ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2011.296.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1150/2011 DES RATES
vom 14. November 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. |
(2) |
Am 2. September 2011 änderte der Rat (3) die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten, einschließlich der Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste für die Zwecke des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und des Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien. Am 23. September 2011 änderte der Rat (4) die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten und ein Verbot von Investitionen in den Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste und ein Verbot der Belieferung der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen aufzunehmen. Am 13. Oktober 2011 änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (5) erneut durch die Aufnahme einer weiteren Organisation in die Liste, verbunden mit einer Ausnahmeregelung, die für einen befristeten Zeitraum erlaubt, dass eingefrorene Gelder, die diese Organisation nachfolgend erhält, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften mit nicht in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verwendet werden. |
(3) |
Aufgrund der fortwährenden gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung erließ der Rat am 14. November 2011 den Beschluss 2011/735/GASP zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (6), der eine weitere Maßnahme vorsieht, mit der der Europäischen Investitionsbank untersagt wird, Auszahlungen oder Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit Syrien zu tätigen, und alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für staatliche Projekte in Syrien ausgesetzt werden. |
(4) |
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Außerdem werden mit dem Beschluss 2011/735/GASP die Angaben zu einer in der Liste im Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP aufgeführten Person aktualisiert. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3d
Die Europäische Investitionsbank (EIB)
a) |
darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der EIB geschlossen wurden; |
b) |
setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen finanziert werden und die zum mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien durchgeführt werden sollen." |
Artikel 2
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.
(2) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates, ABl. L 228 vom 3.9.2011, S.1.
(4) Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates, ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 3.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates, ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 18.
(6) Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Der Eintrag für Nizar AL-ASSAAD in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 erhält folgende Fassung:
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
„38. |
Nizar Al-Assad () |
Vetter von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma "Nizar Oilfield Supplies". |
Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia. |
23.08.2011“ |
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2011 DES RATES
vom 14. November 2011
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 9. Mai 2011 die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien angenommen. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/736/GASP des Rates vom 14. November 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (2) ist es angebracht, weitere Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Personen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, werden der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 hinzugefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.
(2) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Personen nach Artikel 1
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Generalmajor Jumah Al-Ahmad |
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Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. |
14.11.2011 |
2. |
Oberst Lu'ai al-Ali |
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Leiter des syrischen militärischen Nachrichtenwesens, Abteilung Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a. |
14.11.2011 |
3. |
Generalleutnant Ali Abdullah Ayyub |
|
Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. |
14.11.2011 |
4. |
Generalleutnant Jasim al-Furayj |
|
Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. |
14.11.2011 |
5. |
General Aous (Aws) ASLAN |
geboren 1958 |
Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Maher al-ASSAD und Präsident al-ASSAD nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. |
14.11.2011 |
6. |
General Ghassan BELAL |
|
General, Sicherheitschef der 4. Division. Berater von Maher al-ASSAD und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich. |
14.11.2011 |
7. |
Abdullah BERRI |
|
Leitet die Milizen der Familie BERRI. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in ALEPPO beteiligen. |
14.11.2011 |
8. |
George CHAOUI |
|
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. |
14.11.2011 |
9. |
Generalmajor Zuhair Hamad |
|
Stellvertretender Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten. |
14.11.2011 |
10. |
Amar ISMAEL |
|
Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. |
14.11.2011 |
11. |
Mujahed ISMAIL |
|
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. |
14.11.2011 |
12. |
Saqr KHAYR BEK |
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Stellvertretender Innenminister. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. |
14.11.2011 |
13. |
Generalmajor Nazih |
|
Stellvertretender Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten. |
14.11.2011 |
14. |
Kifah MOULHEM |
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Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor. |
14.11.2011 |
15. |
Generalmajor Wajih Mahmud |
|
Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs. |
14.11.2011 |
16. |
Bassam SABBAGH |
geboren am 24. August 1959 in Damaskus. Adresse: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus. Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2.11.2008, gültig bis November 2014. |
Leitet die Kanzlei Sabbagh et Associés (Damaskus), Mitglied der Anwaltschaft von Paris. Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bachar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das Regime finanziell. |
14.11.2011 |
17. |
Generalleutnant Tala Mustafa Tlass |
|
Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. |
14.11.2011 |
18. |
Generalmajor Fu'ad Tawil |
|
Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftstreitkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten. |
14.11.2011 |
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/6 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1152/2011 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2011
zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt. Die Verordnung enthält insbesondere Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken und sieht, wo erforderlich, die Ergreifung präventiver Gesundheitsmaßnahmen durch delegierte Rechtsakte vor, um die Kontrolle anderer Krankheiten als Tollwut, die sich wegen der Verbringung solcher Tiere verbreiten könnten, sicherzustellen. Solche Maßnahmen müssen wissenschaftlich gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen. |
(2) |
Des Weiteren bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, dass für Heimtiere ein Ausweis mitgeführt werden muss, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem gegebenenfalls hervorgeht, dass das betreffende Tier präventiven Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten als Tollwut unterzogen wurde. |
(3) |
Die alveoläre Echinokokkose ist eine Parasitenerkrankung, die durch den Bandwurm Echinococcus multilocularis hervorgerufen wird. Wo die Krankheit in Europa nachgewiesen ist, erfolgt der typische Übertragungszyklus des Parasiten über Wildtiere, wobei fleischfressende Wildtiere als Endwirt und verschiedene Arten von Säugetieren, vor allem Kleinnager, als Zwischenwirt dienen; diese infizieren sich durch die Aufnahme von Eiern, die mit dem Kot des Endwirts ausgeschieden werden. |
(4) |
Obgleich von sekundärer Bedeutung für die Persistenz des parasitären Lebenszyklus in endemischen Gebieten, können auch Hunde befallen werden, wenn sie infizierte Nagetiere fressen. Als potenzielle Endwirte und wegen ihres engen Kontakts zum Menschen können sie eine Infektionsquelle für den Menschen und eine Kontaminationsquelle für die Umwelt darstellen, auch für parasitenfreie Gebiete hinter natürlichen Barrieren. Bislang liegen keine Fälle vor, in denen Frettchen als Endwirte identifiziert wurden, und nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist die Beteiligung von Katzen am Übertragungszyklus zweifelhaft. |
(5) |
Wenn Menschen als Fehlzwischenwirte von den Larvenstadien des Bandwurms befallen werden, sind nach einer langen Inkubationszeit schwerwiegende klinische und pathologische Krankheitssymptome festzustellen, und bei unbehandelten oder falsch behandelten Patienten kann die Sterblichkeit bei mehr als 90 % liegen. Die zunehmende Prävalenz der Krankheit in Wildtieren — und parallel dazu im Menschen — in bestimmten Teilen Europas löst bei den Gesundheitsbehörden vieler Mitgliedstaaten große Sorge aus. |
(6) |
Während Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Tieren auf der nördlichen Erdhalbkugel, einschließlich der zentralen und nördlichen Teile Europas, Asiens und Nordamerikas, auftreten, wurden in bestimmten Gebieten der Europäischen Union bislang keine Fälle verzeichnet, in denen Haustiere oder Wildtiere als Endwirt dienten, trotz laufender Überwachung von Wildtieren und trotz uneingeschränkten Zugangs von Hunden. |
(7) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) identifizierte in einem wissenschaftlichen Gutachten bezüglich der Bewertung des Risikos der Einschleppung der Echinokokkose in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden, Malta und Finnland durch die Abschaffung nationaler Vorschriften (2) die grenzüberschreitenden Bewegungen infizierter Wildtiere als primären potenziellen Einschleppungsweg für den Parasiten Echinococcus multilocularis, vor allem in solchen Gebieten, die über keine wirksamen physischen Barrieren, etwa eine Anbindung ans offene Meer, verfügen. Nach Einschätzung der EFSA ist in endemischen Gebieten die epidemiologische Bedeutung von Hunden für den parasitären Lebenszyklus begrenzt. |
(8) |
Allerdings ist nach Auffassung der EFSA das Risiko, dass sich der Übertragungszyklus des Parasiten Echinococcus multilocularis in geeigneten Zwischen- und Endwirten der Wildtierpopulation in bislang parasitenfreien Gebieten etabliert, nicht vernachlässigbar, wenn der Parasit durch infizierte Hunde, die Bandwurmeier ausscheiden, eingeschleppt wird. |
(9) |
Wie die EFSA ausführt, könnte das Risiko einer Einschleppung des Parasiten Echinococcus multilocularis in bislang parasitenfreie Gebiete durch die Behandlung von Hunden aus endemischen Gebieten verringert werden. Damit eine Reinfektion verhindert wird, sollte eine derartige Behandlung so früh wie möglich vor der Verbringung in ein Gebiet erfolgen, das als frei von diesem Parasiten gilt. Nach der Behandlung ist allerdings eine Wartezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten, um sicherzustellen, dass keine Reste der infektiösen Eier im parasitenfreien Gebiet ausgeschieden werden. |
(10) |
Damit die Wirksamkeit von Arzneimitteln im Hinblick auf die Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden gewährleistet ist, sollte für sie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen (Zulassung) gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (3) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4) oder aber eine Zulassung oder Lizenz durch die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes des Tieres erteilt worden sein. |
(11) |
Nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich bezüglich Echinokokkose die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Regelungen knüpfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten. Da besagter Artikel 16 nur bis 31. Dezember 2011 gilt, müssen vor diesem Datum Maßnahmen erlassen werden, um den durchgängigen Schutz der in dem Artikel genannten Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die geltend machen, dass sie infolge der Anwendung nationaler Vorschriften parasitenfrei geblieben sind. |
(12) |
Die Erfahrung zeigt, dass das 24- bis 48-stündige Behandlungsfenster, das einige Mitgliedstaaten in ihren nationalen Vorschriften gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegt haben, für Heimtierbesitzer äußerst aufwendig oder sogar unpraktikabel sein kann, und zwar vor allem dann, wenn die Behandlung am Wochenende oder an Feiertagen durchgeführt werden muss oder sich die Abreise nach der Behandlung aus Gründen verzögert, die der Tierbesitzer nicht zu verantworten hat. |
(13) |
In Anbetracht der Erfahrungen bestimmter anderer Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Vorschriften gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ein längeres Behandlungsfenster erlauben und parasitenfrei geblieben sind, dürfte eine angemessene Erweiterung des Behandlungsfensters auf einen Zeitraum von 24 bis 120 Stunden das Risiko einer Reinfektion behandelter Hunde aus endemischen Gebieten mit dem Parasiten Echinococcus multilocularis nicht wesentlich erhöhen. |
(14) |
Die präventiven Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden sollten daher in der dokumentierten Verabreichung eines wirksamen zugelassenen oder lizenzierten Arzneimittels durch einen Tierarzt bestehen, welches die rechtzeitige Beseitigung der Darmstadien des Parasiten Echinoccocus multilocularis sicherstellt. |
(15) |
Die Behandlung sollte in der entsprechenden Rubrik des Ausweises, eingeführt mit der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (5), oder der Gesundheitsbescheinigung, eingeführt mit der Entscheidung 2004/824/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft (6), dokumentiert werden. |
(16) |
Da die präventiven Gesundheitsmaßnahmen aufwendig sind, sollten sie in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung der Echinococcus-multilocularis-Infektion durch Verbringungen von Haushunden zu anderen als Handelszwecken angewandt werden. Deshalb ist es angezeigt, solche Risiken durch die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten präventiven Gesundheitsmaßnahmen bei der Verbringung von Hunden zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Teile von Mitgliedstaaten, in denen keine Infektionen verzeichnet wurden, zu reduzieren; dies betrifft die in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten. |
(17) |
Darüber hinaus sollten die präventiven Gesundheitsmaßnahmen während eines streng begrenzten Zeitraums auch mit dem Ziel angewandt werden, die erneute Einschleppung des Parasiten Echinococcus multilocularis in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten mit einer niedrigen Prävalenz dieses Parasiten und einem obligatorischen Programm zu dessen Tilgung in Wildtieren, die als Endwirt dienen, zu verhindern; dies betrifft die in Anhang I Teil B dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten. |
(18) |
Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (7) enthält unter anderem tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel mit Hunden aus Drittländern und für deren Einfuhr aus Drittländern. Die in den Artikeln 10 bis 16 der Richtlinie aufgeführten Veterinärbedingungen nehmen Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Daher ist es im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften geboten, dass die Programme zur Tilgung der Echinococcus-multilocularis-Infektion bei als Endwirt dienenden Wildtieren erstellt und der Kommission vorgelegt werden, wobei insbesondere die in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Angaben zu machen sind. |
(19) |
Da die Verbringung von Hunden aus einem Gebiet, das frei von dem Parasiten Echinoccocus multilocularis ist, ein vernachlässigbares Risiko einer Verbreitung der Krankheit darstellt, sollten die präventiven Gesundheitsmaßnahmen nicht für Hunde aus Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, die in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführt sind. |
(20) |
Schweden hat seit Januar 2011 einige Fälle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Wildtieren gemeldet, während Irland, Finnland und das Vereinigte Königreich der Kommission Ergebnisse ihrer Überwachung von als Endwirt dienenden Wildtieren auf den Parasiten Echinococcus multilocularis übermittelt haben, welche die Aussage dieser Staaten stützen, dass der Parasit in ihren jeweiligen Ökosystemen nicht auftritt. |
(21) |
Malta hat nachgewiesen, dass es auf der Insel keine als Endwirt geeigneten Wildtiere gibt, dass der Parasit Echinococcus multilocularis bei heimischen als Endwirt dienenden Haustieren bislang noch nie festgestellt wurde und dass die Umweltbedingungen eine signifikante Population potenzieller Zwischenwirtstiere nicht begünstigen. |
(22) |
Aus den von Irland, Malta, Finnland und dem Vereinigten Königreich übermittelten Informationen geht hervor, dass diese Mitgliedstaaten eine der Bedingungen für die Aufnahme in Anhang I Teil A dieser Verordnung für ihr gesamtes Hoheitsgebiet erfüllen. Demzufolge sollte es ihnen gestattet werden, die in dieser Verordnung vorgesehenen präventiven Gesundheitsmaßnahmen ab 1. Januar 2012 anzuwenden, wenn die Übergangsmaßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 endet. |
(23) |
Laut dem Gutachten der EFSA aus dem Jahr 2006 werden infektiöse Eier des Parasiten Echinococcus multilocularis erst 28 Tage nach der Aufnahme eines infizierten Zwischenwirts ausgeschieden. Deshalb sollten in dieser Verordnung die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmeregelungen im Fall von Hunden festgelegt werden, die nach der Anwendung der präventiven Gesundheitsmaßnahmen weniger als 28 Tage im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Teilen von Mitgliedstaaten bleiben, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, da solche Hunde kein Risiko einer Einschleppung des genannten Parasiten bergen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung dient der Festlegung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle der Echinococcus-multilocularis-Infektion bei Hunden, die für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, die auf folgender Grundlage ermittelt werden:
a) |
Nichtauftreten des Parasiten Echinococcus multilocularis in als Endwirt dienenden Tieren oder |
b) |
Durchführung eines Programms zur Tilgung des Parasiten Echinococcus multilocularis in als Endwirt dienenden Wildtieren innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens. |
Artikel 2
Geografische Anwendung der präventiven Gesundheitsmaßnahmen
(1) Die in Anhang I gelisteten Mitgliedstaaten wenden die in Artikel 7 vorgesehenen präventiven Gesundheitsmaßnahmen (im Folgenden „präventive Gesundheitsmaßnahmen“) bei Hunden an, die für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, die in dem Anhang aufgeführt werden.
