ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.287.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 287

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
4. November 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde

1

 

*

Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste

9

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1106/2011 des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 57/2011 und (EG) Nr. 754/2009 in Bezug auf den Schutz der Art Heringshai, bestimmte TAC und bestimmte, für Deutschland und Irland geltende Beschränkungen des Fischereiaufwands

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1107/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 über ein Fangverbot für Tiefseegarnele im Gebiet NAFO 3L für Schiffe unter der Flagge Lettlands

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1108/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 1964/2006, (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 828/2009 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen 2012 im Rahmen der Zollkontingente für Getreide, Reis, Zucker und Olivenöl, zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 1518/2003, (EU) Nr. 1178/2010, (EU) Nr. 90/2011 und (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen im Jahr 2012 in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Eier, Geflügelfleisch sowie Nichtquotenzucker und -isoglucose

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1109/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 hinsichtlich der gleichwertigen Methoden zur Untersuchung auf Trichinen ( 1 )

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1110/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine (Zulassungsinhaber Roal Oy) ( 1 )

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1111/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des Eintrags für Paraguay in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist ( 1 )

32

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1113/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

34

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/721/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. November 2011 zur Genehmigung eines Antrags Italiens auf eine Ausnahmeregelung betreffend die Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7770)

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (ABl. L 205 vom 10.8.2011)

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/1


BESCHLUSS Nr. 1104/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2011

über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (3) bestehen die spezifischen Ziele des Programms Galileo darin zu gewährleisten, dass die von dem durch dieses Programm eingerichteten System erzeugten Signale insbesondere dazu genutzt werden können, einen öffentlichen regulierten Dienst („Public Regulated Service“, im Folgenden „PRS“) bereitzustellen, der ausschließlich staatlich autorisierten Nutzern für sensible Anwendungen, die eine wirksame Zugangskontrolle und eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist.

(2)

Obwohl die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 auch für die im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Dienste — einschließlich des PRS — gelten, ist es angesichts der Verknüpfungen zwischen dem durch das Programm Galileo eingerichteten System und dem PRS in rechtlicher, technischer, operativer, finanzieller und eigentumsrechtlicher Hinsicht eine Verknüpfung angebracht, die einschlägigen Regeln für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften für die Zwecke dieses Beschlusses erneut wiederzugeben.

(3)

Das Europäische Parlament und der Rat haben mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei dem durch das Programm Galileo eingerichteten System um ein ziviles System handelt, das unter ziviler Kontrolle steht und somit nach zivilen Standards für zivile Anforderungen aufgebaut und von den Organen der Union kontrolliert wird.

(4)

Das Galileo-Programm ist für die Unabhängigkeit der Union im Bereich der satellitengestützten Navigations-, Ortungs- und Zeitgebungsdienste von strategischer Bedeutung und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

(5)

Unter den verschiedenen Diensten, die von den europäischen Satellitennavigationssystemen bereitgestellt werden, ist der PRS der am besten gesicherte und zugleich der sensibelste und deshalb für Dienste geeignet, bei denen Stabilität und eine völlige Verlässlichkeit gewährleistet sein müssen. Er muss für seine Teilnehmer auch in den schwersten Krisenfällen die Dienstkontinuität gewährleisten. Wird bei der Nutzung dieses Dienstes gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen, hat dies nicht nur Folgen für den betreffenden Nutzer, sondern möglicherweise auch für andere Nutzer. Bei Nutzung und Verwaltung des PRS tragen somit die Mitgliedstaaten gemeinsam die Verantwortung, für die Sicherheit der Union und ihre eigene Sicherheit zu sorgen. Demnach ist der Zugang zum PRS strikt auf bestimmte Nutzergruppen zu beschränken, die ständig überwacht werden müssen.

(6)

Daher ist es angezeigt, die Regeln für den Zugang zum PRS und für dessen Verwaltung festzulegen, wobei insbesondere die allgemeinen Grundsätze für diesen Zugang, die Funktionen der verschiedenen Verwaltungs- und Aufsichtsstellen, die Bedingungen für die Herstellung und die Sicherheit der Empfänger sowie das System für die Kontrolle der Ausfuhr zu regeln sind.

(7)

Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für den Zugang zum PRS machen es sowohl das eigentliche Ziel des Dienstes als auch seine Merkmale erforderlich, dass die Nutzung strikt beschränkt wird, wobei den Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) weltweit ein unbeschränkter und kontinuierlicher Zugang zum PRS gewährt wird, den sie nach eigenem Ermessen nutzen können. Ferner muss jeder Mitgliedstaat in der Lage sein, unter Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards eigenständig zu entscheiden, welche Nutzer er für den PRS autorisiert und in welcher Weise das PRS genutzt werden darf, einschließlich seiner Anwendung im Sicherheitsbereich.

(8)

Im Sinne der Förderung der weltweiten Nutzung der europäischen Technik sollte es für bestimmte Drittstaaten und internationale Organisationen möglich sein, durch den Abschluss von gesonderten Abkommen PRS-Teilnehmer zu werden. Hinsichtlich gesicherter staatlicher Anwendungen von Satellitennavigationssystemen sollte in internationalen Abkommen festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Drittstaaten und internationale Organisationen den PRS verwenden dürfen, wobei die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen in jedem Fall verbindlich vorgeschrieben sein sollte. Im Rahmen derartiger Abkommen sollte es möglich sein, die Herstellung von PRS-Empfängern unter besonderen Bedingungen und Anforderungen zu gestatten, die den für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Anforderungen mindestens gleichwertig sind. Diese Abkommen sollten sich jedoch nicht auf besonders sicherheitssensible Fragen wie die Herstellung von Sicherheitsmodulen erstrecken.

(9)

Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen sollten der Achtung der Grundsätze der Demokratie, dem Rechtsstaatsprinzip, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität sowie den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts umfassend Rechnung getragen werden.

(10)

Die Sicherheitsvorschriften der Europäischen Weltraumorganisation sollten ein Schutzniveau bieten, das mindestens dem Niveau entspricht, das durch die Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (4) der Kommission sowie durch den Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (5) vorgeschrieben ist.

(11)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten müssen alles unternehmen, um die Sicherheit des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems und der PRS-Technik und -Geräte zu gewährleisten, damit die für den PRS bestimmten Signale nicht von nicht autorisierten natürlichen oder juristischen Personen genutzt werden können und um eine gegen sie gerichtete feindliche Nutzung des PRS zu verhindern.

(12)

Hierbei ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die Pflichten aufgrund dieses Beschlusses festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(13)

In der Frage der Verwaltungs- und Aufsichtsstellen scheint die Lösung, die darin besteht, dass PRS-Teilnehmer eine „zuständige PRS-Behörde“ benennen, die die Nutzer verwaltet und beaufsichtigt, am besten dazu geeignet, eine effiziente Verwaltung der PRS-Nutzung zu gewährleisten, indem sie die Beziehungen zwischen den verschiedenen für die Sicherheit zuständigen Akteuren erleichtert und zudem eine ständige Aufsicht über die Nutzer, insbesondere der nationalen Nutzer, unter Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards sicherstellt. Jedoch sollte durch eine gewisse Flexibilität den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Zuständigkeiten effizient zu regeln.

(14)

Bei der Umsetzung dieses Beschlusses sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (7) erfolgen.

(15)

Eine der Aufgaben der Galileo-Sicherheitszentrale (im Folgenden „GSMC“ für „Galileo Security Monitoring Centre“) nach Artikel 16 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sollte es sein, als operative Schnittstelle zwischen den verschiedenen für die Sicherheit des PRS zuständigen Akteuren zu fungieren.

(16)

Auch dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollten Aufgaben bei der Verwaltung des PRS zufallen, was sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (8), ergibt. Ferner sollte der Rat den internationalen Abkommen zustimmen, mit denen ein Drittstaat oder eine internationale Organisation autorisiert wird, den PRS zu nutzen.

(17)

Was die Herstellung und Sicherheit der Empfänger angeht, kann diese Aufgabe aufgrund der Sicherheitserfordernisse nur an einen Mitgliedstaat, der eine zuständige PRS-Behörde benannt hat, oder an Unternehmen übertragen werden, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine zuständige PRS-Behörde benannt hat, niedergelassen sind. Ferner muss der Hersteller von Empfängern von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Gremium für die Sicherheitsakkreditierung für die Europäischen GNSS-Systeme (im Folgenden „Gremium für die Sicherheitsakkreditierung“) ordnungsgemäß genehmigt worden sein und dessen Entscheidungen befolgen. Die zuständigen PRS-Behörden haben die Aufgabe, ständig die Einhaltung sowohl dieses Genehmigungserfordernisses und dieser Entscheidungen als auch der besonderen technischen Anforderungen, die sich aus den gemeinsamen Mindeststandards ergeben, zu überwachen.

(18)

Ein Mitgliedstaat, der keine zuständige PRS-Behörde benannt hat, sollte in jedem Fall eine Kontaktstelle für die Bewältigung festgestellter schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen, benennen. Bei dieser Kontaktstelle sollte es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln, die mit der Funktion einer Meldestelle betraut wurde, oder um eine Adresse, an die sich die Kommission im Fall potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen wenden kann, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

(19)

Hinsichtlich der Ausfuhrbeschränkungen sollten die Ausfuhren von Geräten, Technik und Software für die Nutzung, die Entwicklung und die Herstellung des PRS aus der Union auf jene Drittstaaten beschränkt werden, die gemäß einem mit der Union geschlossenen internationalen Abkommen eine ordnungsgemäße Autorisierung für den Zugang zum PRS erhalten haben, und zwar unabhängig davon, ob diese Geräte, Software oder Technik in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (10) aufgeführt sind. Ein Drittstaat kann nicht allein deshalb als PRS-Teilnehmer gelten, weil auf seinem Hoheitsgebiet eine Referenzstation eingerichtet wird, die PRS-Geräte enthält und dem durch das Programm Galileo eingerichteten System angehört.

(20)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der gemeinsamen Mindeststandards in den im Anhang genannten Bereichen zu erlassen, sowie diesen Anhang zu aktualisieren und zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um den Entwicklungen im Galileo-Programm Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(21)

Angesichts ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems, der Union und ihrer Mitgliedstaaten — sowohl für jeden einzelnen als auch für alle gemeinsam — ist es von wesentlicher Bedeutung, dass gemeinsame Vorschriften für den Zugang zum PRS und für die Herstellung von PRS-Empfängern und Sicherheitsmodulen in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Es ist daher erforderlich, dass die Kommission ermächtigt wird, ausführliche Anforderungen, Leitlinien und sonstige Maßnahmen zu erlassen, um die gemeinsamen Mindeststandards umzusetzen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11) ausgeübt werden.

(22)

Die Betriebsprüfungen und Inspektionen, die von der Kommission mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, sollten, soweit angebracht, in ähnlicher Weise erfolgen, wie in Anhang III Teil VII des Beschlusses 2011/292/EU vorgesehen.

