ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.326.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 326

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
8. Dezember 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1228/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 des Rates mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei

17

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1229/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik

18

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1230/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1231/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

24

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates

45

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats ( 1 )

113

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2011

über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es muss gewährleistet werden, dass Verbraucher und andere Marktteilnehmer Vertrauen in die Integrität der Strom- und Gasmärkte haben können, dass die auf den Energiegroßhandelsmärkten gebildeten Preise ein faires und auf Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln und dass aus dem Marktmissbrauch keine unrechtmäßigen Gewinne gezogen werden können.

(2)

Der Zweck von stärker integrierten und transparenteren Energiemärkten sollte darin liegen, einen offenen und fairen Wettbewerb auf den Energiegroßhandelsmärkten zum Nutzen der Endverbraucher von Energie zu fördern.

(3)

Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas haben in ihrem Gutachten bestätigt, dass der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften möglicherweise nicht in angemessener Weise auf Fragen der Integrität auf den Strom- und Gasmärkten abstellt, und dazu geraten, einen geeigneten Rechtsrahmen für den Energiesektor ins Auge zu fassen, mit dem Marktmissbrauch verhindert wird und in den sektorspezifische Bedingungen aufgenommen werden, die durch andere Richtlinien und Verordnungen nicht abgedeckt sind.

(4)

Die Energiegroßhandelsmärkte sind zunehmend unionsweit miteinander verflochten. Marktmissbrauch in einem Mitgliedstaat wirkt sich oft über die nationalen Grenzen hinweg sowohl auf die Strom- und Erdgasgroßhandelspreise als auch auf die von den Verbrauchern und den Kleinstunternehmen zu zahlenden Endkundenpreise aus. Daher kann die Sorge um die Gewährleistung der Marktintegrität nicht nur eine Angelegenheit einzelner Mitgliedstaaten sein. Eine strenge grenzübergreifende Marktüberwachung ist von entscheidender Bedeutung für die Vollendung eines voll funktionsfähigen, als Verbund organisierten und integrierten Energiebinnenmarkts.

(5)

Die Energiegroßhandelsmärkte umfassen sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte, die von wesentlicher Bedeutung für den Energie- und den Finanzmarkt sind, wobei es bei der Preisbildung Querverbindungen zwischen beiden Sektoren gibt. Dazu gehören unter anderem geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und außerbörsliche Transaktionen (OTC) und bilaterale Verträge, die direkt oder über Broker abgewickelt werden.

(6)

Bislang waren die Marktüberwachungspraktiken mitgliedstaats- und sektorspezifisch. In Abhängigkeit von dem allgemeinen Marktrahmen und der Regulierungssituation kann dies dazu führen, dass Handelsaktivitäten vielen Zuständigkeitsbereichen unterliegen und eine Überwachung durch mehrere verschiedene Behörden erfolgt, die sich unter Umständen in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Dies kann zu Unklarheiten hinsichtlich der Frage, wo die Verantwortung liegt, führen und sogar dazu, dass keine derartige Überwachung gegeben ist.

(7)

Verhaltensweisen, die die Integrität des Energiemarkts untergraben, sind derzeit auf einigen der wichtigsten Energiemärkte nicht eindeutig verboten. Um die Endverbraucher zu schützen und für die europäischen Bürger erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, solche Verhaltensweisen zu verbieten.

(8)

Auf Energiegroßhandelsmärkten werden der Derivatehandel, der physisch oder finanziell abgewickelt werden kann, und der Warenhandel zusammen verwendet. Daher ist es wichtig, dass die Definitionen des Insider-Handels und der Marktmanipulation, die Marktmissbrauch darstellen, sowohl mit dem Derivatemarkt als auch mit dem Warenmarkt kompatibel sind. Diese Verordnung sollte prinzipiell für alle getätigten Transaktionen gelten, jedoch gleichzeitig den spezifischen Merkmalen der Energiegroßhandelsmärkte Rechnung tragen.

(9)

Einzelhandelsverträge, in denen die Lieferung von Strom oder Erdgas an die Endverbraucher geregelt ist, sind nicht in gleicher Weise Marktmanipulationen ausgesetzt wie Großhandelsverträge, die ohne Schwierigkeiten ge- und verkauft werden können. Dennoch können Energieverbrauchsentscheidungen der größten Energienutzer die Preise auf den Großhandelsmärkten beeinflussen, was sich über nationale Grenzen hinweg auswirkt. Daher ist es sinnvoll, die Lieferverträge solcher Großnutzer zu prüfen, um die Integrität der Großhandelsmärkte zu gewährleisten.

(10)

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2010 mit dem Titel „Verstärkte Marktaufsicht für das EU-Emissionshandelssystem“ vorgesehenen Analyse sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem die ermittelten Mängel in Bezug auf die Transparenz, Integrität und Aufsicht des europäischen CO2-Marktes innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben werden können.

(11)

In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (3) und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (4) wird anerkannt, dass ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Effizienz des Netzes erforderlich ist, damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Schwankungen des Großhandelspreises nachvollziehen können.

(12)

Die Nutzung und die versuchte Nutzung von Insider-Informationen für den Handel für eigene oder für fremde Rechnung sollten eindeutig verboten werden. Die Nutzung von Insider-Informationen kann auch dann vorliegen, wenn Personen, die wissen oder wissen müssten, dass die Informationen, über die sie verfügen, Insider-Informationen sind, mit Energiegroßhandelsprodukten handeln. Informationen, die die eigenen Pläne des Marktteilnehmers und seine Handelsstrategien betreffen, sollten nicht als Insider-Informationen gelten. Informationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes, öffentlich bekannt zu machen sind, können den Marktteilnehmern beim Abschluss von Transaktionen für Energiegroßhandelsprodukte als Entscheidungsgrundlage dienen, wenn es sich um preissensible Informationen handelt, und können daher bis zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als Insider-Informationen gelten.

(13)

Eine Manipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten bedeutet, dass Maßnahmen von Personen getroffen werden, mit denen künstlich für ein Preisniveau gesorgt wird, das durch die Marktkräfte von Angebot und Nachfrage, einschließlich tatsächlicher Verfügbarkeit der Produktions-, Speicherungs- oder Transportkapazität und -nachfrage, nicht gerechtfertigt ist. Zu Marktmanipulationen zählen die Erteilung oder Zurückziehung falscher Aufträge; die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen oder Gerüchten über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege; die vorsätzliche Übermittlung falscher Informationen an Unternehmen, die Preisbewertungen oder Marktberichte enthalten, mit der Folge, dass Marktteilnehmer, die aufgrund dieser Bewertungen und Berichte tätig werden, irregeführt werden; und das vorsätzliche Erwecken des Anscheins, dass die verfügbare Stromerzeugungskapazität oder die verfügbare Erdgaskapazität oder die verfügbare Transportkapazität eine andere als die tatsächlich technisch verfügbare Kapazität ist, wenn solche Informationen die Preise für Großhandelsenergieprodukte beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen werden. Die Marktmanipulationen und ihre Auswirkungen können über Grenzen hinweg, zwischen Strom- und Gasmärkten und auf Finanz- und Warenmärkten einschließlich der Märkte für Emissionszertifikate auftreten.

(14)

Marktmanipulationen und Versuche der Marktmanipulation liegen z. B. dann vor, wenn sich eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen eine bestimmende Stellung in Bezug auf das Angebot eines Energiegroßhandelsprodukts oder die Nachfrage danach sichern mit der Folge oder der möglichen Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Preises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen, oder wenn Energiegroßhandelsprodukte mit dem Ziel, der Absicht oder der Folge angeboten, gekauft oder verkauft werden, dass Marktteilnehmer, die aufgrund des Referenzpreises tätig werden, irregeführt werden. Die zulässige Marktpraxis, die z. B. im Bereich der Finanzdienstleistungen gilt und in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (5) definiert ist, und die gegebenenfalls angepasst werden muss, falls diese Richtlinie geändert wird, kann ein legitimes Mittel für Marktteilnehmer sein, um sich einen günstigen Preis für ein Energiegroßhandelsprodukt zu sichern.

(15)

Die Verbreitung von Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt durch Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, sollte unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln und der für die Pressefreiheit geltenden Vorschriften beurteilt werde, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen oder diese Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.

(16)

Da sich die Finanzmärkte weiterentwickeln, werden die auf diese Märkte anwendbaren Konzepte des Marktmissbrauchs entsprechend angepasst werden. Zur Gewährleistung der notwendigen Flexibilität bei der Reaktion auf diese Entwicklungen sollte daher der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf die technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation zu erlassen, damit die Kohärenz mit anderen einschlägigen Vorschriften der Union in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(17)

Eine effiziente Marktüberwachung auf Unionsebene ist von entscheidender Bedeutung, um Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten aufzudecken und davon abzuschrecken. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) ist am besten in der Lage, eine solche Überwachung zu leisten, da sie sowohl über einen unionsweiten Überblick über die Strom- und Gasmärkte als auch über die erforderliche Sachkompetenz hinsichtlich des Funktionierens der Strom- und Gasmärkte und -systeme in der Union verfügt. Da die nationalen Regulierungsbehörden ein umfassendes Verständnis der Entwicklungen auf den Energiemärkten in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat mitbringen, sollten sie eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung einer effizienten Marktüberwachung auf nationaler Ebene spielen. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Überwachung und Transparenz der Energiemärkte ist eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der Agentur und den nationalen Behörden notwendig. Die Erfassung von Daten durch die Agentur berührt in keiner Weise das Recht der nationalen Behörden, im nationalen Interesse zusätzliche Daten zu erfassen.

(18)

Die effiziente Marktüberwachung setzt einen regelmäßigen und rechtzeitigen Zugang zu den Transaktionsaufzeichnungen sowie den Zugriff auf strukturelle Informationen über die Kapazität und Auslastung der Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas voraus. Daher sollten Marktteilnehmer, einschließlich Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, Lieferanten, Händler, Erzeuger, Broker und Großnutzer, die mit Energiegroßhandelsprodukten handeln, dazu verpflichtet werden, der Agentur diese Informationen zu übermitteln. Die Agentur kann ihrerseits enge Verbindungen mit den wesentlichen organisierten Handelsplätzen aufbauen.

(19)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften zur Datenerhebung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7), wahrgenommen werden. Die Meldepflichten sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden und dürfen nicht zu unnötigen Kosten und unnötigem Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer führen. Die einheitlichen Vorschriften über die zu meldenden Informationen sollten daher einer vorherigen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden, sollten doppelte Meldungen verhindern und sollten die in anderen einschlägigen Vorschriften festgelegten Rahmen für die Meldepflicht berücksichtigen. Außerdem sollten nach Möglichkeit die angeforderten Informationen ganz oder teilweise von anderen Personen und mithilfe bestehender Quellen erfasst werden. Ist ein Marktteilnehmer oder ein Dritter in dessen Namen, ein Meldesystem, ein organisierter Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen („trade matching system“) oder eine andere Person, die beruflich Transaktionen arrangiert gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (8) oder der anwendbaren Rechtsvorschriften der Union im Bereich von Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister seinen/ihren Meldepflichten nachgekommen, so sollten auch seine/ihre Meldepflichten aufgrund dieser Verordnung als erfüllt gelten, allerdings nur insoweit, als alle aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Informationen übermittelt wurden.

(20)

Es ist wichtig, dass die Kommission und die Agentur bei der Umsetzung dieser Verordnung eng zusammenarbeiten und die europäischen Netze der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber im Bereich Elektrizität und Gas und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden und andere Behörden in den Mitgliedstaaten wie die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie betroffene Akteure wie organisierte Handelsplätze (z. B. Energiebörsen) und Marktteilnehmer angemessen konsultieren.

(21)

Ein europäisches Verzeichnis der Marktteilnehmer, das auf nationalen Verzeichnissen beruht, sollte eingerichtet werden, um die Transparenz und Integrität der Energiegroßhandelsmärkte insgesamt zu verbessern. Ein Jahr nach Einrichtung dieses Verzeichnisses sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur auf der Grundlage der ihr durch die Agentur übermittelten Berichte und mit den nationalen Regulierungsbehörden die Funktionsweise und die Nützlichkeit des Europäischen Verzeichnisses der Marktteilnehmer bewerten. Falls es aufgrund dieser Bewertung als zweckmäßig erachtet wird, sollte die Kommission die Einführung weiterer Instrumente in Betracht ziehen, um die Transparenz und Integrität der Energiegroßhandelsmärkte insgesamt zu verbessern und für unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer zu sorgen.

(22)

Um die effiziente Überwachung aller Aspekte des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten zu erleichtern, sollte die Agentur Mechanismen festlegen, damit andere relevante Behörden Zugang zu den von ihr erhaltenen Informationen über Transaktionen auf den Energiegroßhandelsmärkten bekommen, insbesondere ESMA, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden und sonstige relevante Behörden.

(23)

Die Agentur sollte die betriebstechnische Sicherheit der von ihr erhaltenen Daten und deren Schutz gewährleisten, den nicht autorisierten Zugang zu den von der Agentur aufbewahrten Informationen verhindern und Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die von ihr erhobenen Daten nicht von Personen mit autorisiertem Zugang zu diesen Daten missbräuchlich verwendet werden. Die Agentur sollte ferner ermitteln, ob die Behörden, die Zugang zu den bei der Agentur vorhandenen Daten haben, in der Lage sind, ein ebenso hohes Sicherheitsniveau aufrecht zu halten, und dass sie an entsprechende Vertraulichkeitsregelungen gebunden sind. Die Betriebssicherheit der für die Verarbeitung und Übermittlung von Informationen eingesetzten IT-Systeme muss daher auch sichergestellt werden. Bezüglich der Einrichtung eines IT-Systems, das ein höchstmögliches Niveau an Datensicherheit garantiert, sollte die Agentur ermutigt werden, eng mit der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zusammenzuarbeiten. Diese Regelungen sollten auch für andere Behörden gelten, die für Zwecke dieser Verordnung das Recht auf Zugang zu den Daten haben.

(24)

Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie in Artikel 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegt, und durch die verfassungsrechtlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden, und die in Einklang mit dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, das in Artikel 11 dieser Charta verankert ist, angewandt werden sollen.

(25)

Falls Informationen in handels- oder sicherheitsrelevanter Hinsicht nicht oder nicht mehr sensibel sind, sollte die Agentur in der Lage sein, diese den Marktteilnehmern und einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, um zu einer besseren Marktkenntnis beizutragen. Eine solche Transparenz wird dazu beitragen, Vertrauen in den Markt aufzubauen, und das Wissen über das Funktionieren von Energiegroßhandelsmärkten fördern. Die Agentur sollte Regelungen einführen und öffentlich bekannt machen, nach denen diese Informationen in fairer und transparenter Weise zugänglich gemacht werden.

(26)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten für die Durchsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Zu diesem Zweck sollten sie über die notwendigen Untersuchungsbefugnisse verfügen, um diese Aufgabe effizient ausführen zu können. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit den nationalen Vorschriften ausgeübt werden und können einer angemessenen Kontrolle unterliegen.

(27)

Die Agentur sollte sicherstellen, dass diese Verordnung in der gesamten Union koordiniert und in Übereinstimmung mit der Anwendung der Richtlinie 2003/6/EG angewendet wird. Hierfür sollte die Agentur gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien zur Anwendung der in dieser Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen veröffentlichen. Diese Leitlinien sollten sich u. a. mit dem Thema der zulässigen Marktpraxis befassen. Da Marktmissbrauch auf Energiegroßhandelsmärkten häufig mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, sollte die Agentur außerdem bei der Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Durchführung von Untersuchungen eine wichtige Rolle spielen. Um dies zu erreichen, sollte die Agentur in der Lage sein, Zusammenarbeit zu verlangen und die Arbeit von Untersuchungsgruppen zu koordinieren, die sich aus Vertretern der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und ggf. anderer Behörden, einschließlich der nationalen Wettbewerbsbehörden, zusammensetzen.

(28)

Die Agentur sollte mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Humanressourcen ausgestattet werden, damit sie die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollten bei dem in den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans diese Aufgaben gebührend berücksichtigt werden. Die Haushaltsbehörde sollte Sorge dafür tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

(29)

Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und ggf. die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten zusammenarbeiten, um eine koordinierte Vorgehensweise bei der Bekämpfung von Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten, die sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte umfassen, sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit sollte den Austausch von Informationen über verdächtige Handlungen umfassen, die möglicherweise einen Verstoß gegen diese Verordnung, die Richtlinie 2003/6/EG oder das Wettbewerbsrecht darstellen und auf den Energiegroßhandelsmärkten vorgenommen werden oder wurden. Außerdem sollte diese Zusammenarbeit einen Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei den Untersuchungen und Gerichtsverfahren leisten.

(30)

Wichtig ist, dass die Geheimhaltungspflicht für jene gilt, die vertrauliche Informationen gemäß dieser Verordnung erhalten. Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der bei ihnen eingehenden Informationen sicherstellen.

(31)

Es ist wichtig, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sind und der Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher sowie den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen. Die Anwendung dieser Sanktionen sollte in Einklang mit den nationalen Vorschriften erfolgen. In Anbetracht der Wechselwirkungen zwischen dem Handel mit Strom- und Erdgasderivaten und dem Handel mit echtem Strom und Erdgas sollten die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG verabschiedeten Sanktionen in Einklang stehen. Unter Berücksichtigung der Konsultation zu der Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ sollte die Kommission erwägen, Vorschläge für die Harmonisierung der Mindeststandards für die Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzulegen. Diese Verordnung berührt weder die nationalen Rechtsvorschriften über das Beweismaß noch die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten, zur Aufklärung rechtserheblicher Sachverhalte beizutragen, sofern diese Rechtsvorschriften und Anforderungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts stehen.

(32)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens zur Gewährleistung der Transparenz und Integrität des Energiegroßhandelsmarkts, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union Maßnahmen nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip beschließen. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union

(1)   In dieser Verordnung werden Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken, die die Energiegroßhandelsmärkten beeinträchtigen, festgelegt, die mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieser Energiegroßhandelsmärkte kohärent sind, wobei sie den besonderen Merkmalen dieser Märkte Rechnung tragen. Sie sieht die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“) in enger Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen dem Emissionshandelssystem und den Energiegroßhandelsmärkten vor.

(2)   Die Verordnung gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten. Artikel 3 und Artikel 5 dieser Verordnung gelten nicht für Energiegroßhandelsprodukte, die Finanzinstrumente sind und für die Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG gilt. Die Richtlinien 2003/6/EG und 2004/39/EG sowie die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf die von dieser Verordnung erfassten Praktiken werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(3)   Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die ESMA, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die nationalen Wettbewerbsbehörden arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass eine koordinierte Vorgehensweise bei der Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften verfolgt wird, wenn Maßnahmen ein oder mehrere Finanzinstrumente, für die Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG gilt, und auch ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte, für die die Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung gelten, betreffen.

(4)   Der Verwaltungsrat der Agentur stellt sicher, dass die Agentur die ihr im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben in Einklang mit dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 ausführt.

(5)   Der Direktor der Agentur konsultiert den Regulierungsrat der Agentur bei allen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung und berücksichtigt gebührend dessen Ratschläge und Stellungnahmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Insider-Information“ ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.

Für die Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist „Information“,

a)

eine Information, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 öffentlich bekannt zu machen ist, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes;

b)

eine Information, die die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. die Kapazität und die Auslastung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betrifft;

c)

eine Information, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Unionsebene oder nationaler Ebene, Marktvorschriften, Verträgen oder Gebräuchen auf dem relevanten Energiegroßhandelsmarkt bekannt gegeben werden muss, soweit sie die Preise von Energiegroßhandelsprodukten erheblich beeinflussen könnte, und

d)

eine andere Information, die ein vernünftiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil seiner Entscheidungsgrundlage für den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt nutzen würde.

Eine Information ist dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise von Energiegroßhandelsprodukten zulässt;

2.

„Marktmanipulation“ ist

a)

der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags für Energiegroßhandelsprodukte, der bzw. die

i)

falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte,

ii)

den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder

iii)

unter Vorspiegelung oder versuchter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung oder versuchter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten;

oder

b)

die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich dem Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten, u. a. durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die diese Informationen verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

Werden solche Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass

i)

die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen oder

ii)

die Bereitstellung oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen;

3.

„Versuch der Marktmanipulation“ ist

a)

der Abschluss einer Transaktion, das Erteilen eines Handelsauftrags oder das Vornehmen sonstiger Handlungen im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt mit der Absicht,

i)

falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben,

ii)

den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte auf einem künstlichen Preisniveau zu halten, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder

iii)

falsche Tatsachen vorzuspiegeln oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung zu verwenden, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten;

oder

b)

Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege zu verbreiten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben;

4.

„Energiegroßhandelsprodukte“ sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:

a)

Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas, deren Lieferung in der Union erfolgt;

b)

Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, das/der in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde;

c)

Verträge, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;

d)

Derivate, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.

Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom oder Erdgas zur Nutzung durch Endverbraucher sind keine Energiegroßhandelsprodukte. Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom oder Erdgas an Endverbraucher mit einer höheren Verbrauchskapazität als dem in Nummer 5 Absatz 2 aufgeführten Schwellenwert gelten jedoch als Energiegroßhandelsprodukte;

5.

„Verbrauchskapazität“ ist der Verbrauch eines Endverbrauchers in Bezug auf Strom oder Erdgas bei voller Ausschöpfung der Produktionskapazität dieses Verbrauchers. Dies umfasst den gesamten Verbrauch dieses Verbrauchers als Wirtschaftseinheit, soweit der Verbrauch auf Märkten mit miteinander verknüpften Großhandelspreisen erfolgt.

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung wird der Verbrauch in einzelnen Anlagen mit einer Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr, die sich unter der Kontrolle einer Wirtschaftseinheit befinden, insoweit nicht berücksichtigt, als diese Anlagen keinen kumulierten Einfluss auf die Preise auf den Energiegroßhandelsmärkten ausüben, da sie sich räumlich gesehen in verschiedenen relevanten Märkten befinden;

6.

„Energiegroßhandelsmarkt“ ist jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;

7.

„Marktteilnehmer“ ist jede Person, einschließlich eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers, die/der an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;

8.

„Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person;

9.

„zuständige Finanzbehörde“ ist eine zuständige Behörde, die gemäß dem Verfahren in Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG benannt wird;

10.

„nationale Regulierungsbehörde“ ist eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (10) oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (11) benannt wird;

11.

„Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;

12.

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (12);

13.

„verbundenes Unternehmen“ ist ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;

14.

„Verteilung von Erdgas“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;

15.

„Verteilung von Strom“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/72/EG zu verstehen.

Artikel 3

Verbot von Insider-Handel

(1)   Personen, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, ist es untersagt,

a)

diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt zu nutzen, oder dies zu versuchen;

b)

diese Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht;

c)

auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen zu empfehlen oder andere Personen dazu zu verleiten, Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt für folgende Personen, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,

b)

Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,

c)

Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu der Information haben,

d)

Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,

e)

Personen, die wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insider-Informationen handelt.

(3)   Absatz 1 Buchstaben a und c finden keine Anwendung, wenn Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber Strom oder Erdgas kaufen, um den sicheren Netzbetrieb gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 12 Buchstaben d und e der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie 2009/73/EG zu gewährleisten.

(4)   Dieser Artikel gilt nicht für

a)

Transaktionen, durch die einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten nachgekommen werden soll, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung oder einem Handelsauftrag beruht, die geschlossen bzw. der erteilt wurde, bevor die betreffende Person in den Besitz der Insider-Information gelangt ist;

b)

Transaktionen von Stromerzeugern und Erdgasproduzenten, Betreibern von Erdgasspeicheranlagen oder Betreibern von Flüssiggaseinfuhranlagen, die ausschließlich der Deckung direkter physischer Verluste infolge unvorhergesehener Ausfälle dienen, wenn die Marktteilnehmer andernfalls nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, oder wenn dies im Einvernehmen mit dem/den betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber(n) erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. In einem solchen Fall werden die einschlägigen Informationen über die Transaktionen der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörde übermittelt. Diese Meldepflicht gilt unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung;

c)

Marktteilnehmer, die unter nationalen Notfallvorschriften handeln, wenn nationale Behörden eingegriffen haben, um die Versorgung mit Strom oder Erdgas zu gewährleisten, und die Marktmechanismen in einem Mitgliedstaat oder Teilen davon ausgesetzt worden sind. In diesem Fall gewährleistet die für die Notfallplanung zuständige Behörde die Veröffentlichung im Einklang mit Artikel 4.

(5)   Sofern es sich bei den Personen, die über Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, um juristische Personen handelt, gelten die Verbote nach Absatz 1 auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, die Transaktion für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen.

(6)   Werden Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, wird eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln beurteilt, es sei denn, dass

a)

die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen, oder

b)

die Bereitstellung oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.

Artikel 4

Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen

(1)   Die Marktteilnehmer geben die ihnen vorliegenden Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist, effektiv und rechtzeitig bekannt. Zu den bekanntgegebenen Informationen zählen Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betreffen.

(2)   Ein Marktteilnehmer darf die Bekanntgabe von Insider-Informationen auf eigene Verantwortung ausnahmsweise aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten und er auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft. In einem solchen Fall übermittelt der Marktteilnehmer diese Information zusammen mit einer Begründung für den Aufschub der Bekanntgabe unverzüglich an die Agentur und die betreffende nationale Regulierungsbehörde unter Beachtung von Artikel 8 Absatz 5.

(3)   Gibt ein Marktteilnehmer oder eine Person, die bei einem Marktteilnehmer beschäftigt ist oder in seinem Namen handelt, Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt im normalen Rahmen der Ausübung seiner/ihrer Arbeit oder seines/ihres Berufes oder der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dargelegt, bekannt, stellt dieser Marktteilnehmer oder diese Person die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe dieser Information sicher. Im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe sorgt der Marktteilnehmer dafür, dass die Informationen so rasch wie möglich nach der nicht absichtlichen Weitergabe vollständig und tatsächlich bekannt gegeben werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Person, an die die Informationen weitergegeben werden, zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt.

(4)   Die Veröffentlichung von Insider-Informationen, auch in aggregierter Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes gilt als eine zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe.

(5)   Wurde einem Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter Daten gewährt, ist dieser Betreiber damit auch von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf diese Daten befreit.

(6)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Marktteilnehmer gemäß den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 einschließlich der gemäß diesen Richtlinien und Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes, insbesondere betreffend den Zeitpunkt und die Art und Weise der Veröffentlichung von Informationen.

(7)   Die Absätze 1 und 2 lassen das Recht der Marktteilnehmer unberührt, die Bekanntgabe sensibler Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (13), aufzuschieben, wenn sie in ihren Ländern als Verschlusssache eingestuft werden.

Artikel 5

Verbot der Marktmanipulation

Die Vornahme oder der Versuch der Vornahme von Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten ist untersagt.

Artikel 6

Technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 anzupassen, damit die Kohärenz mit sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird, und

b)

diese Begriffsbestimmungen allein zu dem Zweck zu aktualisieren, dass künftigen Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten Rechnung getragen wird.

(2)   In den delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 werden mindestens berücksichtigt:

a)

die spezifische Funktionsweise der Energiegroßhandelsmärkte, einschließlich der Besonderheiten der Elektrizitäts- und der Gasmärkte, und die Interaktion zwischen Warenmärkten und Derivatemärkten,

b)

die Möglichkeit von Manipulationen über Grenzen hinweg, zwischen Strom- und Gasmärkten und auf Waren- und Derivatemärkten,

c)

die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder geplanten Produktion, des tatsächlichen oder geplanten Verbrauchs und der tatsächlichen oder geplanten Nutzung von Übertragungs-/Fernleitungs- oder Speicherkapazitäten auf die Energiegroßhandelsmarktpreise und

d)

in Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 angenommene Netzkodizes und Rahmenleitlinien.

Artikel 7

Marktüberwachung

(1)   Die Agentur überwacht den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern. Sie erhebt die Daten zur Bewertung und Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte wie in Artikel 8 vorgesehen.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach Absatz 1 auf regionaler Ebene und mit der Agentur zusammen. Zu diesem Zweck haben die nationalen Regulierungsbehörden Zugang zu einschlägigen Informationen, die die Agentur nach Absatz 1 erhoben hat; dies gilt vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2. Die nationalen Regulierungsbehörden können auch den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene überwachen.

Die Mitgliedstaaten können für ihre nationale Wettbewerbsbehörde oder eine in dieser Behörde angesiedelte Marktüberwachungsstelle vorsehen, dass sie zusammen mit der nationalen Regulierungsbehörde den Markt überwacht. Bei der Marktüberwachung hat die nationale Wettbewerbsbehörde oder Marktüberwachungsstelle dieselben Rechte und Pflichten wie die nationale Regulierungsbehörde gemäß Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Satz, Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 8 Absatz 5 erster Satz und Artikel 16.

(3)   Die Agentur legt mindestens einmal jährlich der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung vor und macht ihn öffentlich zugänglich. In diesen Berichten bewertet die Agentur die Funktionsweise und Transparenz verschiedener Kategorien von Marktplätzen und verschiedener Handelsarten und kann der Kommission Empfehlungen in Bezug auf Marktregeln, Normen und Verfahren unterbreiten, mit denen die Integrität des Marktes und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden könnten. Sie kann auch prüfen, ob Mindestanforderungen für organisierte Märkte zur Erhöhung der Markttransparenz beitragen könnten. Die Berichte können mit dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 genannten Bericht kombiniert werden.

Die Agentur kann der Kommission Empfehlungen unterbreiten zu den Aufzeichnungen der Transaktionen einschließlich der Handelsaufträge, die ihrer Ansicht nach für eine wirksame und effiziente Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte notwendig sind. Vor der Abgabe solcher Empfehlungen konsultiert die Agentur die interessierten Parteien, vor allem die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden und ESMA.

Sämtliche Empfehlungen sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel 8

Datenerhebung

(1)   Marktteilnehmer oder eine in Absatz 4 Buchstabe b bis f genannte und in ihrem Namen handelnde Person oder Behörde übermitteln der Agentur Aufzeichnungen der Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt einschließlich der Handelsaufträge. Die gemeldeten Informationen umfassen genaue Angaben über die erworbenen und veräußerten Energiegroßhandelsprodukte, die vereinbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausführung, die Parteien und Begünstigten der Transaktionen und sonstige einschlägige Informationen. Obgleich die Gesamtverantwortung bei den Marktteilnehmern liegt, gilt die Meldepflicht des betreffenden Marktteilnehmers als erfüllt, wenn die angeforderten Informationen von einer in Absatz 4 Buchstaben b bis f genannten Person oder Behörde übermittelt wurden.

(2)   Im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)

erstellt die Kommission eine Liste der Verträge und Derivate einschließlich der Handelsaufträge, die gemäß Absatz 1 zu melden sind und legt gegebenenfalls angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung von Transaktionen fest;

b)

erlässt sie einheitliche Vorschriften über die Meldung der gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen;

c)

legt sie den Zeitpunkt und die Form für die Meldung dieser Informationen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie berücksichtigen die bestehenden Meldesysteme.

(3)   In Absatz 4 Buchstaben a bis d genannte Personen, die Transaktionen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG oder gemäß der anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister gemeldet haben, unterliegen keiner doppelten Meldepflicht in Bezug auf diese Transaktionen.

Unbeschadet Unterabsatz 1 kann durch die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte ermöglicht werden, dass organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Informationen bereitgestellt durch

a)

den Marktteilnehmer,

b)

einen Dritten im Namen des Marktteilnehmers,

c)

ein Meldesystem,

d)

einen organisierten Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen („trade matching system“) oder andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren,

e)

ein gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister registriertes oder anerkanntes Transaktionsregister, oder

f)

eine zuständige Behörde, bei der diese Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG eingegangen sind, oder die ESMA, bei der diese Informationen gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister eingegangen sind.

(5)   Die Marktteilnehmer übermitteln der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden Informationen über die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, zum Zweck der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte. Die Meldepflichten der Marktteilnehmer sind dadurch auf ein Mindestmaß zu beschränken, dass die erforderlichen Informationen nach Möglichkeit ganz oder teilweise mithilfe bestehender Quellen erfasst werden.

(6)   Im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)

erlässt die Kommission einheitliche Vorschriften über die Meldung der Informationen, die gemäß Absatz 5 bereitzustellen sind und gegebenenfalls über angemessene Bagatellgrenzen für diese Meldung;

b)

legt sie den Zeitpunkt und die Form für die Meldung dieser Informationen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In ihnen werden die geltenden Meldepflichten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 berücksichtigt.

Artikel 9

Registrierung der Marktteilnehmer

(1)   Marktteilnehmer, die Transaktionen abschließen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur zu melden sind, müssen sich bei der nationalen Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben oder ansässig sind, oder, falls sie nicht in der Union ihren Sitz haben oder ansässig sind, in dem Mitgliedstaat in dem sie tätig sind, registrieren lassen.

