

–8

23

0

90

24

–7

24

0

125

25

–6

27

0

169

26

–5

68

0

195

27

–4

91

0

278

28

–3

89

0

306

29

–2

165

0

454

30

–1

173

0

385

31

0

240

0

490

32

1

280

0

533

33

2

320

3

380

34

3

357

22

228

35

4

356

63

261

36

5

303

63

279

37

6

330

175

229

38

7

326

162

269

39

8

348

259

233

40

9

335

360

230

41

10

315

428

243

42

11

215

430

191

43

12

169

503

146

44

13

151

444

150

45

14

105

384

97

46

15

74

294

61

Gesamt h

4 910

3 590

6 446

Tabelle 2

Norm-Nennbedingungen, Temperaturen als Trockentemperatur

(Nasstemperatur in Klammern)

Gerät

Funktion

Raumlufttemperatur

(°C)

Außenlufttemperatur

(°C)

Raumklimageräte, außer Einkanal-Raumklimageräten

Kühlung

27 (19)

35 (24)

Heizung

20 (max. 15)

7(6)

Einkanal-Raumklimageräte

Kühlung

35 (24)

35 (24) (1)

Heizung

20 (12)

20 (12) (1)


Tabelle 3

Norm-Nennbedingungen, Temperaturen als Trocken-Lufttemperatur

(Nasstemperatur in Klammern)

Funktion/Periode

Raumlufttemperatur

(°C)

Außenlufttemperatur

(°C)

Bivalenztemperatur

(°C)

Betriebsgrenzwert-Temperatur

(°C)

 

Tin

Tdesignc/Tdesignh

Tbiv

Tol

Kühlung

27 (19)

Tdesignc = 35 (24)

n.v.

n.v.

Heizung/mittel

20 (15)

Tdesignh = – 10 (– 11)

max. 2

max. – 7

Heizung/wärmer

Tdesignh = 2 (1)

max. 7

max. 2

Heizung/kälter

Tdesignh = – 22 (– 23)

max. – 7

max. – 15


Tabelle 4

Betriebsstunden je Gerätetyp und Funktionsart zur Berechnung des Stromverbrauchs

Gerätetyp/Funktion

(falls anwendbar)

Einheit

Heizperiode

Ein-Zustand

Temperaturregler aus

Bereitschaftszustand

Aus-Zustand

Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung

 

 

 

Kühlung: HCE

Heizung: HHE

HTO

HSB

HOFF

HCK

Raumklimageräte, außer Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräten

Kühlbetrieb, falls das Gerät nur kühlt

h/annum

 

350

221

2 142

5 088

7 760

Kühl- und Heizbetrieb, falls das Gerät beide Funktionen bietet

Kühlbetrieb

h/annum

 

350

221

2 142

0

2 672

Heizbetrieb

h/annum

mittel

1 400

179

0

0

179

wärmer

1 400

755

0

0

755

kälter

2 100

131

0

0

131

Heizbetrieb, falls das Gerät nur heizt

h/annum

mittel

1 400

179

0

3 672

3 851

wärmer

1 400

755

0

4 345

4 476

kälter

2 100

131

0

2 189

2 944

Zweikanal-Raumklimageräte

Kühlbetrieb, falls das Gerät nur kühlt

h/60 min

 

1

n.v.

n.v.

n.v.

n.v.

Kühl- und Heizbetrieb, falls das Gerät beide Funktionen bietet

Kühlbetrieb

h/60 min

 

1

n.v.

n.v.

n.v.

n.v.

Heizbetrieb

h/60min

 

1

n.v.

n.v.

n.v.

n.v.

Heizbetrieb, falls das Gerät nur heizt

h/60min

 

1

n.v.

n.v.

n.v.

n.v.

Einkanal-Raumklimageräte

Kühlbetrieb

h/60 min

 

1

n.v.

n.v.

n.v.

n.v.

Heizbetrieb

h/60 min

 

1

n.v.

n.v.

n.v.

n.v.


(1)  Im Fall von Einkanal-Raumklimageräten wird der Verflüssiger (Verdampfer) beim Kühlen (Heizen) nicht mit Außenluft, sondern mit Raumluft versorgt.


ANHANG III

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang I das folgende Prüfverfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit.

