ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2011.343.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
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RICHTLINIEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/1 |
RICHTLINIE 2011/98/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Dezember 2011
über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Annahme von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor. |
(2) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere anerkannt, dass eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Insbesondere erklärte er in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen muss und eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Unionsbürgern zuzuerkennen. Der Europäische Rat ersuchte daher den Rat, auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission entsprechende Beschlüsse zu fassen. Wie wichtig es ist, dass die in Tampere vorgegebenen Ziele erreicht werden, wurde im Stockholmer Programm, das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 2009 verabschiedet wurde, bekräftigt. |
(3) |
Ein einheitliches Antragsverfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt führt, wird dazu beitragen, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln zu vereinfachen und zu harmonisieren. Eine solche Verfahrensvereinfachung ist von mehreren Mitgliedstaaten bereits eingeführt worden und hat zu effizienteren Verfahren sowohl für Migranten als auch für ihre Arbeitgeber geführt und dazu beigetragen, dass die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts und ihrer Beschäftigung leichter kontrolliert werden kann. |
(4) |
Für die Ersteinreise in ihr Hoheitsgebiet sollten die Mitgliedstaaten eine kombinierte Erlaubnis oder — wenn sie eine kombinierte Erlaubnis ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilen — ein Visum ausstellen können. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche kombinierte Erlaubnis oder ein solches Visum innerhalb einer angemessenen Frist ausstellen. |
(5) |
Für das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Erlaubnis sollte eine Reihe von Regeln aufgestellt werden. Dieses Verfahren sollte wirksam und — unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitsbelastung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten — handhabbar sowie transparent und fair sein, um den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit zu bieten. |
(6) |
Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Zulassungskontingente, zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung zu regeln. |
(7) |
Entsandte Drittstaatsangehörige sollten nicht unter diese Richtlinie fallen. Dies sollte nicht verhindern, dass Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort rechtmäßig beschäftigt sind und die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, für die Zeit ihrer Entsendung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, für die die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (4) nicht gilt, weiterhin wie die Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats behandelt werden. |
(8) |
Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (5) einen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, sollten angesichts ihrer privilegierteren Stellung und ihres Aufenthaltstitels „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU“ von dieser Richtlinie nicht erfasst werden. |
(9) |
Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden, sollten angesichts ihres befristeten Aufenthaltsstatus von dieser Richtlinie ausgenommen werden. |
(10) |
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist, sollte etwaige Bestimmungen unberührt lassen, die vorsehen, beide in das Verfahren einbezogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, ob der Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat oder von einem Drittstaat aus gestellt werden muss. In Fällen, in denen es dem Drittstaatsangehörigen nicht erlaubt ist, einen Antrag von einem Drittstaat aus zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Antrag vom Arbeitgeber im Aufnahmemitgliedstaat gestellt werden darf. |
(11) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über das einheitliche Antragsverfahren und die kombinierte Erlaubnis sollten weder das einheitliche Visum noch Visa für langfristige Aufenthalte berühren. |
(12) |
Die Benennung der gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörde sollte unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags und der Entscheidung darüber erfolgen. |
(13) |
Die Frist für eine Entscheidung über den Antrag sollte nicht die Zeit beinhalten, die für die Anerkennung des beruflichen Bildungsabschlusses oder für die Ausstellung eines Visums benötigt wird. Diese Richtlinie sollte die nationalen Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt lassen. |
(14) |
Die kombinierte Erlaubnis sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (6) ausgearbeitet werden, wonach die Mitgliedstaaten auch weitere Angaben, insbesondere über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen können. Der Mitgliedstaat sollte — unter anderem für die Zwecke einer besseren Migrationskontrolle — nicht nur in der kombinierten Erlaubnis, sondern in allen ausgestellten Aufenthaltstiteln Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen, unabhängig von der Art der Erlaubnis oder des Aufenthaltstitel, auf dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde und Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats erhalten hat. |
(15) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Aufenthaltstitel, die zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellt werden, sollten nur für die Gestaltung dieser Titel gelten und Unionsvorschriften oder einzelstaatliche Vorschriften über Zulassungsverfahren und über Verfahren für die Ausstellung dieser Titel unberührt lassen. |
(16) |
Ungeachtet der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die kombinierte Erlaubnis und über zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellte Aufenthaltstitel sollten die Mitgliedstaaten ein zusätzliches Dokument in Papierform ausstellen können, damit sie genauere Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis festhalten können, wenn hierfür das Feld in dem Vordruck für den Aufenthaltstitel nicht ausreicht. Ein solches Dokument kann dazu dienen, die Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen zu verhindern und illegale Beschäftigung zu bekämpfen, sollte für die Mitgliedstaaten jedoch fakultativ sein und nicht als Ersatz für eine Arbeitserlaubnis dienen, da dadurch der Grundsatz der kombinierten Erlaubnis ausgehöhlt würde. Die technischen Möglichkeiten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Buchstabe a Nummer 16 des Anhangs hierzu können zur elektronischen Speicherung solcher Informationen genutzt werden. |
(17) |
Die Voraussetzungen und Kriterien für die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis oder für den Entzug der kombinierten Erlaubnis sollten objektiv und im einzelstaatlichen Recht festgelegt sein, einschließlich der Verpflichtung zur Wahrung des Grundsatzes der Unionspräferenz, wie dies insbesondere in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten 2003 und 2005 vorgesehen ist. Entscheidungen, einen Antrag abzulehnen oder eine kombinierte Erlaubnis zu entziehen, sollten ordnungsgemäß begründet werden. |
(18) |
Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer kombinierten Erlaubnis sind, die von einem den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (7) und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (8) (Schengener übereinkommen) einreisen und sich dort für bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei bewegen können. |
(19) |
In Ermangelung horizontaler Unionsvorschriften sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen unterschiedlich, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kohärenten Einwanderungspolitik und um die Ungleichheit zwischen Unionsbürgern und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat arbeitenden Drittstaatsangehörigen zu verringern und den geltenden Besitzstand auf dem Gebiet der Zuwanderung zu ergänzen, sollte ein Bündel von Rechten niedergelegt werden, um insbesondere festzulegen, in welchen Bereichen solche Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die noch keinen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, die Inländergleichbehandlung zuteil werden soll. Solche Bestimmungen sollen gleiche Mindestbedingungen innerhalb der Union schaffen, und sie sollen anerkennen, dass solche Drittstaatsangehörige durch ihre Arbeit und die von ihnen entrichteten Steuern einen Beitrag zur Wirtschaft der Union leisten, und sie sollen den unlauteren Wettbewerb zwischen inländischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aufgrund der möglichen Ausbeutung letzterer verringern. Nach der Begriffsbestimmung der vorliegenden Richtlinie sollte ein „Drittstaatsarbeitnehmer“ — unbeschadet der Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses in anderen Vorschriften des Unionsrechts — jeder Drittstaatsangehörige sein, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, der sich dort rechtmäßig aufhält und der im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf. |
(20) |
Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zumindest ein gemeinsames Bündel gleicher Rechte wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den in dieser Richtlinie geregelten Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in einem Mitgliedstaats zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts gewährt wurde, einschließlich der Familienangehörigen eines Drittstaatsarbeitnehmers, die gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (9) in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, der Drittstaatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (10) in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, und der Forscher, die gemäß der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (11) zugelassen werden. |
(21) |
Das Recht auf Gleichbehandlung in bestimmten Bereichen sollte strikt an den rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen und den Zugang zum Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat gebunden sein, die in der kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis sowie in Aufenthaltstiteln festgelegt sind, die zu anderen Zwecken ausgestellt werden und Angaben zur Arbeitserlaubnis erhalten. |
(22) |
Die in dieser Richtlinie genannten Arbeitsbedingungen sollten zumindest Arbeitsentgelt und Entlassung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub, unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge, umfassen. |
(23) |
Ein Mitgliedstaat sollte Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (12) berücksichtigen. Das Recht auf Gleichbehandlung, das Drittstaatsarbeitnehmern hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gewährt wird, sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Zulassung solcher Drittstaatsarbeitnehmer zu ihrem Arbeitsmarkt nicht berühren. |
(24) |
Drittstaatsarbeitnehmer sollten ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die soziale Sicherheit haben. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (13) definiert. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit sollten auch für Arbeitnehmer, die direkt aus einem Drittstaat in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, gelten. Allerdings sollte diese Richtlinie Drittstaatsarbeitnehmern nicht mehr Rechte verleihen, als das bestehende Unionsrecht auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige in grenzüberschreitenden Fällen bereits vorsieht. Des Weiteren sollten mit dieser Richtlinie keine Rechte in Situationen gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, wie beispielsweise in Bezug auf Familienangehörige, die sich in einem Drittstaat aufhalten. Mit dieser Richtlinie sollten Rechte nur in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen gewährt werden, die auf der Grundlage der Familienzusammenführung zu den Drittstaatsarbeitnehmern in einen Mitgliedstaat nachziehen, oder in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten. |
(25) |
Die Mitgliedstaaten sollten zumindest die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen gewährleisten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die nach einer Mindestdauer der Beschäftigung als arbeitslos gemeldet sind. Beschränkungen der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit nach dieser Richtlinie sollten die Rechte unberührt lassen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (14), verliehen werden. |
(26) |
Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten. |
(27) |
Die Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern sollte keine Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung im Rahmen von Sozialhilferegelungen umfassen. |
(28) |
Die Anwendung dieser Richtlinie sollte etwaige günstigere Vorschriften, die im Unionsrecht und in anwendbaren internationalen Übereinkommen enthalten sind, unberührt lassen. |
(29) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und nach Maßgabe insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (15) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (16) durchführen. |
(30) |
Da die Ziele der Richtlinie — das heißt die Festlegung eines einheitlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, im Gebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, und eines gemeinsamen Bündels von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene erreicht werden können, kann die Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel aufgeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(31) |
Diese Richtlinie wahrt im Einklang mit Artikel 6 EUV die Grundrechte und Prinzipien, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. |
(32) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
(33) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(34) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Richtlinie bestimmt
a) |
ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich zu Arbeitszwecken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, mit dem Ziel, die Verfahren für die Zulassung dieser Personen zu vereinfachen und die Überprüfung ihrer Rechtsstellung zu erleichtern, sowie |
b) |
ein auf dem Grundsatz der Gleichstellung mit eigenen Staatsangehörigen beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erteilt wurde. |
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihren Arbeitsmärkten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist; |
b) |
„Drittstaatsarbeitnehmer“ jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf; |
c) |
„kombinierte Erlaubnis“ einen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Aufenthaltstitel, der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu Arbeitszwecken aufzuhalten; |
d) |
„einheitliches Antragsverfahren“ jedes Verfahren, das auf Grundlage eines einzigen Antrags eines Drittstaatsangehörigen oder dessen Arbeitgebers auf Erteilung der Erlaubnis, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort arbeiten zu dürfen, zu einer Entscheidung über diesen Antrag auf Erteilung der kombinierten Erlaubnis führt. |
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für
a) |
Drittstaatsangehörige, die beantragen, sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat aufhalten zu dürfen, |
b) |
Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 besitzen, und |
c) |
Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden. |
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
a) |
die Familienangehörige von Unionsbürgern sind und ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (17), ausgeübt haben oder ausüben; |
b) |
die zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist; |
c) |
die entsandt wurden, und zwar für die Dauer ihrer Entsendung; |
d) |
die eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, um als innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer zu arbeiten, beantragt oder erhalten haben; |
e) |
die beantragt haben, als Saisonarbeitnehmer oder als Au-pair-Beschäftigte in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen zu werden, oder bereits zugelassen wurden; |
f) |
denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltserlaubnis nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist; |
g) |
die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (18) genießen oder internationalen Schutz nach jener Richtlinie beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist; |
h) |
die nach dem einzelstaatlichen Recht oder internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem einzelstaatlichen Recht oder internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz beantragt haben und über deren Antrag nicht abschließend entschieden ist; |
i) |
die langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß der Richtlinie 2003/109/EG sind; |
j) |
deren Rückführung aus sachlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde; |
k) |
die zum Zwecke einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt oder erhalten haben; |
l) |
die eine Zulassung als Seemann für eine beliebige Beschäftigung oder Arbeit an Bord eines Schiffes, das in einem Mitgliedstaat registriert ist oder unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beantragt oder erhalten haben. |
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kapitel II nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden.
(4) Kapitel II gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines Visums arbeiten dürfen.
KAPITEL II
EINHEITLICHES ANTRAGSVERFAHREN UND KOMBINIERTE ERLAUBNIS
Artikel 4
Einheitliches Antragsverfahren
(1) Ein Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis ist im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen sind. Die Mitgliedstaaten können auch zulassen, dass sowohl der eine als auch der andere den Antrag stellen dürfen. Ist der Antrag von dem Drittstaatsangehörigen zu stellen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass der Antrag von einem Drittland aus oder — wenn dies im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats gestellt wird, in dem sich der Drittstaatsangehörige bereits rechtmäßig aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag nach Absatz 1 und entscheiden über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis, wenn der Antragsteller die im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Eine Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis wird in Form eines kombinierten Titels getroffen, der sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt umfasst.
(3) Das einheitliche Antragsverfahren berührt nicht das Visumverfahren, das vor der ersten Einreise gegebenenfalls erforderlich ist.
(4) Die Mitgliedstaaten erteilen — sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind — den Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen einen Zulassungsantrag stellen, und den bereits zugelassenen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen die Verlängerung oder Änderung ihres Aufenthaltstitels beantragen, eine kombinierte Erlaubnis.
Artikel 5
Zuständige Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Entgegennahme des Antrags und die Erteilung der kombinierten Erlaubnis zuständig ist.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den gesamten Antrag so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags.
Die in Unterabsatz 1 genannte Frist kann in Ausnahmefällen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Antragsprüfung verlängert werden.
Ist innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich die Rechtsfolgen nach dem einzelstaatlichen Recht.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß den in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Notifizierungsverfahren schriftlich mit.
(4) Sind die dem Antrag beigefügten Angaben oder Dokumente nach Maßgabe der im einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien unvollständig, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Angaben oder Dokumente erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist für deren Einreichung fest. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die zuständige Behörde oder andere maßgebliche Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann die zuständige Behörde den Antrag ablehnen.
Artikel 6
Kombinierte Erlaubnis
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine kombinierte Erlaubnis unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und tragen im Einklang mit deren Anhang Buchstabe a Nummer 7.5-9 die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.
Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten (beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten, Arbeitsentgelt) oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern.
(2) Bei der Erteilung der kombinierten Erlaubnis stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.
Artikel 7
Zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellte Aufenthaltstitel
(1) Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 tragen die Mitgliedstaaten — ungeachtet der Art des Titels — die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.
Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten (beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten, Arbeitsentgelt) oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern.
(2) Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.
Artikel 8
Verfahrensgarantien
(1) Eine Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen, und eine Entscheidung, eine kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe von im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Kriterien zu entziehen, ist in einer schriftlichen Mitteilung zu begründen.
(2) Eine Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen oder eine kombinierte Erlaubnis zu entziehen, muss in dem betreffenden Mitgliedstaat nach einzelstaatlichem Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden können. In der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 1 ist auf das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen die betreffende Person Rechtsbehelfe einlegen kann, und die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen hinzuweisen.
(3) Ein Antrag kann unter Hinweis auf Kontingente, die für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt gelten, als unzulässig beschieden werden und muss dann nicht bearbeitet werden.
Artikel 9
Zugang zu Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen dem Drittstaatsangehörigen und seinem künftigen Arbeitgeber auf Anfrage hinreichende Informationen darüber zur Verfügung, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, damit dieser vollständig ist.
Artikel 10
Gebühren
Die Mitgliedstaaten können von Antragstellern gegebenenfalls die Zahlung von Gebühren für die Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe dieser Gebühren muss verhältnismäßig sein und kann sich auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand zur Bearbeitung der Anträge und zur Erteilung der Erlaubnisse stützen.
Artikel 11
Rechte aufgrund der kombinierten Erlaubnis
Wurde nach einzelstaatlichem Recht eine kombinierte Erlaubnis erteilt, so verleiht sie ihrem Inhaber, solange sie gültig ist, zumindest das Recht auf
a) |
Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats, sofern der Inhaber alle Zulassungsanforderungen nach einzelstaatlichem Recht erfüllt; |
b) |
freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats innerhalb der Beschränkungen, die im einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind; |
c) |
Ausübung der konkreten Beschäftigung, die mit der kombinierten Erlaubnis im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht genehmigt wurde; |
d) |
Information über die Rechte des Inhabers, die ihm gemäß dieser Richtlinie und/oder dem einzelstaatlichen Recht mit der Erlaubnis verliehen werden. |
KAPITEL III
RECHT AUF GLEICHBEHANDLUNG
Artikel 12
Recht auf Gleichbehandlung
(1) Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, in Bezug auf
a) |
die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; |
b) |
Vereinigungsfreiheit sowie Zugehörigkeit zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit; |
c) |
allgemeine und berufliche Bildung; |
d) |
Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren; |
e) |
Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; |
f) |
Steuervergünstigungen, soweit der Arbeitnehmer als in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerlich ansässig gilt; |
g) |
den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit einschließlich Verfahren für die Erlangung von Wohnraum gemäß einzelstaatlichem Recht, unbeschadet der Vertragsfreiheit gemäß dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht; |
h) |
die Beratungsdienste der Arbeitsämter. |
(2) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:
a) |
Hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe c können sie
|
b) |
sie können die gemäß Absatz 1 Buchstabe e eingeräumten Rechte für Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, wobei solche Rechte nicht für solche Drittstaatsarbeitnehmer beschränkt werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 1 Buchstabe e hinsichtlich Familienleistungen nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken zugelassen wurden oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben zu arbeiten; |
c) |
hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe f können sie bezüglich Steuervergünstigungen dessen Anwendung auf Fälle beschränken, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Drittstaatsarbeitnehmers, für die er Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt. |
d) |
hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe g können sie
|
(3) Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung des gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels oder des zu anderen als zu Zwecken der Arbeitsaufnahme ausgestellten Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat unberührt.
(4) Drittstaatsarbeitnehmer, die in einen Drittstaat umziehen, oder ihre sich in Drittstaaten aufhaltenden Hinterbliebenen, die ihre Ansprüche von ihnen herleiten, erhalten gesetzliche Altersrenten bzw. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis begründet sind und auf die sie gemäß den Rechtsvorschriften nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Ansprüche erworben haben, zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Günstigere Bestimmungen
(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen
a) |
des Unionsrechts, einschließlich der zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits geschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen; und |
b) |
bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten. |
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind.
Artikel 14
Informationen für die Öffentlichkeit
Jeder Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in sein bzw. seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken zur Verfügung.
Artikel 15
Berichterstattung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, erstmals spätestens am 25. Dezember 2016 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls die für notwendig erachteten Änderungen vor.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich, erstmals spätestens am 25. Dezember 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (19) statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen eine kombinierte Erlaubnis im vorhergehenden Kalenderjahr erteilt wurde.
Artikel 16
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 25. Dezember 2013 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 18
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SZPUNAR
(1) ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 114.
(2) ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 20.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 24. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
(5) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
(6) ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.
(7) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
(8) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(9) ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
(10) ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.
(11) ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15.
(12) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(13) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(14) ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1.
(15) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(16) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(17) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(18) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
(19) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1375/2011 DES RATES
vom 22. Dezember 2011
zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Juli 2010 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (2) angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, festgelegt wurde. |
(2) |
Der Rat hat Personen, Vereinigungen und Körperschaften, bei denen dies praktisch möglich war, eine Begründung zukommen lassen, in der er jeweils darlegt hat, warum sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 aufgeführt waren. |
(3) |
In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Mitteilung (3) hat der Rat den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Er hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern dies noch nicht geschehen war. Bestimmten Personen und Vereinigungen wurde eine geänderte Begründung übermittelt. |
(4) |
Der Rat hat nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 eine vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. Dabei hat er den Stellungnahmen Rechnung getragen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben. |
(5) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (4) beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten. |
(6) |
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird durch die Liste im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
(2) ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 2.
(3) ABl. C 212 vom 19.7.2011, S. 20.
(4) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.
ANHANG
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1
1. PERSONEN
1. |
ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.August 1960 in Iran. Reisepass: D9004878. |
2. |
ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza, alias Mihoubi Faycal, alias Fellah Ahmed, alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) — Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
3. |
ABOUD, Maisi (alias "der schweizerische Abderrahmane"), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) — Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
4. |
AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger |
5. |
AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger |
6. |
ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6. oder 15. März 1955 in Iran, iranischer und US-amerikanischer Staatsbürger Reisepass: C2002515 (Iran); Reisepass: 477845448 (USA). Ausweis-Nr.: 07442833, gültig bis 15. März 2016 (US-amerikanischer Führerschein) |
7. |
ARIOUA, Kamel (alias Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) – Mitglied von "al Takfir" und "al-Hijra" |
8. |
ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
9. |
ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al Hijra" |
10. |
BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) – Mitglied der "Hofstadgroep" |
11. |
DARIB, Noureddine (alias Carreto, alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
12. |
DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien — Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
13. |
FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) — Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
14. |
IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger |
15. |
MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555 |
16. |
MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) — Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
17. |
NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al Hijra" |
18. |
RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) –Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
19. |
SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) — Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
20. |
SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) — Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
21. |
SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) — Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
22. |
SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Anschriften (1) Kermanshah, Iran (2) Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran. |
23. |
SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran |
24. |
SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), geboren am 11. März 1957 in Iran. iranischer Staatsangehöriger. Reisepass: 008827 (iranischer Diplomatenpass, ausgestellt 1999). Titel: Generalmajor. |
25. |
TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) — Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
26. |
WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah, alias David), geboren am 6. 3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378 – Mitglied der "Hofstadgroep" |
2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
1. |
"Abu Nidal Organisation" — "ANO" (alias "Fatah Revolutionary Council" ("Fatah-Revolutionsrat"), alias "Arab Revolutionary Brigades" ("Arabische Revolutionäre Brigaden"), alias "Black September" ("Schwarzer September"), alias "Revolutionary Organisation of Socialist Muslims" ("Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems")) |
2. |
"Al-Aqsa-Martyr’s Brigade" ("Al-Aksa-Märtyrerbrigade") |
3. |
"Al-Aqsa e.V." |
4. |
"Al-Takfir" und "Al-Hijra" |
5. |
"Babbar Khalsa" |
6. |
"Kommunistische Partei der Philippinen", einschließlich der "New People’s Army" ("Neue Volksarmee") – "NPA", Philippinen |
7. |
"Gama'a al-Islamiyya" (alias "Al-Gama'a al-Islamiyya") ("Islamische Gruppe" – "IG") |
8. |
"İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi" — "IBDA-C" ("Front islamique des combattants du Grand Orient" ("Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens")) |
9. |
"Hamas" (einschließlich "Hamas-Izz al-Din al-Qassem") |
10. |
"Hisbollah-Mudschaheddin" — "HM" |
11. |
"Hofstadgroep" |
12. |
"Holy Land Foundation for Relief and Development" ("Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land") |
13. |
"International Sikh Youth Federation" — "ISYF" ("Internationaler Sikh-Jugendverband") |
14. |
"Khalistan Zindabad Force" – "KZF" |
15. |
"Kurdische Arbeiterpartei" –"PKK" (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") |
16. |
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" –"LTTE" |
17. |
"Ejército de Liberación Nacional" (Nationale Befreiungsarmee) |
18. |
"Jihad islamique palestinienne"/"Palestinian Islamic Jihad" — "PIJ" ("Palästinensischer Islamischer Dschihad") |
19. |
"Front populaire de libération de la Palestine" — "FPLP"/"Popular Front for the Liberation of Palestine" — "PFLP" ("Volksfront für die Befreiung Palästinas") |
20. |
"Front populaire de libération de la Palestine – Commandement général" (alias "FPLP-Commandement général")/"Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command" (alias "PFLP-General Command") ("Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas") |
21. |
"Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia" — "FARC" ("Revolutionäre Armee von Kolumbien") |
22. |
"Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi" — "DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") ("Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei") |
23. |
"Sendero Luminoso" — "SL" ("Leuchtender Pfad") |
24. |
"Stichting Al Aqsa" (alias "Stichting Al Aqsa Nederland", alias "Al Aqsa Nederland") ("Al-Aksa-Stiftung") |
25. |
"Terêbazên Azadiya Kürdistan" - "TAK" (alias "Kurdistan Freedom Falcons", alias "Kurdistan Freedom Hawks") ("Freiheitsfalken Kurdistans") |
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1376/2011 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mongeta del Ganxet (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Mongeta del Ganxet“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 124 vom 27.4.2011, S. 16.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
SPANIEN
Mongeta del Ganxet (g.U.)
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1377/2011 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Salva Cremasco (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Salva Cremasco“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 124 vom 27.4.2011, S. 20.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.3. Käse
ITALIEN
Salva Cremasco (g.U.)
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1378/2011 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Rheinisches Apfelkraut (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Rheinisches Apfelkraut“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 129 vom 30.4.2011, S. 23.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
DEUTSCHLAND
Rheinisches Apfelkraut (g.g.A.)
