ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.020.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 20

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
24. Januar 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

HAUSHALTSPLÄNE

 

 

2012/30/EU, Euratom

 

*

Endgültiger Erlass des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011

1

Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist.

Etwaige Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung, die bei den Titeln 5 und 6 des Einnahmenplans verbucht werden, können als zusätzliche Mittel bei der Linie eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Ziffern für die Ausführung beziehen sich auf sämtliche bewilligten Mittel, inklusive der Haushaltsmittel, zusätzlichen Mittel und zweckgebundenen Einnahmen.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

HAUSHALTSPLÄNE

24.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/1


ENDGÜLTIGER ERLASS

des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011

(2012/30/EU, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der am 15. Dezember 2010 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2011, der von der Kommission am 18. Oktober 2011 erstellt wurde,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011, der vom Rat am 30. November 2011 festgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Entschließung des Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011,

gestützt auf die Artikel 75b und 75e der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Der Präsident

J. BUZEK


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 68 vom 15.3.2011.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ENDGÜLTIGER ERLASS DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 6 DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2011

INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B. Einnahmen nach Haushaltslinien

— Einnahmen

— Titel 1: Eigene Mittel

— Titel 3: Überschüsse, Salden und Anpassungen

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen der Abkommen und Programme der Union/Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbussen

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan III: Kommission

— Einnahmen

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union/Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen

— Ausgaben

— Titel 01: Wirtschaft und Finanzen

— Titel 04: Beschäftigung und Soziales

— Titel 05: Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Titel 07: Klima- und Umweltpolitik

— Titel 08: Forschung

— Titel 09: Informationsgesellschaft und Medien

— Titel 11: Maritime Angelegenheiten und Fischerei

— Titel 14: Steuern und Zollunion

— Titel 15: Bildung und Kultur

— Titel 17: Gesundheit und Verbraucherschutz

— Titel 19: Aussenbeziehungen

— Titel 21: Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten


 

A. EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2011, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

AUSGABEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011 (1)

Haushaltsplan 2010 (2)

Differenz (in %)

1.

Nachhaltiges Wachstum

53 629 039 384

47 647 241 763

12,55

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

55 983 918 184

58 135 640 809

–3,70

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 700 103 331

1 477 871 910

15,04

4.

Die EU als globaler Akteur

7 242 528 574

7 787 695 183

–7,00

5.

Verwaltung

8 171 544 289

7 907 468 861

3,34

Gesamtbetrag der Ausgaben  (3)

126 727 133 762

122 955 918 526

+3,07


EINNAHMEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011 (4)

Haushaltsplan 2010 (5)

Differenz (in %)

Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

2 083 368 232

1 432 338 606

+45,45

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

4 539 394 283

2 253 591 199

+ 101,43

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

p.m.

p.m.

Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt.- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

1 814 882 000

p.m.

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

8 437 644 515

3 685 929 805

+ 128,91

Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

16 667 000 000

15 719 200 000

+6,03

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

14 125 977 050

13 277 325 100

+6,39

Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

87 496 512 197

90 273 463 621

–3,08

Über die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom zu deckende Mittelansätze (6)

118 289 489 247

119 269 988 721

–0,82

Gesamtbetrag der Einnahmen  (7)

126 727 133 762

122 955 918 526

+3,07


TABELLE 1

Berechnung der Begrenzung der harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Mitgliedstaaten

1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

1 % des Bruttonational-einkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonational-einkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungs grundlage (8)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Grundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

1 627 587 000

3 698 643 000

50

1 849 321 500

1 627 587 000

 

Bulgarien

169 013 000

370 007 000

50

185 003 500

169 013 000

 

Tschechische Republik

652 877 000

1 391 854 000

50

695 927 000

652 877 000

 

Dänemark

963 769 000

2 458 026 000

50

1 229 013 000

963 769 000

 

Deutschland

11 026 155 000

26 119 640 000

50

13 059 820 000

11 026 155 000

 

Estland

71 993 000

146 742 000

50

73 371 000

71 993 000

 

Irland

649 089 000

1 266 969 000

50

633 484 500

633 484 500

Irland

Griechenland

1 019 460 000

2 175 890 000

50

1 087 945 000

1 019 460 000

 

Spanien

5 258 235 000

10 542 672 000

50

5 271 336 000

5 258 235 000

 

Frankreich

9 324 427 000

20 331 649 000

50

10 165 824 500

9 324 427 000

 

Italien

5 759 061 000

15 753 884 000

50

7 876 942 000

5 759 061 000

 

Zypern

147 063 000

179 320 000

50

89 660 000

89 660 000

Zypern

Lettland

61 563 000

186 604 000

50

93 302 000

61 563 000

 

Litauen

118 148 000

290 314 000

50

145 157 000

118 148 000

 

Luxemburg

217 935 000

316 518 000

50

158 259 000

158 259 000

Luxemburg

Ungarn

421 920 000

978 454 000

50

489 227 000

421 920 000

 

Malta

44 136 000

60 993 000

50

30 496 500

30 496 500

Malta

Niederlande

2 767 210 000

6 121 794 000

50

3 060 897 000

2 767 210 000

 

Österreich

1 315 726 000

2 927 120 000

50

1 463 560 000

1 315 726 000

 

Polen

1 810 016 000

3 689 995 000

50

1 844 997 500

1 810 016 000

 

Portugal

860 113 000

1 644 805 000

50

822 402 500

822 402 500

Portugal

Rumänien

460 410 000

1 248 095 000

50

624 047 500

460 410 000

 

Slowenien

181 241 000

361 860 000

50

180 930 000

180 930 000

Slowenien

Slowakei

214 596 000

687 119 000

50

343 559 500

214 596 000

 

Finnland

839 952 000

1 929 744 000

50

964 872 000

839 952 000

 

Schweden

1 674 991 000

3 932 868 000

50

1 966 434 000

1 674 991 000

 

Vereinigtes Königreich

8 417 725 000

18 044 543 000

50

9 022 271 500

8 417 725 000

 

Insgesamt

56 074 411 000

126 856 122 000

 

63 428 061 000

55 890 066 500

 


TABELLE 2

Aufteilung der MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaat

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

Einheitlicher Satz für die MwSt.-Eigenmittel (9) (in %)

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

1 627 587 000

0,3000

488 276 100

Bulgarien

169 013 000

0,3000

50 703 900

Tschechische Republik

652 877 000

0,3000

195 863 100

Dänemark

963 769 000

0,3000

289 130 700

Deutschland

11 026 155 000

0,1500

1 653 923 250

Estland

71 993 000

0,3000

21 597 900

Irland

633 484 500

0,3000

190 045 350

Griechenland

1 019 460 000

0,3000

305 838 000

Spanien

5 258 235 000

0,3000

1 577 470 500

Frankreich

9 324 427 000

0,3000

2 797 328 100

Italien

5 759 061 000

0,3000

1 727 718 300

Zypern

89 660 000

0,3000

26 898 000

Lettland

61 563 000

0,3000

18 468 900

Litauen

118 148 000

0,3000

35 444 400

Luxemburg

158 259 000

0,3000

47 477 700

Ungarn

421 920 000

0,3000

126 576 000

Malta

30 496 500

0,3000

9 148 950

Niederlande

2 767 210 000

0,1000

276 721 000

Österreich

1 315 726 000

0,2250

296 038 350

Polen

1 810 016 000

0,3000

543 004 800

Portugal

822 402 500

0,3000

246 720 750

Rumänien

460 410 000

0,3000

138 123 000

Slowenien

180 930 000

0,3000

54 279 000

Slowakei

214 596 000

0,3000

64 378 800

Finnland

839 952 000

0,3000

251 985 600

Schweden

1 674 991 000

0,1000

167 499 100

Vereinigtes Königreich

8 417 725 000

0,3000

2 525 317 500

Insgesamt

55 890 066 500

 

14 125 977 050


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaaten

1 % des Bruttonational-einkommens

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

3 698 643 000

 

2 551 066 178

Bulgarien

370 007 000

 

255 205 042

Tschechische Republik

1 391 854 000

 

960 003 889

Dänemark

2 458 026 000

 

1 695 375 032

Deutschland

26 119 640 000

 

18 015 507 359

Estland

146 742 000

 

101 212 405

Irland

1 266 969 000

 

873 866 920

Griechenland

2 175 890 000

 

1 500 777 282

Spanien

10 542 672 000

 

7 271 600 414

Frankreich

20 331 649 000

 

14 023 354 543

Italien

15 753 884 000

 

10 865 931 276

Zypern

179 320 000

 

123 682 439

Lettland

186 604 000

0,6897303 (10)

128 706 435

Litauen

290 314 000

 

200 238 365

Luxemburg

316 518 000

 

218 312 058

Ungarn

978 454 000

 

674 869 380

Malta

60 993 000

 

42 068 721

Niederlande

6 121 794 000

 

4 222 386 866

Österreich

2 927 120 000

 

2 018 923 381

Polen

3 689 995 000

 

2 545 101 391

Portugal

1 644 805 000

 

1 134 471 861

Rumänien

1 248 095 000

 

860 848 950

Slowenien

361 860 000

 

249 585 810

Slowakei

687 119 000

 

473 926 800

Finnland

1 929 744 000

 

1 331 002 925

Schweden

3 932 868 000

 

2 712 618 260

Vereinigtes Königreich

18 044 543 000

 

12 445 868 215

Insgesamt

126 856 122 000

 

87 496 512 197


TABELLE 4

Berechnung der Bruttokürzung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens und deren Finanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 6)

Mitgliedstaat

Bruttokürzung

Anteile an den BNE-Grundlagen

BNE-Schlüssel für Bruttokürzung

Finanzierung der Kürzung zugunsten der Niederlande und Schwedens

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (3)

Belgien

 

2,92

24 197 489

24 197 489

Bulgarien

 

0,29

2 420 682

2 420 682

Tschechische Republik

 

1,10

9 105 873

9 105 873

Dänemark

 

1,94

16 081 048

16 081 048

Deutschland

 

20,59

170 881 511

170 881 511

Estland

 

0,12

960 025

960 025

Irland

 

1,00

8 288 842

8 288 842

Griechenland

 

1,72

14 235 241

14 235 241

Spanien

 

8,31

68 972 916

68 972 916

Frankreich

 

16,03

133 014 961

133 014 961

Italien

 

12,42

103 066 026

103 066 026

Zypern

 

0,14

1 173 158

1 173 158

Lettland

 

0,15

1 220 812

1 220 812

Litauen

 

0,23

1 899 310

1 899 310

Luxemburg

 

0,25

2 070 743

2 070 743

Ungarn

 

0,77

6 401 302

6 401 302

Malta

 

0,05

399 032

399 032

Niederlande

– 665 039 963

4,83

40 050 378

– 624 989 585

Österreich

 

2,31

19 149 984

19 149 984

Polen

 

2,91

24 140 912

24 140 912

Portugal

 

1,30

10 760 744

10 760 744

Rumänien

 

0,98

8 165 364

8 165 364

Slowenien

 

0,29

2 367 383

2 367 383

Slowakei

 

0,54

4 495 312

4 495 312

Finnland

 

1,52

12 624 890

12 624 890

Schweden

– 164 885 941

3,10

25 729 850

– 139 156 091

Vereinigtes Königreich

 

14,22

118 052 116

118 052 116

Insgesamt

– 829 925 904

100,00

829 925 904

0

BIP-Deflator für die EU in EUR (Wirtschaftsprognosen vom Frühjahr 2010):

(a) EU25 2004 = 107,4023 / (b) EU25 2006 = 112,1509 / (c) EU27 2006 = 112,4894 / (d) EU27 2011 = 118,4172

Pauschalbetrag für die Niederlande: zu Preisen von 2011:

605 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 665 039 963 EUR

Pauschalbetrag für Schweden: zu Preisen von 2011:

150 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 164 885 941 EUR


TABELLE 5.1

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2010 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 5)

Bezeichnung

Koeffizient (11) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

15,0995

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,7390

 

3.

(1) – (2)

7,3605

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

111 581 136 089

5.

Erweiterungsbedingte Ausgaben (12) = (5a + 5b)

 

23 885 731 392

5a.

Heranführungsausgaben

 

2 978 639 088

5b.

Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

 

20 907 092 304

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

87 695 404 697

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

4 260 193 166

8.

VK-Vorteil (13)

 

388 810 830

9.

Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

3 871 382 336

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (14)

 

29 810 676

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

3 841 571 660

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom darf im Zeitraum 2007-2013 der zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilbaren Ausgaben um die erweiterungsbedingten Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, 10 500 000 000 EUR zu Preisen von 2004 nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

2007-2012 Korrekturbeträge zugunsten des VK

Differenz — ursprünglicher Betrag gegenüber der Schwelle von 10,5 Mrd. EUR

(Eigenmittelbeschluss 2007 gegenüber Eigenmittelbeschluss 2000), in EUR

Differenz zu jeweiligen Preisen

Differenz zu konstanten Preisen 2004

(A)

VK-Korrekturbetrag für 2007

0

0

(B)

VK-Korrekturbetrag für 2008

– 301 636 064

– 279 914 923

(C)

VK-Korrekturbetrag für 2009

–1 350 053 160

–1 271 666 250

(D)

VK-Korrekturbetrag für 2010

–2 083 537 505

–1 918 060 737

(E)

VK-Korrekturbetrag für 2011

entfällt

entfällt

(F)

VK-Korrekturbetrag für 2012

entfällt

entfällt

(G)

Summe der Differenzen = (A) + (B) + (C) + (D) + (E) + (F)

–3 735 226 728

–3 469 641 910


TABELLE 5.2

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2007 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 3 5)

Bezeichnung

Koeffizient (15) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

17,4496

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,2384

 

3.