(23)

Regeln für den Zugang zum PRS, der vom durch das Programm Galileo eingerichteten System bereitgestellt wird, sind Voraussetzung für die Bereitstellung des PRS. Die Kommission sollte untersuchen, ob für den PRS — auch mit Blick auf Drittstaaten und internationale Organisationen — eine Gebührenregelung eingeführt werden sollte, und das Europäische Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Untersuchung unterrichten.

(24)

Da das Ziel des vorliegenden Beschlusses, die Regeln für den Zugang der Mitgliedstaaten, des Rates, der Kommission, des EAD, der Agenturen der Union sowie von Drittstaaten und von internationalen Organisationen zum PRS festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(25)

Sobald der PRS für betriebsbereit erklärt wird, sollte ein Mechanismus für die Berichterstattung und die Überprüfung eingerichtet werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Regeln für den Zugang der Mitgliedstaaten, des Rates, der Kommission, des EAD, der Agenturen der Union, von Drittstaaten und von internationalen Organisationen zum öffentlichen regulierten Dienst („Public Regulated Service“, im Folgenden „PRS“) festgelegt, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„PRS-Teilnehmer“ die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission und den EAD sowie die Agenturen der Union, Drittstaaten und internationale Organisationen, sofern diese Agenturen, Drittstaaten und Organisationen ordnungsgemäß autorisiert worden sind;

b)

„PRS-Nutzer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die von einem PRS-Teilnehmer ordnungsgemäß zum Eigentum an oder zur Nutzung eines PRS-Empfängers autorisiert worden sind;

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze für den Zugang zum PRS

(1)   Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD haben Anspruch auf weltweit unbeschränkten und kontinuierlichen Zugang zum PRS.

(2)   Jeder einzelne Mitgliedstaat, der Rat, die Kommission und der EAD entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Nutzung des PRS.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, der den PRS nutzt, entscheidet unabhängig im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 1 Ziffern i und ii des Anhangs, welche Gruppen von natürlichen Personen, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind oder in seinem Namen im Ausland amtliche Pflichten erfüllen, und welche Gruppen der auf seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen zur Nutzung des PRS autorisiert werden und welcher Art diese Nutzung ist. Diese Nutzung kann auch die Nutzung im Sicherheitsbereich umfassen.

Der Rat, die Kommission und der EAD entscheiden im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 1 Ziffern i und ii des Anhangs, welche Gruppen ihrer Bediensteten als PRS-Nutzer autorisiert werden.

(4)   Eine Agentur der Union kann nur insoweit PRS-Teilnehmer werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den Bedingungen, die in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und der betreffenden Agentur festgelegt sind.

(5)   Ein Drittstaat oder eine internationale Organisation kann nur dann PRS-Teilnehmer werden, wenn dieser Drittstaat oder diese internationale Organisation im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die beiden folgenden Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation geschlossen hat:

a)

ein Geheimschutzabkommen über den Rahmen für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen, das ein dem Schutzniveau der Mitgliedstaaten mindestens gleichwertiges Schutzniveau bietet;

b)

eine Übereinkunft, in der die Bedingungen und Regeln für den Zugang des Drittstaats oder der internationalen Organisation zum PRS festgelegt sind; diese Übereinkunft könnte auch die Herstellung — unter besonderen Bedingungen — von PRS-Empfängern umfassen, wobei die Sicherheitsmodule ausgeschlossen sind.

Artikel 4

Anwendung der Sicherheitsvorschriften

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften ein Schutzniveau für Verschlusssachen bieten, das dem Schutzniveau mindestens gleichwertig ist, das in den Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom sowie im Beschluss 2011/292/EU vorgesehen ist, und dass diese nationalen Sicherheitsvorschriften auf seine PRS-Nutzer, alle in seinem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen, die mit EU-Verschlusssachen betreffend den PRS in Berührung kommen, Anwendung finden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Annahme von in Absatz 1 genannten nationalen Sicherheitsvorschriften.

(3)   Wenn es sich herausstellt, dass EU-Verschlusssachen über das PRS an unbefugte Dritte weitergegeben wurden, unternimmt die Kommission in umfassender Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Folgendes:

a)

Sie unterrichtet den Urheber der PRS-Verschlusssache über den Vorfall;

b)

sie schätzt den potenziellen Schaden für die Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten ab;

c)

sie setzt die betreffenden Stellen über die Ergebnisse dieser Abschätzung in Kenntnis und unterbreitet dabei Empfehlungen zu Abhilfemaßnahmen, wobei die betreffenden Stellen die Kommission unverzüglich über die Maßnahmen, die sie zu treffen gedenken oder bereits getroffen haben — einschließlich Maßnahmen, die verhindern sollen, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt — und über die Ergebnisse der Maßnahmen unterrichten;

d)

sie setzt das Parlament und den Rat über diese Ergebnisse in Kenntnis.

Artikel 5

Zuständige PRS-Behörde

(1)   Eine zuständige PRS-Behörde wird benannt

a)

von jedem Mitgliedstaat, der den PRS nutzt, und von jedem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Einrichtungen niedergelassen ist; in diesen Fällen ist die zuständige PRS-Behörde im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen; dieser notifiziert die Benennung unverzüglich der Kommission;

b)

vom Rat, von der Kommission und vom EAD, sofern sie den PRS nutzen; in diesem Fall kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 errichtete Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Europäische GNSS-Agentur“) im Einklang mit entsprechenden Vereinbarungen als zuständige PRS-Behörde benannt werden;

c)

von den Agenturen der Union und von internationalen Organisationen im Einklang mit den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Vereinbarungen, Abkommen oder Übereinkünften; in diesen Fällen kann die Europäische GNSS-Agentur als zuständige PRS-Behörde benannt werden;

d)

von Drittstaaten im Einklang mit den in Artikel 3 Absatz 5 genannten Vereinbarungen, Abkommen oder Übereinkünften.

(2)   Die Betriebskosten einer zuständigen PRS-Behörde werden von dem PRS-Teilnehmer getragen, der sie benannt hat.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der nicht nach Absatz 1 Buchstabe a eine zuständige PRS-Behörde benannt hat, benennt in jedem Fall eine Kontaktstelle, die erforderlichenfalls bei der Meldung festgestellter potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen, Unterstützung leisten kann. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechende Benennung unverzüglich der Kommission.

(4)   Eine zuständige PRS-Behörde sorgt dafür, dass die Nutzung des PRS im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 1 des Anhangs erfolgt und dass

a)

die PRS-Nutzer für die Verwaltung des PRS hinsichtlich der GSMC in Gruppen zusammengefasst werden;

b)

die PRS-Zugangsrechte für jede Gruppe oder jeden Nutzer festgelegt und verwaltet werden;

c)

die PRS-Schlüssel und andere damit zusammenhängende Verschlusssachen bei der GSMC beschafft werden;

d)

die PRS-Schlüssel und andere damit zusammenhängende Verschlusssachen an die Nutzer weitergegeben werden;

e)

das Sicherheitsmanagement für die Empfänger und damit zusammenhängende Technik sowie für Informationen, die Verschlusssachen sind, gewährleistet ist und eine Bewertung der Risiken vorgenommen wird;

f)

eine Kontaktstelle eingerichtet wird, die erforderlichenfalls bei der Meldung festgestellter potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen, Unterstützung leisten kann.

(5)   Die zuständige PRS-Behörde eines Mitgliedstaats sorgt dafür, dass eine Einrichtung, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist, nur dann PRS-Empfänger oder Sicherheitsmodule entwickeln oder herstellen darf, wenn sie

a)

ordnungsgemäß vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 genehmigt worden ist und

b)

den Entscheidungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nachkommt und Artikel 8 und Nummer 2 des Anhangs hinsichtlich der Entwicklung und Herstellung von PRS-Empfängern oder Sicherheitsmodulen einhält, soweit sie seine Tätigkeit betreffen.

Jede Genehmigung für die Herstellung von Geräten nach diesem Absatz ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(6)   Bei der Entwicklung oder Herstellung nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels oder bei Ausfuhren in Staaten außerhalb der Union handelt die zuständige PRS-Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als Schnittstelle zu den Stellen, die für Ausfuhrbeschränkungen für einschlägige Geräte, Technik und Software hinsichtlich der Nutzung und Entwicklung des PRS und der Herstellung für den PRS zuständig sind, um zu gewährleisten, dass Artikel 9 eingehalten wird.

(7)   Eine zuständige PRS-Behörde wird nach Artikel 8 und Nummer 4 des Anhangs mit der GSMC verbunden.

(8)   Die Absätze 4 und 7 berühren nicht die für die Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit, bestimmte spezifische Aufgaben ihrer jeweiligen zuständigen PRS-Behörde im gegenseitigen Einvernehmen einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, wobei jedoch alle Aufgaben, die die Ausübung ihrer Souveränität über ihr jeweiliges Hoheitsgebiet betreffen, ausgenommen sind. Die in den Absätzen 4 und 7 genannten Aufgaben sowie die Aufgaben nach Absatz 5 können von Mitgliedstaaten gemeinsam wahrgenommen werden. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechenden Maßnahmen unverzüglich der Kommission.

(9)   Eine zuständige PRS-Behörde kann für die Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen spezifischer Vereinbarungen die Europäische GNSS-Agentur um technische Hilfe ersuchen. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechenden Vereinbarungen unverzüglich der Kommission.

(10)   Alle drei Jahre erstatten die zuständigen PRS-Behörden der Kommission und der Europäischen GNSS-Agentur über die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards Bericht.

(11)   Alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mit Unterstützung der Europäischen GNSS-Agentur über die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards durch die zuständigen PRS-Behörden sowie über etwaige schwerwiegende Verstöße gegen diese Standards Bericht.

(12)   Hält eine zuständige PRS-Behörde die in Artikel 8 festgelegten gemeinsamen Mindeststandards nicht ein, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat sowie bei Bedarf nach Einholung weiterer konkreter Informationen eine Empfehlung unterbreiten. Binnen drei Monaten nach Unterbreitung der Empfehlung folgt die zuständige PRS-Behörde entweder der Empfehlung der Kommission oder ersucht um Änderungen oder schlägt Änderungen vor, um die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards sicherzustellen und diese in Übereinkunft mit der Kommission umzusetzen.

Wenn die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards von der betreffenden zuständigen PRS-Behörde auch nach Ablauf der dreimonatigen Frist nicht sichergestellt wird, setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis und schlägt geeignete Maßnahmen vor.

Artikel 6

Aufgabe der GSMC

Die GSMC fungiert als operative Schnittstelle zwischen den zuständigen PRS-Behörden, dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP tätig wird, sowie den Kontrollzentren. Sie unterrichtet die Kommission über jedes Ereignis, das das reibungslose Funktionieren des PRS beeinträchtigen könnte.