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1379/2011 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 382/2008, (EU) Nr. 1178/2010 und (EU) Nr. 90/2011 hinsichtlich der KN-Codes und der Erzeugniscodes der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in den Rindfleisch-, Eier- und Geflügelfleischsektoren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134, Artikel 161 Absatz 3, Artikel 170 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 382/2008 (2), (EU) Nr. 1178/2010 (3) und (EU) Nr. 90/2011 der Kommission (4) enthalten Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen in Bezug auf Ausfuhrerstattungen im Rindfleisch-, Eier- bzw. Geflügelfleischsektor. Diese Verordnungen nehmen Bezug auf KN-Codes und Erzeugniscodes der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, um die Erzeugnisse auszuweisen, für die bei Beantragung einer Ausfuhrerstattung eine Ausfuhrlizenz vorzulegen bzw. nicht vorzulegen ist. |
(2) |
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (6) geändert. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (7) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1334/2011 der Kommission (8) geändert. |
(4) |
Die in den Verordnungen (EG) Nr. 382/2008, (EU) Nr. 1178/2010 und (EU) Nr. 90/2011 verwendeten KN-Codes und Erzeugniscodes müssen daher an die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 und in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1334/2011 verwendeten Codes angepasst werden. |
(5) |
In der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 werden KN-Codes auch im Rahmen von Einfuhrlizenzen verwendet. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten diese Codes ebenfalls angepasst werden. |
(6) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 382/2008, (EU) Nr. 1178/2010 und (EU) Nr. 90/2011 sind daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 2 wird „KN-Codes 0102 90 05 bis 0102 90 49“ ersetzt durch „KN-Codes 0102 29 10 bis 0102 29 49, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von bis zu 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von bis zu 300 kg“. |
2. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung. |
4. |
In Anhang V erhält die erste Gruppe der Erzeugniskategorien folgende Fassung:
|
5. |
In Anhang VI erhält die erste Gruppe der Erzeugniskategorien folgende Fassung:
|
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird „KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19“ ersetzt durch „KN-Codes 0407 11 00, 0407 19 11 und 0407 19 19“. |
2. |
In Artikel 8 Absatz 1 wird „KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19“ ersetzt durch „KN-Codes 0407 11 00, 0407 19 11 und 0407 19 19“. |
3. |
Anhang I erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 3
Die Verordnung (EU) Nr. 90/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird „KN-Codes 0105 11, 0105 12 und 0105 19“ ersetzt durch „KN-Codes 0105 11, 0105 12 00, 0105 13 00, 0105 14 00 und 0105 15 00“. |
2. |
In Artikel 8 Absatz 1 wird „KN-Codes 0105 11, 0105 12 und 0105 19“ ersetzt durch „KN-Codes 0105 11, 0105 12 00, 0105 13 00, 0105 14 00 und 0105 15 00“. |
3. |
Anhang I erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.
(3) ABl. L 328 vom 14.12.2010, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 1.
(5) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(6) ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1.
(7) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.
(8) ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 35.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
Liste zu Artikel 5 Absatz 1
— |
0102 29 10, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von höchstens 80 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von höchstens 80 kg |
— |
0102 29 21, 0102 29 29, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg, aber höchstens 160 kg und 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg, aber höchstens 160 kg |
— |
0102 29 41 und 0102 29 49, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg, aber höchstens 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg, aber höchstens 300 kg |
— |
0102 29 51 bis 0102 29 99, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht mehr als 300 kg |
— |
0201 10 00, 0201 20 20 |
— |
0201 20 30 |
— |
0201 20 50 |
— |
0201 20 90 |
— |
0201 30 00, 0206 10 95 |
— |
0202 10 00, 0202 20 10 |
— |
0202 20 30 |
— |
0202 20 50 |
— |
0202 20 90 |
— |
0202 30 10 |
— |
0202 30 50 |
— |
0202 30 90 |
— |
0206 29 91 |
— |
0210 20 10 |
— |
0210 20 90, 0210 99 51, 0210 99 90 |
— |
1602 50 10, 1602 90 61 |
— |
1602 50 31 |
— |
1602 50 95 |
— |
1602 90 69“ |
ANHANG II
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2010 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (1) |
Kategorie |
Sicherheit (in EUR/100 kg Nettogewicht) |
040719119000 |
1 |
— |
040711009000 040719199000 |
2 |
— |
040721009000 040729109000 040790109000 |
3 |
3 (2) 2 (3) |
040811809100 |
4 |
10 |
040819819100 040819899100 |
5 |
5 |
040891809100 |
6 |
15 |
040899809100 |
7 |
4 |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), Teil 8.
(2) Für die in Anhang V genannten Bestimmungen.
(3) Andere Bestimmungen.“
ANHANG III
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 90/2011 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (1) |
Kategorie |
Sicherheit (in EUR/100 kg Nettogewicht) |
010511119000 010511199000 010511919000 010511999000 |
1 |
— |
010512009000 010514009000 |
2 |
— |
020712109900 |
3 |
6 (2) |
020712909990 |
6 (3) |
|
020712909190 |
6 (4) |
|
020725109000 020725909000 |
5 |
3 |
020714209900 020714609900 020714709190 020714709290 |
6(a) (4) |
2 |
020714209900 020714609900 020714709190 020714709290 |
6(b) (5) |
2 |
020727109990 |
7 |
3 |
020727609000 020727709000 |
8 |
3 |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), Teil 7.
(2) Für die in Anhang VII genannten Bestimmungen.
(3) Andere als die in den Anhängen VII und VIII genannten Bestimmungen.
(4) In Anhang VIII genannte Bestimmungen.
(5) Andere als die in Anhang VIII genannten Bestimmungen.“
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der besonderen Bedingungen für Zucht- und Nutzlaufvögel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) sind die besonderen Bedingungen festgelegt, die für die Einfuhr von Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie von Bruteiern und Eintagsküken, außer von Laufvögeln, gelten. |
(2) |
Nach Teil II Nummer 2 des genannten Anhangs werden Eintagsküken, die nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen wurden, auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert und dort ab dem Tag des Schlupfes mindestens drei Wochen lang gehalten. Diese Anforderung findet sich in Teil I der entsprechenden Musterveterinärbescheinigung für Eintagsküken in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG wieder. |
(3) |
In Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind die besonderen Bedingungen aufgeführt, die für die Einfuhr von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Bruteier und Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln gelten. Diese besonderen Bedingungen enthalten derzeit keine Bestimmung für Laufvögel, die der Bestimmung für Geflügel in Anhang VIII Teil II Nummer 2 der genannten Verordnung entspräche. |
(4) |
Die Erfahrungen mit der Bestimmung für Geflügel haben gezeigt, dass sie auch auf Eintagsküken von Laufvögeln angewandt werden sollte. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält folgende Fassung:
„3. |
Aus eingeführten Bruteiern geschlüpfte Laufvögel werden entweder mindestens drei Wochen lang in der Brüterei ab dem Tag des Schlupfes oder mindestens drei Wochen lang in dem (den) Betrieb(en) gehalten, zu dem bzw. zu denen sie nach dem Schlupf befördert wurden. Werden Eintagsküken von Laufvögeln nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen, so werden sie auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert, der in Anhang IV Muster 2 der Veterinärbescheinigung der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (3) unter den Nummern I.10 und I.11 angegeben ist, und dort ab dem Tag des Schlupfes mindestens drei Wochen lang gehalten. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(2) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(3) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.“
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1381/2011 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2011
zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Chlorpikrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (3), festgestellt wurde. Chlorpikrin gehört zu den Wirkstoffen, für die die Vollständigkeit gemäß der letztgenannten Verordnung festgestellt wurde. |
(2) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (4) und (EG) Nr. 1490/2002 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie Listen mit Wirkstoffen festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollten. In diesen Listen war auch Chlorpikrin aufgeführt. |
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des genannten Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 zurück. Daraufhin wurde Chlorpikrin mit der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (7) nicht in den genannten Anhang aufgenommen. |
(4) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 beantragt. |
(5) |
Der Antrag wurde an Italien gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008. |
(6) |
Italien bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 11. März 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 23. Februar 2011 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Chlorpikrin (8) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Oktober 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Chlorpikrin abgeschlossen. |
(7) |
Bei der Bewertung des genannten Wirkstoffs wurden bedenkliche Aspekte festgestellt. Die Bedenken bezogen sich insbesondere auf Folgendes: Es besteht ein unannehmbares Risiko für Anwender. Es war nicht möglich, eine zuverlässige Bewertung der Grundwasserexposition vorzunehmen, da Daten über den Metaboliten Dichlornitromethan und Verunreinigungen im technischen Wirkstoff fehlten. Es lagen keine ausreichenden Daten vor, aus denen auf das Risiko für Sedimentbewohner, Bienen, Regenwürmer und Nichtzielpflanzen hätte geschlossen werden können. Es wurde ein hohes Risiko für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere festgestellt. Es war nicht möglich, eine zuverlässige Bewertung der Oberflächenwasser- und Sedimentexposition vorzunehmen, da Daten für Chlorpikrin und den Metaboliten Dichlornitromethan fehlten. Es konnte keine zuverlässige Bewertung der Expositionskonzentrationen von Phosgen in der Luft vorgenommen werden. Es wurde ein hohes Potenzial für atmosphärischen Ferntransport festgestellt. |
(8) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 forderte die Kommission den Antragsteller ferner auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. |
(9) |
Die in Erwägungsgrund 7 aufgeführten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden. Es konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass Chlorpikrin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen. |
(10) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte Chlorpikrin daher nicht genehmigt werden. |
(11) |
Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, Zulassungen für Chloripicrin enthaltende Pflanzenschutzmittel zu widerrufen, sollte von der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 abgewichen werden. |
(12) |
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist in Bezug auf Chlorpikrin enthaltende Pflanzenschutzmittel, so endet diese Frist spätestens ein Jahr nach dem Widerruf der entsprechenden Zulassung. |
(13) |
Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Chlorpikrin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen. |
(14) |
Im Interesse der Klarheit sollte der Eintrag für Chlorpikrin im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG gestrichen werden. |
(15) |
Daher sollte die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend geändert werden. |
(16) |
Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz übermittelte dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Berufungsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nichtgenehmigung des Wirkstoffs
Der Wirkstoff Chlorpikrin wird nicht genehmigt.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zulassungen für Chlorpikrin enthaltende Pflanzenschutzmittel spätestens am 23. Juni 2012 widerrufen werden.
Artikel 3
Aufbrauchfrist
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeräumte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens 12 Monate nach Widerruf der entsprechenden Zulassung.
Artikel 4
Änderung der Entscheidung 2008/934/EG
Im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird der Eintrag für „Chlorpikrin“ gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
(4) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.
(5) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.
(6) ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.
(7) ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance chloropicrin. EFSA Journal 2011;9(3):2084. [58 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2084. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1382/2011 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
64,0 |
MA |
68,8 |
|
TN |
96,0 |
|
TR |
107,7 |
|
ZZ |
84,1 |
|
0707 00 05 |
EG |
170,1 |
JO |
182,1 |
|
TR |
120,6 |
|
ZZ |
157,6 |
|
0709 90 70 |
MA |
37,6 |
TR |
133,4 |
|
ZZ |
85,5 |
|
0805 10 20 |
AR |
37,9 |
BR |
41,5 |
|
CL |
30,5 |
|
MA |
49,0 |
|
TR |
76,8 |
|
ZA |
41,5 |
|
ZZ |
46,2 |
|
0805 20 10 |
MA |
80,1 |
TR |
79,7 |
|
ZZ |
79,9 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
76,8 |
MA |
72,3 |
|
TR |
99,1 |
|
ZZ |
82,7 |
|
0805 50 10 |
AR |
46,9 |
MA |
50,0 |
|
TR |
52,1 |
|
ZZ |
49,7 |
|
0808 10 80 |
CA |
112,8 |
CN |
99,1 |
|
US |
113,0 |
|
ZA |
122,9 |
|
ZZ |
112,0 |
|
0808 20 50 |
CN |
102,1 |
ZZ |
102,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1383/2011 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2011
zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. Januar 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.
ANHANG I
Ab dem 1. Januar 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 19 00 1001 11 00 |
HARTWEIZEN der oberen Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
ex 1001 91 20 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 99 00 |
WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 10 00 1002 90 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 10 90 1007 90 00 |
KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat |
0,00 |
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, |
— |
2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft. |
(2) Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
15.12.2011-21.12.2011
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1384/2011 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2011
über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen einer Teilausschreibung eingegangenen Angebote entweder einen Mindestzollsatz je achtstelligen KN-Code fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen. |
(3) |
Auf der Grundlage der für die dritte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte für bestimmte der achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz und für die anderen achtstelligen Codes für Zucker dieses KN-Codes kein Mindestzollsatz festgesetzt werden. |
(4) |
Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Angebotsfrist am 21. Dezember 2011 abgelaufen ist, wird für die achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt bzw. nicht festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 4.
ANHANG
Mindestzollsätze
(EUR/Tonne) |
|||||
Achtstelliger KN-Code |
Mindestzollsatz |
||||
1 |
2 |
||||
1701 11 10 |
269,16 |
||||
1701 11 90 |
— |
||||
1701 12 10 |
X |
||||
1701 12 90 |
X |
||||
1701 91 00 |
X |
||||
1701 99 10 |
— |
||||
1701 99 90 |
X |
||||
|
BESCHLÜSSE
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/35 |
BESCHLUSS 2011/871/GASP DES RATES
vom 19. Dezember 2011
über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999 unter anderem beschlossen, dass die Mitgliedstaaten bis 2003 im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit bei EU-geführten Operationen in der Lage sein müssen, innerhalb von 60 Tagen Streitkräfte im Umfang von 50 000 bis 60 000 Mann, die das gesamte Spektrum der Petersberg-Aufgaben abzudecken vermögen, zu verlegen und diese Kräfte für mindestens ein Jahr im Einsatz zu halten. |
(2) |
Der Rat hat am 17. Juni 2002 Modalitäten für die Finanzierung von EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen gebilligt. |
(3) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2003 hat der Rat die Notwendigkeit einer Krisenreaktionsfähigkeit, insbesondere für humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, bekräftigt. |
(4) |
Auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 hat der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2003 begrüßt, in denen insbesondere die Notwendigkeit der Fähigkeit zu einer raschen militärischen Reaktion der Europäischen Union bestätigt wird. |
(5) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 22. September 2003 beschlossen, dass die Europäische Union die Finanzierung der gemeinsamen Kosten von Militäroperationen jeglicher Größe, Komplexität oder Dringlichkeit flexibel verwalten können sollte und dass sie hierzu unter anderem bis spätestens zum 1. März 2004 einen ständigen Finanzierungsmechanismus für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten aller künftigen EU-Militäroperationen einrichtet. |
(6) |
Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Beschluss 2004/197/GASP über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (1) angenommen. Dieser Beschluss wurde anschließend mehrfach geändert und durch jeweils neue Beschlüsse ersetzt, zuletzt durch den Beschluss 2008/975/GASP (2). |
(7) |
Die Europäische Union ist zur Durchführung militärischer Krisenreaktionsoperationen gemäß dem vom Militärausschuss der EU festgelegten Konzept in der Lage. Die EU ist zur Entsendung von Gefechtsverbänden gemäß den vom Militärausschuss der EU festgelegten jeweiligen Konzepten in der Lage. |
(8) |
Das System für die frühzeitige Finanzierung soll zuallererst bei Krisenreaktionsoperationen Anwendung finden. |
(9) |
Übungen auf politisch-strategischer Ebene und militärstrategischer Ebene der Befehls- und Führungsstrukturen sowie Verfahren für Militäroperationen der EU durch Übungen der EU-Hauptquartiere — wie vom Politischen und sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gebilligt — tragen zur Verbesserung der allgemeinen Einsatzbereitschaft der Union bei. |
(10) |
Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Operation militärische oder verteidigungspolitische Bezüge im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) hat. |
(11) |
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben haben, nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen. |
(12) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an diesem Beschluss und beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung des Mechanismus. |
(13) |
Der Rat hat nach Artikel 44 des Beschlusses 2008/975/GASP eine Überprüfung des genannten Beschlusses vorgenommen und ist übereingekommen, Änderungen vorzunehmen. |
(14) |
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, den Beschluss 2008/975/GASP aufzuheben und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
a) |
„teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks; |
b) |
„beitragende Staaten“ die Mitgliedstaaten, die sich nach Artikel 41 Absatz 2 EUV an der Finanzierung der betreffenden Militäroperation beteiligen, und die Drittstaaten, die sich aufgrund der zwischen ihnen und der Europäischen Union geschlossenen Abkommen an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten dieser Operation beteiligen; |
c) |
„Operationen“ Einsätze der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen; |
d) |
„militärische Unterstützungsaktionen“ Einsätze der Europäischen Union oder Teile solcher Einsätze, die der Rat zur Unterstützung eines Drittstaats oder einer Drittorganisation beschließt und die militärische oder verteidigungspolitische Bezüge haben, aber nicht einem Hauptquartier der Europäischen Union unterstellt sind. |
KAPITEL 1
MECHANISMUS
Artikel 2
Einrichtung des Mechanismus
(1) Es wird ein Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen eingerichtet.
(2) Der Mechanismus erhält die Bezeichnung ATHENA.
(3) ATHENA handelt im Namen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder — im Fall spezifischer Operationen — im Namen der beitragenden Staaten.
Artikel 3
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Zur Verwaltung der Finanzierung der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verfügt ATHENA über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit; insbesondere kann ATHENA Bankkonten unterhalten, Vermögenswerte erwerben, besitzen oder veräußern, Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen schließen und vor Gericht auftreten. ATHENA hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
Artikel 4
Koordinierung mit Dritten
Soweit dies zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlich ist und in Übereinstimmung mit den Zielen und Politiken der Europäischen Union koordiniert ATHENA seine Tätigkeit mit den Mitgliedstaaten, den Organen und Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen.
KAPITEL 2
ORGANISATIONSSTRUKTUR
Artikel 5
Verwaltungsorgane und Personal
(1) ATHENA wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet von
a) |
dem Verwalter, |
b) |
dem Befehlshaber der jeweiligen Operation („Operation Commander“, im Folgenden „Befehlshaber der Operation“) hinsichtlich der von ihm befehligten Operation, |
c) |
dem Rechnungsführer. |
(2) ATHENA nutzt so weit wie möglich die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Union. ATHENA greift auf Personal zurück, das nach Bedarf von den Organen der Union zur Verfügung gestellt oder von den Mitgliedstaaten abgeordnet wird.
(3) Der Generalsekretär des Rates kann dem Verwalter und dem Rechnungsführer — gegebenenfalls auf Vorschlag eines teilnehmenden Mitgliedstaats — das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigte Personal zur Seite stellen.
(4) Die Gremien und das Personal von ATHENA werden entsprechend den operativen Erfordernissen aktiviert.
Artikel 6
Sonderausschuss
(1) Es wird ein Sonderausschuss eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zusammensetzt.
Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der Kommission werden zu den Sitzungen des Sonderausschusses eingeladen, nehmen jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.
(2) ATHENA wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet.
(3) Berät der Sonderausschuss über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer bestimmten Operation,
a) |
ist jeder beitragende Mitgliedstaat mit einem Vertreter im Ausschuss vertreten; |
b) |
nehmen die Vertreter der beitragenden Drittstaaten an den Beratungen des Sonderausschusses teil. An den Abstimmungen nehmen sie jedoch weder teil noch sind sie dabei anwesend; |
c) |
nehmen der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Sonderausschusses teil. |
(4) Der Vorsitz des Rates beruft die Sitzungen des Sonderausschusses ein und leitet sie. Der Verwalter nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Er erstellt das Protokoll über die Beratungsergebnisse des Ausschusses. Er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
(5) Der Rechnungsführer nimmt erforderlichenfalls an den Beratungen des Sonderausschusses teil, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.
(6) Der Vorsitz beruft innerhalb von höchstens fünfzehn Tagen den Sonderausschuss ein, wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat, der Verwalter oder der Befehlshaber der Operation dies verlangt.
(7) Der Verwalter setzt den Sonderausschuss in angemessener Weise von allen Ansprüchen und Streitigkeiten in Bezug auf ATHENA in Kenntnis.
(8) Der Sonderausschuss beschließt einstimmig mit den Stimmen seiner Mitglieder, wobei den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 über seine Zusammensetzung Rechnung zu tragen ist. Die Beschlüsse des Sonderausschusses sind bindend.
(9) Der Sonderausschuss billigt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Referenzbeträge alle Haushaltspläne und nimmt generell die Zuständigkeiten nach Maßgabe dieses Beschlusses wahr.
(10) Der Verwalter, der Befehlshaber der Operation und der Rechnungsführer unterrichten den Sonderausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses.
(11) Der Wortlaut der vom Sonderausschuss nach Maßgabe dieses Beschlusses gebilligten Dokumente wird zum Zeitpunkt ihrer Billigung vom Vorsitzenden des Sonderausschusses und vom Verwalter unterzeichnet.
Artikel 7
Verwalter
(1) Der Generalsekretär des Rates ernennt nach Unterrichtung des Sonderausschusses den Verwalter und mindestens einen stellvertretenden Verwalter für einen Zeitraum von drei Jahren.
(2) Der Verwalter übt sein Amt im Namen von ATHENA aus.
(3) Der Verwalter
a) |
stellt die Entwürfe der Haushaltspläne auf und legt sie dem Sonderausschuss vor. Der die „Ausgaben“ für eine Operation betreffende Teil eines Haushaltsplanentwurfs wird auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation erstellt; |
b) |
stellt die Haushaltspläne nach ihrer Billigung durch den Sonderausschuss fest; |
c) |
ist Anweisungsbefugter für die Teile „Einnahmen“, „die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten“ sowie für die außerhalb der aktiven Phase einer Operation anfallenden „gemeinsamen operativen Kosten“; |
d) |
setzt hinsichtlich der Einnahmen die mit Dritten getroffenen finanziellen Vereinbarungen über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Militäroperationen der Union um; |
e) |
eröffnet ein oder mehrere Bankkonten im Namen von ATHENA. |
(4) Der Verwalter gewährleistet die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses und die Durchführung der Beschlüsse des Sonderausschusses.
(5) Der Verwalter ist befugt, die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Sonderausschuss davon in Kenntnis.
(6) Der Verwalter koordiniert die Arbeiten zu den Finanzfragen im Rahmen der Militäroperationen der Union. Der Verwalter ist in diesen Fragen Ansprechpartner für die einzelstaatlichen Verwaltungen und gegebenenfalls die internationalen Organisationen.
(7) Der Verwalter ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.
Artikel 8
Befehlshaber der Operation
(1) Der Befehlshaber der Operation nimmt im Namen von ATHENA seine Aufgaben in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der von ihm befehligten Operation wahr.
(2) Der Befehlshaber der Operation verfährt hinsichtlich der von ihm befehligten Operation wie folgt:
a) |
Er leitet dem Verwalter seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben/gemeinsame operative Kosten“ der Haushaltsplanentwürfe zu; |
b) |
als Anweisungsbefugter führt er die die gemeinsamen operativen Kosten betreffenden Mittel und die Ausgaben nach Artikel 28 aus; er hat die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; er kann im Namen von ATHENA Aufträge erteilen und Verträge schließen; er eröffnet im Namen von ATHENA ein Bankkonto, das für die von ihm befehligte Operation bestimmt ist. |
(3) Der Befehlshaber der Operation ist befugt, hinsichtlich der von ihm befehligten Operation die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.
(4) Außer in hinreichend begründeten und vom Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters gebilligten Fällen nutzt der Befehlshaber der Operation das im Rahmen von ATHENA bereitgestellte Rechnungsführungs- und Vermögensverwaltungssystem. Der Verwalter informiert den Sonderausschuss im Voraus, wenn er der Ansicht ist, dass ein solcher Fall vorliegt.
Artikel 9
Rechnungsführer
(1) Der Rechnungsführer und mindestens ein stellvertretender Rechnungsführer werden vom Generalsekretär des Rates für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt.
(2) Der Rechnungsführer übt sein Amt im Namen von ATHENA aus.
(3) Der Rechnungsführer ist für Folgendes zuständig:
a) |
ordnungsgemäße Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen; |
b) |
jährliche Erstellung des Jahresabschlusses von ATHENA und — nach Beendigung jeder Operation — Erstellung der Abschlussrechnung der Operation; |
c) |
Unterstützung des Verwalters, wenn dieser dem Sonderausschuss den Jahresabschluss oder die Abschlussrechnung einer Operation zur Billigung vorlegt; |
d) |
Rechnungsführung für ATHENA; |
e) |
Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans; |
f) |
Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme für die Einnahmen und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; |
g) |
Aufbewahrung der Belege; |
h) |
Kassenführung gemeinsam mit dem Verwalter. |
(4) Der Verwalter und der Befehlshaber der Operation übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die für eine Rechnungslegung erforderlich sind, welche das Vermögen von ATHENA und die Ausführung des von ATHENA verwalteten Haushalts wahrheitsgetreu darstellt. Sie gewährleisten, dass diese Informationen zuverlässig sind.
(5) Der Rechnungsführer ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.
Artikel 10
Allgemeine Bestimmungen über den Verwalter, den Rechnungsführer und das Personal von ATHENA
(1) Die Ämter des Verwalters oder stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder stellvertretenden Rechnungsführers andererseits sind nicht miteinander vereinbar.
(2) Jeder stellvertretende Verwalter handelt unter Aufsicht des Verwalters. Jeder stellvertretende Rechnungsführer handelt unter Aufsicht des Rechnungsführers.
(3) Ein stellvertretender Verwalter vertritt den Verwalter, wenn dieser abwesend ist. Ein stellvertretender Rechnungsführer vertritt den Rechnungsführer, wenn dieser abwesend ist.
(4) Wenn Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union Aufgaben im Namen von ATHENA wahrnehmen, unterliegen sie weiterhin den für sie geltenden Vorschriften und Regelungen.
(5) Für Personalmitglieder, die ATHENA von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gelten dieselben Regeln, wie sie im Beschluss des Rates über die Regelung für abgeordnete nationale Sachverständige festgelegt sind, sowie die Bestimmungen, die von ihrer nationalen Verwaltung und dem Organ der Union oder ATHENA vereinbart wurden.
(6) Das Personal von ATHENA muss vor der Ernennung eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE“ erhalten haben oder über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats verfügen.
(7) Der Verwalter kann mit den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union Verhandlungen führen und Vereinbarungen schließen, damit bereits im Voraus das Personal benannt werden kann, das im Bedarfsfall ATHENA unmittelbar zur Verfügung gestellt werden könnte.
KAPITEL 3
VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN UND RAHMENVERTRÄGE
Artikel 11
Verwaltungsvereinbarungen und Rahmenverträge
(1) Es können Verwaltungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten, Organen und Einrichtungen der Union, einem Drittstaat und internationalen Organisationen ausgehandelt werden, um die Beschaffung und/oder die Klärung finanzieller Aspekte der gegenseitigen Unterstützung bei den Operationen im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern.
