ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.313.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 313

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
26. November 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1220/2011 der Kommission vom 25. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1221/2011 der Kommission vom 25. November 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/755/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat

11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat, sind

13

 

 

2011/756/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009

17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 sind

19

 

 

2011/757/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009

25

 

 

2011/758/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009

27

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

29

 

 

2011/759/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009

33

 

 

2011/760/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. November 2011 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Spanien und Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8303)

35

 

 

2011/761/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. November 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8362)

37

 

 

2011/762/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. November 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8527)

41

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2011/763/EU

 

*

Beschluss Nr. 40/2011 vom 14. November 2011 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit

45

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 154 vom 17.6.2009)

47

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011)

48

 

*

Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/48/EU der Kommission vom 15. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 102 vom 16.4.2011)

48

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


BESCHLUSS Nr. 1219/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (2) (EBWE) beschlossen deren Gouverneure auf ihrer Jahrestagung vom 14. und 15. Mai 2010 in Zagreb mit den Entschließungen Nr. 126 (3) und Nr. 128 (4), das genehmigte Stammkapital der EBWE um 10 Mrd. EUR zu erhöhen, damit genügend Kapital vorhanden ist, um auf mittlere Sicht innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen ein angemessenes Engagement in den Empfängerländern der EBWE aufrechterhalten zu können.

(2)

Vor diesen Entschließungen war das Kapital der EBWE auf 20 Mrd. EUR festgesetzt, wovon die Union 60 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR zeichnete.

(3)

Gemäß der Entschließung Nr. 126 wird das genehmigte Stammkapital der EBWE um 100 000 eingezahlte Anteile erhöht, wobei jedes Mitglied eine auf die nächste ganze Zahl abgerundete Anzahl von Anteilen erhält, die anteilsmäßig seiner bisherigen Beteiligung entspricht. Der eingezahlte Teil der Kapitalerhöhung wird durch Kapitalisierung eines Teils der ungebundenen Rücklagen der EBWE finanziert. Dieser Beschluss hat daher keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Alle Anteilseigner der EBWE erhielten automatisch eingezahlte Anteile im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung, ohne dass sie selbst weitere Verfahrensschritte unternehmen mussten. Dementsprechend erhält die Union 3 031 neue Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, womit die Zahl der eingezahlten Anteile der Union auf 63 031 anwächst.

(4)

Gemäß der Entschließung Nr. 128 sollte das genehmigte Stammkapital der EBWE um 900 000 abrufbare Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, vorbehaltlich der Rücknahme, erhöht werden. Jedes Mitglied sollte berechtigt sein, bis zu 42,857 % der Zahl der Anteile, die es unmittelbar vor Inkrafttreten der Kapitalerhöhung hielt, zum Nennwert zu zeichnen, wobei die Zahl der Anteile auf die nächste ganze Zahl abgerundet wird. Die Union kann demnach bis zu 27 013 abrufbare Anteile bis zum 31. Dezember 2011 zeichnen.

(5)

Gemäß der Entschließung Nr. 128 sollte die Verwendung des Kapitals der EBWE nach Maßgabe der vierten „Capital Resources Review“ (CRR4) für den Zeitraum 2001-2015 (CRR4-Zeitraum) überwacht werden. Der Gouverneursrat der EBWE könnte 2015 im Rahmen von CRR4 beschließen, dass ein Teil des ungenutzten abrufbaren Kapitals unter bestimmten, 2015 festzulegenden Voraussetzungen an die Anteilseigner zurückgegeben wird. Im Rahmen der Entschließung Nr. 128 legte der Gouverneursrat der EBWE fest, dass eine solche Rückgabe abrufbarer Anteile automatisch erfolgen und für alle EBWE-Mitglieder gelten würde, die die im Rahmen dieser Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile gezeichnet haben. Die Kommission würde in diesem Fall die Entschließung der EBWE-Gouverneure zur Kenntnis nehmen und umsetzen.

(6)

Dieser Beschluss dürfte die Fähigkeit der EBWE stärken, ihre Aktivitäten in ihren Empfängerländern auszuweiten und so den Volkswirtschaften dieser Länder in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wertvolle Unterstützung zu leisten. Es ist angebracht, dass die Union diese zusätzlichen Anteile zeichnet, um die Ziele der Union im Bereich der wirtschaftlichen Außenbeziehungen zu verwirklichen und ihren Stimmrechtsanteil innerhalb der EBWE zu erhalten.

(7)

Die Aufstockung des abrufbaren Kapitals gemäß diesem Beschluss trägt zur Erhaltung des Zugangs der EBWE zu den Finanzmärkten bei.

(8)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum Ende des CRR4-Zeitraums einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit des bestehenden Systems der europäischen öffentlichen Finanzinstitutionen beurteilt wird, das zur Investitionsförderung in der Union und ihren Nachbarländern dient. Dieser Bericht sollte Empfehlungen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Banken sowie der Optimierung und Abstimmung ihrer Aktivitäten enthalten, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 25. März 2009 zu den Jahresberichten 2007 der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (5) gefordert hat.

(9)

In den Ländern außerhalb der Union, in denen gemeinsame Operationen durchgeführt werden, sollte die EBWE dazu aufgefordert werden, ihre Zusammenarbeit mit den übrigen europäischen öffentlichen Finanzinstitutionen mithilfe von Vereinbarungen auszubauen, wie z. B. der Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank zusammen mit dem Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung über ihre Zusammenarbeit außerhalb der Europäischen Union, die es den Banken ermöglicht, sich gegenseitig zu ergänzen, indem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsvorteile einsetzen.

(10)

Die mit dem abrufbaren Teil des gezeichneten Kapitals verbundenen Verbindlichkeiten schlagen sich im Haushaltsplan der Union in der mit einem Erinnerungsvermerk versehenen Haushaltslinie 01 03 01 02 „Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals“ nieder.

(11)

Die Vertreter der Europäischen Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten die EBWE anhalten, mit der Einführung bewährter Bankenaufsichtspraktiken fortzufahren, um auch weiterhin ihre sehr starke Eigenkapitalposition zu bewahren; in Bereichen einzugreifen, die mit den zentralen Zielen der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung vereinbar sind, um die allgemeine Kohärenz der politischen Außenmaßnahmen der EU herzustellen; Finanzinstrumente weiterzuentwickeln, die auf einer Kofinanzierung durch die Haushalte der Union und der EBWE beruhen und die dazu beitragen, die Zielvorgaben der EU zu erreichen, unter Berücksichtigung dessen, dass eine solche Zusammenarbeit mit einer wirksamen Kontrolle und Sichtbarkeit der öffentlichen Mittel der Union einhergehen sollte; sowie auf ihrer Website angemessene Informationen über die Begünstigten, die Auswirkungen ihrer Operationen über Finanzintermediäre und die Projektbewertungen zu veröffentlichen.

(12)

Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur sollte dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Förderung der Ziele der Union vorlegen, insbesondere im Hinblick auf das auswärtige Handeln der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union, die Strategie Europa 2020 und den umfassenden Ausbau des Transfers von Technologien in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

(13)

Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten sich nachdrücklich darum bemühen, dass sich die EBWE jeglicher Aktivitäten enthält, die in einem Empfängerland über einen kooperationsunwilligen Drittstaat durchgeführt werden, der sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass er keine oder nur nominale Steuern erhebt, keinen wirksamen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden pflegt und einen Mangel an Transparenz in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufweist, beziehungsweise von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder ihrer Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ entsprechend gekennzeichnet wurde —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union zeichnet zusätzliche 27 013 abrufbare Anteile von jeweils 10 000 EUR an der EBWE nach Maßgabe der Entschließung Nr. 128 des Gouverneursrats, deren Wortlaut diesem Beschluss zu Informationszwecken beigefügt ist.

Artikel 2

Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur hinterlegt die erforderliche Zeichnungsurkunde im Namen der Union.

Artikel 3

Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur berichtet dem Europäischen Parlament jährlich über die Verwendung des Kapitals, über Maßnahmen, um die Transparenz der Operationen der EBWE über Finanzintermediäre zu gewährleisten, über den Beitrag der EBWE zur Verwirklichung der Ziele der Union, über die Risiken und die Effektivität bei der Aufnahme von zusätzlichem Fremdkapital aus dem Privatsektor und über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Investitionsbank und der EBWE außerhalb der Union.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.

(2)  ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 4.

(3)  Entschließung 126 „Erhöhung des genehmigten Stammkapitals, Ausgabe eingezahlter Anteile und Zahlung durch Reallokation des Reingewinns“.

(4)  Entschließung 128 „Erhöhung des genehmigten Stammkapitals, Ausgabe und Zeichnung abrufbaren Kapitals und Rückgabe“.

(5)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 147.


