ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2011.335.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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RICHTLINIEN |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2011/846/GASP |
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2011/849/GASP |
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2011/850/EU |
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2011/851/EU |
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2011/852/EU |
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/363/EG der Kommission hinsichtlich tierseuchenrechtlicher Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9248) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/1 |
RICHTLINIE 2011/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Dezember 2011
zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Kinderpornografie, stellen schwere Verstöße gegen die Grundrechte dar, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags der Europäischen Union, erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind, deren Artikel 24 Absatz 2 festlegt, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangig Erwägung sein muss. Darüber hinaus wurde dem Kampf gegen den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie gegen die Kinderpornografie im Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (4) eindeutig Priorität eingeräumt. |
(3) |
Kinderpornografie, d. h. die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern, und andere besonders schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern nehmen zu und finden durch die neuen Technologien und das Internet weite Verbreitung. |
(4) |
Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (5) dient der Angleichung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, damit die schwersten Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern unter Strafe gestellt, die nationale gerichtliche Zuständigkeit ausgeweitet und ein Mindestmaß an Hilfe für die Opfer vorgesehen werden. Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (6) legt eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren fest, einschließlich des Rechts auf Schutz und auf Entschädigung. Die Koordinierung der Strafverfolgung von Fällen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern sowie von Kinderpornografie wird durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (7) erleichtert werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 34 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verpflichten sich die Vertragsstaaten, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Das Fakultativprotokoll von 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie und insbesondere das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von 2007 sind Meilensteine beim Ausbau der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. |
(6) |
Schweren Straftaten wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ist durch ein umfassendes Konzept zu begegnen, das die Verfolgung der Straftäter, den Schutz der Opfer im Kindesalter und die Prävention umfasst. Das Wohl des Kindes muss bei jeder Maßnahme zur Bekämpfung dieser Straftaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI sollte durch ein neues Instrument ersetzt werden, das den zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen umfassenden Rechtsrahmen bietet. |
(7) |
Die vorliegende Richtlinie sollte genau auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (8) abgestimmt sein, da einige Opfer des Menschenhandels auch Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter sind. |
(8) |
Im Kontext der Strafbewehrung von Taten im Zusammenhang mit pornografischer Darbietung bezieht sich diese Richtlinie auf solche Taten, die eine organisierte Live-Zurschaustellung für ein Publikum betreffen, wobei persönliche direkte Kommunikation zwischen im Einverständnis handelnden Gleichgestellten sowie zwischen Kindern im Alter der sexuellen Mündigkeit und deren Partnern aus der Definition ausgenommen werden. |
(9) |
Kinderpornografie schließt oft Bilder ein, die den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zeigen. Sie kann auch Bilder von Kindern, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind, oder ihrer Geschlechtsorgane enthalten, wobei derartige Bilder für primär sexuelle Zwecke produziert oder verwendet und mit oder ohne Wissen des Kindes ausgebeutet werden. Außerdem schließt das Konzept der Kinderpornografie auch realistische Darstellungen eines Kindes für primär sexuelle Zwecke ein, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder beteiligt zu sein scheint. |
(10) |
Eine Behinderung allein geht nicht automatisch mit der Unmöglichkeit einher, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Allerdings sollte der Missbrauch einer Behinderung, um sexuelle Handlungen mit einem Kind vorzunehmen, unter Strafe gestellt werden. |
(11) |
Beim Erlass von Vorschriften des materiellen Strafrechts sollte die Union die Kohärenz solcher Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes sicherstellen. Im Lichte des Vertrags von Lissabon sollten die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. und 25. April 2002 über einen Ansatz zur Angleichung der Strafen, in denen vier Niveaus strafrechtlicher Sanktionen genannt werden, berücksichtigt werden. Da von dieser Richtlinie eine außergewöhnlich hohe Zahl unterschiedlicher Straftaten erfasst wird, ist — um den verschiedenen Schweregraden Rechnung zu tragen — eine Differenzierung beim Strafmaß erforderlich, die weiter geht, als dies üblicherweise in den Rechtsinstrumenten der Union der Fall sein sollte. |
(12) |
Schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten mit wirkungsvollen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht sein. Dazu gehören insbesondere die verschiedenen Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert werden, z. B. Kontaktaufnahme zu Kindern im Internet für sexuelle Zwecke über die Websites sozialer Netzwerke und Chatrooms. Die Definition der Kinderpornografie sollte präzisiert und stärker an die in internationalen Instrumenten verwendete Definition angeglichen werden. |
(13) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Höchststrafe für darin erwähnte Straftaten sollte zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten. |
(14) |
Um die in dieser Richtlinie vorgesehene Höchstfreiheitsstrafe für Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Strafmaße für diese Straftaten kombinieren. |
(15) |
Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Gesetzgebung hinsichtlich der Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden. |
(16) |
Insbesondere in den Fällen, in denen die in dieser Richtlinie genannten Straftaten zum Zwecke eines finanziellen Gewinns begangen werden, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert zu prüfen, ob zusätzlich zu Gefängnisstrafen Geldstrafen vorgesehen werden sollten. |
(17) |
Im Kontext der Kinderpornografie erlaubt der Begriff „unrechtmäßig“ den Mitgliedstaaten, eine Rechtfertigung für Handlungen im Zusammenhang mit „pornografischem Material“ vorzusehen, die beispielsweise einem medizinischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zweck dienen. Außerdem erlaubt er Handlungen im Rahmen von nationalen rechtlichen Befugnissen, wie den legitimen Besitz von Kinderpornografie durch die Behörden, um Strafverfahren durchzuführen oder Straftaten zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen. Er schließt außerdem keine Rechtfertigungen oder entsprechende relevante Prinzipien aus, die eine Person unter bestimmten Umständen von der Verantwortung ausnehmen, beispielsweise wenn Telefon- oder Internet-Hotlines aktiv sind, um diese Fälle zu melden. |
(18) |
Der wissentliche Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie sollte unter Strafe gestellt werden. Eine Person sollte dann strafrechtlich belangt werden können, wenn sie auf eine Website mit Kinderpornografie sowohl absichtlich als auch in dem Wissen, dass derartige Bilder dort zu finden sind, zugreift. Für Personen, die unabsichtlich auf Seiten mit Kinderpornografie zugreifen, sollten keine Sanktionen gelten. Die Absicht lässt sich insbesondere aus der Tatsache ableiten, dass die Straftat wiederholt oder gegen Bezahlung über einen Dienstleister begangen wurde. |
(19) |
Die Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke ist eine Bedrohung, die im Zusammenhang mit dem Internet Besonderheiten aufweist, da das Internet Nutzern bisher unbekannte Anonymität bietet, da sie ihre tatsächliche Identität und ihre persönlichen Charakteristika, wie ihr Alter, verbergen können. Gleichzeitig erkennen die Mitgliedstaaten auch die Bedeutung der Bekämpfung der Kontaktaufnahme zu einem Kind außerhalb des Internets an, insbesondere wenn eine solche Kontaktaufnahme nicht unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien geschieht. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Kontaktaufnahme zu einem Kind für ein Treffen mit dem Täter unter Strafe zu stellen, wenn sie in Anwesenheit oder Nähe des Kindes stattfindet, beispielsweise als besondere vorbereitende Tat, als Versuch der in dieser Richtlinie genannten Straftaten oder als besondere Form des sexuellen Missbrauchs. Unabhängig davon, welche rechtliche Lösung gewählt wird, um eine „off-line“ begangene Kontaktaufnahme unter Strafe zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie die Täter solcher Straftaten in der einen oder anderen Weise verfolgen. |
(20) |
Diese Richtlinie regelt nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich im gegenseitigen Einvernehmen erfolgender sexueller Handlungen, an denen Kinder beteiligt sein können und die der normalen Entdeckung der Sexualität im Laufe der menschlichen Entwicklung zugeordnet werden können; in diesem Zusammenhang wird auch den unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen und neuen Formen der Herstellung und Pflege von Beziehungen unter Kindern und Jugendlichen, einschließlich via Informations- und Kommunikationstechnologien, Rechnung getragen. Diese Sachverhalte fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Mitgliedstaaten, die die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Möglichkeiten nutzen, tun dies in Ausübung ihrer Zuständigkeiten. |
(21) |
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine Regelung für erschwerende Umstände vorsehen. Sie sollten sicherstellen, dass die Richter diese erschwerenden Umstände bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können, wenn die Richter auch nicht verpflichtet sind, diese erschwerenden Umstände anzuwenden. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten sollte keine Berücksichtigung erschwerender Umstände vorsehen, wenn die erschwerenden Umstände angesichts der Art der spezifischen Straftat irrelevant sind. Die Relevanz der verschiedenen erschwerenden Umstände, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sollte für jede der in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf nationaler Ebene bewertet werden. |
(22) |
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte körperliche oder geistige Unfähigkeit so verstanden werden, dass dabei auch der durch den Einfluss von Drogen und Alkohol hervorgerufene Zustand geistiger oder körperlicher Unfähigkeit eingeschlossen wird. |
(23) |
Bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollte von den bestehenden Rechtsinstrumenten zur Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seinen Zusatzprotokollen, dem Übereinkommen des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (9) sowie dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (10). Die Verwendung beschlagnahmter und eingezogener Tatwerkzeuge und Erträge aus den in dieser Richtlinie genannten Straftaten zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer sollte gefördert werden. |
(24) |
Opfer der in dieser Richtlinie behandelten Straftaten sollten vor sekundärer Viktimisierung geschützt werden. In Mitgliedstaaten, in denen Prostitution oder die Mitwirkung bei pornografischen Darstellungen nach nationalem Strafrecht unter Strafe stehen, sollte es möglich sein, von einer strafrechtlichen Verfolgung oder einer Bestrafung nach diesen gesetzlichen Bestimmungen abzusehen, wenn das betreffende Kind diese Handlungen als Opfer sexueller Ausbeutung begangen hat oder wenn es gezwungen wurde, an Kinderpornografie mitzuwirken. |
(25) |
Als Instrument zur Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften sieht diese Richtlinie Strafmaße vor; davon sollten besondere Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf jugendliche Straftäter unberührt bleiben. |
(26) |
Die Strafermittlung und Anklageerhebung bei Strafverfahren sollte erleichtert werden, um der Tatsache, dass es für Opfer im Kindesalter schwierig ist, sexuellen Missbrauch anzuzeigen, und der Anonymität der Straftäter im Cyberspace Rechnung zu tragen. Damit die Ermittlung und Strafverfolgung bei den in dieser Richtlinie genannten Straftaten erfolgreich durchgeführt werden können, sollte deren Einleitung grundsätzlich nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder seinen Vertreter abhängig gemacht werden. Die Dauer des hinreichend langen Zeitraums für die Verfolgung sollte nach dem nationalen Recht bestimmt werden. |
(27) |
Den für die Ermittlung und Strafverfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Stellen sollten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung gestellt werden. Dazu könnten unter anderem die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen gehören; dabei sind unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Art und Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Ermittlungen sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Instrumenten sollte gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Benutzung einer falschen Identität durch die Strafverfolgungsbehörden im Internet im Einklang mit dem nationalen Recht gehören. |
(28) |
Die Mitgliedstaaten sollten Personen, die Kenntnis vom sexuellen Missbrauch oder von der sexuellen Ausbeutung eines Kindes oder einen entsprechenden Verdacht haben, ermutigen, dies den zuständigen Diensten zu melden. Es obliegt jedem einzelnen Mitgliedstaat, die zuständigen Behörden zu bestimmen, denen ein derartiger Verdacht gemeldet werden kann. Diese zuständigen Behörden sollten nicht auf Kinderschutzeinrichtungen oder einschlägige soziale Dienste beschränkt sein. Mit der Anforderung, dass eine Verdachtsmeldung in gutem Glauben erfolgen muss, soll verhindert werden, dass die Bestimmung dafür in Anspruch genommen werden kann, jemanden in böswilliger Absicht wegen rein erfundener oder unwahrer Tatsachen zu denunzieren. |
(29) |
Die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten geändert werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter aus der Union, die Kinder sexuell missbrauchen oder ausbeuten, auch dann verfolgt werden, wenn sie die Straftat außerhalb der Union, insbesondere im Rahmen des so genannten Sextourismus, begehen. Unter Kindersextourismus sollte die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch eine Person oder Personen, die aus ihrem üblichen Umfeld an einen Bestimmungsort im Ausland reist bzw. reisen, wo sie sexuellen Kontakt zu Kindern hat bzw. haben, verstanden werden. Hinsichtlich Kindersextourismus außerhalb der Union wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zur Bekämpfung des Sextourismus mittels den zur Verfügung stehenden nationalen und internationalen Instrumenten, einschließlich bilateraler oder multilateraler Verträge über Auslieferungen, gegenseitigen Beistand oder Übertragung von Strafverfahren, zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten einen offenen Dialog und eine offene Kommunikation mit Ländern außerhalb der Union fördern, um Täter, die zu Zwecken des Kindersextourismus außerhalb der Unionsgrenzen reisen, nach der einschlägigen nationalen Gesetzgebung verfolgen zu können. |
(30) |
Maßnahmen zum Schutz von Opfern im Kindesalter sollten zum Wohle des Kindes angenommen und an den ermittelten Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet werden. Opfer im Kindesalter sollten leichten Zugang zu Rechtsbehelfen sowie zu Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten, wenn der sexuelle Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung des Kindes innerhalb der Familie stattfindet, haben. Wenn für das Kind während der Strafermittlung oder des Strafverfahrens ein besonderer Vertreter benannt werden sollte, so kann diese Rolle von einer juristischen Person, einer Einrichtung oder einer Behörde wahrgenommen werden. Darüber hinaus sollten Opfer im Kindesalter vor Sanktionen, beispielsweise nach der nationalen Gesetzgebung über Prostitution, geschützt werden, wenn sie ihren Fall den zuständigen Stellen melden. Des Weiteren sollte durch die Teilnahme eines Opfers im Kindesalter an Strafverfahren aufgrund der Vernehmungen oder des Blickkontakts mit dem Straftäter soweit möglich nicht ein weiteres Trauma verursacht werden. Gründliche Kenntnisse über Kinder und deren Reaktionsmuster bei traumatischen Erlebnissen helfen, eine hohe Qualität der Beweisaufnahme zu gewährleisten und auch die Stressbelastung der Kinder bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu senken. |
(31) |
Die Mitgliedstaaten sollten kurz- und langfristige Unterstützung der Opfer im Kindesalter vorsehen. Jedes Leid, das einem Kind durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung angetan wird, muss ernst genommen und angegangen werden. Angesichts der besonderen Art des durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung verursachten Leids sollte die diesbezügliche Unterstützung so lange fortgesetzt werden, wie dies zur physischen und psychischen Genesung des Kindes erforderlich ist, und kann erforderlichenfalls bis in das Erwachsenenalter andauern. Hilfe und Beratung sollten möglichst auf die Eltern oder Erziehungsberechtigten des Opfers im Kindesalter ausgeweitet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der betreffenden Straftat nicht als Verdächtige geführt werden, um ihnen dabei behilflich zu sein, das Opfer im Kindesalter während der gesamten Dauer der Strafverfahren zu unterstützen. |
(32) |
Mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI sind eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren, einschließlich des Rechtes auf Schutz und Entschädigung, festgelegt worden. Darüber hinaus sollten Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung und Kinderpornografie geworden sind, Zugang zu Rechtsberatung sowie — im Einklang mit der Stellung des Opfers in den betreffenden Rechtsordnungen — zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Geltendmachung einer Entschädigung, erhalten. Diese Rechtsberatung und diese rechtliche Vertretung könnten von den zuständigen Behörden auch zum Zwecke der Geltendmachung einer Entschädigung durch den Staat angeboten werden. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Opfern zu ermöglichen, sich über die verschiedenen ihnen offen stehenden Möglichkeiten informieren und beraten zu lassen. Rechtsberatung sollte von Personen geleistet werden, die eine angemessene rechtliche Ausbildung erhalten haben, ohne dass sie unbedingt Juristen sein müssen. Die Rechtsberatung sowie — im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung — die rechtliche Vertretung sollten zumindest dann, wenn das Opfer nicht über ausreichende Mittel verfügt, unentgeltlich und in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang steht. |
(33) |
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um Handlungen im Zusammenhang mit der Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Kindersextourismus zu verhüten und zu verbieten. Es könnten unterschiedliche Präventionsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise die Ausarbeitung und die Weiterentwicklung eines Verhaltenskodex und von Selbstregulierungsmechanismen für die Tourismusindustrie, die Aufstellung eines Ethik-Kodex oder die Einrichtung von „Gütesiegeln“ für Tourismusorganisationen, die Kindersextourismus bekämpfen, oder eine explizite Strategie gegen Kindersextourismus. |
(34) |
Jeder Mitgliedstaat sollte Verfahren zur Verhütung von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern einführen und/oder stärken, einschließlich Maßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von sexueller Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern; des Weiteren sollten Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Schulungsprogramme durchgeführt werden, um die Gefahr, dass Kinder zu Opfern werden, zu verringern. Bei solchen Initiativen sollten die Mitgliedstaaten einen Ansatz wählen, dessen zentraler Ausgangspunkt die Rechte der Kinder sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gerichtet sein, zu gewährleisten, dass auf Kinder ausgerichtete Sensibilisierungskampagnen angemessen und ausreichend leicht zu verstehen sind. Es sollte die Einrichtung von Notrufnummern oder Hotlines in Betracht gezogen werden. |
(35) |
In Bezug auf die Meldung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und die Unterstützung von Kindern in Not sollten die Telefon-Hotlines unter der Nummer 116 000 für vermisste Kinder, unter der Nummer 116 006 für Opfer von Gewaltverbrechen und unter der Nummer 116 111 für Kinder, die durch die Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (11) eingerichtet wurden, stärker bekannt gemacht und sollte den Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Hotlines Rechnung getragen werden. |
(36) |
Angehörige bestimmter Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, sollten angemessene Schulungen darin erhalten, wie sie solche Opfer erkennen und sich ihrer annehmen können. Diese Schulungen sollten für die Mitglieder der folgenden Kategorien vorgesehen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern im Kindesalter in Berührung kommen: Polizeibeamte, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Mitglieder der Justiz und Gerichtbeamte, Personal der Kinder- und Gesundheitspflege; jedoch könnten auch andere Personengruppen einbezogen werden, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Rahmen ihrer Arbeit auf Opfer von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung im Kindesalter treffen. |
(37) |
Zur Verhinderung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die speziell auf Sexualstraftäter ausgerichtet sind, diesen vorgeschlagen werden. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen sollten einem umfassenden, flexiblen Ansatz folgen, der vorrangig auf medizinische und psychosoziale Aspekte abhebt, und nichtverbindlichen Charakter haben. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen lassen die Interventionsprogramme oder -maßnahmen unberührt, die von den zuständigen Justizbehörden auferlegt werden. |
(38) |
Es besteht kein automatisches Recht auf Interventionsprogramme oder -maßnahmen. Die Entscheidung, welche Interventionsprogramme oder -maßnahmen angemessen sind, ist Sache der Mitgliedstaaten. |
(39) |
