ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.283.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 283

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
29. Oktober 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/708/EU

 

*

Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei

1

Luftverkehrsabkommen

3

Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island, als zweiter Partei, und dem Königreich Norwegen, als dritter Partei, betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei

16

 

 

2011/709/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

25

 

 

2011/710/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

26

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Anwendung von Ausnahmen von den Ursprungsregeln im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits beigefügt ist

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1094/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2011/12

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1095/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen

32

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1096/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

34

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/84/EU des Rates vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt ( 1 )

36

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2011/711/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung

39

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000)

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/1


BESCHLUSS DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

vom 16. Juni 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei

(2011/708/EU)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VETRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf der einen Seite, und den Vereinigten Staaten von Amerika auf der anderen Seite, (im Folgenden „das Luftverkehrsabkommen“), unterzeichnet von den Vereinigten Staaten von Amerika und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft am 25. und am 30. April 2007 (1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, unterzeichnet am 25. und 30. April 2007 (2) („das Protokoll“), das von den Vereinigten Staaten von Amerika, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union am 24. Juni 2010 unterzeichnet wurde, lässt den Beitritt von Drittländern zu dem Luftverkehrsabkommen ausdrücklich zu.

(2)

In Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 5 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung hat der im Rahmen des Luftverkehrsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss einen Vorschlag für den Beitritt Islands und Norwegens zu dem Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung ausgearbeitet.

(3)

Der Gemeinsame Ausschuss hat am 16. November 2010 ein Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei („das Beitrittsabkommen“) vorgeschlagen.

(4)

Die Kommission hat ein Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden „das Zusatzabkommen“) ausgehandelt.

(5)

Das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen sollten unterzeichnet und bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen werden von der Union und, soweit das innerstaatliche Recht es zulässt, von ihren Mitgliedstaaten und den anderen beteiligten Parteien ab dem Tag ihrer Unterzeichnung (3) vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 4.

(2)  ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3.

(3)  Der Tag der Unterzeichnung des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


LUFTVERKEHRSABKOMMEN

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (im Folgenden die „Vereinigten Staaten“)

als erste Partei,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“),

und

DIE EUROPÄISCHE UNION

als zweite Partei,

ISLAND

als dritte Partei und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN (im Folgenden „Norwegen“)

als vierte Partei —

IN DEM WUNSCH, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines Wettbewerbs am Markt zwischen Luftfahrtunternehmen mit möglichst wenig an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,

IN DEM WUNSCH, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen,

IN DEM WUNSCH, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,

IN DEM WUNSCH, die Vorteile eines liberal gefassten Abkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen,

IN DEM WUNSCH, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

UNTER VERWEIS auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik,

UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,

IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Vereinbarungen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitskräfte und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erzielen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines verbesserten Zugangs der Luftfahrtunternehmen zu globalen Kapitalmärkten für die Stärkung des Wettbewerbs und die Förderung der Ziele dieses Abkommens,

IN DER ABSICHT, einen Präzedenzfall von globaler Bedeutung für die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich zu schaffen,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am 1. Dezember 2009 die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, dass sie von diesem Zeitpunkt an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausübt und all ihre Verpflichtungen übernimmt, und dass sämtliche Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft in dem von den Vereinigten Staaten von Amerika sowie von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 25. und am 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommen als Bezugnahmen auf die Europäische Union gelten —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Der Begriff „Partei“ bezeichnet die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen.

Artikel 2

Anwendung des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung und des Anhangs zu diesem Abkommen

Die Bestimmungen des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 25. und am 30. April 2007 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen (im Folgenden „das Luftverkehrsabkommen“), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens, das von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 unterzeichnet wurde (im Folgenden „das Protokoll“), die hiermit durch Verweis aufgenommen werden, gelten für alle Parteien dieses Abkommens nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Abkommen. Die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung finden Anwendung auf Island und Norwegen, als ob diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union wären, so dass Island und Norwegen aufgrund dieses Abkommens die gleichen Rechte und Pflichten erhalten wie die Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 3

Außerkrafttreten oder Beendigung der vorläufigen Anwendung

(1)   Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten können den anderen drei Parteien auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen kündigen oder seine vorläufige Anwendung gemäß Artikel 5 beenden wollen.

Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu übermitteln. Das Abkommen oder seine vorläufige Anwendung endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, die Mitteilung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung aller Parteien wieder zurückgenommen.

(2)   Island oder Norwegen können den anderen Parteien auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie von diesem Abkommen zurücktreten oder seine vorläufige Anwendung gemäß Artikel 5 beenden wollen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der ICAO zu übermitteln. Ein derartiger Rücktritt oder Beendigung der vorläufigen Anwendung wird wirksam um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, die Mitteilung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der kündigenden Partei, der Vereinigten Staaten sowie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wieder zurückgenommen.

(3)   Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten können Island oder Norwegen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen in Bezug auf Island oder Norwegen kündigen oder seine vorläufige Anwendung beenden wollen. Abschriften dieser Mitteilung sind gleichzeitig den beiden anderen Parteien dieses Abkommens und der ICAO zu übermitteln. Die Kündigung oder die Beendigung der vorläufigen Anwendung in Bezug auf Island oder Norwegen wird wirksam um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, sie wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie der gekündigten Partei wieder zurückgenommen.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen diplomatischen Noten, deren Empfänger bzw. Absender die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind, sind an die Europäische Union bzw. von ihr zu übermitteln.

(5)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieses Artikels endet im Falle der Kündigung des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung gleichzeitig auch dieses Abkommen.

Artikel 4

Registrierung bei der ICAO

Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei der ICAO registriert.

Artikel 5

Vorläufige Anwendung

Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen Umfang vorläufig anzuwenden. Wird das Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung gemäß Artikel 23 gekündigt oder endet seine vorläufige Anwendung gemäß Artikel 25 des Abkommens, oder endet die vorläufige Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 9 des Protokolls, so endet gleichzeitig auch die vorläufige Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am spätesten der folgenden Termine in Kraft:

1.

Datum des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens,

2.

Datum des Inkrafttretens des Protokolls, und

3.

einen Monat nach dem Datum der letzten Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Parteien, mit dem bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.

Für die Zwecke dieses Notenaustausches sind die diplomatischen Noten, deren Empfänger bzw. Absender die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind, an die Europäische Union bzw. von ihr zu übermitteln. Die diplomatische Note oder diplomatischen Noten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten enthalten Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Luxemburg am sechzehnten Juni 2011 und zu Oslo am einundzwanzigsten Juni 2011, in vierfacher Ausfertigung.

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For the United States of America

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Fyrir Ísland

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For Kongeriket Norge

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Репyблика Бългaрия

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie Islands und des Königreichs Norwegen haben bestätigt, dass der Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei („das Abkommen“) in anderen Sprachen zu beglaubigen ist, entweder durch einen Briefwechsel vor Unterzeichnung des Abkommens oder durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Unterzeichnung des Abkommens.

Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Abkommens.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

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Für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

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Für Island

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Für das Königreich Norwegen

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ANHANG

Besondere Bestimmungen betreffend Island und Norwegen

Die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung gelten mit nachstehenden Änderungen für alle Parteien dieses Abkommens. Die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung finden vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung auf Island und Norwegen, als ob diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union wären, so dass Island und Norwegen aufgrund dieses Abkommens die gleichen Rechte und Pflichten erhalten wie die Mitgliedstaaten:

1.

