ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2011.291.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2011/719/EU |
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IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte |
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2011/720/EG |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
9.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. März 2011
über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt
(2011/719/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, 218 Absatz 7, 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat, in Einklang mit einem Beschluss des Rates, durch den die Kommission zu Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) ausgehandelt. |
(2) |
Das Abkommen wurde am 30. Juni 2008 im Namen der Union vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
(3) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden. |
(5) |
Es ist notwendig, verfahrenstechnische Regelungen zu treffen für die Beteiligung der Europäischen Union an den durch das Abkommen geschaffenen gemeinsamen Gremien sowie für die Annahme bestimmter Entscheidungen über die Änderung des Abkommens und seiner Anhänge, die Hinzufügung neuer Anhänge, die Kündigung einzelner Anhänge, Konsultationen, Streitbeilegung und die Annahme von Schutzmaßnahmen. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre einschlägigen bilateralen Abkommen mit den Vereinigten Staaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geändert bzw. gekündigt worden sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt wird im Namen der Union genehmigt.
(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 19 Absatz A des Abkommens vorzunehmen und folgende Notifizierung zu machen:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“
Artikel 3
(1) Die Union wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremium durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt und von den Luftfahrtbehörden als Vertretern der Mitgliedstaaten begleitet wird.
(2) Die Union wird im Aufsichtsgremium für die Zertifizierung nach Anhang 1 Absatz 2.1.1 und im Gemeinsamen Koordinierungsgremium für die Instandhaltung nach Anhang 2 Absatz 3.1.1 durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, unterstützt von den durch die Tagesordnung jeder Sitzung unmittelbar betroffenen Luftfahrtbehörden, vertreten.
Artikel 4
(1) Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt zu folgenden Angelegenheiten fest:
a) |
Annahme oder Änderung der internen Verfahren des Bilateralen Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 3 Absatz B; |
b) |
Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz B, die mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderung dieser Rechtsvorschriften bedingen. |
(2) Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses folgende Maßnahmen treffen:
a) |
Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz B anordnen; |
b) |
Konsultationen gemäß Artikel 17 Absatz A beantragen; |
c) |
die Anerkennung von Feststellungen aussetzen und diese Aussetzung gemäß Artikel 18 wieder aufheben. |
(3) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission den von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt zur Annahme zusätzlicher Anhänge gemäß Artikel 3 Absatz C Ziffer 7 und Artikel 19 Absatz C,
(4) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Vertrag sonstige Änderungen des Abkommens, die nicht in den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 3 fallen, einschließlich der Kündigung einzelner Anhänge gemäß Artikel 19 Absatz E.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre in Beilage 1 zum Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen mit den Vereinigten Staaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geändert bzw. gekündigt worden sind.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
CZOMBA S.
ABKOMMEN
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Parteien“ genannt,
IN DEM WUNSCH, auf der jahrzehntelangen transatlantischen Kooperation in Bezug auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt, Umweltverträglichkeitsprüfungen und -zulassungen aufzubauen,
IN DEM BESTREBEN, das langjährige Kooperationsverhältnis zwischen Europa und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen Niveaus der Sicherheit der Zivilluftfahrt weltweit und die Minimierung der wirtschaftlichen Belastungen für die Luftfahrtindustrie und Luftverkehrswirtschaft infolge der mehrfachen Regulierungsaufsicht zu verbessern,
ENTSCHLOSSEN, die dauerhafte Betriebssicherheit der Zivilluftfahrtflotte und den rechtzeitigen Austausch flugbetrieblicher Informationen sicherzustellen,
ENTSCHLOSSEN, ein umfassendes System für die regulatorische Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Zulassungen auf der Grundlage kontinuierlicher Kommunikation und gegenseitigen Vertrauens zu entwickeln, und
IN ANERKENNUNG der Rechte und Verpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) im Rahmen des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen von Chicago“ genannt) und seiner Anhänge —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
A. |
„Lufttüchtigkeitszulassung“ die Feststellung, dass die Konstruktion oder Konstruktionsänderung eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses den geltenden Normen entspricht oder ein einzelnes Erzeugnis mit einer Konstruktion konform ist, die diesen Normen entspricht und sich in einem sicheren Betriebszustand befindet; |
B. |
„Luftfahrtbehörde“ eine verantwortliche Regierungsagentur oder Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Rechtsaufsicht über beaufsichtigte Stellen ausübt und über die Einhaltung geltender Normen, Verordnungen und anderer in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallender Vorschriften durch diese Stellen befindet; |
C. |
„ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis“ ein ziviles Luftfahrzeug, ein Luftfahrzeugmotor, Propeller oder eine darin eingebaute Ausrüstung, Teil oder Komponente; |
D. |
„Umweltzulassung“ die Feststellung, dass die Konstruktion oder Konstruktionsänderung eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses die geltenden Normen hinsichtlich Lärmentwicklung, Kraftstoffverdunstungsemissionen oder Abgasemissionen erfüllt; |
E. |
„Umweltverträglichkeitsprüfung“ das Verfahren, mit dem die Konstruktion oder Konstruktionsänderung eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Normen hinsichtlich Lärmentwicklung, Kraftstoffverdunstungsemissionen oder Abgasemissionen bewertet wird; |
F. |
„Technisches Organ“ für die Vereinigten Staaten von Amerika die Federal Aviation Administration (FAA), für die Europäische Gemeinschaft die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA); |
G. |
„Instandhaltung“ die Durchführung einer oder mehrerer der nachstehenden Maßnahmen: Kontrolle, Überholung, Reparatur, Erhaltung, oder der Ersatz von Teilen, Werkstoffen, Ausrüstungen oder Komponenten eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses zur Gewährleistung der dauerhaften Lufttüchtigkeit dieses Erzeugnisses oder die Vornahme zuvor genehmigter Änderungen in Einklang mit den vom zuständigen Technischen Organ festgelegten Vorschriften; |
H. |
„Überwachung“ die periodische Überwachung um festzustellen, ob die einschlägigen Normen dauerhaft eingehalten werden; |
I. |
„beaufsichtigte Stelle“ jede natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltzulassung der Gerichtsbarkeit einer oder beider Parteien untersteht. |
Artikel 2
Zweck und Anwendungsbereich
A. |
Zweck dieses Abkommens ist es,
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B. |
Der Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens betrifft
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C. |
Die Parteien können zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit und Anerkennung im Wege einer schriftlichen Änderung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 vereinbaren. |
Artikel 3
Leitung
A. |
Die Parteien setzen ein Bilaterales Aufsichtsgremium (nachstehend „Aufsichtsgremium“ genannt) ein, das dafür verantwortlich ist, die wirksame Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, und das regelmäßig zusammentrifft, um die Effizienz seiner Durchführung zu bewerten. |
B. |
Das Gremium setzt sich zusammen aus Vertretern
Das Gremium kann ad hoc themenspezifisch Sachverständige zur Teilnahme einladen. Das Gremium kann technische Arbeitsgruppen einsetzen und deren Arbeit beaufsichtigen. Das Gremium legt seine internen Verfahren fest. Alle Beschlüsse des Gremiums erfolgen einvernehmlich, wobei jede Partei über eine Stimme verfügt. Diese Beschlüsse erfolgen schriftlich und werden von den Vertretern der Parteien im Gremium unterzeichnet. |
C. |
Das Gremium kann alle mit der Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist es verantwortlich für:
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Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen
A. |
Jede Partei erkennt die vom Technischen Organ der anderen Partei — und im Falle der Vereinigten Staaten die von den Luftfahrtbehörden — getroffenen Konformitätsfeststellungen und erteilten Zulassungen gemäß den in den Anhängen zu diesem Abkommen festgelegten Bedingungen an. |
B. |
Mit Ausnahme der in den Anhängen getroffenen Festlegungen hat dieses Abkommen nicht die gegenseitige Akzeptanz oder Anerkennung von Normen oder technischen Vorschriften der Parteien zur Folge. |
C. |
Die Parteien erkennen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens jeweils bestehenden Systeme der Delegation an benannte oder beaufsichtigte Stellen als für den Zweck der Einhaltung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien gleichwertig an. Die Parteien räumen Feststellungen dieser benannten oder beaufsichtigten Stellen zur Einhaltung der Vorschriften gemäß den Bestimmungen in den Anhängen die gleiche Geltung ein wie den Feststellungen eines Technischen Organs oder einer Luftfahrtbehörde. Nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeführte Delegationssysteme sind Gegenstand vertrauensbildender Maßnahmen. |
D. |
Die Parteien stellen sicher, dass ihre Technischen Organe und Luftfahrtbehörden ihren Obliegenheiten im Rahmen dieses Abkommens einschließlich seiner Anhänge nachkommen. |
E. |
Überträgt ein Inhaber einer Konstruktionsgenehmigung seine Zulassung einer anderen juristischen Person, so unterrichtet das für die Konstruktionsgenehmigung zuständige Technische Organ unverzüglich das andere Technische Organ davon. |
F. |
Dieses Abkommen einschließlich seiner Anhänge ist für beide Parteien bindend. |
Artikel 5
Anhänge
A. |
Bei Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz B Nummern 1, 2 und 3 fallen, vereinbaren die Parteien, dass die Normen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren für die zivile Luftfahrt jeder Partei ausreichend vereinbar sind für die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und Konformitätsfeststellungen durch die eine Partei im Namen der anderen Partei gemäß den Anhängen zu diesem Abkommen. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass technische Unterschiede zwischen ihren zivilen Luftfahrtsystemen bestehen, die in den Anhängen behandelt werden. |
B. |
Bei Angelegenheiten, die gemäß Artikel 2 Absatz C dem Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz B hinzugefügt werden, arbeiten die Parteien oder ihre Vertreter im Gremium neue Anhänge aus, in denen die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Konformitätsfeststellungen und Zulassungen erläutert werden, wenn sie darüber einig sind, dass die Normen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren für die zivile Luftfahrt jeder Partei in den hinzugefügten Bereichen ausreichend vereinbar sind für die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und Konformitätsfeststellungen durch die eine Partei im Namen der anderen Partei. |
C. |
Jeder dieser Anhänge enthält mindestens:
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Artikel 6
Regulatorische Zusammenarbeit und Transparenz
A. |
Die Technischen Organe entwickeln und verabschieden Verfahren für die regulatorische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltzulassungen unter Berücksichtigung relevanter Leitlinien für die regulatorische Zusammenarbeit der Parteien. Diese Verfahren umfassen die Möglichkeit, in der Frühphase des Entwurfs von Regelungen durch eine Partei wann immer möglich Sachverständige des Technischen Organs, Luftfahrtbehörden oder Industrie der anderen Partei zu konsultieren und zu beteiligen. |
B. |
Vorbehaltlich der verfügbaren Mittel stellen die Parteien gegebenenfalls die dauerhafte transatlantische Kooperation bei bedeutenden Initiativen zur Sicherheit in der Luftfahrt sicher. |
Artikel 7
Zusammenarbeit bei Qualitätssicherung und Normungskontrolle
Zur Förderung des dauerhaften Verständnisses und der Vereinbarkeit der jeweiligen Regulierungssysteme der Parteien für die Sicherheit in der Luftfahrt kann jedes Technische Organ gemäß den Anhängen an den internen Qualitätssicherungs- und Normungskontrolltätigkeiten im Rahmen der Akkreditierung und Überwachung der anderen Partei teilnehmen.
