ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.288.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 288

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
5. November 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/722/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung einer Liste mit 15 Schiedsrichtern

16

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2011 der Kommission vom 4. November 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 601/2008 über Schutzmaßnahmen, die für bestimmte, aus Gabun eingeführte Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr gelten ( 1 )

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1115/2011 der Kommission vom 4. November 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/723/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. November 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7767)  ( 1 )

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

5.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/1


RICHTLINIE 2011/82/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2011

zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist ein vorrangiges Ziel der Verkehrspolitik der Union. Die Union verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel der Verringerung der Zahl der Toten und Verletzten und der Sachschäden. Ein wichtiger Bestandteil dieser Politik ist die konsequente Ahndung von in der Union begangenen Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit erheblich gefährden.

(2)

In Ermangelung geeigneter Verfahren und ungeachtet der mit dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (2) und mit dem Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (3) (im Folgenden „Prüm-Beschlüsse“) gebotenen Möglichkeiten werden jedoch Sanktionen in Form von Geldbußen und Geldstrafen für bestimmte Straßenverkehrsdelikte oftmals nicht durchgesetzt, wenn das Deliktfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde (Deliktsmitgliedstaat), zugelassen ist. Mit dieser Richtlinie wird angestrebt, dass in diesen Fällen die Effektivität der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gewährleistet ist.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 20. Juli 2010 mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“ hob die Kommission hervor, dass die Durchsetzung nach wie vor ein zentraler Faktor ist, wenn es darum geht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Zahl der Toten und Verletzten erheblich gesenkt wird. In seinen Schlussfolgerungen zur Straßenverkehrssicherheit vom 2. Dezember 2010 forderte der Rat ebenfalls eine Überprüfung, ob auf Ebene der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Union eine verschärfte Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften notwendig ist. Er ersuchte die Kommission, die Möglichkeiten einer Harmonisierung der Straßenverkehrsvorschriften auf Unionsebene zu prüfen, soweit dies angezeigt ist. Die Kommission sollte daher die Notwendigkeit prüfen, in Zukunft weitere Maßnahmen zur Vereinfachung der grenzübergreifenden Ahndung im Hinblick auf Verkehrsverstöße vorzuschlagen, insbesondere solcher Verstöße, die im Zusammenhang mit schweren Verkehrsunfällen stehen.

(4)

Eine stärkere Angleichung der Kontrollmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten sollte ebenfalls gefördert werden, und die Kommission sollte in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit prüfen, die Entwicklung gemeinsamer Standards für automatische Kontrollgeräte für Kontrollen im Bereich der Straßensicherheit vorzuschlagen.

(5)

Das Bewusstsein der Unionsbürger für die in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Straßenverkehrsvorschriften und hinsichtlich der Umsetzung dieser Richtlinie sollte insbesondere durch geeignete Maßnahmen erhöht werden, die eine ausreichende Informationsverbreitung über die Folgen der Nichteinhaltung der Straßenverkehrsvorschriften bei Reisen in einem anderen als dem Zulassungsmitgliedstaat sicherstellen.

(6)

Um die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu verbessern und die Gleichbehandlung von Fahrern, und zwar von gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Zuwiderhandelnden, zu gewährleisten, sollte die Ahndung unabhängig vom Mitgliedstaat der Zulassung des Fahrzeugs erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollte ein System für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei bestimmten, genau bezeichneten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten — ungeachtet ihrer Einstufung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats — eingerichtet werden, welches dem Deliktsmitgliedstaat Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten des Zulassungsmitgliedstaats gewährt.

(7)

Ein effizienterer grenzüberschreitender Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten, der die Identifizierung von Personen, die eines die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig sind, erleichtern sollte, kann die Abschreckungswirkung erhöhen und zu einem vorsichtigeren Verhalten der Fahrer von Fahrzeugen beitragen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassen sind, und somit tödlichen Verkehrsunfällen vorbeugen.

(8)

Die unter diese Richtlinie fallenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte werden in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich behandelt. In einigen Mitgliedstaaten werden diese im innerstaatlichen Recht als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, während sie in anderen Mitgliedstaaten als Straftaten gelten. Die Richtlinie sollte ungeachtet dessen gelten, wie diese Delikte im innerstaatlichen Recht eingestuft werden.