Artikel 1 Nummer 9 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:

„ ‚Hoheitsgebiet‘ im Falle der Vereinigten Staaten die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer unter ihrer Souveränität oder Rechtsprechung und im Falle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den in diesem Abkommen sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen Anwendung findet, mit Ausnahme der Landgebiete und Binnengewässer unter der Souveränität oder Rechtsprechung des Fürstentums Liechtenstein; die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der Europäischen Union, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten gelten, gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar.“

2.

Die Artikel 23 bis 26 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung werden auf Island und Norwegen nicht angewendet.

3.

Die Artikel 9 und 10 des Protokolls werden auf Island und Norwegen nicht angewendet.

4.

In Anhang 1 Abschnitt 1 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung wird Folgendes hinzugefügt:

„w.

Island: Luftverkehrsabkommen, unterzeichnet in Washington am 14. Juni 1995, geändert am 1. März 2002 durch Notenwechsel, geändert am 14. August 2006 und am 9. März 2007 durch Notenwechsel.

x.

Königreich Norwegen: Abkommen über Luftverkehrsdienste, in Kraft gesetzt durch Notenwechsel in Washington am 6. Oktober 1945, geändert am 6. August 1954 durch Notenwechsel, geändert am 16. Juni 1995 durch Notenwechsel.“

5.

Anhang 1 Abschnitt 2 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:

„Ungeachtet des Abschnitts 1 dieses Anhangs gelten für Hoheitsgebiete, die nicht unter die Begriffsbestimmung ‚Hoheitsgebiet‘ nach Artikel 1 dieses Abkommens fallen, weiterhin die Abkommen nach Abschnitt 1 Buchstaben e (Dänemark — Vereinigte Staaten), g (Frankreich — Vereinigte Staaten), v (Vereinigtes Königreich — Vereinigte Staaten) und x (Norwegen — Vereinigte Staaten) entsprechend den jeweiligen Bedingungen.“

6.

Anhang 1 Abschnitt 3 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:

„Ungeachtet des Artikels 3 dieses Abkommens dürfen Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staaten keine Nurfracht-Dienste, die nicht Teil eines Dienstes für die Vereinigten Staaten sind, nach oder von Punkten in den Mitgliedstaaten durchführen, ausgenommen nach oder von Punkten in der Tschechischen Republik, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg, in Malta, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Slowakischen Republik sowie in Island und im Königreich Norwegen.“

7.

In Anhang 2 Artikel 3 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung wird folgender Satz hinzugefügt:

„Für Island und Norwegen schließt dies auch die Artikel 53, 54 und 55 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Verordnungen der Europäischen Union zur Umsetzung der Artikel 101, 102 und 105 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen wurden, sowie etwaige Änderungen dazu ein, ist aber nicht darauf beschränkt.“

8.

Artikel 21 Absatz 4 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung wird auf Island und Norwegen insoweit angewendet, als die einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen wurden, im Einklang mit etwaigen dabei festgelegten Anpassungen. Die Rechte nach Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a und b des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung können von Island bzw. Norwegen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Island bzw. Norwegen im Hinblick auf die Auferlegung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen, nach den in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommenen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union, einer Aufsicht unterliegt, die mit der Aufsicht nach Artikel 21 Absatz 4 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung vergleichbar ist.


ZUSATZABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island, als zweiter Partei, und dem Königreich Norwegen, als dritter Partei, betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „die Mitgliedstaaten“),

und

DIE EUROPÄISCHE UNION

als erste Partei,

ISLAND

als zweite Partei,

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN (im Folgenden „Norwegen“)

als dritte Partei —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Europäische Kommission gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten ein Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelt hat,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass das Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „das Luftverkehrsabkommen“) am 2. März 2007 paraphiert wurde, am 25. April 2007 in Brüssel und am 30. April 2007 in Washington, D.C. unterzeichnet wurde und seit dem 30. März 2008 vorläufig angewendet wird,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass das Luftverkehrsabkommen durch das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „das Protokoll“) geändert wurde, das am 25. März 2010 paraphiert und 24. Juni 2010 in Luxemburg unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Island und Norwegen, die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum voll in den europäischen Luftverkehrsbinnenmarkt integriert sind, dem Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung durch ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden „das Abkommen“) gleichen Datums beigetreten sind, in welches das Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung einbezogen wird,

IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, Verfahrensregelungen dafür festzulegen, wie gegebenenfalls nach Artikel 21 Absatz 5 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung Beschlüsse über die Durchführung von Maßnahmen zu fassen sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass es ferner notwendig ist, Verfahrensregelungen für die Beteiligung von Island und Norwegen an dem durch Artikel 18 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und an dem Schiedsverfahren nach Artikel 19 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung festzulegen. Diese Verfahrensregelungen sollen die erforderliche Zusammenarbeit, den Informationsfluss und die Konsultation vor den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses gewährleisten und die Anwendung bestimmter Vorschriften des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung auch hinsichtlich Luft- und Flugsicherheit, Gewährung und Widerruf von Verkehrsrechten sowie staatlicher Unterstützung, sicherstellen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Notifizierung

Sollten die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten beschließen, das Abkommen gemäß dessen Artikel 3 zu kündigen oder seine vorläufige Anwendung zu beenden oder diesbezügliche Unterrichtungen zurückzuziehen, wird die Kommission dies Island und Norwegen unverzüglich notifizieren, bevor sie die Vereinigten Staaten von Amerika auf diplomatischem Wege entsprechend unterrichtet. Island und/oder Norwegen unterrichten ihrerseits die Kommission unverzüglich und in entsprechender Weise über jeden derartigen Beschluss.

Artikel 2

Aussetzung von Verkehrsrechten

Ein Beschluss, mit dem Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Durchführung zusätzlicher Flüge oder der Eintritt in neue Märkte im Rahmen des Abkommens untersagt und mit dem die Vereinigten Staaten von Amerika entsprechend unterrichtet werden, oder ein Beschluss zur Aufhebung eines solchen Beschlusses nach Artikel 21 Absatz 5 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung wird vom Rat im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten einstimmig im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags sowie von Island und Norwegen gefasst. Der Präsident des Rates notifiziert diese Beschlüsse anschließend den Vereinigten Staaten von Amerika im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens.

Artikel 3

Gemischter Ausschuss

(1)   Die Europäische Union, die Mitgliedstaaten, Island und Norwegen werden in dem Gemeinsamen Ausschuss, der durch Artikel 18 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung eingesetzt wurde, durch Vertreter der Kommission, der Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens vertreten.

(2)   Der Standpunkt der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten sowie Islands und Norwegens im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission vertreten; sind jedoch Bereiche, innerhalb der EU betroffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der Standpunkt vom Vorsitz des Rates oder von der Kommission, Island und Norwegen vertreten.

(3)   Der von Island und Norwegen im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Angelegenheiten, die unter die Artikel 14 oder 20 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung fallen, oder in Angelegenheiten, bei denen keine Annahme von Beschlüssen mit bindender Rechtswirkung erforderlich ist, wird von der Kommission in Abstimmung mit Island und Norwegen festgelegt.

(4)   Bei anderen Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zu Fragen, die in den Bereich von Verordnungen und Richtlinien fallen, die in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, wird der von Island und Norwegen zu vertretende Standpunkt von Island und Norwegen auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

(5)   Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zu Fragen, die nicht in den Bereich von Verordnungen und Richtlinien fallen, die in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, wird der von Island und Norwegen zu vertretende Standpunkt von diesen beiden Ländern im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt.