Artikel 8
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung
Die Parteien vereinbaren, dass die Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften bei Untersuchungen oder der Durchsetzung bei mutmaßlichen Verstößen gegen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Abkommens in angemessener Weise zusammenarbeiten und einander Unterstützung leisten. Außerdem unterrichten die Parteien einander von jeder Untersuchung, bei der gemeinsame Interessen betroffen sind.
Artikel 9
Austausch von Sicherheitsdaten
Die Parteien vereinbaren, vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften
A. |
einander auf Ersuchen und zeitnah die ihren Technischen Organen zur Verfügung stehenden Informationen zu Unfällen oder Störungen, die zivile luftfahrttechnische Erzeugnisse oder beaufsichtigte Stellen betreffen, zu übermitteln und |
B. |
sonstige sicherheitsrelevante Informationen nach von den Technischen Organen entwickelten Verfahren auszutauschen. |
Artikel 10
Geltende Anforderungen, Verfahren und Anleitungen
Die Parteien vereinbaren, einander über die geltenden Anforderungen, Verfahren und Anleitungen im Rahmen der Belange dieses Abkommens zu unterrichten.
Artikel 11
Schutz der Urheberrechte und Informationsersuchen
A. |
Die Parteien erkennen an, dass dieses Abkommen betreffende Informationen, die von einer beaufsichtigten Stelle oder einer Partei vorgelegt werden, geistiges Eigentum, Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Betriebsinformationen, urheberrechtlich geschützte Daten oder sonstige vertrauliche Daten, über die diese beaufsichtigte Stelle oder eine dritte Person verfügt (vertrauliche Informationen), enthalten können. Sofern es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden die Parteien ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Person oder Stelle, die Interesse an der Geheimhaltung der vertraulichen Information hat, die vertrauliche Information nicht kopieren, freigeben und niemandem (mit Ausnahme einer bei dieser Partei angestellten Person) zur Kenntnis bringen. |
B. |
Soweit die Europäische Gemeinschaft vertrauliche Informationen mit einer Luftfahrtbehörde oder einer mit der Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt befassten Stelle teilt, behandelt die Europäische Gemeinschaft diese vertraulichen Informationen als schutzwürdige Unterlagen und stellt sicher, dass die Luftfahrtbehörde oder Stelle ohne vorherige schriftliche Zustimmung der natürlichen oder juristischen Person, die Interesse an der Geheimhaltung der vertraulichen Information hat, diese vertrauliche Information nicht kopiert, freigibt oder mit einer nicht bei ihr angestellten Person teilt. |
C. |
Ersuchen der Öffentlichkeit um Informationen nach Absatz A, einschließlich des Zugangs zu Unterlagen, sind gemäß den für die Partei, an die das Ersuchen gerichtet wird, geltenden Rechtsvorschriften zu behandeln. Geht bei einem Technischen Organ ein Ersuchen um Informationen ein, die von der anderen Partei oder ihren beaufsichtigten Stellen bereitgestellt wurden, so hat er vor der Freigabe dieser Informationen das Technische Organ der anderen Partei zu konsultieren. Die Technischen Organe unterstützen einander gegebenenfalls bei der Beantwortung dieser Ersuchen. |
Artikel 12
Anwendbarkeit
Sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für das auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika angewandte Regulierungssystem für die Sicherheit in der Luftfahrt einerseits und für das in den Hoheitsgebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet und unter den in diesem Vertrag (und jedem Nachfolgeinstrument) festgelegten Bedingungen, angewandte Regulierungssystem für die Sicherheit in der Luftfahrt andererseits.
Artikel 13
Ungehinderter Zugang
Für Überwachungs- und Kontrollzwecke unterstützen das Technische Organ und Luftfahrtbehörden jeder Partei das Technische Organ der anderen Partei, wenn es darum geht, ungehinderten Zugang zu den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden beaufsichtigten Stellen zu erlangen.
Artikel 14
Gebühren
Jede Partei ist bestrebt sicherzustellen, dass die von ihrem Technischen Organ gegenüber Antragstellern und beaufsichtigten Stellen für Dienstleistungen in Zusammenhang mit Zertifizierungen und Zulassungen im Rahmen dieses Abkommens erhobenen Gebühren gerecht und im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen angemessen sind.