2.

Das Modell des Raumklimageräts, ausgenommen Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte, gilt als den in Anhang I genannten jeweils zutreffenden Anforderungen entsprechend, wenn die Arbeitszahl im Kühlbetrieb (SEER) oder, falls zutreffend, im Heizbetrieb (SCOP) nicht geringer ist als der angegebene Wert abzüglich 8 % beim angegebenen Leistungsvermögen des Geräts. Die SEER- und SCOP-Werte werden gemäß Anhang II ermittelt.

Das Modell eines Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräts gilt als den in Anhang I genannten jeweils zutreffenden Anforderungen entsprechend, wenn die Ergebnisse für den Aus-Zustand und den Bereitschaftszustand die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreiten und wenn die Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERrated) oder, falls zutreffend, im Heizbetrieb (COPrated) nicht geringer ist als der angegebene Wert abzüglich 10 %. Die EER- und COP-Werte werden gemäß Anhang II ermittelt.

Das Modell des Raumklimageräts gilt als den jeweils zutreffenden Anforderungen dieser Verordnung entsprechend, wenn der maximale Schallleistungspegel den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) überschreitet.

3.

Wird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüft die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten desselben Modells.

4.

Das Modell des Raumklimageräts, ausgenommen Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte, gilt als den in Anhang I genannten jeweils zutreffenden Anforderungen entsprechend, wenn die Arbeitszahl im Kühlbetrieb (SEER) oder, falls zutreffend, im Heizbetrieb (SCOP) für den Durchschnitt der drei Einheiten nicht geringer ist als der angegebene Wert abzüglich 8 % beim angegebenen Leistungsvermögen des Geräts. Die SEER- und SCOP-Werte werden gemäß Anhang II ermittelt.

Das Modell eines Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräts gilt als den in Anhang I genannten jeweils zutreffenden Anforderungen entsprechend, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der drei Geräte für den Aus-Zustand und den Bereitschaftszustand die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreitet und wenn der Durchschnitt der Leistungszahlen im Kühlbetrieb (EERrated) oder, falls zutreffend, im Heizbetrieb (COPrated) nicht geringer ist als der angegebene Wert abzüglich 10 %. Die EER- und COP-Werte werden gemäß Anhang II ermittelt.

Das Modell des Raumklimageräts gilt als den jeweils zutreffenden Anforderungen dieser Verordnung entsprechend, wenn der Durchschnitt des maximalen Schallleistungspegels den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) überschreitet.

5.

Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

Für die Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang II genannten Verfahren und harmonisierte Normen an, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Berechnungs- und Messverfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.


ANHANG IV

Referenzwerte

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurde für Raumklimageräte die folgende als beste am Markt verfügbare Technologie hinsichtlich der Energieeffizienz ermittelt:

Referenzwerte für Raumklimageräte

Raumklimageräte, außer Zweikanal- und Einkanal-Raumklimageräten

Zweikanal-Raumklimageräte

Einkanal-Raumklimageräte

SEER

SCOP

EER

COP

EER

COP

8,50

5,10

3,00 (1)

3,15

3,15 (1)

2,60

Der Referenzwert für das Treibhauspotenzial des im Raumklimagerät verwendeten Kältemittels beträgt GWP ≤ 20.


(1)  Auf der Grundlage der Effizienz von Einkanal-Raumklimageräten mit Verdampferkühlung.


10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 207/2012 DER KOMMISSION

vom 9. März 2012

über elektronische Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 10,

gestützt auf die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vorliegen von Gebrauchsanweisungen für einige Medizinprodukte in elektronischer Form statt in Papierform könnte für professionelle Nutzer von Vorteil sein. Umweltbelastung kann dadurch vermieden und die Wettbewerbsfähigkeit der Medizinprodukteindustrie durch die Kostenersparnis verbessert werden, während gleichzeitig das Sicherheitsniveau beibehalten oder angehoben wird.

(2)

Die Möglichkeit, Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung zu stellen, sollte auf bestimmte Medizinprodukte und Zubehöre beschränkt werden, die zu einer Verwendung unter spezifischen Bedingungen bestimmt sind. Jedenfalls sollten die Nutzer aus Gründen der Sicherheit und Effizienz immer die Möglichkeit haben, auf Anforderung die Gebrauchsanweisungen auf Papier zu erhalten.