ANHANG

ENTSCHLIESSUNG Nr. 128

Erhöhung des genehmigten Stammkapitals, Ausgabe und Zeichnung abrufbaren Kapitals und rückgabe

DER RAT DER GOUVERNEURE —

nach Erhalt eines Berichts des Direktoriums über die gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank (nachstehend „Übereinkommen“) durchgeführte vierte „Capital Resources Review“ (nachstehend „CRR4“) für den Zeitraum 2011-2015 (nachstehend „CRR4-Zeitraum“),

nach Würdigung dieses Berichts und uneingeschränkter Billigung der darin enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen, einschließlich seiner strategischen Ziele, des vorgeschlagenen jährlichen Geschäftsvolumens von 9 Mrd. EUR für die Jahre 2011 und 2012 sowie von 8,5 Mrd. EUR für den restlichen CRR4-Zeitraum und der Analyse der Kapitalanforderungen,

in Anbetracht der Schlussfolgerung, dass es wünschenswert und angemessen ist, das genehmigte Stammkapital um 9 Mrd. EUR an abrufbaren Anteilen zu erhöhen und diese Anteile zu Bedingungen, die die Möglichkeit einer Rücknahme und einer Annullierung der zurückgenommenen Anteile vorsehen, an alle an einer Zeichnung interessierten Mitglieder anteilig im Verhältnis zu deren bisheriger Beteiligung auszugeben,

unter Billigung der im Bericht enthaltenen Feststellung, dass angesichts der Notwendigkeit, der Bank genügend Kapital für ihre in den kommenden fünf Jahren erwarteten Operationen zu erhalten, alle Einnahmen in diesem Zeitraum in voller Höhe dem Reingewinn des jeweiligen Jahres zugeführt werden sollen, mit Ausnahme etwaiger Mittelzuweisungen zur Auffüllung des Shareholder Special Fund der EBWE, und

in Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens, einschließlich der Befugnis, soweit nötig auch in Angelegenheiten zu entscheiden, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens dem Direktorium übertragen wurden —

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

Das genehmigte Stammkapital der Bank wird erhöht und die dadurch entstehenden zusätzlichen Kapitalanteile werden zu folgende Bedingungen zur Zeichnung angeboten:

1.   Erhöhung des genehmigten Stammkapitals

a)

Das genehmigte Stammkapital der Bank wird zu dem in Absatz 4 Buchstabe a dieser Entschließung festgelegten Zeitpunkt um 900 000 abrufbare Anteile mit einem Nennwert von jeweils 10 000 EUR erhöht, die nach Maßgabe von Absatz 3 zurückgenommen werden können.

b)

Von den mit dieser Entschließung genehmigten Anteilen werden jedem Mitglied höchstens 42,857 % (1) der Zahl seiner unmittelbar vor Inkrafttreten der Kapitalerhöhung gehaltenen Anteile, abgerundet auf die nächste ganze Zahl, gemäß Absatz 2 dieser Entschließung zur Zeichnung angeboten.

c)

Die kraft dieser Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile, die nicht gemäß Absatz 2 dieser Entschließung gezeichnet wurden, werden für Erstzeichnungen neuer Mitglieder und besondere Erhöhungen der Zeichnungen einzelner Mitglieder vorgesehen, die der Gouverneursrat nach Artikel 5 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank beschließen kann.

2.   Zeichnungen

a)

Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zu 42,857 % der Zahl seiner Anteile, die es unmittelbar vor Inkrafttreten der Kapitalerhöhung hielt, als abrufbare Anteile zum Nennwert zu zeichnen, wobei die Zahl der Anteile auf die nächste ganze Zahl abgerundet wird. Jede Zeichnung erfolgt nach den in dieser Entschließung festgelegten Modalitäten.

b)

Am oder vor dem 30. April 2011 oder zu einem vom Direktorium am oder vor dem 30. April 2011 festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 31. Dezember 2011, hinterlegt jedes an einer Zeichnung gemäß dieser Entschließung interessierte Mitglied bei der Bank folgende Dokumente in einer für die Bank annehmbaren Form:

i)

eine Zeichnungsurkunde, kraft deren das Mitglied die hierin angegebene Anzahl von abrufbaren Anteilen zeichnet,

ii)

eine Erklärung, wonach das Mitglied alle rechtlichen und sonstigen internen Maßnahmen ergriffen hat, die es zu einer solchen Zeichnung berechtigen, und

iii)

eine Verpflichtungserklärung, wonach das Mitglied der Bank auf Verlangen Informationen über diese Maßnahmen erteilt.

c)

Die Zeichnungsurkunden und die entsprechenden Zeichnungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Kapitalerhöhung wirksam wird, oder an dem Tag, an dem die Bank das zeichnende Mitglied davon unterrichtet, dass die von ihm gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieser Entschließung hinterlegten Dokumente den Anforderungen der Bank genügen, je nachdem, welches das spätere Datum ist.

d)

Wurden die den Anforderungen der Bank genügenden Dokumente über die Zeichnung des in Absatz 4 Buchstabe a dieser Entschließung genannten Gesamtbetrags der Anteile nicht bis zum Inkrafttreten der Kapitalerhöhung hinterlegt, so kann das Direktorium die von den Mitgliedern bereits hinterlegten Zeichnungsurkunden und die entsprechenden Zeichnungen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Entschließung für unverzüglich wirksam erklären, sofern dies nach Einschätzung des Direktoriums im besten Geschäftsinteresse der Bank liegt und der Gesamtbetrag der bereits hinterlegten und in absehbarer Zukunft erwarteten Zeichnungsurkunden nach Einschätzung des Direktoriums insgesamt dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten Gesamtbetrag der Anteile hinreichend nahe kommt.

3.   Rücknahme

a)

Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieses Absatzes 3 werden die durch diese Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile nach Ablauf des CRR4-Zeitraums von der Bank zurückgenommen, ohne dass dieser Kosten entstehen.

b)

Nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Absatzes 3 werden alle oder einige der abrufbaren Anteile unmittelbar am Tag nach der Jahrestagung 2016 zurückgenommen, wobei die Zahl der zurückzunehmenden Anteile nach einer vereinbarten Formel (nachstehend „vereinbarte Formel“) berechnet wird und der Teil des abrufbaren Kapitals zugrunde gelegt wird, der bei Ablauf des CRR4-Zeitraums bis zur satzungsmäßigen Kapitalnutzungsschwelle von 87 % nicht genutzt wurde. Für die Zwecke der Berechnung ist dieses ungenutzte Kapital entweder gleich 9 000 000 000 EUR oder gleich ((87 % von A) — B), je nachdem, welcher Wert geringer ist. Dabei gilt:

i)

A = Summe aus unverringertem gezeichnetem Kapital, Rücklagen und Reingewinnen der Bank zum Abschluss des CRR4-Zeitraums und

ii)

B = Summe des Betriebsvermögens der Bank zum Abschluss des CRR4-Zeitraums.

Die Zahl der gegebenenfalls nach der vereinbarten Formel zurückzunehmenden Anteile entspricht diesem Betrag, geteilt durch den Nennwert der Anteile (10 000 EUR) (2).

c)

Jede Rückgabe von Anteilen nach Maßgabe dieser Entschließung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass alle maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens auch nach der Rückgabe noch erfüllt werden (z. B. die in Artikel 12 festgelegten Verhältniszahlen eingehalten werden, keine abrufbaren Anteile zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank abgerufen wurden (Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 17 des Übereinkommens) und nicht beschlossen wurde, die Geschäftstätigkeit der Bank zu beenden (Artikel 41 und 42 Absatz 2 des Übereinkommens)).

d)

Im Zeitraum unmittelbar vor der Jahrestagung 2015

i)

erstellt die Geschäftsleitung der Bank auf der Grundlage der für 2011-2014 bekannten Daten sowie realistischer Projektionen für 2015 eine Bewertung der Finanzlage der Bank und der bis zum Abschluss des CRR4-Zeitraums zu erwartenden wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich der Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Leistung, der Investitionen, der inländischen Bankensysteme und der internationalen Kapitalmärkte, und führt anschließend angemessene Konsultationen mit dem Direktorium durch;

ii)

legt der Präsident dem Direktorium den Entwurf eines Berichts an den Gouverneursrat sowie die Entwürfe zweier Entschließungen nach folgenden Vorgaben vor:

iii)

Die erste Entschließung legt die Zahl der zurückzunehmenden abrufbaren Anteile fest, wobei folgende Möglichkeiten bestehen: x) Ergibt sich nach der vereinbarten Formel kein ungenutztes abrufbares Kapital, wird in der Entschließung festgestellt, dass unter Anwendung der vereinbarten Formel keine Anteile zurückgenommen werden; y) ergibt sich nach der vereinbarten Formel ungenutztes abrufbares Kapital und fällt die Bewertung der Finanzlage der Bank und der wirtschaftlichen Bedingungen so aus, dass die vereinbarte Formel ohne Anpassung angewandt werden kann, so wird in der Entschließung festgestellt, dass eine bestimmte Anzahl von Anteilen zurückgenommen wird, die der maximalen Anzahl von Anteilen entspricht, die unter Anwendung der vereinbarten Formel zurückgenommen werden kann; z) ergibt sich nach der vereinbarten Formel ungenutztes abrufbares Kapital und fällt die Bewertung der Finanzlage der Bank und der wirtschaftlichen Bedingungen so aus, dass die vereinbarte Formel nicht angewandt werden sollte, so wird in der Entschließung festgestellt, dass eine bestimmte Anzahl von Anteilen zurückgenommen wird, die geringer ist als die maximale Anzahl von abrufbaren Anteilen, die unter Anwendung der vereinbarten Formel zurückgenommen werden kann, und die auch gleich null sein kann;

iv)

in der zweiten Entschließung wird ein Verfahren für die Rücknahme der abrufbaren Anteile festgelegt, die nicht gemäß Absatz 3 Buchstaben e oder f bei Abschluss des CRR4-Zeitraums zurückgenommen wurden;

v)

unbeschadet der Geschäftsordnung des Gouverneursrats sowie der Befugnisse des Gouverneursrats gemäß Artikel 24 des Übereinkommens wird die Frage der Rücknahme der abrufbaren Anteile in die Tagesordnung für die Jahrestagung des Gouverneursrats im Jahr 2015 aufgenommen und werden dem Gouverneursrat der Bericht zur Würdigung und die Entschließungen zur Annahme vorgelegt;

e)

auf der Jahrestagung 2015 beschließt der Gouverneursrat über die erste Entschließung mit der Mehrheit der gesamten Stimmrechtsanteile der abstimmenden Mitglieder, sofern die Zahl der zurückzunehmenden Anteile — falls diese erste Entschließung nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wird — der maximalen Anzahl von Anteilen entspricht, die unter Anwendung der vereinbarten Formel zurückgenommen werden können, in allen Fällen vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 3 Buchstabe f;

f)

weichen die tatsächliche Finanzlage der Bank und die wirtschaftlichen Bedingungen bei Abschluss des CRR4-Zeitraums wesentlich von den Erwartungen ab, die sich aufgrund der dem Direktorium 2015 von der Geschäftsleitung der Bank übermittelten Projektionen ergaben, wird dem Gouverneursrat umgehend nach einem vergleichbaren Verfahren eine neue Entschließung zur Annahme mit derselben Mehrheit auf oder vor der Jahrestagung 2016 vorgelegt;

g)

bei Wirksamwerden des Beschlusses zur Rücknahme einer bestimmten Anzahl von abrufbaren Anteilen nach Maßgabe von Absatz 3 Buchstabe e oder f geben alle Mitglieder, die die mit dieser Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile gezeichnet haben, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Anteile im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Bestand an solchen Anteilen zurück und werden die zurückgegebenen abrufbaren Anteile automatisch mit dem Inkrafttreten der Rücknahme annulliert, wobei das genehmigte Stammkapital der Bank entsprechend verringert wird, ohne dass eine weitere Entschließung des Gouverneursrats erforderlich wäre;

h)

auf der Jahrestagung 2015 beschließt der Gouverneursrat über die zweite Entschließung mit der Mehrheit der gesamten Stimmrechtsanteile der abstimmenden Mitglieder.

