ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.310.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 310

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
25. November 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1215/2011 des Rates vom 24. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission vom 24. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen ( 1 )

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1217/2011 der Kommission vom 24. November 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2011 der Kommission vom 24. November 2011 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/752/GASP des Rates vom 24. November 2011 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

10

 

 

2011/753/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8165)

11

 

 

2011/754/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8289)  ( 1 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2011 DES RATES

vom 24. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Mai 2005 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP (2) über restriktive Maßnahmen gegen Sudan an.

(2)

Am 18. Juli 2011 nahm der Rat den Beschluss 2011/423/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP an. Mit Beschluss 2011/423/GASP wurde der Anwendungsbereich der auf der Grundlage des aufgehobenen Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP verhängten Sanktionen geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Es ist verboten,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Südsudan oder zur Verwendung in Sudan oder Südsudan zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder an diese weiterzugeben;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Hilfe unmittelbar oder mittelbar Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Südsudan oder zur Verwendung in Sudan oder Südsudan bereitzustellen.“

3.

In Artikel 4 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe eingefügt:

„e)

Unterstützung für die Reform des Sicherheitssektors in Südsudan.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Sudan oder Südsudan ausgeführt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. PAWLAK


(1)  ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 20.

(2)  ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 25.

(3)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 1.


25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1216/2011 DER KOMMISSION

vom 24. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (2) ist die Festlegung wesentlicher Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators - KPI) und verbindlicher Ziele für die wesentlichen Leistungsbereiche Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz vorgesehen.

(2)

Die KPI bezüglich der Sicherheit für die Festlegung von Zielen auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) werden in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 wie folgt definiert: Effektivität des Sicherheitsmanagements, die mit einer auf dem ATM Safety Framework Maturity Survey basierenden Methodik gemessen wird; Anwendung der Schweregradeinstufung des Risikoanalysewerkzeugs, um eine harmonisierte Meldung von Schweregradbeurteilungen von Verstößen gegen die Mindeststaffelung, unbeabsichtigtes Aufrollen auf Start- und Landebahnen und ATM-spezifische technische Vorkommnisse und eine Berichterstattung zur Kultur des gerechten Umgangs („Just Culture“) zu ermöglichen.

(3)

Gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 sollten diese sicherheitsbezogenen KPI von der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und der Europäischen Organisation für die Sicherheit der Luftfahrt (Eurocontrol) gemeinsam weiterentwickelt und von der Kommission vor dem ersten Bezugszeitraum angenommen werden.

(4)

Die Kommission richtete zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter von EASA, Eurocontrol und der Kommission angehören (so genannte E3-Task Force). Diese Arbeitsgruppe legte einen technischen Bericht mit dem Titel „Metrics for Safety Key Performance Indicators for the Performance Scheme“ vor. Dieser Bericht wurde anhand der Bemerkungen von Mitgliedstaaten und Interessenträgern ergänzt und bildet das technische Konzept für diese Verordnung sowie für die zugehörigen annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance - AMC) und Anleitungen (Guidance Material - GM).

(5)

Bei der Entwicklung der sicherheitsbezogenen KPI sollten die bereits durchgeführten Arbeiten im Rahmen anderer Initiativen wie EASA-Sicherheitsplan und Risikoanalysewerkzeug sowie Safety Framework Maturity Survey von Eurocontrol berücksichtigt werden.

(6)

Die Erfahrungen bei der schrittweisen Einführung des Leistungssystems zeigen, dass der Kommission mehr Zeit für die Bewertung der revidierten Leistungsziele eingeräumt werden sollte, da sich die Arbeitsbelastung durch die detaillierte Bewertung der Leistungspläne erhöht hat, mit den nationalen Aufsichtsbehörden der notwendige Dialog geführt werden muss und eine angemessene Begründung der Bewertungsergebnisse sicherzustellen ist.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „zwei Monaten“ durch „vier Monaten“ ersetzt;

b)

In Absatz 2 werden die Worte „zwei Monate“ durch „vier Monate“ ersetzt;

c)