Artikel 15
Regelungsbefugnis
Dieses Abkommen kann keinesfalls so ausgelegt werden, dass die Befugnis einer Partei begrenzt wird,
A. |
durch Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen das von ihr als angemessen erachtete Schutzniveau für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen und Umweltzulassungen festzulegen, und |
B. |
alle Sofortmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine sicherheitsrelevante Ausnahme zu beseitigen oder so gering wie möglich zu halten. Trifft eine Partei solche Maßnahmen, die sich auf Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Abkommens auswirken, so unterrichtet sie die andere Partei gegebenenfalls durch ein Technisches Organ bzw. eine Luftfahrtbehörde so rasch wie möglich, spätestens jedoch 15 Tage, nachdem die Maßnahme getroffen wurde; |
C. |
ihre Vorschriften, Verfahren oder Normen zu ändern und sie auf ihre beaufsichtigten Stellen anzuwenden. Falls diese Änderungen sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten, so kann jede Partei oder ihr Technischer Agent gemäß Artikel 17 Konsultationen im Hinblick auf die Änderung dieses Abkommens beantragen. Unbeschadet der Ergebnisse dieser Konsultationen hindert dieses Abkommen die betreffende Partei nicht daran, die Änderung vorzunehmen und auf ihre beaufsichtigten Stellen anzuwenden. |
Artikel 16
Andere Abkommen
A. |
Sofern in den Anhängen dieses Abkommens nichts anderes festgelegt ist, haben Rechte und Pflichten, die in anderen von einer der Parteien mit einer dritten Partei geschlossenen Abkommen enthalten sind, keine Wirkung für die andere Partei dieses Abkommens. |
B. |
Auf der Grundlage und beim Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vereinigten Staaten von Amerika die erforderlichen Maßnahmen und die Europäische Gemeinschaft gewährleistet gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäische Gemeinschaft, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die in Beilage 1 aufgeführten bilateralen Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ändern bzw. zu kündigen. |
C. |
Sofern in den Anhängen dieses Abkommens nichts anderes festgelegt ist, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gültige und zuvor von den Vereinigten Staaten oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen eines der in Beilage 1 aufgeführten bilateralen Abkommen über die Luftfahrtsicherheit oder bilateralen Abkommen über die Lufttüchtigkeit anerkannte Konformitätsfeststellungen und Zulassungen von den Parteien dieses Abkommens zu den in den genannten Abkommen vereinbarten Bedingungen solange als gültig erachtet, bis die Zulassungen ersetzt oder aufgehoben werden. |
Artikel 17
Konsultationen und Streitbeilegung
A. |
Jede Vertragspartei kann Konsultationen mit der anderen Partei zu jeglicher Frage betreffend dieses Abkommen beantragen. Die andere Partei antwortet auf diesen Antrag unverzüglich und nimmt die Konsultationen zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt binnen 45 Tagen auf. |
B. |
Die Technischen Organe der Parteien versuchen, Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durch Konsultationen gemäß den Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens zu beseitigen. |
C. |
Lassen sich die Streitigkeiten nicht nach Absatz B beilegen, so kann jedes Technische Organ das Aufsichtsgremium anrufen, das über die Frage berät. |
Artikel 18
Aussetzung der Anerkennung der Feststellungen
A. |
Können die Streitigkeiten über die Konformitätsfeststellungen und Zulassungen durch die Konsultation nach Artikel 17 nicht beigelegt werden, so kann jede Partei der anderen Partei ihre Absicht mitteilen, die Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Zulassungen, über die Uneinigkeit besteht, auszusetzen. In dieser schriftlichen Mitteilung werden die Gründe für die Aussetzung ausführlich dargelegt. |
B. |
Die Aussetzung tritt 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, sofern die Partei, die die Aussetzung eingeleitet hat, nicht vor Ablauf dieser Frist gegenüber der anderen schriftlich erklärt, dass sie ihre Mitteilung zurückzieht. Die Aussetzung betrifft nicht die Gültigkeit der Konformitätsfeststellungen, Zeugnisse und Zulassungen, die von den Technischen Organen der Parteien oder der betreffenden Luftfahrtbehörde vor dem Datum des Inkrafttretens der Aussetzung vorgenommen bzw. erteilt wurden. Jede in Kraft getretene Aussetzung kann nach einem entsprechenden Schriftwechsel der Parteien unverzüglich aufgehoben werden. |
Artikel 19
Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
A. |
Dieses Abkommen einschließlich seiner Anhänge tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben. |
B. |
Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Diese Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens oder Änderungen zu diesem Abkommen erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben. Die Anhänge können durch Entscheidung des Aufsichtsgremiums geändert werden. |
C. |
Jeder vom Aufsichtsgremium nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens ausgearbeitete Anhang tritt nach Entscheidung des Aufsichtsgremiums in Kraft. |
D. |
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Partei gekündigt wird. Diese Kündigung wird 60 Tage nach der schriftlichen Notifizierung der einen Partei durch die andere Partei wirksam. Damit werden auch alle Änderungen dieses Abkommens und alle Anhänge dieses Abkommens gekündigt. Durch die Kündigung wird die Gültigkeit der von den Parteien gemäß diesem Abkommen einschließlich seiner Anhänge erteilten Bescheinigungen, Zeugnisse und Zulassungen nicht berührt. |
E. |
Einzelne Anhänge dieses Abkommens können von jeder Partei gekündigt werden. Die Kündigung eines einzelnen Anhangs wird 60 Tage nach dem Eingang der Kündigungsmitteilung einer Partei bei der anderen Partei wirksam, sofern diese Kündigung nicht zurückgezogen wird. Werden ein oder mehrere Anhänge gekündigt, so bleiben die übrigen Anhänge in Kraft. Die Parteien konsultieren einander jedoch betreffend die Aufrechterhaltung des restlichen Abkommens. Kann darüber keine Einigung erzielt werden, so kann jede Partei das Abkommen kündigen. Die Kündigung wird 60 Tage nach der schriftlichen Notifizierung der einen Partei durch die andere Partei wirksam. |
F. |
Nach der Mitteilung über die Kündigung des gesamten Abkommens oder eines seiner Anhänge erfüllen die Parteien weiterhin ihre Verpflichtungen nach Maßgabe dieses Abkommens oder seiner Anhänge, bis zu dem Datum, an dem die Kündigung wirksam wird. |
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausendacht, in zwei Urschriften, in bulgarischer, tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, ungarischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer Sprache. Im Fall unterschiedlicher Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen ist die englische Sprache maßgebend.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
За Cъeдинeнитe aмepикaнcки щaти
Por los Estados Unidos de América
Za Spojené státy americké
For Amerikas Forenede Stater
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Ameerika Ühendriikide nimel
Για τις Ηνωμένες Πολιτείες της Αμερικής
For the United States of America
Pour les États-Unis d'Amérique
Per gli Stati Uniti d'America
Amerikas Savienoto Valstu vārdā
Jungtinių Amerikos Valstijų vardu
az Amerikai Egyesült Államok részéről
Għall-Istati Uniti tal-Amerika
Voor de Verenigde Staten van Amerika
W imieniu Stanów Zjednoczonych Ameryki
Pelos Estados Unidos da América
Pentru Statele Unite ale Americii
Za Spojené štáty americké
Za Združene države Amerike
Amerikan yhdysvaltojen puolesta
På Amerikas förenta staters vägnar
Beilage 1
Land |
Bilateral |
Österreich |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit; unterzeichnet in Wien am 14. Januar 1997 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Washington am 30. April 1959 |
Belgien |
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Brüssel am 12. Februar und 14. Mai 1973 |
Tschechische Republik |
Betriebsverfahren zwischen der Federal Aviation Administration (FAA) und der Zivilluftfahrtaufsicht der Tschechischen Republik für die Konstruktionsgenehmigung, das Lufttüchtigkeitszeugnis, die fortgesetzte Lufttüchtigkeit sowie die Zusammenarbeit und technische Unterstützung im Rahmen des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Tschechoslowakei am 29. Januar 1996 unterzeichneten Abkommens Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Tschechoslowakei über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Prag am 1. und 21. Oktober 1970 |
Dänemark |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit; unterzeichnet in Kopenhagen am 6. November 1998 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Washington am 6. Januar 1982 |
Finnland |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Helsinki am 2. November 2000 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte zivile Segelflugzeuge und Ausrüstungen für zivile Luftfahrzeuge; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Washington am 7. März 1974 |
Frankreich |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Paris am 14. Mai 1996 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Französischen Republik, unterzeichnet am 24. August 2001 Durchführungsverfahren für die Instandhaltung im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Französischen Republik, unterzeichnet am 14. Mai 1996 |
Deutschland |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Milwaukee am 23. Mai 1996 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Revision 1, unterzeichnet am 3. Juni 2002 Durchführungsverfahren für die Instandhaltung im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet am 6. Juni 1997 |
Irland |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Dublin am 5. Februar 1997 Durchführungsverfahren für die Instandhaltung im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung Irlands, unterzeichnet am 5. Februar 1999 20. April 1999 |
Italien |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Rom am 27. Oktober 1999 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung Italiens, unterzeichnet am 4. Juni 2002 |
Niederlande |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Den Haag am 13. September 1995 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Niederlande, unterzeichnet am 3. Juni 2002 |
Polen |
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeit von eingeführten zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen in der geänderten Fassung; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Washington am 8. November 1976 |
Rumänien |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Bukarest am 10. September 2002 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte zivile Segelflugzeuge; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Washington am 7. Dezember 1976 (Anmerkung: Die Vereinigten Staaten haben im Februar 2007 die Kündigung dieses Abkommens beantragt. Die US-amerikanische Notifizierung und die Antwort Rumäniens stellen die Kündigung dar). Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung Rumäniens, unterzeichnet am 24. September 2002 |
Spanien |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Washington am 23. September 1999 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge in der geänderten Fassung; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Madrid am 23. September 1957 |
Schweden |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Stockholm am 9. Februar 1998 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung Schwedens, unterzeichnet am 3. Juni 2002 |
VK |
Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in London am 20. Dezember 1995 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, unterzeichnet am 23. Mai 2002 Durchführungsverfahren für Flugsimulatoren im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland vom 20. Dezember 1995, Revision 1, unterzeichnet am 6. Oktober 2005 |
ANHANG 1
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS UND UMWELTZEUGNIS
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Dieser Anhang gilt für 1) die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsfeststellungen, Zulassungen und Unterlagen und 2) die technische Unterstützung im Hinblick auf:
a) |
Lufttüchtigkeit und fortdauernde Lufttüchtigkeit von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen (nachstehend „Erzeugnisse“ genannt) und |
b) |
Lärmentwicklung, Kraftstoffverdunstungsemissionen und Abgasemissionen. |
1.2. Gemäß Artikel 4 dieses Abkommens erkennen die Parteien gegenseitig die Feststellungen ihrer Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden unter den Voraussetzungen dieses Anhangs und gegebenenfalls der von den Technischen Organen abgeschlossenen Verfahren für die technische Durchführung an.
