ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.338.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
21. Dezember 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Addendum zur Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011)

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung

2

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1345/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1346/2011 der Kommission vom 13. Dezember 2011 über ein Fangverbot für Eberfisch in den Gebieten VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats, mit Ausnahme von Dänemark und Irland

20

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1347/2011 der Kommission vom 13. Dezember 2011 über ein Fangverbot für Hering in den EU- und in den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1348/2011 der Kommission vom 13. Dezember 2011 über ein Fangverbot für Eberfisch in den EU- und in den internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1349/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1350/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2011/12

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1351/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Aussetzung der Zollkontingente der Union und der Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1353/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

39

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1356/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

48

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats Dezember 2011 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch

50

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (EZB/2011/26)

51

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/857/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

52

 

*

Beschluss 2011/858/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/784/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

54

 

*

Beschluss 2011/859/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

55

 

*

Beschluss 2011/860/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

56

 

 

2011/861/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2011 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei Loins genannten Thunfischfilets (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9269)

61

 

 

2011/862/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2011 sowie zur Änderung des Beschlusses 2010/712/EU in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Union an Programmen, die mit dem genannten Beschluss genehmigt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9478)

64

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2011/2/EU

 

*

Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde vom 25. November 2011 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

70

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


ADDENDUM

zur Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 18. Oktober 2011)

Die folgende Erklärung ist zur Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 hinzuzufügen:

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Das Europäische Parlament und der Rat sind sich bewusst, wie wichtig es ist, den Verbrauchern zutreffende Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn Erzeugnisse mit einer Ursprungsangabe gekennzeichnet werden, um sie vor betrügerischen, unzutreffenden oder irreführenden Angaben zu schützen. Der Einsatz neuer Technologien wie der elektronischen Etikettierung, einschließlich der Radiofrequenz-Identifikation, kann ein nützliches Mittel für die Bereitstellung solcher Informationen sein, wobei gleichzeitig auch mit den technischen Entwicklungen Schritt gehalten wird. Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, bei der Ausarbeitung des Berichts gemäß Artikel 24 der Verordnung zu prüfen, wie sich diese Technologien auf mögliche neue Etikettierungsvorschriften auswirken würden, auch im Hinblick auf die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Textilerzeugnissen.


RICHTLINIEN

21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/2


RICHTLINIE 2011/99/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über die Europäische Schutzanordnung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben a und d,

auf Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln.

(2)

Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht.

(3)

Gemäß dem Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (2) sollte sich die gegenseitige Anerkennung auf alle Arten von gerichtlichen Urteilen und Entscheidungen erstrecken, die je nach Rechtsordnung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein können. Ferner werden die Kommission und die Mitgliedstaaten in dem Programm ersucht, zu prüfen, wie die Rechtsvorschriften und die praktischen Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz von Opfern verbessert werden könnten. In dem Programm wird ferner darauf hingewiesen, dass für Opfer von Straftaten besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen werden können, die innerhalb der Union wirksam sein sollten. Diese Richtlinie ist Teil eines kohärenten und umfassenden Maßnahmenpakets zu den Opferrechten.

(4)

In seiner Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fordert das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Gesetze und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zu verbessern und Schritte gegen die Ursachen der Gewalt gegen Frauen zu ergreifen, nicht zuletzt mittels vorbeugender Maßnahmen, und fordert die Union ferner auf, das Recht auf Beistand und Unterstützung für alle Opfer von Gewalt zu gewährleisten. In seiner Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2009 unterstützt das Europäische Parlament den Vorschlag zur Einführung der Europäischen Schutzanordnung für Opfer.

(5)

In seiner Entschließung vom 10. Juni 2011 über einen Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern, insbesondere in Strafverfahren, hat der Rat erklärt, dass auf Ebene der Union Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Rechte und den Schutz der Opfer von Straftaten zu stärken, und zugleich die Kommission aufgefordert, hierzu geeignete Vorschläge vorzulegen. In diesem Rahmen sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der eine gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen betreffend Schutzmaßnahmen für Opfer von Straftaten zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Gemäß der genannten Entschließung sollte diese Richtlinie, die die gegenseitige Anerkennung von in Strafsachen getroffenen Schutzmaßnahmen betrifft, durch einen geeigneten Mechanismus für die in Zivilsachen getroffenen Maßnahmen ergänzt werden.

(6)

In einem gemeinsamen Rechtsraum ohne Binnengrenzen muss gewährleistet sein, dass der einer natürlichen Person in einem Mitgliedstaat gewährte Schutz in jedem anderen Mitgliedstaat, in den die betreffende Person umzieht oder umgezogen ist, aufrechterhalten und fortgesetzt wird. Es sollte auch gewährleistet sein, dass die legitime Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger, sich gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß Artikel 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, für die Unionsbürger nicht zum Verlust des ihnen gewährten Schutzes führt.

(7)

Damit diese Ziele erreicht werden können, sollten in dieser Richtlinie Regeln festgelegt werden, wonach der Schutz aufgrund bestimmter nach dem Recht eines Mitgliedstaats („anordnender Staat“) angeordneter Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat, in dem die geschützte Person sich niederlassen oder aufhalten will („vollstreckender Staat“), ausgedehnt werden kann.

(8)

In dieser Richtlinie werden die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sowie der Umstand berücksichtigt, dass wirksamer Schutz durch Schutzanordnungen gewährt werden kann, die von Behörden, die keine Strafgerichte sind, erlassen werden. Diese Richtlinie begründet weder eine Verpflichtung zur Änderung der nationalen Regelungen zur Anordnung von Schutzmaßnahmen noch eine Verpflichtung zur Einführung oder Änderung eines strafrechtlichen Systems zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung.

(9)

Diese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen, die speziell darauf abzielen, eine Person vor strafbaren Handlungen einer anderen Person zu schützen, die in irgendeiner Weise ihr Leben oder ihre physische, psychische und sexuelle Integrität beziehungsweise ihre Würde oder persönliche Freiheit gefährden können — beispielsweise durch vorbeugende Maßnahmen gegen Belästigungen jeglicher Form beziehungsweise gegen Entführungen, beharrliche Nachstellungen und andere Formen der Nötigung — und neue strafbare Handlungen zu verhindern oder die Auswirkungen vorangegangener strafbarer Handlungen zu verringern. Diese persönlichen Rechte der geschützten Person sind Ausdruck grundlegender Werte, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt sind und denen alle Mitgliedstaaten Geltung verschaffen. Ein Mitgliedstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine Europäische Schutzanordnung aufgrund einer strafrechtlichen Maßnahme zu erlassen, die nicht speziell dem Schutz einer Person, sondern vorwiegend anderen Zielen dient, wie etwa der Resozialisierung des Täters. Es ist wichtig hervorzuheben, dass sich diese Richtlinie auf Schutzmaßnahmen für alle Opfer und nicht nur für die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt bezieht und die Besonderheiten jeder betroffenen Art von Straftaten berücksichtigt werden.

(10)

Diese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen in Strafsachen und erstreckt sich somit nicht auf Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Für die Vollstreckbarkeit einer Schutzmaßnahme gemäß dieser Richtlinie ist es nicht erforderlich, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat ergangen ist. Auch ist unerheblich, welche ob eine straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Behörde die Schutzmaßnahme anordnet. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihr nationales Recht zu ändern, um Schutzmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren anordnen zu können.

(11)

Diese Richtlinie soll für Schutzmaßnahmen gelten, die zugunsten von Opfern oder potenziellen Opfern von Straftaten angeordnet werden. Diese Richtlinie sollte daher nicht auf Maßnahmen Anwendung finden, die zum Zwecke des Zeugenschutzes angeordnet werden.

(12)

Wird eine Schutzmaßnahme im Sinne dieser Richtlinie zum Schutz eines Angehörigen der in erster Linie geschützten Person angeordnet, so kann — sofern die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind — eine Europäische Schutzanordnung auch durch diesen Angehörigen beantragt und in Bezug auf diesen angeordnet werden.

(13)

Jeder Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung sollte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Dringlichkeit des Falls, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im Hoheitsgebiet des vollstreckenden Staats und, soweit möglich, des Risikos für die geschützte Person mit angemessener Schnelligkeit behandelt werden.

(14)

Ist gemäß dieser Richtlinie die geschützte Person oder die gefährdende Person zu unterrichten, so sollte diese Information, wenn dies sachdienlich ist, auch dem Vormund oder dem Vertreter der betroffenen Person mitgeteilt werden. Es sollte auch gebührend auf das Bedürfnis der geschützten Person, der gefährdenden Person oder des Vormunds oder ihrer Verfahrensvertreter geachtet werden, die von dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen in einer Sprache zu erhalten, die die jeweilige Person versteht.

(15)

In den Verfahren des Erlasses und der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung sollten die zuständigen Behörden die Bedürfnisse der Opfer, einschließlich der besonders schutzbedürftigen Personen, wie etwa Minderjährige oder Menschen mit Behinderungen, angemessen berücksichtigen.

(16)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie kann eine Schutzmaßnahme im Anschluss an ein Urteil im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (3) oder im Anschluss an eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (4) angeordnet worden sein. Ist im anordnenden Staat eine Entscheidung aufgrund einer dieser Rahmenbeschlüsse ergangen, so sollte das Anerkennungsverfahren im vollstreckenden Staat entsprechend durchgeführt werden. Dies sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Europäische Schutzanordnung einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, der Entscheidungen aufgrund dieser Rahmenbeschlüsse vollstreckt, zu übermitteln.

(17)

Gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte der gefährdenden Person in dem zur Anordnung einer Schutzmaßnahme führenden Verfahren oder vor Erlass einer Europäischen Schutzanordnung die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs und der Anfechtung der Schutzmaßnahme eingeräumt werden.

(18)

Um die Begehung einer Straftat oder einer neuen Straftat zum Nachteil des Opfers im vollstreckenden Staat zu verhindern, sollte in diesem Staat eine rechtliche Möglichkeit zur Anerkennung der zuvor im anordnenden Staat zugunsten des Opfers ergangenen Entscheidung bestehen und gleichzeitig vermieden, dass das Opfer im vollstreckenden Staat ein neues Verfahren anstrengen oder erneut Beweise vorlegen muss, so als ob der anordnende Staat die Entscheidung nicht erlassen hätte. Die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung durch den vollstreckenden Staat beinhaltet unter anderem, dass die zuständige Behörde dieses Staates innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen das Bestehen und die Gültigkeit der im anordnenden Staat erlassenen Schutzmaßnahme akzeptiert, den in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Sachverhalt anerkennt und sich der Auffassung anschließt, dass im Einklang mit ihrem nationalen Recht Schutz gewährt und aufrechterhalten werden sollte.

(19)

Diese Richtlinie enthält eine erschöpfende Aufzählung von Verboten und Beschränkungen, die, wenn sie im anordnenden Staat angeordnet wurden und in der Europäischen Schutzanordnung enthalten sind, im vollstreckenden Staat innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen anerkannt und vollstreckt werden sollten. Andere Arten von Schutzmaßnahmen können auf nationaler Ebene bestehen, wie die Verpflichtung für die gefährdende Person, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sofern diese Verpflichtung in nationalem Recht vorgesehen ist. Solche Maßnahmen können im anordnenden Staat im Rahmen des Verfahrens angeordnet werden, das zur Anordnung einer der Schutzmaßnahmen führt, die gemäß dieser Richtlinie die Grundlage für die Europäische Schutzanordnung sein können.

(20)

Da in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Arten von Behörden (Straf-, Zivil- oder Verwaltungsbehörden) für den Erlass und die Vollstreckung von Schutzmaßnahmen zuständig sind, ist es angebracht, bei den Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie ein hohes Maß an Flexibilität vorzusehen. Daher muss die zuständige Behörde im vollstreckenden Staat nicht in allen Fällen die gleiche Schutzmaßnahme anwenden, wie sie im anordnenden Staat angeordnet wurde, sondern hat einen gewissen Ermessensspielraum, jegliche Maßnahme zu ergreifen, die ihres Erachtens in einem vergleichbaren Fall entsprechend ihrem nationalen Recht geeignet und angemessen ist, um der geschützten Person angesichts der im anordnenden Staat angeordneten und in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Schutzmaßnahme fortdauernden Schutz zu gewähren.

(21)

Die Verbote und Beschränkungen, für die diese Richtlinie gilt, umfassen unter anderem Maßnahmen zur Beschränkung des persönlichen Kontakts oder des Kontakts mit Mitteln der Fernkommunikation zwischen der geschützten Person und der gefährdenden Person, beispielsweise durch Auferlegung bestimmter Bedingungen für diese Kontakte oder durch Anordnung von Beschränkungen des Inhalts der Kommunikation.

(22)

Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats sollte die gefährdende Person, die zuständige Behörde des anordnenden Staats und die geschützte Person von allen auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen. In der Mitteilung an die gefährdende Person sollte dem Interesse der geschützten Person daran, dass ihre Anschrift und anderen Kontaktangaben nicht offen gelegt werden, gebührend Rechnung getragen werden. Die betreffenden Angaben sollten nicht in der Mitteilung erscheinen, sofern die Anschrift oder andere Kontaktangaben nicht in dem Verbot oder der Beschränkung enthalten sind, das beziehungsweise die der gefährdenden Person als Vollstreckungsmaßnahme auferlegt wird.

(23)

Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung zurückgenommen, so sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die von ihr zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung getroffenen Maßnahmen beenden, wobei dies so zu verstehen ist, dass die zuständige Behörde im vollstreckenden Staat — unabhängig und nach ihrem nationalen Recht — zum Schutz der betroffenen Person Schutzmaßnahmen nach ihrem nationalen Recht treffen kann.

(24)

Da diese Richtlinie Fälle regelt, in denen die geschützte Person ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, sollte der Erlass oder die Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung nicht den Übergang von Befugnissen auf den vollstreckenden Staat mit sich bringen, die Hauptstrafen, ausgesetzte Strafen, alternative Strafen, Bewährungsstrafen oder Nebenstrafen beziehungsweise Sicherungsmaßregeln, die gegen die gefährdende Person verhängt wurden, betreffen, wenn die gefährdende Person sich weiterhin in dem Staat aufhält, der die Schutzmaßnahme angeordnet hat.

(25)

Gegebenenfalls sollten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren elektronische Mittel genutzt werden können, um die in Anwendung dieser Richtlinie angeordneten Maßnahmen durchzuführen.