(3)

Um potenzielle Gefahren soweit wie möglich auszuschließen, sollte der Hersteller anhand einer besonderen Risikobewertung feststellen, ob es sinnvoll ist, die Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form bereitzustellen.

(4)

Um zu gewährleisten, dass Nutzer Zugriff auf die Gebrauchsanweisungen haben, sollten geeignete Informationen über den Zugang zu den elektronischen Gerbrauchsanweisungen sowie zu der Möglichkeit, diese in Papierform anzufordern, bereitgestellt werden.

(5)

Um sicherzustellen, dass die Nutzer uneingeschränkten Zugang zu den elektronischen Gebrauchsanweisungen haben, und um die Übermittlung von Aktualisierungen und Produktwarnungen zu erleichtern, sollten die Gebrauchsanweisungen auch über eine Website abrufbar sein.

(6)

Unabhängig von den Verpflichtungen im Hinblick auf die zu verwendende Sprache, denen die Hersteller gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten Hersteller, die elektronische Gebrauchsanweisungen bereitstellen, auf ihrer Website angeben, in welchen EU-Amtssprachen diese zur Verfügung stehen.

(7)

Außer für Medizinprodukte der Klasse I im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG sollte die Einhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Verpflichtungen von einer benannten Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung anhand eines besonderen Prüfverfahrens überprüft werden.

(8)

Da die Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl von den Herstellern als auch von den benannten Stellen gewahrt werden muss, sollten Websites, die elektronische Gebrauchsanweisungen enthalten, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) genügen.

(9)

Zur Wahrung von Sicherheit und Kohärenz sollten Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form, die zusätzlich zur vollständigen Gebrauchsanweisung in Papierform zur Verfügung gestellt werden, ebenfalls von dieser Verordnung erfasst werden, was die geringeren Anforderungen an ihren Inhalt und ihre Websites angeht.

(10)

Um einen reibungslosen Übergang zu dem neuen System zu ermöglichen und es allen Herstellern und Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich an dieses anzupassen, sollte diese Verordnung nicht sofort angewendet werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung dient der Festlegung der Bedingungen, unter denen Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte gemäß Anhang 1 Nummer 15 der Richtlinie 90/385/EWG und Anhang I Nummer 13 der Richtlinie 93/42/EWG in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Außerdem werden darin bestimmte Anforderungen an diejenigen elektronischen Gebrauchsanweisungen festgelegt, die zusätzlich zur vollständigen Gebrauchsanweisung in Papierform zur Verfügung gestellt werden, was den Inhalt und die Websites betrifft.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Gebrauchsanweisungen“: dem Verwender vom Hersteller zur Verfügung gestellte Informationen über die sichere und ordnungsgemäße Verwendung des Medizinprodukts, die Leistung, die von diesem erwartet werden kann und über eventuell zu treffende Vorsichtsmaßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Anhang 1 Nummer 15 der Richtlinie 90/385/EWG und Anhang I Nummer 13 der Richtlinie 93/42/EWG;

b)   „elektronische Gebrauchsanweisungen“: Gebrauchsanweisungen, die in elektronischer Form vom Produkt selber angezeigt werden, auf einem elektronischen Speichermedium enthalten sind, das vom Hersteller zusammen mit dem Produkt geliefert wird, oder die auf einer Website abrufbar sind;

c)   „professionelle Nutzer“: Personen, die die Medizinprodukte in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und im Rahmen einer professionellen Gesundheitsdienstleistung nutzen;

d)   „fest installierte Medizinprodukte“: Produkte und deren Zubehör, die dazu bestimmt sind, an einem bestimmten Ort in einer Gesundheitseinrichtung montiert, befestigt oder auf sonstige Art angebracht zu werden, die ohne die Verwendung von Werkzeugen oder Instrumenten nicht von diesem Ort entfernt oder abmontiert werden können, und die nicht eigens zur Verwendung in einer mobilen Einrichtung der Gesundheitsversorgung bestimmt sind.