(9)

Im Rahmen der Prüm-Beschlüsse gewähren die Mitgliedstaaten einander das Recht auf Zugang zu ihren Fahrzeugzulassungsdaten, um den Informationsaustausch zu verbessern und die geltenden Verfahren zu beschleunigen. Die in den Prüm-Beschlüssen enthaltenen Bestimmungen über die technischen Spezifikationen und die Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs sollten soweit wie möglich in diese Richtlinie übernommen werden.

(10)

Bestehende Softwareanwendungen sollten als Grundlage für den Datenaustausch nach dieser Richtlinie verwendet werden und gleichzeitig auch die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission erleichtern. Diese Anwendungen sollten den raschen, sicheren und vertraulichen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Die nach den Prüm-Beschlüssen in Bezug auf Fahrzeugzulassungsdaten den Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschriebene Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (Eucaris) sollte genutzt werden. Die Kommission sollte über eine Bewertung der Funktionsweise der für die Ziele dieser Richtlinie eingesetzten Softwareanwendungen Bericht erstatten.

(11)

Der Anwendungsbereich der vorgenannten Softwareanwendung sollte auf die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten verwendeten Prozesse beschränkt werden. Verfahren und automatisierte Prozesse, bei denen die Informationen verwendet werden sollen, fallen nicht in den Anwendungsbereich solcher Anwendungen.

(12)

Das Ziel der Strategie für das Informationsmanagement im Bereich der inneren Sicherheit der EU besteht darin, dass die einfachsten, am leichtesten nachvollziehbaren und kostenwirksamsten Lösungen für den Datenaustausch gefunden werden.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, zu wenden, um die betroffene Person über die geltenden Verfahren und über die rechtlichen Folgen nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats zu informieren. Dabei sollten die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, die Informationen über die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte in der Sprache der Zulassungsdokumente oder in der von der betroffenen Person vermutlich am besten verstandenen Sprache zu übermitteln, damit gewährleistet ist, dass die betroffene Person die ihr übermittelten Informationen genau versteht. Die Mitgliedstaaten sollten die geeigneten Verfahren anwenden, um zu gewährleisten, dass nur die betroffene Person und kein Dritter informiert wird. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten detaillierte Vorkehrungen treffen, die vergleichbar mit jenen sind, die bei Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Delikten angewendet werden, einschließlich gegebenenfalls der Möglichkeit der Übermittlung per Einschreiben. Dies wird es dieser Person ermöglichen, angemessen auf die Informationen zu reagieren, indem sie insbesondere um weitere Auskünfte ersucht, die Geldbuße bzw. Geldstrafe begleicht oder, insbesondere im Falle einer Identitätsverwechslung, von ihrem Recht auf Verteidigung Gebrauch macht. Die weiteren Verfahren fallen unter die geltenden Rechtsinstrumente einschließlich der Instrumente betreffend die Amts- und Rechtshilfe und die gegenseitige Anerkennung, zum Beispiel des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (4).

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten in Betracht ziehen, in Bezug auf das vom Deliktsmitgliedstaat versandte Informationsschreiben eine gleichwertige Übersetzung beizubringen, wie dies in der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren vorgesehen ist (5).

(15)

Um eine Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für alle Verkehrsteilnehmer in der Union zu verfolgen und unter Berücksichtigung der vielfältigen Verhältnisse innerhalb der Union sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strengerer Politiken und Rechtsvorschriften tätig werden, um zwischen den Mitgliedstaaten eine stärkere Angleichung und bessere Umsetzung der Vorschriften im Bereich der Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. Im Rahmen ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission prüfen, ob gemeinsame Standards entwickelt werden müssen, damit auf Unionsebene vergleichbare Methoden, Verfahren und Mindestnormen eingeführt werden können, wobei die internationale Zusammenarbeit und geltende Abkommen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, insbesondere das Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, zu berücksichtigen sind.

(16)

Im Rahmen ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission prüfen, ob in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für Folgemaßnahmen der Mitgliedstaaten bei Nichtzahlung von Geldbußen oder Geldstrafen notwendig sind. In diesem Bericht sollte die Kommission Fragen behandeln wie zum Beispiel die Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Übermittlung der endgültigen Entscheidung in Bezug auf die Verhängung einer Sanktion und/oder einer Geldbuße oder Geldstrafe sowie die Anerkennung und Umsetzung dieser endgültigen Entscheidung.

(17)

Bei der Vorbereitung der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission die wichtigen Akteure konsultieren, zum Beispiel die für die Straßenverkehrssicherheit und die Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften zuständigen Behörden oder Einrichtungen, die Opferverbände und andere im Bereich der Straßenverkehrssicherheit aktive nichtstaatliche Organisationen.