(1) – (2)

10,2111

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

105 275 791 730

5.

Erweiterungsbedingte Ausgaben (16) = (5a + 5b)

 

2 930 808 042

5a.

Heranführungsausgaben

 

2 930 808 042

5b.

Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

 

0

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

102 344 983 688

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

6 897 392 491

8.

VK-Vorteil (17)

 

67 188 488

9.

Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

6 830 204 004

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (18)

 

–46 980 802

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

6 877 184 806


TABELLE 5.3

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2006 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates (Kapitel 3 5)

Bezeichnung

Koeffizient (19) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

17,2771

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

8,6928

 

3.

(1) – (2)

8,5843

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

97 195 051 529

5.

Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung

 

1 837 296 087

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung = (4) – (5)

 

95 357 755 442

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag = (3) × (6) × 0,66

 

5 402 613 496

8.

VK-Vorteil (20)

 

215 286 076

9.

Eigentlicher VK-Korrekturbetrag = (7) – (8)

 

5 187 327 420

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (21)

 

–9 196 589

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

5 196 524 008


TABELLE 6.1

Berechnung der Finanzierung der Haushaltskorrektur 2010 zugunsten des Vereinigten Königreichs –3 841 571 660 EUR (Kapitel 1 5)

Mitgliedstaaten

Anteile an den BNE-Grundlagen

Anteile ohne Vereinigtes Königreich

Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

Finanzierungs-schlüssel

Finanzierungs-schlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) = (2) + (4) + (5)

(7)

Belgien

2,92

3,40

5,31

 

1,43

4,83

185 512 958

Bulgarien

0,29

0,34

0,53

 

0,14

0,48

18 558 453

Tschechische Republik

1,10

1,28

2,00

 

0,54

1,82

69 811 267

Dänemark

1,94

2,26

3,53

 

0,95

3,21

123 287 291

Deutschland

20,59

24,00

0,00

–18,00

0,00

6,00

230 537 205

Estland

0,12

0,13

0,21

 

0,06

0,19

7 360 143

Irland

1,00

1,16

1,82

 

0,49

1,65

63 547 406

Griechenland

1,72

2,00

3,12

 

0,84

2,84

109 136 186

Spanien

8,31

9,69

15,12

 

4,08

13,76

528 789 146

Frankreich

16,03

18,69

29,17

 

7,86

26,55

1 019 775 186

Italien

12,42

14,48

22,60

 

6,09

20,57

790 168 077

Zypern

0,14

0,16

0,26

 

0,07

0,23

8 994 159

Lettland

0,15

0,17

0,27

 

0,07

0,24

9 359 503

Litauen

0,23

0,27

0,42

 

0,11

0,38

14 561 289

Luxemburg

0,25

0,29

0,45

 

0,12

0,41

15 875 604

Ungarn

0,77

0,90

1,40

 

0,38

1,28

49 076 349

Malta

0,05

0,06

0,09

 

0,02

0,08

3 059 228

Niederlande

4,83

5,63

0,00

–4,22

0,00

1,41

54 032 187

Österreich

2,31

2,69

0,00

–2,02

0,00

0,67

25 835 351

Polen

2,91

3,39

5,29

 

1,43

4,82

185 079 200

Portugal

1,30

1,51

2,36

 

0,64

2,15

82 498 538

Rumänien

0,98

1,15

1,79

 

0,48

1,63

62 600 742

Slowenien

0,29

0,33

0,52

 

0,14

0,47

18 149 824

Slowakei

0,54

0,63

0,99

 

0,27

0,90

34 463 850

Finnland

1,52

1,77

2,77

 

0,75

2,52

96 790 233

Schweden

3,10

3,61

0,00

–2,71

0,00

0,90

34 712 285

Vereinigtes Königreich

14,22

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0

Insgesamt

100,00

100,00

100,00

–26,95

26,95

100,00

3 841 571 660

Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

TABELLE 6.2

Finanzierung des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2007 (Kapitel 3 5)

Mitgliedstaat

Betrag

 

(1)

Belgien

706 907

Bulgarien

535 312

Tschechische Republik

6 744 356

Dänemark

–5 289 141

Deutschland

– 870 891

Estland

– 989 889

Irland

–6 610 915

Griechenland

–10 394 252

Spanien

–14 463 921

Frankreich

–4 098 541

Italien

–32 446 645

Zypern

–71 604

Lettland

153 180

Litauen

108 301

Luxemburg

– 114 511

Ungarn

757 788

Malta

11 085

Niederlande

– 683 089

Österreich

– 640 297

Polen

14 123 243

Portugal

3 156 918

Rumänien

7 742 255

Slowenien

657 143

Slowakei

3 867 642

Finnland

–4 997 969

Schweden

98 758

Vereinigtes Königreich

43 008 777

Insgesamt

0


TABELLE 6.3

Finanzierung des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2006 (Kapitel 3 5)

Mitgliedstaat

Betrag

 

(1)

Belgien

–8 755 549

Bulgarien

– 741 523

Tschechische Republik

–3 073 164

Dänemark

–5 928 694

Deutschland

–11 377 531

Estland

– 375 342

Irland

–4 203 153

Griechenland

–5 690 088

Spanien

–26 632 223

Frankreich

–49 761 580

Italien

–39 816 491

Zypern

– 393 976

Lettland

– 532 301

Litauen

– 715 807

Luxemburg

– 771 356

Ungarn

–2 426 193

Malta

– 137 272

Niederlande

–2 637 055

Österreich

–1 218 391

Polen

–7 766 880

Portugal

–4 055 856

Rumänien

–3 137 843

Slowenien

– 877 883

Slowakei

–1 383 091

Finnland

–4 673 150

Schweden

–1 563 025

Vereinigtes Königreich

188 645 417

Insgesamt

0


TABELLE 7

Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung (22) des Gesamthaushalts — nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen

Eigenmittel insgesamt (23)

Zucker-abgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

Erhebungs kosten (25 % des TEM-Brutto-betrags) (p.m.)

MwSt.-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

Kürzung Niederlande und Schweden

VK-Korrektur

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten

 

(1)

(2)

(3) = (1) + (2)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (5) + (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (3) + (9)

Belgien

6 600 000

1 507 642 260

1 514 242 260

504 747 420

488 276 100

2 551 066 178

24 197 489

177 464 316

3 241 004 083

3,19

4 755 246 343

Bulgarien

400 000

45 406 418

45 806 418

15 268 806

50 703 900

255 205 042

2 420 682

18 352 242

326 681 866

0,32

372 488 284

Tschechische Republik

3 400 000

191 135 846

194 535 846

64 845 282

195 863 100

960 003 889

9 105 873

73 482 459

1 238 455 321

1,22

1 432 991 167

Dänemark

3 400 000

299 756 949

303 156 949

101 052 316

289 130 700

1 695 375 032

16 081 048

112 069 456

2 112 656 236

2,08

2 415 813 185

Deutschland

26 300 000

3 328 560 834

3 354 860 834

1 118 286 941

1 653 923 250

18 015 507 359

170 881 511

218 288 783

20 058 600 903

19,74

23 413 461 737

Estland

0

19 766 244

19 766 244

6 588 748

21 597 900

101 212 405

960 025

5 994 912

129 765 242

0,13

149 531 486

Irland

0

176 031 452

176 031 452

58 677 151

190 045 350

873 866 920

8 288 842

52 733 338

1 124 934 450

1,11

1 300 965 902

Griechenland

1 400 000

192 814 112

194 214 112

64 738 038

305 838 000

1 500 777 282

14 235 241

93 051 846

1 913 902 369

1,88

2 108 116 481

Spanien

4 700 000

1 182 245 136

1 186 945 136

395 648 379

1 577 470 500

7 271 600 414

68 972 916

487 693 002

9 405 736 832

9,26

10 592 681 968

Frankreich

30 900 000

1 450 021 795

1 480 921 795

493 640 598

2 797 328 100

14 023 354 543

133 014 961

965 915 065

17 919 612 669

17,63

19 400 534 464

Italien

4 700 000

1 893 363 721

1 898 063 721

632 687 907

1 727 718 300

10 865 931 276

103 066 026

717 904 941

13 414 620 543

13,20

15 312 684 264

Zypern

0

26 199 596

26 199 596

8 733 199

26 898 000

123 682 439

1 173 158

8 528 579

160 282 176

0,16

186 481 772

Lettland

0

18 274 452

18 274 452

6 091 484

18 468 900

128 706 435

1 220 812

8 980 382

157 376 529

0,15

175 650 981

Litauen

800 000

38 693 354

39 493 354

13 164 452

35 444 400

200 238 365

1 899 310

13 953 783

251 535 858

0,25

291 029 212

Luxemburg

0

13 705 839

13 705 839

4 568 613

47 477 700

218 312 058

2 070 743

14 989 737

282 850 238

0,28

296 556 077

Ungarn

2 000 000

97 525 900

99 525 900

33 175 300

126 576 000

674 869 380

6 401 302

47 407 944

855 254 626

0,84

954 780 526

Malta

0

10 535 781

10 535 781

3 511 927

9 148 950

42 068 721

399 032

2 933 041

54 549 744

0,05

65 085 525

Niederlande

7 300 000

1 779 241 635

1 786 541 635

595 513 878

276 721 000

4 222 386 866

– 624 989 585

50 712 043

3 924 830 324

3,86

5 711 371 959

Österreich

3 200 000

160 367 637

163 567 637

54 522 546

296 038 350

2 018 923 381

19 149 984

23 976 663

2 358 088 378

2,32

2 521 656 015

Polen

12 800 000

332 949 320

345 749 320

115 249 774

543 004 800

2 545 101 391

24 140 912

191 435 563

3 303 682 666

3,25

3 649 431 986

Portugal

200 000

128 853 531

129 053 531

43 017 844

246 720 750

1 134 471 861

10 760 744

81 599 600

1 473 552 955

1,45

1 602 606 486

Rumänien

1 000 000

103 120 120

104 120 120

34 706 707

138 123 000

860 848 950

8 165 364

67 205 154

1 074 342 468

1,06

1 178 462 588

Slowenien

0

66 571 217

66 571 217

22 190 406

54 279 000

249 585 810

2 367 383

17 929 084

324 161 277

0,32

390 732 494

Slowakei

1 400 000

105 823 993

107 223 993

35 741 331

64 378 800

473 926 800

4 495 312

36 948 401

579 749 313

0,57

686 973 306

Finnland

800 000

141 720 237

142 520 237

47 506 746

251 985 600

1 331 002 925

12 624 890

87 119 114

1 682 732 529

1,66

1 825 252 766

Schweden

2 600 000

456 395 106

458 995 106

152 998 369

167 499 100

2 712 618 260

– 139 156 091

33 248 018

2 774 209 287

2,73

3 233 204 393

Vereinigtes Königreich

9 500 000

2 776 877 515

2 786 377 515

928 792 505

2 525 317 500

12 445 868 215

118 052 116

–3 609 917 466

11 479 320 365

11,30

14 265 697 880

Insgesamt

123 400 000

16 543 600 000

16 667 000 000

5 555 666 667

14 125 977 050

87 496 512 197

0

0

101 622 489 247

100,00

118 289 489 247

B. EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

EINNAHMEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

1

EIGENE MITTEL

120 566 371 247

–2 276 882 000

118 289 489 247

3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

4 539 394 283

1 814 882 000

6 354 276 283

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

1 180 425 515

 

1 180 425 515

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

57 294 000

 

57 294 000

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN DER ABKOMMEN UND PROGRAMME DER UNION/GEMEINSCHAFT

30 000 000

52 000 000

82 000 000

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

123 000 000

610 000 000

733 000 000

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

438 717

 

438 717

9

SONSTIGE EINNAHMEN

30 210 000

 

30 210 000

 

Insgesamt

126 527 133 762

200 000 000

126 727 133 762

TITEL 1

EIGENE MITTEL

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

1 1

ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

123 400 000

 

123 400 000

1 2

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

17 743 600 000

–1 200 000 000

16 543 600 000

1 3

EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE b DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

14 125 977 050

 

14 125 977 050

1 4

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

88 573 394 197

–1 076 882 000

87 496 512 197

1 5

KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

0

 

0

1 6

BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

0

 

0

 

Titel 1 — Insgesamt

120 566 371 247

–2 276 882 000

118 289 489 247

KAPITEL 1 2 — ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

1 2

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 2 0

Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

17 743 600 000

–1 200 000 000

16 543 600 000

 

Kapitel 1 2 — Insgesamt

17 743 600 000

–1 200 000 000

16 543 600 000

1 2 0
Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

17 743 600 000

–1 200 000 000

16 543 600 000

Erläuterungen

Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Union ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Union. Dieser Artikel kann Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Europäischen Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse umfassen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Belgien

1 617 000 000

– 109 357 740

1 507 642 260

Bulgarien

48 700 000

–3 293 582

45 406 418

Tschechische Republik

205 000 000

–13 864 154

191 135 846

Dänemark

321 500 000

–21 743 051

299 756 949

Deutschland

3 570 000 000

– 241 439 166

3 328 560 834

Estland

21 200 000

–1 433 756

19 766 244

Irland

188 800 000

–12 768 548

176 031 452

Griechenland

206 800 000

–13 985 888

192 814 112

Spanien

1 268 000 000

–85 754 864

1 182 245 136

Frankreich

1 555 200 000

– 105 178 205

1 450 021 795

Italien

2 030 700 000

– 137 336 279

1 893 363 721

Zypern

28 100 000

–1 900 404

26 199 596

Lettland

19 600 000

–1 325 548

18 274 452

Litauen

41 500 000

–2 806 646

38 693 354

Luxemburg

14 700 000

– 994 161

13 705 839

Ungarn

104 600 000

–7 074 100

97 525 900

Malta

11 300 000

– 764 219

10 535 781

Niederlande

1 908 300 000

– 129 058 365

1 779 241 635

Österreich

172 000 000

–11 632 363

160 367 637

Polen

357 100 000

–24 150 680

332 949 320

Portugal

138 200 000

–9 346 469

128 853 531

Rumänien

110 600 000

–7 479 880

103 120 120

Slowenien

71 400 000

–4 828 783

66 571 217

Slowakei

113 500 000

–7 676 007

105 823 993

Finnland

152 000 000

–10 279 763

141 720 237

Schweden

489 500 000

–33 104 894

456 395 106

Vereinigtes Königreich

2 978 300 000

– 201 422 485

2 776 877 515

Artikel 1 2 0 insgesamt

17 743 600 000

–1 200 000 000

16 543 600 000

KAPITEL 1 4 — UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

1 4

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 4 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

88 573 394 197

–1 076 882 000

87 496 512 197

 

Kapitel 1 4 — Insgesamt

88 573 394 197

–1 076 882 000

87 496 512 197

1 4 0
Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

88 573 394 197

–1 076 882 000

87 496 512 197

Erläuterungen

Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt.-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stets von vorneherein ausgeglichen ist.

Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt.-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.

Der auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt für dieses Haushaltsjahr 0,6897 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Belgien

2 582 463 970

–31 397 792

2 551 066 178

Bulgarien

258 346 033

–3 140 991

255 205 042

Tschechische Republik

971 819 342

–11 815 453

960 003 889

Dänemark

1 716 241 222

–20 866 190

1 695 375 032

Deutschland

18 237 237 068

– 221 729 709

18 015 507 359

Estland

102 458 098

–1 245 693

101 212 405

Irland

884 622 223

–10 755 303

873 866 920

Griechenland

1 519 248 418

–18 471 136

1 500 777 282

Spanien

7 361 097 188

–89 496 774

7 271 600 414

Frankreich

14 195 949 972

– 172 595 429

14 023 354 543

Italien

10 999 666 044

– 133 734 768

10 865 931 276

Zypern

125 204 687

–1 522 248

123 682 439

Lettland

130 290 516

–1 584 081

128 706 435

Litauen

202 702 841

–2 464 476

200 238 365

Luxemburg

220 998 980

–2 686 922

218 312 058

Ungarn

683 175 478

–8 306 098

674 869 380

Malta

42 586 490

– 517 769

42 068 721

Niederlande

4 274 354 793

–51 967 927

4 222 386 866

Österreich

2 043 771 712

–24 848 331

2 018 923 381

Polen

2 576 425 769

–31 324 378

2 545 101 391

Portugal

1 148 434 615

–13 962 754

1 134 471 861

Rumänien

871 444 032

–10 595 082

860 848 950

Slowenien

252 657 640

–3 071 830

249 585 810

Slowakei

479 759 755

–5 832 955

473 926 800

Finnland

1 347 384 528

–16 381 603

1 331 002 925

Schweden

2 746 004 388

–33 386 128

2 712 618 260

Vereinigtes Königreich

12 599 048 395

– 153 180 180

12 445 868 215

Artikel 1 4 0 insgesamt

88 573 394 197

–1 076 882 000

87 496 512 197

TITEL 3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

3 0

VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

4 539 394 283

 

4 539 394 283

3 1

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

p.m.

673 159 000

673 159 000

3 2

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

p.m.

1 141 723 000

1 141 723 000

3 4

ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

p.m.

 

p.m.

3 5

ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

0

 

0

3 6

ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

p.m.

 

p.m.

3 7

ANPASSUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

 

 

Titel 3 — Insgesamt

4 539 394 283

1 814 882 000

6 354 276 283

KAPITEL 3 1 — SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

3 1

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

3 1 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 1 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

673 159 000

673 159 000

 

Artikel 3 1 0 — Teilsumme

p.m.

673 159 000

673 159 000

 

Kapitel 3 1 — Insgesamt

p.m.

673 159 000

673 159 000

3 1 0
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 1 0 3
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

p.m.

673 159 000

673 159 000

Erläuterungen

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der für das vorhergehende Kalenderjahr berechneten Grundlage der MwSt.-Eigenmittel hervorgeht.

Entsprechend den Vorschriften der Europäischen Union werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus dieser Übersicht ergibt, angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission gutschreiben können.

Die im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 aufgrund von Kommissionskontrollen erfolgten Berichtigungen der genannten Übersichten oder/und die an dem BNE der vorhergehenden Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen, die sich auf die Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage auswirken, können Anpassungen der MwSt.-Eigenmittelsalden nach sich ziehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Belgien

p.m.

28 248 000

28 248 000

Bulgarien

p.m.

492 000

492 000

Tschechische Republik

p.m.

7 670 000

7 670 000

Dänemark

p.m.

2 075 000

2 075 000

Deutschland

p.m.

16 721 000

16 721 000

Estland

p.m.

1 256 000

1 256 000

Irland

p.m.

3 469 000

3 469 000

Griechenland

p.m.

–27 208 000

–27 208 000

Spanien

p.m.

386 936 000

386 936 000

Frankreich

p.m.

119 302 000

119 302 000

Italien

p.m.

83 866 000

83 866 000

Zypern

p.m.

67 000

67 000

Lettland

p.m.

–2 630 000

–2 630 000

Litauen

p.m.

–7 591 000

–7 591 000

Luxemburg

p.m.

– 808 000

– 808 000

Ungarn

p.m.

–10 819 000

–10 819 000

Malta

p.m.

306 000

306 000

Niederlande

p.m.

13 623 000

13 623 000

Österreich

p.m.

4 800 000

4 800 000

Polen

p.m.

–2 181 000

–2 181 000

Portugal

p.m.

10 613 000

10 613 000

Rumänien

p.m.

–48 000

–48 000

Slowenien

p.m.

451 000

451 000

Slowakei

p.m.

–4 424 000

–4 424 000

Finnland

p.m.

14 757 000

14 757 000

Schweden

p.m.

6 459 000

6 459 000

Vereinigtes Königreich

p.m.

27 757 000

27 757 000

Posten 3 1 0 3 insgesamt

p.m.

673 159 000

673 159 000

KAPITEL 3 2 — SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

3 2

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

3 2 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

1 141 723 000

1 141 723 000

 

Artikel 3 2 0 — Teilsumme

p.m.

1 141 723 000

1 141 723 000

 

Kapitel 3 2 — Insgesamt

p.m.

1 141 723 000

1 141 723 000

3 2 0
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

p.m.

1 141 723 000

1 141 723 000

Erläuterungen

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE des vorhergehenden Haushaltsjahres und seine Bestandteile werden jedem Mitgliedstaat ein entsprechend den Vorschriften der Europäischen Union festgesetzter Betrag angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet.

Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission gutschreiben können.

Etwaige Änderungen am Bruttosozialprodukt/Bruttonationaleinkommen vorhergehender Jahre gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003, vorbehaltlich Artikel 4 und 5 dieser Verordnung, führen zu einer Anpassung des nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 festgesetzten Saldos.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 6, 7 und 8.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Belgien

p.m.

75 091 000

75 091 000

Bulgarien

p.m.

18 780 000

18 780 000

Tschechische Republik

p.m.

193 523 000

193 523 000

Dänemark

p.m.

8 750 000

8 750 000

Deutschland

p.m.

– 413 112 000

– 413 112 000

Estland

p.m.

5 607 000

5 607 000

Irland

p.m.

12 642 000

12 642 000

Griechenland

p.m.

– 125 366 000

– 125 366 000

Spanien

p.m.

80 168 000

80 168 000

Frankreich

p.m.

5 653 000

5 653 000

Italien

p.m.

832 542 000

832 542 000

Zypern

p.m.

– 259 000

– 259 000

Lettland

p.m.

4 298 000

4 298 000

Litauen

p.m.

13 405 000

13 405 000

Luxemburg

p.m.

–3 302 000

–3 302 000

Ungarn

p.m.

–12 955 000

–12 955 000

Malta

p.m.

1 449 000

1 449 000

Niederlande

p.m.

–7 047 000

–7 047 000

Österreich

p.m.

130 157 000

130 157 000

Polen

p.m.

8 593 000

8 593 000

Portugal

p.m.

52 802 000

52 802 000

Rumänien

p.m.

36 444 000

36 444 000

Slowenien

p.m.

2 221 000

2 221 000

Slowakei

p.m.

796 000

796 000

Finnland

p.m.

104 522 000

104 522 000

Schweden

p.m.

101 843 000

101 843 000

Vereinigtes Königreich

p.m.

14 478 000

14 478 000

Posten 3 2 0 3 insgesamt

p.m.

1 141 723 000

1 141 723 000

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN DER ABKOMMEN UND PROGRAMME DER UNION/GEMEINSCHAFT

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

6 0

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

p.m.

 

p.m.

6 1

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

p.m.

 

p.m.

6 2

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

p.m.

 

p.m.

6 3

BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

p.m.

 

p.m.

6 5

FINANZKORREKTUREN

p.m.

 

p.m.

6 6

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

30 000 000

52 000 000

82 000 000

6 7

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EGFL UND DEN ELER

p.m.

 

p.m.

6 8

BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

p.m.

 

p.m.

 

Titel 6 — Insgesamt

30 000 000

52 000 000

82 000 000

KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

6 6

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

p.m.

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

30 000 000

52 000 000

82 000 000

 

Artikel 6 6 0 — Teilsumme

30 000 000

52 000 000

82 000 000

 

Kapitel 6 6 — Insgesamt

30 000 000

52 000 000

82 000 000

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 1
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

30 000 000

52 000 000

82 000 000

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Parlament

 

p.m.

Kommission

 

82 000 000

 

Insgesamt

82 000 000

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

7 0

VERZUGSZINSEN

23 000 000

175 000 000

198 000 000

7 1

GELDBUSSEN

100 000 000

435 000 000

535 000 000

7 2

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

p.m.

 

p.m.

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

610 000 000

733 000 000

KAPITEL 7 0 — VERZUGSZINSEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

7 0

VERZUGSZINSEN

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

5 000 000

170 000 000

175 000 000

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

 

3 000 000

 

Artikel 7 0 0 — Teilsumme

8 000 000

170 000 000

178 000 000

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

5 000 000

20 000 000

 

Kapitel 7 0 — Insgesamt

23 000 000

175 000 000

198 000 000

7 0 0
Verzugszinsen

7 0 0 0
Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

5 000 000

170 000 000

175 000 000

Erläuterungen

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto, das für die Kommission eingerichtet wurde, hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen.

Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Der Zinssatz wird auf alle in Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Eigenmittelgutschriften angewandt.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

175 000 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

175 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 1
Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

15 000 000

5 000 000

20 000 000

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die auf dem eigens für Geldbußen eingerichteten Konto aufgelaufenen Verzugszinsen aus Geldbußen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 — GELDBUSSEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

7 1

GELDBUSSEN

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

435 000 000

535 000 000

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

 

p.m.

 

Kapitel 7 1 — Insgesamt

100 000 000

435 000 000

535 000 000

7 1 0
Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

100 000 000

435 000 000

535 000 000

Erläuterungen

Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen auferlegen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den im Folgenden genannten Verordnungen oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht nachkommen.

In der Regel sind diese Geldbußen innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung des Kommissionsbeschlusses zu entrichten. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof eingelegt hat. Der Unternehmer muss berücksichtigen, dass nach dem Fälligkeitsdatum Zinsen für die Schuld anfallen. Er muss der Kommission zum Fälligkeitsdatum eine Bankgarantie über den Betrag der Geldbuße zuzüglich Zinsen und Zuschlägen vorlegen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

EINZELPLAN III

KOMMISSION

EINNAHMEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDEREN EINRICHTUNGEN DER UNION

890 812 767

 

890 812 767

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

55 700 000

 

55 700 000

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

30 000 000

52 000 000

82 000 000

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

123 000 000

610 000 000

733 000 000

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

438 717

 

438 717

9

SONSTIGE EINNAHMEN

30 000 000

 

30 000 000

 

Insgesamt

1 129 951 484

662 000 000

1 791 951 484

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

6 0

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

p.m.

 

p.m.

6 1

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BEITRÄGE

p.m.

 

p.m.

6 2

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

p.m.

 

p.m.

6 3

BEITRÄGE IM RAHMEN BESONDERER ABKOMMEN

p.m.

 

p.m.

6 5

FINANZKORREKTUREN

p.m.

 

p.m.

6 6

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

30 000 000

52 000 000

82 000 000

6 7

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

p.m.

 

p.m.

6 8

BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

p.m.

 

p.m.

 

Titel 6 — Insgesamt

30 000 000

52 000 000

82 000 000

KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

6 6

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

p.m.

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

30 000 000

52 000 000

82 000 000

 

Artikel 6 6 0 — Teilsumme

30 000 000

52 000 000

82 000 000

 

Kapitel 6 6 — Insgesamt

30 000 000

52 000 000

82 000 000

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 1
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

30 000 000

52 000 000

82 000 000

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen, eingesetzt.

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

7 0

VERZUGSZINSEN

23 000 000

175 000 000

198 000 000

7 1

GELDBUSSEN

100 000 000

435 000 000

535 000 000

7 2

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

p.m.

 

p.m.

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

610 000 000

733 000 000

KAPITEL 7 0 — VERZUGSZINSEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

7 0

VERZUGSZINSEN

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

5 000 000

170 000 000

175 000 000

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

 

3 000 000

 

Artikel 7 0 0 — Teilsumme

8 000 000

170 000 000

178 000 000

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

5 000 000

20 000 000

 

Kapitel 7 0 — Insgesamt

23 000 000

175 000 000

198 000 000

7 0 0
Verzugszinsen

7 0 0 0
Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

5 000 000

170 000 000

175 000 000

Erläuterungen

Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat.