(2) Die in Anhang I Teil A gelisteten Mitgliedstaaten wenden die präventiven Gesundheitsmaßnahmen nicht bei Hunden an, die für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken bestimmt sind und auf direktem Wege aus einem anderen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats kommen, der in dem Anhang aufgeführt wird.
(3) Die in Anhang I Teil B gelisteten Mitgliedstaaten wenden die präventiven Gesundheitsmaßnahmen nicht bei Hunden an, die für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken bestimmt sind und auf direktem Wege aus einem anderen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats kommen, der in Teil A aufgeführt wird.
Artikel 3
Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten in Anhang I Teil A
Mitgliedstaaten werden — mit Gültigkeit für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder Teile davon — in Anhang I Teil A aufgenommen, wenn sie der Kommission einen Antrag übermittelt haben, der belegt, dass mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
Sie haben — nach dem in Kapitel 1.4 Artikel 1.4.6 Absatz 3 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code), Ausgabe 2010, Bd. 1, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) empfohlenen Verfahren — erklärt, dass ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Teil davon frei von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei als Endwirt dienenden Tieren ist und dass Vorschriften gelten, gemäß denen Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Wirtstieren nach nationalem Recht anzeigepflichtig sind. |
b) |
Sie haben in den fünfzehn Jahren vor dem Datum des genannten Antrags und ohne erregerspezifisches Überwachungsprogramm keinen Fall einer Echinococcus-multilocularis-Infektion bei Wirtstieren verzeichnet, und in den zehn Jahren vor dem Antragsdatum waren folgende Bedingungen erfüllt:
|
c) |
Sie haben über drei Zwölfmonatszeiträume vor dem Datum des genannten Antrags ein erregerspezifisches Überwachungsprogramm durchgeführt, das den Anforderungen des Anhangs II entspricht, und es wurde kein Fall einer Echinococcus-multilocularis-Infektion bei als Endwirt dienenden Wildtieren verzeichnet, und derartige Fälle sind nach nationalem Recht anzeigepflichtig. |
Artikel 4
Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten in Anhang I Teil B
Mitgliedstaaten werden für die Dauer von höchstens fünf zwölfmonatigen Überwachungszeiträumen in Anhang I Teil B aufgenommen, wenn sie der Kommission einen Antrag übermittelt haben, der Folgendes belegt:
a) |
Ein obligatorisches Programm im Einklang mit den Gedankenstrichen in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/65/EWG zur Tilgung der Echinococcus-multilocularis-Infektion bei als Endwirt dienenden Wildtieren wurde im gesamten Hoheitsgebiet oder in dem Teil davon durchgeführt, das bzw. der in Teil B aufgenommen werden soll. |
b) |
Es gelten Vorschriften, gemäß denen Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Wirtstieren nach nationalem Recht anzeigepflichtig sind. |
Artikel 5
Pflichten der in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten
(1) Die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten haben
a) |
Vorschriften, gemäß denen Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Wirtstieren nach nationalem Recht anzeigepflichtig sind; |
b) |
ein Früherkennungssystem für Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Wirtstieren. |
(2) Die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten führen ein erregerspezifisches Überwachungsprogramm durch, das gemäß Anhang II zu erstellen und umzusetzen ist.
(3) Die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis, wenn in Proben von als Endwirt dienenden Wildtieren eine Echinococcus-multilocularis-Infektion wie folgt nachgewiesen wird:
a) |
im vorangegangenen zwölfmonatigen Überwachungszeitraum im Fall von Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I Teil A aufgeführt sind, oder |
b) |
nach dem ersten 24-monatigen Zeitraum nach dem Anlaufen des in Artikel 4 vorgesehenen obligatorischen Programms zur Tilgung der Echinococcus-multilocularis-Infektion bei als Endwirt dienenden Wildtieren in Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I Teil B aufgeführt sind. |
(4) Die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten berichten der Kommission nach Ablauf jedes zwölfmonatigen Überwachungszeitraums bis zum 31. Mai über die Ergebnisse des in Absatz 2 genannten erregerspezifischen Überwachungsprogramms.
Artikel 6
Bedingungen für die Streichung von Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten aus Anhang I
Die Kommission streicht Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten aus der jeweiligen Liste in Anhang I, wenn
a) |
die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind, oder |
b) |
in den Überwachungszeiträumen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei als Endwirt dienenden Tieren festgestellt wurden, oder |
c) |
der in Artikel 5 Absatz 4 genannte Bericht nicht innerhalb der in Artikel 5 Absatz 4 festgelegten Frist bei der Kommission vorgelegt wurde, oder |
d) |
das in Artikel 4 vorgesehene Tilgungsprogramm eingestellt wurde. |
Artikel 7
Präventive Gesundheitsmaßnahmen
(1) Hunde, die zu anderen als Handelszwecken in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die in Anhang I aufgeführt sind, verbracht werden sollen, sind frühestens 120 Stunden und spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt ihres geplanten Eingangs in solche Mitgliedstaaten oder Teile davon gegen adulte und nicht adulte Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis zu behandeln.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Behandlung ist von einem Tierarzt vorzunehmen und besteht aus einem Arzneimittel,
a) |
das enthält:
|
b) |
dem erteilt wurde:
|
(3) Die Behandlung gemäß Absatz 1 ist zu bescheinigen von:
a) |
dem Tierarzt, der die Behandlung durchführt, in der entsprechenden Rubrik des mit der Entscheidung 2003/803/EG eingeführten Musterausweises, wenn es sich um die Verbringung von Hunden zu anderen als Handelszwecken innerhalb der Union handelt, oder |
b) |
einem amtlichen Tierarzt in der entsprechenden Rubrik des mit der Entscheidung 2004/824/EG eingeführten Musters einer Gesundheitsbescheinigung, wenn es sich um die Verbringung von Hunden zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland handelt. |
Artikel 8
Ausnahmen von der Anwendung der präventiven Gesundheitsmaßnahmen
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 ist die Verbringung von Hunden zu anderen als Handelszwecken in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die in Anhang I aufgeführt sind, gestattet, wenn die Tiere folgenden präventiven Gesundheitsmaßnahmen unterzogen wurden:
a) |
den Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a, mindestens zweimal im Abstand von höchstens 28 Tagen, wobei die Behandlung anschließend in regelmäßigen Abständen von höchstens 28 Tagen zu wiederholen ist; |
b) |
den Maßnahmen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3, spätestens 24 Stunden vor dem Eingang in die Union und frühestens 28 Tage vor dem Datum des Grenzübergangs; dabei müssen die Hunde eine Grenzübergangsstelle für Reisende passieren, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in einer Liste zu erfassen ist. |
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahme findet nur Anwendung bei der Verbringung von Hunden in solche Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die in Anhang I aufgeführt sind und
a) |
der Kommission die Bedingungen für die Kontrolle solcher Verbringungen mitgeteilt haben und |
b) |
die betreffenden Bedingungen veröffentlicht haben. |
Artikel 9
Überprüfung
Die Kommission
a) |
überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten im Lichte der wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Echinococcus-multilocularis-Infektion bei Tieren; |
b) |
übermittelt die Ergebnisse ihrer Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Bei der Überprüfung wird insbesondere untersucht, ob die präventiven Gesundheitsmaßnahmen verhältnismäßig und wissenschaftlich gerechtfertigt sind.
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
(2) EFSA Journal (2006) 441, 1-54 (http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/441.htm).
(3) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
(4) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.
(6) ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 12.
(7) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
ANHANG I
TEIL A
Liste der Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen
ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Teil des Hoheitsgebiets |
FI |
FINNLAND |
Gesamtes Gebiet |
GB |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
Gesamtes Gebiet |
IE |
IRLAND |
Gesamtes Gebiet |
MT |
MALTA |
Gesamtes Gebiet |
TEIL B
Liste der Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die die Bedingungen des Artikels 4 erfüllen
ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Teil des Hoheitsgebiets |
|
|
|
ANHANG II
Anforderungen an das erregerspezifische Überwachungsprogramm gemäß Artikel 3 Buchstabe c
1. |
Das erregerspezifische Überwachungsprogramm ist so zu konzipieren, dass je epidemiologisch relevante geografische Einheit des Mitgliedstaats bzw. Teils des Mitgliedstaats eine Prävalenz von höchstens 1 % bei einer Konfidenz von mindestens 95 % ermittelt wird. |
2. |
Das erregerspezifische Überwachungsprogramm muss sich auf ein geeignetes Probenahmeverfahren stützen, entweder risikobasiert oder repräsentativ, das den Nachweis des Parasiten Echinococcus multilocularis, sofern vorhanden, in jedem Teil des Mitgliedstaats im Rahmen der in Nummer 1 festgelegten angenommenen Prävalenz sicherstellt. |
3. |
Das erregerspezifische Überwachungsprogramm muss während des zwölfmonatigen Überwachungszeitraums die laufende Entnahme von Proben von als Endwirt dienenden Wildtieren umfassen, oder, wenn als Endwirt dienende Wildtiere in dem Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats nicht vorkommen, von als Endwirt dienenden Haustieren; zu untersuchen sind:
|
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/13 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1153/2011 DER KOMMISSION
vom 30. August 2011
zur Änderung des Anhangs Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Anforderungen für Tollwutimpfungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 regelt die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, wie in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführt, zwischen Mitgliedstaaten. Die Verordnung sieht vor, dass bei der Verbringung dieser Tiere ein Ausweis mitgeführt werden muss, aus dem hervorgeht, dass eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gemäß Anhang Ib vorgenommen wurde. Außerdem ist in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegt, dass die technischen Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung in Anhang Ib mittels delegierter Rechtsakte geändert werden können. |
(2) |
Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass eine Tollwutimpfung nur dann als gültig anzusehen ist, wenn unter anderem die Bedingung erfüllt ist, dass der Zeitpunkt der Impfung nicht vor dem im Ausweis oder in der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation liegt. Allerdings gelten Tiere auch dann als gemäß der Verordnung gekennzeichnet, wenn sie eine deutlich erkennbare Tätowierung tragen, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde. Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union sollte daher Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dahin gehend geändert werden, dass eine Tollwutimpfung als gültig anzusehen ist, wenn unter anderem die Bedingung erfüllt ist, dass der Zeitpunkt der Impfung nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation oder der Tätowierung liegt. |
(3) |
Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält Nummer 2 Buchstabe b folgende Fassung:
„b) |
der Zeitpunkt gemäß Buchstabe a darf nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation oder der Tätowierung liegen, der
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1154/2011 DER KOMMISSION
vom 10. November 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Zgornjesavinjski želodec (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Zgornjesavinjski želodec“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 28.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
SLOWENIEN
Zgornjesavinjski želodec (g.g.A.)
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1155/2011 DER KOMMISSION
vom 10. November 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Šebreljski želodec (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Šebreljski želodec“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 25.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
SLOWENIEN
Šebreljski želodec (g.g.A.)
