ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.330.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
14. Dezember 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1295/2011 des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1296/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Riso di Baraggia Biellese e Vercellese (g.U.)]

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1297/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Seggiano (g.U.)]

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1298/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pélardon (g.U.)]

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1299/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Azeites do Ribatejo (g.U.)]

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1300/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Magyar szürkemarha hús (g.g.A.)]

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1301/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Vitellone bianco dell’Appennino centrale (g.g.A.)]

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1302/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1303/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1304/2011 der Kommission vom 13. Dezember 2011 über die Aufhebung einer vorübergehenden Aussetzung der Zollbefreiung für das Jahr 2012 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union

19

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1305/2011 der Kommission vom 13. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/831/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2011 über die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten für die Ernennung von vier Mitgliedern der europäischen Jury für die Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel durch den Rat

23

 

 

2011/832/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8896)  ( 1 )

25

 

 

2011/833/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten

39

 

 

2011/834/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2011 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien

43

 

 

2011/835/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2011 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1295/2011 DES RATES

vom 13. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (2) wurden als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates (3) (der später durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates (4) ersetzt wurde) bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.

(2)

Der Beschluss 2010/638/GASP wurde durch den Beschluss 2011/706/GASP geändert, um unter anderem den Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit militärischer Ausrüstung und zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung zu ändern.

(3)

Einige Elemente dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in gebührend begründeten Fällen Folgendes genehmigen:

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (VN) bestimmt sind;

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie der Republik Guinea zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausrüstungen oder Programmen und Operationen, die unter den Buchstaben a und b genannt sind;

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der VN und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der VN bestimmt ist;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie der Republik Guinea zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen;

f)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CICHOCKI


(1)  ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 28.

(2)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

(3)  ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(4)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1296/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Riso di Baraggia Biellese e Vercellese (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 982/2007 der Kommission (2) geschützten Ursprungsbezeichnung „Riso di Baraggia Biellese e Vercellese“ geprüft.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 22.

(3)  ABl. C 56 vom 22.2.2011, S. 18.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ITALIEN

Riso di Baraggia Biellese e Vercellese (g.U.)


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1297/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Seggiano (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Seggiano“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(3)

Das Vereinigte Königreich wies in dem Einspruch darauf hin, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen und das Bestehen von in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen Handelsmarken gefährden würde.

(4)

Mit Schreiben vom 18. November 2010 hat die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.

(5)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich eine Einigung erzielt werden konnte, die Spezifikation nur geringfügig und das gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichte einzige Dokument nicht geändert wird, sollte die Bezeichnung „Seggiano“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 77 vom 26.3.2010, S. 6.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.5.   Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ITALIEN

Seggiano (g.U.)


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1298/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pélardon (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung des einzigen Dokuments der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2372/2001 (3) geschützten Ursprungsbezeichnung „Pélardon“ geprüft.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist die Änderung zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)  ABl. L 320 vom 5.12.2001, S. 9.

(4)  ABl. C 35 vom 4.2.2011, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

FRANKREICH

Pélardon (g.U.)


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1299/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Azeites do Ribatejo (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) geschützten Ursprungsbezeichnung „Azeites do Ribatejo“ geprüft.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. C 56 vom 22.2.2010, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.5.   Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PORTUGAL

Azeites do Ribatejo (g.U.)


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1300/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Magyar szürkemarha hús (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Ungarns auf Eintragung der Bezeichnung „Magyar szürkemarha hús“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 83 vom 17.3.2011, S. 14.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UNGARN

Magyar szürkemarha hús (g.g.A.)


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1301/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Vitellone bianco dell’Appennino centrale (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 134/98 (3) geschützten geografischen Angabe „Vitellone bianco dell’Appennino centrale“ geprüft.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 6.

(4)  ABl. C 82 vom 16.3.2011, S. 7.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ITALIEN

Vitellone bianco dell’Appennino centrale (g.g.A.)


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1302/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Zollkodexausschuss hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Kunststoffflasche aus Polyethylen mit Stöpsel und Rundboden.

Die Ware ist etwa 20 cm hoch und hat ein Fassungsvermögen von 0,5 l.

Die Ware ist zum Einstecken in Flaschenhalter an Fahrrädern bestimmt und wird zur Mitnahme von Getränken verwendet.

(Siehe Abbildung) (1)

3923 30 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 30 und 3923 30 10.

Da es sich bei dieser Ware um eine Kunststoffflasche mit Stöpsel handelt, die über keine anderen Elemente, wie abnehmbare Trinkbecher, verfügt und zur Beförderung von Erfrischungsgetränken verwendet wird, kann sie nicht als Geschirr oder anderer Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel im Sinne der Position 3924 betrachtet werden. Daher ist die Einreihung in die Position 3924 ausgeschlossen.

Da die Ware zum Verpacken oder für den Transport von Gütern verwendet wird, ist sie in die Position 3923 einzureihen (siehe HS-Erläuterungen zur Position 3923 Buchstabe a Absatz 1).

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Schmerzlinderndes Gel zum Auftragen auf die Haut mit folgenden Inhaltsstoffen:

Isopropylalkohol

Wasser

Kräuterextrakt (Ilex paraguariensis)

Acrylsäurepolymer (Carbomer)

Triethanolamin

Menthol

Campher

Siliciumdioxid

Methylparaben

Glycerin

Propylenglykol

Tartrazin (E102)

Brilliantblau FCF (E133)

Die Mengen der Inhaltsstoffe sind auf der Verpackung des Erzeugnisses nicht angegeben.

Auf der Verpackung ist angegeben, dass das Erzeugnis eine vorübergehende Linderung von leichteren Muskel- und Gelenkschmerzen bei Arthritis, Rückenschmerzen, Zerrungen und Verstauchungen verschafft.

3824 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97.

Das Erzeugnis erfüllt weder therapeutische Zwecke, da es nicht der Behandlung oder Heilung einer Krankheit dient, noch prophylaktische, da es nicht vor Erkrankung schützt. Zudem erfüllt das Erzeugnis nicht die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30. Eine Einreihung als Arzneiware in Position 3004 ist daher ausgeschlossen.

Das Erzeugnis ist kein zubereitetes Schönheitsmittel oder Erzeugnis zum Schminken und dient auch nicht der Hautpflege. Auch wenn eine kühlende Wirkung an den Hautstellen, auf denen das Gel aufgetragen wird, eintritt, so dient es doch in keiner Weise der Hautpflege. Eine Einreihung in Position 3304 ist daher ausgeschlossen.

Das Erzeugnis ist daher als chemisches Erzeugnis oder chemische Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in KN-Code 3824 90 97 einzureihen.


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1304/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2011

über die Aufhebung einer vorübergehenden Aussetzung der Zollbefreiung für das Jahr 2012 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(2)

Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen, geändert durch den Beschluss Nr. 138/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (5), sieht für bestimmte Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für bestimmte andere Zucker enthaltende nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes ex 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

(3)

Durch das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (6), im Folgenden „das Abkommen“ genannt, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird.

(4)

Gemäß Teil IV dritter Gedankenstrich letzter Satz der vereinbarten Niederschrift des Abkommens sollte den betreffenden Erzeugnissen uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Europäischen Union gewährt werden, falls das Zollkontingent bis zum 31. Oktober des Vorjahres nicht ausgeschöpft wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Daten war das durch die Verordnung (EU) Nr. 1248/2010 der Kommission (7) eröffnete Kontingent für das Jahr 2011 für die betreffenden Wasser und Getränke zum 31. Oktober 2011 nicht ausgeschöpft. Daher sollte den betreffenden Erzeugnissen vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Europäischen Union gewährt werden.

(5)

Daher ist es erforderlich, die gemäß Protokoll Nr. 2 verhängte vorübergehende Aussetzung der Zollbefreiung aufzuheben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die vorübergehende Aussetzung der gemäß Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen geltenden Zollbefreiung für Erzeugnisse der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 aufgehoben.

(2)   Die für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

(3)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

(4)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 37.

(5)  ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

(7)  ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 1.


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1305/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

58,0

MA

72,2

TN

80,5

TR

94,4

ZZ

76,3

0707 00 05

EG

170,1

TR

111,9

ZZ

141,0

0709 90 70

MA

41,1

TR

146,0

ZZ

93,6

0805 10 20

AR

40,2

BR

41,5

CL

30,5

MA

56,3

TR

58,8

ZA

54,0

ZZ

46,9

0805 20 10

MA

65,1

ZZ

65,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

84,5

TR

80,1

ZZ

82,3

0805 50 10

TR

55,7

ZZ

55,7

0808 10 80

CA

109,9

CL

90,0

US

118,0

ZA

80,2

ZZ

99,5

0808 20 50

CN

60,4

ZZ

60,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2011

über die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten für die Ernennung von vier Mitgliedern der europäischen Jury für die Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel durch den Rat

(2011/831/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU sieht vor, dass eine europäische Jury aus unabhängigen Experten („europäische Jury“) eingerichtet wird und dass dieser Jury dreizehn Mitglieder angehören, die von den europäischen Organen und Einrichtungen ernannt werden, wobei der Rat vier Mitglieder für drei Jahre ernennt.

(2)

Die Organe und Einrichtungen sollten sicherstellen, dass sich die Kompetenzen der von ihnen ernannten Mitglieder der europäischen Jury so weit wie möglich ergänzen.

(3)

Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Vorschlagens der Bewerber, die Mitglieder in der europäischen Jury werden sollen, bereits über ein oder mehrere Experten in dieser Jury verfügen, die nicht vom Rat, sondern von einem anderen Organ oder einer Einrichtung ernannt worden sind, sollten bei der Entscheidung über ihre Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren bedenken, dass in geografischer Hinsicht und in Bezug auf das Geschlechterverhältnis Ausgewogenheit angestrebt werden sollte.

(4)

Der Rat sollte praktische und verfahrenstechnische Modalitäten für die Ernennung seiner vier Mitglieder der europäischen Jury festlegen.

(5)

Diese Modalitäten sollten fair, leicht anzuwenden, nicht diskriminierend und transparent sein und gewährleisten, dass die als Mitglieder der europäischen Jury ernannten Personen ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.

(6)

Die Modalitäten sollten erforderlichenfalls anhand der Ergebnisse der in Artikel 18 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU vorgeschriebenen Evaluierung der Maßnahme für das Europäische Kulturerbe-Siegel angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat beschließt gemäß den in Artikel 2 festgelegten praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten über die Ernennung von vier Mitgliedern der europäischen Jury.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten werden zur Einreichung von Vorschlägen von Bewerbern aufgefordert, die Mitglieder in der europäischen Jury werden sollen. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an dem Verfahren ist freiwillig. Jeder Mitgliedstaat darf nur einen Bewerber vorschlagen. Um geografische Ausgewogenheit zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten, die über Experten verfügen, die vom Rat für den vorangegangenen Zeitraum ernannt wurden, von der Teilnahme ausgeschlossen.

(2)   Bewerbungen müssen in schriftlicher Form eingereicht werden und eindeutig belegen, dass der jeweilige Bewerber ein unabhängiger Experte ist, der über umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse in den für die Ziele der Maßnahme relevanten Bereichen verfügt und sich für die Arbeit in der europäischen Jury gemäß den in Teil 1 des Anhangs vorgesehenen Anforderungen einsetzt. Diese Bewerbungen müssen auch eine ordnungsgemäß unterzeichnete Erklärung gemäß Teil 2 des Anhangs enthalten.

(3)   In den Bewerbungen wird für jeden Bewerber eine der folgenden Kategorien von Fachkenntnissen als Hauptkategorie angegeben:

europäische Geschichte und Kulturen,

Bildung und Jugend,

Kulturmanagement, einschließlich der Dimension des Kulturerbes,

Kommunikation und Tourismus.

