ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.303.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
22. November 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2011 der Kommission vom 16. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1196/2011 der Kommission vom 17. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( 1 )

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1198/2011 der Kommission vom 21. November 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

40

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1199/2011 der Kommission vom 21. November 2011 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/749/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 15. November 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (EZB/2011/19)

44

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2011/750/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe (eCalls) ( 1 )

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

22.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


BESCHLUSS Nr. 1194/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnis und der Verbreitung der Kultur und der Geschichte der Völker Europas.

(2)

Wenn die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere junge Menschen ihr gemeinsames und zugleich vielfältiges Kulturerbe besser kennen und schätzen lernen, trägt dies zur Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls zur Union bei und regt den interkulturellen Dialog an. Deshalb ist es wichtig, für einen breiteren Zugang zum Kulturerbe zu sorgen und dessen europäische Dimension besser herauszustellen.

(3)

Der AEUV führt auch die Unionsbürgerschaft ein, die die nationale Staatsbürgerschaft der einzelnen Mitgliedstaaten ergänzt und ein wichtiges Element für die Sicherung und Stärkung des europäischen Einigungsprozesses ist. Damit die Bürgerinnen und Bürger die europäische Einigung uneingeschränkt unterstützen, sollten ihre gemeinsamen Werte sowie ihre gemeinsame Geschichte und Kultur als zentrale Elemente ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität aufbaut, stärker hervorgehoben werden.

(4)

Am 28. April 2006 haben mehrere Mitgliedstaaten in Granada, Spanien, eine zwischenstaatliche Initiative zum Europäischen Kulturerbe-Siegel (im Folgenden „zwischenstaatliche Initiative“) ins Leben gerufen.

(5)

Der Rat hat am 20. November 2008 Schlussfolgerungen (3) angenommen, in denen er die Absicht bekundet, diese zwischenstaatliche Initiative in eine Maßnahme der Union (im Folgenden „Maßnahme“) umzuwandeln, und die Kommission auffordert, einen Vorschlag für die Schaffung eines Europäischen Kulturerbe-Siegels (im Folgenden „Siegel“) durch die Union zu unterbreiten und die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Projekts festzulegen.

(6)

Die Kommission hat hierzu eine öffentliche Konsultation sowie eine Folgenabschätzung durchgeführt, die den Wert der zwischenstaatlichen Initiative bestätigten, allerdings darauf hinwiesen, dass die Initiative weiterentwickelt werden muss, um ihr Potenzial vollumfänglich zu entfalten, und dass die Einbindung der Union einen eindeutigen Mehrwert generieren könnte und der Initiative einen qualitativen Schritt nach vorn ermöglichen würde.

(7)

Das Siegel sollte von den mit der zwischenstaatlichen Initiative gemachten Erfahrungen profitieren.

(8)

Das Siegel sollte einen Mehrwert anstreben und andere Initiativen zu ergänzen suchen, z. B. die Unesco-Liste des Welterbes, die Repräsentative Unesco-Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und die Initiative des Europarats „Europäische Kulturwege“. Sein Mehrwert sollte auf dem Beitrag der ausgewählten Stätten zur Geschichte und Kultur Europas, einschließlich des Aufbaus der Union, auf einer klar definierten Bildungskomponente, die die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere junge Menschen ansprechen soll, sowie auf der Vernetzung der Stätten untereinander zum Austausch von Erfahrungen und bewährter Verfahren beruhen. Im Mittelpunkt der Maßnahme sollte nicht die Erhaltung der Stätten stehen, die bereits durch bestehende Schutzregelungen gewährleistet sein sollte, sondern die Bekanntmachung der Stätten, die Verbesserung des Zugangs zu ihnen sowie die Qualität der angebotenen Informationen und Aktivitäten.

(9)

Die Maßnahme der Union dürfte nicht nur das Zugehörigkeitsgefühl der europäischen Bürgerinnen und Bürger zur Union stärken und den interkulturellen Dialog anregen, sondern könnte auch zu einer Aufwertung und größeren Ausstrahlung des Kulturerbes, zur Stärkung der Rolle des Kulturerbes bei der wirtschaftlichen und nachhaltigen Entwicklung der Regionen, insbesondere durch den Kulturtourismus, zur Förderung von Synergien zwischen Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit und — allgemein — zur Förderung der demokratischen Werte und der Menschenrechte, die das Fundament der europäischen Integration bilden, beitragen.

(10)

Diese Ziele stehen vollständig im Einklang mit denen, die die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung“ aufgeführt hat, zu denen unter anderem die Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs sowie der Kultur als Katalysator für Kreativität gehört.

(11)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das Siegel auf der Grundlage gemeinsamer, eindeutiger und transparenter Kriterien und Verfahren verliehen wird; dies gilt auch für die ersten beiden Jahre der Auswahl, in denen Übergangsregeln gelten.

(12)

Das Verfahren zur Auswahl von Stätten im Rahmen der Maßnahme sollte in zwei Phasen durchgeführt werden. Zunächst sollte auf nationaler Ebene eine Vorauswahl der Stätten stattfinden. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten dabei lokale und regionale Behörden einbinden. Die Auswahl sollte dann auf Ebene der Union erfolgen. Jede Stätte, der das Siegel zuerkannt wurde, sollte kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien, die für das Siegel aufgestellt wurden, fortlaufend erfüllt werden.

(13)

Im Laufe der ersten Evaluierung der Maßnahme sollte die geografische Ausweitung der Maßnahme geprüft werden.

(14)

Besteht eine klare thematische Verbindung zwischen mehreren in einem Mitgliedstaat befindlichen Stätten, so sollte die Maßnahme gemeinsame Bewerbungen zulassen. Solche gemeinsamen Bewerbungen sollten eine angemessene Anzahl teilnehmender Stätten zum Gegenstand haben und im Vergleich zu Einzelbewerbungen bezüglich derselben Stätten einen europäischen Mehrwert nachweisen.

(15)

Ebenso sollte die Maßnahme aus Gründen der länderübergreifenden Dimension bestimmter Stätten gemeinsame Bewerbungen sowohl im Fall von in verschiedenen Mitgliedstaaten befindlichen Stätten, die ein bestimmtes Thema als Schwerpunkt haben, als auch im Fall einer Stätte, die sich im Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten befindet, zulassen.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses und insbesondere der Bestimmungen zur Benennung der Stätten, denen das Siegel verliehen werden soll, zur Aberkennung des Siegels und zur Formalisierung des Verzichts auf das Siegel sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(17)

Die Verwaltungsvorschriften für das Siegel sollten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einfach und flexibel sein.

(18)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und insbesondere wegen der Notwendigkeit neuer gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für das Siegel sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird eine Maßnahme der Europäischen Union (im Folgenden „Maßnahme“) mit dem Titel „Europäisches Kulturerbe-Siegel“ (im Folgenden „Siegel“) geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Stätten“ Denkmäler, natürliche Stätten, Unterwasser- und archäologische Stätten, Industriestätten, Stätten im städtischen Raum, Kulturlandschaften, Gedenkstätten, Kulturgüter und -gegenstände sowie mit einem Ort verbundenes immaterielles Kulturerbe, einschließlich zeitgenössischen Kulturerbes;

2.

„länderübergreifende Stätten“

a)

mehrere, in verschiedenen Mitgliedstaaten befindliche Stätten, die ein bestimmtes Thema als Schwerpunkt haben, um eine gemeinsame Bewerbung einzureichen, oder

b)

eine Stätte, die sich im Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten befindet;

3.

„nationale thematische Stätten“ mehrere in demselben Mitgliedstaat befindliche Stätten, die ein bestimmtes Thema als Schwerpunkt haben, um eine gemeinsame Bewerbung einzureichen.

Artikel 3

Ziele

(1)   Die Maßnahme trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei:

a)

Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der europäischen Bürgerinnen und Bürger, insbesondere von jungen Menschen, zur Union auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Elemente der europäischen Geschichte und des Kulturerbes sowie einer Würdigung des Stellenwerts der nationalen und regionalen Vielfalt;

b)

Förderung des interkulturellen Dialogs.

(2)   Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, zielt die Maßnahme mittelfristig darauf ab,

a)

den symbolischen Wert von Stätten hervorzuheben und besser bekannt zu machen, die in der Geschichte und Kultur Europas und/oder beim Aufbau der Union eine bedeutende Rolle gespielt haben;

b)

die europäischen Bürgerinnen und Bürger eingehender mit der Geschichte Europas und dem Aufbau der Union sowie mit ihrem gemeinsamen und zugleich vielfältigen Kulturerbe vertraut zu machen, insbesondere unter Bezugnahme auf die demokratischen Werte und die Menschenrechte, die das Fundament der europäischen Integration bilden.

(3)   Die Stätten selbst dienen dazu, die folgenden konkreten Ziele zu erreichen:

a)

Hervorhebung ihrer europäischen Bedeutung;

b)

Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger Europas, insbesondere junger Menschen, für das gemeinsame Kulturerbe;

c)

Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährter Verfahren in der gesamten Union;

d)

Verbesserung und/oder Ausweitung des Zugangs für alle und insbesondere für junge Menschen;

e)

Vertiefung des interkulturellen Dialogs, insbesondere unter jungen Menschen, durch künstlerische, kulturelle und geschichtliche Bildung;

f)

Ausschöpfung der Synergien zwischen dem Kulturerbe einerseits und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit andererseits;

g)

Leistung eines Beitrags zur Attraktivität und zur wirtschaftlichen Erschließung und nachhaltigen Entwicklung der Regionen, insbesondere durch den Kulturtourismus.

Artikel 4

Teilnahme an der Maßnahme

An der Maßnahme können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis teilnehmen.

Artikel 5

Mehrwert und Komplementarität der Maßnahme im Verhältnis zu anderen Initiativen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Maßnahme im Verhältnis zu anderen Initiativen im Bereich Kulturerbe, beispielsweise der Unesco-Liste des Welterbes, der repräsentativen Unesco-Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und der „Kulturwege Europas“ des Europarates, einen Mehrwert bietet und diese ergänzt.

Artikel 6

Auswahlfähigkeit

Das Siegel kann Stätten im Sinne des Artikels 2 zuerkannt werden.

Artikel 7

Kriterien

(1)   Die Zuerkennung des Siegels erfolgt auf Grundlage der nachstehenden Kriterien (im Folgenden „Kriterien“):

a)

Die Bewerberstätten für das Siegel müssen einen symbolischen europäischen Wert aufweisen und eine bedeutende Rolle in der Geschichte und Kultur Europas und/oder beim Aufbau der Union gespielt haben. Sie müssen daher eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften nachweisen:

i)

ihren grenzübergreifenden oder europaweiten Charakter: die Art und Weise, in der der Einfluss und die Anziehungskraft, die von der Stätte ausgingen und weiter von ihr ausgehen, über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausreichen;

ii)

ihre Stellung und Rolle in der europäischen Geschichte und im europäischen Integrationsprozess sowie ihre Verbindung zu maßgeblichen europäischen Ereignissen, Persönlichkeiten oder Bewegungen;

iii)

ihre Stellung und Rolle im Rahmen der Entwicklung und Förderung der gemeinsamen Werte, die das Fundament der europäischen Integration bilden.

b)

Die Bewerberstätten für das Siegel müssen ein Projekt vorlegen, mit dessen Umsetzung spätestens am Ende des Jahres der Zuerkennung begonnen werden muss und das alle folgenden Elemente umfasst:

i)

Sensibilisierung für die europäische Bedeutung der Stätte, insbesondere mittels geeigneter Informationsaktivitäten, Ausschilderung und Schulungen für das Personal;

ii)

Organisation von Bildungsmaßnahmen, insbesondere für junge Menschen, um die Bürgerinnen und Bürger besser mit der gemeinsamen Geschichte Europas und ihrem gemeinsamen und zugleich vielfältigen Kulturerbe vertraut zu machen und ihr Zugehörigkeitsgefühl zu einem gemeinsamen Kulturraum zu fördern;

iii)

Förderung der Mehrsprachigkeit und Erleichterung des Zugangs zu der Stätte durch die Nutzung mehrerer Sprachen der Union;

iv)

Teilnahme an den Aktivitäten der Netzwerke der mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Projekte anzustoßen;

v)

Steigerung der Ausstrahlung und der Attraktivität der Stätte auf europäischer Ebene, unter anderem durch die Nutzung der Möglichkeiten neuer Technologien sowie digitaler und interaktiver Mittel und indem Synergien mit anderen europäischen Initiativen angestrebt werden.

Sofern der spezifische Charakter der Stätte dies erlaubt, ist die Ausrichtung künstlerischer und kultureller Aktivitäten zu begrüßen, die die Mobilität europäischer Kulturschaffender, Künstler und Sammlungen unterstützen, den interkulturellen Dialog stimulieren und Verknüpfungen zwischen dem Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit fördern.

c)

Die Bewerberstätten für das Siegel müssen ein Arbeitsprogramm vorlegen, das alle folgenden Elemente umfasst:

i)

Gewährleistung des soliden Managements der Stätte, einschließlich der Festlegung von Zielen und Indikatoren;

ii)

Gewährleistung der Erhaltung der Stätte für künftige Generationen im Einklang mit den einschlägigen Schutzregelungen;

iii)

Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Besucherinfrastruktur, wie geschichtliche Darstellung, Besucherinformationen und Ausschilderung;

iv)

Gewährleistung der Zugänglichkeit der Stätte für ein möglichst breites Publikum, unter anderem durch bauliche Anpassungen und Schulung des Personals;

v)

besondere Berücksichtigung junger Menschen, insbesondere indem ihnen beim Zugang zur Stätte Vorrang gewährt wird;

vi)

Bekanntmachung der Stätte als nachhaltiges touristisches Ziel;

vii)

Entwicklung einer kohärenten und umfassenden Kommunikationsstrategie, die die europäische Bedeutung der Stätte hervorhebt;

viii)

Gewährleistung, dass die Stätte in möglichst umweltfreundlicher Weise verwaltet wird.

(2)   Bezüglich der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Kriterien wird jede Stätte unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen besonderen Merkmale in angemessener Weise bewertet.

