ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.320.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
3. Dezember 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

1

 

 

2011/790/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. November 2011 über die Unterzeichnung eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1257/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1258/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Nitrate in Lebensmitteln ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1260/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 945/2010 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2011 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1261/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

26

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/791/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

28

 

 

2011/792/GASP

 

*

Beschluss Atalanta/4/2011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. Dezember 2011 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

32

 

 

2011/793/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Oktober 2011 über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung von Anhang 9 des Abkommens einzunehmen ist

33

 

 

2011/794/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2010 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8714)

37

 

 

2011/795/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8715)

39

 

 

2011/796/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Cloppenburg, Deutschland, im Dezember 2008 und im Januar 2009 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8716)

41

 

 

2011/797/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8717)

43

 

 

2011/798/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Spanien im Jahr 2009 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8721)

45

 

 

2011/799/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8722)

47

 

 

2011/800/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8723)

49

 

 

2011/801/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Frankreich 2007 und 2008 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8727)

50

 

 

2011/802/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Italien 2007 und 2008 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8728)

52

 

 

2011/803/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Österreich 2007 und 2008 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8729)

54

 

 

2011/804/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in den Niederlanden 2007 und 2008 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8732)

56

 

 

2011/805/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Schweden 2007 und 2008 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8737)

58

 

 

2011/806/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Luxemburg 2007 und 2008 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8742)

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (1) tritt am 6. Dezember 2011 in Kraft.


(1)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 11.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. November 2011

über die Unterzeichnung eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

(2011/790/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2003 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an.

(2)

Am 5. Dezember 2005 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Partnerschaftsabkommen zur Umsetzung von FLEGT.

(3)

Am 20. Dezember 2005 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (3) zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Union aus Ländern an, die mit der Union ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen haben.

(4)

Die Verhandlungen mit der Zentralafrikanischen Republik wurden abgeschlossen, und das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Dezember 2010 paraphiert.

(5)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482.

(3)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1256/2011 DES RATES

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags hat der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten auszuarbeiten.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe anzunehmen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte darauf geachtet werden, dass für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigt werden.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie auf der Grundlage der in den Konsultationen mit den Interessengruppen, insbesondere in den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und den zuständigen Regionalbeiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.

(5)

Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (2) (im Folgenden „Plan für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee“), festgelegt werden.

(6)

Unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten kann der Fischereiaufwand für die Dorschbestände in der Ostsee flexibel gesteuert werden, ohne dass der Plan für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee in Frage gestellt wird und die fischereiliche Sterblichkeit zunimmt. Damit wäre in den Fällen eine effizientere Steuerung des Fischereiaufwands möglich, in denen die Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats aufgeteilt werden, und könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge eine höhere Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats entzogen wird.

(7)

Im Lichte der neuesten wissenschaftlichen Gutachten ist es angebracht, diese Flexibilität bei der Bewirtschaftung des Fischereiaufwands für die Dorschbestände in der Ostsee bereits 2011 einzuführen. Daher sollte Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2011) (3) entsprechend geändert werden.

(8)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (4), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Informationen über Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie Daten über Anlandungen von Fängen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.

(9)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (5) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

(10)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2012 eröffnet werden. Da jedoch die Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 ab 1. Januar 2011 gilt, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Flexibilität bei der Bewirtschaftung des Fischereiaufwands für die Dorschbestände in der Ostsee ab 1. Januar 2011 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2012 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt und die Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 in Bezug auf die Bewirtschaftung des Fischereiaufwands für die Dorschbestände in der Ostsee geändert.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Die „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (6) definierten geografischen Gebiete;

b)

„Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;

c)

„Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;

e)

„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

f)

„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern in Anhang I dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

die Fänge Teil eines Unionsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser Unionsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 7

Aufwandsbeschränkungen

(1)   Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten auch für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Untergebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

(3)   Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Untergebiet gelten.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(6)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


ANHANG I

TACS FÜR UNIONSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT TACS, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Bezeichnungen wiedergegeben:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

86 905

Analytische TAC

Schweden

19 095

Europäische Union

106 000

TAC

106 000


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

2 930

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

11 532

Finnland

1

Polen

2 719

Schweden

3 718

Europäische Union

20 900

TAC

20 900


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EU-Gewässer der Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

1 725

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

457

Estland

8 810

Finnland

17 197

Lettland

2 174

Litauen

2 289

Polen

19 537

Schweden

26 228

Europäische Union

78 417

TAC

Entfällt


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiet 28.1

HER/03D.RG

Estland

14 120

Analytische TAC

Lettland

16 456

Europäische Union

30 576

TAC

30 576


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

EU-Gewässer der Untergebiete 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

15 587

Analytische TAC

Deutschland

6 200

Estland

1 519

Finnland

1 193

Lettland

5 795

Litauen

3 818

Polen

17 947

Schweden

15 791

Europäische Union

67 850

TAC

Entfällt


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

Untergebiete 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

9 298

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

4 546

Estland

206

Finnland

183

Lettland

769

Litauen

499

Polen

2 487

Schweden

3 312

Europäische Union

21 300

TAC

21 300


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 070

Vorsorgliche TAC

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

230

Polen

433

Schweden

156

Europäische Union

2 889

TAC

2 889


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

EU-Gewässer der Untergebiete 22-31

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

25 396 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

2 826 (1)

Estland

2 581 (1)

Finnland

31 667 (1)

Lettland

16 153 (1)

Litauen

1 899 (1)

Polen

7 704 (1)

Schweden

34 327 (1)

Europäische Union

122 553 (1)

TAC

Entfällt


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

EU-Gewässer des Untergebiets 32

SAL/3D32.

Estland

1 581 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Finnland

13 838 (2)

Europäische Union

15 419 (2)

TAC

Entfällt


Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

22 218

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

14 076

Estland

25 800

Finnland

11 631

Lettland

31 160

Litauen

11 272

Polen

66 128

Schweden

42 952

Europäische Union

225 237 (3)

TAC

Entfällt


(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.

(3)  Mindestens 92 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Hering sind auf die restlichen 8 % der TAC anzurechnen.


ANHANG II

AUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

1.

Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu:

a)

163 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet, und

b)

160 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

2.

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den in Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten.

3.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verwaltung der Fangmöglichkeiten einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Anzahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsverringerung gilt, entzogen wird und die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 10 % der Zahl sämtlicher Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.


ANHANG III

„ANHANG II

FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

1.

Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu:

a)

163 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet, und

b)

160 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

2.

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den in Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten.

3.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verwaltung der Fangmöglichkeiten einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsverringerung gilt, entzogen wird und die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 10 % der Zahl sämtlicher Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.“


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2011 DER KOMMISSION

vom 23. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 und für gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90 eröffnet.

(2)

Mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 werden für hochwertige Rindfleischteilstücke, die einer genauen Begriffsbestimmung entsprechen, 28 000 Tonnen entbeintes Rindfleisch der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95 zugeteilt.

(3)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Argentinien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (3), das mit dem Beschluss 2011/769/EU des Rates (4) genehmigt wurde, wird das (Argentinien) zugewiesene landesspezifische EU-Zollkontingent für „Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen“ um 1 500 Tonnen aufgestockt. Während der ersten vier Jahre der Anwendung beträgt die Aufstockung 2 000 Tonnen. Das Abkommen sieht auch die Eröffnung eines landesspezifischen Kontingents (für Argentinien) von 200 Tonnen im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren“ vor, wobei das Kontingent Argentiniens auch für „frisch und gekühlt“ gilt.

(4)

Der Klarheit halber empfiehlt es sich, das Ursprungsland des Büffelfleisches zu präzisieren.

(5)

Mit Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 werden für hochwertige Rindfleischteilstücke, die einer genauen Begriffsbestimmung entsprechen, 1 300 Tonnen Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91 zugeteilt.