Diese Verzugszinsen werden für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf der Grundlage des im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satzes berechnet, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird und der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gilt der Satz, der von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird und der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder — für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt — der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Der Zinssatz findet auf alle Gutschriften von Eigenmitteln, die in Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufgelistet sind, Anwendung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 1
Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

15 000 000

5 000 000

20 000 000

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von auf dem Sonderkonto für Geldbußen befindlichen Zinserträgen sowie von Verzugszinsen im Zusammenhang mit Geldbußen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 — GELDBUSSEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

7 1

GELDBUSSEN

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

435 000 000

535 000 000

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

 

p.m.

 

Kapitel 7 1 — Insgesamt

100 000 000

435 000 000

535 000 000

7 1 0
Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

100 000 000

435 000 000

535 000 000

Erläuterungen

Die Kommission kann Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den unten angeführten Verordnungen oder Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht beachten.

Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission wird den Betrag jedoch nicht vereinnahmen, wenn das Unternehmen ein Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angestrengt hat; das Unternehmen muss dulden, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen fällig werden, und der Kommission eine Bankgarantie zur Verfügung stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

524 283 196

341 387 137

– 104 325 091

 

419 958 105

341 387 137

 

40 01 40

40 929

40 929

 

 

40 929

40 929

 

 

524 324 125

341 428 066

 

 

419 999 034

341 428 066

02

UNTERNEHMEN

1 055 561 122

1 209 465 022

 

 

1 055 561 122

1 209 465 022

 

40 01 40

52 772

52 772

 

 

52 772

52 772

 

 

1 055 613 894

1 209 517 794

 

 

1 055 613 894

1 209 517 794

03

WETTBEWERB

93 403 671

93 403 671

 

 

93 403 671

93 403 671

 

40 01 40

56 917

56 917

 

 

56 917

56 917

 

 

93 460 588

93 460 588

 

 

93 460 588

93 460 588

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

11 398 325 662

9 213 443 236

3 250 000

453 000 000

11 401 575 662

9 666 443 236

 

40 01 40, 40 02 41

44 335

44 335

 

 

44 335

44 335

 

 

11 398 369 997

9 213 487 571

 

 

11 401 619 997

9 666 487 571

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

57 292 184 763

55 269 004 060

–75 977

– 395 000 000

57 292 108 786

54 874 004 060

 

40 01 40, 40 02 40

74 532

74 532

 

 

74 532

74 532

 

 

57 292 259 295

55 269 078 592

 

 

57 292 183 318

54 874 078 592

06

MOBILITÄT UND VERKEHR

1 546 683 351

1 141 803 775

 

 

1 546 683 351

1 141 803 775

 

40 01 40

25 609

25 609

 

 

25 609

25 609

 

 

1 546 708 960

1 141 829 384

 

 

1 546 708 960

1 141 829 384

07

KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

470 550 540

390 290 122

– 174 118

 

470 376 422

390 290 122

 

40 01 40, 40 02 41

44 853

44 853

 

 

44 853

44 853

 

 

470 595 393

390 334 975

 

 

470 421 275

390 334 975

08

FORSCHUNG

5 334 630 545

4 117 083 880

 

82 000 000

5 334 630 545

4 199 083 880

 

40 01 40

6 884

6 884

 

 

6 884

6 884

 

 

5 334 637 429

4 117 090 764

 

 

5 334 637 429

4 199 090 764

09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

1 538 552 441

1 334 275 234

 

60 000 000

1 538 552 441

1 394 275 234

 

40 01 40, 40 02 41

29 384

29 384

 

 

29 384

29 384

 

 

1 538 581 825

1 334 304 618

 

 

1 538 581 825

1 394 304 618

10

DIREKTE FORSCHUNG

394 978 000

396 209 233

 

 

394 978 000

396 209 233

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

948 592 229

719 026 792

p.m.

p.m.

948 592 229

719 026 792

 

40 01 40, 40 02 41

52 021 983

52 021 983

23 140 000

 

75 161 983

52 021 983

 

 

1 000 614 212

771 048 775

23 140 000

 

1 023 754 212

771 048 775

12

BINNENMARKT

94 868 629

93 358 064

 

 

94 868 629

93 358 064

 

40 01 40, 40 02 41

35 305

35 305

 

 

35 305

35 305

 

 

94 903 934

93 393 369

 

 

94 903 934

93 393 369

13

REGIONALPOLITIK

40 584 774 912

33 519 147 680

 

 

40 584 774 912

33 519 147 680

 

40 01 40

43 816

43 816

 

 

43 816

43 816

 

 

40 584 818 728

33 519 191 496

 

 

40 584 818 728

33 519 191 496

14

STEUERN UND ZOLLUNION

142 229 539

114 783 765

– 129 471

 

142 100 068

114 783 765

 

40 01 40

32 492

32 492

 

 

32 492

32 492

 

 

142 262 031

114 816 257

 

 

142 132 560

114 816 257

15

BILDUNG UND KULTUR

2 428 691 266

1 996 401 080

–6 326 400

 

2 422 364 866

1 996 401 080

 

40 01 40

38 857

38 857

 

 

38 857

38 857

 

 

2 428 730 123

1 996 439 937

 

 

2 422 403 723

1 996 439 937

16

KOMMUNIKATION

273 374 552

253 374 552

 

 

273 374 552

253 374 552

 

40 01 40

46 111

46 111

 

 

46 111

46 111

 

 

273 420 663

253 420 663

 

 

273 420 663

253 420 663

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

692 021 626

596 046 062

–23 140 000

 

668 881 626

596 046 062

 

40 01 40

57 583

57 583

 

 

57 583

57 583

 

 

692 079 209

596 103 645

 

 

668 939 209

596 103 645

18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

1 234 986 291

915 630 180

 

 

1 234 986 291

915 630 180

 

40 01 40, 40 02 41

16 479 335

13 005 028

 

 

16 479 335

13 005 028

 

 

1 251 465 626

928 635 208

 

 

1 251 465 626

928 635 208

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

4 270 665 587

3 378 255 172

100 000 000

 

4 370 665 587

3 378 255 172

 

40 01 40, 40 02 41

44 005 106

6 441 836

 

 

44 005 106

6 441 836

 

 

4 314 670 693

3 384 697 008

 

 

4 414 670 693

3 384 697 008

20

HANDEL

105 067 905

104 422 321

 

 

105 067 905

104 422 321

 

40 01 40

34 787

34 787

 

 

34 787

34 787

 

 

105 102 692

104 457 108

 

 

105 102 692

104 457 108

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 433 111 933

1 392 926 690

54 031 057

28 565 370

1 487 142 990

1 421 492 060

 

40 01 40, 40 02 41

109 058 175

86 736 049

–43 000 000

–28 565 370

66 058 175

58 170 679

 

 

1 542 170 108

1 479 662 739

11 031 057

 

1 553 201 165

1 479 662 739

22

ERWEITERUNG

1 123 357 217

1 012 513 363

 

 

1 123 357 217

1 012 513 363

 

40 01 40

17 764

17 764

 

 

17 764

17 764

 

 

1 123 374 981

1 012 531 127

 

 

1 123 374 981

1 012 531 127

23

HUMANITÄRE HILFE

878 195 432

838 516 019

 

 

878 195 432

838 516 019

 

40 01 40

14 878

14 878

 

 

14 878

14 878

 

 

878 210 310

838 530 897

 

 

878 210 310

838 530 897

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

81 749 000

74 805 171

 

 

81 749 000

74 805 171

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

190 812 414

190 812 414

 

 

190 812 414

190 812 414

 

40 01 40

565 027

565 027

 

 

565 027

565 027

 

 

191 377 441

191 377 441

 

 

191 377 441

191 377 441

26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

1 018 708 135

1 017 153 328

 

 

1 018 708 135

1 017 153 328

 

40 01 40, 40 02 41

78 381

78 381

 

 

78 381

78 381

 

 

1 018 786 516

1 017 231 709

 

 

1 018 786 516

1 017 231 709

27

HAUSHALT

69 440 094

69 440 094

 

 

69 440 094

69 440 094

 

40 01 40

30 939

30 939

 

 

30 939

30 939

 

 

69 471 033

69 471 033

 

 

69 471 033

69 471 033

28

AUDIT

11 399 202

11 399 202

 

 

11 399 202

11 399 202

 

40 01 40

7 105

7 105

 

 

7 105

7 105

 

 

11 406 307

11 406 307

 

 

11 406 307

11 406 307

29

STATISTIK

145 143 085

124 373 319

 

 

145 143 085

124 373 319

 

40 01 40

47 443

47 443

 

 

47 443

47 443

 

 

145 190 528

124 420 762

 

 

145 190 528

124 420 762

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 278 009 000

1 278 009 000

 

 

1 278 009 000

1 278 009 000

31

SPRACHENDIENSTE

392 908 762

392 908 762

 

 

392 908 762

392 908 762

 

40 01 40

236 399

236 399

 

 

236 399

236 399

 

 

393 145 161

393 145 161

 

 

393 145 161

393 145 161

32

ENERGIE

699 617 012

1 239 252 266

 

 

699 617 012

1 239 252 266

 

40 01 40, 40 02 41

41 299

41 299

 

 

41 299

41 299

 

 

699 658 311

1 239 293 565

 

 

699 658 311

1 239 293 565

40

RESERVEN

977 129 000

259 909 297

 

 

977 129 000

259 909 297

 

Insgesamt

138 500 737 113

122 938 920 666

23 110 000

228 565 370

138 523 847 113

123 167 486 036

 

40 01 40, 40 02 40, 40 02 41

223 269 000

159 909 297

–19 860 000

–28 565 370

203 409 000

131 343 927

 

 

138 724 006 113

123 098 829 963

3 250 000

200 000 000

138 727 256 113

123 298 829 963

TITEL 01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

5

66 574 059

66 574 059

 

 

66 574 059

66 574 059

 

40 01 40

 

40 929

40 929

 

 

40 929

40 929

 

 

 

66 614 988

66 614 988

 

 

66 614 988

66 614 988

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

 

14 500 000

14 713 074

 

 

14 500 000

14 713 074

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

4

139 329 137

92 654 634

– 104 325 091

 

35 004 046

92 654 634

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

 

303 880 000

167 445 370

 

 

303 880 000

167 445 370

 

Titel 01 — Insgesamt

 

524 283 196

341 387 137

– 104 325 091

 

419 958 105

341 387 137

 

40 01 40

 

40 929

40 929

 

 

40 929

40 929

 

 

 

524 324 125

341 428 066

 

 

419 999 034

341 428 066

KAPITEL 01 03 — INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

01 03 01

Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

4

34 460 570

4 101 987

 

 

34 460 570

4 101 987

01 03 01 02

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 01 03 01 — Teilsumme

 

34 460 570

4 101 987

 

 

34 460 570

4 101 987

01 03 02

Makroökonomische Unterstützung

4

104 868 567

88 552 647

– 104 325 091

 

543 476

88 552 647

 

Kapitel 01 03 — Insgesamt

 

139 329 137

92 654 634

– 104 325 091

 

35 004 046

92 654 634

01 03 02
Makroökonomische Unterstützung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

104 868 567

88 552 647

– 104 325 091

 

543 476

88 552 647

Erläuterungen

Die Sonderfinanzhilfe dient dazu, die angespannte Finanzlage bestimmter Drittländer, in denen aufgrund makroökonomischer Schwierigkeiten Zahlungsbilanzdefizite und/oder schwere Haushaltsungleichgewichte entstanden sind, zu entschärfen.

Sie ist direkt an die Durchführung von Maßnahmen zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung und Strukturanpassung seitens der Empfängerländer gebunden. Der Beitrag der Union erfolgt im Allgemeinen ergänzend zu dem des Internationalen Währungsfonds in Absprache mit anderen bilateralen Gebern.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde zweimal jährlich über die makroökonomische Lage der Empfängerländer und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der Hilfe vor.

Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel sind auch für die Leistung finanzieller Hilfe für den Wiederaufbau in den vom Konflikt mit Russland betroffen Gebieten Georgiens bestimmt. Diese Maßnahmen sollten in erster Linie der makroökonomischen Stabilisierung des Landes dienen. Über den Gesamtbetrag der Hilfe wurde auf einer internationalen Geberkonferenz 2008 entschieden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

Beschluss 2009/889/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 1).

Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

 

95 925 690

95 925 690

 

 

95 925 690

95 925 690

 

40 01 40

 

44 335

44 335

 

 

44 335

44 335

 

 

 

95 970 025

95 970 025

 

 

95 970 025

95 970 025

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

1

10 963 813 972

8 743 950 522

3 250 000

453 000 000

10 967 063 972

9 196 950 522

04 03

ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

1

79 130 000

64 266 181

 

 

79 130 000

64 266 181

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

 

157 056 000

151 704 616

 

 

157 056 000

151 704 616

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

1

p.m.

97 608 950

 

 

p.m.

97 608 950

04 06

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

4

102 400 000

59 987 277

 

 

102 400 000

59 987 277

 

Titel 04 — Insgesamt

 

11 398 325 662

9 213 443 236

3 250 000

453 000 000

11 401 575 662

9 666 443 236

 

40 01 40, 40 02 41

 

44 335

44 335

 

 

44 335

44 335

 

 

 

11 398 369 997

9 213 487 571

 

 

11 401 619 997

9 666 487 571

KAPITEL 04 02 — EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

04 02 01

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

550 800 000

 

 

p.m.