(26)

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den an der Gewährleistung des Schutzes der geschützten Person beteiligten Behörden sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der zuständigen Behörde des anordnenden Staats jeden Verstoß gegen die im vollstreckenden Staat zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahmen mitteilen. Diese Mitteilung sollte die zuständige Behörde des anordnenden Staats in die Lage versetzen, unverzüglich über angemessene Reaktionen hinsichtlich der Schutzmaßnahme zu entscheiden, die der gefährdenden Person im anordnenden Staat auferlegt wurde. Diese Reaktionen können gegebenenfalls die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme anstelle der ursprünglich, als Alternative zur Untersuchungshaft oder als Folgemaßnahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe angeordneten nicht freiheitsentziehenden Maßnahme umfassen. Da eine solche Entscheidung keine neue Sanktion in Bezug auf eine neue strafbare Handlung ist, steht sie der Möglichkeit nicht entgegen, dass der vollstreckende Staat bei einem Verstoß gegen die zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahmen gegebenenfalls Sanktionen verhängen kann.

(27)

In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats in dem Fall, dass im vollstreckenden Staat in einem mit dem in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Sachverhalt vergleichbaren Fall keine Schutzmaßnahme zur Verfügung steht, der zuständigen Behörde des anordnenden Staats jeden Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung beschriebene Schutzmaßnahme melden, von dem sie Kenntnis erhält.

(28)

Um eine reibungslose Anwendung dieser Richtlinie in jedem Einzelfall zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des vollstreckenden Staats von ihren Befugnissen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie Gebrauch machen und dabei dem Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz „ne bis in idem“) Rechnung tragen.

(29)

Die geschützte Person sollte keine Kosten für die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung tragen müssen, die gegenüber einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unverhältnismäßig wären. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die geschützte Person nach der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und als unmittelbare Folge ihrer Anerkennung keine weiteren nationalen Verfahren einleiten muss, um von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats eine Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen, die gemäß ihrem nationalen Recht in einem vergleichbaren Fall für den Schutz der geschützten Person zur Verfügung stehen, zu erwirken.

(30)

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich diese Richtlinie stützt, sollten die Mitgliedstaaten unmittelbare Kontakte zwischen ihren zuständigen Behörden bei der Anwendung dieser Richtlinie so weit wie möglich fördern.

(31)

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justiz innerhalb der Union sollten die Mitgliedstaaten erwägen, von den zuständigen Stellen für die Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Polizei- und Justizbediensteten, die an Verfahren zum Erlass oder zur Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung beteiligt sind, angemessene Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie zu verlangen.

(32)

Um die Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten hinsichtlich der Anwendung der nationalen Verfahren zur Europäischen Schutzanordnung übermitteln, zumindest bezüglich der Zahl der beantragten, erlassenen und/oder anerkannten Europäischen Schutzanordnungen. In dieser Hinsicht wären auch andere Informationen, wie etwa die Art der betroffenen Straftaten, dienlich.

(33)

Diese Richtlinie sollte zum Schutz von gefährdeten Personen beitragen und damit die in diesem Bereich bereits vorhandenen Rechtsinstrumente, wie etwa die Rahmenbeschlüsse 2008/947/JI und 2009/829/JI, ergänzen, aber unberührt lassen.

(34)

Fällt eine Entscheidung zu einer Schutzmaßnahme in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (5), der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (6) oder des Haager Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (7), so sollten Anerkennung und Vollstreckung der betreffenden Entscheidung im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsinstrument erfolgen.

(35)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten, sofern angemessen, Informationen über die Europäische Schutzanordnung in bestehende Bildungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen zum Schutz der Opfer von Straftaten aufnehmen.

(36)

Die bei der Durchführung dieser Richtlinie zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sollten gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (8), und gemäß dem Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten von 1981 geschützt werden.

(37)

Diese Richtlinie sollte gemäß Artikel 6 EUV im Einklang mit den Grundrechten stehen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind.

(38)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Umsetzung dieser Richtlinie die im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau der Vereinten Nationen von 1979 verankerten Rechte und Grundsätze zu berücksichtigen.

(39)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz gefährdeter Personen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(40)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(41)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(42)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, nach denen eine Justizbehörde oder eine entsprechende Behörde in einem Mitgliedstaat, in dem eine Schutzmaßnahme zum Schutz einer Person vor einer strafbaren Handlung einer anderen Person angeordnet wurde, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden kann, eine Europäische Schutzanordnung erlassen kann, die es einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht, den Schutz der Person im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats fortzuführen, wenn nach dem nationalen Recht des anordnenden Staats ein strafbares Verhalten oder ein mutmaßliches strafbares Verhalten vorliegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder einer entsprechenden Behörde eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage eine Justizbehörde oder eine entsprechende Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach dessen eigenem nationalen Recht eine beziehungsweise mehrere geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schutz der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat fortzuführen;

2.

„Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat nach dessen nationalem Recht und nationalen Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, mit der einer gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der in Artikel 5 genannten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine geschützte Person vor einer strafbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden könnte;

3.

„geschützte Person“ eine natürliche Person, die Gegenstand des Schutzes ist, der aufgrund einer durch den Anordnungsstaat angeordneten Schutzmaßnahme gewährt wird;

4.

„gefährdende Person“ eine natürliche Person, der ein/eine oder mehrere der in Artikel 5 genannten Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden;

5.

„anordnender Staat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, die die Grundlage für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung darstellt;

6.

„vollstreckender Staat“ den Mitgliedstaat, dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung übermittelt wurde;

7.

„überwachender Staat“ den Mitgliedstaat, dem ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI übermittelt wurde.

Artikel 3

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden oder welche entsprechende Behörde oder Behörden nach seinem nationalen Recht für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung und die Anerkennung einer solchen Anordnung gemäß dieser Richtlinie zuständig ist beziehungsweise sind, wenn dieser Mitgliedstaat der anordnende Staat oder der vollstreckende Staat ist.

(2)   Die Kommission macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der Angaben gemäß Absatz 1.

Artikel 4

Befassung einer zentralen Behörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann eine zentrale Behörde oder, wenn seine Rechtsordnung dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde benennen, die seine zuständigen Behörden unterstützt.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund der Organisation seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Schutzanordnungen sowie des gesamten übrigen damit verbundenen amtlichen Schriftverkehrs betrauen. In der Folge können alle Mitteilungen, alle Konsultationen, sämtlicher Austausch von Informationen, alle Nachfragen und alle Notifizierungen zwischen den zuständigen Behörden mit Unterstützung der benannten zentralen Behörde(n) des betreffenden Mitgliedstaats abgewickelt werden.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt der Kommission die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des anordnenden Staats verbindlich.

Artikel 5

Voraussetzung des Bestehens einer Schutzmaßnahme nach nationalem Recht

Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen werden, wenn zuvor eine Schutzmaßnahme im anordnenden Staat angeordnet wurde, mit der der gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden:

a)

das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in beziehungsweise an denen sich die geschützte Person aufhält, oder die sie aufsucht;

b)

das Verbot oder die Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme — auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln — mit der geschützten Person oder

c)

das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu.

Artikel 6

Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

(1)   Eine Europäische Schutzanordnung kann erlassen werden, wenn die geschützte Person beschließt, ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, oder ihren Wohnsitz bereits in einem anderen Mitgliedstaat hat oder wenn die geschützte Person beschließt, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten oder sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung berücksichtigt die zuständige Behörde des anordnenden Staats unter anderem die Länge des Zeitraums oder der Zeiträume, in dem beziehungsweise in denen sich die geschützte Person im vollstreckenden Staat aufzuhalten beabsichtigt, sowie auch, inwieweit Schutz benötigt wird.

(2)   Eine Justizbehörde oder eine entsprechende Behörde des anordnenden Staats kann eine Europäische Schutzanordnung nur auf Antrag der geschützten Person erlassen und nur, nachdem sie geprüft hat, dass die Schutzmaßnahme alle Anforderungen nach Artikel 5 erfüllt.

(3)   Die geschützte Person kann einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung entweder bei der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder bei der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats stellen. Wird ein solcher Antrag im vollstreckenden Staat gestellt, so übermittelt die zuständige Behörde dieses Staates den Antrag so rasch wie möglich der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats.

(4)   Vor dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung steht der gefährdenden Person ein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ein Recht zur Anfechtung der Schutzmaßnahme zu, sofern ihr diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt worden sind.

(5)   Ordnet eine zuständige Behörde eine Schutzmaßnahme an, welche ein/eine oder mehrere der in Artikel 5 genannten Verbote oder Beschränkungen enthält, unterrichtet sie die geschützte Person auf geeignete Weise im Einklang mit den Verfahren nach ihrem nationalen Recht über die Möglichkeit, eine Europäische Schutzanordnung für den Fall zu beantragen, dass diese Person sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben möchte, und über die grundlegenden Voraussetzungen eines solchen Antrags. Die Behörde empfiehlt der geschützten Person, einen Antrag zu stellen, bevor sie das Hoheitsgebiet des anordnenden Staats verlässt.

(6)   Hat die geschützte Person einen Vormund oder einen Vertreter, so kann der Vormund oder der Vertreter den Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 im Namen der geschützten Person stellen.

(7)   Wird der Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung abgewiesen, so belehrt die zuständige Behörde des anordnenden Staats die geschützte Person über die nach ihrem nationalen Recht gegen diese Entscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.

Artikel 7

Form und Inhalt der Europäischen Schutzanordnung

Die Europäische Schutzanordnung wird nach dem Muster in Anhang I ausgestellt. Sie enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

Identität und Staatsangehörigkeit der geschützten Person sowie Identität und Staatsangehörigkeit ihres Vormunds oder ihres Vertreters, wenn die geschützte Person minderjährig oder geschäftsunfähig ist;

b)

Tag, ab dem die geschützte Person im vollstreckenden Staat ihren Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten möchte, und der Zeitraum oder die Zeiträume des Aufenthalts, sofern bekannt;

c)

Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats;

d)

Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Nummer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt, enthält;

e)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme im anordnenden Staat geführt haben;

f)

Verbote oder Beschränkungen, die der gefährdenden Person mit der der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegenden Schutzmaßnahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verbote oder Beschränkungen und gegebenenfalls Angabe der Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese Verbote oder Beschränkungen nach sich zieht;

g)

gegebenenfalls Verwendung einer technischen Vorrichtung, die der geschützten Person oder der gefährdenden Person als Mittel zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur Verfügung gestellt wurde;

h)

Identität und Staatsangehörigkeit der gefährdenden Person sowie ihre Kontaktangaben;

i)

sofern diese Angaben der zuständige Behörde des anordnenden Staats ohne weitere Nachforschungen bekannt ist, Angaben darüber, ob der geschützten Person und/oder der gefährdenden Person im anordnenden Staat Prozesskostenhilfe gewährt worden ist;

j)

gegebenenfalls eine Beschreibung sonstiger Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, die der geschützten Person droht, Einfluss haben könnten;

k)

gegebenenfalls ein ausdrücklicher Hinweis, dass ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI bereits dem überwachenden Staat übermittelt wurde, sofern es sich dabei nicht um den vollstreckenden Staat der Europäischen Schutzanordnung handelt, sowie Angabe der für die Vollstreckung dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständigen Behörde dieses Staats.

Artikel 8

Übermittlungsverfahren

(1)   Die zuständige Behörde des anordnenden Staats übermittelt die Europäische Schutzanordnung an die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, damit die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die Echtheit der Schutzanordnung feststellen kann. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen diesen zuständigen Behörden.

(2)   Ist der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats oder des anordnenden Staats nicht bekannt, welche Behörde im jeweils anderen Staat zuständig ist, so führt sie alle sachdienlichen Nachforschungen durch, um die notwendigen Angaben zu erlangen; dies schließt Nachforschungen über die in dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (9) genannten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, das nationale Mitglied von Eurojust oder ihr nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein.

(3)   Ist eine Behörde des vollstreckenden Staats, die eine Europäische Schutzanordnung erhält, nicht dafür zuständig, diese Schutzanordnung anzuerkennen, so übermittelt diese Behörde die Schutzanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde des anordnenden Staats darüber unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Artikel 9

Maßnahmen im Vollstreckungsstaat

(1)   Bei Eingang einer gemäß Artikel 8 übermittelten Europäischen Schutzanordnung erkennt die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats diese Anordnung unverzüglich an und trifft eine Entscheidung zum Erlass aller Maßnahmen, die nach ihrem nationalen Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der geschützten Person zu gewährleisten, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Nichtanerkennung nach Artikel 10 geltend zu machen. Der vollstreckende Staat kann gemäß seinem nationalen Recht straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats nach Absatz 1 erlassene Maßnahme sowie sonstige Maßnahmen, die auf der Grundlage einer weiteren Entscheidung nach Artikel 11 getroffen werden, entsprechen im höchstmöglichen Maße der im anordnenden Staat angeordneten Schutzmaßnahme.

(3)   Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats unterrichtet die gefährdende Person, die zuständige Behörde des anordnenden Staats und die geschützte Person über alle Maßnahmen, die in Anwendung von Absatz 1 getroffen werden, und über die möglichen Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine solche Maßnahme nach nationalem Recht und gemäß Artikel 11 Absatz 2. Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig.

(4)   Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der Auffassung, dass die mit der Europäischen Schutzanordnung gemäß Artikel 7 übermittelten Angaben unvollständig sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des anordnenden Staats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, und setzt ihr eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Angaben.

Artikel 10

Gründe für die Nichtanerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

(1)   Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats kann die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung in folgenden Fällen ablehnen:

a)

die Europäische Schutzanordnung ist unvollständig oder wurde nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats gesetzten Frist vervollständigt;

b)

die Anforderungen nach Artikel 5 sind nicht erfüllt;

c)

die Schutzmaßnahme bezieht sich auf eine Handlung, die nach dem Recht des vollstreckenden Staats keine Straftat darstellt;

d)

der Schutz leitet sich aus der Vollstreckung einer Sanktion oder Maßregel ab, die nach dem Recht des vollstreckenden Staats Gegenstand einer Amnestie ist und sich auf eine Handlung oder eine Verhaltensweise bezieht, für die nach diesem Recht der vollstreckende Staat zuständig ist;

e)

die gefährdende Person genießt nach dem Recht des vollstreckenden Staats Immunität, und diese Immunität macht den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage einer Europäischen Schutzanordnung unmöglich;

f)

die strafrechtliche Verfolgung der gefährdenden Person wegen der Handlung oder der Verhaltensweise, aufgrund deren die Schutzmaßnahme erlassen wurde, ist nach dem Recht des vollstreckenden Staats verjährt und die Handlung oder die Verhaltensweise fällt nach seinem nationalen Recht in seine Zuständigkeit;

g)

die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung würde dem Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz „ne bis in idem“) zuwiderlaufen;

h)

die gefährdende Person kann aufgrund ihres Alters nach dem Recht des vollstreckenden Staats für die Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund derer die Schutzmaßnahme erlassen wurde, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden;

i)

die Schutzmaßnahme bezieht sich auf eine strafbare Handlung, die nach dem Recht des vollstreckenden Staats ganz oder zu einem großen oder wesentlichen Teil in dessen Hoheitsgebiet begangen worden ist.