(6)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (5), das mit dem Beschluss 2011/767/EU des Rates (6) genehmigt wurde, wird die Begriffsbestimmung für „Rindfleisch hochwertiger Qualität“ im Rahmen des EU-Zollkontingents in Höhe von 1 300 Tonnen geändert.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

66 750 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91. Die Gesamtmenge beträgt 66 625 Tonnen für den Einfuhrzeitraum 2011/12 und 67 250 Tonnen für die Einfuhrzeiträume 2012/13, 2013/14 und 2014/15.“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

2 250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Australien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001.“

c)

Der folgende Buchstabe c wird angefügt:

„c)

200 Tonnen entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes 0201 30 00 und 0202 30 90, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Argentinien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4004.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

29 500 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2’, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

Die Gesamtmenge beträgt jedoch 29 375 Tonnen für den Einfuhrzeitraum 2011/12 und wird für die Einfuhrzeiträume 2012/13, 2013/14 und 2014/15 auf 30 000 Tonnen angehoben.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden.

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4450.

b)

In Buchstabe e erhält die Begriffsbestimmung folgende Fassung:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als A, L, P, T oder F eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens P aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2.“

3.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird.“

4.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.“

5.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums für die Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001 und 09.4004 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen erteilt wurden;“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Anhänge IV, V und VI der vorliegenden Verordnung.“

6.

In Anhang I erhält die Definition folgende Fassung:

Rindfleisch hochwertiger Qualität mit Ursprung in …

(anwendbare Definition)

oder Büffelfleisch mit Ursprung in Australien

oder Büffelfleisch mit Ursprung in Argentinien.

7.

In Anhang II erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„MINISTERIO DE ECONOMÍA Y FINANZAS PÚBLICAS:

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das folgenden Begriffsbestimmungen entspricht:

a)

der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c,

b)

der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Buchstabe a;“.

8.

In den Anhängen IV, V und VI werden folgende laufende Nummer und folgendes Ursprungsland hinzugefügt:

„09.4004“

„Argentinien“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 11.

(4)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 10.

(5)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 3.

(6)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 2.

(7)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.“


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2011 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Nitrate in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sind Höchstgehalte für Nitrate in bestimmten Blattgemüsen festgelegt.

(2)

Trotz der Entwicklungen in der guten landwirtschaftlichen Praxis werden die Höchstgehalte in einigen Fällen überschritten; daher wurde bestimmten Mitgliedstaaten eine befristete Ausnahmeregelung zugestanden, in deren Rahmen bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet angebaute und zum dortigen Verzehr bestimmte Blattgemüse, die höhere Nitratgehalte als die festgelegten Höchstgehalte aufweisen, in Verkehr gebracht werden dürfen.

(3)

Seit Inkrafttreten der Höchstgehalte für Nitrate in Salat und Spinat wurden zahlreiche Untersuchungen darüber durchgeführt, welche Faktoren das Vorkommen von Nitraten in Salat und Spinat beeinflussen und welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um den Nitratgehalt von Salat und Spinat so weit wie möglich zu senken. Trotz der Fortschritte der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung des Nitratgehalts von Salat und Spinat und einer strengen Anwendung dieser guten landwirtschaftlichen Praxis hat es sich in einigen Regionen der EU als unmöglich erwiesen, in Salat und frischem Spinat durchgehend Nitratgehalte zu erreichen, die unter den derzeitigen Höchstgehalten liegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die für das Vorkommen von Nitraten in Salat und Spinat ausschlaggebenden Faktoren das Klima und insbesondere die Lichtverhältnisse sind. Diese klimatischen Bedingungen können vom Erzeuger nicht beeinflusst oder geändert werden.

(4)

Um eine aktuelle wissenschaftliche Grundlage für die langfristigere Strategie zur Beherrschung der von Nitraten in Gemüse ausgehenden Gefahren zu erhalten, war eine wissenschaftliche Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unter Einbeziehung neuer Erkenntnisse erforderlich. Bei dieser Bewertung mussten alle relevanten Nutzen- und Risiko-Aspekte berücksichtigt werden; so mussten z. B. die negativen Auswirkungen von Nitraten gegen die möglichen positiven Auswirkungen des Verzehrs von Gemüse abgewogen werden, zu denen beispielsweise die antioxidative Wirkung oder andere Eigenschaften gehören, durch die die Gefahren, die von Nitraten oder daraus entstehenden Nitroso-Verbindungen ausgehen, gewissermaßen aufgehoben oder aufgewogen werden.

(5)

Auf Ersuchen der Kommission gab das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette („das Gremium“) am 10. April 2008 ein wissenschaftliches Gutachten zu Nitrat in Gemüse ab (3). Das Gremium wog Gefahren und Nutzen der Exposition gegenüber Nitrat in Gemüse gegeneinander ab. Insgesamt ist es unwahrscheinlich, dass die geschätzte Exposition gegenüber Nitrat in Gemüse nennenswerte Gesundheitsgefahren mit sich bringt; daher überwiegen die anerkannten positiven Wirkungen des Verzehrs von Gemüse. Das Gremium verwies darauf, dass in bestimmten Fällen die Umstände (z. B. ungünstige Bedingungen für die lokale/heimische Erzeugung) eine Einzelfallbewertung für Gemüse, die einen Großteil der Ernährung ausmachen, oder für Personen, deren Ernährung besonders reich an Gemüse wie Rucola ist, erfordern können.

(6)

Infolge von Diskussionen über geeignete Maßnahmen und der Äußerung von Bedenken bezüglich der möglichen Gefahren für Säuglinge und Kleinkinder bei akuter Exposition durch Nahrungsaufnahme ersuchte die Kommission die EFSA um eine ergänzende wissenschaftliche Stellungnahme zu Nitraten in Gemüse, in dem die von Nitraten in frischem Gemüse ausgehenden möglichen Gefahren für Säuglinge und Kleinkinder genauer bewertet werden, unter Berücksichtigung der akuten Exposition durch Nahrungsaufnahme sowie neuester Daten über das Vorkommen von Nitraten in Gemüse, genauerer Angaben zum Verzehr von Gemüse durch Säuglinge und Kleinkinder und der Möglichkeit, die derzeit geltenden Höchstgehalte für Nitrate in Blattgemüse etwas zu erhöhen. Am 1. Dezember 2010 nahm das Gremium eine Stellungnahme zu möglichen Gesundheitsgefahren für Säuglinge und Kleinkinder durch Nitrate in Blattgemüse an (4).

(7)

In der Stellungnahme kommt das Gremium zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber Nitrat bei den derzeitigen oder den in Erwägung gezogenen Höchstgehalten in Spinat, der aus frischem Spinat zubereitet wird, gesundheitlich insgesamt unbedenklich ist, obgleich eine Gefahr für Säuglinge, die mehr als einmal am Tag Spinat verzehren, nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Die EFSA wies darauf hin, dass mögliche Veränderungen des Nitratgehalts aufgrund der Verarbeitung der Lebensmittel, beispielsweise durch Waschen, Schälen und/oder Kochen, nicht berücksichtigt worden seien, da hierfür keine repräsentativen Daten vorlägen. Dadurch, dass die Auswirkungen der Lebensmittelverarbeitung auf die Höhe des Nitratgehalts nicht berücksichtigt wurden, kann es zu einer Überschätzung der Exposition kommen. Außerdem geht aus der Stellungnahme hervor, dass der Nitratgehalt von Salat kein gesundheitliches Risiko für Kinder darstellt. Die Durchsetzung der derzeitigen Höchstgehalte — oder der in Erwägung gezogenen Höchstgehalte, die um 500 mg/kg höher liegen — hätte nur geringfügige Auswirkungen.

(8)

Zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Erzeuger in allen Regionen der Europäischen Union, die die gute landwirtschaftliche Praxis zur größtmöglichen Reduzierung des Nitratgehalts von Spinat und Salat streng anwenden, sollte der Höchstgehalt für Nitrate in frischem Spinat und Salat leicht angehoben werden; die öffentliche Gesundheit wird dadurch nicht gefährdet.

(9)

Da Rucola manchmal einen sehr hohen Nitratgehalt aufweist, sollte ein Höchstgehalt für Rucola festgelegt werden. In zwei Jahren sollte der Höchstgehalt für Rucola im Hinblick auf eine Reduzierung der Gehalte überprüft werden; in der Zwischenzeit sollten die Faktoren, die das Vorkommen von Nitrat in Rucola beeinflussen, bestimmt und die gute landwirtschaftliche Praxis zur Reduzierung des Nitratgehalts auf Rucola angewendet werden.