Um Wiederholungstaten zu verhindern oder möglichst gering zu halten, sollten die Straftäter einer Risikoabschätzung unterzogen werden, bei der die von ihnen ausgehende Gefahr und mögliche Risiken der Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder untersucht werden. Die näheren Regelungen dieser Abschätzung, wie die Art von Behörde, die dafür zuständig ist, die Risikoabschätzung anzuordnen und durchzuführen, bzw. der Zeitpunkt im oder nach dem Strafverfahren, zu dem die Abschätzung stattfinden sollte, sowie die näheren Regelungen für wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die aufgrund dieser Abschätzung angeboten werden, sollten mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Zur Verfolgung eben dieses Ziels, Wiederholungstaten zu verhindern oder möglichst gering zu halten, sollten Straftäter auch auf freiwilliger Basis an wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen teilnehmen können. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen sollten nationale Programme zur Behandlung psychisch gestörter Personen nicht beeinträchtigen. |
(40) |
Sofern es aufgrund der vom Straftäter ausgehenden Gefahr und der möglichen Risiken der Wiederholung von Straftaten angemessen ist, sollten rechtskräftig verurteilte Straftäter gegebenenfalls vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt. Arbeitgeber haben das Recht, bei der Besetzung einer Stelle, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, über bestehende Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder, die in das Strafregister eingetragen wurden, und über bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten informiert zu werden. Im Sinne dieser Richtlinie sollte der Begriff des Arbeitgebers auch Personen einschließen, die eine Organisation betreiben, die mit Freiwilligentätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung und/oder Pflege von Kindern betraut ist, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt. Die Art der Bereitstellung dieser Informationen, wie beispielsweise der Zugang über die betroffene Person, und der genaue Inhalt dieser Informationen sowie die Definition der Begriffe „organisierte freiwillige Tätigkeiten“ und „direkter und regelmäßiger Kontakte mit Kindern“ sollten gemäß dem nationalen Recht festgelegt werden. |
(41) |
Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten wird in dieser Richtlinie berücksichtigt, dass der Zugang zu Strafregistern entweder nur durch die zuständigen Behörden oder durch die betroffene Person genehmigt wird. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung zur Änderung der nationalen Systeme betreffend Strafregister oder die Art und Weise des Zugangs zu diesen Registern festgelegt. |
(42) |
Das Ziel dieser Richtlinie besteht nicht darin, die Bestimmungen bezüglich der Zustimmung der betroffenen Person beim Austausch von Informationen aus dem Strafregister, d. h. ob eine derartige Zustimmung erforderlich ist oder nicht, zu harmonisieren. Unabhängig davon, ob nach nationalem Recht eine Zustimmung erforderlich ist oder nicht, ergibt sich aus dieser Richtlinie in dieser Frage keine neue Verpflichtung zur Änderung des nationalen Rechts und der nationalen Verfahren. |
(43) |
Die Mitgliedstaaten können den Erlass weiterer Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Straftätern in Betracht ziehen, wie etwa die Registrierung von Personen, die wegen Straftaten nach dieser Richtlinie verurteilt wurden, in Registern über Sexualstraftäter. Der Zugang zu diesen Registern sollte vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß den nationalen Verfassungsgrundsätzen sowie den anwendbaren Datenschutznormen erfolgen, beispielsweise durch Beschränkung des Zugangs auf die Justiz und/oder Strafverfolgungsbehörden. |
(44) |
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, auf nationaler oder lokaler Ebene und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Mechanismen für die Datensammlung oder Anlaufstellen zu dem Zwecke einzurichten, das Phänomen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu beobachten und zu bewerten. Um die Ergebnisse von Maßnahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ordnungsgemäß bewerten zu können, sollte die Union ihre Arbeit an Methoden der Datensammlung und sonstigen Methoden weiterentwickeln, um vergleichbare Statistiken erstellen zu können. |
(45) |
Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um Informationsdienste einzurichten, die Informationen dazu bieten, wie Anzeichen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung erkannt werden können. |
(46) |
Kinderpornographie ist die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern und als solche eine bestimmte Art von Inhalt, der nicht als freie Meinungsäußerung gelten kann. Zur Bekämpfung der Kinderpornografie muss die Verbreitung von Material von sexuellem Missbrauch von Kindern eingeschränkt werden, indem Straftätern das Hochladen derartiger Inhalte in das öffentlich zugängliche Internet erschwert wird. Daher müssen die Inhalte entfernt werden und diejenigen Personen, die sich der Herstellung, der Verbreitung oder des Herunterladens solcher Darstellungen schuldig gemacht haben, festgenommen werden. Zur Unterstützung der Bemühungen der Union im Kampf gegen Kinderpornografie sollten die Mitgliedstaaten sich nach Kräften bemühen, mit Drittländern zusammenzuarbeiten, um die Entfernung solcher Inhalte von Servern auf deren Hoheitsgebieten sicherzustellen. |
(47) |
Jedoch ist die Entfernung von kinderpornografischen Inhalten an der Quelle trotz derartiger Bemühungen in Fällen, in denen sich das Originalmaterial nicht in der Union befindet, häufig nicht möglich, entweder weil der Staat, in dem sich die Server befinden, nicht zur Zusammenarbeit bereit ist oder weil es sich als besonders langwierig erweist, die Entfernung des Materials von diesem Staat zu erwirken. Ferner können Mechanismen eingeführt werden, um den Zugang vom Gebiet der Union zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, zu sperren. Die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie eingeleiteten Maßnahmen zur Entfernung oder, wenn angemessen, zur Sperrung des Zugangs zu Websites mit kinderpornografischem Inhalt könnten auf unterschiedlichen öffentlichen Maßnahmen legislativer, nicht legislativer, juristischer oder anderer Art aufbauen. In diesem Zusammenhang lässt diese Richtlinie freiwillige Maßnahmen der Internet-Industrie zur Verhinderung des Missbrauchs ihrer Dienste oder jegliche Unterstützung solcher Maßnahmen durch Mitgliedstaaten unberührt. Unabhängig davon, welche Maßnahme oder Methode gewählt wird, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese ein angemessenes Niveau an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für die Nutzer und die Diensteanbieter bietet. Mit Blick auf die Entfernung von Kindesmissbrauchsinhalten und die Sperrung des Zugangs zu derartigen Inhalten sollten die Behörden verstärkt zusammenarbeiten, insbesondere um sicherzustellen, dass möglichst vollständige nationale Listen von Websites mit Kinderpornografiematerial erstellt werden, und um Doppelarbeit zu vermeiden. Derartige Maßnahmen müssen die Rechte der Endnutzer berücksichtigen, den bestehenden Rechts- und Justizverfahren Rechnung tragen und im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen. Im Rahmen des Programms zur sicheren Nutzung des Internets wurde ein Netzwerk von Hotlines eingerichtet, deren Ziel es ist, Informationen zu den wichtigsten Arten von illegalen Online-Inhalten zu sammeln und Berichte dazu zu erstellen und auszutauschen. |
(48) |
Diese Richtlinie soll die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI ändern und ergänzen. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl bezüglich der Zahl als auch hinsichtlich des Inhalts erheblich sind, sollte der Rahmenbeschluss aus Gründen der Klarheit für die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligenden Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden. |
(49) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(50) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Rechten des Kindes, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und ist entsprechend umzusetzen. |
(51) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten. |
(52) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Kinderpornografie und der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke fest. Des Weiteren werden Bestimmungen zur Stärkung der Prävention dieser Verbrechen und des Schutzes ihrer Opfer eingeführt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren; |
b) |
„Alter der sexuellen Mündigkeit“ das Alter, unterhalb dessen die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind nach dem nationalen Recht verboten ist; |
c) |
„Kinderpornografie“
|
d) |
„Kinderprostitution“ das Einbeziehen eines Kindes in sexuelle Handlungen, wenn Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten oder versprochen werden, dass sich das Kind an sexuellen Handlungen beteiligt; unabhängig davon, ob das Geld, das Versprechen oder die Gegenleistung dem Kind oder einem Dritten zugute kommt; |
e) |
„pornografische Darbietung“ die Live-Zurschaustellung für ein Publikum, einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie,
|
f) |
„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen. |
Artikel 3
Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden.
(2) Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexueller Handlungen wird, auch ohne an diesen teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.
(3) Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexuellen Missbrauchs wird, auch ohne an diesem teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.
(4) Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft.
(5) Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt und
i) |
dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens drei Jahren, wenn das Kind älter ist, oder |
ii) |
dabei ausnutzt, dass das Kind in einer besonders schwachen Position ist, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeitssituation, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens drei Jahren, wenn das Kind älter ist, oder |
iii) |
dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen anwendet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist. |
(6) Wer ein Kind unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohungen zu sexuellen Handlungen mit Dritten veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.
Artikel 4
Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 7 unter Strafe gestellt werden.
(2) Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei Jahren, wenn das Kind älter ist.
(3) Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.
(4) Wer wissentlich an pornografischen Darbietungen, an denen ein Kind beteiligt ist, teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens einem Jahr, wenn das Kind älter ist.
(5) Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an Kinderprostitution veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.
(6) Wer ein Kind zu Kinderprostitution nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.
(7) Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind im Rahmen von Kinderprostitution vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei Jahren, wenn das Kind älter ist.
Artikel 5
Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden, wenn sie unrechtmäßig vorgenommen werden.
(2) Der Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.
(3) Der bewusste Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.
(4) Der Vertrieb, die Verbreitung oder Weitergabe von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.
(5) Das Anbieten, Liefern oder sonstige Zugänglichmachen von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.
(6) Die Herstellung von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft.
(7) Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob dieser Artikel in Fällen von Kinderpornografie gemäß Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iii Anwendung findet, wenn die Person mit kindlichem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich bereits 18 Jahre oder älter war.
(8) Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob die Absätze 2 und 6 dieses Artikels in Fällen Anwendung finden, in denen feststeht, dass das pornografische Material im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iv vom Hersteller ausschließlich zum persönlichen Gebrauch hergestellt worden ist und sich ausschließlich zu diesem Zweck in seinem Besitz befindet, sofern zum Zweck der Herstellung kein pornografisches Material im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii verwendet wurde und sofern mit der Handlung keine Gefahr der Verbreitung des Materials verbunden ist.
Artikel 6
Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
Ein Erwachsener, der einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie in der Absicht, eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 6 zu begehen, ein Treffen vorschlägt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen gefolgt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 zu begehen, indem er Kontakt zu einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, aufnimmt, um kinderpornografische Darstellungen dieses Kindes zu erhalten, strafbar ist.
Artikel 7
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 unter Strafe gestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6 unter Strafe gestellt wird.
Artikel 8
Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen
(1) Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 3 Absätze 2 und 4 auf auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichgestellter Anwendung finden, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die sexuellen Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.
(2) Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 4 Absatz 4 auf pornografische Darbietungen im Rahmen von Beziehungen Anwendung findet, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhen, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, oder bei Beziehungen zwischen Gleichgestellten, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch oder Ausbeutung verbunden sind und sofern kein Geld und keine sonstigen Vergütungen oder Gegenleistungen für die pornografische Darbietung geboten werden.
(3) Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 5 Absätze 2 und 6 auf die Herstellung, den Erwerb oder den Besitz von Material Anwendung findet, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat und das Material mit seinem Einverständnis und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der betreffenden Personen hergestellt wurde und sich in ihrem Besitz befindet, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.
Artikel 9
Erschwerende Umstände
Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten sind, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Umstände gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts im Zusammenhang mit den relevanten Straftatbeständen nach den Artikeln 3 bis 7 als erschwerende Umstände gelten:
a) |
Das Opfer der Straftat ist ein Kind in einer besonders schwachen Position, beispielsweise ein Kind mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einer Abhängigkeitssituation oder in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit; |
b) |
die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen; |
c) |
die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen; |
d) |
die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (12) begangen; |
e) |
der Straftäter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden; |
f) |
der Straftäter hat das Leben des Kindes vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet; oder |
g) |
die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen, oder dem Kind wurde durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt. |
Artikel 10
Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen
(1) Um das Risiko der Wiederholung der Straftat zu vermeiden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 rechtskräftig verurteilt wurde, vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden kann.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, das Recht haben, gemäß dem nationalen Recht in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Zugang auf Anfrage oder durch die betreffende Person selbst, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, anzufordern.
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels Informationen über bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, in Übereinstimmung mit den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (13) festgelegten Verfahren übermittelt werden, wenn diese gemäß Artikel 6 des genannten Rahmenbeschlusses mit der Zustimmung der betroffenen Person angefordert werden.
Artikel 11
Beschlagnahme und Einziehung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden berechtigt sind, die Tatwerkzeuge für die Begehung von und Erträge aus Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 zu beschlagnahmen und einzuziehen.
Artikel 12
Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund
a) |
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person; |
b) |
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder |
c) |
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 lässt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 unberührt.
Artikel 13
Sanktionen gegen juristische Personen
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
a) |
der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; |
b) |
das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit; |
c) |
die richterliche Aufsicht; |
d) |
die richterlich angeordnete Auflösung oder |
e) |
die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden. |
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
Artikel 14
Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer
Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung im Kindesalter wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie als unmittelbare Folge davon, dass sie Opfer von Straftaten im Sinne des Artikels 4 Absätze 2, 3, 5und 6 sowie des Artikels 5 Absatz 6 wurden, gezwungen waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.
Artikel 15
Ermittlung und Strafverfolgung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder dessen Vertreter abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn diese Person ihre Aussage zurückgezogen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und schwere Straftaten nach Artikel 5 Absatz 6, wenn Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c Ziffern i und ii benutzt wurde, während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass Ermittlungsteams oder -dienste versuchen können, die Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zu identifizieren; dies sollte insbesondere durch die Analyse von kinderpornografischem Material erfolgen, wie beispielsweise mittels Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelter oder verfügbar gemachter Fotos und Bild-Ton-Aufzeichnungen.
Artikel 16
Meldung des Verdachts sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen, die die nationalen Rechtsvorschriften für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorsehen, deren Hauptaufgabe die Arbeit mit Kindern ist, diese nicht daran hindern, den für Kinderschutz zuständigen Stellen Fälle zu melden, bei denen sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 begangen wurde, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen zu melden.
Artikel 17
Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 in folgenden Fällen zu begründen:
a) |
die Straftat wurde ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen; oder |
b) |
bei dem Täter handelt es sich um einen ihrer Staatsangehörigen. |
(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, beispielsweise in Fällen, in denen
a) |
es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der gewöhnliche Aufenthalt des Opfers in seinem Hoheitsgebiet liegt; |
b) |
die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird oder |
c) |
der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten nach den Artikeln 5 und 6 und, soweit relevant, nach den Artikeln 3 und 7, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie verübt wurden, auf die der Zugriff aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgte, unter ihre gerichtliche Zuständigkeit fallen, unabhängig davon, ob sich die Technologie in seinem Hoheitsgebiet befindet.
(4) Für die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und Artikel 5 Absatz 6, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.
(5) Für die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Meldung des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Anzeige durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden kann.
Artikel 18
Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter
(1) Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 sind, erhalten Unterstützung, Betreuung und Schutz gemäß den Artikeln 19 und 20, wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind Unterstützung, Betreuung und Schutz erhält, sobald den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass gegen ein Kind eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verübt worden sein könnte.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Person, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 wurde, deren Alter aber nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz nach den Artikeln 19 und 20 erhält.
Artikel 19
Unterstützung und Betreuung von Opfern
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens Unterstützung und Betreuung erhalten, damit sie die im Rahmenbeschluss 2001/220/JI und in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausüben können. Insbesondere ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz von Kindern sicherzustellen, die Fälle von Missbrauch in ihrem familiären Umfeld zur Anzeige bringen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung und Betreuung eines Opfers im Kindesalter nicht von dessen Bereitschaft, bei den strafrechtlichen Ermittlungen, der strafrechtlichen Verfolgung oder beim Gerichtsverfahren zu kooperieren, abhängig gemacht wird.
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die spezifischen Maßnahmen, die die Opfer im Kindesalter bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie unterstützen sollen und ihrer Betreuung dienen, erst ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände jedes Opfers im Kindesalter einzeln untersucht und die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen des Kindes gebührend berücksichtigt wurden.
(4) Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 sind, werden als besonders gefährdete Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI betrachtet.
(5) Jeder Mitgliedstaat trifft, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie des Opfers im Kindesalter bei der Wahrnehmung der Rechte nach dieser Richtlinie, sofern sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Insbesondere wendet jeder Mitgliedstaat Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI auf die Familie des Opfers im Kindesalter an, sofern dies angemessen und möglich ist.