(2)   Lehnt die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe ab, so

a)

unterrichtet sie den Anordnungsstaat und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür;

b)

unterrichtet sie gegebenenfalls die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Schutzmaßnahme nach ihrem nationalen Recht zu beantragen;

c)

unterrichtet sie die geschützte Person über gegen diese Entscheidung nach ihrem nationalen Recht zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe.

Artikel 11

Maßgebliches Recht und Zuständigkeit im Vollstreckungsstaat

(1)   Der vollstreckende Staat ist befugt, nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung im vollstreckenden Staat Maßnahmen zu erlassen und zu vollstrecken. Für den Erlass und die Vollstreckung der Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 gilt das Recht des vollstreckenden Staats, einschließlich der Vorschriften über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die im vollstreckenden Staat im Zusammenhang mit der Europäischen Schutzanordnung erlassen werden.

(2)   Bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Maßnahmen, die der vollstreckende Staat nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung trifft, ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats gemäß Absatz 1 befugt,

a)

wegen des Verstoßes strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und jede sonstige Maßnahme zu ergreifen, wenn dieser Verstoß nach dem Recht des vollstreckenden Staats eine strafbare Handlung darstellt;

b)

im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche Entscheidungen zu treffen;

c)

dringende und vorläufige Maßnahmen zu treffen, um den Verstoß zu beenden, bis der anordnende Staat gegebenenfalls eine weitere Entscheidung trifft.

(3)   Steht in einem vergleichbaren Fall auf nationaler Ebene keine Maßnahme zur Verfügung, die im vollstreckenden Staat getroffen werden könnte, so meldet die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der zuständigen Behörde des anordnenden Staats jeden Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung beschriebene Schutzmaßnahme, von dem sie Kenntnis erhält.

Artikel 12

Unterrichtung im Falle eines Verstoßes

Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats teilt der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder des Staats der Überwachung jeden Verstoß gegen die Maßnahme(n) mit, die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung getroffen wurde(n). Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anhang II.

Artikel 13

Zuständigkeit im Anordnungsstaat

(1)   Die zuständige Behörde des anordnenden Staats hat die ausschließliche Zuständigkeit für Entscheidungen in Bezug auf Folgendes:

a)

die Verlängerung, die Überprüfung, die Änderung, den Widerruf und die Rücknahme der Schutzmaßnahme und dementsprechend der Europäischen Schutzanordnung;

b)

die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme, sofern die Schutzmaßnahme auf der Grundlage eines Urteils im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder auf der Grundlage einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI angewendet wurde.

(2)   Auf die nach Absatz 1 getroffenen Entscheidungen ist das Recht des anordnenden Staats anwendbar.

(3)   Ist ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden oder wird nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so werden weitere in diesen Rahmenbeschlüssen vorgesehene Entscheidungen gemäß den einschlägigen Vorschriften jener Rahmenbeschlüsse getroffen.

(4)   Ist die Schutzmaßnahme in einem Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI enthalten, das einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist oder nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt wird, und hat die zuständige Behörde des überwachenden Staates nach Artikel 14 jenes Rahmenbeschlusses weitere Entscheidungen getroffen, die sich auf die in der Schutzmaßnahme enthaltenen Verpflichtungen oder Anweisungen auswirken, so wird die Europäische Schutzanordnung von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats unverzüglich entsprechend verlängert, überprüft, geändert, widerrufen oder zurückgenommen.

(5)   Die zuständige Behörde des anordnenden Staats unterrichtet die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats unverzüglich über eine Entscheidung nach den Absätzen 1oder 4.

(6)   Wenn die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 widerruft oder zurücknimmt, beendet die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

(7)   Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 geändert, so geht die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats je nachdem, was im gegebenen Fall sachdienlich ist, wie folgt vor:

a)

sie ändert die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 9 oder

b)

sie lehnt die Vollstreckung des geänderten Verbots oder der geänderten Beschränkung ab, wenn diese/s nicht unter die Arten von Verboten oder Beschränkungen gemäß Artikel 5 fällt oder wenn die mit der Europäischen Schutzanordnung übermittelten Angaben gemäß Artikel 7 unvollständig sind oder nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats gemäß Artikel 9 Absatz 4 gesetzten Frist vervollständigt wurden.

Artikel 14

Gründe für die Beendigung von Maßnahmen, die auf der Grundlage einer Europäischen Schutzanordnung getroffen wurden

(1)   Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats kann die Maßnahmen, die zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden, beenden, wenn

a)

klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des vollstreckenden Staats hat oder sich dort nicht aufhält oder dieses Hoheitsgebiet endgültig verlassen hat;

b)

die maximale Dauer der zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen nach dem nationalen Recht des vollstreckenden Staats endet;

c)

der Fall nach Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b vorliegt oder

d)

ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI nach der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung an den vollstreckenden Staat übermittelt wird.

(2)   Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats setzt die zuständige Behörde des anordnenden Staats und, soweit möglich, die geschützte Person sofort von einer solchen Entscheidung in Kenntnis.

(3)   Vor der Beendigung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die zuständige Behörde des anordnenden Staats ersuchen, Angaben dazu vorzulegen, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz in Anbetracht der Gegebenheiten des konkreten Falls noch erforderlich ist. Die zuständige Behörde des anordnenden Staats beantwortet ein solches Ersuchen unverzüglich.

Artikel 15

Vorrang der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Eine Europäische Schutzanordnung wird mit dem gleichen Vorrang anerkannt, der in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall anwendbar wäre, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, einschließlich der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im Hoheitsgebiet des vollstreckenden Staats und, soweit möglich, des Risikos für die geschützte Person.

Artikel 16

Konsultation zwischen den zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden des anordnenden Staats und des vollstreckenden Staats können einander gegebenenfalls konsultieren, um die reibungslose und effiziente Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Artikel 17

Sprachenregelung

(1)   Eine Europäische Schutzanordnung wird von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des vollstreckenden Staats übersetzt.

(2)   Das Formblatt nach Artikel 12 wird von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des anordnenden Staats übersetzt.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie oder später in einer bei der Kommission zu hinterlegenden Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Union akzeptiert.

Artikel 18

Kosten

Die Kosten aus der Anwendung dieser Richtlinie werden vom vollstreckenden Staat nach Maßgabe seines nationalen Rechts getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des anordnenden Staats entstehen.

Artikel 19

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

(1)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte oder Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden, soweit diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Anordnung von Schutzmaßnahmen beitragen.

(2)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu schließen, soweit diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Anordnung von Schutzmaßnahmen beitragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 11. April 2012 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auch über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Artikel 20

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1)   Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, des Haager Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI und des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI.

Artikel 21

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 11. Januar 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Erhebung von Daten

Um die Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten in Bezug auf die Anwendung nationaler Verfahren zur Europäischen Schutzanordnung, zumindest zur Zahl der beantragten, erlassenen und/oder anerkannten Europäischen Schutzanordnungen, mit.

Artikel 23

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 11. Januar 2016 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 25

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 24. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102.

(4)  ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20.

(5)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 48 vom 21.2.2003, S. 3.

(8)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(9)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130.


ANHANG I

EUROPÄISCHE SCHUTZANORDNUNG

nach Artikel 7 der

RICHTLINIE 2011/99/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 13. DEZEMBER 2011 ÜBER DIE EUROPÄISCHE SCHUTZANORDNUNG

Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind vertraulich zu behandeln

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ANHANG II

FORMBLATT

nach Artikel 12 der

RICHTLINIE 2011/99/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 13. DEZEMBER ÜBER DIE EUROPÄISCHE SCHUTZANORDNUNG

MELDUNG EINES VERSTOSSES GEGEN DIE AUFGRUND DER EUROPÄISCHEN SCHUTZANORDNUNG ERLASSENE MASSNAHME

Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind vertraulich zu behandeln

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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1345/2011 DES RATES

vom 19. Dezember 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Februar 2008 die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar erlassen.

(2)

Entsprechend dem Beschluss 2011/859/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (2) sollten die Angaben zu einem Unternehmen in der Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 erhält der Eintrag für Mayar (H.K) Ltd folgende Fassung:

„Mayar India Ltd (Yangon Branch)

37, Rm (703/4), Level (7), Alanpya Pagoda Rd, La Pyayt Wun Plaza, Dagon, Rangun (Yangon).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.

(2)  Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 1346/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2011

über ein Fangverbot für Eberfisch in den Gebieten VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats, mit Ausnahme von Dänemark und Irland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

23/T&Q

Mitgliedstaat

Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland

Bestand

BOR/678-

Art

Eberfisch (Caproidae)

Gebiet

VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

29.11.2011


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1347/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2011

über ein Fangverbot für Hering in den EU- und in den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

85/T&Q

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

HER/5B6ANB

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

26.11.2011


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 1348/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2011

über ein Fangverbot für Eberfisch in den EU- und in den internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2) (2011) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

83/T&Q

Mitgliedstaat

the United Kingdom/GBR

Bestand

BOR/678-

Art

Eberfisch (Caproidae)

Gebiet

VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

13.11.2011


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1349/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kommission im Rahmen der Einfuhrverwaltung dazu ermächtigt, diejenigen Erzeugnisse festzulegen, deren Einfuhr von der Vorlage einer Lizenz abhängig ist. Bei der Beurteilung, ob eine Lizenzregelung erforderlich ist, berücksichtigt die Kommission die geeigneten Instrumente für die Verwaltung der Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (2) sieht in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i in Verbindung mit Anhang II Teil I Buchstabe I vor, dass für Einfuhren von „Bananen, frisch, zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt“ des KN-Codes 0803 00 19 Lizenzen vorzulegen sind.

(3)

Derzeit kann eine wirksame Einfuhrüberwachung auf andere Weise durchgeführt werden. Aus Gründen der Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer sollte die Verpflichtung zur Vorlage von Einfuhrlizenzen für Bananen aufgehoben werden. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen (3) begrenzt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf das Jahr, in dem sie erteilt wurden. Daher sollte die Verpflichtung zur Vorlage von Einfuhrlizenzen ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird Buchstabe I „Bananen (Anhang I Teil XI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1350/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Versorgung des EU-Marktes mit Getreide in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres 2011/2012 zu fördern, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 633/2011 der Kommission (2) die Zölle im Rahmen der Einfuhrkontingente für Weichweizen geringer und mittlerer Qualität und für Futtergerste, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 (3) bzw. (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission (4) eröffnet worden sind, bis zum 31. Dezember 2011 ausgesetzt.

(2)

Die Prognosen für die Entwicklung des Getreidemarktes in der Europäischen Union für das Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012 lassen darauf schließen, dass die Preise angesichts der geringen Lagerbestände und der laut den derzeitigen Vorausschätzungen der Kommission nach der Ernte 2011 verfügbaren Getreidemengen weiterhin hoch bleiben werden. Die Gründe hierfür sind die. Um die für das Marktgleichgewicht in der Europäischen Union erforderlichen Einfuhrströme aufrechtzuerhalten, muss die Kontinuität der Getreideeinfuhrpolitik gewährleistet sein, weshalb die zeitweilige Aussetzung der Einfuhrzölle bei den zurzeit unter diese Maßnahme fallenden Zollkontingenten auch im Wirtschaftsjahr 2011/2012, und zwar bis zum 30. Juni 2012, beibehalten werden sollte.

(3)

Ferner dürfen die Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wenn der Transport des Getreides zur Einfuhr in die Europäische Union bereits im Gang ist. Es empfiehlt sich somit, die Beförderungszeiten zu berücksichtigen und den Marktteilnehmern zu erlauben, die Abfertigung des Getreides zum freien Verkehr bei allen Erzeugnissen, deren direkte Beförderung in die Europäische Union spätestens am 30. Juni 2012 begonnen hat, im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zur Zollaussetzung durchzuführen. Außerdem ist vorzusehen, welcher Nachweis für die direkte Beförderung in die Europäische Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung erbracht werden muss.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ab 1. Januar 2012 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse des KN-Codes 1001 99 00 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (5) und des KN-Codes 1003 wird im Wirtschaftsjahr 2011/12 für alle Einfuhren zu ermäßigtem Zollsatz im Rahmen der Zollkontingente, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 2305/2003 eröffnet wurden, ausgesetzt.

(2)   Erfolgt die Beförderung der in Absatz 1 genannten Getreidesorten direkt in die Europäische Union und hat sie spätestens am 30. Juni 2012 begonnen, so gilt die Aussetzung der Zölle gemäß der vorliegenden Verordnung weiterhin für die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum freien Verkehr.

Die direkte Beförderung in die Europäische Union und der Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung werden den zuständigen Behörden anhand des Originals des Transportdokuments nachgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 19.

(3)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.

(5)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1351/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Aussetzung der Zollkontingente der Union und der Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen andererseits („das Abkommen“) (2). Das Abkommen wurde mit dem Beschluss 2011/824/EU des Rates (3) im Namen der Union genehmigt.

(2)

Das Abkommen sieht für einen Zeitraum von zehn Jahren ab seinem Inkrafttreten erweiterte Zollzugeständnisse für Einfuhren in die Europäische Union von unbegrenzten Mengen von Erzeugnissen mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen vor. Außerdem ist im Abkommen abhängig von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und des Gazastreifens eine mögliche weitere Verlängerung der erweiterten Zollzugeständnisse vorgesehen.

(3)

Da das Abkommen eine weitere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie Fisch und Fischereierzeugnissen vorsieht, ist es erforderlich, die Anwendung der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgesetzten Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen während der Anwendungsdauer des Abkommens auszusetzen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (4) ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5) aufgehoben worden.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (6) ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1227/2006 der Kommission (7) aufgehoben worden.