(10)

Da die EFSA von der Kommission das Mandat erhalten hat, alle Daten zum Vorkommen von Kontaminanten in Lebensmitteln, einschließlich Nitraten, in einer Datenbank zu erfassen, sollten die Ergebnisse direkt der EFSA mitgeteilt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 werden die Absätze 1, 2 und 3 gestrichen.

2.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen den Nitratgehalt von Gemüse, das in erheblichem Maße nitrathaltig sein kann, insbesondere grünes Blattgemüse, und teilen der EFSA regelmäßig die Ergebnisse mit.“

3.

Im Anhang erhält Abschnitt 1: Nitrat die Fassung des Abschnittes im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens. Die Höchstgehalte für Rucola gemäß Nummer 1.5 des Anhangs gelten jedoch erst ab dem 1. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette, abgegeben auf Ersuchen der Europäischen Kommission um eine wissenschaftliche Risikobewertung von Nitraten in Gemüse, EFSA-Journal (2008), Nr. 689, S. 1, http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/689.pdf.

(4)  EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM): Scientific Opinion on possible health risks for infants and young children from the presence of nitrates in leafy vegetables (Wissenschaftliche Stellungnahme zu den Gesundheitsgefahren für Säuglinge und Kleinkinder durch Nitrate in Blattgemüse). EFSA-Journal 2010;8(12):1935.doi:10.2903/j.efsa.2010.1935. http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/1935.pdf.


ANHANG

„Abschnitt 1:   Nitrat

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (mg NO3/kg)

1.1

Frischer Spinat (Spinacia oleracea) (2)

 

3 500

1.2

Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat

 

2 000

1.3

Frischer Salat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie angebauter Salat und Freilandsalat) außer unter Nr. 1.4 aufgeführter Salat

Ernte vom 1. Oktober bis 31. März:

 

unter Glas/Folie angebauter Salat

5 000

im Freiland angebauter Salat

4 000

Ernte vom 1. April bis 30. September:

 

unter Glas/Folie angebauter Salat

4 000

im Freiland angebauter Salat

3 000

1.4

Salat des Typs ‚Eisberg‘

unter Glas/Folie angebauter Salat

2 500

im Freiland angebauter Salat

2 000

1.5

Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp, Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium)

Ernte vom 1. Oktober bis 31. März:

7 000

Ernte vom 1. April bis 30. September:

6 000

1.6

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (4)

 

200“


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2011 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sind Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in einer Reihe von Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Dioxine gehören zu einer Gruppe von 75 polychlorierten Dibenzo-p-dioxin-Kongeneren (PCDD) und 135 polychlorierten Dibenzofuran-Kongeneren (PCDF), von denen 17 toxikologisch relevant sind. Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe von 209 verschiedenen Kongeneren, die sich nach ihren toxikologischen Eigenschaften in zwei Gruppen unterteilen lassen: 12 Kongenere besitzen toxikologische Eigenschaften, die denen der Dioxine ähneln, weswegen sie oft als „dioxinähnliche PCB“ („DL-PCB“ — dioxin-like PCBs) bezeichnet werden. Die übrigen PCB weisen ein völlig anderes toxikologisches Profil auf, welches demjenigen der Dioxine nicht ähnelt, und werden daher als „nicht dioxinähnliche PCB“ („NDL-PCB“ — non dioxin-like PCBs) bezeichnet.

(3)

Kongenere aus der Gruppe der Dioxine und der DL-PCB sind in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser unterschiedlichen Verbindungen addieren zu können, wurde der Begriff der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) eingeführt, was Risikobewertungen und Kontrollen erleichtert. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher toxikologisch relevanter Dioxin-Kongenere und dioxinähnlicher PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheit ausdrücken, die als „TCDD-Toxizitäts-Äquivalent“ (TEQ) bezeichnet wird.

(4)

Vom 28. bis 30. Juni 2005 hielt die Weltgesundheitsorganisation („WHO“) einen Experten-Workshop zu den 1998 von der WHO aufgestellten TEF-Werten ab. Einige TEF-Werte wurden geändert, insbesondere die der PCB, octachlorierten Kongenere und der Pentachlorfurane. Daten zur Auswirkung der neuen TEF-Werte sowie die jüngsten Vorkommensdaten können dem wissenschaftlichen Bericht „Results of the monitoring of dioxin levels in food and feed“ (3) (Ergebnisse der Überwachung der Dioxingehalte in Lebens- und Futtermitteln) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) entnommen werden. Daher sollten die Höchstgehalte für PCB unter Berücksichtigung dieser neuen Daten überprüft werden.

(5)

Das Wissenschaftliche Gremium der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette hat auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich des Vorkommens von NDL-PCB in Futter- und Lebensmitteln (4) abgegeben.

(6)

Die Summe von sechs Marker- oder Indikator-PCB (PCB 28, 52, 101, 138, 153 und 180) macht ungefähr die Hälfte der insgesamt in Futter- und Lebensmitteln vorkommenden NDL-PCB aus. Diese Summe wird als geeigneter Marker für das Vorkommen von NDL-PCB und die Exposition des Menschen diesen gegenüber betrachtet und sollte daher als Höchstgehalt festgelegt werden.

(7)

Die Höchstgehalte wurden unter Berücksichtigung neuester Vorkommensdaten festgelegt, die in dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA „Results of the monitoring of non dioxin-like PCBs in food and feed“ (5) (Ergebnisse der Überwachung von nicht dioxinähnlichen PCB in Lebens- und Futtermitteln) zusammengestellt wurden. Obwohl es möglich ist, geringere Bestimmungsgrenzen (LOQ) zu erreichen, ist zu beobachten, dass eine beträchtliche Anzahl von Laboratorien eine LOQ von 1 μg/kg Fett oder sogar von 2 μg/kg Fett verwendet. Würden die Ergebnisse der Analysen als Obergrenze ausgedrückt, würde dies in einigen Fällen dazu führen, dass, falls sehr strenge Höchstgehalte festgelegt werden, der Gehalt dicht am Höchstgehalt liegt, obwohl keine PCB quantifiziert wurden. Es wurde auch festgestellt, dass für einige Lebensmittelkategorien nur wenig Datenmaterial vorliegt. Daher sollten die Höchstgehalte in drei Jahren auf der Grundlage von mehr Datenmaterial überprüft werden, das mit einem Analyseverfahren gewonnen wurde, das empfindlich genug ist, dass damit auch niedrige Gehalte quantifiziert werden können.

(8)

Im Rahmen einer Ausnahmeregelung ist es Finnland und Schweden gestattet, Fisch aus dem Ostseeraum, der zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt ist und höhere Dioxingehalte als die für Dioxine, die Summe von Dioxinen und für DL-PCB in Fisch festgelegten Höchstgehalte aufweist, in Verkehr zu bringen. Diese Mitgliedstaaten haben die Bedingungen hinsichtlich der Information der Verbraucher über Ernährungsempfehlungen erfüllt. Sie teilen der Kommission jedes Jahr die Ergebnisse ihrer Kontrollen des Dioxingehalts in Fisch aus dem Ostseeraum mit und berichten über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Belastung der Menschen durch Dioxine in Fisch aus dem Ostseeraum zu senken.

(9)

Aus den Ergebnissen der von Schweden und Finnland durchgeführten Überwachung des Dioxin- und DL-PCB-Gehalts ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung auf bestimmte Fischarten beschränkt werden könnte. Da Dioxine und PCB in der Umwelt und daher auch in Fisch weiterhin vorkommen werden, sollte die Ausnahmeregelung keiner Befristung unterliegen.

(10)

Lettland hat für Wildlachs eine ähnliche Ausnahmeregelung wie die Finnland und Schweden zugestandene beantragt. Lettland hat dafür nachgewiesen, dass die Exposition des Menschen gegenüber Dioxinen und DL-PCB auf seinem Hoheitsgebiet nicht höher ist als der höchste Durchschnittswert in den anderen Mitgliedstaaten und dass es über ein System verfügt, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend darüber informiert sind, dass bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zur Vermeidung möglicher Gesundheitsgefahren eine Beschränkung des Verzehrs von Ostseefisch empfohlen wird. Ferner sollten Kontrollen des Gehalts an Dioxinen und DL-PCB in Fisch aus dem Ostseeraum durchgeführt und der Kommission jährlich die Ergebnisse sowie die zur Senkung der Belastung der Menschen durch Dioxine und DL-PCB durch Fisch aus dem Ostseeraum ergriffenen Maßnahmen mitgeteilt werden. Es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, durch die gewährleistet ist, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, bei denen die zulässigen EU-Höchstgehalte für PCB nicht eingehalten werden, nicht in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.