Artikel 20
Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht das Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter nicht vertreten dürfen, oder in den Fällen, in denen das Kind ohne Begleitung oder von der Familie getrennt ist, einen speziellen Vertreter des Opfers im Kindesalter benennen.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfer im Kindesalter unverzüglich Zugang zu Rechtsberatung und, im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung, zu rechtlicher Vertretung in Strafverfahren haben, auch zum Zweck der Beantragung einer Entschädigung. Rechtsberatung und rechtliche Vertretung sind unentgeltlich, wenn das Opfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
(3) Unbeschadet der Verteidigungsrechte trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 Folgendes beachtet wird:
a) |
Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet ohne ungerechtfertigte Verzögerung statt, sobald der Sachverhalt den zuständigen Behörden gemeldet wurde; |
b) |
die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet erforderlichenfalls in Räumen statt, die für diesen Zweck eingerichtet oder entsprechend angepasst wurden; |
c) |
die Vernehmung des Opfers im Kindesalter wird von oder unter Einschaltung von zu diesem Zweck ausgebildeten Fachleuten durchgeführt; |
d) |
sofern dies möglich und angezeigt ist, werden sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter von denselben Personen durchgeführt; |
e) |
es sollten möglichst wenige Vernehmungen durchgeführt werden; zudem sollten Vernehmungen nur dann durchgeführt werden, wenn sie für die strafrechtlichen Ermittlungen und das Strafverfahren unabdingbar sind; |
f) |
das Opfer im Kindesalter kann von seinem rechtlichen Vertreter oder gegebenenfalls einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde. |
(4) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter auf audiovisuellen Trägern aufgenommen und diese Aufnahmen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften als Beweismaterial im strafrechtlichen Gerichtsverfahren verwendet werden können.
(5) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 Folgendes angeordnet werden kann:
a) |
Die Vernehmung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt; |
b) |
die Vernehmung des Opfers im Kindesalter kann im Gerichtssaal stattfinden, ohne dass das Opfer anwesend ist, insbesondere durch Einsatz geeigneter Kommunikationstechnik. |
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um — wenn dies im Interesse der Opfer im Kindesalter liegt und unter Berücksichtigung sonstiger vorrangiger Interessen — die Privatsphäre, die Identität und die Abbildungen der Opfer im Kindesalter zu schützen und die öffentliche Verbreitung aller Informationen zu verhindern, die zu ihrer Identifizierung führen könnten.
Artikel 21
Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot
a) |
der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen, geworben wird und |
b) |
der für andere vorgenommenen Organisation — für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke — von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 zu begehen. |
Artikel 22
Präventive Interventionsprogramme oder -maßnahmen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 begehen könnten, gegebenenfalls Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen erhalten können, die dazu dienen, das Risiko möglicher Straftaten einzuschätzen und zu verhindern.
Artikel 23
Prävention
(1) Die Mitgliedstaat treffen geeignete Maßnahmen, wie Ausbildung und Schulungen, um der Nachfrage, die jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren, geeignete Maßnahmen — auch über das Internet —, wie beispielsweise Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Schulungsprogramme, um zu sensibilisieren und das Risiko, dass Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung werden, zu verringern.
(3) Die Mitgliedstaaten fördern die regelmäßige Schulung von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, auch der an vorderster Front tätigen Polizeibeamten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist.
Artikel 24
Interventionsprogramme oder -maßnahmen auf freiwilliger Basis während des Strafverfahrens oder nach dem Strafverfahren
(1) Unbeschadet der Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die von den zuständigen Justizbehörden nach nationalem Recht auferlegt wurden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen bereitgestellt werden, um das Risiko einer Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Solche Programme oder Maßnahmen sind während des Strafverfahrens inner- und außerhalb des Gefängnisses im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften jederzeit zugänglich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Interventionsprogramme oder -maßnahmen sind an den spezifischen Entwicklungsbedarf von Kindern, die sexuelle Straftaten begehen, anzupassen.
(3) Die Mitgliedstaat treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Personen Zugang zu Interventionsprogrammen oder -maßnahmen nach Absatz 1 haben können:
a) |
Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 eingeleitet wurde, unter Bedingungen, die sich weder negativ auf ihre Verteidigungsrechte und die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens auswirken noch ihnen zuwiderlaufen und die insbesondere dem Grundsatz der Unschuldsvermutung entsprechen, und |
b) |
Personen, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verurteilt wurden. |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den in Absatz 3 genannten Personen eine Einschätzung der Gefahr, die sie darstellen, und des Risikos der Wiederholung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 vorgenommen wird mit dem Ziel, geeignete Interventionsprogramme oder -maßnahmen zu ermitteln.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder -maßnahmen nach Absatz 4 vorgeschlagen wurden:
a) |
umfassend über die Gründe für den Vorschlag unterrichtet werden; |
b) |
ihrer Teilnahme an den Programmen oder Maßnahmen in völliger Kenntnis der Sachlage zustimmen; |
c) |
eine Teilnahme ablehnen können und — im Falle verurteilter Personen — auf die etwaigen Folgen einer solchen Ablehnung hingewiesen werden. |
Artikel 25
Maßnahmen gegen Websites, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden, und bemühen sich, darauf hinzuwirken, dass derartige Seiten von Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets entfernt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um den Zugang zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren. Diese Maßnahmen müssen in transparenten Verfahren festgelegt werden und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist und dass Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln ein.
Artikel 26
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI
Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, ersetzt.
Für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2004/68/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 27
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis 18. Dezember 2013 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie.
(3) Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 28
Berichterstattung
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 25 vor.
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 30
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SZPUNAR
(1) ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 138.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2011.
(3) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(4) ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
(5) ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.
(6) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.
(7) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42.
(8) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(9) ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.
(10) ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.
(11) ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.
(12) ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
(13) ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23.
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1320/2011 DES RATES
vom 16. Dezember 2011
zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus sollten weitere Personen in die in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. NALEWAJK
(1) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
ANHANG
Liste der Personen nach Artikel 1
|
Name Transkription der belarussischen Schreibweise Transkription der russischen Schreibweise |
Name (belarussische Schreibweise) |
Name (russische Schreibweise) |
Geburtsort und Geburtsdatum |
Funktion/Position |
„1. |
Bandarenka Sjarhej Uladsimirawitsch BondarenkoSergej Wladimirowitsch |
Бандарэнка Сяргей Уладзiмiравiч |
Бондаренко Сергей Владимирович |
Anschrift: Verwaltung des Perwomaiski Bezirksgerichts, Rechtsabteilung Tschornogo K. 5 Büro 417 Tel.: +375 17 2800264 |
Richter am Perwomaiski Bezirks-gericht in Minsk. Verurteilte am 24. November 2011 Ales Bjaljatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsver-teidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechts-zentrums "Viasna" und Vizepräsident von FIDH). Das Verfahren wurde in einer Weise geführt, die einen klaren Verstoß gegen die Strafprozess-ordnung darstellt. Bjaljatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter der Repres-sion im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivil-gesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben. |
2. |
Sajkouski Uladsimir Sajkowskij Wladimir |
Сайкоўскi Уладзiмiр |
Сайковский Владимир |
Anschrift: Verwaltung des Perwomaiski Bezirksgerichts, Rechtsabteilung Tschornogo K. 5 Büro 417 Tel.: +375 17 2800264 |
Staatsanwalt am Perwomaiski Bezirks-gericht in Minsk. War mit dem Verfahren gegen Ales Bjaljatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsver-teidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechts-zentrums "Vjasna" und Vizepräsident von FIDH) befasst. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig und unmittelbar politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozess-ordnung dar. Bjaljatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter der Repres-sion im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben.“ |
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1321/2011 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern sollte aktualisiert werden, um Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2), die auch bestimmte Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 betreffen, Rechnung zu tragen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.
(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:
Anhang I erhält folgende Fassung:
ANHANG I
LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 (1)
1. |
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt. |
2. |
Wenn nähere Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 mit Ursprung in China fehlen, werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden. |
3. |
Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. |
4. |
Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. |
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2012 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
GRUPPE I A |
|||
1 |
Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5204 11 005204 19 005205 11 005205 12 005205 13 005205 14 005205 15 105205 15 905205 21 005205 22 005205 23 005205 24 005205 26 005205 27 005205 28 005205 31 005205 32 005205 33 005205 34 005205 35 005205 41 005205 42 005205 43 005205 44 005205 46 005205 47 005205 48 005206 11 005206 12 005206 13 005206 14 005206 15 005206 21 005206 22 005206 23 005206 24 005206 25 005206 31 005206 32 005206 33 005206 34 005206 35 005206 41 005206 42 005206 43 005206 44 005206 45 00ex 5604 90 90 |
|||
2 |
Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe |
|
|
5208 11 105208 11 905208 12 165208 12 195208 12 965208 12 995208 13 005208 19 005208 21 105208 21 905208 22 165208 22 195208 22 965208 22 995208 23 005208 29 005208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 11 005209 12 005209 19 005209 21 005209 22 005209 29 005209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 11 005210 19 005210 21 005210 29 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 11 005211 12 005211 19 005211 20 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 11 105212 11 905212 12 105212 12 905212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 21 105212 21 905212 22 105212 22 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00 |
|||
2 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
5208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00 |
|||
3 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe |
|
|
5512 11 005512 19 105512 19 905512 21 005512 29 105512 29 905512 91 005512 99 105512 99 905513 11 205513 11 905513 12 005513 13 005513 19 005513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 11 005514 12 005514 19 105514 19 905514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 105515 11 305515 11 905515 12 105515 12 305515 12 905515 13 115515 13 195515 13 915515 13 995515 19 105515 19 305515 19 905515 21 105515 21 305515 21 905515 22 115515 22 195515 22 915515 22 995515 29 005515 91 105515 91 305515 91 905515 99 205515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00 |
|||
3 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
5512 19 105512 19 905512 29 105512 29 905512 99 105512 99 905513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 305515 11 905515 12 305515 12 905515 13 195515 13 995515 19 305515 19 905515 21 305515 21 905515 22 195515 22 99ex 5515 29 005515 91 305515 91 905515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00 |
|||
GRUPPE I B |
|||
4 |
Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken |
6,48 |
154 |
6105 10 006105 20 106105 20 906105 90 106109 10 006109 90 206110 20 106110 30 10 |
|||
5 |
Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken |
4,53 |
221 |
ex 6101 90 806101 20 906101 30 906102 10 906102 20 906102 30 906110 11 106110 11 306110 11 906110 12 106110 12 906110 19 106110 19 906110 20 916110 20 996110 30 916110 30 99 |
|||
6 |
Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,76 |
568 |
6203 41 106203 41 906203 42 316203 42 336203 42 356203 42 906203 43 196203 43 906203 49 196203 49 506204 61 106204 62 316204 62 336204 62 396204 63 186204 69 186211 32 426211 33 426211 42 426211 43 42 |
|||
7 |
Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen |
5,55 |
180 |
6106 10 006106 20 006106 90 106206 20 006206 30 006206 40 00 |
|||
8 |
Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
4,60 |
217 |
ex 6205 90 806205 20 006205 30 00 |
|||
GRUPPE II A |
|||
9 |
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle |
|
|
5802 11 005802 19 00ex 6302 60 00 |
|||
20 |
Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6302 21 006302 22 906302 29 906302 31 006302 32 906302 39 90 |
|||
22 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5508 10 105509 11 005509 12 005509 21 005509 22 005509 31 005509 32 005509 41 005509 42 005509 51 005509 52 005509 53 005509 59 005509 61 005509 62 005509 69 005509 91 005509 92 005509 99 00 |
|||
22 a) |
davon: Polyacryl-Spinnfasern |
|
|
ex 5508 10 105509 31 005509 32 005509 61 005509 62 005509 69 00 |
|||
23 |
Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5508 20 105510 11 005510 12 005510 20 005510 30 005510 90 00 |
|||
32 |
Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
5801 10 005801 21 005801 22 005801 23 005801 26 005801 27 005801 31 005801 32 005801 33 005801 36 005801 37 005802 20 005802 30 00 |
|||
32 a) |
davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle |
|
|
5801 22 00 |
|||
39 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle |
|
|
6302 51 006302 53 90ex 6302 59 906302 91 006302 93 90ex 6302 99 90 |
|||
GRUPPE II B |
|||
12 |
Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70 |
24,3 Paar |
41 |
6115 10 10ex 6115 10 906115 22 006115 29 006115 30 116115 30 906115 94 006115 95 006115 96 106115 96 996115 99 00 |
|||
13 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
17 |
59 |
6107 11 006107 12 006107 19 006108 21 006108 22 006108 29 00ex 6212 10 10ex 9619 00 51 |
|||
14 |
Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel) |
0,72 |
1 389 |
6201 11 00ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906210 20 00 |
|||
15 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) |
0,84 |
1 190 |
6202 11 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906204 31 006204 32 906204 33 906204 39 196210 30 00 |
|||
16 |
Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
0,80 |
1 250 |
6203 11 006203 12 006203 19 106203 19 306203 22 806203 23 806203 29 186203 29 306211 32 316211 33 31 |
|||
17 |
Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,43 |
700 |
6203 31 006203 32 906203 33 906203 39 19 |
|||
18 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6207 11 006207 19 006207 21 006207 22 006207 29 006207 91 006207 99 106207 99 90 |
|||
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6208 11 006208 19 006208 21 006208 22 006208 29 006208 91 006208 92 006208 99 00ex 6212 10 10ex 9619 00 59 |
|||
19 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
59 |
17 |
6213 20 00ex 6213 90 00 |
|||
21 |
Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
2,3 |
435 |
ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906201 91 006201 92 006201 93 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906202 91 006202 92 006202 93 006211 32 416211 33 416211 42 416211 43 41 |
|||
24 |
Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken |
3,9 |
257 |
6107 21 006107 22 006107 29 006107 91 00ex 6107 99 00 |
|||
Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6108 31 006108 32 006108 39 006108 91 006108 92 00ex 6108 99 00 |
|||
26 |
Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
3,1 |
323 |
6104 41 006104 42 006104 43 006104 44 006204 41 006204 42 006204 43 006204 44 00 |
|||
27 |
Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen |
2,6 |
385 |
6104 51 006104 52 006104 53 006104 59 006204 51 006204 52 006204 53 006204 59 10 |
|||
28 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,61 |
620 |
6103 41 006103 42 006103 43 00ex 6103 49 006104 61 006104 62 006104 63 00ex 6104 69 00 |
|||
29 |
Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,37 |
730 |
6204 11 006204 12 006204 13 006204 19 106204 21 006204 22 806204 23 806204 29 186211 42 316211 43 31 |
|||
31 |
Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken |
18,2 |
55 |
ex 6212 10 106212 10 90 |
|||
68 |
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88 |
|
|
6111 90 196111 20 906111 30 90ex 6111 90 90ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 90ex 9619 00 51ex 9619 00 59 |
|||
73 |
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,67 |
600 |
6112 11 006112 12 006112 19 00 |
|||
76 |
Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6203 22 106203 23 106203 29 116203 32 106203 33 106203 39 116203 42 116203 42 516203 43 116203 43 316203 49 116203 49 316211 32 106211 33 10 |
|||
Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6204 22 106204 23 106204 29 116204 32 106204 33 106204 39 116204 62 116204 62 516204 63 116204 63 316204 69 116204 69 316211 42 106211 43 10 |
|||
77 |
Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6211 20 00 |
|||
78 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77 |
|
|
6203 41 306203 42 596203 43 396203 49 396204 61 856204 62 596204 62 906204 63 396204 63 906204 69 396204 69 506210 40 006210 50 006211 32 906211 33 90ex 6211 39 006211 42 906211 43 90ex 6211 49 00ex 9619 00 59 |
|||
83 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75 |
|
|
ex 6101 90 206101 20 106101 30 106102 10 106102 20 106102 30 106103 31 006103 32 006103 33 00ex 6103 39 006104 31 006104 32 006104 33 00ex 6104 39 006112 20 006113 00 906114 20 006114 30 00ex 6114 90 00ex 9619 00 51 |
|||
GRUPPE III A |
|||
33 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m |
|
|
5407 20 11 |
|||
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen |
|||
6305 32 196305 33 90 |
|||
34 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr |
|
|
5407 20 19 |
|||
35 |
Gewebe aus synthetischen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 |
|
|
5407 10 005407 20 905407 30 005407 41 005407 42 005407 43 005407 44 005407 51 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 105407 61 305407 61 505407 61 905407 69 105407 69 905407 71 005407 72 005407 73 005407 74 005407 81 005407 82 005407 83 005407 84 005407 91 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
35 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
ex 5407 10 00ex 5407 20 90ex 5407 30 005407 42 005407 43 005407 44 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 305407 61 505407 61 905407 69 905407 72 005407 73 005407 74 005407 82 005407 83 005407 84 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