2. GEMEINSAMES KOORDINIERUNGSGREMIUM
2.1. Zusammensetzung
2.1.1. |
Hiermit wird ein technisches Koordinierungsgremium, das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung, das dem Bilateralen Aufsichtsgremium gegenüber rechenschaftspflichtig ist, unter der gemeinsamen Führung der Technischen Organe eingesetzt. Ihm gehören von Seiten jedes Technischen Organs jeweils die für Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse, Qualitätsmanagementsysteme und Vorschriften zuständigen Vertreter an. |
2.1.2. |
Die gemeinsame Führung kann zusätzliche Teilnehmer einladen, um die Erfüllung des Mandats des Gemeinsamen Koordinierungsgremiums für die Zertifizierung zu erleichtern. |
2.2. Mandat
2.2.1. |
Das Gemeinsame Aufsichtsgremium für Zertifizierung tritt regelmäßig zusammen, um die wirksame Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
|
2.2.2. |
Das Gemeinsame Aufsichtsgremium für Zertifizierung erstattet dem Bilateralen Aufsichtsgremium Bericht über ungelöste Fragen und stellt die Umsetzung der Beschlüsse des Bilateralen Aufsichtsgremiums betreffend diesen Anhang sicher. |
3. DURCHFÜHRUNG
3.1. Allgemeines
3.1.1. |
Die Technischen Organe arbeiten Verfahren für die technische Durchführung zur Umsetzung dieses Anhangs aus, in denen näher auf die Unterschiede zwischen den Systemen der Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen der Parteien eingegangen wird. |
3.1.2. |
Jedes Technische Organ und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörde unterstützt die Anträge des Technischen Organs und gegebenenfalls der Luftfahrtbehörde der anderen Partei auf Zugriff zu den Daten, die unter der Regulierungsaufsicht des anderen Technischen Organs und gegebenenfalls der anderen Luftfahrtbehörde stehen, um die Tätigkeiten gemäß diesem Anhang ausführen zu können. |
3.2. Konstruktionsgenehmigung
3.2.1. |
Das US-amerikanische Technische Organ führt die Tätigkeiten des Konstruktionsstaats durch, die gemäß Anhang 8 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“) für beaufsichtigte Stellen, die der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten von Amerika unterstehen, gelten. |
3.2.2. |
Das Technische Organ der Europäischen Gemeinschaft führt im Namen der EU-Mitgliedstaaten die Tätigkeiten des Konstruktionsstaats durch, die gemäß Anhang 8 des Abkommens von Chicago für beaufsichtigte Stellen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, gelten. |
3.2.3. |
Im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung im Rahmen dieses Abkommens
|
3.2.4. |
Jedes Technische Organ verwendet ein Validierungsverfahren für die Genehmigung
die vom Technischen Organ der anderen Partei in Ausübung der Tätigkeit des Konstruktionsstaats genehmigt wurden oder werden. Das Validierungsverfahren gemäß den Verfahren für die technische Durchführung beruht so weit wie möglich auf den technischen Bewertungen, Prüfungen, Inspektionen und Konformitätszeugnissen des anderen Technischen Organs. In der im Laufe des Validierungsverfahrens für ein Luftfahrzeug, einen Luftfahrzeugmotor oder einen Propeller entwickelten Grundlage des Lufttüchtigkeitszeugnisses werden die anwendbaren Lufttüchtigkeitsstandards und -codes verwendet, die an dem Tag gelten, an dem der Antrag beim Technischen Organ in Ausübung seiner Tätigkeit als Konstruktionsstaat eingeht. Die Grundlage des Umweltzeugnisses wird anhand der in den Verfahren für die technische Durchführung vorgeschriebenen Antragsdaten entwickelt. |
3.2.5. |
Die Technischen Organe stellen sicher, dass Angaben zu den operationellen Anforderungen, die sich auf die Konstruktion auswirken, einander im Validierungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Luftfahrtbehörden stellen diese Angaben der EASA zur Verfügung. |
3.2.6. |
Die Technischen Organe können gegebenenfalls ein gemeinsames Zertifizierungsverfahren verwenden. Die gemeinsame Zertifizierung ist eine alternative Form der Validierung, die vom Antragsteller und beiden Technischen Organen gemäß den Verfahren für die technische Durchführung gemeinsam vereinbart wird. Die gemeinsame Zertifizierung ist vor allem geeignet, wenn Komponenten neuer Erzeugnisse von einer beaufsichtigten Stelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Partei konstruiert werden. Bei der gemeinsamen Zertifizierung wird davon ausgegangen, dass Konformitätsnachweis und -feststellungen vor Ort vom Technischen Organ der anderen Partei vorgenommen werden. |
3.2.7. |
Da die Regulierungssysteme der Parteien für nicht unter Nummer 3.2.4 fallende Teile, Reparaturverfahrensdaten und Konstruktionsänderungen als ausreichend vergleichbar erachtet werden, so dass eine gesonderte Zulassung durch das Technische Organ oder die Luftfahrtbehörde der einführenden Partei nicht erforderlich ist, erkennt das einführende Technische Organ ein Teil, Reparaturverfahrensdaten oder Konstruktionsänderungen an, wenn das andere Technische Organ diese bereits bei der Ausübung der Tätigkeiten des Konstruktionsstaats für das Teil, Reparaturverfahrensdaten oder die Konstruktionsänderung zugelassen oder sonst akzeptiert hat. In den Verfahren für die technische Durchführung wird festgelegt, wann eine gesonderte Zulassung durch das einführende Technische Organ erforderlich ist. |
3.2.8. |
Zertifizierungserklärungen zu Konstruktionsgenehmigungen, einschließlich der Angaben zu Lärmentwicklung und Emissionen, werden in den Verfahren für die technische Durchführung festgelegt. |
3.2.9. |
Überträgt ein Inhaber einer Konstruktionsgenehmigung seine Zulassung einer anderen Stelle, so unterrichtet das für die Konstruktionsgenehmigung zuständige Technische Organ unverzüglich das andere Technische Organ davon. Die Technischen Organe legen in den Verfahren für die technische Durchführung Verfahren fest für die Erleichterung der Übertragung von Bescheinigungen zwischen den beaufsichtigen Stellen der Parteien. |
3.2.10. |
Die EASA akzeptiert die US-Zertifizierungsverfahren als annehmbare Alternative zu den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft zum Nachweis der Kompetenz eines Antragstellers. |
3.3. Fortgesetzte Lufttüchtigkeit
3.3.1. |
Die Technischen Organe sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen für das Vorgehen gegen Sicherheitsmängel an zugelassenen Erzeugnissen. Die Technischen Organe tauschen Informationen aus über Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel, die ihnen von ihren Zulassungsinhabern mitgeteilt wurden, um die Untersuchung des anderen Technischen Organs im Hinblick auf flugbetriebliche Schwierigkeiten oder andere potenzielle Sicherheitsfragen zu unterstützen. Durch den Austausch dieser Information zwischen den Technischen Organen gilt die Verpflichtung jedes Zulassungsinhabers, Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel dem Technischen Organ der anderen Partei gemäß dem geltenden Recht dieser Partei mitzuteilen, als erfüllt. Maßnahmen für das Vorgehen gegen Sicherheitsmängel und den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen werden in den Verfahren für die technische Durchführung festgelegt. |
3.3.2. |
Sofern ihnen vom Technischen Organ der anderen Partei nichts anderes mitgeteilt wird,
|
3.3.3. |
Die FAA übt die Tätigkeiten des Herstellungsstaats aus, die für die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Anhang 8 des Abkommens von Chicago für ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren, Propeller und Ausrüstungen während des gesamten Lebenszyklus des Erzeugnisses gelten. Die Luftfahrtbehörden und gegebenenfalls die EASA üben die Tätigkeiten des Herstellungsstaats aus, die für die EU-Mitgliedstaaten gemäß Anhang 8 des Abkommens von Chicago für ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren, Propeller und Ausrüstungen während des gesamten Lebenszyklus des Erzeugnisses gelten. Maßnahmen für das Vorgehen gegen Sicherheitsmängel werden in den Verfahren für die technische Durchführung festgelegt. |
3.3.4. |
Änderungen in Bezug auf das Eigentum oder den Lufttüchtigkeitsstatus einer vom Technischen Organ einer der Parteien erteilten Bescheinigung werden unverzüglich dem anderen Technischen Organ übermittelt. |
3.4. Herstellung
3.4.1. |
Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden erteilen Genehmigungen als Herstellungsbetrieb auf der Grundlage eines annehmbaren Systems der Herstellungsqualität/Inspektion an einen ihrem eigenen Regulierungssystem unterstehenden Hersteller, wenn dieser an der Ausfuhr von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugmotoren, Propellern, Ausrüstungen oder Teilen an die andere Partei beteiligt ist. Durch diese Genehmigungen als Herstellungsbetrieb soll sichergestellt werden, dass alle Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren, Propeller, Ausrüstungen oder Teile mit der zugelassenen Konstruktion der einführenden Partei konform sind, gegebenenfalls einer operationellen Prüfung unterzogen wurden und sich zum Zeitpunkt der Ausfuhr in einem sicheren Betriebszustand befinden. |
3.4.2. |
Da die Regulierungssysteme der Parteien für die Herstellung als ausreichend vergleichbar erachtet werden, erteilt das einführende Technische Organ bzw. die einführende Luftfahrtbehörde den unter der Regelungsaufsicht der ausführenden Partei stehenden Herstellern keine eigene Genehmigung als Herstellungsbetrieb. |
3.4.3. |