(18)

Eine engere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sollte einhergehen mit der Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten; dies sollte durch spezielle Datenschutzvereinbarungen gewährleistet werden, in denen der Besonderheit des grenzüberschreitenden Online-Zugangs zu Datenbanken besonders Rechnung getragen werden sollte. Die zu schaffenden Softwarenanwendungen müssen einen sicheren Informationsaustausch und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten ermöglichen. Die im Rahmen dieser Richtlinie erhobenen Daten dürfen nicht für andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzungs- und zeitlich begrenzten Speicherbedingungen der Daten einhalten.

(19)

Da die Daten zur Identität eines Zuwiderhandelnden personenbezogene Daten sind, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (6), Anwendung finden. Unbeschadet der Einhaltung der Verfahrensanforderungen für Widerspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats sollte die betroffene Person bei Übermittlung des Deliktsbescheids ordnungsgemäß über das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie das Recht auf deren Berichtigung bzw. Löschung und die für diese Daten geltende gesetzliche maximale Speicherungsfrist hingewiesen werden; darüber hinaus sollte sie das Recht auf Berichtigung unzutreffender personenbezogener Daten oder unverzügliche Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten haben.

(20)

Drittstaaten sollte die Teilnahme am Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten ermöglicht werden, sofern sie zuvor mit der Union eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Eine derartige Vereinbarung müsste die erforderlichen Datenschutzbestimmungen beinhalten.

(21)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union verwiesen wird, anerkannt wurden.

(22)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(23)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(24)

Im Hinblick auf die Erreichung des Ziels, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit interoperablen Mitteln sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um wichtige Abänderungen zum Beschluss 2008/615/JI und zum Beschluss 2008/616/JI berücksichtigen zu können oder soweit dies aufgrund von Rechtsakten der Union, die für eine Aktualisierung des Anhangs I unmittelbar von Bedeutung sind, erforderlich ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(25)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(26)

Da das Ziel dieser Richtlinie — nämlich allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union dadurch ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, dass der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden, erleichtert wird — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(27)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat eine Stellungnahme (8) abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Richtlinie soll allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden, indem der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und dadurch die Durchsetzung von Sanktionen erleichtert wird, wenn die Delikte mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für folgende die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte:

a)

Geschwindigkeitsübertretung,

b)

Nichtanlegen des Sicherheitsgurts,

c)

Überfahren eines roten Lichtzeichens,

d)

Trunkenheit im Straßenverkehr,

e)

Fahren unter Drogeneinfluss,

f)

Nichttragen eines Schutzhelms,

g)

unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,

h)

rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, einschließlich Krafträder, das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird;

b)

„Deliktsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde;

c)

„Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist;

d)

„Geschwindigkeitsübertretung“ die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße bzw. die betreffende Fahrzeugkategorie gilt;

e)

„Nichtanlegen des Sicherheitsgurts“ den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurts oder zur Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (9) und nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats;

f)

„Überfahren eines roten Lichtzeichens“ das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eines anderen relevanten Stoppzeichens im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

g)

„Trunkenheit im Straßenverkehr“ das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

h)

„Fahren unter Drogeneinfluss“ das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

i)

„Nichttragen eines Schutzhelms“ keinen Schutzhelm zu tragen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

j)

„unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens“ die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines Straßenabschnitts, wie Stand- oder Pannenstreifen, Busspur oder wegen Stau oder Straßenbauarbeiten vorübergehend gesperrter Fahrstreifen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

k)

„rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren“ ein Mobiltelefon oder andere Kommunikationsgeräte rechtswidrig beim Fahren zu nutzen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

l)

„nationale Kontaktstelle“ die benannte zuständige Behörde für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;

m)

„automatisierte Suche“ ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder von beteiligten Drittstaaten;

n)

„Halter“ die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts des Zulassungsmitgliedstaats.

Artikel 4

Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Für Ermittlungen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gestatten die Mitgliedstaaten den in Absatz 3 dieses Artikels genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf folgende nationale Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche:

a)

Daten zum Fahrzeug und

b)

Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs.

Die Elemente der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Daten, die zur Durchführung der Suche erforderlich sind, müssen im Einklang mit Anhang I stehen.

(2)   Jede Suche in Form ausgehender Anfragen wird von der nationalen Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt.