Artikel 7

Herstellung der Empfänger und Sicherheitsmodule und ihre Sicherheit

(1)   Ein Mitgliedstaat kann vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 5 die Aufgabe der Herstellung der PRS-Empfänger oder der dazugehörigen Sicherheitsmodule Einrichtungen übertragen, die in seinem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen sind. Der Rat, die Kommission oder der EAD können die Herstellung der für die eigene Verwendung bestimmten PRS-Empfänger oder dazugehörigen Sicherheitsmodule Einrichtungen übertragen, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen sind.

(2)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann jederzeit die von ihr einer in Absatz 1 genannten Einrichtung erteilte Autorisierung zur Herstellung der PRS-Empfänger oder der dazugehörigen Sicherheitsmodule entziehen, wenn die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b nicht eingehalten wurden.

Artikel 8

Gemeinsame Mindeststandards

(1)   Die gemeinsamen Mindeststandards, die die zuständigen PRS-Behörden nach Artikel 5 einhalten müssen, gelten für die im Anhang festgelegten Bereiche.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 in Bezug auf die Annahme gemeinsamer Mindeststandards für die im Anhang festgelegten Bereiche sowie erforderlichenfalls in Bezug auf Aktualisierungen des Anhangs, die den Entwicklungen des Galileo-Programms — insbesondere hinsichtlich der Technik und geänderter Sicherheitserfordernisse — Rechnung tragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(3)   Ausgehend von den gemeinsamen Mindeststandards nach Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission die notwendigen technischen Anforderungen, Leitlinien und sonstige Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen unternommen werden und dass Anforderungen, die die Sicherheit des PRS und seiner Nutzer sowie der dazugehörigen Technik betreffen, eingehalten werden; sie trägt dabei Expertenempfehlungen umfassend Rechnung.

(5)   Zur Unterstützung der Einhaltung dieses Artikels ermöglicht die Kommission mindestens einmal jährlich eine Zusammenkunft aller zuständigen PRS-Behörden.

(6)   Die Kommission überwacht mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Europäischen GNSS-Agentur die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards durch die zuständigen PRS-Behörden, indem sie insbesondere Betriebsprüfungen oder Inspektionen vornimmt.

Artikel 9

Ausfuhrbeschränkungen

Die Ausfuhr von Geräten, Technik und Software mit Bezug zur Nutzung und Entwicklung des PRS sowie Herstellung für den PRS in Nicht-Unionsstaaten ist nur im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 3 des Anhangs und im Rahmen der Abkommen nach Artikel 3 Absatz 5 oder von Abkommen über nähere Bestimmungen für Ansiedlung und Betrieb der Referenzstationen zulässig.

Artikel 10

Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP

Dieser Beschluss ist unbeschadet der gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erlassenen Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. November 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 13

Überprüfung und Berichterstattung

Spätestens zwei Jahre, nachdem der PRS für betriebsbereit erklärt worden ist, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über das angemessene Funktionieren und die Angemessenheit der für den Zugang zum PRS festgelegten Regeln Bericht und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen zu diesem Beschluss vor.

Artikel 14

Besondere Vorschriften für die Durchführung des Programms Galileo

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems werden die folgenden Akteure ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Beschlusses und unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 8 und im Anhang festgelegten Grundsätze eingehalten werden, für den Zugang zur PRS-Technik sowie für das Eigentum an oder die Nutzung der PRS-Empfänger autorisiert:

a)

die Kommission in ihrer Funktion als Verwalterin des Programms Galileo;

b)

die Betreiber des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems, ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission;

c)

die Europäische GNSS-Agentur, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission;

d)

die Europäische Weltraumorganisation, ausschließlich für die Zwecke von Forschung, Entwicklung und der Errichtung der Infrastruktur, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Beschlusses zu verhängen sind. Diese Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

Artikel 16

Inkrafttreten und Anwendungsbeginn

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 5 spätestens am 6. November 2013 an.

Artikel 17

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 36.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2011.

(3)  ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30.

(9)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

(10)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(11)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


ANHANG

Gemeinsame Mindeststandards

1.

Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 4 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für die Nutzung des PRS die folgenden Bereiche:

i)

Organisation der PRS-Nutzergruppen;

ii)

Festlegung und Verwaltung der Zugangsrechte der PRS-Nutzer und -Nutzergruppen der PRS-Teilnehmer;

iii)

Weitergabe von PRS-Schlüsseln und damit zusammenhängenden Verschlusssachen zwischen der GSMC und den zuständigen PRS-Behörden;

iv)

Weitergabe von PRS-Schlüsseln und damit zusammenhängenden Verschlusssachen an die Nutzer;

v)

Sicherheitsmanagement — einschließlich Sicherheitsvorfällen — und Risikobewertung für PRS-Empfänger sowie für damit zusammenhängende Technik und Informationen, die Verschlusssachen sind;

vi)

Meldung festgestellter potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen;

vii)

Betriebskonzepte und -verfahren für PRS-Empfänger.

2.

Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 5 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für die Entwicklung und Herstellung von PRS-Empfängern oder Sicherheitsmodulen die folgenden Bereiche:

i)

Genehmigung von PRS-Nutzersegmenten;

ii)

Sicherheit von PRS-Empfängern und PRS-Technik in der Forschungs-, Entwicklungs- und Herstellungsphase;

iii)

Integration von PRS-Empfängern und PRS-Technik;

iv)

Schutzprofil für PRS-Empfänger, Sicherheitsmodule und Material, bei dem PRS-Technik zum Einsatz kommt.

3.

Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 9 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für Ausfuhrbeschränkungen die folgenden Bereiche:

i)

autorisierte PRS-Teilnehmer;

ii)

Ausfuhr von Material und Technik, die mit dem PRS zusammenhängen.

4.

Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 7 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für die Verbindungen zwischen der GSMC und den zuständigen PRS-Behörden Daten- und Sprachverbindungen.


4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/9


BESCHLUSS Nr. 1105/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2011

über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 (2) wurde mit den Beschlüssen SCH/Com-ex (98)56 (3) und SCH/Com-ex (99)14 (4) ein Handbuch visierfähiger Reisedokumente geschaffen, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen. Diese Beschlüsse sollten dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Union angeglichen werden.

(2)

Die Liste der von Drittländern ausgestellten Reisedokumente sollte systematisch überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Bearbeitung von Visumanträgen und der Grenzkontrolle befasst sind, über korrekte Informationen zu den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen verfügen. Der Austausch von Informationen über Reisedokumente und über deren Anerkennung durch die Mitgliedstaaten sowie die Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit sollten modernisiert und effizienter gestaltet werden.

(3)

Die Liste der Reisedokumente dient zwei unterschiedlichen Zwecken: Einerseits ermöglicht sie es den Grenzschutzbehörden zu überprüfen, ob ein bestimmtes zum Zweck des Überschreitens der Außengrenzen ausgestelltes Dokument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (5) anerkannt ist; andererseits ermöglicht sie es den Konsularbediensteten zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten ein bestimmtes Reisedokument als visierfähig anerkennen.

(4)

Nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (6) sollte im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort eine abschließende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt, erstellt werden.

(5)

Es sollte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Liste der Reisedokumente laufend aktualisiert wird.

(6)

In Anbetracht der Bedeutung der Sicherheit der Reisepapiere im Hinblick auf ihre etwaige Anerkennung sollte die Kommission mit der Unterstützung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine technische Bewertung vornehmen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sind für die Anerkennung von visierfähigen Reisedokumenten, die dem Inhaber das Überschreiten der Außengrenzen ermöglichen, zuständig und sollten dafür auch weiterhin zuständig bleiben.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten ihren Standpunkt hinsichtlich sämtlicher Reisedokumente mitteilen und eine Abstimmung ihrer Standpunkte zu den verschiedenen Arten von Reisedokumenten anstreben. Da es für den Inhaber des betreffenden Reisedokuments mit Problemen verbunden sein kann, wenn ein Mitgliedstaat seinen Standpunkt hinsichtlich eines Reisedokuments nicht mitteilt, sollte ein Verfahren eingeführt werden, das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, zur Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung Stellung zu nehmen. Ein solches Verfahren sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu einem beliebigen Zeitpunkt eine Änderung ihres Standpunkts mitzuteilen.

(9)

Auf lange Sicht sollte eine Online-Datenbank mit Mustern sämtlicher Reisedokumente eingerichtet werden, um die Prüfung eines bestimmten Reisedokuments durch die Grenzschutzbehörden und die Konsularbediensteten zu erleichtern. Diese Datenbank sollte entsprechend den Änderungen bezüglich einer zuvor durch Mitgliedstaaten mitgeteilten Anerkennung oder Nichtanerkennung eines bestimmten Reisedokuments aktualisiert werden.

(10)

Zu Informationszwecken sollte die Kommission eine nicht erschöpfende Liste bekannter Fantasie- und Tarnpässe erstellen, von denen die Mitgliedstaaten sie in Kenntnis gesetzt haben. Die in der Liste aufgeführten Fantasie- und Tarnpässe sollten nicht der Anerkennung oder Nichtanerkennung unterliegen. Sie sollten den Inhaber nicht zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen und sollten nicht visierfähig sein.

(11)

Um einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Reisedokumente zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7), ausgeübt werden.

(12)

Für die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Reisedokumente sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da es sich dabei lediglich um die Zusammenstellung ausgestellter Reisedokumente handelt.

(13)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (9) genannten Bereich gehören.

(14)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(15)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(16)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt.

(17)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (13), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(18)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (14) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(19)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(20)

Dieser Beschluss stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss wird die Liste der visierfähigen Reisedokumente erstellt, die ihren Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen (im Folgenden „Liste der Reisedokumente“) und ein Verfahren für die Erstellung der Liste festgelegt.

(2)   Dieser Beschluss gilt für Reisedokumente wie nationale Pässe (normaler Pass, Diplomatenpass, Dienstpass/amtlicher Pass oder Sonderpass), Rückkehrausweise, die Reisedokumente von Flüchtlingen oder Staatenlosen, von internationalen Organisationen ausgestellte Reisedokumente oder Laissez-passer.

(3)   Dieser Beschluss lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Reisedokumenten unberührt.

Artikel 2

Erstellung der Liste der Reisedokumente

(1)   Die Kommission erstellt die Liste der Reisedokumente mit Unterstützung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort gesammelten Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(2)   Die Liste der Reisedokumente wird gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erstellt.

Artikel 3

Struktur der Liste der Reisedokumente

(1)   Die Liste der Reisedokumente besteht aus drei Teilen.

(2)   Teil I enthält die von Drittländern und Gebietseinheiten ausgestellten Reisedokumente, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufgeführt sind (15).

(3)   Teil II enthält die folgenden von Mitgliedstaaten ausgestellten Reisedokumente einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses beteiligen, und von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden, ausgestellt worden sind:

a)

Reisedokumente für Drittstaatsangehörige;

b)

Reisedokumente für Flüchtlinge gemäß dem UN-Übereinkommen über den Status von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951;

c)

Reisedokumente für Staatenlose gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954;

d)

Reisedokumente für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen und die in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind;

e)

vom Vereinigten Königreich ausgestellte Reisedokumente für britische Bürger, die für die Zwecke des Unionsrechts nicht als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.