(2) Diese Vereinbarungen werden
a) |
dem Sonderausschuss zur Konsultation übermittelt, wenn sie mit Mitgliedstaaten, Organen oder Einrichtungen der Union geschlossen werden, |
b) |
dem Sonderausschuss zur Billigung vorgelegt, wenn sie mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossen werden. |
(3) Die Vereinbarungen werden vom Verwalter oder gegebenenfalls vom jeweiligen Befehlshaber der Operation, die im Namen von ATHENA handeln, und von den zuständigen Verwaltungsstellen der in Absatz 1 genannten anderen Parteien unterzeichnet.
(4) Es können Rahmenverträge geschlossen werden, um die Beschaffung im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern. Die entsprechenden Rahmenverträge werden dem Sonderausschuss zur Billigung vorgelegt, bevor sie der Verwalter unterzeichnet, und stehen den Mitgliedstaaten und Befehlshabern der Operation zur Verfügung, falls diese hiervon Gebrauch machen möchten. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Inanspruchnahme oder Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen.
Artikel 12
Ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten für die Beiträge von Drittstaaten
(1) Im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Drittstaaten, die vom Rat als potenzielle Beitragsländer für EU-Operationen oder als Beitragsländer für eine bestimmte EU-Operation angegeben wurden, handelt der Verwalter mit diesen Drittstaaten ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen aus. In diesen Vereinbarungen, die in Form eines Briefwechsels zwischen ATHENA und den zuständigen Verwaltungsstellen des betreffenden Drittstaats erfolgen, werden die notwendigen Modalitäten für die Erleichterung einer raschen Zahlung der Beiträge festgelegt.
(2) Bis zum Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 kann der Verwalter die notwendigen Maßnahmen für eine Erleichterung der Zahlungen seitens der beitragenden Drittstaaten treffen.
(3) Der Verwalter setzt den Sonderausschuss vorab von den beabsichtigten Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis, bevor er sie im Namen von ATHENA unterzeichnet.
(4) Leitet die Union eine Militäroperation ein, so führt der Verwalter, was die vom Rat beschlossenen Beträge der Beiträge anbelangt, die Vereinbarungen mit den zu der Operation beitragenden Drittstaaten durch.
KAPITEL 4
BANKKONTEN
Artikel 13
Eröffnung und Bestimmung
(1) Jedes Bankkonto wird in Form eines auf Euro lautenden Sichtkontos oder Festgeldkontos für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eröffnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können nach Billigung des Verwalters Konten bei einem Finanzinstitut mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten eröffnet werden.
(2) In ordnungsgemäß begründeten Fällen können auch auf andere Währungen als den Euro lautende Konten eingerichtet werden.
(3) Auf diese Bankkonten werden die Beiträge der beitragenden Staaten eingezahlt. Sie dienen dazu, die von ATHENA verwalteten Ausgaben zu zahlen und dem Befehlshaber der Operation die Kassenvorschüsse zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten einer Militäroperation erforderlich sind.
Artikel 14
Verwaltung der Mittel
(1) Für jede Zahlung vom ATHENA-Konto aus ist die gemeinsame Unterschrift des Verwalters oder eines stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder eines stellvertretenden Rechnungsführers andererseits erforderlich.
(2) Die Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.
KAPITEL 5
GEMEINSAME KOSTEN
Artikel 15
Definition der gemeinsamen Kosten und Zuordnungszeiträume
(1) Die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Kosten gehen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens zulasten von ATHENA. Sind die gemeinsamen Kosten einem Artikel des Haushaltsplans zugeordnet, der die Operation ausweist, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen, werden sie als operative Kosten dieser Operation betrachtet. Ansonsten gelten sie als bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten.
(2) Außerdem gehen die in Anhang II aufgeführten gemeinsamen operativen Kosten für den Zeitraum ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts für die Operation bis zur Ernennung des Befehlshabers der Operation zu Lasten von ATHENA. Unter besonderen Umständen kann der Sonderausschuss nach Anhörung des PSK den Zeitraum, in dem diese Kosten zu Lasten von ATHENA gehen, ändern.
(3) Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Befehlshabers der Operation bis zu dem Tag erstreckt, an dem das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame operative Kosten zulasten von ATHENA:
a) |
die in Anhang III Teil A aufgeführten gemeinsamen Kosten; |
b) |
die in Anhang III Teil B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst; |
c) |
die in Anhang III Teil C aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Befehlshaber der Operation dies beantragt und der Sonderausschuss es genehmigt. |
(4) Während der aktiven Phase einer militärischen Unterstützungsaktion, wie sie vom Rat bestimmt wird, gehen die vom Rat für den jeweiligen Einzelfall unter Bezugnahme auf Anhang III festgelegten gemeinsamen Kosten als gemeinsame operative Kosten zu Lasten von ATHENA.
(5) Zu den gemeinsamen operativen Kosten einer Operation zählen auch die in Anhang IV aufgeführten Ausgaben für die endgültige Abwicklung der Operation.
Eine Operation ist endgültig abgewickelt, wenn für die im Rahmen der Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen eine Endbestimmung gefunden und die Abschlussrechnung der Operation gebilligt wurde.
(6) Ausgaben zur Deckung von Kosten, die unabhängig von der Durchführung einer Operation auf jeden Fall von einem oder mehreren beitragenden Staaten, einem Organ der Union oder einer internationalen Organisation übernommen worden wären, kommen nicht als gemeinsame Kosten in Betracht.
(7) Der Sonderausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in Anhang III Teil B aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation während ihrer aktiven Phase gelten.
(8) Kann der Sonderausschuss keine Einstimmigkeit erzielen, so kann er auf Initiative des Vorsitzes den Rat mit der Frage befassen.
Artikel 16
Übungen
(1) Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Europäischen Union werden über ATHENA nach ähnlichen Regeln und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten.
(2) Die gemeinsamen Übungskosten bestehen zum einen aus den Mehrkosten für verlegefähige oder feste Hauptquartiere und zum anderen aus den Mehrkosten, die für die EU beim Rückgriff auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) anfallen, wenn diese für eine Übung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die gemeinsamen Übungskosten umfassen nicht die Kosten im Zusammenhang mit
a) |
dem Erwerb von Anlagevermögen, einschließlich der Kosten in Bezug auf Gebäude, Infrastrukturen und Ausrüstungen; |
b) |
der Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen, es sei denn, der Sonderausschuss hat seine Zustimmung erteilt; |
c) |
dem Transport, den Kasernen und Unterkünften der Einsatzkräfte. |
Artikel 17
Referenzbetrag
Jeder Beschluss des Rates, mit dem der Rat die Einleitung oder Verlängerung einer militärischen Operation der Union beschließt, enthält einen Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation vorgesehen. Der Verwalter veranschlagt — mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der Union und den Befehlshaber der Operation, sofern dieser im Amt ist — den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter schlägt diesen Betrag über den Vorsitz des Ratsgremiums vor, das mit der Prüfung des Entwurfs des Beschlusses betraut ist. Die Mitglieder des Sonderausschusses werden zu den Beratungen dieses Gremiums über den Referenzbetrag eingeladen.
KAPITEL 6
HAUSHALT
Artikel 18
Haushaltsgrundsätze
(1) Der — in Euro erstellte — Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche von ATHENA verwalteten Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten veranschlagt und bewilligt werden.
(2) Alle Ausgaben werden einer bestimmten Operation zugeordnet, es sei denn, sie betreffen die in Anhang I aufgeführten Kosten.
(3) Die Bewilligung der in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel erfolgt für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.
(4) Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(5) Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben nach Artikel 32 Absatz 5.
Artikel 19
Jahreshaushaltsplan
(1) Jedes Jahr stellt der Verwalter einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er hinsichtlich der einzelnen Operationen von deren jeweiligem Befehlshaber unterstützt wird.
(2) Dieser Entwurf umfasst:
a) |
die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten zu decken; |
b) |
die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die gemeinsamen operativen Kosten für die laufenden oder geplanten Operationen zu decken und gegebenenfalls auch die von einem Staat oder einem Dritten vorfinanzierten gemeinsamen Kosten zu erstatten; |
c) |
die vorläufig eingesetzten Mittel gemäß Artikel 26; |
d) |
eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen. |
(3) Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sind Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder Zweckbestimmung zusammenfassen und gegebenenfalls in Artikel unterteilt sind. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln oder Artikeln. Jeder Operation wird ein spezieller Haushaltstitel gewidmet. Ein spezieller Titel wird als „allgemeiner Teil“ des Haushaltsplans bezeichnet und schließt die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten ein.
(4) Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.
(5) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a) |
den Beiträgen, die von den teilnehmenden und den beitragenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den beitragenden Drittstaaten geschuldet werden; |
b) |
den sonstigen Einnahmen, die — nach Titeln unterteilt — Finanzerträge, Verkaufserlöse und den Saldo aus der Ausführung des vorangegangenen Haushaltsjahres, nachdem er vom Sonderausschuss festgestellt wurde, umfassen. |
(6) Der Verwalter schlägt dem Sonderausschuss bis spätestens zum 31. Oktober den Haushaltsplanentwurf vor. Der Sonderausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf vor dem 31. Dezember. Der Verwalter stellt den gebilligten Haushaltsplan fest und notifiziert ihn den beteiligten Mitgliedstaaten und den beitragenden Drittstaaten.
Artikel 20
Berichtigungshaushaltspläne
(1) Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen, unter anderem wenn eine Operation im Laufe des Haushaltsjahres eingeleitet wird, schlägt der Verwalter einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vor. Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, gebilligt, festgestellt und notifiziert. Der Sonderausschuss berät über ihn unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.
(2) Wurde dieser Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans aufgrund der Einleitung einer neuen Militäroperation oder aufgrund von Änderungen des Haushalts für eine laufenden Operation erstellt, so unterrichtet der Verwalter den Sonderausschuss über die für diese Operation vorgesehenen Gesamtkosten. Liegen diese Kosten wesentlich über dem einschlägigen Referenzbetrag, kann der Sonderausschuss beantragen, dass der Rat ihn billigt.
(3) Der Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplan, der aufgrund der Einleitung einer neuen Operation erstellt wurde, wird dem Sonderausschuss innerhalb von vier Monaten nach Billigung des Referenzbetrags übermittelt, es sei denn, der Sonderausschuss beschließt eine längere Frist.
Artikel 21
Mittelübertragungen
(1) Der Verwalter kann — gegebenenfalls auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation — Mittelübertragungen vornehmen. Der Verwalter setzt den Sonderausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis. Die vorherige Zustimmung des Sonderausschusses ist jedoch erforderlich, wenn
a) |
die geplante Mittelübertragung zu einer Änderung des Gesamtbetrags der für eine Operation vorgesehenen Mittel führt oder |
b) |
die im Laufe des Haushaltsjahres geplanten Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel 10 % der Mittel übersteigen, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind. |
(2) Der Befehlshaber der Operation kann, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Operation Mittel, die für diese Operation ausgewiesen sind, innerhalb des Teils „Gemeinsame operative Kosten“ des Haushaltsplans von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel übertragen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.
Artikel 22
Übertragung der Mittel
(1) Die Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht gebunden wurden, verfallen grundsätzlich am Ende des Haushaltsjahres, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Mittel zur Deckung der Kosten für die Lagerung von Material und Ausrüstung, die von ATHENA verwaltet werden, können einmal auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn die entsprechende Mittelbindung vor dem 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres vorgenommen wurde. Die zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten bestimmten Mittel können übertragen werden, wenn sie für eine Operation notwendig sind, die noch nicht vollständig abgewickelt wurde.
(3) Der Verwalter legt dem Sonderausschuss bis zum 15. Februar die Vorschläge für die Übertragung von nicht gebundenen Mitteln des vorangegangenen Haushaltsjahres vor. Diese Vorschläge gelten als genehmigt, sofern nicht der Sonderausschuss bis zum 15. März anders entscheidet.
(4) Gebundene Mittel des vorangegangenen Haushaltsjahres werden übertragen und der Verwalter unterrichtet den Sonderausschuss hiervon bis 15. Februar.
Artikel 23
Vorgezogener Haushaltsvollzug
Sobald der Jahreshaushaltsplan festgestellt ist, können die Mittel insoweit für Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies für die Operation notwendig ist.
KAPITEL 7
BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN
Artikel 24
Festsetzung der Beiträge
(1) Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss daran anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht durch die sonstigen Einnahmen gedeckt werden, werden aus den Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert.
(2) Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation werden aus den Beiträgen der zur Operation beitragenden Staaten gedeckt.
(3) Die Beiträge, die von den zu einer Operation beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichten sind, entsprechen in der Höhe den in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten dieser Operation, abzüglich der Höhe der Beiträge, die die beitragenden Drittstaaten nach Artikel 12 für dieselbe Operation zu entrichten haben.
(4) Die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, erfolgt nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (3) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.
(5) Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel“ der dem letzten festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union beigefügten Tabelle „Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten“ zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.
Artikel 25
Zeitplan für die Zahlung der Beiträge
(1) Hat der Rat einen Referenzbetrag für eine Militäroperation der Union festgesetzt, so überweisen die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge in einer Höhe von 30 % des Referenzbetrags, sofern der Rat nicht einen anderen Prozentsatz beschließt. Der Verwalter ruft die Beiträge entsprechend den operativen Erfordernissen der Operation bis zur vereinbarten Höhe ab.
(2) Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters beschließen, dass noch vor der Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans für die Operation zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates mit der Frage zu befassen.
(3) Wurde für eine bestimmte Operation ein Berichtigungshaushaltsplan festgestellt, so überweisen die Mitgliedstaaten den Saldo der Beiträge, den sie nach Artikel 24 für diese Operation schulden. Ist allerdings geplant, dass die Operation innerhalb eines Haushaltsjahres länger als sechs Monate dauert, so wird der Saldo der Beiträge in zwei Tranchen gezahlt. In einem solchen Fall wird die erste Tranche innerhalb von 60 Tagen nach Einleitung der Operation gezahlt; die zweite Tranche wird bis zu einem Termin gezahlt, den der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters und unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse festsetzt. Der Sonderausschuss kann von den Bestimmungen dieses Absatzes abweichen.
(4) Der Verwalter richtet an die einzelstaatlichen Behörden, deren Kontaktdaten ihm angegeben wurden, ein Schreiben mit den entsprechenden Beitragsabrufen, sobald
a) |
ein Haushaltsplanentwurf für ein Haushaltsjahr vom Sonderausschuss nach Artikel 19 gebilligt wurde. Der erste Beitragsabruf deckt die operativen Erfordernisse für einen Zeitraum von 8 Monaten ab. Der zweite Beitragsabruf deckt den Restsaldo der Beiträge ab, und zwar unter Berücksichtigung des Saldos aus der Ausführung der Mittel des vorangegangenen Jahres, sofern der Sonderausschuss beschlossen hat, diesen Saldo nach Vorlage des Prüfungsurteils der Rechnungsprüfer in den laufenden Haushalt einzusetzen; |
b) |
ein Referenzbetrag nach Artikel 25 Absatz 1 festgesetzt wurde oder |
c) |
ein Berichtigungshaushaltsplan nach Artikel 20 gebilligt wurde. |
(5) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs bezahlt, mit Ausnahme des ersten Beitragsabrufs für den Haushalt eines neuen Haushaltsjahres, der binnen 40 Tagen nach Übermittlung des einschlägigen Beitragsabrufs zu entrichten ist.
(6) Jeder beitragende Staat trägt die auf die Zahlung seines Beitrags entfallenden Bankgebühren.
(7) Der Verwalter bestätigt den Eingang der Beiträge.
Artikel 26
Frühzeitige Finanzierung
(1) Im Falle einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU sind seitens der beitragenden Mitgliedstaaten Beiträge fällig, die in der Höhe dem Referenzbetrag entsprechen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 sind die Zahlungen wie nachstehend festgelegt zu leisten.
(2) Um eine frühzeitige Finanzierung von militärischen Krisenreaktionsoperationen der EU sicherzustellen, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten entweder
a) |
im Voraus Beiträge zu ATHENA zahlen oder |
b) |
wenn der Rat die Durchführung einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU beschließt, zu deren Finanzierung sie beitragen, ihre Beiträge zu den gemeinsamen Kosten dieser Operation in Höhe des Referenzbetrags innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge zahlen, sofern der Rat nichts anderes beschließt. |
(3) Für die vorstehend beschriebenen Zwecke stellt der Sonderausschuss, der aus je einem Vertreter für jeden der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten besteht, vorläufig eingesetzte Mittel in einen besonders dafür vorgesehenen Haushaltstitel ein. Diese vorläufig eingesetzten Mittel werden durch Beiträge gedeckt, die von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs dieser Beiträge zu zahlen sind.
(4) Vorläufig eingesetzte Mittel nach Absatz 3, die für eine Operation verwendet werden, sind innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Abrufs wieder aufzufüllen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein im Voraus zahlender Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen den Verwalter dazu ermächtigen, den von diesem Mitgliedstaat im Voraus gezahlten Beitrag dazu zu verwenden, den Beitrag dieses Mitgliedstaats zu einer Operation zu decken, an der er beteiligt ist und bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt. Der betreffende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf.
(6) Werden für eine Operation, bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt, Mittel benötigt, bevor in ausreichendem Maße Beiträge zu dieser Operation eingegangen sind,
a) |
so können die Beiträge, die von den zur Finanzierung dieser Operation beitragenden Mitgliedstaaten im Voraus gezahlt werden, nach Zustimmung der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten in Höhe von bis zu 75 % ihres Betrags zur Deckung der für diese Operation anfallenden Beiträge verwendet werden. Der im Voraus zahlende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf; |
b) |
in dem unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fall werden die Beiträge, die von den nicht im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten für die Operation nach Artikel 25 Absatz 1 zu leisten sind, nach Billigung durch die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen, nachdem der Verwalter den betreffenden Abruf übermittelt hat, gezahlt. |
(7) Ungeachtet des Artikels 32 Absatz 3 kann der Befehlshaber der Operation die ihm verfügbar gemachten Beträge binden und entsprechende Ausgaben tätigen.
(8) Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung für Vorauszahlung rückgängig machen, indem sie dem Verwalter mindestens drei Monate im Voraus eine entsprechende Mitteilung machen.
(9) Zinserträge aus der frühzeitigen Finanzierung werden auf Jahresbasis anteilsmäßig auf die im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten aufgeteilt und ihren vorläufig eingesetzten Mitteln zugerechnet. Die entsprechenden Beträge werden diesen Mitgliedstaaten im Rahmen des jährlichen Haushaltsfeststellungsverfahrens mitgeteilt.
Artikel 27
Erstattung der Vorfinanzierung
(1) Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von ATHENA erstatten lassen.
(2) Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Befehlshaber der Operation, sofern dieser noch im Amt ist, und vom Verwalter gebilligt wurden.
(3) Ist ein von einem beitragenden Staat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter an diesen Staat richtet, abgezogen werden.
(4) Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter unter Berücksichtigung der Kassenmittel von ATHENA und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen.
(5) Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn die Operation annulliert wird.
(6) Die Erstattung schließt die Zinserträge aus dem im Wege der Vorfinanzierung bereitgestellten Betrag ein.
Artikel 28
Verwaltung der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben
(1) Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, der dabei vom Befehlshaber der Operation unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation (im Folgenden „von den Einzelstaaten getragene Kosten“) ATHENA übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt.
(2) Der Sonderausschuss kann in seinem Beschluss den Befehlshaber der Operation ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich an einer Operation beteiligen, und gegebenenfalls im Namen Dritter Verträge zum Erwerb der Dienstleistungen und Lieferungen, die im Rahmen der von den Einzelstaaten zu tragende Kosten zu finanzieren sind, abzuschließen.
(3) Der Sonderausschuss legt in seinem Beschluss die Modalitäten für die Vorfinanzierung der von den Einzelstaaten getragenen Kosten fest.
(4) ATHENA führt Buch über die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, die zulasten jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter gehen und deren Verwaltung ihm übertragen wurde. ATHENA übermittelt jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls diesen Dritten allmonatlich eine Aufstellung über die zu seinen/ihren Lasten gehenden Ausgaben, die durch ihn/sie oder sein/ihr Personal im Laufe des vorangegangenen Monats verursacht wurden, und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls diese Dritten überweisen ATHENA die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel.
Artikel 29
Verzugszinsen
(1) Ist ein Staat seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sind die in Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) festgelegten Unionsvorschriften über die Verzugszinsen hinsichtlich der Zahlung der Beiträge zum Haushalt der EU auf ihn entsprechend anzuwenden.
(2) Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als zehn Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als zehn Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum fällig.
KAPITEL 8
AUSFÜHRUNG DER AUSGABEN
Artikel 30
Grundsätze
(1) Die Mittel von ATHENA sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit, zu führen.
(2) Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben von ATHENA nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Zur Ausführung der Ausgaben nehmen die Anweisungsbefugten Mittelbindungen vor, gehen rechtliche Verpflichtungen ein, stellen Ausgaben fest, erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird:
a) |
das für eine solche Aufgabenübertragung in Frage kommende Personal auf der geeigneten Ebene, |
b) |
der Umfang der übertragenen Befugnisse und |
c) |
der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können. |
(3) Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind nicht miteinander vereinbar. Jede Zahlung aus den von ATHENA verwalteten Mitteln muss von einem Anweisungsbefugten und einem Rechnungsführer gemeinsam unterschrieben werden.
(4) Unbeschadet dieses Beschlusses wenden ein Mitgliedstaat, ein Organ der Union oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, wenn ihnen die Ausführung gemeinsamer Ausgaben übertragen wurde, die Bestimmungen an, die für die Ausführung ihrer eigenen Ausgaben gelten. Führt der Verwalter unmittelbar Ausgaben aus, hält er die Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans „Rat“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.
(5) Der Verwalter kann jedoch dem Rat oder dem Sonderausschuss über den Vorsitz Vorschläge für Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben unterbreiten.
(6) Der Sonderausschuss kann Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben festlegen, die von Absatz 4 abweichen.
Artikel 31
Bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten oder gemeinsame Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Verbindung stehen
Der Verwalter ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie der gemeinsamen Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Beziehung gesetzt werden können.
Artikel 32
Gemeinsame operative Kosten
(1) Der Befehlshaber der Operation ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation. Jedoch ist der Verwalter Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten, die in der Vorbereitungsphase einer bestimmten Operation anfallen und von ATHENA unmittelbar ausgeführt werden oder die die Operation nach Beendigung ihrer aktiven Phase betreffen.
(2) Der Verwalter überweist dem Befehlshaber der Operation auf Antrag die zur Ausführung der Ausgaben einer Operation erforderlichen Beträge; diese werden vom Bankkonto von ATHENA auf das vom Befehlshaber der Operation angegebene Bankkonto, das im Namen von ATHENA eröffnet wurde, überwiesen.
(3) Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags dem Verwalter und dem Befehlshaber der Operation das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu dem nach Artikel 25 Absatz 1 gebilligten Prozentsatz des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, es sei denn, der Rat beschließt, die Mittelbindungen auf einem höheren Niveau anzusiedeln.
Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters oder des Befehlshabers der Operation und unter Berücksichtigung der operativen Notwendigkeit und Dringlichkeit beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und gegebenenfalls ausgeführt werden können. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates über den Vorsitz mit dieser Frage zu befassen, es sei denn, die operativen Umstände verlangen eine andere Vorgehensweise. Diese Abweichung findet ab dem Zeitpunkt der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr.
(4) In der Zeit vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation legen der Verwalter und der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter dem Sonderausschuss jeden Monat jeweils für ihren Bereich Rechenschaft über die Ausgaben ab, die als gemeinsame Kosten für diese Operation in Betracht kommen. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, des Befehlshaber der Operation oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen.
(5) Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 kann der Befehlshaber der Operation im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Militäroperation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter im Benehmen mit dem Befehlshaber der Operation die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung dieser unvorhergesehenen Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter einen Berichtigungshaushaltsplan vor.
KAPITEL 9
ENDBESTIMMUNG DER GEMEINSAM FINANZIERTEN AUSRÜSTUNGEN UND INFRASTRUKTUREN
Artikel 33
Ausrüstungen und Infrastrukturen
(1) Der Befehlshaber der Operation schlägt im Hinblick auf die endgültige Abwicklung der von ihm befehligten Operation eine Endbestimmung für die für diese Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen vor. Er schlägt dem Sonderausschuss gegebenenfalls den entsprechenden Abschreibungssatz vor.
(2) Der Verwalter verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können. Er schlägt dem Sonderausschuss gegebenenfalls den entsprechenden Abschreibungssatz vor.
(3) Der Abschreibungssatz für Ausrüstungen, Infrastrukturen und andere Mittel wird vom Sonderausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt gebilligt.
(4) Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Sonderausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Folgende Endbestimmung kommt in Betracht:
a) |
Infrastrukturen können über ATHENA an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat oder einen Dritten verkauft oder diesen überlassen werden; |
b) |
Ausrüstungen können entweder über ATHENA an einen Mitgliedstaat, das Aufnahmeland oder einen Dritten verkauft oder von ATHENA, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten, im Hinblick auf die Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und unterhalten werden. |
(5) Werden Ausrüstungen und Infrastrukturen verkauft, so erfolgt ihr Verkauf zu ihrem Marktwert, oder, sofern kein Marktwert ermittelt werden kann, zu einem fairen und angemessenen Preis, der den Bedingungen vor Ort Rechnung trägt.
(6) Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgt nach den geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften.
(7) Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei ATHENA verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten um einen finanziellen Ausgleich ersuchen. Der Sonderausschuss fasst in der Zusammensetzung der Vertreter aller teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag des Verwalters die entsprechenden Beschlüsse.
KAPITEL 10
RECHNUNGSFÜHRUNG UND BESTANDSVERZEICHNIS
Artikel 34
Rechnungsführung über die gemeinsamen operativen Kosten
Der Befehlshaber der Operation führt Buch über die Überweisungen, die er von ATHENA erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben, getätigten Zahlungen und erhaltenen Einnahmen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgegenstände, die aus dem Haushalt von ATHENA finanziert und für die von ihm befehligte Operation verwendet werden.