Diese Suche wird im Einklang mit den in Kapitel 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI beschriebenen Verfahren durchgeführt, mit Ausnahme von Kapitel 3 Punkt 1 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI, für den Anhang I dieser Richtlinie gilt.

Der Deliktsmitgliedstaat verwendet nach Maßgabe dieser Richtlinie die erhaltenen Daten, um die Person festzustellen, die persönlich für die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte haftbar ist.

(3)   Für die Zwecke des Datenaustausches nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch mit interoperablen elektronischen Mitteln ohne den Austausch von Daten, die andere Datenbanken betreffen, erfolgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieser Informationsaustausch kosteneffizient und sicher und unter Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der übermittelten Daten durchgeführt wird, wobei so weit wie möglich bestehende Softwareanwendungen wie die speziell für die Zwecke des Artikels 12 des Beschlusses 2008/615/JI entwickelte Softwareanwendung und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung verwendet werden, im Einklang mit Anhang I dieser Richtlinie und mit den Punkten 2 und 3 des Kapitels 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI. Die geänderten Versionen der Softwareanwendungen ermöglichen sowohl einen Online-Austausch in Echtzeit als auch einen Austausch im Batch-Modus, wobei letzterer einen Austausch mehrerer Anfragen oder Antworten innerhalb einer Nachricht ermöglicht.

(5)   Jeder Mitgliedstaat trägt seine Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Absatz 4 genannten Softwareanwendungen entstehen.

Artikel 5

Informationsschreiben zu dem die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt

(1)   Der Deliktsmitgliedstaat beschließt, ob er in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte Folgemaßnahmen einleitet oder nicht.

Beschließt der Mitgliedstaat, solche Maßnahmen einzuleiten, informiert dieser Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, entsprechend.

Diese Informationen umfassen — soweit dies von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist — die rechtlichen Folgen, mit denen das Delikt im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats nach dessen Recht verbunden ist.

(2)   Bei der Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, fügt der Deliktsmitgliedstaat gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art des in Artikel 2 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen das verstoßen wurde sowie die Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Delikts verwendeten Gerät bei. Zu diesem Zweck kann der Deliktsmitgliedstaat das im Anhang II enthaltene Musterformblatt verwenden.

(3)   Beschließt der Deliktsmitgliedstaat, in Bezug auf das in Artikel 2 aufgeführte, die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt Folgemaßnahmen einzuleiten, so übermittelt der Deliktsmitgliedstaat im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments — soweit verfügbar — oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats.

Artikel 6

Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 7. November 2014 einen vorläufigen Bericht. Sie übermitteln der Kommission bis zum 6. Mai 2016 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden Bericht.

Der umfassende Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Anfrage gestellt wurde und der Zahl der ergebnislosen Anfragen.

Der umfassende Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Delikte eingeleiteten Folgemaßnahmen, auf der Grundlage des Anteils dieser Delikte, bei denen anschließend ein Informationsschreiben versandt wurde.

Artikel 7

Datenschutz

(1)   Die Datenschutzbestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI gelten für die nach dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(2)   Insbesondere stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass im Rahmen dieser Richtlinie verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI innerhalb eines angemessenen Zeitraums berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, gelöscht oder gesperrt werden, wenn sie nicht länger benötigt werden, und dass gemäß Artikel 9 dieses Rahmenbeschlusses eine Frist für die Aufbewahrung der Daten festgelegt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche im Rahmen dieser Richtlinie verarbeiteten Daten nur für das in Artikel 1 genannte Ziel verwendet werden, und dass den betroffenen Personen in Bezug auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Schadenersatz und Rechtsbehelfe dieselben Rechte gewährt werden, wie sie im einzelstaatlichen Recht in Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI vorgesehen sind.

Alle einschlägigen Datenschutzbestimmungen der Prüm-Beschlüsse gelten auch für die nach dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(3)   Jede betroffene Person hat das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Ersuchens und der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats.

Artikel 8

Unterrichtung der Verkehrsteilnehmer in der Union

(1)   Die Kommission stellt auf ihrer Website in allen Amtssprachen der Organe der Union eine Zusammenfassung der Regelungen zur Verfügung, die in den Mitgliedstaaten auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet gelten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Regelungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen den Verkehrsteilnehmern in Zusammenarbeit mit, unter anderem, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Straßenverkehrssicherheit tätig sind sowie Automobilklubs hinlängliche Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet anwendbaren Regeln und über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Verfügung.