(4)   Teil III enthält die von internationalen Organisationen ausgestellten Reisedokumente.

(5)   In der Regel gilt die Auflistung eines bestimmten Reisedokuments für sämtliche noch gültigen Serien dieses Reisedokuments.

(6)   Wird ein bestimmtes Reisedokument von einem Drittland nicht ausgestellt, so ist dies in der Liste der Reisedokumente mit „nicht ausgestellt“ zu kennzeichnen.

Artikel 4

Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung von aufgeführten Reisedokumenten

(1)   Binnen drei Monaten nach Übermittlung der Liste der Reisedokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche aufgeführten Reisedokumente von ihnen anerkannt werden und welche Reisedokumente nicht von ihnen anerkannt werden.

(2)   Versäumt es ein Mitgliedstaat, seinen Standpunkt innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums mitzuteilen, so gilt das betreffende Reisedokument bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Nichtanerkennung durch den Mitgliedstaat als anerkannt.

(3)   Im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschusses tauschen sich die Mitgliedstaaten über die Gründe für die Anerkennung oder Nichtanerkennung bestimmter Reisedokumente aus, um zu einem abgestimmten Standpunkt zu gelangen.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen hinsichtlich der zuvor mitgeteilten Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Reisedokuments mit.

Artikel 5

Neue Reisedokumente

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausstellung neuer Reisedokumente gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis d mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausstellung neuer Reisedokumente durch Drittländer, Mitgliedstaaten und internationale Organisationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 3 Absatz 4 mit. Die Kommission bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten darum, Muster der neuen Reisedokumente zu beschaffen, um diese allen zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die Kommission aktualisiert die Liste der Reisedokumente entsprechend den eingegangenen Mitteilungen und Informationen und ersucht die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 mitzuteilen, ob sie die betreffenden Reisedokumente anerkennen.

(4)   Die aktualisierte Liste der Reisedokumente wird gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erstellt.

Artikel 6

Informationen über bekannte Fantasie- und Tarnpässe

Die Kommission erstellt und aktualisiert ferner eine nicht erschöpfende Liste bekannter Fantasie- und Tarnpässe auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen.

Artikel 7

Bewertung der Reisedokumente

(1)   Um die Mitgliedstaaten bei der technischen Bewertung der Reisedokumente zu unterstützen, kann die Kommission mit der Unterstützung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten eine technische Analyse der Reisedokumente unter Berücksichtigung insbesondere der einschlägigen Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) vornehmen.

(2)   Gegebenenfalls können in diesem Rahmen auch die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Reisedokumenten geprüft werden.

(3)   Das Ergebnis der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bewertungen wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für Reisedokumente“) unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 9

Veröffentlichung der Liste

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Liste der Reisedokumente einschließlich der gemäß Artikel 4 mitgeteilten Informationen und die in Artikel 6 genannte Liste in regelmäßig aktualisierter Form auf elektronischem Wege zur Verfügung.

Artikel 10

Aufhebung von Rechtsakten

Die Beschlüsse SCH/Com-ex (98)56 und SCH/Com-ex (99)14 werden aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seines Inkrafttretens, mit Ausnahme von Artikel 10, der ab dem Tag der ersten Veröffentlichung der Liste der Reisedokumente durch die Kommission gilt.

Artikel 12

Adressaten

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. September 2011.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 207.

(4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 298.

(5)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(13)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(14)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(15)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 1106/2011 DES RATES

vom 20. Oktober 2011

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 57/2011 und (EG) Nr. 754/2009 in Bezug auf den Schutz der Art Heringshai, bestimmte TAC und bestimmte, für Deutschland und Irland geltende Beschränkungen des Fischereiaufwands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 (1) des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für 2011 festgesetzt.

(2)

Eine Unstimmigkeit zwischen der Formulierung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 und der Formulierung des Eintrags in deren Anhang IA in Bezug auf Stintdorsch sollten berichtigt werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält ein Fangverbot für Heringshai in internationalen Gewässern, mit der Vorgabe, unbeabsichtigten Beifang unverzüglich wieder auszusetzen. In Anhang IA der Verordnung ist die zulässige Gesamtfangmenge für Heringshai in bestimmten ICES-Gebieten auf Null Tonnen festgesetzt, ohne Vorschriften für unbeabsichtigten Beifang. Infolgedessen unterliegt der Fang von Heringshai in einigen Gebieten in EU-Gewässern keiner Beschränkung, während in anderen Gebieten (dem Atlantik) für einige Gebiete (ICES-Gebiete) zulässige Gesamtfangmengen (TAC) gelten und für andere Gebiete (CECAF-Gebiete) keine TAC vorgesehen sind. Angesichts der Bestandslage dieser Art und der laufenden Gespräche über die mögliche Aufnahme der Art in das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen) (Anhang III) ist es angebracht, einen verbesserten Schutz des Heringshais in allen Gebieten sicherzustellen und dabei sowohl EU-Schiffe als auch Drittlandsschiffe, die in EU-Gewässern fischen, zu erfassen.

(4)

Die wissenschaftliche Schätzung des Kabeljaubestands in der Keltischen See wurde verbessert und hat bestätigt, dass das Gutachten, auf dem die derzeitige TAC beruht, den starken Jahrgang 2009 und somit den dynamischen Anstieg der Biomasse dieses Bestands unterschätzt hatte. Zusätzlich zu den vom Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer (NWWRAC) geplanten neuen Selektivitätsmaßnahmen, die das Risiko von Schellfisch- und Wittlingrückwürfen in der Kabeljaufischerei verringern dürften, empfiehlt es sich, die TAC für Kabeljau in der Keltischen See für den Rest des Jahres 2011 an das neue wissenschaftliche Gutachten anzupassen.

(5)

Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat am 29. Juli 2011 allen Vertragsparteien mitgeteilt, dass eine Änderung der TAC für 2011 für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K, mit sofortiger Wirkung angenommen wurde. Die Kommission hat am 1. August 2011 allen Mitgliedstaaten, die ein Interesse an dieser Fischerei haben, dieselbe Information übermittelt. Die Änderung sollte in Unionsrecht umgesetzt werden und ab 2. August 2011 für EU-Schiffe gelten.

(6)

Im Kontext der Festsetzung von Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (2) auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen und des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde.

(7)

Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 (3) des Rates bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen.

(8)

Irland hat Daten zu den Kabeljaufängen einer Gruppe von Fischereifahrzeugen zur Verfügung gestellt, die westlich von Schottland in dem in Anhang III Ziffer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (4) genannten Gebiet mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr mit Quadratmaschen-Netzblättern und in den übrigen Gebieten westlich von Schottland mit einer Maschenöffnung von 100 mm fischen. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Darüber hinaus gewährleisten die geltenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, dass die Fangtätigkeiten dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen überwacht und kontrolliert werden. Schließlich ist die Einbeziehung dieser Gruppe in die Fischereiaufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt steht. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 zu ändern, um diese Gruppe von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen. Die Aufwandsbeschränkungen für Irland in der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sollten entsprechend geändert werden.

(9)

Eine Gruppe von Fischereifahrzeugen aus Deutschland ist derzeit von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Anhand der Angaben Deutschlands im Jahr 2011 konnte der STECF nicht beurteilen, ob die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 im Bewirtschaftungszeitraum 2010 erfüllt wurden. Deshalb sollte diese Gruppe deutscher Fischereifahrzeuge wieder in diese Fischereiaufwandsregelung einbezogen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 gilt generell ab 1. Januar 2011. Die Aufwandsbeschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2011 begann. Infolgedessen sollten die Bestimmungen der genannten Verordnung über die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2011 gelten; ausgenommen die neuen Bestimmungen für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K, die ab 2. August 2011 gelten sollten. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufwandsbeschränkungen sollten ab 1. Februar 2011 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Da sich Änderungen von Aufwandsregelungen direkt auf die Wirtschaftstätigkeit der betreffenden Flotten niederschlagen, sollte diese Verordnung unmittelbar bei ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge im ICES-Untergebiet IIIa und in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und des ICES-Untergebiets IV und Sprotte in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und des ICES-Untergebiets IV.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang IA dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, und“.

3.

Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern;

b)

Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

c)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

d)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Heringshai (Lamna nasus) in allen EU-Gewässern und

f)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.“.

4.

In Anhang IA erhält der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(COD/7XAD34)

Belgien

233

Analytische TAC

Artikel 12 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3 811

Irland

923

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

411

EU

5 379

TAC

5 379“

5.

In Anhang IA erhält der Eintrag für Heringshai in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII folgende Fassung:

„Art

:

Heringshai

Lamna nasus

Gebiet

:

Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak, I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU-Gewässer); CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (EU-Gewässer)

(POR/3-1234)

Dänemark

0 (5)

Analytische TAC

Frankreich

0 (5)

Deutschland

0 (5)

Irland

0 (5)

Spanien

0 (5)

Vereinigtes Königreich

0 (5)

EU

0 (5)

 

0 (5)

TAC

0 (5)

6.

In Anhang IA erhält der Eintrag für Kaisergranat in Gebiet VII folgende Fassung:

„Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VII

(NEP/07.)

Spanien

1 306 (6)

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5 291 (6)

Irland

8 025 (6)

Vereinigtes Königreich

7 137 (6)

EU

21 759 (6)

TAC

21 759 (6)

7.

In Anhang IC erhält der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K, folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0

 

Litauen

0

TAC

0“

8.

Anhang IIA Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle b erhält die Spalte für Deutschland (DE) folgende Fassung:

Reguliertes Fanggerät

„DE

TR1

1 166 735

TR2

436 666

TR3

257

BT1

29 271

BT2

1 525 679

GN

224 484

GT

467

LL

0“

b)

In Tabelle d erhalten die Spalten für Deutschland (DE) und Irland (IE) folgende Fassung:

Reguliertes Fanggerät

„DE

IE

TR1

12 427

107 088

TR2

0

479 043

TR3

0

273

BT1

0

0

BT2

0

3 801

GN

35 442

5 697

GT

0

1 953

LL

0

4 250“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f wird gestrichen.

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„h)

die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die im Antrag Irlands vom 11. März 2011 genannte Fischerei betreiben und westlich von Schottland in dem in Anhang III Ziffer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 genannten Gebiet mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr mit Quadratmaschen-Netzblättern und in den übrigen Gebieten westlich von Schottland mit einer Maschenöffnung von 100 mm fischen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 bis 6 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Artikel 1 Nummer 7 mit Wirkung vom 2. August 2011.

Artikel 1 Nummer 8 und Artikel 2 gelten mit Wirkung vom 1. Februar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 24.12.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(4)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(5)  Fänge dieser Art werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.“

(6)  Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank — Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden:

Spanien

377

Frankreich

241

Irland

454

Vereinigtes Königreich

188

EU

1 260“


4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 1107/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2011

über ein Fangverbot für Tiefseegarnele im Gebiet NAFO 3L für Schiffe unter der Flagge Lettlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

60/T&Q

Mitgliedstaat

Lettland

Bestand

PRA/N3L.