(4)   Es wird eine Auslosung unter den Bewerbungen durchgeführt, die von dem zuständigen Vorbereitungsgremium des Rates im Hinblick auf die Auswahl eines Bewerbers in jeder der in Absatz 3 genannten vier Kategorien bestätigt wurden. Der erste Name, der für jede Kategorie ausgelost wird, gilt als ausgewählt. Diese Auswahl wird im weiteren Verlauf vom Rat gebilligt.

(5)   Gibt es in einer oder mehreren Kategorien keine Bewerber, so wird bzw. werden ein oder mehrere zusätzliche Bewerber in den Kategorien mit den meisten Bewerbern ausgelost. Gibt es in einer Kategorie nur einen Bewerber, so gilt dieser Bewerber ohne Auslosung als ausgewählt.

(6)   Ist ein Mitglied der europäischen Jury nicht in der Lage, sein Amt wahrzunehmen, so ernennt der Mitgliedstaat, der dieses Mitglied ernannt hat, so rasch wie möglich ein Ersatzmitglied. Dabei sind die Anforderungen gemäß den Teilen 1 und 2 des Anhangs zu erfüllen; die Ernennung gilt für die verbleibende Amtszeit des Mitglieds.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. KOSINIAK-KAMYSZ


(1)  ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1.


ANHANG

ANFORDERUNGEN AN DIE BEWERBER

TEIL 1

JEDER SCHRIFTLICHER VORSCHLAG MUSS FOLGENDES ENTHALTEN:

eine Beschreibung des Bildungswegs und der Berufserfahrung des Bewerbers sowie hervorragender Leistungen, die für die Ziele der Maßnahme und die von den Stätten zu erfüllenden Kriterien relevant sind,

die gewählte Kategorie von Fachkenntnissen sowie eine Begründung dieser Wahl.

TEIL 2

JEDER VORSCHLAG MUSS DIE FOLGENDE SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG ENTHALTEN:

„Mir ist bekannt,

welche Pflichten die Position eines Jurymitglieds mit sich bringt, und ich bin in der Lage, der Arbeit für die europäische Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen im Jahr zu widmen,

dass die Mitgliedschaft in der europäischen Jury kein Ehrenamt ist und dass ich von der Kommission ein Entgelt für diese Arbeit sowie eine Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten erhalten werde,

dass die mir übertragenen Pflichten Unabhängigkeit erfordern und dass ich jedes Jahr eine Erklärung unterzeichnen muss, um gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU zu bestätigen, dass ich mich in keinem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt befinde.“


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2011

über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8896)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/832/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 46 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sieht für Organisationen mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern die Möglichkeit vor, sich nach EMAS registrieren zu lassen.

(2)

Unternehmen und andere Organisationen mit Standorten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern sollten zusätzliche Informationen und Hinweise zu den Möglichkeiten erhalten, sich nach EMAS registrieren zu lassen.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 46 Absatz 4 und zur näheren Erläuterung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nimmt die Kommission diesen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS an.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG

Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)

1.   EINFÜHRUNG

Dieses Dokument enthält Hinweise dazu, wie das europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) für Organisationen mit Tochterunternehmen und Standorten in mehreren EU-Mitgliedstaaten und/oder in Drittländern funktioniert, sowie besondere Hinweise für die Mitgliedstaaten, Umweltgutachter und Organisationen, die es für die Registrierung nutzen können. Der Leitfaden basiert auf Artikel 46 Absatz 4 der EMAS-Verordnung (1), der besagt: „Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Forum der zuständigen Stellen einen Leitfaden zur Registrierung von Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft“, und Artikel 16 Absatz 3, in dem es heißt: „Das Forum der zuständigen Stellen erstellt Leitlinien, um einheitliche Verfahren für die Registrierung von Organisationen im Einklang mit dieser Verordnung einschließlich der Verlängerung und der Aussetzung der Registrierung oder der Streichung des Registereintrags von Organisationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen.“

Bei seiner Einführung im Jahr 1993 war EMAS für Einzelstandorte von Organisationen aus den Sektoren Industrie und verarbeitendes Gewerbe vorgesehen. Mit seiner ersten Novellierung im Jahr 2001 wurde EMAS II für alle Organisationen mit mehreren Standorten (nach wie vor in EU-Mitgliedstaaten und im EWR) geöffnet. EMAS III geht noch weiter und erstreckt sich nun auf Organisationen innerhalb und außerhalb der EU.

Durch die Öffnung von EMAS für Drittländer wurde ein Instrument geschaffen, das es Organisationen aller Branchen ermöglicht ein hohes Umweltleistungsniveau zu erreichen, das von Interessenträgern der Europäischen Union öffentlich anerkannt werden kann.

Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob ihre nationalen zuständigen Stellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EMAS-Verordnung die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vorsehen.

Registrierung

Aufgrund der Querbezüge zwischen der Registrierung von Organisationen mit mehreren Standorten innerhalb der EU und der Registrierung von Organisationen außerhalb der EU sind in der Praxis verschiedene Konstellationen möglich. Dieses Dokument enthält allgemeine Hinweise zu Fällen, die die zuständigen Stellen, Umweltgutachter und Organisationen, die eine Registrierung nach EMAS beantragen, zu bewältigen haben. Es werden die folgenden drei Arten von Situationen untersucht:

Situation 1: Registrierung von Organisationen mit Standorten in mehr als einem EU-Mitgliedstaat (EU-Sammelregistrierung)

Situation 2: Registrierung von Organisationen mit einem oder mehreren Standorten in Drittländern (Drittlandregistrierung)

Situation 3: Registrierung von Organisationen mit Standorten sowohl in EU-Mitgliedstaaten als auch in Drittländern (weltweite Registrierung)

In allen drei Verfahren kann die Organisation eine Sammelregistrierung für alle oder einige dieser Standorte beantragen, wobei die Auswahl der Standorte, die registriert werden sollen, im Ermessen der antragstellenden Organisation liegt.

Hinweis:

Der einfache Fall einer Sammelregistrierung innerhalb eines einzelnen EU-Mitgliedstaats ist nicht Gegenstand dieses Leitfadens.

Dieser Leitfaden befasst sich mit folgenden Themen:

Bestimmung der zuständigen Stelle;

Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern, die ihre Tätigkeit außerhalb der EU ausüben;

Koordinierung dieser Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten;

Einhaltung von Rechtsvorschriften in Drittländern;

Verlängerung, Streichung und Aussetzung von Sammelregistrierungen.

In den drei Situationen ähneln sich die Anforderungen zwar häufig, doch sind der besseren Lesbarkeit wegen Querverweise zwischen den Kapiteln auf das Allernotwendigste beschränkt. Daher können sich Passagen wiederholen.

Zur Stärkung der Glaubwürdigkeit von EMAS ist es wichtig, dass die Verordnung innerhalb und außerhalb der EU in ähnlicher Weise angewandt wird. Dazu sind Unterschiede und Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestimmter Teile von EMAS, wie etwa der Einhaltung der Rechtsvorschriften, zu berücksichtigen. Die zuständigen Stellen in Mitgliedstaaten, die Drittlandregistrierungen zulassen, sollten durch besondere Verfahren sicherstellen, dass EMAS innerhalb und außerhalb der EU zu gleichwertigen Systemen führt. Die historischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern können sich positiv auf die praktische Durchführung der Drittlandregistrierung und der weltweiten Registrierung nach EMAS auswirken und deshalb zur Förderung der weltweiten Ausbreitung von EMAS genutzt werden.

2.   TERMINOLOGIE

In diesem Leitfaden werden folgende Begriffe verwendet:

„Hauptsitz“: eine an der Spitze einer Organisation mit mehreren Standorten stehende Verwaltungsstelle, die die wichtigsten Funktionen der Organisation (strategische Planung, Kommunikation, Steuern, Rechtsabteilung, Marketing, Finanzen und andere) kontrolliert und koordiniert.

„Managementzentrale“: ein Standort, nicht Hauptsitz, einer Organisation mit mehreren Standorten, der speziell für die Zwecke der Registrierung nach der EMAS-Verordnung bestimmt wird und der die Kontrolle und Koordinierung des Umweltmanagementsystems sicherstellt.

„Leitende zuständige Stelle“: die für die EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweite Registrierung verantwortliche zuständige Stelle.

Hinweis:

Artikel 3 Absatz 3 der EMAS-Verordnung regelt, wie die (leitende) zuständige Stelle zu bestimmen ist.

Die Bestimmung der leitenden zuständigen Stelle kann je nach Situation (siehe oben) auf unterschiedliche Weise erfolgen:

Im Fall der Situation 1 (EU-Sammelregistrierung) ist die leitende zuständige Stelle die zuständige Stelle desjenigen Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz oder die Managementzentrale der antragstellenden Organisation befindet.

Im Fall der Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung ist es hingegen die zuständige Stelle desjenigen Mitgliedstaats, der eine Registrierung von außerhalb der EU ansässigen Organisationen vorsieht und in dem der Umweltgutachter akkreditiert ist. Anders ausgedrückt, muss der Mitgliedstaat die Drittlandregistrierung vorsehen und es müssen außerdem Umweltgutachter vorhanden sein, die für Begutachtungen in denjenigen Drittländern, in denen sich die im Rahmen der Registrierung angemeldeten Standorte befinden, akkreditiert oder zugelassen sind.

3.   EU-SAMMELREGISTRIERUNG — REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN MIT MEHREREN STANDORTEN IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN

3.1.   Anwendbares Recht und Einhaltung der Rechtsvorschriften in EU-Mitgliedstaaten

3.1.1.

Organisationen müssen stets die für die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte geltenden Rechtsvorschriften der EU und der betreffenden Mitgliedstaaten einhalten.

3.1.2.

Nach Anhang IV Teil B Buchstabe g der EMAS-Verordnung enthält die Umwelterklärung von Organisationen eine Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften.

3.1.3.

Den in Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung vorgesehenen „materiellen oder dokumentarischen Nachweis“ der Einhaltung der Umweltvorschriften kann eine Organisation in Form von Erklärungen der zuständigen Durchsetzungsbehörden erbringen, aus denen hervorgeht, dass keine Hinweise auf Verstöße vorliegen und/oder gegen das Unternehmen keine einschlägigen Durchsetzungs-, Gerichts- oder Beschwerdeverfahren anhängig sind. Die Umweltgutachter prüfen im Rahmen der Begutachtung alle von der Organisation benötigten umweltrechtlichen Genehmigungen und Zulassungen sowie jegliche anderen nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem sich der Standort befindet, vorgesehenen Nachweise.

3.2.   Aufgaben der zuständigen Stellen

3.2.1.

Im Fall der EU-Sammelregistrierung richtet sich die Bestimmung der leitenden zuständigen Stelle danach, wo sich der Hauptsitz oder die Managementzentrale (in dieser Reihenfolge) der Organisation befindet.

3.2.2.

Bei der EU-Sammelregistrierung arbeitet die leitende zuständige Stelle lediglich mit den zuständigen Stellen derjenigen Mitgliedstaaten zusammen, in denen sich im Rahmen der Sammelregistrierung angemeldete Standorte befinden.

3.2.3.

Die leitende zuständige Stelle ist für die Registrierung verantwortlich und koordiniert das Verfahren mit den anderen beteiligten zuständigen Stellen.

Die leitende zuständige Stelle darf eine Organisation nicht registrieren oder ihre Registrierung aussetzen, streichen oder verlängern, wenn die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, in dem sich in die Registrierung einbezogene Standorte der Organisation befinden, der Registrierung, Aussetzung, Streichung oder Verlängerung nicht zustimmt (siehe Abschnitte 3.4 und 3.6 dieses Leitfadens). Außerdem kann die leitende zuständige Stelle gemäß Abschnitt 3.4.6 beschließen, eine Sammelregistrierung in kleinerem Umfang (d. h. ohne den beanstandeten Standort) durchzuführen.