550 800 000

04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

9 700 000

 

 

p.m.

9 700 000

04 02 03

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

 

 

p.m.

2 000 000

04 02 04

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

48 000 000

 

 

p.m.

48 000 000

04 02 05

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

1 000 000

 

 

p.m.

1 000 000

04 02 06

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

360 299 039

 

 

p.m.

360 299 039

04 02 07

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

 

 

p.m.

2 000 000

04 02 08

Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

72 000 000

 

 

p.m.

72 000 000

04 02 09

Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

1 000 000

 

 

p.m.

1 000 000

04 02 10

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

 

 

p.m.

04 02 11

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 17

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

1.2

7 748 847 361

5 430 000 000

 

226 350 000

7 748 847 361

5 656 350 000

04 02 18

Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 19

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

3 204 966 611

2 259 651 483

 

226 350 000

3 204 966 611

2 486 001 483

04 02 20

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

1.2

10 000 000

7 500 000

3 250 000

300 000

13 250 000

7 800 000

 

Kapitel 04 02 — Insgesamt

 

10 963 813 972

8 743 950 522

3 250 000

453 000 000

10 967 063 972

9 196 950 522

Erläuterungen

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht Finanzkorrekturen vor, deren eventuelle Einnahmen in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, die keine Verringerung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention zur Folge hat. Aus den eventuellen Einnahmen durch die Rückerstattung des Vorschusses, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Rückzahlung von Vorfinanzierungen für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wird entsprechend den auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin gefassten Beschlüssen des Europäischen Rates, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit 500 000 000 EUR bereitgestellt werden, fortgeführt. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit muss vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über diese Maßnahme vor.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 17
Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 748 847 361

5 430 000 000

 

226 350 000

7 748 847 361

5 656 350 000

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, der Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Kohäsionsfonds dar. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Förderung von Verbesserungen bei der Kinderfürsorge, die es Kindern ermöglichen, in einem familienähnlichen Umfeld aufzuwachsen, bestimmt. Diese Förderung erstreckt sich auf folgende Aspekte:

die Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen und lokalen Behörden und die Leistung technischer Unterstützung an diese, einschließlich Unterstützung bei der Ermittlung der für eine Finanzierung durch die Union in Frage kommenden Projekte;

Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren und breitere Anwendung dieser Verfahren, einschließlich einer gründlichen Überwachung auf der Ebene der Kinder.

Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 19
Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 204 966 611

2 259 651 483

 

226 350 000

3 204 966 611

2 486 001 483

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. aufgrund der Öffnung der Märkte, auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Humanressourcen, der Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, der unternehmerischen Initiative, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands, der Verbesserung der Zugänglichkeit, der Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen und der Unternehmen sowie der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 20
Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

7 500 000

3 250 000

300 000

13 250 000

7 800 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehene technische Unterstützung.

Die technische Hilfe umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

Ausgaben für eine hochrangige Gruppe, die die Umsetzung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung sicherstellen soll,

Dienstleistungsverträgen, Evaluierungen (einschließlich der Ex-post-Evaluierung des Zeitraums 2000-2006) und Studien,

Zuschüssen.

Die technische Hilfe umfasst auch den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und vergleichende Bewertungen, die zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und zur Förderung des gegenseitigen Lernens und der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Union in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

 

133 430 679

133 430 679

 

 

133 430 679

133 430 679

 

40 01 40

 

74 532

74 532

 

 

74 532

74 532

 

 

 

133 505 211

133 505 211

 

 

133 505 211

133 505 211

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

2

2 969 410 000

2 966 742 495

 

 

2 969 410 000

2 966 742 495

05 03

DIREKTBEIHILFEN

2

39 771 100 000

39 771 100 000

 

 

39 771 100 000

39 771 100 000

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

2

14 432 151 552

12 558 160 388

 

– 395 000 000

14 432 151 552

12 163 160 388

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

4

215 000 000

71 318 207

 

 

215 000 000

71 318 207

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

4

6 360 000

6 055 858

–75 977

 

6 284 023

6 055 858

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

2

– 262 500 000

– 262 500 000

 

 

– 262 500 000

– 262 500 000

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

2

27 232 532

24 696 433

 

 

27 232 532

24 696 433

 

Titel 05 — Insgesamt

 

57 292 184 763

55 269 004 060

–75 977

– 395 000 000

57 292 108 786

54 874 004 060

 

40 01 40, 40 02 40

 

74 532

74 532

 

 

74 532

74 532

 

 

 

57 292 259 295

55 269 078 592

 

 

57 292 183 318

54 874 078 592

KAPITEL 05 04 — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

05 04 02 01

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

2

p.m.

568 790 562

 

 

p.m.

568 790 562

05 04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 03

Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 04

Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 05

Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 06

Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

2

p.m.

77 775 316

 

 

p.m.

77 775 316

05 04 02 07

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 08

Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 09

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 02 — Teilsumme

 

p.m.

646 565 878

 

 

p.m.

646 565 878

05 04 03

Sonstige Maßnahmen

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

1 944 383

 

 

p.m.

1 944 383

 

Artikel 05 04 03 — Teilsumme

 

p.m.

1 944 383

 

 

p.m.

1 944 383

05 04 04

Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 05

Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

14 408 211 311

11 900 560 364

 

– 395 000 000

14 408 211 311

11 505 560 364

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

22 440 241

8 339 763

 

 

22 440 241

8 339 763

05 04 05 03

Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

2

1 500 000

750 000

 

 

1 500 000

750 000

 

Artikel 05 04 05 — Teilsumme

 

14 432 151 552

11 909 650 127

 

– 395 000 000

14 432 151 552

11 514 650 127

 

Kapitel 05 04 — Insgesamt

 

14 432 151 552

12 558 160 388

 

– 395 000 000

14 432 151 552

12 163 160 388

05 04 05
Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 04 05 01
Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 408 211 311

11 900 560 364

 

– 395 000 000

14 408 211 311

11 505 560 364

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Im Rahmen der gesamten Mittel für Verpflichtungen dieses Postens ergibt sich ein Betrag von 2 095 300 000 EUR aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Ferner ergibt sich ein Betrag von 374 900 000 EUR aus der fakultativen Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 378/2007. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden im Rahmen aller Schwerpunkte anhand subtilerer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Artenvielfalt und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten erstatten darüber Bericht, was sie unternommen haben, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich des Milchsektors stellen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 04 05 02
Operative technische Unterstützung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 440 241

8 339 763

 

 

22 440 241

8 339 763

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

05 04 05 03
Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

 

 

1 500 000

750 000

Erläuterungen

Neuer Posten

Ziel dieses Pilotprojekts ist die Einführung eines Programms für junge Landwirte zur Ermöglichung eines grenzüberschreitenden Austauschs bewährter Praktiken der landwirtschaftlichen Betriebsführung, insbesondere mit Blick auf die Herausforderungen, denen sich die europäische Landwirtschaft gegenübersieht, um die Entwicklung der ländlichen Gebiete Europas zu unterstützen.

Dieses Programm würde den jungen Landwirten dadurch, dass sie eine gewisse Zeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb eines anderen Mitgliedstaats verbringen können, eine wertvolle Möglichkeit bieten, die landwirtschaftliche Vielfalt der Union unmittelbar kennen zu lernen. Dieser Wissens- und Erfahrungsaustausch würde die jungen europäischen Landwirte außerdem in die Lage versetzen, den Anforderungen der Verbraucher gerecht zu werden, zur Ernährungssicherheit beizutragen und anderen Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft, wie sie beispielsweise der Einsatz erneuerbarer Energien, der Rückgang der biologischen Vielfalt und die CO2-Speicherung darstellen, zu begegnen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 05 06 — INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 06 01

Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

4

6 360 000

6 055 858

–75 977

 

6 284 023

6 055 858

 

Kapitel 05 06 — Insgesamt

 

6 360 000

6 055 858

–75 977

 

6 284 023

6 055 858

05 06 01
Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 360 000

6 055 858

–75 977

 

6 284 023

6 055 858

Erläuterungen

Diese Mittel sollen den Beitrag der Union zu den nachstehenden internationalen Übereinkommen decken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker- Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

Beschluss 96/88/ΕG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).

Beschluss 2000/421/EG des Rates vom 13. Juni 2000 über den Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37).

Beschluss 2005/800/EG des Rates vom 14. November 2005 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47).

TITEL 07

KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KLIMA- UND UMWELTPOLITIK“

 

93 845 213

93 845 213

 

 

93 845 213

93 845 213

 

40 01 40

 

44 853

44 853

 

 

44 853

44 853

 

 

 

93 890 066

93 890 066

 

 

93 890 066

93 890 066

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

4

3 150 000

3 785 230

 

 

3 150 000

3 785 230

07 03

ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

2

349 105 327

274 350 327

 

 

349 105 327

274 350 327

07 11

GLOBALE KLIMASCHUTZMASSNAHMEN

4

850 000

809 352

– 174 118

 

675 882

809 352

07 12

KLIMASCHUTZ — UMSETZUNG DER POLITIK UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION

2

17 600 000

15 000 000

 

 

17 600 000

15 000 000

07 13

KLIMASCHUTZ ALS QUERSCHNITTSTHEMA UND INNOVATION

2

6 000 000

2 500 000

 

 

6 000 000

2 500 000

 

Titel 07 — Insgesamt

 

470 550 540

390 290 122

– 174 118

 

470 376 422

390 290 122

 

40 01 40, 40 02 41

 

44 853

44 853

 

 

44 853

44 853

 

 

 

470 595 393

390 334 975

 

 

470 421 275

390 334 975

KAPITEL 07 11 — GLOBALE KLIMASCHUTZMASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 11

GLOBALE KLIMASCHUTZMASSNAHMEN

07 11 01

Beteiligung an multilateralen und internationalen Klimaschutzübereinkünften

4

850 000

809 352

– 174 118

 

675 882

809 352

 

Kapitel 07 11 — Insgesamt

 

850 000

809 352

– 174 118

 

675 882

809 352

07 11 01
Beteiligung an multilateralen und internationalen Klimaschutzübereinkünften

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

850 000

809 352

– 174 118

 

675 882

809 352

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 02 01 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Deckung obligatorischer und fakultativer Beiträge aufgrund des Beitritts der Union zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen sowie der Vorbereitung künftiger internationaler Abkommen, an denen sich die Union beteiligen möchte.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

TITEL 08

FORSCHUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

 

333 124 545

333 124 545

 

 

333 124 545

333 124 545

 

40 01 40

 

6 884

6 884

 

 

6 884

6 884

 

 

 

333 131 429

333 131 429

 

 

333 131 429

333 131 429

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

1

830 789 000

465 567 921

 

 

830 789 000

465 567 921

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

1

267 892 000

181 125 393

 

 

267 892 000

181 125 393

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

1

452 444 000

262 572 880

 

82 000 000

452 444 000

344 572 880

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

1

157 410 000

114 947 049

 

 

157 410 000

114 947 049

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

1

252 505 000

236 420 332

 

 

252 505 000

236 420 332

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

1

414 351 000

428 450 080

 

 

414 351 000

428 450 080

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

1

84 366 000

61 891 635

 

 

84 366 000

61 891 635

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

1

200 000 000

190 435 799

 

 

200 000 000

190 435 799

08 10

IDEEN

1

1 298 731 000

714 134 248

 

 

1 298 731 000

714 134 248

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

1

156 304 000

200 909 768

 

 

156 304 000

200 909 768

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

1

223 099 000

173 296 578

 

 

223 099 000

173 296 578

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

1

18 856 000

16 192 756

 

 

18 856 000

16 192 756

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

1

63 802 000

51 589 058

 

 

63 802 000

51 589 058

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

1

44 798 000

30 469 728

 

 

44 798 000

30 469 728

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

1

28 265 000

19 043 580

 

 

28 265 000

19 043 580

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

1

50 000 000

47 608 950

 

 

50 000 000

47 608 950

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

1

9 804 000

5 713 074

 

 

9 804 000

5 713 074

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

1

396 090 000

235 092 994

 

 

396 090 000

235 092 994

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

1

52 000 000

24 280 564

 

 

52 000 000

24 280 564

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

1

p.m.

324 216 948

 

 

p.m.

324 216 948

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Titel 08 — Insgesamt

 

5 334 630 545

4 117 083 880

 

82 000 000

5 334 630 545

4 199 083 880

 

40 01 40

 

6 884

6 884

 

 

6 884

6 884

 

 

 

5 334 637 429

4 117 090 764

 

 

5 334 637 429

4 199 090 764

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der Strategie der Union im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden im Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union/Gemeinschaft werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt.

Um das in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 04 — ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

1.1

442 234 000

257 088 329

 

82 000 000

442 234 000

339 088 329

08 04 02

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

10 210 000

5 484 551

 

 

10 210 000

5 484 551

 

Kapitel 08 04 — Insgesamt

 

452 444 000

262 572 880

 

82 000 000

452 444 000

344 572 880

08 04 01
Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

442 234 000

257 088 329

 

82 000 000

442 234 000

339 088 329

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, Europa dabei zu unterstützen, eine kritische Masse an Kapazitäten aufzubauen, die — vor allem im Hinblick auf größere Ökoeffizienz und eine Verringerung der Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Umwelt — für die Entwicklung und Nutzung von Spitzentechnologien für wissensbasierte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in den nächsten Jahren notwendig sind.

Es müssen ausreichende Mittel für die Nanoforschung im Bereich der Beurteilung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken bereitgestellt werden, da sich heute nur 5-10 % der weltweiten Nanoforschung mit diesem Aspekt befassen.