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1156/2011 DER KOMMISSION
vom 10. November 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kočevski gozdni med (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Kočevski gozdni med“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 70 vom 4.3.2011, S. 11.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)
SLOWENIEN
Kočevski gozdni med (g.U.)
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/20 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1157/2011 DER KOMMISSION
vom 10. November 2011
über ein Fangverbot für Hering in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.
ANHANG
Nr. |
66/T&Q |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
HER/5B6ANB |
Art |
Hering (Clupea harengus) |
Gebiet |
Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer) |
Zeitpunkt |
12.10.2011 |
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/22 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1158/2011 DER KOMMISSION
vom 11. November 2011
über ein Fangverbot für Schellfisch im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Untergebiete 22-32 für Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.
ANHANG
Nr. |
69/T&Q |
Mitgliedstaat |
Schweden |
Bestand |
HAD/3A/BCD |
Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
Gebiet |
IIIa; Untergebiete 22-32 (EU-Gewässer) |
Zeitpunkt |
24.10.2011 |
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/24 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1159/2011 DER KOMMISSION
vom 11. November 2011
über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.
ANHANG
Nr. |
67/T&Q |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
COD/1N2AB. |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
I und II (norwegische Gewässer) |
Zeitpunkt |
6.7.2011 |
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/26 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1160/2011 DER KOMMISSION
vom 14. November 2011
über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet zulässige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter. |
(3) |
Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab. |
(4) |
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme. |
(5) |
Nachdem die CreaNutrition AG einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der cholesterinspiegelsenkenden Wirkung von Hafer-Beta-Glucan abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-681) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „The inclusion of oat beta-glucan as part of a balanced diet can actively lower/reduce blood LDL (low-density lipoprotein) and total cholesterol“ [Die Aufnahme von Hafer-Beta-Glucan als Teil einer ausgewogenen Ernährung kann den LDL- (Lipoprotein geringer Dichte) und Gesamtcholesterinwert im Blut aktiv senken/verringern]. |
(6) |
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2010 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme von Hafer-Beta-Glucan und der Verringerung der LDL-Cholesterin-Konzentration im Blut ein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Auffassung widerspiegelt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend angesehen und in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union aufgenommen werden. |
(7) |
Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird, bestimmte Informationen enthält. Diese Informationen sollten in Anhang I der vorliegenden Verordnung für die zulässige Angabe aufgeführt werden und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Stellungnahmen der Behörde gegebenenfalls den überarbeiteten Wortlaut der Angabe, spezielle Bedingungen für die Verwendung der Angabe, Bedingungen oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder eine zusätzliche Erklärung oder Warnung umfassen. |
(8) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind; Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung unterliegen. |
(9) |
Nachdem HarlandHall Ltd (im Namen der Soya Protein Association, der European Vegetable Protein Federation und der European Natural Soyfood Manufacturers Association) einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich einer die Cholesterinkonzentration im Blut senkenden Wirkung von Sojaprotein abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00672) (3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Soy protein has been shown to lower/reduce blood cholesterol; blood cholesterol lowering may reduce the risk of (coronary) heart disease“ [Sojaprotein verringert/reduziert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut; die Senkung des Cholesterinspiegels kann das Risiko einer (koronaren) Herzerkrankung verringern]. |
(10) |
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 30. Juli 2010 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von Sojaprotein und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(11) |
Nachdem Danone France einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Actimel® — ein fermentiertes Milcherzeugnis, das Lactobacillus casei DN-114 001 und Joghurt-Symbiose enthält — auf die Verringerung der Toxine Clostridium difficile im Darm abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00776) (4). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Fermented milk containing the probiotic Lactobacillus casei DN-114001 and yogurt symbiosis decreases presence of Clostridium difficile toxins in the gut (of susceptible ageing people). Presence of Clostridium difficile toxins is associated with the incidence of acute diarrhoea“ [Fermentierte Milch, die das Probiotikum Lactobacillus casei DN-114 001 und Joghurt-Symbiose enthält, verringert das Vorkommen der Toxine Clostridium difficile im Darm (bei empfänglichen älteren Menschen). Das Vorkommen der Toxine Clostridium difficile wird mit dem Auftreten akuter Diarrhö in Verbindung gebracht]. |
(12) |
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2010 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um einen kausalen Zusammenhang herzustellen zwischen der Aufnahme von Actimel® und der Senkung des Risikos von durch C. difficile bedingter Diarrhö durch Verringerung des Vorkommens der entsprechenden Toxine. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(13) |
Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel darf auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte gesundheitsbezogene Angabe wird in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Artikel 2
Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(2) The EFSA Journal (2010); 8(12):1885.
(3) The EFSA Journal 2010; 8(7):1688.
(4) The EFSA Journal 2010; 8(12):1903.
ANHANG I
ZUGELASSENE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABE
Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 |
Antragsteller — Anschrift |
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie |
Angabe |
Bedingungen für die Verwendung der Angabe |
Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen |
Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos |
CreaNutrition AG, Business Park, 6301 Zug, Schweiz |
Hafer-Beta-Glucan |
Oat beta-glucan has been shown to lower/reduce blood cholesterol. High cholesterol is a risk factor in the development of coronary heart disease [Hafer-Beta-Glucan verringert/reduziert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung] |
Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Hafer-Beta-Glucan einstellt. Die Angabe kann für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Hafer-Beta-Glucan je angegebene Portion enthalten. |
|
Q-2008-681 |
ANHANG II
ABGELEHNTE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN
Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 |
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie |
Angabe |
Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos |
Sojaprotein |
Soy protein has been shown to lower/reduce blood cholesterol; blood cholesterol lowering may reduce the risk of (coronary) heart disease [Sojaprotein verringert/reduziert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut; die Senkung des Cholesterinspiegels kann das Risiko einer (koronaren) Herzerkrankung verringern] |
Q-2009-00672 |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos |
ACTIMEL® Lactobacillus casei DN-114 001 plus Joghurt-Symbiose |
Fermented milk containing the probiotic Lactobacillus casei DN-114 001 and yoghurt symbiosis decreases presence of Clostridium difficile toxins in the gut (of susceptible ageing people). Presence of Clostridium difficile toxins is associated with the incidence of acute diarrhoea [Fermentierte Milch, die das Probiotikum Lactobacillus casei DN-114 001 und Joghurt-Symbiose enthält, verringert das Vorkommen der Toxine Clostridium difficile im Darm (bei empfänglichen älteren Menschen). Das Vorkommen der Toxine Clostridium difficile wird mit dem Auftreten akuter Diarrhö in Verbindung gebracht] |
Q-2009-00776 |
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/29 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1161/2011 DER KOMMISSION
vom 14. November 2011
zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission hinsichtlich der Listen der Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffe, die zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission (4) wurden die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG ersetzt. Änderungen der Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG, geändert durch die genannte Verordnung, werden nach Artikel 4 der genannten Richtlinie und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie genannten Verfahren erlassen. |
(2) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (5) enthält im Anhang die Liste der Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen. |
(4) |
Die EFSA hat neue Mineralstoffe zur Verwendung in Lebensmitteln bewertet. Die Stoffe, zu denen die EFSA eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, sollten in die Listen der genannten Rechtsakte aufgenommen werden. |
(5) |
Die Beteiligten wurden über die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit konsultiert, und die eingegangenen Kommentare wurden berücksichtigt. |
(6) |
Die Richtlinie 2002/46/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 953/2009 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Teil B der Richtlinie 2002/46/EG wird wie folgt geändert:
a) |
nach dem Eintrag „Eisenphosphat“ werden folgende Einträge eingefügt: „Eisen(II)-Ammoniumphosphat Eisen(III)-Natrium-EDTA“; |
b) |
nach dem Eintrag „Natriumsalze der Orthophosphorsäure“ werden folgende Einträge eingefügt: „Natriumsulfat Kaliumsulfat“. |
Artikel 2
Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:
a) |
nach dem Eintrag „Eisensulfat“ werden folgende Einträge eingefügt: „Eisen(II)-Ammoniumphosphat Eisen(III)-Natrium-EDTA“; |
b) |
nach dem Eintrag „Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat“ wird folgender Eintrag eingefügt: „Chrompicolinat“. |
Artikel 3
Kategorie 2, Mineralstoffe, des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 wird wie folgt geändert:
a) |
Nach dem Eintrag „Eisensulfat“ werden folgende Einträge eingefügt:
|
b) |
nach dem Eintrag „Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat“ wird folgender Eintrag eingefügt:
|
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
(2) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
(3) ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.
(4) ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 36.
(5) ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 9.
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1162/2011 DER KOMMISSION
vom 14. November 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. November 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
64,0 |
AR |
40,4 |
|
MA |
67,1 |
|
TR |
89,1 |
|
ZZ |
65,2 |
|
0707 00 05 |
AL |
64,0 |
TR |
143,9 |
|
ZZ |
104,0 |
|
0709 90 70 |
AR |
61,1 |
MA |
59,0 |
|
TR |
129,4 |
|
ZZ |
83,2 |
|
0805 20 10 |
MA |
115,3 |
ZA |
71,4 |
|
ZZ |
93,4 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
HR |
29,1 |
IL |
75,8 |
|
MA |
79,7 |
|
TR |
82,5 |
|
UY |
54,6 |
|
ZZ |
64,3 |
|
0805 50 10 |
TR |
61,0 |
ZA |
59,4 |
|
ZZ |
60,2 |
|
0806 10 10 |
BR |
235,4 |
EC |
65,7 |
|
LB |
271,1 |
|
TR |
145,0 |
|
US |
266,1 |
|
ZA |
77,5 |
|
ZZ |
176,8 |
|
0808 10 80 |
CA |
86,1 |
CL |
90,0 |
|
CN |
67,2 |
|
NZ |
182,1 |
|
US |
142,4 |
|
ZA |
142,9 |
|
ZZ |
118,5 |
|
0808 20 50 |
CL |
73,3 |
CN |
46,3 |
|
TR |
133,1 |
|
ZA |
73,2 |
|
ZZ |
81,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1163/2011 DER KOMMISSION
vom 14. November 2011
zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1137/2011 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. November 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.
(4) ABl. L 292 vom 10.11.2011, S. 10.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 15. November 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
43,24 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
43,24 |
1,93 |
1701 12 10 (1) |
43,24 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
43,24 |
1,64 |
1701 91 00 (2) |
47,87 |
3,11 |
1701 99 10 (2) |
47,87 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
47,87 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,48 |
0,23 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
RICHTLINIEN
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/35 |
RICHTLINIE 2011/90/EU DER KOMMISSION
vom 14. November 2011
zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1) (die Verbraucherkreditrichtlinie), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG haben gezeigt, dass die in Anhang I Teil II der Richtlinie festgelegten Annahmen für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichend sind und zudem den Marktbedingungen nicht mehr entsprechen. |
(2) |
Es bedarf einer Ergänzung dieser Annahmen durch neue Annahmen über Regeln für die Berechnung des effektiven Jahreszinses für Kredite ohne feste Laufzeit oder für wiederholt vollständig rückzahlbare Kredite. Benötigt werden auch Regeln für den Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme und für die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen. |
(3) |
Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2013 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.