Artikel 35
Konsolidierter Abschluss
(1) Der Rechnungsführer führt Buch über die abgerufenen Beiträge und die getätigten Überweisungen. Außerdem übernimmt er die Buchführung über die bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie über die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verwalters ausgeführten operativen Ausgaben und Einnahmen.
(2) Der Rechnungsführer erstellt den konsolidierten Abschluss über die Einnahmen und Ausgaben von ATHENA. Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt ihm die Buchführung über die von ihm gebundenen Ausgaben und getätigten Zahlungen sowie über die erhaltenen Einnahmen.
KAPITEL 11
RECHNUNGSPRÜFUNG UND RECHNUNGSLEGUNG
Artikel 36
Regelmäßige Unterrichtung des Sonderausschusses
Alle drei Monate legt der Verwalter dem Sonderausschuss eine Übersicht über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben seit Beginn des Haushaltsjahres vor. Zu diesem Zweck leitet jeder Befehlshaber einer Operation dem Verwalter eine Übersicht über die Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation zu.
Artikel 37
Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen
(1) Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von ATHENA beauftragten Personen müssen vor der Ausführung ihres Auftrags zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE“ ermächtigt worden sein oder gegebenenfalls über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats oder der NATO verfügen. Diese Personen sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften.
(2) Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von ATHENA beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den Dokumenten und den Inhalten aller diese Einnahmen und Ausgaben betreffenden Datenträger sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger verwahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und der Ausgaben von ATHENA beteiligten Personen gewähren dem Verwalter und den mit der Prüfung dieser Einnahmen und Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung.
Artikel 38
Externe Rechnungsprüfung
(1) Ist die Ausführung der Ausgaben von ATHENA einem Mitgliedstaat, einem Organ der Union oder einer internationalen Organisation übertragen worden, wendet der Staat, das Organ oder die Organisation die Bestimmungen an, die auf die Prüfung der eigenen Ausgaben Anwendung finden.
(2) Der Verwalter oder die von ihm benannten Personen können jedoch jederzeit eine Prüfung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten von ATHENA oder der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation vornehmen. Außerdem kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats jederzeit externe Prüfer benennen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.
(3) Für die externen Prüfungen wird ein sechs Mitglieder umfassendes Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Der Sonderausschuss bestellt unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Sonderausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern.
Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem Organ empfohlen worden sein und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Sie müssen verfügbar sein, um bei Bedarf Aufgaben im Namen von ATHENA ausführen zu können. Bei der Durchführung dieser Aufgaben gilt für die Mitglieder des Kollegiums Folgendes:
a) |
Die Mitglieder werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan besoldet, während ATHENA ihre Dienstreisekosten nach den Bestimmungen für die Beamten der Europäischen Union mit gleichwertiger Besoldungsgruppe übernimmt. |
b) |
Die Mitglieder dürfen nur vom Sonderausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der externen Prüfung. |
c) |
Die Mitglieder legen nur dem Sonderausschuss Rechenschaft über ihren Auftrag ab. |
d) |
Die Mitglieder prüfen sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein durch Kontrollen sowohl vor Ort als auch anhand der Belege, ob die Ausführung der von ATHENA finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. Sparsamkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, erfolgt und ob die internen Kontrollen angemessen sind. |
Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr aus seinen Reihen seinen Vorsitzenden oder verlängert seine Amtszeit. Es beschließt die Vorschriften für die Prüfungen, die seine Mitglieder im Einklang mit den höchsten internationalen Standards durchführen. Das Rechnungsprüfungskollegium billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie dem Verwalter und dem Sonderausschuss übermittelt werden.
(4) Der Sonderausschuss kann in besonders begründeten Einzelfällen beschließen, andere externe Gremien einzuschalten.
(5) Die Kosten der Prüfungen, die im Namen von ATHENA handelnde Rechnungsprüfer durchgeführt haben, gelten als gemeinsame Kosten, die von ATHENA übernommen werden.
Artikel 39
Interne Rechnungsprüfung
(1) Der Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag des Verwalters und nach Unterrichtung des Sonderausschusses einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für den Mechanismus ATHENA, deren Mandatszeit drei Jahre beträgt und einmal verlängert werden kann; die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Der interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein; er darf nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses beteiligt sein.
(2) Der interne Prüfer erstattet dem Verwalter Bericht über die Risikokontrolle im Wege von unabhängigen Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie von Empfehlungen zur Verbesserung der internen Kontrolle der Operationen und zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beurteilung von Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie der Leistung der Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken.
(3) Der interne Prüfer nimmt seine Aufgaben gegenüber allen Dienststellen wahr, die bei der Annahme der Einnahmen von ATHENA oder bei der Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben mitwirken.
(4) Der interne Prüfer führt im Laufe eines Haushaltsjahres eine oder, sofern es zweckdienlich erscheint, mehrere Prüfungen durch. Er erstattet dem Verwalter Bericht über seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen und unterrichtet den Befehlshaber der Operation. Der Befehlshaber der Operation und der Verwalter gewährleisten die Umsetzung der sich aus der Prüfung ergebenden Empfehlungen.
(5) Der Verwalter legt gegenüber dem Sonderausschuss jährlich Rechenschaft über die internen Prüfungen ab und macht dabei Angaben zu der Anzahl und der Art der durchgeführten internen Prüfungen, den Feststellungen, den Empfehlungen und den aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.
(6) Außerdem gewährt jeder Befehlshaber einer Operation einem internen Prüfer uneingeschränkten Zugang zu der von ihm geleiteten Operation. Der interne Prüfer überprüft das einwandfreie Funktionieren der Finanz- und Haushaltssysteme und -verfahren und trägt dafür Sorge, dass die internen Kontrollsysteme solide und wirksam sind.
(7) Die Ergebnisse und Berichte des internen Prüfers werden dem Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt.
Artikel 40
Jährliche Rechnungslegung und jährlicher Rechnungsabschluss
(1) Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt dem Rechnungsführer von ATHENA bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, der jährlichen Abschlussrechnungen für vorfinanzierte und erstattete Ausgaben nach Artikel 28 und des jährlichen Tätigkeitsberichts.
(2) Der Verwalter erstellt mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation den Jahresabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht und unterbreitet diese dem Sonderausschuss und dem Rechnungsprüfungskollegium bis zum 15. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(3) Dem Sonderausschuss werden innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung des Jahresabschlusses vom Rechnungsprüfungskollegium ein Prüfungsurteil und vom Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation der geprüfte Jahresabschluss von ATHENA unterbreitet.
(4) Dem Sonderausschuss wird bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungskollegiums vorgelegt, den der Sonderauschuss zusammen mit dem Prüfungsurteil und dem Jahresabschluss prüft, damit dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation Entlastung erteilt werden kann.
(5) Der Rechnungsführer und jeder Befehlshaber einer Operation bewahren, jeder auf seiner Ebene, alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf. Nach Abschluss einer Operation sorgt der Befehlshaber der Operation dafür, dass alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse dem Rechnungsführer übergeben werden.
(6) Der Sonderausschuss beschließt, im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans den Saldo aus der Ausführung eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen. Der Sonderausschuss kann jedoch die Einsetzung des vorgenannten Saldos aus der Ausführung des Haushaltsjahres nach Vorlage des Prüfungsurteils des Rechnungsprüfungskollegiums beschließen.
(7) Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten stammt, wird auf die nächsten Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten angerechnet.
(8) Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer bestimmten Operation stammt, wird auf die nächsten Beiträge der Mitgliedstaaten, die zu dieser Operation beigetragen haben, angerechnet.
(9) Können zu erstattende Beträge nicht von den für ATHENA fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt
(10) Jeder Mitgliedstaat, der an einer Operation teilnimmt, kann dem Verwalter bis zum 31. März jedes Jahres, gegebenenfalls über den Befehlshaber der Operation, Angaben über die Mehrkosten vorlegen, die ihm während des vorangegangenen Haushaltsjahres durch die Operation entstanden sind. Diese Angaben werden so aufgeschlüsselt, dass daraus hervorgeht, welches die wesentlichen Ausgabenposten waren. Der Verwalter stellt diese Angaben zusammen, um dem Sonderausschuss einen Überblick über die Mehrkosten der Operation zu verschaffen.
Artikel 41
Rechnungsabschluss für eine Operation
(1) Ist eine Operation beendet, so kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass der Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und den Befehlshaber der Operation dem Sonderausschuss den Finanzabschluss für diese Operation zumindest bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung und, wenn möglich, bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Abwicklung vorlegt. Die dem Verwalter eingeräumte Frist darf vier Monate, vom Zeitpunkt der Beendigung der Operation an gerechnet, nicht unterschreiten.
(2) Können in den Finanzabschluss innerhalb der eingeräumten Frist nicht die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der endgültigen Abwicklung dieser Operation aufgenommen werden, so werden diese im Jahresabschluss von ATHENA ausgewiesen und vom Sonderausschuss im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 40 geprüft.
(3) Der Sonderausschuss billigt den Finanzabschluss für die Operation, der ihm vorgelegt wurde, und stützt sich dabei auf das Urteil des Rechnungsprüfungskollegiums. Er erteilt dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation für die betreffende Operation Entlastung.
(4) Können zu erstattende Beträge nicht von den für ATHENA fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt.
KAPITEL 12
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 42
Haftung
(1) Die Bedingungen für die Geltendmachung der disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung des Befehlshabers der Operation, des Verwalters und des sonstigen Personals, das insbesondere von den Organen der Union oder von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt ist, im Fall eines Fehlverhaltens oder einer Nachlässigkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans ergeben sich aus dem Personalstatut oder den für sie geltenden Regelungen. Außerdem kann ATHENA von sich aus oder auf Antrag eines beitragenden Staates das vorstehend genannte Personal zivilrechtlich haftbar machen.
(2) Auf keinen Fall können die Union oder der Generalsekretär des Rates von einem der beitragenden Staaten dafür haftbar gemacht werden, dass sie ihre Aufgaben durch den Verwalter, den Rechnungsführer oder das ihnen zur Seite gestellte Personal haben ausführen lassen.
(3) Die vertragliche Haftung, die sich aus Verträgen im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans ergeben könnte, wird über ATHENA von den beitragenden Staaten übernommen. Sie unterliegt den für die betreffenden Verträge geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Was die außervertragliche Haftung anbelangt, so kommen die beitragenden Mitgliedstaaten nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind und dem im Einsatzgebiet geltenden Truppenstatut über ATHENA für die Schäden auf, die durch das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“), das operativ-taktische Hauptquartier („Force Headquarters“) oder das Hauptquartier einer Streitkraftkomponente („Component Headquarters“) der Krisenstruktur, deren Zusammensetzung vom Befehlshaber der Operation gebilligt wird, oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.
(5) Auf keinen Fall können die Union oder die Mitgliedstaaten von einem beitragenden Staat für Verträge, die im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans geschlossen wurden oder für Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Einheiten und Dienste der Krisenstruktur, deren Zusammensetzung vom Befehlshaber der Operation gebilligt wird, oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.
Artikel 43
Überprüfung und Überarbeitung
Dieser Beschluss wird einschließlich seiner Anhänge erforderlichenfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder nach jeder Operation insgesamt oder teilweise überprüft. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft. Bei der Überprüfung oder Überarbeitung können alle Experten, die einen nützlichen Beitrag leisten können, und insbesondere die Verwaltungsgremien von ATHENA hinzugezogen werden.
Artikel 44
Schlussbestimmungen
Der Beschluss 2008/975/GASP wird aufgehoben.
Artikel 45
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KOROLEC
(1) ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.
(2) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.
(3) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(4) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
ANHANG I
GEMEINSAME KOSTEN, DIE VON ATHENA UNABHÄNGIG VOM ZEITPUNKT IHRES ENTSTEHENS ÜBERNOMMEN WERDEN
Lassen sich die folgenden gemeinsamen Kosten nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuordnen, kann der Sonderausschuss beschließen, die betreffenden Mittel im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts zu erfassen. Diese Mittel sollten so weit wie möglich in den Artikeln ausgewiesen werden und die Operation ausweisen, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen.
1. |
Dienstreisekosten, die dem Befehlshaber der Operation und seinem Personal im Zusammenhang mit der Vorlage der Abschlussrechnung einer Operation beim Sonderausschuss entstehen. |
2. |
Schadensersatzzahlungen und Kosten aus Ansprüchen und Klagen, die über ATHENA abzugelten sind. |
3. |
Kosten aufgrund von Entscheidungen über die Lagerung von Material, das für eine Operation gemeinsam beschafft wurde (werden diese Kosten im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts erfasst, ist auf den Zusammenhang mit einer bestimmten Operation zu verweisen). |
Im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts werden zudem erforderlichenfalls Mittel ausgewiesen, mit denen folgende gemeinsame Kosten bei Operationen gedeckt werden, zu deren Finanzierung die teilnehmenden Mitgliedstaaten beitragen:
1. |
Bankkosten, |
2. |
Rechnungsprüfungskosten, |
3. |
gemeinsame Kosten in Bezug auf die Vorbereitungsphase einer Operation nach Anhang II, |
4. |
Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Unterhaltung des im Rahmen von ATHENA bereitgestellten Rechnungsführungs- und Vermögensverwaltungssystems. |
ANHANG II
GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE VORBEREITUNGSPHASE EINER OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN
Mehrkosten, die für Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Militäroperation der Union erforderlich sind: Transport, Unterbringung, Nutzung der operativen Kommunikationsmittel, Einstellung von lokalem zivilen Personal zur Durchführung der Mission (Dolmetscher, Fahrer usw.).
Ärztliche Dienste: die Kosten für medizinische Notevakuierungen (Medevac) von Personen, die an Sondierungsmissionen und Vorbereitungen des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Militäroperation der Union teilnehmen, wenn eine ärztliche Behandlung im Einsatzgebiet nicht sichergestellt werden kann.
ANHANG III
TEIL A
GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION, DIE VON ATHENA STETS ÜBERNOMMEN WERDEN
Für jede Militäroperation der Union übernimmt ATHENA die nachstehend definierten erforderlichen Mehrkosten der Operation als gemeinsame operative Kosten.
1. Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für EU-geführte Operationen.
1.1. |
Definition der Hauptquartiere, deren Mehrkosten gemeinsam finanziert werden: a) Hauptquartier (HQ): Hauptquartier (HQ), Führungs- und Unterstützungselemente wie im Operationsplan (OPLAN) gebilligt. b) Operatives Hauptquartier (OHQ): statisches Hauptquartier des Befehlshabers der Operation außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Unterhaltung sowie Rückführung von Einsatzkräften der Europäischen Union. Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates, den Europäischen Auswärtigen Dienst und ATHENA, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind. c) Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ): das im Einsatzgebiet dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Europäischen Union. d) Hauptquartier des Kommandos einer Streitkraftkomponente (CCHQ): das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der Europäischen Union (d.h. Befehlshaber der Luft-, Land-, Seestreit- oder Spezialkräfte, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte). |
1.2. |
Definition der gemeinsam finanzierten Mehrkosten: a) Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen; b) Reise- und Unterbringungskosten: für das OHQ für Dienstreisen aufgrund einer Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; für das Personal dislozierter HQ für Dienstreisen nach Brüssel und/oder zu den Veranstaltungsorten von Tagungen im Zusammenhang mit der Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; c) Transport/Fahrten (ohne Tagegelder) von HQ innerhalb des Einsatzgebiet: Ausgaben im Zusammenhang mit Transporten mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Anmietung von zusätzlichen Fahrzeugen; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen; d) Verwaltung: zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für die Gebäude der Hauptquartiere; e) für die Zwecke der Operation speziell in den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren eingestelltes Zivilpersonal: Zivilpersonal, das in der Union arbeitet, internationales und vor Ort im Einsatzgebiet eingestelltes Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich von Überstundenvergütungen); f) Kommunikation zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren sowie zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren und den direkt unterstellten Einsatzkräften: Investitionsausgaben für Kauf und Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und für Dienstleistungskosten (Anmietung und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, Faxgeräten mit Verschlüsselung, gesicherten Leitungen, Internet-Zugang, Datenleitungen, lokalen Netzwerken); g) Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich; h) Öffentlichkeitsarbeit: Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien im OHQ und im FHQ entsprechend der vom OHQ entwickelten Informationsstrategie; i) Repräsentation: Repräsentationskosten; auf HQ-Ebene zur Durchführung einer Operation notwendige Kosten. |
2. Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen:
Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen:
a) Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Hauptlogistikrouten, einschließlich Landepunkte und vorgeschobene Verfügungsräume; Gewässeruntersuchungen, Wasserpumpen, Wasseraufbereitung und -verteilung und Abwasserentsorgung, Wasser- und Stromversorgung, Erdbewegung und statischer Schutz der Einsatzkräfte, Lagereinrichtungen, insbesondere Kraftstoff- und Munitionslager, logistische Sammelplätze; technische Unterstützung für die gemeinsam finanzierte Infrastruktur);
b) Erkennungszeichen: Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Europäischen Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);
c) medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: medizinische Notevakuierungen (Medevac); Versorgungsleistungen und Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im Operationsplan (OPLAN) genehmigt;
d) Informationsgewinnung: Satellitenbilder zur Nachrichtengewinnung, wie im Operationsplan (OPLAN) genehmigt, sofern deren Finanzierung durch die im Haushaltsplan des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) zur Verfügung stehenden Mittel nicht sichergestellt werden kann.
3. Der Europäischen Union im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine EU-geführte Operation zur Verfügung gestellt werden, entstehende Mehrkosten.
Kosten, die sich für die EU daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der EU und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und Rückgabe oder Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine EU-geführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet; Erstattungen der NATO an die Europäische Union.
4. Der Union entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer EU-geführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 11 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines Organs der Union oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung.
TEIL B
GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER SPEZIFISCHEN OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN, WENN DER RAT DIES BESCHLIESST
Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen;
Multinationales Task-Force-Hauptquartier: Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der EU.
TEIL C
GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN, DIE VON ATHENA AUF ERSUCHEN DES BEFEHLSHABERS DER OPERATION UND NACH ZUSTIMMUNG DES SONDERAUSSCHUSSES ÜBERNOMMEN WERDEN
a) Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist;
b) unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung: Ankauf oder Anmietung von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden;
c) medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: Versorgungsleistungen und Einrichtung der Versorgungsebene 2 im Einsatzgebiet, sofern nicht in Anhang Teil A genannt;
d) Informationsgewinnung: Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR); Aufklärung mit menschlichen Quellen);
e) andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet: Minenräumung, sofern bei der Operation erforderlich, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition.
ANHANG IV
GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IM RAHMEN DER ENDGÜLTIGEN ABWICKLUNG EINER OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN
Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind.
Mehrkosten für die Aufstellung der Abschlussrechnung für die Operation. Die hierfür in Betracht kommenden gemeinsamen Kosten werden gemäß Anhang III bestimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass das für die Aufstellung der Abschlussrechnung notwendige Personal dem Hauptquartier für die betreffende Operation angehört, auch wenn dieses seine Tätigkeit eingestellt hat.
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/54 |
BESCHLUSS 2011/872/GASP DES RATES
vom 22. Dezember 2011
zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/430/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) angenommen. |
(2) |
Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/430/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden (2), angenommen. |
(3) |
Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP bedarf es einer vollständigen Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Beschluss 2011/430/GASP Anwendung findet. |
(4) |
In diesem Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden. |
(5) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die darin vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen weiterhin auf sie angewandt werden sollten. |
(6) |
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, sollte entsprechend aktualisiert werden, und der Beschluss 2011/430/GASP sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Artikel 2
Der Beschluss 2011/430/GASP wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.
(2) ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 47.
ANHANG
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1
1. PERSONEN
1. |
ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass: D9004878. |
2. |
ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza, alias Mihoubi Faycal, alias Fellah Ahmed, alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
3. |
ABOUD, Maisi (alias "der schweizerische Abderrahmane"), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
4. |
AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger |
5. |
AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger |
6. |
ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6. oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsbürger. Reisepass: C2002515 (Iran), 477845448 (USA). Nationale ID-Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein) |
7. |
ARIOUA, Kamel (a.k.a. Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
8. |
ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
9. |
ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
10. |
BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) – Mitglied der "Hofstadgroep" |
11. |
DARIB, Noureddine (alias Carreto, alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
12. |
DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
13. |
FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
14. |
IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger |
15. |
MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass: 488555 |
16. |
MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) - Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
17. |
NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
18. |
RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) –Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
19. |
SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
20. |
SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
21. |
SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
22. |
SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Anschriften: (1) Kermanshah, Iran (2) Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran |
23. |
SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran |
24. |
SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), geboren am 11.3.1957 in Iran. Iranischer Staatsbürger. Reisepass: 008827 (iranischer Diplomatenpass, ausgestellt 1999.) Titel: Generalmajor |
25. |
TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
26. |
WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah, alias David), geboren am 6. 3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass: NE8146378 (Niederlande) – Mitglied der "Hofstadgroep" |
2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
1. |
"Abu Nidal Organisation" – "ANO" (alias "Fatah Revolutionary Council" ("Fatah-Revolutionsrat"), alias "Arab Revolutionary Brigades" ("Arabische Revolutionäre Brigaden"), alias "Black September" ("Schwarzer September"), alias "Revolutionary Organisation of Socialist Muslims" ("Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems")) |
2. |
"Al-Aqsa-Martyr’s Brigade" ("Al-Aksa-Märtyrerbrigade") |
3. |
"Al-Aqsa e.V." |
4. |
"Al-Takfir" und "Al-Hijra" |
5. |
"Babbar Khalsa" |
6. |
"Kommunistische Partei der Philippinen", einschließlich der "New People’s Army" ("Neue Volksarmee") – "NPA" |
7. |
"Gama'a al-Islamiyya" (alias "Al-Gama'a al-Islamiyya") ("Islamische Gruppe" – "IG") |
8. |
"İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi" – "IBDA-C" ("Front islamique des combattants du Grand Orient" ("Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens")) |
9. |
"Hamas" (einschließlich "Hamas-Izz al-Din al-Qassem") |
10. |
"Hisbollah-Mudschaheddin" –„HM“ |
11. |
"Hofstadgroep" |
12. |
"Holy Land Foundation for Relief and Development" ("Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land") |
13. |
"International Sikh Youth Federation" – "ISYF" ("Internationaler Sikh-Jugendverband") |
14. |
"Khalistan Zindabad Force" – "KZF" |
15. |
"Kurdische Arbeiterpartei" –"PKK" (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") |
16. |
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" – "LTTE" |
17. |
"Ejército de Liberación Nacional" (Nationale Befreiungsarmee) |
18. |
"Jihad islamique palestinienne"/"Palestinian Islamic Jihad" – "PIJ" ("Palästinensischer Islamischer Dschihad") |
19. |
"Front populaire de libération de la Palestine" –"FPLP"/"Popular Front for the Liberation of Palestine" – "PFLP" ("Volksfront für die Befreiung Palästinas") |
20. |
"Front populaire de libération de la Palestine Commandement général" (alias "FPLP-Commandement général")/"Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command" (alias "PFLP-General Command") (”Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas”) |
21. |
"Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia" – "FARC" ("Revolutionäre Armee von Kolumbien") |
22. |
"Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi" – "DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") ("Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei") |
23. |
"Sendero Luminoso" – "SL" ("Leuchtender Pfad") |
24. |
"Stichting Al Aqsa" (alias "Stichting Al Aqsa Nederland", alias "Al Aqsa Nederland") |
25. |
"Terêbazên Azadiya Kürdistan" – "TAK" (alias "Kurdistan Freedom Falcons", alias "Kurdistan Freedom Hawks") („Freiheitsfalken Kurdistans“) |
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/57 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2011
über die Festlegung der Mengen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9196)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der polnische und der portugiesische Text sind verbindlich)
(2011/873/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegt die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union mengenmäßigen Beschränkungen. |
(2) |
Ferner muss die Kommission festlegen, welche Mengen anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welchen Unternehmen ihre Verwendung gestattet ist. |
(3) |
Die Zuteilung der Quoten für wesentliche Labor- und Analysezwecke hat zu gewährleisten, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung eingehalten werden, wobei die Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (2), anzuwenden ist. Da diese Höchstmengen auch Mengen an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die für Labor- und Analysezwecke lizenziert sind, einschließen, sollte die betreffende Zuteilung sich gleichfalls auf die Herstellung und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für diese Verwendungszwecke erstrecken. |
(4) |
Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2012 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2012 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen (2011/C 75/05) (3), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2012 erhalten. |
(5) |
Die mengenmäßigen Beschränkungen und Quoten sollten entsprechend dem jährlichen Berichterstattungszyklus im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 festgelegt werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mengen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
(1) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2012 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden darf, beträgt 11 185 000 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial („ODP-Kilogramm“).
(2) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die 2012 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt werden darf, beträgt 15 761 510 ODP-Kilogramm.
(3) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die 2012 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt werden darf, beträgt 8 800 220 ODP-Kilogramm.
(4) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die 2012 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt werden darf, beträgt 1 000 015 ODP-Kilogramm.
(5) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe VI (Methylbromid), die 2012 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt werden darf, beträgt 889 320 ODP-Kilogramm.
(6) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe), die 2012 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt werden darf, beträgt 1 065,8 ODP-Kilogramm.
(7) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2012 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt werden darf, beträgt 4 581 681,8 ODP-Kilogramm.
(8) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die 2012 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt werden darf, beträgt 294 012 ODP-Kilogramm.
Artikel 2
Zuteilung von Quoten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
(1) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(2) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(3) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(4) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(5) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(6) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(7) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(8) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(9) Die individuellen Quoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 3
Quoten für Labor- und Analysezwecke
Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2012 werden den in Anhang X aufgeführten Unternehmen zugeteilt.
Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2012 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang XI festgelegt.
Artikel 4
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012.
Artikel 5
Adressaten
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
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Brüssel, den 14. Dezember 2011
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4.
(3) ABl. C 75 vom 9.3.2011, S. 4.