36 |
Gewebe aus künstlichen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 |
|
|
5408 10 005408 21 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 31 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
36 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
ex 5408 10 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
37 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
|
|
5516 11 005516 12 005516 13 005516 14 005516 21 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 31 005516 32 005516 33 005516 34 005516 41 005516 42 005516 43 005516 44 005516 91 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70 |
|||
37 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
5516 12 005516 13 005516 14 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 32 005516 33 005516 34 005516 42 005516 43 005516 44 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70 |
|||
38 A |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen |
|
|
6005 31 106005 32 106005 33 106005 34 106006 31 106006 32 106006 33 106006 34 10 |
|||
38 B |
Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 90 |
|||
40 |
Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 906304 19 10ex 6304 19 906304 92 00ex 6304 93 00ex 6304 99 00 |
|||
41 |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter |
|
|
5401 10 125401 10 145401 10 165401 10 185402 11 005402 19 005402 20 005402 31 005402 32 005402 33 005402 34 005402 39 005402 44 005402 48 005402 49 005402 51 005402 52 005402 59 105402 59 905402 61 005402 62 005402 69 105402 69 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90 |
|||
42 |
Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5401 20 10 |
|||
Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat |
|||
5403 10 005403 32 00ex 5403 33 005403 39 005403 41 005403 42 005403 49 00ex 5604 90 10 |
|||
43 |
Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5204 20 005207 10 005207 90 005401 10 905401 20 905406 00 005508 20 905511 30 00 |
|||
46 |
Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
|
|
5105 10 005105 21 005105 29 005105 31 005105 39 00 |
|||
47 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5106 10 105106 10 905106 20 105106 20 915106 20 995108 10 105108 10 90 |
|||
48 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5107 10 105107 10 905107 20 105107 20 305107 20 515107 20 595107 20 915107 20 995108 20 105108 20 90 |
|||
49 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5109 10 105109 10 905109 90 00 |
|||
50 |
Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
|
|
5111 11 005111 19 105111 19 905111 20 005111 30 105111 30 305111 30 905111 90 105111 90 915111 90 935111 90 995112 11 005112 19 105112 19 905112 20 005112 30 105112 30 305112 30 905112 90 105112 90 915112 90 935112 90 99 |
|||
51 |
Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt |
|
|
5203 00 00 |
|||
53 |
Drehergewebe aus Baumwolle |
|
|
5803 00 10 |
|||
54 |
Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
|
|
5507 00 00 |
|||
55 |
Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
|
|
5506 10 005506 20 005506 30 005506 90 00 |
|||
56 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5508 10 905511 10 005511 20 00 |
|||
58 |
Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert |
|
|
5701 10 105701 10 905701 90 105701 90 90 |
|||
59 |
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58 |
|
|
5702 10 005702 31 105702 31 805702 32 105702 32 90ex 5702 39 005702 41 105702 41 905702 42 105702 42 90ex 5702 49 005702 50 105702 50 315702 50 39ex 5702 50 905702 91 005702 92 105702 92 90ex 5702 99 005703 10 005703 20 125703 20 185703 20 925703 20 985703 30 125703 30 185703 30 825703 30 885703 90 205703 90 805704 10 005704 90 005705 00 30ex 5705 00 80 |
|||
60 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
|
|
5805 00 00 |
|||
61 |
Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke) |
|
|
ex 5806 10 005806 20 005806 31 005806 32 105806 32 905806 39 005806 40 00 |
|||
62 |
Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar) |
|
|
5606 00 915606 00 99 |
|||
Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
5804 10 105804 10 905804 21 105804 21 905804 29 105804 29 905804 30 00 |
|||
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt |
|||
5807 10 105807 10 90 |
|||
Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen |
|||
5808 10 005808 90 00 |
|||
Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
5810 10 105810 10 905810 91 105810 91 905810 92 105810 92 905810 99 105810 99 90 |
|||
63 |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr |
|
|
5906 91 00ex 6002 40 006002 90 00ex 6004 10 006004 90 00 |
|||
Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern |
|||
ex 6001 10 006003 30 106005 31 506005 32 506005 33 506005 34 50 |
|||
65 |
Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
|
|
5606 00 10ex 6001 10 006001 21 006001 22 00ex 6001 29 006001 91 006001 92 00ex 6001 99 00ex 6002 40 006003 10 006003 20 006003 30 906003 40 00ex 6004 10 006005 90 106005 21 006005 22 006005 23 006005 24 006005 31 906005 32 906005 33 906005 34 906005 41 006005 42 006005 43 006005 44 006006 10 006006 21 006006 22 006006 23 006006 24 006006 31 906006 32 906006 33 906006 34 906006 41 006006 42 006006 43 006006 44 00 |
|||
66 |
Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
|
|
6301 10 006301 20 906301 30 90ex 6301 40 90ex 6301 90 90 |
|||
GRUPPE III B |
|||
10 |
Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken |
17 Paar |
59 |
6111 90 116111 20 106111 30 10ex 6111 90 906116 10 206116 10 806116 91 006116 92 006116 93 006116 99 00 |
|||
67 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör |
|
|
5807 90 906113 00 106117 10 006117 80 106117 80 806117 90 006301 20 106301 30 106301 40 106301 90 106302 10 006302 40 00ex 6302 60 006303 12 006303 19 006304 11 006304 91 00ex 6305 20 006305 32 11ex 6305 32 906305 33 10ex 6305 39 00ex 6305 90 006307 10 106307 90 109619 00 41ex 9619 00 51 |
|||
67 a) |
davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen |
|
|
6305 32 116305 33 10 |
|||
69 |
Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen |
7,8 |
128 |
6108 11 006108 19 00 |
|||
70 |
Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex) |
30,4 Paar |
33 |
ex 6115 10 906115 21 006115 30 19 |
|||
Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern |
|||
ex 6115 10 906115 96 91 |
|||
72 |
Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
9,7 |
103 |
6112 31 106112 31 906112 39 106112 39 906112 41 106112 41 906112 49 106112 49 906211 11 006211 12 00 |
|||
74 |
Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge |
1,54 |
650 |
6104 13 006104 19 20ex 6104 19 906104 22 006104 23 006104 29 10ex 6104 29 90 |
|||
75 |
Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge |
0,80 |
1 250 |
6103 10 106103 10 906103 22 006103 23 006103 29 00 |
|||
84 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
6214 20 006214 30 006214 40 00ex 6214 90 00 |
|||
85 |
Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
17,9 |
56 |
6215 20 006215 90 00 |
|||
86 |
Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken |
8,8 |
114 |
6212 20 006212 30 006212 90 00 |
|||
87 |
Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906216 00 00 |
|||
88 |
Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt |
|
|
ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906217 10 006217 90 00 |
|||
90 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern |
|
|
5607 41 005607 49 115607 49 195607 49 905607 50 115607 50 195607 50 305607 50 90 |
|||
91 |
Zelte |
|
|
6306 22 006306 29 00 |
|||
93 |
Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen |
|
|
ex 6305 20 00ex 6305 32 90ex 6305 39 00 |
|||
94 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
|
|
5601 21 105601 21 905601 22 105601 22 905601 29 005601 30 009619 00 319619 00 39 |
|||
95 |
Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge |
|
|
5602 10 195602 10 31ex 5602 10 385602 10 905602 21 00ex 5602 29 005602 90 00ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 106307 90 91 |
|||
96 |
Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
|
|
5603 11 105603 11 905603 12 105603 12 905603 13 105603 13 905603 14 105603 14 905603 91 105603 91 905603 92 105603 92 905603 93 105603 93 905603 94 105603 94 90ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 926210 10 98ex 6301 40 90ex 6301 90 906302 22 106302 32 106302 53 106302 93 106303 92 106303 99 10ex 6304 19 90ex 6304 93 00ex 6304 99 00ex 6305 32 90ex 6305 39 006307 10 306307 90 92ex 6307 90 989619 00 49ex 9619 00 59 |
|||
97 |
Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen |
|
|
5608 11 205608 11 805608 19 115608 19 195608 19 305608 19 905608 90 00 |
|||
98 |
Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97 |
|
|
5609 00 005905 00 10 |
|||
99 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
|
|
5901 10 005901 90 00 |
|||
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
|||
5904 10 005904 90 00 |
|||
Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung |
|||
5906 10 005906 99 105906 99 90 |
|||
Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100 |
|||
5907 00 00 |
|||
100 |
Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen |
|
|
5903 10 105903 10 905903 20 105903 20 905903 90 105903 90 915903 90 99 |
|||
101 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern |
|
|
ex 5607 90 90 |
|||
109 |
Planen, Segel und Markisen |
|
|
6306 12 006306 19 006306 30 00 |
|||
110 |
Luftmatratzen, aus Geweben |
|
|
6306 40 00 |
|||
111 |
Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte |
|
|
6306 90 00 |
|||
112 |
Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114 |
|
|
6307 20 00ex 6307 90 98 |
|||
113 |
Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6307 10 90 |
|||
114 |
Gewebe und Waren für technische Zwecke |
|
|
5902 10 105902 10 905902 20 105902 20 905902 90 105902 90 905908 00 005909 00 105909 00 905910 00 005911 10 00ex 5911 20 005911 31 115911 31 195911 31 905911 32 115911 32 195911 32 905911 40 005911 90 105911 90 90 |
|||
GRUPPE IV |
|||
115 |
Leinengarne und Ramiegarne |
|
|
5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19 |
|||
117 |
Gewebe aus Flachs oder Ramie |
|
|
5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30 |
|||
118 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90 |
|||
120 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie |
|
|
ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00 |
|||
121 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie |
|
|
ex 5607 90 90 |
|||
122 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6305 90 00 |
|||
123 |
Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern |
|
|
5801 90 10ex 5801 90 90 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
ex 6214 90 00 |
|||
GRUPPE V |
|||
124 |
Synthetische Spinnfasern |
|
|
5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90 |
|||
125 A |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41 |
|
|
5402 45 005402 46 005402 47 00 |
|||
125 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
|
|
5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90 |
|||
126 |
Künstliche Spinnfasern |
|
|
5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00 |
|||
127 A |
Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42 |
|
|
5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00 |
|||
127 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse |
|
|
5405 00 00ex 5604 90 90 |
|||
128 |
Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
|
|
5105 40 00 |
|||
129 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
|
|
5110 00 00 |
|||
130 A |
Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne |
|
|
5004 00 105004 00 905006 00 10 |
|||
130 B |
Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar |
|
|
5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90 |
|||
131 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen |
|
|
5308 90 90 |
|||
132 |
Papiergarne |
|
|
5308 90 50 |
|||
133 |
Hanfgarne |
|
|
5308 20 105308 20 90 |
|||
134 |
Metallgarne |
|
|
5605 00 00 |
|||
135 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
|
|
5113 00 00 |
|||
136 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
|
|
5007 10 005007 20 115007 20 195007 20 215007 20 315007 20 395007 20 415007 20 515007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 105007 90 305007 90 505007 90 905803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00 |
|||
137 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|
|
ex 5801 90 90ex 5806 10 00 |
|||
138 |
Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie |
|
|
5311 00 90ex 5905 00 90 |
|||
139 |
Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen |
|
|
5809 00 00 |
|||
140 |
Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
|
|
ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00 |
|||
141 |
Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
|
|
ex 6301 90 90 |
|||
142 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf |
|
|
ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 80 |
|||
144 |
Filz aus groben Tierhaaren |
|
|
ex 5602 10 38ex 5602 29 00 |
|||
145 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern |
|
|
ex 5607 90 20ex 5607 90 90 |
|||
146 A |
Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern |
|
|
ex 5607 21 00 |
|||
146 B |
Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A |
|
|
ex 5607 21 005607 29 00 |
|||
146 C |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
ex 5607 90 20 |
|||
147 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt |
|
|
ex 5003 00 00 |
|||
148 A |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
5307 10 005307 20 00 |
|||
148 B |
Kokosgarne |
|
|
5308 10 00 |
|||
149 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm |
|
|
5310 10 90ex 5310 90 00 |
|||
150 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht |
|
|
5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90 |
|||
151 A |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
|
|
5702 20 00 |
|||
151 B |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt |
|
|
ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00 |
|||
152 |
Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge |
|
|
5602 10 11 |
|||
153 |
Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
6305 10 10 |
|||
154 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
|
|
5001 00 00 |
|||
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
|||
5002 00 00 |
|||
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
ex 5003 00 00 |
|||
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00 |
|||
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00 |
|||
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff |
|||
5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00 |
|||
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren |
|||
5104 00 00 |
|||
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00 |
|||
Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca |
|||
5305 00 00 |
|||
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5201 00 105201 00 90 |
|||
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) |
|||
5202 10 005202 91 005202 99 00 |
|||
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5302 10 005302 90 00 |
|||
Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5303 10 005303 90 00 |
|||
Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
156 |
Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen |
|
|
6106 90 30ex 6110 90 90 |
|||
157 |
Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156 |
|
|
ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00 |
|||
159 |
Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|
|
6204 49 106206 10 00 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|||
6214 10 00 |
|||
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
|||
6215 10 00 |
|||
160 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
|
|
ex 6213 90 00 |
|||
161 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159 |
|
|
6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 00ex 6211 49 00ex 9619 00 59 |
ANHANG I A
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2012 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
163 (2) |
Mull und Waren daraus in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
3005 90 31 |
ANHANG I B
1. |
Dieser Anhang umfasst Ausgangsstoffe für Textilien (Kategorien 128 und 154), Textilerzeugnisse andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Chemiefasern sowie synthetische oder künstliche Chemiefasern und Filamente als auch Garne der Kategorien 124, 125 A, 125 B, 126, 127 A und 127 B. |
2. |
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt. |
3. |
Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. |
4. |
Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. |
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2012 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
GRUPPE I |
|||
ex 20 |
Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6302 29 90ex 6302 39 90 |
|||
ex 32 |
Samt und Plüsch, gewebt, Schlingengewebe (Frottiergewebe) und Chenillegewebe und getuftete Spinnstofferzeugnisse |
|
|
ex 5802 20 00ex 5802 30 00 |
|||
ex 39 |
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken und andere als Waren der Kategorie 118 |
|
|
ex 6302 59 90ex 6302 99 90 |
|||
GRUPPE II |
|||
ex 12 |
Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpf-schoner und ähnliche Waren aus Gewirken oder Gestricken, andere als für Säuglinge |
24,3 |
41 |
ex 6115 10 90ex 6115 29 00ex 6115 30 90ex 6115 99 00 |
|||
ex 13 |
Slips und andere Unterhosen für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
17 |
59 |
ex 6107 19 00ex 6108 29 00ex 6212 10 10 |
|||
ex 14 |
Mäntel und Umhänge für Männer und Knaben, Regenmäntel und andere Mäntel, Umhänge, Anoraks |
0,72 |
1 389 |
ex 6210 20 00 |
|||
ex 15 |
Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, Regenmäntel und andere Mäntel, Anoraks, Umhänge, Jacken, ausgenommen Parkas |
0,84 |
1 190 |
ex 6210 30 00 |
|||
ex 18 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6207 19 00ex 6207 29 00ex 6207 99 90 |
|||
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
ex 6208 19 00ex 6208 29 00ex 6208 99 00ex 6212 10 10 |
|||
ex 19 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Seide oder Seidenabfällen |
59 |
17 |
ex 6213 90 00 |
|||
ex 24 |
Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken |
3,9 |
257 |
ex 6107 29 00 |
|||
Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
|||
ex 6108 39 00 |
|||
ex 27 |
Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen |
2,6 |
385 |
ex 6104 59 00 |
|||
ex 28 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken |
1,61 |
620 |
ex 6103 49 00ex 6104 69 00 |
|||
ex 31 |
Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken |
18,2 |
55 |
ex 6212 10 10ex 6212 10 90 |
|||
ex 68 |
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien ex 10 und ex 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie ex 88 |
|
|
ex 6209 90 90 |
|||
ex 73 |
Trainingsanzüge aus Gewirken oder Gestricken |
1,67 |
600 |
ex 6112 19 00 |
|||
ex 78 |
Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5903, 5906 und 5907, ausgenommen Bekleidung der Kategorien ex 14 und ex 15 |
|
|
ex 6210 40 00ex 6210 50 00 |
|||
ex 83 |
Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, der Position 5903 und 5907, und Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6112 20 00ex 6113 00 90 |
|||
GRUPPE III A |
|||
ex 38 B |
Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6303 99 90 |
|||
ex 40 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und Bettüberwürfe und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6303 99 90ex 6304 19 90ex 6304 99 00 |
|||
ex 58 |
Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert |
|
|
ex 5701 90 10ex 5701 90 90 |
|||
ex 59 |
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie ex 58, 142 und 151 B |
|
|
ex 5702 10 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5703 90 20ex 5703 90 80ex 5704 10 00ex 5704 90 00ex 5705 00 80 |
|||
ex 60 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
|
|
ex 5805 00 00 |
|||
ex 61 |
Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorien ex 62 und 137; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke) |
|
|
ex 5806 10 00ex 5806 20 00ex 5806 39 00ex 5806 40 00 |
|||
ex 62 |
Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar) |
|
|
ex 5606 00 91ex 5606 00 99 |
|||
Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
ex 5804 10 10ex 5804 10 90ex 5804 29 10ex 5804 29 90ex 5804 30 00 |
|||
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt |
|||
ex 5807 10 10ex 5807 10 90 |
|||
Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; tassels, pompons and the like |
|||
ex 5808 10 00ex 5808 90 00 |
|||
Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
ex 5810 10 10ex 5810 10 90ex 5810 99 10ex 5810 99 90 |