3.2.4.

Die zuständigen Stellen sollten ihre Tätigkeit mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in ihren Mitgliedstaaten abstimmen, damit gewährleistet ist, dass sowohl die zuständige Stelle als auch die Akkreditierungs- bzw. Zulassungsstelle ihre jeweiligen Aufgaben koordiniert erfüllen können.

3.2.5.

Innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieses Leitfadens sind allgemeine Grundsätze und konkrete Verfahren für die Koordination zwischen den zuständigen Stellen vom Forum der zuständigen Stellen zu erarbeiten und zu genehmigen. Sie werden dann nach dem in Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 der EMAS-Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zur Annahme unterbreitet.

3.2.6.

Das Forum der zuständigen Stellen erarbeitet einheitliche Formblätter in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union zur Umsetzung der obengenannten Koordinierungsverfahren. Um eine effiziente Kommunikation zu ermöglichen und sprachbedingte Missverständnisse möglichst zu vermeiden, werden die standardisierten Formblätter hauptsächlich Kästchen zum Ankreuzen und nur sehr wenige Kommentarfelder für freien Text enthalten. Für den Fall etwaiger Unstimmigkeiten zwischen zuständigen Stellen sind schriftliche Nachweise für diese Kommunikation, etwa Schreiben, E-Mails oder Faxe, aufzubewahren.

Die Formblätter sollten in Form einer aktualisierbaren Anlage ein Verzeichnis der in allen Mitgliedstaaten fälligen Gebühren enthalten.

3.3.   Aufgaben der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter

3.3.1.

Die Kapitel V und VI der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für Umweltgutachter, ihre Akkreditierung oder Zulassung sowie die Begutachtung.

3.3.2.

Die Begutachtung des Umweltmanagementsystems und die Validierung der EMAS-Umwelterklärung sind von einem für den betreffenden Geltungsbereich nach NACE-Codes (2) akkreditierten oder zugelassenen EMAS-Umweltgutachter durchzuführen.

3.3.3.

Bei der Registrierung einer Organisation mit mehreren Standorten und Tätigkeiten muss die Akkreditierung des/der Umweltgutachter(s) alle NACE-Codes der Standorte und Tätigkeiten der Organisation umfassen. Ist ein Umweltgutachter nicht für alle relevanten NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen, sind weitere akkreditierte Umweltgutachter über Fallkooperationen hinzuzuziehen. Eine Organisation, die eine Registrierung anstrebt, entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 4 der EMAS-Verordnung selbst, ob sie mehrere akkreditierte Umweltgutachter hinzuziehen möchte. Für die Hinzuziehung mehrerer Umweltgutachter können Organisationen neben Gründen wie dem Mangel an für die relevanten NACE-Codes akkreditierten Umweltgutachtern auch andere Gründe haben (etwa Erfahrung vor Ort, Sprachkenntnisse oder den Wunsch, die EMAS-Begutachtung mit Zertifizierungen nach anderen Normen zu kombinieren). Alle beteiligten Umweltgutachter müssen die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung unterzeichnen. Jeder beteiligte Umweltgutachter ist für das Ergebnis des seinem Fachgebiet (in der Regel bezogen auf bestimmte NACE-Codes) entsprechenden Teils der Begutachtung verantwortlich. Da alle Umweltgutachter dieselbe Erklärung unterzeichnen müssen, kann die leitende zuständige Stelle alle beteiligten Umweltgutachter identifizieren und somit über die kooperierenden zuständigen Stellen (die ihre Tätigkeit ihrerseits mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen abstimmen sollten) überprüfen, ob alle beteiligten Umweltgutachter der Pflicht zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 23 Absatz 2 der EMAS-Verordnung nachgekommen sind. Außerdem kann die leitende zuständige Stelle auf diese Weise überprüfen, ob die NACE-Codes, für die die beteiligten Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen sind, denen der betreffenden Organisation entsprechen.

3.3.4.

In einem Mitgliedstaat akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter dürfen auch in anderen Mitgliedstaaten tätig werden. Dazu übermitteln sie der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig werden möchten, spätestens vier Wochen im Voraus eine entsprechende Mitteilung.

3.3.5.

Die für die Beaufsichtigung des/der Umweltgutachter(s) in ihrem Mitgliedstaat zuständige Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle übermittelt bei Problemen oder negativen Ergebnissen der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats einen Aufsichtsbericht. Diese zuständige Stelle leitet den Aufsichtsbericht an die für die EU-Sammelregistrierung verantwortliche leitende zuständige Stelle weiter.

3.3.6.

Stellt ein Umweltgutachter bei der Begutachtung für die erstmalige Registrierung fest, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, darf er die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen.

3.3.7.

Entdeckt ein Umweltgutachter während der Gültigkeitsdauer der Registrierung oder zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung einen Verstoß, kann er der (leitenden) zuständigen Stelle melden, dass die betreffende Organisation die EMAS-Anforderungen nicht mehr erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verlängerung der EMAS-Registrierung darf er die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung und die aktualisierte EMAS-Umwelterklärung nur dann unterzeichnen, wenn die Organisation nachweist, dass sie (in Zusammenarbeit mit den Durchsetzungsbehörden) Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften wieder zu gewährleisten. Falls die Organisation keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreift, darf der Umweltgutachter die aktualisierte Umwelterklärung nicht validieren und die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung sowie die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen. Anders ausgedrückt, darf der EMAS-Umweltgutachter die Erklärung nur dann unterzeichnen und die EMAS-Umwelterklärung nur dann validieren, wenn alle Rechtsvorschriften eingehalten werden.

3.4.   Registrierungsverfahren

3.4.1.

Die Kapitel II, III und IV der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für die Registrierung.

3.4.2.

Die Organisation sollte sich frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der leitenden zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung notwendigen Unterlagen zu klären.

3.4.3.

Die leitende zuständige Stelle prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und tauscht sich darüber mit den anderen beteiligten zuständigen Stellen aus. Das heißt, dass die leitende zuständige Stelle von den anderen beteiligten zuständigen Stellen darüber unterrichtet wird, ob die Angaben zu den nationalen Standorten korrekt sind.

3.4.4.

Die beteiligten zuständigen Stellen prüfen für ihre Mitgliedstaaten über ihre Akkreditierungs- und Zulassungsstellen, ob der/die am Registrierungsverfahren beteiligte(n) Umweltgutachter für alle in das Registrierungsverfahren einbezogenen NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen ist/sind. Die zuständige Stelle prüft also, ob der/die Umweltgutachter die Mitteilung nach Artikel 24 Absatz 1 der EMAS-Verordnung ordnungsgemäß und rechtzeitig (spätestens vier Wochen vor jeder Begutachtung in einem Mitgliedstaat) übermittelt hat/haben. Die zuständige Stelle benachrichtigt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle ihres Mitgliedstaats jedenfalls in einer einfachen Mitteilung darüber, dass Standorte aufgrund von Gutachter- bzw. Validierungstätigkeiten von Umweltgutachtern anderer Mitgliedstaaten registriert werden sollen. Falls die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Qualifikationen des Umweltgutachters nicht bestätigt, kann sie ihm die Auflage erteilen, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen, oder die zuständige Stelle über das Problem unterrichten. Ohne dieses Mindestmaß an Kommunikation zwischen den zuständigen Stellen und den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen sowie zwischen den zuständigen Stellen und der leitenden zuständigen Stelle könnte die Beaufsichtigung untergraben werden.

3.4.5.

Alle an der Registrierung beteiligten zuständigen Stellen wenden für die in ihren Mitgliedstaaten befindlichen Standorte ihre nationalen Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der EMAS-Verordnung an. Sie setzen die leitende zuständige Stelle von ihrer Entscheidung (kann registriert werden/kann nicht registriert werden) in Kenntnis. Im Falle einer negativen Entscheidung teilt die zuständige Stelle der leitenden zuständigen Stelle ihre Gründe in Form einer Erklärung mit. Da diese Erklärung bindend ist, kann die leitende zuständige Stelle entweder die Sammelregistrierung so lange aussetzen, bis die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (in diesem Fall wird keiner der Standorte nach EMAS registriert), oder der Organisation mitteilen, dass sie die Sammelregistrierung ohne den beanstandeten Standort fortsetzen kann.

3.4.6.

Nach der Entscheidung über die Registrierung unterrichtet die leitende zuständige Stelle alle beteiligten nationalen zuständigen Stellen, die wiederum ihre jeweiligen Durchsetzungsbehörden informieren.

Hinweis:

Die Europäische Kommission ermuntert die beteiligten zuständigen Stellen zum Austausch der Kontaktdaten ihrer jeweiligen Durchsetzungsbehörden, um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen und den Durchsetzungsbehörden über Letzteren nicht bekannte Verstöße zu erleichtern.

3.4.7.

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften wird auf nationaler Ebene von den nationalen Durchsetzungsbehörden und Umweltgutachtern kontrolliert. Entdecken diese, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, müssen sie die nationale zuständige Stelle unterrichten, die wiederum die leitende zuständige Stelle informiert.

3.4.8.

Stößt eine zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat, in dem sich ein Standort der Organisation befindet, die die betreffende Sammelregistrierung beantragt, auf Hinweise für einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften, Beschwerden oder sonstige relevante Informationen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Registrierung, Verlängerung, Aussetzung und Streichung der Registrierung, so übermittelt sie der leitenden zuständigen Stelle unverzüglich einen Kontrollbericht, in dem sie das Problem darlegt.

3.4.9.

Einige Mitgliedstaaten sind nach ihren nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, Gebühren zu erheben. Die leitende zuständige Stelle ist daher nicht in der Lage, über Gebühren, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten festgelegt werden, zu entscheiden. Die Aufgabe der leitenden zuständigen Stelle besteht in diesem Zusammenhang lediglich darin, der Organisation den Gesamtbetrag und die Einzelbeträge der Gebühren mitzuteilen, die an die am Registrierungsverfahren beteiligten nationalen zuständigen Stellen zu entrichten sind. Die leitende zuständige Stelle unterrichtet die Organisation außerdem darüber, dass alle beteiligten zuständigen Stellen die Gebühren für die Registrierung der an einem Sammelregistrierungsverfahren beteiligten nationalen Standorte unmittelbar von den betreffenden nationalen Standorten der antragstellenden Organisation erheben.

Alle beteiligten zuständigen Stellen teilen der leitenden zuständigen Stelle mit, dass die Gebühren tatsächlich, wie in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung vorgesehen, vor der Registrierung entrichtet worden sind.

Hinweis:

Die Europäische Kommission fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf zu prüfen, wie die von Organisationen, die eine Sammelregistrierung beantragen, zu entrichtenden Gebühren gesenkt werden können. Bei Sammelregistrierungen entstehen nur der leitenden zuständigen Stelle Verwaltungskosten, die mit denen einer regulären Registrierung vergleichbar sind, während die beteiligten zuständigen Stellen weniger stark eingebunden sind und somit einen geringeren Kostenaufwand haben. Niedrigere Gebühren machen das EMAS-System und die Sammelregistrierung attraktiver.

3.4.10.

Alle beteiligten zuständigen Stellen sollten die für die Registrierung der an einem Sammelregistrierungsverfahren beteiligten nationalen Standorte anfallenden Gebühren unmittelbar von den betreffenden nationalen Standorten der antragstellenden Organisation erheben.

3.5.   Bereits registrierte Organisationen

3.5.1.