Artikel 8

Europäische Jury

(1)   Es wird eine europäische Jury aus unabhängigen Experten eingerichtet (im Folgenden „europäische Jury“), die die Auswahl und Kontrolle auf Ebene der Union durchführt. Die Jury stellt sicher, dass die Kriterien seitens der Stätten in sämtlichen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt werden.

(2)   Die europäische Jury besteht aus 13 Mitgliedern; gemäß ihren jeweiligen Verfahren ernennen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils vier Mitglieder und der Ausschuss der Regionen ein Mitglied. Die europäische Jury benennt ihren Vorsitz.

(3)   Bei den Mitgliedern der europäischen Jury handelt es sich um unabhängige Experten, die über umfassende Erfahrungen und Fachkenntnisse in den für die Ziele der Maßnahme relevanten Bereichen verfügen. Die Organe und Einrichtungen bemühen sich sicherzustellen, dass die Kompetenzen der von ihnen ernannten Experten sich so weit wie möglich ergänzen und dass diese Experten ein ausgewogenes geografisches Spektrum abbilden.

(4)   Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre ernannt.

Im Jahr 2012 gilt jedoch, dass das Europäische Parlament vier Mitglieder für zwei Jahre, der Rat vier Mitglieder für drei Jahre, die Kommission vier Mitglieder für ein Jahr und der Ausschuss der Regionen ein Mitglied für drei Jahre ernennen.

(5)   Die Mitglieder der europäischen Jury müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Stätte hinweisen. Wird eine solche Erklärung durch ein Mitglied abgegeben oder stellt sich ein solcher Interessenkonflikt heraus, so nimmt dieses Mitglied nicht an der Bewertung der Stätte oder jeder anderen Stätte aus dem betreffenden Mitgliedstaat/den betreffenden Mitgliedstaaten teil.

(6)   Sämtliche Berichte, Empfehlungen und Mitteilungen der europäischen Jury werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 9

Bewerbungsformular

Um die Verfahren so straff und einfach wie möglich zu gestalten, erstellt die Kommission ein von allen Bewerberstätten zu verwendendes einheitliches Bewerbungsformular (im Folgenden „Bewerbungsformular“), das sich auf die Kriterien stützt.

Artikel 10

Vorauswahl auf nationaler Ebene

(1)   Für die Vorauswahl der Stätten für die Zuerkennung des Siegels sind die Mitgliedstaaten zuständig.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann alle zwei Jahre bis zu zwei Stätten in die Vorauswahl aufnehmen.

(3)   Die Vorauswahl erfolgt auf Grundlage der Kriterien und des Bewerbungsformulars.

(4)   Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip legt jeder teilnehmende Mitgliedstaat seine Verfahren und seinen Zeitplan für die Vorauswahl der Stätten selbst fest, wobei die Verwaltungsvorschriften so einfach und flexibel wie möglich zu halten sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß dem im Anhang aufgeführten Zeitplan die Bewerbungsformulare für die in die Vorauswahl aufgenommenen Stätten bis zum 1. März des Jahres, in dem das Auswahlverfahren stattfindet.

(5)   Die Kommission veröffentlicht die vollständige Liste der in die Vorauswahl aufgenommenen Stätten und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen unverzüglich nach Abschluss der Vorauswahlphase davon in Kenntnis, so dass das Europäische Parlament, der Rat, der Ausschuss der Regionen, die Mitgliedstaaten oder jede sonstige Person oder Einrichtung der Kommission Bemerkungen vorlegen können, die Auswirkungen auf die Auswahl dieser Stätten haben könnten.

Artikel 11

Auswahl auf Unionsebene

(1)   Die Auswahl von Stätten für die Zuerkennung des Siegels wird von der europäischen Jury unter der Verantwortung der Kommission vorgenommen.

(2)   Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen für die in die Vorauswahl aufgenommenen Stätten und wählt höchstens eine Stätte pro Mitgliedstaat aus. Erforderlichenfalls können zusätzliche Informationen angefordert und Besuche bei den Stätten durchgeführt werden.

(3)   Die Auswahl erfolgt auf Grundlage der Kriterien und des Bewerbungsformulars. Die europäische Jury berücksichtigt in gebührender Form die in Artikel 10 Absatz 5 genannten Bemerkungen.

(4)   Die europäische Jury legt bis spätestens Ende des Jahres, in dem das Auswahlverfahren stattfindet, einen Bericht über die in die Vorauswahl aufgenommenen Stätten vor; sie leitet diesen Bericht der Kommission zu. Dieser Bericht enthält eine Empfehlung, welchen Stätten das Siegel zuerkannt werden sollte, sowie eine begleitende Begründung für ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Stätten, die ausgewählt werden und bezüglich der Stätten, die nicht ausgewählt werden. Die Kommission leitet diesen Bericht informationshalber unverzüglich an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen weiter.

(5)   Bewerberstätten, die nicht ausgewählt werden, können in den Folgejahren erneut eine Bewerbung für die Vorauswahl auf nationaler Ebene einreichen.

Artikel 12

Länderübergreifende Stätten

(1)   Für die Zuerkennung des Siegels an eine länderübergreifende Stätte muss diese sämtliche folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

vollständige Erfüllung der Kriterien durch jede teilnehmende Stätte;

b)

Benennung einer der teilnehmenden Stätten als Koordinator, die als einzige Kontaktstelle für die Kommission dient;

c)

Bewerbung unter einem gemeinsamen Namen;

d)

gegebenenfalls Nachweis einer klaren thematischen Verbindung.

(2)   Für Bewerbungen hinsichtlich länderübergreifender Stätten gilt das gleiche Verfahren wie für andere Stätten. Im Anschluss an eine Konsultation zwischen den teilnehmenden Stätten unter Beteiligung der zuständigen nationalen Behörden füllt jede teilnehmende Stätte ein Bewerbungsformular aus, das dem Koordinator zugeleitet wird. Die Vorauswahl länderübergreifender Stätten erfolgt durch den Mitgliedstaat des Koordinators im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Höchstzahl von Stätten, und die Stätten werden im Namen aller betreffenden Mitgliedstaaten nach deren Zustimmung vorgeschlagen.

(3)   Wird eine länderübergreifende Stätte ausgewählt, so wird das Siegel der länderübergreifenden Stätte als Ganzes und unter dem gemeinsamen Namen zuerkannt.

(4)   Erfüllt eine länderübergreifende Stätte sämtliche Kriterien, so wird ihr bei der Auswahl Priorität eingeräumt.

Artikel 13

Nationale thematische Stätten

(1)   Für die Zuerkennung des Siegels an eine nationale thematische Stätte muss diese sämtliche folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Nachweis des europäischen Mehrwerts einer gemeinsamen Bewerbung im Vergleich zu einzelnen Bewerbungen;

b)

Nachweis einer klaren thematischen Verbindung;

c)

vollständige Einhaltung der Kriterien durch jede teilnehmende Stätte;

d)

Benennung einer teilnehmenden Stätte als Koordinator, die als einzige Kontaktstelle für die Kommission dient;

e)

Bewerbung unter einem gemeinsamen Namen.

(2)   Für Bewerbungen hinsichtlich nationaler thematischer Stätten gilt das gleiche Verfahren wie für andere Stätten. Jede teilnehmende Stätte füllt ein Bewerbungsformular aus, das dem Koordinator zugeleitet wird. Die Vorauswahl nationaler thematischer Stätten erfolgt durch den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Höchstzahl von Stätten.

(3)   Wird eine nationale thematische Stätte ausgewählt, so wird das Siegel der nationalen thematischen Stätte als Ganzes und unter dem gemeinsamen Namen zuerkannt.

Artikel 14

Zuerkennung

(1)   Unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen der europäischen Jury benennt die Kommission die Stätten, denen das Siegel zuerkannt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über die Zuerkennung.

(2)   Vorbehaltlich der Bedingungen nach Artikel 15 und der Weiterführung der Maßnahme sowie unbeschadet des Artikels 16 wird das Siegel den Stätten auf unbegrenzte Zeit zuerkannt.

Artikel 15

Kontrolle

(1)   Jede Stätte, der das Siegel zuerkannt wurde, wird regelmäßig kontrolliert, um zu gewährleisten, dass die Stätte die Kriterien dauerhaft erfüllt und dem Projekt und dem Arbeitsprogramm, die mit der Bewerbung eingereicht wurden, nachkommt.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle sämtlicher Stätten zuständig, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden. Für die Kontrolle einer länderübergreifenden Stätte ist der Mitgliedstaat des Koordinators zuständig.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen alle benötigten Informationen zusammen und erstellen gemäß dem im Anhang aufgeführten Zeitplan alle vier Jahre einen Bericht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diesen Bericht bis zum 1. März des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet. Die Kommission legt den Bericht der europäischen Jury zur Prüfung vor.

(4)   Die europäische Jury legt bis zum Ende des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet, einen Bericht über den Zustand der mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten vor; dieser Bericht enthält erforderlichenfalls Empfehlungen, die im folgenden Kontrollzeitraum zu berücksichtigen sind.

(5)   Um ein kohärentes Vorgehen beim Kontrollverfahren zu gewährleisten, legt die Kommission in Zusammenarbeit mit der europäischen Jury gemeinsame Indikatoren für die Mitgliedstaaten fest.

Artikel 16

Aberkennung des Siegels oder Verzicht

(1)   Stellt die europäische Jury fest, dass eine Stätte die Kriterien nicht mehr erfüllt oder dem mit ihrer Bewerbung eingereichten Projekt und Arbeitsprogramm nicht mehr nachkommt, so leitet sie über die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bei der Stätte zu unterstützen.

(2)   Wurden 18 Monate nach Beginn des Dialogs die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bei der Stätte nicht durchgeführt, so teilt die europäische Jury diese Tatsache der Kommission mit. Dieser Mitteilung wird eine Begründung beigefügt und sie enthält praktische Empfehlungen zur Verbesserung der Situation.

(3)   Wurden die praktischen Empfehlungen 18 Monate, nachdem die Mitteilung gemäß Absatz 2 erfolgte, nicht umgesetzt, so gibt die europäische Jury der Kommission gegenüber eine Empfehlung ab, der betreffenden Stätte das Siegel abzuerkennen.

(4)   Stellt die europäische Jury fest, dass eine Stätte, die an einer länderübergreifenden Stätte oder einer nationalen themenbezogenen Stätte beteiligt ist, die Kriterien nicht mehr erfüllt oder dem mit ihrer Bewerbung eingereichten Projekt und Arbeitsprogramm nicht mehr nachkommt, so gilt das Verfahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3. Die Aberkennung gemäß dem vorliegenden Absatz gilt für die gesamte länderübergreifende Stätte bzw. die gesamte nationale themenbezogene Stätte. Allerdings kann in Fällen, in denen die Kohärenz der länderübergreifenden bzw. der nationalen themenbezogenen Stätte nicht beeinträchtigt wird, die europäische Jury empfehlen, die Aberkennung auf die fragliche teilnehmende Stätte zu beschränken.

(5)   Unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Empfehlung trifft die Kommission die Entscheidung über die Aberkennung des Siegels. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über die Aberkennung.

(6)   Eine Stätte kann jederzeit auf das Siegel verzichten. In diesem Fall teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit, die ihrerseits die Kommission über den Verzicht unterrichten. Die Kommission formalisiert den Verzicht und unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen entsprechend.

Artikel 17

Praktische Modalitäten

(1)   Die Kommission setzt die Maßnahme um. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Gewährleistung der Gesamtkohärenz und der Qualität der Maßnahme;

b)

Gewährleistung der Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der europäischen Jury;

c)

im Lichte der Ziele und Kriterien Aufstellung von Leitlinien zur Unterstützung bei den Auswahl- und Kontrollverfahren in enger Zusammenarbeit mit der europäischen Jury;

d)

Unterstützung der europäischen Jury.

(2)   Die Kommission ist auf Ebene der Union für die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Siegel und die Gewährleistung seiner Öffentlichkeitswirksamkeit zuständig; insbesondere erstellt und unterhält sie hierzu eine eigene Website. Die Kommission stellt ferner sicher, dass ein Logo für die Maßnahme gestaltet wird.

(3)   Die Kommission fördert die Vernetzung der mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen und die durch die europäische Jury anfallenden Kosten werden aus der in Artikel 20 vorgesehenen Finanzausstattung finanziert.

Artikel 18

Evaluierung

(1)   Die Kommission veranlasst die externe und unabhängige Evaluierung der Maßnahme. Bei einer solchen Evaluierung, die gemäß dem Zeitplan im Anhang alle sechs Jahre stattfindet, werden sämtliche relevanten Aspekte untersucht, einschließlich der Effizienz der bei der Umsetzung der Maßnahme angewandten Verfahren, der Anzahl der Stätten, der Wirkung der Maßnahme, der Ausweitung ihres geografischen Geltungsbereichs, der Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung und der Frage, ob sie weitergeführt werden sollte.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung nach Absatz 1 einen Evaluierungsbericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Mitgliedstaaten, die nicht an der zwischenstaatlichen Initiative zum Europäischen Kulturerbe-Siegel von 2006 (im Folgenden „zwischenstaatliche Initiative“) teilgenommen haben, können im Jahr 2013 bis zu vier Stätten für die Zuerkennung des Siegels in die Vorauswahl aufnehmen.

(2)   Mitgliedstaaten, die an der zwischenstaatlichen Initiative teilgenommen haben, können im Jahr 2014 bis zu vier Stätten für die Zuerkennung des Siegels in die Vorauswahl aufnehmen. Sie können Stätten vorschlagen, denen bereits im Rahmen der zwischenstaatlichen Initiative ein Siegel zuerkannt wurde.

(3)   Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Stätten werden von der europäischen Jury nach denselben Kriterien bewertet wie alle anderen Stätten, und sie durchlaufen auch dasselbe Verfahren, das für die übrigen Stätten gilt.

(4)   Erfüllt eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stätten nicht die Kriterien oder werden zusätzliche Informationen benötigt, so leitet die europäische Jury über die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um zu prüfen, ob die Bewerbung vor einer Entscheidung verbessert werden kann. Erforderlichenfalls können Besuche bei der betreffenden Stätte durchgeführt werden.