ANHANG
Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG erhält folgende Fassung:
„II. |
Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:
|
BESCHLÜSSE
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/38 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. Juli 2011
gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
(Neufassung)
(2011/734/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 2010/320/EU des Rates vom 10. Mai 2010, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (1), wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert (2). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieses Beschlusses vorzunehmen. |
(2) |
Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken. |
(3) |
Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
(4) |
Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht, und sprach gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV sowie Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) Empfehlungen aus mit dem Ziel, dieses Defizit bis spätestens 2010 zu beenden. Außerdem setzte der Rat den 27. Oktober 2009 als Frist für Griechenland zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest. Am 30. November 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Griechenland keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat; infolgedessen setzte er Griechenland am 16. Februar 2010 gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug, bis spätestens 2012 Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits zu treffen (nachstehend „Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 9“ genannt). Der Rat setzte auch den 15. Mai 2010 als Frist zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest. |
(5) |
Wurden in Einklang mit Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen und treten nach der Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, kann der Rat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV aussprechen. |
(6) |
Laut Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen, die die Grundlage für die erste Inverzugsetzung Griechenlands bildete, sollte das BIP im Jahr 2010 um ¼ % zurückgehen und sich ab 2011 im Zuge eines vorausgesagten Wirtschaftswachstums von 0,7 % wieder erholen. Im Jahr 2010 war ein tieferer Einbruch des realen BIP zu verzeichnen, und es wird erwartet, dass sich dieser Rückgang im Jahr 2011 fortsetzen wird. Danach wird mit einem allmählichen Wiedereinsetzen des Wachstums gerechnet. Diese merkliche Verschlechterung des ökonomischen Szenarios zieht bei unveränderter Politik eine entsprechende Verschlechterung der Perspektiven für die öffentlichen Finanzen nach sich. Hinzu kommt, dass das gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2009 (das zum Zeitpunkt des Beschlusses des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9 auf 12,7 % des BIP geschätzt worden war und nach der Datenmeldung Griechenlands vom 1. April 2010 (4) auf 13,6 % des BIP) nach oben und später weiter auf 15,4 % des BIP korrigiert wurde, nachdem Eurostat seine Überprüfung bei den griechischen Statistikbehörden (5) abgeschlossen hatte. Schließlich haben sich Bedenken des Marktes hinsichtlich der Entwicklung der öffentlichen Finanzen in einem steilen Anstieg der Risikoprämien für staatliche Schuldtitel niedergeschlagen, womit es noch schwieriger wird, die Entwicklung des staatlichen Defizits und der öffentlichen Schulden unter Kontrolle zu halten. |
(7) |
Der staatliche Bruttoschuldenstand lag Ende 2009 bei 127,1 % des BIP. Diese Schuldenquote ist die höchste in der EU und liegt erheblich über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Um den Defizitrückführungspfad, der als erforderlich und unter den gegebenen Umständen als realistisch anzusehen ist, einhalten zu können, müsste sich der Anstieg der Schuldenquote ab 2013 ins Gegenteil verkehren. Zusätzlich zu den anhaltend hohen staatlichen Defiziten haben bestimmte Finanz-Transaktionen den Schuldenstand weiter erhöht. Diese Faktoren haben das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit der griechischen Regierung geschwächt, weiter Schulden bedienen zu können. Griechenland muss dringend einschneidende Maßnahmen in nie dagewesenem Umfang ergreifen, um das Defizit zu beheben und die anderen schuldenstandserhöhenden Faktoren in den Griff zu bekommen, mit dem Ziel, die Schuldenquote wieder abzubauen und schnellstmöglich eine Rückkehr zur Marktfinanzierung zu ermöglichen. |
(8) |
Die außerordentlich gravierende Verschlechterung der Finanzlage der griechischen Regierung hat die anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets veranlasst, mit Blick auf die Sicherung der finanziellen Stabilität im Euro-Währungsgebiet insgesamt die Gewährung einer Stabilitätshilfe für Griechenland kombiniert mit einer multilateralen Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds zu beschließen. Die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gewährte Hilfe wird in Form einer Bündelung bilateraler Darlehen unter Koordinierung der Kommission erfolgen. Die Darlehensgeber haben beschlossen, die Gewährung der Hilfe daran zu knüpfen, dass Griechenland die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen einhält. Insbesondere wird von Griechenland erwartet, dass es die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen nach dem vorgegebenen Zeitplan durchführt. |
(9) |
Im Juni 2011 wurde offensichtlich, dass das Defizitziel für 2011 in Anbetracht der Verfehlung der haushaltspolitischen Ziele im Jahr 2010 und des Haushaltsvollzugs bis Mai bei unveränderter Politik um einen signifikanten Betrag verfehlt werden würde, was die Glaubwürdigkeit des Programms insgesamt gefährden würde. Daher bestand die Notwendigkeit, bestimmte haushaltspolitische Maßnahmen zu aktualisieren, um Griechenland die Aufrechterhaltung des Defizitziels für das Jahr 2011 und die Einhaltung der durch den Beschluss 2010/320/EU für die folgenden Jahre festgelegten Defizitobergrenzen zu ermöglichen. Diese Maßnahmen wurden mit der griechischen Regierung ausführlich erörtert und von der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds gemeinsam vereinbart. |
(10) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss 2010/320/EU in verschiedenen Punkten zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits unverändert bleiben sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Griechenland beendet das derzeitige übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens aber im Jahr 2014.
(2) Mit dem Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits soll erreicht werden, dass das gesamtstaatliche Defizit folgende Werte nicht überschreitet: 18 508 Mio. EUR (8,0 % des BIP) im Jahr 2010, 17 065 Mio. EUR (7,6 % des BIP) im Jahr 2011, 14 916 Mio. EUR (6,5 % des BIP) im Jahr 2012, 11 399 Mio. EUR (4,8 % des BIP) im Jahr 2013 und 6 385 Mio. EUR (2,6 % des BIP) im Jahr 2014. Zur Erreichung dieses Ziels wird sich der strukturelle Saldo im Zeitraum 2009-2014 um mindestens 10 % des BIP verbessern müssen.
(3) Der in Absatz 2 genannte Anpassungspfad setzt voraus, dass die jährliche Veränderung des konsolidierten gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands folgende Beträge nicht übersteigt: 34 058 Mio. EUR im Jahr 2010, 17 365 Mio. EUR im Jahr 2011, 15 016 Mio. EUR im Jahr 2012, 11 599 Mio. EUR im Jahr 2013, 7 885 Mio. EUR im Jahr 2014. Unter Zugrundelegung der BIP-Projektionen vom Mai 2011 darf der entsprechende Pfad für die Entwicklung des Schuldenstands im Verhältnis zum BIP folgende Werte nicht überschreiten: 143 % im Jahr 2010, 154 % im Jahr 2011, 158 % im Jahr 2012, 159 % im Jahr 2013 und 157 % im Jahr 2014.
Artikel 2
(1) Griechenland trifft bis Ende Juni 2010 folgende Maßnahmen:
a) |
Erlass eines Gesetzes zur Einführung eines progressiven Steuertarifs für alle Einkommensarten und horizontale Vereinheitlichung der Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkünften; |
b) |
Erlass eines Gesetzes zur Aufhebung sämtlicher Steuerbefreiungen und autonomer Steuerregelungen, auch für Einkünfte aus Sonderzulagen für Beamte; |
c) |
Streichung der für unvorhergesehene Ausgaben zurückgestellten Haushaltsmittel mit dem Ziel einer Einsparung von 700 Mio. EUR; |
d) |
Streichung des größten Teils der für die Solidaritätsbeihilfe vorgesehenen Haushaltsmittel (mit Ausnahme eines für Armutslinderung bestimmten Teils) mit dem Ziel einer Einsparung von 400 Mio. EUR; |
e) |
Kürzung der höchsten Pensionen mit dem Ziel einer Einsparung von 500 Mio. EUR jährlich (350 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010); |
f) |
Kürzung des Oster-, Urlaubs- und Weihnachtsgelds für Beamte mit dem Ziel einer Einsparung von 1 500 Mio. EUR jährlich (1 100 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010); |
g) |
Abschaffung des Oster-, Urlaubs- und Weihnachtsgelds für Rentner — bei gleichzeitigem Schutz der Bezieher niedriger Renten — mit dem Ziel einer Einsparung von 1 900 Mio. EUR jährlich (1 500 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010); |
h) |
Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Erzielung von Einnahmen in Höhe von mindestens 1 800 Mio. EUR jährlich (800 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010); |
i) |
Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe, Tabak und Alkohol zur Erzielung von Einnahmen in Höhe von mindestens 1 050 Mio. EUR jährlich (450 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010); |
j) |
Erlass gesetzlicher Vorschriften zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (6); |
k) |
Erlass eines Gesetzes zur Reform und Vereinfachung der öffentlichen Verwaltung auf kommunaler Ebene mit dem Ziel einer Reduzierung der Betriebskosten; |
l) |
Einsetzung einer Taskforce mit dem Auftrag, für eine stärkere Inanspruchnahme der Struktur- und Kohäsionsfondsmittel Sorge zu tragen; |
m) |
Erlass eines Gesetzes zur Erleichterung von Unternehmensgründungen; |
n) |
Kürzung der öffentlichen Investitionen gegenüber der ursprünglichen Planung um 500 Mio. EUR; |
o) |
Übertragung der Haushaltsmittel für die Kofinanzierung von Struktur- und Kohäsionsfondsprojekten auf ein zentrales Sonderkonto, das nicht für andere Zwecke in Anspruch genommen werden kann; |
p) |
Errichtung eines unabhängigen Fonds für finanzielle Stabilität zur Regelung möglicher Kapitalausfälle und zur Erhaltung der Solidität des Finanzsektors, im Bedarfsfall durch Bereitstellung von Eigenkapital für Banken; |
q) |
verstärkte Bankenaufsicht mit erhöhten personellen Ressourcen, häufigerer Berichterstattung und vierteljährlichen Stresstests. |
(2) Griechenland trifft bis Ende September 2010 folgende Maßnahmen:
a) |
Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 3,2 % des BIP (4,3 % des BIP, falls Mittelübertragungen aus Vorjahresmaßnahmen geplant sind) zwecks Aufnahme in den Haushaltsentwurf 2011: Verringerung der Vorleistungen des Gesamtstaates um mindestens 300 Mio. EUR gegenüber dem Stand von 2010 (zusätzlich zu den Einsparungen durch die in diesem Absatz erwähnte Reform der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Gebietskörperschaften); Einfrieren des Rentenindex (mit dem Ziel einer Einsparung von 100 Mio. EUR); Einführung einer befristeten Krisenabgabe für hochprofitable Unternehmen (die in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zusätzliche jährliche Einnahmen in Höhe von mindestens 600 Mio. EUR bringen soll); Steuervorauszahlungen für Selbständige (die im Jahr 2011 Einnahmen in Höhe von mindestens 400 Mio. EUR und in den Jahren 2012 und 2013 weitere Mehreinnahmen von jeweils mindestens 100 Mio. EUR bringen sollen); Verbreiterung der Mehrwertsteuerbasis durch Einbeziehung bestimmter derzeit mehrwertsteuerbefreiter Dienstleistungen sowie durch die künftige Anwendung des vollen Mehrwertsteuersatzes auf 30 % der Waren und Dienstleistungen, für die bislang der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt (womit Einnahmen in Höhe von 1 Mrd. EUR erzielt werden sollen); schrittweise Einführung einer Ökosteuer auf CO2-Emissionen (die Einnahmen in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR im Jahr 2011 bringen soll); Erlass von Rechtsvorschriften durch die Regierung zur Reform der öffentlichen Verwaltung und zur Neuordnung der lokalen Gebietskörperschaften (mit dem Ziel einer Kostensenkung um mindestens 500 Mio. EUR im Jahr 2011 und jeweils weitere 500 Mio. EUR in den Jahren 2012 und 2013); Abbau von inlandsfinanzierten Investitionen (um mindestens 500 Mio. EUR) durch Priorisierung von Investitionsprojekten, die aus den EU-Strukturfonds finanziert werden; Setzen von Anreizen zur Regularisierung bei Verstößen gegen Flächennutzungspläne (was in den Jahren 2011 bis 2013 Einnahmen in Höhe von mindestens 1 500 Mio. EUR, davon mindestens 500 Mio. EUR im Jahr 2011, bringen soll); Erzielung von Einnahmen aus der Vergabe von Glücksspiellizenzen (mindestens 500 Mio. EUR aus dem Verkauf von Lizenzen und 200 Mio. EUR aus jährlichen Lizenzgebühren); Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die Immobiliensteuer durch Neuberechnung der aktuellen Vermögenswerte (was zusätzliche Einnahmen in Höhe von mindestens 400 Mio. EUR bringen soll); höhere Besteuerung von Sachleistungen, unter anderem Besteuerung von Kfz-Leasingzahlungen (im Umfang von mindestens 150 Mio. EUR); höhere Besteuerung von Luxusgütern (im Umfang von mindestens 100 Mio. EUR); Erhebung einer Sondersteuer auf nicht genehmigte Gebäude (was Einnahmen von mindestens 800 Mio. EUR pro Jahr bringen soll); und Ersetzung von lediglich 20 % der in den Ruhestand tretenden Bediensteten des öffentlichen Sektors (Zentralregierung, lokale Gebietskörperschaften, Sozialversicherung, öffentliche Unternehmen, staatliche Agenturen und sonstige öffentliche Einrichtungen). Maßnahmen, die vergleichbare Haushaltseinsparungen bringen, können nach Konsultation der Kommission in Erwägung gezogen werden; |