Artikel 9

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang I, die in Anbetracht des technischen Fortschritts erforderlich ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wichtige Abänderungen des Beschlusses 2008/615/JI und des Beschlusses 2008/616/JI oder gegebenenfalls zu Rechtsetzungsakten der Union, die für eine Aktualisierung des Anhangs I unmittelbar von Bedeutung sind, berücksichtigen zu können.

Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach 6. November 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 11

Überprüfung der Richtlinie

Bis zum 7. November 2016 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. In ihrem Bericht befasst sich die Kommission insbesondere mit folgenden Aspekten und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zu diesen Aspekten:

Bewertung darüber, ob weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten;

Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie was die Verringerung der Zahl der tödlichen Unfälle auf den Straßen der Union betrifft, insbesondere in Bezug darauf, ob die Wirksamkeit dieser Richtlinie von ihrem räumlichen Geltungsbereich abhängt;

Bewertung der Notwendigkeit, gemeinsame Standards für automatische Kontrollgeräte und für Verfahren zu entwickeln. In diesem Zusammenhang wird die Kommission ersucht, auf Unionsebene im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit auszuarbeiten, damit durch vergleichbare Methoden und Verfahren bei der Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften durch die Mitgliedstaaten eine größere Angleichung gewährleistet wird. Diese Leitlinien beziehen sich mindestens auf Geschwindigkeitsübertretung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Überfahren eines roten Lichtzeichens;

Bewertung der Notwendigkeit, die Durchsetzung von Sanktionen im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte im Rahmen aller einschlägigen EU-Politiken, auch der Gemeinsamen Verkehrspolitik, zu verstärken und gemeinsame Kriterien für Folgemaßnahmen vorzuschlagen, wenn keine Geldbuße oder Geldstrafe gezahlt wird;

Möglichkeit der Harmonisierung der Straßenverkehrsvorschriften, wo dies angebracht erscheint;

Bewertung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Softwareanwendungen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten und einen effektiven, raschen, sicheren und vertraulichen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten sicherzustellen.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 7. November 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 149) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. März 2011 (ABl. C 136 E vom 6.5.2011, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. September 2011.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.

(4)  ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.

(5)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 9.

(9)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26.


ANHANG I

EINZELDATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER SUCHE GEMÄß ARTIKEL 4

Posten

O/F (1)

Bemerkungen

Angaben zum Fahrzeug

O

 

Zulassungsmitgliedstaat

O

 

Amtliches Kennzeichen

O

(A (2))

Angaben zum Delikt

O

 

Deliktsmitgliedstaat

O

 

Bezugsdatum des Delikts

O

 

Bezugszeit des Delikts

O

 

Zweck der Suche

O

Code zur Angabe der Deliktart gemäß Artikel 2

1

=

Geschwindigkeitsübertretung

2

=

Alkohol am Steuer

3

=

Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes

4

=

Überfahren einer roten Ampel

5

=

Unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens

10

=

Fahren unter Drogeneinfluss

11

=

Nichttragen eines Schutzhelms

12

=

Rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

BEREITGESTELLTE EINZELDATEN GEMÄß ARTIKEL 4

Abschnitt I:   Angaben zum Fahrzeug

Posten

O/F (3)

Bemerkungen

Amtliches Kennzeichen

O

 

Fahrgestellnummer/FIN

O

 

Land der Zulassung:

O

 

Marke

O

(D.1 (4)) z. B. Ford, Opel, Renault

Handelsbezeichnung des Fahrzeugs

O

(D.3) z. B. Focus, Astra, Megane

EU-Fahrzeugklasse

O

(J) z. B. Kleinkrafträder, Motorräder, Pkw


Abschnitt II.   Angaben zum Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs

Posten

O/F (5)

Bemerkungen

Angaben zum Halter des Fahrzeugs

 

(C.1 (6))

Die Daten beziehen sich auf den Inhaber des Zulassungsdokuments.

Name des Zulassungsinhabers (Firma)

O

(C.1.1)

Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden

und

der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Vorname

O

(C.1.2)

Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden

und

der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Anschrift

O

(C.1.3)

Für die Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden

und

die Anschrift Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson

O

Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

F

Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist.

Angaben zum Eigentümer des Fahrzeugs

 

(C.2) Die Daten beziehen sich auf den Eigentümer des Fahrzeugs.

Name des Eigentümers (Firma)

O

(C.2.1)

Vorname

O

(C.2.2)

Anschrift

O

(C.2.3)

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum:

O

 

Rechtsperson

O

Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

F

Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist.