(6)

Infolge dieser Aufhebungen ist Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 747/2001, gemäß dem die Anwendung der Zollkontingente für frische Schnittblumen und Blütenknospen ausgesetzt werden kann, wenn die Preisvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 nicht eingehalten werden, gegenstandslos geworden und somit zu streichen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Da das Abkommen am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Aussetzung der Zollkontingente der Union und der Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen

Die Anwendung der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgesetzten Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen wird ab dem 1. Januar 2012 vorübergehend für einen Zeitraum von zehn Jahren ausgesetzt.

Abhängig von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und im Gazastreifens kann jedoch spätestens ein Jahr vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums eine mögliche Verlängerung um einen zusätzlichen Zeitraum in Betracht gezogen werden, wie dies in dem mit dem Beschluss 2011/824/EU des Rates (8) genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehen ist.

2.

Artikel 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 5.

(3)  ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 2.

(4)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16.

(7)  ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 4.

(8)  ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 2.“


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist jede Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, verboten und ist die Ausfuhr bestimmter Güter, die zu solchen Zwecken verwendet werden könnten, zu kontrollieren. Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und des Verbots der Folter und unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe.

(2)

In einigen neueren Fällen wurden in Drittländer ausgeführte Arzneimittel zweckentfremdet oder für die Todesstrafe eingesetzt, insbesondere in Form der Verabreichung tödlicher Überdosierungen per Injektion. Die Union lehnt die Todesstrafe unter allen Umständen ab und strebt nach ihrer weltweiten Abschaffung. Die Ausführer erhoben Einwände dagegen, mit der Verwendung ihrer zu medizinischen Zwecken entwickelten Produkte in Verbindung gebracht zu werden.

(3)

Daher ist es notwendig, die Liste der Güter zu ergänzen, die Handelsbeschränkungen unterlegen sind, um die Verwendung bestimmter Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern und sicherzustellen, dass alle Arzneimittel-Ausführer in der Union die gleichen Bedingungen in dieser Hinsicht erfüllen. Die betreffenden Produkte wurden u. a. für die Anästhesie und Sedierung entwickelt, weshalb ihre Ausfuhr nicht vollständig untersagt werden sollte.

(4)

Darüber hinaus muss das Verbot des Handels mit Elektroschock-Gürteln auf ähnliche am Körper getragene Geräte wie Elektroschock-Ärmel und -Manschetten ausgeweitet werden, die denselben Effekt haben wie Elektroschock-Gürtel.

(5)

Der Handel mit nicht zum Gesetzesvollzug zulässigen, mit Eisenspitzen versehenen Schlagstöcken ist zu untersagen. Mit Eisenspitzen versehene Schlagstöcke können erhebliche Schmerzen und Leiden verursachen und erscheinen auch bei der Niederschlagung von Aufständen oder der Selbstverteidigung nicht weniger effizient als gewöhnliche Stöcke; die Schmerzen und Leiden, die mit Eisenspitzen zugefügt werden, sind daher als grausam und zur Niederschlagung von Aufständen und zur Selbstverteidigung als nicht unbedingt notwendig anzusehen.

(6)

Nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wurde die Nummerierung bestimmter Teile der Kombinierten Nomenklatur (KN) geändert, sodass die betreffenden KN-Codes entsprechend aktualisiert werden sollten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Ausfuhrregelung.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 werden jeweils durch den Wortlaut in den Anhängen I und II ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt nicht für die in Anhang III Punkt 4.1 aufgeführten Erzeugnisse, für die vor ihrem Inkrafttreten eine Ausfuhranmeldung eingereicht wurde.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG II

Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein ‚ex‘ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkung: Diese Liste umfasst keine medizinisch-technischen Güter.

KN-Code

Beschreibung

1.   Güter, konstruiert für die Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

ex 4421 90 98

ex 8208 90 90

1.1.

Galgen und Fallbeile.

ex 8543 70 90

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

ex 9402 90 00

1.2.

Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.

ex 9406 00 38

ex 9406 00 80

1.3.

Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.

ex 8413 81 00

ex 9018 90 50

ex 9018 90 60

ex 9018 90 84

1.4.

Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.

2.   Güter, konstruiert, um auf Menschen Zwang auszuüben, wie folgt:

ex 8543 70 90

2.1.

Elektroschock-Geräte, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person am Körper getragen zu werden, wie Gürtel, Schellen oder Manschetten und dazu konstruiert sind, durch die Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung größer als 10 000 V auf Menschen Zwang auszuüben.

3.   Tragbare Geräte, vorgeblich konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, wie folgt:

ex 9304 00 00

3.1.

Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallspitzen versehen sind.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“.


ANHANG II

„ANHANG III

Liste der Güter gemäß Artikel 5

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein ‚ex‘ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.

KN-Code

Beschreibung

1.   Güter, konstruiert, um auf Menschen Zwang auszuüben, wie folgt:

ex 9401 61 00

ex 9401 69 00

ex 9401 71 00

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 20 80

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

1.1.

Zwangsstühle und Fesselungsbretter.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.

ex 7326 90 98

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

1.2.

Fußeisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht normale Handschellen. Normale Handschellen sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex 7326 90 98

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

1.3.

Daumenschellen und Daumenschrauben, einschließlich gezackter Daumenschellen.

2.   Tragbare Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8543 90 90

ex 9304 00 00

2.1.

Tragbare Elektroschock-Geräte, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung größer als 10 000 V haben.

1.

Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte wie in Nummer 2.1 des Anhangs II beschrieben.

2.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

3.   Tragbare Geräte, konstruiert zur Ausbringung handlungsunfähig machender chemischer sowie zugehöriger Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8424 20 00

ex 9304 00 00

3.1.

Tragbare Geräte, konstruiert oder verändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen oder zum Selbstschutz, durch Verabreichung oder Ausbringung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Geräte — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex 2924 29 98

3.2.

Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS 2444-46-4)

ex 2939 99 00

3.3.

Oleoresin Capsicum (OC) (CAS 8023-77-6)

4.   Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:

ex 2933 53 90

[a) bis c)]

ex 2933 59 95

[d) bis e)]

4.1.

Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:

a)

Amobarbital (CAS 57-43-2)

b)

Amobarbital-Natrium (CAS 64-43-7)

c)

Pentobarbital (CAS 76-74-4)

d)

Pentobarbital-Natrium (CAS 57-33-0)

e)

Secobarbital (CAS 76-73-3

f)

Secobarbital-Natrium (CAS 309-43-3)

g)

Thiopental (CAS 76-75-5)

h)

Thiopental-Natrium (CAS 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der genannten Barbiturate enthalten.“


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1353/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 70 [Absatz 4c] der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2) kann die Beteiligung des ELER in Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen sind, auf bis zu 95 % angehoben werden.

(2)

Damit die Mitgliedstaaten den erhöhten Beteiligungssatz so bald wie möglich in Anspruch nehmen können, sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (3) in Bezug auf die Berechnung der EU-Beteiligung im Kontext der ELER-Buchführung mit sofortiger Wirkung angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird für die gemäß Artikel 70 [Absatz 4c] der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geänderten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum die EU-Beteiligung während des Zeitraums, in dem die Abweichung gemäß Artikel 70 [Absatz 4c] der genannten Verordnung Anwendung findet, auf der Grundlage des am letzten Tag des Bezugszeitraums geltenden Finanzierungsplans berechnet. Für den letzten Bezugszeitraum, in dem die Abweichung gemäß Artikel 70 [Absatz 4c] der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anwendung findet, werden die vor und nach Wegfall der Ausnahme getätigten Ausgaben in der Ausgabenerklärung gemäß Artikel 16 getrennt ausgewiesen. Die für diese Teil-Bezugszeiträume zu zahlende EU-Beteiligung wird auf der Grundlage des während des jeweiligen Teil-Bezugszeitraums geltenden Finanzierungsplans berechnet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1354/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab 2012 sollten EU-Zollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2012 gelten. Im Anschluss an die Verhandlungen, die zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2) geführt haben, hat sich die Union verpflichtet, die Jahresmenge für Neuseeland um 400 Tonnen aufzustocken und in ihre Liste der Zugeständnisse ein jährliches Einfuhrzollkontingent (erga omnes) für Schaf- und Ziegenfleisch in Höhe von 200 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (3) wurde für den KN-Code 0204 mit Wirkung vom 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2 000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Daher sind dem GATT/WTO-Kontingent für Chile jährlich weitere 200 Tonnen hinzuzufügen, und beide Kontingente sollten weiterhin auf dieselbe Weise verwaltet werden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1245/2010 der Kommission vom 21. Dezember 2010 zur Eröffnung von Unionszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (4) wurden im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen, die im Jahr 2011 galten, EU-Zollkontingente für das Jahr 2011 eröffnet. Diese Zollkontingente sollten unter Beachtung der oben genannten Abkommen mit Neuseeland und Chile beibehalten und jährlich eröffnet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1245/2010 läuft zum Ende des Jahres 2011 aus und ist daher aufzuheben. Die vorliegende Verordnung sollte im Interesse der Vereinfachung für mehr als ein Jahr gelten, so dass nicht jedes Jahr eine Verordnung erlassen werden muss.

(4)

Die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden.

(5)

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der EU-Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden.

(6)

Die Kontingente für Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse sollten abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (5) nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden. Dies sollte gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) geschehen.

(7)

Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sind zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können.

(8)

Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu können.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden ab dem 1. Januar 2012 jährliche EU-Zollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet.

Artikel 2

Die für die Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 geltenden Zollsätze, die KN-Codes, die Ursprungsländer, die Jahresmenge sowie die laufenden Nummern sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 einzuführenden Erzeugnisse sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht der Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

a)

lebende Tiere: 0,47;

b)

entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;

c)

entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;

d)

nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

„Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

Artikel 4

Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

Artikel 5

(1)   Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Union ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Unionsvorschriften festgestellt.

(2)   Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist

a)

bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen genannte Ursprungsnachweis;

b)

bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in dem genannten Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:

der KN-Code (mindestens die ersten vier Ziffern),

die laufende(n) Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents,

das Nettogesamtgewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

c)

im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter die Buchstaben a und b fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a genannte Nachweis.

Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.

Artikel 6

Die Verordnung (EU) Nr. 1245/2010 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 2.

(3)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 37.

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) JÄHRLICHE EU-ZOLLKONTINGENTE AB 2012

KN-Codes

Wertzoll

%

Spezifischer Zoll

EUR/100 kg

Laufende Nummer im Rahmen des Windhundverfahrens

Ursprung

Jahresmenge in Tonnen Schlachtkörperäquivalent

Lebende Tiere

(Koeffizient = 0,47)

Entbeintes Lammfleisch (1)

(Koeffizient = 1,67)

Entbeintes Hammel/Schaffleisch (2)

(Koeffizient = 1,81)

Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

(Koeffizient = 1,00)

0204

Null

Null

09.2101

09.2102

09.2011

Argentinien

23 000

09.2105

09.2106

09.2012

Australien

19 186

09.2109

09.2110

09.2013

Neuseeland

228 254

09.2111

09.2112

09.2014

Uruguay

5 800

09.2115

09.2116

09.1922

Chile (3)

6 800

09.2121

09.2122

09.0781

Norwegen

300

09.2125

09.2126

09.0693

Grönland

100

09.2129

09.2130

09.0690

Färöer

20

09.2131

09.2132

09.0227

Türkei

200

09.2171

09.2175

09.2015

Sonstige (4)

200

09.2178

09.2179

09.2016

Erga omnes  (5)

200

0204, 0210 99 21, 0210 99 29, 0210 99 60

Null

Null

09.2119

09.2120

09.0790

Island

1 850

0104 10 30

0104 10 80

0104 20 90

10 %

Null

09.2181

09.2019

Erga omnes  (5)

92


(1)  Einschließlich Zickleinfleisch.

(2)  Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).

(3)  Das Zollkontingent für Chile wird jährlich um 200 Tonnen aufgestockt.

(4)  „Sonstige“ bezieht sich auf alle WTO-Mitgliedsländer ausgenommen Argentinien, Australien, Neuseeland, Uruguay, Chile, Grönland und Island.

(5)  „Erga omnes“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1355/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 19. Dezember 2011 hat der Rat beschlossen, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang V sollte daher aktualisiert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.


ANHANG

„ANHANG V

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2

A.   Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

#

Name (und ggf. Aliasname)

Identifizierungsinformation

Gründe

1.

CHANG Song-taek (auch: JANG Song-Taek)

Geburtsdatum:

2.2.1946 oder 6.2.1946 oder 23.2.1946 (Provinz Nord-Hamgyong)

Reisepass (von 2006) Nr.: PS 736420617

Mitglied der nationalen Verteidigungskommission Leiter der Verwaltungsdirektion der Arbeiterpartei Koreas

2.

CHON Chi Bu

 

Mitglied des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie), ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrums Yongbyon

3.

CHU Kyu-Chang (auch: JU Kyu-Chang)

Geburtsdatum: zwischen 1928 und 1933

Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Rüstungsindustrie (Programm für ballistische Flugkörper), Arbeiterpartei Koreas, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

4.

HYON Chol-hae

Geburtsdatum: 1934 (Mandschurei, China)

Stellvertretender Leiter der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong-Il)

5.

JON Pyong-ho

Geburtsdatum: 1926

Sekretär des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, Leiter der Abteilung Militärgüterindustrie des Zentralkomitees, der der Zweite Wirtschaftsausschuss des Zentralkomitees untergeordnet ist, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

6.

Generalleutnant KIM Yong Chol

(auch: Kim Yong-Chol; Kim Young-Chol; Kim Young-Cheol; Kim Young-Chul)

Geburtsdatum: 1946

(Pyongan-Pukto, Nordkorea)

Befehlshaber des Reconnaissance General Bureau (RGB)

7.

KIM Yong-chun (auch: Young-chun)

Geburtsdatum: 4.3.1935

Reisepassnummer: 554410660

Vizepräsident der nationalen Verteidigungskommission, Minister der Volksarmee, Sonderberater von Kim Jong-Il für nuklearstrategische Angelegenheiten

8.

O Kuk-Ryol

Geburtsdatum: 1931

(Provinz Jilin, China)

Vizepräsident der nationalen Verteidigungskommission mit Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper

9.

PAEK Se-bong

Geburtsdatum: 1946

Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

10.

PAK Jae-gyong (auch: Chae-Kyong)

Geburtsdatum: 1933

Reisepassnummer: 554410661

Stellvertretender Leiter der Abteilung allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Leiter des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong-Il)

11.