(11)

Da die Belastung von Fisch aus dem Ostseeraum mit NDL-PCB der Belastung mit Dioxinen und DL-PCB ähnelt, und da auch NDL-PCB weiterhin in der Umwelt vorkommen werden, sollten ähnliche Ausnahmeregelungen wie für Dioxine und DL-PCB in Fisch aus dem Ostseeraum auch für NDL-PCB zugestanden werden.

(12)

Die EFSA wurde um ein wissenschaftliches Gutachten zum Vorkommen von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Schafs- und Hirschleber sowie dazu ersucht, ob es geraten erscheint, die Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Leber und deren Verarbeitungserzeugnissen für das Erzeugnis an sich und nicht für dessen Fettgehalt festzulegen, wie dies derzeit der Fall ist. Daher sollten die Bestimmungen für Leber und deren Verarbeitungserzeugnisse — und insbesondere die Bestimmungen für Schafs- und Hirschleber — überprüft werden, sobald das EFSA-Gutachten vorliegt. In der Zwischenzeit sollten die Höchstgehalte für Dioxine und PCB auf Grundlage des Fettgehalts festgelegt werden.

(13)

Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten, waren bisher von den Höchstgehalten für Dioxine und DL-PCB befreit, da diese Lebensmittel im Allgemeinen nur geringfügig zur menschlichen Exposition beitragen. Es gibt jedoch Fälle, in denen Lebensmittel mit weniger als 1 % Fett sehr hohe Gehalte an Dioxin und DL-PCB aufweisen. Daher sollten die Höchstgehalte auch für solche Lebensmittel gelten, allerdings bezogen auf das gesamte Erzeugnis. Da für bestimmte Lebensmittel mit geringem Fettgehalt bereits Höchstgehalte bezogen auf das gesamte Erzeugnis festgelegt werden, sollten auf das gesamte Erzeugnis bezogene Höchstgehalte für alle Lebensmittel mit weniger als 2 % Fett gelten.

(14)

Aus den Überwachungsdaten für Dioxine und DL-PCB in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder ergibt sich, dass besondere, niedrigere Höchstgehalte für Dioxine und DL-PCB in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt werden sollten. Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung hat die EFSA speziell ersucht, die von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder für diese ausgehenden Risiken zu bewerten. Daher sollten die für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder geltenden Bestimmungen überprüft werden, sobald das EFSA-Gutachten vorliegt.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Im Titel werden die Worte „befristete Ausnahmeregelungen“ durch das Wort „Ausnahmeregelungen“ ersetzt.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Artikel 1 dürfen Finnland, Schweden und Lettland gestatten, dass Wildlachs (Salmo salar) aus dem Ostseeraum und dessen Erzeugnisse, die zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB und/oder nicht dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildlachs aus dem Ostseeraum und dessen Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Finnland, Schweden und Lettland treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

Finnland, Schweden und Lettland berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.“

c)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Abweichend von Artikel 1 dürfen Finnland und Schweden gestatten, dass Wildheringe (Clupea harengus), die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge (Salvelinus spp), wild gefangene Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis) und Wildforellen (Salmo trutta) aus dem Ostseeraum sowie deren Erzeugnisse, die zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte and Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB und/oder nicht dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildheringen, die größer sind als 17 cm, von Wildsaiblingen, von wild gefangenen Flussneunaugen und Wildforellen aus dem Ostseeraum sowie von deren Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  EFSA-Journal 2010; 8(3):1385, http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/1385.pdf

(4)  EFSA-Journal (2005) 284, S. 1, http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/284.pdf

(5)  EFSA-Journal 2010; 8(7):1701, http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/1701.pdf


ANHANG

Abschnitt 5: Dioxine und PCB, des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 5: Dioxine und PCB, erhält folgende Fassung:

Abschnitt 5:   Dioxine und PCB (31)

Erzeugnis

Höchstgehalte

Summe aus dioxinen (WHO-PCDD/F-TEQ) (32)

Summe aus dioxinen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) (32)

Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 (ICES — 6) (32)

5.1

Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) von (6):

 

 

 

Rindern und Schafen

2,5 pg/g Fett (33)

4,0 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

Geflügel

1,75 pg/g Fett (33)

3,0 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

Schweinen

1,0 pg/g Fett (33)

1,25 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

5.2

Aus den unter 5.1. (6) aufgeführten an Land lebenden Tieren gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

4,5 pg/g Fett (33)

10,0 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

5.3

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse (25) (34) mit Ausnahme von:

Wildaal

Wild gefangenem Frischwasserfisch, außer in Frischwasser gefangenen diadromen Fischarten

Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse

Ölen von Meerestieren

Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44). Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

3,5 pg/g Frischgewicht

6,5 pg/g Frischgewicht

75 ng/g Frischgewicht

5.4

Wild gefangener Frischwasserfisch, außer in Frischwasser gefangenen diadromen Fischarten und deren Erzeugnissen (25)

3,5 pg/g Frischgewicht

6,5 pg/g Frischgewicht

125 ng/g Frischgewicht

5.5

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

3,5 pg/g Frischgewicht

10,0 pg/g Frischgewicht

300 ng/g Frischgewicht

5.6

Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Öle von Meerestieren im Sinne der Nummer 5.7

20,0 pg/g Frischgewicht (38)

200 ng/g Frischgewicht (38)

5.7

Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind)

1,75 pg/g Fett

6,0 pg/g Fett

200 ng/g Fett

5.8

Rohmilch (6) und Milcherzeugnisse (6), einschließlich Butterfett

2,5 pg/g Fett (33)

5,5 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

5.9

Hühnereier und Eierzeugnisse (6)

2,5 pg/g Fett (33)

5,0 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

5.10

Fett von:

 

 

 

Rindern und Schafen

2,5 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

Geflügel

1,75 pg/g Fett

3,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

Schweinen

1,0 pg/g Fett

1,25 pg/g Fett

40 ng/g Fett

5.11

Gemischte tierische Fette

1,5 pg/g Fett

2,50 pg/g Fett

40 ng/g Fett

5.12

Pflanzliche Öle und Fette

0,75 pg/g Fett

1,25 pg/g Fett

40 ng/g Fett

5.13

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (4)

0,1 pg/g Frischgewicht

0,2 pg/g Frischgewicht

1,0 ng/g Frischgewicht“

b)

Fußnote 31 erhält folgende Fassung:

„(31)

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006))

Kongener

TEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine („PCDD“)

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

Dibenzofurane („PCDF“)

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

„Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

Non-ortho PCB

PCB 77

0,0001

PCB 81

0,0003

PCB 126

0,1

PCB 169

0,03

Mono-ortho PCB

PCB 105

0,00003

PCB 114

0,00003

PCB 118

0,00003

PCB 123

0,00003

PCB 156

0,00003

PCB 157

0,00003

PCB 167

0,00003

PCB 189

0,00003

Abkürzungen: „T“ = tetra; „Pe“ = penta; „Hx“ = hexa; „Hp“ = hepta; „O“ = octa; „CDD“ = Chlordibenzodioxin; „CDF“ = Chlorodibenzofuran; „CB“ = Chlorbiphenyl.“

c)

Fußnote 33 erhält folgende Fassung:

„(33)

Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:

Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02“.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2011 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 945/2010 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2011 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da für die Lieferung von Nahrungsmitteln zur Verteilung an Bedürftige im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 der Kommission (3) angenommenen Jahresprogramms 2012 im Vergleich zu den Vorjahren erheblich weniger Interventionsbestände zur Verfügung stehen, sollte der Durchführungszeitraum des mit der Verordnung (EU) Nr. 945/2010 der Kommission (4) angenommenen Jahresprogramms 2011 verlängert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die an die Endempfänger im Rahmen des Jahresprogramms 2012 zu verteilenden Nahrungsmittel durch Mittel zu ergänzen, die im Rahmen des Jahresprogramms 2011eingespart werden konnten.