b) |
Stärkung von Rolle und Ressourcen des Obersten Rechnungshofs und Treffen von Vorkehrungen, um eine etwaige politische Einflussnahme auf Datenprojektionen und Rechnungswesen zu verhindern; |
c) |
Ausarbeitung eines Reformentwurfs für eine Lohngesetzgebung für den öffentlichen Sektor, insbesondere Einrichtung einer Zentralen Zahlungsstelle für die Auszahlung der Löhne, Festlegung einheitlicher Grundsätze und eines einheitlichen Zeitplans für die Schaffung einer rationalisierten, einheitlichen Tarifordnung für den staatlichen Sektor, kommunale Behörden und sonstige öffentliche Stellen; |
d) |
Erlass von Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Effizienz von Steuerverwaltung und Steuerkontrollen; |
e) |
Einführung unabhängiger Prüfungen der zentralstaatlichen Verwaltung und der bestehenden Sozialprogramme; |
f) |
Veröffentlichung monatlicher Statistiken (auf Kassenbasis) über Einnahmen, Ausgaben, Finanzierungen und Zahlungsrückstände für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren; |
g) |
Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung gesamtstaatlicher Daten, insbesondere durch Stärkung der Kontrollmechanismen der Statistikbehörden und des Obersten Rechnungshofs sowie durch Gewährleistung einer effektiven persönlichen Haftung bei fehlerhaften Angaben, mit dem Ziel, die umgehende Bereitstellung gesamtstaatlicher Daten hoher Qualität gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2223/96 (7), (EG) Nr. 264/2000 (8), (EG) Nr. 1221/2002 (9), (EG) Nr. 501/2004 (10), (EG) Nr. 1222/2004 (11), (EG) Nr. 1161/2005 (12), (EG) Nr. 223/2009 (13) und (EG) Nr. 479/2009 (14) sicherzustellen; |
h) |
regelmäßige Veröffentlichung von Informationen über die Finanzlage öffentlicher Unternehmen und anderer öffentlicher Einrichtungen, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind (einschließlich detaillierter Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Daten zu Beschäftigung und Lohnkosten); |
i) |
Erstellung eines umfassenden Zentralregisters für öffentliche Unternehmen; |
j) |
Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Terminen für konkrete Maßnahmen zur Errichtung einer zentralen Vergabebehörde; |
k) |
Erlass eines Gesetzes zur Einführung einer Obergrenze von 50 Mio. EUR für den Beitrag, den der Gesamtstaat im Rahmen seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Zeitraum 2011 bis 2013 an die Eisenbahnunternehmen zahlt, und zur Verankerung des Grundsatzes, dass der Staat den Eisenbahnunternehmen keine weitere explizite oder implizite Unterstützung leistet; |
l) |
Erstellung eines Geschäftsplans für die griechische Eisenbahn. Der Geschäftsplan legt dar, wie der Geschäftsbetrieb unter Deckung der Abschreibungskosten ab 2011 rentabel gemacht werden soll, unter anderem durch Stilllegung unrentabler Strecken, Erhöhung der Tarife sowie Lohn- und Personalkürzungen; er enthält eine ausführliche Sensitivitätsanalyse, wie sich verschiedene Szenarien für die Tarifabschlüsse auf die Lohnkosten auswirken, erläutert verschiedene Möglichkeiten bezüglich des Personals und sieht die Restrukturierung der Holdinggesellschaft, einschließlich der Veräußerung von Grundstücken und anderen Vermögenswerten, vor; |
m) |
Erlass eines Gesetzes zur Reformierung des Tarifverhandlungssystems im privaten Sektor, das eine Kürzung der Vergütung von Überstunden, eine größere Flexibilität in Bezug auf das Arbeitszeitmanagement sowie die Möglichkeit des Abschlusses regionaler Pakte über unterhalb der bestehenden sektoralen Vereinbarungen liegende Lohnzuwächse vorsehen sollte; |
n) |
Reform der Rechtsvorschriften zum Beschäftigungsschutz mit dem Ziel, bei Neueinstellungen die Probezeit auf ein Jahr zu verlängern, und den Abschluss befristeter Arbeitsverträge und von Teilzeitarbeitsverträgen zu erleichtern; |
o) |
Änderung der Regelung des Schiedsverfahrens, um es jeder Partei zu ermöglichen, das Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, sofern sie mit dem Vorschlag des Vermittlers nicht einverstanden sind; |
p) |
Reform des Schiedsverfahrens, um zu gewährleisten, dass es unter Verwendung transparenter und objektiver Kriterien abläuft, einschließlich eines unabhängigen Ausschusses der Schiedsrichter, die in ihrer Entscheidungsfindung frei von staatlicher Einflussnahme sind. |
(3) Griechenland trifft bis Ende Dezember 2010 folgende Maßnahmen:
a) |
Erlass der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen; |
b) |
Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Stärkung des finanzpolitischen Rahmens. Dies sollte insbesondere die Festlegung eines mittelfristigen finanzpolitischen Rahmens, die obligatorische Haushaltsrückstellung in Höhe von 5 % der Gesamtmittel der öffentlichen Verwaltung außer Löhnen, Pensionen und Zinsen, die Schaffung strengerer Ausgabenüberwachungsmechanismen und die Einrichtung einer Haushaltsbehörde, die dem Parlament untersteht, einschließen; |
c) |
deutliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote bei den Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln; |
d) |
Erlass von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Zulassung von Unternehmen, gewerblichen Tätigkeiten und Berufen; |
e) |
Änderung des institutionellen Rahmens der griechischen Wettbewerbsbehörde (HCC) mit dem Ziel, deren Unabhängigkeit zu erhöhen, angemessene Fristen für Untersuchungen und für die Bekanntgabe von Entscheidungen festzulegen und der Behörde die Befugnis zu übertragen, Beschwerden abzuweisen; |
f) |
Maßnahmen, die auf die Beseitigung bestehender Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit abzielen; |
g) |
Erlass, der den Gemeinden Defizite bis mindestens 2014 untersagt; Kürzung der Transferzahlungen an die Gemeinden entsprechend den geplanten Einsparungen und Zuständigkeitsverlagerungen; |
h) |
Veröffentlichung langfristiger Interimsprojektionen für die Rentenausgaben bis 2060 gemäß der Gesetzesreform von Juli 2010 für die wichtigsten Rentenversicherungszweige (IKA einschließlich Beamtenversicherung, OGA und OAEE); |
i) |
Einführung eines einheitlichen elektronischen Verschreibungssystems; Veröffentlichung der kompletten Preisliste für die am Markt verfügbaren Arzneimittel; Anwendung der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittel und der Liste der freiverkäuflichen Medikamente; Veröffentlichung der neuen Liste erstattungsfähiger Arzneimittel unter Verwendung der neuen Richtpreisordnung; Nutzung der durch das elektronische Verschreibungssystem und das Einscannen verfügbaren Informationen zum Einzug von Preisnachlässen bei Pharmaunternehmen; Einführung eines Überwachungsmechanismus, damit die Arzneimittelausgaben monatlich bewertet werden können; Durchsetzung einer Patientenbeteiligung von 5 EUR bei regelmäßigen ambulanten Behandlungen und Erweiterung der Patientenbeteiligung bei unbegründeter Inanspruchnahme von Notdiensten; Veröffentlichung der geprüften Abschlüsse von Krankenhäusern und Gesundheitszentren; Einsetzung einer unabhängigen Taskforce gesundheitspolitischer Experten, deren Aufgabe es ist, bis Ende Mai 2011 einen detaillierten Bericht für eine Gesamtreform des Gesundheitssystems zu erstellen, um Effizienz und Effektivität des Gesundheitssystems zu verbessern; |
j) |
weitere Senkung der Betriebsausgaben um mindestens 5 %, um Einsparungen von mindestens 100 Mio. EUR zu erzielen; |
k) |
weitere Kürzung der Transferzahlungen, um für den Staat insgesamt Einsparungen von mindestens 100 Mio. EUR zu erzielen. Die öffentlichen Einrichtungen, die Empfänger der Transferzahlungen sind, stellen entsprechende Ausgabensenkungen sicher, damit keine Zahlungsrückstände auflaufen; |
l) |
Bedarfsprüfung bei Familienbeihilfen ab Januar 2011, um (unter Abzug der entsprechenden Verwaltungskosten) Einsparungen von mindestens 150 Mio. EUR zu erzielen; |
m) |
Kürzung der militärischen Beschaffung (Rüstungslieferungen) um mindestens 500 Mio. EUR gegenüber dem Ist-Niveau von 2010; |
n) |
Senkung der Arzneimittelausgaben der Sozialversicherungsfonds um 900 Mio. EUR durch zusätzliche Senkung der Arzneimittelpreise und neue Beschaffungsverfahren sowie der Arzneimittelausgaben der Krankenhäuser (einschließlich deren Ausrüstungsausgaben) um mindestens 350 Mio. EUR; |
o) |
Veränderungen bei Management, Preisen und Löhnen öffentlicher Unternehmen, die Einsparungen von mindestens 800 Mio. EUR bringen; |
p) |
Anhebung der ermäßigten MwSt.-Sätze von 5,5 auf 6,5 % bzw. von 11 auf 13 %, um Einnahmen von mindestens 880 Mio. EUR zu erzielen; und Senkung des MwSt.-Satzes für Arzneimittel und Hotelübernachtungen von 11 auf 6,5 %, wobei die Kosten unter Abzug der Einsparungen, die den Sozialversicherungen und Krankenhäusern durch den niedrigeren MwSt.-Satz für Arzneimittel entstehen, 250 Mio. EUR nicht übersteigen dürfen; |
q) |
verstärkte Bekämpfung des Kraftstoffschmuggels (mindestens 190 Mio. EUR); |
r) |
Erhöhung der Gerichtsverhandlungskosten (mindestens 100 Mio. EUR); |
s) |
Umsetzung eines Aktionsplans, um die Eintreibung von Steuerrückständen zu beschleunigen (mindestens 200 Mio. EUR); |
t) |
raschere Eintreibung von Steuerstrafen (mindestens 400 Mio. EUR); |
u) |
Eintreibung von Einnahmen aus dem neuen Rahmen für Steuerstreitigkeiten und -gerichtsverhandlungen (mindestens 300 Mio. EUR); |
v) |
Einnahmen aus der Verlängerung demnächst auslaufender Telekommunikationslizenzen (mindestens 350 Mio. EUR); |
w) |
Einnahmen aus Konzessionen (mindestens 250 Mio. EUR); |
x) |
Umstrukturierungsplan für das Athener Verkehrsnetz (OASA). Der Plan muss darauf abzielen, die Betriebsverluste des Unternehmens zu senken und dessen wirtschaftliche Lebensfähigkeit wieder herzustellen. Im Plan sind auch eine Senkung der Betriebsausgaben des Unternehmens und Tariferhöhungen vorzusehen. Die geforderten Maßnahmen sind bis März 2011 umzusetzen; |
y) |
ein Gesetz, mit dem Einstellungen im Sektor Gesamtstaat auf einen Neuzugang je fünf alters- oder kündigungsbedingte Abgänge begrenzt werden, und zwar ohne sektorale Ausnahmen und unter Einbeziehung von Arbeitskräften, die im Rahmen von Umstrukturierungen aus öffentlichen Unternehmen in staatliche Stellen versetzt werden; |
z) |
Gesetze zur Stärkung der Einrichtung des Arbeitsmarkts und Bestimmung, dass: Vereinbarungen auf Unternehmensebene sektoralen und berufsbezogenen Vereinbarungen ohne unangemessene Beschränkungen vorgehen; Tarifabschlüsse auf Unternehmensebene nicht durch Beschränkungen bezüglich der Mindestgröße der Unternehmen beschränkt werden; die Ausweitung sektoraler und berufsbezogener Vereinbarungen auf Parteien, die nicht in den Verhandlungen vertreten waren, ist ausgeschlossen; die Probezeit für neue Arbeitsverhältnisse wird verlängert; zeitliche Beschränkungen für die Benutzung von Zeitarbeitsfirmen werden aufgehoben; Behinderungen einer größeren Nutzung von befristeten Verträgen werden beseitigt; die Vorschrift, nach der höhere Stundenlöhne für Teilzeitarbeitskräfte vorgeschrieben sind, wird beseitigt und ein flexibleres Arbeitszeitmanagement einschließlich Teilzeit-Schichtarbeit wird zugelassen. |
(4) Griechenland trifft bis Ende März 2011 folgende Maßnahmen:
a) |
Veröffentlichung umfassender langfristiger Projektionen für die Rentenausgaben bis 2060 gemäß der Gesetzesreform vom Juli 2010. Die Projektionen umfassen auch zusätzliche Altersversorgungssysteme (Rentenersatzkassen) und stützen sich auf umfassende Datenerhebungen der für Versicherungsmathematik zuständigen nationalen Behörde. Die Projektionen werden einem Peer Review unterzogen und vom Ausschuss für Wirtschaftspolitik validiert; |
b) |
die Regierung begleicht die im Jahr 2010 aufgelaufenen Zahlungsrückstände und verringert die in früheren Jahren aufgelaufenen Zahlungsrückstände; |
c) |
Plan gegen Steuerumgehung unter anderem mit quantitativen Leistungsindikatoren, anhand deren die Steuerverwaltung Rechenschaft abzulegen hat; Rechtsvorschriften zur Straffung der behördlichen und gerichtlichen Beschwerdeverfahren für Steuersachen sowie erforderliche Gesetze und Verfahren, um besser gegen Fehlverhalten, Korruption und schlechte Leistungen von Steuerbeamten vorgehen zu können, einschließlich strafrechtlicher Verfolgung bei Pflichtverletzungen; Veröffentlichung von Monatsberichten — einschließlich einer Reihe von Fortschrittsindikatoren — der fünf Taskforces für die Steuerumgehungsbekämpfung; |
d) |
detaillierter Aktionsplan mit Frist für die Fertigstellung und Umsetzung des vereinfachten Vergütungssystems; Ausarbeitung eines mittelfristigen Personalplans für die Zeit bis 2013, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird, und der konkrete Angaben zu geplanten Versetzungen qualifizierter Mitarbeiter in prioritäre Bereiche enthält; Veröffentlichung monatlicher Daten über die Personalbewegungen (Zugänge, Abgänge, Versetzungen) in den verschiedenen Regierungsstellen; |
e) |
Umsetzung der im Jahr 2010 eingeleiteten umfassenden Reform des Gesundheitssystems mit dem Ziel, die öffentlichen Gesundheitsausgaben auf oder unter 6 % des BIP zu halten; Maßnahmen, die bei Arzneimitteln zu Einsparungen von mindestens 2 Mrd. EUR gegenüber 2010 führen sollen, davon mindestens 1 Mrd. EUR bereits 2011; Verbesserung der Rechnungslegungs- und Abrechnungssysteme der Krankenhäuser durch vollständige Einführung der periodengerechten doppelten Buchführung in allen Krankenhäusern; Verwendung des einheitlichen Codierungssystems und eines gemeinsamen Registers für medizinischen Bedarf; Kalkulation der Zu- und Abgänge an medizinischen Bedarfsartikeln in allen Krankenhäusern unter Nutzung des hierfür eingeführten einheitlichen Codierungssystems; zeitnahe Abrechnung von Behandlungskosten (spätestens nach zwei Monaten) bei den griechischen Sozialversicherungsfonds, anderen Mitgliedstaaten und privaten Krankenversicherern sowie Gewährleistung, dass bis Ende 2011 mindestens 50 % aller von öffentlichen Krankenhäusern verwendeten Arzneimittel auf Generika und patentfreie Arzneimittel entfallen, indem verbindlich vorgeschrieben wird, dass alle öffentlichen Krankenhäuser die Beschaffung von Pharmaprodukten auf Wirkstoffbasis durchführen müssen; |