Ein Marktteilnehmer darf sich nur bei einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lassen. Mitgliedstaaten dürfen von einem Marktteilnehmer, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, nicht verlangen, dass er sich erneut registrieren lässt.

Die Registrierung von Marktteilnehmern berührt nicht die Verpflichtung, die anwendbaren Handels-, Regel- und Ausgleichsvorschriften einzuhalten.

(2)   Spätestens drei Monate nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 durch die Kommission, richten die nationalen Regulierungsbehörden nationale Verzeichnisse der Marktteilnehmer ein, die sie auf dem jeweils neuesten Stand halten. Im Verzeichnis ist jedem Marktteilnehmer eine eigene Kennung zugewiesen und sind hinreichende Informationen enthalten, um den Marktteilnehmer identifizieren zu können, so u. a. zweckdienliche Angaben zu seiner Mehrwertsteuernummer, seines Sitzes, den für die betrieblichen und handelsbezogenen Entscheidungen verantwortlichen Personen und dem letzten Controller oder Begünstigten der Handelstätigkeiten des Marktteilnehmers.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Informationen aus ihren nationalen Verzeichnissen in einem von der Agentur festgelegten Format. Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit diesen Behörden dieses Format fest und gibt es bis zum 29. Juni 2012 bekannt. Auf der Grundlage der von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellten Informationen erstellt die Agentur ein europäisches Verzeichnis der Marktteilnehmer. Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständigen Behörden haben Zugang zum europäischen Verzeichnis. Vorbehaltlich des Artikels 17 kann die Agentur beschließen, das europäische Verzeichnis oder Auszüge daraus öffentlich zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer offen gelegt.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Marktteilnehmer übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde das Registrierungsformblatt bevor sie eine Transaktion abschließen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur gemeldet werden muss.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Marktteilnehmer teilen der nationalen Regulierungsbehörde unverzüglich jede Änderung mit, die sich hinsichtlich der im Registrierungsformblatt angegebenen Informationen ergeben hat.

Artikel 10

Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Behörden

(1)   Die Agentur richtet Verfahren ein für den Austausch der bei ihr nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit den nationalen Regulierungsbehörden, den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den nationalen Wettbewerbsbehörden, der ESMA und anderen relevanten Behörden. Bevor die Agentur solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die genannten Behörden.

(2)   Die Agentur gewährt nur denjenigen Behörden Zugang zu den Verfahren nach Absatz 1, die Systeme eingerichtet haben, die es der Agentur ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.

(3)   Gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister registrierte oder anerkannte Transaktionsregister stellen der Agentur alle von ihnen erhobenen einschlägigen Informationen über Energiegroßhandelsprodukte und Derivate von Emissionszertifikaten zur Verfügung.

Die ESMA übermittelt der Agentur Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG und den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister eingegangen sind. Die zuständigen Behörden, die Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten erhalten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG eingegangen sind, übermitteln diese Meldungen der Agentur.

Die Agentur und die für die Überwachung des Handels mit Emissionszertifikaten und damit zusammenhängenden Derivaten zuständigen Behörden kooperieren miteinander und führen ein angemessenes Verfahren ein, durch das die Agentur Zugang zu Aufzeichnungen über Transaktionen mit solchen Zertifikaten und Derivaten erhält, wenn diese Behörden Informationen über solche Transaktionen erfassen.

Artikel 11

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (14) erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (15) erwachsenden Verpflichtungen der Agentur hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 12

Operationelle Zuverlässigkeit

(1)   Die Agentur gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie gemäß den Artikeln 8 und 10 eingegangenen Informationen. Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Missbrauch der in ihren Systemen verwalteten Informationen und den nicht autorisierten Zugang zu ihnen zu verhindern.

Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden, die ESMA und andere relevante Behörden gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 10 bei ihnen eingegangenen Informationen und treffen Maßnahmen, um jeden Missbrauch solcher Informationen zu verhindern.

Die Agentur ermittelt Quellen betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 17 kann die Agentur beschließen, Teile der Informationen, über die sie verfügt, öffentlich zugänglich zu machen, vorausgesetzt, dass keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer oder einzelne Transaktionen oder einzelne Handelsplätze offen gelegt werden und dahingehend auch keine Rückschlüsse gezogen werden können.

Die Agentur macht unter Berücksichtigung etwaiger Vertraulichkeitserfordernisse ihre Bestände wirtschaftlich nicht sensibler Handelsdaten für wissenschaftliche Zwecke zugänglich.

Die Informationen werden veröffentlicht oder zugänglich gemacht, um die Transparenz auf den Energiegroßhandelsmärkten zu erhöhen, sofern dies höchstwahrscheinlich keine Störung des Wettbewerbs auf diesen Energiemärkten mit sich bringt.

Die Agentur verbreitet Informationen in fairer Weise gemäß transparenter Vorschriften, die sie verfasst und öffentlich zugänglich macht.

Artikel 13

Umsetzung der Marktmissbrauchsverbote

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote und die in Artikel 4 festgelegte Verpflichtung angewendet werden.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationalen Regulierungsbehörden bis zum 29. Juni 2013 mit den für die Ausübung dieser Funktion notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Befugnisse werden in verhältnismäßiger Weise ausgeübt.

Diese Befugnisse können

a)

direkt,

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder

c)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden

ausgeübt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls ihre Untersuchungsbefugnisse in Zusammenarbeit mit organisierten Märkten, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen („trade matching system“) oder den anderen in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d genannten Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, ausüben.

(2)   Die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach Absatz 1 beschränken sich auf den Zweck der Untersuchung. Sie werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und umfassen das Recht

a)

relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

b)

von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, das Recht, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen,

c)

Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

d)

bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

e)

die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verstoßen,

f)

bei einem Gericht das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen,

g)

bei einem Gericht oder einer zuständigen Behörde ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.

Artikel 14

Recht auf Erhebung eines Einspruchs

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und von Regierungsstellen unabhängigen Stelle Einspruch zu erheben.

Artikel 15

Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren

Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, informieren unverzüglich die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion gegen die Bestimmungen der Artikel 3 oder 5 verstoßen könnte.

Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, müssen wirksame Vorkehrungen und Verfahren einführen und beibehalten, mit denen Verstöße gegen die Artikel 3 oder 5 festgestellt werden können.

Artikel 16

Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene

(1)   Die Agentur wirkt darauf hin, sicherzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in koordinierter und einheitlicher Weise erfüllen.

Die Agentur veröffentlicht gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien zur Anwendung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2.

Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung mit der Agentur und miteinander auch auf regionaler Ebene zusammen.

Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden und die nationale Wettbewerbsbehörde in einem Mitgliedstaat können angemessene Formen der Zusammenarbeit einrichten, damit wirksame und effiziente Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden und ein Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei Untersuchungen und Gerichtsverfahren und zur Durchsetzung dieser Verordnung und einschlägiger Finanz- und Wettbewerbsvorschriften geleistet wird.

(2)   Haben die nationalen Regulierungsbehörden begründeten Anlass zu der Vermutung, dass in ihrem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Verordnung verstoßen wird oder wurde, so unterrichten sie unverzüglich die Agentur so genau wie möglich davon.

Hat eine nationale Regulierungsbehörde den Verdacht, dass in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen vorgenommen werden, die die Energiegroßhandelsmärkte oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten in ihrem Mitgliedstaat beeinflussen, so kann sie die Agentur ersuchen, Maßnahmen nach Absatz 4 dieses Artikels und, falls die Handlungen Finanzinstrumente betreffen, die Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG unterliegen, nach Absatz 3 dieses Artikels zu ergreifen.

(3)   Um einen koordinierten und einheitlichen Ansatz gegenüber Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten sicherzustellen,

a)

unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die zuständige Finanzbehörde ihres Mitgliedstaats und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die Artikel 9 jener Richtlinie unterliegen, wobei die nationalen Regulierungsbehörden zu diesem Zweck angemessene Formen der Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde in ihrem Mitgliedstaat einrichten können,

b)

unterrichtet die Agentur die ESMA und die zuständige Finanzbehörde, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die Artikel 9 jener Richtlinie unterliegen,

c)

unterrichtet die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats die ESMA und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen unter Verstoß gegen die Artikel 3 und 5 vorgenommen werden oder wurden,

d)

unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die nationale Wettbewerbsbehörde ihres Mitgliedstaats, die Kommission und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die höchstwahrscheinlich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen.

(4)   Hat die Agentur u. a. auf der Grundlage von Anfangsbewertungen oder -analysen den Verdacht, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, ist sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 befugt,

a)

eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, alle den mutmaßlichen Verstoß betreffenden Auskünfte zu erteilen,

b)

eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes einzuleiten und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe jedes ermittelten Verstoßes zu treffen. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden sind für die Beschlüsse hinsichtlich angemessener Maßnahmen zur Abhilfe jedes aufgedeckten Verstoßes zuständig,

c)

wenn ihrer Ansicht nach der mögliche Verstoß grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder hatte, eine Untersuchungsgruppe aus Vertretern der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden einzusetzen und zu koordinieren, die prüft, ob gegen diese Verordnung verstoßen wurde und in welchem Mitgliedstaat dieser Verstoß begangen wurde. Gegebenenfalls kann die Agentur auch die Beteiligung von Vertretern der zuständigen Finanzbehörde oder einer anderen relevanten Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an der Untersuchungsgruppe fordern.

(5)   Eine nationale Regulierungsbehörde, bei der ein Auskunftsersuchen gemäß Absatz 4 Buchstabe a oder eine Aufforderung zur Einleitung der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gemäß Absatz 4 Buchstabe b eingeht, ergreift unverzüglich die notwendigen Maßnahmen, um dieser Aufforderung nachzukommen. Ist die betreffende nationale Regulierungsbehörde nicht in der Lage, die geforderte Auskunft sofort zu erteilen, so teilt sie der Agentur unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine nationale Regulierungsbehörde es ablehnen, einer Aufforderung nachzukommen,

a)

wenn dadurch die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigt werden könnte,

b)

wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist, oder

c)

wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

In diesem Fall teilt die nationale Regulierungsbehörde dies der Agentur entsprechend mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen über diese Verfahren bzw. das betreffende Urteil.

Die nationalen Regulierungsbehörden nehmen an einer gemäß Absatz 4 Buchstabe c zusammengestellten Untersuchungsgruppe teil und leisten jegliche notwendige Unterstützung. Die Untersuchungsgruppe wird von der Agentur koordiniert.

(6)   Der letzte Satz von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gilt nicht, wenn die Agentur ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt.

Artikel 17

Berufsgeheimnis

(1)   Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 über das Berufsgeheimnis.

(2)   Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind:

a)

Personen, die für die Agentur arbeiten oder gearbeitet haben,

b)

von der Agentur beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige,

c)

Personen, die für die nationalen Regulierungsbehörden oder für sonstige zuständige Behörden arbeiten oder gearbeitet haben,

d)

von nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, die gemäß dieser Verordnung vertrauliche Informationen erhalten.

(3)   Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Marktteilnehmer oder Marktplätze nicht zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.

(4)   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die ESMA, Stellen oder Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, nur zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden. Andere Behörden, Stellen oder Personen können diese Informationen zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt wurden, oder im Rahmen von speziell mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Die Behörde, die die Information erhält, darf diese für andere Zwecke verwenden, vorausgesetzt die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die ESMA, Stellen oder Personen, die die Information übermitteln, geben ihre Zustimmung.

(5)   Dieser Artikel hindert eine Behörde in einem Mitgliedstaat nicht daran, in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vertrauliche Informationen auszutauschen oder zu übermitteln, vorausgesetzt, dass sie diese nicht von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat.

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein und der Begehensweise, Dauer und Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher und den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens 29. Juni 2013 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die nationale Regulierungsbehörde Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben.

Artikel 19

Internationale Beziehungen

Soweit es zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich ist, kann die Agentur unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittstaaten in Kontakt treten und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen schließen, insbesondere mit denjenigen, die Einfluss auf den Energiegroßhandelsmarkt der Union ausüben, um die Harmonisierung des Regelungsrahmens voranzubringen. Diese Verein-barungen bringen für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich und hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittstaaten zu schließen.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Dezember 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 gelten mit Wirkung von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Kommission die in Artikel 8 Absätze 2 und 6 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakte erlässt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

In Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 108.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2011.

(3)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(4)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(5)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(6)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(8)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 13.

(9)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(10)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

(11)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

(12)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(13)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

(14)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(15)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Nach Ansicht der Kommission können die Schwellenwerte für die Meldung von Transaktionen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Informationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden.

Die Kommission wird gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Festlegung solcher Schwellenwerte vorlegen.


ERKLÄRUNG DES RATES

Der EU-Gesetzgeber hat der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die in Artikel 8 vorgesehenen Maßnahmen übertragen. Dies ist für die Kommission trotz der Erklärung, die sie zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a abgegeben hat, rechtsverbindlich.


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 1228/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 des Rates mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.

(2)

Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 des Rates (2) war die Festsetzung des herabgesetzten festen Teilbetrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die im Rahmen des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingeführt wurden.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Umsetzung der letzten Phase der Zollunion (3) werden die Regeln für die Ermittlung der Zollabgaben für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die in die Europäische Union eingeführt werden, festgelegt. Die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 ist daher überholt.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 sollte daher aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 wird aufgehoben.

(2)   Die Aufhebung des in Absatz 1 genannten Rechtsakts erfolgt unbeschadet

a)

der weiteren Geltung von Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Rechtsakts angenommen wurden, und

b)

der weiteren Gültigkeit von Änderungen, die durch den in Absatz 1 genannten Rechtsakt an anderen Rechtsakten der Union, die durch diese Verordnung nicht aufgehoben werden, eingeführt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011.

(2)  ABl. L 59 vom 5.3.1973, S. 85.

(3)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 1229/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 60, Artikel 61 Absatz 5 und Artikel 72 Absatz 1,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1985, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und dem in Artikel 234 Absatz 3 der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.

(2)

Eine Reihe von Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik ist zwar förmlich noch in Kraft, mittlerweile aber überholt.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2052/69 des Rates vom 17. Oktober 1969 betreffend die gemeinschaftliche Finanzierung der Ausgaben für die Durchführung des Übereinkommens über die Nahrungsmittelhilfe (3) ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1467/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festlegung bestimmter Grundregeln für die Intervention auf dem Rohtabaksektor (4) ist infolge der seit 1992 durchgeführten Reformen des Tabaksektors nicht mehr wirksam.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3279/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern auf lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels angewandt werden (5) ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (6) führte Maßnahmen ein, deren Geltungsdauer 1981 endete, und ist daher nicht mehr wirksam.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1853/78 des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der Grundregeln betreffend die Sondermaßnahmen für Rizinussamen (7) führte Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2874/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über Sondermaßnahmen für Rizinussamen (8) ein, deren Gültigkeit am 30. September 1984 endete, und ist daher nicht mehr wirksam.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2580/78 des Rates vom 31. Oktober 1978 zur Verlängerung des Wirtschaftsjahres 1977/78 für Olivenöl, über Sondermaßnahmen auf diesem Sektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (9) betraf nur die Wirtschaftsjahre 1977/78 und 1978/79 und ist daher nicht mehr wirksam.

(9)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide (10) war zur Anwendung im Übergangszeitraum nach dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften bestimmt und ist daher nicht mehr wirksam.

(10)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1946/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Milchproduktion (11) ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2989/82 des Rates vom 9. November 1982 über die Gewährung einer Verbraucherbeihilfe für Butter in Dänemark, Griechenland, Italien und Luxemburg (12) führte lediglich befristete Maßnahmen ein und ist daher nicht mehr wirksam.

(12)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3033/83 des Rates vom 26. Oktober 1983 zur Aufhebung des Beitrittsausgleichsbetrags für Likörweine (13) war zur Anwendung im Übergangszeitraum nach dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften bestimmt und ist daher nicht mehr wirksam.

(13)

Die Verordnung (EWG) Nr. 564/84 des Rates vom 1. März 1984 zur Aussetzung der Investitionsbeihilfen in der Milchproduktion (14) betraf nur das Jahr 1984 und ist daher nicht mehr wirksam.

(14)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates vom 22. September 1987 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete (15) führte eine bis zum Jahr 1995 geltende Sondermaßnahme ein und ist daher nicht mehr wirksam.

(15)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1441/88 des Rates vom 24. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (16) ermächtigte den Rat dazu, gewisse durch den Beitritt Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften bedingte Übergangsbestimmungen anzupassen und ist daher nicht mehr wirksam.

(16)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1720/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (17) führte mehrere Sondermaßnahmen für die gemeinsame Marktorganisation für Fette ein, die spätestens bis zum 30. Juni 1992 gültig waren, und ist daher nicht mehr wirksam.

(17)

Die Verordnung (EWG) Nr. 740/93 des Rates vom 17. März 1993 über eine Gemeinschaftsvergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung in Portugal (18) führte eine bis 1996 geltende Sondermaßnahme ein und ist daher nicht mehr wirksam.

(18)

Die Verordnung (EWG) Nr. 741/93 des Rates vom 17. März 1993 über die Anwendung des gemeinsamen Interventionspreises für Olivenöl in Portugal (19) war zur Anwendung für den Übergangszeitraum nach dem Beitritt Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften bestimmt und ist daher nicht mehr wirksam.

(19)

Die Verordnung (EWG) Nr. 744/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Portugal (20) betraf die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Spanien (21) auf Portugal, die später aufgehoben wurde, und ist daher nicht mehr wirksam.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 2443/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 über zusätzliche Maßnahmen zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors (22) betraf nur das Jahr 1997 und ist daher nicht mehr wirksam.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (23) sollte eine Sonderprämie für das Wirtschaftsjahr 1997/98 einführen und ist daher nicht mehr wirksam.

(22)

Die Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (24) sah lediglich eine befristete Sondermaßnahme vor und ist daher nicht mehr wirksam.

(23)

Die Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der gemeinsamen Agrarpolitik anlässlich der Einführung des Euro (25) führte lediglich Übergangsmaßnahmen ein und ist daher nicht mehr wirksam.

(24)

Die Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (26) sah eine einzelne, einmalige Maßnahme vor und ist daher nicht mehr wirksam.

(25)

Die Verordnung (EG) Nr. 660/1999 des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 1999, 2000 und 2001 (27) betraf nur die Ernten der Jahre 1999, 2000 und 2001 und ist daher nicht mehr wirksam.

(26)

Die Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (28) betraf nur die Ernten der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 und ist daher nicht mehr wirksam.

(27)

Die Verordnung (EG) Nr. 527/2003 des Rates vom 17. März 2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren (29), führte eine bis zum 31. Dezember 2008 geltende Ausnahmeregelung ein und ist daher nicht mehr wirksam.

(28)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 2052/69, (EWG) Nr. 1467/70, (EWG) Nr. 3279/75, (EWG) Nr. 1078/77, (EWG) Nr. 1853/78, (EWG) Nr. 2580/78, (EWG) Nr. 1/81, (EWG) Nr. 1946/81, (EWG) Nr. 2989/82, (EWG) Nr. 3033/83, (EWG) Nr. 564/84, (EWG) Nr. 2997/87, (EWG) Nr. 1441/88, (EWG) Nr. 1720/91, (EWG) Nr. 740/93, (EWG) Nr. 741/93, (EWG) Nr. 744/93, (EG) Nr. 2443/96, (EG) Nr. 2200/97, (EG) Nr. 2330/98, (EG) Nr. 2800/98, (EG) Nr. 2802/98, (EG) Nr. 660/1999, (EG) Nr. 546/2002 und (EG) Nr. 527/2003 werden aufgehoben.

(2)   Von der Aufhebung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte bleiben unberührt:

a)

die weitere Geltung von Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Rechtsakte erlassen wurden, und

b)

die weitere Gültigkeit von Änderungen, die durch die in Absatz 1 genannten Rechtsakte an anderen Rechtsakten der Union, die durch diese Verordnung nicht aufgehoben werden, vorgenommen wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 72.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011.

(3)  ABl. L 263 vom 21.10.1969, S. 6.

(4)  ABl. L 164 vom 27.7.1970, S. 32.

(5)  ABl. L 326 vom 18.12.1975, S. 1.

(6)  ABl. L 131 vom 26.5.1977, S. 1.

(7)  ABl. L 212 vom 2.8.1978, S. 1.

(8)  ABl. L 332 vom 24.12.1977, S. 1.

(9)  ABl. L 309 vom 1.11.1978, S. 13.

(10)  ABl. L 1 vom 1.1.1981, S. 1.

(11)  ABl. L 197 vom 20.7.1981, S. 32.

(12)  ABl. L 314 vom 10.11.1982, S. 25.

(13)  ABl. L 297 vom 29.10.1983, S. 1.

(14)  ABl. L 61 vom 2.3.1984, S. 34.

(15)  ABl. L 284 vom 7.10.1987, S. 19.

(16)  ABl. L 132 vom 28.5.1988, S. 1.

(17)  ABl. L 162 vom 26.6.1991, S. 27.

(18)  ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 5.

(19)  ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 7.

(20)  ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 11.

(21)  ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 12.

(22)  ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 2.

(23)  ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 3.

(24)  ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 4.

(25)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 8.

(26)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 12.

(27)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10.

(28)  ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4.

(29)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 1.


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.

(2)

Eine Reihe von Rechtsakten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sind überholt, aber formal noch in Kraft.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 des Rates vom 16. Mai 1988 über die Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Stärke von Maniok für bestimmte Verwendungszwecke (2) ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 478/92 des Rates vom 25. Februar 1992 zur Eröffnung eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents für Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, des KN-Codes 2309 10 11 bzw. Fischfutter des KN-Codes ex 2309 90 41 mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern (3) diente der Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 1992 und ist daher nicht mehr wirksam.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien- Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (4) betraf eine vorübergehende Situation und ist daher nicht mehr wirksam.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (5) diente der Gewährleistung von Zollsenkungen aufgrund eines internationalen Abkommens, das in der Folge durch das mit Ägypten am 28. Oktober 2009 unterzeichnete und am 1. Juni 2010 in Kraft getretene Abkommen ersetzt wurde, und ist daher nicht mehr wirksam.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (6) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf das 1995 unterzeichnete Assoziationsabkommen stützte, das in der Folge durch das mit Israel am 4. November 2009 unterzeichnete und am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Assoziationsabkommen ersetzt wurde, welches neue Zollkontingente vorsieht.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1722/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 zur Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Algerien, Marokko und Ägypten sowie zur Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung in Marokko (7) ist nicht mehr wirksam, da sie als Interimsinstrument für die Zeit vor dem Inkrafttreten des am 22. April 2002 mit Algerien unterzeichneten und am 1. September 2005 in Kraft getretenen Assoziationsabkommens, des am 26. Februar 1996 mit Marokko unterzeichneten und am 1. März 2000 in Kraft getretenen Assoziationsabkommens, dessen landwirtschaftliche Anhänge durch Abkommen geändert wurden, die 2003 und 2005 in Kraft getreten sind, und des am 28. Oktober 2009 mit Ägypten unterzeichneten und am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Assoziationsabkommens diente.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 906/98 (8) führte eine nur für das Jahr 2000 geltende Maßnahme ein und ist daher nicht mehr wirksam.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 215/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) (9) betraf nur das Jahr 2000 und ist daher nicht mehr wirksam.

(11)

Der Beschluss 2004/910/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Barbados, Belize, der Republik Côte d’Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2003/2004 und 2004/2005 (10) hat aufgrund seines vorläufigen Charakters keinerlei Rechtswirkung mehr.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1923/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung bestimmter Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für die Schweizerische Eidgenossenschaft (11) führte eine vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 geltende Maßnahme ein und ist daher nicht mehr wirksam.

(13)

Der Beschluss 2007/317/EG des Rates vom 16. April 2007 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist (12), ist nicht mehr wirksam, da er inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

(14)

Eine Reihe von Rechtsakten betreffend bestimmte Länder sind infolge des Beitritts dieser Länder zur Union überholt.

(15)

Beschluss 98/658/EG des Rates vom 24. September 1998 über den Abschluss des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits (13) ist infolge des Beitritts Sloweniens zur Union überholt.

(16)

Verordnung (EG) Nr. 278/2003 des Rates vom 6. Februar 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen (14) ist infolge des Beitritts Polens zur Union überholt.

(17)

Verordnung (EG) Nr. 999/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Ungarn (15) ist infolge des Beitritts Ungarns zur Union überholt.

(18)

Verordnung (EG) Nr. 1039/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Estland (16) ist infolge des Beitritts Estlands zur Union überholt.

(19)

Verordnung (EG) Nr. 1086/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Slowenien (17) ist infolge des Beitritts Sloweniens zur Union überholt.

(20)

Verordnung (EG) Nr. 1087/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Lettland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Lettland (18) ist infolge des Beitritts Lettlands zur Union überholt.

(21)

Verordnung (EG) Nr. 1088/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Litauen (19) ist infolge des Beitritts Litauens zur Union überholt.

(22)

Verordnung (EG) Nr. 1089/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Slowakische Republik (20) ist infolge des Beitritts der Slowakei zur Union überholt.

(23)

Verordnung (EG) Nr. 1090/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Tschechische Republik (21) ist infolge des Beitritts der Tschechischen Republik zur Union überholt.

(24)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 1471/88, (EWG) Nr. 478/92, (EWG) Nr. 3125/92, (EG) Nr. 2184/96, (EG) Nr. 2398/96, (EG) Nr. 1722/1999, (EG) Nr. 2798/1999, (EG) Nr. 215/2000, (EG) Nr. 278/2003, (EG) Nr. 999/2003, (EG) Nr. 1039/2003, (EG) Nr. 1086/2003, (EG) Nr. 1087/2003, (EG) Nr. 1088/2003, (EG) Nr. 1089/2003, (EG) Nr. 1090/2003 und (EG) Nr. 1923/2004 und die Beschlüsse 98/658/EG, 2004/910/EG und 2007/317/EG werden aufgehoben.

(2)   Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte erfolgt unbeschadet

a)

der weiteren Geltung von Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Rechtsakte angenommen wurden, und

b)

der weiteren Gültigkeit von Änderungen, die durch diese Rechtsakte an anderen Rechtsakten der Union, die durch diese Verordnung nicht aufgehoben werden, eingeführt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011.

(2)  ABl. L 134 vom 31.5.1988, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 2.

(4)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 3.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1.

(6)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 7.

(7)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 16.

(8)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 24 vom 29.1.2000, S. 9.

(10)  ABl. L 391 vom 31.12.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 9.

(12)  ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 30.

(13)  ABl. L 314 vom 24.11.1998, S. 6.

(14)  ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 1.

(15)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 10.

(16)  ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 1.

(17)  ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 1.

(18)  ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 19.

(19)  ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38.

(20)  ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 56.

(21)  ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 73.


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 1231/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung gewisser Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen werden.

(3)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 in den betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(4)

Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von besonderen Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum und die finanzielle Abwicklung der fakultativen Modulation sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(5)

Die Kommission sollte die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge im Wege von Durchführungsrechtsakte und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festsetzen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)   Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung von Artikel 6a festgesetzt, wobei sie Folgendes zugrunde legt:“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 1 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (5).

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Agrarfonds, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 87.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011.

(3)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S 13.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 1232/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (2) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeit eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.

(2)

Eine unionsweit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um unlauteren Wettbewerb zwischen den Ausführern der Union zu vermeiden, den Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union und die Bedingungen für ihre Verwendung zu harmonisieren und die Effizienz und Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen in der Union zu gewährleisten.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 18. Dezember 2006 hat die Kommission angeregt, neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige zu verbessern und für alle Ausführer in der Union gleiche Ausgangsbedingungen bei der Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten spezifischen Bestimmungszielen herzustellen und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und eine vollumfängliche Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten.

(4)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (3) mit Wirkung vom 27. August 2009 aufgehoben. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gelten jedoch weiterhin für Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, die vor diesem Datum eingereicht wurden.

(5)

Um neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für die Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten spezifischen Bestimmungszielen zu schaffen, müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch Hinzufügen neuer Anhänge geändert werden.

(6)

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, sollten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Bedingungen zu untersagen, die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind.

(7)

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, werden Waffenembargos im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durch Beschlüsse des Rates erlassen. Gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen behalten Gemeinsame Standpunkte, die der Rat im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen hat, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union‘ die Genehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern erteilt wird, sofern sie die in den Anhängen IIa bis IIf aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen.“

2.

In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte „aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion“ durch die Worte „aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts“ ersetzt.

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Ausfuhren allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf geschaffen.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, können die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigungen durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf seine Fähigkeit gibt, sich an eine solche Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, sie stellen fest, dass der Ausführer nicht versuchen wird, Güter mit doppeltem Verwendungszweck über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Für diesen Zweck wird das in Artikel 19 Absatz 4 genannte System genutzt.“;

b)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

gelten nicht für Güter, die in Anhang IIg aufgeführt sind;“;

c)

in Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte „aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion“ durch die Worte „aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts“ ersetzt.

4.

In Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Anhang II“ durch die Bezugnahme auf „Anhang IIa“ ersetzt.

5.

In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion“ durch die Worte „aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts“ ersetzt.

6.

Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 19 Absatz 4 genannten Systems.“

7.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte „allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft“ durch die Worte „allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ ersetzt;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission richtet im Benehmen mit der nach Artikel 23 eingesetzten Koordinierungsgruppe ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘ ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission ein. Das Europäische Parlament wird über die Haushaltsmittel für dieses System, über dessen Entwicklung und vorläufige und endgültige Struktur und Funktionsweise sowie über die Netzwerkkosten unterrichtet.“

8.

In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘ vor, der dem Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) unterliegt.

9.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

(1)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 24. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.

(3)   Spezielle Abschnitte des Berichts betreffen:

a)

die Koordinierungsgruppe ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘ und deren Tätigkeiten. Informationen, die die Kommission über die Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘ zur Verfügung stellt, sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als vertraulich zu behandeln. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe erhebliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte;

b)

die Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4, wobei über den Stand der Einrichtung eines sicheren, verschlüsselten Systems für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu berichten ist;

c)

die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1;

d)

die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2;

e)

umfassende Informationen, die über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 unternommenen und der Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Maßnahmen vorgelegt wurden.

(4)   Spätestens am 31. Dezember 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung mit besonderer Berücksichtigung der Umsetzung von Anhang IIb, allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002, vor, gegebenenfalls ergänzt durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf das Thema geringwertiger Sendungen.“

10.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfevereinbarungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, kann der Rat die Kommission ermächtigen, Vereinbarungen mit Drittländern zur gegenseitigen Anerkennung von Ausfuhrkontrollen für unter diese Verordnung fallende Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuhandeln, vornehmlich um Genehmigungspflichten für die Wiederausfuhr innerhalb des Gebiets der Union abzuschaffen. Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bzw. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.“

11.

Anhang II erhält die neue Nummer IIa und wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU001

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika

Ausstellende Behörde: Europäische Union“;

b)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

Teil 1

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, ausgenommen die in Anhang IIg aufgeführten.“;

c)

Teil 2 wird gestrichen;

d)

Teil 3 erhält die neue Nummer Teil 2 und wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt;

ii)

das Wort „Schweiz“ wird durch die Worte „Schweiz, einschließlich Liechtenstein“ ersetzt;

iii)

die Worte „allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft“ werden durchgehend durch die Worte „diese Genehmigung“ ersetzt; notwendige grammatische Anpassungen sind vorzunehmen;

iv)

die Worte „aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion“ werden durch die Worte „aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts“ ersetzt.

12.

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anhänge IIb bis IIg werden eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

In Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011.

(2)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“


ANHANG

ANHANG IIb

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU002

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —   Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

1A001

1A003

1A004

1C003 b-c

1C004

1C005

1C006

1C008

1C009

2B008

3A001a3

3A001a6-12

3A002c-f

3C001

3C002

3C003

3C004

3C005

3C006

Teil 2 —   Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien

Kroatien

Island

Südafrika

Südkorea

Türkei

Teil 3 —   Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

(1)

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, verwendet zu werden,

b)

für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung in einem Land verwendet zu werden, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder

c)

als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

(2)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;

(3)

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2.

In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden.

3.

Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

ANHANG IIc

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU003

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —   Güter

1.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I dieser Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 2 aufgeführten Güter, wenn:

a)

die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften in das Herkunftsland ausgeführt oder wieder ausgeführt werden;

b)

die Güter im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Europäischen Union wieder eingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in das Herkunftsland ausgeführt werden.

2.

Folgende Güter sind ausgeschlossen:

a)

alle in Anhang IIg aufgeführten Güter,

b)

alle Güter der Gattungen D und E, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind,

c)

folgende Güter, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

1A002a

1C012a

1C227

1C228

1C229

1C230

1C231

1C236

1C237

1C240

1C350

1C450

5A001b5

5A002a2 bis 5A002a9

5B002 Ausrüstung wie folgt:

a.