Wenn sich eine bereits registrierte Organisation für die EU-Sammelregistrierung entscheidet, kann die leitende zuständige Stelle auf Antrag der Organisation die bestehende Registrierung unter Beibehaltung der im nationalen Register bestehenden Nummer erweitern. Die Registrierung ist außerdem mit der neuen Registrierungsnummer in das nationale Register einzutragen. In diesen Fällen stellen alle anderen beteiligten zuständigen Stellen derjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Organisation bereits registrierte Standorte hat, sicher, dass die bestehenden Registrierungen unter der neuen Nummer in ihre jeweiligen Register eingetragen werden.

3.6.   Streichung und Aussetzung von Registrierungen

3.6.1.

Für dieses spezielle Verfahren gelten die in Artikel 15 der EMAS-Verordnung festgelegten allgemeinen Vorschriften für die Aussetzung und Streichung von Registrierungen.

3.6.2.

Etwaige Beschwerden über die registrierte Organisation sind der leitenden zuständigen Stelle mitzuteilen.

3.6.3.

Jede zuständige Stelle ist für die Verfahren im Zusammenhang mit den Standorten der Organisation in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich. Falls die Registrierung einer Organisation ausgesetzt oder aus dem EMAS-Register gestrichen werden muss, teilt die betreffende zuständige Stelle der leitenden zuständigen Stelle ihren Standpunkt in Form einer Erklärung mit. Nationale zuständige Stellen geben also nur Erklärungen zu den in ihrem Mitgliedstaat befindlichen Standorten ab. Geht aus einer dieser Erklärungen hervor, dass ein nationaler Standort nicht registriert werden kann, beginnt die leitende zuständige Stelle unter Beachtung der Vorschriften in Artikel 15 der EMAS-Verordnung mit der Durchführung des Verfahrens zur Streichung oder Aussetzung der Registrierung. Vor einer endgültigen Entscheidung über die Streichung oder Aussetzung der Registrierung der Organisation unterrichtet die leitende zuständige Stelle die übrigen mitwirkenden zuständigen Stellen über die von einer oder mehreren zuständigen Stellen angeführten Gründe für die Aussetzung/Streichung. Die leitende zuständige Stelle informiert auch den Hauptsitz oder die Managementzentrale der Organisation über die getroffene Entscheidung und die Gründe für die vorgesehene Streichung oder Aussetzung. Anschließend gibt die leitende zuständige Stelle der Organisation die Gelegenheit zu entscheiden, ob die Organisation insgesamt aus dem EMAS-Register gestrichen werden soll oder die beanstandeten Standorte aus der Sammelregistrierung herausgenommen werden sollen.

3.6.4.

Streitigkeiten zwischen einzelnen am Sammelregistrierungsverfahren beteiligten zuständigen Stellen sind im Rahmen des Forums der zuständigen Stellen zu regeln. Streitigkeiten zwischen der leitenden zuständigen Stelle und der Organisation sind nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die leitende zuständige Stelle ansässig ist, zu regeln. Streitigkeiten zwischen der Organisation und einzelnen zuständigen Stellen, etwa über den Stand der Einhaltung der Rechtsvorschriften einzelner an der Sammelregistrierung beteiligter nationaler Standorte, sind nach den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu regeln. Bei der Regelung von Streitigkeiten sind die Anforderungen des Artikels 15 der EMAS-Verordnung zu beachten.

3.6.5.

Kann im Forum der zuständigen Stellen keine Einigung zwischen den beteiligten zuständigen Stellen erzielt werden, so kann das Registrierungsverfahren letztendlich ohne die beanstandeten Standorte fortgesetzt werden.

3.7.   Sprachliche Fragen

3.7.1.

Die EMAS-Umwelterklärung und sonstige relevante Unterlagen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die leitende zuständige Stelle ansässig ist, einzureichen (Artikel 5 Absatz 3). Legt eine Organisation eine Sammel-Umwelterklärung mit Angaben zu einzelnen Standorten vor, so müssen diese Angaben zusätzlich in einer Amtssprache der Mitgliedstaaten, in denen sich die Standorte befinden, abgefasst sein.

4.   DRITTLANDREGISTRIERUNG — REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN MIT EINEM ODER MEHREREN STANDORTEN IN DRITTLÄNDERN (SITUATION 2)

EMAS-Drittlandregistrierung bedeutet die EMAS-Registrierung einer in einem oder mehreren Drittländern tätigen Organisation. Nach Artikel 11 Absatz 1 der EMAS-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat frei entscheiden, ob seine nationale zuständige Stelle die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vornehmen soll.

4.1.   Anwendbares Recht und Einhaltung der Rechtsvorschriften in Drittländern

4.1.1.

Organisationen müssen stets die nationalen Rechtsvorschriften der Drittländer, in denen sich die im EMAS-Registrierungsantrag angegebenen Standorte befinden, einhalten.

4.1.2.

Um zu gewährleisten, dass EMAS das hohe Niveau von Anspruch und Glaubwürdigkeit beibehält, sollte die Umweltleistung von Organisationen aus Drittländern dem nach den einschlägigen europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geforderten Stand von EU-Organisationen möglichst nahe kommen. Daher ist es wünschenswert, dass Organisationen von außerhalb der EU in der Umwelterklärung neben den anwendbaren nationalen Umweltvorschriften auch auf die Umweltvorschriften Bezug nehmen, die für ähnliche Organisationen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sie die Registrierung beantragen wollen, (Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung). Die in dieser Liste aufgeführten Umweltvorgaben sind gegebenenfalls als Referenz für die Festlegung zusätzlicher höherer Einzelziele zu verwenden. Sie sind jedoch nicht für die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Organisation verbindlich.

4.1.3.

Nach Anhang IV Teil B Buchstabe g der EMAS-Verordnung enthält die Umwelterklärung von Organisationen eine Bezugnahme auf die geltenden nationalen Umweltvorschriften.

4.1.4.

Für Standorte in Drittländern sollte der in Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung genannte dokumentarische Nachweis vorzugsweise Folgendes umfassen:

Erklärungen von den Durchsetzungsbehörden des Drittlandes, einschließlich Informationen über die für die Organisation geltenden umweltrechtlichen Genehmigungen, aus denen hervorgeht, dass keine Hinweise auf einen Verstoß vorliegen und/oder gegen das Unternehmen keine einschlägigen Durchsetzungs-, Gerichts- oder Beschwerdeverfahren anhängig sind;

darüber hinaus sollte die Umwelterklärung nach Möglichkeit auch Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes und den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, enthalten (siehe Abschnitt 4.1.2).

4.2.   EMAS-Akkreditierung und Zulassung für Drittländer

4.2.1.

Die Mitgliedstaaten entscheiden anhand ihrer Mittel und operativen Verfahren, ob sie eine Drittlandregistrierung vorsehen. Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, gewährleisten, dass ihre nationalen Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen EMAS-Umweltgutachter für Drittländer akkreditieren bzw. zulassen können. Nur Mitgliedstaaten, die das Prinzip der „Drittlandregistrierung“ akzeptieren, dürfen in Drittländern tätige Organisationen registrieren.

4.2.2.

Wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, die Drittlandregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der EMAS-Verordnung vorzusehen, ist eine Registrierung in diesem Mitgliedstaat in der Praxis nur dann möglich, wenn akkreditierte Umweltgutachter zur Verfügung stehen. Der potenzielle Umweltgutachter muss in dem Mitgliedstaat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, für das betreffende Drittland und für die im gegebenen Registrierungsverfahren relevanten Wirtschaftszweige (entsprechend den NACE-Codes) akkreditiert sein.

Erläuterung:

Dies bedeutet, dass der Umweltgutachter, der die Begutachtung in einem bestimmten Drittland vornehmen soll, von der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, der Registrierungen von Organisationen aus Drittländern vorsieht und in dem die Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt, für dieses Drittland akkreditiert sein muss.

4.2.3.

Aus der Akkreditierung oder Zulassung, die Umweltgutachter für Drittländer erlangen können, muss hervorgehen, für welche Drittländer sie gültig ist, damit die Registrierungserlaubnis die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 der EMAS-Verordnung erfüllt. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob sie für jedes Drittland einen eigenen Nachweis oder aber einen umfassenden Akkreditierungsnachweis ausstellen und in einem Anhang dazu die Länder auflisten, für die die Umweltgutachter akkreditiert sind.

Erläuterung:

Aus Artikel 22 „Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in Drittländern durchführen“ geht eindeutig hervor, dass die Akkreditierung/Zulassung für Drittländer nur eine zusätzliche Akkreditierung/Zulassung zu einer Basis-Akkreditierung/Zulassung für die EU sein kann. Das bedeutet, dass die Akkreditierung/Zulassung für Drittländer in einem bestimmten Umfang und mit bestimmten Vorgaben zusätzlich zur allgemeinen Akkreditierung/Zulassung erteilt wird. Demzufolge muss die Akkreditierung/Zulassung für Drittländer die Akkreditierung/Zulassung für einen der Mitgliedstaaten in einem bestimmten Umfang einschließen.

Sobald ein Umweltgutachter in einem Mitgliedstaat akkreditiert oder zugelassen ist, steht es ihm frei, gemäß Artikel 24 der Verordnung Gutachtertätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen.

4.3.   Aufgaben der zuständigen Stelle

4.3.1.

Mitgliedstaaten mit mehr als einer zuständigen Stelle sollten festlegen, an welche zuständige Stelle Anträge auf Drittlandregistrierungen zu richten sind. Diese zuständige Stelle sollte mit der nach Abschnitt 5.3.1 bestimmten Stelle identisch sein.

4.3.2.

Anträge auf Drittlandregistrierungen von Organisationen, deren Standorte sich ausschließlich in Drittländern befinden, können an jede in einem Mitgliedstaat für diese Zwecke bestimmte zuständige Stelle gerichtet werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Mitgliedstaat sieht die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vor.

b)

Akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter stehen für Begutachtungen in denjenigen Drittländern, in denen sich die im Registrierungsantrag aufgeführten Standorte befinden, zur Verfügung und decken die erforderlichen NACE-Codes ab (anders ausgedrückt, bestimmt die Wahl des Umweltgutachters den Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, und umgekehrt).

4.3.3.

Die zuständigen Stellen sollten ihre Tätigkeit mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in ihren Mitgliedstaaten abstimmen, damit gewährleistet ist, dass sowohl die zuständige Stelle als auch die Akkreditierungs- bzw. Zulassungsstelle ihre jeweiligen Aufgaben koordiniert erfüllen können, wenn die Mitgliedstaaten die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vorsehen.

4.4.   Aufgaben der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter

4.4.1.

Die Kapitel V und VI der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für Umweltgutachter, ihre Akkreditierung oder Zulassung sowie die Begutachtung.

4.4.2.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung gestatten, müssen ein eigenes System zur Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern für Drittländer einrichten. Die Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern erfolgt länderweise und zusätzlich zu einer allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in diesem Abschnitt.

4.4.3.

Die Umweltgutachter müssen für alle zutreffenden NACE-Codes der am Registrierungsverfahren beteiligten Standorte der Organisation akkreditiert oder zugelassen sein. Aufgrund des unter Umständen breiten Spektrums von Wirtschaftszweigen haben Organisationen die Möglichkeit, die Dienste mehrerer akkreditierter Umweltgutachter in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich könnte es schwierig, wenn nicht unmöglich sein, einen einzigen Umweltgutachter für sämtliche Tätigkeitsbereiche großer Organisationen zu beauftragen. Ist der Umweltgutachter nicht für die relevanten NACE-Codes selbst akkreditiert oder zugelassen, sind weitere akkreditierte Umweltgutachter über Fallkooperationen hinzuzuziehen. Eine Organisation, die eine Registrierung anstrebt, entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 4 der EMAS-Verordnung selbst, ob sie mehrere akkreditierte bzw. zugelassene Umweltgutachter hinzuziehen möchte. Für die Hinzuziehung mehrerer Umweltgutachter können Organisationen neben Gründen wie dem Mangel an für die relevanten NACE-Codes akkreditierten Umweltgutachtern auch andere Gründe haben (etwa Erfahrung vor Ort, Sprachkenntnisse oder den Wunsch, die EMAS-Begutachtung mit Zertifizierungen nach anderen Normen zu kombinieren).