f) |
um Verschwendung und Missmanagement in staatseigenen Unternehmen zu bekämpfen und öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 800 Mio. EUR einzusparen, ein Gesetz, mit dem die Primärvergütung in öffentlichen Unternehmen auf Betriebsebene um mindestens 10 % gekürzt wird, die Sekundärvergütung auf 10 % der Primärvergütung begrenzt wird und eine Höchstgrenze von 4 000 EUR für das monatliche Bruttoeinkommen (bei 12 Zahlungen im Jahr) eingeführt wird; außerdem werden damit die Tarife für den städtischen Nahverkehr um mindestens 30 % erhöht und Maßnahmen eingeführt, die die Betriebsausgaben öffentlicher Unternehmen um 15 bis 25 % senken; ferner ein Gesetz zur Umstrukturierung des OASA; |
g) |
neuer Regulierungsrahmen, um den Abschluss von Lizenzverträgen für regionale Flughäfen zu erleichtern; |
h) |
Einsetzung einer unabhängigen Taskforce für Bildungspolitik, um die Effizienz des öffentlichen Bildungssystems (Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung) zu erhöhen und eine effizientere Mittelverwendung zu erreichen; |
i) |
Erlass eines Gesetzes zur Errichtung einer einzigen Vergabebehörde gemäß dem Aktionsplan; Entwicklung einer IT-Plattform für die elektronische Auftragsvergabe und Festlegung von Zwischenzielen gemäß dem Aktionsplan, u. a.: Test einer Pilotversion, Prüfung, ob für alle Auftragsarten die notwendigen Funktionen vorhanden sind, und schrittweise, verbindliche Einführung der elektronischen Auftragsvergabe bei Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. |
(5) Griechenland trifft bis Ende Juli 2011 folgende Maßnahmen:
a) |
es führt im Parlament eine Straffung und Vereinheitlichung der Tarifstruktur im öffentlichen Sektor für die Anwendung auf staatlichen Sektor, Kommunalbehörden und sonstige Stellen über eine Einführungsphase von drei Jahren ein, wobei sich die Vergütung an der Produktivität und den Aufgaben orientieren sollte; |
b) |
mittelfristiger Personalplan für die Zeit bis 2015, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (im Jahr 2011 nur jede zehnte); der Plan sieht auch striktere Regeln für Zeitbedienstete, die Streichung unbesetzter Stellen und die Versetzung qualifizierter Mitarbeiter in prioritäre Bereiche vor und berücksichtigt die Erhöhung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst; |
c) |
detaillierter Aktionsplan mit zeitlichen Vorgaben für die Fertigstellung und Umsetzung des vereinfachten — an den Löhnen und Gehältern im privaten Sektor ausgerichteten — Vergütungssystems, um eine Senkung der Gesamtlohnkosten zu erreichen; der Plan stützt sich auf die Ergebnisse des vom Finanzministerium und der zentralen Zahlstelle veröffentlichten Berichts. Die Rechtsvorschriften für ein vereinfachtes Vergütungssystem werden schrittweise innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eingeführt. Die Löhne und Gehälter der Beschäftigten in staatseigenen Unternehmen werden an die neue Lohn- und Gehaltstabelle für den öffentlichen Dienst angepasst; |
d) |
Stärkung der Arbeitsaufsicht, wobei eine Ausstattung mit dem erforderlichen qualifizierten Personal sowie quantitative Zielvorgaben bezüglich der Zahl der durchzuführenden Kontrollen vorzusehen sind; |
e) |
Gesetz zur Änderung der Hauptparameter des Rentensystems, um den Anstieg der öffentlichen Rentenausgaben im Zeitraum 2009-2060 auf weniger als 2,5 % des BIP zu begrenzen, sollten langfristige Projektionen zeigen, dass der projizierte Anstieg der öffentlichen Rentenausgaben über diesem Betrag läge. Die Nationale Behörde für Versicherungsmathematik legt weiterhin umfassende langfristige Projektionen für die nach der beschlossenen Reform zu erwartenden Rentenausgaben bis 2060 vor; die Projektionen umfassen auch die wichtigsten (unterstützenden) Zusatzversorgungssysteme (ETEAM, TEADY, MTPY), auf Grundlage der von der Nationalen Behörde für Versicherungsmathematik erhobenen und ausgewerteten umfänglichen Daten; |
f) |
Überprüfung der Liste der physisch und psychisch belastenden Berufe, damit sie nicht mehr als 10 % der Angestellten erfasst; die neue Liste der schwierigen und gefährlichen Tätigkeiten gilt mit Wirkung vom 1. August 2011 für alle aktiven und künftigen Beschäftigten; |
g) |
Erlass von Rechtsvorschriften zur Errichtung einer zentralen Behörde für die öffentliche Beschaffung, wobei Auftrag, Ziele, Kompetenzen und Befugnisse der Behörde sowie der Zeitplan für das Inkrafttreten mit dem Aktionsplan in Einklang stehen; |
h) |
zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Generika durch: Verpflichtung zur elektronischen Verschreibung auf Wirkstoffbasis und, sofern verfügbar, von kostengünstigeren Generika; Generika mit einem deutlich unter dem Referenzpreis liegenden Preis (weniger als 60 % des Referenzpreises) wird in Anlehnung an die Erfahrungen anderer EU-Mitgliedstaaten eine geringere Kostenbeteiligung zugewiesen; der Höchstpreis von Generika wird auf 60 % des Preises des Markenprodukts mit einem vergleichbaren Wirkstoff festgesetzt; |
i) |
Veröffentlichung einer Bestandsaufnahme der staatseigenen Vermögenswerte einschließlich der Anteile an börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen sowie der wirtschaftlich bestandsfähigen Immobilien und Grundstücke; Einrichtung eines Generalsekretariats für Immobilienentwicklung mit dem Ziel, die Verwaltung des Immobilienvermögens zu verbessern, die Immobilien von Belastungen zu befreien und ihre Privatisierung vorzubereiten; |
j) |
mittelfristige Haushaltsstrategie für den Zeitraum bis 2015 gemäß Anhang I dieses Beschlusses und Erlass der betreffenden Durchführungsgesetze; in der mittelfristigen Haushaltsstrategie werden die dauerhaften Konsolidierungsmaßnahmen dargelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die im Beschluss des Rates festgelegte Defizitobergrenze für die Jahre 2011-15 nicht überschritten wird und dass die Schuldenquote auf einen nachhaltigen Abwärtskurs gebracht wird; |
k) |
Privatisierung von Vermögenswerten im Wert von mindestens 390 Mio. EUR; Verabschiedung eines Privatisierungsprogramms mit dem Ziel, Einnahmen in Höhe von mindestens 15 Mrd. EUR bis Ende 2012, 22 Mrd. EUR bis Ende 2013, 35 Mrd. EUR bis Ende 2014 und mindestens 50 Mrd. EUR bis Ende 2015 zu erzielen; Einnahmen aus der Privatisierung von Vermögen (Grundbesitz, Konzessionen und Finanzvermögen) werden zur Tilgung von Schulden verwendet und werden die fiskalischen Konsolidierungsanstrengungen zur Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Defizitobergrenzen nicht schmälern; |
l) |
Errichtung eines Privatisierungsfonds mit solider Governance zur Beschleunigung des Privatisierungsprozesses und zur Gewährleistung der Unumkehrbarkeit des Prozesses sowie eines professionellen Managements. Der Fonds erhält das Rechtseigentum an den Vermögenswerten, die privatisiert werden sollen. Der Fonds kann seine Vermögenswerte in keiner Weise verpfänden, die zu einer Vereitelung seines Zwecks, nämlich der Privatisierung von Vermögenswerten, führen würde; |
m) |
Erlass von Rechtsvorschriften zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung nicht überlebensfähiger Einrichtungen; |
n) |
Maßnahmen zur Stärkung der Ausgabenkontrolle: Beschluss über Qualifikation und Aufgaben der Finanzbuchhaltungsbeauftragten, die in allen Fachministerien zu ernennen und für die Gewährleistung effizienter Finanzkontrollen zuständig sind; |
o) |
Festlegung neuer Kriterien und Bedingungen für den Abschluss von Verträgen der Sozialversicherungsträger mit allen Gesundheitsdienstleistern, mit dem Ziel, die angestrebten Ausgabeneinsparungen zu realisieren; Organisation des gemeinsamen Einkaufs von medizinischen Dienstleistungen und Waren, um durch Mengenrabatte wesentliche Ausgabenkürzungen von mindestens 25 % gegenüber 2010 zu erzielen; |
p) |
Veröffentlichung verbindlicher Verschreibungsrichtlinien für Ärzte auf der Grundlage internationaler Verschreibungsrichtlinien, um den kosteneffizienten Einsatz von Arzneimitteln zu gewährleisten; Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung der Positivliste erstattungsfähiger Arzneimittel; |
q) |
Erstellung eines kurz- und mittelfristigen Plans zur Neuorganisation und Umstrukturierung von Krankenhäusern, um das Problem der mangelnden Effizienz anzugehen, Größen- und Verbundvorteile zu nutzen und die Versorgungsqualität zu verbessern; Ziel ist es, die Krankenhauskosten im Jahr 2011 um mindestens 10 % und im Jahr 2012 um weitere 5 % im Vergleich zum Vorjahr zu senken. |
(6) Griechenland trifft bis Ende September 2011 folgende Maßnahmen:
a) |
Erstellung eines Haushaltsplans für das Jahr 2012 im Einklang mit der mittelfristigen Haushaltsstrategie und dem Ziel der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Defzitobergrenzen; |
b) |
Abbau der steuerlichen Hindernisse für Fusionen und Übernahmen; |
c) |
Vereinfachung der Zollverfahren bei Exporten und Importen; |
d) |
weitere Erhöhung der Ausschöpfungsquote bei den Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln; |
e) |
vollständige Umsetzung der Agenda für bessere Rechtsetzung mit dem Ziel einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands um 20 % (gegenüber dem Jahr 2008); |
f) |
Erlass von Rechtsvorschriften zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung nicht überlebensfähiger Einrichtungen; |
g) |
Maßnahmen zur Senkung der Beschaffungs- und Fremdkosten in staatseigenen Unternehmen, Aktualisierung der Tarife und Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie Reduzierung der Personalkosten durch Erstellung und Umsetzung eines Personaleinsparungsplans; bei Personalüberhängen, die nicht durch Anwendung der Regel, nach der nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (im Jahr 2011 nur jede zehnte), abgebaut werden können, sind betriebsbedingte Kündigungen oder Urlaubsregelungen (Arbeitskräftereserve) vorzusehen; von dieser Regel gibt es keine sektoralen Ausnahmen; sie gilt auch für Mitarbeiter, die — nach Prüfung ihrer beruflichen Qualifikation durch den ASEP anhand der üblichen Beurteilungskriterien — von staatlichen Unternehmen in andere staatliche Einrichtungen versetzt werden; Mitarbeiter, die als Arbeitskräftereserve gehalten werden, erhalten für die Dauer von maximal 12 Monaten 60 Prozent ihrer Vergütung, danach wird ihnen gekündigt; |
h) |
Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der eine rasche Festlegung der Flächennutzung ermöglicht und die Registrierung staatlichen Grundbesitzes beschleunigt; |
i) |
Gesetz zur Förderung von Investitionen in den Tourismussektor (Ferienanlagen und Ferienwohnungen), um in Kombination mit dem Flächennutzungsgesetz eine beschleunigte Privatisierung der von der griechischen Tourismus-Immobilienagentur verwalteten Grundstücke zu ermöglichen. |
j) |
Abschluss der funktionalen Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme; Bewertung — durch die Regierung — der Ergebnisse der zweiten und letzten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der Zentralverwaltung; Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Umsetzung der operationellen Empfehlungen der ersten Phase der funktionalen Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung und der umfassenden Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme; |
k) |
gründliche Überarbeitung der ergänzenden/zusätzlichen öffentlichen Altersversorgungssysteme — einschließlich Fürsorgekassen und einmaliger Pauschalzahlungen; Ziel dieser Überarbeitung ist die Stabilisierung der Rentenausgaben, die Sicherstellung der Haushaltsneutralität dieser Systeme und die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit des Systems; durch die Überarbeitung wird Folgendes erreicht: eine weitere Verringerung der Anzahl der bestehenden Fonds; die Beseitigung von Ungleichgewichten bei defizitären Fonds; die Stabilisierung der laufenden Ausgaben auf einem auf Dauer tragfähigen Stand durch angemessene Anpassungen ab dem 1. Januar 2012; die langfristige Tragfähigkeit der ergänzenden Systeme durch strikte Kopplung von Beiträgen und Leistungen; |
l) |
Identifizierung der Regelungen, bei denen die bei Renteneintritt geleisteten Pauschalzahlungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den geleisteten Beitragzahlungen stehen, mit dem Ziel, die Zahlungen bis Ende Dezember 2011 anzupassen; |
m) |
weitere Maßnahmen, um die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln, diagnostischen Untersuchungen und Überweisungen in kosteneffizienter Weise auf sämtliche Sozialversicherungsträger, Gesundheitszentren und Krankenhäuser auszudehnen; unter Einhaltung des EU-Vergaberechts Durchführung — durch die Regierung — der nötigen Ausschreibungsverfahren, um ein umfassendes und einheitliches IT-System für das Gesundheitswesen (e-Health-System) einzuführen; |
n) |
weitere Maßnahmen, die sicherstellen, dass mindestens 30 % der von staatlichen Krankenhäusern verwendeten Medikamente Generika mit niedrigerem Preis als vergleichbare Markenprodukte und Produkte mit abgelaufenem Patent sind, insbesondere indem alle staatlichen Krankenhäuser verpflichtet werden, Arzneimittel auf Basis ihrer Wirkstoffe zu beschaffen; |
o) |
Beschlüsse zur Errichtung der zentralen Beschaffungsbehörde und zur Schaffung der Stellen für ihr Personal sowie zur Organisation der Personalressourcen und Dienste der Behörde im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes über die zentrale Beschaffungsbehörde sowie zur Ernennung der Mitglieder der zentralen Beschaffungsbehörde. |
p) |
Veröffentlichung von monatlichen Daten über die Personalbewegungen (Zugänge, Abgänge, Versetzungen) in den verschiedenen Regierungsstellen. |