Jedes Technische Organ und gegebenenfalls jede Luftfahrtbehörde anerkennt die vom anderen Technischen Organ bzw. einer anderen Luftfahrtbehörde erteilte Genehmigungen als Herstellungsbetrieb einschließlich:
|
3.4.4. |
Das Technische Organ und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden jeder Partei erfüllen ihre jeweiligen regulatorischen Pflichten zur Überwachung von Herstellern und nach dem Qualitätssystem des Herstellers zugelassenen Zulieferern im Hoheitsgebiet der anderen Partei, indem sie auf das Überwachungssystem der anderen zurückgreifen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
|
3.4.5. |
Für Teile, die unter der Regulierungsaufsicht einer Partei in einem Betrieb hergestellt werden, der im Hoheitsgebiet der anderen Partei gelegen ist, erkennen die Technischen Organe und Luftfahrtbehörden Offizielle Freigabebescheinigungen oder andere vereinbarte Unterlagen anstelle ihrer eigenen Unterlagen unter folgenden Bedingungen an:
|
3.4.6. |
Für im Rahmen einer Lizenzvereinbarung hergestellte Erzeugnisse legen die Technischen Organe Verfahren fest, mit denen sichergestellt werden soll, dass alle vom Lizenzinhaber vorgenommen Konstruktionsänderungen über Inhaber der Konstruktionsgenehmigung vom Technischen Organ genehmigt werden, das die Tätigkeit des Konstruktionsstaats des Erzeugnisses ausübt. |
3.5. Export-Lufttüchtigkeitszeugnis
3.5.1. |
Das Technische Organ oder gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden jeder Partei erkennen die Lufttüchtigkeitszeugnisse der anderen Partei für alle Erzeugnisse gegenseitig an, wenn ein Erzeugnis mit dem geeigneten Lufttüchtigkeitszeugnis von der Gerichtsbarkeit der einen Partei in die Gerichtsbarkeit der anderen Partei ausgeführt wird. Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden oder andere ordnungsgemäß zugelassene Organisationen stellen für jede Ausfuhr folgende Lufttüchtigkeitsunterlagen aus:
|
3.5.2. |
Für neue Erzeugnisse bescheinigen die in der Anlage aufgeführten Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden (oder ihre benannten beaufsichtigen Stellen) durch Ausstellung eines besonderen Export-Lufttüchtigkeitsdokuments, dass ein Luftfahrzeug, Luftfahrzeugmotor, Propeller, Teil oder eine Ausrüstung
|
3.5.3. |
Die Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden gemäß der Anlage (oder gegebenenfalls ihre benannten beaufsichtigten Stellen) erkennen ferner ein gebrauchtes ziviles Luftfahrzeug für ein Standard- bzw. Sonder-/eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur an, wenn ein Inhaber einer Musterzulassung oder einer europäischen eingeschränkten Musterzulassung die fortgesetzte Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs unterstützt und das Technische Organ oder die Luftfahrtbehörde der anderen Partei bescheinigen, dass das Luftfahrzeug
Die einem gebrauchten Luftfahrzeug beigefügten Inspektions- und Instandhaltungsaufzeichnungen sind in den Verfahren für die technische Durchführung aufgeführt. |
3.5.4. |
Alle Lufttüchtigkeitsunterlagen enthalten angemessene Zertifizierungserklärungen gemäß den Verfahren für die technische Durchführung. |
3.5.5. |
Ist ein Technisches Organ oder eine Luftfahrtbehörde während der Erstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nicht in der Lage, alle Anforderungen nach Nummer 3.5.2 Buchstaben a bis f oder Nummer 3.5.3 zu erfüllen, so muss das Technische Organ oder die Luftfahrtbehörde
|
3.5.6. |
Zusätzlich zu den in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Erzeugnissen akzeptiert die FAA weiterhin Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich eines in Beilage 1 des Abkommens aufgeführten bilateralen Abkommens zur Lufttüchtigkeit fielen und mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind, sofern sie vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens hergestellt wurden und für sie ein geeignetes Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde. |
3.5.7. |
Die Europäische Gemeinschaft verlangt für aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Teile nicht die besondere Kennzeichnung European Parts Approval (EPA), es sei denn, die EASA handelt als Konstruktionsstaat. |
4. ANERKENNUNG VON FESTSTELLUNGEN UND ZULASSUNGEN
4.1. Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung von Feststellungen und Zulassungen
4.1.1. |
Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden erstellen ein Zertifizierungs- und Aufsichtssystem für die verschiedenen in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallenden Tätigkeiten. Dieses System wird dokumentiert und umfasst die Organisationsstruktur, die Personalqualifikationen und die zur Ausführung dieser Tätigkeiten genutzten internen Verfahren. |
4.1.2. |
Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden stellen die wechselseitige ausreichende Kenntnis der Systeme in Bezug auf Lufttüchtigkeits- und Umweltvorschriften und die damit zusammenhängenden Konzepte, Anleitungen, Verfahren und Organisationsstrukturen unter Beweis. |
4.1.3. |
Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden gewährleisten, dass ihr Personal ausreichend qualifiziert ist, über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt und hinreichend geschult ist, um die Pflichten im Rahmen dieses Abkommens erfüllen zu können. |
4.1.4. |
Diese Systeme unterliegen internen Qualitätsaudits, Akkreditierungs- oder Normungskontrollen. In den Verfahren für die technische Durchführung wird die regelmäßige wechselseitige Teilnahme der Technischen Organe an den internen Qualitätsaudits, Akkreditierungs- oder Normungskontrollen festgelegt, einschließlich der Inspektionen von Luftfahrtbehörden gemäß Nummer 4.2.3, um das gegenseitige Vertrauen in die Systeme aufrechtzuerhalten. Die Technischen Organe und die Luftfahrtbehörden unterziehen sich diesen Inspektionen und stellen sicher, dass die beaufsichtigten Stellen den beiden Technischen Organen Zugang gewähren. |
4.2. Qualifikationen der Technischen Organe und Luftfahrtbehörden
4.2.1. |
Vorbehaltlich der in den Verfahren für die technische Durchführung festgelegten Bedingungen gilt als gegeben, dass die Technischen Organe die Anforderungen gemäß den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 nach einem Vertrauensbildungsprozess erfüllen. Im Hinblick auf das Lufttüchtigkeitszeugnis wurde der Vertrauensbildungsprozess abgeschlossen, wie die Einbeziehung dieses Anhangs in das Abkommen zeigt. Der Vertrauensbildungsprozess im Hinblick auf das Umweltzeugnis ist in den Verfahren für die technische Durchführung festgelegt. |
4.2.2. |
Die Luftfahrtbehörden erfüllen im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs die Anforderungen gemäß den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 für Tätigkeiten in Bezug auf die Herstellung und das Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Anlage. |
4.2.3. |
Stellt die Europäische Gemeinschaft nach einer Normungskontrollinspektion der EASA fest, dass andere Luftfahrtbehörden die Anforderungen gemäß den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 erfüllen, so gehen die Technischen Organe gemäß Abschnitt 1 der Verfahren für die technische Durchführung vor. Nach Abschluss dieses Verfahrens schlagen die Technischen Organe, wenn es ihnen angebracht erscheint, dem Bilateralen Aufsichtsgremium Änderungen zu der Anlage einschließlich Änderungen des Geltungsbereichs der Tätigkeit einer Luftfahrtbehörde vor. |
4.2.4. |
Ist eines der Technischen Aufsichtsorgane der Ansicht, dass die technische Kompetenz des anderen Technischen Organs oder einer der Luftfahrtbehörden nicht mehr angemessen ist, so beraten die Technischen Aufsichtsorgane miteinander und schlagen einen Aktionsplan einschließlich etwaiger vertrauensbildender Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel vor. Gleichermaßen konsultieren die Technischen Organe einander, wenn ein Technisches Organ der Ansicht ist, dass die Anerkennung der Feststellungen oder Zulassungen einer Luftfahrtbehörde ausgesetzt werden sollten. Kann das Vertrauen nicht durch beiderseitig annehmbare Mittel wiederhergestellt werden, so kann jedes Technische Organ die Angelegenheit dem Bilateralen Aufsichtsgremium übergeben. Kann das Problem nicht durch beiderseitig annehmbare Mittel gelöst werden, so kann jede Partei die andere Partei gemäß Artikel 18 Absatz A des Abkommens notifizieren. |
4.2.5. |
Ebenso konsultieren die Technischen Organe einander, wenn ein Technisches Organ die Wiedereinsetzung einer Luftfahrtbehörde vorschlägt, die zuvor vom Bilateralen Aufsichtsgremium aus der Anlage gestrichen wurde oder deren Feststellungen und Zulassungen ausgesetzt wurden. |
5. MITTEILUNGEN
Alle Mitteilungen zwischen den Technischen Organen und gegebenenfalls den Luftfahrtbehörden, einschließlich der Unterlagen, erfolgen in englischer Sprache. Die Technischen Organe können in Einzelfällen Ausnahmen von den Daten zur Konformität der Zertifizierung vereinbaren.
6. TECHNISCHE KONSULTATIONEN
Die Technischen Organe vereinbaren, Fragen in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Anhangs im Rahmen von Konsultationen zu lösen. Die Technischen Organe unternehmen jede Anstrengung, um technische Fragen auf einer möglichst niedrigen Ebene zu lösen, und nutzen hierzu die Verfahren für die technische Durchführung, bevor sie die Angelegenheit dem Bilateralen Aufsichtsgremium übergeben.
7. TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG
7.1. Auf Antrag und in beiderseitigem Einvernehmen leisten die Technischen Organe oder gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden jeder Partei den Technischen Organen oder gegebenenfalls den Luftfahrtbehörden der anderen Partei technische Unterstützung bei der Zertifizierung und der Überwachung der fortgesetzten Lufttüchtigkeit in Bezug auf Konstruktion, Herstellung, Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Seite. Das Verfahren für die Durchführung der Unterstützung ist in den Verfahren für die technische Durchführung erläutert.
7.2. Die Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden können die Leistung dieser technischen Unterstützung mangels verfügbarer Ressourcen, weil das Erzeugnis nicht in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt oder weil die Einrichtung nicht in die Regulierung einbezogen ist, ablehnen.
7.3. Wird technische Unterstützung geleistet, so wenden das die technische Unterstützung leistende Technische Organ bzw. die Luftfahrtbehörde das Regulierungssystem und die Verfahren der betreffenden Partei an, sofern von den Technischen Organen oder gegebenenfalls der Luftfahrtbehörde nichts anderes vereinbart wird. Technische Unterstützung einschließlich Konformitätskontrolle, Teilnahme an Prüfungen und Konformitätsauswertungen kann von zugelassenen/bevollmächtigten Betrieben durchgeführt werden. Verfügt ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassener Betrieb im Rahmen seiner Herstellungsgenehmigung nicht über diese Rechte, so können die Luftfahrtbehörden diese Unterstützung unmittelbar oder durch Ausweitung dieser Rechte auf den Betrieb leisten. Verfügt ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassener Betrieb im Rahmen seiner Konstruktionsgenehmigung nicht über diese Rechte, so kann die EASA diese technische Unterstützung unmittelbar oder durch Ausweitung dieser Rechte auf den Betrieb leisten.
7.4. Um technische Unterstützung kann ferner in Zusammenhang mit der Einfuhr gebrauchter Luftfahrzeuge ersucht werden, die ursprünglich aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt wurden. Das Technische Organ oder gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden jeder Partei unterstützen das Technische Organ oder gegebenenfalls die Luftfahrtbehörde der anderen Partei beim Erlangen von Informationen über die Konfiguration des Luftfahrzeugs zu dem Zeitpunkt, als es den Hersteller verließ.
8. NOTIFIZIERUNG EINER UNTERSUCHUNG ODER DURCHSETZUNGSMASSNAHME
Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden jeder Partei notifizieren dem Technischen Organ und gegebenenfalls den Luftfahrtbehörden der anderen Partei unverzüglich ihre eigenen Untersuchungen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die 1) ein Erzeugnis oder eine beaufsichtigte Stelle für das Lufttüchtigkeits- oder Umweltzeugnis oder 2) eine Maßnahme eines Technischen Organs oder einer Luftfahrtbehörde betreffen können, die nicht mit diesem Anhang konform zu sein scheinen. Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden arbeiten zusammen, indem sie für diese Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahme, einschließlich ihres Abschlusses, benötigte Informationen austauschen.
Anlage
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS UND UMWELTZEUGNIS
VON DER EASA, DEN LUFTFAHRTBEHÖRDEN UND DEN USA GENEHMIGTE ERZEUGNISSE, DAZUGEHÖRIGE AUSFUHRUNTERLAGEN UND TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG, DIE IM RAHMEN DIESES ABKOMMENS ZUGELASSEN WERDEN
Technisches Organ der Europäischen Gemeinschaft |
Erzeugnisse, Ausfuhrunterlagen und technische Unterstützung |
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EASA |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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Luftfahrtbehörde im aufgeführten EU-Mitgliedstaat |
Erzeugnisse, Ausfuhrunterlagen und technische Unterstützung |
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Österreich |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
|
||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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Belgien |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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Tschechische Republik |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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||||||||||||||||||||
Dänemark |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
|
||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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Finnland |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
|
||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
|
||||||||||||||||||||
Frankreich |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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Anerkennung der französischen Unterlagen zu den in Frankreich im Rahmen einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb hergestellten Teile |
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Deutschland |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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Anerkennung der deutschen Unterlagen zu den in Deutschland im Rahmen einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb hergestellten Teile |
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Italien |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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||||||||||||||||||||
Anerkennung der italienischen Unterlagen zu den in Italien im Rahmen einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb hergestellten Teile |
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Litauen |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Luxemburg |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Niederlande |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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Polen |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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||||||||||||||||||||
Portugal |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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Rumänien |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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[Slowakei] |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Spanien |
|||||||||||||||||||||
Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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||||||||||||||||||||
Schweden |
|||||||||||||||||||||
Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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Vereinigtes Königreich |
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Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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Technische Unterstützung im Namen der FAA |
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Anerkennung der britischen Unterlagen zu den im Vereinigten Königreich im Rahmen einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb hergestellten Teile |
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Technisches Organ der Vereinigten Staaten |
Erzeugnisse, Ausfuhrunterlagen und technische Unterstützung |
||||||||||||||||||||
FAA |
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Zur Einfuhr in die EU zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen |
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||||||||||||||||||||
Technische Unterstützung im Namen der EASA |
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ANHANG 2
INSTANDHALTUNG
1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Die Parteien haben ihre jeweiligen Normen und Systeme für die Zulassung von Instandsetzungsstützpunkten/Instandhaltungsbetrieben, die die Instandhaltung ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse durchführen, bewertet. Gemäß Artikel 4 Absatz A des Abkommens gilt dieser Anhang für die gegenseitige Anerkennung der Feststellungen der Konformität mit den Normen, Zulassungen, Unterlagen und technischer Unterstützung im Hinblick auf Zulassungen sowie der Überwachung der Instandsetzungsstützpunkte/Instandhaltungsbetriebe, die im Einzelnen in den Anlagen festgelegt sind. Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, dass die Handlungsbefugnis einer Partei gemäß Artikel 15 des Abkommens begrenzt wird.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1. „Überholung“ ist ein Verfahren, durch das sichergestellt wird, dass ein Luftfahrtartikel vollständig mit den geltenden, in den Anweisungen für fortdauernde Lufttüchtigkeit des Inhabers der Musterzulassung oder des Ausrüstungsherstellers genannten Toleranzen für den Flugbetrieb oder den von der Behörde genehmigten oder akzeptierten Daten konform ist.
Niemand darf einen Artikel als überholt bezeichnen, der nicht zumindest gemäß den vorstehend genannten Daten auseinander genommen, gereinigt, kontrolliert, erforderlichenfalls repariert, wieder zusammengesetzt und geprüft wurde.
2.2. „Änderung“ ist eine Änderung der Konstruktion, Konfiguration, Leistung, Umweltmerkmale oder Betriebsbeschränkungen des betreffenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses.
2.3. „Von der FAA genehmigte Daten“ sind vom FAA Administrator oder dessen benanntem Vertreter genehmigte Daten, einschließlich der gegenseitig anerkannten EG-Konstruktionsdaten nach Anhang 1.
2.4. „Von der EASA genehmigte Daten“ sind vom Technischen Organ der EG oder einer von ihm genehmigten Organisation genehmigte Daten, einschließlich der gegenseitig anerkannten US-Konstruktionsdaten nach Anhang 1.
2.5. „Besondere Bedingungen“ sind die Anforderungen gemäß Titel 14 des United States Code of Federal Regulations, Teile 43 und 145 (nachstehend „14 CFR Teil 43 bzw. Teil 145“ genannt) oder gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (nachstehend „EASA Teil 145“ genannt), die nach einem Vergleich der regulatorischen Instandhaltungssysteme beiden Systemen nicht gemeinsam und die so bedeutsam sind, dass sie behandelt werden müssen.
3. GEMEINSAMES KOORDINIERUNGSGREMIUM
3.1. Zusammensetzung
3.1.1. |
Hiermit wird ein Gemeinsames Koordinierungsgremium für Instandhaltung, das dem Bilateralen Aufsichtsgremium gegenüber rechenschaftspflichtig ist, eingesetzt unter der gemeinsamen Führung des für die Zulassung von Instandhaltungsbetrieben zuständigen Direktors der EASA und des Director of Flight Standards der FAA. Ihm gehören von Seiten jedes Technischen Organs jeweils die geeigneten, für Instandhaltungs- und Qualitätsmanagementsysteme und Vorschriften zuständigen Vertreter an. |
3.1.2. |
Die gemeinsame Führung kann zusätzliche Teilnehmer einladen, um die Erfüllung des Mandats des Gemeinsamen Koordinierungsgremiums für Instandhaltung zu erleichtern. |
3.2. Mandat
3.2.1. |
Das Gemeinsame Koordinierungsgremium für Instandhaltung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die wirksame Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten. Zu seinen Aufgaben zählen:
|
3.2.2. |
Das Gemeinsame Koordinierungsgremium für Instandhaltung erstattet dem Bilateralen Aufsichtsgremium Bericht über ungelöste Fragen und stellt die Umsetzung der Beschlüsse des Bilateralen Aufsichtsgremiums betreffend diesen Anhang sicher. |
4. DURCHFÜHRUNG
4.1. Vorbehaltlich dieses Anhangs kommen die Parteien überein, dass ihre Technischen Organe Kontrollen und Überwachung von Instandsetzungsstützpunkten/Instandhaltungsbetrieben durch das andere Technische Organ oder gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden zu Konformitätsfeststellungen ihrer jeweiligen Anforderungen als Grundlage für die Erteilung und fortlaufende Gültigkeit von Bescheinigungen akzeptieren.