Artikel 20

Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Maßnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 650 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  ABl. C 267 vom 1.10.2010, S. 52.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. Juli 2011. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011.

(3)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 11.


ANHANG

Zeitplan

Jahr

 

2011

Inkrafttreten des Beschlusses

Vorarbeiten

2012

Vorarbeiten

2013

Erste Auswahl von Stätten für die Mitgliedstaaten, die nicht an der zwischenstaatlichen Initiative teilgenommen haben

2014

Erste Auswahl von Stätten für die Mitgliedstaaten, die an der zwischenstaatlichen Initiative teilgenommen haben

2015

Auswahl

2016

Kontrolle

2017

Auswahl

2018

Evaluierung des Siegels

2019

Auswahl

2020

Kontrolle

2021

Auswahl

2022

2023

Auswahl

2024

Kontrolle

Evaluierung des Siegels

2025

Auswahl


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1195/2011 DER KOMMISSION

vom 16. November 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Produkt in Form einer Kunststoffmanschette, die so geformt ist, dass sie um den Hals gelegt werden kann, mit stoßdämpfender Schaumstoffschicht und Klettverschluss (so genannte Cervicalstütze).

Sie wird benutzt, um die Wirbelsäule von Patienten im Halsbereich (Nacken) sowie den Kopf zu stützen, z. B. bei der Rettung oder beim Transport von Patienten mit Wirbelsäulenverletzungen oder Verdacht auf derartige Verletzungen oder zur Stützung des Halses bei Patienten mit Schleudertrauma.

9021 10 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 6 zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9021, 9021 10 und 9021 10 10.

Die Manschette wird als Apparat oder Vorrichtung zum Stützen oder Halten von Körperteilen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung im Sinne von Anmerkung 6 zu Kapitel 90 angesehen.

Das Produkt kann nicht als Schiene oder andere Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen angesehen werden, da es nicht zur Immobilisierung eines Körperteils nach einer Fraktur verwendet wird. Daher ist eine Einreihung in KN-Code 9021 10 90 ausgeschlossen.

Das Produkt ist daher unter orthopädische Apparate und Vorrichtungen in den KN-Code 9021 10 10 einzureihen.


22.11.2011   

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L 303/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1196/2011 DER KOMMISSION

vom 17. November 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Tragbares, akkubetriebenes, brillenförmiges Elektronikgerät zur Anzeige von Bildern (so genannte „Videobrille“) mit Abmessungen von ca. 15 × 3,5 × 2,5 cm in zusammengefaltetem Zustand.

Das brillenförmige Elektronikgerät besteht aus zwei Flüssigkristallanzeigefeldern (LCD), jeweils mit einer Auflösung von 640 × 480 Pixeln (Anzeigegröße: virtueller Bildschirm von 80″ in 2 m Entfernung betrachtet) und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Tonsignalen, die in einem brillenförmigen Gestell montiert sind.

Das Gerät kann an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine und an Geräte wie Videowiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder Spielkonsolen angeschlossen werden.

Es zeigt virtuelle dreidimensionale (3D) Videobilder für Unterhaltungszwecke an.

8528 59 40

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 40.

Die Funktion des brillenförmigen Geräts ist die Anzeige von Videobildern im Sinne von Position 8528.

Da das Gerät keinen Tuner oder eine ähnliche Vorrichtung enthält, die den Empfang von Fernsehsignalen ermöglicht, ist eine Einreihung als Fernsehempfangsgerät in Unterposition 8528 71 ausgeschlossen.

Das Gerät produziert auf zwei sehr kleinen LCD-Bildschirmen (einer vor jedem Auge) ein virtuelles Bild, das einem Bildschirm von 80″ betrachtet in 2 m Entfernung entspricht. Aufgrund dieser Merkmale und Eigenschaften ist das Gerät für Unterhaltungszwecke wie das Betrachten von Filmen, Fernsehen oder Spiele bestimmt. Daher ist eine Einreihung in Unterposition 8528 51 ausgeschlossen, denn das Gerät kann nicht als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art angesehen werden.

Der Apparat ist daher in KN-Code 8528 59 40 als Farbmonitor mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige einzureihen.


22.11.2011   

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L 303/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1197/2011 DER KOMMISSION

vom 21. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA“) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zur Analyse von Berichten über die umfassenden Sicherheitsaudits, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführt wurden, sowie zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Ländern durchgeführten Vorhaben der technischen Hilfe angehört. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel entsprechend den geltenden internationalen Normen behoben werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses.

(8)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Zypern hat am 5. August 2011 entschieden, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Eurocypria Airlines zu widerrufen; Italien hat mitgeteilt, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Livingston und ItaliAirlines ausgesetzt bleiben; Frankreich hat am 6. Oktober 2010 entschieden, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Blue Line zu widerrufen. Griechenland hat entschieden, die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen First Airways (21. Oktober 2010), Athens Airways (20. Juli 2011), Air Go Airlines (2. September 2011) sowie Argo Airways (9. September 2011) zu widerrufen und die Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Unternehmens Hellenic Imperial Airways infolge der verschärften Aufsicht über dessen Instandhaltungs- und Flugbetrieb auf fünf Monate bis zum 2. Februar 2012 zu begrenzen; das Vereinigte Königreich hat bestätigt, dass im Rahmen der verschärften Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen Jet2.com, Oasis und Titan Airways keine weiteren Sicherheitsmängel festgestellt worden seien; die Niederlande haben entschieden, die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Solid-air und Amsterdam Airlines am 28. September bzw. 4. November 2011 zu widerrufen; Deutschland hat am 29. Juni 2011 entschieden, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens ACH Hamburg GmbH zu widerrufen. Darüber hinaus wird das LBA seine Aufsichtstätigkeiten bis zu seiner für 2012 vorgesehenen Personalaufstockung weiterhin auf diejenigen Luftfahrtunternehmen konzentrieren, die ein größeres Risiko darstellen; Portugal hat mitgeteilt, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Luzair am 19. September 2011 abgelaufen sei und das Unternehmen derzeit das Neuzertifizierungsverfahren durchlaufe, und dass das Luftfahrtunternehmen White Airways wieder der normalen Aufsicht unterstehe, da im Rahmen der verschärften Aufsicht keine weiteren Sicherheitsmängel festgestellt worden seien; Schweden hat am 16. September 2011 entschieden, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Flyg Centrum AB auszusetzen; ferner hätten die Luftfahrtunternehmen Nova Air und AirSweden Aviation AB Pläne zur Mängelbehebung vorgelegt, die derzeit von den zuständigen schwedischen Behörden geprüft würden; in der Zwischenzeit blieben diese Unternehmen einer verschärften Aufsicht unterstellt.

(9)

Nach dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2011 der Kommission vom 19. April 2011 (4) stellte sich bei zwei regelmäßigen Analysen der Ergebnisse von SAFA-Inspektionen durch die EASA heraus, dass bei einer großen Zahl in Spanien zugelassener Luftfahrtunternehmen weiterhin mehr als ein schwerer Mangel pro SAFA-Inspektion aufgetreten ist. Die Kommission hat deshalb die am 14. März 2011 aufgenommenen förmlichen Konsultationen mit der zuständigen spanischen Behörde (AESA) fortgesetzt.

(10)

Am 19. Oktober 2011 hat die AESA die Kommission über die bislang unternommenen Maßnahmen zur dauerhaften Behebung der bei spanischen Luftfahrtunternehmen festgestellten Sicherheitsprobleme unterrichtet. Im Einzelnen teilte die AESA mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Flightline nach entsprechenden Korrekturmaßnahmen des Luftfahrtunternehmens verlängert worden sei, die Luftfahrzeuge des Musters Metro III allerdings vom Betrieb ausgeschlossen blieben. Im Fall des Luftfahrtunternehmens Zorex S.A. hatte die AESA im Mai 2011 ein Aussetzungsverfahren und vorläufige Maßnahmen eingeleitet, um den Betrieb zu unterbinden. Nach entsprechenden Abhilfemaßnahmen des Unternehmens wurden diese Maßnahmen wieder aufgehoben. Aufgrund neuer Belege, wonach das Luftfahrtunternehmen keine hinreichenden Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel unternommen hat, wurde am 7. Oktober 2011 ein neues Aussetzungsverfahren eingeleitet. Beim Luftfahrtunternehmen Alba Star hatte die AESA bereits Probleme in Bezug auf das Sicherheitsniveau des Unternehmens festgestellt und seine Aufsicht daraufhin verstärkt. Aufgrund ihrer eigenen Audits und Inspektionen gelangte die AESA zu dem Ergebnis, dass die übrigen spanischen Luftfahrtunternehmen, die bei SAFA-Inspektionen schlechte Ergebnisse erzielt hatten, kein unmittelbares Sicherheitsrisiko darstellen, sie allerdings weiterhin einer verstärkten Aufsicht unterstellt bleiben.

(11)

Die AESA hat ferner mitgeteilt, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Unternehmen Baleares Link Express und Eurocontinental am 27. Juni 2011 widerrufen worden seien.

(12)

In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses hat die AESA über weitere Maßnahmen berichtet. Sie teilte mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Zorex S.A. am 7. November 2011 ausgesetzt und das Luftfahrtunternehmen Alba Star am 24. Oktober 2011 spezifischen Inspektionen unterzogen worden sei, bei denen keine signifikanten Sicherheitsmängel festgestellt wurden; auch bei den beiden letzten SAFA-Inspektionen seien keine Mängel entdeckt worden. Darüber hinaus sei das Luftfahrtunternehmen IMD Airways S.L. am 20. und 24. Oktober sowie am 3. und 4. November 2011 mehreren Inspektionen unterzogen worden, bei denen keine signifikanten Mängel festgestellt wurden.

(13)

Angesichts der von der AESA ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel bei spanischen Luftfahrtunternehmen wird festgestellt, dass der Betrieb dieser Unternehmen derzeit einer im Hinblick auf die Vermeidung ernster Sicherheitsrisiken hinreichenden Kontrolle durch die Behörde unterliegt und somit keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission wird unterdessen gemeinsam mit der EASA das Sicherheitsniveau der spanischen Luftfahrtunternehmen weiterhin beobachten.

(14)

Im Dezember 2009 hat die ICAO im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) ein umfassendes Sicherheitsaudit in Albanien durchgeführt. Dabei wurden zahlreiche signifikante Mängel festgestellt bezüglich der Fähigkeit der zuständigen albanischen Behörden, ihre Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsaufsicht wahrzunehmen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des abschließenden Auditberichts wurden nach Ansicht der ICAO mehr als 59 % der ICAO-Richtlinien nicht wirksam angewandt. In Bezug auf bestimmte kritische Aspekte wie die Behebung von Sicherheitsproblemen wurden über 80 % der ICAO-Richtlinien nicht wirksam angewandt. Darüber hinaus versäumten es die zuständigen albanischen Behörden, angemessene Pläne zur Mängelbehebung vorzulegen, was sich aus der Tatsache ergibt, dass über 90 % dieser Pläne, die die Behörden im August 2010 für die Bereiche Vorschriften, Organisation, Zulassung, Betrieb, Lufttüchtigkeit sowie Untersuchung von Unfällen/Zwischenfällen vorgelegt hatten, von der ICAO für nicht annehmbar erachtet wurden. Ferner sind die zuständigen albanischen Behörden die Mitteilung über die Umsetzung der vorgenannten Pläne zur Mängelbehebung schuldig geblieben.

(15)

Im Januar 2010 hat die EASA eine umfassende Normungsinspektion in Albanien durchgeführt. Aus dem Abschlussbericht ging hervor, dass in allen untersuchten Bereichen signifikante Sicherheitsmängel bestehen, die unverzüglich zu beheben sind. Die EASA gab bekannt, dass die zuständige albanische Behörde (ACAA) einen umfassenden Maßnahmenplan vorgelegt hat, der für akzeptabel befunden und am 29. April 2010 zusammen mit einer Reihe von Abhilfemaßnahmen, die bis Ende 2011 schrittweise umzusetzen sind, sowie von Sofortmaßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel beschlossen wurde. Nach den Anhörungen der ACAA durch den Flugsicherheitsausschuss im März (5) und Juni 2010 (6) wurde die Behörde dringend aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die mit der EASA vereinbarten Aktionspläne weiter effektiv und fristgemäß umzusetzen, wobei der Behebung der festgestellten Mängel, die zu Sicherheitsbedenken Anlass geben, wenn sie nicht unverzüglich behoben werden, Vorrang einzuräumen ist. Insbesondere wurde auf die äußerste Dringlichkeit hingewiesen, den Kapazitätsaufbau der Behörde zu beschleunigen, die Sicherheitsaufsicht über alle in Albanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten und gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

(16)

Die EASA hat die Konsultationen mit der zuständigen Behörde Albaniens aktiv fortgesetzt, um die von ihr vorgelegten Pläne zur Behebung der von der EASA bei ihrer umfassenden Normungsinspektion im Januar 2010 in Albanien festgestellten signifikanten Mängel weiterzuverfolgen. Zu diesem Zweck führte die EASA im Juli 2011 Folgeinspektionen in den Bereichen Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb durch. Aus den der ACAA am 10. August und 2. September 2011 vorgelegten Abschlussberichten geht nicht nur hervor, dass die vereinbarten Pläne zur Mängelbehebung nicht rechtzeitig umgesetzt wurden, sondern dass darüber hinaus auch neue Mängel aufgetreten sind. Im Bereich der Lufttüchtigkeit stellt die EASA fest, dass drei der bei der Inspektion im Januar 2010 festgestellten Verstöße von der zuständigen albanischen Behörde nicht angemessen behoben und drei weitere Verstöße entgegen früheren Angaben der albanischen Behörde ebenfalls nicht in zufriedenstellender Weise beseitigt wurden (7); von diesen Verstößen stuft die EASA vier als sicherheitsrelevant ein. Die ACAA war somit nicht in der Lage, ihre Zuständigkeiten im Bereich der Lufttüchtigkeitsaufsicht wahrzunehmen, da die Behörde kein qualifiziertes Personal zu diesem Zweck eingestellt hat und die zur Abhilfe dieser Situation mit externen Mitarbeitern zuvor geschlossenen Verträge seit Januar 2011 abgelaufen sind. Somit fand zum Zeitpunkt der Inspektion weder eine Kontrolle der Einhaltung der in Albanien geltenden Lufttüchtigkeitsvorschriften statt, noch unterstanden die Inhaber von Lufttüchtigkeitszeugnissen einer entsprechenden Aufsicht. Im Bereich des Flugbetriebs stellt die EASA fest, dass vier der bei der Inspektion im Januar 2010 festgestellten Verstöße von der zuständigen albanischen Behörde nicht angemessen behoben und zwei weitere Verstöße entgegen früheren Angaben der albanischen Behörde ebenfalls nicht in zufriedenstellender Weise beseitigt wurden (8); von diesen Verstößen stuft die EASA fünf als sicherheitsrelevant ein. Die zuständige albanische Behörde war somit nicht in der Lage, ihre Zuständigkeiten im Bereich der Flugbetriebsaufsicht wahrzunehmen, da die ACAA nicht genügend qualifiziertes Personal zu diesem Zweck eingestellt hat und die zur Abhilfe dieser Situation mit externen Mitarbeitern zuvor geschlossenen Verträge beendet wurden. Die Anwendung der in Albanien geltenden Rechtsvorschriften über den Flugbetrieb und die Kontrolle der Inhaber von Lufttüchtigkeitszeugnissen sind somit unzureichend und zahlreiche sicherheitskritische Elemente unterliegen keinerlei Aufsicht.