In Absatz 3 werden die Worte „zwei Monate“ durch „vier Monate“ ersetzt;

(2)

In Anhang I erhält Abschnitt 2 Punkt 1 folgende Fassung:

„1.   WESENTLICHE LEISTUNGSINDIKATOREN BEZÜGLICH DER SICHERHEIT

a)

Der erste auf nationaler/FAB-Ebene für den ersten Bezugszeitraum geltende wesentliche Leistungsindikator bezüglich der Sicherheit ist die Effektivität des Sicherheitsmanagements, die mit einer auf dem ATM Safety Framework Maturity Survey basierenden Methodik gemessen wird.

Im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Aufsichtsbehörden und die Flugsicherungsorganisationen mit Zertifizierung für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten erfolgt die Messung dieses KPI anhand des Umsetzungsgrades folgender Managementziele:

Sicherheitspolitik und -ziele,

Management von Sicherheitsrisiken,

Gewährleistung der Sicherheit,

Förderung der Sicherheit,

Sicherheitskultur.

(b)

Der zweite auf nationaler/FAB-Ebene für den ersten Bezugszeitraum geltende wesentliche Leistungsindikator bezüglich der Sicherheit ist die Anwendung der untenstehenden Schweregradeinstufung auf der Grundlage der Risikoanalysewerkzeug-Methodik auf die Meldung von mindestens drei Vorkommniskategorien: Verstöße gegen die Mindeststaffelung, unbeabsichtigtes Aufrollen auf Start- und Landebahnen und ATM-spezifische Vorkommnisse bei allen ATC-Zentren und Flughäfen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Methodik nicht auf Flughäfen mit weniger als 50 000 Flugbewegungen des gewerblichen Luftverkehrs im Jahr anzuwenden.

Bei Meldung der oben genannten Vorkommnisse verwenden die Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen folgende Schweregrade:

schwere Störung

schwer wiegende Störung

erhebliche Störung

keine unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheit

nicht bestimmt, z. B. keine ausreichenden Informationen oder nicht eindeutige bzw. widersprüchliche Anhaltspunkte für die Einstufung.

Die Berichterstattung über die Anwendung der Methodik erfolgt für die einzelnen Vorkommnisse.

c)

Der dritte auf nationaler/FAB-Ebene für den ersten Bezugszeitraum geltende wesentliche Leistungsindikator bezüglich der Sicherheit ist die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und ihrer Flugsicherungsorganisationen mit Hilfe eines gemäß Buchstabe e aufgesetzten Fragebogens, der darüber Aufschluss gibt, inwieweit eine Kultur des gerechten Umgangs („Just Culture“) vorhanden ist oder fehlt.

d)

Für den ersten Bezugszeitraum werden keine EU-weiten sicherheitsbezogenen Leistungsziele gelten. Die Mitgliedstaaten können jedoch Ziele festsetzen, die diesen sicherheitsbezogenen KPI entsprechen.

e)

Um die Anwendung und Messung der sicherheitsbezogenen KPI zu erleichtern, verabschiedet die EASA in Abstimmung mit dem Leistungsüberprüfungsgremium vor dem Beginn des ersten Bezugszeitraums annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verabschiedeten Verfahren.

f)

Eurocontrol stellt zeitgerecht die erforderlichen Informationen für die Aufsetzung der in Buchstabe e genannten Dokumente bereit, einschließlich mindestens der Angaben zur Risikoanalysewerkzeug-Methodik und ihrer Weiterentwicklung und der Einzelheiten zum Safety Framework Maturity Survey und seinen Gewichtungsfaktoren.

g)

Die nationalen Aufsichtsbehörden erstatten der EASA für das jeweilige Vorjahr bis zum 1. Februar jedes Jahres Bericht über die in den Buchstaben a und c genannte jährliche Messung der KPI (Fragebögen zur Effektivität des Sicherheitsmanagements und zur Kultur des gerechten Umgangs) durch die nationalen Aufsichtsbehörden und Flugsicherungsorganisationen. Diese jährlichen Messungen dienen als Grundlage für die in Buchstabe h und i beschriebenen Überwachungsfunktionen. Ergeben sich bei der jährlichen Messung der KPI Veränderungen, so machen die nationalen Aufsichtsbehörden darüber Mitteilung, bevor der nächste jährliche Bericht fällig ist.