ANHANG I
GRUPPE I UND GRUPPE II
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012
Unternehmen
Honeywell Fluorine Products Europe (NL)
Mexichem UK (UK)
Solvay Solexis (IT)
Syngenta Crop Protection (UK)
Tazzetti (IT)
TEGA Technische Gase und Gastechnik (DE)
ANHANG II
GRUPPE III
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012
Unternehmen
Ateliers Bigata (FR)
BASF Agri Product (FR)
ERAS Labo (FR)
Eusebi Impianti (IT)
Eusebi Service (IT)
Fire Fighting Enterprises Ltd (UK)
Halon & Refrigerant Services (UK)
LPG Tecnicas en Extincion de Incendios (ES)
Poz-Pliszka (PL)
Safety Hi-Tech (IT)
Savi Technologie (PL)
Total Feuerschutz (DE)
ANHANG III
GRUPPE IV
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012
Unternehmen
Dow Deutschland (DE)
Mexichem UK (UK)
Solvay Fluores France (FR)
ANHANG IV
GRUPPE V
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1-Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012
Unternehmen
Arkema (FR)
Fujifilm Electronic Materials Europe (BE)
ANHANG V
GRUPPE VI
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012
Unternehmen
Albemarle Europe (BE)
ALFA Agricultural Supplies (EL)
ICL-IP Europe (NL)
Mebrom (BE)
Sigma Aldrich Chemie (DE)
ANHANG VI
GRUPPE VII
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012
Unternehmen
ABCR Dr. Braunagel (DE)
Albany Molecular Research (UK)
Hovione Farmaciencia (PT)
R.P. Chem (IT)
Sicor Srl (IT)
Sterling (IT)
ANHANG VII
GRUPPE VIII
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012
Unternehmen
Aesica Queenborough (UK)
Arkema France (FR)
Arkema Quimica (ES)
Bayer CropScience (DE)
DuPont de Nemours (NL)
Dyneon (DE)
Honeywell Fluorine Products Europe (NL)
Mexichem UK (UK)
Solvay Fluor (DE)
Solvay Specialty Polymers France SAS (FR)
Solvay Solexis (IT)
Tazzetti (IT)
ANHANG VIII
GRUPPE IX
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012
Unternehmen
Albemarle Europe (BE)
ICL-IP Europe (NL)
Laboratorios Miret (ES)
Sigma Aldrich Chemie (DE)
Thomas Swan & Co (UK)
ANHANG IX
(vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)
ANHANG X
Zur Herstellung oder Einfuhr für Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen
Die Quoten geregelter Stoffe, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:
Unternehmen
Airbus Operations (FR)
Arkema France S.A. (FR)
Harp International Ltd (UK)
Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)
Honeywell Specialty Chemicals GmbH (DE)
LGC Standards GmbH (DE)
Mebrom NV (BE)
Merck KGaA (DE)
Mexichem UK Ltd (UK)
Ministry of Defence (NL)
Panreac Quimica SLU (ES)
Sigma Aldrich Chemie (DE)
Sigma Aldrich Chimie SARL (FR)
Sigma Aldrich Company Ltd (UK)
Tazzetti SpA. (IT)
ANHANG XI
(vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/65 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2011
zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9232)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/874/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstabe b sowie auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Union festgelegt. Hunde, Katzen und Frettchen gehören zu den Heimtieren, die in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen. |
(2) |
In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen und für die Einfuhr dieser Tiere in die Union festgelegt. Demnach müssen die Bestimmungen für die Einfuhr dieser Tiere den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mindestens gleichwertig sein. |
(3) |
Die Tiergesundheitsanforderungen, die für solche Einfuhren und solche Verbringungen zu anderen als Handelszwecken gelten, sind je nach der Tollwutsituation im Herkunftsdrittland und je nach Bestimmungsmitgliedstaat unterschiedlich. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind Hunde, Katzen und Frettchen, die aus den Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Mitgliedstaaten — außer Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich — verbracht werden, gegen Tollwut zu impfen; Tiere, die aus anderen Drittländern kommen, sind außerdem vor dem Eingang einer Blutuntersuchung auf Tollwutantikörper zu unterziehen. |
(5) |
Bis 31. Dezember 2011 gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die aus den Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der genannten Verordnung aufgeführt sind, nach Irland, Malta und Schweden und in das Vereinigte Königreich verbracht werden, zu impfen und einer Blutuntersuchung auf Tollwutantikörper entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen zu unterziehen sind; Tiere aus anderen Drittländern müssen nach dem Eingang außerdem entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen unter Quarantäne gestellt werden. |
(6) |
Bis 31. Dezember 2011 gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 außerdem, dass Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich bezüglich Echinokokkose und Irland, Malta und das Vereinigte Königreich bezüglich Zecken den Eingang von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet bis 31. Dezember 2011 von bestimmten zusätzlichen innerstaatlichen Regelungen abhängig machen dürfen. |
(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden (3) wurde erlassen, um Irland, Malta, Finnland und das Vereinigte Königreich auch weiterhin vor Echinococcus multilocularis zu schützen. Sie gilt ab dem 1. Januar 2012. |
(8) |
Gemäß der Entscheidung 2004/595/EG der Kommission vom 29. Juli 2004 mit einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft (4) müssen Einfuhren solcher Tiere aus den Drittländern zugelassen werden, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) aufgeführt sind. In der Entscheidung 2004/595/EG ist außerdem geregelt, dass für solche Tiere eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang dieser Entscheidung mitzuführen ist. |
(9) |
Das Muster im Anhang der Entscheidung 2004/595/EG ist eine individuelle Bescheinigung, die für jeden Hund, jede Katze und jedes Frettchen ausgestellt werden muss, der/die/das aus einem Drittland, welches in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat gebracht wird. |
(10) |
Diese Bescheinigung reicht dafür, dass diese Tiere aus den Drittländern, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt sind, in alle Mitgliedstaaten außer Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich gebracht werden können; sie wird jedoch nicht akzeptiert bei Tieren, die für Irland, Schweden oder das Vereinigte Königreich bestimmt sind, wo diese Tiere entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach der Ankunft unter Quarantäne gestellt werden. |
(11) |
Angesichts der Probleme, mit denen bestimmte Einführer bei der Verwendung des Musters gemäß der Entscheidung 2004/595/EG konfrontiert sind, ist es notwendig, dieses Muster durch eines zu ersetzen, das auch für Sendungen mit mehr als einem Tier verwendbar ist. |
(12) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (6), unterliegen Verbringungen von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Union den tierseuchenrechtlichen Bedingungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG. |
(13) |
Angesichts des Umstands, dass die Risiken, die die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen mit sich bringt, nicht anders sind als die Risiken, die die Verbringung von mehr als fünf solcher Tiere zu anderen als Handelszwecken in die Union mit sich bringt, ist es angebracht, eine einheitliche Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr solcher Tiere in die Union und für die Verbringung von mehr als fünf solcher Tiere zu anderen als Handelszwecken aus den Drittländern festzulegen, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission aufgeführt sind. |
(14) |
Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung der Unionsvorschriften sollte bei der Festlegung der Muster der Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union die Entscheidung 2007/240/EG der Kommission (7) berücksichtigt werden, die regelt, dass die verschiedenen Veterinär-, Genusstauglichkeits- und Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren in die Union auf den einheitlichen Mustern für Veterinärbescheinigungen in Anhang I der genannten Entscheidung basieren müssen. |
(15) |
In der Entscheidung 2004/824/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft (8) wird für die Verbringung dieser Tiere zu anderen als Handelszwecken in alle Mitgliedstaaten außer Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich ein Bescheinigungsmuster festgelegt. Diese Bescheinigung darf auch für Verbringungen in die drei vorgenannten Länder verwendet werden, falls die Tiere aus einem der Länder kommen, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sind. Im Übrigen muss diese Bescheinigung für jeden Hund, jede Katze und jedes Frettchen, der/die/das in einen Mitgliedstaat gebracht wird, einzeln ausgestellt werden. |
(16) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 muss für Heimtiere, die — nach einer vorübergehenden Verbringung aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder Gebiet — in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Ausweis mitgeführt werden, der dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommision vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (9) entspricht. |
(17) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterliegen Heimtiere aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung genannten Ländern und Gebieten, die nachweislich Vorschriften anwenden, die den Unionsvorschriften mindestens gleichwertig sind, den Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten. |
(18) |
Der vorliegende Beschluss sollte unbeschadet der Entscheidung 2004/839/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit Bedingungen für die nicht kommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft (10) gelten; gemäß dieser Entscheidung können die Mitgliedstaaten die Verbringung von weniger als drei Monate alten, nicht gegen Tollwut geimpften Hunden und Katzen aus Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sind, in ihr Hoheitsgebiet unter Bedingungen zulassen, die mindestens den Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechen. |
(19) |
Damit der Zugang zu den Bescheinigungen in mehreren Sprachen leichter wird, sollte die Gesundheitsbescheinigung, die für eine Verbringung von fünf oder weniger Hunde, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union erforderlich ist, auf den Mustern in der Entscheidung 2007/240/EG beruhen. |
(20) |
Die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (11) enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der Veterinärvorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind, damit keine irreführenden oder betrügerischen Bescheinigungen ausgestellt werden. Es sollte sichergestellt sein, dass die in Drittländern tätigen amtlichen Tierärztinnen/Tierärzte Vorschriften und Grundsätze anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind. |
(21) |
Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen. |
(22) |
Die Entscheidungen 2004/595/EG und 2004/824/EG sollten folglich aufgehoben werden. |
(23) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Beschluss wird Folgendes festgelegt:
a) |
die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen im Einklang mit der Richtlinie 92/65/EWG die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, und die Gesundheitsbescheinigung für solche Einfuhren und solche Verbringungen zu anderen als Handelszwecken; |
b) |
die Gesundheitsbescheinigung für die Verbringung von fünf oder weniger Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. |
(2) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Entscheidung 2004/839/EG.
Artikel 2
Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, und die Gesundheitsbescheinigung für solche Einfuhren und solche Verbringungen zu anderen als Handelszwecken
(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Sendungen mit Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zu, sofern die Drittländer oder Gebiete, aus denen die Tiere kommen oder durch die die Tiere durchgeführt werden,
a) |
entweder in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder |
b) |
in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt sind. |
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Hunden, Katzen und Frettchen
a) |
muss eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I mitgeführt werden, die eine amtliche Tierärztin/ein amtlicher Tierarzt unter gebührender Beachtung der Bemerkungen in Teil II der Bescheinigung ausgefüllt hat; |
b) |
müssen die Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung in Anhang I hinsichtlich der Drittländer oder Gebiete, aus denen die Tiere kommen und auf die in Absatz 1 Buchstabe a bzw. b dieses Artikels verwiesen wird, erfüllt sein. |
Artikel 3
Gesundheitsbescheinigung für die Verbringung von fünf oder weniger Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union
(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Verbringung von fünf oder weniger Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu, sofern die Drittländer oder Gebiete, aus denen die Tiere kommen oder durch die die Tiere durchgeführt werden,
a) |
entweder in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder |
b) |
nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sind. |
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Hunden, Katzen und Frettchen
a) |
muss eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II mitgeführt werden, die eine amtliche Tierärztin/ein amtlicher Tierarzt unter gebührender Beachtung der Bemerkungen in Teil II der Bescheinigung ausgestellt hat; |
b) |
müssen die Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II hinsichtlich der Drittländer oder Gebiete, aus denen die Tiere kommen und auf die in Absatz 1 Buchstabe a bzw. b dieses Artikels verwiesen wird, erfüllt sein. |
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
Bis 30. Juni 2012 lassen die Mitgliedstaaten übergangsweise die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union zu, wenn für diese Tiere eine Veterinärbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 29. Februar 2012 gemäß den Mustern im Anhang der Entscheidung 2004/595/EG bzw. 2004/824/EG ausgestellt worden ist.
Artikel 5
Aufhebung von Rechtsakten
Die Entscheidungen 2004/595/EG und 2004/824/EG werden aufgehoben.
Artikel 6
Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2012.
Artikel 7
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
(3) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.
(4) ABl. L 266 vom 13.8.2004, S. 11.
(5) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
(6) ABl. L 114 vom 7.5.2010, S. 3.
(7) ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.
(8) ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 12.
(9) ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.
(10) ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 40.
(11) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.
ANHANG I
ANHANG II
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/77 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
zur Freistellung bestimmter Finanzdienstleistungen des Postsektors in Ungarn von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9197)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/875/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,
gestützt auf den am 24. Juni 2011 per Post eingegangenen Antrag der Magyar Posta,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
(1) |
Am 24. Juni 2011 ging bei der Kommission per Postsendung ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG ein. Die Kommission forderte per E-Mails vom 8. August 2011 zusätzliche Informationen und Angaben vom Antragsteller und von der ungarischen Wettbewerbsbehörde an. Die betreffenden Antworten gingen am 2. September und am 15. September 2011 bei der Kommission ein. Der Antrag der Magyar Posta (im Folgenden „Posta“) betrifft verschiedene Finanzdienstleistungen, die von der Posta erbracht werden, und besteht aus zwei Teilen, nämlich: Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs und Dienstleistungen für Rechnung anderer Finanzinstitute. Jeder dieser Teile betrifft seinerseits verschiedene Finanzdienstleistungen, die nach den von der Posta getroffenen Festlegungen unter folgenden Bezeichnungen zusammengefasst wurden: Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
Dienstleistungen für Rechnung anderer
|
(2) |
Laut ihrem Antrag (2) besteht das Vertriebsnetz der Posta aus über 2 600 ortsgebundenen Postämtern/-stellen. Jedoch werden nicht sämtliche im Antrag aufgeführten Dienstleistungen von allen diesen Verkaufsstellen erbracht (3). Im Wirtschaftsgebiet Ungarns sind derzeit insgesamt 4 605 Zweigniederlassungen von Kreditinstituten tätig. Laut Giro Zrt. ist die OTP-Bank mit 809 Filialen das größte Kreditinstitut, gefolgt von der K&H-Bank Zrt. (377 Filialen), CIB-Bank Zrt. (218 Filialen), Raiffeisenbank Zrt. (180 Filialen) und Erste Bank Ungarn Nyrt. (145 Filialen). Im Kreditinstitutssektor hat jede der 8 größten Banken über 100 Zweigniederlassungen, und zusätzlich gibt es noch 22 kleine und mittlere Banken, 10 Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und 138 genossenschaftliche Kreditinstitute, die größeren von ihnen mit einem Filialnetz von 20-40 Geschäftsstellen. Nach Maßgabe der Daten des „Blauen Buchs“ 2007 der EZB (4) liegt Ungarn hinsichtlich der Anzahl der Filialen pro Kopf der Bevölkerung im internationalen Vergleich damit im Mittelfeld. |
II. RECHTLICHER RAHMEN
(3) |
Zu beachten ist, dass nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen gemäß den unter dem vierten Gedankenstrich des Buchstabens c getroffenen Festlegungen nur unter diese Richtlinie fällt, sofern diese Dienste von Einrichtungen erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Buchstabens b dieser Bestimmung erbringen. Posta ist in Ungarn der einzige Auftraggeber, der die diesen Durchführungsbeschluss betreffenden Dienstleistungen anbietet. |
(4) |
Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors anhand objektiver Kriterien ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Sind in Anhang XI der Richtlinie keine einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts aufgeführt, wie dies in Bezug auf die diesen Durchführungsbeschluss betreffenden Dienstleistungen der Fall ist, so muss nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 „der Nachweis erbracht werden, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist.“ |
(5) |
Auf EU-Ebene wurde in Bezug auf Finanzdienstleistungen bekanntlich ein umfangreiches Regelwerk an Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs in diesem Sektor angenommen (5). In Bezug auf die Zahlungsdienste wird darauf hingewiesen, dass Ungarn die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt vollständig und rechtzeitig durch das Gesetz LXXXV/2009 über die Geschäftstätigkeit der Zahlungsdienste in nationales Recht umgesetzt hat. |
(6) |
Ungarn hat das EU-Recht zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs und zum Recht auf freien Dienstleistungsverkehr sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Liberalisierung der Finanzmärkte durchgeführt. Außerdem erfüllt Ungarn die Anforderungen des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen. Der ungarische Markt für Kreditinstitute und Zahlungsdienste ist ein gut geregelter Markt. Nach dem Gesetz CXII/1996 über die Kreditinstitute und Finanzunternehmen („Kreditwesengesetz“), unterliegen die Finanzdienstleistungen und damit verbundene Zusatzdienste der Zulassung. Nach dem Gesetz CXXXVII/2007 über die Wertpapierfirmen und die Warenbörsenhändler sowie die Vorschriften zur Regelung ihrer Tätigkeiten dürfen Wertpapierdienstleistungen nur von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten erbracht werden. Nach dem Gesetz LX/2003 über die Versicherungsgesellschaften und die Versicherungswirtschaft dürfen Versicherungsgeschäfte nur von Versicherungsunternehmen wahrgenommen werden. Die Posta besitzt die Zulassung der ungarischen Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde zu den Finanzdienstleistungen, die Gegenstand des vorliegenden Antrags sind. Alle Institute, die in der Lage sind, den Vorschriften über die umsichtige Marktteilnahme und die wirksame Aufsicht zu genügen, können zu diesen Dienstleistungen zugelassen werden. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen und damit verbundenen Zusatzdiensten sowie von Wertpapierdienstleistungen und Versicherungsdienstleistungen steht auch gebietsfremden Unternehmen über Zweigniederlassungen offen, sofern sie von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Land ihrer Ursprungsniederlassung zugelassen sind. Die Voraussetzung, über eine ungarische Zweigniederlassung zu verfügen, gilt nicht für Finanzinstitute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, da diese Institute ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen dürfen. |
(7) |
Angesichts der in den Erwägungsgründen 5 und 6 dargelegten Tatsachen ist davon auszugehen, dass die in Artikel 30 Absatz 3 festgelegte Bedingung betreffend den freien Marktzugang erfüllt ist. |
(8) |
Ob eine Tätigkeit auf einem besonderen Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die dieser Beschluss betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Weitere Kriterien können der Konzentrationsgrad am relevanten Markt und/oder das Ausmaß sein, in dem Kunden die Bankverbindung wechseln. Da die Bedingungen für die einzelnen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, unterschiedlich sind, sollte die Prüfung der Wettbewerbslage die unterschiedlichen Situationen auf verschiedenen Märkten berücksichtigen. |
(9) |
Wenngleich in bestimmten Fällen eine engere oder eine weitere Marktdefinition in Betracht kommen könnte, kann die genaue Definition des relevanten Marktes für die Zwecke dieses Beschlusses für eine Reihe von Diensten, die im Antrag der Posta aufgeführt wurden, offen gelassen werden, da das Ergebnis der Analyse unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt, gleich bleibt. |
(10) |
Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt. |
III. WÜRDIGUNG
(11) |
Im Antrag sind zwei verschiedene Kategorien von Zahlungsdiensten aufgeführt, nämlich: A. Dienstleistungen, die bereits erbracht werden, und B. Dienstleistungen, die 2012 eingeführt werden sollen. Für die Zwecke der Würdigung im Rahmen dieses Beschlusses werden nur die bereits vorhandenen Dienstleistungen berücksichtigt, da es keine handfesten Erkenntnisse darüber gibt, welche Auswirkungen die geplanten Dienste haben könnten, soweit und sobald sie einmal eingeführt werden. |
(12) |
Bei den vorhandenen Zahlungsdiensten, die von der Posta bereits erbracht werden, handelt es sich um die Annahme von Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto und die Gestattung von Barabhebungen von einem Bankkonto, wobei die Posta als Vermittler auftritt, und um die Abwicklung von Bargeldtransferdiensten (Inlandspostanweisungen und internationale Postanweisungen als Diensten aus eigenem Recht sowie Western-Union-Bargeld-/Zahlungsanweisungen, wobei die Posta als Vermittler auftritt). |
(13) |
Mit diesem Beschluss soll festgestellt werden, ob die von der Posta angebotenen Dienstleistungen auf Märkten mit freiem Zugang bis zu einem Grad dem Wettbewerb ausgesetzt sind, der gewährleistet, dass die Auftragsvergabe der Posta im Rahmen der hier betroffenen Tätigkeiten transparent und diskriminierungsfrei auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren sie die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln kann, auch ohne die Disziplin, die durch die in der Richtlinie 2004/17/EG festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkt wird. Zu diesem Zweck muss daher geprüft werden, ob es den Banken und den anderen Finanzinstituten möglich ist, Wettbewerbsdruck auf die Posta auszuüben. |
(14) |
Die Hauptwettbewerber der Posta auf dem Markt der Zahlungsdienste sind die Banken und andere Finanzinstitute, die nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG fallen, da sie keine Auftraggeber im Sinne der Richtlinie sind und/oder keine Finanzdienstleistungen zusammen mit Postdiensten erbringen. |
(15) |
Die von den Banken angebotenen Zahlungsverkehrsverfahren sind generell attraktiver als die beleggebundenen Zahlungsarten und/oder die Barzahlung und zudem allgemein zugänglich. Laut GfK Ungarn (6) hat sich die Anzahl der Nutzer von Onlinebanking bis Ende 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 200 000 erhöht und erreichte die Schwelle von 1 Mio. mit noch steigender Zuwachsrate. Gleichzeitig nimmt die Anzahl derer, die ihre Bankgeschäfte lieber persönlich erledigen, derselben Quelle zufolge ab: ein Viertel aller Kunden sucht für Bankgeschäfte keine Bankfilialen mehr auf. |
(16) |
Der Produktmarkt ist nach der Definition des Antragstellers der von den Kreditinstituten und anderen Zahlungsdienstleistern bediente Zahlungsverkehrsmarkt, während der relevante geografische Markt landesweit aufgefasst wird. Die ungarische Wettbewerbsbehörde (GVH) hat darauf hingewiesen, dass ihr zwar nicht alle Informationen und Daten zur Verfügung stehen, um den relevanten Produktmarkt korrekt und exakt definieren zu können, aber die vom Antragsteller vorgelegte Produktmarktdefinition „akzeptabel sein dürfte“. Was den geografischen Markt anbelangt, hat die GVH unter derselben Einschränkung wie zuvor angegeben, „ihr lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der geografische Markt nicht das gesamte Wirtschaftsgebiet Ungarns umfasse“. |
(17) |
Für die Zwecke dieses Beschlusses wird beim Zahlungsverkehrsmarkt nicht weiter zwischen dem Produktmarkt für Privatkunden und dem für Großkunden unterschieden, da das Ergebnis der Analyse unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt, weitgehend gleich bleibt. |
(18) |
Die ungarische Wettbewerbsbehörde stellt in Bezug auf den Konzentrationsgrad des Zahlungsverkehrsmarktes fest, dass vermutlich „die 5-6 größten Banken zusammen mit der Magyar Posta einen sehr hohen gemeinsamen Marktanteil an den Zahlungsdiensten im Privatkundengeschäft haben und möglicherweise den größten Teil des Marktes abdecken. Aufgrund der Präsenz mehrerer sonstiger Finanzinstitute dürfte der Großkundenmarkt vermutlich einen niedrigeren Konzentrationsgrad aufweisen“. |
(19) |
Diese Dienste ermöglichen den Kunden Zahlungen zur Begleichung von erworbenen Waren oder Dienstleistungen. Sie werden von Privatpersonen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen und insbesondere zur Bezahlung von öffentlichen Versorgungsleistungen, Telekommunikationsdiensten, Finanzdienstleistungen, Versicherungsdienstleistungen, Lieferungen im Versandhandel, Steuern und Abgaben usw. genutzt. |
(20) |
Wichtigster Faktor zur Bestimmung des relevanten Produktmarkts ist die Ermittlung des Angebots an Ersatzprodukten, d. h. der Alternativen, die ein Kunde zur Begleichung seiner Zahlungsverpflichtungen hätte. Folglich ist der Antragsteller der Auffassung, dass der relevante Produktmarkt auch Bareinlagen umfasst, die in Banken oder mittels Bargeldautomat (ATM (7)), Kartenzahlungen und Banküberweisungen (Einzelüberweisungen und Bankeinzug/Lastschriftverfahren) auf Bankkonten eingezahlt werden. |
(21) |