Art

Tiefseegarnele (Pandalus borealis)

Gebiet

NAFO 3L

Zeitpunkt

28.9.2011


4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1108/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2011

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 1964/2006, (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 828/2009 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen 2012 im Rahmen der Zollkontingente für Getreide, Reis, Zucker und Olivenöl, zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 1518/2003, (EU) Nr. 1178/2010, (EU) Nr. 90/2011 und (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen im Jahr 2012 in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Eier, Geflügelfleisch sowie Nichtquotenzucker und -isoglucose

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 61, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 148, Artikel 156 und Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5), (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste (6) und (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (7) enthalten Sonderbestimmungen für die Antragstellung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124 und 09.4125, für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 und für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 (8) und (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (9) enthalten Sonderbestimmungen für die Antragstellung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 und für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 (10) enthält Sonderbestimmungen für die Antragstellung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der Kontingente 09.4221, 09.4231 und 09.4241 bis 09.4247.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (11) enthält Sonderbestimmungen für die Antragstellung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des Kontingents 09.4032.

(5)

Wegen der Feiertage im Jahr 2012 sollte während bestimmter Zeiträume hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Lizenzerteilung von den Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 1964/2006, (EG) Nr. 1067/2008 et (EG) Nr. 828/2009 abgewichen werden, um die Einhaltung der betreffenden Kontingentmengen zu ermöglichen.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (12), Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch (13), Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2010 der Kommission vom 13. Dezember 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (14) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 90/2011 der Kommission vom 3. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch (15) werden die Ausfuhrlizenzen am Mittwoch, der auf die Woche folgt, in der die Lizenzanträge eingereicht wurden, erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besondere Maßnahme getroffen hat.

(7)

Gemäß Artikel 7d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (16) werden die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und — isoglukose ab dem Freitag erteilt, der auf die Woche folgt, in der die Lizenzanträge eingereicht wurden, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besondere Maßnahme getroffen hat.

(8)

Wegen der durch die Feiertage des Jahres 2012 bedingten unregelmäßigen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union wird der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und dem Tag der Lizenzerteilung für eine ordnungsgemäße Marktverwaltung zu kurz sein. Er sollte deshalb verlängert werden.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 1000/2010 der Kommission (17) zur Abweichung von bestimmten Verordnungen hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Jahr 2011 muss daher aufgehoben werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Getreide

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 können Einfuhrlizenzanträge für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124 und 09.4125 für das Jahr 2012 nach Freitag, dem 14. Dezember 2012, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 können Einfuhrlizenzanträge für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 für das Jahr 2012 nach Freitag, dem 14. Dezember 2012, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 können Einfuhrlizenzanträge für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131 für das Jahr 2012 nach Freitag, dem 14. Dezember 2012, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

Artikel 2

Reis

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2058/96 können Einfuhrlizenzanträge für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 für das Jahr 2012 nach Freitag, dem 7. Dezember 2012, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 können Einfuhrlizenzanträge für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 für das Jahr 2012 nach Freitag, dem 7. Dezember 2012, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

Artikel 3

Zucker

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 828/2009 können Einfuhrlizenzanträge für Erzeugnisse des Zuckersektors im Rahmen der Kontingente 09.4221, 09.4231 und 09.4241 bis 09.4247 nach Freitag, dem 14. Dezember 2012, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, den 28. Dezember 2012, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

Artikel 4

Olivenöl

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Olivenöl vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

Artikel 5

Lizenzen für erstattungsbegünstigte Ausfuhren von Rindfleisch, Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch

Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008, von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003, von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2010 und von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 90/2011 werden die während der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Zeiträume beantragten Ausfuhrlizenzen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008, Artikel 3 Absätze 4 und 4a der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003, Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2010 und Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 90/2011, die vor den genannten Zeitpunkten der Erteilung getroffen wurden.

Artikel 6

Nichtquotenzucker und -isoglukose

Abweichend von Artikel 7d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung beantragten Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und -isoglukose zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006, die vor den genannten Zeitpunkten der Erteilung getroffen wurden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(6)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.

(7)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.

(8)  ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 7.

(9)  ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 19.

(10)  ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 14.

(11)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.

(12)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(13)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35.

(14)  ABl. L 328 vom 14.12.2010, S. 1.

(15)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 1.

(16)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(17)  ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 26.


ANHANG I

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Olivenöl

Zeitpunkt der Erteilung

Montag, 2. oder Dienstag, 3. April 2012

Freitag, 13. April 2012

Montag, 14. oder Dienstag, 15. Mai 2012

Mittwoch, 23. Mai 2012

Montag, 21. oder Dienstag, 22. Mai 2012

Mittwoch, 30. Mai 2012

Montag, 29. oder Dienstag, 30. Oktober 2012

Donnerstag, 8. November 2012


ANHANG II

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Rindfleisch, Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch

Zeitpunkt der Erteilung

Vom 2. bis 6. April 2012

12. April 2012

Vom 23. bis 27. April 2012

3. Mai 2012

Vom 21. bis 25. Mai 2012

31. Mai 2012

Vom 17. bis 28. Dezember 2012

7. Januar 2013


ANHANG III

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und -isoglukose

Zeitpunkt der Erteilung

Vom 23. bis 27. April 2012

7. Mai 2012

Vom 6. bis 10. August 2012

20. August 2012

Vom 17. bis 28. Dezember 2012

7. Januar 2013


4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1109/2011 DER KOMMISSION

vom 3. November 2011

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 hinsichtlich der gleichwertigen Methoden zur Untersuchung auf Trichinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den ersten Teil des einleitenden Satzes von Artikel 18 sowie auf die Punkte 8, 9 und 10 dieses Artikels,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (2) enthält Methoden zum Nachweis von Trichinen in Schlachtkörperproben. Die Referenzmethode ist in Anhang I Kapitel I der genannten Verordnung festgelegt. Anhang I Kapitel II der genannten Verordnung enthält drei Nachweismethoden, die der Referenzmethode gleichwertig sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 (3), gestattet die Verwendung von flüssigem Pepsin zum Nachweis von Trichinen in Fleisch und legt die Anforderungen für seine Verwendung als Reagenz bei Nachweismethoden fest. Es ist daher angezeigt, gegebenenfalls für die gleichwertigen Nachweismethoden dieselben Anforderungen vorzusehen. Daher sollte Anhang I Kapitel II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 entsprechend geändert werden.

(3)

Außerdem begannen private Unternehmen mit der Entwicklung neuer Geräte für die Untersuchung auf Trichinen mittels des Verdauungsverfahrens, das der Referenzmethode gleichwertig ist. In der Folge dieser Entwicklungen wurden auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Dezember 2008 Leitlinien für die Validierung neuer Geräte zur Untersuchung auf Trichinen mittels des Verdauungsverfahrens einstimmig befürwortet.

(4)

Im Jahr 2010 wurde ein neues Geräteverfahren zur Untersuchung von Hausschweinen auf Trichinen vom EU-Referenzlaboratorium für Parasiten nach diesen Leitlinien validiert.

(5)

Die Validierungsergebnisse zeigen, dass das neue Gerät und das zugehörige Verfahren zum Nachweis von Trichinen, validiert unter dem Code EURLP_D_001/2011 des EU-Referenzlaboratoriums (4), der in Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 festgelegten Referenzmethode gleichwertig sind. Daher sollten das Gerät und das zugehörige Verfahren in die Liste der gleichwertigen Nachweismethoden in Anhang I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 aufgenommen werden.

(6)

Anhang I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ist somit entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60.

(3)  ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 19.

(4)  http://www.iss.it/crlp/index.php


ANHANG

Anhang I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Teil C Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Pepsin, Stärke 1: 10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1: 12 500 BP (British Pharmacopoeia) und entsprechend 2 000 FIP (International Pharmaceutical Federation) oder stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch);“.

2.

Der folgende Teil D wird angefügt:

„D.   Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Sammelproben/„On-Filter-Isolation“-Technik und Larvennachweis mittels eines Latexagglutinationstests

Dieses Verfahren wird nur für die Untersuchung des Fleisches von Hausschweinen als gleichwertig erachtet.

1.   Geräte und Reagenzien

a)

Messer oder Schere und Pinzette zur Probenahme;

b)

mit 50 Quadraten markierte Tabletts zur Aufbewahrung von Proben von je ca. 2 g Fleisch oder andere Instrumente, welche die Rückverfolgbarkeit der Proben auf gleichwertige Weise sicherstellen;

c)

Mixer, mit scharfer Klinge. Falls die Proben schwerer als 3 g sind, ist ein Fleischwolf mit Öffnungen von 2 bis 4 mm Größe oder eine Schere zu verwenden. Im Fall von Gefrierfleisch oder Zunge (nach Entfernung der unverdaulichen Oberflächenschicht) ist ein Fleischwolf erforderlich, und die Größe der Proben muss erheblich gesteigert werden;

d)

Magnetrührer mit temperaturgeregelter Heizplatte und teflonbeschichteten Rührstäben von ungefähr 5 cm Länge;

e)

3 Liter fassende Glasbecher;

f)

Siebe, Maschenweite 180 Mikron, Außendurchmesser 11 cm, mit Maschen aus rostfreiem Stahl;

g)

Filtrationsgerät aus Stahl für Maschenfilter einer Größe von 20 μm mit einem Stahltrichter;

h)

Vakuumpumpe;

i)

Metall- oder Kunststoffbehälter, Fassungsvermögen 10-15 Liter, zum Auffangen der Verdauungsflüssigkeit;

j)

ein 3D-Schüttler;

k)

Aluminiumfolie;

l)

25 %ige Salzsäure;

m)

Pepsin, Stärke 1: 10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1: 12 500 BP (British Pharmacopoeia) und entsprechend 2 000 FIP (International Pharmaceutical Federation) oder stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch);

n)

Leitungswasser, auf 46 bis 48 °C erhitzt;

o)

eine auf 0,1 g genaue Waage;

p)

Pipetten in verschiedenen Größen (1, 10 und 25 ml), Mikropipetten entsprechend den Anweisungen des Herstellers der Latexagglutinationstests sowie Pipettenhalter;

q)

Nylon-Maschenfilter (20 μm) mit einem zum Filtrationsgerät passenden Durchmesser;

r)

Zange aus Kunststoff oder Stahl (10-15 cm);

s)

konische Phiolen (15 ml);

t)

ein in die konischen Phiolen passendes Pistill mit einem konischen Stopfen aus Teflon oder Stahl;

u)

ein Thermometer, das im Bereich 1 bis 100 °C auf ± 0,5 °C genau ist;

v)

Latexagglutinationskarten aus dem Trichin-L-Antigen-Test-Kit, das unter dem Code EURLP_D_001/2011 validiert wurde;

w)

Pufferlösung mit Konservierungsstoff (Probenverdünnungsmittel) aus dem Trichin-L-Antigen-Test-Kit, das unter dem Code EURLP_D_001/2011 validiert wurde;

x)

Puffer, ergänzt durch einen Konservierungsstoff (Negativkontrolle) aus dem Trichin-L-Antigen-Test-Kit, das unter dem Code EURLP_D_001/2011 validiert wurde;

y)

Puffer, ergänzt durch Trichinella-spiralis-Antigene und einen Konservierungsstoff (Positivkontrolle) aus dem Trichin-L-Antigen-Test-Kit, das unter dem Code EURLP_D_001/2011 validiert wurde;

z)

Puffer mit Polystyrolpartikeln, beschichtet mit Antikörpern und ergänzt durch einen Konservierungsstoff (Latexperlen) aus dem Trichin-L-Antigen-Test-Kit, das unter dem Code EURLP_D_001/2011 validiert wurde;

aa)

Wegwerfstäbchen.