(17)

Die zuständigen Behörden Italiens, die im September 2010 ein umfassendes Partnerschaftsprojekt mit den zuständigen albanischen Behörden eingeleitet hatten, teilten mit, dass diese Behörden die angebotene Hilfe beim Aufbau ihrer technischen und administrativen Kapazitäten wegen Mangels an qualifiziertem Personal bislang kaum in Anspruch genommen hätten.

(18)

Die Kommission hat deshalb ihre Konsultationen mit der ACAA aktiv fortgesetzt und bis 11. Oktober 2011 schriftliche Informationen zur Sicherheitsaufsicht über die in Albanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen erbeten. Am 21. Oktober 2011 fanden mit Unterstützung der EASA weitere Konsultationen mit den zuständigen Behörden Frankreichs und Italiens statt. Zudem wurde die ACAA vor den Flugsicherheitsausschuss geladen und am 9. November 2011 gehört. Die ACAA lieferte weder zusätzliche Informationen über die zur Behebung der von der ICAO berichteten Mängel unternommenen Maßnahmen noch Belege dafür, dass sämtliche der von der EASA bei ihren Normungsinspektionen festgestellten Mängel rechtzeitig beseitigt wurden oder Gegenstand von Korrekturmaßnahmen sind, die von der EASA für akzeptabel befunden werden. Die EASA bestätigte, dass nur eine begrenzte Anzahl von Maßnahmen, die ausschließlich den Bereich des Flugbetriebs betreffen, für akzeptabel befunden wurden. Die zuständige albanische Behörde bestätigte, dass sie über keine qualifizierten Inspektoren verfügt und weiterhin ausschließlich auf drei externe Berater angewiesen ist, die indirekt unter Vertrag stehen und lediglich auf Teilzeitbasis und nur bis Dezember 2011 beschäftigt sind, um im Namen der Behörde deren Aufsichtspflichten wahrzunehmen. Die ACAA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass eine fortlaufende Aufsicht gewährleistet ist und die Vertragskräfte sich in keinem Interessenkonflikt befinden. Ferner konnte die ACAA den Umfang der Überwachungstätigkeiten im Bereich der Lufttüchtigkeit nicht belegen und räumte ein, dass aufgrund von Schwierigkeiten mit den Verträgen der genannten Experten 2010/2011 über mehrere Monate keine Sicherheitsaufsicht stattfand.

(19)

Die albanische Behörde erklärte allerdings, dass das grundlegende Gesetz zur Errichtung der ACAA am 10. November 2011 geändert worden sei, um größere finanzielle Unabhängigkeit und bessere Einstellungsbedingungen für Personal zu ermöglichen, und dass derzeit eine internationale Ausschreibung für technische Hilfe über einen Zeitraum von fünf Jahren vorbereitet werde mit dem Ziel, Anfang 2012 die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen. Die Behörde räumte ein, dass die Beschäftigung externer Vertragsbediensteter kein Ersatz ist für die Einstellung qualifizierter Inspektoren auf Vollzeitbasis, die ihr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Sicherheitsaufsicht ermöglicht, und verpflichtete sich, diese Einstellungen so bald wie möglich vorzunehmen.

(20)

Das in Albanien zugelassene Luftfahrtunternehmen Albanian Airlines wurde zur Stellungnahme vor den Flugsicherheitssauschuss geladen und am 9. November 2011 in Anwesenheit der ACAA gehört. Dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis wurde am 17. Juni 2011 ein drittes Luftfahrzeug des Musters BAE-146 mit dem Eintragungskennzeichen ZA-MAN hinzugefügt, allerdings wurde nicht der Nachweis erbracht, dass die zuständige albanische Behörde Ex-ante-Überprüfungen vorgenommen hat, bevor das Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt und dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis das Luftfahrzeug hinzugefügt wurde. Zudem hat die zuständige albanische Behörde zwar am 27. Juli 2011 das Lufttüchtigkeitszeugnis verlängert, blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass zuvor Ex-ante-Überprüfungen im Bereich der Lufttüchtigkeit vorgenommen wurden; auch im Bereich des Flugbetriebs fanden Ex-ante-Überprüfungen nur in begrenztem Umfang statt. Obwohl die albanischen Behörden ein funktionierendes Qualitätsmanagement eingerichtet haben, gab es keinerlei Belege dafür, dass alle von der ACAA und EASA 2011 festgestellten Mängel, insbesondere in Bezug auf das Betriebshandbuch und die Schulung der Flug- oder Kabinenbesatzung, fristgemäß behoben wurden. Die ACAA teilte mit und wies am 10. November schriftlich nach, dass dem Luftfahrtunternehmen Albanian Airlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit sofortiger Wirkung entzogen wurde. Der Flugsicherheitssauschuss nahm diese Entscheidung der zuständigen albanischen Behörde zur Kenntnis.

(21)

Das in Albanien zugelassene Luftfahrtunternehmen Belle Air wurde zur Stellungnahme vor den Flugsicherheitssauschuss geladen und am 9. November 2011 in Anwesenheit der ACAA gehört. Belle Air gab an, dass von seinen fünf in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen nur eines vom Muster Boeing DC-9-82 in Albanien zugelassen sei, die anderen Luftfahrzeuge der Muster Airbus A318/319/320/321 und ATR72 mit den Eintragungskennzeichen F-ORAA, F-ORAD, F-ORAE, F-ORAG dagegen in Frankreich. Belle Air hat nachgewiesen, dass die in Frankreich zugelassenen Luftfahrzeuge dem Management eines beauftragten und von den zuständigen französischen Behörden anerkannten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstehen, wobei die französischen Behörden bestätigten, dass die Lufttüchtigkeit und die Zulassung der zugehörigen Besatzung weiterhin ihrer Sicherheitsaufsicht unterstehen. Zudem hat Belle Air nachgewiesen, dass es seine Aktivitäten unter eine interne Kontrolle gestellt hat, insbesondere im Rahmen von Systemen für das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement. Die ACAA teilte mit und wies am 10. November 2011 schriftlich nach, dass das Lufttüchtigkeitszeugnis des bis dahin von Belle Air betriebenen Luftfahrzeugs mit dem Eintragungskennzeichen ZA-ARD mit sofortiger Wirkung entzogen und der Betrieb dieses Luftfahrzeugs bis zum Abschluss des Zertifizierungsverfahrens untersagt wurde. Der Flugsicherheitssauschuss nahm diese Entscheidung der zuständigen albanischen Behörde zur Kenntnis.

(22)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss erkennen die zur Reform des Zivilluftfahrtsystems in Albanien unternommenen Anstrengungen an, insbesondere die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens im Einklang mit den internationalen und europäischen Sicherheitsnormen, die Bemühungen zur Behebung der Sicherheitsmängel, die von der ICAO und der EASA sowie während der Konsultationen festgestellt wurden, sowie die von der ACAA ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen und ihre Zusage, unverzüglich und unbefristet qualifizierte Inspektoren einzustellen.

(23)

Im Rahmen einer bestehenden Kooperationsvereinbarung ersuchte die ACAA förmlich um die Unterstützung der zuständigen Behörde Italiens, um die administrative und technische Leistungsfähigkeit der ACAA in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht, vor allem im Bereich des Flugbetriebs, zu verbessern. Die zuständigen Behörden Italiens haben dem Flugsicherheitsausschuss ihre Bereitschaft zur unverzüglichen Umsetzung dieses Programms mitgeteilt, damit die ACAA in die Lage versetzt wird, die unter ihrer Regulierungsaufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen wirksam zu kontrollieren, bis sie über das erforderliche qualifizierte Personal zur unabhängigen Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt.

(24)

Angesichts dieser Entwicklungen wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten allerdings die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen der in Albanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(25)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss ermuntern Albanien zu entscheidenden Fortschritten beim Aufbau der technischen und administrativen Kapazitäten der ACAA und fordern die Behörde zur uneingeschränkten und transparenten Zusammenarbeit mit der ICAO und der EASA auf, um den Nachweis rascher und deutlicher Fortschritte in der Umsetzung geeigneter Abhilfepläne und Behebung aller festgestellten Mängel zu erbringen. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss werden zu gegebener Zeit eine Neubewertung der Situation vornehmen.

(26)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2010 (9) darf TAAG Angolan Airlines nur mit vier Luftfahrzeugen des Musters Boeing 737-700 mit den Eintragungskennzeichen D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH und D2-TBJ sowie mit drei Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777-200 mit Eintragungskennzeichen D2-TED, D2-TEE und D2-TEF Flüge in die EU durchführen. TAAG hat mitgeteilt, dass nach der Erneuerung seiner Flotte die Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747 vollständig außer Dienst gestellt und im Juni/Juli 2011 durch zwei Luftfahrzeuge des Musters Boeing 777-300 mit Eintragungskennzeichen D2-TEG und D2-TEH ersetzt worden seien; TAAG beantragte, Flüge in die EU mit diesen Luftfahrzeugen ebenfalls zu gestatten.

(27)

TAAG Angolan Airlines machte schriftliche Eingaben und wurde am 9. November 2011 vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört. TAAG hat seine Fähigkeit zur Durchführung sicherer und pünktlicher Flüge mit Luftfahrzeugen der Muster B777-200 und 777-300 nachgewiesen.

(28)

Die zuständige Behörde Angolas (INAVIC) bestätigte und belegte vor dem Flugsicherheitsausschuss, dass die Erweiterung der Flotte von TAAG durch Luftfahrzeuge des Musters Boeing 777-300 ordnungsgemäß genehmigt wurde. Das INAVIC hat ferner mitgeteilt, dass das Luftfahrtunternehmen einer fortlaufenden Aufsicht unterstehe und im Verlauf dieser Überwachung keine Sicherheitsbedenken aufgetreten seien. Hinsichtlich des Zwischenfalls, der sich im Dezember 2010 über Lissabon und Lunad ereignete, hätten die laufenden Untersuchungen der zuständigen Behörden weder Betriebs- oder Instandhaltungsmängel seitens TAAG erkennen lassen, noch spezielle Empfehlungen an das Unternehmen zur Folge gehabt.

(29)

Die zuständigen portugiesischen Behörden haben mitgeteilt, dass bei den in Portugal an Luftfahrzeugen von TAAG durchgeführten Vorfeldinspektionen keine Sicherheitsmängel aufgetreten seien.

(30)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass TAAG der Betrieb in die EU mit zwei zusätzlichen Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-777-300ER mit den Eintragungskennzeichen D2-TEG und D2-TEH, die somit in Anhang B aufzunehmen sind, gestattet werden sollte. Der Flugbetrieb dieses Luftfahrtunternehmens in die Europäische Union sollte im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen seiner Luftfahrzeuge gemäß der Verordnung Nr. 351/2008 weiterhin angemessen überprüft und festgestellt werden, ob die einschlägigen Sicherheitsnormen tatsächlich erfüllt werden.

(31)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von SAFA-Vorfeldinspektionen (10), die an in die EU fliegenden Luftfahrzeugen des in Saudi-Arabien zugelassenen Luftfahrtunternehmens Al Wafeer Air vorgenommen wurden und bei denen wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen internationale Sicherheitsnormen auftraten, hat die Kommission am 5. März 2011 förmliche Konsultationen mit den zuständigen Behörden Saudi-Arabiens aufgenommen. Am 14. September haben diese Behörden mitgeteilt, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Al Wafeer Air ausgesetzt worden sei, und ferner zugesichert, dass die Wiederaufnahme des Flugbetriebs erst dann gestattet werde, wenn die im Rahmen des SAFA-Programms festgestellten Mängel behoben seien. Zur Weiterverfolgung der Angelegenheit wird die Kommission ihre Konsultationen mit den zuständigen Behörden Saudi-Arabiens fortsetzen.

(32)

Die Kommission hat am 8. September 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Pakistans aufgenommen, um die Mängel im Bereich Lufttüchtigkeit zu beheben, die bei zahlreichen Vorfeldinspektionen (11) an Luftfahrzeugen, die Pakistan International Airways (PIA) seit September 2011 für Flüge in die Union einsetzt, festgestellt wurden. Die Aufnahme dieser Konsultationen erfolgte aufgrund einer Auswertung der SAFA-Inspektionsergebnisse durch die EASA und insbesondere einer von der zuständigen französischen Behörde durchgeführten SAFA-Inspektion (12) eines Luftfahrzeugs des Musters Airbus A310 mit Eintragungskennzeichen AP-BGO, die dazu führte, dass das Luftfahrzeug für Instandhaltungsmaßnahmen leer nach Pakistan überführt werden musste.

