ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.339.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 339

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
21. Dezember 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) Nr. 1312/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1312/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die beispiellose Weltfinanzkrise und der beispiellose globale Konjunkturrückgang haben in mehreren Mitgliedstaaten das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität erheblich beeinträchtigt und zu einer starken Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen geführt. Insbesondere sind bestimmte Mitgliedstaaten von ernsten Schwierigkeiten vor allem hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer finanziellen Stabilität sowie — infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen — von einer Erhöhung ihres Defizits und ihrer Verschuldung betroffen oder bedroht.

(2)

Obwohl bereits wichtige Maßnahmen einschließlich Änderungen des Rechtsrahmens ergriffen wurden, um den negativen Folgen der Krise entgegenzuwirken, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bevölkerung weithin zu spüren. Der Druck auf die nationalen Finanzmittel nimmt zu, und es sollten nunmehr weitere Schritte unternommen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Inanspruchnahme der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden „ELER“) verfügbaren Mittel zu mindern.

(3)

Auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach dem einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (3) ein solcher Mechanismus eingeführt, um die finanzielle Stabilität der Union zu erhalten.

(4)

Mit den vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüssen 2011/77/EU (4) beziehungsweise 2011/344/EU (5) wurde Irland und Portugal ein solcher finanzieller Beistand der Union gewährt. Griechenland war vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf seine finanzielle Stabilität betroffen und erhielt unter anderem von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanziellen Beistand.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (6) wurde ein Instrument geschaffen, mit dem der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand gewährt, wenn ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.

(6)

Mit den vom Rat erlassenen Entscheidungen 2009/102/EG (7), 2009/290/EG (8) beziehungsweise 2009/459/EG (9) wurde Ungarn, Lettland und Rumänien ein solcher finanzieller Beistand gewährt.

(7)

Der Zeitraum, in dem der finanzielle Beistand für Irland, Ungarn, Lettland, Portugal und Rumänien zur Verfügung steht, ist in den jeweiligen Entscheidungen/Beschlüssen des Rates festgelegt. Der Beistand für Ungarn ist am 4. November 2010 ausgelaufen.

(8)

Für Griechenland ist die zusammen mit der Darlehensfazilität geschlossene Gläubigervereinbarung am 11. Mai 2010 in Kraft getreten. Die Gläubigervereinbarung sieht vor, dass der Bereitstellungszeitraum am dritten Jahrestag dieser Vereinbarung ausläuft.

(9)

Am 11. Juli 2011 haben die Finanzminister der 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) unterzeichnet. Dieser Vertrag folgt dem Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (10). Es wird erwartet, dass der ESM bis zum Jahr 2013 die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) übernimmt.

(10)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Juni 2011 begrüßte der Europäische Rat, dass die Kommission die Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den EU-Fonds verstärken will, und unterstützte alle Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit Griechenlands, Mittel aus den EU-Fonds zu absorbieren, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, indem diese Mittel noch gezielter für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Darüber hinaus begrüßte und unterstützte der Europäische Rat die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten an einem umfassenden Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands. Die vorliegende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (11) trägt zu diesen Bemühungen zur Verstärkung von Synergien bei.

(11)

Um die Verwaltung der EU-Mittel zu erleichtern, die Investitionen in den betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Auswirkungen der Finanzmittel auf die Wirtschaft zu verstärken, muss es möglich sein, den Satz der ELER-Beteiligung in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen auf 95 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben und in anderen Regionen, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen sind, auf 85 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben anzuheben.

(12)

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten die höheren Kofinanzierungssätze nur für Ausgaben, die zu tätigen sind, nachdem die betreffenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum einschließlich der neuen Finanzierungspläne von der Kommission genehmigt wurden. Daher müssen auch das Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in Anspruch nehmen können, sowie der Mechanismus festgelegt werden, der dieses gewährleistet.

(13)

Die vorübergehende Anhebung der Kofinanzierungssätze sollte auch im Zusammenhang mit den Haushaltsbeschränkungen gesehen werden, die alle Mitgliedstaaten betreffen, und diese Haushaltsbeschränkungen sollten im Unionshaushalt angemessen berücksichtigt werden. Da der Hauptzweck des Mechanismus darin besteht, spezifische derzeit bestehende Schwierigkeiten zu überwinden, sollte seine Anwendung außerdem zeitlich auf die Ausgaben beschränkt werden, die die Zahlstellen bis zum 31. Dezember 2013 tätigen.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Aufgrund der dringenden Notwendigkeit, auf die Wirtschaftskrise zu reagieren, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird nach Absatz 4b folgender Absatz eingefügt:

„(4c)   Abweichend von den in den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Obergrenzen kann die Beteiligung des ELER in den im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben und in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben angehoben werden. Diese Sätze werden auf die zuschussfähigen Ausgaben angewendet, die in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesen sind und während des Zeitraums getätigt wurden, in denen ein Mitgliedstaat eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)

dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (12) oder — vor Inkrafttreten der genannten Verordnung — von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanzieller Beistand gewährt;

b)

dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (13) ein mittelfristiger finanzieller Beistand gewährt;

c)

dem Mitgliedstaat wird gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus finanzielle Unterstützung gewährt.

Möchte ein Mitgliedstaat von der Abweichung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, so beantragt er bei der Kommission eine entsprechende Änderung seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung findet Anwendung, sobald die Kommission die Änderung des Programms genehmigt hat, und endet, sobald der Mitgliedstaat die Bedingungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht mehr erfüllt. Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung findet in jedem Fall nur auf die Ausgaben Anwendung, die die Zahlstellen bis zum 31. Dezember 2013 tätigen.

Wenn die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 endet, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung des Programms mitsamt einem neuen Finanzierungsplan, der mit den vor Anwendung der Abweichung geltenden Höchstsätzen in Einklang steht.

Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abweichung gemäß Unterabsatz 2 endet, keinen Vorschlag zur Änderung seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum mitsamt einem neuen Finanzierungsplan oder steht der übermittelte Finanzierungsplan mit den in den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Höchstsätzen nicht in Einklang, so finden diese Sätze ab diesem Zeitpunkt automatisch Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2011.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Dezember 2011.

(3)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

(5)  ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.

(6)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5.

(8)  ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39.

(9)  ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.

(10)  ABl. L 91 vom 6.4.2011, S. 1.

(11)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(12)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(13)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.“