PAK To-Chun

Geburtsdatum: 9.3.1944

(Jagang, Rangrim)

Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates. Er ist zuständig für die Waffenindustrie und angeblich Befehlshaber des Büros für Kernenergie. Diese Einrichtung ist für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper der DVRK von entscheidender Bedeutung.

12.

PYON Yong Rip (auch: Yong-Nip)

Geburtsdatum: 20.9.1929

Reisepassnummer: 645310121 (ausgestellt am 13.9.2005)

Präsident der Akademie der Wissenschaften, die an der biologischen Forschung mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen beteiligt ist

13.

RYOM Yong

 

Leiter des (von den Vereinten Nationen gelisteten) Generalbüros für Atomenergie (GBAE), zuständig für internationale Beziehungen

14.

SO Sang-kuk

Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung


B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

 

Name (und ggf. Aliasname)

Identifizierungsinformation

Gründe

1.

Green Pine Associated Corporation (auch: Chongsong Yonhap; Ch’o’ngsong Yo’nhap; Saengpil Associated Company; General Precious Metal Complex (GPM); Myong Dae Company; Twin Dragon Trading (TDT)

c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, Hyongjesan-Guyok, Pyongyang / Nungrado, Pyongyang

Ch’o’ngsong Yo’nhap wurde wegen der Ausfuhr von Waffen oder Materialien, die für Waffen verwendet werden könnten, aus Nordkorea in die Sanktionsliste aufgenommen. Green Pine ist auf die Herstellung von militärischen Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern, u. a. Unterseeboote, Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme spezialisiert und hat Torpedos an iranische Rüstungsunternehmen geliefert und diesen technische Hilfe geleistet. Auf Green Pine entfällt rund die Hälfte der aus Nordkorea exportierten Waffen und Materialien, die für Waffen verwendet werden könnten, und das Unternehmen hat zahlreiche Tätigkeiten der KOMID übernommen, nachdem diese vom UNSC benannt worden war.

2.

Hesong Trading Corporation

Standort: Pyongyang

Unter der Kontrolle der Korea Mining Development Corporation (KOMID) (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

Die Hesong Trading Corporation ist an Lieferungen zur potenziellen Nutzung im Rahmen des Programms für ballistische Flugkörper beteiligt.

3.

Korea Complex Equipment Import Corporation

Standort: Rakwong-dong, Distrikt Pothonggang, Pyongyang

Unter der Kontrolle der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

4.

Korea Heungjin Trading Company

Standort: Pyongyang

Organisation in Pyongyang, die von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) zu Handelszwecken genutzt wird (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Es wird auch vermutet, dass die Korea Heungjin Trading Company an der Lieferung von Gütern, die für Flugkörper verwendet werden könnten, an die iranische Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt gewesen ist.

5.

Korea International Chemical Joint Venture Company

(alias Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Corporation)

Standort: Hamhung, Provinz Süd-Hamgyong; Man gyongdae-kuyok, Pyongyang; Mangyungdae-gu, Pyongyang

Unter der Kontrolle der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

6.

Korea Kwangsong Trading Corporation

Standort: Rakwong-dong, Distrikt Pothonggang, Pyongyang

Unter der Kontrolle der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

7.

Korea Pugang mining and Machinery Corporation Ltd

 

Filiale der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); betreibt Produktionsstätten von Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

8.

Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation

(auch: Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation)

Standort: Central District, Pyongyang; Mangungdae-gu, Pyongyang; Distrikt Mangyongdae, Pyongyang

Unter der Kontrolle der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

Die Produktionsstandorte der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation wurden vor kurzem modernisiert und dienen zum Teil der Verarbeitung von Materialien, die für die Erzeugung von Kernenergie von Bedeutung sind.

9.

Korea Taesong Trading Company

Standort: Pyongyang

Organisation in Pyongyang, die von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) zu Handelszwecken genutzt wird (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Die Korea Taesong Trading Company hat bei Geschäften mit Syrien im Auftrag der KOMID gehandelt.

10.

Munitions Industry Department

(auch: Military Supplies Industry Department)

Standort: Pyongyang

Verantwortlich für die Überwachung der Tätigkeiten der nordkoreanischen Militärindustrie, einschließlich des Zweiten Wirtschaftsausschusses (SEC) und der KOMID. Dies umfasst auch die Überwachung der Entwicklung des Programms für ballistische Flugkörper und des Nuklearprogramms Nordkoreas.

Bis vor kurzem wurde das Munitions Industry Department noch von Jon Pyong Ho geleitet. Laut vorliegender Informationen ist der ehemalige erste stellvertretende Leiter des Munitions Industry Department (MID) Chu Kyu-ch’ang (Ju Gyu-chang) derzeitig Leiter des MID, das in der Öffentlichkeit als „Machine Building Industry Department“ bezeichnet wird. Chu führte die allgemeine Aufsicht über die Raketenentwicklung Nordkoreas und beaufsichtigte unter anderem den Abschuss der Taepo-Dong-2-Rakete (TD-2) am 5. April 2009 und den missglückten TD-2-Raketenabschuss im Juli 2006.

11.

Korean Ryengwang Trading Corporation

Rakwong-dong, Distrikt Pothonggang, Pyongyang, Nordkorea

Filiale der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009)

12.

Reconnaissance General Bureau (RGB)

(auch: Chongch’al Ch’ongguk; RGB; KPA Unit 586)

Standort: Hyongjesan-Guyok, Pyongyang, Nordkorea; Nungrado, Pyongyang, Nordkorea

Das Reconnaissance General Bureau (RGB) ist Nordkoreas wichtigster Nachrichtendienst, der Anfang 2009 durch einen Zusammenschluss zwischen den bestehenden Nachrichtendiensten der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department und des Office 35 sowie des Reconnaissance Bureau der Koreanischen Volksarmee gegründet wurde. Es untersteht der direkten Befehlsgewalt des Verteidigungsministeriums und ist vor allem für die Beschaffung militärisch wichtiger Informationen zuständig. Das RGB handelt mit konventionellen Waffen und kontrolliert den nordkoreanischen Hersteller konventioneller Waffen Green Pine Associated Corporation (Green Pine).

13.

Second Economic Committee and Second Academy of Natural Sciences

 

Der Zweite Wirtschaftsausschuss des Zentralkomitees ist an Schlüsselaspekten des nordkoreanischen Raketenprogramms beteiligt. Dieser Ausschuss ist zuständig für die Überwachung der Produktion ballistischer Flugkörper in Nordkorea. Er leitet ferner die Tätigkeiten der KOMID (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Es handelt sich um eine landesweite Organisation, die für die Forschung und Entwicklung der hochentwickelten Waffensysteme Nordkoreas, u. a. Flugkörper und wahrscheinlich Atomwaffen, zuständig ist. Der Ausschuss setzt eine Reihe nachgeordneter Organisationen ein – unter anderem die Korea Tangun Trading Corporation –, um Zugriff zu Technologie, Ausrüstung und Informationen aus Übersee zur Verwendung im nordkoreanischen Raketenprogramm und wahrscheinlich auch im nordkoreanischen Atomwaffenprogramm zu erhalten.

14.

Sobaeku United Corp (alias Sobaeksu United Corp)

 

Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung und Beschaffung sensibler Produkte und Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die im ballistischen Bereich verwendet werden könnten.

15.

Tosong Technology Trading Corporation

Standort: Pyongyang

Unter der Kontrolle der Korea Mining Development Corporation (KOMID) (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

16.

Kernforschungszentrum Yongbyon

 

Forschungszentrum, das an der Herstellung waffenfähigen Plutoniums mitgewirkt hat. Yongbyon ist dem Generalbüro für Atomenergie (gelistet von Vereinten Nationen am 16.7.2009) unterstellt.


C.   Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

#

Name (und ggf. Aliasname)

Identifizierungsinformation

Gründe

1.

JON Il-chun

Geburtsdatum: 24.8.1941

Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un aus seinem Amt als Leiter des „Office 39“ entlassen, das unter anderem für den Erwerb von Waren über die diplomatischen Vertretungen der DVRK unter Umgehung der geltenden Sanktionen zuständig ist. Er wurde durch JON Il-chun ersetzt. JON Il-chun soll auch eine der führenden Persönlichkeiten der Staatlichen Entwicklungsbank sein.

2.

KIM Tong-un

 

Früherer Leiter des „Office 39“ des Zentralkomitees der Arbeiterpartei, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist

3.

KIM Tong-Myo'ng

(auch: Kim Chin-so'k)

Geburtsdatum: 1964

Staatsangehörigkeit: Nordkoreanisch

Kim Tong-Myo'ng handelt im Namen der Tanchon Commercial Bank (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009).

Kim Dong Myong hat seit mindestens 2002 verschiedene Positionen bei Tanchon bekleidet und ist derzeit Präsident der Bank. Er spielt darüber hinaus unter dem Aliasnamen Kim Chin-so'k eine Rolle bei der Leitung der Geschäftstätigkeiten von Amroggang (die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank steht).


D.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

#

Name (und ggf. Aliasname)

Identifizierungsinformation

Gründe

1.

Amroggang Development Banking Corporation

(auch: Amroggang Development Bank; Amnokkang Development Bank)

Anschrift: Tongan-dong, Pyongyang

Im Eigentum oder unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank stehende Organisation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009).

Die Amroggang Development Banking Corporation wurde 2006 gegründet und steht unter der Leitung von Funktionären der Tanchon Commercial Bank, die eine Rolle bei der Finanzierung des Verkaufs ballistischer Flugkörper durch die KOMID (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009) spielt. Darüber hinaus ist sie an der Lieferung ballistischer Flugkörper der KOMID an die iranische Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt gewesen.

2.

Bank of East Land

(auch: Dongbang Bank; Tongbang U’nhaeng; Tongbang Bank)

Anschrift: PO Box 32, BEL Building, Jonseung-Dung, Distrikt Moranbong, Pyongyang

Ein nordkoreanisches Finanzinstitut, das waffenbezogene Transaktionen für den gelisteten Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) ermöglicht und diesen auch anderweitig unterstützt. Die Bank of East Land arbeitet aktiv mit Green Pine bei Geldtransfers zusammen, mit denen die Sanktionen umgangen werden.

2007 und 2008 ermöglichte die Bank of East Land Transaktionen, an denen Green Pine und gelistete iranische Finanzinstitute wie z. B. Bank Melli und Bank Sepah beteiligt waren. Die Bank of East Land hat darüber hinaus bereits Finanztransaktionen zugunsten des Waffenprogramms des nordkoreanischen Reconnaissance General Bureau (RGB) ermöglicht.

3.

Korea Daesong Bank

(auch: Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank)

Anschrift: Segori-dong, Gyongheung St., Potonggang District, Pyongyang

Telefon: 850 2 381 8221

Telefon: 850 2 18111, Durchwahl 8221

Fax: 850 2 381 4576

Nordkoreanische Finanzinstitution, die unmittelbar dem „Office 39“ untergeordnet und an der Förderung der nordkoreanischen Projekte zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist.

4.

Korea Daesong General Trading Corporation

(auch: Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation)

Anschrift: Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang

Telefon: 850 2 18111 Durchwahl 8204/8208

Telefon: 850 2 381 8208/4188

Fax: 850 2 381 4431/4432

Dem „Office 39“ untergeordnetes Unternehmen, das zur Erleichterung ausländischer Transaktionen im Auftrag des „Office 39“ eingesetzt wird.

Der Leiter des „Office 39“, Kim Tong-un, ist im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 329/2007 des Rates gelistet.

5.

Korea Kwangson Banking Corp. (KKBC)

(auch: Korea Kwangson Banking Corp; KKBC)

Anschrift: Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pyongyang

Eine Bank, die der Korea Ryonbong General Corporation unterstellt ist, in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt, sich in ihrem Besitz befindet oder unter ihrer Kontrolle steht (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009).

Sie stellt Finanzdienstleistungen zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009) und der Korea Hyoksin Trading Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 16.7.2009) bereit.

Seit 2008 verwendet die Tanchon Commercial Bank die KKBC für Geldtransfers, die voraussichtlich bereits einen Umfang von mehreren Millionen US-Dollar erreicht haben, darunter Transfers der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009) im Jahr 2009 von Birma/Myanmar nach China.

Darüber hinaus hat Hyoksin, das laut den Vereinten Nationen an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist, versucht, mit KKBC im Rahmen eines Kaufs von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zusammenzuarbeiten. KKBC verfügt über mindestens eine ausländische Niederlassung in Dandong, China.

6.

Office 39 of The Korean Workers’ Party

(auch: Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee; Third Floor Division 39.)

Anschrift: Second KWP Government Building (Koreanisch: Ch’o’ngsa), Chungso’ng, Urban Tower (Korean’Dong), Chung Ward, Pyongyang; Chung-Guyok (Central District), Sosong Street, Kyongrim-Dong, Pyongyang; Changgwang Street, Pyongyang.

Das Office 39 der Arbeiterpartei Koreas beteiligt sich an illegalen Geschäften zur Unterstützung der nordkoreanischen Regierung. Es verfügt über Niederlassungen im ganzen Land, die Mittel beschaffen und verwalten, und ist für die Beschaffung von Devisen für die Führungsriege der Arbeiterpartei Koreas über illegale Aktivitäten wie Drogenhandel verantwortlich. Das Office 39 kontrolliert zahlreiche Organisationen in Nordkorea und anderen Ländern, über die es eine Reihe illegaler Aktivitäten durchführt, wie z. B. Drogenproduktion, -schmuggel und -verkauf. Das Office 39 ist darüber hinaus an der versuchten Beschaffung und dem Transfer von Luxusgütern nach Nordkorea beteiligt gewesen.

Das Office 39 ist eine der wichtigsten Organisationen, die mit dem Ankauf von Devisen und Waren beauftragt ist. Die Organisation untersteht unmittelbar der Befehlsgewalt von KIM Jong-Il. Es kontrolliert mehrere Handelsunternehmen, von denen einige aktiv an illegalen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter das Daesong General Bureau, das zur Daesong Group, dem größten Unternehmen des Landes, gehört. Laut einiger Quellen verfügt das Office 39 über Vertretungen in Rom, Peking, Bangkok, Singapur, Hongkong und Dubai. Nach außen ändert das Office 39 regelmäßig seinen Namen und sein Erscheinungsbild. Der Leiter des Office 39, JON Il-chun, steht bereits auf der Sanktionsliste der EU.