4.   Inkrafttreten und sonstige Bestimmungen

a)

Für die Zwecke dieser Entschließung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 30. April 2011 oder der Tag — falls dieser eher eintritt, an dem den Anforderungen der Bank genügende Dokumente gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieser Entschließung, die Zeichnungen über einen Gesamtbetrag von mindestens 450 000 (3) abrufbaren Anteilen vorsehen, hinterlegt wurden, oder ein vom Direktorium bestimmter späterer Zeitpunkt, spätestens jedoch der 31. Dezember 2011.

b)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Entschließung gelten die Bestimmungen des Übereinkommens mutatis mutandis für die durch diese Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile sowie die im Rahmen dieser Entschließung erfolgten Zeichnungen in derselben Weise, als gehörten diese Anteile zum ursprünglichen Stammkapital der Bank und als handelte es sich bei diesen Zeichnungen und Einzahlungen um Erstzeichnungen bzw. Ersteinzahlungen für dieses ursprüngliche Stammkapital.

(Angenommen am 14. Mai 2010)


(1)  Nach der Erhöhung des eingezahlten Kapitals wird sich das genehmigte Stammkapital der Bank auf 21 Mrd. EUR belaufen. Die Erhöhung um 9 Mrd. EUR entspricht einer Aufstockung des genehmigten Stammkapitals um 42,857 %; dementsprechend ist jeder Anteilseigner berechtigt, höchstens 42,857 % seiner bisherigen Beteiligung zu zeichnen, wenn die Erhöhung genehmigt wird, damit die Beteiligungsstruktur erhalten bleibt.

(2)  Gemäß der vereinbarten Formel wäre der Gesamtbetrag des ungenutzten abrufbaren Kapitals gleich null, wenn das Betriebsvermögen der Bank 87 % der Summe aus unverringertem gezeichnetem Kapital, Rücklagen und Reingewinnen oder mehr betrüge.

(3)  Was 50 % der Anzahl der neu genehmigten abrufbaren Anteile entspricht.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1220/2011 DER KOMMISSION

vom 25. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 2 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der Arbeitsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor ist die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 der Kommission (2) in mehreren Punkten zu ändern.

(2)

Um eine bessere Anwendung von Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sicherzustellen, wenn Erzeugerorganisationen Begünstigte von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) sind, ist vorzusehen, dass die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor abgelehnt, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen wird, wenn im Rahmen der genannten Verordnungen Sanktionen gegen die Organisationen verhängt wurden.

(3)

Im Bereich „Betreuung und administrative Verwaltung des Marktes“ ist es angebracht, sich auf Themen im Zusammenhang mit den im Arbeitsprogramm der Erzeugerorganisationen vorgesehenen Maßnahmen zu konzentrieren, während im Bereich „Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven“ aus Gründen der Effizienz neue Arten von technischer Unterstützung eingeführt werden sollten.

(4)

Um eine bessere Kohärenz der für eine EU-Finanzierung infrage kommenden Maßnahmen sicherzustellen, sollte die Finanzierung für die Bekämpfung der Olivenfliege ausschließlich auf Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 begrenzt werden.

(5)

Aufgrund der gesammelten Erfahrungen empfiehlt es sich, den Mindestprozentsatz der EU-Finanzierung für den Bereich „Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus“ zu erhöhen, um der bedeutenden Entwicklung in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Um die Verwendung der Mittel für die Arbeitsprogramme zu optimieren, ist außerdem der Prozentsatz der Gemeinkosten ihrer Durchführung zu senken.

(6)

In Fällen, in denen die Änderung eines Programms darin besteht, dass eine Maßnahme durch eine andere ersetzt wird, wobei für beide Maßnahmen weniger als 10 000 EUR vorgesehen sind und das ursprüngliche Ziel des Programms unverändert bleibt, sollten die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden.

(7)

Um die Durchführung der Programme zu vereinfachen, sollten die Bedingungen für die Freigabe der Sicherheiten für die Vorschusszahlung gelockert werden, unter der Voraussetzung, dass die zuschussfähigen Ausgaben tatsächlich getätigt und überprüft wurden.

(8)

Es ist eine neue Frist festzusetzen, innerhalb deren die betreffenden Mitgliedstaaten die nationalen Maßnahmen für die Durchführung dieser Verordnung mitzuteilen haben.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 Absatz 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Regelung zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder wegen eines Verstoßes im Rahmen der Anwendung einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (4) verhängt wurden.

2.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Durchführung von Studien zu Themen im Zusammenhang mit den anderen im Arbeitsprogramm der betreffenden Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor vorgesehenen Maßnahmen;“.

b)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Verbesserung der Anbau-, Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;“;

ii)

Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Verbesserung der Lagerbedingungen und der Nutzbarmachung der Rückstände der Olivenöl- und der Tafelolivenproduktion und Verbesserung der Abfüllungsbedingungen von Olivenöl;“;

iii)

Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

technische Unterstützung der Olivenölerzeugung, der Verarbeitungsindustrie, der Tafeloliven erzeugenden Betriebe, der Ölmühlen und der Verpackungsbetriebe in Fragen der Erzeugnisqualität;“;

iv)

Ziffer vi erhält folgende Fassung:

„vi)

Ausbildung von Verkostern für die organoleptische Kontrolle von nativem Olivenöl und von Tafeloliven.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In jedem Mitgliedstaat werden mindestens 30 % des Betrags der EU-Finanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und mindestens 12 % der EU-Finanzierung für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d bereitgestellt.“

4.

Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

Aktionen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Olivenfliege mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehenen Aktionen.“

5.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Ausgabenplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1, unterteilt in Zwölfmonatstranchen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit gesonderter Angabe der Gemeinkosten, die höchstens 5 % des Gesamtbetrags ausmachen dürfen, und der wichtigsten anderen Kostenarten;“.

6.

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Besteht eine Änderung eines Arbeitsprogramms darin, dass eine Maßnahme durch eine andere Maßnahme desselben Bereichs ersetzt wird, und liegt das für beide Maßnahmen vorgesehene Budget jeweils unter 10 000 EUR, so muss die Marktteilnehmerorganisation diese Änderung der zuständigen Behörde abweichend von den Absätzen 2 und 4 zwei Monate vor Beginn der Durchführung der neuen Maßnahme mitteilen. Erhebt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach der Mitteilung keine Einwände, so gilt die Änderung als akzeptiert. Der Mitteilung muss eine Begründung beiliegen, aus der Motiv, Art und Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung hervorgehen und die belegt, dass die betreffende Änderung das ursprüngliche Ziel des Programms nicht verändert.“

7.

Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die betreffenden Marktteilnehmerorganisationen können bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am Ende eines Durchführungsjahrs des betreffenden Arbeitsprogramms, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 4 bis zum vollständigen Betrag der tatsächlich getätigten und vom Mitgliedstaat überprüften Ausgaben der ersten Tranche wieder freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wieder frei.“

8.

In Artikel 18 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

1.   „Spätestens am 31. Januar, der auf jeden am 1. April beginnenden Dreijahreszeitraum gemäß Artikel 8 folgt, teilen die Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung mit, insbesondere diejenigen betreffend“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 5.

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.“


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1221/2011 DER KOMMISSION

vom 25. November 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. November 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

62,0

MA

42,5

MK

57,4

TN

143,2

TR

85,0

ZZ

78,0

0707 00 05

EG

188,1

TR

98,5

ZZ

143,3

0709 90 70

MA

40,1

TR

151,0

ZZ

95,6

0805 20 10

MA

74,2

ZZ

74,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

38,9

IL

76,6

JM

134,1

TR

83,9

ZZ

83,4

0805 50 10

TR

58,4

ZA

49,5

ZZ

54,0

0808 10 80

CA

135,1

CL

90,0

CN

86,4

MK

36,4

NZ

41,5

US

119,5

ZA

107,9

ZZ

88,1

0808 20 50

CN

69,0

TR

137,2

ZZ

103,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/11


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2011

zu der Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat

(2011/755/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010)0963 — C7-0213/2010) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 (5) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 und die dazugehörige Entschließung,

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (7),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8),

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0328/2011),

1.

verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)  ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)  ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 23.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010)0963 — C7-0213/2010) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 (5) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 und die dazugehörige Entschließung,

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (Haushaltsordnung), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (7),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8),

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0328/2011),

A.

in der Erwägung, dass „die Bürger ein Recht darauf haben, zu wissen, wie ihre Steuern verwendet und wie die den politischen Organen eingeräumten Befugnisse wahrgenommen werden“ (9),

B.

in der Erwägung, dass die Verwaltung des Rates, was die Verwendung der Haushaltsmittel der Union angeht, der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern unterliegen sollte,

C.

in der Erwägung, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union transparenter werden muss und dass Gleiches für das Recht der europäischen Bürger auf bessere Information auch über diesen Aspekt gilt, und das Parlament somit die mit dem Rat erzielte Einigung bezüglich der Entsprechungstabellen begrüßt,

D.