2.   Probenahme

Wie in Kapitel I Absatz 2 vorgeschrieben.

3.   Verfahren

I.   Bei vollständigen Ansätzen (gleichzeitige Untersuchung von 100 g Proben) ist das Verfahren gemäß Kapitel I Nummer 3 I Buchstaben a bis i zu befolgen. Zusätzlich ist dabei folgendes Verfahren anzuwenden:

a)

Den Nylon-Maschenfilter (20 μm) auf dem Filterhalter anbringen. Den konischen Filtrationstrichter aus Stahl mit Hilfe des Blockiersystems am Filterhalter befestigen und das Stahlsieb (Maschenweite 180 μm) auf dem Trichter anbringen. Die Vakuumpumpe an den Filterhalter und den Metall- bzw. Kunststoffbehälter anschließen, damit die Verdauungsflüssigkeit aufgefangen werden kann.

b)

Mit dem Rühren aufhören und den Verdauungssaft durch das Sieb in den Filtrationstrichter gießen. Den Kolben mit 250 ml Warmwasser spülen. Nach der Filtration der Verdauungsflüssigkeit ist die Spülflüssigkeit in die Filtrationsrampe zu gießen.

c)

Die Filtrationsmembran mit der Pinzette an einer Seite halten. Die Membran mindestens 4-fach falten und in die 15 ml fassende konische Phiole einführen.

d)

Die Filtrationsmembran in der 15 ml fassenden konischen Phiole mit Hilfe des Pistills nach unten schieben, anschließend durch wiederholtes Vorwärts- und Rückwärtsbewegen des Pistills starken Druck auf die Membran ausüben; dabei sollte sich das Pistill entsprechend den Anweisungen des Herstellers innerhalb der gefalteten Filtrationsmembran befinden.

e)

Das Probenverdünnungsmittel mit einer Pipette in die 15 ml fassende konische Phiole geben und die Filtrationsmembran durch leichtes, wiederholtes Vorwärts- und Rückwärtsbewegen des Pistills homogenisieren; hierbei sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers abrupte Bewegungen zu vermeiden, um das Verspritzen der Flüssigkeit zu begrenzen.

f)

Alle Proben — negative und positive Kontrolle — werden entsprechend den Anweisungen des Herstellers mit Pipetten auf verschiedene Felder der Agglutinationskarte verteilt.

g)

Die Latexperlen werden entsprechend den Anweisungen des Herstellers mit einer Pipette in jedes Feld der Agglutinationskarte zugegeben, wobei sie nicht mit den Proben und Kontrollen in Kontakt kommen dürfen. Dann werden die Latexperlen in jedem Feld vorsichtig mit Hilfe eines Wegwerfstäbchens vermischt, bis die homogene Flüssigkeit das ganze Feld bedeckt.

h)

Die Agglutinationskarte wird auf dem 3D-Schüttler positioniert und entsprechend den Anweisungen des Herstellers geschüttelt.

i)

Nach dem in den Anweisungen angegebenen Zeitraum wird der Schüttelvorgang beendet, und die Agglutinationskarte wird auf eine ebene Oberfläche gelegt, um die Reaktionsergebnisse abzulesen. Im Fall einer positiven Probe müssen sich Perlenaggregate zeigen. Im Fall einer negativen Probe bleibt die Suspension homogen ohne Perlenaggregate.

j)

Alle Geräte und Ausrüstungsteile, die mit Fleisch in Kontakt kommen, sind zwischen den einzelnen Läufen sorgfältig zu dekontaminieren; zu diesem Zweck müssen sie mehrere Sekunden lang in warmes Wasser (60 bis 90 °C) eingetaucht werden. Oberflächen, auf denen sich Fleischreste oder inaktivierte Larven befinden, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser gereinigt werden. Wenn das Verfahren beendet ist, können ein paar Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Anschließend ist jedes Teil mehrmals gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden.

k)

Das Pistill ist zwischen den einzelnen Läufen sorgfältig zu dekontaminieren; zu diesem Zweck muss es mehrere Sekunden lang in warmes Wasser (60 bis 90 °C) eingetaucht werden. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf seiner Oberfläche befinden könnten, müssen mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Wenn das Verfahren beendet ist, können ein paar Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um das Pistill zu entfetten. Anschließend ist das Pistill mehrmals gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden.

II.   Ansätze mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g gemäß Kapitel I Nummer 3 II

Bei Ansätzen mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g ist das Verfahren gemäß Kapitel I Nummer 3 II anzuwenden.

III.   Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse

Stellt sich bei der Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests ein, werden jedem Schwein weitere 20 g gemäß Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a entnommen. Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf Schweinen werden zusammengefasst und nach dem Verfahren gemäß Abschnitt I untersucht. Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je 5 Schweinen untersucht.

Im Fall eines positiven Latexagglutinationstests bei einer Gruppenprobe von 5 Schweinen ist von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu entnehmen und nach einem der in Kapitel I beschriebenen Verfahren einzeln zu untersuchen.

Parasitenproben sind zur Konservierung und zur Identifizierung der Erregerart im EU-Referenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 90 %igem Ethylalkohol aufzubewahren.

Nach Entnahme der Parasiten sind Flüssigkeiten mit positivem Befund durch Erhitzen auf mindestens 60 °C“.


4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1110/2011 DER KOMMISSION

vom 3. November 2011

zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine (Zulassungsinhaber Roal Oy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 902/2009 der Kommission (2) wurde die Verwendung dieser Zubereitung für zehn Jahre für Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner, Jungtruthühner und entwöhnte Ferkel zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) für Legehennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 14. Juni 2011 (3) den Schluss, dass Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass dieser Zusatzstoff die Legeleistung der Hennen und die Wachstumsleistung anderer Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie von Mastschweinen verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 23.

(3)  EFSA Journal 2011;9(6):2277.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a8

Roal Oy

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) mit einer Mindestaktivität von:

 

fest: 4 × 106 BXU (1)/g

 

flüssig: 4 × 105 BXU/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044)

 

Analysemethode  (2)

Im Zusatzstoff und in der Vormischung: Reduktionszuckertest für Endo-1,4-beta-Xylanase durch kolorimetrische Reaktion von Dinitrosalicylsäure-Reagenz auf den Reduktionszuckergehalt bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C

In den Futtermitteln: Kolorimetrisches Verfahren, bei dem ein wasserlöslicher Farbstoff gemessen wird, der durch das Enzym aus mit Azurin vernetztem Weizen-Arabinoxylansubstrat freigesetzt wird.

Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, außer deren Legegeflügel

8 000 BXU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

24. November 2021

Legehennen und Legegeflügel von Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

24 000 BXU

Mastschweine

24 000 BXU


(1)  1 BXU ist die Enzymmenge, die 1 nmol reduzierende Zucker pro Sekunde als Xylose bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter. http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1111/2011 DER KOMMISSION

vom 3. November 2011

zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 14. Juni 2011 (2) den Schluss, dass Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die Silageerzeugung aus allen Futterarten verbessert werden kann, da sie den pH-Wert senkt und die Haltbarkeit der Trockenmasse und der Proteine verlängert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) zeigt, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(6):2275.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.

1k2073

Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) mit mindestens 1,2 x 1011 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236)

 

Analysemethode  (1)

 

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren EN 15787

 

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Die Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 2,4 x 108 CFU/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

24.11.2021


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1112/2011 DER KOMMISSION

vom 3. November 2011

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des Eintrags für Paraguay in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) enthält Vorschriften zu den bei der Einfuhr bestimmter Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren und Equiden, das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, in die Union erforderlichen Veterinärbescheinigungen. Gemäß der Verordnung dürfen solche Sendungen nur eingeführt werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten oder Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)

Am 19. September 2011 meldete Paraguay der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche. Dieser Ausbruch fand in der Verwaltungsregion San Pedro statt und wurde am 18. September 2011 durch Laboranalyse bestätigt (ELISA und EITB).

(3)

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ist festgelegt, dass die Einfuhr frischen Fleisches von Hausrindern aus Paraguay zulässig ist.

(4)

Aufgrund des Risikos der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union über die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Paraguay und weil Garantien fehlen, die eine Regionalisierung Paraguays ermöglichen würden, sollten diese Einfuhren nicht länger zulässig sein. Der Eintrag für Paraguay in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält der Eintrag für Paraguay folgende Fassung:

„PY — Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

PY-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen

BOV

A

1

18. September 2011

1. August 2008“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1113/2011 DER KOMMISSION

vom 3. November 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. November 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

69,9

MA

44,1

MK

61,4

TR

88,3

ZZ

65,9

0707 00 05

AL

73,2

TR

140,5

ZZ

106,9

0709 90 70

MA

107,9

TR

105,2

ZZ

106,6

0805 20 10

MA

155,4

ZZ

155,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

54,5

HR

61,5

MA

62,4

TR

66,7

UY

66,3

ZZ

62,3

0805 50 10

AR

79,2

CL

76,1

TR

61,5

ZA

72,1

ZZ

72,2

0806 10 10

BR

246,3

LB

291,0

TR

135,7

US

252,5

ZA

80,8

ZZ

201,3

0808 10 80

CA

92,8

NZ

127,6

US

86,2

ZA

127,4

ZZ

108,5

0808 20 50

CN

51,8

TR

130,3

ZZ

91,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. November 2011

zur Genehmigung eines Antrags Italiens auf eine Ausnahmeregelung betreffend die Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7770)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2011/721/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie beispielsweise durch lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Italien hat bei der Kommission eine Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG betreffend die Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien beantragt.

(3)

Mit dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung beabsichtigt Italien, in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung in Betrieben zu gestatten, die mindestens 70 % Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und mit langen Wachstumsphasen anbauen. Von der Ausnahmeregelung wären schätzungsweise etwa 10 313 Rinderhaltungsbetriebe und 1 241 Schweinehaltungsbetriebe in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien betroffen, was 15,9 % bzw. 9,7 % der Gesamtzahl der Rinder- und Schweinehaltungsbetriebe in diesen Regionen, 10,7 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche und 29,1 % des Gesamtmilchkuhbestands und 49,3 % des Gesamtschweinebestands in diesen Regionen entspricht. Auch Ackerbaubetriebe können die Ausnahme beantragen.