(33)

In ihrer Antwort vom 17. September 2011 lieferte die zuständige pakistanische Behörde (PCAA) Informationen über Maßnahmen, die zur Behebung der festgestellten Mängel ergriffen wurden. Die Antwort enthielt Einzelheiten eines von PIA erstellten Plans zur Mängelbehebung mit 15 spezifischen Maßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen durchzuführen beabsichtigte und von denen die meisten bis 30. Oktober 2011 abzuschließen waren.

(34)

Am 31. Oktober 2011 hat die PCAA die Kommission über eigene Maßnahmen sowie über die Fortschritte unterrichtet, die PIA bei der Umsetzung seines Abhilfeplans erzielt hat. Von den 15 Maßnahmen des Abhilfeplans von PIA seien acht abgeschlossen worden, während die übrigen bis spätestens 15. Dezember 2011 zum Abschluss gebracht werden sollen. Die PCAA hat einen 13-Punkte-Plan vorgelegt, in dem es um die Sicherheitskultur von PIA, den Lufttüchtigkeitsstatus seiner Luftfahrzeuge sowie um Maßnahmen zur Erreichung systemischer Verbesserungen geht.

(35)

Die Mitgliedstaaten fordern die Kommission auf, ihre Konsultationen mit den zuständigen pakistanischen Behörden und dem Luftfahrtunternehmen fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die Korrektur- und Abhilfemaßnahmen dauerhaft wirksam sind. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten weiterhin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens und damit die Wirksamkeit der von PIA ergriffenen Abhilfemaßnahmen überprüfen. Sollten diese Inspektionen allerdings ergeben, dass die festgestellten Sicherheitsmängel von PIA nicht behoben wurden, wird die Kommission handeln müssen, um etwaige Sicherheitsrisiken zu begrenzen.

(36)

Nach zwei regelmäßigen Analysen der Ergebnisse von SAFA-Inspektionen durch die EASA, wonach bei verschiedenen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen weiterhin mehr als ein schwerer Mangel pro SAFA-Inspektion aufgetreten ist, sowie aufgrund der Tatsache, dass einige dieser Unternehmen 2011 tödliche Unfälle verzeichneten, führte die Kommission am Rande des Luftverkehrsgipfels EU-Russland am 12. und 13. Oktober 2011 in St. Petersburg Konsultationen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation (FATA).

(37)

Am 27. Oktober folgten weitere Konsultationen mit der Behörde, um genaue Informationen über das Sicherheitsniveau der Luftfahrtunternehmen zu erhalten, die Flüge in die Union durchführen, sowie über die Sicherheit des Betriebs bestimmter Luftfahrzeugmuster russischer Luftfahrtunternehmen, die an tödlichen Unfällen in der Russischen Föderation 2010 und 2011 beteiligt waren. Bei diesen Konsultationen haben zwei von dieser Behörde zugelassene Luftfahrtunternehmen, VIM AVIA (VIM AIRLINES) und TATARSTAN AIRLINES, Stellungnahmen vor der Kommission, der EASA, Eurocontrol und einem Mitgliedstaat abgegeben.

(38)

Bei den Konsultationen teilte die FATA mit, dass bestimmte von russischen Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeugmuster – Tupolew TU-134, Tupolew TU-154B-2 und TU-154M – verschiedenen Maßnahmen bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, obligatorischer Informationen zur Lufttüchtigkeit installierter Ausrüstungen sowie Betriebsverfahren unterzogen worden seien. Ferner teilte die FATA der Kommission mit, dass bestimmte für internationale Flüge vorgeschriebene Ausrüstungen (GPWS/TAWS) ab 1. Januar 2012 auch auf Inlandsflügen innerhalb der Russischen Föderation vorgeschrieben seien.

(39)

Die FATA teilte dem Flugsicherheitsausschuss auf dessen Sitzung am 8. November 2011 folgende Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Luftfahrtunternehmen mit:

(a)

Entzug der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse folgender 12 Luftfahrtunternehmen, die kommerziellen Luftverkehr in die Union durchführen:

2nd Aviation Unit Sverdlovsk (ICAO-Code UKU), Entzug am 2.03.2011, MOSKVA (ICAO-Code MOA), Entzug am 23.03.2011, AVIAL NB (ICAO-Code NVI), Entzug am 15.07.2011, AVIAENERGO (ICAO-Code ERG), Entzug am 18.07.2011, CONTINENT (ICAO-Code CNE), Entzug am 2.08.2011 mit Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen;

RUSAIR (ICAO-Code CGI), Entzug am 13.07.2011 aufgrund von Feststellungen, nachdem dessen Luftfahrzeug des Musters TU-134 am 20.06.2011 verunglückt war;

YAK SERVICE (ICAO-Code AKY), Entzug am 23.09.2011 aufgrund von Feststellungen, nachdem dessen Luftfahrzeug des Musters YAK-42 am 7. September 2011 verunglückt war, sowie aufgrund der Ergebnisse einer von der FATA am 22.09.2011 in dem Unternehmen durchgeführten Inspektion;

AEROSTARZ (ICAO-Code ASE), Entzug am 28.10.2011, AVIANOVA (ICAO-Code VNV), Entzug am 10.10.2011, KAVMINVODYAVIA (ICAO-Code MVD), Entzug am 27.09.2011 aufgrund der Ergebnisse von Inspektionen, die die FATA am 20.10.2011, 4.10.2011 bzw. 27.09.2011 in diesen Unternehmen durchgeführt hat;

SKY EXPRESS (ICAO-Code SXR), Entzug am 31.10.2011 aufgrund industrieller Indikatoren, der finanziellen Situation des Unternehmens und der Ergebnisse einer Inspektion, die die FATA am 6.10.2011 in dem Unternehmen durchgeführt hat;

AERORENT (ICAO-Code NRO), Entzug am 7.11.2011 aufgrund der Nichteinhaltung von Zertifizierungsvorschriften sowie der Ergebnisse der von der FATA am 27.09.2011 durchgeführten Inspektion;

(b)

Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mit Auferlegung von Betriebsbeschränkungen auf Anweisung der FATA vom 2. November 2011 für folgende sechs Luftfahrtunternehmen, die kommerziellen Luftverkehr in die Union durchführen:

AVIASTAR-TU, UTAIR-CARGO, TATARSTAN AIRLINES, DAGHESTAN, YAKUTIA und VIM AVIA (VIM AIRLINES).

(40)

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bestimmter Luftfahrtunternehmen (Yakutia und Tatarstan Airlines), deren Flugbetrieb seit 2007 fortlaufend überwacht wird und die sich im April 2008 vor der Kommission und Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses äußerten, hat die Kommission die FATA auf die von der EASA durchgeführte Auswertung von SAFA-Vorfeldinspektionen hingewiesen, wonach einige Mängel in den Bereichen Lufttüchtigkeit und Betrieb durch zuvor unternommene Korrektur- und Abhilfemaßnahmen nicht wirksam beseitigt wurden. Die FATA teilte mit, dass sie die für die Aufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen regionalen Behörden aufgefordert habe, die Ergebnisse der SAFA-Inspektionen zu untersuchen und dafür zu sorgen, dass die betreffenden Unternehmen geeignete Abhilfemaßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel durchführen.

(41)

Beide Luftfahrtunternehmen wurden am 8. November 2011 vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört und gaben an, dass die bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel behoben worden seien. Beide Unternehmen teilten mit, dass sie nach der Entscheidung der FATA vom 2. November 2011 ihren Flugbetrieb in die Union eingestellt hätten.

(42)

In Bezug auf das Luftfahrtunternehmen VIM AVIA (VIM AIRLINES) wies die Kommission die FATA auf zwei Probleme hin, die Zweifel an der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Unternehmen begründen, nämlich das Schreiben der zuständigen Behörde Frankreichs an die FATA nach einer Inspektion auf einem französischen Flughafen (13), bei der zahlreiche, die Betriebssicherheit beeinträchtigende signifikante und schwerwiegende Mängel festgestellt wurden, woraufhin die Behörde den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagte und dessen Rückflug (Überführungsflug) anordnete, sowie der Entzug der Genehmigung des Instandhaltungsbetriebs des Unternehmens durch die EASA am 24. Mai 2011 (EASA 145.0410), nachdem die Genehmigung am 24. September 2010 angesichts des Versäumnisses von VIM AVIA (VIM AIRLINES), die Mängel gemäß den einschlägigen Vorschriften angemessen zu beseitigen, ausgesetzt worden war (14). Die nach wie vor offenen Feststellungen, die zum Entzug der Genehmigung des Instandhaltungsbetriebs führten, bestätigten die bei verschiedenen SAFA-Inspektionen auf Flughäfen in der Union festgestellten Mängel im Bereich der Lufttüchtigkeit (15), insbesondere im Zusammenhang mit unerkannten Defekten oder Schäden, bekannten Defekten oder Schäden, die keiner Bewertung oder Kontrolle unterzogen wurden, sowie Schäden oder Defekten, die außerhalb akzeptabler Instandhaltungsgrenzen lagen.

(43)

In seiner Stellungnahme vor dem Flugsicherheitssauschuss ließ VIM AVIA (VIM AIRLINES) nicht erkennen, dass es über ein funktionierendes Sicherheitsmanagement verfügt, das das Luftfahrtunternehmen in die Lage versetzt, Risiken korrekt und auf geeignete Weise zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und zu überwachen und so einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. VIM AVIA (VIM AIRLINES) teilte mit, dass es nach der Entscheidung der FATA vom 2. November 2011 seinen Flugbetrieb in die Union eingestellt habe.

(44)

Durch Informationen von Eurocontrol hat der Flugsicherheitssauschuss erfahren, dass alle drei Luftfahrtunternehmen, VIM AVIA (VIM AIRLINES), YAKUTIA und TATARSTAN AIRLINES, auch nach dem 2. November 2011 mehrere Flüge in die EU durchgeführt haben. Ferner ist dem Flugsicherheitssauschuss mitgeteilt worden, dass das Luftfahrtunternehmen AERO RENT, dem das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von der FATA entzogen wurde, auch nach dem Datum der diesbezüglichen Entscheidung kommerzielle Flüge von der EU aus durchgeführt hat.

(45)

Aufgrund dieser Informationen war die Kommission gezwungen, die FATA um dringende Klärungen und Bestätigungen zu bitten, dass die verschiedenen gegenüber russischen Luftfahrtunternehmen ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen (Entzug der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und Auferlegung von Betriebsbeschränkungen) tatsächlich angewendet werden.

(46)

Nach Prüfung der von VIM AVIA (VIM AIRLINES) vorgelegten Unterlagen und dessen Anhörung im Flugsicherheitssauschuss haben die Kommission und der Ausschuss Zweifel an der Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens geäußert, den Flugbetrieb in die Europäische Union wieder aufzunehmen, solange nicht die erforderlichen Nachweise vorliegen, dass das Unternehmen umfassende Korrektur- und Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, um im Rahmen von SAFA-Inspektionen und der fortlaufenden Überwachungstätigkeit der FATA festgestellte Mängel dauerhaft zu beheben.

(47)

Am 10. November 2011 hat die Kommission von der FATA Informationen angefordert, um bis zum 14. November 2011 die Bestätigung zu erhalten, dass der Flugbetrieb der betroffenen Luftfahrtunternehmen in die Union tatsächlich beschränkt bleibt, bis der Nachweis erbracht ist, dass alle im Rahmen von SAFA-Inspektionen und der fortlaufenden Überwachungstätigkeit der FATA festgestellten Mängel dauerhaft behoben wurden. Die FATA hat am 14. November schriftlich belegt, dass der Betrieb von VIM AVIA (VIM AIRLNES) bis zum 1. April 2012 sowie der Betrieb der fünf anderen russischen Luftfahrtunternehmen so lange eingeschränkt bleibt, bis der FATA der Nachweis vorliegt, dass alle bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellten Sicherheitsprobleme tatsächlich behoben wurden. Die FATA bestätigte außerdem, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass alle Luftfahrtunternehmen, die Betriebsbeschränkungen unterliegen, den Entscheidungen der FATA tatsächlich nachkommen.

(48)

Unter Berücksichtigung der von der FATA vorgelegten Unterlagen wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass derzeit keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf VIM AVIA (VIM AIRLINES) erforderlich sind. Die Kommission wird im März 2012 im Flugsicherheitsausschuss die Leistung dieses Luftfahrtunternehmens erneut überprüfen.

(49)

Der Flugsicherheitsausschuss hat den Wunsch geäußert, mit der FATA in allen die Sicherheit betreffenden Fragen weiterhin einen konstruktiven Dialog zu führen. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss werden die Leistung der Luftfahrtunternehmen, deren Flugbetrieb in die Union einer Beschränkung durch die FATA unterliegt, sorgfältig überwachen, um dafür zu sorgen, dass sie den Betrieb wieder aufnehmen, sobald sie den Nachweis erbringen, dass alle im Rahmen von SAFA-Inspektionen in der EU festgestellten Mängel tatsächlich behoben wurden. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss werden die dauerhafte Behebung der bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellten Sicherheitsverstöße durch weitere technische Konsultationen mit der FATA fortsetzen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden in der Zwischenzeit die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch die russischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieser Unternehmen überprüfen, und die Kommission wird die von ihnen unternommenen Maßnahmen sorgfältig überwachen.

(50)

Auf der Grundlage einer Auswertung der Ergebnisse von SAFA-Inspektionen, denen einige im Haschemitischen Königreich Jordanien zugelassene Luftfahrtunternehmen seit 2010 unterzogen wurden, hat die Kommission am 1. September 2011 Konsultationen mit der zuständigen jordanischen Zivilluftfahrtbehörde (CARC) aufgenommen, um die Bestätigung zu erhalten, dass die bei diesen SAFA-Inspektionen festgestellten Sicherheitsmängel dauerhaft behoben oder andernfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zur Minderung der festgestellten Sicherheitsrisiken ergriffen wurden.

(51)

In ihrer Antwort vom 19. September 2011 lieferte die CARC keine eindeutigen Belege für die wirksame Umsetzung von Behebungs- und Vorbeugemaßnahmen seitens der betroffenen Luftfahrtunternehmen. Mangelnde Informationen zur Ursachenanalyse der festgestellten Sicherheitsmängel in Verbindung mit zunehmend schlechten Ergebnissen bei SAFA-Inspektionen mehrerer im Haschemitischen Königreich Jordanien zugelassener Luftfahrtunternehmen haben außerdem einige Fragen hinsichtlich der Fähigkeit der zuständigen Behörde des Landes aufgeworfen, für eine angemessene fortlaufende Überwachung der von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu sorgen.