4.4.4.

Alle beteiligten Umweltgutachter müssen die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung unterzeichnen. Jeder beteiligte Umweltgutachter ist für das Ergebnis des seinem Fachgebiet (in der Regel bezogen auf bestimmte NACE-Codes) entsprechenden Teils der Begutachtung verantwortlich. Da alle Umweltgutachter dieselbe Erklärung unterzeichnen müssen, kann die zuständige Stelle alle beteiligten Umweltgutachter identifizieren und somit über die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen überprüfen, ob alle beteiligten Umweltgutachter der Pflicht zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 23 Absatz 2 der EMAS-Verordnung nachgekommen sind. Außerdem kann die zuständige Stelle auf diese Weise überprüfen, ob die NACE-Codes, für die die beteiligten Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen sind, denen der betreffenden Organisation entsprechen.

4.4.5.

Umweltgutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen zusätzlich zur allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in der EMAS-Verordnung für das betreffende Land eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben. Das heißt, sie müssen:

a)

eine spezifische Akkreditierung oder Zulassung für die NACE-Codes der Organisation besitzen;

b)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich, die in dem Drittland gelten, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, kennen und verstehen;

c)

der Amtssprache des Drittlandes, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, mächtig sein.

4.4.6.

Die Umweltgutachter prüfen im Rahmen der Begutachtung alle von der Organisation benötigten umweltrechtlichen Genehmigungen und Zulassungen sowie jegliche anderen nach der Rechtsordnung der im Antrag angegebenen Länder vorgesehenen Nachweise.

4.4.7.

In Drittländern überprüft der Umweltgutachter zusätzlich zu seinen regulären Pflichten eingehend, ob die Organisation und die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte die Rechtsvorschriften einhalten. Dabei vergewissert er sich unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der EMAS-Verordnung, dass es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen die Umweltvorschriften gibt. Umweltgutachter sollten die Erkenntnisse der Durchsetzungsbehörden nutzen und daher mit ihnen in Kontakt treten, um von ihnen detaillierte Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften einzuholen. Sie müssen sich, etwa anhand eines schriftlichen Berichts der zuständigen Durchsetzungsbehörde, von der Richtigkeit der vorliegenden materiellen Nachweise überzeugen. Wenn keine Hinweise auf Verstöße gefunden werden, so ist dies in der Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten (Anhang VII der EMAS-Verordnung) zu vermerken. Diese Erklärung ist vom Umweltgutachter zu unterzeichnen. Der Umweltgutachter ist verpflichtet, durch gemäß der EMAS-Verordnung durchzuführende übliche Prüfverfahren zu kontrollieren, ob die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt sind. Um zu gewährleisten, dass das Qualitätsniveau der Registrierung von Standorten in Drittländern dem vergleichbarer Standorte in der EU entspricht, kann der Umweltgutachter eine Risikobewertung in Betracht ziehen.

4.4.8.

Der Umweltgutachter überprüft gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung, ob keine Beschwerden von interessierten Kreisen vorliegen bzw. Beschwerden positiv geklärt wurden.

4.4.9.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung vorsehen, sollten Maßnahmen zur Stärkung des Akkreditierungsverfahrens erwägen, damit gewährleistet ist, dass für bestimmte Drittländer akkreditierte Umweltgutachter aufgrund fundierter Kenntnisse prüfen können, ob die Organisation die in dem Drittland geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhält.

4.4.10.

Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung vorsehen, können auf freiwilliger Basis Sonderbestimmungen erlassen, um die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu stärken und ein mit dem der EU vergleichbares Registrierungsverfahren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können insbesondere erwägen, Vereinbarungen mit Drittstaaten (bilaterale Abkommen, Absichtserklärungen usw.) zu schließen. Solche Vereinbarungen könnten regeln, wie Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften zwischen den jeweiligen Durchsetzungsbehörde in dem betreffenden Drittland und dem Mitgliedstaat sowie Angaben zu Verstößen gegen anwendbare Rechtsvorschriften zwischen der Erstregistrierung und der Verlängerung bzw. der darauf folgenden Verlängerung an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu übermitteln sind.

4.4.11.

Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Gutachter- oder Validierungstätigkeiten in einem Drittland teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder registriert ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung oder Validierung mit. Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Standorte registriert werden sollen, kann ebenfalls benachrichtigt werden.

4.4.12.

Entdeckt ein Umweltgutachter zum Zeitpunkt der Registrierung, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, darf er die EMAS-Umwelterklärung und die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung nicht unterzeichnen.

4.4.13.

Entdeckt ein Umweltgutachter während der Gültigkeitsdauer der Registrierung oder zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung einen Verstoß, kann er der zuständigen Stelle melden, dass die betreffende Organisation die EMAS-Anforderungen nicht mehr erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verlängerung darf er die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung und die aktualisierte EMAS-Umwelterklärung nur dann unterzeichnen, wenn die Organisation nachweist, dass sie (in Zusammenarbeit mit den Durchsetzungsbehörden) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften wieder zu gewährleisten. Falls die Organisation gegenüber dem Umweltgutachter nicht nachweisen kann, dass sie geeignete Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes getroffen hat, darf der Umweltgutachter die aktualisierte Umwelterklärung nicht validieren und die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung sowie die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen.

4.5.   Registrierungsverfahren

4.5.1.

Die Organisation sollte sich frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung notwendigen Unterlagen zu klären.

4.5.2.

Bevor die Organisation den Registrierungsantrag an die zuständige Stelle übermittelt, erbringt sie gegenüber dem Umweltgutachter, wie in Abschnitt 4.1.4 dieses Leitfadens beschrieben, den materiellen oder dokumentarischen Nachweis, dass kein nachweislicher Verstoß gegen geltende Umweltvorschriften vorliegt.

4.5.3.

Wenn die Organisation die EMAS-Anforderungen, insbesondere die in Anhang II der Verordnung aufgeführten, das Registrierungsverfahren betreffenden Anforderungen, erfüllt und ihre EMAS-Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter validiert wurde, übermittelt sie das Antragsformular und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Anhänge VI und VII zur Registrierung an die zuständige Stelle.

4.5.4.

Die zuständige Stelle prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und tauscht sich zu diesem Zweck mit der nationalen Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle aus.

4.5.5.

Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle beurteilt die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters anhand der in den Artikeln 20, 21 und 22 der EMAS-Verordnung festgelegten Kriterien. Falls die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Qualifikationen des Umweltgutachters nicht bestätigt, kann sie ihm die Auflage erteilen, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen, oder die zuständige Stelle über das Problem unterrichten. Umgekehrt benachrichtigt die zuständige Stelle die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle jedenfalls einer einfachen Mitteilung darüber, dass ein Registrierungsantrag eingegangen ist und Standorte in Drittländern registriert werden sollen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung übermittelt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der zuständigen Stelle ihre Erkenntnisse über die beteiligten Umweltgutachter. So kann die zuständige Stelle leichter abschließend prüfen, ob der/die am Registrierungsverfahren beteiligte(n) Umweltgutachter für alle in das Registrierungsverfahren einbezogenen NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen ist/sind. Ohne dieses Mindestmaß an Kommunikation zwischen der zuständigen Stelle und der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle könnte die Beaufsichtigung untergraben werden.

4.5.6.

Die für die Registrierung verantwortliche zuständige Stelle koordiniert die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften anhand der von der Organisation an den Umweltgutachter übermittelten Angaben. Nur wenn ein Mitgliedstaat besondere Vereinbarungen mit Drittländern getroffen hat, wonach sich der Mitgliedstaat mit Durchsetzungsbehörden in den Drittländern in Verbindung setzen darf, kann er die Einhaltung der Rechtsvorschriften unmittelbar bei den Durchsetzungsbehörden der Drittländer überprüfen. Andernfalls ist die zuständige Stelle darauf angewiesen, dass der Umweltgutachter und/oder die Organisation materielle oder dokumentarische Nachweise über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorlegen.

4.6.   Streichung und Aussetzung von Registrierungen

4.6.1.

Die zuständige Stelle hält sich an die in der EMAS-Verordnung festgelegten allgemeinen Regeln für die Streichung und Aussetzung.

4.6.2.

Etwaige Beschwerden über die registrierte Organisation sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.

4.6.3.

Organisationen aus Drittländern, die eine EMAS-Registrierung anstreben und bereit sind, ein Registrierungsverfahren zu beginnen, müssen akzeptieren, dass die zuständige Stelle, bevor sie eine Entscheidung trifft, den Umweltgutachter beauftragen kann, in dem Drittland, in dem sich die Standorte befinden, potenzielle Gründe für eine Streichung oder Aussetzung zu überprüfen. In diesem Fall muss die Organisation mitwirken und dem Umweltgutachter oder der zuständigen Stelle sämtliche Fragen zu möglichen Gründen für eine Aussetzung oder Streichung beantworten. Die Organisation muss außerdem bereit sein, die Kosten für die Tätigkeit des Umweltgutachters zur Klärung der Situation zu tragen.

4.6.4.

Zwischen dem für die Registrierung verantwortlichen Mitgliedstaat und dem Drittland gegebenenfalls getroffene Vereinbarungen könnten beispielsweise konkrete Bestimmungen darüber enthalten, wie die Einhaltung der Rechtsvorschriften überwacht wird und wie die Durchsetzungsbehörden die zuständige Stelle aktiv über Verstöße unterrichtet.

4.6.5.

Doch selbst wenn solche Vereinbarungen bestehen, ist stets der Umweltgutachter für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich. Die Kontrollen der Einhaltung der Rechtsvorschriften müssen mögliche Beschwerden oder Verstöße, die zur Streichung oder Aussetzung der Registrierung führen können, einbeziehen.

4.6.6.

Dazu können auch in dem Drittland tätige Nichtregierungsorganisationen konsultiert und als Informationsquelle genutzt werden. Der Umweltgutachter teilt der zuständigen Stelle in jedem Fall sämtliche während der Begutachtung erhaltenen relevanten Informationen mit.

4.7.   Sprachliche Fragen

4.7.1.

Die EMAS-Umwelterklärung und sonstige relevante Unterlagen sind für die Registrierung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ansässig ist, einzureichen (Artikel 5 Absatz 3). Legt eine Organisation eine Sammel-Umwelterklärung mit Angaben zu einzelnen Standorten in verschiedenen Drittländern vor, so sollten diese Angaben zusätzlich in einer Amtssprache der Drittländer, in denen sich die Standorte befinden, abgefasst sein.

5.   WELTWEITE REGISTRIERUNG — REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN MIT MEHREREN STANDORTEN IN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTLÄNDERN (SITUATION 3)

Die weltweite EMAS-Registrierung ist die Registrierung einer Organisation mit mehreren Standorten innerhalb und außerhalb der EU, die eine Sammelregistrierung aller oder einiger dieser Standorte in einem Mitgliedstaat beantragt, der die Drittlandregistrierung vorsieht.

Eine Registrierung, die mehrere Standorte in Mitgliedstaaten und in Drittländern umfasst, ist ein komplexer Vorgang, der eine Kombination aus den beiden bereits beschriebenen Verfahren (EU-Sammelregistrierung und Drittlandregistrierung) darstellt. In diesem Abschnitt werden die Aspekte erläutert, die von den in den Abschnitten 3 und 4 dieses Leitfadens beschriebenen Verfahren abweichen.

5.1.   Anwendbares Recht und Einhaltung der Rechtsvorschriften in Mitgliedstaaten und Drittländern

5.1.1.

Organisationen müssen stets die für die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte geltenden europäischen und nationalen Rechtsvorschriften einhalten.