|||
ex 63 |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr |
|
|
ex 5906 91 00ex 6002 40 00ex 6002 90 00ex 6004 10 00ex 6004 90 00 |
|||
ex 65 |
Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorie ex 63 |
|
|
ex 5606 00 10ex 6002 40 00ex 6004 10 00 |
|||
ex 66 |
Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6301 10 00 |
|||
GRUPPE III B |
|||
ex 10 |
Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken |
17 Paar |
59 |
ex 6116 10 20ex 6116 10 80ex 6116 99 00 |
|||
ex 67 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör |
|
|
ex 5807 90 90ex 6113 00 10ex 6117 10 00ex 6117 80 10ex 6117 80 80ex 6117 90 00ex 6301 90 10ex 6302 10 00ex 6302 40 00ex 6303 19 00ex 6304 11 00ex 6304 91 00ex 6307 10 10ex 6307 90 10 |
|||
ex 69 |
Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen |
7,8 |
128 |
ex 6108 19 00 |
|||
ex 72 |
Badeanzüge und Badehosen |
9,7 |
103 |
ex 6112 39 10ex 6112 39 90ex 6112 49 10ex 6112 49 90ex 6211 11 00ex 6211 12 00 |
|||
ex 75 |
Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben |
0,80 |
1 250 |
ex 6103 10 90ex 6103 29 00 |
|||
ex 85 |
Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als Waren der Kategorie 159 |
17,9 |
56 |
ex 6215 90 00 |
|||
ex 86 |
Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken |
8,8 |
114 |
ex 6212 20 00ex 6212 30 00ex 6212 90 00 |
|||
ex 87 |
Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6209 90 90ex 6216 00 00 |
|||
ex 88 |
Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt |
|
|
ex 6209 90 90ex 6217 10 00ex 6217 90 00 |
|||
ex 91 |
Zelte |
|
|
ex 6306 29 00 |
|||
ex 94 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
|
|
ex 9619 00 39ex 5601 29 00ex 5601 30 00 |
|||
ex 95 |
Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge |
|
|
ex 5602 10 19ex 5602 10 38ex 5602 10 90ex 5602 29 00ex 5602 90 00ex 5807 90 10ex 6210 10 10ex 6307 90 91 |
|||
ex 97 |
Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen |
|
|
ex 5608 90 00 |
|||
ex 98 |
Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97 |
|
|
ex 5609 00 00ex 5905 00 10 |
|||
ex 99 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
|
|
ex 5901 10 00ex 5901 90 00 |
|||
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
|||
ex 5904 10 00ex 5904 90 00 |
|||
Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung |
|||
ex 5906 10 00ex 5906 99 10ex 5906 99 90 |
|||
Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie ex 100 |
|||
ex 5907 00 00 |
|||
ex 100 |
Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen |
|
|
ex 5903 10 10ex 5903 10 90ex 5903 20 10ex 5903 20 90ex 5903 90 10ex 5903 90 91ex 5903 90 99 |
|||
ex 109 |
Planen, Segel und Markisen |
|
|
ex 6306 19 00ex 6306 30 00 |
|||
ex 110 |
Luftmatratzen, aus Geweben |
|
|
ex 6306 40 00 |
|||
ex 111 |
Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte |
|
|
ex 6306 90 00 |
|||
ex 112 |
Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, ausgenommen Waren der Kategorien ex 113 und ex 114 |
|
|
ex 6307 20 00ex 6307 90 98 |
|||
ex 113 |
Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6307 10 90 |
|||
ex 114 |
Gewebe und Waren für technische Zwecke, andere als Waren der Kategorie 136 |
|
|
ex 5908 00 00ex 5909 00 90ex 5910 00 00ex 5911 10 00ex 5911 31 19ex 5911 31 90ex 5911 32 11ex 5911 32 19ex 5911 32 90ex 5911 40 00ex 5911 90 10ex 5911 90 90 |
|||
GRUPPE IV |
|||
115 |
Leinengarne und Ramiegarne |
|
|
5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19 |
|||
117 |
Gewebe aus Flachs oder Ramie |
|
|
5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30 |
|||
118 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90 |
|||
120 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie |
|
|
ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00 |
|||
121 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie |
|
|
ex 5607 90 90 |
|||
122 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6305 90 00 |
|||
123 |
Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern |
|
|
5801 90 10ex 5801 90 90 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
ex 6214 90 00 |
|||
GRUPPE V |
|||
124 |
Synthetische Spinnfasern |
|
|
5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90 |
|||
125 A |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
ex 5402 44 005402 45 005402 46 005402 47 00 |
|||
125 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
|
|
5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90 |
|||
126 |
Künstliche Spinnfasern |
|
|
5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00 |
|||
127 A |
Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ungezwirnt oder aus Viskose, ungedreht oder mit 250 Drehungen oder weniger je Meter und ungezwirnte nicht texturierte Garne aus Celluloseacetat |
|
|
ex 5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00 |
|||
127 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse |
|
|
5405 00 00ex 5604 90 90 |
|||
128 |
Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
|
|
5105 40 00 |
|||
129 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
|
|
5110 00 00 |
|||
130 A |
Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne |
|
|
5004 00 105004 00 905006 00 10 |
|||
130 B |
Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar |
|
|
5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90 |
|||
131 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen |
|
|
5308 90 90 |
|||
132 |
Papiergarne |
|
|
5308 90 50 |
|||
133 |
Hanfgarne |
|
|
5308 20 105308 20 90 |
|||
134 |
Metallgarne |
|
|
5605 00 00 |
|||
135 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
|
|
5113 00 00 |
|||
136 A |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, weder roh, noch abgekocht oder gebleicht |
|
|
5007 20 19ex 5007 20 31ex 5007 20 39ex 5007 20 415007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 305007 90 505007 90 90 |
|||
136 B |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, andere als die der Kategorie 136 A |
|
|
ex 5007 10 005007 20 115007 20 21ex 5007 20 31ex 5007 20 39ex 5007 20 415007 20 515007 90 105803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00 |
|||
137 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|
|
ex 5801 90 90ex 5806 10 00 |
|||
138 |
Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie |
|
|
5311 00 90ex 5905 00 90 |
|||
139 |
Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen |
|
|
5809 00 00 |
|||
140 |
Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
|
|
ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00 |
|||
141 |
Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
|
|
ex 6301 90 90 |
|||
142 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf |
|
|
ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 80 |
|||
144 |
Filz aus groben Tierhaaren |
|
|
ex 5602 10 38ex 5602 29 00 |
|||
145 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern |
|
|
ex 5607 90 20ex 5607 90 90 |
|||
146 A |
Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern |
|
|
ex 5607 21 00 |
|||
146 B |
Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A |
|
|
ex 5607 21 005607 29 00 |
|||
146 C |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
ex 5607 90 20 |
|||
147 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt |
|
|
ex 5003 00 00 |
|||
148 A |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
5307 10 005307 20 00 |
|||
148 B |
Kokosgarne |
|
|
5308 10 00 |
|||
149 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm |
|
|
5310 10 90ex 5310 90 00 |
|||
150 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht |
|
|
5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90 |
|||
151 A |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
|
|
5702 20 00 |
|||
151 B |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt |
|
|
ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00 |
|||
152 |
Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge |
|
|
5602 10 11 |
|||
153 |
Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
6305 10 10 |
|||
154 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
|
|
5001 00 00 |
|||
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
|||
5002 00 00 |
|||
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
ex 5003 00 00 |
|||
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00 |
|||
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00 |
|||
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff |
|||
5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00 |
|||
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren |
|||
5104 00 00 |
|||
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00 |
|||
Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca |
|||
5305 00 00 |
|||
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5201 00 105201 00 90 |
|||
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) |
|||
5202 10 005202 91 005202 99 00 |
|||
Hanf (Cannabis sativa), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5302 10 005302 90 00 |
|||
Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5303 10 005303 90 00 |
|||
Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
156 |
Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen |
|
|
6106 90 30ex 6110 90 90 |
|||
157 |
Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 10, ex 12, ex 13, ex 24, ex 27, ex 28, ex 67, ex 69, ex 72, ex 73, ex 75, ex 83 und 156 |
|
|
ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00 |
|||
159 |
Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|
|
6204 49 106206 10 00 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|||
6214 10 00 |
|||
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
|||
6215 10 00 |
|||
160 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
|
|
ex 6213 90 00 |
|||
161 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 14, ex 15, ex 18, ex 31, ex 68, ex 72, ex 78, ex 86, ex 87, ex 88 und 159 |
|
|
6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 006211 49 00 |
(1) N.B.: Erfasst sind nur die Kategorien 1 bis 114, mit Ausnahme der Russischen Föderation und Serbiens, für die die Kategorien 1 bis 161 erfasst sind.
(2) Gilt nur für Einfuhren aus China.
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/42 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1322/2011 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die gemeinsame Regelung der Einfuhren bestimmter Textilwaren aus Drittländern sollte aktualisiert werden, um Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) Rechnung zu tragen, die auch bestimmte Codes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 betreffen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.
(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird wie folgt geändert:
Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
A. LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1
1. |
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt. |
2. |
Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. |
3. |
Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. |
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2012 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
GRUPPE I A |
|||
1 |
Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5204 11 005204 19 005205 11 005205 12 005205 13 005205 14 005205 15 105205 15 905205 21 005205 22 005205 23 005205 24 005205 26 005205 27 005205 28 005205 31 005205 32 005205 33 005205 34 005205 35 005205 41 005205 42 005205 43 005205 44 005205 46 005205 47 005205 48 005206 11 005206 12 005206 13 005206 14 005206 15 005206 21 005206 22 005206 23 005206 24 005206 25 005206 31 005206 32 005206 33 005206 34 005206 35 005206 41 005206 42 005206 43 005206 44 005206 45 00ex 5604 90 90 |
|||
2 |
Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe |
|
|
5208 11 105208 11 905208 12 165208 12 195208 12 965208 12 995208 13 005208 19 005208 21 105208 21 905208 22 165208 22 195208 22 965208 22 995208 23 005208 29 005208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 11 005209 12 005209 19 005209 21 005209 22 005209 29 005209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 11 005210 19 005210 21 005210 29 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 11 005211 12 005211 19 005211 20 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 11 105212 11 905212 12 105212 12 905212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 21 105212 21 905212 22 105212 22 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00 |
|||
2 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
5208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00 |
|||
3 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe |
|
|
5512 11 005512 19 105512 19 905512 21 005512 29 105512 29 905512 91 005512 99 105512 99 905513 11 205513 11 905513 12 005513 13 005513 19 005513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 11 005514 12 005514 19 105514 19 905514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 105515 11 305515 11 905515 12 105515 12 305515 12 905515 13 115515 13 195515 13 915515 13 995515 19 105515 19 305515 19 905515 21 105515 21 305515 21 905515 22 115515 22 195515 22 915515 22 995515 29 005515 91 105515 91 305515 91 905515 99 205515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00 |
|||
3 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
5512 19 105512 19 905512 29 105512 29 905512 99 105512 99 905513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 305515 11 905515 12 305515 12 905515 13 195515 13 995515 19 305515 19 905515 21 305515 21 905515 22 195515 22 99ex 5515 29 005515 91 305515 91 905515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00 |
|||
GRUPPE I B |
|||
4 |
Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken |
6,48 |
154 |
6105 10 006105 20 106105 20 906105 90 106109 10 006109 90 206110 20 106110 30 10 |
|||
5 |
Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken |
4,53 |
221 |
ex 6101 90 806101 20 906101 30 906102 10 906102 20 906102 30 906110 11 106110 11 306110 11 906110 12 106110 12 906110 19 106110 19 906110 20 916110 20 996110 30 916110 30 99 |
|||
6 |
Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,76 |
568 |
6203 41 106203 41 906203 42 316203 42 336203 42 356203 42 906203 43 196203 43 906203 49 196203 49 506204 61 106204 62 316204 62 336204 62 396204 63 186204 69 186211 32 426211 33 426211 42 426211 43 42 |
|||
7 |
Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen |
5,55 |
180 |
6106 10 006106 20 006106 90 106206 20 006206 30 006206 40 00 |
|||
8 |
Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
4,60 |
217 |
ex 6205 90 806205 20 006205 30 00 |
|||
GRUPPE II A |
|||
9 |
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle |
|
|
5802 11 005802 19 00ex 6302 60 00 |
|||
20 |
Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6302 21 006302 22 906302 29 906302 31 006302 32 906302 39 90 |
|||
22 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5508 10 105509 11 005509 12 005509 21 005509 22 005509 31 005509 32 005509 41 005509 42 005509 51 005509 52 005509 53 005509 59 005509 61 005509 62 005509 69 005509 91 005509 92 005509 99 00 |
|||
22 a) |
davon: Polyacryl-Spinnfasern |
|
|
ex 5508 10 105509 31 005509 32 005509 61 005509 62 005509 69 00 |
|||
23 |
Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5508 20 105510 11 005510 12 005510 20 005510 30 005510 90 00 |
|||
32 |
Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
5801 10 005801 21 005801 22 005801 23 005801 26 005801 27 005801 31 005801 32 005801 33 005801 36 005801 37 005802 20 005802 30 00 |
|||
32 a) |
davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle |
|
|
5801 22 00 |
|||
39 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle |
|
|
6302 51 006302 53 90ex 6302 59 906302 91 006302 93 90ex 6302 99 90 |
|||
GRUPPE II B |
|||
12 |
Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70 |
24,3 pairs |
41 |
6115 10 10ex 6115 10 906115 22 006115 29 006115 30 116115 30 906115 94 006115 95 006115 96 106115 96 996115 99 00 |
|||
13 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
17 |
59 |
6107 11 006107 12 006107 19 006108 21 006108 22 006108 29 00ex 6212 10 10ex 9619 00 51 |
|||
14 |
Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel) |
0,72 |
1 389 |
6201 11 00ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906210 20 00 |
|||
15 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) |
0,84 |
1 190 |
6202 11 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906204 31 006204 32 906204 33 906204 39 196210 30 00 |
|||
16 |
Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
0,80 |
1 250 |
6203 11 006203 12 006203 19 106203 19 306203 22 806203 23 806203 29 186203 29 306211 32 316211 33 31 |
|||
17 |
Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,43 |
700 |
6203 31 006203 32 906203 33 906203 39 19 |
|||
18 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6207 11 006207 19 006207 21 006207 22 006207 29 006207 91 006207 99 106207 99 90 |
|||
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6208 11 006208 19 006208 21 006208 22 006208 29 006208 91 006208 92 006208 99 00ex 6212 10 10ex 9619 00 59 |
|||
19 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
59 |
17 |
6213 20 00ex 6213 90 00 |
|||
21 |
Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
2,3 |
435 |
ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906201 91 006201 92 006201 93 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906202 91 006202 92 006202 93 006211 32 416211 33 416211 42 416211 43 41 |
|||
24 |
Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken |
3,9 |
257 |
6107 21 006107 22 006107 29 006107 91 00ex 6107 99 00 |
|||
Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6108 31 006108 32 006108 39 006108 91 006108 92 00ex 6108 99 00 |
|||
26 |
Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
3,1 |
323 |
6104 41 006104 42 006104 43 006104 44 006204 41 006204 42 006204 43 006204 44 00 |
|||
27 |
Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen |
2,6 |
385 |
6104 51 006104 52 006104 53 006104 59 006204 51 006204 52 006204 53 006204 59 10 |
|||
28 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,61 |
620 |
6103 41 006103 42 006103 43 00ex 6103 49 006104 61 006104 62 006104 63 00ex 6104 69 00 |
|||
29 |
Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,37 |
730 |
6204 11 006204 12 006204 13 006204 19 106204 21 006204 22 806204 23 806204 29 186211 42 316211 43 31 |
|||
31 |
Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken |
18,2 |
55 |
ex 6212 10 106212 10 90 |
|||
68 |
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88 |
|
|
6111 90 196111 20 906111 30 90ex 6111 90 90ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 90ex 9619 00 51ex 9619 00 59 |
|||
73 |
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,67 |
600 |
6112 11 006112 12 006112 19 00 |
|||
76 |
Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6203 22 106203 23 106203 29 116203 32 106203 33 106203 39 116203 42 116203 42 516203 43 116203 43 316203 49 116203 49 316211 32 106211 33 10 |
|||
Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6204 22 106204 23 106204 29 116204 32 106204 33 106204 39 116204 62 116204 62 516204 63 116204 63 316204 69 116204 69 316211 42 106211 43 10 |
|||
77 |
Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6211 20 00 |
|||
78 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77 |
|
|
6203 41 306203 42 596203 43 396203 49 396204 61 856204 62 596204 62 906204 63 396204 63 906204 69 396204 69 506210 40 006210 50 006211 32 906211 33 90ex 6211 39 006211 42 906211 43 90ex 6211 49 00ex 9619 00 59 |
|||
83 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75 |
|
|
ex 6101 90 206101 20 106101 30 106102 10 106102 20 106102 30 106103 31 006103 32 006103 33 00ex 6103 39 006104 31 006104 32 006104 33 00ex 6104 39 006112 20 006113 00 906114 20 006114 30 00ex 6114 90 00ex 9619 00 51 |
|||
GRUPPE III A |
|||
33 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m |
|
|
5407 20 11 |
|||
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen |
|||
6305 32 196305 33 90 |
|||
34 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr |
|
|
5407 20 19 |
|||
35 |
Gewebe aus synthetischen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 |
|
|
5407 10 005407 20 905407 30 005407 41 005407 42 005407 43 005407 44 005407 51 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 105407 61 305407 61 505407 61 905407 69 105407 69 905407 71 005407 72 005407 73 005407 74 005407 81 005407 82 005407 83 005407 84 005407 91 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
35 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
ex 5407 10 00ex 5407 20 90ex 5407 30 005407 42 005407 43 005407 44 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 305407 61 505407 61 905407 69 905407 72 005407 73 005407 74 005407 82 005407 83 005407 84 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
36 |
Gewebe aus künstlichen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 |
|
|
5408 10 005408 21 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 31 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