Das Office 39 hat in Sangwon, Provinz Süd-Pyongan, Methamphetamin produziert und war darüber hinaus an der Verbreitung von Methamphetamin an kleine nordkoreanische Schmuggler zur Vermarktung in China und Südkorea beteiligt. Das Office 39 betreibt darüber hinaus Mohnplantagen in den Provinzen Nord-Hamkyo’ng und Nord-Pyongan und produziert Opium und Heroin in Hamhu’ng und Nachin.

Im Jahr 2009 war das Office 39 an dem gescheiterten Versuch beteiligt, zwei in Italien produzierte Luxusjachten im Wert von über 15 Mio. US-Dollar zu kaufen und über China nach Nordkorea zu exportieren.Dieser versuchte Export der Jachten, die für Kim Jong-Il bestimmt waren, wurde von den italienischen Behörden verhindert, da er gegen die von den Vereinten Nationen gegen Nordkorea verhängten Sanktionen unter Resolution 1718 des UN-Sicherheitsrates verstieß, die die Mitgliedstaaten dazu anhält, die Lieferung, den Verkauf und Transfer von Luxusgütern nach Nordkorea zu unterbinden.

Das Office 39 arbeitete zuvor zum Waschen illegaler Erlöse mit der Banco Delta Asia zusammen. Im September 2005 erklärte das amerikanische Finanzministerium, dass die Banco Delta Asia nach Abschnitt 311 des USA PATRIOT Act ein vorrangiges Geldwäscherisiko darstelle, da von ihr eine nicht zu tolerierende Gefahr der Geldwäsche und anderer Finanzstraftaten ausgehe.“


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1356/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

61,8

MA

67,1

TN

88,5

TR

107,8

ZZ

81,3

0707 00 05

JO

182,1

TR

149,7

ZZ

165,9

0709 90 70

MA

37,8

TR

140,3

ZZ

89,1

0805 10 20

AR

41,5

BR

39,7

CL

30,5

MA

53,2

TR

67,2

ZA

48,3

ZZ

46,7

0805 20 10

MA

87,3

TR

79,7

ZZ

83,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

75,8

MA

64,3

TR

78,1

ZZ

72,7

0805 50 10

AR

52,9

TR

52,4

ZZ

52,7

0808 10 80

CA

112,8

US

108,5

ZA

121,8

ZZ

114,4

0808 20 50

CN

80,4

ZZ

80,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1357/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats Dezember 2011 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch (3) sind Durchführungsvorschriften für die Beantragung und Erteilung von Einfuhrlizenzen festgelegt worden.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind in Fällen, in denen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für den Kontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten, Zuteilungskoeffizienten für die jeweiligen Mengen festzusetzen, für die die einzelnen Anträge gestellt wurden. Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2011 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, und ist der Zuteilungskoeffizient festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4449 vom 1. bis 7. Dezember 2011 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellt wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 0,401722 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 25.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/51


VERORDNUNG (EU) Nr. 1358/2011 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9)

(EZB/2011/26)

DER EZB-RAT —

Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 19.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 19.1 der ESZB-Satzung sieht vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) zur Verwirklichung der geldpolitischen Ziele verlangen kann, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten, und dass Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls vom EZB-Rat erlassen werden können.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (1) legt unter anderem die Kategorien der der Mindestreservepflicht unterliegenden Institute sowie die Mindestreservesätze für bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten fest.

(3)

Am 8. Dezember 2011 beschloss der EZB-Rat zusätzliche erweiterte Maßnahmen zur Unterstützung der Kreditvergabe, um Kreditgeschäfte von Banken und die Liquidität im Geldmarkt des Euro-Währungsgebiets zu unterstützen. Da das Mindestreservesystem der EZB nicht im gleichen Maße wie unter normalen Umständen angewendet werden muss, um die Geldmarktbedingungen zu steuern, ist es zur Verbesserung der Bereitstellung von Liquidität für Geschäftspartner geldpolitischer Operationen des Eurosystems erforderlich, den Mindestreservesatz auf 1 % zu reduzieren. Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) erhält folgende Fassung:

„(2)   Für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten gilt ein Mindestreservesatz von 1 %.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 gilt ab der am 18. Januar 2012 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2011.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.


BESCHLÜSSE

21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/52


BESCHLUSS 2011/857/GASP DES RATES

vom 19. Dezember 2011

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Dezember 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1) angenommen.

(2)

Am 26. Mai 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/312/GASP (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP und zu dessen Verlängerung bis zum 31. Dezember 2011 angenommen.

(3)

Am 8. November 2011 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) die technische Verlängerung der EU BAM Rafah um weitere sechs Monate empfohlen.

(4)

Die EU BAM Rafah sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 weiter verlängert werden.

(5)

Es ist auch erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 festzulegen.

(6)

Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt in Abstimmung mit der Direktion Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei der EU BAM Rafah nach Maßgabe der Artikel 5 und 9.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EU BAM Rafah und die Einhaltung der für sie geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer — im Folgenden „SMSO“) unterstützt, der dem Missionsleiter berichtet und auch mit der Direktion Sicherheit des EAD enge fachliche Verbindung hält.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EU BAM Rafah vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.“

2.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 21 570 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 970 000 EUR.“

3.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2012.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2012.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  ABl. L 140 vom 27.5.2011, S. 55.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/54


BESCHLUSS 2011/858/GASP DES RATES

vom 19. Dezember 2011

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/784/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP (1) zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) angenommen, die zuletzt durch den Beschluss 2009/955/GASP des Rates (2) verlängert wurde und am 31. Dezember 2010 abgelaufen ist.

(2)

Der Rat hat am 17. Dezember 2010 den Beschluss 2010/784/GASP (3) angenommen, mit dem die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete über den 1. Januar 2011 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 8. November 2011 die technische Verlängerung von EUPOL COPPS um weitere sechs Monate empfohlen.

(4)

Die EUPOL COPPS sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 weiter verlängert werden.

(5)

Es ist zudem erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der mit EUPOL COPPS verbundenen Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 festzulegen.

(6)

Die EUPOL COPPS wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/784/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt in Abstimmung mit der Direktion Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei der EUPOL COPPS nach Maßgabe der Artikel 5, 6 und 9.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUPOL COPPS und die Einhaltung der für sie geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit der Abteilung für Sicherheit des EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUPOL COPPS vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Der SMSO organisiert regelmäßige Auffrischübungen für das Personal im Einsatzgebiet.“

2.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 8 250 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 4 750 000 EUR.“

3.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet am 30. Juni 2012.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2012.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

(2)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 76.

(3)  ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 60.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/55


BESCHLUSS 2011/859/GASP DES RATES

vom 19. Dezember 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar angenommen.

(2)

Die Angaben zu einem Unternehmen in der Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/232/GASP sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3)

Anhang I des Beschlusses 2010/232/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I des Beschlusses 2010/232/GASP erhält der Eintrag für Mayar (H.K) Ltd folgende Fassung:

„Mayar India Ltd (Yangon Branch)

37, Rm (703/4), Level (7), Alanpya Pagoda Rd, La Pyayt Wun Plaza, Dagon, Rangun (Yangon).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 22.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/56


BESCHLUSS 2011/860/GASP DES RATES

vom 19. Dezember 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2010 den Beschluss 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea erlassen.

(2)

Der Rat hat die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2010/800/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Beschlusses Anwendung finden, vollständig überprüft.

(3)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/800/GASP weiterhin auf die in den Anhängen II und III jenes Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen angewandt werden sollten.

(4)

Der Rat ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass der Eintrag zu einer bestimmten in Anhang II des Beschlusses 2010/800/GASP aufgeführten Einrichtung geändert werden sollte.

(5)

Der Rat hat ferner beschlossen, dass weitere Personen und Einrichtungen in die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2010/800/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(6)

Die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2010/800/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III des Beschlusses 2010/800/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32.


ANHANG

Der Beschlusses 2010/800/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Personen werden in Buchstabe A aufgenommen und folgende Einrichtungen werden in Buchstabe B aufgenommen:

A.   Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

(und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Generalleutnant Kim Yong Chol

(alias Kim Yong-Chol; Kim Young-Chol; Kim Young-Cheol; Kim Young-Chul)

geboren 1946

Aufenthaltsort: Pyongan-Pukto, Nordkorea

Kim Yong Chol ist Befehlshaber des Reconnaissance General Bureau (RGB) ("Generalbüro für Aufklärung").

2.

Pak To-Chun

geboren am 9. März 1944

Geburtsort: Jagang, Rangrim

Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats.

Zuständig für die Rüstungsindustrie. Berichten zufolge ist er der Leiter des Büros für Kernenergie. Diese Stelle ist von maßgeblicher Bedeutung für das Kernwaffen- und Raketenprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea.

B.   Liste der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

(und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Hesong Trading Corporation

Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Mining Development Corporation (KOMID) (im April 2009 durch den Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats gelistet): wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

An Lieferungen beteiligt, die potenziell im Programm für ballistische Flugkörper eingesetzt werden können.

2.

Tosong Technology Trading Corporation

Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Mining Development Corporation (KOMID) (im April 2009 durch den Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats gelistet): wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

3.

Korea Complex Equipment Import Corporation

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats gelistet): Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

4.

Korea International Chemical Joint Venture Company

(alias Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Corporation)

Hamhung, South Hamgyong Province, DVRK; Man gyongdae-kuyok, Pyongyang, DVRK; Mangyungdae-gu, Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats gelistet): Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

5.

Korea Kwangsong Trading Corporation

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats gelistet): Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

6.

Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation

(alias Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation)

Central District, Pyongyang, DVRK; Mangungdae-gu, Pyongyang, DVRK; Mangyongdae District, Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats gelistet): Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

Die Produktionsstätten wurden vor Kurzem modernisiert und sind zum Teil für die Bearbeitung von Materialien vorgesehen, die für die Nuklearproduktion relevant sind.

7.

Munitions Industry Department

(alias Military Supplies Industry Department) ["Abteilung für Munitionsindustrie"]

Pyongyang, DVRK

Beaufsichtigt die Aktivitäten der nordkoreanischen Militärindustrie, einschließlich des Second Economic Committee (SEC) ("Zweiter Wirtschaftsausschuss") und der KOMID. Dies schließt die Beaufsichtigung der Entwicklung des Programms für ballistische Flugkörper und des Nuklearprogramms Nordkoreas ein.

Stand bis vor kurzem unter der Leitung von Jon Pyong Ho. Informationen zufolge ist der ehemalige erste stellvertretende Direktor des Munitions Industry Department (MID) ("Abteilung für Munitionsindustrie"), Chu Kyu-ch’ang (Ju Gyu-chang), nun der Direktor von MID, die in der Öffentlichkeit als Machine Building Industry Department ("Abteilung für Maschinenbau") bezeichnet wird. Chu führte die Gesamtaufsicht über die Trägerraketenentwicklung in Nordkorea, u.a. auch die Aufsicht über den Start einer Taepo-Dong-2 (TD-2)-Rakete am 5. April 2009 und den fehlgeschlagene TD-2-Start im Juli 2006.

8.

Reconnaissance General Bureau (RGB) ("Generalbüro für Aufklärung")

(alias Chongch’al Ch’ongguk; RGB; KPA Unit 586)

Hyongjesan-Guyok, Pyongyang, Nordkorea; Nungrado, Pyongyang, Nordkorea.

Das Reconnaissance General Bureau (RGB) ("Generalbüro für Aufklärung") ist Nordkoreas wichtigste nachrichtendienstliche Organisation, die Anfang 2009 aus der Zusammenlegung der bestehenden Nachrichtendienste der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department ("Abteilung für Operationen") und des Büro 35 mit dem Büro für Aufklärung der koreanischen Volksarmee hervorging. Es untersteht dem direkten Befehl des Verteidigungsministeriums, und seine Hauptaufgabe besteht in der Nachrichtengewinnung auf militärischem Gebiet. RGB handelt mit konventionellen Waffen und kontrolliert die von der EU gelistete nordkoreanische Firma Green Pine Associated Corporation (Green Pine), die konventionelle Waffen herstellt.

b)

Der Eintrag zu der Green Pine Associated Corporation in Buchstabe B erhält folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Green Pine Associated Corporation (alias Chongsong Yonhap; Ch’o’ngsong Yo’nhap; Saengpil Associated Company; General Precious Metal Complex (GPM); Myong Dae Company; Twin Dragon Trading (TDT))

c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, Hyongjesan-Guyok, Pyongyang/Nungrado, Pyongyang

Gegen Ch’o’ngsong Yo’nhap wurden wegen Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigem Material Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte — beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Nahezu die Hälfte aller von Nordkorea getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und zugehörigem Material stammen von Green Pine, welche zahlreiche Tätigkeiten der KOMID nach deren Listung durch die VN übernommen hat.

2.

Folgende Personen werden in Anhang III in Buchstabe A aufgenommen und folgende Einrichtungen werden in Buchstabe B aufgenommen:

A.   Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

 

Name

(und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Kim Tong-Myo'ng

(alias Kim Chin-so'k)

Geboren 1964, Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch.

Kim Tong-Myo'ng ist im Namen der Tanchon Commercial Bank (im April 2009 vom Ausschuss nach Resolution 1718 gelistet) tätig.

Kim Dong Myo'ng hatte seit mindestens 2002 verschiedene Posten bei Tanchon inne und ist gegenwärtig Präsident von Tanchon. Er hat zudem unter Verwendung des Aliasnamen Kim Chin-so'k eine Rolle im Management der Amroggang (im Eigentum oder unter der Kontrolle von Tanchon Commercial Bank) gespielt.

B.   Liste der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

 

Name

(und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Korea Kwangson Banking Corp. (KKBC)

(alias Korea Kwangson Banking Corp; KKBC)

Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pyongyang, DVRK

Nachgeordnete Stelle, die im Namen oder unter der Leitung der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom Sanktionsauschuss nach Resolution 1781 des VN-Sicherheitsrats gelistet) handelt und in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle steht.

Erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats gelistet) und der Korea Hyoksin Trading Corporation (im Juli 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats gelistet).

Tanchon hat die KKBC seit 2008 eingesetzt, um Geldtransfers, die sich mutmaßlich auf mehrere Millionen Dollar beliefen, abzuwickeln; hierzu gehörte 2009 auch der Transfer von Geldern, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach der Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrates gelistet) in Zusammenhang stehen, von Birma/Myanmar nach China.