h)

Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Anwendung und die Messung der sicherheitsbezogenen KPI durch die Flugsicherungsorganisationen in Übereinstimmung mit den Verfahren für die Sicherheitsaufsicht, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission (3) festgelegt wurden.

i)

Im Rahmen ihrer Normungsinspektionen überwacht die EASA die Anwendung und die Messung der sicherheitsbezogenen KPI durch die nationalen Aufsichtsbehörden in Übereinstimmung mit der in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Arbeitsweise. Die EASA unterrichtet das Leistungsüberprüfungsgremium über das Ergebnis dieser Inspektionen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.“


25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1217/2011 DER KOMMISSION

vom 24. November 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

62,0

MA

42,6

MK

57,4

TN

143,2

TR

85,0

ZZ

78,0

0707 00 05

AL

64,0

EG

188,1

TR

102,2

ZZ

118,1

0709 90 70

MA

36,7

TR

139,2

ZZ

88,0

0805 20 10

MA

75,2

ZZ

75,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

42,1

IL

76,3

JM

134,1

MA

53,5

TR

82,6

ZZ

77,7

0805 50 10

TR

61,1

ZA

49,5

ZZ

55,3

0808 10 80

CA

135,1

CL

90,0

CN

86,4

MK

41,0

NZ

41,5

US

122,1

ZA

107,2

ZZ

89,0

0808 20 50

AR

43,9

CN

79,6

ZZ

61,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1218/2011 DER KOMMISSION

vom 24. November 2011

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1199/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 42.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 25. November 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

39,90

0,00

1701 11 90 (1)

39,90

2,93

1701 12 10 (1)

39,90

0,00

1701 12 90 (1)

39,90

2,64

1701 91 00 (2)

45,89

3,70

1701 99 10 (2)

45,89

0,57

1701 99 90 (2)

45,89

0,57

1702 90 95 (3)

0,46

0,24


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/10


BESCHLUSS 2011/752/GASP DES RATES

vom 24. November 2011

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (2) angenommen.

(2)

Am 9. Juni 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP (3) angenommen, durch die die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP dahin gehend geändert wurde, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag erhöht wurde, um die Kosten der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (im Folgenden „EULEX KOSOVO“) bis zum Ende der Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP zu decken.

(3)

Am 8. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/322/GASP (4) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und ihre Geltungsdauer um einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 14. Juni 2012 verlängert wurde.

(4)

Der gegenwärtige als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag deckt den Zeitraum bis zum 14. Dezember 2011 ab. Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte geändert werden, um einen neuen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. Juni 2012 festzulegen.

(5)

EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Dezember 2011 beläuft sich auf 165 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EULEX KOSOVO vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. Juni 2012 beläuft sich auf 72 800 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. PAWLAK


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 33.

(4)  ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 13.


25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. November 2011

mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8165)

(2011/753/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine effektive Durchführung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben sicherzustellen, sind Vorschriften für die Anwendung dieser Zielvorgaben festzulegen.

(2)

Außerdem müssen Methoden für die Berechnung des Anteils der Siedlungsabfälle sowie der Bau- und Abbruchabfälle festgelegt werden, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder stofflich verwertet werden, um die Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben zu überprüfen und zu überwachen.

(3)

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG belässt den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, auf welche Siedlungsabfallströme die Zielvorgaben angewendet werden. Es empfiehlt sich jedoch, eine Reihe von Optionen für die Mitgliedstaaten festzulegen, um die praktische Anwendung der Überprüfung der Einhaltung dieser Zielvorgaben zu verdeutlichen.

(4)

Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sollten soweit möglich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (2) gemeldeten abfallstatistischen Daten verwendet werden, um die Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben zu überprüfen.