(2)

Aufgrund von Einwänden, die gegen Ausschreibungsverfahren erhoben wurden, und Verzögerungen bei den einschlägigen Gerichtsverfahren konnte Griechenland die Zahlungen für bestimmte Ankäufe von Nahrungsmitteln auf dem Markt nicht abschließen und einen Teil der ihm zugeteilten Buttermengen nicht aus den EU-Interventionsbeständen auslagern. Die griechischen Behörden haben bei der Kommission beantragt, die Fristen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (5) und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 945/2010 zu verlängern. Portugal hat einen ähnlichen Antrag in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 festgesetzte Zahlungsfrist eingereicht. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich diese beiden Länder derzeit befinden, sollte es ihnen gestattet werden, die Zahlungen für auf dem Markt beschaffte Erzeugnisse abzuschließen und die verbleibenden Mengen an Interventionsbeständen auszulagern, so dass diese zugeteilten Mengen weiterhin zur Verfügung stehen, um die Mengen an Nahrungsmitteln zur Verteilung an Bedürftige zu ergänzen. Für diese beiden Fristen muss daher eine Verlängerung gewährt werden. Um die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Ausnahmen sämtliche Zahlungen für auf dem Markt beschaffte Erzeugnisse und sämtliche Auslagerungen von Milcherzeugnissen aus den Interventionsbeständen im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 abdecken. Da die Zahlungsfrist für auf dem Markt beschaffte Erzeugnisse auf den 1. September und die Frist für die Auslagerung von Milcherzeugnisse aus den EU-Interventionsbeständen auf den 30. September festgesetzt waren, sollten die beiden Ausnahmen rückwirkend gelten.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 945/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 endet die Laufzeit des Jahresplans für die Verteilung 2011 am 29. Februar 2012.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen Butter und Magermilchpulver im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Die Ausgaben, die durch die weitere Interventionslagerhaltung der zugewiesenen Mengen Butter und Magermilchpulver zwischen dem 30. September und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auslagerung aus den Interventionsbeständen entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedstaats, dem die Erzeugnisse im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 zugewiesen wurden.“

3.

Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 bei den gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv der genannten Verordnung auf dem Markt beschafften Erzeugnissen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer zu liefernden Erzeugnisse vor dem 31. Dezember 2011 erfolgen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2 und 3 gelten mit Wirkung vom 31. August 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 24.

(4)  ABl. L 278 vom 22.10.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1261/2011 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

58,8

IL

98,1

MA

39,1

MK

68,6

TN

143,0

TR

75,8

ZZ

80,6

0707 00 05

EG

193,3

TR

97,0

ZZ

145,2

0709 90 70

MA

31,4

TR

125,9

ZZ

78,7

0805 10 20

AR

36,9

BR

41,5

MA

56,6

UY

42,5

ZA

50,9

ZZ

45,7

0805 20 10

MA

66,2

ZZ

66,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

31,3

IL

78,6

JM

129,1

TR

88,8

UY

71,0

ZZ

79,8

0805 50 10

TR

56,9

ZZ

56,9

0808 10 80

CA

120,5

CL

90,0

CN

74,9

US

119,9

ZA

180,1

ZZ

117,1

0808 20 50

CN

59,0

TR

133,1

ZZ

96,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2011

zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

(2011/791/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a AEUV besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken.

(2)

Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(3)

Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht.

(4)

Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (1) zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen bis spätestens 2014 zu treffen. Als Anpassungspfad für die Defizitkorrektur legte der Rat folgende Höchstwerte für das öffentliche Defizit fest: 18 508 Mio. EUR im Jahr 2010, 17 065 Mio. EUR im Jahr 2011, 14 916 Mio. EUR im Jahr 2012, 11 399 Mio. EUR im Jahr 2013 und 6 385 Mio. EUR im Jahr 2014.

(5)

Der an Griechenland gerichtete Beschluss 2010/320/EU wurde mehrfach erheblich geändert (2). Da weitere Änderungen erforderlich waren, wurde er aus Gründen der Klarheit am 12. Juli 2011 durch den Beschluss 2011/734/EU des Rates (3) neu gefasst.

(6)

Im September 2011 wurde offensichtlich, dass das Defizitziel für 2011 in Anbetracht des Haushaltsvollzugs bis September 2011 bei unveränderter Politik deutlich verfehlt werden würde, was die Glaubwürdigkeit des Programms insgesamt beeinträchtigen würde. Im Oktober 2011 kündigte die griechische Regierung Maßnahmen an, um Abweichungen von den Haushaltszielen im Jahr 2011 möglichst gering zu halten, und legte einen Haushaltsplan für 2012 vor, mit dem die mit dem Beschluss 2010/320/EU festgesetzte Obergrenze eingehalten werden sollte. Diese Maßnahmen werden bis Ende Oktober 2011 als Gesetz verabschiedet. Sie wurden von den griechischen Behörden und den Dienststellen der Kommission ausführlich erörtert.

(7)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss 2011/734/EU in verschiedenen Punkten zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits unverändert bleiben sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Beschlusses 2011/734/EU wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6a)   Griechenland trifft unverzüglich die folgenden Maßnahmen und setzt sie um:

a)

Abbau von Steuerbefreiungen, insbesondere Senkung der Einkommensteuerfreibeträge, um die Einnahmen im Jahr 2012 um 2 831 Mio. EUR zu erhöhen;

b)

ständige, über die Stromrechnung erhobene Abgabe auf Immobilien, um die Einnahmen im Jahr 2011 um mindestens 1 667 Mio. EUR und ab 2012 um 1 750 Mio. EUR pro Jahr zu erhöhen;

c)

sofortige Einführung der überarbeiteten Lohn- und Gehaltstabelle für den öffentlichen Dienst, womit die Ausgaben im Jahr 2011 um wenigstens 101 Mio. EUR gesenkt werden; über die in der MTFS bis 2015 vorgesehenen Einsparungen hinaus fällt dabei ein Übertrag von wenigstens 552 Mio. EUR auf 2012 an. Diese Reform betrifft alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst außer jenen, für die besondere Vergütungsregelungen gelten. Bei den oben genannten Nettoeinsparungen sind die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Einkommensteuer und Sozialabgaben sowie die bestimmten Kategorien von Bediensteten gezahlten Zulagen berücksichtigt;

d)

Kürzung von Hauptrenten, Zusatzrenten und bei der Versetzung in den Ruhestand gezahlter Pauschalbeträge, um im Jahr 2011 wenigstens 219 Mio. EUR einzusparen; über die bisher in der MTFS vorgesehenen Einsparungen hinaus fällt dabei ein Übertrag von 446 Mio. EUR auf 2012 an;

e)

Deckelung der Ausgaben des Grünen Fonds auf 5 % seiner Einlagen, um 360 Mio. EUR im Jahr 2012 einzusparen;

f)

Ministerialbeschlüsse oder Runderlasse für Maßnahmen für Verbrauchsteuern auf Erdgas, Heizöl und Kfz-Steuern, wie in der MTFS vorgesehen;

g)

Ministerialbeschlüsse zur einheitlichen Regulierung der Gesundheitsleistungen der verschiedenen Sozialversicherungsfonds;

h)

Rechtsvorschriften für die Erhebung des Solidaritätszuschlags durch eine Quellensteuer;

i)

Ministerialbeschlüsse, durch die die Schließung, der Zusammenschluss oder die erhebliche Verkleinerung von Einrichtungen eingeleitet werden. Dies betrifft KED, ETA, ODDY, das Staatliche Institut zur Förderung der Jugend, EOMEX, IGME, OSK, DEPANOM, THEMIS, ETHYAGE und ERT sowie 35 weitere kleinere Einrichtungen;

j)

Ministerialbeschluss zur Festlegung von Kriterien für den Berufsunfähigkeitsstatus zur Zuteilung von Berufsunfähigkeitsrenten, die mit der Umsetzung der MTFS-Sparziele vereinbar sind;

k)

Gesetz zum Einfrieren des Rentenindex für Haupt- und Zusatzrenten bis einschließlich 2015;

l)

Abschluss der Positivliste für Arzneimittel, in der die den Sozialversicherungsfonds berechneten Preise festgelegt sind;

m)