In Bezug auf das Wechseln zwischen verschiedenen Zahlungsarten hat die ungarische Wettbewerbsbehörde (GVH) bestätigt, dass „die wichtigsten Versorgungsunternehmen und sonstigen Dienstleistungsbetriebe ihren Kunden normalerweise verschiedene Zahlungsarten verbunden mit der Möglichkeit des einfachen Wechsels anbieten. Es scheint auch einen Trend zu geben, die Kunden von der Nutzung elektronischer Zahlungssysteme anstelle von beleggebundenen Zahlungsarten und Barzahlungen zu überzeugen“. In diesem Zusammenhang ist auf die gestiegene Nutzung von Onlinebanking hinzuweisen. Wie jedoch schon unter Erwägungsgrund 9 ausgeführt, kann die genaue Definition des relevanten Marktes für die Zwecke dieses Beschlusses offen gelassen werden. |
(22) |
Der Marktanteil der Posta mit Diensten, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, betrug (8) — als Prozentsatz vom definierten Gesamtproduktmarkt ausgedrückt — 2007 3,91 %, 2008 3,88 % und 2009 4,14 %. Hinsichtlich sowohl des Volumens als auch des Wertes ist festzustellen, dass die Anzahl der bei der Posta getätigten Transaktionen und ihr Wert 2009 im Vergleich zu den beiden Vorjahren rückläufig waren (9). |
(23) |
Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die Posta mit dieser Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. |
(24) |
Dienste, die Barauszahlungen ermöglichen, zeichnen sich dadurch aus, dass der Kontoinhaber die Auszahlung von seinem Zahlungskonto an die Order eines Dritten freigibt. Zum Aufgabenbereich solcher Dienste gehören derzeit die Abwicklung von Bargeldauszahlungen und Rentenauszahlungen. Bezogener sind vor allem die Staatskasse und die Kommunalverwaltungen, die dieses Zahlungssystem für Familienbeihilfen, Sozialleistungen, Arbeitslosengelder usw. nutzen. Bei staatlichen Zahlungen hat der Zahlungsempfänger die Wahlmöglichkeit, den entsprechenden Betrag seinem Bankkonto gutschreiben zu lassen oder ihn im Wege der Postzustellung in bar in Empfang zu nehmen. Bei der Rentenauszahlung haben die Empfänger ebenfalls die Möglichkeit, einen Teilbetrag ihrem Bankkonto gutschreiben zu lassen und sich den Rest in bar zustellen zu lassen. Sie können auch jederzeit von der Postzustellung in bar zur Überweisung des entsprechenden Teilbetrags auf ihr Bankkonto wechseln, indem sie dies der Zentralverwaltung der nationalen Rentenversicherung durch einfachen Antrag mitteilen. |
(25) |
Der ungarische Staat verfolgt über die Nationalbank die Politik, das Volumen des Bargeldzahlungsverkehrs zu verkleinern und dafür den Ausbau der elektronischen Zahlungsverfahren und der damit zusammenhängenden Infrastrukturen zu fördern. So haben Kapitalgesellschaften ihre Zahlungen über Zahlungskonten abzuwickeln, und die Gehälter der öffentlichen Bediensteten sind auf ihre Bankkonten zu überweisen. Einer jüngsten Studie (10) zufolge, die von der Ungarischen Nationalbank initiiert wurde, erfolgt derzeit die Hälfte der staatlich veranlassten Rentenzahlungen über andere Zahlungsverfahren als die Postzahlungsdienste, und dem Antrag (11) zufolge hat sich sowohl die Anzahl als auch der Gesamtwert der durch die Posta erfolgten Rentenauszahlungen in den letzten Jahren ständig verringert. |
(26) |
Aus den oben genannten Gründen werden die Zahlungen per Banküberweisung zwischen Zahlungskonten (Einzelüberweisungen und Gruppenüberweisungen), Barauszahlungen mittels Bankkarten an Bargeldautomaten (ATM) und Kassenterminals (POS (12)) und Barauszahlungen an Bank-/Kassenschaltern als relevanter Produktmarkt für Dienste erachtet, die Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglichen. |
(27) |
Im Fall der oben genannten Postdienste könnten für die Zwecke der Zahlung, die an Personen mit einem Bankkonto erfolgt, Zahlungen zwischen Zahlungskonten (Einzeltransaktionen und Gruppenüberweisungen, wenn die Zahlungen von einem einzigen Konto an mehrere Personen erfolgen) als Ersatzprodukte angesehen werden. Auch hier kann die genaue Definition für die Zwecke dieses Beschlusses offen gelassen werden. |
(28) |
Der Marktanteil der Posta mit Postdiensten, die Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, betrug (13) — als Prozentsatz vom gesamten Ersatzproduktmarkt ausgedrückt — 2007 2,44 %, 2008 2,49 % und 2009 2,61 %. Hinsichtlich sowohl des Volumens als auch des Wertes ist festzustellen, dass in den letzten drei Jahren, über die Daten zur Verfügung stehen, nämlich 2007, 2008 und 2009, die Anzahl der bei der Posta getätigten Transaktionen und ihr Gesamtwert einen rückläufigen Trend aufweisen (14). |
(29) |
Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die Posta mit dieser Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. |
(30) |
Die von der Posta angebotenen Bargeldtransferdienste werden im Allgemeinen für Zahlungen unter Privatpersonen genutzt. Bei den betreffenden Diensten handelt es sich um Inlandspostanweisungen und internationale Postanweisungen, die die Posta aus eigenem Recht bereitstellt, sowie um Western-Union-Bargeld-/Zahlungsanweisungen im Inland und ins internationale Ausland, die das Verschicken von Bargeldbeträgen nach der Echtzeit-Methode ermöglichen. |
(31) |
Bei den Bargeldtransfers im Inland ist der Antragsteller sowohl für den Transfer aus eigenem Recht der Posta als auch für den Transfer für Rechnung der Western Union der Auffassung, dass Transaktionen zwischen Zahlungskonten als Ersatz für Bargeldtransfers dienen, wenn der Zahlungsempfänger ein Zahlungskonto hat. Folglich könnte der Markt der in Ungarn von Konto zu Konto abgewickelten Zahlungen als der relevante Produktmarkt für Geldtransfers im Inland angesehen werden, wenn auch die genaue Definition offen gelassen werden kann. |
(32) |
Der Marktanteil der Posta betrug — als entsprechender Prozentsatz ausgedrückt — 2007, 2008 und 2009 weniger als 1 %. |
(33) |
Bei den Bargeldtransfers ins internationale Ausland werden die Tätigkeiten der Posta und der Western Union als enge Substitute angesehen. Ferner werden die Zahlungen über Zahlungskonten als ersetzbare Produkte betrachtet, und daher werden die grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen Zahlungskonten vom Antragsteller als der relevante Produktmarkt angesehen. Jedoch kann die genaue Definition des relevanten Marktes offen gelassen werden. |
(34) |
Der Marktanteil der Posta betrug — auf dieser Grundlage als Prozentsatz ausgedrückt — 2007, 2008 und 2009 0,5 %. |
(35) |
Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die Posta mit dieser Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. |
(36) |
Der Freistellungsantrag bezieht sich auch auf bestimmte Tätigkeiten, die die Posta im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen für Rechnung anderer ausführt und bei denen sie als Vermittler tätig wird. |
(37) |
Der Freistellungsantrag betrifft die Vermittlung von Kontokorrentkonten und damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen, nämlich Diensten zur Kontennutzung im Privatkunden- und im Firmenkundengeschäft, die für Rechnung von Kreditinstituten angeboten werden, einschließlich der Annahme und Weiterleitung von Zahlungsaufträgen zur Ausführung und der Vermittlung von Sichteinlagen und Termineinlagen in Verbindung mit einem Bankkonto. |
(38) |
Die von der Posta als Vermittler angebotenen Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen werden von der Erste Bank und der OTP-Bank bereitgestellt. Posta bietet auch Einlageprodukte im eigenen Namen an. |
(39) |
Die Kommission hat in ihrer bisherigen Praxis (15) zwischen Privatkunden- und Firmenkundengeschäft unterschieden. Nach der Definition fallen unter das Privatkundengeschäft sämtliche Bankdienstleistungen für Privatpersonen und sehr kleine Unternehmen, während das Firmenkundengeschäft im Allgemeinen Bankdienstleistungen für große Geschäftskunden und für kleine und mittlere Unternehmen umfasst. In früheren Entscheidungen (16) im Zusammenhang mit dem Privatkundenbankgeschäft hat die Kommission jedoch offen gelassen, ob einzelne Privatkunden-Bankprodukte jeweils sachlich eigenständige Produktmärkte darstellen oder ob mehrere Privatkunden-Bankprodukte Teil eines einheitlichen relevanten Produktmarktes sein können. |
(40) |
Der relevante Produktmarkt ist anhand der Positionierung in der Vertriebskette zu bestimmen (vorgelagerte Funktion/upstream: Bereitstellung von Kontokorrentkonten und damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen oder nachgelagerte Funktion/downstream: Vermittlung von Kontokorrentkonten und damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen). Für die Tätigkeit der Vermittlung von Privatkunden-Zahlungskonten könnte als relevanter Produktmarkt der Markt für die Vermittlung von Privatkunden-Kontokorrentkonten und Einlageprodukten angesehen werden. Für die Tätigkeit der Vermittlung von Firmenkunden-Zahlungskonten könnte als relevanter Produktmarkt der Markt für die Vermittlung von Firmenkunden-Kontokorrentkonten und Einlageprodukten angesehen werden. Nach Erwägungsgrund 9 dieses Beschlusses ist die genaue Definition des relevanten Marktes jedoch nicht erforderlich. |
(41) |
Als geografischen Markt hat der Antragsteller das gesamte Wirtschaftsgebiet Ungarns bezeichnet. Die ungarische Wettbewerbsbehörde (GVH) hat „für die Zwecke der vorliegenden Sache“ bestätigt, dass „alle in Ungarn tätigen Finanzinstitute ihre Tätigkeiten landesweit ausüben; es gibt auch keine Anzeichen für eine regionale Abweichung hinsichtlich auch nur eines Aspekts der Erbringung von Finanzdienstleistungen“. Überdies ist die Kommission in ihrer bisherigen Praxis (17) im Zusammenhang mit Finanzmärkten davon ausgegangen, dass der relevante geografische Markt aufgrund der unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und wegen der Bedeutung eines Filialnetzes ein landesweites Betätigungsfeld aufweisen muss. |
(42) |
Der Marktanteil der Posta betrug — auf der Grundlage der oben genannten Erwägungen als Prozentsatz ausgedrückt — bei den Privatkunden-Kontokorrentkonten und Einlagen 2007 1,45 %, 2008 1,38 % und 2009 1,51 %, während der Marktanteil der Posta bei den Firmenkunden-Kontokorrentkonten und Einlagen 2007, 2008 und 2009 belanglos (0 %) war. Diese Zahlen zeigen, dass der Marktanteil an der Vermittlung dieser Finanzdienstleistungen ebenfalls gering ist. |
(43) |
Den übrigen Markt teilen sich die anderen Banken und Finanzinstitute, die nicht den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG unterliegen. |
(44) |
In ihrer Untersuchung von 2009 zum Privatkundengeschäft (18) hat die ungarische Wettbewerbsbehörde (GVH) herausgefunden, dass es in Ungarn keine größeren Hindernisse für das Wechseln der Bankverbindung gibt, und überdies festgestellt, dass das Ausmaß des Wechselns der Kontokorrentverbindung im Vergleich mit den anderen EU-Mitgliedstaaten hier mit am höchsten ist. |
(45) |
Die Vorteile, die das ausgedehnte Vertriebsnetz der Posta bietet, werden durch die zunehmende Bedeutung des Onlinebanking kompensiert. |
(46) |
Eine Umfrage (19) über die Faktoren, die die Kunden bei der Auswahl ihrer Bank beeinflussen, ergab, dass Zuverlässigkeit und Vertrauen, räumliche Nähe und Zugänglichkeit (einschließlich der Möglichkeiten für Barauszahlungen) und die Qualität der angebotenen Dienstleistungen als wichtigste Faktoren empfunden wurden. Diese Ergebnisse wurden auch durch die Resultate der Umfrage (20) über Finanzdienstleistungen und Kontokorrentdienste nochmals bestätigt. Dieser Quelle zufolge sind die wichtigsten Aspekte bei der Auswahl einer Bank die Kosten und das Ansehen der Bank, während die leichte Erreichbarkeit (z. B. ausgedehntes Filialnetz) weniger wichtig erscheint. Ferner wurde auch das Spektrum an Bankdienstleistungen, so vor allem die Verfügbarkeit einer breiten Palette von Bankleistungen und die hohe Servicequalität, als wichtig erachtet. Unter diesen Gesichtspunkten verfügt die Posta zwar über ein ausgedehntes Vertriebsnetz, doch gibt es andere Kriterien, die von den Kunden als wichtig bezeichnet wurden (Ansehen als Bank, Bankdienstleistungen, Servicequalität) und die bei der Auswahl einer Bank die Rolle eines Gegengewichts spielen. Kunden, zu deren Bedürfnissen auch ein breites Spektrum an Dienstleistungen gehört, sind daher eher zurückhaltend, wenn es darum geht, sich für ein Postbankkonto zu entscheiden oder zu einem solchen zu wechseln, da dieses nicht die gewohnte Bandbreite an Dienstleistungen bietet. |
(47) |
Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die Posta mit dieser Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. |
(48) |
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um die Vermittlung von Krediten, die von Dritten bereitgestellt werden, wobei die Posta als mehrfacher Vermittler spezieller Dienstleistungen auftritt. Die Posta bietet Kreditprodukte (bei denen keine Leistung von Sicherheiten — weder beweglichen noch unbeweglichen — erforderlich ist) an, die den Privatkunden von der Erste Bank bereitgestellt werden, während Posta für Firmenkunden ein Produkt der Magyar-Fejlesztesi-Bank anbietet und dabei als mehrfacher Vermittler spezieller Dienstleistungen tätig wird. |
(49) |
Die diesbezüglichen Dienstleistungen lassen sich auf vielerlei Art und Weise nach bestimmten Faktoren unterteilen, wie dem Zweck der Kreditaufnahme oder dem Kundentyp (Verbraucher, KMU, größere Unternehmen oder öffentliche Verwaltung). Daher könnten die Vermittlung von Privatkundenkrediten und die Vermittlung von Firmenkundenkrediten als sachlich eigenständige Produktmärkte angesehen werden. |
(50) |
Der Produktmarkt der Vermittlung von Privatkundenkrediten wird vom Antragsteller als Markt für uneingeschränkte Hypothekendarlehen und persönliche Darlehen sowohl in ungarischen Forint als auch in Fremdwährungen definiert. Dies steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Kommissionspraxis (21), wobei die Kommission offen gelassen hat, ob einzelne Privatkunden-Bankprodukte jeweils sachlich eigenständige Produktmärkte darstellen oder ob mehrere Privatkunden-Bankprodukte Teil eines einheitlichen relevanten Produktmarktes sein können. |
(51) |
Im Firmenkundengeschäft bietet die Posta nur einen Typ von Kreditprodukt an. Denn dieses Firmenkundenprodukt wird typischerweise von anderen Finanzinstituten angeboten (d. h. von Spar- und Kreditgenossenschaften). Die Posta bietet dieses Produkt in 45 dafür ausgesuchten Verkaufsstellen und nicht über ihr gesamtes Vertriebsnetz an. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der relevante Produktmarkt für den Firmenkundensektor auch die von Kreditinstituten angebotenen Darlehen für KMU umfasst. Wie jedoch schon unter Erwägungsgrund 9 ausgeführt, kann die genaue Definition des relevanten Marktes für die Zwecke dieses Beschlusses offen gelassen werden. |
(52) |
Geografischer Markt ist, praktisch aus denselben Gründen wie in Erwägungsgrund 41 ausgeführt, das gesamte Wirtschaftsgebiet Ungarns. |
(53) |
Der Marktanteil der Posta am Markt besagter Privatkundenkredite betrug 2007, 2008 und 2009 weniger als 0,5 %, während ihr Marktanteil am Markt der Firmenkundenkredite in diesen Jahren belanglos (0 %) war. Die verfügbaren Daten zeigen, dass der Marktanteil der Posta an diesen eng definierten Märkten schon so gering ist, dass sie auf einem weiter definierten Markt noch geringere Marktanteile hätte. |
(54) |
Den übrigen Markt teilen sich die anderen Banken und Finanzinstitute, die nicht den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG über die Versorgungswirtschaft unterliegen. Der kumulierte Marktanteil (22) der ersten drei Wettbewerber am Kreditmarkt für Privatkunden betrug 2007 52,54 %, 2008 51,39 % und 2009 54,27 % und am Kreditmarkt für Firmenkunden 2007 42,69 %, 2008 47,36 % und 2009 48,07 %. |
(55) |
Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die Posta mit dieser Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. |
(56) |
Die Posta bietet Kreditkarten an, die von der Erste Bank Zrt ausgegeben werden. Bei diesem Produkt handelt es sich in Bezug auf Bedingungen und gebotene Leistungen um Standardkreditkarten. |
(57) |
Bei den Debitkarten handelt die Posta als Vermittler von Bankkarten für Firmenkunden und Privatkunden, die an Kontokorrentkonten gebunden sind. Die Posta wird als mehrfacher Vermittler spezieller Dienstleistungen tätig, während die Dienstleistungen von der Erste Bank Hungary Nyrt erbracht werden. Bei den angebotenen Karten handelt es sich um Standarddebitkarten. |
(58) |
Im Hinblick auf die Akzeptanz von Zahlungskarten sind die Vertriebsstellen mit POS-Terminals ausgestattet, über die Barauszahlungen mittels Bankkarten möglich sind. Der Antragsteller argumentiert, dass aus der Perspektive der Kunden dieselbe Dienstleistung (Erlangung von Bargeld) auch im Wege der Barauszahlung am Bank-bzw. Kassenschalter oder an anderen POS-Terminals in Anspruch genommen werden kann, die von Dritten an anderen Verkaufsstellen als den Postfilialen betrieben werden, und dass die Produkte daher substituierbar sind. |
(59) |
Die Kommission hat bisher zwei wichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungskarten unterschieden (23): erstens die Ausgabe von Karten an Privatpersonen und Unternehmen und zweitens die „Gewinnung“ von Geschäftsleuten für die Akzeptanz der Kartenzahlung. Ferner hat die Kommission im Rahmen der Tätigkeit der Zahlungskartenausgabe in früheren Entscheidungen (24) die Möglichkeit erörtert, zwischen den verschiedenen Kartenarten zu unterscheiden, die genaue Definition aber schließlich offen gelassen. |
(60) |
Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts werden drei Produktmärkte berücksichtigt, nämlich Kreditkartenmarkt, Debitkartenmarkt und Kartenakzeptanz. |
(61) |
Was den Markt der Kartenakzeptanz anbelangt, so ist der vom Antragsteller definierte Produktmarkt nicht der Markt, der im Allgemeinen in den in Erwägungsgrund 61 erwähnten früheren Entscheidungen der Kommission definiert wurde. Der „ursprüngliche“ Kartenakzeptanzmarkt besteht aus den Geschäftsleuten, die Kartenzahlungen akzeptieren. Ein anderer möglicher Kartenakzeptanzmarkt besteht aus den Banken, die diesen Geschäftsleuten Kartenakzeptanzdienstleistungen anbieten. Wie jedoch von der ungarischen Wettbewerbsbehörde (GVH) bestätigt wurde (25), „hat die Magyar Posta in der Erwägung, dass die POS-Terminals bei der Posta als Bargeldautomaten (ATM) der beiden Banken funktionieren, für die die Posta als Vermittler tätig ist, wahrscheinlich richtig gehandelt, Daten über die Konzentration bereitzustellen, die auf der Anzahl der in Betrieb befindlichen Bargeldautomaten beruhen“. |
(62) |
In Bezug auf den geografischen Markt hat die Kommission in früheren Sachen (26) darauf hingewiesen, dass der Zahlungskartenmarkt nach wie vor national ausgerichtet ist, obwohl zugegeben wird, dass unter Umständen Spielraum für eine künftige Ausweitung des Marktes vorhanden ist. Im vorliegenden Fall gilt als Definition des geografischen Marktes das gesamte Wirtschaftsgebiet Ungarns. |
(63) |
Von 2007 bis 2009 lag der Marktanteil der Posta, wie vom Antragsteller festgestellt, im Kreditkartenmarkt unter 1 %, im Debitkartenmarkt unter 3 % und im Kartenakzeptanzmarkt unter 6 %. |
(64) |
Der ungarischen Wettbewerbsbehörde zufolge (27) geht aus einer von ihr und der ungarischen Nationalbank initiierten jüngsten Studie hervor, dass bei einer Anzahl von insgesamt 24 Banken, die Debitkarten ausgeben, der kombinierte Marktanteil der 5 größten Banken an der Debitkartenausgabe etwa 82 % beträgt. Laut derselben Quelle ist der Markt der Kreditkartenausgabe weniger konzentriert; da bei einer Anzahl von 18 Banken, die Kreditkarten ausgeben, die 7 größten Banken einen kombinierten Marktanteil von 68 % haben. Ferner ist dem Antrag zufolge der Konzentrationsgrad im Akzeptanzsektor hoch, da drei Viertel aller Bargeldautomaten (ATM) von vier Banken betrieben werden. |
(65) |
Angesichts des geringen Marktanteils der Posta und der Präsenz anderer Banken und Finanzinstitute, die Wettbewerbsdruck auf die Tätigkeit der Posta ausüben, kann man zu dem Schluss kommen, dass für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden sollten, dass die Posta mit dieser Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. |
(66) |
Diese Kategorie von Dienstleistungen umfasst den Verkauf von Finanzinstrumenten und die Vermarktung von speziellen Anlageprodukten. Bei den angebotenen Finanzinstrumenten handelt es sich um Staatsanleihen, Investmentfonds der Erste Befektetesi Zrt, sonstige Wertpapiere und einen speziellen Bausparvertrag für Rechnung der Fundamenta Lakaskassza Zrt und der OTP Lakastakarekpenztar Zrt, wobei die Posta als Vermittler auftritt. |
(67) |
In früheren Fällen hat die Kommission die Frage offen gelassen, ob jede dieser Dienstleistungen einen sachlich eigenständigen Produktmarkt darstellt (28). Die Definition wird in diesem Fall offen gelassen, da die von der Posta als Vermittler erbrachten Dienstleistungen unbeschadet der erwogenen alternativen Definition des relevanten Marktes keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwerfen. |
(68) |
Was den geografischen Anwendungsbereich anbelangt, so hat die Kommission erwogen (29), dass die meisten Marktsegmente zwar international ausgerichtet sind, einige von ihnen aber aus einer nationalen Perspektive analysiert wurden (30). Die genaue Definition des geografischen Marktes wird offen gelassen, und im vorliegenden Fall wird das Wirtschaftsgebiet Ungarns als geografischer Markt betrachtet. |
(69) |
Von 2007 bis 2009 lag der Marktanteil der Posta am Markt der Staatsanleihen unter 4 %, am Markt der Investmentzertifikate zwischen 3 % und 9 %, am Markt für Schuldverschreibungen unter 2 % und am Markt für Bausparverträge unter 4 %. |
(70) |
Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die Posta mit dieser Tätigkeit auf dem Markt für Kapitalanlagen unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. |
(71) |
Die Posta bietet Lebensversicherungen für Rechnung der Magyar Posta Eletbiztosito Zrt und Sachversicherungen für Rechnung der Magyar Posta Biztosito Zrt an. |
(72) |
In ihren bisherigen Entscheidungen (31) hat die Kommission zwischen drei großen Kategorien von Versicherungsarten unterschieden, nämlich zwischen Lebensversicherungen, Sachversicherungen und Rückversicherungen. Ferner wurde festgestellt, dass sich Lebens- und Sachversicherungen von der Nachfrageseite her weiter in genauso viele einzelne Produktmärkte unterteilen lassen wie unterschiedliche Arten von Risiken abgedeckt werden. In Bezug auf die Lebensversicherung hat die Kommission in ihren bisherigen Entscheidungen folgende Segmentierungen berücksichtigt: Einzellebensversicherung, Gruppenlebensversicherung und fondsgebundene Lebensversicherung oder alternativ: individueller Schutz, Gruppenschutz, private Altersvorsorge, Gruppenpensionsversicherungen, Spareinlagen und Kapitalanlagen (32). In Bezug auf Sachversicherungen hat die Kommission bisher u. a. folgende Sparten berücksichtigt: KFZ-, Brandschutz-, Transport-, Kranken-, Gebäude-, Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutz-, Arbeitsunfall- und Kreditversicherung (33). Jedoch könnten Erwägungen von der Angebotsseite her zu einer weiteren Definition der Produktmärkte führen. Die genaue Definition des relevanten Produktmarktes kann für die Zwecke dieses Beschlusses offen gelassen werden. |
(73) |
Die Kommission hat in der Vergangenheit auch den Vertrieb von Versicherungsprodukten untersucht und bestätigt, dass der relevante Markt für den Vertrieb von entweder Sach- oder Lebensversicherungen alle offenen Vertriebswege (d. h. im Dritt- oder Fremdeigentum) umfasst, wie z. B. über Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und sonstige Vermittler (34). Jedoch kann die genaue Definition des relevanten Produktmarktes für die Zwecke dieses Beschlusses offen gelassen werden. |
(74) |
In Bezug auf den geografischen Markt hat die Kommission in ihren bisherigen Entscheidungen (35) die Märkte für Lebensversicherungen wegen ihrer nationalen Vertriebswege, der etablierten Marktstruktur, der fiskalischen Zwänge und der unterschiedlichen Regulierungssysteme als national ausgerichtet eingestuft. Dieses Konzept findet auch im vorliegenden Fall Anwendung und so gilt hier als geografischer Markt das gesamte Wirtschaftsgebiet Ungarns. |
(75) |
Von 2007 bis 2009 lag der Marktanteil der Posta am Markt der Lebensversicherungsprodukte unter 5 % (36) und ihr Anteil am Markt für Sachversicherungsprodukte unter 1 % (37). Diese Zahlen weisen darauf hin, dass auch der Marktanteil an der Vermittlung von Versicherungen gering ist. |
(76) |
In diesen Jahren betrug der kombinierte Marktanteil der ersten drei großen Wettbewerber am Markt für Lebensversicherungsprodukte 2007 52,29 %, 2008 51,08 % und 2009 50,1 % und am Markt für Sachversicherungsprodukte 2007 54,84 %, 2008 52,56 % und 2009 51,66 %. |
(77) |
Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die Posta mit dieser Tätigkeit auf dem Versicherungsmarkt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. |
IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN
(78) |
Angesichts der in den Erwägungsgründen 11 bis 77 untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Ungarn für die folgenden Tätigkeiten erfüllt wird:
|
(79) |
Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt ebenfalls erfüllt ist, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung der in Erwägungsgrund 78 aufgeführten Leistungen in Ungarn ermöglichen sollen, noch wenn in Ungarn ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit durchgeführt wird. |
(80) |
Die von der Posta erbrachten Finanzdienstleistungen sind ergänzende Zusatzleistungen zu den Postdiensten im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG. Der vorliegende Freistellungsantrag betrifft nicht die von der Posta erbrachten Postdienste, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG für diese Tätigkeiten weiterhin gelten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Vergabeaufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, nach Artikel 9 der Richtlinie 2004/17/EG zu verfahren ist. Dies bedeutet, dass wenn ein Auftraggeber „gemischte“ Aufträge für die Durchführung beider Tätigkeiten vergibt (d. h. von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG freigestellt sind, und von Tätigkeiten, die nicht freigestellt sind), darauf zu achten ist, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrags ist. Wenn der Auftrag in erster Linie die Förderung von Tätigkeiten der Postdienste betrifft, so ist die Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit der Hauptgegenstand des Auftrags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG zu vergeben. |
(81) |
Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von Juli 2011 bis Oktober 2011, wie sie aus den von der Magyar Posta vorgelegten Informationen und den Angaben der ungarischen Wettbewerbsbehörde hervorgeht. Er kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind. |
(82) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erbringung folgender Leistungen in Ungarn ermöglichen sollen:
a) |
Postdienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen; |
b) |
Postdienste, die Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglichen; |
c) |
Bargeldtransferdienste; |
d) |
Vermittlung von Kontokorrentkonten und damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen; |
e) |
Kreditvermittlung; |
f) |
Vermittlung und Akzeptanz der von Kreditinstituten ausgegebenen Zahlungskarten; |
g) |
Vermittlung von Kapitalanlagen und Zweckspareinlagen für Rechnung anderer; |
h) |
Vermittlung von Versicherungsprodukten. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Republik Ungarn gerichtet.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission
Michel BARNIER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Siehe Seite 11 des Antrags.