4.2. Die von einem Technischen Organ gemäß diesem Anhang erteilte Zulassung darf nicht über den Umfang der in der Zulassung des anderen Technischen Organs oder der anderen Luftfahrtbehörde enthaltenen Kategorien und Beschränkungen hinausgehen.
4.3. FAA-Bescheinigungen
4.3.1. |
Unbeschadet des Ermessens des FAA Administrators gemäß 14 CFR Teil 145 werden einem Instandhaltungsbetrieb eine FAA-Bescheinigung und -Betriebsspezifikationen erteilt, wenn er von einer in Anlage 2 aufgeführten Luftfahrtbehörde dieses Anhangs in Einklang mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für die Instandhaltung zugelassen wurde, die in diesem Anhang genannten Bedingungen einschließlich der Besonderen Bedingungen der FAA in Anlage 1 erfüllt und eine Luftfahrtbehörde der FAA eine Zulassungsempfehlung oder -billigung betreffend die Zulassung übermittelt hat. |
4.3.2. |
Die FAA-Zulassung gilt nur für zusätzliche feste Standorte in einem der in Anlage 2 aufgeführten Mitgliedstaaten. Jeder zusätzliche feste Standort muss außerdem von einer der in Anlage 2 aufgeführten Luftfahrtbehörden überwacht werden. |
4.3.3. |
Die FAA-Zulassung gilt nur für „Line Stations“ in einem EU-Mitgliedstaat, die von der in Anlage 2 aufgeführten Luftfahrtbehörden überwacht werden. |
4.4. EASA-Bescheinigungen
4.4.1. |
Einem Instandsetzungsstützpunkt wird die in Anlage 4 dargestellte EASA-Zulassung erteilt, wenn er von der FAA in Einklang mit 14 CFR Teil 145 für die Instandhaltung zugelassen wurde, die in diesem Anhang genannten Bedingungen einschließlich der Besonderen Bedingungen der EASA in Anlage 1 erfüllt und die FAA der EASA eine Empfehlung oder einen Vermerk betreffend die Zulassung übermittelt hat, sofern dies nicht nach Ansicht des Exekutivdirektors der EASA für die Instandhaltung oder Veränderung von luftfahrttechnischen Erzeugnissen oder darauf montierten Teilen, die in einem EU-Mitgliedstaat registriert oder konstruiert wurden, unnötig ist oder die EASA-Ressourcen für eine Bearbeitung des Antrags nicht ausreichen. |
4.4.2. |
Die EASA-Zulassung gilt nur für „Line Stations“ auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika. |
4.5. Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden
a) |
übermitteln Empfehlungen oder Billigungen betreffend die Zulassung von Instandsetzungsstützpunkten an die FAA und von Instandhaltungsbetrieben an die EASA; |
b) |
überwachen und erstatten Bericht über die fortdauernde Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Anhang durch Instandhaltungsbetriebe in der Europäischen Gemeinschaft und Instandsetzungsstützpunkte in den Vereinigten Staaten von Amerika; |
c) |
anerkennen bzw. genehmigen die vom Antragsteller vorgelegte, mit Anlage 1 konforme Ergänzung zum Betriebshandbuch des Instandhaltungsbetriebs; |
d) |
halten die Verfahren in Anlage 3 ein. |
4.6. Das Technische Organ und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörde jeder Partei leistet zur Förderung der Ziele dieses Anhangs technische Unterstützung für die Instandhaltungstätigkeit des Technischen Organs oder gegebenenfalls der Luftfahrtbehörde der anderen Partei. Die Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden können die Leistung dieser technischen Unterstützung mangels verfügbarer Ressourcen, weil die Instandhaltung nicht in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt oder weil die Einrichtung nicht in die Regulierung einbezogen ist, ablehnen. Zur Unterstützung zählen unter anderem:
a) |
auf Anfrage Untersuchungen durchführen und darüber Bericht erstatten; |
b) |
auf Anfrage Daten für Berichte erlangen und bereitstellen. |
4.7. Die Technischen Organe können unabhängige Inspektionen der Instandsetzungsstützpunkte/Instandhaltungsbetriebe durchführen, wenn besondere Sicherheitsbedenken dies gemäß Artikel 15 Absatz B des Abkommens rechtfertigen.
4.8. Die Parteien vereinbaren, dass an zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen unter der Regulierungsaufsicht einer Partei vorgenommene Instandhaltung und Änderungen abgeschlossen werden können und das Erzeugnis wieder freigegeben werden kann von einem Instandsetzungsstützpunkt/Instandhaltungsbetrieb unter der Regulierungsaufsicht der anderen Partei, sofern er gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs zugelassen ist.
4.9. Die Parteien vereinbaren, dass die außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Instandhaltung nach vorheriger Genehmigung außerhalb des in Artikel 12 des Abkommens genannten Gebiets durchgeführt werden darf, um ein Luftfahrzeug oder eine Komponente instand zu halten. Die Genehmigung der dringlichen oder nicht routinemäßigen Instandhaltung wird nach den vom Gemeinsamen Koordinierungsgremium für Instandhaltung festgelegten Verfahren erteilt.
4.10. Änderungen bzw. Neufassungen der Zivilluftfahrt-Organisation, Vorschriften, Verfahren oder Normen, einschließlich jener, die die Technischen Organe und die Luftfahrtbehörden betreffen, durch die Parteien können sich auf die Grundlage der Ausführung dieses Anhangs auswirken. Daher unterrichten die Parteien einander durch die Technischen Organe und die Luftfahrtbehörden zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Pläne für solche Änderungen und erörtern, in welchem Umfang diese geplanten Änderungen die Grundlage dieses Anhangs berühren. Führen Konsultationen gemäß Artikel 15 Absatz C des Abkommens zur Vereinbarung einer Änderung dieses Anhangs, so sind die Parteien bestrebt, sicherzustellen, dass diese Änderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung der Änderung, die diese Änderung des Anhangs veranlasst hat, oder so rasch wie möglich nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
5. MITTEILUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT
5.1. Die Parteien tauschen über das Gemeinsame Koordinierungsgremium für Instandhaltung ein Verzeichnis von Kontaktstellen zu den verschiedenen technischen Aspekten dieses Anhangs aus. Das Verzeichnis wird von den Technischen Organen geführt.
5.2. Alle Mitteilungen zwischen den Parteien, einschließlich technischer Unterlagen, die zur Prüfung oder Zulassung gemäß diesem Anhang vorgelegt werden, sind in englischer Sprache abgefasst.
5.3. In dringenden oder außergewöhnlichen Situationen setzen die Kontaktstellen der Technischen Organe und gegebenenfalls der Luftfahrtbehörden sich miteinander in Verbindung und stellen sicher, dass Sofortmaßnahmen ergriffen werden.
6. ANFORDERUNGEN AN DIE QUALIFIKATION FÜR DIE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSFESTESTELLUNGEN
6.1. Grundanforderungen
6.1.1. |
Das Technische Organ bzw. die Luftfahrtbehörden jeder Partei stellen ihre jeweiligen Systeme für die Regulierungsaufsicht über Instandsetzungsstützpunkte/Instandhaltungsbetriebe dar. Um die Aufsicht über Instandsetzungsstützpunkte/Instandhaltungsbetriebe im Namen der anderen Partei ausüben zu können, legen die Technischen Organe bzw. Luftfahrtbehörden jeder Partei vor allem dar, dass sie über wirksame und angemessene
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6.2. Anfängliches Vertrauen
6.2.1. |
Die in Anlage 2 festgelegten Technischen Organe und Luftfahrtbehörden erfüllen nach einem im Hinblick auf den Abschluss des Abkommens durchgeführten Vertrauensbildungsprozess zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens die Anforderungen dieses Anhangs. |
6.2.2. |
Entscheidet das Gemeinsame Koordinierungsgremium für Instandhaltung, dass eine Luftfahrtbehörde die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieses Anhangs erfolgreich abgeschlossen hat, so schlägt es dem Bilateralen Aufsichtsgremium die Aufnahme der Luftfahrtbehörde in Anlage 2 vor. |
6.3. Fortgesetztes Vertrauen
6.3.1. |
Die Technischen Organe und Luftfahrtbehörden werden weiterhin die wirksame Aufsicht gemäß Nummer 6.1.1 entsprechend den vom Gemeinsamen Koordinierungsgremium für Instandhaltung festgelegten Verfahren unter Beweis stellen.
|
7. NOTIFIZIERUNG EINER UNTERSUCHUNG ODER DURCHSETZUNGSMASSNAHME
7.1. In Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 8 des Abkommens notifizieren die Parteien einander über ihre Technischen Organe bzw. Luftfahrtbehörden unverzüglich jede Untersuchung, die wegen eines Verstoßes eines unter der Regulierungsaufsicht der anderen Partei stehenden Instandsetzungsstützpunkts/Instandhaltungsbetriebs im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Anhangs durchgeführt wurde und zu einer Durchsetzungsmaßnahme in Form einer Strafe oder einer Aufhebung, Aussetzung oder Beschränkung der Genehmigung führen könnte, sowie die daraus folgenden Abschlussmaßnahmen.