(6)   Die Kommission stellt durch geeignete Maßnahmen die uneingeschränkte Beteiligung Islands und Norwegens an allen Sitzungen mit den Mitgliedstaaten zu Koordinierungs-, Konsultations- oder Entscheidungsfindungszwecken und den Zugang zu den relevanten Informationen bei der Vorbereitung von Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sicher.

Artikel 4

Schiedsverfahren

(1)   Die Kommission vertritt die Europäische Union, die Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen bei Schiedsverfahren gemäß Artikel 19 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung.

(2)   Die Kommission trifft bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um die Einbeziehung von Island und Norwegen in die Vorbereitung und Koordinierung von Schiedsverfahren zu gewährleisten.

(3)   Beschließt der Rat gemäß Artikel 19 Absatz 7 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung, die Anwendung von Vorteilen zurückzuhalten, wird dieser Beschluss Island und Norwegen mitgeteilt. Island und/oder Norwegen unterrichten ihrerseits die Kommission in entsprechender Weise über jeden derartigen Beschluss.

(4)   Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 19 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung in Angelegenheiten, die innerhalb der EU in die Zuständigkeit der Union fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem Sonderausschuss unterstützt wird, dem vom Rat ernannte Vertreter der Mitgliedstaaten sowie Vertreter Islands und Norwegens angehören.

Artikel 5

Informationsaustausch

(1)   Island und Norwegen unterrichten die Kommission unverzüglich über jede nach Artikel 4 oder 5 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung getroffene Entscheidung, eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens der Vereinigten Staaten von Amerika zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken. Die Kommission unterrichtet ihrerseits Island und Norwegen unverzüglich über derartige von den Mitgliedstaaten getroffene Entscheidungen.

(2)   Island und Norwegen unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 8 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind. Die Kommission unterrichtet ihrerseits Island und Norwegen unverzüglich über derartige von den Mitgliedstaaten ausgegangene oder bei ihnen eingegangene Ersuchen oder Mitteilungen.

(3)   Island und Norwegen unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 9 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind. Die Kommission unterrichtet ihrerseits Island und Norwegen unverzüglich über derartige von den Mitgliedstaaten ausgegangene oder bei ihnen eingegangene Ersuchen oder Mitteilungen.

Artikel 6

Staatliche Beihilfen und staatliche Unterstützung

(1)   Sind Island oder Norwegen der Auffassung, dass eine von einer staatlichen Stelle im Gebiet der Vereinigten Staaten ins Auge gefasste oder gewährte Beihilfe oder Unterstützung die in Artikel 14 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung genannten nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb mit sich bringt, unterrichten sie die Kommission hierüber. Sollte ein Mitgliedstaat die Kommission über einen ähnlichen Umstand unterrichtet haben, gibt die Kommission ihrerseits diese Informationen an Island und Norwegen weiter.

(2)   Die Kommission, Island und Norwegen können sich an die betreffende Stelle wenden oder eine Sitzung des durch Artikel 18 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses verlangen.

(3)   Die Kommission, Island und Norwegen unterrichten einander unverzüglich, wenn sich die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung an sie wenden.

Artikel 7

Außerkrafttreten oder Beendigung der vorläufigen Anwendung

(1)   Jede Partei kann den anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Zusatzabkommen kündigen oder seine vorläufige Anwendung beenden will. Dieses Zusatzabkommen oder seine vorläufige Anwendung endet um Mitternacht GMT sechs Monate nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung der Kündigung oder der Beendigung der vorläufigen Anwendung, es sei denn, die Notifizierung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Parteien wieder zurückgenommen.

(2)   Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels endet bei Kündigung des Abkommens oder bei Beendigung seiner vorläufigen Anwendung gleichzeitig auch dieses Zusatzabkommen oder seine vorläufige Anwendung.

Artikel 8

Vorläufige Anwendung

Vorbehaltlich des Inkrafttretens gemäß Artikel 9 kommen die Parteien überein, dieses Zusatzabkommen, soweit das innerstaatliche Recht es zulässt, vorläufig anzuwenden, und zwar entweder ab dem Datum seiner Unterzeichnung oder ab dem in Artikel 5 des Abkommens genannten Datum, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Zusatzabkommen tritt in Kraft entweder a) einen Monat nach dem Datum der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen den Parteien, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens abgeschlossen sind, oder b) am Tag des Inkrafttretens des Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011 und zu Oslo am 21. Juni 2011, in dreifacher Ausfertigung in bulgarischer, tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, ungarischer, isländischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer Sprache, wobei alle Fassungen verbindlich sind.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Fyrir Ísland

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For Kongeriket Norge

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Репyблика Бългaрия

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Oktober 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2011/709/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten („Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2011/94/EU des Rates (1) im Namen der Union am 15. Dezember 2010 unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. L 38 vom 12.2.2011, S. 33.

(2)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 38 vom 12.2.2011, S. 34, veröffentlicht.


29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Oktober 2011

zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

(2011/710/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 218 Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Union die Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt ausgehandelt.

(2)

Die Vereinbarung wurde am 3. März 2011 unterzeichnet.

(3)

Die Vereinbarung sollte von der Union genehmigt werden.

(4)

Es ist erforderlich, Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und die Streitbeilegung festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) wird im Namen der Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist(sind), die Notifizierung gemäß Artikel XII Absatz B der Vereinbarung vorzunehmen (2).

Artikel 3

Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 4

(1)   Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt fest, unter anderem zur Annahme:

zusätzlicher Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu gemäß Artikel III Absatz E Nummer 2 der Vereinbarung;

von Änderungen der Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu gemäß Artikel III Absatz E Nummer 3 der Vereinbarung;

(2)   Die Kommission legt den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Ausarbeitung und Annahme der gemäß Artikel III Absatz C der Vereinbarung vorgesehenen Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses fest.

(3)   Die Kommission kann jede gemäß Artikel II Absatz B und den Artikeln IV, V, VII und VIII der Vereinbarung zweckmäßige Maßnahme treffen.

(4)   Die Kommission vertritt die Union in Konsultationen gemäß Artikel XI der Vereinbarung.

Artikel 5

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  Die Vereinbarung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht (ABl. L 89 vom 5.4.2011, S. 3).

(2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2011

zur Anwendung von Ausnahmen von den Ursprungsregeln im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits beigefügt ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/265/EU hat der Rat die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2) (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Namen der Europäischen Union genehmigt. Laut Beschluss 2011/265/EU wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 15.10 Absatz 5 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Datum für den Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens wurde auf den 1. Juli 2011 festgesetzt.

(2)

Anhang II(a) des dem Abkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (3) (nachstehend „das Protokoll“ genannt) lässt für einige bestimmte Erzeugnisse Ausnahmen von den in Anhang II des Protokolls festgelegten Ursprungsregeln zu. Die Ausnahmeregelungen werden jedoch durch jährliche Kontingente beschränkt. Daher ist es erforderlich, Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen festzulegen.

(3)

Gemäß Anhang II(a) des Protokolls muss dem Ursprungsnachweis für Surimizubereitungen (KN-Code 1604 20 05) ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.

(4)

Gemäß Anhang II(a) des Protokolls muss dem Ursprungsnachweis für gefärbte Gewebe der KN-Codes 5408 22 und 5408 32 ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

(5)

Da die in Anhang II(a) des Protokolls aufgeführten Kontingente von der Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet werden, sollten diese im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) verwaltet werden.