Einrichtungen, besonders entwickelt für die ‚Entwicklung‘ oder ‚Herstellung‘ von Geräten, die in Nummer 5A002a2 bis 5A002a9 erfasst sind

b.

Messeinrichtungen, besonders entwickelt, um ‚Informationssicherheits‘-Funktionen von Geräten, die von Nummer 5A002a2 bis 5A002a9 erfasst werden, auszuwerten und zu bestätigen

6A001a2a1

6A001a2a5

6A002a1c

6A008l3

8A001b

8A001d

9A011

Teil 2 —   Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

 

Albanien

 

Argentinien

 

Bosnien und Herzegowina

 

Brasilien

 

Chile

 

China (einschließlich Hongkong und Macao)

 

Kroatien

 

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

die Französischen überseeischen Gebiete

 

Island

 

Indien

 

Kasachstan

 

Mexiko

 

Montenegro

 

Marokko

 

Russland

 

Serbien

 

Singapur

 

Südafrika

 

Südkorea

 

Tunesien

 

Türkei

 

Ukraine

 

Vereinigte Arabische Emirate

Teil 3 —   Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.

Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender.

2.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

(1)

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, verwendet zu werden,

b)

für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder

c)

als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

(2)

dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;

(3)

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;

(4)

die ursprüngliche Genehmigung annulliert, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen worden ist;

(5)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die Endverwendung der betreffenden Güter nicht dieselbe ist wie die in der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung angegebene.

3.

Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung müssen die Ausführer:

(1)

dem Zoll das Aktenzeichen der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in der Ausfuhranmeldung zusammen mit dem Namen des Mitgliedstaats angeben, der die Genehmigung erteilt hat, in Feld 44 des Einheitspapiers die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 ausgeführt werden;

(2)

den Zollbeamten auf dessen Verlangen Nachweise über das Datum der Einfuhr der Güter in die Union, über jedwede Wartung, Instandsetzung oder jedweden Ersatz der Güter in der Union und darüber vorlegen, dass die Güter zu dem Endverwender und in das Land zurückbefördert werden, aus dem sie in die Union eingeführt worden waren.

4.

Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

5.

Diese Genehmigung umfasst Güter zur ‚Instandsetzung‘, zum ‚Ersatz‘ und zur ‚Wartung‘. Dabei kann gleichzeitig eine Verbesserung der ursprünglichen Güter eintreten, z. B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit, sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten.

ANHANG IId

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU004

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —   Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme:

a)

aller in Anhang IIg aufgeführten Güter,

b)

aller Güter der Gattung D, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind (das schließt nicht Software ein, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausrüstung zum Zwecke der Präsentation erforderlich ist),

c)

aller Güter der Gattung E, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind,

d)

der folgenden Güter, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

1A002a

1C002.b.4.

1C010

1C012.a

1C227

1C228

1C229

1C230

1C231

1C236

1C237

1C240

1C350

1C450

5A001b5

5A002a2 bis 5A002a9

5B002 Ausrüstung wie folgt:

a.

Einrichtungen, besonders entwickelt für die ‚Entwicklung‘ oder ‚Herstellung‘ von Geräten, die in Nummer 5A002a2 bis 5A002a9 erfasst sind,

b.

Messeinrichtungen, besonders entwickelt, um ‚Informationssicherheits‘-Funktionen von Geräten, die von Nummer 5A002a2 bis 5A002a9 erfasst werden, auszuwerten und zu bestätigen.

6A001

6A002a

6A008l3

8A001b

8A001d

9A011

Teil 2 —   Bestimmungsziele

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Französische überseeische Gebiete, Indien, Island, Kasachstan, Kroatien, Marokko, Mexiko, Montenegro, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.

Teil 3 —   Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.

Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen im Sinne der Nummer 6 ist und dass die Güter binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.

2.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, kann auf Antrag des Ausführers von der Anforderung, dass die Güter gemäß obigem Absatz 1 wieder einzuführen sind, absehen. Für diese Befreiung von der Anforderung ist das Verfahren für Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

3.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

(1)

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, verwendet zu werden,

b)

für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder

c)

als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

(2)

dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;

(3)

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;

(4)

dem Ausführer infolge der Benachrichtigung einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder auf andere Weise bekannt ist (z. B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass die fraglichen Güter von der zuständigen Behörde eine nationale Sicherheitskennzeichnung erhalten haben, die der Stufe CONFIDENTIEL UE/EU VERTRAULICH gleichwertig oder höher ist;

(5)

der Ausführer nicht garantieren kann, dass die Güter in ihrem ursprünglichen Zustand rückgeführt werden können, ohne dass Bestandteile oder Software entfernt, kopiert oder verbreitet werden oder wenn mit einer Präsentation ein Technologietransfer verbunden ist;

(6)

die betreffenden Güter zum Zweck einer privaten Präsentation oder Demonstration (z. B. in internen Ausstellungsräumen) ausgeführt werden sollen;

(7)

die betreffenden Güter in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen;

(8)

die betreffenden Güter zu ihrem beabsichtigten Zweck verwendet werden sollen, außer, wenn dies in dem minimalen Umfang erfolgt, der für eine wirkungsvolle Demonstration vonnöten ist und ohne dass Dritten spezifische Testergebnisse zur Verfügung gestellt werden;

(9)

die Ausfuhr das Ergebnis einer Handelstransaktion ist, insbesondere wenn die betreffenden Güter verkauft, vermietet oder verleast werden;

(10)

die betreffenden Güter auf einer Ausstellung oder Messe nur zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Leasing gelagert werden sollen, ohne dass eine Präsentation oder Demonstration erfolgt;

(11)

der Ausführer Vorkehrungen trifft, die zur Folge haben, dass er die betreffenden Güter nicht während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr unter Kontrolle hat.

4.

In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 ausgeführt werden.

5.

Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

6.

Für die Zwecke dieser Genehmigung ist ‚Ausstellung‘ bzw. ‚Messe‘ eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren.

ANHANG IIe

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU005

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Telekommunikation

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —   Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind:

a)

Die folgenden Güter der Kategorie 5 Teil 1:

i)

Güter, einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Nummern 5A001b2 und 5A001c und d erfasst werden,

ii)

Güter der Nummern 5B001 und 5D001, soweit es sich dabei um Prüf-, Test- oder Herstellungseinrichtungen und Software für unter Buchstabe i aufgeführte Güter handelt,

b)

unter 5E001a kontrollierte Technologie, soweit sie für den Einbau, den Betrieb, die Wartung oder Instandsetzung von Gütern erforderlich ist, die unter a aufgeführt sind und für denselben Endverwender bestimmt sind.

Teil 2 —   Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macao), Kroatien, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine.

Teil 3 —   Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

(1)

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter, ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, verwendet zu werden,

b)

für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde,

c)

als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; oder

d)

im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet zu werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht und die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können (z. B. Überwachungsstellen und Schnittstellen zur legalen Überwachung (‚Lawful Interception Gateways‘)), verwendet zu werden;

(2)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;

(3)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Anhangs bzw. in Teil 2 des Anhangs IIa aufgeführten Länder oder in einen Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden;

(4)

wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2.

In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 ausgeführt werden.

3.

Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

ANHANG IIf

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU006

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Chemikalien

Teil 1 —   Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind:

 

1C350:

1.

Thiodiglykol (111-48-8),

2.

Phosphoroxidchlorid (10025-87-3),

3.

Methylphosphonsäuredimethylester (756-79-6),

5.

Methylthiophosphonsäuredichlorid (676-97-1),

6.

Dimethylphosphit (DMP) (868-85-9),

7.

Phosphortrichlorid (7719-12-2),

8.

Trimethylphosphit (TMP) (121-45-9),

9.

Thionylchlorid (7719-09-7),

10.

3-Hydroxy-1-methylpiperidin (3554-74-3),

11.

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (96-79-7),

12.

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (5842-07-9),

13.

3-Quinuclidinol (1619-34-7),

14.

Kaliumfluorid (7789-23-3),

15.

2-Chlorethanol (107-07-3),

16.

Dimethylamin (124-40-3),

17.

Ethylphosphonsäurediethylester (78-38-6),

18.

N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (2404-03-7),

19.

Diethylphosphit (762-04-9),

20.

Dimethylaminhydrochlorid (506-59-2),

21.

Ethylphosphonigsäuredichlorid (1498-40-4),

22.

Ethylphosphonsäuredichlorid (1066-50-8),

24.

Fluorwasserstoff (7664-39-3),

25.

Methylbenzilat (76-89-1),

26.

Methylphosphonigsäuredichlorid (676-83-5),

27.

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (96-80-0),

28.

Pinakolylalkohol (464-07-3),

30.

Triethylphosphit (122-52-1),

31.

Arsentrichlorid (7784-34-1),

32.

Benzilsäure (76-93-7),

33.

Methylphosphonigsäurediethylester (15715-41-0),

34.

Ethylphosphonsäuredimethylester (6163-75-3),

35.

Ethylphosphonigsäuredifluorid (430-78-4),

36.

Methylphosphonigsäuredifluorid (753-59-3),

37.

3-Chinuclidon (3731-38-2),

38.

Phosphorpentachlorid (10026-13-8),

39.

Pinakolon (75-97-8),

40.

Kaliumcyanid (151-50-8),

41.

Kaliumhydrogendifluorid (7789-29-9),

42.

Ammoniumhydrogendifluorid oder Ammoniumbifluorid (1341-49-7),

43.

Natriumfluorid (7681-49-4),

44.

Natriumhydrogendifluorid (1333-83-1),

45.

Natriumcyanid (143-33-9),

46.

Triethanolamin (102-71-6),

47.

Phosphorpentasulfid (1314-80-3),

48.

Diisopropylamin (108-18-9),

49.

Diethylaminoethanol (100-37-8),

50.

Natriumsulfid (1313-82-2),

51.

Schwefelmonochlorid (10025-67-9),

52.

Schwefeldichlorid (10545-99-0),

53.

Triethanolamin-Hydrochlorid (637-39-8),

54.

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (4261-68-1),

55.

Methylphosphonsäure (993-13-5),

56.

Methylphosphonsäurediethylester (683-08-9),

57.

N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (677-43-0),

58.

Triisopropylphosphit (116-17-6),

59.

Ethyldiethanolamin (139-87-7),

60.

Thiophosphorsäurediethylester (2465-65-8),

61.

Dithiophosphorsäurediethylester (298-06-6),

62.

Natriumhexafluorosilikat (16893-85-9),

63.

Methylthiophosphonsäuredichlorid (676-98-2),

 

1C450 a:

4.

Phosgen: Carbonyldichlorid (75-44-5),

5.

Cyanogenchlorid: Chlorcyan (Nr. 506-77-4),

6.

Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (74-90-8),

7.

Chlorpikrin: Trichlornitromethan (76-06-2),

 

1C450 b:

1.

andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,

2.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid, das in 1C350.57 erfasst ist,

3.

andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,

4.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,

5.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (100-37-8),

6.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,

8.

Methyldiethanolamin (105-59-9).

Teil 2 —   Bestimmungsziele

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine.

Teil 3 —   Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

(1)

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, verwendet zu werden,

b)

für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder

c)

als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

(2)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind; oder

(3)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Anhangs oder in Teil 2 des Anhangs IIa aufgeführten Länder oder in einen Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden; oder

(4)

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2.

In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 ausgeführt werden.

3.

Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

ANHANG IIg

(in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung und in den Anhängen IIa, IIc und IId dieser Verordnung genannte Liste)

Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.

Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.

Alle in Anhang IV aufgeführten Güter,

0C001 ‚Natürliches Uran‘ oder ‚abgereichertes Uran‘ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält,

0C002 ‚Besonders spaltbares Material‘, das nicht in Anhang IV genannt ist,

0D001 ‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,

0E001 ‚Technologie‘ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,

1A102 resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen,

1C351 human- und tierpathogene Erreger sowie ‚Toxine‘,

1C352 tierpathogene Erreger,

1C353 genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen,

1C354 pflanzenpathogene Erreger,

1C450a.1. amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,

1C450a.2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8),

7E104 ‚Technologie‘ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen,

9A009.a. Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MN,

9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für ‚Flugkörper‘.


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission beabsichtigt, diese Verordnung spätestens zum 31. Dezember 2013 zu überprüfen, speziell in Bezug auf die Möglichkeit der Einführung einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung für geringwertige Sendungen.


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION ZU GERINGWERTIGEN SENDUNGEN

Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen für geringwertige Sendungen.


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Exportkreditagenturen („ECA“) tragen zur Entwicklung des Welthandels bei, indem sie ergänzend zur Finanzierung und Absicherung durch den privaten Sektor die Ausfuhren und Investitionen von Unternehmen unterstützen. Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“). Das zwischen den Teilnehmern geschlossene Übereinkommen regelt die von ECA gebotenen Finanzierungsbedingungen, um gleiche Voraussetzungen für alle öffentlich unterstützten Exportkredite zu schaffen.

(2)

Aufgrund der Entscheidung 2001/76/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite (2) und der Entscheidung 2001/77/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Anwendung der Grundsätze eines Rahmenübereinkommens über die Projektfinanzierung auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (3) finden die Leitlinien des Übereinkommens und die besonderen Regeln für die Projektfinanzierung in der Union Anwendung.

(3)

Das Übereinkommen trägt durch die Tätigkeit der ECA indirekt zum freien und fairen Handel und zu Investitionen von Unternehmen bei, die andernfalls nur eingeschränkt Zugang zu den vom privaten Sektor gebotenen Kreditfazilitäten hätten.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung, Entwicklung und Umsetzung ihrer nationalen Exportkreditsysteme und bei der Überwachung der öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten die allgemeinen Vorschriften der Union für Maßnahmen im Außenbereich einhalten, wie Konsolidierung der Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Politikkohärenz im Entwicklungsbereich sowie Bekämpfung des Klimawandels.

(5)

Die Teilnehmer an dem Übereinkommen sind in einen kontinuierlichen Prozess eingebunden, durch den Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt und gleiche Voraussetzungen geschaffen werden sollen, in deren Rahmen die von den ECA berechneten Prämien vom Risiko abhängen und hinreichend sein sollten, um die langfristigen Kosten und Verluste zu decken, sowie im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation stehen sollten. Um dieses Ziel zu verwirklichen, arbeiten die Exportkreditsysteme auf transparente Weise, und die Agenturen erstatten der OECD entsprechend Bericht.

(6)

Gezielt ausgerichtete Exportkredite, die von ECA bereitgestellt werden, können dazu beitragen, Unternehmen mit Sitz in der Union, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), neue Möglichkeiten des Marktzugangs zu erschließen.

(7)

Die Teilnehmer an dem Übereinkommen und die Mitgliedstaaten der Union haben vereinbart, gemäß den Transparenzvorschriften der OECD und der Union bestimmte Angaben über Exportkredite offen zu legen, damit gleiche Bedingungen für die Teilnehmer an dem Übereinkommen und die Mitgliedstaaten geschaffen werden können.

(8)

In der Union gelten die in Anhang I festgelegten Transparenz- und Berichterstattungsauflagen.

(9)

Angesichts des verstärkten Wettbewerbs auf den Weltmärkten und um Wettbewerbsnachteilen für Unternehmen der Union entgegenzuwirken, sollte die Kommission im Hinblick auf die Verhandlungsermächtigung, die ihr die Mitgliedstaaten erteilen, die Bemühungen der OECD um die Einbeziehung der Staaten, die sich nicht am Übereinkommen beteiligen, unterstützen. Die Kommission sollte bilaterale und multilaterale Verhandlungen dazu nutzen, weltweite Normen für öffentlich unterstützte Exportkredite festzulegen. Weltweite Normen in diesem Bereich sind eine Voraussetzung für gleiche Bedingungen im Welthandel.

(10)

Zwar sind die OECD-Länder an das Übereinkommen gebunden, doch die Nicht-OECD-Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht am Übereinkommen, wodurch Wettbewerbsvorteile für Exporteure aus den zuletzt genannten Ländern entstehen könnten. Daher wird diesen Ländern nahe gelegt, das Übereinkommen anzuwenden, um gleiche Bedingungen auch auf globaler Ebene zu gewährleisten.

(11)

Angesichts der Politik der Union für eine bessere Rechtsetzung, durch die bestehende Rechtsvorschriften vereinfacht und verbessert werden sollen, werden sich die Kommission und die Mitgliedstaaten bei künftigen Überprüfungen des Übereinkommens erforderlichenfalls auf den Abbau von Verwaltungslasten für Unternehmen und nationale Verwaltungen einschließlich ECA konzentrieren.

(12)

Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben beschlossen, das Übereinkommen zu ändern und zu vereinfachen. Die von ihnen vereinbarten Änderungen umfassen größere Benutzerfreundlichkeit, bessere Vereinbarkeit der einschlägigen internationalen Verpflichtungen und mehr Transparenz, insbesondere für Nichtteilnehmer an dem Übereinkommen. Darüber hinaus haben die Teilnehmer an dem Übereinkommen vereinbart, die mit der Entscheidung 2001/77/EG eingeführten Regeln für die Projektfinanzierung und die mit der Entscheidung 2002/634/EG des Rates (4) zur Änderung der Entscheidung 2001/76/EG eingeführten Regeln für Exportkredite für Schiffe in den Wortlaut des Übereinkommens einzubeziehen.

(13)

Daher sollte die Entscheidung 2001/76/EG in der geänderten Fassung durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt, der konsolidierte und überarbeitete Wortlaut des Übereinkommens beigefügt und die Entscheidung 2001/77/EG aufgehoben werden.

(14)

Um die von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarten Änderungen der im Übereinkommen niedergelegten Leitlinien reibungslos und unverzüglich in die Rechtsvorschriften der Union aufzunehmen, sollte die Kommission erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II erlassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarten Änderungen der Leitlinien zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendung des Übereinkommens

Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) finden in der Union Anwendung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.

Ist dies im Falle von Änderungen von Anhang II im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so gelangt das Verfahren von Artikel 4 für nach diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte zur Anwendung.

Artikel 3

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 9. Dezember 2011 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 4

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 5

Transparenz und Berichterstattung

Die Transparenz- und Berichterstattungsauflagen, die in der Union gelten, werden in Anhang I aufgeführt.

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidungen 2001/76/EG und 2001/77/EG werden aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.

(2)  ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 55.

(4)  ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 16.


ANHANG I

1.

Unbeschadet der Vorrechte der Institutionen der Mitgliedstaaten, die die nationalen Exportkreditprogramme überwachen, legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, um die Transparenz auf Ebene der Union zu verbessern. Die Mitgliedstaaten berichten im Einklang mit ihrem nationalen Rechtsrahmen über Aktiva und Passiva, Schadenszahlungen und Rückflüsse, neue Zusagen, Risiken und Versicherungsprämien. Könnten durch öffentlich unterstützte Exportkreditaktivitäten Eventualverbindlichkeiten entstehen, so werden diese Aktivitäten im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts angegeben.

2.

Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten, wie Umweltrisiken, die zu anderen maßgeblichen Risiken führen können, bei den öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten ihrer ECA berücksichtigt werden.

3.

Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine Jahresübersicht für das Europäische Parlament einschließlich einer Bewertung der Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die ECA.

4.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament entsprechend ihren Zuständigkeiten einen jährlichen Bericht über die Verhandlungen über weltweite Normen im Bereich der öffentlich unterstützten Exportkredite vor, für die sie über eine Verhandlungsermächtigung in den verschiedenen Gremien der internationalen Zusammenarbeit verfügt.

Der erste Berichtszeitraum im Rahmen dieser Verordnung ist das Jahr 2011.


ANHANG II

ÜBEREINKOMMEN ÜBER ÖFFENTLICH UNTERSTÜTZTE EXPORTKREDITE

INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL I:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

ZWECK

2.

STATUS

3.

TEILNAHME

4.

INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER

5.

GELTUNGSBEREICH

6.

SEKTORVEREINBARUNGEN

7.

PROJEKTFINANZIERUNG

8.

KÜNDIGUNG

9.

ÜBERWACHUNG

KAPITEL II:

FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

10.

ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN

11.

EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT

12.

MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

13.

KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE

14.

TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

15.

ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE

16.

GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE

17.

MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

18.

ANPASSUNG (Matching)

19.

MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG

20.

FESTSETZUNG DER CIRR

21.

GELTUNGSDAUER FÜR CIRR

22.

ANWENDUNG DER CIRR

23.

PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO

24.

MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS LÄNDERKREDITRISIKO UND DAS RISIKO STAATLICHER KREDITNEHMER

25.

EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS

26.

EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN

27.

DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS

28.

AUSSCHLUSS AUSGEWÄHLTER ELEMENTE DES LÄNDERRISIKOS UND METHODEN FÜR DIE BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS

29.

ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS LÄNDERKREDITRISIKO UND DAS RISIKO STAATLICHER KREDITNEHMER

KAPITEL III:

BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

30.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

31.

FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE

32.

MISCHFINANZIERUNG

33.

LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

34.

PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

35.

MINDESTKONZESSIONALITÄT

36.

AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

37.

BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

38.

GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

39.

ANPASSUNG

KAPITEL IV:

VERFAHREN

ABSCHNITT 1:

GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

40.

MITTEILUNGEN

41.

UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

42.

ANPASSUNGSVERFAHREN

43.

BESONDERE KONSULTATIONEN

ABSCHNITT 2:

VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE

44.

VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE

45.

VORHERIGE MITTEILUNG OHNE AUSSPRACHE

ABSCHNITT 3:

VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

46.

VORHERIGE MITTEILUNG

47.

UMGEHENDE MITTEILUNG

ABSCHNITT 4:

KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

48.

ZWECK DER KONSULTATIONEN

49.

ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN

50.

ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN

ABSCHNITT 5:

INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

51.

KONTAKTSTELLEN

52.

ANWENDUNGSBEREICH DER AUSKUNFTSERSUCHEN

53.

UMFANG DER ANTWORTEN

54.

MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

55.

VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

56.

REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

57.

ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

58.

UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

59.

INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

60.

GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

ABSCHNITT 6:

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE (CIRR)

61.

MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

62.

INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE

63.

SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

ABSCHNITT 7:

ÜBERPRÜFUNGEN

64.

REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS

65.

ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

66.

ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

ANHANG I:

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

ANHANG II:

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

ANHANG III:

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE

ANHANG IV:

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE UND WASSER — VERSUCHSWEISE IN KRAFT BIS 30. JUNI 2007

ANHANG V:

ANGABEN IN MITTEILUNGEN

ANHANG VI:

BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

ANHANG VII:

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS BEI BETEILIGUNG EINES GARANTIEGEBERS IN EINEM DRITTLAND ODER EINER MULTILATERALEN ODER REGIONALEN ORGANISATION

ANHANG VIII:

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BEGRENZUNG/DEN AUSSCHLUSS DES LÄNDERRISIKOS BEI DER BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

ANHANG IX:

KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG

ANHANG X:

BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

ANHANG XI:

LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Zweck

a)

Hauptzweck dieses Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“ genannt) ist es, den Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abzustecken.

b)

Mit diesem Übereinkommen soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen.

2.   Status

Das im Rahmen der OECD ausgearbeitete Übereinkommen ist ursprünglich im April 1978 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit. Es ist kein Rechtsakt der OECD (1), sondern ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen den Teilnehmern, wird jedoch vom OECD-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“ genannt) verwaltungstechnisch unterstützt.

3.   Teilnahme

Die derzeitigen Teilnehmer an diesem Übereinkommen sind Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Weitere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder können von den derzeitigen Teilnehmern zur Teilnahme aufgefordert werden.

4.   Informationen für Nichtteilnehmer

a)

Die Teilnehmer verpflichten sich, Informationen über Mitteilungen im Zusammenhang mit öffentlicher Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a mit Nichtteilnehmern zu teilen.

b)

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer Anfragen von Nichtteilnehmern in einer Wettbewerbslage bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern.

5.   Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, die von einer Regierung oder im Namen einer Regierung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzierungsleasinggeschäften, gewährt wird.

a)

Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:

1.

Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover)

2.

öffentliche Finanzierungsunterstützung:

Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder

Zinsstützung

3.

Kombination dieser Formen

b)

Dieses Übereinkommen gilt für gebundene Entwicklungshilfe; die Verfahren des Kapitels IV gelten auch für handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe.

c)

Dieses Übereinkommen gilt nicht für den Export von Militärausrüstung und landwirtschaftlichen Grundstoffen.

d)

Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten.

6.   Sektorvereinbarungen

a)

Die folgenden Sektorvereinbarungen sind Bestandteil des Übereinkommens:

Schiffe (Anhang I)

Kernkraftwerke (Anhang II)

Zivile Luftfahrzeuge (Anhang III)

Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser (Anhang IV)

b)

Teilnehmer an einer Sektorvereinbarung können sich für die öffentliche Unterstützung des Exports von Waren und/oder Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung fallen, auf deren Bestimmungen berufen. Sofern eine Bestimmung des Übereinkommens keine Entsprechung in einer Sektorvereinbarung findet, wenden die Teilnehmer an einer Sektorvereinbarung die Bestimmung des Übereinkommens an.

7.   Projektfinanzierung

a)

Bei Finanzierungsgeschäften, die die Kriterien von Anhang X, Anlage 1 erfüllen, können sich Teilnehmer für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen auf die Bedingungen nach Anhang X berufen.

b)

Buchstabe a gilt nicht für den Export von Waren und Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung über zivile Luftfahrzeuge fallen.

8.   Kündigung

Ein Teilnehmer kann dieses Übereinkommen kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam.

9.   Überwachung

Das Sekretariat überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens.

KAPITEL II

FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind.

In diesem Übereinkommen sind Beschränkungen der Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren.

10.   Anzahlung, maximale öffentliche Unterstützung und örtliche Kosten

a)

Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XI eine Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden. Eine Finanzierung/Versicherung in Höhe von 100 % der Prämie ist zulässig. Die Prämie kann, muss aber nicht im Exportauftragswert enthalten sein. Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels.

b)

Öffentliche Unterstützung für die Anzahlung kann nur in Form einer Versicherung oder Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden.

c)

Sofern unter den Buchstaben b und d nichts anderes bestimmt ist, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 85 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten.

d)

Für die örtlichen Kosten können die Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen öffentliche Unterstützung gewähren:

1.

Die nach den Buchstaben c und d gewährte öffentliche Unterstützung übersteigt insgesamt nicht 100 % des Exportauftragswerts. Der unterstützte Betrag der örtlichen Kosten übersteigt also nicht den Betrag der Anzahlung.

2.

Sie wird nicht zu Bedingungen gewährt, die günstiger/weniger restriktiv sind als die für die betreffenden Exporte vereinbarten Bedingungen.

3.

Für Länder der Kategorie I im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a beschränkt sie sich auf pure cover.

11.   Einstufung der Länder für die Zwecke der maximalen Kreditlaufzeit

a)

Der Kategorie I gehören die Länder an, die in der Liste der Länder geführt werden, die nicht für Weltbankdarlehen in Betracht kommen (2). Die übrigen Länder gehören der Kategorie II an. Der Schwellenwert für die Länder, die nicht für Weltbankdarlehen in Betracht kommen, wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet. Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat.

b)

Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1.

Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird.

2.

Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

3.

Wird ein Land nach Artikel 11 Buchstabe a neu eingestuft, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den genannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat.

4.

Ändert die Weltbank ihre Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung geändert werden und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

12.   Maximale Kreditlaufzeiten

Unbeschadet des Artikels 13 hängt die maximale Kreditlaufzeit von der Kategorie ab, in die das Bestimmungsland nach Artikel 11 eingestuft ist.

a)

Für Länder der Kategorie I beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre; nach den Verfahren des Artikels 45 für die vorherige Mitteilung kann eine maximale Kreditlaufzeit von achteinhalb Jahren vereinbart werden.

b)

Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit 10 Jahre.

c)

Betrifft ein Vertrag mehr als ein Bestimmungsland, so bemühen sich die Teilnehmer, nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 eine Gemeinsame Haltung festzulegen, um eine Einigung über zweckmäßige Bedingungen zu erzielen.

13.   Kreditlaufzeiten für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke

a)

Für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke beträgt die maximale Kreditlaufzeit 12 Jahre. Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine längere als die in Artikel 12 vorgesehene Kreditlaufzeit zu unterstützen, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 45 vorher mit.

b)

Nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke sind vollständige, nicht mit Kernbrennstoff betriebene Kraftwerke und Teile davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Nicht dazu zählen Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, z. B. die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen, Schaltanlagen und Wasserversorgung, sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. die Standortgenehmigung oder die Genehmigung der Brennstoffversorgung), mit folgenden Ausnahmen:

1.

Ist der Käufer des Kraftwerks auch Käufer der Schaltanlage, so entspricht die maximale Kreditlaufzeit für die ursprüngliche Schaltanlage der maximalen Kreditlaufzeit für das nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerk (d. h. 12 Jahre).

2.

Die maximale Kreditlaufzeit für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 100 kV entspricht der maximalen Kreditlaufzeit für das nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerk.

14.   Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen

a)

Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen.

b)

Die Tilgungsraten und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)

Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden.

d)

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können Exportkredite zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a bis c abweichen. Die Gewährung solcher Bedingungen erfolgt aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:

1.

Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.

2.

Tilgungsraten sind mindestens alle 12 Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.

3.

Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

4.

Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:

bei Geschäften mit staatlichen Käufern (oder mit einer staatlichen Rückzahlungsgarantie): viereinhalb Jahre für Geschäfte in Ländern der Kategorie I und fünfeinviertel Jahre für Länder der Kategorie II;

bei Geschäften mit nichtstaatlichen Käufern (und ohne staatliche Rückzahlungsgarantie): fünf Jahre für Länder der Kategorie I und sechs Jahre für Länder der Kategorie II;

unbeschadet der Bestimmungen unter den beiden vorausgehenden Gedankenstrichen bei Geschäften zur Finanzierung von nicht mit Kernkraft arbeitenden Kraftwerken gemäß Artikel 13 sechseinviertel Jahre.

5.

Der Teilnehmer teilt zuvor nach dem Verfahren des Artikels 45 mit, warum keine Unterstützung nach Absatz a bis c gewährt wird.

e)

Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

15.   Zinssätze, Prämiensätze, sonstige Gebühren und Entgelte

a)

Als Zinsen gelten nicht:

1.

Zahlungen von Prämien oder sonstigen Entgelten für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten;

2.

Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankentgelte handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen, und

3.

vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

b)

Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesonderte Entgelte erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen.

16.   Geltungsdauer für Exportkredite

Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite und Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates, CIRR) nach Artikel 21 werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt.

17.   Maßnahmen zur Verhütung und Geringhaltung von Schäden

Dieses Übereinkommen hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.

18.   Anpassung (Matching)

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 42 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen der Kapitel I und II und gegebenenfalls der Anhänge I, II, III, IV und X vereinbar.

19.   Mindestfestzinssätze bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung

a)

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten kommerziellen Referenzzinssatz (CIRR) an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

1.

Die CIRR geben die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der betreffenden Währung wieder.

2.

Die CIRR entsprechen weitgehend dem Zinssatz für erstklassige inländische Kreditnehmer.

3.

Die CIRR basieren auf den Finanzierungskosten für Festzinsfinanzierungen.

4.

Die CIRR verzerren nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Inlandsmarkt.

5.

Die CIRR entsprechen weitgehend einem Zinssatz für erstklassige ausländische Kreditnehmer.

b)

Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditrisikoprämie, die nach Artikel 23 für das Tilgungsrisiko zu berechnen ist.

20.   Festsetzung der CIRR

a)

Jeder Teilnehmer, der beabsichtigt, einen CIRR festzulegen, wählt zunächst eines der beiden folgenden Basiszinssatzsysteme für seine Währung:

1.

Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von drei Jahren, wenn die Kreditlaufzeit bis zu fünf Jahre beträgt; Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als fünf, jedoch höchstens achteinhalb Jahre beträgt, und Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als achteinhalb Jahre beträgt, oder

2.

Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, unabhängig von der Kreditlaufzeit.

Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem werden von den Teilnehmern vereinbart.

b)

Die CIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 100 Basispunkten auf den Basiszinssatz jedes Teilnehmers festgesetzt, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben.

c)

Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an.

d)

Ein Teilnehmer kann sein Basiszinssatzsystem ändern, sofern er dies sechs Monate vorher mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben.

e)

Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen.

21.   Geltungsdauer für CIRR

Der für ein Geschäft geltende Zinssatz wird für höchstens 120 Tage festgesetzt. Werden die Bedingungen für die öffentliche Finanzierungsunterstützung vor Vertragsschluss festgelegt, so wird der CIRR um 20 Basispunkte erhöht.