(7) Griechenland trifft bis Ende Dezember 2011 folgende Maßnahmen:
a) |
Erlass des Haushaltsplans für das Jahr 2012; |
b) |
Stärkung der Durchführungskapazitäten aller Durchführungsbehörden und zwischengeschalteten Stellen bei den operationellen Programmen im Rahmen des nationalen strategischen Referenzrahmens 2007-2013 und Zertifizierung nach ISO 9001:2008 (Qualitätsmanagement); |
c) |
fallbezogene Krankenhaus-Kostenrechnung, die ab 2013 zu Budgetierungszwecken zu verwenden ist; |
d) |
Gesetze zur Umsetzung der operationellen Empfehlungen der ersten Phase der funktionalen Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung und der umfassenden Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme; Bewertung der Ergebnisse der zweiten und letzten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der Zentralverwaltung; |
e) |
Aufnahme des Betriebs der einzigen Vergabebehörde mit den nötigen Mitteln, um ihren im Aktionsplan festgelegten Aufgaben, Zielen, Zuständigkeiten und Befugnissen gerecht zu werden; |
f) |
Überprüfung der Gebühren für an private Dienstleister ausgelagerte medizinische Dienstleistungen mit dem Ziel, die diesbezüglichen Kosten im Jahr 2011 um mindestens 15 % und im Jahr 2012 um weitere 15 % zu senken; |
g) |
Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems, zur Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlagen und zur Senkung der Steuersätze auf haushaltsneutrale Weise in Bezug auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer; |
h) |
weitere Maßnahmen, die sicherstellen, dass mindestens 50 % der von staatlichen Krankenhäusern verwendeten Medikamente Generika mit niedrigerem Preis als vergleichbare Markenprodukte und Produkte mit abgelaufenem Patent sind, insbesondere indem alle staatlichen Krankenhäuser verpflichtet werden, Arzneimittel auf Basis ihrer Wirkstoffe zu beschaffen. |
(8) Griechenland trifft bis Ende März 2012 folgende Maßnahmen:
a) |
Reform der Ergänzungs-/Zusatzaltersversorgungssysteme durch Zusammenführung der bestehenden Fonds und Einführung der Leistungsberechnung auf Basis des neuen fiktiven beitragsdefinierten Systems; Einfrieren der Zusatzrenten auf ihrem jetzigen Nominalwert und Senkung der Lohnersatzleistungsquoten für die in defizitären Fonds aufgelaufenen Ansprüche auf Grundlage der von der nationalen Behörde für Versicherungsmathematik erstellten versicherungsmathematischen Studie. Sollte die versicherungsmathematische Studie noch nicht fertiggestellt sein, werden die Lohnersatzleistungsquoten ab dem 1. Januar 2012 gesenkt, um Defizite zu vermeiden; |
b) |
um die Gesamtgewinnspannen der Apotheken auf höchstens 15 % zu begrenzen, Berechnung dieser Spannen als Pauschalbetrag oder Pauschalgebühr mit geringer Gewinnspanne; dies gilt auch für die teuersten Arzneimittel. |
Artikel 3
Griechenland arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission zusammen und übermittelt dieser auf begründete Anforderung unverzüglich sämtliche Daten oder Unterlagen, die benötigt werden, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu überwachen.
Artikel 4
(1) Griechenland legt dem Rat und der Kommission vierteljährlich einen Bericht vor, in dem die zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen dargelegt werden.
(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten ausführliche Angaben zu Folgendem:
a) |
konkrete Maßnahmen, die bis zum Berichtstermin durchgeführt wurden, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich ihrer quantifizierten Haushaltsauswirkungen; |
b) |
konkrete Maßnahmen, die nach dem Berichtstermin durchgeführt werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen, Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen und Schätzung ihrer Haushaltsauswirkungen; |
c) |
monatlicher Vollzug des Staatshaushalts; |
d) |
Haushaltsvollzug der Sozialversicherung, Kommunen und außerbudgetären Fonds im Jahresverlauf; |
e) |
Emission und Tilgung von Staatsanleihen; |
f) |
Entwicklungen bei der unbefristeten und befristeten Beschäftigung im öffentlichen Sektor; |
g) |
öffentliche Ausgaben vor Auszahlung unter Kennzeichnung bereits überfälliger Zahlungen; |
h) |
Finanzlage der öffentlichen Unternehmen und anderer öffentlicher Einrichtungen. |
(3) Die Kommission und der Rat analysieren die Berichte, um die Befolgung dieses Beschlusses durch Griechenland zu bewerten. Im Rahmen dieser Bewertungen kann die Kommission Maßnahmen nennen, die erforderlich sind, um den in diesem Beschluss vorgezeichneten Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits einzuhalten.
Artikel 5
Der Beschluss 2010/320/EU wird hiermit aufgehoben.
Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SAWICKI
(1) ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.
(2) Siehe Anhang I.
(3) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(4) Eurostat, Pressemitteilung 55/2010 vom 22. April 2010.
(5) Eurostat, Pressemitteilung 60/2011 vom 26. April 2011.
(6) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(7) Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22).
(13) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(14) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
ANHANG I
Maßnahmen im Rahmen der mittelfristigen Haushaltsstrategie
(gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieses Beschlusses)
Die mittelfristige Haushaltsstrategie bis 2015 umfasst unter anderem Folgendes:
|
Verringerung der Lohnkosten um mindestens 770 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 600 Mio. EUR im Jahr 2012, 448 Mio. EUR im Jahr 2013, 306 Mio. EUR im Jahr 2014 und 71 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Abgangsquoten, die höher liegen als die Regel, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (1 von 10 im Jahr 2011); Erhöhung der Wochenarbeitsstunden der Beschäftigten im öffentlichen Dienst von 37,5 auf 40 Stunden und Verringerung der Überstundenvergütungen; Verringerung der Anzahl von vergüteten Ausschüssen und Beiräten; Kürzung der sonstigen zusätzlichen Vergütungen, Zulagen und Boni; Verringerung der Dienstleister (contractors) (50 % im Jahr 2011 und weitere 10 % von 2012 an); zeitweiliges Aussetzen von Bewährungsaufstiegen; Umsetzung eines neuen Vergütungsrasters; Einführung von Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst und von unbezahltem Urlaub; Verringerung der Zulassungen zum Wehrdienst und zu Polizeiakademien; Versetzung überzähliger Mitarbeitern in einen Stellenpool bei Vergütung von durchschnittlich 60 % des Grundlohns für bis zu 12 Monate, und Kürzung des Produktivitätszuschlags um 50 %. |
|
Senkung der laufenden Kosten des Staates um mindestens 190 Mio. EUR im Jahr 2011 und zusätzliche 92 Mio. EUR im Jahr 2012, 161 Mio. EUR im Jahr 2013, 323 Mio. EUR im Jahr 2014 und 370 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Einführung der elektronischen Auftragsvergabe bei allen öffentlichen Ausschreibungen; Rationalisierung der Energieausgaben in öffentlichen Einrichtungen; Verringerung der Mietausgaben durch effizientere Nutzung von öffentlichem Eigentum; Senkung sämtlicher Telekommunikationskosten, Abschaffung der kostenlosen Bereitstellung von Zeitungen; Kürzung der Betriebsaufwendungen im ordentlichen Haushalt in allen Bereichen; Anwendung von Benchmarks für die öffentlichen Ausgaben nach einem Jahr vollständigen Einsatzes des MIS für die gesamtstaatlichen Ausgaben. |
|
Senkung der Ausgaben außerbudgetärer Fonds und Übertragung auf andere Einrichtungen in Höhe von mindestens 540 Mio. EUR im Jahr 2011 und weiteren 150 Mio. EUR im Jahr 2012, 200 Mio. EUR im Jahr 2013, 200 Mio. EUR im Jahr 2014 und 150 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Prüfung der Aufgaben, Wirtschaftlichkeit und Ausgaben aller vom öffentlichen Sektor subventionierten Einrichtungen sowie durch ihre Zusammenlegung und Schließung, Zusammenlegung/Schließung von Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen) sowie Verringerung der Subventionen für diese Einrichtungen; Verringerung der staatlichen Zuschüsse für Einrichtungen außerhalb des Sektors Gesamtstaat und Aktionsplan zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung von Einrichtungen. |
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Einsparungen bei staatlichen Unternehmen von mindestens 414 Mio. EUR im Jahr 2012 sowie von weiteren 329 Mio. EUR im Jahr 2013, 297 Mio. EUR im Jahr 2014 und 274 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Erhöhung der Einnahmen von OSE, OASA und anderen Unternehmen, Umsetzung von Umstrukturierungs- und Privatisierungsplänen in Bezug auf Hellenic Defence Systems, Hellenic Aeronautical Industry und Hellenic Horse Racing Corporation; Verkauf von Unternehmensvermögen, das nicht dem Kerngeschäft dient; Senkung der Personalkosten; Senkung der Betriebskosten sowie Zusammenschlüsse und Schließung von Unternehmen. |
|
Senkung der Betriebsausgaben im Verteidigungsbereich um mindestens 133 Mio. EUR im Jahr 2013 sowie um weitere 133 Mio. EUR im Jahr 2014 und 134 Mio. EUR im Jahr 2015, ergänzend zur Verringerung der Beschaffung militärischer Ausrüstung (Lieferungen) um 830 Mio. EUR im Zeitraum von 2010 bis 2015. |
|
Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen einschließlich Arzneimittelkosten um mindestens 310 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 697 Mio. EUR im Jahr 2012, 349 Mio. EUR im Jahr 2013, 303 Mio. EUR im Jahr 2014 und 463 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Einführung eines neuen „Fahrplans für das Gesundheitswesen“ und die damit verbundene Senkung der Ausgaben für Krankenhäuser; Neubewertung des Auftrags und der Ausgaben von beaufsichtigten Einrichtungen, die nicht Krankenhäuser sind; Einführung eines zentralen Beschaffungssystems; Senkung der Durchschnittskosten pro Fall durch Einteilung von Patientenfällen nach Schwere; Verringerung der Leistungen für Nichtversicherte (Zugangskontrollfunktion); Einführung von Gebühren für Dienstleistungen an ausländische Staatsbürger; Betrieb der nationalen Organisation für Primärversorgung (EOPI); Scannen handschriftlicher Rezepte durch die Sozialversicherungsträger; Erweiterung der Liste rezeptfreier Arzneimittel; neue Arzneimittelpreise; Festlegung der Versicherungspreise durch die Sozialversicherungsträger und vollständige Einführung der elektronischen Rezeptausstellung. |
|
Kürzung der Sozialleistungen um mindestens 1 188 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 1 230 Mio. EUR im Jahr 2012, 1 025 Mio. EUR im Jahr 2013, 1 010 Mio. EUR im Jahr 2014 und 700 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Anpassung der Systeme der ergänzenden Altersversorgung und anschließendes Einfrieren bis Ende 2015; Einfrieren der Grundrente; Reformierung des Systems der Berufsunfähigkeitsrente; Zählung der Rentner und Abgleich ihrer personenbezogenen Daten sowie umfassende Einführung der Sozialversicherungsnummer und einer Rentenobergrenze; Straffung der Kriterien für Rentner (EKAS); Straffung hinsichtlich der Leistungen und Empfänger des OEE-OEK und des griechischen Amts für Arbeit (OAED); Kürzung der bei Eintritt in den Ruhestand gezahlten Pauschalen; Abgleich personenbezogener Daten bei der Einführung von Obergrenzen für Arbeitnehmer, die an OAED-Programmen teilnehmen können; Senkung der Kernrente der Versicherungsanstalt für Landwirte (OGA) sowie der Rentenuntergrenzen anderer Sozialversicherungsträger und strengere Kriterien hinsichtlich des dauerhaften Wohnsitzes; Verringerung der Ausgaben für Sozialleistungen durch Abgleich von Daten; einheitliche Regulierung der Gesundheitsleistungen aller Sozialversicherungsträger; einheitliche Verträge mit privaten Krankenhäusern und ärztlichen Zentren; Überprüfung der Sozialleistungen (Geld- und Sachleistungen) mit dem Ziel, die ineffektivsten Leistungen abzuschaffen; Anhebung des Sonderbeitrags von Rentnern (Gesetz 3863/2010) bei Rentnern, deren monatliche Rente 1 700 EUR übersteigt; Anhebung des Sonderbeitrags von Rentnern unter 60 Jahren, deren monatliche Rente 1 700 EUR übersteigt; Einführung eines abgestuften Sonderbeitrags für Zusatzrenten von über 300 EUR pro Monat und Kürzung der NAT-Transfers (Rentensystem für Seeleute) sowie der OTE-Renten bei gleichzeitiger Senkung der Rentenausgaben bzw. Erhöhung der Beiträge der Empfänger. |
|
Kürzung der Transferzahlungen an die Gemeinden um mindestens 150 Mio. EUR 2011 und weitere 355 Mio. EUR 2012, 345 Mio. EUR 2013, 350 Mio. EUR 2014 und 305 Mio. EUR 2015. Diese Kürzungen sollen in erster Linie durch Einschnitte bei den Ausgaben der Kommunalverwaltungen um mindestens 150 Mio. EUR im Jahr 2011 und weitere 250 Mio. EUR im Jahr 2012, 175 Mio. EUR im Jahr 2013, 170 Mio. EUR im Jahr 2014 und 160 Mio. EUR im Jahr 2015 erreicht werden. Zudem werden die Eigeneinnahmen der Kommunalverwaltungen um mindestens 105 Mio. EUR im Jahr 2012 und weitere 170 Mio. EUR im Jahr 2013, 130 Mio. EUR im Jahr 2014 und 145 Mio. EUR im Jahr 2015 ansteigen. Dieser Anstieg ist Folge der nach der Zusammenlegung von Kommunalverwaltungen höheren Einnahmen aus Abgaben, Gebühren, Rechten und sonstigen Einnahmeströmen sowie einer dank Einführung der Verpflichtung zur Vorlage von kommunalen steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen verbesserten Steuerdisziplin bei den kommunalen Steuervorschriften. |
|
Senkung der Ausgaben im Rahmen des öffentlichen Investitionshaushalts (inländisch finanzierte öffentliche Investitionen und investitionsbezogene Zuschüsse) und der Verwaltungskosten um 950 Mio. EUR im Jahr 2011, 350 Mio. EUR davon dauerhaft, und weitere 154 Mio. EUR (Verwaltungskosten) 2012. |
|