(6)

Da das Abkommen ab dem 1. Juli 2011 Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ursprungsregeln in Anhang II(a) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (nachstehend „das Protokoll“ genannt) beigefügt ist, finden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln finden unter Berücksichtigung der Ausnahmen von den in Anhang II des Protokolls festgelegten Ursprungsregeln Anwendung und unterliegen den im Anhang aufgeführten Kontingenten.

Artikel 2

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsregeln finden unter den folgenden Bedingungen Anwendung:

a)

bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union wird eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die bescheinigt, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen;

b)

die unter Buchstabe a genannte Erklärung enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex II(a) of the Protocol concerning the definition of originating products and methods of administrative cooperation“.

Artikel 3

(1)   Wird ein Ursprungsnachweis für Surimizubereitungen des KN-Codes 1604 20 05 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.

(2)   Erforderlichenfalls ist das Konzept der in Absatz 1 genannten Hauptzutat vom Zollausschuss nach Artikel 28 des Protokolls auszulegen.

Artikel 4

(1)   Der in Artikel 3 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass

a)

die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist;

b)

die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erklärung enthält zudem folgende Angaben:

a)

die verwendete Menge Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentualer Anteil des gesamten für die Herstellung des Surimi verwendeten Fisches;

b)

das Ursprungsland des „Pazifischen Pollacks“.

Artikel 5

Wird ein Ursprungsnachweis für gefärbte Gewebe der KN-Codes 5408 22 und 5408 32 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Artikel 6

Der in Artikel 5 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Diese Erklärung enthält zudem folgende Angaben:

a)

den Preis des ungefärbten Gewebes ohne Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten Gewebes (KN-Codes 5408 22 und 5408 32) verwendet wird, in Euro;

b)

den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes (KN-Codes 5408 22 und 5408 32) in Euro.

Artikel 7

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kontingente werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(3)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1344.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung.

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unter-position

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.2450

1604 20 05

 

Surimizubereitungen

1.7.2011-30.6.2012

2 000

1.7.2012-30.6.2013

2 500

Ab 1.7.2013:

 

1.7.-30.6.

3 500

09.2451

1905 90 45

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck

1.7.-30.6.

270

09.2452

2402 20

 

Zigaretten, Tabak enthaltend

1.7.-30.6.

250

09.2453

5204

 

Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

86

09.2454

5205

 

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

2 310

09.2455

5206

 

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6

377

09.2456

5207

 

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

92

09.2457

5408

 

Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405

1.7.-30.6.

17 805 290 m2

09.2458

5508

 

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

286

09.2459

5509

 

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

3 437

09.2460

5510

 

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

1 718

092461

5511

 

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

203


29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1094/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2011

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

(2)

Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2010 auf acht Jahre.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1113/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2010/11 (3) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf die für das Jahr 2010/11 geltenden Koeffizienten bezog. Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die EU mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2011/12 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 2.


ANHANG

Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste

für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide

1. Oktober 2011 bis 30. September 2012

0,296

0,229


29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1095/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2011

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sieht die Überwachung der Einfuhren der in ihrem Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse vor. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2008, 2009 und 2010 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen anzupassen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG XVIII

ZUSATZZÖLLE GEMÄSS TITEL IV KAPITEL I ABSCHNITT 2

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen (in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

- 1. Oktober bis 31. Mai

481 762

78.0020

- 1. Juni bis 30. September

44 251

78.0065

0707 00 05

Gurken

- 1. Mai bis 31. Oktober

92 229

78.0075

- 1. November bis 30. April

55 270

78.0085

0709 90 80

Artischocken

- 1. November bis 30. Juni

11 620

78.0100

0709 90 70

Zucchini

- 1. Januar bis 31. Dezember

57 955

78.0110

0805 10 20

Orangen

- 1. Dezember bis 31. Mai

292 760

78.0120

0805 20 10

Clementinen

- 1. November bis Ende Februar

85 392

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

- 1. November bis Ende Februar

99 128

78.0155

0805 50 10

Zitronen

- 1. Juni bis 31. Dezember

346 366

78.0160

- 1. Januar bis 31. Mai

88 090

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

- 21. Juli bis 20. November

80 588

78.0175

0808 10 80

Äpfel

- 1. Januar bis 31. August

700 556

78.0180

- 1. September bis 31. Dezember

65 039

78.0220

0808 20 50

Birnen

- 1. Januar bis 30. April

229 646

78.0235

- 1. Juli bis 31. Dezember

35 541

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

- 1. Juni bis 31. Juli

5 794

78.0265

0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

- 21. Mai bis 10. August

30 783

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

- 11. Juni bis 30. September

5 613

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

- 11. Juni bis 30. September

10 293“


29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1096/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

82,9

MA

43,8

MK

71,7

ZZ

66,1

0707 00 05

AL

45,6

EG

151,1

JO

191,6

MK

62,2

TR

150,5

ZZ

120,2

0709 90 70

AR

33,4

TR

140,0

ZZ

86,7

0805 50 10

AR

62,1

CL

76,5

TR

66,9

ZA

79,0

ZZ

71,1

0806 10 10

BR

224,9

CL

71,4

TR

127,6

US

252,5

ZA

67,9

ZZ

148,9

0808 10 80

AR

48,0

BR

86,4

CA

92,8

CL

90,0

CN

82,6

NZ

126,9

US

99,9

ZA

122,3

ZZ

93,6

0808 20 50

CN

52,9

TR

130,3

ZZ

91,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/36


RICHTLINIE 2011/84/EU DES RATES

vom 20. September 2011

zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwendung von Wasserstoffperoxid unterliegt bereits Einschränkungen und Bedingungen, die in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG festgelegt sind.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“, der mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (im Folgenden „SCCS“) ersetzt wurde, hat bestätigt, dass eine Höchstkonzentration von 0,1 % Wasserstoffperoxid, das in Mundpflegemitteln enthalten ist oder aus anderen in diesen Mitteln enthaltenen Verbindungen oder Gemischen freigesetzt wird, unbedenklich ist. Es sollte daher möglich sein, Wasserstoffperoxid in dieser Konzentration in Mundpflegemitteln einschließlich Zahnaufhellern oder Zahnbleichmitteln weiterhin zu verwenden.

(3)

Der SCCS ist der Ansicht, dass die Benutzung von Zahnaufhellern oder Zahnbleichmitteln, in denen mehr als 0,1 % und bis zu 6 % Wasserstoffperoxid enthalten ist oder aus anderen in diesen Mitteln enthaltenen Verbindungen oder Gemischen freigesetzt wird, als unbedenklich gelten kann, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: Es werden angemessene klinische Untersuchungen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass keine Risikofaktoren oder andere gravierende Oralpathologien vorliegen und dass die Exposition gegenüber diesen Stoffen in einer Weise begrenzt ist, die gewährleistet, dass die Mittel nur so häufig und so lange angewendet werden, wie dies ihrer Bestimmung entspricht. Diese Bedingungen sollten erfüllt sein, damit eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung ausgeschlossen werden kann.

(4)

Diese Mittel sollten daher Vorschriften unterliegen, die sicherstellen, dass sie dem Verbraucher nicht direkt zugänglich sind. Im Rahmen eines jeden Anwendungszyklus sollte die erste Anwendung dieser Mittel Zahnärzten vorbehalten sein, die der Definition der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (3) entsprechen, oder unter ihrer direkten Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach sollten Zahnärzte den Zugang zu diesen Mitteln für den verbleibenden Anwendungszyklus gestatten.