22.   Anwendung der CIRR

a)

Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzinstitute nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.

b)

Wird der Kredit ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen.

23.   Prämie für das Kreditrisiko

Zusätzlich zu den Zinsen berechnen die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite. Die von den Teilnehmern berechneten Prämiensätze hängen vom Risiko ab, konvergieren und sind nicht zu gering, um die langfristigen Kosten und Verluste zu decken.

24.   Mindestprämiensätze für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer

Unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlichen Käufer/Kreditnehmer handelt, berechnen die Teilnehmer keinen niedrigeren als den geltenden Mindestprämiensatz (Minimum Premium Rate, MPR) für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer.

a)

Der geltende MPR wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:

geltende Einstufung des Länderrisikos nach Artikel 25;

Beschränkung der Deckung für den öffentlichen Exportkredit auf das Länderrisiko im Sinne des Artikels 25 Buchstabe a;

Dauer des Risikos (Risikohorizont (Horizon of Risk, HOR));

Deckungsquote und Qualität des angebotenen öffentlichen Exportkreditprodukts nach Artikel 27;

gegebenenfalls nach Artikel 28 angewandte Methode für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos.

b)

Der MPR wird als prozentualer Anteil am Wert des Kapitals des Kredits ausgedrückt, so, als ob die Prämie zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme des Kredits in voller Höhe erhoben würde. Die mathematische Formel für die Berechnung des MPR wird in Anhang VI erläutert.

c)

Für die Länder, die nach Artikel 25 in die Kategorie 0 eingestuft sind, sind keine MPR festgesetzt worden, die Teilnehmer berechnen jedoch keine Prämiensätze, die die Preise des privaten Marktes unterbieten.

d)

Für die Länder mit dem „höchsten Risiko“ der Kategorie 7 werden in der Regel höhere Prämiensätze als die für diese Kategorie festgesetzten MPR berechnet; diese Prämiensätze werden von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt.

e)

Bei der Berechnung des MPR für ein Geschäft ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers, es sei denn,

dass von einer in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdigen Einrichtung in einem Drittland eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbedingten, abrufbaren, rechtsgültigen und vollstreckbaren Garantie für die gesamte Rückzahlungspflicht während der gesamten Kreditlaufzeit geleistet wird; in diesem Fall kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, oder

dass eine multilaterale oder regionale Organisation nach Artikel 26 entweder als Kreditnehmer oder als Garantiegeber für das Geschäft auftritt; in diesem Fall kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der beteiligten multilateralen oder regionalen Organisation sein.

f)

Die Kriterien und Bedingungen für die Einstufung des Länderrisikos in den Fällen des Buchstaben e erster und zweiter Gedankenstrich sind in Anhang VII festgelegt.

g)

Beschränkt sich die öffentliche Unterstützung auf das Länderrisiko im Sinne des Artikels 25 Buchstabe a, ist also das Risiko des Käufers/Kreditnehmers vollständig ausgeschlossen, so wird der MPR um 10 % gesenkt; dies ist in der mathematischen Formel für die Berechnung der MPR in Anhang VI berücksichtigt.

h)

Der HOR für die Berechnung eines MPR, vereinbart als die Hälfte des Auszahlungszeitraums plus der gesamten Kreditlaufzeit, geht von einem Standardtilgungsverfahren für den Exportkredit aus, d. h. von einer Rückzahlung des Kapitals plus der aufgelaufenen Zinsen in gleichen halbjährlichen Raten, die sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit anläuft. Für Exportkredite mit anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: entsprechende Kreditlaufzeit = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit - 0,25)/0,5.

i)

Wendet ein Teilnehmer im Falle des Buchstaben e erster Gedankenstrich, der zu einem niedrigeren Prämiensatz als dem für das Land des Käufers geltenden MPR führt, den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 44 Buchstabe a vorher mit. Wendet ein Teilnehmer im Falle des Buchstaben e zweiter Gedankenstrich oder des Buchstaben g den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 45 Buchstabe a vorher mit.

25.   Einstufung des Länderrisikos

Die Länder werden nach der Wahrscheinlichkeit eingestuft, mit der sie ihre Auslandsschulden bedienen werden (Länderkreditrisiko).

a)

Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente:

allgemeines Rückzahlungsmoratorium, das von der Regierung des Landes des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers angeordnet wird oder von der Stelle des Landes, über das die Rückzahlung erfolgt;

politische Ereignisse und/oder wirtschaftliche Schwierigkeiten außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers oder Gesetzgebungs-/Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers, die den Transfer der für den Kredit gezahlten Mittel verhindern oder verzögern;

Rechtsvorschriften im Land des Käufers/Kreditnehmers, nach denen die Rückzahlung in Landeswährung als Erfüllung der Schuld gilt, selbst wenn der zurückgezahlte Betrag nach Umrechnung in die Kreditwährung infolge von Wechselkursschwankungen nicht mehr dem zum Zeitpunkt des Transfers der Mittel geschuldeten Betrag entspricht;

sonstige Maßnahmen oder Beschlüsse der Regierung eines anderen Landes, die die Rückzahlung eines Kredits verhindern;

Ereignisse höherer Gewalt außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers, z. B. Krieg (einschließlich Bürgerkrieg), Enteignung, Revolution, Aufruhr, Bürgerunruhen, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen und nukleare Unfälle.

b)

Die Länder werden in eine von acht Länderrisikokategorien (0-7) eingestuft. MPR sind für die Kategorien 1 bis 7 festgesetzt worden, nicht jedoch für die Kategorie 0, da das Länderrisiko für die Länder dieser Kategorie als unbedeutend angesehen wird.

c)

Die von der Weltbank jährlich nach dem Pro-Kopf-BNE festgelegten finanzstarken OECD-Länder werden in die Kategorie 0 eingestuft.

Für die Zwecke der MPR bleibt ein als finanzstark in die Kategorie 0 eingestuftes OECD-Land in die Kategorie 0 eingestuft, bis es während zweier aufeinander folgender Jahre unter dem BNE-Schwellenwert für finanzstarke Länder gelegen hat; danach muss die Einstufung des Landes nach den Bestimmungen des Artikels 25, Buchstabe d bis f überprüft werden.

Ein OECD-Land, das während zweier aufeinander folgender Jahre über dem Schwellenwert für finanzstarke Länder gelegen hat, wird definitionsgemäß in die Kategorie 0 eingestuft. Diese Einstufung wird unmittelbar nach der Mitteilung des von der Weltbank festgelegten Status durch das Sekretariat wirksam.

Andere Länder, deren Risiko ähnlich eingeschätzt wird, können ebenfalls in die Kategorie 0 eingestuft werden.

d)

Alle nicht zu den finanzstarken OECD-Ländern gehörenden Länder (3) werden nach den Methoden für die Einstufung des Länderrisikos eingestuft, die Folgendes umfassen:

Das Modell für die Bewertung des Länderrisikos (im Folgenden „Modell“ genannt) führt zu einer quantitativen Bewertung des Länderkreditrisikos, die auf drei Gruppen von Risikoindikatoren für jedes Land beruht: Erfahrung der Teilnehmer mit der Zahlungsfähigkeit des Landes, finanzielle Lage und wirtschaftliche Lage. Die im Rahmen des Modells angewandten Methoden umfassen mehrere Schritte, unter anderem die Bewertung der drei Gruppen von Risikoindikatoren sowie die Kombination und flexible Gewichtung der Risikoindikatorengruppen.

Im Rahmen einer qualitativen Bewertung werden die Ergebnisse des Modells für die einzelnen Länder geprüft, um das politische Risiko und/oder andere in dem Modell ganz oder teilweise nicht berücksichtigte Risiken einzubeziehen. Gegebenenfalls kann die quantitative Bewertung nach dem Modell angepasst werden, damit sie der abschließenden Bewertung des Länderkreditrisikos entspricht.

e)

Die Einstufung des Länderrisikos wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus den Methoden für die Einstufung des Länderrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. Wird ein Land in eine höhere oder in eine niedrigere Länderrisikokategorie eingestuft, so berechnen die Teilnehmer spätestens fünf Arbeitstage nach der Mitteilung der Neueinstufung durch das Sekretariat Prämiensätze, die dem MPR für die neue Länderrisikokategorie entsprechen oder darüber liegen.

f)

Die geltende Einstufung des Länderrisikos wird vom Sekretariat veröffentlicht.

26.   Einstufung multilateraler und regionaler Organisationen

Multilaterale und regionale Organisationen werden gegebenenfalls eingestuft und überprüft; die geltende Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.

27.   Deckungsquote und Qualität des öffentlichen Exportkredits

Die MPR werden differenziert, um der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der von den Teilnehmern angebotenen Exportkreditprodukte nach Maßgabe des Anhangs VI Rechnung zu tragen. Die Differenzierung wird aus der Sicht des Exporteurs vorgenommen (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen).

a)

Die Qualität eines Exportkreditprodukts hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung, eine Garantie oder einen Direktkredit/eine Direktfinanzierung handelt, und bei Versicherungsprodukten, ob die Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit (d. h. im Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Käufers/Kreditnehmers fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist) ohne Aufschlag angeboten wird.

b)

Alle von den Teilnehmern angebotenen bestehenden Exportkreditprodukte werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft:

Produkt unterhalb des Standards, d. h. Versicherung ohne Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit und Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit mit angemessenem Aufschlag auf die Prämie;

Standardprodukt, d. h. Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit ohne Aufschlag auf die Prämie und Direktkredite/-finanzierung;

Produkt oberhalb des Standards, d. h. Garantien.

28.   Ausschluss ausgewählter Elemente des Länderrisikos und Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos

Die Teilnehmer können nach den in Anhang VIII festgelegten besonderen Kriterien und Bedingungen bestimmte Elemente des Länderrisikos ausschließen oder die unter Artikel 28 Buchstabe b aufgeführten Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos anwenden, was zur Anwendung eines Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktors (Country Risk Mitigation/Exclusion Factor, MEF) in der Formel für den MPR und damit zu einem niedrigeren geltenden MPR führt. Der MEF wird wie folgt ermittelt:

a)

Hinsichtlich des Ausschlusses ausgewählter Elemente des Länderkreditrisikos von der Deckung für den öffentlichen Exportkredit

kann in Fällen, in denen nur die ersten drei der in Artikel 25 Buchstabe a genannten Elemente des Länderkreditrisikos vollständig von der Deckung ausgeschlossen werden, ein MEF von 0,5 angewandt werden;

kann in Fällen, in denen nur das vierte und das fünfte der in Artikel 25 Buchstabe a genannten Elemente des Länderkreditrisikos vollständig von der Deckung ausgeschlossen werden, ein MEF von 0,2 angewandt werden.

b)

Hinsichtlich folgender Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos sind der geltende MPR und die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung des MEF in Anhang VIII festgelegt:

Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

Sicherheit zu Marktbedingungen im Ausland

auf Vermögen im Ausland gestützte Sicherheit

durch Vermögen im Ausland gesicherte und auf Vermögen im Ausland gestützte Finanzierung

Kofinanzierung mit internationalen Finanzinstitutionen

Finanzierung in Landeswährung

Versicherung oder bedingte Garantie eines Drittlands

Schuldner mit besserem Risiko als der Staat

c)

Die Anwendung von mehr als einer der unter Artikel 28 Buchstabe b beschriebenen Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos wirkt sich nicht unmittelbar kumulativ auf den anwendbaren MEF aus. Bei der Wahl eines angemessenen MEF für eine Kombination von Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen von zwei oder mehr Methoden auf ein und dasselbe Länderkreditrisiko sich möglicherweise überschneiden. Im Falle einer Überschneidung findet bei der Bestimmung des angemessenen anwendbaren MEF in der Regel nur die Sicherheit mit der höchsten Qualität Berücksichtigung.

d)

Wendet ein Teilnehmer in den Fällen der Buchstaben a bis c den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 44 Buchstabe a vorher mit.

e)

Die Liste der Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos unter Buchstabe b soll keine erschöpfende Aufzählung sein; nach Artikel 66 überwachen und überprüfen die Teilnehmer den Schatz an Erfahrungen mit der Anwendung dieser Methoden, einschließlich der geltenden Kriterien, Bedingungen, Voraussetzungen und MEF nach Anhang VIII.

29.   Überprüfung der Angemessenheit der Mindestprämiensätze für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer

a)

Damit die Angemessenheit der MPR bewertet und gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen werden kann, werden zur Überwachung und Anpassung der MPR drei Prämieninformationsinstrumente (Premium Feedback Tools, PFT) parallel angewandt.

b)

Das Cashflow-PFT und das Accruals-PFT sind Rechnungslegungsansätze, mit denen die Angemessenheit der MPR anhand der tatsächlichen Ergebnisse der Teilnehmer in Bezug auf das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer bei den unter die MPR fallenden Exportkrediten auf einer aggregierten Grundlage nach Länderrisikokategorie und Risikohorizont bewertet werden.

c)

Das dritte PFT umfasst vier Gruppen privatwirtschaftlicher Indikatoren (4), die Auskunft über die Marktpreise für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer geben.

KAPITEL III

BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

30.   Allgemeine Grundsätze

a)

Die Teilnehmer sind sich darüber einig, dass sich ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe ergänzen müssen. Die Regeln für Exportkredite müssen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe müssen es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe müssen ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz der Mittel beitragen.

b)

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen.

c)

Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt.

d)

Die Teilnehmer können um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von jeder Form der Entwicklungshilfe ersuchen. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis „gebundene Entwicklungshilfe“ im Sinne des Anhangs XI ist, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass es sich um „ungebundene Entwicklungshilfe“ im Sinne des Anhangs XI handelt.

31.   Formen der gebundenen Entwicklungshilfe

Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:

a)

öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der „DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)“ (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe);

b)

öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der „DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)“;

c)

sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüssen und Darlehen, nicht jedoch mit diesem Übereinkommen vereinbare öffentlich unterstützte Exportkredite, oder

d)

Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet:

1.

Exportkredite, die nach diesem Übereinkommen durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung, Zinsstützung, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden;

2.

andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen oder eine Anzahlung des Käufers.

32.   Mischfinanzierung

a)

Es gibt verschiedene Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihnen allen ist gemeinsam,

dass zwischen einer konzessionären und der nichtkonzessionären Komponente de jure oder de facto eine Verbindung besteht,

dass entweder ein einzelner Teil oder das ganze Finanzierungspaket de facto gebundene Entwicklungshilfe ist und

dass die konzessionären Mittel nur gewährt werden, wenn die damit verbundene nichtkonzessionäre Komponente vom Empfänger akzeptiert wird.

b)

Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen:

formlose Vereinbarungen zwischen Empfänger und Geber;

die Absicht des Gebers, das Akzeptieren eines Finanzierungspakets durch öffentliche Entwicklungshilfe zu erleichtern;

die de facto bestehende Bindung des ganzen Finanzierungspakets an Käufe im Geberland;

der Bindungsgrad der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Art der Ausschreibung oder der vertraglichen Festlegung jedes einzelnen Finanzierungsgeschäfts oder

eine andere vom DAC oder den Teilnehmern festgestellte Praxis, bei der mindestens zwei Finanzierungskomponenten de facto miteinander verbunden sind.

c)

Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus:

Vertragsteilung durch getrennte Mitteilung der Bestandteile eines Vertrags;

Teilung von Verträgen, die in mehreren Stufen finanziert werden;

Nichtmitteilung voneinander abhängiger Teile eines Vertrags und/oder

Nichtmitteilung aufgrund der Tatsache, dass das Finanzierungspaket teilweise ungebunden ist.

33.   Länderbezogene Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe

a)

Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für die Länder gewährt, die wegen ihres Pro-Kopf-BNE nicht für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht kommen. Der Schwellenwert für diese Länderkategorie wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet (5). Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat.

b)

Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1.

Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird; diese Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.

2.

Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

3.

Ändern sich in einem Land die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe nach Artikel 33 Buchstabe a, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den vorgenannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat. Vor Wirksamwerden der Neueinstufung kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein die Voraussetzungen erfüllendes Land mitgeteilt werden; nach diesem Zeitpunkt kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein in die höhere Kategorie eingestuftes Land mitgeteilt werden, mit Ausnahme von Einzelgeschäften im Rahmen einer vorher festgelegten Kreditlinie, die noch mitgeteilt werden können, bis die Kreditlinie (spätestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Neueinstufung) ausläuft.

4.

Ändert die Weltbank Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

5.

Unbeschadet der Einteilung der Länder in solche, die die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe erfüllen, und solche, die sie nicht erfüllen, vermeiden die Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfekredite für Belarus, Bulgarien, Rumänien, die Russische Föderation und die Ukraine und gewähren nur Zuschüsse, Nahrungsmittelhilfe und humanitäre Hilfe sowie Hilfe zur Verhütung nuklearer Unfälle und größerer industrieller Störfälle oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen. Liegt das Pro-Kopf-BNE eines dieser Länder während dreier aufeinander folgender Jahre über dem Schwellenwert für die Länder, die nicht für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht kommen, so gelten für diese Kredite die länderbezogenen Voraussetzungen des Artikels 33 Buchstabe a und des Artikels 33 Buchstabe b Nummern 1 bis 4 und alle sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens für die Gewährung gebundener Entwicklungshilfe (6).

34.   Projektbezogene Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe

a)

Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich lebensfähig sein müssten.

b)

Die wichtigsten Testfragen, die vor Gewährung gebundener Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten:

Ist das Projekt finanziell nicht lebensfähig, d. h., gewährleistet es bei marktüblichen Preisen keinen Cashflow, der zur Deckung der Betriebskosten und der Kapitalaufwendungen ausreicht (erste Testfrage)?

Ist es nach Rücksprache mit anderen Teilnehmern unwahrscheinlich, dass das Projekt zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden kann (zweite Testfrage)? Bei Projekten mit einem Wert von mehr als 50 Mio. SZR wird bei der Prüfung der Angemessenheit der Entwicklungshilfe der Frage, inwieweit Finanzmittel zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen beschafft werden können, besondere Bedeutung beigemessen.

c)

Mit Hilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen zu finanzieren ist. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 48 bis 50 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden.

35.   Mindestkonzessionalität

Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von weniger als 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) handelt, von weniger als 50 %; dies gilt nicht für die nachstehenden Fälle, in denen auch die Mitteilungsverfahren des Artikels 47 Buchstabe a keine Anwendung finden:

a)

Technische Hilfe: gebundene Entwicklungshilfe, bei der die Komponente öffentliche Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts, auf jeden Fall aber weniger als eine Million Sonderziehungsrechte (SZR) ausmacht;

b)

Kleinprojekte: Investitionsprojekte von weniger als einer Million SZR, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden.

36.   Ausnahmen von den Länder- und projektbezogenen Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe

a)

Die Artikel 33 und 34 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von 80 % oder mehr, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 32 gewährt wird.

b)

Artikel 34 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 32 gewährt wird.

c)

Auf gebundene Entwicklungshilfe für LDC nach der Definition der Vereinten Nationen finden die Artikel 33 und 34 keine Anwendung.

d)

Abweichend von den Artikeln 33 und 34 kann ein Teilnehmer in Ausnahmefällen wie folgt Unterstützung gewähren:

nach dem in Anhang XI definierten und in den Artikeln 55 bis 60 beschriebenen Verfahren für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung oder

Begründung mit Argumenten der Entwicklungshilfe, die nach den Artikeln 48 und 49 von einer erheblichen Zahl von Teilnehmern gebilligt wird, oder

Schreiben an den Generalsekretär der OECD nach den Verfahren des Artikels 50; die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

37.   Berechnung der Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe

Die Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Zuschusselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen:

a)

Der Abzinsungssatz, der für die Berechnung der Konzessionalität eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird (Differentiated Discount Rate, DDR), wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet:

durchschnittlicher CIRR + Spanne

Die Spanne (Margin, M) ist von der Laufzeit (Repayment term, R) abhängig wie folgt:

R

M

weniger als 15 Jahre

0,75

15 Jahre bis weniger als 20 Jahre

1,00

20 Jahre bis weniger als 30 Jahre

1,15

mindestens 30 Jahre

1,25

Für alle Währungen steht „durchschnittlicher CIRR“ für den Durchschnitt der während der sechs Monate vom 15. August des Vorjahres bis zum 14. Februar des laufenden Jahres geltenden monatlichen CIRR. Der ermittelte Satz, einschließlich der Spanne, wird auf die nächste durch 10 teilbare Basispunktzahl gerundet. Gibt es für eine Währung mehr als einen CIRR, so ist dieser Berechnung der CIRR für die längste Laufzeit im Sinne des Artikels 20 Buchstabe a zugrunde zu legen.

b)

Stichtag für die Berechnung der Konzessionalität ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XI.

c)

Bei der Berechnung der Gesamtkonzessionalität eines Mischfinanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass die Konzessionalität folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich Null ist:

Exportkredite nach diesem Übereinkommen;

andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen;

andere öffentliche Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 35, ausgenommen bei Anpassung;

Anzahlung des Käufers.

Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten, werden bei der Berechnung der Konzessionalität berücksichtigt.

d)

Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass dieselbe Konzessionalität gewährt wird; diese wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet.

e)

Die örtlichen Kosten und die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern werden bei der Berechnung der Konzessionalität nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden.

f)

Die Gesamtkonzessionalität eines Pakets wird ermittelt, indem die Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Pakets und deren Konzessionalität durch den Gesamtnennwert der Komponenten geteilt wird.

g)

Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung geltende Satz. Im Falle einer umgehenden Mitteilung ist der Abzinsungssatz der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltende Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf seine Konzessionalität aus.

h)

Wird vor Vertragsschluss die Währung geändert, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Für die Berechnung der Konzessionalität wird der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Abzinsungssatz verwendet. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung der Konzessionalität erforderlichen Angaben gemacht worden sind.

i)

Abweichend von Buchstabe g wird für die Berechnung der Konzessionalität von Einzelgeschäften im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie der für die Kreditlinie ursprünglich mitgeteilte Abzinsungssatz verwendet.

38.   Geltungsdauer für gebundene Entwicklungshilfe

a)

Die Teilnehmer legen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe für höchstens zwei Jahre fest; dies gilt sowohl für die Finanzierung von Einzelgeschäften als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 47 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem zu erläutern ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung zulässig sind. Bei Einzelgeschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 46 oder 47.

b)

Kommt ein Land erstmalig nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht, so beschränkt sich die Geltungsdauer der bestehenden und der neuen mitgeteilten Protokolle und Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potenziellen Neueinstufung nach den Verfahren des Artikels 33 Buchstabe b.

c)

Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu mit den Artikeln 33 und 34 vereinbaren Bedingungen nach

Neueinstufung der Länder und

Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zulässig.

Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen ungeachtet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 37 aufrechterhalten werden.

39.   Anpassung

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 42 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen.

KAPITEL IV

VERFAHREN

Abschnitt 1:   Gemeinsame Verfahren für Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe

40.   Mitteilungen

Die für die Verfahren dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang V zu machen; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

41.   Unterrichtung über öffentliche Unterstützung

a)

Wenn ein Teilnehmer zusagt, eine nach den Verfahren der Artikel 44 bis 47 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, unterrichtet er die übrigen Teilnehmer, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem Formblatt 1c des Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) vermerkt.

b)

Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 52 bis 54 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen.

42.   Anpassungsverfahren

a)

Bevor sich ein Teilnehmer nach den Artikeln 18 und 39 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 54, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes:

1.

Der Teilnehmer informiert die übrigen Teilnehmer über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, nach den Mitteilungsverfahren, die für die Bedingungen erforderlich waren, denen er sich anpasst. Im Falle der Anpassung an einen Nichtteilnehmer wendet der anpassungswillige Teilnehmer die Mitteilungsverfahren an, die erforderlich gewesen wären, wenn die Bedingungen, denen er sich anpasst, von einem Teilnehmer angeboten worden wären.

2.

Müsste der Teilnehmer nach dem einschlägigen Mitteilungsverfahren seine Zusage bis nach Ende der Angebotsfrist zurückhalten, so teilt er seine Anpassungsabsicht abweichend von Nummer 1 so früh wie möglich mit.

3.

Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

b)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen zu unterstützen, die mit den nach den Artikeln 44 und 45 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit.

43.   Besondere Konsultationen

a)

Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt.

b)

Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat.

c)

Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.

d)

Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam.

Abschnitt 2:   Verfahren für Exportkredite

44.   Vorherige Mitteilung mit Aussprache

a)

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung gemäß Anhang V, ob der angewandte Mindestprämiensatz nach Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich oder Artikel 28 festgesetzt worden ist. Ersucht innerhalb dieser Frist ein anderer Teilnehmer um eine Aussprache, so schiebt der das Verfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere 10 Kalendertage auf. Beträgt der geltende MPR nach Begrenzung/Ausschluss des Risikos nicht mehr als 75 % des MPR, der sich aus der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers ohne Begrenzung oder Ausschluss des Risikos ergeben würde, so unterrichtet der mitteilende Teilnehmer die übrigen Teilnehmer spätestens 20 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht.

b)

Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes nach Artikel 66 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. Die Teilnehmer führen Aufzeichnungen über ihre Erfahrungen mit den nach Buchstabe a mitgeteilten Prämiensätzen.

45.   Vorherige Mitteilung ohne Aussprache

a)

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung gemäß Anhang V, sofern er beabsichtigt,

1.

eine Kreditlaufzeit von mehr als fünf, jedoch höchstens achteinhalb Jahren für ein Land der Kategorie I zu unterstützen;

2.

Unterstützung für ein nicht mit Kernkraft arbeitendes Kraftwerk mit einer Kreditlaufzeit zu gewähren, die länger ist als die einschlägige maximale Kreditlaufzeit nach Artikel 12, jedoch nicht länger als die in Artikel 13 Buchstabe a festgesetzten 12 Jahre;

3.

Unterstützung nach Artikel 14 Buchstabe d zu gewähren;

4.

einen Prämiensatz nach Artikel 24 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich anzuwenden;

5.

einen Prämiensatz nach Artikel 24 Buchstabe g anzuwenden.

b)

Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, dieses Geschäft zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

Abschnitt 3:   Verfahren für handelsbezogene Entwicklungshilfe

46.   Vorherige Mitteilung

a)

Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung, sofern er beabsichtigt, öffentliche Unterstützung zu gewähren für

handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von zwei Millionen SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 %,

handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR und einem Zuschusselement (im Sinne der DAC-Definition) von weniger als 50 %,

handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von zwei Millionen SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 % oder

handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR und einer Konzessionalität von weniger als 50 %, außer in den Fällen des Artikels 35 Buchstaben a und b.

b)

Die vorherige Mitteilung ist spätestens 30 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

c)

Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

d)

Dieser Artikel gilt auch für gebundene Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 32 gewährt wird.

47.   Umgehende Mitteilung

a)

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung, sofern er öffentliche Unterstützung für gebundene Entwicklungshilfe in folgender Höhe gewährt:

zwei Millionen SZR oder mehr und einer Konzessionalität von 80 % oder mehr oder

weniger als zwei Millionen SZR und einer Konzessionalität von 50 % oder mehr, außer in den Fällen des Artikels 35 Buchstaben a und b.

b)

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern ferner umgehend eine Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird.

c)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich umgehend mitgeteilten Finanzierungsbedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich.

Abschnitt 4:   Konsultationsverfahren für gebundene Entwicklungshilfe

48.   Zweck der Konsultationen

a)

Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang IX).

b)

Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 49 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 54, in denen erörtert wird:

erstens, ob ein Angebot den Artikeln 33 und 34 entspricht, und

gegebenenfalls zweitens, ob ein Angebot gerechtfertigt ist, auch wenn es den Artikeln 33 und 34 nicht entspricht.

49.   Anwendungsbereich und Zeitpunkt der Konsultationen

a)

Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem um folgende Informationen ersuchen:

Ergebnisse einer ausführlichen Durchführbarkeitsstudie/Projektbewertung;

Vorliegen eines konkurrierenden Angebots für eine nichtkonzessionäre oder eine Entwicklungshilfefinanzierung;

voraussichtliche Deviseneinnahmen oder -einsparungen aufgrund des Projekts;

Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen, z. B. der Weltbank;

Durchführung einer internationalen Ausschreibung, insbesondere wenn das niedrigste gewertete Angebot aus dem Geberland eingereicht wurde;

Auswirkungen auf die Umwelt;

Beteiligung der Privatwirtschaft;

Zeitpunkt der Mitteilung von Vorzugs- oder Entwicklungshilfekrediten (z. B. sechs Monate vor Ende der Angebotsfrist oder vor Zusage des Kredits).

b)

Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu den beiden in Artikel 48 genannten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird zwischen den Konsultationspartnern keine Einigung erzielt, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung übermittelt hat; dieser überprüft sein Angebot, wenn sich herausstellt, dass es keine ausreichende Unterstützung findet.

50.   Ergebnis der Konsultationen

a)

Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmer spätestens 60 Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner berichtet der Geber dem Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über das Ergebnis der Konsultationen und erläutert, welche übergeordneten, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

b)

Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den 10 Arbeitstagen nach dieser Mitteilung an die Teilnehmer sagt weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, für die im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von 10 auf 15 Arbeitstage.

c)

Das Sekretariat überwacht den Fortgang und das Ergebnis der Konsultationen.

Abschnitt 5:   Informationsaustausch über Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe

51.   Kontaktstellen

Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, z. B. über OLIS, und wird vertraulich behandelt.

52.   Anwendungsbereich der Auskunftsersuchen

a)

Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen.

b)

Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.

c)

Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen.

d)

Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln.

53.   Umfang der Antworten

a)

Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

b)

Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel

ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder

andere Bedingungen erwogen werden,

so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

54.   Mündliche Konsultationen

a)

Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von 10 Arbeitstagen zu.

b)

Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von 10 Arbeitstagen statt.

c)

Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt.

55.   Verfahren und Form der Gemeinsamen Haltung

a)

Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im OLIS-Bulletin Board wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.

b)

Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und aufgebaut wie folgt:

Aktenzeichen mit dem Zusatz „Gemeinsame Haltung“;

Name des Einfuhrlandes und des Käufers;

möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung;

vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen;

Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung;

Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter;

Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt;

sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände.

c)

Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 33 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die Gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 33 Buchstabe b festzulegen ist.

d)

Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt.

56.   Reaktionen auf den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung

a)

Die Reaktionen müssen innerhalb von 20 Kalendertagen eingehen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.

b)

Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen.

c)

Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt.

57.   Annahme der Gemeinsamen Haltung

a)

Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. Wenn nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag während weiterer acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.

b)

Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehr als eines Teilnehmers abhängig machen.

c)

Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er stillschweigend den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche teilweise Zustimmung dazu führen kann, dass andere Teilnehmer ihre Einstellung zu einer Gemeinsamen Haltung ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen.

d)

Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 55 und 56 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

58.   Uneinigkeit über eine Gemeinsame Haltung

Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.

59.   Inkrafttreten der Gemeinsamen Haltung

Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt im OLIS eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen worden sind oder über die noch nicht entschieden worden ist.

60.   Geltungsdauer der Gemeinsamen Haltung

a)

Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, sofern dem Sekretariat nicht mitgeteilt wird, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. Eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 33 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen.

b)

Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste „The Status of Valid Common Lines“ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,

neue Gemeinsame Haltungen nach ihrer Annahme durch die Teilnehmer hinzuzufügen;

das Ende der Geltungsdauer zu aktualisieren, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat;

Gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen;

vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.

Abschnitt 6:   Durchführungsbestimmungen für die Mitteilung der Mindestzinssätze (CIRR)

61.   Mitteilung der Mindestzinssätze

a)

Die CIRR für Währungen, die nach Artikel 20 festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich elektronisch mitzuteilen.

b)

Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.

62.   Inkrafttreten der Zinssätze

Die geänderten CIRR treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft.

63.   Sofortige Änderung der Zinssätze

Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz 10 Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.

Abschnitt 7:   Überprüfungen

64.   Regelmäßige Überprüfung des Übereinkommens

a)

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Dabei prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems (Differentiated Discount Rate), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen.

b)

Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die praktische Anwendung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die Wirtschafts- und Währungslage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer im Hinblick auf die Überprüfung vorzulegen beabsichtigen, müssen spätestens 45 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen.

65.   Überprüfung der Mindestzinssätze

a)

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne.

b)

Ein Teilnehmer kann beim Vorsitzenden der Teilnehmer einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn seines Erachtens der CIRR für eine oder für mehr als eine Währung die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt.