Aus diesen Mitteln werden auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse finanziert, ebenso wie Studien, Beihilfen, flankierende Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und das IMS-Sekretariat, sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, einschließlich Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

TITEL 09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

 

127 060 941

127 060 941

 

 

127 060 941

127 060 941

 

40 01 40

 

29 384

29 384

 

 

29 384

29 384

 

 

 

127 090 325

127 090 325

 

 

127 090 325

127 090 325

09 02

RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

 

31 116 500

24 540 045

 

 

31 116 500

24 540 045

09 03

KOMMUNIKATIONSNETZE — IKT-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

1

119 120 000

115 285 305

 

 

119 120 000

115 285 305

09 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

1

1 170 285 000

974 075 401

 

60 000 000

1 170 285 000

1 034 075 401

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

1

90 970 000

93 313 542

 

 

90 970 000

93 313 542

 

Titel 09 — Insgesamt

 

1 538 552 441

1 334 275 234

 

60 000 000

1 538 552 441

1 394 275 234

 

40 01 40, 40 02 41

 

29 384

29 384

 

 

29 384

29 384

 

 

 

1 538 581 825

1 334 304 618

 

 

1 538 581 825

1 394 304 618

KAPITEL 09 04 — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

09 04 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1.1

1 081 288 900

852 200 203

 

60 000 000

1 081 288 900

912 200 203

09 04 01 02

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

1.1

43 000 000

38 087 160

 

 

43 000 000

38 087 160

09 04 01 03

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

1.1

1 500 000

1 428 268

 

 

1 500 000

1 428 268

09 04 01 04

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

1.1

43 000 000

19 043 580

 

 

43 000 000

19 043 580

09 04 01 05

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

1.1

1 496 100

1 424 555

 

 

1 496 100

1 424 555

 

Artikel 09 04 01 — Teilsumme

 

1 170 285 000

912 183 766

 

60 000 000

1 170 285 000

972 183 766

09 04 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

09 04 03

Abschluss früherer Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft (aus der Zeit vor 2007)

1.1

61 891 635

 

 

61 891 635

 

Kapitel 09 04 — Insgesamt

 

1 170 285 000

974 075 401

 

60 000 000

1 170 285 000

1 034 075 401

09 04 01
Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01
Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 081 288 900

852 200 203

 

60 000 000

1 081 288 900

912 200 203

Erläuterungen

Mit Hilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und dem zum spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ gehörenden Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesteigert und Europa in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse erfüllt werden.

Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen stärken und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen.

Im Mittelpunkt des Themas „IKT“ steht eine auf Technologieschwerpunkte ausgerichtete strategische Forschung, die eine durchgehende Integration von Technologien gewährleistet und das Wissen und die Mittel zur Entwicklung eines breiten Spektrums innovativer IKT-Anwendungen bereitstellt.

Die Maßnahmen verstärken industrielle und technologische Fortschritte im IKT-Bereich und verbessern die Wettbewerbsvorteile wichtiger IKT-intensiver Branchen — sowohl durch innovative, hochwertigere IKT-gestützte Produkte und Dienste als auch durch neue oder verbesserte organisatorische Abläufe in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem werden von diesem Thema auch andere Politikbereiche der Union dank der Mobilisierung der IKT zur Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse unterstützt.

Die Maßnahmen umfassen Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme. Dieser Posten deckt auch die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

09 04 01 02
Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

43 000 000

38 087 160

 

 

43 000 000

38 087 160

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, insbesondere durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen Artemis.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 01 03
Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 428 268

 

 

1 500 000

1 428 268

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen Artemis.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 01 04
Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

43 000 000

19 043 580

 

 

43 000 000

19 043 580

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

09 04 01 05
Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 496 100

1 424 555

 

 

1 496 100

1 424 555

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, insbesondere durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

TITEL 11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

 

39 895 851

39 895 851

 

 

39 895 851

39 895 851

 

40 01 40

 

21 983

21 983

 

 

21 983

21 983

 

 

 

39 917 834

39 917 834

 

 

39 917 834

39 917 834

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

2

29 996 768

27 485 830

 

 

29 996 768

27 485 830

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

2

101 770 000

97 364 214

 

 

101 770 000

97 364 214

 

40 02 41

 

52 000 000

52 000 000

 

 

52 000 000

52 000 000

 

 

 

153 770 000

149 364 214

 

 

153 770 000

149 364 214

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

2

6 400 000

5 434 902

 

 

6 400 000

5 434 902

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

2

657 435 042

457 255 943

 

 

657 435 042

457 255 943

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

2

52 500 000

42 167 340

 

 

52 500 000

42 167 340

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

2

60 594 568

43 991 428

 

 

60 594 568

43 991 428

11 09

MEERESPOLITIK

2

p.m.

5 431 284

p.m.

p.m.

p.m.

5 431 284

 

40 02 41

 

 

 

23 140 000

 

23 140 000

 

 

 

 

 

 

23 140 000

 

23 140 000

 

 

Titel 11 — Insgesamt

 

948 592 229

719 026 792

p.m.

p.m.

948 592 229

719 026 792

 

40 01 40, 40 02 41

 

52 021 983

52 021 983

23 140 000

 

75 161 983

52 021 983

 

 

 

1 000 614 212

771 048 775

23 140 000

 

1 023 754 212

771 048 775

KAPITEL 11 09 — MEERESPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 09

MEERESPOLITIK

11 09 01

Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

2

4 609 500

 

 

4 609 500

11 09 02

Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

2

821 784

 

 

821 784

11 09 03

Pilotprojekt — Förderung der Erneuerung der europäischen Handelsflotten durch Einsatz von umweltfreundlichen Schiffen

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 09 05

Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (IMP)

2

 

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

40 02 41

 

 

 

23 140 000

 

23 140 000

 

 

 

 

 

 

23 140 000

 

23 140 000

 

 

Kapitel 11 09 — Insgesamt

 

p.m.

5 431 284

p.m.

p.m.

p.m.

5 431 284

 

40 02 41

 

 

 

23 140 000

 

23 140 000

 

 

 

 

 

 

23 140 000

 

23 140 000

 

11 09 05
Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (IMP)

 

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 09 05

 

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

40 02 41

 

 

23 140 000

 

23 140 000

 

Insgesamt

 

 

23 140 000

p.m.

23 140 000

p.m.

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Ausgaben bestimmt, die sich aus der Durchführung des Unterstützungsprogramms zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik ergeben.

Gedeckt werden sollen u. a. Aufwendungen für:

das Europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk,

die Umsetzung des Fahrplans für die Schaffung des gemeinsamen Informationsraums,

Pilotstudien zur grenzübergreifenden maritimen Raumplanung,

IT-Anwendungen wie das maritime Forum und der europäische Meeresatlas,

Plattformen für Interessenvertreter,

Veranstaltungen und Konferenzen,

Studien, die europaweit und für einzelne Meeresräume Wachstumsbarrieren, neue Optionen sowie die Auswirkungen menschlicher Eingriffe auf die Meeresumwelt untersuchen.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die entsprechende Rechtsgrundlage nach dem Verfahren des Artikels 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen wurde.

Verweise

Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 29. September 2010, über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik vom (KOM(2010) 494 endg.).

TITEL 14

STEUERN UND ZOLLUNION

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

 

56 129 539

56 129 539

 

 

56 129 539

56 129 539

 

40 01 40

 

32 492

32 492

 

 

32 492

32 492

 

 

 

56 162 031

56 162 031

 

 

56 162 031

56 162 031

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

1

3 000 000

2 380 447

 

 

3 000 000

2 380 447

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

4

2 300 000

1 237 833

– 129 471

 

2 170 529

1 237 833

14 04

ZOLLPOLITIK

1

53 000 000

35 801 930

 

 

53 000 000

35 801 930

14 05

STEUERPOLITIK

1

27 800 000

19 234 016

 

 

27 800 000

19 234 016

 

Titel 14 — Insgesamt

 

142 229 539

114 783 765

– 129 471

 

142 100 068

114 783 765

 

40 01 40

 

32 492

32 492

 

 

32 492

32 492

 

 

 

142 262 031

114 816 257

 

 

142 132 560

114 816 257

KAPITEL 14 03 — INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

14 03 01

Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe — Abschluss früherer Programme

4

 

 

14 03 03

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

4

1 300 000

1 237 833

– 129 471

 

1 170 529

1 237 833

14 03 04

Verantwortungsvolle Verwaltung im Bereich der Steuern

4

1 000 000

p.m.

 

 

1 000 000

p.m.

 

Kapitel 14 03 — Insgesamt

 

2 300 000

1 237 833

– 129 471

 

2 170 529

1 237 833

14 03 03
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 300 000

1 237 833

– 129 471

 

1 170 529

1 237 833

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Beiträge der Union zu:

der Weltzollorganisation (WZO),

dem Internationalen Steuerdialog (ITD).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/668/EG des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11).

Verweise

Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Steuerdialog.

TITEL 15

BILDUNG UND KULTUR

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

 

126 032 266

126 032 266

 

 

126 032 266

126 032 266

 

40 01 40

 

38 857

38 857

 

 

38 857

38 857

 

 

 

126 071 123

126 071 123

 

 

126 071 123

126 071 123

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

 

1 234 987 000

1 104 727 525

–6 326 400

 

1 228 660 600

1 104 727 525

15 04

FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

 

166 157 000

151 390 000

 

 

166 157 000

151 390 000

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

3

136 108 000

128 140 000

 

 

136 108 000

128 140 000

15 07

MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

1

765 407 000

486 111 289

 

 

765 407 000

486 111 289

 

Titel 15 — Insgesamt

 

2 428 691 266

1 996 401 080

–6 326 400

 

2 422 364 866

1 996 401 080

 

40 01 40

 

38 857

38 857

 

 

38 857

38 857

 

 

 

2 428 730 123

1 996 439 937

 

 

2 422 403 723

1 996 439 937

KAPITEL 15 02 — LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

15 02 02

Erasmus Mundus

1.1

96 540 000

85 696 110

 

 

96 540 000

85 696 110

15 02 03

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

4

9 000 000

4 760 895

–6 326 400

 

2 673 600

4 760 895

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.1

761 743

 

 

761 743

15 02 11

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

15 02 11 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

1.1

6 200 000

5 903 510

 

 

6 200 000

5 903 510

15 02 11 02

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

1.1

56 600 000

42 790 924

 

 

56 600 000

42 790 924

 

Artikel 15 02 11 — Teilsumme

 

62 800 000

48 694 434

 

 

62 800 000

48 694 434

15 02 22

Programm für lebenslanges Lernen

1.1

1 027 655 000

927 422 343

 

 

1 027 655 000

927 422 343

15 02 23

Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

1.1

300 000

 

 

300 000

15 02 25

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

12 850 000

12 850 000

 

 

12 850 000

12 850 000

15 02 25 02

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

1.1

2 892 000

2 892 000

 

 

2 892 000

2 892 000

 

Artikel 15 02 25 — Teilsumme

 

15 742 000

15 742 000

 

 

15 742 000

15 742 000

15 02 27

Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

4

14 328 000

14 328 000

 

 

14 328 000

14 328 000

15 02 27 02

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

4

6 022 000

5 522 000

 

 

6 022 000

5 522 000

 

Artikel 15 02 27 — Teilsumme

 

20 350 000

19 850 000

 

 

20 350 000

19 850 000

15 02 29

Pilotprojekt — Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten

1.1

p.m.

 

 

p.m.

15 02 30

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

15 02 31

Pilotprojekt zur Deckung der Kosten von zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik, sowie für damit verbundene akademische Tätigkeiten, einschließlich der Einrichtung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Europa-Kolleg in Natolin

1.1

2 900 000

1 500 000

 

 

2 900 000

1 500 000

15 02 32

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 15 02 — Insgesamt

 

1 234 987 000

1 104 727 525

–6 326 400

 

1 228 660 600

1 104 727 525

15 02 03
Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 000 000

4 760 895

–6 326 400

 

2 673 600

4 760 895

Erläuterungen

Diese Mittel sind auf Grundlage der Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union/Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada zur Finanzierung insbesondere folgender Maßnahmen bestimmt:

vergleichende Analysen der verschiedenen Bildungspolitiken, Qualifikationen und Kompetenzen,

Einrichtung eines Programms für den Austausch von Studierenden, Lernenden, Lehrkräften und Verwaltungsfachkräften,

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen,

Förderung des Aufbaus von Beziehungen zwischen den relevanten Sektoren der Industrie und den Hochschulen,

Förderung der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor bei der Entwicklung und Ausweitung der Programme,

Entwicklung eines Politik-Dialogs; ergänzende Maßnahmen und schnelle Verbreitung der Ergebnisse.

Die Zuschüsse für europäische Studenten zum Studium in den Vereinigten Staaten und in Kanada, insbesondere zum Studium an Universitäten, sind zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

TITEL 17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

115 975 626

115 975 626

 

 

115 975 626

115 975 626

 

40 01 40

57 583

57 583

 

 

57 583

57 583

 

 

116 033 209

116 033 209

 

 

116 033 209

116 033 209

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

20 640 000

19 900 000

 

 

20 640 000

19 900 000

17 03

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

205 106 000

206 748 000

 

 

205 106 000

206 748 000

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

350 300 000

253 422 436

–23 140 000

 

327 160 000

253 422 436

 

Titel 17 — Insgesamt

692 021 626

596 046 062

–23 140 000

 

668 881 626

596 046 062

 

40 01 40

57 583

57 583

 

 

57 583

57 583

 

 

692 079 209

596 103 645

 

 

668 939 209

596 103 645

KAPITEL 17 04 — LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

17 04 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

2

270 000 000

170 885 000

–19 810 000

 

250 190 000

170 885 000

 

Artikel 17 04 01 — Teilsumme

 

270 000 000

170 885 000

–19 810 000

 

250 190 000

170 885 000

17 04 02

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

2

18 100 000

13 000 000

–3 330 000

 

14 770 000

13 000 000

 

Artikel 17 04 02 — Teilsumme

 

18 100 000

13 000 000

–3 330 000

 

14 770 000

13 000 000

17 04 03

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

2

20 000 000

30 000 000

 

 

20 000 000

30 000 000

17 04 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

2

p.m.