(5)

Zahnaufheller oder Zahnbleichmittel mit einer Konzentration von mehr als 0,1 % Wasserstoffperoxid sollten mit einer entsprechenden Etikettierung versehen werden, um die angemessene Verwendung dieser Mittel zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die genaue Konzentration Wasserstoffperoxid, das in Mundpflegemitteln enthalten ist oder aus anderen in diesen Mitteln enthaltenen Verbindungen oder Gemischen freigesetzt wird, auf der Etikettierung eindeutig in Prozent angegeben sein.

(6)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Der Ständige Ausschuss für kosmetische Mittel hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 30. Oktober 2012 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 31. Oktober 2012 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)  ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.


ANHANG

In Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG erhält die laufende Nummer 12 folgende Fassung:

Laufende Nummer

Stoff

Einschränkungen

Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

Anwendungsgebiet und/oder Verwendung

Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis

Weitere Einschränkungen und Anforderungen

„12

Wasserstoffperoxid und andere Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen oder Gemische, Carbamidperoxid und Zinkperoxid

a)

Haarbehandlungsmittel

a)

12 % H2O2 (40 Volumenprozent), darin enthalten oder daraus freigesetzt

 

a) Geeignete Handschuhe tragen.

a) b) c) e) Enthält Wasserstoffperoxid.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.

b)

Hautpflegemittel

b)

4 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt

 

c)

Gemische zur Nagelhärtung

c)

2 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt

 

d)

Mundpflegemittel (einschließlich Mundspülungen, Zahnpasta sowie Zahnaufheller und -bleichmittel)

d)

≤ 0,1 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt

 

e)

Zahnaufheller und -bleichmittel

e)

> 0,1 % ≤ 6 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt

e)

Darf nur an Zahnärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG (1) vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach muss das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus bereitgestellt werden.

Nicht bei Personen unter 18 Jahren anwenden.

e) Darin enthaltene oder daraus freigesetzte H2O2-Konzentration in Prozent angeben.

Nicht bei Personen unter 18 Jahren anwenden.

Darf nur an Zahnärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach muss das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus bereitgestellt werden.


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.“


EMPFEHLUNGEN

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/39


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2011

zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung

(2011/711/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Digitalen Agenda für Europa, die Teil der Strategie Europa 2020 ist, wird ein optimaler Einsatz der Informationstechnologien zur Steigerung des Wirtschaftswachstums, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verbesserung der Lebensqualität der europäischen Bürger angestrebt. Einer der zentralen Handlungsbereiche der Digitalen Agenda ist die Digitalisierung und Bewahrung des kulturellen Gedächtnisses Europas, das u. a. Druckwerke (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften), Fotografien, Museumsstücke, Archivgut, Tonaufzeichnungen und audiovisuelles Material, Denkmäler und archäologische Stätten (nachstehend „kulturelles Material“) umfasst.

(2)

Die EU-Strategie für die Digitalisierung und Bewahrung baut auf der Arbeit auf, die in den letzten Jahren im Rahmen der Initiative für digitale Bibliotheken geleistet wurde. Die europäischen Maßnahmen auf diesem Gebiet, zu denen auch der Aufbau von Europeana — Europas digitale Bibliothek, Archiv und Museum — gehört, fanden die Unterstützung des Europäischen Parlaments und des Rates, so zuletzt in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2010. Im Arbeitsplan für den Kulturbereich 2011-2014, den der Rat auf seiner Tagung am 18. und 19. November 2010 aufstellte, wird die Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens auf dem Gebiet der Digitalisierung hervorgehoben.

(3)

Am 28. August 2006 gab die Kommission eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten ab, die darauf abzielt, das wirtschaftliche und kulturelle Potenzial des europäischen Kulturerbes mit Hilfe des Internets optimal auszunutzen. Wie die Berichte der Mitgliedstaaten von 2008 und 2010 über die Umsetzung der Empfehlung belegen, sind Fortschritte gemacht worden. Nicht alle Mitgliedstaaten sind jedoch gleichermaßen vorangekommen, und die verschiedenen Punkte der Empfehlung sind nicht in gleichem Maße umgesetzt worden.

(4)

Überdies hat sich das Umfeld für die Digitalisierungsbemühungen und für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene in den letzten Jahren erheblich verändert. Neue Elemente sind beispielsweise der Start von Europeana im November 2008, die Veröffentlichung des Berichts „Die neue Renaissance“, den der „Ausschuss der Weisen“ am 10. Januar 2011 über den Online-Zugang zum europäischen Kulturerbe vorlegte, sowie der Kommissionsvorschlag vom 24. Mai 2011 für eine Richtlinie über verwaiste Werke.

(5)

Die den Mitgliedstaaten empfohlenen Maßnahmen für die Digitalisierung und Online-Bereitstellung des Kulturerbes und für seine digitale Bewahrung sollten daher auf den neuesten Stand gebracht werden. In diesem Zusammenhang sollte die Herstellung digitalisierten Materials aus Beständen der Bibliotheken, Archive und Museen weiter vorangetrieben werden, damit Europa seine international führende Stellung auf dem Gebiet der Kultur und der kreativen Inhalte behaupten und seinen Reichtum an kulturellem Material bestmöglich nutzen kann. Wie auch vom „Ausschuss der Weisen“ für den Online-Zugang zum europäischen Kulturerbe hervorgehoben, muss Europa jetzt handeln, um sich die Vorteile der Digitalisierung und digitalen Bewahrung zueigen zu machen. Sollten die Mitgliedstaaten ihre Investitionen in diesem Bereich nun nicht weiter aufstocken, besteht durchaus die Gefahr, dass der kulturelle und wirtschaftliche Nutzen des digitalen Wandels in anderen Teilen der Welt zum Tragen kommt und nicht in Europa.

(6)

Dank der Online-Zugänglichkeit des kulturellen Materials werden die Bürger überall in Europa die Möglichkeit haben, darauf zuzugreifen und es zu Studien-, Freizeit- und Arbeitszwecken zu nutzen. Das vielfältige und mehrsprachige Kulturerbe Europas wird auf diese Weise im Internet deutlich zur Geltung gebracht; gleichzeitig wird den Kultureinrichtungen Europas die Digitalisierung ihrer Bestände dabei helfen, weiterhin ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, unser Kulturerbe im digitalen Umfeld zugänglich zu machen und zu bewahren.

(7)

Darüber hinaus kann das digitalisierte Material — sowohl zu gewerblichen als auch nichtgewerblichen Zwecken — weiterverwendet werden, beispielsweise für die Entwicklung von Lern- und Bildungsinhalten, Dokumentarfilmen, Tourismusanwendungen, Spielen, Animationen und Entwurfswerkzeugen, sofern dies unter vollständiger Beachtung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte erfolgt. Es liefert wichtiges Ausgangsmaterial für die Kreativbranchen, die 3,3 % des BIP und 3 % der Arbeitsplätze in der EU ausmachen. Diese Branchen stehen vor einem digitalen Umbruch, der herkömmliche Modelle in Frage stellt, neue Wertschöpfungsketten entstehen lässt und neue Geschäftsmodelle erforderlich macht. Die Digitalisierung und breite Zugänglichkeit von Kulturressourcen bietet enorme wirtschaftliche Chancen und ist eine wesentliche Voraussetzung für die Weiterentwicklung der kulturellen und kreativen Fähigkeiten in Europa und für die Präsenz der europäischen Wirtschaft auf diesem Gebiet.