(4)

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG und zur Aufstellung der Aktionsprogramme in den Regionen Emilia-Romagna (Beschluss Nr. 1273/2011 vom 5.9.2011), Lombardei (Beschluss Nr. IX/2208 vom 14.9.2011), Piemont (Beschluss 18-2612 vom 19.9.2011) und Venetien (Beschluss Nr. 1150 vom 26.7.2011) wurden angenommen und gelten in Verbindung mit diesem Beschluss für den Zeitraum 2012 bis 2015.

(5)

Die gefährdeten Gebiete, für die die Aktionsprogramme gelten, machen etwa 63 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LNF) der Emilia-Romagna, 82 % der LNF der Lombardei, 38 % der LNF des Piemont und 87 % der LNF von Venetien aus.

(6)

Die vorgelegten Daten über die Wasserqualität zeigen, dass die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Grundwasser in 89 % der Grundwasserkörper in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien unter 50 mg/l und in 63 % der Grundwasserkörper unter 25 mg/l liegen. In den Oberflächengewässern werden bei mehr als 98 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen unter 25 mg/l und bei keiner Stelle Konzentrationen über 50 mg/l verzeichnet.

(7)

In den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien werden mehr als 70 % des Tierbestands in Italien gehalten: 67,1 % der Milchkühe, 60,6 % der sonstigen Rinder, 81 % der Schweine und 79,4 % des Geflügels. Die Bestandszahlen im Zeitraum 1982-2007 sind rückläufig (durchschnittlich 20 % in den vier Regionen).

(8)

Im Zeitraum 1979-2008 sind sowohl der chemische Stickstoffverbrauch als auch der Einsatz von mineralischen Phosphordüngern zurückgegangen; letzterer wurde um 70 % gesenkt.

(9)

Grünland, Körnermais, Silomais und Wintergetreide machen etwa 53 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien aus.

(10)

Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen belegen, dass die beantragte Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung auf der Grundlage objektiver Kriterien wie etwa hoher Nettoniederschläge, langer Wachstumsphasen und hoher Erträge bei Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(11)

Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags der Auffassung, dass die beantragte Menge von 250 kg pro Hektar aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 10. März 2011 und vom 28. Juli 2011 gestellten Antrag Italiens betreffend die Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien auf Genehmigung einer Menge Tierdung, die die in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und unter Buchstabe a festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Durchführungsbeschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   Betriebe: landwirtschaftliche Betriebe mit oder ohne Tierhaltung;

b)   Parzelle: ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen sind;

c)   Grünland: Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres meist mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);

d)   spät reifender Mais: Mais der Klasse FAO 600-700, der von Mitte März bis Anfang April gepflanzt wird, mit einem Wachstumszyklus von mindestens 145-150 Tagen;

e)   Mais oder Sorghum gefolgt von Winterfutterpflanzen: mittelspät oder früh reifender Mais oder Sorghum gefolgt von Winterfutterpflanzen wie italienisches Raygrass, Gerste, Triticale oder Winterroggen;

f)   Wintergetreide gefolgt von Sommerfutterpflanzen: Winterweizen, Wintergerste oder Triticale gefolgt von Sommerfutterpflanzen wie Mais, Sorghum, Borsten- oder Rispenhirsen;

g)   Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen: Grünland, spät reifender Mais, Mais oder Sorghum gefolgt von Winterfutterpflanzen und Wintergetreide gefolgt von Sommerfutterpflanzen;

h)   Rinderdung: Tierdung von Rindern, vom Weiden oder in aufbereiteter Form;

i)   Dungaufbereitung: die Trennung von Schweinedung in zwei Fraktionen, einen Feststoffanteil und einen flüssigen Anteil, durchgeführt zur Verbesserung der Begüllung der Felder und zur Erhöhung der Stickstoff- und Phosphorrückgewinnung;

j)   aufbereiteter Dung: der aus der Aufbereitung von Schweinedung hervorgehende flüssige Anteil mit einem Stickstoff/Phosphat-Verhältnis (N/P2O5) von mindestens 2,5;

k)   aufbereiteter Dung mit Stickstoffentfernung: aufbereiteter Dung mit einem um 30 % geringeren Stickstoffgehalt als bei unbehandeltem Schweinedung;

l)   Böden mit niedrigem Gehalt an organischen Stoffen: Böden mit einem Gehalt an organischem Kohlenstoff von weniger als 2 % in der obersten Bodenschicht von 30 cm;

m)   salzfreie und salzarme Böden: Böden mit elektrischer Leitfähigkeit auf gesättigter Bodenpaste (Sättigungsextrakt) von ECe < 4 mS/cm oder elektrischer Leitfähigkeit auf wässrigem Extrakt mit einem Boden/Wasser-Verhältnis von 1:2 von EC 1:2 < 1 ms/cm oder Gebiete, die gemäß der regionalen Bodenkarte als zweifelsfrei nicht durch Versalzung gefährdet definiert sind;

n)   Stickstoffverwertung: der Prozentsatz der in Form von Tierdung ausgebrachten Gesamtstickstoffmenge, der den Kulturen im Jahr der Ausbringung zur Verfügung steht.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für den Einzelfall für Betriebe, bei denen 70 % oder mehr der Anbaufläche der Betriebe mit Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebaut sind, und vorbehaltlich der in den Artikeln 4 bis 7 genannten Auflagen.

Artikel 4

Jährlicher Antrag und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die die Ausnahmeregelung im Rahmen dieses Beschlusses in Anspruch nehmen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich bis zum 15. Februar einen Antrag.

(2)   Gleichzeitig mit dem jährlichen Antrag gemäß Absatz 1 verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 vorgesehen Auflagen.

Artikel 5

Dungaufbereitung

(1)   Die Landwirte, denen eine Ausnahmegenehmigung für die Ausbringung von aufbereitetem Schweinedung erteilt wurde, teilen den zuständigen Behörden jedes Jahr Folgendes mit:

a)

die Art der Dungaufbereitung;

b)

die Kapazität und Hauptmerkmale der Aufbereitungsanlage einschließlich ihrer Effizienz;

c)

die Menge des zur Aufarbeitung gebrachten Dungs;

d)

die Menge, die Zusammensetzung, mit Angabe des Stickstoff- und Phosphorgehalts, und die Bestimmung des Feststoffanteils;

e)

die Menge, die Zusammensetzung, mit Angabe des Stickstoff- und Phosphorgehalts, und die Bestimmung des aufbereiteten Dungs;

f)

die Schätzung der gasförmigen Verluste während der Aufbereitung.

(2)   Der sich aus der Dungaufbereitung ergebende Feststoffanteil wird stabilisiert, um Gerüche und andere Emissionen zu reduzieren, die agronomischen und hygienischen Eigenschaften zu verbessern, die Handhabung zu erleichtern und die Stickstoff- und Phosphatverfügbarkeit für die Kulturen zu erhöhen. Das daraus entstehende Produkt wird nicht in Betrieben ausgebracht, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Die zuständigen Behörden treffen Maßnahmen, um die Verwendung des stabilisierten Feststoffanteils auf Böden mit niedrigem Gehalt an organischen Stoffen zu fördern. Diese Böden sind auf Karten eingetragen, die auf regionaler Ebene erstellt und den Landwirten zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die zuständigen Behörden legen die Methodik zur Bewertung der Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie von Änderungen der Zusammensetzung und der Aufbereitungseffizienz für jeden Betrieb fest, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

(4)   Die zuständigen Behörden überwachen Ammoniak und andere Emissionen aus der Dungaufbereitung an für jede Aufbereitungsmethode repräsentativen Standorten. Sie erstellen auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse eine Bestandsaufnahme der Emissionen.

Artikel 6

Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Die Menge Rinderdung, auch von den Tieren selbst, und aufbereiteter Dung, die jedes Jahr auf den Boden von Betrieben mit Ausnahmegenehmigung ausgebracht wird, übersteigt vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 12 festgelegten Bedingungen nicht die Menge Dung, die 250 kg Stickstoff pro Hektar enthält.

(2)   Der Gesamtstickstoffeintrag darf den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur nicht übersteigen. Dabei sind das Stickstoffangebot des Bodens und die größere Verfügbarkeit von Stickstoff im Dung aufgrund der Aufbereitung zu berücksichtigen. Der Gesamtstickstoffeintrag darf die maximalen Ausbringungsmengen nicht übersteigen, die in den für den Betrieb geltenden Aktionsprogrammen festgelegt sind.

(3)   Der Gesamtphosphoreintrag darf den voraussichtlichen Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur nicht übersteigen und muss das Phosphorangebot des Bodens berücksichtigen. In Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ist kein Phosphor in chemischen Düngemitteln auszubringen.

(4)   Jeder Betrieb erstellt einen Düngeplan, in den bis spätestens 15. Februar die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Tierdung und Mineraldüngern eingetragen werden.

Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Größe des Tierbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, einschließlich Angaben zu Volumen und Art der verfügbaren Dunglagerung;

b)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb selbst erzeugten Dungs;

c)

Beschreibung der Dungaufbereitung und Eigenschaften des aufbereiteten Dungs (falls relevant);

d)

Menge, Art und Merkmale des Dungs, der vom Betrieb oder zum Betrieb verbracht wird;

e)

Fruchtfolge und Anbaufläche der Parzellen mit Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase und der Parzellen mit anderen Kulturen;

f)

erwartete Erträge jeder angebauten Kultur, je nach Verfügbarkeit von Nährstoffen und Wasser sowie den örtlichen Gegebenheiten wie Klima, Bodentyp usw.;

g)

geschätzter Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen jeder einzelnen Parzelle;

h)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des auf jeder Parzelle auszubringenden Dungs;

i)

Berechnung des Stickstoffs aus chemischen Düngemitteln, die auf jeder Parzelle auszubringen sind;

j)

Schätzung der für die Bewässerung erforderlichen Wassermenge mit genauer Angabe der Wasserquelle. Die Wasserentnahmegenehmigung oder der Wassernutzungsvertrag mit dem betreffenden „Wasserkonsortium“ oder die Karte, aus der hervorgeht, dass der Betrieb sich in einem Gebiet befindet, in dem die flache Grundwasser führende Schicht mit der Wurzelzone in Kontakt ist, sind dem Plan ebenfalls beizufügen.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.

(5)   Jeder Betrieb führt für jede Parzelle ein Düngekonto. Darin werden die ausgebrachten Mengen und der Zeitpunkt der Ausbringung von Dung und chemischen Düngemitteln erfasst.

(6)   Die Wasserentnahmegenehmigung oder der Wassernutzungsvertrag mit dem betreffenden „Wasserkonsortium“ oder die Karte, aus der hervorgeht, dass der Betrieb sich in einem Gebiet befindet, in dem die flache Grundwasser führende Schicht mit der Wurzelzone in Kontakt ist, muss im Betrieb verfügbar sein. Die genehmigte oder vertragsgemäß verfügbare Wassermenge muss gegebenenfalls ausreichen, um die unter Bedingungen ohne Wasserbeschränkungen erzielten Erträge zu erreichen.