2 000 000

 

 

p.m.

2 000 000

 

Artikel 17 04 03 — Teilsumme

 

20 000 000

32 000 000

 

 

20 000 000

32 000 000

17 04 04

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

17 04 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

2

12 000 000

12 000 000

 

 

12 000 000

12 000 000

 

Artikel 17 04 04 — Teilsumme

 

12 000 000

12 000 000

 

 

12 000 000

12 000 000

17 04 05

Gemeinschaftliches Sortenamt

17 04 05 01

Gemeinschaftliches Sortenamt — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

17 04 05 02

Gemeinschaftliches Sortenamt — Beitrag zu Titel 3

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 17 04 05 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

17 04 06

Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

3.2

p.m.

347 000

 

 

p.m.

347 000

17 04 07

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

2

30 000 000

25 000 000

 

 

30 000 000

25 000 000

 

Artikel 17 04 07 — Teilsumme

 

30 000 000

25 000 000

 

 

30 000 000

25 000 000

17 04 09

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

4

200 000

190 436

 

 

200 000

190 436

 

Kapitel 17 04 — Insgesamt

 

350 300 000

253 422 436

–23 140 000

 

327 160 000

253 422 436

17 04 01
Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01
Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

270 000 000

170 885 000

–19 810 000

 

250 190 000

170 885 000

Erläuterungen

Die finanzielle Unterstützung der Union hilft mit, die Tilgung oder Kontrolle von Tierseuchen zu beschleunigen, indem sie zusätzlich zu nationalen Ressourcen Mittel bereitstellt und zur Harmonisierung von Maßnahmen auf Unionsebene beiträgt. Bei diesen Seuchen oder Infektionen handelt es sich größtenteils um Zoonosen, die auf den Menschen übertragbar sind (BSE, Brucellose, Vogelgrippe, Salmonellose, Tuberkulose usw.). Zudem behindert das Fortbestehen der fraglichen Seuchen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes; die Bekämpfung dieser Krankheiten trägt zur Verbesserung des Gesundheitsniveaus und der Lebensmittelsicherheit in der Union bei.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

17 04 02
Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01
Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 100 000

13 000 000

–3 330 000

 

14 770 000

13 000 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Union zu Maßnahmen, die auf die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr in diesen Sektoren abzielen, sowie zu veterinärmedizinischer Unterstützung und zu Sicherungsmaßnahmen zu finanzieren.

Die finanzielle Unterstützung gilt für:

den Kauf, die Lagerung und die Formulierung von Antigenen gegen die Maul- und Klauenseuche und von verschiedenen Impfstoffen,

eine Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes, einschließlich Informationskampagnen und -programmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unschädlichkeit des Verzehrs von Fleisch geimpfter Tiere sowie Informationskampagnen und -programmen, in deren Rahmen die humanen Aspekte von Impfstrategien bei der Bekämpfung von Tierseuchen herausgestellt werden,

die Überwachung der Einhaltung von Tierschutzvorschriften beim Transport von Tieren zum Schlachthof,

die Entwicklung von Marker-Impfstoffen oder Tests, die zwischen kranken und geimpften Tieren unterscheiden können,

die Einrichtung und den Betrieb eines Schnellwarnsystems, einschließlich eines weltweiten Schnellwarnsystems, für die Meldung direkter oder indirekter Risiken für die menschliche und tierische Gesundheit, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen,

die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und für die Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich,

die Informationstechnologie- (IT-) Werkzeuge, einschließlich TRACES und Tierseuchenmeldesystem,

die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), insbesondere Artikel 50.

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

TITEL 19

AUSSENBEZIEHUNGEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

 

153 043 968

153 043 968

 

 

153 043 968

153 043 968

 

40 01 40

 

5 106

5 106

 

 

5 106

5 106

 

 

 

153 049 074

153 049 074

 

 

153 049 074

153 049 074

19 02

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

4

54 000 000

47 608 950

 

 

54 000 000

47 608 950

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

4

326 624 000

271 643 337

 

 

326 624 000

271 643 337

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

4

157 710 000

132 678 814

 

 

157 710 000

132 678 814

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

4

25 021 000

19 843 580

 

 

25 021 000

19 843 580

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

4

357 444 700

257 199 807

 

 

357 444 700

257 199 807

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

 

1 899 135 179

1 405 163 553

100 000 000

 

1 999 135 179

1 405 163 553

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

4

377 286 000

297 175 489

 

 

377 286 000

297 175 489

 

40 02 41

 

16 000 000

1 904 358

 

 

16 000 000

1 904 358

 

 

 

393 286 000

299 079 847

 

 

393 286 000

299 079 847

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

4

889 900 740

765 332 304

 

 

889 900 740

765 332 304

 

40 02 41

 

28 000 000

4 532 372

 

 

28 000 000

4 532 372

 

 

 

917 900 740

769 864 676

 

 

917 900 740

769 864 676

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

4

30 500 000

28 565 370

 

 

30 500 000

28 565 370

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

4

p.m.

 

 

p.m.

 

Titel 19 — Insgesamt

 

4 270 665 587

3 378 255 172

100 000 000

 

4 370 665 587

3 378 255 172

 

40 01 40, 40 02 41

 

44 005 106

6 441 836

 

 

44 005 106

6 441 836

 

 

 

4 314 670 693

3 384 697 008

 

 

4 414 670 693

3 384 697 008

KAPITEL 19 08 — EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

19 08 01

Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01

Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

842 950 400

666 525 298

 

 

842 950 400

666 525 298

19 08 01 02

Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

300 000 000

266 610 119

100 000 000

 

400 000 000

266 610 119

19 08 01 03

Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

556 421 000

328 501 754

 

 

556 421 000

328 501 754

19 08 01 04

Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

4

p.m.

200 000

 

 

p.m.

200 000

19 08 01 05

Vorbereitende Maßnahme — Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

4

p.m.

1 600 000

 

 

p.m.

1 600 000

19 08 01 08

Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

4

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

 

Artikel 19 08 01 — Teilsumme

 

1 699 371 400

1 263 937 171

100 000 000

 

1 799 371 400

1 263 937 171

19 08 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

19 08 02 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

83 529 000

55 226 382

 

 

83 529 000

55 226 382

19 08 02 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1.2

116 234 779

86 000 000

 

 

116 234 779

86 000 000

19 08 02 03

Ostseestrategie der Europäischen Union

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

19 08 02 04

Pilotprojekt — Ostseestrategie der Europäischen Union

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 19 08 02 — Teilsumme

 

199 763 779

141 226 382

 

 

199 763 779

141 226 382

19 08 03

Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 19 08 — Insgesamt

 

1 899 135 179

1 405 163 553

100 000 000

 

1 999 135 179

1 405 163 553

Erläuterungen

Ziel der Union ist es, zwischen ihren Mitgliedstaaten und den benachbarten Partnerländern (24) einen Raum des Wohlstands und der freundlichen Nachbarschaft zu schaffen. Zu diesem Zweck hat die Union mit den meisten Nachbarländern Abkommen sowie Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Umsetzung derselben geschlossen. Dieser ausgehandelte Rahmen soll dazu dienen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen stärkere und festere Beziehungen aufzubauen und ein erhebliches Ausmaß an wirtschaftlicher Integration und politischer Kooperation zu erzielen. Darüber hinaus hat die Union eine strategische Partnerschaft mit Russland geschlossen, die sich auf gemeinsame Interessen und Werte stützt und auf der Schaffung von vier gemeinsamen Räumen beruht. Die Mittel dieses Kapitels sind für die Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen bestimmt, die zur Umsetzung dieser Abkommen beitragen. Die Zusammenarbeit mit den Ländern, mit denen derartige Abkommen entweder noch nicht unterzeichnet wurden oder für die keine solchen bestehen — wie Belarus, Libyen oder Syrien — erfolgt auf der Grundlage der politischen Ziele der Union.

19 08 01
Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01
Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

842 950 400

666 525 298

 

 

842 950 400

666 525 298

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Mehrjahresrichtprogramme für den Zeitraum 2007-2010 und die ENP-Aktionspläne für den Zeitraum 2011-2013 mit den Nachbarländern der Union im Mittelmeerraum gefördert werden sollen. Unterstützt werden sollen mit diesen Mitteln auch die Durchführung des auf fünf Jahre angelegten Europa-Mittelmeer-Arbeitsplans 2006-2010, der auf dem EuroMed-Gipfel von Barcelona im November 2005 festgelegt wurde, sowie einige Maßnahmen im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum, die bei dem Gipfeltreffen in Paris am 13. Juli 2008 auf den Weg gebracht wurde. Dies umfasst u. a. die folgenden Kooperationsbereiche:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und des Ausbaus des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Frauen und Kindern, sowie der verantwortungsvollen Staatsführung;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Unterstützung bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Beteiligung an der Finanzierung der Tätigkeit des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) im Libanon, in Syrien und in Jordanien, und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Förderung der regionalen Integration im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und zwar insbesondere Förderung der regionalen Zusammenarbeit, der Schaffung von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Organisationen mit dem Ziel, Wissen und bewährte Praxis in allen maßgeblichen Bereichen auszutauschen;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die aus den ENPI-Mitteln im Rahmen des Postens 19 02 01 01 (Zusammenarbeit in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

Diese Mittel decken die Ausgaben für die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele der Union in den Mittelmeerdrittländern verbundenen Aktionen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit der Union und zur Information.

Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Mit diesen Mitteln werden auch die Kosten folgender Maßnahmen gedeckt:

Untersuchung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserqualität des Mittelmeers;

Untersuchung der Küstenverschmutzung am Mittelmeer;

Ermittlung des Zustands der Energieinfrastrukturen unter Wasser (Gasleitungen, Ölleitungen, Stromkabel usw.);

Förderung der Vernetzung der an der Überwachung des Mittelmeerwassers und des Küstenzustands beteiligten öffentlichen und privaten Forschungszentren, damit Daten ausgetauscht, Forschungsergebnisse gemeinsam genutzt und gemeinsame Vorschläge für Schutzmaßnahmen und -initiativen entwickelt werden können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 02
Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000 000

266 610 119

100 000 000

 

400 000 000

266 610 119

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt.

Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

Beitrag zu den Wiederaufbaumaßnahmen in Gaza;

Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 03
Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

556 421 000

328 501 754

 

 

556 421 000

328 501 754

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der Union sowie bilaterale und multilaterale Maßnahmen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche „wirtschaftliche Zusammenarbeit“, „Freiheit, Sicherheit und Recht“, „externe Sicherheit“ sowie „Forschung und Bildung“, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Wahrung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung;

Unterstützung bei der Umgestaltung und Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Aktionen, die zur Konfliktbeilegung und Konfliktverhütung in Gebieten mit festgefahrenen Konfliktsituationen beitragen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u.a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“ und der Östlichen Partnerschaft;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, die illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden;

Die Mittel dienen zudem zur Finanzierung von Forschungstätigkeiten über Humangesundheit und nachhaltige Entwicklung in der Ukraine und Belarus, mit besonderem Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse in den durch die Katastrophe von Tschernobyl betroffenen Gebieten.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung vertrauensbildender Maßnahmen in Gebieten mit festgefahrenen Konflikten in Georgien, Transnistrien und den abtrünnigen Provinzen Abchasien und Südossetien sowie für lokale Projekte zur Vertrauensbildung und Wirtschaftssanierung in Berg-Karabach bestimmt.

Außerdem sind die Mittel dieses Postens für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Unionshilfe erhöhen.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil der Mittel wird für zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele der Ostseestrategie vorgesehen. Die in den Jahren 2010 und 2011 bereitgestellten Mittel werden zur Unterstützung der Nördlichen Dimension im Rahmen des Richtprogramms für die Region Ost und der Interregionalen Richtprogramme eingesetzt. Weitere Aktionsrahmen für die Unterstützung des Ostseeraums können gegebenenfalls in dem Programm Ostseeraum, im Helcom-Aktionsplan für den Ostseeraum, im BONUS-169-Programm „Gemeinsame Ostseeforschung“ und anderen bestehen.

Die Kommission sollte eigene Mittel für Pilotprojekte bereitstellen, die insbesondere auf die Schaffung von Kontakten zwischen jungen Menschen in der Union und in den Ländern der Östlichen Partnerschaft auf Sekundar- und Hochschulebene abzielen, indem Finanzmittel für Austauschprogramme, gemeinsame Aktionen, die Zusammenarbeit von Jugendverbänden u.a. aufgebracht werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 04
Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

200 000

 

 

p.m.

200 000

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Pilotprojekts, um Möglichkeiten zur Verhinderung einer möglichen Verschmutzung durch Unterwasser-Müllkippen und zur Erprobung von Methoden zur Wiederbelebung tieferer Gewässerschichten in der Ostsee zu prüfen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 01 05
Vorbereitende Maßnahme — Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 600 000

 

 

p.m.