 

 

Im Falle von Schrottfahrzeugen, gestohlenen Fahrzeugen oder Kennzeichen oder einer abgelaufenen Registrierung erfolgen keine Angaben zum Eigentümer/Halter. Stattdessen wird die Mitteilung „Information nicht bekanntgegeben“ versandt.


(1)  O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.

(2)  Harmonisierte Dokumentenabkürzung, siehe Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).

(3)  O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.

(4)  Harmonisierte Dokumentenabkürzung, siehe Richtlinie 1999/37/EG.

(5)  O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.

(6)  Harmonisierte Dokumentenabkürzung, siehe Richtlinie 1999/37/EG.


ANHANG II

MUSTERFORMBLATT FÜR DAS INFORMATIONSSCHREIBEN

nach Artikel 5

[Titelseite]

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ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR RECHTSGRUNDLAGE

"Die Kommission stellt fest, dass zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament Einigkeit darüber besteht, die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV, durch Artikel 87 Absatz 2 AEUV zu ersetzen. Die Kommission ist sich mit den beiden Gesetzgebern darüber einig, dass es wichtig ist, die Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zu verfolgen, ist aber aus rechtlicher und institutioneller Sicht der Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 AEUV nicht die geeignete Rechtsgrundlage darstellt, und behält sich daher vor, alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu nutzen."


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

5.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Oktober 2011

über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung einer Liste mit 15 Schiedsrichtern

(2011/722/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet.

(3)

Nach Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens ist das Abkommen seit dem 1. Juli 2011 bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt worden.

(4)

Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet.

(5)

In Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung geben kann.

(6)

Nach Artikel 14.18 des Abkommens stellt der Handelsausschuss spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens oder dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung eine Liste mit 15 Personen auf, die als Schiedsrichter fungieren sollen.

(7)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, den sie hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung der Liste mit den Schiedsrichtern, vertritt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung der Liste mit 15 Personen, die als Schiedsrichter fungieren sollen, zu vertreten ist, beruht auf den diesem Beschluss beigefügten, im Entwurf vorliegenden Beschlüssen des Handelsausschusses.

Artikel 2

Die Delegation der EU-Vertragspartei im Handelsausschuss setzt sich gemäß der im Vertrag festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammen, die jeweils im Rahmen ihrer sich aus den Verträgen ergebenden Zuständigkeiten handeln.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. MILLER


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA

vom

zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 15.1 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Handelsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und überwacht die Arbeit aller Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien mit Ausnahme des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit, wie in Artikel 3 Absatz 3 des dem Abkommen beigefügten Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit festgelegt.

(2)

Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, ist ausschließlich der Handelsausschuss zum Erlass von Beschlüssen in den von den Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen abgedeckten Bereichen befugt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Handelsausschusses wird, wie im Anhang niedergelegt, festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu … am ….

Für den Handelsausschuss

Handelsminister der Republik Korea

Kim JONG-HOON

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der nach Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Handelsausschuss kommt seinen in Artikel 15.1 des Abkommens vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Abkommens.

(2)   Wie in Artikel 15.1 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern Koreas andererseits zusammen.

(3)   Der Vorsitz im Handelsausschuss wird vom Handelsminister Koreas und dem für den Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission gemeinsam geführt. Die Vorsitzenden können sich wie in Artikel 15.1 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.

Artikel 2

Vertretung

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander die Liste ihrer Mitglieder des Handelsausschusses. Die Liste wird vom Sekretariat des Handelsausschusses verwaltet.

(2)   Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es den Vorsitzenden des Handelsausschusses vor der Sitzung, an der er beziehungsweise sie vertreten werden soll, den Namen seines beziehungsweise ihres Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Handelsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Handelsausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen abwechselnd in Brüssel und Seoul statt.

(2)   Ausnahmsweise können die Sitzungen des Handelsausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

(3)   Alle Sitzungen des Handelsausschusses werden vom Sekretariat des Handelsausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Handelsausschusses die Einberufung spätestens 28 Tage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder des Handelsausschusses ergehen.

Artikel 4

Delegation

Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vorsitzenden des Handelsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 5

Beobachter

Der Handelsausschuss kann beschließen, Beobachter ad hoc einzuladen.

Artikel 6

Sekretariat

Die von den Vertragsparteien nach Artikel 15.6 des Abkommens benannten Koordinatoren nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Handelsausschusses wahr.