(7)   Für jeden Betrieb, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, müssen die Ergebnisse der Stickstoff- und Phosphoranalyse des Bodens vorliegen. Die Probenahmen und Analysen auf Phosphor und Stickstoff sind mindestens alle vier Jahre jeweils vor dem 1. Juni für jede hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs durchzuführen. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar landwirtschaftliche Fläche.

(8)   Tierdung, der in Betrieben mit Ausnahmegenehmigung ausgebracht wird, muss bei Gülle eine Stickstoffverwertung von mindestens 65 % und bei festem Dung von 50 % aufweisen.

(9)   In Betrieben mit Ausnahmegenehmigung dürfen Tierdung und chemische Düngemittel nicht nach dem 1. November ausgebracht werden.

(10)   Mindestens zwei Drittel des aus Dung stammenden Stickstoffs, ausgenommen Stickstoff aus Dung von Weidetieren, sind jedes Jahr vor dem 30. Juni auszubringen. Zu diesem Zweck müssen die Betriebe, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, über angemessene Lagerkapazitäten für Tierdung verfügen, die mindestens die Zeiträume abdecken können, in denen kein Dung ausgebracht werden darf.

(11)   Flüssiger Dung, einschließlich aufbereiteter Dung und Gülle, wird mit emissionsarmen Ausbringungsverfahren ausgebracht. Fester Dung muss innerhalb von 24 Stunden eingearbeitet werden.

(12)   Zum Schutz der Böden vor Versalzung ist aufgearbeiteter Dung mit Stickstoffentfernung nur auf salzfreien und salzarmen Böden erlaubt. Zu diesem Zweck messen die Landwirte, die aufbereiteten Dung mit Stickstoffentfernung ausbringen wollen, die elektrische Leitfähigkeit auf den betreffenden Parzellen mindestens alle vier Jahre und geben die Ergebnisse im Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 an. Die zuständigen Behörden erarbeiten ein Protokoll, nach dem die Landwirte die elektrische Leitfähigkeit messen müssen. Sie erstellen Karten, aus denen die Gebiete mit Versalzungsgefahr ersichtlich sind.

Artikel 7

Bodenbewirtschaftung

Die Landwirte, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, tragen dafür Sorge, dass die folgenden Auflagen erfüllt werden:

a)

Mindestens 70 % der Fläche des Betriebs sind mit Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebaut;

b)

Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt;

c)

Dauergrünland oder Wechselgrünland darf nicht mehr als 50 % Leguminosen oder andere Pflanzen umfassen, die atmosphärischen Stickstoff binden;

d)

spät reifender Mais wird geerntet (die gesamte Pflanze);

e)

Winterfutterpflanzen wie italienisches Raygrass, Gerste, Triticale oder Winterroggen werden innerhalb von zwei Wochen nach der Ernte von Mais/Sorghum ausgesät und frühestens zwei Wochen vor der Aussaat von Mais/Sorghum geerntet;

f)

Sommerfutterpflanzen wie Mais, Sorghum, Borsten- oder Rispenhirsen werden innerhalb von zwei Wochen nach der Ernte von Wintergetreide ausgesät und frühestens zwei Wochen vor der Aussaat von Wintergetreide geerntet;

g)

innerhalb von zwei Wochen nach dem Umpflügen des Grünlands wird eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ausgesät, und im Jahr des Umpflügens von Dauergrünland werden keine Düngemittel ausgebracht.

Artikel 8

Sonstige Maßnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die für die Ausbringung von aufbereitetem Dung gewährten Ausnahmegenehmigungen mit den Kapazitäten der Dungaufbereitungsanlagen vereinbar sind.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede erteilte Ausnahmegenehmigung mit der erlaubten Wassernutzung des Betriebs vereinbar ist, dem die Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

Artikel 9

Maßnahmen für den Transport von Dung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Transport von Tierdung von und zu den Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, mittels geografischer Ortungssysteme aufgezeichnet oder in Begleitunterlagen mit Angabe von Ursprungs- und Bestimmungsort eingetragen wird. Bei Transporten über mehr als 30 km ist die Aufzeichnung mittels geografischer Ortungssysteme Pflicht.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass beim Transport Unterlagen verfügbar sind, aus denen die Menge des transportierten Dungs sowie sein Stickstoff- und Phosphorgehalt hervorgehen.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der aufbereitete Dung und die aus der Aufbereitung hervorgehenden Feststoffanteile auf ihren Stickstoff- und Phosphorgehalt analysiert werden. Die Analysen werden von anerkannten Labors durchgeführt. Die Ergebnisse werden den zuständigen Behörden und dem Landwirt mitgeteilt, an den der Transport geht. Bei jedem Transport muss eine Analysebescheinigung vorliegen.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass für jede Gemeinde Karten, aus denen der Anteil der Betriebe, der Tiere und der landwirtschaftlichen Fläche, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, sowie Karten, aus denen die örtliche Flächennutzung ersichtlich sind, erstellt und jährlich aktualisiert werden. In den Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, sind Angaben über die Fruchtfolge und landwirtschaftliche Praktiken zu erfassen und jährlich zu aktualisieren.

(2)   Für Probenahmen aus Oberflächengewässern und der flachen Grundwasser führenden Schicht wird ein Überwachungsnetz aufgebaut und unterhalten, um die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Wasserqualität zu bewerten. Der Entwurf des Überwachungsnetzes wird der Kommission vorgelegt. Die Zahl der ursprünglichen Überwachungsstellen und die Standorte dieser Stellen können während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht geändert werden.

(3)   Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Gewässer, die von den zuständigen Behörden zu identifizieren sind, erfordern eine intensivere Überwachung des Wassers.

(4)   Um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und die Stickstoff- und Phosphorauswaschung durch die Wurzelzone in den Grundwasserkörper sowie über die Stickstoff- und Phosphorauswaschung aus Ober- und Unterboden sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung zu erhalten, werden Überwachungsstellen eingerichtet. Die Überwachungsstellen umfassen die wichtigsten Bodentypen, Düngepraktiken und Kulturen. Der Entwurf des Überwachungsnetzes wird der Kommission vorgelegt. Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses darf die Zahl der ursprünglichen Überwachungsstellen nicht verringert und ihr Standort nicht geändert werden.

Artikel 11

Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt die Kontrolle, dass die Auflagen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Es wird ein Vor-Ort-Kontrollprogramm aufgestellt, das sich auf eine Risikoanalyse, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen sowie die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen der Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Bei den Vor-Ort-Kontrollen werden mindestens 5 % der Betriebe, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, in Bezug auf die Auflagen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieses Beschlusses kontrolliert.

(3)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass auf der Grundlage von Risikobewertungen und den Ergebnissen der Verwaltungskontrollen gemäß Absatz 1 bei mindestens 1 % der Dungtransporte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden. Die Kontrollen umfassen mindestens die Überprüfung der Begleitpapiere, des Ursprungs und Bestimmungsorts des Dungs sowie eine Probenahme des transportierten Dungs.

(4)   Die zuständigen Behörden erhalten die Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Verstoß, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen. Insbesondere sind Landwirte, die die Artikel 5, 6 und 7 nicht einhalten, für das darauf folgende Jahr von der Ausnahmeregelung auszuschließen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission jedes Jahr bis spätestens Dezember und im Jahr 2015 bis spätestens September einen Bericht mit folgenden Angaben:

a)

Bewertung der Umsetzung der Ausnahmeregelung auf der Grundlage von Kontrollen einzelner Betriebe und des Dungtransports sowie Angaben zu den Betrieben, bei denen durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Verstöße gegen die Vorschriften festgestellt wurden;

b)

Angaben über die Dungaufbereitung, einschließlich Weiterverarbeitung und Verwendung der Feststoffanteile, detaillierte Angaben über die Merkmale der Aufbereitungssysteme, ihre Effizienz und die Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie die endgültige Bestimmung der Feststoffanteile;

c)

Karten, in denen Gebiete mit niedrigem Gehalt an organischen Stoffen eingetragen sind, sowie die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Maßnahmen, die zur Förderung der Verwendung des stabilisierten Feststoffanteils auf Böden mit niedrigem Gehalt an organischen Stoffen getroffen wurden;

d)

Methodik zur Bewertung der Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie von Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz für jeden Betrieb, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, gemäß Artikel 5 Absatz 3;

e)

Bestandsaufnahme von Ammoniak und anderen Emissionen aus der Dungaufbereitung gemäß Artikel 5 Absatz 4;

f)

Protokoll zur Messung der elektrischen Leitfähigkeit und Karten, aus denen die Gebiete mit Versalzungsgefahr ersichtlich sind, gemäß Artikel 6 Absatz 12;

g)

Methodik zur Überprüfung der Vereinbarkeit der gewährten Ausnahmegenehmigungen mit der Kapazität der Dungaufbereitungsanlagen gemäß Artikel 8 Absatz 1;

h)

Methodik zur Überprüfung der Vereinbarkeit jeder gewährten Ausnahmegenehmigung mit der erlaubten Wassernutzung in dem Betrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2;

i)

Karten, aus denen der Anteil der Betriebe, der Tiere und der landwirtschaftlichen Fläche, für die eine Ausnahmeregelung erteilt wurde, ersichtlich ist, Karten der örtlichen Flächennutzung sowie Daten über Fruchtwechsel und die landwirtschaftlichen Praktiken in Betrieben mit Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 10 Absatz 1;

j)

Ergebnisse der Wasserüberwachung mit Angaben zu Wasserqualitätstrends bei Grund- und Oberflächengewässern sowie Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Wasserqualität gemäß Artikel 10 Absatz 2;

k)

Liste der besonders gefährdeten Gewässer gemäß Artikel 10 Absatz 3;

l)

Zusammenfassung und Auswertung der Daten der Überwachungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 4.

Artikel 13

Anwendung

Dieser Durchführungsbeschluss gilt in Verbindung mit den Verordnungen zur Durchführung des Aktionsprogramms in den Regionen Emilia-Romagna (Beschluss Nr. 1273/2011 vom 5.9.2011), Lombardei (Beschluss Nr. IX/2208 vom 14.9.2011), Piemont (Beschluss 18-2612 vom 19.9.2011) und Venetien (Beschluss Nr. 1150 vom 26.7.2011).

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2012.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 14

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.


Berichtigungen

4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/42


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 10. August 2011 )

Seite 19, Anhang, Spalte „Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck)“, Einträge zu den Ursprungsländern Indien und Peru, erster und zweiter Spiegelstrich:

anstatt:

„Paprika (Capsicum annuum)

muss es heißen:

„Chili (Capsicum annuum)“.

Seite 21, Anhang, Spalte „Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck)“, Einträge zu den Ursprungsländern „Alle Drittländer“, erster Spiegelstrich:

anstatt:

„Paprika (Capsicum annuum)

muss es heißen:

„Chili (Capsicum annuum)“.