36 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
ex 5408 10 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
37 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
|
|
5516 11 005516 12 005516 13 005516 14 005516 21 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 31 005516 32 005516 33 005516 34 005516 41 005516 42 005516 43 005516 44 005516 91 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70 |
|||
37 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
5516 12 005516 13 005516 14 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 32 005516 33 005516 34 005516 42 005516 43 005516 44 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70 |
|||
38 A |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen |
|
|
6005 31 106005 32 106005 33 106005 34 106006 31 106006 32 106006 33 106006 34 10 |
|||
38 B |
Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 90 |
|||
40 |
Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 906304 19 10ex 6304 19 906304 92 00ex 6304 93 00ex 6304 99 00 |
|||
41 |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter |
|
|
5401 10 125401 10 145401 10 165401 10 185402 11 005402 19 005402 20 005402 31 005402 32 005402 33 005402 34 005402 39 005402 44 005402 48 005402 49 005402 51 005402 52 005402 59 105402 59 905402 61 005402 62 005402 69 105402 69 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90 |
|||
42 |
Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5401 20 10 |
|||
Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat |
|||
5403 10 005403 32 00ex 5403 33 005403 39 005403 41 005403 42 005403 49 00ex 5604 90 10 |
|||
43 |
Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5204 20 005207 10 005207 90 005401 10 905401 20 905406 00 005508 20 905511 30 00 |
|||
46 |
Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
|
|
5105 10 005105 21 005105 29 005105 31 005105 39 00 |
|||
47 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5106 10 105106 10 905106 20 105106 20 915106 20 995108 10 105108 10 90 |
|||
48 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5107 10 105107 10 905107 20 105107 20 305107 20 515107 20 595107 20 915107 20 995108 20 105108 20 90 |
|||
49 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5109 10 105109 10 905109 90 00 |
|||
50 |
Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
|
|
5111 11 005111 19 105111 19 905111 20 005111 30 105111 30 305111 30 905111 90 105111 90 915111 90 935111 90 995112 11 005112 19 105112 19 905112 20 005112 30 105112 30 305112 30 905112 90 105112 90 915112 90 935112 90 99 |
|||
51 |
Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt |
|
|
5203 00 00 |
|||
53 |
Drehergewebe aus Baumwolle |
|
|
5803 00 10 |
|||
54 |
Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
|
|
5507 00 00 |
|||
55 |
Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
|
|
5506 10 005506 20 005506 30 005506 90 00 |
|||
56 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5508 10 905511 10 005511 20 00 |
|||
58 |
Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert |
|
|
5701 10 105701 10 905701 90 105701 90 90 |
|||
59 |
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58 |
|
|
5702 10 005702 31 105702 31 805702 32 105702 32 90ex 5702 39 005702 41 105702 41 905702 42 105702 42 90ex 5702 49 005702 50 105702 50 315702 50 39ex 5702 50 905702 91 005702 92 105702 92 90ex 5702 99 005703 10 005703 20 125703 20 185703 20 925703 20 985703 30 125703 30 185703 30 825703 30 885703 90 205703 90 805704 10 005704 90 005705 00 30ex 5705 00 80 |
|||
60 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
|
|
5805 00 00 |
|||
61 |
Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke) |
|
|
ex 5806 10 005806 20 005806 31 005806 32 105806 32 905806 39 005806 40 00 |
|||
62 |
Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar) |
|
|
5606 00 915606 00 99 |
|||
Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
5804 10 105804 10 905804 21 105804 21 905804 29 105804 29 905804 30 00 |
|||
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt |
|||
5807 10 105807 10 90 |
|||
Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen |
|||
5808 10 005808 90 00 |
|||
Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
5810 10 105810 10 905810 91 105810 91 905810 92 105810 92 905810 99 105810 99 90 |
|||
63 |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr |
|
|
5906 91 00ex 6002 40 006002 90 00ex 6004 10 006004 90 00 |
|||
Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern |
|||
ex 6001 10 006003 30 106005 31 506005 32 506005 33 506005 34 50 |
|||
65 |
Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
|
|
5606 00 10ex 6001 10 006001 21 006001 22 00ex 6001 29 006001 91 006001 92 00ex 6001 99 00ex 6002 40 006003 10 006003 20 006003 30 906003 40 00ex 6004 10 006005 90 106005 21 006005 22 006005 23 006005 24 006005 31 906005 32 906005 33 906005 34 906005 41 006005 42 006005 43 006005 44 006006 10 006006 21 006006 22 006006 23 006006 24 006006 31 906006 32 906006 33 906006 34 906006 41 006006 42 006006 43 006006 44 00 |
|||
66 |
Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
|
|
6301 10 006301 20 906301 30 90ex 6301 40 90ex 6301 90 90 |
|||
GRUPPE III B |
|||
10 |
Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken |
17 pairs |
59 |
6111 90 116111 20 106111 30 10ex 6111 90 906116 10 206116 10 806116 91 006116 92 006116 93 006116 99 00 |
|||
67 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör |
|
|
5807 90 906113 00 106117 10 006117 80 106117 80 806117 90 006301 20 106301 30 106301 40 106301 90 106302 10 006302 40 00ex 6302 60 006303 12 006303 19 006304 11 006304 91 00ex 6305 20 006305 32 11ex 6305 32 906305 33 10ex 6305 39 00ex 6305 90 006307 10 106307 90 109619 00 41ex 9619 00 51 |
|||
67 a) |
davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen |
|
|
6305 32 116305 33 10 |
|||
69 |
Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen |
7,8 |
128 |
6108 11 006108 19 00 |
|||
70 |
Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex) |
30,4 Paar |
33 |
ex 6115 10 906115 21 006115 30 19 |
|||
Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern |
|||
ex 6115 10 906115 96 91 |
|||
72 |
Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
9,7 |
103 |
6112 31 106112 31 906112 39 106112 39 906112 41 106112 41 906112 49 106112 49 906211 11 006211 12 00 |
|||
74 |
Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge |
1,54 |
650 |
6104 13 006104 19 20ex 6104 19 906104 22 006104 23 006104 29 10ex 6104 29 90 |
|||
75 |
Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge |
0,80 |
1 250 |
6103 10 106103 10 906103 22 006103 23 006103 29 00 |
|||
84 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
6214 20 006214 30 006214 40 00ex 6214 90 00 |
|||
85 |
Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
17,9 |
56 |
6215 20 006215 90 00 |
|||
86 |
Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken |
8,8 |
114 |
6212 20 006212 30 006212 90 00 |
|||
87 |
Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906216 00 00 |
|||
88 |
Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt |
|
|
ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906217 10 006217 90 00 |
|||
90 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern |
|
|
5607 41 005607 49 115607 49 195607 49 905607 50 115607 50 195607 50 305607 50 90 |
|||
91 |
Zelte |
|
|
6306 22 006306 29 00 |
|||
93 |
Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen |
|
|
ex 6305 20 00ex 6305 32 90ex 6305 39 00 |
|||
94 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
|
|
5601 21 105601 21 905601 22 105601 22 905601 29 005601 30 009619 00 319619 00 39 |
|||
95 |
Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge |
|
|
5602 10 195602 10 31ex 5602 10 385602 10 905602 21 00ex 5602 29 005602 90 00ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 106307 90 91 |
|||
96 |
Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
|
|
5603 11 105603 11 905603 12 105603 12 905603 13 105603 13 905603 14 105603 14 905603 91 105603 91 905603 92 105603 92 905603 93 105603 93 905603 94 105603 94 90ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 926210 10 98ex 6301 40 90ex 6301 90 906302 22 106302 32 106302 53 106302 93 106303 92 106303 99 10ex 6304 19 90ex 6304 93 00ex 6304 99 00ex 6305 32 90ex 6305 39 006307 10 306307 90 92ex 6307 90 989619 00 49ex 9619 00 59 |
|||
97 |
Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen |
|
|
5608 11 205608 11 805608 19 115608 19 195608 19 305608 19 905608 90 00 |
|||
98 |
Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97 |
|
|
5609 00 005905 00 10 |
|||
99 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
|
|
5901 10 005901 90 00 |
|||
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
|||
5904 10 005904 90 00 |
|||
Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung |
|||
5906 10 005906 99 105906 99 90 |
|||
Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100 |
|||
5907 00 00 |
|||
100 |
Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen |
|
|
5903 10 105903 10 905903 20 105903 20 905903 90 105903 90 915903 90 99 |
|||
101 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern |
|
|
ex 5607 90 90 |
|||
109 |
Planen, Segel und Markisen |
|
|
6306 12 006306 19 006306 30 00 |
|||
110 |
Luftmatratzen, aus Geweben |
|
|
6306 40 00 |
|||
111 |
Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte |
|
|
6306 90 00 |
|||
112 |
Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114 |
|
|
6307 20 00ex 6307 90 98 |
|||
113 |
Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6307 10 90 |
|||
114 |
Gewebe und Waren für technische Zwecke |
|
|
5902 10 105902 10 905902 20 105902 20 905902 90 105902 90 905908 00 005909 00 105909 00 905910 00 005911 10 00ex 5911 20 005911 31 115911 31 195911 31 905911 32 115911 32 195911 32 905911 40 005911 90 105911 90 90 |
|||
GRUPPE IV |
|||
115 |
Leinengarne und Ramiegarne |
|
|
5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19 |
|||
117 |
Gewebe aus Flachs oder Ramie |
|
|
5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30 |
|||
118 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90 |
|||
120 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie |
|
|
ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00 |
|||
121 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie |
|
|
ex 5607 90 90 |
|||
122 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6305 90 00 |
|||
123 |
Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern |
|
|
5801 90 10ex 5801 90 90 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
ex 6214 90 00 |
|||
GRUPPE V |
|||
124 |
Synthetische Spinnfasern |
|
|
5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90 |
|||
125 A |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41 |
|
|
5402 45 005402 46 005402 47 00 |
|||
125 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
|
|
5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90 |
|||
126 |
Künstliche Spinnfasern |
|
|
5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00 |
|||
127 A |
Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42 |
|
|
5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00 |
|||
127 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse |
|
|
5405 00 00ex 5604 90 90 |
|||
128 |
Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
|
|
5105 40 00 |
|||
129 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
|
|
5110 00 00 |
|||
130 A |
Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne |
|
|
5004 00 105004 00 905006 00 10 |
|||
130 B |
Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar |
|
|
5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90 |
|||
131 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen |
|
|
5308 90 90 |
|||
132 |
Papiergarne |
|
|
5308 90 50 |
|||
133 |
Hanfgarne |
|
|
5308 20 105308 20 90 |
|||
134 |
Metallgarne |
|
|
5605 00 00 |
|||
135 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
|
|
5113 00 00 |
|||
136 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
|
|
5007 10 005007 20 115007 20 195007 20 215007 20 315007 20 395007 20 415007 20 515007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 105007 90 305007 90 505007 90 905803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00 |
|||
137 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|
|
ex 5801 90 90ex 5806 10 00 |
|||
138 |
Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie |
|
|
5311 00 90ex 5905 00 90 |
|||
139 |
Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen |
|
|
5809 00 00 |
|||
140 |
Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
|
|
ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00 |
|||
141 |
Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
|
|
ex 6301 90 90 |
|||
142 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf |
|
|
ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 80 |
|||
144 |
Filz aus groben Tierhaaren |
|
|
ex 5602 10 38ex 5602 29 00 |
|||
145 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern |
|
|
ex 5607 90 20ex 5607 90 90 |
|||
146 A |
Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern |
|
|
ex 5607 21 00 |
|||
146 B |
Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A |
|
|
ex 5607 21 005607 29 00 |
|||
146 C |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
ex 5607 90 20 |
|||
147 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt |
|
|
ex 5003 00 00 |
|||
148 A |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
5307 10 005307 20 00 |
|||
148 B |
Kokosgarne |
|
|
5308 10 00 |
|||
149 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm |
|
|
5310 10 90ex 5310 90 00 |
|||
150 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht |
|
|
5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90 |
|||
151 A |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
|
|
5702 20 00 |
|||
151 B |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt |
|
|
ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00 |
|||
152 |
Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge |
|
|
5602 10 11 |
|||
153 |
Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
6305 10 10 |
|||
154 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
|
|
5001 00 00 |
|||
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
|||
5002 00 00 |
|||
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
ex 5003 00 00 |
|||
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00 |
|||
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00 |
|||
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff |
|||
5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00 |
|||
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren |
|||
5104 00 00 |
|||
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00 |
|||
Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca |
|||
5305 00 00 |
|||
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5201 00 105201 00 90 |
|||
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) |
|||
5202 10 005202 91 005202 99 00 |
|||
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5302 10 005302 90 00 |
|||
Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5303 10 005303 90 00 |
|||
Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
156 |
Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen |
|
|
6106 90 30ex 6110 90 90 |
|||
157 |
Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156 |
|
|
ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00 |
|||
159 |
Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|
|
6204 49 106206 10 00 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|||
6214 10 00 |
|||
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
|||
6215 10 00 |
|||
160 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
|
|
ex 6213 90 00 |
|||
161 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159 |
|
|
6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 00ex 6211 49 00ex 9619 00 59 |
B. ANDERE TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Codes der Kombinierten Nomenklatur
|
3005 90 |
|
3921 12 00 |
|
ex 3921 13 |
|
ex 3921 90 60 |
|
4202 12 19 |
|
4202 12 50 |
|
4202 12 91 |
|
4202 12 99 |
|
4202 22 10 |
|
4202 22 90 |
|
4202 32 10 |
|
4202 32 90 |
|
4202 92 11 |
|
4202 92 15 |
|
4202 92 19 |
|
4202 92 91 |
|
4202 92 98 |
|
5604 10 00 |
|
6309 00 00 |
|
6310 10 00 |
|
6310 90 00 |
|
ex 6405 20 |
|
ex 6406 10 |
|
ex 6406 90 |
|
ex 6501 00 00 |
|
ex 6502 00 00 |
|
ex 6504 00 00 |
|
ex 6505 00 |
|
ex 6506 99 |
|
6601 10 00 |
|
6601 91 00 |
|
6601 99 |
|
6601 99 90 |
|
7019 11 00 |
|
7019 12 00 |
|
ex 7019 19 |
|
8708 21 10 |
|
8708 21 90 |
|
8804 00 00 |
|
ex 9113 90 00 |
|
ex 9404 90 |
|
ex 9612 10“ |
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/57 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2011 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2012 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind. |
(2) |
Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist. |
(3) |
Die Regeln für die Verwaltung der für 2012 festgesetzten Höchstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören. |
(4) |
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EU) Nr. 1159/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2011 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (2) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufriedenstellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2012 vergleichbare Regeln aufzustellen. |
(5) |
Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufriedenzustellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden. |
(6) |
Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2012 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Menge einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2011 eingeführt haben. |
(7) |
Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der 50 %igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind. |
(8) |
Um eine gute Verwaltung zu gewährleisten, sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 Prozent ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2013, zu verlängern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2012 festgelegt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt.
Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2012 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2011 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Höchstmengen eingeführt haben.
Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2011 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Artikel 3
Alle Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
Artikel 4
(1) Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 9. Januar 2012 um 10 Uhr mitteilen.
Die im ersten Unterabsatz festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind.
Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte
a) |
nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und |
b) |
schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder
|
(3) Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2012.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2013 hinaus verlängert werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.
(2) ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 25.
ANHANG I
In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge |
Belarus |
1 |
Kilogramm |
20 000 |
2 |
Kilogramm |
80 000 |
|
3 |
Kilogramm |
5 000 |
|
4 |
Stück |
20 000 |
|
5 |
Stück |
15 000 |
|
6 |
Stück |
20 000 |
|
7 |
Stück |
20 000 |
|
8 |
Stück |
20 000 |
|
15 |
Stück |
17 000 |
|
20 |
Kilogramm |
5 000 |
|
21 |
Stück |
5 000 |
|
22 |
Kilogramm |
6 000 |
|
24 |
Stück |
5 000 |
|
26/27 |
Stück |
10 000 |
|
29 |
Stück |
5 000 |
|
67 |
Kilogramm |
3 000 |
|
73 |
Stück |
6 000 |
|
115 |
Kilogramm |
20 000 |
|
117 |
Kilogramm |
30 000 |
|
118 |
Kilogramm |
5 000 |
|
Nordkorea |
1 |
Kilogramm |
10 000 |
2 |
Kilogramm |
10 000 |
|
3 |
Kilogramm |
10 000 |
|
4 |
Stück |
10 000 |
|
5 |
Stück |
10 000 |
|
6 |
Stück |
10 000 |
|
7 |
Stück |
10 000 |
|
8 |
Stück |
10 000 |
|
9 |
Kilogramm |
10 000 |
|
12 |
Paar |
10 000 |
|
13 |
Stück |
10 000 |
|
14 |
Stück |
10 000 |
|
15 |
Stück |
10 000 |
|
16 |
Stück |
10 000 |
|
17 |
Stück |
10 000 |
|
18 |
Kilogramm |
10 000 |
|
19 |
Stück |
10 000 |
|
20 |
Kilogramm |
10 000 |
|
21 |
Stück |
10 000 |
|
24 |
Stück |
10 000 |
|
26 |
Stück |
10 000 |
|
27 |
Stück |
10 000 |
|
28 |
Stück |
10 000 |
|
29 |
Stück |
10 000 |
|
31 |
Stück |
10 000 |
|
36 |
Kilogramm |
10 000 |
|
37 |
Kilogramm |
10 000 |
|
39 |
Kilogramm |
10 000 |
|
59 |
Kilogramm |
10 000 |
|
61 |
Kilogramm |
10 000 |
|
68 |
Kilogramm |
10 000 |
|
69 |
Stück |
10 000 |
|
70 |
Paar |
10 000 |
|
73 |
Stück |
10 000 |
|
74 |
Stück |
10 000 |
|
75 |
Stück |
10 000 |
|
76 |
Kilogramm |
10 000 |
|
77 |
Kilogramm |
5 000 |
|
78 |
Kilogramm |
5 000 |
|
83 |
Kilogramm |
10 000 |
|
87 |
Kilogramm |
8 000 |
|
109 |
Kilogramm |
10 000 |
|
117 |
Kilogramm |
10 000 |
|
118 |
Kilogramm |
10 000 |
|
142 |
Kilogramm |
10 000 |