5.1.2.

Um zu gewährleisten, dass EMAS das hohe Niveau von Anspruch und Glaubwürdigkeit beibehält, sollte die Umweltleistung von Organisationen aus Drittländern dem nach den einschlägigen europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geforderten Stand von EU-Organisationen möglichst nahe kommen. Daher ist es wünschenswert, dass Organisationen mit Standorten außerhalb der EU in der Umwelterklärung neben den anwendbaren nationalen Umweltvorschriften auch auf die Umweltvorschriften Bezug nehmen, die für ähnliche Organisationen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sie die Registrierung beantragen wollen (Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung). Die in dieser Liste aufgeführten Umweltvorgaben sind gegebenenfalls als Referenz für die Festlegung zusätzlicher höherer Einzelziele zu verwenden. Sie sind jedoch nicht für die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Organisation relevant.

5.1.3.

Für Standorte in Drittländern sollte der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung genannte dokumentarische Nachweis Folgendes umfassen:

von den Durchsetzungsbehörden des Drittlandes unter Angabe der für die Organisation geltenden umweltrechtlichen Genehmigungen ausgestellte Erklärungen, aus denen hervorgeht, dass keine Hinweise auf einen Verstoß vorliegen und/oder gegen das Unternehmen keine einschlägigen Durchsetzungs-, Gerichts- oder Beschwerdeverfahren anhängig sind;

darüber hinaus sollte die Umwelterklärung nach Möglichkeit auch Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes und den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Organisation die Registrierung beantragt (siehe Abschnitt 5.1.2), enthalten.

5.2.   Akkreditierung und Zulassung

5.2.1.

Es sind die in Abschnitt 4.2 beschriebenen Vorgaben zur Akkreditierung und Zulassung für Drittländer anzuwenden.

5.3.   Aufgaben der zuständigen Stellen

5.3.1.

Mitgliedstaaten mit mehr als einer zuständigen Stelle sollten festlegen, an welche zuständige Stelle Anträge auf weltweite Registrierungen zu richten sind. Diese zuständige Stelle sollte mit der nach Abschnitt 4.3.1 bestimmten Stelle identisch sein.

5.3.2.

Anträge auf weltweite Registrierungen, also von Organisationen mit Standorten in EU-Mitgliedstaaten und in Drittländern, sind an eine in einem dieser Mitgliedstaaten für diese Zwecke bestimmte zuständige Stelle zu richten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Mitgliedstaat sieht die Registrierung von Organisationen von außerhalb der EU vor.

b)

Akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter stehen für Begutachtungen in Drittländern, in denen sich die im Registrierungsantrag aufgeführten Standorte befinden, zur Verfügung und decken die betreffenden NACE-Codes ab.

5.3.3.

Der Mitgliedstaat, dessen zuständige Stelle für dieses Verfahren verantwortlich ist, wird anhand von Kriterien in folgender Rangfolge bestimmt:

(1)

Wenn die Organisation ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten.

(2)

Wenn die Organisation zwar nicht ihren Hauptsitz, aber ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten.

(3)

Wenn die Organisation weder ihren Hauptsitz noch ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, muss die Organisation eine Ad-hoc-Managementzentrale in einem Mitgliedstaat errichten, der die Drittlandregistrierung vorsieht, und den Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats richten.

5.3.4.

Wenn der Antrag mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, ist das in Abschnitt 3.2 beschriebene Verfahren zur Abstimmung zwischen den beteiligten zuständigen Stellen zu befolgen. Dann fungiert diese zuständige Stelle für die den Teil der EU-Sammelregistrierung betreffenden Aspekte des Verfahrens als leitende zuständige Stelle.

5.4.   Aufgaben der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter

5.4.1.

Die Kapitel V und VI der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für Umweltgutachter, ihre Akkreditierung oder Zulassung sowie die Begutachtung.

5.4.2.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung gestatten, müssen ein eigenes System zur Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern für Drittländer einrichten. Die Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern erfolgt länderweise und zusätzlich zu einer allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in diesem Abschnitt.

5.4.3.

Bei der weltweiten Registrierung einer in mehreren Wirtschaftszweigen tätigen Organisation mit mehreren Standorten muss der Geltungsbereich der Akkreditierung des/der Umweltgutachter(s) alle NACE-Codes der Standorte und Tätigkeiten der Organisation umfassen. Bei Standorten in Drittländern müssen die Umweltgutachter in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt, für alle betroffenen Drittländer und NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen sein. Aufgrund des unter Umständen breiten Spektrums von Wirtschaftszweigen, haben Organisationen die Möglichkeit, nach eigener Wahl die Dienste mehrerer akkreditierter Umweltgutachter in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich könnte es schwierig, wenn nicht unmöglich sein, einen einzigen Umweltgutachter für sämtliche Wirtschaftszweige großer Organisationen zu beauftragen. Ist der Umweltgutachter nicht für die relevanten NACE-Codes oder Länder selbst akkreditiert oder zugelassen, sind über Fallkooperationen weitere akkreditierte Umweltgutachter hinzuzuziehen. Eine Organisation, die eine Registrierung anstrebt, entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 4 der EMAS-Verordnung selbst, ob sie mehrere akkreditierte bzw. zugelassene Umweltgutachter hinzuziehen möchte. Für die Hinzuziehung mehrerer Umweltgutachter können Organisationen neben Gründen wie dem Mangel an für die relevanten NACE-Codes akkreditierten Umweltgutachtern auch andere Gründe haben (etwa Erfahrung vor Ort, Sprachkenntnisse oder den Wunsch, die EMAS-Begutachtung mit Zertifizierungen nach anderen Normen zu kombinieren).

5.4.4.

Alle beteiligten Umweltgutachter müssen die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung unterzeichnen. Jeder beteiligte Umweltgutachter ist für das Ergebnis des seinem Fachgebiet (in der Regel bezogen auf bestimmte NACE-Codes) entsprechenden Teils der Begutachtung verantwortlich. Da alle Umweltgutachter dieselbe Erklärung unterzeichnen müssen, kann die leitende zuständige Stelle alle beteiligten Umweltgutachter identifizieren und somit über die kooperierenden zuständigen Stellen (die ihre Tätigkeit ihrerseits mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen abstimmen sollten) überprüfen, ob alle beteiligten Umweltgutachter der Pflicht zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 23 Absatz 2 der EMAS-Verordnung nachgekommen sind. Außerdem kann die leitende zuständige Stelle auf diese Weise überprüfen, ob die NACE-Codes, für die die beteiligten Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen sind, denen der betreffenden Organisation entsprechen.

5.4.5.

Umweltgutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen zusätzlich zur allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in der EMAS-Verordnung für das betreffende Land eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben. Das heißt, sie müssen:

a)

eine spezifische Akkreditierung oder Zulassung für die NACE-Codes der betreffenden Organisation besitzen;

b)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich, die in dem Drittland gelten, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, kennen und verstehen;

c)

der Amtssprache des Drittlandes, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, mächtig sein.

5.4.6.

Die Umweltgutachter prüfen im Rahmen der Begutachtung alle von der Organisation benötigten umweltrechtlichen Genehmigungen und Zulassungen sowie jegliche anderen nach der Rechtsordnung der im Antrag angegebenen Länder vorgesehenen Nachweise.

5.4.7.

In Drittländern überprüft der Umweltgutachter zusätzlich zu seinen regulären Pflichten eingehend, ob die Organisation und die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte die Rechtsvorschriften einhalten. Dabei vergewissert er sich unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der EMAS-Verordnung, dass es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen die Umweltvorschriften gibt. Umweltgutachter sollten die Erkenntnisse der Durchsetzungsbehörden nutzen und mit ihnen in Kontakt treten um von ihnen detaillierte Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften einzuholen. Der Umweltgutachter muss von den vorliegenden materiellen Nachweisen überzeugt sein, etwa anhand eines schriftlichen Berichts der zuständigen Durchsetzungsbehörde Wenn keine Hinweise auf Verstöße gefunden werden, so ist dies in der Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten (Anhang VII der EMAS-Verordnung) zu vermerken. Diese Erklärung ist vom Umweltgutachter zu unterzeichnen. Der Umweltgutachter ist verpflichtet, durch übliche Prüfverfahren zu kontrollieren, ob die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt sind. Um ein einheitliches Qualitätsniveau der Standorte in Drittländern und der EU-Standorte zu gewährleisten, kann der Umweltgutachter eine Risikobewertung in Betracht ziehen.

5.4.8.

Der Umweltgutachter überprüft gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung, ob keine Beschwerden von interessierten Kreisen vorliegen bzw. Beschwerden positiv geklärt wurden.

5.4.9.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung (und somit auch die weltweite Registrierung) vorsehen, sollten Maßnahmen zur Stärkung des Akkreditierungsverfahrens erwägen, damit gewährleistet ist, dass für bestimmte Drittländer akkreditierte Umweltgutachter aufgrund fundierter Kenntnisse prüfen können, ob die Organisation die in dem Drittland geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhält.

5.4.10.

Mitgliedstaaten, die die weltweite Registrierung vorsehen, können auf freiwilliger Basis Sonderbestimmungen erlassen, um die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu stärken und ein mit dem der EU vergleichbares Registrierungsverfahren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können insbesondere erwägen, Vereinbarungen mit Drittländern (bilaterale Abkommen, Absichtserklärungen usw.) zu schließen. Solche Vereinbarungen könnten regeln, wie Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften zwischen der jeweiligen Durchsetzungsbehörde in dem betreffenden Drittland und dem Mitgliedstaat sowie Angaben zu Verstößen gegen anwendbare Rechtsvorschriften zwischen der Erstregistrierung und der Verlängerung bzw. der darauf folgenden Verlängerung an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu übermitteln sind.

5.4.11.

Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Gutachter- oder Validierungstätigkeiten in einem Drittland teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder registriert ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung oder Validierung mit. Außerdem teilt er allen Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen derjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich beteiligte Standorte befinden, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung mit.

5.4.12.

Entdeckt ein Umweltgutachter zum Zeitpunkt der Registrierung, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, darf er die EMAS-Umwelterklärung und die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung nicht unterzeichnen.

5.4.13.

Entdeckt ein Umweltgutachter während der Gültigkeitsdauer der Registrierung oder zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung einen Verstoß, kann er der zuständigen Stelle melden, dass die betreffende Organisation die EMAS-Anforderungen nicht mehr erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verlängerung darf er die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung und die aktualisierte EMAS-Umwelterklärung nur dann unterzeichnen, wenn die Organisation nachweist, dass sie (in Zusammenarbeit mit den Durchsetzungsbehörden) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften wieder zu gewährleisten. Falls die Organisation gegenüber dem Umweltgutachter nicht nachweisen kann, dass sie geeignete Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes getroffen hat, darf er die aktualisierte Umwelterklärung nicht validieren und die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung sowie die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen.

5.5.   Registrierungsverfahren

5.5.1.

Die Organisation sollte sich frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung notwendigen Unterlagen zu klären.

5.5.2.

Die Organisation erbringt gemäß Abschnitt 5.1.3 den materiellen Nachweis, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

5.5.3.

Wenn die Organisation die EMAS-Anforderungen, insbesondere die in Anhang II der Verordnung aufgeführten, das Registrierungsverfahren betreffenden Anforderungen, erfüllt und ihre EMAS-Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter validiert wurde, übermittelt sie das Antragsformular und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Anhänge VI und VII zur Registrierung an die (leitende) zuständige Stelle.

5.5.4.