(52)

Die Kommission hat am 6. Oktober 2011 weitere Informationen angefordert und die CARC zu einer Sitzung am 21. Oktober 2011 nach Brüssel eingeladen, um die vorgenannten Fragen zu klären. In dieser Sitzung erläuterte die CARC eine Reihe von ihr im September 2011 eingeleiteter Maßnahmen, um die Aufsicht über die in Jordanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu verstärken und zu gewährleisten, dass die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen im Rahmen des EU-Programms für die Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) bei der Beaufsichtigung der jordanischen Luftfahrtunternehmen angemessen berücksichtigt und auf diese Weise die bei den Inspektionen festgestellten Sicherheitsmängel dauerhaft behoben werden. Das Sicherheitsniveau des Luftfahrtunternehmens Jordan Aviation konnte in der Sitzung jedoch nicht hinreichend geklärt werden.

(53)

Bei Jordan Aviation wurden laut SAFA-Berichten signifikante Mängel im Management der Lufttüchtigkeit sowie beim Betrieb der Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-767 festgestellt. Insbesondere musste nach einer in Frankreich durchgeführten SAFA-Inspektion (16) einer B767 mit dem Eintragungskennzeichen JY-JAG, bei der schwerwiegende Lufttüchtigkeitsmängel festgestellt wurden, das Luftfahrzeug für Instandhaltungsmaßnahmen leer zurückgeschickt werden. Die Anzahl der Feststellungen bei den einzelnen SAFA-Inspektionen sowie das wiederholte Auftreten der Sicherheitsmängel seit 2010 geben Anlass zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken. Die CARC und Jordan Aviation wurden deshalb aufgefordert, sich im November 2011 vor dem Flugsicherheitsausschuss zu äußern.

(54)

Bei der Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss am 9. November 2011 würdigten die CARC und Jordan Aviation den Nutzen der Konsultationen, die mit der Kommission, unterstützt von der EASA und den Mitgliedstaaten, aufgenommen wurden. Diese Konsultationen veranlassten die Behörde und das Unternehmen zur Erstellung eines Plans zur Behebung der Mängel, die bei den SAFA-Inspektionen und im Rahmen ihrer eigenen internen Verfahren festgestellt wurden. Der Ausschuss erkannte die Bemühungen um eine nachhaltige Behebung der Sicherheitsmängel an und nahm die von der CARC und Jordan Aviation geleistete Zusage zur Kenntnis, ihren in der Sitzung vorgelegten Plan vollständig umzusetzen.

(55)

Der Ausschuss hat die vielversprechenden Schritte des Luftfahrtunternehmens begrüßt, aber auch Bedenken geäußert bezüglich des derzeitigen Unvermögens von Jordan Aviation, die Sicherheitsrisiken im kommerziellen Betrieb seiner Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-767 zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der zahlreichen und wiederholten Sicherheitsmängel, die bei Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen des Musters B-767, deren Betreiber Jordan Aviation ist, festgestellt wurden, und angesichts der unzureichenden Fähigkeit des Unternehmens, bislang einen angemessenen Plan zur Mängelbehebung und Vorbeugung umzusetzen, sowie der mangelnden Ausübung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht durch die CARC, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass Jordan Aviation in Anhang B aufgenommen und sein Betrieb Beschränkungen unterliegen sollte, um alle Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-767 vom Betrieb auszuschließen. Dem Luftfahrtunternehmen sollte der Flugbetrieb in die Europäische Union mit Luftfahrzeugen anderer Muster auf seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß Anhang B gestattet sein.

(56)

Die Mitgliedstaaten fordern die Kommission auf, ihre Konsultationen mit den zuständigen Behörden des Haschemitischen Königreichs Jordanien fortzusetzen, um sicherzustellen, dass diese die internationalen Sicherheitsnormen tatsächlich durchsetzen und die von den betroffenen Luftfahrtunternehmen unternommenen Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen dauerhaft wirksam sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten unterdessen weiterhin die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens überprüfen.

(57)

Die Kommission ist bereit, die von der CARC und Jordan Aviation geleisteten Anstrengungen durch eine Prüfung vor Ort mit Beteiligung der Mitgliedstaaten und der EASA zu unterstützen, um das Sicherheitsniveau von Jordan Aviation sowie die Fortschritte der CARC im Hinblick auf die Überwachung der im Haschemitischen Königreich Jordanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu untersuchen.

(58)

Die Kommission hat förmliche Konsultationen mit dem von den zuständigen Behörden von Honduras zugelassenen Luftfahrtunternehmen Rollins Air aufgenommen, nachdem sie von den zuständigen französischen Behörden über deren Entscheidung unterrichtet wurde, dem Unternehmen keine Verkehrsrechte zu erteilen, solange die Sicherheitsmängel, die bei der Auswertung des technischen Fragebogens und weiterer von Rollins Air zur Erteilung der Landeerlaubnis vorgelegter Informationen festgestellt wurden (so genannter SAFA-Standardbericht), nicht behoben seien.

(59)

Das Unternehmen wurde aufgefordert, sich am 8. November 2011 gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss zu äußern und folgende Aspekte zu klären: a) Nachweis, dass es über ein den ICAO-Bestimmungen entsprechendes Programm zur Flugdatenanalyse verfügt; b) Nachweis, dass Frankreich einschließlich seiner Überseeterritorien Teil des Gebietes ist, in dem laut zuständiger Behörde der Betrieb des Luftfahrzeugs des Musters L1011-500 mit Eintragungskennzeichen HR-AVN gestattet war; c) Nachweis, dass die Piloten des geplanten Flugs in den vergangenen 12 Monaten die notwendigen Befähigungsüberprüfungen absolviert und d) beide vom Luftfahrtunternehmen vorgeschlagenen Flugbesatzungsmitglieder die von der ICAO vorgesehene Altersgrenze überschritten hatten.

(60)

An der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses haben weder Rollins Air noch die zuständige Behörde von Honduras (DGAC) teilgenommen. Die DGAC ermächtigte die diplomatische Vertretung von Honduras im Königreich Belgien, dem Flugsicherheitsausschuss am 9. November 2011 ihren offiziellen Standpunkt vorzutragen, wonach die DGAC das Verfahren für die Streichung des Luftfahrzeugs mit Eintragungskennzeichen HR-AVN aus dem nationalen Register eingeleitet hat und Rollins Air der Betrieb dieses Luftfahrzeugs untersagt wurde. Rollins Air betreibt allerdings noch weitere Luftfahrzeuge dieses Musters, und bezüglich der oben aufgeführten Fragen wurden keine weiteren Angaben gemacht.

(61)

Der Ausschuss legte zugrunde, dass Honduras im Rahmen des IASA-Programms der US-amerikanischen Luftfahrtbehörde in Kategorie 2 eingestuft ist, was auf systembedingte Mängel innerhalb der zuständigen Behörden von Honduras hinweist bezüglich der Zertifizierung und Überwachung der unter ihrer Regulierungsaufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen.

(62)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Rollins Air in Anhang A geführt werden sollte, bis nachgewiesen ist, dass die im Standardbericht der zuständigen französischen Behörde aufgeführten Mängel behoben sind.

(63)

Die zuständige Behörde der Republik Kongo (ANAC) teilte mit, dass dem Luftfahrtunternehmen Equatorial Congo Airlines S.A. am 23. September 2011 ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt worden sei, blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Zertifizierung und Beaufsichtigung dieses Unternehmens mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Equatorial Congo Airlines S.A. in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(64)

Es liegen stichhaltige Beweise vor, dass die zuständige Behörde der Demokratischen Republik Kongo (AAC) dem Luftfahrtunternehmen Stellar Airways ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, ohne dass Nachweise dafür vorliegen, dass die Zertifizierung und Beaufsichtigung dieses Unternehmens mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Stellar Airways in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(65)

Die Kommission wurde von der zuständigen Behörde der Philippinen (CAAP) über die Erteilung neuer Luftverkehrsbetreiberzeugnisse, unter anderem für die Unternehmen Aeromajestic und Interisland Airlines, unterrichtet. Die CAAP hat auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. Oktober 2011 bezüglich der Gültigkeit dieser Zeugnisse nicht geantwortet und blieb weitere Nachweise dafür schuldig, dass ihre Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten den geltenden internationalen Sicherheitsnormen entsprechen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(66)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 19. April 2011 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(67)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 21. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(4)  ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 10.

(5)  Erwägungsgründe 55 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010, ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 30.

(6)  Erwägungsgründe 24 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 590/2010 vom 5. Juli 2010, ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 9.

(7)  EASA-Normungsinspektion AIR.AL.06.2011 mit 6 noch offen stehenden Verstößen: Ref. AL#10418(d), 10419(d), 10423(c), 10426(c), 10427(d), 10428(d).

(8)  EASA-Normungsinspektion OPS.AL.06.2011 mit 4 noch offen stehenden Verstößen: Ref. F3(d) in Bezug auf die Schulungsprogramme, F4(d) (Inspektionshandbuch), F7(c) (SSP), F9(d) (fortlaufende Überwachung).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 273/2010 der Kommission vom 30. März 2010 (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 25), insbesondere Erwägungsgründe 59 bis 68.

(10)  DGAC/F-2010-2383, DGAC/F-2010-2540, DGAC/F-2010-2298, CAA-UK-2010-0993.

(11)  AESA-E-2010-632, AESA-E-2011-361, AESA-E-2011-361, AESA-E-2011-455, AESA-E-2011-581, AESA-E-2011-701, CAA-N-2010-102, CAA-N-2010-119, CAA-N-2010-120, CAA-N-2011-5, CAA-N-2011-24, CAA-N-2011-38, CAA-UK-2010-918, CAA-UK-2010-958, CAA-UK-2010-1083, CAA-UK-2011-114, CAA-UK-2011-185, CAA-UK-2011-187, CAA-UK-2011-326, CAA-UK-2011-398, CAA-UK-2011-664, CAA-UK-2011-751, CAADK-2010-62, DGAC/F-2010-2034, DGAC/F-2010-2214, DGAC/F-2010-2518, DGAC/F-2010-2639, DGAC/F-2011-376, DGAC/F-2011-608, DGAC/F-2011-878, DGAC/F-2011-1138, DGAC/F-2011-1370, DGAC/F-2011-1560, DGAC/F-2011-1777, DGAC/F-2011-1811, DGAC/F-2011-2084, ENAC-IT-2011-219, ENAC-IT-2011-569, LBA/D-2010-1573, LBA/D-2011-534, LBA/D-2011-721, LBA/D-2011-1003.

(12)  DGAC/F-2011-1811.

(13)  DGAC/F-2011-2145.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission, ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

(15)  SDAT-2011-0058; ENAC-IT-2011-0027; ENAC-IT-2011-0180; SCCA-2010-0002; GDCA-2010-0028; AESA-E-2010-0922; CAAHUN-2011-0023; ENAC-IT-2011-0510; AESA-E-2010-0690; ENAC-IT-2010-0649; LBA/D-2011-0594; CAA-NL-2011-0143; DGAC/F-2011-2145; ENAC-IT-2010-0796; CAA-NL-2011-0141; SCCA-2011-0009; CAA-N-2011-0013; ENAC-IT-2011-0020; ENAC-IT-2011-0103; GDCA-2011-0029; SAFA-BUL-2011-0064; SAFA-DGAC/F-2011-0445; SAFA-BUL-2011-0015; HCAAGR-2011-0039; ENAC-IT-2011-0092; LBA/D-2010-1312; BUL-2010-0105; SCCA-2010-0008; CAA-SR-2011-0044; HCAAGR-2010-0397; DGAC/F-2010-2689; HCAAGR-2010-0414.

(16)  DGAC/F-2011-269.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

MERIDIAN AIRWAYS LTD

AOC 023

MAG

Republik Ghana

ROLLINS AIR

HR-005

RAV

Honduras

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

Unbekannt

VRB

Republik Ruanda

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

PAMIR AIRLINES

Unbekannt

PIR

Islamische Republik Afghanistan

SAFI AIRWAYS

AOC 181

SFW

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO 008-01/11

Unbekannt

Republik Angola

AIR26

AO 003-01/11-DCD

DCD

Republik Angola

AIR GICANGO

009

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO 006-01/11-MBC

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

Unbekannt

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

Unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

Unbekannt

Republik Angola

FLY540

AO 004-01 FLYA

Unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

Unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

AO 005-01/11

Unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO 002-01/10-SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Benin

AERO BENIN

PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

AEB

Republik Benin

AFRICA AIRWAYS

Unbekannt

AFF

Republik Benin

ALAFIA JET

PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

N/A

Republik Benin

BENIN GOLF AIR

PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS.