66.   Überprüfung der Mindestprämiensätze und damit zusammenhängende Fragen

Die Teilnehmer überwachen und überprüfen regelmäßig alle Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien. Dies betrifft unter anderem

a)

die im Rahmen des Modells für das Länderrisiko angewandten Methoden, damit ihre Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der Erfahrung überprüft werden kann;

b)

die Mindestprämiensätze für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer, damit durch von Zeit zu Zeit vorgenommene Anpassungen gewährleistet werden kann, dass sie unter Berücksichtigung der drei PFT (Cashflow- und Accruals-Ansatz und gegebenenfalls privatwirtschaftliche Indikatoren) ein genaues Maß für das Risiko bleiben;

c)

die Differenzierung der MPR, mit der der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der Exportkreditprodukte Rechnung getragen wird;

d)

den Schatz an Erfahrungen mit der Begrenzung und/oder dem Ausschluss des Risikos nach Artikel 28 und die Fortdauer der Gültigkeit und Angemessenheit der spezifischen zulässigen Risikobegrenzungs-/-ausschlussfaktoren. Zur Unterstützung der Überprüfung legt das Sekretariat Berichte über sämtliche Mitteilungen vor.


(1)  Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.

(2)  Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung ihrer Einstufung durch die Weltbank werden die Länder anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung eingestuft; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (www.oecd.org/ech/xcred).

(3)  Aus administrativen Gründen können einige Länder, die im Allgemeinen keine öffentlich unterstützten Exportkredite erhalten, nicht eingestuft sein.

(4)  Die privatwirtschaftlichen Indikatoren sind Staatsanleihen, die Read-across-Methode, der Forfeit-Markt und Konsortialkredite.

(5)  Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung der Einstufung der Länder durch die Weltbank wird anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung geprüft, ob ein Land für gebundene Entwicklungshilfe in Betracht kommt; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (www.oecd.org/ech/xcred).

(6)  Für die Zwecke des Artikels 33 Buchstabe b Nummer 5 kann die Stilllegung eines Kernkraftwerks als humanitäre Hilfe angesehen werden. Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines größeren industriellen Störfalls, der eine schwere grenzüberschreitende Verschmutzung verursacht, kann jeder betroffene Teilnehmer gebundene Hilfe zur Beseitigung oder Begrenzung seiner Auswirkungen gewähren. Besteht die erhebliche Gefahr eines solchen Unfalls oder Störfalls, so teilt jeder potenziell betroffene Teilnehmer, der beabsichtigt, Hilfe zu seiner Verhütung zu leisten, dies nach dem Verfahren des Artikels 46 vorher mit. Angesichts der besonderen Umstände prüfen die anderen Teilnehmer wohlwollend eine Beschleunigung der für gebundene Entwicklungshilfe geltenden Verfahren.

ANHANG I

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

1.   Teilnahme

Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung sind Australien, die Europäische Union, Japan, Korea und Norwegen.

2.   Geltungsbereich

Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Exportverträge über Folgendes:

a)

Neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Teilnehmer“ genannt) nach Prüfung mit Gründen versehener Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf sie Anwendung findet.

b)

Umbau von Schiffen. „Umbau von Schiffen“ ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1 000 BRZ, sofern grundlegende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden.

c)

1.

Diese Sektorvereinbarung gilt zwar nicht für Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft), die Teilnehmer können jedoch Exportkredite für Luftkissenfahrzeuge zu Bedingungen gewähren, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Sie verpflichten sich, von dieser Möglichkeit mäßig Gebrauch zu machen und diese Kreditbedingungen für Luftkissenfahrzeuge nicht zu gewähren, wenn feststeht, dass es keinen Wettbewerb nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung gibt.

2.

Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung ist „Luftkissenfahrzeug“ ein Amphibienfahrzeug von mindestens 100 Tonnen, das nur durch die Luft in der Schwebe gehalten wird, die von dem Fahrzeug ausgestoßen wird und entlang der elastischen Schürze am Fahrzeugumfang ein Luftkissen über der Boden- oder Wasserfläche unter dem Fahrzeug bildet, und das durch Propeller- oder Strahlantrieb mit Hilfe von Gebläsen oder ähnlichen Einrichtungen vorangetrieben und gesteuert wird.

3.

Es wird davon ausgegangen, dass Exportkredite zu Bedingungen, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen, nur für Luftkissenfahrzeuge gewährt werden, die auf Seestrecken und nicht auf Landstrecken eingesetzt werden, mit Ausnahme der Strecken, die zum Erreichen der Terminalanlagen in einer Entfernung von höchstens 1 km vom Wasser zurückgelegt werden müssen.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

3.   Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 12 Jahre ab Lieferung.

4.   Anzahlung

Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung.

5.   Tilgung des Kapitals

Das Kapital eines Exportkredits ist in regelmäßigen Abständen von in der Regel sechs, höchstens jedoch zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen.

6.   Mindestprämie

Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind.

7.   Entwicklungshilfe

Beabsichtigt ein Teilnehmer, Entwicklungshilfe zu leisten, so muss er zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht und dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist und sich verpflichtet hat, das Schiff nicht ohne Genehmigung der Regierung zu verkaufen.

KAPITEL III

VERFAHREN

8.   Mitteilung

Im Interesse der Transparenz legen die Teilnehmer zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens und des Gläubigermeldeverfahrens der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development, IBRD)/Berner Union/OECD jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen.

9.   Überprüfung

a)

Diese Sektorvereinbarung wird einmal jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers in der OECD-Arbeitsgruppe Schiffbau überprüft; den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird ein Bericht vorgelegt.

b)

Im Interesse der Kohärenz und der Konsistenz zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung und die Teilnehmer an dem Übereinkommen einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab.

c)

Beschließen die Teilnehmer an dem Übereinkommen, das Übereinkommen zu ändern, so prüfen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Teilnehmer“ genannt) diesen Beschluss und seine Relevanz für diese Sektorvereinbarung. Während dieser Prüfung finden die Änderungen an dem Übereinkommen auf diese Sektorvereinbarung keine Anwendung. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen zustimmen, so teilen sie dies den Teilnehmern an dem Übereinkommen schriftlich mit. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen, was deren Anwendung auf den Schiffbau betrifft, nicht zustimmen, so teilen sie den Teilnehmern an dem Übereinkommen ihre Einwände mit und treten in Konsultationen mit ihnen ein, um zu einer Lösung zu gelangen. Kann zwischen den beiden Gruppen keine Einigung erzielt werden, so ist für die Anwendung der Änderungen auf den Schiffbau der Standpunkt der Teilnehmer maßgebend.

d)

Ab Inkrafttreten des „Übereinkommens über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie“ gilt diese Sektorvereinbarung nicht mehr für die Teilnehmer, die rechtlich zur Anwendung der Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe von 1994 [C/WP6(94)6] verpflichtet sind. Diese Teilnehmer beginnen unverzüglich mit einer Überprüfung zur Angleichung der Vereinbarung von 1994 an diese Sektorvereinbarung.

Anlage

VERPFLICHTUNGEN FÜR KÜNFTIGE ARBEITEN

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Übereinkommens über künftige Arbeiten kommen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung überein,

a)

unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Regeln für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden;

b)

die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze im Hinblick auf ihre Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen;

c)

vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Regeln über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern;

d)

die Anwendbarkeit jährlicher Raten zur Tilgung des Kapitals zu erörtern.

ANHANG II

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

1.   Geltungsbereich

a)

Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt,

enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Verträge über den Export von vollständigen Kernkraftwerken oder Teilen davon; dazu zählen sämtliche Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung des Personals, soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks unmittelbar erforderlich sind. Ferner sind darin die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Unterstützung für Kernbrennstoff festgelegt;

gilt nicht für Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlung, Starkstromleitungen, Schaltanlagen und Wasserversorgung sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung), mit folgender Ausnahme:

Ist der Käufer der Schaltanlage auch Käufer des Kraftwerks und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für dieses Kraftwerk geschlossen worden, so entsprechen die maximale Kreditlaufzeit und die Mindestzinssätze für die ursprüngliche Schaltanlage der maximalen Kreditlaufzeit und den Mindestzinssätzen für das Kernkraftwerk (d. h. 15 Jahre bzw. besonderer kommerzieller Referenzzinssatz (Special Commercial Interest Reference Rate, SCIRR));

gilt nicht für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen.

b)

Diese Sektorvereinbarung gilt auch für die Modernisierung bestehender Kernkraftwerke, sofern der Gesamtwert der Modernisierung 80 Mio. SZR oder mehr beträgt (Kategorie X) und die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Kraftwerks voraussichtlich um mindestens 15 Jahre verlängert wird. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen.

c)

Auf öffentliche Unterstützung für die Stilllegung von Kernkraftwerken findet nicht die Sektorvereinbarung, sondern das Übereinkommen Anwendung. „Stilllegung“ ist die Außerbetriebsetzung oder der Abbruch eines Kernkraftwerks. Nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 des Übereinkommens für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung können kürzere oder längere Kreditlaufzeiten festgelegt werden.

2.   Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

3.   Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 15 Jahre.

4.   Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen

a)

Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen.

b)

Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)

Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen in gleichen Raten gemeinsam getilgt werden.

5.   Mindestzinssätze

a)

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktfinanzierung, Refinanzierung oder Zinsstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten besonderen kommerziellen Referenzzinssatz (SCIRR) an. Wird ein fester SCIRR für zunächst höchstens 15 Jahre ab Vertragsschluss zugesagt, so beschränkt sich die öffentliche Unterstützung für die Restlaufzeit des Darlehens auf Garantien oder Zinsstützung zu dem zum Zeitpunkt der Neufestsetzung des Zinssatzes geltenden relevanten SCIRR.

b)

Wird öffentliche Unterstützung für Ausrüstungsgegenstände für die Teillieferung von Kernkraftwerken gewährt, bei der der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, so wird als Mindestzinssatz der SCIRR nach Artikel 6 angewandt. Als Alternative können die Teilnehmer den relevanten CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens anbieten, sofern zwischen Vertragsschluss und Schlusszahlung nicht mehr als 10 Jahre liegen.

6.   Festsetzung der SCIRR

Die SCIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 75 Basispunkten auf den CIRR für die betreffende Währung festgesetzt; für den japanischen Yen gilt eine Fixspanne von 40 Basispunkten. Gibt es für eine Währung nach Artikel 20 Buchstabe a Absatz 1 des Übereinkommens mehr als einen CIRR, so ist bei der Festsetzung des SCIRR der CIRR für die längste Laufzeit zugrunde zu legen.

7.   Örtliche Kosten und Kapitalisierung der Zinsen

Artikel 10 Buchstabe d des Übereinkommens findet keine Anwendung, wenn die öffentliche Finanzierungsunterstützung auf der Grundlage des SCIRR gewährt wird. Für die örtlichen Kosten und die Kapitalisierung der vor Beginn der Kreditlaufzeit aufgelaufenen Zinsen darf öffentliche Finanzierungsunterstützung zu anderen Zinssätzen als dem SCIRR nur für einen Betrag gewährt werden, der insgesamt 15 % des Exportauftragswerts nicht übersteigt.

8.   Öffentliche Unterstützung für Kernbrennstoff

a)

Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für die Erstlieferung von Kernbrennstoff gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR an. Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung und zwei Folgelieferungen im Umfang von insgesamt höchstens zwei Dritteln der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung.

b)

Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt sechs Monate. Werden unter außergewöhnlichen Umständen längere Kreditlaufzeiten, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen dürfen, als angemessen angesehen, so finden die Verfahren nach Artikel 44 des Übereinkommens Anwendung. Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Folgelieferungen von Kernbrennstoff gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR an.

c)

Die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Unterstützung für die Urananreicherung dürfen nicht günstiger sein als die Bedingungen für die Lieferung von Kernbrennstoff.

d)

Wiederaufbereitung und Maßnahmen zur Verwendung ausgebrannten Kernbrennstoffs (einschließlich Abfallbeseitigung und -lagerung) werden auf Barzahlungsbasis abgerechnet.

e)

Die Teilnehmer stellen Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung.

9.   Entwicklungshilfe

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse.

KAPITEL III

VERFAHREN

10.   Vorherige Konsultationen

In Anerkennung der Vorteile einer Gemeinsamen Haltung zu den Bedingungen für Kernkraftwerke kommen die Teilnehmer überein, vorherige Konsultationen abzuhalten, wenn öffentliche Unterstützung gewährt werden soll.

11.   Vorherige Mitteilung

a)

Der Teilnehmer, der die vorherigen Konsultationen einleitet, teilt den übrigen Teilnehmern gemäß Anhang V des Übereinkommens spätestens 10 Arbeitstage vor der endgültigen Entscheidung die Bedingungen mit, die er zu unterstützen beabsichtigt.

b)

Die anderen Teilnehmer treffen vor Ablauf der unter Buchstabe a genannten Frist von 10 Arbeitstagen keine endgültige Entscheidung über die Bedingungen, die unterstützt werden sollen, sondern nehmen mit den übrigen Teilnehmern der Konsultationen innerhalb von fünf Tagen einen Informationsaustausch über angemessene Kreditbedingungen für das Geschäft vor, um eine Gemeinsame Haltung zu diesen Bedingungen zu erzielen.

c)

Wird innerhalb der Zehntagesfrist nach Eingang der Mitteilung keine Gemeinsame Haltung erzielt, so wird die endgültige Entscheidung der Teilnehmer der Konsultationen um weitere 10 Arbeitstage aufgeschoben; innerhalb dieser Frist werden in mündlichen Konsultationen weitere Anstrengungen unternommen, um eine Gemeinsame Haltung zu erzielen.

ANHANG III

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE

TEIL 1

NEUE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE UND TRIEBWERKE FÜR DIESE LUFTFAHRZEUGE

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH

1.   Form und Geltungsbereich

a)

Teil 1 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von in Anlage I aufgeführten neuen zivilen Großraumluftfahrzeugen und in diese eingebauten Triebwerken. Ein neues Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, das dem Hersteller gehört, d. h. ein Luftfahrzeug, das noch nicht geliefert ist und das vorher nicht für seinen vorgesehenen Zweck verwendet wurde, zahlende Fluggäste und/oder Fracht zu befördern. Dies schließt nicht aus, dass ein Teilnehmer zu für neue Luftfahrzeuge geeigneten Bedingungen Geschäfte unterstützt, wenn mit seinem vorherigen Wissen eine kommerzielle Zwischenfinanzierungsvereinbarung getroffen wurde, da sich die Gewährung der öffentlichen Unterstützung verzögert hatte. In diesem Fall entspricht die Kreditlaufzeit, einschließlich des „Beginns der Kreditlaufzeit“ und des „Zeitpunkts der Schlusszahlung“, der Kreditlaufzeit, die gelten würde, wenn für den Kauf oder das Leasing des Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung gewährt worden wäre.

b)

Die Bedingungen von Kapitel 1 gelten vorbehaltlich des Artikels 33 auch für Triebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten. Es gilt nicht für Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung.

2.   Ziel

Mit diesem Teil der Sektorvereinbarung soll ein ausgewogenes Gleichgewicht geschaffen werden, durch das auf allen Märkten

die Wettbewerbsbedingungen der Teilnehmer hinsichtlich der Finanzierung angeglichen werden;

die Finanzierungsmodalitäten der Teilnehmer als Kriterium für die Entscheidung für einen von mehreren konkurrierenden Luftfahrzeugtypen ausgeschaltet werden;

Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE

3.   Anzahlung

a)

Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 15 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs; dieser umfasst den Preis der Zelle und der eingebauten Triebwerke sowie in dem in Artikel 33 angegebenen Umfang den Preis der Ersatztriebwerke und Ersatzteile.

b)

Öffentliche Unterstützung für diese Anzahlungen kann nur in Form von Versicherung oder Garantie (pure cover) zur Deckung der üblichen vor Beginn der Kreditlaufzeit bestehenden Risiken gewährt werden.

4.   Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 12 Jahre.

5.   In Betracht kommende Währungen

Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen US-Dollar, Euro und Pfund Sterling in Betracht.

6.   Tilgung des Kapitals

a)

Das Kapital eines Exportkredits ist in der Regel mindestens alle sechs Monate in gleichen regelmäßigen Raten zu tilgen; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Bei Leasinggeschäften kann dieses Tilgungsverfahren entweder nur auf das Kapital oder auf Kapital und Zinsen gemeinsam angewandt werden.

b)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Tilgung des Kapitals zu anderen als den unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so beachtet er Folgendes:

1.

Eine einzelne Rate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Raten entspricht höchstens 25 % des während der Kreditlaufzeit zu tilgenden Kapitals.

2.

Der Teilnehmer teilt seine Absicht vorher mit.

7.   Zahlung der Zinsen

a)

Die Zinsen werden während der Kreditlaufzeit in der Regel nicht kapitalisiert.

b)

Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er seine Absicht vorher mit.

8.   Mindestzinssätze

a)

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, die 85 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a nicht übersteigen darf, wenden auf bis zu 62,5 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs folgende Mindestzinssätze an:

bei einer Kreditlaufzeit von höchstens 10 Jahren: TB10 + 120 Basispunkte;

bei einer Kreditlaufzeit von mehr als 10, jedoch höchstens 12 Jahren: TB10 + 175 Basispunkte;

TB10 steht für die Rendite einer Staatsanleihe in der betreffenden Währung (mit Ausnahme des Euros) mit einer Laufzeit von 10 Jahren und fester Tilgungsfrist im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Kalenderwochen. Im Falle des Euros steht TB10 für die Rendite bei einer Laufzeit von 10 Jahren nach der von Eurostat für die Festsetzung des Euro-CIRR berechneten Euro-Renditenstrukturkurve im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Kalenderwochen. Die genannten Spannen gelten für alle Währungen.

b)

Der prozentuale Anteil der Finanzierung zu den unter Buchstabe a genannten festen Mindestzinssätzen am Gesamtpreis des Luftfahrzeugs ist auf 62,5 % beschränkt, wenn sich die Tilgung des Darlehens über den gesamten Finanzierungszeitraum erstreckt, bzw. auf 42,5 %, wenn sich die Tilgung des Darlehens über den letzten Teil des Finanzierungszeitraums erstreckt. Es steht den Teilnehmern frei, zu entscheiden, welche der beiden Tilgungsmodalitäten sie unter Beachtung der jeweiligen Plafonds anwenden. Ein Teilnehmer, der diese Finanzierungsform anbietet, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, den Zinssatz, den Zeitpunkt der Festsetzung des Zinssatzes, die Geltungsdauer für den Zinssatz und die Tilgungsmodalitäten mit. Im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 17 prüfen die Teilnehmer, ob einer der beiden Plafonds größere Vorteile als der andere bietet, und passen gegebenenfalls den vorteilhafteren Plafond an, um eine größere Ausgewogenheit zu erzielen.

c)

Vorbehaltlich des unter Buchstabe a genannten Schwellenwerts von 85 % gilt Folgendes:

1.

Die Teilnehmer können zusätzlich öffentliche Finanzierungsunterstützung in vergleichbarer Weise wie die Private Export Funding Corporation (PEFCO) gewähren. Den übrigen Teilnehmern werden vierzehntäglich die Kreditkosten und die Ausleihezinssätze, ohne die öffentlichen Garantiegebühren, der PEFCO mitgeteilt, die bei Finanzierung zu festen Zinssätzen für Darlehen mit sofortiger, zeitlich gestaffelter Auszahlung sowie für Vertrags- und Ausschreibungsangebote gelten. Ein Teilnehmer, der diese Finanzierungsform anbietet, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, den Zinssatz, den Zeitpunkt der Festsetzung des Zinssatzes, die Geltungsdauer für den Zinssatz und die Tilgungsmodalitäten mit. Passt sich ein Teilnehmer einem solchen Finanzierungsangebot eines anderen Teilnehmers an, so muss er sich, abgesehen von der Geltungsdauer nach Artikel 8 allen Bedingungen der angebotenen Zusage anpassen.

2.

Die mitgeteilten Zinssätze werden von allen Teilnehmern angewandt, solange der Zinssatz bei einem Auszahlungszeitraum von 24 Monaten den TB10 nicht um 225 Basispunkte übersteigt. Übersteigt der Zinssatz bei einem Auszahlungszeitraum von 24 Monaten 225 Basispunkte, so steht es den Teilnehmern frei, den Zinssatz von 225 Basispunkten für den Auszahlungszeitraum von 24 Monaten sowie alle entsprechenden Zinssätze anzuwenden; die Teilnehmer halten jedoch unverzüglich Konsultationen ab, um eine dauerhafte Lösung zu finden.

d)

In den Mindestzinssätzen sind die Kreditversicherungsprämien und die Garantiegebühren enthalten. Zusage- und Managementgebühren sind dagegen nicht im Zinssatz enthalten.

9.   Anpassung des Zinssatzes

Die in Artikel 8 genannten Mindestzinssätze werden alle zwei Wochen überprüft. Liegt die Durchschnittsrendite einer Staatsanleihe in der betreffenden Währung mit fester Tilgungsfrist am Ende eines beliebigen Zweiwochenzeitraums um 10 oder mehr Basispunkte höher oder niedriger, so wird der Mindestzinssatz um dieselbe Basispunktzahl erhöht bzw. gesenkt und der neu berechnete Zinssatz auf die nächstliegende durch fünf teilbare Basispunktzahl gerundet.

10.   Geltungsdauer für Exportkredite/Zinsangebote

Die Geltungsdauer für Mindestzinsangebote nach Artikel 8 darf drei Monate nicht übersteigen.

11.   Festlegung von Zinsangeboten und Wahl der Zinssätze

a)

Die Teilnehmer können nach den Artikeln 8 und 9 öffentliche Unterstützung zu einem zum Zeitpunkt des Zinsangebots für das betreffende Luftfahrzeug geltenden Zinssatz gewähren, sofern das Angebot innerhalb seiner Geltungsdauer nach Artikel 10 angenommen wird. Wird das Zinsangebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen, so können weitere Zinsangebote noch bis zum Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Luftfahrzeugs gemacht werden.

b)

Die Annahme eines Zinsangebots und die Wahl des Zinssatzes können jederzeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des betreffenden Luftfahrzeugs erfolgen. Die Wahl des Zinssatzes durch den Kreditnehmer ist unwiderruflich.

12.   Unterstützung in Form von pure cover

Die Teilnehmer können ihre öffentliche Unterstützung bis zu dem in Artikel 8 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 85 % auf Versicherung und Garantie (pure cover) beschränken. Ein Teilnehmer, der Unterstützung in dieser Form gewährt, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, die Laufzeit, die Währung und die Tilgungsmodalitäten sowie die Zinssätze mit.

13.   Wettbewerbsklausel

Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb können für die in der Liste der zivilen Großraumluftfahrzeuge in Anlage I aufgeführten Luftfahrzeuge dieselben Kreditbedingungen gewährt werden wie für andere, mit ihnen konkurrierende Luftfahrzeuge.

14.   Sicherheit für das Tilgungsrisiko

Die Teilnehmer können ohne Rücksprache mit den anderen Teilnehmern entscheiden, welche Sicherheit für das Tilgungsrisiko sie für angemessen halten. Sie kommen jedoch überein, den anderen Teilnehmern ausführliche Angaben zu dieser Sicherheit zu übermitteln, falls diese darum ersuchen oder wenn sie selbst es für angebracht halten.

15.   Wechsel des Luftfahrzeugtyps

Die Teilnehmer kommen überein, dass im Falle eines Festzinsangebots für einen bestimmten Luftfahrzeugtyp die darin enthaltenen Bedingungen nicht auf einen anderen Typ mit einer unterschiedlichen Bezeichnung übertragen werden können.

16.   Leasing

Die Teilnehmer können vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Teils 1 Unterstützung für Finanzierungsleasing auf derselben Grundlage wie für einen Kaufvertrag gewähren.

17.   Entwicklungshilfe

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse. Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend Anträge auf Festlegung einer Gemeinsamen Haltung zu gebundener Entwicklungshilfe zu humanitären Zwecken.

KAPITEL III

VERFAHREN

18.   Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch

Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 54 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.

19.   Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

TEIL 2

NEUE LUFTFAHRZEUGE AUSSER GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE

KAPITEL IV

GELTUNGSBEREICH

20.   Form und Geltungsbereich

Teil 2 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von nicht unter Teil 1 dieser Sektorvereinbarung fallenden neuen Luftfahrzeugen. Er gilt nicht für Luftkissenfahrzeuge und Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung.

21.   Weitergehende Anstrengungen

In diesem Kapitel sind die günstigsten Bedingungen festgelegt, welche die Teilnehmer anbieten dürfen, wenn sie öffentliche Unterstützung gewähren. Die Teilnehmer halten jedoch auch weiterhin die marktüblichen Bedingungen für die verschiedenen Luftfahrzeugtypen ein und tun alles in ihrer Macht Stehende, um eine Aushöhlung dieser Bedingungen zu verhindern.

22.   Luftfahrzeugklassen

Die Teilnehmer haben sich auf folgende Luftfahrzeugklassen geeinigt:

—   Klasse A: Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und in der Regel 30 bis 70 Sitzen;

—   Klasse B: andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern;

—   Klasse C: andere Luftfahrzeuge, einschließlich Hubschraubern.

Eine Beispielliste für die Luftfahrzeugklassen A und B ist als Anlage I beigefügt.

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE

23.   Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit hängt von der Klasse ab, in die das Luftfahrzeug nach Artikel 22 eingestuft ist.

a)

Für Luftfahrzeuge der Klasse A beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre.

b)

Für Luftfahrzeuge der Klasse B beträgt die maximale Kreditlaufzeit sieben Jahre.

c)

Für Luftfahrzeuge der Klasse C beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre.

24.   Tilgung des Kapitals

a)

Das Kapital eines Exportkredits ist in der Regel mindestens alle sechs Monate in gleichen regelmäßigen Raten zu tilgen; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Bei Leasinggeschäften kann dieses Tilgungsverfahren entweder nur auf das Kapital oder auf Kapital und Zinsen gemeinsam angewandt werden.

b)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Tilgung des Kapitals zu anderen als den unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so beachtet er Folgendes:

1.

Eine einzelne Rate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Raten entspricht höchstens 25 % des während der Kreditlaufzeit zu tilgenden Kapitals.

2.

Der Teilnehmer teilt seine Absicht vorher mit.

25.   Zahlung der Zinsen

a)

Die Zinsen werden während der Kreditlaufzeit in der Regel nicht kapitalisiert.

b)

Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er seine Absicht vorher mit.

d)

Als Zinsen gelten nicht:

1.

Prämien oder sonstige Entgelte für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten. Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesondertes Entgelt erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen;

2.

Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankentgelte handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen;

3.

vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

26.   Mindestzinssätze

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens an.

27.   Versicherungsprämien und Garantiegebühren

Die Teilnehmer erlassen Versicherungsprämien oder Garantiegebühren weder ganz noch teilweise.

28.   Entwicklungshilfe

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse. Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend Anträge auf Festlegung einer Gemeinsamen Haltung zu gebundener Entwicklungshilfe zu humanitären Zwecken.

KAPITEL VI

VERFAHREN

29.   Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch

Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb um einen Kaufvertrag oder ein Leasinggeschäft können für Luftfahrzeuge, die mit Luftfahrzeugen konkurrieren, die einer anderen Klasse angehören oder unter einen anderen Teil dieser Sektorvereinbarung fallen, für diesen Kaufvertrag oder dieses Leasinggeschäft dieselben Bedingungen wie für diese anderen Luftfahrzeuge gewährt werden. Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 54 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.

30.   Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

TEIL 3

GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE

KAPITEL VII

GELTUNGSBEREICH

31.   Form und Geltungsbereich

Teil 3 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von gebrauchten Luftfahrzeugen und von Ersatztriebwerken und Ersatzteilen sowie für Wartungs- und Serviceverträge sowohl für neue als auch für gebrauchte Luftfahrzeuge. Er gilt nicht für Luftkissenfahrzeuge und Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung. Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen Bestimmungen der Teile 1 und 2 dieser Sektorvereinbarung Anwendung.

32.   Gebrauchte Luftfahrzeuge

Die Teilnehmer unterstützen keine günstigeren als die in dieser Sektorvereinbarung für neue Luftfahrzeuge festgelegten Kreditbedingungen. Folgende Regeln gelten nur für gebrauchte Luftfahrzeuge.

a)

Alter des Luftfahrzeugs (Jahre)

Normale maximale Kreditlaufzeit

 

Großraumluftfahrzeug

Klasse A

Klasse B

Klasse C

1

10

8

6

5

2

9

7

6

5

3

8

6

5

4

4

7

6

5

4

5-10

6

6

5

4

> 10

5

5

4

3

Diese Bedingungen werden überprüft, wenn die maximalen Kreditlaufzeiten für neue Luftfahrzeuge geändert werden.

b)

Die Teilnehmer wenden die Bestimmungen der Artikel 24 und 25 an.

c)

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens an.

33.   Ersatztriebwerke und Ersatzteile

a)

Ersatztriebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten, können zu denselben Bedingungen finanziert werden wie das Luftfahrzeug. Die Teilnehmer berücksichtigen jedoch auch die Gesamtzahl der für den Ankauf vorgesehenen, fest georderten oder bereits zum Bestand gehörenden Luftfahrzeuge eines bestimmten Typs wie folgt:

für die ersten fünf Luftfahrzeuge des Typs in der Flotte: 15 % des Preises des Luftfahrzeugs, d. h. des Preises der Zelle und der eingebauten Triebwerke;

für das sechste und jedes weitere Luftfahrzeug des Typs in der Flotte: 10 % des Preises des Luftfahrzeugs, d. h. des Preises der Zelle und der eingebauten Triebwerke.

b)

Werden die Ersatztriebwerke oder die Ersatzteile nicht zusammen mit dem Luftfahrzeug in Auftrag gegeben, so beträgt die maximale Kreditlaufzeit für neue Ersatztriebwerke fünf Jahre und für sonstige Ersatzteile zwei Jahre.

c)

Abweichend von Buchstabe b können die Teilnehmer die maximale Kreditlaufzeit von fünf Jahren für neue Ersatztriebwerke für Großraumluftfahrzeuge um bis zu drei Jahre verlängern,

wenn das Geschäft einen Mindestauftragswert von mehr als 20 Mio. USD hat oder

mindestens vier neue Ersatztriebwerke umfasst.

Der Auftragswert wird alle zwei Jahre überprüft und der Preissteigerung angepasst.

d)

Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, ihre Praxis zu ändern und der Praxis konkurrierender Teilnehmer hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals für Ersatztriebwerke und Ersatzteile anzupassen.

34.   Wartungs- und Serviceverträge

Die Teilnehmer können öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von bis zu zwei Jahren für Wartungs- und Serviceverträge anbieten.

KAPITEL VIII

VERFAHREN

35.   Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch

Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 54 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.

36.   Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

Anlage I

BEISPIELLISTE

Alle vergleichbaren Luftfahrzeuge, die in Zukunft auf den Markt kommen, fallen unter diese Sektorvereinbarung und werden zu gegebener Zeit in die entsprechende Liste aufgenommen. Diese Listen sind nicht vollständig und dienen lediglich als Hinweis darauf, welcher Luftfahrzeugtyp im Zweifelsfall welcher Klasse zuzuordnen ist.

ZIVILE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE

Hersteller

Typ

Airbus

A 300

Airbus

A 310

Airbus

A 318

Airbus

A 319

Airbus

A 320

Airbus

A 321

Airbus

A 330

Airbus

A 340

Boeing

B 737

Boeing

B 747

Boeing

B 757

Boeing

B 767

Boeing

B 777

Boeing

B 707, 727

British Aerospace

RJ70

British Aerospace

RJ85

British Aerospace

RJ100

British Aerospace

RJ115

British Aerospace

BAe146

Fairchild Dornier

728 JET

Fairchild Dornier

928 JET

Fokker

F 70

Fokker

F 100

Lockheed

L-100

McDonnell Douglas

MD-80-Serie

McDonnell Douglas

MD-90-Serie

McDonnell Douglas

MD-11

McDonnell Douglas

DC-10

McDonnell Douglas

DC-9

Lockheed

L-1011

Ramaero

1.11-495

LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE A

Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und in der Regel 30 bis 70 Sitzen. Werden neue mit Großturbinen angetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzüglich Konsultationen abzuhalten, um unter Berücksichtigung der Wettbewerbslage eine Einigung über die Einstufung eines solchen Luftfahrzeugs in diese Klasse oder in Teil 1 dieser Sektorvereinbarung zu erzielen.

Hersteller

Typ

Aeritalia

G 222

Aeritalia/Aerospatiale

ATR 42

Aeritalia/Aerospatiale

ATR 72

Aerospatiale/MBB

C160 Transall

De Havilland

Dash 8

De Havilland

Dash 8-100

De Havilland

Dash 8-200

De Havilland

Dash 8-300

Boeing Vertol

234 Chinook

Broman (U.S.)