|
151A |
Kilogramm |
10 000 |
|
151B |
Kilogramm |
10 000 |
|
161 |
Kilogramm |
10 000 |
ANHANG II
Liste der in Artikel 4 genannten Genehmigungsstellen
1. Österreich
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend |
Außenwirtschaftsadministration |
Abteilung C2/2 |
Stubenring 1A |
1011 Wien, Österreich |
Tel.: +43 171100-0 |
Fax: +43 171100-8386 |
2. Belgien
FOD Economie, kmo, Middenstand en Energie |
Algemene Directie Economisch Potentieel |
Dienst Vergunningen |
Vooruitganstraat 50 |
1210 Brussel |
Tel. +32 22776713 |
Fax +32 22775063 |
SPF Économie, PME, classes moyennes et énergie |
Direction générale potentiel économique |
Service licences |
Rue du Progrès 50 |
1210 Bruxelles |
BELGIQUE |
Tél. +32 22776713 |
Fax +32 22775063 |
3. Bulgarien
Министерство на икономиката, енергетиката и туризма |
Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“ |
ул. „Славянска“ № 8 |
1052 София |
Тел.: +359 29 40 7008/+359 29 40 7673/+359 29 40 7800 |
Факс: +359 29 81 5041/+359 29 80 4710/+359 29 88 3654 |
4. Zypern
Ministry of Commerce, Industry and Tourism |
Trade Department |
6 Andrea Araouzou Str. |
CY-1421 Nicosia |
Τηλ. +357 2 867100 |
Φαξ +357 2 375120 |
5. Tschechische Republik
Ministerstvo průmyslu a obchodu |
Licenční správa |
Na Františku 32 |
CZ-110 15 Praha 1 |
Tel.: (420) 22490 7111 |
Fax: (420) 22421 2133 |
6. Dänemark
Erhvervs- og Byggestyrelsen |
Økonomi- og Erhvervsministeriet |
Langelinje Allé 17 |
DK – 2100 København |
Tlf. (45) 35 46 60 30 |
Fax (45) 35 46 60 29 |
7. Estland
Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium |
Harju 11 |
15072 Tallinn |
EESTI/ESTONIA |
Tel: +372 6256400 |
Faks: +372 6313660 |
8. Finnland
Tullihallitus |
PL 512 |
FI-00101 Helsinki |
SUOMI |
Puhelin: +358 96141 |
Faksi: +358 204922852 |
Tullstyrelsen |
PB 512 |
FI-00101 Helsingfors |
FINLAND |
Faksi: +358 204922852 |
9. Frankreich
Ministère de l’économie, de l’industrie et de l’emploi |
Direction générale de la compétitivité, de l’industrie et des services |
Sous-direction «industries de santé, de la chimie et des nouveaux matériaux» |
Bureau «matérieaux du futur et nouveaux procédés» |
Le Bervil |
12, rue Villiot |
75572 Paris Cedex 12 |
FRANCE |
Tél. + 33 153449026 |
Fax + 33 153449172 |
10. Deutschland
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) |
Frankfurter Str. 29-35 |
65760 Eschborn, Deutschland |
Tel.: +49 6196-9080 |
Fax: +49 6196-908800 |
11. Griechenland
Υπουργείο Ανάπτυξης, Ανταγωνιστικότητας & Ναυτιλίας |
Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής |
Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας |
Κορνάρου 1 |
GR-105 63 Αθήνα |
Τηλ. +(30 210) 328 6021-22 |
Φαξ +(30 210) 328 60 94 |
12. Ungarn
Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal |
Budapest |
Németvölgyi út 37–39. |
1124 |
MAGYARORSZÁG |
Tel. +36 1458 5503 |
Fax + 36 1458 5814 |
E-mail: mkeh@mkeh.gov.hu |
13. Irland
Department of Enterprise, Trade and Employment |
Internal Market |
Kildare Street |
IRL-Dublin 2 |
Tel. (353 1) 631 21 21 |
Fax (353 1) 631 28 26 |
14. Italien
Ministero dello Sviluppo economico |
Dipartimento per l’impresa e l’internazionalizzazione |
Direzione generale per la Politica commerciale internazionale |
Divisione III — Politiche settoriali |
Viale Boston, 25 |
I-00144 Roma |
Tel. (39 06) 5964 7517, 5993 2202, 5993 2198 |
Fax (39 06) 5993 2263, 5993 2636 |
E-mail: polcom3@sviluppoeconomico.gov.it |
15. Lettland
Ekonomikas ministrija |
Brīvības iela 55 |
LV-1519 Rīga |
Tālr.: + 371 670 132 99/+ 371 670 132 48 |
Fakss: + 371 672 808 82 |
16. Litauen
Lietuvos Respublikos Ūkio ministerija |
Gedimino pr. 38, Vasario 16-osios g. 2 |
LT-01104 Vilnius |
Tel.: + 370 706 64 658/+ 370 706 64 808 |
Faks. + 370 706 64 762 |
17. Luxemburg
Ministère de l’économie et du commerce |
Office des licences |
Boîte postale 113 |
2011 Luxembourg |
LUXEMBOURG |
Tél. + 352 4782371 |
Fax + 352 466138 |
18. Malta
Il-Ministeru tal-Finanzi, l-Ekonomija u l-Investiment |
Id-Dipartiment tal-Kummerċ, Id-Direttorat tas-Servizzi Kummerċjali |
Lascaris |
Valletta VLT 2000 |
Malta |
Tel. 00 356 256 90 202 |
Fax 00 356 212 37 112 |
19. Niederlande
Belastingdienst/Douane |
Centrale dienst voor in- en uitvoer |
Kempkensberg 12 |
Postbus 30003 |
9700 RD Groningen |
Tel. +31 881512122 |
Fax +31 881513182 |
20. Polen
Ministerstwo Gospodarki |
Pl. Trzech Krzyży 3/5 |
PL-00-950 Warszawa |
Tel.: 0048/22/693 55 53 |
Faks: 0048/22/693 40 21 |
21. Portugal
Ministério das Finanças |
Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo |
Rua Terreiro do Trigo |
Edifício da Alfândega |
P-1149-060 LISBOA |
Tel. (351-1) 218 814 263 |
Fax: (351-1) 218 814 261 |
E-mail: dsl@dgaiec.min-financas.pt |
22. Rumänien
Ministerul Economiei, |
Comerțului și Mediului de Afaceri |
Direcția Generală Politici Comerciale |
Str. Ion Câmpineanu, nr. 16 |
București, sector 1 |
Cod poștal 010036 |
Tel. +40 213150081 |
Fax +40 213150454 |
e-mail: clc@dce.gov.ro |
23. Slowakei
Ministerstvo hospodárstva SR |
Oddelenie licencií |
Mierová 19 |
SK-827 15 Bratislava |
Tel.: +421 24854 2021 / +421 2 4854 7119 |
Fax: + 421 24342 3919 |
24. Slowenien
Ministrstvo za finance |
Carinska uprava Republike Slovenije |
Carinski urad Jesenice |
Center za TARIC in kvote |
Spodnji plavž 6c |
SLO-4270 Jesenice |
Slovenija |
Telefon: +386-4 2974470 |
Telefaks: +386-4 2974472 |
E-naslov: taric.cuje@gov.si |
25. Spanien
Ministerio de Industria, Turismo y Comercio |
Dirección General de Comercio e Inversiones |
Paseo de la Castellana no 162 |
E-28046 Madrid |
Tel. (34 91) 349 38 17 / 349 38 74 |
Fax (34 91) 349 38 31 |
E-mail: sgindustrial.sscc@comercio.mityc.es |
26. Schweden
National Board of Trade (Kommerskollegium) |
Box 6803 |
113 86 Stockholm |
Tfn +46 86904800 |
Fax +46 8306759 |
E-post: registrator@kommers.se |
27. Vereinigtes Königreich
Department for Business, Innovation and Skills |
Import Licensing Branch |
Queensway House – West Precinct |
Billingham |
UK-TS23 2NF |
Tel. (44-1642) 36 43 33 |
Fax (44-1642) 36 42 69 |
E-mail: enquiries.ilb@bis.gsi.gov.uk |
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1324/2011 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
zur Abweichung für das Jahr 2012 von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) ist das Subkontingent III für die anderen Drittländer in vier vierteljährliche Teilzeiträume unterteilt, wobei der vom 1. Januar bis 31. März reichende Teilzeitraum 1 eine Menge von 594 597 Tonnen und der vom 1. April bis 30. Juni reichende Teilzeitraum 2 eine Menge von 594 597 Tonnen abdeckt. |
(2) |
Um angesichts der Marktlage für das Jahr 2012 eine laufende Belieferung des EU-Marktes mit Getreide aus dem Subkontingent III zu gewährleisten, ist es angebracht, die Teilzeiträume 1 und 2 zu einem einzigen Teilzeitraum zusammenzufassen, der die kumulierte Menge dieser beiden Teilzeiträume, d. h. 1 189 194 Tonnen abdeckt. |
(3) |
Für das Jahr 2012 sollte daher von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 abgewichen werden. |
(4) |
Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ab dem 1. Januar 2012 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 reicht der Teilzeitraum 1 im Jahr 2012 vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 und deckt eine Menge von 1 189 194 Tonnen ab.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 entfällt der Teilzeitraum 2 für das Jahr 2012.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. Juni 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/66 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1325/2011 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sieht die Überwachung der Einfuhren der in ihrem Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse vor. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3). |
(2) |
Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2008, 2009 und 2010 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes) anzupassen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
ANHANG
„ANHANG XVIII
ZUSATZZÖLLE GEMÄSS TITEL IV KAPITEL I ABSCHNITT 2
Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.
Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
Auslösungsschwellen (in Tonnen) |
78.0015 |
0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser |
1. Oktober bis 31. Mai |
481 762 |
78.0020 |
1. Juni bis 30. September |
44 251 |
||
78.0065 |
0707 00 05 |
Gurken |
1. Mai bis 31. Oktober |
92 229 |
78.0075 |
1. November bis 30. April |
55 270 |
||
78.0085 |
0709 90 80 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
11 620 |
78.0100 |
0709 90 70 |
Zucchini |
1. Januar bis 31. Dezember |
54 760 |
78.0110 |
0805 10 20 |
Orangen |
1. Dezember bis 31. Mai |
292 760 |
78.0120 |
0805 20 10 |
Clementinen |
1. November bis Ende Februar |
85 392 |
78.0130 |
0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
1. November bis Ende Februar |
99 128 |
78.0155 |
0805 50 10 |
Zitronen |
1. Juni bis 31. Dezember |
340 920 |
78.0160 |
1. Januar bis 31. Mai |
90 108 |
||
78.0170 |
0806 10 10 |
Tafeltrauben |
21. Juli bis 20. November |
80 588 |
78.0175 |
0808 10 80 |
Äpfel |
1. Januar bis 31. August |
701 247 |
78.0180 |
1. September bis 31. Dezember |
64 981 |
||
78.0220 |
0808 20 50 |
Birnen |
1. Januar bis 30. April |
230 148 |
78.0235 |
1. Juli bis 31. Dezember |
35 573 |
||
78.0250 |
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
5 794 |
78.0265 |
0809 20 95 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln |
21. Mai bis 10. August |
30 783 |
78.0270 |
0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen |
11. Juni bis 30. September |
5 613 |
78.0280 |
0809 40 05 |
Pflaumen |
11. Juni bis 30. September |
10 293“ |
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/68 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1326/2011 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
60,1 |
MA |
69,2 |
|
TN |
85,7 |
|
TR |
109,2 |
|
ZZ |
81,1 |
|
0707 00 05 |
TR |
125,1 |
ZZ |
125,1 |
|
0709 90 70 |
MA |
43,8 |
TR |
148,5 |
|
ZZ |
96,2 |
|
0805 10 20 |
AR |
40,2 |
BR |
39,0 |
|
CL |
30,5 |
|
MA |
57,8 |
|
TR |
51,6 |
|
ZA |
54,5 |
|
ZZ |
45,6 |
|
0805 20 10 |
MA |
69,3 |
TR |
79,7 |
|
ZZ |
74,5 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
87,9 |
TR |
86,3 |
|
ZZ |
87,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
52,9 |
TR |
51,2 |
|
ZZ |
52,1 |
|
0808 10 80 |
CA |
109,9 |
CL |
90,0 |
|
US |
106,5 |
|
ZA |
80,2 |
|
ZZ |
96,7 |
|
0808 20 50 |
CN |
42,7 |
ZZ |
42,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/70 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1327/2011 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2012-31.3.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
P1 |
09.4067 |
2,34745 |
P3 |
09.4069 |
0,396986 |
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/72 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1328/2011 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2012-31.3.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
E2 |
09.4401 |
45,956039 |
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/74 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2011 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehenden Grundes
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2012-31.3.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
1 |
09.4410 |
0,339444 |
3 |
09.4412 |
0,379075 |
4 |
09.4420 |
0,385208 |
6 |
09.4422 |
0,388953 |
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/76 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1330/2011 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2011
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4092 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2012-31.3.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge (in %) |
IL1 |
09.4092 |
77,639751 |
BESCHLÜSSE
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/78 |
BESCHLUSS 2011/845/GASP DES RATES
vom 16. Dezember 2011
über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. November 2010 den Beschluss 2010/694/GASP über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) angenommen, mit dem die Gültigkeit ihrer nationalen Genehmigungen für die Einreise in das und für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP vom 21. Mai 2002 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) genannten Mitgliedstaaten um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert wurde. |
(2) |
Aufgrund einer Beurteilung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP hält es der Rat für angebracht, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten.
Artikel 2
Der Rat unterzieht die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des vorliegenden Beschlusses einer Bewertung.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. NALEWAJK
(1) ABl. L 303 vom 19.11.2010, S. 13.
(2) ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33.
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/79 |
BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES ATALANTA/5/2011
vom 16. Dezember 2011
zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2011/846/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf den Beschluss ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (2) und den Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (3) und das Addendum hierzu (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat am 16. Dezember 2008 eine Truppengestellungskonferenz abgehalten. |
(2) |
Entsprechend dem Angebot Serbiens, zur Operation Atalanta beizutragen, und gemäß der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) sollte der Beitrag Serbiens angenommen werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Beiträge von Drittstaaten
Im Anschluss an die Truppengestellungs- und Stellenbesetzungskonferenzen und die Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation und des Militärausschusses der Europäischen Union werden die Beiträge Norwegens, Kroatiens, Montenegros, der Ukraine und Serbiens zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) angenommen.“
Artikel 2
Der Anhang zum Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.
(3) ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.
(4) ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 40.
ANHANG
„ANHANG
LISTE DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GENANNTEN DRITTSTAATEN
— |
Norwegen |
— |
Kroatien |
— |
Montenegro |
— |
Ukraine |
— |
Serbien“ |
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/81 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/847/GASP DES RATES
vom 16. Dezember 2011
zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus sollten weitere Personen in das in Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP enthaltene Verzeichnis der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. |
(3) |
Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. NALEWAJK
(1) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.
ANHANG
Liste der Personen nach Artikel 1
|
Name Transkription der belarussischen Schreibweise Transkription der russischen Schreibweise |
Name (belarussische Schreibweise) |
Name (russische Schreibweise) |
Geburtsort und Geburtsdatum |
Funktion/Position |
„1. |
Bandarenka Sjarhej Uladsimirawitsch Bondarenko Sergej Wladimirowitsch |
Бандарэнка Сяргей Уладзiмiравiч |
Бондаренко Сергей Владимирович |
Anschrift: Verwaltung des Perwomaiski Bezirksgerichts, Rechtsabteilung Tschornogo K. 5 Büro 417 Tel.: +375 17 2800264 |
Richter am Perwomaiski Bezirks-gericht in Minsk. Verurteilte am 24. November 2011 Ales Bjaljatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsver-teidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechts-zentrums "Viasna" und Vizepräsident von FIDH). Das Verfahren wurde in einer Weise geführt, die einen klaren Verstoß gegen die Strafprozess-ordnung darstellt. Bjaljatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter der Repres-sion im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivil-gesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben. |
2. |
Sajkouski Uladsimir Sajkowskij Wladimir |
Сайкоўскi Уладзiмiр |
Сайковский Владимир |
Anschrift: Verwaltung des Perwomaiski Bezirksgerichts, RechtsabteilungTschornogo K. 5 Büro 417 Tel.: +375 17 2800264 |
Staatsanwalt am Perwomaiski Bezirks-gericht in Minsk. War mit dem Verfahren gegen Ales Bjaljatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsver-teidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechts-zentrums "Vjasna" und Vizepräsident von FIDH) befasst. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig und unmittelbar politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozess-ordnung dar. Bjaljatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter der Repres-sion im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben.“ |
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/83 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/848/GASP DES RATES
vom 16. Dezember 2011
zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen. |
(2) |
Am 12. Oktober und 28. November 2011 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend die Demokratische Republik Kongo eingesetzt wurde, die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. NALEWAJK
(1) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.
ANHANG
Personen nach Artikel 1
Name |
Aliasname(n) |
Geburtsdatum/Geburtsort |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
||||
Jamil MUKULU |
Professor Musharaf Steven Alirabaki David Kyagulanyi Musezi Talengelanimiro Mzee Tutu Abdullah Junjuaka Alilabaki Kyagulanyi |
1965 Alternatives Geburtsdatum: 1. Januar 1964
|
Ugander Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte |
Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer in der DR Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, welche die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten der ADF nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b behindert. |
12.10.2011 |
||||
Hussein Muhammad Nicolas Luumu Talengelanimiro |
|
|
Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats zufolge hat Jamil Mukulu der ADF (einer in der DR Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe) materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt und ist ihr Anführer gewesen. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, hat Jamil Mukulu weiter politischen Einfluss besessen, Finanzmittel zur Verfügung gestellt und die Aktivitäten der ADF-Kräfte im Einsatz direkt beherrscht und kontrolliert, wozu auch die Überwachung der Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken gehört. |
||||||
Ntabo Ntaberi SHEKA |
|
4. April 1976 Territorium Walikale, Demokratische Republik Kongo |
Kongolese Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo/Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe |
Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber der politischen Fraktion der Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, welche die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingeliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi Sheka ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der DR Kongo aus operiert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der DR Kongo verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören. Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Er hat zwischen dem 30. Juli und 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen. |
28.11.2011 |
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/85 |
BESCHLUSS EULEX KOSOVO/2/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 16. Dezember 2011
zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO
(2011/849/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Am 8. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/322/GASP (3) angenommen, mit dem die Dauer der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2012 verlängert wird. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2010/431/GASP (4) hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC mit Wirkung vom 15. Oktober 2010 zum Missionsleiter der EULEX KOSOVO ernannt. |
(4) |
Mit dem Beschluss 2011/688/GASP (5) hat das PSK das Mandat von Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC als Missionsleiter der EULEX KOSOVO bis zum 14. Dezember 2011 verlängert. |
(5) |
Am 9. Dezember 2011 hat die Hohe Vertreterin vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC als Missionsleiter der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2012 zu verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Mandat von Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC als Missionsleiter der EULEX KOSOVO wird bis zum 14. Juni 2012 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 15. Dezember 2011.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
(2) ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.
(3) ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 13.
(4) ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 10.
(5) ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 32.