(3) So werden z. B.im Sektor Zahlungsdienste internationale Postanweisungen nur in 328 Vertriebsstellen und die als Vermittler getätigten Western-Union-Bargeld-/Zahlungsanweisungen in 1 024 Vertriebsstellen angeboten. Von den für Rechnung anderer erbrachten Dienstleistungen werden die Vermittlung der Posta-Kreditkarte und die Vermittlung von festverzinslichen Anlagepapieren und bestimmten Versicherungsprodukten nur in 343 Verkaufsstellen getätigt, die Kontokorrentprodukte der OTP-Bank für Privatkunden werden in 244 Verkaufsstellen angeboten, während das Kreditgeschäft für Firmenkunden nur in 45 Poststellen erfolgt.
(4) Europäische Zentralbank, „Payment and Securities settlement systems in the European Union: non-euro area countries — Hungary“ (Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabwicklungssysteme in der Europäischen Union: nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitliedstaaten — Ungarn), August 2007.
(5) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
(6) GfK Ungarn, „Internet banking continues to gain ground“ (Internetbanking gewinnt weiter an Bedeutung), 3. November 2010, http://www.gfk.com/imperia/md/content/gfk_hungaria/pdf/press_h/2010/press_2010_11_03_h.pdf.
(7) ATM: Abkürzung für „Automated Teller Machine“ (Bargeldautomat).
(8) Der relevante Marktanteil errechnet sich im Verhältnis zum Gesamtwert der Transaktionen, siehe Seite 34 des Antrags.
(9) Siehe Seite 32 des Antrags.
(10) Ungarische Nationalbank, „Nothing is Free: a survey of the social costs of the main payment instruments in Hungary“ (Nichts ist gratis: eine Untersuchung der sozialen Kosten der wichtigsten Zahlungsinstrumente in Ungarn) by (von) Dr. Aniko Turjan, EVA Diveki, EVA Keszy-Harmath, Gergely Koczan, Kristof Takacs, „Occasional Paper“ (Schriftenreihe) 93, 2011.
(11) Siehe Seiten 35 und 36 des Antrags.
(12) POS: Abkürzung für „Point of Sale“ (Kassenterminal).
(13) Die relevanten Marktanteile errechnen sich im Verhältnis zum Gesamtwert der Transaktionen, siehe Seite 36 des Antrags.
(14) Siehe Seiten 35 und 36 des Antrags.
(15) Sache COMP/M.5384 — BNP Paribas/Fortis, S. 3.
(16) Sache COMP/M.4844 — Fortis/ABN AMRO assets.
(17) Sache COMP/M.2225 — Fortis/ASR, S. 3; Sache COMP/M.5075 — Vienna Insurance Group/Erste Bank Versicherungssparte; Sache COMP/M.5384 — BNP Paribas/Fortis, S. 15.
(18) „Switching in case of certain financial products for retail and small entrepreneurial clients“ (Das Wechseln der Bankverbindung bei bestimmten Finanzprodukten für Privatkunden und Kunden aus dem Sektor kleine Unternehmen) — „Sector Inquiry“ (Sektorspezifische Untersuchung) — “Final Report“ (Abschlussbericht), 5. Februar 2009, GVH — Ungarische Wettbewerbsbehörde. Die GVH führte diese Untersuchung über das Wechseln der Bankverbindung für den Zeitraum 2002-2006 durch.
(19) „Switching in case of certain financial products for retail and small entrepreneurial clients“ (Das Wechseln der Bankverbindung bei bestimmten Finanzprodukten für Privatkunden und Kunden aus dem Sektor kleine Unternehmen) — „Sector Inquiry“ (Sektorspezifische Untersuchung) — „Final Report“ (Abschlussbericht), 5. Februar 2009, GVH — Ungarische Wettbewerbsbehörde, sowie die damit verbundene Hintergrundstudie, „Information and experience related to switching between banks“ (Informationen und Erfahrungen in Bezug auf das Wechseln der Bankverbindung), „Summary analysis of the customer market“ (Zusammenfassende Analyse des Kundenmarktes), Millward Brown, September 2006.
(20) Ipsos, „Financial services, current account services“ (Finanzdienstleistungen, Kontokorrentdienste), „Summary of the survey of retail customers“ (Zusammenfassung der Umfrage bei Privatkunden), Januar 2009.
(21) Sache COMP/M.4844 — Fortis/ABN AMRO assets.
(22) Laut Zusatzinformationen, die der Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2011 vorgelegt hat.
(23) Sache COMP/M.5241 — American Express/Fortis/Alpha Card.
(24) Sache COMP/M.3894 — Unicredito/HVB; Sache COMP/M.2567 — Nordbanken/Postgirot; Sache COMP/M.3740 — Barclays Bank/Foerenngssparbanken/JV; Sache COMP/M.4844 — Fortis/ABN AMRO assets; Sache COMP/M.5241 — American Express/Fortis/Alpha Card.
(25) Antwortschreiben der GVH vom 15.9.2011 auf das schriftliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 8.8.2011.
(26) Sache COMP/M.3740 — Barklays Bank/Foereningssparbanken/JV und Sache COMP/M.2567 — Nordbanken/Postgirot.
(27) Antwortschreiben der GVH vom 15.9.2011 auf das schriftliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 8.8.2011.
(28) Sache COMP/M.3894 — Unicredito/HVB; Sache COMP/M.5384 — BNP Paribas/Fortis.
(29) Sache COMP/M.2225 — Fortis/ASR; Sache COMP/M.1172 — Fortis AG/Generale Bank.
(30) Sache COMP/M.4155 — BNP Paribas/BNL.
(31) Sache COMP/M.4284 — AXA/Winterhur; Sache COMP/M.5384 — BNP Paribas/Fortis.
(32) Sache COMP/M.4047 — Aviva/Ark life; Sache COMP/M.4284 — Axa/Winterthur; Sache COMP/M.4701 — Generali/PPF Insurance Business.
(33) Sache COMP/M.4284 — Axa/Winterthur; Sache COMP/M.4701 — Generali/PPF Insurance Business; Sache COMP/M.2676 — Sampo/Vama/IF Holding/JV.
(34) Sache COMP/M.4284 — AXA/Winterthur; Sache COMP/M.4844 — Fortis/ABN AMRO assets.
(35) Sache COMP/M.5075 — Vienna Insurance Group/Erste Bank Versicherungssparte; Sache COMP/M.4844 — Fortis/ABN AMRO assets.
(36) Der Marktanteil errechnet sich anhand der Prämienaufkommen.
(37) Wie Fußnote 36.
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/86 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2011
zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt wurde, auf bestimmte Fahrradteile sowie zur Aufhebung der Aussetzung und zum Widerruf der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9473)
(2011/876/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (2) zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (3) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 der Kommission (4) zollamtlich erfasste Einfuhren („Ausweitungsverordnung“),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (5) betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ausgeweiteten Antidumpingzoll („Befreiungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Inkrafttreten der Befreiungsverordnung beantragten mehrere Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 der Befreiungsverordnung eine Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzoll („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Die Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Union mehrfach Listen von Fahrradmontagebetrieben veröffentlicht (6), für deren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren wesentlicher Fahrradteile der ausgeweitete Antidumpingzoll gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung ausgesetzt wurde. |
(2) |
Nach der letzten Veröffentlichung der Liste der untersuchten Parteien (7) wurde ein Hauptuntersuchungszeitraum festgelegt. Dieser erstreckte sich vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011. Zusätzliche Informationen aus den Jahren 2009 und 2010 wurden ebenfalls angefordert. Allen zu untersuchenden Parteien wurde ein Fragebogen zugesandt, in dem Informationen über die im betreffenden Zeitraum ausgeführten Montagevorgänge angefordert wurden. |
(3) |
Die Kommission wurde auch über die Auflösung eines Unternehmens unterrichtet, das von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll auf Fahrradteile befreit worden war. Des Weiteren teilte ein Unternehmen der Kommission mit, es habe sein Montagegeschäft eingestellt. |
A. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR EINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WORDEN WAR
A.1. Zulässige Anträge auf Befreiung
(4) |
Von den in Tabelle 1 genannten Parteien erhielt die Kommission alle Informationen, die sie benötigte, um über die Zulässigkeit der Anträge zu befinden. Diesen Parteien war die Aussetzung bereits mit Wirkung von dem Tag gewährt worden, an dem ein erster vollständiger Antrag bei der Kommission eingegangen war. Anhand dieser Informationen stellte die Kommission fest, dass die Anträge der in Tabelle 1 genannten Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren. Tabelle 1
|
(5) |
Die Untersuchung ergab, dass für alle Antragsteller der Wert der bei ihren Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der VR China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Vorgängen verwendeten Teile ausmachte. Infolgedessen fallen sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(6) |
In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in Tabelle 1 genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Befreiungsverordnung sollte die Befreiung der in Tabelle 1 genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge wirksam werden. Ferner ist ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Tag als erloschen zu betrachten. |
(8) |
Die Anschrift des Unternehmens Code X Sp. z o.o. hat sich während des Untersuchungsverfahrens geändert. Dem Unternehmen wurde die Aussetzung unter der Anschrift ul. Krolewska 16, 00-103 Warszawa, Polen, gewährt. Während des Aussetzungszeitraums änderte sich die Anschrift in Olszanka 109, 33-386 Podegrodzie, Polen. Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung und die Entscheidung über die Befreiung bleiben von dieser Änderung der Firmenanschrift unberührt. |
(9) |
Der Firmenname des Unternehmens JETLANE SAS wurde während des Untersuchungsverfahrens geändert. Dem Unternehmen wurde die Aussetzung ursprünglich unter dem Firmennamen JET’LEAN SAS gewährt. Während des Aussetzungszeitraums änderte das Unternehmen seinen Namen in JETLANE SAS. Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung und die Entscheidung über die Befreiung bleiben von dieser Umfirmierung unberührt. |
(10) |
Der TARIC-Zusatzcode A977, der dem Unternehmen Müller GmbH ursprünglich zugewiesen worden war, wurde versehentlich zweimal vergeben und musste deshalb zurückgezogen werden. Dem Unternehmen wurde am 3. Juni 2010 der neue TARIC-Zusatzcode A978 zugewiesen. Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung und die Entscheidung über die Befreiung bleiben von dieser Änderung des Codes unberührt. |
A.2. Abgelehnte Anträge auf Befreiung
(11) |
Die in Tabelle 2 genannte Partei beantragte ebenfalls eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll. Tabelle 2
|
(12) |
Die fragliche Partei montierte Fahrräder nicht im eigenen Namen, sondern als Unterauftragnehmer. Das Unternehmen kaufte keine Teile ein, und es konnte nicht beurteilt werden, ob die Montagevorgänge den Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung entsprachen. |
(13) |
Aus diesen Gründen ist die Kommission gezwungen, ihren Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Befreiungsverordnung abzulehnen. Infolgedessen ist die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Befreiungsverordnung aufzuheben und der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs des Befreiungsantrags dieser Partei, d. h. ab dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam wurde, zu erheben. |
A.3 Widerrufe
(14) |
Die Befreiungen für die in Tabelle 3 genannten Parteien werden widerrufen. Tabelle 3
|
(15) |
Diese Parteien waren von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll auf Fahrradteile befreit. Eine Partei hat der Kommission nunmehr mitgeteilt, sie habe ihr Montagegeschäft eingestellt. Auf Anfrage wurde den Kommissionsdienststellen von einem Gericht in Portugal mitgeteilt, dass die andere Partei aufgelöst wurde. Die Befreiung beider Parteien sollte widerrufen werden. |
B. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR KEINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WORDEN WAR
B.1 Unzulässige Anträge auf Befreiung
(16) |
Die in Tabelle 4 genannten Parteien beantragten ebenfalls eine Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls. Tabelle 4
|
(17) |
Eine dieser Parteien montiert elektrische Fahrräder, deren Einfuhren nicht dem Antidumpingzoll auf Fahrradteile nach der Verordnung Nr. 71/97 unterliegen. Diese Partei kann keine Befreiung in Anspruch nehmen. Im Falle einiger Parteien liegt die Lieferung von Teilen für die Herstellung von Fahrrädern, für die die Maßnahmen der Verordnung Nr. 71/97 gelten, unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle von monatlich weniger als 300 Stück nach Artikel 14 Absatz c der Befreiungsverordnung. Somit hatten diese Parteien die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Befreiungsverordnung nicht erfüllt; ihnen konnte keine Befreiung gewährt werden. Einige andere Parteien hatten noch nicht mit der Fahrradherstellung begonnen, daher konnte ihnen keine Aussetzung gewährt werden. |
(18) |
Alle in den vorstehenden Tabellen 1 bis 4 genannten Unternehmen wurden unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der in diesem Beschluss dargelegten Schlussfolgerungen Anlass boten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der nachstehenden Tabelle 1 genannten Parteien werden von der Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93, zuletzt geändert und aufrechterhalten mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005, eingeführt wurde, auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/97 befreit.
Die Befreiung der einzelnen Parteien gilt mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum.
Tabelle 1
Liste der zu befreienden Parteien
Name |
Anschrift |
Land |
Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
Blue Factory Team S.L. |
CL Torres y Villaroel 6, Elche Parque Industrial, 03320 Alicante |
Spanien |
Artikel 7 |
16.7.2010 |
A984 |
CODE X Sp. z o.o. |
Olszanka 109, 33-386 Podegrodzie (ursprünglich ul. Krolewska 16, 00-103 Warszawa) |
Polen |
Artikel 7 |
22.1.2010 |
A966 |
JETLANE SAS (ursprünglich JET’LEAN SAS) |
4, boulevard de Mons, 59650 Villeneuve-d’Ascq |
Frankreich |
Artikel 7 |
18.2.2010 |
A968 |
Kwasny & Diekhöner GmbH |
Herforder Straße 331, 33609 Bielefeld |
Deutschland |
Artikel 7 |
5.7.2011 |
A993 |
Maxtec Ltd. |
1 Golyamokonarsko shose Str., 4204 Tsaratsovo, Plovdiv |
Bulgarien |
Artikel 7 |
15.10.2010 |
A991 |
Metelli di Staffoni Mario & C.S.A.S. |
Via Trento 68, 25030 Trenzano (BS) |
Italien |
Artikel 7 |
13.4.2010 |
A979 |
Müller GmbH |
Riedlerweg 7, 8054 Graz |
Österreich |
Artikel 7 |
30.3.2010 |
A978 (ursprünglich A977) |
Unicykel AB |
Aröds Industrieväg 14, 422 43 Hisings Backa |
Schweden |
Artikel 7 |
11.1.2010 |
A967 |
Artikel 2
Der Antrag der in der nachstehenden Tabelle 2 genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird abgelehnt.
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die betroffene Partei mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.
Tabelle 2
Liste der Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird
Name |
Anschrift |
Land |
Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
Bikeworks AC GmbH |
Ernst-Abbe-Straße 28, 52249 Eschweiler |
Deutschland |
Artikel 5 |
11.6.2010 |
A980 |
Artikel 3
Die den in der nachstehenden Tabelle 3 genannten Parteien gewährten Befreiungen von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 werden nach Artikel 10 der Befreiungsverordnung widerrufen.
Die Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird für die betroffenen Parteien mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.
Tabelle 3
Liste der Parteien, für die die Befreiung aufgehoben wird
Name |
Anschrift |
Land |
Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
Bicicletas de Alava SL |
C/Arcacha 1, 01006 Vitoria |
Spanien |
Artikel 7 |
ersten Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses |
8963 |
Fundador-Sociedade Importadora de Sangalhos, Lda. |
Apartado, 26, P-3781-908 Sangalhos |
Portugal |
Artikel 7 |
ersten Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses |
8244 |
Artikel 4
Die Anträge der in der nachstehenden Tabelle 4 genannten Parteien auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll werden abgelehnt.
Tabelle 4
Liste der Parteien, deren Antrag auf Befreiung abgelehnt wird
Name |
Anschrift |
Land |
Apollo Electric Bikes B.V. |
Leemstraat 6, 4705 RH Roosendaal |
Niederlande |
IN CYCLES, Montagem e Comércio de Bicicletas Lda. |
Zona Industrial de Oiă, Lote A e B, Apartado 175, 3770-059 Oiă |
Portugal |
Kleinebenne GmbH |
Hansastraße 22, 33818 Leopoldshöhe |
Deutschland |
MOBIKY-TECH |
675, Promenade des Ports, 50000 Saint-Lô |
Frankreich |
MOVITEC SRL |
Jud. Brasov, Aeroportului Street 2, 507075 Ghimbav |
Rumänien |
Sun Baby Jacek Gabrus |
Ul. Jana Styki 12, 64-920 Pila |
Polen |
TORPADO S.R.L. |
Viale Enzo Ferrari 11, 30014 Cavarzere (VE) |
Italien |
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 genannten Parteien gerichtet. Er wird zudem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Dezember 2011
Für die Kommission
Karel DE GUCHT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1. Aufrechterhalten mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (ABl. L 175 vom 14.7.2000) und geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).
(4) ABl. L 98 vom 19.4.1996, S. 3.
(5) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(6) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16. ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106. ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99.
(7) ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99.
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/91 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2011
zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9523)
(2011/877/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2004/8/EG in der Entscheidung 2007/74/EG (2) harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Form einer nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen aufgeschlüsselten Matrix von Werten festgelegt. |
(2) |
Die Kommission muss die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zum ersten Mal am 21. Februar 2011 und danach alle vier Jahre prüfen, um technologische Entwicklungen und Änderungen bei der Nutzung der verschiedenen Energieträger zu berücksichtigen. |
(3) |
Die Kommission hat die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme unter Berücksichtigung von Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, die von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden, geprüft. Aus den Entwicklungen bei der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technologie in dem von der Überprüfung abgedeckten Zeitraum 2006-2011 ergibt sich, dass für die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom die in der Entscheidung 2007/74/EG vorgenommene Unterscheidung nach Baujahren der KWK(Kraft-Wärme-Kopplungs)-Blöcke für nach dem 1. Januar 2006 gebaute Anlagen nicht beibehalten werden sollte. Für KWK-Blöcke, die 2005 oder davor gebaut wurden, sollten die Referenzwerte jedoch weiter so angewandt werden, dass sie das Baujahr widerspiegeln, um den Entwicklungen bei der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technologie Rechnung zu tragen. Außerdem hat die Überprüfung auf der Basis der jüngsten Erfahrungen und Analysen bestätigt, dass Korrekturfaktoren auf der Grundlage der klimatischen Bedingungen weiter gelten sollten. Darüber hinaus sollten die Korrekturfaktoren für vermiedene Netzverluste ebenfalls weiter angewendet werden, da sich die Netzverluste in den letzten Jahren nicht geändert haben. Zudem sollten die Korrekturfaktoren für vermiedene Netzverluste auch für Anlagen gelten, die Holzbrennstoffe und Biogas einsetzen. |
(4) |
Die Überprüfung ergab keine Hinweise darauf, dass sich die Energieeffizienz von Heizkesseln im betrachteten Zeitraum geändert hat, weshalb die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme sich nicht auf das Baujahr beziehen sollten. Korrekturfaktoren auf der Grundlage der klimatischen Bedingungen sind nicht erforderlich, da die Thermodynamik der Wärmeerzeugung aus Brennstoffen nicht signifikant von der Umgebungstemperatur abhängig ist. Korrekturfaktoren für Wärmeverluste im Netz sind ebenfalls nicht notwendig, da Wärme immer in der Nähe des Erzeugungsortes genutzt wird. |
(5) |
Für Investitionen in die Kraft-Wärme-Kopplung werden stabile Bedingungen sowie fortgesetztes Vertrauen der Investoren benötigt. Im Hinblick darauf ist es sinnvoll, die aktuellen harmonisierten Referenzwerte für Strom und Wärme im Zeitraum 2012-2015 beizubehalten. |
(6) |
Die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen zeigen keine statistisch signifikante Verbesserung der tatsächlichen Leistung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen während des Zeitraums, auf den sich die Überprüfung erstreckte. Daher sollten die in der Entscheidung 2007/74/EG für den Zeitraum 2006-2011 festgelegten Referenzwerte im Zeitraum 2012-2015 beibehalten werden. |
(7) |
Die Überprüfung hat die Gültigkeit der bestehenden Korrekturfaktoren auf der Grundlage der klimatischen Bedingungen und für vermiedene Netzverluste bestätigt. |
(8) |
Die Verwendung einheitlicher Referenzwerte für den gesamten Zeitraum und der Verzicht auf Korrekturfaktoren für klimatische Unterschiede und Netzverluste wurden auch für die Wärmeerzeugung bestätigt. |
(9) |
Unter Berücksichtigung des Hauptziels der Richtlinie 2004/8/EG, die Kraft-Wärme-Kopplung zur Einsparung von Energie zu fördern, sollte ein Anreiz zur Nachrüstung älterer KWK-Blöcke gegeben werden, damit deren Energieeffizienz verbessert wird. Daher sollten die für KWK-Blöcke geltenden Wirkungsgrad-Referenzwerte für Strom ab dem elften Jahr nach dem Bau des jeweiligen Blocks höher sein. |
(10) |
Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Anforderung, wonach die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf den in der Richtlinie 2004/8/EG Anhang III Buchstabe f genannten Grundsätzen beruhen müssen. |
(11) |
Es sollten harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festgelegt werden. Die Entscheidung 2007/74/EG sollte deshalb aufgehoben werden. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Kraft-Wärme-Kopplung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Festlegung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme werden in den Anhängen I und II festgelegt.
Artikel 2
Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte des Baujahres des jeweiligen KWK-Blocks an. Diese gelten zehn Jahre ab dem Baujahr des jeweiligen KWK-Blocks.
(2) Ab dem elften Jahr nach dem Jahr des Baus des jeweiligen KWK-Blocks wenden die Mitgliedstaaten die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte an, die gemäß Absatz 1 für einen zehn Jahre alten KWK-Block gelten. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte gelten ein Jahr lang.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gilt als Baujahr eines KWK-Blocks das Kalenderjahr, in dem die Stromerzeugung aufgenommen wurde.
Artikel 3
Korrekturfaktoren für die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III Buchstabe a genannten Korrekturfaktoren an, um die in Anhang I festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte an die durchschnittlichen klimatischen Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten anzupassen.
Werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der offiziellen meteorologischen Daten Unterschiede von 5 °C oder mehr bei den jährlichen Umgebungstemperaturen festgestellt, kann dieser Mitgliedstaat nach Mitteilung an die Kommission zur Anwendung von Unterabsatz 1 mehrere Klimazonen zugrunde legen, wobei das in Anhang III Buchstabe b genannte Verfahren anzuwenden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV genannten Korrekturfaktoren an, um die in Anhang I festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte aufgrund vermiedener Netzverluste anzupassen.
(3) Wenden die Mitgliedstaaten sowohl die in Anhang III Buchstabe a als auch die in Anhang IV genannten Korrekturfaktoren an, so geht die Anwendung von Anhang III Buchstabe a der Anwendung von Anhang IV voraus.
Artikel 4
Nachrüstung eines KWK-Blocks
Betragen die Kosten der Nachrüstung eines bestehenden KWK-Blocks mehr als 50 % der Investitionskosten eines vergleichbaren neuen KWK-Blocks, gilt das Kalenderjahr, in dem der nachgerüstete KWK-Block zum ersten Mal Strom erzeugt, als Baujahr für die Zwecke des Artikels 2.
Artikel 5
Brennstoffmix
Wird der KWK-Block mit einem Brennstoffmix betrieben, sind die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung proportional zum gewichteten Mittel der Energiezufuhr der einzelnen Brennstoffe anzuwenden.
Artikel 6
Aufhebung
Die Entscheidung 2007/74/EG wird aufgehoben.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 2011
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(2) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.