BR 2000

British Aerospace

BAe ATP

British Aerospace

BAe 748

British Aerospace

BAe Jetstream 41

British Aerospace

BAe Jetstream 61

Canadair

CL 215T

Canadair

CL 415

Canadair

RJ

Casa

CN235

Dornier

DO 328

EH Industries

EH-101

Embraer

EMB 120 Brasilia

Embraer

EMB 145

Fairchild Dornier

528 JET

Fairchild Dornier

328 JET

Fokker

F 50

Fokker

F 27

Fokker

F 28

Gulfstream America

Gulfstream I-4

LET

610

Saab

SF 340

Saab

2000

Short

SD 3-30

Short

SD 3-60

Short

Sherpa

LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE B

Andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern

Hersteller

Typ

Aerospatiale

AS 332

Agusta

A 109, A 119

Beech

1900

Beech

Super King Air 300

Beech

Starship 1

Bell Helicopter

206B

Bell Helicopter

206L

Bell Helicopter

212

Bell Helicopter

230

Bell Helicopter

412

Bell Helicopter

430

Bell Helicopter

214

Bombardier/Canadair

Global Express

British Aerospace

BAe Jetstream 31

British Aerospace

BAe 125

British Aerospace

BAe 1000

British Aerospace

BAe Jetstream Super 31

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co.

Hawker 1000

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co.

Hawker 800

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co.

King Air 350

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co.

Beechjet 400-Serie

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co.

Starship 2000A

Bell

B 407

Canadair

Challenger 601-3A

Canadair

Challenger 601-3R

Canadair

Challenger 604

Casa

C 212-200

Casa

C 212-300

Cessna

Citation

Cessna

441 Conquest III und Caravan 208-Serie

Claudius Dornier

CD2

Dassault Breguet

Falcon

Dornier

DO 228-200

Embraer

EMB 110 P2

Embraer/FAMA

CBA 123

Eurocopter

AS 350, AS 355, EC 120, AS 365, EC 135

Eurocopter

B0105LS

Fairchild

Merlin/300

Fairchild

Metro 25

Fairchild

Metro III V

Fairchild

Metro III

Fairchild

Metro III A

Fairchild

Merlin IVC-41

Gulfstream America

Gulfstream II, III, IV und V

IAI

Astra SP und SPX

IAI

Arava 101 B

Learjet

Serien 31A, 35A, 45 und 60

MBB

BK 117 C

MBB

BO 105 CBS

McDonnell Helicopter System

MD 902, MD 520, MD 600

Mitsubishi

Mu2 Marquise

Piaggio

P 180

Pilatus Britten-Norman

BN2T Islander

Piper

400 LS

Piper

T 1040

Piper

PA-42-100 (Cheyenne 400)

Piper

PA-42-720 (Cheyenne III A)

Piper

Cheyenne II

Reims

Cessna-Caravan II

SIAI-Marchetti

SF 600 Canguro

Short

Tucano

Westland

W30

ANHANG IV

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE UND WASSER — VERSUCHSWEISE IN KRAFT BIS 30. JUNI 2007

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Geltungsbereich

Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die Finanzierungsbedingungen für öffentlich unterstützte Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser. Die förderfähigen Sektoren sind in Anlage 1 aufgeführt.

KAPITEL II

FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

2.   Maximale Kreditlaufzeiten

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes nach Artikel 11 des Übereinkommens15 Jahre.

3.   Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen

a)

Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen.

b)

Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)

Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden.

4.   Mindestfestzinssätze bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktfinanzierung, Refinanzierung oder Zinsstützung gewähren, wenden die folgenden Mindestzinssätze an:

a)

Für eine Kreditlaufzeit von höchstens 12 Jahren gilt der nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzte relevante kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR).

b)

Für eine Kreditlaufzeit von mehr 12 Jahren und bis zu 14 Jahren wird für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten auf den CIRR erhoben.

c)

Für eine Kreditlaufzeit von mehr als 14 Jahren gilt für alle Währungen der nach Artikel 5 festgesetzte relevante besondere kommerzielle Referenzzinssatz (Special Commercial Interest Reference Rate, SCIRR).

5.   Festsetzung der SCIRR

Die SCIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 75 Basispunkten auf den CIRR für die betreffende Währung festgesetzt; für den japanischen Yen gilt eine Fixspanne von 40 Basispunkten. Gibt es für eine Währung nach Artikel 20 Buchstabe a Absatz 1 des Übereinkommens mehr als einen CIRR, so ist bei der Festsetzung des SCIRR der CIRR für die längste Laufzeit zugrunde zu legen.

KAPITEL III

VERFAHREN

6.   Vorherige Mitteilung ohne Aussprache

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage im Geltungsbereich dieser Sektorvereinbarung macht, eine Mitteilung gemäß Anhang V.

KAPITEL IV

ÜBERPRÜFUNG

7.   Versuchszeitraum und Überwachung

a)

Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für einen Versuchszeitraum von zwei Jahren, vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2007. Während dieser Zeit überprüfen die Teilnehmer das Funktionieren dieser Vereinbarung und erörtern die gesammelten Erfahrungen.

b)

Die Finanzierungsbedingungen treten am Ende des Versuchszeitraums außer Kraft, es sei denn, die Teilnehmer vereinbaren,

den Versuchszeitraum mit den ggf. notwendigen Verbesserungen/Änderungen zu verlängern oder

die Finanzierungsbedingungen mit den ggf. notwendigen Verbesserungen/Änderungen im Übereinkommen festzuschreiben.

c)

Das Sekretariat erstattet Bericht über die Anwendung der Finanzierungsbedingungen.

Anlage 1

FÖRDERFÄHIGE SEKTOREN

Für die nachstehend aufgeführten Sektoren kommen ab dem 1. Juli 2005 die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung in Betracht, sofern nach der OECD-Empfehlung aus dem Jahr 2003 zu gemeinsamen Herangehensweisen bei der Berücksichtigung von Umweltaspekten bei staatlich geförderten Exportkrediten (Common Approaches to the Environment and Officially Supported Export Credits (1) (in der von Mitgliedern der OECD-Arbeitsgruppe Exportkredite und Exportgarantien geänderten und vom Rat der OECD verabschiedeten Fassung) den Umweltauswirkungen entsprechender Projekte Rechnung getragen wird:

a)

Windenergie

b)

geothermische Energie

c)

Gezeiten- und Gezeitenströmungskraft

d)

Wellenkraft

e)

Fotovoltaik

f)

Solarthermie

g)

Meereswärme

h)

Bioenergie: nachwachsende Biomasse jeglicher Art, Deponiegas, Klärgas und Biogas. Unter „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen.

i)

Projekte im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbehandlung:

Infrastruktur für die Trinkwasserversorgung, d. h. Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser und Trinkwasserverteilungsnetze (einschließlich Leckagekontrolle)

Anlagen zur Abwassersammlung und -reinigung, d. h. Sammlung und Behandlung von Haushalts- und Industrieabwasser einschließlich Prozessen zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung von Wasser und die Behandlung des dabei direkt anfallenden Schlamms

j)

Wasserkraft.


(1)  Die OECD-Empfehlung erstreckt sich auch auf Projekte, die für eine Finanzierung gemäß den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung nicht in Frage kommen.

ANHANG V

ANGABEN IN MITTEILUNGEN

Die in Abschnitt I aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieses Übereinkommens (und seiner Anhänge) obligatorisch. Die in Abschnitt II aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen.

I.   ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN

a)   Grundlegende Angaben

1.

Land, das die Mitteilung übermittelt

2.

Datum der Mitteilung

3.

Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung übermittelt

4.

Aktenzeichen

5.

ursprüngliche Mitteilung oder Änderung zu früherer Mitteilung (gegebenenfalls Änderungsnummer angeben)

6.

(gegebenenfalls) Nummer der Tranche

7.

(gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie

8.

Artikel des Übereinkommens, nach dem (denen) die Mitteilung erfolgt

9.

(gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird

10.

(gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird

b)   Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber

11.

Land des Käufers/Kreditnehmers

12.

Name des Käufers/Kreditnehmers

13.

Standort des Käufers/Kreditnehmers

14.

Status des Käufers/Kreditnehmers

15.

(gegebenenfalls) Land des Garantiegebers

16.

(gegebenenfalls) Name des Garantiegebers

17.

(gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers

18.

(gegebenenfalls) Status des Garantiegebers

c)   Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt

19.

Beschreibung der exportierten Waren und/oder Dienstleistungen

20.

(gegebenenfalls) Beschreibung des Projekts

21.

(gegebenenfalls) Standort des Projekts

22.

(gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist

23.

(gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie

24.

Wert des unterstützten Auftrags (der unterstützten Aufträge), entweder der tatsächliche Wert (für alle Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäfte oder für Einzelgeschäfte auf freiwilliger Basis) oder der Wert gemäß folgender Skala in Mio. SZR (Sonderziehungsrechte):

Kategorie

Von

Bis

I:

0

1

II:

1

2

III:

2

3

IV:

3

5

V:

5

7

VI:

7

10

VII:

10

20

VIII:

20

40

IX:

40

80

X:

80

120

XI:

120

160

XII:

160

200

XIII:

200

240

XIV:

240

280

XV:

280

 (1)

25.

Vertragswährung

d)   Finanzierungsbedingungen für die öffentlichen Exportkredithilfen

26.

Kreditwert: bei Mitteilungen im Zusammenhang mit Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäften bzw. bei Einzelgeschäften auf freiwilliger Basis tatsächlicher Wert, oder aber der Wert gemäß der SZR-Skala

27.

Kreditwährung

28.

Anzahlung (Prozentsatz des Gesamtwerts der unterstützten Aufträge)

29.

örtliche Kosten (prozentualer Anteil am Gesamtwert der unterstützten Aufträge)

30.

Beginn der Kreditlaufzeit und Bezugnahme auf den anwendbaren Unterabsatz von Artikel 10

31.

Kreditlaufzeit

32.

Basiszinssatz

33.

Zinssatz oder Spanne

II.   (GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN

a)   Übereinkommen, Artikel 14 Buchstabe d Nummer 5

1.

Tilgungsverfahren

2.

Fälligkeit der Raten

3.

Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals

4.

Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen

5.

gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit

6.

Gründe für die Abweichung von den Bedingungen des Artikels 14 Buchstaben a bis c

b)   Übereinkommen, Artikel 24 und 28

1.

Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder der multilateralen/regionalen Organisation

2.

Auszahlungszeitraum

3.

Deckungsquote für das Länderrisiko

4.

Qualität der Deckung (d. h. unterhalb des Standards, Standard, oberhalb des Standards)

5.

MPR auf der Grundlage der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers/Kreditnehmers ohne Garantie aus einem Drittland, Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation und/oder Begrenzung/Ausschluss des Risikos

6.

Anwendbarer MPR

7.

tatsächlich angewandter Prämiensatz (ausgedrückt in Form des MPR als Prozentsatz des Kapitals)

c)   Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich

1.

Einstufung des Länderrisikos des Landes des Garantiegebers

2.

Bestätigung, dass die Garantie während der gesamten Kreditlaufzeit für alle fünf in Artikel 25 Buchstabe a aufgeführten Länderrisiken gilt

3.

Angabe, ob die Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) gilt

4.

Bestätigung, dass der Garantiegeber in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig ist

5.

Bestätigung, dass die Garantie in dem Drittland rechtsgültig und vollstreckbar ist

6.

Angabe, ob zwischen dem Garantiegeber und den Käufer/Kreditnehmer finanzielle Beziehungen bestehen

7.

Falls zwischen dem Garantiegeber und den Käufer/Kreditnehmer Beziehungen bestehen:

Art der Beziehungen (z. B. Muttergesellschaft-Tochtergesellschaft, Tochtergesellschaft-Muttergesellschaft, gleicher Eigentümer)

Bestätigung, dass der Garantiegeber rechtlich und finanziell unabhängig ist und die Zahlungspflicht des Käufers/Kreditnehmers erfüllen kann

Bestätigung, dass der Garantiegeber nicht von Ereignissen, Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen im Land des Käufers/Kreditnehmers betroffen ist

d)   Übereinkommen, Artikel 28

1.

angewandte Methode für die Begrenzung/den Ausschluss des Risikos

2.

angewandter MEF

3.

ausführliche Erläuterung, welche Länderkreditrisiken bei dem Einzelgeschäft entweder ausgelagert/beseitigt oder beschränkt/ausgeschlossen worden sind, und Erläuterung, warum der angewandte MEF wegen dieser Auslagerung/Beseitigung oder Beschränkung/Ausschließung der Länderkreditrisiken gerechtfertigt ist

e)   Übereinkommen, Artikel 46 und 47

1.

Form der gebundenen Entwicklungshilfe (d. h. Entwicklungshilfe, gemischter Kredit oder Mischfinanzierung)

2.

Gesamtkonzessionalität der gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfe, berechnet nach Artikel 37

3.

für die Berechnung der Konzessionalität zugrunde gelegter Abzinsungssatz (Differentiated Discount Rate, DDR)

4.

Behandlung der Anzahlungen bei der Berechnung der Konzessionalität

5.

Beschränkung der Inanspruchnahme von Kreditlinien

f)   Anhang II, Artikel 11

1.

Tilgungsverfahren

2.

Fälligkeit der Raten

3.

Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals

4.

öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten: Zahlungsbedingungen und Art der Unterstützung

5.

Teil des Projekts, der finanziert werden soll, gegebenenfalls mit gesonderten Angaben zur Erstlieferung von Kernbrennstoff

6.

sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Hinweisen auf ähnliche Fälle

g)   Anhang IV, Artikel 6

1.

Ausführliche Projektbeschreibung unter Angabe des besonderen Sektors laut Verzeichnis in Anlage 1 der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser (Anhang IV)

2.

ausführliche Erläuterung der Notwendigkeit besonderer Finanzierungsbedingungen

3.

bezüglich des Zinssatzes: Angaben zur Höhe des Aufschlags auf den kommerziellen Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rates, CIRR) im Falle des Artikels 4 Buchstabe b oder c der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser (Anhang IV)

h)   Anhang X, Artikel 5

1.

Erläuterung, warum Projektfinanzierungsbedingungen eingeräumt werden

2.

Auftragswert in Bezug auf die schlüsselfertige Erstellung, Anteil der Unteraufträge usw.

3.

Ausführliche Projektbeschreibung

4.

Art der Deckung vor Beginn der Kreditlaufzeit

5.

Deckungsquote für das politische Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit

6.

Deckungsquote für das kommerzielle Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit

7.

Art der Deckung nach Beginn der Kreditlaufzeit

8.

Deckungsquote für das politische Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit

9.

Deckungsquote für das kommerzielle Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit

10.

(gegebenenfalls) Länge der Bauzeit

11.

Auszahlungszeitraum

12.

gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit

13.

Tilgungsverfahren

14.

Fälligkeit der Raten

15.

Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals

16.

Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals

17.

Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen

18.

sonstige von den Exportkreditstellen erhobene Gebühren, z. B. Zusagegebühren (fakultativ, außer bei Geschäften mit Käufern in finanzstarken OECD-Ländern)

19.

Prämiensatz (fakultativ, außer bei Projekten mit Käufern in finanzstarken OECD-Ländern)

20.

Bestätigung (gegebenenfalls mit Erläuterung), dass das Geschäft Folgendes beinhaltet oder folgende Merkmale aufweist:

Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann;

Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen;

geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals;

Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht;

Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen;

einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie;

vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten;

Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen.

i)   Anhang X, Artikel 5, für Projekte in finanzstarken OECD-Ländern

1.

Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber

2.

Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern

3.

Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit

4.

eine Bestätigung, dass:

der Teilnehmer in Bezug auf die Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde.

der unter Punkt 18 genannte Prämiensatz die Preise des privaten Marktes nicht unterbietet und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen steht, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute berechnen.


(1)  Geben Sie an, um wie viele angefangene Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV + 4 anzugeben.

ANHANG VI

BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

Der geltende Mindestprämiensatz (MPR) für einen Exportkredit wird nach folgender Formel berechnet:

MPR = ((a * HOR) + b) * (PC/0,95) * QPF * PCF * (1-MEF) * BRF

Dabei sind:

a und b Koeffizienten für die geltende Länderrisikokategorie

HOR der Risikohorizont (Horizon of Risk)

PC die Deckungsquote (Percentage of Cover)

QPF der Faktor für die Qualität des Produkts (Quality of Product Factor)

PCF der Faktor für die Deckungsquote (Percentage of Cover Factor)

MEF der Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktor (Country Risk Mitigation/Exclusion Factor)

BRF der Faktor für die Deckung des Käuferrisikos (Buyer Risk Cover Factor).

Die Werte für die Koeffizienten a und b sind folgender Tabelle zu entnehmen:

 

Länderrisikokategorie

0

1

2

3

4

5

6

7

a

entfällt

0,100

0,225

0,392

0,585

0,780

0,950

1,120

b

entfällt

0,350

0,350

0,400

0,500

0,800

1,200

1,800

Der Risikohorizont (HOR) wird berechnet wie folgt:

 

Bei Standardtilgungsverfahren (mit gleichen halbjährlichen Raten zur Tilgung des Kapitals):

HOR = (Auszahlungszeitraum * 0,5) + Kreditlaufzeit

 

Bei anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet:

HOR = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit - 0,25)/0,5

Ob in der Formel Jahre oder Monate angegeben werden, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung, sofern für Auszahlungszeitraum und Kreditlaufzeit dieselbe Einheit verwendet wird.

Die Deckungsquote (PC) wird als Dezimalwert angegeben (d. h. 95 % wird ausgedrückt als 0,95).

Der Faktor für die Qualität des Produkts (QPF) ist folgender Tabelle zu entnehmen:

 

Länderrisikokategorie

Qualität des Produkts

0

1

2

3

4

5

6

7

unterhalb des Standards

entfällt

0,9965

0,9935

0,9850

0,9825

0,9825

0,9800

0,9800

Standard

entfällt

1,0000

1,0000

1,0000

1,0000

1,0000

1,0000

1,0000

oberhalb des Standards

entfällt

1,0035

1,0065

1,0150

1,0175

1,0175

1,0200

1,0200

Der Faktor für die Deckungsquote (PCF) wird ermittelt wie folgt:

 

Bei einer PC <= 0,95: PCF = 1

 

Bei einer PC > 0,95: PCF = 1 + ((PC - 0,95)/0,05) * Koeffizient für die Deckungsquote

 

Länderrisikokategorie

0

1

2

3

4

5

6

7

Koeffizient für die Deckungsquote

entfällt

0,00000

0,00337

0,00489

0,01639

0,03657

0,05878

0,08598

Der Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktor (MEF) wird ermittelt wie folgt:

 

Bei Exportkrediten ohne Begrenzung des Länderrisikos: MEF = 0

 

Bei Exportkrediten mit Begrenzung des Länderrisikos wird der MEF nach den Kriterien in Anhang VIII ermittelt.

Der Faktor für die Deckung des Käuferrisikos (BRF) wird ermittelt wie folgt:

 

Wenn die Deckung des Käuferrisikos vollständig ausgeschlossen ist: BRF = 0,90

 

Wenn die Deckung des Käuferrisikos nicht ausgeschlossen ist: BRF = 1

ANHANG VII

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS BEI BETEILIGUNG EINES GARANTIEGEBERS IN EINEM DRITTLAND ODER EINER MULTILATERALEN ODER REGIONALEN ORGANISATION

ZWECK

In diesem Anhang sind die Kriterien und Bedingungen für die Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung eines Garantiegebers in einem Drittland oder einer multilateralen oder regionalen Organisation in den Fällen des Artikels 24 Buchstabe e erster und zweiter Gedankenstrich des Übereinkommens festgelegt.

ANWENDUNG

Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung eines Garantiegebers in einem Drittland

Fall 1:   Garantie für den gesamten Risikobetrag

Wird von einer Einrichtung mit Sitz in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers eine Sicherheit in Form einer Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit.

Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar.

Die Garantie ist rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar.

Die Garantie gilt für die fünf Elemente des Länderkreditrisikos im Land des Käufers/Kreditnehmers.

Der Garantiegeber ist in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig.

Der Garantiegeber unterliegt den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer.

Ist der Garantiegeber eine Tochter-/Muttergesellschaft des Garantienehmers, so ermitteln die Teilnehmer im Einzelfall, 1) ob die Tochter-/Muttergesellschaft in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Tochter- und Muttergesellschaft und des Grades der rechtlichen Verpflichtung der Muttergesellschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist und ihre Zahlungspflichten erfüllen könnte, 2) ob die Tochter-/Muttergesellschaft von örtlichen Ereignissen/Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen betroffen sein könnte und 3) ob das Stammhaus im Falle der Nichterfüllung seine Leistungspflicht anerkennen würde.

Fall 2:   Betragsmäßig beschränkte Garantie

Wird von einer Einrichtung mit Sitz in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers eine Sicherheit in Form einer Garantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat. Die Einstufung des Landes des Garantiegebers kann nur angewandt werden, wenn zusätzlich zur Erfüllung der für Fall 1 aufgeführten Kriterien der unter die Garantie fallende Betrag (Kapital plus der entsprechenden Zinsen) entweder 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen entspricht oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen entspricht.

Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers.

Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation

Fall 1:   Garantie für den gesamten Risikobetrag

Wird von einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation eine Sicherheit in Form einer Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit.

Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar.

Die Garantie gilt für die fünf Elemente des Länderkreditrisikos im Land des Käufers/Kreditnehmers.

Der Garantiegeber ist rechtlich für den gesamten Kreditbetrag verpflichtet.

Die Raten werden direkt an den Gläubiger gezahlt.

Fall 2:   Betragsmäßig beschränkte Garantie

Wird von einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation eine Sicherheit in Form einer Garantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein. Die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation kann nur angewandt werden, wenn zusätzlich zur Erfüllung der für Fall 1 aufgeführten Kriterien der unter die Garantie fallende Betrag (Kapital plus der entsprechenden Zinsen) entweder 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen entspricht oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen entspricht.

Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers.

Fall 3:   Multilaterale oder regionale Organisationen als Kreditnehmer

Tritt eine eingestufte multilaterale oder regionale Organisation als Kreditnehmer auf, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein.

Einstufung multilateraler und regionaler Organisationen

Multilaterale und regionale Organisationen kommen für eine Einstufung in Betracht, wenn sie allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit sind. Diese Organisationen werden im Einzelfall aufgrund einer Bewertung des jeweiligen Risikos in die Länderrisikokategorien 0 bis 7 eingestuft; zu diesem Zweck wird geprüft, ob

die Organisation satzungsmäßig und finanziell unabhängig ist;

das gesamte Vermögen der Organisation Immunität gegen Verstaatlichung oder Beschlagnahme genießt;

die Organisation Mittel frei transferieren und umrechnen kann;

die Organisation in ihrem Sitzland staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist;

die Organisation Steuerfreiheit genießt;

alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Organisation zusätzliches Kapital bereitzustellen.

Bei der Bewertung sind neben anderen für zweckmäßig erachteten Faktoren auch die Zahlungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit in Fällen von Nichterfüllung bei Eintritt von Länderkreditrisiken entweder in ihrem Sitzland oder im Land des Käufers/Kreditnehmers geleistet wurden.

Die Liste der eingestuften multilateralen und regionalen Organisationen ist keine erschöpfende Aufzählung; ein Teilnehmer kann eine Organisation für eine Überprüfung anhand der genannten Erwägungen vorschlagen. Die Einstufung der multilateralen und regionalen Organisationen wird von den Teilnehmern veröffentlicht.

ANHANG VIII

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BEGRENZUNG/DEN AUSSCHLUSS DES LÄNDERRISIKOS BEI DER BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

ZWECK

In diesem Anhang sind die Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens aufgeführten Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos im Einzelnen festgelegt; dazu gehören die Kriterien, Bedingungen und besonderen Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie die anwendbaren MEF.

ALLGEMEINE ANWENDUNG

Für alle in Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens aufgeführten Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos gilt Folgendes:

Die aufgeführten MEF sind die unter den günstigsten Umständen in Betracht kommenden Höchstwerte, deren Anwendung im Einzelfall zu begründen ist.

Die Teilnehmer vergewissern sich, ob die Sicherheitsvereinbarung in ihrer Rechtsordnung vollstreckt werden kann.

Die sich aus der Anwendung der Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos ergebenden MPR unterbieten nicht die entsprechenden Preise des privaten Marktes.

Wird ein Geschäft aus anderen Quellen parallel finanziert, so wird eine zurückbehaltene Sicherheit für den öffentlichen Exportkredit mindestens gleichrangig mit der gleichen Sicherheit einer anderen Quelle behandelt.

SPEZIFISCHE ANWENDUNG

1.   Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

Definition:

Ein schriftliches Dokument, z. B. eine Urkunde oder eine Freigabe- oder Treuhandvereinbarung, die gesiegelt und einem Dritten, d. h. einer Person, die nicht Partei der Übereinkunft ist, übergeben wird, der sie bis zur Erfüllung bestimmter Bedingungen aufbewahrt und dann der anderen Partei übergibt, wodurch sie wirksam wird. Sind vorbehaltlich der Prüfung der aufgeführten weiteren Faktoren folgende Kriterien erfüllt, so können mit dieser Methode die Transferrisiken verringert oder beseitigt werden, vor allem in den höheren Länderrisikokategorien.

Kriterien:

Das Treuhandkonto ist mit einem Devisen bringenden Projekt im Ausland verbunden, und die auf dem Treuhandkonto eingehenden Mittel stammen aus dem Projekt selbst und/oder aus anderen Exportforderungen gegenüber dem Ausland.

Das Treuhandkonto befindet sich im Ausland, d. h. in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers, in dem die Transfer- und sonstigen Länderrisiken sehr begrenzt sind (d. h. in einem Land der Kategorie 0).

Das Treuhandkonto wird von einer erstklassigen Bank geführt, die weder direkt noch indirekt von Beteiligungen des Käufers/Kreditnehmers oder vom Land des Käufers/Kreditnehmers kontrolliert wird.

Die Finanzierung des Kontos ist durch langfristige oder sonstige geeignete Verträge gesichert.

Die über das Konto laufenden Einnahmen des Käufers/Kreditnehmers (d. h. die Einnahmen aus dem Projekt selbst und/oder aus den anderen Quellen) sind in harter Währung, reichen aller Voraussicht nach insgesamt für den Schuldendienst während der gesamten Kreditlaufzeit aus und stammen von einem oder mehreren kreditwürdigen ausländischen Kunden mit Sitz in Ländern, deren Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers (d. h. in der Regel in Ländern der Kategorie 0).

Der Käufer/Kreditnehmer weist die ausländischen Kunden unwiderruflich an, direkt auf das Konto zu zahlen (d. h. die Zahlungen werden nicht über ein vom Käufer/Kreditnehmer kontrolliertes Konto oder über sein Land geleitet).

Auf dem Konto müssen sich stets Mittel befinden, die dem Schuldendienst für mindestens sechs Monate entsprechen. Gelten im Rahmen einer Projektfinanzierung flexible Rückzahlungsbedingungen, so muss sich stets ein Betrag auf dem Konto befinden, der nach diesen flexiblen Bedingungen dem tatsächlichen Schuldendienst für sechs Monate entspricht; dieser Betrag kann je nach dem Schuldendienstprofil schwanken.

Der Käufer/Kreditnehmer hat nur beschränkt Zugang zu dem Konto (d. h. erst nach Leistung des Schuldendienstes für den Kredit).

Die auf dem Konto eingegangenen Einnahmen werden für die gesamte Kreditlaufzeit an den Kreditgeber als direkten Begünstigten abgetreten.

Für die Eröffnung des Kontos sind von den örtlichen und sonstigen zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen erteilt worden.

Das Treuhandkonto und die vertraglichen Vereinbarungen dürfen nicht bedingt und/oder widerruflich und/oder befristet sein.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

Land, Käufer/Kreditnehmer (d. h. öffentlich oder privat), Sektor, Verwundbarkeit hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich ihrer Verfügbarkeit während der gesamten Kreditlaufzeit, Kunden;

rechtliche Rahmenbedingungen, z. B. ausreichende Immunität des Mechanismus gegen die Einflussnahme des Käufers/Kreditnehmers oder seines Landes;

Umfang, in dem die Methode staatlichen Eingriffen, der Verlängerung oder der Aufhebung unterworfen bleibt;

ausreichender Schutz des Kontos vor projektbezogenen Risiken;

Betrag, der auf dem Konto eingehen wird, und Mechanismus für die weitere Bereitstellung ausreichender Mittel;

Lage in Bezug auf den Pariser Club (z. B. mögliche Befreiung);

mögliche Auswirkungen der nicht unter das Transferrisiko fallenden Länderrisiken;

Schutz vor den Risiken des Landes, in dem sich das Konto befindet;

Verträge mit den Kunden, einschließlich ihrer Art und Laufzeit;

Gesamtbetrag der erwarteten ausländischen Einnahmen im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Kredits.

Anwendbarer MEF

Der höchste anwendbare MEF ist 0,20, es sei denn, es liegt ein Sonderfall vor:

 

Sonderfall 1: Der höchste anwendbare MEF ist 0,40, wenn alle folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt sind:

Der Gläubiger hat ein erstrangiges Interesse an dem Treuhandkonto und den langfristigen Verträgen.

Es handelt sich um einen privaten Käufer/Kreditnehmer, der zu mehr als 80 % in privatem Eigentum steht.

Entweder beträgt die projizierte Deckungsquote über die Kreditlaufzeit (Loan Life Coverage Ratio, LLCR) im Durchschnitt mindestens 2,5: 1 oder sie beträgt im Durchschnitt mindestens 2,0: 1 und die projizierte jährliche Schuldendienstquote (Annual Debt Service Coverage Ratio, ADSCR) ist zu keinem Zeitpunkt nach Beginn der Kreditlaufzeit niedriger als 1,0 (1).

Die Mittel auf dem Treuhandkonto stellen die Vorfinanzierung für mindestens 12 Monate Schuldendienst dar und werden nach jedem Abruf eines vorfinanzierten Betrages wieder aufgefüllt.

 

Sonderfall 2: Der höchste anwendbare MEF ist 0,30, wenn alle folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt sind:

Entweder beträgt die LLCR im Durchschnitt mindestens 1,75: 1, oder die Mittel auf dem Treuhandkonto stellen die Vorfinanzierung für mindestens 9 Monate Schuldendienst dar und werden nach jedem Abruf eines vorfinanzierten Betrages wieder aufgefüllt.

2.   Sicherheit zu Marktbedingungen im Ausland

Definition:

Sicherheit in Form der erst- oder zweitrangigen Verpfändung oder der Abtretung ausländischer Wertpapiere, die von einem Anteilseigner des Käufers/Kreditnehmers oder vom Käufer/Kreditnehmer selbst im Ausland aufbewahrt werden, oder einer Bareinlage auf einem Konto im Ausland

Kriterien:

Bei den Wertpapieren handelt es sich um börsennotierte Aktien und Anleihen, die von Unternehmen mit Sitz in Ländern ausgegeben wurden, deren Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers und die an Börsen von Ländern der Kategorie 0 gehandelt werden.

Bei der Bareinlage handelt es sich um Einlagen in harter Währung von Ländern der Kategorie 0 oder um von Ländern der Kategorie 0 ausgegebene Staatswerte in diesen Hartwährungen.

Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich.

Die Sicherheit befindet sich in einem Land, dessen Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers, in der Regel in einem Land der Kategorie 0.

Die Sicherheit befindet sich außerhalb der Reichweite und des Landes des Käufers/Kreditnehmers.

Der voraussichtliche Marktwert der Wertpapiere entspricht nach vorsichtigen Schätzungen während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag der durch die Sicherheit gedeckten noch nicht beglichenen Schuld.

In jedem Fall entspricht die Bareinlage oder der geschätzte Wert der Wertpapiere (der Kapital und Zinsen decken muss) 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen.

Die Sicherheit kann im Falle der Nichterfüllung (d. h. bei Eintritt von Länderkreditrisiken im Land des Käufers/Kreditnehmers) legal und unbedingt verwertet werden.

Die Erlöse aus den Wertpapieren oder der Bareinlage können frei in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden.

Im Falle der Nichterfüllung werden die Wertpapiere direkt an den Gläubiger übertragen oder wird die Bareinlage in der entsprechenden Höhe direkt an den Gläubiger gezahlt.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt in der Regel für alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

Auswirkungen des (privaten oder öffentlichen) Eigentums an den Wertpapieren oder der Bareinlage, z. B. auf die Wahrscheinlichkeit der Verwertung der Sicherheit im Falle öffentlicher Schuldner;

voraussichtlicher Wert der Wertpapiere und Wahrscheinlichkeit der Verwertung unter Berücksichtigung des Unternehmens, des Sektors und des Landes ihrer Herkunft;

rechtliche Rahmenbedingungen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF

entspricht dem Umfang der potenziellen Auslagerung, unter Berücksichtigung unter anderem der Wertbeständigkeit des Vermögens, sowie den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit;

wird im Einzelfall ermittelt und trägt unter anderem dem Wert der geleisteten Sicherheit im Verhältnis zum Kapitalwert des Kredits und zur geltenden Einstufung des Länderrisikos des Landes Rechnung, in dem sich die Sicherheit befindet.