Artikel 3

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Bedingungen können Hersteller für folgende Produkte elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen:

a)

Aktive implantierbare Medizinprodukte und Zubehör im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG, das ausschließlich zur Implantation oder Programmierung eines bestimmten aktiven implantierbaren Medizinproduktes bestimmt ist;

b)

implantierbare Medizinprodukte und Zubehör im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG, das ausschließlich zur Implantation eines bestimmten implantierbaren Medizinproduktes bestimmt ist;

c)

fest installierte Medizinprodukte, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG fallen;

d)

Medizinprodukte und Zubehör gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, in die ein System zur Anzeige der Gebrauchsanweisung eingebaut ist;

e)

eigenständige Software gemäß der Richtlinie 93/42/EWG.

(2)   Hersteller können für Medizinprodukte gemäß Absatz 1 unter folgenden Bedingungen elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen:

a)

Medizinprodukte und Zubehör sind ausschließlich für die Verwendung durch professionelle Nutzer bestimmt;

b)

mit einer Verwendung durch andere Person muss nach vernünftigem Ermessen nicht gerechnet werden.

Artikel 4

(1)   Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3, die elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen, führen eine dokumentierte Risikobewertung durch, die mindestens Folgendes erfasst:

a)

Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Produkts und des Nutzerbedarfs;

b)

Merkmale des Umfelds, in dem das Produkt verwendet werden soll;

c)

Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen hinsichtlich der Hard- und Software, die zum Anzeigen der elektronischen Gebrauchsanweisungen benötigt wird;

d)

Zugang des Nutzers zu den nach vernünftigem Ermessen erforderlichen elektronischen Mitteln zum Zeitpunkt der Verwendung;

e)

Leistung der Sicherheitsvorkehrungen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass an den elektronischen Daten und dem Inhalt keine unerlaubten Änderungen vorgenommen werden;

f)

Sicherheits- und Sicherungsmechanismen für den Fall eines Hard- oder Software-Fehlers, insbesondere, falls die elektronische Gebrauchsanweisung in das Produkt eingebaut ist;

g)

vorhersehbare medizinische Notfallsituationen, in denen Informationen in Papierform erforderlich sind;

h)

Auswirkungen eines zeitweisen Ausfalls der betreffenden Website, des Internets insgesamt oder des Zugangs der Einrichtung der Gesundheitsversorgung, sowie die möglichen Sicherheitsmaßnahmen, die es erlauben, mit einer solchen Situation umzugehen;

i)

Abschätzung des Zeitraums, innerhalb dessen der Nutzer auf Anforderung die Gebrauchsanweisung in Papierform erhält.

(2)   Die Risikobewertung für die Bereitstellung einer elektronischen Gebrauchsanweisung wird anhand der in der Zeit nach der Markteinführung gewonnenen Erfahrung aktualisiert.

Artikel 5

Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3 können elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform unter folgenden Bedingungen zur Verfügung stellen:

1.

Die Risikobewertung gemäß Artikel 4 ergibt, dass das Sicherheitsniveau bei der Bereitstellung elektronischer Gebrauchsanweisungen mindestens genauso hoch ist wie bei der Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen in Papierform;

2.

die elektronischen Gebrauchsanweisungen werden in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt vertrieben oder verwendet wird, zur Verfügung gestellt, es sein denn, eine Ausnahme ist gemäß der Risikobewertung nach Artikel 4 gerechtfertigt;

3.

die Hersteller verfügen über ein System, mit dem die Gebrauchsanweisungen in Papierform dem Nutzer kostenfrei und innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 4 zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung verlangt worden war;

4.

auf dem Produkt oder einem Beipackzettel werden Angaben zu vorhersehbaren medizinischen Notfallsituationen gemacht sowie, falls es sich um ein Produkt handelt, bei dem die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem eingebauten System angezeigt wird, Angaben darüber, wie das Produkt eingeschaltet wird;

5.

die Hersteller gewährleisten, dass die elektronischen Gebrauchsanweisungen korrekt konzipiert sind und funktionieren, und weisen diesbezüglich Prüfung und Validierung nach;

6.

die Hersteller sorgen dafür, dass bei Produkten, die über ein eingebautes System zur Anzeige der elektronischen Gebrauchsanweisungen verfügen, die Anzeige dieser Anweisungen die sichere Verwendung des Produkts nicht beeinträchtigt, insbesondere bei Produkten zur Überwachung lebenswichtiger Parameter oder Produkten mit lebenserhaltenden Funktionen;