in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ unter den Organen der Union und dafür zuständig ist, die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu erteilen,

Offene Fragen

1.

bedauert die in den Entlastungsverfahren 2007-2009 aufgetretenen Schwierigkeiten und bekräftigt darüber hinaus seinen in seinen vorherigen Entlastungsentschließungen betreffend diese Haushaltsjahre vertretenen Standpunkt;

2.

bestätigt den Erhalt des am 28. Februar 2011 eingegangenen Schreibens des Generalsekretärs des Rates mit zahlreichen Dokumenten für das Entlastungsverfahren 2009 des Rates (Endabrechnungen für 2009 einschließlich Rechnungsabschlüsse, Bericht über die Finanztätigkeit und Zusammenfassung der internen Prüfungen 2009) und begrüßt dies als konstruktiven Schritt zur Gewährleistung der demokratischen Rechenschaftspflicht in Bezug auf den Verwaltungshaushalt des Rates;

3.

begrüßt die Tatsache, dass der Rat dem Parlament die oben genannten Dokumente übermittelt und der Ratsvorsitz an der Entlastungsdebatte 2009 im Plenum teilgenommen hat; weist allerdings darauf hin, dass die Entlastung aufgeschoben wurde, da das Parlament keine Antworten auf eine Reihe offener Fragen betreffend die Entlastung des Rates für 2009 erhalten hatte, die in einer früheren Phase angesprochen worden waren, darunter insbesondere folgende Punkte:

a)

die Verwaltung des Rates hat keine Einladung zu einem Treffen mit dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments zur Erörterung von Fragen, die den Haushaltsvollzug des Rates 2009 betreffen, angenommen, weshalb das Parlament nach wie vor eine Bestätigung der Bereitschaft des Generalsekretärs des Rates, persönlich an einer Sitzung des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses teilzunehmen und die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten, benötigt;

b)

das Parlament hat von der Verwaltung des Rates die in seiner Entschließung vom 10. Mai 2011 verlangten Informationen und Unterlagen nicht erhalten;

Das Recht des Parlaments auf Erteilung der Entlastung

4.

nimmt Kenntnis vom Schreiben des Ratsvorsitzes vom 2. Juni 2011 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, in dem der Rat die Auffassung vertritt, dass durch die Abstimmung des Parlaments vom 10. Mai 2011 für alle Jahresrechnungen der Union für 2009, auch seine eigene, im Einklang mit dem EU-Recht gemäß Artikel 319 des AEUV die Entlastung erteilt wurde;

5.

betont das Recht des Parlaments auf Erteilung der Entlastung, das sich aus einer Gesamtschau der Artikel 316, 317 und Artikel 319 AEUV, welche vor dem Hintergrund ihres Kontextes und Zwecks ausgelegt werden sollten, ergibt, nämlich die Ausführung des gesamten Haushaltsplans der Europäischen Union ohne Ausnahme der parlamentarischen Kontrolle und Überwachung zu unterwerfen und die Entlastung autonom nicht nur in Bezug auf den von der Kommission ausgeführten Einzelplan des Haushaltsplans zu erteilen, sondern auch in Bezug auf die von den anderen Organen ausgeführten Einzelpläne des Haushaltsplans, wie in Artikel 1 der Haushaltsordnung aufgeführt;

6.

vertritt die Auffassung, dass die anderen Organe gemäß Artikel 319 des AEUV und Artikel 50 der Haushaltsordnung verpflichtet sind, die gleichen Regeln und Bedingungen einzuhalten wie die Kommission bei der Ausführung ihres Haushaltsplans; ist der Ansicht, dass folglich die Verantwortung für die Ausführung jedes Haushaltsplans das jeweilige Organ hat, nicht allein die Kommission;

7.

betont, dass ungeachtet möglicher unterschiedlicher rechtlicher Auslegungen des eigenständigen Rechnungsabschlusses das Parlament die Auffassung vertritt, dass die politische Bewertung der Haushaltsführung des Organs während des geprüften Jahres in jeder Hinsicht abgeschlossen werden sollte, um so das institutionelle Gleichgewicht zu wahren, dem gemäß das Parlament für die Gewährleistung der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern der Union verantwortlich ist;

8.

vertritt die Auffassung, dass die oben erwähnte rechtliche Argumentation ebenso wie die bestehende Praxis, individuelle Entlastungsbeschlüsse in Bezug auf alle Organe und Einrichtungen der Union zu fassen, diese Auslegung stützen und darüber hinaus die Entlastungsbeschlüsse aus operationellen Gründen gesondert gefasst werden müssen, um Diskontinuität und Unterbrechung des Handelns der Union zu vermeiden;

9.

vertritt die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Auslegung von Artikel 147 der Haushaltsordnung und Artikel 265 des AEUV lautet, dass das Versäumnis, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den im Entlastungsbeschluss des Parlaments enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, das Parlament berechtigt, eine Untätigkeitsklage zu erheben;

Eine unterschiedliche Rolle für Parlament und Rat im Entlastungsverfahren

10.

stellt fest, dass gemäß der Erklärung des Ratsvorsitzes in der Sitzung des Haushaltskontrollausschusses vom 21. Juni 2011 die vom AStV am 2. März 2011 angenommene Vereinbarung die Grundlage für die Beziehungen zwischen Parlament und Rat betreffend die Entlastung ihrer jeweiligen Haushalte bilden soll; stellt darüber hinaus fest, dass diese Vereinbarung vollständige Gegenseitigkeit zwischen Parlament und Rat in Bezug auf die Übermittlung von Dokumenten, Antworten auf Fragen und eine jährlich zwischen Vertretern des Rates und des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses des Parlaments sowie den Generalsekretären beider Organe zu organisierende Sitzung erfordert;

11.

respektiert uneingeschränkt die Rolle des Rates als die die Empfehlung abgebende Behörde im jährlichen Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV; würde dem Rat jedoch nicht zustimmen, falls er seine Position und die des Parlaments in Bezug auf die Erteilung der Entlastung als identisch betrachten sollte;

12.

bekräftigt, dass in Bezug auf die unterschiedlichen Rollen von Parlament und Rat im Entlastungsverfahren eine Unterscheidung aufrecht erhalten muss und dass die Verwaltung des Rates (sein Generalsekretariat) ebenso wie die Verwaltungen der anderen Organe der Union, einschließlich der Verwaltung des Parlaments selbst, der Kontrolle des Rechnungshofs unterstehen und gegenüber den Unionsbürgern mittels des im AEUV verankerten Entlastungsverfahrens für die Ausführung ihrer jeweiligen Haushaltspläne uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;

13.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Kontrollen dieser Organe getrennt von den Kontrollen der Kommission durchführt, und betont, dass das letzte Element in der Abfolge der Rechenschaftspflicht die demokratische Kontrolle durch die vom Parlament erteilte Entlastung sein sollte;

14.

erinnert den Rechnungshof an die Empfehlung des Parlaments, im Rahmen der Vorbereitung des Jahresberichts des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2010 eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme im Rat vorzunehmen, ähnlich denjenigen, die im Gerichtshof, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt wurden;

Die wichtigsten Elemente einer Entlastung des Rates

15.

weist darauf hin, dass die Ausgaben des Rates auf die gleiche Weise überprüft werden müssen wie die der anderen Organe und dass die grundlegenden Elemente einer solchen Überprüfung folgende sein sollten:

a)

Abhaltung einer offiziellen Sitzung zwischen Vertretern des Rates und des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses des Parlaments, möglicherweise hinter verschlossenen Türen, um die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten; an dieser Sitzung sollten der Generalsekretär des Rates, der Vorstand des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses, der Berichterstatter und die die Fraktionen vertretenden Mitglieder (Koordinatoren und/oder Schattenberichterstatter) teilnehmen;

b)

wie in seiner Entschließung vom 16. Juni 2010 (10) betreffend die Entlastung des Rates für 2008 angegeben, sollte die Entlastung auf folgenden von allen Organen vorgelegten schriftlichen Dokumenten beruhen:

Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahrs bezüglich des Haushaltsvollzugs,

Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,

jährlicher Tätigkeitsbericht über ihre Mittelbewirtschaftung und Haushaltsführung,

Jahresbericht des internen Prüfers.


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)  ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)  ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 23.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(9)  Europäische Transparenzinitiative.

(10)  ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 22.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/17


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009

(2011/756/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 sowie in Kenntnis der Antworten des Direktors der Europäischen Polizeiakademie,

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

in Kenntnis des Beschlusses K(2011) 4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

in Kenntnis des Berichts der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

in Kenntnis der von der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001) in Auftrag gegebenen externen Prüfung der Erstattung von Privatausgaben,

in Kenntnis des endgültigen Berichts über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

in Kenntnis des 4. Fortschrittsberichts der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

in Kenntnis des Vermerks des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlagen der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend „Entlastung 2009: Europäische Polizeiakademie“,

in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlage der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010-1. Juli 2011,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0330/2011) —

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 137.