Der Wert der Barsicherheit wird höchstens zu 80 % berücksichtigt, der Wert der Aktien oder Anleihen höchstens zu 35 % ihres geschätzten Wertes.

3.   Auf Vermögen im Ausland gestützte Sicherheit

Definition:

Sicherheit in Form erstrangiger Hypotheken auf unbewegliches Vermögen im Ausland

Kriterien:

Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich.

Das unbewegliche Vermögen hat einen vorsichtig geschätzten voraussichtlichen Marktwert und stellt für den Eigentümer einen erheblichen Teil seines Eigenkapitals dar. Dieser voraussichtliche Wert entspricht während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag der noch nicht beglichenen Schuld des Käufers/Kreditnehmers.

Die Sicherheit kann im Falle der Nichterfüllung (z. B. bei Eintritt von Länderkreditrisiken im Land des Käufers/Kreditnehmers) legal und unbedingt verwertet werden.

Die Erlöse können in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden.

Im Falle der Nichterfüllung werden die entsprechenden Erlöse direkt an den Gläubiger gezahlt oder abgetreten.

Das Land, in dem die Sicherheit verwertet werden kann, ist in eine bessere Risikokategorie eingestuft als das Land des Käufers/Kreditnehmers, d. h., es ist in der Regel in die beste Risikokategorie eingestuft.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt in der Regel für alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

Auswirkungen des (privaten oder öffentlichen) Eigentums an dem unbeweglichen Vermögen, z. B. auf die Wahrscheinlichkeit der Verwertung der Sicherheit im Falle öffentlicher Eigentümer;

Art des unbeweglichen Vermögens (z. B. Sektor), die sich auf den Bestand seines Wertes und die Wahrscheinlichkeit der Verwertung auswirken könnte;

rechtliche Rahmenbedingungen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF

entspricht dem Umfang der potenziellen Auslagerung, unter Berücksichtigung unter anderem der Wertbeständigkeit des Vermögens, sowie den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit;

wird im Einzelfall ermittelt und trägt unter anderem dem Wert der geleisteten Sicherheit im Verhältnis zum Kapitalwert des Kredits und zur geltenden Einstufung des Länderrisikos des Landes Rechnung, in dem sich die Sicherheit befindet.

Die Differenz zwischen dem sich bei Anwendung dieser Methode ergebenden MPR und dem MPR, der ohne Risikobegrenzung gelten würde, beträgt höchstens 15 % der Differenz zwischen dem MPR, der ohne Risikobegrenzung gelten würde, und dem MPR, der bei Anwendung der Einstufung des Länderrisikos des Landes gelten würde, in dem sich das Vermögen befindet.

Unter folgenden Umständen gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung wie folgt:

Die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) ist auf einheitlicher Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen. In diesem Fall gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung auf einer anteilsmäßigen Grundlage für das gesicherte Kapital/das Kapital des Kredits.

Die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) ist auf nicht einheitlicher Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen. In diesem Fall gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung auf einer anteilsmäßigen Grundlage, die sich aus der Anwendung des Konzepts der gewogenen Durchschnittslaufzeit ergibt.

4.   Durch Vermögen im Ausland gesicherte und auf Vermögen im Ausland gestützte Finanzierung

Definition:

Sicherheit in Form eines Leasings im Ausland oder einer erstrangigen Hypothek auf bewegliches Vermögen, das

(1)

nicht verwendet wird, um die Länderkreditrisiken annehmbar zu machen (z. B. für Länder der hohen Risikokategorien), oder

(2)

nicht in erster Linie mit den Risiken des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasinggebers in Zusammenhang steht.

Kriterien:

Das Vermögen steht typischerweise in direktem Zusammenhang mit dem Geschäft.

Das Vermögen ist feststellbar und beweglich oder übertragbar und kann tatsächlich und rechtlich vom Gläubiger, seinem Bevollmächtigten oder seinem Beauftragten außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers wieder in Besitz genommen/beschlagnahmt werden.

Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich.

Das Vermögen hat einen vorsichtig geschätzten voraussichtlichen Marktwert, der während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag der noch nicht beglichenen Schuld entspricht.

Die Sicherheit ist im Ausland in einem akzeptablen Hoheitsgebiet registriert.

Das Vermögen kann frei verkauft und außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers verwendet werden.

Die Erlöse können in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden.

Im Falle der Verwertung der Sicherheit werden die Erlöse direkt an den Gläubiger gezahlt.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vor allem für Luftfahrzeuge, Schiffe, Ölplattformen u. Ä., die in erster Linie außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers eingesetzt werden sollen, sie kann jedoch vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale und unter anderem folgender Faktoren auf alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren angewandt werden:

Art des Vermögens, die sich auf seine vollständige Mobilität, die Möglichkeit, es außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers wieder in Besitz zu nehmen, und seinen voraussichtlichen kommerziellen Marktwert auswirken könnte;

Kosten für Beschlagnahme, Transport, Renovierung und Weiterverkauf des Vermögens sowie Kosten für die bis zum Weiterverkauf auflaufenden Zinsen;

Möglichkeit, das Vermögen in den Ländern der besten Risikokategorie zu beschlagnahmen, in denen geeignete rechtliche Rahmenbedingungen bestehen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF

entspricht dem Umfang der potenziellen Begrenzung des Länderrisikos, der unter anderem von der Wertbeständigkeit des Vermögens und den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich seiner Wiederinbesitznahme im Ausland abhängt;

wird im Einzelfall ermittelt;

beträgt höchstens 0,10 bzw. im Falle von Luftfahrzeugen 0,20.

Ist die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) auf einer einheitlichen Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht sie 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen, so wird bei der Berechnung des MEF dem Betrag der Sicherheit im Verhältnis zum gesicherten Kapital/zum Kapital des Kredits Rechnung getragen.

5.   Kofinanzierung mit den internationalen Finanzinstitutionen

Definition:

Der Exportkredit (d. h. die Versicherung/die Garantie/das Darlehen) wird mit einer internationalen Finanzinstitution kofinanziert, die von den Teilnehmern für die Zwecke der Berechnung der Prämien eingestuft worden ist.

Kriterien:

Die internationale Finanzinstitution hat den Status eines bevorrechtigten Gläubigers.

Die internationale Finanzinstitution hat das Projekt, seine technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte und das Länderrisiko bewertet.

Die internationale Finanzinstitution soll die Ausführung des Projekts und die Rückzahlung verfolgen.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale für alle Länder/Käufer/Kreditnehmer und Sektoren, in denen die internationale Finanzinstitution nach ihrer Satzung und ihrer Politik tätig werden kann; ferner ist unter anderem zu berücksichtigen, ob hinsichtlich des Projekts

der Teilnehmer und die internationale Finanzinstitution bei der Bewertung und Vorbereitung des Projekts und seiner Finanzierung eng zusammengearbeitet haben;

dem Teilnehmer von der internationalen Finanzinstitution für den gesamten Betrag und die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit und Cross-Default-Klauseln eingeräumt wurden;

die Klauseln und die Zusammenarbeit zwischen dem Teilnehmer und der internationalen Finanzinstitution auch Anwendung finden, wenn die beiden Kredite keinen parallelen Fälligkeitsplan haben;

die internationale Finanzinstitution dieselbe Vereinbarung für konkurrierende Angebote von Teilnehmern trifft.

Anwendbarer MEF

Der höchste anwendbare MEF ist 0,05.

6.   Finanzierung in Landeswährung

Definition:

Der Vertrag und die Finanzierung sind in konvertierbarer und verfügbarer Landeswährung ausgehandelt, bei der es sich nicht um eine harte Währung handelt, und im Inland finanziert, wodurch das Transferrisiko beseitigt oder verringert wird. Die Hauptverbindlichkeit in Landeswährung würde durch den Eintritt der ersten beiden Länderkreditrisiken grundsätzlich nicht berührt.

Kriterien:

Die Zahlung der Exportkreditstelle im Haftungs- und Schadensfall oder die Zahlungen an den direkten Darlehensgeber werden ganz in Landeswährung ausgedrückt/geleistet.

Die Exportkreditstelle ist in der Regel nicht dem Transferrisiko ausgesetzt.

Im Normalfall ist es nicht erforderlich, Einlagen in Landeswährung in harte Währung umzurechnen.

Die Rückzahlung, die der Kreditnehmer in eigener Währung und im eigenen Land leistet, hat schuldbefreiende Wirkung.

Ein Kreditnehmer mit einem Einkommen in Landeswährung ist vor nachteiligen Wechselkursschwankungen geschützt.

Die Transfervorschriften des Landes des Kreditnehmers müssen die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers unberührt lassen, die in Landeswährung ausgedrückt ist.

Im Falle der Nichterfüllung, der zu einer Schadensregulierung in Landeswährung führt, wird der zu zahlende Betrag, wie im Darlehensvertrag ausdrücklich vorgesehen, in einen entsprechenden Betrag in harter Währung umgerechnet. Die Einziehung der Forderung erfolgt in Landeswährung als Gegenwert des Betrages in harter Währung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung.

Die Umrechnung der vom Käufer/Kreditnehmer in Landeswährung zurückgezahlten Beträge obliegt dem Versicherungsnehmer, der auch das Risiko der Abwertung oder der Aufwertung der Landeswährung trägt. (Ein direkter Darlehensgeber kann zwar Wechselkursschwankungen direkt ausgesetzt sein, dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den Länderrisiken oder den Risiken des Käufers/Kreditnehmers.)

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt für konvertierbare und transferierbare Währungen in ausgewählten Fällen, in denen die zugrunde liegende Wirtschaft gesund ist. Die Exportkreditstelle des Teilnehmers muss in der Lage sein, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die Schadensregulierung in eigener Währung vorzunehmen, falls die Landeswährung „nicht transferierbar“ oder „nicht konvertierbar“ wird, nachdem die Exportkreditstelle die Haftung übernommen hat. (Ein direkter Darlehensgeber trägt jedoch dieses Risiko.)

Bei Umrechnung des uneinbringlichen Betrages (nicht des Gesamtwertes des Darlehens) in einen entsprechenden Betrag in harter Währung bleibt eine Verbindlichkeit des Kreditnehmers in Landeswährung, wenn auch mit „offenem“ Wert, in Bezug auf den entsprechenden Wert des uneinbringlichen Betrages in harter Währung bestehen. Die vom Kreditnehmer zu leistende Schlusszahlung in Landeswährung für die noch nicht beglichene Schuld müsste dem Wert des Betrages in harter Währung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung entsprechen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF wird im Einzelfall ermittelt; werden jedoch die ersten drei Länderkreditrisiken ausdrücklich ausgeschlossen, so ist der höchste MEF 0,50. Wird das Risiko nur begrenzt, d. h. nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so ist der höchste MEF 0,35.

7.   Versicherung oder bedingte Garantie eines Drittlands

8.   Schuldner mit besserem Risiko als der Staat

Über die Anwendung der Methoden 7 und 8 dieses Anhangs muss von den Teilnehmern noch weiter beraten werden.


(1)  Die LLCR und die ADSCR werden nach den Regeln berechnet, die üblicherweise von umsichtigen internationalen Kreditgebern angewandt werden, wenn sie nach Abschluss der mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen vollständigen (technischen und wirtschaftlichen) Prüfung bei oder nahe dem finanziellen Abschluss die vereinbarten Bankunterlagen (mit zentralem Szenario) ausarbeiten.

ANHANG IX

KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG

KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG ENTWICKLUNGSHILFEFINANZIERTER PROJEKTE

Der DAC hat in den letzten Jahren eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen gewährleistet werden soll, dass ganz oder teilweise aus öffentlicher Entwicklungshilfe finanzierte Projekte in den Entwicklungsländern zur Entwicklung beitragen. Diese Kriterien sind im Wesentlichen in folgenden Texten enthalten:

DAC Principles for Project Appraisal (Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten), 1988,

DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe), 1987, und

Good Procurement Practice for Official Development Assistance (Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe), 1986.

VEREINBARKEIT DES PROJEKTS MIT DEN GLOBALEN INVESTITIONSPRIORITÄTEN DES EMPFÄNGERLANDES (AUSWAHL DES PROJEKTS)

Ist das Projekt Teil eines bereits von den zentralen Finanz- und Planungsbehörden des Empfängerlandes genehmigten Programms für Investitionen oder öffentliche Ausgaben?

(Es ist anzugeben, in welchem politischen Dokument, z. B. öffentliches Investitionsprogramm des Empfängerlandes, das Projekt behandelt wird.)

Wird das Projekt von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution kofinanziert?

Ist das Projekt bereits nachweislich von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution oder einem anderen DAC-Mitglied geprüft und wegen seiner niedrigen entwicklungspolitischen Priorität abgelehnt worden?

Ist das Projekt, falls es sich um ein privatwirtschaftliches Projekt handelt, von der Regierung des Empfängerlandes genehmigt worden?

Fällt das Projekt unter eine zwischenstaatliche Übereinkunft, die eine Serie von Entwicklungshilfemaßnahmen des Gebers im Empfängerland vorsieht?

VORBEREITUNG UND BEURTEILUNG VON PROJEKTEN

Sind bei Vorbereitung, Ausarbeitung und Beurteilung des Projekts Normen und Kriterien zur Anwendung gekommen, die weitgehend mit den Grundsätzen des DAC für die Beurteilung von Projekten übereinstimmen? Wichtige Grundsätze betreffen folgende Aspekte des Projekts:

a)

wirtschaftliche Aspekte (DAC-Grundsätze, Absätze 30 bis 38),

b)

technische Aspekte (DAC-Grundsätze, Absatz 22),

c)

finanzielle Aspekte (DAC-Grundsätze, Absätze 23 bis 29).

Sind die Vorzugsbedingungen der Entwicklungshilfefinanzierung, falls es sich um ein Ertrag abwerfendes Projekt handelt, insbesondere wenn für einen wettbewerbsorientierten Markt produziert wird, an den Endnutzer der Mittel weitergegeben worden (DAC-Grundsätze Absatz 25)?

a)

institutionelle Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 40 bis 44),

b)

Analyse der sozialen Aspekte und der Verteilungsfragen (DAC-Grundsätze Absätze 47 bis 57),

c)

umweltpolitische Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 55 bis 57).

VERGABEVERFAHREN

Welches der folgenden Vergabeverfahren wird angewandt? (Definitionen: siehe Grundsätze im Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe)

a)

internationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz III und Anhang 2 dazu: Mindestbedingungen für effiziente internationale Ausschreibungen),

b)

nationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz IV),

c)

informeller Wettbewerb oder direkte Verhandlungen (Vergabegrundsätze V A bzw. B).

Ist eine Überprüfung von Preis und Qualität der Waren vorgesehen (DAC-Grundsätze Absatz 63)?

ANHANG X

BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Geltungsbereich

a)

Dieser Anhang enthält die Bedingungen, nach denen die Teilnehmer Projektfinanzierungsgeschäfte unterstützen können, die die Deckungsvoraussetzungen von Anlage 1 erfüllen.

b)

Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung.

KAPITEL II

FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN

2.   Maximale Kreditlaufzeiten

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 14 Jahre; davon abweichend beträgt die maximale Kreditlaufzeit 10 Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem finanzstarken OECD-Land beträgt.

3.   Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen

Das Kapital eines Exportkredits kann in ungleichen Raten getilgt und die Tilgungs- und Zinsraten können in Abständen von mehr als sechs Monaten zurückgezahlt werden, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.

b)

Die erste Tilgungsrate ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.

c)

Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

d)

Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt höchstens siebeneinviertel Jahre; davon abweichend beträgt die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit höchstens fünfeinviertel Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem finanzstarken OECD-Land beträgt.

e)

Der Teilnehmer teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 5 vorher mit.

4.   Mindestfestzinssätze

Leisten die Teilnehmer öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite

a)

über eine Kreditlaufzeit von höchstens 12 Jahren, gilt der nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzte relevante kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR);

b)

über eine Kreditlaufzeit von mehr als 12 Jahren, wird für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten auf den CIRR erhoben.

KAPITEL III

VERFAHREN

5.   Vorherige Mitteilung von Projektfinanzierungsgeschäften

Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung unter den Bedingungen dieses Anhangs zu gewähren, so teilt er seine Absicht allen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Für die Mitteilung ist Anhang V des Übereinkommens maßgebend. Ersucht ein Teilnehmer innerhalb dieser Frist um eine Erläuterung zu den unterstützten Bedingungen, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf.

Anlage 1

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DECKUNG VON PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN

I.   Grundvoraussetzungen

Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:

a)

Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann;

b)

Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen;

c)

geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals;

d)

Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht;

e)

Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen;

f)

einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie (dies gilt nicht für Leistungsgarantien, z. B. Abnahmevereinbarungen);

g)

vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten;

h)

Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen.

II.   Zusätzliche Kriterien für Projektfinanzierungsgeschäfte in finanzstarken OECD-Ländern

Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:

a)

Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei

1.

der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und

2.

die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt.

b)

Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute berechnen.

ANHANG XI

LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke des Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Zusage: Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.

b)

Gemeinsame Haltung: Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen Gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der Gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände.

c)

Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe: Bei Zuschüssen liegt die Konzessionalität bei 100 %. Bei Darlehen entspricht die Konzessionalität der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und der auf den Gegenwartswert abgezinsten Summe der Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind. Diese Differenz wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt.

d)

Exportauftragswert: der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht.

e)

Endgültige Zusage: Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines Einzelgeschäfts oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.

f)

Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird.

g)

Kreditlinie: ein Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen.

h)

Örtliche Kosten: Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfüllung des Vertrags des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind.

i)

Pure Cover: öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.

j)

Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.

k)

Beginn der Kreditlaufzeit:

1.

Teile oder Komponenten (Zwischenerzeugnisse) einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen: Bei Teilen oder Komponenten liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren (gegebenenfalls einschließlich der Dienstleistungen) durch den Käufer bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt.

2.

Quasi-Investitionsgüter einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen — Maschinen oder Ausrüstung, in der Regel von relativ geringem Stückwert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: Bei Quasi-Investitionsgütern liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren durch den Käufer oder, falls der Exporteur für die Inbetriebnahme haftet, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

3.

Investitionsgüter und Projektdienste — Maschinen oder Ausrüstung von hohem Wert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt:

Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt.

Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) effektiv in Besitz nimmt.

Haftet der Exporteur für die Inbetriebnahme, so ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

4.

Vollständige Anlagen oder Fabriken — vollständige Produktionseinheiten von hohem Wert, die den Einsatz von Investitionsgütern erfordern:

Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) effektiv in Besitz nimmt.

Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Unternehmer nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertig gestellt ist.

Bei Verträgen, bei denen der Lieferant oder der Unternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem er die Errichtung der Anlage abgeschlossen und erste Probeläufe durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass sie betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant oder der Unternehmer weitergehende Verpflichtungen übernommen hat, z. B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung des örtlichen Personals.

Sieht der Vertrag die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so ist der Zeitpunkt des spätesten Beginns der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Projekts oder der durchschnittliche Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Projekts oder — wenn der Lieferant einen Vertrag zwar nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat — der für das gesamte Projekt zweckmäßige Zeitpunkt.

Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

l)

Gebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl von Ländern gebunden ist; sie umfasst Darlehen, Zuschüsse und Mischfinanzierungspakete mit einer Konzessionalität von mehr als 0 %.

Diese Definition gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bindung durch eine förmliche Vereinbarung oder eine wie auch immer geartete formlose Vereinbarung zwischen dem Empfängerland und dem Geberland zustande kommt und ob ein Paket in Artikel 31 des Übereinkommens genannte Komponenten enthält, über die nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder ob es Praktiken umfasst, die nach Auffassung des DAC oder der Teilnehmer einer Bindung gleichkommen.

m)

Ungebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die Darlehen oder Zuschüsse umfasst, über die frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe in allen Ländern zu finanzieren.

n)

Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit: Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.


RICHTLINIEN

8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/113


RICHTLINIE 2011/89/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (3) gibt den für den Finanzsektor zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse und Instrumentarien für die Beaufsichtigung von Gruppen an die Hand, die aus vielen beaufsichtigten Unternehmen bestehen, die in verschiedenen Finanzmarktsektoren tätig sind. Derartige Gruppen (Finanzkonglomerate) sind Risiken (Gruppenrisiken) ausgesetzt, zu denen die folgenden Risiken gehören: Ansteckungsrisiken, d. h. die Ausbreitung von Risiken innerhalb der Gruppe; Risikokonzentration, bei denen derselbe Risikotyp gleichzeitig in verschiedenen Teilen der Gruppe auftritt; die Komplexität der Verwaltung vieler unterschiedlicher juristischer Personen; potenzielle Interessenkonflikte; sowie die Herausforderung, allen beaufsichtigten Unternehmen, die Teil des Finanzkonglomerats sind, das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital zuzuweisen und dadurch eine Mehrfachbelegung von Eigenkapital zu vermeiden. Unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe sollten Finanzkonglomerate ergänzend zur Beaufsichtigung auf Einzelbasis, konsolidierter Basis oder Gruppenbasis einer weiteren Beaufsichtigung unterworfen werden, die aber nicht doppelt erfolgen und die Gruppe nicht beeinträchtigen darf.

(2)

Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Bankengruppen, auch wenn sie Teil einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, zu ermöglichen, ist es angebracht, für die Vereinbarkeit der Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG einerseits und der Richtlinien 73/239/EWG (4) und 92/49/EWG (5) des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG (6), 2002/83/EG (7), 2004/39/EG (8), 2005/68/EG (9), 2006/48/EG (10), 2006/49/EG (11), 2009/65/EG (12), 2009/138/EG (13) und 2011/61/EU (14) des Europäischen Parlaments und des Rates andererseits zu sorgen.

(3)

Es ist erforderlich, dass Finanzkonglomerate in der gesamten Union anhand des Ausmaßes ermittelt werden, in dem sie Gruppenrisiken ausgesetzt sind. Diese Ermittlung erfolgt auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) herausgegeben werden. Wichtig ist ebenfalls, dass die Erfordernisse für eine Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung diesen Leitlinien entsprechend risikoabhängig angewandt werden. Dies gilt insbesondere für größere international tätige Finanzkonglomerate.

(4)

Eine umfassende und angemessene Überwachung von Gruppenrisiken bei großen, komplexen und international tätigen Finanzkonglomeraten sowie die Beaufsichtigung ihrer gruppenweiten Eigenkapitalstrategien ist nur möglich, wenn die zuständigen Behörden über ihren nationalen Zuständigkeitsbereich hinaus im Rahmen der Aufsicht Informationen sammeln und Aufsichtsmaßnahmen planen. Deshalb müssen die zuständigen Behörden die zusätzliche Beaufsichtigung international tätiger Finanzkonglomerate zwischen denjenigen Behörden koordinieren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats als am besten geeignet angesehen werden. Die Kollegien der für die Finanzkonglomerate zuständigen Behörden sollten dem ergänzenden Charakter der Richtlinie 2002/87/EG entsprechend handeln und dementsprechend die Tätigkeiten der bereits bestehenden Kollegien für die Finanzkonglomeratsuntergruppen „Banken“ und „Versicherungen“ weder duplizieren noch ersetzen, sondern sollten zusätzlichen Nutzen bringen. Ein Kollegium für ein Finanzkonglomerat sollte nur eingerichtet werden, wenn weder für den Bankenzweig noch für den Versicherungszweig ein Kollegium vorhanden ist.

(5)

Zur Gewährleistung einer angemessenen behördlichen Aufsicht müssen die Rechtsstruktur sowie die Governance- und die Organisationsstruktur — einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen — von Banken, Versicherungen und Finanzkonglomeraten, die grenzübergreifend tätig sind, von der EBA, der EIOPA und der ESMA (im Folgenden gemeinsam die „ESA“ genannt) sowie dem Gemeinsamen Ausschuss, je nachdem, was angemessen ist, überwacht und die Informationen den jeweiligen zuständigen Behörden verfügbar gemacht werden.

(6)

Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, insbesondere wenn der Sitz einer ihrer Tochtergesellschaften in einem Drittstaat liegt, sollte diese Richtlinie für alle Unternehmen gelten, insbesondere für alle Kreditinstitute mit eingetragenem Sitz in einem Drittstaat und die eine Zulassung benötigen würden, wenn ihr Sitz in der Union läge.

(7)

Um zur Stabilität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen beizutragen, muss die zusätzliche Beaufsichtigung großer, komplexer und international tätiger Finanzkonglomerate innerhalb der Union koordiniert werden. Zu diesem Zweck müssen sich die zuständigen Behörden auf die Herangehensweise für die Aufsicht hinsichtlich dieser Finanzkonglomerate einigen. Die ESA sollten gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien für diese gemeinsamen Herangehensweisen herausgeben, um so einen umfassenden Aufsichtsrahmen für die in den Richtlinien zu Banken, Versicherungen, Wertpapieren und Finanzkonglomeraten zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumentarien und -befugnisse zu schaffen. Die in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Leitlinien sollten den ergänzenden Charakter der Aufsicht gemäß der genannten Richtlinie widerspiegeln und die Branchenaufsicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG, 2009/138/EG sowie 2011/61/EU ergänzen.

(8)

Es besteht ein echter Bedarf, die potenziellen Gruppenrisiken, denen ein Finanzkonglomerat aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgesetzt ist, zu kontrollieren und zu überwachen. In den Fällen, in denen die speziellen, in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse unzureichend erscheinen, sollten die Aufsichtsbehörden alternative Methoden zur Behebung und angemessenen Berücksichtigung dieser Risiken entwickeln. Dies sollte vorzugsweise durch Arbeiten der ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses erfolgen. Ist eine Beteiligung der einzige Faktor zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats, sollten die Aufsichtsbehörden bewerten dürfen, ob die Gruppe Gruppenrisiken ausgesetzt ist und sie gegebenenfalls von der zusätzlichen Beaufsichtigung ausnehmen.

(9)

Da die Aufsichtsbehörden durch die Regelungen in den jeweiligen Richtlinien bislang dazu gezwungen waren, sich entweder für die branchenspezifische oder die zusätzliche Beaufsichtigung zu entscheiden, hatten sie in der jüngsten Krise bei bestimmten Gruppenstrukturen keinerlei Befugnisse. Auch wenn eine vollständige Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG im Kontext der Arbeiten der G-20 zum Thema Finanzkonglomerate erfolgen sollte, sollten die erforderlichen Aufsichtsbefugnisse doch so schnell wie möglich vorgesehen werden.

(10)

Es sollte für Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 98/78/EG gesorgt werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte daher so geändert werden, dass gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte auch geändert werden, um rechtzeitig eine kohärente Beaufsichtigung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von der unmittelbar bevorstehenden Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/138/EG, die ebenfalls entsprechend geändert werden sollte.

(11)

Während die Banken- und Versicherungsuntergruppen eines Finanzkonglomerats regelmäßigen Stresstests unterzogen werden sollten, obliegt es dem gemäß Richtlinie 2002/87/EG ernannten Koordinator über die Angemessenheit, die Parameter und den Zeitpunkt eines Stresstests für ein einzelnes Finanzkonglomerat in seiner Gesamtheit zu entscheiden. Im Hinblick auf unionsweite Stresstests, die von den ESA in einem branchenspezifischen Kontext durchgeführt werden, sollte es die Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses sein, sicherzustellen, dass derartige Stresstest in kohärenter Weise in allen Branchen stattfinden. Aus diesen Gründen sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses befähigt sein, ergänzende Parameter für unionsweite Stresstests auszuarbeiten, die den spezifischen Gruppenrisiken, die sich üblicherweise in Finanzkonglomeraten realisieren, Rechnung tragen, und die Ergebnisse solcher Tests zu veröffentlichen, sofern dies mit den branchenspezifischen Vorschriften vereinbar ist. Die Erfahrungen aus vorhergehenden unionsweiten Stresstests sollten berücksichtigt werden. Die Stresstests sollten zum Beispiel den Liquiditäts- und Solvenzrisiken der Finanzkonglomerate Rechnung tragen.

(12)

Die Kommission sollte ferner ein kohärentes und schlüssiges Aufsichtssystem für Finanzkonglomerate entwickeln. Die bevorstehende umfassende Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG sollte sich auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, erstrecken und eine risikobasierte Anwendung der Freistellungen ausarbeiten, die den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Bestimmung eines Finanzkonglomerats zur Verfügung stehen und die Anwendung solcher Ausnahmeregelungen begrenzen. Im Hinblick auf die sektorspezifischen Richtlinien sollte im Rahmen der Überarbeitung auch auf systemrelevante Finanzkonglomerate eingegangen werden, die wegen ihrer Größe, Vernetzung oder Komplexität besonders anfällig sind. Solche Finanzkonglomerate sollten in Analogie zu den in der Entwicklung befindlichen Standards des Finanzstabilitätsrats und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bestimmt werden. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, auf diesem Gebiet regulatorische Maßnahmen vorzuschlagen.

(13)

Es ist zweckmäßig, die Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 2006/48/EG sicherzustellen. Die Richtlinie 2006/48/EG sollte daher geändert und es sollten gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden.

(14)

Die Wiederherstellung der Befugnisse auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaften führt dazu, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG bzw. 2009/138/EG auf dieser Ebene nebeneinander Anwendung finden. Diese Bestimmungen können einander gleichwertig sein, insbesondere was die qualitativen Elemente des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung angeht. So finden sich beispielsweise in den Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG identische Anforderungen an die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Managements von Holdinggesellschaften. Um Überschneidungen bei derartigen Vorschriften zu vermeiden und die Wirksamkeit der Beaufsichtigung auf oberster Ebene sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben, eine bestimmte Vorschrift nur einmal anzuwenden und dabei die gleichwertigen Bestimmungen in allen anderen anwendbaren Richtlinien einzuhalten. Wenn Bestimmungen keine wortgleichen Formulierungen aufweisen, sollten sie als gleichwertig erachtet werden, wenn sie vom Inhalt her, insbesondere hinsichtlich einer risikobasierten Beaufsichtigung, ähnlich sind. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sollten die Aufsichtsbehörden im Rahmen von Kollegien prüfen, ob hinsichtlich jeder anwendbaren Richtlinie der Geltungsbereich umfasst ist und deren Ziele ohne Abstriche bei den Aufsichtsstandards eingehalten werden. Eine Fortentwicklung der Gleichwertigkeitsprüfungen sollte im Zuge von Änderungen der Aufsichtsrahmen und -praktiken möglich sein. Gleichwertigkeitsprüfungen sollten daher einem offenen, auf Fortentwicklung angelegten Prozess unterliegen. Dieser Prozess sollte Einzelfalllösungen ermöglichen, so dass allen relevanten Besonderheiten einer bestimmten Gruppe Rechnung getragen wird. Um die Kohärenz des Aufsichtsrahmens für eine bestimmte Gruppe zu wahren und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Finanzkonglomerate innerhalb der Union zu schaffen, ist eine Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen in geeigneter Form erforderlich. Zu diesem Zweck sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien im Hinblick auf eine Annäherung der Gleichwertigkeitsprüfungen erarbeiten und auf den Erlass verbindlicher technischer Standards hinarbeiten.

(15)

Um die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich technischer Anpassungen der Richtlinie 2002/87/EG bezüglich der in der genannten Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen, der Angleichung der darin festgelegten Terminologie und der darin festgelegten Berechungsmethoden zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(16)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzunternehmen in einem Finanzkonglomerat auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)

Die Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG sollten daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 98/78/EG

Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

‚gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft‘ ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen hat;“;

b)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„m)

‚gemischte Finanzholdinggesellschaft‘ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Drittlands-Versicherungsunternehmen oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen ist, unterliegt der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6, 8 und 10.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Anwendungsebene in Bezug auf gemischte Finanzholdinggesellschaften

(1)   Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, nach Konsultation der anderen betroffenen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden.

(2)   Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmung derjenigen Richtlinie anzuwenden, die sich auf die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmte, am stärksten vertretenen Finanzbranche bezieht.

(3)   Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (‚Gemeinsamer Ausschuss‘) Leitlinien, die eine Angleichung der Aufsichtspraktiken zum Ziel haben, und erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

4.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, das Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft einzeln zu beaufsichtigen.“

5.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Haben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, denen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zulassung erteilt wurde, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, so können die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Vereinbarung regeln, wer von ihnen die zusätzliche Beaufsichtigung durchführt.“

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Drittlands-Versicherungsunternehmen und Drittlands-Rückversicherungsunternehmen

(1)   Im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 2 verlangen die Mitgliedstaaten die Anwendung der zusätzlichen Aufsichtsmethode gemäß Anhang II. Die Berechnung umfasst alle verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens.