Zudem hat Hyoksin (nach Angaben der VN an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt) 2008 versucht, die Dienste der KKBC im Zusammenhang mit der Beschaffung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anspruch zu nehmen. Die KKBC hat mindestens eine Auslandsniederlassung in Dandong, China.

2.

Amroggang Development Banking Corporation

(alias.: Amroggang Development Bank; Amnokkang Development Bank)

Tongan-dong, Pyongyang, DVRK

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank (im April 2009 vom Ausschuss nach Resolution 1718 gelistet). 2006 gegründet, wird von Bediensteten von Tanchon geleitet. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von KOMID (im April 2009 vom Ausschuss nach Resolution 1718 gelistet) durchgeführten Verkäufe von ballistischen Raketen und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Raketen zwischen KOMID und dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt.

3.

Bank of East Land

(alias Dongbang Bank; Tongbang U’nhaeng; Tongbang Bank)

PO Box 32, BEL Building, Jonseung-Dung, Moranbong District, Pyongyang, Nordkorea.

Das nordkoreanische Finanzinstitut Bank of East Land (alias Dongbang Bank) wickelt Waffen-Transaktionen für den gelisteten Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) ab und unterstützt Green Pine auch anderweitig. Die Bank of East Land hat aktiv mit Green Pine zusammengearbeitet, um unter Umgehung der Sanktionen Gelder zu transferieren.

2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung von Green Pine und gelisteten iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepah gehörten, durchgeführt. Die Bank of East Land hat außerdem Finanztransaktionen zu Gunsten des Waffenprogramms des nordkoreansichen Reconnaissance General Bureau (RGB) ("Generalbüro für Aufklärung") durchgeführt.

4.

Office 39 of The Korean Workers’ Party ("Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas")

(alias Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee; Third Floor Division 39.)

Second KWP Government Building (Korean: Ch’o’ngsa), Chungso’ng, Urban Tower (Korean’Dong), Chung Ward, Pyongyang, Nordkorea; Chung-Guyok (Central District), Sosong Street, Kyongrim-Dong, Pyongyang, Nordkorea; Changgwang Street, Pyongyang, Nordkorea.

Das Office 39 of the Korean Workers’ Party ("Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas") ist an illegalen Wirtschaftsaktivitäten zur Unterstützung der nordkoreanischen Regierung beteiligt. Es hat Zweigstellen im gesamten Land, die Gelder eintreiben und verwalten; ferner ist es dafür verantwortlich, durch illegale Aktivitäten wie beispielsweise Drogenhandel Devisen für die oberste Führungsriege der nordkoreanischen Arbeiterpartei Koreas zu beschaffen. Das Office 39 kontrolliert eine Reihe von Einrichtungen in Nordkorea und im Ausland, durch die es zahlreiche illegale Aktivitäten ausübt, zu denen unter anderem die Herstellung, der Schmuggel und der Vertrieb von Drogen zählen. Das Office 39 war auch an dem Versuch beteiligt, Luxusgüter zu beschaffen und nach Nordkorea zu verbringen.

Das Office 39 zählt zu den wichtigsten für Devisen- und Warenbeschaffung zuständigen Organisationen, Es soll dem direkten Befehl von KIM Jong-il unterstehen.

Es kontrolliert mehrere Handelsunternehmen, von denen einige an illegalen Aktivitäten beteiligt sind; hierzu gehört das Daesong General Bureau, das Teil der Daesong-Gruppe ist, bei der es sich um den größten Konzern des Landes handelt. Einigen Quelle zufolge unterhält das Office 39 Vertretungsbüros in Rom, Beijing, Bangkok, Singapur, Hongkong und Dubai. Nach außen ändert das Office 39 regelmäßig seinen Namen und seine Außendarstellung. Der Direktor des Office 39, JON il-chun, ist bereits in der Sanktionsliste der EU gelistet.

Das Office 39 hat in Sangwon, Provinz South Pyongan, Methamphetamin hergestellt und war auch am Vertrieb von Methamphetamin an nordkoreanische Kleinschmuggler zum weiteren Vertrieb über China und Südkorea beteiligt. Das Office 39 betreibt außerdem Mohnfarmen in den Provinzen North Hamkyo’ng und North Pyongan und stellt in Hamhu’ng and Nachin Opium und Heroin her.

2009 war das Office 39 an dem fehlgeschlagenen Versuch beteiligt, über China zwei in Italien hergestellte Luxusyachten im Wert von über 15 Mio. USD zu erwerben und nach Nordkorea zu exportieren. Die italienischen Behörden unterbanden die Ausfuhr der für Kim Jong-il bestimmten Yachten; die versuchte Ausfuhr der Yachten stellte einen Verstoß gegen die durch die Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats gegen Nordkorea erlassenen Sanktionen dar, nach denen die Mitgliedstaaten speziell aufgefordert sind, die Lieferung, den Verkauf oder die Verbringung von Luxusgütern nach Nordkorea zu unterbinden.

Office 39 hat zuvor Banco Delta Asia zur Wäsche illegaler Erträge eingesetzt. Banco Delta Asia ist im September 2005 vom US-Finanzministerium (Treasury Department) in Abschnitt 311 des USA PATRIOT Act als "einer der wichtigsten Geldwäschekonzerne" bezeichnet worden, da bei diesem Unternehmen ein nicht hinnehmbares Risiko der Geldwäsche und anderer Finanzvergehen bestand.


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2011

über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9269)

(2011/861/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Anhang II Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Februar 2011 hat Kenia gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für einen Zeitraum von einem Jahr beantragt. Am 20. September 2011 hat Kenia zusätzliche Informationen zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag betrifft eine Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen „Loins“ genannten Thunfischfilets der HS-Position 1604. Der Antrag wurde mit dem Rückgang der Fangmengen und der Anlieferung von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft sowie der Bedrohung durch Piraterie begründet.

(2)

Nach den von Kenia vorgelegten Angaben sind die Fangmengen von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft auch im Vergleich mit den normalen saisonalen Schwankungen ungewöhnlich niedrig, was zu einem Rückgang bei der Herstellung von Thunfischfilets führte. Außerdem wies Kenia auf das pirateriebedingte Risiko bei der Versorgung mit Rohthunfisch hin. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände ist es für Kenia unmöglich, die Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 während eines bestimmten Zeitraums einzuhalten.

(3)

Um die Kontinuität der Einfuhren aus den AKP-Staaten in die Europäische Union sowie einen reibungslosen Übergang von dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu dem Partnerschaftsabkommen zur Aufstellung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen) zu gewährleisten, sollte eine neue Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 eingeräumt werden.

(4)

Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dürfte angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens nicht zu schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Europäischen Union führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

(5)

Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen.

(6)

Sobald das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird, wird Kenia eine automatische Ausnahme von den Ursprungsregeln für „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 gemäß Artikel 41 Absatz 8 des dem genanten Abkommen beigefügten Ursprungsprotokolls beanspruchen können.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des EAC-EU-Interims-Partnerschaftsabkommens, das im Jahr 2012 vorläufig angewendet werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II derselben Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Diese Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 31. Dezember 2011 gelten. Während also im Jahr 2011 noch eine Ausnahmeregelung zu gewähren ist, wird die Gesamtsituation, einschließlich des Stands der Ratifizierung des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens, im Jahr 2012 einer Überprüfung unterzogen werden.

(8)

Gemäß Artikel 41 Absatz 8 des Ursprungsprotokolls im Anhang des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens ist die automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln für die Länder, die das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen paraphiert haben (Kenia, Uganda, Tansania, Ruanda, Burundi), auf ein Jahreskontingent von 2 000 Tonnen Thunfischfilets begrenzt. Kenia ist das einzige Land der Region, das zur Zeit Thunfischfilets in die Europäische Union ausführt. Daher ist es gerechtfertigt, Kenia eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets einzuräumen, da diese Menge das der EAC-Region im Rahmen des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens eingeräumte Kontingent nicht überschreitet.

(9)

Für Kenia sollte daher für die Dauer eines Jahres eine Ausnahmeregelung für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets eingeräumt werden.

(10)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den kenianischen Behörden, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der nach diesem Beschluss eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(11)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die kenianischen Behörden die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellte, „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Kenia.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 aus Kenia zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die kenianischen Zollbehörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.

Die zuständigen kenianischen Behörden übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

„Derogation — Implementing Decision 2011/861/EU“.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2011

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Beschreibung der Ware

Zeitraum

Menge

09.1667

1604 14 16

Filets genannt „Loins“

1.1.2011 bis 31.12.2011

2 000 Tonnen


21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2011

zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2011 sowie zur Änderung des Beschlusses 2010/712/EU in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Union an Programmen, die mit dem genannten Beschluss genehmigt wurden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9478)

(2011/862/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6 und Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

In der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) ist festgelegt, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Maßnahmen vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen nur genehmigt werden, sofern sie mindestens den im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG genannten Kriterien genügen.

(3)

Mit dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (3) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem einzelnen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme festgesetzt.

(4)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für das Jahr 2011 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(5)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass in der gegenwärtigen finanziellen Situation zusätzliche Unterstützung für die Entschädigung der Eigentümer gekeulter Tiere oder für andere Maßnahmen, die zu 50 % finanziert werden, benötigt wird, damit die Aufrechterhaltung der von der EU kofinanzierten Veterinärprogramme gewährleistet und die positive Entwicklung hinsichtlich verschiedener Seuchen fortgeführt werden kann.

(6)

Die Kommission hat das Ersuchen um eine Erhöhung der finanziellen Unterstützung unter Berücksichtigung der Seuchenlage und der im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Mittel geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass den derzeit zu 50 % finanzierten förderfähigen Maßnahmen eine verstärkte Unterstützung zukommen sollte, indem der Finanzierungssatz auf 60 % erhöht wird.

(7)

Die Finanzhilfe der Union für einige nationale Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung voraussichtlich überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten basieren.

(8)

Des Weiteren hat Portugal ein geändertes Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose vorgelegt, Lettland hat ein geändertes Programm zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, Rumänien und die Slowakei haben geänderte Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest vorgelegt, Dänemark hat ein geändertes Programm zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln vorgelegt, Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben geänderte Programme für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und die Traberkrankheit vorgelegt, und Rumänien, Slowenien und Finnland haben geänderte Programme zur Tilgung der Tollwut vorgelegt.

(9)

Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen und insbesondere die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG genannten Kriterien erfüllen. Daher sollten die geänderten Programme genehmigt werden.

(10)

Der Beschluss 2010/712/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose

Das von Portugal am 12. April 2011 vorgelegte geänderte Programm für Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

Artikel 2

Genehmigung der von Belgien und Lettland vorgelegten geänderten Programme für Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)

Folgende geänderte Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:

a)

das von Belgien am 26. Juli 2011 vorgelegte Programm;

b)

das von Lettland am 8. März 2011 vorgelegte Programm.

Artikel 3

Genehmigung der von Rumänien und der Slowakei vorgelegten geänderten Programme für klassische Schweinepest

Folgende geänderte Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:

a)

das von Rumänien am 7. Oktober 2011 vorgelegte Programm;

b)

das von der Slowakei am 21. November 2011 vorgelegte Programm.

Artikel 4

Genehmigung des von Dänemark vorgelegten geänderten Programms zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

Das von Dänemark am 4. März 2011 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

Artikel 5

Genehmigung der von bestimmten Mitgliedstaaten vorgelegten geänderten Programme für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und die Traberkrankheit

Folgende geänderte Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Tilgung boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:

a)

das von Belgien am 15. Juni 2011 vorgelegte Programm;

b)

das von der Tschechischen Republik am 17. Juni 2011 vorgelegte Programm;

c)

das von Dänemark am 8. Juni 2011 vorgelegte Programm;

d)

das von Deutschland am 14. Juni 2011 vorgelegte Programm;

e)

das von Estland am 27. Juni 2011 vorgelegte Programm;

f)

das von Irland am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm;

g)

das von Spanien am 1. Juli 2011 vorgelegte Programm;

h)

das von Frankreich am 13. Juli 2011 vorgelegte Programm;

i)

das von Italien am 22. Juni 2011 vorgelegte Programm;

j)

das von Zypern am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm;

k)

das von Lettland am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm;

l)

das von Luxemburg am 24. Juni 2011 vorgelegte Programm;

m)

das von Ungarn am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm;

n)

das von den Niederlanden am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm;

o)

das von Österreich am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm;

p)

das von Polen am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm;

q)

das von Portugal am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm;

r)

das von Slowenien am 8. Juni 2011 vorgelegte Programm;

s)

das von der Slowakei am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm;

t)

das von Finnland am 22. Juni 2011 vorgelegte Programm;

u)

das von Schweden am 20. Juni 2011 vorgelegte Programm;

v)

das vom Vereinigten Königreich am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm.

Artikel 6

Genehmigung der von Rumänien und Finnland vorgelegten geänderten Programme für Tollwut

Folgende geänderte Programme für Tollwut werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:

a)

das von Rumänien am 23. September 2011 vorgelegte Programm;

b)

das von Finnland am 15. September 2011 vorgelegte Programm.