(5)

Wenn Abfälle aus der Union ausgeführt werden und nachgewiesen werden kann, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling oder die Verwertung unter Bedingungen erfolgten, die den nach EU-Recht vorgeschriebenen Bedingungen gleichwertig sind, sollten diese Abfälle bei der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben berücksichtigt werden.

(6)

Dieser Beschluss muss möglicherweise überprüft werden, wenn Maßnahmen für ehrgeizigere Zielvorgaben getroffen werden oder wenn Zielvorgaben für andere Abfallströme festgelegt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EC folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Haushaltsabfälle“: von Haushalten erzeugte Abfälle;

2.   „ähnliche Abfälle“: Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich sind, ausgenommen Produktionsabfälle und Abfälle aus Land- und Forstwirtschaft;

3.   „Siedlungsabfälle“: Haushaltsabfälle und ähnliche Abfälle;

4.   „Bau- und Abbruchabfälle“: Abfälle, die den Abfallcodes in Kapitel 17 des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (3) entsprechen, ausgenommen gefährliche Abfälle und natürlich vorkommende Stoffe gemäß der Definition in der Kategorie 170504;

5.   „stoffliche Verwertung“: jede Verwertungsmaßnahme, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff verwendet werden sollen;

6.   „Verfüllung“: eine Verwertungsmaßnahme, bei der geeignete Abfälle als Ersatz für Materialien, die keine Abfälle sind, zur Auffüllung von Abgrabungen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden.

Artikel 2

Allgemeines

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben, indem sie das Gewicht der Abfallströme, die in einem Kalenderjahr erzeugt werden, und der Abfallströme, die in einem Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder auf andere Weise stofflich verwertet werden, berechnen.

2.

Das Gewicht der zur Wiederverwendung vorbereiteten, recycelten oder stofflich verwerteten Abfälle wird bestimmt durch Berechnung des Abfallinputs, der bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Prozess des endgültigen Recyclings oder in anderen Prozessen der endgültigen stofflichen Verwertung verwendet wird. Eine vorbereitende Maßnahme, bevor der Abfall einer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme unterzogen wird, ist keine Maßnahme des endgültigen Recyclings oder der sonstigen endgültigen stofflichen Verwertung. Wenn Abfälle getrennt gesammelt werden oder der Ausstoß einer Sortieranlage ohne nennenswerte Verluste einem Recycling- oder einem sonstigen Verfahren der stofflichen Verwertung zugeführt wird, kann das Gewicht dieser Abfälle als das Gewicht der zur Wiederverwendung vorbereiteten, recycelten oder auf andere Weise stofflich verwerteten Abfälle angesehen werden.

3.

Die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle ist in die Menge der recycelten Abfälle einzuschließen und nicht getrennt zu melden.

4.

Werden Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung, zum Recycling oder zur sonstigen stofflichen Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so dürfen sie nur auf die Zielvorgaben des Mitgliedstaats angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

5.

Werden Abfälle zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiger stofflicher Verwertung aus der Union ausgeführt, so werden sie nur dann als zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder auf andere Weise stofflich verwertet angerechnet, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Verbringung die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und insbesondere deren Artikel 49 Absatz 2 eingehalten wurden.

6.

Wird die Berechnung der Zielvorgabe auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen angewandt, so kann die zur aeroben oder anaeroben Behandlung gebrachte Menge als recycelt angerechnet werden, wenn diese Behandlung einen Kompost oder Gärrückstand ergibt, der nach der erforderlichen Weiterbehandlung als Recyclingprodukt, -material oder -stoff zur Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung verwendet wird.

Artikel 3

Siedlungsabfälle

(1)   Für die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben für Siedlungsabfälle wenden die Mitgliedstaaten die Zielvorgabe auf einen der folgenden Vorgänge an:

a)

die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushaltsabfällen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas;

b)

die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushaltsabfällen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas und anderen sortenreinen Haushaltsabfällen oder von ähnlichen Abfällen anderen Ursprungs;

c)

die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushaltsabfällen;

d)

die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen.