(2)   Wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berechnung zu der Auffassung gelangen, dass die Solvabilität eines Versicherungs- oder eines Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens ist, unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen auf der Ebene dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.“

7.

Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG (21), Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG (22), Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG (23), Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG (24), Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG (25), Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG (26) oder den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2011/61/EU (27) zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest.

Diese Richtlinie ändert auch die einschlägigen Branchenvorschriften, die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen gelten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kreditinstitut“ ist ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.

2.

„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

3.

„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (28) genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

4.

„Beaufsichtigtes Unternehmen“ ist ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds.

5.

„Vermögensverwaltungsgesellschaft“ ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

5a.

„Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

6.

„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG.

7.

„Branchenvorschriften“ sind die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/138/EG.

8.

„Finanzbranche“ ist eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a)

Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Nummern 1, 5 oder 21 der Richtlinie 2006/48/EG (im Folgenden zusammen „Bankenbranche“).

b)

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2, 4 oder 5 oder von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG (im Folgenden zusammen „Versicherungsbranche“).

c)

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG (im Folgenden zusammen „Wertpapierdienstleistungsbranche“).

9.

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (29) oder jedes andere Unternehmen, das nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

10.

„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder alle Tochterunternehmen von solchen Tochterunternehmen.

11.

„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (30) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

12.

„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, oder Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.

12a.

„Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

13.

„Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.

14.

„Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

i)

dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,

ii)

mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und

iii)

die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen sind jeweils als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie anzusehen; oder

b)

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

i)

der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dieser Richtlinie liegt in der Finanzbranche,

ii)

mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und

iii)

die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie anzusehen.

15.

„Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, das seinen Sitz in der Union hat, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

16.

„Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die kraft Gesetzes oder Verordnung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene ermächtigt sind.

17.

„Jeweils zuständige Behörden“ sind

a)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die branchenbezogene Gruppenaufsicht aller beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens verantwortlich sind,

b)

der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht um eine der unter Buchstabe a genannten Behörden handelt,

c)

gegebenenfalls sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der unter den Buchstaben a und b genannten Behörden ebenfalls betroffen sind.

18.

„Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen, die durch enge Verbindungen mit den Unternehmen der Gruppe verbunden sind, stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

19.

„Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.

Bis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Regulierungsstandards trägt die in Nummer 17 Buchstabe c genannte Ansicht insbesondere dem Marktanteil der beaufsichtigten Untenehmen des Finanzkonglomerats in anderen Mitgliedstaaten — insbesondere wenn dieser mehr als 5 % beträgt — sowie dem Gewicht der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung.

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 Buchstabe b Ziffer i tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt.

(2)   Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer iii anzusehen, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Finanzbranche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen.

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einem Finanzkonglomerat diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt.

Vermögensverwaltungsgesellschaften werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet;

Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet.

(3)   Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer iii auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt.

Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schwellenwert nicht, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich entscheiden, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen. Sie können ferner beschließen, von einer Anwendung der Artikel 7, 8, oder 9 abzusehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung der Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.

Gemäß diesem Absatz getroffene Beschlüsse sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und werden von den zuständigen Behörden veröffentlicht, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(3a)   Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schwellenwert, aber geht die Bilanzsumme der am schwächsten vertretenen Branche nicht über 6 Mrd. EUR hinaus, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich entscheiden, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen. Sie können ferner beschließen, von einer Anwendung der Artikel 7, 8, oder 9 abzusehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung der Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.

Gemäß diesem Absatz getroffene Beschlüsse sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und werden von den zuständigen Behörden veröffentlicht, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.“;

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ein Unternehmen in den in Artikel 6 Absatz 5 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Unternehmen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat umgezogen ist und dieser Umzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen;“;

ii)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„c)

eine oder mehrere Beteiligungen an der schwächer vertretenen Branche auszuschließen, wenn diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung sind.“;

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 können die jeweils zuständigen Behörden in Ausnahmefällen einvernehmlich das Kriterium der Bilanzsumme durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien ersetzen bzw. ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für den Zweck der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie besonders aussagekräftig sind: die Ertragsstruktur, bilanzunwirksame Tätigkeiten und/oder Gesamtwert des verwalteten Vermögens.“;

d)

folgende Absätze werden angefügt:

„(8)   Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) (EIOPA), sowie die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) (ESMA) (im Folgenden zusammen ‚ESA‘ genannt), veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss der ESA (Gemeinsamer Ausschuss) gemeinsame Leitlinien, die auf die Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der Anwendung der Absätze 2, 3, 3a, 4 und 5 abzielen.

(9)   Die zuständigen Behörden bewerten jedes Jahr erneut die Freistellungen von der zusätzlichen Beaufsichtigung und überprüfen die in diesem Artikel festgelegten quantitativen Indikatoren und die risikobasierten Einschätzungen der Finanzgruppen.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Zweck

arbeiten die zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, eng zusammen,

gelangt eine zuständige Behörde zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte und noch nicht gemäß dieser Richtlinie als solches eingestuft wurde, so teilt sie ihre Auffassung den anderen betroffenen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss mit.“;

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der gemäß Artikel 2 Nummer 14 ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Information ist über Hyperlink auf den Internetseiten der ESA abrufbar.

Der Name jedes beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 1, das einem Finanzkonglomerat angehört, wird auf einer Liste eingetragen, die der Gemeinsame Ausschuss auf seiner Website veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

jedes beaufsichtigte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat,“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Jedes beaufsichtigte Unternehmen, das keiner zusätzlichen Beaufsichtigung nach Absatz 2 unterliegt und dessen Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in einem Drittland hat, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene in dem Umfang und nach Maßgabe des Artikels 18.“;

c)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 sein und es müssen ferner die in Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer ii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer iii genannten Bedingungen erfüllt sein. Die jeweils zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung festgelegten Ziele.“

5.

Artikel 6 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Für die Berechnung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Eigenkapitalanforderung werden folgende Unternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung nach Anhang I einbezogen:

a)

Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen,

b)

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften,

c)

Wertpapierfirmen,

d)

gemischte Finanzholdinggesellschaften.

(4)   Wird die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an ein Finanzkonglomerat gemäß der in Anhang I dargelegten Methode 1 (‚Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses‘) ermittelt, so sind die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen an die Unternehmen der Gruppe nach den entsprechenden Branchenvorschriften über Form und Umfang der Konsolidierung zu errechnen, die insbesondere in den Artikeln 133 und 134 der Richtlinie 2006/48/EG und in Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt sind.

Bei der Berechnung nach der in Anhang I dargelegten Methode 2 (‚Abzugs- und Aggregationsmethode‘) ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der von dem Mutterunternehmen oder dem Unternehmen, das eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen der Gruppe hält, direkt oder indirekt gehalten wird, zu berücksichtigen.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bis zur weiteren Koordinierung der Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen, ihren zuständigen Behörden gestatten, Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ zu begrenzen oder andere, der zusätzlichen Beaufsichtigung dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die ESA veröffentlichen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration abzielen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollen die Leitlinien sicherstellen, dass die Anwendung der Aufsichtsinstrumente gemäß diesem Artikel an die Anwendung der Artikel 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG und des Artikels 244 der Richtlinie 2009/138/EG angeglichen ist. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.“

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bis zur weiteren Koordinierung der Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen oder Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorsehen, sie können ihren zuständigen Behörden gestatten, gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene quantitativ zu begrenzen oder Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorzusehen, oder andere, der zusätzlichen Beaufsichtigung dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die ESA veröffentlichen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen abzielen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollen die Leitlinien sicherstellen, dass die Anwendung der Aufsichtsinstrumente gemäß diesem Artikel an die Anwendung des Artikels 245 der Richtlinie 2009/138/EG angeglichen ist. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.“

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in allen Unternehmen, die gemäß Artikel 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die beaufsichtigten Unternehmen, auf der Ebene des Finanzkonglomerats ihrer zuständigen Behörde Einzelheiten ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur, einschließlich aller beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, zur Verfügung zu stellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die beaufsichtigten Unternehmen, auf der Ebene des Finanzkonglomerats alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Die zuständigen Behörden richten die in diesem Artikel vorgesehene zusätzliche Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren nach den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren aus. Zu diesem Zweck veröffentlichen die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in diesem Artikel vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren sowie auf Kohärenz mit den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie dieser Artikel auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden ist, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9b

Stresstests

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Koordinator verpflichten, dafür zu sorgen, dass angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchgeführt werden. Sie verpflichten die jeweils zuständigen Behörden, mit dem Koordinator eng zusammenzuarbeiten.

(2)   Für die Zwecke unionsweiter Stresstests können die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, errichtet durch Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (34), zusätzliche Parameter erarbeiten, die die mit Finanzkonglomeraten verbundenen spezifischen Risiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erfassen. Der Koordinator teilt die Ergebnisse der Stresstests dem Gemeinsamen Ausschuss mit.

10.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)

In Ziffer ii erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„ii)

Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so wird die Aufgabe des Koordinators durch die für das in diesem Mitgliedstaat zugelassene beaufsichtigte Unternehmen zuständige Behörde ausgeübt.“;

b)

Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so wird die Aufgabe des Koordinators von der Behörde ausgeübt, die das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.“

11.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet der in den Rechtsakten der Union vorgesehenen Möglichkeit, bestimmte Aufsichtsbefugnisse und -pflichten zu delegieren, werden die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden gemäß den Branchenvorschriften durch die Benennung eines mit besonderen Aufgaben der zusätzlichen Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats betrauten Koordinators nicht berührt.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die nach diesem Abschnitt erforderliche Zusammenarbeit sowie die Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels sowie in Artikel 12 genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts erfolgt durch Kollegien, die gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden.

Die Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 werden gesondert in die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufgenommen. Als Vorsitzender eines gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums entscheidet der Koordinator darüber, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.“

12.

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller dem Finanzkonglomerat gehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;“.

13.

Dem Artikel 12a wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Koordinatoren stellen dem Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Informationen zur Verfügung. Der Gemeinsame Ausschuss stellt den zuständigen Behörden Informationen zu der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Finanzkonglomerate zur Verfügung.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12b

Gemeinsame Leitlinien

(1)   Die ESA erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien zur Durchführung risikobasierter Bewertungen von Finanzkonglomeraten durch die zuständige Behörde. Mit solchen Leitlinien soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei risikobasierten Bewertungen angemessene Instrumente angewendet werden, damit Gruppenrisiken, denen Finanzkonglomerate ausgesetzt sind, eingeschätzt werden können.

(2)   Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf die Entwicklung von Aufsichtspraktiken abzielen, die eine zusätzliche Beaufsichtigung von gemischten Finanzholdinggesellschaften zwecks angemessener Ergänzung der Beaufsichtigung auf Gruppenbasis gemäß der Richtlinien 98/78/EG und 2009/138/EG oder gegebenenfalls der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG ermöglichen. Gemäß diesen Leitlinien können alle maßgeblichen Risiken in die Aufsicht aufgenommen werden, wobei mögliche Überlappungen bei der Aufsicht und der Beaufsichtigung zu vermeiden sind.“

15.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Mutterunternehmen in einem Drittland;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständigen Behörden können andere Methoden anwenden, wenn diese eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats gewährleisten. Diese Methoden müssen vom Koordinator nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden. Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in der Union hat, gegründet wird, und diese Richtlinie auf die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, an dessen Spitze diese Holdinggesellschaft steht, anwenden. Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass diese Methoden das in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung gesetzte Ziel erreichen und teilen dies den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mit.“

16.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern

Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittländern über die Einzelheiten der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung der einem Finanzkonglomerat angehörenden beaufsichtigten Unternehmen finden Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 10a der Richtlinie 98/78/EG und Artikel 264 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechende Anwendung.“

17.

Der Titel des Kapitels III erhält folgende Fassung:

18.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Befugnisse der Kommission

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21c in Bezug auf folgende technische Anpassungen dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)

Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

b)

terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit späteren Rechtsakten der Union über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Angelegenheiten,

c)

Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen.

Zu diesen Maßnahmen gehört nicht der Gegenstand der delegierten und der Kommission übertragenen Befugnis hinsichtlich der in Artikel 21a genannten Punkte.“

19.

Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5 werden gestrichen.

20.

Artikel 21a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Artikel 6 Absatz 2, damit ein einheitliches Format (mit Anweisungen) für die Meldungen sowie die Festlegung der Häufigkeit und gegebenenfalls der Termine der Meldungen gewährleistet ist.“;

b)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Um eine kohärente Anwendung der Artikel 2, 7 und 8 sowie des Anhangs II sicherzustellen, erarbeiten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um eine präzisere Formulierung der in Artikel 2 aufgeführten Begriffsbestimmungen festzulegen und die gemäß Artikel 7 und 8 sowie gemäß Anlage II erlassenen Bestimmungen zu koordinieren.

Der Gemeinsame Ausschuss legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

c)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erlass technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 2 Buchstabe a ein einheitliches Format für die Meldungen und legen die Häufigkeit und die Termine für die Meldungen der in diesem Artikel genannten Berechnungen fest.“

21.

Die folgenden Artikel werden in Kapitel III eingefügt:

„Artikel 21b

Gemeinsame Leitlinien

Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 12b und Artikel 21 Absatz 4 genannten gemeinsamen Leitlinien nach dem jeweils in Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren.

Artikel 21c

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 9. Dezember 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

22.

Artikel 30 Unterabsatz 1 erhält die folgende Fassung:

„Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften:

a)

in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis oder den Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe,

b)

wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie und

c)

in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2

einbezogen werden.“

23.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 30a

Verwalter alternativer Investmentfonds

(1)   Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verwalter alternativer Investmentfonds

a)

in den Geltungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis oder den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe,

b)

wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie und

c)

in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2

einbezogen werden.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten fest oder übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis zu entscheiden, nach welchen Branchenvorschriften (Banken-, Versicherungs- und/oder Wertpapierdienstleistungsbranche) Verwalter alternativer Investmentfonds in die konsolidierte oder die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen sind. Dabei finden die einschlägigen Branchenvorschriften über die Form und den Umfang der Einbeziehung von Finanzinstituten auf Verwalter alternativer Investmentfonds entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt ein Verwalter alternativer Investmentfonds als Teil der Branche, in die er gemäß Absatz 1 Buchstabe a einbezogen wird.

Ist der Verwalter eines Alternativen Investmentfonds Teil eines Finanzkonglomerats, so sind ‚beaufsichtigtes Unternehmen‘ und ‚zuständige Behörden‘ und ‚jeweils zuständige Behörden‘ für die Zwecke dieser Richtlinie so zu verstehen, dass sie Verwalter Alternativer Investmentfonds bzw. die für die Beaufsichtigung von Verwaltern Alternativer Investmentfonds zuständigen Behörden einschließen. Dies gilt entsprechend auch für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gruppen.“

24.

Anhang I wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Artikel 39 sowie Artikel 124 bis 143 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 14 bis 17 erhalten folgende Fassung:

„14.   ‚Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat‘: ein Kreditinstitut, das ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;

15.   ‚Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat‘: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;

15a.   ‚gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat‘: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;

16.   ‚EU-Mutterkreditinstitut‘: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;

17.   ‚EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft‘: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;

17a.   ‚gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft‘: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;“;

b)

folgende Nummer wird eingefügt:

„19a.

‚gemischte Finanzholdinggesellschaft‘ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;“;

c)

Nummer 48 erhält folgende Fassung:

„48.   ‚konsolidierende Aufsichtsbehörde‘: Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist;“.

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Jede Zulassung ist der EBA zu melden. Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt, das von der EBA auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA alle Informationen hinsichtlich der Bankengruppe gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.“

4.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb der Union niedergelassen sind und eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem Drittland in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;“.

5.

Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ihren Sitz hat und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt.“

6.

Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Artikel 68, 69 und 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck die konsolidierte Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugrunde.

Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Kreditinstitut, findet Unterabsatz 1 nur auf das Kreditinstitut Anwendung, das gemäß den Artikeln 125 und 126 auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird.“

7.

Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Kreditinstitute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Kapitel 5 niedergelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft oder dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nach.

Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 72a

(1)   Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen anderen Aufsichtsbehörden auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die einschlägige Bestimmung der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden.

(2)   Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009/138/EG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Aufsichtsbehörde auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmung der Richtlinie in Bezug auf die am stärksten vertretenen Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken abzielen, und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

9.

Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden schreiben Tochterkreditinstituten vor, die in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie die in Abschnitt 5 festgelegten Anforderungen auf unterkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln —, ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.“

10.

Artikel 80 Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;“.

11.

Artikel 84 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz einheitlich an, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang VII Teil 4 genannten Mindestanforderungen von Mutter- und Tochterunternehmen gemeinsam erfüllt werden.“;

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Wollen das EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz anwenden, arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden, wie in den Artikeln 129 bis 132 vorgesehen, eng zusammen.“

12.

Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinem Tochterunternehmen oder einer Tochter seines Mutterunternehmens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist, und Forderungen zwischen Kreditinstituten, die den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 8 genügen;“.

13.

Artikel 105 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Wollen ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, so arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden, wie in den Artikeln 129 bis 132 vorgesehen, eng zusammen. Der Antrag enthält die in Anhang X Teil 3 genannten Elemente.

(4)   Verwenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen gemeinsamen fortgeschrittenen Messansatz, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten qualitativen Anforderungen von Mutter- und Tochterunternehmen gemeinsam erfüllt werden.“

14.

Artikel 122a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Verbrieft ein EU-Mutterkreditinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Originator oder Sponsor Forderungen von mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts bzw. der betreffenden EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt werden. Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, selbst die Verpflichtung eingegangen sind, die Anforderungen nach Absatz 6 zu erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem EU-Mutterkreditinstitut bzw. der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 7 erforderlichen Informationen zu übermitteln.“

15.

Artikel 125 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 6 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.“

16.

Artikel 126 erhält folgende Fassung:

„Artikel 126

(1)   Wenn in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.

Haben in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.

(2)   Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Union zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Kreditinstitut betrachtet wird.

(3)   In einzelnen Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich eine Freistellung von diesen Kriterien vereinbaren und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Vor einer Zustimmung zu einer solchen Freistellung geben die zuständigen Behörden je nach Sachlage dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. dem Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede Freistellung nach Absatz 3.“

17.

Artikel 127 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Unbeschadet des Artikels 135 bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft auf der Basis einer Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 137 genannten Informationen verlangen können. In diesem Fall finden die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.“

18.

Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Neben ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie übernimmt die Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist, folgende Aufgaben:“;

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Beantragt ein EU-Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen oder beantragen die Tochterunterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemeinsam eine Erlaubnis gemäß Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 oder Artikel 105 bzw. Anhang III Teil 6, so entscheiden die zuständigen Behörden nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber, ob die beantragte Erlaubnis erteilt wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte.“;

c)

in Absatz 3

i)

erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 zu gelangen, um festzustellen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf konsolidierter Ebene ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung des Artikels 136 Absatz 2 auf jedes einzelne Unternehmen der Bankengruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist.“;

ii)

erhält Unterabsatz 5 folgende Fassung:

„Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, warten ab, bis die EBA einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung gefasst hat, und entscheiden dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.“;

iii)

erhält Unterabsatz 9 folgende Fassung:

„Die gemeinsame Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach den Unterabsätzen 4 und 5 getroffen werden, wenn keine gemeinsame Entscheidung zustande kommt, werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen dann aktualisiert, wenn eine zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig ist, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe sämtlicher Gründe die Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 136 Absatz 2 beantragt. In letzterem Fall kann die Aktualisierung auf bilateraler Ebene zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen, den Antrag stellenden Behörde vorgenommen werden.“

19.

Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Folgende Einrichtungen können an Aufsichtskollegien teilnehmen:

a)

die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden,

b)

die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden,

c)

gegebenenfalls Zentralbanken und

d)

gegebenenfalls die zuständigen Behörden von Drittländern, sofern diese Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Artikeln 44 bis 52 gleichwertig sind.“

20.

Artikel 132 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Insbesondere übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig sind, den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der zweckdienlichen Informationen wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.“;

b)

Unterabsatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller der Gruppe angehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Mutterunternehmen gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 3 sowie Offenlegung der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;“.

21.

Artikel 135 erhält folgende Fassung:

„Artikel 135

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.“

22.

Artikel 139 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die Informationen nach Absatz 2 austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Unternehmen auf der Basis einer Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.“

23.

Artikel 140 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen sich diese Behörden gegenseitig alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen Verzeichnisse der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaften. Die Verzeichnisse werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.“

24.

Die Artikel 141 und 142 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 141

Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein gemischtes Unternehmen, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine in Artikel 137 genannte Tochtergesellschaft oder eine in Artikel 127 Absatz 3 genannte Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

Artikel 142

Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung der Artikel 124 bis 141 und des vorliegenden Artikels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr bzw. sein Sitz befindet.“

25.

Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in einem Drittland hat, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht.

Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.“;

b)

Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in der Union hat, gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.“

26.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 146a

Die Mitgliedstaaten verpflichten Kreditinstitute, auf der Ebene der Bankgruppe alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.“

27.

Anhang X wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„f)

‚Versicherungsholdinggesellschaft‘ ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind, unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat;

g)

‚gemischte Versicherungsholdinggesellschaft‘ ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlandsversicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat;

h)

‚gemischte Finanzholdinggesellschaft‘ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.“

2.

Artikel 213 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungsunternehmen oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen;

b)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen;

c)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, gemäß den Artikeln 260 bis 263 der Gruppenaufsicht unterliegen;

d)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, gemäß Artikel 265 der Gruppenaufsicht unterliegen.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für den Fall, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, entweder ein verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden gemischten Finanzholdinggesellschaft ist oder selbst ein solches Unternehmen bzw. eine solche Gesellschaft ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244 der vorliegenden Richtlinie, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 der vorliegenden Richtlinie oder von beidem auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft abzusehen.

(4)   Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(5)   Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(6)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die gemäß den Absätzen 4 und 5 gefassten Beschlüsse. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (39) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien im Hinblick auf eine Angleichung der Aufsichtspraxis und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

3.

Artikel 214 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet nicht, dass die beteiligten Aufsichtsbehörden gehalten sind, das Drittlandsversicherungsunternehmen, das Drittlandsrückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft — ungeachtet des Artikels 257 in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften — einzeln zu beaufsichtigen.“

4.

Artikel 215 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Ist das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, so gelten die Artikel 218 bis 258 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat.

(2)   Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen die ihren Sitz in der Union hat, Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 oder von beidem auf Ebene dieses obersten Mutterunternehmens bzw. dieser obersten Muttergesellschaft abzusehen.“

5.

Artikel 216 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Hat das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat, seinen bzw. ihren Sitz nicht im selben Mitgliedstaat wie das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Unionsebene, so können die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden gestatten, nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und diesem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen zu entscheiden, das auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft der Gruppenaufsicht zu unterwerfen.“

6.

Artikel 219 erhält folgende Fassung:

„Artikel 219

Häufigkeit der Berechnung

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen werden.

Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde.

(2)   Das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft überwachen die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verlangen.“

7.

Artikel 226 erhält folgende Fassung:

„Artikel 226

Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften

(1)   Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, einem Drittlandsversicherungsunternehmen oder einem Drittlandsrückversicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungsholdinggesellschaft bzw. dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge sie hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.

(2)   Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Artikel 98 einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn die in Artikel 98 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel angewandt und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt werden.

Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, wenn sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten würden, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugelassen wurden.“

8.

Artikel 231 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe mit einem internen Modell zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft ist, zusammen.“

9.

Artikel 233 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Wird die Erlaubnis beantragt, die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft eingereicht wurde, so gilt Artikel 231 entsprechend.“

10.

Die Überschrift von Unterabschnitt 5 des Titels III, Kapitel II Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

11.

Artikel 235 erhält folgende Fassung:

„Artikel 235

Gruppensolvabilität bei einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft

(1)   Sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicher, dass die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 Absatz 2 bis Artikel 233 auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft bzw. der gemischten Finanzholdinggesellschaft berechnet wird.

(2)   Für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge es hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.“

12.

Artikel 243 erhält folgende Fassung:

„Artikel 243

Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, gelten die Artikel 236 bis 242 entsprechend.“

13.

Artikel 244 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene zu melden, sofern nicht Artikel 215 Absatz 2 Anwendung findet.

Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannten Risikokonzentrationen unterliegen der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.“

14.

Artikel 245 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe zu melden, einschließlich jener, die mit einer natürlichen Person getätigt wurden, die zu einem Unternehmen der Gruppe enge Verbindungen unterhält, sofern nicht Artikel 215 Absatz 2 Anwendung findet.

Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen so schnell wie möglich zu melden.

Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.

Die gruppeninternen Transaktionen unterliegen der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.“

15.

In Artikel 246 Absatz 4 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, auf Gruppenebene die Bewertung nach Artikel 45 vorzunehmen. Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene unterliegt der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Maßgabe des Kapitels III.

Wird die Solvabilität der Gruppe nach der Methode 1 gemäß Artikel 230 berechnet, legt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe vor.

Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Bewertungen nach Artikel 45 für die Gruppenebene und die Ebene des einzelnen Tochterunternehmens gleichzeitig vornehmen und diese Bewertungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen.“

16.

Artikel 247 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

steht an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der folgenden Aufsichtsbehörde:

i)

ist das Mutterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, der Aufsichtsbehörde, die dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen hat;

ii)

haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft bzw. die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, der Aufsichtsbehörde des in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

iii)

stehen an der Spitze der Gruppe mindestens zwei Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Aufsichtsbehörde;

iv)

haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft bzw. die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, der Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat; oder

v)

hat die Gruppe kein Mutterunternehmen bzw. liegt ein anderer nicht in den Ziffern i bis iv genannter Fall vor, der Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.“

17.

In Artikel 249 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt den betroffenen Aufsichtsbehörden und der EIOPA alle Informationen hinsichtlich der Gruppe gemäß Artikel 19, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 254 Absatz 2 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur der Gruppe sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.“

18.

Artikel 256 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend.

(2)   Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, einen einzigen Bericht über seine Solvabilität und Finanzlage vorlegen, der Folgendes beinhaltet:

a)

die Informationen auf Gruppenebene, die gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden müssen;

b)

die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein müssen und die nach den Artikeln 51, 53, 54 und 55 veröffentlicht werden müssen.

Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.“

19.

Artikel 257 erhält folgende Fassung:

„Artikel 257

Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen müssen.

Artikel 42 gilt entsprechend.“

20.

Artikel 258 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Erfüllen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen nach den Artikeln 218 bis 246 nicht oder ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, werden die notwendigen Maßnahmen, um der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen, ergriffen:

a)

durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bei Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften,

b)

durch die Aufsichtsbehörden bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können.

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können.

Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Maßnahmen ihre Aufsichtsbehörden in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ergreifen können.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, stimmen ihre Zwangsmaßnahmen untereinander ab, sofern dies angebracht ist.

(2)   Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen oder beschließen Maßnahmen im Zusammenhang mit Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gegen die zur Umsetzung dieses Titels erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, oder im Zusammenhang mit Personen, die diese Gesellschaften tatsächlich führen. Die Aufsichtsbehörden arbeiten eng zusammen, um die Wirksamkeit dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr Sitz befindet.“

21.

Artikel 262 erhält folgende Fassung:

„Artikel 262

Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland: Fehlende Gleichwertigkeit

(1)   Zeigt die nach Artikel 260 durchgeführte Überprüfung, dass keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, so wenden die Mitgliedstaaten auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entweder die Artikel 218 bis 258 (außer den Artikeln 236 bis 243) sinngemäß oder eine der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Methoden an.

Die in den Artikeln 218 bis 258 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft, des Drittlandsversicherungsunternehmens oder des Drittlandsrückversicherungsunternehmens angewandt.

Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung angerechnet werden können, die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen gelten sowie entweder

a)

eine nach den Grundsätzen des Artikels 226 ermittelte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, oder

b)

eine nach den Grundsätzen des Artikels 227 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe gewährleisten. Diese Methoden sind von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

Die Aufsichtsbehörden können insbesondere die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in der Union hat, verlangen und diesen Titel auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, an deren Spitze diese Versicherungsholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, anwenden.

Die gewählten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel für die Gruppenaufsicht gesetzten Ziele zu erreichen, und sind den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Kommission mitzuteilen.“

22.

Artikel 263 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Ist das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 260 selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, so nehmen die Mitgliedstaaten die Überprüfung nach Artikel 260 nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens vor, das eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Drittlandsfinanzholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen ist.

Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung gemäß Artikel 260 auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung entweder auf der Ebene einer Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Drittlandsfinanzholdinggesellschaft, eines Drittlandsversicherungsunternehmens oder eines Drittlandsrückversicherungsunternehmens vornehmen.“

Artikel 5

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Richtlinie 2002/87/EG, einschließlich der gemäß dieser Richtlinie angenommenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, in vollem Umfang. Nach dieser Überprüfung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht, in dem insbesondere der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie, einschließlich der Frage, ob der Anwendungsbereich durch die Überarbeitung von Artikel 3 erweitert werden soll, und die Anwendung der genannten Richtlinie auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, behandelt werden. Der Bericht befasst sich auch mit den Einstufungskriterien von Finanzkonglomeraten, die nicht der Finanzbranche zuzurechnenden Gruppen gehören, deren gesamte Tätigkeiten in der Bankenbranche, der Versicherungsbranche und der Wertpapierdienstleistungsbranche im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen von erheblicher Bedeutung sind.

Die Kommission prüft auch, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden über den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien für die Einschätzung dieser erheblichen Bedeutung veröffentlichen sollten.

Im gleichen Kontext befasst sich der Bericht mit systemisch relevanten Finanzkonglomeraten, die wegen ihrer Größe, Vernetzung oder Komplexität besonders anfällig sind und die analog den sich in der Entwicklung befindlichen Standards des Finanzstabilitätsrats und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu identifizieren sind. Darüber hinaus wird in diesem Bericht die Möglichkeit geprüft, verbindliche Stresstests einzuführen. Dem Bericht folgen erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge.

Artikel 6

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1, 2 und 3 dieser Richtlinie bis zum 10. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 4 dieser Richtlinie ab dem 10. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.

(3)   Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Juli 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 2 Absatz 23 dieser Richtlinie, sowie Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie, soweit sie Artikel 1, Artikel 2 Absätze 4, 5a und 16 sowie Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG in Bezug auf Verwalter alternativer Investmentfonds abändern, nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.

(4)   Bei Erlass der in diesem Artikel genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  ABl. C 62 vom 26.2.2011, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.

(3)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(4)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

(5)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

(6)  Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(8)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(10)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(11)  Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

(12)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(13)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(14)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.).

(15)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(16)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(17)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(18)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(19)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(20)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(21)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(22)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(23)  Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(24)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(25)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(26)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(27)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(28)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(29)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(30)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.“

(31)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(32)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(33)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(34)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(35)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(36)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(37)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(38)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(39)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“


ANHANG I

Die Anhänge I und II der Richtlinie 98/78/EG werden wie folgt geändert:

A.

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 2.1:

a)

erhält der zweite Gedankenstrich von Absatz 4 folgende Fassung:

„—

um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.“;

b)

erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.“

2.

Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.   Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften und zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaften

Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage der zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt. Die betreffende Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft wird — ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung, die nach den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs vorzunehmen ist — wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt und für das in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen von Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG gelten.“

B.

Anhang II wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

In Nummer 1 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„1.

Im Fall mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands sind und ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in diesem Anhang beschriebene Methode in einheitlicher Weise angewandt wird.“

3.

In Nummer 2 erhalten der zweite und dritte Gedankenstrich und der Unterabsatz nach dem dritten Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im selben Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die für eines dieser anderen Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 geschlossen wurde, der zufolge die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß diesem Anhang durch die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

In Fällen, in denen Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands gestufte Beteiligungen an der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands halten, können sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken, die Berechnungen gemäß diesem Anhang auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ist, vorzunehmen.“

4.

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands Berechnungen analog zu den in Anhang I beschriebenen vorgenommen werden.

Analog heißt in diesem Fall, dass auf der Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands die grundlegenden Prinzipien und Methoden des Anhangs I angewandt werden.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das

eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt,

eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Anhang I Nummer 2.3 genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt,

in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG oder des Artikels 18 der Richtlinie 79/267/EWG gelten.“


ANHANG II

In Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG erhalten unter Ziffer „II. Berechnungsmethoden“ die Methoden 3 und 4 folgende Fassung:

„Methode 3: ‚Kombinationsmethode‘

Die zuständigen Behörden können eine Kombination der Methoden 1 und 2 zulassen.“


ANHANG III

In der Richtlinie 2006/48/EG erhält Anhang X Teil 3 Abschnitt 3 Nummer 30 folgende Fassung:

„30.

Soll ein AMA vom EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Einheiten der Gruppe verteilt.“