(8)

Die Digitalisierung ist ein wichtiges Mittel, um einem größeren Publikum den Zugang zu kulturellem Material und dessen Nutzung zu ermöglichen. Ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung ihres Kulturerbes würde nicht nur eine kohärentere Auswahl des Materials ermöglichen, sondern auch Überschneidungen vermeiden helfen. Außerdem würde dadurch ein sichereres Klima für Unternehmen geschaffen, die in Digitalisierungstechnik investieren wollen. Überblicke über laufende und geplante Digitalisierungstätigkeiten und quantitative Zielsetzungen für die Digitalisierung würden zur Erfüllung dieser Ziele beitragen.

(9)

Die Digitalisierung des gesamten europäischen Kulturerbes verursacht hohe Kosten, die nicht allein durch öffentliche Mittel gedeckt werden können. Das Sponsoring durch die Privatwirtschaft oder Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor können helfen, private Träger in die Digitalisierung einzubinden, und sollten daher weiter gefördert werden. Im Interesse der Fairness und Ausgewogenheit sollten diese Partnerschaften auf einer Reihe von Grundsätzen beruhen. Insbesondere ist es notwendig, die Vorzugsnutzung des digitalisierten Materials zu befristen. Der „Ausschuss der Weisen“ für den Online-Zugang zum europäischen Kulturerbe empfahl für eine Vorzugsnutzung des von öffentlich-privaten Partnerschaften digitalisierten Materials eine Dauer von höchstens sieben Jahren.

(10)

Die EU-Strukturfonds können für die Kofinanzierung von Digitalisierungstätigkeiten genutzt werden (was auch bereits geschieht), sofern sich Teile der Projekte auf die regionale Wirtschaft auswirken. Ein solcher Mitteleinsatz könnte jedoch breiter und systematischer erfolgen. Eine Massendigitalisierung kann aufgrund von Größenvorteilen zu Effizienzgewinnen führen. Deshalb sollte die effiziente Verwendung von Digitalisierungskapazitäten und, soweit möglich, die gemeinsame Nutzung von Digitalisierungsanlagen durch Kultureinrichtungen und Länder gefördert werden.

(11)

Nur ein Teil des Materials, das sich im Besitz der Bibliotheken, Archive und Museen befindet, ist tatsächlich gemeinfrei, in dem Sinne, dass es keinen Rechten des geistigen Eigentums (mehr) unterliegt, wogegen das übrige Material urheberrechtlich geschützt ist. Da die Rechte des geistigen Eigentums ein wichtiges Instrument zur Förderung der Kreativität sind, sollte kulturelles Material in Europa stets unter vollständiger Wahrung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte digitalisiert, zugänglich gemacht und bewahrt werden.

(12)

Am 24. Mai 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über verwaiste Werke vor. Damit sie ihre volle Wirkung entfalten und ein EU-weit einheitliches Vorgehen in der Frage der verwaisten Werke gewährleisten kann, sollte sie zügig erlassen und umgesetzt werden. Für eine groß angelegte Digitalisierung vergriffener Werke könnte es notwendig sein, Lizenzregelungen, die auf freiwilliger Grundlage von den Beteiligten ausgearbeitet wurden, in den Mitgliedstaaten unter Beachtung der notwendigen grenzüberschreitenden Wirkung gesetzgeberisch zu verankern. In diesem Zusammenhang sollte der Ansatz des von der Kommission geförderten Dialogs der beteiligten Akteure über vergriffene Werke und Fachzeitschriften, aufgrund dessen am 20. September 2011 in Brüssel eine gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet wurde, als Modell für weitere Gespräche im Hinblick auf Vereinbarungen über die Digitalisierung möglichst vieler vergriffener Werke betrachtet werden. Rechteinformationsdatenbanken, die auf europäischer Ebene miteinander verknüpft sind, können die Abwicklungskosten für Klärung und Erwerb von Rechten senken. Ein solcher Mechanismus sollte daher in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten angestrebt werden.

(13)

Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien gemeinfreien Materials sollte vermieden werden.

(14)

Europeana, Europas digitale Bibliothek, Archiv und Museum, wurde am 20. November 2008 eröffnet. Die weitere Entwicklung der Europeana-Plattform wird maßgeblich davon abhängen, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten und ihre Kultureinrichtungen Inhalte beisteuern und das Angebot bei ihren Bürgern bekannt machen. Diesbezügliche Maßnahmen sollten unterstützt werden.

(15)

Derzeit ermöglicht Europeana den direkten Zugriff auf mehr als 19 Mio. digitalisierte Objekte. Nur bei 2 % dieser Objekte handelt es sich um Tonaufnahmen oder audiovisuelles Material. Mit der Zunahme der über Europeana zugänglichen Inhalte — auch des gegenwärtig unterrepräsentierten Materials — wird dieses Webangebot für die Nutzer noch interessanter; deshalb sollte diese Zunahme gefördert werden. Im Einklang mit dem Europeana-Strategieplan wird bis 2015 die Zielmarke von 30 Mio. Objekten angestrebt, die einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Digitalisierung des gesamten europäischen Kulturerbes bis 2025 darstellt. Durch die Bereitstellung aller gemeinfreien Meisterwerke (d. h. kulturell oder historisch bedeutender Werke und Gegenstände, die von den Mitgliedstaaten bestimmt und ausgewählt werden) über Europeana wird das Angebot noch reichhaltiger, wie dies die Benutzer auch erwarten. Vorschriften in den Mitgliedstaaten, die dafür sorgen, dass sämtliches Material, das mit öffentlichen Mitteln digitalisiert wird, auch über Europeana zugänglich zu machen ist, würden die Entwicklung der Plattform vorantreiben und einen eindeutigen Rahmen für die Verbreitung von Inhalten durch Kultureinrichtungen schaffen. Die Einführung solcher Bestimmungen sollte daher gefördert werden.

(16)

Digitales Material bedarf der Verwaltung und Pflege, weil ansonsten die Dateien unlesbar werden können, wenn die zur Speicherung verwendete Hard- und Software veraltet; ferner kann Material verloren gehen, wenn sich der Zustand der Datenträger mit der Zeit verschlechtert, und Datenspeicher können durch die große Menge an neuen und geänderten Inhalten einfach überlastet werden. Trotz der Fortschritte, die überall in der EU auf dem Gebiet der Bewahrung digitalen Materials gemacht werden, haben mehrere Länder keine klare und umfassende Strategie für die Bewahrung digitaler Inhalte. Das Fehlen solcher Konzepte stellt eine Gefahr für das Überleben digitalisierten Materials dar und kann auch dazu führen, dass Material, das nur in digitaler Form produziert wird (ursprünglich digitales Material), verloren geht. Die Entwicklung effektiver Mittel zur digitalen Bewahrung hat weitreichende Folgen, die weit über die Auswirkungen auf Kultureinrichtungen hinausgehen. Die Fragen der digitalen Bewahrung betreffen alle privaten oder öffentlichen Einrichtungen, die digitales Material aufbewahren wollen oder müssen.