7.2. Die Notifizierung wird an die geeignete Kontaktstelle der anderen Partei (zu entnehmen dem Verzeichnis nach Artikel 5 dieses Anhangs) übermittelt.
7.3. Die Parteien behalten das Recht zur Durchführung solcher Durchsetzungsmaßnahmen. In einigen Fällen kann eine Partei sich jedoch dafür entscheiden, eine von der anderen Partei getroffene Gegenmaßnahme zu prüfen. Das Konsultationsverfahren zur Durchsetzung im Rahmen dieses Anhangs wird regelmäßig vom Gemeinsamen Koordinierungsgremium für Instandhaltung geprüft.
7.4. Wird eine FAA-Zulassung als Instandsetzungsstützpunkt oder eine Zulassung als Instandhaltungsbetrieb nach 14 CFR Teil 145 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II aufgehoben oder ausgesetzt, so teilt das Technische Organ und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörde dem anderen Technischen Organ die Aufhebung oder Aussetzung mit.
8. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
8.1. Für aufgrund der in Beilage 1 des Abkommens aufgeführten bilateralen Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erteilte Zulassungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs gültig waren, vereinbaren die Parteien folgende Übergangsmaßnahmen.
8.2. Unbeschadet des Artikels 16 Absatz C werden von einem Technischen Organ oder einer Luftfahrtbehörde gemäß den Durchführungsverfahren für die Instandhaltung im Rahmen der in Beilage 1 des Abkommens aufgeführten bilateralen Abkommen erteilte Zulassungen für Instandsetzungsstützpunkte/Instandhaltungsbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs gültig waren, von den Parteien dieses Abkommens gemäß den im Rahmen der aufgeführten Abkommen akzeptierten Bestimmungen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Anhangs als gültig erachtet, sofern der Instandsetzungsstützpunkt/Instandhaltungsbetrieb, der diese Zulassung erhalten hat, weiterhin mit den in den Durchführungsverfahren für die Instandhaltung enthaltenen Besonderen Bedingungen in der geänderten Fassung konform ist, bis der Übergang zu den Besonderen Bedingungen dieses Anhangs erfolgt.
9. ÜBERTRAGUNGSBESTIMMUNGEN
Die Parteien vereinbaren, dass der Übergang von Zulassungen für Instandsetzungsstützpunkte in den in Anlage 2 aufgeführten EU-Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs unter der Aufsicht der FAA stehen, gemäß folgenden Übertragungsbestimmungen erfolgt.
— |
Eine Luftfahrtbehörde muss die Schulung ihres Personals in Bezug auf die Verfahren in Zusammenhang mit dem Abkommen, diesem Anhang und den Besonderen Bedingungen der FAA abgeschlossen haben, bevor die Instandsetzungsstützpunkte übertragen werden. |
— |
Sobald eine ausreichende Anzahl des Personals die Schulung abgeschlossen hat, um die Aufsicht über die gemäß diesem Anhang übertragenen Betriebsstätten übernehmen zu können, überträgt die FAA die Inspektion und Überwachung der nach 14 CFR Teil 145 qualifizierten Instandsetzungsstützpunkte der betreffenden Luftfahrtbehörde. |
— |
Die Übertragung an die Luftfahrtbehörden erfolgt binnen zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Anhangs in Einklang mit den vom Gemeinsamen Koordinierungsgremium für Instandhaltung gebilligten Verfahren. |
10. GEBÜHREN
Gebühren werden gemäß Artikel 14 des Abkommens und in Einklang mit den geltenden Regulierungsanforderungen erhoben.
Anlage 1
BESONDERE BEDINGUNGEN
1. FÜR US-INSTANDSETZUNGSSTÜTZPUNKTE GELTENDE BESONDERE BEDINGUNGEN DER EASA
1.1. |
Um gemäß EASA Teil 145 zugelassen zu werden, muss der Instandsetzungsstützpunkt gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs die folgenden Besonderen Bedingungen erfüllen.
|
1.2. |
Um weiterhin gemäß EASA Teil 145 zugelassen zu sein, muss der Instandsetzungsstützpunkt gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs folgende Bedingungen erfüllen. Die FAA prüft, ob der Instandsetzungsstützpunkt
|
2. FÜR ZUGELASSENE EU-INSTANDHALTUNGSBETRIEBE GELTENDE BESONDERE BEDINGUNGEN DER FAA
2.1. |
Um gemäß CFR Teil 145 zugelassen zu werden, muss der Instandhaltungsbetrieb gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs die folgenden Besonderen Bedingungen erfüllen.
|
2.2. |
Um weiterhin gemäß 14 CFR Teil 43 und Teil 145 zugelassen zu sein, muss der Instandhaltungsbetrieb gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs folgende Bedingungen erfüllen. Die Luftfahrtbehörde prüft, ob der Instandhaltungsbetrieb
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Anlage 2
Für die Zwecke dieses Anhangs als qualifiziert geltende Technische Organe:
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Die Federal Aviation Administration |
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Die Europäische Agentur für Flugsicherheit |
Die Luftfahrtbehörden folgender EU-Mitgliedstaaten gelten für die Zwecke dieses Anhangs als qualifiziert:
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Republik Österreich |
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Königreich Belgien |
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Tschechische Republik |
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Königreich Dänemark |
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Republik Finnland |
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Französische Republik |
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Bundesrepublik Deutschland |
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Irland |
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Italienische Republik |
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Großherzogtum Luxemburg |
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Republik Malta |
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Königreich der Niederlande |
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Republik Polen |
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Portugiesische Republik |
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Königreich Spanien |
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Königreich Schweden |
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Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
Anlage 3
VERFAHREN DER LUFTFAHRTBEHÖRDEN
Die im Namen der FAA tätige Luftfahrtbehörde führt nach den geltenden Verfahren und Anleitungen des Gemeinsamen Koordinierungsgremiums für Instandhaltung folgende Maßnahmen durch:
1. |
Für den erstmaligen Antrag auf Zulassung als Instandhaltungsbetrieb:
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2. |
Für die Verlängerung einer FAA-Zulassung für einen Instandhaltungsbetrieb: Die Zulassung muss 12 Monate nach der erstmaligen Erteilung und anschließend alle 24 Monate verlängert werden.
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3. |
Für die Änderung der FAA-Zulassung:
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Anlage 4
EASA FORMBLATT 3 — US-GENEHMIGUNG
GENEHMIGUNGSSCHEIN
REFERENZ EASA.145.XXXX
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und des derzeit geltenden bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt die Europäische Agentur für Flugsicherheit hiermit der
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FIRMENNAME |
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ANSCHRIFT |
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ANSCHRIFT |
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ANSCHRIFT |
die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 für die Instandhaltung der in der FAA-Bescheinigung und den dazugehörigen Betriebsspezifikationen aufgeführten Erzeugnisse und Erteilung der Freigabebescheinigungen unter Verwendung der vorstehend genannten Referenz, vorbehaltlich folgender Bedingungen:
1. |
Die Genehmigung ist auf den in der Bescheinigung zur Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß 14 CFR Teil 145 angegebenen Umfang und die dazugehörigen Betriebsspezifikationen für in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführte Arbeiten beschränkt (sofern nicht in einem Einzelfall etwas anderes mit der EASA vereinbart wurde). |
2. |
Der Umfang der Genehmigung geht nicht über die erlaubten Kategorien von Genehmigungen gemäß EASA Teil 145 hinaus, die in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 detailliert aufgeführt sind. |
3. |
Diese Genehmigung setzt die fortdauernde Konformität mit 14 CFR Teil 145 und den in den Durchführungsverfahren für die Instandhaltung genannten Unterschieden voraus, einschließlich der Verwendung des FAA-Formblatts 8130-3 für die Freigabe/Wiederfreigabe von Komponenten bis zu einschließlich Triebwerksanlagen. |
4. |
Wiederfreigabebescheinigungen müssen die vorstehend genannte Referenznummer der Genehmigung gemäß EASA Teil 145 und die Air Agency Certifcate Number gemäß 14 CFR Teil 145 enthalten. |
5. |
Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen ist diese Genehmigung gültig bis: [Gültigkeitsdauer zwei Jahre] es sei denn, die Genehmigung wird zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder aufgehoben. |
Ausstellungsdatum
Unterzeichnet
Für die EASA
IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte
9.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/45 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. November 2007
über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt
(2011/720/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 133 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem die Kommission zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
(2) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre in Beilage 1 zu dem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika beim Inkrafttreten des Abkommens geändert bzw. gekündigt werden können.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SILVA