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/86 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2011
mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9068)
(2011/850/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2004/107/EG wurden Zielwerte festgesetzt, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht werden müssen, gemeinsame Methoden und Kriterien für die Beurteilung der in der Richtlinie aufgeführten Schadstoffe festgelegt, die Informationen vorgeschrieben, die der Kommission übermittelt werden müssen, und sichergestellt, dass der Öffentlichkeit sachdienliche Informationen über die Konzentrationswerte dieser Schadstoffe zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass alle Modalitäten für die Übermittlung der Informationen über die Luftqualität angenommen werden. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2008/50/EG wurde eine Rahmenregelung für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität festgelegt. Sie sieht vor, dass zwecks Berichterstattung und Informationsaustausch über die Luftqualität die Informationen über die Luftqualität und die Fristen, innerhalb deren sie von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, festgelegt werden müssen. Außerdem soll laut dieser Richtlinie festgelegt werden, wie Übermittlung und Austausch dieser Informationen vereinfacht werden können. |
(3) |
In der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (3) sind die Informationen über die Luftqualität genannt, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den gegenseitigen Informationsaustausch zu übermitteln haben. |
(4) |
Gemäß der Richtlinie 2008/50/EG wird die Entscheidung 97/101/EG mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen für die Informationen und die Berichterstattung aufgehoben. Dementsprechend sollten die Bestimmungen der Entscheidung 97/101/EG in diesem Beschluss berücksichtigt werden. |
(5) |
Der Geltungsbereich dieses Beschlusses umfasst die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität und die Übermittlung von Informationen zu den Plänen und Programmen in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe, die derzeit unter die Entscheidung 2004/224/EG der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe (4) und die Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (5), fallen. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit der EU-Rechtsvorschriften sollten diese Entscheidungen deshalb aufgehoben werden. |
(6) |
Die Kommission sollte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine Internet-Schnittstelle unter der Bezeichnung „Ambient Air Quality Portal“ (Luftqualitätsportal) einrichten, unter der die Mitgliedstaaten die Informationen zur Luftqualität bereitstellen und die Öffentlichkeit Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Umweltinformationen erhält. |
(7) |
Zur Straffung der Informationsmenge, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, zur Maximierung der Sachdienlichkeit dieser Informationen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Informationen in standardisierter, maschinenlesbarer Form übermitteln. Die Kommission sollte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein entsprechendes maschinenlesbares Formblatt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (6) erarbeiten. Hierbei ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. |
(8) |
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Fehleranfälligkeit sollten die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Informationen ein elektronisches, internetgestütztes Instrument verwenden, das über das Luftqualitätsportal zugänglich ist. Mit diesem Instrument sollten die Stimmigkeit der Informationen und die Datenqualität geprüft und die Einzeldaten aggregiert werden. Müssen die Informationen nach diesem Beschluss in aggregierter Form übermittelt werden, so sollte die Aggregation mit Hilfe dieses Instruments erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, das Instrument anzuwenden, unabhängig davon, ob sie der Kommission die Luftqualitätsinformationen im Rahmen einer Berichtspflicht übermitteln oder Luftqualitätsdaten austauschen. |
(9) |
Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission gegebenenfalls beim Betrieb des Luftqualitätsportals und der Erarbeitung des Instruments für die Stimmigkeit der Daten, die Datenqualität und die Aggregation der Einzeldaten unterstützen. Dabei sollte sie der Kommission insbesondere bei der Überwachung der Datenablage sowie bei der Analyse im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG durch die Mitgliedstaaten helfen. |
(10) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten aktuelle Luftqualitätsdaten sammeln, austauschen und beurteilen, um die Auswirkungen der Luftverschmutzung besser verstehen und geeignete Maßnahmen erarbeiten zu können. Damit Handhabung und Vergleich der aktuellen Luftqualitätsdaten vereinfacht werden, sollten diese Aktualdaten der Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Veröffentlichung in derselben standardisierten Form als validierte Daten bereitgestellt werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftqualität — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für die Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf Folgendes festgelegt:
a) |
Pflichten der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität; |
b) |
Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu den Netzen und Einzelstationen und den Messergebnissen zur Luftqualität von den Stationen, die von den Mitgliedstaaten zwecks Informationsaustauschs aus den vorhandenen Stationen ausgewählt wurden. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2004/107/EG, Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG und Artikel 2 sowie Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Station“: Ort, an dem an einer oder mehreren Probenahmestellen am selben Standort innerhalb einer Fläche von etwa 100 m2 Messungen vorgenommen und Proben genommen werden;
2. „Netz“: Organisationsstruktur zur Beurteilung der Luftqualität durch Messung an einer oder mehreren Stationen;
3. „Messkonfiguration“: die technischen Einrichtungen, die an einer bestimmten Station zur Messung eines Schadstoffs oder eines seiner Bestandteile eingesetzt werden;
4. „Messdaten“: durch Messung gewonnene Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs;
5. „Modellierungsdaten“: Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs, die durch die numerische Simulation der physikalischen Gegebenheiten gewonnen wurden;
6. „objektive Schätzdaten“: Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmen Schadstoffs, die durch Sachverständigenanalyse gewonnen wurden und den Einsatz statistischer Instrumente beinhalten können;
7. „Einzeldaten“: Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs in der höchsten in diesem Beschluss vorgesehenen zeitlichen Auflösung;
8. „Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten“: Einzeldaten, die mit den für den jeweiligen Schadstoff geeigneten Beurteilungsverfahren gesammelt und umgehend veröffentlicht wurden;
9. „Luftqualitätsportal“: Internetseite, die von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur betrieben wird und über die Informationen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses einschließlich der Datenablage bereitgestellt werden;
10. „Datenablage“: Informationssystem, das mit dem Luftqualitätsportal verknüpft ist und von der Europäischen Umweltagentur betrieben wird und das Informationen und Daten zur Luftqualität enthält, die über die nationalen Datenübermittlungs- und -austauschpunkte unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;
11. „Datenart“: Deskriptor, mit dem ähnliche Daten für unterschiedliche Anwendungszwecke gemäß Anhang II Teil A dieses Beschlusses eingeordnet werden;
12. „Umweltziel“: Luftqualitätsziel, das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder langfristig gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG erreicht werden muss.
KAPITEL II
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN UND ZUR QUALITÄTSKONTROLLE
Artikel 3
Luftqualitätsportal und Datenablage
(1) Die Kommission richtet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine Datenablage ein und macht sie über das Luftqualitätsportal (im Folgenden „Portal“) zugänglich.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die zur Berichterstattung und zum Informationsaustausch verwendeten Informationen gemäß Artikel 5 an die Datenablage.
(3) Die Europäische Umweltagentur verwaltet die Datenablage.
(4) Die Öffentlichkeit hat zu der Datenablage kostenlos Zugang.
(5) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Personen, die in seinem Namen für die Bereitstellung aller übermittelten oder ausgetauschten Informationen an die Datenablage zuständig sind. Nur die benannten Personen stellen die Informationen bereit, die übermittelt oder ausgetauscht werden sollen.
(6) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den/die Namen der Person(en) gemäß Absatz 5 mit.
Artikel 4
Verschlüsselung der Informationen
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur auf dem Portal in standardisierter maschinenlesbarer Weise mit, wie die in diesem Beschluss vorgesehenen Informationen zu verschlüsseln sind.
Artikel 5
Verfahren zur Bereitstellung der Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die in diesem Beschluss vorgesehenen Informationen der Datenablage entsprechend den Datenanforderungen gemäß Anhang I Teil A zur Verfügung. Diese Informationen werden mit einem elektronischen Instrument automatisch verarbeitet.
(2) Das Instrument gemäß Absatz 1 wird für folgende Funktionen eingesetzt:
a) |
Prüfung der Stimmigkeit der Informationen vor ihrer Bereitstellung; |
b) |
Prüfung der Einzeldaten im Hinblick auf die spezifischen Datenqualitätsziele gemäß Anhang IV der Richtlinie 2004/107/EG und Anhang I der Richtlinie 2008/50/EG; |
c) |
Aggregation der Einzeldaten gemäß den Bestimmungen von Anhang I dieses Beschlusses und den Anhängen VII und XI der Richtlinie 2008/50/EG. |
(3) Sind aggregierte Daten gemäß den Artikeln 6 bis 14 bereitzustellen, so sind sie mit dem Instrument gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu generieren.
(4) Die Kommission bestätigt den Eingang der Informationen.
(5) Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, müssen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung darlegen, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.
Die Kommission bestätigt den Eingang der aktualisierten Informationen. Nach erfolgter Eingangsbestätigung sind die aktualisierten Informationen als offizielle Informationen anzusehen.
KAPITEL III
BEREITSTELLUNG DER INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE LUFTQUALITÄT
Artikel 6
Gebiete und Ballungsräume
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil B dieses Beschlusses zur Abgrenzung und Art der Gebiete und Ballungsräume, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/107/EG und Artikel 4 der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt wurden und in denen die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität im folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden soll.
Zu den Gebieten und Ballungsräumen, für die eine Fristverlängerung oder Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt, ist in den bereitgestellten Informationen ein entsprechender Hinweis einzufügen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliedstaaten können angeben, dass sich die bisher übermittelten Informationen nicht geändert haben.
(3) Wurden Änderungen an der Abgrenzung und Art von Gebieten oder Ballungsräumen vorgenommen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission spätestens neun Monate nach Ende des Kalenderjahres mit, in dem diese Änderungen erfolgt sind.
Artikel 7
Beurteilungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil C dieses Beschlusses über das Beurteilungssystem, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG im folgenden Kalenderjahr für jeden Schadstoff in den einzelnen Gebieten und Ballungsräumen anzuwenden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliedstaaten können angeben, dass sich die bisher übermittelten Informationen nicht geändert haben.
Artikel 8
Verfahren für den Nachweis und die Nichtberücksichtigung von Überschreitungen, die natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand- oder -salz auf Straßen im Winterdienst zuzurechnen sind
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil D dieses Beschlusses über die Verfahren, die zum Nachweis und zur Nichtberücksichtigung von natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand- oder -salz auf Straßen im Winterdienst zuzurechnenden Überschreitungen in den einzelnen Gebieten und Ballungsräumen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 2008/50/EG angewendet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.
Artikel 9
Beurteilungsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil D über die Qualität und Rückverfolgbarkeit der angewandten Beurteilungsverfahren.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.
(3) Sind in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2008/50/EG ortsfeste Messungen erforderlich, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:
a) |
Messkonfiguration; |
b) |
Nachweis der Gleichwertigkeit bei Verwendung einer anderen Methode als den Referenzmethoden; |
c) |
Standort der Probenahmestellen mit Beschreibung und Einstufung; |
d) |
Dokumentation der Datenqualität. |
(4) Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2008/50/EG orientierende Messungen angewandt, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:
a) |
angewandte Messmethode; |
b) |
Probenahmestellen und erfasstes Gebiet; |
c) |
Validierungsverfahren; |
d) |
Dokumentation der Datenqualität. |
(5) Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG Modellrechnungen angewandt, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:
a) |
Beschreibung des Modellierungssystems und seiner Inputs; |
b) |
Validierung des Modells durch Messungen; |
c) |
erfasstes Gebiet; |
d) |
Dokumentation der Datenqualität. |
(6) Wird in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG eine objektive Schätzung vorgenommen, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:
a) |
Beschreibung des Schätzverfahrens; |
b) |
Dokumentation der Datenqualität. |
(7) Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil D zur Qualität und Rückverfolgbarkeit der angewandten Beurteilungsverfahren für die von den Mitgliedstaaten zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Buchstabe b ausgewählten Netze und Einzelstationen und die in Anhang I Teil B aufgeführten Schadstoffe sowie gegebenenfalls für weitere, in Anhang I Teil C aufgeführte Schadstoffe und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe. Für die ausgetauschten Informationen gelten die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels.
Artikel 10
Validierte Einzel-Beurteilungsdaten und Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil E über validierte Einzel-Beurteilungsdaten für alle Probenahmestellen, an denen Messdaten für die Beurteilung entsprechend den Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu den in Anhang I Teile B und C aufgeführten Schadstoffen gesammelt werden.
Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum Modellrechnungen angewandt, so übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E in der höchstmöglichen zeitlichen Auflösung.
(2) Die validierten Einzel-Beurteilungsdaten werden der Kommission spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahrs als vollständige Zeitreihe für ein volles Kalenderjahr zur Verfügung gestellt.
(3) Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2008/50/EG übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen zur Quantifizierung des Beitrags aus natürlichen Quellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG bzw. aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz im Winterdienst gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/50/EG.
Die Informationen umfassen Folgendes:
a) |
die räumliche Ausdehnung der Nichtberücksichtigung; |
b) |
die Menge der bereitgestellten validierten Einzel-Beurteilungsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand oder -salz im Winterdienst zugeordnet werden können; |
c) |
die Ergebnisse der Anwendung der gemäß Artikel 8 mitgeteilten Verfahren. |
(4) Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E über die Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten für die Netze und Einzelstationen, die die Mitgliedstaaten für den spezifischen Zweck des Austauschs aktueller Informationen zwischen den von den Mitgliedstaaten ausgewählten Netzen und Einzelstationen zwecks Informationsaustausch gemäß Artikel 1 Buchstabe b für die Schadstoffe nach Anhang I Teil B und gegebenenfalls für weitere in Anhang I Teil C aufgeführte und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe ausgewählt haben.
(5) Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E über die validierten Einzel-Beurteilungsdaten für die Netze und Einzelstationen, die die Mitgliedstaaten für den Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Buchstabe b für die Schadstoffe nach Anhang I Teil B und gegebenenfalls für weitere in Anhang I Teil C aufgeführte und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe, die zu diesem Zweck auf dem Portal aufgeführt sind, ausgewählt haben. Für die ausgetauschten Informationen gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
(6) Die Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten gemäß Absatz 4 werden der Kommission in vorläufiger Form in der für das Beurteilungsverfahren des jeweiligen Schadstoffs geeigneten Häufigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist nach Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/50/EG für die zu diesem Zweck in Anhang I Teil B dieses Beschlusses genannten Schadstoffe übermittelt.
Die Informationen umfassen Folgendes:
a) |
beurteilte Konzentrationswerte; |
b) |
Angabe zum Status der Qualitätskontrolle. |
(7) Die nach Absatz 4 übermittelten Einzel-Aktualdaten müssen mit den gemäß den Artikeln 6, 7 und 9 übermittelten Informationen vereinbar sein.
(8) Die Mitgliedstaatenkönnen können die gemäß Absatz 4 übermittelten Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten nach einer weiteren Qualitätskontrolle aktualisieren. Die aktualisierten Informationen ersetzen die ursprünglichen Informationen; der Status der Informationen ist eindeutig anzugeben.
Artikel 11
Aggregierte validierte Beurteilungsdaten
(1) Mit dem Instrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden die Informationen gemäß Anhang II Teil F zu den aggregierten validierten Beurteilungsdaten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten über die validierten Einzel-Beurteilungsdaten gemäß Artikel 10 bereitgestellten Informationen generiert.
(2) Bei Schadstoffen, für die verbindliche Überwachungsvorschriften gelten, beinhalten die mit dem Instrument generierten Informationen die aggregierten gemessenen Konzentrationswerte für alle Probenahmestellen, zu denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c Informationen übermitteln müssen.
(3) Bei Schadstoffen, für die Umweltziele festgelegt wurden, sind die mit dem Instrument generierten Informationen die Konzentrationswerte in der Messeinheit, die mit dem festgelegten Umweltziel gemäß Anhang I Teil B verknüpft ist, und umfassen Folgendes:
a) |
den Jahresmittelwert, wenn ein Jahresmittelwert als Ziel- oder Grenzwert festgesetzt wurde; |
b) |
die Gesamtzahl der Stunden mit Überschreitungen, wenn ein Stundengrenzwert festgesetzt wurde; |
c) |
die Gesamtzahl der Tage mit Überschreitungen, wenn ein Tagesgrenzwert festgesetzt wurde, bzw. das 90,4-Perzentil für PM10 in dem Sonderfall, in dem stichprobenartige statt kontinuierlicher Messungen vorgenommen werden; |
d) |
die Gesamtzahl der Tage mit Überschreitungen, wenn pro Tag ein maximaler 8-Stunden-Mittelwert als Ziel- oder Grenzwert festgesetzt wurde; |
e) |
die AOT40 gemäß Anhang VII Teil A der Richtlinie 2008/50/EG im Falle des Ozon-Zielwerts für den Schutz der Vegetation; |
f) |
den Indikator für die durchschnittliche Exposition im Falle des Reduktionsziels für PM2,5 und die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration. |
Artikel 12
Erreichung der Umweltziele
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil G über die Erreichung der in den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG festgelegten Umweltziele.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.
Die Informationen umfassen Folgendes:
a) |
eine Erklärung, dass alle Umweltziele in jedem einzelnen Gebiet oder Ballungsraum erreicht wurden, einschließlich der Informationen betreffend die Überschreitung etwaiger Toleranzmargen; |
b) |
gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Überschreitung in dem betreffenden Gebiet natürlichen Quellen zuzurechnen ist; |
c) |
gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Überschreitung des Luftqualitätsziels für PM10 in dem betreffenden Gebiet oder Ballungsraum auf atmosphärische Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist; |
d) |
Informationen über die Einhaltung der Verpflichtung bezüglich der PM2,5-Expositionskonzentration. |
(3) Im Falle von Überschreitungen umfassen die übermittelten Informationen auch Angaben über das Gebiet, in dem die Überschreitungen auftraten, sowie die Anzahl der Personen, die den Überschreitungen ausgesetzt waren.
(4) Die bereitgestellten Informationen müssen mit der gemäß Artikel 6 übermittelten Abgrenzung der Gebiete für das betreffende Kalenderjahr und den gemäß Artikel 11 bereitgestellten aggregierten validierten Beurteilungsdaten vereinbar sein.
Artikel 13
Luftqualitätspläne
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teile H, I, J und K dieses Beschlusses zu den Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG einschließlich
a) |
der gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG in Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG aufgeführten verbindlichen Bestandteile der Luftqualitätspläne; |
b) |
Hinweisen darüber, wo die Öffentlichkeit Zugang zu den regelmäßig aktualisierten Informationen über die Durchführung der Luftqualitätspläne erhalten kann. |
(2) Die Informationen sind der Kommission unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.
Artikel 14
Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte der Richtlinie 2004/107/EG
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil K dieses Beschlusses zu den Maßnahmen, die zur Einhaltung der Zielwerte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/107/EG getroffen wurden.
(2) Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die die Maßnahme auslösende Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Aufhebung
Die Entscheidungen 2004/224/EG und 2004/461/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Artikel 16
Beginn der Geltungsdauer
(1) Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Informationen erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2013.
Artikel 17
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 2011
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3.
(2) ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.
(3) ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14.
(4) ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 27.
(5) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 90.
(6) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.
ANHANG I
A. Datenanforderungen
1. Zeitangaben
Alle Zeitangaben erfolgen gemäß der ISO-Norm 8601:2004(E), erweitertes Format (JJJJ-MM-TT hh:mm:ss ± hh:mm), unter Angabe der Abweichung von der UTC (koordinierte Weltzeit).
Der Zeitstempel bezieht sich auf das Ende des Messzeitraums.
2. Anzahl der Ziffern und Auf- bzw. Abrundung
Die Daten sollten dieselbe Anzahl Ziffern aufweisen wie die im Überwachungsnetz verwendeten Daten.
Die Auf- bzw. Abrundung sollte grundsätzlich als letzter Schritt einer Berechnung erfolgen, also unmittelbar vor dem Vergleich d