Artikel 7

Unterlagen

Stützt sich der Handelsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese Unterlagen vom Sekretariat des Handelsausschusses nummeriert und als Unterlagen des Handelsausschusses verteilt.

Artikel 8

Schriftverkehr

(1)   Der an die Vorsitzenden des Handelsausschusses gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Handelsausschusses zur Verteilung an die Mitglieder des Ausschusses übermittelt.

(2)   Der von den Vorsitzenden des Handelsausschusses ausgehende Schriftverkehr wird den Empfängern vom Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Handelsausschusses verteilt.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Handelsausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern des Handelsausschusses sowie dessen Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Handelsausschusses spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag zur Aufnahme in die Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(4)   Die Vorsitzenden des Handelsausschusses können einvernehmlich Sachverständige zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

(5)   Die Vorsitzenden des Handelsausschusses können einvernehmlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)   Das Sekretariat des Handelsausschusses fertigt normalerweise binnen 21 Tagen nach Ende der Sitzung einen Protokollentwurf jeder Sitzung an.

(2)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung jedes einzelnen Tagesordnungspunktes, gegebenenfalls unter Angabe:

a)

der dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

aller Stellungnahmen, um deren Aufnahme in das Protokoll ein Mitglied des Handelsausschusses ersucht hat, und

c)

der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

(3)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Handelsausschusses beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen.

(4)   Das Protokoll wird von beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt schriftlich genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Handelsausschusses zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung dieser beurkundeten Dokumente zu. Den Mitgliedern des Handelsausschusses wird eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls übermittelt.

Artikel 11

Berichte

Wie in Artikel 15.1 Absatz 5 des Abkommens vorgesehen, erstattet der Handelsausschuss in jeder ordentlichen Sitzung des mit dem Rahmenabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien.

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Wie in Artikel 15.4 des Abkommens vorgesehen, erlässt der Handelsausschuss Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

(2)   Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses.

(3)   In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach dem Abkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen zu erlassen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihres Erlasses sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

(4)   Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses werden beurkundet, indem zwei Originalausfertigungen von den Vorsitzenden des Handelsausschusses unterzeichnet werden.

Artikel 13

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich.

(2)   Legt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss, den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften als vertraulich angesehen werden, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 15.1 Absatz 7 des Abkommens vorgesehen.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Postdienstleistungen und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 15

Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Der Handelsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von den unter seiner Schirmherrschaft eingesetzten Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen unterstützt.

(2)   Der Handelsausschuss wird über die von jedem Sonderausschuss und jeder Arbeitsgruppe benannten Kontaktstellen unterrichtet. Alle Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen einschließlich E-Mails, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen versandt werden und die Durchführung des Abkommens betreffen, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

(3)   Der Handelsausschuss erhält in jeder ordentlichen Sitzung von den einzelnen Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen Berichte über ihre Tätigkeiten.

(4)   Jeder Sonderausschuss und jede Arbeitsgruppe können sich eine Geschäftsordnung geben, die dem Handelsausschuss vorgelegt wird.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA

vom

zur Aufstellung einer Liste der Schiedsrichter nach Artikel 14.18 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Vertragsparteien“ und „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 14.18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen sieht ein Streitbeilegungsverfahren vor, bei dem Streitigkeiten dadurch gelöst werden, dass ein Schiedspanel angerufen wird.

(2)

Im Falle einer Streitigkeit nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen; wird diese Einigung nicht erzielt, so werden die Panelmitglieder durch Losziehung aus einer Liste mit Namen ausgewählt.

(3)

Diese Namensliste wird vom Handelsausschuss nach Artikel 14.18 des Abkommens aufgestellt.

(4)

Die Vertragsparteien haben sich auf eine Liste mit 15 Namen geeinigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste mit den 15 Schiedsrichtern ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu … am … .

Für den Handelsausschuss

Handelsminister der Republik Korea

Kim JONG-HOON

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT

ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER

Von Korea vorgeschlagene Schiedsrichter

 

Dukgeun AHN

 

Seungwha CHANG

 

Sungjoon CHO

 

Joongi KIM

 

Jaemin LEE

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter

 

Jacques BOURGEOIS

 

Claus-Dieter EHLERMANN

 

Pieter Jan KUIJPER

 

Giorgio SACERDOTI

 

Ramon TORRENT

Vorsitzende

 

William DAVEY (USA)

 

Merit JANOW (USA)

 

Virachai PLASAI (Thailand)

 

Helge SELAND (Norwegen)

 

Florentino FELICIANO (Philippinen)