Übertragung der folgenden Vermögenswerte an den Privatisierungsfonds ‚Hellenic Republic Asset Development Fund‘ (HRADF): Alpha Bank (0,619 % der Anteile); National Bank of Greece (1,234 % der Anteile); Piraeus Bank (1,308 % der Anteile); Piraeus Port Authority (23,1 % der Anteile); Thessaloniki Port Authority (23,3 % der Anteile); Häfen (port authorities) von Elefsina, Lavrion, Igoumenitsa, Alexandroupolis, Volos, Kavala, Korfu, Patras, Rafina, Heraklion (100 %); Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgesellschaft von Athen (27,3 %); Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgesellschaft von Saloniki (40 %); Staatliche Regionalflughäfen (Übertragung von Konzessionsrechten); Off-Shore-Erdgasspeicher ‚South Kavala‘ (Übertragung der Rechte an gegenwärtigen und künftigen Konzessionen); Griechische Autobahnen (Übertragung der wirtschaftlichen Rechte an gegenwärtigen und künftigen Konzessionen); Egnatia Odos (100 %); Griechische Post (90 %); OPAP, SA (29 %); vier staatliche Gebäude;

n)

Ernennung der Rechts-, Technik- und Finanzberater für mindestens 14 dieser Privatisierungsvorhaben, die bis Ende 2012 geplant sind;

o)

weitere Maßnahmen, die die Anpassung von Löhnen und Gehältern an die wirtschaftlichen Umstände erlauben und auf der Grundlage eines Dialogs mit den Sozialpartnern und unter Berücksichtigung des Ziels der Schaffung und Sicherung von Beschäftigung und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ergriffen werden. Im Einzelnen: Die Verlängerung der Tarifverträge für bestimmte Berufsgruppen und Branchen und das sogenannte Günstigkeitsprinzip werden ausgesetzt, solange die MTFS anzuwenden ist, so dass Haustarifverträge Vorrang gegenüber Tarifverträgen für bestimmte Berufsgruppen und Branchen erhalten; Haustarifverträge können — unabhängig von der Größe des Unternehmens — entweder von den Gewerkschaften oder in Ermangelung einer Gewerkschaft auf Unternehmensebene von Betriebsräten oder sonstigen Arbeitnehmervertretungen unterzeichnet werden.“

2.

Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Erlass eines Haushaltsplans für 2012 im Einklang mit den Zielen der MTFS und den in diesem Beschluss genannten Obergrenzen; Aktualisierung und Veröffentlichung von Informationen über die verschiedenen, in der MTFS vorgesehenen Maßnahmen; Erlass der zur Umsetzung des Haushaltsplans erforderlichen Steuer- und Ausgabengesetze zusammen mit dem Haushaltsplan.“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Bewertung der Ergebnisse der ersten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung, die zu einem Aktionsplan für die Umsetzung operationeller Politikempfehlungen führen wird. In diesen Empfehlungen wird festgelegt, wie der öffentliche Dienst verschlankt und leistungsfähiger gemacht werden kann; ferner sollten die Zuständigkeiten und Weisungsbefugnisse der Ministerialabteilungen klar bestimmt werden, um Überschneidungen bei den Kompetenzen zu beseitigen und für eine bessere Mobilität innerhalb der Ministerien und zwischen den Ministerien zu sorgen; Abschluss der laufenden funktionalen Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme.“

c)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„i)

Ernennung von Beratern für die weiteren für 2012 geplanten Privatisierungsvorgänge, die nicht von Absatz 6a Buchstabe n erfasst werden; Beschleunigung der Erfassung des staatlichen Grundbesitzes und des Erlasses von Sekundärvorschriften für Ferienunterkünfte und Flächennutzung; Einrichtung und Betrieb eines neuen Generalsekretariats für Staatseigentum, das mit der neu zusammengelegten KED/ETA (allgemeine Immobilienverwaltung und Tourismus-Immobilienagentur) zusammenarbeitet, welche Immobilien für die Privatisierung kommerzieller und handelbarer Vermögenswerte vorbereitet. Ziel ist, den staatlichen Immobilienbesitz besser zu verwalten, ihn von Belastungen zu befreien und seine Privatisierung vorzubereiten; Einrichtung von sechs Immobilienportfolios durch den HRDAF; Annahme des Rechtsakts zur Übertragung der beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte der Einrichtungen, die abgewickelt werden;

j)

Reform der Einnahmenverwaltung, indem: eine Verwaltungseinheit für ‚große‘ Steuerzahler eingerichtet wird; Hindernisse für eine wirksame Steuerverwaltung ausgeräumt werden, d. h. Schlüsselreformen des neuen Steuergesetzes einschließlich der Auswechslung von Führungskräften, die die Leistungsvorgaben nicht einhalten, und der Überprüfung der Qualifikationen der Steuerprüfer; sichergestellt wird, dass das neu gegründete Gremium zur beschleunigten Beilegung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (d. h. innerhalb von 90 Tagen) seine Tätigkeit aufnimmt; die Funktionen von mindestens 31 Steuerämtern zentralisiert und diese zusammengeschlossen werden;

k)

Stärkung der Ausgabenkontrolle durch: Ernennung ständiger Rechnungsprüfer in allen Ministerien;

l)

Veröffentlichung eines mittelfristigen Personalplans für die Zeit bis 2015, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine von fünf ausscheidenden Arbeitskräften ersetzt wird, und ohne sektorale Ausnahmen für die gesamte staatliche Verwaltung gilt; Versetzung von rund 15 000 Bediensteten aus unterschiedlichen staatlichen Einrichtungen in die Arbeitskräftereserve sowie von rund 15 000 Bediensteten in den Vorruhestand. Bedienstete in der Arbeitskräftereserve und im Vorruhestand erhalten für die Dauer von höchstens 12 Monaten 60 % ihrer Grundvergütung (ohne Überstunden- und sonstige Zulagen). Dieser Zeitraum von 12 Monaten kann für Bedienstete kurz vor dem Ruhestand auf 24 Monate verlängert werden; Zahlungen an Bedienstete, die in der Arbeitskräftereserve sind, sind Teil von deren Abfindung.

m)

Überarbeitung der Liste der physisch und psychisch belastenden Berufe, so dass diese maximal 10 % der Beschäftigten umfasst. Eine gründliche Überarbeitung der ergänzenden/zusätzlichen öffentlichen Altersversorgungssysteme — einschließlich Fürsorgekassen und einmaliger Pauschalzahlungen — wird durchgeführt mit dem Ziel, die Rentenausgaben zu stabilisieren, die Haushaltsneutralität dieser Systeme zu sichern und die mittel- und langfristige Tragfähigkeit des Gesamtsystems zu gewährleisten. Durch die Überarbeitung muss Folgendes erreicht werden: eine weitere Verringerung der Anzahl der bestehenden Fonds; Beseitigung von Ungleichgewichten bei defizitären Fonds; Stabilisierung der laufenden Ausgaben auf einem auf Dauer tragfähigen Stand durch angemessene Anpassungen ab dem 1. Januar 2012; langfristige Tragfähigkeit der ergänzenden Systeme durch strikte Kopplung von Beiträgen und Leistungen.“

3.