1 600 000

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll eine wirksame Partnerschaft mit der Russischen Föderation zur Förderung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft der vielen ethnischen und nationalen Minderheiten Russlands geschaffen werden. In diesem Rahmen werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft autochthoner Bevölkerungsgruppen unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 01 08
Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

Erläuterungen

Die neue, verstärkte Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie vom Rat und vom Europäischen Parlament in deren jeweiligen Beschlüssen und Entschließungen konzipiert wurde, wobei insbesondere auf die zwei großen nachbarschaftspolitischen Projekte, nämlich die Union für den Mittelmeerraum und die Östliche Partnerschaft, zu verweisen ist, erfordert die Vorbereitung der künftigen Kontaktstellen der Union, d.h. des Personals, das in den Nachbarländern, von Marokko bis Belarus, für EU-ENP-bezogene Tätigkeiten eingesetzt wird. Dieses Personal sollte umfassend und in professioneller Art und Weise mit den Inhalten und Zielen der Politik der Union, den Organen der Union und dem Besitzstand der Union vertraut gemacht werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

TITEL 21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

 

267 026 233

267 026 233

 

 

267 026 233

267 026 233

 

40 01 40

 

58 175

58 175

 

 

58 175

58 175

 

 

 

267 084 408

267 084 408

 

 

267 084 408

267 084 408

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

4

243 805 700

356 814 945

 

 

243 805 700

356 814 945

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

4

230 954 000

184 722 726

 

 

230 954 000

184 722 726

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

4

134 172 000

88 800 000

 

 

134 172 000

88 800 000

 

40 02 41

 

65 000 000

57 826 850

 

 

65 000 000

57 826 850

 

 

 

199 172 000

146 626 850

 

 

199 172 000

146 626 850

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

4

169 558 000

152 769 777

 

 

169 558 000

152 769 777

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

4

334 303 000

292 920 730

56 363 221

28 565 370

390 666 221

321 486 100

 

40 02 41

 

44 000 000

28 851 024

–43 000 000

–28 565 370

1 000 000

285 654

 

 

 

378 303 000

321 771 754

13 363 221

 

391 666 221

321 771 754

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

4

33 816 000

31 517 125

–2 332 164

 

31 483 836

31 517 125

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

4

19 477 000

18 355 154

 

 

19 477 000

18 355 154

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

4

p.m.

 

 

p.m.

 

Titel 21 — Insgesamt

 

1 433 111 933

1 392 926 690

54 031 057

28 565 370

1 487 142 990

1 421 492 060

 

40 01 40, 40 02 41

 

109 058 175

86 736 049

–43 000 000

–28 565 370

66 058 175

58 170 679

 

 

 

1 542 170 108

1 479 662 739

11 031 057

 

1 553 201 165

1 479 662 739

Erläuterungen

Die Union unterstützt keine Regierungen, Organisationen oder Programme, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, bei denen es zu Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisierungen oder Kindestötungen kommt, insbesondere wenn die diesen Handlungen entsprechenden Prioritäten durch psychologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Druck umgesetzt werden; auf diese Weise wird endlich das in Kairo von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) ausgesprochene ausdrückliche Verbot der Anwendung von Gewalt oder Zwang in Fragen der Sexualität und der reproduktiven Gesundheit umgesetzt. Die Kommission wird einen Bericht über den Stand der Durchführung der Außenhilfe der Europäischen Union im Rahmen dieses Programms vorlegen.

KAPITEL 21 06 — GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

21 06 02

Beziehungen zu Südafrika

4

137 632 000

131 050 300

 

 

137 632 000

131 050 300

21 06 03

Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

4

196 671 000

123 783 270

 

 

196 671 000

123 783 270

21 06 04

Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

21 06 05

Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

4

p.m.

38 087 160

 

 

p.m.

38 087 160

21 06 06

Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Südafrika)

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

40 02 41

 

1 000 000

285 654

 

 

1 000 000

285 654

 

 

 

1 000 000

285 654

 

 

1 000 000

285 654

21 06 07

Begleitmaßnahmen für den Bananensektor

4

p.m.

p.m.

56 363 221

28 565 370

56 363 221

28 565 370

 

40 02 41

 

43 000 000

28 565 370

–43 000 000

–28 565 370

p.m.

p.m.

 

 

 

43 000 000

28 565 370

13 363 221

 

56 363 221

28 565 370

 

Kapitel 21 06 — Insgesamt

 

334 303 000

292 920 730

56 363 221

28 565 370

390 666 221

321 486 100

 

40 02 41

 

44 000 000

28 851 024

–43 000 000

–28 565 370

1 000 000

285 654

 

 

 

378 303 000

321 771 754

13 363 221

 

391 666 221

321 771 754

Erläuterungen

Für vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierte Länder wurden gemäß einer früheren Zielvorgabe 35 % der jährlichen Ausgaben für soziale Infrastrukturen, hauptsächlich Bildung und Gesundheit, aber auch für an den sozialen Sektor gebundene makroökonomische Hilfe verwendet, in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und eine gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Die Kommission wird weiterhin über diese Zielvorgabe berichten.

Zudem wird sich die Kommission parallel zu ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle geografischen Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Jahresbericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des DCI sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die mit den Maßnahmen angestrebten Ziele verwirklicht wurden;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

Der Bericht enthält ferner Informationen über den Stand der Geberkoordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und Auskünfte darüber, wie die Budgethilfe zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beigetragen hat. Vor der Bereitstellung einer Budgethilfe ist nachzuweisen, dass im Empfängerland genügend institutionelle Kapazitäten vorhanden sind und die einzelnen Kriterien für die Verwaltung und Verwendung der Mittel eingehalten werden. In dem Jahresbericht sind die Kriterien anzugeben und ihre Einhaltung ist zu bewerten.

Nach der Vorlage dieses Berichts treten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einen Dialog über die erzielten Ergebnisse und über das mögliche weitere Vorgehen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele.

21 06 07
Begleitmaßnahmen für den Bananensektor

 

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 06 07

p.m.

p.m.

56 363 221

28 565 370

56 363 221

28 565 370

40 02 41

43 000 000

28 565 370

–43 000 000

–28 565 370

p.m.

p.m.

Insgesamt

43 000 000

28 565 370

13 363 221

 

56 363 221

28 565 370

Erläuterungen

Die Mittel sind für die Finanzierung der Anpassung der wichtigsten AKP-Bananenexportländer an das neue Handelsumfeld veranschlagt, insbesondere nach der Liberalisierung des Meistbegünstigtenstatus im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), bis die beiden Teile der Haushaltsbehörde eine endgültige Einigung über die mehrjährige Finanzierung dieser Maßnahmen unter Einsatz aller in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006, insbesondere den Nummern 21, 22, 23 und 27, vorgesehenen Mittel erzielt haben (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 17. März 2010 über Begleitmaßnahmen für den Bananensektor: Unterstützung der nachhaltigen Anpassung der wichtigsten AKP-Bananenexportländer an das neue Handelsumfeld (KOM(2010) 101 endg.)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 17. März 2010, über den Abschluss des Genfer Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela sowie eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (KOM(2010) 98 endg.)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 17. März 2010, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (KOM(2010) 102 endg.).

KAPITEL 21 07 — ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

21 07 01

Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

4

p.m.

 

 

p.m.

21 07 02

Zusammenarbeit mit Grönland

4

28 442 000

26 661 012

 

 

28 442 000

26 661 012

21 07 03

Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

4

574 000

285 654

– 305 000

 

269 000

285 654

21 07 04

Rohstoffabkommen

4

4 800 000

4 570 459

–2 027 164

 

2 772 836

4 570 459

 

Kapitel 21 07 — Insgesamt

 

33 816 000

31 517 125

–2 332 164

 

31 483 836

31 517 125

21 07 03
Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

574 000

285 654

– 305 000

 

269 000

285 654

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die Union seit ihrem Beitritt zur FAO an diese entrichtet, wie auch für die Beiträge, die sie zum Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA) leistet, seit sie diesen ratifiziert hat.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) (ABl. C 326 vom 16.12.1991, S. 238).

Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1).

21 07 04
Rohstoffabkommen

Haushaltsplan 2011

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 800 000

4 570 459

–2 027 164

 

2 772 836

4 570 459

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die Union für ihre Beteiligung aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit in diesem Bereich entrichten muss.

Derzeit wird mit diesen Mitteln Folgendes finanziert:

Jahresbeitrag zur Internationalen Kaffee-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Kakao-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Jute-Organisation,

Jahresbeitrag zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen, nach dessen endgültiger Genehmigung.

Übereinkommen über andere tropische Erzeugnisse können je nach politischer und rechtlicher Zweckmäßigkeit in den kommenden Jahren hinzukommen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/877/EG des Rates vom 24. September 2001 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 22).

Beschluss 2002/312/EG des Rates vom 15. April 2002 über die Annahme des Übereinkommens von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 34).

Beschluss 2002/970/EG des Rates vom 18. November 2002 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 342 vom 17.12.2002, S. 1).

Beschluss 2007/648/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 6).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133, sowie Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207.

Internationales Kaffee-Übereinkommen, 2000 und 2001 neu ausgehandelt: Geltungsdauer: 1. Oktober 2001 bis 30. September 2007 mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um bis zu höchstens sechs Jahre. Das Kaffee-Übereinkommen von 2001 ist um ein Jahr, bis zum 1. Oktober 2009, verlängert worden und ein neues Übereinkommen, dass das Übereinkommen von 2001 ersetzen soll, wurde 2007 ausgehandelt. Je nach Anzahl der Unterzeichnungen und Ratifizierungen könnte das neue Übereinkommen am 1. Oktober 2009 in Kraft treten; andernfalls wird das Übereinkommen von 2001 erneut verlängert.

Internationales Kakao-Übereinkommen, 2000 und 2001 neu ausgehandelt: Die Verpflichtung gilt seit dem 1. Oktober 2003 für eine Dauer von fünf Jahren und kann für einen weiteren Zeitraum von bis zu maximal vier Jahren verlängert werden. Das Übereinkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren, bis zum 30. September 2010, verlängert.

Internationales Jute-Übereinkommen, 2001 ausgehandelt, zur Errichtung einer neuen Internationalen Jute-Organisation: Dieses gilt für einen Zeitraum von acht Jahren und kann um höchstens vier Jahre verlängert werden.

Internationales Tropenholz-Übereinkommen, 2006 ausgehandelt: Beschluss 2007/648/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 6). Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 26).


(1)  BH Nr. 1/2011 bis 6/2011.

(2)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2010 (ABl. L 64 vom 12.3.2010, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2010 bis Nr. 8/2010.

(3)  Artikel 310 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früherer Artikel 268 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(4)  BH Nr. 1/2011 bis 6/2011.

(5)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2010 (ABl. L 64 vom 12.3.2010, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2010 bis Nr. 8/2010.

(6)  Der Eigenmittelbetrag für den Haushaltsplan 2011 wurde auf der Grundlage der Haushaltsansätze festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 151. Sitzung am 17. Mai 2011 genehmigt hat.

(7)  Artikel 310 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früherer Artikel 268 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(8)  Die Bemessungsgrundlage überschreitet nicht 50 % des Bruttonationaleinkommens.

(9)  Lediglich im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.

(10)  Berechnung des Satzes: (87 496 512 197) / (126 856 122 000) = 0,689730308774534.

(11)  Gerundet.

(12)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht Folgendem: (i) den an die zehn neuen (der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen) Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen aus den Haushaltsmitteln 2003, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2004-2009 angepasst werden, sowie den an Bulgarien und Rumänien aus den Haushaltsmitteln 2006 geleisteten Zahlungen, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2007-2009 angepasst werden (5a); (ii) dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in diesen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der markbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden (5b). Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der zuweisbaren Ausgaben abgezogen, um sicherzustellen, dass Ausgaben, die vor der Erweiterung nicht berücksichtigt wurden, auch danach außer Betracht bleiben.

(13)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(14)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem 1. Januar 2001).

(15)  Gerundet.

(16)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht Folgendem: (i) den an die zehn neuen (der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen) Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen aus den Haushaltsmitteln 2003, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2004-2006 angepasst wurden, sowie den an Bulgarien und Rumänien aus den Haushaltsmitteln 2006 geleisteten Zahlungen (5a); (ii) dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in diesen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der markbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden (5b). Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der zuweisbaren Ausgaben abgezogen, um sicherzustellen, dass Ausgaben, die vor der Erweiterung nicht berücksichtigt wurden, auch danach außer Betracht bleiben.

(17)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(18)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem Januar 2001.

Hinweis: Der Differenzbetrag (43 008 777 EUR) zwischen dem endgültigen Korrekturbetrag für 2007 (6 877 184 806 EUR, Berechnung siehe oben) und dem im BH Nr. 3/2009 vorläufig veranschlagten Korrekturbetrag (6 920 193 583 EUR) wird in Kapitel 3 5 des BH Nr. 4/2011 eingestellt.

(19)  Gerundet.

(20)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(21)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem Januar 2001.

Hinweis: Der Differenzbetrag (188 645 417 EUR) zwischen dem endgültigen Korrekturbetrag für 2006 (5 196 524 008 EUR, Berechnung siehe oben) und dem im BH Nr. 4/2010 vorläufig veranschlagten Korrekturbetrag (5 385 169 425 EUR) wird in Kapitel 3 5 des BH Nr. 4/2011 eingestellt. Dabei handelt es sich um den „direkten Effekt“ der VK-Korrektur. Ein indirekter Effekt ist nicht gegeben.

(22)  p.m. (Eigenmittel + sonstige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt; (118 289 489 247 + 8 437 644 515 = 126 727 133 762 = 126 727 133 762).

(23)  Gesamtbetrag der Eigenmittel in % des BNE: (118 289 489 247) / (12 685 612 200 000) = 0,93 %; Eigenmittelobergrenze in % des BNE: 1,23 %.

(24)  Dies bezieht sich auf siebzehn Länder, von denen sieben (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, die Russische Föderation und die Ukraine) im Osten der Union und zehn (Algerien, Ägypten, Jordanien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensische Behörde, Syrien und Tunesien) im Süden der Union liegen.