Die für die Registrierung verantwortliche zuständige Stelle prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und tauscht sich zu diesem Zweck mit der nationalen Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle und gegebenenfalls den anderen beteiligten zuständigen Stellen aus. Bei Bedarf kann der für die Begutachtung zuständige Umweltgutachter ebenfalls in diesen Austausch einbezogen werden. Der Austausch kann per Post, E-Mail oder Fax erfolgen, wobei jedoch ein schriftlicher Nachweis darüber aufzubewahren ist.

5.5.5.

Die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in allen beteiligten Mitgliedstaaten beurteilen die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters anhand der in den Artikeln 20, 21 und 22 der EMAS-Verordnung festgelegten Kriterien. Falls eine Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Qualifikationen des Umweltgutachters nicht bestätigt, kann sie ihm die Auflage erteilen, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen, oder die nationale zuständige Stelle über das Problem unterrichten. Umgekehrt benachrichtigt die zuständige Stelle die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle jedenfalls in einer einfachen Mitteilung darüber, dass ein Registrierungsantrag eingegangen ist und Standorte registriert werden sollen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung übermittelt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der nationalen zuständigen Stelle ihre Erkenntnisse über die beteiligten Umweltgutachter. Alle beteiligten nationalen zuständigen Stellen melden dies wiederum an die leitende zuständige Stelle. So können die beteiligten zuständigen Stellen und die leitende zuständige Stelle leichter abschließend prüfen, ob der/die am Registrierungsverfahren beteiligte(n) Umweltgutachter für alle in das Registrierungsverfahren einbezogenen NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen ist/sind. Ohne dieses Mindestmaß an Kommunikation zwischen der zuständigen Stelle und den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen könnte die Beaufsichtigung untergraben werden.

5.5.6.

Die für die Registrierung verantwortliche zuständige Stelle koordiniert die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften anhand der von der Organisation an den Umweltgutachter übermittelten Angaben. Nur wenn ein Mitgliedstaat besondere Vereinbarungen mit Drittländern getroffen hat, wonach sich der Mitgliedstaat mit Durchsetzungsbehörden in den Drittländern in Verbindung setzen darf, kann er die Einhaltung der Rechtsvorschriften unmittelbar bei den Durchsetzungsbehörden der Drittländer überprüfen. Andernfalls ist die zuständige Stelle darauf angewiesen, dass der Umweltgutachter und/oder die Organisation materielle oder dokumentarische Nachweise über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorlegen.

5.5.7.

Nach der Entscheidung über die Registrierung unterrichtet die leitende zuständige Stelle gegebenenfalls alle beteiligten nationalen zuständigen Stellen, die wiederum ihre jeweiligen Durchsetzungsbehörden informieren.

5.5.8.

Sind mehrere zuständige Stellen an einem Registrierungsverfahren beteiligt, gelten die in Abschnitt 3.4 beschriebenen Gebührenregelungen.

5.6.   Streichung und Aussetzung von Registrierungen

5.6.1.

Die zuständige Stelle hält sich an die in der EMAS-Verordnung festgelegten allgemeinen Regeln für die Streichung und Aussetzung.

5.6.2.

Etwaige Beschwerden über die registrierte Organisation sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.

5.6.3.

Organisationen aus Drittländern, die eine EMAS-Registrierung anstreben und bereit sind, ein Registrierungsverfahren zu beginnen, müssen akzeptieren, dass die zuständigen Stellen, bevor eine Entscheidung getroffen wird, den Umweltgutachter beauftragen können, in dem Drittland, in dem sich die Standorte befinden, potenzielle Gründe für eine Streichung oder Aussetzung zu überprüfen. In diesem Fall muss die Organisation mitwirken und dem Umweltgutachter oder der zuständigen Stelle sämtliche Fragen zu möglichen Gründen für eine Aussetzung oder Streichung beantworten. Die Organisation muss außerdem bereit sein, die Kosten für die Tätigkeit des Umweltgutachters zur Klärung der Situation zu tragen.

5.6.4.

Doch selbst wenn solche Vereinbarungen bestehen, ist stets der Umweltgutachter für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich. Die Kontrollen der Einhaltung der Rechtsvorschriften müssen mögliche Beschwerden oder Verstöße, die zur Streichung oder Aussetzung der Registrierung führen können, einbeziehen.

5.6.5.

Dazu können auch in dem Drittland tätige Nichtregierungsorganisationen konsultiert und als Informationsquelle genutzt werden. Der Umweltgutachter teilt der zuständigen Stelle in jedem Fall sämtliche während der Begutachtung erhaltenen relevanten Informationen mit.

5.7.   Sprachliche Fragen

5.7.1.

Die EMAS-Umwelterklärung und sonstige relevante Unterlagen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die leitende zuständige Stelle ansässig ist, einzureichen (Artikel 5 Absatz 3). Legt eine Organisation eine Sammel-Umwelterklärung mit Angaben zu einzelnen Standorten vor, so müssen die Angaben zu den EU-Standorten zusätzlich in einer Amtssprache der Mitgliedstaaten, in denen sich die Standorte befinden, abgefasst und sollten die Angaben zu Standorten in Drittländern vorzugsweise in einer Amtssprache der betreffenden Drittländer abgefasst sein.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(2)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2011

über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten

(2011/833/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Strategie Europa 2020 wird eine Vision für die europäische soziale Marktwirtschaft des 21. Jahrhunderts entwickelt. Einer der vorrangigen Themenbereiche in diesem Zusammenhang lautet: „Intelligentes Wachstum — Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft“.

(2)

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien haben ungeahnte Möglichkeiten geschaffen, Inhalte aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen und miteinander zu verknüpfen.

(3)

Die Informationen des öffentlichen Sektors sind in Form von Mehrwert-Produkten und -dienstleistungen eine wichtige potenzielle Wachstumsquelle für innovative Online-Dienste. Die Regierungen können die Märkte für Inhalte fördern, indem sie Informationen des öffentlichen Sektors unter transparenten, effektiven und nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitstellen. Aus diesem Grund wurde in der Digitalen Agenda für Europa (1) die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors als einer der Schlüsselbereiche hervorgehoben.

(4)

Die Kommission und die anderen Organe sind selbst im Besitz vieler Dokumente aller Art, die in Mehrwert-Informationsprodukten und -dienstleistungen weiterverwendet werden und nützliche Inhalte für Unternehmen und Bürger darstellen könnten.

(5)

Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Kommission wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) geregelt.

(6)

In der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die in der gesamten Europäischen Union geltenden Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors festgelegt. In den Erwägungsgründen der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, über diese Mindestvorschriften hinauszugehen und eine Politik für offene Daten zu betreiben, durch die eine breite Nutzung der im Besitz öffentlicher Einrichtungen befindlichen Dokumente ermöglicht werden soll.

(7)

Die Kommission hat ihre Statistiken, Veröffentlichungen und die gesamten Vorschriften des EU-Rechts online frei zugänglich gemacht und dient somit als Vorbild für öffentliche Verwaltungen. Das ist eine gute Grundlage für weitere Fortschritte im Bereich der Verfügbarkeit und Weiterverwendung der Daten, die sich im Besitz dieses Organs befinden.

(8)

Der Beschluss 2006/291/EG, Euratom der Kommission vom 7. April 2006 über die Weiterverwendung von Informationen der Kommission (4) regelt die Bedingungen für die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten.

(9)

Für eine wirksamere Regelung der Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten sollten die Vorschriften für die Weiterverwendung dieser Dokumente angepasst werden, um eine breitere Weiterverwendung zu ermöglichen.

(10)

Es sollte ein Datenportal als zentraler Zugangspunkt zu den Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, eingerichtet werden. Außerdem sollten in diese zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente die Forschungsdaten der Gemeinsamen Forschungsstelle einbezogen werden. Ferner sollte eine Bestimmung angenommen werden, in der der Umstellung auf maschinenlesbare Formate Rechnung getragen wird. Ein bedeutender Fortschritt im Hinblick auf den Beschluss 2006/291/EG, Euratom wäre es, die Dokumente der Kommission ohne Einzelbeantragungen im Rahmen von offenen Weiterverwendungslizenzen oder einfachen Haftungsausschlüssen allgemein zur Weiterverwendung verfügbar zu machen.

(11)

Der Beschluss 2006/291/EG, Euratom sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(12)

Durch eine offene Weiterverwendungspolitik der Kommission werden nicht nur neue Wirtschaftstätigkeiten gefördert, eine größere Nutzung und Verbreitung von Informationen der Europäischen Union erreicht und das öffentliche Erscheinungsbild offener und transparenter EU-Organe verbessert, sondern auch unnötige Verwaltungslasten sowohl für die Nutzer als auch die Dienststellen der Kommission vermieden. Die Kommission beabsichtigt, 2012 zusammen mit anderen Organen und wichtigen Agenturen der Europäischen Union zu prüfen, inwieweit ihre eigenen Vorschriften in Bezug auf die Weiterverwendung angepasst werden können.

(13)

Dieser Beschluss sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) umgesetzt und angewandt werden.

(14)

Dieser Beschluss gilt nicht für Dokumente, deren Weiterverwendung die Kommission nicht gestatten kann, weil sie beispielsweise geistiges Eigentum Dritter sind oder von den anderen Organen übermittelt wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss legt die Bedingungen fest, unter denen Dokumente, die im Besitz der Kommission oder in ihrem Namen im Besitz des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) sind, weiterverwendet werden dürfen, um eine breitere Weiterverwendung der Informationen zu erleichtern, das Erscheinungsbild einer offenen Kommission zu stärken und unnötige Verwaltungslasten für die Nutzer und die Dienststellen der Kommission zu vermeiden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für öffentliche Dokumente, die von der Kommission oder von öffentlichen und privaten Stellen in ihrem Namen erstellt werden und die

a)

von der Kommission oder in ihrem Namen vom Amt für Veröffentlichungen durch Publikation, Websites oder Verbreitungswege veröffentlicht worden sind oder

b)

aus wirtschaftlichen oder praktischen Gründen nicht veröffentlicht worden sind, beispielsweise Studien, Berichte und andere Daten.

(2)   Dieser Beschluss gilt nicht für:

a)

Software oder Dokumente, die gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Warenzeichen und Marken sowie Rechten an eingetragenen Mustern, Logos und Namen unterliegen;

b)

Dokumente, deren Weiterverwendung die Kommission nicht gestatten kann, weil sie geistiges Eigentum Dritter sind;

c)

Dokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht zugänglich sind oder Dritten nur unter besonderen Bedingungen für einen bevorrechtigten Dokumentenzugang zur Verfügung gestellt werden;

d)

vertrauliche Daten, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) definiert sind;

e)

Dokumente, die das Ergebnis laufender durch Kommissionspersonal durchgeführter Forschungsprojekte sind, die weder veröffentlicht wurden noch in einer zugänglich gemachten Datenbank verfügbar sind und deren Weiterverwendung Auswirkungen auf die Validierung vorläufiger Forschungsergebnisse hätte oder einen Grund für die Verweigerung der Eintragung von gewerblichen Schutzrechten zum Vorteil der Kommission darstellen würde.

(3)   Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und lässt deren Bestimmungen unberührt.