(17)

Die digitale Bewahrung stellt eine finanzielle, organisatorische und technische Herausforderung dar und macht bisweilen eine Anpassung von Rechtsvorschriften notwendig. Mehrere Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen oder planen verbindliche Regelungen, wonach die Hersteller digitalen Materials eine oder mehrere Kopien ihrer Werke bei einer beauftragten Pflichtexemplar-Einrichtung hinterlegen müssen. Effiziente Bestimmungen und Verfahren für eine gesetzliche Pflichtexemplarhinterlegung können sowohl für Inhalteinhaber wie auch Pflichtexemplar-Einrichtungen die Verwaltungslasten verringern und sollten daher empfohlen werden. Um einen Wildwuchs unterschiedlicher Pflichtexemplar-Regelungen für digitales Material zu verhindern, ist eine effektive Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erforderlich und sollte gefördert werden. Die „Web-Lese“ (Web-Harvesting) ist eine neue Technik, mit der Material im Internet zum Zwecke der Bewahrung erfasst wird. Diese Technik setzt voraus, dass die damit beauftragten Einrichtungen aktiv Material sammeln, anstatt auf dessen Hinterlegung zu warten, wodurch sich die Verwaltungsbelastung der Produzenten digitalen Materials erheblich verringert; diesbezügliche Bestimmungen sollten deshalb im nationalen Recht verankert werden.

(18)

Was Kinofilme anbelangt, wird die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (1) durch die vorliegende Empfehlung in mehreren Aspekten ergänzt —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

Digitalisierung: Organisation und Finanzierung

1.

Die Weiterverfolgung ihrer Planung und Überwachung der Digitalisierung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Fotografien, Museumsstücken, Archivgut, Tonaufzeichnungen und audiovisuellem Material, Denkmälern und archäologischen Stätten (nachstehend „kulturelles Material“) durch

a)

Aufstellung klarer quantitativer Ziele für die Digitalisierung kulturellen Materials entsprechend den in Nummer 7 genannten Gesamtzielen mit Angabe der zu erwartenden Zunahme des digitalisierten Materials, das in Europeana eingebracht werden könnte, sowie der von der öffentlichen Hand dafür bereitgestellten Mittel;

b)

Erstellung von Übersichten über digitalisiertes kulturelles Material und Beteiligung an kooperativen Bemühungen zur Aufstellung einer Übersicht mit vergleichbaren Zahlen auf europäischer Ebene;

2.

die Förderung von Partnerschaften zwischen Kultureinrichtungen und Privatsektor zur Eröffnung neuer Finanzierungsmöglichkeiten für die Digitalisierung kulturellen Materials und zur Anregung innovativer Möglichkeiten der Nutzung dieses Materials, wobei zu gewährleisten ist, dass öffentlich-private Partnerschaften für die Digitalisierung fair und ausgewogen sind und die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfüllen;

3.

den Rückgriff auf die EU-Strukturfonds, soweit möglich, zur Kofinanzierung von Digitalisierungstätigkeiten im Rahmen von regionalen Innovationsstrategien für eine intelligente Spezialisierung;

4.

die Prüfung von Möglichkeiten für einen optimierten Einsatz der Digitalisierungskapazitäten und für die Erzielung von Größenvorteilen, was auch das Bündeln von Digitalisierungstätigkeiten durch die Kultureinrichtungen und eine grenzübergreifende Zusammenarbeit, gestützt auf Kompetenzzentren für die Digitalisierung in Europa, umfassen kann;

Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit gemeinfreien Materials

5.

die Verbesserung des Zugangs zu gemeinfreiem digitalisiertem kulturellem Material und dessen Verwendung durch

a)

Gewährleistung, dass gemeinfreies Material auch nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleibt,

b)

Förderung des breitest möglichen Zugangs zu gemeinfreiem digitalisiertem Material sowie der breitest möglichen Weiterverwendung des Materials zu nichtgewerblichen und gewerblichen Zwecken,

c)

Maßnahmen zur Eindämmung der Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller Schutzvorkehrungen, welche die Verwendbarkeit des digitalisierten gemeinfreien Materials beeinträchtigen;

Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit urheberrechtlich geschützten Materials

6.

die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit urheberrechtlich geschützten Materials durch

a)

schnelle und ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der Vorgaben der Richtlinie über verwaiste Werke, so bald diese erlassen wird, mit vorheriger Konsultation der interessierten Kreise, um die schnelle Einführung zu erleichtern; genaue Überwachung der Anwendung der Richtlinie, nachdem sie erlassen wurde,

b)

Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Unterstützung der von den Akteuren aufgestellten und vereinbarten Lizenzierungsregelungen für die groß angelegte Digitalisierung und grenzüberschreitende Zugänglichkeit vergriffener Werke,

c)

Mitwirkung an der Bereitstellung und Förderung von auf europäischer Ebene verknüpften Rechteinformationsdatenbanken, wie beispielsweise ARROW;

Europeana

7.

die Mitwirkung an der weiteren Entwicklung von Europeana durch

a)

Ermunterung der Kultureinrichtungen, Verleger und anderen Rechteinhaber, ihr digitales Material über Europeana zugänglich zu machen, damit die Plattform bis 2015 den direkten Zugriff auf 30 Mio. digitalisierte Objekte, darunter zwei Millionen Tonaufnahmen und audiovisuelle Objekte, ermöglicht,

b)

Bereitstellung öffentlicher Mittel für künftige Digitalisierungsvorhaben nur unter der Bedingung, dass das digitalisierte Material über Europeana zugänglich gemacht wird,

c)

Gewährleistung, dass alle ihre gemeinfreien Meisterwerke bis 2015 über Europeana zugänglich sind,

d)

Einrichtung oder Ausbau nationaler Sammelstellen, die Inhalte aus unterschiedlichen Bereichen in Europeana zusammenführen, und Beteiligung an grenzübergreifenden Sammelstellen für besondere Bereiche oder Themen, bei denen Größenvorteile erzielt werden können,

e)

Gewährleistung der Verwendung gemeinsamer Digitalisierungsstandards, die Europeana in Zusammenarbeit mit den Kultureinrichtungen festlegt, damit das digitalisierte Material auf europäischer Ebene interoperabel ist, sowie systematische Verwendung von permanenten Kennungen,

f)

Gewährleistung der breiten und kostenlosen Verfügbarkeit vorhandener, von Kultureinrichtungen erstellter Metadaten (Beschreibungen digitaler Objekte) für eine Weiterverwendung durch Dienste wie Europeana und für innovative Anwendungen,

g)

Aufstellung eines Plans für die Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung von Europeana in der allgemeinen Öffentlichkeit, vor allem an Schulen, in Zusammenarbeit mit den Kultureinrichtungen, die Inhalte für Europeana zur Verfügung stellen;

Digitale Bewahrung

8.

den Ausbau der nationalen Strategien für die langfristige Bewahrung digitalen Materials, die Aktualisierung der Aktionspläne zur Umsetzung der Strategien sowie den Informationsaustausch untereinander über die Strategien und Aktionsplane;

9.

die ausdrückliche und eindeutige Verankerung von Bestimmungen in ihren Rechtsordnungen, die ein mehrfaches Kopieren und Konvertieren digitalen kulturellen Materials durch öffentliche Einrichtungen zum Zwecke der Bewahrung erlauben, wobei den unionsrechtlichen und internationalen Vorschriften zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vollständig Rechnung zu tragen ist;

10.

die Schaffung der erforderlichen Regelungen für die Pflichtexemplarhinterlegung von in digitaler Form geschaffenem Material, um dessen langfristige Bewahrung zu gewährleisten, sowie die Steigerung der Effizienz bestehender Pflichtexemplarregelungen für in digitaler Form geschaffenes Material durch

a)

Gewährleistung, dass die Rechteinhaber entweder bei der Pflichtexemplarbibliothek die Werke ohne technische Schutzvorkehrungen abgeben oder der Pflichtexemplarbibliothek die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, damit die von Bibliotheken zu Bewahrungszwecken vorzunehmenden Handlungen durch technische Schutzvorkehrungen nicht verhindert werden, wobei den unionsrechtlichen und internationalen Vorschriften zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vollständig Rechnung zu tragen ist;

b)

gegebenenfalls Erlass von Rechtsvorschriften, die die Übertragung digitaler Pflichtexemplare von einer Pflichtexemplarbibliothek an andere Pflichtexemplarbibliotheken erlauben, die ebenfalls Anrechte auf diese Werke haben,

c)

Gestattung der Bewahrung von Webinhalten durch beauftragte Einrichtungen unter Einsatz von Erfassungstechniken wie der Web-Lese (Web-Harvesting), wobei den unionsrechtlichen und internationalen Vorschriften zum Schutz des Rechte des geistigen Eigentums vollständig Rechnung zu tragen ist,

11.

die Berücksichtigung der Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung oder Aktualisierung von Konzepten und Verfahren für die Pflichthinterlegung von ursprünglich in digitaler Form geschaffenem Material, um große Unterschiede in den Pflichtexemplarregelungen zu vermeiden;

Weiterverfolgung dieser Empfehlung

12.

die Unterrichtung der Kommission über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen 24 Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union und danach alle zwei Jahre.