(2)   Die Zielvorgabe gilt für die gesamte Abfallmenge der Abfallströme in der vom Mitgliedstaat gewählten Option gemäß Absatz 1.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I genannte Berechnungsmethode an, die der vom Mitgliedstaat gewählten Option gemäß Absatz 1 entspricht.

(4)   Die Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten über Siedlungsabfälle erfüllen die besonderen Anforderungen gemäß den Anhängen I und II.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im ersten Durchführungsbericht gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG mit, welche der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Option sie gewählt haben.

(6)   Ein Mitgliedstaat kann die Option bis zur Vorlage des Durchführungsberichts für das Jahr 2020 ändern, sofern er die Kohärenz der gemeldeten Daten gewährleisten kann.

Artikel 4

Bau- und Abbruchabfälle

(1)   Für die Berechnung der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgabe für Bau- und Abbruchabfälle wenden die Mitgliedstaaten die Berechnungsmethode gemäß Anhang III dieses Beschlusses an.

(2)   Die Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten über Bau- und Abbruchabfälle erfüllen die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III.

(3)   Die Menge der für Verfüllungszwecke verwendeten Abfälle wird getrennt von der Menge gemeldet, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder anderen stofflichen Verwertungen zugeführt wurde. Die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die zu Verfüllungszwecken verwendet werden sollen, ist ebenfalls als Verfüllung zu melden.

Artikel 5

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben anhand des Durchführungsberichts gemäß Artikel 37 der Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten liefern in ihren Durchführungsberichten entweder für jedes Jahr des dreijährigen Berichtszeitraums oder für die Jahre der Berichtszeiträume gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 Angaben über den Stand der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der stofflichen Verwertung der jeweiligen Abfallströme.

(3)   Im Durchführungsbericht für das Jahr 2020 weisen die Mitgliedstaaten nach, dass die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben für die Mengen der im Jahr 2020 erzeugten und recycelten oder verwerteten Abfallströme eingehalten wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die aufgrund dieses Beschlusses erforderlichen Daten und Metadaten in elektronischer Form in dem von Eurostat entwickelten Standardaustauschformat.

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.


ANHANG I

METHODEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ZIELVORGABE FÜR SIEDLUNGSABFÄLLE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3

Option gemäß Artikel 3 Absatz 1

Berechnungsmethode

Besondere Anforderungen an die Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten

Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Haushaltsabfällen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas

Berechnungsmethode 1

Formula

Die Mitgliedstaaten verwenden nationale Daten. Daten, die auf anderen Verpflichtungen zur Berichterstattung über Abfälle basieren, können verwendet und an nationale Bedingungen angepasst werden. Mit den Daten übermitteln die Mitgliedstaaten einen Bericht, in dem sie erläutern, wie die erzeugten und recycelten Mengen berechnet wurden und in welcher Beziehung diese Mengen zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu meldenden Daten über Haushaltsabfälle stehen.

Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Haushaltsabfällen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas und anderen sortenreinen Haushaltsabfällen oder von ähnlichen Abfällen

Berechnungsmethode 2

Formula

Die Mitgliedstaaten verwenden nationale Daten. Daten, die auf anderen Verpflichtungen zur Berichterstattung über Abfälle basieren, können verwendet und an nationale Bedingungen angepasst werden. Mit den Daten übermitteln die Mitgliedstaaten einen Bericht, in dem sie (durch Ankreuzen der entsprechenden Felder in der Tabelle in Anhang II) erläutern, welche Materialien erfasst sind, von welchen Tätigkeiten sie stammen und wie die erzeugten und recycelten Mengen berechnet wurden. Schließt ein Mitgliedstaat die Heimkompostierung in die Berechnung ein, so erläutert er, wie die erzeugten und recycelten Mengen berechnet wurden.

In dem Bericht wird auch erläutert, in welcher Beziehung diese Mengen zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu meldenden Daten über Abfälle aus Haushalten und Wirtschaftszweigen stehen.

Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Haushaltsabfällen

Berechnungsmethode 3

Formula

Die Mitgliedstaaten melden die Menge recycelter Haushaltsabfälle unter Verwendung nationaler Daten. Mit den Daten übermitteln sie einen Bericht, in dem sie (durch Ankreuzen der entsprechenden Felder in der Tabelle in Anhang II) erläutern, welche Materialien erfasst sind und wie die recycelten Mengen berechnet wurden.

In dem Bericht wird auch erläutert, in welcher Beziehung diese Mengen zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu meldenden Daten über Abfälle aus Haushalten und Wirtschaftszweigen stehen.

Die Gesamtmengen der Haushaltsabfälle sind den gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu meldenden Daten zu entnehmen.

Abfälle der folgenden Abfallcodes sind aus der Berechnung auszuschließen:

08.1.

-

Ausrangierte Kraftfahrzeuge

11-13

-

Schlämme und mineralische Abfälle

Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen

Berechnungsmethode 4

Formula

Die Mitgliedstaaten stützen sich auf die statistischen Daten über Siedlungsabfälle, die der Kommission jährlich gemeldet werden (Eurostat).


ANHANG II

ABFALLMATERIALIEN IN SIEDLUNGSABFÄLLEN UND DEREN HERKUNFT FÜR DIE BERECHNUNGSMETHODEN 1, 2 UND 3 IN ANHANG I

 

 

Herkunft der Abfälle

Haushalte

Kleine Unternehmen

Restaurants, Kantinen

Öffentliche Bereiche

Sonstige

(bitte angeben)

Abfallmaterialien

Abfallcode gemäß der Entscheidung 2000/532/EG

 

 

 

 

 

Papier und Pappe/Karton

20 01 01, 15 01 01

 

 

 

 

 

Metalle

20 01 40, 15 01 04

 

 

 

 

 

Kunststoffe

20 01 39, 15 01 02

 

 

 

 

 

Glas

20 01 02, 15 01 07

 

 

 

 

 

Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 08

 

 

 

 

 

Bitte angeben, ob Heimkompostierung eingeschlossen ist:

Kompostierbare Garten- und Parkabfälle

20 02 01

 

 

 

 

 

Bitte angeben, ob Heimkompostierung eingeschlossen ist:

Nicht biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle

20 02 02, 20 02 03,

 

 

 

 

 

Holz

20 01 38, 15 01 03

 

 

 

 

 

Textilien, Bekleidung

20 01 10, 20 01 11; 15 01 09

 

 

 

 

 

Batterien

20 01 34, 20 01 33*

 

 

 

 

 

Gebrauchte Geräte

20 01 21*, 20 01 23*, 20 01 35*, 20 01 36,

 

 

 

 

 

Andere Siedlungsabfälle

20 03 01, 20 03 02, 20 03 07, 15 01 06

 

 

 

 

 

Nicht genannte Siedlungsabfälle (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 


ANHANG III

METHODEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ZIELVORGABE FÜR BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1

Berechnungsmethode

Besondere Anforderungen an die Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten

Formula

1.

Die Meldung der Mengen der stofflich verwerteten Bau- und Abbruchabfälle (Zähler der Formel) umfasst nur die folgenden Codes des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG:

 

Abfallverzeichnis, Kapitel 17 — Bau- und Abbruchabfälle:

17 01 01, 17 01 02, 17 01 03, 17 01 07, 17 02 01, 17 02 02, 17 02 03, 17 03 02, 17 04 01, 17 04 02, 17 04 03, 17 04 04, 17 04 05, 17 04 06, 17 04 07, 17 04 11, 17 05 08, 17 06 04, 17 08 02, 17 09 04

 

Abfallverzeichnis, Unterkapitel 19 12 — Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren), wenn sie aus der Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen hervorgehen:

19 12 01, 19 12 02, 19 12 03, 19 12 04, 19 12 05, 19 12 07, 19 12 09

Mit den Daten übermitteln die Mitgliedstaaten einen Bericht, in dem sie erläutern, wie die Doppelzählung von Abfall vermieden wird.