(2)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 260.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 sowie in Kenntnis der Antworten des Direktors der Europäischen Polizeiakademie,

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

in Kenntnis des Beschlusses C(2011)4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

in Kenntnis des Berichts der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

in Kenntnis der von der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001) in Auftrag gegebenen externen Prüfung der Erstattung von Privatausgaben,

in Kenntnis des endgültigen Berichts über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

in Kenntnis des 4. Fortschrittsberichts der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

in Kenntnis des Vermerks des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlagen der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend „Entlastung 2009: Europäische Polizeiakademie“,

in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlage der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010-1. Juli 2011,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0330/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Akademie 2001 errichtet wurde und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung umgewandelt wurde, für die die Rahmenfinanzregelung für dezentrale Einrichtungen gilt;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinen Berichten über die Jahresabschlüsse 2006 und 2007 der Akademie sein Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit der Begründung eingeschränkt hat, dass die Auftragsvergabeverfahren nicht im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung standen;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2008 sein Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung durch Hervorhebung eines Sachverhalts ergänzt hat, ohne es ausdrücklich einzuschränken, und ein eingeschränktes Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben hat;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament es in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2010 (6) ablehnte, dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2008 zu erteilen;

E.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2009 der Akademie sein Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erneut eingeschränkt hat;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament in seinem oben genannten Beschluss vom 10. Mai 2011 beschloss, seinen Beschluss betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Polizeiakademie zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2009 aufzuschieben;

G.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den MAP 2010–2014 der Akademie feststellte, dass die Akademie gemäß den in ihrem MAP gesetzten Zwischenzielen Fortschritte mache;

H.

in der Erwägung, dass der IAS in seinem Vermerk vom 4. Juli 2011 an den Direktor der Akademie feststellte, dass die Beschreibung der Umsetzung des MAP der Akademie im Fortschrittsbericht zwar weiterhin relativ allgemein gehalten ist, jedoch einen klaren Überblick über den Stand der verschiedenen Zwischenziele vermittelt und daher als zufriedenstellende Grundlage für die Information der verschiedenen Akteure dienen sollte;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission der Akademie mit Beschluss K(2011) 4680 vom 30. Juni 2011 eine Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 74b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 gewährte;

Allgemeine Bewertung

1.

nimmt die von der neuen Leitungsstruktur der Akademie als Reaktion auf das Handlungsbegehren des Parlaments im Anschluss an die gravierenden Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans 2009 ergriffenen Maßnahmen zur Behebung ihrer Defizite zur Kenntnis; begrüßt insbesondere die folgenden als Reaktion auf die Forderungen des Parlaments rechtzeitig ergriffenen Maßnahmen:

a.

die Änderung der Finanzregelung der Akademie durch die Einführung einer Ausnahmeregelung in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren für die Auswahl von Fortbildungsexperten zum Einsatz von Sachverständigen aus nationalen Fortbildungseinrichtungen für Polizeibeamte, womit Kostenwirksamkeit und Einbeziehung der betreffenden Einrichtungen in das Netzwerk der Akademie sichergestellt werden;

b.

die Zusicherung des Rechnungshofs und des IAS, dass der MAP 2010–2014 der Akademie einen Überblick über den Stand ihrer verschiedenen Zwischenziele vermittelt und dass die Akademie entsprechend ihren Zielen Fortschritte macht;

c.

den Bericht über die Anwendung des Beschaffungshandbuchs der Akademie für den Zeitraum 1. Juli 2010-1. Juli 2011;

d.

den Beschluss des Verwaltungsrates der Akademie, der Kommission Stimmrechte zu erteilen;

2.

erwartet seitens der Kommission 2012 die Vorlage des neuen Rechtsrahmens der Akademie zur Einbeziehung der oben genannten Stimmrechte der Kommission in die Verfahrensweisen des Verwaltungsrates;

3.

betont, dass die Entlastungsbehörde weiterhin sorgfältig kontrollieren wird, in welchem Umfang die während der bevorstehenden Entlastungsverfahren eingeleiteten Maßnahmen umgesetzt werden;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass im endgültigen Bericht über die fünfjährige externe Bewertung der Akademie festgestellt wurde, dass es Argumente für eine Umsiedlung der Akademie gibt; fordert daher den Rechnungshof auf, 2012 einen Sonderbericht auszuarbeiten, in dem die Kosten und Vorteile einer Verschmelzung der Zuständigkeiten der Akademie mit denjenigen von Europol in finanzieller und operationeller Hinsicht dargelegt werden;

Spezifische Maßnahmen der Akademie zur Behebung ihrer Mängel

Vergabeverfahren

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie schlussendlich, wie vom Parlament im Rahmen seiner Entlastungen der Akademie für 2008 und 2009 gefordert, ihr Beschaffungshandbuch für den internen Gebrauch entwickelt und angewandt hat; stellt fest, dass dieses Handbuch vom Kollegium am 8. Juni 2010 verabschiedet wurde und am 1. Juli 2010 in Kraft trat sowie ein Koordinator für die öffentliche Auftragsvergabe ernannt wurde;

6.

begrüßt den ersten Bericht der Akademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010-1. Juli 2011; erwartet nichtsdestoweniger, dass der Rechnungshof die Anwendung des Beschaffungshandbuchs durch die Akademie bewertet;

7.

hat den statistischen Bericht der Akademie für den Zeitraum 1. Juli 2010-1. Juli 2011 geprüft; begrüßt die Tatsache, dass dem Parlament in diesem Dokument vollständige Informationen über die Vergabeverfahren vorgelegt werden; entnimmt diesem Bericht und dem Bericht über die Anwendung des Beschaffungshandbuchs, dass die von der Akademie angewandten Verfahren von ihr ständig überwacht und kontrolliert wurden;

Vorschriften über Ausgaben für Kurse

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie der Kommission am 28. April 2011 einen Antrag auf Änderung ihrer Finanzregelung durch Aufnahme eines Artikels (Artikel 74c) unterbreitete, der eine Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren für die Auswahl von Fortbildungsexperten zum Einsatz von Sachverständigen aus nationalen Fortbildungseinrichtungen für Polizeibeamte beinhaltet;

9.

begrüßt den nachfolgenden Beschluss K(2011) 4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zur oben genannten Ausnahmeregelung erteilt wurde;

10.

vertritt die Auffassung, dass die Akademie direkten Zugang zu ihrem detaillierten Haushaltsplan gewähren sollte, was ein Verzeichnis ihrer Aufträge und ihrer Beschaffungsbeschlüsse einschließen sollte, und ist der Ansicht, dass die Akademie dieses Verzeichnis gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf ihrer Internetseite veröffentlichen sollte, mit Ausnahme der Einzelheiten der Aufträge, deren Offenlegung ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte;

Mittelübertragungen

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie im Rahmen ihrer laufenden Haushaltsführung ein Risikoregister eingerichtet hat, um die Gefahr einer unzureichenden Mittelverwendung wegen organisatorischer Mängel zu verringern; weist die Akademie nichtsdestotrotz darauf hin, wie wichtig Planung und Überwachung des Haushaltsvollzugs sind, um Mittelübertragungen möglichst gering zu halten; fordert ferner den Rechnungshof und den IAS auf, dem Parlament die Gewähr zu bieten, dass die Akademie diesbezüglich tatsächliche Verbesserungen erzielt, und mitzuteilen, dass alle Instrumente für Planung und Überwachung uneingeschränkt vorhanden sind;

Fehler in der Jahresrechnung

12.

stellt fest, dass die Akademie trotz der erheblichen Verzögerungen und Fehler bei der Erstellung ihrer vorläufigen Jahresrechnung für 2009 gegenüber dem Parlament versichert hat, dass sie ihre Finanzdisziplin und interne Kontrolle seit 2010 ausgeweitet hat; erwartet den Bericht des Rechnungshofs über den Rechnungsabschluss der Akademie für 2010, um festzustellen, ob die Zusicherung der Akademie gerechtfertigt ist;

13.

begrüßt den Beschluss des Verwaltungsrates der Akademie vom März 2011, die früheren internen Kontrollnormen (ICS) durch die kürzlich festgelegten 16 ICS der Kommission zu ersetzen;

14.

ist der Ansicht, dass diese neuen 16 ICS den Direktor der Akademie besser dabei unterstützen werden, Kontrollen nicht nur einzuführen, sondern auch zu überwachen, dass sie wie geplant funktionieren;

15.

fordert die Akademie daher auf, das Parlament kontinuierlich über den Stand der Umsetzung dieser 16 ICS zu unterrichten;

Personalverwaltung

16.

nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie einen Vertrag gekündigt hat, den der Rechnungshof als rechtswidrig betrachtete; stellt fest, dass die Kündigung ab dem 15. September 2011 wirksam ist und die betreffende Stelle bereits ausgeschrieben wurde; fordert die Akademie auf, die Entlastungsbehörde über die nachfolgenden Entwicklungen in diesem spezifischen Fall zu unterrichten;

17.

stellt fest, dass die Umsetzung des Einstellungsleitfadens der Akademie zur Anpassung der Verfahren an das Statut der Beamten der Europäischen Union (7) von der Akademie als ausreichend beurteilt wurde; fordert auch den Rechnungshof auf, gegenüber dem Parlament eine Zusicherung hinsichtlich der Umsetzung dieses Leitfadens abzugeben;

Verwendung von Mitteln zur Finanzierung von Privatausgaben

18.

nimmt zur Kenntnis, dass der derzeitige Direktor auf der Grundlage einer externen Ex-Post-Überprüfung eine Einziehungsanordnung ausstellte, in der der ehemalige Direktor aufgefordert wurde, einen Betrag von 2 014,94 EUR zurückzuzahlen, wovon bisher jedoch nur 43,45 EUR wieder eingezogen wurden; bedauert den im Vergleich zu dem finanziellen Verlust, den die Akademie unter der Leitung des ehemaligen Direktors erlitt, geringen wiedereingezogenen Betrag; nimmt zur Kenntnis, dass 2011 eine letzte Mahnung versandt wurde und dass der nächste Schritt die Einleitung eines Verfahrens vor einem englischen Gericht zwecks Feststellung der Rechtmäßigkeit der von 2007 datierenden Schuld wäre, wonach, sollte ein entsprechendes Urteil ergehen, die Vollstreckungsbehörde die Einziehung des Restbetrags der nicht bezahlten Schuld anstreben würde; fordert den derzeitigen Direktor auf, die Entlastungsbehörde regelmäßig über die Entwicklung dieser Angelegenheit zu unterrichten;

MAP 2010–2014 der Akademie

19.

stellt fest, dass die durch den derzeitigen Direktor und seine Leitungsteam gewährleistete verbesserte Transparenz das Verständnis für die Herausforderungen erhöht hat, mit denen die Akademie konfrontiert ist, und die notwendigen Änderungen gefördert hat; begrüßt in diesem Zusammenhang die Politik der Akademie,

einen monatlichen Newsletter und regelmäßige Fortschrittsberichte über ihre Tätigkeit für ihren Verwaltungsrat zu veröffentlichen, um ihm eine klarere Analyse des Stands der Tätigkeiten der Akademie zu übermitteln;

ihren Fortschrittsbericht über den Stand der Umsetzung ihres MAP regelmäßig zu aktualisieren;

dem Parlament die jährlichen Berichte des IAS gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Finanzregelung zu übermitteln;