BGL

Republik Benin

BENIN LITTORAL AIRWAYS

PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

LTL

Republik Benin

COTAIR

PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

COB

Republik Benin

ROYAL AIR

PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

BNR

Republik Benin

TRANS AIR BENIN

PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

TNB

Republik Benin

alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC 06-003

EKA

Republik Kongo

SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

RAC 06-004

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC 06-001

Unbekannt

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC 06-014

Unbekannt

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/051/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/ TVC/036/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/031/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/029/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/028/08

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

BRV

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/048/09

ABB

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/052/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TVC/026/08

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CONGO EXPRESS

409/CAB/MIN/TVC/083/2009

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/035/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0032/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA)

409/CAB/MIN/TVC/003/08

EWS

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TVC/037/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY KAVATSI

409/CAB/MIN/TVC/027/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

409/CAB/MIN/TVC/053/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/045/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TVC/038/08

ALX

Demokratische Republik Kongo

INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

409/CAB/MIN/TVC/033/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/042/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC)

Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/04008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MANGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/034/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TVC/025/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TVC/030/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

STELLAR AIRWAYS

AAC/DG/DTA/TM/787/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/050/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/044/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/046/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/024/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/039/08

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TVC/049/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

Unbekannt

Unbekannt

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

Unbekannt

CEL

Äquatorialguinea

EGAMS

Unbekannt

EGM

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACION

002/ANAC

n/a

Äquatorialguinea

GETRA - GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

n/a

Äquatorialguinea

STAR EQUATORIAL AIRLINES

Unbekannt

Unbekannt

Äquatorialguinea

UTAGE – UNION DE TRANSPORTE AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

Unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTATA

135-012

Unbekannt

Republik Indonesien

ASCO NUSA AIR

135-022

Unbekannt

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

Unbekannt

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

Unbekannt

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

Unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

Unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

135-034

IDA

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

Unbekannt

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

Unbekannt

Republik Indonesien

KAL STAR

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

LION MENTARI AIRLINES

121-010

LNI

Republik Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

Unbekannt

Republik Indonesien

MEGANTARA

121-025

MKE

Republik Indonesien

MERPATI NUSANTARA AIRLINES

121-002

MNA

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

Unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA BUANA AIR

135-041

Unbekannt

Republik Indonesien

NYAMAN AIR

135-042

Unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

Unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

Unbekannt

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAMPOERNA AIR NUSANTARA

135-036

SAE

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

Unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

135-044

Unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

Unbekannt

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

Unbekannt

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

Unbekannt

Republik Indonesien

TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

Unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

 

 

Republik Kasachstan

AERO AIR COMPANY

AK-0429-10

ILK

Republik Kasachstan

AIR ALMATY

AK-0409-09

LMY

Republik Kasachstan

AIR TRUST AIRCOMPANY

AK-0412-10

RTR

Republik Kasachstan

AK SUNKAR AIRCOMPANY

AK-0396-09

AKS

Republik Kasachstan

ASIA CONTINENTAL AIRLINES

AK-0345-08

CID

Republik Kasachstan

ASIA WINGS

AK-0390-09

AWA

Republik Kasachstan

ATMA AIRLINES

AK-0437-10

AMA

Republik Kasachstan

AVIA-JAYNAR / AVIA-ZHAYNAR

AK-0435-10

SAP

Republik Kasachstan

BEYBARS AIRCOMPANY

AK-0383-09

BBS

Republik Kasachstan

BERKUT AIR/BEK AIR

AK-0428-10

BEK

Republik Kasachstan

BURUNDAYAVIA AIRLINES

AK-0415-10

BRY

Republik Kasachstan

COMLUX

AK-0399-09

KAZ

Republik Kasachstan

DETA AIR

AK-0417-10

DET

Republik Kasachstan

EAST WING

AK-0411-09

EWZ

Republik Kasachstan

EASTERN EXPRESS

AK-0427-10

LIS

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR

AK-0384-09

EAK

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL

AK-0389-09

KZE

Republik Kasachstan

FLY JET KZ

AK-0391-09

FJK

Republik Kasachstan

INVESTAVIA

AK-0342-08

TLG

Republik Kasachstan

IRTYSH AIR

AK-0439-11

MZA

Republik Kasachstan

JET AIRLINES

AK-0419-10

SOZ

Republik Kasachstan

JET ONE

AK-0433-10

JKZ

Republik Kasachstan

KAZAIR JET

AK-0387-09

KEJ

Republik Kasachstan

KAZAIRTRANS AIRLINE

AK-0349-09

KUY

Republik Kasachstan

KAZAIRWEST

AK-0404-09

KAW

Republik Kasachstan

KAZAVIASPAS

AK-0405-09

KZS

Republik Kasachstan

MEGA AIRLINES

AK-0424-10

MGK

Republik Kasachstan

MIRAS

AK-0402-09

MIF

Republik Kasachstan

PRIME AVIATION

AK-0393-09

PKZ

Republik Kasachstan

SAMAL AIR

AK-0407-09

SAV

Republik Kasachstan

SAYAKHAT AIRLINES

AK-0426-10

SAH

Republik Kasachstan

SEMEYAVIA

AK-400-09

SMK

Republik Kasachstan

SCAT

AK-0420-10

VSV

Republik Kasachstan

SKYBUS

AK-0432-10

BYK

Republik Kasachstan

SKYJET

AK-0398-09

SEK

Republik Kasachstan

UST-KAMENOGORSK / AIR DIVISION OF EKA

AK-0440-11

UCK

Republik Kasachstan

ZHETYSU AIRCOMPANY

AK-0438-11

JTU

Republik Kasachstan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

ASIAN AIR

36

AZZ

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK)

08

BSC

Kirgisische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CBK

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

EASTOK AVIA

15

EEA

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN AIRLINE

Unbekannt

KGA

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

SGL

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

21

SAB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AFRIC AVIATION

010/MTAC/ANAC-G/DSA

Unbekannt

Gabunische Republik

AIR SERVICES SA

004/MTAC/ANAC-G/DSA

RVS

Gabunische Republik

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Gabunische Republik

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Gabunische Republik

SCD AVIATION

005/MTAC/ANAC-G/DSA

SCY

Gabunische Republik

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

Unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Mauretaniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Mauretanien

MAURITANIA AIRWAYS

 

MTW

Islamische Republik Mauretanien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Mosambik

MOZAMBIQUE AIRLINES – LINHAS AEREAS DE MOÇAMBIQUE

MOZ-01/2010

LAM

Republik Mosambik

MOZAMBIQUE EXPRESS/MEX

02 of 2010

MXE

Republik Mosambik

TRANS AIRWAYS/KAYA AIRLINES

03 of 2010

Unbekannt

Republik Mosambik

HELICOPTEROS CAPITAL

Unbekannt

Unbekannt

Republik Mosambik

CFA MOZAMBIQUE

Unbekannt

Unbekannt

Republik Mosambik

UNIQUE AIR CHARTER

Unbekannt

Unbekannt

Republik Mosambik

AEROVISAO DE MOZAMBIQUE

Unbekannt

Unbekannt

Republik Mosambik

SAFARI AIR

Unbekannt

Unbekannt

Republik Mosambik

ETA AIR CHARTER LDA

04 of 2010

Unbekannt

Republik Mosambik

EMILIO AIR CHARTER LDA

05 of 2010

Unbekannt

Republik Mosambik

CFM-TTA SA

07 of 2010

Unbekannt

Republik Mosambik

AERO-SERVICOS SARL

08 of 2010

Unbekannt

Republik Mosambik

VR CROPSPRAYERS LDA

06 of 2010

Unbekannt

Republik Mosambik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik der Philippinen

AEROMAJESTIC

Unbekannt

Unbekannt

Republic of the Philippines

AEROWURKS AERIAL SPRAYING SERVICES

2010030

Unbekannt

Republic of the Philippines

AIR PHILIPPINES CORPORATION

2009006

GAP

Republik der Philippinen

AIR WOLF AVIATION INC.

200911

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIRTRACK AGRICULTURAL CORPORATION

2010027

Unbekannt

Republik der Philippinen

ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.

4AN9800036

Unbekannt

Republik der Philippinen

AVIATION TECHNOLOGY INNOVATORS, INC.

4AN2007005

Unbekannt

Republik der Philippinen

AVIATOUR'S FLY'N INC.

200910

Unbekannt

Republik der Philippinen

AYALA AVIATION CORP.

4AN9900003

Unbekannt

Republik der Philippinen

BEACON

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

BENDICE TRANSPORT MANAGEMENT INC.

4AN2008006

Unbekannt

Republik der Philippinen

CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.

4AN9800025

Unbekannt

Republik der Philippinen

CEBU PACIFIC AIR

2009002

CEB

Republik der Philippinen

CHEMTRAD AVIATION CORPORATION

2009018

Unbekannt

Republik der Philippinen

CM AERO

4AN2000001

Unbekannt

Republik der Philippinen

CORPORATE AIR

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

CYCLONE AIRWAYS

4AN9900008

Unbekannt

Republik der Philippinen

FAR EAST AVIATION SERVICES

2009013

Unbekannt

Republik der Philippinen

F.F. CRUZ AND COMPANY, INC.

2009017

Unbekannt

Republik der Philippinen

HUMA CORPORATION

2009014

Unbekannt

Republik der Philippinen

INAEC AVIATION CORP.

4AN2002004

Unbekannt

Republik der Philippinen

INTERISLAND

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

ISLAND AVIATION

2009009

SOY

Republik der Philippinen

ISLAND TRANSVOYAGER

2010022

Unbekannt

Republik der Philippinen

LION AIR, INCORPORATED

2009019

Unbekannt

Republik der Philippinen

MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES

2010029

Unbekannt

Republik der Philippinen

MINDANAO RAINBOW AGRICULTURAL DEVELOPMENT SERVICES

2009016

Unbekannt

Republik der Philippinen

MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

2010020

Unbekannt

Republik der Philippinen

OMNI AVIATION CORP.

2010033

Unbekannt

Republik der Philippinen

PACIFIC EAST ASIA CARGO AIRLINES, INC.

4AS9800006

PEC

Republik der Philippinen

PACIFIC AIRWAYS CORPORATION

4AN9700007

Unbekannt

Republik der Philippinen

PACIFIC ALLIANCE CORPORATION

4AN2006001

Unbekannt

Republik der Philippinen

PHILIPPINE AIRLINES

2009001

PAL

Republik der Philippinen

PHILIPPINE AGRICULTURAL AVIATION CORP.

4AN9800015

Unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.

2010024

Unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL STAR AVIATION, INC.

2010021

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTH EAST ASIA AIRLINE INC. (SEAIR)

2009004

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTHSTAR AVIATION COMPANY, INC.

4AN9800037

Unbekannt

Republik der Philippinen

SPIRIT OF MANILA AIRLINES CORPORATION

2009008

MNP

Republik der Philippinen

SUBIC INTERNATIONAL AIR CHARTER

4AN9900010

Unbekannt

Republik der Philippinen

SUBIC SEAPLANE, INC.

4AN2000002

Unbekannt

Republik der Philippinen

TOPFLITE AIRWAYS, INC.

4AN9900012

Unbekannt

Republik der Philippinen

TRANSGLOBAL AIRWAYS CORPORATION

2009007

TCU

Republik der Philippinen

WORLD AVIATION, CORP.

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

WCC AVIATION COMPANY

2009015

Unbekannt

Republik der Philippinen

YOKOTA AVIATION, INC.

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

ZENITH AIR, INC.

2009012

Unbekannt

Republik der Philippinen

ZEST AIRWAYS INCORPORATED

2009003

RIT

Republik der Philippinen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA CONNECTION

10/AOC/2008

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

01/AOC/2007

BGI

São Tomé und Príncipe

EXECUTIVE JET SERVICES

03/AOC/2006

EJZ

São Tomé und Príncipe

GLOBAL AVIATION OPERATION

04/AOC/2006

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

GOLIAF AIR

05/AOC/2001

GLE

São Tomé und Príncipe

ISLAND OIL EXPLORATION

01/AOC/2008

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

02/AOC/2002

TFK

São Tomé und Príncipe

TRANSCARG

01/AOC/2009

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

TRANSLIZ AVIATION (TMS)

02/AOC/2007

TMS

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS

Unbekannt

SUD

Republik Sudan

SUN AIR COMPANY

051

SNR

Republik Sudan

MARSLAND COMPANY

040

MSL

Republik Sudan

ATTICO AIRLINES

023

ETC

Republik Sudan

FOURTY EIGHT AVIATION

054

WHB

Republik Sudan

SUDANESE STATES AVIATION COMPANY

010

SNV

Republik Sudan

ALMAJARA AVIATION

Unbekannt

MJA

Republik Sudan

BADER AIRLINES

035

BDR

Republik Sudan

ALFA AIRLINES

054

AAJ

Republik Sudan

AZZA TRANSPORT COMPANY

012

AZZ

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

017

Unkown

Republik Sudan

ALMAJAL AVIATION SERVICE

015

MGG

Republik Sudan

NOVA AIRLINES

001

NOV

Republik Sudan

TARCO AIRLINES

056

Unbekannt

Republik Sudan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

Unbekannt

SZL

Swasiland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sambia

ZAMBEZI AIRLINES

Z/AOC/001/2009

ZMA

Sambia


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

DVR Korea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters TU- 204

gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

DVR Korea

AFRIJET (2)

002/MTAC/ANAC-G/DSA

ABS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeuge des Musters Falcon 900

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR

Gabunische Republik

AIR ASTANA (3)

AK-0388-09

KZR

Kasachstan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters B-767, 4 Luftfahrzeuge des Musters B-757, 10 Luftfahrzeuge der Muster A319/320/321, 5 Luftfahrzeuge des Musters Fokker 50

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB, P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS

Aruba (Königreich der Niederlande)

AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD

AOC 017

ALE

Republik Ghana

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters DC8-63F

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC

Republik Ghana

AIR MADAGASCAR

5R-M01/2009

MDG

Madagaskar

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737-300, 2 Luftfahrzeuge des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF

Republik Madagaskar

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

GABON AIRLINES (4)

001/MTAC/ANAC

GBK

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B-767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Gabunische Republik

IRAN AIR (5)

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeuge des Musters A-300, 8 Luftfahrzeuge des Musters A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters B-737

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

 

EP-IBA

 

EP-IBB

 

EP-IBC

 

EP-IBD

 

EP-IBG

 

EP-IBH

 

EP-IBI

 

EP-IBJ

 

EP-IBM

 

EP-IBN

 

EP-IBO

 

EP-IBS

 

EP-IBT

 

EP-IBV

 

EP-IBX

 

EP-IBZ

 

EP-ICE

 

EP-ICF

 

EP-IBK

 

EP-IBL

 

EP-IBP

 

EP-IBQ

 

EP-AGA

Islamische Republik Iran

JORDAN AVIATION

C002

JAV

Haschemitisches Königreich Jordanien

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 8 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737, 2 Luftfahrzeuge des Musters Airbus A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters Airbus A-320

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

 

JY-JAB

 

JY-JAD

 

JY-JAN

 

JY-JAO

 

JY-JAX

 

JY-JAY

 

JY-JAP

 

JY-JAQ

 

JY-JAV

 

JY-JAH

 

JY-JAC

Haschemitisches Königreich Jordanien

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

Gabunische Republik; Republik Südafrika

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-777 und 4 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737-700

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ

Republik Angola


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

(3)  Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

(4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

(5)  Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.