2.

Die Menge der erzeugten Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu melden (Nenner der Formel); sie enthält:

a)

von Abschnitt F des NACE-Rev.-2-Codes erzeugte Abfälle, aufgeführt in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 17 der genannten Verordnung, die folgende Abfallcodes gemäß der Definition in Anhang I Abschnitt 2 der genannten Verordnung umfassen:

06.1.

Metallische Abfälle, Eisenmetalle

06.2.

Metallische Abfälle, Nichteisenmetalle

06.3.

Metallische Abfälle, gemischt

07.1.

Glasabfälle

07.4.

Kunststoffabfälle

07.5.

Holzabfälle

b)

die Summe der Abfallkategorie (für alle Wirtschaftszweige):

mineralische Bau- und Abbruchabfälle

gemäß der Definition in Anhang III der genannten Verordnung.

3.

Die Mitgliedstaaten können auch auf der Grundlage ihres eigenen Berichtssystems über das Recycling und die stoffliche Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen berichten. In diesem Fall übermitteln sie zusammen mit den Daten einen Bericht, in dem erläutert wird, welche Materialien erfasst sind und in welcher Beziehung diese Daten zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu meldenden Daten über Bau- und Abbruchabfälle stehen. Sind die Daten auf der Grundlage des Berichtssystems der Mitgliedstaaten genauer als die gemäß der Verordnung übermittelten Daten, so wird die Einhaltung der Zielvorgabe anhand der Daten aus dem Berichtssystem der Mitgliedstaaten beurteilt.


25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2011

zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8289)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/754/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Mai 2002 wurde das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten, nachstehend „das Übereinkommen“, geschlossen. Gemäß diesem Übereinkommen verpflichtet sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Haftpflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet Islands, Kroatiens, Norwegens, der Schweiz, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns haben.

(2)

Die Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (2) schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. August 2003 bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet Islands, Kroatiens, Norwegens, der Schweiz, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns haben, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung absehen.

(3)

Das Übereinkommen wurde durch den Nachtrag Nr. 1 auf Versicherungsbüros im Hoheitsgebiet Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens ausgedehnt. Die Entscheidung 2004/332/EG der Kommission vom 2. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (3) schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 30. April 2004 bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens haben, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung absehen.

(4)

Das Übereinkommen wurde durch den Nachtrag Nr. 2 auf Versicherungsbüros im Hoheitsgebiet Andorras ausgeweitet. Die Entscheidung 2005/849/EG der Kommission vom 29. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (4) schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2006 bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Andorras haben, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung absehen.

(5)

Das Übereinkommen wurde durch den Nachtrag Nr. 3 auf Versicherungsbüros im Hoheitsgebiet Bulgariens und Rumäniens ausgedehnt. Die Entscheidung 2007/482/EG der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (5) schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. August 2007 bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Bulgariens und Rumäniens haben, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung absehen. Am 29. Mai 2008 haben die nationalen Versicherungsbüros eine konsolidierte Fassung des Übereinkommens mit den Nachträgen Nr. 1-3 vorgelegt.

(6)

Am 26. Mai 2011 haben die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten sowie von Andorra, Kroatien, Island, Norwegen und der Schweiz den Nachtrag Nr. 1 zu dem konsolidierten Übereinkommen unterzeichnet, um dieses auf die nationalen Versicherungsbüros von Serbien auszudehnen. Der Nachtrag regelt die praktischen Aspekte der Abschaffung der Versicherungskontrolle bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Serbiens haben und unter das Übereinkommen fallen.

(7)

Damit sind alle Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß der Richtlinie 2009/103/EG bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Serbiens haben, erfüllt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2012 sehen die Mitgliedstaaten von Kontrollen der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen ab, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Serbiens haben und unter den Nachtrag Nr. 1 zu dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten fallen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Durchführung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2011

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 23.

(3)  ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 39.

(4)  ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 16.

(5)  ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 42.