Absatz 8 werden folgende Buchstaben angefügt:

„c)

Durchführung der zweiten Phase der funktionalen Überprüfung bestehender Sozialprogramme, einschließlich einer detaillierteren Überprüfung spezifischer Programme, um übermäßige Fragmentierung zu vermindern, Einsparungen zu erzielen und die Effizienz zu steigern.

d)

Erfassung aller medizinischen Vorgänge (in Bezug auf Arzneimittel, Überweisungen, Diagnosen und Operationen) durch das elektronische Verschreibungssystem sowohl in den Einrichtungen des nationalen Gesundheitssystems und den vom EOPYY unter Vertrag genommenen Anbietern als auch den Sozialversicherungsfonds; Erstellung detaillierter monatlicher Prüfberichte durch die Einrichtungen des nationalen Gesundheitssystems und die Anbieter; Zuweisung einer geringeren Kostenbeteiligung bei Generika mit einem deutlich unter dem Referenzpreis liegenden Preis (weniger als 60 % des Referenzpreises) in Anlehnung an die Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten; Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Verschreibung von Arzneimitteln durch die Sozialversicherungen; Einführung von Verpflichtungsregistern in allen Krankenhäusern;

e)

Übergang zu einer zentralisierten Beschaffung von Arzneimitteln und medizinischen Bedarfsartikeln für den nationalen Gesundheitsdienst über den Koordinierungsausschuss für die Beschaffung medizinischer Bedarfsartikel sowie mit Unterstützung des Spezifizierungsausschusses, wobei das einheitliche Codierungssystem für medizinische Bedarfsartikel und Arzneimittel Verwendung findet;

f)

Erlass von Rechtsvorschriften zur Straffung der Verfahren für Beantragung und Genehmigung zusätzlicher Mittel zur Stärkung der Ausgabenkontrolle; Fortführung der obligatorischen Erfassung der Mittelbindungen, die für die gesamte staatliche Verwaltung gilt.“

4.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(9)   Griechenland trifft bis Ende Juni 2012 folgende Maßnahmen:

a)

Vorbereitung der gleichzeitig mit dem Haushaltsplan 2013 und mit dem Haushaltsplan 2014 zu verabschiedenden Maßnahmen, Einleitung einer Überprüfung der Programme für öffentliche Ausgaben, um Maßnahmen in einer Größenordnung von 3 % des BIP zu ermitteln. Bei der Überprüfung wird auf externe technische Hilfe zurückgegriffen; das Augenmerk wird insbesondere auf Renten und soziale Transferleistungen gelegt (wobei sichergestellt wird, dass die soziale Grundsicherung erhalten bleibt); Verringerung der Verteidigungsausgaben, ohne die Verteidigungsfähigkeit des Landes zu beeinträchtigen; Restrukturierung der zentralen und lokalen Verwaltungen; Anpassungen der besonderen Vergütungsregelungen; Festlegung der Einzelheiten für die weitere Rationalisierung der Ausgaben für Arzneimittel und den Betrieb von Krankenhäusern sowie Sozialhilfeleistungen in bar.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.

(2)  Beschluss 2010/486/EU (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 12); Beschluss 2011/57/EU (ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 15); Beschluss 2011/257/EU (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 26).

(3)  ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/32


BESCHLUSS ATALANTA/4/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 2. Dezember 2011

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2011/792/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen.

(2)

Am 5. Juli 2011 hat das PSK den Beschluss Atalanta/3/2010 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Thomas JUGEL zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias angenommen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Kapitän Jorge MANSO zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitän Jorge MANSO wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2011 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 177 vom 6.7.2011, S. 26.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2011

über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung von Anhang 9 des Abkommens einzunehmen ist

(2011/793/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 sechster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden „der Ausschuss“ genannt) eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 7 des Abkommens hat sich der Ausschuss am 21. Oktober 2003 eine Geschäftsordnung gegeben (3) und die Arbeitsgruppen eingesetzt, die zur Verwaltung der Anhänge des Abkommens erforderlich sind (4).

(4)

Die bilaterale Arbeitsgruppe „Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“ ist zusammengetreten, um insbesondere den Geltungsbereich von Anhang 9 sowie die von den Parteien angewendeten Einfuhrbestimmungen und den Informationsaustausch zwischen ihnen zu prüfen mit dem Ziel, dem Ausschuss diesbezügliche Empfehlungen im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang 9 des Abkommens abzugeben.

(5)

Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Ausschuss Änderungen der Anhänge zu dem Abkommen beschließen.

(6)

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft erklärt das Einverständnis der Europäischen Union mit der endgültigen Fassung des Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (5)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft wird nach seinem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 19. Oktober 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(3)  Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juli 2003; Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses vom 21. Oktober 2003 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 24).

(4)  Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juli 2003; Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 27).

(5)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.


ANHANG

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 25. November 2011

zur Änderung von Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 9 des Abkommens dient der Förderung des Handels mit Erzeugnissen aus ökologischem Landbau mit Ursprung in der Europäischen Union und in der Schweiz.

(3)

Gemäß Artikel 8 von Anhang 9 des Abkommens prüft die Arbeitsgruppe „Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“ alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Anhang 9 und seiner Durchführung stellen, und gibt dem Ausschuss Empfehlungen ab. Die Gruppe ist zusammengetreten, um insbesondere den Geltungsbereich des Abkommens, die von den beiden Parteien angewendeten Einfuhrbestimmungen sowie den Informationsaustausch zwischen ihnen zu prüfen. Die Arbeitsgruppe gelangte zu dem Schluss, dass die Artikel von Anhang 9, die diese Themen betreffen, inhaltlich an die Weiterentwicklung der ökologischen Erzeugung und des Marktes für ökologische Erzeugnisse angepasst werden sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Wort „pflanzliche“ durch das Wort „landwirtschaftliche“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern

(1)   Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind.

(2)   Um zu gewährleisten, dass Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, arbeiten die Parteien zusammen, um ihre Erfahrungen zu nutzen, und konsultieren sich gegenseitig, bevor ein Drittland oder eine Kontrollstelle anerkannt und in die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Zweck aufgestellten Verzeichnisse aufgenommen wird.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Informationsaustausch

(1)   Gemäß Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien und die Mitgliedstaaten einander insbesondere folgende Informationen und Unterlagen:

das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Codenummern sowie die Berichte über die Überwachung durch die dafür zuständigen Behörden;

das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird;

Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die in Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den ökologischen Charakter eines Erzeugnisses beeinträchtigen. Die Ebene, auf der die Mitteilung erfolgt, ist von der Schwere und dem Umfang der Unregelmäßigkeit bzw. des Verstoßes gemäß der Anlage abhängig.

(2)   Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich vertraulich behandelt werden.“

4.

Anlage 1 und Anlage 2 erhalten die Fassung von Anlage 1 bzw. Anlage 2 im Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

Brüssel, den 25. November 2011

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Nicolas VERLET

Der Vorsitzende und Leiter der schweizerischen Delegation

Jacques CHAVAZ

Der Sekretär des Ausschusses

Michael WÜRZNER

ANHANG

„Anlage 1

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 3

Geltende Vorschriften der Europäischen Union:

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1);

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 426/2011 der Kommission vom 2. Mai 2011 (ABl. L 113 vom 13.5.2011, S. 1);

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 590/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 (ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 9).

Geltende schweizerische Vorschriften:

Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), zuletzt geändert am 27. Oktober 2010 (AS 2010 5859);

Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 25. Mai 2011 (AS 2011 2369).

Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind:

schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden;

Erzeugnisse aus der schweizerischen Ziegenhaltung, wenn die Tiere unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 39d der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (1) fallen.

„Anlage 2

Durchführungsvorschriften

Die nach den Rechtsvorschriften der einführenden Partei geltenden Etikettierungsvorschriften für ökologische Futtermittel finden auf die Einfuhren der anderen Partei Anwendung.“


(1)  (SR 910.18)“


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2010 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8714)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2011/794/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Aviäre Influenza schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/204/EU der Kommission vom 31. März 2011 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark und den Niederlanden im Jahr 2010 (3) wurde unter anderem eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2010 gewährt. Die Niederlande legten am 20. Mai 2011 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(5)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(6)

Die Niederlande haben die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG unverzüglich über die Maßnahmen informiert, die sie gemäß den EU-Rechtvorschriften über die Notifizierung, die Tilgung und deren Ergebnisse durchgeführt haben. Dem Antrag auf Kostenerstattung lagen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 eine Kostenaufstellung, Belege, ein epidemiologischer Bericht über jeden Betrieb, in dem Tiere geschlachtet oder beseitigt wurden, und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen bei.

(7)

Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden den Niederlanden am 8. August 2011 mitgeteilt. Die Niederlande erklärten sich am 16. August 2011 per E-Mail damit einverstanden.

(8)

Somit kann nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2010 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2010 entstandenen Kosten wird auf 54 203,48 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 73.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8715)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2011/795/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die vesikuläre Schweinekrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) regelt die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates. Artikel 3 der genannten Verordnung regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/143/EU der Kommission vom 5. März 2010 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009 (3) wurde Italien eine Finanzhilfe der Union für die Kosten zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit gewährt.