7.

die Hersteller informieren in ihrem Katalog oder anderen geeigneten Produktinformationsmedien über die Software bzw. Hardware, die zur Anzeige der Gebrauchsanweisungen erforderlich ist;

8.

sie verfügen über ein System, das deutlich auf etwaige Änderungen der Gebrauchsanweisung hinweist und mit dem jeder einzelne Nutzer des Produkts über eine solche Änderung informiert wird, falls die Änderung aus Sicherheitsgründen erforderlich war;

9.

für Produkte mit einem bestimmten Verfallsdatum mit Ausnahme implantierbarer Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch mindestens zwei Jahre nach dem Verfallsdatum des letzten hergestellten Produkts für die Nutzer bereit.

10.

für Produkte ohne bestimmtes Verfallsdatum und für implantierbare Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch mindestens fünfzehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts für die Nutzer bereit.

Artikel 6

(1)   Die Hersteller weisen deutlich darauf hin, dass die Gebrauchsanweisung in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird.

Diese Angaben sind auf der Verpackung jeder einzelnen Einheit oder gegebenenfalls auf der Verkaufsverpackung angebracht. Bei fest installierten Medizinprodukten sind diese Angaben auch auf dem Produkt selber anzubringen.

(2)   Die Hersteller geben an, wie auf die elektronische Gebrauchsanweisung zugegriffen werden kann.

Diese Angaben sind gemäß Absatz 1 zweiter Unterabsatz anzubringen, oder, falls dies nicht möglich ist, auf Papier mit jedem Produkt mitzuliefern.

(3)   Die Angaben der Hersteller über den Zugang zu der elektronischen Gebrauchsanweisung beinhalten insbesondere Folgendes:

a)

jegliche zum Betrachten der Gebrauchsanweisung erforderliche Information;

b)

eine individuelle Referenz, die direkten Zugang gewährt, sowie sämtliche anderen Informationen, die der Nutzer benötigt, um die richtige Gebrauchsanweisung auszuwählen und darauf zuzugreifen;

c)

Kontaktdaten des Herstellers;

d)

Angaben darüber, wo, wie und innerhalb welcher Zeit die kostenfreie Gebrauchsanweisung in Papierform gemäß Artikel 5 auf Anfrage erhältlich ist.

(4)   Ist ein Teil der Gebrauchsanweisung zur Weitergabe an den Patienten bestimmt, darf dieser nicht in elektronischer Form bereitgestellt werden.

(5)   Die gesamte elektronische Gebrauchsanweisung liegt als Text vor, der Symbole und Grafiken enthalten kann, und enthält mindestens die gleichen Angaben wie die Gebrauchsanweisung in Papierform. Video- oder Audiodateien können zusätzlich angeboten werden.

Artikel 7

(1)   Stellt der Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem zusätzlich zu dem Produkt gelieferten elektronischen Speichermedium zur Verfügung oder handelt es sich um ein Produkt mit eingebautem System zu deren Anzeige, so wird die elektronische Gebrauchsanweisung den Nutzern außerdem auf einer Website zur Verfügung gestellt.

(2)   Eine Website, auf der die elektronische Gebrauchsanweisung für ein Produkt abrufbar ist, dessen Gebrauchsanweisung in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird, hat folgenden Anforderungen zu genügen:

a)

Die Gebrauchsanweisung liegt in einem allgemein verwendeten Format vor, das mithilfe frei verfügbarer Software gelesen werden kann;

b)

die Website ist gegen unerlaubtes Eindringen durch Hard- oder Software geschützt;

c)

die Website ist so eingerichtet, dass so selten wie möglich Server-Ausfälle und Anzeigefehler auftreten;

d)

auf der Website ist angegeben, in welchen Amtssprachen der Union die elektronische Gebrauchsanweisung vorliegt;

e)

die Website entspricht den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EWG;

f)

die gemäß Artikel 6 Absatz 2 angegebene Internet-Adresse bleibt während der in Artikel 5 Absätze 9 und 10 genannten Fristen unverändert und mit direktem Zugang bestehen;

g)

auf der Website finden sich alle früheren Versionen der in elektronischer Form herausgegebenen Gebrauchsanweisung sowie das jeweilige Veröffentlichungsdatum.