ANHANG I
Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom (gemäß Artikel 1)
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom in nachstehender Tabelle beruhen auf dem Netto-Heizwert und ISO-Standardbedingungen (15 °C Umgebungstemperatur bei 1,013 bar und 60 % relativer Luftfeuchtigkeit).
|
Baujahr: Art des Brennstoffs: |
bis einschließlich 2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006-2011 |
2012-2015 |
Feststoff |
Steinkohle/Koks |
42,7 |
43,1 |
43,5 |
43,8 |
44,0 |
44,2 |
44,2 |
Braunkohle/Braunkohlebriketts |
40,3 |
40,7 |
41,1 |
41,4 |
41,6 |
41,8 |
41,8 |
|
Torf/Torfbriketts |
38,1 |
38,4 |
38,6 |
38,8 |
38,9 |
39,0 |
39,0 |
|
Holzbrennstoffe |
30,4 |
31,1 |
31,7 |
32,2 |
32,6 |
33,0 |
33,0 |
|
Landwirtschaftliche Biomasse |
23,1 |
23,5 |
24,0 |
24,4 |
24,7 |
25,0 |
25,0 |
|
Biologisch abbaubare (Siedlungs-)Abfälle |
23,1 |
23,5 |
24,0 |
24,4 |
24,7 |
25,0 |
25,0 |
|
Nicht erneuerbare (Siedlungs-und Industrie-)Abfälle |
23,1 |
23,5 |
24,0 |
24,4 |
24,7 |
25,0 |
25,0 |
|
Ölschiefer |
38,9 |
38,9 |
38,9 |
38,9 |
38,9 |
39,0 |
39,0 |
|
Flüssigkeit |
Öl (Gasöl + Rückstandsheizöl), LPG |
42,7 |
43,1 |
43,5 |
43,8 |
44,0 |
44,2 |
44,2 |
Biobrennstoffe |
42,7 |
43,1 |
43,5 |
43,8 |
44,0 |
44,2 |
44,2 |
|
Biologisch abbaubare Abfälle |
23,1 |
23,5 |
24,0 |
24,4 |
24,7 |
25,0 |
25,0 |
|
Nicht erneuerbare Abfälle |
23,1 |
23,5 |
24,0 |
24,4 |
24,7 |
25,0 |
25,0 |
|
Gas |
Erdgas |
51,7 |
51,9 |
52,1 |
52,3 |
52,4 |
52,5 |
52,5 |
Raffineriegas/Wasserstoff |
42,7 |
43,1 |
43,5 |
43,8 |
44,0 |
44,2 |
44,2 |
|
Biogas |
40,1 |
40,6 |
41,0 |
41,4 |
41,7 |
42,0 |
42,0 |
|
Kokereigas, Hochofengas, andere Abfallgase, rückgewonnene Abwärme |
35 |
35 |
35 |
35 |
35 |
35 |
35 |
ANHANG II
Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme (gemäß Artikel 1)
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme in nachstehender Tabelle beruhen auf dem Netto-Heizwert und ISO-Standardbedingungen (15 °C Umgebungstemperatur bei 1,013 bar und 60 % relativer Luftfeuchtigkeit).
|
Art des Brennstoffs |
Dampf/Heißwasser |
Unmittelbare Nutzung von Abgasen (1) |
Feststoff |
Steinkohle/Koks |
88 |
80 |
Braunkohle/Braunkohlebriketts |
86 |
78 |
|
Torf/Torfbriketts |
86 |
78 |
|
Holzbrennstoffe |
86 |
78 |
|
Landwirtschaftliche Biomasse |
80 |
72 |
|
Biologisch abbaubare (Siedlungs-)Abfälle |
80 |
72 |
|
Nicht erneuerbare (Siedlungs-und Industrie-) Abfälle |
80 |
72 |
|
Ölschiefer |
86 |
78 |
|
Flüssigkeit |
Öl (Gasöl + Rückstandsheizöl), LPG |
89 |
81 |
Biobrennstoffe |
89 |
81 |
|
Biologisch abbaubare Abfälle |
80 |
72 |
|
Nicht erneuerbare Abfälle |
80 |
72 |
|
Gas |
Erdgas |
90 |
82 |
Raffineriegas/Wasserstoff |
89 |
81 |
|
Biogas |
70 |
62 |
|
Kokereigas, Hochofengas, andere Abfallgase, rückgewonnene Abwärme |
80 |
72 |
(1) Die Werte für die unmittelbare Nutzung von Wärme sind zu verwenden, wenn die Temperatur 250 °C oder mehr beträgt.
ANHANG III
Korrekturfaktoren auf der Grundlage der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen und Verfahren zur Festlegung von Klimazonen bei der Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf die getrennte Erzeugung von Strom (gemäß Artikel 3 Absatz 1)
a) Korrekturfaktoren auf der Grundlage der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen
Die Korrektur der Umgebungstemperatur stützt sich auf die Differenz zwischen der jährlichen Durchschnittstemperatur in einem Mitgliedstaat und den ISO-Standardbedingungen (15 °C).
Es werden folgende Korrekturen vorgenommen:
i) |
Herabsetzung des Wirkungsgrades um 0,1 Prozentpunkte für jedes Grad Celsius über 15 °C; |
ii) |
Heraufsetzung des Wirkungsgrades um 0,1 Prozentpunkte für jedes Grad Celsius unter 15 °C. |
Beispiel:
Beträgt die jährliche Durchschnittstemperatur in einem Mitgliedstaat 10 °C, muss der Referenzwert eines KWK-Blocks in diesem Mitgliedstaat um 0,5 Prozentpunkte heraufgesetzt werden.
b) Verfahren zur Festlegung der Klimazonen
Die Grenzen der einzelnen Klimazonen werden durch Isothermen (in vollen Grad Celsius) der jährlichen mittleren Umgebungstemperaturen gebildet, die jeweils um mindestens 4 °C voneinander abweichen. Die Temperaturdifferenz zwischen den mittleren jährlichen Umgebungstemperaturen in angrenzenden Klimazonen muss mindestens 4 °C betragen.
Beispiel:
In einem Mitgliedstaat beträgt die mittlere jährliche Umgebungstemperatur an Ort A 12 °C und an Ort B 6 °C. Die Differenz ist größer als 5 °C. Der Mitgliedstaat kann nun zwei Klimazonen bestimmen, die durch die Isotherme 9 °C getrennt werden: eine Klimazone zwischen den Isothermen 9 °C and 13 °C mit einer mittleren jährlichen Umgebungstemperatur von 11 °C und eine zweite Klimazone zwischen den Isothermen 5 °C und 9 °C mit einer mittleren jährlichen Umgebungstemperatur von 7 °C.
ANHANG IV
Korrekturfaktoren für vermiedene Netzverluste bei der Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf die getrennte Erzeugung von Strom (gemäß Artikel 3 Absatz 2)
Netzspannung |
Ins Netz eingespeister Strom |
Vor Ort verbrauchter Strom |
> 200 kV |
1 |
0,985 |
100-200 kV |
0,985 |
0,965 |
50-100 kV |
0,965 |
0,945 |
0,4-50 kV |
0,945 |
0,925 |
< 0,4 kV |
0,925 |
0,860 |
Beispiel:
Ein 100-kWel-KWK-Block mit einem erdgasbetriebenen Kolbenmotor produziert Strom mit einer Spannung von 380 V. Hiervon sind 85 % für den Eigenverbrauch bestimmt, 15 % werden ins Netz eingespeist. Die Anlage wurde 1999 errichtet. Die jährliche Umgebungstemperatur beträgt 15 °C (eine Korrektur aufgrund der klimatischen Bedingungen ist daher nicht erforderlich).
Gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses sollten für KWK-Blöcke, die älter als 10 Jahre sind, die Referenzwerte für 10 Jahre alte Blöcke angewendet werden. Gemäß Anhang I dieses Beschlusses ist für einen 1999 errichteten und nicht nachgerüsteten erdgasbetriebenen KWK-Block der im Jahr 2011 anzuwendende harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwert der Referenzwert für 2001, d. h. 51,7 %. Nach der Korrektur für Netzverluste ergibt sich — auf der Grundlage des gewichteten Mittels der in diesem Anhang genannten Faktoren — folgender Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Erzeugung von Strom in diesem KWK-Block:
Ref Εη = 51,7 % * (0,860 * 85 % + 0,925 * 15 %) = 45,0 %
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/97 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011
zur Bestätigung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für spezifische Emissionen für die Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/878/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission jährlich für jeden Hersteller von Personenkraftwagen in der Europäischen Union und für jede gemäß Artikel 7 Absatz 7 dieser Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung stellt die Kommission fest, ob die Hersteller und die Emissionsgemeinschaften die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung erfüllt haben. Wenn ein Hersteller oder eine Emissionsgemeinschaft seine bzw. ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen offensichtlich nicht erreicht hat, ist die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet, im Wege von Einzelentscheidungen Abgaben wegen Emissionsüberschreitung von den betreffenden Herstellern oder den Vertretern der betreffenden Emissionsgemeinschaften zu erheben. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sind die Zielvorgaben von 2012 an für die Hersteller und Emissionsgemeinschaften verbindlich. Für die Kalenderjahre 2010 und 2011 sollte die Kommission jedoch Richtziele berechnen und diejenigen Hersteller und Emissionsgemeinschaften, deren durchschnittliche spezifische Emissionen die Richtziele übersteigen, gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung davon in Kenntnis setzen. Da die Richtziele für 2010 und 2011 den Herstellern als Indikatoren dafür dienen, welche Anstrengungen sie unternehmen müssen, um das verbindliche Ziel im Jahr 2012 zu erreichen, empfiehlt es sich, die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für 2010 und 2011 gemäß den Vorschriften von Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung zu bestimmen und nur die 65 % der emissionsärmsten Fahrzeuge jedes Herstellers zu berücksichtigen. |
(3) |
Die Daten, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen verwendet werden sollen, sind in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 aufgeführt und beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Daten den von den Herstellern ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen oder aus Unterlagen mit gleichwertigen Angaben zu entnehmen. |
(4) |
Die Daten für 2010 wurden der Kommission von den meisten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bis zum 28. Februar 2011 übermittelt. Die vollständigen Datensätze für alle Mitgliedstaaten lagen der Kommission jedoch erst Mitte April vor und wurden anschließend vorläufig überprüft. |
(5) |
Stellte sich bei der ersten Überprüfung heraus, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich unzutreffend waren, setzte sich die Kommission mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm, vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten, eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht berichtigt. |
(6) |
Am 29. Juni 2011 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die vorläufigen Daten und teilte 89 Herstellern die vorläufigen Berechnungen ihrer durchschnittlichen spezifischen Emissionen im Jahr 2010 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung etwaige Fehler bei den Daten mitzuteilen. |
(7) |
Am 12. August wurden auf der Website der Kommission Leitlinien für die Mitteilung von Fehlern bei den CO2-Daten für Fahrzeuge veröffentlicht. Die Leitlinien enthalten ein Format für die Mitteilung und geben an, welche Informationen von den Herstellern benötigt werden, damit die Kommission diese Fehler berücksichtigen kann. |
(8) |
Innerhalb der Dreimonatsfrist legten fünfzehn Hersteller Mitteilungen über Datenfehler vor. Ein Hersteller legte eine vollständige Mitteilung nach Ablauf der Frist vor. Sieben der fünfzehn Hersteller machten in ihren Mitteilungen detaillierte Angaben zu den Fehlern und begründeten die vorgeschlagenen Korrekturen. Die übrigen acht Hersteller übermittelten zusammenfassende Mitteilungen, die den Empfehlungen der Kommission für Format und Inhalt der Mitteilungen nur teilweise entsprachen. Zusätzlich zu den Herstellern, die Fehlermitteilungen vorlegten, setzten acht Hersteller die Kommission über Fehler in den Datensätzen in Kenntnis, ohne Art oder Ursachen der Fehler näher zu erläutern bzw. nachzuweisen. |
(9) |
Im Fall der 73 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder die die Kommission nur über Fehler informiert haben, ohne die erforderlichen Nachweise zu erbringen, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ohne Anpassungen bestätigt werden. |
(10) |
Wurden von den Herstellern die erforderlichen Angaben und Nachweise für das Vorliegen von Fehlern in den Datensätzen vorgelegt, sollte die Kommission diese Mitteilungen berücksichtigen und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben gegebenenfalls ändern. |
(11) |
Für die der Kommission übermittelte Zahl von Zulassungen sind allein die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten verantwortlich. Da die Verkaufsdaten der Hersteller die Zahl der Zulassungen in einem bestimmten Mitgliedstaat und Zeitraum nicht notwendigerweise korrekt widerspiegeln, können Fehler, die die Zahl der Zulassungen betreffen, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollten nur Fehler berücksichtigt werden, die den Inhalt der Datensätze für zugelassene Fahrzeuge betreffen. In einigen Fällen haben Hersteller jedoch mitgeteilt, dass Zulassungen einem anderen Hersteller zugeordnet werden sollten. Diesen Neuzuordnungen sollte in den endgültigen bestätigten Datensätzen Rechnung getragen werden. |
(12) |
Aus den vollständigen Mitteilungen geht hervor, dass die Hersteller einen Teil der Datensätze als korrekt identifizieren konnten und Korrekturen für jene Teile der Datensätze vorgeschlagen haben, die überprüft werden konnten. Zwischen 4 und 15 Prozent der Datensätze betreffen jedoch Zulassungen, die sich auf nicht identifizierbare Fahrzeuge beziehen, für die die Hersteller Werte wie CO2-Emissionen oder Masse nicht überprüfen können. Dies ist für gewöhnlich darauf zurückzuführen, dass die vom Hersteller für die Identifizierung der einzelnen Fahrzeuge benötigten Informationen, insbesondere die Identifizierungsnummer, die Aufschluss über Typ, Variante und Version der betreffenden Fahrzeuge gibt, fehlen. In einigen wenigen Fällen konnten Zulassungen zwar Herstellern zugeordnet werden, Schlüsseldaten über CO2-Emissionen und Masse standen jedoch nicht zur Verfügung. |
(13) |
Die Kommission hat die von den Herstellern vorgeschlagenen Korrekturen und die diesbezüglichen Nachweise überprüft. Wurden bei Zulassungen, die der Hersteller überprüfen kann, Einträge durch Einfügen eines fehlenden Werts oder durch Ersetzen eines fehlerhaften Werts korrigiert, und entsprechen die korrigierten Werte Werten aus Referenzdatenquellen, zum Beispiel Daten aus Typgenehmigungsunterlagen, so sind solche Korrekturen gerechtfertigt. Hat ein Hersteller jedoch Fehler mitgeteilt, aber keine Korrekturen vorgeschlagen, obwohl es möglich gewesen wäre, diese Fehler zu überprüfen und zu korrigieren, und hat er nicht hinreichend nachgewiesen, dass solche Korrekturen innerhalb der dreimonatigen Überprüfungsfrist nicht durchgeführt werden konnten, so sollten diese Fehler in der endgültigen Berechnung nicht berücksichtigt werden. |
(14) |
Im Falle von Zulassungen, die Herstellern zugeordnet, aber von diesen nicht überprüft werden können, sollten die in den Zulassungen angegebenen Werte für CO2-Emissionen und Masse dennoch zur Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen herangezogen werden. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Werte nicht überprüfen und nicht sicherstellen können, dass deren Einbeziehung keine negativen Auswirkungen auf die endgültigen Werte hat, die für die betreffenden Hersteller festgelegt werden. Für diese Berechnung sollte deshalb eine Fehlermarge gelten, die der individuellen Situation des Herstellers, wie sie in der Fehlermitteilung beschrieben und begründet wurde, Rechnung trägt. Eine Fehlermarge sollte insbesondere für die durchschnittlichen spezifischen Emissionen und die durchschnittliche Masse berechnet werden, da diese beiden Parameter den Abstand zur Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers bestimmen, d. h. bestimmen, wie weit ein Hersteller noch von seinem spezifischen Emissionsziel entfernt ist. |
(15) |
Die Fehlermarge sollte festgelegt werden als die Differenz zwischen dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel (ausgedrückt als die von den berechneten Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen abgezogenen durchschnittlichen Emissionen) bei Einbeziehung der Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, und dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel bei Ausschluss dieser Zulassungen. Ungeachtet, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern. |
(16) |
Zulassungen, für die die Werte für CO2-Emissionen oder Masse ebenso wie die Identifizierungsnummer fehlen, sollten bei der endgültigen Berechnung der durchschnittlichen Emissionen nicht berücksichtigt werden. |
(17) |
Da die Überprüfung der Daten von 2010 die erste Überprüfung dieser Art ist, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 durchgeführt wird, sollten ausnahmsweise auch jene Mitteilungen berücksichtigt werden, die nicht alle Informationen enthalten, die von der Kommission benötigt werden, um die Fehler in vollem Umfang zu berücksichtigen. Allerdings sollten die Fehlermargen, die auf die in diesen Mitteilungen genannten endgültigen Berechnungen gelten, auf der Grundlage der von der Kommission selbst vorgenommenen Prüfung der Zahl der Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, berechnet werden. Zur Bestätigung der Daten des Jahres 2010 ist es ferner ausnahmsweise zulässig, auch solche Fehlermitteilungen zu berücksichtigen, die noch kurz nach Ablauf der Frist übermittelt wurden. |
(18) |
Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aus den im Jahr 2010 zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die Differenz zwischen diesen beiden Werten sollten entsprechend bestätigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Kalenderjahr 2010 werden für jeden Hersteller von Personenkraftwagen und für jede Emissionsgemeinschaft die folgenden im Anhang aufgeführten Werte bestätigt:
a) |
die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen; |
b) |
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlermarge; |
c) |
die Differenz zwischen den unter den Buchstaben a und b genannten Werten; |
d) |
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für alle neuen Personenkraftwagen; |
e) |
die durchschnittliche Masse für alle neuen Personenkraftwagen in der EU. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.
ANHANG
Tabelle 1
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigte Werte der Leistungen der Hersteller
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
Name des Herstellers |
Emissionsgemeinschaften und Ausnahmen |
Zahl der Zulassungen |
Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen |
Abstand zum vorgegebenen Ziel |
Abgepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel |
Durchschnittliche Masse |
Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %) |
ALPINA Burkard Bovensiepen GmbH + Co. KG |
|
173 |
187,795 |
147,429 |
40,366 |
40,366 |
1 753,38 |
210,341 |
Artega Automobil GmbH & Co. KG |
|
2 |
220,000 |
132,194 |
87,806 |
87,806 |
1 420,00 |
220,000 |
Aston Martin Lagonda Ltd |
A |
1 415 |
333,482 |
320,000 |
13,482 |
12,657 |
1 860,72 |
348,372 |
Audi AG |
|
589 855 |
133,883 |
140,365 |
–6,482 |
–6,557 |
1 598,80 |
151,832 |
Automobiles Citroën |
|
815 936 |
118,764 |
127,361 |
–8,597 |
–8,597 |
1 314,26 |
131,418 |
Automobiles Peugeot |
|
974 248 |
119,208 |
127,704 |
–8,496 |
–8,496 |
1 321,76 |
131,021 |
Autovaz |
|
3 911 |
212,171 |
126,410 |
85,761 |
85,761 |
1 293,44 |
219,516 |
Bayerische Motoren Werke AG |
|
640 021 |
129,253 |
137,409 |
–8,156 |
–8,210 |
1 534,13 |
146,355 |
Bentley Motors Ltd |
|
1 187 |
391,423 |
181,363 |
210,060 |
210,060 |
2 495,92 |
395,925 |
BMW M GmbH |
|
77 120 |
133,513 |
142,836 |
–9,323 |
–13,535 |
1 652,88 |
156,242 |
Bugatti Automobiles S.A.S |
|
8 |
584,600 |
159,225 |
425,375 |
425,375 |
2 011,50 |
589,250 |
Caterham Cars Limited |
A |
135 |
166,920 |
210,000 |
–43,080 |
–43,080 |
712,15 |
179,826 |
Chevrolet Italia |
|
25 442 |
113,042 |
116,356 |
–3,314 |
–3,359 |
1 073,45 |
117,607 |
Chrysler Group LLC |
|
31 121 |
192,081 |
157,480 |
34,601 |
34,601 |
1 973,32 |
215,200 |
CNG Technik |
E1 |
583 |
225,000 |
134,782 |
90,218 |
89,953 |
1 476,64 |
226,252 |
Automobile Dacia SA |
|
251 938 |
133,865 |
123,831 |
10,034 |
9,631 |
1 237,01 |
144,989 |
Daihatsu Motor Co. Ltd. |
|
18 972 |
128,351 |
117,975 |
10,376 |
10,376 |
1 108,86 |
145,374 |
Daimler AG, Stuttgart |
E2 |
646 067 |
137,762 |
137,323 |
0,439 |
0,349 |
1 532,24 |
160,166 |
Dr Motor Company S. r. l. |
|
4 943 |
122,413 |
120,642 |
1,771 |
1,771 |
1 167,22 |
138,566 |
Ferrari |
A |
2 361 |
300,718 |
303,000 |
–2,282 |
–2,282 |
1 751,12 |
322,468 |
FIAT Group Automobiles S.p.A. |
|
975 822 |
115,285 |
119,240 |
–3,955 |
–3,955 |
1 136,56 |
125,013 |
Ford-Werke GmbH |
E1 |
1 076 887 |
121,128 |
126,226 |
–5,098 |
–5,605 |
1 289,42 |
136,552 |
Fuji Heavy Industries Ltd. |
AN |
30 655 |
165,182 |
164,616 |
0,566 |
0,520 |
1 608,03 |
179,332 |
Geely Europe Ltd |
|
918 |
115,916 |
140,077 |
–24,161 |
–24,161 |
1 592,50 |
131,466 |
General Motors Company |
|
1 490 |
270,134 |
151,750 |
118,384 |
113,988 |
1 847,93 |
296,400 |
GM Daewoo Auto u. Tech. Comp. |
|
146 117 |
125,759 |
124,606 |
1,153 |
1,138 |
1 253,96 |
143,544 |
GM Italia S.r.l. |
|
37 670 |
119,750 |
125,467 |
–5,717 |
–5,717 |
1 272,82 |
124,405 |
Great Wall Motor Company Limited |
A |
344 |
222,000 |
195,000 |
27,000 |
27,000 |
1 919,52 |
224,314 |
Gumpert Sportwagenmanufaktur GmbH |
|
2 |
310,000 |
132,879 |
177,121 |
177,121 |
1 435,00 |
310,000 |
Honda Automobile China CO |
E3 |
20 876 |
125,023 |
119,099 |
5,924 |
5,911 |
1 133,46 |
126,094 |
Honda Automobile Thailand CO |
E3 |
1 444 |
142,000 |
120,816 |
21,184 |
21,184 |
1 171,03 |
142,615 |
Honda Motor CO |
E3 |
102 890 |
124,841 |
128,710 |
–3,869 |
–4,083 |
1 343,77 |
143,823 |
Honda of the UK Manufacturing |
E3 |
47 840 |
145,932 |
133,391 |
12,541 |
12,234 |
1 446,21 |
162,280 |
Honda Turkiye AS |
E3 |
1 587 |
155,953 |
125,560 |
30,393 |
30,393 |
1 274,84 |
156,624 |
Hyundai Motor Europe GmBH |
|
325 603 |
120,858 |
126,725 |
–5,867 |
–5,867 |
1 300,33 |
134,244 |
Iveco S.p.A |
|
49 |
213,548 |
180,265 |
33,283 |
33,283 |
2 471,90 |
216,694 |
Jaguar Cars Ltd |
A |
23 740 |
178,656 |
178,025 |
0,631 |
0,631 |
1 900,33 |
199,016 |
Kia Motors Europe GmbH |
|
253 706 |
126,251 |
131,248 |
–4,997 |
–4,997 |
1 399,30 |
143,272 |
KTM-Sportmotorcycle AG |
A |
57 |
173,432 |
200,000 |
–26,568 |
–26,568 |
882,89 |
179,000 |
Automobili Lamborghini S.p.A |
|
265 |
323,977 |
141,293 |
182,684 |
182,506 |
1 619,11 |
357,362 |
Land Rover |
A |
65 534 |
209,295 |
178,025 |
31,270 |
31,270 |
2 351,43 |
231,494 |
Lotus Cars Limited |
A |
825 |
189,108 |
280,000 |
–90,892 |
–90,892 |
1 159,21 |
196,596 |
The London Taxi Company |
|
1 662 |
225,087 |
154,227 |
70,860 |
70,860 |
1 902,13 |
227,739 |
Magyar Suzuki Corporation Ltd. |
|
87 204 |
130,004 |
121,130 |
8,874 |
8,843 |
1 177,91 |
136,665 |
Mahindra Europe S.r.l. |
|
48 |
246,839 |
160,042 |
86,797 |
86,797 |
2 029,38 |
251,500 |
Maruti Suzuki India Ltd. |
|
19 577 |
103,000 |
109,908 |
–6,908 |
–6,908 |
932,36 |
104,287 |
Maserati S.p.A. |
|
1 626 |
353,473 |
159,119 |
194,354 |
194,354 |
2 009,18 |
362,557 |
Mazda Motor Corporation |
|
170 007 |
133,729 |
128,523 |
5,206 |
4,831 |
1 339,67 |
149,458 |
Mercedes-AMG GmbH, Affalterbach |
E2 |
1 503 |
308,000 |
144,857 |
163,143 |
163,138 |
1 697,10 |
308,000 |
MG Motor UK Limited |
A |
264 |
184,871 |
184,000 |
0,871 |
0,871 |
1 180,16 |
184,717 |
Micro-Vett SpA |
|
4 |
0,000 |
133,507 |
– 133,507 |
– 133,507 |
1 448,75 |
0,000 |
Mitsubishi Motors Corporation (MMC) |
E4 |
72 594 |
145,036 |
138,601 |
6,435 |
6,377 |
1 560,20 |
165,144 |
Mitsubishi Motor R&D Europe GmbH |
E4 |
16 530 |
119,878 |
114,793 |
5,085 |
5,084 |
1 039,25 |
127,284 |
Morgan Motor Co. Ltd. |
A |
415 |
164,342 |
180,000 |
–15,658 |
–15,658 |
1 113,67 |
189,278 |
Nissan International SA |
|
389 818 |
132,131 |
128,875 |
3,256 |
3,256 |
1 347,39 |
147,197 |
O.M.C.I. S.r.l. |
|
46 |
156,862 |
120,759 |
36,103 |
36,103 |
1 169,78 |
167,848 |
Adam Opel AG |
|
935 499 |
126,920 |
130,483 |
–3,563 |
–3,767 |
1 382,56 |
139,529 |
OSV — Opel Special Vehicles GmbH |
|
67 |
135,512 |
140,208 |
–4,696 |
–4,696 |
1 595,36 |
136,836 |
Perodua Manufacturing Sdn Bhd |
|
690 |
136,480 |
113,634 |
22,846 |
22,846 |
1 013,88 |
140,230 |
Pgo Ingenierie |
|
29 |
185,000 |
115,657 |
69,343 |
69,343 |
1 058,14 |
189,828 |
Dr.Ing.h.c.F. Porsche AG |
|
34 512 |
220,872 |
152,089 |
68,783 |
68,783 |
1 855,34 |
238,859 |
Potenza Sports Cars |
|
31 |
178,000 |
99,975 |
78,025 |
78,025 |
715,00 |
178,000 |
Proton Cars United Kingdom Ltd. |
A |
792 |
143,315 |
185,000 |
–41,685 |
–41,685 |
1 394,89 |
153,557 |
Quattro GmbH |
|
2 596 |
279,097 |
154,102 |
124,995 |
124,766 |
1 899,39 |
299,034 |
Renault |
|
1 125 141 |
120,700 |
127,045 |
–6,345 |
–6,378 |
1 307,33 |
133,824 |
Rolls-Royce Motors Cars LTD |