Steuererhöhungen um mindestens 2 017 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 3 678 Mio. EUR im Jahr 2012, 156 Mio. EUR im Jahr 2013 und 685 Mio. EUR im Jahr 2014 durch Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurants und Bars von 13 auf 23 % ab September 2011; Erhöhung der Vermögenssteuer; Senkung des Einkommensteuerfreibetrags auf 8 000 EUR und Einführung eines gestaffelten Solidaritätszuschlags; Erhöhung der Steuervorauszahlungen und Abgaben für Selbständige; Einschränkung der Steuerbefreiungen/Ausgaben; Änderungen der Steuervorschriften für Tabakprodukte, einschließlich einer beschleunigten Zahlung der Verbrauchssteuer, und Änderungen an der Steuerstruktur; Verbrauchssteuer auf alkoholfreie Getränke; Verbrauchssteuern auf Erdgas und Flüssiggas; Abschaffung der Steuervorteile für Heizöl (für Unternehmen ab Oktober 2011 und für Haushalte schrittweise von Oktober 2011 bis Oktober 2013), Erhöhung der Kfz-Steuer; Sicherheitsabgaben auf Fahrzeuge, Motorräder und Schwimmbäder; Erhöhung der Geldstrafen für nicht genehmigte Gebäude und Suche nach Lösungen bei Verstößen gegen Planungsvorschriften; Besteuerung privater Schiffe und Yachten; Sonderabgabe auf hohe Immobilienwerte; und Sonderabgabe auf Raucherbereiche. |
|
Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften, um die Steuereinnahmen um mindestens 878 Mio. EUR im Jahr 2013 sowie um weitere 975 Mio. EUR im Jahr 2014 und 1 147 Mio. EUR im Jahr 2015 zu erhöhen. |
|
Erhöhung der Einnahmen der Sozialversicherungen um mindestens 629 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 259 Mio. EUR im Jahr 2012, 714 Mio. EUR im Jahr 2013, 1 139 Mio. EUR im Jahr 2014 and 504 Mio. EUR im Jahr 2015 durch vollständige Einführung einer einheitlichen Zahlungsmethode für Lohnzahlungen und Sozialversicherungsabgaben; Erhöhung der Beitragssätze für Empfänger von OGA- und ETAA-Leistungen; Einrichtung eines Solidaritätsfonds der Empfänger von OAEE-Leistungen; Anpassung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Beschäftigten im privaten Sektor; Einführung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Selbständige; Einführung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen die durch die Beschäftigten im öffentlichen Sektor, einschließlich staatlicher Unternehmen, Gemeinden und sonstiger staatlicher Einrichtungen, geleistet werden. |
ANHANG II
Aufgehobener Beschluss mit seinen nachfolgenden Änderungen
Beschluss 2010/320/EU des Rates |
|
Beschluss 2010/486/EU des Rates |
|
Beschluss 2011/57/EU des Rates |
|
Beschluss 2011/257/EU des Rates |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Beschluss 2010/320/EU |
Vorliegender Beschluss |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 2, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p |
Artikel 2 Absatz 3, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 3, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k |
— |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe l |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe g |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe h |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe o |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe q |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe l |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe t |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe u |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe v |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe o |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe w |
— |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe x |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe p |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe y |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe q |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe z |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe aa |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe bb |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe t |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe cc |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe u |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe dd |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe v |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe ee |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe w |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe ff. |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe x |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe gg |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe y |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe hh |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe z |
Artikel 2 Absatz 4, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 4, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d |
— |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe i |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe j |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe k |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe i |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe l |
— |
Artikel 2 Absatz 5, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 5, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben b und c |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe e |
— |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe g |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe g |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe h |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe h |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe i |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe i |
— |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben j bis q |
Artikel 2 Absatz 6, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 6, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe f |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben f bis p |
Artikel 2 Absatz 7, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 7, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e |
— |
Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben f bis h |
Artikel 2 Absatz 8, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 8, einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a |
— |
Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
— |
Anhänge I, II und III |
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/53 |
BESCHLUSS 2011/735/GASP DES RATES
vom 14. November 2011
zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) erlassen. |
(2) |
Der Europäische Rat hat am 23. Oktober 2011 erklärt, dass die EU weitere Maßnahmen gegen das syrische Regime verhängen werde, solange die Unterdrückung der Zivilbevölkerung andauere. |
(3) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien hält der Rat es für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden. |
(4) |
Die Europäische Investitionsbank sollte jedwede Auszahlung oder sonstige Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit laufenden Darlehensvereinbarungen mit Syrien sowie bestehende Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien aussetzen. |
(5) |
Darüber hinaus sollten die Angaben zu einer in der Liste im Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP aufgeführten Person aktualisiert werden. |
(6) |
Der Beschluss 2011/273/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In den Beschluss 2011/273/GASP des Rates wird der folgende Artikel eingefügt:
"Artikel 2e
Folgendes ist verboten:
a) |
jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen; |
b) |
die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB." |
Artikel 2
Im Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP wird der Eintrag für Nizar AL-ASSAAD durch den Eintrag im Anhang zu dem vorliegenden Beschluss ersetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.
ANHANG
In Artikel 2 genannte Person
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Nizar Al-Assad () |
Vetter von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma "Nizar Oilfield Supplies". |
Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia. |
23.08.2011 |
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/55 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/736/GASP DES RATES
vom 14. November 2011
zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 31 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen (1). |
(2) |
Der Europäische Rat hat am 23. Oktober 2011 erklärt, dass die EU weitere Maßnahmen gegen das syrische Regime verhängen werde, solange die Unterdrückung der Zivilbevölkerung andauere. |
(3) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien hält es der Rat für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden. |
(4) |
Es sollten weitere Personen in die in Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP enthaltene Liste von Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. |
(5) |
Der Beschluss 2011/273/GASP sollte daher entsprechend geändert werden – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.
ANHANG
Personen nach Artikel 1
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Generalmajor Jumah Al-Ahmad |
|
Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. |
14.11.2011 |
2. |
Oberst Lu'ai al-Ali |
|
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtenwesens, Abteilung Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a. |
14.11.2011 |
3. |
Generalleutnant Ali Abdullah Ayyub |
|
Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. |
14.11.2011 |
4. |
Generalleutnant Jasim al-Furayj |
|
Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. |
14.11.2011 |
5. |
General Aous (Aws) ASLAN |
geboren 1958 |
Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Maher al-ASSAD und Präsident al-ASSAD nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. |
14.11.2011 |
6. |
General Ghassan BELAL |
|
General, Sicherheitschef der 4. Division. Berater von Maher al-ASSAD und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich. |
14.11.2011 |
7. |
Abdullah BERRI |
|
Leitet die Milizen der Familie BERRI. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in ALEPPO beteiligen. |
14.11.2011 |
8. |
George CHAOUI |
|
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. |
14.11.2011 |
9. |
Generalmajor Zuhair Hamad |
|
Stellvertretender Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten. |
14.11.2011 |
10. |
Amar ISMAEL |
|
Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. |
14.11.2011 |
11. |
Mujahed ISMAIL |
|
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. |
14.11.2011 |
12. |
Saqr KHAYR BEK |
|
Stellvertretender Innenminister. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. |
14.11.2011 |
13. |
Generalmajor Nazih |
|
Stellvertretender Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten. |
14.11.2011 |
14. |
Kifah MOULHEM |
|
Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor. |
14.11.2011 |
15. |
Generalmajor Wajih Mahmud |
|
Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs. |
14.11.2011 |
16. |
Bassam SABBAGH |
geboren am 24. August 1959 in Damaskus. Adresse: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus. Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2.11.2008, gültig bis November 2014. |
Leitet die Kanzlei Sabbagh et Associés (Damaskus), Mitglied der Anwaltschaft von Paris. Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bachar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das Regime finanziell. |
14.11.2011 |
17. |
Generalleutnant Tala Mustafa Tlass |
|
Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. |
14.11.2011 |
18. |
Generalmajor Fu'ad Tawil |
|
Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftstreitkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten. |
14.11.2011 |
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/58 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. November 2011
zur Änderung ihrer Geschäftsordnung
(2011/737/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf den Beschluss 2010/138/EU, Euratom der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (1),
gestützt auf den Beschluss K(2011) 8000 des Präsidenten der Kommission vom 27. Oktober 2011 —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Dem Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission wird ein neuer Absatz 5 mit dem folgenden Wortlaut hinzugefügt:
„(5) Jedes Mitglied der Kommission, das die Aussetzung eines schriftlichen Verfahrens im Bereich der Koordinierung und der Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten – insbesondere im Euro-Währungsgebiet – beantragen möchte, stellt einen mit Gründen versehenen Antrag an den Präsidenten; in dem Antrag sind auf der Grundlage einer unparteiischen und objektiven Bewertung des Zeitpunkts, der Struktur, der Erwägungen oder des Ergebnisses des vorgeschlagenen Beschlusses die betreffenden Aspekte explizit zu nennen.
Hat diese Begründung nach Ansicht des Präsidenten keinen Bestand und wird der Antrag auf Aussetzung aufrechterhalten, kann der Präsident die Aussetzung ablehnen und die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens beschließen; in diesem Fall holt der Generalsekretär die Stellungnahme der anderen Mitglieder der Kommission ein, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel 250 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegte Mehrheit gewahrt ist. Der Präsident kann die Angelegenheit auch zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Kommissionssitzung setzen.“
Artikel 2
Dem Artikel 23 der Geschäftsordnung der Kommission wird ein neuer Absatz 5a mit dem folgenden Wortlaut hinzugefügt:
„(5a) Die für Wirtschaft und Finanzen zuständige Generaldirektion muss zu allen Initiativen konsultiert werden, die das Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit oder die wirtschaftliche Stabilität in der Europäischen Union oder im Euro-Währungsgebiet betreffen oder sich darauf auswirken können.“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 9. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 60.