Artikel 8

Außer für Medizinprodukte der Klasse I im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG wird die Einhaltung der in den Artikeln 4 bis 7 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen von einer benannten Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates bzw. gemäß Artikel 11 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates überprüft. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage eines besonderen Prüfverfahrens, das der Klasse und Komplexität des Produkts angemessen ist.

Artikel 9

Elektronische Gebrauchsanweisungen, die zusätzlich zu vollständigen Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung gestellt werden, müssen dem Inhalt der Gebrauchsanweisungen in Papierform entsprechen.

Werden solche Gebrauchsanweisungen über eine Website zur Verfügung gestellt, so muss diese Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b, e und g genügen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.

(2)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 208/2012 DER KOMMISSION

vom 9. März 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2012 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 121/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist eine Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen in der Union festgelegt worden. Zu diesem Zweck können Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. — sofern keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen — Nahrungsmittel am Markt erworben werden. Für die Jahre 2012 und 2013 ist diese Regelung in dem Verzeichnis der Maßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können, in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) mit einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss die Kommission Jahresprogramme annehmen. Das jährliche Verteilungsprogramm für 2012 ist am 10. Juni 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 der Kommission (5) nur auf der Grundlage der in den Interventionsbeständen verfügbaren Erzeugnisse verabschiedet worden. Die im Haushaltsjahr 2012 infolge der Änderung des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 121/2012 für die Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel sollten den Mitgliedstaaten zugewiesen werden.

(3)

Damit die jährliche Haushaltsobergrenze eingehalten wird, sollten die etwaigen Kosten für den Transfer innerhalb der EU bei der Zuweisung von Finanzmitteln insgesamt an die Mitgliedstaaten für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2012 berücksichtigt werden. Außerdem sollten die Fristen, die mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (6) für die Zahlungsanträge und die Durchführung von Zahlungen durch die zuständigen Behörden festgesetzt worden sind, angepasst werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Verteilungsprogramms 2012 zugewiesenen Mittel nur für eine EU-Unterstützung in Betracht kommen, wenn diese Zahlungen im Haushaltsjahr 2012 erfolgen.

(4)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten infolge des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 121/2012 nur noch über einen kurzen Zeitraum verfügen, um das Verteilungsprogramm 2012 durchzuführen, empfiehlt es sich, eine Verlängerung der Fristen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 im Zusammenhang mit dem Zeitraum zur Durchführung des Jahresprogramms und dem Abschluss der Zahlungen für auf dem Markt beschaffte Erzeugnisse zu gewähren.

(5)

Da die Überarbeitung des Verteilungsprogramms 2012 zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem die nationalen Verwaltungsverfahren für die Durchführung des Programms kurz vor dem Abschluss stehen dürften, sollten die im Rahmen der Interventionsbestände verfügbaren Erzeugnismengen, die infolge des Beschlusses Finnlands, auf einen Teil seiner Zuweisung an Magermilchpulver zu verzichten, bzw. infolge einer Neubewertung der genauen Mengen der Interventionsbestände zur Verfügung stehen, bei den Berechnungen, mit denen festgestellt werden soll, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 zur Auslagerung von 70 % der Getreide- und Magermilchpulverbestände innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Fristen nachgekommen sind, nicht berücksichtigt werden.

(6)

In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeitraum für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2012 bereits fortgeschritten ist und um den Mitgliedstaaten so viel Zeit wie möglich zu geben, um die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung des geänderten Plans zu ergreifen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Union bestimmt sind, werden im Jahr 2012 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

Die für die Durchführung des Programms 2012 verfügbaren Finanzmittel können von den Mitgliedstaaten innerhalb der Höchstbeträge von Anhang I Buchstabe a verwendet werden.

Die Mengen jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen entnommen werden dürfen, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt.

Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln auf dem EU-Markt sind in Anhang I Buchstabe c aufgeführt.

(2)   Die Verwendung von Getreide als Zahlung für die auf dem Markt beschafften Reiserzeugnisse wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt.

Artikel 2

Der Transfer der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse innerhalb der EU wird unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt. Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Erstattung der Kosten der Transfers innerhalb der EU gemäß dem in Artikel 1 genannten Verteilungsprogramm sind in Anhang I Buchstabe d aufgeführt.“

2.