22.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1198/2011 DER KOMMISSION

vom 21. November 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. November 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

51,9

MA

47,0

MK

57,4

TR

86,5

ZZ

60,7

0707 00 05

AL

64,0

EG

161,4

TR

143,8

ZZ

123,1

0709 90 70

MA

51,8

TR

145,1

ZZ

98,5

0805 20 10

MA

90,5

ZA

65,5

ZZ

78,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

43,8

IL

74,8

JM

134,1

MA

53,5

TR

79,0

UY

42,7

ZA

62,9

ZZ

70,1

0805 50 10

TR

57,0

ZA

43,5

ZZ

50,3

0808 10 80

CA

110,8

CL

90,0

MK

41,0

NZ

65,3

TR

95,1

US

111,2

ZA

108,7

ZZ

88,9

0808 20 50

AR

43,9

CN

90,1

TR

85,0

ZA

73,2

ZZ

73,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1199/2011 DER KOMMISSION

vom 21. November 2011

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1166/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. November 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 59.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 22. November 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

41,78

0,00

1701 11 90 (1)

41,78

2,37

1701 12 10 (1)

41,78

0,00

1701 12 90 (1)

41,78

2,07

1701 91 00 (2)

45,89

3,70

1701 99 10 (2)

45,89

0,57

1701 99 90 (2)

45,89

0,57

1702 90 95 (3)

0,46

0,24


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

22.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/44


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. November 2011

zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB

(EZB/2011/19)

(2011/749/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6 und die Artikel 17, 22 und 23,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1), insbesondere Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2007/2 wurde durch die Leitlinie EZB/2011/15 vom 14. Oktober 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (2) geändert, um unter anderem a) die „Risikoerwägungen“ in die Kriterien einzubeziehen, aufgrund derer ein Antrag auf Teilnahme an TARGET2 abgelehnt werden kann und die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2 oder sein Zugang zu Innertageskrediten suspendiert, beschränkt oder beendet werden kann; und b) neue Anforderungen für TARGET2-Teilnehmer im Zusammenhang mit den Verwaltungsmaßnahmen und restriktiven Maßnahmen, die durch die Artikel 75 und 215 des Vertrags eingeführt wurden, zu berücksichtigen.

(2)

Daher ist es erforderlich, den Anhang des Beschlusses EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (3) zu ändern, um bestimmte Elemente der Leitlinie EZB/2011/15 in die Bedingungen von TARGET2-EZB aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung der Bedingungen von TARGET2-EZB

Der Anhang des Beschlusses EZB/2007/7, der die Bedingungen von TARGET2-EZB enthält, wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 21. November 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. November 2011.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 279 vom 26.10.2011, S. 5.

(3)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses EZB/2007/7 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden die folgenden Definitionen ersetzt:

„—

‚payee‘, except where used in Article 33, means a TARGET2 participant whose PM account will be credited as a result of a payment order being settled,

‚payer‘, except where used in Article 33, means a TARGET2 participant whose PM account will be debited as a result of a payment order being settled,“.

2.

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

in the ECB’s assessment, such participation would endanger the overall stability, soundness and safety of TARGET2-ECB or of any other TARGET2 component system, would jeopardise the ECB’s performance of its tasks as described in the Statute of the European System of Central Banks and of the European Central Bank, or poses risks on the grounds of prudence.“.

3.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

any other participant-related event occurs which, in the ECB’s assessment, would threaten the overall stability, soundness and safety of TARGET2-ECB or of any other TARGET2 component system, which would jeopardise the ECB’s performance of its tasks as described in the Statute of the European System of Central Banks and of the European Central Bank, or poses risks on the grounds of prudence;

f)

the ECB suspends, limits or terminates the participant’s access to intraday credit pursuant to paragraph 12 of Annex III to Guideline ECB/2007/2.“.

4.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel „Data protection, prevention of money laundering and related issues“ erhält folgende Fassung: „Data protection, prevention of money laundering, administrative or restrictive measures and related issues“.

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3.   Participants, when acting as the payment service provider of a payer or payee, shall comply with all requirements resulting from administrative or restrictive measures imposed pursuant to Articles 75 or 215 of the Treaty on the Functioning of the European Union, including with respect to notification and/or obtaining consent from a competent authority in relation to the processing of transactions. In addition:

a)

when the ECB is the payment service provider of a participant that is a payer:

i)

the participant shall make the required notification or obtain consent on behalf of the central bank that is primarily required to make notification or obtain consent, and shall provide the ECB with evidence of having made a notification or having received consent; and

ii)

the participant shall not enter any credit transfer order into TARGET2 until it has obtained confirmation from the ECB that the required notification has been made or the consent has been obtained by or on behalf of the payment service provider of the payee;

b)

when the ECB is a payment service provider of a participant that is a payee, the participant shall make the required notification or obtain consent on behalf of the central bank that is primarily required to make notification or obtain consent, and shall provide the ECB with evidence of having made a notification or having received consent.

For the purposes of this paragraph, the terms ‚payment service provider‘, ‚payer‘ and ‚payee‘ shall have the meanings given to them in the applicable administrative or restrictive measures.“.


EMPFEHLUNGEN

22.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/46


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 8. September 2011

zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe („eCalls“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/750/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 91/396/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (1) mussten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Nummer 112 als einheitliche europäische Notrufnummer in die öffentlichen Fernsprechnetze aufgenommen wird.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (2) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Notrufe unter der Nummer 112 angemessen entgegengenommen und bearbeitet werden und dass alle Endnutzer den Notruf 112 kostenlos anrufen können.

(3)

Die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (3) sieht als vorrangige Maßnahme die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes vor. Die Einführung eines solchen harmonisierten Dienstes in allen Kraftfahrzeugen in der Europäischen Union hat das Potenzial, die Zahl der Todesopfer und die Folgen schwerer Verletzungen nach Verkehrsunfällen erheblich zu verringern.

(4)

Alle Mitgliedstaaten müssen gemeinsame technische Lösungen und Verfahren für die Bereitstellung von Notrufdiensten entwickeln. Die Entwicklung gemeinsamer technischer Lösungen sollte im Rahmen der europäischen Normenorganisationen fortgesetzt werden, um die Einführung des eCall-Dienstes zu erleichtern, die Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes in der gesamten EU sicherzustellen und die Implementierungskosten für die Europäische Union zu senken.

(5)

Eine harmonisierte Lösung in ganz Europa würde die Interoperabilität bei der Übertragung des Sprach-/Tonanrufs und des vom bordeigenen eCall-System generierten Mindestdatensatzes mit dem genauen Unfallort und -zeitpunkt an die Notrufabfragestelle gewährleisten. Eine harmonisierte Lösung würde auch die Kontinuität des eCall-Systems zwischen den europäischen Ländern sicherstellen. Wegen des großen Umfangs des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa besteht ein wachsender Bedarf an einem gemeinsamen Datenübertragungsprotokoll für die Weiterleitung solcher Angaben an Notrufabfragestellen und Notdienste, um das Risiko von Unklarheiten oder einer falschen Auslegung der übermittelten Daten zu vermeiden.

(6)

Für die effektive Einführung eines harmonisierten EU-weiten interoperablen eCall-Dienstes ist es erforderlich, dass der Sprach-/Tonanruf zusammen mit dem vom bordeigenen eCall-System generierten Mindestdatensatz über den Unfall automatisch an eine geeignete Notrufabfragestelle übertragen wird, die die bereitgestellten Standortdaten empfangen und verwenden kann.

(7)

Die Regelungen für die Informationsübermittlung von den Mobilfunknetzbetreibern an die Notrufabfragestellen sollten in transparenter und nicht diskriminierender Weise und ggf. unter Berücksichtigung der Kostenaspekte getroffen werden.

(8)

Eine harmonisierte Lösung in ganz Europa würde auch die Interoperabilität der fortgeschrittenen eCall-Anwendungen gewährleisten, z. B. bei der Bereitstellung zusätzlicher Angaben über Aufprallsensoranzeigen, die Art der beförderten gefährlichen Güter oder die Zahl der Fahrzeuginsassen.

(9)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (5) schreiben allgemein vor, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten von Einzelpersonen uneingeschränkt zu beachten ist und zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. Sie lässt jedoch die Nutzung von Standortdaten durch Notdienste ohne Zustimmung des Betroffenen zu. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es transparente Verfahren gibt, nach denen der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes trotz fehlender Einwilligung eines Betroffenen in die Verarbeitung von Standortdaten solche Daten verarbeiten darf, und zwar anschlussbezogen für Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten und dafür von einem Mitgliedstaat anerkannt sind.

(10)

Der eCall-Dienst wurde entsprechend den Empfehlungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe konzipiert, die in dem am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument über die Auswirkungen der eCall-Initiative auf den Datenschutz und die Privatsphäre enthalten sind, wonach mit eCall-Geräten ausgestattete Fahrzeuge im Normalbetrieb nicht verfolgbar sein sollten und der vom eCall-Gerät abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthalten sollte, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

(11)

Diese Empfehlung wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die eCall-Bearbeitung in einer Weise zu organisieren, die ihren jeweiligen Notrufinfrastrukturen am besten entspricht.

(12)

Die Maßnahmen des Aktionsprogramms der Europäischen Union für den Katastrophenschutz sollen dazu beitragen, die Ziele des Katastrophenschutzes in andere Politikfelder und Maßnahmen der Union einzubeziehen und die Kohärenz des Programms mit anderen Unionsmaßnahmen zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage kann die Kommission Maßnahmen durchführen, um die Einsatzfähigkeit der in den Mitgliedstaaten für Katastrophenschutz zuständigen Einrichtungen zu erhöhen, indem ihre Reaktionsfähigkeit bei Notfällen und ihre Techniken und Verfahren für den Einsatz und die sofortige Nachsorge verbessert werden. Dies kann die Bearbeitung und Verwendung von eCall-Informationen durch Notrufabfragestellen und Notdienste beinhalten.

(13)

Für eine erfolgreiche unionsweite Einführung eines eCall-Dienstes müssen zunächst die mit der Umsetzung verbundenen Fragen gelöst und Zeitpläne für die Einführung neuer Systeme koordiniert werden. Im Rahmen der Europäischen eCall-Umsetzungsplattform, die im Februar 2009 von der Kommission als Partnerschaft zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor eingerichtet wurde, hatten alle Akteure Gelegenheit, sich auf die Grundsätze für eine harmonisierte und zügige Einführung zu verständigen.

(14)

Zur Verwirklichung der Ziele dieser Empfehlung ist ein fortgesetzter Dialog zwischen Mobilfunknetzbetreibern, Diensteanbietern und öffentlichen Stellen einschließlich der Notdienste besonders wichtig.

(15)

Angesichts der ständigen Weiterentwicklung von Konzepten und Technologien wird den Mitgliedstaaten geraten, die Entwicklung von Notfallhilfsdiensten zu fördern und zu unterstützen, zum Beispiel für Touristen und Reisende und für die Beförderer gefährlicher Güter auf der Straße, sowie die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Schnittstellenspezifikationen zur Sicherstellung einer europaweiten Interoperabilität solcher Dienste zu unterstützen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten bei manueller oder automatischer Auslösung von Notrufen an Notrufabfragestellen durch ein bordeigenes Telematikgerät auf alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 die folgenden harmonisierten Bedingungen und Grundsätze anwenden.

2.

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Notdienst“ ist ein vom Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen beispielsweise eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht.

b)

„Notrufabfragestelle“ ist eine Leitstelle, in der Notrufe unter behördlicher Kontrolle oder von einer staatlich anerkannten privaten Einrichtung zuerst entgegengenommen werden, wobei die „am besten geeignete Notrufabfragestelle“ für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen (z. B. eCalls) von den Behörden vorab festgelegt wird.

c)

eCall“ ist ein von einem bordeigenen System ausgehender Notruf an die Nummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und der am besten geeignete Notrufabfragestelle hergestellt wird.

d)

„Notdienstkategoriewert“ ist der 8-Bit-Wert, der bei von Mobilgeräten ausgehenden Notrufen die besondere Art des Notrufs anzeigt (1-Polizei, 2-Notarzt, 3-Feuerwehr, 4-Küstenwache, 5-Bergrettung, 6-manueller eCall, 7-automatischer eCall, 8-frei), wie in ETSI TS 124.008 Tabelle 10.5.135d angegeben.

e)

eCall-Kennung“ (oder „eCall-Flag“) ist der „Notdienstkategoriewert“, der einem eCall gemäß der Norm ETSI TS 124.008 zugewiesen wird (d. h. „6-manueller eCall“ und „7-automatischer eCall“) und der es ermöglicht, zwischen von Mobilgeräten bzw. bordeigenen Geräten ausgehenden 112-Anrufen sowie zwischen manuell bzw. automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden.

f)

„Mindestdatensatz“ bedeutet die Informationen, die gemäß der Norm EN 15722 an die Notrufabfragestelle übermittelt werden müssen.

g)

„Mobilfunknetzbetreiber“ ist der Betreiber eines öffentlichen Mobilfunk-Telekommunikationsnetzes.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die Bearbeitung von eCall-Anrufen detaillierte Regelungen für die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze in ihren Ländern treffen. Diese Regelungen sollten den Datenschutzvorschriften der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG vollständig entsprechen. Außerdem sollten sie die für die Zuleitung der eCall-Anrufe am besten geeignete Notrufabfragestelle benennen.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Mobilfunknetzbetreiber in ihren Netzen den Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung umsetzen. Dies sollte bis 31. Dezember 2014 erfolgen.

5.

Die Mobilfunknetzbetreiber sollten einen eCall-Anruf genauso behandeln wie jeden anderen Anruf unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Behörden dazu anhalten, der Kommission bis Ende März 2012 darüber zu berichten, welche Maßnahmen infolge dieser Empfehlung ergriffen wurden und inwieweit die Mobilfunknetzbetreiber den Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung in ihren Netzen umgesetzt haben, damit die Kommission unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen an die Notrufabfragestellen eine Überprüfung durchführen kann.

Brüssel, den 8. September 2011

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 217 vom 6.8.1991, S. 31.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(3)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.