20.

begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof als Reaktion auf die Forderung des Parlaments einen Bericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Akademie veröffentlicht hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in diesem Bericht festgestellt hat, dass die Umsetzung des MAP der Akademie gemäß den Zwischenzielen voranschreitet; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Akademie nachweislich MAP 1 (Governance), MAP 4 (Validierung ihres Finanzsystems), MAP 5 (finanzielles Umfeld), MAP 6 (Transparenz bezüglich ihres Verwaltungsrates), MAP 8 (Strategieprogramm), MAP 9 (mehrjähriger Einstellungsplan) und MAP 12 (Kontrolle im Umfeld des Beschaffungswesens) vollständig verwirklicht hat und dass die verbleibenden MAP-Ziele in Arbeit sind bzw. fristgemäß umgesetzt werden sollen;

21.

fordert die Akademie auf, das Parlament regelmäßig zu konsultieren und es mit ihrem Fortschrittsbericht weiterhin über die Umsetzung des MAP zu unterrichten;

22.

begrüßt auch den Vermerk des IAS betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP der Akademie; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass in diesem Vermerk festgestellt wird, dass der IAS die Auffassung vertritt, dass die Akademie angemessen auf die Bemerkungen und Empfehlungen des IAS reagiert und dass der Fortschrittsbericht, auch wenn die darin enthaltene Beschreibung weiterhin relativ allgemein gehalten ist, einen klaren Überblick über den Stand der verschiedenen Zwischenziele vermittelt und daher als zufriedenstellende Grundlage für die Unterrichtung der verschiedenen Akteure, darunter des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, dienen sollte;

Strukturelle Mängel

23.

betont, dass die Leitungskosten der Akademie im Vergleich zu ihrer Tätigkeit hoch sind; begrüßt daher die Bestrebungen der Akademie, im Rahmen ihrer 25. Sitzung des Verwaltungsrates im Juni 2011 ihre Leitungsausgaben zu senken, wobei vereinbart wurde, dass alle Ausschüsse des Verwaltungsrates bis 2012 aufgelöst und alle Arbeitsgruppen des Verwaltungsrates kritisch geprüft werden sollten;

24.

verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zu seinem Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (8) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 137.

(2)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 260.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 320 vom 7.12.2010, S. 11.

(7)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(8)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 269.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/25


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2011

betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009

(2011/757/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 sowie in Kenntnis der Antworten des Direktors der Europäischen Polizeiakademie,

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

in Kenntnis des Beschlusses K(2011) 4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

in Kenntnis des Berichts der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

in Kenntnis der von der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001) in Auftrag gegebenen externen Prüfung der Erstattung von Privatausgaben,

in Kenntnis des endgültigen Berichts über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

in Kenntnis des 4. Fortschrittsberichts der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

in Kenntnis des Vermerks des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlagen der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend „Entlastung 2009: Europäische Polizeiakademie“,

in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlage der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010-1. Juli 2011,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0330/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 137.

(2)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 260.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/27


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/758/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Europäischen Arzneimittel-Agentur,

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Agentur vom 17. Juni 2011 an den Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments (EMA/441533/2011),

in Kenntnis der Antworten der Agentur auf die Entschließung des Parlaments vom 10. Mai 2011 (6) mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 sind,

in Kenntnis der jährlichen internen Auditberichte des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission über die Agentur für 2009, 2008 und 2007,

in Kenntnis des endgültigen Berichts zur Weiterbehandlung der Prüfungen des IAS von 2009, 2008 und 2006 betreffend die Agentur,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0329/2011) —

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 173.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 174.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Europäischen Arzneimittel-Agentur,

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Agentur vom 17. Juni 2011 an den Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments (EMA/441533/2011),

in Kenntnis der Antworten der Agentur auf die Entschließung des Parlaments vom 10. Mai 2011 (6) mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 sind,

in Kenntnis der jährlichen internen Auditberichte des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission über die Agentur für 2009, 2008 und 2007,

in Kenntnis des endgültigen Berichts zur Weiterbehandlung der Prüfungen des IAS von 2009, 2008 und 2006 betreffend die Agentur,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0329/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Arzneimittel-Agentur sein Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingeschränkt hat;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament in seinem oben genannten Beschluss vom 10. Mai 2011 beschloss, seinen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsdirektors der Agentur zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009 aufzuschieben;

C.

in der Erwägung, dass sich die Haushaltsmittel der Agentur im Jahr 2009 auf 194 000 000 EUR beliefen, was einem Anstieg um 6,28 % gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 entspricht;

D.

in der Erwägung, dass der Haushaltsplan der Agentur einerseits aus dem Haushaltsplan der Union finanziert wird, auf den im Jahr 2009 18,52 % der Gesamteinnahmen entfielen, und andererseits zum Großteil aus Gebühren, die von den pharmazeutischen Unternehmen für Dienstleistungen überwiesen werden, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken können, und dass der allgemeine Beitrag der Union zwischen 2008 und 2009 um 9,2 % zurückgegangen ist;

E.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Anschluss an die oben genannte Entschließung vom 10. Mai 2011 Antworten der Agentur erhielt;

F.

in der Erwägung, dass die Agentur in ihren Antworten an das Parlament der Entlastungsbehörde aktuelle Informationen über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen des IAS übermittelte und folgende Angaben machte:

im Zusammenhang mit der Prüfung des IAS von 2009 betreffend die Personalverwaltung wurde eine der drei „sehr wichtigen“ Empfehlungen inzwischen umgesetzt, bezüglich der beiden anderen wurde die Umsetzung eingeleitet,

im Zusammenhang mit der Prüfung des IAS von 2008 betreffend die Verfahren zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bewertung von Humanarzneimitteln in der Agentur wurden die „kritische“ Empfehlung und eine „sehr wichtige“ Empfehlung (Umgang mit Interessenkonflikten von Bediensteten und einschlägige Leitlinien) auf „sehr wichtig“ bzw. „wichtig“ heruntergestuft, während drei „sehr wichtige“ Empfehlungen inzwischen umgesetzt wurden,

im Zusammenhang mit der Prüfung des IAS von 2005 betreffend die Umsetzung der Internen Kontrollnormen wurde eine der zwei „sehr wichtigen“ Empfehlungen inzwischen umgesetzt;

Allgemeine Bewertung

1.

bestätigt den Eingang eines Schreibens des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Agentur vom 17. Juni 2011, in dem mitgeteilt wird, dass die Agentur Maßnahmen ergriffen hat, um die 2009 festgestellten Mängel zu beheben; nimmt außerdem die von der Agentur als Reaktion auf die oben genannte Entschließung des Parlaments vom 10. Mai 2011 übermittelten Unterlagen und Anlagen zur Kenntnis; bestätigt außerdem den Eingang eines Schreibens des amtierenden Exekutivdirektors der Agentur vom 10. August 2011 im Anschluss an die Fragen, die in der Sitzung des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments vom 13. Juli 2011 im Rahmen der Aussprache über die Entlastung der Agentur für 2009 aufgeworfen wurden; bedauert allerdings, dass nicht alle verlangten Informationen übermittelt wurden;

2.

weist allerdings darauf hin, dass die Agentur die Entlastungsbehörde alle drei Monate weiterhin über die Ergebnisse der von der Entlastungsbehörde geforderten Maßnahmen informieren sollte;

3.

betont, dass die Entlastungsbehörde während der bevorstehenden Entlastungsverfahren weiterhin aufmerksam überwachen wird, inwieweit die Maßnahmen umgesetzt werden, die ergriffen wurden, um die in den Berichten des Rechnungshofes und des IAS offengelegten gravierenden Schwachstellen zu beseitigen; erwartet daher, dass die Agentur die Entlastungsbehörde über die umgesetzten Maßnahmen und ihre Ergebnisse informiert und die geforderten Dokumente übermittelt, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte:

a.

das Verfahren der Annahme des Aktionsplans mit spezifischen Maßnahmen und einem Zeitplan für die Umsetzung durch den Verwaltungsrat, um die Mängel bei den Beschaffungsverfahren zu beheben;

b.

die gründliche Prüfung der effektiven Anwendung bestehender Verfahren zur Feststellung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten bei ihrem Personal und bei Sachverständigen;

c.

die Vorlage der IAS-Berichte entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung;

Spezifische Bemerkungen

Verfahren der Auftragsvergabe

4.

nimmt Kenntnis von den eingegangenen Informationen zum Kontrollsystem, mit dem weiterbestehende Mängel der Auftragsvergabeverfahren mit der Zeit vermieden oder aufgedeckt werden sollen; erwartet die Übermittlung des mehrjährigen Aktionsplans für das Beschaffungswesen; weist die Agentur in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie die Qualität ihres Beschaffungswesens weiterhin verbessern und die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe streng einhalten muss, um die vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel zu korrigieren;

5.

vermerkt die Einleitung von Maßnahmen zur Entwicklung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Auftragsvergabeverfahren; fordert die Agentur auf, rasch mit der Annahme des Aktionsplans voranzuschreiten, um die Mängel in den Auftragsvergabeverfahren zu beheben, insbesondere die Fehler im Rahmen der Verwaltung von Auftragsvergabeverfahren, indem strengere technische und verfahrensmäßige Kontrollen vorgesehen werden, und die Entlastungsbehörde entsprechend zu unterrichten;