Die folgenden Artikel 2a bis 2d werden eingefügt:

„Artikel 2a

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 endet die Laufzeit des Verteilungsprogramms 2012 am 28. Februar 2013.

Artikel 2b

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer im Rahmen des Verteilungsprogramms 2012 zu liefernden Erzeugnisse für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv auf dem Markt beschafften Erzeugnisse vor dem 15. Oktober 2012 erfolgen.

Artikel 2c

Für das Verteilungsprogramm 2012 finden Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 gegebenenfalls keine Anwendung auf die folgenden Mengen an Interventionsbeständen:

a)

5,46 Tonnen Getreide, das im Vereinigten Königreich gelagert und Bulgarien zugewiesen ist;

b)

0,651 Tonnen Getreide, das in Finnland gelagert und Bulgarien zugewiesen ist;

c)

249,04 Tonnen Getreide, das in Frankreich gelagert und Frankreich zugewiesen ist;

d)

635,325 Tonnen Magermilchpulver, das in Estland gelagert und Estland zugewiesen ist.

Artikel 2d

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ist die Zahlung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2012 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2012 zu beantragen. Außer im Falle höherer Gewalt wird nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anträgen nicht stattgegeben.

Die Ausgaben im Rahmen von Anhang I Buchstabe a kommen nur für eine EU-Finanzierung in Betracht, wenn der Mitgliedstaaten die Zahlung an den Begünstigten spätestens bis zum 15. Oktober 2012 vorgenommen hat.“

3.

Die Anhänge I and II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 44 vom 16.2.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005., S. 1.

(5)  ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 24.

(6)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.


ANHANG

ANHANG I

VERTEILUNGSPROGRAMM FÜR DAS JAHR 2012

a)

Finanzmittel insgesamt, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Belgien

11 710 463

Bulgarien

21 439 346

Tschechische Republik

135 972

Estland

2 359 486

Irland

2 594 467

Griechenland

21 651 199

Spanien

80 401 345

Frankreich

70 563 823

Italien

95 641 425

Lettland

5 558 220

Litauen

7 491 644

Luxemburg

171 704

Ungarn

13 715 022

Malta

721 992

Polen

75 296 812

Portugal

19 332 607

Rumänien

60 689 367

Slowenien

2 533 778

Slowakei

5 098 384

Finnland

2 892 944

Insgesamt

500 000 000

b)

Menge jeder Erzeugnisart, die den EU-Interventionsbeständen zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Anhangs aufgeführten Höchstbeträge entnommen werden darf:

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Getreide

Magermilchpulver

Belgien

 

1 560,275

Bulgarien

39 150,874

 

Tschechische Republik

450,000

 

Estland

 

635,325

Irland

 

727,900

Griechenland

 

2 682,575

Spanien

 

10 093,975

Frankreich

249,040

8 858,925

Italien

 

12 337,975

Lettland

 

870,050

Litauen

 

1 032,575

Ungarn

 

1 807,425

Malta

1 230,373

 

Polen

 

9 662,825

Portugal

 

2 524,725

Rumänien

112 527,069

 

Slowenien

 

287,750

Slowakei

8 976,092

 

Finnland

 

489,300

Insgesamt

162 583,448

53 571,600

c)

Vorläufige Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln auf dem EU-Markt im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Anhangs aufgeführten Höchstbeträge:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Belgien

8 346 393

Bulgarien

14 004 438

Tschechische Republik

70 619

Estland

1 136 698

Irland

1 200 145

Griechenland

15 656 380

Spanien

57 977 800

Frankreich

51 172 604

Italien

68 479 620

Lettland

3 736 468

Litauen

5 281 095

Luxemburg

161 225

Ungarn

9 751 550

Malta

493 784

Polen

54 100 415

Portugal

13 763 634

Rumänien

39 979 504

Slowenien

1 883 893

Slowakei

3 590 632

Finnland

1 871 094

Insgesamt

352 657 991

d)

Vorläufige Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Erstattung der Kosten der Transfers innerhalb der EU im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Anhangs aufgeführten Höchstbeträge:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Bulgarien