Artikel 7

Genehmigung des von Slowenien vorgelegten geänderten Mehrjahresprogramms für Tollwut

Das von Slowenien am 16. September 2011 vorgelegte Mehrjahresprogramm für Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

Artikel 8

Änderung des Beschlusses 2010/712/EU

Der Beschluss 2010/712/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

4 600 000 EUR für Spanien,

ii)

3 000 000 EUR für Italien,

iii)

90 000 EUR für Zypern,

iv)

1 040 000 EUR für Portugal,

v)

1 350 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung:

„a)

:

für einen Rose-Bengal-Test

:

0,24 EUR je Test,

b)

:

für einen SAT-Test

:

0,24 EUR je Test,

c)

:

für einen Komplementbindungstest

:

0,48 EUR je Test,

d)

:

für einen ELISA-Test

:

1,2 EUR je Test.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

16 000 000 EUR für Irland,

ii)

18 500 000 EUR für Spanien,

iii)

5 500 000 EUR für Italien,

iv)

1 440 000 EUR für Portugal,

v)

26 500 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

:

für einen Tuberkulintest

:

2,4 EUR je Test,

b)

:

für einen Gamma-Interferon-Test

:

6 EUR je Test.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

160 000 EUR für Griechenland,

ii)

9 200 000 EUR für Spanien,

iii)

4 200 000 EUR für Italien,

iv)

85 000 EUR für Zypern,

v)

2 260 000 EUR für Portugal.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

:

für einen Rose-Bengal-Test

:

0,24 EUR je Test,

b)

:

für einen Komplementbindungstest

:

0,48 EUR je Test.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

420 000 EUR für Belgien,

ii)

10 000 EUR für Bulgarien,

iii)

1 700 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

0 EUR für Dänemark,

v)

400 000 EUR für Deutschland,

vi)

10 000 EUR für Estland,

vii)

10 000 EUR für Irland,

viii)

100 000 EUR für Griechenland,

ix)

5 200 000 EUR für Spanien,

x)

3 000 000 EUR für Frankreich,

xi)

300 000 EUR für Italien,

xii)

20 000 EUR für Lettland,

xiii)

5 000 EUR für Litauen,

xiv)

60 000 EUR für Ungarn,

xv)

10 000 EUR für Malta,

xvi)

50 000 EUR für die Niederlande,

xvii)

160 000 EUR für Österreich,

xviii)

50 000 EUR für Polen,

xix)

1 650 000 EUR für Portugal,

xx)

100 000 EUR für Rumänien,

xxi)

50 000 EUR für Slowenien,

xxii)

60 000 EUR für die Slowakei,

xxiii)

20 000 EUR für Finnland,

xxiv)

20 000 EUR für Schweden.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis f folgende Fassung:

„a)

:

für einen ELISA-Test

:

3 EUR je Test,

b)

:

für einen PCR-Test

:

12 EUR je Test,

c)

:

für den Erwerb monovalenter Impfstoffe

:

0,36 EUR je Dosis,

d)

:

für den Erwerb bivalenter Impfstoffe

:

0,54 EUR je Dosis,

e)

:

für die Verabreichung von Impfstoffen an Rinder

:

1,80 EUR für jedes geimpfte Rind, ungeachtet der Anzahl und Art der verabreichten Dosen;

f)

:

für die Verabreichung von Impfstoffen an Schafe oder Ziegen

:

0,90 EUR für jedes geimpfte Schaf oder jede geimpfte Ziege, ungeachtet der Anzahl und Art der verabreichten Dosen.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 200 000 EUR für Belgien,

ii)

25 000 EUR für Bulgarien,

iii)

2 100 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

340 000 EUR für Dänemark,

v)

1 000 000 EUR für Deutschland,

vi)

40 000 EUR für Estland,

vii)

120 000 EUR für Irland,

viii)

1 000 000 EUR für Griechenland,

ix)

1 300 000 EUR für Spanien,

x)

660 000 EUR für Frankreich,

xi)

1 700 000 EUR für Italien,

xii)

150 000 EUR für Zypern,

xiii)

1 650 000 EUR für Lettland,

xiv)

20 000 EUR für Luxemburg,

xv)

2 400 000 EUR für Ungarn,

xvi)

150 000 EUR für Malta,

xvii)

3 900 000 EUR für die Niederlande,

xviii)

1 200 000 EUR für Österreich,

xix)

4 800 000 EUR für Polen,

xx)

65 000 EUR für Portugal,

xxi)

500 000 EUR für Rumänien,

xxii)

120 000 EUR für Slowenien,

xxiii)

600 000 EUR für die Slowakei,

xxiv)

75 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis e folgende Fassung:

„a)

:

für einen bakteriologischen Test (Kultivierung/Isolation)

:

8,4 EUR je Test,

b)

:

für den Erwerb von Impfstoffen

:

0,06 EUR je Dosis,

c)

:

für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.

:

24 EUR je Test,

d)

:

für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands

:

6 EUR je Test,

e)

:

für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen

:

6 EUR je Test.“

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

120 000 EUR für Bulgarien,

ii)

1 600 000 EUR für Deutschland,

iii)

240 000 EUR für Frankreich,

iv)

160 000 EUR für Italien,

v)

700 000 EUR für Ungarn,

vi)

700 000 EUR für Rumänien,

vii)

30 000 EUR für Slowenien,

viii)

300 000 EUR für die Slowakei.“

c)

In Absatz 3 wird „2,5 EUR“ ersetzt durch „3 EUR“.

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

90 000 EUR für Belgien,

ii)

25 000 EUR für Bulgarien,

iii)

70 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

80 000 EUR für Dänemark,

v)

300 000 EUR für Deutschland,

vi)

10 000 EUR für Estland,

vii)

75 000 EUR für Irland,

viii)

50 000 EUR für Griechenland,

ix)

150 000 EUR für Spanien,

x)

150 000 EUR für Frankreich,

xi)

1 000 000 EUR für Italien,

xii)

20 000 EUR für Zypern,

xiii)

45 000 EUR für Lettland,

xiv)

10 000 EUR für Litauen,

xv)

10 000 EUR für Luxemburg,

xvi)

360 000 EUR für Ungarn,

xvii)

20 000 EUR für Malta,

xviii)

360 000 EUR für die Niederlande,

xix)

60 000 EUR für Österreich,

xx)

100 000 EUR für Polen,

xxi)

45 000 EUR für Portugal,

xxii)

180 000 EUR für Rumänien,

xxiii)

50 000 EUR für Slowenien,

xxiv)

15 000 EUR für die Slowakei,

xxv)

25 000 EUR für Finnland,

xxvi)

50 000 EUR für Schweden,

xxvii)

160 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis e folgende Fassung:

„a)

:

ELISA-Test

:

2,4 EUR je Test,

b)

:

Agargeldiffusionstest

:

1,44 EUR je Test,

c)

:

HI-Test auf H5/H7

:

14,40 EUR je Test,

d)

:

Virusisolationstest

:

48 EUR je Test,

e)

:

PCR-Test

:

24 EUR je Test.“

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe c wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 900 000 EUR für Belgien,

ii)

330 000 EUR für Bulgarien,

iii)

1 030 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

1 370 000 EUR für Dänemark,

v)

7 750 000 EUR für Deutschland,

vi)

330 000 EUR für Estland,

vii)

4 000 000 EUR für Irland,

viii)

2 000 000 EUR für Griechenland,

ix)

6 650 000 EUR für Spanien,

x)

18 850 000 EUR für Frankreich,

xi)

6 000 000 EUR für Italien,

xii)

1 700 000 EUR für Zypern,

xiii)

320 000 EUR für Lettland,

xiv)

720 000 EUR für Litauen,

xv)

125 000 EUR für Luxemburg,

xvi)

1 180 000 EUR für Ungarn,

xvii)

25 000 EUR für Malta,

xviii)

3 530 000 EUR für die Niederlande,

xix)

1 800 000 EUR für Österreich,

xx)

3 440 000 EUR für Polen,

xxi)

1 800 000 EUR für Portugal,

xxii)

1 000 000 EUR für Rumänien,

xxiii)

250 000 EUR für Slowenien,

xxiv)

550 000 EUR für die Slowakei,

xxv)

580 000 EUR für Finnland,

xxvi)

850 000 EUR für Schweden,

xxvii)

6 500 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

c)

In Absatz 3 Buchstabe d wird der Betrag „10 EUR“ ersetzt durch „12 EUR“.

9.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)

In Ziffer i wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „850 000 EUR“.

b)

In Ziffer ii wird der Betrag „620 000 EUR“ ersetzt durch „570 000 EUR“.

c)

In Ziffer iv wird der Betrag „7 110 000 EUR“ ersetzt durch „8 110 000 EUR“.

d)

In Ziffer v wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „2 100 000 EUR“.

e)

in Ziffer vii wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „290 000 EUR“.

10.

In Artikel 10 Absatz 4 wird „Absätze 2 und 3“ ersetzt durch „Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3“.

11.

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)

In Ziffer i wird der Betrag „2 250 000 EUR“ ersetzt durch „1 600 000 EUR“.

b)

In Ziffer ii wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „1 500 000 EUR“.

c)

In Ziffer v wird der Betrag „740 000 EUR“ ersetzt durch „850 000 EUR“.

12.

In Artikel 11 Absatz 7 wird „Absätze 5 und 6“ ersetzt durch „Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6“.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

(3)  ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 18.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/70


BESCHLUSS Nr. 2/2011 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE

vom 25. November 2011

zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(2011/2/EU)

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 1. Februar 2012 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2011.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Matthew BALDWIN

Der Leiter der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Peter MÜLLER


ANHANG

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

Die Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates und Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlament und des Rates zu verstehen.

Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen.

Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

1.   Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Nr. 1008/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Nr. 2000/79

Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Nr. 93/104

Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch:

Richtlinie 2000/34/EG

Nr. 437/2003

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Nr. 1358/2003

Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

Nr. 785/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission

Nr. 95/93

Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Artikel 1-12), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 793/2004

Nr. 2009/12

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (von der Schweiz anzuwenden ab dem 1. Juli 2011)

Nr. 96/67

Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

(Artikel 1-9, 11-23, 25)

Nr. 80/2009

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

2.   Wettbewerbsregeln

Nr. 3975/87

Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (Artikel 6 Absatz 3), zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Artikel 1-13, 15-45)

Nr. 1/2003

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Artikel 1-13, 15-45)

(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)

Die Verordnung Nr. 17/62 wurde durch die Verordnung Nr. 1/2003 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 3, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhin gilt.

Nr. 773/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission

Nr. 139/2004

Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)

(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)

Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

(1)

Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

(2)

Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.

(3)

Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.

Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

(1)

Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

(2)

Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Nr. 802/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Artikel 1-24), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission

Nr. 2006/111

Richtlinie der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen

Nr. 487/2009

Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

3.   Flugsicherheit

Nr. 216/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 7, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absätze 3 und 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 3.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 65 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „die Gemeinschaft“ die Wörter „oder die Schweiz“ eingefügt.

iii)

In Absatz 2 werden die Buchstaben b und c gestrichen.

iv)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„3.   Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Gemeinschaft entsprechen.“

b)

In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

„4.   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

c)

In Artikel 30 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“

d)

In Artikel 37 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“

e)

In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

„12.   Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

S (0,2/100) + S [1 – (a + b) 0,2/100] c/C

Dabei ist:

S

=

der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

a

=

Zahl der assoziierten Staaten

b

=

Zahl der EU-Mitgliedstaaten

c

=

Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt

C

=

Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“

f)

In Artikel 61 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“

g)

Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ausgedehnt:

 

Luftfahrzeug — [HB IDJ] — Muster CL600-2B19

 

Luftfahrzeug — [HB-IKR, HB-IMY, HB-IWY] — Muster Gulfstream G-IV

 

Luftfahrzeug — [HB-IMJ, HB-IVZ, HB-JES] — Muster Gulfstream G-V

 

Luftfahrzeug — [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF] — Muster MD900

Nr. 1108/2009

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

Nr. 91/670

Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-8)

Nr. 3922/91

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006

Verordnung (EG) Nr. 1900/2006

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission

Nr. 996/2010

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG

Nr. 2004/36

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (Artikel 1-9 sowie Artikel 11-14), zuletzt geändert durch:

Richtlinie 2008/49/EG der Kommission

Nr. 351/2008

Verordnung der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

Nr. 768/2006

Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems

Nr. 2003/42

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-12)

Nr. 1321/2007

Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher

Nr. 1330/2007

Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 736/2006

Verordnung der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung

Nr. 1702/2003

Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 wird das Datum „28. September 2003“ ersetzt durch „das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in den Anhang der Verordnung aufgenommen wird“.

Nr. 2042/2003

Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission

Nr. 104/2004

Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Nr. 593/2007

Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission

Nr. 2111/2005

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Nr. 473/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Nr. 474/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission (2)

4.   Luftsicherheit

Nr. 300/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

Nr. 272/2009

Verordnung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission

Nr. 1254/2009

Verordnung (EU) der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

Nr. 18/2010

Verordnung (EU) der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

Nr. 72/2010

Verordnung (EU) der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

Nr. 185/2010

Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 357/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission

Nr. 2010/774

Beschluss (EU) der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, geändert durch:

Beschluss 2010/2604/EU der Kommission

Beschluss 2010/3572/EU der Kommission

Beschluss 2010/9139/EU der Kommission

5.   Flugverkehrsmanagement (ATM)

Nr. 549/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

 

In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.

 

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Nr. 550/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15a, 16 und 17 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

c)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

d)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

e)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“

Nr. 551/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.

Nr. 552/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Gedankenstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

Nr. 2096/2005

Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 668/2008 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 9 übertragen sind.

Nr. 2150/2005

Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Nr. 1033/2006

Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission

Nr. 1032/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission

Nr. 1794/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (von der Schweiz anzuwenden ab Inkrafttreten der einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschrift, jedoch spätestens ab 1. Januar 2012), zuletzt geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission

Nr. 2006/23

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz

Nr. 730/2006

Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195

Nr. 219/2007

Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates

Nr. 633/2007

Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission

Nr. 1265/2007

Verordnung der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-Boden-Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 29/2009

Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 262/2009

Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 73/2010

Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 255/2010

Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr

Nr. 691/2010

Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung beschlossene Behebungsmaßnahmen sind für die Schweiz zwingend, nachdem sie durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen wurden.

Nr. 2010/5134

Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 2010/5110

Beschluss der Kommission vom 12. August 2010 zur Benennung eines Koordinators für das System der funktionalen Luftraumblöcke im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 176/2011

Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

Nr. 2011/121

Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014

6.   Umwelt und Lärmschutz

Nr. 2002/30

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1-12 sowie 14-18)

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Nr. 89/629

Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen

(Artikel 1-8)

Nr. 2006/93/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

7.   Verbraucherschutz

Nr. 90/314

Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

(Artikel 1-10)

Nr. 93/13

Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

(Artikel 1-11)

Nr. 2027/97

Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Artikel 1- 8), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002

Nr. 261/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

(Artikel 1-18)

Nr. 1107/2006

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

8.   Verschiedenes

Nr. 2003/96

Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2)

9.   Anhänge

A

:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

B

:

Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)


(1)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(2)  Die Verordnung findet in der Schweiz Anwendung, solange sie in der EU in Kraft ist.

ANHANG A

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Union sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 5

Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 6

Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 7

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben,

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 8

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 9

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN

Artikel 10

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 11

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 12

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 13

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 14

Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Artikel 15

Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche die Artikel 11, 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND

Artikel 16

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

Artikel 18

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 19

Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 20

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 21

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Anlage

VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SCHWEIZ

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.


(1)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

ANHANG B

FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Artikel 2

Kontrollen

(1)   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

(2)   Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

(3)   Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

(4)   Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

(1)   Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.

(2)   Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

(4)   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

(5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Artikel 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.