6.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2009 festgestellt hat, dass die Agentur nicht genug Stichprobenkontrollen durchgeführt hat, um das Fehlerrisiko in Bezug auf mehrere Verfahren für die Vergabe von umfangreichen IT-Rahmenverträgen zu verringern; weist außerdem darauf hin, dass die Prüfung Fehler offenbarte, die die Ordnungsmäßigkeit dieser Vorgänge beeinträchtigten und die Grundlage für die Einschränkung des Prüfungsurteils in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Rechnungsabschluss der Agentur zugrunde liegenden Vorgänge seitens des Rechnungshofes bildete;

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr

7.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die Agentur für 2009 festgestellt hat, dass ca. 14 800 000 EUR einer Mittelübertragung in Höhe von 19 500 000 EUR (38 % der Verpflichtungen der Agentur 2009) bis zum Jahresende noch nicht durchgeführten Tätigkeiten (oder in einigen Fällen noch nicht erhaltenen Waren für Dienstleistungen, die sich möglicherweise über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken) entsprechen; ermahnt die Agentur daher, einschlägige Maßnahmen zu ergreifen, und erwartet diesbezüglich eine Zusicherung seitens des Rechnungshofs;

Einnahmen aus Gebühren

8.

nimmt die Information der Agentur zur Kenntnis, dass sie seit 1. Januar 2011 ein integriertes System zur Planung der Unternehmensressourcen (ERP) mit SAP als Provider eingeführt hat, um die langen Verzögerungen bei den Einziehungsanordnungen abzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur mit diesem neuen System die Daten aus ihren bestehenden Betriebssystemen (z. B. SIAMED) per Dashboard direkt in das SAP-Finanzmodul einspeist;

Devisentermingeschäfte

9.

erkennt die Verpflichtung der Agentur an, ihre Risiken aufgrund von Kurschwankungen zu begrenzen, weshalb sie ab 11. Juni 2010 ihre Kassenmittelverwaltung änderte, indem sie einen internen Konsultationsausschuss zur Beratung des Anweisungsbefugten in Bezug auf Hedgingstrategien einsetzte, Sicherungsgeschäfte auf 50 % des geschätzten Bedarfs begrenzte und sicherstellte, dass die erzielbaren Marktkonditionen mindestens denen der Haushaltskalkulation entsprechen;

Bewältigung von Interessenkonflikten

10.

nimmt die Antworten der Agentur in Bezug auf die Einhaltung ihres Verhaltenskodex dahingehend zur Kenntnis, dass für den Verwaltungsrat, die Ausschussmitglieder, die Sachverständigen und die Bediensteten der Agentur geltende Grundsätze und Leitlinien im Bereich Unabhängigkeit und Vertraulichkeit festgelegt wurden; erwartet von der Agentur daher, dass sie vor der Zuweisung von Projektteamleitern zu Produkten eingehend bewertet, ob die erklärten Interessen des Personals ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinflussen könnten; erwartet, dass die Dokumente der Agentur über Interessenkonflikte aktualisiert werden;

11.

nimmt die Absicht der Agentur zur Kenntnis, die Empfehlung des IAS aus dessen Folgeprüfung 2010 durch die Annahme eines risikobasierten Konzepts und die Konzentration von Kontrollen auf die Bediensteten, die Interessen erklären, anzuwenden; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde bis Ende 2011 über den Zeitplan und das Programm zur Anwendung dieser Empfehlung des IAS zu unterrichten;

12.

nimmt allerdings die Antwort der Agentur zur Kenntnis, dass ihrerseits keine Verpflichtung besteht, die jährliche Erklärung der finanziellen Interessen der für die Bewertung der Arzneimittel zuständigen Sachverständigen anzufragen oder zu kontrollieren, da dies in die Zuständigkeit der einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten falle (Artikel 126b der Richtlinie 2001/83/EG (7) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung (8)); fordert deshalb die Kommission auf, die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten an ihre einschlägigen Verpflichtungen zu erinnern;

13.

betont, dass nicht nur das Ansehen der Agentur Schaden nehmen könnte, wenn Bewertungen wegen möglicher Interessenkonflikte in Frage gestellt werden könnten, sondern dass derartige Interessenkonflikte auch den optimalen Schutz der Gesundheit der europäischen Bürger nicht gewährleisten;

14.

stellt fest, dass seit 1. Juli 2011 die neue elektronische Interessenerklärung (e-DoI) existiert und alle Sachverständigen aufgefordert wurden, das neue e-DoI-Formular auszufüllen, und dass die e-DoI aller in der einschlägigen Datenbank erfassten Sachverständigen ab 30. September 2011 auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht wurden; stellt ferner fest, dass die Vereinbarung zwischen der Agentur und jeder zuständigen nationalen Behörde über die Kontrolle des wissenschaftlichen Niveaus und der Unabhängigkeit der von der zuständigen nationalen Behörde durchgeführten Bewertung für Dienstleistungen, die für die Agentur erbracht werden sollen, am 4. Juli 2011 wirksam wurde;

15.

fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde weiterhin über die in Fragen betreffend die wirksame Einhaltung ihres Verhaltenskodex bezüglich der Bewältigung von Interessenkonflikten ergriffenen Maßnahmen zu informieren;

16.

fordert und warnt die Agentur, dass alle in den jeweiligen Prüfberichten, auch dem für 2010, erwähnten Maßnahmen bis zum Beginn des nächsten Entlastungsverfahrens uneingeschränkt umgesetzt werden sollten;

Verwaltung des Arbeitskräftepotenzials

17.

nimmt die Antwort der Agentur dahingehend zur Kenntnis, dass sie die vom IAS ermittelten Mängel für die Auswahl von Vertragsbediensteten korrigiert hat und dass revidierte Arbeitsanweisungen und Modelle eingeführt wurden bzw. das Personal eine spezifische Fortbildung erhielt; fordert die Agentur daher auf, die Entlastungsbehörde regelmäßig über den Stand der Umsetzung der betreffenden Maßnahmen zu informieren; erwartet den Bericht des Rechnungshofs für 2010, um festzustellen, ob die Zusicherung seitens der Agentur gerechtfertigt ist;

18.

verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (9) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 173.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 174.

(7)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(8)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34.

(9)  ABl. L 250 vom 27.9.11, S. 269.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/33


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/759/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Europäischen Arzneimittel-Agentur,

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Agentur vom 17. Juni 2011 an den Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments (EMA/441533/2011),

in Kenntnis der Antworten der Agentur auf die Entschließung des Parlaments vom 10. Mai 2011 (6) mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 sind,

in Kenntnis der jährlichen internen Auditberichte des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission über die Agentur für 2009, 2008 und 2007,

in Kenntnis des endgültigen Berichts zur Weiterbehandlung der Prüfungen des IAS von 2009, 2008 und 2006 betreffend die Agentur,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0329/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 173.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 174.


26.11.2011   

DE

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L 313/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. November 2011

über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Spanien und Frankreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8303)

(Nur der französische und der spanische Text sind verbindlich)

(2011/760/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummern 7.1, 7.3 und 7.6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIB Nummer 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die regulierte Fanggeräte (wie Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen) mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IIB Nummer 7.1 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Januar 2011 erfolgt sind, zusätzliche Tage auf See zuteilen, an denen ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen erlauben kann.

(3)

Gemäß Anhang IIB Nummer 7.6 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 kann die Kommission einem Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 ausnahmsweise zusätzliche Tage aufgrund von Einstellungen der Fangtätigkeit zuteilen, die zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2010 erfolgten und für die bisher kein Ausgleich beantragt wurde.

(4)

Am 3. und am 21. Juni 2011 hat Spanien Anträge gemäß Nummer 7.2 dieses Anhangs eingereicht, einschließlich der Nachweise, dass zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2010 acht Fischereifahrzeuge und zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Januar 2011 drei weitere Fischereifahrzeuge stillgelegt wurden, für die bisher kein Ausgleich beantragt wurde. Angesichts der vorgelegten Daten und der Berechnungsmethode gemäß Nummer 7.1 Unterabsatz 2 dieses Anhangs, sollten Spanien für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 neun zusätzliche Tage auf See für Schiffe gemäß Nummer 1 des Anhangs zugeteilt werden.

(5)

Am 14. Juli 2011 hat Frankreich einen Antrag gemäß Nummer 7.2 dieses Anhangs eingereicht, einschließlich der Nachweise, dass zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2010 sechs Fischereifahrzeuge stillgelegt wurden, für die bisher kein Ausgleich beantragt wurde. Angesichts der vorgelegten Daten und der Berechnungsmethode gemäß Nummer 7.1 Unterabsatz 2 dieses Anhangs, sollten Frankreich für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 23 zusätzliche Tage auf See für Schiffe gemäß Nummer 1 des Anhangs zugeteilt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstzahl Tage auf See, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das reguliertes Fanggerät an Bord mit sich führt und für das nicht die in Anhang IIB Nummer 5.2 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 aufgeführten und in Tabelle I dieses Anhangs festgelegten Sonderbedingungen gelten, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, wird auf 167 Tage pro Jahr erhöht.

Artikel 2

Die Höchstzahl Tage auf See, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Frankreichs, das reguliertes Fanggerät an Bord mit sich führt und für das nicht die in Anhang IIB Nummer 5.2 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 aufgeführten und in Tabelle I dieses Anhangs festgelegten Sonderbedingungen gelten, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, wird auf 165 Tage pro Jahr erhöht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien und an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2011

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


26.11.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. November 2011

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8362)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

(2011/761/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. November 2007 beantragte die Firma KANEKA Pharma Europe bei den zuständigen Behörden Belgiens die Genehmigung des Inverkehrbringens von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. (Glavonoid) als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 3. Dezember 2008 legte die zuständige Lebensmittelprüfbehörde Belgiens ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Informationen, die die Firma KANEKA vorgelegt hat, für die Genehmigung des Inverkehrbringens von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat ausreichen.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 19. Februar 2009 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben.

(5)

Deshalb wurde am 22. Juli 2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert.