VERORDNUNGEN

5.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1114/2011 DER KOMMISSION

vom 4. November 2011

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 601/2008 über Schutzmaßnahmen, die für bestimmte, aus Gabun eingeführte Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 601/2008 der Kommission (2) gilt für bestimmte, zum menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Gabun. Sie sieht vor, dass jede Sendung mit solchen Fischereierzeugnissen Laboruntersuchungen unterzogen wird, damit gewährleistet ist, dass die Grenzwerte für Schwermetalle und Sulfite eingehalten werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (3) sowie in der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (4) festgesetzt sind. Diese Schutzmaßnahmen wurden ergriffen, nachdem bei einem Inspektionsbesuch der Gemeinschaft im Jahr 2007 erhebliche Mängel im Überwachungssystem Gabuns festgestellt worden waren.

(2)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt hat im Juli 2010 eine Follow-up-Inspektion in Gabun durchgeführt, bei der das System zur Überwachung der Produktion von für die Ausfuhr in die Europäische Union bestimmten Fischereierzeugnissen bewertet wurde. Das Inspektionsteam hat Verbesserungen bei den Rechtsvorschriften, den Verfahren zur amtlichen Kontrolle und der Leistungsfähigkeit der Laboratorien festgestellt. Es wurde eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, die anschließend von Gabun aufgegriffen wurden. Außerdem bieten die Kontrollen vor der Ausfuhr, die in Gabun jetzt durchgeführt werden, geeignete Garantien, so dass Einfuhren von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zugelassen werden können.

(3)

Da die in der Verordnung (EG) Nr. 601/2008 vorgesehenen Kontrollen nicht mehr nötig sind, sollte die Verordnung aufgehoben werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 601/2008 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(4)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.


5.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1115/2011 DER KOMMISSION

vom 4. November 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. November 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

61,3

MA

47,6

MK

61,4

TR

85,0

ZZ

63,8

0707 00 05

AL

62,0

TR

117,0

ZZ

89,5

0709 90 70

MA

70,3

TR

106,3

ZZ

88,3

0805 20 10

MA

103,6

ZA

130,9

ZZ

117,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

54,5

HR

28,4

IL

77,0

MA

79,7

TR

86,5

UY

69,9

ZZ

66,0

0805 50 10

AR

58,5

BO

59,5

CL

76,1

TR

60,1

ZA

41,9

ZZ

59,2

0806 10 10

BR

225,6

CL

73,3

LB

291,0

TR

121,1

US

249,8

ZA

80,8

ZZ

173,6

0808 10 80

CA

145,0

CL

90,0

CN

86,4

MK

41,0

NZ

127,6

US

86,2

ZA

82,8

ZZ

94,1

0808 20 50

CN

48,9

TR

133,1

ZZ

91,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. November 2011

zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7767)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/723/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (2) wurde erlassen, nachdem es im Zusammenhang mit dem Verzehr von aus Peru eingeführten Muscheln, die mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren, zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen gekommen war. Die Entscheidung galt ursprünglich bis zum 31. März 2009; diese Geltungsdauer wurde jedoch mit der Entscheidung 2010/641/EU der Kommission (3) bis zum 30. November 2011 verlängert.

(3)

Ein Auditbesuch (Inspektion), den die Kommission im September 2009 durchführte, gab Anlass zu der Feststellung, dass die peruanischen Behörden die nach dem Hepatitis-A-Ausbruch von ihnen angekündigten Abhilfemaßnahmen tatsächlich durchführten. Die Durchführung dieser Maßnahmen war zum Zeitpunkt des Besuchs jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen.

(4)

Im Juni 2011 fasste die Kommission mit einem weiteren Besuch nach.

(5)

Dabei wurde festgestellt, dass das Kontrollsystem gut umgesetzt wird und Überwachungspläne vorliegen, und es wurden Verbesserungen gegenüber dem Besuch im Jahr 2009 festgestellt.

(6)

Die Maßnahmen zum Schutz vor einer möglichen Kontamination lebender Muscheln mit dem Hepatitis-A-Virus sind dagegen weiterhin unzureichend. Die zuständige peruanische Behörde richtet derzeit ein Überwachungssystem für den Nachweis von Viren in lebenden Muscheln ein, jedoch kann das entsprechende Prüfverfahren mangels Validierung noch nicht als zuverlässig eingestuft werden.

(7)

Die Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „30. November 2011“ durch das Datum „30. November 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 59.