(4)   Keine Bestimmung dieses Beschlusses gestattet die Weiterverwendung von Dokumenten zu Zwecken der Täuschung oder des Betrugs. Die Kommission ergreift angemessene Maßnahmen, um die Interessen und das öffentliche Erscheinungsbild der EU in Einklang mit den geltenden Vorschriften zu schützen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

1.   „Dokument“:

a)

jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material);

b)

einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts;

2.   „Weiterverwendung“: die Nutzung von Dokumenten durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von den ursprünglichen Zwecken, für die die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen der Kommission und anderen öffentlichen Stellen, die diese Dokumente ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nutzen, stellt keine Weiterverwendung dar;

3.   „personenbezogene Daten“: Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

4.   „Lizenz“: die Erteilung einer Genehmigung zur Weiterverwendung von Dokumenten unter bestimmten Bedingungen; „offene Lizenz“: eine Lizenz, die die Weiterverwendung von Dokumenten für alle in einer einseitigen Erklärung des Rechteinhabers festgelegten Zwecke gestattet;

5.   „maschinenlesbar“: digitale Dokumente, die ausreichend strukturiert sind, so dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen sowie deren interne Struktur zuverlässig erkennen können;

6.   „strukturierte Daten“: Daten, die auf eine Weise organisiert sind, die eine zuverlässige Erkennung von einzelnen Tatsachendarstellungen und allen ihren Bestandteilen ermöglicht, z. B. in Datenbanken und Tabellen;

7.   „Portal“: einen zentralen Zugangspunkt zu Daten aus verschiedenen Internetquellen. Die Quellen erstellen sowohl die Daten als auch die entsprechenden Metadaten. Die für die Indizierung erforderlichen Metadaten werden vom Portal automatisch gesammelt und in dem Umfang integriert, der für die Unterstützung allgemeiner Funktionen, wie Suche und Verknüpfung, erforderlich ist. Das Portal kann auch Daten von den Quellen in den Cache-Speicher aufnehmen, um die Leistung zu verbessern oder zusätzliche Funktionen anzubieten.

Artikel 4

Allgemeiner Grundsatz

Alle Dokumente stehen zur Weiterverwendung zur Verfügung:

a)

für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke unter den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen;

b)

gebührenfrei gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen;

c)

ohne Einzelbeantragung, sofern in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist.

Dieser Beschluss wird unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 umgesetzt.

Artikel 5

Datenportal

Die Kommission richtet ein Datenportal als zentralen Zugangspunkt zu ihren strukturierten Daten ein, um die Verknüpfung und Weiterverwendung für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu erleichtern.

Die Kommissionsdienststellen ermitteln geeignete Daten, die sich in ihrem Besitz befinden, und stellen diese schrittweise zur Verfügung. Das Datenportal kann den Zugang zu Daten anderer Organe, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Europäischen Union auf deren Antrag ermöglichen.

Artikel 6

Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten

(1)   Dokumente werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, uneingeschränkt und ohne Beantragung zur Weiterverwendung bereitgestellt oder gegebenenfalls im Rahmen einer offenen Lizenz oder einer Haftungsausschlusserklärung, in der die Bedingungen und Rechte der Nutzer festgelegt sind.

(2)   Diese Bedingungen, durch die die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig eingeschränkt werden dürfen, können Folgendes enthalten:

a)

die Verpflichtung des Nutzers, die Quelle des Dokuments anzugeben;

b)

die Verpflichtung, die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft des Dokuments nicht verzerrt darzustellen;

c)

den Haftungsausschluss der Kommission für jegliche Folgen der Weiterverwendung.

Sollten für eine bestimmte Dokumentenkategorie andere Bedingungen erforderlich sein, wird die in Artikel 12 genannte dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe konsultiert.

Artikel 7

Einzelbeantragungen für die Weiterverwendung von Dokumenten

(1)   Sollte eine Einzelbeantragung für die Weiterverwendung erforderlich sein, weisen die Dienststellen der Kommission in dem entsprechenden Dokument oder Verweis zu diesem eindeutig darauf hin und geben die Adresse an, an die die Beantragung zu übermitteln ist.

(2)   Einzelbeantragungen für die Weiterverwendung werden von den zuständigen Dienststellen der Kommission unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung übermittelt. Binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags genehmigt die Dienststelle der Kommission oder das Amt für Veröffentlichungen entweder die Weiterverwendung des betreffenden Dokuments und stellt erforderlichenfalls eine Kopie des Dokuments bereit oder teilt schriftlich die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags unter Angabe der Gründe mit.

(3)   Bei einer Beantragung für die Weiterverwendung eines sehr umfangreichen Dokuments oder einer sehr großen Zahl von Dokumenten oder wenn die Beantragung übersetzt werden muss, kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung für die Verlängerung erhält.

(4)   Wird eine Beantragung für die Weiterverwendung eines Dokuments abgelehnt, klärt die Dienststelle der Kommission bzw. das Amt für Veröffentlichungen den Antragsteller über sein Recht auf, Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben oder Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 263 und 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzureichen.

(5)   Beruht eine Ablehnung auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses, so wird der Antragsteller im Ablehnungsschreiben an die natürliche oder juristische Person — soweit bekannt — verwiesen, die Inhaber der Rechte ist, oder an den Lizenzgeber, von dem die Kommission das betreffende Material erhalten hat.

Artikel 8

Formate der zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente

(1)   Die Dokumente werden in jeder vorhandenen Format- oder Sprachversion und — soweit möglich und sinnvoll — in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellt.

(2)   Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder zu aktualisieren, um dem Antrag nachkommen zu können, noch Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3)   Die Kommission ist durch diesen Beschluss nicht verpflichtet, die betreffenden Dokumente in andere Amtssprachen zu übersetzen, für die zum Zeitpunkt der Beantragung keine Sprachfassungen vorliegen.

(4)   Die Kommission oder das Amt für Veröffentlichungen können nicht verpflichtet werden, weiterhin bestimmte Arten von Dokumenten herzustellen oder diese in einem bestimmten Format aufzubewahren, damit sie von einer natürlichen oder juristischen Person weiterverwendet werden können.

Artikel 9

Gebührenregelungen

(1)   Die Weiterverwendung der Dokumente ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2)   In Ausnahmefällen können die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung von Dokumenten verursachten Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.

(3)   Nimmt die Kommission an einem Dokument Anpassungen für eine bestimmte Anwendung vor, kann sie dem Antragsteller die damit verbundenen Kosten in Rechnung stellen. Bei der Entscheidung über die Erhebung solcher Gebühren wird berücksichtigt, welcher Aufwand mit der Anpassung verbunden ist und welche möglichen Vorteile die Europäische Union von dieser Weiterverwendung hat, beispielsweise im Hinblick auf die Verbreitung von Informationen über die Funktionsweise der Europäischen Union oder die Stärkung des öffentlichen Erscheinungsbilds der Kommission.

Artikel 10

Transparenz

(1)   Die Bedingungen und Standardgebühren für die zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente werden im Voraus festgelegt und veröffentlicht, soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form.

(2)   Die Suche nach Dokumenten wird durch praktische Vorkehrungen wie Bestandslisten der wichtigsten, zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente erleichtert.

Artikel 11

Nichtdiskriminierung und ausschließliche Rechte

(1)   Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.

(2)   Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen. Ausschließliche Rechte werden nicht gewährt.

(3)   Ist dennoch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse erforderlich, wird der Grund für dessen Gewährung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, überprüft. Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.

(4)   Ausschließliche Rechte können Verlegern von wissenschaftlichen Zeitschriften für einen begrenzten Zeitraum für Artikel gewährt werden, die auf Arbeiten der Kommissionsbediensteten aufbauen.

Artikel 12

Dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe

(1)   Eine dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe wird unter dem Vorsitz des für diesen Beschluss zuständigen Generaldirektors oder seines Vertreters eingerichtet. Sie besteht aus Vertretern der Generaldirektion oder der Dienststellen. Sie erörtert Themen von allgemeiner Bedeutung und erstellt alle 12 Monate einen Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses.

(2)   Ein Lenkungsausschuss unter dem Vorsitz des Amtes für Veröffentlichungen und mit Beteiligung des Generalsekretariats, der Generaldirektion Kommunikation, der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien, der Generaldirektion Informatik sowie mehrerer anderer Generaldirektionen, die die Datenbereitsteller vertreten, wird das Projekt zur Einrichtung des Datenportals beaufsichtigen. Zu einem späteren Zeitpunkt werden gegebenenfalls andere Organe zur Teilnahme an dem Ausschuss aufgefordert.

(3)   Die Bedingungen für die in Artikel 6 genannte offene Lizenz werden im Rahmen einer Vereinbarung von dem Generaldirektor bestimmt, der für diesen Beschluss und die verwaltungstechnische Durchführung von Beschlüssen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums in der Kommission zuständig ist, nach Konsultation der in Absatz 1 genannten dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe.

Artikel 13

Überprüfung

Dieser Beschluss wird drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.

Artikel 14

Aufhebung

Der Beschluss 2006/291/EG, Euratom wird aufgehoben.

Brüssel, den 12. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2010) 245.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)  ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 38.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/43


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2011

zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien

(2011/834/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 3. Januar 2011 ging bei der Europäischen Kommission (Kommission) ein Antrag ein, der die angebliche Subventionierung von bestimmtem Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien („betroffene Länder“) betraf, was den Wirtschaftszweig der Union schädigen würde.

(2)

Der Antrag wurde nach Artikel 10 der Grundverordnung vom Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem PET entfällt.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(4)

Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierungen von Oman und Saudi-Arabien nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Den Regierungen von Oman und Saudi-Arabien wurden getrennte Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Allerdings konnte bei den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

(5)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer am 16. Februar 2011 veröffentlichten Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien in die Europäische Union ein.

(6)

Am selben Tag leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Union ein (3).

(7)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union, an die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer, alle ihr bekannten betroffenen Verbände und an die Behörden der betroffenen Länder. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(9)

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 an die Kommission zog der CPME seinen Antrag offiziell zurück.

(10)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(11)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kommission keinerlei Gründe bekannt waren, die darauf hinwiesen, dass die Einstellung des Verfahrens nicht im Interesse der Union läge; auch seitens der interessierten Parteien wurden keine solchen Gründe vorgebracht. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(12)

Einige interessierte Parteien brachten ihre Unterstützung für die Einstellung des Verfahrens zum Ausdruck. Andere interessierte Parteien, die die Einstellung des Verfahrens zwar unterstützten, baten um Unterrichtung über die Feststellungen der Untersuchung.

(13)

Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Kommission zu keiner Schlussfolgerung über ihre Feststellungen gelangte und daher nicht in der Lage ist, Daten offenzulegen, die vor der Rücknahme des Antrags erfasst wurden.

(14)

Angesichts dieses Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einstellung dieses Verfahrens sprechen.

(15)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien in die Union eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 49 vom 16.2.2011, S. 21.

(3)  ABl. C 49 vom 16.2.2011, S. 16.


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2011

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien

(2011/835/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 3. Januar 2011 ging bei der Europäischen Kommission (Kommission) ein Antrag ein, der das angebliche Dumping von bestimmtem Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien („betroffene Länder“) betraf, was den Wirtschaftszweig der Union schädigen würde.

(2)

Der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung vom Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem PET entfällt.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(4)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer am 16. Februar 2011 veröffentlichten Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien in die Europäische Union ein.

(5)

Am selben Tag leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Union ein (3).

(6)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union, an die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer, alle ihr bekannten betroffenen Verbände und an die Behörden der betroffenen Länder. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(8)

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 an die Kommission zog der CPME seinen Antrag offiziell zurück.

(9)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(10)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kommission keinerlei Gründe bekannt waren, die darauf hinwiesen, dass die Einstellung des Verfahrens nicht im Interesse der Union läge; auch seitens der interessierten Parteien wurden keine solchen Gründe vorgebracht. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(11)

Einige interessierte Parteien brachten ihre Unterstützung für die Einstellung des Verfahrens zum Ausdruck. Andere interessierte Parteien, die die Einstellung des Verfahrens zwar unterstützten, baten um Unterrichtung über die Feststellungen der Untersuchung.

(12)

Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Kommission zu keiner Schlussfolgerung über ihre Feststellungen gelangte und daher nicht in der Lage ist, Daten offenzulegen, die vor der Rücknahme des Antrags erfasst wurden.

(13)

Angesichts dieses Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einstellung dieses Verfahrens sprechen.

(14)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien in die Union eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 49 vom 16.2.2011, S. 16.

(3)  ABl. C 49 vom 16.2.2011, S. 21.