(6)

Am 30. Juni 2011 kam die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten über die Sicherheit von Glavonoid® (Scientific opinion on the safety of „Glavonoid®“, an extract derived from the roots of or rootstock of Glycyrrhiza glabra L., as a Novel Food ingredient on request from the European Commission (2)) zu dem Schluss, dass Glavonoid für die erwachsene Durchschnittsbevölkerung bei einer Aufnahme von bis zu 120 mg/Tag unbedenklich ist.

(7)

Damit die tägliche Aufnahme von 120 mg Glavonoid nicht überschritten wird, stimmte Kaneka Pharma Europe N.V. am 11. August 2011 zu, die Verwendung von Glavonoid als Zutat auf Nahrungsergänzungsmittel und Getränke zu beschränken.

(8)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass Glavonoid die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L. (nachstehend „Glavonoid“) gemäß den Spezifikationen in Anhang I dürfen in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in den Verkehr gebracht werden.

Glavonoid als solches darf nicht an den Endverbraucher abgegeben werden.

Artikel 2

(1)   Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L., die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L“.

(2)   In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass:

a)

das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte;

b)

das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte und

c)

höchstens 120 mg Glavonoid/Tag verzehrt werden sollten.

(3)   Die Menge an Glavonoid im fertigen Lebensmittel ist in der Etikettierung des Lebensmittels, das es enthält, anzugeben.

(4)   Glavonoid enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Kaneka Pharma Europe N.V. Triomflaan 173, 1160 Brüssel, Belgien, gerichtet.

Brüssel, den 24. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(7): 2287.


ANHANG I

SPEZIFIKATIONEN FÜR GLAVONOID

Beschreibung

Glavonoid ist ein Extrakt aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken von Glycyrrhiza glabra, das durch Extraktion mit Ethanol und weiterer Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden gewonnen wird. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält.

Spezifikationen

Parameter

 

Feuchtigkeit

weniger als 0,5 %

Asche

weniger als 0,1 %

Peroxidzahl

weniger als 0,5 meq/kg

Glabridin

2,5 bis 3,5 % des Fettanteils

Glycyrrhizinsäure

weniger als 0,005 %

Fett einschl. polyphenolartige Stoffe

mindestens 99 %

Protein

weniger als 0,1 %

Kohlenhydrate

nicht nachweisbar


ANHANG II

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Glavonoid

Getränke auf Milchbasis

Getränke auf Jogurtbasis

Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis

120 mg pro Tagesportion

Nahrungsergänzungsmittel

120 mg pro Tagesverzehrsmenge


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. November 2011

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8527)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2011/762/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. September 2009 stellte das Unternehmen Biothera Incorporated bei der zuständigen Behörde Irlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in verschiedenen, für die Allgemeinbevölkerung bestimmten Lebensmitteln, einschließlich Getränken, sowie in Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für eine besondere Ernährung mit Ausnahme von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

(2)

Die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands legte am 23. Dezember 2009 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass Hefe-Beta-Glucane als neuartige Lebensmittelzutat annehmbar sind, sofern die Produktspezifikation und die angegebenen Verwendungsmengen beibehalten und die Lebensmittelkategorien auf die im Antragsdossier aufgeführten beschränkt werden.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 18. Januar 2010 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben.

(5)

Daher wurde am 2. Juli 2010 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert.

(6)

Am 8. April 2011 zog die EFSA in ihrem „Scientific Opinion on the safety of ‚Yeast beta-glucans‘ as a Novel Food ingredient“ (2) (Stellungnahme zur Sicherheit von „Hefe-Beta-Glucanen“ als neuartige Lebensmittelzutat) den Schluss, dass Hefe-Beta-Glucane unter den angegebenen Verwendungsbedingungen sicher sind. In ihrer Stellungnahme ging die EFSA nicht auf die Sicherheit für Kinder unter 1½ Jahren ein.

(7)

Gestützt auf die wissenschaftliche Bewertung durch die EFSA und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (3), der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (4), der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (5), der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (6), der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (7) wird festgestellt, dass Hefe-Beta-Glucane die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae) gemäß der Spezifikation in Anhang I dürfen für die in Anhang II genannten Verwendungen und bis zu den dort aufgeführten Höchstmengen und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und der Richtlinie 2009/39/EG als neuartige Lebensmittelzutat in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae), die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Biothera Incorporated, 3388 Mike Collins Drive, Eagan, Minnesota, USA, 55121 gerichtet.

Brüssel, den 24. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(5):2137. [22 pp.].

(3)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(4)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(5)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.

(6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29.

(7)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.


ANHANG I

SPEZIFIKATION FÜR BETA-GLUCANE AUS HEFE (SACCHAROMYCES CEREVISIAE)

Beschreibung:

Beta-Glucane sind komplexe hochmolekulare (100-200 kDa) Polysaccharide, die in der Zellwand vieler Hefen und Getreidesorten vorkommen. Die chemische Bezeichnung für „Hefe-Beta-Glucane“ lautet (1-3),(1-6)-ß-D-Glucane.

Diese neuartige Lebensmittelzutat liegt in unlöslicher und in löslicher Form vor und wird aus Saccharomyces cerevisiae isoliert. Die unlöslichen Produkte enthalten mindestens 70 % Kohlenhydrate in Form von Beta-Glucanen; das lösliche Produkt enthält mindestens 75 % Beta-Glucane.

Die Tertiärstruktur des Glucans in der Zellwand von Saccharomyces cerevisiae besteht aus Ketten mit ß-1,3-verknüpften Glucoseresten, die über ß-1,6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin — über ß-1,4-Verbindungen —, ß-1,6-Glucane sowie einige Mannoproteine verknüpft sind.

Chemische Eigenschaften von Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)

 

Lösliche Form

Unlösliche Form

Gesamtkohlenhydrate

mehr als 75 %

mehr als 70 %

Beta-Glucane (1,3/1,6)

mehr als 75 %

mehr als 70 %

Asche

weniger als 4 %

weniger als 5 %

Feuchtigkeit

weniger als 8 %

weniger als 8 %

Proteine

weniger als 3,5 %

weniger als 10 %

Fett

weniger als 10 %

weniger als 20 %


ANHANG II

Lebensmittelkategorie

Verwendungsmenge

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

375 mg

(tägliche Verzehrmenge gemäß Herstellerempfehlung)

Lebensmittel für eine besondere Ernährung (PARNUTS) im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

600 mg

(tägliche Verzehrmenge gemäß Herstellerempfehlung)

Getränke auf Fruchtsaftbasis

130 mg/100 ml

Getränke mit Fruchtgeschmack

80 mg/100 ml

Sonstige Getränke

80 mg/100 ml (TF)

700 mg/100 g (Pulver)

Getreideriegel

600 mg/100 g

Kekse

670 mg/100 g

Kräcker

20 mg/100 g

Frühstückscerealien

670 mg/100 g

Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien

150 mg/100 g

Produkte auf der Basis von Joghurt und Frischkäse und andere Milchdesserts

160 mg/100 g

Suppen und Suppenmischungen

90 mg/100 g (VF)

180 mg/100 g (kondensiert)

630 mg/100 g (Pulver)

Schokolade und Süßwaren

400 mg/100 g

Proteinriegel und -pulver

600 mg/100 g

Abkürzungen: TF = trinkfertig, VF = verzehrfertig.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/45


BESCHLUSS Nr. 40/2011

vom 14. November 2011

des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit

(2011/763/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

BESCHLIESST:

1.

Die Konformitätsbewertungsstellen in Anlage A werden in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen.

2.

Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in Anlage A aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen in die Liste aufgenommen werden, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien handelsbefugt sind. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

James SANFORD

Unterzeichnet in Washington am 8. November 2011

Für die Europäische Union

Fernando PERREAU DE PINNINCK

Unterzeichnet in Brüssel am 14. November 2011


Anlage A

Konformitätsbewertungsstellen der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen werden

TÜV Rheinland-EPS B.V.

Smidshornerweg 18

NL-9822 ZG Niekerk

THE NETHERLANDS

Bicon Laboratories B.V. (BICON)

Waterdijk 3A, 5705 CW Helmond

P.O. Box 118, 5700 AC Helmond

THE NETHERLANDS

SIQ — Slovenian Institute of Quality and Metrology

Tržaška cesta 2

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIA


Berichtigungen

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/47


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 154 vom 17. Juni 2009 )

Seite 49, Anhang IV, Buchstabe D Nummer 4 Satz 2:

anstatt:

„Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, …“

muss es heißen:

„Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, …“

Seite 54, Anhang V, Entsprechungstabelle:

anstatt:

„Verordnung (EG) Nr. 479/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffern i bis iv

Artikel 122 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v bis viii

Artikel 122 Absatz 3

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 122 Absatz 3

Artikel 66 Absatz 1

—“

muss es heißen:

„Verordnung (EG) Nr. 479/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 122 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffern i bis iv

Artikel 122 Absatz 3

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v bis viii

Artikel 122 Absatz 4

Artikel 66 Absatz 1

Artikel 125o Absatz 3 Buchstabe b“


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/48


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011

( Amtsblatt der Europäischen Union L 252 vom 28. September 2011 )

Seite 12, Artikel 10 Absatz 1:

anstatt:

„Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

muss es heißen:

„Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“.

Seite 14, Anhang I:

anstatt:

„Die Sendung wurde zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union durch die Zollbehörden angenommen.“

muss es heißen:

„Die Sendung ist zulässig zur Anmeldung bei den Zollbehörden in der Europäischen Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.“.

Seite 14, Anhang I:

anstatt:

„Die Sendung wurde NICHT zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union durch die Zollbehörden angenommen.“

muss es heißen:

„Die Sendung ist NICHT zulässig zur Anmeldung bei den Zollbehörden in der Europäischen Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.“.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/48


Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/48/EU der Kommission vom 15. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 102 vom 16. April 2011 )

Auf Seite 31, Anhang, Spalte „Sonderbestimmungen“, Teil A, erster Satz:

anstatt:

„Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, dürfen zugelassen werden.“

muss es heißen:

„Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die in den Gangsystemen der Nagetiere ausgelegt werden, dürfen zugelassen werden.“