Brüssel, den 27. Oktober 2011

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 57.


ANHANG I

ÖFFENTLICH-PRIVATE PARTNERSCHAFTEN FÜR DIE DIGITALISIERUNG

Damit bei der Digitalisierung unseres Kulturerbes schnell Fortschritte erzielt werden können, müssen die für Digitalisierungszwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel durch private Investitionen ergänzt werden. Deshalb befürwortet die Kommission die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften für die Digitalisierung kulturellen Materials.

Sie ruft die Mitgliedstaaten zur Förderung von Partnerschaften auf, die folgende Grundsätze befolgen sollten:

1.   Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

Öffentlich-private Partnerschaften für die Digitalisierung der Bestände von Kultureinrichtungen sollten den unionsrechtlichen und internationalen Vorschriften zum Schutz des Rechte des geistigen Eigentums vollständig Rechnung tragen.

2.   Nichtausschließlichkeit

Vereinbarungen über die Digitalisierung gemeinfreien Materials sollten in dem Sinne nichtausschließlich sein, dass auch andere private Partner das gleiche Material unter vergleichbaren Bedingungen digitalisieren können.

Ein Zeitraum der gewerblichen Vorzugsnutzung oder Vorzugsverwertung kann notwendig sein, um dem privaten Partner die Amortisierung seiner Investition zu ermöglichen. Entsprechend dem Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben soll, sollte dieser Zeitraum befristet werden und möglichst kurz sein. Die Dauer der Vorzugsnutzung sollte nicht länger als 7 Jahre sein.

Die Vereinbarungen sollten dem EU-Wettbewerbsrecht vollständig Rechnung tragen.

3.   Transparenz des Prozesses

Vereinbarungen über die Digitalisierung der Bestände von Kultureinrichtungen sollten aufgrund eines offenen Auswahlverfahrens zwischen potenziellen privaten Partnern geschlossen werden.

4.   Transparenz der Vereinbarungen

Der Inhalt der zwischen Kultureinrichtungen und privaten Partnern geschlossenen Vereinbarungen über die Digitalisierung kultureller Bestände sollte veröffentlicht werden.

5.   Zugänglichkeit über Europeana

Der Abschluss einer öffentlich-privaten Partnerschaft sollte mit der Bedingung verknüpft werden, dass das digitalisierte Material über Europeana zugänglich gemacht wird.

6.   Hauptkriterien

Die Bewertung von Vorschlägen sollte anhand folgender Hauptkriterien erfolgen:

Gesamtinvestition des privaten Partners unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands des öffentlichen Partners;

Zugänglichkeit des digitalisierten Materials für die allgemeine Öffentlichkeit, auch über Europeana: Partnerschaftsmodelle, die einen kostenlosen Zugang der Endnutzer zum digitalisierten Material vorsehen, sollten Vorrang haben vor Modellen, bei denen vom Endnutzer für den Zugriff auf dieses Material Entgelte verlangt werden.

Grenzübergreifender Zugang: Die Partnerschaften müssen im Ergebnis zu einem grenzübergreifenden Zugang für alle führen.

Dauer einer etwaigen gewerblichen Vorzugsverwertung des digitalisierten Materials durch den privaten Partner: Dieser Zeitraum sollte so kurz wie möglich sein.

Geplante Digitalisierungsqualität und Qualität der Dateien, die der Kultureinrichtung bereitgestellt werden: Der private Partner sollte der Kultureinrichtung die Digitalisate in derselben Qualität überlassen, die er selbst verwendet.

Nichtgewerbliche Nutzung des digitalisierten Materials durch Kultureinrichtungen: Diese Nutzungsmöglichkeiten sollten möglichst weitgehend sein und nicht durch technische oder vertragliche Hindernisse beschränkt werden.

Zeitlicher Rahmen des Digitalisierungsvorhabens.


ANHANG II

RICHTZIELE FÜR DIE MINDESTBEITRÄGE AN INHALTEN ZU EUROPEANA PRO MITGLIEDSTAAT

 

Zahl der Objekte in Europeana pro MS (1)

Richtziel für 2015 (2)

BELGIEN

338 098

759 000

BULGARIEN

38 263

267 000

TSCHECHISCHE REPUBLIK

35 490

492 000

DÄNEMARK

67 235

453 000

DEUTSCHLAND

3 160 416

5 496 000

ESTLAND

68 943

90 000

IRLAND

950 554

1 236 000

GRIECHENLAND

211 532

618 000

SPANIEN

1 647 539

2 676 000

FRANKREICH

2 745 833

4 308 000

ITALIEN

1 946 040

3 705 000

ZYPERN

53

45 000

LETTLAND

30 576

90 000

LITAUEN

8 824

129 000

LUXEMBURG

47 965

66 000

UNGARN

115 621

417 000

MALTA

56 233

73 000

NIEDERLANDE

1 208 713

1 571 000

ÖSTERREICH

282 039

600 000

POLEN

639 099

1 575 000

PORTUGAL

28 808

528 000

RUMÄNIEN

35 852

789 000

SLOWENIEN

244 652

318 000

SLOWAKEI

84 858

243 000

FINNLAND

795 810

1 035 000

SCHWEDEN

1 489 488

1 936 000

VEREINIGTES KÖNIGREICH

944 234

3 939 000


(1)  Oktober 2011. Weitere Objekte werden von Nicht-EU-Ländern beigesteuert (insbesondere Norwegen und Schweiz) oder stammen aus EU-weiten Projekten und sind daher keinem Mitgliedstaat zuzuordnen.

(2)  Die Richtziele pro Mitgliedstaat werden im Hinblick auf das Gesamtziel, bis 2015 europaweit 30 Mio. digitalisierte Objekte zugänglich zu machen, aufgrund a) der Bevölkerungszahl und b) des BIP berechnet. Bei Mitgliedstaaten, die ihr Richtziel bereits heute erreichen oder nahe darin sind, ergibt sich der Richtwert aus der Zahl der derzeit in Europeana eingestellten Objekte zuzüglich 30 %. Alle Mitgliedstaaten sind aufgefordert, auch die qualitativen Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere die Notwendigkeit, alle gemeinfreien Meisterwerke bis 2015 über Europeana zugänglich zu machen.


Berichtigungen

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/46


Berichtigung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 18. Januar 2000 )

Seite 21, Anhang II, Einleitungssatz:

anstatt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch durch die CO2-Emissionen zumindest folgende Angaben enthält:“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zumindest folgende Angaben enthält:“.