(5)

Italien legte am 3. und 4. Mai 2010 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Kommission übermittelte Italien ihre Schlussfolgerungen am 29. Juni 2011 per E-Mail. Italien erklärte sich am 23. August 2011 per E-Mail damit einverstanden.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die italienischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die Italien durch die Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit im Jahr 2009 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009 entstandenen Kosten wird auf 93 998,39 EUR festgesetzt. Dies ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 56 vom 6.3.2010, S. 12.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Cloppenburg, Deutschland, im Dezember 2008 und im Januar 2009

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8716)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2011/796/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte der Maßnahme bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Aviäre Influenza so schnell wie möglich zu tilgen, sollte die Union sich an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Unionsbeteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit der Entscheidung 2009/581/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Cloppenburg, Deutschland, im Dezember 2008 und im Januar 2009 (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Dezember 2008 und im Januar 2009 gewährt.

(5)

Am 3. September 2009 legte Deutschland einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(6)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird die Finanzhilfe der Union nur unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Mit der Entscheidung 2009/581/EG wurde Deutschland im Rahmen der Finanzhilfe der Union eine erste Teilzahlung von 2 000 000 EUR gewährt.

(8)

Eine gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 von den Dienststellen der Kommission durchgeführte Prüfung ergab lediglich kleinere finanzielle Unregelmäßigkeiten.

(9)

Deutschland hat daher bisher die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

(10)

Somit sollte nun die zweite Teilzahlung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Kosten, die Deutschland zur Tilgung der Aviären Influenza in Cloppenburg, Deutschland, im Dezember 2008 und im Januar 2009 aufgewendet hat, festgesetzt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Finanzhilfe der Union wird Deutschland eine zweite Teilzahlung in Höhe von 4 000 000 EUR ausgezahlt.

Artikel 2

Dieser Beschluss, der als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung gilt, ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 83.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8717)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2011/797/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Newcastle-Krankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/208/EU der Kommission vom 1. April 2011 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009 (3) wurde unter anderem eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009 gewährt. Spanien legte am 31. Mai 2011 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(5)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(6)

Spanien hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG unverzüglich über die Maßnahmen informiert, die es gemäß den EU-Rechtvorschriften über die Notifizierung, die Tilgung und deren Ergebnisse durchgeführt hat. Dem Antrag auf Kostenerstattung lagen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 eine Kostenaufstellung, Belege, ein epidemiologischer Bericht über jeden Betrieb, in dem Tiere geschlachtet oder beseitigt wurden, und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen bei.

(7)

Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Spanien am 20. Oktober 2011 mitgeteilt. Spanien erklärte sich am 20. Oktober 2011 per E-Mail damit einverstanden.

(8)

Somit sollte nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009 entstandenen Kosten wird auf 103 219,22 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 87 vom 2.4.2011, S. 29.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Spanien im Jahr 2009

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8721)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2011/798/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Aviäre Influenza schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/148/EU der Kommission vom 5. März 2010 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Spanien, in Frankreich und in Italien im Jahr 2009 (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza unter anderem in Spanien im Jahr 2009 gewährt.

(5)

Spanien legte am 3. Mai 2010 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(6)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird die Finanzhilfe der Union unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Eine von den Dienststellen der Kommission durchgeführte Prüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 ergab nur geringfügige finanzielle Probleme.

(8)

Spanien hat insoweit seine technischen und administrativen Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

(9)

Somit sollte nun die erste Tranche der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Aviären Influenza in Spanien im Jahr 2009 entstanden sind.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien erhält eine erste Tranche der finanziellen Beteiligung der Union in Höhe von 500 000,00 EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 22.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8722)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(2011/799/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Aviäre Influenza schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/557/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 gewährt.

(5)

Polen legte am 13. März 2008 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(6)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird die Finanzhilfe der Union unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Gemäß der Entscheidung 2008/557/EG war bereits eine erste Tranche von 845 000 EUR als Teil der finanziellen Beteiligung der Union auszuzahlen.

(8)

Eine von den Dienststellen der Kommission durchgeführte Prüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 ergab nur geringfügige finanzielle Probleme.

(9)

Polen hat insoweit seine technischen und administrativen Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

(10)

Somit sollte nun die zweite Tranche der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 entstanden sind.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Polen erhält eine zweite Tranche der finanziellen Beteiligung der Union in Höhe von 750 000 EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 180 vom 9.7.2008, S. 15.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8723)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2011/800/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/444/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 gewährt.

(5)

Deutschland legte am 6. Juni 2008 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(6)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird die Finanzhilfe der Union unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Gemäß der Entscheidung 2008/444/EG war bereits eine erste Tranche von 950 000,00 EUR als Teil der finanziellen Beteiligung der Union auszuzahlen.

(8)

Eine von den Dienststellen der Kommission durchgeführte Prüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 ergab nur geringfügige finanzielle Probleme.

(9)

Deutschland hat insoweit seine technischen und administrativen Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

(10)

Somit sollte nun die zweite Tranche der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 entstanden sind.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland erhält eine zweite Tranche der finanziellen Beteiligung der Union in Höhe von 1 950 000,00 EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 18.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Frankreich 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8727)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2011/801/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) legt die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates fest; Artikel 3 der genannten Verordnung regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 2009/19/EG (4), wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Frankreich 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Frankreich legte am 31. März 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(6)

Vom 24. bis zum 28. November 2008 fand in Frankreich ein Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts statt, bei dem einige technische Mängel festgestellt wurden. Diese Mängel hatten jedoch weder die allgemeine Durchführung des Programms beeinträchtigt, noch zusätzliche Ausgaben für den Haushalt der Union verursacht.

(7)

Vom 1. bis zum 4. Dezember 2009 wurde in Frankreich eine Finanzkontrolle durchgeführt, die ergab, dass die von Frankreich vorgelegten Kosten erstattungsfähig waren.

(8)

Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Frankreich mit Schreiben vom 14. Juli 2011 mitgeteilt.

(9)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Frankreich 2007 und 2008 entstanden sind.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Frankreich 2007 und 2008 entstandenen Kosten wird auf 23 162 004,20 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung wird auf 2 041 295,20 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.

(4)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 31.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Italien 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8728)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2011/802/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an zuschussfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission legt Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) fest. Artikel 3 der genannten Verordnung regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 2009/19/EG der Kommission (4) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Italien 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Italien legte am 12. März 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Italien mit Schreiben vom 28. März 2011 mitgeteilt.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die italienischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2007 und 2008 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2007 und 2008 entstandenen Kosten wird auf 732 680,67 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung wird auf 1 336,20 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.

(4)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 31.


3.12.2011   

DE

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L 320/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Österreich 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8729)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2011/803/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) regelt die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates. Artikel 3 der genannten Verordnung regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 2009/19/EG der Kommission (4) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Österreich 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Österreich legte am 31. März 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Österreich mit Schreiben vom 28. März 2011 mitgeteilt

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die österreichischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Österreich 2007 und 2008 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Österreich 2007 und 2008 entstandenen Kosten wird auf 1 706 326,35 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.

(4)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 31.


3.12.2011   

DE

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L 320/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in den Niederlanden 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8732)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2011/804/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) legt die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates fest. Artikel 3 der genannten Verordnung regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 2009/19/EG (4) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Die Niederlande legten am 26. März 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden den Niederlanden mit Schreiben vom 27. September 2010 mitgeteilt.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die niederländischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden 2007 und 2008 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden 2007 und 2008 entstandenen Kosten wird auf 7 672 725,00 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung wird auf 1 120 985,00 EUR festgesetzt

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.

(4)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 31.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Schweden 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8737)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(2011/805/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) legt die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates fest. Artikel 3 der genannten Verordnung regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 2009/19/EG (4) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Schweden 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Schweden legte am 30. März 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Schweden mit Schreiben vom 28. März 2011 mitgeteilt.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die schwedischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Schweden 2007 und 2008 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Schweden 2007 und 2008 entstandenen Kosten wird auf 1 281 076,73 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.

(4)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 31.


3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Luxemburg 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8742)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2011/806/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) legt die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates fest. Artikel 3 der genannten Verordnung regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 2009/19/EG (4), wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Luxemburg 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Luxemburg legte am 27. März 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Luxemburg mit Schreiben vom 30. März 2011 mitgeteilt.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die luxemburgischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Luxemburg 2007 und 2008 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Luxemburg 2007 und 2008 entstandenen Kosten wird auf 471 212,25 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung wird auf 18 202,25 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.

(4)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 31.