2 300 431

Tschechische Republik

12 211

Griechenland

126 066

Spanien

401 345

Frankreich

17 915

Italien

399 005

Lettland

5 509

Ungarn

61 128

Malta

63 361

Polen

205 907

Portugal

108 700

Rumänien

5 970 071

Slowenien

7 073

Slowakei

305 884

Finnland

15 394

Insgesamt

10 000 000

ANHANG II

a)

Im Rahmen des Verteilungsprogramms für das Haushaltsjahr 2012 genehmigte Transfers von Getreide innerhalb der EU:

 

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1

33 989,414

Agency for Rural Affairs, Finnland

Държавен фонд ‘Земеделие’ — Разплащателна агенция, Bulgarien

2

5 161,460

RPA, Vereinigtes Königreich

Държавен фонд ‘Земеделие’ — Разплащателна агенция, Bulgarien

3

450,000

SJV, Schweden

SZIF, Tschechische Republik

4

1 230,373

SJV, Schweden

Ministry for Resources and Rural Affairs Paying Agency, Malta

5

16 856,043

BLE, Deutschland

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură, Rumänien

6

41 360,295

Agency for Rural Affairs, Finnland

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură, Rumänien

7

54 310,731

SJV, Schweden

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură, Rumänien

8

147,000

FranceAgriMer, Frankreich

Pôdohospodárska platobná agentúra, Slowakei

9

8 829,092

SJV, Schweden

Pôdohospodárska platobná agentúra, Slowakei

b)

Im Rahmen des Verteilungsprogramms für das Haushaltsjahr 2012 genehmigte Transfers von Magermilchpulver innerhalb der EU:

 

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1

2 682,575

BLE, Deutschland

OPEKEPE, Griechenland

2

330,350

SZIF, Tschechische Republik

FEGA, Spanien

3

6 308,425

OFI, Irland

FEGA, Spanien

4

3 455,200

RPA, Vereinigtes Königreich

FEGA, Spanien

5

2 118,875

RPA, Vereinigtes Königreich

FranceAgriMer, Frankreich

6

7 904,825

BIRB, Belgien

AGEA, Italien

7

1 476,375

OFI, Irland

AGEA, Italien

8

2 749,625

Dienst Regelingen Roermond, Niederlande

AGEA, Italien

9

207,150

SJV, Schweden

AGEA, Italien

10

870,050

Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra, Litauen

Rural Support Service, Lettland

11

1 807,425

RPA, Vereinigtes Königreich

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal, Ungarn

12

3 294,150

BLE, Deutschland

ARR, Polen

13

1 675,025

Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra, Litauen

ARR, Polen

14

4 692,825

RPA, Vereinigtes Königreich

ARR, Polen

15

2 524,275

RPA, Vereinigtes Königreich

IFAP I.P, Portugal

16

287,750

Dienst Regelingen Roermond, Niederlande

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja, Slowenien

17

489,300

Dienst Regelingen Roermond, Niederlande

Agency for Rural Affairs, Finnland


10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 209/2012 DER KOMMISSION

vom 9. März 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

103,0

JO

78,3

MA

68,2

SN

207,5

TN

80,7

TR

95,1

ZZ

105,5

0707 00 05

JO

183,3

TR

172,1

ZZ

177,7

0709 91 00

EG

85,9

ZZ

85,9

0709 93 10

MA

55,8

TR

134,6

ZZ

95,2

0805 10 20

EG

48,8

IL

68,4

MA

56,6

TN

58,6

TR

72,2

ZZ

60,9

0805 50 10

BR

43,7

EG

41,7

MA

69,1

TR

50,4

ZZ

51,2

0808 10 80

BR

83,3

CA

117,2

CL

103,0

CN

110,7

MK

31,8

US

159,7

ZZ

101,0

0808 30 90

AR

92,3

CL

106,5

CN

44,8

ZA

94,2

ZZ

84,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 210/2012 DER KOMMISSION

vom 9. März 2012

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 5. bis 6. März 2012 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat März 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat März 2012 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht.

(5)

Da die Höchstmenge für den Monat März 2012 erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die am 5. und 6. März 2012 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 57,099350 % angewandt.

Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 12. März 2012 beantragten Mengen wird im März 2012 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. März 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.

(4)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(5)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.